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Georg Schaff, Bremen, August 2005 1-Euro-Job Mitbestimmung und Arbeitsrecht Georg Schaff, Bremen, August 2005 Rechtsgrundlage 1 Euro-Jobs § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II Zusätzlich Im öffentlichen Interesse Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes Entsprechend anzuwenden: – Arbeitsschutzregelungen – Bundesurlaubsgesetz – Haftungsrecht

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Georg Schaff, Bremen, August 2005

1-Euro-JobMitbestimmung und

Arbeitsrecht

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Rechtsgrundlage 1 Euro-Jobs§ 16 Abs.3 Satz 2 SGB II

• Zusätzlich

• Im öffentlichen Interesse

• Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes

• Entsprechend anzuwenden:– Arbeitsschutzregelungen– Bundesurlaubsgesetz– Haftungsrecht

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Grundsatz des Förderns

• Leistungen zur Eingliederung (auch die 1-Euro-Jobs) können eingesetzt werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind..Dabei sind

1. die Eignung2. die individuelle Lebenssituation, insb. die familiäre Situation3. die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit und4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

zu berücksichtigen (§ 3 SGB II).• Die Arbeitsgelegenheit muss daher von dem Ziel der Eingliederung geprägt

sein und qualifizierende Elemente haben.• Die Anordnung/Zuweisung muss durch Verwaltungsakt geschehen und muss

die Maßnahme (Dauer, Arbeitsinhalte, Arbeitszeit, Höhe der Mehraufwandsentschädigung) genau bezeichnen (SG Berlin 18.07.05).

• Keine vollschichtige Arbeit (nach Vorgabe der BA sollte die wöchentliche Beschäftigungszeit incl. Qualifizierung 30 Stunden nicht überschreiten, um Eigeninitiativen für die berufliche Integration zu ermöglichen.)

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Grundsatz des Forderns

• Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen (§ 2 SGB II).

• Grundsätzlich ist jede als förderungsfähig anerkannte Arbeitsgelegenheit incl. 1-Euro-Jobs zumutbar (Ausnahmen § 10 SGB II).

• Bei unzulässiger Weigerung erfolgt Absenkung (Kürzung der Regelleistung um 30% für drei Monate) ggf. Wegfall bei wiederholter Ablehnung.

• Eine Weigerung ist zulässig, wenn der 1-Euro-Job nicht die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses erfüllt.

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Förderumfang von Zusatzjobs(am Beispiel Bremen)

• TrägerDer Träger erhält je besetztem Teilnahmeplatz eine Kostenpauschale für den entstehenden Aufwand (Personal, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung, Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Overhead) in Bremen 300 Euro, bei erhöhtem Qualifizierungsanteil 400 - 500 Euro.

• TeilnehmerBeschäftigungsumfang max. 30 Stunden plus 5 Stunden Qualifizierung.Beschäftigungsdauer 6 – 9 Monate.Bei einer Vollzeitmaßnahme erhält der Teilnehmer incl. Fahrtkosten 198,30 Euro.________________________________________________________(Die konkreten Förderhöhen und –modalitäten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich).

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Einsatzbereiche von 1-Euro-Jobs

1-Euro-Jobber werden mit unterschiedlichenZielrichtungen und Intentionen eingesetzt bzw. beschäftigt.Schwerpunkte eines 1-Euro-Jobs können sein:

ArbeitQualifikationodersoziale Integration

Umfang und Qualität der betrieblichen Mitbestimmung ist unterschiedlich und davon abhängig, welche Zielsetzung mit dem 1-Euro-Job erreicht werden soll.

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Arbeitsgelegenheiten im SGB II

• Die Agenturen für Arbeit können Arbeitsmöglichkeiten nicht nur als 1-Euro-Jobs fördern. Neben der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung besteht nach SGB II auch die Möglichkeit sozialversicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten zu fördern.

• Arbeitsgelegenheit - Entgeltvariante (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II)Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Betrieben. Es wird das übliche Entgelt gezahlt.

• Arbeitsgelegenheit - ABM (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II)Träger erhält pauschalisierte Zuschüsse zu den Lohnkosten zwischen 900 Euro (ungelernte Tätigkeit) bis 1300 Euro brutto (Hochschulausbildung erforderlich).

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1-Euro-Jobs Schwerpunkt Arbeit

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1-Euro-Jobs (Schwerpunkt Arbeit)und Betriebsverfassungsrecht

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Arbeitnehmereigenschaft(§ 5 BetrVG)

• Betriebszugehörige im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sindnur Arbeitnehmer, die – in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen und– in den Betrieb eingegliedert sind

(BAG, 18.01. 1989).

• Da gem. § 16 SGB II ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis bei einem 1-Euro-Job begründet wird, können nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG 1-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein.

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Wahlrecht (§§ 7, 8 BetrVG)

Da 1-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer sind, besteht weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

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Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)

• Größe des BR ist abhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

• 1-Euro-Jobber sind nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes keine Arbeitnehmer.

• Somit keine Berücksichtigung der 1-Euro-Jobber bei der Feststellung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder.

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Freistellung von BR-Mitgliedern (§§ 38,37 Abs.2 BetrVG)

• Keine Berücksichtigung von 1-Euro-Jobber bei der Freistellungsstaffel gem. § 38 BetrVG.

• Aber Freistellungsanspruch gem. § 37.2 BetrVG, wenn es aufgrund des Einsatzes von 1-Euro-Jobbern es zu erheblicher Mehrbelastung des BR kommt.

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Mitbestimmung bei Einstellung (1)(§ 99 BetrVG)

• Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG verlangt nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

• Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ist ausreichend.• Die Eingliederung ist gegeben, wenn Personen (nicht nur

Arbeitnehmer) weisungsgebunden an der Realisierung des Betriebszweckes mitarbeiten.

• In der Regel werden 1-Euro-Jobber weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert tätig sein.

• Das Mitbestimmungsrecht gem. 99 BetrVG gilt nur in Betrieben mitmehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.

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Mitbestimmung bei Einstellung (2)Zuweisung oder Einstellung?

• Die 1-Euro-Jobber werden in die Betriebe eingegliedert durch Zuweisung durch die zuständige Behörde (in Bremen BAGIS, in Bremerhaven ARGE).

• Ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung kann nicht ansetzen an dem behördlichen Akt der Zuweisung, das Mitbestimmungsrecht kann nur anknüpfen an ein mitbestimmungspflichtiges Handeln bzw. Entscheiden des Arbeitgebers.

• Das Bundesarbeitsgericht (19.06.2001) hat die Einstellung von Zivildienstleistenden als mitbestimmungspflichtig bewertet, wenn der Arbeitgeber bereits im Vorfeld einen bestimmten Zivildienstleistenden aussucht.

• Das Bundesverwaltungsgericht (26.01.2000) sieht einen mitbestimmungsrelevanten Tatbestand bei der Schaffung einer gemeinnützigen, zusätzlichen Arbeitsgelegenheit in der Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche durch die Dienststelle.

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Mitbestimmung bei Einstellung (3)BAG 19.06.2001

• Beruht die Eingliederung eines Zivildienstleistenden in den Betrieb auf einem Verwaltungsakt, kommt eine Mitbestimmung des BR nicht in Betracht, da nicht der Arbeitgeber handelt, sondern die Behörde.

• Folgt das behördliche Handeln allerdings der tatsächlichen Auswahlentscheidung des Arbeitgebers ohne eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen, ist diese Entscheidung des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig.

• Wird die Entscheidung, welche Person als 1-Euro-Jobber in den Betrieb eingegliedert wird, durch den Arbeitgeber getroffen und folgt die Behörde bei der Zuweisung dieser Auswahlentscheidung, so ist diese Einstellung mitbestimmungspflichtig.

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Mitbestimmung bei Einstellung (4)BVerwG 26.01.2000

• Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern gegen Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung hat das BVerwG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung bejaht.

• Da die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch einen Verwaltungsakt erfolgt, der die Beschäftigung konkretisiert und durch den Träger der Maßnahme nicht abänderbar ist, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht.

• Die Mitbestimmung greift ein bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche seitens der Dienststelle.

• Die Beschäftigten werden auch durch den Einsatz von Bedürftigen faktisch wie von einer Einstellung betroffen.

• Da die Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern gegen Mehraufwandsentschädigung, die ebenfalls zusätzlich und im öffentlichen Interesse liegen musste, der Beschäftigung von 1-Euro Jobbern vergleichbar ist, ist die Rechtsprechung des BVerwG auf die Einstellung von 1-Euro-Jobbern übertragbar.

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Mitbestimmung bei Einstellung (5)VG Mainz (5 L 1238/04.MZ Eilverfahren)

• Einstellung ist Eingliederung in die Dienststelle.• 1-Euro Jobber werden aufgrund eines Verwaltungsaktes zu gemeinnütziger und

zusätzlicher Arbeit herangezogen.• Dieser Verwaltungsakt konkretisiert

– Die zu leistende Arbeit (zusätzlich, gemeinnützig)– Den zeitlichen Umfang (zeitlich begrenzt)– Die zeitliche Verteilung– Die Höhe des „Entgeltes“

• Diese Modalitäten des Arbeitseinsatzes können durch die einsetzende Dienststelle nicht einseitig abgeändert werden.

• Die personelle Auswahl ist bestimmt durch sozialrechtliche Überlegungen und nicht orientiert an einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung.

• Aus diesen Gründen lehnte das VG Mainz den Antrag der Personalvertretung auf Beteiligung ab.

• Allerdings schließt auch das VG Mainz ein Mitbestimmungsrecht nicht aus, da durch die Benennung geeigneter Einsatzbereiche für die 1-Euro-Jobber in der Dienststelle bestimmte Bereiche der Dienststelle (Abfallentsorgung, Reinigungsbereich) betroffen waren. Das VG Mainz sah in diesem Punkt keine Eilbedürftigkeit.

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Mitbestimmung bei Einstellung (6)VG Mainz 24.06.2005 5 K 193/05 (Hauptsacheverfahren)

• Im Gegensatz zum Eilverfahren betrachtet das VG Mainz auch die Einstellung des 1-Euro-Jobbers selbst und nicht allein die Vorfeldentscheidung, ob 1-Euro-Jobs eingerichtet werden, als mitbestimmungspflichtig.

• Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist gegeben, wenn– eine Eingliederung des 1-Euro-Jobbers in die Dienststelle vorliegt

• Wahrnehmung von Aufgaben in der Dienststelle wie ein Arbeitnehmer– ein Band an arbeitsrechtlichen Beziehungen besteht

• Trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der Zuweisung regeln die Dienststelle und der Beschäftigte direkt den Einsatzort, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte und Verschwiegenheitsverpflichtungen des 1 Euro-Jobbers.

• Diese Regelungen über Rechte und Pflichten kommen einem „normalen“ arbeitsvertraglichen Verhältnis sehr nahe.

• Im Mitbestimmungsverfahren kann der PR insb. die „Zusätzlichkeit“ prüfen.

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Mitbestimmung bei Einstellung (7)VG Oldenburg 22.06.2005 Az.: 9 A 1738/05

• Keine Mitbestimmung bzgl. der Einstellung des einzelnen 1-Euro-Jobbers, da die Dienststelle keine Entscheidungsfreiheit hat, sich für oder gegen einen 1-Euro-Jobber zu entscheiden.

• Nicht die Auswahl einer Person und deren Eignung, sondern die Entscheidung über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der Dienststelle durch Beschäftigte außerhalb des regulären Arbeitsmarktes löst den Bedarf an personalvertretungsrechtlicherMitwirkung aus.

• Daher ist die Beteiligung des PR bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheiten zur zusätzlichen Arbeiterforderlich.

• Der PR kann die Zustimmung verweigern, wenn die Zusätzlichkeit nicht gegeben ist und hierdurch Belange der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten berührt werden.

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Mitbestimmung bei Einstellung (8)Der verliehene 1-Euro-Jobber

Auch wenn ein Beschäftigungsträger einen 1-Euro-Jobber, der bei dem Beschäftigungsträger „angestellt“ ist, an einen weiteren Betrieb oder Dienststelle „ausleiht“, ist das Mitbestimmungsrecht bei Einstellung des BR/PR des aufnehmenden Betriebes/ der aufnehmenden Dienststelle gegeben.

• Bei folgendem Sachverhalt: Ein Bundesland schließt mit der Agentur für Arbeit ABM-Verträge, die ABM-Kräfte werden an eine Dienststelle (hierStaatsbibiothek) „verliehen“, hat das Bundesverwaltungsgericht das Mitbestimmungsrecht des PR auch der aufnehmenden Dienststelle bejaht (BVerwG 15.03.1994),weil– eine tatsächliche Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle stattfand

und ein arbeitsrechtliches Band zu der aufnehmenden Dienststelle gegeben war.Die tatsächlich vollzogene „Unterordnung“ des Arbeitnehmers unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers löst Schutzrechte und Schutzpflichten aus, die arbeitsrechtlicher Natur sind. Ein Arbeitsvertrag ist nicht notwendig.

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Zustimmungsverweigerungsgründe (§ 99 BetrVG)

• Verstoß der Maßnahme gegen GesetzLiegen die Voraussetzungen des § 16 SGB II (Zusätzlichkeit, im öffentlichen Interesse) nicht vor, so verstößt die geplante Maßnahme gegen ein Gesetz. Der BR kann widersprechen.

• Nachteile für im Betrieb BeschäftigteIst durch den Einsatz von 1-Euro-Jobbern mit Nachteilen für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zu rechnen, wie z.B. Personalabbau oder Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches unter Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, so kann der BR der Einstellung widersprechen.

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Öffentliches Interesse Definition der Bundesagentur für Arbeit

• Zusatzjobs liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis unmittelbar der Allgemeinheit dient.

• Die Zusatzjobs müssen im Inland geschaffen werden.• Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder

den Interessen eines abgegrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

• Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören Zusatzjobs in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege, Sport.

• Gemeinnützigkeit ist zu vermuten bei Arbeiten für einen als gemeinnützig anerkannten Maßnahmeträger (zum Beispiel Kommunen, Wohlfahrtsverbände und angeschlossene Vereinigungen, Kirchen, Selbsthilfegruppen, Sportverbände). Die einzelfallspezifische Prüfung bleibt hiervon unberührt.

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Zusätzlichkeit (1) (Definition der Bundesagentur für Arbeit )

• Zusätzlichkeit

Nicht, nicht in diesem Umfang, nicht zu diesem Zeitpunkt

• Arbeitsmarktpolitische Zeckmäßigkeit

Erhalt oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit

• Neutralität

Keine Wettbewerbsverzerrung

• Arbeitsplätze

Keine Gefährdung bestehender Arbeitsplätze

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Zusätzlichkeit (2)• Ohne die Förderung nicht durchgeführt

Zur Feststellung dieses Kriteriums ist auf die bisherige gewöhnliche Aufgabenerledigung, die Aufgabenplanung sowie die finanzielle Situation des jeweiligen Trägers abzustellen. Maßnahmen, die regelmäßig und ohne Verzug erledigt werden müssenund zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung gehören, können nichtgefördert werden.

• Nicht in diesem Umfangweicht das Kriterium der Zusätzlichkeit stark auf. Zur Eingrenzung ist strikt auf den bisher üblichen sowie bisher geplanten Umfang zu achten.

• Erst zu einem späteren ZeitpunktDiese Einschränkung ermöglicht die Förderung von nicht zusätzlichen Arbeiten, wenn die Arbeiten ansonsten erst in zwei Jahren durchgeführt werden. Auch hier kann nur an Hand der bisherigen Erledigung derArbeiten und der vergangenen bzw. zukünftigen Planung festgestellt werden, ob tatsächlich ein Vorziehen gegeben ist.

• Entscheidend muss sein, den Zweck des Kriteriums Zusätzlichkeit zu berücksichtigen:

Keine Verdrängung von Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt.

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Zusätzlichkeit (3) Checkliste• Gibt es eine genaue Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung für den Zusatzjob. • Sind durch die Tätigkeit Pflicht- oder Regelaufgaben berührt.• Wurde die betriebliche Interessenvertretung bereits in der Planungsphase

beteiligt.• Hat es diese Tätigkeit vorher bereits gegeben .• Hat es in der Vergangenheit Personalabbau gegeben, der jetzt durch 1-Euro-

Jobber kompensiert werden soll.• Sind der betrieblichen Interessenvertretung die Daten der betrieblichen

Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen bekannt.

• Wird die betriebliche Personalplanung durch den Einsatz von Zusatzjobs planmäßig oder de facto verändert.

• Gab oder gibt es Planungen im Betrieb, diese Zusatztätigkeiten auch ohne Förderung durchzuführen.

• Ist der Arbeitgeber bereit, regelmäßig unter Einbeziehung der betr. Interessenvertretung die Beschäftigungsauswirkungen der Zusatzjobs auszuwerten (Monitoring).

• Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die den Rahmen für den Einsatz von Zusatzjobs und Art und Umfang der Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung konkretisiert.

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Teilnahmerecht an Betriebs-versammlungen (§ 42 BetrVG)

• Betriebs- bzw. Personalversammlungen sind nicht öffentlich.• Ein Zugangsrecht haben die Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten des Betriebes, 1

Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer iSd BetrVG, aber:• „Der Sinn der Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung

gebietet es nicht, die Teilnahme solcher Personen auszuschließen, deren Anwesenheit im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsversammlung sachdienlich ist; der innerbetriebliche Charakter der BV wird hierdurch nicht in Frage gestellt“ (BAG 13.09.1977).

• Die Teilnahme weiterer Personen ist zumindest nach Einladung durch den BR zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies kann der Fall sein, wenn bestimmte Personen zwar nicht zu den Arbeitnehmern/Beschäftigten gehören, wegen ihrer besonderen Funktion aber eine enge sachliche Verbindung zu dem Betrieb haben.

• Sind die 1-Euro-Jobber in den Betrieb eingegliedert, so sind sie – zumindest nach Einladung durch die betriebliche Interessenvertretung –teilnahmeberechtigt.

• Ein Teilnahmerecht ist dann zu verneinen, wenn die 1-Euro-Jobber nicht in den Betrieb eingegliedert sind, sondern z.B. die berufliche Qualifikation im Mittelpunkt der Maßnahme steht (so für Umschüler Hess.LAG 16.03.1982).

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Informationsrechte (§ 80 BetrVG)

• Das Informationsrecht des BR erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen (§ 80 Abs.2 BetrVG), also auch auf 1-Euro-Jobber.

• Insbesondere die Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu sichern (§ 80 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG), erfordert die rechtzeitige und umfassende Information über den geplanten Einsatz von 1-Euro-Jobs.

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Geltung von Betriebsvereinbarungen(§ 87 BetrVG)

• Da 1-Euro-Jobber in den Betrieb eingegliedert sind, können sie von den allgemeinen im Betrieb geltenden Regelungen nicht ausgenommen sein.

• Fragen der kollektiven Ordnung , wie z.B. Arbeitszeitregelungen,Urlaubsplanung, Arbeits-und Gesundheitsschutz gelten unmittelbar auch für die 1-Euro-Jobber.

• Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sowie Betriebsvereinbarungen zu Bereichen wie z.B. Ordnung und Verhalten im Betrieb (Rauchverbot, Internetnutzung, Torkontrolle, Urlaubsgrundsätze, Datenschutz, Gesundheitsschutz) betreffen unmittelbar auch den 1-Euro-Jobber.

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Personalplanung (§ 92 BetrVG)

• Es ist Aufgabe des BR sicherzustellen, dass durch den Einsatz von 1-Euro-Jobbern keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden.

• Um dies prüfen und ggf. verhindern zu können, muss dem BR die Personalplanung des Betriebes bekannt sein.

• Auch die geplante Einrichtung von Zusatzjobs ist Teil der Personalplanung.

• Der BR kann die Vorlage von Stellenbeschreibungen, Stellenplänen, Stellenbesetzungsplänen, Personalentwicklungsplänen verlangen, um feststellen zu können, ob durch den Einsatz von 1-Euro-Jobbern gegenwärtig oder zukünftig eine Gefahr für den Bestand regulärerStellen besteht.

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Betriebsvereinbarung 1-Euro-JobsEckpunkte

• Ausschluss der Verdrängung, Dequalifizierung oder des Abbaus bestehender Arbeitsplätze durch Einsatz von 1-Euro-Jobs.

• Zusätzlichkeit definieren.insb. keine Ausübung, auch nicht teilweise, von Regeltätigkeiten.

• Beteiligungsrechte, insb. die rechtzeitige Information und Einbindung der betr. Interessenvertretung, festschreiben (Einsatzorte, Qualifikationsanforderungen, Daten zum Personalbestand und Personalplanung).

• Umfang der Anwendbarkeit von betrieblichen Regelungen (z.B. Arbeitszeitregelungen) auf 1-Euro-Jobber definieren.

• Vereinbarung einer regelmäßigen Überprüfung, ob und welche Beschäftigungswirkungen durch den Einsatz der 1-Euro-Jobber eingetreten sind.

• Sicherung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften (Einbeziehung von Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit).

• Zugangsrechte der 1-Euro-Jobber zur betrieblichen Interessenvertretung/Betriebsversammlung sichern.

• Freiwilligkeit der Teilnahme.• Freistellung für Bewerbungen.• Zeugniserteilung.

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1-Euro-Jobs (Schwerpunkt Arbeit)und Personalvertretungsrecht

Die zum Betriebsverfassungsgesetz gemachten Ausführungen gelten weitgehend auch im Bereich der Personalvertretungsgesetze, so dass auf den folgenden Folien lediglich die Frage des Mitbestimmungsrechtes bei Einstellungen sowie rechtliche Besonderheiten dargestellt werden.

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BundespersonalvertretungsgesetzArbeitnehmereigenschaft

• Beschäftigte (§ 4 BPersVG) sind alle Personen, die auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert sind.

• Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG zu§ 5 BetrVG (Eingliederung plus Vertrag).

• 1-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer im Sinne des BPersVG.

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BundespersonalvertretungsgesetzEinstellung

• Gem. §§ 75, 77 BPersVG hat der PR bei der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht.

• Für das Verwaltungsgericht Mainz ist bereits die Einstellung selbst mitbestimmungspflichtig, weil das Dienstverhältnis eines 1-Euro-Jobbers stark durch arbeitnehmerähnliche Züge geprägt ist (VG Mainz 24.06.2005).

• Das Bundesverwaltungsgericht (26.01.2000) hält die Einstellung selbst nicht für mitbestimmungspflichtig, da die Einstellung durch den hoheitlichen Akt der Zuweisung des 1-Euro-Jobbers durch die Behörde und nicht durch eine Willensentscheidung der einstellenden Dienststelle erfolgt.

• Das BVerwG sieht den mitbestimmungsrelevanten Tatbestand bei der Schaffung einer gemeinnützigen, zusätzlichen Arbeitsgelegenheit in der Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche durch die Dienststelle. Ebenso hat zu den 1-Euro-Jobs das VG Oldenburg (Beschluss vom 22.06.2005) entschieden.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Bremisches PersonalvertretungsgesetzArbeitnehmer, Einstellung, passives Wahlrecht

• 1-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer im Sinne des BremPersVG.

• Bei der Einstellung von 1-Euro-Jobbern hat der PR gemäß §§ 58, 65BremPersVG aus den gleichen Gründen, die zum BPersVG dargestellt sind, das Mitbestimmungsrecht.

• Wahlberechtigt ist gemäß § 9 Abs. 2 BremPersVG auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits-oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber-oder Dienstherrn besteht. Der Wortlaut könnte für ein Wahlrecht der 1-Euro-Jobber sprechen.

Trotz des Wortlautes dieser Vorschrift hat das OVG Bremen (Beschluss vom 12.06.1984) für Personengruppen, die weisungsgebunden tätig sind, aber in keinem Dienstverhältnis zu der Dienststelle stehen, ein Wahlrecht verneint, da diese Personen mangels Dienstvertrag nicht eindeutig zu einer der wahlberechtigten Gruppen (Angestellte, Arbeiter, Beamte) zuzuordnen sind.

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Nds. Personalvertretungsgesetz Arbeitnehmerbegriff

Im Gegensatz zu BetrVG und BPersVG sind Beschäftigte im Sinne des NPersVG auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der jeweiligen Verwaltung stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind (§ 4 Abs.2 NPersVG).

1-Euro-Jobber sind, da sie in aller Regel den Weisungen der einstellenden Dienststelle bei Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegen, daher Beschäftigte im Sinne des Nds.PersVG.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Nds. Personalvertretungsgesetz Wahlrecht, Größe des PR, Freistellung

• Wahlberechtigt sind auch die Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 NPersVG, wenn sie seit mindestens 1 Monat in der Dienststelle tätig sind (§ 11 Abs. 1 NPersVG).

• Ein passives Wahlrecht besteht für den Personenkreis des § 4 Abs.2 NPersVG nicht ( §12 Abs. 2 NPersVG).

• Die Zahl der Personalratsmitglieder ist abhängig von der Anzahl der aktiv Wahlberechtigten (§ 13 NPersVG).

• Die Anzahl der Freistellungen ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (§ 39 NPersVG).

• Nach Gesetzeswortlaut sind 1-Euro-Jobber somit im Rahmen der Vorschriften der §§ 11, 13, 39 NPersVG zu berücksichtigen.

• Wahlberechtigung zweifelhaft, da eine eindeutige Zuordnung von 1-Euro-Jobbern zu einer bestimmten Gruppe (Arbeiter/Angestellte) mangels Dienstvertrag schwierig ist (OVG Bremen, 12.6.84 zu § 9 Abs.2 BremPersVG).

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Nds. Personalvertretungsgesetz Einstellung

• Gemäß § 65 Abs.2 NPersVG bestimmt der PR bei der Einstellung von Arbeitern und Angestellten mit.

• Das Mitbestimmungsrecht entsteht nicht nur, wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wird

• Die Herbeiführung einer weisungsgebundenen Tätigkeit, gleich wie sie rechtlich gestaltet ist, und die Eingliederung in den Betriebsablauf lösen das Mitbestimmungsrecht aus.

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1-Euro-Jobs (Schwerpunkt Arbeit)und Mitarbeitervertretungsrecht

Die zum Betriebsverfassungsgesetz gemachten Ausführungen gelten weitgehend auch im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechtes, sodass auf den folgenden Folien lediglich die Frage des Mitbestimmungsrechtes bei Einstellungen dargestellt werden.

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Mitarbeitervertretungsgesetz.EKD Arbeitnehmereigenschaft

• Gem. § 2 MVG.EKD sind Arbeitnehmer diejenigen Beschäftigten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses stehen.

• § 16 Abs. 2 SGB II begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

• 1 Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechtes.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Mitarbeitervertretungsgesetz.EKDEinstellung

• Einstellung im Sinne des § 42 a MVG.EKD verlangt nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

• Eine Eingliederung ist gegeben, wenn Personen (nicht nur Arbeitnehmer) weisungsgebunden an der Realisierung des Betriebszweckes mitarbeiten.

• Da 1-Euro-Jobber in aller Regel weisungsgebunden in die Betriebsabläufe eingegliedert werden, besteht das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen.

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Georg Schaff, Bremen, August 2005

1-Euro-Jobs Schwerpunkt Qualifikation

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Betriebsverfassungsrecht1-Euro-Jobs Schwerpunkt Qualifikation

• Ein Teil von 1-Euro-Jobs wird eingerichtet um anerkannte Qualifizierungsnachweise (Zertifikate/Scheine, Abschlüsse) zu erwerben oder um eine Sprache (insb. Deutsch) zu erlernen.

• Es besteht bei solchen Maßnahmen nicht das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG, diese Teilnehmer arbeiten nicht an der Verwirklichung des Betriebszweckes mit. Die Teilnehmer sind selbst Gegenstand des Betriebszweckes. Eine Eingliederung in den Betrieb ist nicht gegeben.

• Findet in einem 1-Euro-Job ein Mix von Arbeit und Qualifikation statt (50% Arbeit in einer Küche einer gemeinnützigen Einrichtung, 50%Deutschkurs bei einem Bildungsträger) so ist die Einstellung in der gemeinnützigen Einrichtung mitbestimmungspflichtig, die Einstellung bei dem Bildungsträger nicht.

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Personalvertretungsrecht1-Euro-Jobs Schwerpunkt Qualifikation

Auch nach Personalvertretungsrecht ist ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellung nicht gegeben, soweit über 1-Euro-Jobs reine Qualifikationsmaßnahmen organisiert werden.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Betriebsverfassungsrecht1-Euro-Jobs Schwerpunkt Soziale Integration

• Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Schaffung von 1-Euro-Jobsin deren Mittelpunkt nicht das Erbringen einer Arbeitsleistung steht, sondern die der Stabilisierung der psychosozialen Situation des1 Euro-Jobbers dienen.

• Das Betriebsverfassungsgesetz spricht von Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) und verneint die Arbeitnehmereigenschaft.

• Steht der Ansatz der Stabilisierung und Gewöhnung im Mittelpunkt der Maßnahme, werden diese Arbeitskräfte nicht in den Betrieb eingegliedert, da sie nicht an der Verwirklichung des Betriebszieles mitarbeiten.

• Ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellung ist nicht gegeben.

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Personalvertretungsrecht1-Euro-Jobs Schwerpunkt soziale Integration

• Gemäß § 4 Abs.5 BPersVG gelten nicht als beschäftigte Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen

Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.• Steht ein solcher Ansatz der Stabilisierung und Gewöhnung im

Mittelpunkt der Maßnahme, so besteht auch nach Personalvertretungsrecht wegen fehlender Eingliederung in die Dienststelle kein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung.

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Georg Schaff, Bremen, August 2005

Individualrechtliche Situation der1-Euro-Jobber

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1-Euro-Jobs und Dienst-/Arbeitsrecht

• 1-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.

• Es gelten gemäß § 16 SGB II:

– die Vorschriften des Arbeitsschutzes,– das Bundesurlaubsgesetz entsprechend,– für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften

erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Arbeitsschutz

• Sämtliche für einen Betrieb und die dort beschäftigten Arbeitnehmer geltenden Arbeitsschutzvorschriften (Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetze etc.) gelten auch bei der Beschäftigung eines1-Euro-Jobbers.

• Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auch im Interesse der 1-Euro-Jobber zu sichern, ist Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretung (§ 89 BetrVG, § 81 BPersVG, § 64 BremPersVG, § 35 Abs. 3 MVG.EKD, § 26 Abs. 3 MAVO).

• Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Einrichtung und der Durchführung der 1-Euro-Jobs zu beteiligen.

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Georg Schaff, Bremen, August 2005

Urlaub

• Das Bundesurlaubsgesetz ist entsprechend anzuwenden.

• Dauer

24 Werktage (§ 3 BUrlG), bei kürzerer Beschäftigungsdauer als 12 Monate, anteilige Urlaubsgewährung.

• Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung

§ 1 Bundesurlaubsgesetz gibt Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Aus dem Analogiegebot des § 16 Abs.3 SGB II folgt der Anspruch auf Fortzahlung der Aufwandsentschädigung, denn auch bei beitragspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern entfallen ohne Kürzungsfolgen während des Urlaubs die arbeitsbedingten Mehrkosten.

Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit soll die Mehraufwandsentschädigung nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Haftung• Gemäß § 16 SGB II haftet der 1-Euro-Jobber für Schäden bei Ausübung seiner

Tätigkeit „nur“ wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. • Haftung gegenüber Arbeitgeber

Bei mittlerer Fahrlässigkeit max. 1 MonatsgehaltBei grober Fahrlässigkeit max. 3 Monatsgehälter

Aber: BAG hat diese Auffassungen der Instanzgerichte bisher nicht bestätigt, denn: Eine summenmäßige Beschränkung sei Aufgabe des GesetzgebersProblem: Der 1-Euro-Jobber bezieht kein Gehalt, Haftungsumfang wird daher erst zukünftig durch die Rechtsprechung festgelegt werden.

• Haftung gegenüber anderen ArbeitnehmernPersonenschäden: Wegen Haftungsausschluss (§§ 104ff SGB VII) in der

Regel keine Haftung.Sachschäden: Vollst ändige Haftung, ggf. Freistellungsanspruch

gegenüber Arbeitgeber.• Haftung gegenüber Dritten

Vollst ändige Haftung, ggf. Freistellungsanspruch gegenüber Arbeitgeber.

• Für arbeitsbedingte Schäden, die der 1-Euro-Jobber an seinem eigenenEigentum verursacht (z.B. PKW) haftet der Arbeitgeber, wenn diese Schäden nicht grob fahrlässig herbeigeführt sind.

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Unfallversicherung

• Gemäß § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden, sogenannte „Wie-Versicherte“.

• 1-Euro-Jobber sind solche „Wie-Versicherte“ und daher unfallversichert.

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Arbeitserlaubnis

Die Beschäftigung von ausländischen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Zusatzjobs ist arbeitserlaubnisfrei.

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Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall

• Agentur für Arbeit:Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit entsteht kein Mehraufwand, daher ist keine Mehraufwandsentschädigung zu zahlen.

• Dagegen:Die Vorschrift des § 616 BGB, wonach bis zu 6-Wochen die Vergütung fortgezahlt wird, gilt nicht nur in einem Arbeitsverhältnis, sondern in allen Dienstverhältnissen. Eine Beschäftigung gegen Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 SGB II ist kein Arbeitsverhältnis, aber es ist ein (öffentlich-rechtlich begründetes) Dienstverhältnis. Demzufolge ist die Mehraufwandsentschädigung im Falle der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Arbeitskleidung

• Erforderliche Arbeitskleidung (Sicherheitsschuhe, „Blaumann“, Schutzhelm, Regenkleidung) soll nach Aussage der BA der Träger zur Verfügung stellen. Die Aufwendungen hierfür sollen Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale sein.

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Öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruchbei unwirksamer Zuweisung

• Auch wenn die Tätigkeit nicht gemeinnützig und zusätzlich ist und der erlassene Heranziehungsbescheid daher rechtwidrig ist, wird aus dem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis.

• Es entsteht kein faktisches Arbeitsverhältnis.• Ein faktisches Arbeitsverhältnis verlangt die notwendige übereinstimmende

Willenserklärung (mag sie auch fehlerhaft oder nichtig sein) der Parteien einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser Wille ist bei der Einstellung eines 1-Euro-Jobber nicht gegeben.

• Der Ausgleich erfolgt nach BAG über den öffentlich-rechtlichen Bereicherungsausgleich (so BAG 14.12.1988, ebenso BVerwG 22.12.1988 für den Fall einer rechtswidrigen Zuweisung in eine Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung gemäߧ 19 Abs. 2 BSHG).

• Gemäß Zwanziger, Richter am BAG (AuR 1/2005) entsteht zwischen Beschäftigtem und Träger ein öffentlich-rechtlicher Dienstvertrag. Ist der Heranziehungsbescheid rechtswidrig und wird aufgehoben, so hat der 1-Euro-Jobber einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 59 SGB X, § 612 BGB).

Georg Schaff, Bremen, August 2005

Zeugnis/Teilnehmerbeurteilung

• Der 1-Euro-Jobber hat einen Anspruch auf ein Zeugnis gemäß § 630 BGB.

• Der Träger erstellt für den Teilnehmer ein individuelles, qualifiziertes Zeugnis.

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Georg Schaff, Bremen, August 2005

Weitere Informationen

• Weitere Informationen zu diesem Thema, aber auch zu anderen Themen der betrieblichen Mitbestimmung können sie erhalten durchdas Betriebs-und Personalrätezentrum der Arbeitnehmerkammer Bremen.Bremen: Bürgerstrasse 1, 28195 Bremen

Telefon: 0421 36301-965Bremerhaven: Friedrich-Ebertstr. 3, 27570

Telefon: 0471 92235-24• Telefonisch können Bremer und Bremerhavener Betriebsräte,

Personalräte, Mitarbeitervertretungen Rechtsauskünfte erhalten:Montags bis Freitags von 10.00 – 12.00 Uhr.Telefon: 0421 36301-960

• Persönliche Beratung nach Terminabsprache.• E-Mail: [email protected]