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1 GPA 052 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung nebst Anlage aus 19 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Dr. Gamer & Kollegen Rechtsanwälte Dr. Martin Gamer Peter Löschmann Verena Stein Ines Berlin Rothenbaumchaussee 22 20148 Hamburg Tel.: 040 / 46 39 90 34 Fax: 040 / 46 39 88 35 Sprechzeiten nach Vereinbarung Bürozeiten: Montags - Freitags 07.30 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr 06.06.2014 1. Vermerk: Nach telefonischer Terminvereinbarung erscheinen heute Herr Andreas Schramm und Herr Tim Meyer und überreichen folgende Unterlagen: Abschrift der Klagschrift vom 18.03.2014 nebst Anlagen, Anlage 1 Versäumnisurteil vom 02.04.2014, Anlage 2 Klagerwiderung vom 15.04.2014, Anlage 3 Schriftsatz der Kläger vom 14.05.2014 nebst Anlagen, Anlage 4 GPA-Nr.:

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GPA – 052 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des

Vermerks zur Bearbeitung nebst Anlage aus 19

fortlaufend nummerierten Seiten.

Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor

der Bearbeitung zu prüfen.

Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre

Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu

versehen und zusammen abzugeben.

Dr. Gamer & Kollegen Rechtsanwälte

Dr. Martin Gamer Peter Löschmann

Verena Stein Ines Berlin

Rothenbaumchaussee 22 20148 Hamburg

Tel.: 040 / 46 39 90 34 Fax: 040 / 46 39 88 35

Sprechzeiten nach Vereinbarung Bürozeiten: Montags - Freitags

07.30 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr

06.06.2014

1. Vermerk:

Nach telefonischer Terminvereinbarung erscheinen heute

Herr Andreas Schramm und Herr Tim Meyer

und überreichen folgende Unterlagen:

Abschrift der Klagschrift vom 18.03.2014 nebst Anlagen, Anlage 1

Versäumnisurteil vom 02.04.2014, Anlage 2

Klagerwiderung vom 15.04.2014, Anlage 3

Schriftsatz der Kläger vom 14.05.2014 nebst Anlagen, Anlage 4

GPA-Nr.:

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Herr Schramm und Herr Meyer erklären: „Wir sind Gesellschafter der Schramm &

Meyer Veranstaltungstechnik GbR, Am Friedrichsbrunnen 29, 24782 Büdelsdorf.

Wir sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeder für sich allein

vertretungsberechtigt. Mit der GbR sind wir auch am Markt tätig und machen

gute Geschäfte. Bisher hat uns Herr Rechtsanwalt Hein aus Rendsburg anwaltlich

vertreten. Leider ist Herr Hein am letzten Wochenende überraschend verstorben.

Wir kommen zu Ihnen auf Empfehlung eines Geschäftskunden, damit Sie uns in

dieser Sache weiter vertreten können.

Die Klagschrift vom 18.03.2014 (Anlage 1) wurde uns zusammen mit einer

gerichtlichen Verfügung vom 20.03.2014 am 24.03.2014 zugestellt. Wir haben

dann Herrn Rechtsanwalt Hein aufgesucht und ihn mit unserer Vertretung

beauftragt. Inhaltlich sind die Schilderungen in der Klagschrift zutreffend. Wir

haben die Veranstaltung am 11.02.2011 beschallt. Den hier in Rede stehenden

Lautsprecher haben wir – wie alle anderen Lautsprecher auch – gemeinsam

aufgebaut. Wir arbeiten immer nur zu zweit, da wir uns aufeinander verlassen

können. Für die Veranstaltung am 11.02.2011 haben wir am 10.02.2011 die

Beschallung aufgebaut. Genauer gesagt haben wir die Technik für die Bühne

eingerichtet, eine Musikanlage aufgebaut und diese tontechnisch mit den im

gesamten Einkaufszentrum aufgebauten Lautsprecherboxen verbunden. So

etwas funktioniert heutzutage per Funk. Insgesamt haben wir 20

Lautsprecherboxen aufgebaut, 10 Stück auf der unteren Ebene rund um die

Tanzfläche und 10 Stück auf der oberen Ebene. Den hier in Rede stehende

Lautsprecher, der auf die Kläger gefallen ist, haben wir in der Wein-Bar im

oberen Stockwerk aufgebaut. Es handelt sich um eine kleine Bar mit insgesamt

10 Tischen. Wir waren vom Veranstalter extra gehalten dafür Sorge zu tragen,

dass auch die Kundschaft in den gastronomischen Geschäften des

Einkaufszentrums die Live-Musik hören kann. Dass der Lautsprecher mutwillig

durch Dritte auf die Galerie verschoben worden und am Ende bedauerlicherweise

durch Fremdeinwirkung abgestürzt ist, haben nicht wir zu verantworten. Das ist

das erste Mal, dass wir so etwas erleben. Wer kommt denn auf die Idee, einen

Lautsprecher wegzubewegen? Wir können auch nicht nachvollziehen, was wir mit

Verkehrssicherungspflichten zu tun haben sollen. Dies dürfte doch Aufgabe des

Veranstalters sein. Die Kläger haben sich an den Veranstalter zu halten.

Übrigens hat uns Herr Hein erklärt, dass wir uns wegen des Versäumnisurteils

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nicht beunruhigen müssten, da es in nicht gesetzmäßiger Weise ergangen sei

und er zudem Einspruch eingelegt habe.

Die Anwaltsgehilfin von Herrn Hein hat uns gestern mitgeteilt, dass Herr Hein

verstorben sei und uns die Ladung vom 19.05.2014 zum Termin am 23.06.2014

gegeben. Uns ist aufgefallen, dass Herr Hein bisher nicht auf den Schriftsatz vom

14.05.2014 Stellung genommen hat. Das müsste jetzt schon noch erledigt

werden.

Irgendwie ist das alles recht ungünstig gelaufen. Manchmal ist einfach der Wurm

drin. Außerdem ist jetzt noch dieser Gerichtstermin. Bitte sagen Sie uns, wie die

Rechtslage ist.“

Auf Nachfrage:

„Bitte finden Sie die für uns kostengünstigste Lösung.“

2. Bitte neues Mandat eintragen und Handakte anlegen. Ablichtungen der

überreichten Unterlagen fertigen und nebst unterschriebener Vollmacht zur

Handakte nehmen.

3. Wiedervorlage: sodann.

gez. Dr. Gamer – Rechtsanwalt –

Hinweis des GPA:

Das Landgericht Hamburg hat mit Verfügung vom 20.03.2014 das schriftliche Vorverfahren

angeordnet und gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 Abs. 1 ZPO eine Frist von 2 Wochen nach der

Zustellung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie eine Frist von weiteren 2

Wochen zur Einreichung der Klageerwiderung gesetzt. Die Klagschrift in beglaubigter und

einfacher Abschrift und die Verfügung mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens

wurden der Beklagten am 24.03.2014 zugestellt. Das Versäumnisurteil vom 02.04.2014

wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie dem Beklagten am 04.04.2014

zugestellt. Die Verteidigungsanzeige der Beklagten vom 03.04.2014 ist am 04.04.2014 bei

Gericht eingegangen.

Von einem Abdruck der ordnungsgemäß erteilten Vollmacht wird abgesehen.

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Anlage 1

GRAS & BAUSCH

Rechtsanwälte

______________________________________________________________________________________

Hamburg * Berlin * Frankfurt

An das

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Klage

der

1) Charlotte Hohmann, Wellingsbüttler Weg 139, 22391 Hamburg, 2) Lasse Hohmann, Wellingsbüttler Weg 139, 22391 Hamburg,

-Kläger-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße 18,

20354 Hamburg

g e g e n

die

Schramm & Meyer Veranstaltungstechnik GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter Andreas Schramm und Tim Meyer, Am Friedrichsbrunnen 29, 24782 Büdelsdorf

-Beklagte-

wegen Schmerzensgeld / Schadensersatz

Wert: 7.861 €

1

Büro Hamburg:

Anna Gras

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Dammtorstraße 18

20354 Hamburg

18.03.2014

Telefon: 0211-766-0

Direktwahl: 0211-766-278

Telefax: 0211-766-007

Unser Zeichen:

H:/0298.15.SS1-D.13

Datum: 08. Oktober 2013

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Hiermit bestellen wir uns unter Versicherung anwaltlicher Vollmacht für die Kläger

und erheben Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir

beantragen:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes

Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 809 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1) von den vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße

18, 20354 Hamburg in Höhe von 179,27 € freizuhalten,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes

Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 115 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2) von den vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße

18, 20354 Hamburg in Höhe von 258,17 € freizuhalten,

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2)

sämtliche ihm künftig noch entstehenden materiellen und

immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 11.2.2011 im

Elbe Einkaufszentrum zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen

Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.

8. Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils im schriftlichen

Verfahren, soweit die Voraussetzungen der §§ 307 Abs. 1 bzw. 331 Abs.

3 ZPO gegeben sind.

Begründung:

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall im Elbe

Einkaufszentrum, Julius-Brecht-Straße 6 in 22609 Hamburg, am 11.2.2011

geltend.

1. Die Beklagte hatte im Rahmen einer Musikveranstaltung im Elbe

Einkaufszentrum in Hamburg-Osdorf als Auftragnehmer des Veranstalters, der

Firma Hanse-Events, die Beschallung übernommen. Insoweit wird in

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Anlage K 1

die Mitteilung des Veranstalters vom 21.3.2011 zur Akte gereicht. Diese stellt die

Rückantwort auf das Schreiben vom 14.3.2011 des Unterzeichners dar, welches in

Anlage K 2

zur Akte gereicht wird. Die Musikveranstaltung fand am 11.2.2011 in der Zeit von

18.00 Uhr bis Mitternacht zum Thema „Liebe“ anlässlich des Valentinstags am 14.

Februar statt. Im unteren Stockwerk befand sich in der zentralen Halle eine Bühne,

die auch von der im oberen Stockwerk vor den Geschäften verlaufenden Galerie

(einem Laufweg für die Kundschaft) aus gut einzusehen war. Es gab zahlreiche

Konzerte verschiedener Bands, die über Lautsprecher im gesamten

Einkaufszentrum übertragen wurden. Neben der Bühne befanden sich mehrere

Verkaufsstände für Getränke (alkoholischer und nicht alkoholischer Natur) und

Essen. Vor der Bühne gab es eine Tanzfläche, rundherum standen mehrere

Stehtische für ein geselliges Beisammensein. Die gastronomischen Geschäfte, unter

anderem eine Cocktailbar, eine Wein-Bar und verschiedene Restaurants, hatten

über die normalen Ladenöffnungszeiten hinaus ebenfalls bis 0.00 Uhr geöffnet. Die

Veranstaltung war – wie bereits auch in den Vorjahren – gut besucht. Insbesondere

der Bereich vor der Bühne und auf der Galerie war stark frequentiert. Die Kläger

besuchten diese Veranstaltung am 11.2.2011 in der Zeit ab 19.00 Uhr. Zwischen

19.00 Uhr und 20.00 Uhr spielte die Band „Meine Freunde“ und die Kläger tanzten

gemeinsam mit weiteren Gästen auf der Tanzfläche.

Andreas Schramm und Tim Meyer, die Gesellschafter der Beklagten, hatten im

Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Veranstaltung zahlreiche Lausprecher aufgebaut.

Sie hatten ausweislich des Aufbauplans des Veranstalters unter anderem einen

Lautsprecher mit Stativ in einer Wein-Bar im ersten Stockwerk aufgestellt, der

offensichtlich auf den nicht durch ein Geländer oder eine Wand abgegrenzten

Laufweg vor der Wein-Bar (Galerie) verschoben worden war. Von dort fiel dieser

Lautsprecher gegen 19.30 Uhr über die Brüstung auf die im Erdgeschoss auf der

Tanzfläche befindlichen Kläger zu 1) und zu 2). Durch den herabfallenden

Lautsprecher wurden die Kläger jeweils am Kopf verletzt. Das Stativ verblieb auf der

Galerie und stürzte „Gott sei Dank“ nicht ebenfalls auf die Tanzfläche. Anderenfalls

wären sicherlich noch weitere Personen verletzt worden. Die Kläger sind mit einem

Rettungswagen in die Asklepios Klinik Altona verbracht worden, wo sie medizinisch

versorgt wurden. Offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Verletzungen der

Kläger stark bluteten, erfolgte der Transport unter Einsatz des Martinshorns.

Der Lautsprecher war ersichtlich nicht ordnungsgemäß abgesichert, so dass der

Lautsprecher zunächst durch unbekannte Dritte verschoben wurde, dann vom

Stativ herunter und von der Galerie über die Brüstung aus dem ersten Stock ins

Erdgeschoss fiel und beide Kläger am Kopf verletzte.

Beweis: Beziehung polizeiliche Ermittlungsakte PK 15, 015/1K/ 123987/11

Die Beklagte haftet gegenüber den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre

Gesellschafter den Lautsprecher nicht gegen ein Verschieben aus der Wein-Bar auf

die Galerie gesichert hatten.

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Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Lautsprecher in der Weise aufzubauen,

dass er nicht ohne weiteres vom ersten Stock ins Erdgeschoss stürzen konnte.

2. Die Klägerin zu 1) erlitt eine zwei cm große Platzwunde am Kopf occipital

(zum Hinterkopf hin gelegen) mittig. Die Wunde musste mit drei Stichen genäht

werden. Die Klägerin war vom 11.2.2011 bis zum 22.2.2011 arbeitsunfähig krank

geschrieben und litt in dieser Zeit unter erheblichen Kopfschmerzen. Die Wunde ist

ohne Narbenbildung verheilt. Beeinträchtigungen bestehen nicht mehr.

Beweis: Arztberichte Anlage K 3,

Krankschreibung Anlage K 4

Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des

Einzelfalles festzusetzen, wobei dem Gericht die in den Schmerzensgeldtabellen

aufgeführten Entscheidungen als Orientierungshilfe dienen. Vor diesem

Hintergrund dürften für die Bemessung des Schmerzensgeldes der Klägerin zu 1)

folgende vergleichbare Entscheidungen zu berücksichtigen sein:

Betrag Verletzung Dauer und Umfang der Behandlung; Arbeitsunfähigkeit

Gericht, Datum der Entscheidung, Az.

2.200 € Kopfplatzwunde, die genäht werden musste, Bruch von zwei Rippen, Kopfschmerzen bei Wetterumschlägen,

4 Tage Krankenhaus, 12 Wochen Gipsverband

AG Frankfurt/Oder 18.11.2010 34 C 172/10

2.250 € Kopfverletzung, Gehirnerschütterung

5 Tage Krankenhaus, 4 Monate ambulant

LG München I 25.12.1999 19 S 12345/99

Im Hinblick auf die Verletzungen, den Verletzungsumfang, die Dauer der

Heilbehandlung und die Gesamtumstände, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von

mindestens 2.000 € angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin

zu 1) vor dem Schadensereignis eine Kreuzfahrt gebucht hatte, auf die sie sich seit

über zwei Monaten gefreut hatte, die sie wegen ihrer Verletzungen nicht antreten

konnte.

3. Darüber hinaus sind der Klägerin zu 1) folgende Sachschäden entstanden:

Auf Grund der erheblichen Blutung der Wunde, die sie erlitten hat, kam es zu

starken Blutverschmutzungen der Kleidung der Klägerin zu 1). Die Blutflecken

konnten nicht mehr entfernt werden, so dass folgende Sachen unbrauchbar

geworden sind:

Lederjacke (NP 550 €) Wiederbeschaffungswert 440 €

Esprit T-Shirt (erstmals getragen, NP 69 €) Wiederbeschaffungswert 69 €

______________________________

Gesamtbetrag 509 €

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Zum Beweis dafür, dass die Klägerin zu 1) diese Gegenstände getragen hat und

dass sie mit Blut verschmiert worden sind, wird Bezug genommen auf

die Fotografien in der Ermittlungsakte.

Zum Beweis für den Wiederbeschaffungswert wird Bezug genommen auf

Sachverständigengutachten.

Des Weiteren hatte die Klägerin zu 1) die oben bereits genannte Kreuzfahrt gebucht,

Reisezeit 12.2.2011 bis 19.2.2011. Auf den Reisepreis hatte die Klägerin einen

Betrag in Höhe von 300 € angezahlt, der zu Gunsten des Reiseveranstalters

verfallen ist.

Beweis: Reiseunterlagen Anlage K 5,

Anzahlungsquittung Anlage K 6

Dieser Betrag ist zurückzuerstatten. Die Klägerin konnte im Hinblick auf ihre

Verletzungen die Kreuzfahrt nicht antreten.

4. Der Kläger zu 2) erlitt ebenfalls erhebliche Kopf-Verletzungen: eine

Platzwunde auf der Stirn hochfrontal vertikal laufend (von vorne rechts nach hinten

links) mit einer Länge von 30 mm, die mit fünf Stichen ambulant im Krankenhaus

genäht werden musste. Er war vom 11.2.2011 bis zum 22.2.2011 arbeitsunfähig

krank geschrieben. Die Wunde hat eine Narbenbildung nach sich gezogen. Die

Narbe befindet sich im Stirnbereich unterhalb des Haaransatzes und ist gut

sichtbar. Sie hat eine Länge von 30 mm.

Beweis: Arztberichte Anlage K 7,

Krankschreibung Anlage K 8

Der Kläger zu 2) wird dauerhaft unter dieser Beeinträchtigung zu leiden haben.

Darüber hinaus litt und leidet der Kläger zu 2) durchgängig unter heftigen

Kopfschmerzen, die ihn regelmäßig an das Ereignis erinnern. Die anhaltenden

Kopfschmerzen sind auf eine Reizung der Nervenenden zurückzuführen, die

regelmäßig behandelt werden. Der Kläger zu 2) wird seit dem Unfallereignis ein Mal

pro Woche für ca. 40 Minuten behandelt. Im Rahmen der Behandlung werden für

ca. 20 Minuten mehrere „Saugnäpfe“ auf dem Kopf befestigt, die leichte elektrische

Impulse als eine Art elektromagnetische Massage ausstoßen. Im Anschluss erfolgt

eine manuelle Kopfmassage. Durch diese elektromagnetischen bzw. händischen

Massagen verspricht man sich eine Beruhigung der Nervenenden. Ein Ende der

Behandlung bzw. ein Ende der Kopfschmerzen konnte dem Kläger zu 2) von den

behandelnden Ärzten nicht in Aussicht gestellt werden. Gegebenenfalls wird er sein

Leben lang unter Dauer-Kopfschmerzen zu leiden haben.

Beweis: Medizinisches Sachverständigengutachten

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Für das Ausmaß des Schmerzensgeldes dürften für den Kläger zu 2) folgende

Entscheidungen vergleichbar sein:

Betrag Verletzung Dauer und Umfang der Behandlung; Arbeitsunfähigkeit

Gericht, Datum der Entscheidung, Az.

4.000 € Kopfplatzwunde mit Knochenabsplitterungen, deutlich sichtbare Narbe, Schwindelattacken und Kopfschmerzen

10 Tage stationär, 10 Wochen arbeitsunfähig

LG Lüneburg 9.3.2001 8 S 127/00

3.750 € Platzwunde am Hinterkopf, Schleudertrauma der HWS, wulstige Narbe, andauernde Kopfschmerzen

1 Woche arbeitsunfähig, 4 Wochen eingeschränkt arbeitsfähig

OLG Brandenburg 12.1.1999 2 U 44/98

Im Hinblick auf die Verletzungen, den Verletzungsumfang, die fortbestehenden

Beeinträchtigungen und die Gesamtumstände, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von

mindestens 4.000 € angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

der Kläger zu 2) nach wie vor unter starken Kopfschmerzen leidet.

5. Der Kläger zu 2) erlitt folgende Sachschäden:

T-Shirt (6 Monate alt, NP 40 €) Wiederbeschaffungswert 20 €

Hemd (5 Monate alt, NP 120 €) Wiederbeschaffungswert 95 €

______________________________

Gesamtbetrag 115 €

Auch die Bekleidung des Klägers zu 2) ist vor dem Hintergrund der erheblichen

Blutung der Wunde stark verschmutzt worden und konnte nicht mehr gesäubert

werden.

Dass der Kläger die aufgeführten Kleidungsstücke zum Zeitpunkt des Unfalls

getragen hat und diese blutverschmiert waren, ergibt sich aus

den Fotografien der Ermittlungsakte.

Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes wird Bezug genommen auf

Sachverständigengutachten.

6. Gemäß beiliegender Kostenrechnungen (Anlage K 9) besteht hinsichtlich der

außergerichtlichen Anwaltskosten ein Freihalteanspruch der Klägerin zu 1) in Höhe

von 179,27 € und ein Freihalteanspruch des Klägers zu 2) in Höhe von 258,17 €.

gez. Gras

Rechtsanwältin

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K 1 bis K 9 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß beigefügt waren und sie den vorgetragenen Inhalt haben.

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Anlage 2

Ausfertigung

Landgericht Hamburg

Az.: 318 O 227/14

Versäumnisurteil

gem. §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 ZPO

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1) Charlotte Hohmann, Wellingsbüttler Weg 139, 22391 Hamburg,

2) Lasse Hohmann, Wellingsbüttler Weg 139, 22391 Hamburg,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße 18, 20354 Hamburg

gegen

Schramm & Meyer Veranstaltungstechnik GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter Andreas Schramm und Tim Meyer, Am Friedrichsbrunnen 29, 24782 Büdelsdorf

- Beklagte -

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 18 - durch den Richter am Landgericht Dr. Hauser am 02.04.2014 nach Versäumung einer Einlassung durch die Beklagte für Recht:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Schmerzensgeld in

Höhe von 2.000 € und Schadensersatz in Höhe von 809 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

25.03.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 1) von den vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße

18, 20354 Hamburg in Höhe von 179,27 € freizuhalten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) Schmerzensgeld in

Höhe von 4.000 € und Schadensersatz in Höhe von 115 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

25.03.2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 2) von den vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Gras & Bausch, Dammtorstraße

18, 20354 Hamburg in Höhe von 258,17 € freizuhalten.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2)

sämtliche ihm künftig noch entstehenden materiellen und

immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 11.2.2011 im

Elbe Einkaufszentrum zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen

Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dr. Hauser

Richter am Landgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

Hamburg,__________________________________

gez. Kohl, JHS

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Hamburg

Landgericht

02. April 2014

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Anlage 3

Peter Hein

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Peter Hein, Bahnhofstraße 1, 24768 Rendsburg

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 18

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

P e t e r H e i n Rechtsanwalt Bahnhofstraße 1 24768 Rendsburg Tel: 04331 / 123 456 Fax: 04331 / 123 457 E-Mail: [email protected] Bankverbindung Stadtsparkasse Rendsburg BLZ 21450000 BIC NOLADE21RDB Steuernummer: 105/456/0778

Ihr Zeichen Unser Zeichen Rendsburg, den

Az.: 318 O 227/14 14/00271 15.04.2014

Zeige ich erneut an, dass ich die Beklagte vertrete. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung

wird erneut anwaltlich versichert. Namens und in Vollmacht der Beklagten lege ich

gegen das Versäumnisurteil vom 2.4.2014, zugegangen am 4.4.2014, Einspruch ein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:

Das Versäumnisurteil vom 2.4.2014 wird aufgehoben

und die Klage wird abgewiesen.

Begründung:

I. Das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Die Anordnung

des schriftlichen Vorverfahrens ist der Beklagten erst am 24.03.2014 zugestellt worden.

Mithin war die dort gesetzte Frist von 2 Wochen zur Anzeige der

Verteidigungsbereitschaft bei Erlass des Versäumnisurteils am 2.4.2014 noch nicht

abgelaufen.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Kläger die

in der Klagschrift beschriebenen und durch Arztberichte veranschaulichten

Verletzungen am 11.2.2011 erlitten haben. Auch die beschriebenen Schmerzbilder bzw.

die Dauer der Verletzungen bzw. Schmerzen sollen vor dem Hintergrund der

ausführlichen Arztbriefe nicht bestritten werden.

Ein haftungsbegründendes Verhalten zulasten der Beklagten ist jedoch nicht

festzustellen. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten

liegt nicht vor.

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Daran ändern auch die folgenden unzutreffenden Behauptungen in der Klageschrift

nichts, welche ausdrücklich bestritten werden:

„Der Lautsprecher war ersichtlich nicht ordnungsgemäß abgesichert, so dass der Lautsprecher

zunächst durch unbekannte Dritte verschoben wurde, dann vom Stativ herunter und von der

Galerie über die Brüstung aus dem ersten Stock ins Erdgeschoss fiel … .“

Bestritten wird auch die unzutreffende Behauptung:

„Die Beklagte haftet gegenüber den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Gesellschafter den

Lautsprecher nicht gegen ein Verschieben aus der Wein-Bar auf die Galerie gesichert hatten.“

Mit Nachdruck bestreitet die Beklagte die gleichfalls unzutreffende Behauptung:

„Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Lautsprecher in der Weise aufzubauen, dass er nicht

ohne weiteres vom ersten Stock ins Erdgeschoss stürzen konnte.“

Es wird bestritten, dass der Lautsprecher durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß

aufgestellt worden ist. Unstreitig befand sich die fragliche Lautsprecherbox zum

Zeitpunkt des Vorfalls unmittelbar an dem Geländer, über das sie letztlich gestürzt ist.

Indes haben Herr Schramm und Herr Meyer die Lautsprecherbox nicht ebendort,

sondern im Bereich der dort gelegenen Wein-Bar aufgestellt, wie dies auch in den

technischen Zeichnungen vorgesehen war. Der Abstand zwischen Aufstellungsort und

Balustrade betrug ungefähr 5 m. Die von der Klägerseite monierte, angeblich fehlende

Sicherung gegen ein Umfallen oder Herabstürzen war an dem Standort in der Wein-Bar,

an welchem die Beklagte den Lautsprecher aufgestellt hatte, nicht erforderlich. Dass der

Lausprecher offensichtlich verschoben worden ist, kann nicht der Beklagten angelastet

werden. Jedenfalls wäre eine fehlende Sicherung des Lautsprechers gegen ein

Wegschieben in der Wein-Bar nicht ursächlich für ein Herabstürzen von der Galerie,

wenn wer auch immer den Standort des Lautsprechers an die Balustrade verlegt hat.

Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anspruchsgrundlage, auf welcher

die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte stützen könnten, nicht vorliegen, scheidet eine

Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach aus, so dass sich eine Diskussion zur

Schadenshöhe erübrigt.

III. Lediglich dem Gebot geschuldet, im Rahmen der anwaltlichen Vertretung den

sichersten Weg zu gehen, wird daher der Vortrag der Klägerseite mit Nichtwissen

bestritten, soweit die Klagschrift eine Reihe von Behauptungen zur Höhe entstandener

Schäden enthält. Dass die jeweiligen Bekleidungsgegenstände durch die unfallbedingten

Blutverschmutzungen unbrauchbar geworden sind, wird nicht bestritten.

Im Einzelnen:

Bestritten wird die Höhe der der Klägerin zu 1) angeblich entstandenen Sachschäden:

„Lederjacke (NP 550 €) Wiederbeschaffungswert 440 €

Esprit T-Shirt (erstmals getragen, NP 69 €) Wiederbeschaffungswert 69 €“

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14

Sowie die angeblich dem Kläger zu 2) entstandenen Sachschäden:

„T-Shirt (6 Monate alt, NP 40 €) Wiederbeschaffungswert 20 €

Hemd (5 Monate alt, NP 120 €) Wiederbeschaffungswert 95 €“

Die Neupreise und Wiederbeschaffungswerte der Sachen werden mit Nichtwissen

bestritten.

IV. Aus anwaltlicher Vorsicht soll betont werden, dass die Beklagte unter keinem

Gesichtspunkt für die verfallenen Anzahlungskosten für die Kreuzfahrt der Klägerin

zu 1) aufzukommen hat. Eine Urlaubsreise ist Privatvergnügen.

V. Rein vorsorglich wird auch gerügt, dass der in Ansatz gebrachte

Schmerzensgeldbetrag völlig überhöht ist. Vor dem Hintergrund, dass vergleichbare

Verletzungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben sollen, ist vorliegend

für die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeldbetrag von maximal 1.250 € anzusetzen und

für den Kläger zu 2) ein Betrag von maximal 2.500 €. Eine Recherche hat betreffend die

Klägerin zu 1) folgende vergleichbaren Fälle ergeben:

- AG Warendorf vom 6.7.2001 zum Az.: 5 C 439/01, 6 cm lange Wunde am Kinn

unterhalb der Lippe, Heilungsschmerzen, 5 Tage Arbeitsunfähigkeit, 1.250 €,

- OLG Frankfurt vom 27.7.2007 zum Az.: 1 U 168/06, Platzwunde über der

Augenbraue, keine Narbenbildung, Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor, 1.150 €,

und betreffend den Kläger zu 2)

- LG Berlin vom 13.3.1990 zum Az.: 20 O 411/89: 3 cm langer Schnitt an der rechten

Schläfe zwischen Auge und Ohr; längere ambulante Behandlung, Dauerschwindel, nicht

entstellende Narbe; 2.600 €

- AG Leutkirch vom 31.1.2000 zum Az.: 2 C 320/99, Glassplitterverletzung an der linken

Wange, mit sieben Stichen genäht, sichtbare Narbe; 2.500 €

VI. Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass die Kläger sich

jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Auf einer Musikveranstaltung

geht es immer ein wenig turbulent zu und man muss damit rechnen, dass man allein auf

Grund des Gedränges in Mitleidenschaft gezogen wird bzw. die Kleidung beispielsweise

durch überschwappende Getränke beschädigt wird.

VII. Höchst vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das

Geschehen ereignete sich am 11.2.2011 und ist damit heute längst verjährt.

VIII. Vor welchem Hintergrund vorliegend eine Feststellung begehrt wird, ist nicht

nachvollziehbar.

gez. Hein – Rechtsanwalt –

Hinweis des GPA: Die Einspruchsschrift vom 15.04.2014 ist am 16.04.2014 bei Gericht

eingegangen.

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15

Anlage 4

GRAS & BAUSCH

Rechtsanwälte

______________________________________________________________________________________

Hamburg * Berlin * Frankfurt

An das

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 18

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

318 O 227/14

Auf die Einspruchsschrift und Klagerwiderung vom 15.4.2014 wird

wie folgt repliziert. Das Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten.

1. Die Haftung ergibt sich vor dem Hintergrund der Verletzung einer

Verkehrssicherungspflicht.

Die Lautsprecherbox ist von ihrem ursprünglichen Aufstellort in der Wein-Bar an

die Balustrade verrückt worden. Das Stativ mit dem Lautsprecher hätte in jedem

Falle – unabhängig davon ob es in der Wein-Bar oder auf der Galerie aufgestellt

worden wäre – gegen ein Kippen und Verschieben gesichert werden müssen. Die

Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte liegt also darin

begründet, dass deren Gesellschafter keine hinreichende Befestigung vorgenommen

haben, so dass die Lautsprecherbox mit dem Stativ bewegt worden ist und sich dies

letztendlich schadensursächlich auswirken konnte.

Die Lautsprecherbox ist ohne das Stativ heruntergefallen. Daraus folgt, dass keine

Verschraubung vorgelegen hat bzw. etwaige Schrauben jedenfalls nicht hinreichend

befestigt waren. Die Lautsprecherbox wog 21 kg und war ausweislich des im

Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens mit

dem Stativ zu verschrauben und gegen ein Umkippen zu sichern.

Beweis: Kopie Sachverständigengutachten Prof. Dr. Hipp

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten eingeholt. Gutachter

ist Prof. Dr. Hipp vom Institut für Werkstoffkunde und Schweißtechnik. In dem

Gutachten heißt es:

1

Büro Hamburg

Anna Gras

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Dammtorstraße 18

20354 Hamburg

14.05.2014

Telefon: 0211-766-0

Direktwahl: 0211-766-278

Telefax: 0211-766-007

Unser Zeichen:

H:/0298.15.SS1-D.13

Datum: 08. Oktober 2013

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16

„Eine grundsätzliche Verwendung des vorliegenden Stativs für die Aufständerung der

vorliegenden Lautsprecherbox mit einem Gewicht von

21 kg ist möglich und zulässig. [… ]

Die Stabilität ist nur dann gewährleistet, wenn die Lautsprecherbox in senkrechter

Position auf dem Stativ aufgebracht ist. […]

Bei größeren Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind Lautsprecherbox und Stativ

vor dem Hintergrund ihrer Größe und ihres Eigengewichts grundsätzlich miteinander

zu verschrauben und gegen ein Umkippen zu sichern, da die Gefahr besteht, dass

Personen gegen das Stativ bzw. die Lautsprecherbox stoßen könnten.“

Dass der Lautsprecher mit Stativ aus der Wein-Bar auf die Galerie verschoben

wurde ändert nichts an der Haftung der Beklagten. Sie hätte jedenfalls mit einem

Verschieben rechnen müssen.

2. Zum Nachweis der bestrittenen Anschaffungswerte werden vorliegend die

Kaufbelege vorgelegt:

Lederjacke (Kaufbeleg vom 8.2.2010, NP 550 €) Anlage K 10

Esprit T-Shirt (Kaufbeleg vom 2.2.2011, NP 69 €) Anlage K 11

T-Shirt (Kaufbeleg vom 16.8.2010, NP 40 €) Anlage K 12

Hemd (Kaufbeleg vom 22.9.2010, NP 120 €) Anlage K 13

Hinsichtlich der bestrittenen Wiederbeschaffungswerte wird wie folgt vorgetragen:

Die Lederjacke der Klägerin zu 1) wurde ausweislich des Kaufbelegs im Februar

2010 gekauft. Sie wurde nur selten zu besonderen Anlässen getragen und erschien

zum Zeitpunkt des Unfalls nach wie vor neuwertig. Davon ausgehend, dass eine

Lederjacke über einen längeren Zeitraum von ca. fünf Jahren genutzt werden kann,

dürfte sich unter Berücksichtigung einer einjährigen Nutzung und einer

Restnutzungsdauer von ca. vier Jahren ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von

440 € ergeben (550 € abzüglich 1/5).

Das Esprit T-Shirt wurde von der Klägerin zu 1) im Februar 2011 gekauft und am

Tage des Unfalls erstmals getragen, so dass der Kaufpreis in Höhe von 69 € als

Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist.

Das T-Shirt des Klägers zu 2) war im Schadenszeitpunkt sechs Monate alt, wurde

von ihm regelmäßig getragen und befand sich in normal abgenutztem Zustand. Bei

einer anzusetzenden Nutzungsdauer von ca. einem Jahr dürfte sich unter

Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer ein Wiederbeschaffungswert in

Höhe von 20 € ergeben (40 € abzüglich 6/12).

Das Hemd erwarb der Kläger zu 2) im September 2010. Er hat es regelmäßig

getragen und zum Zeitpunkt der Beschädigung war es den Umständen

entsprechend abgetragen. Bei einer Nutzungsdauer von 2 Jahren dürfte der

Wiederbeschaffungswert für ein fünf Monate altes Hemd 95 € betragen (120 €

abzüglich 5/24).

Im Übrigen wird auf § 287 ZPO verwiesen.

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3. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Bei der Bemessung hat sich das Gericht an Entscheidungen anderer Gerichte in

vergleichbaren Fällen zu orientieren. Die von der Beklagtenseite zitierten

Entscheidungen sind nicht vergleichbar. Vielmehr sind die Kläger mit dem jeweils

vorgetragenen Mindestbetrag weit unter der möglichen Schmerzensgeldhöhe

zurückgeblieben. Dies ergibt sich für die Klägerin zu 1) aus der Entscheidung des

OLG Celle und für den Kläger zu 2) aus den Entscheidungen des OLG München

und des AG Duisburg:

Betrag Verletzung Dauer und Umfang der Behandlung; Arbeitsunfähigkeit

Gericht, Datum der Entscheidung, Az.

2.500 € Gehirnerschütterung, HWS Schleudertrauma, Platzwunden an der Stirn

und am Kinn

4 Tage Krankenhaus, 2 Wochen

arbeitsunfähig

OLG Celle 21.4.1988 14 U 178/87

5.500 € Kopfverletzungen beim Überbordgehen von einem Motorboot, Schädelprellung, Unterschenkelprellung Narbe am Kopf sichtbar, wiederholte Kopfschmerzen

10 Tage in stationärer Behandlung, zwei Operationen, 2 ½ Wochen arbeitsunfähig

OLG München 26.6.2013 3 U 479/13

5.000 € Multiple Schnittverletzungen im Gesicht, multiple Prellungen, Kahnbeinfraktur, deutlich sichtbare Narben im Gesicht, Kopfschmerzen,

5 Tage Krankenhaus, Wundnähte mit Klammerungen, 8 Wochen ambulante Überwachung

AG Duisburg 13.11.2008 2 C 320/99

4. Es besteht ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Feststellung einer

Erstattungspflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Der

Kläger leidet in Folge des Unfalls nach wie vor unter gesundheitlichen

Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund ist mit weiteren Kosten zu rechnen.

Inwieweit sich hieraus weitere Körperschäden ergeben können, die gegebenenfalls

ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen, ist nicht vorhersehbar.

gez. Gras

Rechtsanwältin

Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K 10 bis K 13 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese dem Schriftsatz ordnungsgemäß beigefügt waren und sie den vorgetragenen Inhalt haben.

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Vermerk für die Bearbeitung

1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrages

zu begutachten. Hierbei ist auf alle in der Aufgabenstellung aufgeworfenen

Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachtlich, einzugehen. Das Gutachten soll auch

Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Ein Sachbericht ist

nicht zu fertigen.

2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 06.06.2014.

3. Es ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welches der prozessualen

Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Bei den rechtlichen

Ausführungen sind Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig.

4. Es ist von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen. Rechtsanwalt Dr.

Gamer hat das Mandat angenommen.

5. Die Formalien (Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, Beglaubigungen,

Hinweise, Belehrungen usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem

Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt.

6. Es ist davon auszugehen, dass die jeweils von Kläger- und Beklagtenseite zitierten

gerichtlichen Entscheidungen zur Schmerzensgeldhöhe zutreffend wiedergegeben

und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnerisch richtig ermittelt worden

sind.

7. Etwaige Ansprüche gegen die Firma Hanse-Events bzw. den Betreiber des Elbe

Einkaufszentrums sind nicht zu prüfen. Vertragliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.

8. Sollten Tatsachen für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zur

Beweislage (z. B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum

Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen.

9. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten

werden, so ist dies zu erörtern, dann jedoch davon auszugehen, dass keine

Informationen zu erlangen sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen

hinausgehen.

10. Die Straße „Wellingsbüttler Weg“ befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Amts-

und Landgerichts Hamburg, die „Julius-Brecht-Straße“ im Zuständigkeitsbereich des

Amtsgerichts Hamburg-Blankenese und des Landgerichts Hamburg. Die Straße „Am

Friedrichsbrunnen“ liegt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Rendsburg und des

Landgerichts Kiel.

11. Der Bearbeitung ist deutsches Recht nach dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel

zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

Anlage: Jahreskalender 2014

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Kalender 2014

Januar

Mo Di Mi Do Fr Sa So

1 1 2 3 4 5

2 6 7 8 9 10 11 12

3 13 14 15 16 17 18 19

4 20 21 22 23 24 25 26

5 27 28 29 30 31

Februar

Mo Di Mi Do Fr Sa So

5 1 2

6 3 4 5 6 7 8 9

7 10 11 12 13 14 15 16

8 17 18 19 20 21 22 23

9 24 25 26 27 28

März

Mo Di Mi Do Fr Sa So

9 1 2

10 3 4 5 6 7 8 9

11 10 11 12 13 14 15 16

12 17 18 19 20 21 22 23

13 24 25 26 27 28 29 30

14 31

April

Mo Di Mi Do Fr Sa So

14 1 2 3 4 5 6

15 7 8 9 10 11 12 13

16 14 15 16 17 18 19 20

17 21 22 23 24 25 26 27

18 28 29 30

Mai

Mo Di Mi Do Fr Sa So

18 1 2 3 4

19 5 6 7 8 9 10 11

20 12 13 14 15 16 17 18

21 19 20 21 22 23 24 25

22 26 27 28 29 30 31

Juni

Mo Di Mi Do Fr Sa So

22 1

23 2 3 4 5 6 7 8

24 9 10 11 12 13 14 15

25 16 17 18 19 20 21 22

26 23 24 25 26 27 28 29

27 30

Juli

Mo Di Mi Do Fr Sa So

27 1 2 3 4 5 6

28 7 8 9 10 11 12 13

29 14 15 16 17 18 19 20

30 21 22 23 24 25 26 27

31 28 29 30 31

August

Mo Di Mi Do Fr Sa So

31 1 2 3

32 4 5 6 7 8 9 10

33 11 12 13 14 15 16 17

34 18 19 20 21 22 23 24

35 25 26 27 28 29 30 31

September

Mo Di Mi Do Fr Sa So

35 1 2 3 4 5 6 7

36 8 9 10 11 12 13 14

37 15 16 17 18 19 20 21

38 22 23 24 25 26 27 28

39 29 30

Oktober

Mo Di Mi Do Fr Sa So

40 1 2 3 4 5

41 6 7 8 9 10 11 12

42 13 14 15 16 17 18 19

43 20 21 22 23 24 25 26

44 27 28 29 30 31

November

Mo Di Mi Do Fr Sa So

44 1 2

45 3 4 5 6 7 8 9

46 10 11 12 13 14 15 16

47 17 18 19 20 21 22 23

48 24 25 26 27 28 29 30

Dezember

Mo Di Mi Do Fr Sa So

48 1 2 3 4 5 6 7

49 8 9 10 11 12 13 14

50 15 16 17 18 19 20 21

51 22 23 24 25 26 27 28

52 29 30 31

Fest- und Feiertage 2014:

01.01. Neujahr 08./09.06. Pfingsten

18.04. Karfreitag 19.06. Fronleichnam

20./21.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit

01.05. Maifeiertag 01.11. Allerheiligen

29.05. Christi Himmelfahrt 25./26.12. Weihnachten