1 Ganner Sachwalterschaft. 2 Ganner Entwicklung qEntmO 1916 l Beschränkte und volle Entmündigung l...
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1Ganner
Sachwalterschaft
2Ganner
Entwicklung
EntmO 1916 Beschränkte und volle Entmündigung Freiheitsbeschränkungen
Sachwalterrecht 1984 flexiblere rechtliche Lösungen Entstigmatisierung
SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) Stärkung der Selbstbestimmung
■ Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung
3Ganner
Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene
20
37
8
8
16
11
4
8
9
12
31
36
0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0
bis 29
30 bis 49
50 bis 59
60 bis 69
70 bis 79
80 und >
Altersgruppe anBevölkerung
Altersgruppe an SW-Betroffenen
Vertretungsnetz
4Ganner
Nur 10 % der Personen sind mit einer Sachwalterbestellung einverstanden. Dies steht im Kontrast zur häufig angestellten Vermutung, dass alte Menschen Sachwalterschaft als Entlastung empfinden.
Anreger für die SW Verfahren: Pilotprojekt Hernals 1998
Reaktion der Betroffenen
NotarIn 2%
Pflegeheim 2%
Andere 12%
Behörde 4%
Angehörige54%
Kranken-haus 26%
Vertretungsnetz
5Ganner
SWRÄG 2006 – Zentrale Punkte
Reduktion der Sachwalterschaften Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000 Angehörigenvertretung
Förderung der Selbstbestimmung Sachwalterverfügung Vorsorgevollmacht
Reduktion der Höchstzahl der Sachwalterschaften Insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren
Personensorge Wohnortänderung Medizinische Behandlungen
Abkoppelung des SW-Rechts vom Kindschaftsrecht
6Ganner
Voraussetzungen der Sachwalterbestellung
Volljährige Person
psychische Krankheit oder geistige Behinderung Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils
Subsidiarität
7Ganner
Subsidiarität
Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Bewohnervertreter nach HeimAufG Patientenanwalt nach UbG Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht
Autonome Vorsorge Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vertrauensperson
Andere Hilfen Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der
Behindertenhilfe, durch soziale Dienste und im Rahmen psychosozialer Dienste
Nachbarschaftshilfe
8Ganner
Wer wird Sachwalter
Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung
Nahe stehende Person
Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter
Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person
9Ganner
Sachwalterverfügung
Beachtliche Entscheidungsfähigkeit fehlte
Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die
gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person
bestellen Möglichkeit, bestimmte Personen von der
Sachwalterschaft auszuschließen Registrierung im ÖZVV möglich
10Ganner
Nahe stehende Person
Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten, Freunde, Bekannte und allenfalls Nachbarn
Kein Anspruch auf Bestellung
Pflicht zur Übernahme Für Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel
Beistandspflicht
Eignung Fehlen von Interessenkonflikten
Relative Höchstzahl: 5 Sachwalterschaften
11Ganner
Rechtsanwalt + Notar
Wenn hauptsächlich Rechtskenntnisse erforderlich sind Übernahmepflicht
Bis zu 5 SW Relative Höchstzahl: 25 SW
zB Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Wirtschaftstreuhänder sowie Hausverwalter
Ehrenamtliche
Andere geeignete Person
12Ganner
Ausschlussgründe
Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution
Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist
Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit
■ Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung
■ Wird nicht von Amts wegen beachtet
13Ganner
Prinzipien der SW-Tätigkeit
Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff
■ Gesellschaftliche Wertvorstellungen
■ Materielle, emotionale und psychische Aspekte
■ Wünsche und Äußerungen des Betroffenen
■ Verständigungs- und Äußerungsrecht
Wunschermittlungspflicht
Persönlicher Kontakt: monatlich!
Berichtspflicht: jährlich
Gerichtliche Genehmigung In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten
14Ganner
Zustimmung zur medizinischenBehandlung
Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter
Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich,
■ wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist,
■ die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder
■ der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will
§ 283 ABGB
15Ganner
Wohnortbestimmung: § 284a ABGB
Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst
Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung
■ Bei dauerhafter Wohnortänderung
Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person
Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen
16Ganner
Haftung des Sachwalters
Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare
Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen
Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB
Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen
Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig
Heimvertrag
17Ganner
Bestellungsverfahren
Verfahrensbeginn Auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von
irgendjemandem■ Verfahrenseinleitung oder Nichtaufnahme
Von Amts wegen
Erstanhörung der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen
Bestellung des Verfahrensvertreters und des (psychiatrischen) Sachverständigen Gutachtenserstellung
Mündliche Verhandlung + Erörterung der Beweise Beschlussfassung
Einstellung des Verfahrens oder Bestellung eines Sachwalters
18Ganner
Wirkungskreis
einzelne Angelegenheit (ca 5 %) zB der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs
oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts
bestimmter Kreis von Angelegenheiten (ca 40 %)
zB die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens,
zB einige oder alle Gesundheitsangelegenheiten oder
alle Angelegenheiten (ca 55 %)
19Ganner
Aufgabenbereiche des Sachwalters
Personensorge Mitspracherecht der Betroffenen beachten Informationspflicht des Sachwalters gegenüber der Betroffenen Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen Rechnungslegung und Bericht an das Gericht
Jährlich: § 130 AußStrG
Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung des Sachwalters
Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen
20Ganner
Auswirkungen der Sachwalterbestellung
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Bestimmte Rechte verbleiben beim Betroffenen:
Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkäufe und Dienstleistungen) Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht) Wahlrecht uneingeschränkt Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt) Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die
Sachwalterschaft
Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises
21Ganner
Aufwandsersatz und Entschädigung
Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen
Aufwandsersatz notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto ..)
Entschädigung Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe 5 % des Nettoeinkommens Ausnahmsweise 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens bei besonderen Verdiensten zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens
Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich
22Ganner
Angehörigenvertretung
23Ganner
Vertretung durch Angehörige (1)
§§ 284b-e ABGB Subsidiär
wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist
Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Eintritt ex lege ! Nächste Angehörige
Eltern, volljährige Kinder Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen
Haushalt lebt jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen bei widersprechenden Erklärungen gilt keine
24Ganner
Vertretung durch Angehörige (2)
Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen
■ alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc
Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist
Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung
■ Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2