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V Seit dem Erscheinen der 4. Auflage dieses Buches, im November 2013, haben sich, durch Maßnah- men des Gesetzgebers und Entscheidungen der Gerichte, wieder eine Vielzahl von Änderungen im Bereich des Sozialrechtes ergeben. Die Abschaffung der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt wurde im Vierzehn- ten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 27.03.2014 geregelt. Weiterhin sieht dieses Gesetz zur Senkung der Arzneimittelkosten eine Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2017 und eine Erhöhung des allgemeinen Herstellerabschlages als Mengenrabatt vor. Stark in der Öffentlichkeit diskutiert wurde die Einführung der »Rente mit 63« durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014. Durch die- ses Gesetz wird die abschlagsfreie Altersrente für Versicherte ab 63 Jahre eingeführt, die mindestens 45 Jahre lang in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Um Missbrauch zu vermeiden, werden Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht angerechnet. Durch das Gesetz ergibt sich auch eine Anhebung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten vor 1992 um 12 Monate und eine Besserstellung bei der Erwerbsminderungsrente. Eine Stärkung der häuslichen Pflege und eine Verbesserung der Betreuungsrelation beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2014. Durch das Gesetz werden Kurzzeit- und Verhinderungs- pflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen besonders gefördert. Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird die individuelle Einstufung der Pflegebe- dürftigen reformiert. Finanziert werden diese Maßnahmen durch eine Anhebung des Beitragssat- zes um 0,3 Punkte zum 01.01.2015. Eine weitere Neustrukturierung der Finanzierung der gesetz- lichen Krankenversicherung wird mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014 angestrebt. Der allgemeine Beitragssatz der GKV wird von 15,5 auf 14,6 % abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil bleibt weiterhin bei 7,3 % festgeschrieben. Die bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge werden abge- schafft und durch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge ersetzt. Beziehende von Arbeitslosengeld II erhalten einen einheitlichen Versichertenstatus und zahlen einen pauschalierten einheitlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die erforderliche Neuregelung der Personalzuweisung zu Jobcentern erfolgte im Achten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28.07.2014. Die bisherige gesetzliche Zuweisung des Personals wurde auf individuelle Ein- zelzuweisung umgestellt, Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger bei nachrangiger Leis- tungsverpflichtung gegen vorrangige Leistungsträger wurden klarer geregelt und die Datenschutz- vorschriften verschärft. Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit zu gehen – für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Diese zusätzliche Leistung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Fami- lie und Beruf gewährt das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014. Gleichzeitig versucht das Gesetz, einen effektiveren Kündigungsschutz zu Verfügung zu stellen. Das Fünfund- zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2014 führte zu einer Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge um 7 % sowie des Freibetrags auf eigenes Vermögen auf 7.500 €. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 geforderte Erhöhung der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Vorwort

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Seit dem Erscheinen der 4. Auflage dieses Buches, im November 2013, haben sich, durch Maßnah-men des Gesetzgebers und Entscheidungen der Gerichte, wieder eine Vielzahl von Änderungen im Bereich des Sozialrechtes ergeben.

Die Abschaffung der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt wurde im Vierzehn-ten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 27.03.2014 geregelt. Weiterhin sieht dieses Gesetz zur Senkung der Arzneimittelkosten eine Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2017 und eine Erhöhung des allgemeinen Herstellerabschlages als Mengenrabatt vor. Stark in der Öffentlichkeit diskutiert wurde die Einführung der »Rente mit 63« durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014. Durch die-ses Gesetz wird die abschlagsfreie Altersrente für Versicherte ab 63 Jahre eingeführt, die mindestens 45 Jahre lang in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Um Missbrauch zu vermeiden, werden Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht angerechnet. Durch das Gesetz ergibt sich auch eine Anhebung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten vor 1992 um 12 Monate und eine Besserstellung bei der Erwerbsminderungsrente.

Eine Stärkung der häuslichen Pflege und eine Verbesserung der Betreuungsrelation beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2014. Durch das Gesetz werden Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen besonders gefördert. Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird die individuelle Einstufung der Pflegebe-dürftigen reformiert. Finanziert werden diese Maßnahmen durch eine Anhebung des Beitragssat-zes um 0,3 Punkte zum 01.01.2015. Eine weitere Neustrukturierung der Finanzierung der gesetz-lichen Krankenversicherung wird mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014 angestrebt. Der allgemeine Beitragssatz der GKV wird von 15,5 auf 14,6 % abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil bleibt weiterhin bei 7,3 % festgeschrieben. Die bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge werden abge-schafft und durch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge ersetzt. Beziehende von Arbeitslosengeld II erhalten einen einheitlichen Versichertenstatus und zahlen einen pauschalierten einheitlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Die erforderliche Neuregelung der Personalzuweisung zu Jobcentern erfolgte im Achten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28.07.2014. Die bisherige gesetzliche Zuweisung des Personals wurde auf individuelle Ein-zelzuweisung umgestellt, Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger bei nachrangiger Leis-tungsverpflichtung gegen vorrangige Leistungsträger wurden klarer geregelt und die Datenschutz-vorschriften verschärft.

Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit zu gehen – für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Diese zusätzliche Leistung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Fami-lie und Beruf gewährt das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014. Gleichzeitig versucht das Gesetz, einen effektiveren Kündigungsschutz zu Verfügung zu stellen. Das Fünfund-zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2014 führte zu einer Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge um 7 % sowie des Freibetrags auf eigenes Vermögen auf 7.500 €.

Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 geforderte Erhöhung der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des

Vorwort

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Vorwort

Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Absenkung der Wartezeit beim Übergang zu Leistungen des SGB XII und zum Ersatz der Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung. Einen wichtigen Beitrag zur Konsoli-dierung der Gemeindefinanzen leistet das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kom-munen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014. Entlastungen für Länder und Kom-munen ergeben sich durch einen höheren Bundesanteil an Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und höhere Gemeinde- und Länderanteile an der Umsatz-steuer zur Finanzierung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen.

Die Initiative zur Entstehung dieses Werkes ging vom Verlag und von Richterinnen und Richtern der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit aus, die gemeinsam mit im Sozialrecht erfah-renen Anwälten das aktuelle Sozialrecht darstellen und mit praxisorientierten Hinweisen versehen wollten, um auf diese Weise das Interesse an sozialrechtlichen Problemstellungen zu erhöhen und die Qualität der Mandatsbearbeitung zu verbessern. Sämtliche Autoren verfügen über eine langjährige sozialrechtliche forensische Praxis und befassen sich auch in der Ausübung ihres Berufes mit den von ihnen bearbeiteten Teilgebieten des Sozialrechts. Das Buch soll die praxisrelevanten Probleme möglichst vollständig darstellen, ohne eine Kommentierung oder ein Lehrbuch zu werden. Die re-levanten gesetzlichen Vorschriften werden, soweit auf sie Bezug genommen wird, möglichst voll-ständig wiedergegeben. Ein »Parallellesen« im Gesetz soll dadurch im Sinne der Lesefreundlichkeit vermieden werden. Weiterhin werden die wichtigsten und praxisrelevanten Normen im Sinne einer Kurzkommentierung erläutert. Auf die Darstellung von Meinungsstreiten wird – soweit möglich – verzichtet und auf einschlägige Kommentare verwiesen.

Das Werk richtet sich an Rechtsanwälte, aber auch Behörden, Gerichte und Leistungserbringer im Sinne des SGB, die auf anschauliche Weise durch das Sozialrecht geführt werden sollen. Das Buch enthält praktische Vorschläge für das prozessuale Vorgehen und die Formulierung von Anträgen. Weiterhin wird die Darstellung durch anschauliche Beispiele aufgelockert. Bei zentralen Problem-stellungen werden Checklisten angeboten. Auch die vorliegende vierte Auflage des Buches enthält in einem eigenen Kapitel eine Sammlung mit zahlreichen praxisrelevanten Schriftsatzbeispielen. Dem Werk liegt der Gesetzgebungsstand von Juli 2015 zu Grunde.

Herausgeber und Autoren hoffen gemeinsam mit dem Verlag, mit dem vorliegenden Fachanwalts-handbuch auf das Interesse des angesprochenen Personenkreises zu treffen und auf diese Weise eine umfassende und qualitativ hochwertige Vertretung der Mandanten in der außergerichtlichen Be-ratung und Streitbeilegung, aber auch im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu ermöglichen.

Für kritische Hinweise sind die Herausgeber dankbar.

Stuttgart, Sindelfingen, Düsseldorf im August 2015

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Stefan BinderRichter am Landessozialgericht, Stuttgart

Harald FischerRechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwälte Oster Fischer Stern, Hofheim

Nico GottwaldRechtsanwalt, Ratajczak & Partner mbB, Sindelfingen

Dr. Detlef GurgelRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Ratajczak & Partner mbB, Sindelfingen

Rupert HasselRichter am Landessozialgericht, Stuttgart

Dr. Michael HornigVizepräsident des Sozialgerichts, Ulm

Jörg KaißerRichter am Landessozialgericht, Stuttgart

Dr. Steffen LuikRichter am Landessozialgericht, Stuttgart

Dr. Marco MartinRichter am Landessozialgericht, Stuttgart

Dr. Sven-Joachim OttoRechtsanwalt, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, Richter am Sozialgericht a. D.

Dr. Andreas PitzRichter am Sozialgericht, z.Z.. Hochschule für Rechtspflege, Schwetzingen

Dr. Steffen RollerRichter am Sozialgericht (sV), Konstanz

Dr. Stefan SchmidtRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwalts-gesellschaft, Düsseldorf

Dr. Lothar SchneiderVorsitzender Richter am Landessozialgericht, Stuttgart

Jutta SiefertRichterin am Bundessozialgericht, Kassel

Dr. Marc SieperRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Ratajczak & Partner mbB, Sindelfingen

Evelyn VeenkerVizepräsidentin des Sozialgerichts, Stuttgart

Markus ZierkeRichter am Sozialgericht, Ulm

Martin ZoppikRechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwälte Dombrowski und Kitzenmaier, Schwäbisch Gmünd

Bearbeiter

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1. Kapitel Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) und Zehntes Buch Sozialgesetz-buch (SGB X) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

2. Kapitel Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). . . . 783. Kapitel Sozialgerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1764. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2605. Kapitel Arbeitsförderung – SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3976. Kapitel Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5057. Kapitel Vertragsarztrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6028. Kapitel Sozialvergaberecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7129. Kapitel Rentenversicherung – SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76710. Kapitel Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86311. Kapitel Rehabilitationsrecht – SGB IX und Schnittstellen zu den einzelnen

Büchern des SGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99012. Kapitel Schwerbehindertenrecht – SGB IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109213. Kapitel Soziales Entschädigungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112714. Kapitel Die Pflegeversicherung – SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116215. Kapitel Sozialhilfe – SGB XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123716. Kapitel Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136217. Kapitel Elterngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138618. Kapitel Kosten und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142119. Kapitel Schriftsatzbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463

Inhaltsübersicht

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VBearbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIIInhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IXInhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVIILiteraturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXXIX

1. Kapitel Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3B. Informationspflichten – §§ 13 bis 15 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4II. Aufklärung – § 13 SGB I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4III. Auskunft – § 15 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5IV. Beratung – § 14 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

C. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9II. Ausschluss des Herstellungsanspruches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10III. Rechtlicher Nachteil oder Schaden des Leistungsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11IV. Rechtswidrige Pflichtverletzung des Leistungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11V. Zurechnung fehlerhaften Verhaltens anderer Sozialleistungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11VI. Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12VII. Rechtmäßige, gesetzlich zulässige Amtshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13VIII. Rechtsfolgen des Herstellungsanspruches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13IX. Rechtsweg und Verhältnis zur Amtshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

D. Grundsätze des Leistungsrechts – §§ 38 ff. SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15II. Vorschüsse – § 42 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15III. Verzinsung – § 44 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16IV. Verjährung – § 45 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16V. Aufrechnung – § 51 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17VI. Verrechnung – § 52 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20VII. Pfändung – § 54 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23VIII. Übertragung und Verpfändung – § 53 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26IX. Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (sog. Abzweigung) – § 48 SGB I . . . . . . . 30

E. Mitwirkung des Leistungsberechtigten – §§ 60 ff. SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35II. Arten von Mitwirkungspflichten – §§ 60 bis 64 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35III. Grenzen der Mitwirkungspflichten – § 65 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41IV. Folgen fehlender Mitwirkung – § 66 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45V. Nachholung der Mitwirkung – § 67 SGB I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

F. Verfahrensgrundsätze – §§ 8 ff. SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49II. Untersuchungsgrundsatz – § 20 SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49III. Anhörung Beteiligter – § 24 SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51IV. Bestimmtheitsgebot – § 33 Abs. 1 SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55V. Akteneinsicht durch Beteiligte – § 25 SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

G. Aufhebung von Verwaltungsakten – §§ 44 ff. SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis

II. Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes – § 44 SGB X . . 57III. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes – § 45 SGB X . . . . . . . 64IV. Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse –

§ 48 SGB X . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

2. Kapitel Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) . . . . . . . . . . . . 78A. Versicherter Personenkreis, § 2 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80II. Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

B. Geltungsbereich des SGB IV, § 3 SGB IV (Territorialitätsprinzip) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82I. Anknüpfungspunkt im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82II. Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

C. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, §§ 4 bis 6 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83II. Über- und zwischenstaatliches Recht, insb. Europarecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84III. Aus- und Einstrahlung, §§ 4, 5 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

D. Abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit, § 7 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95I. Beschäftigung, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95II. Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95III. Betriebliche Berufsausbildung, § 7 Abs. 2 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97IV. Beginn, Fortbestehen und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98V. Abgrenzung von Beschäftigung zu selbstständiger Tätigkeit und familienhafter Mithilfe . . . 99VI. Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Ausländern, § 7 Abs. 4 SGB IV . . . . . . . . 103VII. Ausgewählte Beispiele zur Abgrenzung Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit in alphabeti-

scher Ordnung anhand von Einzelfallentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103E. Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit, § 8 SGB IV . . . . . . . . . . . 113

I. Normzweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113II. Fallgruppen geringfügiger Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113III. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119IV. Übersicht über die Spezialregelungen zu § 8 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123V. Vereinbarkeit des § 8 SGB IV mit höherrangigem Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125VI. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, § 8a SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126VII. Beitrags- und steuerrechtliche Behandlung geringfügiger Beschäftigungen i. S. d. §§ 8, 8a

SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127F. Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen, §§ 14 bis 18e SGB IV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

I. Arbeitsentgelt, § 14 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128II. Arbeitseinkommen, § 15 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148III. Gesamteinkommen, § 16 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151IV. Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes, §§ 18a ff. SGB IV . . . . . . . 152

G. Leistungen auf Antrag/von Amts wegen, § 19 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153I. Inhalt der Vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153II. Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

H. Beitragsrecht, §§ 20 bis 28 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153I. Entstehen und Fälligkeit von Beitragsansprüchen, §§ 22, 23 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . 153II. Beitragspflichtige Einnahmen in Sonderfällen, §§ 23a, 23b, 23c SGB IV . . . . . . . . . . . . . . 156III. Säumniszuschlag, § 24 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158IV. Verjährung, § 25 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159V. Erstattungsanspruch, §§ 26 bis 28 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162

I. Meldepflichten des Arbeitgebers/Anfrageverfahren/Betriebsprüfung u. Ä. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165I. Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165II. Anfrageverfahren, § 7a SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168III. Betriebsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

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3. Kapitel Sozialgerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176A. Gerichtsverfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177B. Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178C. Rechtsweg und Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

I. Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179II. Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

D. Verfahrensbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182I. Beteiligtenfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182II. Hauptbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182III. Einbeziehung Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183IV. Prozessvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

E. Klagearten und deren besondere Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187I. Anfechtungs-, Verpflichtungs- und kombinierte Leistungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187II. Isolierte Leistungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189III. Feststellungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189IV. Untätigkeitsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190V. Besonderheiten bei der privaten Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

F. Ablauf des Klageverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193I. Klageerhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193II. Streitgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197III. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201IV. Beschleunigung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202V. Ermittlung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206VI. Gang der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212VII. Beendigung des Klageverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212

G. Verfahren vor dem LSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219I. Berufung, §§ 143 ff. SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219II. Nichtzulassungsbeschwerde, § 145 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225III. Normenkontrolle, § 55a SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228IV. Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

H. Verfahren vor dem BSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234II. Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235III. Sprungrevision, § 161 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238IV. Nichtzulassungsbeschwerde, § 160a SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239

I. Anhörungsrüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242II. Zulässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242III. Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

J. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243I. Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243II. Verschuldens- und Missbräuchlichkeitskosten, § 192 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

K. Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246II. Titel, § 199 Abs. 1 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246III. Vollstreckung zugunsten einer Privatperson . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247IV. Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248V. Rechtsbehelfe in der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248VI. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

L. Einstweiliger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248II. Aufschiebende Wirkung, § 86a SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249III. Gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung, § 86b Abs. 1 SGG . . . . . . . . . 252

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IV. Einstweilige Anordnung, § 86b Abs. 2 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254V. Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

M. Überlange Verfahrensdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259I. Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259II. Klagefrist und Verzögerungsrüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259III. Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259

4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260A. Von der »Hilfe zur Arbeit« zum »Fördern und Fordern« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende. . . . . . . . . . . . . . . 264

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264II. Erwerbsfähigkeit – § 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265III. Hilfebedürftigkeit – §§ 7, 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269IV. Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD – § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311V. Antragserfordernis – § 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313VI. Fehlende Ausschlussgründe – § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 4a, 5 und 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316

C. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325I. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325II. Leistungen der Eingliederung in Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378

D. Sanktionensystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende (»Sperrzeitenrecht«) . . . . . . . . . . . . . 384I. Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung – § 15 SGB II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384II. Sanktionstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385III. Rechtsfolgen (Sanktionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392IV. Beginn und Dauer der Minderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394V. Meldeversäumnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395

5. Kapitel Arbeitsförderung – SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398B. Anspruch auf Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399

I. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399II. Dauer und Höhe des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421III. Ruhenstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427IV. Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479

C. Anspruch auf Insolvenzgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482II. Anspruchsvoraussetzungen – § 165 SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483III. Anspruchsausschluss – § 166 SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487IV. Höhe des Anspruchs und Vorschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488

D. Anspruch auf Kurzarbeitergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488II. Anspruchsvoraussetzungen – § 95 SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489III. Dauer und Höhe des Anspruchs – §§ 104 ff. SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491

E. Sonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491II. Gründungszuschuss – § 93 SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492III. Berufsaubildungsbeihilfe – §§ 56 ff. SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493IV. Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – §§ 112 ff. SGB III . . . . . 494

F. Der Arbeitgeber als Mandant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494II. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495III. Erstattungspflicht des Arbeitgebers – § 147a SGB III a. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498

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XV

Inhaltsverzeichnis

6. Kapitel Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505A. Das duale System der deutschen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506B. Der versicherte Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508II. Pflichtversicherung – § 5 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508III. Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (KVdA) –

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509IV. Versicherungspflicht für Rentenberechtigte (KVdR) – § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V . . . . . . . . . 509V. Auffangtatbestand der Versicherungspflicht in der GKV – § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V . . . . . . 510VI. Freiwillige Versicherung – § 9 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511VII. Familienversicherung – § 10 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511VIII. Krankenkassenwahlrecht und Krankenkassenwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512

C. Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512I. Allgemeines zur Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung . . . 512II. Grundprinzipien des Leistungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513

D. Die Krankenbehandlung – §§ 27 ff. SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528II. Ambulante ärztliche Behandlung – §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 SGB V . . . . . . . . . 545III. Zahnärztliche Behandlung, kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz – § 27 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546IV. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln – §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,

31 ff. SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550V. Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe – §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 37 f. SGB V . . . . 568VI. Stationäre Krankenhausbehandlung – §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 39 SGB V . . . . . . . . . . . . 575VII. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 40 ff. SGB V . . . . . . . . 579

E. Das Krankengeld – §§ 44 ff. SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582I. Arbeitsunfähigkeit und Maßstab der Arbeitsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583II. Beginn und Dauer des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592III. Höhe des Krankengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597

7. Kapitel Vertragsarztrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602A. Begriff und Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603

I. Begriff des Vertragsarztrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603II. Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604III. Die kassenärztlichen Vereinigungen im System der vertragsärztlichen Versorgung . . . . . . . . 607IV. Abgrenzung zwischen vertragsärztlicher und privatärztlicher Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 608

B. Sicherstellungsauftrag und Bedarfsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608I. Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen . . . . . . . . 608II. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610

C. Teilnahme des Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616I. Vertragsärztliche Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616II. Zulassungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623III. Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634IV. Ende, Ruhen und Entziehung der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640V. Angestellte Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645VI. Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648VII. Praxisvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649VIII. Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650

D. Besondere Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653I. Medizinische Versorgungszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653II. Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665III. Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665

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IV. Belegärztliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667V. Jobsharing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669VI. Integrierte Versorgung/Besondere Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669

E. Vertragsärztliche Kooperations- und Rechtsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671II. Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673III. Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680IV. Partnerschaftsgesellschaft und PartGmbB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682V. Juristische Personen des Privatrechts/Heilberufe-GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685VI. Kooperation im weiteren Sinne: Anstellung von Vertragsärzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686

F. Die Vergütung der Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686I. Grundzüge und Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686II. Einheitlicher Bewertungsmaßstab – EBM/BEMA-Z . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687III. Gesamtvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690IV. Honorarverteilungsmaßstab/Honorarverteilungsvertrag (HVM/HVV) . . . . . . . . . . . . . . . . 692V. Degressionsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694VI. Honorarabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695VII. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696VIII. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698IX. Verjährung und Ausschlussfristen für Honorarberichtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711

8. Kapitel Sozialvergaberecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712A. Vergaberecht und Sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714B. Rechtsquellen, Entwicklung und Anwendung des Vergaberechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714II. Die Entwicklung des Vergaberechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714III. Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718

C. Die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften im Sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722II. Grundbegriffe des Vergaberechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722III. Ausgewählte Gebiete des Sozialrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731

D. Grundzüge des oberschwelligen Vergabeverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741I. Grundprinzipien des Vergaberechts (§ 97 GWB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741II. Arten des Vergabeverfahrens (§ 101 GWB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744III. Abschluss des Vergabeverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746

E. Rechtsschutz gegen vergaberechtliche Entscheidungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748I. Vergabe unterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748II. Vergabe oberhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750

9. Kapitel Rentenversicherung – SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767A. Versicherter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769II. Pflichtversicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769III. Freiwillige Versicherung, § 7 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778IV. Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht – §§ 5, 6 SGB VI . . . . . . 779V. Nachversicherung und Versorgungsausgleich – § 8 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782

B. Das Versicherungskonto/Kontenklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783I. Im Versicherungskonto gespeicherte Daten, Versicherungsverlauf und Feststellungsbe-

scheid – § 149 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783II. Rentenrechtliche Zeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785III. Bedeutung der rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795

C. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797

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I. Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797II. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben – §§ 9 bis 31

SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823D. Rentenberechnung – §§ 63 ff. SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830II. Grundsätze zur Ermittlung der Rentenhöhe – § 63 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830III. Ermittlung der Entgeltpunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831IV. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835V. Rentenartfaktor – § 67 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838VI. Aktueller Rentenwert – § 68 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838

E. Zusammentreffen von Renten und Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839I. Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten – § 34 SGB IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839II. Renten wegen Erwerbsminderung und Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842III. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, § 97 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845IV. Anrechnung von Renten und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, § 93 SGB VI 846

F. Beginn, Änderung und Ende von Renten, §§ 99 bis 100 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847I. Rentenbeginn – § 99 SGB VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847II. Rentenende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849

G. Besonderheiten bei Leistungen an Berechtigte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851H. Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853

I. Grundsätze zur Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853II. Praxisrelevante Einzelfragen bei der Anrechnung von Zeiten nach dem FRG . . . . . . . . . . . 854

10. Kapitel Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865

I. Wesensmerkmale und historische Entwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung . . . . . . 865II. Überblick über die Struktur des SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866III. Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

B. Versicherungspflichtiger Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868II. Pflichtversicherte kraft Gesetzes § 2 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868III. Wie-Beschäftigte – § 2 Abs. 2 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882IV. Versicherter Personenkreis kraft Satzung – § 3 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886V. Versicherungsfreiheit – § 4 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889VI. Freiwillige Versicherung – § 6 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890

C. Versicherungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892I. Anwendbares Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892II. Arbeitsunfall und Berufskrankheit im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892III. Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität . . . . . . . . . . . . 893IV. Beweismaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897V. Arbeitsunfall als Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899VI. Wichtige Fallgruppen zum Schutzzweck des Versicherungstatbestands . . . . . . . . . . . . . . . . 907VII. Der Wegeunfall – § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916VIII. Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften – § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII . . . . . . . . . . . . . 926IX. Unterbringung eines Kindes – § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927X. Versicherte Kinder § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928XI. Wege von und nach der Familienwohnung § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . 928XII. Versicherungsschutz bei Dienstreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929XIII. Berufskrankheit als Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930

D. Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949I. Verletztengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949II. Verletztenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962

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III. Leistungen an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973IV. Übergangsleistungen § 3 BKV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975V. Leistungen der Heilbehandlung, Rehabilitation u. a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980

E. Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981II. Prävention bei Berufskrankheiten § 3 Abs. 1 BKV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982

F. Beitragsgestaltung/Gefahrtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983II. Grundlagen der Beitragsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984III. Behandlung von Wertguthaben bei der Beitragszahlung durch Unternehmer . . . . . . . . . . . 986IV. Zuschläge und Nachlässe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986V. Streitwert in Verfahren der Beitragsveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987

G. Europarecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988

11. Kapitel Rehabilitationsrecht – SGB IX und Schnittstellen zu den einzelnen Büchern des SGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990

A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992I. Gegenstand und Ziele der Leistungen zur Teilhabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992II. Rehabilitationsleistungen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994III. Bedeutung des SGB IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994IV. Weitere Rechtsquellen, die Regelungen zur Teilhabe im weiteren Sinn enthalten. . . . . . . . . 997

B. Wichtigste Anspruchsvoraussetzung für alle Reha-Leistungen: Behinderung . . . . . . . . . . . . . . . . 999I. Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999II. Modifizierter Behinderungsbegriff des § 19 SGB III für das SGB II/SGB III . . . . . . . . . . . 1000

C. Allgemeine Leistungs- und Verfahrensgrundsätze des SGB IX, die auch in den speziellen Sozial-gesetzbüchern gelten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001I. Koordination der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001II. Zusammenarbeit der Leistungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003III. Die Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003IV. Ausführung der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004V. Flexibilisierung der Rehabilitation, Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleis-

tungen und Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006VI. Die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Frauen und Kinder . . . . . . . 1007VII. Verbandsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007

D. Trägerschaften und Zuständigkeiten im Rehabilitationsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008I. Rehabilitationsträger (§§ 6, 6a SGB IX) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008II. Spezielle Zuständigkeitsregelungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern . . . . . . . . . . . . . . 1009III. Schnelle Klärung der Zuständigkeit ggü. dem behinderten Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . 1012IV. Kostenerstattung selbstbeschaffter Leistung (§ 15 SGB IX) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015

E. Die Rehabilitationsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019I. Medizinische Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019II. Berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034III. Sonderfall der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen in anerkannten Werk-

stätten für behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065IV. Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070V. Soziale Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) . . . . . . . . . 1072

F. Auswahl der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080I. Ermessen des Rehabilitationsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080II. Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081

G. Anwaltliches Vorgehen im Rehabilitations-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083I. Verwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083II. Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088

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12. Kapitel Schwerbehindertenrecht – SGB IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092A. Entwicklung des Schwerbehindertenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092B. Gesetzeszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093II. Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094III. Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094IV. Rentenversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095V. Krankenversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095VI. Sozialhilfe- und Wohngeldrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095VII. Auto und öffentliche Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096

C. Das Feststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096I. Der Erstantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096II. Antrag auf Neufeststellung (»Verschlimmerungsantrag«) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100III. Vorgehensweise im Widerspruchs- und Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101

D. Grad der Behinderung (GdB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106I. »Behinderung« und »Schwerbehinderung« – § 2 SGB IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106II. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108III. Der Einzel-GdB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109IV. Der Gesamt-GdB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1111V. Heilungsbewährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114

E. Nachteilsausgleiche (Merkzeichen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116II. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Merkzeichen »G« 1116III. Außergewöhnliche Gehbehinderung, Merkzeichen »aG« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118IV. Notwendigkeit ständiger Begleitung, Merkzeichen »B« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121V. Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung, Merkzeichen »RF« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122VI. Hilflosigkeit, Merkzeichen »H« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124VII. Gehörlos, Merkzeichen »Gl« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125VIII. Blind, Merkzeichen »Bl« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126IX. Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis

für die 2. Klasse, Merkzeichen »1. Kl.« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126

13. Kapitel Soziales Entschädigungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127B. Bundesversorgungsgesetz (BVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129

I. Der Versorgungsanspruch nach dem BVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129II. Persönlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129III. Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130IV. Der Versorgungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132V. Versorgungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134

C. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144I. Der Versorgungsanspruch nach dem SVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144II. Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144III. Wehrdienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145IV. Verfahrensrechtliche Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150

D. Zivildienstgesetz (ZDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150E. Häftlingshilfegesetz (HHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151F. Opferentschädigungsgesetz (OEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151

I. Der Versorgungsanspruch nach dem OEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151II. Geschützter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152III. Geschützter Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153IV. Versagensgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155

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G. Infektionsschutzgesetz (IfSG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157I. Der Versorgungsanspruch nach dem IfSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157II. Geschützter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157III. Gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1158

H. Feststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160I. Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160II. Sachverhaltsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160III. Beginn und Ende der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160IV. Entscheidung des Versorgungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161V. Neufeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161

14. Kapitel Die Pflegeversicherung – SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162A. Einleitung und Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164

I. Die gesellschaftliche Bedeutung der Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164II. Historische Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164III. Anknüpfungspunkte des Gesetzgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165IV. Grundentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166V. Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1167VI. Typische Probleme des Mandats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169

B. Träger der sozialen Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169I. Die Pflegekassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169II. Die Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170III. Bestandsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170IV. Die Aufsicht über die Pflegekassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170

C. Der versicherte Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171I. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171II. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172III. Die Weiterversicherung nach § 26 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176IV. Beitrittsrecht nach § 26a SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177

D. Allgemeine Leistungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178I. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178II. Vorliegen einer aktuellen Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179III. Erfüllung der Vorversicherungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180IV. Eintritt des Versicherungsfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181V. Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181VI. Spezielle Leistungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183VII. Leistungsausschließende und leistungshemmende Tatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183

E. Der Versicherungsfall Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186I. Überblick und Strukturen des Versicherungsfalles Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186II. Krankheit und Behinderung als Ursache der Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1187III. Die erforderliche Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195IV. Dauerhafter Hilfebedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196V. Umfang des Hilfebedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197

F. Die Leistungen im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204I. Die Pflegesachleistung, § 36 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204II. Pflegegeld, § 37 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208III. Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211IV. Ergänzende Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212V. Vollstationäre Pflege, § 43 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218VI. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, § 43a SGB XI . 1222VII. Förderung neuer Wohnformen – »Pflege-WG« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222VIII. Die Hilfsmittelversorgung, § 40 Abs. 1 bis 3 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222

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IX. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 40 Abs. 4 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . 1226X. Leistungen für Pflegepersonen, § 44, 45 SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228XI. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, §§ 45a,

45b SGB XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229G. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231

I. Das Verwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231II. Das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232III. Das Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233

H. Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234I. Abschlusspflicht für den Versicherungsnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234II. Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234III. Der Vertragsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234IV. Die Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235V. Das Leistungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235VI. Kündigung des privaten Versicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236

15. Kapitel Sozialhilfe – SGB XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238B. Leistungskategorien der Sozialhilfe (im weiteren Sinne) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240

I. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1240II. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1241III. Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242IV. Asylbewerberleistungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243V. Kriegsopferfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243

C. Grundstrukturen der Sozialhilfe im SGB XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243I. Allgemeine Vorschriften (Erstes Kapitel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243II. Leistungen der Sozialhilfe (Zweites Kapitel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247

D. Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) – §§ 27 bis 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1268I. Notwendiger Lebensunterhalt – § 27a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1268II. Regelsatzbemessung bis 31.12.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270III. Neuregelung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271IV. Abweichende Festsetzung des Regelsatzes – § 27a Abs. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273V. Kosten der Unterkunft – § 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275VI. Mehrbedarfe – § 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285VII. Einmalige Bedarfe – § 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290VIII. Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung – § 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292IX. Bedarfe für Teilhabe und Bildung – § 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294X. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen – § 27b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297XI. Vermutung der Bedarfsdeckung – § 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299XII. Ergänzende Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300XIII. Auskunftspflicht – § 117 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302XIV. Anspruchsübergang und -leitung – §§ 93, 94 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1303XV. Einschränkung der Leistung – §§ 26, 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1308XVI. Einsatz des Einkommens und Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309

E. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) – §§ 41 bis 46b . . . . . . . 1329I. Rangordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329II. Anspruchsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329III. Antragserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330IV. Einsatzgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331V. Vermutung der Bedarfsdeckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331VI. Leistungsabsprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332VII. Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332

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VIII. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332IX. Leistungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333X. Unterhaltsansprüche ggü. Kindern und Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333XI. Vermögenseinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333

F. Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel) – §§ 47 bis 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333I. Leistungsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333II. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335III. Vermögens- und Einkommenseinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336

G. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel) – §§ 53 bis 60 . . . . . . . . . . . . . . 1336I. Leistungsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336II. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1337III. Vermögens- und Einkommenseinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341IV. Verhältnis zu anderen Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342

H. Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel) – §§ 61 bis 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342I. Leistungsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1343II. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1344III. Vermögens- und Einkommenseinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347IV. Verhältnis zu anderen Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347

I. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel) – §§ 67 bis 69 . . . . 1349I. Leistungsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349II. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349III. Vermögens- und Einkommenseinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350IV. Verhältnis zu anderen Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350

J. Hilfe in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel) – §§ 70 bis 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350I. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts – § 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350II. Altenhilfe – § 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351III. Blindenhilfe – § 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351IV. Hilfe in sonstigen Lebenslagen – § 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1352V. Bestattungskosten – § 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353

K. Einrichtungen (Zehntes Kapitel) – § 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354I. Begriff/Rechtsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354II. Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355

L. Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe/Kostenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356I. Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356II. Kostenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356

M. Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358I. Streitgegenstand im Klageverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358II. Eilrechtsschutz nach § 86b SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1359

16. Kapitel Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362B. Leistungsberechtigte – § 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363C. Anspruchseinschränkung – § 1a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367D. Leistungen in besonderen Fällen/Analogleistungen – § 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371

I. Wartefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1372II. Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373III. Umfang der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375

E. Grundleistungen § 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1376F. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt – § 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378G. Arbeitsgelegenheiten – § 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1379H. Sonstige Leistungen – § 6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380I. Einkommens- und Vermögenseinsatz – § 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1381

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J. Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1382I. Individualansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1382II. Leistungen für die Vergangenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1383III. Verzinsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384

K. Weitere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384

17. Kapitel Elterngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386B. Kreis der berechtigten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388

I. Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388II. Voraussetzungen im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388III. Ausländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391IV. NATO-Truppenstatut; Europäische Zentralbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393

C. Höhe des Elterngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393II. Voraussetzungen im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394

D. Bezugszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410I. Leistungsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410II. Zwölf Monate + zwei Partnermonate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411III. Aufteilung der Bezugsmonate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412

E. Elterngeld als Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413I. Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413II. Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413III. Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414IV. Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414

F. Auswirkungen in anderen Sozialversicherungszweigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415I. Kranken- und Pflegeversicherung; Beihilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415II. Arbeitslosenversicherung; Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415

G. Verfahrensrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415I. Verwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415II. Entziehung und Rückforderung des Elterngelds; Einkommensnachweis nach Ablauf des

Bezugszeitraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416III. Widerspruchsverfahren; Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418

H. Betreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418

18. Kapitel Kosten und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421A. Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421

I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421II. Gerichtskostenfreiheit gem. § 183 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422III. Pauschalgebühren gem. § 184 SGG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424IV. Gerichtskosten nach dem Gegenstandswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424V. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427

B. Anwaltsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428II. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428III. Abrechnung nach Rahmengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429IV. Abrechnung nach dem Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441V. Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1442VI. Beratungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453VII. Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456

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19. Kapitel Schriftsatzbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463A. Schriftsatzmuster zu Kapitel 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465

I. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, zu § 14 SGB I (Schreiben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465II. Aufrechnung/Verrechnung, §§ 51, 52 SGB I (Widerspruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466III. Mitwirkungspflichten, §§ 60 ff. SGB I (Klage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467IV. Anhörung, § 24 SGB X (Widerspruch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469V. Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X (Schreiben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470VI. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, § 44 SGB X

(Schreiben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471VII. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, § 45 SGB X (Beru-

fung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472VIII. Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der tatsächlichen Ver-

hältnisse, § 48 SGB X (Schreiben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474B. Schriftsatzmuster zu Kapitel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475

I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbe-scheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475

C. Schriftsatzmuster zu Kapitel 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478I. Antrag auf Kostenübernahme für Gutachten nach § 109 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478II. Antrag nach § 109 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479III. Nichtzulassungsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480IV. Revisionsbegründungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484V. Revisionseinlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488VI. Untätigkeitsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489

D. Schriftsatzmuster zu Kapitel 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1491I. Klage gegen Absenkungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1491II. Klage auf Übernahme von Weiterbildungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493III. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf höhere Unterkunftsleistungen (§ 22

SGB II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495IV. Klage auf höhere Unterkunftsleistungen (§ 22 SGB II) mit PKH-Antrag . . . . . . . . . . . . . . 1498

E. Schriftsatzmuster zu Kapitel 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501I. Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1, 2. Alt. SGB III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501II. (Reine) Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Weg-

falls der Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503III. Berufungsschrift bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wegen der

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505F. Schriftsatzmuster zu Kapitel 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507

I. Klage auf Versorgung mit Hilfsmitteln als Sachleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507II. Klage auf Kostenerstattung für eine durchgeführte Magenband-Operation . . . . . . . . . . . . . 1509III. Klage auf Freistellung von Kosten für Haushaltshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1511IV. Klage auf Weitergewährung von Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513

G. Schriftsatzmuster zu Kapitel 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515I. Klage auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . 1515II. Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518III. Klage auf Qualifikationsgruppeneinstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1521IV. Klage auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . 1524V. Klage wegen Vormerkung weiterer Zeiten im Versicherungskonto. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525

H. Schriftsatzmuster zu Kapitel 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527I. Kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage wegen Arbeitsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . 1527II. Kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage wegen Berufskrankheit . . . . 1529III. Klage auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV nach Versterben des Versicherten . . . . 1530

I. Schrifsatzmuster zu den Kapiteln 11 – 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532

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Inhaltsverzeichnis

I. Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen Entschädigung nach dem Op-ferentschädigungsgesetz OEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532

II. Klage zur Fristwahrung – Feststellung Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1535III. Klagebegründung Schwerbehindertenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536IV. Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG (Eilantrag) auf Reha-Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538

J. Schriftsatzmuster zu Kapitel 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541I. Klage gegen eine ablehnende Entscheidung einer Pflegekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541II. Klage gegen Herabsetzung der Pflegestufe, § 48 SGB X. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543

K. Schriftsatzmuster zu Kapitel 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545I. Klage auf höhere Unterkunftsleistungen (§ 35 SGB XII) mit PKH-Antrag . . . . . . . . . . . . . 1545II. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf höhere Unterkunftsleistungen (§ 35

SGB XII) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548III. Muster einer Klage auf höhere Unterkunftsleistungen (§ 22 SGB II, § 35 SGB XII) mit

PKH-Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551IV. Muster einer Klage auf (Ernährungs-) Mehrbedarf (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5

SGB XII) mit PKH-Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553L. Schriftsatzmuster zu Kapitel 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555

I. Klage auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen) mit PKH-Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555

M. Schriftsatzmuster zu Kapitel 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558I. Beginn der Gewährung von Elterngeld (Berufungsschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558II. Klage auf höheres Elterngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560

N. Schriftsatzmuster zu Kapitel 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562I. Antrag auf Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562II. Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1563III. Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1565IV. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss (Rechtslage bis 31.07.2013) . . . . . . . . . . . . 1566

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1567

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

Der Paradigmenwechsel, der durch »Hartz IV« stattgefunden hat und weiterentwickelt wird, lässt sich auch am neuen Begriffssystem des SGB II (i. d. F. ab 01.01.2011) ablesen, das nun von »Bedar-fen« und »Leistungsberechtigten« (§ 19 SGB II) anstatt von »Hilfebedürftigen« (§ 19 SGB II a. F.) spricht. Dies veranschaulicht auch die Kürzungsvorschrift des § 31 SGB II. Während die Leistungs-kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG i. R. d. Hilfe zur Arbeit noch als »Hilfenorm« betrachtet wurde,19 ist sie nun vom Gesetzgeber ausdrücklich als »Sanktion« bezeichnet.20 Damit folgt das SGB II dem Konzept des »aktivierenden Sozialstaats«21 Der Hilfeempfänger soll nicht mehr in einem System von Transferleistungen auf der Grundlage des sozialökonomischen Existenzminimums passiv ver-harren, sondern zur Entwicklung seiner ökonomischen Eigenverantwortung motiviert und angehal-ten werden.22 Mit den zum 01.04.2011 geänderten §§ 31 ff. SGB II wurde das Sanktionensystem des SGB II praxisgerechter und einfacher gestaltet und in der Sache den Sperrzeittatbeständen nach § 140 SGB III angenähert.23

B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende

I. Allgemeines

Entsprechend dem Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung von Leis-tungsempfängern und Personen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mit-teln und Kräften bestreiten können, begrenzte das SGB II i. d. F. bis 31.12.2010 die Leistungsan-sprüche auf »erwerbsfähige Hilfebedürftige«; terminologisch abweichend spricht das Gesetz nun von »erwerbsfähigen Leistungsberechtigten« (§ 19 SGB II). Diese müssen das 15. Lebensjahr voll-endet und dürfen die Altersgrenze nach § 7a noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), müssen erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II) sein sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Mit Wirkung v. 01.01.2008 wurde die ursprüngliche Altersgrenze von 65 Jahren – entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze – sukzessive nach Maßgabe des neu eingefügten § 7a angehoben.24 Nach § 7a SGB II entfällt bei Erreichen der Altersgrenze der Anspruch auf ALG II erst ab dem Fol-gemonat des Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter erreicht wird, stattfindet. Damit wurde eine »Versorgungslücke« beim Übergang in die Altersrente geschlossen, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat einsetzt, der Anspruch nach dem SGB II aber mit dem Geburtstag endete.

Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU25 wurden die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II neu gefasst.26 Von Leistungen nach dem SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19.08.200727 u. a. Ausländer ausgenommen, die weder in der BRD Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind für die ersten 3 Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1) und Ausländer, deren

19 Vgl. Grube/Wahrendorf-Streichsbier SGB II, § 31 Rn. 1.20 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1516, S. 47.21 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/1517, S. 45 am Ende, wo von »aktivierender Grund-

sicherung« die Rede ist.22 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II.23 Dazu näher unten D.24 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.04.2007, BGBl. I 554.25 Gesetz v. 19.08.2007, BGBl. I 1970, in Kraft getreten zum 28.08.2007.26 Dazu näher Rdn. 96 ff.27 BGBl. I, S. 1970.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Nr. 2); außerdem Leistungsbe-rechtigte nach § 1 AsylbLG (Nr. 3).28

II. Erwerbsfähigkeit – § 8

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für Leistungsansprüche nach dem SGB II gegenüber solchen nach dem SGB XII ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 8 SGB II. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kap. des SGB XII aus. Von diesem Leistungsausschluss waren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis 31.03.2006 geltenden Fassung lediglich Leistungen nach § 34 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen) ausgenom-men, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen waren. Aufgrund Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.03.200629 wurde diese Vorschrift aufgehoben, da die Übernahme von Mietschulden durch § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II) in den Leistungskatalog des Gesetzes aufgenommen wurde. Leistun-gen nach dem Vierten Kap. des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII) können von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ebenfalls nicht beansprucht werden, da diese eine dauerhafte Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 1 SGB XII) voraussetzen.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf (nicht) absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein.

§ 8 Abs. 1 SGB II knüpft an die Tatbestandsvoraussetzungen der vollen Erwerbsminderung im Ren-tenrecht an (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiernach ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsfähigkeit ist das Gegenteil zur vollen Erwerbsminderung. Somit sind auch die teilweise Erwerbsgeminder-ten i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI erwerbsfähig i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II. Hieraus ergibt sich, dass aus der Erkrankung oder Behinderung eines Hilfebedürftigen nicht vorschnell auf das Fehlen der Er-werbsfähigkeit geschlossen werden kann. Aufgabe der Grundsicherung ist es gerade, die Erwerbs-fähigkeit des Hilfebedürftigen zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II).

Das auf die Erwerbstätigkeit bezogene Leistungsvermögen muss aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Behinderung) herabgesunken sein. Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.30 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geis-tige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese zeitliche Komponente, wonach erwerbs-fähig auch ist, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten erfüllen wird, wird in § 8 Abs. 1 SGB II über das Tatbestandsmerkmal »auf absehbare Zeit« hinein-gelesen31, welches das Pendant zur »nicht absehbaren Zeit« (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) darstellt.

Andere Ursachen als gesundheitliche bleiben außer Betracht (Kindererziehung, Pflege von Ange-hörigen). Gleiches gilt für mangelnde Sprachkenntnisse. Auch ein höheres Alter und das mit ihm einhergehende verminderte Leistungsvermögen begründet für sich noch nicht die Annahme des Fehlens der Erwerbsfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II gehören alle Personen zu den

28 S. zu den Tatbeständen im Einzelnen Rdn. 86.29 BGBl. I, S. 558.30 Vgl. BSG 20.12.1960, 4 RJ 118/59, SozR Nr. 11 zu § 1246 RVO.31 LPK-SGB II-Armborst, 5. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; LSG Nds.-Br. 08.03.2012, L 13 AS 22/12 B ER, ZFSH

SGB 2012, 402.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

Berechtigten, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. Leistungsgeminderte ältere Arbeitslose, die noch mindestens 3 Std. täglich arbeiten können, sind somit erwerbsfähig i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II. Die Leistungsminderung muss kausal durch die Krankheit oder Behinderung verursacht sein. Wenn mehrere Ursachen (Alter, familiäre Gründe, lange Arbeitslosigkeit) und Krankheit bzw. Behinderung vorhanden sind, dann müssen Krankheit und Behinderung die wesentliche Ursache der Leistungsminderung sein.32

Das BSG hat auch bei Vorliegen einer – quantitativ – vollschichtigen Leistungsfähigkeit die An-nahme einer vollen Erwerbsminderung – bzw. nach altem Recht Erwerbsunfähigkeit – angenom-men, wenn aufgrund der Kumulation ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen keine Vollzeit-tätigkeiten in ausreichender Anzahl mehr vorhanden sind. Für diese Fälle hat das BSG einen sog. »Verschlossenheitskatalog« gebildet (»Seltenheitsfälle«).33

Fraglich ist, ob für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB II in solchen Fällen der Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter zu fassen ist mit Blick darauf, dass dem Hilfe-bedürftigen auch die Möglichkeit einer Arbeitsgelegenheit zur Verfügung steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 3 SGB II).34

Schon aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass ein untervollschichtiges Leistungsvermögen die Erwerbsfähigkeit bestehen lässt, wenn dieses wenigstens 3 Std. täglich besteht. Die Rechtspre-chung des BSG zur Arbeitsmarktrente, die einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch in den Fällen einer teilweisen Erwerbsminderung wegen der Ver-schlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bejaht, soweit der Versicherte keinen leidensgerechten Teil-zeitarbeitsplatz innehat bzw. ihm ein solcher innerhalb eines Jahres nicht angeboten werden kann,35 ist auf § 8 SGB II nicht übertragbar. Im Bereich des SGB II ist in diesen Fällen von Erwerbsfähig-keit auszugehen, da dieses darauf ausgerichtet ist, Erwerbsfähige in den Arbeitsmarkt zu integrieren und nicht unter Verweis auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts auszugrenzen.36 Jeden-falls im Hinblick auf die Voraussetzungen einer sog. Arbeitsmarktrente bei einem verbliebenen Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Std. und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes37 ist der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem in § 8 Abs. 1 SGB II in Be-zug genommenen grundsicherungsrechtlichen Begriff nicht deckungsgleich.38 Erwerbsfähig i. S. d. Grundsicherung für Arbeitsuchende ist daher auch, wer wegen der Verschlossenheit des Arbeits-markts Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, solange er mindestens 3 Std. täglich er-werbstätig sein kann.39

Allerdings kann der Grundsicherungsträger bei teilweiser Erwerbsminderung den Leistungsberech-tigten nach § 5 Abs. 3 SGB II auffordern, einen Antrag zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI oder auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen oder den Antrag – für den Fall, dass der Leistungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nachkommt – selbst stellen. Ermächtigungsgrund-lage ist § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich

32 BSG 14.05.1996, 4 RA 60/94, SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 13.33 BSG 30.11.1983, 5 a RKn 28/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 110; 09.09.1986, 5 b RJ 50/84, SozR 2200

Nr. 139.34 Ablehnend LPK-SGB II-Armborst § 8 Rn. 16; vgl. Eicher-Blüggel, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 30.35 Vgl. BSG 14.05.1996, 4 RA 60/94, SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 13 m. w. N.36 LSG Bayern 01.07.2010, L 11 AS 162/09, zitiert nach juris; differenzierend LPK-SGB II-Armborst § 8

Rn. 24; offen gelassen LSG Baden-Württ. 04.07.2007, L 7 SO 2486/07.37 Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen nur BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13.38 BSG 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 2.39 BSG 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R, SozR 4 – 4200 § 8 Nr. 1.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

ist. Davon abweichend sind gem. § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II Leistungsberechtigte nicht verpflich-tet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu neh-men. Nicht erst die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers steht im Ermessen des Leistungsträgers (»können stellen«), schon die Aufforderung bedarf einer Ermessensentscheidung.40 Hierbei sind unter anderem die Vorgaben der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeits-V) vom 14.04.2008 zu berück-sichtigen.41 Ebenso kann der Leistungsträger ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für das er So-zialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, auffordern, einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 1 SGB XII) zu stellen bzw. bei dessen Weigerung den Antrag selbst stellen. Auf diese Weise wird der Nachrang von Grundsicherungsleistungen nach § 5 Abs. 1 SGB II abgesichert. Die Aufforderung, einen Sozialleistungsantrag zu stellen, stellt einen Verwaltungsakt dar.42 Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben gem. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschie-bende Wirkung.43

Die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Im Gesetzestext heißt es zwar »auf absehbare Zeit«, diese Formulierung ist aber als Redaktionsver-sehen einzuordnen.44 Darunter ist entsprechend § 101 Abs. 1 SGB VI mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten zu verstehen.45 Andernfalls liegt nur Arbeitsunfähigkeit i. S. v. § 44 SGB V vor. Diese führt nicht zum Wegfall der Erwerbsfähigkeit.

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (und Hilfebedürftigkeit) trifft nach § 44a Satz 1 SGB II die Agentur für Arbeit. Nach der bis 31.12.2010 geltenden Regelung hatte bei unterschiedlichen Auf-fassungen zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit die Einigungsstelle nach § 45 SGB II (§ 44a Satz 2 SGB II) über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Erwerbsfähigkeit (und Hilfebedürftigkeit) zu entscheiden. Auch nach Inkrafttreten der Orga-nisationsnovelle zum SGB II zum 01.01.201146 ist die Agentur für Arbeit für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit zuständig, das Einigungsstellenverfahren ist aber weggefal-len. Wird der Feststellung der Erwerbsfähigkeit widersprochen, wird eine gutachterliche Stellung-nahme des nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Trägers der Rentenversicherung eingeholt (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ist für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitslosen-, gesetzlichen Kranken- und Pfle-geversicherung und die Träger der Sozialhilfe bindend (§ 44a Abs. 2 Satz 6 SGB II). Bis zu der Ent-scheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Diese Regelung stimmt mit der des früheren § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II über-ein,47 der eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III48 darstellte. Vor dem Hintergrund dieses Vorrangs der Leistungen nach dem SGB II bleibt der Grundsicherungsträger auch nach der Neuregelung bis zur definitiven Klärung der Erwerbsfähigkeit einstandspflichtig,

40 LPK-SGB II-Geiger § 12a Rn. 7, Hauck-Noftz-Luthe, SGB II, § 5 Rn. 158; LSG Baden-Württ. 26.08.2014, L 9 AS 2809/13; LSG Bl.-Bbg. 27.09.2013, L 28 AS 2330/13 B ER; LSG NRW 19.05.2014, L 7 AS 545/14 B ER, L 7 AS 546/14 B, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.

41 BGBl. I, S. 734; s. dazu LSG Baden-Württ. 26.08.2014, L 9 AS 2809/13.42 BSG 16.12.2011, B 14 AS 138/11 B.43 Eicher-Geiger § 12a Rn. 7; LSG NRW 12.06.2012, L 7 AS 916/12 B ER; s. zum Rechtsschutz näher

Rdn. 195 ff.44 Vgl. Eicher -Blüggel § 8 Rn. 29 f.45 BSG 23.03.1977, 4 RJ 49/76, SozR 2200 § 1247 Nr. 16.46 S. o. Rdn. 3.47 LSG Baden-Württ. 01.06.2005, L 7 SO 1840/05 ER-B, FEVS 57, 170.48 BSG 07.11.2006, B 7 b AS 10/06 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 2; LSG Hess. 22.06.2011, L 7 AS 700/10 B

ER, zitiert nach juris.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

selbst wenn er von fehlender Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden ausgeht. Eine Einstandspflicht eines anderen, zuerst angegangenen Leistungsträgers, z. B. des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII, ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 43 SGB I zu begründen und zwar auch dann nicht, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II kommt.49 Stellt sich allerdings (nachträglich) heraus, dass ein anderer als der SGB II-Träger leistungspflichtig ist, ist dieser den Trägern der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 SGB X erstattungspflichtig.50

u Tipp: Antragsablehnung wegen fehlender Erwerbsfähigkeit

Bei Unsicherheit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen sollte zugleich ein Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Arbeitsgemeinschaft bzw. den zuständigen Trägern der Grundsicherung und ein Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.51

Wenn die Arbeitsgemeinschaft die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung ablehnt, der Antragsteller sei nicht erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II, sollte spätes-tens dann unverzüglich ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung beim für den Antragsteller zuständigen Sozialamt gestellt werden. Lehnt auch das Sozialamt die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, es liege keine volle Erwerbsminderung i. S. v. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 SGB VI vor, kann ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim zuständigen SG gestellt werden. An-tragsgegner ist die zuständige Arbeitsgemeinschaft bzw. die zuständige Agentur für Arbeit und der zuständige kommunale Träger (§§ 74 SGG, 59 ZPO).

Der sachdienliche Antrag lautet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Einigungs-stelle über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-suchende zu gewähren.

Bei Ausländern gehört zum Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht nur die medizinische Erwerbsfähig-keit i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II, sondern auch die rechtliche Erwerbsfähigkeit. Ausländer sind nach Abs. 2 nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder er-laubt werden könnte. Ob es für die Annahme der Erwerbsfähigkeit eines Ausländers i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB II erforderlich ist, dass die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung »konkret« möglich erscheint oder ob die »abstrakt-generelle« Möglichkeit ausreicht,52 wurde in der instanzgerichtlichen Recht-sprechung nicht einheitlich gesehen. Mit Wirkung ab dem 01.04.2011 wurde § 8 Abs. 2 SGB II um einen Satz 2 erweitert. Danach ist für die Erwerbsfähigkeit die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen ausrei-chend. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung lediglich »verdeutlichen«, dass ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang ausreiche.53 Entsprechend dieser gesetzlichen Klarstellung ist davon auszuge-hen, dass – auch – Unionsbürger z. B. aus Bulgarien oder Rumänien, solange diese noch nicht die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit genossen,54 sondern nach § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III einer Arbeitserlaubnis der BA bedurften, zumindest dann erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II waren, wenn dieser Erlaubnisvorbehalt allein aus Nachrangigkeitsgründen bestand und daher zumindest

49 LSG Baden-Württ. 01.06.2005, L 7 SO 1840/05 ER-B, FEVS 57, 170; 07.09.2006, L 7 SO 4520/06 ER-B.50 BSG 31.10.2012, B 13 R 9/12 R, zitiert nach juris.51 S. zur Auslegung eines SGB II-Antrages zugleich als Sozialhilfeantrag, LSG Nds.-Br. 07.06.2011, L 15 AS

568/09, zitiert nach juris.52 Hauck/Noftz-Valgolio § 8 Rn. 20 f.53 BT-Drucks. 17/3404 S. 152.54 Die Einschränkung der Freizügigkeit endete nach dem Beitrittsvertrag am 31.12.2013.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

eine Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthG er-teilt werden konnte (Vorrang gegenüber Drittstaatsangehörigen »Gemeinschaftsprivileg«).55 Diese Rechtslage gilt auch für Zeiträume vor dem 01.04.2011, nachdem der Gesetzgeber deutlich gemacht hat, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II lediglich eine Klarstellung sein sollte. Es reicht demnach ein abs-trakt-genereller Arbeitsmarktzugang aus.56 Nicht abschließend geklärt ist, ob als »Beschäftigung« i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB II nur die abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) anzusehen ist57 oder auf-grund der Aufgabe und des Ziels des SGB II auch die selbstständige Erwerbstätigkeit.58

III. Hilfebedürftigkeit – §§ 7, 9

1. Begriff

Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine nicht oder nicht ausreichend oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen si-chern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.59 § 9 Abs. 1 SGB II hat die Hilfebedürftigkeit insoweit modifiziert, als der Lebensunterhalt der anderen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht mehr durch eigenes Einkommen gesichert sein muss. Diese Änderung hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensverteilung nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 SGB II), sondern lediglich auf die aus der so definierten Hilfebedürftigkeit folgenden Verpflichtungen des Betreffenden, insb. die Obliegenheit, die (eigene) Hilfebedürftigkeit zu verringern. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist auch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit kein Kriterium mehr dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit be-steht (anders noch § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a. F.). Vorbild für § 9 SGB II a. F. war § 11 Abs. 1 BSHG, der den anspruchsberechtigten Personenkreis und die Bedarfsgemeinschaft für die Hilfe zum Le-bensunterhalt regelte. Zusätzlich zu den dort genannten Anspruchsvoraussetzungen wurde das Un-vermögen zur Eingliederung in Arbeit Tatbestandselement der Hilfebedürftigkeit. Allerdings musste dieses kumulativ mit dem Unvermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts auftreten. Allein das Unvermögen zur Eingliederung in Arbeit führte nicht zur Hilfebedürftigkeit, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnte.

a) Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz

§ 9 Abs. 1 SGB II konkretisiert wie § 5 Abs. 1 SGB II bzw. § 3 Abs. 1 und 3 SGB II den sozialhilfe-rechtlichen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz.60 Hiernach sind Leistungen der Grundsicherung ggü. der Inanspruchnahme eigenen Einkommens oder Vermögens sowie von Unterhalts- und ande-ren geldwerten Ansprüchen subsidiär in Anspruch zu nehmen. Der Verwirklichung des Nachrangs von Grundsicherungsleistungen gegenüber vorrangigen Leistungen oder Verpflichtungen auf einer der Leistungsgewährung nachgeordneten »zweiten Stufe« dienen die §§ 33 ff. (Verpflichtungen An-derer). § 33 (Übergang von Ansprüchen), 34b (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) und § 35 (Erbenhaftung) betreffen die Verpflichtungen anderer Personen oder anderer Leistungsträger, bei § 34 (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) und § 34a (Ersatzansprüche für rechtswid-rig erhaltene Leistungen) geht es um Ansprüche gegen Leistungsempfänger selbst oder Personen,

55 HK-AuslR-Clodius, 1. Aufl. 2008, Anhang zum FreizügG/§ 284 SGB III Rn. 19.56 LSG Baden-Württ. 16.05.2012 L 3 AS 1477/1; 1 LSG Hess. 14.07.2011, L 7 AS 107/11 B ER, jeweils

zitiert nach juris.57 BSG 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 34; LSG Bl.-Bbg. 27.01.2010, L 29 AS 1820/09

B ER und 22.07.2010, L 14 AS 763/10 B ER, zitiert nach juris.58 So die »Fachlichen Hinweise« der BA zu § 8 AGB II [8.14] sowie LPK-SGB II-Armborst § 8 Rn. 36; LSG

Bl.-Bbg. 20.05.2008, 15 B 54/08 SO ER, zitiert nach juris.59 Zur Hilfebedürftigkeit als prinzipieller Voraussetzung der Leistungsberechtigung vgl. BSG 07.11.2006,

B 7 b AS 10/06 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 2; 23.11.2006, B 11 b AS 1/06 R, SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 3.60 LSG Bl.-Bbg. 07.09.2010, L 5 AS 925/10 B ER, zitiert nach juris.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

die verantwortlich für die Leistungsgewährung sind. Demselben Anliegen dienen letztlich die Leis-tungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II), die – entsprechend den Vorschriften des SGB III – die möglichst schnelle und wirksame Eingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt intendieren, um auf diese Weise auch die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.61

Gleichzeitig nimmt die Vorschrift des § 9 den sozialhilferechtlichen Grundsatz der Bedarfsorien-tierung62 bzw. den Individualisierungsgrundsatz auf: Die Hilfe ist wie auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der individuellen Lebenssituation des Betroffenen auszurichten. Der Individuali-sierungsgrundsatz steht daher im Widerspruch zu der aus dem Bewältigen von Massenverfahren her-rührenden Tendenz zu Pauschalierungen. Der Leistungsumfang entspricht der Differenz zwischen individuell bemessenem Bedarf und der Summe der Mittel, die dem Hilfebedürftigen zu dessen Deckung zur Verfügung stehen. Problematisch ist allerdings, ob mit Blick auf das Individualisie-rungsprinzip des § 9 SGB II eine (anderweitige) ganze oder teilweise Bedarfsdeckung durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter »durchschlagen« kann auf eine Kürzung der – an sich streng pau-schalierten – Regelleistung des § 20 SGB II.63

b) Gegenwärtigkeitsprinzip/Anwendung von § 44 SGB X

Das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz finden im SGB II Anwen-dung, wie auch das BSG anerkennt.64 Andererseits sollen der Anwendbarkeit des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen und Nachzahlung von Unterkunftskosten für die Vergangenheit keine über die gesetzlich normierten Einschränkun-gen hinausgehenden Besonderheiten des SGB II entgegen stehen. Zur Begründung hierfür führt das BSG aus, in dieser streng an der Verweisung des § 40 SGB II auf das SGB X orientierten Ent-scheidung liege eine deutliche Abkehr von den o. g. sozialhilferechtlichen Grundsätzen, indem im Überprüfungsverfahren Anspruch auf Nachbewilligung auch in Bezug auf zwischenzeitlich befrie-digte Bedarfe bestehe.65 An dieser Auffassung, die die Grundsätze, die im Arbeitsförderungsrecht entwickelt wurden, ohne Weiteres auf das SGB II überträgt,66 kann man kritisieren, dass sie die Hilfebedürftigkeitsprüfung – immerhin eine Anspruchsvoraussetzung – allein auf den evtl. Jahre zurückliegenden Bedarfszeitraum fokussiert, ohne, wie dies auch das BSG i. R. d. Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht (SGB XII) zu Recht getan hat,67 in den Blick zu nehmen, ob die Hil-febedürftigkeit zwischenzeitlich weggefallen ist. Im Zuge der Neuregelung zum 01.04.2011 wurde die Frist für Anträge zur rückwirkenden Überprüfung von nicht begünstigenden Verwaltungsakten nach § 44 SGB X von 4 Jahren auf ein Jahr verkürzt (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 13 SGB II),68 was zu begrüßen ist, da SGB II-Leistungen jedenfalls primär der aktuellen Bedarfsdeckung dienen sollen. Beantragt ein Leistungsberechtigter »die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit«, fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II, wenn dieser den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann.69 Für die Frage, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Antrag abzustellen.70Nach § 40 Abs. 2 SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die vorläufige Bewilligung von

61 Dazu unten Rdn. 205 ff.62 Vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 44 f., 56, s. a. BSG 16.05.2007, B 7 b AS 40/06 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 4.63 S. zur Berücks. von anderweitigen Verpflegungsleistungen unten Rdn. 53.64 BSG 16.05.2007, B 7 b AS 40/06 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 4.65 BSG 01.06.2010, B 4 AS 78/09 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 36.66 So Petersen ZfSH 2011, 19.67 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, BSGE 104, 213.68 S. a. unten Rdn. 119.69 BSG 04.06.2014, B 14 AS 335/13 B und 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, SozR 4 – 1300 § 44 Nr. 28.70 BSG 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, SozR 4 – 1300 § 44 Nr. 31.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

Leistungen (§ 328 SGB) und die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4) entsprechend anwendbar. § 330 Abs. 1 SGB II findet dabei sowohl für die BA als Trägerin der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II als auch für die kommunalen Träger für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Anwendung.71

2. Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Das Gesetz setzt dabei den Begriff der Bedarfsgemeinschaft voraus. Er stimmt weder mit dem sozialhilferechtlichen Begriff der Einsatzge-meinschaft § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F., § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XII n. F.) noch mit dem Begriff der Haushaltsgemeinschaft i. S. v. § 9 Abs. 5 SGB II bzw. § 36 SGB XII überein. Sie wird durch einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen konstituiert. In § 7 Abs. 3 SGB II werden die Mit-glieder der Bedarfsgemeinschaft definiert. Da alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II fallen, müssen die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht erwerbs-fähig sein. Zu den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gehören: die erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten (Nr. 1), die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern oder der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,72 und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2), als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – ohne Rücksicht auf deren Erwerbs-fähigkeit – der nicht dauern getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3a). Für das Getrenntleben sind die hierzu entwickelten familienrechtlichen Grundsätze zugrunde zu legen, nach denen ein Getrennt-leben zu verneinen ist, soweit nicht ein Trennungswille dokumentiert wird. Auf die Feststellung eines entsprechenden Lösungswillens kann daher nicht verzichtet werden. Eine Bedarfsgemeinschaft können daher auch (dauerhaft) räumlich getrennt lebende Ehegatten bilden, sofern kein (sonstiger) Trennungswille besteht.73 Demgegenüber ist bei nichtehelichen Partnern das Zusammenleben »in einer Wohnung« zwingend für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft.74

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören außerdem der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3b), eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) sowie die dem Haushalt angehörenden nicht erwerbsfähigen unverheirateten Kinder der in den Nr. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Stiefkinder werden vermittelt über den leiblichen Elternteil Mit-glied der Bedarfsgemeinschaft. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt nicht, dass es sich um die leiblichen Kinder beider Partner der Bedarfsgemeinschaft handelt. Die eigenen und Stiefkinder sind allerdings dann nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wenn der eigene Lebensunterhalt aus eigenen Mit-teln – etwa durch Kindergeld oder Unterhaltszahlungen – gedeckt ist.75 In diesem Fall besitzt das betroffene Kind, falls keine Familienversicherung mit einem Elternteil besteht (§ 10 SGB V), keinen Krankenversicherungsschutz.

71 BSG 01.06.2010, B 4 AS 78/09 R, BSGE 106, 155; 15.12.2010, B 14 AS 61/09 R, SozR 4 – 4200 § 40 Nr. 1.

72 Ursprünglich bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaften auf Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgte mit Wirkung v. 01.07.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.03.2006 (BGBl. I 558). Damit sollte vermieden werden, dass Kinder ab Eintritt der Volljährigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit voller Regelleistung werden.

73 BSG 18.02.2010, B 4 AS 49/09 R, BSGE 105, 291.74 BSG 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 32.75 LPK-SGB II-Schoch § 9 Rn. 52.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist im Grundsatz unabhängig von der (eigenen) wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit. Auch wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Part-ner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen seinen individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken kann (besser: könnte), gehört er zur Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II.76 Er ist selbst dann in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, wenn er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, z. B. nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 4. Satz 1 SGB II. Sein Bedarf richtet sich nach dem SGB II und beide Ehegatten haben gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen.77

u Tipp

Die Bedarfsgemeinschaft wird nach der Vermutungsregelung des § 38 Satz 1 SGB II durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. nach § 38 Satz 2 SGB II durch den Antragsteller bei der Beantragung und Auszahlung der Leistung vertreten. Eine über die Vermutung einer Bevoll-mächtigung hinausgehende »Zurechnung« von Handlungen einer anderen Person ist § 38 SGB II allerdings nicht zu entnehmen.78 Nach § 38 Abs. 2 SGB II besteht eine Vertretungsbefugnis für die das Umgangsrecht mit einem Kind ausübende Person. Der Bescheid wird daher gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X häufig nur diesen Personen ggü. bekannt gemacht.

Diese Vertretungsfiktion beseitigt aber nicht das Recht – und die Pflicht – jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, gegen einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Widerspruch und Klage zu erheben. Die Vertretungsfiktion gilt auch nur für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, nicht aber für das Klageverfahren. Hier ist § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG zu beachten, wonach (nur) volljährige Familienangehörige zu Prozesshandlungen berechtigt sind.

Die Individualisierung gilt aber auch bei der Rückforderung von Leistungen; von dem Mitglied einer BG können nur Leistungen zurückgefordert werden, die es selbst – nicht andere Mitglieder der BG – erhalten hat.79 Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungs-regelung des § 38 SGB II aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung im BGB (§ 1629a BGB) entsprechend.80

u Tipp

Es gibt keine Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, nur Einzelansprüche ihrer Mit-glieder. Hierauf ist bei der Antragstellung in gerichtlichen Eil- und Klageverfahren zu achten! Auch bei Bedarfsgemeinschaften gilt der Individualisierungsgrundsatz in der Weise, dass es sich um Einzelansprüche handelt, die entsprechend behördlich und gerichtlich geltend zu machen sind. Dementsprechend ist bei der Antragstellung darauf zu achten, dass Leistungen für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt werden. Geschieht dies nicht, so sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Anwendung des sog. »Meistbegünsti-gungsprinzips« – allerdings nur für eine Übergangszeit (bis 30.06.2007) – über die üblichen Aus-legungskriterien hinaus großzügig auszulegen, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne

76 BSG 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 1; 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 3; 29.03.2007, B 7b AS 2/06 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 4; s. dazu Bedarfsberechnung Bsp. 1 unten Rdn. 36.

77 BSG 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4 – 4200 § 9 Nr. 5; 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R, SozR 4 – 4200 § 11 Nr. 18.

78 BSG 07.07.2011, B 14 AS 144/10 R, zitiert nach juris, zur fehlenden Anhörung eines zur BG gehörenden Kindes zur beabsichtigten Rücknahme von Leistungsbewilligungen.

79 BSG 07.07.2011, B 14 AS 144/10 R, Rn. 16, zitiert nach juris; LSG Hamb. 15.09.2011, L 5 AS 3/09.80 BSG 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R, SozR 4 – 4200 § 38 Nr. 2.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.81 Mit erfolgtem Ablauf dieser Übergangsfrist dürfte einer »meistbegünstigenden« Auslegung in der genannten Weise der Boden entzogen sein.82

Wenn der Antragsteller die bewilligte Leistung nicht an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weitergibt, kann die Vertretungsvermutung jederzeit durch entsprechende Erklärung ggü. der Arbeitsgemeinschaft beseitigt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass bis zum Eingang der Erklärung an den Antragsteller ausgezahlte Leistungen mit Erfüllungswirkung für die Arbeits-gemeinschaft (§ 362 BGB) geleistet wurden.

a) Kriterien der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ist von dem der Haushaltsgemeinschaft und der Wohnge-meinschaft abzugrenzen. Eine Bedarfsgemeinschaft kommt nur unter den in § 7 Abs. 3 SGB II ge-nannten formalen Kriterien zustande. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt dagegen vor, wenn Hilfebe-dürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Rechtsfolge ist nach § 9 Abs. 5 SGB II, dass zuungunsten des Hilfebedürftigen vermutet wird, dass er Leistungen von den Verwandten oder Verschwägerten erhält, soweit die nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Mitbewohner eine gemein-same Wohnung nutzen, ohne dass die Voraussetzungen der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Die Wohngemeinschaft hat keine grundsicherungs- oder sozialhilferechtlichen Folgen.

u Beispiel 1

Der 45-jährige nicht erwerbsfähige A lebt mit seiner 38-jährigen erwerbsfähigen arbeitslosen Lebensgefährtin B und deren 13-jährigen Tochter T sowie ihrem 15-jährigen Sohn S in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. A und B haben zudem den Jurastudenten J als Untermieter in die eigene Wohnung aufgenommen. B stellt für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Ge-währung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören: B (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), A (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) und T sowie S (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). J steht ist lediglich Mitbewohner und bleibt bei der Be-darfsbemessung außer Betracht.

u Beispiel 2

Die 33-jährige allein erziehende arbeitslose A lebt gemeinsam mit ihrer 13-jährigen Tochter T, ihrer Schwester B und der 70-jährigen Mutter O in einem gemeinsamen Haushalt. A stellt An-trag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören: A (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und T (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). O gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da A älter als 24 Jahre ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). B ist ebenfalls kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da sie nicht zu dem in § 7 Abs. 3 aufgezähl-ten Personenkreis gehört. A und T bilden mit B und O eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II.

Bei § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II handelt es sich um die Nachfolgevorschrift der bis 31.07.2006 gelten-den Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II, der von Personen sprach, die mit dem erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Das Gesetz setzte mithin den Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Hierbei handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die danach keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die

81 BSG 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 1; 29.03.2007, B 7b AS 2/06 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 4.

82 So auch SG Berlin 30.06.2010, S 174 AS 21949/07, zitiert nach juris.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Verantwortungs- und Einstehens-gemeinschaft).83

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.07.200684 wurde mit Wirkung zum 01.08.2006 der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Leis-tungsberechtigten – neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3b) – auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Wür-digung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und für-einander einzustehen (Nr. 3c). Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. d. SGB II liegt danach nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraus-setzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).85 Dass § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II – im Gegensatz zur früheren Fassung – den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte.86 Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des BVerfG an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens er-wartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwort-lich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persön-liches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.87 Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaft-lich durch beide Partner erfolgen, wobei es allerdings nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge an-kommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des part-nerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.88 Hiernach sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen. D. h. die objektiven Tatbestands-voraussetzungen der Nrn. 1. und 2. müssen vorliegen, damit die Vermutungsregelung des Abs. 3a überhaupt eingreift. Die Beweislast für das Vorliegen des Einstandswillens i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II trägt der Leistungsträger.89 Kriterien für deren Annahme sind u. a. das Wirtschaften »aus einem Topf«, die Befugnis, über Einkommen- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfü-gen, sowie eine nicht unerhebliche Dauer des Zusammenlebens, wobei eine Mindestgrenze insoweit nicht erforderlich ist.90 Ein substantieller Unterschied ggü. der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verant-wortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen. So ist – auch weiterhin – bei

83 BVerfG 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234; BSG 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, SozR 3 – 4100 § 119 Nr. 26.

84 BGBl. I, S. 706.85 BSG 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 32.86 Vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19.87 BVerfG 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 265; 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach juris;

vgl. auch BVerwG 17.05.1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195, 199; BSG 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, 98 f.

88 BSG 23.08.2012 B 4 AS 34/12 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 32.89 LSG NRW 16.02.2009, L 19 AS 70/08, zitiert nach juris.90 LSG NRW 13.07.2010, L 1 AS 11/07, zitiert nach juris.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt.91

Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Nr. 1 – 4 Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen. Insoweit ist die diesbezügliche Vermutungs-regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, die allein das Zusammenleben über ein Jahr hinweg für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft genügen lässt, nicht unproblematisch. Dies gilt auch für die starre Einjahresgrenze.92 Es müssen daher über den Wortlaut des Gesetzes hinaus wei-tere – ggf. auch nicht in § 7 Abs. 3a SGB II – genannte Umstände für die Erfüllung des Vermu-tungstatbestandes hinzutreten. Auf der anderen Seite rechtfertigt die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht den Umkehrschluss, dass in den Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.93

Die objektive Beweislast für das Vorliegen der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Hilfstatsachen (Zusammenleben länger als ein Jahr etc.) liegt beim Leistungsträger. Sind die Hilfstatsachen aber hinreichend belegt, wird die Vermutungswirkung ausgelöst. Die Annahme einer Einstehensgemein-schaft ist indessen nicht unwiderleglich.94 Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines »Vermutungstatbestandes« nach Abs. 3a eine Beweis-lasterschwernis zulasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer »Beweislastumkehr«.95 Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Ver-mutungsvarianten erfüllt sein müssen, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern bedarf der Prüfung und Entscheidung im Einzelfall. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungs-gemeinschaft zu leben, nicht genügen.96 Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe dar-zulegen, die ggf. bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachver-halte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.97 Mit Blick darauf, dass eine derartige Verantwortungsgemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivil-rechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür – wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen98 – allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen.99 Umstände aus der Vergangenheit dürfen nur inso-weit herangezogen werden, als diese eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des An-spruchstellers ermöglichen. Nichts anderes gilt insoweit für den Nachweis einer ehelichen Gemein-schaft i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II.100

91 LSG Baden-Württ. 22.03.2007, L 7 AS 640/07 ER-B; 14.06.2007, L 7 AS 2716/06; LSG Hamb. 08.02.2007, L 5 B 21/07 ER AS; SG Reutlingen 18.12.2006, S 2 AS 4271/06 ER, zitiert jeweils nach juris.

92 Der Gesetzgeber nimmt dabei auf die Rspr. des LSG Bl.-Bbg. 18.01.2006, L 5 B 1362/05 AS ER, Bezug; vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19.

93 LSG Nds-Br. 09.05.2012, L 13 AS 105/11, zitiert nach juris.94 LSG Bayern 25.01.2008, L 7 AS 72/07, zitiert nach juris.95 BT-Drucks. 16/1410, S. 19, vgl. Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.96 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 16/1410, S. 19; VGH Baden-Württ. 22.03.2007, L

7 AS 640/07 ER-B; LPK-SGB II-Thie § 7 Rn. 88.97 LSG Nds.-Br. 24.04.2014, L 15 AS 358/12 ZVW; LSG Baden-Württ. 16.01.2007, L 13 AS 3747/06 ER-

B; entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a, LSG Bayern 14.06.2005, L 11 B 226/05 AS ER, zitiert jeweils nach juris.

98 BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927.99 LSG Baden-Württ. 01.06.2006, L 7 AS 1704/06 ER; LSG Hessen 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER, FEVS

57, 42.100 LSG NRW 05.08.2005, L 19 B 26/05 AS ER; so auch LSG Hessen 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER, info

also 2005, 169 (173).

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

Für die Widerlegung der Vermutung reicht die Behauptung allein, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt ist, nicht aus. Vielmehr müssen die Partner darlegen und nachweisen, dass trotz des Vorliegens eines vermutungsbegründenden Tatbestandsmerkmals keine Verantwortungs- und Ein-standsgemeinschaft besteht. Zwar handelt es sich hierbei um eine innere Tatsache, doch dürfte es am ehesten den Partnern möglich sein, Umstände zu offenbaren und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sprechen. Bei einer Sachlage, bei der Umstände auf das Vorliegen eines über eine Wohngemeinschaft hinausgehenden partnerschaft-lichen Zusammenlebens schließen lassen, bei der aber die weitere Prüfung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Anspruchstellers nicht möglich ist, geht das Fehlen eingehender Feststellungen zu den Lebensverhältnissen zulasten des Anspruchstellers und ist der Nachweis eines partnerschaft-lichen Zusammenlebens als erfüllt anzusehen.101

b) Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Kinder, die sich aufgrund einer Umgangsregelung bei einem umgangsberechtigten Elternteil auf-halten, der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht, bilden mit diesem eine temporäre Be-darfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Soweit sie der (temporären) Bedarfsgemeinschaft angehören, haben sie Anspruch auf Leistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II) i. H. v. grds. einem 1/30 der maßgebenden Regelleistung für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend (d. h. mehr als 12 Stunden) beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält.102 Nach Auffassung des BSG verlangt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut (»dem Haushalt angehö-rend«) kein dauerhaftes »Leben« der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbe-ständen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen.103 Diesem Anspruch steht nach Auffassung des BSG nicht entgegen, dass das Kind in der übrigen Zeit in einer Bedarfsgemein-schaft mit dem anderen Elternteil lebt, dem von dem für diese Bedarfsgemeinschaft zuständigen Jobcenter in der Regel für dieses schon vorab die Regelleistungen für einen vollen Monat bewilligt und gezahlt wurden. Denn es handele sich um zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften mit unterschiedlichen Ansprüchen, die sich zeitlich ausschließen; insoweit könnten Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche gegen den Elternteil in Betracht kommen, dem vorab die volle Regelleistung ausgezahlt wurde.104 Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, führt allerdings zu praktischen Umsetzungs-problemen, richten sich die Ansprüche der Kinder für die Zeit des Besuchsaufenthalts doch gegen den dortigen, mit ihrem Wohnort nicht identischen Leistungsträger. § 38 Abs. 2 SGB II normiert zur Vereinfachung der Leistungsgewährung eine Vertretungsbefugnis des das Umgangsrecht Wahr-nehmenden.

Kindergeld wird für die Zeit des Besuchsaufenthalts beim anderen Elternteil nicht angerechnet weil es Einkommen des Kindergeldberechtigten ist. Dem steht § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als bloße Zu-rechnungsregel nicht entgegen.105 Die Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird, der Bedarfsgemein-schaft angehören, was für die Dauer der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil nicht der Fall ist.

101 LSG Hamb. 29.06.2011, L 5 AS 197/11 B ER, NDV-RD 2011, 136.102 BSG 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R; 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R, SozR 4 – 1500 § 71 Nr. 2 und B 14

AS 75/08 R, SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13.103 BSG 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242, 252 = SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 1.104 BSG 12.06.2013, B 14 AS 50/12, SozR 4 - 4200 § 7 Nr. 35 R.105 BSG 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4 - 4200 § 20 Nr. 1; Hohm/Klaus-Hohm GK-SGB II § 11

Rn. 70.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

3. Anrechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

§ 7 Abs. 3 SGB II bestimmt allein die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft, während die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit in § 9 SGB II geregelt werden. Dabei wird das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkommen und vorhandene Vermögen nicht generell berücksichtigt. Vielmehr gilt dies nur bei den in § 9 Abs. 2 SGB II besonders aufgeführten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB II sieht den sog. Mittel-einsatz – man spricht insoweit entsprechend dem SGB XII106 von einer Einsatzgemeinschaft – in zwei Konstellationen vor: Es findet eine Anrechnung statt im Hinblick auf Einkommen und Ver-mögen der Partner gegenseitig (Satz 1) und bei der Feststellung der Bedürftigkeit von unverheira-teten, erwerbsfähigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben einseitig im Hinblick auf deren Einkommen und Vermögen sowie auf das des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners (Satz 2). Es handelt sich insoweit um eine »Einbahnstraße«, als nur Einkommen der Eltern auf die Kinder, nicht aber Einkommen der Kinder auf die Eltern angerechnet wird. Damit werden beim Einkom-mens- und Vermögenseinsatz nicht nur Stiefkinder (die verschwägert sind, § 1590 BGB)107, sondern sogar Partnerkinder wie eigene Kinder behandelt108 mit der Folge, dass nach Satz 3 jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf hilfebedürftig wird.

Diese Regelung mag man durchaus in gewissem Sinne als »Dammbruch« empfinden. Denn die Be-rücksichtigung fremden Einkommens stellt in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeit-suchende eine Ausnahme von dem Prinzip der individuellen Bedarfs- und Einkommensberechnung dar. Eine solche Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Anknüpfung an die zivilrechtlichen Einstandspflichten der Kernfamilie, nämlich zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern. Eine Ausweitung bedarf der aus-drücklichen Regelung, da damit Leistungspflichten statuiert werden, die über die zivilrechtlichen Verpflichtungen weit hinausgehen. Gerade dies ist aber mit der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II geschehen, welche die Einsatzgemeinschaft auf nicht leibliche und damit nicht unter-haltspflichtige Personen ausdehnt und bewirkt, dass durch sie nichtbedürftige Personen zu Bedürf-tigen werden. Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken109 werden vom BSG indessen jedenfalls in der Konstellation der »funktionierenden Bedarfsgemeinschaft«, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den – individuell – bedürftigen Personen zufließen, nicht geteilt.110

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Hieraus leitet sich die sog. horizontale Einkommensan-rechnung ab, die im Gegensatz steht zu der im SGB XII geltenden vertikalen Einkommensanrech-nung (§ 27 Abs. 2 SGB XII). Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII sind – auch – bei der Einkommensanrechnung nur unzureichend aufeinander abgestimmt, was z. T. der Korrektur bedarf. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung erscheint z. B. bei der gemischten Bedarfsgemeinschaft veranlasst, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach

106 LPK-SGB XII-Schoch § 19 Rn. 34 ff.107 S. dazu BSG 23.05.2013, B 4 AS 67/11 R.108 LPK-SGB II- Schoch § 9 Rn. 27.109 LSG Bayern 25.01.2008, L 7 AS 72/07, zitiert nach juris; LPK-SGB II-Schoch § 9 Rn. 24, 32.110 BSG 23.05.2013, B 4 AS 67/11 R; 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 1; erfolgt eine

solche Weiterleitung nicht, so erwägt das BSG einen Darlehensanspruch nach § 23 Abs. 1 a. F., und einen Erlass der Darlehensschuld – i. V. m. einem Ersatzanspruch gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – gegen den – individuell – Nichtbedürftigen; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2013, 1 BvR 1083/09, zitiert nach juris.

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4. Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

dem SGB II haben kann (etwa nach § 7 Abs. 4); § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann dann nur für die üb-rigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung kommen.111

a) Horizontale Einkommensanrechnung

Bei der Einkommensberechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist grds. die sog. horizontale Methode anzuwenden. Danach werden zunächst die Bedarfe der Personen einzeln ermittelt und da-raus der Gesamtbedarf gebildet, dem das Gesamteinkommen ggü. gestellt wird. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf »horizontal« auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt.112 In – bislang – zwei Konstellationen ist das BSG allerdings von der streng horizontalen Berechnung abgerückt zugunsten einer horizontal-vertikalen Berechnung: Erstens mit Blick auf die oben113 beschriebene »Einbahnstraße« bei der Berücksichtigung von Einkommen von Kindern,114 wo der Hilfebedarf des Kindes unter vertikaler Berücksichtigung seines eigenen Einkommens, insb. Kindergeld, Unter-halt, Erwerbseinkommen etc. ermittelt wird. Und zweitens in verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der ein Mitglied von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.115 Auch hier wird – zu Recht – nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen (ermittelt nach der vertikalen Anrechnung) auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Die nachfolgenden Bei-spiele verdeutlichen die Unterschiede:

Bedarfsberechnung (Horizontale Berechnung, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II)

u Beispiel 1

A und B leben in Bedarfsgemeinschaft (BG). A hat Einkommen von 700,00 €, B hat kein Ein-kommen. Der gemeinsame Bedarf beträgt 1.000,00 €.

A B BG

Bedarf 500 500 1000

Einkommen 700 0 700

Hilfebedarf gesamt 300

Anteil in % am Hilfebedarf 50 50

Anspruch 150 150

u Beispiel 2

Horizonal-vertikale Berechnung in der gemischten Bedarfsgemeinschaft wie Bsp. 1, aber ge-mischte Bedarfsgemeinschaft: A bezieht Altersrente i. H. v. 700,00 €. Der nach der horizontalen Methode ermittelte rechnerische Anspruch (s. Bsp. 1) käme wegen § 7 Abs. 4 SGB II teilweise – und ersatzlos – in Wegfall; A hätte wegen übersteigendem Einkommen auch keinen Anspruch nach dem SGB XII, das in § 19 SGB XII von der vertikalen Methode ausgeht. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird daher vom Einkommen des nicht leistungsberechtigten A dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abgezogen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Be-darfsgemeinschaft zu.

111 S. nachfolgend Rdn. 36 Berechnungs-Bsp. 2.112 BSG 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 1; 18.06.2008, B 14 AS 55/07 R, SozR 4 –

4200 § 9 Nr. 4.113 Rdn. 33.114 BSG 12.06.2008, B 14 AS 55/07, NDV-RD 2009, 6.115 BSG 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4 – 4200 § 9 Nr. 5.

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B. Anspruchsberechtigter Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 4. Kapitel

A B BG

Bedarf 500 500 1000

Eigeneinkommen 700 0

BG-Einkommen 700

Hilfebedarf gesamt – 200 500 300

Anspruch 0 300

u Beispiel 3

Horizonal-vertikale Berechnung bei Bedarfsgemeinschaft mit Kind wie Bsp. 1, aber A ist der 17-jährige Sohn der B, der Kindergeld (184,00 €) und Ausbildungsvergütung (216,00 €) bezieht. Hier wird das Einkommen des A zunächst – vertikal – auf dessen eigenen Bedarf angerechnet. Erst ein etwaig überschießendes Einkommen des A wird entsprechend der Hilfebedürftigkeit auf die BG-Mitglieder verteilt.

A B BG

Bedarf 500 500 1000

Eigeneinkommen 400 0

Hilfebedarf gesamt 100 500 600

Anteil in % am Hilfebedarf 16,67 83,33 100

Anspruch 100,02 499,98

Anspruch 100,02 499,98

Lebt der Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, ohne dass sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bilden, bietet (lediglich) § 9 Abs. 5 SGB II eine Handhabe dafür, Ein-kommen (und ggf. Vermögen) eines Mitglieds des Haushalts bei der Prüfung des Bedarfs beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, ohne dass der entsprechende Zufluss bei ihm nachgewiesen sein muss. § 9 Abs. 5 SGB II knüpft insoweit an eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten i. S. d. Wirtschaftens aus einem Topf die Vermutung, dass der Hilfebedürftige bei Leistungsfähigkeit des Verwandten Leistungen in bestimmter Höhe auch er-hält.116 Für die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II reicht es allerdings nicht aus, wenn Ver-wandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft geführt werden.117 Der Zufluss der Unterstützungsleistungen wird dabei widerleglich vermutet: Besteht eine Haushaltsgemeinschaft, ist es dem Hilfebedürftigen möglich, die gesetzliche Vermutung – er erhält Leistungen von den Verwandten oder Verschwägerten – zu widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen. Nur dann be-steht Anlass, weiter gehend von Amts wegen zu ermitteln. Unterstützungen von Verwandten werden im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 SGB II mithin dann nicht berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz entsprechender Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht erbracht werden.118 Der Sache nach handelt es sich i. Ü. auch bei solchen Leistungen durch Familienangehörige um zu berück-sichtigendes Einkommen des Hilfebedürftigen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.119

Die Berücksichtigung von Einkommen des Lebensgefährten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Ermittlung des Bedarfs der Kinder kommt i. R. d. § 9 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht. Der

116 Im Einzelnen BSG 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, SozR 4 – 4200 § 9 Nr. 6.117 SG Münster 18.08.2011, S 15 AS 64/09, zitiert nach juris; Hauck/Noftz-Hengelhaupt K § 9 Rn. 157.118 BSG 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R, SozR 4 – 4200 § 9 Nr. 9.119 Vgl. bereits BSGE 102, 258 = SozR 4 – 4225 § 1 Nr. 1, jeweils Rn. 18.

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G. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 14. Kapitel

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G. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

I. Das Verwaltungsverfahren

§ 18 SGB XI trägt die Überschrift »Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit«. Entgegen dieser Überschrift ist ein Verwaltungsverfahren allerdings nicht auf die Feststellung der Pflegebe-dürftigkeit hin ausgerichtet. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Feststellung, ob Leis-tungsansprüche bestehen. Die Frage, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist ein Tatbestandselement, dessen Vorliegen geprüft werden muss. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Ver-fahrensschritt zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Anspruch gegen die Pflegekasse.191

Das Verwaltungsverfahren bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen im SGB X. Es be-ginnt nach § 18 SGB X insb. auf Antrag. Dessen ungeachtet kommt der Feststellung, ob der Versi-cherungsfall der Pflegebedürftigkeit vorliegt, ob also zumindest erhebliche Pflegebedürftigkeit vor-liegt, eine erhebliche Bedeutung bei. Es handelt sich dabei um die Feststellung medizinischer und pflegerischer Tatsachen. Insoweit misst das SGB XI mit den ergänzenden Regelungen zum Ver-fahren in § 18 SGB XI diesem Punkt erhebliche Bedeutung bei. Auch in der Praxis zeigt sich, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit häufig der eigentliche Streitpunkt des gesamten Verfahrens ist. Für die Praxis ist deshalb zu empfehlen, diesem Punkt ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Im Feststellungsverfahren herrscht nach § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz. Die Pflegekasse hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie hat sich dabei gem. § 21 Abs. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen aller geeigneter Beweismittel zu bedienen. Als solche Beweismittel kom-men Auskünfte jeder Art, die Anhörung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die schrift-liche Einholung von Äußerungen von beteiligten sachverständigen Zeugen, die Beiziehung von Ur-kunden und anderen Akten sowie die Vornahme eines Augenscheins in Betracht.

Steht die Einholung von Beweisen im pflichtgemäßen Ermessen der Pflegekasse, so legt § 18 Abs. 1 SGB XI bestimmte Maßnahmen zur Beweiserhebung verbindlich fest. Nach § 18 Abs. 1 SGB XI haben Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch einen unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Will die Pflegekasse einen unabhän-gigen Gutachter beauftragen, hat sich dem Versicherten unter Hinweis auf die Qualifikation und Unabhängigkeit drei Gutachter zu Auswahl zu benennen. Der Versicherte hat seine Wahl binnen einer Woche mitzuteilen (§ 18 Abs. 3a SGB XI).

Nach § 18 Abs. 2 SGB XI ist der MDK oder der Gutachter verpflichtet, den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Eine Untersuchung im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen kann nach § 18 Abs. 2 Satz 3 SGB XI nur ausnahmsweise unterbleiben, nämlich dann, wenn auf-grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Im Hinblick auf die Untersuchung im häuslichen Umfeld hat der Gesetzgeber die Mitwirkungs-pflichten von antragstellenden Personen im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen in §§ 60 ff. SGB I erweitert. Zu den Mitwirkungspflichten im Verfahren über Leistungen der sozialen Pflegever-sicherung gehört auch das Einverständnis des Antragstellenden zum Betreten der Wohnung durch den Gutachter bzw. den Mitarbeiter des MDK. Der Zutritt zur Wohnung kann allerdings nicht er-zwungen werden. Bei Verweigerung des Zutritts hat die Pflegekasse die Möglichkeit, die beantragte Leistung zu verweigern. Neben dieser Verweigerung steht es auch im Ermessen der Pflegekasse, Leistungen nach § 66 SGB I zu versagen.

Befindet sich der Antragsteller noch im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationsein-richtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Wei-terversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, so ist die Be-gutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingabe des Antrags bei der

191 KassKomm/Koch § 18 SGB XI Rn. 3.

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14. Kapitel Die Pflegeversicherung – SGB XI

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zuständigen Pflegekasse durchzuführen, § 18 Abs. Abs. 4 SGB XI. Hält die Pflegekasse diese Frist nicht ein, hat sie nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 € an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als min-destens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist (§ 18 Abs. 3b SGB XI).

Zur Vorbereitung der Untersuchung im häuslichen Umfeld soll der MDK bzw. der Gutachter nach § 18 Abs. 4 SGB XI mit Einwilligung des Versicherten die behandelnden Ärzte des Versicherten in die Begutachtung einbeziehen und dort ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begut-achtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hil-febedürftigkeit einholen. Mit seinem Einverständnis sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden, § 18 Abs. 4 SGB XI. Zu beachten ist, dass eine unterbliebene Untersuchung des Antragstellers durch den MDK bzw. den Gutachter im häuslichen Umfeld nach § 18 Abs. 1 SGB XI oder nach § 18 Abs. 3 SGB XI im Krankenhaus den Bescheid zwar wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig macht, jedoch noch keine Nichtigkeit nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X begründet.

u Tipp

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gegen Feststellungen im Pflegegutachten Einwen-dungen erhoben werden, die häufig darauf abzielen, der Pflegebedürftige habe bei der Untersu-chung seine tatsächlichen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten deutlich übertrieben geschönt dargestellt. Es empfiehlt sich deshalb in der Praxis immer, dass bei der Untersuchung auch die Pflegepersonen anwesend sind, die die Pflege tatsächlich durchführen. Auch sie können im Rahmen der Begutachtung gehört werden. Erfolgt eine solche Anhörung nicht, so kann dies in einem sich anschließenden Klageverfahren ein Grund sein, die Schlüssigkeit und Plausibilität eines Gutachtens anzugreifen. Dies gilt insb. dann, wenn solche Einwendungen sehr frühzeitig, möglichst noch vor der Entscheidung der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Entgegen der Formulierung des § 18 SGB XI, wonach der MDK bzw. der Gutachter zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, treffen diese keine Entscheidung über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit. Wie bereits erwähnt, ist eine solche isolierte Entscheidung nicht zulässig. Eine Entscheidung erfolgt immer über einen geltend gemachten Anspruch. Nur in diesem Rahmen kommt der Pflegebedürftigkeit als Tatbestandselement Bedeutung zu. Dies bedeu-tet, dass die Pflegekasse durch Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X einem Antrag entweder ganz oder teilweise stattgibt oder ihn ablehnt. Eine Bindung an die Feststellung im Rahmen der Begutachtung zur Frage der Pflegebedürftigkeit besteht nicht.

u Tipp

Gerade in der Praxis zeigt sich häufig, dass viele Pflegekassen von ihrem Selbstverständnis her von einer solchen Bindung ausgehen. Ablehnende Entscheidungen enthalten oftmals den bedauern-den Hinweis der Pflegekasse, dass man die Schwierigkeit der Lage des Versicherten verstehe, dass die Hände jedoch wegen der Entscheidung des MDK bzw. des Gutachters gebunden seien. Dies ist missverständlich und irreführend. Herrin des Verwaltungsverfahrens ist die Pflegekasse. Sie hat ein Gutachten auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. Keinesfalls hat sie inso-weit die Entscheidung, die letztendlich den gesamten Anspruch erfasst, in die Hände des MDK oder eines Gutachters zu geben. Abgesehen davon, dass eine Bindung an die Feststellungen eines Gutachtens tatsächlich nicht besteht, ist es einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht an-gemessen, den Eindruck zu erwecken, Dritte seien Entscheidungsträger.

II. Das Vorverfahren

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so besteht nach allgemeinen Regeln die Möglich-keit, einen Widerspruch einzulegen. Durch den Widerspruch wird ein Vorverfahren eröffnet. Die

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G. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit 14. Kapitel

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Durchführung des Vorverfahrens ist nach § 78 SGG die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine mögli-che, sich anschließende Klage, da in aller Regel als statthafte Klagearten die Anfechtungsklage und/oder die Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Im Vorverfahren wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die zuständige Widerspruchsstelle überprüft. In diesem Sta-dium kommt insb. die erneute Begutachtung durch den MDK in Betracht. Insoweit ist es zweck-mäßig, Zeugen und andere Beweismittel zu benennen.

Neben der Zeugenvernehmung der Pflegepersonen oder sonstigen Angehörigen, denen im Übrigen auch das BSG192 ganz erhebliche Bedeutung beimisst, kommt auch die Vorlage eines sog. »Pflege-tagebuchs« in Betracht. Ein solches Pflegebuch, das auch das BSG für ein geeignetes und wichtiges Beweismittel hält, kann in einer Auflistung aller täglich anfallenden Hilfeleistungen mit jeweiliger Zeitangabe bestehen. Ein solches Pflegetagebuch sollte mindestens über eine Woche geführt werden.

Das Vorverfahren endet mit Erlass des Widerspruchbescheides.

III. Das Klageverfahren

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, so besteht schließlich die Möglichkeit einer Klage. Zustän-dig sind nach § 51 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG u. a. über die Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung entscheiden, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.

Insb. im Hinblick auf die private Pflegeversicherung besteht insoweit die Besonderheit, dass das So-zialgericht als öffentlich-rechtliche Fachgerichtsbarkeit über privatrechtliche Verträge und sich hie-raus ergebende Leistungsansprüche entscheidet. Die Zuweisung auch der Rechtsstreitigkeiten aus den privaten Pflegeversicherungsverträgen an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist im Ergebnis sachgerecht, weil letztendlich sowohl die soziale Pflegeversicherung als Sozialversicherung, als auch die private Pflegeversicherung durch die Angleichung der Leistungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt sind. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. Insoweit besteht zwischen beiden Leistungssystemen ein enger sachlicher Zusammenhang. Auch im Klageverfahren bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen Klageverfahren aus dem Bereich der Sozialversicherung. Insoweit ist auf Kap. 3 zu verweisen.

u Tipp

In der Begründung ist insb. deutlich herauszuarbeiten, welche einzelnen Punkte aus dem Gut-achten, das einer ablehnenden Entscheidung der Pflegekasse zugrunde liegt, zu beanstanden sind. Die Beweisangebote und Beweisanregungen sind frühzeitig geltend zu machen.

In der Praxis hat sich bewährt, nicht unbedingt auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu drängen. Es ist häufig schwierig, außerhalb des MDK Ärzte zu finden, die ausreichend Sachverstand im Bereich der Pflegewissenschaft haben. Recht gute Erfahrungen wurden dagegen mit Gutachten gemacht, die durch Pflegefachkräfte erstellt werden. Als solche kommen insb. auch Lehrkräfte an Pflegefachschulen, Universitäten oder ähnlichen Fortbildungseinrichtungen in Betracht. Die Er-stellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Pflegefachkraft auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG scheidet jedoch aus. Bei § 109 SGG handelt es sich um eine eng auszulegende Aus-nahmevorschrift, die lediglich die Anhörung eines bestimmten Arztes ermöglicht. Nichtärztliche Berufsgruppen, wie Pflegefachkräfte oder Psychologen, werden von der Vorschrift nicht erfasst.193

192 BSG 28.05.2003, B 3 P 6/02 R, SozR 4 – 3300 § 15 Nr. 1.193 BSG 17.03.2010, B 3 P 33/09 B.

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14. Kapitel Die Pflegeversicherung – SGB XI

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H. Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung

I. Abschlusspflicht für den Versicherungsnehmer

Im Rahmen der Erörterung der versicherungspflichtigen Tatbestände wurde bereits darauf hinge-wiesen, dass Personen, die gegen das Risiko Krankheit privat krankenversichert sind, verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Verpflichtung besteht darin, bei dem Unternehmen, das die private Krankenversicherung durchführt, einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Pflegefallrisikos abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Ein Wahlrecht, das den Abschluss bei einem anderen pri-vaten Versicherungsunternehmen ermöglicht, besteht nach § 23 Abs. 2 SGG XI. Es muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der individuellen Versicherungspflicht ausgeübt werden.

Ähnliches gilt für Personen mit Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit. Auch diese sind nach § 23 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, eine entsprechende beihilfekonforme Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzuschließen. Diese Verpflichtung besteht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht, wenn bei dem Beamten Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI eintritt, etwa weil er neben der Beihilfeberechtigung eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unterhält. In diesem Fall tritt Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften in der sozialen Pflegeversicherung ein. Für Heilsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflege-versicherung versicherungspflichtig sind, für Mitglieder der Postbeamtenkasse und Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gilt nach § 23 Abs. 4 SGB XI dasselbe.

II. Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen

Das private Krankenversicherungsunternehmen ist nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gehalten, mit den o. g. versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Insoweit besteht Kontrahierungszwang. Das private Versicherungsunternehmen darf einen entspre-chenden Antrag nicht ablehnen. Trotz des Kontrahierungszwangs bleibt der Versicherungsvertrag privatrechtlicher Natur.

III. Der Vertragsinhalt

Der private Pflegeversicherungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Auf ihn finden grds. die all-gemeinen Regelungen des BGB, aber auch des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung. Dane-ben liegen den Versicherungsverträgen die Musterbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV 2010) zugrunde.

Der Vertragsfreiheit sind allerdings Grenzen gesetzt. Neben dem Kontrahierungszwang besteht auch ein Inhaltszwang. Nach § 23 Abs. 6 SGB XI ist das private Krankenversicherungsunternehmen ver-pflichtet, dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung einzuhalten. Dies gilt für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und für die Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer Pflege-stufe ebenso, wie für die Berücksichtigung der Versicherungszeiten des Mitglieds und seiner fami-lienversicherten Angehörigen oder Lebenspartners auf die Wartezeit. Ergänzend sieht § 110 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI vor, dass in dem Vertrag kein Ausschluss von Vorerkrankungen, kein Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen, keine längere Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung, keine Prämienstaffelung nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten, keine Prämienhöhe, die den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, vereinbart werden darf. Außerdem müssen Kinder beitragsfrei mitversichert werden. Mit dieser strengen Inhaltsbestimmung ergibt sich leistungsrechtlich kein Unterschied zwischen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und den Leistungen der privaten Pflegeversicherung.

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H. Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung 14. Kapitel

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IV. Die Beitragszahlung

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die mo-natlichen Beiträge zu bezahlen. Bei Nichtzahlung ist indessen eine Kündigung ausgeschlossen. Das Versicherungsunternehmen kann Beitragsansprüche gerichtlich geltend machen. Durch die zum 02.01.2002 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 2 SGG194 wurde durch den Gesetz-geber klargestellt, dass die SG auch für Streitigkeiten aus der privaten Pflegeversicherung zuständig sind. Zur Erleichterung der Durchsetzung der Beitragsansprüche wurde auch die Möglichkeit eines Mahnverfahrens in Beitragsstreitigkeiten der privaten Pflegeversicherung nach § 182a SGG einge-führt. Insoweit können dem Versicherten im Fall eines Obsiegens des Versicherungsunternehmens nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG die Gerichtskosten für das Mahnverfahren auferlegt werden. Diese Kostenpflichtigkeit gilt allerdings nur für die Kosten des Mahnverfahrens. Das sozialgerichtliche Verfahren ist i. Ü. kostenfrei. Dies gilt jedenfalls für den Versicherten, der in derartigen Streitver-fahren üblicherweise als Beklagter auftritt. Das Versicherungsunternehmen, hier die klagende Ver-sicherungsgesellschaft, ist allerdings mit der Entrichtung einer Pauschgebühr belastet. Diese hat das Unternehmen auch im Fall des Obsiegens zu bezahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Versicherungsunternehmens, etwa durch die Einschaltung eines RA, kann das Versicherungsunter-nehmen dagegen nicht geltend machen.195 Diese Regelung ist heftig umstritten. Da die monatli-chen Beitragsraten relativ niedrig sind, wird der Erfolg im Klageverfahren aus wirtschaftlicher Sicht durch die Entrichtung der Pauschgebühr entwertet. Dies gilt umso mehr, wenn weitere Kosten ent-stehen, die nicht erstattungsfähig sind.196 Zwar haben einige Instanzgerichte197 versucht, die Pausch-gebühren auf den beklagten Versicherungsnehmer überzuwälzen, indem die Pauschgebühren als erstattungsfähiger Verzugsschaden gewertet wurden, jedoch hat sich diese Auffassung nicht durch-gesetzt. Der Versicherte ist nach keiner Rechtsgrundlage gehalten, die dem klagenden Versicherungs-unternehmen entstehenden Pauschgebühren zu erstatten.198 Insoweit werden erhebliche Zweifel an der Kostenregelung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angemeldet.199 Ob diese Regelung verfassungsrechtlich haltbar ist, bleibt abzuwarten.

V. Das Leistungsrecht

Das Leistungsrecht weist keine gravierenden Unterschiede im Vergleich zur sozialen Pflegeversi-cherung auf, jedenfalls soweit die materiellen Ansprüche betroffen sind. Dennoch gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Die Entscheidung des Versicherungsunternehmens Leistungen, etwa Pflegegeld zu erbringen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Mitteilung des Versicherers, dass er aufgrund eines Versicherungsfalls eine Leistung in bestimmter Höhe erbringen werde, stellt sich entsprechend den zivilrechtlichen Gegebenheiten200 als Leistungsanerkenntnis mit Bindungswillen dar. Auch das BSG folgert unter Zugrundelegung der MB/PPV 1996, dass es sich bei der Zusage, nach ärztlicher Feststellung der Pflegebedürftigkeit Leistungen erbringen zu wollen, um ein dekla-ratorisches Schuldanerkenntnis handelt.201 Tritt nach einer solchen Leistungszusage eine Änderung der Verhältnisse ein, so kann nicht über die §§ 48 SGB X eine Änderung der Leistungszusage er-reicht werden. Vielmehr folgt aus § 84 VVG, dass ein Sachverständigengutachten über die Frage, ob wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, einzuholen ist. Nach dieser Vorschrift sind sowohl das Versicherungsunternehmen als auch der Versicherungsnehmer an die Feststellungen

194 6. SGG-Änderungsgesetz v. 17.08.2001, BGBl. I, S. 2144.195 BSG 08.07.2002, B 3 P 3/02 R.196 KassKomm/Wagner § 23 SGB XI Rn. 36.197 SG Dortmund VersR 2002, 1270.198 LSG Nordrhein-Westfalen 06.12.2002, L 3 P 46/02.199 KassKomm/Peters § 23 SGB XI Rn. 36.200 BGH VersR 1993, 562.201 BSG 22.08.2001, B 3 P 21/00 R, SozR 3 – 3300 § 23 Nr. 5.

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14. Kapitel Die Pflegeversicherung – SGB XI

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des Sachverständigen grds. gebunden, soweit diese nicht offenbar von der wirklichen Sachlage ab-weichen. Dem Versicherungsnehmer steht gem. § 110 Abs. 5 SGB XI ein Akteneinsichtsrecht zu.

u Tipp

Die private Pflegeversicherung handelt nicht durch Verwaltungsakt, sodass es vor Erhebung der Klage vor dem SG keines Vorverfahrens gem. § 78 SGG bedarf. Prozessual handelt es sich bei den Klageanträgen um reine Leistungsanträge, die sich in einen Leistungsantrag von der Zeit der Geltendmachung der Forderung bis zur Klageerhebung (im sozialgerichtlichen Verfahren tritt Rechtshängigkeit schon mit Klageerhebung ein, § 94 SGG) und einen Leistungsantrag für die weitere Zeit der Pflegebedürftigkeit aufteilen.

VI. Kündigung des privaten Versicherungsvertrags

Der Kontrahierungs- und Inhaltszwang verträgt sich nicht mit einem Kündigungsrecht des Versi-cherungsunternehmens. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht ist nach § 110 Abs. 4 SGB XI aus-geschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

§ 27 SGB XI sieht ein Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer vor. Voraussetzung ist, dass der Versicherte selbst versicherungspflichtig nach §§ 20, 21 SGB XI wird. In diesem Fall tritt Ver-sicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. Das Kündigungsrecht gilt auch für Fami-lienangehörige, für die eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt. Es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht kann durch anderslautende vertrag-liche Bestimmungen nicht abgeändert werden.

In der Praxis treten immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber auf, ob die Kündigung durch den Versicherungsnehmer an Fristen gebunden ist. Nach dem Wortlaut ist die Ausübung des Kündi-gungsrechtes nicht an eine Frist gebunden. Auch eine rückwirkende Kündigung mit Wirkung zum Eintritt der Versicherungspflicht ist vorgesehen. Die früher häufig aufgetretenen Streitigkeiten, die sich meist daran entzündeten, dass ein Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht erst lange Zeit, z. T. erst Jahre nach Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausübte, sind durch die Neufassung des § 205 Abs. 2 VVG entschärft. Diese Regelung erfasst die private Kranken-versicherung und die private Pflegeversicherung. Sie sieht vor, dass der Pflegeversicherungsvertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden kann. Die rückwirkende Kündigungserklärung kann allerdings nur innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versiche-rungspflicht erfolgen. Liegt die Kündigung zeitlich später, so ist sie nur noch zum Eintritt des Mo-nats möglich, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.202 Diese Regelung wurde von den privaten Pflegeversicherungsunternehmen in die MB/PPV aufge-nommen. Der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung kann durch Vorlage einer Bestätigung der Pflegekasse geführt werden.

202 BSG 29.11.2006, B 12 P 1/05 R zur Vorgängervorschrift § 178h Abs. 2 VVG.

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