1 Zuwanderungsgesetz 2005 Referent: Rechtsanwalt Albert Timmer.

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Zuwanderungsgesetz 2005

Referent:

Rechtsanwalt

Albert Timmer

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Aufenthaltstitel nach dem Zuwanderungsgesetz

• Niederlassungserlaubnis Daueraufenthaltsrecht ohne

Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck

• Aufenthaltserlaubnis Befristet und gebunden an einen

bestimmten Aufenthaltszweck

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Aufenthaltstitel altes u . neues Recht

Altes Recht:

Aufenthaltsberechtigung

UnbefristeteAufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbefugnis

Aufenthaltsbefugnis(Konventionsflüchtling)

Duldung

Neues Recht:

Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis

Duldung

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allgemeine Erteilungsvoraussetzungen / § 5

AufenthG- Sicherung des Lebensunterhaltes

- Klärung der Staatsangehörigkeit u. Identität

- kein Ausweisungsgrund, (d.h. unter anderem: ausreichender Wohnraum, kein Bezug von Sozialhilfe, keine schweren Straftaten, kein

Extremismusverdacht)

- Einreise mit dem erforderlichen Visum und voll-

ständige und richtige Angaben im Visumsverfahren

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Niederlassungserlaubnis - § 9 AufenthG

wesentliche Voraussetzung der zweckungebundenen Erlaubnis:

a) - 5jährige Aufenthaltserlaubnis

b) - Sicherung des Lebensunterhaltes

c) - 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder freiwillige Beiträge

d) - keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten oder Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen in den letzten drei Jahren

e) - unbeschränkte Erlaubnis für die Erwerbstätigkeit

f) - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

g) - ausreichender Wohnraum

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Niederlassungserlaubnis nach weiteren Vorschriften

- Niederlassungserlaubnis für neu ein- reisende Hochqualifizierte (Wissenschaftler, Spezialisten etc) - § 19 AufenthG; - 3- jährige Aufenthaltszeit bei deutsch- verheirateten Ausländern (§ 28 Abs. 2); - 3-jährige Aufenthaltszeit bei politischen Flüchtlingen, Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen (§ 28 Abs. 3 AufenthG)

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Übergangsvorschrifen• - Über vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer

unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist nach altem Recht zu entscheiden (§ 104 Abs. 1 AufenthG).

• - Vor dem 1.1.2005 getroffene Maßnahmen, gelten fort (§ 102 Abs.1 AufenthG).

• - Für Ausländer die vor dem 1.1.2005 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, gilt bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündliche verständigen können sollen (§ 104 II).

• Für die Berechnung Frist bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit einer Aufenthaltsbefugnis und Duldung vor dem 1.1.2005 angerechnet -§ 102 Abs. 2 AufenthG) Auch die Zeiten eines Asylverfahrens können dabei angerechnet werden.

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Die Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltszwecken

- Zum Zweck der Ausbildung - §§ 16, 17 AufenthG

- Zum Zweck der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit §§ 18, 19 u. 20 AufenthG

- Zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit - § 21 AufenthG

- Aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen §§ 22 ff.

- Aus familiären Gründen § 27 ff. AufenthG

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Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

- für Studium, Sprachkurse, in Ausnahmefällen für den Schulbesuch

- für Aus- und Weiterbildung in gesetzlich oder durch Verordnung festgelegten Fällen

Zu Studienzwecken:

- Befristung in der Regel auf jeweils 2 Jahre

- Beschäftigung zugelassen f. 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr und zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten

- WICHTIG: Nach Abschluss des Studium kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 1 Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden

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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 18 ff.i.V. m. §

39 AufenthG

- entweder mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Einzelheiten dazu werden in zwei Beschäftigungsverordnungen geregelt: - Beschäftigungsverordnung Inland - Beschäftigungsverordnung für neueinreisende Ausländer

- Oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn dies durch die o.g. Beschäftigungsverordnungen ermöglicht wird

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Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)

Nachzug zu Deutschen: Anspruch wenn die Voraussetzung des § 5 vorliegen, mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 28 Abs. 1);

Nachzug zu Ausländern (§ 29):- alle Voraussetzung gem. § 5 und Niederlassungserlaubnis (Anspruch) oder Aufenthaltserlaubnis (Ermessen);

Kindernachzug: entweder beide Elternteile müssen das notwendige Aufenthaltsrecht besitzen oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3).

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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Anspruch: - für politische Flüchtlinge die als Asylberechtigt gem. Art. 16 a GG

anerkannt sind;- für politische Flüchtlinge bei denen die Voraussetzungen nach § 60

Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt f. Migration festgestellt wurde

- Soll erteilt werden (im Regelfall): wenn das Bundesamt sonstige Abschiebungshindernisse

festgestellt hat;

In all diesen Fällen wird von den Voraussetzungen des § 5 – Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichender Wohnraum abgesehen werden;

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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären od. politischen Gründen

Sie kann erteilt werden (Ermessen):

- aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder bei erheblichen öffentlichen Interessen (§ 25 Abs. 4 AufenthG);

- wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG); allerdings nur wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist;

- Das Ermessen reduziert sich („soll erteilt werden“), wenn 18 Monate eine Duldung bestanden hat

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Duldung - § 60 a AufenthG (Aussetzung der Abschiebung)

- wenn ein Abschiebestopp besteht (§ 60a Abs. 1) - wie bisher - aufgrund Anordnung der obersten Landesbehörden, aber nach sechs Monaten ist zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit Zustimmung des BMI erforderlich;

- wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird;

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Ausweisung

- Ermessenausweisung § 55, weitgehend wie bisher im § 46 AuslG, allerdings erweitert um Bestimmungen bei extremistischem oder terroristischem Hintergrund oder Umfeld

- Regelausweisung: Verurteilungen wg. Straftaten ohne das zur Bewährung ausgesetzt wurde, BtM-Delikte, Schleuserkriminalität, bei Unterstützung von Terrorismus, Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

- Mussausweisung: Freiheitsstrafen von mind. drei Jahren, BtM-Delikte, Schleuserkriminalität;

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Besonderer Ausweisungschutz § 56 AufenthG

- Niederlassungserlaubnis mit mind. 5-jährigen Aufenthalt- Aufenthaltserlaubnis, wenn im Bundsgebiet geboren oder als

minderjähriger eingereist - Fünfjähriger Aufenthalt u. Familiengemeinschaft mit vorgenannten- Familienangehörige von Deutschen- Anerkannte politische FlüchtlingeDie Folge:- Die Regelausweisung nach § 54 wird dann zu einer

Ermessensausweisung und die Mussausweisung nach § 53 zu einer Regelausweisung (§ 56 Abs. 2)

- Weiterer Ausweisungsschutz f. Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und Niederlassungserlaubnis besitzen (nur die Ermessensausweisung nach § 55 ist zugelassen)

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