©Sandra MAHMOUDReferentin | Abteilung für Reise- und Grenzverkehr;AufenthaltswesenBundesministerium für Europa, Integration und ÄußeresTel.: 0501150/4532 | [email protected] | facebook.at/Aussenministerium | twitter.com/MFA_Austria
Aufenhaltsverfahren im Ausland(Stand 27.03.2015)
Aufgaben der Vertretungsbehörden im
Ausland• „first point of contact“ für
Studierende• Beglaubigungen• Entgegennahme von Anträgen auf
Ausstellung von Aufenthaltstiteln• Antragsbearbeitung und
Entscheidung von Visa
Welche Frage sollte sich der Student stellen?
• Wo möchte ich studieren?• Was möchte ich studieren?• An welcher Universität wird mein
Studium angeboten?• Was sind die
Studienvoraussetzungen?• Wie finanziere ich mein Studium?• Wie lange möchte ich studieren?
Beratung durch die österreichischen
Vertretungsbehörden
Die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind meist der erste Ansprechpartner für interessierte StudentenDie Vertretungsbehörden beraten die Interessenten bezüglich- Leben in Österreich- Kontaktmöglichkeiten zu Universitäten und dem
ÖAD- Einreisevoraussetzungen- Aufenthaltsangelegenheiten- weitere notwendige Behördenwege
Wie lange möchte ich in Österreich bleiben?
Aufenthalt bis zu 6 MonatenVisum C (Schengenvisum)
Visum D (Aufenthaltsvisum)
Aufenthalt über 6 Monate
Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen/180 TagenFür Drittstaatsangehörige die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind (VO (EG) 539/2001)
für Aufenthalte bis zu 6 Monaten (FPG)
Für Aufenthalte über 6 Monate ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels notwendig.
Aufenthaltstitel
Aufenthalt über 6 Monate
örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die österreichische Vertretungsbehörde des Wohnsitzlandes
sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist die Inlandsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft)
des geplanten Wohnsitzes in Österreich
Inlandsbeantragung?Grundsätzlich muss jeder Erstantrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt und das Verfahren im Ausland abgewartet werden.Ausnahmen sind in § 21 NAG geregelt, z.B.:- Familienangehörige von Österreichern, EWR u.
Schweizer Bürgern- Fremde die zur visumfreien Einreise berechtigt
sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts
- Fremde die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67 NAG) beantragen und deren FamilienangehörigeInlandsantragstellung schafft kein
Bleiberecht!
Aufgabe der Botschaft im Aufenthaltsverfahren?
Die Vertretungsbehörde nimmt den Aufenthaltsantrag entgegen, wirkt auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages hin und übermittelt ihn so schnell als möglich an die zuständige Inlandsbehörde.
Die Entscheidung über den Antrag obliegt der Inlandsbehörde!
Aufenthaltstitel genehmigt – was tun?
Hat die Inlandsbehörde den Aufenthaltstitel genehmigt, verständigt die Vertretungsbehörde den Antragsteller, damit er ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltes beantragt. Dieses Visum wird mit 4monatiger Gültigkeitsdauer und einer Einreise ausgestellt.
AUT
Österreichische
Botschaft
Antragsverfahren Aufenthaltstitel
Persönliche Antragstellung
Österreichische
Inlandsbehörde
Weiterleitung
Österreichische
Botschaft
Mitteilung über Erteilung des AT
Antragstellung binnen 3 Monaten ab Mitteilung – ansonsten wird die Mitteilung nach Belehrung gegenstandslos
auf Antrag Visumserteilung
Österreichische
Inlandsbehörde
Abholung des AT
Abholung binnen 6 Monaten ab Mitteilung, ansonsten Einstellung des Verfahrens
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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