17.4.2015 | Nr. 144 · (2) Für Studierende, die im Reformstudiengang Medizin immatrikuliert sind,...

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____________________________________________________________________________________________________ Herausgeber: Charité - Universitätsmedizin Berlin Anschrift: Charitéplatz 1 | 10117 Berlin Satz und Vertrieb: GB Unternehmenskommunikation 17.4.2015 | Nr. 144 Prüfungsordnung des Modellstudiengang Medizin der Charité-Universitätsmedizin Berlin Der Fakultätsrat der Charité Universitätsmedizin Berlin hat am 04.08.2014 und am 13. 4. 2015 gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 05.12.2005 (GVBl. S. 739) i.V.m. §§ 31 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2, 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gesetz über die Hoch- schulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 26.07.2011 (GVBl. S. 378) diese Prüfungsordnung beschlossen 1 : § 1 Geltungsbereich § 2 Zusammensetzung und besondere Rechte des Prüfungsausschusses § 3 Prüfungsformate § 4 Progress Test Medizin § 5 Hilfsmittel § 6 Prüfungssprache § 7 Prüfungsplan § 8 Prüfungstermine und Fristen § 9 Anmeldung, Zulassung und Ladung zu Prüfungen § 10 Ausgleich von Nachteilen § 11 Beanstandung von Prüfungsaufgaben § 12 Wiederholung von Prüfungen § 13 Famulaturreife § 15 Bescheinigung der Studien- und Prüfungsleistun- gen für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung § 16 Transcript of Records und Diploma Supplement § 17 Inkrafttreten § 18 Übergangsregelung § 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt in Ergänzung der Rah- menordnung für Studium und Prüfungen der Cha- rité - Universitätsmedizin Berlin (RASP) die Besonder- heiten des Prüfungsverfahrens im Modellstudiengang Medizin vom 1. bis 10. Semester. § 2 Zusammensetzung und besondere Rechte des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus - fünf Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern, 1 Der Vorstand der Charité-Universitätsmedizin Berlin hat diese Prüfungsordnung am 19.08.2014 und am 14. 4. 2015 gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BerlHG bestätigt. Die zu- ständige Senatsverwaltung hat diese Ordnung 11.02.2015 bestätigt. - zwei Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mit- arbeitern und - zwei Studierenden. (2) Die Ausschussmitglieder sind berechtigt, bei der Ab- nahme von Prüfungen anwesend zu sein. § 3 Prüfungsformate Im Modellstudiengang werden folgende Prüfungsformate genutzt: I. Semesterabschlussklausuren (1) Semesterabschlussklausuren finden im Antwort- Wahlverfahren (Multiple-Choice/MC) statt. In der Regel hat der Prüfling auf eine Frage oder Aussage die richtige oder bei mehreren Möglichkeiten die beste Antwort zu bezeichnen (Typ A = Einfachauswahl). (2) Für jedes Modul, das in einer Semesterabschluss- klausur abgeprüft wird, sind mindestens 20 Fragen zu stellen. Die Fragen werden auf Basis eines durch den Prüfungsausschuss definierten und gewichteten Inhalts- katalogs (Blueprint) erstellt. Die durchschnittliche Bear- beitungszeit pro Frage beträgt 90 Sekunden. (3) Im dritten Fachsemester enthält die Semesterab- schlussprüfung zusätzlich eine 3D-MC-Prüfung. Bei der 3D-MC-Prüfung werden in der Regel 20 Fragen im Ant- wort-Wahlverfahren zu anatomischen Modellen und Prä- paraten gestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro 3D-MC Frage beträgt 60 Sekunden. (4) Im fünften Semester findet eine Semesterabschluss- klausur mit Schwerpunkt Grundlagenfächer statt. Diese Prüfung umfasst zusätzlich zu den unter Abs. 2 definier- ten Fragen mindestens 40 Fragen mit Inhalten der Grundlagenfächer Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie für Mediziner und Anatomie, Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Sozi- ologie (§ 22 Abs. 1 ÄAppO). (5) Eine Semesterabschlussklausur ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prü- fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittliche erreichte Punktzahl der Prüflinge un- terschreitet, die an der Prüfung zum ersten Mal teilge- nommen haben (Gleitklausel). II. Mündlich-praktische Prüfungen in den Blockprak- tika Die mündlich-praktischen Prüfungen sind jeweils einem Blockpraktikum zugeordnet. Die prüfende Person be- notet das jeweilige Blockpraktikum auf der Grundlage eines Bewertungsbogens. III. Mündlich-praktische Stationen-Prüfungen (1) Die Mündlich-praktische Stationen-Prüfung ist eine modulübergreifende strukturierte Prüfung. Sie wird in drei Teilen durchgeführt. Teil eins findet nach dem zwei-

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Herausgeber: Charité - Universitätsmedizin Berlin

Anschrift: Charitéplatz 1 | 10117 Berlin Satz und Vertrieb: GB Unternehmenskommunikation

17.4.2015 | Nr. 144

Prüfungsordnung

des Modellstudiengang Medizin der Charité-Universitätsmedizin Berlin

Der Fakultätsrat der Charité – Universitätsmedizin Berlin hat am 04.08.2014 und am 13. 4. 2015 gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 05.12.2005 (GVBl. S. 739) i.V.m. §§ 31 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2, 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gesetz über die Hoch-schulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26.07.2011 (GVBl. S. 378) diese Prüfungsordnung beschlossen1:

§ 1 Geltungsbereich § 2 Zusammensetzung und besondere Rechte des Prüfungsausschusses § 3 Prüfungsformate § 4 Progress Test Medizin § 5 Hilfsmittel § 6 Prüfungssprache § 7 Prüfungsplan § 8 Prüfungstermine und Fristen § 9 Anmeldung, Zulassung und Ladung zu Prüfungen § 10 Ausgleich von Nachteilen § 11 Beanstandung von Prüfungsaufgaben § 12 Wiederholung von Prüfungen § 13 Famulaturreife § 15 Bescheinigung der Studien- und Prüfungsleistun- gen für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung § 16 Transcript of Records und Diploma Supplement § 17 Inkrafttreten § 18 Übergangsregelung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt in Ergänzung der Rah-menordnung für Studium und Prüfungen der Cha-rité - Universitätsmedizin Berlin (RASP) die Besonder-heiten des Prüfungsverfahrens im Modellstudiengang Medizin vom 1. bis 10. Semester.

§ 2 Zusammensetzung und besondere Rechte des

Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

- fünf Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern,

1 Der Vorstand der Charité-Universitätsmedizin Berlin hat diese Prüfungsordnung am 19.08.2014 und am 14. 4. 2015 gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BerlHG bestätigt. Die zu-ständige Senatsverwaltung hat diese Ordnung 11.02.2015 bestätigt.

- zwei Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mit-arbeitern und

- zwei Studierenden.

(2) Die Ausschussmitglieder sind berechtigt, bei der Ab-nahme von Prüfungen anwesend zu sein.

§ 3 Prüfungsformate

Im Modellstudiengang werden folgende Prüfungsformate genutzt:

I. Semesterabschlussklausuren

(1) Semesterabschlussklausuren finden im Antwort-Wahlverfahren (Multiple-Choice/MC) statt. In der Regel hat der Prüfling auf eine Frage oder Aussage die richtige oder bei mehreren Möglichkeiten die beste Antwort zu bezeichnen (Typ A = Einfachauswahl).

(2) Für jedes Modul, das in einer Semesterabschluss-klausur abgeprüft wird, sind mindestens 20 Fragen zu stellen. Die Fragen werden auf Basis eines durch den Prüfungsausschuss definierten und gewichteten Inhalts-katalogs (Blueprint) erstellt. Die durchschnittliche Bear-beitungszeit pro Frage beträgt 90 Sekunden.

(3) Im dritten Fachsemester enthält die Semesterab-schlussprüfung zusätzlich eine 3D-MC-Prüfung. Bei der 3D-MC-Prüfung werden in der Regel 20 Fragen im Ant-wort-Wahlverfahren zu anatomischen Modellen und Prä-paraten gestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro 3D-MC Frage beträgt 60 Sekunden.

(4) Im fünften Semester findet eine Semesterabschluss-klausur mit Schwerpunkt Grundlagenfächer statt. Diese Prüfung umfasst zusätzlich zu den unter Abs. 2 definier-ten Fragen mindestens 40 Fragen mit Inhalten der Grundlagenfächer Physik für Mediziner und Physiologie, Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie für Mediziner und Anatomie, Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Sozi-ologie (§ 22 Abs. 1 ÄAppO).

(5) Eine Semesterabschlussklausur ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prü-fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittliche erreichte Punktzahl der Prüflinge un-terschreitet, die an der Prüfung zum ersten Mal teilge-nommen haben (Gleitklausel).

II. Mündlich-praktische Prüfungen in den Blockprak-tika

Die mündlich-praktischen Prüfungen sind jeweils einem Blockpraktikum zugeordnet. Die prüfende Person be-notet das jeweilige Blockpraktikum auf der Grundlage eines Bewertungsbogens.

III. Mündlich-praktische Stationen-Prüfungen

(1) Die Mündlich-praktische Stationen-Prüfung ist eine modulübergreifende strukturierte Prüfung. Sie wird in drei Teilen durchgeführt. Teil eins findet nach dem zwei-

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ten Semester, die Teile zwei und drei nach dem vierten Semester statt.

In Teil eins können neben Wissen in den Grundlagenfächern gemäß § 22 Abs. 1 u. 2 ÄAppO und den klinisch-theoretischen Fächern, praktische Fertigkeiten in Erster Hilfe, im Basis-untersuchungsgang und Untersuchungskurs und in Hygiene und interprofessionellem Um-gang geprüft werden.

In Teil zwei wird vorwiegend Wissen in den Grundlagenfächern geprüft.

In Teil drei werden praktische Fertigkeiten der Module 7 bis 16 sowie der Semestermodule 1 bis 4 geprüft.

(2) Es werden insgesamt mindestens zehn Prüfungssta-tionen für jeden Prüfling genutzt. Die Stationen werden auf Basis eines durch den Prüfungsausschuss definier-ten und gewichteten Inhaltskatalogs (Blueprint) erstellt. Je Station wird ein Prüfling durch eine prüfende Person anhand globaler Bewertungsskalen oder standardisierter Checklisten bewertet. Die Dauer pro Prüfungsteil wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie beträgt zwi-schen sechs und 15 Minuten. Die Prüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel aller Stationsbewertungen mindestens 60% der maximal zu erreichenden Bewer-tung erreicht.

IV. Objective Structured Clinical Examination (OSCE)

(1) Die OSCE-Prüfung ist eine modulübergreifende strukturierte praktische Prüfung mit mindestens vier Prü-fungsstationen für jeden Prüfling. Die Dauer legt der Prü-fungsausschuss fest. Sie beträgt jeweils sechs bis zehn Minuten.

(2) Geprüft werden praktische Fertigkeiten, die bis zum Prüfungszeitpunkt im Studium vermittelt wurden. Geprüft wird insbesondere an Simulationspatienten oder fach-spezifischen Objekten (z.B. Modellen, Präparaten).

(3) Je eine prüfende Person pro Station bewertet die Leistung des Prüflings anhand globaler Bewertungsska-len oder standardisierter Checklisten.

(4) Der OSCE im 9. Semester bezieht sich auf die Modu-le des siebten bis neunten Semesters.

V. Hausarbeit

(1) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 3.000 bis 5.000 Wörtern (ohne Literaturan-gaben), in der innerhalb von 6 Wochen ein wissenschaft-liches Thema zu bearbeiten ist. Sie dient der Anwen-dung und Vertiefung des in den Wissenschaftsmodulen erworbenen Wissens und Könnens sowie dem Einüben und der Demonstration wissenschaftlicher Arbeitswei-sen.

(2) Die Hausarbeit wird von zwei prüfenden Personen bewertet.

VI. Optionale Prüfungsformate in den Wissen-schafts- und Wahlpflichtmodulen

Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsformate für die Wissenschafts- und Wahlpflichtmodule vor dem jeweili-gen Semester in den Modulordnungen fest und veröf-fentlicht diese in geeigneter Form.

§ 4 Progress Test Medizin

(1) Zu Beginn der Vorlesungszeit findet für jede Semes-terkohorte ein medizinischer Wissenstest (Progress Test Medizin) statt. Durch den Test wird überprüft, welches Wissensniveau in Bezug auf das Wissen vorliegt, das für das Absolvieren des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erwartet wird.

(2) Der Progress Test dient den Studierenden zur Kon-trolle des eigenen Wissenszuwachses. Er muss nicht bestanden werden.

§ 5 Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel in den Prüfungen zugelassen sind.

§ 6 Prüfungssprache

Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Wahlpflichtprüfun-gen können auch in englischer Sprache abgenommen werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 7 Prüfungsplan

Der Prüfungsplan (Anlage 1) regelt, welche Prüfungen in welchen Semestern zu absolvieren sind sowie die Wie-derholungsmöglichkeiten der jeweiligen Prüfungen.

§ 8 Prüfungstermine und Fristen

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt und veröffentlicht rechtzeitig vor Beginn des Semesters die Prüfungstermi-ne, Anmeldefristen und sonstigen Fristen.

(2) Die schriftlichen Prüfungen werden in der Regel zweimal im Semester angeboten. Der erste Termin fin-det in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt, der zweite Termin in der letzten Woche der vorlesungs-freien Zeit.

(3) Die mündlich-praktischen Stationen-Prüfungen im 2. und 4. Semester werden in der Regel zweimal im Se-mester durchgeführt. Der erste Termin findet in der letz-ten Vorlesungswoche statt, der zweite Termin in der letz-ten Woche der vorlesungsfreien Zeit.

(4) Für das 9. Semester wird der erste Termin der OSCE-Prüfung in der Regel in der 13. Semesterwoche und der 2. Termin in der letzten Woche der vorlesungs-freien Zeit angesetzt.

(5) Die Prüfungen des 10. Semesters finden modulbe-gleitend statt.

§ 9 Anmeldung, Zulassung und Ladung zu Prüfungen

(1) Die Studierenden melden sich elektronisch zu den Prüfungen an.

(2) Sie können diese Anmeldung elektronisch widerru-fen. Die Frist für den Widerruf der Anmeldung setzt der Prüfungsausschuss fest. Sie endet in der Regel 14 Tage vor Beginn des Prüfungszeitraumes.

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(3) Die Studierenden werden vorläufig zu den Prüfungen zugelassen, wenn sie für das jeweilige Semester

1. am Progress Test Medizin teilgenommen haben und

2. durch ihre Anmeldung bestätigen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Anmeldung regelmäßig an den Modulen teilgenommen haben, auf die sich die Prüfungen beziehen.

Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass der Prüfling an einer Lehrveranstaltungseinheit nicht regelmäßig teilge-nommen hat, muss er dies unverzüglich nachholen (§ 45 Abs. 4 RASP).

(4) Die Zulassung zur Prüfung wird dem Prüfling zu-sammen mit der Ladung sieben Tage vor Beginn des Prüfungszeitraums im HIS-System bekanntgegeben.

§ 10 Ausgleich von Nachteilen

(1) Wer wegen länger andauernder oder ständiger kör-perlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistun-gen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der Prüfungsaus-schuss legt in Absprache mit dem Prüfling Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Maßnahmen sind insbesondere verlängerte me-chanische Unterstützung, Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt.

(2) Der Nachteilausgleich ist schriftlich beim Prüfungs-ausschuss zu beantragen. Diesem ist ein ärztliches und auf Verlangen des Ausschusses ein amtsärztliches Gut-achten beigefügt sein, aus welchem die Art und der Um-fang der Beeinträchtigung und nach Möglichkeit eine ge-eignete Ausgleichsmaßnahme hervorgehen.

§ 11 Beanstandung von Prüfungsaufgaben

(1) Prüflinge haben innerhalb von 3 Werktagen nach dem Prüfungstermin die Möglichkeit, den Prüfungsaus-schuss unter Verwendung eines durch den Prüfungs-ausschuss festgelegten Formulars auf fehlerhafte Auf-gaben hinzuweisen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über unverän-derte Beibehaltung, Eliminierung oder Umwertung der beanstandeten Aufgaben. Werden Aufgaben eliminiert verringert sich die Maximalpunktzahl entsprechend.

§ 12 Wiederholung von Prüfungen

(1) Wird eine Prüfung nicht bestanden, kann sie nur ins-gesamt wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglich-keiten ergeben sich aus dem Prüfungsplan (Anlage 1).

(2) Für Prüfungen, die im Prüfungsplan nicht mit „M1“ signiert sind, entscheidet der Prüfungsausschuss nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen, welche Studienleis-tungen wiederholt werden müssen. Danach werden er-neut drei Prüfungsversuche gewährt. Werden diese wie-derum im dritten Versuch nicht erfolgreich abgelegt, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Ist eine Prüfung nach Ablauf von zwei Semestern nach Teilnahme an einem Modul nicht bestanden, kann der Prüfling an den Folgemodulen nicht teilnehmen.

§ 13 Famulaturreife

Den Studierenden ist nach Anlage 3 zu bescheinigen, dass sie die Famulatur ableisten dürfen (Famulaturreife), sobald sie die Studien- und Prüfungsleistungen der ers-ten vier Semester sowie die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO und den Krankenpflegedienst nach § 6 ÄAppO nachgewiesen haben.

§ 14 M1-Äquivalenz

(1) Die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs nachzuweisenden Kenntnisse, Fer-tigkeiten und Fähigkeiten haben die Studierenden des Modellstudiengangs erworben, wenn sie die Studien- und Prüfungsleistungen der ersten sechs Semester nachweisen.

(2) Die Prüfungsverwaltung stellt den Studierenden eine entsprechende Bescheinigung nach Anlage 4 mit einer Durchschnittsnote aus (M1-Äquivalenz), wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und

2. die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO sowie

3. der Krankenpflegedienst nach § 6 ÄAppO ab-solviert worden sind.

(3) Die Durchschnittsnote wird aus arithmetischen Mittel der Noten der im Prüfungsplan mit „M1“ signierten Prü-fungen errechnet.

§ 15 Bescheinigung der Studien- und Prüfungsleistungen

für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Sobald Studierende die im Prüfungsplan nach Anlage 1 aufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen nachwei-sen, stellt ihnen die Prüfungsverwaltung eine Bescheini-gung nach Anlage 5 aus, die eine Zuordnung der Stu-dien- und Prüfungsleistungen zu den Fächern, Quer-schnittsbereichen und Blockpraktika nach § 27 ÄAppO sowie jeweils eine Benotung enthält. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Semesterabschlussklau-suren gebildet, die gemäß Anlage 2 für den jeweiligen Leistungsnachweis nach § 27 ÄAppO maßgeblich sind.

§ 16 Transcript of Records und Diploma Supplement

Die Prüfungsverwaltung stellt den Studierenden Transcripts of Records und Diploma Supplements nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 aus.

§ 17

Anwendung bisherigen Rechts

(1) Die Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Medi-zin vom 09.10.2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 118 vom 17.10.2013) gilt für Studierende des Modellstudien-gangs Medizin, die vor dem Sommersemester 2015 im-

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matrikuliert worden sind, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für Studierende, die im Reformstudiengang Medizin immatrikuliert sind, gilt die Prüfungsordnung für den Re-formstudiengang Medizin an der Charité – Universitäts-medizin Berlin vom 29.09.2003 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 55/2003).

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité – Uni-versitätsmedizin Berlin in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2015 für das 1. Fachsemester immat-rikuliert werden.

§ 19

Übergangsregelung

(1) Gemäß § 19 Abs. 2 der Studienordnung vom 23. 2. 2015 wird das Studienangebot mit ihrem Inkrafttreten nicht für alle zehn Semester realisiert, sondern begin-nend mit dem Sommersemester 2015 semesterweise ausgebaut. Dementsprechend wird auch das Prüfungs-angebot dieser Ordnung semesterweise ausgebaut. Die Prüfungen gemäß der bisherigen Prüfungsordnung wer-den für eine Nachlaufzeit von zwei Semestern nach Rea-lisierung des neuen Studienangebots weiter angeboten (Anlage 8).

(2) Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisheriger Prü-fungsordnungen erbracht wurden, können nach Anlage 9 (Äquivalenzliste) angerechnet werden.

(3) Werden nur noch Prüfungen nach dieser Prüfungs-ordnung angeboten, tritt die Prüfungsordnung des Mo-dellstudiengangs Medizin vom 09.10.2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 118 vom 17.10.2013) außer Kraft.

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Anlage 1 Prüfungsplan

Prüfungsplan für die Semester 1-10 im Modellstudiengang

FS Modul

Nr. Modultitel Prüfungsformat

Anzahl Wie-derholungen

Relevanz

1 01 Einführung Keine Prüfung

1 02 Bausteine des Lebens

Semesterabschlussklausur 5 1 03 Biologie der Zelle

1 04 Signal- und Informationssysteme

1 S1 Semestermodul des 1. Semesters Keine Prüfung

2 05 Wachstum, Gewebe, Organ

Semesterabschlussklausur 5 2 06 Gesundheit und Gesellschaft

2 07 Wissenschaftliches Arbeiten I

2 08 Blut- und Immunsystem

2 S2 Semestermodul des 2. Semesters Keine Prüfung

2 Semesterübergreifende mündlich praktische Stationen-Prüfung 1. Teil 2 M1

3 09 Haut

Semesterabschlussklausur zzgl. 3D-MC-Prüfung

5 3 10 Bewegung

3 11 Herz und Kreislaufsystem

3 12 Ernährung, Verdauung, Stoffwechsel

3 S3 Semestermodul des 3. Semesters Keine Prüfung

4 13 Atmung

Semesterabschlussklausur 5 4 14 Niere, Elektrolyte

4 15 Nervensystem

4 16 Sinnesorgane

4 S4 Semestermodul des 4. Semesters Keine Prüfung

4 Semesterübergreifende mündlich praktische Stationen-Prüfung 2. und 3. Teil 2 M1

Erreichen der Famulaturreife nach erfolgreichem Absolvieren der Module der ersten 4 Semester, der Ausbildung in Erste Hilfe gemäß § 5 ÄAppO und des Krankenpflegediensts gemäß § 6 ÄAppO

5 17 Systemerkrankungen Semesterabschlussklau-sur m. S. Grundlagenfä-cher

2 M1 5 18 Infektion als Krankheitsmodell

5 19 Neoplasie als Krankheitsmodell

5 20 Psyche und Schmerz als Krankheitsmodell

5 S5 Semestermodul des 5. Semesters Keine Prüfung

6 21 Abschlussmodul 1. Abschnitt Semesterabschlussklausur 5

6 22 Sexualität und endokrines System

6 23 Wissenschaftliches Arbeiten II Hausarbeit 2 M1

6 24 Wahlpflichtmodul I Optionales Prüfungsformat 5

6 S6 Semestermodul des 6. Semesters Keine Prüfung

Erreichen der M1 Äquivalenz nach erfolgreichem Absolvieren der Module der ersten 6 Semester, der Ausbildung in Erste Hilfe gemäß § 5 ÄAppO und des Krankenpflegediensts gemäß § 6 ÄAppO.

7 25 Erkrankungen des Thorax

Semesterabschlussklausur 5 7 26 Erkrankungen des Abdomens

7 27 Erkrankungen der Extremitäten

7 28 Wahlpflichtmodul II Optionales Prüfungsformat 5

7 S7 Semestermodul des 7. Semesters Keine Prüfung

8 29 Erkrankungen des Kopfes, Halses und endokrinen Systems

Semesterabschlussklausur 5 8 30 Neurologische Erkrankungen

8 31 Psychiatrische Erkrankungen

8 32 Wahlpflichtmodul III Optionales Prüfungsformat 5

8 S8 Semestermodul des 8. Semesters Keine Prüfung

9 33 Schwangerschaft, Geburt, Neugeborene, Säuglinge

Semesterabschlussklausur 5 9 34 Erkrankungen des Kindesalters und der Adoleszenz

9 35 Geschlechterspezifische Erkrankungen

9 36 Intensivmedizin, Palliativmedizin, Recht, Alter, Sterben und Tod

9 37 Wissenschaftliches Arbeiten III Optionales Prüfungsformat 5

9 S9 Semestermodul des 9. Semesters Keine Prüfung

OSCE 2

10 38 BP Allgemeinmedizin, Notfallmedizin, “Paperwork“, Schnittstellen Mündlich praktische Prüfung 2

10 39 BP Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde Mündlich praktische Prüfung 2

10 40 Repetitorium Keine Prüfung

Erreichen der universitären Voraussetzungen für die Anmeldung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Bemerkung: FS = Fachsemester; S = Semestermodul; M1 = relevant für den Nachweis der im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (M1-Äquivalenz).

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Anlage 2 Äquivalenzlisten der Studien- und Prüfungsleistungen im Modellstudiengang Me-dizin (Spalten) und den Leistungsnachweisen der Fächer (F), Querschnittsbereiche (Q) und

Blockpraktika (BP) gemäß Anlage 2a sowie § 27 ÄAppO.

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Anlage 3 zu § 13 Muster der Bescheinigung der Famulaturreife

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Referat für Studienangelegenheiten/ Prüfungsverwaltung Tel. 450 576 162

Fax. 450 576 903 [email protected]

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Bescheinigung

über die Berechtigung zum Ableisten der Famulatur nach §7 der Approbationsordnung für Ärzte

Die/der Studierende: Name, Vorname: Mustermann, Erika Beate Geburtsdatum: TT.MM.JJJJ Geburtsort: Berlin studiert im Studiengang: Medizin, Modellstudiengang Beim Modellstudiengang Medizin handelt es sich um einen Studiengang nach §41 der Ap-probationsordnung für Ärzte ohne den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum, M1). Der/die Studierende hat in den Semestern eins bis vier dieses Studiengangs alle Leistungen erfolgreich bestanden (regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme) und ist somit nach §17 Abs. 2ff der Studienordnung für den Modellstudiengang Medizin berechtigt die Famulaturen nach §7 der Approbationsordnung für Ärzte anzutreten und abzuleisten. Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig (elektronische Verifikation).

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Anlage 4 zu § 14 Muster der Bescheinigung der M1-Äquivalenz

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Fax. 450 576 903 [email protected]

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Zeugnis über Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten,

die dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs Medizin gleichwertig sind (§ 41 Abs. 2 Ziffer 3 ÄAppO)

Die/der Studierende der Medizin: Name, Vornamen: Mustermann, Erika Beate Geburtsdatum: TT.MM.JJJJ Geburtsort: Berlin hat vom: TT.MM.JJJJ bis: TT.MM.JJJJ im Modellstudiengang Medizin der Charité-Universitätsmedizin Berlin studiert und folgende Prüfungsleistungen erbracht und hierfür die folgenden Noten erhalten:

Prüfungsergebnisse der Studiensemester eins bis sechs:

Prüfung Semester Datum Note

Semesterübergreifende mündlich praktische Stationen-Prüfung

2 und 4 TT.MM.JJJJ X,x

Semesterabschlussklausur m. S. Grundlagen-fächer

5 TT.MM.JJJJ X,x

Hausarbeit 6 TT.MM.JJJJ X,x

Die Gesamtnote lautet: X,x (Note in Worten) Hierdurch wurde mit der letzten Prüfung am 29.07.2013 sichergestellt, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Modellstudiengangs in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wor-den sind (§ 41 Abs. 2 Ziffer 3 ÄAppO). Berlin, Datum Siegel und Stempel Unterschrift:

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Anlage 5 zu § 15 Muster der Bescheinigung der Studien- und Prüfungsleistungen für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

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Fax. 450 576 903 [email protected]

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Bescheinigung der Studien- und Prüfungsleistungen für die Anmeldung

zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Die/der Studierende der Medizin: Name, Vornamen: Mustermann, Erika Beate Geburtsdatum: TT.MM.JJJJ Geburtsort: Berlin hat vom: TT.MM.JJJJ bis: TT.MM.JJJJ im Modellstudiengang Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin studiert und alle Leis-tungen der Semester eins bis zehn gemäß Studien- und Prüfungsordnung erbracht. Die Bescheinigung über die Berechtigung zum Ableisten der Famulatur nach §7 der Appro-bationsordnung für Ärzte sowie das Zeugnis über Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs Medizin gleichwer-tig sind (§ 41 Abs. 2 Ziffer 3 ÄAppO) werden gesondert erteilt. Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig (elektronische Verifikation).

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Anlage 6 zu § 16 Transcript of Records

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Anlage 7 zu § 16 Diploma Supplement

1. HOLDER OF THE QUALIFICATION a. Family Name / First Name b. Date, Place, Country of Birth c. Student ID Number or Code

2. QUALIFICATION

a. Name of Qualification b. Title Conferred c. Main Field(s) of Study d. Institution Awarding the Qualification (University/State Institution) e. Institution Administering Studies f. Language(s) of Instruction

3. LEVEL OF QUALIFICATION

a. Level b. Official Length of Program c. Access Requirements

4. CONTENTS AND RESULTS GAINED a. Mode of Study (full/part time) b. Program Requirements c. Program Details

(See Transcript for list of courses and grades; and “Zeugnis” (Final Examina-tion Certificate) for subjects offered in final examinations (written and oral), and topic of thesis, including evaluation)

d. Grading Scheme (General Grading Scheme - Grade Distribution (Award year): “Sehr gut” (x%) - “Gut” (%) - “Befriedigend” (%) - „Ausreichend“ (%) – „Nicht ausreichend“ (%)

e. Overall Classification (in original language) (Based on Comprehensive Final Examination (written x%; oral x%, thesis x%); cf. Zeugnis (Final Examination Certificate)

5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION a. Access to Further Study (Qualifies to Admission for……..) b. Professional Status (The Diplom-degree in an……..)

6. ADDITIONAL INFORMATION

a. Additional Information b. Further Information Sources (www.charite.de)

7. CERTIFICATE

a. This Diploma Supplement refers to the following original documents: Transcript of Records

8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM

a. The information on the national higher education system on the follow-ing pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it.

(Official Stamp/Seal)

17.04.2015 | Nr. 144

Seite 1209

Anlage 8 zu § 18 Abs. 2 Übergangsregelung für Prüfungen

FS Semester

S15 W15/16 S16 W16/17 S17 W17/18 S18 W18/19 S19 W19/20 S20 W20/21

1 neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu neu neu neu neu neu

2 alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu neu neu neu neu

3 alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu neu neu neu

4 alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu neu neu

5 alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu neu

6 alt alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu neu

7 alt alt alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu neu

8 alt alt alt alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu neu

9 alt alt alt alt alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu neu

10 alt alt alt alt alt alt alt alt alt neu/alt neu/alt neu

Bemerkung: FS = Fachsemester; S = Sommersemester; W = Wintersemester; alt = Prü-fungsangebot nach der bisher gültigen Prüfungsordnung; neu = Prüfungsangebot nach der vorliegenden Prüfungsordnung.

17.04.2015 | Nr. 144

Seite 1210

Anlage 9 zu § 18 Abs. 3 Äquivalenzliste der Prüfungsleistungen, die im Rahmen bisher gültiger Prüfungsordnungen (PO) erbracht wurden, und dem Prüfungsplan (Anlage 1)

Prüfungen bestanden nach bisheriger PO

Prüfungen nach dem Prüfungsplan (Anlage 1)

Abschlussklausur Modul 2 Semesterabschlussklausur des 1. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 3

Abschlussklausur Modul 4

Abschlussklausur Modul 5 Semesterabschlussklausur des 2. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%) ggf. ohne Übernahme der Prozentpunkte aus Modul 8 auf Modul 7

Abschlussklausur Modul 6

Abschlussprüfung Modul 7

Abschlussklausur Modul 8

sMPP Semester 1 und 2

Teil 1 mündlich-praktische Stationen-Prüfung Übernahme Notenmittelwert in erreichten Prozentpunkten (keine Freischussmöglichkeit)

Abschlussklausur Modul 9

Semesterabschlussklausur des 3. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 10

Abschlussklausur Modul 11

Abschlussklausur Modul 12

3D-MC bestanden

Abschlussklausur Modul 13 Semesterabschlussklausur des 4. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 14

Abschlussklausur Modul 15

Abschlussklausur Modul 16

sMPP Semester 3 Teil 2 mündlich-praktische Stationen-Prüfung

OSCE Semester 4 Teil 3 mündlich-praktische Stationen-Prüfung

Famulaturreife Famulaturreife

Abschlussklausur Modul 17

keine Übernahme möglich Abschlussklausur Modul 18

Abschlussklausur Modul 19

Abschlussklausur Modul 20

Abschlussklausur Modul 21 Semesterabschlussklausur des 6. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 22

Hausarbeit Modul 23 Übernahme der Note der Hausarbeit

Abschlussprüfung Modul 24 Ggf. Übernahme der Note

M1- Äquivalenz M1- Äquivalenz

Abschlussklausur Modul 25 Semesterabschlussklausur des 7. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 26

Abschlussklausur Modul 27

Abschlussprüfung Modul 28 Ggf. Übernahme der Note

Abschlussklausur Modul 29 Semesterabschlussklausur des 8. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 30

Abschlussklausur Modul 31

Abschlussprüfung Modul 32 Ggf. Übernahme der Note

Abschlussklausur Modul 33 Semesterabschlussklausur des 9. Semesters Übernahme der erreichten Prozentpunkte durch Kumulation der Einzelprüfungen (Bestehensgrenze 60%)

Abschlussklausur Modul 34

Abschlussklausur Modul 35

Abschlussklausur Modul 36

OSCE 9. Semester Übernahme der Note

Abschlussprüfung Modul 37 Übernahme der Note oder Übernahme mit Note „bestanden“

Abschlussprüfung Modul 38 Übernahme der Note oder Übernahme mit Note „bestanden“

Abschlussprüfung Modul 39 Übernahme der Note oder Übernahme mit Note „bestanden“