2 · 2005 · 16. Jahrgang Kommunaler Arbeitsschutz · Fittes Unternehmen“ heißt es...

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Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2 · 2005 · 16. Jahrgang Kommunaler Arbeitsschutz Call-Center Der schnelle Draht zur Stadtverwaltung Versicherungsschutz Hilfeleistende sind gesetzlich versichert

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Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

2 · 2005 · 16. Jahrgang

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z

Call-CenterDer schnelle Draht zur Stadtverwaltung

VersicherungsschutzHilfeleistende sind gesetzlich versichert

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

„Wir sind da, bevor Sie uns brauchen“. Mit diesem Slogan ihreraktuellen Kampagne verdeutlichen die Träger der gesetzlichenUnfallversicherung (UV) der öffentlichen Hand ihre wichtigsteAufgabe, die Prävention.

„Vorbeugen ist besser als Nachsorgen“, das ist der Grundge-danke der Aktion. Die Kampagne soll die Menschen motivierendiesen Präventionsansatz zu verinnerlichen. Gleichzeitig solldeutlich werden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nichterst dann hilft, wenn ein Unfall passiert ist. Die UV-Trägerleisten schon vorher aktive Präventionsarbeit. Das soll in derKampagne als Symbol ein blaues Dreieckschild vermitteln. Esstellt sich warnend zwischen die „Gefahrensituation“ und denBetrachter und weist auf die Risiken hin.

Die Kampagne stellt drei Themen in den Mittelpunkt. Den„sicheren Schulweg“, die Gefahr, die für Kinder von Schlüssel-bändern, Kordeln und Schnüren an Kleidung ausgeht und dieGesundheitsförderung in den Betrieben und Verwaltungen.

Der Rheinische GUVV startet die Kampagne mit der Plakatie-rung von Citylight-Postern zum Thema „Gesundheitsförderungam Arbeitsplatz“ in Düsseldorf, mit der Anzeige auf der letztenSeite dieser Ausgabe des Kommunalen Arbeitsschutzes und miteiner umfangreichen Information zum Thema „BetrieblichesGesundheitsmanagement“ auf unseren Internetseiten unterwww.rguvv.de.

Damit soll insbesondere an die Arbeitgeber appelliert werden,die Gesundheit ihrer Beschäftigten durch ein betrieblichesGesundheitsmanagement aktiv zu fördern. „Fitte Mitarbeiter.Fittes Unternehmen“ heißt es dementsprechend auf den Plaka-ten. Denn fitte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind leistungs-fähiger, seltener krank und haben weniger Unfälle.

Darüber hinaus haben wir für Sie hoffentlich wieder einigeinteressante Themen zusammengestellt. Wir wünschen Ihneneine informative Lektüre.

Ihre

Gabriele PappaiDirektorin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs-

verbandes in Düsseldorf

00 Thema · Kommunaler Arbeitsschutz ·2 Inhalt · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

ImpressumHerausgeber: Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband,Heyestraße 99, 40625 DüsseldorfVerantwortlich für den Inhalt: Gabriele PappaiRedaktion: Thomas PichtGestaltung und Produktionsabwicklung: Bodendörfer | Kellow,Grafik-Design und Medienproduktion, [email protected]: U1 laif; S. 3 Rheinischer GUVV; S. 4 Bodendörfer | Kellow; S. 5-8 Photodisc; S. 10-11 DVW; S. 12 VRS; S. 13 Berthold; S. 14 Picht; S. 16 Päßler; S. 18-22 Wolf (4); S. 24 laif; S. 25-27 Schmoll (8), Digital Stock

InhaltKurz & Knapp 3

VersicherungsschutzHilfeleistende sind gesetzlichversichert 4

VerwaltungEinführung der Kosten- undLeistungsrechnung im Rheinischen GUVV 5 - 8

Sichere SchuleNeues aus der „Sicheren Schule“ 9

UnfallstatistikSchülerunfallversicherung „Statistik-Information 2004“ 10 / 11

VerkehrssicherheitNeue Initiative zur Verkehrs-sicherheit von Schülerinnen und Schülern 12

ArbeitsschutzArbeitssicherheit und Gesund-heitsschutz bei archäologischenAusgrabungen 13

Serie von A-Z ...Selbstverwaltung 14 / 15

Call-CenterDer schnelle Draht zur Stadtverwaltung 16 / 17

AusbildungAusbildung von Motorsägenführern 18 - 22

RisikomanagementRisikomanagement bei Innen-raumbelastungen in Schulen 23 / 24

UnfallgeschehenGefährdungen an Messwasser-Ent-nahmestellen in Schwimm- undBadebecken sowie Whirlpools 25 / 27

Kurz & Knapp

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Kurz & Knapp 3

Konstituierende Sitzung der neuen Vertreterversammlung

Die neue Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV kam zu ihrer konstituierenden Sitzung im Juni im Rathaus der StadtDüsseldorf zusammen.

Dort hieß Bürgermeister Heinz Winterwerber die 24 Mitgliederder Vertreterversammlung und die Geschäftsführung desRheinischen GUVV herzlich willkommen.

Wichtigster Tagesordnungspunkt waren dann die Wahlen zumVorstand und Vorsitz der Vertreterversammlung.

Zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung wurde Hans-Gerdvon Lennep und zur alternierenden Vorsitzenden Ursula Hülsengewählt. Beide füllten diese Ämter bereits in der 9. Wahlperiodeaus. Sie wechseln jährlich zum 1. Oktober ihre Ämter.

Ebenfalls neu gewählt wurden die Mitglieder der Ausschüsse.

Neuerungen im Vorschriften- und Regelwerk

Änderung der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungs-vorschrift „Lärm“ (GUV-V B3, bisher GUV 9.20)

Es ist erforderlich geworden, die Durchführungsanweisungenzur Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3, bisher GUV9.20) an die neuen staatlichen Rechtsvorschriften und techni-schen Regeln der Normungsorganisationen anzupassen.

Insbesondere die neue Arbeitsstättenverordnung machte auf-grund des Wegfalls von konkreten Vorgaben umfangreicheAnpassungen notwendig.

Der Wegfall der konkreten Bezüge in der neuen Arbeitsstätten-verordnung wurde durch Verweise auf den Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeits-wissenschaftliche Erkenntnisse kompensiert (VDI-Richtlinien,DIN EN ISO-Normen). Diese neuen Bezüge weisen auf Anfor-derungen hin, die dem bisherigen Schutzniveau entsprechen.

Für den Bereich der UV-Träger der öffentlichen Hand hat derBundesverband der Unfallkassen (BUK) die UVV „Lärm“ vomHauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

(HVBG) in ihren wesentlichen Bestandteilen übernommen.Anpassungen des Textes der Durchführungsanweisungen desHVBG waren jedoch erforderlich, damit die spezifischen Ver-hältnisse im öffentlichen Dienst angemessen Berücksichtigungin der neuen Fassung der Durchführungsanweisungen zurUnfallverhütungsvorschrift „Lärm“ finden.

Der Vorstand des Rheinischen GUVV hat die Aktualisierung derDurchführungsanweisungen zur UVV „Lärm“ (GUV-V B3) aufseiner Sitzung am 05. September 2005 beschlossen, so dassdie neue Fassung am 01.10.2005 in Kraft treten konnte.

Die überarbeite Unfallverhütungsvorschrift kann ab sofort überunseren Druckschriftenversand bezogen werden.

Ansprechpartner/in:

Jürgen Wolter, Tel. 0211 / 2808-221Martina Quiesinsky, Tel. 0211 / 2808-220

eMail: [email protected]

Hans-Gerd von Lennep

Ursula Hülsen

Info

Die Bezugsgröße (28.980 € im Jahr 2005) und das Pflegegeld(295 €) sind vom Gesetzgeber festgelegt und werden, ähnlichwie die gesetzlichen Rentenleistungen, jährlich neu angepasst.

Darüber hinaus wird die Witwe des Hilfeleistenden eine lebens-lange Witwenrente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeits-verdienstes ihres Ehemannes erhalten. Hätte sie keine Kinder,läge der Satz bei 30 Prozent. Darüber hinaus erhalten die Kinderdes verstorbenen Hilfeleistenden eine Waisenrente.

Versicherungsschutz in vielen Situationen

Doch nicht nur nach dieser tragischen Rettungsaktion steht diegesetzliche Unfallversicherung mit Leistungen bereit. In vielenweiteren Alltagssituationen sind Hilfeleistende automatischgesetzlich unfallversichert.

So sind Verkehrsteilnehmer, die einem Unfallopfer helfen, dasverletzt in seinem Fahrzeug sitzt und erster Hilfe bedarf, Nach-barn, die Mitbewohner aus einem brennenden Haus retten, oderPassanten, die einem Kind helfen, das im Winter auf dünnem Eiseines Sees eingebrochen ist, versichert.

Es gibt also nicht nur eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung,sondern der Gesetzgeber schützt alle, die uneigennützig helfen.

Beispielrechnung für eine Familie mit einem Jahresarbeits-verdienst (JAV) von 30.000,- € der verunglückten Person

Witwenrente 1.000,- € monatlichMehrleistung 354,- € monatlich1. Waisenrente 500,- € monatlichMehrleistung 177,- € monatlich2. Waisenrente 500,- € monatlichMehrleistung 177,- € monatlich

Thomas PichtPressereferent beim Rheinischen GUVV

4 Versicherungsschutz · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Immer wieder passieren tödliche Unfälle beim Baden in Flüssen.Die starke Strömung, der von Schiffen verursachte Rückschwalldes Wassers und deren Sogwirkung werden nicht bedacht.Manchmal werden Unfälle auch durch tatkräftige Hilfe vermie-den. Doch was ist, wenn der Lebensretter dabei selbst verun-glückt? So wie jetzt ein Familienvater. Er hört, wie ein Junge umHilfe schreit, und stürzt sich in die Fluten des Rheins. Aber aucher, ein geübter Schwimmer, hat gegen die Strömung des Flusseskeine Chance.

Beide, der Junge und der Familienvater, ertrinken.

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung helfen wir nunseiner Witwe und seinen Kindern. Damit sie und ihre Kindernach dem Verlust des Ehemannes und Vaters nicht auch nochin finanzielle Not geraten.

So erhält seine Witwe nun einen fünfstelligen Pauschalbetrag,der durch unsere Satzung festgelegt ist. Des Weiteren erhältsie Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße undeine in der Satzung des Rheinischen GUVV verankerte Mehrleis-tung zum Sterbegeld in Höhe des 20fachen Pflegegeldes.

Hilfeleistende sind gesetzlich versichert

Pflicht zur Hilfe und Versicherungsschutz

Sommerzeit, unbeschwerte Zeit. Die Sonne und entsprechende Temperaturen verlangen nach einer

Abkühlung. Viele springen da in die nach Jahrzehnten wieder sauberen Flüsse. Doch Vorsicht ist

geboten. Manch einer unterschätzt die Gefahren und überschätzt seine Kräfte.

Einführung der Kosten- und

Leistungsrechnung im Rheinischen GUVV

Ein weiteres Element moderner Verwaltungsführung

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Verwaltung 5

Die Kostenrechnung bietet in der freien Wirtschaft ein

wichtiges Informations- und Steuerungsinstrument hinsichtlich

Preisbildung, Wettbewerb, Kostensituation etc. Als Ende der

80er Jahre der Kostendruck zunahm bzw. die Einnahmesituation sich

drastisch verschlechtert hat, hat die öffentliche Verwaltung begonnen, diese

Instrumente auch für ihren Bereich anzuwenden. Diese sind auch unter den Schlag-

wörtern wie „Tilburger Modell“ oder „Neues Steuerungsmodell“ bekannt geworden,

die eine Controlling-Philosophie für Verwaltungen darstellen. Ziel ist es, die

Wirtschaftlichkeit bestimmter Leistungen abzubilden, Vergleichspreise zu

ermitteln, Mengeneinheiten widerzuspiegeln wie auch Qualitäten, Durchlauf-

zeiten etc. Ein Bestandteil und wesentliche Grundlage dieses Modells ist die

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

§ 69 Abs. 4 SGB IV

6 Verwaltung · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Unter diesem Aspekt soll eine Planung und Steuerung der zu er-bringenden Leistungen erfolgen. Moderne Verwaltungen stellensich vermehrt der Frage, ob sie die richtigen Leistungen in derrichtigen Menge in angemessener Qualität erbringen. Somitwird die Leistungserstellung reflektiert und gegenüber denKunden, also unseren Mitgliedsunternehmen bzw. Versicherten,dokumentiert.

1. Auftrag

Der Gesetzgeber hat diese Idee aufgegriffen und neben demsachlichen Zwang die Unfallversicherungsträger durch dieEinführung des § 69 Abs. 4 SGB IV verpflichtet, in geeignetenBereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.Dieser gesetzliche Auftrag wurde durch die Spitzenverbände,hier dem BUK, konkretisiert.

2. Projektaufbau

Die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Rhei-nischen GUVV wurde federführend von dem Bereich Controllinggesteuert. Die Detailumsetzung wurde in zwei verschiedenenProjektgruppen, in der die einzelnen Abteilungen sowie diePersonalvertretung Beschäftigte entsendet haben, erarbeitet.So wurde sichergestellt, dass der Informations- und Steuerungs-bedarf der Abteilungen bei der strukturellen Gliederung hinrei-chend berücksichtigt wird.

Insgesamt betrug die Vorlaufzeit 1,5 Personenjahre für die Kon-zeption der Kostenrechnung sowie das Abbilden in der entspre-chenden Software. Für das Programmieren von Schnittstellenzur FIBU bzw. Erweitern vorhandener Schnittstellen wurdenca. weitere 0,5 Personenjahre benötigt. Neben dem Abbildender Kostenrechnung war durch die Einführung der neuen Schnitt-stellen eine erweiterte automatische Belegverbuchung in derFinanzbuchhaltung möglich.

3. Aufbau der Kostenrechnung

Der grundsätzliche Aufbau der Kostenrechnung strukturiert sichin Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung. DieKostenrechnung basiert auf einem Istkostenrechnungssystemauf Vollkostenbasis, so dass alle Kosten, bis auf wenige Aus-nahmen (siehe 3.1), direkt aus der Haushaltsrechnung in dieKostenrechnung überführt werden können.

3.1 Kostenartenrechnung

Anlehnend an die Haushaltssystematik wurden die Ausgabender Kontengruppe 59 (für den Bereich Prävention) wie auchder Kontenklasse 7 (Ausgaben der Verwaltung) in die Kosten-rechnung aufgenommen. Die Empfehlungen des BUK sehenweiterhin vor, dass die Aufnahme der Ausgaben für Rehabilita-tion und Entschädigung (Kontengruppen 40 - 58) den Trägernfreigestellt ist. Der Rheinische GUVV hat sich dazu entschlossen,diese Ausgaben in die Kostenrechnung aufzunehmen. Gründehierfür sind, dass diese Kosten einen maßgeblichen Bestandteildes Haushaltes darstellen und die Ausgaben teilweise durch dieVerwaltung steuerbar sind. In Kombination mit dem Berichts-wesen können daraus wichtige Entwicklungen abgeleitet wer-den. Die Daten, die im Haushalt gebucht werden, gehen auto-matisch in die Kostenrechnung ein. Weiterhin werden Kosten-bestandteile aufgenommen, die aus dem Haushalt nicht abge-leitet werden können. So werden in Anlehnung an die KGSTkalkulatorische Aufwendungen für Beihilfen wie Pensionen fürdie Beamten bzw. DO-Angestellten berücksichtigt. Weiterhinwerden Abschreibungen für Anlagegüter aufgenommen. Im Ge-gensatz zur Haushaltsrechnung, die im Jahre der Anschaffungdiese Kosten in voller Höhe berücksichtigt, wird über die Ab-schreibungen der entsprechende Werteverzehr in den einzelnenJahren der Nutzung dokumentiert und nur dieser Teilbetrag inder Kostenrechnung berücksichtigt.

3.2 Kostenstellenrechnung

Die Kostenstellenrechnung bildet die Orte der Kostenentstehungab und kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gebildetwerden. Seitens des BUK wurden lediglich Empfehlungen überdas Bilden von Kostenstellen gegeben. Mögliche Abgrenzungenfür Kostenstellen sind räumliche, funktionale, divisionale oderorganisatorische Kriterien. Vor dem Hintergrund, dass sich durchdie vorhandene Aufbauorganisation die Entscheidungskompe-tenzen und die Verantwortungsbereiche am deutlichsten dar-stellen lassen, hat sich der Rheinische GUVV für einen Aufbauder Kostenstellenstruktur anhand der Organisationsstrukturentschieden.

Der Rheinische GUVV hat für den Aufbau der Kostenrechnung drei Arten von Kostenstellen eingerichtet:

> Vorkostenstellen: Die Vorkostenstellen erbringen keine Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang des gesetz-lichen Auftrags des Unfallversicherungsträgers, sondern für interne Bereiche. Diese Kosten werden vollständig auf interne Produkte weiterverrechnet (siehe 3.2.1).

> Service- und Leitungskostenstellen: Diese Art von Kosten-stellen werden für Funktionen mit allgemeinen Führungs-tätigkeiten bzw. allgemeinen Zuarbeiten gebildet. Eine un-mittelbare Verrechnung auf Kostenträger ist nicht gegeben, sondern die Verrechnung erfolgt anhand der Anzahl der Stel-len in den nachgelagerten Kostenstellen (Bsp. Abteilungs-leitung inkl. Sekretariat auf alle Kostenstellen der Abteilung nach der entsprechenden Stellenanzahl in den einzelnen Kostenstellen).

> Endkostenstellen: Die Endkostenstellen sind unmittelbar an der Erstellung der Produkte beteiligt, d.h. sie erbringen Leistungen unmittelbar für die Versicherten bzw. Mitglieds-unternehmen (Bsp. Gewährung von Schülerunfallrenten, Beratung eines Mitgliedsunternehmens). Sie verrechnen sich nach ihren entsprechenden Zeitanteilen, die sie für verschiedene Produkte benötigen, auf die Kostenträger (siehe 3.3).

3.2.1 Bilden interner Produkte

Bei der Verrechnung der Gemeinkosten durch die Vorkosten-stellen können diese direkt nach dem relevanten Gemeinkosten-schlüssel auf die nachgelagerten Kostenstellen verrechnetwerden. Alternativ ist eine Bündelung dieser Kosten auf interneProdukte möglich.

Der Rheinische GUVV hat die internen Produkte getrennt in Steu-erungsleistungen, Serviceleistungen und allgemeine Leistungen.

Während die Steuerungsleistungen alle Leistungen des Verban-des betreffen, die mit der Steuerung und Leitung des Verbandesbetraut sind (Geschäftsführung, Selbstverwaltung, Innenrevisionetc.) und für die kein direktes Auftragsverhältnis vorliegt, werdenServiceleistungen nach einer bestimmten Auftragsgrundlage fürden gesamten Verband erbracht. Klassischerweise sind dieseProdukte auch auf dem Markt verfügbar (z.B. Druckerei, IT-Sup-port). Die allgemeinen Leistungen sind weder Steuerungsleis-tung noch Serviceleistung und werden für den gesamten Verband(Bsp. Personalwesen) erbracht. Der Vorteil dieses Systems liegtdarin, dass zum einen die vollständigen Kosten für einen Funk-tionsbereich bzw. für eine Leistung oder Aufgabe transparentwerden. Weiterhin können die direkten Produkteinzelkosten die-sen internen Produkten zugeordnet werden. Dementsprechendfindet eine verursachungsgerechte Darstellung des internenRessourcenverbrauchs statt. In einem zweiten Schritt der Kosten-und Leistungsrechnung können Verrechnungspreise gebildetwerden (z.B. Druckereierzeugnisse, Mieten). Dementsprechenderfolgt eine verursachungsgerechte Weiterverrechnung der Kos-ten, mit der auch das Kostenbewusstsein wie die Budgetverant-wortung bei den Abnehmern der Leistung gestärkt werden sollen.Die dort errechneten Preise können auch als Vergleichspreise fürWettbewerbe auf freien Märkten oder auf Quasi-Märkten verwen-det werden. Fragestellungen wie Eigen- oder Fremderstellungerhalten eine neue Bedeutung (siehe Abb. 1).

3.2.2 Verrechnungsverfahren

Die Kosten der Vorkostenstellen und der internen Produkte wer-den mittels eines iterativen Verfahrens weiterverrechnet. DasVerfahren bietet gegenüber dem herkömmlichen Stufenleiterver-fahren den Vorteil, dass sämtliche Vorkostenstellen in mehrerenVerrechnungsstufen auf interne Produkte weiterverrechnet unddie Kosten dieser internen Produkte wiederum auf alle Kosten-stellen umgelegt werden. Dadurch werden insbesondere dieLeistungsverflechtungen der Vorkostenstellen untereinander

6 Pflegen · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Verwaltung 7

Beispiel

Zeitanteil

100%

40%

70%

60%

Vorkostenstellen

VKS GebäudebewirtschaftungVKS OrganisationVKS GebäudereinigungInternes Produkt „Druckerei“Internes Produkt „Beschaffung“

30%

internes Produkt Gebäudebewirtschaftung

Kosten der beteiligten Kostenstellenkalk. EigenmieteInstandhaltung der Gebäude- und AußenanlagenAbschreibung der techn. AnlagenKosten für Energie, Steuern und BeiträgeVersicherungsbeiträge für das Gebäude undEinrichtungenKosten für die Reinigung der BüroräumeGlas- und FassadenreinigungKosten für die Pflege der Grünanlagensonst. Sachkosten

(Abb. 1)

8 Verwaltung · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

wesentlich transparenter. Durch mehrfaches Durchlaufen dereinzelnen Iterationsstufen ergibt sich dann ein Näherungswertzu den tatsächlichen Kosten.

3.3 Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung wurde auf Ebene des BUK einheitlichfür alle Unfallversicherungsträger festgelegt. Es wurden Pro-dukte aus dem Bereich Regress, Prävention und Rehabilitation/Entschädigung gebildet. Dies erfolgte u.a. auch vor dem Hinter-grund, dass die UV-Träger den gleichen gesetzlichen Leistungs-auftrag zu erfüllen haben und mit der Einführung der Kosten-und Leistungsrechnung eine Vergleichbarkeit der UV-Trägergewährleistet sein sollte.

Auf die Kostenträger werden zunächst die Kosten der Endkosten-stellen verrechnet, die für die Produkte tätig sind. Dies erfolgtnach dem prozentualen Anteil, für die die Kostenstellen tätigsind. Die Daten hierzu wurden aus dem Projekt „analytischePersonalbedarfsbemessung“ gewonnen, so dass eine doppelteErhebung vermieden wurde.

Weiterhin wurden die unmittelbaren Produkteinzelkosten ineinem Betriebsabrechnungsbogen strukturiert. Um eine feinereDifferenzierung mancher Konten des Haushaltsplanes zu erhal-ten, wurden unterhalb der Produkte noch sog. Leistungsartengebildet. So wird beispielsweise das Konto „400 – AmbulanteHeilbehandlung“ auf die Leistungsarten „Heilbehandlung vonLeicht- und Mittelfällen“, „Heilbehandlung von Schwerfällen“sowie „Heilbehandlung von Zahnfällen“ gebucht. Auch im Be-reich Prävention wurde diese Struktur aus Transparenzgründenwie auch Gründen der Budgetverantwortung teilweise übernom-men. So werden die Kosten des Produktes „Projekte“ gebündeltje Fachbereich dargestellt. Unterhalb dieser Ebene wird jedesProjekt als eigenständige Leistungsart aufgeführt, um dort denMittelabfluss und damit die Kosten des laufenden Jahres dar-zustellen und diese dem ursprünglich geplanten Budget imHaushalt gegenüberzustellen.

3.4 Abbilden der Kostenrechnung in der Finanzbuchhaltung

Die Kosten- und Leistungsrechnung baut hauptsächlich auf denFinanzdaten der Haushaltsrechnung auf. Grundsätzlich sollte dasverwendete Buchhaltungsprogramm auch die Möglichkeit bie-ten, eine Kostenrechnung abzubilden, damit Doppelerfassungenvermieden werden. Mit dem System M1 der Firma MACH AG istein Finanzbuchhaltungssystem im Einsatz, dass diesen Anforde-rungen gerecht wird. Parallel zur Finanzbuchhaltung und Kosten-rechnung wird ein Modul zur Anlagenwirtschaft eingesetzt. DieVorsysteme (z.B. Lohnbuchhaltung, Unfallsachbearbeitungs-programm) bedienen die Finanzbuchhaltung wie die Kosten-rechnung über eigene Schnittstellen. Die Kontierung der Kosten-

träger oder Kostenstellen wird bereits in den Vorsystemen vor-genommen. Dies erfolgt weitestgehend automatisch. Lediglichdie Konten, die mehrere Kostenstellen oder Kostenträger bedie-nen, müssen durch die Beschäftigten zugeordnet werden.

4. Ausblick

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung darf nicht unberücksich-tigt bleiben, dass die Unfallversicherungsträger einen gesetz-lichen Auftrag zu erfüllen haben und in dem „Ob“ in der Hand-lungsfreiheit häufig eingeschränkt sind. Lediglich das „Wie“der Aufgabenerfüllung ist vom Träger zu beeinflussen. DerNutzen der Kostenrechnung ist abhängig von einem aussage-fähigen Berichtswesen, damit die Leistungserstellung unter denGesichtspunkten Kosten, Zeit, Menge und Qualität betrachtetwird. Die hierzu notwendigen Daten müssen aus verschiedenenSystemen ausgewertet bzw. vollständig neu erhoben werden.Innerhalb des Hauses wurde ein Berichtswesen vereinbart unterder Prämisse, dass dieses in mehreren Stufen realisiert wird, dazu Anfang nicht alle gewünschten Daten verfügbar sind.Gleichzeitig muss die Bereitschaft der Führungskräfte existieren,vertrauensvoll und konstruktiv mit den Ergebnissen umzugehen.

Letztendlich ist die Einführung der KLR nur ein weiteres Elementunserer modernen Verwaltungsführung.So haben wir beispielsweise bereits eine komplett neue Soft-ware für die Unfallsachbearbeitung (GUSO) eingeführt, es gibteine produktorientierte Steuerung der Prävention, ein Personal-entwicklungskonzept, ein betriebliches Gesundheitsmanage-mentkonzept, und eine neue präventionsorientierte Beitrags-ordnung steht kurz vor der Realisierung.

Anke DickmannLeitung Controlling / Statistik beim Rheinischen GUVV

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · S ichere Schule 9

Kurz nach Beginn des neuen Schuljahres

erstrahlt der „Klassenraum“ im Netz. Dies ist

die aktuellste Meldung aus dem Online-Projekt

„Sichere Schule“, das Bestandteil des Internet-

auftritts des Rheinischen Gemeindeunfall-

versicherungsverbandes (GUVV) ist.

Nachdem bereits zahlreiche naturwissenschaftlich-technischeRäume und Sportstätten auf reges Interesse der Anwender stie-ßen, ist nun der hauptsächliche Lernort der Schülerinnen undSchüler online verfügbar. Im virtuellen Raum finden sich u.a.Informationen zur baulichen Ausstattung, zur ergonomischenBeschaffenheit von Tischen und Stühlen und zum richtigenSitzen in der Schule.

Die Gesamtpräsentation „Sichere Schule“ bietet zahlreiche visu-elle Hilfen zur Gestaltung von Schulräumen nach den Vorschrif-ten, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversiche-rung. Nutzer der Internetdarstellung, die bereits millionenfachaufgerufen wurde, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vonFachämtern, Planer, Architekten und alle Personengruppen, dieam Schulleben beteiligt sind.

Im Menüpunkt „Verwaltung“ der „Sicheren Schule“ können alleAnwender, insbesondere aber Schulleitungen, zahlreicheServiceleistungen abrufen, beispielsweise den Erlass „OffeneGanztagsgrundschule im Primarbereich“, die Organisation derErsten Hilfe, die Kongressdokumentation zur „Guten und gesun-den Schule“, die Zeitschriften „Forum-Schule“ und „Pluspunkt“oder das aktuelle Seminarprogramm des Verbandes.

Sie finden die „Sichere Schule“ direkt auf der aktuellen Seitedes Internetauftritts des Rheinischen GUVV unter www.rguvv.de.

Boris FardelAufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Neues aus der „Sicheren Schule“Klassenraum fertiggestellt – Verwaltung erfolgreich im Netz

UnfallartWegeunfälleSportunfällePauseSonstiger Unterricht/Aufenthalt in der SchuleVeranstaltungen(z.B. Klassenfahrten, Betriebspraktika)

Summe

Anzahl14.34458.85032.93448.467

7.151

161.746

in Prozent8,87%

36,39%20,36%29,96%

4,42%

100,00%

Kosten3.151.8967.662.8143.652.3405.015.944

1.558.319

21.041.313

in Prozent14,98%36,41%17,36%23,84%

7,41%

100,00%

10 Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Unfal lstat ist ik

Der Rheinische GUVV hat wieder die Unfälle von Schülerinnen

und Schülern statistisch ausgewertet und analysiert.

Die wichtigsten Ergebnisse möchten wir hier vorstellen.

Schülerunfallversicherung „Statistik-Information 2004“

Im Jahr 2004 waren knapp 1,5 Millionen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder inTageseinrichtungen beim Rheinischen GUVV gesetzlich unfallversichert. Die gemelde-ten Unfälle (161.746) fanden auf den Wegen von und zur Schule und bei schulischenVeranstaltungen statt. Eine Verteilung auf Unfallschwerpunkte zeigt folgendesErgebnis:

Für die Unfälle des Jahres 2004 fielen Kosten für die Rehabilitation und Entschädigungin Höhe von 21 Millionen € an. Diese verteilten sich folgendermaßen:

58.850

7.151

48.467

32.934

14.344

� Wegeunfälle� Sportunfälle� Pause� Sonstiger Unterricht/Aufenthalt in der Schule� Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Betriebspraktika)

Auffälligkeiten zeigen sich bei den Unfällen von und zur Schule, sie machen zwar „nur“knapp 9 % der Unfälle aus, verursachen aber etwa 15 % sämtlicher Unfallkosten.Wegeunfälle sind häufig schwere Unfälle, die bei den Betroffenen viel Leid verursachenund deren Behandlung kostenintensiv ist.

Bezogen auf die Verkehrsteilnahme der Schülerinnen und Schüler zeigen sich folgendeUnfallschwerpunkte:Die meisten Schülerinnen und Schüler haben als Fußgänger einen Wegeunfall, jedoch variieren die Zahlen je nach Schulart stark. Während im Grundschulbereich rund 77 % der Kinder als Fußgänger verunglücken, sind es im Gymnasium 38 % und im Berufskolleg 32 %.

Regina GerdonAufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Marcus SchugkFachbereich Statistik beim Rheinischen GUVV

Unfal lstat ist ik · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 11

Unfallschwerpunkte bei Wegeunfällen

Fußgänger

Fahrrad

Kraftrad

PKW

ÖPNV

Sonstige

55,49%

19,93%

5,28%

7,24%

3,27%

6,84%

1,95%

Schulbus

0 10 20 30 40 50 60

Das Statistik-Info 2004kann unter der Nr. S15

bei uns bestellt werden.

%

Von A bis Z …14 Ser ie von A-Z · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

> Selbstverwaltung

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Baustein zur Demokratie

Die Selbstverwaltung ist ein wichtigerBestandteil des demokratischen Staats-aufbaus. Auf der einen Seite werdendurch sie die Bürger unmittelbar an derErfüllung staatlicher Aufgaben beteiligtund dadurch motiviert, sich stärker mitihrem Staat zu identifizieren.Andererseits eröffnet die Selbstverwal-tung die Möglichkeit, in überschaubarenEinheiten Demokratie zu praktizierenund Kontrolle auszuüben.

Schon der Vater der Selbstverwaltung,der damalige preußische Minister Frei-herr vom Stein, hatte zu Anfang des 19.Jahrhunderts erkannt, dass „der Formel-kram und Dienstmechanismus in denKollegien durch die Aufnahme vonMenschen aus dem Gewirre des prakti-schen Lebens zertrümmert werden undan dessen Stelle ein lebendiger, fort-strebender, schaffender Geist und ausder Fülle der Natur genommener Reich-tum an Ansichten und Gefühlen treten“müsse.

Rückblick in die Geschichte

Mit der kaiserlichen Botschaft von 1881wurde der Selbstverwaltungsgedanke,der bis dahin zunächst auf die gemeind-liche Verwaltung beschränkt war, zumGrundprinzip der neu geschaffenenSozialversicherung. In Bezug auf dieUnfallversicherung ist dort bereits von„kooperativen Genossenschaften unterstaatlichem Schutz und staatlicherFörderung im Anschluss an die realen

Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Ser ie von A-Z 15

Kräfte des Volkes“ die Rede. Ohne aus-drückliche Erwähnung dieses Begriffswar die Selbstverwaltung sowohl imUnfallversicherungsgesetz von 1884 alsauch in der Reichsversicherungsordnungvon 1911 verwirklicht. Nach dem „DrittenReich“, in dem der Selbstverwaltungs-gedanke durch das Führerprinzip ersetztworden war, wurde der Selbstverwal-tungsgrundsatz mit dem Selbstverwal-tungsgesetz von 1951 ausdrücklichfixiert. Seit Inkrafttreten des SGB IV von1977 (vgl. dort §§ 29 ff.) besteht in derSozialversicherung die volle paritätischeSelbstverwaltung, d.h. Besetzung zugleichen Teilen mit Vertretern der Ver-sicherten sowie der Arbeitgeber beialternierendem Wechsel des Vorsitzen-den in den Organen.

Die Organe derSelbstverwaltung

Nach heutigem Rechtsverständnis be-deutet Selbstverwaltung in der Sozialver-sicherung eine gesetzlich geordnete, mitRechtsetzungsbefugnis ausgestatteteVerwaltung durch rechtsfähige Körper-schaften des öffentlichen Rechts, diedurch Gesetz oder aufgrund gesetzlicherVorschriften errichtet werden und die dieihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenselbstständig, eigenverantwortlich undweisungsfrei wahrnehmen. Hierbei sinddie Körperschaften, um handlungsfähigzu sein, ebenso auf Organe angewiesenwie natürliche Personen: Während dieseAugen, Ohren, Stimme, Hände und an-dere Organe benötigen, um am Gemein-schaftsleben bzw. am Rechtsverkehrteilzunehmen, bedienen sich jene alsjuristische Personen ebenfalls verschie-dener Organe. Das SGB IV nennt hier fürden Bereich der gesetzlichen Unfallver-sicherung als Organe der Selbstverwal-tung in ehrenamtlicher Funktion die Ver-treterversammlung und den Vorstand,daneben als Organ in hauptamtlicherFunktion den Geschäftsführer. Fernersieht das SGB IV in § 36 a die Bildungvon besonderen Ausschüssen als„Organe eigener Art“ vor.

Die Vertreterversammlung hat primärüber die Satzung, Unfallverhütungsvor-schriften, die Dienstordnung und sonsti-ges autonomes Recht des Versicherungs-trägers zu beschließen; sie wird deshalbauch als dessen Legislativorgan bezeich-net. Daneben ist die alljährliche Feststel-lung des Haushaltsplans eine zentraleAufgabe der Vertreterversammlung.

Das Selbstverwaltungsorgan Vorstandverwaltet den Versicherungsträger undvertritt ihn gerichtlich und außergericht-lich. Die in der Satzung im Einzelnennäher beschriebenen Exekutivaufgabenbetreffen die gesamte öffentliche undfiskalische Tätigkeit des Versicherungs-trägers. Hierzu zählen insbesondere dieVorbereitung zur autonomen Rechtset-zung seitens der Vertreterversammlung,die Aufstellung des Haushaltsplans unddie Ausführung von Beschlüssen desLegislativorgans.

Anders als die Vorstandsmitglieder, dieihre Aufgaben ebenso wie die Mitgliederder Vertreterversammlung ehrenamtlichwahrnehmen, führt der Geschäftsführerhauptamtlich die laufenden Verwaltungs-geschäfte. In Abgrenzung zur Exekutiv-tätigkeit des Vorstands ist hier vornehm-lich an solche Verwaltungsgeschäftegedacht, die „mehr oder weniger regel-mäßig wiederkehren und sachlich– insbesondere wirtschaftlich – keineaußergewöhnliche Bedeutung für denVersicherungsträger haben“. Danebenist der Geschäftsführer unmittelbarerDienstvorgesetzter des Personals.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ver-treterversammlung und des Vorstandsbeträgt sechs Jahre. Aufgrund der 10. So-zialwahlen seit dem Selbstverwaltungs-gesetz 1951 wurden die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandsbei allen gesetzlichen Unfallversiche-rungsträgern – so auch beim RheinischenGemeindeunfallversicherungsverband(GUVV) – im Jahre 2005 neu besetzt. DasWahlergebnis für den Rheinischen GUVVhaben wir im Kommunalen Arbeitsschutz1/2005 veröffentlicht.

Besondere Ausschüsse

Als „besondere Ausschüsse“ sind aufgrund des § 36 a SGB IV sowie ent-sprechender Satzungsregelungen beimRheinischen GUVV Renten- und Wider-spruchsausschüsse errichtet worden.Diesen gehören mit ebenfalls sechsjähri-ger Amtsdauer jeweils zwei ehrenamt-liche Vertreter (einer aus der Gruppe derVersicherten und einer aus der Gruppeder Arbeitgeber) sowie der Geschäfts-führer bzw. ein von ihm beauftragterBediensteter des Verbandes an. DieRentenausschüsse entscheiden über dieerstmalige Rentengewährung sowie überErhöhung, Herabsetzung oder Entziehungvon Renten aufgrund einer Änderung dergesundheitlichen Verhältnisse und überAbfindungen mit Gesamtvergütungen,Renten als vorläufige Entschädigungen,ferner über laufende Beihilfen undLeistungen bei Pflegebedürftigkeit. DieWiderspruchsausschüsse sind als be-hördeninterne Kontrollinstanz für dieEntscheidung über Widersprüche gegenVerwaltungsakte des Unfallversiche-rungsträgers zuständig.

Michael von FarkasLeiter des GeschäftsbereichsRehabilitation/ Entschädigung beim Bayerischen GUVV

12 Verkehrssicherhei t · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Betrachtet man das Unfallgeschehen in der

Schülerunfallversicherung, so fällt auf, dass auf

dem Weg von und zur Schule zwar „nur“ knapp

neun Prozent der Unfälle stattfinden, diese aber

15 Prozent der Unfallkosten im Jahr 2004 verur-

sachten. Wegeunfälle sind oft schwere Unfälle

und verursachen bei den betroffenen Kindern

und Angehörigen viel Leid, deshalb engagiert

sich der Rheinische GUVV in der Verkehrs-

sicherheitsarbeit.

Neue Initiative zur Verkehrssicherheitvon Schülerinnen und Schülern

Netzwerk „VerkehrssichereStädte und Gemeinden imVerkehrsverbund Rhein-Sieg(VRS)“

Jetzt haben sich in Köln 22 Kommunen und drei Kreise zumNetzwerk „Verkehrssichere Städte und Gemeinden im Verkehrs-verbund Rhein-Sieg (VRS)“ zusammengeschlossen.

Initiiert wurde dieser Zusammenschluss durch die „Koordinie-rungsstelle für vernetzte Verkehrssicherheitsarbeit“, die beimVRS angesiedelt ist. Diese Koordinierungsstelle wurde 2004vom VRS, dem Rheinischen GUVV und der Bezirksregierung Kölngegründet und wird seit Beginn dieses Jahres auch vom LandNordrhein-Westfalen unterstützt. Die Partner streben folgendeZiele an:

> Reduzierung der Anzahl der Verkehrsunfälle von Kindernund Jugendlichen

> Förderung der eigenständigen Mobilität von Kindern und Jugendlichen

> Förderung des Umweltverbundes

Um diese Ziele zu erreichen, wird ein institutionsübergreifender,kooperativer und ortsnaher Ansatz verfolgt.

1. Auf kommunaler Ebene sollen sich sowohl die verwaltungs-internen Stellen als auch die vor Ort tätigen Institutionen (z.B. Polizei, Verkehrswacht, Kinderschutzbund) und die Schulen zu einem Netzwerk zur sicheren und selbstständigenMobilität von Kindern und Jugendlichen zusammenschließen.

2. Auf der Ebene des VRS sollen diese Kommunen das Netzwerk „Verkehrssichere Städte und Gemeinden“ bilden, um Erfah-rungen auszutauschen und gemeinsame Projekte zu planen und durchzuführen.

Die Koordinierungsstelle unterstützt und berät die Kommunenbeim Aufbau des lokalen Netzwerkes und koordiniert das regio-nale Netzwerk. Das erste gemeinsame Projekt ist die Umsetzungdes Konzepts zur Erstellung eines Schulwegratgebers in denbeteiligten Kommunen, welches die Koordinierungsstelle erar-beitet hat.

Weitere Informationen bei der Koordinierungsstelle:

Theo JansenAnegret Neumann, Tel. 0221 / 20 80 8-730Nur mittwochs und donnerstags

Regina GerdonFachbereichsleiterin „Schulen und Kindertageseinrichtungen“beim Rheinischen GUVV

Im Gespräch mit der Presse: Dr. Norbert Reinkober, Geschäfts-führer des VRS, Gabriele Pappai, Direktorin des RheinischenGUVV und Landrat Frithjof Kühn (v.l.n.r.)

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Arbei tsschutz 13

Bei dem Begriff der archäologischen Ausgrabung werden so-gleich Assoziationen mit römischen Hafenanlagen, griechischenTempeln, ägyptischen Pyramiden und sagenhaften Schätzengeweckt.

Die Vielzahl der Funde bei archäologischen Ausgrabungen sindjedoch aus Sicht der Nicht-Fachwelt weit weniger spektakulär.Sie müssen häufig unter großem Zeitdruck und mit geringenpersonellen und finanziellen Ressourcen so gut wie möglich wis-senschaftlich untersucht, dokumentiert und ggf. geborgen wer-den, um sie vor der unwiederbringlichen Zerstörung, z.B. durchneu gebaute Tiefgaragen und Straßen sowie fortschreitendenKies- und Kohleabbau, für jetzige und folgende Generationen zubewahren.

Hierbei sind die Beschäftigten bei Grabungen der ganzen Band-breite möglicher Gefährdungen und Belastungen, von der Witte-rung über den eventuellen Einsturz von Gruben und Gräben biszum Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,ausgesetzt.

Maßnahmen sowie bewährte Methoden aus der archäologischenPraxis zur Vermeidung der genannten und weiterer Gefährdun-gen und Belastungen sind in der neuen Informationsschrift unse-res Verbandes mit dem Titel „Arbeitssicherheit und Gesund-heitsschutz bei archäologischen Ausgrabungen“ zusammen-gefasst. Sie bietet den Beschäftigten bei Grabungen eine nachThemengebieten geordnete Handlungsanleitung für die sichereAusführung von Ausgrabungsarbeiten. Führungskräfte, wieAmtsleiter, Archäologen, Grabungsleiter und Grabungs-techniker, können mit Hilfe dieser Information ihre Verant-wortung im Rahmen der Fürsorgepflicht erkennen und not-wendige Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ableiten.

Die Informationsschrift wurde allen archäologische Ausgra-bungsarbeiten durchführenden Mitgliedsunternehmen unseresVerbandes übersandt.

Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz bei archäologischenAusgrabungen

Bei Bedarf können weitere Einzelexemplare über unserenDruckschriftenversand, Tel. 0211/2808-220 oder -221, bestelltwerden. Weiterhin kann die Informationsschrift über unserenInternetauftritt unter www.rguvv.de als pdf-Datei herunter-geladen werden.

Ansprechpartner:

Andreas Krieger, Tel. 0211/[email protected] Museen, Archive und Ausgrabungen

Neue Informationsschrift des Rheinischen GUVV

Archäologischer Park Xanten

Von A bis Z …14 Ser ie von A-Z · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

> Selbstverwaltung

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Baustein zur Demokratie

Die Selbstverwaltung ist ein wichtigerBestandteil des demokratischen Staats-aufbaus. Auf der einen Seite werdendurch sie die Bürger unmittelbar an derErfüllung staatlicher Aufgaben beteiligtund dadurch motiviert, sich stärker mitihrem Staat zu identifizieren.Andererseits eröffnet die Selbstverwal-tung die Möglichkeit, in überschaubarenEinheiten Demokratie zu praktizierenund Kontrolle auszuüben.

Schon der Vater der Selbstverwaltung,der damalige preußische Minister Frei-herr vom Stein, hatte zu Anfang des 19.Jahrhunderts erkannt, dass „der Formel-kram und Dienstmechanismus in denKollegien durch die Aufnahme vonMenschen aus dem Gewirre des prakti-schen Lebens zertrümmert werden undan dessen Stelle ein lebendiger, fort-strebender, schaffender Geist und ausder Fülle der Natur genommener Reich-tum an Ansichten und Gefühlen treten“müsse.

Rückblick in die Geschichte

Mit der kaiserlichen Botschaft von 1881wurde der Selbstverwaltungsgedanke,der bis dahin zunächst auf die gemeind-liche Verwaltung beschränkt war, zumGrundprinzip der neu geschaffenenSozialversicherung. In Bezug auf dieUnfallversicherung ist dort bereits von„kooperativen Genossenschaften unterstaatlichem Schutz und staatlicherFörderung im Anschluss an die realen

Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Ser ie von A-Z 15

Kräfte des Volkes“ die Rede. Ohne aus-drückliche Erwähnung dieses Begriffswar die Selbstverwaltung sowohl imUnfallversicherungsgesetz von 1884 alsauch in der Reichsversicherungsordnungvon 1911 verwirklicht. Nach dem „DrittenReich“, in dem der Selbstverwaltungs-gedanke durch das Führerprinzip ersetztworden war, wurde der Selbstverwal-tungsgrundsatz mit dem Selbstverwal-tungsgesetz von 1951 ausdrücklichfixiert. Seit Inkrafttreten des SGB IV von1977 (vgl. dort §§ 29 ff.) besteht in derSozialversicherung die volle paritätischeSelbstverwaltung, d.h. Besetzung zugleichen Teilen mit Vertretern der Ver-sicherten sowie der Arbeitgeber beialternierendem Wechsel des Vorsitzen-den in den Organen.

Die Organe derSelbstverwaltung

Nach heutigem Rechtsverständnis be-deutet Selbstverwaltung in der Sozialver-sicherung eine gesetzlich geordnete, mitRechtsetzungsbefugnis ausgestatteteVerwaltung durch rechtsfähige Körper-schaften des öffentlichen Rechts, diedurch Gesetz oder aufgrund gesetzlicherVorschriften errichtet werden und die dieihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenselbstständig, eigenverantwortlich undweisungsfrei wahrnehmen. Hierbei sinddie Körperschaften, um handlungsfähigzu sein, ebenso auf Organe angewiesenwie natürliche Personen: Während dieseAugen, Ohren, Stimme, Hände und an-dere Organe benötigen, um am Gemein-schaftsleben bzw. am Rechtsverkehrteilzunehmen, bedienen sich jene alsjuristische Personen ebenfalls verschie-dener Organe. Das SGB IV nennt hier fürden Bereich der gesetzlichen Unfallver-sicherung als Organe der Selbstverwal-tung in ehrenamtlicher Funktion die Ver-treterversammlung und den Vorstand,daneben als Organ in hauptamtlicherFunktion den Geschäftsführer. Fernersieht das SGB IV in § 36 a die Bildungvon besonderen Ausschüssen als„Organe eigener Art“ vor.

Die Vertreterversammlung hat primärüber die Satzung, Unfallverhütungsvor-schriften, die Dienstordnung und sonsti-ges autonomes Recht des Versicherungs-trägers zu beschließen; sie wird deshalbauch als dessen Legislativorgan bezeich-net. Daneben ist die alljährliche Feststel-lung des Haushaltsplans eine zentraleAufgabe der Vertreterversammlung.

Das Selbstverwaltungsorgan Vorstandverwaltet den Versicherungsträger undvertritt ihn gerichtlich und außergericht-lich. Die in der Satzung im Einzelnennäher beschriebenen Exekutivaufgabenbetreffen die gesamte öffentliche undfiskalische Tätigkeit des Versicherungs-trägers. Hierzu zählen insbesondere dieVorbereitung zur autonomen Rechtset-zung seitens der Vertreterversammlung,die Aufstellung des Haushaltsplans unddie Ausführung von Beschlüssen desLegislativorgans.

Anders als die Vorstandsmitglieder, dieihre Aufgaben ebenso wie die Mitgliederder Vertreterversammlung ehrenamtlichwahrnehmen, führt der Geschäftsführerhauptamtlich die laufenden Verwaltungs-geschäfte. In Abgrenzung zur Exekutiv-tätigkeit des Vorstands ist hier vornehm-lich an solche Verwaltungsgeschäftegedacht, die „mehr oder weniger regel-mäßig wiederkehren und sachlich– insbesondere wirtschaftlich – keineaußergewöhnliche Bedeutung für denVersicherungsträger haben“. Danebenist der Geschäftsführer unmittelbarerDienstvorgesetzter des Personals.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ver-tre-terversammlung und des Vorstandsbeträgt sechs Jahre. Aufgrund der 10. So-zialwahlen seit dem Selbstverwaltungs-gesetz 1951 wurden die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandsbei allen gesetzlichen Unfallversiche-rungsträgern – so auch beim RheinischenGemeindeunfallversicherungsverband(GUVV) – im Jahre 2005 neu besetzt. DasWahlergebnis für den Rheinischen GUVVhaben wir im Kommunalen Arbeitsschutz1/2005 veröffentlicht.

Besondere Ausschüsse

Als „besondere Ausschüsse“ sind aufgrund des § 36 a SGB IV sowie ent-sprechender Satzungsregelungen beimRheinischen GUVV Renten- und Wider-spruchsausschüsse errichtet worden.Diesen gehören mit ebenfalls sechsjähri-ger Amtsdauer jeweils zwei ehrenamt-liche Vertreter (einer aus der Gruppe derVersicherten und einer aus der Gruppeder Arbeitgeber) sowie der Geschäfts-führer bzw. ein von ihm beauftragterBediensteter des Verbandes an. DieRentenausschüsse entscheiden über dieerstmalige Rentengewährung sowie überErhöhung, Herabsetzung oder Entziehungvon Renten aufgrund einer Änderung dergesundheitlichen Verhältnisse und überAbfindungen mit Gesamtvergütungen,Renten als vorläufige Entschädigungen,ferner über laufende Beihilfen undLeistungen bei Pflegebedürftigkeit. DieWiderspruchsausschüsse sind als be-hördeninterne Kontrollinstanz für dieEntscheidung über Widersprüche gegenVerwaltungsakte des Unfallversiche-rungsträgers zuständig.

Michael von FarkasLeiter des GeschäftsbereichsRehabilitation/ Entschädigung beim Bayerischen GUVV

Kundenservice und Bürgernähe wurden bisher von Behördeneher als notwendiges Übel denn als Herausforderung betrach-tet. So ergaben verschiedene Untersuchungen aus den vergan-genen Jahren zur Erreichbarkeit von Stadtverwaltungen, dassnur knapp die Hälfte aller Anrufe auch angenommen wurde.Von den anderen 50 Prozent scheiterten rund 18 Prozent amBesetztzeichen, der Rest der Anrufe ging in Warteschleifenunter. 19 Prozent der von der Zentrale weitergeleiteten Anrufelandeten wieder in der Zentrale, weil die Ämter nicht reagierten. Aber gerade die telefonische Erreichbarkeit von Behörden istfür die Bürger besonders wichtig. Viele Anfragen lassen sich perTelefon regeln, ohne dass ein Briefwechsel oder der Gang insAmt notwendig wäre. Somit sind die Erreichbarkeit, eine quali-fizierte Gesprächsführung und die Lösungskompetenz bei An-fragen wichtige Indikatoren für die Dienstleistungsqualität vonVerwaltungen.

16 Cal l -Center · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Wer kennt das nicht? Man ruft bei einem städtischen Amt an, um eine Auskunft zu erhalten und

wird dann von der einen zur anderen Stelle weiterverbunden, weil sich entweder der Beamte nicht

zuständig fühlt oder Apparate nicht besetzt sind, um dann doch in einer Endlosschleife zu landen ...

Langes Warten und ungenaue Informationen sind vielerorts die alltäglich anzutreffende Realität.

Der schnelle Drahtzur Stadtverwaltung

Mehr Bürgernähe und moderne Arbeitsplätze für die Beschäftigten– im Call-Center der Stadt Aachen kein Widerspruch

Die Stadtverwaltung Aachen hatte schon in der Vergangenheitdie Notwendigkeit nach mehr Bürgerservice erkannt und be-schlossen nach neuen Wegen zu suchen. So wurde 2000 dieTelefonzentrale mit reinem Vermittlungsgeschäft um zweiArbeitsplätze und fünf Wochenstunden Öffnungszeit erweitert.Schnell war klar, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen wür-den, um der angestrebten Serviceorientierung gerecht zu wer-den. Im Jahr 2004 beschloss die Stadtverwaltung Aachen dasServicecenter „Call Aachen“ als eine zeitgerechte Dienstleistungder Stadt aufzubauen. Ziel war es, den Unternehmen und Bür-gern der Stadt Aachen eine zentrale Anlaufstelle für sämtlichestädtische und verwaltungsrelevante Angelegenheiten zu bie-ten. Somit sollten die Ämter von Regelanfragen entlastet werdenund die Sachbearbeiter mehr Zeit haben, sich auf ihre Kernauf-gaben zu konzentrieren.

Planung und Realisierung

Bei der Planung des Call-Centers standennicht allein die Funktion und die Tele-kommunikationstechnik im Mittelpunkt.Von Anfang an war die sicherheits- undgesundheitsgerechte Gestaltung derArbeitsplätze ein zentrales Anliegen.Dieses Ziel unterstützte der RheinischeGUVV durch eine fortdauernde Beratung.

Sicher- und gesundheitsgerecht gestaltete Arbeitsplätze im Service-center „Call Aachen“

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Cal l -Center 17

Die Arbeitsplätze der Agenten, wie Call-Center-Beschäftigtegenannt werden, sollten sicherheits- und gesundheitsgerechtgestaltet sein und nicht nur den vorgeschriebenen ergonomi-schen Mindestanforderungen genügen.

Kennzeichnend für die Arbeit von Call-Center-Agenten sind diehohe Bindung an den Bildschirmarbeitsplatz und andere techni-sche Arbeitsmittel sowie das ganztägige Telefonieren im Groß-raumbüro nach strengen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben.Verspannungen, Kreuz- und Rückenschmerzen, häufige Kopf-und Augenschmerzen sind die Folgen dieserBelastungssituation. Somit wurde bei der Gestaltung von „CallAachen“ ein besonderes Augenmerk auf die sonst oft vernach-lässigte Gestaltung der „Problemzonen“ von Call-Centerngelegt: Mobiliar, Arbeitsfläche, Lärmschutz, Raumgestaltungsowie Beleuchtungs- und Klimaverhältnisse. Alle Arbeitsplätzeverfügen über genügend Arbeits- und Bewegungsflächen,Flachbildschirme, individuell einstellbare Tische und Stühlesowie Headsets. Durch den Einbau von Schallschutzwänden, dieversetzte Anordnung der Arbeitsplätze und optimaleArbeitsplatzabschirmungen, welche die Forderungen nachTransparenz und dem Schutz vor Störgeräuschen bestens erfül-len, konnte eine sehr gute Raumakustik erzieltwerden. Des Weiteren sorgen eine Klimaanlage und schadstoff-resorbierende Pflanzen für ein angenehmes Raumklima im Groß-raumbüro. Ausreichend Tageslicht, Zusatzbeleuchtungen undSonnenschutz an den Fenstern sorgen für optimale Beleuch-tungsverhältnisse an den Arbeitsplätzen. Nicht zuletzt musste Personal ausgewählt und qualifiziert wer-den, denn „das A & O von Call-Centern ist das Personal – freund-lich, geschult und kompetent“, so der Oberbürgermeister vonAachen, Dr. Jürgen Linden, bei der Eröffnung von „Call Aachen“.Arbeitsaufgaben und die Arbeitsorganisation mussten gestaltetwerden, um den Forderungen nach Bürgernähe und Kunden-orientierung nachzukommen. Zur Umsetzung der oben genannten Ziele wurden verschiedeneSpezialisten in die Planung und Umsetzung einbezogen. Sodiskutierten neben den Fachleuten aus der Verwaltung und derTelekommunikations- und Informationstechnik auch Expertendes Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin sowie Vertreter derPersonalvertretung unterschiedliche Lösungen. Dabei konntedas Projektteam auf die Erfahrungen anderer Kommunen ver-gleichbarer Größe zurückgreifen. Besichtigungen von Call-Cen-tern in Duisburg und Dortmund halfen, die technischen, organi-satorischen und gestalterischen Anforderungen an „Call Aachen“zu formulieren.

Funktionsweise

Um einen reibungslosen Wissenstransfer von den zuständigenkommunalen Fachleuten bis zum Bürger vor Ort zu gewährlei-sten, wurde ein wissensbasiertes Call-Center System entwickelt.Ankommende Anrufe oder per eMail eintreffende Anfragen wer-

den entweder im Servicecenter von den Agenten direkt beant-wortet oder an die betreffende Dienststelle weitergeleitet. EineWissensdatenbank, die direkt an das Datenbanksystem derStadtverwaltung Aachen angebunden ist, liefert dem Agentennach Eingabe der entsprechenden Stichworte oder Themen diegewünschten Antworten zu allen nachgefragten Dienstleistun-gen der Stadt Aachen in Form von Informationen, Dokumenten,Handlungsanweisungen oder Gesprächsleitfäden. Durch dieständige Zusammenarbeit des Wissensmanagers (qualifizierterMitarbeiter des Servicecenters) mit dem zuständigen Kollegenaus den Fachdienststellen wird gewährleistet, dass die Informa-tionen laufend erweitert werden und dabei fachlich richtig undauf dem neusten Stand sind. Ziel ist es, die Datensätze desWissensmanagementsystems (z.Z. 1.000 Datensätze) in dennächsten fünf Jahren pro Jahr zu verdoppeln. Das Call-Center-System bietet neben der Wissensdatenbankauch die Möglichkeit Kennzahlen wie Anrufvolumen, Service-level, Erreichbarkeit oder Bearbeitungszeit zu erfassen und sta-tistisch auszuwerten. Damit wurde den Verantwortlichen von„Call Aachen“ ein Werkzeug gegeben, um effizient den Personal-einsatz planen und steuern zu können.

Zahlen und Fakten

Die Zahlen von „Call Aachen“ sind überzeugend: Unter einerzentralen Telefonnummer bzw. eMail-Adresse können sich Un-ternehmen und Bürger bei derzeit 16 Agenten von „Call Aachen“in der Zeit von 7 bis 18 Uhr zu allen städtischen und verwal-tungsrelevanten Themen informieren, beschweren oder Anfragenstellen. Auch verschiedene Anfragen an den Kreis Aachen und andas Arbeitsamt Aachen werden von „Call Aachen“ bedient.Durchschnittlich 2.200 Anrufe erreichen täglich das Service-center. Dabei warten die Bürger auch in Spitzenzeiten montagsmorgens nur rund zehn Sekunden auf eine Auskunft. Und derService hat sich herumgesprochen: Nachdem zu Beginn freitagsnach 13 Uhr kaum Anrufe bei „Call Aachen“ eingingen, hat sichdie Zahl der Anrufe in der letzten Zeit deutlich erhöht. Äußerstpositiv ist, dass 75 Prozent der Anfragen direkt durch dieAgenten und abschließend beantwortet werden. So sank dieWiederanrufquote aufgrund qualifizierter Auskünfte und fallab-schließender Bearbeitungen um 20 Prozent. Den Bürgerinnen und Bürgern kann dies nur recht sein. InAachen ist man jedenfalls seit Juni 2005 unter der Nummer 432-0 immer richtig schnell verbunden.

Für weitere Informationen steht das Projektteam von „Call Aachen“ gern zur Verfügung.Frau Wellen (Servicecenter): 0241 / 432 1010Herr Baurmann (AGS): 0241 / 432 2885

Katrin PäßlerAufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

18 Ausbi ldung · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

In den vergangenen Jahren war eine Zunahme von Unfällen beim Umgang mit Motorsägen im Zustän-

digkeitsbereich des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) zu verzeichnen.

Beim überwiegenden Teil der Unfälle wurde festgestellt, dass eine mangelnde Qualifikation der

Anwender als Unfallursache vorlag.

Im Rahmen eines Projektes wurde im Jahr 2002 der Stand der Qualifikation von Motorsägenführern

in den Mitgliedsbetrieben abgefragt. Die Auswertung der Abfrage ergab große Informationsdefizite

zur erforderlichen Qualifikation von Motorsägenführern in den Betrieben. Daher hat sich der

Rheinische GUVV zum Ziel gesetzt, über die erforderliche Eignung und Qualifikation von Motor-

sägenführern zu informieren und die Ausbildung in den Betrieben zu fördern.

Fällschnitt mit eingesetztem Aluminium-Fällkeil

Ausbildung vonMotorsägenführern

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Ausbi ldung 19

In den kommunalen Betrieben werden überwiegend Motorsägenbenutzt, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben wer-den. Elektrisch angetriebene Motorsägen werden aufgrund ihresbeschränkten Einsatzbereiches nur sehr selten eingesetzt. Diemotorbetriebenen Sägen werden für die unterschiedlichsten Ar-beiten benutzt. Beim Einsatz der Motorsägen werden einfacherebis gefährliche Arbeiten verrichtet. Hier sind beispielsweise alseinfachere Arbeiten das Schneiden von Brennholz, die Zerklei-nerung von Holzabfällen, das Ablängen von Bauholz etc. zunennen. Die üblichen Park- und Gartenpflegearbeiten mit derMotorsäge und insbesondere die Baumpflege- und die Fällarbei-ten sind den gefährlichen Arbeiten zuzurechnen.Diese Arbeiten werden im Bereich der öffentlichen Hand u.a.von den Beschäftigten der Bauhöfe, der Straßenmeistereien,der Gewässerunterhaltungsbetriebe, der Sport- und Bäderämterund der Freizeit- und Tierparks verrichtet. In diesen Betriebenwurden in der Vergangenheit zum Teil auch schon ABM-Kräfte(Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) und ASS-Kräfte (Arbeit stattSozialhilfe) mit den Aufgaben der Baumpflege- und der Fäll-arbeiten betraut. Zukünftig ist damit zu rechnen, dass in diesemArbeitsbereich auch die so genannten Ein-Euro-Kräfte nach derHartz-IV-Reform eingesetzt werden.

Die sicherheitstechnischen Vorschriften der gesetzlichen Unfall-versicherungsträger stufen diese Tätigkeiten durchgehend alsgefährliche Arbeiten ein. Dies hat insbesondere in der Unfall-verhütungsvorschrift „Forsten“ und den Regeln für Sicherheitund Gesundheitsschutz „Gärtnerische Arbeiten“ Niederschlaggefunden, die diese Tätigkeiten explizit als gefährliche Arbeitenbeschreiben.

Die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge sind den Motor-sägenführern häufig nicht ausreichend bekannt. Die hohe Unfall-gefahr macht es erforderlich, dass der Anwender über allesicherheitstechnischen Regeln informiert ist und diese in derPraxis auch anwendet. Das Gefahrenpotential der Motorsägen-arbeiten ist sehr unterschiedlich, da die Gefahren einerseits vonder Motorsäge ausgehen und andererseits vom Arbeitsumfeld,dem Arbeitsverfahren und den einzelnen Arbeitsabläufenabhängen.

Der Motorsägenführer oder die sich in der Nähe des Motor-sägenführers aufhaltenden Beschäftigten befinden sich unmittel-bar im Gefahrenbereich der Motorsäge und sind nicht vor einemKontakt mit der umlaufenden Sägekette geschützt. In Anbetrachtder hohen Schnittgeschwindigkeiten der Sägekette muss beieinem Körperkontakt mit schweren Körperschäden gerechnetwerden. Der Einsatz geeigneter Schnittschutzkleidung kann zwarbei Unfällen die Verletzungsfolgen reduzieren, aber nicht immergänzlich verhindern.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Motorsägeneinsatzes bei denBaumarbeiten sind die zusätzlichen Gefahren, die von einerfehlenden Arbeitsorganisation, einem fehlerhaft ausgeführtenArbeitsverfahren und von einer unzureichenden Beurteilung desArbeitsumfeldes ausgehen.Daher ist es erforderlich, dass der Motorsägenführer die erfor-derlichen Schnitt- und Fälltechniken kennt und diese auch fach-gerecht ausführen kann. Die Beurteilung der Arbeitsbedingun-gen, insbesondere die Beurteilung des aufzuastenden oder zufällenden Baumes (Baumsicherheitsbeurteilung) und der Um-gebung um die Arbeitsstelle, ist ein weiteres notwendiges undwichtiges Erfordernis.

Motorsägen- und Baumarbeiten stellen hohe Anforderungenan die Person, die sie ausführen muss. Daher setzt der Betriebeiner solch gefährlichen Arbeitsmaschine eine besondere Eig-nung der Person voraus, da eine sichere Arbeitsweise überwie-gend vom richtigen Handeln und dem der jeweiligen Situationangepassten Verhalten des Motorsägenführers abhängt.Falsches Handeln oder unangepasstes Verhalten bei den Baum-arbeiten ist eine der Unfallursachen.

Gefährliche Arbeiten dürfen daher nur geeigneten Personenübertragen werden. Das Arbeitsschutzgesetz beschreibt imZusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungendurch den Arbeitgeber in § 5 Abs. 3, dass sich eine Gefährdunginsbesondere durch eine unzureichende Qualifikation und Un-terweisung der Beschäftigten ergeben kann. In § 12 Abs. 1 wirdeine angemessene Unterweisung gefordert, die unter Berück-sichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen er-folgen und an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein muss.Der gleiche Sachverhalt wird in der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ sowie in der Unfallverhütungs-vorschrift „Forsten“ beschrieben.

Ausbilder gibt dem Schulungsteilnehmer Hilfestellungen Schulung am Spannungssimulator

20 Ausbi ldung · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Üblicherweise trifft die Betriebsleitung als örtliche Unternehmer-vertretung die Beschäftigtenauswahl. Hierbei ist auch zu be-rücksichtigen, dass Personen, die das 18. Lebensjahr nicht voll-endet haben, nicht als Motorsägenführer eingesetzt werdendürfen. Eine Ausnahme ist nur zu Ausbildungszwecken für Per-sonen ab dem 16. Lebensjahr unter fachkundiger Aufsicht undAnleitung zulässig.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz als Motorsägen-führer ist die körperliche und geistige Eignung. Erläuterungenzur körperlichen Eignung sind dem unten stehenden Infokastenzu entnehmen (Seite 21).Neben der körperlichen bzw. gesundheitlichen Eignung sindgewisse geistige Fähigkeiten der Personen notwendig, die alszukünftige Motorsägenführer eingesetzt werden sollen. Von denausgewählten Personen werden insbesondere folgendeVoraussetzungen erwartet:> technische Geschicklichkeit,> geistige Beweglichkeit,> Verständnis für technische und physikalische

Zusammenhänge,> ausreichende Kommunikationsfähigkeit,> ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und> zuverlässiges und umsichtiges Handeln.

Daher gehört es zu den Grundpflichten des Unternehmers, dieBeschäftigten über die auftretenden Gefahren sowie über dieMaßnahmen zu ihrer Abwendung bei ihren Tätigkeiten zu unter-weisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigungoder einer neuen Tätigkeit und danach in angemessenen Zeit-abständen wiederkehrend durchzuführen. Die Art und Weise die-ser arbeitsablauforientierten Unterweisung liegt nicht fest undkann daher auch als Schulung, Lehrgang oder Seminar erfolgen,um die Befähigung als Motorsägenführer zu erreichen. Diese Be-fähigung wird im üblichen Sprachgebrauch der Praktiker häufigals so genannter „Motorsägenführerschein“ bezeichnet.

Die Beschäftigten müssen also bestimmte persönliche Voraus-setzungen erfüllen und auch über die notwendigen Kenntnisseund Fertigkeiten verfügen, damit sie als Motorsägenführer tätigwerden können. Dies ist bei der Auswahl der Beschäftigtendurch den Unternehmer zu berücksichtigen, bevor die Beschäf-tigten mit Motorsägenarbeiten beauftragt werden.

InfoKörperliche Eignung:Die körperliche Eignung hängt im Wesentlichen vom Gesund-heitszustand ab. Daher sollte eine arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchung eines Arbeitsmediziners oder Betriebsarzteserfolgen. Hinweise zu den Inhalten einer solchen arbeitsmedizi-nischen Beurteilung können z.B. der GUV-Information „Arbeits-medizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich“ entnom-men werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass derMotorsägenführer in einem Lärmbereich arbeitet. Somit mussvor der Aufnahme der Tätigkeit eine spezielle arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 20 „Lärm“veranlasst werden, die von einem ermächtigten Arzt durchzufüh-ren ist. Es ist ergänzend zu berücksichtigen, dass evtl. auch nochweitere spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungenfür den Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Benzol, Kohlenmonoxid)durchgeführt werden müssen. Die arbeitsmedizinischen Vorsor-geuntersuchungen sind auch für die Teilnahme an einer Schu-lungsmaßnahme erforderlich.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für ein fachgerechtesund sicheres Arbeiten sind die notwendigen Kenntnisse undFertigkeiten, die der Motorsägenführer besitzen muss. In denkommunalen Betrieben sind nur wenige Beschäftigte vorhanden,die aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung über ent-sprechende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit der Mo-torsäge verfügen. Solche Personen, die üblicherweise über eingrundlegendes Wissen verfügen, sind beispielsweise Straßen-

Schulung: Versetzter Fällschnitt mit Fällheber im Schwachholz

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Ausbi ldung 21

wärter, Garten- und Landschaftsgärtner und Forstwirte. In diesenBerufsbildern ist die Motorsägen-Ausbildung ein Bestandteil derBerufsausbildung. Die Beschäftigtenstruktur in den kommunalenBetrieben zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass die Beschäftig-ten überwiegend aus anderen Berufszweigen stammen. DiesePersonen, die zum Stammpersonal des Betriebes gehören,müssen die Befähigung eines Motorsägenführers häufig nocherwerben. Neben diesen Personen sind auch noch angelerntePersonen ohne Berufsausbildung zu berücksichtigen, die ggf.auch Motorsägen- und Baumarbeiten ausführen.Es muss also eine geeignete Ausbildung erfolgen, bei der einetheoretische Wissensvermittlung stattfindet und praxisgerechteÜbungen mit der Motorsäge durchgeführt werden. Bisher gab esnur wenige konkrete Festlegungen an die Ausbildung von Motor-sägenführern. Im Bereich der Berufsausbildung von Forstwirten,Straßenwärtern und Garten- und Landschaftsgärtnern etc. gibtes schon seit Jahren einen festgelegten Ausbildungsumfang unddie entsprechenden Lehrpläne. Diese Lehrpläne wurden an denBedürfnissen der jeweiligen Berufsausbildung ausgerichtet.Die in die Berufsausbildung integrierten Institutionen der über-betrieblichen Ausbildung, wie z.B. die Waldarbeitsschulen,haben diese Ausbildungsstandards in Zusammenarbeit mit dengesetzlichen Unfallversicherungsträgern erarbeitet. In der Fort-und Weiterbildung außerhalb der Berufsausbildung waren dage-gen bei vielen Ausbildungsträgern keine exakten Vorgaben fürdie Ausbildung von Motorsägenführern vorhanden. So liefenAusbildungsveranstaltungen zum Teil ohne konkrete Festlegun-gen und definierte Ausbildungsziele ab. Es existierte damit auch

Info

kein durchgängiger Qualitätsstandard in der Ausbildung.Bisher wurden in zwei- bis fünftägigen Schulungen mit ca. 16 bis40 Wochenstunden nur Fertigkeiten für einfachere Baumarbeitenvermittelt. Im kommunalen Bereich müssen aber im Rahmender Verkehrssicherungspflicht und zur Gefahrenabwehr für dieÖffentlichkeit auch Problemfällungen an Gefahrenbäumen vorge-nommen werden. Darüber hinaus ist inzwischen auch häufigerdie Beseitigung von Windwurf und Windbruch nach orkanartigenStürmen erforderlich. Diese Arbeiten sind äußerst gefährlich undrisikoreich und bedingen eine zusätzliche Ausbildung, in der dasnotwendige Spezialwissen vermittelt werden muss. Ergänzendist noch zu berücksichtigen, dass auch für Baumarbeiten mit derMotorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen eine zusätz-liche Ausbildung notwendig ist.

In der GUV-Information „Ausbildung – Arbeiten mit der Motor-säge“, die im September 2004 durch den Bundesverband derUnfallkassen veröffentlich wurde, wurde dieser EntwicklungRechnung getragen und es wurden Ausbildungsinhalte für dieFort- und Weiterbildung festgelegt. Hierbei handelt es sich umein modulares Ausbildungskonzept, das eine Qualifizierung inverschiedenen Stufen vorsieht. Somit kann eine bedarfsgerech-te Anpassung der Ausbildung an die betrieblichen Belange er-folgen. Des Weiteren verfolgt die GUV-Information das Ziel, demUnternehmer und dem Ausbildungsträger Informationen überden Mindestumfang der Motorsägenführer-Ausbildung zu ge-ben. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften habeninzwischen auch Rahmenlehrpläne mit Aus- und Weiterbildungs-inhalten für Baumarbeiten mit der Motorsäge als Anlage derUnfallverhütungsvorschrift „Gartenbau, Obstbau und Parkan-lagen“ (VSG 4.2) veröffentlicht.

Vor der Beauftragung von Ausbildungsträgern sollten ergänzendzu den Vorgaben der GUV-Information „Ausbildung – Arbeitenmit der Motorsäge“ die folgenden Kriterien noch zusätzlichBerücksichtigung finden:Das Schulungskonzept des Ausbildungsträgers muss auf diejeweilige Zielgruppe zugeschnitten sein und die Besonderheitendes betrieblichen Einsatzes der Motorsägenführer berücksichti-gen. Wichtig ist, dass eine bedarfsgerechte Schulung erfolgt.Die Schulungen müssen von qualifizierten Ausbildern durchge-führt werden. Geeignete Ausbilder sind z.B. Forstwirtschafts-meister. Die Gruppengrößen in den Schulungen dürfen bei denpraktischen Übungen 4 - 5 Teilnehmer nicht überschreiten, umeine sicherheits- und fachgerechte Betreuung durch den Ausbil-der zu gewährleisten. Der Ausbildungsträger sollte über einenLehrplan mit Informationen zum zeitlichen Ablauf, zur Anzahlder Lehreinheiten, zu den Lehrinhalten und den Sachthemen dertheoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen verfü-gen. Es ist sinnvoll, dass die Schulungsteilnehmer eine Teilneh-merunterlage als Nachschlagewerk über die in Theorie undPraxis vermittelten Ausbildungsinhalte vom Ausbildungsträgerüberreicht bekommen.Darüber hinaus müssen die Ausbildungsträger über die erforder-lichen materiellen Voraussetzungen und technischen Einrichtun-

22 Ausbi ldung · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

gen verfügen. Hierzu zählt z.B., dass für praktische Übungen zurWartung der Motorsäge und zur Ketteninstandsetzung ausrei-chend ausgestattete Werkstatträume vorhanden sind. Da dieAusbildung von Motorsägenführern ihren Schwerpunkt bei denpraktischen Übungen haben soll, muss für die Schnittübungeneine ausreichende Zahl von Übungsobjekten (z.B. Baumstämme)und für die Fällübungen z.B. ein ausreichender Bestand anBäumen zur Verfügung stehen. Jeder Schulungsteilnehmer mussdie Gelegenheit haben, selbst mehrere Bäume unter der Anlei-tung des Ausbilders fachgerecht zu fällen und aufzuarbeiten.Die alleinige Vorführung einer Fällung durch einen Ausbilderoder die Vorführung eines Videofilmes reichen zur Schulungder Motorsägenführer nicht aus. Nach der Schulung muss derAusbildungsträger eine Teilnahmebescheinigung ausstellen.Aus der Teilnahmebescheinigung müssen Inhalt und Umfangder absolvierten Ausbildung ersichtlich sein.

Die Ausbildung von Motorsägenführern ist Aufgabe des Unter-nehmers. Daher sind alle mit dieser Ausbildung verbundenenKosten und Aufwendungen grundsätzlich durch den Unterneh-mer zu tragen.Aufbauend auf die Grundausbildung für Motorsägenführerwerden inzwischen auch im Rahmen des jährlichen Seminar-programms regelmäßig spezielle praxisorientierte Fortbildungs-seminare des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverban-des in Kooperation mit der Landesanstalt für Ökologie, Boden-ordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen – WaldarbeitsschuleArnsberg – angeboten.

Weiterführende Literatur:Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A1)Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(GUV-V A4)Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ (GUV-V C51)Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz „GärtnerischeArbeiten“ (GUV-R 2109)Broschüre „Sichere Waldarbeit und Baumpflege“ (GUV-I 8556)Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich(GUV-I 8520)GUV-Information „Ausbildung – Arbeiten mit der Motorsäge“(GUV-I 8624)Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derStraßenunterhaltung (GUV-R 2108)

Joachim WolfAufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Gefährdungen an Messwasser-Entnahmestellen in Schwimm- und Badebecken sowie Whirlpools

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Unfal lgeschehen 25

An Messwasser-Entnahmestellen wird Wasser aus dem Beckenüber eine Rohrleitung einer Messzelle zugeführt, in der die fürdie Desinfektion des Beckenwassers erforderlichen Parametergemessen werden. Die Steuerung der Dosierautomatik erfolgt inAbhängigkeit von diesen Messwerten. Für die Funktion der Mess-und Regelanlagen ist ein bestimmter Wasserdruck erforderlich,der in der Regel bei Hallenbädern ohne Ansaugpumpe durch dieAnordnung der Anlage im Technikkeller unter dem Schwimm-becken erreicht wird. In Freibädern dagegen ist der Technikraumvielfach auf gleicher Ebene und mitunter 30 m oder mehr von derEntnahmestelle entfernt. In diesen Fällen muss das Messwasserzum Erreichen des erforderlichen Wasserdruckes sowie zur Ver-meidung einer Zeitverzögerung (Vorgabe DIN 19643 max. 30 sec)mit Hilfe einer Ansaugpumpe der Messzelle zugeführt werden.

Vorgaben für die Gestaltung von Messwasser-Entnahmestellensind enthalten in:

> Sicherheitsregel für Bäder GUV-R1-111 (1984)> Merkblatt 60.03 des Bundesverbandes öffentlicher Bäder

„Sicherung von Abflussleitungen gegen Andruckkräfte“ (1997)> DIN EN 13 451 Teil 1 und Teil 3 „Schwimmbadgeräte“ (2001)> DIN 19 643 Teil 1 „Aufbereitung von Schwimm- und

Badebeckenwasser“ (1997)

Gemeinsam mit der Firma btplan GmbH, die bereits in derVergangenheit einen Versuchsaufbau zur Ermittlung der

Volumenströme und Ansaugkräfte entwickelt hatte, und demBundesverband öffentlicher Bäder e. V. wurden vom Rhei-nischen GUVV verschiedene Messreihen zur Gefährdungs-ermittlung am Laborbecken der Firma Hinke in Vöcklamarktdurchgeführt.Von Bedeutung sind hierbei der Volumenstrom, der Rohrdurch-messer und die Gittertypen.Dank der von der Fa. Hinke bereitgestellten Pumpen war esmöglich, die Versuche in einem sehr großen Leistungsbereichdurchzuführen.

Schwimmbäder bieten heute Attraktionen verschiedenster Art für Spiel

und Spaß im Wasser. Wellenbecken, Sprudelbänke, Whirlpools, Wasser-

speier, Riesenrutschen, Strömungskanäle etc. sind bei den Besuchern

beliebte Einrichtungen. Für den Betrieb dieser Einrichtungen wird jedoch

Wasser benötigt, welches ebenso wie das Messwasser dem Schwimm-

oder Badebecken entnommen wird.

Wichtig bei allen Wasser-Entnahmestellen bleibt, dass die Sicherheit im

Schwimmbad gewährleistet ist. Leider geben tödliche Unfälle in jüngster

Vergangenheit Anlass, einmal auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen.

Laborbecken der Firma Hinke

26 Unfal lgeschehen · Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005

Auf der Grundlage der Hydraulikberechnungen wurden folgende Abdeckgitter für die Versuchsreihen ausgewählt:

Drahtgitter Maschen 8/8 mm, ø 200 mm Drahtgitter Maschen 8/8 mm, ø 200 mm, gewölbt Abdeckgitter Bohrloch ø 8 mm, ø 200 mm Abdeckgitter Bohrloch ø 8 mm, ø 200 mm, gewölbt Abdeckgitter Bohrloch ø 3 mm, ø 200 mm Abdeckgitter Bohrloch ø 3 mm, ø 200 mm, gewölbt Drahtgitter Maschen 8/8 mm, ø 100 mm Drahtgitter Maschen 8/8 mm, ø 105 mm, gewölbt Abdeckgitter Bohrloch ø 3 mm, ø 105 mm, gekantet

Es traten Ansaugkräfte bis zu 13 kp auf.Bereits bei einer Ansaugkraft von ca. 3,5 kp ist es nicht mehr möglich, ohne Beschädigung der Kopfhaut einHaarbüschel aus dem Sog zu lösen. Ein Verknoten von Haaren hinter denAbdeckgittern erfolgte nur unter ganzbestimmten Bedingungen und im Über-lastfall.

Das Versuchsmaterial für die Haarfang-versuche entsprach der DIN EN 13 451Teil 3 in der dort aufgeführten Form undzusätzlich in Kopfform, jedoch mit euro-päischem Echthaar. Die Versuche wurden mit den üblichenVolumenströmen von 33 l/h bis 5000 l/hdurchgeführt. Zur Ermittlung von Grenz-werten wurden einige Überlastversuchezusätzlich vorgenommen.

überwiegend in der Praxis verwendeteAbdeckgitter

An den in der Praxis überwiegend einge-setzten Abdeckgittern wurden teilweiseerhebliche Gefahrenpotenziale festge-stellt.

Ansauggitter

Kommunaler Arbei tsschutz · 2/2005 · Unfal lgeschehen 27

Kein Ansaugen von Haaren wurde bei demim o. a. Merkblatt 60.03 beschriebenenAbdeckgitter mit einem Bohrungsdurch-messer von 3 mm in gewölbter Ausführungund einem Durchmesser von 200 mm fest-gestellt, vorausgesetzt, dass die Anbrin-gung auf der Beckenwand fachgerecht(flächenbündig) ausgeführt ist.

Die Tests haben gezeigt, dass das Gefähr-dungspotenzial von mehreren Parameternabhängig ist, wie z.B. Gitterbauform,Verlauf und Durchmesser des Ansaug-stutzens, Volumenstrom bzw. Ansaug-geschwindigkeit und flächenbündigemEinbau des Gitters.

Wasserentnahmestellen sollten regelmä-ßig hinsichtlich der Einhaltung der in deno.g. Regelwerken angegebenen Vorgabenund insbesondere der fachgerechten Mon-tage der Abdeckgitter geprüft werden.

Bärbel SchmollAufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

fachgerechter Einbau nicht fachgerechter Einbau (siehe Spalt)