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Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft

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Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft

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INHALTVorbemerkung 5

1 Verfahrensrechtliche Fragen 6

1.1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2 Einteilung der Steuern . . . . . . . . . . . . . . . 71.3 Erfassung der Steuerpflichtigen . . . . . . . . 81.4 Festsetzung und Erhebung der Steuern . . 81.5 Haftung von Ehegatten

für Steuerschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.6 Rechtsschutz in Steuersachen . . . . . . . . . 101.7. Korrektur von Verwaltungsakten,

insbesondere Steuerbescheiden . . . . . . . . 101.8 Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . 13

2 Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft für die Besteuerung 14

2.1 Rechtsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.2 Tierzucht und Tierhaltung . . . . . . . . . . . . . 162.3 Pferdehaltung und Reitbetrieb . . . . . . . . . 172.4 Direktvermarktung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.5 Außerbetrieblicher Maschineneinsatz . . . . 202.6 Vermietung und Veräußerung . . . . . . . . . 212.7 Energieerzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222.8 Absatz selbst erzeugter Getränke . . . . . . . 222.9 Nebenbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222.10 Biogaserzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232.11 Abgrenzung Land wirtschaft –

Gewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3 Das Bewertungsrecht 25

3.1 Abgrenzung des land- und forstwirt-schaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3.2 Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens . . . . . . . 27

4 Die wichtigsten Substanzsteuern 30

4.1 Grundsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer . . . . . . . 32

4.2.1 Persönliche und sachliche Freibeträge . . . 334.2.2 Steuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334.2.3 Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344.2.4 Bewertung von Grund besitz, nicht

notierten Anteilen an Kapitalgesell - schaften und von Betriebs vermögen . . . . 35

4.2.5 Grundvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364.2.6 Unternehmensvermögen . . . . . . . . . . . . . 364.2.7 Bewertung der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 158-176 BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

4.2.8 Sonstige Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . 43

5 Die wichtigsten Verkehrsteuern für die Land- und Forstwirtschaft 44

5.1 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455.1.1 Regelbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455.1.2 Besteuerung der Kleinunternehmer . . . . . 465.1.3 Durch schnitts satz besteuerung der

Land- und Forstwirte . . . . . . . . . . . . . . . . 475.1.4 EU-Binnenmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505.1.5 Pauschalierung oder

Regelbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

5.2 Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . 525.3 Strom- und Energiesteuer . . . . . . . . . . . . 54

5.3.1 Stromsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545.3.2 Energiesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

6 Die Einkommens besteuerung der Land- und Forstwirtschaft 55

6.1 Von den Einkünften zum zu versteuernden Einkommen . . . . . . . . . . . . 56

6.2 Abzüge zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens . . . . . . . . . . . 59

6.3 Einkommensteuertarif . . . . . . . . . . . . . . . 626.4 Festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . 65

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Abkürzungen

AfA Absetzung für Abnutzung

AG Aktiengesellschaft

AgrdG Agrardieselgesetz

AO Abgabenordnung

BewG Bewertungsgesetz

DRV Deutsche Rentenversicherung Bund

BFH Bundesfinanzhof

BVerfG Bundesverfassungsgericht

ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteu-ergesetz

EStDV Einkommensteuer-Durchfüh-rungsverordnung

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

ForstSchAusglG Forstschädenausgleichsgesetz

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GewStG Gewerbesteuergesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

ha Hektar

KG Kommanditgesellschaft

KStG Körperschaftsteuergesetz

LF Landwirtschaftlich genutzte Fläche

luf land- und forstwirtschaftlich

LuF Land- und Forstwirt(schaft)

MwStSystRL Mehrwertsteuersystemrichtlinie

OHG Offene Handelsgesellschaft

UStG Umsatzsteuergesetz

USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikations-nummer

VE Vieheinheit

v. T. vom Tausend

6.5 Erhebung der Einkommen- und Kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

6.6 Gewinnermittlungs methoden für die Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . . 676.6.1 Betriebsvermögens vergleich . . . . . . . . . . 686.6.2 Einnahmen-Ausgaben-

Überschuss rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 696.6.3 Gewinnermittlung nach

Durchschnittssätzen . . . . . . . . . . . . . . . . 696.6.4 Schätzung des Gewinns . . . . . . . . . . . . . . 69

6.7 Gewinnermittlungs zeitraum und Wirtschaftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

6.8 Wichtige Steuer vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . . 72

6.9 Maßnahmen zur Verteilung des Gewinns auf mehrere Personen der Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

6.10 Besteuerung staatlicher Zuwendungen . . 776.11 Beispiel zur Einkommens ermittlung und zur

Steuer berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

7 Die Gewerbesteuer 82

7.1 Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837.2 Steuerermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847.3 Landwirtschaft oder Gewerbe . . . . . . . . . 85

8 Die Körperschaftsteuer 86

8.1 Steuerermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868.2 Behandlung beim Anteilseigner . . . . . . . . 87

9 Hilfeleistung in Steuersachen und Steuerberatung 88

10 Literatur 88

KTBL-Medien 90

aid-Medien 91

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Steuern müssen bei allen betriebswirt-schaftlichen Fragen berücksichtigt werden, so insbesondere im Rechnungswesen, bei der Planung, bei der Taxation sowie bei der Erklärung und Projektion von Entwick-lungstendenzen. Steuerliche Vorschriften gehören zu den Rahmenbedingungen, die genauso wie die Agrar- und Betriebsmit-telmärkte das Handeln im landwirtschaft-lichen Bereich bestimmen. Häufig haben steuerliche Vorschriften nur eine relativ kurze Lebensdauer. Insbesondere die Zah-len (zum Beispiel Freibeträge, Tabellen-werte) ändern sich leider sehr schnell. Aus diesem Grund werden in diesem Heft nur diejenigen Daten genannt, die das Ver-ständnis fördern. Im Einzelfall sollte der interessierte Leser jedoch immer prüfen, ob die genannten Zahlen noch geltendes Recht sind.

Rund 30 verschiedene Steuern belasten den Steuerbürger. Notwendige Steuerver-einfachungen lassen auf sich warten. Statt-dessen werden sowohl das Bundesver-fassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof nicht nur durch einzelne Steu-erzahler, sondern vermehrt auch durch die Finanzgerichtsbarkeit um die Herstellung von Steuergerechtigkeit bemüht. Als Ergeb-nis können sich kurzfristige Änderungen und sogar der Wegfall ganzer Steuerarten ergeben. Aufgrund des hier zur Verfügung stehenden Rahmens werden im Folgenden nur die steuerlichen Grundzüge dargestellt. Für darüber hinaus interessierende Einzel-heiten muss auf die weiterführende Litera-tur verwiesen werden.

Der erste Abschnitt dieses Heftes ist dem Bereich des Verfahrensrechts gewidmet, der dem in steuerlichen Fragen unbewan-derten Leser vielleicht theoretisch oder kompliziert erscheint. Hierdurch sollte man sich aber nicht abschrecken lassen, denn das Verfahrensrecht unterliegt im Zeit-ablauf den relativ geringsten Änderungen. Kenntnisse im Verfahrensrecht sind neben solchen über die Einzelsteuergesetze not-wendig, damit man im steuerlichen Verfah-ren sein Recht behaupten kann; denn recht haben und recht bekommen sind auch im steuerlichen Bereich manchmal zweierlei.

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1.1 Einführung

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-recht-lichen Gemeinwesen zur Erzielung von Ein-nahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 AO).

Von den Steuern abzugrenzen sind Gebüh-ren und Beiträge. Während bei den Gebüh-ren eine konkrete Gegenleistung erwartet werden kann, ist das bei Beiträgen nicht unmittelbar der Fall. Sie eröffnen aber das Recht zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen einer öffentlichen Einrich-tung. Steuern sind ferner gegenüber steu-erlichen Nebenleistungen abzugrenzen (§ 3 Abs. 3 AO). Dies sind Verspätungszuschlä-ge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgel-der und Kosten. Verspätungszuschläge kön-nen gegen denjenigen festgesetzt werden, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibt. Zinsen sind für mehrere Fallgruppen vorgesehen: Ergeben sich bei der Steuerveranlagung Nachforderungen oder Erstattungen, dann sind diese grund-sätzlich mit 6 % pro Jahr zu verzinsen, wenn die Veranlagung 15 Monate und bei Land- und Forstwirten 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das die Steuer ent-fällt, erfolgt oder geändert wird. Der Zins-satz von 6 % gilt auch für gestundete, hin-terzogene und für Steuern, die wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens bisher deshalb nicht fällig waren, weil einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde. Säumniszuschläge entstehen für die nicht fristgemäße Zahlung festgesetzter

Steuerbeträge. Sie betragen 1 % je ange-fangenem Monat der Säumnis. Folglich ergibt sich ein Zinssatz in Höhe von 12 % pro Jahr. Bei dem seit 01.01.1995 fälligen Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Die Abgabe ist, wirtschaftlich beurteilt, eine Zusatzsteuer und beträgt seit 1998 5,5 % der veranlagten Einkommen- und Körper-schaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird jedoch von einkommensteuerpflichtigen Personen nur erhoben, wenn die Einkom-mensteuer bei Alleinstehenden 972 € und bei Verheirateten 1.944 € je Veranlagungs-jahr übersteigt.

1.2 Einteilung der Steuern

Grundlagen für die Besteuerung sind Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwal-tungsanweisungen und die Rechtspre-chung. Während die Gesetze und Rechts-verordnungen für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung verbindlich sind, haben die Verwaltungsanweisungen (z. B. Richtlinien, Erlasse, Schreiben) nur für die Finanzverwaltung bindende Wirkung. Urteile der Finanzgerichte haben dagegen nur für die Prozessbeteiligten Verbindlich-keit. Die Steuern können wie in Tabelle 1 dargestellt gegliedert werden.

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1.3 Erfassung der Steuerpflichtigen

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ver-langt die Erfassung aller Steuerpflichtigen. Hierzu tragen die Gemeinden wesentlich bei. Wer einen land- und forstwirtschaft-lichen Betrieb eröffnet, hat dieses der Gemeinde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Die Gemeinde unter-richtet daraufhin das zuständige Finanzamt. Im Übrigen ist jeder zur Abgabe einer Steu-ererklärung verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird.

Für Zwecke der Besteuerung erhält jede steuerpflichtige natürliche Person ab der Geburt eine eindeutige Identifikationsnum-mer, die vom Bundeszentralamt für Steu-ern vergeben wird und bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Dieses dau-erhafte und bundeseinheitliche Identifika-tionsmerkmal wird unabhängig von den Steuernummern durch die Meldebehörden im Melderegister gespeichert. Es findet sich beispielsweise auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder auf dem Einkommensteuerbescheid.

Für wirtschaftlich tätige natürliche Perso-nen, wie Land- und Forstwirte, Gewerbe-treibende und Freiberufler, aber auch für juristische Personen und Personenvereini-gungen, wird künftig zusätzlich eine ent-sprechende Wirtschafts-Identifikations-nummer eingeführt, die auf Anforderung des Finanzamtes ebenfalls vom Bundeszen-tralamt für Steuern zugeteilt wird. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer wird der wirtschaftliche Bereich klar und ein-deutig von der privaten Sphäre des Steuer-pflichtigen abgegrenzt. Die Identifikations-nummern sind aus Datenschutzgründen so aufgebaut, dass unbefugten Dritten keine Rückschlüsse auf die betreffenden Perso-nen oder Unternehmungen möglich sind.

1.4 Festsetzung und Erhebung der Steuern

Die Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheide sind schrift-lich zu erteilen. Kann das Finanzamt den Steuerfall nicht abschließend überprüfen, wird die Steuer unter dem Vorbehalt der (späteren) Nachprüfung oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt. Eine

Tabelle 1: Gliederung der Steuern

Substanzsteuern Ertragsteuern Verkehrsteuern Sonstige Steuern

Grundsteuer

Erbschaft- und Schen-kungsteuer

Einkommensteuer

inkl. Lohn- und Kapital- ertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag

Körperschaftsteuer

Gewerbesteuer

Umsatzsteuer

Grunderwerbsteuer

Verbrauchsteuern

(z. B. Stromsteuer, Ener-giesteuer, Tabaksteuer, Branntweinabgaben)

Weitere Steuern

(z. B. Kfz-Steuer, Kirchen-steuer, Versicherungsteu-er, auch Zölle)

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vorläufige Steuerfestsetzung kommt bei-spielsweise dann in Betracht, wenn ein Tes-tament unklare Regelungen enthält und die Erben über den Nachlass streiten. Eine teil-weise Vorläufigkeit des Steuerbescheides wird häufig auch für diejenigen Steuervor-schriften verfügt, über deren Rechtmäßig-keit eine Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts zu erwarten ist. Sinn dieser Vorbehalte ist das Offenhalten der Veranla-gung und gleichzeitig deren zügige Durch-führung. Die meisten wichtigen Steuern werden auf der Basis des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum ermittelt. Auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld sind regelmäßig (z. B. bei der Einkommensteu-er) Vorauszahlungen in mehreren Raten zu leisten. Die fälligen Abschlusszahlungen werden nach Ermittlung durch die Finanz-behörde mit Steuerbescheiden festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide zu entrich-ten. Für Steuererstattungen gilt Ähnliches. Das Finanzamt kann fällige Steuern sowie Nebenleistungen stunden, wenn der Steu-erpflichtige sachliche oder persönliche Stundungsgründe geltend machen kann. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerpflichtige bei einer anderen Steuer wegen Überzahlung eine Erstattung erwartet. Die persönliche Stun-dungswürdigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die fehlende Leistungs-fähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Das Finanzamt kann ferner die Entrichtung der Steuern und der Nebenleistungen ganz oder zum Teil erlassen. Auch der Erlass (= endgültiger Verzicht auf die Steuerer-hebung) setzt beim Steuerpflichtigen per-sönliche oder sachliche Billigkeitsgründe voraus. Ein Steuererlass kommt wegen der sehr strengen Voraussetzungen selten vor.

1.5 Haftung von Ehegatten für Steuerschulden

Wenn mehrere Personen nebeneinander Steuern schulden oder dafür haften oder sie zusammen zu einer Steuer veranlagt wer-den, sind sie Gesamtschuldner. Gesamt-schuldner sind Ehegatten, die zusammen veranlagt werden. Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Steuer. Das Finanz-amt kann sich deshalb an jeden Ehegatten halten. Daraus folgt aber nicht, dass die Unterschrift der gemeinsamen Steuerer-klärung eine unwiderrufliche Erklärung für die Übernahme der gesamten Steuerschuld darstellt. Es steht nämlich jedem Ehegatten frei, die Steuerschuld durch späteren Antrag auf den auf ihn entfallenden steuerpflich-tigen Teil zu beschränken. Die Frage der Gesamtschuldnerschaft wird für Ehegatten dann bedeutsam, wenn die Ehe nicht fort-gesetzt werden soll und ein Ehegatte nicht für die gesamte Steuerzahlung in Anspruch genommen werden will. Sofern nämlich ein Gesamtschuldner (z. B. Ehegatte) die Steu-erschuld bezahlt, wirkt diese Erfüllung auch gegenüber dem anderen und befreit ihn von der Zahlung. Dieses Ergebnis können Ehegatten für die Einkommensteuer folgen-dermaßen vermeiden: Jeder Ehegatte kann auch noch nach der Veranlagung beantra-gen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der auf sein anteiliges Einkommen entfällt. Dadurch wird die Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis erreicht, welches sich für die Einzelveranlagung der Ehegatten ergeben würde. Jeder Ehegatte kann diesen Antrag auf Aufteilung der Steu-erbeträge selbstständig stellen, solange die Steuerschuld nicht getilgt ist.

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1.6 Rechtsschutz in Steuersachen

Der Rechtsschutz soll den einzelnen Steu-erpflichtigen vor rechtswidrigen Maßnah-men beim Erlass von Verwaltungsakten der Finanzverwaltung bewahren. Es sind außergerichtliche und gerichtliche Rechts-behelfe zu unterscheiden. Erstere werden, wie das Einspruchsverfahren, zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden abgewickelt. Bei den gerichtlichen Rechts-behelfen werden die Finanzgerichte ein-geschaltet. Einspruch kann gegen Verwal-tungsakte, z. B. Steuerbescheide, eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-scheides (allgemeiner: des Verwaltungs-akts) bei dem Finanzamt, das ihn erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Proto-koll zu geben. Dieses Finanzamt entschei-det auch über den Einspruch. Gibt das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflich-tigen statt, dann ändert es den angefochte-nen Bescheid oder hebt ihn auf.

Falls dem Begehren nicht oder nur teilwei-se entsprochen wird, erhält der Steuer-pflichtige einen Einspruchsbescheid, der auch die Begründung für die Versagung enthält.

Mit der Einlegung des Einspruchs entfällt nicht die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der angefochtenen Steuer. Des-halb sollte bei der Anfechtung gleichzeitig in Höhe der streitigen Steuer deren Aus-setzung der Vollziehung beantragt werden. Die Finanzbehörde hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dann statt-zugeben, wenn ernsthafte Zweifel an der

Richtigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

Sofern der Einspruch ganz oder teilwei-se erfolglos geblieben ist, hat der Steuer-pflichtige die Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Frist beträgt wiederum einen Monat seit Bekanntga-be des Einspruchsbescheides. Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist als letzte Ins-tanz die Revision beim Bundesfinanzhof in München gegeben. Zusätzlich können auch das BVerfG in Karlsruhe und der EuGH in Luxemburg angerufen werden. Deren Ent-scheidungen und auch bereits Mahnun-gen haben für die Weiterentwicklung des Steuerrechts eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Im Übrigen sei jedem Steuer-bürger dringend empfohlen, erhaltene Ver-waltungsakte sorgfältig durchzulesen, denn Steuerbescheide enthalten regelmäßig Hinweise darüber, welche Rechtsbehelfe gegeben und wo und in welcher Frist die-se einzulegen sind. Dadurch kann sich der Steuerpflichtige weitgehend vor Fehlern, die meist zu seinen Lasten gehen, schützen.

1.7. Korrektur von Verwaltungsakten, insbesondere Steuerbescheiden

Die Finanzbehörde kann Schreibfeh-ler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass von Ver-waltungsakten unterlaufen sind, jeder-zeit berichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt wegen Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig

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geworden ist oder nicht. Entscheidend ist, dass ein entsprechender Berichtigungs-tatbestand vorliegt. Naturgemäß sind die Voraussetzungen für die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit sehr streng, damit nicht auch Fehler in der rechtlichen Beur-teilung mittels einer derartigen Berichti-gung korrigiert werden können. Typische Fälle für eine offenbare Unrichtigkeit sind mechanische Versehen in Form von Einga-be- oder Übertragungsfehlern.

In bestimmten Fällen kommen die Rück-nahme rechtswidriger oder der Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte in Betracht.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch wenn er nicht mehr anfechtbar ist, ganz oder teilweise zurückgenommen wer-den. Sofern dieser Verwaltungsakt begüns-tigend ist, kommt seine Rücknahme aller-dings nur unter weiteren Bedingungen in Frage, etwa wenn der Verwaltungsakt

durch eine sachlich unzuständige Behörde erlassen worden ist oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Begünstigende Verwaltungsakte betreffen z. B. die Gewährung von Fristverlängerun-gen oder von Buchführungserleichterungen, die Verlegung des Beginns einer Außen-prüfung, gewährte Stundungen oder die Aussetzung der Vollziehung festgesetzter Steuern. Nicht begünstigende Verwaltungs-akte sind insbesondere die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen, die Auffor-derung zur Buchführung, der Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung, die Anforde-rung von Säumniszuschlägen oder schlicht die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes.

Rechtmäßige Verwaltungsakte kön-nen widerrufen werden, beispielsweise wenn der Widerruf im Verwaltungsakt

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vorbehalten ist oder der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden ist, die nicht eingehalten wird.

Von großer Bedeutung sind die speziellen Änderungsvorschriften der Abgabenord-nung für Steuerbescheide, denn die Steu-ern werden von der Finanzbehörde durch Steuerbescheide festgesetzt. Sofern ein Steuerbescheid Fehler enthält, können diese durch Einlegung eines Einspruchs gegen den fehlerhaften Bescheid ange-fochten werden. Die Beseitigung von Feh-lern bei Anfechtung innerhalb der Rechts-behelfsfristen ist regelmäßig ohne große verfahrensrechtliche Probleme möglich. Dies gilt nicht für Fehler, die außerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ent-deckt werden oder bei denen die Frist, auf die in jedem Steuerbescheid hingewiesen wird, nicht beachtet wurde.

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträg-lich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, oder soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschul-den daran trifft. Soweit ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist, kann dieser nur geändert oder aufgehoben werden, soweit eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Erhöhung der Steuer, z. B. weil steuerre-levante Einnahmen vergessen wurden, immer greift, während die Reduzierung einer Steuer, z. B. weil Betriebsausgaben

nicht angegeben wurden, zusätzlich voraus-setzt, dass daran kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Beweis für Letzteres ist häufig nicht einfach anzu-treten. Insoweit kann nur geraten werden, ordentliche Aufzeichnungen zu führen und die Anlagen zu den Steuererklärungen sorgfältig auszufüllen.

In der Land- und Forstwirtschaft haben sowohl die Bildung von Personengesell-schaften als auch die Feststellung von Ein-heitswerten eine sehr große Bedeutung für die Festsetzung von Steuern.

Personengesellschaften sind nicht selbst einkommensteuerpflichtig, sondern deren Gesellschafter. Für das Besteuerungsver-fahren werden die Gewinne für die Perso-nengesellschaften einheitlich ermittelt und anschließend, entsprechend den Beteili-gungsquoten an der Personengesellschaft, gesondert auf die Gesellschafter verteilt.

Das Finanzamt stellt die Gewinne für die Gesellschafter fest und erlässt einen Fest-stellungsbescheid, der die Einkünfte der einzelnen Gesellschafter enthält. Der Fest-stellungsbescheid ist in der üblichen Ein-spruchsfrist von einem Monat anfechtbar. Sofern die Frist für einen Einspruch zum Beispiel nicht eingehalten wird und der Gesellschafter erst bei seiner Veranlagung merkt, dass der ihm zugewiesene Gewinn-anteil unzutreffend ist, kann er eine Ände-rung seines Einkommensteuerbescheides nicht mehr erreichen, weil er die Änderung im Rahmen des Einspruchs gegen den Fest-stellungsbescheid der Gesellschaft hätte geltend machen müssen.

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Häufig kommt es vor, dass im Rahmen von Außenprüfungen bei Gesellschaften Ände-rungen bei den Gewinnanteilen eintreten oder im Rahmen von Einsprüchen die Ver-anlagungen an den Gesellschaften noch nicht verbindlich sind. Insoweit sind die Feststellungsbescheide der Personengesell-schaften sogenannte Grundlagenbeschei-de, die maßgeblich sind für die Einkom-mensteuerveranlagung der Gesellschafter. Diese Einkommensteuerbescheide können jederzeit erlassen, aufgehoben oder geän-dert werden, wenn sich der Grundlagenbe-scheid ebenfalls verändert hat. In diesem Zusammenhang ist deshalb darauf zu ach-ten, dass bei Fehlern, die eine Gesellschaft betreffen, bei dieser Einspruch eingelegt wird und nicht bei der persönlichen Ein-kommensteuerveranlagung der Gesell-schafter. Im letzteren Fall ist der Einspruch unzulässig und damit erfolglos.

Der gleiche Sachverhalt ist bei der Einheits-bewertung gegeben. Auch die Einheits-wertbescheide sind sogenannte Grundla-genbescheide, da sie die Grundlage bilden für die Festsetzung der Grundsteuermess-beträge. Die Grundsteuermessbescheide sind wiederum Grundlage für die zustän-dige Gemeinde für die Veranlagung zur Grundsteuer. Sofern der Steuerpflichtige geltend macht, der Grundsteuerbescheid sei unrichtig in Folge eines fehlerhaften Grundsteuermessbescheides oder Ein-heitswertbescheides, kann er nur Erfolg haben, wenn er zuvor den fehlerhaften Grundlagenbescheid angefochten hat. Des-halb ist streng darauf zu achten, dass die Grundlagenbescheide genauestens geprüft werden, obwohl sie in den beiden genann-ten Sachverhalten nicht zu einer Steuer-festsetzung, die eine direkte finanzielle

Auswirkung für den Steuerpflichtigen hat, führen.

Zuletzt sei erwähnt, dass die Finanzbehör-de auf Grund der bisherigen Rechtspre-chung oder Gesetzeslage ergangene Steu-erbescheide nicht für die Vergangenheit zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern darf, wenn das Bundesverfassungsgericht bei-spielsweise die Nichtigkeit eines Gesetzes, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht, feststellt oder aber die höchstrich-terliche Rechtsprechung die bisherige Steu-erfestsetzung ändert. Ein Anwendungsfall dafür ist die wiederholte Verfassungswid-rigkeit des Erbschaftsteuergesetzes.

1.8 Steuererklärungspflicht

Steuererklärungen sind nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz durch Datenfern-übertragung an die Finanzbehörde zu über-mitteln, wenn Gewinneinkünfte zu erklären sind. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Wird der Gewinn durch Vermögensver-gleich ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Form der Übermitt-lung wird mit E-Bilanz bezeichnet. Zur Ver-waltungsvereinfachung für die Abgabe von Steuererklärungen über das Internet bietet die Finanzbehörde das Programm „Elek-tronische Steuererklärung der deutschen Finanzverwaltung ELSTER“ an.

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2 Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft für die Besteuerung

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Die Land- und Forstwirtschaft muss sowohl gegenüber steuerlich unerheblichen Tat-beständen als auch gegenüber anderen Tätigkeiten oder Sachverhalten abgegrenzt werden.

Eine Abgrenzung wird zunächst wegen Geringfügigkeit oder nachhaltiger Unwirt-schaftlichkeit vorgenommen. Gering-fügigkeit liegt zum Beispiel im Einkom-mensteuerrecht vor, wenn eine Fläche (Eigentums- und Pachtfläche) von weniger als 3.000 m² bewirtschaftet wird. Damit gehören Schreber- und Hausgärten sowie Wochenendgrundstücke nicht zur Land- und Forstwirtschaft. Die Flächengrenze gilt dann nicht, wenn die Flächen für Son-derkulturen intensiv genutzt werden. Ist nachhaltige Unwirtschaftlichkeit bei selbst bewirtschafteten Flächen von mehr als 3.000 m² gegeben, dann liegt Liebhaberei vor. Die Mindestgröße bei der Forstwirt-schaft ist dort, wo eine aufgeforstete Flä-che nach Ablauf der Umtriebszeit durch die Holzernte einen Veräußerungsgewinn erzielen lässt, der als wirtschaftlich ins Gewicht fallender Gewinn für die gesam-te Umtriebszeit bezeichnet werden kann. Obwohl auch bei der Forstwirtschaft die Größe von 3.000 m² eine Rolle spielt, kommt dem Problem der nachhaltigen Unwirtschaftlichkeit von Forstflächen grö-ßere Bedeutung zu.

Wird Liebhaberei bejaht, dann ist die Tätig-keit einkommensteuerlich unbeachtlich. Liebhaberei liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Dauerverluste seines Betriebes aus persönlichen Gründen zu tragen und wenn die in der Zeit zwischen Betriebseröffnung und -beendigung aufgelaufenen Verluste

höher sind als die während dieser Zeit im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reser-ven. In der Praxis ist also der Totalgewinn zu bestimmen. Dieser setzt sich einerseits aus der Summe der Gewinne und Verluste in der Betrachtungsperiode zusammen und andererseits sind auch die Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbe-triebes am Ende des Ermittlungszeitraums zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung der LuF gegenüber ande-ren Tätigkeiten beginnt mit dem Gewerbe. Die Land- und Forstwirtschaft wird steu-erlich grundsätzlich günstiger behandelt als Gewerbebetriebe. Außerdem erhalten Land- und Forstwirte verschiedene öffent-liche Förderungen, die Gewerbetreibenden nicht zustehen. Die wichtigsten Steuerver-günstigungen und -vereinfachungen sind:

Befreiung von der Gewerbesteuer

Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG

geringere Steuersätze bei der Lohnsteu-erpauschalierung

Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

ermäßigte Steuersätze bei außerordentli-chen Forsteinkünften (§ 34b EStG)

Bilanzierungswahlrechte für Feldinventar sowie Bewertungsvereinfachungen für Tier- und Pflanzenbestände

Ergänzend sei gesagt, dass Steuervergüns-tigungen auch anderen Branchen zustehen und der Land- und Forstwirtschaft ver-schlossen sind. So werden z. B. gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer ent-lastet (§ 35 EStG) und es gelten niedrige-re Steuersätze bei der Körperschaftsteuer (15 % des Einkommens zuzgl. 5,5 % Solida-ritätszuschlag).

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2.1 Rechtsformen

Hinsichtlich der alternativen Rechtsformen liegt grundsätzlich dann ein Gewerbebe-trieb vor, wenn ein Betrieb als Kapitalge-sellschaft (AG, GmbH), als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder als GmbH & Co. KG geführt wird. In diesen Rechts-formen ist ein Betrieb regelmäßig Gewer-bebetrieb, auch wenn er im Übrigen alle Merkmale eines luf Betriebes aufweist. Eine GmbH & Co. KG kann jedoch dann Einkünfte aus LuF erzielen, wenn ein Geschäftsführer der Gesellschaft zugleich auch Kommanditist ist.

Unter bestimmten Bedingungen gehört auch die kooperative Viehhaltung durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-ten, durch Mitunternehmerschaften (GbR, OHG, KG) oder durch Vereine zur landwirt-schaftlichen Nutzung. Folgende persönli-che und sachliche Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein (vgl. § 51a BewG):

Alle Gesellschafter oder Mitglieder müs-sen Inhaber eines selbst bewirtschafte-ten luf Betriebes sein.

Alle Beteiligten müssen hauptberuflich Land- und Forstwirte sein.

Alle Gesellschafter oder Mitglieder haben durch eine Bescheinigung der Alterskasse ihre Landwirteeigenschaft nachzuweisen.

Die Betriebe der Gesellschafter und Mit-glieder dürfen nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Kooperation entfernt liegen.

Die Beteiligten müssen die einzelbetrieb-lich mögliche Tierhaltung ganz oder teil-weise in die Kooperation übertragen.

Der Kooperationsbetrieb muss bezüg-lich der VE zwei Grenzen einhalten: Er darf nicht mehr VE halten und erzeugen, als ihm von den Einzelbetrieben über-tragen worden sind. Und: Er darf die VE-Grenze nicht überschreiten, die sich ergibt, wenn die Flächen der Beteiligten zusammengerechnet werden und für die-se Summe dann wie bei einem Einzel-betrieb die zulässige VE-Höchstgrenze ermittelt wird.

Obwohl die GmbH & Co. KG als Kom-manditgesellschaft eine Mitunterneh-merschaft ist, kann eine kooperative landwirtschaftliche Tierhaltung damit deshalb nicht betrieben werden, weil die GmbH eine juristische Person ist und infolgedessen die notwendige Bedin-gung, dass alle Gesellschafter und Mit-glieder natürliche Personen sein müssen, nicht vorliegt.

2.2 Tierzucht und Tierhaltung

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind vor allem Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-bau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-haltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 VE/ha,

für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 VE/ha,

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für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 VE/ha,

für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 VE/ha,

für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 VE/ha der vom Inhaber des Betrie-bes regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden.

Zu der maßgeblichen Fläche gehören sowohl zugepachtete als auch vorüberge-hend stillgelegte Flächen. Verpachtete Flä-chen sind abzurechnen. Ferner müssen die Flächen und die Viehställe in einem gewis-sen räumlichen Zusammenhang liegen. Übersteigt die Zahl der VE nachhaltig die zulässige Höchstzahl, dann ist der darüber hinausgehende Tierbestand als gewerblich einzustufen. Dabei ist Folgendes zu beach-ten: Es kann ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaft-lichen oder zur gewerblichen Tierhaltung gehören. Ist nur ein Tierhaltungszweig

vorhanden, z. B. Schweinemast, und wird die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung überschritten, so ist der gesamte Tierhal-tungszweig gewerblich. Besteht der Tier-bestand aus mehreren Zweigen, so richtet sich deren Zurechnung nach ihrer Flächen-abhängigkeit. Gewerblich werden zuerst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes. Innerhalb einer Gruppe ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierhaltung zuzuordnen, der die größere Zahl an Vieheinheiten hat (siehe Tabelle 2).

2.3 Pferdehaltung und Reitbetrieb

Die bloße Aufzucht von Pferden einschließ-lich der Ausbildung bis zum ersten Anrei-ten ist bei vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage noch landwirtschaftliche Tätigkeit. Das gilt auch, wenn den Einstel-lern der Pferde Reitanlagen einschließlich Reithalle zur Verfügung gestellt werden,

Tabelle 2: Gruppen der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit

Mehr flächenabhängig Weniger flächenabhängig

Pferdehaltung

Pferdezucht

Milchviehhaltung

Rindviehzucht

Rindviehmast

Schafhaltung

Schafzucht

Ziegenhaltung

Damtierhaltung

Schweinezucht

Schweinemast

Hühnerzucht

Entenzucht

Gänsezucht

Putenzucht

Legehennenhaltung

Junghühnermast

Entenmast

Gänsemast

Putenmast

Quelle: Anlage 2 zum BewG, Reihenfolge verändert sowie Aufzählung ergänzt um Ziegenhaltung und Damtierhaltung

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sowie für die Erteilung von Reitunterricht durch den Landwirt (nicht durch seine Angestellten). Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist bei vorhandener flä-chenmäßiger Futtergrundlage als landwirt-schaftlich anzusehen, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden, die nicht der Landwirtschaft zuzu-rechnen sind.

Ferner wird ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, wenn er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hoch-wertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft. Die Unterhaltung einer Rei-terpension (Reitbetrieb und Ferienpension) ist dagegen stets Gewerbebetrieb. Das gilt insbesondere, wenn neben der Reitmög-lichkeit weitere Einrichtungen zur Freizeit-gestaltung (z. B. Tennisplatz, Schwimmbad, Gaststätte) zur Verfügung gestellt werden.

2.4 Direktvermarktung

Der Verkauf selbst erzeugter Produkte (z. B. Gemüse, Kartoffeln, Eier, Brennholz, Weihnachtsbäume, Schnittgrün) ist Teil der luf Tätigkeit. Eine Be- und Verarbeitung gehört noch dazu, wenn die sogenannte 1. Verarbeitungsstufe (z. B. Herstellung von Mehl, Butter, Schlachthälften) nicht über-schritten wird. Eine weitere Verarbeitung (z. B. zu Brot oder Wurst) führt dagegen zur gewerblichen Tätigkeit (2. Verarbeitungs-stufe).

Häufig werden aber noch fremde Produkte zugekauft. Als fremde Erzeugnisse gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften

Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess des eigenen Betriebes verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische oder -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpa-lette oder andere Waren (z. B. Südfrüch-te) aller Art handelt. Werden zugekaufte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe weiter-veräußert, gelten diese zum Zeitpunkt der Veräußerung als fremde Erzeugnisse. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräuße-rung gelegentlich (z. B. Verkauf von Diesel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z. B. Verkauf von Blumenerde) erfolgt. Die hieraus ermittelten Umsätze sind bei der Abgrenzung zum Gewerbe entsprechend zu berücksichtigen.

Werden ausschließlich eigene Erzeugnis-se abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn diese Erzeugnisse über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle, z. B. Ladengeschäft, Markt-stand oder Verkaufswagen, abgesetzt wer-den. Unerheblich ist die Anzahl der Ver-kaufsstellen oder, ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt (z. B. Einrichtungen für den Verkauf von Erdbee-ren und Spargel).

Eine auf dem Hof befindliche Verkaufs-stelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebes, wenn darin ausschließlich Eigen-produkte vertrieben werden.

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Werden in dem Hofladen oder dem Han-delsgeschäft auch zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirt-schaftlichen Betrieb ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatz-anteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder des Handelsgeschäfts oder

51.500 € im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigt. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob es sich bei den zugekauften Pro-dukten um betriebstypische luf Produkte oder um Handelswaren zur Sortiments-abrundung handelt. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen luf Betrieb verwendet werden,

Nebenbetrieb der LuF

Fall a)

Direktvermarktung selbst erzeugter luf Erzeugnisse der 1. Verarbeitungsstufe;

bis 10.300 Euro auch der 2. Verarbeitungs-stufe

Fall b)

Gewinnung und Über-nahme von Rohstoffen und Verwendung im luf Betrieb nach Be- und Verarbeitung

Handelsgeschäft ist selbstständiger Gewerbebetrieb

Fall a)

Absatz der Eige-nerzeugnisse über Handelsgeschäft

Umsatzanteil zugekaufter Frem-derzeugnisse und betriebstypischer luf Erzeugnisse

Fall b)

Absatz der Eigen-erzeugnisse über Handelsgeschäft

Umsatzanteil der Eigenerzeugnisse ist von untergeordneter Bedeutung

Gesamtunternehmen (Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft) ist landwirtschaftlich

Fall a)

Absatz der Eigen-erzeugnisse über Handelsgeschäft

Fall b)

Absatz der Eigen-erzeugnisse über Handelsgeschäft

Umsatzanteil zugekauf-ter Fremderzeugnisse und betriebstypischer luf Erzeugnisse

> 40 %

> 40 %

oder

oder

Umsatzgrenzen in der Direktvermarktung

Bis zu

100 %

40 %

> 30 %

=<

40 %

30 %

=<

=<

oder

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sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenze führt nur zur Umqualifi-zierung sämtlicher im Hofladen oder dem Handelsgeschäft getätigten Umsätze. Der Erzeugerbetrieb bleibt Landwirtschaft.

2.5 Außerbetrieblicher Maschineneinsatz

Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirt-schaftsgüter außerbetrieblich, die er eigens für diesen Zweck angeschafft hat, liegt von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor.

Erfolgen die Maschinenarbeiten neben dem eigenbetrieblichen Einsatz ausschließ-lich in anderen luf Betrieben, dann bleibt diese Tätigkeit landwirtschaftlich, wenn die daraus erzielten Einnahmen nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des luf Betriebes (einschl. des Umsatzes aus Maschinenleistungen) und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr betragen.

Setzt ein Land- und Forstwirt seine Maschinen auch für Nichtlandwirte ein (z. B. für Kommunalarbeiten, Grabenräu-mung für Wasser- und Bodenverbände, Fuhrleistungen), dann sind die Tätigkeiten von Anfang an Gewerbebetrieb. Erbringen Land- und Forstwirte Maschinenleistun-gen gegenüber Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (z. B. GmbH), dann sind diese nur dann nicht gewerblich, wenn die Auf-tragsbetriebe im Übrigen die Merkmale von luf Betrieben aufweisen. Derartige

(gewerbliche) Betriebe sind überwiegend in den neuen Bundesländern anzutreffen.

Verrichtet ein Land- und Forstwirt Dienst-leistungen ohne Verwendung von Wirt-schaftsgütern für andere Land- und Forst-wirte sowie sonstige Dritte, dann gelten die genannten Umsatzgrenzen ebenfalls.

Zur Landwirtschaft gehören auch das Ein-sammeln, Lagern und Zerkleinern von Gartenabfällen sowie deren anschließen-de Ausbringung auf eigenen Flächen mit Hilfe landwirtschaftlich genutzter Maschi-nen und Fahrzeuge. Dies gilt auch für die Abnahme von Klärschlamm, Küchenabfäl-len, Gülle, Festmist oder Kompost gegen Entgelt (Abfallbeseitigung), sofern eine eigenbetriebliche Verwertung erfolgt.

Ein Landwirt, der einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Trans-port und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbe-betrieb und nicht aus Land- und Forst-wirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbst bewirtschaftete Flächen ausbringt.

Derzeit gilt insgesamt folgende Regelung: Ein luf Betrieb mit beispielsweise 200.000 € Umsatz im Wirtschaftsjahr darf ein Drit-tel seines Umsatzes, maximal 51.500 €, aus außerbetrieblichem Maschineneinsatz für andere LuF vereinnahmen. Hier ist die Absolutgrenze schärfer als die Drittelum-satzgrenze. Wird eine Grenze überschrit-ten, entsteht entweder ein gesonderter Gewerbe betrieb neben dem luf Betrieb oder der ganze luf Betrieb wird gewerblich.

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Nur bei nachhaltiger Überschreitung der hier aufgeführten Grenzen ist ein Gewerbebetrieb anzunehmen. Beruht die Über- oder Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nämlich erst nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren ein Gewerbebetrieb gegeben.

2.6 Vermietung und Veräußerung

Die Vermietung von Zimmern an Ferien-gäste ist LuF, wenn die Zimmer entweder für einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen im Jahr vermietet werden oder die Vermietung der Zimmer nur dadurch ermöglicht wird, dass der Betriebsinhaber seinen Wohnbedarf vorübergehend ein-schränkt (z. B. für Messegäste). Gewerb-liche Zimmervermietung ist immer dann anzunehmen, wenn

vier oder mehr Zimmer oder

sechs oder mehr Betten bereitgehalten werden oder

außer dem Morgenfrühstück mindestens eine Hauptmahlzeit gewährt wird.

Die Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern ist nur dann landwirt-schaftlich, wenn keine hotelmäßige Betreu-ung stattfindet. Für die Frage der Gewerb-lichkeit kommt es grundsätzlich nicht auf die Anzahl der vermieteten Objekte an. Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen, die wie Hotel- oder Pensionsräume ausge-stattet sind, kann einen Gewerbebetrieb

begründen. Erforderlich ist dazu aber fer-ner, dass die Werbung für eine kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienst-organisation übertragen wird. Das einen Gewerbebetrieb begründende hotelmäßige Angebot erfordert des Weiteren, dass die Wohnungen auch ohne Voranmeldungen jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich in einem Zustand befin-den, der die sofortige Vermietung zulässt.

Die Vermietung von Lagerräumen an Land-handel oder Genossenschaften ist noch der LuF zuzurechnen. Dies gilt nicht für die Nutzungsüberlassung von Lagerräumen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Hier wird der Landwirt über das Handelsgesetzbuch gewerblicher Lagerhalter.

Die Vermietung von Campingplätzen wird nur dann dem luf Betrieb zugerechnet, wenn die Flächenvermietung ohne jeden weiteren Service stattfindet. Wird das Gelände mit sanitären Einrichtungen und weiteren Anlagen (Kantine, Schwimmbad, Tennisplätze) versehen, so handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Gleiche Grund-sätze gelten für die Flächenverpachtung als Golfgelände.

Die Parzellierung und Veräußerung von luf Grundstücken wird steuerlich noch der landwirtschaftlichen Betätigung zugerech-net. Wirkt der Landwirt jedoch bei der Erstellung des Bebauungsplans mit oder führt er die Erschließung selbst durch, wird gewerblicher Grundstückshandel angenommen. Die Folgen sind: Gewerbe-steuerpflicht und Versagung der steuer-mindernden Reinvestitionsmöglichkeiten

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(§§ 6b, c EStG), weil durch die Umwidmung aus Anlagevermögen Umlaufvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist, entsteht!

Die Veräußerung land- und forstwirtschaft-lich genutzter Grundstücke ist ein Hilfsge-schäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Unterneh-mens. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Landwirt wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht veräußert, die er bereits mit der Absicht einer Weiterveräu-ßerung erworben hat.

2.7 Energieerzeugung

Die Energieerzeugung mit Hilfe beispiels-weise von Solartechnik, Wasserkraft oder Windkraft ist Land- und Forstwirtschaft, wenn die Energie ausschließlich im eigenen luf Betrieb verwendet wird. Ist dagegen die Windkraftanlage, die Photovoltaikanla-ge oder die wasserkraftbetriebene Turbine an das öffentliche Stromversorgungsnetz angeschlossen, liegt stets ein Gewerbebe-trieb vor, wenn die direkte Stromerzeugung für den eigenen Betrieb die an das Versor-gungsnetz abgegebene Strommenge nicht übersteigt.

2.8 Absatz selbst erzeugter Getränke

Der Ausschank von selbst erzeugten Getränken, z. B. Wein, gehört als Form der Vermarktung zur Land- und Forstwirt-schaft. Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke angeboten, z. B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft, liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Übersteigt der Umsatz aus diesen Leis-tungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 51.500 € im Wirtschaftsjahr, werden die Umsätze aus Vereinfachungsgründen ins-gesamt noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet.

2.9 Nebenbetrieb

Ein Nebenbetrieb muss den Hauptbe-trieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt werden. Der Neben-betrieb muss in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbin-dung darf nicht nur zufällig oder vorüber-gehend und nicht ohne Nachteil für diesen lösbar sein. Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt daher dann vor, wenn

überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbei-tet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Ver-kauf bestimmt sind oder

ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. orga-nische Abfälle) erzielt, diese be- oder

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verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet und

die Erzeugnisse im Rahmen der ersten Stufe der Be- und Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt wer-den

Die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeug-nisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die Be- oder Verarbeitung frem-der Erzeugnisse ist stets eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Sägewerk des Forstwirts, in dem Rundholz zu Brettern, Bohlen, Balken und Pfählen verarbeitet wird, ist noch ein luf Nebenbetrieb, weil die veredelten Produk-te als luf Erzeugnisse anzusehen sind. Eine weitergehende Be- und Verarbeitung wie Hobeln, Fräsen, Schleifen und Imprägnie-ren schließt dagegen die Nebenbetriebsei-genschaft aus und ist Gewerbe.

Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe im Rahmen einer ers-ten Stufe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe, wie z. B. Sand-gruben, Kiesgruben und Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen Hauptbetrieb verwendet wird.

Hingegen liegt ein Nebenbetrieb nicht mehr vor, wenn die gesamte oder nahezu ausschließlich gesamte landwirtschaftliche Urproduktion im Rahmen der 1. Verarbei-tungsstufe in einem Nebenbetrieb be- oder verarbeitet wird.

2.10 Biogaserzeugung

Die Erzeugung von Biogas ist integrier-ter Bestandteil der luf Tätigkeit, wenn die Biomasse, z. B. Pflanzen, Gülle und Mist, überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt und das Biogas sowie die daraus erzeugte Energie (Wärme, Strom) überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird. Sie ist luf Nebenbetrieb, wenn die Biomasse über-wiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird und das Biogas überwiegend zum Verkauf bestimmt ist (= 1. Verarbeitungsstufe). Sie ist Gewerbebetrieb, wenn die eingesetzte Biomasse überwiegend zugekauft wird und das erzeugte Biogas überwiegend zum Ver-kauf bestimmt ist. Wird das Biogas gleich-zeitig zur Stromerzeugung verwendet, ist die Anlage regelmäßig Gewerbebetrieb (= 2. Verarbeitungsstufe).

Der Betrieb einer Biogasanlage ohne land-wirtschaftliche Nutzfläche ist grundsätzlich gewerblich.

Etwas anderes gilt für eine gemeinschaft-lich betriebene Biogasanlage, an der nur Landwirte beteiligt sind und deren Biomas-se ausschließlich aus deren landwirtschaft-lichen Betrieben kommt.

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2.11 Abgrenzung Land-wirtschaft – Gewerbe

Gewerbliche Tätigkeiten, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurech-nung zur Land- und Forstwirtschaft erfül-len, sind nur dann der Land- und Forst-wirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtum-satzes und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr betragen. Diese Gren-zen gelten auch für die Verwendung von Wirtschaftsgütern und für land- und

forstwirtschaftliche Dienstleistungen ent-sprechend. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Umsätze aus den vorge-nannten Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen.

Andernfalls liegen Einkünfte aus Ge werbe-be trieb vor. Der daneben be stehen de luf Betrieb bleibt hiervon unberührt. Die Tabelle 3 zeigt die Ab gren zungs zu sam men-hänge.

1. Grenze

Alle Ver- und Bearbeitungs-, Fremdvermarktungs-, Maschinengestellungs- und Lohnarbeitsumsätze sind nachhaltig < 50 % des Gesamtnettoumsatzes des Betriebs

2. Grenze

Absatz von Fremderzeugnissen Nebenbetrieb (Be- oder Verarbeitung) Verwertung organischer Abfälle Vermarktung mit Dienstleistung Besenwirtschaft (Weinbau)

≤ 1/3 Umsatz und ≤ 51.500 €

≤ 1/3 Umsatz und ≤ 51.500 €

Landwirtschaft Landwirtschaft

> 1/3 Umsatz oder > 51.500 €

> 1/3 Umsatz oder > 51.500 €

Gewerbe Gewerbe

Maschinengestellung

Lohnarbeiten

Tabelle 3: Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe

Quelle: Beatrice Baumann, Berlin: HLBS 2015

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3 Das Bewertungsrecht

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Das Bewertungsrecht ist als allgemeines Steuergesetz für viele Steuerarten bedeut-sam. Die folgenden Ausführungen konzen-trieren sich vorrangig auf die luf Einheits-bewertung und die Besonderheiten, die für die neuen Bundesländer gelten. Die Einheitsbewertung ist auch in ihrem beson-deren Teil für die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer relevant. Ausführun-gen dazu finden sich bei den betreffen-den Steuerarten. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz festgestellt: für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke (sog. Grundvermögen) und für Betriebsgrundstücke. Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen alle Wirt-schaftsgüter, die einem luf Betrieb dienen: Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel, Intensivkulturen und koope-rative Tierhaltung. Die Grundstücke umfas-sen Boden, Gebäude, das Erbbaurecht und Wohnungseigentum.

Betriebsgrundstücke haben Gewerbe-treibende und Freiberufler. Die Bewer-tung erfolgt wie bei luf Betrieben oder bei Grundvermögen. Gegenstand der Bewer-tung sind wirtschaftliche Einheiten (z. B. der luf Betrieb oder der Bauplatz). Die Wirtschaftsgüter werden dem Eigentümer zugerechnet. Dieser Grundsatz wird jedoch bei Ehegatten durchbrochen. Bei diesen wird das Vermögen als Einheit bewertet. Dazu folgendes Beispiel:

Der Ehemann ist Eigentümer von 30 ha LF mit Hofstelle und die Ehefrau hat 10 ha LF ohne Hofstelle. Der Betrieb wird einheitlich bewirtschaftet. Da eine wirtschaftliche Ein-heit gegeben ist, wird der Einheitswert für den gesamten luf Betrieb von 40 ha fest-gestellt. Der Einheitswertbescheid enthält

Ehemann und Ehefrau als gemeinsame Eigentümer. Die bürgerlich-rechtlichen und höferechtlichen Verhältnisse werden durch diese Einheitswertfeststellung jedoch nicht berührt.

3.1 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen

Grundstücke werden dem luf Vermögen zugeordnet, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Ist die-se Bedingung nicht erfüllt, so werden sie als Grundvermögen behandelt. Die selbst genutzte Wohnung des Land- und Forst-wirts sowie der Altenteiler gehören zum luf Vermögen. Wohnungen für betriebli-che Arbeitskräfte zählen ebenfalls zum luf Betrieb. Das gilt jedoch nicht (mehr) für ehemalige Landarbeiterwohnungen, die zwischenzeitlich vermietet sind, oder für Wirtschaftsgebäude, die z. B. als Lager durch Dritte genutzt werden. Diese Grund-stücke werden als Grundvermögen bewer-tet. Infolge nicht landwirtschaftlicher Nut-zung dieser Wirtschaftsgüter scheiden diese aus der wirtschaftlichen Einheit luf Betrieb aus, ohne dass sich der luf Einheits-wert vermindert.

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3.2 Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Für das luf Vermögen werden, wie für Grundstücke und Betriebsgrundstücke auch, Einheitswerte festgestellt. Die Ein-heitswerte haben für einen längeren Zeitraum Gültigkeit. Sie werden unter bestimmten Bedingungen auch zwischen-zeitlich fortgeschrieben, z. B. bei Eigen-tumswechsel, Wohnungsmodernisierung oder bei Flächenveränderungen. Der luf Einheitswert ist für steuerliche und nicht steuerliche Größen von großer Bedeutung:

Bemessungsgrundlage für die Grund-steuer

Grundlage für die Bemessung der Bei-träge zur Landwirtschaftskammer, zu Berufsverbänden, zur Alterskasse und zu landwirtschaftlichen Krankenkassen

Abgrenzung der Buchführungspflicht sowie zur Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)

Grundlage für die Bemessung der Abfin-dungen nach der Höfeordnung

steuerliche Abgrenzung kleiner und mitt-lerer Betriebe für Sonderabschreibungen und den Investitionsabzugsbetrag

Orientierungshilfe bei der Festsetzung von Pachtpreisen und von Tauschwerten in der Flurbereinigung

Die geltende Einheitsbewertung des luf Vermögens umfasst alle nicht monetä-ren Wirtschaftsgüter des luf Betriebes. Das sind vor allem die Eigentumsflächen und das sachliche Besatzkapital (Gebäu-de, Maschinen, Vieh- und Feldinventar,

Vorräte). Dazu gehören auch immateri-elle Wirtschaftsgüter wie z. B. Zahlungs-ansprüche, Jagdrechte und Zuckerrüben-lieferansprüche. Die monetären Aktiva (Beteiligungen, Guthaben, Bargeld) und auch die Schulden werden bei der luf Ein-heitsbewertung nicht berücksichtigt. Der luf Einheitswert ist ein Ertragswert. Dieser entspricht dem 18-Fachen des bei ord-nungsgemäßer, nur mit entlohnten frem-den Arbeitskräften, schuldenfreier und pachtfreier Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrages.

Die landwirtschaftliche Nutzung wird nach einem vergleichenden Verfahren einge-stuft. Der Ertragswert je ha ermittelt sich sodann durch Multiplizieren der Vergleichs-zahl in % mit dem Hektarsatz der höchsten Vergleichszahl 100. Für diese wurde auf den Stichtag 01.01.1964 ein Reinertrag von 207 DM/ha festgesetzt. Daraus errechnet sich bei dem Kapitalisierungsfaktor 18 ein Hektarhöchstsatz von 3.726 DM. Die im Bewertungsgesetz in DM angegebenen Beträge gelten auch nach Einführung des Euro als Berechnungsgrößen fort. Der Ein-heitswert ergibt sich als Summe von Wirt-schaftswert und Wohnungswert. Die Tabel-le 4 enthält ein Beispiel für die Ermittlung des Wirtschaftswerts eines luf Betriebes. Ihr ist der Verfahrensgang im Einzelnen zu entnehmen. Ausgangspunkt sind die einzelnen Nutzungskategorien sowie die Ertragsmess zahlen. Durch Zu- und Abschlä-ge gelangt man über den Hektarwert zum Vergleichswert. Die Addition der Werte für die übrigen Nutzungskategorien führt dann zum Wirtschaftswert.

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Der Wohnungswert für den Wohnteil des luf Betriebes wird ebenfalls nach dem Ertragswertverfahren ermittelt (Tabelle 5).

Das Ertragswertverfahren nimmt seinen Ausgang bei der Wohnfläche und der Jah-resrohmiete. Für die Höhe der Miete gel-ten die Wertverhältnisse am 01.01.1964. Darauf wird ein Vervielfältiger angewendet, der in Abhängigkeit von Grundstücksart,

Bauart und Bauausführung, Baujahr des Gebäudes sowie Einwohnerzahl der Bele-genheitsgemeinde (§ 80 BewG) variiert. Zwischenzeitliche Wertverbesserungen des Wohnhauses seit 01.01.1964 führen zu einer Werterhöhung des Wohnungswertes über die gestiegene Jahresrohmiete.

In den neuen Bundesländern gilt die dargestellte Einheitsbewertung nicht.

Tabelle 4: Beispiel zur Ermittlung des Wirtschaftswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirt-schaft*)

Aufteilung der Flächen (Eigentumsflächen)Ohne Hof- und Gebäudefläche

Anteilige Hof- und Gebäudefläche

Fläche insgesamt

ha a m2 ha a m2 ha a m2

Landwirtschaft 105 8 79 2 74 15 107 82 94

Forstwirtschaft 3 67 0

Geringstland 4 19 94

Unland 3 25 73

Gesamtfläche 118 95 61

Landwirtschaft Ackerland GrünlandSumme der Ertragszahlen 6.396,00 874,00

Überprüfung der Bodenschätzung – 4 % 255,84 – 14 % 122,36

Natürliche Ertragsbedingungen – 1 % 61,40 0 % 0,00

Bereinigte Ertragsmesszahlen 6.078,76 751,64

Summe der bereinigten Ertragszahlen 6.830,40

Wirtschaftliche Ertragsbedingungen + 8% 546,43

Preis- und Lohnverhältnisse + 2,85% 210,23

Betriebsmesszahl 7.587,06

Betriebszahl (7.587,06 : 107,8294 ha) 70,36/ha

Vergleichszahl 70,30/ha

Hektarwert 2.619,37 DM/ha

(70,30/ha x 37,26 DM)

Vergleichswert (2.619,37 DM/ha x 107,8294 ha) 282.445 DM

Forstwirtschaft Kleinwaldgebiet, Vergleichswert (3,67 ha x 50 DM/ha)

183 DM

Geringstland (4,19 ha x 50 DM/ha) 209 DM

Wirtschaftswert 282.837 DM

144.612 €*) Nach § 205 BewG ist die Berechnung auch nach Euro-Einführung weiterhin in DM durchzuführen.

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Tabelle 5: Beispiel zur Ermittlung des Wohnungswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft *)

Nicht grundsteuerbegünstigte Wohnfläche 202 m2

Gegendübliche Monatsmiete (1964) 1,36 DM

Jahresmiete (202 m2 x 1,36 DM/m2 x 12) 3.296 DM

Vervielfältiger 7,2

Grundstückswert (3.296 DM x 7,2) 23.731 DM

Verminderung 15 % (§ 47 BewG) 3.559 DM

Wohnungswert 20.172 DM 10.314 €

*) Nach § 205 BewG ist die Berechnung auch nach Euro-Einführung weiterhin in DM durchzuführen.

Stattdessen werden Ersatzwirtschaftswer-te vom zuständigen Finanzamt ermittelt (Tabelle 6). Gegenüber der Einheitsbewer-tung in den alten Bundesländern bestehen folgende Besonderheiten:

Stark vereinfachtes Ertragswertverfah-ren, das sich an den Ergebnissen der Bodenschätzung orientiert und auf die für die Gegend üblichen Ertragsbedin-gungen abstellt. Die zugrunde zu legen-den Wertverhältnisse entsprechen der Hauptfeststellung auf den 01.01.1964 im früheren Bundesgebiet.

Der Ersatzwirtschaftswert ist dem Nut-zer zuzurechnen. Dies kann der selbst nutzende Eigentümer, der Pächter oder auch ein sonstiger Nutzer sein.

Der Wohnungswert für den Wohnteil des luf Betriebes wird nicht im Ersatzwirt-schaftswert erfasst, sondern stattdessen dem Grundvermögen zugeordnet und nach den dort geltenden Vorschriften bewertet.

Die Feststellung der Ersatzwirtschafts-werte gilt seit 01.01.1991 unbefristet, weil die sofortige Einführung der für das frühere Bundesgebiet maßgeblichen Ein-heitsbewertung nicht möglich war. Grün-de waren die unzureichende Fortschrei-bung der Einheitswerte von 1935 und die weithin ungeklärten Eigentumsver-hältnisse.

Tabelle 6: Beispiel zur Ermittlung des Wirtschaftswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft*)

Art der Nutzung Fläche x ha

Vergleichszahl x LVZ/ha

Ertragswert DM =

Ersatzvergleichs-wert DM

Landw. Nutzung (ohne Hopfen u. Spargel)

495,6323 47,20 37,26 871.654

Geringstland 7,4286 50,00 371

Unland 36,7155 0

Hof- und Gebäudeflächen etc. 14,5306 0

Gesamtfläche in ha 554,3070

Ersatzwirtschaftswert abgerundet in DM 872.000

in € 445.800

*) Nach § 205 BewG ist die Berechnung auch nach Euro-Einführung weiterhin in DM durchzuführen.

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4 Die wichtigsten Substanzsteuern

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Die für die Land- und Forstwirtschaft wich-tigsten Substanzsteuern sind die Grund-steuer sowie die Erbschaft- und Schen-kungsteuer.

4.1 Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von den Gemein-den erhoben. Nach der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer die zweitwichtigste Gemeindesteuer. Steuergegenstand ist der Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke). Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grund-besitzes oder der, dem der Grundbesitz zugerechnet wird. Danach ist bei Pacht-grundstücken der Verpächter als Eigentü-mer Schuldner der Grundsteuer.

In den neuen Bundesländern gilt Anderes: Hier hat der Nutzer (z. B. Pächter) der luf Grundstücke nicht nur die Erklärung zur Feststellung des Ersatzwirtschaftswerts beim Finanzamt abzugeben, sondern er ist auch Schuldner der Grundsteuer. Sofern die Grundsteuer abweichend von den gesetzlichen Regelungen vom Nutzer oder Verpächter getragen werden soll, bedarf es hierzu vertraglicher Vereinbarungen.

Hinsichtlich der Erhebung der Steuer sind zu unterscheiden:

die Grundsteuer A für luf Grundbesitz und

die Grundsteuer B für den übrigen Grundbesitz.

Die Steuer wird für den luf Betrieb fol-gendermaßen ermittelt: Der Einheitswert

(oder Ersatzwirtschaftswert) belaufe sich beispielsweise auf 50.000 €. Dieser wird mit der Grundsteuermesszahl in Höhe von 6 v. T. multipliziert. Es ergibt sich der Grundsteuermessbetrag von 300 €.

Darauf wendet die Gemeinde ihren Grund-steuerhebesatz von z. B. 350 % an, sodass sich eine Grundsteuer in Höhe von 1.050 €/Jahr oder 21 €/1.000 € Einheitswert (oder Ersatzwirtschaftswert) und Jahr errechnet, die die Gemeinde mit Grundsteuerbescheid festsetzt.

Die Grundsteuer wird somit in zwei Schrit-ten ermittelt. Das zuständige Finanzamt errechnet neben dem Einheitswert (und dem Ersatzwirtschaftswert) auch den Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinde bestimmt den Grundsteuerhebesatz und erteilt den Grundsteuerbescheid. Erstreckt sich der luf Betrieb auf mehrere Gemein-den, so zerlegt das Finanzamt den Steuer-messbetrag entsprechend.

Die Grundsteuermesszahlen sind für die Grundstücksarten unterschiedlich: luf Betriebe 6 v. T., Grundstücke 3,5 v. T., Ein-familienhäuser bis zu 38.346,89 € Ein-heitswert 2,6 v. T., oberhalb dieses Wertes 3,5 v. T. für den übersteigenden Betrag und Zweifamilienhäuser 3,1 v. T. des maßgebli-chen Einheitswerts.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird in Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben. Auf Antrag wird sie erlassen, wenn die Erhaltung des Grundbe-sitzes wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Denk-malschutz) und der Rohertrag (Einnahmen

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und sonstige Vorteile) die jährlichen Kosten unterschreitet.

Der BFH hält die Vorschriften zur Bewer-tung für die Grundsteuer spätestens ab dem 01.01.2009 für verfassungswidrig und hat dieses Problem dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorge-legt (BFH-Beschluss vom 22.10.2014 – II R 16/13 – BStBl. 2014 II S. 957).

Ziel des Beschlusses ist eine Neuregelung, die die zwischenzeitlich entstandenen Wertverzerrungen zwischen den Vermö-gensarten und den Wertniveaus ausglei-chen soll.

Zum gegenwärtigen Gesetzgebungsstand besteht Einvernehmen, dass die Bewer-tung von luf Betrieben künftig auf der Basis eines typisierenden Ertragswertverfahrens erfolgen soll. Die Grundsteuer A für Betrie-be der Land- und Forstwirtschaft bleibt erhalten. Für Gebäude und Gebäudeteile, die innerhalb einer Hofstelle nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gilt zukünftig die Grundsteuer B. Insoweit wird die Abgrenzung zwischen luf Zwecken zum Grundvermögen zukünftig bedeutsa-mer.

Überdies erfolgt eine Einteilung der luf Flä-chen in Nutzungskategorien (§§ 34, 141, Abs. 2, 160 Abs. 2 BewG). Die Bewertung dieser Nutzungen erfolgt mit kapitalisier-ten, abgeleiteten pauschalen nutzungsab-hängigen Reinerträgen. Für die Hoffläche ist das Doppelte des höchsten Reinertrages für landwirtschaftliche Nutzflächen vorge-sehen.

Die Bewertung der Wirtschaftsgebäude soll mit einem einheitlichen Jahresmietwert von 5,80 €/qm Bruttogrundfläche erfolgen. Demgegenüber bleiben dauerhaft nicht mehr genutzte Wirtschaftsgebäude bei der Bewertung und damit bei der Grundsteuer-erhebung außer Ansatz.

4.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter-liegt das unentgeltliche Zufließen von Ver-mögenswerten. Die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers oder mit der Aus-führung der Schenkung durch Lebende. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten für die Bewertung von Grundbesitz beson-dere Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 138 ff. BewG). Die Bewertung erfolgt zeitnah und erst dann, wenn die Steuer-pflicht im Schenkungs- oder Erbfall ent-steht (sogenannte Bedarfsbewertung).

Vermögen einer Stiftung, die im Interes-se von Familien errichtet ist, unterliegt alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer (Familienstif-tung). Dagegen sind die gemeinnützige Stiftung und die Einlagen der Stifter von der Erbschaftsteuer befreit.

Für alle Erwerbe gilt die unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwer-ber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Steuerpflichtig ist das gesamte Vermögen.

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4.2.1 Persönliche und sachliche Freibeträge

Der Gesetzgeber gewährt den Steuerpflich-tigen persönliche Freibeträge, deren Höhe von dem Verwandtschaftsgrad abhängig ist (§§ 15, 16 ErbStG). Einzelheiten zu den Freibeträgen sind der Tabelle 7 zu entneh-men. Eingetragene Lebenspartner sind mit den Ehegatten gleichgestellt. Für beide gilt die Steuerklasse I und der Freibetrag von 500.000 €.

4.2.2 Steuersätze

Der Tabelle 8 ist zu entnehmen, dass sowohl mit abnehmendem Verwandt-schaftsgrad als auch mit zunehmendem Vermögen die Steuerbelastung stark ansteigt. Während bei nahen Verwandt-schaftsverhältnissen der Steuerklasse I ein differenzierter Tarif zur Anwendung gelangt, sind die Tarife in den Steuerklas-sen II und III wesentlich gröber struktu-riert. Überdies kommt es insbesondere in der Steuerklasse III, also bei nicht Ver-wandten, zu einer erheblichen Belastung

Tabelle 7: Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (in €)

Steuer-klasse

Verwandt schafts-grad des Erben

Hausrat Andere per sön liche

Gegen stände

All ge mei ner Frei betrag

Ver sor gungs-frei betrag

I Ehegatte 41.000 12.000 500.000 256.000

Eingetragener Lebenspartner

41.000 12.000 500.000 256.000

Kinder, Stiefkinder 41.000 12.000 400.000 10.300 bis 52.000

Kinder der Kinder und Stiefkinder (Enkel)

41.000 12.000 200.000

Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

41.000 12.000 100.000

II Eltern, Großeltern bei Erwerb unter Lebenden

12.000 20.000

Geschwister 12.000 20.000

Neffen, Nichten 12.000 20.000

Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern

12.000 20.000

Schwiegerkinder 12.000 20.000

Geschiedene(r) Ehegatte/-gattin

12.000 20.000

III Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte/ -gefährtin

12.000 20.000

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der Betroffenen durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zur Steuerklasse II gehö-ren z. B. Nichten und Neffen. Diese ent-fernteren Verwandten werden auch kräftig bei Schenkungs- und Erbfällen zur Kasse gebeten, sofern steuerliches Privatvermö-gen übertragen wird. Bei derartigen Ver-wandtschaftsverhältnissen sollte deshalb rechtzeitig eine Strategie zur Reduzierung bei anfallenden Schenkung- und Erbschaft-steuern überlegt werden.

Dagegen werden Übertragungen von Betriebsvermögen auch bei Personen der Steuerklasse II und III begünstigt. Für der-artiges begünstigtes betriebliches Ver-mögen gilt ferner die Besonderheit, dass die Erwerbe in Anlehnung an die günstige Steuerklasse I besteuert werden (vgl. § 19a ErbStG).

4.2.3 Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleibt der Hausrat einschließ-lich der persönlichen Gegenstände im wei-testen Umfang. Sofern Steuerklasse I gilt, wird ein Freibetrag von 41.000 € gewährt,

während in den Steuerklassen II und III 12.000 € steuerfrei sind. Steuerfrei ist auch die Schenkung eines Familienheimes zwi-schen Ehegatten und zwischen eingetrage-nen Lebenspartnern, das sowohl im Inland als auch in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR gelegen ist.

Die steuerfreie Übertragung zwischen Ehe-gatten oder eingetragenen Lebenspart-nern im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist unabhängig vom Wert des Familienheims nur steuerfrei möglich, sofern der Erwerber das Familienheim noch mindestens zehn Jahre selbst als Wohnung nutzt. Endet die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Steuerbefrei-ung grundsätzlich vollständig auch für die Vergangenheit.

Die Selbstnutzung fällt z. B. bei der Vermie-tung, dem Verkauf oder der Nutzung der Wohnung als Zweitwohnsitz weg. Ist der Erwerber jedoch aus zwingenden Gründen, z. B. bei Umzug in ein Pflegeheim oder Tod des Erben, an der Selbstnutzung gehindert, ist dies unschädlich. Die Steuerfreistellung gilt auch für die Übertragung von im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gelegene Familienheime an Kinder und Kinder verstorbener Kinder, jedoch nur in Erbfällen (nicht bei schenkweiser Über-tragung) und nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Größere Wohnflächen werden mit dem Wert des übersteigenden Anteils bewertet und versteuert. Auch wird die Begünstigung nur gewährt, wenn das Kind das Familienheim noch mindestens zehn Jahre lang selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Tabelle 8: Steuersätze bei der Erbschaft- u. Schenkungsteuer

Steuerpflichtiges Erbe*) bis

einschließlich ...

Steuersatz (%) in der Steuerklasse

€ I II III75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50*) Nach Abzug der Freibeträge

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4.2.4 Bewertung von Grund besitz, nicht notierten Anteilen an Kapitalgesell-schaften und von Betriebs vermögen

Die Bewertung der Bereicherung nach § 12 ErbStG richtet sich grundsätzlich nach den allgemei-nen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Allgemei-ner Bewertungsgrundsatz für das Vermögen ist regelmäßig der gemeine Wert (Verkehrswert). Er findet immer dann Anwendung, wenn nichts anderes vorge-schrieben ist. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert gilt grund-sätzlich für das sonstige Vermö-gen. Hierzu gehören Geld, Kapi-talforderungen, börsennotierte Wertpapiere und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Zum sonstigen Vermögen gehö-ren auch die Schulden.

Abweichend davon hat der Gesetzgeber für die Erbschaft-steuer spezielle Vorschriften zur Feststellung von Grundbe-sitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswer-ten im Bewertungsgesetz festge-legt, die bei der Erbschaftsteuer Beachtung finden müssen.

Tabelle 9: Bewertung von Grundvermögen im Ertragswertverfahren

Tabelle 10: Bewertung von Grundvermögen im Sachwertverfahren

Rohertrag (Jahresmiete)

Regelherstellungskosten

Bewirtschaftungskosten

Bruttogrundfläche

Reinertrag des Grundstücks

Gebäudeherstellungs-wert

x

x

=

=

=

=

=

xx

x

==

=

Bodenwertverzinsung

Alterswertminderung

Gebäudereinertrag

Gebäudesachwert

Bodenrichtwert

Bodenrichtwert

Vervielfältiger nach Anlage 21 BewG

Grundstücksfläche

Grundstücksfläche

GebäudeertragswertBodenwert

Bodenwert

Ertragswert des Grundstücks

Vorläufiger Sachwert des Grundstücks

Wertzahl

Grundbesitzwert

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4.2.5 Grundvermögen

a) Verfahren Grundvermögen umfasst z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, das Erbbaurecht und Wohnungseigentum. Die Bewertung hat mit dem gemeinen Wert (Verkehrs-wert) zu erfolgen, dessen Ermittlung in den §§ 176-197 BewG vorgeschrieben wird. Der Steuerpflichtige ist aber an die Pauschalie-rungsvorschrift nicht gebunden. Deshalb hat er die Möglichkeit, abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Bewertungsre-gelung einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, der dann Anwendung fin-det (§ 198 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke ist nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Die Bodenrichtwerte sind durch die Gutachterausschüsse jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres festzustellen. Die gemeinen Werte bebauter Grundstücke werden nach einem typischen Bewertungs-verfahren ermittelt. Je nach Art des Grund-stücks sind grundsätzlich drei verschiedene Bewertungsverfahren anzuwenden:

Vergleichswertverfahren,

Ertragswertverfahren,

Sachwertverfahren.

Im Vergleichswertverfahren, das für Woh-nungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser gilt, wird der gemeine Wert des Grundstücks vorrangig aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen für Verkäufe vergleichba-rer Immobilien abgeleitet.

Das Ertragswertverfahren knüpft an den für das Objekt nachhaltig erzielbaren Rein-ertrag an. Es kommt insbesondere bei

den bebauten Grundstücken in Betracht und findet Anwendung bei Grundstücken, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete feststellen lässt, also für Mietwohngrundstücke, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke. Der Ertragswert des Grundstücks setzt sich zusammen aus Bodenwert und Gebäudeer-tragswert. Das Ertragswertverfahren ist das in der Praxis bedeutsamste Bewertungsver-fahren. Den Rechengang zeigen die Tabel-len 9 und 10.

Die Bewertung des Grundvermögens nach dem Sachwertverfahren gilt für alle übri-gen Grundstücke, für die ein Vergleichs-wert nicht ermittelt werden kann. Entwe-der lässt sich keine Miete feststellen oder es liegt ein sonstiges bebautes Grundstück vor, für das der Gebäudesachwert und der Bodenwert getrennt zu bewerten sind.

b) Begünstigung Für vermietete Wohngrundstücke wird von dem sich ergebenden gemeinen Wert ein allgemeiner Abschlag in Höhe von 10 % gewährt. Dies gilt aber nur, wenn die betreffenden Grundstücke nicht bereits im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zu einem begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten luf Vermögen gehören.

4.2.6 Unternehmensvermögen

Sowohl im Erbschaftsteuer- als auch im Einkommensteuerrecht wird der Begriff Betriebsvermögen verwendet. Die Begriffs-inhalte können identisch sein, müssen es aber nicht. Identisch ist der Begriff für Gewerbebetriebe. Keine begriffliche

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bewertungsrechtliche Identität gibt es für den selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Obwohl der luf Betrieb einkommensteuerliches Betriebsvermögen aufweist, gehört er bewertungsrechtlich in die Vermögensart Land- und Forstwirtschaft.

a) Umfang Der Gesetzgeber gewährt für Betriebsver-mögen und für land- und forstwirtschaft-liches Vermögen verschiedene Steuerbe-freiungen und -begünstigungen. Diese beziehen sich auf das Betriebsvermögen von gewerblichen (freiberuflichen) Einzel-unternehmen, Teilbetriebe, Mitunterneh-meranteile, Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % sowie auch auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dem privilegierten Vermögen wird auch der Begriff Verschonungsvermögen beigelegt. Die Begünstigungen gelten auch für das in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Staa-ten des EWR gelegenen Vermögens.

b) Begünstigung In diesem Zusammenhang ist das begüns-tigte von dem nicht begünstigten Vermö-gen abzugrenzen. Begünstigtes Vermögen bei Gewerbebetrieben sind alle Teile des Betriebes, die im Zeitpunkt der Steuerent-stehung den Hauptzweck dieser betrieb-lichen Tätigkeit erfüllen. Der Gesetzgeber will somit nur produktives unternehmeri-sches Vermögen begünstigen. Hierzu ist der Anteil des Verwaltungsvermögens am unternehmerischen Vermögen zu bestim-men. Dies geschieht, indem die Sum-me der gemeinen Werte der Einzelwirt-schaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens gesetzt wird. Mit dem

Verwaltungsvermögen zusammenhängen-de Verbindlichkeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Als begünstigungsschädliches Verwal-tungsvermögen gelten z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, grund-stücksgleiche Rechte und Bauten. Auch Finanzmittel gehören dazu. Ob und wel-che Verschonungsregelung greift, hängt im Wesentlichen von der Höhe des Anteils des Verwaltungsvermögens am Unter-nehmensvermögen ab. Beträgt das Ver-waltungsvermögen mehr als 50 % des Unternehmensvermögens, liegt kein Ver-schonungsvermögen vor und deshalb ist das gesamte Unternehmensvermögen nicht begünstigt und bei der Erbschaftsteuer zu versteuern. Unabhängig von der Quote stellt Verwaltungsvermögen immer dann nicht begünstigtes Vermögen dar, wenn es dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzu-rechnen war (junges Verwaltungsvermö-gen).

Die bis 30.06.2016 geltende Regelung war folgende:

Betrug das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % (und mehr als 10 %), galt grundsätz-lich folgende Steuerbefreiung:

15 % des Unternehmensvermögens waren unter Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrages von 150.000 € sofort zu versteuern. Die übrigen 85 % des Unter-nehmensvermögens konnten vollständig steuerfrei übertragen werden (Verscho-nungsabschlag), wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt wurden:

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Weiterführung des Unternehmens für fünf Jahre;

Einhaltung der Mindestlohnsumme innerhalb des Lohnsummenzeitraums von fünf Jahren (400 % der Ausgangs-lohnsumme).

Bei Weiterführung des Unternehmens für sieben Jahre galt bei Einhaltung der Min-destlohnsumme von 700 % der Ausgangs-lohnsumme alternativ die Freistellung von 100 % des Unternehmensvermögens, sofern das Verwaltungsvermögen maximal 10 % betrug.

Die erste Alternative mit der fünfjähri-gen Behaltensfrist wird als Regelverscho-nung und die zweite mit der siebenjähri-gen Behaltensfrist als Optionsverschonung bezeichnet.

Ab 01.07.2016 gilt folgende einschränken-de Regelung bezüglich des Umfangs des begünstigten Verwaltungsvermögens: Es bleibt bei der Unterscheidung zwischen dem begünstigten Betriebsvermögen und dem schädlichen Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen, wie z. B. Wertpa-piere, Beteiligungen, an Dritte vermietete Grundstücke und Zahlungs- und Finanz-mittel (Letztere, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten) werden grundsätzlich aus

dem begünstigten Vermögen herausge-rechnet. Verwaltungsvermögen ist, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigten Betriebsvermögens beträgt, wie begüns-tigtes Vermögen zu behandeln. Übersteigt das Verwaltungsvermögen jedoch 20 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermö-gens, kommt die Alternative Optionsver-schonung nicht mehr in Betracht. Soweit Verwaltungsvermögen nicht begünstigt ist, können die darauf entfallenden (anteiligen) Schulden wertmindernd berücksichtigt werden.

Die Lohnsumme ist durch einen Staffelta-rif geregelt. Je nach Anzahl der Beschäf-tigten und der Verschonungsart gelten unterschiedliche Haltefristen und bestimm-te Lohnsummen, die nicht unterschritten werden dürfen, damit die Steuerverscho-nung nicht rückwirkend entfällt. Der tabel-larischen Darstellung ist überdies zu ent-nehmen, dass Kleinunternehmen bis fünf Arbeitnehmer zwar von der Lohnsummen-regelung befreit, nicht aber von den Halte-fristen entbunden sind.

Auf die Einhaltung der Mindestlohnsum-me (Lohnsummenklausel) kommt es nur an, wenn die Ausgangslohnsumme jeweils mehr als 0 € beträgt und der Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Ent-scheidend für die maßgebliche Zahl der

Anzahl Arbeitnehmer Lohnsummenfrist 5 Jahre (Regelverschonung)

Lohnsummenfrist 7 Jahre (Optionsverschonung)

bis 5 entfällt entfällt

6 bis 10 250 % 500 %

11 bis 15 300 % 565 %

mehr als 15 400 % 700 %

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Mitarbeiter ist der Stichtag der Betriebs-übertragung oder des Erbfalls. Der Erwer-ber des Betriebs kann ohne Nachteile Mitarbeiter entlassen, wenn später noch innerhalb der Wohlverhaltensfrist vermehrt Neueinstellungen erfolgen und damit die Einhaltung der Mindestlohnsumme gewährleistet ist. Bei Verstoß gegen die Lohnsummenklausel vermindert sich der schon gewährte Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demsel-ben prozentualen Umfang, wie die Min-destlohnsumme unterschritten wird. Wird das Unternehmen weniger als fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt, fallen der Ver-schonungsabschlag und der Abzugsbetrag für die Zukunft zeitanteilig weg. Schädliche Verfügungen in diesem Sinne sind die Ver-äußerung bzw. die Aufgabe des begünstig-ten Betriebs sowie die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundla-gen. Von einer Nachversteuerung bei Ver-stoß gegen die Fortführungsklausel wird jedoch in den Fällen abgesehen, in denen der Veräußerungserlös innerhalb von sechs

Monaten in Vermögen derselben Vermö-gensart reinvestiert wird.

Auch wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb im genannten Zeitraum von fünf und sieben Jahren mehr Mittel durch Ent-nahmen entzieht, als die Summe seiner Einlagen und der im Betrieb erwirtschaf-teten Gewinne beträgt, entstehen Über-entnahmen. Die Steuerbegünstigung wird insgesamt dann nicht gewährt, wenn die Überentnahmen mehr als 150.000 € betra-gen. Die Überentnahmen betreffen stets den gesamten Behaltenszeitraum und über ihr Vorliegen kann erst nach dessen Ablauf entschieden werden. Sämtliche Überent-nahmen führen dann rückwirkend zur voll-ständigen Versagung der Steuerfreistellung.

Für begünstigtes Vermögen wird vor Anwendung der Verschonungsregelung ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschafts-vertrag oder die Satzung Bedingungen ent-hält, die

Tabelle 11: Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen im vereinfachten Ertragswertverfahren

• Durchschnittertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre von dem Bewertungsstichtag

• Gewinnkorrekturen

• 30 % Abschlag vom korrigierten Gewinn

• Kapitalisierungsfaktor: 13,75

• Anpassung des Kapitalisierungsfaktors nur durch Rechtsverordnung

Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag

Kapitalisierungsfaktor

Ertragswert;

ABER: Mindestwert: Substanzwert des Betriebs

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1. die Entnahme oder Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns in bestimm-ter Weise beschränken und

2. die Verfügung über die Gesellschaftsbe-teiligung auf Mitgesellschafter, auf nahe Angehörige oder auf eine Familienstif-tung eingrenzen und

3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorse-hen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesell-schaft liegt.

Die Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung müssen zudem den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechen. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesell-schaftsvertrag oder der Satzung vorgese-henen Minderung der Abfindung gegen-über dem gemeinen Wert und darf 30 % des gemeinen Werts nicht überschreiten. Die Voraussetzungen müssen zwei Jahre vor der Übertragung vorliegen und 20 Jah-re lang eingehalten werden. Vorstehende Regelung findet sich häufig bei Familienge-sellschaften.

Für Unternehmen, deren begünstigtes Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. € pro Erwerber beträgt, gelten eingeschränkte und verschärfte Verschonungsregelungen. Danach ist eine (volle) Steuerbefreiung im Rahmen eines Erlasses nur möglich, wenn der Steuerpflichtige im Wege einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhält-nisse offenlegt und nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus seinem verfügbaren Vermögen aufzubrin-gen.

Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der Summe der mit der Erbschaft oder Schenkung erworbenen nicht begünstigten Vermögenswerte und der zum Erwerbszeit-punkt dem Erwerber bereits gehörenden Vermögenswerte, welche nicht unter die Begünstigungsregelung fallen würden.

Alternativ bietet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen auch ein Abschlagsmo-dell an, wenn er den erforderlichen Vermö-gensnachweis nicht erbringen kann oder will. Die Steuerbefreiung verringert sich dabei stufenweise um einen Prozentpunkt je 750.000 € des 26 Mio. € übersteigenden Betriebsvermögenswerts. Ab 90 Mio. € entfällt die Verschonung. Diese Wertansät-ze werden von land- und forstwirtschaftli-chen Betrieben selten erreicht.

c) Verfahren Die Vorgabe des BVerfG, alle Vermögens-gegenstände mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wird im Rahmen der Bewertung von Unternehmensvermögen auch dadurch umgesetzt, dass alle Unternehmen nach einem einheitlichen Verfahren bewertet werden.

Folgende Bewertungsmethoden kommen zur Anwendung:

Börsenkurs: Handelt es sich um ein bör-sennotiertes Unternehmen, ist der Bör-senkurs als Stichtagskurs für die Bewer-tung maßgebend.

Kaufpreis: Der Kaufpreis eines Unterneh-mens ist dann als gemeiner Wert her-anzuziehen, wenn es sich um Verkäufe unter fremden Dritten handelt, die weni-ger als ein Jahr zurückliegen.

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Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Ist der Unternehmenswert nicht über die vorstehenden Verfahren zu ermit-teln, kann er nach den Vorschriften der §§ 199–203 BewG nunmehr durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnis-sen führt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in Tabelle 11 dargestellt. Zu beachten ist dabei stets der Substanzwert (die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschafts-güter abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden) als Mindestwert.

4.2.7 Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 158-176 BewG)

Das luf Vermögen wird in den Wirtschafts-teil mit den verschiedenen Nutzungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, übrige luf Nutzungen, Neben-betriebe, Abbau-, Geringst- und Unland, die Betriebswohnungen (Arbeitnehmer-wohnungen) und den Wohnteil (Betriebs-leiter- und Altenteilerwohnung) unterteilt.

Die Zusammensetzung des luf Vermögens zeigt das nachfolgende Diagramm.

Boden 500,4

Quelle: Statistisches Jahrbuch des BMEL

Bilanzvermögen landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe(Wirtschaftsjahr 2013/14; Tsd. €/Unternehmen)

Techn. Anlagen, Maschinen 94,4

Wirtschafts- gebäude 89,5

Finanzumlauf-vermögen 53,4

Tiervermögen 46,9

Sonstiges 78,9

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Zum luf Vermögen gehören nicht

1. Boden und Gebäude, die nicht luf Zwecken dienen, z. B. vermietete Wirtschaftsgebäude

2. Kleingartenland

3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen

4. über den normalen Bestand hinaus-gehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln

5. gewerbliche Tierbestände mit den dazu gehörenden Wirtschaftsgütern, z. B. Gebäude, Betriebsmittel

6. Geldforderungen und Zahlungsmittel

Verbindlichkeiten gehören zum luf Vermö-gen, soweit sie mit dem luf Betrieb in wirt-schaftlichem Zusammenhang stehen.

Während die Betriebswohnungen und der Wohnteil wie das Grundvermögen bewer-tet werden, wird der gemeine Wert des Wirtschaftsteils anhand der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des luf Betriebes ermit-telt. Hierfür werden in Anlagen zum BewG dargestellte, vereinfacht ermittelte Reinge-winnsätze je ha luf Flächen vorgegeben.

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung wer-den die Reingewinnsätze nach Regionen, Betriebstypen und Betriebsgrößen dif-ferenziert. Diese Reingewinnsätze basie-ren auf dem Fortführungsgedanken der luf Betriebe und greifen auf statistische Daten der Agrarberichterstattung der

Bundesregierung zurück. Die Reingewinn-sätze werden mit dem Kapitalisierungszins-satz von 5,5 % und dem sich daraus erge-benden Faktor von 18,6 multipliziert.

Da die Reingewinnsätze wegen des Abzugs eines fiktiven Unternehmerlohns in der Regel niedriger als die statistischen Pacht-preise sind, hat der Gesetzgeber ein Min-destwertverfahren vorgegeben. Der Min-destwert ergibt sich als Summe des für den Boden anzusetzenden Pachtpreises und des gemeinen Wertes für die mitverpach-teten Wirtschaftsgüter (Eisernes Inventar), multipliziert mit dem Faktor 18,6. Verpach-tete Betriebe und die Stückländereien wer-den ebenfalls mit diesem Ertragswert für den Boden bewertet. Auch die Mindest-werte werden durch den Gesetzgeber in den Anlagen zum BewG bekannt gegeben.

Die Bewertungszusammenhänge sollen im Folgenden beispielhaft für die Region Braunschweig und die Betriebsform Acker-bau für die Kategorie Großbetriebe gezeigt werden. Die umfangreiche Anlage zum BewG weist hierfür folgende Daten aus:

Reingewinn 116 €/ha LF

Pachtpreis 318 €/ha LF

Wert für das Besatzkapital 72 €/ha LF

Reingewinnverfahren 116 €/ha LF x 18,6 = 2.157,60 €/ha LF

Pachtpreisverfahren (Mindestwertverfahren)

318 €/ha LF + 72 €/ha LF = 390,00 €/ha LF

390 €/ha LF x 18,6 = 7.254,00 €/ha LF

Die Wertermittlung führt zu nachfolgend genannten Bedarfswerten für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke:

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Auf den ersten Blick wird deutlich, dass das Reingewinnverfahren zu einem deutlich geringeren Bedarfswert je ha/LF gegenüber dem Mindestwertverfahren (= Pachtpreis-verfahren) führt. Deshalb ist der kapitali-sierte Pachtpreis als höherer Bedarfswert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzen.

Ein weiterer Unterschied besteht bei der Abzugsfähigkeit von luf Verbindlichkei-ten. Während bei den Reingewinnsätzen die Verbindlichkeiten pauschal abgegolten werden, ist das bei der Ermittlung des Min-destwertes nicht der Fall. Bei dieser Alter-native sind die Verbindlichkeiten zusätzlich voll abzugsfähig. Der Schuldenabzug darf jedoch nicht zu einem negativen Mindest-wert führen.

Für die LuF gibt es überdies weitere Beson-derheiten: Veräußert der Hofübernehmer innerhalb einer Behaltensfrist von 15 Jahren nach Vermögensübergang den luf Betrieb oder wesentliche Wirtschaftsgüter, dann erfolgt eine Neubewertung des luf Betriebs oder der wesentlichen Wirtschaftsgüter auf den Übertragungsstichtag zum Liquida-tionswert. Hierbei werden der Boden mit dem Bodenrichtwert und die übrigen Wirt-schaftsgüter mit den jeweiligen gemeinen Werten angesetzt.

Der Ansatz der Liquidationswerte kann durch eine Reinvestitionsklausel aber dann verhindert werden, wenn der Veräuße-rungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen luf Betriebs oder im betrieblichen Interes-se (z. B. zur Schuldentilgung) verwendet wird. Bei der Bewertung des luf Wohnteils (Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung) findet i. d. R. das Sachwertverfahren, in Ausnahmefällen das Vergleichswertver-fahren Anwendung. Die Abgrenzung der wohnbaulich genutzten Flächen erfolgt über eine Pauschalregelung, die eine Höchstgrenze vom Fünffachen der bebau-ten Fläche vorsieht. Besteht eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnraum und dem Betrieb, wird ein Wertabschlag von 15 % gewährt.

4.2.8 Sonstige Besonderheiten

Die im Abschnitt 4.2.6 dargestellte Ver-schonungsregelung im ErbStG gilt auch für Pachtflächen, die sich im Privatvermö-gen befinden, wenn der Pachtvertrag am Bewertungsstichtag noch eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren hat.

Ferner werden auch Baudenkmäler im Pri-vatvermögen zu 85 % von der Erbschaft-steuer befreit, unter besonderen Voraus-setzungen zu 100 % (z. B. selbst genutzte Gutshäuser und Schlösser).

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5 Die wichtigsten Verkehr-steuern für die Land- und Forstwirtschaft

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Unter diesem Abschnitt werden die Umsatzsteuer, obwohl die meisten Land- und Forstwirte wegen der Pauschalierungs-möglichkeit nichts damit zu tun haben, die Grunderwerbsteuer sowie die Strom- und Energiesteuer behandelt.

5.1 Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unterneh-mer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unterneh-mer sind neben Gewerbetreibenden und Freiberuflern auch Land- und Forstwirte, neben natürlichen Personen auch Perso-nengesellschaften und juristische Personen.

Damit ein Umsatz steuerbar ist, muss ein Leistungsaustausch zwischen mindestens zwei Beteiligten vorliegen. Dieser ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der erbrachten Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht oder wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung keine inne-re wirtschaftliche Verknüpfung besteht.

Daher ist etwa bei der Gewährung staatli-cher Beihilfen für LuF zu prüfen, ob es sich bei den staatlichen Zuwendungen um ech-te Zuschüsse ohne Gegenleistung handelt oder um Entgelte für eine Leistung des LuF, die auch in einem Unterlassen bestehen kann (z. B. Nichtproduktion).

Da der EuGH und der BFH ganz allge-mein Subventionen zur Marktregulierung als nicht steuerbar behandeln, unterliegen alle öffentlichen Zuwendungen an die LuF nicht der Umsatzsteuer. Damit sind die

betriebsindividuellen Prämien sowie die weiteren gewährten Beihilfen umsatzsteu-errechtlich echte nicht steuerbare Zuschüs-se, weil eine wechselseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht gege-ben ist. Insbesondere sind auch Zins- und Investitionszuschüsse nicht umsatzsteu-erbar. Zur ertragsteuerlichen Behandlung wird auf Abschnitt 6.10 dieses Heftes ver-wiesen.

Das Umsatzsteuergesetz enthält zahlreiche Steuerbefreiungen, von denen einige für die Land- und Forstwirtschaft besonders wichtig sind. Befreit sind

alle Umsätze, die unter das Grunder-werbsteuergesetz fallen, in erster Linie entgeltliche Grundstückstransfers

Einnahmen aus Vermietung und Ver-pachtung (Wohnungsvermietung und Bodenverpachtung)

Entgelte für die Überlassung von Grund-stücken zur Ausbeutung von Boden-schätzen (z. B. Kiesabbau)

Entgelte für die grundbuchliche Absiche-rung von Leitungsrechten (z. B. für Über-spannungs- oder Erdgasleitungen) und

Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr sowie die Gewährung von Krediten

5.1.1 Regelbesteuerung

Bei der Regelbesteuerung gelten zwei Steuersätze. Der Regelsteuersatz beträgt seit 01.01.2007 19 %. Für eine Reihe von Umsätzen gilt allerdings nur der ermäßigte Satz von 7 %. Mit diesem ermäßigten Steu-ersatz werden fast alle Agrarprodukte und Lebensmittel besteuert.

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Die von einem Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer wird, vereinfacht skizziert, folgendermaßen ermittelt: Auf die einzel-nen getätigten Umsätze wird der jeweils gültige Steuersatz angewendet. Durch die Summierung der so erhaltenen Steu-erbeträge ergibt sich die dem Finanzamt geschuldete Umsatzsteuer. Von dieser ist jedoch die für erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen gesondert ausgewie-sene Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehbar. Der Saldo ist an das Finanzamt abzuführen, sofern die vereinnahmte Umsatzsteuer die Vorsteuer übersteigt. Ist der Saldo negativ – ist also die gesondert ausgewiesene Vor-steuer größer als die vereinnahmte Umsatz-steuer –, so wird der Differenzbetrag vom Finanzamt vergütet. Im Beispiel (Tabelle 12) hat der regelbesteuerte Landwirt an das Finanzamt 300 € abzuführen.

Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Vorgriff auf die Jahres-Umsatzsteuerer-klärung hat der Steuerpflichtige in Abhän-gigkeit von der Zahllast vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Er hat darin die Steuer selbst zu berechnen.

5.1.2 Besteuerung der Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer gibt es eine beson-dere Besteuerungsform: Hier darf der maßgebliche Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschrit-ten sein und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstei-gen. Zum maßgeblichen Umsatz gehören praktisch alle Bruttoeinnahmen (einschl. Umsatzsteuer) aus bewirkten Lieferungen und Leistungen des Unternehmers mit Aus-nahme bestimmter steuerfreier Umsätze (z. B. aus langfristiger Grundstücksvermie-tung oder Bodenverkäufen) und der Erlö-se aus dem Verkauf von Anlagevermögen (z. B. Maschinenverkäufe).

Die so abgegrenzten Kleinunternehmer sind praktisch von der Umsatzsteuer aus-genommen: Umsatzsteuer wird nicht erhoben, Vorsteuer kann in diesem Fall als Abzug nicht geltend gemacht wer-den. Wegen der engen Grenzziehung von 17.500 € Jahresumsatz ist die Kleinunter-nehmerbesteuerung für Land- und Forst-wirte praktisch unbedeutend, da auch die der Durchschnittssatzbesteuerung unter-liegenden luf Umsätze zum maßgeblichen Umsatz gehören (Ausnahme: Verpächter von luf Betrieben).

Tabelle 12: Beispiel für die Ermittlung der Umsatzsteuer bei der Regelbesteuerung

Vorgang Nettoentgelt €

Steuersatz %

Steuerbetrag €

Bruttoentgelt €

a) Einkauf von Handelsdünger 15.000 19 2.850 17.850

b) Verkauf von Getreide 45.000 7 3.150 48.150

Umsatzsteuersaldo 300

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5.1.3 Durch schnitts satz-besteuerung der Land- und Forstwirte

Die Land- und Forstwirtschaft genießt im Umsatzsteuerrecht eine Sonderstellung (§ 24 UStG). Für sie sind bestimmte Durch-schnittssätze festgesetzt, deren Höhe so bemessen ist, dass sie der Vorsteuerbelas-tung des Sektors Land- und Forstwirtschaft entsprechen und deshalb eine Steuerzahllast nicht entsteht (Tabelle 13). Gleichzeitig sind daher umsatzsteuerliche Aufzeichnungen und die Abgabe von Umsatzsteuererklä-rungen entbehrlich. Die umsatzsteuerliche Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft entspricht im Wesentlichen der in Artikel 295 ff. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie des Rates der Europäischen Union enthalte-nen Regelung.

Die Betrachtung der deutschen Umsatzsteu-er folgt mittlerweile strikt der MwStSystRL. Deshalb hat im Zeitablauf die MwStSys-tRL zu einer sukzessiven Reduzierung des Anwendungsbereiches der Durchschnitts-satzbesteuerung nach § 24 UStG geführt.

Als Beispiel sei die Veräußerung von Anla-gegütern genannt. Vor dem 01.01.2011 war der Verkauf von Maschinen als Hilfsge-schäft der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen. Derzeit gilt für derartige Ver-äußerungserlöse zwingend die vollständi-ge Anwendung der Regelbesteuerung. Die Finanzverwaltung lässt aber aus Vereinfa-chungsgründen den Durchschnittssteuer-satz zu, wenn die mit der Maschine aus-geführten Umsätze zu mehr als 95 % der Durchschnittssatzbesteuerung zu unter-werfen sind.

Die Pauschalregelung nach EU-Recht unterscheidet zwischen landwirtschaftli-chen Erzeugertätigkeiten einerseits sowie Dienstleistungen andererseits. Die in Anhang VII und VIII der Richtlinie ver-zeichneten Tätigkeiten der landwirtschaft-lichen Erzeugung und der landwirtschaft-lichen Dienstleistungen sind in Tabelle 14 abschließend wiedergegeben.

Die landwirtschaftlichen Erzeugertätig-keiten umfassen den landwirtschaftlichen Anbau, Tierzucht und Tierhaltung mit Bodenbewirtschaftung sowie Forstwirt-schaft und Fischerei. Dienstleistungen im Sinne der Pauschalregelung nach EU-Recht liegen nur vor, wenn der Leistungsemp-fänger Land- oder Forstwirt ist, die sonsti-ge Leistung beim Leistungsempfänger der landwirtschaftlichen Produktion dient und bei Verwendung von Ausrüstungsgegen-ständen des landwirtschaftlichen Betriebes diese auch im eigenen luf Betrieb einge-setzt werden.

Abweichend unterliegen auch bei pauscha-lierenden Betrieben beispielsweise folgen-de Leistungen der Regelbesteuerung:

Verkäufe über den Hofladen und auf Hofmärkten: Die Anwendung der Durch-schnittssatzbesteuerung beschränkt sich auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten luf Produkte. Umsät-ze aus der Veräußerung jeglicher zuge-kaufter Produkte unterliegen dagegen der Regelbesteuerung. Dies gilt auch für die aus selbst erzeugten luf Produkten hergestellten Gegenstände, wenn diese Gegenstände durch Be- oder Verarbei-tung ihren luf Charakter verloren haben (z. B. Adventskränze, Gestecke, Wurst-waren).

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die Ausführung von Maschinenleistun-gen an Nichtlandwirte, denn diese die-nen regelmäßig nicht der luf Urproduk-tion; derartige Umsätze sind unabhängig von ihrer Höhe der Regelbesteuerung zu unterwerfen, die Durchschnittssatz-besteuerung ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Die Gestellung von Maschi-nen und Betriebsvorrichtungen mit und ohne Bedienungspersonal an andere Landwirte unterliegt demgegenüber der Pauschalierung, wenn die Maschinen auch im eigenen Betrieb verwendet wer-den. Die einkommensteuerlichen Gren-zen von 51.500 € Umsatz/Wirtschafts-jahr und die 1/3-Umsatzgrenze gelten für die Umsatzsteuer nicht. Die Pauscha-lierung ist also auch bei der Überschrei-tung der ertragsteuerlichen Grenzen zulässig.

Verpachtung ganzer Betriebe oder Teil-betriebe;

Errichtung eines Stallgebäudes und anschließende Verpachtung an Dritte zur landwirtschaftlichen Tierproduktion;

Verpachtung von Einzelwirtschaftsgütern (z. B. immaterielle Wirtschaftsgüter);

Vermietung von Einzelwirtschaftsgütern wie Maschinen (Pauschalierung, wenn das Wirtschaftsgut im eigenen Betrieb verwendet wird und die Mietdauer weni-ger als 12 Monate beträgt – Regelbe-steuerung, wenn das Wirtschaftsgut für mindestens 12 Monate langfristig ver-mietet wird);

Standortvermietungen an Mobilfunk-netzbetreiber (steuerpflichtig nur, soweit für die Umsätze aus der Grundstücksver-mietung hierzu optiert wird);

die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks und die entgeltliche Überlassung von Jagdberechtigungsscheinen;

kurzfristige Unterbringung und Verpfle-gung von Arbeitnehmern (z. B. an Saison-arbeitskräfte);

die Beherbergung von Betriebsfremden in Gästezimmern und Ferienwohnungen;

Pensionstierhaltung von Freizeitpferden;

zur Verfügungsstellung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen;

Grabpflegeleistungen (auch in Verbin-dung mit dem Absatz eigener Erzeugnis-se).

Tabelle 13: Beispiel für die Ermittlung der Umsatzsteuer bei der Durchschnittssatzbesteuerung

Durchschnittssätze Steuer zahl-last

Umsätze Vorsteuer

Landwirtschaftliche Lieferungen (z. B. Verkauf/Kauf von Bodenerzeugnissen, Vieh, Maschinen)

10,7 % 10,7 % 0,0 %

Sonstige Leistungen (z. B. Lohnarbeiten, Personalgestellung für typische luf Tätigkeiten)

10,7 % 10,7 % 0,0 %

Forstwirtschaftl. Lieferungen (z. B. Holzverkäufe) 10,7 % 5,5 % 0,0 %

Lieferungen und Eigenverbrauch bestimmter Sägewerks-erzeugnisse sowie Getränke und alkoholische Flüssigkeiten

19,0 % 10,7 % 8,3 %

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Der pauschalierende Land- und Forstwirt hat das Recht, für die genauere, also die Regelbesteuerung, zu optieren. Dieses wird er nur tun, wenn sich daraus ein Vorteil für ihn ergibt. Dazu muss der Land- und Forstwirt spätestens bis zum 10.01. eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht mehr nach Durchschnittssätzen, son-dern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen. Eine derartige Erklärung bindet den Land- und

Forstwirt mindestens für 5 Kalenderjah-re. Abschließend sei noch auf ein Problem hingewiesen: Die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG gilt nicht für Verpächter von luf Betrieben. Sie sind deshalb entweder Regelbesteuerer oder Kleinunternehmer. Zu welcher Gruppe sie gehören, bestimmt sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Umsatzes. Das Pachtentgelt ist dafür auf-zuteilen in steuerfreie (Pachtpreisanteil für die luf Flächen, Gebäude, Feldinven-tar, stehendes Holz) und steuerpflichti-ge (Pachtpreisanteil für Maschinen, Vieh,

Tabelle 14: Anwendungsbereiche für § 24 UStG

Anhang VII

Verzeichnis der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne

des Artikels 295 Absatz 1 Nummer 4

Anhang VIII

Exemplarisches Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 295 Absatz 1 Nummer 5

1. Anbau: a) Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich

Weinbau b) Obstbau (einschließlich Olivenanbau)

und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas

c) Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat und Pflanzgut

d) Betrieb von Baumschulen

2. Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung: a) Viehzucht und -haltung b) Geflügelzucht und -haltung c) Kaninchenzucht und -haltung d) Imkerei e) Seidenraupenzucht f) Schneckenzucht

3. Forstwirtschaft

4. Fischwirtschaft: a) Süßwasserfischerei b) Fischzucht c) Muschelzucht; Austernzucht und Zucht

anderer Weich- und Krebstiere d) Froschzucht

1. Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen

2. Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

3. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

4. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh

5. Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken

6. Technische Hilfe

7. Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen

8. Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen

9. Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen

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Lieferrechte und ggf. Jagdrecht) Umsätze. Übersteigt der so ermittelte steuerpflich-tige Pachtpreisanteil den Jahresbetrag von 17.500 € nicht, dann ist der Verpächter Kleinunternehmer und hat mit der Umsatz-steuer nichts zu tun. Übersteigt jedoch der steuerpflichtige Anteil 17.500 €/ Jahr, muss der Verpächter auf den gesamten steuer-pflichtigen Anteil 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Natürlich kann der Verpächter die mit den umsatzsteu-erpflichtigen Pachtpreisbestandteilen im Zusammenhang stehende Vorsteuer abzie-hen. Diese ist praktisch allerdings null, weil das steuerpflichtige Inventar bei eiserner Verpachtung vom Pächter unterhalten wird.

Sofern das Pachtverhältnis zwischen Fami-lienangehörigen besteht und die Hofüber-tragung in dieser Zeit auf den Nachfolger vorgenommen wird, entsteht keine Umsatz-steuer. Denn die Betriebsübergabe gilt als Geschäftsveräußerung im Ganzen und ist von der Umsatzsteuer ausgenommen. Auch die Einbringung eines luf Betriebes in eine Gesellschaft unterliegt nicht der Umsatz-steuer. Jedoch ist bei dieser Fallgestaltung eine zeitanteilige Rückzahlung der abgezo-genen Vorsteuer für Anlagevermögen des Gesellschafters dann vorzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, inner-halb von 5 Jahren und Grundstücke, insbe-sondere Gebäude, innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung aus der Regelbesteuerung des Gesellschaf-ters in ein pauschalierendes Folgeunterneh-men übertragen werden. Darüber hinaus sind auch Vorsteuerbeträge zu berichti-gen, die auf Umlaufvermögen, ausgeführte Leistungen an Gegenständen (z. B. neuer Schleppermotor) oder sonstige Leistungen (z. B. Gebäudeanstrich) entfallen.

5.1.4 EU-Binnenmarkt

Mit Verwirklichung des EU-Binnenmarktes seit 01.01.1993 (Wegfall der Steuergrenzen und Grenzkontrollen) ist die Harmonisie-rung der indirekten Steuern, wozu auch die Umsatzsteuer gehört, erfolgt. Durch den Wegfall der Binnengrenzen wurde auch die Umsatzbesteuerung des Warenaustau-sches zwischen den EU-Mitgliedstaaten neu geregelt.

Für die Land- und Forstwirtschaft, sofern sie der Regelbesteuerung unterliegt, gilt Folgendes:

Die Lieferung ihrer Erzeugnisse in ande-re Mitgliedstaaten ist als innergemein-schaftliche Lieferung steuerbefreit.

Der Erwerb von Betriebsmitteln aus anderen Mitgliedstaaten ist in Deutsch-land der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Für Land- und Forstwirte, bei denen die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen festgesetzt wird, gilt dagegen:

Die Lieferung von Erzeugnissen in ande-re Mitgliedstaaten ist wie bisher in Deutschland zu versteuern.

Der Erwerb von Betriebsmitteln wird im Lieferland versteuert, sofern der Land- und Forstwirt bei Selbstabholung der Waren im EU-Ausland die sog. Erwerbs-schwelle von 12.500 € Umsatz nicht überschreitet oder bei Anlieferung der Betriebsmittel durch den ausländischen Lieferanten dieser mit seinen gesamten Lieferungen nach Deutschland unter der sog. Lieferschwelle von 100.000 € bleibt. Sofern die vorgenannten Schwellen nicht

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überschritten werden, kann sich der LuF für die Option der Umsatzbesteuerung in Deutschland entscheiden. Dies wird er tun, wenn der ausländische Umsatzsteu-ersatz höher als der inländische ist. Die Option bindet den LuF zwei Jahre.

Sofern die Warenbezüge eines Land- und Forstwirts aus dem EU-Ausland die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € überschreiten, sind diese Umsätze in Deutschland der Umsatzsteuer zu unter-werfen.

Alle Land- und Forstwirte sind zur Über-prüfung der korrekten Abwicklung in das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren einbezogen. Für die praktische Abwicklung ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer erforderlich, die das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn vergibt, wenn Waren in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert oder aus diesen bezogen werden. Pauschalie-rende Land- und Forstwirte haben ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dass sie Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen oder wollen. Gleichzei-tig können sie dabei die USt-IdNr. bean-tragen.

5.1.5 Pauschalierung oder Regelbesteuerung

Wenn die Absicht besteht, für die Regel-besteuerung zu optieren, dann ist eine betriebsindividuelle Vorkalkulation für den Bindungszeitraum von 5 Jahren unab-dingbar. Dabei sind folgende Aspekte zu bedenken und in die weiteren Überlegun-gen einzubeziehen:

Wie entwickeln sich die Einnahmen und Ausgaben (Preisveränderungen bei Erzeugnissen und den Vorleistungen, Anteil Flächenstilllegung, Naturalertrags-entwicklung, Veränderungen bei den Aufwandsmengen, betriebliches Wachs-tum usw.)?

Welche Investitionen sind vorgesehen (in Maschinen und Gebäude) und welchen zusätzlichen Umsatz bringen sie?

Welches Vorsteuerberichtigungsvolumen aus der Vergangenheit ist zu berücksich-tigen?

Welche Entwicklung nehmen die Umsatzsteuersätze?

Welche zusätzlichen Buchführungsarbei-ten und Beratungskosten sind mit der Regelbesteuerung verbunden?

Grundsätzlich ist die Regelbesteuerung tendenziell der Pauschalierung immer dann vorzuziehen, wenn das Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben eng beiein-ander liegt und damit ungünstig ist. Das ist bei Betrieben mit geringen Gewinnen oder gar Verlusten der Fall. Das gilt auch, wenn Betriebszweige vorherrschen, bei denen der Aufwand ganz überwiegend aus vorsteuerbelasteten Vorleistungen nicht landwirtschaftlicher und auch land-wirtschaftlicher Herkunft besteht und der nicht vorsteuerbelastete Anteil (z. B. Arbeit, Zinsen, Pacht) gering ist. Dies gilt für die arbeitsextensiven Viehhaltungszweige wie Schweinemast, Bullenmast und Geflügel-haltung, weniger dagegen für die Milch-kuh- oder die Zuchtsauenhaltung.

Schließlich gilt allgemein: Je kleiner die Steuersatzdifferenz zwischen dem Umsatz-steuerregelsatz und dem Pauschalierungs-satz ist, desto weniger ist die Option zur

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Regelbesteuerung vorteilhaft. Die Opti-on ist ferner nahe liegend, wenn Betriebe neu eröffnet und in den nächsten Jahren umfangreiche Investitionen getätigt werden.

Für Forstunternehmen gilt allgemein Fol-gendes: Betriebe, die eigenes Personal beschäftigen und relativ wenig Betriebsmit-tel zukaufen, haben bei der Umsatzsteuer-pauschalierung keine Nachteile. Betriebe, die dagegen sämtliche Leistungen von Drit-ten ausführen lassen, sollten insbesondere prüfen, ob die Option zur Regelbesteue-rung für sie nicht vorteilhafter ist.

5.2 Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbsvorgänge bei inländischen bebau-ten und unbebauten Grundstücken, insbe-sondere der Kauf und Tausch und auch das Meistgebot im Zwangsversteigerungsver-fahren. Aber auch der Erwerb von Gebäu-den auf fremdem Boden unterliegt der Grunderwerbsteuerpflicht, ein Sachverhalt, der besondere Bedeutung in den neuen Bundesländern hat. Nicht grunderwerb-steuerpflichtig ist der Kaufpreisanteil für Drainagen und Lieferrechte bei Bodenzu-kauf. Grunderwerbsteuer fällt dagegen für das aufstehende Holz an, wenn es zusam-men mit dem Boden erworben wird. Für die Land- und Forstwirtschaft sind folgen-de Befreiungen wichtig:

Bagatellfälle (Kaufpreise bis 2.500 €),

Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen,

Grundstückserwerbe durch den Ehegat-ten des Veräußerers,

Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensteilung nach der Schei-dung,

Grundstückserwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (insbes. Kinder, Eltern),

wertgleiche Grundstückserwerbe im Flurbereinigungsverfahren.

Gehört zum Vermögen einer Personenge-sellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übertragung eines Grundstücks auf die neue Personengesellschaft gerich-tetes Rechtsgeschäft. Auch die Anteilsver-einigung von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft auf einen Gesellschafter unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 % der Anteile sich in der Hand eines Gesellschafters befinden. Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) gilt ent-sprechendes, wenn durch Rechtsgeschäft mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen der Kaufpreis oder die Gegenleistung beim Tausch. Ist der Wert der Gegenleistung nicht vorhanden, war bisher eine Ersatzbe-messungsgrundlage nach §§ 138 ff. BewG anzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11 und BvL 14/11 – (BStBl. 2015 II S. 871) wegen der zu geringen Wertansät-ze die Vorschrift als unvereinbar mit dem Grundgesetz eingestuft. Deshalb erfolgt die

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Grundbesitzbewertung rückwirkend nach dem gemeinen Wert der Grundstücke. Die Anwendung der höheren Grundbesitzwerte ab 01.01.2009 ist grundsätzlich nur mög-lich, soweit noch keine Steuerfestsetzung durch einen Grunderwerbsteuerbescheid erfolgt ist.

Bis 2006 betrug der Steuersatz einheitlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestim-men. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben die Länder inzwischen fast alle höhere Steuersätze beschlossen. Die folgende Tabelle 15 gibt einen Überblick über die aktuellen Steuer-sätze.

Schuldner der Grunderwerbsteuer sind sowohl der Verkäufer als auch der Käu-fer (= Gesamtschuldner). Im Regelfall wird im Kaufvertrag deshalb vereinbart, dass der Erwerber die Steuer trägt. Jeder, der an einem Grundstücksübergang beteiligt ist, hat dem zuständigen Finanzamt davon Mitteilung zu machen: Gerichte, Behörden, Notar, Veräußerer und Erwerber. Da ein Grundstücksvertrag in der Regel der notari-ellen Beurkundung bedarf, beauftragen die Vertragsparteien regelmäßig den Notar mit der Mitteilung gegenüber dem Finanzamt.

Die Grunderwerbsteuer wird in einem schriftlichen Bescheid festgesetzt und innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig. Das Grundbuchamt darf den Eigentums-übergang von Grundstücken erst eintragen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt. Diese wird erteilt, wenn die Grunder-werbsteuer entweder gezahlt oder durch

Bankbürgschaft sichergestellt worden ist oder wenn Steuerfreiheit vorliegt.

Beim landwirtschaftlichen Grundstücks-verkehr kommt es häufig vor, dass Grund-stücke zwischen Land- und Forstwirten getauscht werden. Hier muss bedacht werden, dass die Grunderwerbsteuer bei Tausch zwei Mal zu zahlen ist, näm-lich durch jeden Tauschpartner. Grund-stückstransfers in Unternehmensflurbe-reinigungsverfahren und der behördlich angeordnete freiwillige Landtausch sind von der Grunderwerbsteuer ausgenom-men, soweit wertgleiche Grundstücksab-findungen vorliegen. Geldabfindungen für

Tabelle 15: Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer

Bundesland Grunderwerb-steuersatz

Baden-Württemberg 5,0 %

Bayern 3,5 %

Berlin 6,0 %

Brandenburg 6,5 %

Bremen 5,0 %

Hamburg 4,5 %

Hessen 6,0 %

Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %

Niedersachsen 5,0 %

Nordrhein-Westfalen 6,5 %

Rheinland-Pfalz 5,0 %

Saarland 6,5 %

Sachsen 3,5 %

Sachsen-Anhalt 5,0 %

Schleswig-Holstein 6,5 %

Thüringen 5,0 %

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Mehrzuweisungen von Flächen unterliegen dagegen der Grunderwerbsteuer.

5.3 Strom- und Energiesteuer5.3.1 Stromsteuer

Die Stromsteuer wird auf den Verbrauch von elektrischem Strom grundsätzlich vom Letztverbraucher oder Eigenerzeuger für seinen Selbstverbrauch erhoben. Steuer-schuldner ist das Versorgungsunternehmen oder der Erzeuger.

Die Stromsteuer beträgt 20,50 € je Mega-wattstunde. Von der Steuer befreit ist Strom, der aus erneuerbaren Energieträ-gern (Wasserkraft, Windkraft, Sonnenener-gie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse) erzeugt wird.

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der LuF wird eine Steuer-entlastung für Strom, den sie als Letztver-braucher für betriebliche Zwecke verwen-den, von 5,13 € gewährt. Diese Entlastung von 25 % des Regelsteuersatzes gilt aber nur, soweit der vorgenannte Entlastungsbe-trag im Kalenderjahr 250 € übersteigt. Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer selbst zu berech-nen. Ein Antrag auf Stromsteuerermäßi-gung ist an das zuständige Hauptzollamt zu richten.

5.3.2 Energiesteuer

Kraftstoffe, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas unterliegen der Energiesteuer. Aufgrund der Erhebungstechnik der Energiesteuer sind Steuerbegünstigungen nur über die Vergütung der im Preis enthaltenen Steuer an bestimmte Abnehmer möglich. Unter-nehmen der LuF haben einen Vergütungs-anspruch beim Einsatz von Gasöl, Pflan-zenöl und Biodiesel, die in bestimmten Fahrzeugen und Maschinen bei begüns-tigten Arbeiten verwendet werden. Eine Steuerentlastung für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel zur Verwendung bei forst-wirtschaftlichen Arbeiten ist zudem an die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 („De-mi-nimis-Verordnung“) gebunden. Der Ver-gütungsanspruch wird über die Abnahme-mengen ermittelt. Diese müssen deshalb genau festgehalten werden. Die in der Landwirtschaft eingesetzten reinen Bio-kraftstoffe werden mit 0,45033 €/l für Pflanzenöl und 0,45000€/l für Biodiesel entlastet. Die Vergütung für Gasöl beträgt 0,2148 €/l. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag min-destens 50 € im Kalenderjahr beträgt. Die Antragstellung für die Vergütung erfolgt für das Kalenderjahr und ist spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres vorzunehmen. Der Antrag hat auf amtlich vorgeschriebe-nen Vordruck zu erfolgen und wird bei dem zuständigen Hauptzollamt eingereicht. Die Antragsformulare können auf der Internet-seite des zuständigen Hauptzollamtes her-untergeladen werden.

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6 Die Einkommens besteuerung der Land- und Forstwirtschaft

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Die Einkommensteuerpflicht besteht für natürliche Personen. Juristische Perso-nen, also vor allem Kapitalgesellschaften und Wirtschaftsgenossenschaften, sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Perso-nengesellschaften (steuerlich: Mitunter-nehmerschaften) unterliegen selbst weder der Einkommensteuer noch der Körper-schaftsteuer. Steuerpflichtig sind jedoch die Gesellschafter (Mitunternehmer). Deshalb werden die Gewinne und Verluste zunächst für die Gesellschaft insgesamt ermittelt und danach erfolgt deren Verteilung im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede auf die Betei-ligten. Diese haben die ihnen so zugerech-neten Einkünfte zu erklären und damit der persönlichen Einkommensteuer zu unter-werfen.

6.1 Von den Einkünften zum zu versteuernden Einkommen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten. Bei LuF, Gewerbe-betrieben und bei selbstständiger Arbeit (z. B. Freiberufler) entsprechen die Ein-künfte dem Gewinn. Bei den übrigen vier Einkunftsarten (nicht selbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) sind die Einkünfte grundsätzlich gleich dem Überschuss der Einnahmen über die Wer-bungskosten. Die ersten drei werden als Gewinneinkunftsarten, die übrigen vier als Überschusseinkunftsarten bezeich-net. Während den Gewinneinkunftsarten Betriebsvermögen zugrunde liegt, sind die Überschusseinkunftsarten dagegen durch Privatvermögen gekennzeichnet. Eine

Besonderheit gilt für alle privaten Einkünf-te aus Kapitalvermögen. Für Kapitalerträ-ge, z. B. Zinsen, Dividenden, Ausschüt-tungen, und für Wertzuwächse aus der Veräußerung von nach 2008 angeschafften Wertpapieren gilt eine Abgeltungsteuer in Höhe von einheitlich 25 % zuzüglich Soli-daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit unterliegen auch realisierte Kursge-winne ohne Rücksicht auf die Haltedauer der Wertpapiere in voller Höhe der Abgel-tungsteuer. Außerdem ist die Möglichkeit zum Ausgleich und der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalerträgen stark einge-schränkt. Mit dem Sondersteuersatz von 25 %, der von den inländischen Finanz-dienstleistungsinstituten einbehalten wird und Abgeltungswirkung entfaltet, werden die Werbungskosten typisierend berück-sichtigt. Ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe ist deshalb nicht mög-lich. Abzugsfähig ist lediglich ein einheitli-cher Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jähr-lich 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für Verheiratete.

Wegen der Pauschalierung sind die meisten Kapitalerträge wegen der Abgeltungswir-kung grundsätzlich nicht in der Einkom-mensteuererklärung anzugeben. Es besteht jedoch das Wahlrecht, diese Erträge im Veranlagungswege zu versteuern, wenn es im Einzelfall günstiger ist. Die Besteu-erung erfolgt dann aufgrund einer Güns-tigerprüfung des Finanzamtes mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn der Grenzsteuersatz niedriger ist als der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

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Alle Kapitalerträge, bei denen keine Abgel-tungsteuer einbehalten wird, z. B. Zinser-träge aus privaten Darlehen oder Kapitaler-träge bei ausländischen Depots, müssen in der Einkommensteuererklärung gesondert angegeben werden. Auch hierfür gilt das Werbungskostenabzugsverbot und bis auf einige Ausnahmen der pauschale Abgel-tungsteuersatz.

Einkünfte aus sogenannten privaten Veräu-ßerungsgeschäften unterliegen, soweit sie Wertpapiere betreffen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls der Abgeltung-steuer.

Unter die sonstigen Einkünfte fallen z. B. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Alten-teilsbezüge, Entschädigungen, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und Einkünf-te, soweit sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Tabelle 16: Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens*) (vgl. § 2 Abs. 1-5 EStG und R 2 Abs. 1 EStR)

1. Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft (§§ 13-14a EStG)

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

7. Sonstige Einkünfte (§§ 22-24 EStG)

= Summe der Einkünfte

– Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

– Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

– Verlustabzug (§ 10d EStG)

– Sonderausgaben (§§ 10-10c EStG)

– Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33-33b EStG)

– Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale

sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e-10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG)

= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

– Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)

– Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

*) Nicht berücksichtigt sind ausländische Einkünfte und weitere die Steuerbemessungsgrundlage beeinflussende Positionen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nur zu berücksichtigen, soweit Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde oder soweit das Veranlagungswahlrecht wahrgenommen wird.

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Private Veräußerungsgeschäfte rechnen, soweit sie nicht den Einkünften aus Kapi-talvermögen zuzurechnen sind, zu den sonstigen Einkünften; für sie gilt eine Ver-äußerungsfrist von zehn Jahren für Grund-stücke und grundstücksgleiche Rechte bzw. von einem Jahr für die Veräußerung übriger Wirtschaftsgüter. Ausgenom-men hiervon sind die Veräußerung selbst genutzter Wohn immobilien sowie die Ver-äußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Eine bedeutende Kategorie bei den sons-tigen Einkünften sind die Einnahmen aus Rentenbezügen. Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte wer-den auch Rentner zur Einkommensteuer herangezogen, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 8.652 € und bei zusammen veranlagten Verheirate-ten 17.304 € übersteigt.

Die Besteuerung der gesetzlichen Renten, beispielsweise aus der Landwirtschaft-lichen Alterskasse, erfolgt mit einem für jeden Renteneintrittsjahrgang einma-lig festgelegten Besteuerungsanteil, der zunächst in 2005 50 % des Rentenbetra-ges betrug und gestaffelt für den Renten-beginn – mit zunächst 2 Prozentpunkten pro Jahr – bis 2040 auf 100 % ansteigt. Bei Beginn der Rente z. B. im Jahr 2016 beträgt die Besteuerungsnote 72 % des Renten-betrages. Für private Renten, die aus ver-steuertem Einkommen angespart wurden, verbleibt es bei der Besteuerung mit nied-rigeren Ertragsanteilen, die vom Alter bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Der Ertragsanteil beträgt z. B. bei Rentenbeginn mit 62 (67) Jahren 21 % (17 %) der Renten-bezüge.

Die Einkünfte aus den aufgeführten Ein-kunftsarten unterliegen nicht in vollem Umfang der Besteuerung. Beispielsweise können die Einnahmen aus nicht selbst-ständiger Arbeit und die sonstigen Ein-künfte um Werbungskosten-Pauschbeträge gemindert werden. Sind die tatsächlichen Werbungskosten geringer, wirken diese Pauschbeträge wie ein Freibetrag.

Darüber hinaus sind weitere Abzugsposten in Form von Frei- oder Entlastungsbeträ-gen (wegen Alters, für Alleinerziehende, für LuF), Verlustabzüge, Sonderausga-ben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Schließlich werden bei der Einkommensteuerveranlagung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil-dungsbedarf des Kindes abgezogen, wenn die dadurch bewirkte Einkommensteuerer-sparnis größer ist als das im Veranlagungs-zeitraum gezahlte Kindergeld. Der Kinder-freibetrag beträgt bei Einzelveranlagung 2.304 € und bei Zusammenveranlagung 4.608 €. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf der Kinder beträgt 1.320 € bzw. bei Ehegatten insgesamt 2.640 €/Kalenderjahr.

Überdies können Alleinstehende einen Ent-lastungsbetrag von 1.908 €/Kalenderjahr abziehen, wenn zu ihrem Haushalt min-destens 1 Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht. Der Entlastungs-betrag erhöht sich ab dem 2. Kind um je 240 €.

Nicht abgezogen werden dürfen die Aufwendungen für die private Lebens-führung (Bekleidung, Ernährung,

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Wohnungseinrichtung, Reisen, Einkom-mensteuer usw.). Einzelheiten sind in Tabelle 16 dargestellt und werden im nach-folgenden Abschnitt 6.2 weiter erläutert.

6.2 Abzüge zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Ausgehend von der Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten sind noch einige Abzüge im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vorzu-nehmen. So wird Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, ein soge-nannter Altersentlastungsbetrag gewährt. Dieser beträgt in 2016 1.064 €. Im Rah-men der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte reduziert er sich jährlich schrittweise bis zu einem Betrag von 0 € in 2040.

Land- und Forstwirte erhalten einen Frei-betrag von 900 €, sofern die Summe der Einkünfte den Betrag von 30.700 € nicht übersteigt. Bei zusammen veranlagten Ehe-gatten beträgt der Freibetrag 1.800 € bei einer Summe der Einkünfte von maximal 61.400 €.

Abgezogen werden dürfen in eingeschränk-tem Umfang auch Verluste, die in einem anderen Kalenderjahr entstanden sind und dort nicht ausgeglichen werden konnten. Begrifflich werden der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag unterschieden.

Sonderausgaben sind absetzbare Auf-wendungen, die weder Betriebsausga-ben noch Werbungskosten sind oder wie

Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sie sind beschränkt oder unbeschränkt absetzbar. Einzelheiten vermittelt Tabelle 17.

Bei den beschränkt abzugsfähigen Vorsor-geaufwendungen wird zwischen sogenann-ten Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und sonstigen Vorsorgeaufwendungen andererseits unterschieden. Altersvorsorge-aufwendungen sind bis zu einem Höchst-betrag von 22.767 € (Verheiratete 45.534 €) abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag wird jedoch erst in 2025 erreicht: 2005 betrug die Abzugsmöglichkeit zunächst 60 % der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils. Der Satz erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte, bis schließlich 2025 100 % erreicht sind. Beispielsweise sind 2016 82 % des Höchstbetrages, also höchstens 18.669 € (37.338 € bei Verhei-rateten), berücksichtigungsfähig. So wird schrittweise die Steuerfreiheit für Alters-vorsorgeaufwendungen erhöht bei gleich-zeitig gestaffelter Höherbesteuerung der Alterseinkünfte, um künftig eine nach-gelagerte Besteuerung im Rentenalter zu erreichen. Zu den Altersvorsorgeaufwen-dungen gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftli-chen Alterskasse, berufsständischen Ver-sorgungseinrichtungen sowie zu privaten Lebensversicherungen in Form der soge-nannten „Rürup-Rente“.

Sonstige Versorgungsaufwendungen, z. B. für Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsver-sicherungen, Risikolebensversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfall-versicherungen oder Haftpflichtversiche-rungen, sind bei Arbeitnehmern bis zu

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1.900 €/Jahr abzugsfähig, bei Selbstständi-gen bis zu 2.800 €/Jahr. In der Regel wer-den aber die Grenzen durch die Beiträge zur Krankenversicherung bereits erreicht. Bis zum Jahr 2019 überprüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die bis 2004 gelten-den Vorschriften für den Abzug von Vor-sorgeaufwendungen für den Steuerpflichti-gen vorteilhafter sind, um automatisch die individuell günstigere Absetzbarkeit dieser Aufwendungen zu berücksichtigen.

Übrige Sonderausgaben sind zum Teil unbeschränkt, zum Teil jedoch auch beschränkt abziehbar. In unbeschränk-ter Höhe können etwa gezahlte Kirchen-steuern und Versorgungsleistungen, z. B. Altenteilsleistungen, abgezogen werden. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähig-keit von Versorgungsleistungen ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Sonderausga-benabzug bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vor-weggenommenen Erbfolge ist für ab 2008 neu geschlossene Verträge beschränkt auf

Tabelle 17: Abzüge zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

S o n d e r a u s g a b e n

Vorsorgeaufwendungen Übrige Sonderausgaben

Beschränkt abzugsfähig

Beschränkt abzugsfähig

Unbeschränkt abzugsfähig

Altersvorsorgeaufwen-dungen

Beiträge für

• gesetzliche Renten-versicherungen

• landwirtschaftliche Alterskassen

• berufsständische Versorgungseinrich-tungen

• private Leibrentenver-sicherung (Rürup- Rente)

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Beiträge für

• Kranken- und Pflegeversicherung

• Arbeitslosen-versicherung

• Erwerbsunfähigkeits-versicherung

• Berufsunfähigkeits-versicherung

• Risikolebensversiche-rung (nur Leistung auf den Todesfall)

• Unfallversicherung• Haftpflichtversiche-

rung

Unterhaltsleistungenan den geschiedenenoder dauernd getrenntlebenden Ehegatten

Eigene Ausbildungskosten

Kinderbetreuungskosten

Schulgeld

Altersvorsorgebeiträge

Spenden für steuer-begünstigte Zwecke

Versorgungsleistungen Leistungen im Zusam-menhang mit Betriebs-vermögen (z. B. Altenteil)

Gezahlte Kirchensteuer

Versorgungsausgleich

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die Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Bereich der Gewinneinkunftsarten (LuF, Gewerbe-betrieb, selbstständige Arbeit), daneben auch bei Übertragung von GmbH-Anteilen eines beherrschenden Gesellschafter-Ge-schäftsführers, wenn sein Anteil mehr als 50 % beträgt und der Übernehmer die Tätigkeit fortführt. Die bislang notwendi-ge Unterscheidung von lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigenden Ren-ten einerseits und voll abzugsfähigen dau-ernden Lasten andererseits entfällt dabei; betriebliche Versorgungsleistungen sind, soweit sie dem Grunde nach anerkannt werden, stets vollständig abzugsfähig. Die Übertragung beispielsweise von Geld, Wertpapieren, stillen Beteiligungen sowie die Ablösung eines Vorbehalts- oder Ver-mächtnisnießbrauchs, z. B. durch Alten-teilsleistungen, ist dagegen bei nach dem 31.12.2007 geschlossenen Verträgen nicht mehr begünstigt. Dies kann zu erheblichen Problemen im Rahmen von geplanten Hof-übergaben führen. Die bisherige Regelung gilt jedoch für Altverträge weiterhin unver-ändert.

Steuerberatungskosten für die Einkommen-steuererklärung sind als Sonderausgaben nicht abzugsfähig, sondern nur bei den ein-zelnen Einkunftsarten zu berücksichtigen. Zu den beschränkt abzugsfähigen übrigen Sonderausgaben gehören Ehegatten-Unter-haltsleistungen, eigene Ausbildungskosten, bestimmte Altersvorsorgebeiträge sowie Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für bestimmte allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen.

Kinderbetreuungskosten werden für Kinder gewährt, die das 14. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetre-tenen körperlichen, geistigen oder seeli-schen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Der Abzug solcher Kinderbetreuungskosten als Sonderausga-ben ist nur beschränkt steuerlich zulässig, nämlich bis zu einem Umfang von zwei Dritteln der entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € je berücksichti-gungsfähigem Kind. Das betreffende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und die Aufwendungen dürfen ausschließlich für die Betreuung, nicht jedoch für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportli-che und andere Tätigkeiten anfallen. Für die Aufwendungen müssen dem Steuer-pflichtigen jeweils Rechnungen vorliegen und die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen. In bar geleis-tete Aufwendungen sind nicht berücksich-tigungsfähig.

Ferner können zur Ermittlung des zu ver-steuernden Einkommens außergewöhnli-che Belastungen abgezogen werden. Das sind beispielsweise Ausgaben für Krank-heitskosten oder Aufwendungen für die Heimunterbringung eines nahen Angehöri-gen. Abzugsfähig sind aber nur diejenigen Aufwendungen, die die Grenze der zumut-baren Eigenbelastung übersteigen. Diese ist einkunfts- und familienstandsabhängig (sie-he Tabelle 18). Außergewöhnliche Belas-tungen sind z. B. auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern (Aus-bildungsfreibeträge), die Unterstützung bedürftiger Personen und die Pauschbeträ-ge für Körperbehinderte; für diese außer-gewöhnlichen Belastungen gilt die vorge-nannte Abzugsbeschränkung jedoch nicht.

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Quelle: Bundesfinanzministerium, Stand: Januar 2016

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6.3 Einkommensteuertarif

Der Einkommensbesteuerung liegt ein pro-gressiv verlaufender Tarif zugrunde, d. h., höhere Einkommen werden durchschnitt-lich stärker besteuert als niedrige Einkom-men. Der Tarif beginnt mit einem Grund-freibetrag. Folgende Grundfreibeträge werden gewährt:

Einzelveranlagung 8.652 €,

Zusammenveranlagung 17.304 €.

Bis zu diesen Beträgen wird keine Steuer erhoben. Danach steigt die Grenzsteuer-belastung, d. h. die Steuerbelastung jedes zusätzlich verdienten Euro, progressiv an, bis der Spitzensteuersatz erreicht ist. Bei Überschreitung der Grundfreibeträge beträgt der Eingangssteuersatz 14 %, der Spitzensteuersatz 42 %. Er beginnt bei folgenden zu versteuernden Einkommen:

Einzelveranlagung 53.666 €,

Zusammenveranlagung 107.332 €.

Die Einkommensteuertabelle hat ab 2016 folgende Eckpunkte:

Null-Zone (Steuerfreiheit) für zu versteu-ernde Einkommen von 0 € bis 8.652 €,

Progressionszone mit einem ansteigen-den Steuersatz von 14 % bis 23,96 % für zu versteuernde Einkommen von 8.653 € bis 13.669 €,

Progressionszone mit einem ansteigen-den Steuersatz von 23,97 % bis 42 % für zu versteuernde Einkommen von 13.670 € bis 53.665 €,

Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkom-men ab 53.666 €.

Für zu versteuernde Einkommen, die 254.447 € – bei zusammen veranlagten Ehegatten 508.894 € – überschreiten, ist ein Spitzensteuersatz-Zuschlag von 3 Pro-zentpunkten (sog. „Reichensteuer“) gesetz-lich geregelt.

Folgende Grafik verdeutlicht den Verlauf des Steuertarifs:

10.000 €

bis 8.652 €

0 %

Progressions-zone I

(8.653 € bis 13.669 €):

14–23,97 %

Progressionszone II (13.670 € bis 53.665 €):

23,97–42 %

Proportionalzone I (53.666 € bis 254.446 €):

42 %

Proportionalzone II (ab 254.447 €):

45 %

14

24

4245

20.000 € 30.000 € 40.000 € 50.000 €

Grenzsteuersatzin %

zu versteuerndes Jahreseinkommen

50

20

30

40

10

00 250.000 €

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Die Anwendung des Tarifes bei zusammen veranlagten Ehegatten birgt eine Besonder-heit: Die Zusammenveranlagung, welche gegenüber der alternativen Einzelveranla-gung die häufiger gewählte Veranlagungs-form bei Ehegatten ist, geschieht in fol-gender Form: Die Einkünfte der Ehegatten werden für jeden einzeln ermittelt und anschließend zusammengerechnet. Nach Berücksichtigung der ihnen gemeinsam zustehenden Abzugsbeträge ergibt sich ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkom-men. Sodann wird das Einkommen durch zwei geteilt. Auf die so errechnete Hälfte des zu versteuernden Einkommens wird die Grundtabelle als Tarif angewendet und die zugehörige Steuer ermittelt. Dieser Betrag wird dann verdoppelt. Diese Vorgehens-weise wird als Splittingverfahren bezeich-net. Das Splittingverfahren ist gegenüber der Einzelveranlagung deutlich günstiger für Ehegatten, da es der Progression ent-gegenwirkt. Der Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Einkünfte der beiden Ehe-gatten sind. Dies gilt besonders für den Fall, dass einer der Ehegatten keine eige-nen Einkünfte bezieht.

Wahlweise kann der Lohnsteuerabzug bei Ehegatten nach dem Faktorverfahren

erfolgen. Nach diesem Faktorverfahren sind nicht nur die Steuerklassen-Kombina-tionen III und V sowie IV und IV möglich, sondern auch eine gemeinsame Besteue-rung der Ehegatten nach Steuerklasse IV, durch die der Splitting-Vorteil schon im Lohnsteuerabzugsverfahren anteilig auf bei-de Ehegatten verteilt werden kann.

Mit den in Tabelle 19 ausgewiesenen Grenzsteuersätzen hat es folgende Bewandtnis: Sie sind für die Ausnutzung von Steuerersparnissen beispielsweise durch Sonderausgaben, die Kompensa-tion von Verlusten, die Inanspruchnah-me von Ansparabschreibungen sowie den Abschluss von Verträgen zwischen Familienangehörigen von besonderem ökonomischem Interesse. Begünstigen-de Sondertarife gibt es für die Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe gan-zer Betriebe, für übernormale Holznut-zungen (Kalamitätsnutzungen) sowie für mehrjährige Entschädigungen und Nut-zungsvergütungen. Schließlich ist noch eine spezielle Tarifvorschrift für Personen-unternehmen zu erwähnen, die mit einer Begünstigung bei der Einkommensteuer für einbehaltene (the saurierte) Gewinnein-künfte die Rechtsformneutralität zwischen

Tabelle 18: Zumutbare Eigenbelastung in Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340 € über 15.340 € bis 51.130 €

über 51.130 €

1. Steuerpflichtige ohne Kinder

a) bei Einzelveranlagung

b) bei Zusammenveranlagung

5 6 7

4 5 6

2. Steuerpflichtige mit Kindern

a) ein oder zwei Kinder

b) drei oder mehr Kinder

2 3 4

1 1 2

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Kapitalgesellschaften und Personenunter-nehmen fördern soll. Damit wird auf Antrag auch den Inhabern von luf Betrieben und Personengesellschaftern das Recht ein-geräumt, ihre erwirtschafteten Gewinne ganz oder teilweise aus dem progressi-ven Einkommensteuertarif im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung herauszu-lösen und mit dem einheitlichen Thesau-rierungssteuersatz von 28,25 % zuzüglich

Solidaritätszuschlag zu versteuern. Eine spätere (Über-)Entnahme der zunächst ein-behaltenen Gewinne löst dann aber eine Nachversteuerung mit einheitlich und pro-gressionsunabhängig 25 % Einkommen-steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag aus. Die Nachversteuerung findet auch statt bei Veräußerung oder Aufgabe des Betrie-bes, wenn der Gewinn nicht (mehr) nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird,

Tabelle 19: Einkommensteuer, Durchschnitts- und Grenzsteuersatz bei unterschiedlicher Höhe des zu versteuernden Einkommens in 2016

Zu versteuerndes Einkommen

Einkommen- steuer

Durch-schnittssteuersatz

Grenz- steuersatz

8.000 0 0,0 0,0

10.000 206 2,1 16,7

14.000 1.032 7,4 24,1

18.000 2.032 11,3 25,9

22.000 3.105 14,1 27,7

26.000 4.250 16,3 29,5

30.000 5.468 18,2 31,3

34.000 6.757 19,9 33,1

38.000 8.118 21,4 34,9

42.000 9.552 22,7 36,7

46.000 11.058 24,0 38,5

50.000 12.636 25,3 40,3

55.000 14.705 26,7 42,0

60.000 16.805 28,0 42,0

65.000 18.905 29,1 42,0

70.000 21.005 30,0 42,0

80.000 25.205 31,5 42,0

90.000 29.405 32,7 42,0

100.000 33.605 33,6 42,0

110.000 37.805 34,4 42,0

120.000 42.005 35,0 42,0

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oder auf Antrag. Die Inanspruchnahme des Tarifs muss im Einzelfall auf Vorteilhaftig-keit gegenüber dem Steuertarif ohne Thes-aurierungsbegünstigung geprüft werden. Sie ist tendenziell günstiger, je höher die einbehaltenen Gewinnanteile sind und je länger diese im Unternehmen verbleiben. Dies gilt insbesondere für stark expandie-rende Personenunternehmen. Für Betrie-be, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG ermitteln, ist die Begünstigung ausgeschlossen.

6.4 Festzusetzende Einkommensteuer

Von dem nach dem geltenden Steuerta-rif zu ermittelnden Steuerbetrag sind ggf. noch Steuerermäßigungen abzuziehen, um die festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Dies sind z. B. gezahlte aus-ländische Steuern, Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb durch beschränkte Anrechnung der Gewerbe-steuer, Ermäßigungen für Zuwendungen an politische Parteien oder Steuerermäßigun-gen bei Aufwendungen für haushaltsna-he Beschäftigungsverhältnisse und für die

Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-leistungen.

Einen Überblick über Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-nisse und haushaltsnahe Dienstleistungen kann Tabelle 20 vermitteln. Ein Minijob liegt vor, wenn die Verdienstgrenze von 450 €/Monat nicht überschritten wird und der Arbeitgeber die pauschalen Sozialabga-ben und pauschale Lohnsteuer i. H. v. ins-gesamt 12 % der überwiesenen Lohnsum-me trägt (5 % Rentenversicherungsbeitrag, 5 % Krankenversicherungsbeitrag und 2 % Lohnsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Gegebenen-falls fallen noch Zusatzbelastungen für die Krankheitsumlage (1,0 %) Schwanger-schafts-/Mutterschaftsumlage (0,3 %) und zur Unfallversicherung (1,6 %) an. 20 % der Gesamtaufwendungen, höchstens 510 €/Jahr, kann der Arbeitgeber direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Liegt ein sozialver-sicherungspflichtiges Beschäftigungsver-hältnis im Privathaushalt vor oder werden sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, etwa für einen Gärtner oder Fensterreiniger, dann beträgt die Steuerermäßigung auf Antrag 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 €/Jahr. Die

Tabelle 20: Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Minijob im inländischen Haushalt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im inländischen Privathaushalt

20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr

Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gärtner, Fensterputzer, Pflegeleistungen) in einem inländi-schen Haushalt oder Haushalt der gepflegten Person

20 % der Aufwendungen für Arbeitslohn, höchstens 4.000 €/Jahr

Handwerkerleistungen im inländischen Privathaushalt

20 % der Aufwendungen für Arbeitslohn ohne Material, höchstens 1.200 €/Jahr

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Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und Betreu-ungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung im Heim oder zur dauern-den Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleich-bar sind. Auch Ausgaben für Handwerker-leistungen in einem Privathaushalt werden steuerlich begünstigt. Die Steuerermäßi-gung wird ausschließlich für den Lohnauf-wand, nicht für Materialausgaben gewährt. Dies erfordert eine entsprechende Auf-teilung der Handwerkerrechnungen. Der jährliche Steuerermäßigungsbetrag beträgt 20 % der Lohnaufwendungen, höchstens 1.200 €/Jahr. Voraussetzung für die Gewäh-rung der Steuerermäßigung für sämtliche aufgeführten Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt. Das Beschäfti-gungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäi-schen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Haushalt der gepflegten oder betreuten Person aus-geübt oder erbracht werden.

Zur tariflichen Steuer hinzugerechnet werden dagegen etwa ein bestehender Anspruch auf Zulage für die Altersvorsorge für sogenannte Riester-Verträge und der Anspruch auf Kindergeld, soweit bei der Einkommensermittlung Freibeträge für Kin-der abgezogen wurden. Das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer.

6.5 Erhebung der Einkommen- und Kirchensteuer

Die Einkommen- und Kirchensteuer wird durch Veranlagung festgesetzt. Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet:

die für den Veranlagungszeitraum ent-richteten Einkommen- und Kirchensteu-ervorauszahlungen (Fälligkeiten: 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) und

die durch Steuerabzug erhobene Lohn- und Kirchensteuer sowie Kapitalertrag-steuer.

Die gezahlte Lohn- und Kirchensteuer kann nur angerechnet werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch den Arbeitgeber abgezogen und auf der Lohnsteuerbeschei-nigung bescheinigt worden ist. Dies gilt nicht für die Pauschalierung der Lohnsteu-er, da in diesem Fall der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer trägt.

Die Pauschalierung gilt für kurzfristig Beschäftigte und für Teilzeitbeschäftig-te. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit gelegentlich erfolgt, 18 zusam-menhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der Arbeitslohn höchstens 68 €/Tag im Durchschnitt beträgt oder die Beschäfti-gung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Die pauschale Lohnsteuer beträgt für gewerbliche Tätig-keiten 25 % der gezahlten Lohnsumme zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritäts-zuschlag. Die Belastung erhöht sich gege-benenfalls um die Umlagen bei Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, Unfallversi-cherung und Insolvenzgeldumlage.

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Für kurzfristig Beschäftigte in luf Betrie-ben beträgt der pauschale Lohnsteuersatz 5 % der gezahlten Vergütung zuzüglich Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie weiterer Umlagen und Beiträge. Vorausset-zung ist, dass typische luf Arbeiten verrich-tet werden, die nicht ganzjährig anfallen, die Arbeitnehmer keine Fachkräfte sind, ihre Beschäftigung maximal 180 Tage/Jahr beträgt und der Stundensatz 12 € nicht überschreitet. Besondere Regelungen gel-ten für Teilzeitbeschäftigte, die regelmä-ßig, aber nur geringfügig tätig werden. Für diese Arbeitsverhältnisse werden bis zu einer Verdienstgrenze von 450 €/Mon. die Lohnsteuer und die Sozialversicherungs-beiträge auch vom Arbeitgeber pauschal erhoben. Neben der Hauptbeschäftigung kann jeder Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Eine Arbeitszeit-grenze besteht nicht. Die Vergütung fließt dem Beschäftigten ohne Abzüge zu, wäh-rend der Arbeitgeber zusätzlich 30 % des ausgezahlten Lohns für Abgaben zu ent-richten hat (13 % Krankenversicherungsbei-trag, 15 % Rentenversicherungsbeitrag, 2 % Lohnsteuer einschl. Kirchensteuer und Soli-daritätszuschlag zuzüglich der benannten weiteren Umlagen und Beiträge).

In Ausnahmefällen beträgt die Lohnsteuer 20 %, wenn der Arbeitgeber zur Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenver-sicherung nicht verpflichtet ist. Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuer-karte durchgeführt werden. Dies kommt in der Praxis für diejenigen Fälle häufig vor, in denen der Arbeitnehmer eine Lohnsteu-erkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vorlegen kann, weil dann für ihn keine

Lohnsteuer anfällt und sich der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von 2 % spart.

Für hauswirtschaftliche Beschäftigungsver-hältnisse betragen die Abgabensätze 5 % Krankenversicherungsbeitrag, 5 % Renten-versicherungsbeitrag und 2 % Lohnsteuer einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszu-schlag, insgesamt 12 % der gezahlten Ver-gütung, zuzüglich der weiteren Umlagen und Beiträge.

6.6 Gewinnermittlungs-methoden für die Land- und Forstwirtschaft

Die Einkünfte aus LuF sind als Gewinn zu erfassen. Tabelle 21 zeigt die vier Möglich-keiten. Ein Land- und Forstwirt wird grund-sätzlich erst dann buchführungspflichtig, wenn er von der Finanzbehörde schriftlich dazu aufgefordert wird oder den Betrieb übernimmt und der Vorgänger für diesen Betrieb bereits buchführungspflichtig war. Ein Steuerpflichtiger, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird nach diesem Gesetz buchführungspflichtig (z. B. OHG, KG, GmbH, AG). Überdies ist keine Mitteilung der Finanzbehörde erfor-derlich, wenn der Betrieb eröffnet, in eine neu gegründete Personengesellschaft ein-gebracht wird oder die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wis-sentlich falscher Angaben beruht. Schließ-lich kann ein Landwirt, obwohl er eigentlich unter die Gewinnermittlung nach Durch-schnittssätzen (§ 13a EStG) fällt, auf Antrag freiwillig Bücher führen.

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6.6.1 Betriebsvermögens-vergleich

Die Gewinnermittlung stellt auf betrieb-liche Vermögensänderungen ab (§ 4 Abs. 1 EStG). Deshalb ist eine klare Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen erforderlich. Zum Betriebsvermögen gehö-ren alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb

dienen, mit anderen Worten in der Bilanz enthalten sind. Beispiele für Privatvermö-gen sind Hausrat, Lebensversicherungs- und Bausparverträge, Altenteilsverpflichtungen oder Privatkredite. Der Betriebsvermögens-vergleich erfordert die Aufstellung einer Bilanz, deren Grundlage die Trennung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen ist.

Tabelle 21: Gewinnermittlungsmethoden für die Land- und Forstwirtschaft

1. Buchführung (§ 4 Abs. 1 EStG), falls

• Wirtschaftswert über 25.000 €

• Gewinn im Kalenderjahr über 60.000 €

• Umsatz im Kalenderjahr über 600.000 €

2. Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), falls

• Grenzen zu 1. nicht überschritten

• Grenzen zu 3. überschritten

3. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), falls

• der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und

• in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und

• die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und

• die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten und

• die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen bestimmte Grenzen nicht überschreiten (siehe Tabelle 22)

4. Schätzung des Gewinns (§ 162 AO), falls

• ein Buchführungspflichtiger dieser Pflicht nicht nachkommt

• ein nicht buchführungspflichtiger und nicht unter § 13a EStG fallender Landwirt keine Überschussrechnung vorlegt

Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG heißt Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres (z. B. 30.06.2016)

– Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (z. B. 30.06.2015)

= Unterschiedsbetrag

+ Entnahmen (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen, Leistungen)

– Einlagen (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter)

= Gewinn des Wirtschaftsjahres (z. B. 2015/16)

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6.6.2 Einnahmen-Ausgaben-Überschuss rechnung

Bei dieser Gewinnermittlungsmethode (§ 4 Abs. 3 EStG) gibt es keine Bilanz und damit auch keinen Betriebsvermögensver-gleich. Gleichwohl ist die Einnahmen-Aus-gaben-Überschussrechnung keine reine Geldflussrechnung. Denn auf beiden Seiten sind auch unbare Positionen zu berücksich-tigen. Auf der Einnahmenseite gilt dies vor allem für die Privatanteile und auf der Aus-gabenseite insbesondere für die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf langlebige, der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter. Für Letztere sind also nicht die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten unmittelbar als Betriebsausgabe abzusetzen, sondern es ist wie bei der Buchführung die jährli-che AfA zu berechnen. Nicht berücksichtigt werden jedoch Bestandsveränderungen bei den Vorräten, Forderungen und Verbind-lichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Entnahmen und Einlagen.

Die Gewinnermittlung ist nach einem amt-lich vorgeschriebenen Vordruck vorzuneh-men, der zusammen mit der Steuererklä-rung dem Finanzamt einzureichen ist.

6.6.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Diese Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist ein relativ einfaches, schematisches Verfahren. Da es für nicht buchführungs-pflichtige oder aufzeichnungspflichtige Betriebe gilt, kann nicht oder nur in sehr geringem Umfang auf Aufzeichnungen von erfolgsbestimmenden Daten zurückgegrif-fen werden. Die Vorgehensweise bei der

Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns wird im Folgenden exemplarisch in Tabelle 22 dargestellt.

Die Durchschnittssatz-Gewinnermittlung ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine grobe Gewinnschätzung. Denn die Ver-wendung pauschalierender nicht betriebs-individueller Daten gibt das tatsächliche Gewinnpotenzial nur unzulänglich wieder. Vor allem wird das entscheidende erfolgs-bestimmende Merkmal, der Unternehmer-einfluss, nicht individuell berücksichtigt.

6.6.4 Schätzung des Gewinns

Der Gewinn ist gemäß § 162 AO zu schät-zen, wenn buchführungspflichtige Land- und Forstwirte dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Die Schätzung greift ferner, wenn unter die Überschussrechnung fallende Steuerpflich-tige keine entsprechenden Aufzeichnungen tätigen. Es gibt die Teilschätzung und die Vollschätzung. Bei der Teilschätzung wird das Buchführungsergebnis zugrunde gelegt und um Zuschätzungen korrigiert. Bei der Vollschätzung wird das Buchführungser-gebnis (soweit überhaupt vorhanden) nicht berücksichtigt, sondern der Gewinn eigen-ständig geschätzt. Die Finanzverwaltung kann die bestehenden Bandbreiten des Schätzungsrahmens zulasten des Steuer-pflichtigen voll ausschöpfen. Die Schät-zungsmethode steht der Finanzverwal-tung frei: Richtsatzschätzung, Schätzung mit Hilfe von Standarddeckungsbeiträgen, Schätzung durch Vermögensvergleich usw. Wegen der unsicheren Grundlagen birgt die Schätzung für den Betroffenen die Gefahr, dass das Schätzungsergebnis zu

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Tabelle 22: Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Für ein Wirtschaftsjahr beträgt der Durchschnittssatzgewinn die Summe aus folgenden Sachverhalten:

1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG)

Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 350 €

bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten 0 €/Vieheinheit

bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten 300 €/Vieheinheit

2. Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG)

Forstfläche beträgt maximal 50 ha: Gewinn = Forsteinnahmen abzüglich pauschaler Betriebsausgaben von 55 % der Forsteinnahmen

3. Gewinne aus Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG)

§ 13a EStG darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine der Zugangsgrenzen der folgenden Tabelle überschritten wird (Spalte 2). Bei Überschreiten der Gewinngrenze (Spalte 3) ist für jede Nutzung ein Gewinn (Zuschlag) von 1.000 € anzusetzen. Gewinne bis zu den Gewinngrenzen betragen infolgedessen 0 €.

Für nicht genannte Sondernutzungen, z. B. Kurzumtriebsplantagen, ist der tatsächliche Gewinn zu ermitteln.

Nutzung 1 Grenze 2 (Zugangsgrenze)

Grenze 3 (Gewinngrenze)

Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha

Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha

Nutzungsteil Gemüsebau Freilandgemüse Unterglas-Gemüse

0,67 ha 0,06 ha

0,17 ha

0,015 ha

Nutzungsteil Blumen/ Zierpflanzenbau Freiland-Zierpflanzen

0,23 ha 0,05 ha

Unterglas-Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha

Nutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha

Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,10 ha

Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha

Binnenfischerei 2.000 kg Jahresfang 500 kg Jahresfang

Teichwirtschaft 1,60 ha 0,40 ha

Fischzucht 0,20 ha 0,05 ha

Imkerei 70 Völker 30 Völker

Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe

Weihnachtsbaumkulturen 0,40 ha 0,10 ha

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seinen Ungunsten vom tatsächlichen Ergeb-nis abweicht und er mehr Steuern zahlt als eigentlich geschuldet. Dieser Nachteil ist nur durch die Führung korrekter Aufzeich-nungen auszuräumen.

6.7 Gewinnermittlungs-zeitraum und Wirtschaftsjahr

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei Land- und Forstwirten wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt, das vom Kalenderjahr abweicht:

Land- und Forstwirtschaft allgemein vom 01.07. bis 30.06.,

Futterbau-/Grünlandbetriebe vom 01.05. bis 30.04.,

reine Forstwirtschaft vom 01.10. bis 30.09.,

Garten- und Obstbaubetriebe, Baum-schulen und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschafts-jahr festlegen.

Reine Weinbaubetriebe können den Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. als Wirt-schaftsjahr bestimmen.

Der Gewinn des Wirtschaftsjahres ist zeitanteilig auf die betroffenen Kalen-derjahre aufzuteilen: Für die Land- und

Für ein Wirtschaftsjahr beträgt der Durchschnittssatzgewinn die Summe aus folgenden Sachverhalten:

4. Sondergewinne (§ 13a Abs. 7 EStG)

Diese Sachverhalte betreffen insbesondere

1) Gewinne

a) aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen

b) aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirt-schaftsgut mehr als 15.000 € betragen hat

c) aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminde-rung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter

d) aus der Auflösung von Rücklagen

2) Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirt-schaft zugerechnet werden

3) Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften

5. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

– Vermietung bebauter Grundstücke (z. B. ehemalige Werkswohnungen)

– Verpachtung unbebauter Grundstücke (z. B. Ackerflächen)

– Vermietung und Verpachtung von übrigen Wirtschaftsgütern

6. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend, z. B. Dividende der Zuckerfabrik

7. Gewinn nach Durchschnittssätzen

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Forstwirtschaft im Regelfall 50 % auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und 50 % auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für reine Forstwirte im Verhältnis 3/12 zu 9/12.

6.8 Wichtige Steuer-vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft

Für die LuF sind verschiedene allgemeine, aber auch spezielle Vergünstigungen wich-tig. Eine Zusammenstellung vermittelt die Tabelle 23.

Für die Einkünfte aus LuF besteht ein all-gemeiner Freibetrag in Höhe von jährlich 900 €, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.800 € (§ 13 Abs. 3 EStG). Die-ser Freibetrag wird bei jeder Form der Gewinnermittlung gewährt und ist ledig-lich an Einkünfte aus LuF geknüpft. Er fällt weg, sobald die Summe aller Einkünfte bei Alleinstehenden 30.700 € und bei zusam-men veranlagten Ehegatten 61.400 € über-steigt.

Bei der Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist es von Vorteil, dass Gewinne aus Son-dernutzungen bei der Gewinnermittlung nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Gewinngrenzen der Tabelle 22 nicht über-steigen. Innerhalb der zulässigen Gren-zen bleiben infolgedessen bis zu 1.000 € je Sondernutzungsart steuerfrei (§ 13a Abs. 6 EStG).

Nicht nur für luf Betriebe, sondern generell wird bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ein Freibetrag von 45.000 € gewährt, soweit der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn den Betrag von 136.000 € nicht übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Der über 136.000 € anfallende Gewinn kürzt den Freibetrag entsprechend so, dass er bei einem Gewinn von 181.000 € wegfällt. Der Freibetrag wird nur einmal für jeden Steuerpflichtigen und auf seinen Antrag gewährt und ist ferner an die Vollendung des 55. Lebensjahres des Betriebsinhabers oder an seine Berufsunfähigkeit geknüpft.

Neben Freibeträgen kommen teilweise günstigere Steuersätze zur Anwendung. Der ermäßigte Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG gilt bei der Veräußerung und Aufga-be des Betriebes und darf den Steuersatz von 14 % nicht unterschreiten. Die persön-lichen Bedingungen entsprechen denen, an die auch die Gewährung des Freibetrages geknüpft ist: einmal im Leben des Steuer-pflichtigen, der zusätzlich das 55. Lebens-jahr vollendet haben oder dauernd berufs-unfähig sein muss. Auch diese Regelung gilt allgemein und nicht nur für die LuF.

§ 34 Abs. 1 EStG erweitert die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte. Neben den Veräußerungs- und Aufgabegewinnen von ganzen Betrieben werden zusätzlich Entschädigungen, Nutzungsvergütungen und Zinsen für mehr als drei Jahre, Ver-gütungen für mehrjährige Tätigkeiten und Einkünfte aus außerordentlichen Holznut-zungen privilegiert. Diese Einkünfte wer-den nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes besteuert, sondern unterliegen der sog.

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Fünftelregelung. Bei dieser Alternative werden die außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel den laufenden Einkünf-ten zugerechnet und sodann der Steuer-mehrbetrag darauf ermittelt. Die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer ergibt sich dann durch Multiplikation des Steuerbetrages mit dem Faktor 5. Der Steuerpflichtige hat somit nach § 34 EStG zwei Möglichkeiten zur Besteuerung des Betriebsveräußerungs- oder des -aufgabegewinns: Fünftelrege-lung oder ermäßigter Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes, mindes-tens 14 %. Er kann das Wahlrecht aber nur ausüben, wenn er die persönlichen

Voraussetzungen für die Inanspruchnah-me des ermäßigten Steuersatzes von 56 % des Durchschnittssteuersatzes erfüllt. Günstige steuerliche Regelungen beinhal-ten auch die §§ 6b und 6c EStG, wonach bei bestimmten Wirtschaftsgütern ent-standene Veräußerungsgewinne über eine Reinvestitionsrücklage auf Ersatzwirt-schaftsgüter übertragen werden können. Auch diese Vorschriften sind nicht auf die Land- und Forstwirtschaft begrenzt. Die Verwaltungsanweisung in 6.6 EStR gilt für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler. Danach kann dieser Per-sonenkreis für diejenigen Wirtschaftsgüter, die zwangsweise gegen Entschädigung aus

Tabelle 23: Wichtige Einkommensteuer-Vergünstigungen für die LuF

Freibeträge für laufende Einkünfte

Allgemeiner Freibetrag von 900 €/1.800 € für Alleinstehende/Ehegat-ten (§ 13 Abs. 3 EStG)

Freistellung jeder Sondernutzung bis zur Gewinngrenze mit 1.000 € bei der Durchschnittssatz-Gewinnermittlung (§ 13a Abs. 6 EStG)

Freibetrag für Veräußerung

oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder der Mitunternehmeranteile

Freibetrag bis 45.000 €; Verminderung um den Betrag, um den der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt

Voraussetzung: Berufsunfähigkeit oder älter als 55 Jahre (§§ 14, 16 Abs. 4 EStG); einmal im Leben

Niedrigerer Steuersatz Ermäßigter Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (§ 34 Abs. 3 EStG), mindestens aber der Eingangssteuersatz des Einkommensteuertarifs (14 %); einmal im Leben

Fünftelregelung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne des Betriebes, Entschädigungen, Nutzungsvergütungen und Zinsen, mehrjährige Tätigkeitsvergütungen, Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (§ 34 Abs. 1, 2 EStG)

Halber Durchschnittssteuersatz oder niedrigere Sätze bei außerordentli-chen Einkünften aus Forstwirtschaft (§ 34b EStG, § 5 ForstschAusglG)

Sonstiges Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen (§§ 6b, 6c EStG)

Übertragungsmöglichkeit aufgedeckter stiller Reserven (R 6.6 EStR)

Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG)

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)

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ihrem Betriebsvermögen ausscheiden (z. B. durch einen Brand), Rücklagen für Ersatz-beschaffungen bilden und durch Übertra-gung auf identische Ersatzwirtschaftsgü-ter die sofortige Versteuerung der stillen Reserven vermeiden.

Schließlich sind die Sonderabschreibun-gen zu erwähnen. Nach § 7g Abs. 5 EStG können neue oder gebrauchte, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens (z. B. Maschinen) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Normal-abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG mit bis zu insgesamt 20 % der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten zusätzlich abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass der Wirtschaftswert oder Ersatz-wirtschaftswert des luf Betriebes, zu des-sen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des Wirtschaftsjah-res, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, 125.000 € nicht überschreitet. Bei Gewerbetreibenden oder selbststän-dig Tätigen mit bilanzierenden Betrieben darf das entsprechende Betriebsvermö-gen 235.000 € nicht übersteigen und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn 100.000 € nicht überschreiten. Ferner muss das Wirtschaftsgut mindestens im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im darauf folgenden Wirtschafsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen verblei-ben und dort ausschließlich oder fast aus-schließlich betrieblich genutzt werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bungen ist unabhängig von der vorherigen Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG.

Danach können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirt-schaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (max. 200.000 €) außerhalb der Bilanz gewinnmindernd abziehen, wenn der Steuerpflichtige beab-sichtigt, ein begünstigtes Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschafts-jahren anzuschaffen oder herzustellen und in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjah-res ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.

Die Bildung des Investitionsabzugsbetra-ges kann für neue oder auch gebrauchte Wirtschaftsgüter erfolgen. Die o. g., für Sonderabschreibungen geltenden Größen-merkmale dürfen auch hier nicht über-schritten werden. Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist weder der Nachweis der Investitionsabsicht noch eine Funktionsangabe des anzuschaffen-den Wirtschaftsgutes erforderlich. Insoweit wirkt der Investitionsabzug wie eine (steu-erpflichtige) Rücklage. Sobald das Wirt-schaftsgut angeschafft worden ist, muss die Rücklage bis spätestens zum Ende des drit-ten auf das Ende des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschafts-jahres vollständig außerbilanziell gewinn-erhöhend aufgelöst werden. Im Gegenzug können die Anschaffungs-/Herstellungs-kosten maximal in Höhe der außerbilan-ziellen Hinzurechnung aufwandswirksam gekürzt werden. Die Abschreibungsbemes-sungsgrundlage verringert sich hierdurch

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entsprechend. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren (Investitionszeit-raum) durchgeführt, muss der entspre-chende Betrag korrigiert werden. Dabei ist der Abzug im Jahr der Bildung rückgängig zu machen; d. h., nötigenfalls sind auch bereits bestandskräftig gewordene Steu-erbescheide zu ändern. Die daraus resul-tierenden Steuernachforderungen sind mit 6 % zu verzinsen. Die Zinsen sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Ausschließlich der Forstwirtschaft kommen die besonders niedrigen Steuersätze des § 34b EStG sowie des § 5 ForstSchAusglG zugute. Diese gelten für sog. Kalamitäts-nutzungen. Das sind Holznutzungen infol-ge höherer Gewalt (z. B. Schädlingsfraß, Windwurf), die gegen den Willen des Steu-erpflichtigen anfallen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften können selbstständig nutzbare und beweg-liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-gens bis zu einem Wert von 410 € sofort abschreiben. Alternativ kann für solche Wirtschaftsgüter, deren Einzelwerte zwar 150 €, nicht jedoch 1.000 € überschreiten, jeweils im Jahr der Anschaffung, Herstel-lung oder Einlage ein Sammelposten (Pool) gebildet werden, der im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren ohne Rück-sicht auf Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung der im Pool befindlichen Wirtschaftsgüter gleichmäßig mit 20 % abzuschreiben ist. Im Bereich der LuF gilt diese Regelung für die Bewertung von Vieh jedoch nicht. Entscheidet sich der Steuer-pflichtige für die Bildung eines Sammel-postens, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte der

einzelnen Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die genannten alternativen Abschreibungs-möglichkeiten für geringwertige Wirt-schaftsgüter sind für alle in einem Wirt-schaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheit-lich anzuwenden.

6.9 Maßnahmen zur Verteilung des Gewinns auf mehrere Personen der Familie

Hierzu bieten sich mehrere Möglichkeiten an:

Arbeitsverträge mit dem Ehegatten und mit Kindern,

Gesellschaftsverträge zwischen Familien-angehörigen,

Betriebsteilung,

Verpachtung des Betriebes an den Hoferben,

Übergabe des Betriebes an den Nachfol-ger.

Neben steuerlichen Gesichtspunkten soll-ten ferner auch sozialrechtliche Konse-quenzen beachtet werden. Schließlich müs-sen die vertraglichen Lösungen auch dem gedeihlichen Zusammenleben der beteilig-ten Menschen gerecht werden. Mit Blick auf die Steuer dienen solche Vertragsge-staltungen im Wesentlichen den folgenden Zielen:

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Milderung der Steuerprogression,

Mehrfachnutzung von Freibeträgen,

Vermeidung der Buchführungspflicht,

Unterschreitung von steuerlichen Förder-grenzen (z. B. Investitionsförderungspro-gramme) und Benachteiligungsgrenzen (z. B. Sparförderung, Einkommensüber-tragungen),

Vermeidung der gewerblichen Abfärbung bei landwirtschaftlichen Gesellschaften.

Arbeitsverträge können mit Kindern, dem Ehegatten oder auch mit anderen Fami-lienangehörigen abgeschlossen werden. Die Lohnzahlungen sind im Unternehmen Betriebsausgaben und beim Empfänger sind sie bei Vorlage einer Lohnsteuerkar-te als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern. Bei einer monatlichen Vergütung bis zu 450 € kann ein gering-fügiges Beschäftigungsverhältnis mit den bereits genannten pauschalen Abgaben vereinbart werden. Bei Arbeitsverträgen mit dem künftigen Hoferben sollte die Ent-lohnung jedoch höher liegen, wenn damit der (notwendige) Grundstein für eine spä-tere Rentenanwartschaft gelegt werden soll.

Ein Gesellschaftsvertrag begründet im Gegensatz zum Arbeitsvertrag eine Mit-unternehmerschaft. Er kommt vor allem für den Einbezug des Hoferben in die Betriebs-leitung in Betracht. Der Hoferbe bezieht dann eigenständige Einkünfte aus LuF. Damit werden die Einkünfte aufgeteilt und der Progression des Einkommensteuerta-rifs wird entgegengewirkt. Ferner sind die folgenden steuerlichen Aspekte von Bedeu-tung:

Der Hoferbe kann neben seinen Eltern den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG nutzen.

Die Entlohnungen (für eingebrach-te Grundstücke, Kapital und geleistete Arbeit) im Rahmen der Mitunterneh-merschaft reduzieren nicht den Betriebs-gewinn (da den Betriebsausgaben der Gesamthand sogenannte Sonderbe-triebseinnahmen des Mitunternehmers gegenüberstehen).

Schließlich wird der Hoferbe als Mitunter-nehmer zum vollen Beitragssatz alterskas-senbeitrags- und krankenversicherungs-pflichtig. Die Erhöhung dieser Beiträge hält sich jedoch im Vergleich zur vorangegange-nen Versicherung als mithelfender Famili-enangehöriger in Grenzen.

Die Teilung des Betriebes kann erhebliche Steuervorteile bieten. Sie sind häufig grö-ßer als bei der Mitunternehmerschaft. Aber auch die Nachteile sind nicht unbeachtlich:

Die Betriebsteilung mit dem Ehegatten kann vor allem hinsichtlich der Kranken-versicherung zu erheblichen sozialversi-cherungsrechtlichen Nachteilen führen.

Betriebsteilungen werden von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie nicht nur vorgegeben, sondern tat-sächlich wie bei Fremden gehandhabt werden.

Betriebsteilungen sind agrarstrukturpoli-tisch unerwünscht. Sie können zur Nicht-gewährung und zum Widerruf gewährter staatlicher Förderungen führen.

Betriebsteilungen verursachen zusätzli-che Administrationskosten (z. B. Kosten- und Zeitaufwand für zwei Buchführun-gen).

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Die Verpachtung des Betriebes an den Hoferben ist nicht vorrangig eine Maßnah-me zur Steuerersparnis, sondern eine Form der Hofüberlassung. Aus steuerlicher Sicht ist sie sehr vorteilhaft einzustufen. Sie kon-kurriert aber auch unter steuerlichen und weiteren Gesichtspunkten mit anderen Formen der Hofübergabe. Welche Form gewählt wird, sollte in jedem Fall unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sorgfäl-tig überlegt werden.

Die Hofübergabe ändert die Eigentumsver-hältnisse. Der Nachfolger übernimmt das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva. Der Abgeber erhält Altenteil, die weichen-den Hoferben Abfindungen vom Hofüber-nehmer oder (besser) vom -übergeber. Das Altenteil kann der Hofübernehmer als Sonderausgabe abziehen. Der Abgeber hat es neben dem Altersruhegeld (Altersgeld, DRV-Rente usw.) als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Einkommensteuerlich problematisch sind Abfindungen zugunsten weichender Erben in Form von Betriebsgrundstücken (z. B. Bauplatz). Dadurch entstehen grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Entnahmege-winne, die, wegen der Unentgeltlichkeit, auch nicht über eine Reinvestitionsrücklage gestundet werden können.

6.10 Besteuerung staatlicher Zuwendungen

Staatliche Zuwendungen an die Landwirt-schaft in Form von Beihilfen, Prämien, Zuschüssen, Übertragungen und Vergütun-gen haben in der jüngeren Vergangenheit

an Bedeutung gewonnen und die Vergabe ist komplizierter geworden. Einkommen-steuerlich werden steuerfreie und steuer-pflichtige Zuwendungen unterschieden. Die Zuwendungen sind in der Regel einkom-mensteuerpflichtig, z. B. Zahlungsansprüche und Zinszuschüsse, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Investitionszuschüs-se, Extensivierungsprämien, Anpassungshil-fen usw.

6.11 Beispiel zur Einkommens-ermittlung und zur Steuer berechnung

Das folgende einfache Beispiel informiert über die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Einkommensteuer:

Es wird ein verheiratetes Landwirtsehepaar mit zwei Kindern unterstellt, das die Zusam-menveranlagung wählt. Der 15-jährige Sohn geht noch zur Schule, die 21-jährige Tochter studiert. Ermittlungszeitraum ist das Kalen-derjahr 2015. Für Ehegatten werden die Ein-künfte getrennt ermittelt und sodann für die Ermittlung der Einkommensteuer zusam-mengerechnet. Die Vorgehensweise zeigt die Tabelle 24. Kirchensteuer und Solida-ritätszuschlag bleiben aus Vereinfachungs-gründen außer Betracht.

Die Einkünfte aus LuF von 60.000 € ergeben sich aus den anteiligen Gewinnen der fol-genden zwei Wirtschaftsjahre:

2014/2015 70.000 € davon ½ 35.000 €

2015/2016 50.000 € davon ½ 25.000 €

Einkünfte aus LuF 2015

60.000 €

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Tabelle 24: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und Berechnung der Einkommensteuer

Ehemann € Ehefrau €

Einkünfte

1. aus Land- und Forstwirtschaft

2. aus Gewerbebetrieb

3. aus selbstständiger Arbeit

4. aus nicht selbstständiger Arbeit

5. aus Kapitalvermögen

6. aus Vermietung und Verpachtung

7. Sonstige Einkünfte (z. B. Altenteil, Renten)

Zwischensumme

60.000

4.000

./. 500

63.500

4.400

4.400

Summe der Einkünfte

./. Freibetrag für Land- und Forstwirte (0, da dessen Einkünfte höher als 61.400 €)

Gesamtbetrag der Einkünfte

./. Sonderausgaben unbeschränkt abziehbare, z. B. Altenteil, Kirchensteuer

beschränkt abziehbare, z. B. Personenversicherungen wie Beiträge zur Alterskasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung

./. Außergewöhnliche Belastungen

67.900

67.900

./. 12.500

./. 10.000

./. 924

Einkommen

Freibeträge für Kinder (2 Kinder à 7.152 €)*)

44.476

(./. 14.304)

Zu versteuerndes Einkommen

Einkommensteuer nach Tarif der für 2015 gültigen Splittingtabelle

./. Einkommensteuer-Vorauszahlungen

./. Lohnsteuer lt. Lohnsteuerkarte

./. anrechenbare Kapitalertragsteuer (hier 25 % von 1.200 €)

./. Zinsabschlagsteuer (hier 25 % von 4.000 €)

44.476

6.807

./. 6.000

./. 300

./. 1.000

Erstattungsbetrag (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)

./. 493

*) Kein Abzug, da das Kindergeld höher als die Einkommensteuerersparnis ist.

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Bei den Einkünften aus Gewerbebe-trieb handelt es sich um Gewinne aus der Beteiligung an der Zuckerrübenrodege-meinschaft und um Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungen, z. B. Hagelversicherung (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, z. B. Fahrtkos-ten) in Höhe von 4.000 €.

Die Ehefrau arbeitet im Betrieb ihres Man-nes ständig mit. Dafür erhält sie 450 €/Monat oder 5.400 €/Jahr. Auf eine pau-schale Lohnbesteuerung zulasten des Arbeitgebers verzichten die Eheleute. Statt-dessen legt die Ehefrau ihrem Ehemann ihre Lohnsteuerkarte vor. Bei der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteu-erklasse III ergeben sich keine laufenden Lohnsteuerzahlungen an das Finanzamt. Der vom Landwirt an seine Ehefrau gezahl-te Lohn ist Betriebsausgabe und hat des-halb den Betriebsgewinn schon gemindert. Gleiches gilt für die vom Arbeitgeber neben dem Lohn zu zahlenden pauschalen Bei-träge zur Renten- und Krankenversiche-rung von zusammen 28 % oder 1.512 €/Jahr. Zum Erwerb einer eigenen Rente stockt die Ehefrau den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung um zurzeit 3,7 % auf. Der Erhöhungsbetrag kann im Rah-men des beschränkten Abzugs von Vorsor-geaufwendungen als Sonderausgabe gel-tend gemacht werden. Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sind wie folgt zu ermitteln:

Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis 5.400 €

– Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten

1.000 €

= Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

4.400 €

Einnahmen aus Kapitalvermögen 4.000 €

– Sparer-Pauschbetrag 1.602 €

= Einkünfte aus Kapital-vermögen

2.398 €

Den Pauschbetrag von 1.000 € erhält jeder Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit hat. Sind die tatsäch-lichen Werbungskosten (z. B. Fortbildungs-kosten) niedriger, gilt der Abzugsbetrag von 1.000 €, sind sie höher, gilt gegen Nach-weis der höhere Betrag. Fahrtkosten zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte (genau-er: erster Tätigkeitsstätte) sind pauschal mit 0,30 € pro Entfernungskilometer, höchstens jedoch 4.500 €, auch als Werbungskosten abzugsfähig. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Pkw benutzt.

Die Eheleute haben Dividendeneinnahmen von der Zuckerfabrik in Höhe von 1.200 € und Einnahmen aus Zinsen aus festverzins-lichen Wertpapieren in Höhe von 4.000 €.

Dabei sind die Dividendeneinnahmen nur mit 60 % des Zuflussbetrages anzusetzen. Deshalb heißt diese Verfahrensweise auch Teileinkünfteverfahren. Die steuerpflichti-gen Dividendeneinnahmen betragen somit (60 % von 1.200 € =) 720 €. Die Dividen-de ist Betriebseinnahme bei den Einkünf-ten aus Land- und Forstwirtschaft und ist bereits in den Einkünften von 60.000 € ent-halten, weil sich die Aktien der Zuckerfab-rik im Betriebsvermögen befinden.

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Die Einnahmen aus festverzinslichen Wert-papieren in Höhe von 4.000 sind dagegen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzu-ordnen und unterliegen der Abgeltungsteu-er i. H. v. 25 % zuzüglich Solidaritätszu-schlag und Kirchensteuer. Diese Einnahmen sind nach Abzug des Sparer-Pauschbetra-ges in Höhe von 1.602 € (einzeln Veranlag-te 801 €) in Höhe von 2.398 € steuerpflich-tig. Wegen der Abgeltungswirkung der aus der Anwendung des genannten Sonder-steuersatzes in Höhe von 25 % zuzüglich Zuschlagsteuern ist dieser Betrag in der Tabelle 24 nicht gesondert bei den Einkünf-ten aus Kapitalvermögen aufgeführt.

Auch alle Gewinne aus privaten Wertpa-pierveräußerungsgeschäften werden unab-hängig von deren Anschaffungsterminen mit der Abgeltungsteuer belastet. Aller-dings gibt es ein Wahlrecht, die Kapitalein-künfte auch im Wege der Veranlagung zu versteuern. Weitere Erläuterungen hierzu wurden bereits in Abschnitt 6.1 ausgeführt. Die Abgeltungsteuer gilt allerdings nur für den Privatbereich. Im betrieblichen Bereich gilt das Teileinkünfteverfahren, bei dem 60 % der betreffenden Kapitaleinnahmen besteuert werden und im Gegenzug auch nur 60 % der Werbungskosten abzugs-fähig sind. Im Beispiel trifft dies auf die Zuckerfabriksdividende des Ehemannes zu.

Der Verlust bei Vermietung und Verpach-tung in Höhe von –500 € ergibt sich aus den Mieteinnahmen abzüglich aufgewen-deter Werbungskosten (z. B. Reparaturen, Versicherungen, Grundsteuer) einschließ-lich Abschreibung.

Dieser Negativsaldo wird mit den übri-gen positiven Einkünften verrechnet und resultiert in der Summe der Einkünfte in Höhe von 67.900 €. Der Freibetrag für Land- und Forstwirte beträgt für Ehegatten 1.800 €, sofern die Summe der Einkünfte den Betrag von 61.400 € nicht übersteigt (einzeln Veranlagte: 900 €/30.700 €). Hier entfällt der Abzug des Freibetrags wegen der Überschreitung der Einkunftsgren-ze. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ent-spricht deshalb der Summe der Einkünfte. Das Altenteil beträgt 1.000 €/Monat und setzt sich aus Sachbezügen (z. B. Heizung, Strom, Wasser usw.) sowie einem Barbe-trag zusammen. Die in 2015 gezahlte Kir-chensteuer beträgt 500 €. Somit betragen die unbeschränkt abziehbaren Sonderaus-gaben insgesamt 12.500 €. Die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben sind Vorsor-geaufwendungen. Neben den Altersvorsor-geaufwendungen sind im Beispiel verschie-dene Versicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen (Letztere für den Ehemann mit maximal 2.800 € und für die Ehefrau mit höchstens 1.900 €) abziehbar. Die beschränkt abziehbaren Sonderausga-ben sollen hier 10.000 € betragen.

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Die 21 Jahre alte Tochter studiert und hat deshalb eine auswärtige Unterbringung in der Universitätsstadt. Dafür erhalten die Eltern einen Freibetrag von 924 €/Jahr, den sie als außergewöhnliche Belas-tung abziehen können. Das Gesetz gestat-tet den Abzug weiterer Ausgaben, z. B. für Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen und Körperbehinderungen. Vom Einkom-men sind die Kinderfreibeträge (im Beispiel für 2015 zweimal 7.152 €) abzusetzen. Ist das gezahlte Kindergeld (zweimal 2.256 €) höher als die Einkommensteuererspar-nis bei Abzug der Kinderfreibeträge, kön-nen die Kinderfreibeträge nicht geltend gemacht werden. So ist es im Beispiel. Kommen bei relativ hohen Einkommen die Kinderfreibeträge zum Abzug, dann ist das Kindergeld im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung wieder zurückzuzahlen. Der Steuerpflichtige hat nur auf die für ihn günstigste Alternative einen Rechtsan-spruch.

Die Kinderfreibeträge sind zum 01.01.2016 auf 7.248 €/Kind angehoben worden (siehe hierzu Abschnitt 6.1). In diesem Zuge steigt auch das Kindergeld, und zwar für die ers-ten beiden Kinder auf 190 €/Monat, für dritte Kinder auf 196 € sowie für vierte und weitere Kinder auf 221 €.

Die Schritte zum zu versteuernden Einkom-men sind der Tabelle 24 zu entnehmen. Die Höhe der Einkommensteuer ist aus einer entsprechenden Tabelle (vgl. Abschnitt 6.3, dort für den Veranlagungszeitraum 2016) abzuleiten. Sie beträgt im Beispiel 6.807 €.

Sofern Vorauszahlungen auf die Einkom-mensteuer geleistet worden sind und

sonstige Anrechnungsbeträge vorlie-gen, werden diese mit der Veranlagung erstattet. So ist es auch hier. Die Einkom-mensteuervorauszahlungen in Höhe von 6.000 €, die Kapitalertragsteuer von 300 € und die Zinsabschlagsteuer von 1.000 € werden mit der ermittelten Einkommen-steuer in Höhe von 6.807 € verrechnet und der Differenzbetrag von -493 € wird dem Landwirtsehepaar vom Finanzamt erstat-tet.

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7 Die Gewerbesteuer

8 Die Körperschaftsteuer

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Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewer-bebetrieb. Es werden Gewerbebetrie-be aufgrund ihrer Betätigung und kraft Rechtsform unterschieden. Aufgrund der Rechtsform sind Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die Erwerbs- und Wirtschaftsge-nossenschaften sowie die GmbH & Co. KG stets Gewerbebetriebe (unabhängig von ihren Tätigkeiten). Personengesellschaf-ten (GbR, OHG, KG) sind nicht automa-tisch Gewerbebetriebe. Entscheidend ist ihre Betätigung. Betreiben sie ausschließ-lich LuF, dann sind sie nicht gewerbe-steuerpflichtig. Übt jedoch eine Perso-nengesellschaft neben der LuF noch eine gewerbliche Betätigung aus, dann wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen (= Abfärbetheorie). Im Gegensatz zu Einzel-personen ist eine Aufteilung der verschie-denen Tätigkeiten bei Personengesellschaf-ten nicht möglich.

Der BFH hat jedoch bisher die Abfärbe-wirkung bei geringen gewerblichen Ein-künften verneint. Hierzu gibt es zurzeit keine gesetzliche Regelung. Überdies ist der Maßstab für äußerst geringe Einkünfte noch offen und ferner gehen die Gerich-te von unterschiedlichen Umsatzgrenzen aus. Im Zusammenhang mit einer Freibe-rufler-Personengesellschaft hat der BFH jedoch als Bagatellregelung folgende Gren-zen als unschädlich für eine Abfärbung angesehen: bis 3 % der gewerblichen Ein-künfte an den Gesamtumsatzerlösen und maximal 24.500 € gewerbliche Umsatzer-löse.

Wenn die vorgenannten Grenzen, bezo-gen auf die LuF, nicht überschritten wer-den, hat die Personengesellschaft in Folge dessen zwei Einkunftsarten: Land- und

Forstwirtschaft einerseits und Gewerbe andererseits.

7.1 Steuerbefreiungen

Das Gewerbesteuergesetz kennt eine Rei-he von Befreiungen. Die für die Landwirt-schaft wichtigsten sind:

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-schaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf Dienstleistungen, Beratung und die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftli-cher Wirtschaftsgüter für die Mitglieder beschränkt (§ 3 Nr. 8 GewStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Die Befreiung gilt nicht für die im Bezugs- und Absatzge-schäft tätigen Genossenschaften.

Mitunternehmerschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie eine gemeinschaftliche Tier-haltung nach § 51a BewG betreiben (vgl. hierzu Abschnitt 2.2).

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-schaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der LuF beschränkt, wenn deren Mitglieder ihnen Flächen zur Bewirtschaftung oder für die Bewirt-schaftung erforderliche Gebäude über-lassen.

Waldgenossenschaften und ähnliche Realverbände, wenn sie keinen Gewer-bebetrieb unterhalten, der den Rahmen eines Nebenbetriebes überschreitet (vgl. hierzu Abschnitt 2.9).

Der Aufzählung ist zu entnehmen, dass die Befreiungen von der Gewerbesteuer bei sonst gleichen Tätigkeiten nicht für die

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Rechtsformen der Kapitalgesellschaften und für die gewerbliche Tierhaltung gelten.

7.2 Steuerermittlung

Erhebungszeitraum für die Gewerbesteu-er ist das Kalenderjahr. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn des Gewerbebetriebes. Dabei stellt die Gewerbesteuer selbst bei der Gewinn-ermittlung keine ertragsteuerrechtliche Betriebsausgabe dar. Die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist in ihren Grundzügen der Tabelle 25 und dem folgenden Beispiel (Tabelle 26) zu entneh-men.

Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft des Unternehmens besteuern. Der Gewinn spiegelt jedoch die Ertragskraft nicht immer hinreichend wider. Dieser Tatsache

soll zur Ermittlung des Gewerbeertrages durch verschiedene, z. T. jedoch typisierte, Hinzurechnungen und Kürzungen Rech-nung getragen werden. Gewerbeverluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträu-men mindern den Gewerbeertrag. Er unter-liegt für Personenunternehmen nicht in voller Höhe, sondern erst nach Abrundung (auf volle 100 €) und nach Abzug eines Frei-betrages von 24.500 € der Gewerbesteuer. Für juristische Personen (z. B. Kapitalgesell-schaften, Genossenschaften) gibt es diesen Freibetrag nicht.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszuge-hen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuer-messzahl für den Gewerbeertrag beträgt einheitlich 3,5 %. Die vorgenannten Ermitt-lungen führt das Finanzamt durch und teilt sie der zuständigen Gemeinde in einem Gewerbesteuermessbescheid mit. Den

Tabelle 25: Grundzüge der Ermittlung der Gewerbesteuer bei Personenunternehmen

Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebes

+ Hinzurechnungen (z. B. 25 % von Zinsen aller Art)

– Kürzungen (z. B. Gewinnanteile anderer Gewerbebetriebe)

= maßgebender Gewerbeertrag

– Gewerbeverlustabzug (falls vorliegend)

= Zwischensumme (Abrundung nach unten auf volle 100 €)

– Freibetrag (24.500 €)

= verbleibender Gewerbeertrag

x Steuermesszahl 3,5 %

= Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag

x Hebesatz der Gemeinde

= Gewerbesteuer

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Steuermessbetrag multipliziert die Gemein-de mit ihrem (individuellen) Gewerbesteu-erhebesatz und erteilt dem Steuerpflichti-gen den Gewerbesteuerbescheid.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt etwa beim Einzelunter-nehmen der Geschäftsinhaber und bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft. Der Unternehmer hat auf die Gewerbe-steuer vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). Jede Gemeinde ist verpflich-tet, eine Gewerbesteuer zu erheben und einen Hebesatz von mindestens 200 % anzuwenden. Tabelle 26 zeigt die exemp-larische Vorgehensweise zur Berechnung der Gewerbesteuer anhand beispielhafter Daten (Gewerbeertrag 74.500 €, Gewerbe-steuerhebesatz der Gemeinde 400 %).

Hinsichtlich der Auswirkungen der Gewer-besteuer bei unterschiedlichen Rechtsfor-men sei Folgendes angemerkt:

Bei Körperschaften ist zu berücksichtigen, dass der Körperschaftsteuersatz nur 15 %

beträgt und sich für juristische Personen unter Berücksichtigung der Gewerbesteu-er und des Solidaritätszuschlages nur eine Steuerbelastung von etwa 30 % ergibt. Demgegenüber gilt für Personenunterneh-men folgende Entlastung: Steuerpflichtige können das 3,8-Fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages wie Einkom-mensteuervorauszahlungen von der fest-gesetzten Einkommensteuer absetzen. Die Entlastung wird aber höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer gewährt. Eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer tritt bei einem Hebe-satz von 400 % und bei Anwendung des Spitzensteuersatzes für die Einkommen-steuer (45 %) ein. Im Beispiel beträgt der Gewerbesteuermessbetrag 1.750 €. Der 3,8-fache Betrag oder 6.650 € kann infol-gedessen von der Einkommensteuerschuld des Gewerbetreibenden abgesetzt werden.

7.3 Landwirtschaft oder Gewerbe

Land- und Forstwirte beschränken häufig ihre Tätigkeiten, wenn sie zu gewerblichen Einkünften führen. Diese Verhaltensweise ist unter folgenden Aspekten zu überden-ken:

Die überbetriebliche Tätigkeit, deren Ein-nahmen nicht aus LuF stammen, ist im luf Betrieb nur in begrenztem Umfang möglich. Statt auf solche, das Einkom-men steigernde Einkünfte zu verzichten, sollten diese auch über Gewerbebetriebe erschlossen werden.

Tabelle 26: Beispiel Gewerbesteuerberechnung (Gewerbeertrag 74.500 €, Gewerbesteuerhebe-satz der Gemeinde 400 %)

Maßgebender Gewerbeertrag 74.500 €

– Freibetrag 24.500 €

= verbleibender Gewerbeertrag 50.000 €

x Steuermesszahl 3,5 %

= Steuermessbetrag 1.750 €

x Hebesatz 400 %

= vorläufige Gewerbesteuer 7.000 €

davon absetzbar 6.650 € (1.750 € x 380 %)

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Natürlich gilt für Gewerbebetriebe die Umsatzsteuerpauschalierung nicht, son-dern stattdessen die Regelbesteuerung. Ob das ein Nachteil ist, muss individu-ell geprüft werden. Jedenfalls kann die Vorsteuererstattung bei hohen Maschi-neninvestitionen (19 %) ein bedeutsamer Finanzierungsbeitrag sein. Zusätzlich belastend sind jedoch die erforderli-chen regelmäßigen Aufzeichnungen und Anmeldungen beim Finanzamt.

Durch die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommen-steuer wird die Belastung von Personen-unternehmen mit der Gewerbesteuer faktisch im Wesentlichen aufgehoben. Deshalb werden gewerbliche und luf Einkünfte ertragsteuerlich grundsätzlich gleich belastet. Bei hohen Einkünften besteht jedoch eine Privilegierung der juristischen Personen, insbesondere der Kapitalgesellschaften.

8 Die Körperschaftsteuer

Während die Einkommensteuer nur natür-liche Personen betrifft, gilt die Körper-schaftsteuer nur für juristische Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine. Körper-schaftsteuerfrei sind Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften sowie Verei-ne, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb als Dienstleistung für die Mitgliedsbetriebe der LuF darstellt. In geringem Umfang kön-nen Genossenschaften steuerpflichtige Geschäfte durchführen, ohne hierdurch die Steuerfreiheit für den übrigen Geschäfts-bereich zu verlieren (Ausführliches in § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Hierunter fallen z. B.

Maschinen- und Beratungsringe, wenn sie in der Rechtsform einer Genossenschaft oder eines Vereins betrieben werden.

Kapitalgesellschaften gewinnen auch in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung als Träger von Wirtschaftsbetrieben und als Haftungsgesellschaft bei der GmbH & Co. KG. Überdies sind die juristischen Personen im vor- und nachgelagerten Bereich der Land- und Forstwirtschaft dominierend, sodass Grundkenntnisse über die Körper-schaftsteuer auch für Land- und Forstwirte von Vorteil sind.

8.1 Steuerermittlung

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteu-er. Bemessungsgrundlage ist das Einkom-men (modifizierter Gewinn) der Körper-schaft. Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz. Dabei sind bei bestimmten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, darun-ter Kapitalgesellschaften, alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Eine Kapitalgesellschaft hat gleichermaßen sowohl auf einbehaltene als auch auf an die Anteilseigner ausgeschüttete Gewinne einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 % und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf an das Finanzamt zu entrich-ten. Kirchensteuer wird auf die Körper-schaftsteuer nicht erhoben.

Da es im Körperschaftsteuerrecht keinen progressiv aufgebauten Steuertarif sowie auch keine nennenswerten Abzüge gibt, wird jeder in der Körperschaft verbleibende

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Euro Gewinn mit 15 % Körperschaftsteu-er belastet. Die Gesamtsteuerbelastung unter Berücksichtigung von Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag beträgt insgesamt 29,83 %, wodurch die notwendige Eigenka-pitalbildung von Körperschaften erheblich gefördert wird. Damit wird die Besteue-rung der Kapitalbildung der Körperschaften den Personenunternehmen angeglichen und erfolgt weitgehend rechtsformneutral.

8.2 Behandlung beim Anteilseigner

Bei Dividendenzahlungen hat die Körper-schaft zulasten der Anteilseigner 25 % Kapitalertragsteuer des Ausschüttungsbe-trags zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt abzu-führen. Die Abrechnung ist ohne Einbezug von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgende:

Die Gewinnausschüttungen an die Anteils-eigner unterliegen bei ihnen der persön-lichen Einkommensteuer. Die durch die Körperschaft bereits darauf bezahlte Kör-perschaftsteuer von 15 % kann bei dem Empfänger nicht auf seine Einkommen-steuer angerechnet werden. Stattdessen unterliegt beim Anteilseigner die Nettoaus-schüttung in der Regel in voller Höhe der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge mit dem Sondersteuersatz von 25 % und ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von individuellen Werbungskosten. Handelt es sich bei den Beteiligungen um Betriebs-vermögen (z. B. Zuckerfabrikaktien), ist die Nettoausschüttung Betriebseinnahme und wird deshalb bei den Einkünften aus LuF

nur zu 60 % erfasst. Da im betrieblichen Bereich durch das Teileinkünfteverfahren nur 60 % der Einnahmen zu versteuern sind, dürfen im Gegenzug auch nur 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgezogen wer-den.

Die steuerliche Behandlung beim Anteils-eigner im Betriebsvermögen ist folgende:

Bruttoausschüttung (Bruttodividende) – Körperschaftsteuer (15 %)

100,00 € 15,00 €

Nettoausschüttung – Kapitalertragsteuer (25 %)

85,00 € 21,25 €

Auszahlungsbetrag (Bardividende)

63,75 €

Zufluss beim Anteilseigner (Bardividende)

63,75 €

+ anrechenbare Kapitalertragsteuer Nettoausschüttung

21,25 € 85,00 €

davon steuerfrei (40 %) 34,00 €

= zu versteuernder Betrag 51,00 €

Die durch die Körperschaft abgeführte Kapitalertragsteuer von 21,25 € kann der Anteilseigner auf seine persönliche Einkom-mensteuerschuld anrechnen. In der Praxis erteilen die Körperschaften oder Banken Bescheinigungen über die empfangene Bar-ausschüttung und die anrechenbaren Steu-ern, die der Steuerpflichtige seiner Einkom-mensteuererklärung beizufügen hat.

Zur Besteuerung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen enthält das aid-Heft 1456 „Forstwirtschaftliche Zusammen-schlüsse“ weitere Informationen.

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10 Literatur

9 Hilfeleistung in Steuersachen und Steuerberatung

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Die kurzen Ausführungen zeigen, dass das Steuerrecht durchweg kompliziert ist. Der Steuerpflichtige ist daher in der Regel auf Hilfe und sachkundige Beratung angewie-sen. Dies beginnt häufig bereits bei der Datenerfassung (manuell, PC). Auch für die Steuerberatung gibt es einen bestimmten Rechtsrahmen: das Steuerberatungsgesetz. Danach sind zur unbeschränkten Hilfeleis-tung in Steuersachen befugt:

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften,

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-digte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-ten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersa-chen für luf Betriebe durch eine abzulegen-de mündliche Prüfung nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer-den, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-stelle“ zu führen.

Zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe-leistung in Steuersachen sind ferner befugt:

Berufsvertretungen (z. B. Bauern -verbände),

Vereine von Land- und Forstwirten, soweit sie in der Satzung die Hilfeleis-tung in luf Steuersachen deklariert haben und von Personen geleitet werden, die die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen (z. B. Land-wirtschaftliche Vereinsbuchstellen),

Lohnsteuerhilfevereine.

Andere als die vorgenannten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Allerdings dürfen sie bei entspre-chender Qualifikation bei der Buchführung mitwirken. Die Vergütung für diejenigen Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleis-tung in Steuersachen befugt sind, bemisst sich nach der amtlichen Steuerberater-Vergütungs ver ordnung.

Agatha, M., Eisele, D., Fichtel-mann, H., Schmitz, V., Walter, H. (2014): Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft; 7. Auflage; Neue Wirtschaftsbriefe, Herne/Berlin.

Felsmann, W., Pape, M. (2008): Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte; 3., veränderte Auflage; Loseblatt-sammlung mit lfd. Ergänzungen; HLBS, St. Augustin.

Köhne, M., Wesche, R. (1995): Landwirtschaftliche Steuerlehre; 3. Auflage; Ulmer, Stuttgart.

Leingärtner, W. (2014): Besteu-erung der Landwirte – Einkom-mensteuer/Umsatzsteuer/Erb-schaftsteuer/Grunderwerbsteuer/Kraftfahrzeugsteuer; Loseblatt-sammlung mit lfd. Ergänzungen; C. H. Beck, München.

Märkle, R. W., Hiller, G. (2014): Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten; 11. Auflage; Boorberg, Stuttgart, München, Hannover.

Rüttinger, G., fortgeführt von Horn, W. und Riegler, B. (2008): Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft; Loseblattsamm-lung mit lfd. Ergänzungen; HLBS, St. Augustin.

Tipke, K., Lang, J., Seer, R. (2015): Steuerrecht. Ein systematischer Grundriss; 22., neu bearb. Auflage; O. Schmidt, Köln.

10 Literatur

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KTBL-MedienKTBL-DatensammlungBetriebsplanung Landwirtschaft 2016/17Daten für die Betriebsplanung in der Landwirtschaft

Maschinenkosten kalkulieren, Arbeitseinsätze planen oder Produktionsverfahren bewerten – die 25. Aufla-ge des KTBL-Standardwerkes bietet zu jedem Anlass der betrieblichen Planung umfassende Informationen zu Tierhaltung, Pflanzenproduktion und Energiegewin-nung.

Darmstadt, 2016, 768 S., 26 Euro, ISBN 978-3-945088-19-7, Best.-Nr. 19519

KTBL-Heft 115Alles unter Dach und Fach – Landwirtschaftliche HallenBarbara Meyer

Landwirtschaftliche Hallen für Maschinen und Gerä-te oder zur Lagerung pflanzlicher Erzeugnisse benöti-gen flexible Nutzungskonzepte. Potenziellen Bauherren steht mit diesem Heft eine Entscheidungshilfe zur Ver-fügung, die alle Themengebiete behandelt, die für die Planung einer landwirtschaftlichen Halle relevant sind.

Darmstadt, 2016, 48 S. Printversion 8 Euro, ISBN 978-3- 945088-23-4, Best.-Nr. 40115

digitale Version 6 Euro, ISBN 978-3-945088-32-6, Best.-Nr. P_40115

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aid-MedienRechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen

Hofübergabe, Kooperationen, größere Investitionen – fast immer stellt sich die Frage der passenden Rechtsform. Das Heft berücksichtigt dabei auch neuere, europäische Rechtsformen. Es erläutert alle Kriterien, die bei der Auswahl eine Rolle spielen.

Heft, DIN A5, 60 Seiten, 3. Auflage 2014, Bestell-Nr. 1147

Hofübergabe und Existenzgründung

Die Hofnachfolge ist für landwirtschaftliche Betriebe ein wichtiger Ent-wicklungsschritt. Das Heft erklärt, wann eine Übergabe sinnvoll ist und wie man sie mit allen Beteiligten optimal umsetzt

Heft, DIN A5, 68 Seiten, 3. Auflage 2013, Bestell-Nr. 1186

Ehe- und Erbrecht in der Landwirtschaft

Sie wachsen zusammen – und bleiben doch zwei. Wenn in einer Ehe oder Partnerschaft das Unerwartete geschieht und nur eine oder einer übrig bleibt, ist es beruhigend, wenn alles gut geordnet und geregelt ist.

Heft, DIN A5, 56 Seiten, 5. Auflage 2017, Bestell-Nr. 1202

Weitere aid-Medien und Leseproben finden Sie unter www.aid-medienshop.de

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Versicherungen in der Landwirtschaft

Versicherungen helfen Landwirten, Risiken für Betrieb und Familie abzufe-dern. Das Heft stellt alle wichtigen personen- und betriebsbezogenen Ver-sicherungstypen vor und ordnet den Nutzen ein.

Heft, DIN A5, 72 Seiten, 3. Auflage 2014, Bestell-Nr. 1188

Private Altersvorsorge – Luxus oder Notwendigkeit?

Private Altersvorsorge ja oder nein, und wenn ja, in welchem Umfang?

Das Heft erläutert, wie man dem Thema in landwirtschaftlichen Betrieben unter Berücksichtigung der Interessen von Jung und Alt, von Haus und Hof gerecht werden kann.

Heft, DIN A5, 64 Seiten, 3. Auflage 2014, Bestell-Nr. 1126

Reiten und Pferdehaltung richtig versichern

Für Ross und Reiter, Stall und Pferdehalter gilt: Sicherheit zuerst. Wer setzt sich schon ohne Kappe aufs Pferd? – Und das ist nicht anders im Versicherungsbereich. Das Heft fasst zusammen, worauf es ankommt.

Heft, DIN A5, 40 Seiten, Erstauflage 2015, Bestell-Nr. 1600

aid-Medien

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Finanzmanagement im landwirtschaftlichen Unternehmen

Für spezialisierte Betriebe mit hohem Fremdkapitaleinsatz ist ein solides Finanzmanagement elementar. Das Heft stellt die Finanzierungsformen in landwirtschaftlichen Unternehmen vor und erklärt, wie eine gute Finanz-planung aussieht.

Heft, DIN A5, 56 Seiten, 4. Auflage 2013, Bestell-Nr. 1139

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen in der Landwirtschaft

Für spezialisierte Betriebe mit hohem Fremdkapitaleinsatz ist ein solides Finanzmanagement elementar. Das Heft stellt die Finanzierungsformen in landwirtschaftlichen Unternehmen vor und erklärt, wie eine gute Finanz-planung aussieht.

Heft, DIN A5, 64 Seiten, 4. Auflage, 2013, Bestell-Nr. 3399

FinanzKompakt

Das Beste vom Besten – Auszüge aus zehn aid-Heften, die eines gemein-sam haben: Es geht ums Geld. Und dafür lohnt es sich auch schon einmal mehr Seiten zu lesen, mehr Grundwissen zu sammeln und bei Bedarf ver-fügbar zu haben.

Broschüre, DIN A4, 172 Seiten, Erstauflage, 2006, Bestell-Nr. 3656

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aid-MedienForstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Rechtsformen und steuerliche Grundlagen

Das Heft gibt einen Überblick über rechtliche Ausgestaltungsmöglichkei-ten forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie Informationen zu steu-errechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit auftreten können.

Heft, DIN A5, 52 Seiten, 2. Auflage, 2009, Bestell-Nr. 1456

Büromanagemnt im landwirtschaftlichen Unternehmen

Hinter einem reibungslos funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieb steht ein gut durchdachtes Büromanagement. Ohne die zeitnahe und organisierte Erledigung bürokratischer Aufgaben verliert man schnell den Überblick.

Heft, DIN A5, 58 Seiten, 3. Auflage 2015, Bestell-Nr. 1427

Agrarmarketing

In Zeiten eines härter werdenden Wettbewerbs auf den Agrarmärkten hat sich Marketing zu einem wichtigen Instrument für die Produzenten von Lebensmitteln entwickelt. Viele Möglichkeiten, die sich Landwirten dabei bieten, werden jedoch kaum genutzt.

Heft, DIN A5, 92 Seiten, 4. Auflage 2015, Bestell-Nr. 1252

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Impressum1247/2017

Herausgegeben vomaid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V. i. L.Heilsbachstraße 1653123 [email protected]+49 (0)228 8499-0

Bestellungen unter+49 (0)228 8499-180

TextDr. Rüdiger WescheSteuerberater und WirtschaftsprüferSteuerberatungsgesellschaft Born mbHHalchtersche Straße 438304 Wolfenbüttel

Dipl.-Ök. Esther-Maria PaasSteuerberaterin, LBSteuerberatungsgesellschaft Born mbHHalchtersche Straße 438304 Wolfenbüttel

RedaktionDr. Martin Heil, aidMichaela Kuhn, Königswinter

BilderTitel: Michael Ebersoll, aidÜbrige Bilder: siehe Bildrand

GestaltungArnout van Son, 53347 Alfter

DruckMKL Druck GmbH & Co. KGGraf-Zeppelin-Ring 5248346 OstbevernDieses Produkt wurde in einem klima neutralen Druckprozess mit Farben aus nachwachsenden Roh-stoffen hergestellt. Das Papier be-steht zu 100 % aus Recyclingpapier.

Nachdruck und Vervielfälti-gung – auch auszugsweise – sowie Weitergabe mit Zusätzen, Aufdrucken oder Aufklebern nur mit Genehmi-gung des aid gestattet.

8., vollständig überarbeitete Auflage

ISBN 978-3-8308-1250-0

Rechtsstand 01.01./01.07.16.

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Bestell-Nr.: 1247, Preis: 5,00 €

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