1668 Grossrudestedt 30 - VG "Gramme-Aue · 2013-08-14 · Bei der Regenbogenfahrt radeln jedes Jahr...

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Jahrgang 20 Donnerstag, den 25. Juli 2013 Nummer 7 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Alperstedt | Großmölsen | Großrudestedt Kleinmölsen | Nöda | Ollendorf | Udestedt

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Jahrgang 20 Donnerstag, den 25. Juli 2013 Nummer 7

Amtsblatt der VerwaltungsgemeinschaftAmtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft

Gramme-Auebestehend aus den Mitgliedsgemeinden

Alperstedt | Großmölsen | Großrudestedt Kleinmölsen | Nöda | Ollendorf | Udestedt

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Gramme-Aue - 2 - Nr. 7/2013

Amtlicher Teil

Sprechzeiten/wichtige Rufnummern Sprechzeiten der VerwaltungsgemeinschaftVerwaltungsgemeinschaft „ Gramme- Aue“, Bahnhofstr. 1699195 GroßrudestedtTelefon: 036204- 570-0Fax: 036204- 57016e-mail [email protected] [email protected] vg-gramme-aue.de

Öffnungszeiten:

Montag: 09.00 Uhr bis 12.00 UhrDienstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhrund 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nur Einwohnermeldeamt und Standesamt)Mittwoch: geschlossenDonnerstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhrund 14.00 Uhr bis 18.00 UhrFreitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Telefonnummern:

GemeinschaftsvorsitzenderHerr Bode ......................................................................... 036204- 57015HauptamtFrau Schlöffel .................................................... 036204- 5700 und 57011Frau Brüheim .................................................................... 036204- 57018EinwohnermeldeamtFrau Hanke ....................................................................... 036204- 57025StandesamtFrau Wodarz ..................................................................... 036204- 57020BauamtFrau Fritz .......................................................................... 036204- 57019OrdnungsamtFrau Heerwagen ............................................................... 036204- 57014KämmereiFrau Döring ....................................................................... 036204- 57022Frau Schüler ..................................................................... 036204- 57022Personalamt/ AmtsblattFrau Brümmel ................................................................... 036204- 57024KasseFrau Baranowski ............................................................... 036204- 57012Frau Weiß ......................................................................... 036204- 57012Wasser/ AbwasserFrau Schmidt .................................................................... 036204- 57023

Abwasserzweckverband „Gramme- Vippach“SprechzeitDonnerstag ......................................................... 17.00 Uhr bis 18.00 Uhroder nach Vereinbarung

Zweckverband Wasserversorgung „Gramme-Aue“für die Gemeinden Großmölsen, Kleinmölsen, Ollendorf und Udes-tedtRufnummer im HavariefallVerantwortlicher: Herr BodeWerkleiter Wasserversorgungsbetriebzu den Öffnungszeiten: ................................................. 03 62 04/ 5 70 21außerhalb der Öffnungszeiten: ..................................... 0 171/ 4 77 27 68

Wichtige RufnummernPolizei ................................................................................................ 1 10Feuerwehr ......................................................................................... 1 12Ärztlicher Bereitschaftsdienst ....................................... 03 61/ 7 41 51 16Krankenwagen .............................................................. 03 61/ 7 41 51 16Polizeiinspektion ................................................................ 0 36 34/ 33 60

Sprechstunde des KontaktbereichsbeamtenDer Kontaktbereichsbeamte Herr Pergelt ist montags bis freitags telefo-nisch unter der Telefonnummer 036204-71207 oder über die Polizeiins-pektion Sömmerda unter 03634-3360 erreichbar.Sprechzeiten im Dienstzimmer in Großrudestedt, Neue Straße 3a:Dienstag für Kinder und Jugendliche ............................ 14.00 - 16.00 UhrDonnerstag ................................................................... 16.00 - 18.00 Uhr

Sprechzeiten der GemeindenGemeinde Alperstedt, Neuer Anger 2Dienstag ....................................................................... 17.00 - 18.00 UhrSprechzeiten des Bürgermeisters: ...........................17.00 - 18.00 Uhroder nach VereinbarungTel.: .................................................................................... 036204/50039Fax: .................................................................................... 036204/52615Gemeinde Großmölsen, Kirchgasse 10Dienstag ....................................................................... 16.00 - 18.00 UhrSprechzeiten des BürgermeistersDienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon/Fax: .................................................................(03 62 03) 9 08 17Gemeinde Großrudestedt, Karl-Marx-Platz 3Sprechzeiten des Bürgermeisters (im „Deutschen Haus“)Dienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon: ........................................................................(03 62 04) 7 27 83Fax: ..............................................................................(03 62 04) 7 27 85Gemeinde Kleinmölsen, Kirchplatz 22Dienstag ....................................................................... 15.30 - 18.00 UhrSprechzeiten der BürgermeisterinDienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon/Fax: .................................................................(03 62 03) 9 08 40Gemeinde Nöda, Krautgasse 91Dienstag: ...................................................................... 16.30 - 18.00 UhrSprechzeiten des BürgermeistersDienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon: ........................................................................(03 62 04) 7 02 65Fax: ..............................................................................(03 62 04) 7 17 64Gemeinde Ollendorf, Angergasse 105Dienstag ....................................................................... 15.30 - 18.00 UhrSprechzeiten des BürgermeistersDienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon/Fax: .................................................................(03 62 03) 9 08 32Gemeinde Udestedt, Wilhelm-Pieck-Straße 28Dienstag ....................................................................... 15.30 - 18.00 UhrSprechzeiten der BürgermeisterinDienstag ................................ 16.00 - 18.00 Uhr oder nach VereinbarungTelefon: ........................................................................(03 62 03) 5 02 22Fax: ..............................................................................(03 62 03) 5 12 22

Gemeindebibliothek Großrudestedt

Geänderte Öffnungszeiten:

Montag: ......................................................................15.00 bis 18.00 UhrMittwoch: ....................................................................15.00 bis 17.00 UhrDonnerstag: ...............................................................15.00 bis 18.00 UhrTelefon: ........................................................................(03 62 04) 7 76 28

HinweisDas nächste Amtsblatt, Ausgabe Nr. 08/2013 erscheint am Donners-tag, den 29.08.2013 und beinhaltet die Vorschau auf die Termine, Veranstaltungen und Ereignisse für den Zeitraum vom

29.08.2013 bis 25.09.2013.Der Sendetermin der Beiträge und Artikel ist Freitag, der 16.08.2013, 12.00 Uhr.Später eingehende Beiträge können nicht berücksichtigt werden.Alle Beiträge sind per E-Mail als Word-Dokument oder PDF zu sen-den. Bilder sind im Format JPG einzureichen.Die Abgabe ist aber auch per CD oder USB- Stick im gleichen For-mat möglich.E-Mail Adresse:

[email protected]

Nichtamtlicher Teil

Neues aus der Regelschule Schloßvippach

Abschlussfahrt der 10. Klassen

Unsere Abschlussfahrt nach Dresden begann am 13.05.2013. Die Fahrt dauerte ungefähr 3 Stunden und wir waren alle sehr froh als wir endlich ankamen. Nach einer kurzen Pause im Hostel gingen wir in die Stadt und hatten 2 Stunden Zeit, um uns Dresden ein bisschen anzuschauen und um shoppen zu gehen. Danach machten wir einen Stadtrundgang, welcher ungefähr 2 Stunden dauerte. Nachdem wir uns die wichtigsten Sehenswürdigkeiten angesehen hatten, durften wir noch ein wenig durch die Stadt schlendern. Am Abend waren wir alle froh uns endlich in die Betten legen zu können.Doch am nächsten Tag brachen wir schon in der Früh zu einer Dampfer-fahrt über die Elbe auf. Während wir die Fahrt genossen, schipperten wir an vielen weiteren Sehenswürdigkeiten vorbei. Nächster Halt: Schloss Pillnitz, wo uns ein wunderschöner Schlossgarten erwartete. Wir konnten

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Gramme-Aue - 3 - Nr. 7/2013

Und schon kam der Tag der Abreise. Einerseits waren alle froh, endlich ihre Familien wieder zu sehen, andererseits waren wir auch traurig dass diese schöne Woche schon vorbei war und wir nie wieder eine ganze Woche gemeinsam verbringen würden.

Sofie Rybacki und Melissa KühnKlasse 10b RS Schloßvippach

Die BARMER informiert

Umfrage: Junge Erwachsene vergessen Zahnarztbesuch

Angst vor dem Zahnarzt, tadellose Zähne oder die Sorge vor hohen Be-handlungskosten - das sind die Hauptgründe für das Aufschieben von Zahnarztbesuchen. Für junge Erwachsene zwischen 20 und 25 Jahren ist aber noch ein anderer Grund ausschlaggebend: Vergesslichkeit. Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Umfrage der Gesellschaft für Kons-umforschung (GfK) im Auftrag der BARMER GEK. 72 Prozent der jungen Erwachsenen, die länger als ein Jahr nicht beim Zahnarzt waren, haben laut Umfrage vergessen, einen Vorsorgetermin beim Zahnarzt zu machen. 56 Prozent der Befragten dieser Gruppe ge-stehen Angst vor dem Zahnarzt als Grund für ihr Wegbleiben ein. Zu-gleich hält jeder Zweite seine Zähne für tadellos. 47 Prozent fürchten jedoch auch die Kosten, die durch die Diagnose des Zahnarztes nötig werden könnten. Altersübergreifend dominiert die Angst als Grund für den Aufschub von Zahnarztbesuchen (51 Prozent, bei Frauen sogar etwas ausgeprägter), gefolgt vom Glauben, dass die Zähne in einem guten Zustand seien (50 Prozent). Nach der Sorge um eventuelle Folgekosten einer Vorsorgeun-tersuchung (47 Prozent) folgt dann erst als viertwichtigster Grund die eigene Vergesslichkeit, einen Termin dafür auszumachen (45 Prozent). Die größten Angsthasen scheinen Männer zwischen 40 und 45 Jahren zu sein, die zu zwei Dritteln Angst als Hauptgrund für den Verzicht auf den Zahnarzt angeben. Insgesamt ist der Anteil der Männer, der in den letzten zwölf Monaten nicht beim Zahnarzt gewesen ist, im Vergleich zu den Frauen durchweg höher. „Damit bestätigt sich ein Ergebnis unseres diesjährigen Zahnreports, der die Männer als Zahnarztmuffel ausweist“, so Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, Vorstandsvize der BARMER GEK.Für die Umfrage waren im Mai jeweils 250 Internetnutzer in den Alters-gruppen 20 bis 25, 40 bis 45 und 60 bis 65 Jahre befragt worden. Alle Befragten, die länger als ein Jahr nicht beim Zahnarzt waren (129 von 750), wurden wiederum nach den Gründen befragt. Einzelergebnisse der Onlinebefragung sind abrufbar unter www.barmer-gek.de/543727. Einen Erinnerungsservice für Zahnarztbesuche bietet die BARMER GEK ihren Mitgliedern unter www.barmer-gek.de/129146.

BARMER GEK spendet für krebskranke Kinder

Mit einer Spende über 25.000 Euro unterstützt die BARMER GEK auch in diesem Jahr die Arbeit der Deutschen Kinderkrebsstiftung. BARMER GEK Vorstand Jürgen Rothmaier übergab den Betrag heute an den Ge-schäftsführer der Deutschen Kinderkrebsstiftung, Jens Kort. „Aktionen wie die Regenbogenfahrt und Einrichtungen wie das Waldpiratencamp sind vorbildlich. Deshalb haben wir uns im Einverständnis mit unseren Versicherten dazu entschieden, Geld, das sonst zur Ehrung langjähriger Mitglieder zur Verfügung steht, als Spende an die Kinderkrebsstiftung zu geben“, so Rothmaier.Für Kort ist das Engagement der BARMER GEK von großer Bedeutung: „Krebskranken Kindern zu helfen, betroffenen Familien mit Beratung und Information zur Seite zu stehen und sie in finanziellen Notlagen zu unter-stützen, sehen wir ebenso als Aufgabe wie die Förderung und Finanzie-rung wichtiger Forschungsprojekte zur Verbesserung der Heilungschan-cen.“ Die BARMER GEK unterstütze diese Ziele sowohl finanziell wie ideell und sei deshalb ein wichtiger Partner.Bei der Regenbogenfahrt radeln jedes Jahr 40 junge Erwachsene, die alle im Kindesalter selbst an Krebs erkrankt waren, mehrere hundert Kilometer durch Deutschland und besuchen krebskranke Kinder in den Kliniken. Ihre Botschaft: Mut machen und zeigen, dass auch nach einer Krebserkrankung sportliche Höchstleistungen möglich sind. Im Waldpi-ratencamp können die Kinder nach der langen und kräftezehrenden Zeit der Therapie ausspannen und behutsam Kräfte und neuen Mut tanken - seit dem Jahr 2003 gibt es dieses im deutschsprachigen Raum einmalige und vielfach ausgezeichnete Freizeitangebot für krebskranke Kinder und ihre Geschwister am Rande des Heidelberger Stadtwaldes.

Bürgerberatungs- und Informationstag

Vor-Ort-Service zur Antragstellung

Die Außenstelle Erfurt des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wird in Weimar eine Au-ßensprechstunde anbieten.Diese findet am 17. September in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr in der Stadtverwaltung, Schwanseestr. 17, Raum 226, 99423 Weimar statt.Die Mitarbeiter der Außenstelle Erfurt bieten eine solche Dienstleistung an, um auch den entfernter wohnenden Bürgerinnen und Bürgern die

uns die Museen im Inneren des Schlosses anschauen oder uns in den Garten setzen und das herrliche Wetter, welches uns während der gan-zen Abschlussfahrt begleitete, genießen. Nach ca. 2 Stunden Aufenthalt fuhren wir mit dem Dampfer wieder zurück und durften wieder durch die Stadt bummeln und am Abend zur vereinbarten Zeit wieder ins Hostel gehen. Am 15.05.2013, dem Mittwoch der Klassenfahrt, gingen wir in die Staat-liche Kunstsammlung Dresden. Dort erwarteten uns das Kupferstich-Kabinett, die Rüstkammer und das Münzkabinett. Nach dem 3-stündigen Aufenthalt hatten wir wieder jede Menge Freizeit. Zurück im Hostel fingen alle an sich etwas schick zu machen, denn am Abend ging es in die Ope-rette. Dort schauten wir uns das Musical „Der Zauberer von Oz“ an. Die Vorstellung kam bei allen gut an, auch wenn es in der Operette ziemlich eng und stickig war. Zurück im Hostel schliefen alle nach diesem langen Tag schnell ein. Am Donnerstag besuchten wir das Hygienemuseum. Dort verbrachten wir 3 interessante Stunden, denn in dem Museum gab es viel zu entde-cken und viele Experimente, die man selbst ausprobieren durfte. Danach hatten wir wieder eine Menge Freizeit, welche die meisten wieder mit Shoppen verbrachten. Am späteren Nachmittag trafen wir uns vor der Frauenkirche und durften entscheiden ob wir uns den Zwinger mit Por-zellansammlung, Gemäldegalerie und dem Mathematisch-Technische Museum oder das Verkehrsmuseum anschauen wollen.

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Gramme-Aue - 4 - Nr. 7/2013

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähn-licher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlosse-nen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4Öffnungszeiten

Der Friedhof ist in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr geöffnet.

§ 5Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofsperso-nals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine

besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebühren-satzung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung stören-de Arbeiten auszuführen,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografie-ren,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigterweise zu betreten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhän-gende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfah-ren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetrei-bende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofs-verwaltung vorher anzuzeigen.(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienste-tenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsin-haber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags inner-halb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulas-sen.(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Ge-werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung versto-ßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gel-ten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

Möglichkeit zu geben, rasch und unkompliziert einen Antrag auf Akten-einsicht zu stellen. Dafür wird eine Identitätsbescheinigung benötigt. Die-se wird bei Vorlage eines gültigen Personaldokumentes gleich vor Ort erstellt, was den Weg zur Meldebehörde erspart. Auch kann man sich rund um das Thema Stasi-Unterlagen beraten las-sen:- Wie kann ich Einsicht in meine Stasi-Akte beantragen?- Wie lange dauert es, bis ich die Unterlagen sehen kann?- Bekomme ich Kopien?- Erfahre ich die Klarnamen von inoffiziellen Mitarbeitern?- Kann ich Einsicht in die Akten verstorbener Verwandter nehmen?- Lohnt es sich, später einen Wiederholungsantrag zu stellen?Für interessierte Schulen oder andere Bildungseinrichtungen werden entsprechende Publikationen bereitgehalten. Über die Nutzung von Sta-si-Unterlagen für Forschungs- und Medienanträge ist ebenfalls Informa-tionsmaterial vorhanden.Zu diesem Beratungstag sind natürlich auch die Bürgerinnen und Bürger aus den benachbarten Gemeinden eingeladen.

Amtlicher Teil

Friedhofssatzung der Gemeinde AlperstedtDer Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt hat in seiner Sitzung vom 15.04.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestat-tungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Alperstedt beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Al-perstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Teilfläche: Gemar-kung Alperstedt, Flur 7, Flurstück 1049).(2) Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung sind die Gemeinde Al-perstedt sowie die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsgemeinschaft „Gramme-Aue“ mit Sitz in 99195 Großrudestedt, Bahnhofstraße 16.

§ 2Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im An-denken an die Verstorbenen.(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Alperstedt waren oder2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten

oder 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf

einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustim-mung besteht nicht.

§ 3Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten ge-sperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwid-mung) werden.(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestat-tungen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhe-stätte der Toten verloren. Die in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten Bestat-teten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte erhält au-ßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

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Gramme-Aue - 5 - Nr. 7/2013

(3) Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, vorzulegen. Bei der Entziehung des Nutzungsrechtes gem. § 25 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten/ Urnenge-meinschaftsgrabstätten umgebettet werden.(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an be-nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbet-tung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ih-nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelerdgrabstätten (Kindergrabstätten) für Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahrb) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Familienerdgrabstättend) Urnengrabstättene) Unter dem grünen Rasen - anonyme Urnenbestattung(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(4) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.

§ 13Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte ist möglich. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todes-falles verliehen.(2) Es werden eingerichtet:a) Einzelerdgrabstätten (Kindergrabstätten) für Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr,b) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Familienerdgrabstätten.(3) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Familienerdgrabstätten ver-geben. a) In einer Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer Einzelgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.

b) In einer Familienerdgrabstätte dürfen bis zu 2 Leichen bestattet werden. Die Beisetzung von bis zu 4 Urnen in einer Familienerd-grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.

(4) Das Abräumen von Erdgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweis-schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde und kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein mehr-maliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungs-berechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Be-kanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfin-den, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsbe-rechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Per-sonenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in

III. Bestattungsvorschriften

§ 7Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen.(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Ur-nengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Be-nehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Re-ligions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene ange-hörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich inner-halb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Erdgrab-stätte/einer Urnengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte be-stattet / beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbe-hörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenste-hen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8Särge und Urnen

(1) Die Urnen sollten den gesetzlichen Bestimmungen und Normen ent-sprechen und aus verrottbaren Materialen bestehen.(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstat-tungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonsti-gen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-maß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-lich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.(4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1 m lang, 0,4 m hoch und im Mittelmaß 0,4 m breit sein.“

§ 9Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt grundsätzlich auf Ver-anlassung der Friedhofsverwaltung. Sie kann auch im Benehmen mit den Angehörigen zulassen, dass diese hierfür das mit der Durchführung der Bestattung beauftragte private Bestattungsunternehmen betrauen.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Ober-kante der Urne mindestens 0,50 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindes-tens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10Ruhezeit/Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 20 Jahre; für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.(2) Die Nutzungszeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen be-trägt 25 Jahre.“

§ 11Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Erdgrabstätte/ Urnengrabstätte/Urnen-gemeinschaftsanlage sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Um-bettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (mit Schriftplatte oder ano-nym), sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

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Gramme-Aue - 6 - Nr. 7/2013

Auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m; liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;Auf Erdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:1. Einzelerdgrabstätten - stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m; - liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;2. Familienerdgrabstätten - stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; - liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zu-lässig:Auf Urnengrabstätten:liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 17Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vor-herigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provi-sorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Der Antragssteller/Nutzungsberechtigte hat bei Erdgrabstätten/Ur-nengrabstätten die Graburkunde vorzulegen bzw. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeich-nungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Be-arbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen An-lagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bau-liche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 18Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Mitarbeiter der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwal-tung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfer-nen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu be-festigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-

nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. der Ehegatte,2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,3. die Kinder,4. die Eltern,5. die Geschwister,6. die Enkelkinder,7. die Großeltern,8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge-

meinschaft,9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erd-grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Nutzungszeit zu-rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.(13) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.“

§ 14Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstätten,b) „Unter dem grünen Rasen“ - anonyme Urnenbestattungc) Grabstätten für Erdbestattungen.(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgehändigt. (3) Die Beisetzung „Unter dem grünen Rasen“ dient der namenlosen/anonymen Beisetzung von Urnen.Die Beisetzung der Urne erfolgt anonym. Hinterbliebene und Öffentlich-keit sind ausgeschlossen. Urnen werden hier ohne individuelle Kenn-zeichnung der Beisetzungsstelle beigesetzt, eine Umbettung ist nicht möglich.Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne „Unter dem grü-nen Rasen“ nicht erworben. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen darf die Beisetzungsfläche nicht betreten werden.Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vor-handen, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglich-keiten niederzulegen.(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Ur-nengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtlage gewahrt werden.(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 16Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen An-forderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlan-gen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwar-ze Grabmale sind nicht zugelassen.(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

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Gramme-Aue - 7 - Nr. 7/2013

(6) Erdgrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Mona-ten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Fried-hofsverwaltung.(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jegli-cher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.(9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Pflanztöpfe, Blumentöp-fe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen und zu entsorgen.

§ 24Gestaltungsvorschriften

(1) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas

oder ähnlichem,c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.(2) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 15 und 23 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 25Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-zungsberechrtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflegen hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigtena) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen zu lassen.(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmahl und die sonstigen baulichen Anlagen inner-halb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungbescheides zu entfernen.(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Trauerfeiern

§ 26Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle kann für die Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und für die Durchführung der Trauerfeier genutzt werden. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken be-stehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festge-setzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 27Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Um die Anonymität des Verstorbenen zu wahren, findet die Beiset-zung der Asche Unter dem grünen Rasen (namenlose/anonyme Beiset-zung von Urnen) nicht unmittelbar nach der Trauerfeier statt. Die Fried-hofsverwaltung legt einen späteren Zeitpunkt fest.

IX. Schlussvorschriften

§ 28Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttre-ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs-rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nut-zungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wor-den ist.(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleis-ten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 16.

§ 21Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Ver-antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anla-gen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsver-waltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal-behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 22Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ab-lauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewie-sen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schrift-lich vereinbart wurde. Sofern Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte die Kosten zu tragen.(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge-stellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe-rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 her-gerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts, Abs. 7 bleibt unberührt.(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungs-berechtigte hat bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Fried-hofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

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Gramme-Aue - 8 - Nr. 7/2013

2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinde-rates (§ 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schrift-lich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechts-verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Alperstedt, den 09. Juli 2013HehneBürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde AlperstedtAufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Land-kreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Alperstedt hat der Ge-meinderat der Gemeinde Alperstedt in der Sitzung vom 15. April 2013 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Alperstedt werden Ge-bühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:a) Bei Erstbestattungen

1. der Ehegatte,2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,3. die Kinder,4. die Eltern,5. die Geschwister,6. die Enkelkinder,7. die Großeltern,8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft,9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen

beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur

Tragung der Kosten verpflichtet hat.(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Sat-zung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsord-nung in der jeweils gültigen Fassung.(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gül-tigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5Gebührenverzeichnis

Gebühren- Bezeichnung Betragtarifpunkt in Euro1. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen1.1. Nutzung der Trauerhalle 50,002. Erdgrabstätten2.1. Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 286,00

§ 29Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ge-meinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend

verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 21. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung

störende Arbeiten ausführt,3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im

Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verun-

reinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehe-nen Plätze ablegt,

7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Fried-

hofsverwaltung durchführt.d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht

einhält (§ 16),f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung

errichtet oder verändert (§ 17),g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22

Abs. 1),h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu-

stand hält (§§ 20,21 und 23),i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23

Abs. 8),j) Grabstätten entgegen § 16 mit Grababdeckungen versieht oder

nicht oder entgegen den § 24 bepflanzt,k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),l) die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweiligen Fassung, findet Anwendung.

§ 31Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten so-wohl in männlicher als auch weiblicher Form

§ 33Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Februar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 29. Juli 1997, zuletzt geändert am 12. Oktober 2010 außer Kraft.

ausgefertigt: Alperstedt, den 09. Juli 2013

Hehne SiegelBürgermeister

Gemeinde Alperstedt

Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Alperstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 der ThürKO vorgelegt. Gegen die Friedhofssatzung der Gemeinde Alperstedt wurden mit Sch-reiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht vom 12. Juni 2013, keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.Einer vorzeitigen Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 zugestimmt.Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über1. persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO)

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Gramme-Aue - 9 - Nr. 7/2013

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: ungerade Woche DienstagEntsorgung Biotonne: gerade Woche DienstagAbholung gelbe TonneDonnerstag, den 15.08.2013Abholung blaue TonneMontag, den 19.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

4. Kinderflohmarkt in Alperstedt ging wieder erfolgreich zu EndeAm 08.06.2013 punkt 09.00 Uhr waren die Türen des Alperstedter Kuh-stalls für unseren immer beliebteren Kinderflohmarkt wieder geöffnet. Zum Kauf angeboten wurden Kinderbekleidung, Schuhe, Spielsachen, Bücher, Babyzubehör und vieles mehr. Dieses Mal hatten wir sogar mehr als 18 Verkaufstände und konnten auch das Interesse von Eltern aus an-deren Gemeinden wecken, die Ihre Kinder- und Babyartikel zum Verkauf anboten. Alle Teilnehmer erklärten sich wie jedes Mal gern bereit, 10 % der Einnahmen an unseren Kindergarten „Märchenland“ in Alperstedt zu spenden.

Gebühren- Bezeichnung Betragtarifpunkt in Euro2.2 Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 544,002.3. Für das Überlassen einer Doppelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre 1.361,002.4. Bei Verlängerung einer Erdgrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.3. Urnengrabstätten3.1. Für das Überlassen einer Urnengrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre Beisetzungsmöglichkeit bis zu 4 Urnen 286,003.2. Bei Verlängerung einer Urnengrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.4. Unter dem grünen Rasen - anonym Beisetzung von Ascheresten Unter dem grünen Rasen - anonym 216,005. Ausstellen einer Graburkunde 10,006. Gebühren für die Grabräumung6.1. Einzelerdgrabstätte bis zum 5. Lebensjahr 97,006.2. Einzelerdgrabstätten ab dem 5. Lebensjahr 145,006.3. Doppelerdgrabstätten 194,006.4. Urnengrabstätten 121,00

§ 6Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Februar 2013 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemein-de Alperstedt vom 29. Juli 1997, zuletzt geändert durch Artikel 4 der die Euro-Anpassungssatzung vom 20.November 2001 außer Kraft.

ausgefertigt: Alperstedt, den 09. Juli 2013HehneBürgermeister Siegel

Gemeinde Alperstedt

Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alperstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 der ThürKO vorgelegt. Gegen die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alperstedt wurden mit Schreiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht vom 12. Juni 2013, keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.Einer vorzeitigen Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 zugestimmt.Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über1. persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO)2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinde-

rates (§ 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schrift-lich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechts-verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Alperstedt, den 09. Juli 2013HehneBürgermeister

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 05.08. Frau Monika Schneider zum 73. Geburtstagam 22.08. Herr Manfred Jeske zum 72. Geburtstagam 25.08. Frau Christa Zimmermann zum 75. Geburtstagam 27.08. Frau Ursula Kasper zum 84. Geburtstagam 28.08. Frau Erika Schichl zum 86. Geburtstagam 30.08. Frau Brigitte Stanke zum 75. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

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Gramme-Aue - 10 - Nr. 7/2013

Kindergartenfest der Kita-MärchenlandAm 01. Mai 2013 war es wieder soweit, unser traditionelles Kindergar-tenfest der Kindertagesstätte „Märchenland“ wurde im Gutspark zu Al-perstedt gefeiert. Groß und Klein, Alt und Jung waren auf den Beinen, um einen phantastischen Nachmittag zu verbringen. Im Rahmen des Märchenprojektes, dass anlässlich des Grimm Jahres durchgeführt wird - 200 Jahre Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm - welches die Kinder der Einrichtung nun schon seit einigen Wochen begleitet, wur-de der Nachmittag unter das Motto „Märchen“ gestellt. Eröffnet wurde das Fest mit dem Programm der Zwergengruppe. Sie gaben den Eltern, Großeltern, Geschwistern, Verwandten und Gästen musikalische Mär-chenrätsel auf. Doch nicht nur hier, sondern auch beim zweiten Teil des Programms lauschten die Gäste dem Geschehen auf der Bühne. Die Kinder der Mäusegruppe, unter der Leitung von Frau Richardt, präsen-tierten den zahlreichen Besuchern das Märchen Schneewittchen und die sieben Zwerge. Denn auch Rollenspiele gehören zur pädagogischen Ar-beit einer Kindertagesstätte. Die kleinen Schauspielerinnen und Schau-spieler hatten sichtlich viel Freude dabei. Ein tosender Applaus am Ende der Theateraufführung belohnte die vielen Proben in den Wochen vor dem Fest und die unermüdliche Ausdauer der Kindergärtnerinnen. Nach dem sehr gelungenen Programmteil, gab es dann erst mal eine kleine Stärkung bei selbstgebackenen Kuchen und Kaffee. Danach über-nahm der Clown Cordula und sein Team die Regie. Er zog die Kinder und Gäste mit seinen vielen tollen Spielen in den Bann und sorgte so für einen schönen und abwechslungsreichen Nachmittag. Wer gerade nicht mit dem Clown spielte, lies sich am Schminkstand von einer sehr talentierten Mutti fantasievoll verwandeln oder Stärkte sich bei Bratwurst und kalten Getränken. Auch die traditionelle Tombola war wieder ein vol-ler Erfolg. In kürzester Zeit waren alle Lose verkauft. Der Erlös daraus kommt dem Kindergarten „Märchenland“ zugute. An dieser Stelle natür-lich auch ein ganz großes Dankeschön an alle Helfer, Unterstützer und Sponsoren vor, während und nach dem Fest, insbesondere dem Heimat- und Kulturverein „Alperstedter Ried“ e. V., welche freundlicher Weise den Kuhstall kostenfrei zur Verfügung gestellt haben, dem Kitateam für Ihre großen Mühen, den Kuchenbäckern, der Firma Ricona Maschinenver-trieb GmbH und Spedition Steitz für die großzügigen Spenden. Ohne all diese Menschen wäre sonst ein so tolles Fest nicht denkbar gewesen. Und mit den tollen Eindrücken des Kitafestes 2013 freuen wir uns schon auf das nächste Kitafest im Jahr 2014.

Der Elternbeirat

Viele kaufwillige Besucher durften wir an diesem sonnigen Tag begrü-ßen, welche großes Interesse an den angebotenen Sachen zeigten. Dies ist der Grund, dass wir unserem Kindergarten „Märchenland“ knapp 200,00 EUR spenden können. Von diesem Spendengeld möchten wir in Gemeinschaftsarbeit schöne neue Pinnwände für den Kindergarten ge-stalten, damit die Tagtäglich entstehenden, wunderschönen Kunstwerke unserer Kinder besser zur Geltung kommen können.Bedanken möchten wir uns rechtherzlich beim Heimat- und Kulturverein „Alperstedter Ried“ e. V., die uns eine kostenlose Nutzung des Kuhstalles ermöglichten, so dass wir auch die Standgebühren zu den Spendengel-dern zählen konnten, bei allen Mitwirkenden Eltern, Kindern und Helfern, die diesen Flohmarkt erst möglich machten, bei allen Kuchenbäcker/-innen, sowie bei der Firma „Felicitas“ für Ihre Zeit und die Beratung un-serer Besucher und für das wunderschöne Buch, welches sie unserem Kindergarten sponserten!

Katrin Zierenner

Ausflug in den Vogelpark „Tirica“

Am 4. Juni 2013 starteten die Mäuse- und Zwergenkinder ihrem Ausflug, anlässlich des Kindertags, in den Vogelpark „Tirica“ nach Vippachedel-hausen.Aufgeregt erwarteten alle Kinder den großen Reisebus. Nachdem jedes Kind sein Sitzplatz gefunden hatte, ging die spannende Fahrt los. Dort angekommen erkundeten wir neugierig das Gelände. Alle Kinder staun-ten über die verschiedenen Spielmöglichkeiten und ganz besonders über die großen Strohballen. Die Alpacas begrüßten uns mit frechen Blicken und lauerten schon auf unseren mitgebrachten Proviant.Um 10 Uhr kam nun der Höhepunkt, die Schaufütterung mit Herrn Gün-ther. Er erklärte uns die Lebensgewohnheiten und die Nahrung der Tiere. Die aufdringliche Ziege Berta begleitete uns überall hin und lechzte nach dem Futter ihrer Parkgenossen.Besonders viel Spaß bereiteten den Kindern, das Toben im Stroh und das megagroße Trampolin.Es war für alle ein wunderschöner Tag!Ein Dankeschön an die Mitwirkenden der vergangenen Flohmärkte.Sie spendeten uns die Einnahmen und ermöglichten uns so diesen Aus-flug.

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Gramme-Aue - 11 - Nr. 7/2013

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 09.08. Frau Sonja Große zum 83. Geburtstagam 11.08. Frau Ingrid Gießler zum 72. Geburtstagam 12.08. Herr Gerd Sutor zum 78. Geburtstagam 18.08. Herr Dieter Haun zum 65. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneFreitag, den 26.07.2013Freitag, den 23.08.2013Abholung blaue TonneDienstag, den 20.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde GroßmölsenEv.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected] Wird die Kirchengemeinde Großmölsen zum Jahresende aufgelöst?Das geschieht, wenn sich keine vier Kandidaten zur Gemeindedekir-chenratswahl am 7. Oktober finden.Dabei muss die Kandidatenliste schon Ende Juli abgeschlossen sein. Noch sammle ich Vorschläge!Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied (14 Jahre alt, konfirmiert und sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) kann ein volljähriges Gemeindeglied (mindestens 18 Jahre, konfirmiert, sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) zur Wahl vorschla-gen, wenn vier weitere Gemeindeglieder diesen Vorschlag unterstützen und der Vorgeschlagene damit einverstanden ist.Die Wählerlisten liegen nicht nur Pfarramt Udestedt aus und können dort eingesehen werden, sondern auch in Großmölsen bei Frau Rudolph, Hauptstr. 67Bei ihr gibt es auch Formulare für Kandidatenvorschläge bzw. können Interessierte Unterstützung erhalten. Herzliche Einladung zum Gottesdienst am- 11. So. nach Trinitatis, 11.8., 10.30 Uhr Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub. Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000 mobil 0157 75193860 [email protected] Der Monatsspruch für Juli aus der Apostelgeschichte18,9f:Fürchte dich nicht! Rede nur, schweige nicht! Denn ich bin mit dir. So ermutigt Gott Paulus. Dazu ein Gedanke von Pfr. Hessing, Lunzenau:Suchst du die Stille? Fliehst du die Einsamkeit?Gott hält beides - Stille und Gemeinschaft – bereit.Er stellt uns in die Welt.Es gibt die Ruhe unter weitem Sternenhimmelund Diskomusik und der Stadt Gewimmel:Jeder finde, was ihm gefällt. Eine gesegnete Sommerzeit wünscht Ihnen Ihre Christiane Eckert, Pastorin

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Gramme-Aue - 12 - Nr. 7/2013

Als nächstes folgte der Besuch der St. Stephanus-Kirche, in der wir eine sehr interessante Führung erhielten. Im Anschluss konnten wir uns noch-mals auf dem Spielplatz austoben. Die Heimfahrt hat dann unsere Klas-senlehrerin Frau Müller organisiert, wir fuhren alle mit einem Traktor nach Großrudestedt zurück. Es hat uns allen großen Spaß gemacht und der Tag wird uns noch lange in Erinnerung bleiben.Anna Weber, Klasse 3b, Grundschule Großrudestedt

Lernen - mal nicht im Klassenraum!

Unsere Klasse war am Mittwoch, 9.7.2013, zur Exkursion in der LAPRO-MA Schloßvippach. Gegen 8 Uhr wanderten wir an der Schule los. Über den Hornsberg auf dem Radweg nach Schloßvippach und dann weiter bis kurz vor Dielsdorf, wo das neue Melkkarussell steht - da waren einige von uns ganz schön geschafft.Der Leiter der LAPROMA, Herr Kirchner, begrüßte uns und im neuen Konferenzraum waren schon Getränke und Joghurt aus der eigenen Milch für uns bereitgestellt. Nun ließen wir uns das Frühstück schmecken und sahen nebenbei einen Film über die LAPROMA. Durch die großen Fenster konnten wir genau auf das moderne Melkkarussell sehen, wo die Kühe von Robotern gemolken werden. Es war toll, die Tiere zu beobach-ten, wie sie sich ohne Hilfe der Menschen in einer Reihe anstellten und sich im Melkkarussell drehten. Dann waren die Mitarbeiter so nett und fuhren uns mit dem Auto zum anderen Betriebsteil, wo wir uns die Kälb-chen angucken durften. Die waren so niedlich und ließen sich auch von uns streicheln. Zwei Kälbchen waren erst in der Nacht geboren. Jedes Tier hatte ein eigenes kleines Zelt, indem es sich hinlegen oder vor der Sonne verstecken konnte, eigenen Auslauf und einen Eimer mit einem Nuckel dran für das Trinken. Bevor wir den Heimweg antraten, mussten wir uns gründlich die Hände waschen, denn die Kälbchen hatten uns ganz schön vollgesabbert. In Schloßvippach leckten wir noch ein Eis und fuhren dann mit dem Bus wieder zur Schule. Das war ein anstrengender, aber auch ganz schöner Ausflug. Wir bedanken uns bei den Leuten der LAPROMA, die sich sehr nett um uns gekümmert haben.Lina OeftgerKlasse 3aGrundschule Großrudestedt

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 04.08. Herr Fredo Kellner zum 80. Geburtstagam 11.08. Herr Roland Hoyer zum 65. Geburtstagam 13.08. Herr Werner Rothe zum 76. Geburtstagam 18.08. Frau Gudrun Thieme zum 85. Geburtstagam 18.08. Frau Ingrid Georgy zum 76. Geburtstagam 22.08. Frau Ruth Döring zum 81. Geburtstagam 25.08. Herr Walter Müller zum 86. Geburtstagam 26.08. Frau Erika Apel zum 84. Geburtstagam 26.08. Herr Leonard Mellett zum 72. Geburtstagam 31.08. Frau Hildegard Merten zum 83. Geburtstagam 31.08. Herr Kurt Herrnbredel zum 68. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneDonnerstag, den 01.08.2013Abholung blaue TonneMittwoch, den 21.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Neues aus der Grundschule Großrudestedt

Abschlusswandertag der Klasse 3b nach Eckstedt

Am 03.07.2013 machte unsere Klasse ihren Wandertag nach Eckstedt. Die Sonne schien und so konnten wir unseren Ausflug beginnen. Die erste Pause ließ auch nicht lange auf sich warten und fand auf der Au-tobahnbrücke statt. Unsere Jungs versuchten durch Handzeichen, die Autofahrer zum Hupen zu bringen und fanden das echt cool. Nach ei-nigem Überreden konnten wir sie jedoch überzeugen weiter zu gehen. Als wir dann in Eckstedt angekommen waren, sind wir als erstes zum Park beim Schlösschen gegangen. Dabei haben wir uns die verschiede-nen Schautafeln zum Thema Natur angesehen. Anschließend haben wir noch einige Geschicklichkeitsübungen, auf dem Schwebebalken, über die Holzhürden oder auch der Reckstange durchgeführt.

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Gramme-Aue - 13 - Nr. 7/2013

sehr tierlieb. Lea hatte bis vor kurzem einen Hund, der gestorben ist und Jean-Luca hat 2 Katzen und seine Schwester ein Meerschweinchen. Al-len Kindern unserer Schule hat es im Zoo sehr gefallen und alle Kinder sollten mal dorthin.Jetzt erwarten wir die Ausgabe der Zeugnisse und dann geht in die Som-merferien und danach sind wir dann die Zweitklässler.Lea Stütz und Jean-Luca Mey, Klasse 1a GS Großrudestedt

Schönes Sommerwetter und schöne Feste im Kinder-garten GroßrudestedtDas Thema Märchen wurde auch zum diesjährigen Zuckertütenfest von den zukünftigen Schulanfängern gewählt. Mit einem schönen Programm verabschiedeten sich die 14 Mädchen und Jungen vom Kindergarten und ihren Erzieherinnen Verena Apel und Jana Vogt. Im Deutschen Haus fand der festliche Teil statt mit Programm, kleinen Ansprachen und Dankesreden. Die Kinder bekamen ihre Bildungsbücher überreicht mit einem kleinen Blumenstrauß dazu. Viele Eltern, Großel-tern und Geschwister füllten den Saal und freuten sich sehr über die „Großen“, die nun bald in die Schule kommen.Die Eltern von Benito hatten am Ende noch eine besondere Überra-schung für die Erzieherinnen mitgebracht. Vielen Dank dafür und für die vielen kleinen Freuden für die Kinder später zum Fest in der Kita.Zuerst zeigten die Eltern das Märchen vom Wolf und den sieben Geiß-lein. Dann ging es zum Zuckertütenzaun, wo sich jeder seine Zuckertüte aussuchte, das war auch ein besonderer Höhepunkt. Neben Bratwurst, Stockbrot und kleinen Spielen fuhren gegen 19.00 Uhr alle Kinder eine große Runde mit dem Traktor bis nach Schwansee und zurück. Als Ab-schlussspiel bereitet Familie Helbing eine Piniata vor. Wie schon im ver-gangenen Jahr machte das Schlagen darauf viel Spaß und besonders interessant war der Inhalt für alle. Vielen lieben Dank an die fleißigen Helfer mit ihren vielen Ideen, an die Eltern für das leckere Salatbuffet, an Herrn Vogt und Herrn Apel am Grill.Dank auch an die Feuerwehr für den Rost und an Getränke Heinemann für die Bierzeltgarnituren im Garten.Es war ein schönes Abschlussfest für Kinder, Eltern und Erzieherinnen.Kinder und Erzieher-Team

Erstklässler der GS Großrudestedt besuchen den Erfurter Zoo

Wir Schüler der Klasse 1a und 1b haben jetzt ein Jahr fleißig gelernt und längst sind alle Süßigkeiten aus unseren Zuckertüten aufgegessen. In der Zwischenzeit kennen wir alle Buchstaben von A bis Z, die wir in Druck-schrift und noch nicht ganz so gut in Schreibschrift schreiben können und rechnen können wir auch schon ganz gut. Deshalb haben wir uns darauf gefreut, in der Woche vor den Sommerferien bei unserem Wandertag in den Thüringer Zoopark nach Erfurt zu fahren. Alle Kinder und unsere Lehrerinnen Frau Dahle und Frau Reinländer sind mit dem Bus nach Erfurt gefahren und das letzte Stück sind wir gelaufen. Als erstes haben wir gleich am Eingang viele Flamigos gesehen die auch viele kleine nied-liche Junge hatten. Es ist schwer, hier alle Tiere aufzuzählen, die wir an diesem Tag gesehen haben. Schön war es bei den Elefanten, die gerade Futter bekommen haben - die Äpfel haben ihnen sehr geschmeckt. Wir konnten auch zuschauen, wie einem Elefanten der Fuß gebürstet wurde. Etwas gruselig war es in der Nachtabteilung im Elefantenhaus. Nach den Nashör-nern waren wir bei den Giraffen, die ver-sucht haben, Blätter von einem Baum zu knappern. Auch wir hatten Hunger und die meisten von uns ließen sich Pommes frites schmecken. Als wir die Ziegen füttern wollten, die ihr Gehe-ge gleich in der Nähe der Gaststätte haben, ging das leider nicht. Alle Futterautomaten waren leer weil an diesem Tag noch vie-le andere Schulklas-sen den Zoo besucht haben und schon vor uns bei den Ziegen waren. Wir sind auch

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Gramme-Aue - 14 - Nr. 7/2013

Schulanfängertreffs mit vielen Aktivitäten

Im letzten Kindergartenjahr gibt es immer viele Lernangebote außerhalb der Kita. Dann heißt es im Schulanfängertreff oftmals auf zur Bahn, zum Bus oder in einen Betrieb im Ort.Diesmal hatten die Schulanfänger viele Ideen mit ihren Erzieherinnen umgesetzt, wie z.B. Fahrten nach Sömmerda zur Verkehrsschule, zum Konzert, ins Krankenhaus. Fahrten nach Erfurt führten in den Zoo, ins Museum, auf die EGA zur Seifenblasenwerkstatt.Schlafen in der Kita stand auch auf dem Programm, gleich nach dem Kinderfest wurden Zelte im Garten aufgebaut und eine lauschige Som-mernacht begann.Gesundes Frühstück muss auch sein. Frau Thieme brachte wieder le-ckere Dinge mit, die zum perfekten Frühstück eines Schulanfängers ge-hören. Die roten Brotbüchsen gleich dazu. Vielen herzlichen Dank liebe Frau Thieme.Ein besonderer Höhepunkt war auch, dass die 14 Schulanfänger noch eine kleine Überraschungszuckertüte von der Sparkasse bekamen. Also, der Weg zur Sparkasse hat sich gelohnt und es wurde viel darüber er-zählt. Danke von allen Mädchen und Jungen.Auch in die Staatskanzlei, wo die Kita die Plakette zum „Haus der klei-nen Forscher“ verliehen bekam, waren wir eingeladen und Lea-Pauline, Benito und Hanna holten den Titel ab. Besondere Forscherzeiten der Schulanfänger ermöglichten uns, dass wir in diesem Jahr den Titel beka-men. Es waren tolle Zeiten und schön ist, dass in der Grundschule weiter geforscht wird.Kinder und Erzieherinnen-Team

Kinderfest wurde nachgeholt bei sonnigem Wetter

Leider musste unser Kinderfest am 1. Juni ausfallen. Doch am 5. Juli war es dann perfekt.Alles stimmte, das Wetter, das Fest in der Kita zum Wochenausklang und die vielen gutgelaunten Kinder und Gäste. Der Elternbeirat hatte mit den Erzieherinnen das Fest gut vorbereitet. 6 sportliche Stationen luden zum Mitmachen ein und viel Spaß war auch dabei. Sackhüpfen, Weitsprung, Tauziehen, Lumpenstaffel, Zielwurf, Büchsenwerfen standen auf den Laufzetteln der Kinder. An jeder Station gab es einen Stempel. Wer alle Stationen geschafft hatte, holte sich im Cafe` eine Medaille ab. Besonders gern waren die Kinder auch auf der Hüpfburg, die uns Fa. Heise aufgestellt hatte. Vielen Dank an Lolas Papa, Herrn Dietrich. Lus-tig Bunte Gesichter bekamen die Kinder an der Schminkstation, die im-mer gut umlagert war. Danke an Pauls Papa, der am Bratrost fleißig war und schwitzte, denn es war sehr warm.Der besondere Höhepunkt kam zum Schluss. Da zeigten die Eltern noch einmal das Märchen vom Wolf und den sieben Geißlein diesmal für alle Kinder der Kita. Das war wirklich eine große Überraschung. Vielen Dank dafür.Kinder- und Erzieher-Team

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Gramme-Aue - 15 - Nr. 7/2013

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großrudestedt

Ev.-Luth. Kirche Sankt Albanus

Ev.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected]

GemeindekirchenratswahlSicher haben Sie gemerkt: Es mußte heißen in Großrudestedt wird am 13. Oktober der Gemeindekirchenrat neu ge-wählt. Die Kandidatenliste muss aber schon Ende Juli abgeschlossen sein. Noch sammle ich Vorschläge.Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied (14 Jahre alt, konfirmiert und sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) kann ein volljähriges Gemeindeglied (mindestens 18 Jahre, konfirmiert, sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) zur Wahl vorschla-gen, wenn vier weitere Gemeindeglieder diesen Vorschlag unterstützen und der Vorgeschlagene damit einverstanden ist.Die Wählerlisten liegen nicht nur Pfarramt Udestedt aus und können dort eingesehen werden, sondern auch in Großrudestedt bei Frau Prestel, Bahnhofstr. 23 Bei ihr gibt es auch Formulare für Kandidatenvorschläge bzw. können Interessierte Unterstützung erhalten. Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten:- Sonnabend, 28.7., 14.00 Uhr zur Eheschließung von Steve Hirsch

und Nadin geb. Menge- 9. So. nach Trinitatis, 28.7., 10.00- 10. So. nach Trinitatis, 4.8., 10.00- 12. So. nach Trinitatis, 18.8., 10.00 Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub. Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000 mobil 0157 75193860 [email protected]

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 05.08. Frau Inge Adam zum 75. Geburtstagam 11.08. Frau Anny Eitner zum 79. Geburtstagam 15.08. Frau Ingrid Feistkorn zum 74. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneFreitag, den 09.08.2013Abholung blaue TonneMittwoch, den 21.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Sparkassen-Geschäftsstelle Großrudestedt feierte 125-jähriges Jubiläum

Am 6. Juli 2013 feierte die Sparkas-se ihr 125-jähriges Jubiläum und es war jede Menge los auf dem Park-platz hinter der Geschäftsstelle. Der Spielmannszug Schloßvippach, der Frauenchor „Bella Musica“ aus Großrudestedt, der Schwanseer Carnevalsclub und auch der Kir-mesverein aus Großrudestedt un-terhielt die zahlreichen Gäste bei bestem Wetter hervorragend.Beim „Power Kick Simulator“ konn-ten die Gäste ihre Schusskraft messen lassen. Da hieß es vor allem für die großen und kleinen Herren, einmal kräftig loszulegen. Viele haben sich ausprobiert und nun stehen die Gewinner fest:· In der Kinderwertung gewann Tim

Pabst. Er darf sich über einen Fußball freuen.· Bei den Erwachsenen geht der Hauptpreis, ein einstündiger Rund-

flug, an Björn Kunold.Herzlichen Glückwunsch.

Björn Kunold, Geschäftsstellenleiterin Yvonne Linse und Tim Pabst (v.l.)

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Gramme-Aue - 16 - Nr. 7/2013

Auf zum Sommerfest nach Kranichborn

am 31. August 2013

auf der Festwiese „Altes Gut“für Jung und Alt aus nah und fern

Ab 14.00 Uhr erwartet Sie ein buntes Programm.

- Einweihung des Bürgerhauses - Frauenchor Bella Musica- Trachtentanztruppe Wenigensömmern - Tanz mit DJ Mario- Hüpfeburg und Spielmobil

Für Ihr leibliches Wohl ist bestens gesorgt .- Kaffee und Kuchen - Leckeres vom Grill - Schwein am Spieß

Es laden ein der Heimatverein Kranichborn e.V., die freiwillige Feuerwehr sowie die Landfrauen.

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Kranichborn

Ev.-Luth. Kirche Sankt Gallus

Ev.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected] Herzliche Einladung zu den Gottes-diensten:- 10. So. nach Trinitatis, 4.8., 16.00 Uhr- 13. So. nach Trinitatis, 25.8., 10.00 Uhr Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub. Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000 mobil 0157 75193860 [email protected] Der Monatsspruch für Juli aus der Apostelgeschichte18,9f:Fürchte dich nicht! Rede nur, schweige nicht! Denn ich bin mit dir. So ermutigt Gott Paulus. Dazu ein Gedanke von Pfr. Hessing, Lunzenau:Suchst du die Stille? Fliehst du die Einsamkeit?Gott hält beides - Stille und Gemeinschaft – bereit.Er stellt uns in die Welt.Es gibt die Ruhe unter weitem Sternenhimmelund Diskomusik und der Stadt Gewimmel:Jeder finde, was ihm gefällt. Eine gesegnete Sommerzeit wünscht Ihnen Ihre Christiane Eckert, Pastorin

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Kleinrudestedt

Ev.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected]

Herzliche Einladung zu den Gottes-diensten:- 9. So. nach Trinitatis, 28.7., 9.00 Uhr

im Pfarrhaus- 10. So. nach Trinitatis, 4.8., 18.00 Uhr in der Kirchenruine - Kirch-

weih anders, anschließend gemütliches Beisammensein mit Musik, Feuertopf, Versorgung vom Grill…

Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub. Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000 mobil 0157 75193860 [email protected] Monatsspruch für Juli aus der Apostelgeschichte18,9f:Fürchte dich nicht! Rede nur, schweige nicht! Denn ich bin mit dir. So ermutigt Gott Paulus.

Dazu ein Gedanke von Pfr. Hessing, Lunzenau:Suchst du die Stille? Fliehst du die Einsamkeit?Gott hält beides - Stille und Gemeinschaft – bereit.Er stellt uns in die Welt.Es gibt die Ruhe unter weitem Sternenhimmelund Diskomusik und der Stadt Gewimmel:Jeder finde, was ihm gefällt.

Eine gesegnete Sommerzeit wünscht Ihnen Ihre Christiane Eckert, Pastorin

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 01.08. Frau Karla Kampfmeier zum 77. Geburtstagam 09.08. Herr Hilmar Mahnhardt zum 76. Geburtstagam 12.08. Herr Werner Kampfmeier zum 74. Geburtstagam 12.08. Herr Günter Kästner zum 66. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneDonnerstag, den 01.08.2013Abholung blaue TonneMittwoch, den 21.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

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Gramme-Aue - 17 - Nr. 7/2013

Er stellt uns in die Welt.Es gibt die Ruhe unter weitem Sternenhimmelund Diskomusik und der Stadt Gewimmel:Jeder finde, was ihm gefällt. Eine gesegnete Sommerzeit wünscht Ihnen Ihre Christiane Eckert, Pastorin

Amtlicher Teil

Friedhofssatzung der Gemeinde KleinmölsenDer Gemeinderat der Gemeinde Kleinmölsen hat in seiner Sitzung vom 15.04.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestat-tungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Kleinmölsen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kleinm-ölsen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.(2) Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung sind die Gemeinde Klein-mölsen sowie die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsgemeinschaft „Gramme-Aue“ mit Sitz in 99195 Großrudestedt, Bahnhofstraße 16.

§ 2Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im An-denken an die Verstorbenen.(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kleinmölsen waren

oder2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten

oder 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf

einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustim-mung besteht nicht.

§ 3Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten ge-sperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwid-mung) werden.(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestat-tungen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhe-stätte der Toten verloren. Die in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten Bestat-teten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte erhält au-ßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähn-licher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlosse-nen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetz-ten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderre-gelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 05.08. Herr Bodo Briesner zum 69. Geburtstagam 24.08. Herr Hans-Jürgen Uhlmann zum 67. Geburtstagam 26.08. Herr Wolfgang Sehl zum 69. Geburtstagam 27.08. Frau Marga Schmidt zum 78. Geburtstagam 27.08. Herr Dieter Hofmann zum 68. Geburtstagam 29.08. Herr Dr. Jürgen Franke zum 75. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneDonnerstag, den 01.08.2013Abholung blaue TonneMontag, den 19.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Schwansee

Ev.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected] Sicher haben Sie gemerkt: Es mußte heißen in Schwansee wird am 13. Oktober der Gemein-dekirchenrat neu gewählt. Die Kandidatenliste muss aber schon Ende Juli abgeschlossen sein. Noch sammle ich Vorschläge.Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied (14 Jahre alt, konfirmiert und sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) kann ein volljähriges Gemeindeglied (mindestens 18 Jahre, konfirmiert, sechs Monate und länger in der Kirchengemeinde wohnend) zur Wahl vorschlagen, wenn vier weitere Gemeindeglieder diesen Vor-schlag unterstützen und der Vorgeschlagene damit einverstanden ist.Die Wählerlisten liegen nicht nur Pfarramt Udestedt aus und können dort eingesehen werden, sondern auch in Schwansee bei Frau Schneider, Ernteweg 4Bei ihr gibt es auch Formulare für Kandidatenvorschläge bzw. können Interessierte Unterstützung erhalten.

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten:- 10. So. nach Trinitatis, 4.8., 14.00 Uhr- 13. So. nach Trinitatis, 25.8., 14.00 UhrAm 4.8. sind Sie 18.00 Uhr auch ganz herzlich nach Kleinrudestedt in die Kirchenruine eingeladen zur > Kirchweih anders, anschließend ge-mütliches Beisammensein mit Musik, Feuertopf, Versorgung vom Grill… Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub. Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000 mobil 0157 75193860 [email protected] Der Monatsspruch für Juli aus der Apostelgeschichte18,9f:Fürchte dich nicht! Rede nur, schweige nicht! Denn ich bin mit dir. So ermutigt Gott Paulus. Dazu ein Gedanke von Pfr. Hessing, Lunzenau:Suchst du die Stille? Fliehst du die Einsamkeit?Gott hält beides - Stille und Gemeinschaft – bereit.

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Gramme-Aue - 18 - Nr. 7/2013

ligions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene ange-hörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich inner-halb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Erdgrab-stätte/einer Urnengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte be-stattet / beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbe-hörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenste-hen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8Särge und Urnen

(1) Die Urnen sollten den gesetzlichen Bestimmungen und Normen ent-sprechen und aus verrottbaren Materialen bestehen.(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstat-tungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonsti-gen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-maß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-lich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.(4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1 m lang, 0,4 m hoch und im Mittelmaß 0,4 m breit sein.

§ 9Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt grundsätzlich auf Ver-anlassung der Friedhofsverwaltung. Sie kann auch im Benehmen mit den Angehörigen zulassen, dass diese hierfür das mit der Durchführung der Bestattung beauftragte private Bestattungsunternehmen betrauen.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Ober-kante der Urne mindestens 0,50 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindes-tens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10Ruhezeit/Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre; für Urnenbeiset-zungen 15 Jahre.(2) Die Nutzungszeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen be-trägt 25 Jahre

§ 11Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Erdgrabstätte/ Urnengrabstätte/Urnen-gemeinschaftsanlage sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Um-bettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (mit Schriftplatte oder ano-nym), sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.(3) Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, vorzulegen. Bei der Entziehung des Nutzungsrechtes gem. § 25 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten/ Urnenge-meinschaftsgrabstätten umgebettet werden.(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

§ 5Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofsperso-nals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine

besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebühren-satzung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung stören-de Arbeiten auszuführen,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografie-ren,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigterweise zu betreten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhän-gende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfah-ren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetrei-bende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofs-verwaltung vorher anzuzeigen.(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienste-tenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsin-haber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags inner-halb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulas-sen.(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Ge-werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung versto-ßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gel-ten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen.(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Ur-nengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Be-nehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Re-

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5. die Geschwister,6. die Enkelkinder,7. die Großeltern,8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge-

meinschaft,9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erd-grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Nutzungszeit zu-rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.(13) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstätten,b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (mit Namensstele oder anonym)c) Grabstätten für Erdbestattungen.(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgehändigt. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der a) namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Grabstelle wird mit einer Stele versehen, auf der der Name,

Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr ersichtlich sind. oderb) namenlosen/anonymen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne erfolgt anonym, Hinterbliebene und Öffent-

lichkeit sind ausgeschlossen. Urnen werden hier ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle beigesetzt, eine Umbettung ist nicht möglich.

Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der Urnen-gemeinschaftsgrabstätte nicht erworben. Zur Wahrung des Beisetzungs-charakters und der Interessen der Hinterbliebenen darf die Beisetzungs-fläche nicht betreten werden.Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vor-handen, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglich-keiten niederzulegen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Ur-nengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtlage gewahrt werden.(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 16Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen An-forderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlan-gen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwar-ze Grabmale sind nicht zugelassen.(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:Auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an be-nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbet-tung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ih-nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le-

bensjahrb) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Doppelerdgrabstättend) Familienerdgrabstättene) Urnengrabstättenf) Urnengemeinschaftsanlage mit Schriftplatteg) Urnengemeischaftsanlage - anonym(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(4) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.

§ 13Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte ist möglich. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden nur anlässlich eines Todes-falles verliehen.(2) Es werden eingerichtet:a) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le-

bensjahr,b) Einzelerdgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Doppelerdgrabstättend) Familienerdgrabstätten.(3) Erdgrabstätten werden als Einzel- oder Doppel- oder Familiengrab-stätten vergeben. a) In einer Einzelerdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr darf nur eine Leiche bestattet werden.b) In einer Einzelerdgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5.

Lebensjahr darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer Einzelgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.

c) In einer Doppelerdgrabstätte dürfen 2 Leichen bestattet werden. Die Beisetzung von bis zu 4 Urnen in einer Doppelerdgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.

d) In einer Familienerdgrabstätte dürfen bis zu 2 Leichen bestattet wer-den. Die Beisetzung von bis zu 6 Urnen in einer Familienerdgrabstät-te vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich.

(4) Das Abräumen von Erdgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweis-schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde und kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein mehr-maliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungs-berechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Be-kanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfin-den, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsbe-rechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Per-sonenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. der Ehegatte,2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,3. die Kinder,4. die Eltern,

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Gramme-Aue - 20 - Nr. 7/2013

§ 21Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Ver-antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anla-gen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsver-waltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal-behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 22Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ab-lauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewie-sen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schrift-lich vereinbart wurde. Sofern Erdgrabstätten/ Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte die Kosten zu tragen.(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge-stellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe-rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 her-gerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts, Absatz 7 bleibt unbe-rührt.(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungs-berechtigte hat bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Fried-hofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Erdgrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Mona-ten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Fried-hofsverwaltung.(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jegli-cher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

Auf Erdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:1. Einzelerdgrabstätten - stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m; - liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;2. Doppelerdgrabstätten und Familienerdgrabstätten - stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; - liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zu-lässig:Auf Urnengrabstätten:liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 17Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vor-herigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provi-sorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Der Antragssteller/Nutzungsberechtigte hat bei Erdgrabstätten/Ur-nengrabstätten die Graburkunde vorzulegen bzw. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeich-nungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Be-arbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen An-lagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bau-liche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 18Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Mitarbeiter der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwal-tung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfer-nen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu be-festigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Grö-ße und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzei-tig mit der Zustimmung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleis-ten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 16.

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Gramme-Aue - 21 - Nr. 7/2013

§ 30Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend

verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 21. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung

störende Arbeiten ausführt,3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im

Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verun-

reinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehe-nen Plätze ablegt,

7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Fried-

hofsverwaltung durchführt.d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht

einhält (§ 16),f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung

errichtet oder verändert (§ 17),g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu-

stand hält (§§ 20,21 und 23),h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt

(§ 22 Abs. 1),i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet

(§ 23 Abs. 8),j) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder

nicht oder entgegen den § 24 bepflanzt,k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),l) die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweiligen Fassung, findet Anwendung.

§ 31Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten so-wohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 33Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02. Juni 1998, zuletzt geändert am 28. September 2010 außer Kraft.

ausgefertigt: Kleinmölsen, den 04. Junil 2013Poppitz SiegelBürgermeisterin

Gemeinde Kleinmölsen

Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen wird hier-mit öffentlich bekannt gemacht.Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 der ThürKO vorgelegt. Gegen die Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen wurden mit Schreiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht vom 12. Juni 2013 keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.Einer vorzeitigen Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 zugestimmt.Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über1. persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO)2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinde-

rates (§ 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schrift-lich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechts-verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Kleinmölsen, den 04. Juli 2013PoppitzBürgermeisterin

(9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Pflanztöpfe, Blumentöp-fe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen und zu entsorgen.

§ 24Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen mindestens 1/3 in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.(2) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas

oder ähnlichem,c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 15 und 23 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 25Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-zungsberechrtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflegen hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigtena) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen zu lassen.(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmahl und die sonstigen baulichen Anlagen inner-halb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungbescheides zu entfernen.(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Trauerfeiern

§ 26Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle kann für die Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und für die Durchführung der Trauerfeier genutzt werden. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken be-stehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festge-setzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 27Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Um die Anonymität des Verstorbenen zu wahren, findet die Beiset-zung der Asche auf der Urnengemeinschaftsanlage (namenlose/anony-me Beisetzung von Urnen) nicht unmittelbar nach der Trauerfeier statt. Die Friedhofsverwaltung legt einen späteren Zeitpunkt fest.

IX. Schlussvorschriften

§ 28Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttre-ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs-rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nut-zungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

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Gramme-Aue - 22 - Nr. 7/2013

Gebühren- Bezeichnung Betragtarifpunkt in Euro2.5. Bei Verlängerung einer Erdgrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.3. Urnengrabstätten3.1. Für das Überlassen einer Urnengrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre Beisetzungsmöglichkeit bis zu 4 Urnen 161,003.2. Bei Verlängerung einer Urnengrabstätte erfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechenden Gebühren für das Nutzungsrecht x Verlängerungszeit.4. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 4.1. Beisetzung von Ascheresten in UGA mit Namensstele 4.1.1. je beigesetzte Urne 565,004.1.2. Beschriftung der Namensstele pro Buchstabe/Zahl/Zeichen 5,894.2. anonyme Beisetzung von Ascheresten in UGA 83,005. Ausstellen einer Graburkunde 8,006. Gebühren für die Grabräumung6.1. Einzelerdgrabstätte bis zum 5. Lebensjahr 64,006.2. Einzelerdgrabstätten ab dem 5. Lebensjahr 97,006.3. Doppelerdgrabstätten 113,006.4. Familienerdgrabstätten 129,006.5. Urnengrabstätten 80,00

§ 6Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung trifft ab 01. März 2013 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemein-de Kleinmölsen vom 02. Juni 1998 außer Kraft.

ausgefertigt: Kleinmölsen, den 04. Juli 2013PoppitzBürgermeisterin Siegel

Gemeinde Kleinmölsen

Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinmölsen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 der ThürKO vorgelegt. Gegen die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinmölsen wur-den mit Schreiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht vom 12. Juni 2013, keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend ge-macht.Einer vorzeitigen Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 zugestimmt.Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über1. persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO)2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinde-

rates (§ 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schrift-lich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechts-verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Kleinmölsen, den 04. Juli 2013PoppitzBürgermeisterin

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 14.08. Frau Käthe Graf zum 75. Geburtstagam 26.08. Frau Marianne Schaubs zum 82. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinmölsen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Land-kreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen hat der Gemeinderat der Gemeinde Kleinmölsen in der Sitzung vom 15.04.2013 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinmölsen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:a) Bei Erstbestattungen

1. der Ehegatte,2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,3. die Kinder,4. die Eltern,5. die Geschwister,6. die Enkelkinder,7. die Großeltern,8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft,9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen

beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur

Tragung der Kosten verpflichtet hat.(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Sat-zung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsord-nung in der jeweils gültigen Fassung.(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gül-tigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5Gebührenverzeichnis

Gebühren- Bezeichnung Betragtarifpunkt in Euro1. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen1.1. Nutzung der Trauerhalle 37,002. Erdgrabstätten2.1. Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 81,002.2 Für das Überlassen einer Einzelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 232,002.3. Für das Überlassen einer Doppelerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre 645,002.4. Für das Überlassen einer Familienerdgrabstätte mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre 1.130,00

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Gramme-Aue - 23 - Nr. 7/2013

Kirmes in Kleinmölsen 2013Seit fast 50 Jahren findet die Kleinmölsener Kirmes am ersten Juli-Wo-chenende statt. Die inzwischen 13. Kirmes seit dem Neubeginn 2001 fand dementsprechend vom 5. bis 7. Juli statt. Und nach dem Genera-tionswechsel im vorigen Jahr bewies der Traditions- und Kirmesverein, dass das kulturelle Leben in unserem Ort weiterhin mit einer fröhlichen und bodenständigen Kirmestradition belebt wird. Als Burschenvater hatte in diesem Jahr Mathias Schmidt das Sagen, unterstützt vom Kinderbur-schenvater Franz Weber. Dieser hatte bereits im vergangenen Jahr die ersten Erfahrungen gemacht und meisterte seine Funktion bravourös. Das ist ohne Abstriche auch Mathias Schmidt zu bescheinigen. Und Alt-Burschenvater Michael Baumbach stand auch diesmal wieder mit Rat und Tat zur Seite.Nach der Freitagsdisco, den Ständchen vor jedem Haus, dem Gruppen-foto und dem traditionellen Umzug und Tanz auf der Kreuzung begann am Samstag um 20.00 Uhr der Höhepunkt der Kirmes: der Tanzabend mit „UNIVERSAL live“ auf dem Saal, im Laufe des Abends mit mehreren Programmeinlagen garniert. Kinder und Kirmesgesellschaft gaben ihr Bestes, und die Stimmung war wundervoll.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneFreitag, den 26.07.2013Freitag, den 23.08.2013Abholung blaue TonneDienstag, den 20.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Heimatstube Kleinmölsen

Exponate des Monats (11) - Nachttopf, Sack und Lampe

2010 ist im Bürgerhaus eine Heimatstube eröffnet worden. Sie soll ein Domizil sein für alle Gegenstände, die späteren Generationen vom ver-gangenen und heutigen Leben in Kleinmölsen Zeugnis ablegen können. Es geht um Sachzeugen der Ortsgeschichte, die als Dauerleihgaben von Bürgern, Kirchgemeinde, Traditions- und Kirmesverein sowie aus Gemeindeeigentum hier sicher verwahrt, aber auch zugänglich und zu besichtigen sind. Eine solche zeitgeschichtliche Sammlung ist nie fertig, sondern verändert sich und wird durch Neuerwerbungen immer interes-santer. Vorzugsweise Neuerwerbungen sollen an dieser Stelle regelmä-ßig vorgestellt werden.Nachttopf, Sack und LampeGleich drei neue Exponate gingen unserer Heimatstube im Juni zu. Dazu gehört der runde Fuß einer Öllampe, 26 cm hoch und aus opakem Glas bestehend. Er ist schmuckvoll 5-fach gewulstet, und der obere Abschluss besteht aus einem Metallring. Auf ihm saß die eigentliche Lampe auf. Der Fuß diente zur Aufnahme des Lampenöles, in das ein Docht hineinragte und den Brennstoff transportierte. Eine sichere Datierung des Exponates ist kaum möglich, dürfte aber im letzten Drittel des 19. Jh. oder um 1900 liegen. Ab 1907 stand in Kleinmölsen elektrischer Strom als Lichtenergie zur Verfügung.Zweite Neuerwerbung ist ein Nachttopf aus Emaille, weiß mit schwarzem Rand. Der Durchmesser beträgt 20 cm. Der Nachttopf geht auf die Zeit zurück, als die Toiletten noch außerhalb des Hauses lagen und so nachts nur schwer zu erreichen waren. Der Nachttopf wurde meist unter dem Bett oder in einem Nachttisch oder Nachtschrank neben dem Bett auf-bewahrt, in den Nachtstunden benutzt und am frühen Morgen entleert. Die Ausstattung der Häuser mit Wassertoiletten machte den Nachttopf überflüssig (Wikipedia).Der dritte Zugang ist ein Getreidesack aus Leinen, 120 cm lang und 50 cm breit. Seine Besonderheit sind ein blauer Längsstreifen und der aufgespritzte Namenszug „Frankenhäuser”. Er verrät die Herkunft des Stückes aus der 2010 mit Erika Feistkorn endgültig in Kleinmölsen aus-gestorbenen Familie. Die zahlreichen Flicken zeigen, wie sehr wertge-schätzt der Sack einst war.

Frank Störzner

Fotos: Störzner

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Gramme-Aue - 24 - Nr. 7/2013

Nach dem Kirmes-Gottesdienst am Sonntag begannen der gemütliche Frühschoppen und am Nachmittag die Aktionen für die Kinder mit Spiel und Spaß. Insgesamt wirkten in diesem Jahr 8 Kirmes-Pärchen und 6 Kinder-Kirmespärchen mit; als jüngste Mitwirkende hatte die 3-jährige Hannah Ketschau ihr Debüt, geführt von dem schon „erfahrenen“ Jonas Eggers.

Zahlreiche Helfer im Hintergrund sorgten wiederum dafür, dass auch 2013 alles harmonisch ablief. Ihnen allen gilt unser Dank!

Text und Fotos: Frank StörznerWeitere Bilder unter www.kleinmoelsen.de

Kirmes in Nöda - Tradition und Leidenschaft

Vom 05.09. bis 08.09. feiern wir zum 19. mal in unserem Nöda das Kirchweihfest. Die Kirmes wird schon lang in unserem Ort gefeiert, jedoch wir als Kirmes Nöda e.V. führen derzeit diese Tradition in Nöda fort.Die Kirmes in Nöda war immer ein „Großereig-nis“ auf dem Saal am Dorfplatz. Ganz Nöda war auf den Beinen, die Kinder fuhren Karussell und die Erwachsenen gingen abends zum Tanz. Die Vorbereitung auf den Tanz war schon ein Hö-hepunkt, die Frauen brauchten ein neues Kleid. Endlich mal wieder ein Grund was Neues zu kaufen oder es wurde ein neues Kleid genäht - damit ja keiner auf dem Saal das gleiche Kleid trug.Der Saal musste, auch das ein oder andere Mal wegen Überfüllung, ge-schlossen werden. Um zu Tanzen musste man sich anstellen, die Tanz-fläche war zu voll. Irgendwann wurde das Ständchenschwein eingeführt, dass auch heute in dieser Form noch so gehandhabt wird. Auch in unse-rer Vereinsgeschichte gibt es solche Erlebnisse. Zum Bsp.- die DJ’s aus der Jugendzeit - Wetten was! Rentner im Zelt mit Schlafanzug und Nachtkerze - Pferde im Festzelt- Schlangen, Feuer und Nackige um nur einiges zu erwähnenSo gibt es für die dabei Gewesenen, die ein oder andere Geschichte zur Kirmes und wollen wir Nödaer auf diese Erlebnisse und Geschichten verzichten?Nein das wollten wir nicht!1995 schlossen sich 14 Nödaer zusammen, um nach jahrelanger Pau-sierung die Kirmes wieder aufleben zu lassen.Viele von Ihnen gehen diesem Hobby heute noch von Jahr zu Jahr mit Herzblut nach, damit es eine Kirmes in Nöda gibt. In unserer Region ist es in vielen Orten Tradition das Kirchweihfest zu feiern. Schon im Mai hört man im Radio „Da ist wieder Kirmes.“ und die Saison geht bis No-vember.Auch Nöda soll weiter dazu gehören.Angebote gibt es in der heutigen Zeit viele, aber warum nach Erfurt fahren, wo man doch im eigenen Ort von der Veranstaltung nach Haus laufen kann. Selbstverständlich gibt es viele Angebote und der ein oder andere tut sich schwer gerade an diesem Wochenende einmal einen schönen Abend mit Freunden im Festzelt zu erleben. Jeder der sich in einem Verein einbringt egal ob Fußballer, Feuerwehr-mann oder Angler, weis wie viel es heißt eine Veranstaltung zu gestalten und zu organisieren.Um die Kirmes mitzugestalten bedarf es also nicht nur der Lust am Fei-ern, sondern auch sehr viel Herzblut und Freude an der Arbeit vor, zur und nach der Veranstaltung. Das ein oder andere Mal kommt da schon die Frage auf „Warum tun wir uns das an?“

Ivette Radetzky: „Weil die Zeit von 1988 bis 1995 ohne Kirmes viel zu lang war!“Martin Franke: „Ich möchte die Traditionen des Kirchweihfestes erhalten.“Andreas Osterloh: „Ich war neu nach Nöda gezogen und wollte mich in das Ortsleben einbringen.“Mandy Junge: „Ich bin in Nöda aufgewachsen und gestalte seit meinem 5. Lebensjahr mit Herzblut die Kirmes mit, welche ich nicht mehr missen möchte.“Sandra Wenzel: „Ich bin dabei weil ich mich darüber freue zu sehen, das dass Dorf immer neugierig und mit Freude unsere Kirmes verfolgt und besucht.“

Tino Krebs: „Durch den Kirmesverein konnte ich mich gut in Nöda inte-grieren und habe viel Spaß daran unser alljähriges Programm mitzuge-stalten.“Norbert Wenzel: „Ich möchte die Traditionen in Nöda aufrecht erhalten.“Norman Junge: „Durch die Kirmes habe ich das große Glück gefunden und ich möchte mich durch mein Engagement jedes Jahr aufs Neue da-für bedanken.“Frank Völlger: „Es macht mir Spaß ein Fest aufzubauen, auf dem sich viele Menschen treffen und gemeinsam feiern.“Marc Wenzel: „Es bereitet mir Freude die Traditionen als Kirmesvater wei-terzuführen.“Robert Seifert: „Eine Kirmes zu gestalten ist anstrengend aber macht einen immer wieder stolz wenn man das Ergebnis sieht.“David Wenzel: „Es gibt mir ein gutes Gefühl, wenn ich unserem Dorf, durch das Mitgestalten etwas gutes tuen kann.“

Genau des wegen tun wir das uns an, für unser Nöda und für Euch. Zählt zu den dabei Gewesenen, die Geschichten erzählen können und erlebt mit uns die nächste Kirmes.

Donnerstag 05.09. - Heimatabend mit Wenzel`s Hausmusik

und Überraschungsgästen

Freitag 06.09.- Kirmesdisco mit EMMA

Samstag 07.09.- Kirmestanz mit Brokat, Programm

des Kirmesvereins und Überraschungsgast

Sonntag 08.09.- Countryfrühshoppen- Kinderkirmes mit Programm des Kindergartens

und der Kinderkirmesgesellschaft- Kirmesdisco mit DJ Rico und

anschließende Kirmesbeerdigung

Kirmesprogramm 2013

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Gramme-Aue - 25 - Nr. 7/2013

Zum Abschluss der Veranstaltung wurden die Leistungen der Kinder mit Medaillen und kleinen Präsenten gewürdigt. Bei Wurst und Getränken konnten sich alle nochmal gut stärken, bevor es am Abend nach Hause ging.An dieser Stelle möchten wir uns bei allen bedanken, die zum Gelingen unseres Familiensportfestes beigetragen haben.

Die Kinder und Erzieherder Kindertagesstätten „Keine Entdecker“ Nöda

Wanderung zum Alperstedter See

Am Dienstag, den 9. Juli 2013 wanderten alle Käfer- und Bärenkinder bei strahlendem Sonnenschein zum Alperstedter See. Der Bollerwagen war gut gepackt mit Essen, Trinken und natürlich Sand-spielzeug. Als wir am See ankamen, stärkten sich die Kinder erst einmal bei einem ausgiebigen Picknick. Danach konnte im Sand gespielt wer-den.Bei der Rückkehr in die Einrichtung war die Erschöpfung bei allen Kinder gut zu spüren und so fielen sie nach dem Mittagessen in ihre Bettchen und schliefen sofort ein.

Die Kinder und Erzieher der Kita „Kleine Entdecker“ Nöda

➤➤➤ Bilder hierzu finden Sie auf der nächsten Seite ➤➤➤

Amtlicher Teil

Änderung der Sprechzeiten des Bürgermeister der Gemeinde NödaDienstag: ...................................................................... 16.30 - 18.00 Uhr

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 01.08. Herr Gerhard Nauber zum 84. Geburtstagam 01.08. Frau Renate Teufer zum 76. Geburtstagam 03.08. Herr Jakob Stolle zum 65. Geburtstagam 04.08. Frau Renate Fröde zum 75. Geburtstagam 06.08. Frau Gisela Frankenhäuser zum 76. Geburtstagam 16.08. Herr Siegfried Menzel zum 72. Geburtstagam 19.08. Frau Theresia Baierl zum 81. Geburtstagam 20.08. Frau Renate Sturm zum 65. Geburtstagam 23.08. Herr Werner Keil zum 70. Geburtstagam 28.08. Frau Gislinde Schönheit zum 66. Geburtstagam 31.08. Herr Erwin Frankenhäuser zum 76. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: ungerade Woche DienstagEntsorgung Biotonne: gerade Woche DienstagAbholung gelbe TonneFreitag, den 16.08.2013Abholung blaue TonneMontag, den 12.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Kindertagesstätte „Kleine Entdecker“ Nöda

Familiensportfest

Viel Freude und Spaß hatten die Kinder der Nödaer Kindertagesstät-te gemeinsam mit ihren Eltern und den Erziehe-rinnen beim diesjährigen Familiensportfest. Die Initiatoren der SV „An der Warthe“ Nöda e.V., die Frauen vom „Aerobic Nöda“ e.V., mit Unterstützung vom Kir-mesverein und der Club „maritim“ Erfurt e.V. wa-ren gut vorbereitet. So gab es 10 verschiedene Bewegungsangebote. An den einzelnen Stationen konnten die Kinder sich ausprobieren und mitein-ander wetteifern.Auch einige Eltern teste-ten ihre Geschicklichkeit und Schnelligkeit.

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Gramme-Aue - 26 - Nr. 7/2013

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 20.08. Herr Friedrich Haupt zum 80. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

EntsorgungstermineEntsorgung Restabfall: gerade Woche FreitagEntsorgung Biotonne: ungerade Woche FreitagAbholung gelbe TonneFreitag, den 26.07.2013Freitag, den 23.08.2013Abholung blaue TonneDienstag, den 20.08.2013

Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Kita-Abschlussfahrt auf die egaAm 28.06. ging es nach dem Frühstück in Frau Weiß ihrem Auto los. Die Kasse wurde schnell erreicht und dann ging es erst mal zu den Rutschen. Nach und nach wurde der restliche Spielplatz gestürmt. Auch wenn es nicht so heiß war, haben wir mit dem Wasser gespielt. Die Geschicklich-keit wurde beim Wasserlabyrinth geübt und der Ball ist Ziel befördert. Nun war es soweit und wir gingen zur aktuellen Wanderausstellung auf der ega die „Seifenblasen-Welt“. Da wurden wir schon von Frau Eber-hardt erwartet. Zuerst bekamen wir einen Strohhalm und dann ging es an den großen Seifenlaugen Behälter. Wir versuchten und probierten alle verschiedensten Größen an Seifenblasen aus. Das notwendige Material war alles vorhanden. Nachdem wir einige Formen ausprobiert hatten, bekamen wir alle eine Schürze und die Manscherei ging richtig los. Nicht nur wir Kinder hatten Spaß. Die Aufgabe war, so viel Schaum wie möglich zu produzieren und das erfolgte in unterschiedlichen Schritten. Das Er-gebnis konnte sich sehen lassen, denn wir waren nur eine kleine Truppe und doch ist viel zusammen gekommen. Da unsere Hände eh schon so sehr nach Seife dufteten, gingen wir an die nächste Station zum Herstel-ler einer eigenen Duftseife mit getrockneten Blüten von Rose, Lavendel und Ringelblume. Das war eine anstrengende Arbeit für die kleinen Fin-ger und Hände, denn es musste fleißig geknetet werden. Es hat sich sehr gelohnt, denn die fertigen Seifen waren alles kleine Kunstwerke.Zurück in der Ausstellung probierten wir uns an den weiteren Seifenbla-sen Stationen aus und selber in einer Seifenblase drinnen standen wir auch. Die Zeit verging so schnell.Das Schmetterlingshaus und die Bauerhoftiere standen auch noch auf den Tagesplan. Also nichts wie hin. Wir stärkten uns mit den mitgebrach-ten Broten und teilten es gerne mit dem Schwan und den Enten.Der Tag verging viel zu schnell und die Heimfahrt stand an. Es war ein schöner, aufregender, lustiger und auch ein bisschen anstrengender Tag.Nun geht es bald in die Schule, aber wir werden uns immer gerne an diesen Tag mit unserer Erzieherin zurück erinnern.

Die Vorschüler Viviane, Max und Adam

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Gramme-Aue - 27 - Nr. 7/2013

Zuckertütenfest im Kindergarten

Den großen Abschluss der Vorschüler feierten wir am 05.07. auf dem Sportplatz. Zum Kaffee ging es gut ausgeschlafen los. Nachdem wir uns mit den leckeren Kuchen gestärkt hatten, zeigten uns die Vorschüler und Musikkinder ihr einstudiertes Sommer- Programm. Es wurde getanzt und gesungen. Der Applaus zeigte, dass sich das lange üben gelohnt hat, denn es war eine zauberhafte Vorführung. Die Kinder bekamen ihre ge-sammelten Werke aus der Kindergartenzeit von den Erzieherinnen über-reicht und so manch kleine Träne lief über die Wange, da es nun Zeit des Abschiedes von den Kindern und dem Kindergarten ist. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt.Doch dazu gehört natürlich auch die Zuckertüte, die wie jedes Jahr an dem Zuckertüten Baum gewachsen ist. Also gingen wir mit den Kindern los und sie lösten auf dem Weg dorthin verschiedene Aufgaben mit Bra-vur. Da war die Freude doch recht groß als der Zuckertüten Baum in Sicht war. Jeder suchte sich seine große aus und die Nicht-Vorschüler bekamen auch ihre kleine ab.Am Sportplatz wieder an gekommen wurde der Inhalt untersucht und be-staunt. Zum Abendbrot grillte Yvonne für uns die Bratwürste und es gab viele leckere Salate. Es wurde angestoßen und die Feier ging zu Ende als doch die Müdigkeit bei den Kindern siegte.Wir, die Eltern der Vorschüler, möchten uns hier nochmal ganz herzlich bei den Erzieherinnen für die tolle Kindergartenzeit, bei den Eltern die uns bei dem Büffet unterstützt haben mit Kuchen und Salaten, Yvonne fürs grillen und dem Sportverein für die Nutzung der Halle bedanken.

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Gramme-Aue - 28 - Nr. 7/2013

Es war schon nach Mitternacht,als man dann sagte: Gute Nacht!

Uns war am Ende allen klar,wir wiederholen das Kirchgassenfest im nächsten Jahr.

Vielen Dank an Familie Müller und allen Helfern, die zum Gelingen bei-getragen haben.

I. Steineck

Amtlicher Teil

VorabinformationIm August und September 2013 wird es in der Gemeinde Udestedt auf-grund von Reparaturarbeiten an den Trinkwasserleitungen zu Versor-gungsunterbrechungen kommen. Die genauen Termine werden Ihnen rechtzeitig durch die von uns beauf-tragte Firma BST Tiefbau GmbH mitgeteilt. Wir bitten um Ihr Verständnis.Für Rückfragen und Hinweise wenden Sie sich bitte an Frau Schmidt (036204/ 570-23).

Nichtamtlicher Teil

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Guteam 02.08. Herr Heinz Krautwurm zum 81. Geburtstagam 02.08. Frau Brigitte Dittmar zum 67. Geburtstagam 05.08. Frau Elfriede Hecker zum 74. Geburtstagam 06.08. Herr Heinz Schwarz zum 81. Geburtstagam 06.08. Frau Helga Hormann zum 74. Geburtstagam 12.08. Frau Rosmarie Steinmann zum 66. Geburtstagam 20.08. Frau Gudrun Brink zum 78. Geburtstagam 20.08. Frau Regina Krautwurm zum 76. Geburtstagam 28.08. Herr Wolfgang Lauß zum 81. Geburtstagam 29.08. Frau Gabriele Haubert zum 65. Geburtstag

Hinweis:Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungs-gemeinschaft „Gramme-Aue“.

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Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im AbfallkalenderZuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

Kirchgassenfest in Udestedt am 03.05.2013Familienfeste die sind in!

Aber auch Straßenfeste haben Sinn.Man wohnt nebenan, sieht sich kaum,

ab und zu ein Gespräch über den Gartenzaun.

Daum lud Familie Müller zum ersten Kirchgassenfest ein.Zu leckeren Speisen , Bier und Wein.

Auch die Gäste wollten für das leibliche Wohl beitragen,und brachten Beilagen, Salat und Süßspeisen für den Magen.

Alle waren der Einladung gefolgt,selbst das Wetter war uns hold.

Der Abend war lustig, es wurde viel gelacht,auch über Probleme nachgedacht.

Viele Einwohner, natürlich auch Fremde, fahren zum Friedhof hin,

die Löcher, die Steine zum Bein brechen es ist schlimm.Mit dem Zustand der Kirchgasse kann die Gemeinde keine Ehre einlegen,

würde hier etwas unternommen, das wäre schon ein Segen.

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Gramme-Aue - 29 - Nr. 7/2013

chern, Frau Lauß, die die Weinverkostung initiierte, dem Sportverein, der ihr zuarbeitete und für den Getränkeverkauf sorgte, Herrn Bastian und Udo Schmidt, die die Grundstücke vorbereiteten, Herrn Gaudig, der am Grill stand, und nicht zuletzt Familie Winzer, die mit der Hüpfburg alle Kinderherzen erfreute und mit duftenden Wickensträußen auf den Tafeln Festflair zauberte. Nun freue ich mich auf die Woche mit den weiteren Veranstaltungen, die im Kirmeswochenende ihren Höhepunkt erfahren soll.Vielleicht kann ich ja einige visuelle Eindrücke im nächsten Amtsblatt vermitteln- wenn ich Bilder bekomme, denn die Akkus in meinem Foto-apparat sind momentan völlig leer- aufladen vergessen… Herzliche Einladung zum nächsten Gottesdienst:- 11. So. nach Trinitatis, 11.8., 9.30 Uhr Vom 12.8. bis 5.9. habe ich Jahresurlaub.Die Vertretung hat Pfr. Redeker in Stotternheim übernommen:99095 Stotternheim, Karlsplatz 3, Tel: 036204/52000mobil 0157 75193860 [email protected]

Der Monatsspruch für Juli aus der Apostelgeschichte18,9f:Fürchte dich nicht! Rede nur, schweige nicht! Denn ich bin mit dir. So ermutigt Gott Paulus. Dazu ein Gedanke von Pfr. Hessing, Lunzenau:Suchst du die Stille? Fliehst du die Einsamkeit?Gott hält beides - Stille und Gemeinschaft – bereit.Er stellt uns in die Welt.Es gibt die Ruhe unter weitem Sternenhimmelund Diskomusik und der Stadt Gewimmel:Jeder finde, was ihm gefällt. Eine gesegnete Sommerzeit wünscht IhnenIhre Christiane Eckert, Pastorin

Kita „Am Tafelberg” Udestedt

Wieder geht ein Kinder-gartenjahr zu Ende„Unsere Schule, die ist schön,

dort lern ich vieles zu versteh`n.Ein mal Eins und ABC

sind ganz leicht juchhei, juchhe. „

Mit diesem schönen Lied möchten sichdie Schulanfänger:

David Aeneas Hecker Felix Arnold Lara Wagner Felix Göring Carl Arne Böttner Angelina Mercedes Ferrari Jan Rudolph Ayana Ujma Anika Höcker Alicia Lange

verabschieden.

Von vielen tollen Erlebnissen könnt ihr berichten. Der ge-meinsame Wandertag, die Fahrt ins Theater Erfurt, die Fußgängerschulung, die Schnuppertage in der Schule, die Fahrradtour nach Kleinmölsen, das gesunde Früh-stück durch die Bäckerei Thieme, die große Festwoche zum Geburtstag, das Zuckertütenfest in der Kita und vie-les mehr, waren für euch besondere Höhepunkte.

Nun seid Ihr am Anfang eurer Schulzeit und wir wünschen euch einen guten Start.

Die Kinder und die Erzieherinnender Kita „Am Tafelberg” Udestedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde UdestedtEv.-Luth. Pfarramt UdestedtSchulplatz 799198 UdestedtTelefon: 036203 50211e-mail: [email protected] Überwältigende ResonanzDie Festwoche in Udestedt zur 420-Jahrfeier hat gerade erst begonnen - und doch bin ich von der Resonanz überwältigt. Sachte sollte mit der Ausstellungseröffnung am Sonnabend die Woche begonnen werden. Um 100 Gäste kamen! Herr Ujma mit seinem Saxophon rief die Udestedter zusammen und sorgte für dezente Unterhaltung. Die letzten gingen erst kurz vor Mitternacht, um sich am Sonntag Nachmittag schon wieder auf den Weg zu Kirche und Schulplatz zu machen. Und wieder wurde bis spät gefeiert, auch wenn ich für kleine Pannen sorgte.Die musikalische Ausgestaltung des Festes lag in den bewährten Hän-den von Kantor Kleb, der am Keyboard und mit dem Posaunenchor Schloßvippach und dem Kirchenchor Udestedt für Wohlklänge sorgte. Zu predigen hatte ich über die Speisung der 5.000, einen der überlieferten Berichte, die Jesu Not wendende Taten bezeugen.Zur Versorgung der Kaffeegäste sollte eigentlich kein Wunder nötig sein, waren doch die Aufgaben klar verteilt und abgesprochen. Pünktlich 16.00 Uhr war Detlev Schneider zur Stelle, der Vorsitzende des Naturschutz-bundes Deutschland im Kreisverband Sömmerda e.V. , um Urkunde und Schild „Lebensraum Kirchturm“ zu übergeben.Erst danach fiel mir auf, dass die von mir besorgte Kaffeesahne, Senf und Ketchup unberührt im Küchenschrank lagen… Entschuldigung, ihr Kinder, die ihr auf Ketchup verzichtet habt! Herzlichen Dank allen Dorf-genossen, die ihre Bratwurstvorräte her gaben, ersatzweise für Sahne, Senf, Ketchup und Brot sorgten, denn letzteres zu kaufen hatte ich wirk-lich ganz und gar vergessen! Die Bäckerei Thieme half mit noch in der Verkaufsstelle Udestedt liegenden Brötchen! Unglaublich für mich, dass so etwas möglich ist. Herzlichen Dank an Familie Thieme an dieser Stelle und Frau Krautwurm, die die Hilfe vermittelte! Herzlichen Dank an den Kirmesverein, den Motor der Festwoche, den Platzschmückern und Hel-fern an vielen Stellen, herzlichen Dank den Frauen vom Frauenverein, die in wochenlanger Arbeit die Ausstellung zusammentrugen, den Kir-chenputzern und -putzerinnen, den Kuchenspenderinnen und Kaffeeko-

Impressum

Amtsblatt der VG „Gramme Aue“Herausgeber: VG „Gramme Aue“, 99195 Großrudestedt, Bahnhofstraße 16Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de,Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Vorsitzende der VerwaltungsgemeinschaftVerantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An-schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge-meinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigen-preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge-naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.Verlagsleiter: Mirko ReiseErscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbrei-tungsgebiet; Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke im Verwaltungssitz der VG “Gramme-Aue”, Bahnhofstraße 16 in 99195 Großrudestedt kostenlos beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.

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Gramme-Aue Nr. 7/2013

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Gramme-Aue Nr. 7/2013