= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag)

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Das Tat-Tag-Prinzip © Michael Fingskes 2009 = Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag) = Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist = Überliegefrist: = späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!

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= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag) = Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist = Überliegefrist: = späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren. früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!. BVerwG Leipzig - 3 C 34.07 - 25.09.2008. - PowerPoint PPT Presentation

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Das Tat-Tag-Prinzip

© Michael Fingskes 2009

= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag)

= Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist

= Überliegefrist:

= späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren

früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!

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Das Tat-Tag-Prinzip

© Michael Fingskes 2009

BVerwG Leipzig - 3 C 34.07 - 25.09.2008

2 rechtskräftige OWis

- OWi (3 Punkte) Tattag

Aufbauseminar, Teilnahme-bescheinigung am

- OWi (1 Punkte) - Rechtskraft

16. Febr. 2005

19. März 2005

27. Sept. 2005

22. März 2007

= 6

6

Verwarnung wg. 8-13 Punkten

- 4

- 2

6

+3

+3

+1

+1

= 8

Rechtskraft

Rechtskraft-Prinzip

Tattag-Prinzip

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BVerwG Leipzig - 3 C 3.07 - 25.09.2008

ähnlich:

Wenn bei Ausstellung der ASP-Teilnahmebescheinigungbereits Verstöße begangen sind,

die bei (späterer) Rechtskraft einen Punktestandvon mehr als 13 Punkten ergeben,

dann bringt ASP keinen Punkteabzug mehr.

Voraussetzung:Die Verwarnung bei 8 bis 13 Punkten

hat stattgefunden!

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BVerwG Leipzig - 3 C 21.07 - 25.09.2008

Einem Kraftfahrer, der 21 Punkte erreicht hatte,war die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Er legte dagegen Widerspruch ein.(Keine aufschiebende Wirkung)

Als die Widerspruchsbehörde 14 Monate später (!!!)darüber entschied, betrug der Punktestand

aufgrund zwischenzeitlicher Tilgungennur noch 10 Punkte.

Klage:Die Entziehung muss aufgehoben werden,

denn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktesmuss nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt

der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt werden.(Grundsätzliches Prinzip im Verwaltungsrecht)

Entscheidung des BVerwG:Es gilt nicht der Punktestand zum Zeitpunkt der

Widerspruchsentscheidung, sondern zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung,

d.h. die Entziehung bleibt bestehen.