1 Steuerberater - VOL.ATBuchhaltung Lohnverrechnung Unternehmensrechtliche Jahresabschlüsse...

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Steuerberater DIE VORARLBERGER STEUERBERATUNG TUT NOT Seite 2 DIE GRUNDBUCHEINTRAGUNGSGEBÜHR Seite 5 NEUES BEI DER ALTERSTEILZEIT Seite 10 Ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online VORARLBERGER NACHRICHTEN 2012

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SteuerberaterD i e V o r a r l b e r g e r

S t e u e r b e r a t u n g t u t n o t Se i t e 2

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n e u e S b e i D e r a l t e r S t e i l z e i t Se i t e 10

ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger nachrichten und von Vorarlberg online

VORARLBERGERNACHRICHTEN

2012

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Steuerberatung tut notDie Steuerrechtspflege ist ein wichtiges gemeinschaftsgut

Die gesetzliche Regelung der Steu-erberatung trägt dem Interesse der Steuerpflichtigen Rechnung, sich bei Erledigung ihrer Steuerangele-genheiten der Hilfe anderer Per-sonen zu bedienen. Ferner dient es dem Interesse der Allgemeinheit, dass nur solche Personen steuer-rechtsberatend tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Ange-legenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermo-ral und zum Schutz gesetzesunkun-diger Steuerpflichtiger soll sicher-gestellt werden, dass nur solche Berater Steuerrechtsberatung be-treiben, die dafür sachlich und persönlich zuverlässig sind. Es soll verhindert werden, dass Steuer-pflichtige durch fehlerhafte Bera-tung unfähiger, ungeeigneter Bera-ter geschädigt werden. Die Steuer-rechtsberatung ist Steuerrechtspfle-ge und damit ein wichtiges Gemein-schaftsgut. Die Bundesabgabenord-nung zwingt zwar Laien nicht, sich eines sachkundigen Bevollmächtig-ten zu bedienen. Laien sind ohne solche Bevollmächtigte aber tat-sächlich nicht in der Lage, ihre steuergesetzlichen Pflichten wirklich

zu erfüllen. Das zwingt den Steuer-laien dazu, jedenfalls in komplizier-teren Fällen die professionelle Hilfe von Steuerberatern in An-spruch zu nehmen. Informiert er sich nicht über die steuerrechtliche Lage, kann dies für ihn sogar steu-erstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwort-lich, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Sie sind „Streiter für eine rechtsstaatliche Steuerrechts-pflege“. Der Beruf verlangt Respekt vor der Rechtsordnung, die Beach-tung von Gesetz und Recht, aber auch die aktive Mitwirkung daran, dass Gesetz und Recht sich durch-setzen. Damit haben die steuerbe-ratenden Berufe zugleich eine Kontrollfunktion gegenüber Behör-den und Gerichten. Berater in Steuersachen müssen sich nicht nur die zur Bearbeitung von Steu-erfällen erforderlichen Kenntnisse des abstrakten Gesetzeswortlauts aneignen; sie müssen sich im Rah-men des Zumutbaren auch darüber informieren, wie das Gesetz durch die Rechtsprechung und die Ver-waltungsrichtlinien konkret gehand-habt wird. Sie sind aber keine Richtlinienausführer und dürfen rechtsfreie Räume und Lücken in den Steuergesetzen zugunsten ihrer Mandanten ausnutzen.

Der beruf des Steuerberaters

Wer sich für den Steuerberatungs-beruf entscheidet, hat bis er zur

inhaltSteuerberatung tut not Die Steuerrechtspflege ist ein wich-tiges Gemeinschaftsgut 2

gebühr auf Prüfstand Grundbucheintragungsgebühr ab 2013 bereits teurer 5

neues Stabilitätsgesetz Achtung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei Liegenschaften 6

Die Forschungsprämie Erweiterung der Auftragsforschung – erhöhte Rechtssicherheit 9

altersteilzeit und blockzeit Im Zuge des Sparpakets wurden Veränderungen vorgenommen 10

Mündlicher Mietvertrag – gebühr? Erkenntnisse des Finanzsenates bestätigen Gebührenpflicht unter gewissen Umständen 12

Miete und Dauerrechnung Mehrere gesetzliche Rechnungs-merkmale sind einzuhalten 14

Wenn das Finanzamt klingelt Betriebsprüfungen wird durch gute Buch führung der Schrecken genommen 16

neu: die Medizinprodukteabgabe Qualitätssicherung und Sicherheit im Gesundheitswesen sollen dadurch gestärkt werden 17

neue Selbstständige Um Strafzuschlag zu entgehen, neue Meldepflicht beachten! 18

auslandskennzeichen? Wann ist Verwendung des im Aus-land zugelassenen Kfz zulässig? 20

land- und Forstwirtschaft Sparpaket 2012 bringt hier schritt-weise Abgabenerhöhungen 22

auslandsmontageeinsatz Komplexe Voraussetzungen für eine etwaige Steuerbefreiung 24

Die Mitarbeit im Familienbetrieb Hier gelten besonders strenge Kri-terien für die Anerkennung von Be-triebsausgaben 25

Verzeichnis der Vorarlberger Steuerberater 26

Das redaktionsteam

Steuerberater

Mag. thomas Daxer

[email protected]

Steuerberater

Mag. Martin bösch

[email protected]

Steuerberaterin

Mag. Sabrina bischof

[email protected]

Steuerberater

Mag. Siegfried gruber

[email protected]

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Steuervereinfachungs-wünsche greifen zu kurz, Pauschalierungen sind kritisch zu hinterfragen!

Mag. jur. Siegfried Metzler, Steuerberater, Präsident

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, landesstelle Vorarlberg

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Fachprüfung antreten kann, man-cherlei Hürden zu überwinden. Eine schier unlösbare Hürde baut die Steuergesetzgebung auf, die tages- und lenkungspolitisch ausgerichtet ist und das Steuerrecht so zerstört, dass nur mehr ein steuersystema-tischer Scherbenhaufen verbleibt und den Trend zur Experimentier-gesetzgebung verstärkt.

Steuergerechtigkeit

Die Wettbewerbsfähigkeit eines Steuersystems erschöpft sich nichtin niedrigen Steuersätzen, sie lebt ebenso von Einfachheit, Transparenz, Planungssicherheit, Entscheidungs-neutralität und einer Art von Gerech-tigkeit, die den Steuerzahler nicht fiskalisch oder ideologisch beliebig

schröpft, sondern Prinzipien der Steuergerechtigkeit wie das Leis-tungsfähigkeitsprinzip und das Net-toprinzip folgerichtig verwirklicht. Einmauerungspolitik zur Sicherung von Steuersubstrat ist nicht der richtige Weg zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Wettbewerbs-fähigkeit. Geradezu ärgerlich ist, dass die Verrottung des Steuerrechts der Steuerhinterziehung einen spiel-theoretisch positiven Wert vermittelt und so die Steuermoral untergräbt.Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist bedauerlich, dass im Steuerrecht der Gewaltenteilungsgrundsatz gefährdet wird, nämlich dadurch, dass die Steuergesetzgebung von der Minis-terialbürokratie dominiert wird. Wie man sieht, ist die Kumulation von

Gesetzgebung und Vollziehung ge-fährlich, weil sie Sachlichkeit miss-achtet, taub gegenüber Argumenten juristisch-ökonomischer Rationalität ist, glaubt weitreichende Gestaltungs-freiheit zu haben und in erster Linie dem Steueraufkommen verpflichtet sei. Die Frage der Ausgestaltung von Steuergerechtigkeit wäre im Kern eigentlich eine verfassungsrechtliche.In den regelmäßig wiederkehrenden Steuervereinfachungsdiskussionen werden zum Teil große Hoffnungen in eine Vereinfachung durch Typi-sierungen und Pauschalierungen gesetzt. Das wiederholte politische Bekenntnis zur Steuervereinfachung ist eine Leerformel, wenn ihr keine materielle Systematisierung voraus-geht. Durch das bloße Wegstreichen

von Normtext wird das Steuerrecht im Zweifel nicht einfacher, sondern allenfalls ungerechter und streitan-fälliger. Unwiderlegbare Pauschalie-rung ist abzulehnen und wegen der Möglichkeit, sich dann die Rosinen herauszupicken, ungerecht und kürzt zu Lasten der Allgemeinheit das Steueraufkommen.Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Steuerverwaltung wird nicht durch Rechtsgewinnung im Einzelfall, sondern durch gleichmäßigen Ge-setzesvollzug im Massenverfahren des Steuerrechts gewonnen. Der Auftrag der Finanzbehörden ist rechtsstaatlich, nicht fiskalisch aus-gerichtet. Sie handeln im Interesse der Solidargemeinschaft der Steuer-zahler.

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Fahrten-buchDie betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges ist mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Da das Fahrtenbuch bei Steuerprüfungen oft genau geprüft wird, empfiehlt es sich folgende Punkte zu beachten.

• Form: gebunden oder sonst in sich geschlossene Form. Lose Zettel sind kein Fahrtenbuch!

• Am besten händisch führen. Ansonsten spezielles Computer-programm heranziehen, bei dem nachträgliche Änderungen er-sichtlich sind. Microsoft Excel ist nicht zulässig.

• Aufzeichnungen: zeitnah, lücken-los und chronologisch gereiht.

Folgende Daten sind festzuhalten:• Datum jeder Fahrt • Kilometerstand am Beginn und

Ende jeder Fahrt • Fahrtstrecke in Kilometer • Ausgangsort und Zielort jeder

einzelnen Fahrt • Detaillierter Reiseweg (muss mit

einer Straßenkarte nachvollzo-gen werden können)

• Zweck jeder Fahrt, Name jedes einzelnen Kunden anführen (nicht nur „Kundenbesuche“)

Zusammenfassend kann man sagen: je genauer die Aufzeichnungen, desto glaubwürdiger das Fahrten-buch, desto weniger Diskussionen mit dem Finanzamt!

gebühr auf Prüfstandgrundbucheintragungsgebühr ab 2013 bereits teurerDer Einheitswert ist eine steuer-liche Messgröße für den inlän-dischen Grundbesitz. Er dient als Grundlage für diverse Abgaben wie z.B. Grundsteuer, Grunder-werbsteuer (GrESt) sowie Einkom-mensteuer und Sozialabgaben bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Für Grundvermögen und dazugehörige Betriebsgrund-stücke fand die letzte Hauptfest-stellung zum 1. 1. 1973 statt. Die Einheitswertermittlung basiert somit auf den Preisverhältnissen von 1973. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht folgende Bemessungsgrund-lagen für die GrESt vor:• bei entgeltlichem Erwerb eines

Grundstücks (z. B. durch Kauf, Tausch) die Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschleistung)

• bei unentgeltlichem Grundstücks-erwerb (Schenkung, Erbschaft) den dreifachen Einheitswert.

Diese Bemessungsgrundlage galt bisher auch für die Grundbuch-eintragungsgebühr.

grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbucheintragungsgebühr ist eine Abgabe, die für die Inan-spruchnahme der Tätigkeit staat-licher Gerichte zu entrichten ist. Sie beträgt 1,1 % von der oben angeführten Bemessungsgrundla-

ge. Es ist nachvollziehbar, dass eine geschenkte Liegenschaft für den Grundbuchrichter denselben Verwaltungsaufwand erzeugt, wie eine gekaufte Liegenschaft. Der VfGH hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 21. 9. 2011 die Gleichheitswidrigkeit der Bestim-mungen des Gerichtsgebührenge-setzes über die Grundbucheintra-gungsgebühr und die Unsachlich-keit der Anknüpfung an die grund-erwerbsteuerliche Bemessungs-grundlage und damit an nicht angepasste Einheitswerte im Fall unentgeltlicher Grundstückser-werbe festgestellt.

Verkehrswert als grundlage

Kürzlich wurde der Begutachtungs-entwurf zur Grundbuchsgebühren-novelle versendet: Ab 1. 1. 2013 soll die Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Grundstücksüber-tragungen (z. B. Erbschaft, Schen-kung ohne Gegenleistung) vom Verkehrswert bemessen werden (gewisse Ausnahmen vorgesehen). Für entgeltliche Erwerbsvorgänge ist wie bisher der Wert der Gegen-leistung abzüglich übergehender Belastungen heranzuziehen.

grunderwerbsteuer

Der VfGH hat in seiner Sitzung vom 13. 6. 2012 die amtswegige

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für die GrESt beschlossen. Der VfGH hegt grundsätzlich weder Beden-ken, dass sich die GrESt am Wert des Grundstücks orientiert und sich dieser beim entgeltlichen Erwerb aus der Gegenleistung ableitet, noch dass entgeltliche und unentgeltliche Erwerbsvor-gänge unterschiedlich behandelt werden. Es scheint ihm jedoch unsachlich, dass bei unentgelt-lichen Erwerben als Ersatzbemes-sungsgrundlage die veralteten Einheitswerte herangezogen wer-den, die nicht annähernd dem gemeinen Wert des Grundstücks entsprechen.

teurere erbschaft

Sofern der VfGH die Bemessungs-grundlage der GrESt aufgrund Verfassungswidrigkeit aufhebt, wäre bei unentgeltlichen Erwerben – darunter fallen z. B. Schenkungen und Erbschaften – der deutlich höhere gemeine Wert der Grund-stücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

tipp: Beabsichtigte unentgeltliche Übertragungen von Immobilien sollten möglichst noch 2012 vor-genommen werden, billiger wird es nicht mehr!

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iMPreSSuM i Verleger (Medieninhaber) und hersteller: Russmedia Verlag GmbH, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1 herausgeber: Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Vorarlberg und Vorarlberger Nachrichten redaktionsteam: Mag. Sabrina Bischof, Mag. Thomas Daxer, Mag. Siegfried Gruber, Mag. Martin Bösch. redaktionelle bearbeitung: Andrea Fritz-Pinggera, MSc umsetzung: Bernadette Prassl Fotos: Shutterstock anzeigenberatung: Georg Flatz, Russmedia Verlag GmbH, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1, Tel. 05572 501-114, Fax 05572 501-97114, E-Mail: [email protected]

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nützliche linKSHauptverband der Sozialversiche-rungen: www.sozialversicherung.atStatistisches Zentralamt: www.statistik.atKammer der Wirtschaftstreuhän-der: www.kwt.or.atBM für wirtschaftliche Angelegenheiten: www.bmwa.gv.atÖsterreichische Nationalbank: www.oenb.atAmt der Landesregierung Vorarlberg: www.vorarlberg.atBundeskanzleramt – BKA: www.austria.gv.atBehörden-Amtshelfer: www.help.gv.atFinanzministerium: www.bmf.gv.at Österreichische Wirtschafts-kammer: www.wk.or.atVorarlberger Gebietskrankenkasse: www.vgkk.atFinanzOnline: www.finanzonline.atGründerservice der Wirtschafts-kammer: www.gruenderservice.netInsolvenzdatei, gerichtliche Versteigerungen, Bekanntma-chungen der Firmenbuchgerichte: www.edikte.justiz.gv.atKirchenbeitragsrechner: www.kirchenbeitrag.at/ beitragsberechnungAbfertigungsrechner: www.abfertigungsrechner.kcom.atBrutto-Netto Rechner: www.onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner.html

neues Stabilitätsgesetzachtung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei liegenschaftenDas Stabilitätsgesetz 2012 hat eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen mit sich gebracht. So auch im Bereich der Umsatz-steuer. Die wichtigsten und für Immobilienbesitzer interessanten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

1 option zur Steuerpflicht bei geschäftsraumvermie-tung

Bereits bisher war die Geschäfts-raumvermietung von der Umsatz-steuer (USt) befreit. Dies bedeutet, dass der Vermieter keine Umsatz-steuer an seinen Mieter in Rech-nung stellt und dass er die in Rechnungen an ihn ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer beim Fi-nanzamt geltend machen kann. Um dennoch vom Vorsteuerabzug zu profitieren, konnte der Vermie-ter bisher ohne jegliche Voraus-setzungen zu prüfen zur Steuer-pflicht optieren und so die Ge-schäftsraumvermietung mit 20% USt vornehmen.In Zukunft kann der Vermieter nicht mehr ohne weiteres zur USt-pflichtigen Vermietung optie-ren. Die Geschäftsraumvermietung kann nur noch dann USt-pflichtig erfolgen, wenn auch der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. nur zu max. 5% (Bagatell-

grenze) vom Vorsteuerabzug aus-geschlossen ist (gemäß § 6 UStG sind z. B. Physiotherapeuten, Zahntechniker, Ärzte, Versiche-rungen, diverse Bankgeschäfte etc. von der Umsatzsteuer befreit und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Soll auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, hat der Vermieter nachzuweisen, dass die entsprechenden Voraus-setzungen vorliegen. Die Neuregelung gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, welche nach dem 31. 8. 2012 beginnen, es sei denn der Unternehmer hat mit der Errichtung des Gebäudes bereits vor dem 1. 9. 2012 begon-nen (Beginn der Errichtung = Vorliegen der Baubewilligung und Durchführung tatsächlicher hand-werklicher Baumaßnahmen). Wei-ters gilt die Neuregelung für Wohnungseigentum, das nach dem 31. 8. 2012 erworben wird.

2 ausweitung des beobach-tungszeitraums für Vorsteuer-berichtigungen

Der ursprüngliche Verwendungs-zweck einer Liegenschaft oder eines sonstigen Anlagevermögens ist maßgebend dafür, ob der Vor-steuerabzug zulässig ist (Zusam-menhang mit steuerpflichtigem oder steuerfreiem Umsatz im

Leistungszeitpunkt). Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung des Verwendungs-zweckes, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen (positive und negative Berichti-gung möglich). Der Berichtigungs-zeitraum für (bewegliches) Anla-gevermögen beträgt weiterhin 5 Jahre. Für Grundstücke wurde der Beobachtungszeitraum jedoch von 10 auf 20 Jahre verlängert. Das Ausmaß der Vorsteuerrück-zahlung bzw. Vorsteuerberichti-gung richtet sich danach, wie viele Jahre die Liegenschaft (bzw. die Aufwendungen für eine Großre-paratur) bereits im Rahmen der vormals USt-pflichtigen Tätigkeit verwendet wurde. Die Neuregelung gilt für alle neu angeschafften oder umfassend sanierten Gebäude, die erstmals ab 1. 4. 2012 als Anlagevermögen genutzt werden. Bei der Vermie-tung zu Wohnzwecken gilt die Neuregelung nur, sofern der Miet-vertrag nach dem 1. 4. 2012 abge-schlossen wurde.Aufgrund des verlängerten Beob-achtungszeitraumes für Vorsteu-erkorrekturen wurde auch eine Verlängerung der Aufbewahrungs-frist für Dokumente im Zusam-menhang mit Grundstücken auf 22 Jahre eingeführt.

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PraKtiSche uMSetzung Var. 1: Prämienbeantragung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres inkl. Vorlage des Jahresgutachtens der FFG ohne vorherige Beantragung eines Feststellungsbescheids oder einer Forschungsbestätigung (= kei-ne Rechtssicherheit).

Var. 2: Einholen einer Forschungs-bestätigung gem. § 118 a BAO während des lfd. Jahres unter Vorla-ge eines Projektgutachtens (= Rechts-sicherheit dem Grunde nach). Prämienbeantragung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und Glaubhaftma-chung, dass die Projekte dem Gut-achten entsprechen.

Var. 3: Beantragung eines Feststel-lungsbescheids gem. § 108 c Abs. 8 EStG (= Rechtssicherheit der Höhe nach), Bestätigung des Wirtschafts-prüfers über die Ermittlung der Be-messungsgrundlage, Einholen von Projektgutachten bei der FFG. Prä-mienbeantragung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Var. 4: Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO während des laufenden Jahres und Feststellungsbescheid gem. § 108 c Abs. 8 EStG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einholen (= Rechtssicherheit dem Grunde und der Höhe nach). Prämienbeantragung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Die Forschungsprämieerweiterung der auftragsforschung – erhöhte rechtssicherheitMit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Höchstgrenze der prä-mienbegünstigten Forschungsauf-wendungen für Auftragsforschung auf 1 Million Euro (bisher: 100.000 Euro) erhöht. Da die Forschungs-prämie einheitlich 10% beträgt, ist die maximale jährliche Förde-rungshöhe 100.000 Euro. Für die Beantragung der Prämie für Auf-tragsforschung ist kein Gutachten der Forschungsförderungsgesell-schaft mbH (FFG) gesetzlich vorgesehen, das Finanzamt kann jedoch die FFG als Gutachter heranziehen.

eigenbetriebliche Forschung

Die eigenbetriebliche Forschung bleibt weiterhin betragsmäßig unbeschränkt. Die Anspruchsvo-raussetzungen für die Geltendma-chung der Forschungsprämie werden allerdings in Zukunft strenger und genauer geprüft werden. Für die eigenbetriebliche Forschung wurde ein vom Antrag-steller verpflichtend vorzulegendes Jahresgutachten eingeführt, welches von der FFG kostenlos erstellt wird. Falls bereits eine Forschungsbestätigung vorliegt (siehe Var. 2), muss kein zusätz-liches Gutachten eingeholt werden. Es muss lediglich glaubhaft ge-macht werden, dass die durchge-

führte Forschung jener der Bestä-tigung zugrunde gelegten For-schung entspricht. Die FFG soll beurteilen, ob die Voraussetzungen einer begünstig-ten Forschung und experimentel-len Entwicklung erfüllt werden oder nicht. Dieses Gutachten der FFG soll der Steuerpflichtige spätestens bei Geltendmachung der Forschungsprämie vorlegen.

Feststellungsbescheid

Auf Antrag hat das Finanzamt über die Höhe der Bemessungsgrund-lage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung einen Feststellungsbescheid zu erlassen (wirtschaftsjahrbezogen). Um den Feststellungsbescheid beantragen zu können, muss dem Finanzamt ein Gutachten der FFG oder eine

bereits ergangene Forschungsbe-stätigung und eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, welcher die richtig ermittelte Höhe der Bemessungsgrundlage attestiert, vorgelegt werden. Der Feststel-lungsbescheid ergeht kostenlos. Er soll frühzeitig Rechtssicherheit schaffen und unliebsame Überra-schungen bei Betriebsprüfungen vermeiden.

Forschungsbestätigung

Mit der neu eingeführten For-schungsbestätigung nach § 118a BAO (Advance Ruling) wurde die Möglichkeit geschaffen, über das Vorliegen der Anspruchsvoraus-setzungen für die Forschungsprä-mie dem Grunde nach bereits während des laufenden Wirt-schaftsjahres bescheidmäßig ver-bindlich absprechen zu lassen. Diese Bestätigung kann jeweils nur für ein einzelnes Forschungs-projekt beantragt werden. Um die Forschungsbestätigung beantra-gen zu können, muss ein Projekt-gutachten der FFG beim Finanzamt vorgelegt werden. Der Verwal-tungskostenbeitrag beträgt 1000 Euro pro Antrag bzw. 200 Euro wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.Diese Regelungen gelten ab der Veranlagungsperiode 2012.

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Wer die P�icht hat Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen!(Helmut Schmidt)

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e-goVern-Ment

Dem technischen Wandel hin zum E-Government trägt u. a. die online übermittelte elektronische Steuerer-klärung Rechnung, entspricht der internationalen Entwicklung und bietet der Finanzverwaltung den großen Vorteil, die vom Steuerpflich-tigen und dessen Steuerberater bereits erfassten elektronischen Daten un-mittelbar weiterverarbeiten zu können. Dies lässt sich für ein verbessertes Risikomanagement und mit der so-genannten vorausgefüllten Steuerer-klärung als Serviceleistung für För-derung der Steuererklärungsbereit-schaft nutzen. Die weitere Entwicklung wird ein Selbstveranlagungssystem bringen, wie es viele entwickelte OECD-Staaten bereits nutzen. Die Selbstveranlagung beschleunigt die Festsetzung der jeweiligen Jahres-steuer. Zugleich schafft sie den nöti-gen Raum, um die wertvollen Perso-nalressourcen der Finanzbehörden nunmehr tatsächlich für eine qualifi-zierte Kontrolle und Ermittlung der Steuerfälle im Rahmen des Risikoma-nagements einzusetzen.

altersteilzeit & blockzeit im zuge des Sparpakets wurden Veränderungen vorgenommenAufgrund des Sparpakets 2012 kommt es zu einigen Neuerungen, die sowohl die kontinuierliche Altersteilzeit als auch die Block-zeitvariante betreffen. Zudem wird der Zugang zu bestimmten Pensi-onsformen erschwert.

entlastungsmodelle

Das Modell der Altersteilzeit wur-de entwickelt, um älteren Arbeit-nehmern durch die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung eine indivi-duelle Entlastung und einen all-mählichen Übergang in die Pen-sion zu ermöglichen. Es wurden jedoch auch Blockmodelle geschaf-fen, die es ermöglichen, im ersten Durchrechnungszeitraum voll zu arbeiten und im zweiten Durch-rechnungszeitraum vom Dienst freigestellt zu sein.

zugangsalter bleibt gleich

Die Laufzeit der Altersteilzeit ab 1. 1. 2013 wird auf maximal fünf Jahre verkürzt. Das heißt Alters-teilzeitgeld gebührt nur mehr für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) vollen-den. Das Zugangsalter für Alters-teilzeit bleibt jedoch gleich: Für Männer 58 Jahre, für Frauen 53 Jahre.

Bei Vereinbarung einer kontinu-ierlichen Altersteilzeit kann Alters-teilzeit für längstens fünf Jahre bis zur Vollendung des Regelpensi-onsalters beansprucht werden.Auch kontinuierliche Altersteil-zeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2012 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können bis zu fünf Jahre verlängert werden.

blockzeitvereinbarung

Blockzeitvereinbarungen sind ab 1. Jänner 2013 nur mehr dann möglich, wenn zusätzlich eine Ersatzarbeitskraft, das bedeutet eine zuvor arbeitslose Person, über der Geringfügigkeitsgrenze ein-gestellt oder ein zusätzlicher Lehr-ling ausgebildet wird. Für bereits bestehende Altersteilzeitvereinba-rungen gilt dies jedoch nicht.

Pensions-anwartschaft

Der Zugang zu bestimmten Pen-sionsformen wie der Korridorpen-sion und der Alterpension bei langer Versicherungsdauer wird durch das Sparpaket 2012 insofern erschwert, als sich zwischen 2013 und 2017 die erforderlichen An-wartschaftszeiten sukzessive er-höhen: So müssen bei der ohnedies 2017 auslaufenden Alterspension bei langer Versicherungsdauer

480 statt bisher 450 Versicherungs-monate bzw. 450 Beitragsmonate statt bisher 420 nachgewiesen werden.

Die Korridorpension

Für den Anspruch auf eine Korri-dorpension wird bis 2017 die er-forderliche Anwartschaftszeit stufenweise von 450 auf 480 Ver-sicherungsmonate erhöht. Das frühestmögliche Alter bleibt bei 62 Jahren. Für Pensionsstichtage ab 1.1.2014 wird durch die Um-stellung von der Parallelrechnung auf die Kontoerstgutschrift der Abschlag für jedes Jahr des Pen-sionsantritts vor dem Regelpensi-onsalter von 4,2% auf 5,1% erhöht.

Stufenweise anhebung

Auch in der Invaliditätspension wird das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter bis zum Jahr 2017 stufenweise vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben: 2013 und 2014 auf das vollendete 58. Lebensjahr, 2015 und 2016 auf das vollendete 59. Lebensjahr und 2017 auf das vollendete 60. Lebensjahr.Der Tätigkeitsschutz wirkt dann, wenn die versicherte Person jene Erwerbstätigkeit nicht mehr aus-üben kann, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat.

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Mündlicher Mietvertrag – gebühr?erkenntnisse des Finanzsenates bestätigen gebührenpflicht unter gewissen umständenEine Gebührenpflicht lässt sich in vielen Fällen vermeiden. Es kann jedoch auch ein mündlich abge-schlossener Mietvertrag unter bestimmten Umständen eine Ge-bührenpflicht auslösen. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt.

Der „auslöser“

In dem der Entscheidung zugrun-de liegenden Fall wurde der Miet-vertrag zwar mündlich abgeschlos-sen, aber der Vermieter hat dem Mieter eine schriftliche Bestätigung über die Eckpfeiler des Mietver-trages ausgehändigt. Und eben dieses Bestätigungsschreiben löste

die Gebührenpflicht des Mietver-trages aus.

errichtung einer urkunde

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebüh-renpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird – es sei denn, dass im Gebührengesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Gegenstand der Rechtsgeschäfts-gebühren nach dem Gebühren-gesetz 1957 ist das Rechtsgeschäft, die Errichtung einer Urkunde ist nur die Bedingung, bei deren Ein-tritt das Rechtsgeschäft gebühren-pflichtig wird. Die Gebührenpflicht ist damit von der Beurkundung eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes abhängig. Eine Urkunde ist nur dann gebühren-pflichtig, wenn sie rechtsbezeu-genden Charakter hat, also zur Beweisführung geeignet ist. Dazu muss die Urkunde unterzeichnet sein und alle wesentlichen Merk-male des Rechtsgeschäftes enthal-ten.

ansprüche untermauern

Zur Beweisführung geeignet ist aber auch ein Schriftstück, das nur von einer der beiden Vertragspar-teien ausgefertigt und unterschrie-ben dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird. Ein solches

Schriftstück muss nach der Recht-sprechung, um eine Gebühren-pflicht auszulösen, die Ansprüche desjenigen beweisen, dem es aus-gehändigt wird. Der Empfänger des vom anderen Vertragsteil aus-gestellten und unterfertigten Schrift-stückes muss imstande sein, mit diesem Schreiben seine Ansprüche zu untermauern und durchzusetzen.

gebührenpflicht – Fälle

Das Gebührengesetz fingiert zudem in folgenden Fällen eine gebühren-pflichtige Urkunde:• bei schriftlicher Annahme eines

Vertragsangebotes• bei Beurkundung der mündlichen

Annahme eines Vertragsange-botes

• bei Gedenkprotokollen durch eine dritte Person (z. B. Rechts-anwalt, Steuerberater, Notar), die nicht als Parteienvertreter den Vertragsabschluss vornimmt, sondern den bereits erfolgten, mündlichen Vertragsabschluss in einem Protokoll schriftlich festhält.

Keine Gebührenpflicht tritt somit etwa dann ein, wenn die Parteien den Inhalt eines mündlich zustande gekommenen Vertrages in einem Schriftstück festhalten und dieses nicht unterfertigt einem Zeugen

übergeben, durch dessen Aussage der Beweis erbracht werden soll und kann, dass über den Inhalt des Schriftstückes Einigung erzielt worden ist. Auch ein mündlich angenommenes Anbotschreiben gilt nicht als gebührenpflichtige Urkunde über das Rechtsgeschäft.

Die Rechtsanwaltschaft weist seit Jahren darauf hin, dass der

Anstieg der Gerichtsgebühren und der Gebühren den Zugang zum Recht erschwert. Ein leistbarer Zugang ist Grundvoraussetzung

für einen funktionierenden Rechtsstaat. Wenn Personen durch

zu hohe Gebühren abgehalten werden Verträge zu schließen und

Prozesse zu führen, ist dies bedenklich.

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Kleinunter-nehMer

Kleinunternehmer haben einen (Wohn-)Sitz im Inland und einen Jahresumsatz von max. 30.000 Euro netto. Sie sind unecht steuerbefreit, fakturieren also ohne Umsatzsteuer, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.Auf die Befreiung kann man mit Wirkung für ganze Veranlagungs-jahre verzichten. Dies muss dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides schriftlich ange-zeigt werden und verpflichtet für fünf Jahre zur Regelbesteuerung. Danach kann der Verzicht bis Ende des ersten Kalendermonats eines Jahres widerrufen werden – allerdings wieder nur schriftlich.

Die erwerbsschwelle

Bei Warenbezügen aus der EU zahlen Kleinunternehmer die ausländische Umsatzsteuer, außer sie überschreiten damit die „Er-werbsschwelle“ (11.000 Euro jähr-lich) oder verzichten auf ihre Anwendung. In diesem Fall wird aufgrund einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) netto fakturiert und müssen alle solchen Erwerbe versteuert wer-den. Bereits die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer gegenüber einem Lieferanten gilt als Erwerbsschwellenverzicht!

Miete & DauerrechnungMehrere gesetzliche rechnungsmerkmale sind einzuhaltenBei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht-, Leasing- und War-tungsverträgen werden oft so genannte Dauerrechnungen ge-stellt. Damit entfällt die gesonderte Fakturierung in jedem einzelnen Abrechnungsintervall.Auch Dauerrechnungen müssen alle gesetzlichen Rechnungsmerk-male enthalten, andernfalls kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Im Einzelnen sind dies:1. Name und Anschrift des

leistenden Unternehmers (Vermieters)

2. Name und Anschrift des Mieters

3. Mietgegenstand4. Leistungszeitraum5. Mietentgelt (exkl.

Umsatzsteuer) und Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung

6. Steuerbetrag7. Ausstellungsdatum8. fortlaufende Rechnungs-

nummer9. Umsatzssteuer-Identifikati-

onsnummer des Vermieters10. bei Bruttobeträgen über

10.000 Euro Umsatzs steuer-Identifikationsnummer des Mieters, falls dieser Unternehmer ist.

Der Leistungszeitraum kann z.B. wie folgt angegeben werden: „Der monatliche Mietzins für den Zeit-raum 01.01.201x bis 31.12.201x beträgt Euro …“, eventuell mit dem zusätzlichen Hinweis „Diese Rechnung gilt bis zum Ergehen einer geänderten Vorschreibung bzw. bis zum Ende des Vertrags-verhältnisses“. Alternativ kann auch nur der Beginn des Leistungs-zeitraums angeführt werden: z.B. „Der monatliche Mietzins beträgt ab 01.01.201x Euro …“; in diesem Fall ist aber der zuvor genannte Zusatz zwingend erforderlich.

laufender Vorsteuerabzug

Zu beachten ist, dass der Leistungs-empfänger die Vorsteuer erst mit der Zahlung geltend machen kann. Ein Vorsteuerabzug vor Zahlung ist zwar aus „normalen“, nach Leistungserbringung gestellten Rechnungen gestattet, nicht jedoch aus Anzahlungsrechnungen (zu denen auch die Dauerrechnung gehört). Ihrem Charakter als Anzahlungs-rechnung gemäß, ist die Dauer-rechnung im Voraus zu stellen, andernfalls kann sich der Zeit-punkt des Vorsteuerabzugs ver-schieben. Wird beispielsweise seit März gemietet und Mietzins ge-zahlt, der Vermieter stellt aber

erst im Juli eine erste Dauerrech-nung aus, so ist der Vorsteuerab-zug für März bis Juni erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli zulässig. Wurde die Vorsteu-er schon vorher abgezogen, kön-nen bei höheren Beträgen (Basis von mehr als 2500 Euro) Säum-niszuschläge anfallen.

Jahresintervall zu empfehlen

Es empfiehlt sich, eine Dauerrech-nung pro Jahr auszustellen bzw. anzufordern. Dabei spricht auch nichts dagegen, eine vom Kalen-derjahr abweichende Rechnungs-periode zu wählen (beispielsweise den Zeitraum Oktober bis Septem-ber, wenn die jährliche Anpassung der mit abgerechneten Betriebs-kostenakonti jeweils mit Wirkung ab Oktober erfolgt).

tipp zur umsatzsteuer!

Es gilt zu beachten, dass der Vermieter die Umsatzsteuer kei-nesfalls für das ganze Jahr auf der Rechnung ausweisen sollte, da dann die gesamte Jahressteuer bereits im Monat der Ausfolgung der Rechnung an den Mieter ans Finanzamt geschuldet wird. Und dies, ohne dass sich an der nur anteilig monatlichen Vorsteuerab-zugsberechtigung des Mieters etwas ändern würde.

Dr. AchleitnerSteuerberatungsgesellschaft m.b.H.

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T +43 5576 72 442F +43 5576 72 442 5M [email protected] www.wt-achleitner.at

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Wenn das Finanzamt klingeltbetriebsprüfungen wird durch gute buchführung der Schrecken genommenIn mehr oder weniger regelmäßigen Abständen werden durch das Fi-nanzamt Betriebsprüfungen und Nachschauen durchgeführt. Bei Steuerpflichtigen stellt dies eine zusätzliche Belastung dar und führt meist zu einem gewissen Unbeha-gen. Durch ordnungsgemäße Buch-

führung, Abgabe korrekter Steu-ererklärungen und Einhaltung von steuerrelevanten Terminen ist man auf jede Art von Betriebsprüfung bestens vorbereitet.

Die außenprüfung

Im Rahmen von Außenprüfungen können alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsäch-lichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Eine Außenprüfung findet im Rahmen eines förmlichen Verfahrens statt. Die Anmeldung einer Außenprüfung hat eine Woche vor Prüfungsbeginn zu erfolgen. Das Prüforgan hat sich auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzule-gen, aus welchem die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume genau hervorgehen müssen. Alle ange-führten Abgaben und Zeiträume dürfen danach nicht nochmals geprüft werden. Der Prüfungszeit-raum umfasst meist drei Jahre, kann aber unter Umständen auch bis zur Verjährungsfrist (10 Jahre) ausgedehnt werden.

Strafbefreiende Selbstanzeige?

Vor Beginn der Prüfung muss der Prüfer den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer Selbstanzei-ge hinweisen. Nur eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige kann straf-befreiende Wirkung haben. Nach

Beginn der Prüfung ist dies nur mehr bei fahrlässigen Finanzver-gehen möglich. Nach Abschluss der Außenprüfung muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden, die insbesondere dem Parteiengehör des Steuerpflichtigen dient. Über den Inhalt der Schluss-besprechung ist eine Niederschrift abzufassen, in welcher auch die Prüfungsfeststellungen zu beurkun-den sind.

unterschiedliche Prüfkriterien

Die zu prüfenden Betriebe werden nach folgenden Kriterien ausge-sucht:• Einzelauswahl: Die Auswahl

erfolgt aufgrund individueller Entscheidungen, etwa durch Anzeigen, Ungereimtheiten bei den Unterlagen oder ungenaue Erklärungen.

• Zeitauswahl: Ist ein Unternehmen bereits längere Zeit nicht mehr geprüft worden, steigt die Wahr-scheinlichkeit einer Betriebs-prüfung.

• Gruppenauswahl: Die Auswahl wird einem Zufallsgenerator über-lassen.

Die nachschau

Die Nachschau dient der Fest-stellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente für

Zwecke der Abgabenerhebung. Nachschau kann bei allen Per-sonen gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Sie besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgeb-liche Unterlagen. Das Recht auf Einsichtnahme be-schränkt sich auf offen liegende bzw. offen gelegte Unterlagen. Für diese Prüfungsart sind weder ein schriftlicher Nachschauauftrag noch eine Rechtsbelehrung bezüglich Selbstanzeige oder eine Schluss-besprechung vorgesehen. Es gilt auch nicht das bei einer Außenprü-fung wirkende Wiederholungs-verbot.

gute Vorbereitung ist trumpf

Die Abgrenzungen zwischen Au-ßenprüfung und Nachschau sind fließend und bergen in der Praxis reichlich Konfliktpotenzial. Bei Berücksichtigung der eingangs angeführten laufenden Vorberei-tungen und Unterstützung durch Ihren steuerlichen Vertreter kön-nen Sie aber einer Prüfung ent-spannt entgegenblicken.

Kommunikation und Kooperation mit den Wirtschaftstreuhände-rinnen und -treuhändern im Rahmen der Dialogveranstal-

tungen als Fair-Play-Maßnahme, Horizontal Monitoring, Advance Ruling und die Betreuung neu

gegründeter Unternehmen fördern die Tax Compliance, schaffen ein Klima der Offenheit, Vertrauen und Transparenz-Grundlagen

friktionsfreier Prüfungen.

Dr. brigitte Metzler Vorstand Finanzamt bregenz

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neu: die MedizinprodukteabgabeQualitätssicherung und Sicherheit im gesundheitswesen sollen dadurch gestärkt werdenDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) hat Ende letzten Jahres eine Verord-nung über die Einhebung, Entrich-tung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverord-nung) veröffentlicht.

Die neue Abgabe beträgt zwischen 250 Euro und 2000 Euro und wird von all jenen erhoben, die Medi-zinprodukte an Letztverbraucher abgeben.

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabenpflichtig sind grundsätzlich alle, die Medizinprodukte im Sinne der Verordnung wie

• lose Zahnspangen• Hörgeräte• optische Brillen• sonstige Therapiegeräte, aber

auch• Fieberthermometer und Pflaster

an den Letztverbraucher verkaufen oder vermieten. Als Letztverbrau-cher gilt hierbei jeder, der das Produkt nicht weiterverkauft.Primär sind daher Hersteller oder Händler von Medizinprodukten, wie Optiker, Orthopäden oder Zahntechniker betroffen, aber auch Ärzte können der Medizinproduk-teabgabe unterliegen.

zahlreiche befreiungen

Um „Kleinstabgeber“ zu entlasten, wurden abhängig von der Klassifi-zierung der abgegebenen Medizin-produkte Freigrenzen eingeführt. Da die Abgabe jeweils für die höchste Klasse zu entrichten ist,

gilt dementsprechend immer die höchste Freigrenze.Weiters bestehen Befreiungen für Medizinprodukte, die fest mit dem menschlichen Körper verbunden sind und welche im Rahmen einer Heilbehandlung angewendet wer-den.

Die abgabenerklärung

Die Abgabe war erstmals für das Jahr 2011 in Form einer pauscha-lierten Jahresabgabe zu entrichten.

Die entsprechende Abgabenerklä-rung für das Jahr 2011 war bis zum 30. 6. 2012 einzureichen – selbst wenn der entsprechende Umsatz unter den Freigrenzen lag! Bei Nichteinreichung werden eine Bearbeitungsgebühr sowie ein Säumniszuschlag verhängt.Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater sowie im Internet unter www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinproduk-teabgabe.

Wir begrüßen die Bemühungen um die Sicherstellung einer modernen und qualitativ

hochwertigen Marktüberwachung und verstehen die Notwendigkeit dieser neuen Abgabe. Allerdings

setzen wir uns für eine faire Verteilung der Lasten ein.

Aufgrund mangelnder Datenlage ist die Ermittlung der

Abgabenhöhe schwierig. Hier ist noch nachzujustieren.

Mag. Jürgen rehak, apothekenkammer

Produkt abgabe FreigrenzeBrille, lose Zahnspange 250,– Euro 25.000,– EuroKontaktlinsen 300,– Euro 30.000,– EuroReiniger für Kontaktlinsen 350,– Euro 35.000,– EuroAugentropfen, die Arzneimittel in unterstützender Wirkung beinhalten 400,– Euro 40.000,– Euro

Produktbeispiele

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neue Selbstständige um Strafzuschlag zu entgehen, neue Meldepflicht beachten!Neue Selbstständige haben ihre Versicherungspflicht bis Jahres-ende an die Sozialversicherungs-anstalt zu melden. Sonst droht ein Strafzuschlag von 9,3% auf die festgesetzten Beiträge.

betroffener Personenkreis

Der Begriff der „Neuen Selbststän-digen“ stammt aus dem Sozialver-sicherungsrecht. Er steht für eine Gruppe von Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steu-errechtlich Einkünfte aus selbst-ständiger Arbeit beziehen und nicht bereits nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind.

ohne gewerbeschein

Als Neue Selbstständige sollen all jene Personen in die Pflichtversi-cherung einbezogen werden, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestim-mungen (z. B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewer-betreibender) vom Anwendungs-bereich eines Sozialversicherungs-gesetzes erfasst sind. Also kurz ausgedrückt all jene, die selbst-ständig, aber ohne Gewerbeschein tätig sind. In der Praxis sind vor allem Vortragende, Künstler, Sach-verständige, Aufsichtsräte, Jour-nalisten, Schriftsteller und Per-

sonen, die Gesundheitsberufe selbstständig ausüben (Kranken-pfleger, Hebammen, Physiothera-peuten, Psychologen etc.) von dieser Sozialversicherungspflicht betroffen. Aber auch Personen, die ohne die erforderliche Gewer-beberechtigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden als Neue Selbstständige in die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG einbezogen.

Versicherungsgrenzen

Neue Selbstständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünf-te (bzw. die Beitragsgrundlage) bestimmte Versicherungsgrenzen überschreiten.

Diese liegen bei:• 4.515,12 Euro pro Jahr (2012),

wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden; ansonsten bei

• 6.453,36 Euro pro Jahr (2012).

Wenn sich während des Jahres abzeichnet, dass die jeweils gel-tende Versicherungsgrenze vo-raussichtlich überschritten wird, dann sollten Neue Selbstständige dies der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft (SVA) im Wege einer „Überschreitungs-erklärung“ bekannt geben. Damit erfolgt die Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht. Es gibt dann allerdings keine rückwir-kende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Ein-künfte geringer gewesen sind als die Versicherungsgrenze.

nachträgliche Strafe

Wird diese Meldung nicht erstat-tet, dann erfährt die SVA spätestens durch den Einkommensteuerbe-scheid des Finanzamtes vom Vor-liegen der Sozialversicherungs-pflicht. Wer der Pflicht zur Versi-cherungsmeldung nicht nach-kommt und (nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides) rückwirkend in die Pflichtversiche-rung einbezogen wird, wird nach-träglich – zusätzlich zur Vorschrei-bung der Versicherungsbeiträge - mit einem Strafzuschlag von 9,3% belastet.

Frist unbedingt beachten!

Neu ab dem Jahr 2012 ist, dass diese Meldung bis spätestens 31. 12. des laufenden Jahres an die SVA erstattet werden muss. Früher hatte man bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides Zeit.

gering-FügigKeitEine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Bruttoentgelt aus einem Arbeitsverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von der-zeit monatlich 376,26 Euro nicht überschreitet. Dadurch wird eine Pflichtversicherung lediglich in der Unfallversicherung begrün-det.

anmeldung bei gKK

Bei Vorliegen mehrerer gering-fügiger Beschäftigungen neben-einander hat jeder Dienstgeber eine Anmeldung bei der Gebiets-krankenkasse vorzunehmen und die Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten.

achtung bei überschreitung

Überschreitet die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage aus allen geringfügigen Beschäf-tigungen insgesamt die Gering-fügigkeitsgrenze, so gelten die Betroffenen allerdings nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Sie werden dann neben der Unfallversicherung auch in die Pflichtversicherung in der Kran-ken- und Pensionsversicherung einbezogen und müssen einen Pauschalbetrag für die Kranken- und Pensionsversicherung an die Gebietskrankenkasse bezah-len.

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auslandskennzeichen?Wann ist Verwendung des im ausland zugelassenen Kfz zulässig?Nach dem österreichischen Kraft-fahrgesetz (KFG) dürfen Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Inland nur wäh-rend eines Monats ab der Über-führung in das österreichische Bundesgebiet benutzen. Wenn man ein solches Fahrzeug über diesen Monatszeitraum hinaus legal in Österreich benutzen will, kommt man um eine Zulassung in Österreich nicht herum. Diese Einmonatsfrist gilt ab der Einbrin-gung des ausländischen Fahrzeugs ins Inland.

Wohnsitz kehrt beweislast um

Bei Personen mit Wohnsitz in Österreich gilt eine gesetzliche Vermutung, dass ein von ihnen genutztes Fahrzeug mit auslän-dischem Kennzeichen kraftfahr-rechtlich im Inland zuzulassen wäre. Es kommt also zu einer sogenannten Beweislastumkehr: Der Nutzer des Fahrzeugs muss nachweisen (z.B. mithilfe eines exakt geführten Fahrtenbuchs oder Kalenderaufzeichnungen), dass die Voraussetzungen zur Zulassung im Inland tatsächlich nicht gegeben sind. Sobald mit einem Fahrzeug Tätigkeiten vorgenommen werden, die ein typischer Inländer vornehmen

würde (z.B. in die Arbeit oder zum Einkaufen fahren) wird ein dauernder Standort des Fahr-zeugs im Inland angenommen und muss das Fahrzeug nach einem Monat im Inland zugelas-sen werden.

nachweiserbringung

Wird ein Lenker mit Hauptwohn-sitz im Inland mit einem auslän-dischen Fahrzeug angetroffen, so muss er beweisen, dass:• das Fahrzeug nicht länger als

1 Monat im Inland ist oder• das Fahrzeug seinen dauernden

Standort im Ausland hat.

Gelingt dieser Beweis nicht, so drohen dem Lenker:• eine Verwaltungsstrafe wegen

Verletzung der kraftfahrrecht-lichen Zulassungspflicht (bis zu 5000 Euro)

• ein Verfahren wegen Hinterzie-hung der NoVA

• ein Verfahren wegen Hinterzei-hung der Einfuhrumsatzsteuer oder der Erwerbsteuer

• ein Verfahren wegen Zollhinter-ziehung (bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern)

• Zwangsmaßnahmen zur Verhin-derung der Inbetriebnahme des Kfz; z.B. Abnahme der Kennzei-chentafeln

• Beschlagnahme des Fahrzeugs (bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern) zur Sicherung des Abgabenanspruches der Republik

Daneben besteht ein hohes Risiko, dass die Finanzverwaltung vom Vorliegen einer vorsätzlichen Ab-gabenhinterziehung ausgeht und ein Finanzstrafverfahren einleitet, in dessen Rahmen die Finanzver-waltung zusätzlich zu den nach-zuentrichtenden Abgaben eine Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Abgabenbetrags verhängen kann.In der Vergangenheit wurden die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verwen-dung von im Ausland zugelassenen Kfz vielfach missachtet oder waren sie vielen Personen vielleicht einfach gar nicht bekannt. Derzeit werden diese Fälle von der öster-reichischen Finanzverwaltung in regelmäßig stattfindenden Schwer-punktaktionen verstärkt kontrol-liert und festgestellte Verstöße konsequent verfolgt. Angesichts der hohen Kontrolldichte und der konsequenten Vorgehensweise der Finanz ist davon auszugehen, dass der Steuerumgehung durch Zulassung von Fahrzeugen im Ausland mittlerweile wirksam ein Ende gesetzt worden ist.

DienSt-zeugniSJedem Arbeitnehmer muss auf dessen Verlangen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses ein schriftliches Dienstzeugnis aus-gestellt werden. Der Anspruch auf ein schriftliches Dienstzeugnis kann vom Dienstnehmer im Not-fall auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden und verjährt erst nach 30 Jahren.

Formale Kriterien

Allerdings hat der Dienstnehmer nur Anspruch auf ein auf den Mindestinhalt beschränktes Dienstzeugnis. Dieses hat die Bezeichnung als Dienstzeugnis, Name und Adresse des Dienstge-bers und Dienstnehmers sowie Dauer und Art der Dienstleistung zu enthalten. Ein über den gesetz-lichen Mindestinhalt hinausge-hender Zusatz ist nur dann zuläs-sig, wenn er für den Dienstnehmer positiv ist, oder genauer gesagt: „objektiv nicht geeignet ist, die Erlangung einer neuen Stelle zu erschweren“. Der Dienstnehmer kann verlangen, dass sämtliche negative Zusätze nicht ins Dienst-zeugnis aufgenommen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, alle Formulierungen genau zu prüfen, da viel „zwischen den Zeilen“ ausgesagt werden kann.

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land- & ForstwirtschaftSparpaket 2012 bringt hier schrittweise abgabenerhöhungenBetroffen hiervon sind die Abga-be von land- und forstwirtschaft-lichen Betrieben, die ab 2013 auf das Eineinhalbfache des bisherigen Satzes ansteigt, sowie die Sozial-versicherung, für die beginnend mit Juli 2012 eine schrittweise Erhöhung bis 2015 erfolgt.

abgabe von luF-betrieben

Diese Abgabe dient der Finanzie-rung der bäuerlichen Pensionen und trifft land- und forstwirtschaft-liche Betriebe sowie unbebaute Grundstücke des Grundvermö-gens (z. B. Baugrundstücke), soweit diese nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Bemessungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der wie-derum vom Einheitswert abgelei-tet wird. Seit 1985 beträgt die Abgabe 400 % des Grundsteuer-messbetrages und wird nunmehr angesichts des steigenden Zu-schussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung mit Wir-kung ab 2013 auf 600 % angehoben.Die Abgabe von land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben wird vom zuständigen Lagefinanzamt gemeinsam mit weiteren Abgaben erhoben (siehe rechts stehendes Beispiel). Abgabeschuldner ist derjenige, der auch Schuldner der Grundsteuer ist, somit in der

Regel der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Be-triebes. Für nicht selbst bewirt-schafteten Grundbesitz kann der Abgabeschuldner die Rückerstat-tung der Abgabe von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaf-tet, verlangen.

beitragssatzerhöhung

Die bereits vor dem Sparpaket vorgesehene schrittweise Erhö-hung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung kommt nun früher und fällt stärker aus: Dem-nach beträgt der Beitragssatz schon seit Juli 2012 16 %, ab dem

zweiten Halbjahr 2013 wird er auf 16,5 % steigen und ab Jänner 2015 auf 17 %. Weiters wurde der Zu-schlag zum Unfallversicherungs-beitrag mit Wirkung ab Juli 2012 von zuvor 200 % des Grundsteu-ermessbetrages auf 300 % erhöht.

ein rechenbeispiel

Ein Forstbetrieb hat einen Ein-heitswert von 100.000,– Euro. Der Grundsteuermessbetrag liegt bei 198,54 Euro. Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt 2012 noch 794,– Euro (400 %). Im Jahr 2013 steigt diese Ab-gabe auf 1191,– Euro (600 %). Gemeinsam damit wird der Zu-schlag zum Unfallversicherungs-beitrag in Höhe von 596,– Euro (seit Juli laufenden Jahres 300 %), der Beitrag von land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von 248,– Euro (unverändert 125 %) und die Landwirtschafts-kammerumlage in Höhe von hier-zulande 1390,– Euro (700 %) eingehoben. (Alle Prozentsätze beziehen sich auf den Grundsteu-ermessbetrag.) Die vorgezogene Erhöhung der PV-Beiträge auf 16 % bewirkt bei diesem Betrieb in der Höchstbeitragsbemessung seit Juli 2012 eine monatliche Mehrbelastung von ca. 25,– Euro.

2013: neue abgabeNach einer mit dem Sparpaket 2012 neu eingeführten Regelung hat der Dienstgeber bei Beendi-gung eines jeden arbeitslosenver-sicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses ganz neu eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von 110,– Euro zu entrichten.

ausnahmeregelungen

In einer Reihe von Ausnahmefäl-len – etwa der Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit oder der Auflösung durch den Dienstnehmer selbst – fällt sie nicht an. Bei einer Um-wandlung eines versicherungs-pflichtigen Dienstverhältnisses in ein geringfügiges Dienstverhältnis wird sie allerdings fällig.

ab 1. Jänner 2013

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienst-verhältnisses/freien Dienstver-hältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und unaufgefordert zu zah-len.Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begon-nen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.

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Ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online

VORARLBERGERNACHRICHTEN

2012

Journal VN, NEUE und VOL

Die Vorarlberger SteuerberaterWir freuen uns, Ihnen auch dieses Jahr wieder ein an-sprechendes Journal mit informativen Inhalten rund um das Thema „Steuerberater“ präsentieren zu können. Die Umsetzung eines solchen Produktes ist nur durch die gute Kooperation mit der Kammer der Wirtschaftstreu-händer, Landesstelle Vorarlberg sowie der Inserenten im Journal möglich. Wir möchten uns hiermit für die langjährige Zusammenarbeit herzlich bedanken und freuen uns auf weitere erfolgreiche Produkte.

Georg Flatz, 05572 501-114 [email protected]

VORARLBERGERNACHRICHTEN

Wirtschaftstreuhä�der – Steuerberater

� Jahresabschluss/Steuerberatu�g� U�ter�ehme�sgrü�du�ge�/Umgrü�du�ge�� U�ter�ehme�s�achfolge/Umschuldu�ge�

6850 Dor�bir�, Marktstraße 37Tel. 05572 31200 · Fax 05572 31200-4E-Mail: koe�ig.wt@ao�.atI�ter�et: www.steuerbuerokoe�ig.at

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Die Mitarbeit im Familienbetriebhier gelten besonders strenge Kriterien für die anerkennung von betriebsausgabenDie Vergütung für die Mitarbeit von Familienmitgliedern im eigenen Betrieb ist oftmals ein zentrales Thema bei Betriebsprüfungen. Finanzverwaltung und Rechtspre-chung legen in diesem Bereich einen strengen Maßstab an.Wenn im Betrieb auch der Ehegat-te oder eigene Kinder im Rahmen von Dienstverhältnissen tätig sind, führen die an sie gezahlten Bezüge zu einem Steuersplitting, das sich dann steuerlich vorteilhaft auswirkt,

wenn die mitarbeitenden Angehö-rigen in einer niedrigeren Progres-sion sind als der Betriebseigentü-mer. Aufgrund des besonderen persönlichen Naheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und -nehmer werden derartige Dienstverträge (wie alle Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen) aber nur dann mit steuerlicher Wirkung aner-kannt, wenn drei Kriterien erfüllt sind:

1 Publizitätswirkung: Die Ver-tragsbeziehung muss nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen. Obwohl nicht zwingend erforderlich, ist die Schriftform des Vertrages aus Nachweisgrün-den empfehlenswert.

2 Vertragsinhalt: Die Vereinba-rung muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschlie-ßenden Inhalt haben, wesentliche Vertragsinhalte (z.B. Wochenar-beitszeit, Dienstbeginn und -ende, Bestimmungen über die Vergütung von Mehrarbeit) müssen eindeutig festgelegt sein. Wenn die Mitwir-kung im Betrieb nicht über eine familienhafte Mitarbeit als Ausfluss der ehelichen Mitwirkungspflicht hinausgeht (z.B. Beantwortung von Telefonanrufen durch die Gattin), sind die dafür geleisteten

Vergütungen nicht als Betriebsaus-gaben abzugsfähig.

3 Fremdvergleich: Dieser fordert, dass der Vertrag auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wor-den wäre. Wird etwa ein Bezug vereinbart, der deutlich über dem Fremdüblichen liegt, ist der darüber liegende Betrag nicht absetzbar.

Die Lohnnebenkosten des Arbeit-gebers (insbesondere KommSt., DB und DZ) können – je nach konkreter Gestaltung – vermieden und die SV-Beiträge entweder vermindert oder zur Gänze vermieden werden, wenn statt einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung der Familienmit-glieder eine Beteiligung z.B. als stille Gesellschafter oder als Gesell-schafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) erfolgt. Die Beteili-gung muss nicht durch die Hingabe von Kapital begründet werden, sondern kann auch z.B. in der bloßen Erbringung von Arbeitslei-stungen bestehen. Die Kriterien Publizität, Regelungserfordernis und Fremdüblichkeit sind auch hier zu berücksichtigen und vor allem bei reinen Arbeitsgesellschaftern ist die Angemessenheit des Verhält-nisses zwischen Arbeitsleistung und Gewinnanteilen kritisch. Ein großer

Vorteil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht darin, dass im Verlustfall die Mittel, die bei dienst-vertraglicher Anstellung dennoch für die Lohnsteuer der Familienmit-glieder aufgewendet werden müssten, für Restrukturierungsmaß-nahmen zur Verfügung stehen.

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breaK-eVen- analySe

Die Deckungsbeitragsrechnung ist eines der einfachsten Controlling- Werkzeuge zur Ermittlung des Be-triebsergebnisses eines Unterneh-mens. Der Deckungsbeitrag (DB) ist jener Betrag, um den die im Unternehmen erzielten Umsatzerlöse die variablen Kosten übersteigen – also die Differenz zwischen erzielten Erlösen und variablen Kosten. Er leistet einen Beitrag zur Deckung der Fixkosten eines Unternehmens.

Die break-even-analyse

Die DB-Rechnung bildet auch die Grundlage für die Mindestumsatz-Berechnung. Hier wird jener Umsatz errechnet der notwendig ist, um die variablen Kosten und die Fixkosten des Unternehmens zu decken. Ge-winn wird dabei noch keiner erzielt. Die Break-Even-Analyse ist für ein Unternehmen wesentlich, um zu bestimmen, bei welcher Umsatzmen-ge (auch Umsatzvolumen genannt) eine Vollkostendeckung eintritt. Diese Vollkostendeckung wird auch Break-Even-Point, Gewinnschwelle oder Mindestabsatz, genannt.

auslandsmontageeinsatzKomplexe Voraussetzungen für eine etwaige SteuerbefreiungIm Jahr 2010 hat der Verfassungs-gerichtshof die jahrzehntealte Steuerbefreiung für Montageein-sätze im Ausland aufgehoben. Zwei Gesetzesreparaturen später exis-tiert nun eine komplizierte und wesentlich restriktivere Befrei-ungsbestimmung. Zunächst wurde eine Übergangs-regelung geschaffen, die vorsieht, dass die vormalige Steuerbefreiung 2011 noch für 66% und 2012 für 33% der Bezüge gilt. Mit Wirkung ab 1. 1. 2012 können nunmehr aufgrund der neuen Dauerrege-lung 60 % der laufenden Monats-bezüge von vorübergehend ins Ausland entsandten Mitarbeitern steuerfrei bleiben – maximal aber bis zur ASVG-Höchstbeitrags-grundlage (derzeit 4230 Euro monatlich). Die Begünstigung ist an mehrere Voraussetzungen gebunden:• Entsendung eines unbeschränkt

steuerpflichtigen (inlandsansäs-

sigen) Arbeitnehmers, der kein freier Dienstnehmer ist.

• Entsendung von einem Betrieb bzw. einer Betriebsstätte eines in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässigen Arbeitge-bers oder von einer dort gele-genen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

• Ausländischer Einsatzort, der mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Grenzpunkt Österreichs entfernt liegt.

• Keine ausländische Betriebs-stätte des Arbeitgebers bzw. Beschäftigers am Einsatzort.

• Keine auf Dauer angelegte Tä-tigkeit des entsandten Arbeit-nehmers im Ausland. Tätig-keiten, die ihrer Natur nach ohne zeitliche Befristung er-bracht werden (z. B. von Ge-schäftsführern), sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im Einzelfall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer bestimmten Leistung ab-geschlossen sind.

• Ununterbrochene Entsendung für mindestens einen Monat.

• Ausländische Tätigkeit überwie-gend unter erschwerenden Um-ständen. Die Erschwernis kann beruhen auf entsprechenden Bedingungen bei der Tätigkeit

(analoge Voraussetzungen wie bei den Schmutz-/Erschwernis-/Gefahrenzulagen), auf außeror-dentlich erschwerenden Aufent-haltsbedingungen (z.B. belasten-des Klima, schlechte Infrastruk-tur, niedriger Medizinstandard) oder auf einer erhöhten Sicher-heitsgefährdung (z.B. wegen Kriegs- oder Terrorgefahr).

• Keine Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG. Die Begüns-tigung entfällt, wenn der Arbeit-geber SEG-Zulagen steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine monatliche Fami-lienheimfahrt trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbun-denen Werbungskosten geltend macht.

Der frühere Progressionsvorbehalt für die begünstigten Auslandsein-künfte entfällt. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer.Übrigens: Die eingangs erwähnte Übergangsregelung bleibt 2012 für jene Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund Entsendung innerhalb der 400-Kilometer-Zone von der Neure-gelung nicht profitieren. Somit bleiben in diesen Fällen heuer 33 % der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei.

Familienunternehmen stehen für nachhaltiges Unternehmertum,

das kurzfristig orientierten Spekulationen an den

Finanzmärkten langfristige Werte entgegensetzt. Durch ihre

Unternehmenskultur reagieren sie rasch auf geänderte

Rahmenbedingungen, denn zentrales Charakteristikum ist die enge Verschränkung von Arbeits-

und Lebenswelt.

Manfred rein, Präsident WK Vorarlberg

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lenz, bereuter, Gehrer wirtschaftsprüfungs- & steuerberatungsgmbh wP, stb Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

lenz, bereuter, Gehrer wirtschaftsprüfungs- & steuerberatungsgmbh & co KG wP, stb Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

mAIer & Partner steuerberatung und wirtschaftstreuhand stbTel. 05572 200549-4 Höchster Straße 24E-Mail: [email protected]

mAIer Gerald, mag. stbTel. 05572 200549 Höchsterstraße 24E-Mail: [email protected]

mAthIs ulrike, mag. stbTel. 05572 20368 Gabelsbergerstraße 6E-Mail: [email protected]

moosbruGGer harald, mag. wP, stbTel. 05572 29600-25 Schulgasse 7E-Mail: [email protected]

mÜller Peter stbTel. 05572 23168 Nägelesgarten 10E-Mail: [email protected]

nosKo ulrich, mag. mbA stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

Peter Jürgen, mag. stbTel. 05572 29600 Marktstraße 54a/8E-Mail: [email protected]

PlAtZGummer steuerberatungsgesellschaft mbh stbTel. 05572 25434 Schwefel 93 E-Mail: [email protected]

remm michaela bbA stbTel. 05572 200549 Höchsterstraße 24E-Mail: [email protected]

rhomberG Peter, mag. wP, stbTel. 05572 372300 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

rIedmAnn helmut, dr. stbTel. 05572 25111-0 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

rÜmmele manfred, dr. wP, stbTel. 05572 29600-0 Marktstraße 30E-Mail: [email protected]

schÖnAch edith stbTel. 05572 890309 Watzenegg 41 E-Mail: [email protected]

e. schÖnAch steuerberatungs- und wirtschaftstreuhand Gmbh stbTel. 05572 890309 Watzenegg 41 E-Mail: [email protected]

schurZ Ferdinand, mmag. stbDr.-Waibel-Straße 5B E-Mail: [email protected]

schurZ leopold, mmag. stbTel. 05572 296000 Dr.-Waibel-Straße 5CE-Mail: [email protected]

schreIber Kurt, dr. wP, stbAm Feuergraben 4

schrottenbAum & PArtner wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05572 21763 Dr.-Waibel-Straße 11E-Mail: [email protected]

sFÄ lenz, bereuter, Gehrer steuerberatung für Ärzte Gmbh & co KG stbTel. 05572 394554 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

sIGnum treuhand wirtschaftsprüfungs-Gmbh wPTel. 05572 372300-0 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

sIGnum treuhand steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05572 372300 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

sImmA Katja, mag. stbDr.-Anton-Schneider-Str.15a

sPArr christoph, mag. rer.soc.oec. stbTel. 05550 3717 Schwefel 93E-Mail: [email protected]

sPArr steuerberatung Gmbh stbTel. 05572 25434 Schwefel 93E-Mail: [email protected]

steGer GerhArd, mag. stbTel. 05572 29600 Moosmahdstr. 1C/Top 2E-Mail: [email protected]

trunK martin, dI wP, stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

utrI elisabeth, mag. stbTel. 0664 4565657 Paracelsusweg 1/15 E-Mail: [email protected]

weIssInGer manfred stbTel. 05572 21315 Steggasse 2

wolFF Franz sebastian, mag. dr. stb, abgzsVTel. 05572 23549 Kreuzgasse 6aE-Mail: [email protected]

eGG

Von der thAnnen Gerhard stbImpulszentrum BregenzerwaldTel. 05512 2797-0 Gerbe 1135E-Mail: [email protected]

FeldKIrch

AllGÄuer & sturm wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh wPTel. 05522 71123 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

AllGÄuer lothar, mmag. dr. wP, stbTel. 05522 71123 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

bereuter-hAuser Ilse wP, stbTel. 05522 75790 Schüttweg 52/9E-Mail: [email protected]

burtscher esther Patrizia stbTel. 05522 73365-0 Franz-Josef-Schreiber-Weg 14aE-Mail: [email protected]

dAten-treuhAnd- buchführungsgesellschaft m.b.h. stbTel. 05522 73444 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

Fend wolfgang, dr. jur. wP, stbTel. 05522 72326-0 Göfiser Straße 2aE-Mail: [email protected]

29

FrItZ Gerhard, mag. stbTel. 05522 39440-21 Gemeindegutstraße 15bE-Mail: [email protected]

GerstGrAsser christian, mag. stbNaflastraße 42/3

Gruber siegfried, mag. stbTel. 05572 29600 Burggasse 14E-Mail: [email protected]

herburGer Johann, dkfm. dr. wP, stbTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

herburGer markus, mag. wP, stbTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

JÄGer markus, mag wP, stbTel. 05522 35250 Schloßgraben 10E-Mail: [email protected]

KoFler thomas stbTel. 05522 79424 Gallmiststraße 17eE-Mail: [email protected]

KrIsmer Gert, mag. wP, stbTel. 05522 73365 Reichsstraße 126E-Mail: [email protected]

„trIAs“ wirtschaftstreuhand Gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wP, stbTel. 05522 73365 Reichsstraße 126E-Mail: [email protected]

tschoFen eduard, mag. dr. wP, stbTel. 05522 39440 Gallmiststraße 15 E-Mail: [email protected]

VAsAK robert, mag. stbTel. 05572 52234-53 Brünneleweg 11aE-Mail: [email protected]

Zobel christian, mag. mInttax wP, stbTel. 0650 7927015 Schregenbergstr. 31c/2 E-Mail: [email protected]

FussAch

hAGsPIel dietmar, bA mA stbTel. 0650 9874569 Höchster Straße 51aE-Mail: [email protected]

hd steuerberater und bilanzbuchhalter Gmbh stbTel. 0650 9874569 Höchster Straße 51aE-Mail: [email protected]

GÖFIs

bentele Anton, mag. dr. stbTel. 0699 88797134 Kustergasse 17b/20E-Mail: [email protected]

bertsch eugen stbSportplatzweg 11E-Mail: [email protected]

GÖtZIs

einsplus wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

„einsplus steuerberatung“ heinzle, matt, nosko & trunk steuerberatungspartnerschaft stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

ender Andrea, mag. lic.oec. hsG stbTel. 05523 52370 Major-Ellensohn-Str. 29E-Mail: [email protected]

ender caroline, mag. stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

ender & ZuGGAl wirtschafts- treuhandgesellschaft m.b.h. stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

FenKArt thomas, mag. stbTel. 05574 66066 Dorf Rieden 7E-Mail: [email protected]

heInZle Armin stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

KAthAn norbert stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

KAthAn & PArtner steuer- und wirtschaftsberatungsGmbh stb Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: [email protected]

KAthAn & PArtner steuer- und wirtschaftsberatungsGmbh & co KG stb Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: [email protected]

KreIl Andreas, mag. stbTel. 0680 1175168 Flurgasse 7E-Mail: [email protected]

mAtt daniela, mmag. dr. ll.m. wP, stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

morscher Gerhard stbTel. 05523 53490 Vlbg. WirtschaftsparkE-Mail: [email protected]

sImmA walter, mag. dr. stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

welte roman, mag. stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

ZuGGAl Gerhard stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

hArd

bereuter reinhold, dr. jur. wP, stbTel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6aE-Mail: [email protected]

ecA Pfanner und Farmer steuerberatung Gmbh stbTel. 05574 85293 Badgasse 8cE-Mail: [email protected]

FeursteIn michael, mmag. stbTel. 05574 66066 Am Kohlplatz 5E-Mail: [email protected]

Jochum birgit, mag. jur stbLangacker 24E-Mail: [email protected]

Kerber reinhard, mag. rer. soc. oec. stbTel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

mag. Kerber reinhard wirtschaftstreuhand Gmbh stbTel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

KleIner helmuth wP, stbTel. 05574 64202-11 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

lenZ, bereuter, Gehrer wirtschafts-prüfungs- & steuerberatungsgmbh & co KG wP, stbTel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6E-Mail: [email protected]

nAGel nadine, mag. jur stbTel. 05574 71001-0 Mockenstraße 8bE-Mail: [email protected]

reumIller manfred, mag. rer. soc. oec. wP, stbTel. 05574 64922 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

hIrscheGG

Gruber beate stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33E-Mail: [email protected]

hAller birgit, mag. stb Tel. 05517 6966-0 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hAller, Gruber & PArtner steuerberatung KG stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hIttIsAu:

berKmAnn christoph, mag. stbTel. 0650 3261975 Platz 370 E-Mail: [email protected]

berKmAnnbAls steuerberatung & buchhaltung oG stbPlatz 370

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313030

hÖchst

KAhle doris stbTel. 05578 72222-18 Bonigstraße 11

KrAPPInGer marion, mag. rer. soc. oec. stbTel. 0650 64202-17 Fährestraße 1E-Mail: [email protected]

rAnGGer rainer, mag. stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

mag. rainer rAnGGer steuerberatungs Gmbh stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

hohenems

AchleItner martin, mmag. dr. stbTel. 05576 72442 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

dr. AchleItner steuerberatungsgesellschaft m. b. h. stbTel. 05576 72442-0 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

benZer helmut, mag. stbTel. 05576 74711 Diepoldsauer Straße 35E-Mail: [email protected]

Peter miriam, mmag. stbTel. 05576 73312-18 Beethovenstraße 23E-Mail: [email protected]

steIner Peter, mag. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wInKel martin, mag. jur. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wInKel steIner wirtschaftstreuhand steuerberatungsges. m. b. h. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

hÖrbrAnZ:

bArGehr elmar, mag. stbZiegelbachstraße 49

KennelbAch

busArello Peter, mag. wP, stbTel. 05572 23823 Steinfeldstraße 20

lAuterAch

blum lothar, mag. mIm stbTel. 05574 74101 Kirchstraße 32E-Mail: [email protected]

GheslA manfred, mag. (Fh) mag. jur. stb, abgzsVTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

mag. GheslA steuerbarater Gmbh stbTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

Kessler Jürgen hermann, mag. dr. wP, stbTel. 05574 83449 Baumweg 1aE-Mail: [email protected]

KoFler michaela, mag. stbTel. 05574 604-0 Buchenweg 16

wAlter martin, mag. stbTel. 05572 2960013 Fellentorstraße 2E-Mail: [email protected]

lech

FetZ Andreas, mag. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

ProdInGer & PArtner wirtschafts treuhandgesellschaft m.b.h. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

lustenAu

bArnAY ruth-Astrid, mag. dr. ll. m. stb, abgzsV Tel. 0699 15555101 Felderstraße 3 E-Mail: [email protected]

bernhArd Jürgen, dipl.-bw (Fh) stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27 E-Mail: [email protected]

beutel Klaus, mag. dr. stb Tel. 0664 4753133 Hofsteigstraße 9 E-Mail: [email protected]

eventum wirtschaftstreuhand steuerberatungsgesellschaft mbh stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27E-Mail: [email protected]

GeIGer monika, mag. dr. stbTel. 05577 83343 Pontenstraße 20E-Mail: [email protected]

KÖGl Peter, mag. dr. stbTel. 05577 86702 Badlochstraße 35a E-Mail: [email protected]

luKesch ruth, mag. stbTel. 05577 89632 Anhängestraße 6E-Mail: [email protected]

moosbruGGer martin, bbA stbTel. 00423 2399500 Jahnstraße 30E-Mail: [email protected]

nAGel elmar stbTel. 05577 82206 Reichsstraße 44aE-Mail: [email protected]

reIner birgit, mag. dr. stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner Jürgen, mag. dr. jur. ll. m wP, stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner wirtschaftsprüfungs KG wP Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reYns monica, mag. stb Bettleweg 50

schlIerenZAuer ursula, mag. stbTel. 05577 89632 K.-Franz-Josef-Straße 40E-Mail: [email protected]

wInKler Klaus, dr. jur. mag. rer. soc. oec. stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh & co KG stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wÖGInGer Klaus, mmag. wP, stbTel. 05572 23823 Roseggerstraße 4/27E-Mail: [email protected]

mIttelberG

rtG riezler steuerberatung Gmbh stbTel. 05517 6614 Walser Straße 80

nenZInG

dobler Karl stbTel. 05525 64515 Burggasse 17E-Mail: [email protected]

hePberGer ronald, mag. stbTel. 05525 62515 Schulstraße 36E-Mail: [email protected]

hePberGer steuerberatung Gmbh stbTel. 05525 62515 Schulstraße 36E-Mail: [email protected]

nÜZIders

dAXer thomas, mag. stbTel. 05572 21652-0 Mitteläule 8c E-Mail: [email protected]

KAlKhoFer Arno, mag. stbTel. 0664 5191278 Landstraße 30 E-Mail: [email protected]

31

rAnKweIl

bAle robert, dr. stbTel. 05522 44021 Klosterreben 3E-Mail: [email protected]

bAuer martin, mmag. dr. wP, stbTel. 05522 39440 Im Grisseler 28dE-Mail: [email protected]

enGlJÄhrInGer bruno, mag. dr. stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

enGlJÄhrInGer & FleIsch steuerberater oG stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

FleIsch Gerhard, mmag. stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

stemmer bAhl Fend steuerberatung KG stbTel. 05522 44388 Am Bühel 6E-Mail: [email protected]

wAGerer roland stbTel. 01 2041660 Bundesstraße 70

„wtJ“ steuerberatungs Gmbh & co KG stbTel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70E-Mail: [email protected]

„wtJ“ steuerberatungs Gmbh stbTel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70E-Mail: [email protected]

rIeZlern

FrItZ herbert, mag. dr. stbTel. 05517 5329-0 Walserstraße 25E-Mail: [email protected]

rtG dr. Fritz steuerberatung oG stbTel. 05517 5329-0 Walserstraße 25E-Mail: [email protected]

„wAlser“-treuhand- und revisionsgesellschaft mbh stbTel. 05517 5197 Westeggweg 2E-Mail: [email protected]

rÖthIs

dorner harald, dr. stbTel. 05522 98233-0 Walgaustraße 37E-Mail: [email protected]

FrIcK & FrIcK wirtschaftstreuhand- und steuerberatung Gmbh stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

FrIcK hatto, mag. dr. stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

FrIcK sylvia, mag. stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

schlIns

GerstGrAsser steuerberatung Gmbh stbTel. 05524 2149 Hauptstraße 69E-Mail: [email protected]

hIntereGGer Andrea stbTel. 05524 2651 Kroppenweg 4E-Mail: [email protected]

schoPPernAu

erAth wilfried, dipl.-bw. (Fh) stb Tel. 05515 2880-10 Riese 381 E-Mail: [email protected]

erath & partner wirtschaftstreuhand- und steuerberatungs Gmbh stb Tel. 05515 2880-10 Riese 381 E-Mail: [email protected]

schruns

Fend Gerhard, mag. rer.soc.oec. stbTel. 05556 74498 Silvrettastraße 21E-Mail: [email protected]

Fend Patricia christiane, mag. dr. stbTel. 0676 6299100 Rainweg 18E-Mail: [email protected]

GAnAhl Josef stbTel. 05556 75556 Silvrettastraße 97

GAntner daniela, mag. wP, stbTel. 05522 39440 Wagenweg 3c/14E-Mail: [email protected]

sAuerweIn ralph, mag. stbTel. 05522 73365 Auf der Litz 19

tschoFen treuhand Gmbh steuerberatungsgesellschaft stbTel. 05556 73327 Grütweg 8E-Mail: [email protected]

VAllAster Klemens, mag. jur. stbTel. 05556 73327 Außerlitzstraße 68 E-Mail: [email protected]

schwArZAch

FInK Judith, mag. stbTel. 0664 4229319 Bildsteinerstraße 24

sPettel walter, dipl.-bw. (Fh) stb Tel. 05572 57000-0 Im Weingarten 1 E-Mail: [email protected]

werle stefan, mag. wP, stbTel. 05572 41655 Weidachstraße 16bE-Mail: [email protected]

st. Anton Im montAFon

netZer maria, dr. stbTel. 05552 67610 Nr. 151E-Mail: [email protected]

sulZberG

mAlY walter, dr. stb

Tel. 05516 2030 Nr. 278

thÜrInGen:

GerstGrAsser claudia, mag. stb

0650 489 11 75 Kirchgasse 1

E-Mail: [email protected]

thÜrInGerberG

FIscher hubert, mag. dr. stb

Tel. 05550 2174 Nr. 197

E-Mail: [email protected]

tosters

seIler rita, dipl.-bw (Fh) stb

Tel. 0680 2007025 Rote-Au-Weg 6

tschAGGuns

bAhl Peter, mag. dr. stb

Tel. 05522 44388 Unterziegerbergstraße 1

E-Mail: [email protected]

enGstler hubert, Ing. mag. dr. wP, stb

Tel. 05556 74820 Zelfenstraße 24a

weIler:

morscher markus, mag. (Fh) stb

Im Winkle 17

E-Mail: [email protected]

wolFurt

FlAtZ bernhard stb

Tel. 05574 73504-2 Hofsteigstraße 30b

E-Mail: [email protected]

trust lInder steuerberatung oG stb

Tel. 05574 20837 Bahnhofstraße 8b

E-Mail: [email protected]

sInGer emanuel, mag. stb

Gartenstraße 27/26

westreIcher Guntram, mag. jur. stb

Tel. 05572 21763 Eichenstraße 45a

E-Mail: [email protected]

LEGENDE: stb = Steuerberater, wP = Wirtschaftsprüfer,

abgzsV = allgem. beeideter und gerichtlich zertifizierter

Sachverständiger

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Weiterbildung

ZertifikatslehrgangNationalesundInternationalesSteuerrecht> NationalesundInternationalesSteuerrecht:LI,AT,CH,DE> InternationalesSteuerrecht:DBA,TIEA> EuropäischesSteuerrecht:EU/EWR> BesteuerungvonVermögensstrukturenundFinanz-instrumenten:LI,AT,CH,DE> VorbereitungaufdenExecutiveMasterofLaws(LL.M.)inInternationalTaxation> 7Monateberufsbegleitend,4Modulemitjeweils2×2TagenUnterricht> CHF7800.–> Start:September2013

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Steuerforum> VortragsreihezuaktuellenEntwicklungenimnationalen,internationalenundeuropäischenSteuerrecht> Gedankenaustauschfürdieliechtensteinische/regionaleUnternehmens-undFinanzdienstleistungspraxis

InternationalesSteuerseminar> SeminarreihezurAnwendungdesnationalenundinternationalenSteuerrechtsaufpraxisorientierteFragestellungen

KontaktundInformationenDipl.-Kffr.AnjaGierhake,LL.M.,Telefon+4232651165,[email protected],www.uni.li/steuern/weiterbildung

ExecutiveMasterofLaws(LL.M.)inInternationalTaxation> NationalesSteuerrecht:LI,AT,CH,DEundergänzend:HK,Lux,SIN,UK,USA> InternationalesSteuerrecht:DBA,TIEA> EuropäischesSteuerrecht:EU/EWR> Steuerplanung:Unternehmen,Strukturen,Lebensversicherungen,Finanzinstrumente> PrivateWealthManagement:Fallstudien> StudienreisenachHongKongundSingapur> 3Semesterberufsbegleitendinkl.Master-Thesis,Präsenz:3Tage/Monat> CHF26800.–> Start:September2014

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