1. Ringvorlesung der University of Cologne 8. Januar 2014 Rechts(un)sicherheit in der EU-Türkei...
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Ringvorlesung der University of Cologne8. Januar 2014
Rechts(un)sicherheit in der EU-Türkei Beziehung- Das Spannungsverhältnis zwischen Ausgrenzung und Mitgliedschaft -
Prof. Dr. Harun Gümrükçü[email protected]
Akdeniz Universität Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, Antalya/TÜRKEI
1 GRUNDTHESEN
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GRUNDTHESE
Grundsätzliche Fragen zur Gründung der E(W)G/EU und ihren Merkmalen
Supranationalität Unmittelbare Geltung des Europarechts Vorrang des Europarechts Verdrängung des Nationalrechts durch
Europarecht Kann die EU-Mitgliedschaft der Türkei
verweigert werden?
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1.1 Die Grundlagen des E(W)G/EU Türkei-Assoziationsrechts und seine Zielvorgaben
Rechtliche Grundlagen Die Beitrittsassoziierung von 12.09.1963/Ankaraer Abkommen Das Zusatzprotokoll von 1. Januar 1973 Mehr als 50 E(W)G/ EU Türkei Assoziationsratsbeschlüsse
Zielvorgaben Partnerschaft unter gleichwertigen Bedingungen Vorgesehene Vollmitgliedschaft als Endziel Keine Bilateralität Supranationalität und Auslegung durch den EuGH Provisorium
1.2 Die Beitrittsassoziierung als eine vereinfachte Form des EWG-Vertrages
Die Assoziierung der Türkei mit der E(W)G/EU als eine beitrittsvorbereitende Assoziierung
Von ihrer Struktur her als eine vereinfachte Form des EWG-Vertrages von 1958
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1.3 Die Assoziierung als ein Mittel zur Durchsetzung der partnerschaftlichen Interessen
Die Beitrittsassoziierung als ein vielfältig einsetzbares Mittel zur Koordinierung der Interessen der beteiligten Staaten auch ohne Mitgliedschaft
Ihr Ziel: Förderung des Wohlstandes der beteiligten Staaten und damit Leistung eines Beitrages zum weltweiten Frieden
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1.4 Ziel der Beitrittsassoziierung: Eine ausgewogene Partnerschaft
Ihr Ziel war/ist es: Ausgewogene Partnerschaft unter den Vertragsparteien Förderung des Wohlstandes unter den Partnern und
Sicherung des Friedens Ausrichtung auf Partnerschaft und friedenssichernde
Strategien Unterlassung derjenigen Strategien zum Ausbau der
eigenen Machtposition und zur Durchsetzung eigener Interessen
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1.5 Die Assoziierung als ein neues Rechtsinstitut des Völkerrechts
Eine dynamische Assoziierung hin zur Mitgliedschaft
Keine „unabhängige Existenz“ einer beitrittsvorbereitenden Assoziierung
Die Beitrittsassoziierung „ein neues Rechtsinstitut des Völkerrechts“ und Kennzeichnung der Gemeinschaft durch ein akzessorisches Verhältnis
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1.6 Die Beitrittsassoziierung als Bestandteil der Gemeinschafts-rechtsordnung
Supranationaler Charakter des E(W)G/EU-Türkei-
Assoziationsrechts und damit die Negation jeglicher Vorstellung von Bilateralität
Das E(W)G/EU-Türkei-Assoziationsrecht als der integrierende Bestandteil der Gemeinschaftsrechts-ordnung
Entfaltung unmittelbarer Wirkung und Vorrangigkeit gegenüber dem nationalen Recht
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1.7 Charakteristika des Assoziationsrechts
Supranationale Verträge zeichnen sich ausdurch
Vorrangigkeit Wirksamkeit Unmittelbare Wirkung
Aufsicht durch die Europäische Kommission
Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften/Union (EuGH)
2 GEGENTHESEN
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2.1 Umdeutung des E(W)G/ EU Türkei-Assoziationsrechts durch
Mitgliedsstaaten Keine Partnerschaft unter gleichwertigen
Bedingungen, interessenorientierte Partnerschaft
Keine Vollmitgliedschaft, sondern ein offener Prozess und Privilegierte Partnerschaft
Kein supranationaler Charakter, keine Auslegung durch den EuGH
Kein Bestandteil des Europarechts
2.2 Die Grundlage der Rechtsunsicherheit:Ersatz der Außen- durch die
Innenpolitik
Ersatz der Außen- durch die Innenpolitik Innenpolitische Vorgaben bei der Umsetzung des E(W)G/EU-
Türkei-Assoziationsrechts Auslegung des supranationalen Rechts durch die nationalen
Gerichte unter Zugrundelegung nationaler Kriterien Verfolgung der Strategie der Klaglosstellung
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2.3 Privilegierte Partnerschaft als Mittel einer kapital- und warenmäßigen Globalisierungsstrategie
Gleichsetzung einer privilegierten Partnerschaft mit einer kapital- und warenmäßigen Globalisierungsstrategie
Die vollendete limitierte Zollunion von 1996 liefert die Grundlagen zur privilegierte Partnerschaft .
Die erste und auch die letzte Praxis
in der E(W)G/EU-Geschichte!
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2.4 Strategien und Sichtweisen der E(W)G/ EU-Mitgliedstaaten
Politisch nationalistisch orientiert Juristisch dualistisch gestellt und damit falsch Ignoranz und/oder fälschliche Darstellung der
EuGH-Urteile Keine Ermöglichung zumindest einer gewissen
Partizipation der Türkei am Gemeinschaftsleben Inkaufnahme der Rechtsunsicherheit in Europa
3 AUSWEG AUS DER SACKGASSE
3.1 Auslegung des Assoziations-rechts durch den EuGH
Auslegung der der Beitrittsassoziierung zugrunde liegenden Verträge und Basisdokumente durch den EuGH
Zurückweisung der dualistischen Position der Regierenden in Europa und mancher Rechtsgelehrten
Ermöglichung zumindest einer gewissen Partizipation am Gemeinschaftsleben für den assoziierten Partner
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3.2 Die Ergebnisse der 62 EuGH- Entscheidungen
Zwischen Januar 1987 und Januar 2014 hat der EuGH 62 Urteile über das Assoziationsrecht gefällt. Als Folge wurde die Sichtweise der EU-Mitgliedsstaaten fortlaufend widerlegt.
Die EuGH-Urteile bestätigen den Inhalt des Assoziationsrechts. Sieben EuGH-Urteile davon beschäftigten sich mit Verschlechterungsverbot und Standstillgebot
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3.3 Aufgrund folgender EuGHE Aufgabe der umgesetzten Verschlechterungen
seit 1980 und Beseitigung aller Verschlechte-rungen für Unternehmer und Selbständige seit Januar 1973 in den Mitgliedstaaten. Dafür sprechen u.a die folgenden EuGH-Urteile:
Costa/Enel – 1964 Peskeloglou – 1983 Demirel -1987 Savaş – 11. Mai 2000 Abatay/Şahin – 2003 Tüm/Darı – 2007 Soysal/Savatli - 19. Februar 2009
4 VERWEIGERUNGS-STRATEGIE
UND DIE RECHTSKRISEIN EUROPA
22
4.1 Bewusste Ignoranz der Europäischen Kommission in der Verschlechterungfrage und der Standstillklausel
Die Rechtsverweigerung durch Europäische
Kommission Unterlassung der Kontrollfunktion Keine Anpassungen im Europarecht hinsichtlich
der Verschlechterungsfrage und der Standstillklausel
Nicht-Preisgabe ihrer falschen Rechtsposition
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4.2 Die getürkte Vorstellung der Europäischen Kommission und
des Parlamentes
Ignoranz der EuGHE in seinen Türkeiberichten Keine Erklärung hinsichtlich der unmittelbaren
Anwendbarkeit des Assoziationsrechts Keine Berichterstattung hinsichtlich der
Umsetzung des Assoziationsrechts Verfolgung interessenorientierter Türkeipolitik und
damit Verschwiegenheit über die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus den E(W)G/EU-Türkei-Verträgen ableiten lassen
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4.3 Was macht Großbritannien?
Keine Analyse der Tüm- und Dari-Entscheidung des EuGH von 2007 und die erforderlichen Schlussfolgerungen
Keine Anwendung der EuGHE Schaffung einer rechtsunsicheren Zone
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4.4 Die Bedeutung der Kleinen Anfrage im deutschen Parlament durch die FDP
Die Bundesregierung erwidert die kleine Anfrage in Bezug auf die Änderungen im Bereich der Visumpflicht wie folgt:
“Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Frage der Notwendigkeit von Anpassungen des Schengener Besitzstandes prüft und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten in den einschlägigen Gremien abstimmt.“
Im Licht diese Antwort bleibt zu fragen: „Warum wird die seit 30 Jahren angewandte Visapflicht nicht abgeschafft und das Standstillgebot seit 1973 nicht befolgt?“
Kommt die Europäische Kommission ihren rechtmäßigen Pflichten nach?
5 DIE HALTUNG DER TÜRKEI:
NICHT-VERSTEHENNICHT-SAGENSICH ABWIMMELN LASSEN
6 ZWISCHENBILANZ
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6.1 Sind die Vorgehensweise des Außenministeriums und die Positionen der EU Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission richtig? NEIN
Grundthese: die bestehenden Rechte dürfen nicht verschlechtert werden (Standstill clause/ Standstillklausel)
Diesbezügliches EuGH-Urteil Costa-Enel von 1964
Ohne diesen Grundsatz keine Bedeutung des Europarechts.
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6.2 Die EuGHE hinsichtlich der des Standstillgebots
Vier EuGHE im Bezug auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit seit Mai 2000
Bestätigung der Stillhalteklausel Welche Konsequenzen wurden hieraus
gezogen?
Keine. Warum?
7 BILANZ
EUGH-ENTSCHEIDUNGEN:Sind diese Bananen?WAS TUN?IGNORANZ oder die UMSETZUNG!
Die Supranationalität zeichnet sichdurch Vorrangigkeit und unmittelbare Wirksamkeit aus
Trotz dieses dem Vertrag zugrunde liegenden Imperativs wurde im Falle der E(W)G/EU-Türkei-Assoziierung die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen von den sich ändernden politischen Gegebenheiten abhängig gemacht.
Dies macht deutlich, dass internationale Beziehungen, zumal es sich um asymmetrische Assoziierungsbe-ziehungen handelt, in erster Linie von Machterwerb und Verfolgung eigener Interessen geprägt sind.
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