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Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

Leonardo-Campus 948149 Münster

www.itm.uni-muenster.de

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Inhaltsverzeichnis

I. Einführung ............................................................................................21. Worum geht es im Informations- Telekommunikations- und Medien-

recht? .............................................................................................22. Warum sollte ich den Schwerpunktbereich wählen? .........................2

II. Studienverlaufsplan ..............................................................................3III. Vorlesungen ..........................................................................................4

1. Informationsrecht(Pflichtveranstaltung,WS) ...................................42. Rundfunk-undPresserecht(Pflichtveranstaltung,WS) .....................43. Urheberrecht(Pflichtveranstaltung,SS) ...........................................54. Datenschutzrecht(Wahlpflichtveranstaltung,WS) ...........................55. Telekommunikationsrecht(Wahlpflichtveranstaltung,SS) ................56. InternationalesMedienrecht(Wahlpflichtveranstaltung,SS) ...........57. GewerblicherRechtsschutz(Wahlpflichtveranstaltung,WS) ............6

IV. Seminare ...............................................................................................6V. Dozenten ...............................................................................................7

1. Prof. Dr. Thomas Hoeren ..................................................................72. Prof.Dr.BerndHolznagel,LL.M. ......................................................73. Lehrbeauftragte ..............................................................................8

VI. Zusatzausbildung ITM ........................................................................... 10VII. Erasmus ................................................................................................10VIII. Betreuungsangebote ............................................................................. 11

1. Institutsgebäude .............................................................................112. Bibliothek .......................................................................................123. Skriptum Internetrecht ....................................................................124. Mailingliste .....................................................................................125. Sekretariat ......................................................................................126. Vorträge am ITM ..............................................................................13

IX. Fallbeispiele ..........................................................................................131. Urheberrecht ...................................................................................132. Softwarerecht .................................................................................153. Medienprivatrecht ...........................................................................154. E-Commerce-Recht ..........................................................................165. Internetrecht ...................................................................................176. Telekommunikationsrecht ...............................................................187. Rundfunk- und Presserecht .............................................................188. Internationales Medienrecht ...........................................................199. Datenschutzrecht ............................................................................19

X. FAQ .......................................................................................................20

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I. Einführung

1. Worum geht es im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht?

Web2.0,UMTS,StudiVZ,Payback,IP,IT,DSL,SLD,eBay,VoIP,NGN,BNetzA,TMG,WLAN,YouTube,Twitter,ASP,Facebook,TKG,SaaS,Cloud-/Grid-Compu-ting,spick-mich,ISP,Filesharing,Sharehoster,Google-Streetview,Usenet,Blogsetc.sindbeiunskeineFremdwörter.

ImSchwerpunktbereichITMwerdendiezivil-undöffentlich-rechtlichenAspektedermodernenKommunikations-undInformationsgesellschaftinihrereinheitli-chenStrukturbehandelt.DasInformations-,Telekommunikations-undMedien-rechtisteinextremdynamischesRechtsgebiet,indemmanfortwährendaufderSuchenachneuenrechtlichenAntwortenaufdentechnologischenFortschrittist.

AlstypischeQuerschnittsmateriesetztessichausverschiedenenRechtsberei-chenzusammen.Sowerdenbeispielsweiseurheber-,rundfunk-undpresse-rechtlicheThemen,aberauchdasDatenschutz-undTelekommunikationsrechtbehandelt.Nichtzuvergessensinddieinternet-undcomputerspezifischenFragestellungenrundumDomains,Online-Marketing,Haftung,IT-Vertragsrechtund Software. Hierbei spielt auch der Gewerbliche Rechtsschutz mit dem Mar-ken- und Patentrecht eine wichtige Rolle.

2. Warum sollte ich den Schwerpunktbereich wählen?

DasInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtzähltzudenwirt-schaftlichlukrativstenBereichenderRechtswissenschaften.JüngsteAuswer-tungenzeigen,dassfastjedevierteStellenausschreibunginderNJWaufdiesenBereichentfällt.ImITM-BereichfindensichzahlreicheundvielfältigeJobmöglich-keitenmitsehrgutenVerdienstchancen.DieSpannbreitereichtvomMedienan-waltüberVerwaltungsstellenbeidenRegulierungsbehördenunddenMedienan-staltenbishinzumJustiziarinMedienunternehmen,Theatern,IT-Unternehmenoder der Internet-Industrie. Der Schwerpunktbereich ITM bietet schon während desStudiumsexzellenteEntfaltungsmöglichkeiten,vorallemfürdiejenigen,diesichfürdasRechtderKreativenundErfinderinteressieren.

Zubedenkenistauch,dassderSchwerpunktbereichITMindieserFormnurinMünsterstudiertwerdenkann.AndereUniversitätenbietenzwareinzelneAspek-tedeshiesigenSchwerpunktesan,nichtjedochdieinMünstervorhandeneAn-gebotspalette.ZudemistdiesesRechtsgebietseit1998inMünsterfestetabliert.

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II. Studienverlauf

UmdieSchwerpunktbereichsprüfungzubestehen,sindSemesterabschlussklau-surenzudreiPflichtveranstaltungen,dreiWahlpflichtveranstaltungenundeinerGrundlagenveranstaltungsowieeinehäuslicheArbeitimRahmeneinesSemi-narszuabsolvieren.DiePflichtveranstaltungenInformationsrecht,UrheberrechtsowieRundfunk-undPresserechtbildendenKerndesSchwerpunktbereichs.IndenWahlpflichtveranstaltungen–wiez.B.Telekommunikations-oderDaten-schutzrecht,aberauchGewerblicherRechtsschutzundKartellrecht–könneneinzelneAspektevertieftbehandeltwerden.AuchwerdenimzweitenSchwer-punktsemesterzahlreicheSeminareangeboten,ausdenendanneinThemagewählt werden muss.

Der Schwerpunktbereich ist auf zwei Semester ausgelegt und kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.

Schwerpunktbereich Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

3 Pflichtveranstaltungen(insges. 6 SWS)

-Informationsrecht(WS)-Urheberrecht(SS)-Rundfunk-undPresserecht(WS)

3 Wahlpflichtveranstaltungen(insges. 6 SWS)

-Telekommunikationsrecht(SS)-Datenschutzrecht(WS)-InternationalesMedienrecht(SS)-GewerblicherRechtsschutz(WS)-Kartellrecht- Wettbewerbsrecht- Vergaberecht-InternationalesöffentlichesWirtschaftsrecht-BuchführungundBilanzen-EuropäischesPrivatrecht-RechtsgestaltungII/2(ÖffentlichesRecht)- Vertiefung IPR- Bankrecht I-EuropäischesVertragsrechtundUN-Kaufrecht- Wirtschaftsstrafrecht I- weitere zugelassene Veranstaltungen

1 Grundlagenveranstaltung(2 SWS)

z.B.- Rechtsphilosophie-NeuereeuropäischePrivatrechtsgeschichte-GrundzügederRechtstheorie- Grundlagen des Informationsrechts

1 Seminar SeminarausdemAngebotdesSchwerpunktbereichs

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Beispiel:

Beginn in Wintersemester Beginn in Sommersemester

5.Semester(WS)-Informationsrecht(Pflicht)-Rundfunk-undPresserecht(Pflicht)-Datenschutzrecht(Wahlpflicht)-GewerblicherRechtsschutz(Wahlpflicht)

5.Semester(SS)-Urheberrecht(Pflicht)-Telekommunikationsrecht(Wahlpflicht)-Wettbewerbsrecht(Wahlpflicht)- Grundlagen

6.Semester(SS)-Urheberrecht(Pflicht)-Telekommunikationsrecht(Wahlpflicht)- Grundlagen- Seminar

6.Semester(WS)-Informationsrecht(Pflicht)-Rundfunk-undPresserecht(Pflicht)-Datenschutzrecht(Wahlpflicht)- Seminar

III. Vorlesungen

1. Informationsrecht (Pflichtveranstaltung, WS)

InderVorlesungInformationsrecht,dievonProf.Hoerenbetreutwird,stehenFragendesRechtsschutzesvonInformationenunddeselektronischenHandels,ProblemedesEDV-VertragsrechtssowiedieHaftungfürSoftwaremängelundInformationsfehler im Vordergrund.

2. Rundfunk- und Presserecht (Pflichtveranstaltung, WS)

DieVorlesungRundfunk-undPresserechtvonProf.Holznagelbefasstsichz.B.mitderdualenRundfunkordnung,denÜbertragungswegen,einertechnischenEinführung,FragenderKonzentrationskontrolleundderMedienaufsicht,Werbe-beschränkungensowiedenunterschiedlichenrechtlichenAnforderungenandenöffentlich-rechtlichenunddenprivatenRundfunk.DabeiwerdeninteressanteFragestellungenbesprochenwie:

- WannisteineÄußerungvonderMeinungsfreiheitumfasst?

- WelchePflichtentrifftdiePresse?

- VerletztdieRadiosendung„LukasTagebuch“dasPersönlichkeitsrechtdesFußballersPodolski?

ZumEndederVorlesungistderHörermitallenwichtigenrundfunkrechtlichtenProblemenundSachverhaltskonstellationen,oftmalsbekanntausdenMedien,vertraut.

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3. Urheberrecht (Pflichtveranstaltung, SS)

DieVorlesungUrheberrechtwirdvonProf.Hoerengehalten.SiedienteinerintensivenAuseinandersetzungmiturheberrechtlichenFragestellungen,diesichausdenbesonderenAnforderungenderInformationsgesellschaftergeben,z.B.SchutzvonInhaltenimInternetundSchutzvonMultimediawerken.

4. Datenschutzrecht (Wahlpflichtveranstaltung, WS)

Die Vorlesung Datenschutzrecht wird durch die beiden Professoren des ITM inZusammenarbeitmitrenommiertenPraktikerndurchgeführt.DieVorlesungbeginntmiteinemÜberblicküberdenDatenschutz,behandeltdanndasBun-desdatenschutzgesetz(BDSG),denDatenschutzimTelekommunikationsgesetz(TKG)sowieimTelemediengesetz(TMG)undendetmitdemThema„AufsichtimDatenschutz“.ImRahmenderVorlesungwirdstetigaufaktuelleEntwicklungen,insbesonderesog.Datenschutzskandale,eingegangen.Eswirdu.a.besprochen,

- wasdasVolkszählungsurteilgenaubewirkthat,

- wasesmitderOnline-Durchsuchungaufsichhat,oder

- obdieVideoüberwachungderUniversitätsbibliothekinMünstereigentlichzulässig ist.

5. Telekommunikationsrecht (Wahlpflichtveranstaltung, SS)

Prof.HolznagelbehandeltinderVorlesungTelekommunikationsrechtu.a.FragenderTelekommunikationsregulierung,derTelekommunikationsüberwachung,derIT-Sicherheit,derLizenzvergabe,derEntgeltregulierungunddesNetzzugangs.

AnderSchnittstelleRecht-Wirtschaft-TechnikwerdenindieserVorlesungspan-nendeFragengeklärt,wiez.B.:

- WannmussdieTelekomanderenWettbewerbernihreNetzezurVerfügungstellen?

- Was ist ein SMP-Unternehmen?

- WelcheFunktionhatdieBundesnetzagentur?

ZumEndederVorlesunghatderHörernichtnurimjuristischenBereichdazu-gelernt,sondernaußerdemeinenEinblickingrundlegendewirtschaftlicheundtechnischeFunktionsweisenerhalten.

6. Internationales Medienrecht (Wahlpflichtveranstaltung, SS)

InderVorlesungInternationalesMedienrecht,dievonProf.Holznagelgehaltenwird,werdenFragendesMedienrechtsimKontextdesEuroparechtsbeleuchtet.

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DabeiwirdinsbesondereaufdieBedeutungderGrundfreiheitenfürdasMedien-recht,aufdieMedienimPrimär-undSekundärrechtderEGundaufdasmedien-rechtliche Wettbewerbsrecht der EG eingegangen. In einem zweiten Block werden die Grundprinzipien des internationalen Medienrechts sowie die Medienfreihei-tenimRahmendesEuroparateslautEMRKerläutert.InFormvonFallbesprechun-genwirdu.a.denfolgendenFragennachgegangen:

- Inwieweitbestimmtdiesog.FernsehrichtliniedieDauervonWerbungimdeutschenFernsehen?

- DarfeinKommissionsbeamterentlassenwerden,weilergegendenEuropolemisiert?

- IstdiedeutscheRundfunkgebührnachdemEuroparechteineunzulässigestaatliche Beihilfe?

DieVorlesungisteineoptimaleMöglichkeitfüralle,diesichdemMedienrechtwidmenwollen,gleichzeitigabereuroparechtlicheGrundlagenwiederholenundvertiefenmöchten.

7. Gewerblicher Rechtsschutz (Wahlpflichtveranstaltung, WS)

DieVorlesungGewerblicherRechtsschutzwirdvonProf.Dr.PeterMes,einemrenommiertemAnwaltausDüsseldorfundMitherausgeberderGRUR,gehalten.Inder14tägigstattfindendenVeranstaltungwirdzunächsteinÜberblicküberdenGewerblichenRechtsschutzgegeben.EsfindetdanneinevertiefendeDarstellungdes Marken- und Patentrechts statt. Das Geschmacksmuster- und Gebrauchs-musterrecht werden ebenfalls kurz behandelt.

IV. Seminare

FürdieSchwerpunktbereichsprüfungmusseineSeminararbeitgeschriebenwer-den.AmEndedeserstenSchwerpunktbereichssemestersmussmansichüberWILMAIIfüreinSeminaranmelden.DieFristenwerdenrechtzeitigvomPrüfungs-amtbekanntgegeben.KurzdarauffindeteineVorbesprechungstatt,inderdieeinzelnenThemenerläutertundvergebensowieorganisatorischeundformaleFragengeklärtwerden.SobalddieAuswahlderTeilnehmererfolgtist,kannmitderArbeitbegonnenwerden.DiesehatmeistenseinenUmfangvon25bis30Seiten und wird in den Semesterferien angefertigt.

DasSeminarfindetgrundsätzlichalsBlockveranstaltungstatt.DiegenauenTerminewerdenrechtzeitigbekanntgegeben.WährenddesSeminarsmussjederTeilnehmerseineArbeitineinemca.15minütigenVortragvorstellen.DiePräsen-tationfließtmitindieBenotungein.

SowohlProf.HoerenalsauchProf.HolznagelbietenjedesSemestermindestens

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einSeminaran.IndenPfingstferienfindetzudemimmereinSeminarzumMedi-enprivatrechtstatt,welchesProf.HoerenzusammenmitHerrnSchäferleitet.

V. Dozenten

1. Prof. Dr. Thomas Hoeren

Prof. Dr. Thomas Hoeren wurde 1961 geboren. Von 1980 bis 1987 studierte er Theologie und Rechtswis-senschafteninMünster,TübingenundLondon.1986erwarberdenGradeineskirchlichenLizentiatenderTheologie.DasErsteStaatsexamenabsolvierteer1987,dasZweiteStaatsexamenfolgte1991.1989wurdeermitdemThema„SoftwareüberlassungalsSachkauf“anderUniversitätMünsterpromoviert.DieHabilitation1994inMünsterhattedasThema„SelbstregulierungimBanken-undVersicherungsrecht“.

Von1995bis1997warerInhabereinerProfessurfürBürgerlichesRechtundinternationalesWirtschaftsrechtanderJuristischenFakultätderHeinrich-Heine-UniversitätinDüsseldorf.SeitApril1997isterUniversitätsprofessoranderRechtswissenschaftlichenFakultätderWestfälischenWilhelms-UniversitätMüns-ter.Prof.Hoerenistzudemseit1996RichteramOLGDüsseldorf.EristDozentanderKunstakademieMünstermitdemSchwerpunktUrheberrechtundRechtdesKunsthandelsundLehrbeauftragterfürInformations-undIT-RechtandenUniver-sitätenZürichundWien.

Prof.HoerenistMitherausgeberzahlreicherFachzeitschriften,RechtsberaterundMitgliedderTaskForceGrouponIntellectualPropertyderEuropäischenKommis-sion,MitglieddesWissenschaftlichenBeiratsderDENICeGundKuratoriums-mitglieddesSchweizerischenForumsfürImmaterialgüterrecht.Seit2000isterzudemWIPODomainNamePanelistundseit2008SchiedsrichterfürdieVergabevon.eu-Domains.FerneristerMitglieddesFachausschussesfürUrheber-undVerlagsrechtderDeutschenVereinigungfürgewerblichenRechtsschutzundUrheberrecht.2005wurdeermitdemAlcatel-SEL-Forschungspreis„TechnischeKommunikation“geehrt.

2. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.

Prof. Dr. Bernd Holznagel wurde 1957 geboren. Von 1976 bis 1984 studierte er RechtswissenschaftenundSoziologieanderFreienUniversitätBerlin.Anschlie-ßendbesuchteerbis1985dasMasterofLawsProgramanderMcGillUniversityLawSchool,Montreal(Kanada).1990folgtediePromotionzumThema„Konflikt-lösungdurchVerhandlungen.AushandlungsprozessealsMittelderKonfliktbe-wältigungbeiderAnsiedlungvonEntsorgungsanlagenfürbesondersüberwa-

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chungsbedürftigeAbfälleindenVereinigtenStaatenundderBundesrepublikDeutschland“.DasReferendariatabsolvierteervon1988bis1991.Danachwarerbis1995HochschulassistentamFachbereichRechtswissenschaftIIderUniversitätHamburg.DieHabilitation1996inHamburghattedasThema:„RundfunkrechtinEuropa.AufdemWegzueinemGemeinrechteuropäischerRund-funkordnungen“,diemitdemSonderpreisderEuropeanGroupofPublicLawanlässlichihrerSpetsesReunion1996 ausgezeichnet wurde.

1997wurdeerzumordentlichenProfessorfürStaats-undVerwaltungsrechtanderWestfälischenWilhelms-UniversitätMünsterernannt.Seit1997isterDirektorderöffentlich-rechtlichenAbteilungdesInstitutsfürInformations-,Telekommuni-kations- und Medienrecht.

Prof.Holznagelistu.a.MitgliedimwissenschaftlichenArbeitskreisderBundes-netzagentur(BNetzA)undMitglieddesVorstandesdesKompetenznetzwerksStammzellforschungNRW.

3. Lehrbeauftragte

GeradeimInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtkommtderRechtspraxis eine besondere Bedeutung zu. Um die notwendige Verbindung herzustellenarbeitetdasITMmitvielenrenommiertenPraktikernzusammen.ImRahmendesSchwerpunktbereichessinddiesu.a.:

Lars Dietze

LarsDietzeistLehrbeauftragterfürdieVorlesungDatenschutzrecht.NachdemerstenStaatsexamenwarerbis2004wissenschaftlicherMitarbeiteramLehr-stuhlvonProf.Holznagel.IndiesemRahmenhatHerrDietzeunteranderemandenLehrbüchernzumRechtderIT-Sicherheit(2003)undzudenGrundzügendesTelekommunikationsrechts(2006)mitgearbeitet.SeinzweitesjuristischesStaatsexamenlegteer2006ab.Seit2007istHerrDietzeReferentfürTelekom-munikationsrecht im Verband der deutschen Internetwirtschaft eco. e.V.

Prof. Dr. Peter Mes

Prof.MesistLehrbeauftragterfürdenBereich„GewerblicherRechtsschutz“.Er hält im Wintersemester die gleichnamige Vorlesung und bietet im Sommer-semestereinSeminarfürdieTeilnehmerderZusatzausbildung„GewerblicherRechtsschutz“an.EristAnwaltinDüsseldorfbeiderrenommiertenKanzleiKrieger-Mes-Grafv.derGroeben.Der1943geboreneMeshatinKöln,BonnundMünchenstudiert.NachseinemAbschluss1967warerAssistentamInstitutfür

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VerfahrensrechtderUniversitätKöln.DieZulassungalsRechtsanwalterfolgte1973.Prof.MesistVorstandsmitgliedderDeutscheVereinigungfürgewerblichenRechtsschutzundUrheberrecht(GRUR).Seit1996isterMitherausgeberderZeitschriftenGRURundGRURInt.Zudemisterseit2001PräsidentderDeutschenLandesgruppederAIPPI(InternationaleVereinigungfürdenSchutzdesGeistigenEigentums).

Rüdiger Schäfer

RüdigerSchäferhältjedesJahrindenPfingstferienzusammenmitProf.HoereneinSeminarzumMedienprivatrecht.Erwurde1947geborenundhatinBerlin,SaarbrückenundHamburgstudiert.Von1976bis1977warerTraineeundMitar-beiterderRevisionimHaftpflichtverbandderDeutschenIndustrie,HamburgundHannover.Seit1977isterRechtsanwaltinHamburgundMitarbeiterderRechts-abteilungdesVerlagesGruner+JahrAG&Co.KG.Von1981bis2006warerJustiziarundProkurist,seitdemBeraterdesVerlags.Seit1977isterMitglieddesArbeitskreisesderVerlagsjustitiareunddesStudienkreisesfürPresserechtundPressefreiheit.AlsDozentwarervon1978bis1993anderAkademiefürPubli-zistikinHamburgtätig.FernerwarSchäfervon1984bis2006DozentfürPresse-rechtanderHenri-Nannen-SchuleinHamburg.Von1992bis2000nahmereinenLehrauftragfürPresse-undVerlagsrechtanderJuristischenFakultätderUniversi-tät Hamburg wahr. 1998 wurde er zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses des VerbandesDeutscherZeitschriftenverlegergewählt.Seit2007istSchäferzudemReferentdesDeutschenAnwaltsinstitutsfürUrheber-undMedienrechtinBerlin.

Dr. Peter Schmitz

Dr.SchmitzistLehrbeauftragterfürdieVorlesungDatenschutzrecht.Erwurde1970geborenundstudierteRechtswissenschafteninSaarbrückenundHeidel-berg.NachdemerstenStaatsexamenwarerfüreinJahrAssistentamLehrstuhlfürBürgerlichesRechtundInternationalesPrivatrechtanderUniversitätinGenf.1997bis1998warDr.SchmitzbeieinerwirtschaftsberatendenKanzleiinMainztätig;ab1998beiJuconomyRechtsanwälteinDüsseldorf.Seit2001isterPartnerderSozietät.SeineTätigkeitsschwerpunktesinddieVertragsgestaltung,insbe-sondereindenBereichenTelekommunikation,Telemedien,E-CommerceundallgemeinemHandelsrecht,dasDatenschutzrecht(einschließlichDatensicher-heitundÜberwachung)sowiedieZivilprozessführung.

Dirk Schmuck

DirkSchmuckistLehrbeauftragterfürdieVorlesungDatenschutzrecht.Erwurde1969geboren.Von1988bis1991absolvierteereineAusbildungzumIndustrie-kaufmann. Es folgte bis 1997 das Studium der Rechtswissenschaft in Bochum. Von1998bis2000warerReferendaramOLGDüsseldorf.2003absolvierteerdieZusatzausbildungInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtamITM.

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VI. Zusatzausbildung ITM

AmITMwirdalsbishereinmaligesLehrangebotinderdeutschenHochschul-landschaftdieZusatzausbildungzumInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtangeboten.DieAusbildungrichtetsichvornehmlichanStudenten,wirdaberauchvonReferendarenundPraktikernwahrgenommen,understrecktsichübereinenZeitraumvonzweiSemestern.

SiebeginntimWintersemestermitdenVorlesungen„Informationsrecht“(Prof.Hoeren)und„Rundfunk-undPresserecht“(Prof.Holznagel).ImRahmendieserVorlesungenwirdeineEinführungindiezivilrechtlichenundöffentlich-rechtlichenAspektedesInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtsgegeben.Teilnehmer,dieerfolgreichandenbeidenAbschlussklausurenteilge-nommenhaben,könnenimanschließendenSommersemesterihreKenntnisseineinemSeminarvertiefen.BeidenSeminarenwirdeinFächerkanonabgedeckt,dervomPresserechtüberSpezialfragendesUrheberrechts,desInternetrechts,des Rundfunk- und Telekommunikationsrechts bis hin zur Rechtsinformatik und zum Computerstrafrecht reicht.

DieZusatzausbildungschließtnacherfolgreicherTeilnahmeanbeidenKlausurenunddemSeminarmitderErteilungeinesZertifikatsab.AufgrunddergroßenBedeutung,diedasInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtheuteschonhatundkünftigweiterhabenwirderöffnetdasZertifikatalsNachweisfüreinevertiefteSpezialisierungschonwährendderuniversitärenAusbildungspan-nendeBerufsperspektiven.SeitBeginnderZusatzausbildungimSommersemes-ter1997schließenjährlichca.50TeilnehmerdieZusatzausbildungerfolgreichab.

DieZusatzausbildungstehtnichtisoliertnebendersonstigenHochschullehre.VielmehrhandeltessichumdiegleichenVorlesungenundSeminare,dieauchimSchwerpunktbereichITMangebotenunddiez.T.auchfürandereSchwer-punktbereicheangerechnetwerdenkönnen.StudierendedesSchwerpunktberei-chesabsolvierenalsodieZusatzausbildungautomatischmit.

VII. Erasmus-Programme

Das ITM unterhält Partnerschaften mit zahlreichen Rechtsfakultäten in Europa. SokönnenStudierendenimRahmendesERASMUS-ProgrammsfüreinoderzweiSemesteraneinerausländischenUniversitätstudieren.EinERASMUS-Studiumkanndabeihelfenüberdenberühmten„Tellerrand“hinauszuschauen,zeigtMobilitätunderöffnetinjederHinsichtneuePerspektiven.

DielangjährigenPartneruniversitätendesITMsinddieUniversitäteninSaragos-sa(Spanien),Rovaniemi(Finnland)undOslo(Norwegen).Neuhinzugekommen

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sinddieStandorteLissabon(Portugal),Kocaeli(Türkei)undAkureyri(Island).DabeierfolgtedieAuswahlderUniversitätennichtzufällig.VielmehrsolldenStudierendendesSchwerpunktbereichsInformations-,Telekommunikations-undMedienrechtdieMöglichkeitgegebenwerden,diesesinteressanteundzukunftsträchtigeRechtsgebietauchwährendeinesStudiumsimAuslandweiterverfolgenzukönnen.SobietenfastallederaufgeführtenRechtsfakultäteninihremumfassendenAngebotauchKursezumIntellectualPropertyLawan.DiesewerdenteilsaufEnglisch,teilsinderjeweiligenLandessprachegehalten.SprachkursekönneninderRegelzusätzlichbelegtwerden.

EinebesondersguteAuswahlanfachbezogenenVorlesungenbietetdabeidieUniversitätOslo.DiesebeherbergtdasNorwegischeForschungszentrumfürComputerundRecht.DasKursangebotreichtdementsprechendvomE-Commer-ce-RechtüberIP-undDatenschutzrechtbishinzumTelekommunikations-undInternetrecht und stellt somit eine optimale Ergänzung zum Vorlesungsangebot desITMdar.DieUniversitätSaragossaistdemgegenüberinteressantfürStu-dierende,dieihreKenntnisseimWirtschafts-undWettbewerbsrechtvertiefenwollen.EinumfassendesAngebotanfachbezogenenundallgemeinenVorlesun-genfindetsichauchanderrechtswissenschaftlichenFakultätderUniversitätLapplandinRovaniemi.DieseamnördlichstengelegeneUniversitätderEUbietetu.a. Veranstaltungen zum IP- und Wettbewerbsrecht an und legt dabei einen besonderenSchwerpunktaufinternationaleAspektedesRechts.

SpieltmanmitdemGedankenaneinAuslandsstudium,lohntessichinjedemFall,einengenauerenBlickaufdieERASMUS-AngebotedesITMzuwerfen.Wei-tereInformationenzudeneinzelnenUniversitätenbefindensichaufderHome-page.

VIII. Betreuungsangebote

DieBetreuungderSchwerpunktbereichsstudierendenfindetnichtnurimRah-men der Vorlesungen statt. Vielmehr wird ein umfangreiches Betreuungs- und Studienangebot geboten.

1. Institutsgebäude

DasInstitutfürInformations-,Telekom-munikations- und Medienrecht ist im Leonardo-Campus9untergebracht.MankannessehrgutmitdemBus(Linien16undR72/R73,ca.alle20Min.)oderdemFahrrad(ca.10Min.vomJuridicument-fernt,immerdieSteinfurterStraßehoch)erreichen.DerLeonardo-Campusschafft

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durchseinFlairmitdenaltenBacksteinbauten,dereigenenMensaunddemsehrgutenArchitekten-Café(der„Achtbar“)MöglichkeitenzumentspanntenStudieren.

ImGebäudebefindensichbeideAbteilungendesITM.InderlinkenGebäude-hälfteistdieöffentlich-rechtlicheundinderrechtendiezivilrechtlicheAbteilunguntergebracht.ImDachgeschossstehenzweivollausgestatteteSeminarräumefürjeca.70PersonensowieeineKüche,indersichStudierendegerneauchanderKaffeemaschinebedienenkönnen,zurVerfügung.GleichimErdgeschossbefindetsichdieBibliothek.

2. Bibliothek

DiePräsenzbibliothekumfasstca.15.000Bücherund50laufendeZeitschriften,diedasgesamteSpektrumderjuristischenArbeitaufdemGebietdesInformations-,Te-lekommunikations- und Medienrechts abdecken. Selbst-verständlichbietetsieauchallgemeinezivilrechtlicheundöffentlich-rechtlicheLiteratur.InderBibliothekstehenzweiComputerarbeitsplätzezurVerfügung.DanebengibtesnochPlätzefürvierweitereStudierende.DieBibliothekistmontagsbisfreitagsvon10–12Uhrundmontagsbisdonnerstagsauchvon14–16Uhrgeöffnet.WährenddergesamtenÖffnungszeitenstehteinMitarbeiterfürFragenzurVerfügung.ImVor-raumbefindensichausreichendSchließfächerfürJackenundWertsachen.

3. Skriptum Internetrecht

AufderInstitutshomepagevonProf.Hoerenstehtein600seitigesSkriptzumInternetrecht zum kostenlosen Download bereit. Dieses enthält alle wichtigen InformationenzurVorlesung„Informationsrecht“.EswirjedeshalbeJahrmitderneuestenRechtsprechungundLiteraturzumInternetrechtaktualisiert.InderInternet-SzeneistesinzwischenzueinemechtenKlassikergeworden,dasauchfürdiePraxisvielewertvolleHinweiseundInformationenenthält.

4. Mailingliste

EsgibteineMailingliste,indiesichdieStudierendendesSchwerpunktbereicheseintragenkönnen.Darübererhaltensieschnellundbequemwichtigeundinter-essante Informationen zum Schwerpunktbereich ITM.

5. Sekretariat

DasSekretariatvonProf.Hoerenbefindetsichim1.OG(Raum110.115,rechteGebäudehälfte)undistmontagsbisfreitagsvon9-12Uhrund13-16Uhrgeöffnet.

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FrauBraßeoderFrauEppesindperE-Mailunterri-sekretariat@ listserv.uni-muenster.deodertelefonischunter0251-83-38600zuerreichen.

DasGeschäftszimmervonProf.HolznagelbefindetsichaufderlinkenSeitedes1.OG.PerE-MailistHerrDornunterhank.dorn@uni-muenster.deerreichbar,dieTelefonnummerist0251-83-38640.DieGeschäftszeitensindMontagbisFreitag10–12Uhrund13–17Uhr.

6. Vorträge am ITM

AmITMfindenregelmäßigVortragsveranstaltungenstatt,zudenenhochkarä-tigeWissenschaftlerausDeutschlandaberauchausdemAuslandeingeladenwerden. Die Vorträge werden in der Regel um 18 Uhr in einem der Seminarräume gehalten.NachdemVortragbestehthäufignochdieMöglichkeit,mitdemRefe-rentenzudiskutierenundbeimeinemGlasSektdenAbendgemütlichausklin-gen zu lassen.

IX. Fallbeispiele

NachfolgendhabenwireinigeFallbeispieleausdemBereichdesInformations-,Telekommunikations- und Medienrechts zusammengestellt.

1. Urheberrecht

Fall 1: DiebeidenFreundeKorneliusKlug(K)undClaasClever(C)höreninihrerFreizeitgerneMusik.SieladensichdieseamliebstenimInternetalsMP3herun-ter.Istdasüberhaupterlaubt?

Lösung: Der Urheber eines Werkes genießt den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG).Nach§2INr.2,IIUrhGistaucheineMusikstückeinWerki.S.d.Ge-setzes.DahergenießtderKomponisteinesLiedesalsUrheberdenSchutzdesUrhG.OhneeineErlaubnisdesUrhebersodereinegesetzlicheGestattungdarfniemanddasWerknutzen,d.h.einanderer–wieetwadiebeidenFreundeKundC–darfeinLiedwederverbreiteni.S.d.§17UrhGnochvervielfältigeni.S.d.§16UrhG,wennderUrheberdiesenVerfügungennichtzugestimmthat.EinDownloadausdemInternetstellteineVervielfältigungi.S.d.§16UrhGdar.InFolgedessendürfenKundCsichnurdieLiederausdemInternetherunterladen,fürdiesieauflegalenSeitenimInternetauchbezahlthaben(wieetwabeiiTunes).HierhatderUrheberderdortzumDownloadbereitstehendenMusikstückeeineZustimmungfüreineVervielfältigungdurchdieDownloadsgegebenundbekommtauch–wienachdemUrhGgem.§32bestimmt–dafürmittelbardurchdieZahlungenderUsereineangemesseneVergütung.LadenKundCihreMusikjedochaufoffen-sichtlichrechtswidrigenSeitenherunter,wosienichtfürdieMusikbezahlen,somachensiesichstrafbargem.§106UrhG(vgl.§53IUrhG);solcheoffensichtlich

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rechtswidrigenSeitensindoftsog.P2P(Peer-to-Peer)TauschbörsenimInternet(wieetwaeMuleoderKazaa).

Fall 2:DievierFreundeAlex(A),Bea(B),Cordula(C)undDaniel(D)habeneineSchulbandgegründet.VornehmlichcovernsiebekannteRock-undPopsongs.NunsolldieBandunentgeltlichfürdiemusikalischeUntermalungaufdemAbiballsorgen.Afragtsich,oberfürdieDarbietungderSongsGebührenandieGEMAzahlenmuss.

Lösung: BeidengecovertenSongshandeltessichumurheberrechtlichgeschütz-teWerkei.S.v.§2I,IIUrhG.DamitistdasAufführungsrechtdieserWerkegem.§19IIUrhGgrundsätzlichausschließlichdemUrheberselbstvorbehalten.EineAusnahmehiervonmacht§52IUrhG.HiernachistdieöffentlicheWiedergabeeinesveröffentlichtenWerkesauchohneVergütungspflichtu.a.dannzulässig,wenn

- die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient

- die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden

- keinerderausübendenKünstlereinebesondereVergütungerhältund

- essichumeineSchulveranstaltunghandelt,dienachihrersozialenodererzieherischenZweckbestimmungnureinembestimmtabgegrenztenKreisvonPersonenzugänglichist.

DerAbiballisteineSchulveranstaltungundA,B,CundDwerdenfürihrenAuftrittnichtentlohnt.Zweifelhaftistaber,obderBallohneErwerbszweckausgerich-tetwird,undobdieGästeEintrittzahlen(einsolcherkannu.U.bereitsineiner„Aufwandsentschädigung“fürdasBuffeto.ä.gesehenwerden).ZudemmüssteessichbeidenGästendesAbiballsumeinenbestimmtabgegrenztenPersonen-kreishandelt.ZumeistkommenzueinemAbiballabernichtnurdieAbiturientenundderenEltern,sondernauchFreundeausanderenKlassenundSchulen,sowie,sofernderAbiballabeinembestimmtenZeitpunktfür„öffentlich“erklärtwird,auchFremde.

DanachistderAuftrittderBandbeimAbiballnichtmehrüber§52IUrhGprivile-giert.DieUrheberdervonA,B,CundDgespieltenSongsmüssenvielmehreineVergütungerhalten.UmdieWahrnehmungurheberrechtlicherNutzungsrechtekümmernsichVerwertungsgesellschaften(vgl.§6UrhWahrnG).MusikalischeAufführungsrechtenimmtdabeidieGEMAwahr.DiesermüsstenjedochnichtdieMitgliederderSchülerband,sonderngem.§13bUrhWGvielmehrdieVeranstalterdesAbiballsdieerforderlichenTantiemenzahlen.

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2. Softwarerecht

Fall:DieStudentinKlaudiaKnapp(K)hatbeieinemHändler(H)einebesondersgünstigeStudentenversiondesSoftwareprogrammsMSOfficeerstanden,dassiezurErstellungeinerHausarbeitbenötigt.IndenLizenzbedingungenheißtesu.a.„StudentenversionenwerdenausschließlichzuAusbildungszweckeneingesetztundnichtgewerbsmäßiggenutzt.SiedürfenwederkopiertnochanDrittewei-tergegebenwerden.“NachAbgabederHausarbeitbrauchteKdringendGeldfüreinengemeinsamenUrlaubmitihremFreund.AusdiesemGrundmöchtesiedasProgramm,dassieaufihremComputerdeinstallierthatte,gerneweiterverkau-fen. Ist dies rechtlich zulässig?

Lösung:DemWeiterverkaufkönnteentgegenstehen,dassKdieStudentenver-sionvonMSOfficefüreingegenüberdemPreisfürdieOriginalversiondeutlichgünstigeresEntgeltundinihrerEigenschaftalsStudentinerstandenhatundzudemdieLizenzbedingungeneineWeitergabeanDritteverbieten.AucheinComputerprogrammgehörtgem.§2INr.1,IIUrhGzudennachdemUrheberge-setzgeschütztenWerken.EineVervielfältigungoderVerbreitungderSoftwareistdahergrundsätzlichdemUrheberdesProgrammsvorbehalten,§§16,17UrhG.Fraglichistjedoch,inwieweitdieserdasVerbreitungsrechtaneinemeinmalindenVerkehrgebrachtenWerkdinglichbeschränkenkann.Dabeigilt,dasseinebeschränkteEinräumungdesVerbreitungsrechtsnurfürsolcheVerwertungsfor-menzulässigist,dienachderVerkehrsauffassungklarabgrenzbarsindundeinewirtschaftlichundtechnischeinheitlicheundselbständigeNutzungsartdarstel-len.DiesdürftefürdieNutzungeinerOffice-Version„nurdurchStudenten“nichtderFallsein.DurchdenWeiterverkaufdesProgrammsverletztKdaherkeineUrheberrechte.

In Betracht kommt aber noch eine schuldrechtliche Beschränkung des Verbrei-tungsrechtsderKdurchdieLizenzbedingungen.AllerdingshatKmitMicrosoftkeinenVertraggeschlossensondernnurmitH.ObderWeiterverkaufeineVer-tragsverletzungdarstellt,hängtdaheru.a.davonab,obdieLizenzbedingungenauchBestandteildesKaufvertrageszwischenHundKgewordensind.

3. Medienprivatrecht

Fall:DurcheineTV-Sendungbekanntgeworden,wirddasModelNeidiDumm(N)zunehmendvonderbesondersaufdringlichenReporterinPetraPaparazzi(P)aufSchrittundTrittverfolgundabgelichtet,umFotosvonNundihrerFamilieansämtlicheZeitschriftenzuverkaufen.NfühltsichdurchPmehrundmehrbe-lästigtundmöchtenicht,dassdieFotosveröffentlichtwerden.DarfPdieBilderohneweiteresveröffentlichenlassen?

Lösung:GrundsätzlichhatjederMenschausdemKunsturhebergesetz(KUG)einRechtameigenenBild.Gem.§22KUGkannjederMenschüberseinBildselbst

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bestimmen.Darausfolgt,dassbeieinerVeröffentlichungeinesBildesvoneinerPerson–soferndieseaufdemBilderkennbarist–dieabgebildetePersonindieVeröffentlichungeinwilligenmuss.Dieskannauchkonkludentgeschehen,indemmanbeispielsweiseeinInterviewgibtundsichdabeibereitwilligablich-ten lässt.

Liegt–wieimobigenFall–jedochkeineausdrücklicheundauchkeinekon-kludenteEinwilligungvor,dürfendieFotosgrundsätzlichnichtveröffentlichtwerden.§23IKUGregeltjedoch,dassdasErfordernisderEinwilligungzurVer-breitungundVeröffentlichungvonBildernbeisog.„PersonenderZeitgeschichte“eingeschränktist.AlsFaustformelgilt:UmsomehreinePersonimöffentlichenInteressesteht,destomehrwirdsiezueinerPersonausdemBereichderZeit-geschichte.NistdurchihreTV-ShowundihresonstigenzahlreichenöffentlichenAuftrittejedenfallszueinersolchen„PersonderZeitgeschichte“geworden.SiemusseinegewisseBerichterstattungundVeröffentlichungvonBildnissenhinnehmen.AllerdingsgiltauchfürdiesePersonenderverfassungsrechtlichge-währleisteteSchutzderunantastbarenIntimsphäre.DieseEinschränkungfindetsichbereitsin§23IIKUG:DasRecht,einePersonohneEinwilligungabzubilden,erstrecktsich„nichtaufeineVerbreitungundSchaustellung,durchdieeinbe-rechtigtesInteressedesAbgebildeten“verletztwird.

4. E-Commerce-Recht

Fall:DerBWL-StudentBalduinBlender(B)ersteigertimInternetteureMarkenar-tikel,umdamitgutbeiseinenKommilitoninnenanzukommen.ErkauftdieseamliebstengebrauchtbeiderInternetplattformi-buy,weilsiedortdeutlichgünsti-geralsimGeschäftsind.BhatvoreinerWocheeineteure,goldeneProlex-Uhrvondenbeii-buyangemeldetenHändlernErkan(E)undDragan(D)erstanden.Bmerktjedoch,dassdieProlexbeidenFrauennichtdengewünschtenErfolgbewirktundmöchtedeshalbdieUhrzurückgebenundseinGeldwiederhaben.KannBdieUhr–ohnedassdiesekaputtist–einfachnur,weilersienichtmehrbehaltenmöchte,zurückgeben?

Lösung: GrundsätzlichistjederdurchdenAbschlusseinesKaufvertragsgem.§433IIBGBalsKäuferverpflichtet,diegekauftSacheanzunehmenunddenKaufpreiszubezahlen.NurausganzbestimmtenGründenkanneinsolcherwirk-samabgeschlossenerKaufvertragwieder„rückgängig“gemachtwerden,etwa,wennbeiAbschlussdesVertragsgetäuschtwurde(§123BGB)odereineParteisichübereinewesentlicheEigenschaftderSachegeirrthat(§119IIBGB).BeiAbschlusseinessog.FernabsatzvertragesgeltenjedochSonderbestimmungen.DerKaufeinerSacheüberdasInternetisteinsolcherFernabsatzvertrag,d.h.einVertrag,derzwischendenUnternehmernEundDunddemVerbraucherBausschließlichunterNutzungvonFernkommunikationsmitteln–hierdemInter-net–zustandegekommenist(§312bBGB).Aus§312dBGBresultiertfürsolche

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FälleeinbesonderesWiderrufsrecht,dasdenKäuferberechtigt,biszu14TagenachAbschlussdesVertragesdiesenohneAngabevonGründenzuwiderrufen.SinnundZweckdieserVorschriftistes,denVerbrauchervoreinerBindunganunüberlegtabgeschlosseneVerträgezuschützen.BkanndenKaufvertragalsowiderrufenundbekommtseinGeldzurück.

5. Internetrecht

Fall 1:DerPolitikstudentPeter(P)betreibteineeigeneHomepageaufdererimmer wieder soziale und politische Missstände in Deutschland und in der Welt anprangert.InsbesonderesetztersichdabeifürdenKampfgegenRechtsradika-lismusundAusländerfeindlichkeitein.UmseineMitmenschenfürdiesesThemazusensibilisieren,setzteraufseinerWebsiteauchLinksaufausländischeServermitrechtsradikalen,inDeutschlandstrafrechtlichverbotenenInhalten.SeinKommilitoneKonrad(K)hältdiesfürbedenklichundbefürchtet,PkönnesichaufdieseWeiseselbststrafbarmachen.HatKRecht?

Lösung: DasSetzeneinesLinksalssolcheskannkeineVerantwortlichkeitauslösen.VielmehrkommtesbeiderHaftunggrundsätzlichaufdieinhaltlicheAussagean,diemitdemLinkunterZugrundelegungseinesKontextesgetroffenwerdensoll.SolidarisiertsichderHomepagebetreibermitdenverlinktenrechts-widrigenInhalten,soisterzubehandelnwieeinContent-Providerundhaftetgem.§7ITelemediengesetz(TMG)grundsätzlichfürdieInhaltederfremdenWebsitenachdenallgemeinenGrundsätzenso,alswärenesseineeigenen.PhatsichdieInhaltederradikalenWebsitesjedochnichtindieserWeisezuEigengemacht.VielmehrhatersichausdrücklichvondiesendistanziertundsienurimRahmeneinerallgemeinenzeitgeschichtlichenDiskussionüberdieZunahmevonRechtsradikalismuszurVerstärkungseinerpolitischenBotschaftgenutzt.IndiesemFallscheidetnachderRechtsprechungeineeigeneVerantwortlichkeitdesPausoderistzumindestaufgrundderSozialadäquanzklauseldes§86IIIStGB ausgeschlossen.

Fall 2:SeiteinpaarWochenhatPnunmehraucheinForumaufseinerHomepageeingerichtet,dasinteressiertenStudenteneinePlattformzurpolitischenDiskus-sionbietensoll.LeiderfindensichinletzterZeitindemForumauchvermehrtÄußerungen mit beleidigendem und rechtsradikalem Inhalt. Wiederum sorgt sich KumdieVerantwortlichkeitseinesFreundesfürdieseAussagen.

Lösung:Fraglichist,obPalsBetreiberdesForumsfürdessenInhaltehaftbargemachtwerdenkann.IstbeidemBetriebeinesForumsmitderEinstellungehrverletzenderEinträgezurechnen,wiediesaufgrundderbrisantenpolitischenThemenaufderWebsitedesPderFallist,soistderForenbetreiberzurregel-mäßigenKontrollederEinträgeverpflichtet.AndernfallserfolgtwiederumeineGleichstellungmitderHaftungeinesContent-Providersgem.§7ITMG.Injedem

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FallmussderForenbetreiberbeiKenntniseinerRechtsverletzungdenentspre-chendenEintragumgehendlöschen.EinePrüfungspflichtkommtihmdabeiinsbesonderedannzu,wennervorhersehbarrechtswidrigeEinträgeprovoziert.VereinzeltwirdinderRechtsprechungsogardanneineHaftungdesForenbetrei-bersfürfremde,rechtswidrigePostingsangenommen,wennervondenEinträ-genkeinepositiveKenntnishat.UmaufNummersicherzugehen,solltePalsoinZukunftalleEinträgeautomatischodermanuellaufetwaigeRechtsverletzungenüberprüfen,umsichsokeinerHaftungauszusetzen.

6. Telekommunikationsrecht

Fall:Andreas(A)istmitseinerLebensgefährtinBettina(B)ineinegemeinsameWohnunggezogen.DasZusammenlebenleidetsehrunterdenmehrmalstäglicheingehendenAnrufenseinerzukünftigenSchwiegermutterSusanne(S).DeshalbkauftAeinneuesTelefon.BeidemKaufhaterdaraufgeachtet,dassdasGerättechnischinderLageist,imDisplaydieRufnummerdesjeweiligenAnrufersan-zuzeigen.Erbeabsichtigt,beizukünftigenAnrufenderSnichtmehrabzuheben.NachdemerdasneueTelefonangeschlossenhat,istdieEnttäuschungjedochgroß.Esstelltsichnämlichheraus,dassbeieinigenbestimmtenAnrufernkeineNummerimDisplayerscheint–soauchbeiAnrufenderS.Afragtsich,wiedassein kann.

Lösung:DieRufnummernanzeigeund-unterdrückungistin§102Telekommuni-kationsgesetz(TKG)geregelt.Nach§102ITKGmüssenAnruferundAngerufenerdieMöglichkeithaben,dieRufnummernanzeigedauerndoderfürdenEinzelfallzuunterdrücken.MöglicherweisehatSdahervonihremWahlrechtGebrauchge-machtunddasLeistungsmerkmalderRufnummernanzeigeausgeschlossen.EineandereBegründungkönntesichaus§102IIITKGergeben.DanachunterbleibtdieRufnummernanzeige,wennderTeilnehmerdieEintragungindasTeilnehmer-verzeichnisnach§104TKGnichtbeantragthat,esseidenn,dassderTeilnehmerdieÜbermittlungseinerRufnummerausdrücklichwünscht.MöglicherweiseistSalsonichtineinemöffentlichenTeilnehmerverzeichniseingetragen.

7. Rundfunk- und Presserecht

Fall:AnlässlichderFußballweltmeisterschaft2006veröffentlichtdassatirischeJugendmagazin„LiveEins“erdachteWM-TagebucheinträgedesdeutschenNa-tionalspielersLukasPodolski.ImWortlautgehtesetwaumfolgendeBeiträge:„LieberTagesbuch,heuteistLaktat-Test.AberSchweiniundichhabenüberhauptnichtgeübt.“oder„WennTrinidadundTobagozusammenspielen,dürfenwirdannnichtmitBrasilienoderso?“oder„HeutehabenTottiFringsundBalle,alsoMichaelBallack,versucht,demKlinsiamPoolmiteinemnassenHandtuchaufdenArschzuklatschen.IchhabeinbisschenanmeinemMofarumgeschraubtundPhilippLahmundMiroKlosehabenPostkartengeschrieben,dieStreber.“

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SinddieseBeiträgevonderMeinungsfreiheitumfasst?

Lösung:Dieshängtdavonab,obsiealsTatsachenbehauptungenoderWertur-teilezuverstehensind.BeidererstendemFußballspielerindenMundgescho-benenAussagegehtesumeinenLaktat-Test.DerSatzenthältdieinzidenteBehauptung,derSpielerwissenicht,wasdassei.DerzweiteSatzunterstelltdemSpieler,eswissenicht,dassTrinidadundTobagoeineinheitlicherStaatsind.DamitwirddemSpielerinsgesamtbescheinigt,erseiungebildet.DieseAussagewirddurchdasbetontinfantileVerhaltenamPoolnochbekräftigt.Fraglichistnun,obdieseÄußerungenWerturteileoderTatsachenbehauptungendarstellen.DieerstenbeidenÄußerungen–Laktat-Test,TrinidadundTobago–sinddurchBefragungdesSpielerszwartheoretischeinemWahrheitsbeweiszugänglich.Al-lerdingssindsiekeineTatsachenbehauptungen,weilessichhierbeiumerdach-teunddeshalbfalscheZitategehandelthat.EshandeltsichbeidenAussagenalsoinsgesamtumMeinungen,dievomSchutzbereichderMeinungsfreiheit(Art.5IGG)umfasstsind.

8. Internationales Medienrecht

Fall:DasdeutscheUnternehmenAVMedia(AV)vertreibtübereinedeutscheInternetseiteDVDs,dieesausEnglandeinführt.DabeihandeltessichumbesondersbeiJugendlichenbeliebteManga-Comic-Filme.ZwarhabendieseeineAlterskennzeichnung„geeignetab15“,dienachenglischemRechterteiltwordenist,eineAlterskennzeichnungnachdeutschemJugendmedienschutz-rechtdurchdieFSK(FreiwilligeSelbstkontrollederFilmwirtschaft)liegtjedochnichtvor.DasKonkurrenzunternehmenDynamicMedien(DM)erhebteineKlagegegenAVwegenunlauterenWettbewerbs,weilesselbstimVersandhandelnurnachdeutschemRechtgekennzeichneteDVDsvertreibtundAVsichdamiteinenWettbewerbsvorteilverschaffe.AVsiehtdagegeninderstriktenAnwendungdesnationalenJugendmedienschutzeseineBeeinträchtigungseinerWarenverkehrs-freiheit.

Lösung:DerSchutzbereichderWarenverkehrsfreiheitisteröffnet.NachderDassonville-FormelistdieAlterskennzeichnungspflichteineMaßnahmegleicherWirkung.EntscheidendistdieRechtfertigungdesEingriffsnachArt.30EGoderaufgrundzwingenderGründedesAllgemeinwohls.BeideRechtfertigungswe-gesehenalsSchranken-SchrankedenVerhältnismäßigkeitsgrundsatzvor,indessenRahmenzuEignung,ErforderlichkeitundAngemessenheitargumentiertwerden muss.

9. Datenschutzrecht

Fall:DerJura-StudentJonas(J)warmitderVorlesungseinesProfessorsPeterProfi(P)zumSachenrechtindiesemSemesterhöchstunzufrieden.Perschien

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ihmunmotiviertundschlechtvorbereitet.ZudemfanderdieBewertungseinerSemesterabschlussklausurunfair.UmauchandereStudentenvordenVorlesun-gendesPzu„warnen“,gabereineBewertungaufmeinprof.deab,indererdemPNotenimmangelhaftenBereichinverschiedenenKategorien,u.a.inMotivati-onundNotengerechtigkeit,erteilte.PerfuhrvonseinernegativenBewertungaufmeinprof.deundsahsichdadurchinseinemAllgemeinenPersönlichkeitsrechtverletzt.

Lösung:DieBeurteilungendesJindemBewertungsportalbeziehensichaufeinekonkretePerson,denP,undsinddamitpersonenbezogeneDaten,diegem.§1IBundesdatenschutzgesetzes(BDSG)geschütztwerden.DieErhebung,Speiche-rungundÜbermittlungsolcherpersonenbezogenerDatenistgem.§4IBDSGnurzulässig,wenneineRechtsvorschriftdieserlaubtoderderBetroffenedemzustimmt.Jedochmacht§29BDSGhiervonu.a.danneineAusnahme,wenneinGrundzuderAnnahmeeinesschutzwürdigenInteressesdesBetroffenenandemAusschlussderDatenerhebungund-speicherungnichtgegebenist.UmdieSchutzwürdigkeitderInteressendesPzubestimmen,müssenvorliegenddasAll-gemeinePersönlichkeitsrecht(Art.2Ii.V.m.Art.1IGG)desPunddieMeinungs-äußerungsfreiheitdesJ(Art.5IGG)abgewogenwerden.HandeltessichwiehierumsachlicheundreinaufdieLehrveranstaltungendesPbezogeneKritik,sodürftedieMeinungsäußerungsfreiheitdesJgegenüberdenInteressendesP,deralleininseinerSozialsphäreundnichtinderstärkergeschütztenPrivatsphärebetroffenist,überwiegen.Anderswärediesallerdingsbeibeleidigendenodergar schmähenden Äußerungen zu beurteilen.

X. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wann kann ich mit dem Schwerpunktbereich beginnen?

ZujedemSemester.GrundsätzlichsetztderBeginndesSchwerpunktbereichs-studiumsdasBestehenderZwischenprüfungvoraus.

2. Brauche ich Vorkenntnisse?

Grundsätzlich sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Insbesondere sind die ein-zelnenVorlesungeninsichabgeschlossen.Dasführtdazu,dassSiesowohlzumWinter- als auch zum Sommersemester mit dem Schwerpunktbereich beginnen können.HilfreichistallerdingseingewissesInteressefürdenBereich.

3. Wie kann ich mich in die Thematik einlesen?

DasInstitutbietetunterderRubrik„Materialien“einSkriptumzumInternetrechtan,dessenLektüreempfohlenwird.DasSkriptumistgleichzeitigGrundlagederPflichtveranstaltungInformationsrecht.

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4. Welche anderen Wahlpflichtveranstaltungen kann ich mir anrechnen lassen?

ZunächstbietetdasITMeineReiheeigenerWahlpflichtveranstaltungenan.Diessindderzeitz.B.Telekommunikationsrecht,Datenschutzrecht,InternationalesMedienrechtsowieGewerblicherRechtsschutz.WirrechnenaberauchdieLeis-tungenausanderenVeranstaltungenderFakultätan,soweitdieseeinenengenthematischenBezugzumSchwerpunktbereichITMhaben.OhneweitereskönnenVeranstaltungenzumWettbewerbsrecht,Kartellrecht,Vergaberecht,internatio-nalemöffentlichenWirtschaftsrecht,europäischemPrivatrechtundIPRbesuchtwerden.DerBesuchandererVeranstaltungenführtnurdannzueinerAnrechnungfürdenSchwerpunktbereichITM,wenndieFragederAnrechnungvorabmiteinemderITM-ProfessorenunddemPrüfungsamtgeklärtwurde.

5. Welche anderen Grundlagenveranstaltungen kann ich besuchen?

DasITMverweistimStudienverlaufsplanaufeineReihevonGrundlagenveran-staltungen.Dazuzählenz.B.dieRechtsphilosophie,dieneuereeuropäischePrivatrechtsgeschichteoderdieGrundzügederRechtstheorie.SiekönnenauchVeranstaltungenandererFakultätenbesuchen.DiessetztabereinevorherigeAb-sprachemiteinemderITM-ProfessorensowiedemPrüfungsamtvoraus.Derzeitbestehenz.B.anderUniversitätMünsterKursezurEinführungindieKommu-nikationswissenschaftoderindieWirtschaftsinformatik.Wichtigist,dassSievorabmitdendortigenKursleiternklären,obSieüberhauptnachdendortigenRegelnzurVeranstaltungzugelassenwerdenkönnen.DiejeweiligeGrundlagen-VeranstaltungmussalsSchwerpunktbereichsveranstaltungimVorlesungskom-mentarausgewiesensein.EinigeVorlesungensindunabhängigvomjeweiligenThemaineinigenSemesternnurfürdieZwischenprüfungzugelassen.

6. Welche anderen Zusatzausbildungen werden vom ITM durchgeführt?

DasInstitutbietetnebenderZusatzausbildungzumInformations-,Telekommuni-kations-undMedienrechtdieZusatzausbildungen„GewerblicherRechtsschutz“sowie„JournalismusundRecht“an.WeitereInformationenfindendazuSieaufder Homepage des Instituts.

7. Stimmt es, dass der Schwerpunktbereich ITM sehr hart benotet wird, härter als andere Schwerpunktbereiche?

Nein,dasistabsolutnichtwahr.Wirbenotenwohlwollend.Wirwollen,dassmöglichstalle,diesichwirklichfürdenSchwerpunktbereichITMinteressieren,mitakzeptablenundihremLeistungsstandentsprechendenNotendiePrüfun-genabschließenkönnen.SolltenSieeinmalunzufriedenmitIhrenBewertungenseinodereinGesprächüberIhrenLeistungsstandwünschen,lassenSieesunswissen!

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8. Wie sieht die Schwerpunktbereichsprüfung aus? Wann habe ich sie bestan-den?

EsfindetkeineseparatePrüfungamEndedesSchwerpunktbereichsstatt.WeralleTeilprüfungenversuchtunddurchschnittlichmindestens4,0PunkteundindenAbschlussklausurendurchschnittlichmindestens3,5Punkteerreichthat,hatdieSchwerpunktbereichsprüfungbestanden.

9. Wie wird die Note für die Schwerpunktbereichsprüfung ermittelt und welchen Stellenwert hat diese für die erste juristische Prüfung?

JedeTeilprüfungwirdentsprechendderzurVeranstaltungvergebenenCreditsge-wichtet.Dasheißt,dassdiesiebenKlausuren(bei2SWSmitje3Credits)jeweilsmit10%unddasSeminar(9Credits)mit30%indieSchwerpunktbereichsprü-fungsnoteeinfließen.DieNotederSchwerpunktbereichsprüfungfließtwiederummit30%indieNotedererstenjuristischenPrüfungein.

Teilprüfung Schwerpunkt Erste juristische Prüfung

KlausurPflichtfach1KlausurPflichtfach2KlausurPflichtfach3KlausurWahlpflichtfach1KlausurWahlpflichtfach2KlausurWahlpflichtfach3KlausurGrundlagenfachSeminararbeit

10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)30%(9Credits)

3 %3 %3 %3 %3 %3 %3 %9 %

Insgesamt 100 % (30 Credits) 30 %

10. Erhalte ich eine Bescheinigung über die Schwerpunktbereichsprüfung?

ÜberdiebestandeneSchwerpunktbereichsprüfungwirdeinZeugnisausgestellt.Darinsteht,welchenSchwerpunktbereichderStudierendeabsolvierthatundwelcheNoteerbekommenhat.

11. An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?

Ass.jur.SebastianDeckers,GeschäftsführerdesITM Tel.:0251-83-38642 E-Mail:[email protected]

Dr.AnnetteBarkey-Heine,Prüfungsamt Tel.:0251-83-21990 E-Mail:[email protected]

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