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    ENTWURFFREINENVERTRAGZUREINRICHTUNGDES

    EUROPISCHENSTABILITTSMECHANISMUS(ESM)

    zwischen

    DEM KNIGREICH BELGIENDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    DER REPUBLIK ESTLANDIRLAND

    DER HELLENISCHEN REPUBLIKDEM KNIGREICH SPANIEN

    DER FRANZSISCHEN REPUBLIKDER ITALIENISCHEN REPUBLIK

    DER REPUBLIK ZYPERNDEM GROHERZOGTUM LUXEMBURG

    DER REPUBLIK MALTADEM KNIGREICH DER NIEDERLANDE

    DER REPUBLIK STERREICHDER PORTUGIESISCHEN REPUBLIKDER REPUBLIK SLOWENIEN

    DER SLOWAKISCHEN REPUBLIKDER REPUBLIK FINNLAND

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    DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Knigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, dieRepublik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Knigreich Spanien, die FranzsischeRepublik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Groherzogtum Luxemburg,

    die Republik Malta, das Knigreich der Niederlande, die Republik sterreich, diePortugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und dieRepublik Finnland (die Mitgliedstaaten des Euro-Whrungsgebiets oder die ESM-Mitglieder),

    VON DER VERPFLICHTUNG GELEITET, die Finanzstabilitt des Euro-Whrungsgebietszu wahren,

    EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europischen Rates vom 25. Mrz 2011 ber dieEinrichtung eines Europischen Stabilittsmechanismus

    IN ERWGUNG NACHSTEHENDER GRNDE:

    (1) Der Europische Rat ist am 17. Dezember 2010 bereinkommen, dass die Mitgliedstaatendes Euro-Whrungsgebiets einen dauerhaften Stabilittsmechanismus einrichten mssen. DerEuropische Stabilittsmechanismus bernimmt nach Juni 2013 die derzeit von derEuropischen Finanzstabilisierungsfazilitt (EFSF) und dem EuropischenFinanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) wahrgenommenen Aufgaben bei derBereitstellung von Finanzhilfe an Mitgliedstaaten des Euro-Whrungsgebiets im Bedarfsfall.

    (2) Am 25. Mrz 2011 hat der Europische Rat beschlossen, dem Artikel 136 des Vertrages

    ber die Arbeitsweise der Europischen Union folgenden Absatz anzufgen: Die Mitgliedstaaten, deren Whrung der Euro ist, knnen einen Stabilittsmechanismuseinrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilitt des Euro-

    Whrungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewhrung aller erforderlichen Finanzhilfen im

    Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

    (3) Die strenge Einhaltung des Rahmenwerks der Europischen Union, der integriertenmakrokonomischen berwachung, insbesondere des Stabilitts- und Wachstumspaktes, desRegelwerks fr makrokonomische Ungleichgewichte und der EU-Regeln zurwirtschaftspolitischen Steuerung sollen der erste Schutzwall gegen Vertrauenskrisen bleiben,die die Stabilitt des Euro-Whrungsgebiets insgesamt berhren.

    (4) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilitt des Euro-Whrungsgebiets insgesamtunabdingbar ist, wird der Zugang zur ESM-Finanzhilfe auf der Grundlage strenger politischerAuflagen im Rahmen eines makrokonomischen Anpassungsprogramms und einer rigorosenAnalyse der Tragfhigkeit der Staatsverschuldung gewhrt. Das anfngliche maximaleKreditvergabevolumen des ESM nach dem vollstndigen Auslaufen der EFSF betrgt500 Mrd. EUR.

    (5) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Whrungsgebiets werden ESM-Mitglieder. Mit Beitritt zumEuro-Whrungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europischen Union (die EU) Mitglieddes ESM mit smtlichen Rechten und Pflichten wie die Vertragsparteien werden.

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    (6) Der ESM wird bei der Bereitstellung der Finanzhilfe sehr eng mit dem InternationalenWhrungsfonds (IWF) zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auffachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird in jedem Fall angestrebt. Es wird erwartet,dass ein Mitgliedstaat, der eine Finanzhilfe aus dem ESM beantragt, einen vergleichbaren

    Antrag an den IWF richtet.

    (7) Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Whrungsgebiet angehren und sich auf Ad-hoc-Basis zusammen mit dem ESM an einer Finanzhilfeaktion fr Mitgliedstaaten des Euro-Whrungsgebietes beteiligen, werden als Beobachter zu den ESM-Sitzungen eingeladen,wenn dort die entsprechende Finanzhilfe und deren berwachung errtert werden. Sieerhalten rechtzeitig Zugang zu allen Informationen und werden angemessen konsultiert.

    (8) Am xx 2011 haben die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europischen Uniondie Vertragsparteien dieses Vertrages ermchtigt, die Europische Kommission und dieEuropische Zentralbank (EZB) mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen

    Aufgaben zu beauftragen.

    [(9) Wenn ein ESM-Mitglied Finanzhilfe erhlt, wird je nach Einzelfall und im Einklang mitder IWF-Praxis eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhltnismigerForm angestrebt. Art und Ausma dieser Beteiligung sind abhngig vom Ergebnis einerSchuldentragfhigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und den potenziellenAuswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten Rechnung. Ausgehend von dieserAnalyse und abhngig davon, ob ein makrokonomisches Anpassungsprogramm dieStaatsverschuldung auf ein langfristig tragbares Niveau zurckfhren kann, muss derbegnstigte Mitgliedstaat ggf. Initiativen ergreifen; diese reichen von einer Ermutigung derwichtigsten privaten Anleger zur Beibehaltung ihres Engagements bis hin zu aktiven und in

    gutem Glauben gefhrten Verhandlungen mit den Glubigern, um deren unmittelbareBeteiligung bei der Wiederherstellung der Schuldentragfhigkeit sicherzustellen.] [Alternativezu Artikel 12 Absatz 2]

    [(10) In ihrer Erklrung vom 28. November 2010 hat die Eurogruppe angekndigt, dass abJuni 2013 bei allen neuen Staatsanleihen des Euro-Whrungsgebiets standardisierte undidentische Umschuldungsklauseln in die Vertragsbedingungen aufzunehmen sind, um dadurchdie Marktliquiditt zu gewhrleisten. Darber hinaus sieht die vom Europischen Rat am25. Mrz 2011 verabschiedete Vereinbarung ber die Merkmale des ESM vor, dass dieEinzelheiten der rechtlichen Regelungen fr die Aufnahme von Umschuldungsklauseln inneue Staatsschuldtitel des Euro-Whrungsgebiets bis Ende 2011 festgelegt werden.][Alternative zu Artikel 12 Absatz 3]

    [(11) Der ESM wird, wie der IWF auch, einem Mitgliedstaat finanzielle Untersttzunggewhren, wenn dessen regulrer Zugang zur Finanzierung ber den Markt beeintrchtigt ist.Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass der ESM vergleichbar mit dem IWF den Status eines bevorrechtigten Glubigers haben wird, wobeiakzeptiert wird, dass der IWF gegenber dem ESM als Glubiger vorrangig ist. Die demEuro-Whrungsgebiet angehrenden Mitgliedstaaten werden sich dafr einsetzen, dass demESM und den anderen Mitgliedstaaten, die bilateral neben dem ESM als Darlehensgeberauftreten, ein gleichwertiger Glubigerstatus zuerkannt wird.]

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    (12) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien unddem ESM ber die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gem Artikel 273 desVertrages ber die Arbeitsweise der Europischen Union (AEUV) beim Gerichtshof derEuropischen Union anhngig zu machen.

    (13) Die berwachung nach Programmabschluss erfolgt durch die Europische Kommissionund den Rat der Europischen Union in dem in den Artikeln 121 und 136 des AEUVvorgesehenen Rahmen

    HABEN Folgendes VEREINBART:

    KAPITEL 1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1Einrichtung und Mitglieder

    1. Mit dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung einesinternationalen Finanzinstituts untereinander namens Europischer Stabilittsmechanismus(nachfolgend ESM).

    2. Die Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten des ESM (nachfolgend ESM-Mitglieder).

    Artikel 2Neue Mitglieder

    1. Die anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union knnen nach Inkrafttreten einesBeschlusses des Rates der Europischen Union gem Artikel 140 Abs. 2 des Vertrags berdie Arbeitsweise der Europischen Union (nachfolgend AEUV), die fr sie geltendenAusnahmeregelungen bezglich der Einfhrung des Euro aufzuheben, ebenfalls Mitgliederdes ESM werden.

    2. Neue ESM-Mitglieder werden gem Artikel 39 zu den gleichen Bedingungenaufgenommen, wie sie fr die bestehenden ESM-Mitglieder gelten.

    3. Ein dem ESM nach dessen Einrichtung als neues Mitglied beitretender Mitgliedstaat erhltim Gegenzug fr seine, gem dem in Artikel 11 beschriebenen Beitragsschlssel berechnete,Kapitaleinlage Anteile am ESM.

    Artikel 3Zweck

    Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, dieschwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter

    strikten wirtschaftspolitischen Auflagen eine Finanzhilfe bereitzustellen, wenn diesunabdingbar ist, um die Stabilitt des Euro-Whrungsgebiets insgesamt zu wahren. Zu diesem

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    Zweck ist der ESM berechtigt, im Wege einer Ausgabe von Finanzinstrumenten oder durchden Abschluss von Finanzierungs- oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen mit denESM-Mitgliedern, Finanzinstitutionen oder Dritten finanzielle Mittel zu beschaffen.

    KAPITEL 2.LEITUNG DES ESM

    Artikel 4Aufbau und Stimmrechte

    1. Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Geschftsfhrenden Direktorsowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschlielich fr den ESM ttigenMitarbeitern.

    2. Die Beschlsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden im gegenseitigen

    Einvernehmen nach Magabe des vorliegenden Vertrags mit qualifizierter Mehrheit odereinfacher Mehrheit gefasst. Diese Gremien sind beschlussfhig, wenn bei der Abstimmungber die zu fassenden Beschlsse 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, diemindestens 2/3 der Stimmrechte darstellen.

    3. Ein im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss erfordert dessen einstimmigeBefrwortung oder Ablehnung durch die an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.Enthaltungen haben keine Auswirkungen auf im gegenseitigen Einvernehmen gefassteBeschlsse.

    4. Ein durch qualifizierte Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit von achtzig

    Prozent (80 %) der abgegebenen Stimmen.

    5. Ein durch einfache Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit der abgegebenenStimmen.

    6. Die vom Beauftragten oder Vertreter eines jeden ESM-Mitglieds im Gouverneursrat oderDirektorium ausgebten Stimmrechte entsprechen [in ihrer Gewichtung] der Anzahl derAnteile, die dem jeweiligen Mitglied gem Anlage 2 des vorliegenden Vertrags amGrundkapital des ESM zugewiesen werden.

    7. Zahlt ein ESM-Mitglied einen flligen Betrag ganz oder teilweise nicht, den es auf Grundseiner Verpflichtungen hinsichtlich der eingezahlten Anteile oder wegen eines Kapitalabrufsgem Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Vertrags oder in Bezug auf die Rckzahlung dergem Artikel 14 oder 15 des vorliegenden Vertrags geleisteten Finanzhilfe zu zahlen hat, istdiesem ESM-Mitglied fr die Dauer dieses Versumnisses die Ausbung seiner Stimmrechteuntersagt. Die [fr die anderen ESM-Mitglieder geltenden] Stimmrechtsschwellen werdenentsprechend neu berechnet.

    Artikel 5Gouverneursrat

    1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendesGouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden knnen. Das

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    Mitglied des Gouverneursrat muss ein fr Finanzen zustndiges Mitglied der Regierung sein.Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmchtigt, im Namen desGouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.

    2. Das fr Wirtschaft und Whrung zustndige Mitglied der Europischen Kommission, derPrsident der Europischen Zentralbank (nachfolgend EZB) und der Prsident der Euro-Gruppe, knnen (sofern sie kein Mitglied des Gouverneursrats sind) gem den Festlegungendes Protokolls (Nr. 14) zu den EU-Vertrgen an den Sitzungen des Gouverneursrats alsBeobachter teilnehmen.

    3. Vertreter der nicht dem Euro-Whrungsgebiet angehrenden Mitgliedstaaten, die sichneben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemanahmen fr Mitgliedstaaten desEuro-Whrungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zur Teilnahme anSitzungen des Gouverneursrats geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemanahmeund ihre berwachung sind.

    4. Sonstige Personen, einschlielich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen wiedes IWF, knnen vom Gouverneursrat ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachtergeladen werden.

    5. Der Gouverneursrat bestellt fr eine Amtszeit von zwei Jahren entweder den Prsidentender Euro-Gruppe zum ESM-Vorsitzenden oder whlt aus den Reihen seiner Mitglieder einenVorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und derstellvertretende Vorsitzende knnen fr eine Wiederwahl aufgestellt werden. bt derAmtsinhaber die fr die Ernennung als Gouverneursratsmitglied erforderliche Funktion nichtmehr aus, sind unverzglich Neuwahlen anzuberaumen.

    6. Fr die folgenden Beschlsse hat der Gouverneursrat gegenseitiges Einvernehmenherzustellen:

    (a) Ausgabe neuer Anteile zu anderen Bedingungen als zum Nennwert gem Artikel 8 Abs.2,

    (b) Kapitalabrufe gem Artikel 9 Abs. 1;

    (c) nderungen am Grundkapital und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens desESM gem Artikel 10 Abs. 1;

    (d) Bercksichtigung einer etwaigen Aktualisierung der Schlssels fr die Zeichnung vonEZB-Kapital gem Artikel 11 Abs. 3 und der gem Artikel 11 Abs. 5an Anlage 1vorzunehmenden nderungen;

    (e) Gewhrung von Finanzhilfe durch den ESM gem Artikeln 12 bis 15, einschlielich derin der Absichtserklrung (im Folgenden MoU genannt) dargelegten politischen Auflagen,der finanziellen Bedingungen und der Wahl der Instrumente;

    (f) das der Europischen Kommission gem Artikel 13 Abs. 3 zu erteilende Mandat, in

    Zusammenarbeit mit der EZB die fr die jeweiligen Finanzhilfe geltendenwirtschaftspolitischen Auflagen zu verhandeln;

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    (g) Vernderungen in der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik fr die Finanzhilfegem Artikel 14 Abs. 4;

    (h) nderungen der Liste der dem ESM zur Verfgung stehenden Instrumente fr dieFinanzhilfe gem Artikel 16;

    (i) Modalitten fr die bertragung der im Rahmen der EFSF gewhrten Hilfe auf den ESMgem Artikel 35;

    (j) Bewilligung des in Artikel 39 genannten Antrags neuer Mitglieder auf eine Mitgliedschaftim ESM;

    (k) die am vorliegenden Vertrag als unmittelbare Folge des Beitritts neuer Mitgliedervorzunehmenden nderungen, einschlielich nderungen an der Verteilung des Kapitals

    unter den ESM-Mitgliedern und der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge desBeitritts eines neuen Mitglieds zum ESM gem Artikel 39;

    (l) bertragung der in vorliegendem Artikel genannten Aufgaben an das Direktorium.

    7. Fr die folgenden Beschlsse des Gouverneursrats ist eine qualifizierte Mehrheiterforderlich:

    (a) die genauen technischen Bedingungen fr den Beitritt eines neuen Mitglieds zum ESMgem Artikel 39;

    (b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gouverneursratsgem Absatz 2 des vorliegenden Artikels;

    (c) Satzung des ESM und Geschftsordnung des Gouverneursrats und des Direktoriums(einschlielich dem Recht zur Einrichtung von Ausschssen und Nebenorganen) gemAbsatz 9;

    (d) Bestimmung der mit dem Amt eines Direktors oder stellvertretenden Direktorsunvereinbaren Ttigkeiten gem Artikel 6 Abs. 8;

    (e) Bestellung des Geschftsfhrenden Direktors gem Artikel 7;

    (f) Einrichtung anderer Fonds gem Artikel 20;

    (g) Beschlsse zu den fr die Rckfhrung von Schulden eines ESM-Mitglieds zuergreifenden Manahmen gem Artikel 21 Abs. 2 und 3;

    (h) Genehmigung der Jahresabschlsse des ESM gem Artikel 23 Abs. 1; und

    (i) Bestellung der Mitglieder des internen Rechnungsprfungsausschusses ( Internal AuditingBoard) gem Artikel 24;

    (j) Bestellung der externen Wirtschaftsprfungsorgane gem Artikel 25;

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    (k) Beschluss, die Immunitt eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretendenGouverneursratsmitglieds, eines Direktors, eines stellvertretenden Direktors oder einesMitarbeiters gem Artikel 30 aufzuheben; und

    (l) Beschluss ber die fr die ESM-Mitarbeiter geltenden Steuerregelungen gem Artikel 31Abs. 5;

    (m) Entscheidung bei einem Streitfall gem Artikel 32 Abs. 2;

    (n) jeder sonstige erforderliche, nicht ausdrcklich im vorliegenden Vertrag geregelteBeschluss.

    8. Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft dessen Sitzungen ein und fhrt auf ihnen denVorsitz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden fhrt der stellvertretende Vorsitzende den

    Vorsitz.

    9. Der Gouverneursrat verabschiedet die Satzung des ESM und die Geschftsordnung desGouverneursrats.

    Artikel 6Direktorium

    1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretendenDirektor; diese haben ber umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zuverfgen und knnen jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist

    vollumfnglich bevollmchtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln.

    2. Das fr Wirtschaft und Whrung zustndige Mitglied der Europischen Kommission undder Prsident der EZB knnen jeweils einen Beobachter bestellen.

    3. Vertreter der nicht dem Euro-Whrungsgebiet angehrenden Mitgliedstaaten, die sichneben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemanahmen fr Mitgliedstaaten desEuro-Whrungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen desDirektoriums geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemanahme und ihreberwachung sind.

    4. Sonstige Personen, einschlielich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen,knnen vom Direktorium ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter geladen werden.

    5. Sofern im vorliegenden Vertrag nicht anderweitig geregelt, fasst das DirektoriumBeschlsse mit qualifizierter Mehrheit. Dem Direktorium vom Gouverneursrat bertrageneBeschlsse sind gem den jeweils in Artikel 5 Abs. 6 und 7 festgelegtenAbstimmungsregelungen zu fassen.

    6. Unbeschadet der in Artikel 5 dargelegten Befugnisse des Gouverneursrats hat dasDirektorium sicherzustellen, dass der ESM gem dem vorliegenden Vertrag und der vom

    Gouverneursrat beschlossenen Satzung des ESM gefhrt wird. Es hat die im vorliegendenVertrag geregelten bzw. die ihm vom Gouverneursrat bertragenen Beschlsse zu fassen.

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    7. Bei Vakanz ist jeder Sitz im Direktorium gem Absatz 1 unverzglich zu besetzen.

    8. Der Gouverneursrat bestimmt die Ttigkeiten, die mit dem Amt eines Direktors oder

    stellvertretenden Direktors, der Satzung des ESM und der Geschftsordnung des Direktoriumsunvereinbar sind.

    Artikel 7Geschftsfhrender Direktor

    1. Der Geschftsfhrende Direktor wird vom Gouverneursrat bestimmt; Kandidaten habenStaatsangehrige eines ESM-Mitglieds zu sein und ber die erforderliche internationaleErfahrung sowie ein umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zuverfgen. Fr die Dauer seiner Ernennung ist es dem Geschftsfhrenden Direktor untersagt,

    das Amt eines Gouverneursratsmitglieds oder Direktors zu bernehmen oder als Stellvertretereines dieser mter zu fungieren.

    2. Der Geschftsfhrende Direktor wird auf fnf Jahre in sein Amt berufen. Eine einmaligeWiederernennung ist zulssig. Seines Amtes wird er mit entsprechendem Beschluss desGouverneursrats entbunden.

    3. Bei den Sitzungen des Direktoriums fhrt der Geschftsfhrende Direktor den Vorsitz; ernimmt an allen Sitzungen des Gouverneursrats teil.

    4. Der Geschftsfhrende Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des ESM. Er ist fr die

    Organisation, Berufung und Entlassung der Mitarbeiter entsprechend der vom Direktoriumfestzulegenden Personalvorschriften zustndig.

    5. Der Geschftsfhrende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und fhrt dielaufenden Geschfte des ESM gem den Weisungen des Direktoriums.

    KAPITEL 3.KAPITAL DES ESM

    Artikel 8Grundkapital

    1. Das Grundkapital betrgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wirdaufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR(einhunderttausend Euro), die gem dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1berechneten ursprnglichen Beitragsschlssel zur Zeichnung zur Verfgung stehen.

    2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Deranfngliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile betrgt 80.000.000.000 EUR (achtzigMilliarden Euro). Die fr die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwertausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der

    Gouverneursrat nicht unter besonderen Umstnden beschliet, sie zu anderen Bedingungenauszugeben.

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    3. Kapitalanteile drfen in keiner Weise belastet oder verpfndet werden und sind nichtbertragbar; ausgenommen sind im Wege von Anpassungen des in Artikel 11 definiertenBeitragsschlssels durchgefhrte bertragungen, soweit diese zur Verteilung der Anteile

    gem dem angepassten Schlssel erforderlich sind.

    4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihreEinlage auf das Grundkapital gem dem in Anlage 1 aufgefhrten Beitragsschlssel zuleisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gem den in vorliegendem Vertraggeregelten Bestimmungen Folge zu leisten.

    5. In jedem Fall ist die Haftung jedes ESM-Mitglieds auf seine Einlage auf das Grundkapitalzum Emissionskurs beschrnkt. Kein ESM-Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaftfr die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder, gem denBestimmungen dieses Vertrags eine Einlage zu leisten, bleibt unberhrt von [einer nderung

    der Umstnde eines ESM-Mitglieds dahingehend, dass es] die Voraussetzungen fr eine vomESM zu gewhrende Finanzhilfe erfllt oder eine solche Hilfe bereits erhlt.

    Artikel 9Kapitalabrufe

    1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapitalabrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist fr deren Zahlung setzen.

    2. Das Direktorium kann durch mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Beschlussausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen, um die ursprngliche Hhe des

    eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, sollte das eingezahlte Kapitals durch den Ausgleicheines Zahlungsausfalls unter die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Hhe fllt, die gem dem inArtikel 10 geregelten Verfahren durch den Gouverneursrat angepasst werden kann; dasDirektorium kann den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist fr die Zahlung dieserausstehenden Einlagen auf das Grundkapital setzen.

    3. Der Geschftsfhrende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen auf dasGrundkapital bei Bedarf rechtzeitig ab, um einen Verzug des ESM bezglich einerregelmigen oder sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenber seinen Glubigern zuvermeiden. ber jegliche Abrufe hat er das Direktorium und den Gouverneursrat zuinformieren. Wird festgestellt, dass die dem ESM zur Verfgung stehenden Mittelmglicherweise nicht ausreichen, so hat der Geschftsfhrende Direktor den/dieentsprechenden Kapitalabruf(e) schnellstmglich auszufhren, um zu gewhrleisten, dass derESM am entsprechenden Flligkeitsdatum ber, fr eine vollumfngliche Leistung seinerZahlungsverpflichtungen gegenber seinen Glubigern ausreichende, finanzielle Mittelverfgt. Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, beiAnforderung jeglichem gem vorliegendem Absatz durch den Geschftsfhrenden Direktoran sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderungnachzukommen.

    4. Das Direktorium fhrt die die weiteren Einzelheiten der Kapitalabrufe gem vorliegendem

    Artikel regelnden Bestimmungen ein.

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    Artikel 10nderung des Grundkapitals

    1. Der Gouverneursrat prft regelmig, mindestens alle fnf Jahre, das maximale

    Ausleihvolumen und ob das genhemigte Grundkapital des ESM hierfr angemessen ist. Erkann die nderung des Grundkapitals beschlieen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechendndern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle ber denAbschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteilewerden den ESM-Mitgliedern gem dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definiertenBeitragsschlssel zugeteilt.

    2. Das Direktorium soll die genauen Fristen und Bedingungen annehmen, die fr alle oderbestimmte nderungen des Grundkapitals gem Absatz 1 gelten sollen.

    3. Wird ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied, wird das Grundkapital des ESM

    automatisch erhht, indem die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt geltenden Betrge mit demVerhltnis im Rahmen des in Artikel 11 definierten erweiterten Beitragsschlssels zwischen der Gewichtung des beitretenden ESM-Mitglieds und der Gewichtung derbestehenden ESM-Mitglieder multipliziert werden.

    Artikel 11Beitragsschlssel

    1. Vorbehaltlich der in den unten stehenden Abstzen 2 und 3 getroffenen Bestimmungenbasiert der Beitragsschlssel zur Zeichnung von ESM-Grundkapital auf dem Schlssel fr dieZeichnung durch die nationalen Zentralbanken der ESM-Mitglieder von EZB-Kapital gem

    Artikel 29 des Protokolls (Nr. 4) zum Vertrag ber die Europische Union und dem Vertragber die Arbeitsweise der Europischen Union ber die Satzung des Europischen Systemsder Zentralbanken und der Europischen Zentralbank (nachfolgend ESZB-Satzung).

    2. Der ursprngliche Beitragsschlssel fr die Zeichnung von ESM-Grundkapital ist derAnlage 1 des vorliegenden Vertrags zu entnehmen.

    3. Der Beitragsschlssel fr die Zeichnung des ESM-Grundkapitals wird angepasst:

    - bei einer nderung des Grundkapitals gem Artikel 10 Abs. 1

    - wenn ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied wird und das Grundkapital des ESMgem Artikel 10 Abs. 3 automatisch erhht wird;

    - wenn die fr ein ESM-Mitglied gem Artikel 37 eingefhrte, zeitweilige Korrekturber zwlf (12) Jahre endet.

    Der Gouverneursrat kann beschlieen, mgliche Aktualisierungen des in Abs. 1 genanntenSchlssels fr die Zeichnung des EZB-Kapitals zu bercksichtigen.

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    4. Wird der Beitragsschlssel fr die Zeichnung von ESM-Grundkapital angepasst, haben dieESM-Mitglieder sich untereinander [Anteile am Grundkapital] zu bertragen, soweit dies zurVerteilung der [Anteile am Grundkapital] gem dem angepassten Schlssel erforderlich ist.

    5. Auf entsprechenden Beschluss des Gouverneursrats wird Anlage 1 bei jeder invorliegendem Artikel geregelten Anpassung gendert.

    6. Das Direktorium ergreift alle sonstigen fr die Anwendung des vorliegenden Artikelserforderlichen Manahmen.

    KAPITEL 4.MANAHMEN DES ESM

    Artikel 12Prinzipien

    [1.] Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilitt des Euro-Whrungsgebiets insgesamt zuwahren, stellt der ESM fr ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter striktenAuflagen gem einem makrokonomischen Anpassungsprogramm gewhrt wird, das demAusma der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESM-Mitglieds angemessen ist.

    [2. Erhlt ein ESM-Mitglied eine Finanzhilfe, wird je nach Einzelfall und entsprechend derPraxis des IWF eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhltnismigerForm erwartet. Art und Ausma dieser Beteiligung sind abhngig vom Ergebnis einerSchuldentragfhigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen

    bertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittlnder gebhrend Rechnung. Ergibtdiese Analyse, dass ein makrokonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldungrealistischerweise auf ein langfristig tragbares Niveau zurckfhren kann, so ergreift derbegnstigte Mitgliedstaat Initiativen, um die wichtigsten privaten Anleger zu ermutigen, ihrEngagement beizubehalten. Kommt man zu dem Schluss, dass ein makrokonomischesAnpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise nicht auf ein langfristigtragbares Niveau zurckfhren kann, so muss der begnstigte Mitgliedstaat mit seinenGlubigern bona fide aktive Verhandlungen aufnehmen, die darauf abzielen, sie unmittelbarin die Wiederherstellung einer tragbaren Verschuldung einzubeziehen. Im letzteren Fall wirddie Gewhrung der Finanzhilfe davon abhngig gemacht, dass der Mitgliedstaat ber einenglaubwrdigen Plan verfgt und ausreichend Einsatz zeigt, um eine angemessene undverhltnismige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Die Fortschritte bei derDurchfhrung des Plans werden im Rahmen des Programms berwacht und beim Beschlussber die Auszahlungen bercksichtigt. ] [Alternative zu Prambel 9]

    [3. Umschuldungsklauseln werden in allen ab Juli 2013 neu ausgegebenen Staatsanleihen derEuro-Zone mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in standardisierter Formaufgenommen, wodurch sichergestellt wird, dass ihre rechtlichen Auswirkungen in allen zumEuro-Whrungsgebiet gehrenden Gerichtsbarkeiten identisch sind.] [Alternative zu Prambel10]

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    Artikel 13Verfahren zur Gewhrung von Finanzhilfen

    1. Ein ESM-Mitglied kann ein Ersuchen um Finanzhilfe an den Vorsitzenden desGouverneursrats richten. Nach Eingang eines solchen Ersuchens bittet der Vorsitzende dieEuropische Kommission, in Absprache mit der EZB:

    (a) das Bestehen einer Gefahr fr die Finanzstabilitt des Euro-Whrungsgebiets insgesamt zubewerten;

    (b) eine eingehende Prfung der Tragbarkeit der Staatsverschuldung des betreffenden ESM-Mitglieds wann immer mglich zusammen mit dem IWF - vorzunehmen;

    (c) den tatschlichen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds und die Art der

    erforderlichen Beteiligung des Privatsektors gem Artikel 12 zu bewerten.

    2. Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursratbeschlieen, dem betreffenden ESM-Mitglied grundstzlich Finanzhilfe zu gewhren.

    3. Wird ein Beschluss zur grundstzlichen Gewhrung einer Finanzhilfe gefasst, beauftragtder Gouverneursrat die Europische Kommission, mit dem betreffenden ESM-Mitglied wenn mglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache mit der EZB eineAbsichtserklrung (nachfolgend MoU) auszuhandeln, in der die wirtschaftspolitischenBedingungen des makrokonomischen Anpassungsprogramms im Einzelnen aufgefhrt sind,an die die Finanzhilfe geknpft ist. Parallel hat der Geschftsfhrende Direktor des ESM

    einen Vorschlag zur Finanzhilfe zur erstellen, der die Bedingungen und finanziellenKonditionen sowie die Wahl der Instrumente enthlt und vom Gouverneursrat zu beschlieenist.

    Das MoU hat vollumfnglich mit den im AEUV vorgesehenen Manahmen zurKoordinierung der Wirtschaftspolitik vereinbar zu sein, einschlielich beliebigerBestimmungen abgeleiteten Rechts sowie beliebiger an das betreffende ESM-Mitgliedgerichtete Stellungnahmen, Mahnungen und Empfehlungen oder Beschlsse.

    4. Vorbehaltlich der vorherigen Erfllung der in Abs. 3 aufgefhrten Bedingungen und derGenehmigung des Gouverneursrats unterzeichnet die Europische Kommission das MoU imNamen des ESM.

    5. Das Direktorium wird die Vereinbarung ber die Finanzhilfe genehmigen, in der dietechnischen Aspekte der bereitzustellenden Finanzhilfe sowie die erste Auszahlung dergewhrten Finanzhilfe geregelt werden.

    6. Der ESM wird ein angemessenes Mahnsystem einrichten, mit dem gewhrleistet wird, dassdie Rckzahlungen der Finanzhilfe durch das jeweilige ESM-Mitglied fristgerecht beiFlligkeit erfolgen.

    7. Die Europische Kommission wenn mglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprachemit der EZB wird mit der berwachung der Einhaltung der an die Finanzhilfe geknpften

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    wirtschaftspolitischen Bedingungen betraut. Nach Auszahlung der ersten Tranche beschlietdas Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage des Berichts derEuropischen Kommission ber die Auszahlung von weiteren Tranchen.

    8. Das Direktorium fhrt die die Einzelheiten der Auszahlung der Finanzhilfe regelndenLeitlinien ein.

    Artikel 14Stabilittshilfe des ESM (ESS)

    1. Der Gouverneursrat kann beschlieen, ein ESM-Mitglied mit Finanzhilfen in Form einesals kurz- oder mittelfristigen Stabilittshilfe gewhrten Darlehens gem Artikel 12 zuuntersttzen.

    2. Die technischen, die Darlehensvergabe regelnden Bestimmungen regelt eine vomGeschftsfhrenden Direktor zu unterzeichnende Vereinbarung ber Finanzhilfe.

    3. Die Zinsfestsetzung fr die ESS deckt die Finanzierungskosten des ESM zuzglich einervom Gouverneursrat festgesetzten zustzlichen Marge. Die Einzelheiten der Zinsstruktur sindder in Anlage 3 enthaltenden Zinsfestsetzungspolitik zu entnehmen. DieZinsfestsetzungspolitik wird regelmig durch den Gouverneursrat berprft.

    4. Der Gouverneursrat kann die nderung der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitikbeschlieen und Anlage 3 entsprechend ndern.

    Artikel 15Primrmarkt-Untersttzungsfazilitt (PMSF)

    1. Der Gouverneursrat kann gem Artikel 12 in Ausnahmefllen entscheiden, nach Magabedes Art. 12 den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primrmarkt zuveranlassen, [um eine mglichst hohe Kosteneffizienz der Untersttzung zu erreichen].

    2. Die technischen, den Ankauf von Anleihen regelnden Bestimmungen sind in der vomGeschftsfhrenden Direktor zu unterzeichnenden Vereinbarung ber die Finanzhilfedarzulegen.

    3. Das Direktorium soll die Leitlinien annehmen, die die Einzelheiten der Modalitten fr dieUmsetzung der PMSF regeln.

    Artikel 16berprfung der Liste der Finanzhilfe-Instrumente

    Der Gouverneursrat kann die Liste der in Artikel 14 und 15 vorgesehenen Finanzhilfe-Instrumente berprfen und daran vorzunehmende nderungen beschlieen.

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    Artikel 17Aufnahme von Krediten

    1. Der ESM ist ermchtigt, zur Erfllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmrkten Kreditevon Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.

    2. Die Modalitten der Kreditaufnahmen werden vom Geschftsfhrenden Direktor imEinklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedendenLeitlinien bestimmt.

    3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmigdurch das Direktorium zu prfen sind.

    KAPITEL 5.ESM-FINANZMANAGEMENT

    Artikel 18Anlagepolitik

    Der Geschftsfhrende Direktor verfolgt eine umsichtige Anlagepolitik des ESM, umentsprechend den vom Direktorium anzunehmenden und in regelmigen Abstnden zuberprfenden Leitlinien eine hchstmgliche Bonitt des ESM zu gewhrleisten. Der ESMist befugt, einen Teil der Ertrge aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs-und Verwaltungskosten zu verwenden.

    Artikel 19Dividendenpolitik

    1. Solange der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, flieen dieErtrge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskostenan die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurck, sofern dievorgesehene effektive Ausleihkapazitt in voller Hhe zur Verfgung steht.

    2. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschlieen, den ESM-Mitgliedern eineDividende auszuzahlen, wenn die Hhe des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds denzur Aufrechterhaltung der Darlehenskapazitt des ESM erforderlichen Betrag bersteigt unddie Ertrge aus den Anlagen nicht bentigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenber denGlubigern zu verhindern. Dividenden sind entsprechend den Kapitalanteilen auszuzahlen.

    3. Der Geschftsfhrende Direktor verfolgt die Dividendenpolitik des ESM gem den vomDirektorium anzunehmenden Leitlinien.

    Artikel 20Reservefonds und andere Fonds

    1. Das Direktorium richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds ein.

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    2. Sofern Artikel 19 nichts anderes vorsieht, werden die aus den Geschften des ESMgenerierten Nettoeinnahmen und die Einnahmen aus den Geldbuen von den ESM-Mitgliedern [im Rahmen des Verfahren zur multilateralen berwachung, des Verfahrens beieinem bermigen Defizit sowie des Verfahrens zur Vermeidung makrokonomischer

    Ungleichgewichte gem AEUV] in einen Reservefonds eingestellt.

    3. Die Mittel des Reservefonds werden gem vom Direktorium anzunehmenden Leitlinienangelegt.

    4. Das Direktorium legt Bestimmungen fest, die gegebenenfalls zur Einrichtung, Verwaltung undNutzung anderer Fonds erforderlich sind.

    Artikel 21Deckung von Verlusten

    1. Bei den Geschften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen

    (a) erstens mit dem Reservefonds,

    (b) zweitens mit dem eingezahlten Kapital und

    (c) schlielich mit einem angemessenen Betrag des genehmigten, nicht eingezahltenGrundkapitals, das nach Artikel 9 Absatz 3 abgerufen wird.

    2. Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Abstze 2 und 3 keine

    Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein genderter Kapitalabruf zur Einzahlung vonhheren Betrgen, um sicherzustellen, dass der ESM den Gesamtbetrag des erforderlicheneinzuzahlenden Kapitals erhlt. Der Gouverneursrat bestimmt eine geeigneteVorgehensweise, um zu sicherzustellen, dass das betreffende Mitglied innerhalb einerangemessenen Frist seine Schuld gegenber dem ESM begleicht, und ist befugt, die Zahlungvon Verzugszinsen auf den berflligen Betrag zu fordern.

    3. Begleicht ein ESM-Mitglied seine in Absatz 2 genannte Schuld gegenber dem ESM, wirddas berschssige Kapital entsprechend den vom Gouverneursrat anzunehmendenBestimmungen an die anderen ESM-Mitglieder zurckgezahlt.

    Artikel 22Haushalt

    Der Gouverneursrat genehmigt jhrlich den Haushalt des ESM.

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    Artikel 23Jahresabschlsse

    1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.

    2. Der ESM verffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprften Rechnungsabschluss undbermittelt den ESM-Mitgliedern einen vierteljhrlichen zusammenfassenden Bericht berseine Finanzlage zusammen mit seiner Gewinn- und Verlustrechnung, woraus seineGeschftsergebnisse hervorgehen.

    Artikel 24Ausschuss fr die interne Rechnungsprfung

    1. Der Ausschuss fr die interne Rechnungsprfung besteht aus drei Mitgliedern, die vomGouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprfungs- und Finanzfragen

    benannt werden.

    2. Die Mitglieder des Aussschuss fr die interne Rechnungsprfung sind unabhngig. Sieholen weder Weisungen von den Leitungsgremien des ESM, den ESM-Mitgliedern oderanderen ffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie solche an.

    3. Der Ausschuss fr die interne Rechnungsprfung prft die ESM-Rechnungsabschlsse undkontrolliert die Ordnungsmigkeit der Betriebsabrechnung und der Vermgensbersicht.Ihm sind alle Dokumente des ESM zugnglich zu machen, die er fr die Durchfhrung seinerAufgaben bentigt.

    4. Der Ausschuss fr die interne Rechnungsprfung legt dem Gouverneursrat einen jhrlichenBericht vor, in dem er Folgendes einwandfrei feststellt:

    (a) Die Vermgensbersicht und die Betriebsabrechnung stimmen mit der Buchfhrungberein;

    (b) Die Vermgensbersicht und die Betriebsabrechnung geben fr das zu prfendeHaushaltsjahr ein richtiges und wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage des ESM im Hinblickauf sein Vermgen und seine Schulden, seine Geschftsergebnisse und seinen Cashflow.

    5. Die Geschfte des ESM folgen den Grundstzen einer wirtschaftlichen Haushaltsfhrungund eines soliden Risikomanagements.

    Artikel 25Externe Rechnungsprfung

    Die Prfung der Rechnungsfhrung des ESM erfolgt durch unabhngige externe Prfer, dievom Gouverneursrat besttigt werden. Die Prfer haben umfassende Befugnisse zur Prfungder gesamten Rechnungsfhrungsunterlagen des ESM und erhalten vollstndigeInformationen ber die Transaktionen des ESM.

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    KAPITEL 6.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FR DEN ESM

    Artikel 26

    Standort

    1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptgeschftsstelle in Luxemburg.

    2. Der ESM kann ein Verbindungsbro in Brssel einrichten.

    Artikel 27Rechtsstellung des ESM, Immunitten und Vorrechte

    1. Um dem ESM die Erfllung seines Zwecks zu ermglichen, werden ihm im Hoheitsgebietjedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitten und Vorrechte gewhrt, die in diesem

    Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung,Immunitten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgabenerfllt oder Vermgenswerte hlt.

    2. Der ESM besitzt volle Rechtspersnlichkeit; er verfgt ber volle Rechts- undGeschftsfhigkeit fr

    (a) den Erwerb und die Veruerung von unbeweglichem und beweglichem Vermgen,

    (b) den Abschluss von Vertrgen,

    (c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und

    (d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies fr dieGewhrleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte undImmunitten erforderlich ist.

    3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermgenswerte genieen unabhngigvon ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunitt, jedoch nicht, soweit derESM fr die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags,einschlielich der Unterlagen der Grndungsurkunden, ausdrcklich auf seine Immunittverzichtet.

    4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermgenswerte des ESM sind unabhngig davon, wound in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme,Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oderZwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oderGesetzesweg befreit.

    5. Die Archive des ESM und alle ihm gehrenden oder in seinem Besitz befindlichenDokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

    6. Die Rumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

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    7.Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, derdie Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitten des ESM anerkannt hat, die gleicheBehandlung gewhrt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM-Mitglied ist, gewhrt.

    8. Soweit es die Ausfhrung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ttigkeiten erfordert, sinddas gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermgenswerte des ESM vonBeschrnkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

    9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zurGenehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstigegenehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.

    Artikel 28Personal des ESM

    Das Direktorium legt die Beschftigungsbedingungen fr den Geschftsfhrenden Direktorund das sonstige Personal des ESM fest.

    Artikel 29Geheimhaltungspflicht

    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowiealle anderen Personen, die fr den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten odergearbeitet haben, drfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflichtunterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Ttigkeit verpflichtet, keine Informationen

    offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    Artikel 30Immunitten von Personen

    1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren,stellvertretenden Direktoren, der Geschftsfhrende Direktor und das Personal genieenImmunitt von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaftvorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichenSchriftstcke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunittausdrcklich aufhebt.

    2. Die Immunitten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewhrt. DerGouverneursrat kann in dem Ausma und unter den Bedingungen, die er bestimmt, dieaufgrund dieses Artikels gewhrten Immunitten aufheben. Der Geschftsfhrende Direktorkann die Immunitten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenenPerson, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds,eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vomGouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.

    3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Manahmen, um diesem Artikel

    nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.

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    Artikel 31Befreiung von der Besteuerung

    1. Im Rahmen seiner amtlichen Ttigkeiten sind der ESM, seine Vermgenswerte, seine

    Einnahmen und sein Eigentum sowie seine durch diesen Vertrag autorisierten Geschfte undTransaktionen von allen direkten Steuern befreit.

    2. Die ESM-Mitglieder ergreifen geeignete Manahmen fr das Erlassen oder die Erstattungdes Betrags der im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermgen enthaltenenindirekten Steuern oder Umsatzsteuern, wenn der ESM fr seinen amtlichen Gebrauchumfangreiche Erwerbe ttigt, deren Preis Steuern dieser Art enthlt.

    3. Fr Steuern und Abgaben, bei denen es sich lediglich um Gebhren frVersorgungsleistungen handelt, wird keine Befreiung gewhrt.

    4. Durch den ESM eingefhrte und fr die Durchfhrung seiner amtlichen Ttigkeitenerforderliche Waren sind von allen Eingangsabgaben sowie allen Einfuhrverboten und-beschrnkungen befreit.

    5. Das Personal des ESM unterliegt fr die vom ESM gezahlten Gehlter und Bezge nachMagabe der vom Gouverneursrat zu beschlieenden Regeln einer internen Steuer zugunstendes ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehlter und Bezge von derstaatlichen Einkommensteuer befreit.

    6. Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschlielichentsprechender Zinsen und Dividenden, unabhngig davon, in wessen Besitz sie sich

    befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

    (i) die diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere allein aufgrund ihrer Herkunftbenachteiligt oder

    (ii) deren einzige Rechtsgrundlage der Ort oder die Whrung ihrer Ausgabe, Zahlbarkeit oderZahlung oder der Standort eines Bros oder einer Geschftsstelle der Bank ist.

    Artikel 32Auslegung des Vertrags und Streitbeilegung

    1. Alle Fragen bezglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags und derGeschftsordnung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischenESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.

    2. Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des ESM und dem ESM oder zwischenMitgliedern des ESM ber die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschlielich

    Streitigkeiten ber die Vereinbarkeit der vom ESM getroffenen Entscheidungen mit diesemVertrag, entscheidet der Gouverneursrat. Das Stimmrecht der Gouverneursratsmitglieder der

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    betroffenen ESM-Mitglieder wird fr diese Entscheidung ausgesetzt und die fr die Annahmeder Entscheidung erforderliche Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.

    3. Wird diese Entscheidung von einem Mitglied des ESM angefochten, so wird die

    Streitigkeit beim Gerichtshof der Europischen Union anhngig gemacht. Das Urteil desGerichtshofs der Europischen Union ist fr die Parteien im Verfahren verbindlich; dieseergreifen die erforderlichen Manahmen, um das Urteil innerhalb eines vom genanntenGerichtshof zu bestimmenden Zeitraums umzusetzen.

    Artikel 33Internationale Zusammenarbeit

    Zur Frderung seiner Ziele ist der ESM berechtigt, im Rahmen der Bedingungen diesesVertrags mit dem IWF, jedem nicht dem Euro-Whrungsgebiet angehrenden Mitgliedstaat,der auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe leistet, sowie jeder internationalen Organisation oder

    Einrichtung mit speziellen Zustndigkeiten in damit zusammenhngenden Bereichenzusammenzuarbeiten.

    KAPITEL 7.BERGANGSVEREINBARUNGEN

    Artikel 34bergangsvereinbarungen zwischen EFSF und ESM

    Whrend der bergangsphase im Zeitraum zwischen Juni 2013 und der vollstndigenAbwicklung der EFSF darf die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF500 Mrd. EUR (500.000.000.000) nicht berschreiten, unbeschadet der regelmigen

    berprfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvergabevolumens nachArtikel 10. Das Direktorium erlsst detaillierte Leitlinien fr die Berechnung derBereitstellungskapazitt, um zu gewhrleisten, dass die Hchstgrenze fr die konsolidierteDarlehensvergabe nicht berschritten wird.

    Artikel 35bertragung von EFSF-Untersttzungen

    1. Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat entscheiden, dass die Verpflichtungender EFSF zur Bereitstellung von Finanzhilfen fr ESM-Mitglieder im Rahmen ihrerVereinbarung mit diesem Mitglied vom ESM bernommen werden [knnen], soweit sie sichauf nicht ausgezahlte und ungedeckte Teile von Darlehensfazilitten beziehen.

    2. Der ESM kann, wenn er von seinem Gouverneursrat dazu ermchtigt wird, die Rechte derEFSF erwerben und ihre Pflichten bernehmen, insbesondere in Bezug auf alle oder einenTeil ihrer ausstehenden Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer bestehendenDarlehensfazilitten.

    3. Der Gouverneursrat legt die ausfhrlichen Modalitten fest, die fr eine wirksamebertragung der Pflichten von der EFSF auf den ESM nach Absatz 1 sowie einen wirksamenbergang von Rechten und Pflichten nach Absatz 2 erforderlich sind.

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    Artikel 36Zahlung des Anfangskapitals

    1. Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Zahlung der eingezahlten Anteile am anfnglichvom jedem ESM-Mitglied gezeichneten Kapital in fnf jhrlichen Tranchen in Hhe von jezwanzig (20) Prozent des Gesamtbetrags. Die erste Tranche wird von dem ESM-Mitgliedinnerhalb von fnfzehn (15) Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, frhestens jedoch am2. Januar 2013, gezahlt. Die restlichen vier (4) Tranchen werden jeweils am ersten, zweiten,dritten und vierten Jahrestag des Zahlungsdatums der ersten Tranche gezahlt.

    2. Whrend der fnfjhrigen Phase, in der die Kapitaleinzahlung in Tranchen erfolgt, werdendie ESM-Mitglieder rechtzeitig vor dem Emissionstag geeignete Instrumente bereitstellen, umdas Verhltnis des eingezahlten Kapitals zum ausstehenden Betrag der EMS-Anleiheemissionen stets bei mindestens fnfzehn (15) Prozent zu halten.

    Artikel 37Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlssels

    1. Zu Beginn zahlen die ESM-Mitglieder ihre Anteile am gezeichneten Kapital auf derGrundlage des in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgesetzten anfnglichen Beitragsschlssels.Die fr diesen anfnglichen Beitragsschlssel vorgesehene zeitweilige Korrektur gilt fr einenZeitraum von zwlf (12) Jahren nach dem Datum der Einfhrung des Euro durch diebetreffenden ESM-Mitglieder.2. Liegt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines neuen ESM-Mitglieds zuMarktpreisen in Euro in dem Jahr unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM unter 75 Prozent

    des EU-Durschnitts, wird im Hinblick auf den Beitragsschlssel fr seinen Anteil am vomESM gezeichneten, nach Artikel 10 festgesetzten Kapital eine zeitweilige Korrekturvorgenommen, die den folgenden Betrgen entspricht:

    - 25 Prozent des nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgesetzten prozentualen Anteilsder nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB; und

    - 75 Prozent des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonational-einkommen (BNE) des Euro-Whrungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahrunmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM-Vertrag.

    Die Prozentwerte werden auf das am nchsten liegende Vielfache von 0,0001 Prozentpunktenauf- bzw. abgerundet. Die statistischen Begriffe entsprechen den von Eurostatverffentlichten.

    3. Diese zeitweilige Korrektur gilt fr einen Zeitraum von zwlf (12) Jahren nach dem Datumder Einfhrung des Euro durch das betreffende ESM-Mitglied.

    4. Infolge der zeitweiligen Korrektur des Beitragsschlssels werden die Anteile, die einem deroben genannten ESM-Mitglieder zugeteilt werden, auf die ESM-Mitglieder umverteilt, beidenen aufgrund ihrer nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgelegten Beteiligung am EZB,

    die unmittelbar vor der Ausgabe von Aktien an die beitretenden ESM-Mitglieder bestand,keine zeitweilige Korrektur vorgenommen wird.

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    Artikel 38Erste Benennungen

    1. Jedes ESM-Mitglied benennt sein Gouverneursratsmitglied innerhalb von zwei Wochennach Inkrafttreten dieses Vertrags.

    2. Der Gouverneursrat benennt einen Vorsitzenden, und jedes Gouverneursratsmitgliedbenennt einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor innerhalb von zwei Monaten nachInkrafttreten dieses Vertrags.

    KAPITEL 8.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39Beitritt

    Nach Artikel 2 knnen diesem Vertrag andere Mitgliedstaaten der Europischen Union aufAntrag beitreten; der Antrag ist von jedem Mitgliedstaat beim ESM einzureichen, nachdemder Europische Rat den Beschluss erlassen hat, die Ausnahmeregelung zur Teilnahme amEuro-Whrungsgebiet nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags ber die Arbeitsweise derEuropischen Union (AEUV) aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantragdes neuen Mitglieds und die darin enthaltenen detaillierten technischen Bedingungen sowiedie Anpassungen, die infolge des Beitritts in diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nachdem derGouverneursrat den Antrag genehmigt hat, erfolgt der Beitritt durch Hinterlegung derBeitrittsurkunden beim Verwahrer, der die anderen Mitglieder darber unterrichtet.

    Artikel 40Anlagen

    Die nachstehend genannten Anlagen zu diesem Vertrag sind ein wesentlicher Bestandteildesselben:

    1. Der anfngliche Beitragsschlssel des ESM;2. Die anfnglichen Anteile am gezeichneten Gesamtkapital, und3. Die Preispolitik.

    Artikel 41Unterzeichnung und Hinterlegung

    1. Dieser Vertrag wird beim Rat der Europischen Union (nachstehend der Verwahrergenannt) hinterlegt und liegt bis zum XXX 2011 zur Unterzeichnung durch die in Anlage 2 zudieser Vereinbarung genannten Staaten auf.

    2. Der Verwahrer bermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien dieses Vertrags.

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    Artikel 42Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

    1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die

    Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden sindsptestens bis zum 31. Dezember 2012 beim Verwahrer zu hinterlegen.

    2. Der Verwahrer unterrichtet die anderen Unterzeichnerstaaten ber jede Hinterlegung undjedes Hinterlegungsdatum.

    Artikel 43Inkrafttreten

    1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, andem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von den

    Unterzeichnerstaaten hinterlegt wurden, deren anfngliche Beitrge mindestens 95 Prozentder in Anlage 2 aufgefhrten Gesamtbeitrge entsprechen. Gegebenenfalls wird die Liste derESM-Mitglieder angepasst; der in Anlage 1 genannte Beitragsschlssel wird neu berechnetund das gezeichnete Gesamtkapital nach Artikel 8 Absatz 1 und Anlage 2 sowie deranfngliche aggregierte Wert der eingezahlten Anteile nach Artikel 8 Absatz 2 werdenentsprechend reduziert.

    2. Vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 1 tritt dieser Vertrag fr jeden Unterzeichnerstaat, derseine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu einem spteren Zeitpunkthinterlegt, am 20. Tag nach dem Hinterlegungsdatum in Kraft.

    3. Fr jeden Staat, der gem Artikel 39 diesem Vertrag beitritt, tritt dieser Vertrag am 20.Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden in Kraft.

    Geschehen zu Brssel am XX 2011. in einer einzigen Urschrift, deren Wortlaut in englischer,

    franzsischer, deutscher, griechischer, finnischer, glischer, schwedischer, estnischer,

    italienischer, maltesischer, niederlndischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer und

    spanischer Sprache gleichermaen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des

    Verwahrers hinterlegt, der jedem der anderen in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten mglichen

    Beitrittslnder eine ordnungsgem beglaubigte Kopie bermittelt.

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    Fr die Mitgliedstaaten des Euro-Whrungsgebiets

    Knigreich Belgienvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Republik Estland

    vertreten durch:Name:Titel:Datum:XX. Juni 2011

    Irlandvertreten durch:

    Datum:

    XX. Juni 2011

    Hellenische Republikvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Knigreich Spanienvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Franzsische Republikvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

  • 8/2/2019 1.Entwurf_Vertrag_ESM

    26/30

    Inoffizielle Arbeitsbersetzung

    26

    Italienische Republikvertreten durch:

    Datum:

    XX. Juni 2011

    Republik Zypernvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Groherzogtum Luxemburgvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Republik Maltavertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Knigreich der Niederlandevertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Republik sterreichvertreten durch:

    Minister der Finanzen

    Datum:XX. Juni 2011

    Portugiesische Republikvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Republik Slowenienvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

  • 8/2/2019 1.Entwurf_Vertrag_ESM

    27/30

    Inoffizielle Arbeitsbersetzung

    27

    Slowakische Republikvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

    Republik Finnlandvertreten durch:

    Datum:XX. Juni 2011

  • 8/2/2019 1.Entwurf_Vertrag_ESM

    28/30

    Inoffizielle Arbeitsbersetzung

    28

    Anhang 1. Aufteilungsschlssel fr die finanziellen Beitrge zum ESM.

    Land ESM-Schlssel (%)

    Knigreich Belgien 3,4771Bundesrepublik Deutschland 27,1464

    Republik Estland 0,1860Irland 1,5922

    Hellenische Republik 2,8167Knigreich Spanien 11,9037

    Franzsische Republik 20,3859Italienische Republik 17,9137

    Republik Zypern 0,1962

    Groherzogtum Luxemburg 0,2504Republik Malta 0,0731Knigreich der Niederlande 5,7170

    Republik sterreich 2,7834Portugiesische Republik 2,5092

    Republik Slowenien 0,4276Slowakische Republik 0,8240

    Republik Finnland 1,7974Gesamt 100,0

  • 8/2/2019 1.Entwurf_Vertrag_ESM

    29/30

    Inoffizielle Arbeitsbersetzung

    29

    Anhang 2 . Zeichnungsanteile am genehmigten Grundkapital

    Land Anzahl der Anteile Gezeichnetes Kapital(EUR)

    Knigreich Belgien 243.397 24.339.700.000Bundesrepublik Deutschland 1.900.248 190.024.800.000Republik Estland 13.020 1.302.000.000Irland 111.454 11.145.400.000Hellenische Republik 197.169 19.716.900.000Knigreich Spanien 833.259 83.325.900.000Franzsische Republik 1.427.013 142.701.300.000Italienische Republik 1.253.959 125.395.900.000Republik Zypern 13.734 1.373.400.000Groherzogtum Luxemburg 17.528 1.752.800.000Republik Malta 5.117 511.700.000Knigreich der Niederlande 400.190 40.019.000.000Republik sterreich 194.838 19.483.800.000Portugiesische Republik 175.644 17.564.400.000Republik Slowenien 29.932 2.993.200.000Slowakische Republik 57.680 5.768.000.000Republik Finnland 125.818 12.581.800.000Gesamt 7.000.000 700.000.000.000

  • 8/2/2019 1.Entwurf_Vertrag_ESM

    30/30

    Inoffizielle Arbeitsbersetzung

    Anhang 3. Zinsfestsetzungspolitik

    Fr den ESM gilt folgende Zinsstruktur:

    1) Finanzierungskosten des ESM

    2) Gebhr in Hhe von 200 Basispunkten auf das gesamte Darlehen

    3) Aufschlag in Hhe von 100 Basispunkten fr Darlehensbetrge, die nach 3 Jahren nochnicht zurckgezahlt wurden

    Fr festverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren entspricht die

    Marge einem gewichteten Durchschnitt aus der Gebhr von 200 Basispunkten fr die erstendrei Jahre und 200 Basispunkten zuzglich 100 Basispunkten fr die folgenden Jahre.