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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 1 Bewertung einer Reallast Gegenstand der Bewertung: Reallast „Wart und Pflege“ Objektadresse: Xxxxxxxxxxstr. 14, 04319 Leipzig Auftraggeber: Fr. Ines Xxxxxx, Xxxxxxxxstr. 11, 83209 Prien Wertermittlungsstichtag: 09.08.2005/10.12.2012 Qualitätsstichtag: dto. Michael Kleisel Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (TÜV) Unabhängige TÜV Personalzertifizierungsstelle TAR-Zert Nr. 01 SGR 23214 Mitglied im Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger BDGS Lindenstr. 7 A 85716 Unterschleißheim b. München (Sitz) Tel: 089-4309470 Fax: 0177-99-4309470 Email: [email protected] Internet : www.immonetworx-gutachten.de

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Bewertung einer Reallast

Gegenstand der Bewertung:

Reallast „Wart und Pflege“

Objektadresse: Xxxxxxxxxxstr. 14, 04319 Leipzig

Auftraggeber: Fr. Ines Xxxxxx, Xxxxxxxxstr. 11, 83209 Prien

Wertermittlungsstichtag: 09.08.2005/10.12.2012 Qualitätsstichtag: dto.

Michael Kleisel

Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten

Grundstücken (TÜV)

Unabhängige TÜV Personalzertifizierungsstelle TAR-Zert Nr. 01 SGR 23214

Mitglied im Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger BDGS

Lindenstr. 7 A 85716 Unterschleißheim b. München (Sitz)

Tel: 089-4309470 Fax: 0177-99-4309470

Email: [email protected]

Internet : www.immonetworx-gutachten.de

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Inhaltsverzeichnis Nr. Abschnitt Seite 1.0 Vorbemerkung 3 2.0 Allgemeine Informationen 4 2.1 Wortlaut der Pflegeverpflichtung 4 2.2 Begriffsdefinition 6 2.2.1 Wart 6 2.2.2 Pflege 6 2.2.3 Zusammenfassung 7 2.2.4 Relevanz für die Bewertung 8 2.2.5 Berechnung 8 2.3 Berechtigte Personen 12 2.4 Wohnfläche 12 3.0 Wert der Reallast zum 09.08.2005 13 3.1 Fr. Erika Xxxxxx 13 3.1.1 Gesundheitlicher Zustand 13 3.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 14 3.2 Hr. Edgar Winter 15 3.2.1 Gesundheitlicher Zustand 15 3.2.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 16 3.3 Ehepaar Xxxxxx 18 3.3.1 Zinssatz 18 3.3.2 Kapitalisierte Belastung der Wart 20 3.3.3 Kapitalisierte Belastung der Pflege 21 3.3.3.1 Erika Xxxxxx 21 3.3.3.2 Edgar Xxxxxx 21 3.4 Fahrtkosten 21 3.5 Wert der Reallast gesamt 22 4.0 Wert der Reallast zum 10.12.2012 23 4.1 Hr. Edgar Winter 23 4.1.1 Gesundheitlicher Zustand 23 4.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 25 4.2 Fr. Erika Xxxxxx 26 4.2.1 Gesundheitlicher Zustand 26 4.2.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 27 4.3 Ehepaar Xxxxxx 28 4.3.1 Zinssatz 28 4.3.2 Kapitalisierte Belastung der Wart 28 4.3.3 Kapitalisierte Belastung der Pflege 29 4.3.3.1 Erika Xxxxxx 29 4.3.3.2 Edgar Xxxxxx 29 4.4 Fahrtkosten 30 4.5 Wert der Reallast gesamt 30

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1. Vorbemerkung

Die Auftraggeberin, Fr. Ines Xxxxxx, benötigt für einen Rechtsstreit, der beim Amtsgericht in 04552 Borna unter der Geschäftsnummer 8F1070/13 anhängig ist, die Bewertung einer Pflegeverpflichtung. Diese ist den Reallasten zuzuordnen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§1105-1112 gesetzlich geregelt: Gesetzliche Definition gem. BGB: § 1105

Gesetzlicher Inhalt der Reallast

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können. (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ehescheidung der Auftraggeberin und die damit evtl. verbundenen Ansprüche des Ehemanns aus Zugewinn. Die zu bewertende Pflegeverpflichtung wurde zwischen der Auftraggeberin und ihren Eltern, im Rahmen einer Immobilienschenkung vereinbart. Es handelte sich um eine Übertragung des elterlichen Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Objektadresse: 04319 Leipzig, Xxxxxxxxxxstr. 14. Für dieses Einfamilienhaus wurde vom Amtsgericht Borna ein Verkehrswertgutachten beim Sachverständigenbüro Xxxxxxxxxx GmbH, Xxxxxxxx Str. 29, 041556 Leipzig, in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 29.05.2015 vom Sachverständigen Hr. Frank Schulze erstellt. Die Auftraggeberin bezweifelt die Richtigkeit der von Hr. Schulze in diesem Gutachten vorgenommenen Wertabschläge für die Pflegeverpflichtung. Fr. Xxxxxx hat mich daher mit deren erneuten Bewertung beauftragt. Als Bewertungsstichtage wurden bestimmt: 1. 09.08.2005 2. 10.12.2012 Für die Bewertung einer Pflegeverpflichtung muss die Einschätzung des Pflegerisikos vorgenommen werden. D. h. es ist die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob, wann und wie

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lange die berechtigten Personen, voraussichtlich Anspruch auf die vereinbarten Leistungen haben werden. Dazu sind folgende Fragen relevant:

� Wie war der Gesundheitszustand der Berechtigten an den beiden Wertermittlungsstichtagen?

� Wie ändert sich voraussichtlich der Gesundheitszustand während der Restlebenszeit der Berechtigten?

Dem Sachverständigen ist nicht bekannt, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich die Eltern der Auftraggeberin an den beiden Stichtagen befanden. Diese Fragen können im Allgemeinen auch nicht von einem Bewertungssachverständigen sondern nur von einem Mediziner beantwortet werden, wobei die zweite Frage wohl auch von diesem nicht abzuschätzen ist. Allerdings ist die Bewertung der Pflegeverpflichtung, nicht primär abhängig von einer genauen ärztlichen Prognose. Begründung: In dem genannten Rechtsstreit sind Zugewinnansprüche zu klären. Hierzu wird der mit der Pflegeverpflichtung belastete Verkehrswert des Einfamilienhauses an den beiden Stichtagen benötigt. Unter dem Verkehrswert versteht man den Marktwert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gezahlt wird. Siehe nachstehende gesetzliche Definition gem. §194 des Baugesetzbuches (BauGB): Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Demnach ist bei der Bewertung, die Preisfindung von normalen, wirtschaftlich vernünftig handelnden Marktteilnehmern nachzuvollziehen, die im Regelfall, ebenfalls keine medizinische Experten sind.

2. Allgemeine Informationen

2.1 Wortlaut der Pflegeverpflichtung Siehe nachfolgender Auszug aus der Überlassungsurkunde Nr. 1532/2005 des Notars Holger Leukel, Koburger Str. 33, 04416 Merkkleeberg:

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Dem Sachverständigen sind aus seiner Tätigkeit in ähnlichen Fällen, die zusammen verwendeten Begriffe „Wart und Pflege“ bekannt. Der Begriff „Wart“ fehlt in dem o. a. Notarvertrag. Demnach war zunächst zu klären, ob für den vorliegenden Fall nur die reinen Pflegeleistungen, ohne der Wart, maßgeblich sein sollen. Lt. Auskunft des Notariats Leukel, ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien, beide Leistungen gewollt und vereinbart wurden (siehe Anlage, Schreiben des Notariats Leukel).

2.2 Begriffsdefinitionen Im Zusammenhang mit einer Reallast, versteht man unter Wart und Pflege üblicherweise Leistungen, die im Rahmen der Laienpflege zu erbringen sind und nicht professionelle Pflegeleistungen, die von Fachkräften z. B. ambulanten Diensten, übernommen werden.

2.2.1 Wart Wart bedeutet im Allgemeinen Sprachgebrauch „Unterstützen“ „in gutem Zustand erhalten“ „sich kümmern“. Die Wart innerhalb einer Pflegeverpflichtung umfasst mitwirkende Leistungen in der Haushaltsführung. Diese sind:

• Reinigen der Wohnung • Einkäufe und sonstige Besorgungen • Wäschepflege • Zubereitung von Mahlzeiten • Gänge bzw. Fahrten zum Einkaufen, zu Ärzten, Krankenhäusern, Kirche etc. Diese Hilfstätigkeiten können unabhängig von der Pflegeleistung entstehen.

2.2.2 Pflege

Von den Hilfsverpflichtungen der Wart sind die Pflegeverpflichtungen gem. §14 des Sozialgesetzbuches XI zu unterscheiden:

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

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2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

2.2.3 Zusammenfassung Die zu bewertende Pflegeverpflichtung umfasst folgende Leistungen:

� Wart =Hilfsverpflichtungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die unabhängig von der Pflegebedürftigkeit entstehen, inklusive Fahrdienste

� Pflege = Auf Dauer angelegte Unterstützung für die gewöhnlichen und

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

Weiterhin ist geregelt:

� Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Arzt ist nicht erforderlich � Die Leistungen sind nicht abhängig von der Zuteilung einer amtlichen Pflegestufe

� Die Leistungen können auch von Dritten durchgeführt werden

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� Die Dauer der Leistungserbringung ist nicht limitiert und gilt daher auf die Lebenszeit der Berechtigten

� Die Leistungen ruhen während der Dauer eines medizinisch angeordneten

Krankenhausaufenthaltes

� Die Leistungen ruhen bei Zuwendung von gesetzlichen Leistungen (z. B. Pflegegeld)

2.2.4 Relevanz für die Bewertung Wie unter 1. dargestellt, sind, für die Bewertung der vorliegenden Pflegeverpflichtung, nicht die zum Stichtag von der Auftraggeberin tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich. Es ist vielmehr, die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes durch einen externen Marktteilnehmer nachzuvollziehen. Dieser übernimmt im Erwerbsfalle, eine umfassende Fürsorgeverpflichtung für Personen, die in keiner Beziehung zu ihm stehen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein fiktiv gedachter Käufer, diese Leistungen auf eine externe Pflegekraft übertragen und die dafür voraussichtlich aufzuwendenden Kosten, anhand von Sterbetafeln und sonstigen amtlichen oder anderen geeigneten Statistiken, hochrechnen und den Kaufpreis entsprechend mindern wird. Im vorliegenden Fall ist das Ruhen der Leistungen für die Dauer von Krankenhausaufenthalten und bei staatlichen Zuwendungen (z. B. Pflegegeld) vereinbart. Diese Gegenleistungen sind allerdings vorab nicht kalkulierbar. Die Prognose von evtl. künftigen Krankenhausaufenthalten stellt ein rein spekulatives Element dar, das bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist. Die Zahlung von Pflegegeld kann durch den Eigentümer nicht beeinflusst werden sondern ist u. a. von der Beantragung durch Hr. u. Fr. Xxxxxx abhängig. In der Praxis wird die Zuteilung einer amtlichen Pflegestufe von den betroffenen Personen oft als Stigma empfunden und die Antragsstellung entsprechend aufgeschoben. Die Marktteilnehmer handeln nach dem Vorsichtsprinzip und es ist nicht wahrscheinlich, daß derartig unbestimmbare Zahlungen, vorab in die Preisfindung einfließen. Evtl. künftige Krankenhausaufenthalte und Pflegegelder bleiben daher außer Ansatz.

2.2.5 Berechnung Zur Bewertung der gegenständlichen Reallast wird das in der Fachwelt anerkannte Excel-Tool des Bayerischen Landesverbandes der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (LVS) herangezogen (siehe auch Fachzeitschrift Grundstücksmarkt und Grundstückswert: GuG, Ausgabe 05.2012 und Ausgabe 06.2014). Dieses Programm ist deutschlandweit anwendbar.

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Das Excel-Tool basiert auf folgenden Tabellenwerken:

• Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) Bartningstr. 49, 64289 Darmstadt. www.ktbl.de Verpflegung und Service, Raumreinigung und Raumpflege Wäschereinigung und Wäschepflege

• Zum Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages veröffentlichte Pflegestatistik des

statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, www.destatis.de (hier: Pflegestatistik vom 15.12.2003 für den Wertermittlungsstichtag 09.08.2005 sowie Pflegestatistik vom 15.12.2011 für den Wertermittlungsstichtag 10.12.2012

• Bevölkerungszahlen, Sterbetafeln und Leibrentenbarwertfaktoren des statistischen Bundesamtes, Wiesbaden

Das Programm berechnet den üblichen Aufwand für die Wart und Pflege der Berechtigten und berücksichtigt, sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die voraussichtliche Entwicklung der Pflegebedürftigkeit. Demnach ist es geeignet, insbesondere die wirtschaftlichen Aspekte nachzuvollziehen, so wie es den Überlegungen des Publikums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Der für die hauswirtschaftliche Versorgung anzusetzende Stundensatz ist daran zu messen, wieviel einer externen Arbeitskraft, auf dem freien Markt für die genannten Leistungen bezahlt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, daß hierfür üblicherweise ein höheres Entgelt vergütet wird als für eine reine Reinigungskraft. Als Orientierungshilfe können die zum Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages geschlossenen Vereinbarungen über Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem. §37 Sozialgesetzbuch V herangezogen werden (siehe nachfolgender Auszug):

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Demnach anzusetzender Stundensatz: € 7,57 für den Wertermittlungsstichtag 09.08.2005

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Demnach anzusetzender Stundensatz: € 8,55 für den Wertermittlungsstichtag 10.12.2012

2.3 Berechtigte Personen Hr. Edgar Xxxxxx, geb. 05.10.1939 Fr. Erika Xxxxxx, geb. 30.05.1940 Beide wohnhaft in 04319 Leipzig, Xxxxxxxxxxstr. 14. Dieser Wohnsitz bestand an beiden Wertermittlungsstichtagen.

2.4 Wohnfläche Von der Reallast umfasste Wohnfläche: 101,38 m² (gem. Bauplan P1/79 des Dipl. Ing. Großhans) siehe Anlage (Ansatz ohne Putzabzug, Terrasse zu ¼, gem. Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003) Es handelt sich um das gesamte Erdgeschoss des Einfamilienhauses. Berechnung der Wohnfläche im Erdgeschoss: Wohnzimmer: 22,03 m² Kinderzimmer: 17,15 m² Schlafzimmer: 16,56 m² Kinderzimmer: 11,88 m² Bad: 4,81 m² WC: 2,81 m² Küche: 8,33 m² Flur: 6,79 m² Windfang: 4,93 m² Terrasse: 4,97 x 4,90/4 = 6,09 Gesamt: 101,38 m²

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3.0 Wert der Reallast zum Wertermittlungsstichtag 09.08.2005

3.1. Fr. Erika Xxxxxx

Alter des Berechtigten zum Stichtag: 64 Jahre Vollendetes, finanzmathematisches Alter: 65 Jahre (= aufgerundetes Alter)

3.1.1 Gesundheitlicher Zustand Lt. Aufstellung der Krankenkasse (siehe Anlage) hatte Fr. Erika Xxxxxx kurz vor dem Stichtag folgende Krankheiten oder Beschwerden: Behandelt am:

� Zwölffingerdarmgeschwür (Ulcus duodeni) 27.01.2005 � Magengeschwür (Ulcus ventriculi) 27.01.2005 � Bluthochdruck ( Benigme essentielle Hypertonie) 10.01.2005 � Blasenkrebs

(Bösartige Neubildung, Hintere Harnblasenwand) 11.07.2005 � Asthma (Asthma bronchiale) 27.01.2015 � Überfunktion der Nebenschilddrüsen 10.01.2005

(Hyperparathyreoidismus) � Lähmung der Stimmlippen 10.01.2005 � Knochenschwund (Osteoporose) 10.01.2005 � Nierenstein 10.01.2005 � Verschleiß des Kniegelenks (Gonarthrose) 11.07.2005

Lt. Auskunft der Auftraggeberin wurden von ihr zum Zeitpunkt des Stichtages folgende Leistungen erbracht:

� Regelmäßige Hilfe im Haushalt (insbesondere Wäsche waschen, Fenster putzen, Einkäufe erledigen, Bad-WC reinigen)

� Regelmäßige Hilfe beim Heben schwerer Sachen � Regelmäßige Fahrten zur Heilgymnastik und Blutkontrolle (einfache Fahrt ca. 10 KM)

Vor diesem Hintergrund ist von folgender Einschätzung eines fiktiv angenommenen, normal handelnden Marktteilnehmers, ohne Medizinkenntnisse, auszugehen:

• Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der Wart sind eingetreten • Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der dauerhaften Pflege sind noch

nicht eingetreten. Das Pflegerisiko ist aber bereits erkennbar.

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3.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes für Wart und Pflege für Erika Xxxxxx

Berechtigte:

HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG (WART)

Arbeitszeit

Sachkosten Arbeitszeit [je m²] bei 101 m² Wohnfläche Arbeitskosten Gesamtkosten

EUR EUR/m² Std./Tag Std./Woche Std./Jahr EUR EUR/m² EUR EUR/m²

482,46 4,78 0,91 [0,01] 7,40 [3,81] 333,30 [3,30] 2.523,10 24,98 3.005,56 29,76

Arbeitszeit

Std./Tag Std./Woche Std./Jahr

WART bei 100 %

WART bei 100 %

PFLEGEAUFWAND

Pflege- Pflege- Arbeitszeit

Stufe risiko

I 7,00%

II 5,13%

III 1,76%

0* 0,05%

*ohne Zuordnung

PFLEGE gesamt

WART und PFLEGE (im Jahr)

65 JahrePreisindex (2010 = 100) 92,8

Wertermittlungs-

stichtag

Erika Widmer

vollendetes AlterGeburtsdatum

09.08.2005 30.05.1940

7,57 EUR/Std. (§ 37 SGB V ab 2004)

13,94%

11.202,46 EUR

Std./Woche

9,65

21,06

42,12

9,65

985,07 EUR

Std./Jahr EUR EUR

0,36 Std./Tag 130,13 Std./J.2,50 Std./W.

6,00

1,38

16.578,30

3.799,19

2.190,00

501,88

Gesamtkosten

265,99

425,21

291,85

2,03

3.799,19

8.289,15

1,38

3,00

501,88

1.095,00

Sachkosten

Arbeitskosten

Std./Tag

7.919,40 EUR

Arbeitskosten

EUR EUR

Sachkosten

EUR

1.703,23

Std./Tag

1,51

10.217,39 EUR

1.323,74

2.297,99 EUR 2,87 Std./Tag 21,10 Std./W. 1.046,16 Std./J. 7.919,40 EUR 10.217,39 EUR

112,31 0,44 3,08 160,03 1.211,43

2.297,99 EUR

EUR

EUR

4.184,87

Std./Woche

10,63

Std./Jahr

552,82

Gesamtkosten

EUR

5.888,10

Arbeitskosten

Gesamtkosten

einfache Ansprüche mittlere Ansprüche gehobene AnsprücheVERPFLEGUNG

RAUMREINIGUNG

Wohnunsggröße kleiner 40 m² Wohnungsgröße 40 bis 70 m² Wohnungsgröße größer 70 m²

EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT

Versorgung bereits eingetreten

Versorgung hohe Wahrscheinlichkeit

Versorgung mittlere Wahrscheinlichkeit

Versorgung geringe Wahrscheinlichkeit

Grunddaten

Mann

Frau

WÄSCHEREINIGUNG und WÄSCHEPFLEGE

Versorgung nur bei Pflege

Versorgung nur bis zur Pflege

PFLEGESITUATION Pflege noch nicht eingetreten

Pflege noch ohne Zuordnung "0"

Pflegestufe I bereits eingetreten

Pflegestufe II bereits eingetreten

Pflegestufe III bereits eingetreten

Pflege begrenzt bis zur Zuordnung

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe I

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe II

Sachkosten berechnen

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3.2 Hr. Edgar Xxxxxx Alter des Berechtigten zum Stichtag: 65 Jahre Vollendetes, finanzmathematisches Alter: 66 Jahre

3.2.1 Gesundheitlicher Zustand Herzerkrankung: Lt. Aufstellung der Krankenkasse (siehe Anlage) hat Hr. Edgar Winter seit dem Jahr 1995 Herzprobleme. Es fanden bis zum Jahr 2004 laufende Behandlungen im Krankenhaus statt (Coronare Herzerkrankung, Agina Pectoris). Weiterhin erlitt Hr. Winter mehrere Infarkte und musste notärztlich behandelt werden. Im Jahr 2003 wurde eine neue Herzklappe eingesetzt (Aortenklappenstenose, behandelt vom 08.05.2003 – 02.06.2003). Die Rehabilitationsbehandlung aufgrund der Herzprobleme war bis zum Stichtag anhaltend (Unterwasserdruckmassagen, Warmpackungen, Massagen). Weiterhin: Im Jahr 1999 wurde Hr. Edgar Winter ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt. Lt. Auskunft der Auftraggeberin sind zum Stichtag die gleichen Leistungen angefallen, wie bei Fr. Erika Xxxxxx.

Vor diesem Hintergrund ist für die Bewertung von folgender Annahme auszugehen: • Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der Wart sind eingetreten • Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der dauerhaften Pflege sind noch

nicht eingetreten. Das Pflegerisiko ist aber bereits erkennbar.

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 16

3.2.2 Berechnung des üblichen Aufwandes für Wart und Pflege für Edgar Xxxxxx

Berechtigter:

HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG (WART)

Arbeitszeit

Sachkosten Arbeitszeit [je m²] bei 101 m² Wohnfläche Arbeitskosten Gesamtkosten

EUR EUR/m² Std./Tag Std./Woche Std./Jahr EUR EUR/m² EUR EUR/m²

482,46 4,78 0,91 [0,01] 7,40 [3,81] 333,30 [3,30] 2.523,10 24,98 3.005,56 29,76

Arbeitszeit

Std./Tag Std./Woche Std./Jahr

WART bei 100 %

WART bei 100 %

PFLEGEAUFWAND

Pflege- Pflege- Arbeitszeit

Stufe risiko

I 3,79%

II 2,89%

III 0,86%

0* 0,03%

*ohne Zuordnung

PFLEGE gesamt

WART und PFLEGE (im Jahr)

66 JahrePreisindex (2010 = 100) 92,8

Wertermittlungs-

stichtag

Edgar Widmer

vollendetes AlterGeburtsdatum

09.08.2005 05.10.1939

7,57 EUR/Std. (§ 37 SGB V ab 2004)

7,56%

10.743,30 EUR

Std./Woche

9,65

21,06

42,12

9,65

525,91 EUR

Std./Jahr EUR EUR

0,19 Std./Tag 69,47 Std./J.1,34 Std./W.

6,00

1,38

16.578,30

3.799,19

2.190,00

501,88

Gesamtkosten

143,88

239,18

141,75

1,10

3.799,19

8.289,15

1,38

3,00

501,88

1.095,00

Sachkosten

Arbeitskosten

Std./Tag

7.919,40 EUR

Arbeitskosten

EUR EUR

Sachkosten

EUR

1.703,23

Std./Tag

1,51

10.217,39 EUR

1.323,74

2.297,99 EUR 2,87 Std./Tag 21,10 Std./W. 1.046,16 Std./J. 7.919,40 EUR 10.217,39 EUR

112,31 0,44 3,08 160,03 1.211,43

2.297,99 EUR

EUR

EUR

4.184,87

Std./Woche

10,63

Std./Jahr

552,82

Gesamtkosten

EUR

5.888,10

Arbeitskosten

Gesamtkosten

einfache Ansprüche mittlere Ansprüche gehobene AnsprücheVERPFLEGUNG

RAUMREINIGUNG

Wohnunsggröße kleiner 40 m² Wohnungsgröße 40 bis 70 m² Wohnungsgröße größer 70 m²

EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT

Versorgung bereits eingetreten

Versorgung hohe Wahrscheinlichkeit

Versorgung mittlere Wahrscheinlichkeit

Versorgung geringe Wahrscheinlichkeit

Grunddaten

Mann

Frau

WÄSCHEREINIGUNG und WÄSCHEPFLEGE

Versorgung nur bei Pflege

Versorgung nur bis zur Pflege

PFLEGESITUATION Pflege noch nicht eingetreten

Pflege noch ohne Zuordnung "0"

Pflegestufe I bereits eingetreten

Pflegestufe II bereits eingetreten

Pflegestufe III bereits eingetreten

Pflege begrenzt bis zur Zuordnung

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe I

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe II

Sachkosten berechnen

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 17

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 18

3.3 Wart und Pflege für das Ehepaar Xxxxxx Bei Ehepaaren in häuslicher Gemeinschaft ist von gegenseitiger Unterstützung auszugehen. D. h. der Aufwand kompensiert sich teilweise und verändert sich erneut, wenn einer der Berechtigten verstirbt.

o Im Bereich der Verpflegung ändert sich, aufgrund der längeren Vorbereitungszeit für die gemeinsamen Mahlzeiten, der Zeitaufwand gegenüber einer Einzelperson nur geringfügig. Der Sachaufwand für die Lebensmittel erhöht sich überschlägig um den Faktor 2. Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin sind die Ansprüche des Ehepaars Winter an die Verpflegung mit „einfach“ zu beurteilen.

o Die Raumreinigung ist primär abhängig von der Wohnungsgröße und nicht davon, ob

die Leistung für eine Einzelperson oder ein Ehepaar zu erbringen ist. Auch durch den Tod eines Berechtigten ändert sich an der Wohnsituation in der Regel nichts, so daß der Aufwand für die Reinigung nahezu gleich bleibt.

o Der Aufwand für die Wäschereinigung und Wäschepflege erhöht sich für eine zweite

Person nur für das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche. Es wurde vom KTBL festgestellt, daß die Waschmaschine bei zwei Personen nicht häufiger läuft sondern lediglich besser gefüllt ist.

Gem. KTBL ergibt sich insgesamt ein Mehraufwand für die 2. Person von rund 30% (siehe Fachzeitschrift GuG, Ausgabe 05.2012, S. 263). Zur Kapitalisierung werden die Leibrentenbarwertfaktoren für Verbindungsrenten des statistischen Bundesamtes herangezogen.

3.3.1 Zinssatz Für die Kapitalisierung der berechneten Aufwendungen zum Stichtag ist der Liegenschaftszinssatz maßgeblich (siehe Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Online-Ausgabe, Teil VIII, 4.2.12.1 bzw. Wertermittlungsrichtlinien des Bundes WertR 2006, 4.2). Definition Liegenschaftszinssatz gem. §14.3 ImmoWertV: Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Demnach bringt der Liegenschaftszinssatz die allgemein vom Grundstücksmarkt erwartete Entwicklung der wertbestimmenden Parameter, insbesondere der Ertragsverhältnisse zum Ausdruck. Er wird üblicherweise von den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der entsprechenden Reinerträge, für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude, nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens gem. §§17-20 ImmoWertV ermittelt. Der zuständige Gutachterausschuss für die Stadt Leipzig hat in seinem Jahresbericht 2004, S. 41, folgende Liegenschaftszinssätze für Ein- u. Zweifamilienhäuser veröffentlicht:

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 19

� Einfamilienhäuser, Baujahre ab 1975: 3,0 – 3,5% Diese Angaben basieren allerdings nicht auf eigenen, lokalen Auswertungen sondern stammen aus einer deutschlandweiten Studie des Jahres 1993 von Sommer/Piehler/Kröll. Hierbei wurden Daten aus rund 50 Gutachterausschüssen ausgewertet und das Ergebnis in der Fachzeitschrift GuG (Grundstücksmarkt und Grundstückswert), Ausgabe 05.1995 veröffentlicht. Die o. a. Liegenschaftszinssätze sind demnach 12 Jahre alt. Im Jahre 2004 wurde von den o. a. Autoren eine Aktualisierung der Studie durchgeführt und die Ergebnisse in der GuG, Ausgabe 03.2006 erneut veröffentlicht. Die hierin ausgewerteten Daten stammen demnach aus der Zeit, ca. 1 Jahr vor dem Stichtag und sind den Angaben in dem o. a. Jahresbericht des Gutachterausschusses vorzuziehen. Vorgehensweise nach GuG 03.2006: 1. Schritt: Einfamilienhaus Bandbreite 2,26% - 3,85% 2. Schritt: entfällt 3. Schritt: lange Restnutzungsdauer: Ober Hälfte der Bandbreite 3,05 – 3,85 Zur finalen Ableitung des anzuwendenden Liegenschaftszinssatzes ist die konjunkturelle Situation zu berücksichtigen. Lt. Jahresbericht 2004 des Leipziger Gutachterausschusses war für die Marktpreise im Segment der 1-2-Familienhäuser eine Seitwärtsbewegung festzustellen:

Demnach ist ein Liegenschaftszinssatz in der Mitte der letzten Bandbreite zu wählen. Aufgrund der durchschnittlichen Lagequalität wird ein geringfügig über dem Mittelwert liegender Satz für angemessen gehalten. 4. Schritt: Anzuwendender Liegenschaftszinssatz: 3,5%

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 20

Anhand dieses Zinssatzes kann nunmehr eine Kapitalisierung der voraussichtlichen monetären Aufwendungen für die Wart und Pflege, über die statistische restliche Lebenszeit der Berechtigten vorgenommen werden. Dies erfolgt durch Anwendung der Leibrentenbarwertfaktoren für die Jahre 2002/204 des statistischen Bundesamtes. (Quelle: www.destatis.de). Diese sind allerdings auf das kürzere Leben berechnet, während für den vorliegenden Fall die Kapitalisierung auf das längere Leben erfolgen muss. Dazu sind Übergangsfaktoren zu berechnen.

3.3.2 Kapitalisierte Belastung der Wart: Siehe Fachzeitschrift GuG, Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Ausgabe 05.2012 Formel:

Erläuterung: B = Gesuchter Barwert R = Rentenbetrag, hier: Jährlicher Aufwand für die Leistungen der Wart. m = Anzahl der Zahlungen pro Jahr (hier: 1x) Fx = Übergangsfaktor Mann (hier: Wart f. Edgar Xxxxxx = € 10.217,39 + 2. Person 30% = € 10.217,39 * 1,30 = € 13.282,61 Bei Tod eines Berechtigten reduziert sich der Aufwand

Wieder auf € 10.217,39. Dies entspricht: rund 77%. Demnach 0,77

(m)äy = Leibrentenbarwertfaktor Mann (hier: 11,434 (3,5%/66Jahre/monatlich vorschüssig) Quelle: Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2002/2004, Statistisches Bundesamt Wiesbaden) Fy = Übergangsfaktor Frau (hier: gleich mit Übergangsfaktor Mann, 0,77) (m)äy = Leibrentenbarwertfaktor Frau (hier: 13,793 (3,5%/65Jahre/monatlich vorschüssig) Quelle: s. o. Fxy= Gemeinsamer Übergangsfaktor Mann u. Frau (hier: ( 0,77+0,77)-1 = 0,54 (m)äxy= Leibrentenbarwertfaktor Mann und Frau (hier: 9,838, Quelle: s. o. ) 13.282,61*(0,77*11,434+0,77*13,793-0,54*9,838) = € 187.447,77

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 21

3.3.3 Kapitalisierte Belastung der Pflege Die Pflege stellt eine individuelle Leistung dar, so daß normalerweise keine Einsparmöglichkeiten durch eine Aufteilung von fixen Kosten erfolgen kann. Somit ist der Aufwand für Mann und Frau getrennt zu kapitalisieren.

3.3.3.1 Erika Xxxxxx

Pflegeaufwand p. A. zum Stichtag: € 985,07 € 985,07 * Leibrentenbarwertfaktor Frau: 13,793 = € 13.587,07

3.3.3.2 Edgar Winter Pflegeaufwand p. A. zum Stichtag: € 525,91 p. A. € 525,91 * Leibrentenbarwertfaktor Mann 11,434 = € 6.013,25

3.4 Fahrtkosten Mit der notariellen Pflegeverpflichtung wurden auch Fahrdienste vereinbart. Es ist nicht explizit geregelt, ob darunter nur Fahrten zu medizinischen Behandlungen zu verstehen sind oder auch sonstige Fahrten wie z. B. Urlaubsfahrten. Da die Vereinbarung primär zur Versorgung der Berechtigten getroffen wurde, ist anzunehmen, daß lediglich die unter 2.1 aufgeführten Fahrdienste, insbesondere Bring- und Holfahrten für notwendige medizinische Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen, zu leisten sind. Im vorliegenden Fall ist der Leistungsbedarf der Wart bereits eingetreten. Demnach wird unterstellt, daß zum Stichtag auch die genannten Fahrdienste anfallen. Der dafür erforderliche zeitliche Aufwand ist in den Leistungen für die Wart bereits enthalten. Nicht enthalten sind die Fahrtkosten, also die Kosten für Treibstoff, Verschleiß, Unterhalt und Wertminderung des Fahrzeuges. Diese müssen daher noch zusätzlich berücksichtigt werden. Der Bedarf für die Fahrten ist nicht genau zu prognostizieren. Es muss daher eine Schätzung vorgenommen werden. Wie unter 3.1.1 erwähnt, waren für Fr. Erika Xxxxxx, zum Zeitpunkt des Stichtages, regelmäßige Fahrten zur Blutkontrolle und Heilgymnastik erforderlich. Hr. Edgar Winter musste, aufgrund seiner Herzprobleme, an laufenden Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen (siehe 3.2.1). Nach telefonischer Rücksprache mit der Auftraggeberin waren Fahrten für Erika u. Edgar Xxxxxx, mehrmals monatlich zu getrennten Ärzten erforderlich. Der gemeinschaftliche Besuch eines Arztes war, aufgrund der Verschiedenheit der erforderlichen Behandlungen, nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wird folgender Ansatz für sachgerecht gehalten: Für Mann und Frau, jeweils 2 Fahrten/Monat, einfache Strecke 10KM Anzusetzender Kostensatz zum Stichtag gem. §9.4 Einkommensteuergesetz: 0,30/KM. Zuzüglich 0,02 Cent/KM bei Mitnahme einer Person. Demnach gesamt 0,32 Cent/KM. 20KM * 0,32*12 Monate = € 76,80 p. A.

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 22

€ 76,80 * Leibrentenbarwertfaktor Frau 13,793 = € 1.059,30 € 76,80 * Leibrentenbarwertfaktor Mann 11,434 = € 878,13

3.5 Wert der Reallast gesamt Zusammenfassung des kapitalisierten Aufwands: Aufwendungen Wart Ehepaar Xxxxxx: € 187.446,08 Aufwendungen Pflege Erika Xxxxxx: € 13.587,07 Aufwendungen Pflege Edgar Xxxxxx: € 6.013,25 Fahrtkosten Erika Xxxxxx: € 1.059,30 Fahrtkosten Edgar Xxxxxx: € 878,13 Gesamt: € 208.983,83 Das Ergebnis wird noch, gem. den Gepflogenheiten im Grundstücksverkehr, kaufmännisch gerundet. Unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Umstände wird der Wert der Wart- und Pflegeverpflichtung zum Wertermittlungs- u. Qualitätsstichtag 09.08.2005 geschätzt auf

€ 210.000,00

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 23

4.0 Wert der Reallast zum Wertermittlungsstichtag 10.12.2012

4.1. Hr. Edgar Xxxxxx Alter des Berechtigten zum Stichtag: 73 Jahre Vollendetes, finanzmathematisches Alter: 73 Jahre

4.1.1 Gesundheitlicher Zustand Hr. Edgar Winter hatte laufende Herzprobleme. Zum Stichtag waren, lt. Aufstellung der Krankenkasse, folgende Krankheiten oder Beschwerden relevant:

Z. B. Diagnostiziert bzw. behandelt am:

� Amputation eines Daumens 24.07.2010 � Bluthochdruck (Essentielle Hypertonie) 24.07.2010 � Arterienverkalkung (Atherosklerotische Herzkrankheit 24.07.2010 � Sicherungspflege 26.07.2010 � Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefässe (Agina Pectoris) 07.02.2011 � Herzrhythmusstörung

(Vorhofflimmern, paroxysmal, Atrioventrikulärer Block) 07.02.2011 � Herzmuskelerkrankung (Hypertensive Herzkrankheit) 07.02.2011 � Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus Typ 2) 07.02.2011 � Erhöhter Cholesterinspiegel ( Hyperlipidämie) 07.02.2011 � Fettleibigkeit (Adipositas) 07.02.2011 � Magen-Darm-Entzündung (Gastroenteritis) 30.04.2011 � Herzschwäche (Linksherzinsulfizienz) 10.08.2011 � Erhöhter Harnsäurespiegel ( Hyperurikämie) 10.08.2011 � Herzgefäßerkrankungen (Periphere Angiopathie) 10.08.2011 � Herzinfarkt (Akuter subendokardialer Mykardinfarkt) 07.05.2012 � Wiederholung der Krankheitsbilder aus 2010 u. 2011 10.07.2012 � Medizinische Fußpflege 29.10.2012 � Physiotherapie 09.11.2011 � Rückenbeinschmerz (Lumboischialgie) 04.01.2012 � Arterienverkalkung (Atherosklerotische Herzkrankheit 25.10.2012

Lt. Auskunft der Auftraggeberin sind zum Stichtag die gleichen Leistungen angefallen, wie zum Stichtag in 2005. Demnach folgende Tätigkeiten:

� Regelmäßige Hilfe im Haushalt (insbesondere Wäsche waschen, Fenster putzen, Einkäufe erledigen, Bad-WC reinigen)

� Regelmäßige Hilfe beim Heben schwerer Sachen � Regelmäßige Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen

(einfache Fahrt ca. 10 KM)

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 24

Vor diesem Hintergrund wird folgende Annahme getroffen: • Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der Wart sind eingetreten • Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der dauerhaften Pflege sind noch

nicht eingetreten, das Pflegerisiko ist aber absehbar.

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 25

4.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes für Wart und Pflege für Edgar Xxxxxx

Berechtigter:

HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG (WART)

Arbeitszeit

Sachkosten Arbeitszeit [je m²] bei 101 m² Wohnfläche Arbeitskosten Gesamtkosten

EUR EUR/m² Std./Tag Std./Woche Std./Jahr EUR EUR/m² EUR EUR/m²

545,88 5,40 0,91 [0,01] 7,40 [3,81] 333,30 [3,30] 2.849,74 28,22 3.395,62 33,62

Arbeitszeit

Std./Tag Std./Woche Std./Jahr

WART bei 100 %

WART bei 100 %

PFLEGEAUFWAND

Pflege- Pflege- Arbeitszeit

Stufe risiko

I 5,97%

II 3,74%

III 1,10%

0* 0,04%

*ohne Zuordnung

PFLEGE gesamt

WART und PFLEGE (im Jahr)

73 JahrePreisindex (2010 = 100) 105,0

Wertermittlungs-

stichtag

Edgar Widmer

vollendetes AlterGeburtsdatum

10.12.2012 05.10.1939

8,55 EUR/Std. (§ 37 SGB V ab 2012)

10,85%

12.359,61 EUR

Std./Woche

9,65

21,06

42,12

9,65

814,88 EUR

Std./Jahr EUR EUR

0,26 Std./Tag 95,31 Std./J.1,83 Std./W.

6,00

1,38

18.724,50

4.291,03

2.190,00

501,88

Gesamtkosten

256,02

350,38

206,83

1,64

4.291,03

9.362,25

1,38

3,00

501,88

1.095,00

Sachkosten

Arbeitskosten

Std./Tag

8.944,63 EUR

Arbeitskosten

EUR EUR

Sachkosten

EUR

1.927,14

Std./Tag

1,51

11.544,73 EUR

1.495,33

2.600,10 EUR 2,87 Std./Tag 21,10 Std./W. 1.046,16 Std./J. 8.944,63 EUR 11.544,73 EUR

127,07 0,44 3,08 160,03 1.368,26

2.600,10 EUR

EUR

EUR

4.726,64

Std./Woche

10,63

Std./Jahr

552,82

Gesamtkosten

EUR

6.653,78

Arbeitskosten

Gesamtkosten

einfache Ansprüche mittlere Ansprüche gehobene AnsprücheVERPFLEGUNG

RAUMREINIGUNG

Wohnunsggröße kleiner 40 m² Wohnungsgröße 40 bis 70 m² Wohnungsgröße größer 70 m²

EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT

Versorgung bereits eingetreten

Versorgung hohe Wahrscheinlichkeit

Versorgung mittlere Wahrscheinlichkeit

Versorgung geringe Wahrscheinlichkeit

Grunddaten

Mann

Frau

WÄSCHEREINIGUNG und WÄSCHEPFLEGE

Versorgung nur bei Pflege

Versorgung nur bis zur Pflege

PFLEGESITUATION Pflege noch nicht eingetreten

Pflege noch ohne Zuordnung "0"

Pflegestufe I bereits eingetreten

Pflegestufe II bereits eingetreten

Pflegestufe III bereits eingetreten

Pflege begrenzt bis zur Zuordnung

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe I

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe II

Sachkosten berechnen

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 26

4.2 Fr. Erika Xxxxxx

Alter des Berechtigten zum Stichtag: 72 Jahre Vollendetes, finanzmathematisches Alter: 73 Jahre

4.2.1 Gesundheitlicher Zustand Lt. Aufstellung der Krankenkasse (siehe Anlage) wurden bei Fr. Erika Xxxxxx, zum Zeitpunkt des Stichtages, laufende Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt (Heilgymnastik, Bandagen, Elektro-Physikalische Behandlungen, Physikalische Heilmittel, Physiotherapie). Außergewöhnliche ärztliche Behandlungen oder Operationen sind nicht ersichtlich. Daraus ist zu schließen, daß sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Stichtag in 2005 verbessert hat. Lt. Auskunft der Auftraggeberin, waren die o. a. Reha-Maßnahmen durch den noch nicht beseitigten Blasenkrebs von Fr. Erika Xxxxxx begründet. Es wurden von ihr im Wesentlichen die gleichen Hilfsdienste im Haushalt geleistet, wie zum Stichtag in 2005. Ob der von der Auftraggeberin geleisteten Dienste, ist der verbesserte Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Es ist von folgender Einschätzung eines fiktiv gedachten, normalen Marktteilnehmers, ohne medizinische Fachkenntnisse, auszugehen:

• Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der Wart sind, bedingt durch den Gesundheitszustand des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, Hr. Edgar Xxxxxx, eingetreten. Allerdings ist, aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes von Fr. Erika Xxxxxx, von einem reduzierten Leistungsumfang für die 2. Person auszugehen.

• Die Verpflichtungen zu Leistungen im Bereich der dauerhaften Pflege sind noch nicht eingetreten. Das Pflegerisiko ist aber bereits erkennbar.

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 27

4.2.2 Berechnung des üblichen Aufwandes für Wart und Pflege für Erika Xxxxxx

Berechtigte:

HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG (WART)

Arbeitszeit

Sachkosten Arbeitszeit [je m²] bei 101 m² Wohnfläche Arbeitskosten Gesamtkosten

EUR EUR/m² Std./Tag Std./Woche Std./Jahr EUR EUR/m² EUR EUR/m²

545,88 5,40 0,91 [0,01] 7,40 [3,81] 333,30 [3,30] 2.849,74 28,22 3.395,62 33,62

Arbeitszeit

Std./Tag Std./Woche Std./Jahr

WART bei 100 %

WART bei 100 %

PFLEGEAUFWAND

Pflege- Pflege- Arbeitszeit

Stufe risiko

I 10,25%

II 5,96%

III 2,17%

0* 0,06%

*ohne Zuordnung

PFLEGE gesamt

WART und PFLEGE (im Jahr)

Gesamtkosten

EUR

6.653,78

Arbeitskosten

Gesamtkosten

EUR

EUR

4.726,64

Std./Woche

10,63

Std./Jahr

552,82

11.544,73 EUR

1.495,33

2.600,10 EUR 2,87 Std./Tag 21,10 Std./W. 1.046,16 Std./J. 8.944,63 EUR 11.544,73 EUR

127,07 0,44 3,08 160,03 1.368,26

2.600,10 EUR

Sachkosten

EUR

1.927,14

Std./Tag

1,51

Sachkosten

Arbeitskosten

Std./Tag

8.944,63 EUR

Arbeitskosten

EUR EUR

4.291,03

9.362,25

1,38

3,00

501,88

1.095,00

Gesamtkosten

439,69

557,59

405,99

2,61

164,43 Std./J.3,16 Std./W.

6,00

1,38

18.724,50

4.291,03

2.190,00

501,88

18,43%

12.950,61 EUR

Std./Woche

9,65

21,06

42,12

9,65

1.405,88 EUR

Std./Jahr EUR EUR

0,45 Std./Tag

73 JahrePreisindex (2010 = 100) 105,0

Wertermittlungs-

stichtag

Erika Widmer

vollendetes AlterGeburtsdatum

10.12.2012 30.05.1940

8,55 EUR/Std. (§ 37 SGB V ab 2012)

einfache Ansprüche mittlere Ansprüche gehobene AnsprücheVERPFLEGUNG

RAUMREINIGUNG

Wohnunsggröße kleiner 40 m² Wohnungsgröße 40 bis 70 m² Wohnungsgröße größer 70 m²

EINTRITTSWAHRSCHEINLICHKEIT

Versorgung bereits eingetreten

Versorgung hohe Wahrscheinlichkeit

Versorgung mittlere Wahrscheinlichkeit

Versorgung geringe Wahrscheinlichkeit

Grunddaten

Mann

Frau

WÄSCHEREINIGUNG und WÄSCHEPFLEGE

Versorgung nur bei Pflege

Versorgung nur bis zur Pflege

PFLEGESITUATION Pflege noch nicht eingetreten

Pflege noch ohne Zuordnung "0"

Pflegestufe I bereits eingetreten

Pflegestufe II bereits eingetreten

Pflegestufe III bereits eingetreten

Pflege begrenzt bis zur Zuordnung

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe I

Pflege begrenzt bis einschl. Stufe II

Sachkosten berechnen

Page 28: Bewertung einer Reallast - immonetworx.expert · 3.1.1 Gesundheitlicher Zustand 13 3.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 14 3.2 Hr. Edgar Winter 15 ... Das Gutachten wurde am 29.05.2015

IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 28

4..3 Wart und Pflege für das Ehepaar Xxxxxx Erläuterungen siehe 3.3 Aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes von Fr. Erika Xxxxxx ist von einem geringeren Mehraufwand für die 2. Person, als zum Stichtag in 2005, auszugehen. Es wird hierfür ein Ansatz von 15% für angemessen gehalten.

4.3.1 Zinssatz Aus dem Marktberichten 2011 des Gutachterausschusses der Stadt Leipzig ist eine Seitwärtsbewegung der Preise für 1-2-Familienhäuser zu entnehmen:

Der Marktbericht2012, erschienen nach dem Stichtag, in 2013, weist steigende Preise auf. Erfahrungsgemäß betrifft dies aber primär die bevorzugten Wohnlagen. Für die durchschnittliche Lagequalität des gegenständlichen Wohnhauses, wird daher von einer unveränderten konjunkturellen Situation, gegenüber dem Stichtag 2005, ausgegangen. Anzuwendender Liegenschaftszinssatz: 3,5%

4.3.2 Kapitalisierte Belastung der Wart: Siehe 3.3.2

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IMMONETWORX Verkehrswertgutachten Seite 29

Formel:

Erläuterung: B = Gesuchter Barwert R = Rentenbetrag, hier: Jährlicher Aufwand für die Leistungen der Wart. m = Anzahl der Zahlungen pro Jahr (hier: 1x) Fx = Übergangsfaktor Mann (hier: Wart f. Edgar Xxxxxx = € 11.544,73 + 2. Person 15% = € 11.544,73 * 1,15 = € 13.276,44 Bei Tod eines Berechtigten reduziert sich der Aufwand

Wieder auf € 11.544,73. Dies entspricht: rund 87%. Demnach 0,87

(m)äy = Leibrentenbarwertfaktor Mann (hier: 9,286 (3,5%/73Jahre/monatlich vorschüssig) Quelle: Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2009/2011, Statistisches Bundesamt Wiesbaden) Fy = Übergangsfaktor Frau (hier: gleich mit Übergangsfaktor Mann, 0,87) (m)äy = Leibrentenbarwertfaktor Frau (hier: 10,757 (3,5%/73Jahre/monatlich vorschüssig) Quelle: s. o. Fxy= Gemeinsamer Übergangsfaktor Mann u. Frau (hier: ( 0,87+0,87)-1 = 0,74 (m)äxy= Leibrentenbarwertfaktor Mann und Frau (hier: 7,498 Quelle: s. o. ) 13.276,44*(0,87*9,286+0,87*10,757-0,74*7,498) = € 157.842,13

4.3.3 Kapitalisierte Belastung der Pflege Erläuterungen siehe 3.3.3

4.3.3.1 Erika Xxxxxx

Pflegeaufwand p. A. zum Stichtag: € 1.405,88 € 1.405,88 * Leibrentenbarwertfaktor Frau: 10,757 = € 15.123,05

4.3.3.2 Edgar xxxxx Pflegeaufwand p. A. zum Stichtag: € 814,88 p. A. € 814,88 * Leibrentenbarwertfaktor Mann 9,286 = € 7.566,98

Page 30: Bewertung einer Reallast - immonetworx.expert · 3.1.1 Gesundheitlicher Zustand 13 3.1.2 Berechnung des üblichen Aufwandes 14 3.2 Hr. Edgar Winter 15 ... Das Gutachten wurde am 29.05.2015

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4.4 Fahrtkosten Erläuterungen siehe 3.4 20KM * 0,32*12 Monate = € 76,80 p. A. € 76,80 * Leibrentenbarwertfaktor Frau 10,757 = € 826,14 € 76,80 * Leibrentenbarwertfaktor Mann 9,286 = € 713,16

4.5 Wert der Wart- und Pflegeverpflichtung gesamt Zusammenfassung: Aufwendungen Wart € 157.842,13 Aufwendungen Pflege Erika Xxxxxx: € 15.123,05 Aufwendungen Pflege Edgar Xxxxxx: € 7.566,98 Fahrtkosten Erika Xxxxxx: € 826,14 Fahrtkosten Edgar Xxxxxx: € 713,16 Gesamt: € 182.071,46 Das Ergebnis wird noch, gem. den Gepflogenheiten im Grundstücksverkehr, kaufmännisch gerundet. Unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Umstände wird der Wert der Wart- und Pflegeverpflichtung zum Wertermittlungs- u. Qualitätsstichtag 10.12.2012 geschätzt auf

€ 180.000,00

Ich versichere, das Gutachten parteilos und ohne persönlichem Interesse am Ergebnis

angefertigt zu haben.

Michael Kleisel Sachverständiger Anlagen Schreiben Notariat Leukel Ausdruck der Krankenkasse für Fr. Erika Xxxxxx Ausdruck der Krankenkasse für Hr. Edgar Xxxxxx Baupläne Amtlicher Lageplan