1 Der Sachmangelbegriff im Schuldrecht Neuregelung im BGB ab 1. Januar 2002.

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Der Sachmangelbegriff Der Sachmangelbegriff im Schuldrechtim Schuldrecht

Neuregelung im BGB

ab 1. Januar 2002

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FallbeispielFallbeispiel

Waldemar Wiesenbart hat nach Renovierung seines Badezimmers in einem Möbelhaus ein Regal zum Eigeneinbau und drei Badezimmer-hängeschränke mit Türanschlag „rechts“ bestellt, Ausführung der Fronten in azurblau und inklusiv Montage.

Der Hersteller gibt in seinem Prospekt die Tragfähigkeit der Regalböden mit je 50 kg an.

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Fallbeispiel (Fortsetzung)Fallbeispiel (Fortsetzung)

Nach einem Vierteljahr erzählt Waldemar Wiesenbart an seinem Stammtisch von seinen Erlebnissen mit der Lieferung der Badezimmerschränke:

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Fallbeispiel (Fortsetzung)Fallbeispiel (Fortsetzung)1. Die Monteure brachten die gelieferten Schränke

mit Anschlag „links“ statt „rechts“ an.2. Die Schränke wurden in monacoblau geliefert.

3. Die Montageanleitung für das Regal war nur in Englisch.

4. Zum Liefertermin wurden nur zwei der drei bestellten Schränke geliefert.

5. Nach acht Wochen wurde die Oberfläche eines Schrankes wellig und fleckig.

6. Eine zu Dekorationszwecken auf das endlich richtig montierte Regal gestellte Statue der Venus (30 kg) führte zum Zusammenbruch des Regals.

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Fallbeispiel (Fortsetzung)Fallbeispiel (Fortsetzung)1. Die Monteure brachten die gelieferten Schränke

mit Anschlag „links“ statt „rechts“ an.2. Die Schränke wurden in monacoblau geliefert.

3. Die Montageanleitung für das Regal war nur in Englisch.

4. Zum Liefertermin wurden nur zwei der drei bestellten Schränke geliefert.

5. Nach acht Wochen wurde die Oberfläche eines Schrankes wellig und fleckig.

6. Eine zu Dekorationszwecken auf das endlich richtig montierte Regal gestellte Statue der Venus (30 kg) führte zum Zusammenbruch des Regals.

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Aufgetretene Sachmängel

1) Zwei statt drei Schränke

2) Montage mit Anschlag „links“

3) Monacoblau

4) Übersetzung fehlt

5) Oberfläche wellig

6) Tragfähigkeit

Gesamtübersicht Sachmängel

Gesetzestext BGB § 434

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Aufgetretene Sachmängel

1) Zwei statt drei Schränke

2) Montage mit Anschlag „links“

3) Monacoblau

4) Übersetzung fehlt

5) Oberfläche wellig

6) Tragfähigkeit

Gesamtübersicht Sachmängel

Gesetzestext BGB § 434

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§ 434 Sachmangel.

(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die verein- barte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn ...

(3) 1 Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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§ 434 Sachmangel.

(2) 1 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2 Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

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§ 434 Sachmangel.

(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn ...

(3) 1 Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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§ 434 Sachmangel.

(2) 1 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2 Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

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§ 434 Sachmangel.

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn ...

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§ 434 Sachmangel.

(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat...

(3) 3 Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (...) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,...

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(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

3 Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (...) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2

Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) 1 Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 434 Sachmangel.

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(1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

3 Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (...) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2

Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) 1 Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 434 Sachmangel.

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