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102/G5 AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SOLOTHURN Kantonales VOM 24. März 1992 NR. 102 ll Amtfür Raumplanung E 2 7. M RZ. 1992 ):· r. I ·- NIEDERGÖSGEN: Genehmigung der Ortsplanung 1 Behandlung der Beschwerden ... Die Einwohnergemeinde Niedergösgen unterbreitet dem Regie- rungsrat die Ortsplanung, bestehend aus: - Zonenplan 1:2000 - Zonenreglement - Erschliessungspläne 1:1000 (Strassen- und Baulinienpläne), umfassend die Blätter Schachen-Reben, Reben-Rain-Knoblez, Dorfkern-KnoblezjNeumatt, Inseli, Halde-Mühledorf-Mühlefeld - Strassenklassierungsplan 1:4000 - Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A 1:500 - Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A - Strassen-und Baulinienplan Erschliessung Inseli (Ost) 1:1000 zur Genehmigung. Der Regierungsrat stellt fest und zieht in Erwägung: I. 1. Die öffentliche Auflage des Zonenplanes und des Zonenregle- mentes (ZR), der Erschliessungspläne und des Strassenklassie- rungsplanes sowie des Nutzungsplanes über die Ortsbildschutzzone A mit den dazugehörigen Bestimmungen erfolgte in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. September 1988. Dagegen wurden 66 Einsprachen eingereicht, welche zu teilweisen Abänderungen des

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102/G5

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES

DES KANTONS SOLOTHURN Kantonales

VOM 24. März 1992 NR. 102 ll Amtfür Raumplanung

E 2 7. M RZ. 1992 ):· r.

~' I ·-

NIEDERGÖSGEN: Genehmigung der Ortsplanung 1 Behandlung der Beschwerden

...

Die Einwohnergemeinde Niedergösgen unterbreitet dem Regie­

rungsrat die Ortsplanung, bestehend aus:

- Zonenplan 1:2000

- Zonenreglement

- Erschliessungspläne 1:1000 (Strassen- und Baulinienpläne),

umfassend die Blätter Schachen-Reben, Reben-Rain-Knoblez,

Dorfkern-KnoblezjNeumatt, Inseli, Halde-Mühledorf-Mühlefeld

- Strassenklassierungsplan 1:4000

- Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A 1:500

- Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A

- Strassen-und Baulinienplan Erschliessung Inseli (Ost) 1:1000

zur Genehmigung.

Der Regierungsrat stellt fest und zieht in Erwägung:

I.

1. Die öffentliche Auflage des Zonenplanes und des Zonenregle­

mentes (ZR), der Erschliessungspläne und des Strassenklassie­

rungsplanes sowie des Nutzungsplanes über die Ortsbildschutzzone

A mit den dazugehörigen Bestimmungen erfolgte in der Zeit vom 1.

September 1988 bis zum 30. September 1988. Dagegen wurden 66

Einsprachen eingereicht, welche zu teilweisen Abänderungen des

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zonenplanes und des ZR sowie der Erschliessungspläne führten.

Aus diesem Grund erfolgte eine zweite Auflage dieser

ortsplanungsunterlagen in der Zeit vom 8. Mai bis zum 7. Juni

1989. Gegen die Verfügungen des Gemeinderates im Einsprachever­

fahren wurden 9 Beschwerden zuhanden der Gemeindeversammlung

eingereicht. Die Gemeindeversammlung vom 23. Januar 1990 wies

alle Beschwerden ab und fasste dabei auch Beschluss über die

Ortsplanung.

2. Die folgenden von der Gemeindeversammlung abgewiesenen Be­

schwerdeführer führen Beschwerde beim Regierungsrat:

Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen, p.A. Willy Bono­

Meyer, Neufeldstr. 5, 5013 Niedergösgen

Paul Meier-Müller, Mühledorfstr. 48, 5013 Niedergösgen

Erminia Meier-Venturi, Hauptstr. 58, 5013 Niedergösgen

Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergösgen

Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (Atel)

Bahnhofquai 12, 4600 Olten

Christian Eberhard, cjo Eberhard Zürich AG, Erlachstr.

25, 8003 Zürich

3. Der Gemeinderat hat mit diversen Schreiben (5., 12. und 13.

März 1990, 16. Mai 1990, 31. Juli 1991 und 21. November 1991 zu

den Beschwerden Stellung genommen.

4. Am 19. Juni 1991 führten Beamte des Bau-Departementes mit den

Beschwerdeführern und Vertretern der Gemeinde einen Augenschein

mit Parteiverhandlung durch. Die Parteiverhandlung in der Be­

schwerdesache Christian Eberhard fand am 29. November 1991

statt.

5. Eine nachträgliche Abänderung des Strassen- und Baulinienpla­

nes Erschliessung Inseli (Ost) wurde in der Zeit vom 2. April

bis zum 2. Mai 1991 öffentlich aufgelegt. In dieser Zeit wurden

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keine Einsprachen eingereicht. Der Gemeinderat genehmigte die

Aenderung dieses Erschliessungsplanes arn 27. März 1991.

6. Die von Amtes wegen vorgefundenen Differenzen zur Vorprüfung

wurden anlässlich des Augenscheins der Raumplanungskommission

(Ausschuss Raumplanung und Gewässerschutz) vorn 27. März 1991 be­

sprochen. Dabei hatten die Gemeindevertreter die Gelegenheit,

ihren Standpunkt an Ort und Stelle der Raumplanungskommission

(RPK) darzulegen. Die von der RPK beschlossenen Empfehlungen zu­

handen des Regierungsrates und die dazu vom Amt für Raumplanung

(ARP) vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten wurden anlässlich der

Besprechung vom 11. Juli 1991 mit den Vertretern der Gemeinde,

dem Rechtsdienst des Bau-Departernentes, dem ARP und dem ortspla­

ner diskutiert. Dabei wurde auch das weitere Vorgehen festge­

legt. Bezüglich der Uferschutzzone (Ziff. 37 lit.b)), Reservege­

biet "Neumatt" (Ziff. 37 lit. e)) sowie der Erschliessung Inseli

Ost und Ausweitung der EW - Spezialzone (Ziff. 37 lit. f)) wur­

den die betroffenen Grundeigentümer vom ARP angehört. Was die

Problempunkte hinsichtlich Bauzonenabgrenzung "Mühledorf" und

Industriezone "Grienacker" anbelangt (Ziff. 38 und 39) wurde im

Einverständnis mit der Gemeinde bestimmt, diese von der Genehmi­

gung auszunehmen.

II.

7. Nach § 9 Abs. 1 BauG ist die Ortsplanung Aufgabe der Einwoh­

nergemeinde. Der Gemeinde steht somit - in Uebereinstimmung mit

der Forderung von Art. 2 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raurnpla­

nung (RPG) - eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu.

Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen,

soweit sie nicht rechtswidrig oder offensichtlich unzweckrnässig

sind und nicht den übergeordneten Planungen widersprechen (§ 18

BauG). Daraus ergibt sich für den Regierungsrat eine grundsätz­

lich umfassende Kompetenz zur Ueberprüfung der Recht- und

Zweckrnässigkeit. Wie das Wort "offensichtlich" bereits aus-

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drückt, auferlegt sich der Regierungsrat - zur Wahrung der den

Gemeinden eingeräumten, relativ erheblichen Entscheidungsfrei­

bei t - bei der Prüfung der Zweckmässigkei t eine gewisse - vom

Bundesgericht wiederholt gebilligte - Zurückhaltung (BGE 106 Ia

71), d.h. er darf nicht das eigene Ermessen anstelle jenes der

Gemeinde setzen. Es ist Sache der Gemeinde, unter mehreren ver­

fügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen.

III. Behandlung der Beschwerden

A. Allgemeines

8. Der Regierungsrat ist zur Beurteilung der Beschwerden zustän­

dig(§ 17 BauG). Die Beschwerdeführer sind durch die Beschwerde­

entscheide der Vorinstanz beschwert und somit zur Beschwerde le­

gitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­

schwerden kann grundsätzlich eingetreten werden.

B. Beschwerde Erbengemeinschaft Bono

9. Die Beschwerdeführer in beantragt, ( 1.) der angefochtene Be­

schluss sei aufzuheben und (2.) GB Niedergösgen Nr. 526 sei

nicht der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, sondern der

Wohnzone für mehrgeschossige Bauten (früher Wohnzone IV) zuzu­

teilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begrün­

det ihre Beschwerde im wesentlichen wie folgt: Für die Zuteilung

ihres Grundstückes zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

( öBA-Zone) , welche gernäss § 8 Abs. 1 des ZR der Abtretungs­

pflicht nach § 42 BauG unterstellt werde, bestehe kein Schüt­

zenswertes öffentliches Interesse. Das Grundstück sei einer

mehrgeschossigen Wohnzone zuzuweisen, entsprechend der früheren

Zuweisung zur Wohnzone IV.

10. Im alten Zonenplan, genehmigt mit RRB Nr. 4550 vom 25. Sep­

tember 1964, war das Grundstück der Beschwerdeführerin der Wohn-

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zone IV zugeteilt. Mit dem speziellen Bebauungsplan Strohacker,

genehmigt mit RRB Nr. 6145 vorn 21. November 1969, wurde es in

die Grünzone, in welcher - wie in einer heutigen öBA-Zone - öf­

fentliche Bauten und Anlagen zugelassen sind, urngezont. In der

vorliegenden Ortsplanung wurde dieses zentral gelegene Grund­

stück (ca. 22 a) zusammen mit den beiden angrenzenden und im Ei­

gentum der Gemeinde stehenden Grundstücken GB Niedergösgen Nr.

443 (ca. 9 a) und Nr. 852 (ca. 60 a) der öBA-Zone mit Abtre­

tungspflicht zugewiesen. Weil diese Zonierung der Gemeinde das

Enteignungsrecht verschafft, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun­

gen für eine solche öffentlich-rechtliche Eigenturnsbeschränkung

erfüllt sind:

a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu­

recht unbestritten.

b) Bestritten wird hingegen das öffentliche Interesse an der Ei­

genturnsbeschränkung. Die Gemeinde erblickt ein solches Inter­

esse in der Sicherstellung einer Landreserve an zentraler

Lage für spätere öffentliche Bauten und Anlagen. Gernäss stän­

diger Praxis des Bundesgerichtes kann zwar das öffentliche

Interesse für eine Eigenturnsbeschränkung auch in einem zu­

künftigen Bedürfnis des Gerneinwesens bestehen, doch muss es

sich dabei um ein Bedürfnis handeln, das vorn Gerneinwesen ge­

nau anzugeben ist und dessen Eintritt mit einiger Sicherheit

zu erwarten ist (BGE 103 Ia 187). In casu sind diese Voraus­

setzungen nicht erfüllt. Nach den Ausfuhrungen der Gemeinde­

vertreter vorn 19. Juni 1991 - ein neues Schulhaus sei in ab­

sehbarer Zeit nicht erforderlich, falls die Bevölkerung nicht

rasant zunehme; konkrete Projekte für ein Schulhaus oder an­

dere öffentliche Bauten und Anlagen auf den betreffenden

Grundstücken bestünden nicht; in der Finanz- und Investiti­

onsplanung der Gemeinde sei kein entsprechendes Vorhaben ent­

halten - besteht kein genügend konkretisiertes Bedürfnis der

Gemeinde mit dessen Realisierung mit einiger Sicherheit zu

rechnen wäre. Das Bedürfnis der Gemeinde, Landreserve an zen­

traler Lage für spätere - nicht genau bezeichnete - öffentli­

che Bauten und Anlagen freizuhalten, erscheint somit reich-

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lieh unbestimmt und entfernt. In diesem Bedürfnis ist kein

genügendes öffentliches Interesse für die vorliegende Eigen­

tumsbeschränkung zu erblicken.

c) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Be­

schwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene

Beschluss der Gemeindeversammlung, soweit GB Niedergösgen Nr.

526 betreffend, aufzuheben ist.

11. Ein Blick auf den zur Genehmigung eingereichten Zonenplan

macht klar, dass das Grundstück der Beschwerdeführer in plane­

risch auf verschiedene Arten recht- und zweckmässig erfasst wer­

den kann. Nachdem die Gemeinde in Planungsfragen über eine rela­

tiv erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügt (s. oben Ziff. 7),

steht es dem Regierungsrat nicht zu, ihr eine von mehreren mög­

lichen Lösungen vorzuschreiben. Das Begehren der Beschwerdefüh­

rerin, wonach GB Niedergösgen Nr. 526 nicht der Zone für öffent­

liche Bauten und Anlagen, sondern der Wohnzone für mehrgeschos­

sige Bauten (früher Wohnzone IV) zuzuteilen sei, ist demnach,

und weil das Grundstück der Beschwerdeführerin zusammen mit den

beiden angrenzenden Parzellen der Gemeinde als planerische Ein­

heit zu behandeln ist, abzuweisen. Die Grundstücke GB Niedergös­

gen Nrn. 526, 852 und 443 sind von der Genehmigung des Regie­

rungsrates auszunehmen und zum Zwecke erneuter Zonierung an die

Gemeinde zurückzuweisen.

12. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende

Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im

übrigen aber abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführer in Verfahrenskosten ( inkl. Entscheidgebühr)

von Fr. 200.-- zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kosten­

vorschuss zu verrechnen sind. Der restliche Kostenvorschuss ist

zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre­

chen.

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c. Beschwerde Paul Meier-Müller

13. Der Beschwerdeführer, selber Landwirt, verlangt, sein im Ge­

biet Aarmätteli gelegenes Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1874

sei der Industriezone zuzuweisen, und nicht dem Landwirtschafts­

gebiet. Er begründet sein Begehren ausschliesslich mit der Gü­

terzusammenlegung. Er könne nicht glauben, dass das ihm im Rah­

men dieser Zusammenlegung zugeteilte und nach der Inselplanung

(genehmigt mit RRB Nr. 173 vom 13. Januar 1970) in der Indu-

striezone liegende Grundstück ohne jegliche Entschädigung ins

Landwirtschaftsgebiet umgezont werden könne.

14. Weil die alte Planung von Niedergösgen den Anforderungen des

geltenden Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) klarerweise

nicht entspricht, handelt es sich in casu rechtlich nicht um

eine AuszonungjUmzonung, sondern um eine Nichteinzonung des ge­

nannten Grundstückes. Dass dieses nicht erschlossene Grundstück,

welches sich für eine landwirtschaftliche Nutzung gut eignet und

auch entsprechend genutzt wird, nicht eingezont, sondern dem

Landwirtschaftsgebiet zugewiesen wird, ist nicht im geringsten

zu beanstanden. Im Gegenteil, sowohl die Lage und Eignung des

Grundstückes, die Grösse der Industriezone als auch die Siche­

rung genügender Fruchtfolgeflächen lassen die Zuweisung ins

Landwirtschaftsgebiet geradezu als geboten erscheinen. Die

Frage, ob diese Zuweisung eine Entschädigungspflicht auslöst

oder nicht, ist nicht durch den Regierungsrat zu beurteilen.

Dazu wäre allenfalls die Schätzungskommission zuständig. Die

vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwer­

deführer Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-­

zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver­

rechnen sind.

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D. Beschwerde Erminia Meier-Venturi

15. Die Beschwerdeführerin beantragt, (1.) der angefochtene Be­

schluss sei aufzuheben und (2.) die Begrenzungslinie für die Er­

haltungszone auf ihrem Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1299 sei

um 10 m oder einen angemessenen Teil davon, mindestens jedoch

5 m, nach Osten zu verschieben, dies allenfalls unter Auferle­

gung der Gestaltungsplanpflicht für den betroffenen Grundstücks­

teil. Sie rügt im wesentlichen eine empfindliche Beschränkung

des Eigentums sowie Verletzungen des Willkürverbotes und Gleich­

behandlungsgebotes. Der mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ge­

stellte Antrag der Beschwerdeführer in für verschiedene Beweis­

massnahmen, welche aufgrund der im ganzen Verfahren gemachten

Feststellungen als nicht erforderlich erscheinen, ist abzuwei­

sen.

16. In der vorliegenden Ortsplanung ist der westliche Teil von

GB Niedergösgen Nr. 1299 der zweigeschossigen Wohnzone, die von

der Ortsbildschutzzone B überlagert wird, zugewiesen. Der östli­

che Teil dieses Grundstückes liegt in der Kernzone, welche von

der Erhaltungszone überlagert wird. In dieser Erhaltungszone

sind nach § 14 Abs. 3 ZR keine Neubauten zugelassen, ausgenommen

Klein- und Anbauten von untergeordneter Bedeutung, die die Ge­

staltungsanforderungen erfüllen und das Gesamtbild nicht stören.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine solche öffent­

lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erfüllt sind:

a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu­

recht unbestritten.

b) Bestritten wird hingegen ein überwiegendes öffentliches In­

teresse an der Eigentumsbeschränkung für den Grundstücks­

streifen von 10 m oder mindestens 5 m Breite, für welchen die

Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Erhaltungszone ver­

langt. Das öffentliche Interesse an dieser Eigentumsbeschrän­

kung besteht in der ungeschmälerten Erhaltung architekturhi­

storisch und ortsgeschichtlich bedeutsamer Siedlungsteile.

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Dazu gehört nach dem Bundesinventar der schützenswerten Orts­

bilder nationaler Bedeutung (ISOS), nach welchem nebst ver­

schiedenen Bauten (Bergfried, Kirche, Kapelle, Schlosshof

etc.) auch die steilen Abhänge des Hügelsporns als Umgebungs­

zone mit dem höchsten Erhaltungsziel bewertet sind, zweifel­

los auch das im Schlosshügel an erhöhter Lage gelegene Grund­

stück der Beschwerdeführerin. Das höchste Erhaltungsziel für

Umgebungszonen (Erhaltungsziel 11 a 11) bedeutet insbesondere,

dass die Umgebung als Freifläche sowie die für das Ortsbild

wesentliche Vegetation zu erhalten ist. In Anbetracht all

dessen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltungszone

als sehr gewichtig einzustufen. Dieses Interesse überwiegt

das private Interesse der Beschwerdeführerin, den genannten

Grundstücksstreifen allein nach den Kernzonenvorschriften,

und nicht nach den engeren Vorschriften über die Erhaltungs­

zone (§ 14 ZR) zu überbauen, bei weitem. Nachdem die Gemeinde

der Beschwerdeführerin bereits dadurch, dass sie den westli­

chen Teil des Grundstückes nicht auch der Erhaltungszone zu­

wies - was zweifellos auch vertretbar gewesen wäre -, sehr

weit entgegen gekommen ist und nachdem der genannte Grund­

stücksstreifen unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 ZR

mit Klein- und Anbauten überbaut werden kann, erweist sich

die Eigentumsbeschränkung in diesem relativ kleinen Grund­

stücksstreifen auch als verhäl tnismässig. Daran vermag auch

das Angebot der Beschwerdeführerin, diesen Grundstücksstrei­

fen der Gestaltungsplanpflicht zu unterstellen, was im Lichte

von § 44 des Baugesetzes (BauG) jedoch kaum möglich sein

dürfte, nichts zu ändern.

17. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Ungleichbehandlung

darin, dass der Gemeinderat auf ein Wiedererwägungsgesuch der

Familie Eichmann hin einen kleinen Teil von GB Niedergösgen Nr.

930 aus der Erhaltungszone entlassen hat, auf seinen Entscheid

bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführerin dagegen nicht

zurückgekommen ist. Abgesehen davon, dass das Rechtsgleichheits­

gehot in der Zonenplanung mehr oder weniger im Willkürverbot

aufgeht, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Der aus der

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Erhaltungszone entlassene, am Hangfuss gelegene Teil von GB Nie­

dergösgen Nr. 930 grenzt unmittelbar an das bestehende, vorgela­

gerte Hauptgebäude des Restaurants "Schloss Falkenstein", dessen

Erweiterung (Hotelbetten an zentraler Lage) auch im öffentlichen

Interesse liegt. Der betreffende Grundstücksstreifen auf der

Parzelle der Beschwerdeführerin ist dagegen an erhöhter und ex­

ponierterer Lage im Schlosshügel gelegen und soll nach den Ab­

sichten der Beschwerdeführerin mit einem Wohnhaus neu überbaut

werden. Die auf sachlichen Gründen basierende Ungleichbehandlung

verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürver­

bot.

18. zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende

Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten

(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

E. Beschwerde Josef Meier-Kissling

19. Der Beschwerdeführer beantragt, ( 1. ) das Gebäude Nr. 4 auf

GB Niedergösgen Nr. 1671 sei aus der Gruppe der erhaltanswerten

Bauten zu streichen und (2.) die Baulinien den im Ort geltenden

Normen anzupassen. Er begründet seine Beschwerde im wesentlichen

mit finanziellen Ueberlegungen. Seiner Ansicht nach kämen die

Kosten der Gebäudesanierung bis auf das Zweifache der Kosten für

einen Neubau zu stehen.

20. Das auf GB Niedergösgen Nr. 1671 gelegene Gebäude Rain­

strasse Nr. 4 ist nach der vorliegenden Ortsplanung als erhal­

tenswerte Baute bezeichnet und liegt in der zweigeschossigen

Wohnzone Hang und der Ortsbildschutzzone B. Erhaltanswerte Baute

bedeutet dabei nicht, dass das Gebäude umfassend unter Schutz

gestellt ist. Nach § 21 Abs. 2 und 3 sind unter bestimmten Vor­

aussetzungen Um-, An- und Wiederaufbauten möglich. Beim Gebäude

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Rainstrasse Nr. 4 ein traufständiges Bauernhaus aus der 1.

Hälfte oder Mitte des 19. Jahrhunderts - handelt es sich um ein

Baudenkmal von lokaler Bedeutung, welches einen räumlichen Zu­

sammenhang mit den benachbarten erhaltenswerten Bauten aufweist.

Diese Altbauten an der Kreuz- und Rainstrasse, welche auch vom

Beschwerdeführer - "mit dem Vorbehalt, dass der Aufwand in einem

zurnutbaren Verhältnis zum Wert nach Renovation und der ortshi­

storischen Bedeutung steht" als erhaltenswürdig akzeptiert

werden, prägen insbesondere durch ihre typische Stellung paral­

lel zu Strasse und Hang das Ortsbild wesentlich. Die Zuordnung

zur Gruppe der erhaltenswerten Bauten ist deshalb und weil § 21

ZR noch relativ weitgehende bauliche Nutzungen zulässt - nach

Auffassung des Gemeinderates ist "ein Abbruch und Wiederaufbau

an gleicher Stelle und gleicher Form denkbar" - und die finan­

ziellen Ueberlegungen des Beschwerdeführers schon von daher ins

Leere stossen, nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Bauli­

nien ist angesichts all dessen ebenso nicht zu beanstanden. Die

vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwer­

deführer Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-­

zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver­

rechnen sind.

F. Beschwerde Aare-Tessin Aktiengesellschaft

für Elektrizität (Atel)

21. Die Beschwerdeführerin beantragt, (1.) der angefochtene Be­

schluss sei aufzuheben, (2.) der Zonen- und Erschliessungsplan

seien bezüglich der Grundstücke GB Niedergösgen Nrn. 392, 409,

8831 1044 t 1045 t 1801 t 1802 t 1803 t 1809 I 1810 I I 1811 I 1859 Und

1937 nicht zu genehmigen und im Sinne der Begründungen an die

Gemeinde zurückzuweisen, (3.) § 10 des ZR sei im Sinne der Be­

gründungen an die Gemeinde zurückzuweisen und ( 4. ) allenfalls

seien die beantragten Aenderungen vom Regierungsrat selbst vor­

zunehmen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt die Beschwerde­

führerin ausserdem den Antrag, das Verfahren sei bezüglich der

im 2. Antrag erwähnten Grundstücke bis zum Entscheid betreffend

- 12 -

Erschliessung des Industriegebietes Inseli und zur Konkretisie­

rung der Projektvorhaben der Atel zu sistieren. Nachdem der

Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli Ost zur Geneh­

migung vorliegt und die Beschwerdeführerin weder im Verfahren

vor den - nach dem Gesetz für die Ortsplanung zuständigen - Ge­

meindebehörden noch im vorliegenden Verfahren konkrete Projekt­

vorhaben vorlegte, ist dieser Sistierungsantrag abzuweisen.

22. Mit Schreiben vom 26. März 1990 hat die Beschwerdeführerin

ihre Beschwerde bezüglich GB Niedergösgen Nrn. 1045 und 1044

(hier nur für den westlichen Teil) zurückgezogen, weshalb sie

insoweit als erledigt von der Geschäftskontrolle des Regierungs­

rates abzuschreiben ist.

23. Was den östlichen Teil von GB Niedergösgen Nr. 1044 anbe­

langt, verlangt die Beschwerdeführer in, dieser Teil sei der -

nicht weiter unterteilten Elektrizitätswerk-Spezialzone(EW­

Spezialzone) jindustriezone, und nicht der Uferschutzzone zuzu­

weisen. Dieser am Aareufer gelegene und teilweise mit Wald be­

stockte Grundstücksteil liegt nach dem Kantonalen Riebtplan in

der Uferschutzzone, in welcher nach der Kantonalen Natur- und·

Heimatschutzverordnung (NHV) hinsichtlich Uferabstand, Bepflan­

zung, Gestaltung etc. besondere Vorschriften gelten. Die Zuwei­

sung zur Uferschutzzone ist bereits deshalb, aber auch mit Blick

auf die Grösse der Bauzone, insbesondere der EW-Spezialzone, so­

wie den zusätzlich einzuhaltenden Waldabstand, nicht zu bean­

standen.

24. Die Beschwerdeführerin verlangt im weiteren, GB Niedergösgen

Nrn. 1801, 1802 und 1803 seien nicht der EW-Spezialzone zuzuwei­

sen, sondern der nicht weiter unterteilten EW-Spezial­

zonejindustriezone. Auch dieser Zone, und nicht der zweigeschos­

sigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht, 2. Etappe, sei die im

Gebiet "Neumatt" gelegene Parzelle GB Niedergösgen Nr. 1810 zu­

zuweisen. Auf diese Begehren kann, nachdem im vorinstanzliehen

- 13 -

Verfahren für diese Grundstücke kein entsprechendes Begehren ge­

stellt wurde, mangels formeller Beschwer nicht eingetreten wer­

den. Selbst wenn einzutreten wäre, wären sie aus den nachfolgend

genannten Gründen abzuweisen (s. Ziff. 25, 26 und 37 lit. e).

25. Die ebenfalls im Gebiet "Neumatt" gelegene Parzelle GB Nie­

dergösgen Nr. 1809 hat die Gemeinde zum Teil (westlicher Teil)

der EW-Spezialzone und zum anderen Teil (östlicher Teil) der Re­

servezone zugeordnet. Die Beschwerdeführerin dagegen begehrt

auch hier die Zuweisung der gesamten Parzelle zur - nicht weiter

unterteilten - EW-Spezialzonejindustriezone. Der östliche Teil

von GB Niedergösgen Nr. 1809 ist nicht erschlossen und im Inven­

tar Fruchtfolgeflächen enthalten. Er eignet sich gut für eine

landwirtschaftliche Nutzung und wird auch entsprechend genutzt.

Dass dieser Teil, welcher mit GB Niedergösgen Nr. 1810 plane­

risch eine Einheit bildet (Ziff. 37 lit. e), der Reservezone zu­

gewiesen wird, ist deshalb und mit Blick auf die Lage des Grund­

stückes und die Grösse der Bauzone, insbesondere der EW-Spezial­

zone, nicht zu beanstanden. Ausserdem vermochte die Beschwerde­

führerin weder im Verfahren vor den Gemeindebehörden noch im

Verfahren vor dem Regierungsrat darzulegen, wieso und inwiefern

die ausgeschiedenen Zonen (Gewerbe-, Industrie- und EW-Spezial­

zone) für das gesetzlich vorgesehene Planungsziel von 10 bis 15

Jahren nicht ausreichend sein sollten.

26. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem in § 10 Abs. 1 ZR sei

die Beschränkung "durch Wasserkraft" zu streichen. Zu streichen

seien ebenfalls die Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung. Weil § 10

Abs. 4 ZR nur für diejenigen Grundstücke gilt, für welche die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat (Ziff. 22),

ist die Beschwerde gegen diesen Absatz als erledigt von der Ge­

schäftskontrolle des Regierungsrates abzuschreiben. Auf die Be­

gehren betreffend § 10 Absätze 1 und 2 ZR kann, nachdem im

vorinstanzliehen Verfahren keine entsprechenden Begehren ge­

stellt wurden, mangels formeller Beschwer nicht eingetreten wer­

den. Aber selbst wenn einzutreten wäre, könnten diese Begehren

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aus den folgenden Gründen nicht gutgeheissen werden: Die Be­

schwerdeführer in räumt selbst ein, dass die Festlegungen zur EW­

Spezialzone der heutigen Nutzung entsprechen, befürchtet aber

unnötige Erschwernisse im Falle von Anpassungsarbeiten an die

technische Entwicklung. Dies zu unrecht. Die Beschwerdeführerin

hat ihre Befürchtungen weder im Verfahren vor den - nach dem Ge­

setz für die Ortsplanung zuständigen - Gemeindebehörden noch im

vorliegenden Verfahren konkretisiert. Abgesehen davon, dass der

Zonenplan nicht für alle Ewigkeit, sondern für das gesetzlich

vorgesehene Planungsziel von 10 bis 15 Jahren erlassen wird und

dann allenfalls an geänderte Verhältnisse anzupassen ist, lässt

§ 10 Abs. 3 ZR im Rahmen eines Gestaltungsplanes bereits heute

weitgehende Nutzungsmöglichkeiten zu.

27. Die Gemeinde hat GB Niedergösgen Nrn. 392, 409, 883 und 1811

der Reservezone zugewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt das

Begehren, diese Grundstücke der Wohnzone, 1. Etappe, zuzuweisen.

Bezüglich GB Niedergösgen Nrn. 392, 409 und 1811 kann, nachdem

im vorinstanzliehen Verfahren für diese Grundstücke kein ent­

sprechendes Begehren gestellt wurde, mangels formeller Beschwer

nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn einzu­

treten wäre, müsste die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie

bei GB Niedergösgen Nr. 1811 abgewiesen werden. Die zwischen dem

Wald und der Kantonsstrasse gelegene - aber nicht erschlossene -

Parzelle GB Niedergösgen Nr. 1811 wird von Hochspannungsleitun­

gen überquert und eignet sich weniger für die Wohnnutzung. Dage­

gen ist sie im Inventar Fruchtfolgeflächen enthalten. sie eignet

sich gut für die landwirtschaftliche Nutzung und wird auch ent­

sprechend genutzt. Dass diese grosse Parzelle, welche mit den

anderen auch dieser Reservezone zugeteilten - Grundstücken

eine planerische Einheit bildet, der Reservezone zugewiesen

wird, ist deshalb und mit Blick auf die Lage der Parzelle und

die Grösse der Bauzone, insbesondere der für Wohnnutzung zugäng­

lichen Zonen, nicht zu beanstanden.

- 15 -

28. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner dagegen, dass der

Uferbereich von GB Niedergösgen Nr. 1937 (Kanal und Uferbereich)

der Uferschutzzone - statt der EW-Spezialzone - zugewiesen wird.

Dass dieser bis ca. 10 m breite und teilweise bestockte Uferbe­

reich der Uferschutzzone zugewiesen wird, ist mit Blick auf den

Zweck dieser Zone und die Grösse der Bauzone, insbesondere der

EW-Spezialzone, nicht zu beanstanden, lassen doch die Kantonalen

Verordnungen über den Natur- und Heimatschutz (NHV) und über das

Bauen ausserhalb der Bauzonen (VBaB) Bauten und Anlagen unter

bestimmten Voraussetzungen auch in dieser Zone zu.

29. was das von der Gemeinde dem Landwirtschaftsgebiet zugewie­

sene Grundstück GB Niedergösgen Nr. 1859 anbelangt, beantragt

die Beschwerdeführerin, dieses sei in der Industriezone zu be­

lassen. Die von der Gemeinde vorgenommene Zuweisung dieses west­

lich an GB Niedergösgen Nr. 1874 angrenzenden Grundstückes ist

aus den vorne genannten Gründen (Ziff. 13 und 14) nicht zu bean­

standen (s. zudem Ziff. 37 lit. d).

30. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Bezeichnung des

ca. 75 Jahre alten Kraftwerkgebäudes als "erhaltenswerte Baute"

sei zu streichen. Da bezüglich dieses Gebäudes noch zusätzliche

Abklärungen vorzunehmen sind, erscheint es als angebracht, das

vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt zu sistieren.

31. Schlussendlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der

EW-Spezialzone sei nicht die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III,

wie sie die Gemeinde bereits in der 1. öffentlichen Auflage von

§ 10 ZR festgelegt hat, sondern die ES IV zuzuordnen. Auf diesen

Antrag kann, weil die Beschwerdeführerin die Zuordnung zur ES

III im Rahmen der 1. öffentlichen Auflage nicht angefochten hat

und diese Zuordnung nicht mehr Gegenstand der 2. öffentlichen

Auflage war, nicht eingetreten werden. Aber selbst wenn einzu­

treten wäre, müsste dieser Antrag abgewiesen werden. Die von der

Gemeinde bewusst zum Schutz der in den Hanglagen befindlichen

- 16 -

Wohnzonen zugeordnete ES ist im Lichte von Art. 43 der Eidg.

Lärmschutzverordnung (LSV) vertretbar.

32. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende

Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten und soweit sie nicht zufolge Rückzuges oder Gegen­

standslosigkeit al~ erledigt von der Geschäftskontrolle des Re­

gierungsrates abzuschreiben oder zu sistieren ist. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten

(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400. -- zu verrechnen

sind. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind innert

30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Eine

separate Rechnungstellung erfolgt nicht (Konto 2000-431.00).

G. Beschwerde Christian Eberhard

3 3 . Der Beschwerdeführer beantragt, ( 1. ) der angefochtene Be­

schluss sei aufzuheben und (2.) der auf Grundstück GB Niedergös­

gen Nr. 1729 vorgesehene öffentliche Fussweg sei aus den Plänen

der Ortsplanungsrevision, insbesondere dem Erschliessungsplan,

zu streichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

34. Der zur Debatte stehende öffentliche Fussweg von 1 m Breite,

welcher im südlichen Bereich von GB Niedergösgen Nr. 1729 ent­

lang der Parzellengrenze vorgesehen ist, stellt eine öffentlich­

rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Es ist nunmehr zu prüfen,

ob die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung erfüllt

sind:

a) Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage ist zu­

recht unbestritten.

b) Das öffentliche Interesse besteht nach Auffassung der Ge­

meinde in der Sicherstellung der seit alters bestehenden

- 17 -

Fusswegverbindung zwischen dem Rebengebiet und dem Naherho­

lungsgebiet "Mösl i". Der Beschwerdeführer bestreitet dieses

öffentliche Interesse mit den Vorbringen, sowohl der in den

südlichen Bereich seines Grundstückes verlegte Fussweg als

auch ein ca. 150 m südöstlich gelegener Fussweg seien ver­

wachsen, weil kein öffentliches Bedürfnis nach einer solchen

Verbindung bestehe. Diese Vorbringen erweisen sich als unbe­

helflich. Der südöstlich gelegene Fussweg ist sehr steil und

steinig, weshalb er insbesondere für ältere Leute ungeeignet,

wenn nicht gar gefährlich ist. Der verlegte Fussweg wurde vom

Beschwerdeführer nicht durchgehend erstellt. Abgesehen davon

erscheint es als naheliegend, den Hauptgrund für das Verwach­

sen dieser Fusswege darin zu erblicken, dass der vom Be­

schwerdeführer - mittels einer Einzäunung mit 2 Toren und 2

darin freilaufenden Hunden - vorübergehend unterbrochene tra­

ditionelle Fussweg über den Hausplatz wieder offen steht,

seit der Beschwerdeführer vor ca. 2 Jahren mit seinen Hunden

weggezogen ist und ein Tor entfernt wurde. Nachdem der vorge­

sehene öffentliche Fussweg an der Parzellengrenze entlang

führt und lediglich 1 m breit ist und nachdem es der Be­

schwerdeführer selber war, der eine Verlegung des traditio­

nellen Fussweges (über den Hausplatz) in den südlichen Be­

reich von GB Niedergösgen Nr. 1729 vorgeschlagen hat, erweist

sich die Beschränkung auch als verhältnismässig. Daran vermag

auch der unbehelfliche Einwand des Beschwerdeführers, ein

allfällig doch bestehendes öffentliches Interesse an einem

Fussweg könne anders befriedigt werden, nichts zu ändern. Ab­

gesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers,

zwischen den Grundstücken Eberhard und Bally sei eine neue

Strasse geplant, nicht zutrifft, stellt auch der südöstlich

gelegene Fussweg weil nicht direkt ins "Mösli", sondern

mehr nach rechts in Richtung Niedererlinsbach führend - keine

auch nur annähernd ebenbürtige Alternative dar.

35. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei die­

sem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten

(inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit

- 18 -

dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen

sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

IV.

36. Formell wurde das Verfahren richtig durchgeführt.

37. Materiell sind folgende Bemerkungen zu machen:

a) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Ueberbauung

eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich

innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15

RPG). Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur un­

zweckmässig, sondern rechtswidrig (BGE 114 Ia 255 E. 3e

mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht in verschiedenen

neuen Entscheiden aus dem Kanton Solothurn die Zulässig­

kei t des Faktors 2 (also das doppelte Fassungsvermögen)

für die Bemessung der Bauzonengrösse als zu grasszügig

beurteilt. Wie ein Vergleich mit der inzwischen vom Bund

herausgegebenen Berechnungsart zeigt, liegt die zur Ge­

nehmigung vorgelegte Bauzone im obersten Bereich der zu­

lässigen Grösse. Kommt doch diese nach sogenannten Ein­

wohnergleichwerten erhobene Methode auf eine Bauzonenflä­

che von rund 390 m2 pro Einwohnergleichwert. Dieser soge­

nannte Dichtewert liegt somit erheblich über dem kantona­

len Durchschnitt von 290 m2 (verglichen mit anderen Ge­

meinden der gleichen Gemeindegrössenklasse 3'000 bis

9'999 Einwohner) und auch über dem schweizerischen Durch­

schnitt von 282 m2 . Da sowohl der schweizerische als auch

der kantonale Durchschnitt des Dichtewertes auf nach wie

vor zu grosse Bauzonen hinweisen, das Bundesgericht die

Zulässigkeit des Faktors 2 ohnehin in Frage stellte und

da heute schon feststeht, dass manche Gemeinde in einer

nächsten Revision die Bauzone verkleinern muss, wäre es

kaum verständlich, wenn der Kanton bei den letzten noch

ausstehenden Ortsplanungen nach dem BauG von 1979 und

nach dem kantonalen Richtplan 1982 die Bauzonen noch

- 19 -

durch Einzonungen vergrössern und nach 2 - 3 Jahren die

gleiche Gemeinde wieder verpflichten würde, ihre Bauzonen

nach dem Inkrafttreten des allenfalls revidierten Bauge­

setzes und nach dem Erlass des neuen kantonalen Riebtpla­

nes zu verkleinern. Im weiteren ist zu beachten, dass der

Faktor 2 als anzustrebendes Minimalmass für Rückzonungen

bei zu grossen Bauzonen im kantonalen Riebtplan Eingang

fand. Nachden die Frist für die Anpassung der Zonenpläne

gernäss Art. 35 RPG Ende 1988 abgelaufen war und der Re­

gierungsrat die umstrittenen Gebiete nicht der vorläufi­

gen Bauzone zugewiesen hatte, handelt es sich im vorlie­

genden Fall formell nicht um Auszonungen oder um Rückzo­

nungen, sondern um Einzonungen. Für die Beurteilung von

Einzonungen rechtfertigt es sich, strengere Massstäbe an­

zusetzen als für die Beurteilung von Auszonungen. Bei der

Behandlung der umstrittenen Gebiete, insbesondere dann

wenn es um Einzonungen geht, müssen somit erhebliche öf­

fentliche Interessen oder überwiegende private Interessen

der betroffenen Grundeigentümer vorliegen, die es im fol­

genden zu überprüfen gilt.

b) Der vorliegende Zonenplan sieht umfangreiche Einzonungen

im Gebiet Mühledorf vor, zu denen schon bei der Vorprü­

fung Vorbehalte und Empfehlungen gemacht wurden, den Wei­

ler "Mühledorf" an der Peripherie nicht zu erweitern. Der

Vorprüfungsbericht machte genaue Angaben, wo und bei wel­

chen Parzellen die Bauzonenabgrenzung zu reduzieren ist.

Nach Ansicht der RPK und dem ARP kommt den heute noch be­

stehenden Freiräumen in der unmittelbaren Umgebung der

historischen Mühlengebäude und Spycher eine grosse Bedeu­

tung zu. Die von der Gemeinde vorgesehene Wohn- und Ge­

werbenutzung und deren Abgrenzung berücksichtigen die An­

liegen des Ortsbildschutzes und der Aarerevitalisierung

zu wenig. Den Forderungen der Vorprüfung ist deshalb ver­

mehrt Nachachtung zu verschaffen. Anlässlich der Auspra­

che vom 11. Juli 1991 mit Vertretern der Gemeinde wurde

vereinbart, die Planung in diesem Gebiet wie folgt zu

überprüfen: "Die Zonenabgrenzung ist im Bereich der alten

- 20 -

Mühle für die Wehnutzung und beim Spycher für die gewerb­

liche Nutzung eng abzugrenzen, so dass die zwei getrenn­

ten Baugruppen, welche den Weilercharakter stark prägen,

erhalten bleiben können. Lediglich das Schliessen der

Baulücken in den einzelnen Baugruppen soll dadurch ermög­

licht werden, nicht aber die Ueberbauung der randliehen

Parzellen. Den Anliegen des Ortsbildschutzes gernäss ISOS

kann durch eine überlagernde Schutzzone CErhaltungszone

nach § 14 ZR, mit der zusätzlichen Möglichkeit, Lager­

plätze zuzulassen) Rechnung getragen werden. Mit einer

entsprechenden Abgrenzung gegenüber der Aare kann auch

das Postulat der Aarerevitalisierung berücksichtigt wer­

den. In diesem Sinne wird die Bauzonenabrenzung

"Mühledorf" an die Gemeinde zur Ueberarbei tung zurückge­

wiesen und diese beauftragt, dabei auch die betroffenen

Grundeigentümer anzuhören."

c) Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Industriezone

"Grossacker - Breitfeld - Grienacker", welche durch den

Regierungsrat mit der vorläufigen Bauzonenabgrenzung (RRB

Nr. 3897 vom 22. Dezember 1987) sehr eng gefasst wurde,

kam die RPK aufgrund des Augenscheins zur Auffassung,

dass dadurch der verbleibende Reststreifen westlich der

Langackerstrasse sich für eine landwirtschaftliche Nut­

zung langfristig nicht besonders eignet und eher eine

Pufferzone für eine spätere bauliche Nutzung darstellt.

Zweckmässiger wäre es nach Meinung der RPK, in diesem Ge­

biet das Postulat der Aarerevitalisierung zu erfüllen und

einen Streifen von 30 m entlang der Aare als Uferschutz­

zone auszuscheiden. Dazu ist festzuhalten, dass schon im

alten Zonenplan ein Grünstreifen von 20 m ab der Bö­

schungskante ausgeschieden war. Anlässlich der Aussprache

vom 11. Juli 1991 konnten sich die Gemeindeverteter mit

diesem Vorschlag einverstanden erklären. Die betroffenen

Grundeigentümer bezeichneten bei der Anhörung diese Pla­

nungsmassnahme als unverhäl tnismässig und verlangten von

einer Ausdehnung der Uferschutzzone vollumfänglich abzu­

sehen. Der vom Amt für Raumplanung vorgelegte Planvor-

- 21 -

schlag basiert auf den gesetzlichen Vorgaben ( § 32 NHV

und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und

Heimatschutz) und schafft die Voraussetzung, dass das

Verhältnis der Ueberbauungen zum Aareufer verbessert wer­

den kann und die ursprüngliche Aarelandschaft, im Sinne

des Postulates der Aarerevitalisierung, wieder herge­

stellt werden kann. Eine Ausweitung der Uferschutzzone

auf 30 m, geht somit nicht, wie ein betroffener Grundei­

gentümer geltend macht, über das beabsichtigte Schutzziel

hinaus, sondern ermöglicht, dass zum gegebenen Zeitpunkt

das Postulat der Aarerevitalisierung mit der entsprechen­

den Aufwertung der Ufervegetation erfüllt werden kann.

Schon heute wären Revitalisierungsmassnahmen ohne wei­

teres möglich, ohne dass Masten, Leitungen und Fundatio­

nen etc. tangiert werden. Zur Zeit geht es lediglich

darum, den Platz dafür freizuhalten und das Terrain ex­

tensiv zu nutzen. Nutzungsumlagerungen im Uferschutz­

streifen sind nicht vorgesehen, doch kann in der daran

angrenzenden Industriezone- bzw. EW-Spezialzone ohne den

entsprechenden Grenzabstand zur Uferschutzzone gebaut

werden. Die Uferschutzzone ist deshalb gemäss den oben

genannten Gründen auf den Parzellen GB Nrn. 1801, 1803

und 1863 in einer Breite von 30 m (ab der Vermarchunq des­

Oberschachenweges auf der Seite zum Ufergehölz) bei der

Bereinigung des Zonenplans einzutragen.

d) Mit der Industriezone "Grienacker" will die Gemeinde, ge­

genüber der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 3897 vom 22.

Dezember 1987 vorgenommenen vorläufigen Bauzonenabgren­

zung, eine Einzonung vornehmen. Schon bei der Vorprüfung

wurde, im Zusammenhang mit den Ueberlegungen zur Grösse

der Industriezone zu bedenken gegeben, dass die Indu­

striezonen grasszügig bemessen worden sind und deshalb

die grosse Parzelle GB Nr. 1816 dem Landwirtschaftsgebiet

zuzuweisen ist. Die Raumplanungskommission hat diese Emp­

fehlung aufgrund des Augenscheins bestätigt und festge­

stellt, dass hier, zusammen mit dem südlich angrenzenden

Landwirtschaftsgebiet, ein zweckmässig arrondiertes Land-

- 22 -

wirtschaftsgebiet entstehen kann, wo die Interessen an

der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen grösser zu gewichten

sind, als die Interessen für die Ausscheidung einer Indu­

striezone. Die Gemeindevertreter haben sich zur beabsich­

tigten Nichtgenehmigung sehr kritisch geäussert und zu

bedenken gegeben, dass ein Industrielandbedarf durchaus

vorhanden, aber kaum mehr Flächen verfügbar sind. Vor ei­

nem formellen Entscheid über eine Nichtgenehmigung, sind

jedoch die Gemeinde und der betroffene Grundeigentümer

anzuhören. Deshalb wird der Entscheid über dieses Gebiet

sistiert und die Gemeinde beauftragt, das Anhörungsver­

fahren durchzuführen. Dabei hat die Gemeinde genaue Ab­

klärungen über die Bedürfnisse der industriellen Betriebe

vorzunehmen und diese im Sinne einer Gesamtschau den heu­

tigen Anforderungen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG)

gegenüberzustellen.

e) Im Gebiet "Neumatt", das gemäss rechtsgültigen Zonenplan

ausserhalb der Bauzone, und gemäss RRB Nr. 3897 vom 22.

Dezember 1987 ausserhalb der vorläufigen Bauzonenabgren­

zung liegt, wurde die Parzelle GB Nr. 1810 zur 2-geschos­

sigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht, 2. Etappe ein­

geteilt. Schon im Vorprüfungsbericht wurde das Gebiet

"Neumatt 11 als vorzügliches Landwirtschaftsgebiet bezeich­

net, welches so lange wie möglich als solches erhalten

bleiben sollte. Der Gemeinde wurde jedoch bei der Vorprü­

fung zugesichert, dass falls sie schon im jetzigen Zeit­

punkt die Neueinzonung von zusätzlichem Baugebiet als

notwendig erachte, die Ausscheidung einer Wohnbauzone mit

Gestaltungsplanpflicht nicht als unzweckmässig bezeichnet

werden könnte. Diese Notwendigkeit besteht nach dem Ge­

sagten objektiv nicht. Die Argumente der Gemeinde für die

Vergrösserung der Baulandreserve vermögen nicht zu über­

zeugen (vgl. lit. a). Auch hat die Anhörung der Grundei­

gentümerin ergeben, dass die Atel dieses Land anders nut­

zen möchte. Die Atel beantragt deshalb, das gesamte Ge­

biet als EW-Spezialzone/Industriezone auszuscheiden und

steht damit im Widerspruch zu der von der Gemeinde ge-

- 23 -

wünschten zukünftigen Entwicklung von Wohnsiedlungen. Es

kann anerkannt werden, dass sich diese Insel innerhalb

der Bauzone für eine spätere Siedlungsentwicklung eignet.

Da aber zum heutigen Zeitpunkt über den Verwendungszweck

dieser Siedlungsreserve Uneinigkeit herrscht, ist es im

Hinblick aud die Grösse der Bauzone nach wie vor

zweckmässig, und im Hinblick auf eine massvolle Sied­

lungsentwicklung geboten, das Ganze, also mit der dem Re­

servegebiet zugeteilten Parzelle GB Nr. 1809, planerisch

einheitlich zu behandeln und deshalb dem Reservegebiet

zuzuteilen. Der Zonenplan ist dem entsprechend anzupas-

sen.

f) Der Strassen- und Baulinienplan Erschliessung "Inseli

Ost" tangiert die für das Reservegebiet vorgesehenen Par­

zellen GB Nrn. 1809 und 1810 im Gebiet Neumatt. Die mit

diesem Plan angestrebte Verkehrserschliessung ist drin­

gend notwendig und planerisch sinnvoll. Der Zonenplan

wird deshalb, aufgrund der Verhandlungen mit der ATEL in

dem Sinne an den Erschliessungsplan angepasst, dass der

westlich der Erschliessungsstrasse gelegene Teil von GB

Nr. 1809 vom Reservegebiet zur EW-Spezialzone geschlagen

wird. Diese Anpassung geschieht ohne Planauflage und ist

bei der Bereinigung des Zonenplanes zu berücksichtigen.

g) Die von der Gemeinde am 3. Mai 1991 beantragte Entlassung

von GB Nr. 536 aus dem Gestaltungsplanpflichtgebiet C

wird, gemäss der am 5. November 1991 durch das Amt für

Raumplanung stattgegebenen Vorwirkung des Zonenplanes,

definitiv bestätigt und ist dementsprechend bei der Be­

reinigung der Pläne zu berücksichtigen.

h) Im Zonenreglement sind folgende Korrekturen anzubringen:

Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 verunmöglicht, dass die

materiellen Anforderungen eines Gestaltungsplanes er­

füllt werden können und ist deshalb, wie schon mit Ver-

- 24 -

tretern der Gemeinde am 11. Juli 1991 besprochen, weg­

zulassen.

Die Bestimmung in § 15 ist im 1. Satz gernäss lit. c)

wie folgt zu ergänzen:

tung der Aareufer ... " " die Erhaltung und Aufwer-

- Die Bestimmung in § 26 Abs. 2 steht zu stark im Wider­

spruch zum Sinn und Zweck der Gestaltungsplanpflicht

und ist deshalb zu streichen.

38. Wie den obigen materiellen Bemerkungen zu entnehmen ist,

konnten die Differenzen zur Vorprüfung, die Empfehlungen der RPK

und die Lösungsvorschläge des ARP nur teilweise bereinigt wer­

den. Da die Gemeindevertreter gewünscht haben, baldmöglichst

über neue rechtskräftige Planungsinstrumente verfügen zu können,

wurde vereinbart, dass die Ortsplanung Niedergösgen dem Regie­

rungsrat teilweise zur Genehmigung unterbreitet werden soll. Da­

bei sollen die Problemkreise Bauzonenabgrenzung "Mühledorf" und

Industriezone "Grienacker" von der Genehmigung zurückgesteilt

und die Gemeinde beauftragt werden, die Anhörung der betroffenen

Grundeigentümer durchzuführen. Die Gewerbezone und Wohnzone süd­

lich des Kanals und westlich des Mühlehofweges und des Mühlewe­

ges und zusätzlich GB Nr. 1844 (Trafostation) sowie die Indu­

striezone "Grienacker" umfassend die Parzelle GB Nr. 1816 sind

aus den vorgenannten Gründen (s. Ziff. 37 lit. b und Ziff. 38)

von der Genehmigung auszunehmen, das heisst, der Entscheid über

die Genehmigung dieser beiden Gebiete ist somit vorläufig zu­

rückzustellen. Davon ausgenommen ist die, gernäss Schreiben vom

25. Juli 1991 des Amtes für Raumplanung, für GB Nr. 1852 statt­

gegebene Vorwirkung des Zonenplans. Im übrigen erweist sich die ·

Ortsplanung Niedergösgen als recht- und zweckmässig im Sinne §

18 Abs. 2 BauG und ist deshalb zu genehmigen.

39. Die Gebiete A "Kalberweidli" und B "Bözachstrasse Süd" lie­

gen gernäss zu genehmigendem Zonenplan in der 2. Etappe. In Anbe-

- 25 -

tracht der Lage dieser Gebiete und der vorhandenen Grober­

schliessung erscheint dies wenig zweckmässig und die Gebiete

laufen Gefahr, nach Inkrafttreten der Baugesetzrevision (E BauG

§ 155) in die Uebergangszone zu fallen. Der Entscheid über die

Genehmigung dieser Etappierung (nicht der Bauzone an sich) ist

deshalb zweckmässiger Weise zu sistieren, bzw. auszusetzen. Die

Gemeinde und die Eigentümer haben sich zunächst über die Frage

der Aufnahme in die 1. Etappe zu äussern, bevor ein materieller

Entscheid gefällt werden kann. Allenfalls hat über die Umetap­

pierung eine Planauflage stattzufinden.

Es wird

beschlossen:

1. Die Ortsplanung der Einwohnergemeinde Niedergösgen bestehend

aus:

- Zonenplan, Mst. 1:2000

- Zonenreglement

- Erschliessungspläne 1:1000 (Strassen- und Baulinienpläne),

umfassend die Blätter Schachen-Reben, Reben-Rain-Knoblez,

Dorfkern-KnoblezjNeumatt, Inseli, Halde-Mühledorf-Mühlefeld

- Strassenklassierungsplan 1:4000

- Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A 1:500

- Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A

- Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli (Ost)

1:1000

wird unter Vorbehalt der Ziffern 9, 10, 11, 12 und 13 hienach

genehmigt.

2. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen,

wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im

übrigen aber abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat Verfah­

renskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 200.-- zu bezah­

len, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-

- 26 -

nen sind. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 2 o 0. -- ist

zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird nicht zuge­

sprochen.

3. Die Beschwerde Paul Meier-Müller, Niedergösgen, wird abge­

wiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer

hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 400.-­

zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 400.-- zu verrechnen sind.

4. Die Beschwerde Erminia Meier-Venturi, Niedergösgen, wird ab­

gewiesen. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten (inkl.

Entscheidgebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen

sind.

5. Die Beschwerde Josef Meier-Kissling, Niedergösgen, wird ab­

gewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdefüh­

rer hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr.

400.-- zu bezahlen welche mit dem geleisteten Kostenvor­

schuss von Fr. 400.-- zu verrechnen sind.

6. Die Beschwerde der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elek­

trizität (Atel), Olten, wird im sinne der Erwägungen abge­

wiesen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht zu­

folge Rückzuges oder Gegenstandslosigkeit als erledigt von

der Geschäftskontrolle des Regierungsrates abzuschreiben

ist. Bezüglich des alten Kraftwerkgebäudes (Erwägungen Ziff.

30) wird die Beschwerde sistiert. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'000.-- zu

bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.

400.-- zu verrechnen sind. Die restlichen Verfahrenskosten

sind innert 30 Tagen sein Zustellung dieses Beschlusses zu

- 27 -

bezahlen. Eine separate Rechnungsstellung erfolgt nicht

(Kto. 2000-431.00).

7. Die Beschwerde Christian Eberhard, Zürich, wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten (inkl. Entscheid­

gebühr) von Fr. 400.-- zu bezahlen, welche mit dem geleiste­

ten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen sind.

8. Die Planung der Grundstücke GB Niedergösgen Nrn. 526, 852

und 443 wird im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung

ausgenommen und an die Gemeinde zurückgewiesen.

9. Der Entscheid über die Genehmigung der Bauzonenabgrenzung 11Mühledorf 11

, umfassend die Parzellen südlich des Kanals und

westlich des Mühlehofweges und des Mühleweges und GB Nr.

1844 (Trafostation) , wird im Sinne der Erwägungen von der

Genehmigung ausgenommen und vorläufig zurückgestellt.

10. Der Entscheid über die Genehmigung der Industriezone

"Grienacker11 umfassend die Parzelle GB Nr. 1816, wird im

Sinne der Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen und

vorläufig zurückgestellt.

11. Der Entscheid über die Genehmigung der Etappierung der Ge­

biete A 11 Kalberweidli 11 und B 11 Bözachstrasse Süd11 wird vor­

läufig zurückgestellt.

12. Der Zonenplan, das Zonenreglement und die Strassen- und Bau­

linienpläne sind gernäss Ziffer 11 und 37, Lit. c, e, f, g

und h) der Erwägungen zu ergänzen und zu korrigieren.

- 28 -

13 . Die Gemeinde wird eingeladen, dem Amt für Raumplanung noch

vier bereinigte Zonenpläne (Mst. 1: 2000), drei bereinigte

Zonenreglemente, zwei bereinigte Erschliessungspläne

(Strassen- und Baulinienpläne, Mst. 1:1000), zwei Strassen­

klassifizierungspläne (Mst. 1:4000), zwei Nutzungspläne über

die Ortsbildschutzzone A (Mst. 1:500) mit den dazugehörigen

Bestimmungen sowie zwei bereinigte Strassen- und Baulinien­

pläne Erschliessung Inseli (Ost) zuzustellen. Sämtliche

Pläne und Reglemente sind mit dem Genehmigungsvermerk der

Gemeinde zu versehen.

14. Der kantonale Richtplan ist in den Bereichen Siedlungsge­

biet, Baugebiet, Gewerbe- und Industriezone sowie Schützens­

wertes Ortsbild an den mit diesem Beschluss genehmigten Zo­

nenplan anzupassen soweit nicht zurückgestellte Gebiete be­

troffen sind. Ebenso ist das Inventar und der Plan über die

Fruchtfolgeflächen nachzuführen.

15. Auf der Grundlage des mit diesem Beschluss genehmigten Zo­

nenplans erstellt die Gemeinde einen Generellen Entwässe­

rungsplan (GEP). Dieser ist durch das Amt für Umweltschutz

vorprüfen zu lassen und bis Ende 1993 zur regierungsrätli­

chen Genehmigung einzureichen.

16. Der Einwohnergemeinde Niedergösgen wird empfohlen, für die

Wasserversorgung über das ganze Siedlungs- und Baugebiet ein

generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) zu erlassen. Die­

ses ist auch Grundlage für die Zusicherung von Subventionen

und Beiträgen.

17. Der vorliegenden Ortsplanung widersprechende Pläne, insbe­

sondere der bisherige Zonenplan (RRB Nr. 4550/25.9.64), der

Bebauungsplan "Zilemp-Strohacker" (RRB Nr. 6771/31.12.65)

und der Spezielle Teilbebauungsplan "Strohacker" (RRB Nr.

- 29 -

6145/21.11.69), die "Inselplanung" (RRB Nr. 173/13.1.70),

der Teilbebauungsplan "Rain-Mööslistrasse" (RRB Nr.

1241/25.2.77), der Teilbebauungsplan "Unterschachen" (RRB

Nr. 4018/13.7.79) sowie die bisherigen Bauvorschriften wer­

den aufgehoben.

Kostenrechnung EG Niedergösgen:

Genehmigungsgebühr:

Publikationskosten:

Fr. 2000.-­

Fr. 23.--

(Kto. 2000-431.00)

(Kto. 2020-435.00)

Fr. 2023.-- zahlbar innert 30 Tagen --------------------

(Staatskanzlei Nr. 123 ) ES

Kostenrechnung Dr. Josef Ackermann, Bielstrasse 8, 4500 Solo­thurn (i.A. Erbengemeinschaft Bono, Niedergösgen):

Kostenvorschuss: Fr. 400.-- von Kto. 119.57 auf Kto. Verfahrenskosten 2000-431.00 umbuchen inkl. Entscheidgebühr: Fr. 200.--

Rückerstattung Fr. 200.-- aus Kto 119.57 --------------------

Kostenrechnung Paul Meier-Müller, Mühledorfstrasse 48, 5013 Nie­dergösgen:

Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:

Fr. 400.--

Fr. 400.--

Fr. ---.----------------------

Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen

Kostenrechnung Erminia Meier-venturi, Hauptstr. 58, 5013 Nieder­gösgen:

Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:

Fr. 400.--

Fr. 400.--

Fr. ---.----------------------

von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen

- 30 -

Kostenrechnung Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergös­gen:

Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:

Fr. 400.--

Fr. 400.--

Fr. ---.----------------------

von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen

Kostenrechnung Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (ATEL), Bahnhofquai 12, 4600 Olten:

Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:

Restliche Kosten

Fr. 400.--

Fr. 1000.--

Fr. 600.------------------------

von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen

(Kto. 2000-431.00)

(Staatskanzlei Nr. 124 ) ES

Kostenrechnung Dr. Rudolf steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten (i.A. Christian Eberhard):

Kostenvorschuss: Verfahrenskosten inkl. Entscheidgebühr:

Fr. 400.--

Fr. 400.--

Fr. ---.----------------------

von Kto. 119.57 auf Kto. 2000-431.00 umbuchen

Staatsschreiber:

i. V.

- 31 -

Bau-Departement (2), (Beschwerde Nr. 90/32), TS/FF/Ci Rechtsdienst Bau-Departement (FF) Departementssekretär

it Akten und 1 gen. PlansatzjReglement ater)

Amt für Wasserwirtschaft (2), mit Planausschnitt KRP (folgt spä-ter)

Tiefbauamt (2), mit Planausschnitt KRP (folgt später) Hochbauamt (2), mit Planausschnitt KRP (folgt später) Kreisbauamt II, Amthaus, 4600 Olten, mit Planausschnitt KRP

(folgt später) Amtschreiberei Olten-Gösgen, Amthaus, 4600 Olten, mit 1 gen. Zonenplan/Planausschnitt KRP (folgen später) Finanzverwaltung (2) zum Umbuchen Amt für Raumplanung (2), (Ci), z.Hd. Finanzverwaltung mit Ausga­

ben-Anweisung Finanzverwaltung/Debitorenbuchhaltung (4) Sekretariat der Katasterschatzung, mit 1 gen. Zonen­

planjPlanausschnitt KRP (folgen später) Beauftragter für Naturschutz, mit Planausschnitt KRP (folgt spä-

ter) Heimatschutz, mit Planausschnitt KRP (folgt später) Soloth. Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn Meliorationsamt, Baselstrasse 77, 4500 Solothurn Justiz-Departement Ammannamt der EG, 5013 Niedergösgen, mit 1 gen. Plansatz; Regle­

ment/Planausschnitt KRP (folgen später)jmit Einzah­lungschein, (einschreiben)

Baukommission der EG, 5013 Niedergösgen (einschreiben) Dr. Joseph Ackermann, Fürsprech und Notar, Bielstr. 8, 4500 So­

lothurn, (einschreiben) Paul Meier-Müller, Mühledorfstrasse 48, 5013 Niedergösgen, (ein­

schreiben) lic iur. Bruno von Däniken, Fürsprech, Hauptstrasse 82, 5013

Niedergösgen, (einschreiben) Josef Meier-Kissling, Rainstr. 6, 5013 Niedergösgen, (einschrei-

ben) Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Bahnhofquai 12, 4600 Olten, (einschreiben), mit Einzahlungsschein Dr. Rudolf Steiner, Fürsprech und Notar, Römerstrasse 6, 4600

Olten, (einschreiben) Kartonfabrik Niedergösgen AG, Langackerweg 2, 5013 Niedergösgen,

(einschreiben) Planteams AG, Solothurn, Dornacherplatz 17, 4501 Solothurn Ingenieurbüro Hermann Tanner, Rohrerstr. 20, 5000 Aarau

Amtsblatt Publikation: Genehmigung: Niedergösgen (teilweise): Die Ortsplanung bestehend aus:

Zonenplan Zonenreglement Erschliessungspläne (Strassen- und Baulinienpläne) Strassenklassierungsplan Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A Bestimmungen zum Nutzungsplan über die Ortsbildschutzzone A Strassen- und Baulinienplan Erschliessung Inseli {Ost)