160628-BP Lindenstrasse-Teil A Plan - Weilheim€¦ · Fläche für Nebenanlagen Nebenanlagen sind...

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Fläche für Nebenanlagen Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig (vgl. 2.1) Tiefgaragenzufahrt Bezeichnung des Baukörpers (z.B. Haus 1) Maßangabe in Meter (z.B. 10,60 m) 1.4 Maß der baulichen Nutzung Grundfläche (in Quadratmeter) Wandhöhe (in Meter; zur Nummerierung vgl. 2.2) Firsthöhe (in Meter) Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (z.B vier Vollgeschosse)) Höhenlage (in Meter über Normalnull) 1.5 Bauliche Gestaltung Satteldach Flachdach oder Pultdach Firstrichtung 1.6 Verkehrsfläche Eigentümerweg, öffentlich gewidmet 1.7 Grünordnung zu erhaltender Baumbestand; die Anwendung der DIN 18920 wird vorgeschrieben anzupflanzende Bäume (II. Wuchsordnung); ohne genaue Standortfestsetzung Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8, §§ 9, 10 und 13a Abs, 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 u. 3 des Baugesetz- buches (BauGB), Art 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO), diesen Bebauungsplan der Innenentwicklung als Satzung. A. Festsetzungen 1. Festsetzungen durch Planzeichen 1.1 Geltungsbereich Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 1.2 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (Hauptbaukörper) Baulinie Baugrenze Für Balkone mit einer Einzelbreite von max. 3,00 m gilt an den Ost- und Westseiten der Baukörper Haus 1 und 2 sowie an der Südseite des Baukörpers Haus 3 eine die festgesetzte Baulinie bzw. Baugrenze um 2,00 m über- schreitende Baugrenze. Die Summe der Balkonbreiten einer Hausseite darf dabei 2/3 der jeweiligen Wandlänge nicht überschreiten. Abgrenzung unterschiedlicher Baukörper Fläche für Tiefgarage (unterirdisch) Fläche für Stellplätze Einfacher Bebauungsplan "Lindenstraße I Teilbereich A“ Gemarkung Weilheim i.OB 2. Festsetzungen durch Text 2.1 Art der baulichen Nutzung Das mit WA bezeichnete Baugebiet ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise möglichen Nutzungen sind nicht zulässig. Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Nebenanlagen allgemein und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig. 2.2 Maß der baulichen Nutzung a) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch - die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Grundfläche, - die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Zahl der Vollgeschosse und - die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Höhe der baulichen Anlagen. Die Wandhöhe (WH) und die Firsthöhe (FH) werden gemessen von dem in der Planzeichnung festgelegten Oberkante des Fertigfußbodens Erdgeschoss bis zum oberen Abschluss der Wand bzw. bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (außen). b) Die festgesetzte Grundfläche gemäß a) darf durch die Flächen der nachfolgenden Anlagen bis zu 50 % der jeweils festgesetzten Grundfläche überschritten werden: - Terrassen bis zu einer maximalen Tiefe von 3 m - Balkone einschließlich ihrer Überdachung bis zu einer Tiefe von 2,00 m c) Die zulässige Grundfläche gemäß a), erhöht um die Grundflächen nach b) darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (Summenmaß der baulichen Versiegelung) überschritten werden. d) Die zulässige Wandhöhe darf durch die Höhen von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie um max. 1,50 m überschritten werden. Die Aufständerung von Solaranlagen ist ausschließlich auf Flach- oder Pultdächern zulässig. 2.3 Höhenlage, Bauliche Gestaltung a) Die Oberkante des Fertigfußbodens Erdgeschoss darf nicht höher als die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe (in Meter über Normalnull) liegen. b) Auf den Gebäudeseiten, für die in der Planzeichnung zwei Wandhöhen festgesetzt sind (WH I und WH II ; vgl. 2.2) gilt: - Es ist eine durchgehende Traufe auf Höhe WH I auszuführen. - Dachgauben sind nur als Schleppgauben mit WH II zulässig. Die Summe der Gauben einer Dachseite darf 2/3 der davorliegenden Wandlänge nicht überschreiten. 2.4 Abstandsflächen Abstandsflächen, die sich bei Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Flächen ergeben, haben Vorrang gegenüber denjenigen gemäß Art. 6 BayBO. 2.5 Geländeveränderungen a) Aufschüttungen und Abgrabungen zur Einbindung der Baukörper und zur Modellie- rung im Rahmen der Feiflächengestaltung sind innerhalb des Grundstücks bis zu 0,60 m zulässig: b) Notwendige Stützmauern dürfen eine Höhe von 0,60 m ab Oberkante Gelände nicht überschreiten und sind nur bis zu einem Abstand von 0,50 m zur Grund- stücksgrenze zulässig. c) Zu den Nachbargrundstücken bzw. zu den angrenzenden Verkehrsflächen muss an das dort vorhandene Geländeniveau ohne Höhenversatz angeschlossen werden. Geplante und bestehende Geländehöhen sind im Bauantrag zwingend darzustellen. 2.6 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Fahrradabstellplätze a) Für alle nicht dem fließenden Verkehr dienenden Flächen (z.B. Stellplätze, Zufahrten, Wege) ist ein wasserdurchlässiger Belag (z.B. sandverfugtes Pflaster, Rasenpflaster, Schotterrasen o.ä.) zu verwenden. b) Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bzw. der gesondert festgesetzten Flächen zulässig. Offene Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze zulässig. c) Hinsichtlich Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kfz ist die "Satzung über die Herstellung, Gestaltung und Ablösung von Stellplätzen“ der Stadt Weilheim i.OB in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. d) Hinsichtlich Zahl, Größe und Beschaffenheit von Fahrrasabstellplätzen ist die Fahrradabstellsatzung der Stadt Weilheim i.OB in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. 2.7 Grünordnung a) Der planzeichnerisch als “zu erhaltender Baumbestand" festgesetzte Baum ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall durch einen standortgerechten und heimischen Laubbaum gleicher Art (I. Wuchsordnung) zu ersetzen b) Auf dem Baugrundstück sind mindestens 12 standortgerechte und heimische Laub- bäume (II. Wuchsordnung) an geeigneter Stelle zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfallende Bäume sind in der nächstfolgenden Pflanzperiode nach- zupflanzen. c) Die Tiefgarage ist mit mindestens 60 cm durchwurzelbarem Boden zu überdecken. Dabei ist auf einen ebenerdigen Anschluss an das umgebende Gelände der Nachbargrund- stücke zu achten. 2.8 Immissionschutz Die Tiefgaragenrampe ist mit einer dreiseitig geschlossenen und überdachten Einhausung zu überbauen. Die Einhausung ist innenseitig an Wänden und Decke schallabsorbierend zu verkleiden. Tiefgaragentore sind im Rampenbereich technisch so anzuordnen das sie lärmarm betrieben werden und mittels Funkfernsteuerung geöffent werden können. Die Abdeckungen von Regenrinnen sind lärmarm auszubilden. B. Hinweise 3.1 Hinweise durch Planzeichen Baum, zu fällen abzubrechender Baukörper vorgeschlagener Baukörper vorgeschlagener Baukörper, auskragendes Obergeschoss bzw. Laubengang vorhandene Grundstücksgrenze bestehende Höhenlage (in Meter über Normalnull) Flurnummer 3.2 Hinweise durch Text Grünordnung a) Vorgeschlagene Artenliste standortgerechter und heimischer Gehölze: Vorgeschlagene Bäume: Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Esche Malus sylvestris Holzapfel Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Quercus robur Stieleiche Salix alba Silberweide Tilia cordata Winterlinde Ulmus carpinifolia Feldulme sowie heimische Obstbäume b) Bei den Pflanzungen ist Art. 47 des Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.07.1982 (Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern usw.) zu beachten. Die Gehölzpflanzungen sind in der Vegetationsperiode nach Errichtung der baulichen Anlagen vorzunehmen. Artenschutz Eine Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Hecken sollte möglichst nicht während der Vogelbrut- und Aufzuchtszeiten (1. März bis 30. September) erfolgen. Im Rahmen von ggf. geplanten Umbauten/Anbauten/Ersatzbauten ist der Artenschutz ebenfalls zu beachten. Deshalb sollte vor einer geplanten Baumaßnahme auch überprüft werden, ob Arten wie Vögel (z.B. Schwalben, Mauersegler etc.), Fledermäuse und evtl. weitere Arten betroffen sind und ggf. geeignete Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen ( z.B. Ersatznistplätze, keine Maßnahmen während der Brutzeit usw.) getroffen werden müssen. Der Eingriffsverursacher/Bauherr hat dafür zu sorgen, dass insbesondere keine besonders geschützten Arten zu Schaden kommen. Wasser- und Abfallwirtschaft a) Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgung sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Weilheim vom 02.12.2009, insbesondere der Anschluss- und Benutzungszwang, § 5) ist zu beachten. b) Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen, auf denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist vorrangig über die belebte Bodenzone zu versickern. Die Technischen Regeln zur Versickerung sind zu beachten und ausreichende Flächen hierfür vorzusehen. Sofern die Anwendungs- voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01 .10.2008 erfüllt und die zugehörigen Technischen Regeln (TRENGW vom 17.12.2008) beachtet werden, sind derartige Anlagen zur Beseitigung von Nieder- schlagswasser genehmigungsfrei. c) Die Müllentsorgung hat entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen des Landkreises Weilheim-Schongau zu erfolgen. Eigenkompostierung wird empfohlen. Energieversorgung / Klimaschutz Es wird empfohlen, zur Wärme- und Warmwasserversorgung regenerative Energie zu verwenden oder Solaranlagen zu errichten und auf die Verwendung elektrischer Heizenergie im gesamten Baugebiet zu verzichten. Es wird empfohlen, das anfal- lende Regenwasser zur Bewässerung der Freiflächen zu sammeln (Zisterne) und/ oder als Brauchwasser zu nutzen. Es wird empfohlen, Dachflächen zur Energie- gewinnung zu nutzen. Behindertengerechte Bauweise Es gelten die Bestimmungen des Art. 48 BayBO und der DIN 18040-2 und -3 zur Barrierefreiheit. Tiefgaragenabfahrt Die überdeckte Tiefgaragenrampe ist abweichend von § 3 GaStellV mit einer Neigung von max. 20 % auszubilden. Denkmalschutz Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler sind gemäß Art. 8 DSchG unverzüglich anzuzeigen. Bauvollzug Jedem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Darin sind die Bau- grenzen und die geplante Bebauung mit Höhenkoten einzuzeichnen. Ferner ist ein gesonderter Nachweis über die Grund- und Geschoßflächen zu führen. Schneelast Das Bebauungsplangebiet befindet sich in der Schneelastzone II Stadtbauamt Weilheim, den ...................... Andrea Roppelt Stadtbaumeisterin 000,00 m ü.NN Stadt Weilheim i. OB Bebauungsplan Lindenstraße I - Teilbereich A _________________________________________ Pöhlmann Architekten & Ingenieure Stupfstr. 16, 80634 München T. 089/20 24 41 17 F. 089/20 24 41 18 E. [email protected] M 1 : 500 München, 15.10.2015 geändert, 28.01.2016 redaktionell geändert, 23.06.2016 0 25 50 Verfahrensvermerke Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schrift- lich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sach- verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit allen Weilheim, den …..…... Unterlagen am ....................... gemäß § 4 BauGB an die beteiligten Fachbehörden versandt. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit allen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ..................... bis ..................... im Rathaus öffentlich ausgelegt. Markus Loth 1. Bürgermeister Die Stadt Weilheim i.OB hat mit Beschluss des Stadtrates Weilheim, den ….…… vom ...................Nr. Ö / 20.... den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Markus Loth 1. Bürgermeister Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt Weilheim, den …..… im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB vom ....................... , womit der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Der Bebauungsplan wird samt Begründung, Umweltbericht und der abschließenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Markus Loth 1. Bürgermeister WA TGa IV GR St Haus 1 WH FH FD / PD SD 2840/28 N 10,60 000,00 m ü.NN Textteil Lage im Stadtgebiet M 1:12.500 WH I FH WH II WH III Schemaschnitt (o.M) 2715 2840/30 2840/35 2840/41 2840/28 2840/36 2840/37 2840/23 2840/27 2715/3 2320/12 22 6 11 13 30 4 17a 17 47 23 38 25 45 2 28 28a 9b 24 26 28 32 34 36 49 51 53 Steinlestraße Lindenstraße Römerstraße 5 3 1 Lindenstraße TGa St St St Stü WA 44,10 SD SD FD / PD SD 6,00 9,10 10,60 35,50 3,60 N N 35,00 48,90 2,40 Verbindungsbau IV GR 100 WH / FH 11,10 566,53 m ü.NN OK FFB Erdgeschoss Haus 3 III GR 455 FH 9,70 WH I 6,60 WH II 8,20 Süd: Nord: WH III 8,20 566,84 m ü.NN OK FFB Erdgeschoss Ost: WH III 11,10 WH I 9,50 WH II 11,10 West: Haus 2 IV GR 385 FH 12,80 566,53 m ü.NN OK FFB Erdgeschoss WH I 9,50 WH II 11,10 Ost: West: WH III 11,10 Haus 1 IV GR 375 FH 12,80 566,53 m ü.NN OK FFB Erdgeschoss 2,40 21,20 3,80 22,80 TGa 3,10 2,45 9,70 10,60 3,80 6,60 17,10 14,95 15,05 3,20 6,05 4,90 9,30 St OK Fahrbahn Straßen- / Gebäudemitte 566,78 m ü.NN OK Fahrbahn Straßen- / Gebäudemitte 566,25 m ü.NN © Verwendung der Basisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung

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Fläche für NebenanlagenNebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grund-stücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten

Flächen für Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig (vgl. 2.1)

Tiefgaragenzufahrt

Bezeichnung des Baukörpers (z.B. Haus 1)

Maßangabe in Meter (z.B. 10,60 m)

1.4 Maß der baulichen Nutzung

Grundfläche (in Quadratmeter)

Wandhöhe (in Meter; zur Nummerierung vgl. 2.2)

Firsthöhe (in Meter)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (z.B vier Vollgeschosse))

Höhenlage (in Meter über Normalnull)

1.5 Bauliche Gestaltung

Satteldach

Flachdach oder Pultdach

Firstrichtung

1.6 Verkehrsfläche

Eigentümerweg, öffentlich gewidmet

1.7 Grünordnung

zu erhaltender Baumbestand; die Anwendung der DIN 18920 wird vorgeschrieben

anzupflanzende Bäume (II. Wuchsordnung); ohne genaue Standortfestsetzung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund

des § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8, §§ 9, 10 und 13a Abs, 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 u. 3 des Baugesetz-buches (BauGB), Art 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO),

diesen Bebauungsplan der Innenentwicklung als Satzung.

A. Festsetzungen

1. Festsetzungen durch Planzeichen

1.1 Geltungsbereich

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

1.2 Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet (WA)

1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (Hauptbaukörper)

Baulinie

BaugrenzeFür Balkone mit einer Einzelbreite von max. 3,00 m gilt an den Ost- und Westseiten der Baukörper Haus 1 und 2

sowie an der Südseite des Baukörpers Haus 3 eine die festgesetzte Baulinie bzw. Baugrenze um 2,00 m über-

schreitende Baugrenze.Die Summe der Balkonbreiten einer Hausseite darf dabei 2/3 der jeweiligen Wandlänge nicht überschreiten.

Abgrenzung unterschiedlicher Baukörper

Fläche für Tiefgarage (unterirdisch)

Fläche für Stellplätze

Einfacher Bebauungsplan

"Lindenstraße I – Teilbereich A“

Gemarkung Weilheim i.OB

2. Festsetzungen durch Text

2.1 Art der baulichen Nutzung

Das mit WA bezeichnete Baugebiet ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.§ 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise möglichen Nutzungen sind nicht zulässig.

Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Nebenanlagen allgemein und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (oberirdisch) bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig.

2.2 Maß der baulichen Nutzung

a) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch

- die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Grundfläche,- die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Zahl der Vollgeschosse und- die in der Planzeichnung festgelegte zulässige Höhe der baulichen Anlagen.

Die Wandhöhe (WH) und die Firsthöhe (FH) werden gemessen von dem in der Planzeichnung festgelegten Oberkante des Fertigfußbodens Erdgeschoss bis zum oberen Abschluss der Wand bzw. bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (außen).

b) Die festgesetzte Grundfläche gemäß a) darf durch die Flächen der nachfolgenden Anlagen bis zu 50 % der jeweils festgesetzten Grundfläche überschritten werden: - Terrassen bis zu einer maximalen Tiefe von 3 m- Balkone einschließlich ihrer Überdachung bis zu einer Tiefe von 2,00 m

c) Die zulässige Grundfläche gemäß a), erhöht um die Grundflächen nach b) darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (Summenmaß der baulichen Versiegelung) überschritten werden.

d) Die zulässige Wandhöhe darf durch die Höhen von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie um max. 1,50 m überschritten werden. Die Aufständerung von Solaranlagen ist ausschließlich auf Flach- oder Pultdächern zulässig.

2.3 Höhenlage, Bauliche Gestaltung

a) Die Oberkante des Fertigfußbodens Erdgeschoss darf nicht höher als die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe (in Meter über Normalnull) liegen.

b) Auf den Gebäudeseiten, für die in der Planzeichnung zwei Wandhöhen festgesetzt sind (WHI und WHII; vgl. 2.2) gilt: - Es ist eine durchgehende Traufe auf Höhe WHI auszuführen.- Dachgauben sind nur als Schleppgauben mit WHII zulässig. Die Summe der Gauben einer Dachseite darf 2/3 der davorliegenden Wandlänge nicht überschreiten.

2.4 Abstandsflächen

Abstandsflächen, die sich bei Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Flächen ergeben, haben Vorrang gegenüber denjenigen gemäß Art. 6 BayBO.

2.5 Geländeveränderungen

a) Aufschüttungen und Abgrabungen zur Einbindung der Baukörper und zur Modellie-rung im Rahmen der Feiflächengestaltung sind innerhalb des Grundstücks bis zu 0,60 m zulässig:

b) Notwendige Stützmauern dürfen eine Höhe von 0,60 m ab Oberkante Gelände nicht überschreiten und sind nur bis zu einem Abstand von 0,50 m zur Grund-stücksgrenze zulässig.

c) Zu den Nachbargrundstücken bzw. zu den angrenzenden Verkehrsflächen muss an das dort vorhandene Geländeniveau ohne Höhenversatz angeschlossen werden. Geplante und bestehende Geländehöhen sind im Bauantrag zwingend darzustellen.

2.6 Private Verkehrsflächen, Stellplätze, Fahrradabstellplätze

a) Für alle nicht dem fließenden Verkehr dienenden Flächen (z.B. Stellplätze,Zufahrten, Wege) ist ein wasserdurchlässiger Belag (z.B. sandverfugtes Pflaster, Rasenpflaster, Schotterrasen o.ä.) zu verwenden.

b) Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bzw. der gesondert festgesetzten Flächen zulässig.Offene Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bzw. der gesondert festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze zulässig.

c) Hinsichtlich Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kfz ist die "Satzung über die Herstellung, Gestaltung und Ablösung von Stellplätzen“ der Stadt Weilheim i.OB in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

d) Hinsichtlich Zahl, Größe und Beschaffenheit von Fahrrasabstellplätzen ist die Fahrradabstellsatzung der Stadt Weilheim i.OB in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

2.7 Grünordnung

a) Der planzeichnerisch als “zu erhaltender Baumbestand" festgesetzte Baum ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall durch einen standortgerechten und heimischen Laubbaum gleicher Art (I. Wuchsordnung) zu ersetzen

b) Auf dem Baugrundstück sind mindestens 12 standortgerechte und heimische Laub-bäume (II. Wuchsordnung) an geeigneter Stelle zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfallende Bäume sind in der nächstfolgenden Pflanzperiode nach-zupflanzen.

c) Die Tiefgarage ist mit mindestens 60 cm durchwurzelbarem Boden zu überdecken. Dabei ist auf einen ebenerdigen Anschluss an das umgebende Gelände der Nachbargrund-stücke zu achten.

2.8 Immissionschutz

Die Tiefgaragenrampe ist mit einer dreiseitig geschlossenen und überdachten Einhausung zu überbauen. Die Einhausung ist innenseitig an Wänden und Decke schallabsorbierend zu verkleiden. Tiefgaragentore sind im Rampenbereich technisch so anzuordnen das sie lärmarm betrieben werden und mittels Funkfernsteuerung geöffent werden können. Die Abdeckungen von Regenrinnen sind lärmarm auszubilden.

B. Hinweise

3.1 Hinweise durch Planzeichen

Baum, zu fällen

abzubrechender Baukörper

vorgeschlagener Baukörper

vorgeschlagener Baukörper, auskragendes Obergeschoss bzw. Laubengang

vorhandene Grundstücksgrenze

bestehende Höhenlage (in Meter über Normalnull)

Flurnummer

3.2 Hinweise durch Text

Grünordnunga) Vorgeschlagene Artenliste standortgerechter und heimischer Gehölze:

Vorgeschlagene Bäume:Acer platanoides SpitzahornAcer pseudoplatanus BergahornBetula pendula BirkeCarpinus betulus HainbucheFagus sylvatica RotbucheFraxinus excelsior EscheMalus sylvestris HolzapfelPrunus avium VogelkirschePrunus padus TraubenkirscheQuercus robur Stieleiche

Salix alba SilberweideTilia cordata WinterlindeUlmus carpinifolia Feldulmesowie heimische Obstbäume

b) Bei den Pflanzungen ist Art. 47 des Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.07.1982 (Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern usw.) zu beachten. Die Gehölzpflanzungen sind in der Vegetationsperiode nach Errichtung der baulichen Anlagen vorzunehmen.

ArtenschutzEine Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Hecken sollte möglichst nicht während der Vogelbrut- und Aufzuchtszeiten (1. März bis 30. September) erfolgen. Im Rahmen von ggf. geplanten Umbauten/Anbauten/Ersatzbauten ist der Artenschutz ebenfalls zu beachten. Deshalb sollte vor einer geplanten Baumaßnahme auch überprüft werden, ob Arten wie Vögel (z.B. Schwalben, Mauersegler etc.), Fledermäuse und evtl. weitere Arten betroffen sind und ggf. geeignete Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen ( z.B. Ersatznistplätze, keine Maßnahmen während der Brutzeit usw.) getroffen werden müssen. Der Eingriffsverursacher/Bauherr hat dafür zu sorgen, dass insbesondere keine besonders geschützten Arten zu Schaden kommen.

Wasser- und Abfallwirtschafta) Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgung

sowie an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Weilheim vom 02.12.2009, insbesondere der Anschluss- und Benutzungszwang, § 5) ist zu beachten.

b) Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen, auf denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist vorrangig über die belebte Bodenzone zu versickern. Die Technischen Regeln zur Versickerung sind zu beachten und ausreichende Flächen hierfür vorzusehen. Sofern die Anwendungs-voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01 .10.2008 erfüllt und die zugehörigen Technischen Regeln (TRENGW vom 17.12.2008) beachtet werden, sind derartige Anlagen zur Beseitigung von Nieder-schlagswasser genehmigungsfrei.

c) Die Müllentsorgung hat entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen des Landkreises Weilheim-Schongau zu erfolgen. Eigenkompostierung wird empfohlen.

Energieversorgung / KlimaschutzEs wird empfohlen, zur Wärme- und Warmwasserversorgung regenerative Energie zu verwenden oder Solaranlagen zu errichten und auf die Verwendung elektrischer Heizenergie im gesamten Baugebiet zu verzichten. Es wird empfohlen, das anfal-lende Regenwasser zur Bewässerung der Freiflächen zu sammeln (Zisterne) und/oder als Brauchwasser zu nutzen. Es wird empfohlen, Dachflächen zur Energie-gewinnung zu nutzen.

Behindertengerechte BauweiseEs gelten die Bestimmungen des Art. 48 BayBO und der DIN 18040-2 und -3 zur Barrierefreiheit.

TiefgaragenabfahrtDie überdeckte Tiefgaragenrampe ist abweichend von § 3 GaStellV mit einer Neigung von max. 20 % auszubilden.

DenkmalschutzEventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler sind gemäß Art. 8 DSchG unverzüglich anzuzeigen.

BauvollzugJedem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Darin sind die Bau-grenzen und die geplante Bebauung mit Höhenkoten einzuzeichnen. Ferner ist ein gesonderter Nachweis über die Grund- und Geschoßflächen zu führen.

SchneelastDas Bebauungsplangebiet befindet sich in der Schneelastzone II

Stadtbauamt Weilheim, den ......................

Andrea RoppeltStadtbaumeisterin

000,00 m ü.NN

Stadt Weilheim i. OB

BebauungsplanLindenstraße I - Teilbereich A

_________________________________________Pöhlmann Architekten & IngenieureStupfstr. 16, 80634 MünchenT. 089/20 24 41 17 F. 089/20 24 41 18E. [email protected]

M 1 : 500

München, 15.10.2015geändert, 28.01.2016redaktionell geändert, 23.06.2016

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Verfahrensvermerke

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeich-neten Verfahrens und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schrift-lich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sach-verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit allen Weilheim, den …..…...Unterlagen am .......................gemäß § 4 BauGB an die beteiligten Fachbehörden versandt. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit allen Unterlagengemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ..................... bis .....................im Rathaus öffentlich ausgelegt. Markus Loth

1. Bürgermeister

Die Stadt Weilheim i.OB hat mit Beschluss des Stadtrates Weilheim, den ….……vom ...................Nr. Ö / 20.... den Bebauungsplan gemäߧ 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Markus Loth1. Bürgermeister

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt Weilheim, den …..…im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB vom ....................... , womit der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Der Bebauungsplan wird samt Begründung, Umweltberichtund der abschließenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Markus Loth1. Bürgermeister

WA

TGa

IV

GR

St

Haus 1

WH

FH

FD / PD

SD

2840/28

N

10,60

000,00 m ü.NN

Textteil

Lage im Stadtgebiet M 1:12.500

WH

I

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Schemaschnitt (o.M)

2715

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2320

/12

22

6

11

13

30

4

17a

17

47

23

38

25

45

2

28

28a

9b

24 26 28

3234

3649

5153

Steinlestraße

Lindenstraße

Röm

erst

raße

5 3

1

Lind

enst

raße

TGa

St

St

St

Stü

WA

44,10

SD

SDFD / PD

SD

6,00

9,10

10,60

35,5

0

3,60

NN

35,0

0

48,90

2,40

Verbindungsbau

IVGR 100

WH / FH 11,10

566,53 m ü.NN

OK FFB Erdgeschoss

Haus 3

IIIGR 455

FH 9,70

WHI 6,60WHII 8,20

Süd:Nord: WHIII 8,20

566,84 m ü.NN

OK FFB Erdgeschoss

Ost:WHIII 11,10WHI 9,50WHII 11,10

West:

Haus 2

IVGR 385

FH 12,80

566,53 m ü.NN

OK FFB Erdgeschoss

WHI 9,50WHII 11,10

Ost:

West:

WHIII 11,10

Haus 1

IVGR 375

FH 12,80

566,53 m ü.NN

OK FFB Erdgeschoss

2,40

21,2

0

3,80

22,8

0

TGa

3,10

2,45

9,70

10,60

3,80

6,6017,10

14,95

15,05

3,20

6,05

4,90

9,30

St

OK Fahrbahn Straßen- / Gebäudemitte 566,78 m ü.NN

OK Fahrbahn Straßen- / Gebäudemitte 566,25 m ü.NN

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