171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3...

27
Satzung über die Erhebung Wiederkehrender Straßenausbaubeiträge Stefan Gries Rechtsanwalt Bürgerinformation Mörfelden-Walldorf Mörfelden-Walldorf, 29.11.2017

Transcript of 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3...

Page 1: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

Satzung über die Erhebung

Wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

Stefan GriesRechtsanwalt

Bürgerinformation Mörfelden-Walldorf

Mörfelden-Walldorf, 29.11.2017

Page 2: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

©

HauptsitzDREIEICHRobert-Bosch-Straße 5 63303 DreieichTelefon: (06103) 6 05-0Telefax: (06103) 6 1024

Niederlassungen

HANNOVERGeorgstraße 38 30159 HannoverTelefon: (0511) 80 71-195Telefax: (0511) 80 71-196

KASSELKarthäuser Straße 7-9 34117 KasselTelefon: (0561) 70 50 03-0Telefax: (0561) 70 50 03-29

Stefan Gries

Rechtsanwalt

[email protected]

Senior-Manager der Schüllermann und Partner AG, Dreieich

MAINZNikolaus-Otto-Straße 955129 MainzTelefon: (06131) 9 10 74-0Telefax: (06131) 21 35 75

SIGMARINGENJosefinenstraße 1572488 SigmaringenTelefon: (07571) 92790-30Telefax: (07571) 92790-59

LEIPZIGBautzner Straße 6704347 LeipzigTelefon: (0341) 2 33 30 57Telefax: (0341) 2 33 30 72

ERFURTAugust-Röbling-Straße 1199091 ErfurtTelefon: (0361) 38 03 97-53Telefax: (0361) 38 03 97-54

2

Schüllermann und Partner AG

Page 3: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 3

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen§ 3 Beitragsfähiger Aufwand

• § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen erhebt die Stadt wiederkehrende Beiträge nach Maßgabe der §§ 11, 11a KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.

Gem. Kommentierung H.J. Driehaus, NJW Praxis, 9. Auflage, 2012 umfasst dies:

• „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

• Bespiele: Sanierungen der Okrifteler Straße, der Jourdanallee, der Westendstraße, der Gerauer oder des Gärtnerwegs.

• „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile. (Z. B. nachträgliches Anlegen oder Verbreitern eines Gehweges, eines Radweges, Erweiterung der Straßenbeleuchtung)

• Beispiele: Bau der Kreisel am Nordring, Aschaffenburger Str. oder am Schlichter.

Page 4: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 4

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen§ 3 Beitragsfähiger Aufwand

• „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage. (Z. B. die Einrichtung einer Fußgängerzone)

• Beispiele dafür waren der Umbau der Langgasse, des Steinwegs oder der Farmstraße im Rahmen des Programms „Aktive Kernbereiche“.

• „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. (Z. B. Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, wie die Neuanlegung von Parkstreifen, um den Verkehr geordneter, unbehinderter und reibungsloser abzuwickeln – verkehrstechnische Überlegungen stehen im Vordergrund.)

Page 5: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 5

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen§ 3 Beitragsfähiger Aufwand

• § 3 Der beitragsfähige Aufwand wird nach den Investitionsaufwendungen für den Um- und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ermittelt. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.

• „Beitragsfrei“ sind Reparaturen/Unterhaltungs- und Instandsetzungs-arbeiten. Dazu zählen Reparaturen an der oberen Deckschicht der Verkehrsflächen, wie beispielsweise Sofortmaßnahmen zur Beseitigung von Straßenschäden und kleinflächige Reparaturen.

• Die jüngsten Beispiele dafür sind die Langstraße, Bürgerstraße, der Kreisel Okrifteler Straße, die Bahnhofstraße oder Friedrichstraße.

• Arbeiten an anderen Einrichtungen (Wasserversorgung, Grundstücks-entwässerung) sind nicht bei den Straßenausbaumaßnahmen beitragsfähig.

Page 6: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 6

§ 2 Abrechnungsgebiete

• § 2 Sämtliche Verkehrsanlagen folgender Abrechnungsgebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (sowie Anlage 5 der Satzung)

• Die Stadt Mörfelden-Walldorf besteht aus mehreren, klar voneinander abgegrenzten Ortsteilen bzw. -gebieten. Die Ortslagen der beiden Kernstadtteile untereinander sowie das Gewerbegebiet-Ost (Hessenring) sind durch trennendes Außengebiet voneinander zu unterscheiden und abzugrenzen. Die Ortslagen inkl. der Verkehrswege sind historisch gewachsen.

• Da die erforderlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Stadtteil Mörfelden sowohl östlich wie westlich der Bahn vorhanden sind, sorgt die Trennung durch die Bahnlinie für die Bildung von 2 Gebieten.

Page 7: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 7

§ 2 Abrechnungsgebiete

• Abrechnungsgebiet 1

– Mörfelden – westl. der Bahn

• Besonderheiten:

• erforderliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Stadtteil Mörfelden WEST sind vorhanden

• Begrenzung durch die Bahnanlage

• Einbeziehung weniger Acker-, Wiesen- und Waldgrundstücke an den Rändern, die durch Straßen im Abrechnungsgebiet erschlossen werden.

Page 8: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 8

§ 2 Abrechnungsgebiete

• Abrechnungsgebiet 2

– Mörfelden – östl. der Bahn

• Besonderheiten:

• erforderliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Stadtteil Mörfelden OST sind vorhanden

• Begrenzung durch die Bahnanlage

• Einbeziehung weniger Ackergrundstücke und Friedhof an den Rändern, die durch Straßen im Abrechnungsgebiet erschlossen werden.

Page 9: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 9

§ 2 Abrechnungsgebiete

• Abrechnungsgebiet 3

– Walldorf –

• Besonderheiten:

• Trennung durch die Bahn begründet keine Teilung der Gebiete, da Einrichtungen der Daseinsvorsorge ungleichmäßig verteilt sind.

• Einbeziehung größerer Wald-flächen an den Rändern, die durch Straßen im Abrechnungs-gebiet erschlossen werden, durch deren Gewichtung der Nutzungs-art aber keine großen Auswirk-ungen auf die Höhe und Ver-teilung der Beiträge haben.

Page 10: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 10

§ 2 Abrechnungsgebiete

• Abrechnungsgebiet 4

– Gewerbegebiet Ost -

• Besonderheiten:

• Zusammenhängendes Gebiet, Straßen, die keine Erschließungs-funktion für die Stadteile haben.

• Spezifische Verkehrsbelastung

• Einbeziehung einiger Ackergrund-stücke an den Rändern, die durch Straßen im Abrechnungsgebiet erschlossen werden, durch die Gewichtung der Nutzungsart aber keine hohen Beitragslasten zu tragen haben.

Page 11: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 11

Kommunales Abgabengesetz 2013: Einmalbeitrag – wiederkehrender Beitrag

Page 12: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 12

§ 4 Anteil der Stadt

• § 4 - Der Anteil der Stadt am beitragsfähigen Investitionsaufwand wird im Rahmen der jeweiligen Beitragskalkulation ermittelt und per Satzungsbestimmung festgelegt.

• Bei jeder Maßnahme ist ein städtischer Anteil abzuziehen, dieser berücksichtigt, dass die Straßen innerhalb eines Abrechnungsgebietes auch von Nutzergruppen genutzt werden, die außerhalb wohnen.

• Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Klassifizierung der Straße. In Wohnstraßen werden 25 % (häufigste Kategorie), in Sammelstraßen 50 % und in Hauptverkehrsstraßen 75 % in Abzug gebracht.

• Für die 4 Abrechnungsgebiete sind die Abzüge getrennt zu ermitteln, in dem jede Straße einer Kategorie zugeordnet wird und daraus ein Gesamtwert ermittelt wird.

• Nach einer vorsichtigen Abschätzung werden die Abzüge in den 4 Abrechnungsgebieten zwischen 30 % und 40 % liegen.

• Wenn die Berechnungen fertiggestellt sind, werden sie im Rahmen einer Satzungsänderung zu beschließen sein.

Page 13: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 13

§ 5 Gegenstand der Beitragspflicht§ 6 Verteilung§ 7 Grundstücksfläche

• § 5 Der Beitragspflicht unterliegen jeweils die Grundstücke, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen eines Abrechnungsgebietes haben.

• § 6 Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 13).

• § 7 Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.

• Diese Regelungen haben Definitionscharakter und sind aus den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Mustersatzungen der kommunalen Spitzenverbände übernommen. Die Formulierungen haben einer Vielzahl gerichtlicher Prüfungen standgehalten.

Page 14: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 14

§ 8 – 13 Nutzungsfaktoren und Artzuschläge

• Diese Regelungen sind aus den Mustersatzungen der kommunalen Spitzenverbände übernommen.

• Mit diesen Regeln wird berücksichtigt, dass die Grundstücke in den Abrechnungsgebieten sich nicht nur durch die Größe unterscheiden.

• Es fließt u.a. ein:

• die Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Acker, Gemeinbedarf, etc.) Dies bedeutet, dass:

• Gewerbe- (und gewerbeähnlich genutzter) Grundstücke gegenüber Wohngrundstücken höher gewichtet werden,

• Acker-, Kleingarten-, Waldflächen deutlich niedriger gewichtet werden.

• das mögliche Maß der Nutzung (eingeschossig, zweigeschossig, usw.). Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass einige Grundstücke im Bestand anders ausgenutzt werden als dies durch einen Bebauungsplan oder die Regeln der Umgebungsbebauung möglich wäre. Auch unterschiedliche Bebauungsmöglichkeiten auf einzelnen Grundstücken sind getrennt zu gewichten (z. B. Vorderbebauung zweigeschossig, rückwärtige Bebauung eingeschossig).

Page 15: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 15

§ 8 – 13 Nutzungsfaktoren und Artzuschläge

(Quelle: Mag. d. Stadt Idstein, mit freundlicher Genehmigung)

Page 16: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 16

§ 8 – 13 Nutzungsfaktoren und Artzuschläge

(Quelle: Mag. d. Stadt Idstein, mit freundlicher Genehmigung)

Page 17: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 17

§ 8 – 13 Nutzungsfaktoren und Artzuschläge

(Quelle: Mag. d. Stadt Idstein, mit freundlicher Genehmigung)

Page 18: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 18

§ 8 – 13 Nutzungsfaktoren und Artzuschläge§ 18 Allgemeine Mitteilungspflichten

• Zur Ermittlung der korrekten Gewichtung eines Grundstücks besteht ein erheblicher Datenerhebungs- und Pflegeaufwand, den die Verwaltung nach Beschlussfassung über die Satzung zu leisten hat.

• Nach der Ersterfassung erfolgt ein Datenabgleich mit den Grundstückseigentümern. Ziel: Stadt und Grundstückseigentümer gehen künftig von gleichen Grundlagen aus, Berechnungen und Bescheide werden transparent und nachvollziehbar.

• Zudem besteht künftig eine Mitteilungspflicht der Grundstückeigentümer bei vorgenommen Änderungen:

• bei Eigentümerwechseln,

• bei Grundstücksteilungen oder

• bei Änderungen der Ausnutzung der Grundstücke (z. B. Aufstockungen um ein Geschoss oder Umwandlung eines gewerblich genutzten Raumes in eine Wohnung.)

Page 19: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 19

§ 14 - 16 Beitragssatz, Entstehen der Beitragspflicht, Fälligkeit

• § 14 - Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung je für die einzelnen vier Abrechnungsgebiete gesondert aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

• § 15 - Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

• § 16 - Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

• Grundsätzlich gilt: Erst wenn eine konkrete Maßnahme geplant, vorgestellt, entschieden und umgesetzt ist, werden Beitragssätze per Bescheid festgesetzt. Beiträge werden dann für das betreffende Abrechnungsgebiet zum Ende eines Kalenderjahres erhoben.

Page 20: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 20

§ 14 - 16 Beitragssatz, Entstehen der Beitragspflicht, Fälligkeit

- Beispielrechnungen -

• Maßnahme Jourdanallee – Wiederkehrender Beitrag

• Abrechnungsgebiet 3 (WA), Anteil Stadt (Annahme untere Grenze 30 %)

• Gesamtkosten: 567.000 €, zu verteilender Anteil: 397.250 €

• Grundstücke: ca. 4300, faktorisierter Beitrag je qm 0,114 €

• Beitrag für ein Grundstück mit 500 qm => 57 €

• (Vergleich: Einmaliger Beitrag für ein 500 qm Grundstück => 4120 €)

• Maßnahme Industriestraße – Wiederkehrender Beitrag

• Abrechnungsgebiet 4 (GE-Ost), Anteil Stadt (Annahme ca. 35 %)

• Gesamtkosten: 116.000 €, zu verteilender Anteil: 75.400 €

• Grundstücke: ca. 180, faktorisierter Beitrag je qm 0,107 €

• Beitrag für ein Grundstück mit 3.000 qm => 321 €

• (Vergleich: Einmaliger Beitrag für ein 500 qm Grundstück => 4120 €)

Page 21: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 21

§ 14 - 16 Beitragssatz, Entstehen der Beitragspflicht, Fälligkeit

- Beispielrechnungen -

Beispielrechnungen Straßenbeitragssatzung

Nr StraßeAbrechnungs-gebiet

Kostenfür Umbau

wiederkehrend oder einmalig

abzüglichAnteile Bund/Land

Zwischen-summe

abzüglichAnteilStadt

zu verbei-tragenderAnteil

Grund-stückeca.

faktorisierte Fläche in qm

Beitrag€ pro m²

Beitrag für ein Grundstück mit 500 qm bzw. im Gewerbe mit3.000 qm

1 Jourdanallee3: Walldorf undAn den Eichen 567.500 € wiederkehrend 0 567.500 € ca. 30% = 397.250 € 4.300 3.491.005 0,114 € 57 €

2 Jourdanallee3: Walldorf undAn den Eichen 567.500 € einmalig 0 567.500 € 50% = 283.750 € 57 34.438 8,239 € 4.120 €

3 Gärtnerweg 2: Mörfelden-Ost 840.000 € wiederkehrend ca. 70% 252.000 € ca. 30% = 176.400 € 2.500 1.334.617 0,132 € 66 €

4 Gärtnerweg 2: Mörfelden-Ost 840.000 € einmalig ca. 70% 252.000 € 50% = 126.000 € 43 29.092 4,331 € 2.166 €

5Gärtnerwegohne Bund 2: Mörfelden-Ost 840.000 € wiederkehrend 0 840.000 € ca. 30% = 588.000 € 2.500 1.334.617 0,441 € 220 €

6Gärtnerwegohne Bund 2: Mörfelden-Ost 840.000 € einmalig 0 840.000 € 50% = 420.000 € 43 29.092 14,437 € 7.218 €

7 Industriestr.4: Gewerbe-gebiet-Ost 116.000 € wiederkehrend 0 116.000 € ca. 35% = 75.400 € 184 704.704 0,107 € 321 €

Page 22: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 22

§ 19 Überleitungsregelungen

• § 19 - Sind vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Satzung für die in einem Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen geleistet worden oder noch zu leisten, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenbeitrages für die Abrechnungsgebiete in den 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruches (sachliche und persönliche Beitragspflicht) bzw. Leistung gemäß vertraglicher Vereinbarung unberücksichtigt. Durch Satzung können nähere Regelungen erfolgen.

• Mit dieser Verschonungsregelung sollen Belastungen, die Grundstückseigentümer durch die Zahlung von Erschließungsbeiträgen geleistet haben und mit diesen Beiträgen erheblich zum Ausbau des gesamten Straßennetzes beigetragen haben für einen Zeitraum von 20 Jahren von Beiträgen im Rahmen dieser Satzung freigestellt werden.

Page 23: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 23

§ 21 Inkraftreten

• § 21 - Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

• Projektablauf der Umsetzung beitragspflichtiger Straßenmaßnahmen:1. Zustandserfassung der Straßen

2. Prioritätenliste mit Vorabkostenschätzungen

3. Festlegung eines Projekt- und Zeitplans bezogen auf eine Maßnahme

4. Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung

5. Detailplanungen und Kostenberechnungen

6. Berechnung der Beiträge und Überprüfung der Überleitungsregelungen im Detail

7. Mittelbereitstellung in den Haushaltsplänen

8. Bauliche Umsetzung

9. Abrechnung der Maßnahme

10. Erstellung der abschließenden Beitragsbescheide

• Auch wenn die Satzung zum 1. Januar in Kraft tritt gilt: Arbeitsschritte 1 und 2 und Datenerhebungen zu den Grundstücken erfordern Bearbeitungszeit.

Page 24: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

©

• Die Stadt Mörfelden-Walldorf ist konkret „gezwungen“ eine Satzung mit dem HH 2018 dem RP vorzulegen, wenn die vorläufige (Not-)HH-Führung abgewendet werden soll. Das RP Darmstadt sitzt am längeren Hebel.

• Der Beschluss einer Satzung bedeutet dabei gerade nicht, dass automatisch zusätzliche Belastungen auf die Grundstückseigentümer zu kommen. Nur wenn tatsächlich Maßnahmen durchgeführt werden –zuvor zwingend Haushaltsbeschluss und in aller Regel Bürger-beteiligung – werden Beiträge erhoben.

• Nach hiesiger Auffassung eignen sich die örtlichen Strukturen in Mörfelden-Walldorf zur Einführung des wiederkehrenden Beitrags.

• Zudem sind keine beitragspflichtigen Maßnahmen in absehbarer Zeit dringend notwendig, sodass in den Jahren 2018 und 2019 keine Beitragserhebungen zu erwarten sind.

24

Fazit

Page 25: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

SWS Schüllermann und Partner AGWirtschaftsprüfungsgesellschaft - SteuerberatungsgesellschaftRobert-Bosch-Straße 563303 Dreieich www.schuellermann.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.Ihre Fragen?

DreieichErfurt Kassel LeipzigMainz Sigmaringen

Page 26: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 26

Anhang / Reserve / Material für Fragen

Page 27: 171128 mow Bürgerversammlung 171129 file©3 § 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 3 Beitragsfähiger Aufwand • § 1 (1) Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen

© 27

Soll-Vorschriften haben grundsätzlich normativ-verbindlichen Charakter, VG Gießen, Urteil vom 6.6.2013, 8 K 152/12.GI.

Historie eines Gesetzes KAG 1970 und KAG 2013