1 Hochschulkurs des CHE am 16./17.12.2004 in Bielefeld Leistungsorientierte Professorenbesoldung...
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Hochschulkurs des CHE am 16./17.12.2004 in Bielefeld
Leistungsorientierte Professorenbesoldung
Umsetzung der W-Besoldung am Beispiel der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Götz Scholz
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I. Grundsätzliche Überlegungen zur W-Besoldung in Rheinland-Pfalz
1. Landestypische Abweichungen vom BBesG 2. Rollenverteilung 3. Sicht der Hochschulleitung der Universität Mainz
II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeitender Hochschulen in RLP
1. Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge 2. Besondere Leistungsbezüge
3. Funktionszulagen4. Forschungs- und Lehrzulagen
III. Vergaberahmen
IV. Erste Erfahrungen
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I. Grundsätzliche Überlegungen zur W- Besoldung in RLP
1. Landestypische Modifikationen des BBesG
- Mitglieder Hochschulleitung > W-Besoldung
- Universitäten und Fachhochschulen: W2 und W3 nach Stellenplan
- Kriterien für Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG):- individuelle Qualifikation- besondere Bedeutung der Professur- Bewerberlage- Arbeitsmarktsituation
- Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in der Regel unbefristet- 3 Jahresfrist- Kann-Bestimmung der Dynamisierung
Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Dekan(besonders begründet: Ministerium)
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Besondere Leistungsbezüge
- „Leistungen erheblich über dem Durchschnitt“, in der Regel mehrere Jahre
- Einmalzahlung oder befristet auf max. 5 Jahre
- wiederholte Vergabe, unbefristete Vergabe, Widerrufsvorbehalt
- Kann-Bestimmung Dynamisierung
Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat
Ruhegehaltfähigkeit
- Kann-Bestimmung für befristet gewährte Zulagen nach 10 Jahren in Höhe von 40%, darüberhinaus (Zuweisung Ministerium,
Entscheidung Präsident):
- 2% = 50% ruhegehaltfähig (W2 und W3)- 4% = 60% ruhegehaltfähig (W3)- 2% = 80% ruhegehaltfähig (W3)
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Funktionsleistungsbezüge
- hauptberufliche Hochschulleitung: %-Satz vom Grundgehalt W3
- nebenamtliche Vizepräsidenten/innen: analog
- weitere Funktionsleistungsbezüge: fest, variabel, monatlich, einmalig, orientiert an Entwicklungszielen, Zielvereinbarung
- weitere Funktionen neben der HS-leitung möglich: %-Satz W3, Grund- ordnungserfordernis
Entscheidungsbefugnis: - HS-leitung: Minister- sonst: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat
Forschungs- und Lehrzulage
- Begrenzung 100% Jahresgrundgehalt, nicht ruhegehaltfähig, Zweckbestimmung Drittmittelgeber, Entscheidung: Präsident auf Antrag des Professors
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2. Rollenverteilung
- Entscheidung Leistungsbezüge: Präsident- Vorschlagsrechte: Dekane/Hochschulrat- Verfahrensfestlegung, Kriterien: Senat (Grundordnung) „Schönheitsfehler“: Eingriffsrecht Ministerium bei Berufungs-/Bleibezusagen
3. Sicht der Universität Mainz
- Erhöhung der Autonomie der Universität positiv- Abkehr von Dienstaltersstufen positiv- aber: Konfliktgefahr!
- Leistungsvermutung: Regel = Zulage (überdurchschnittliche Leistung, Kriterienkatalog)
Ausnahme = keine Zulage (Sanktion)
- Leistungsanstiegsvermutung: Regel = Verdauerung befristeter Zulagen bzw. NeuvergabeAusnahme = „Entzug“ der Zulage
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- Festlegung und Kontrolle der Leistungsvermutung: Zielvereinbarung
- Zielvereinbarung bezogen auf Schwerpunkte der nächsten Jahre
- Orientierung Zulagensystem an „Dienstalterstufen“ der C-Besoldung, solange Konkurrenz der C-Besoldung anderer Länder
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II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten an der Universität Mainz innerhalb der landesgesetzlichen Regelungen bezüglich der
a) Kriterien der Vergabe von Zulageb) Höhe von Zulagenc) Dauerhaftigkeitd) Dynamisierunge) Zielvereinbarungf) Ruhegehaltfähigkeit (bis zur 40%-Grenze)g) Antrags- und Entscheidungsverfahren (teilweise)
Unterschiedlich bezüglich der
1. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge2. Besonderen Leistungsbezüge3. Funktions-Leistungsbezüge
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II.1 Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG, § 3 LVO)
- keine weiteren Kriterien über § 9 Abs.1 LBesG hinaus - „Verhandlungsmacht“ des/der Berufenen
- Spielraum des Präsidenten
- Konkurrenzsituation
- Höhe: variabel
- unbefristet mit sofortiger Wirkung (Regel), Orientierung am bisherigen Status ( C-Besoldung, Dienstalter) und
- unbefristet mit Zeitverzug und Zielvereinbarung
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- befristet (Zielvereinbarung), mit der Möglichkeit der Ent-
fristung
- Zielvereinbarung: Prof., Dekan (ggflls. Beratergruppe), (Präsident)
- dezentrale Budgets für Grundgehalt und Berufungsleistungs- bezüge und Pool für besondere Leistungsbezüge
- ruhegehaltsfähig (bis 40 %), nach drei Jahren (!)
- ausnahmsweise (>40%), keine Regelung in GO
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II.2 Besondere Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 2 LBesG, § 4 LVO)
- Antrag (Stichtag),- mit Leistungsbeschreibung der vergangenen Jahre
- mit Schwerpunkten der nächsten drei Jahre ( in der Regel als Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen Dekan und Professor/in)
- Umfangreicher Kriterienkatalog GO, quantitativ und qualitativ, obligatorischer Fragebogen (Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, Lehre, Sonstiges)
- Höhe: Vielfaches der bisherigen Dienstaltersstufen
(300 Euro, nicht in GO festgelegt)
Dauer offen (mindestens 3 Jahre)
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- Regel: kein „Entzug“ der Zulage, es sei denn: Zielvereinbarung nicht erfüllt
(ausnahmsweise Sanktion)
- eventuell Verdauerung der Zulage und neue befristete Zulage
- Einmalzahlungen bisher nur in Ausnahmefällen geplant
- Stellungnahme Dekan obligatorisch
- Vorschlag Hochschulrat (!)
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II.3 Funktions-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 5 LBesG, § 5 LVO)
- GO: Dekane/innen- Höhe: 11 % von W3- kein Antrag notwendig- besondere Funktionen = besondere Leistungszulage (=Sonstiges)
II.4 Forschungs- und Lehrzulage ( § 8 LVO)
- Regelung in GO- Antragsverfahren- nur Drittmittelkonten der Universität- Grundlage: Bewilligungsbescheid
III. Vergaberahmen ( § 7 LVO)
- keine vorherige Festlegung der Anteile von Berufungs-Leistungs- bezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktions-Leistungs- bezügen erfolgt- Pool der besonderen Leistungsbezüge- Rückstellungen geplant
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IV. Erste Erfahrungen
- Allgemeine Skepsis gegenüber W-Besoldung
- momentane Abbildung C-Besoldung mit DA-Stufen fair
- Zielvereinbarung ist „neu“, wird akzeptiert
- Strategie: Forderung Berufungsleistungsbezüge zur Abdeckung zukünftiger- (fiktiver) Dienstaltersstufen
- Begründung sofortiger besonderer Leistungszulagen mit vergangenen Leistungen
- keine Absage wegen W-Besoldung