1 Steuer-Update 2009 CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar 6. Oktober 2009.
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1
Steuer-Update 2009
CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar
6. Oktober 2009
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News für Dienstgeber- und DienstnehmerInnen
Werner Göllner
3
Die neue Familienbesteuerung
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (seit 1.1.2009)
Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung von ArbeitgeberIn (seit 1.1.2009)
Kinderbetreuungsgeld 12+2
Altersteilzeit NEU
Bonus-Malus-System NEU
erleichterter Zugang zur Bildungskarenz
4
Die neue Familienbesteuerung
Familienplanung lohnt sich wieder wegen?:
Kinderabsetzbetrag EUR 700,80
Kinderfreibetrag EUR 220,-
Kinderbetreuung EUR 2.300,-
Zuschuss vom Arbeitgeber EUR 500,-
5
Abzug von Kinderbetreuungskosten
als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 9 EStG)
max. EUR 2.300,-/p.a. pro Kind
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
Betreuung durch:
Kinderbetreuungseinrichtung oder
pädagogisch qualifizierte Person (Mindestausmaß 8 Stunden: Kurse auf www.bmwfj.gv.at: „Babysitter-Führerschein“)
6
Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
Erklärung der ArbeitnehmerIn, dass die Voraussetzungen vorliegen
Betriebsausgabe bei der ArbeitgeberIn
in Form von:
direkte Zahlung an Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person
Gutscheine und Einlösung bei institutionellen Betreuungseinrichtungen (Schecks)
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Kinderbetreuungsgeld
• Ab 1.1.2010 neue Variante: 12+2
• Einkommensabhängige Höhe: 80 %
• Pauschalvariante möglich
• Individuelle Zuverdienstgrenze 60 %
• Neuer Mehrlingszuschlag
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Altersteilzeit „NEU“Bildungskarenz „NEU“
Wie funktioniert das Altersteilzeitmodell? – win-win-Situation für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen
keine Ersatzarbeitskraft mehr erforderlich
Höheres Altersteilzeitgeld bei gleichmäßiger Reduktion (an Stelle Blockarbeitszeit)
kein Bonus-Malus-System seit 1.9.2009
Was ist Bildungskarenz? – erleichterter Zugang seit 1.8.2009
Bildungskarenz Plus
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GmbH-Geschäftsführer – Neue Entwicklungen
Dr. Georg Salcher
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Lohnnebenkostenfalle
Kostenersätze an GmbH-Gesellschafter sind DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflichtig (ca 8%)
Beteiligung > 25 %
Dienstnehmerähnliche Beschäftigung („Eingliederung in den betrieblichen Organismus“)
Nicht nur Geschäftsführer betroffen, Gesellschafter-Stellung genügt
(Gehälter und) sonstige Vergütungen jeder Art
(VwGH 04.02.2009, GZ 2008/15/0260)
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Lohnnebenkostenfalle
Auswege aus der Lohnnebenkostenfalle:
Kosten direkt in GmbH anfallen lassen
Direkte Fakturierung an Kunden aus Einzelunternehmen
Zwischenschaltung einer Personengesellschaft
GmbH & Co KG – flexibles Modell, Gesellschafter als Mitunternehmer
Personengesellschaft an Stelle von Kapitalgesellschaft
Beteiligung auf 25 % senken
12
Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Auslöser:
VwGH-Entscheidung in einer Kommunalsteuer-Sache
(VwGH 25.06.2008, GZ 2008/15/0014)
Artikel DDr. Mayr in RdW 2008, 420
Hintergrund:
Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaft:
43,75 % (nach 25 % KöSt und 25 % KESt für die Gewinnausschüttungen), bei
Einbehaltung der Gewinne nur: 25 %
Einkommensteuern bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft:
bis zu max. 50 % (seit 1.1.2009: ab EUR 60.000,-)
13
Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Reaktion: Der Fiskus schlägt zurück
EStR-Wartungserlass 2009:
„Die Vergütungen für
höchstpersönliche Tätigkeiten sind
ab 1.7.2009
demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt
(z.B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, „Drittanstellung“ von
Vorständen).“
Widerspruch in der Fachliteratur
ABER: Missbrauchsfälle werden sicher aufgegriffen
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Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Auswege:
Vermeidung von Scheingeschäften und Missbrauch
Plausible vertragliche Vereinbarungen (Veränderung des ursprünglichen
Leistungsverhältnisses, Drittvergleich)
Betriebliche Struktur bei „zwischengeschalteter“ GmbH (Sachaufwand,
Personal, zusätzliche Auftraggeber, etc.)
Außersteuerliche Gründe für die Wahl der Vorgangsweise
Wenn schon „passiert“ - Sanieren!!!
Argument: EStRL „Ab 1. Juli 2009“ – also vorher OK!?!
Entwicklung bleibt abzuwarten. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen halten Sie auf dem
Laufenden…
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Revolution in der internationalen Umsatzsteuer
Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Vorsteuererstattungen
Mag. Petra Jacono
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B2B und B2C
Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
“B2B”: Unternehmer leistet an Unternehmer
Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der Empfänger der
Leistung sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen an Betriebsstätten
am Ort der Betriebsstätte
“B2C”: Unternehmer leistet an Nichtunternehmer
Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der leistende
Unternehmer sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen durch
Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte
Zu den Grundregeln sind jeweils eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen.
17
Umsatzsteuerbarer LeistungsortAusnahmen
Grundstücksleistungen
Belegenheitsort (zB Leistungen des Architekten, Notars, etc.)
Restaurantumsätze
Ort, wo die Speisen und Getränke verabreicht werden
Personenbeförderung,
wo die Leistung tatsächlich stattfindet
Künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, unterhaltende, unterrichtende, sportliche Aktivitäten:
Tätigkeitsort, ab 1.1.2011 nur noch für Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigungen,
ansonsten Generalklausel
kurzfristige Vermietung (unter 30 Tage) von Beförderungsmitteln
Ort der Übergabe der Autoschlüssel (sowohl für B2B als auch für B2C)
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Praktisches Beispiel
PKW-Leasing
Der Unternehmer Ö aus Wien least Pkw von deutschen Unternehmer
Bisher: Verrechnung mit dt. Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug in D (in Ö Eigenverbrauchsproblematik)
Neu: Ort der Leistung Österreich, Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge-Verfahren“) ohne Vorsteuerabzug
gilt auch für laufende Leasingverträge – Abgrenzung nach Leistungserbringung (Monat)
somit Aus für EU-widrige Eigenverbrauchsteuer ab 1.1.2010
Variante: Privater least PKW von deutschen Unternehmer
Ort der Leistung ist in Deutschland
Ausnahme: kurzfristige Vermietung < 30 Tage: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (Vertrag bzw. Autoschlüssel)
RechnungATDE
19
Reverse Charge - neu
Ab 1.1.2010:
Reverse Charge (Steuerschuldumkehr) gilt in der gesamten EU für alle
Dienstleistungen nach der B2B Grundregel.
Voraussetzungen:
Der leistende Unternehmer hat im Empfängerland keinen
Wohnsitz oder Sitz
Eine Betriebsstätte im Empfängerland ist unschädlich, wenn diese
Betriebsstätte an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist
Der Empfänger ist Unternehmer (erweiterter Unternehmerbegriff zB
für eine Holdinggesellschaft)
20
Neue Meldepflichten ZM
Ein AT-Unternehmer erbringt Beratungsleistungen in das Ausland
(„Export-Dienstleistungen“)
NEU: Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung für folgende
Empfängerortleistungen:
Die Leistung ist im anderen Land steuerpflichtig (keine Meldepflicht für im
anderen Land steuerfreie Leistungen)
Leistungsempfänger in der EU (keine Meldepflicht für Leistungen an
Drittlandsempfänger)
ZIEL: Abgleich der Meldungen in der Zusammenfassenden Meldung mit „RVC-
Umsatzsteuer“ beim Empfänger.
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Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren ab 2010
Neuregelung der USt-Erstattung ab 1.1.2010 an in einem anderen EU-
Mitgliedstaat ansässige Unternehmer – ist von allen EU-Staaten
umzusetzen – neue Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt
gilt bereits für die Erstattungsanträge ab 2009, die nach Ende 2009
gestellt werden
NEU: Frist bis 30.9. (früher 30.6.)
USt-Erstattung für Drittlandsunternehmer bleibt unverändert, d.h. in
Österreich wie bisher über Finanzamt Graz-Stadt
Voraussetzung (wie bisher): keine Umsätze im Erstattungsland
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Das 13./14. Monatsgehalt für alle Unternehmer
Tarifreform und Gewinnfreibetrag im Einkommensteuerrecht
Mag. Christoph Schmidl
23
Der neue Tarif ab 2009
Tarifentlastung 2,2 Mrd. €
Steuerfrei bis € 11.000 (bisher: € 10.000)
50% Steuersatz ab € 60.000 (bisher: € 51.000)
Maximale Steuerersparnis € 1.350 (ab € 60.000)
24
Einkommensteuer-Berechnung ab 2009 – „Bierdeckel-Formel“
EINKOMMEN EINKOMMENSTEUER IN Euro
Über 11.000 € bis 25.000 €
(Einkommen – 11.000)
*5.11014.000
Über 25.000 € bis 60.000 €
(Einkommen – 25.000)
*15.125+5.11035.000
Über 60.000 € (Einkommen – 60.000) *0,5+20.235
GRENZSTEUERSATZ
Über 11.000 € bis 25.000 € 36,5% (alt 38,3%)
Über 25.000 € bis 60.000 € 43,21% (alt bis 51.000 €
43,6%, danach 50%)
25
Vergleich Einkommensteuer bis 2008 und ab 2009
EINKOMMEN BIS 2008 AB 2009 ERSPARNIS
10.000 - 0,0% - 0,0% -
20.000 3.833 19,2% 3.285 16,4% -548
30.000 7.930 26,4% 7.271 24,2% -640
40.000 12.289 30,7% 11.592 29,0% -697
50.000 16.649 33,3% 15.914 31,8% -735
60.000 21.585 36,0% 20.235 33,7% -1.350
70.000 26.585 38,0% 25.235 36,1% -1.350
26
Tarifvergleich 2008 vs 2009
27
Gewinnfreibetrag – „GFB“
Erweiterung des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne
(FBiG)
Anwendung ab 2010
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Was ist neu?
FBiG GEWINNFREIBETRAG
10% 13%
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Auch Bilanzierer
Nicht begünstigt: Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters
oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines
Gebäudes
Auch begünstigt: Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters
oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines
Gebäudes
Übergangs- und Veräußerungsgewinne
nicht begünstigt
Übergangsgewinne begünstigt
Investition zur Geltendmachung immer
erforderlich
„Grundfreibetrag“ (=Gewinn bis € 30.000)
steht unabhängig von Investition zu
Kann nicht zusätzlich zum Pauschale (§ 17
EStG) geltend gemacht werden
Grundfreibetrag (aber nur dieser) steht
auch bei Pauschalierung zu
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GFB § 10 EStG - Voraussetzungen
für alle Betriebe, unabhängig von der Gewinnermittlung
Grundfreibetrag iHv EUR 30.000,- (EUR 3.900,-): keine Investitionsbedingung, darüber hinaus 13 % bis zur Grenze von maximal EUR 100.000/pro Steuerpflichtigen
Bei Pauschalierungen steht nur der Grundfreibetrag zu (FBiG und GF-Basispauschalierungen schließen sich nach UFS aus!)
Ausschluss von bestimmten Wirtschaftsgütern wie PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter; kein Ausschluss für Gebäude und Mieterinvestitionen ab 31.12.2008
Nachversteuerung bei Ausscheiden vor Ablauf von 4 Jahren (Ersatzinvestitionen: Ausscheiden von begünstigten Wertpapieren nur mit anderen begünstigungsfähigen Sachanlagevermögen möglich, Ausnahme: bei Tilgung
Investitionsbedingter GFB: Ausweis in der Steuererklärung, getrennt nach Wertpapieren und sonstiges AV
30
Wie kann ich noch 2009 Steuern sparen?
Investition in Wertpapiere
Gewinn 50.000,00
Steuer ohne Investition 16.649,04
FBIG – 10% des Gewinns 5.000,00
Steuer nach FBIG 14.469,23
Ersparnis 2.179,81
2009 noch FBIG – Investitionserfordernis erforderlich
dafür als zusätzliches „Zuckerl“ vorzeitige Abschreibung möglich (30% der
Anschaffungskosten)
Einnahmen-Ausgaben Rechner: Gewinn € 50.000,00
Investition € 5.000,00
Investition in Anlagegüter
Gewinn 50.000,00
Steuer ohne Investition 16.649,04
vorzeitige Abschreibung 1.500,00
FBIG – 10% des Gewinns 4.850,00
Steuer nach FBIG und vorz.
AfA
13.880,68
Ersparnis 2.768,36
31
Die steueroptimale Rechtsform
Mag. Erich Wolf
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Rechtsformvergleich
Was ist günstiger?
Einzelunternehmen
Personengesellschaft – Fruchtgenussmodell mit Familiensplitting
Kapitalgesellschaft
Entscheidung hängt ab von:
Gewinnsituation
Ausschüttungspolitik
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Zeit für einen Rechtsformwechsel?
Kapitalgesellschaft GmbH/AG für gewinnstarke Unternehmen?
Personengesellschaft für ein steuerschonendes Familiensplitting – Fruchtgenuss statt Steuerverdruss?
GmbH & Co KG als flexible Rechtsform?
Was tun mit einer Verlust-GmbH?
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Die steueroptimale Rechtsform
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Geschenktes Geld Förderungen und Steuerprämien
Mag. Michaela Frischenschlager
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Steuerliche Freibeträge und sonstige Wirtschaftsförderungen
Forschungsfreibetrag versus Forschungsprämie
Bildungsfreibetrag versus Bildungsprämie
AMS-Prämien für die Anstellung von MitarbeiterInnen
Ein Personen Unternehmen (EPU) – Förderaktion
Förderung für Lehrlingsbetriebe
JungunternehmerInnenförderungen (AWS)
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Forschungsfreibetrag/-Prämie – für welche Aufwendungen?
25 % für Aufwendungen
zur Forschung und
experimenteller
Entwicklungen
→ Bedingung:
Systematischer Einsatz
wissenschaftlicher
Methoden
25 % für in Auftrag
gegebene Forschung
max. Ausgaben
€ 100.000,-/Jahr
→ Bedingung:
Auftragnehmer muss mit
experimenteller Entwicklung
und Forschung zu tun
haben
Auftragnehmer darf nicht
unter beherrschendem
Einfluss stehen
Entwicklung/ Verbesserung
volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen
→ Bedingung:
Bescheinigung durch BM für
Wirtschaft und Arbeit oder
Patent
• 25 % der
Forschungsaufwendungen
• 35 % soweit das arithmetische
Mittel der
Forschungsaufwendungen
letzten 3 Jahre überschritten
Forschungsprämie
Hier werden 8 % der
Aufwendungen
rückerstattet!
Forschungsfreibetrag
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Bildungsfreibetrag - Bildungsprämie
20 % der Aufwendungen, die unmittelbar
Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen
betreffen – betriebliches Interesse!
Bildungsprämie
6 % der Aufwendungen werden
rückerstattet!
Bildungsfreibetrag
20 % der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen (Teilbetrieb) – Aufwendungen je Maßnahme nur max. € 2.000,- / Kalendertag
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Forschungsfreibetrag versusForschungsprämie
Beispiel: Freibetrag versus Prämie
Forschungsaufwendungen: € 10.000,- 25 % davon = 2.500,-
a) Strl. Gewinn: 50.000,- b) Strl. Verlust: 20.000,-
Freibetrag: KapGes / EU
a) Steuerersparnis € 625,- / € 1.079,93 b) Verlusterhöhung € 2.500,- / € 2.500,-
Prämie:
a) Steuerersparnis € 800,- / € 800,- b) Rückerstattung € 800,- / € 800,-
→ Fragen Sie Ihren Consultatio-Steuerberater, was zu Ihnen passt!
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Geld für die erste MitarbeiterInEPU-Förderung
„Ein Personen Unternehmen (EPU)-Förderung“ vom AMS:
Ab 1.9.2009: Lohnnebenkostenförderung für die erste MitarbeiterInn
Beschäftigte max. bis zum 30. Lebensjahr, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind
erste echte DienstnehmerIn (geringfügig Beschäftigte zählen nicht)
Förderhöhe: 25 % des Bruttobezugs (12 mal) bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage € 4.020,-
Dauer der Förderung: 1 Jahr (oder kürzere Beschäftigungsdauer)
Förderansuchen muss innerhalb 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses gestellt werden
Beispiel:
Bruttobezug: EUR 2.000,-
AMS Förderung: EUR 500,-
bei maximaler Ausschöpfung daher: EUR 6.000,-/p.a.
zusätzlich Steuerabzug!
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Satte Förderungen für Lehrlingsbetriebe
Basisförderung und Blum-Bonus II
- drei/zwei/eine Lehrlingsentschädigung/en im 1./2./3. Lehrjahr (max. 10 Lehrlinge)
- „neue Lehrbetriebe“ jeden neu aufgenommenen Lehrling zusätzlich Prämie € 2.000,- (Blum-Bonus II) 5 Jahre lang
„Skilling-Prämien“ für Ausbildungsnachweise (bis zu € 3.000,-)
- Voraussetzungen: einfache Dokumentation oder Praxistest
Antrag über Wirtschaftskammern (Lehrlingsstellen des jeweiligen Bundeslandes)
Fördergelder kürzen nicht den steuerlichen Betriebsausgabenabzug, Prämien sind steuerfrei, dh Lehrlinge bald gratis?
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Jungunternehmerförderung
Definition Jungunternehmer
- Erstmalige wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit
- Ausreichende Qualifikation bzw Aufgabe einer unselbständigen Tätigkeit
Jungunternehmerprämien in Höhe von bis zu 10 % der anerkannten Investitionen bis max. € 300.000,-
Haftungsübernahmen von bis zu 80 % für Kredite von € 600.000,- maximaler Höhe
Gefördert werden wirtschaftlich sinnvolle, materielle und immaterielle Investitionen, Betriebsmittel und Kaufpreise bei Unternehmenskäufen
Antragstellung via Hausbank bzw. direkt bei der AWS (www.awsg.at)
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Mit leerem Bauch ist nicht gut studieren –Wer ist der erste beim Buffet?
Ihr CONSULTATIO-Team wünscht GUTEN APPETIT.DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!