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GEMEINDE Geschäft Bümpliz - West, Ortsplanung C-) Gemeinde Bern KGL-Nr 0451 Plan - Nr. 1141 /13 Datum 29. Juni 1982 Revidiert Stadtplanungsamt Sachbearbeiter Gezeichnet Format 90/126 Masstab 1 : 5000 Bümpliz - West Planungsgebiet: Oberbottigen, Matzenried, Buch, Niederbottigen, Riedern ZONENPLAN Bümpliz - West I mit den Abänderungen gemäss dem Initiativvorschlag "Erhaltet Oberbottigen 11 Der Stadtplane^ Planlegende ooooooooooooooc >00000000000 00 0 ooooooooooooooc >00000000000000. ooooooooooooooc •OOOOOOOOOOOOOO^ •••••••••• ÜG Übriges Gemeindegebiet SZa Schutzzone a Wald Grenze des Zonenplanes Gemeindegrenze '«QOOOOOOOOOOOOOO Ooooooooooooooc 0000000000000 OOOOOOOOOOOO" OOOOOOOOOOO- •>oooooc * ' •>oooo " - stur °^v "oPa. 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V '*.< - A f ' im Stadtanzeiger vom 5.7., 21.7. und bis 3.8.1982 30.10.1982 GENEHMIGUNGSVERMERKE Vorprüfung vom 26.2.1982 Publikation im Amtsblatt vom 3.7. u. 21.7,1982 Öffentliche Planauflage vom 5.7.1982 . Öffentliche Planauflage je 20 Tage vor und nach der Gemeindeabstimmung vom 8.11.1982. _ bis 18.IZ1982 Erledigte Einsprachen _ 0 Unerledigte Einsprachen 5:1 Rechtsverwahrungen . _ 2L BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM .25.8J982 BESCHLOSSEN DURCH DEN STADTRAT AM.23.9J982 BESCHLOSSEN DURCH DIE EINWOHNERGEMEINDE AM 28.11.1982 6 JA 15'801 Nein J4'023 Namens der Einwohnergemeinde Bern Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN BESCHEINIGT Bern, den, Die Stadtschreiberin GENEHMIGT DURCH DIE KANT. BAUDIREKTION GENEHMIGT gemäss Beschluss vom 2 7. S CP. 1985 BAUDIREKTION C^ES^KANTONS BERN Der Direktor: i.v. 15 öSo°osoäor / OBERBOTTIGEN Y Y lEDERBOTflGEN \ \ A \ boil- Srr T r~~ » .VWSS poo^ooo ooooi»A >000000. ;00OOO; > olOI o OP« ' .1 \ wmgim lÊÈmtêgaBÊÈm r/: \ /OO o o o" «MW 'WSÊÊÊËm :<>:<co 0 o 0 $ 0 0 0 fo°o -0°<feo £ c <1 mmr 0 m .0 V n d e s y K ö n i \ . \ Ai 1 N

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Page 1: 000 OOOOOOOOOOOOOOO OOofekOO 0w)000000ffv0000000 … · GEMEINDE Geschäft "Bümpliz - 000000West, Ortsplanung Ao C-) Gemeinde Bern KGL-Nr 0451 OOOOOOOO Plan - 00000000000000000000000000Nr.

GEMEINDE Geschäft

Bümpliz - West, Ortsplanung

C-) Gemeinde Bern

KGL-Nr

0451

Plan - Nr. 1141 /13

Datum 29. Juni 1982

Revidiert

Stadtplanungsamt

Sachbearbeiter

Gezeichnet

Format

90/126 Masstab

1 : 5000

Bümpliz - West

Planungsgebiet: Oberbottigen, Matzenried, Buch, Niederbottigen, Riedern

ZONENPLAN

Bümpliz - West I

mit den Abänderungen gemäss dem Initiativvorschlag

"Erhaltet Oberbottigen11

Der Stadtplane^

Planlegende

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Gemeindegrenze

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im Stadtanzeiger vom 5.7., 21.7. und

bis 3.8.1982 30.10.1982

GENEHMIGUNGSVERMERKE

Vorprüfung vom 26.2.1982

Publikation im Amtsblatt vom 3.7. u. 21.7,1982

Öffentliche Planauflage vom 5.7.1982 .

Öffentliche Planauflage je 20 Tage vor und nach der Gemeindeabstimmung

vom 8.11.1982. _ bis 18.IZ1982

Erledigte Einsprachen _ 0

Unerledigte Einsprachen 5:1

Rechtsverwahrungen . _ 2L

BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM .25.8J982

BESCHLOSSEN DURCH DEN STADTRAT AM.23.9J982

BESCHLOSSEN DURCH DIE EINWOHNERGEMEINDE AM 28.11.1982

6 JA 15'801 Nein J4'023

Namens der Einwohnergemeinde Bern

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN BESCHEINIGT

Bern, den, Die Stadtschreiberin

GENEHMIGT DURCH DIE KANT. BAUDIREKTION

GENEHMIGT gemäss

Beschluss vom 2 7. S CP. 1985

BAUDIREKTION C^ES^KANTONS BERN

Der Direktor: i.v.

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Sitzung vom' ilom.««

An die Mitglieder

des Gemeinderates

Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern

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2 7. &?;. «:

Nr. RPA/RDRb/br Bern, 27. September 1985

A. Aus den Akten

Gemeinde : Bern

Gegenstand : Zonenplan Bümpliz-West I gemäss Initiative "Erhaltet Oberbottigen"

Oeffentliche Auflage: 5. Juli - 3, August 1982 8. November - 18. Dezember 1982

Gemeindebeschluss 28. November 1982

Einsprachen : vgl. "Verzeichnis der Einsprachen"

Rechtsverwahrungen: keine weiteren

Gemeindebeschwerden : keine

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Verzeichnis der Einsprachen

1. Finanzdirektion der Stadt Bern, Erlacherhof, Junkerngasse 47, 3011 Bern (Parzellen Nrn. 815, 821, 822, 837, 898, 1012, 1025, 1027, 1101, 1102, 1106, 1107, 1155, 1157, 1172, 2392, 3213, 3439, 3834, 3957, 3986)

2. Urs Heckendorn, Landauerstrasse 100, 4058 Basel (Parzelle Nr. 832) zugleich Rechtsverwahrung

3. Dr. Max Graf, Diesbachstrasse 7, 3012 Bern (Parzellen Nrn. 864, 867, 869, 1016, 1163)

4. Proprietas AG, Weltpoststrasse 17, 3015 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzelle Nr. 924) zugleich Rechtsverwahrung

5. Neutrum AG, Weltpoststrasse 17, 3015 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn.1012, 1154, 1155, 1172) zugleich Rechtsverwahrung

6. Krattinger & Meyer, Architekturbüro, Stöckackerstrasse 89, 3018 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 3742, 3982) zugleich Rechtsverwahrung

7. Ziegelei Rehhag AG, 3018 Bern, und H.U. Hofmann, Rehhagstrasse 116, 3018 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn.307, 308, 4079, 4080, 4081, 4082) mit Ergänzung vom 28. Dezember 1982 zugleich Rechtsverwahrung

8. Hans und Hildebrand Bezzola, c/o M.H. Bezzola AG, Orpundstrasse 8, 2500 Biel 8 vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 837, 924) zugleich Rechtsverwahrung

9. Revalor Liegenschaften AG, Zürich vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3ol8 Bern (Parzelle Nr. 4065) zugleich Rechtsverwahrung

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10. Walter Schenk, Brünnenstrasse 53, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1158) zugleich RechtsVerwahrung

11. Doris Thomann-Degen, Riedbachstrasse 331 a, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 4025)

lia. FTR Thomann AG, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 2499)

12. Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 795, 3009, 3010, 3602, 1028)

13. Fritz Marthaler, Oberbottigenweg 60, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 924, 1149)

14. Werner Bigler, Matzenried, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 937, 938, 939, 943, 952, 1192, 1224, 1299)

15. Ernst Baumann, Niederbottigenweg 75, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1070)

16. E. Schori AG, el. Apparate und Stanzwerkzeuge, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 1105, 1107)

17. Erwin Baumann, Matzenriedstrasse 50 b, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 3994)

18. Gottlieb Ziehli, 3019 Bern (Parzellen Nrn. 1074, 1103)

19. Peter Ziehli, Oberbottigenweg 36, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1074, 1103)

20. E. von Niederhäusern, Oberbottigenweg 23, 3019 Bern (Parzellen Nrn. 1078, 4064)

21. Fritz Schütz, Matzenriedstrasse 137, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1318)

22. Samuel Hasler, Oberbottigenweg 43 b, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1671)

23. Paul Bönzli, Bühlstrasse 21, 3012 Bern (Parzelle Nr. 3549)

24. Hch. Meierhofer-Baumann, Wartstrasse 252, 8408 Winterthur (Parzelle Nr. 1143)

25. Werner Schären, Matzenriedstrasse 78 a, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1010)

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26. Alfred Affolter-Kess1er, Bottigenstrasse 308, 3019" " Oberbottigen (Parzelle Nr. 3828)

27. Peter Bühler, Morgenstrasse 70, 3018 Bern (Parzelle Nr. 3598)

28. H. Jeanloz, Sonnenbergrain 4, 3013 Bern (Parzellen Nrn. 823, 842, 1014, 1029, 1032, 1035, 1079, 1083, 1182, 1185, 1632, 1633)

29. Hanny Pfeuti, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1011)

30. Ernst und Walter Hurni, Oberbottigenweg 18, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1024, 3961)

31. Alfred Burren, Niederbottigenweg 86, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1066)

32. Willy Egli, Riedeggweg 64, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 1384)

33. Erwin Zimmermann, Oberbottigenweg 43, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1489, 1491, 3292)

34. Marti AG Bern, Bauunternehmung, Freiburgstrasse 133, 3008 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzelle Nr. 3834) zugleich Rechtsverwahrung

35. Spycher Bauunternehmung AG Bern, Seftigenstrasse 41, 3007 Bern; und Ernst Spycher sen., Sulgenauweg 36, 3007 Bern (Parzellen Nrn. 1023, 3576, 3624) mit Ergänzung vom 28. Dezember 1982 zugleich Rechtsverwahrunq

36. Hans Gerber, Bottigenstrasse 226, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 835, 3322)

37. Willy Bachmann, Oberbottigenweg 5, 3019 Bern (Parzelle Nr. 4037) zugleich Rechtsverwahrung

38. Susanna Moser-Friederich, Oberbottigenweg 4, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 820, 4068) zugleich Rechtsverwahrung

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39. Willy Tschan, Hallwylstrasse 4, 3005 Bern (Parzellen Nrn. 810, 811, 812, 813, 1134) zugleich Rechtsverwahrung

40. Anna Affolter-Kreuter, Oberbottigenweg 41, 3019 Ober¬ bottigen- und 4 Mitunterzeichner (Parzellen Nrn. 814, 1104, 1105. 1154, 1156, 1490)

41. Flora Scheidegger-Herzog, Matzenriedstrasse 8, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1361) zugleich RechtsVerwahrung

42. Gottlieb Ziehli, Oberbottigenweg 36, 3019 Bern vertreten durch Advokaturbüro Hugo Aeberhard, Fürsprecher Hans Horlacher, Waisenhausplatz 14, 3000 Bern 7 (Parzellen Nrn. 1074, 1103) zugleich RechtsVerwahrung

43. Erhard Thomi, Baugeschäft, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1104, 1106, 1149)

44. Baugesellschaft Bottigen, bestehend aus Erwin Zimmermann, Hans Meier, Peter Wälti, Rolf Glatz und Hans Rudolf Kormann vertreten durch Fürsprecher P. Gurtner, Brünnenstrasse 115, 301S Bern (Parzelle Nr. 3961/Baurecht Nr. 4053)

45. Ulrich von Niederhäusern, 3019 Oberbottigen vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 1077, 1078, 4074) zugleich Rechtsverwahrung

46. Autobahnamt des Kantons Bern, Postfach 1042, 3001 Bern (Parzelle Nr. 863)

47. Edgar Jeanloz, Sonnenbergrain 4, 3013 Bern vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi, Thunstrasse 84, 3074 Muri (Parzelle Nr. 823) zugleich Rechtsverwahrung

48. Erbengemeinschaft Rudolf Gerber vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzelle Nr. 1028) zugleich Rechtsverwahrung

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49. Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk Bottigenstrasse 224, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzellen Nrn. 795, 3009, 3010) zugleich RechtsVerwahrung

50. Margrit Gerber, 14, rue Camille-Martin, 1203 Genève, und Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk, Bottigenstrasse 224, 3019 Oberbottigen vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzelle Nr. 3602) zugleich RechtsVerwahrung

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B. Erwägungen

1. Die kantonale Baudirektion genehmigt gemäss Art. 44 BauG

den Erlass von Zonenplänen, soweit diese den Gesetzesvor¬

schriften entsprechen, im öffentlichen Interesse liegen und

zweckmässig sind. Unzweckmässige oder gesetzwidrige Vor¬

schriften kann sie im Genehmigungsverfahren ändern, wobei

sie auch über die unerledigten Einsprachen entscheidet.

2. Das vom Zonenplan erfasste Gebiet befand sich nach dem Bau¬

klassenplan von 1955 in einer Bauklasse, in der 1-^-geschos-

sige Bauten zugelassen waren. Die fehlenden Erschliessungs-

anlagen, namentlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

verhinderten jedoch vorerst die Bautätigkeit weitgehend. Als

der Anschluss ans städtische Wasser- und Abwassernetz erfolgte,

gelang es trotz erheblichem Baudruck weiterhin, die bauliche

Entwicklung im Rahmen zu halten. Um eine unerwünschte unge¬

ordnete Ueberbauung verhindern zu können, war eine planerische

Neuordnung des Gebietes jedoch unumgänglich. Damit eine sorg¬

fältige Planung ausgearbeitet werden konnte, wurde das Ge¬

biet mit dem Nutzungszonenplan von 1976 provisorisch dem

übrigen Gemeindegebiet zugeteilt. 1980 wurde von den Stimm¬

bürgern die Planung Bümpliz-West I angenommen, die grosse

Teile des Gebiets definitiv dem übrigen Gemeindegebiet zu¬

wies, aber auch Baugebiete ausschied. Noch bevor die neue

Ordnung jedoch in Rechtskraft erwuchs, wurde mit der Samm¬

lung von Unterschriften für eine Initiative begonnen, die

die Zuweisung auch der Bauzonen zum übrigen Gemeindegebiet

verlangte. Die Initiative ist in der Volksabstimmung vom

28. November 1982 angenommen worden. Diese neue Ordnung

bildet nun Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfah¬

rens .

Die mit der Gemeindeinitiative "Pro Oberbottigen" verlangte

planungsrechtliche Regelung ist von der kantonalen Baudirektion

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- 8 -

im Vorprüfungsbericht vom 26. Februar 1982 als planerisch

nicht unzweckmässig bezeichnet worden. Dabei ist man auch

zum Schluss gekommen, dass weder gegen das Erfordernis der

Planbeständigkeit und Rechtssicherheit noch gegen den Grund¬

satz von Treu und Glauben verstossen werde. An dieser Beur¬

teilung wird grundsätzlich festgehalten. Eine eingehende Be¬

gründung ist an dieser Stelle nicht nötig, wird doch im Zu¬

sammenhang mit der Behandlung der unerledigten Einsprachen

auf jeden einzelnen dieser Aspekte ausführlich einzugehen

sein.

3. Grundsätzliches zu allen Einsprachen

3.1. Allgemeines

Im Genehmigungsverfahren ist sowohl bei der von Amtes wegen

vorzunehmenden Prüfung wie auch bei der Behandlung der uner¬

ledigten Einsprachen zu beachten, dass die Gemeinden bei der

öffentlich-rechtlichen Ordnung der Ueberbauung ihres Gebietes

autonom sind (Art. 13 BauG). Ebenfalls spricht Art. 2 Abs. 3

RPG den Gemeinden einen Ermessensspielraum zu (BGE 110 Ia 52 f).

Ihnen steht eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu,

die von der Genehmigungsbehörde zu respektieren ist. Die

Baudirektion auferlegt sich deshalb in konstanter Praxis bei

der Ueberprüfung von Gemeindebauvorschriften und der Bewertung

der beteiligten Interessen eine gewisse Zurückhaltung, d.h.

sie greift nicht ohne Not in den Ermessensentscheid der Ge¬

meinde ein. So sucht sie nicht selbst nach andern plane¬

rischen Lösungen oder urteilt über die Zweckmässigkeit von

vorgeschlagenen Alternativen, sondern prüft nur, ob die von

der Gemeinde getroffene Lösung sachlich begründbar und ver¬

tretbar ist (vgl. BGE 106 I a 71, 104 la 138, BVR 181, S. 81

ff) .

Im Genehmigungsverfahren ist nicht zu entscheiden, ob Ent-

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- 9 -

Schädigungen geschuldet sind, hiezu sind die Enteignungs-

schätzungskommissionen zuständig. In allen Einsprachen, aus¬

genommen Einsprache Nr. 46, werden Entschädigungsansprüche

entweder ausdrücklich im Sinne von Rechtsverwahrungen ange¬

wendet oder aber ihre Geltendmachung wird vorbehalten. Diese

Vorbehalte können - zusammen mit den ausdrücklichen Rechts¬

verwahrungen - als Rechtsverwahrungen vorgemerkt werden.

3.2. Legitimation

Die meisten Einsprecher sind Eigentümer von oder dinglich Be¬

rechtigte an Grundstücken, die von der Initiative betroffen

sind, und damit zur Einsprache legitimiert. Die Einsprecher

Nr. 11, 11a, 14, 15, 21, 23, 27, 28, 31 und 32, deren Grund¬

stücke durch die Initiative keine planerischen Aenderungen

erfahren, sind in der Gemeinde Bern stimmberechtigt, wes¬

halb auch ihre Einsprachelegitimation anerkannt werden kann

(vgl. Dr. P. Ludwig in KPG-Bulletin Nr. 6/82, S. 13).

3.3. Vorgehen

In allen Einsprachen wird ausdrücklich oder sinngemäss bean¬

tragt, dem Zonenplan Bümpliz-West I sei die Genehmigung zu

verweigern. Häufig werden zur Begründung die gleichen Ein¬

wendungen vorgebracht, teilweise lauten die Einsprachen so¬

gar wörtlich gleich (Vervielfältigungen mit eingesetzten

Parzellennummern). In dieser Lage ist es aus prozessökono¬

mischen Gründen angebracht, die Einsprachen nicht wie sonst

üblich einzeln zu behandeln, sondern eine Aufteilung nach

den erhobenen Einwänden vorzunehmen. Jeder Abschnitt enthalt

zu Beginn eine Aufzählung der betroffenen Einsprachen. Am

Schluss wird noch kurz auf die einzelnen Einsprachen und ihre

allfälligen Spezialitäten eingegangen.

3.4. Antrag des Gemeinderats

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Der Gemeinderat beantragt die Abweisung sämtlicher Einsprachen,

soweit" darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung ver¬

weist er im wesentlichen auf die von den Initianten in der

Initiative und im Abstimmungskampf vorgebrachten Argumente,

den Vorprüfungsbericht der Baudirektion und das durch den

Ausgang der Gemeindeabstimmung belegte überwiegende öffentliche

Interesse an der Belassung des Gebietes im übrigen Gemeindege¬

biet/Landwirtschaftszone.

4. Zu den einzelnen Einwänden

4.1. Rechtssicherheit und Planbeständigkeit

(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 37 - 39, 42 - 47).

Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, gilt

das Gebot der Rechtssicherheit grundsätzlich auch für Zonen¬

pläne, Baureglemente, Ueberbauungspläne usw. Allerdings ist

zu beachten, dass solche Erlasse von Natur aus nur für be¬

schränkte Zeit gemacht, periodisch zu überprüfen und nötigen¬

falls anzupassen sind (Art. 9 und 21 Raumplanungsgesetz). Den

Plänen muss trotzdem eine gewisse Beständigkeit zukommen.

Nach konstanter bundesgericht1icher Rechtsprechung gilt:

Je neuer ein Plan ist, umsomehr darf mit seiner Beständigkeit

gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsich¬

tigte Aenderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe

sein, welche für die Planänderung sprechen (BGE 109 Ia 114).

Die Einsprecher bringen vor, die Zuweisung zum übrigen Ge¬

meindegebiet verstosse gegen die Planbeständigkeit, weil damit

die erst am 28. September 1980 beschlossene und am 20. Okto¬

ber 1981 von der Baudirektion genehmigte Ordnung (Zonenplan,

Ueberbauungsplan und Bauordnung Bümpliz-West I) schon wieder

abgeändert werde. Sie verkennen jedoch, dass diese Ordnung

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nie in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 BauG

treten Bauvorschriften frühestens mit der Genehmigung durch

die kantonale Baudirektion in Kraft. Diese Genehmigung ist

zwar erfolgt, jedoch wurden Beschwerden gegen sie erhoben,

in denen auch die vollständige Aufhebung der Gemeindebeschlüsse

verlangt wurde. Diese Beschwerden haben den Eintritt der for¬

mellen Rechtskraft verhindert (Gysi/Stucki, Kommentar zum

VRPG, Anm. 1 zu Art. 33 und Anm. 3 zu Art. 91). Eine noch

nicht rechtskräftige Ordnung ist aber auch noch nicht an¬

wendbar, ein gestützt auf die Vorschriften von 1980 ein¬

gereichtes Baugesuch hätte zum Beispiel zu keinem Zeitpunkt

bewilligt werden können. Die Teilbauordnung von 1980 hat

somit niemandem ausübbare neue Rechte eingeräumt und ihn

damit in eine Stellung versetzt, die unter den Schutz des

Rechtssicherheitsgebotes fallen würde.

Zu prüfen bleibt noch, ob allenfalls die Planbeständigkeit

der 1955 und 1976 getroffenen Regelungen verletzt ist. Dass

die Ordnung von 1955, die das ganze Gebiet in eine l^-geschos-

sige Bauklasse weist, nicht mehr genügte, ist seitens der

Stadt schon lange erkannt worden, die Bautätigkeit wurde

denn auch nach Möglichkeit verhindert. Das Ungenügen wurde

und wird eigentlich auch von keiner Seite bestritten. Aus

heutiger Sicht drängt sich eine planerische Anpassung sogar

gebieterisch auf, ja sie wäre eigentlich schon längst fällig

gewesen. Ein erster Schritt dazu wurde mit dem Nutzungs¬

zonenplan von 1976 getan, der jedoch für das hier interessie¬

rende Gebiet nach den unmissverständlichen Aeusserungen der

Stadtbehörden nur provisorischen Charakter hatte. Eine defini¬

tive Lösung sollte folgen, sobald die nötigen planerischen

Grundlagen erarbeitet seien. Mit Ausnahme der IGR-Zone beim

Weiler Buch stimmt im übrigen die Initiative mit dem Nutzungs¬

zonenplan überein, so dass sie lediglich eine Bestätigung des

bestehenden Zustandes darstellt. Einen Anspruch auf Planbe-

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ständigkeit hat deshalb weder die alte und völlig ungenügende

Regelung von 1955 noch die nur provisorische und im wesentli¬

chen mit der Initiative identische Lösung von 1976.

4.2. Treu und Glauben

(Einsprachen Nr. 3, 7, 31, 37, 38, 44, 48 - 50)

Die Einsprecher bringen vor, die Zuweisung von eingezontem

Land ins übrige Gemeindegebiet verstosse gegen Treu und

Glauben. Sie hätten im Vertrauen auf den Bauklassenplan von

1955 Land erworben, gestützt auf die an den Nutzungszonen¬

plan von 1976 anschliessenden planerischen Abklärungen und

die Mitwirkung an Verhandlungen bereits Dispositionen hin¬

sichtlich einer Ueberbauung getroffen und sich schliesslich da¬

rauf verlassen dürfen, dass nach der Annahme der Teilbauordnung

von 1980 keine Verzögerungen bei der Realisierung der Bauvor¬

haben mehr auftreten würden. Ausserdem lägen Zusicherungen der

städtischen Behörden vor, die durch ihr Verhalten oder aus¬

drücklich in Abstimmungsbotschaften nie Zweifel daran gelassen

hätten, dass eine bauliche Entwicklung in Oberbottigen erfolgen

werde.

Unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 4 der Bundesverfassung

abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes lässt

sich kein Anspruch des Grundeigentümers darauf ableiten, dass

die für sein Grundstück einmal festgelegten baulichen Nutzungs¬

möglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. Der Zonenplan

allein gewährt den Grundeigentümern also kein sog. wohlerwor¬

benes Recht, in das nicht mehr eingegriffen werden dürfte

(BGE 107 Ia 36, 102 Ia 336). Dass die Zugehörigkeit zu einer

Bauzone ein wesentliches Motiv für den Kauf von Land ist, soll

nicht bestritten werden, jedoch muss sich der Käufer über die

grundsätzlich mögliche Abänderbarkeit der Zonenordnung Rechen-

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schaft. geben und diese Tatsache bei seinem Entscheid mitbe¬

rücksichtigen. Gegen unzulässige Aenderungen wird er aller¬

dings bereits durch die Eigentumsgarantie und das Rechts¬

sicherheitsgebot geschützt, so dass dem Vertrauensschutz

höchstens noch in Sonderfällen eine selbständige Bedeutung

zukommen kann.

Aus den planerischen Absichtsäusserungen und Bestrebungen

der Stadtbehörden und den Verhandlungen, die im Hinblick auf

eine neue Ordnung nach 1976 geführt worden sind, ist den

Grundeigentümern keine besondere schutzwürdige Position er¬

wachsen. Es musste allen Beteiligten klar sein, dass die

Planung noch dem Stimmvolk vorgelegt werden musste und

ebenfalls noch das Genehmigungsverfahren bei den kanto¬

nalen Behörden durchzuführen war. Es war damit zu keiner

Zeit sicher, dass die Planung auch tatsächlich einmal in

Kraft treten würde. Wer in dieser L,age Dispositionen wie

Landkäufe, Tauschverträge, Umlegungs- und Baurechtsverträge

usw. trifft oder gar Projektierungsaufträge erteilt, tut

dies ausschliesslich auf eigenes Risiko. Dass schliesslich

die Planung in einer ersten Runde vom Volk zwar angenommen

wurde, in der Folge aber vor Inkrafttreten mit einer Initia¬

tive eine Wiedererwägung verlangt wurde, die schliesslich

zum gegenteiligen Ergebnis führte, dafür können die Stadt¬

behörden nichts. Sie sind bis zuletzt loyal hinter "ihrer"

Lösung gestanden und der Gemeinderat hat das ihm Mögliche

getan, indem er die Initiative zur Ablehnung empfahl. Die

Behörden haben sich somit so verhalten, wie es aufgrund von

Treu und Glauben geboten war, den Stimmbürger hingegen konnte

dieses Verhalten nicht binden, er blieb in seinem Entscheid

f rei .

Die Teilbauordnung von 1980 trat mit der Annahme in der

Volksabstimmung noch nicht in Kraft (Art. 45 Abs. 1 BauG).

Sie hatte zwar damit eine grosse Hürde genommen, anwendbar

war sie jedoch noch nicht. Es ist nicht einzusehen, warum man

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sich bei dieser Ausgangslage darauf verlassen können sollte,

dass bei der Realisierung von Bauvorhaben nun keine Ver¬

zögerungen mehr auftreten würden. Dies wäre frühestens nach

dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Fall gewesen.

Anders entscheiden hiesse, dass die gesetzlich vorgesehenen

Rechtsmittel (die bereits eingereichten, noch unerledigten

Einsprachen,allfällige Beschwerden gegen den Genehmigungs-

beschluss), das kantonale Genehmigungsverfahren und auch die

demokratischen Spielregeln, die eine Wiedererwägung eines

Volksentscheides grundsätzlich erlauben, bedeutungslos würden,

weil aus Gründen des Vertrauensschutzes der Volksentscheid

nicht abgeändert werden dürfte. So weit kann der Vertrauens¬

schutz klarerweise niemals reichen. Aus dem Abstimmungsresul¬

tat allein kann der Grundeigentümer deshalb noch keine spe¬

ziell geschützten Rechte zu seinen Gunsten ableiten.

Die Einsprecher behaupten, die Abstimmungsbotschaft zum

Nutzungszonenplan habe eine ausdrückliche Zusicherung zu¬

gunsten einer baulichen Entwicklung in Oberbottigen enthalten.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Bot¬

schaft spricht von einem Gebiet, das vornehmlich landwirt¬

schaftlich genutzt und weder planerisch noch tatsächlich für

eine städtische Ueberbauung vorbereitet sei. Dazu werde es

jedenfalls derzeit aber auch künftig nicht in vollem Umfang

benötigt. Die Gemeinde werde über das Gebiet endgültig zu

bestimmen haben, wenn durch Gesamtrichtpläne die technischen

und finanziellen Konsequenzen der künftigen Stadtentwicklung

geklärt seien. Eine Zuweisung zur Bauzone wurde somit in

keiner Weise zugesichert, vielmehr wurde dies für weite Be¬

reiche sogar ausgeschlossen und im übrigen von späteren Ge¬

meindeentscheiden, die gestützt auf noch zu erarbeitende

Planungsunterlagen zu treffen seien, abhängig gemacht. Die

Botschaft enthält deshalb keine vorbehaltlose Zusicherung,

sondern ist eindeutig nur als programmatische Erklärung

einzustufen, in der über die Grobziele der Planung und das

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weitere Vorgehen informiert wurde. Im weiteren könnte eine

bindende Zusicherung nur vom zum Entscheid zuständigen

Organ abgegeben werden (ZbJV 1985, S. 17 f, BGE 106 Ia

186 f). Dies ist für Zonenplanänderungen in der Stadt Bern

die Stimmbürgschaft, deren Entscheid in der Botschaft übrigens

ausdrücklich vorbehalten wurde. Die Botschaft enthält somit

keine nach Treu und Glauben zu berücksichtigende Zusicherung.

Die gestützt auf die einsprecherischen Vorbringen und auch

von Amtes wegen vorgenommene Ueberprüfung ergibt, dass der

Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt ist. Die Ein¬

sprachen erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet und

sind abzuweisen.

4.3. Oeffentliches Interesse

(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 42, 43, 45, 47 - 50)

Es wird geltend gemacht, die Zuweisung des ganzen Gebietes

Bümpliz-West I zum übrigen Gemeindegebiet liege nicht im

öffentlichen Interesse. Das Bauland sei knapp und es be¬

stehe seit langem ein Bedürfnis nach zusätzlichem überbau¬

barem Land im Westen Berns. Eine Einzonung sei für eine

gesunde Stadtentwicklung von Bedeutung.

Aus den Resultaten sowohl der Abstimmung über die Teil-

bauordnung Bümpliz-West I von 1980 als auch derjenigen über

die Initiative Pro Oberbottigen lässt sich entnehmen, dass

in der Bevölkerung zwei ungefähr gleich starke Gruppen be¬

stehen, deren Interessen einander diametral gegenüberstehen.

Nach Ansicht der einen Gruppe sollte eine Ueberbauung ermög¬

licht werden, während die andere keine weiteren Bautätig¬

keiten als vorteilhafter beurteilt. Dass an beiden Varianten

öffentliche Interessen bestehen, ist durch die Abstimmungs¬

resultate dokumentiert worden, gleichzeitig ist aber auch

entschieden worden, welches Interesse nach Meinung der obersten

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kommunalen Planungsbehörde, nämlich der Stimmbürgerschaft,

das überwiegende ist.

Unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses liegen somit

zwei etwa gleichwertige Varianten vor. Besteht für ein Ge¬

biet eine Nachfrage nach überbaubarem Land, heisst das noch

lange nicht, dass alles, was nicht zur Befriedigung dieses

Bedürfnisses führt, automatisch auch nicht im öffentlichen

Interesse liegen kann. Häufig kann den ausschliesslich von

privaten Interessen beherrschten Ueberbauungswünschen nicht

nachgegeben werden, weil sie auf die Anliegen der Allgemein¬

heit nicht Rücksicht nehmen. Mit planerischen Massnahmen

muss hier eingegriffen werden, damit die übergeordneten Ziele

einer geordneten Besiedlung und Entwicklung erreicht werden

können. Dabei ist es ohne weiteres möglich, dass ungeachtet

einer bestehenden Nachfrage jede weitere Ueberbauung ausge¬

schlossen werden muss. Eine zwingende Notwendigkeit für

eine so weit gehende Massnahme liegt zwar im hier zu beur¬

teilenden konkreten Fall nicht vor, jedoch sind durchaus

genügende öffentliche Interessen erkennbar, die für eine

Auszonung sprechen.

4.4. Verletzung der Eigentumsgarantie

(Einsprachen Nr. 4-9, 34, 35, 45, 48 - 50)

Die Einsprecher bringen ausdrücklich oder sinngemäss vor,

die Auszonung verstosse gegen die Eigentumsgarantie.

Mit der Zuordnung des Gebietes Oberbottigen zum übrigen

Gemeindegebiet/Landwirtschaftszone wird die Ordnung nach Bau¬

klassenplan 1955 ersetzt (vgl. dazu vorne Ziff. 4.1.). Sie

hebt die nach altem Recht grundsätzlich bestehende Ueberbau-

barkeit auf und beschränkt damit die Nutzungsmöglichkeiten

der Grundeigentümer. Dieser Eingriff in die verfassungsmässig

gewährleistete Eigentumsgarantie ist nach unbestrittener

Rechtsprechung und Lehre zulässig, wenn er auf einer ge-

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se4:-zl-ichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt

und verhältnismässig ist. Ausserdem ist volle Entschädigung

zu leisten, wenn die Beschränkung einer Enteignung gleich¬

kommt .

Die Einsprecher behaupten zu Recht nicht, der Auszonung

fehle die gesetzliche Grundlage. Dagegen wird das öffentliche

Interesse am Eingriff bestritten, auf jeden Fall aber über¬

wiege es die entgegenstehenden öffentlichen und privaten

Interessen nicht.

Wie bereits in der vorangehenden Ziff. 4.3. dargelegt worden

ist, bestehen für die Auszonung öffentliche Interessen. An

dieser Stelle ist deshalb nur noch eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Die Einsprecher führen ganz normale private

Interessen an, die aus der Zugehörigkeit ihrer Grundstücke

zum Baugebiet gemäss Bauklassenplan 1955 abgeleitet werden.

Soweit sie darüber hinaus aus der Regelung im Nutzungszonen¬

plan 1976, den darauffolgenden Planungsbemühungen und der

Annahme einer Planungsvorläge im Herbst 1980 durch die Stimm¬

bürger etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können glauben,

irren sie sich. Der Nutzungszonenplan enthielt nur ein Pro¬

visorium, und die Planungsbemühungen führten zu einem Re¬

sultat, das nie in Rechtskraft getreten ist (vgl. vorne

Ziff. 4.1.), auf die Interessenlage blieb das alles deshalb

ohne Einfluss. Die Ueberbauungsinteressen werden also auf

einen Plan abgestützt, der mittlerweilen 30 Jahre alt ge¬

worden ist und der schon seit langem als nicht mehr genügend

erkannt worden ist. Bei der Gewichtung dieser Privatinteressen

ist weiter zu berücksichtigen, dass - wie das Bundesgericht

schon wiederholt erkannt hat - der Grundeigentümer keinen

Anspruch auf unbeschränkte Weitergeltung einer bestehenden

Ordnung hat, sondern dass bei veränderten Verhältnissen

oder neuen Erkenntnissen Anpassungen möglich sind (vgl.

auch Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz). Aufgrund dieser

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Lag_e und der Tatsache, dass die Stadt seit langem die bauliche

Entwicklung im Gebiet Oberbottigen nach Möglichkeit zu ver¬

hindern versucht hat, muss geschlossen werden, dass die Ein-

sprecher ihre auf eine Ueberbauung gerichteten Interessen

nicht aus den realistisch als eher ungünstig zu beurteilenden

tatsächlichen Ueberbauungschancen herleiten, sondern im Hin¬

blick auf die erwartete Neuordnung aufgebaut haben. Die ur¬

sprünglichen und allein in Betracht zu ziehenden Privatinte¬

ressen wiegen deshalb nicht besonders schwer. Sie vermögen

jedenfalls die von der Stimmbürgerschaft in der Abstimmung

über die Initiative vorgenommene Abwägung zwischen den ent¬

gegenstehenden öffentlichen Interessen nicht umzukehren. Die

Eigentumsgarantie ist somit nicht verletzt.

Die Verhältnismässigkeit der Auszonung ist nicht bestritten,

die getroffene Massnahme ist im Hinblick auf die mit der

Initiative verfolgten Ziele ein geeignetes und erforderliches

Mittel, das ebenfalls im Verhältnis zum angestrebten Zweck

angemessen ist.

Der Eingriff ins Eigentum erweist sich damit als gerecht¬

fertigt, die Einsprachen müssen deshalb als unbegründet ab¬

gewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Frage der Entschä¬

digung aus materieller Enteignung, die allenfalls in einem

separaten Verfahren vor der zuständigen Enteignungsschätzungs-

kommission zu beantworten ist.

Unzweckmässigkeit

(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 38, 43, 45, 48 - 50)

Die Einsprecher machen geltend, die Zuweisung eines weitgehend

aus nichtlandwirtschaftlichen Bauten bestehenden Siedlungs¬

kernes zur Landwirtschaftszone sei unzweckmässig, einzig

mögliche Lösung sei eine Einzonung, die eine kontrollierte

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Entwicklung und bescheidene Erweiterung zulasse. Ausserdem

handle es sich z.T. um steilen und kargen Boden, der nur

sehr mühsam zu bewirtschaften sei.

Zweckmässig ist die Vorschrift, wenn sie das geeignete

Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles darstellt,

ohne dabei die Ziele höherer Ordnung zu beeinträchtigen

und unverhältnismässig in die Rechte Privater einzugreifen.

Ziele höherer Ordnung sind regelmässig jene der Bundesge¬

setzgebung, der Kantons- und Regionalplanung (Kommentar

Zaugg, N. 3 zu Art. 44 BauG).

Dass die Zuweisung von Oberbottigen in die Landwirtschafts¬

zone - der einzigen Zone nach Raumplanungsgesetz (Art. 15 ff)

und kant. Baugesetz (Art. 20 ff), in der Bauen, ausgenommen

für die Landwirtschaft, grundsätzlich untersagt ist - zur

Erreichung des angestrebten Zieles, der "Erhaltung" Ober-

bottigens im Sinne der Initiative, ein geeignetes Mittel ist,

liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Ob allerdings dadurch Ziele höherer Ordnung beeinträchtigt

werden, muss eingehend abgeklärt werden.

Im Richtplan Siedlung des Regionalplanungsvereins Stadt

Bern und umliegende Gemeinden vom Dezember 1978 gehört die

ganze hier in Frage stehende Fläche inklusive Oberbottigen

zum sogenannten übrigen Gebiet und nicht zum Siedlungsge¬

biet der Stadt Bern, allerdings wird über Oberbottigen ein¬

gedruckt darauf hingewiesen, dass sich die Ortsplanung

Bümpliz-West in Bearbeitung befinde. Aus regionaler Sicht

ist Oberbottigen also weder als städtisches noch als sonsti¬

ges Siedlungsgebiet vorgesehen oder gar zwingend erforder¬

lich. Dem Entscheid der Stadt, keine Bauzonen auszuscheiden,

stehen somit keine erheblichen regionalplanerischen Inte-

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ressen entgegen. Gleich verhält es sich mit der Kantons¬

planung, für die die zonenrechtliche Ordnung in Oberbottigen

keine entscheidende Bedeutung hat und die deshalb nicht

beeinträchtigt ist.

Heikler ist die Situation bezüglich der Zielsetzungen der

Bundesgesetzgebung. Land, das sich für die Ueberbauung eig¬

net und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert

15 Jahren benötigt und erschlossen wird, gehört nach Art.

15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) in eine Bauzone. Der

Entscheid, wie viel Land benötigt wird, hängt dabei nicht

von den Ueberbauungsabsichten der Grundeigentümer ab, sondern

von den planerischen Vorstellungen des Gemeinwesens betreffend

die bauliche Entwicklung in diesem Gebiet. Es ist also keines¬

wegs so, dass jede Ordnung, die die Weiterentwicklung einer

bestehenden Siedlung nicht zulässt, schon von vornherein un-

zweckmässig ist. Wie bereits weiter vorne dargelegt (Ziff.

4.3.), ist der vorliegend verfolgte, auf die Erhaltung Ober-

bottigens in seiner heutigen Gestalt gerichtete Planungs¬

zweck nicht zu beanstanden und die Zuweisung zum übrigen

Gemeindegebiet/Landwirtschaftszone ist das zur Erreichung

dieses Zieles geeignete Mittel.

In der Ortschaft Oberbottigen sind sowohl dicht wie auch

weniger dicht überbaute Teile zu finden, dazwischen bestehen

aber auch grössere unüberbaute Flächen. Von einer einheit¬

lichen Siedlungsstruktur kann daher nicht gesprochen werden.

Das ganze Gebiet, wie es 1980 zur Einzonung vorgesehen war,

als weitgehend überbaut zu bezeichnen, führt objektiv doch

etwas weit. Es wäre aber ohne weiteres möglich, die unÜber¬

bauten Teile auszuklammern und nur den Rest als Bauzone zu

bezeichnen, ohne dass dadurch ein unzweckmässig zerstückel¬

tes Baugebiet oder eine Anhäufung von Kleinbauzonen ent¬

stünde. Dieser eigentliche Siedlungskern stellt ein weit¬

gehend überbautes Gebiet dar und wäre nach dem Wortlaut

von Art. 15 RPG der Bauzone zuzuweisen.

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St.eJ.lt aber Art. 15 RPG eine ausschliessliche und zwingende

Regelung auf, deren Nichtbeachtung nicht nur unzweckmässig,

sondern auch bundesrechtswidrig wäre? Oder ist auch eine

Zuweisung weitgehend überbauten Landes zum Nichtbaugebiet

möglich, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Diese

Fragen lassen sich aus dem Gesetzestext heraus nicht beant¬

worten. In den vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/

Bundesamt für Raumplanung herausgegebenen Erläuterungen

zum Raumplanungsgesetz wird in Note 16 zu Art. 15 RPG ausge¬

führt, der gesetzlichen Regel liege zugrunde, dass über

Bestehendes nicht einfach hinweggesehen werden könne. Wenn

allerdings eine weitere Streubauweise ermöglicht würde,

wenn Erschliessung und Versorgung unverhältnismässigen

Aufwand mit sich brächten oder wenn Siedlungsteile im Be¬

reich von Naturgefahren lägen, könne anderes gelten. In

Note 17 wird nur gesagt, dass sinnvolle Planung verlangen

könne (also nicht unbedingt müsse), dass locker gestreute

Siedlungsteile in Bauzonen einzubeziehen seien, um sie zu

verdichten und damit andere Gebiete zu schonen. Note 18

schliesslich spricht wörtlich davon, dass "Siedlungen und

Teile davon, welche nicht in Bauzonen Aufnahme finden, ...

nicht am Ende ihres Lebens" sind. Diesen Ausführungen zufolge

soll also nicht der Ueberbauungsgrad einziges oder allein

entscheidendes Kriterium sein. Dieser Ansicht ist ohne wei¬

teres zuzustimmen. Der Ueberbauungsgrad ist ein Faktor, der

bei der Zonenplanung zu beachten ist, genau wie die in

Art. 3 RPG genannten Planungsgrundsätze auch. Es handelt sich

dabei nicht um Verhaltensnormen, denen von vornherein ab¬

solute Geltung zukommt, sondern diese sich zum Teil in die

Quere kommenden oder sich sogar widersprechenden Grundsätze

sind vielmehr im konkreten Fall gegen- und untereinander

abzuwägen. Als Folge dieser Abwägung finden im Anwendungs¬

fall dann einzelne Planungsgrundsätze Beachtung, während

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andere verworfen werden und damit unberücksichtigt bleiben

müssen (vgl. zu all dem den Beitrag von H. Aemisegger in

"Berner Tage für die juristische Praxis 1980, Das Bundes¬

gesetz über die Raumplanung", insbesondere S. 85). Es wäre

schlicht mit dem Gesamtbild des Raumplanungsgesetzes unverein¬

bar, wenn dem Ueberbauungsgrad absolute Priorität zugestanden

würde und alle übrigen Planungsgrundsätze dahinter zurückzu¬

treten hätten. Zu prüfen ist deshalb, ob der Entscheid,

auch die weitgehend überbauten Teile Oberbottigens nicht

einer Bauzone zuzuweisen, mit sachlichen Gründen haltbar

ist und deshalb trotz Nichtbeachtung von Art. 15 lit. a

RPG eine zweckmässige Lösung vorliegt.

Die bestehenden Erschliessungsanlagen in Oberbottigen sind

voll ausgelastet, die Zulassung von zusätzlichem Bauvo¬

lumen bedingte also einen Ausbau der Erschliessungsinfra-

struktur. Der Bau von neuen Ver- und Entsorgungsanlagen

ist jedoch nur rationell, wenn damit ein gewisses neues

Bauvolumen bedient werden kann. Auf dieser Ueberlegung be¬

ruhte die Vorlage von 1980, für die ein optimales Verhält¬

nis zwischen Aufwand und Ertrag resultiert hätte. Würde

jedoch nur das schon weitgehend überbaute Gebiet einge-

zont mit der durchaus begrüssenswerten Zielsetzung, eine

Verdichtung zu erreichen, würde auch das die Erstellung

neuer Erschliessungsanlagen zur Folge haben. Diese müssten

zwar nicht so gross dimensioniert werden, die Kosten würden

dadurch jedoch bei weitem nicht im gleichen Ausmass sinken,

so dass bezogen auf das neu ermöglichte Bauvolumen unver-

hältnismässig hoher Erschliessungsaufwand entstünde. Dass

die Stadt, auf einen rationellen Einsatz der öffentlichen

Geldmittel verpflichtet, unter diesen Umständen keine Mög¬

lichkeit für eine gegenüber 1980 reduzierte Planung sieht

und sich auch gegen eine teilweise Nichtgenehmigung wehrt,

die die Zuweisung der weitgehend überbauten Teile zum

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übrigen Gemeindegebiet umfassen würde, ist verständlich

und sachlich begründet. Es kommt also nur entweder die

Lösung gemäss der Vorlage von 1980 oder aber diejenige

gemäss Initiative in Frage, d.h. folglich entweder eine

vollständige Genehmigung oder eine vollständige Nicht-

genehmigung. Für die unÜberbauten Teile hat aber die Stimm¬

bürgerschaft einen Entscheid getroffen, der im Genehmi¬

gungsverfahren ohne Verletzung der Gemeindeautonomie nicht

umgestossen werden kann. Nach dem eben Gesagten sind jedoch

die Schicksale der unÜberbauten und der überbauten Teile

untrennbar miteinander verknüpft, so dass die Zuweisung

der weitgehend überbauten Teile zum übrigen Gemeindege¬

biet/Landwirtschaftszone auch als zweckmässig beurteilt

werden muss.

Die teilweise schlechte Eignung des Bodens für die land¬

wirtschaftliche Bewirtschaftung steht der Genehmigung nicht

entgegen. Die Initiative verlangte die Zuweisung nicht in

die Landwirtschaftszone, sondern ins übrige Gemeindegebiet,

das dann erst später durch die kant. Einführungsverordnung

zum Raumplanungsgesetz zur Landwirtschaftszone erklärt

wurde (vgl. Art. 5 EV/RPG). Im übrigen gehört natürlich

vor allem das ertragreichste Land in die Landwirtschafts¬

zone, aber auch kargere Lagen sind zwar nur extensiver,

deswegen aber trotzdem auch sinnvoll landwirtschaftlich

nutzbar. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone ist deshalb

nicht unzweckmässig, das damit angestrebte Ziel, die Er¬

haltung Oberbottigens, kann mit diesem Mittel erreicht

werden.

Oberbottigen ist damit als Siedlung nicht am Ende seines

Lebens (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 18 zu Art. 15).

Der Kanton Bern hat nämlich von der Möglichkeit des Art.

24 Abs. 2 RPG Gebrauch gemacht und die Erneuerung, teil-

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weise Aenderung oder den Wiederaufbau vorbestehender

Bauten zugelassen und dabei den zur Verfügung stehenden

Rahmen voll ausgeschöpft (Art. 8 EV/RPG): Umbauten inner¬

halb des bestehenden Bauvolumens, Zweckänderungen von

Gebäudeteilen, geringfügige Gebäudeerweiterungen im

Interesse des zeitgemässen Wohnens, massvolle Erweite¬

rungen von bestehenden Gewerben und sogar der Wiederauf¬

bau sind erlaubt. Ein grosses Wachstum der Siedlung wird

dadurch zwar nicht ermöglicht, wohl aber ihr Weiterbestand

und die Anpassung an gestiegene allgemeine Komfortansprüche

Missbrauch des Initiativrechts

(Einsprachen Nr. 3, 31, 38, 39)

Die Einsprecher bringen vor, die Initiative sei missbräuch-

lieh, weil mit ihr ein erst kurz zuvor zust andegekommenes

Abstimmungsresultat in Frage ges teilt werde . Volksentschel-

de müssten von der Minderheit ak zeptiert we rden, auch

wenn sie knapp ausgefallen seien , sonst sei die Demokratie

ernsthaft in Frage gestellt.

Im vorliegenden Genehmigungsverf ahren kann nur die bau-

und planungsrechtliche Seite der durch die Initiative er-

folgten Regelung überprüft werden. Nicht Gegenstand sind

dagegen Fragen, welche die Zulässigkeit oder Durchführbar¬

keit der Gemeindeinitiative selbst betreffen. Darüber hat

nach Art. 88 Gemeindegesetz der Gemeinderat zu befinden,

was er im vorliegenden Fall auch getan hat, indem er die

öffentliche Auflage der Initiative beschlossen hat. Da¬

gegen hätten die Einsprecher ihre Einwendungen in einem

Rechtsmittel vorbringen sollen, im jetzigen Verfahren kön¬

nen sie nicht mehr gehört werden. Auf diese Vorbringen

kann nicht eingetreten werden.

Immerhin sei bemerkt, dass das Bundesgericht eine Initia¬

tive, mit welcher nach einem knappen ersten Abstimmungs-

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- 25 -

résultat eine erneute Abstimmung in derselben Sache ver¬

langt worden ist, als noch nicht rechtsmissbräuchlich be¬

zeichnet hat. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen,

dass der Gesetzgeber eine zu rasche oder zu häufige Wie¬

derholung von Abstimmungen in derselben Sache durch ent¬

sprechende Gesetzesvorschrif ten verhindern könnte. In der

Gemeinde Bern gilt keine solche Regelung. Eine einmalige

Wiedererwägung eines knapp ausgefallenen "Zufallsentschei¬

des" dürfte in diesem Lichte betrachtet wohl kaum schon

als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

5. Zu den einzelnen Einsprachen

5.1. Die Einsprache Nr. 1 wurde von der Finanzdirektion der

Stadt Bern erhoben. Abgesehen davon, dass die Einsprache

nicht begründet ist - es wird nir-ands gesagt, aus welchen

Gründen man mit der Zuweisung zum uG nicht einverstanden

sei - und schon deshalb auf sie nicht eingetreten werden

könnte, hat der Gemeinderat der Scadt Bern ihre Abweisung

beantragt. Ein negativer Antrag zu einer "eigenen" Ein¬

sprache ist natürlich sinnlos, dieser Antrag kann aber

zwangslos als Einspracherückzug gedeutet werden. Die Ein¬

sprache ist als zurückgezogen abzuschreiben.

5.2. Urs Heckendorn erhebt Einsprache (Nr. 2) gegen die Aus-

zonung seiner Parzelle, ohne sie weiter zu begründen. Der

Publikationstext, mit dem die öffentliche Auflage des

Auszonungsplanes angezeigt wurde, enthielt den ausdrück¬

lichen Hinweis, dass Einsprachen schriftlich und begründet

einzureichen seien. Fehlt die Begründung, weiss die beur¬

teilende Behörde nicht, welche Rechte oder Ansprüche des

Einsprechers verletzt sein sollen, so dass sie gar nicht

beurteilen kann, ob die Einsprache zu schützen ist oder

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nicht.. Da deshalb ein materieller Entscheid über die Ein¬

sprache nicht möglich ist, bleibt nichts anderes übrig,

als auf sie nicht einzutreten.

5.3. Die Einsprache Nr. .3 ist aus den vorne unter Ziff. 4.1. -

4.6. enthaltenen Erwägungen als öffentlich-rechtlich unbe¬

gründet abzuweisen.

Anders als das übrige von der Initiative betroffene Gebiet

ist das Land nördlich der Bahnlinie im Bereich des Weilers

Buch mit dem Nutzungszonenplan von 1976 nicht provisorisch

dem übrigen Gemeindegebiet, sondern einer Zone IGR zuge¬

wiesen worden. Bei der Zone IGR handelte es sich um eine

nicht erschlossene Reserve-Industriezone, in der Land nur

hätte überbaut werden dürfen, wenn dessen Erschliessung zum

voraus geordnet und gesichert gewesen wäre. Der Gemeinde¬

rat hätte den Zeitpunkt der Erschliessung bestimmen können

(Art. 11 Ziff. 2 und 6 der Vorschriften zum Nutzungszonen¬

plan). Anstrengungen zur Erschliessung wurden jedoch nie

unternommen. Die Initiative hat nun auch diese Regelung

abgelöst, wobei hier nicht bloss eine provisorische Ordnung

ins Definitivum erhoben worden ist, sondern eine eigentli¬

che Umzonung vom Reserve-Baugebiet ins Nicht-Baugebiet vor¬

genommen worden ist. Aber auch diese Umzonung ist im Lichte

der Erwägungen unter Ziff. 4 dieses Beschlusses zulässig.

Im übrigen ist in Art. 24 Abs. 2 der Vorschriften zum

Nutzungszonenplan ausdrücklich vorgesehen, dass der Nutzungs¬

zonenplan erstmals 5 Jahre nach Inkrafttreten, also 1981,

zu überprüfen sei. Aufgrund dieser Bestimmung haben die

Grundeigentümer also in guten Treuen mit einer Planbeständig¬

keit von 5 Jahren rechnen können. Ob die Planänderung durch

den Gemeinderat, einen parlamentarischen Vorstoss oder eine

Initiative angeregt wird, ist dabei völlig ohne Belang. Der

Nutzungszonenplan steht damit auch bezüglich der IGR-Zone

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- 27 -

in Buch der Initiative nicht entgegen, ebensowenig wie

die 1980 von den Stadtberner Stimmberechtigten beschlos¬

sene Ordnung (s. dazu vorne Ziff. 4.1., am Anfang).

5.4. Die Einsprachen Nr. 4-9 enthalten alle im wesentlichen

gleiche Einwendungen, die sich aufgrund der vorstehenden

Erwägungen in Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. als öffentlich¬

rechtlich unbegründet erweisen. Die Einsprachen werden des¬

halb abgewiesen.

Soweit in Einsprache Nr. 7 die besondere Lage der Ziegelei

Rehag AG angesprochen wird, muss festgehalten werden, dass

die bernische Praxis zu Art. 24 RPG für Gewerbebetriebe

grosszügig ist. Sie stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c

EV/RPG, der massvolle Erweiterungen, die betrieblich not¬

wendig sind, zulässt. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben

werden veränderte Produktionsweisen und Massnahmen, die

zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unumgänglich sind,

voll berücksichtigt. Zugegeben werden muss allerdings, dass

in einer Industrie- oder Gewerbezone grössere Freiheiten

bestehen, weil hier die Erweiterungen nicht massvoll und

betrieblich notwendig sein müssen. Es trifft jedoch nicht

zu, dass mit der Zuweisung des Betriebs in die Landwirt¬

schaftszone dessen Schicksal mittelfristig besiegelt ist.

Entgegen den Befürchtungen der Einsprecherin ist auch eine

angemessene Entwicklung des bestehenden Betriebs möglich

und die Einsprache deshalb unbegründet. Im übrigen gibt

auch die Tatsache, dass ein Betrieb schon seit über 100

Jahren besteht, keinen Rechtsanspruch auf eine Einzonung.

Die in den Protokollen der Einspracheverhandlungen vom

7. Juni 1974 und 8. April 1975 enthaltenen "Zusicherungen"

müssen nicht unbedingt beachtet werden, weil sie nicht vom

für Zonenplanänderungen kompetenten Gemeindeorgan abgegeben

worden sind.

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- 28 -

5.5. Walter Schenk (Einsprache Nr. 10) weist darauf hin, dass

seine Liegenschaft seit über 60 Jahren in Familienbesitz

sei und nun Neuzugezogene kommen und andern das Bauen ver¬

bieten wollten. Länger Ansässige sollten für sich oder ihre

Nachkommen auf eigenem Boden bauen dürfen, denn immerhin

bestehe ein Unterschied zwischen Spekulation und Eigen¬

bedarf .

Von Gesetzes wegen steht der Entscheid über die baurechtliche

Grundordnung (Zonenplan, Bauordnung, Bauklassenplan), also

darüber, wo, wie, was und wieviel gebaut werden darf, den

in der Gemeinde Stimmberechtigten zu. Wer stimmberechtigt

ist, richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindege¬

setzes (Art. 74 GG), das auch regelt, wer eine Gemeinde¬

initiative unterzeichnen darf (Art. 86 GG). Wer also 3 Mona¬

te in der Gemeinde wohnhaft und in kantonalen Angelegenhei¬

ten stimmberechtigt ist, darf auch in bau- und planungs¬

rechtlichen Geschäften seine demokratischen Rechte ausüben.

Ob in einem Gebiet gebaut werden darf, entscheidet nach

der heute geltenden Ordnung in erster Linie die Gemeinde

gestützt auf planer.ische Gesichtspunkte. Angestrebt wird

eine aus der Sicht der Allgemeinheit sinnvolle, verantwort¬

bare und im öffentlichen Interesse liegende Entwicklung.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verhilft einem

Grundeigentümer auch eine sehr lange Besitzdauer und die

Tatsache, dass nicht spekulativ, sondern nur für den Ei¬

genbedarf gebaut werden soll, nicht zu einem durchsetz¬

baren Anspruch auf Einzonung.

Die Einwendungen des Einsprechers erweisen sich als öffent¬

lich-rechtlich unbegründet, so dass die Einsprache abgewie¬

sen werden muss.

5.6. Die Einsprachen Nrn. 11 - 33 lauten alle wörtlich gleich

(Vervielfältigungen mit individuell eingesetzten Parzellen-

Nummern) und sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

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- 29 -

Ziff. 4.1., 4.3. und 4.5. als öffentlich-rechtlich unbe¬

gründet abgewiesen.

Die Einsprache Nr. 31 wird zusätzlich aus den Erwägungen

Ziff. 4.2. und 4.6. abgewiesen.

5.7. Unter Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. ist dargelegt, warum die

Einsprache Nr. 34 öffentlich-rechtlich unbegründet ist und abge¬

wiesen werden muss.

5.8. Auch die Einsprache Nr. 35 ist abzuweisen (Ziff. 4.1. und

4.3. - 4.5. der Erwägungen). Soweit der Gewerbebetrieb der

Einsprecherin angesprochen ist, kann auf die Erwägungen

in Ziff. 5.4. verwiesen werden.

Die IGR-Zone beim Weiler Buch gemass Nutzungszonenplan 1976

ist durch den am 28. September 1980 von der Gemeinde Bern

beschlossenen Zonenplan Bümpliz-West I abgelöst worden.

Dieser Zonenplan wird durch die Initiative ausdrücklich

nur abgeändert, nicht aber aufgehoben. Der Zonenplan ist

jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, weil gegen seine

Genehmigung Beschwerden erhoben worden waren, die durch die

den Regierungsrat instruierende Justizdirektion nach Annahme

der Initiative durch die Stimmbürger als gegenstandlos ge¬

worden abgeschrieben worden sind. Mit der Einsprecherin ist

deshalb davon auszugehen, dass die Ablösung der IGR-Zone

erst heute mit der Initiative erfolgt ist. Dass aber auch

unter diesen Voraussetzungen die Auszonung im Rahmen der im

Genehmigungsverfahren zulässigen Ueberprüfung nicht zu

beanstanden ist, ist bereits weiter vorne unter Ziff. 5.3.

dargelegt worden. Die Einsprache ist damit auch in diesem

Punkt abzuweisen.

5.9. Hans Gerber stellt in seiner Einsprache (Nr. 36) die fol¬

genden Forderungen auf:

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1. Auf den überbauten Parzellen sollen jegliche bauliche

Veränderungen möglich sein.

2. Bestehenden Gewerbebetrieben wird Erweiterung, Umbau,

Abbruch und Neuaufbau auch auf anschliessendem zuge¬

kauftem oder gepachtetem Land gestattet.

3. Ueberbaute Parzellen sollen anderweitig genutzt werden

können.

Z.B. - Einrichten eines anderen Gewerbes.

- Statt Gewerbebauten könnten Wohnbauten erstellt

werden.

Alle Forderungen des Einsprechers sind nirgends, weder inner¬

halb noch ausserhalb der Bauzonen, erfüllbar. Um ihnen nach¬

zukommen, müsste eine spezielle Zonenart geschaffen werden,

die etwa als "Zone mit völliger baulicher Freiheit" bezeich¬

net werden könnte und für die weder über Art und Mass der

zulässigen Nutzung noch über baupolizeiliche Masse (Längen,

Höhen, Abstände, Geschosszahlen etc.) oder gesundheitspoli¬

zeiliche Aspekte Vorschriften aufgestellt werden dürfte. Ab¬

gesehen davon, dass der Einsprecher Unmögliches verlangt,

vergisst er, dass das Instrument der Einsprache nicht dazu

bestimmt ist, Forderungen aufzustellen, sondern dass mit

ihr nur gerügt werden kann, die neuen Vorschriften seien

nicht gesetz- oder zweckmässig oder sie lägen nicht im

öffentlichen Interesse. Der Einsprecher bringt jedoch

nichts Derartiges vor und macht stattdessen einen Alterna¬

tivvorschlag, der aber unrealisierbar ist. Aus diesen Grün¬

den kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.

5.10. Entgegen der Auffassung von Willy Bachmann (Einsprache

Nr. 37) ist die Rechtssicherheit/Planbeständigkeit und der

Grundsatz von Treu und Galuben nicht verletzt, weshalb die

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Einsprache abzuweisen ist (vgl. vorne Ziff. 4.1. und 4.2.).

5.11. Die Einsprache von Susanna und Alfred Moser (Nr. 38) muss aus

den vorne in Ziff. 4.1., 4.2. und 4.6. dargelegten Gründen

abgewiesen werden. Es ist nicht Aufgabe der Ortsplanung,

Grundeigentümern Bauland zu verschaffen, damit sie durch

dessen Verkauf weiterhin ihre Existenz bestreiten oder ihr

Haus renovieren können. Dass der Einzonungswunsch auf

durchaus ehrbaren Absichten beruht, verschafft keinen

Anspruch darauf, dass die Einzonung auch vorgenommen werden

muss.

5.12. Die Einsprache von Willy Tschan muss gemäss den Ausführungen

in Ziff. 4.1. und Ziff. 4.6. dieses Beschlusses als öffent¬

lich-rechtlich unbegründet abgewiesen werden.

5.13. Frau Anna Affolter ist gemäss Art. 25 Abs. 2 BewD als Erst¬

unterzeichnerin Vertreterin aller Unterzeichner von Ein¬

sprache Nr. 40. Die gegen die Initiative geltend gemachten

formellen Einwände sind nicht stichhaltig, denn es gibt

keine Vorschrift, wonach eine Initiative über die plane¬

rische Vorgeschichte des Gebietes, auf die sie sich be¬

zieht, und über allfällige finanzielle Konsequenzen Aus¬

kunft geben muss. Diese Themen sind im Abstimmungskampf

und in der Abstimmungsbotschaft des Gemeinderates ausführ¬

lich zur Sprache gekommen, so dass der Stimmbürger gewusst

hat, worüber er entscheiden konnte.

Aber auch mit ihren materiellen Einwänden dringen die Ein-

sprecher nicht durch. Die Mitwirkung der Grundeigentümer an

Landumlegungsverfahren und der Abschluss von diesbezüglichen

Vorverträgen vermögen die Entscheidung der Stimmbürger nicht

zu präjudizieren. Die Verträge haben nur unter dem Vorbehalt

abgeschlossen werden können, dass das Volk den Einzonungs-

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massnahmen dann auch tatsächlich zustimmt und die Einzonung

in Rechtskraft erwächst. Die Verträge sind von der Einzonung

abhängig, nicht umgekehrt.

Ob eine Entschädigung wegen materieller Enteignung vorliegt

und wie hoch sie allenfalls ist, kann nicht in diesem Ver¬

fahren geprüft werden. Die diesbezüglichen Vorbringen der

Einsprecher können aber als Rechtsverwahrung vorgemerkt

werden.

Die Gemeinde kann mit einer letztwilligen Verfügung nicht

gezwungen werden, Einzonungen vorzunehmen bzw. auf Auszo-

nungen zu verzichten. Das väterliche Testament kann der

Planungsmassnahme somit nicht entgegengehalten werden. Den

Erben kommt aufgrund ihrer Erbeneigenschaft keine bessere

Stellung zu als andern Grundeigentümern, die auch keinen

unbedingten Anspruch auf Weitergeltung der bestehenden

Zonenordnung haben (vgl. vorne Ziff. 4.1.).

Die Einsprache ist als öffentlich-rechtlich unbegründet

abzuweisen.

5.14. Frau Flora Scheidegger bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache

und RechtsVerwahrung (Nr. 41), bringt jedoch nur vor, dass

im Falle der Annahme der Initiative ihre Eigentumsrechte

eingeschränkt seien und sie deshalb materielle Enteignung

geltend machen müsste. Die Einsprecherin wehrt sich also

nicht gegen den Eingriff in ihr Eigentum, indem sie etwa

geltend macht, er sei unzulässig. Wer jedoch nicht die Recht-

und Zweckmässigkeit einer Planungsmassnahme in Zweifel zieht

oder vorbringt, sie liege nicht im öffentlichen Interesse,

sondern bloss Entschädigungsansprüche geltend macht, er¬

hebt nicht Einsprache, sondern bloss Rechtsverwahrung. Auf

eine "Einsprache", die gar keine ist, kann aber nicht einge¬

treten werden, die RechtsVerwahrung hingegen ist vorzumerken.

5.15. Die Einsprache Nr. 42 von Gottlieb Ziehli muss aus den vorne

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in Ziff. 4.1. und 4.3. angestellten Erwägungen als öffent¬

lich-rechtlich begründet abgewiesen werden.

5.16. Die Einsprache Nr. 43 von Erhard Thomi wird gestützt auf die

Ziff. 4.1., 4.3. und 4.5. der Erwägungen abgewiesen.

5.17. Die Baugesellschaft Bottigen (Einsprache Nr. 44) bringt vor,

sie habe spätestens ab Herbst 1980 die Gewissheit gehabt,

eine Realisierung von Bauvorhaben werde nun nicht weiter

verzögert.

Im Herbst 1980 hat die Volksabstimmung über die erste Pla¬

nung Bern-West I stattgefunden. Soweit die Einsprecher aus

diesem Abstimmungsergebnis Rechte herzuleiten versuchen,

muss ihnen entgegengehalten werden, dass nur aufgrund

rechtskräftiger Planungen Baubewilligungen erteilt werden

können (Art. 55 Abs. 2 lit. c BauGi und eine Planung erst

mit ihrer Genehmigung in Kraft tritt (Art. 45 Abs. 1 BauG).

Die im Herbst 1980 vom Stimmvolk angenommene Vorlage ist

aber in der Folge nie in Rechtskraft getreten (vgl. vorne

Ziff. 4.10.). Die implizite gerügten Verletzungen von

Rechtssicherheit und Treu und Glauben liegen nicht vor

(vgl. vorne Ziff. 4.1. und 4.2.), weshalb die Einsprache

abzuweisen ist.

5.18. Die Einsprache Nr. 45 von Ulrich von Niederhäusern ist aus

den in Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. enthaltenen Erwägungen

abzuweisen.

5.19. Das Autobahnamt des Kantons Bern begründet seine Einsprache

(Nr. 46) damit, dass die Parzelle Nr. 863 im Zonenplan

Bümpliz-West I vom 28. September 1980 dem Industriegebiet

zugewiesen worden sei und zur Leistung von Realersatz im

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Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau dienen solle. Ent¬

sprechende Landumlegungs- Vorverträge seien bereits abge¬

schlossen. Es wird deshalb verlangt, das Grundstück in

der Industriezone zu belassen.

Das dem Staate Bern gehörende Grundstück dient der Er¬

füllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich dem National¬

strassenbau, nur mittelbar. Es wird somit nicht unbedingt

für diesen Zweck benötigt, denn auch andere Grundstücke

könnten die gleiche Aufgabe erfüllen. Der Staat steht hier

gleich da wie ein privater Grundeigentümer, auch seine

Grundstücke sind der planerischen Ordnung durch die Stand¬

ortgemeinde zugänglich. Der Staat hat aber auch keinen

besseren Anspruch darauf, dass sein Land in derjenigen

Zone verbleibt, in der es sich befindet, als ein privater

Eigentümer. Würde dies bejaht, ergäbe sich eine planerisch

völlig unhaltbare Situation, indem privates Land umgezont

werden dürfte, dem Staat gehörendes, als Realersatz vorge¬

sehenes dagegen nicht, das damit eine isolierte Zoneninsel

bilden würde. Im übrigen ist weder dargelegt noch ersicht¬

lich, dass der Staat aufgrund von Art. 18 des Bundesge¬

setzes über die Enteignung oder Art. 15 des bern. Enteig¬

nungsgesetzes zur Leistung von Realersatz verpflichtet wäre

Der Staat hat somit an der Beibehaltung der bisherigen Zo¬

nenordnung ein lediglich finanzielles Interesse, das hinter

die raumplanerischen Interessen zurücktreten muss. Die Ein¬

sprache muss deshalb als öffentlich-rechtlich unbegründet

abgewiesen werden.

5.20. Die Einsprache Nr. 47 von Herrn Jeanloz ist aus den Erwä¬

gungen Ziff. 4.1. und 4.3. abzuweisen.

5.21. Wie vorne

verletzt d

in

ie

Ziff. 4.2. - 4.5. der Erwägungen dargelegt,

Initiative weder den Grundsatz von Treu und

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Glauben noch die Eigentumsgarantie, sie liegt auch im

öffentlichen Interesse und ist zweckmässig. Dass besondere,

über die Interessen eines durchschnittlichen Baulandeigen¬

tümers hinausgehende private Interessen bestehen, ist weder

im allgemeinen noch im besondern für den Fall der Einsprecher

genügend ausgeführt und begründet worden. Das öffentliche

Interesse an der Auszonung vermag die objektiv als "normal"

zu bewertenden privaten Ueberbauungsinteressen zu überwie¬

gen .

Soweit der Einsprecher Nr. 49 in den verschiedenen ablehnenden

Aeusserungen der Baupolizeibehörden zu den Erweiterungsplänen

für seinen Gewerbebetrieb eine Zusicherung für die Umwandlung

seiner Parzellen in Wohnbauland sieht, vergisst er, dass

wohl diesbezügliche Planungsabsichten bestanden haben, dass

das letzte Wort über die planerische Zukunft jedoch den

Stimmbürgern zusteht. Auskünfte und Absichtsäusserungen

vermögen die Stimmbürgerschaft jedoch nur zu binden, wenn

sie von ihr selbst abgegeben worden sind. Weder der Stadt-

rat, noch der . Gemeinderat oder di e Bauverwa ltung können

dem Stimmbürg er befehlen, wie er zu entsche iden hat. Jeder

Ausk unft der vorgenannten Behörde wohnt des halb implizite

der Vorbehalt der Entsche idung de s kompeten ten Organs

(hie r also de r Stimmbürge r) inne.

Die Einsprach en sind abzu weisen.

6< Genehmigungskosten

Genehmigungen, inklusive die Vorprüfung, sind grundsätzlich

gebührenfrei, für besondern Arbeitsaufwand, wie die Behand¬

lung zahlreicher oder schwieriger Einsprachen kann aber

eine Gebühr erhoben werden (Art. 18 GV).

Die Erhebung einer Gebühr von Fr. l'OOO.-- ist im vorliegen¬

den Fall angemessen.

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Aus diesen Gründen wird

beschlossen

1. Der von der Gemeinde Bern am 28. November 1982 beschlossene

Zonenplan "Bümpliz-West I" (gemäss Initiative "Erhaltet

Oberbottigen") wird in Anwendung von Art. 44 BauG genehmigt.

2. Die Einsprache Nr. 1 wird als zurückgezogen vom Protokoll

abgeschrieben.

Auf die Einsprachen Nr. 2, 36 und 41 wird nicht eingetreten.

Die Einsprachen Nr. 3 - 35f 37 - 40 und 42 - 50 werden als

öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.

3. Die mit den Einsprachen ausdrücklich erhobenen Rechtsverwah¬

rungen und die als Rechtsverwahrungen geeigneten Inhalte

der Einsprachen Nr. 1-45 und 47 - 50 werden als Rechts¬

verwahrungen vorgemerkt.

4. Die Genehmigungskosten von Fr. l'OOO.-- nebst Eröffnungs¬

kosten sind durch den Regierungsstatthai ter von Bern von

der Gemeinde Bern zu beziehen und abzutaxieren.

5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei

der kantonalen Baudirektion zuhanden des Regierungsrates

schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben

werden. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein

schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von

ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten

Anwalt eingereicht werden. Mitglieder von Erbengemeinschaften

sind nicht einzeln zur Beschwerde legitimiert.

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6. Der Regierungsstatthalter von Bern wird beauftragt, diesen

Beschlüss mit den beiliegenden Kopien zu eröffnen:

- der Gemeinde Bern

unter Beilage je eines Exemplars des genehmigten

- den Einsprechern/Rechtsverwahrern, zum Teil durch

Vertreter.

Je ein Exemplar Zonenplan ist für das Amtsarchiv bestimmt.

Zonenplanes

ihre

BAUDIREKTION Der Direktor i.V.

Regierungsrat

Rf TBA LWD MelA WEA PIA

1 2 2 1 3+jel Ex. 6 + je 2 Ex.

- kant. Steuerverwaltung, Abt. amtl. Bewertung der Grundstücke

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Eröffnet

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Bern, 2 7. Sep. 1985