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Sachwalterschaft

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2Ganner

Entwicklung

EntmO 1916 Beschränkte und volle Entmündigung Freiheitsbeschränkungen

Sachwalterrecht 1984 flexiblere rechtliche Lösungen Entstigmatisierung

SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) Stärkung der Selbstbestimmung

■ Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung

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Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene

20

37

8

8

16

11

4

8

9

12

31

36

0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0

bis 29

30 bis 49

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

80 und >

Altersgruppe anBevölkerung

Altersgruppe an SW-Betroffenen

Vertretungsnetz

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Nur 10 % der Personen sind mit einer Sachwalterbestellung einverstanden. Dies steht im Kontrast zur häufig angestellten Vermutung, dass alte Menschen Sachwalterschaft als Entlastung empfinden.

Anreger für die SW Verfahren: Pilotprojekt Hernals 1998

Reaktion der Betroffenen

NotarIn 2%

Pflegeheim 2%

Andere 12%

Behörde 4%

Angehörige54%

Kranken-haus 26%

Vertretungsnetz

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SWRÄG 2006 – Zentrale Punkte

Reduktion der Sachwalterschaften Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000 Angehörigenvertretung

Förderung der Selbstbestimmung Sachwalterverfügung Vorsorgevollmacht

Reduktion der Höchstzahl der Sachwalterschaften Insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren

Personensorge Wohnortänderung Medizinische Behandlungen

Abkoppelung des SW-Rechts vom Kindschaftsrecht

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Voraussetzungen der Sachwalterbestellung

Volljährige Person

psychische Krankheit oder geistige Behinderung Verlust der Entscheidungsfähigkeit

Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils

Subsidiarität

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Subsidiarität

Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Bewohnervertreter nach HeimAufG Patientenanwalt nach UbG Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht

Autonome Vorsorge Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vertrauensperson

Andere Hilfen Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der

Behindertenhilfe, durch soziale Dienste und im Rahmen psychosozialer Dienste

Nachbarschaftshilfe

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Wer wird Sachwalter

Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung

Nahe stehende Person

Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter

Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person

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Sachwalterverfügung

Beachtliche Entscheidungsfähigkeit fehlte

Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die

gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person

bestellen Möglichkeit, bestimmte Personen von der

Sachwalterschaft auszuschließen Registrierung im ÖZVV möglich

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Nahe stehende Person

Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten, Freunde, Bekannte und allenfalls Nachbarn

Kein Anspruch auf Bestellung

Pflicht zur Übernahme Für Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel

Beistandspflicht

Eignung Fehlen von Interessenkonflikten

Relative Höchstzahl: 5 Sachwalterschaften

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Rechtsanwalt + Notar

Wenn hauptsächlich Rechtskenntnisse erforderlich sind Übernahmepflicht

Bis zu 5 SW Relative Höchstzahl: 25 SW

zB Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Wirtschaftstreuhänder sowie Hausverwalter

Ehrenamtliche

Andere geeignete Person

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Ausschlussgründe

Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution

Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer

strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist

Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit

■ Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung

■ Wird nicht von Amts wegen beachtet

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Prinzipien der SW-Tätigkeit

Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff

■ Gesellschaftliche Wertvorstellungen

■ Materielle, emotionale und psychische Aspekte

■ Wünsche und Äußerungen des Betroffenen

■ Verständigungs- und Äußerungsrecht

Wunschermittlungspflicht

Persönlicher Kontakt: monatlich!

Berichtspflicht: jährlich

Gerichtliche Genehmigung In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten

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Zustimmung zur medizinischenBehandlung

Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter

Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich,

■ wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist,

■ die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder

■ der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will

§ 283 ABGB

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Wohnortbestimmung: § 284a ABGB

Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst

Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung

■ Bei dauerhafter Wohnortänderung

Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person

Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen

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Haftung des Sachwalters

Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare

Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen

Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB

Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen

Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig

Heimvertrag

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Bestellungsverfahren

Verfahrensbeginn Auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von

irgendjemandem■ Verfahrenseinleitung oder Nichtaufnahme

Von Amts wegen

Erstanhörung der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen

Bestellung des Verfahrensvertreters und des (psychiatrischen) Sachverständigen Gutachtenserstellung

Mündliche Verhandlung + Erörterung der Beweise Beschlussfassung

Einstellung des Verfahrens oder Bestellung eines Sachwalters

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Wirkungskreis

einzelne Angelegenheit (ca 5 %) zB der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs

oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts

bestimmter Kreis von Angelegenheiten (ca 40 %)

zB die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens,

zB einige oder alle Gesundheitsangelegenheiten oder

alle Angelegenheiten (ca 55 %)

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Aufgabenbereiche des Sachwalters

Personensorge Mitspracherecht der Betroffenen beachten Informationspflicht des Sachwalters gegenüber der Betroffenen Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen Rechnungslegung und Bericht an das Gericht

Jährlich: § 130 AußStrG

Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung des Sachwalters

Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen

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Auswirkungen der Sachwalterbestellung

Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Bestimmte Rechte verbleiben beim Betroffenen:

Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkäufe und Dienstleistungen) Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht) Wahlrecht uneingeschränkt Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt) Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die

Sachwalterschaft

Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises

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Aufwandsersatz und Entschädigung

Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen

Aufwandsersatz notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto ..)

Entschädigung Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe 5 % des Nettoeinkommens Ausnahmsweise 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens bei besonderen Verdiensten zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens

Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich

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Angehörigenvertretung

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Vertretung durch Angehörige (1)

§§ 284b-e ABGB Subsidiär

wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist

Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Eintritt ex lege ! Nächste Angehörige

Eltern, volljährige Kinder Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen

Haushalt lebt jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen bei widersprechenden Erklärungen gilt keine

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Vertretung durch Angehörige (2)

Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen

■ alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc

Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist

Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit

Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung

■ Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2