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Handbuch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 2 Bau 2.4 Planung Ingenieurbauwerke 2.4.1 Grundsätzliches 2.4.1.1 Allgemeines 2.4.1.1.1 Bauwerksplanung und Unterschriftenregelung 2.4.1.1.2 Technische Prüfung der Ausführungsunterlagen (Freigabe zu Bauausführung) 2.4.1.1.3 Vorgezogene Ausführungsplanung 2.4.1.1.4 Nachrechnung / Einstufung von Ingenieurbauwerken einschl. erforderlicher Sonderuntersuchung 2.4.1.1.5 Zustimmung im Einzelfall 2.4.1.1.6 Allgemeines (in Bearbeitung) 2.4.1.2 Hessische Regelbauweisen und Standardisierung 2.4.1.3 Hessische Regelungen zu Richtzeichnungen (Hinweise zu RiZ-ING) 2.4.1.4 Hessische Regelungen zu Einwirkungen/ Lasten 2.4.2 Grundbau 2.4.2.1 Allgemeines 2.4.3 Massivbau 2.4.3.1 Allgemeines 2.4.4 Stahlbau, Stahlverbund 2.4.4.1 Allgemeines 2.4.5 Tunnelbau 2.4.5.1 Hessische Planung 2.4.5.2 Hessische Baudurchführung 2.4.6 Bauverfahren 2.4.6.1 Allgemeines 2.4.7 Fahrbahnbeläge 2.4.7.1 Allgemeines 2.4.8 Bauwerksausstattung 2.4.8.1 Allgemeines 2.4.9 Bauwerke 2.4.9.1 Allgemeines 2.4.10 Anhang Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen Anhang B Hessische Entwurfshilfen und Richtzeichnungen Anhang C Hessische Pflichtenhefte Anhang D gültige Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS, Brücken-, Ing.-bau, Tunnelbau Anhang E Regelwerke zum Entwurf Anhang F Regelwerke zur Baudurchführung Seite 1 von 1 2 Bau 21.08.2018 http://hlsvln01.itshessen.hessen.de/-%20HSVV/Allgemeine%20Anwendungen/HSVV-ReWe.nsf...

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2 Bau

2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.1 Grundsätzliches

2.4.1.1 Allgemeines

2.4.1.1.1 Bauwerksplanung und Unterschriftenregelung

2.4.1.1.2 Technische Prüfung der Ausführungsunterlagen (Freigabe zu Bauausführung)

2.4.1.1.3 Vorgezogene Ausführungsplanung

2.4.1.1.4 Nachrechnung / Einstufung von Ingenieurbauwerken einschl. erforderlicher Sonderuntersuchung

2.4.1.1.5 Zustimmung im Einzelfall

2.4.1.1.6 Allgemeines (in Bearbeitung)

2.4.1.2 Hessische Regelbauweisen und Standardisierung

2.4.1.3 Hessische Regelungen zu Richtzeichnungen (Hinweise zu RiZ-ING)

2.4.1.4 Hessische Regelungen zu Einwirkungen/ Lasten

2.4.2 Grundbau

2.4.2.1 Allgemeines

2.4.3 Massivbau

2.4.3.1 Allgemeines

2.4.4 Stahlbau, Stahlverbund

2.4.4.1 Allgemeines

2.4.5 Tunnelbau

2.4.5.1 Hessische Planung

2.4.5.2 Hessische Baudurchführung

2.4.6 Bauverfahren

2.4.6.1 Allgemeines

2.4.7 Fahrbahnbeläge

2.4.7.1 Allgemeines

2.4.8 Bauwerksausstattung

2.4.8.1 Allgemeines

2.4.9 Bauwerke

2.4.9.1 Allgemeines

2.4.10 Anhang

Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen

Anhang B Hessische Entwurfshilfen und Richtzeichnungen

Anhang C Hessische Pflichtenhefte

Anhang D gültige Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS, Brücken-, Ing.-bau, Tunnelbau

Anhang E Regelwerke zum Entwurf

Anhang F Regelwerke zur Baudurchführung

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Stichworte

Bauwerksentwurf, bauaufsichtliche, Freigabe zur Bauausführung, Freigabe, Gesehen-Vermerk, Genehmigung, Grundsatzbesprechung, Ingenieurbauwerk, Laufliste, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Startgespräch, Statik-/ Planlaufliste, Technisches Gespräch, Unterschriftenregelung, Übergabe

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches2.4.1.1 Allgemeines

Thema 2.4.1.1.2 Technische Prüfung der Ausführungsunterlagen (Freigabe zu Bauausführung) Version 1 - 03.04.2018

GLIEDERUNG:1. Allgemeines2. Ausschreibungsphase3. Vergabe der Bauleistung4. Prüfung der Ausführungsunterlagen

1. Allgemeines

Die Prüfung der Ausführungspläne gehört zu den Pflichten von Hessen Mobil als sachkundiger Bauherr und dient dazu,

� die Qualität der Pläne und damit die der Bauwerke zu sichern;

� dass Bauwerke sicher, dauerhaft und wartungsarm errichtet werden;

� die richtige Geometrie zu gewährleisten;

� die vertragsgemäße Ausführung sicherzustellen;

� die Übereinstimmung der Gründungssohle mit den Bodenaufschlüssen und dem bodenmechanischen Gutachten zu prüfen;

� Einholen des evtl. erforderlichen Sichtvermerkes bei Kreuzungen mit anderen Verkehrsträgern (z.B. DB AG);

� dass die geltenden Vorschriften (Richtlinien, DIN / EN Normen, Zulassungen) eingehalten werden und

� damit die Voraussetzung für die Freigabe zur Ausführung zu schaffen.

Die Straßenbauverwaltung ist nach § 4 FStrG bzw. § 47 HStrG von der allgemeinen Beaufsichtigung durch die Bauordnungsbehörde freigestellt. Zur Vermeidung von Haftung und strafrechtlicher Verfolgung überwacht die Straßenbauverwaltung in eigener Regie Entwurf, Material, Baustelle, Organisation, Bauausführung und Bauwerk, wie es sonst die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde ist. Damit stellt die Baufreigabe einen bauaufsichtlichen Akt dar, der nicht an Dritte außerhalb der Straßenbauverwaltung übertragen werden kann.

Die Überwachung durch verbindliche Regelungen gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel optimal verwendet und so eingesetzt werden, dass sichere, dauerhafte, wirtschaftliche, wartungsarme und wartungsfreundliche Bauwerke errichtet und betrieben werden.

2. Ausschreibungsphase

In die Ausschreibung der Baumaßnahme sind die folgenden Punkte zur Prüfung der Ausführungsunterlagen und Bestandsunterlagen zu beachten bzw. einzuarbeiten:

� Abstimmung der erforderlichen Anzahl von Mehrfertigungen für Dritte (z.B. DB);

� Anzahl, Planart, Prüfzeiträume; Information darüber an das ausschreibende Baudezernat;

� Auftragserteilung an und Ansprechpartner des AG für den Prüfingenieur;

� Vorbereitung und aktive Teilnahme an der ZTV-ING-Grundsatzbesprechung, Protokollführung hinsichtlich der Belange der Ausführungsplanung;

� Übergabe der digitalen Bauwerkspläne gegen Nutzungsgebühr;

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� Einbindung von Dritten (z.B. DB für Sichtvermerk auf relevanten Ausführungsunterlagen);

� Prüfung und Freigabe bzw. „Gesehen-Vermerk“ der Ausführungsunterlagen incl. Planversand;

� Führen der Plan-/Statiklauflisten (siehe Anlage 8.2 Laufliste Statik Pläne.pdf ) innerhalb des Auftragsbuches zur Information der AG über Posteingang und -ausgang;

� Prüfung des Bestandsübersichtsplanes sowie der Bestandspläne auf digitale Datenqualität;

� Auswertung SOLL/ IST für Baukosten und Bewehrungsgehalt (Bauwerksdaten.xlsx);

� Zusammenstellung der im Fachbereich BwE vorhandenen Teilunterlagen für die Archivierung im Zuge der Schlussrechnung, vertragliche Fixierung durch:- Übernahme der Textpassage gemäß 2.2.2.4 Bauvorbereitung/ Ausschreibung, Teil I.7.1 in die Baubeschreibung;Anlage zur Baubeschreibung wird die „Vereinbarung zum Datentausch und Archivierung von digitalen Arbeitsergebnissen (insb. Schnittstellenformate DWG und DXF)“, siehe Handbuch, Teil Planung und Ingenieurbauwerke;- Übernahme der Formulierungen für Einzelpositionen in das LV gemäß 2.2.2.4 Bauvorbereitung/ Ausschreibung, Teil I.7.1;

� sofern vorhanden Übernahme der Mindestbedingungen für Nebenangebote sowie der Angaben zur vom Regelfall abweichenden Prüfdauer für Ausführungsunterlagen aus dem genehmigten Bauwerksentwurf

� Abstimmung Ausschreibung der geforderten Anzahl von Mehrfertigungen für Dritte (z.B. DB);

� Planart, Prüfzeiträume und Anzahl der erforderlichen Exemplare der Bestandsunterlagen (gefaltet);

� mit der Veröffentlichung: Übergabe des Veröffentlichungstextes an den Fachbereich Bwe-Steuerung zwecks Vorbereitung des Vergabeverfahrens für den Prüfingenieurvertrag über das System e-Vergabe;

� Einbindung des Fachbereich BwE im Zuge der Vergabewertung bei technischen / konstruktiven Änderungsvorschlägen / Nebenangeboten;

� Einladung zur ZTV-ING-Grundsatzbesprechung unter Einbindung des Fachbereich BwE;

� Übergabe der Ausschreibungsunterlagen, Preisspiegel, Bauvertrag, ggf. Nebenangebot an das Fachbereich BwE;

� Führen der ZTV-ING-Grundsatzbesprechung unter Beteiligung des Fachbereich BwE, Ergänzung, Unterzeichnung und Versand des zugehörigen Protokolls;

� Sicherstellung, dass die Herstellung von Bauwerksteilen nur mit Baustellenausfertigungen erfolgt;

� baustelleninterne kontinuierliche Dokumentation bei Abweichung von den genehmigten Ausführungsunterlagen in den Plänen „Baustellenausfertigung“;

� inhaltliche Prüfung der Bestandsübersichts- und Bestandspläne;Hinweis: Aufbringen des Sichtvermerkes/Originalunterschrift zur Überprüfung auf Vollständigkeit der Eintragungen auf dem ersten Exemplar der Bestandsunterlagen; danach übernimmt der AN die Eintragungen und die Originalunterschrift mit „gez. ...“ und stellt die entsprechend vereinbarte Anzahl der gefalteten Ausfertigung der Bestandsunterlagen (einschl. des ersten Exemplars mit der Originalunterschrift zur Übernahme in Bauwerksakte) dem Baudezernat zur Verfügung.

� Führen der BW-Akte gemäß DIN 1076, Abschnitt 4.2;

� Mikroverfilmung.

3. Vergabe der Bauleistung

Der Aufsteller der Ausführungsunterlagen ist – im Sinne der Qualitätssicherung bei Hessen Mobil – im Vorfeld mit dem Fachbereich BwE bzw. dem Dezernat BA 4 abzustimmen.

Für die Auftragserteilung an den Prüfingenieur ist eine Vorabstimmung zwischen Baudezernat und Fachbereich BwE durchzuführen (Vorbereitung Prüfauftrag, ggf. Abstimmung Gesamtauftragswert aller Prüfingenieurleistungen).

Grundlage der Auftragsabwicklung beim Fachbereich BwE sowie der Auftragserteilung an den Prüfer sind die dem Fachbereich BwE übergebenen Unterlagen zur Bauvergabe:

� Kopie der "Aufforderung zur Angebotsabgabe " mit allen Anlagen (2-fach);

� Preisspiegel, alternativ Angebot des Auftragnehmers;

� Unterlagen zu gewerteten Nebenangebote; technische Details betreffend;

� Kopie Zuschlagsschreiben.

Im Anschluss an die Auftragserteilung einer Bauleistung zu einem Ingenieurbauwerk erfolgt die ZTV-ING-Grundsatzbesprechung (gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 5.2), bei dem Details zur Abwicklung der Ausführungsplanung abgestimmt werden. Teilnehmer des Gesprächs, zu dem das örtliche Baudezernat einlädt, sind neben dem Auftraggeber (örtliches Baudezernat) u.a. der Auftragsnehmer mit seinem Aufsteller und das zuständige Fachbereich BwE mit seinem Prüfingenieur. Die Gesprächsleitung obliegt dem Auftraggeber (örtliches Baudezernat). Die einheitliche Protokollvorlage (siehe Anlage 8.0 Protokollvorlage Grundsatzbesprechung.docx ) ist anzuwenden:Die Protokollführung hinsichtlich der Belange der Ausführungsplanung obliegt dem jeweiligen Fachbereich Bauwerksentwurf. Das Protokoll wird vom Baudezernat, nach Übergabe des Protokollentwurfes vom Fachbereich BwE

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an das Baudezernat, ergänzt, unterzeichnet und versandt.

4 Prüfung der Ausführungsunterlagen

Die bauaufsichtliche Freigabe der Ausführungsunterlagen von Ingenieurbauwerken erfolgt durch den Fachbereich Bauwerksentwurf mittels Baufreigabevermerk bzw. Gesehen-Vermerk für Baubehelfe.

Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Fachbereich Bauwerksentwurf und Prüfingenieur sind in der Anlage 14 geregelt (Anlage 15 Hinweise zur Zusammenarbeit zw FB und Prüfingenieur.pdf ). Bei Vertragsabschluss mit dem Prüfingenieur wird das Dokument Vertragsbestandteil.

Die Vergütung von Prüfingenieurleistungen im Brücken- und Ingenieurbauerfolgt anhand der „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“. Besonders hingewiesen wird auf die folgenden Punkte:

� Die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung ist in aller Regel durch die Prüfung in statischer und konstruktiver Hinsicht für die Ausführungsstatik und die Ausführungspläne abgedeckt. Dadurch besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Besonders begründete Ausnahmefälle, bei denen eine gesonderte Vergütung für die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung erfolgen kann, sind im ARS 13/2006 unter II. (1) genannt. In diesen Fällen ist die Notwendigkeit der gesonderten Vergütung schriftlich in der Bauakte festzuhalten; eine Kopie des Vermerks ist Hessen Mobil Zentrale im Nachgang zuzusenden.

� Die Überprüfung der Geometrie soll in der Regel auf die Überprüfung der Hauptachsen und Schnittpunkte (Lage, Kreuzungswinkel, Höhe in diesen Punkten) und auf geeignete Stichproben der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten beschränkt werden. Das Honorar für diese Leistungen ist mit dem Honorar nach RVP Ziffer 4.1.2 abgegolten. Die RVP begrenzt außerdem die Honorare für die Prüfung der Berechnungen für Traggerüste, der Ausführungszeichnungen für Traggerüste und deren Abnahme auf die in den Ziffern 4.1.6 bis 4.1.8 genannten Sätze. Prüfleistungen über dem EG-Schwellenwert (siehe §2 Nr. 3 Vergabeverordnung) sind gemäß VOF in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung an einen geeigneten Bewerber zu vergeben. Dieser muss über die nötige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Bei Prüfleistungen unterhalb des EG-Schwellenwertes ist eine Person für die Übernahme einer Prüftätigkeit für Hessen Mobil geeignet, wenn sie eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik von einer Landesbehörde besitzt. Die von einem anderen Land ausgesprochene Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gilt auch in Hessen. Die RVP soll im Rahmen der Fortschreibung der HVA F-StB als Anlage beigefügt werden.

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen erfolgt auf Grundlage des Bauvertrages, der ZTV-ING sowie des Handbuches, Teil Planung und Ingenieurbauwerke einschließlich verbindlicher Prüffristen. Der vereinbarte Prozess der Prüfung der Ausführungsunterlagen zwischen den Beteiligten ist in Anlage 8.1 Prozess Statik_Planlauf Ing.Bauwerke 02-2017.pptxdargestellt. Die für den Bauvertrag wesentlichen Informationen zum Prüf- und Genehmigungslauf werden über die Aufnahme der Textpassagen aus 2.2.2.4 Bauvorbereitung/ Ausschreibung, Teil I.7.1 Bestandteil des Bauvertrages.Die Freigabe der Ausführungsunterlagen zur Bauausführung erfolgt durch Freigabe- oder Gesehen-Vermerk der zuständigen Fachbereichs-Leitung. Für die Fachbereichs-Leitung besteht die Möglichkeit, einem/r sachkundigen und erfahrenen Ingenieur/in die Befugnis zur Freigabe von Ausführungsplänen zu übertragen.

Ausführungszeichnungen von Bau- oder Bestandteilen, Bauvertragspläne, Lagern, Fahrbahnübergängen oder sonstigen maschinenbautechnischen Einbauteilen des endgültigen Bauwerkes erhalten einen Freigabevermerk. Alle übrigen Ausführungsunterlagen, z.B. Standsicherheitsnachweise, Materialverteilungspläne, Absteckpläne sowie Baubehelfspläne (z.B. Traggerüstzeichnungen, Baugrubenverbauzeichnungen usw.) erhalten einen Gesehen-Vermerk.

Da Traggerüste i. d. R. pauschaliert ausgeschrieben werden, hat der Bauherr auf die konstruktive Auslegung oft keinen Einfluss. Es gibt daher in vertraglicher Hinsicht i.d.R. nichts zu prüfen, so dass die Pläne von Traggerüsten durch den Fachbereich BwE mit „Gesehen“ gezeichnet werden. Ausnahmen hiervon könnten stringente Auflagen oder Anforderungen des Bauherren z.B. bei Einhausungen o.ä. sein, die eine vertragliche und konstruktive Prüfung durch den Fachbereich BwE im Einzelfall erfordern könnten.

Regelgeprüfte Fahrbahnübergänge sind im Rahmen der Prüfung der Ausführungsunterlagen für jeden Einbau mit Hilfe der nachstehenden Unterlagen der Regelprüfung freizugeben:

� Zustimmung des BMVI zur allgemeinen Anwendung des regelgeprüften Fahrbahnüberganges;

� Prüfbericht des mit der Regelprüfung beauftragten Prüfingenieurs;

� regelhaft mit Prüfstempel und Unterschrift des Prüfingenieurs;

� Liste der regelgeprüften FÜ nach TL/TP FÜ der BASt.

Die unter Anlage 8.3 Checklisten Ausführungspläne.pdf (zu überarbeiten) abgelegten Checklisten unterstützen die Mitarbeiter und dienen einem einheitlichen Mindeststandard von Hessen Mobil bei der Prüfung der Ausführungsunterlagen.

Die vorgenannten Aussagen gelten nicht für "Einfache Bauwerksinstandsetzungen" (EBI). Hier erfolgt die Freigabe der Ausführungsunterlagen durch das örtliche Baudezernat (siehe Handbucheintrag 2.5.1.3.3).

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Anlagen Anlage 15 Hinweise zur Zusammenarbeit zw FB und Prüfingenieur.pdf, Anlage 8.0 Protokollvorlage Grundsatzbesprechung.docx, Anlage 8.1 Prozess Statik_Planlauf Ing.Bauwerke 02-2017.pptx, Anlage 8.2 Laufliste Statik Pläne.pdf, Anlage 8.3 Checklisten Ausführungspläne.pdf

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Stichworte

Ausführungsplanung, Ausschreibung, Bauwerksentwurf, Bauzeitverkürzung, Genehmigung, Massensicherheit, Mengen, Planprüfung, Prüfingenieur, Stahl, Stahlverbundbrücke, vorgezogene

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches2.4.1.1 Allgemeines

Thema 2.4.1.1.3 Vorgezogene Ausführungsplanung Version 1 - 03.04.2018

Um hohe Massensicherheit und Bauzeitverkürzung durch Zeitvorteile bei der Stahlbestellung (Bauen im Bestand) zu erzielen, ist, in Abhängigkeit von Bauwerksgröße und Schwierigkeitsgrad, bei Stahl- und Stahlverbundbrücken der Ausschreibung eine vorgezogene Mengenermittlung zugrunde zu legen.

1. Kleinere Bauwerke ohne Anforderungen an eine bauzeitliche VerkehrsführungVorgezogene Mengenermittlung ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen für die Ausschreibung (HOAI Lph 3 mit besonderen Leistungen)

Es handelt sich hierbei um vorgezogene Stahlmengenermittlung des Tragwerkes im Stahlverbundbau und der kraftübertragenden Verbindungsteile für die Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsplanung durchgeführt wird. Die besondere Leistung wird während der Aufstellung des Bauwerksentwurfes erbracht. Die Genauigkeit kann um +/-10 % variieren.Dies ist anzuwenden bei ein- sowie zweifeldrigen Stahlverbundbrücken mit Stützweiten bis ca. 50m mit offenen Querschnitten und Überbaubreite bis ca. 14m. Die Stützweiten sollen nicht stark unterschiedlich und die Konstruktionshöhe relativ gleichmäßig sein.Die Ausführungsplanung wird im Bauvertrag komplett vergeben. An der bisherigen Ausschreibungspraxis ändert sich nichts. Hier gelten die unter Abschnitt 2.4.1.1.2 enthaltenen Angaben/ Prozesse.

2. Größere Bauwerke und Bauwerke mit Anforderungen an die bauzeitliche VerkehrsführungVorgezogene Mengenermittlung mit Vorliegen von Ausführungsunterlagen für die Ausschreibung (HOAI Lph 4 bis Lph 5)

(HOAI Lph 5 der Objektplanung und Lph 4 und 5 der Tragwerksplanung)Dies ist anzuwenden bei größeren Bauwerken und Bauwerken mit Anforderungen an die bauzeitliche Verkehrsführung, die nicht unter a) fallen.Hierbei handelt es sich um Ausführungsunterlagen von Stahl- und Stahlverbundbrücken (Ausführungsstatik und Ausführungsübersichtpläne, siehe Anlage 13 Beispiele zu Ausführungsübersichtsplänen für Stahlverbundbrücken.pdf), welche bereits vor der Veröffentlichung der Baumaßnahme erstellt, geprüft, freigegeben und gleichgestellt werden einschl. einer Massenermittlung nach ATV DIN 18335, (VOB; sogenannte Gummibandmethode). Die vorgezogene Planung beinhaltet auch die Baubehelfe, die für die Errichtung des Bauwerks erforderlich bzw. die Bestandteil der endgültigen Konstruktion werden (z.B. Verbände zur Aussteifung usw.).Bei Änderungen (insbesondere Vertragsänderungen) gegenüber den freigegebenen Unterlagen gelten die unter Abschnitt VI.D) getroffenen Aussagen.Die Genauigkeit liegt hier bei +/-5%.Die vom Prüfingenieur, Fachbereich und ggfls. Schweißfachingenieur geprüften, durch den Fachbereich freigegebenen und unter Beachtung der Prüfeintragungen ergänzten (gleichgestellten) Ausführungspläne werden der Ausschreibung beigefügt. Eine vertragliche Prüfung der Ausführungspläne entfällt, da die vorgezogen erstellten Unterlagen Grundlage des künftigen Bauvertrages werden. Die Standsicherheitsnachweise werden dem AN bei Bedarf auch zur Verfügung gestellt.Nach Vergabe der Bauleistung erfolgt im Zuge der Ergänzung der Ausführungspläne (Einarbeitung produktbezogener Angaben) die Unterzeichnung der Ausführungsunterlagen durch Koordinator sowie Auftragnehmer. Mit der Unterschrift auf den Plänen bestätigt der AN und der Koordinator, dass die erforderlichen Planprüfungen und Aufmaße durchgeführt und die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen in den Plänen vorgenommen wurden. Die Pläne sind danach vom AN als Baustellenausfertigung 2-fach an die Bauüberwachung zu übergeben und parallel dazu jeweils 1-fach "zur Kenntnisnahme" an den Fachbereich BwE zu senden. Die Erstellung der zugehörigen Baustellenausfertigungen sowie später der zugehörigen Bestandspläne obliegt dem AN.Die vorgezogenen Ausführungspläne können für die Erstellung der Baustellenausfertigungen und für die später vom AN daraus zu fertigenden Bestandspläne auf Anforderung des AN als DXF-/DWG-Dateien vom AG erworben werden. Die Übergabe erfolgt auf CD-ROM.Die Preise sind der Anlage "Text für BB Ing.-bauwerke 08-15.docx" unter 2.2.2.4 Bauvorbereitung/ Ausschreibung zu entnehmen.Für Bauwerks-Ausführungsunterlagen desselben Bauvertrages, welche nicht vorgezogene erarbeitet wurden (i.d.R. Unterlagen zu den Unterbauten bzw. zu Baubehelfen) bzw. grundsätzlich vom AN zu erstellen sind (z.B. Werkstatt – und Montagepläne), gelten die unter Abschnitt 2.4.1.1.2 enthaltenen Angaben/ Prozesse.

Sämtliche Bestandsunterlagen werden einheitlich – wie in Kapitel 2.4.1.1.2 Anlage 8.1. angegeben – vom AN gefertigt.Anlagen Anlage 13 Beispiele zu Ausführungsübersichtsplänen für Stahlverbundbrücken.pdf

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Stichworte

Bemessung, Einstufung, Ingenieurbauwerke, Nachrechnung, Nachrechnungsrichtlinie, Statik, Restnutzungsdauer, Sonderuntersuchungen, Standsicherheitsnachweis, Tragfähigkeit, Übergabe, verkehrliche Maßnahme, Ziellastniveau

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2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches2.4.1.1 Allgemeines

Thema 2.4.1.1.4 Nachrechnung / Einstufung von Ingenieurbauwerken einschl. erforderlicher Sonderuntersuchung Version 1 - 03.04.2018

Nachrechnung / Einstufung von Ingenieurbauwerken einschl. erforderlicher Sonderuntersuchungen

Die statische Nachrechnung und Tragfähigkeitseinstufung von Bauwerken erfolgt gemäß der Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) in ihrer jeweils neusten Fassung, die u.a. eine „maßgebende Tragfähigkeitseinstufung (ASB-ING)“ zum Ergebnis hat.

Die Anforderungen an die Form des Standsicherheitsnachweises werden durch die ZTV-ING 1-2 einschl. der Anhänge A und B vorgegeben. Weitere Einzelheiten sind dem Zentralen Handbuch, Teil Planung Ingenieurbauwerke, zu entnehmen.

Die Beauftragung einer Nachrechnung oder Sonderuntersuchung im Zusammenhang mit einer Nachrechnung oder Einstufung eines bestehenden Bauwerks erfolgt nach Abstimmung mit von BA 4 benannten, auf Statik/ Bemessung spezialisierten Mitarbeiter.Die Vergabe erfolgt ausschließlich an Prüfingenieure, je nach Aufgabenstellung sind weitere gutachterliche Qualifikationen und Forschungsreferenzen erforderlich.

Schließt die Nachrechnung mit einer Einstufung des Bauwerkes ab, so ist diese stichprobenartig zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird auf dem Deckblatt Standsicherheitsnachweis (siehe Anlage 9 Deckblatt Nachrechnung Statik.pdf ) dokumentiert.

Mit der Überprüfung kann die Fachbereichs-Leitung den oben aufgeführten, benannten Projektingenieur betrauen. Der Mindestumfang der Überprüfung von Nachrechnungen und Einstufungen von Bauwerken ist wie folgt definiert:

Techn. Vorschriften, Gutachten, Literaturhinweise, Programmbeschreibungen etc.

� Vollständigkeit der Auflistung;

� Angabe des Ausgabedatums;

� Abgleich mit den Vorgaben des Auftrages;

Geometrie, System, Belastung

� Abmessungen / Querschnitte gemäß Bestandsplänen;

� Wahl / Abbildung des statischen Systems;

� Baustoffe (Mengen und Güten);

� Ermittlung und Ansatz der Belastung (Eigenlast, Verkehrslast, ...);

� Lastkombinationen (H, HZ, HS);

Schnittgrößen

� Maßgebende Querschnitte mit maßgebenden Schnittgrößen;

� Lasteinleitung im Bereich von Radaufstandsflächen;

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Nachweise

� Verfolgung der Lasten bis in den Baugrund;

� Nachweis im Gebrauchszustand;

� Nachweis für den rechnerischen Bruchzustand;

� Vollständigkeit der Nachweisführung.

Sind aufgrund des Nachrechnungsergebnisses unmittelbar Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen erfolgt die vollständige Prüfung durch einen Prüfingenieur im Rahmen der ggf. vorgezogenen Ausführungsplanung.

Das Schlussblatt der durchgeführten Nachrechnung enthält Aufstelldatum und -ort sowie den Namen des Aufstellers und wird durch diesen unterzeichnet.

Das Ergebnis der statischen Nachrechnung, der Tragfähigkeitseinstufung von Brückenbauwerken und/oder der Festlegung der Restnutzungsdauer wird von dem auf Statik spezialisierten Mitarbeiter von BA 4 sowie der Dezernatsleitung abgenommen und mittels Anschreiben und beigefügtem Formblatt (siehe Anlage 6 Formular Nachrechnung Ziellastniveau.pdf ) an das auftraggebende/ zuständige Baudezernat übergeben, parallel wird das Einstellen der Ergebnisse in SIB-Bauwerke veranlasst.

Ergibt die statische Nachrechnung, dass die Restnutzungsdauer des Bauwerks verlängert bzw. nur eingehalten werden kann, wenn verkehrliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Gewichtsbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw.), ist das Ergebnis der Nachrechnung des Gutachters mit einem entsprechenden Vorschlag dem Verkehrsbereich zuzuleiten. Dieser wird dann verantwortlich die weitere Vorgehensweise festlegen und ggf. bei Fragestellungen auf BA 4 zukommen.

Anlagen Anlage 6 Formular Nachrechnung Ziellastniveau.pdf, Anlage 9 Deckblatt Nachrechnung Statik.pdf

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Stichworte

Bauart, Bauaufsichtliche Zulassung, Bauprodukt, Bauteile, CE-Zeichen, Innovation, Norm, Ü-Zeichen, SteuerungZustimmung im Einzelfall, Z.i.E.

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2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches2.4.1.1 Allgemeines

Thema 2.4.1.1.5 Zustimmung im Einzelfall Version 1 - 03.04.2018

Die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, die weder nach EU- oder nationaler Norm erstellt werden noch über eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung oder ein entsprechendes Prüfzeugnis verfügen, und somit weder CE- oder Ü-gekennzeichnet sind, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.). Die Z.i.E. ist zudem die haushaltsrechtliche Grundlage für ein Bauteil/Bauwerk Finanzmittel eines Bauträgers einsetzen zu dürfen. Über die Erfahrungen mit dem zugelassenen Bauteil/Bauwerk ist stets zu berichten.

Eine Z.i.E. ist immer objektbezogen und gilt für ein bestimmtes Bauvorhaben. Sie muss für jede Baumaßnahme getrennt beantragt werden. Die Z.i.E. wird nur erteilt, wenn durch das Vorhaben eine bautechnische Weiterentwicklung (Innovation) beinhaltet oder das Projektziel nur auf diese Weise erreicht werden kann.

Die Durchführung einer Z.i.E. erfolgt durch die Dezernatsleitung BA4. Die Antragstellung obliegt dem jeweiligen Dezernat Bau. In Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen beigefügt erhalten Sie ein Merkblatt, das die erforderlichen Schritte einer Zustimmung im Einzelfall nennt.

Anlagen keine

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Zusammenfassung

Grundsätzliches, Ri-Wi-Brü, Gestaltung, RBA-BRÜ, Bedingungen NA, Technische Bearbeitung, Regelablauf, Kennwertstempel, Ausgleichsgradiente, Technische Planprüfung, Verkehrsbelange

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches2.4.1.1 Allgemeines

Thema 2.4.1.1.6 Allgemeines (in Bearbeitung) Version 10 - 22.07.2016, gültig bis 22.07.2021

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� GRUNDSÄTZLICHES

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)Zur Bewertung monetärer und nicht monetärer Gründe und als Unterstützung für die Entscheidungsfindung „Instandsetzung“ oder „Erneuerung“ wurde im Auftrag des BMVBW und unter Mitwirkung einer Betreuungsgruppe die „Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)“ erarbeitet. Die RI-WI-BRÜ ist in Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement gemäß den folgenden Grundsätzen anzuwenden:

1. Der im ARS 22/2004 und der RI-WI-BRÜ genannte Grenzwert der Anwendung von 50% der reinen Baukosten des Bauwerkes zum heutigen Preisstand bedeutet, dass die damaligen Baukosten (ohne Planungs- und Grunderwerbskosten) zur Erstellung des Bauwerkes auf das heutige Preisniveau in Euro umgerechnet werden. Wenn die Instandsetzungs-/Erneuerungskosten 50% dieser umgerechneten, reinen Erstellungskostenwert überschreiten, ist eine Untersuchung nach RI-W-BRÜ durchzuführen.

2. Das zweite Kriterium der Anwendung der RI-WI-BRÜ ist die Höhe der Gesamtkosten (brutto) der Instandsetzungs-/Erneuerungskosten. Wenn die Gesamtkosten (brutto) bei 3 Mio. Euro und darüber liegen, muss die RI-WI-BRÜ angewandt werden.

Ausnahmen von diesen Anwendungsgrenzen bedürfen der Zustimmung von Hessen Mobil Straßen-und Verkehrsmanagement Zentrale. Der Text der RI-WI-BRÜ und die Berechnungstabellen können auf der Homepage der BASt unter www.bast.de (Fachthemen) als PDF-Datei bzw. Excel-Datei herunter geladen werden.

Ri-Wi-Brü[1]

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Gestaltung von Brücken und anderen IngenieurbauwerkenGemäß Vorgabe des BMVBS sind feste Brüstungsteile in der Geländerebene von Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen aus Sicherheitsgründen als gestalterische Elemente nicht vorzusehen.

ARS 8/1994

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Anlagen und Einrichtungen zur Besichtigung, Wartung und Instandsetzung - AllgemeinDer konstruktiven Gestaltung der Bauwerke sowie der Anordnung zusätzlicher Anlagen zur Sicherstellung der Besichtigung, Wartung und Instandsetzung ist die „Richtlinie für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (RBA-BRÜ)“ zu Grunde zu legen.

RBA-BRÜ[1]

Hinweis: Die RBA-BRÜ wird inhaltlicher Bestandteil der RE-ING (Richtlinien für den Entwurf und die Ausbildung von Ingenieurbauwerken).-> z.Zt. in Bearbeitung

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Hessen-interne Regelungen/Ergänzungen zur RBA-BRÜFreiraum für Prüfung und Erhaltung Gemäß Richtzeichnungen/Hessen He-Zug 01 + 02 soll der Freiraum zwischenUnterkante Überbau und Oberkante Auflagerbank bei Überbauart:

He-Zug 01 + 02

Anhang B

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� Massivplatten 50 cm

� Plattenbalkenstegen 30 cm

� unter Endquerträgern 50 cmgewählt werden.

Insbesondere sind bei den folgenden Lagerarten diese Abstände einzuhalten:

� Gleitlagern (z.B. Kalotten- oder Topfgleitlager) 50 cm

� Verformungslager (z.B. Elastomerlager) 30 cm

Bei mehreren zutreffenden Abständen ist der größere Wert einzuhalten.

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Anlagen und Einrichtungen zur Besichtigung, Wartung und Instandsetzung - Prüfung durch SachverständigenMechanisch angetriebene und elektrische Einrichtungen werden von einem durch den AG beauftragten Sachverständigen einer Technischen Überwachungsorganisation anhand der Technischen Unterlagen in betriebsfertigem Zustand geprüft. Der AG behält sich vor, wichtige Teile der Anlage durch den Sachverständigen bereits im Werk prüfen zu lassen. Die Abnahme durch den AG erfolgt erst nach Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung durch den Sachverständigen.

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Güteüberwachung BauwerksbetonFundamente, Pfahlkopfplatten und Pfahlgruppen sind als eigene Bauteile zu betrachten. Fertigteile ein und desselben Überbaufeldes gelten als ein Bauteil. Beim Betonieren an verschiedenen Tagen ist jedoch je Tag mindestens ein Probewürfel herzustellen, ersatzweise für jeden zweiten Probewürfel zwei w/z-Wertbestimmungen. Die Überwachungsberichte der fremdüberwachenden Stelle sind dem AG laufend unaufgefordert vorzulegen.

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Bedingungen für die Aufstellung und Wertung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (NA)Voraussetzungen:Änderungsvorschläge (Nebenangebote) des Ausschreibungs-entwurfes müssen den im vorliegenden Fall gesetzten Maßstab des Hauptangebotes hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang und Ausführlichkeit erreichen. Hierzu gehört u.a. auch die Festlegung der Hauptabmessungen und der konstruktiven Details der geänderten Bauwerksteile und die Durchführung der Entwurfsstatik. Hierbei sind die Auswirkungen auf die nicht geänderten Bauwerksteile -falls erforderlich- mit zu berücksichtigen. Die Anwendung bauaufsichtlich zugelassener bzw. geprüfter Baustoffe und Stoffsysteme sowie der anerkannten Regeln der Technik im Brücken- und Ingenieurbau des BMVBS sowie die Entwurfsgrundsätze und Konstruktionsregeln von Hessen Mobil (Handbuch Planung Ingenieurbauwerke) sind zu beachten. Die Machbarkeit neuer Bauarten bzw. Bauverfahren ist durch entsprechende Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall nachzuweisen. Der technische und formale Standard bei der Wertung von NA ist bei konstruktiven Bauwerken der der Ausschreibung zugrundeliegende Bauwerksentwurf nach RAB-ING.

Durchfahrtsprofil Nebenangebote/Sondervorschläge:Das lichte Durchfahrtsprofil entsprechend dem Ver-waltungsentwurf darf zu keiner Zeit eingeschränkt werden.

Gründungsänderungen:Bei Änderungen der Gründung, des Baugrubenverbaus, der Grundwasserhaltung und der Auftriebssicherung ist für das Nebenangebot ein Baugrundgutachten bzw. eine Stellungnahme des Bodengutachters beizufügen. Sind die dem Ausschreibungsentwurf zugrunde liegenden Bau-grundaufschlüsse für die Aufstellung des Nebengutachtens nicht ausreichend, so hat der Bieter zusätzliche Aufschlüsse selbst zu erbringen und die Ergebnisse dem Nebengutachten beizufügen. Die Abnahme der endgültigen Gründungssohlen erfolgt durch den Auftraggeber.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für das NA:Zu jedem technisch abweichenden Nebenangebot oder Änderungsvorschlag ist vom Bieter eine auf das Nebenangebot oder den Änderungsvorschlag abgestimmte Zusammenstellung „Zusätzlicher Technischer Vertragsbedingungen (ZTV)“ mit den Angebotsunterlagen abzugeben. Darin müssen alle ZTV (mit Stand und Ausgabedatum) enthalten sein, die bei diesem Nebenangebot anzuwenden sind und die nicht schon in der vom AG mit den Vergabeunterlagen mitgelieferten Liste der anzuwenden ZTV´n enthalten sind.

Hinweis für Sonderentwürfe/Nebenangebote bzgl. RBA-BRÜ:Die Forderungen zu Anlagen und Einrichtungen zur Besichtigung, Wartung und Instandsetzung gemäß der RBA-BRÜ (einschl. der hier gemachten Hesseninterne Regelungen/Ergänzungen) sind auch bei Nebenangeboten bzw. Änderungsvorschlägen einzuhalten.

RAB-ING[1]

RBA-BRÜ[1]

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Verkehrsbelange im Rahmen der EntwurfsplanungIn Bauwerksentwürfen insbesondere Instandsetzungsentwürfen sind die verkehrlichen Belange von Strecke und Brücke besonders während der Bauzeit sowie verkehrliche Auswirkungen der Verkehrsführung zu untersuchen und zu beschreiben.Der bauzeitlichen Verkehrsführung (Aufrechterhaltung des Straßenbetriebs) und deren Auswirkung auf das Bauwerk ist in der Bauwerksplanung Rechnung zu tragen.

� TECHNISCHE BEARBEITUNG

StandsicherheitsnachweiseEine Deckblattvorlage (gemäß Heft 504) ist unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagenals Vorlage beigefügt.

Anhang AHeft 504

[4]

Ausführungsunterlagen BaubehelfeBaubehelfe aller Art (Trag- und Montagegerüste, Vorbaugeräte, Transportbrücken, Behelfsbrücken, Baugrubenverbau, Unterfangungen, Verschiebekonstruktionen mit Unterbau etc.) sind grundsätzlich prüf- und zustimmungsbedürftig. Die Aufstellung der statischen Berechnung und der sonstigen Ausführungsunterlagen ist separat als gesonderte Position lt. STLK LB 101 / 6 Ingenieurleistungen auszuschreiben. Die Prüfung dieser Unterlagen muss durch den vom AG eingesetzten Prüfingenieur erfolgen.Der Prüfingenieur nimmt hoheitliche Aufgaben nach FStrG §4 bzw. HStrG §47 für Hessen Mobil wahr.

Technische und statische PrüfungNach Abschluss des Prüf- und Genehmigungsverfahren erhält der AN eine mit dem Prüf- und Gesehen- bzw. Genehmigungsvermerken versehene Ausfertigung sämtlicher Ausführungszeichnungen und des Standsicherheitsnachweises zurück. Der Auftragnehmer überträgt sämtliche Änderungen und Prüfvermerke in das Original mit dem zusätzlichen Vermerk:

Alle Änderungen und Prüfvermerke sind eingetragen

Prüfingenieur: ......................................... ...................................................................(Name) (Ort und Datum)

......................................................... ...................................................................(Ort, Datum) (Name des Bevollmächtigtender bauausführenden Firma)

Der Auftragnehmer versorgt seine Baustelle mit genehmigten Plänen. Das Original verbleibt zunächst beim Auftragnehmer. Die Kosten für zusätzliche Leistungen der Prüfingenieure hat der AN zu erstatten, sofern diese auf Nachträge zurückgehen, die durch den AN verschuldete Änderungen oder Fehler in den vom AN eingereichten Unterlagen verursacht wurden. Dies betrifft nicht solche Nachträge, die die bisher vorgelegten Unterlagen lediglich ergänzen und auch nicht solche Änderungen, die vom AG zu vertreten sind. Die Plan- und Statiklauflisten der Technischen Planprüfung sind unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen als Vorlage beigefügt.

Anhang A

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Prüfung von Bauwerken an BahnanlagenWährend der Ausführungsplanung ist der vom AG zu beauftragende Prüfingenieur bei vorhandenen besonderen bahnspezifischen Bedingungen entsprechend auszuwählen und einzubinden.

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Regelablauf zur Prüfung von Ausführungsunterlagen für Brücken und andere IngenieurbauwerkeDie Anlagen dienen zur vertraglichen Fixierung der intern innerhalb von Hessen Mobil vereinheitlichten Verfahrensabläufe im Zuge der Erstellung der Verdingungsunterlagen.

� Anlage: Verfahrensablauf der Technischen Planprüfung(Flussdiagramm-Grafik)Seite 1: BauvertragspläneSeite 2: StatikSeite 3: Ausführungs- und Bestandspläne

� Anlage: LV-Texte

.

.

.

.

.Anhang A

siehe

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Ausführungszeichnungen herstellenBestandsunterlagen liefernStandsicherheitsnachweis aufstellen

� Anlage: Texte zur Baubeschreibung Ausschreibungsunterlagen

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BestandsunterlagenNach Abschluss der Bauarbeiten werden alle Ausführungspläne (Schalungs-, Bewehrungs-, Detailpläne usw.) von der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers als Bestandspläne festgestellt, d.h. auf den Originalen wird bescheinigt, dass diese mit der Bauausführung übereinstimmen. Dazu ist der Stempel "Bestandsunterlagen zur Kenntnis genommen" zu verwenden.

Dasselbe gilt für den „Bestandsübersichtsplan“, der eine Überarbeitung des Bauvertragsplanes darstellt und alle Darstellungen und Angaben enthalten muss, die auch vom Bauwerksplan verlangt werden. Darüber hinaus müssen aus ihm alle wichtigen Abmessungen hervorgehen. Zu diesem Zwecke hat der Auftragnehmer die Originalpläne nach Eintragung aller während der Herstellung eingetretenen baulichen Änderungen dem Auftraggeber zu übergeben. Der AN hat dabei die Übereinstimmung mit der Wirklichkeit zu bescheinigen. Weiterhin dürfen die Ausführungszeichnungen als Anlagen zur Schlussrechnung erst von den Originalen gezogen werden, wenn diese mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen.

Handbuch Kapitel 2.2

Bsp-Ausführungs-

planAnhang B

Die Form/Blattaufteilung/Schriftfelder der Ausführungszeichnungen muss der Hessischen Richtzeichnung „Bsp-Ausführungsplan“ entsprechen. Alle Unterlagen müssen die Straßen- und Bauwerksbezeichnung, die Bauwerksnummer (ASB) und den Namen des zuständigen Baudezernats (AG) tragen, vollständig sein und mit der Bauausführung übereinstimmen. Die richtige Übertragung aller Unterschriften, die im Zusammenhang mit Prüf-, Genehmigungs- und Sichtvermerken usw. durch den AN vollzogen wurden, wird vom AG bestätigt, um die erforderliche Urkundenechtheit als Voraussetzung der Mikroverfilmung zu erreichen.

Auf den Bestandsplänen der Bewehrungs- und Spannglied-/Spannstahlplänen ist die Spezifische Spannstahl- und Betonstahl-Menge kg/m3 anzugeben.

Bsp-Ausführungs-

planAnhang B

Bsp-Ausführungs-

planAnhang B

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Vermessungs- und BeobachtungseinrichtungenGemäß DIN 1076 sind die fertigen Bauwerke unter einer ständigen Kontrolle zu halten. Insbesondere sind höhen- und lagemäßige Veränderungen durch entsprechende Vermessung festzustellen. Zu diesem Zwecke müssen Messbolzen nach den Richtzeichnungen RiZ-ING "Mess 1" und "Mess 2" an dem Bauwerk angebracht werden. Bei Stützwänden und Pfeilern, bei denen ungleichmäßige Setzungen zu erwarten sind, sind stets außer der vertikalen Setzungsbewegung auch die horizontalen Bewegungen zu beobachten. Messbolzen für lagemäßige Messungen müssen so beschaffen sein, dass sie durch zwangszentrierte Aufsätze exakte Winkelmessungen zulassen.

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DIN 1076[5]

RiZ-ING[1]

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Prüfung und Überwachung von Spannbetonbrücken - Überwachung durch FeinnivellementGemäß DIN 1076 sind die fertigen Bauwerke unter einer ständigen Kontrolle zu halten. Insbesondere sind höhen- und lagemäßige Veränderungen durch entsprechende Vermessung festzustellen. Zu diesem Zwecke sind Spannbetonbrücken in folgenden Abständen zu beobachten:

� Beobachten vor dem Spannen

� Beobachten nach dem Spannen

� 1. Folgebeobachtung 6 Monate nach dem Spannen

� 2. Folgebeobachtung 18 Monate nach dem Spannen

� 3. Folgebeobachtung 36 Monate nach dem Spannen

� 4. Folgebeobachtung 72 Monate nach dem Spannen

Diese Zeiträume gelten nur, wenn keine wesentlichen Unterschiede zur letzten Beobachtung festgestellt werden. Andernfalls ist die nächste Beobachtung wieder nach 6 Monaten vorzunehmen. Spannbetonbrücken mit Koppelfugen sind auch nach Ablauf des oben genannten Beobachtungsraumes vermessungstechnisch zu beobachten. Die Messungen sind mindestens im Abstand von 6 Jahren vor der jeweiligen Hauptprüfung nach DIN 1076 durchzuführen. Sollten hierbei erneut Formänderungen festgestellt werden, sind die Beobachtungsabstände zu verkürzen. Darüber hinaus sind die Festlegungen der DIN 1076, Ziffer 5.2.13 zu beachten. Die Messergebnisse sind zu protokollieren und in SIB-Bauwerke dem Bauwerkszustand als Dokumente anzuhängen. Der Termin der Messung ist in SIB-Bauwerke unter „Durchgeführte Prüfungen“ einzugeben. Die Entscheidung hinsichtlich der Entlassung aus dem oben genannten Beobachtungszeitraum wird vom zuständigen Baudezernat getroffen.Rückfragen bitte an Dezernat Instandhaltung Ingenieurbauwerke.

Das Formblatt „Übersicht Spannbetonbrücken“ ist unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen als Vorlage beigefügt.

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DIN 1076[5]

Anhang A

Kennwertstempel „Bauwerksdaten“ gemäß RAB - INGEs sind die Planstempel und Schriftfelder gemäß der RAB-ING zu verwenden.

RAB-ING[1]

Herstellen der Ausgleichsgradiente und der Ebenflächigkeit Aufnahmeverfahren und AuswertungDas Netznivellement Nr. 1 hat der AN nach der Fertigstellung der Rohdecke vorzunehmen. Das Netznivellement Nr. 2 wird vom AG aufgenommen, sobald die Kappen fertiggestellt sind. Der AN hat daher für die rechtzeitige Freimachung der Rohdecke und Zugänglichkeit für das Vermessungspersonal des AG zu sorgen. Das Nivellement Nr. 2 ist Bestandteil der Abnahmen. Um Verfälschungen der Messergebnisse durch Längenänderungen von Bauteilen infolge von Temperaturdifferenzen zu vermeiden, dürfen die Netznivellements nur bei annähernd gleichen Temperaturen aufgenommen werden, extreme Temperaturen sind zu vermeiden. Die Netzabstände für das Nivellement Nr. 1 sind so zu wählen, dass folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Der Abstand der Netzpunkte darf nicht größer als 2,50 m sein

2. Aufzunehmen sind:

� die Fahrbahnachse, die Fahrbahn- und Standstreifenränder

� Punkte für die Deckenhöhen nach Deckenhöhenplänen oder Deckenbüchern und dergleichen

� Brückenabläufe, Schachtabdeckungen in der Fahrbahn, Übergangskonstruktionen und andere Zwangspunkte

3. Das gewählte Netz ist vom AN vor der Ausführung des Nivellements zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufnahmepunkte sind wetterfest zu markieren.

Die Netzabstände für das Nivellement Nr. 2 werden so gewählt, dass sich die Messpunkte, soweit möglich, mit denen des Nivellements Nr. 1 decken und folgende Bedingungen eingehalten werden:

� Der Abstand der Netzpunkte darf nicht größer als 2,50 m sein

� Aufzunehmen sind:

- die Fahrbahnachse, die Fahrbahn ggf. der Standstreifen im Abstand von 1,00 m bzw. 0,50 m bei Bundesautobahnen und 0,50 m bei Bundesstraßen von der Vorderkante Bord und die äußere Fahrbahnkante (Abb. 1, Bild B)- die Oberkanten der Kappen und Gesimse

Anhang A

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- Brückenabläufe, Schachtabdeckungen in der Fahrbahn,

Übergangskonstruktionen und sonstige Zwangspunkte:

� Die Aufnahmepunkte sind, soweit sie nicht schon für das Nivellement Nr. 1 gebraucht wurden, wetterfest zu markieren.

Die Netznivellements sind gemäß Tabelle 1a und 1b als Rohdeckenbuch Nr. 1 (vom AN) bzw. gemäß Tabelle 2a und 2b als Rohdeckenbuch Nr. 2 (vom AG) aufzubereiten. Die graphische Auswertung des Nivellements Nr. 1 in handlichen und übersichtlichen Längsschnitten für Fahrbahnachse und Fahrbahnränder erfolgt durch den AN. Sofern Verbesserungen nur durch Schichtverdickungen und Abschleifzonen vorgenommen werden sollen, genügt zur Beurteilung der Maßnahme das Auftragen der Ist-Werte über der als Gerade aufgetragenen Sollgradiente, wobei je nach Längenmaßstab eine bis 100-fache Überhöhung erforderlich werden kann. Für die Beurteilung von Ausgleichsgradiente und Anrampung sind, sowohl den Toleranzen als auch dem Längsmaßstab entsprechend, überhöhte Längsschnitte vorzulegen. Längsschnitte müssen die Ist-Höhen der Rohdecke, die noch zu erwartende rechnerische Restverformung des Brückentragwerkes, die vorgeschlagenen Verbesserungen der Ist-Höhen der Rohdecke, die verbesserten Ist-Höhen zuzüglich normaler Brückenbelagsdicke und die Soll-Höhen enthalten.

An Restverformungen sind z. B. zu beachten:

� Schwinden

� Kriechen

� Belastungen durch Kappen und Brückenbelag

Die graphische Auswertung des Nivellements Nr. 2 einschließlich der Darstellung noch notwendiger Verbesserungsvorschläge erfolgt wie beim Nivellement Nr. 1 durch den AN. Zusätzlich sind auch die Oberkanten der Borde aufzutragen.

An Restverformungen sind z. B. zu beachten:

� Schwinden

� Kriechen

� Belastung durch Brückenbelag

Methoden zur Verbesserung der Ist-GradienteReichen die in der ZTV-ING beschriebenen Methoden nicht aus, um eine Ausgleichsgradiente innerhalb des Abweichungsbereiches zu ermöglichen, so können die Trassierungselemente abgeändert werden, sie müssen jedoch gleichsinnig und von gleicher Größenordnung wie der Soll-Gradiente sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Verbesserungen durch Anrampungen zu erzielen, wenn hierdurch Arbeiten am Beton bzw. Veränderungen der Schutzschicht abgemindert werden können. Die Differenz zwischen Anrampung einerseits und Soll-Gradiente bzw. Ersatzgradiente andererseits darf den Wert hx / 2 nicht überschreiten. Die Anrampungslänge muss 500 x hx, mindestens jedoch 5,0 m betragen. Die zuvor beschriebenen Maßnahmen können einzeln oder kombiniert angewendet werden. In besonders schwierigen Fällen kann eine Kombination aller Möglichkeiten vorgenommen werden. Siehe hierzu auch Abb. 2 und 3. Insbesondere sind die Maßnahmen so zu wählen, dass Arbeiten am Beton nicht erforderlich werden; beim Ausgleich aufgrund des Nivellements Nr. 2 sind Arbeiten am Beton unzulässig.

Vorlagen und GenehmigungsverfahrenDas Rohdeckenbuch Nr. 1 und die graphischen Auswertungen sind zusammen mit eventuell notwendigen Verbesserungsvorschlägen dem AG 4-fach zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach Genehmigung dieser Unterlagen können die Kappen aufgesetzt werden. Die Übergangskonstruktion muss vor dem Einbetonieren vom AG höhenmäßig kontrolliert sein. Die Kontrolle ist vom AN rechtzeitig zu beantragen. Der AG übergibt das Rohdeckenbuch Nr. 2 in einer Ausfertigung dem AN. Der AN hat seine Auswertung des Rohdeckenbuches Nr. 2 zusammen mit eventuell notwendigen Verbesserungsvorschlägen dem AG 4-fach vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen trägt der AN die Ausgleichsgradiente in wetterfester Farbe an den Borden an. Im Zuge der Antragungen sind die Ergebnisse des Verbesserungsvorschlages an Ort und Stelle zu überprüfen. Sofern der Fahrbahnbelag nicht im Bauvertrag des Bauwerkes enthalten ist, kann das Bauwerk anschließend zur Abnahme angemeldet werden. Bei getrennter Vergabe von Brücken- und Deckenbauarbeiten wird vor Beginn der Deckenbauarbeiten in einem Ortstermin, an dem der AG, der Brückenbauunternehmer und der Deckenbauunternehmer anwesend sind, ein gemeinsames Aufmaß (Nivellement) in den Netzpunkten des Rohdeckenbuches Nr. 2 gemacht. Im Verlaufe dieses Aufmaßes können noch Verbesserungen der Gradiente vorgenommen werden, soweit sie sich im Rahmen dieser Richtlinie durch Anrampungen ausführen lassen und Mehreinbau dadurch vermieden wird. Diese Änderungen sind sofort andersfarbig in wetterfester Farbe anzubringen. Das gemeinsame Aufmaß gilt als Abrechnungsgrundlage für die Vergütung des Deckenbauunternehmers bzw. zur Ermittlung der von dem Brückenbauunternehmer zu zahlenden Mehreinbaukosten. Sind die Deckenbauarbeiten noch nicht vergeben, so wird das gemeinsame Aufmaß unter Beteiligung des Brückenbauunternehmers von der Brücken- und

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Deckenbauüberwachung des AG vorgenommen. In diesem Fall wird das Aufmaß Bestandteil der Ausschreibung der Deckenbauarbeiten bzw. des künftigen Vertrages mit der Deckenbaufirma. Alle Kosten, die durch die Aufnahmen (außer der Aufnahme, die der AG durchführt), Auswertungen, Mängelbeseitigung, zusätzlicher statischer Nachweis und Mehreinbau entstehen, hat der AN zu übernehmen. Kosten für Mehreinbau werden bei einer mittleren Mehrdicke 1 cm vom AG geltend gemacht. Der AN trägt in diesem Falle die Kosten des Mehreinbaues, der über 1 cm hinausgeht. Wird eine mittlere Minderdicke 0,7 cm festgestellt, so hat der Brückenbauunternehmer in die Gewährleistung des Deckenbauunternehmers einzutreten. Eventueller Mehreinbau an anderen Stellen darf hierbei nur bis zu maximal 1 cm angerechnet werden. Sind Brücken- und Deckenbauarbeiten in einem Auftrag enthalten, so entfällt das gemeinsame Aufmaß. Der Gradientenausgleich ist jedoch immer auszuführen. Mehreinbaukosten werden nicht vergütet. Wird über größere Flächen durch die Verdickung der Schutzschicht eine wesentliche Mehrbelastung hervorgerufen, so ist auf Verlangen des AG vom AN ein statischer Nachweis über die Tragfähigkeit zu erbringen. Die Tabellen 1a und 1b des Rohdeckenbuches Nr.1 und 2a und 2b des Rohdeckenbuches Nr.2 sind unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen als Vorlage beigefügt.

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Prüfung während der Ausführung

Vergütung von Prüfingenieurleistungen im Brücken- und IngenieurbauUm die Honorarermittlung für Prüfleistungen künftig bundesweit auf eine einheitliche Basis zu stellen, hat der BMVBS die „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ aufgestellt und veröffentlicht. Sie soll bei der Vergütung von Prüfingenieurleistungen fortan die ländereigenen

RVP[1]

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Gebühren- bzw. Honorarverordnungen ersetzen. Für die Honorarermittlung von Prüfleistungen sind ab sofort die Berechnungsformeln der RVP anzuwenden, gleichzeitig verliert die Grusta - Prü ihre Gültigkeit. Auf die Ergänzungen zur RVP wird ganz besonders hingewiesen:

� Die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung ist in aller Regel durch die Prüfung in statischer und konstruktiver Hinsicht für die Ausführungsstatik und die Ausführungspläne abgedeckt. Dadurch besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Besonders begründete Ausnahmefälle, bei denen eine gesonderte Vergütung für die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung erfolgen kann, sind im ARS 13/2006 unter II. (1) genannt. In diesen Fällen ist die Notwendigkeit der gesonderten Vergütung schriftlich durch das zuständige Kompetenzcenter Bauwerksentwurf (KC BwE) in der Bauakte festzuhalten; eine Kopie des Vermerks ist Hessen Mobil Zentrale im Nachgang zuzusenden.

� Die Überprüfung der Geometrie soll in der Regel auf die Überprüfung der Hauptachsen und Schnittpunkte (Lage, Kreuzungswinkel, Höhe in diesen Punkten) und auf geeignete Stichproben der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten beschränkt werden. Das Honorar für diese Leistungen ist mit dem Honorar nach RVP Ziffer 4.1.2 abgegolten. Die RVP begrenzt außerdem die Honorare für die Prüfung der Berechnungen für Traggerüste, der Ausführungszeichnungen für Traggerüste und deren Abnahme auf die in den Ziffern 4.1.6 bis 4.1.8 genannten Sätze. Die Erteilung des Prüfauftrages erfolgt weiterhin durch die Kompetenzcenter Bauwerksentwurf. Das KC BwE übernimmt in diesem Fall die Aufgabe des fachkundigen Ansprechpartners für den Prüfingenieur. Zwar unterscheiden sich die Begrifflichkeiten der RVP von denen der Grusta-Prü, die Ermittlung des Prüfhonorars erfolgt aber weiterhin über „Anteile des Grundhonorars“ (früher „Leistungssätze“). Das Grundhonorar wiederum ist abhängig von den anrechenbaren Kosten des Bauwerks und dessen Schwierigkeitsgrad, der sogenannten „Bauwerksklasse“ (früher „Honorarzone“). Bei der Aufstellung zukünftiger Prüfaufträge lässt sich somit kein erhöhter Einarbeitungsaufwand erwarten. Prüfleistungen über dem EG-Schwellenwert (siehe §2 Nr. 3 Vergabeverordnung) sind gemäß VOF in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung an einen geeigneten Bewerber zu vergeben. Dieser muss über die nötige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Bei Prüfleistungen unterhalb des EG-Schwellenwertes ist eine Person für die Übernahme einer Prüftätigkeit für Hessen Mobil geeignet, wenn sie eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik von einer Landesbehörde besitzt. Die von einem anderen Land ausgesprochene Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gilt auch in Hessen. Die RVP soll im Rahmen der Fortschreibung der HVA F-StB als Anlage beigefügt werden.

Verantwortlichkeiten bei der technischen PlanprüfungDie „Technische Planprüfung“ der Ausführungspläne gehört zu den Pflichten von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement als sachkundiger Bauherr. Mit der „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ erfolgt die Überprüfung der Geometrie durch den Prüfingenieur und soll sich gemäß ARS 13/2006 auf die Überprüfung der Hauptachsen und Schnittpunkte (Lage, Kreuzungswinkel, Höhe in diesen Punkten) und auf geeignete Stichproben der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten beschränken. Dementsprechend entfällt diese Teilleistung bei der Technischen Planprüfung durch die KC BwE. Um die geänderten Verantwortlichkeiten und den Prüfumfang Prüfingenieur/ KC BwE zu dokumentieren, gelten ab sofort die folgenden Regelungen:

� die Ausführungspläne werden vom KC BwE mit „vertraglich und konstruktiv geprüft“ unterschrieben. Die Unterschrift „Technisch geprüft“ ist nicht mehr anzuwenden. Hiermit wird dokumentiert, dass es sich nicht um eine erneute und umfassende Überprüfung des bereits durch den externen Prüfers festgestellten Prüfergebnisses handelt.

� die Ausführungspläne werden vom Prüfingenieur mit „in statischer und geometrischer Hinsicht gemäß ARS 13/2006“ abgestempelt.

� Der Prüfingenieur dokumentiert in seinem Prüfbericht die wirtschaftliche Prüfung nach ARS 13/2006, indem er hierzu eine eindeutige und klare Stellungnahme abgibt.

� Die Überprüfung der Geometrie gem. ARS 13/2006 wird durch den Prüfingenieur dokumentiert, indem er die geprüften Daten in den Ausführungsplänen kennzeichnet.

Da Traggerüste i. d. R. pauschaliert ausgeschrieben werden, hat der Bauherr auf die konstruktive Auslegung oft keinen Einfluss. Es gibt daher in vertraglicher Hinsicht i.d.R. nichts zu prüfen, so dass die Pläne von Traggerüsten durch das KC BwE mit „Gesehen“ gezeichnet werden. Ausnahmen hiervon könnten stringente Auflagen oder Anforderungen des Bauherren z.B. bei Einhausungen o.ä. sein, die eine vertragliche und konstruktive Prüfung durch das KC BwE im Einzelfall erfordern könnten. Die Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur ist in der Anlage „Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur“ geregelt. Das Dokument „Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur“ wird bei Vertragsabschluss mit dem Prüfingenieur Vertragsbestandteil.

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„Hinweise zur

Zusammen-arbeit

zwischen KC

Bauwerks-entwurf und

Prüf-ingenieur“Anhang A

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Anlagen keine

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Zusammenfassung

Zustimmung im Einzelfall, Datenaustausch, Regelbauweisen, Vorentwurf VS, integraler Bauwerke, Untersuchungsberichte, Gutachterliche Stellungnahmen

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches

Thema 2.4.1.2 Hessische Regelbauweisen und Standardisierung Version 7 - 19.12.2013, gültig bis 19.12.2018

##################################################################Zustimmung im Einzelfall bei BaukonstruktionenDie EU hat für die Nationalstaaten rechtsverbindlich eingeführt:

� Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge 2004/18/EG, kurz: Baukoordinierungs-Richtlinie, und deren Änderungen,

sowie die

� Richtlinie des Rates vom 21.12.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedschaften über Bauprodukte 89/106/EWG, kurz: Bauprodukten-Richtlinie, und deren Änderungen national umgesetzt im Bauproduktengesetz (BauPG),

Die Baukoordinierungs-Richtlinie regelt die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen und definiert „Technische Spezifikationen“, die für Bauarten und Bauprodukten bei Ausschreibung und Baudurchführung verbindlich zu verwenden sind.

Technische Spezifikationen sind:

1. Eingeführte harmonisierte Europäische (EU-) Normen.

2. Anerkannte, eingeführte nationale Normen, die mit den wesentlichen Anforderungen der Bauprodukten-Richtlinie (BPR) übereinstimmen, sogenannte nicht harmonisierte EU-Normen.

3. Nationale Restnormen; dies sind Normen für die es noch keine konkurrierende Europäische Regelung gibt.

4. Verwendungsnormen; dies sind nationale Normen, die den Verwendungszweck des jeweiligen Produktes für den nationalen Raum regeln.

5. EU-zertifizierte Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV’n)oder

6. eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungoder

7. ein Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis für untergeordnete Bauteile.

Bauarten und Bauprodukte sind ausschließlich nach den vorgenannten Technischen Spezifikationen auszuschreiben und zu verwenden, soweit diese mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) eingeführt und im Handbuch für meinen Geschäftsbereich bekannt gegeben wurden.Merkblätter, z.B. der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, oder in Fachaufsätzen niedergelegter Stand der Technik haben keinen Richtliniencharakter und erfüllen nicht die Vorgaben Technischer Spezifikationen im Sinne der vorgenannten EU-Richtlinien oder deren nationalen Umsetzungen.Im Rahmen der Bauüberwachung und der Prüfung der Ausführungsunterlagen ist durch das Vorlegen aller gültigen Europäisch Technischen Zulassungen (ETA), Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die verdingten Bauarten und Bauprodukte nach zertifizierten Normen erstellt und die Übereinstimmung mit den geforderten Anforderungen anhand der vorgegebenen Konformitätsverfahren nachgewiesen wurden. Die Konformität mit harmonisierten Europäischen Normen bei sogenannten geregelten Bauprodukten und Bauarten wird durch das CE-Zeichen nachgewiesen. Alle übrigen sogenannte „nicht geregelte“

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Bauprodukte (Nr. 2 bis 7.) tragen ein Ü-Zeichen oder ggf. Ü- und CE-Zeichen.Im Staatlichen Straßen- und Brückenbau setzt die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, die weder nach EU-oder nationaler Norm erstellt werden noch für die eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung oder ein solches Prüfzeugnis vorgelegt werden kann, eine Bauaufsichtliche Zustimmung im Einzelfall (Z. i .E.) durch das HMWVL als Oberste Straßenbaubehörde in Hessen voraus. Die Z.i.E. ist zudem die haushaltsrechtliche Grundlage für ein Bauteil/Bauwerk, Mittel eines Baulastträgers einsetzen zu dürfen. Über die Erfahrungen mit dem zugelassenen Bauteil/Bauwerk ist stets zu berichten. Vorbereitung und Durchführung einer Z.i.E. zur Vorlage bei der Obersten Straßenbaubehörde erfolgt durch Hessen Mobil Zentrale. Die Antragstellung obliegt dem jeweiligen Dezernat Bau.

Zustimmungen im Einzelfall sind stets objektbezogen und müssen für jede Baumaßnahme getrennt beantragt werden. In Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen beigefügt erhalten Sie ein Merkblatt, das die erforderlichen Schritte zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall nennt.

Zustimmungen im Einzelfall können z.B. sein:

� Anwendung eines hochfesten Normalbetons C 70/85,

� Änderungen und Ergänzungen zu den DIN-Fachberichten oder Eurocode/EC bei der Bemessung

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Die Schnittstellendefinition Datenaustausch„Vereinbarung zur Erzeugung, Austausch und Archivierung von digitalen Daten (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement)“

KC Bauwerksentwurf / KC Tunnelbau u. –betrieb wurde auf Grund der:

� technischen Weiterentwicklung im Softwarebereich

� bisher gesammelten Erfahrungen in der Anwendung der bisher geltenden Regelungen

� der neuen Programmversion von AutoCAD

überarbeitet und aktualisiert.

Bei Ausführungsplanungen und Bauwerksplanungen Dritter („Ingenieurbüros“) ist die Vereinbarung mit dem Ingenieurvertrag nach HVA-F StB zu vereinbaren und als Anlage schriftlich beizufügen.Der Dokumenten-Name muss zur eindeutigen Zuordnung die ASB-Nummer enthalten z.B. UF Musterweg Lageplan ASB 1234-567.DWGUF Musterweg Kostenberechnung ASB 1234-567.XLSxUF Musterweg Erläuterungsbericht ASB 1234-567.DOCxUF Musterweg Bodengutachten ASB 1234-567.DOCx (oder PDF)Digitale Ausschreibungspläne dürfen gegen Kostenerstattung an die AN weitergegeben werden. Die Vereinbarung ist unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen als Vorlage beigefügt.

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Regelbauweisen des Brückenbaus im Geschäftsbereich Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Teil 1Aus den strategischen Zielen von Hessen Mobil entstehen Technische Randbedingungen und Ziele für regelhafte Konstruktionen im Brückenbau.

1. Randbedingungen und Technische Leitziele der Regelbauweisen:

� Minimierung der Gesamtkosten und Bau und Nutzungsdauer (Lebenszykluskosten)

� Kostensenkung und Qualitätssicherung durch Standardisierung

� Qualitätssicherung durch baustellengerechte, einfache konstruktive Durchbildung

� Instandsetzungsgerechtes Planen und Bauen

� Gezielte Reserven der Dauerhaftigkeit bei Überlastungen

� Flexibilität bei Nutzungsänderungen und Erweiterungen

� Effizienz bei Wartung und Prüfkosten, z. B. durch freie Kontrolle der Haupttragelemente

� Minimierung von Wartungs- und Instandsetzungsintervallen

� Instandsetzung und Ertüchtigung bei minimaler Verkehrseinschränkung

2. Allgemeines zu Regelbauweisen Aus den Technischen Randbedingungen entwickelt Hessen Mobil sukzessive Regelbauweisen für Brücken in ihrem Geschäftsbereich. Regelbauweisen bewegen sich innerhalb des vorhandenen Regelwerkes. Sie selektieren aus möglichen Bauweisen die geeigneten Bauweisen für den Geschäftsbereich von Hessen Mobil heraus und reduzieren dadurch die zu beherrschenden Regelwerke für den Anwender. Der sachliche Rahmen der Regelbauweisen ist verbindlich, über ihre zweckmäßige Anwendung und konstruktive Durchbildung ist jedoch in jedem Einzelfall zu entscheiden.

3. Regelbauweisen des Brückenbaus in Hessen für Überführungsbauwerke im Zuge von Neubau- und

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BetriebsstreckenFür Überführungsbauwerke sind die in der folgenden Anlage aufgeführten Bauweisen allen künftigen Planungen und Ausschreibungen zugrunde zu legen. Die folgende Anlage gibt in Abhängigkeit des Verkehrsaufkommens (DTV-Zahlen) und der Art der Baumaßnahme (Neubau oder Betriebsstrecke) die Randbedingungen zum Einsatz der Bauweisen an. Im Heft 50 der Schriftenreihe des HLSV [Entwurfsheft integraler Brücken. Wiesbaden: Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Heft 50, 2003] (unter Anhang C als Vorlage beigefügt)sowie im Gutachten [Erweiterte Grundlagen für integrale Straßenbrücken in Stahlbetonbauweise, Gutachten der König und Heunisch Planungsgesellschaft Beratende Ingenieure für Bauwesen, Frankfurt, für die Hess. Straßen- und Verkehrsverwaltung] können die Einzelheiten für Planung und Bau der Integralen und Semiintegralen Bauweise entnommen werden. Im Rahmen des RE-Strecken-Vorentwurfes ist für eine ausreichend geringe Schiefe der Überführungsbauwerke Sorge zu tragen. Im Allgemeinen bedeutet dies ein Kreuzungswinkel von 80 gon. Für Stahlverbundüberführungen wird auf [Kuhlmann, U., Hauf, G., Steiner, J., Aul, M.: Bewertung von Bauverfahren für Stahlverbundbrücken, Gutachten für das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden, 2006] verwiesen.

4. Einsatz von StahlverbundbrückenAuf Grundlage des Gutachtens [Kuhlmann, U., Hauf, G., Steiner, J., Aul, M.: Bewertung von Bauverfahren für Stahlverbundbrücken, Gutachten für das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden, 2006] ergibt sich für den Geschäftsbereich von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement folgender Einsatz von Stahlverbundbrücken als Regelbauweise:

� Überführungsbauwerke im Zuge von Bundesautobahnen:

Wegfall von Mittelstützen durch Stahlverbundrahmen in Fertigteilbauweise bei hochbelasteten Strecken mit DTV-Zahlen über 60.000 Kfz/24h für Neubau und Betriebstrecken.

� Talbrücken mit Gesamtlängen 100 m und mittleren Spannweiten von 40-70 m:

Stahlverbund mit abgesenkter Bauzeit durch Fertigteilbauweise insb. bei Überbauersatz.

� Talbrücken mit Gesamtlängen 100 m und Spannweiten > 70 msowie Plattentausch:

Ein Fahrbahnplattentausch bedingt die Vorgabe betrieblicher Belange nach Aufrechterhaltung des Verkehrs auch im Instandsetzungsfalle. Im Regelfall bedeutet dies die Vorgabe eines bauzeitlichen 8+0-Verkehrs.Das Gutachten [Kuhlmann, U., Hauf, G., Steiner, J., Aul, M.: Bewertung von Bauverfahren für Stahlverbundbrücken, Gutachten für das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden, 2006] ist Grundlage für Einsatz und Planung von Verbundbrücken, die sich in dem oben genannten Rahmen bewegen.Zum ermüdungsgerechten Konstruieren und damit zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit der Verbundbrücken werden in diesem Gutachten Empfehlungen gegeben. Durch die Einhaltung der Empfehlungen kann die Nutzungsdauer von 70 Jahre auf 120 Jahre angehoben werden.Nebenangebote in Massivbauweise sind auszuschließen, da das Gesamtkostenminimum von Bau- und Unterhaltskosten durch das Gutachten dargelegt wurde. Die notwendigen Regelungen hierzu sind unter Beachtung des HVA B-StB vorzunehmen. Die Begründung für die vorgenannte Ausführung des Bauwerks sind eindeutig in der Baubeschreibung darzulegen.Die Regelbauweisen unterliegt der ständigen Weiterentwicklung und sind als erster Schritt zur Erfüllung der Technischen Leitziele anzusehen.

Anlage : Regelbauweisen des Brückenbaus in Hessen für Überführungsbauwerkeim Zuge von Neubau- und Betriebsstrecken

Regelbauweise Überführungen Art der Bau-maßnahme

[N = Neubau;B = Betriebs-

strecke]

Max. DTV[Kfz/d]

*)

Max. Breite zwischen

Gel.[m]

Max. unterführte Fahrstreifen pro

Richtungs-fahrbahn

[-]

Kreuzungs-winkel

bzw. Schiefe der

Widerlager [gon]

Semi-Integrale Stahlbeton-brücke (Biegesteif eingespannte Mittelstütze mit verschieblicher Lagerung an den Überbau-enden)

N < 60.000 ~13,0(RQ 10,5

einschl. Rad-und Gehweg)

2(RQ 26 mit

Ausbaumöglich-keit auf RQ 33)

zwischen 60 =< 80

und120 =< 140

Integrale Stahlbetonrahmen-bauwerke ohne Mittelstütze(gemäß [Entwurfsheft integraler Brücken. Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Heft 50, 2004])

N < 60.000 ~13,0(RQ 10,5

einschl. Rad-und Gehweg)

2(RQ 26 mit

Ausbaumöglich-keit auf RQ 33)

80 =< 100 =< 120

FT-Spannbetonfertigteile mit Mittelstütze (gemäß ARS Brücken- und Ingenieurbau

B < 60.000 15,00(RQ 35,5)

2(RQ 26)

zwischen 60 =< 80

und

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*) Die Netzbedeutung eines Streckenabschnittes ist zu berücksichtigen (ggf. Abstimmung mit dem Netzbereich)

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Regelbauweisen des Brückenbaus im Geschäftsbereich von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Unterführungsbauwerke

Pflichtenheft Unterführungsbauwerke (UF)Standardisierung und Vorfertigung bei gleichzeitiger Reduktion bauvorbereitender und bauüberwachender Tätigkeiten für UnterführungsbauwerkeDas Pflichtenheft ist unter Anhang C als Vorlage beigefügt.

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Planungen von Ingenieurbauwerken als Bestandteil des Vorentwurfs (VS) nach RE 85 bzw. RE 2012Anforderungen

einfache Bauwerkenur Aufnahme in Bauwerksverzeichnis (Unterlage 10.1 bzw. 11 nach RE 2012) und Bauwerksdatenstempel auf Lage-

und Höhenplan sowie in AKS als Kostenschätzung nach m2-Brückenfläche

� Bauwerkssystem

� Bauwerksabmessungen

� Angabe von Bauhöhe

� Belastungsannahmen

� Kreuzungswinkel

� lichte Höhe und lichte Weite

� Breite zwischen Geländer

größere, schwierige Bauwerke

� nur für Ingenieurbauwerke (Brücken, Tröge, LSW, Stützwände), die sich durch ihre Größe, ihre Konstruktion oder durch besondere gestalterische Anforderungen herausheben

� Brücken (L > 75 bzw. 100 m oder > 3,0 Mio. Euro)

� Tunnel (L > 150 m oder > 3,0 Mio. Euro)

� Tröge bzw. andere Ingenieurbauwerke (> 3,0 Mio. Euro)

� LSW ( > 2,0 Mio. Euro)

deren Bauwerksentwürfe durch Hessen Mobil Zentrale zu genehmigen sind bzw. Gesehen-Vermerk BMVBS (BAB, Bundesstraße) erfordern (ARS 41/2001)zusätzlich zu Unterlage 10.1 bzw. 11 (RE 2012) und Bauwerksdatenstempel sowie in AKS als Kostenschätzung nach m2-Brückenfläche:Bauwerksskizze (Unterlage10.2 bzw. 15 nach RE 2012) evtl. Variantenuntersuchung

� Untersuchung verschiedener Brückensysteme, Stützweiten, verschiedener Überbauquerschnitte und Gestaltungsmöglichkeiten [evtl. Gründungsvarianten]

� Festlegung der wesentlichen Abmessungen aufgrund von Erfahrungswerten [oder ggf. Näherungsberechnungen]

� Auswahl der Vorzugsvariante als Grundlage für die Bauwerksskizze

Bauwerksskizze (Unterlage10.2 bzw. 15 nach RE 2012)

23/1993) 120 =< 140

Integrale Stahlbetonrahmenbauwerk ohne Mittelstütze mit Stahlbetonfertigteilträger

B < 60.000 15,00(RQ 35,5)

2(RQ 26)

80 =< 100 =< 120

Stahlverbundrahmen in Fertigteilbauweise

N, B >= 60.000 15,00(RQ 35,5)

3(RQ 35,5)

60 =< 100 =< 140

� Begründung der Notwendigkeit und der Hauptabmessungen

� immissionstechnische, landschaftspflegerische, klimatologische und ästhetische Gesichtspunkte bei der Bemessung und der Gestaltung

� Hinweise auf Besonderheiten, z.B. kurze Beschreibung vorgesehener Großbauwerke.

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� gibt in vereinfachter Form in einem geeigneten Maßstab Aufschluss über Ansicht, Grundriss und Querschnitt eines Bauwerkes

� sind die Hauptabmessungen des Bauwerkes (z. B. Querschnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsannahmen, MLC, Kreuzungswinkel usw.) sowie die maßgebenden Höhen und Begrenzungen der kreuzenden Anlagen anzugeben

� die Detailplanung des Bauwerks bleibt der späteren Bauwerksentwurfsplanung vorbehalten (nach RAB-ING; früher: Unterlage 10.3 Bauwerksplan)

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Hinweise und Randbedingungen für den Entwurf integraler Bauwerke

� Im geotechnischen Bericht müssen die oberen und unteren Grenzwerte der Bodenparameter angegeben werden. Die Berechnung des Tragwerks ist mit oberen und unteren Grenzwerten der Baugrundsteifigkeiten durchzuführen. Abweichungen davon sind mit dem AG abzustimmen.

� Bei hoher Steifigkeit der Widerlager oder hoher horizontaler Steifigkeit bei Flachgründungen kann durch einen Bodenaustausch die horizontale Steifigkeit reduziert werden.

� Bei Pfahlgründungen möglichst "weiche" (schlanke) Pfähle vorsehen. Dabei sind einreihige Pfahlgründungen Pfahlböcken vorzuziehen. Hierdurch entstehen geringere Zwangskräfte im Tragwerk.

� Mehrere Pfähle mit kleinem Durchmesser sind dabei günstiger als wenige Pfähle mit großen Durchmessern.

� Als Übergangskonstruktionen kommen oft Asphaltübergänge zur Anwendung. Die Anwendungsgrenzen nach ZTV-ING sind dabei zu beachten.

� Durch Anwendung einer Schleppplatte (ab ca. 15mm Gesamtdilatation) können Setzungen im Hinterfüllbereich minimiert werden. Die Schleppplatte ist mind. 50 cm dick zu wählen. Betonfestigkeit und Expositionsklasse entsprechen dem der Widerlagerwand.

� Die Rahmenecke sollte lang genug sein, so dass die Überlappung der Betonstahlbewehrung sichergestellt werden kann. Die Stöße sollen möglichst mit 50% gewählt werden.

� Bei vorgespannten Bauwerken ist auf ausreichende Länge für die Spannkrafteinleitung zu achten, d.h. ein "Rucksack" (Auskragung) hinter der Kammerwand sollte vorgesehen werden. Die Auskragung sollte 75cm nicht unterschreiten.

� Bei vorgespannten Bauwerken, insbesondere bei vorgespannten Fertigteilen, ist häufig der Dekompressionsnachweis in den Rahmenecken für die Bemessung maßgebend. Der Nachweis der Dekompression ist bereits im Zuge der Entwurfsplanung zu erbringen. Die Pflichtenhefte "Integrale Bauweise Heft 50-2004, einschl. Teil II und III" sind unter Anhang C beigefügt.

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Untersuchungsberichte/Gutachterliche Stellungnahmen im Brückenbau - Verfahren der Entscheidungsfindung im Rahmen des ErhaltungsmanagementsUm die Entscheidungen hinsichtlich Grundinstandsetzung bzw. Ersatzneubau technisch zu bündeln und damit zu optimieren, ist folgendermaßen zu verfahren:

� Gutachten, auch im Rahmen einer OSA, sind gemeinsam mit der Bauwerksprüfung zu bewerten und in den Zustandsbericht gemäß RI-EBW-PRÜF einzupflegen (siehe auch OSA-Leitfaden-Handbuch).

� Werden Gutachten für Instandsetzungen und Nachrechnungen bei Bauwerken mit einer Zustandsnote ≥ 2,8benötigt, sind diese grundsätzlich vor Auftragsvergabe mit den Dezernaten Planung Ingenieurbauwerke und Instandhaltung Ingenieurbauwerke hinsichtlich benötigter Untersuchungen und Aussagen festzulegen.

� Bei Gutachten für Bauwerke mit einer Zustandsnote < 2,8 sind die benötigten Untersuchungen und Aussagen vom Dezernat Bau zusammen mit dem Dezernat Instandhaltung Ingenieurbauwerke festzulegen, um eindeutige Vorgaben für die Instandsetzungskonzepte zu haben. Wird in diesen Fällen eine statische Nachrechnung erforderlich ist das Dezernat Planung Ingenieurbauwerke zu beteiligen.

� Gutachten und Stellungnahmen, in denen Aussagen über Stand- und Gebrauchssicherheit gemacht werden, sind mit dem Dezernat Instandhaltung Ingenieurbauwerke durchzusprechen und zu bewerten.Baustoffgutachten enthalten keine Aussagen über die Standsicherheit.

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Asbestsanierung im Zuge der Brückeninstandsetzung

Im Rahmen einer Brückeninstandsetzung ist eine genaue und umfangreiche Planung sowie Bauvorbereitung erforderlich.Grundlage der Ausschreibung von Brückeninstandsetzungen sind sorgfältige Instandsetzungsentwürfe gemäß RAB-ING, die das ganze Brückenbauwerk umfassen.In der Regel sind Instandsetzungen größerer Brücken eigenständige Maßnahmen.Der Instandsetzungsentwurf ist Grundlage der Einstellung in den Haushalt (BHO/LHO).Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Regelungen für die vertraglichen Vereinbarungen eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel gewährleistet.

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Unter Berücksichtigung der einzuplanenden Haushaltsmittel ist bei Brückeninstandsetzungen sowie Abbruch von Ingenieurbauwerken der Bestand auf Asbest zu untersuchen. In früheren Jahren wurden asbesthaltige Faserzementplatten im Überbau im Bereich der Schalungsfuge einbetoniert. Bei heutiger Erkenntnis und Erfahrung, Gefährdung für Mensch und Umwelt, muss der verwendete Baustoff Asbest fachgerecht ausgebaut und entsorgt werden. Durch verspätetes erkennen dieser Problematik, erst bei der Bauausführung, kommt es zu erheblichen Mehraufwendungen und somit zu beachtlichen Kostenerhöhungen (Nachträgen) die zwingend zu vermeiden sind.

Bei der ingenieurmäßigen Bearbeitung von Brückeninstandsetzungsmaßnahmen sowie Abbruch von Ingenieurbauwerken ist bei der Bauvorbereitung darauf zu achten, dass der Auftrag an das einzuschaltende Dezernat Straßenbautechnik, Erhaltungsmanagement, Entsorgungsmanagement (KC Bautechnik Bauwerke) speziell auch die Überprüfung von Asbest umfasst. Eine Ausschreibung ist erst dann anzufertigen, wenn sichergestellt werden kann, dass eine Aussage im Instandsetzungsentwurf durch das KC Bauwerksentwurf getroffen wurde. Ist im Ergebnis Asbest festgestellt, so sind bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen Leistungen, welche sich durch den erhöhten Aufwand ergeben (Abstimmungsgespräche mit Umweltbehörden, Beauftragung einer zertifizierten Firma für Ausbau u. Entsorgung u.ä.), vollständig zu beschreiben und in das LV mit aufzunehmen.

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Nachträgliche Ertüchtigung von Brücken mittels externer Vorspannung(Leitfaden nachträgliche externe Vorspannung)

Diese Hinweise sind bei der Auslegung, Bemessung und der Ausführung von Endverankerungskörpern bei nachträglich, mit externen Spanngliedern verstärkten Überbauten zu berücksichtigen.

Im Gutachten für „Instandsetzung von Talbrücken mit externer Vorspannung“ Prof. Dr.-Ing. Balthasar Novák vom 12.08.2013 wurden für Endverankerungen regelhafte Konstruktionen entwickelt, welche eine größtmögliche Robustheit und Zuverlässigkeit von Verstärkungsmaßnahmen mit nachträglicher, externer Vorspannung sicherstellen. Bei der Erstellung robuster und zuverlässiger Endverankerungen sind unterschiedliche Effekte zu berücksichtigen. Dabei gibt es Effekte die dem Konstruktionsprinzip zuzuschreiben sind und welche, die bei der Ausführung wirksam bzw. beachtet werden müssen. Zu den Besonderheiten des Konstruktionsprinzips zählt die Lasteinleitung in die Endverankerungskörper und Weiterleitung in den Bestandsüberbau unter Berücksichtigung aller auftretenden Effekte z.B. der Rahmenwirkung des Bestandüberbaus. Bei der Ausführung muss sichergestellt werden, dass die für die Bemessung der Konstruktion getroffenen Annahmen in der geplanten Weise umgesetzt und ausgeführt werden. Dies betrifft z.B. die Oberflächenvorbereitung des Bestandüberbaus in der Verbundfuge, die eine ausreichende Rauigkeit aufweisen muss.Für Planung und Ausführung der Ertüchtigungsmaßnahmen wurden auf Grundlage des o.g. Gutachtens Prinzipien und Anwendungsregeln erstellt, die im "Leitfaden zur nachträglichen Ertüchtigung von Brücken mittels externer Vorspannung" Anhang C zusammengefasst sind. Dieser ist allen Planungen zugrunde zu legen.(siehe Anhang C Hess. Pflichtenhefte)Der Leitfaden wird durch Hessische Entwurfshilfen im Anhang B ergänzt.Hessischen Entwurfshilfen siehe Anhang B Hess. Entwurfshilfen

Im Zuge bereits ausgeführter Planungen hat sich folgender Ablauf der Planungs- bzw. Ausführungsschritte bewährt:1. Entwurfsplanung für nachträgliche externe Vorspannung

� Die Entwurfsplanung ist durch einen Prüfingenieur zu prüfen. Für die Prüfung ist ein Ing.-Vertrag abzuschließen, dessen Prüfumfang im Wesentlichen dem Leitfaden entnommen werden kann. Die Prüfung schließt Leistungen im Schritt 2 "Vorgezogene Herstellung der Kernbohrungen" ein.

Blatt-Nr. Titel

3.011 Endverankerungskonsole Bemessungund konstruktive Mindestanforderungen

3.012 Endverankerungskonsole, Schubfuge

3.013 Konsole einseitig, je Steg 3000KNBrückentyp Plattenbalken

3.014 Konsole einseitig, je Steg 6000KNBrückentyp Plattenbalken

3.015 Konsole beidseitig, je Steg 2 x 3000KNBrückentyp Plattenbalken

3.016 Konsole einseitig, je Steg 3000KNBrückentyp Hohlkasten

3.017 Konsole einseitig, je Steg 6000KNBrückentyp Hohlkasten

3.018 Konsole beidseitig, je Steg 2 x 3000KNBrückentyp Hohlkasten

3.019 Zug- und Druckstreben je Steg 3000KN Brückentyp Plattenbalken & Hohlkasten

3.020 Zug- und Druckstreben je Steg 6000KN Brückentyp Plattenbalken & Hohlkasten

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2. Vorgezogene Herstellung der Kernbohrungen gemäß Entwurfsplanung

� Die Herstellung der Kernbohrungen wird gemäß Entwurfsplanung vorgezogen und gesondert ausgeschrieben. Es ist zu beachten, dass Aufmaß und Protokollierung sämtlicher Ergebnisse entscheidend für die nächsten Projektphasen sind.

� Der Prüfingenieur wird bei der Überwachung der Arbeiten gemäß Umfang des Leitfadens beteiligt. Diese Leistung sind nach RVP 4.2.3 zu vergüten.

3. Vorgezogene Ausführungsplanung

� Erstellen der Ausführungsplanung auf Basis der Messergebnisse und Prüfberichte.

� Vorgezogene Prüfung mit Freigabe der Ausführungsplanung.Je nach vertraglicher Gestaltung kann hier der Prüfingenieur der Phase 1 bis 2 tätig bleiben oder ein separater Prüfvertrag unter Einschluss Punkt 4 "Bauausführung" abgeschlossen werden.

4. Bauausführung

� In der Ausschreibung der Maßnahme werden statisch und konstruktiv geprüfte Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich Überwachung sind erhöhte Anforderungen an den Prüfingenieur zu stellen, die ebenfalls im Leitfaden festgelegt sind.

� Erstellen von Abnahmeprotokollen der Schubfugen (Rauigkeit, Rautiefe, Referenzfläche etc.) durch den Prüfingenieur als Unterstützung für der örtliche Bauüberwachung.

� Abnahme der Längs- und vorab festgelegter Quervorspannung durch den Prüfingenieur (daraus ergibt sich eine Anwesenheitspflicht bei den o.a. Spannvorgängen). Diese Leistungen sind nach RVP 4.2.3 zu vergüten.

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Anlagen keine

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Zusammenfassung

RIZ-ING, Richtzeichnungen für Ingenieurbauten, Lagesicherung von Brückenkappen, Geländer neben Radwegen

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches

Thema 2.4.1.3 Hessische Regelungen zu Richtzeichnungen (Hinweise zu RiZ-ING) Version 6 - 02.09.2015, gültig bis 02.09.2020

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Regelung und Hinweise zur RIZ-INGRIZ-ING, Ausgabeblock Dez. 2014

Regelung Hinweis/

Änderungen und Hinweise

Abs 1 Überbauabschluss mit Betongelenk

Regelung

Hinweis

Betongelenke sind nicht bei breiten Brücken, ab B=18m und/oder erwarteten unterschiedlichen Setzungen oder Verkippungen anzuwenden.Der Überbauabschluss gemäß Abs 1 Blatt 2 sichert anstehendes losem Gestein gegen durchrutschen auf die Widerlagerbank bei zweiteiligen Überbauten. Eine Dichtigkeit ist nicht gefordert. Trennlage heißt, das nur das Trennen nicht aber die Dichtigkeit zwischen Kragarm und Überbaukappe erfolgen soll. Ein Kappenversprung ist durch den Verweis auf Fug 6 abgedeckt.Die vordere Hartschaumbeilage ist zur Prüfbarkeit des Bauwerkes zu entfernen.

Abs 3 Überbauabschluss mit Kammerwand

Regelung

Hinweis

Eine elastische Lagerung ist wegen Überschreitung des Dehnweges nicht mehr vorzusehen.

Beim Blatt 2 der Abs 3 ist die Beweglichkeit durch einen Freiraum vorgeben. Eine Dichtigkeit ist wie bei Blatt 2 Abs 1 nicht gefordert.

Abs 5 Überbauabschluss mit Schräge

Regelung

Hinweis

Die Anwendung der Abs 5 bei direktem Überbauabschluss bedarf einer Zustimmung im Einzelfall durch Hessen Mobil Zentrale.Regelzeichnung Hessen für den Überbauabschluss ist die RiZ Abs 3 mit T-Winkel nach Abs 4.RiZ Abs 5 steuert nicht eindeutig die Fuge am Überbauende.Abschluss OK Kammerwand siehe Uebe 1.

Boesch 1Boesch 2

Böschungstreppen und Pflaster an Widerlagern ohne/mit Berme

Regelung Mindestanzahl an Böschungstreppen beträgt 2 Stück pro Bauwerk (1x pro Seite).Bei 4- oder mehrbahnigen Strecken mit Mitteltrennung sind mind. 4x Böschungstreppen (1x pro Widerlagerseite) anzuordnen.Die Richtzeichnungen Boesch 1 und Boesch 2 legen nicht die Qualität der Pflasterung fest, sondern beschreiben die Böschungssicherung und des internen Dienstweges, der nichtöffentlich ist. Die Böschungstreppen sind kontinuierlichen zu reinigen.Die Höhe des Frost-Tausalz-Widerstand ist innerhalb der Ausschreibung zu regeln.Gleit-/Rutschwiderstand ist nach DIN 1340 vom Hersteller zu definieren.

Dicht 3 Dichtungsschicht aus Bitumenschweißbahn (einlagig)

Regelung Nach ZTV-ING T 7-1 Abs. 5.1 ist bei 21-tägiger Wartezeit eine Grundierung ausreichend. Bei 7-14 Tagen ist eine Versiegelung mit zugelassenen Harzen möglich.Bei Instandsetzungen ist immer zu versiegeln.

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Hinweis

Bei Neubauten ist der Beton vom AN in ausreichender Dichtigkeit herzustellen. Eine Kratzspachtel erfolgt nur bei Überschreitung der Rautiefe. Dabei ist eine Kopfversiegelung vorzusehen. Ist die Rautiefe eingehalten aber die Betonunterlage nicht in ausreichender Qualität hergestellt, wird eine Versiegelung auf Kosten des AN erforderlich.Eine Hydrophobierung zum Schutz des Kappenbetons vor einer Tausalzbeanspruchung ist nur bei einer Betonage im Herbst sinnvoll.Im Tiefpunktsbereich am Schrammbord ist auf die Mindeststärke der Deckschicht 2,5 cm zu achten.Bei befahrenen Fugen kommt immer eine plastische Fugenvergussmassen zum Zuge, bei nicht befahrenen Fugen (wie im Schrammbordbereich der Dicht 3) werden stets elastische Fugenvergussmassen mit zweiseitiger Haftung eingebaut. Hierzu ist auch das Schrammbord bis OK Belag senkrecht auszubilden.

Dicht 7 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff

Regelung Anwendungsverbot für Hessen

Dicht 10 Fugenausbildung bei Betonfahrbahnen auf kurzen Brücken

Hinweis Die Richtzeichnung ist in der Neuausgabe der ZTV-Beton 07vertraglich über die ZTV-ING vereinbart. Die Lage der Sickerschicht ist durch das Nachziehen der Kappe bei Betonstraßen festgelegt.

Dicht 20 Fugenausbildung am Schrammbord

Regelung In Hessen ist das Abdichtungssystem mit einer Bitumenschweißbahn nach ZTV-ING T 7-1 und Dicht 3 Regelbauweise.Aus diesem Grunde kommen aus dem Katalog Dicht 20-27 nur die Richtzeichnungen Dicht 20 oder in Einzelfällen Dicht 23 zur Anwendung.Grundsätzlich ist im Zuge der Instandsetzungsplanung aufgrund der Unterläufigkeit der alten, nicht vollflächig verklebten Abdichtungssysteme zu überprüfen, ob die Kappe nicht abzunehmen ist.

Dicht 21 Randanschluss mit Schrammbord-ersatzDichtungsschicht aus Bitumendichtungs-bahnen (zweilagig)

Regelung Anwendungsverbot für Hessen

Dicht 22 Randanschluss ohne Schrammbord-ersatz(Verwahrung oben)Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff

Regelung Anwendungsverbot für Hessen

Dicht 23 Randanschluss ohne Schrammbord-ersatz(Verwahrung oben) Anschluss mit Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff bei Bitumen-Schweissbahn (einlagig)

Regelung Die Anwendung dieser Richtzeichnung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, bei denen die Abnahme der Kappen im Zuge von Instandsetzungen nicht möglich ist.

Dicht 24 undDicht 25

Regelung Anwendungsverbot für HessenSie schneiden in die vorh. Dichtung ein und zerstören diese. Sie sind zu stark abhängig von der Qualität des Baustellenpersonals und bedingen eine personalintensive BÜ.

Elt 2,Blatt 1Blatt 2

Berührungsschutz an Brücken über Oberleitungs-strecken

Regelung

Hinweis

Die Richtzeichnung ist mit der DB-Netz AG abgestimmt. Weitergehende Forderungen örtlicher Organisationseinheiten der DB-Netz AG sind abzulehnen. In die ELT 2 ist die DIN EN 50122-1 neben weiteren Forderungen der DB-Netz eingearbeitet. Andere Formen des Berührschutzes nach DIN EN 50122-1 sind unzulässig.Es sind nur kostengünstige Varianten dargestellt.Acrylglas + Polyamid-Fäden sind zwingend, sonst ist ein Drahtgeflecht nach LS 3 anzuordnen. Ein durchgehendes Geländer ist möglich und bei verstärkter Vadalismusgefahr auch auszuführen.Der Korrosionsschutz wurde bewusst kostengünstig dem Lsw-Niveau angepaßt.

Elt 3,Blatt 1; 2

Elektrische Anlagen an Brücken

Hinweis Bei Elektrischen Anlagen für Blitzschutz ist darauf zu achten, dass nicht regelhaft ausgerüstet wird, sondern sich der Blitzschutz auf Bauwerke in exponierter Lage beschränkt. Es zählt der Einzelfall.

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Analog gilt dies auch für Elektrische Anlagen für Brücken über Gleisanlagen. Hier ist immer die Abstimmung mit der DB AG für jeden Einzelfall herbeizuführen.

Fug 1 Bewegungs- und Pressfugen

Hinweis Die Fug 1 Bild 1 schränkt die Größe der Verformung nicht ein, sondern setzt lediglich den Mindeststandard des Fugenbandes auf FM 250 fest. Die tatsächliche Größe des Fugenbandes ist in Abhängigkeit der zu erwartenden Verformung zu wählen.

Fug 6 Fugenabdeckung bei getrennten Überbauten

Regelung

Hinweis

Die Richtzeichnung dient der Vermeidung des Fallens von Gegenständen auf darunter liegende Flächen. Die Konstruktion ist bewußt kostengünstig erstellt und fordert keine Wasserdichtigkeit der Fuge bei getrennten Überbauten. Ein gelegentliches anbohren der Bewehrung kann beim Verschleißteil Kappe hingenommen werden.Die Abdeckung der hinteren Fugen ist bei Brücken mit zwei Überbauten gegen Schmutz abzudichten. Hierzu ist eine vertikale Schürze aus der Kappe kommend auszubilden, deren Fugenspalt durch das elastische Fugenabdeckung abgedeckt wird. Gemäß Abs 3 Bild 2.Die Abdeckung der hintere Fugen ist bei Brücken mit zwei Überbauten ist nunmehr über Verweis auf Fug 6 Blatt 2 durch Abs 1 Blatt 2 geregelt.Fug 6 stellt keine Anforderung an die Wasserdichtigkeit.

Gel 3 Holmgeländer Hinweis Der Anwendungsbereich gilt nicht nur für Autobahnen und Kraftfahrstraßen (mit Verkehrszeichen 331), sondern für alle Straßen auf denen keine Geh- und Radwege mitgeführt werden.

Gel 4 Füllstabgeländer Hinweis Bei Rad- und Gehwegen gilt eine Geländerhöhe von 1,30 m bei Neuanlagen und grundhaften Instandsetzung von Bauwerken.

Gel 5 Füllstabgeländer mit Kurzpfosten

Hinweis Füllstabgeländer mit Kurzpfosten sind auf Vzul <= 50 km/h beschränk. Im Fall des Anpralls muss der untere Holm über Torsion abtragen. was zum Versagen des Geländers nach Gel 5 führt. Das Seil als Teil der Absturzsicherung ist wirkungslos.Zur Geländerhöhe siehe Gel 4.

Gel 7 Rohrgeländer in Böschungen

Hinweis Fundamente können auch in Rundform mit Wendelbewehrung ausgeführt werden.

Gel 12 Verankerung durch Einbetonierung des Pfostens

Regelung

Hinweis

Zusätzlich zur Kappenbewehrung ist bei einer Verankerung der Pfosten nach Richtzeichnung Gel 12 im Kappenoberbereich eine Bewehrungszulage (Pos. 1) je Pfosten vorzusehen (vgl. Skizze).

Das Schwindverhalten der kunststoffmodifizierten (PCC)-Mörtel ist für diesen Anwendungsfall ausreichend.Der Einsatz eines höherwertigen PC-Mörtel geht zu Lasten des Auftragnehmers.

Gel 13 Verankerung mit Pfostenschuh

Hinweis Das Schwindverhalten der kunststoffmodifizierten (PCC)-Mörtel ist für diesen Anwendungsfall ausreichend.Der Einsatz eines höherwertigen PC-Mörtel geht zu Lasten des Auftragnehmers.

Gel 14 Verankerung der Fußplatte (Beispiel mit Verbundankern)

Regelung Die Bohrlochtiefe ist nicht vorgeschrieben, sondern richtet sich nach der Zulassung. Ein Mindestdeckung des inneren Dübeln muss nicht beachtet werden, da ein Betonausbruch nach unten von den darunter liegenden Tragbeton verhindert wird.Das Schwindverhalten der kunststoffmodifizierten (PCC)-Mörtel ist für diesen Anwendungsfall ausreichend.

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Der Einsatz eines höherwertigen PC-Mörtel geht zu Lasten des Auftragnehmers.Zur Vermeidung einer Versprödung der Kehlnaht des Anschlusses Geländerpfosten-Fußplatte durch zu schnellen Wärmeabfluss, sind die Bauteile unter Vorwärmung zu fügen.Die Abmessungen der Fußplatte sind in der Richtzeichnung vollständig vorgegeben und dürfen, zur Wahrung der Verkehrssicherheit an Straßen, nicht geändert werden. Ein statischer Nachweis der Fußplatte ist daher nicht zu führen.Für Befestigungselemente gilt die neue Zulassungsgeneration des DIBt nach ETA. Der statische Nachweis für die Verankerung hat nun auf Grundlage der Zulassung des verwendeten Produktes zu erfolgen.Regelung zum Unterstopfmörtel siehe ZTV-INMG T8-6.

Gel 16 Vertikalen Absturzsicherung (Elemente)

Regelung

Hinweis

Die Anordnung eines Übersteigschutzes erfolgt auf der Grundlage, dass der Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfallereignisses in der Dunkelheit versucht, Hilfe oder Sicherheit im Verkehrsraum des Gegenverkehrs zu finden. Der Hilfesuchende orientiert sich dabei an den Lichtern der Fahrzeuge und versucht diesen entgegenzugehen, in der Annahme so auf sich aufmerksam machen zu können und Hilfe zu finden. Dabei besteht immer die Gefahr, dass der Hilfesuchende das Geländer überwindet und abstürzt. Der ist der Abstand der Überbauten ist unrelevant, solange die Fahrtlichter wahrgenommen werden zu können. Damit ist aufgrund FStrG §4 ein stets Übersteigschutz nach Gel 16 anzuordnen.Der Nachweis der Fußplatte erfolgt wirtschaftlich plastisch. Ein elastischer Nachweis ist unwirtschaftlich.Acrylglas + Polyamid-Fäden sind zwingend, sonst ist ein Drahtgeflecht nach LS 3 anzuordnen. Ein durchgehendes Geländer ist möglich.

Gel 17 Vertikalen Absturzsicherung (Gittermatte)

Hinweis Analog Gel 16

Gel 18 Vertikalen Absturzsicherung (Geländerübergang)

Hinweis Analog Gel 16

Gel 19 GeländerabschlussBlatt 1 und Blatt 2

RegelungHinweis

Die Lösung von Gel 19, Blatt 1 ist Regellösung.Die Lösung von Blatt 2 ist insbesondere bei gestalterischen Anforderungen angedacht.

Kap 1Blatt 1

Außenkappe mit Schutzeinrichtung

Regelung

Hinweis

Zur Einhaltung der Randabstände nach EC 2 (2,5 cm innen und 5,0 cm nach außen) sind nur Leerrohre mit < 40 mm zulässig.Zur Einhaltung des Vorhaltemaßes c nach EC beträgt nun Schrammbordhöhe 7,5 cm.

Der Einsatzbereich ist beschränkt auf Neubauten und grundhafte Instandsetzungen ab den Baujahr 1982 ohne Querfugen und ohne Quervorspannung.Bei Baujahren älter als 1982 mit Querfugen und/oder quervorgespannten Überbauten sowie bei Kappen mit Breiten von 1,75 m und Schubnocke gilt:Handbuch Abs. Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von KappenAbstand zur Bezugslinie gem. RPS von 0,50 m für den Regelfall entsprechend der Entwurfsrichtlinien (z.B. RAA 4.2.2.2). Einschränkung des Abstandes der Bezuglinie auf 0,25 m ist nach Regelungen in den RAA, RAS-Q, RAL (Entwurf) und den künftigen Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme FRS möglich. Mit dem Abstand von 0,50 m (0,25 m) soll sichergestellt werden, dass das Öffnen von Fahrzeugtüren im Falle einer Havarie oder im Stau noch möglich ist.Die Breite des Notgehweges kann bei Um- und Ausbau bestehender Bauwerke bis auf 50 cm abgesenkt werden.

Kap 1Blatt 3

Außenkappe mit SchutzeinrichtungAusführung mit Geh-und/oder Radweg

Regelung Es gilt die Ausgabe Juli 2015.

Kap 2 bis Kap 4

Mittelkappen Hinweis Soweit der Höhenversatz von der Mittelkappen im Bestand kleiner als die Gesimshöhe ist, ist die Lagesicherung in der Regel durch die gegenüberliegende Kappe gewährleistet.

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Regelung Bei größeren Versprüngen ist zunächst Handbuch Abs. Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen anzuwenden.

Kap 6 Kappe für Wirtschaftswege

Hinweis Die Gesimsbreite muss <= 25 cm betragen um eine ausreichende Lagesicherheit (Kippsicherheit) auch im Falle der Durchrostung der Anschlussbewehrung zu gewährleisten.

Kap 7 Aussenkappe mit Schrammbord

Regelung Bei fehlender Anschlussbewehrung und Kappenbreiten von => 2,00 m ist die Lagesicherheit generell über Reibung gewährleistet.(Handbuch Abs. Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen)

Kap 8 Kappe überschütteter Bauwerke

Regelung Bei Bögen ist der Scheitelbereich durch eine Abdichtung oder Schwarzanstrich zu schützen.

Kap 12 Schrammbord aus Granit

Regelung Anwendungsverbot für Hessen

Kap 14 Verankerung von Kappen mit Tellerankern bei Neubauten

Regelung Die Richtzeichnung wurde, da Telleranker über keine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, ersatzlos zurückgezogen.Befestigungen bzw. Verankerungselemente, welche die Abdichtung eines Bauwerkes durchdringen, sind gemäß ZTV-ING T8-6 nicht zulässig. Die Weiterleitung von Kräften aus den Brückenkappe und ggf. aufgehender Lärmschutzwände erfolgt ausschließlich über eine statische nachzuweisende Kappenanschlussbewehrung.Ausnahme bildet Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen des Abs. des Handbuches

Lag 8 Gleitflächenschutz mit Faltenbalgen

Hinweis Damit die Faltenbalge für die Kontrolle und Wartung leicht lösbar bleiben, sind nur Befestigungen der Flachstahlschienen an Lagerunter- oder oberteil mittels Zylinderschrauben mit Innensechskant (Imbusschrauben) DIN 912-M 8 –A 4 – 70 zu verwenden. Um eine problemlose Montage zu ermöglichen, sind die Bohrungen in den Flachstahlschienen immer als Langlöcher auszuführen.

Lag 9 Verformungslager ohne Festhaltekonstruktion

Hinweis Beim statischen Nachweis sind die Mindestpressungen einzuhalten.Die Ankerplatten sollten gleich groß sein, um Verwechselungen beim Einbau vorzubeugen.Bei Taktschiebebrücken wird des Öfteren gefordert, die „obere Ankerplatte mit Verankerung“ durch „Reibung“ zu ersetzen. Taktschieben ist eine Sonderlösung für die außerhalb der Richtzeichnung eine Ingenieurlösung zu finden ist (analog auch für Lag 10, 11).Die DIN 4141-14 wurde durch DIN EN 1337-3 ersetzt (T 8 A3, 2.1 (1)). Produkte nach Normenreihe sind in Verbindung mit den Ausstattungszulassungen des DIBt des Herstellers zu verwenden (T 8 A3, 2.1 (4)). Lag 13 ist entfallen und jetzt Anlage B von T 8 A3, CE für Kissen nach DIN EN 1337-3 und Ü-Zeichen für Ausstattung.

Lag 10 Verformungslager mit Festhaltekonstruktion für eine Achse

Hinweis Beim statischen Nachweis sind die Mindestpressungen einzuhaltenLagerplatten und Ankerplatten sollten immer mit HV-Schrauben verbunden werden. Die Muttern der unteren Platten sind mit einer Schutzkappe zu versehen und anzuheften.:Führungslager mit Gleitpaarung Stahl-Stahl sind weiterhin durch DIN 4141-13 geregelt (T 8 A3, 2.1(3)). Wie bisher auch, sind Dübelscheiben zur Gleitsicherung nur erforderlich, wenn eine Mindestpressung (3 N/mm² , DIN EN 1337-3, 5.3.3.6) unterschritten wird. Ist eine Dübelscheibe erforderlich, ist beim Nachweis T 8 A3, 2.3(6) zu berücksichtigen.

Lag 11 Verformungslager mit Festhaltekons-truktion für zwei Achsen

Hinweis Alternativen zur Darstellung beschränken sich auf die Anschläge.Bezüglich der Gültigkeit von DIN EN 1337 siehe unter Lag 10.

LS 3 Lärmschutzwände Auffangvorrichtung für transparente Lärmschutzwände

Regelung

Hinweis

Kunststoffnetze sind wegen ihrer Alterung als Folge der UV-Belastung nicht zu verwenden.Einscheibengläsern sind wegen der Gefahr des Vandalismus und dem Ausbrechen großformatiger Bruchstücke nicht einzubauen.Das Fangnetz kann entfallen, wenn Acrylgläser mit integrierten Polyamidfäden zum Einsatz kommen. Kommen Verbundscheibengläser zum Einsatz, muss ein Fangnetz vorgeschaltet werden.

ersatzlos zurückgezogen

Mast 1 Mastverankerung an Gesimsen

Regelung Anwendungsverbot für Hessen

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T Was 1 Tunnel offenSchlitzrinne mit Siphonierung

Regelung

Hinweis

Im Bereich Hessen Mobil sind bei Tunneln in offener Bauweise Schlitzrinnen mit Tauchwand analog T Was 2 vorzusehen.Dies hat insbesondere Vorteile bei der Wartung/Reinigung bei gleichzeitiger Reduktion von Unterhaltungskosten.

T Was 10

Tunnel geschlossenSchlitzrinne mit Siphonierung

Regelung

Hinweis

Im Bereich Hessen Mobil sind bei Tunneln in geschlossener Bauweise Schlitzrinnen mit Tauchwand analog T Was 2 vorzusehen.Dies hat insbesondere Vorteile bei der Wartung/Reinigung bei gleichzeitiger Reduktion von Unterhaltungskosten.

Uebe 1 Unterkonstruktion für wasserdichten Übergang mit einem Dichtprofil

Hinweis Im Bereich der Aussparung für Unterkonstruktion der Uebe 1 war in Abänderung des ARS „Brücken- und Ingenieurbau“ 07/1997 in Hessen die Kammerwand mit einer Dichtungsbahn abzukleben, da hier der Beton oft nicht ausreichend verdichtet ist und im Eindringbereich der Auftausalze liegt. Zudem könnte Korrosionsschutz des Winkels beschädigt werden. Diese Hessenregelung wird mit Ausgabesatz Jan. 2007 wieder bundesweit übernommen. (analog Abs 5)Es sollte immer eine FÜ mit gekröpften Kantenprofil angewendet werden, da das im Schnitt B-B dargestellte Abdeckblech wartungs-und lärmintensiv ist.Regelgeprüfte Übergangskonstruktionen mit einem Dichtprofil sind dahingehend auszuschreiben und im Rahmen der Bauüberwachung zu prüfen, dass das Rand- und Kantenprofil nicht gefügt, sondern aus einem Stück bestehen.

Verb 1 Verblendmauer-werk

Regelung Setzbolzen sind für die Verankerung von Verblendmauerwerk nicht zulässig. Setzbolzen sind nicht prüfbar, Aufgrund der hohen Betondeckung kommt es zu Abplatzungen. Die geforderte Dichtigkeit des Bohrloches fehlt.

Was 1 BrückenablaufAnforderungen und Einbauvorgänge

Hinweis

Regelung

Schlammeimer sind so groß wie möglich auszuschreiben.Schlammeimern mit unzureichenden Aufhängungen aus punktuellen Nasen, sind durch die Forderung der Richtzeichnung nach einem umlaufenden Kragen ausgeschlossen.Gemäß WAS 1 ist ein Scharnier mit Verriegelung bei den Rosten der Abläufe vorzusehen. Verschraubungen sind nicht zielführend.Gemäß ZTV-ING sind 45-Grad Abzweige vorzusehen. Bei Gussrohren können zwei 45-Grad Abzweige direkt hintereinandergeschaltet werden. Bei Rohren aus Edelstahl oder GFK ist dies nicht möglich. Es erscheint daher besser, statt des Abzweigwinkels einen Minimalradius auszuschreiben.Bei abgesenkten Abflussdeckel im Baustellenbereich ist eine Punktlagerung der Abflussdeckel ohne Unterstopfung nicht ausreichend. Besser ist die Wahl von Aufsätzen mit kraftschlüssigem flächigem Ring. Im Falle von Instandsetzungen hat der Höhenausgleich bei Abflussdeckel kraftschlüssig und vollflächig zu erfolgen.

Was 5,Blatt 1

BrückenentwässerungWiderlager ohne Wartungsgang (Regellösung)

Regelung Die Abdeckbleche sind feuerzuverzinken und betongrau zu beschichten.

Was 6,Blatt 1

BrückenentwässerungWiderlager mit Wartungsgang(Sonderlösung)

Regelung Analog Was 5, Blatt 1

Was 7 Entwässerung erdberührter Flächen und Hinterfüllung von Bauwerken

Regelung

Hinweis

Die Drainmatte nach TL Geotex E-StB ist mit 50 cm Überlappung zu verkleben.Der ca. 1,00 m breite grobkörnige Boden nach ZTV-E StB (Entwässerungsbereich) ist bei Kragflügeln nach Flü 1 bzw. 2 Bild 2 (Variante) ausreichend an der Widerlagerstirnwand angeordnet. Ein U-förmiges herumziehen des grobkörnigen Materials zu den Widerlagerseitenwänden ist dann nicht erforderlich.Die Richtzeichnung Was 7 erlaubt nun auch, alternativ zur klassischen Hinterfüllung, eine qualifizierte Bodenverfestigung nach ZTV-E StB um Setzungen im Widerlageranschluss zu verringern. Nach Ergebnissen eines Forschungsvorhaben der TU Freiberg bleibt jedoch als wesentlicher Parameter zur Minimierung von Setzungen im Widerlagerbereich, eine fachlich präsente Bauüberwachung.

Zug 5 Spezialschloss für Einstiegstüren

Hinweis Alternativ können Zylinderschlösser (sogenannter "Hessenschlüssel") eingebaut werden, wenn nach menschlichem Ermessen die Gefahr

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von Vandalismus als klein einzustufen ist. Analog zum Schubstangensystem muss die Einstiegstür im Notfall auch von Innen aus zu öffnen sein.

Zug 7 Transportöffnung in Hohlkästen

Hinweis Die neue Normen zu Stahlrohren integriert sowohl die geschweißten als auch die nahtlosen Rohre. Die Qualität der Rohre wird dem Ausschreiber bzw. dem AN überlassen. Ausreichend sind geschweißte Rohre.

Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen (Regelausbildung nach Kap1 und Kap7 oder bei vorhandenen Schubschwellen)

Beim Ersatz von bestehenden Brückenkappen zeigt sich häufig, dass entweder eine nicht ausreichende oder korrodierte oder gar keine Anschlussbewehrung oder keine klassische Schubschwelle zur Lagesicherung der Brückenkappen mehr vorhanden sind. Die Lagesicherung betrifft die Untersuchungen bei Anprall auf den Schrammbord oder auf die Schutzeinrichtung. Zu diesem Zweck werden die Kappensteifigkeit und die Reibung in der Kontaktebene Dichtung rechnerisch in Ansatz gebracht. Die Kappen werden an beiden Enden von jeweils sechs (Fall I – Kap 1 & Kap 7 Breite der Kappe ≥ 2m, Einwirkungsklasse Klasse A nach DIN-Fb 101) bzw. zwölf längsverschieblichen Tellerankern (Fall II – Kap 1 & Kap 7 Breite der Kappe ≥ 2m, Einwirkungsklasse B nach DIN-Fb 101) bzw. sechs allseits verschieblichen Tellerankern (Fall III – Breite der Kappe ≥ 1,75 m, Schubschwelle vorhanden) lagegesichert. Damit werden einerseits die Verschiebungen an den Kappenenden quer zur Fahrtrichtung unterbunden bzw. stark minimiert und gleichzeitig Verschiebungen infolge klimatischer Temperatureinwirkungen oder infolge Schwinden in der Hauptausdehnungsrichtung ermöglicht. Weitere mechanische Verbindungen werden nicht vorgesehen. Ist eine (Rest-) Anschlussbewehrung im Bestand vorhanden, so kann diese bei Einsatz von Tellerankern an den Brückenenden rechnerisch nicht angesetzt werden, da ein progressives, reißverschlussartiges Versagen in diesem Falle nicht ausgeschlossen werden kann.

Fall I und II:Kappen nach Richtzeichnung Kap1 und Kap7; Schutzeinrichtung der Aufhaltestufe H2 Einwirkungsklasse Klasse A und B gem. DIN-Fb 101 (Horizontalkraft 100kN bzw. 200kN)Die Lagesicherung von Brückenkappen auf bestehenden Bauwerken kann im Instandsetzungsfall ohne Anschlussbewehrung erfolgen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

� Auf den Kappen sind keine Lärmschutzwände verankert.

��Die Geometrie der Kappen liegt innerhalb folgender Grenzen:Kappenbreite b ≥ 2,0mKappenhöhe h ≥ 0,15mKappenlänge ≥ 10mFall I bis Einwirkungsklasse A:

��Die Kappen sind ohne passive Schutzeinrichtungen oder mit einer einfachen Distanzschutzplanke bzw. einer passiven Schutzeinrichtung der Klasse A ausgestattet.

��An den beidseitigen Kappenenden werden jeweils sechs längsverschiebliche Telleranker angeordnet (Einwirkungsklasse A nach DIN-Fb 101)Fall II bis Einwirkungsklasse B:

��Die Kappen sind mit einer passive Schutzeinrichtung der Klasse B ausgestattet.

��An den beidseitigen Kappenenden werden jeweils zwölf längsverschiebliche Telleranker angeordnet (Einwirkungsklasse B nach DIN-Fb 101)

Fall III:Kappenbreite 1,75 m und Kragarme mit Schubschwelle Schutzeinrichtung der Aufhaltestufe H2 bis Einwirkungsklasse B gem. DIN-Fb 101 (Horizontalkraft 200 kN)Die Kappenbreite beträgt 1,75 m. Die Geometrie der Schubschwelle beträgt:

��Höhe 5cm

��Anstieg 45°

��Kragarmstirn: 30cm

��Mindestdicke der Kappe über der Schubschwelle: 14cm.

��Brückenlänge ≥ 20 m

��Auf den Kappen sind keine Lärmschutzwände verankert.Da die Querkraft durch die Schubschwelle aufgenommen werden kann, werden je Kappenende sechs allseits verschiebliche Telleranker angeordnet.

ErgebniszusammenfassungHinweis: Bei Ausstattung mit einer Schutzeinrichtung der Aufhaltestufe H4b nach DIN EN 1317 und der Klasse C nach DIN Fachbericht 101 wird ein Telleranker mit einer ertragbaren Zugkraft von 80kN benötigt. Derartige Telleranker sind gegenwärtig nicht auf dem Markt.

Eine ausführliche Fassung (Langfassung) befindet sich unter: Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen

Anhang A

RiZ-ING[1]

RPS[3]

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Fall II (Einwirkungsklasse B – 200 KN)

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Fall I (Einwirkungsklasse A – 100 KN)

Kappen von Brücken ohne Schutzeinrichtung nach RPS ZTV-ING[1]

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Es gilt die ZTV-ING T8-4 Pkt. 3.3 (12)

Schutzeinrichtung nach RPS zwischen Radweg und Fahrbahn auf Bauwerken(ehemalige RiZ-ING "Gel 8")Nach Aussagen der Bast ist der Absturzschutz für Radfahrer zwischen Radweg und Fahrbahn (ehemalige RiZ-ING "Gel 8") nicht erforderlich.Somit entfällt auch die frühere RiZ-ING "Gel 8".

Hinweis:Im aktuellen Regelwerk (u.a. RPS 2009) sind keine Forderungen mehr enthalten, worin ein solches Aufsatzgeländer als Schutz für Radfahrer neben passiven Schutzeinrichtungen (SE) erforderlich ist.Ursprünglich kam diese Empfehlung aus der alten, nicht mehr gültigen RPS 89. Darin war als Empfehlung (nicht als Forderung) ein entsprechendes Aufsatzgeländer/Gleitschutz als Schutz für den Radfahrer enthalten und mit der damaligen RiZ-ING "Gel 8" (die zurückgezogen und ebenfalls nicht mehr gültig ist) umgesetzt.Auch ein Hintergrund für den Wegfall des Aufsatzgeländers/Gleitschutz für den Radfahrer war, dass die gemäß Einsatzfreigabeliste für SE der Bast kein System mit diesem Aufsatzgeländer geprüft und zugelassen ist und damit auch nicht vorgesehen werden darf.

RiZ-INGZTV-ING

[1]RPS[3]

Anlagen keine

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Zusammenfassung

Eurocode, EC, Betongelenke, Nachrechnung, Anprallsicherheit bei Überführungsbauwerken, spannungsrisskorrosionsgefährdeten Spannstahl

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.1 Grundsätzliches

Thema 2.4.1.4 Hessische Regelungen zu Einwirkungen/ Lasten Version 14 - 22.07.2016, gültig bis 22.07.2021

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Einführung der Eurocodes (EC) für Brücken

mit dem in Bezug genommenen Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 22/2012 erfolgt die Umstellung auf europäische Regelungen für die Berechnung und Bemessung mit den Eurocodes EC 1 bis EC 4 einschl. deren Nationale Anhänge (NA) sowie den ergänzenden Hinweisen zur Anwendung.

In Hessen erfolgt die Umstellung in Abstimmung mit der Obersten Straßenbaubehörde in zwei Stufen:

1.Stufe (befristet bis einschl. 31.10.2013)In der 1.Stufe wurde bereits mit o.g. Schreiben vom 16.03.2012 das Lastmodell des Eurocodes (EC) für Brücken eingeführt (Einwirkungsseite). Die Bemessung (Widerstandsseite) erfolgt dabei weiterhin mit den DIN-Fachberichten (Stand: 2009). Die DIN-Fachberichte entsprechen den europäischen Regelwerksvorgaben für konstruktive Ingenieurbauwerke.

Die bisherigen Regelwerke werden damit mit Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und Durchführung der Z.i.E. durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dezernat BA4 Planung Ingenieurbauwerke bis zu dieser Frist dem Vergabeverfahren zu Grunde gelegt. Grundlage für die Erteilung der Zustimmung ist ein genehmigter Bauwerksentwurf sowie die Listung der Bauwerke durch BA4. Hierzu bitte ich die in Frage kommenden Bauwerke bis zum 31.03.2013 gemäß Anlage 1 (Liste) zu benennen.Das Mischen von bisherigen und neuen Regelwerken ist verboten.

Für den Baustoff Beton gilt weiterhin der DIN-Fachbericht 100 (ARS 7/2011).

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden mit ARS 3/2013 vom 24.01.2013 (Az: StB 17/7192.70/11-1880303) inzwischen ebenfalls an den EC angepasst.Für die Anwendung zusammen mit den bisher geltenden Regelungen für Bemessung (DIN-Fachberichte 101 bis 104) treffen die besonderen Bestimmungen unter D, Absatz (2) und (7) des Rundschreibens zu. An dieser Stelle wird auf Abteilung A, Absatz (7) verwiesen.

2.Stufe (ab 1.11.2013)Die Umstellung auf das komplette neue Regelwerk erfolgt mit demStichtag 1. November 2013 für alle neuen Vergabeverfahren. Der Tag der Absendung der Vergabe-Bekanntmachung gilt als maßgebend.

Eine komplette Aktualisierung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Richtzeichnungen für Ingenieurbauwerke (RiZ-ING) und Technischen Liefer- und Prüfbedingungen (TL/TP-ING) erfolgt parallel.

Nachrechnungen im BestandFür die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand ist gemäß

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Schreiben vom 19.02.2013 zur Einführung EC:

2013-02-19_Schreiben-Einfuehrung-EC_ZiE_komplett.pdf

2013-02-19_Schreiben-Einfuehrung-EC_ZiE.pdf

EC-ZiE_Anlage1.xlsx##########################################################################

Nachrechnungsrichtlinie ein Ziellastniveau festzulegen. Sofern die Nachrechnungsrichtlinie hierfür eine Wahl zwischen LM1 (DIN-Fachbericht) und LM1 (Eurocode) zulässt, ist bis auf weiteres im Regelfall LM1 nach DIN-Fachbericht 101:2009 anzusetzen.

Die Eurocodes sind für Neubau- und Ersatzneubaumaßnahmen der Bundesfern- und Landesstraßen sowie der von Hessen Mobil zu betreuenden Kreisstraßen zugrunde zu legen.Baumaßnahmen mit reinem Überbauersatz bitte ich im Einzelfall mit dem Dezernat BA4 Planung Ingenieurbauwerke abzustimmen.

Es gilt der Einführungserlass des HMWVL vom 12.12.2012 (Gz: VI2-2-63b-02-111-04).

Auf den Bauwerksplänen ist der Planstempel "Bauwerksdaten" für Brücken nach RAB-ING vorzusehen.

1.Stufe (befristet bis einschl. 31.10.2013)Einführung Lastmodell 1 nach DIN EN 1991-2 EC 1 (LMM)

im Hinblick auf das im DIN-Fachbericht 101 „Einwirkungen auf Brücken“ definierte Lastmodell 1 (LM1) haben Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen bestätigt, dass die mit diesem Lastmodell dimensionierten Brücken für eine unbeschränkte Restnutzungsdauer und ohne zusätzliche Kompensationsmaßnahmen das derzeitige Schwerverkehrsaufkommen abdecken können. Die Untersuchungen haben aber auch gezeigt, dass das Lastmodell LM1 bei einem sehr hohen Schwerverkehrsaufkommen bereits heute bereichsweise nicht mehr ausreicht und den künftigen Nutzungsanforderungen nicht mehr gerecht werden kann.Um der zukünftigen Entwicklung des Verkehrsaufkommens gerecht zu werden, strebt das BMVI an, zum Stichtag 1.12.2012 bei allen Neubau- und Ersatzneubaumaßnahmen der Bundesfern-und Landesstraßen für die Verkehrseinwirkungen das europäisch geregelte Verkehrslastmodell LM1 nach DIN EN 1991-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-2/NA zugrunde zu legen. Dieses neue Lastmodell wurde bisher zur Unterscheidung zum Verkehrslastmodell LM1 des DIN-Fachberichts 101:2009 auch als "modifiziertes Lastmodell LMM" bezeichnet.Die Bezeichnung LMM wird zur klaren Abgrenzung im Folgenden weiter verwendet.

1. Regelung zu den Einwirkungen, Lastannahmen:Das neue Lastmodell LMM berücksichtigt drei statt bisher zwei LKW-Fahrstreifen. Die

Anpassungsfaktoren für die Doppelachsen αQi sind mit jeweils 1,0 anzunehmen.

Für die gleichmäßig verteilten Verkehrslasten αqi sind sie entsprechend der Fahrspur nach

Tabelle 1 zu berücksichtigen.

Bild 1: Aufteilung der Lkw-Fahrstreifen und Laststellungen

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Tabelle 1: Charakteristische Werte des neuen Verkehrslastmodells LMM

Es bedeuten:

Qik Größe der charakteristischen Achslast (Lastmodell l) für den

rechnerischen Fahrstreifen Nummer i (i = 1, 2 ...) von Straßen-brücken

qik Höhe der gleichmäßig verteilten vertikalen Belastung (Lastmodell 1)

auf rechnerischen Fahrstreifen Nummer i (i = 1, 2 ...) von Straßen-brücken

�Qi, �qi Anpassungsfaktor für Achslast und gleichmäßig verteilter Belastung,

die auf den definierten Fahrstreifen i (i = 1, 2 ..) angesetzt werden

Das Bild 2 stellt das neue Verkehrslastmodell für die Anwendung zusammen.

Bild 2: Verkehrslastmodell LMM (LM1 nach DIN EN 1991-2/NA)

Alle weiteren bisherigen Regelungen zu den Einwirkungen aus Verkehr nach DIN Fachbericht 101:2009 zu rechnerischen Fahrstreifen, Anordnung der Lastmodelle in den rechnerischen Fahrsteifen, Radlasten und Radaufstands-flächen sowie Berücksichtigung des dynamischen Vergrößerungsfaktors bleiben bestehen. Für alle Einwirkungen, die sich aus den vertikalen Verkehrseinwirkungen ableiten, z.B. Einwirkungen aus Bremsen und Anfahren, sind die charakteristischen Werte des Lastmodells LMM zu Grunde zu legen.

2. Regelung zur Bemessung:Für die Bemessung in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sind bis zur Einführung der Eurocodes weiterhin die für die jeweiligen Bauweisen zutreffenden DIN-Fachberichte anzuwenden. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen in den unterschiedlichen Bemessungssituationen oder hinsichtlich der Vorgaben zu den Verkehrslastgruppen sowie der Vorgaben zu Kombinationsbeiwerten für die Bildung von

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Schreiben vom 16.03.2012 zur Einführung Lastmodell 1 nach DIN EN 1991-2 EC 1 (LMM):

2012-03-16_Schreiben-Einfuehrung-EC-LMM.pdf

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Einwirkungskombinationen in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit weiterhin die DIN-Fachberichte mit Ausgabestand 2009 gelten. Davon abweichend ist der Teilsicherheitsbeiwert für die Verkehrseinwirkungen im Grenzzustand der Tragfähigkeit in

Übereinstimmung mit DIN EN 1991-2 und DIN EN 1991-2/NA bei ungünstiger Wirkung mit γQ=

1,35 anzunehmen.

Tabelle 2: Teilsicherheitsbeiwert für die Verkehrseinwirkungen im Grenzzustand der Tragfähigkeit

Hiervon abweichend kann bei überschütteten Wellstahlbauwerken bis zur Einführung des Teils 9 „Bauwerke“, Abschnitt 4 „Wellstahlbauwerke“ der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) die Bemessung noch auf Grundlage der derzeit gültigen Regelwerke erfolgen.

3. Sonstige RegelungenDas im DIN-Fachbericht 101:2009 aufgeführte Lastmodell 2 für örtliche Einwirkungen ist nicht mehr anzuwenden.Für Ermüdungsberechnungen gilt weiterhin das Lastmodell 3 des DIN-Fachberichts 101:2009.Es gelten die Angaben für die Verkehrskategorie nach Tabelle 4.5.Für die Bemessung der Stahlbetonteile auf Ermüdung wird die Verkehrsart nach DIN FB 102:2009 angesetzt. Die Anforderungsklassen werden nach DIN FB 102:2009, Tabelle 4.118 angegeben und für die Nachweise der Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit angesetzt.Für Stahl- und Verbundbrücken werden für die Nachweise gegen Ermüdung die Regelungen der DIN FB 103:2009 und DIN FB 104:2009 zugrunde gelegt.

Auf den Bauwerksplänen ist der Planstempel "Bauwerksdaten" für Brücken nach RAB-ING vorzusehen.

Für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand ist gemäß Nachrechnungsrichtlinie ein Ziellastniveau festzulegen. Sofern die Nachrechnungsrichtlinie hierfür eine Wahl zwischen LM1 (DIN-Fachbericht) und LMM (Eurocode) zulässt, ist bis auf weiteres im Regelfall LM1 nach DIN-Fachbericht 101:2009 anzusetzen.

Einzelregelungen u.a. zu Geh- und Radwegbrücken (Dienstfahrzeug) bleiben davon unberührt und sind dem Handbuch unter Ingenieurbau (z.Zt. Kapitel 2.5.2.2.4) zu entnehmen.

4. AnwendungDas BMVI strebt an, mit Stichtag zum 01.12.2012 die Eurocodes für Ingenieurbauten der Bundesfernstraßen einzuführen.Im Vorab ist das neue Lastmodell LMM ab sofort bei der Erstellung der Bauwerksplanungen(VS-Bauwerksvorplanung und BwE-Bauwerksentwurf) aller Neubau- und Ersatzneubaumaßnahmen der Bundesfern- und Landesstraßen zugrunde zu legen.Bei Kreisstraßen bitte ich das neue Lastmodell LMM im Einzelfall zu vereinbaren.Für bereits laufende Bauwerksplanungen ist eine Umstellung im Einzelfall unter Einbindung des Dezernats Planung Ingenieurbauwerke abzustimmen.

Verkehrslastmodelle für Nachrechnung bestehender BrückenDafür gilt die Nachrechnungs-Richtlinie des BMVI.(siehe nachfolgende Abschnitte)

Ermüdungsbeanspruchung bei WirtschaftswegbrückenFür Ermüdungsberechnungen bei Wirtschaftswegbrücken ist in der regel die Verkehrskategorie 4 nach Tabelle IV-4.5 zugrunde zu legen.Sollte im Einzelfall eien besonders hohe Belastung mit Schwerverkehr zu erwarten sein (z.B. Anbindung eines Kieswerks, Steinbruchs oder Betonwerks mit häufigem

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schwerem LKW-Verkehr über viele Jahre), dann ist zu prüfen, ob eine höhere Kategorie erforderlich wird.

Einzelfahrzeug auf dem Gehweg von BrückenFür lokale Nachweise ist ergänzend zu DIN-Fachbericht 101 ein Fahrzeug mit den Abmessungen und den Lasten nach Kapitel IV, Abschnitt 5.6.3 (3) 120 kN als zusätzliche Gehwegbelastung rechnerisch zu berücksichtigen. Dieses Fahrzeug ist ungeachtet einer starren oder elastischen Schutzeinrichtung bis zum Geländer zu verschieben und zusammen mit der gleichmäßig verteilten Last UDL -soweit ungünstig wirkend- anzusetzen. Dieses Fahrzeug steht für einen kurztristigen Umleitungsverkehr über den Gehweg bei Baumaßnahmen oder Unfällen sowie als Ersatzlast für Brückenbesichtigungsgeräte.

Einzelfahrzeug auf Fußgänger- und RadwegbrückenDas in DIN-Fachbericht 101, Abschnitt 5.6.3 (3) benannte Dienstfahrzeug deckt die Lasten von Einsatzfahrzeugen (Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) sowie von Fahrzeugen für die Bauwerksunterhaltung (Reinigung und Instandsetzung) ab.Die Last des Dienstfahrzeuges ist mit der gleichmäßig verteilten Last qfk nach Abschnitt 5.3.2.1 des DIN-Fachbericht 101 zu überlagern.

Zusätzliche Einwirkungen im BauzustandDer Ansatz von zusätzlichen Einwirkungen in Bauzuständen ist fallweise mit Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke abzustimmen.

Überbauten auf Betongelenken

Bei der Bemessung von Einfeld-Überbauten mit Betongelenken dürfen die Feldmomente nicht durch H-Kräfte aus Erddruck reduziert werden.

Standsicherheitsnachweise

Lastannahmen für Brücken im Bauzustand

Werden Überbauten in Teilabschnitten erstellt, so sind außer dem mäßigen Überbaugewicht für alle Bauzustände unbeschadet anderer Belastungsvorschriften mindestens die folgenden beweglichen Lasten anzunehmen:

� vertikale LastenBelastungen aus Schal- und Rüstkonstruktionen, Vorbauwagen, Vorschubschnäbeln sowie Lasten auf Pfeilertischen (bei Freivorbau) u.ä. sind hinreichend genau festzulegen und ggf. mit ihren oberen und unteren Grenzwerten ungünstigst zu berücksichtigen. Die Übereinstimmung der ausgeführten Konstruktion mit den für die Gewichtsermittlung zugrunde gelegten Zeichnungen ist bei der Abnahme zu bestätigen. Als Montagelast bei Stahl- oder Verbundbrücken ist das jeweilige Montagestückgewicht ungünstig fiktiv um 10% bei ungünstiger Wirkung zu erhöhen oder bei günstiger Wirkung zu vermindern.

Lastannahmen für Brücken im Endzustand

� Falls bei dem statischen Nachweis eine Lärmschutzwand berücksichtigt werden muss, ist – sofern die Lasten aus der tatsächlich vorgesehenen Konstruktion keine höheren Werte ergeben – von mindestens nachstehenden charakteristischen Werte in Höhe der Gehwegoberkante und in Achse der künftigen Lärmschutzwand LSW auszugehen:- eine vertikale Linienlast von p = 3,0 kN/m als veränderliche Einwirkungsowie- ein Linienmoment von 12 kNm/m mit einer horizontalen Streckenlast von 6,0 kN/m (Windeinwirkung).

� Die Einleitung der Lasten aus der Lärmschutzwand in den Überbau soll möglichst über die Vernadelung der Gehwegkappe am Kragarmende erfolgen. Diese Bewehrung darf maximal bis auf Durchmesser 14mm, a = 10 cm vergrößert werden.

Lastannahmen bei Bauwerken mit über den Überbau verbundenen WiderlagernBei Durchlässen mit geschlossenem Kreis- oder Rechteckquerschnitt, bei Rahmen und Gewölben sowie bei Überbauten mit Lagerung auf Betongelenken sind folgende Lastfälle zu untersuchen:

� im BauzustandFalls planmäßig keine ungünstigeren Bauzustände auftreten können, ist eine unterschiedlich hohe Einschüttung beider Widerlager mit h = 1,0 m und einseitige Verkehrslast p = 20,0 kN/m² anzusetzen.

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Nachrechnung / Nachrechnungsrichtlinie

Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestandes der Bundesfernstraßen – Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) Ausgabe 05/2011

Zur Nachrechnung von älteren Brückenbauwerken wurde, um eine bundeseinheitliche Handhabung und Bewertung der Ergebnisse sicherzustellen, die "Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 05/2011)" erarbeitet.

Zur Nachrechnung ist es erforderlich, ein Ziellastniveau entsprechend der Verkehrszusammensetzung festzulegen. Für Straßenbrücken in Bundesfernstraßen ist im Regelfall von der Verkehrsart "Große Entfernung" und bei Landesstraßen von der Verkehrsart "Mittlere Entfernung" auszugehen.Abweichungen bezüglich des Ziellastniveaus bzw. der dem Ziellastniveau zugrunde liegenden Verkehrsart bedürfen der Zustimmung von Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke. Bei Kreisstraßen ist das Ziellastniveau mit dem zuständigen Kreis abzustimmen. In der Regel sollte hier die Verkehrsart "Ortsverkehr" ausreichen.

Bei der Nachrechnung wird zwischen vier Stufen unterschieden:

Stufe 1: Nachweisführung nach den DIN-Fachberichten 102 bis 104 bzw. nach den Eurocodes DIN-EN 1992 bis 1994 und 1996. Für Mauerwerk gilt DIN 1053-100.

Stufe 2: Nachweisführung unter Berücksichtigung spezieller, die Stufe 1 ergänzende Regelungen.

Stufe 3: Nachweisführung unter Berücksichtigung von am Bauwerk ermittelten Messergebnissen.

Stufe 4: Nachweisführung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden.

Die Stufe 3 ist wegen des besonderen Aufwands nur im Sonderfall und nur in Abstimmung mit Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke anzuwenden. Die Stufe 4 kann mit den Stufen 2 und 3 kombiniert werden, ist jedoch auch nur im Sonderfall und nur in Abstimmung mit Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke anzuwenden.

Die aufgestellte Nachrechnung ist durch das beauftragte KC Bauwerksentwurf statisch und konstruktiv zu prüfen. Es kann sich hierbei einer unabhängigen Stelle, in der Regel eines in der jeweiligen Fachrichtung zugelassenen bzw. anerkannten Prüfingenieurs bedienen. Sind aufgrund des Nachrechnungsergebnisses unmittelbar Instandsetzungsmaßnahmen aufzunehmen – dies dürfte für das Gros der Bauwerke der Regelfall sein – ist auf eine gesonderte statisch-konstruktive Prüfung der Nachrechnung zu verzichten, da eine Prüfung im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt. Die aufgestellte Nachrechnung ist in diesem Falle nur stichprobenartig durch einen sachkundigen Ingenieur des beauftragten KC Bauwerksentwurf zu prüfen.

Die Nachrechnungsrichtlinie kann von der Internetseite der BASt abgerufen werden unter:

www.bast.de/Publikationen/Regelwerkehttp://www.bast.de/DE/FB-B/Publikationen/Regelwerke/Entwurf/BEM-ING.html?nn=613324

Die Nachrechnung ist zu dokumentieren. Im Rahmen der Dokumentation ist eine komprimierte Darstellung in Form einer Ergebnistabelle zu erstellen. (Anhang A) Die Ergebnistabelle ist durch das Dezernat Instandhaltung Ingenieurbauwerke in SIB-Bauwerke abzulegen.

Unter V:\...\Brueckennachrechnungen sind Brücken, für die Nachrechnungen geplant sind, nach Standorten gelistet. Darin sind Bauwerke verzeichnet, die entweder für den BMVI (Kennzeichnung BAST), die Großraum- und Schwertransporte Hessens (Kennzeichnung GST) von Bedeutung sind oder bislang über keine gültige Brückenklasse gemäß DIN 1072, Ausgabe Dez. 1985 (Kennzeichnung M) verfügen. Für nicht gelistete Bauwerke besteht kein Auftrag, da sie aus Sicht des Bundes und des Landes Hessens keine Priorität besitzen.

Die Nachrechnung der vom BMVI gelisteten Bauwerke (Kennzeichnung BAST) wird im Bereich Hessen Mobil Straßen– und Verkehrsmanagement zentral vom Dezernat Planung Ingenieurbauwerke ausgeschrieben und an, in der Aufstellung schwieriger Standsicherheitsnachweise für Brückenbauwerke erfahrenen und kompetenten Ingenieurbüros, die über eine Prüflizenz der jeweiligen Fachrichtung verfügen, vergeben.

Aus besonderen Gründen, z.B. für das Verkehrsnetz relevante Bauwerke oder aufgrund der Zustandsnote, können weitere Bauwerke in die Liste aufgenommen werden. Die Aufnahme in die o.g. Liste bedarf eines Antrags mit schriftlicher Begründung beim Dezernat Planung Ingenieurbauwerke. Wie oben beschrieben erfolgt die Durchführung durch das Dezernat Planung Ingenieurbauwerke. Diese kann per Auftrag die Nachrechnung an ein geeignetes KC BwE

übergeben.

Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand

ANHANG A

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(Nachrechnungs-Rili)1.Ergänzung Ausgabe 04/2015

Wesentliche Punkte der 1. Ergänzung zur NaRili.10.Grundlagen der Tragwerksberechnung10.1.5 Anprallasten an Fahrzeugrückhaltesysteme 12.Betonbrücken12. 2.2 Grenzzustände der TragfähigkeitÜberarbeitung zum Thema Querkrafttragfähigkeit, z.B. Hauptzugspannungskriterium Anlage 1 - Verkehrliche KompensationsmaßnahmenAnlage 5 - Verkehrslastmodell für Brücken mit 4+0 bzw. 4s+0 - Verkehrsführung

� Mit der 1. Ergänzung zur NaRili, Ausgabe 04/2015 werden erstmals für Bestandsbrücken Anpralllasten an Fahrzeugrückhaltesystemen vorgegeben. Dieser alternative Lastansatz ist günstiger und realitätsnäher als die Anpralllasten für Neubauten und für die Kragarmbemessung gültig.

� Mit der Umsetzung der DIN EN 1317 in den RPS 2009 waren die Anforderungen an Rückhaltesysteme auch auf Brückenbauwerken deutlich gestiegen.

� Systeme mit verbessertem Rückhaltevermögen haben Bauwerksbeanspruchungen zur Folge, welche die in der Vergangenheit üblichen Lastansätze für den Lastfall Fahrzeuganprall teilweise deutlich übersteigen. Dadurch ergeben sich erhöhte Anforderungen an die konstruktive Ausbildung der Kappen, der Kappenanschlüsse und der Kragarme.

� Während beispielsweise vor Einführung des DIN-Fachberichtes 101, Fassung 2009 die Weiterleitung der Lasten aus der Brückenkappe in den Brückenüberbau meist nicht explizit nachgewiesen, sondern durch die Einhaltung von Konstruktionsregeln sichergestellt wurde, ist heute für die Bemessung der Brückenkappe, wie Tabelle 1 aus [1] zeigt, der Widerstand der Schutzeinrichtung zu berücksichtigen. Über die NaRili ist der DIN-Fachbericht 101, Ausgabe 2009 auch für den Nachweis der Kappenverankerung verbindlich.

� Da Telleranker nicht zulässig sind (siehe ZTV-ING – Teil 8 Abschnitt 6 2.1 (8) und ARS 03/2012), sind diese nur über Z. i .E. einsetzbar

Untersuchungen bei einfachen Bauwerksinstandsetzungen (EBI) im Brückenkappenbereich

� Es sind folgende Nachweise zu erbringen:–Verankerung der Kappen auf dem Brückenüberbau–Nachrechnung der Kragarme

� Beide Nachweiskomplexe sind Gegenstand des gleichnamigen Forschungsvorhabens der Bundesanstalt für Straßenwesen [1]:Neumann, W., Rauert, T.: Fahrzeug-Rückhaltesysteme auf Brücken, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brücken- und Ingenieurbau Heft B 108, Bergisch- Gladbach, Dez. 2014

� Anhand des Ablaufschemas kann auch im Rahmen einer EBI vom zuständigen Baudezernat vorab abgeschätzt werden, ob eine Verstärkungsmaßnahme und damit eine UBI erforderlich wird. (siehe ANHANG A XVII.)

Verankerung der Brückenkappen auf dem Überbau im Bestand:

� Variante 1: Kappenverankerung mit Bewehrungsanschluss Untersuchungen [1]

� Variante 2: Untersuchungen „Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen“,Gutachten der Bauhausuniversität Weimar / siehe Anhang A XV im Handbuch Bautechnik und Ingenieurbau Gutachten Bauhausuniversität Weimar

� Variante 3: pauschal Bewehrungseisen für den ungünstigsten Fall einbohren (fast wie beim Neubau)

Alternative zu den vorgenannten Bemessungstabellen in [1]:

ANHANG E

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ANHANG A

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Für h0 = 25 cm:

� pauschal ø12-20 (as = 5,7 cm2/m) bei H2-Systemen

siehe [1]

� pauschal ø14-20 (as

= 7,7 cm2/m) bei H4b-Systemen

analog zur RIZ-ING Kap1 (deckt H4b ab)- ab einer Kappenbreite b

ges > 1,80 m

- bei Kappenbreiten bges < 1,80 m

ggf. vorhandene Anschlussbewehrung erhalten und anrechnen

Für h0 = 20 cm:

� erf a s,Stirn = 6,7 cm2/m bei H2-Systemen

� erf a s,Stirn = 11,8 cm2/m bei H4b-Systemen

siehe [1]ggf. vorhandene Anschlussbewehrung erhalten und anrechnen

Randabstände und Abstände zu Querspanngliedern sind zu prüfen !

Kragarmbemessung im Bestand:

� Bemessungstabellen Bild 74 und Bild 82 aus [1]

� in der Regel unkritisch (vor allem wenn in Querrichtung noch Quervorspannung vorhanden)

Kompensationsmaßnahmen bei Nachrechnungen

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Wenn Nachrechnungen Kompensationsmaßnahmen durch Spurführungen zur Folge haben, ist wie folgt vorzugehen:a) eine geeignete Schutzvorrichtung gegen Überfahren ist vorzusehen bei Tragfähigkeitsdefiziten, da schon bei einer Überfahrt die Gefahr besteht, dass das Bauteil versagen könnteb) eine Abmarkierung ist ausreichend bei Gebrauchsfähigkeitsdefiziten, wie z.B. Ermüdung der Werkstoffe, da erst durch die fortschreitende weitere Überfahrung die Möglichkeit besteht, dass der Werkstoff versagen oder sich das Bauteil über die Grenze hinaus verformen könnte.

Die Ergebnisse der Nachrechnung mit den empfohlenen, verkehrlichen Kompensationsmaßnahmen des Gutachters sind dem Verkehrsbereich (zuständiges Dezernat) zu zuleiten. Der Verkehrsbereich wird verantwortlich die weitere Vorgehensweise festlegen.

Modifizierter Schubnachweis für ältere Spannbetonbrücken bei Anwendung der Nachrechnungsrichtlinie

Die Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) Ausgabe: 05/2011 des BMVI gestattet in Stufe 2 der Nachweisführung für die Bemessung im Grenzzustand der Tragfähigkeit für Querkraft (Kapitel 12.4.3.3 der NaRili) zwar einige Modifikationen, gleichwohl verbleiben oftmals dennoch Defizite bei der Querkraftbewehrung. Dies gilt insbesondere bei Spannbetonbrücken, die vor 1967 gebaut wurden.

Der modifizierte Ermüdungsnachweis für Spannbetonbrücken kann in Abstimmung mit Hessen Mobil Dezernat Planung Ingenieurbauwerke als Stufe 4 der Nachweisführung angewendet werden, sofern die Nachweise für Querkraft und Torsion gemäß Stufe 2 der NaRili nicht erbracht werden konnten.

NachweisverfahrenAufgrund der querschnittsabhängigen Bauteilwiderstände und Anwendungsgrenzen ist beim Ermüdungsnachweis von Spannbetonbrücken unter zyklischer Querkraftbeanspruchung zwischen Hohlkastenquerschnitten (doppeltprofilierter Querschnitt) und Plattenbalkenquerschnitten zu unterscheiden. Der Ablauf des Nachweises in drei bzw. vier Schritten ist jedoch grundsätzlich identisch.

Ablaufdiagramm des modifizierten Ermüdungsnachweises für Spannbetonbrücken unter zyklischer Querkraftbeanspruchung

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Der modifizierte Ermüdungsnachweis basiert zunächst auf dem Nachweis des Spannbetonüberbaus als Bauteil ohne Querkraftbewehrung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist ein eingeschränkter Ermüdungsnachweis nach Schritt 4 möglich. Der Nachweis der statischen Querkrafttragfähigkeit ist jeweils zusätzlich zu erbringen.

Hinweis: der Bemessungswert der statischen Querkrafttragfähigkeit VRd,ct ergibt sich

entsprechend der Gleichung 4.119 des DIN Fachbericht 102, wobei mit

�c=1,8 für unbewehrten Beton und dem unteren Fraktilwert der Betonzugfestigkeit

fctk;0,05 zu rechnen ist. Im Rahmen der Umstellung auf DIN EN 1992-2 mit Nationalem

Anhang für Deutschland kann analog

fctd

= �ct

* fctk;0,05

/ �c = 0,85* f

ctk;0,05 / 1,5 angesetzt werden.

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte des modifizierten Ermüdungsnachweises näher erläutert:

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Handlungsanweisung zur Sichtung und Überprüfung der Tragsicherheit querkraftgefährdeter Brücken

ANHANG C

Die Handlungsanweisung Schub behält Gültigkeit bezüglich des Schritts 1, (Handlungsanweisung zur Sichtung querkraftgefährdeter Brücken) bei der das zu untersuchende Bauwerk anhand der Kriterien Baujahr, Zustandsnote, Brückenklasse und etwaiger am Bauwerk aufgetretener Schubrisse in sogenannte Gefährdungskategorien A bis D gemäß des „Ablaufdiagramms zur Sichtung querkraftgefährdeter Brücken“ einzuordnen ist.(Anhang C)Für Bauwerke, die der Gefährdungskategorie A und B zuzuordnen sind, ist eine Überprüfung der Tragsicherheit erforderlich. Diese erfolgt gemäß der o.g. Nachrechnungsrichtlinie.

Berücksichtigung der Anprallsicherheit bei Überführungsbauwerken

Gemäß dem Schreiben des BMVBS Referat S16 (AZ: S16/7174.2/5-13/822179 vom 26.11.2008) wird klargestellt, dass bei der Auswechselung nicht anprallsicherer Brückenstützen an Straßenüberführungen die Kosten im Verhältnis 1:1 von den Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind. Es handelt sich dann um eine Änderung in sonstiger Weise an einer Überführung bei beidseitigem Verlangen (§§ 3 und 12 Nr. 2 EKrG). Sofern der Straßenbaulastträger beabsichtigt darüber hinaus gehende Änderungen vorzunehmen, werden die Kosten in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden, geteilt. In diesem Schreiben des BMVBS Ref. S 16 wird nicht festgelegt, wann nicht anprallsichere Brückenstützen gegen anprallsichere Stützen auszutauschen sind. Deshalb ist bei jeder Maßnahme an Straßenüberführungen über Eisenbahnen zu prüfen, ob eine Auswechslung nicht anprallsicherer Brückenstützen gegen anprallsichere Stützen erforderlich wird. Wenn an Straßenüberführungen über Eisenbahnen Ersatzbaumaßnahmen wie z.B. Ertüchtigung/Verstärkung oder Ersatzneubau des Überbaus nach den neuen Lastmodellen erforderlich werden, sind im Zuge der Planung

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neben dem ertüchtigten/verstärkten bzw. erneuerten Überbau auch die betroffenen Stützen gemäß den im Schreiben des BMVBS festgelegten Vorgaben der Berücksichtigung der Anpralllasten nachzurechnen und entsprechend dem Ergebnis der Nachrechnung, wenn erforderlich, auszuwechseln. Es sind dann sowohl die Ertüchtigung/Verstärkung oder Ersatzneubau des Überbaus als auch die Nachrechnung/Auswechslung der Unterbauten/Stützen mit den vom BMVBS in seinem Schreiben genannten Vorschriften/Lasten nachzuweisen. Bei regulären Instandsetzungsmaßnahmen wie z.B. Abdichtungserneuerung, Kappen-und Geländererneuerung sowie Erneuerung der Schutzeinrichtung auf dem Überbau ohne Verstärkung/Ersatzneubau des Überbaus bleiben die Stützen im Bestand. Abweichungen von dieser Vorgehensweise sind mit Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke und Dezernat Instandhaltung Ingenieurbauwerke abzustimmen.

Handlungsanweisung zur Überprüfung älterer Brückenbauwerke mit spannungsrisskorrosionsgefährdeten Spannstahl

ANHANG C

Aus Dienstbesprechung Brücken- und Ingenieurbau 10. und 11. November 2009, TOP 12.00 A Überarbeitung der Handlungsanweisung zur Überprüfung älterer Brückenbauwerke mit spannungsrisskorrosionsgefährdeten Spannstahl. In Hessen soll dieses Regelwerk umgehend bei Brückennachrechnungen angewandt werden. Dieses Dokument stellt die Überarbeitung des ursprünglichen Dokuments: "DIBt-Mitteilung_02-2002_Spannungsrisskorrosion.pdf" dar.Es wurde aber bis jetzt noch nicht mit ARS eingeführt.Die Handlungsanweisung zur Überprüfung älterer Brückenbauwerke mit spannungsrisskorrosionsgefährdeten Spannstahl (Stand: 06/2011) ist in Anhang Cabgelegt.

Änderungen zu Windlastansätzen (in ZTV-Lsw 06) ZTV-Lsw[3]

Mit dem ARS 5/2012 wurden die Windlastansätze für LSW auf Brücken (Abs. 2.4.2.2 Windlasten) für die Bemessung der LSW selbst (nicht Windlasten für die Brücke) korrigiert.

Lastansätze zu Wind und Eis für Lsw ANHANG A

Die zusätzlichen Lastansätze für Lsw zu Wind, Schwingungen und Eis sind zubeachten. (siehe ANHANG A XVIII.)

Stahl- und Verbundbrückenbau- Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beulnachweis nach DIN EN 1993-1-5 (Korrektur der Gleichung 10.5 des DIN EN 1993)- Auslegungen zu DIN EN 1993 und DIN EN 1994

DIN EN 1993DIN EN 1994[5]

Das Rundschreiben (RS) des BMVI (Az: StB 17/7192.70/11-2372872) vom 10.03.2015 incl. Anlage ist mit sofortiger Wirkung allen Planungs- und Baumaßnahmen des Stahl-und Verbundbrückenbaus im Zuge von Bundes, Landes- und Kreisstraßen, sofern Verträge mit den Kreisen bestehen, zugrunde zu legen.Das RS ist beim Entwurf der Bauwerke zu beachten und in der Bauausführung vertraglich zu verdingen.2015-03-10 Einführung HMWEVL RS BMVI Interaktion von Längs- und Querdruck beim

Beulnachweis DIN EN 1993-1-5 Gl 10.5.pdf

Statusbericht BrückenertüchtigungObmannschreiben 2016-08

Das Obschreiben Nr. 2016-08 des BMVI (Az: StB 17/7192.70/11-2598525) vom 25.04.2016 ist mit sofortiger Wirkung zu beachten.Die darin gemachten Vorgaben bzgl. der übermittelten Daten zu Nachrechnungen und Ertüchtigungen des Brückenbestandes sind zu berücksichtigen.

Obmannschreiben_2016-08.pdf

Beanspruchung von Querrahmen bei VerbundbrückenObmannschreiben 2016-09

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Das Obschreiben Nr. 2016-09 des BMVI (Az: StB 17/7192.70/11-2603029) vom 26.04.2016 einschl. der Anlage "Beanspruchung Querrahmen" ist mit sofortiger Wirkung zu beachten.Die darin gemachten Vorgaben zur Berücksichtigung des Einflusses von oben liegenden Schalwagenstühlen auf die Beanspruchung von Querrahmen bei Verbundbrücken sind zu berücksichtigen.

Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdf

Obm 2016-09 Anlage Beanspruchung Querrahmen.pdf

Anlagen 2012-03-16_Schreiben-Einfuehrung-EC-LMM.pdf, 2013-02-19_Schreiben-Einfuehrung-EC_ZiE.pdf, 2013-02-19_Schreiben-Einfuehrung-EC_ZiE_komplett.pdf, 2015-03-10 Einführung HMWEVL RS BMVI Interaktion von Längs-und Querdruck beim Beulnachweis DIN EN 1993-1-5 Gl 10.5.pdf, Obm 2016-09 Anlage Beanspruchung Querrahmen.pdf, Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdf, Obmannschreiben_2016-08.pdf

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.2 Grundbau

Thema 2.4.2.1 Allgemeines Version 5 - 08.04.2014, gültig bis 08.04.2019

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� BAUGRUBEN

HinterfüllungBeim Entwurf des Bauwerkes muss darauf geachtet werden, dass nur solche Konstruktionen zur Ausführung kommen, die eine einwandfreie und wirtschaftliche Bauwerkshinterfüllung gestatten. Durchgeschüttete Widerlager und Stützenscheiben, aber auch geschlossene Widerlager mit Versteifungsrippen, besonders bei schiefen Bauwerken, bedingen oft unzugängliche bzw. schwer zugängliche Räume, in denen kein Verdichtungsgerät eingesetzt werden kann und sind zu vermeiden.Zu unterfüllende horizontale Bauteile sollen so abgeschrägt werden, dass eine möglichst weitgehende Verdichtung des untergefüllten Betons möglich ist. Die Schneide soll 30 cm betragen, die Winkel der Schrägen zur Horizontalen größer gleich 60 Grad sein.

Verwendung des AushubesHinsichtlich der Verwendbarkeit des Aushubbodens wird unterschieden, ob der Aushub

� geeignet für die Hinterfüllung des Bauwerkes,

� zwar nicht zur Bauwerkshinterfüllung, aber zum Einbau in Dämme geeignet,

� nicht einbaufähigist.Die Angaben des Baugrundgutachtens ersetzen nicht die Überprüfung beim Aushub und ggf. beim Einbau.

BaugrubenverbauBaugrubenverbauten und ähnliche Baubehelfe sind so umfassend zu planen, dass eine regelkonforme und den STLK-gerechte Auschreibung und Vergabe möglich ist.Hinweis:Es ist sinnvoll, diese Leistung im Ing.-vertrag bei der Beauftragung Dritter/Ing.-büros genauer zu beschreiben und festzulegen.

In die Einheitspreise sind einzurechnen:

� die erforderliche Verrohrung des Bohrkanals in den Deckschichten bei Felsverankerung bzw. auf die gesamte Länge bei Verankerungen in Lockergestein;

� die Anwendung einer Bohrlochsonde.

Baugrubenverbau/Baubehelfe an BahnanlagenBahnspezifische Vorgaben/Vorschriften (u.a. z.B. Ril 804, Ril 836) sind bei Baugrubenverbauten und Baubehelfen im Einflussbereich der Bahn besonders zu beachten und in der Planung und Ausschreibung genau anzugeben.Besonders betrifft dies Forderungen nach verformungsarmen Verbauten und Einhaltung von Lichtraumprofilen (Endzustand und Bauzustand; unter Beachtung der Geschwindigkeit, die von der Bahn/Bahnbetreiber vorgegeben ist).Es ist damit zwingend eine frühzeitige Abstimmungen mit der Bahn bzw. dem Betreiber der Bahnanlagen zu treffen und die Planung durch einen entsprechenden Gesehen- oder Zustimmungs-Vermerk der zuständigen Bahnstellen versehen zu lassen.Während der Ausführungsplanung ist der vom AG zu beauftragende Prüfingenieur auch unter diesen besonderen bahnspezifischen Bedingungen auszuwählen und einzubinden.

Ril 804,Ril 836

[2]

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� GRÜNDUNGEN

SetzungsausgleichZum Ausgleich der Setzungsunterschiede zwischen Bauwerk und Damm kann u.a. ein Bodenaustausch geeignet sein. Dieser soll in seiner Breite mindestens der Kronenbreite plus zweimal der Höhe von Kofferunterfläche bis Fahrbahnoberfläche entsprechen (Lastverteilung unter 45 Grad). In Bauwerkslängsrichtung soll er mindestens bis zur Hinterkante der Flügelwände in voller Tiefe verlaufen und von dort aus mit einer Neigung 1:10 in den Dammbereich hinein verzogen werden. Bei anderen Verfahren der Bodenverbesserung ist in entsprechender Weise der Setzungsausgleich herbeizuführen.

Freigrabung/AbgrabungAuch bei Stützkonstruktionen und Lärmschutzwänden/-konstruktionen, die nicht in Massivbauweise ausgeführt werden (z.B. Gabionen-Drahtgitterkästen, Steilwällen, Raumgitterkonstruktionen), sind die Vorgaben für Berücksichtigung von Aufgrabungen für das Verlegungen von Versorgungsmedien (z.B. Kabel, Leitungen, Schächte) bei der Gründung zu berücksichtigen.Die zuberücksichtigende Abgrabung muss explizit in den Planungen und späteren Vergabeunterlagen aufgeführt und festgelegt werden.Auch durch Baugrubenverbauten gesicherte Abgrabungen (z.B. Leitungsgräben) gelten als Freigrabungen und sind statisch-konstruktiv zu berücksichtigen.

PfahlgründungenUnter Stützen/Pfeilern mit längsfesten Lagern und unter Widerlagern dürfen keine Einzelpfähle oder einreihige Pfahlgruppen angeordnet werden.Ausnahme bilden nur Widerlager und Pfeiler von integralen (fugenlosen) Bauwerken. Hier sind einreihige Pfahlgruppen möglich.Ortbetonramm- und OrtbetonbohrpfählePfahlabstand in Abhängigkeit des Pfahldurchmessers:(gemessen am Pfahlfuß bzw. Pfahlaufstandsfläche)

� d > 0,50 m Pfahlabstand a größer oder gleich 3d

� d größer oder gleich 1,50 m Pfahlabstand a größer oder gleich 2dZwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

Heft 50-2004 „Fugen-loses

Bauen –Entwurfs-hilfen für integrale Straßen-brücken“ Schriften-

reihe HSVVAnhang C

Pfahlkopfplatte/-balkenDie Dicke der Pfahlkopfplatte/-balken darf das Maß des größten Pfahldurchmessers nicht unterschreiten.

Integritätsprüfung an PfählenDie aktuelle Ausgabe der ZTV-ING Teil 2 Grundbau, Abschnitt 2 Gründungen, Nr. 7 Überwachung der Bauausführung/Qualitätssicherung, Absatz (2) behandelt die Integritätsprüfungen an Pfählen (Richtlinientext).Im Zuge von Neubaumaßnahmen ist grundsätzlich die Pfahlintegritätsprüfung als qualitätssichernde Maßnahme bei Ramm- und Ortbetonpfählen in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Entsprechend ZTV-ING (s.o.) sind Art und Umfang in der Ausschreibung festzulegen.

Art:

� Mustertext BaubeschreibungDer Ausführende der dynamischen Integritätsprüfung nach dem low-strain-Verfahren (Hammerschlagverfahren) muss nachweislich fachkundig und erfahren auf diesem Gebiet sein und ist rechtzeitig vor Ausführung dem AG zwecks Zustimmung zu benennen. Die Ausführung richtet sich nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik.Die zu untersuchenden Pfähle sind in Abstimmung mit dem AG festzulegen und die jeweiligen Pfahlköpfe nach Angaben des AG vorzubereiten (Kappen, Säubern, Glätten etc.). Die Vorbereitung wird nicht gesondert vergütet.Das Räumen der Baustelleneinrichtung für die Bohrpfahlarbeiten darf erst erfolgen, wenn die Ergebnisse der Integritätsprüfung vorliegen.

� Mustertext LVDynamische Integritätsprüfung mittels low-strain-Verfahren (Hammerschlag-verfahren) zu Pfahl der OZ .... durchführen, einschl. aller Nebenarbeiten.Auswertungen dem AG zur Verfügung stellen.Stillstandszeiten für die Untersuchungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Umfang:bis 12 Pfähle jeder Pfahlbis 40 Pfähle jeder 2. Pfahl, jedoch mindesten 12über 40 Pfähle jeder 4. Pfahl, jedoch mindesten 20 (ab 80 Pfähle mind. 10%)

ZTV-ING[1]

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Alternativ kann der Ausführende für die Pfahlintegritätsprüfung vom AG selbst beauftragt werden.Derzeitige Anbieter von Pfahlintegritätsprüfungen sind im Anhang A genannt.

Die Verfahrensbeschreibung der Pfahlintegritätsprüfung und ein Verzeichnis der Anbieter der Pfahlintegritätsprüfung sind unter Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen beigefügt.

Anhang A

� WASSERHALTUNG

in Bearbeitung

� STÜTZKONSTRUKTIONEN

Bewehrte ErdeMindestbedingung für Nebenangebot „Stützwand in Massivbauweise“Das Nebenangebot (NA) "Bewehrte Erde" ist unter den Bedingungen (NA bei Verwaltungsentwurf „Stützwand in Massivbauweise“) von der Wertung auszuschließen. Die folgenden Punkten/Sachverhalten sind zu beachten und als Mindestbedingungen aufzunehmen::

� Die Konstruktion "Bewehrte Erde" ist in ihrer Dauerhaftigkeit nicht mit einer wie im Verwaltungsentwurf geplanten, massiven Stützwand gleichwertig.

� Einer Verankerung unterhalb des Verkehrsraumes/Verkehrslastbereiches (wie es die Konstruktion "Bewehrte Erde" vorsieht) ist nicht zulässig.

� Auskragende Kappen/Kragarme sind bei „Bewehrter Erde“ nicht zulässig.

� Die Verformungen bei Einsatz von "Bewehrter Erde" dürfen nicht die Werte einer massiven Wand übersteigen.

Stützbauwerke mit Anker und NägelGemäß ZTV-ING Teil 2 Grundbau, Abs. 4 Stützkonstruktionen, Pkt. 4.3 Sicherungselemente (zusammen mit ZTV-ING T 2-1 Pkt. 6) werden aus Sicht der Bauwerksprüfung und Unterhaltung Anker nur in Ausnahmefällen (nach separater Zustimmung durch Hessen Mobil Zentrale !) zugelassen.Die geforderten Messeinrichtungen bei Geotechnischer Kategorie GK 3 haben einen hohen Wartungs- und Instandsetzungsaufwand zur Folge.Es können (nur in GK 1 oder 2) Bodenvernagelungen (nicht vorgespannte Bodennägel mit bauaufsichtlicher Zulassung und doppelten Korrosionsschutz) zum Einsatz kommen, wenn dies statisch möglich ist (Verformungen größeren Umfangs sind zu erwarten, damit das System "Bodennagel" funktioniert). Diese Bodennägel sind bei betonangreifenden Boden-/Grundwässern entsprechend den Vorgaben an Konstruktionen in aggressiven Bereichen auszuführen.

ZTV-ING[1]

GabionenwändeTypische Schäden bei Gabionen sind Verschiebungen der einzelnen Gesteinskörbe, Ausbauchungen bis hin zum Verkippen ganzer Gabionen.Für Gabionen sollten deshalb folgende Anwendungsgrenzen angewendet werden:

� freistehende Gabionenwände (ohne rückverhängte bzw. rückverankerte) nur bis Höhe von 4 m bis max. 6 m

SchwergewichtsmauernBaubehelfe bzw. Bauwerke für den Bauzustand (z.B. Schwergewichtskonstruktionen) müssen statisch-konstruktiv mit den entsprechenden Lasten einschl. Verkehrslasten nachgewiesen werden. Für Bauwerke/Bauteile, die durch die Lasten aus dem Verkehrsweg "Straße" (oder auch Bahn) belastet werden bzw. den Verkehrsweg "Straße" stützen sollen, ist das neue Verkehrslastmodel maßgebend. Dort sind dauerhaft keine z.B. Gabionenwände, Bewehrte Erde, Raumgitterwände, Geotextile Konstruktionen oder ähnliche Bauweisen zugelassen. Abweichung davon erfordern eine Zustimmung Hessen Mobil Zentrale.

Anlagen keine

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Zusammenfassung

Kennwertstempel, Baustoffangaben, Fertigteile, Bauwerksfugen, Hydrophobierung

Stichworte

Kennwertstempel, Baustoffangaben, Fertigteile, Bauwerksfugen, Hydrophobierung

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.3 Massivbau

Thema 2.4.3.1 Allgemeines Version 7 - 22.07.2016, gültig bis 22.07.2021

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� BETON

Kennwertstempel „Baustoffangaben“ gemäß RAB – ING

Im Stempel "Baustoffangaben" sind alle erforderlichen Expositionsklassen für den Beton des jeweiligen Bauteils anzugeben, die vom AG für den Beton nach Eigenschaften gefordert werden.Die Expositionsklasse "Betonkorrosion durch chemischen Angriff – XA" ist aus den Angaben der wassertechnischen Analyse des Baugrundgutachtens festzulegen, wenn dort Forderungen gestellt werden. Nur dann ist auch eine Forderung zum chemischen Angriff (XA1 oder XA2 oder XA3) in die Tabelle "Baustoffangaben" aufzunehmen.Bei Erfordernis der Expositionsklasse "XA3 - chemisch stark angreifende Umgebung" nach DIN-FB 100 "Beton" ist immer Hessen Mobil Zentrale Dezernat Planung Ingenieurbauwerke einzuschalten und das entsprechende Vorgehen abzustimmen.Gründungen (z.B. Fundamente und Pfähle) werden in die Expositionsklasse XF2 eingeordnet.Gemäß ZTV-ING T 3-1 Pkt. 3.1 (3) sind alle Ing.-bauwerke und Bauteile im Straßenbau der Feuchtigkeitsklasse "WA" zuzuordnen.Es sind die Planstempel der RAB-ING anzuordnen.

DIN-FB 100[5]

RAB-ING[1]

Information zur Anwendung von DIN EN 206-1:2001 mit DIN 1045-2:2008Obmannschreiben 2016-13

Das Obschreiben Nr. 2016-13 des BMVI (Az: StB 17/7192.70/22-2642109) vom 12.07.2016 ist mit sofortiger Wirkung zu beachten.Es trifft Aussagen zur weiteren Gültigkeit des DIN-Fachberichtes 100, veröffentlicht mit ARS 07/2011.Das Schreiben des BMVI ist allen Entwürfen und Vergaben sowie der Bauausführung zugrunde zu legen.

Obm 2016-13 DIN EN 206-1.pdf

� BAUAUSFÜHRUNG

Fertigteilkonstruktionen - AllgemeinFundamente, Widerlager, Kappen und Stützen bzw. Pfeiler sind in Ortbeton herzustellen. Das Quergefälle der Kragplatten und Fertigteile im Bereich unter den Kappen ist zur Fahrbahn hin auszubilden. Außerdem ist eine Anschlussbewehrung für Kappen, ein Kappenanschlag o.ä. erforderlich. An den Längsfugen der Träger dürfen weder Sprünge noch Vertiefungen vorhanden sein. Erforderlichenfalls ist ein Ausgleich durch Aufspachteln von Kunstharzmörtel o.ä. aufzubringen. Die Auskragung der Tragkonstruktion muss einschließlich Kappe mindestens 75 cm betragen.

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Fertigteile für ÜberbautenStirnflächen an Längsträgern erhalten ganzflächig zur Abdeckung der Verankerungsstelle einen min. 15 cm dicken bewehrten Vorsatzbeton. Dieses Maß ist senkrecht zur Überbauhinterkante festzulegen, d.h. bei schiefwinkligen Überbauten ist dieses Maß in Achse Überbau gemessen größer. Bei Verbundkonstruktionen aus Fertigteilen und Ortbeton dürfen die Ankerplatten einschließlich der Wendel-Eisen von Spanngliedern Verbundfugen oder sonstige Fugen zwischen Betonteilen verschiedenen Alters nicht schneiden. Fertigteile dürfen nur dann in einer Feldfabrik hergestellt werden, wenn diese die gleichen Voraussetzungen bietet wie ein Fertigteilwerk. Andernfalls sind die konstruktiven Regeln für Ortbeton einzuhalten. Die Kontrolle der Schalung und der Bewehrung im Werk erfolgt durch den AG oder dessen Beauftragten. Die in die Ortbeton-Querträger einbindenden Enden der FT-Träger sind z.B. durch Dreikantleisten zu profilieren/aufzurauen. Der Verbund an diesen Einbindeflächen ist durch entsprechende Anschlussbewehrung herzustellen. (siehe nachfolgende Abb.)

Tragsystem, QuerschnittsaufbauTragsysteme mit Gelenken in den Feldern, z.B. Gerberträger oder Einhängeträger oder Federplatten (über den Stützungen), sowie Fertigteilträger ohne Ortbetonverbundplatte sind nicht zugelassen. Die Ortbetonplatte ist bei mehrfeldrigen Bauwerken ohne Fugen über den Stützen herzustellen.

Spann- und AuspressprotokolleFür jeden Spannvorgang ist in Gegenwart der Bauüberwachung ein Protokoll zu führen. Das Originalprotokoll mit einer Durchschrift ist von der Bauüberwachung unmittelbar gegenzuzeichnen. Werden bei der Überprüfung durch die Bauüberwachung keine Abweichungen gegenüber der geprüften Spannanweisung festgestellt, so wird das Original des Spannprotokolls zu den Bauakten genommen. Die Durchschrift geht an den Auftragnehmer zurück mit der Anweisung, zwei Mehrfertigungen herzustellen und diese der Bauüberwachung einzureichen. Diese Mehrfertigungen erhalten den Gesehen-Vermerk. Die 2. Ausfertigung geht an die Bauüberwachung zurück, so dass nunmehr zwei Ausfertigungen als Anlagen zur Schlussrechnung vorliegen. Die 1. Mehrfertigung verbleibt bei der Bauüberwachung und wird dem Standsicherheitsnachweis beigefügt. Bei jedem Auspressvorgang ist in analoger Weise zu verfahren. Wird bei der Überprüfung der vorgelegten Protokolle durch die Bauüberwachung festgestellt, dass wesentliche Abweichungen bestehen, so hat der AN dazu Stellung zu nehmen, die erforderlichen Nachweise zu führen und ggf. erforderliche Sanierungsvorschläge zu machen. In den Auspressprotokollen ist für jedes Spannglied das auftragsgemäße und ununterbrochene Verpressen zu bestätigen. Die Spannglieder sind dabei nach ihren Bezeichnungen im Spannprotokoll bzw. Spannbewehrungsplan einzeln aufzuführen. Für jeden Verpresstag ist gesondert Protokoll zu führen. Der AN hat diese Protokolle täglich nach Aufstellen der Verpressarbeiten der Bauüberwachung zur unterschriftlichen Bestätigung vorzulegen.

Hub-, Absenk- und VerschubprotokolleFür jeden Hub-, Absenk- und Verschubvorgang eines Bauteiles ist in Gegenwart der Bauüberwachung ein Protokoll zu führen. Vor Beginn des Hub-, Absenk- und/oder Verschubvorganges ist eine entsprechende Anweisung für den jeweiligen Vorgang (analog der Spannanweisung) dem AG zur Prüfung vorzulegen. Dem Protokoll ist als Anlage die Beschreibung der benutzten Pressen und Pumpen beizufügen.

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Bewehren LagersockelLagersockel sind durch eine Anschlussbewehrung mit den Auflagerbänken bzw. Stützenköpfen zu verbinden (min. Durchmesser 10 mm, a = 15 cm), auch wenn keine klaffende Fuge entsteht.

AusschalfristenIn den neuen Regelungen der DIN EN 13670 werden keine Ausschalfristen angegeben. In DIN EN 13670 Anhang C (C.5.7) Ausschalen und Ausrüstenwerden nur allgemeine Hinweise angegeben. Die anzuwendenden Verfahren zur Bestimmung der Ausschalfrist z.B. Reifegrad etc. werden im DBV - Merkblatt genauer beschrieben. Bezüglich der Nachbehandlung wird in der DIN EN 13670 unter Anhang F (F.8.5) Nachbehandlung und Schutz, die Tabelle F.1, F.2, F.3 genannt. Anhand dieser Tabelle werden Mindestfristen auch für eine Nachbehandlung ohne genaueren Nachweis der Festigkeitsentwicklung des Betons vorgegeben. Das DBV – Merkblatt gibt mit der Tabelle 2 eine praktikable Richtschnur für eine grobe Abschätzung der (wahrscheinlichen) Ausschalfrist. Unter 4.2.2 Tabellarische Anhaltswerte für Ausschalfristen, Absatz (4) werden die Grundlagen = Lastausnutzungsfaktor = 0,70 der Tabelle 2 mit Hinweis in (5) für höher beanspruchte Bauteile > 0,70 erläutert. Weiterhin wird im Merkblatt unter 4.2.3 Ausschalfristen mit Nachweis der Ausschalfestigkeit angegeben, welches Nachweisverfahren zur Bestimmung der Ausschalfestigkeit herangezogen werden soll.

Bezüglich Ausschalfristen wird in der ZTV-ING Teil 3 Massivbau, Abschnitt 2 Bauausführung, Absatz 4.7 (1) „Die Ergebnisse der Erhärtungs- oder Reifegradprüfungen sind dem Auftraggeber fortlaufend zu übergeben“ formuliert. Dies ist ein indirekter Hinweis auf einen Nachweis der Ausschalfestigkeit. Auf das Ausschalen oder den Ausschalzeitpunkt wird mehrfach in der ZTV-ING Bezug genommen (z.B. Bedingungen im Teil 5 Tunnelbau Abschnitt 1 Geschlossene Bauweise). Hier heißt es unter 5.2.1.3 Erstprüfungen unter (4) „....Die Ausschalfristen und die für das Ausschalen erforderlichen Betondruckfestigkeiten sind durch statische Nachweise zu belegen und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen“ und unter 5.2.1.4 Überwachung des Betonierens (3) „..... Die für den Ausschalzeitpunkt festgelegte Mindestbetondruckfestigkeit ist vor jedem Ausschalen nachzuweisen...“. Ähnliche Regelung sind auch in ZTV-ING Teil 5 Tunnelbau Abschnitt 2 Offene Bauweise formuliert.

Für überwiegend auf Biegung beanspruchte Bauteile, schlaff bewehrte Überbauten von Betonbrücken, z.B. Massivplatten-, Plattenbalkenquerschnitte o.ä. sollten die vorgenannten Regelungen berücksichtigt werden, da es durch zu frühes Ausschalen zu Schäden oder Minderung der Dauerhaftigkeit durch Rissbildung kommen kann.

Schäden in Bodenplatten von Spannbeton-Hohlkästenaus Dienstbesprechung Brücken- und Ingenieurbau 10. und 11. November 2009,TOP 11.00 A Schäden in Bodenplatten von Spannbeton-Hohlkästen Erkenntnisse und Folgerungen.Das Aufschwimmen von engliegenden, internen Spanngliedern ist kein Einzelfall. Es sind Spannglieder aufgeschwommen und haben durch die Umlenkkräfte die Bodenplatte zerstört. Es werden aus anderen Bundesländern Schadensfälle und -ursache geschildert.Schadensfälle traten auf bei:

� Hohlkästen mit großen Stützweiten und Schlankheit

� Hohe Betongüten C 45/55

� Hoch beanspruchte Fahrbahn- und Bodenplatten

� Hohe Spannkräfte (Pmax ��4 MN)

� Spannglieder mit nachträglichen VerbundHierzu gesonderte Maßnahmen, die auf einem Gutachten der TU München Hinweise und Empfehlungen fußen (Quelle: Folien DEGES):

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a.) Minimaler Umlenkradius der SpanngliederEs gelten die ungünstigsten min. Umlenkradien. Neben den europäisch technischen Zulassungen sind zusätzlich die zulässigen Umlenkradien der nationalen Anwendungszulassungen zu beachten.b.) Zwingende Einhaltung der Mindestbetondeckung sowohl am Hochpunkt wie am Tiefpunktc.) Umlenkkräfte (planmäßig und unplanmäßig; horizontale wie vertikal) in Bemessung berücksichtigend.) Verdichtung des BetonsBesonderer Augenmerk beim Verdichten im Verankerungsbereich

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e.) Spanngliedführung im VerankerungsbereichIm Bereich von ca. 1,0m unmittelbar hinter Verankerungen oder Kopplungen sind Spanngliedumlenkungen zu vermeiden.f.) Anschluss Hüllrohr an TrompeteAnschluss Hüllrohr an Trompete im Verankerungsbereich hat knickfrei zu erfolgen.g.) Ausbildung VerankerungsbereichInnerhalb eines Bereichs ca. dem Doppelten des Achsabstandes sind die Mindestabmessungen hinsichtlich Randabstand und Achsabstand von Verankerungen und Kopplungen einzuhalten.Eine Voutung sollte erst außerhalb dieses Bereichs vorgenommen werden.h.) Bewehrung im VerankerungsbereichBügelanordnung und ggf. erforderliche Wendelbewehrung sind gemäß Zulassung einzubauen und beim Einbau ausreichend zu fixieren. Die Bügel und Wendel müssen zentrisch zur Achse der Spanngliedverankerung eingebaut werden.i.) KopplungsbereichAuch wenn in den Zulassungen im anschließenden Bauabschnitt von Spanngliedkopplungen keine Zusatzbewehrung gefordert wird, sollte hier eine konstruktive Bewehrung angeordnet werden.

j.) Umlenkkräfte Anschluss Hüllrohr-TrompeteLiegt der Anschluss des Hüllrohres an die Trompete infolge Voutung in einem Bereich, bei dem die minimale Achs- und Randabstände nicht mehr einzuhalten sind, ist zur Aufnahme der Umlenkkräfte eine Bewehrung oder ein Stahlring am Trompetenende anzuordnen.

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k.) Lagegenauigkeit der Verankerungen und KopplungenVor dem Betonieren ist der lagegenaue Einbau der Verankerungskomponenten und der Bewehrung, die feste und dichte Fixierung der Verankerung an der Schalung und der knickfreie Anschluss des Hüllrohrs an die Trompete zu überprüfen.l.) Anordnung der Koppelstellen in QuerrichtungDie in einem Schnitt gekoppelten Längsspannglieder sollten über die Bauteilbreite verteilt angeordnet werden.

m.) Mindestdicke von Fahrbahn- oder BodenplattenDie Mindestdicke von Fahrbahn- oder Bodenplatten muss die Einhaltung der

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Verbundbedingungen und ausreichende Betondeckung auch für die gemäß Zulassung bzw. ZTV-ING möglichen Imperfektionen sicherstellen. Ein zusätzliches Vorhaltemaß von ca. 2,5cm wird empfohlen.n.) Fixierung der HüllrohreSpanngliedhüllrohre, insbesondere leere Hüllrohre ohne Spannglieder, sind während des Betonierens gegen Verschieben und Aufschwimmen zu sichern.Die vorgenannten Hinweise und Empfehlungen sind analog (da wo sinnvoll möglich) auch bei allen übrigen Spannbeton-Überbauten mit nachträglichem Verbund zu berücksichtigen.

� BAUWERKSFUGEN

Abdichtung erdseitiger ArbeitsfugenDie erdseitigen Arbeits- bzw. Betonierfugen zwischen z.B.

� Kammerwand und Widerlagerwand/Flügel

� Widerlager-/Flügelwand und Fundament/Gründungskörpererhalten eine zusätzliche Abdichtung.Diese Abdichtung erfolgt durch Abklebung mit einem Edelstahlband oder einer edelstahlkaschierten Bitumenschweißbahn (B ≥ 20 bis 30cm).Horizontal oder schwach geneigt verlaufende Arbeitsfugenbänder sind in diesen Bereichen nicht vorzusehen.

Scheinfugen in WiderlagerwändenErfahrungsaustausch VPI – HSVV (4.Sitzung), 23.09.2009Die ZTV-ING berücksichtigt den Einfluss der Wandabmessungen, d.h. das Verhältnis Länge zu Höhe der Widerlagerwand, die auf die Größe der Zwangsbeanspruchung, mithin Rissbildung entscheidend ist, nicht. So ist erwiesen, dass erst bei einem Seitenverhältnis L/H > 2,0 die Zwangsbeanspruchung deutlich zunimmt und eine Tendenz zu Durchrissen (Trennrisse) erkennbar ist. Scheinfugen sind somit erst bei Abmessungen L/H > 2,0 auszubilden und die Regelung in der ZTV-ING ist diesbezüglich zu präzisieren (gültig bei Seitenverhältnissen der Widerlagerwand L/H > 2,0). Die Bewehrungsabstufung erfolgt gemäß dem Artikel Maurer, R.; Tue, N.V; Haveresch, K.-H.; Arnold, A.: Mindestbewehrung zur Begrenzung der Rissbreite bei dicken Wänden; Bauingenieur, Band 80, Oktober 2005; Verlag Ernst & Sohn 2005. Inwieweit die Systemstörung der Widerlagerwand (z.B. Scheinfuge in der Funktion von Raumfugen, bei der die horizontale Bewehrung gegenüber der Bewehrung nach Artikel Maurer, R.; Tue, N.V; Haveresch, K.-H.; Arnold, A.: Mindestbewehrung zur Begrenzung der Rissbreite bei dicken Wänden; Bauingenieur, Band 80, Oktober 2005; Verlag Ernst & Sohn 2005 deutlich vermindert ist) durch ein Querkraftgelenk in der statischen Berechnung zu berücksichtigen sei, wird wie folgt beantwortet: Bei Ausbildung einer Scheinfuge nach RiZ-ING RiZ "Fug 2" ist es üblich, die ermittelte Bewehrung z.B. Mindestbewehrung bei Zwang in unverminderter Größe auch im Bereich der Scheinfuge zu führen. In diesem Falle erscheint die lokale Querschnittschwächung um d/3 als vernachlässigbar (die Ausbildung entspricht nicht dem eines typischen Betongelenkes).

Blatt-Nr.3.02

Anhang B

ZTV-ING[1]

Bau-ingenieur

[6]

RiZ-ING[1]

� SCHUTZ und INSTANDSETZUNG von BETONBAUTEILEN

Hydrophobierung der Kappen-/GesimsbetonoberflächeEine Hydrophobierung der Kappen-/Gesimsbetonoberfläche zum Schutz des Betons vor Frost- und Tausalzbeanspruchung ist nur bei einer Betonage im späten Herbst (bevorstehende Frostgefahr/Tausalzeinsatz) sinnvoll vorzusehen.

Oberflächenvorbereitung von Betonunterlagen unter AbdichtungenAufgrund mehrfach aufgetretener Schäden im Rahmen von Bauwerksinstandsetzungen ist großflächiges Fräsen der Betonoberfläche als Oberflächenvorbereitung nicht mehr anzuwenden. Stattdessen haben sich Flammstrahlen in Verbindung mit Kugelstrahlen und/oder Druckluftstrahlen (mit festen Strahlmitteln) sowie bei entsprechender Abwasserentsorgung das Druckwasserstrahlen in Verbindung mit Kugelstrahlen oder das Druckluftstrahlen mit festen Strahlmittel bewährt. Entsprechende Untersuchungen zur vorhandenen Betondeckung der Bewehrung und deren Korrosionsgrad sind in der vorauslaufenden Planung durchzuführen. Es sind in jedem Einzelfall Probeflächen gemäß ZTV-ING 3-4, Pkt. 2.4.1 (Größe, Anzahl, Vergütung) in die Vergabeunterlagen aufzunehmen und diese Probeflächen zur endgültigen Festlegung des Vorbereitungsverfahrens zu nutzen.

� FÜLLEN von RISSEN und HOHLRÄUMEN in BETONBAUTEILEN

in Bearbeitung

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� MAUERWERK

in Bearbeitung

Anlagen Obm 2016-13 DIN EN 206-1.pdf

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Zusammenfassung

Pflichtenheft Stahlverbund, Nutzungsdauer, Korrosionsschutzplan

Stichworte

Pflichtenheft Stahlverbund, Nutzungsdauer, Korrosionsschutzplan

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.4 Stahlbau, Stahlverbund

Thema 2.4.4.1 Allgemeines Version 6 - 02.06.2016, gültig bis 02.06.2021

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Stahlbau

in Bearbeitung

� Stahlverbundbau

Das Pfichtenheft Stahlverbundbauweise (Anhang C I.) befindet sich in der Überarbeitung. Es ist noch nicht an den Eurocode (EC) angepasst.Das Heft ist bis zur Fertigstellung der Überarbeitung nur noch informatorisch zu nutzen !

Pflichtenheft Stahl-

verbund-bauweiseAnhang C

SchalwagenUm die Durchdringungspunkte und damit die kritischen Stellen bei der Herstellung der Betonfahrbahnplatte zu minimieren, sollten (soweit es die geplante Überbaukonstruktion zulässt) unten laufende Schalwagen zur Anwendung kommen, die auf Durchdringungen/Abhängungen in der Fahrbahnplatte verzichten.Wenn untergehängte Querträger eingesetzt werden, können bei offenen Querschnitten und Trapezkastenträgern mit konstanter Bauhöhe im Kragbereich separate Schalwagen eingesetzt werden. Zwischen den Stegen sind Konstruktionen einzusetzen, die sich auf den Untergurten der I-Träger bzw. auf dem Bodenblech/Längsrippen abstützen. Damit kann die Fahrbahnplatte ohne Behinderung betoniert werden.

Hinweis: Aufgrund von zahlreichen Durchdringungspunkten in der Fahrbahnplatte des Stahlverbundüberbaus bei oben laufenden Schalwagen können erhebliche Probleme bei der Herstellung der geplanten/gradientengenauen Fahrbahnplattenoberfläche auftreten, die umfangreiche Nacharbeiten und Korrekturen (z.B. Ausgleichgradienten) bedingen können.

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Fahrbahnplattentausch bei 4- bzw. mehrspurigen FahrbahnenBei der Konstruktion und Bemessung des Stahlverbund-Überbauquerschnittes (4- bzw. mehrspurig) ist die Möglichkeit eines abschnittsweisen Fahrbahnplattentausches aufgrund eines Havariefalles (z.B. Brandschaden) zu berücksichtigen und einzuplanen.

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NutzungsdauerDie Stahlkonstruktion des Stahlverbund-Überbauquerschnittes ist für eine theoretische Nutzungsdauer von 120 Jahren zu bemessen, zu planen und nachzuweisen.(Nachweise der Ermüdung und Kerbfall-Berücksichtigung nach EC 3)

DIN EN 1993-2[5]

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E-Modul der Fahrbahnplatte

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Der Hinweis zum E-Modul der Stahlbeton-Fahrbahnplatte ist in ZTV-ING T 4-2 Stahlverbund enthalten.

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Nachweis der MaterialeignungDie Eignung des Materials ist durch den AN vor Fertigungsbeginn nachzuweisen. Die Kosten für erforderliche Prüfaufwendungen darunter auch z.B. Nachweise über Z-Güten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Beanspruchung von Querrahmen bei VerbundbrückenObmannschreiben 2016-09

Das Obschreiben Nr. 2016-09 des BMVI (Az: StB 17/7192.70/11-2603029) vom 26.04.2016 einschl. der Anlage "Beanspruchung Querrahmen" ist mit sofortiger Wirkung zu beachten.Die darin gemachten Vorgaben zur Berücksichtigung des Einflusses von oben liegenden Schalwagenstühlen auf die Beanspruchung von Querrahmen bei Verbundbrücken sind zu berücksichtigen.

Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdf

Obm 2016-09 Anlage Beanspruchung Querrahmen.pdf

� Korrosionsschutz von Stahlbauten

KorrosionsschutzplanZu den Unterlagen des Bauwerksentwurfes (nach RAB-ING) bei Stahl- und Stahlverbundbrücken gehört auch ein entsprechender Korrosionsschutzplan.Die Detaildichte und Darstellungen sind mit dem AG abzustimmen.

Seile und Kabel

in Bearbeitung

Korrosionsschutz von Seile und Kabel

in Bearbeitung

Anlagen Obm 2016-09 Anlage Beanspruchung Querrahmen.pdf, Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdf

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.5 Tunnelbau

Thema 2.4.5.1 Hessische Planung Version 1 - 08.06.2010, gültig bis 11.12.2014

Wirtschaftliche Aspekte bei Tunnelbauwerken Anhang C

Art des

Regelwerks*)

Nr. Datum Thema

Schriftenreihe der HSVV

Heft 52-2006 2006 Wirtschaftliche Aspekte bei Tunnelbauwerken in frühen Planungsphasen

Regelanforderungen an die Vorplanung von Tunneln

1. AllgemeinesBasierend auf den in den „Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 85)“ enthaltenen Vorgaben für die Bearbeitung von Ingenieurbauwerken im Rahmen des Vorentwurfs (VE) werden der erforderliche Umfang der Bauwerksvorplanung bei Brücken- und anderen Ingenieurbauwerken sowie Tunnelbauwerken festgelegt und Richtwerte für die Bewertung der Grundleistungen nach HVA F-StB bzw. HOAI benannt.Die Bauwerksplanung gliedert sich in bis zu drei Phasen mit aufsteigendem Detaillierungsgrad:

1. Machbarkeitsstudien im Rahmen der Voruntersuchung (VU) (optional)

2. Bauwerksvorplanung („Bauwerksskizze“) im Rahmen des Vorentwurfs (VE)

3. Bauwerksentwurf (nach RAB-ING) im Rahmen des Bauentwurfs (BE)

Die Phase eins beinhaltet die Grundlagen, während die Phase zwei vornehmlich der Baurechtschaffung dient. Die Phase drei umfasst die technischen Festlegungen zum Bauwerk.

2. Anforderungen an die Vorplanung von Tunneln Die Anforderungen an die planerische Bearbeitung und Darstellung umfassen entsprechend der Angaben nach RE 85:

� Begründung der Notwendigkeit und der Hauptabmessungen

� immissionstechnische, landschaftspflegerische, klimatologische und ästhetische Gesichtspunkte bei der Bemessung und der Gestaltung

� Hinweise auf Besonderheiten, z.B. kurze Beschreibung vorgesehener Großbauwerke.

Tunnelbauwerke bzw. Ingenieurbauwerke allgemein sind im „Verzeichnis der Brücken und der anderen Ingenieurbauwerke“ (Unterlage 10.1) aufzuführen. Als Ergänzung dient die „Bauwerksskizze“ (Unterlage 10.2) mit vereinfachter Darstellung von Ansicht, Grundriss und Querschnitt.Im Rahmen der Bauwerksvorplanung soll anhand der Variantenuntersuchung (TVB-Brücken mit HVA-F) geklärt werden, welches Konzept für die Baumaßnahme am zweckmäßigsten ist zur Erlangung des Baurechts.In technischer Hinsicht sind insbesondere die möglichen Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten.Dem abschließenden Strecken-RE-Vorentwurf wird nur die abgestimmte Vorzugsvariante beigelegt!

3. Regelumfang der TunnelvorplanungDie Darstellung und die Erläuterungen dienen der Bewertung der Auswirkung des geplanten Bauwerkes hinsichtlich Flächeninanspruchnahme und Umweltauswirkungen und sollen eine Beurteilung der baulichen Ausführbarkeit und der zu erwartenden Kosten ermöglichen. Bei den Planungen bzw. den Erläuterungen ist auf die aktuellen, zu Grunde liegenden technischen Richtlinien und Regelwerke Bezug zu nehmen (ZTV-ING, DIN-Fachberichte,

RE 85[3]

HVA F-StBHOAI

RAB-ING[1]

RE 85[3]

TVB-Brücken HVA-F

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RABT etc.). Eine konkrete planerische Durcharbeitung auf Basis der Regelwerke ist Bestandteil des Bauwerksentwurfes nach Erlangung des Baurechts. Lediglich ergänzende Festlegungen, die nicht in o.g. Regelwerken beinhaltet sind, oder Abweichungen hiervon sollten Erwähnung finden und ggf. gesondert begründet werden. Die Inhalte von Bauwerksskizze und Erläuterungen sollen die Machbarkeit des Bauwerkes und die genehmigungsrelevanten Angaben bezüglich der Auswirkungen des Bauwerkes hinsichtlich Flächeninanspruchnahme und Umweltauswirkungen für das Planfeststellungsverfahren bzw. ggf. Plangenehmigungsverfahren beinhalten. Weiterer Inhalt sind z.B. Kostenangaben, soweit diese für den Gesehenvermerk des BMVBS erforderlich sind. Bauliche Maßnahmen zur Sicherheit bei Tunnelbauwerken werden nach RABT Bestandteil der Genehmigungsverfahren.Im Abschnitt „1.1 Erläuterungsbericht“ der RE 85 wird in Bezug auf Ingenieurbauwerke nur auf den Abschnitt „10. Ingenieurbauwerke“ hingewiesen.Im Abschnitt „1.5 Kostenberechung“ der RE 85 wird nur die Komplett-Kostenzahl aufgeführt. Das Bauwerk ist in der Unterlage 10.1 (RE 85) in das „Verzeichnis der Ingenieurbauwerke“ aufzunehmen. Die Erläuterungen einschließlich Bauwerksskizzen und Planunterlagen sind gemäß folgendem Muster aufzustellen und werden als Unterlage 10.2 (RE 85) Bestandteil des Vorentwurfes (VE):

� Allgemeines bauwerksrelevante Daten aus der Streckenplanung (Beschreibung der Maßnahme, verkehrstechnische Daten)

� UntergrundverhältnisseZusammenfassung Baugrundgutachten (geologische und hydrogeologische Verhältnisse, geotechnische Randbedingungen für das Bauwerk, boden- / felsmechanische Kennwerte für die Vorbemessung)

� Bautechnische Daten, Bauwerksdaten Bauwerksspezifische Daten aus Streckenplanung: nur Hinweise auf Regelungen in ZTV-ING 5 „Tunnel“ und ZTV-ING 3 „Massivbau“ (Regelquerschnitte und Hauptabmessungen, Vortrieb und Sicherung, Geotechnisches Messkonzept, Innenschale, Abdichtungskonzept, offene Bauweisen, Voreinschnitte, Portale, Gestaltung)

� Entwässerung nur Hinweise auf Regelungen in ZTV-ING 5 „Tunnel“ (bauzeitige Entwässerung, Bergwasserdränage, Fahrbahnentwässerung)

� Ausstattungnur Hinweise auf Regelungen der RABT und RPS: Zusammenfassung Lüftungsgutachten, betriebstechnische und sicherheitstechnische Ausstattung (Energieversorgung, Betriebsgebäude, Zentrale Leittechnik, Beleuchtung, Belüftung, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung, Pannenbuchten, Querschläge, Notgehwege, Leiteinrichtungen, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Schutzsysteme Portalvorfeld)

� Herstellung, Bauzeit, BaukostenBauablauf, Bauzeit, Kosten, Baustelleneinrichtung, Verwendung der Ausbruchmassen; Bauverfahren (falls Forderungen dazu vorliegen bzw. beachtet werden müssen)

� Anlagen - Grundriss / Draufsicht mit Nebenbauwerken, Zufahrten / Aufstellflächen im Portalbereich und Baustelleneinrichtungsflächen - Längsschnitt / geolog.-geotechn. Längsschnitt - Regelquerschnitte - Grundriss / Draufsicht Portale mit Bauzustand / Endzustand - Ansicht Portale - ggf. Lüftungsgutachten, Immissionsgutachten - Gesamtsicherheitskonzept

Die erforderlichen Angaben der Unterlage 10.2 bei Ingenieurbauwerken umfassen für Tunnelbauwerke:

� Bauwerk bzw. Bauwerksgeometrie- Projektgrundlagen und Rahmenbedingungen- Darstellung des Bauwerkes in Lage- und Höhenplan im Rahmen der Streckenplanung (RE Unterlage 2 bis 4 u. 7 bis 8) einschließlich Portalvorfeld (z.B. bedarfsweise Aufstellplätze für Rettungskräfte, Zufahrten, Umfahrten u.a.) und ggf. Lage Betriebs- und Nebengebäude (Rückhaltebecken, Löschwasserbecken u.ä.)- Bauwerksskizze Grundriss und Regelquerschnitt - Bauwerksskizze Portale

bei Variantenuntersuchungen: - untersuchte Varianten und Begründung für die vorgeschlagene Lösung

� Baugrundverhältnisse(Diese Angaben erfolgen auf Basis des Gutachtens einer ersten geotechnischen Erkundung. Eine weitere, vertiefte Erkundung erfolgt vor Bearbeitung des Bauwerksentwurfes nach RAB-ING)

RE 85[3]

ZTV-ING[1]

RABTRPS

[3]

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- Beschreibung des Untergrundaufbaus

- Hinweis auf Inhomogenitäten (Großstörungen, besondere geologische Strukturen etc.)

- Angaben zu Grund-/Bergwasser

- vorläufige Bemessungswerte für Gebirgsfestigkeit und Verformungseigenschaften

- Darstellung als vereinfachter geologisch-geotechnischer Längsschnitt (Gebirgsverhältnisse, Bergwasser, Prognose Vortriebsklassen, ggf. Sonderverfahren)

� bauzeitliche Auswirkungen- Flächeninanspruchnahme für die Voreinschnitte (oder die Baugruben bei offener Bauweise)- Flächen für die Baustelleneinrichtung (ggf. Zwischenangriffe, Lüftungsstollen etc.) und Baustraßen- Deponieflächen für Ausbruchsmaterial, ggf. Zwischenlager- Grundwasserbeeinflussung, Entwässerung während Vortrieb- Bauzeiten und Emissionen (Erschütterungen, Lärm etc.)

� Betriebs- und Sicherheitstechnik- Betriebstechnische Ausstattung (Bezugnahme auf RABT, nur abweichende oder zusätzlich erforderliche Angaben aufnehmen)- Angaben zum Lüftungssystem mit Aussagen zum Brandfall (Brandlast nach RABT) [nur Tunnel >400 m] oder Lüftungsgutachten [nur wenn natürliche/mechanische Längslüftung nach RABT nicht ausreichend, ggf. mit Variantenuntersuchung zwecks Risikoanalyse]- Immissionsbetrachtung infolge Tunnelabluft [bei einfachen Verhältnissen: Angaben auf Basis RABT/MLuS] oder ggf. Immissionsgutachten [bei komplexen Verhältnissen] - Gesamtsicherheitskonzept (Bezugnahme auf RABT, nur abweichende oder zusätzlich erforderliche Angaben aufnehmen; sämtliche baulichen Maßnahmen wie Fluchtstollen, Querschläge, Zufahrten / Aufstellflächen für Rettungskräfte u.ä. sind in Lageplänen darzustellen)

� Herstellung und Baukosten- Vortriebskonzept unter Abschätzung der Ausbruchsklassenverteilung, ggf. Darstellung von Sonderverfahren bei Bauwerksunterfahrungen, besonderen Randbedingungen o.ä.- Ausbau und Abdichtungskonzept des Regelquerschnitts (Bezugnahme auf ZTV-ING, nur abweichende oder zusätzlich erforderliche Angaben aufnehmen)- Verwendung von Ausbruchsmassen ggf. weitere kostenrelevante Faktoren (z.B. Arbeitsschutz, Asbestproblematik)- Kostenschätzung nach Erfahrungswerten- Genehmigungsrelevante Besonderheiten eines Bauwerks sind im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen. Hierfür können zusätzliche Angaben, Untersuchungen u.ä. erforderlich werden. Dies können z.B. erweiterte Angaben zur Hydrogeologie, bauverfahrensabhängige Inanspruchnahme von Flächen, bauverfahrensabhängige Emissionen und Beeinträchtigungen, besondere Randbedingungen im innerstädtischen Baubereich oder Vergleichbares sein.

4. Hinweise zum LeistungsbildDie Planung von Ingenieurbauwerken richtet sich nach dem „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“ und den hierin enthaltenen „Technischen Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau (TVB-Brücken)“.Ingenieurbauwerke in der Vorplanung sind auf Grundlage des Leistungsbildes nach HVA F-StB 2.3.6 in Verbindung mit TVB-Brücken 2.1 / 2.2 bzw. § 55 HOAI „ObjektplanungIngenieurbauwerke“ zu bearbeiten. Für die Bearbeitung als Bauwerksskizze nach RE 10.2 entspricht das Leistungsbild den Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung). Die Bewertung der Leistungsphase 1 kann entsprechend der Leistungsbeschreibung 1.2 HVA F-StB 2.3.6 zu 1 % angesetzt werden (Die Leistung 1.1 „Klären der Aufgabenstellung, Randbedingungen und Planungsabsichten“ wird in der Phase der Linienfindung i.d.R. durch den AG bereits erbracht). Die Leistungsphase 2 umfasst nach der Leistungsbeschreibung HVA F-StB 2.3.6 als Leistungen, welche i.d.R. für den RE-Entwurf erforderlich werden, die Punkte

2.1 „Variantenuntersuchung mit skizzenhafter Darstellung und vergleichender Wertung, Bauwerksskizzen gemäß Unterlage 10.2 RE“ mit bis zu 5 %, 2.2 „Abstimmung der Planung mit Dritten“ mit 1 % (oder durch den AG), 2.3 „Kostenschätzung“ mit 1 % und 2.4 „Zusammenstellung der Vorplanung“ mit 1 %.

Die Untersuchung konstruktiver Varianten bzw. Untervarianten (z.B. unterschiedliche Bauverfahren, Querschnitte oder Bauwerkslängen/-lagen) sind dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung entsprechend bei der Bewertung des Leistungsbildes zu berücksichtigen. In der Regel treten bei Tunnelplanungen nur Untervarianten auf.In der Phase „Vorentwurf (VE)“ nach RE werden noch keine speziellen Leistungen in der Tragwerksplanung nach HVA F-StB 2.3.7 in Verbindung mit TVB-Brücken 3.1 (bzw. HOAI §

RAB-ING[1]

HVA F-StB mit TVB-

Brücken[1]

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64) gefordert. In der Regel sind Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerte für die Bauwerksabmessungen ausreichend; dies ist entsprechend bei der Bewertung des Leistungsbildes zu berücksichtigen. Im Einzelfall können jedoch die Variantenuntersuchungen nach HVA F-StB 2.3.6 deren statisch-konstruktive Untersuchung erforderlich machen.Leistungen bei der Technischen Ausstattung sind in der HVA F-StB nicht aufgeführt, sondern lediglich in HOAI Teil IX „Leistungen bei der Technischen Ausrüstung“, § 74, erfasst. Art und Umfang der Technischen Ausstattung von Tunnelbauwerken sind in den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) detailliert festgelegt. In der Planungsphase „Vorentwurf (VE)“ nach RE ist i.d.R. ein Verweis auf die hieraus resultierenden baulichen Anforderungen ausreichend. Zusätzlich erforderliche Angaben beinhalten das ggf. zu erstellende Lüftungsgutachten bzw. die Aussagen zu Immissionen durch die Tunnelentlüftung. Diese Leistungen werden nicht auf Grundlage der HOAI Teil IX, § 74, beschrieben. Gleiches gilt ggf. für Sondergutachten und –untersuchungen, die bei Abweichungen von den Regelungen der RABT erforderlich werden können. Die sicherheitstechnischen Einrichtungen entsprechend der Vorgaben der RABT sind als gesonderte Leistung in einem Gesamtsicherheitskonzept zusammenfassend darzustellen.Die vorgenannten Leistungen sind beim Leistungsbild der späteren Planung der Technischen Ausstattung als bereits erbrachte Teilleistungen entsprechend zu berücksichtigen.

Geotechnische Gutachten für den Tunnelbau Anhang A

1. Einführung Der Bau von Straßentunneln erfordert einen hohen Aufwand an geotechnischen Untersuchungen. Die Anforderungen orientieren sich an der DIN 4020. Dabei wird in Voruntersuchungen, Hauptuntersuchungen und baubegleitende Untersuchungen mit Dokumentation unterschieden. In den ZTV-ING Teil 5 werden Anforderungen und Untersuchungen von der Planungsphase bis zu den Untersuchungen nach Fertigstellung beschrieben.Der Umfang eines jeden Gutachtens ist von dem Projekt und den örtlichen geologischen Gegebenheiten abhängig und liegt im Ermessen des jeweiligen Gutachters.Zur Beurteilung des zweckmäßigen Umfanges wurde für die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung eine Zusammenfassung der geotechnischen Untersuchungen im Tunnelbau erstellt.Bei der Beauftragung von Gutachten im Tunnelbau bitte ich den Inhalt der folgenden Zusammenfassung zu vereinbaren.

1.1 Vorbemerkungen Geotechnische Untersuchungen bei Tunnelbaumaßnahmen umfassen die zur bautechnischen Beschreibung und Beurteilung von Fels notwendigen ingenieurgeologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, geophysikalischen, bodenmechanischen und felsmechanischen Arbeiten. Die Anforderungen an geotechnische Untersuchungen orientieren sich an der DIN 4020 und unterteilen sich in

� Voruntersuchungen

� Hauptuntersuchungen

� Baubegleitende Untersuchungen und Dokumentation

Für Tunnelbauprojekte der Hessischen Straßenbauverwaltung werden nachfolgend Anforderungen an die Erstellung geotechnischer Gutachten aufgeführt und Hinweise bzw. Empfehlungen für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen gegeben.Art und Umfang dieser Untersuchungen richten sich dabei nach der vorgesehenen Bauwerksgestaltung und den zu erwartenden Untergrundverhältnissen. Eine Vorgabe der geotechnischen Untersuchungen bzw. der Inhalte eines geotechnischen Gutachtens kann daher lediglich eine Empfehlung darstellen, die letztendliche Ausgestaltung ist vom Gutachter nach Berücksichtigung der örtlichen Untergrundsituation, der baulichen Verhältnisse und des Bauwerkes sowie des aktuellen Kenntnisstandes festzulegen. In Abhängigkeit von diesen Randbedingungen kann der geotechnische Untersuchungsrahmen aus fachlichen Überlegungen sowohl a 4 wendiger oder auch einfacher als die genannten Empfehlungen festzulegen sein.

1.2 Technische Regelwerke Die im Anhang aufgeführten technische Regelwerke sind geotechnischen Untersuchungen zu Grunde zu legen. Diese Aufstellung ist nicht abschließend.

2. Geotechnische Untersuchung Der Untersuchungsaufwand ist anhand der Schwierigkeit von Bauwerk und Untergrund festzulegen. Tunnelbauwerke fallen i.d.R. unter die geotechnische Kategorie 3 nach DIN 4020. Die wesentlichen der notwendigen geotechnischen Informationen sind nachfolgend aufgeführt; weitere Untersuchungen können projektabhängig erforderlich werden.

2.1 Voruntersuchung Die Voruntersuchung umfasst die Auswertung vorhandener Unterlagen, Erkundungsbohrungen entlang der Trasse an je nach Zugänglichkeit ausgewählten Stellen und die stichprobenhafte Feststellung maßgebender Baugrundkenngrößen und –eigenschaften. Die Voruntersuchung muss die zur planerischen Bearbeitung von Tunnelbauprojekten („Tunnel-Vorentwurf“, nach: Hinweise zur Beurteilung von Tunnelplanungen bei der Untersuchung von Trassenvarianten bei Neubaumaßnahmen von Bundesfernstraßen, Bundesministerium für Verkehr –

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Abteilung Straßenbau, 17.07.1992) notwendigen geotechnischen Informationen zur Erstellung der Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung (HOAI Leistungsphasen III bzw. IV) umfassen. Sie liefert Informationen zur Prüfung der Machbarkeit, zur Beurteilung der Beeinflussung des Tunnelbauprojektes durch die Baugrundverhältnisse und dient der Erfassung von Art und Umfang der weiteren geotechnischen Untersuchungen.

2.1.1 Gebirgsverhältnisse

� Aufbau des Untergrundes: Gebirgsaufbau, Homogenbereiche, Tektonik/Störzonen

� Überdeckung, spez. Gewicht, ggf. allgemeiner Spannungszustand

� Beschreibung der Schichtenabfolgen

� Fels: Gesteinsfestigkeit (qualitativ), Kornbindung, Verwitterungsgrad, Trennflächen Lockergestein: Kornverteilung, Konsistenz/Lagerungsdichte (qualitativ)

2.1.2 Festigkeitseigenschaften

� Fels: Angaben zur Gesteinsfestigkeit und Gebirgsfestigkeit, Angaben zur Scherfestigkeit und Scherfestigkeit auf Trennflächen, Anisotropie

� Lockergestein: Wassergehalt, Konsistenzgrenzen/Lagerungsdichte; Angaben zur Scherfestigkeit

2.1.3 Verformungseigenschaften Elastizitätsmodul, Verformungsmodul, Steifemodul (Lockergestein), Querdehnungszahl, ggf. Quellverhalten

2.1.4 Grundwasserverhältnisse Grundwasserstände, Angaben zu Durchlässigkeiten und Grundwasserchemismus, Abschätzung des Bergwasserandrangs

2.1.5 Bautechnische EigenschaftenStandfestigkeit des Gebirges, Bodenklassen, Verwendbarkeit des Ausbruchmaterials, Darstellung der Aufschlüsse als Profilschnitt in Tunnelachse mit mindestens folgenden Angaben: Geologie (Stratigraphie/Lithologie, Tektonik), Grundwasserverhältnisse

2.2 HauptuntersuchungDie Hauptuntersuchung dient der Verdichtung der vorliegenden geotechnischen Informationen, insbesondere durch weitere Erkundungsbohrungen entlang der Trasse, Anlage von Schürfen in Portalbereichen und durch Ermittlung maßgebender Baugrundkenngrößen und –eigenschaften in Feld-und Laborversuchen. Die Hauptuntersuchung muss die für die Planung (Tunnelentwurf) notwendigen geotechnischen Informationen zur Erstellung der Ausführungsplanung und der Ausschreibungsunterlagen (HOAI Leistungsphasen V U. VI) umfassen. Diese Informationen dienen der Bemessung des Ausbaus, der Wahl des Bauverfahrens und der Betrachtung etwaiger Auswirkungen des Bauverfahrens bzw. Baus auf das Umfeld (Gebäudesetzungen, Grundwasserbeeinflussung etc.).

2.2.1 Gebirgsverhältnisse

� Aufbau des Untergrundes: Gebirgsaufbau, Homogenbereiche von Gebirgstypen bzw. Baugrundmodell im Lockergestein, Zerrüttungs- und Störungszonen im Bereich des Ausbruchs, Besonderheiten (Blöcke, Hindernisse, Erdfälle, Bergsenkungen, Bauwerke usw.)

� Überdeckung, spez. Gewicht, ggf. Ermittlung von Primärspannungen

� Beschreibung der Schichtenabfolgen Fels: Gesteinsfestigkeit (qualitativ), Kornbindung, Verwitterungsgrad, Trennflächengefüge Lockergestein: Kornverteilung (qualitativ/quantitativ), Konsistenz Lagerungsdichte

2.2.2 Festigkeitseigenschaften

� Fels: Rechenwerte zur Gesteinsfestigkeit und Gebirgsfestigkeit (Druck-/Zugfestigkeit) sowie zur Scherfestigkeit und Scherfestigkeit auf Trennflächen und Angaben zur Anisotropie für die jeweiligen Homogenbereiche

� Lockergestein: Wassergehalt, Konsistenzgrenzen/Lagerungsdichte; Rechenwerte zur Scherfestigkeit für die einzelnen Schichten des Baugrundmodells

2.2.3 Verformungseigenschaften

� Fels: Rechenwerte für Elastizitätsmoduli, Verformungsmoduli, Querdehnungszahl, ggf. Quelldruck für die jeweiligen Homogenbereiche

� Lockergestein: Rechenwerte für Steifemoduli für die einzelnen Schichten des Baugrundmodells

2.2.4 Mineralogische Zusammensetzung Mineralbestand, Bindemittel, äquivalenter Quarzanteil

2.2.5 Grundwasserverhältnisse Grundwasseroberfläche, Untergrunddurchlässigkeiten, Grundwasserchemismus, anfallendes Bergwasser und ggf. Maßnahmen (Absenkung, Absperrung etc.)

2.2.6 Bautechnische Eigenschaften

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� Bodenklassen, Gebirgsklassen für die jeweiligen Homogenbereiche entlang der Tunnelachse

� Bohrbarkeit, Gewinnbarkeit

� ggf. Einschätzung des geologisch bedingten Mehrausbruchs, mögliche Abschlagslängen, notwendige Teilausbrüche etc.

� Kornverteilung des Ausbruchmaterials und Verwendbarkeit in Hinblick auf, Verdichtungsfähigkeit, ggf. Verunreinigung

2.3 Beeinflussung des Umfeldes

� Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse (Brunnen, Wasserschutzgebiete u.a.)

� ggf. Verwertbarkeit /Entsorgung von Ausbruchsmaterial, Freisetzung /Auslaugung von Stoffen

� ggf. Einfluss bautechnischer Maßnahmen (Injektionen etc.), Erschütterungen

� ggf. Geländeverformungen beim Vortrieb

Darstellung als Profilschnitt in Tunnelachse (,,Geologischer Längsschnitt“) mit folgenden Angaben: Geologie, Hydrogeologie, Geotechnik, Gebirgsklassifizierung

3. Geotechnisches GutachtenIn Anlehnung an DIN 4020 soll das Geotechnische Gutachten folgende Abschnitte umfassen:

� Untersuchungsgegenstand

� durchgeführte Untersuchungen

� Darstellung der Ergebnisse

� Bewertung der Ergebnisse

� Folgerungen und Empfehlungen Die wesentlichen Informationen, welche der Bericht enthalten sollte, sind nachfolgend als Empfehlung wiedergegeben. Weiterhin sind Erkundungs- und Untersuchungsmethoden aufgeführt. Bei der Nennung der erforderlichen Informationen und der Auswahl der Methoden wurde von Tunnelbauprojekten in Hessen und den hier vorherrschenden geologischen und morphologischen Verhältnissen ausgegangen. Abhängig von der örtlichen Untergrundsituation ist der empfohlene Umfang aus fachlicher Sicht zu ergänzen oder zu verringern. Entsprechend der jeweiligen Planungsphase ist der Inhalt bzw. der Detaillierungsgrad nach o.g. Angaben für das Gutachten festzulegen.

In Anhang A finden Sie unter der Überschrift „Inhalte von geotechnischen Gutachten für den Tunnelbau“ eine Zusammenstellung aller relevanten Punkte.

Hessische Entwurfshilfen und Richtzeichnungen

Tunnelbau und –betrieb

Anhang B

NotrufnischenIm Regelfall sollen die Notrufnischen in Tunneln so ausgebildet werden, dass Fertigteil-Notrufzellen in die Nischen eingeschoben werden können. Dabei sind die vorgegebenen Lichtraummaße gemäß RABT einzuhalten und die Standardmaße der Fertigteil-Notrufzellen zu berücksichtigen.

Pflichtenhefte Anhang C

Art des

Regelwerks*)

Nr. Datum Thema

Pflichtenheft Version 5.0 07.12.2007 Pflichtenheft Leerrohre für Straßentunnel in Hessen

Pflichtenheft Version 5.0 07.12.2007 Pflichtenheft Betriebsgebäude für Straßentunnel in Hessen

Asbestproblematik

Art des

Regelwerks*)

Nr. Datum Thema Quelle

Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrs-technik des BMVBS

Heft 970-2007

Sept. 2007

Erarbeitung von technischen und organisatorischen Maßnahmen bei asbestbelasteten Tunnelbauwerken

Wirtschafts-verlag NWVerlag für neue Wissen-schaft GmbHPF 10111027511

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Bremerhaven

Sonderbauweisen des Tunnelbaus

in Bearbeitung: einschalige wasserdichte Bauweisen

Anlagen keine

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.5 Tunnelbau

Thema 2.4.5.2 Hessische Baudurchführung Version 1 - 08.06.2010, gültig bis 11.12.2014

Die Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte wird dem Teil 5 Tunnelbau der ZTV-ING entsprechen:

Abschnitt 1 Geschlossene Bauweise2 offene Bauweise3 Maschinelle Schildvortriebsverfahren4 Betriebstechnische Ausstattung5 Abdichtung

Derzeit gibt es keine hessischen Ergänzungen.

Anlagen keine

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.6 Bauverfahren

Thema 2.4.6.1 Allgemeines Version 3 - 01.02.2016, gültig bis 01.02.2021

######################################################################� TRAGGERÜSTE

SpannbetonfertigteileBei Spannbetonfertigteilen ist als Bedingung das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau des BMVBS ARS 23/1993 „Verwendung von Spannbeton-Fertigteilträgern für Brücken“ maßgebend.

ARS 23/1993

Hinweis: Das ARS 23/1993 ist dann in die Ausschreibung/ Vergabeunterlagen aufzunehmen.

TraggerüsteAlle Stahlbauteile sind hinsichtlich ihrer Stahlgüte unverwechselbar und dauerhaft zu kennzeichnen.Das Gerüst zur Einschalung der Kappen und Gesimse ist so auszubilden, dass es den vorgezogenen Abbau des Traggerüstes nicht behindert.Der AN trägt die alleinige Verantwortung für die Standsicherheit des Gerüstes.In der Regel behält sich der AG eine zusätzliche Kontrolle durch den von ihm bestellten Prüfingenieur vor.Die alleinige Verantwortung des AN für die Standsicherheit des Gerüstes wird durch die Kontrollen des AG oder seines Vertreters nicht berührt.Ein Ausführungsprotokoll nach ZTV-ING T 6-1 ist der verantwortlichen Bauaufsicht des AG rechtzeitig vor dem Aufbringen der Nutzlast vorzulegen.Erst nach Gegenzeichnung durch den AG darf das Gerüst belastet werden.

DIN EN 12812[5]

Durchfahrtsöffnungen (Traggerüst)Die „Richtlinie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) einschl. des zugehörigen RSA-Handbuches sind zu beachten.Die den öffentlichen Verkehrsraum begrenzenden Traggerüstteile sind blendfrei zu beleuchten. Im Bereich der Schutzeinrichtungen vor dem Traggerüst sind elektrische Warnleuchten in der erforderlichen Anzahl gemäß der Festlegung durch die Verkehrsbehörde anzubringen. Alle Beleuchtungseinrichtungen sind während der Bauzeit störungssicher zu betreiben und zu unterhalten.

RSA[1]

Baubehelfe/Traggerüste an BahnanlagenBahnspezifische Vorgaben/Vorschriften (u.a. z.B. Ril 804, Ril 836) sind bei Baubehelfen und Traggerüsten im Einflussbereich der Bahn besonders zu beachten und in der Planung und Ausschreibung genau anzugeben.Besonders betrifft dies Forderungen Einhaltung von Lichtraumprofilen (Endzustand und Bauzustand; unter Beachtung der Geschwindigkeit, die von der Bahn/Bahnbetreiber vorgegeben ist).Es ist damit zwingend eine frühzeitige Abstimmungen mit der Bahn bzw. dem Betreiber der Bahnanlagen zu treffen und die Planung durch einen entsprechenden Gesehen- oder Zustimmungs-Vermerk der zuständigen Bahnstellen versehen zu lassen.Während der Ausführungsplanung ist der vom AG zu beauftragende Prüfingenieur auch unter diesen besonderen bahnspezifischen Bedingungen auszuwählen und einzubinden.

Ril 804,Ril 836

[2]

Gründung/Baugrundgutachten Traggerüste des AGErfordernis von Gründungsgutachten für vom AG angeordnete Baubehelfe:Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben zu Gründungsart und Gründungstiefe aus dem Geotechnischen Bericht nach DIN 4020 gelten nur für den Ausschreibungsentwurf und die dazugehörigen Traggerüste. Bei Änderung hat der

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Auftragnehmer erforderlichenfalls einen ergänzenden Geotechnischen Bericht nach DIN 4020 nach DIN EN 1997-1 als Ausführungsunterlage vorzulegen.

� TAKTSCHIEBEVERFAHREN

in Bearbeitung

� SCHUTZEINRICHTUNGEN GEGEN WITTERUNGSEINFLUESSE

in Bearbeitung

Anlagen keine

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2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.7 Fahrbahnbeläge

Thema 2.4.7.1 Allgemeines Version 4 - 21.01.2015, gültig bis 21.01.2020

######################################################################� BRÜCKENBELÄGE ....mit einer Bitumen-Schweißbahn

Abdichtung Überbau (Beton)Auf der vorbereiteten Betonoberfläche des Überbaus ist in der Regel eine Versiegelung aufzubringen, wenn eine Abdichtung mit einer Bitumen-Schweißbahn (Regelfall; gem. ZTV-ING Teil 7, Abschnitt 1 und Richtzeichnung für Ingenieurbauwerke „Dicht 3“) vorgesehen wird.Bei mind. 21 tägiger Wartezeit ist eine Grundierung ausreichend. Bei Instandsetzungsmaßnahmen ist immer eine Versiegelung vorzusehen. Bei Neubauten ist der Beton vom AN in ausreichender Dichtigkeit herzustellen. Eine Kratzspachtel erfolgt nur bei Überschreitung der Rautiefe. Dabei ist eine Kopfversiegelung vorzusehen. Ist die Rautiefe eingehalten aber die Betonunterlage nicht in ausreichender Qualität hergestellt, wird eine Versiegelung auf Kosten des AN erforderlich.

ZTV-ING[1]

RiZ-ING[1]

Asphaltbeläge auf ÜberbautenGussasphalt auf Brücken/ max. Querneigung der Fahrbahn auf BrückenGussasphalt kann bis zu einer max. Schrägneigung von 7% auch auf Bauwerken (Schutzschicht auf der Abdichtung oder Deckschicht) hergestellt/ausgeführt werden. Zu beachten ist dabei, dass die resultierende Querneigung (Querneigung plus Längsneigung) den Wert nicht überschreiten darf. Nach Nr. 3.9.1 ZTV Asphalt-StB 07/13 sind zum Gussasphalteinbau auf schräg geneigten Flächen (größer 7% Schrägneigung) in der Leistungsbeschreibung besondere Maßnahmen festzulegen. Diese sind mit dem Dez. BA 3 bezogen auf den Einzelfall abzustimmen.

ZTV Asphalt-StB[3]

Polymermodifizierter (PmB) Gussasphalt auf Brücken als regelhafte Deck- bzw. SchutzschichtAufgrund von Problemen der Versprödung des Gussasphalts sind die nachfolgenden Leistungstexte im Erläuterungsbericht und in den Vergabeunterlagen vorzusehen:bei Stahlbrücken:MA 11 S mit 25/55-55 NVAsphaltdeckschicht aus Gussasphalt MA 11 S herstellen.Einbaubreiten nach Unterlagen des AG.In Verkehrsflächen ' 'Einbau ' cm einschließlich eingedrücktem Abstreumaterial 'Bindemittel = 25/55-55 mit viskositätsveränderndem Zusatzbzw. entsprechend viskositätsverändertes Bindemittel25/55-55.Fremdfüller = Kalksteinfüller Kategorie CC 90.

bei Brücken mit Betontafel: DeckschichtMA 11 S mit 30/45 NV und 2 M.-% Naturasphalt TEAsphaltdeckschicht aus Gussasphalt MA 11 S herstellen.Einbaubreiten nach Unterlagen des AG.In Verkehrsflächen ' 'Einbau ' cm einschließlich eingedrücktem Abstreumaterial 'Bindemittel ' 30/45 mit viskositätsveränderndem Zusatz bzw. entsprechend viskositätsverändertes Bindemittel 30/45 und 2 M.-v.H. Naturasphalt. 'Fremdfüller = Kalksteinfüller Kategorie CC 90.bei Brücken mit Betontafel: SchutzschichtMA 11 S mit 30/45 NV und 2 M.-% Naturasphalt TEAsphaltschutzschicht aus Gussasphalt MA 11Sauf Dichtungsschicht herstellen.

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######################################################################

######################################################################

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######################################################################

######################################################################

Fugen herstellen und verfüllen wird gesondert vergütet.Einbaubreiten nach Unterlagen des AG.(Anmerkung: Mit Anschluss als Fuge herstellen und gegebenenfalls mit "Oberfläche der Asphaltschutzschicht bearbeiten")Bindemittel ' 30/45 mit viskositätsveränderndem Zusatz bzw. entsprechend viskositätsverändertes Bindemittel 30/45 und 2 M.-v.H. Naturasphalt. 'Fremdfüller = Kalksteinfüller Kategorie CC 90.

LV_PmB-Deck-Schutz-schicht-auf-Bruecken.docx

Brückenbeläge ....mit zweilagiger Bitumen-Dichtungsbahn

in Bearbeitung

BRÜCKENBELÄGE ....aus Flüssigkunststoff

Eine Überbauabdichtung gemäß der Richtzeichnung für Ingenieurbauwerke „Dicht 7“ (Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff) ist nicht anzuwenden und bedarf der separaten Zustimmung von Hessen Mobil Zentrale.

RiZ-ING[1]

Brückenbeläge ....auf Stahl

in Bearbeitung

Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf Stahl

in Bearbeitung

Anlagen LV_PmB-Deck-Schutz-schicht-auf-Bruecken.docx

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Zusammenfassung

Fahrbahnübergänge, ÜKO, Lager, Elastomerlager, Absturzsicherung, Geländer, Schutzeinrichtung, Entwässerung

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.8 Bauwerksausstattung

Thema 2.4.8.1 Allgemeines Version 7 - 22.07.2016, gültig bis 22.07.2021

######################################################################� FAHRBAHNÜBERGÄNGE aus STAHL

Fahrbahnübergänge bei InstandsetzungenDer Einbau von Fahrbahnübergängen bei Instandsetzungen hat gemäß der Hessischen Entwurfshilfe „Blatt-Nr. 8.02“ zu erfolgen.

Blatt-Nr.8.02

Anhang B

Ersatz von Fahrbahnübergängen ohne Instandsetzungsentwurf sowie Notreparaturen von FahrbahnübergängenEs erfolgt der Ersatz von Fahrbahnübergängen, der nicht Teil eines Instandsetzungsentwurfs ist sowie Notreparaturen von Fahrbahnübergängen bei Brücken der Bundesautobahnen durch die Betriebsämter Darmstadt, Frankfurt und Kassel. Bei allen übrigen Straßen verbleibt die Aufgabe bei den örtlichen Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen. Dabei ist zu beachten:

� Bei einem Verkehrsnotstand kann zur Zeiteinsparung auf eine Beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.

� Der Freitext „der Betonausbruch erfolgt ausschließlich mit Hochdruckwasserstrahlen, um die vorhandene Bewehrung zu erhalten" ist in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

� Der Einbau von Fahrbahnübergängen, die einer Prüfung im Einzelfall bedürfen, ist auf das unbedingt erforderlich Mindestmaß zu beschränken.

� Das Abklingen von Kriechen und Schwinden ist bei der Bemessung von Fahrbahnübergängen zu berücksichtigen.

Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen von FahrbahnübergängenAuch regelgeprüfte Fahrbahnübergänge sind im Rahmen der Prüfung der Ausführungsunterlagen für jeden Einbau mit Hilfe der nachstehenden Unterlagen der Regelprüfung freizugeben:

� Zustimmung des BMVBS zur allgemeinen Anwendung des regelgeprüften Fahrbahnüberganges

� Prüfbericht des mit der Regelprüfung beauftragten Prüfingenieurs

� Regelhaft mit Prüfstempel und Unterschrift des Prüfingenieurs

Ausbildung/Führung der ÜKO (Übe 1) bei Kappen im Bereich von Dienstwegen z.B. RiZ "Kap 1" (kein Rad- und/oder Gehwegverkehr) bei einschläuchigem FahrbahnübergangDie Führung des Dichtprofiles der Üko’s im Kappenbereich nach oben bis zur Kappenoberfläche und anschließend auch senkrecht nach unten in der Ansicht des Gesims ist als Vorzugs-Lösung vorzusehen. Dadurch werden die Abdeckbleche, die einen Schwachpunkt bilden, nicht mehr benötigt. Dies gilt aber nur bei Bauwerken, die keinen Geh-und Radweg überführen, also nur den Notgehweg. Es muss sichergestellt werden, dass der Schrammbordbereich eine durchgehend glatte Oberfläche erhält, so dass sich dort kein Hindernis/Vertiefung ergibt. Bei Geh- und Radwegen auf dem Bauwerk ist die Blechabdeckung weiterhin vorzusehen, da ein offener ÜKO-Spalte (vor allem bei schief/schräg laufenden ÜKO´s) eine Stolper- bzw. Unfallstelle darstellt. Diese besondere ÜKO-Konstruktion (Führung des Profils an OK Kappe) ist immer im Bauwerksplan als Detail-Skizze anzugeben und auch entsprechend in den Vergabeunterlagen zu berücksichtigen.

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Querschnitt in Achse ÜKO:

Schnitt C – C:

######################################################################

Siehe nachfolgende Abb.:

Einsatz von lärmgeminderten Fahrbahnübergängen mit Regelprüfung nach TL/TP FÜEs gilt das Schreiben des BMVBS Ref. S18 (AZ: S 18/7193.80/20-1000084) Einsatz von lärmgeminderten Fahrbahnübergängen mit Regelprüfung nach TL/TP FÜ vom 30.03.2009.

� FAHRBAHNÜBERGÄNGE aus ASPHALT

Einsatz von Fahrbahnübergängen aus Asphalt

Fahrbahnübergänge aus Asphalt sind nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Instandsetzungen von alten Bogenbrücken) anzuwenden. Die Brückenschiefe/Kreuzungswinkel sollte nicht kleiner als 80gon

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sein.

Hinweis: Bei Asphaltübergängen tritt das Problem auf, dass sie bei Fahrbahndeckenerneuerungen des Strecken- bzw. Straßenbaus mit abgefräst werden und die Deckschicht komplett darüber gezogen wird, ohne sie in ihren Bestandteilen als spezieller Fahrbahnübergang zu erneuern. Damit ist ihre Wirkungsweise zerstört.

Bei größeren Schiefen verlängert sich der Überrollweg über den Fugenspalt und führt daher zu größeren Beanspruchungen. Zusätzlich werden Scherkräfte auf die Fugenflanken übertragen.

Fahrbahnübergänge aus Asphalt sind unter dem Hintergrund der "Erfahrungssammlung über die Bewährung von Fahrbahnübergängen aus Asphalt" (Heft 919, Untersuchungsbericht der Bast) nur in Straßen mit geringen Schwerverkehrsanteil vorzusehen.

Hinweis: Das Thema Dauerhaftigkeit/Standfestigkeit bei Einbau in hochbelasteten Straßen mit hohem Schwerverkehrsanteil wie Autobahnen wurde dabei bestimmend, da gehäuft Schäden (insbesondere Spurrillenbildung im LKW-Fahrstreifen) auftraten.

� LAGER und GELENKE

DIN EN 1337 - Lager- und VerformungsangabenDie Lagerlasten und -bewegungen sind nach EC 0 / NA / A1 Anhang E zu bemessen. Die gammafachen Designwerte (gamma- fache Werte) sind im Lagerplan anzugeben.

Folgende Angaben zu den Lagern sind zu machen:

� Bemessungswege (Verschiebung und Verdrehung) und min/max Lagerkräfte mit Überlagerung im GZT; insbesondere min/max V, min/max Hx (sofern Festlager), min/max Hy (sofern Festlager), min/max vx, min/max vy, min/max Phix, min/max Phiy (siehe folgende Tabelle).

Für den Bauwerksentwurf ist es i.d.R. ausreichend, soweit dies auf der sicheren Seite liegt, die Lager aus der Überlagerung der jeweils ungünstigsten Werte zu bestimmen. Für die Ausführungsplanung sind die zu den jeweiligen Maximal-/Minimalwerten zugehörigen Werte der anderen Kraft- und Verformungsgrößen anzugeben. Bei Großbrücken (Lges ≥ 100m) ist es bereits im Bauwerksentwurf erforderlich, die zu den Lagerkräften zugehörigen Auflagerdrehwinkel und -verschiebungen anzugeben. Werden Pressenkräfte für den Lageraustausch angegeben, erfolgen die zugehörigen Angaben unter Gebrauchslasten. Im Grundsatz sind die in der Tabelle grau hinterlegten Felder/Angaben in der Diagonale für den Bauwerksentwurf zu machen. Für die Ausführungsplanung sind die restlichen Felder noch zu füllen.

DIN EN 1337[5]

ZTV-ING[1]

DIN EN 1990/NA/A1

[5]

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Auf den Bauwerksentwurfsplänen sind die Planstempel einschl. Lagertabelle und -skizze nach RAB-ING anzuordnen.

RAB-ING[1]

Hessen-interne Regelungen/Ergänzungen zur RBA-BRÜFreiraum für Prüfung und ErhaltungGemäß Richtzeichnungen/Hessen He-Zug 01 + 02 soll der Freiraum zwischen Unterkante Überbau und Oberkante Auflagerbank bei Überbauart:

� Massivplatten ≥ 50 cm

� Plattenbalkenstegen ≥ 30 cm

� unter Endquerträgern ≥ 50 cmgewählt werden.

Insbesondere sind bei den folgenden Lagerarten diese Abstände einzuhalten:

� Gleitlagern (z.B. Kalotten- oder Topfgleitlager) ≥ 50 cm

� Verformungslager (z.B. Elastomerlager) ≥ 30 cmBei mehreren zutreffenden Abständen ist der größere Wert einzuhalten.

He-Zug 01 He-Zug 02Anhang B

Hinweis: Die Gleitlagerprüfung ist ansonsten nicht ordnungsgemäß möglich.

� ABSTURZSICHERUNGEN

Schutzmaßnahmen durch GeländerBei Bauwerken mit Schrägflügeln (in die Böschung laufend) ist vom Ende der Kappe/Überbau bis zum Ende des Schrägflügels eine Strecke vorhanden, in der Absturzgefahr über den Flügel besteht. In diesem Falle muss das Geländer entlang dem Bankettrand über das Kappenende hinaus verlängert werden. Die Verlängerungsstrecke ist so zu bemessen, dass senkrecht unterhalb des Geländerendes höchstens noch eine Wandhöhe des Schrägflügels von 0,90 m vorhanden ist. Alternativ ist auf dem kompletten Schrägflügel ein Geländer vorzusehen. In der Regel reicht ein Rohrgeländer mit einer Höhe von 1,00 m. Bei der Verlängerung des Geländers über das Kappenende hinaus ist bei Bauwerken mit einer Überschüttung ≤ 1,50 m durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass das Geländer infolge Dammsetzungen am Übergang zur Kappe nicht abreißt. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass das Geländer im Bankettbereich keine Einzelfundamente unter den Pfosten erhält, sondern auf ein frostfrei gegründetes Streifenbankett, das am Brückenende gelenkig

Blatt-Nr.

2.02Anhang B

Blatt-Nr.

8.01Anhang B

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aufgelagert ist, aufgesetzt wird. Bei Stützwänden mit einer theoretischen Böschungshöhe über der Wand von ≤ 1,50 m ist ggf. unter Verbreiterung des Bankettes (Kanzel) die Wandkrone so hoch zu führen, dass sie ein Kappengeländer erhalten kann. Bei einer Böschungshöhe zwischen 1,50 m und 2,50 m ist analog wie bei Unterführungsbauwerken zu verfahren, d.h. da keine Schutzbepflanzung angelegt werden kann, ist am Bankettrand ein Geländer anzuordnen. Die Länge des Geländers ist so zu bemessen, dass das Ende 2,0 m weiter reicht als eine etwa beginnende Schutzpflanzung bzw. bis zu dem Punkt, wo die Wandhöhe nur noch 0,90 m beträgt.

Geländer aus AluminiumWenn Aluminiumgeländer Bestandteil der passiven Schutzeinrichtung sind, müssen sie auch den Anprallversuch nach DIN EN 1317 bestehen und dürfen dann im Rahmen der Richtzeichnung für Ingenieurbauwerke des BMVBS „Kap 1 ff.“ für eine Absturzsicherung an Brücken angewandt werden.Wenn Aluminiumgeländer nicht Bestandteil der passiven Schutzeinrichtung sind, müssen Sie ebenso ein Stahlseil im Handlauf erhalten und über die gleiche Biegesteifigkeit wie ein analoges Stahlgeländer nach ZTV-ING T 8-4 verfügen.

DIN EN 1317[5]

RiZ-ING[1]

RPS[3]

ZTV-ING[1]

Geländerhöhe im Zusammenhang mit SchutzeinrichtungenFür die Höhenlage des Handlaufs incl. des Seils gelten die Maße der Tabelle 8.4.1 der ZTV-ING T 8-4.Fahrzeugrückhaltesysteme haben sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Arbeitsschutz zu genügen.

RiZ-ING[1]

RPS[3]

ZTV-ING[1]

� ENTWÄSSERUNG

Nebenangebote/SondevorschlägeDie Überbauentwässerung, einschließlich der Anordnung der Abläufe und der Leitungsführung sowie das Quergefälle müssen aus dem Verwaltungsentwurf übernommen werden.

Entwässerungsanlagen BauwerkeAbleitung des anfallenden Wassers erfolgt immer in einem geschlossenen System. Eine Freifallentwässerung ist nicht zulässig. Am Übergangsbereich von der Längs- zur Fallleitung ist in der Fallleitung in der Regel eine elastische Rohrverbindung vorzusehen. Die Größe und Art der Konstruktion richtet sich nach dem erforderlichen Bewegungsspielraum für den Überbau.

Weiterführung Entwässerung BauwerkeSoweit keine Straßenentwässerungsanlagen vorhanden oder geplant sind, ist die Bauwerksentwässerung möglichst in offener Vorflut weiterzuführen. Das trifft insbesondere auch für die Auflagerbankentwässerung (vor allem bei der Anordnung von Fahrbahnübergangskonstruktionen) zu.

Hinweis: Damit soll die schnelle Erkennbarkeit eines Undichtigkeitsschadens ermöglicht werden.

Sonstige Entwässerungseinrichtungen - FingerkonstruktionenNicht wasserdichte Übergangskonstruktionen erhalten eine dem Dehnweg angepasste offene Rinne. Bei der Bemessung des Rinnenquerschnittes ist außer dem Wasseranfall die Verschmutzung zu berücksichtigen. Die Rinne muss leicht zugänglich, zu reinigen und auswechselbar sein. Zum Schutz benachbarter Konstruktionsteile sind dauerhafte Spritzschutzschürzen anzuordnen.

Entwässerungsrohre und –rinnen aus EdelstahlEdelstahlrohre oder –rinnen werden als nicht gleichwertig gegenüber den BML-Gussrohren eingestuft. Es ist mit elektrochemischen Korrosionsvorgängen und daraus folgenden Schäden zu rechnen. Es kommt zu Ablagerungen aus Fremdteilen aus Metall und Schmutzablagerungen. An diesen Stellen können ungleichmäßig abtragende Angriffsformen (z.B. Spalt-, Kontakt- und Lochfraßkorrosion) auftreten. Ebenso ist eine Beständigkeit gegen Spannungsrisskorrosion nicht gegeben. Besonders kritisch sind dabei Baustellenschweißungen zu sehen.

Korrosionsschutz der GussrohreGemäß den Korrosionsschutzauflagen in ZTV-ING 8 – 5, 2.3 (Anhang A, Tab. A.2, Bauteil-Nr.

ZTV-ING[1]

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3.3.3) dürfen nur Gusseiserne Abflussrohre „BML“ (außen: zusätzliche Spritzverzinkung) verwendet werden. Einfache SML-Rohre (außen ohne zusätzliche Spritzverzinkung) sind nicht zulässig.

Entwässerung Bauwerke an untergeordneten VerkehrswegenAn untergeordneten Verkehrswegen (z.B. Feldwegüberfahrten) mit sehr geringem Verkehrsaufkommen kann auf die Anordnung von Brückenabläufen (auch vor Fahrbahnübergängen) verzichtet werden. An den Tiefpunkten, insbesondere vor Fahrbahnübergängen, sind dann aber zwingend Tropftüllen einzubauen.

LeitungsführungBei Anordnung von nur einem Brückenablauf im Überbau vor dem Widerlager (wenn keine weiteren Abläufe im Feldbereich und keine Längsleitung erforderlich sind) sollte die Leitungsführung aus dem Brückenablauf möglichst senkrecht (ohne Knicke und Übergänge/Bögen) in die Fallleitung (in Nische) übergehen.

Leitungsführung in Trögen/TunnelAuch in Trögen oder Tunneln in offener Bauweise bzw. Rahmenbauwerken sollten die Leitungen (vor allem Längsleitungen) nicht einbetoniert werden.

Hinweis: Es ist die Lösung zur Leitungsführung in der RiZ BMVBS „T Was 4“ zu bevorzugen oder alternativ „T Was 5“.

RiZ-ING[1]

Lage der Längs- und Quer-Entwässerungsleitung im QuerschnittDie Leitungsführung aus dem Brückenablauf sollte möglichst senkrecht (bzw. unter 45°-schräg) in die Längsleitung erfolgen. Die Längsentwässerungsleitung sollte außen unter dem Kragarm angeordnet werden. Das Einbetonieren von Querleitungen sollte auf das absolute Mindestmaß reduziert werden, um definierte Schwachstellen zu reduzieren.Andere Vorgaben oder Festlegungen aus der RI-LEI-BRÜ sind hierbei nicht maßgebend, da die RI-LEI-BRÜ nicht die Brückenentwässerung regelt. Bei Hohlkasten-Brückenquerschnitten kann die Längsleitung in den zugänglichen Hohlkastenbereich verschoben werden. Die Querleitungen binden dann seitlich durch die Hohlkastenstege ein. Davon ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Auflagen aus dem Denkmalsschutz oder einem Gesamt-Strecken-Gestaltungskonzept) begründet abzuweichen.

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� BEFESTIGUNGSEINRICHTUNGEN

in Bearbeitung

Anlagen keine

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.9 Bauwerke

Thema 2.4.9.1 Allgemeines Version 4 - 18.11.2013, gültig bis 18.11.2018

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� VERKEHRSZEICHENBRÜCKEN

Verkehrszeichenbrücken in der Baulast des Bundes, Landes sowie der KreiseFür Verkehrszeichenbrücken in der Baulast des Bundes, Landes sowie der Kreise gelten weiter in vollem Umfang die ZTV-ING Teil 9 Abs. 1 VZB sowie die zugehörigen Richtzeichnungen des Bundes (RiZ-ING: „VZB 1“ bis „VZB 20“).

ZTV-ING[1]

RiZ-ING[1]

� BEWEGLICHE BRÜCKEN

in Bearbeitung

� LÄRMSCHUTZWÄNDE

Empfehlungen für die Gestaltung von Lärmschutzanlagen an StraßenDie Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. hat die Broschüre "Empfehlungen für die Gestaltung von Lärmschutzanlagen an Straßen" herausgegeben. Bei hohen Verkehrsbelastungen ist Lärmschutz an Straßen unumgänglich. Am besten geschieht dies durch geeignete Trassierung, durch abgestimmte Anordnung von Baukörpern und Nutzungen. In dichtbesiedelten Räumen ist Lärmschutz, aber oft nur durch den Bau besonderer Lärmschutzanlagen möglich, die dann aber allein wegen ihrer Ausdehnung und Sperrwirkung letztlich immer ein Notbehelf bleiben. Weil es sich oft „um hohe und optisch dominante Bauwerke“ handelt, ist ihrer Gestaltung „eine hohe Bedeutung beizumessen“. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Lärmschutzwände „so unauffällig wie möglich in das Umfeld eingebunden werden“ sollen. „Durch beidseitige Bepflanzung ... ist die beste Einpassung in die Umgebung zu erreichen.“ Weiter wird verwiesen auf das Heft 45 – 2001 der Schriftenreihe der HSVV "Lärmschutzanlagen in der Stadtlandschaft" (Nur in Papierform !)

ARS 23/2005

Empfehl-ungen für die

Gestaltung von Lärm-

schutz-anlagen an

Straßen[3]

Verwendung von offenporigen Asphalt (OPA) auf BundesfernstraßenDas zugehörige ARS ist bzgl. Einsatz von OPA insbesondere auf Brücken zu beachten.

ARS 8/2004Sachgebiet 12.1

[1]siehe auch

Bereich Straßen-bautechnik

Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen”, Ergänzung 1997Bei Einhaltung der Anwendungshinweise sind Standsicherheitsnachweise und Ausführungszeichnungen für die Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten nicht mehr erforderlich. Die Prüfung im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann sich darauf beschränken, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen.

Mindestbedingung für Nebenangebot - Pfostenabstand

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� Wird vom Bieter/AN die Vergrößerung des Pfostenabstandes von z.B. 5,00 m auf 6,00 m angeboten, sind die folgenden Punkte zu beachten:

� Alle Teile der LSW sind mit dem neuen Pfostenabstand statisch-konstruktiv nachzuweisen.

� Die Festlegung der Standorte und Anschlüsse der Pfosten an bestehende Bauwerke oder im Bereich von Leitungen ist exakt neu zu planen.

� Aus dem größeren Pfostenabstand können sich auch größere Bohrpfahllängen ergeben.

� Die Prüfung der LSW-Elemente mit 6,00m Pfostenabstand muss die gleichen Forderungen erfüllen, wie bei den Standard-LSW-Pfostenabstände von 4,00m bzw. 5,00m. Vom Bieter/AN ist ein Prüfzeugnis vorzulegen.

� Der Transport und die Montage der Elemente (ganze Elemente oder Element-Streifen -Fugenausbildung beachten !) ist zu klären.

� Die Verträglichkeit der größeren vertikalen Durchbiegung der6 m-Streifenelemente für die darunter liegenden Sockelelemente ist nachzuweisen.

Mindestbedingung für Nebenangebot - Einfärbung der Elemente

� Wird vom Bieter/AN die Einfärbung der Betonelemente mit z.B. Kalkstein-Mehl bzw. Weiß-Zement angeboten, sind die folgenden Punkte zu beachten:

� Die Farbtonbeständigkeit hat die Forderungen der ZTV-Lsw zu erfüllen.

� Zur Alterungsbeständigkeit ist die ZTV-Lsw zu beachten.Im Bedarfsfall ist ein dort genanntes Prüfzeugnis eines anerkannten Prüfinstituts vom AN vorzulegen.

� Die ZTV-ING bzw. DIN-Fachbericht 100 „Beton“ bzgl. Betonzusätze ist zu beachten. Im Bedarfsfall ist für den Einfärbungsstoff eine allg. bauaufsichtliche Zulassung bzw. Prüfzeichen vom AN zu verlangen.

� Zur Farbgebung sind vom AN Beispiele/Referenzprojekte mit eingefärbten LSW-Elementen abzuverlangen. (welches System, wann und wo ausgeführt, evtl. Ansprechpartner des damaligen AG -Ämter, Städte, Gemeinden-).

ZTV-Lsw[1]

ZTV-ING[1]

DIN-FB 100[5]

� WELLSTAHLBAUWERKE

AllgemeinDie Bauweise „biegeweiche Rohre“ ist über ZTV-ING T 9-4 geregelt.Dies ist eine zugelassene und kostengünstige Bauweise. Wenn die dort festgelegten Bedingungen insbesondere bei der Bauausführung eingehalten werden, bestehen bezüglich Dauerhaftigkeit keine Einwände. Sie können für die Unterführung untergeordneter Straßen , Wege und Gewässer mit Lichtweiten L 8,0 m ausgeführt werden. Die Tragfähigkeit der Wellstahlrohre ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Rohr und umgebenden Erdreich. Die Qualität der Erd- und Gründungsarbeiten im Rohrbettungsbereich ist deshalb für den Bestand von großer Bedeutung. In der Regel sind daher die Montage-, Erd- und Gründungsarbeiten - auch aus Gewährleistungsgründen - zusammen auszuschreiben und auch bei Nebenangeboten nur an einen Auftraggeber zu vergeben. Das Dezernat Straßenbautechnik, Erhaltungsmanagement, Entsorgungsmanagement ist bei den Erdarbeiten zur Kontrolle des Verdichtungsgrades zu beteiligen. Als Regelabschluss im Böschungsbereich ist ein Böschungsschrägschnitt mit Betonrandverstärkung und Natursteinverblendung vorzusehen.

Hinweis: Gegenüber anderen Bauweisen ist hier beim Hinterfüllen und Verdichten eine besondere Sorgfalt walten zu lassen, die entsprechend von der Bauüberwachung zu kontrollieren ist. Dies ist entscheidend für die Vorort erzielte Dauerhaftigkeit (Beschädigung Korrosionsschutz, Verformungen etc) dieser Konstruktion.

Anlagen keine

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Zusammenfassung

ANHANG A, Hessische Listen, Muster, Vorlagen

Stichworte

ANHANG A, Hessische Listen, Muster, Vorlagen

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.10 Anhang

Thema Anhang A Hessische Listen, Muster, Vorlagen Version 28 - 20.11.2017

Anhang A

Hessische Listen, Muster, Vorlagen

Anhang A

Hinweis: siehe separate Dokumente/Anlagen

A 0 entfällt

Inhalt des Anhang A0 ist Bestandteil des Anhang D

A I. Technische PlanprüfungPlan- und Statiklauflisten

ANHANG_A_I_Plan-Statik-Lauflisten-AN-Mobil.pdf

ANHANG_A_I_Plan-Statik-Lauflisten-AN-Mobil.xlsx

A II. Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen KC Bauwerksentwurf und Prüfingenieur

ANHANG_A_II_Hinweise-KC-Prüfer_.pdf

A III. Gradiente und EbenflächigkeitRohdeckenbuch - Nr. 1 / Tabelle 1a, 1bRohdeckenbuch - Nr. 2 / Tabelle 2a, 2bAufnahmeverfahren und AuswertungDie Netznivellements sind gemäß Tabelle 1a und 1b als Rohdeckenbuch Nr. 1(vom AN) bzw. gemäß Tabelle 2a und 2b als Rohdeckenbuch Nr. 2 (vom AG) aufzubereiten.Vorlagen und GenehmigungsverfahrenDas Rohdeckenbuch Nr. 1 und die graphischen Auswertungen sind zusammen mit eventuell notwendigen Verbesserungsvorschlägen dem AG 4-fach zur Genehmigung vorzulegen.Der AG übergibt das Rohdeckenbuch Nr. 2 in einer Ausfertigung dem AN.Der AN hat seine Auswertung des Rohdeckenbuches Nr. 2 zusammen mit eventuell notwendigen Verbesserungsvorschlägen dem AG 4-fach vorzulegen.

ANHANG_A_III_Tab-Rohdeckenbuch.doc

A IV. Deckblatt Standsicherheitsnachweisgemäß ZTV-ING T 1-2

ANHANG_A_IV_Deckblatt-Nachrechnung-Statik-Mobil_neu.pdf

ANHANG_A_IV_Deckblatt-Statik-Mobil_neu.docx

ANHANG_A_IV_Deckblatt-Statik-Mobil_neu.pdf

ZTV-ING[1]

A V. Prüfung/Genehmigung/Regelablauf„Regelablauf zur Prüfung von Ausführungsunterlagen“

� Flussdiagramme Verfahrensabläufen

ANHANG_A_V_TP-Flussdiagramm.pdf

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� LV-Texte als Einzelpositionen siehe Kapitel 2.2

� BB-Texte für die Baubeschreibung

siehe Kapitel 2.2

A VI. Festlegungen Datenformate„Vereinbarung zur Erzeugung, Austausch und Archivierung von digitalen Daten“ KC BwE

ANHANG_A_VI_Vereinbarung Datenaustausch_Sept-2016.pdf

ANHANG_A_VI_Vereinbarung Datenaustausch_Sept-2016.doc

Sept.2016

A VII. Inhalte von Geotechnische Gutachten für den Tunnelbau

ANHANG_A_VII_Geotechnische-Gutachten-Tunnelbau.pdf

A IX. Integritätsprüfung an Pfählen

� Verfahrensbeschreibung Pfahlintegritätsprüfung und

� Anbieter Pfahlintegritätsprüfung

ANHANG_A_IX_Integritaetspruefung-an-Pfaehlen_.pdf

A XI. Merkblatt zur Erlangung einer Bauaufsichtlichen Zustimmung im Einzelfall

(Z.i.E.) Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement

ANHANG_A_XI_Merkblatt_Z-i-E.pdf

A XII. Ordner – Rückenschild (MUSTER)(z.B. Bauwerksentwurf)

ANHANG_A_XII_Ordnerruecken_2012.doc

A XIV. Prüfung und Überwachung von Spannbetonbrücken - Überwachung durch FeinnivellementFormblatt „Übersicht Spannbetonbrücken“

ANHANG_A_XIV_Anweisung-Ueberwachung-Spannbetonbruecken.pdf

A XV. Lagesicherung von Brückenkappen bei Instandsetzungen von Kappen (Langfassung)

ANHANG_A_XV_Telleranker_auf

Brueckenkappen_Zusammenfassung_Handbuch_HSVV_Langversion.pdf

A XVII. prinzipieller Ablauf (Schema)zur 1.Erg. Nachrechnungs-Rili:- Verankerung von Kappen im Bestand- Krambemessung im Bestand

ANHANG_A_XVII_Ablaufschema_Kappen-Kragarm.pdf

A XVIII. Lastansätze für Lsw- Wind und Schwingungen- Vereisung

neuANHANG_A_XVIII_ Lastansätze Wind und Eis fuer Lsw.pdf

Die Anlagen:A VIII., A X., A XIII., A

XVI.

entfallen

Anlagen ANHANG_A_III_Tab-Rohdeckenbuch.doc, ANHANG_A_II_Hinweise-KC-Prüfer_.pdf, ANHANG_A_IV_Deckblatt-Nachrechnung-Statik-Mobil_neu.pdf, ANHANG_A_IV_Deckblatt-Statik-Mobil_neu.docx, ANHANG_A_IV_Deckblatt-Statik-Mobil_neu.pdf, ANHANG_A_IV_Deckblatt-Statik.doc, ANHANG_A_IX_Integritaetspruefung-an-Pfaehlen_.pdf, ANHANG_A_I_Plan-Statik-Lauflisten-AN-Mobil.pdf, ANHANG_A_I_Plan-Statik-Lauflisten-AN-Mobil.xlsx, ANHANG_A_VII_Geotechnische-Gutachten-Tunnelbau.pdf, ANHANG_A_VI_Vereinbarung Datenaustausch_Sept-2016.doc, ANHANG_A_VI_Vereinbarung Datenaustausch_Sept-2016.pdf, ANHANG_A_V_TP-Flussdiagramm.pdf, ANHANG_A_XII_Ordnerruecken_2012.doc, ANHANG_A_XIV_Anweisung-Ueberwachung-Spannbetonbruecken.pdf, ANHANG_A_XI_Merkblatt_Z-i-E.pdf, ANHANG_A_XVII_Ablaufschema_Kappen-Kragarm.pdf, ANHANG_A_XV_Telleranker_auf Brueckenkappen_Zusammenfassung_Handbuch_HSVV_Langversion.pdf, neuANHANG_A_XVIII_ Lastansätze Wind und Eis fuer Lsw.pdf

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Zusammenfassung

ANHANG B, Hessische Entwurfshilfen, Hessische Richtzeichnungen, RiZ

Stichworte

ANHANG B, Hessische Entwurfshilfen, Hessische Richtzeichnungen, RiZ, RAB-ING, Deckblätter, Stempel, Bauwerksplan

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.10 Anhang

Thema Anhang B Hessische Entwurfshilfen und Richtzeichnungen Version 15 - 20.03.2018

##########################################################################Hinweis zu den Hessischen Entwurfshilfen und Richtzeichnungen:Die Bezeichnungen und Namen der Hessischen Entwurfshilfen und Richtzeichnungensind nur für den internen Gebrauch innerhalb von Hessen Mobil (auch bei der Beauftragung Dritter wie z.B. Ingenieurbüros) vorgesehen.Die Bezeichnungen, Namen und Abkürzungen dürfen nicht allein auf Plandarstellungen oder Beschreibungen (analog den Richtzeichnungen RiZ-ING) angegeben werden, sondern müssen von ihrem Inhalt her dargestellt oder beschrieben werden. Eine Darstellung analogden Richtzeichnungen der RiZ-ING (z.B. in Kästchen oder Rahmen auf Planunterlagen) ist nichtzulässig.##########################################################################

aktuelles Verzeichnis

der Hessischen EntwurfshilfenBlatt-Nr. Titel Ausgabe

1.04 Entwurfsstudien/Variantenuntersuchung für ein Brückenbauwerk

(Vorskizzen) ANHANG_B-Blatt_1.04_NEU.pdf

Aug. 2009

1.05 Darstellung und Schnittführung von Bauwerksentwürfen

ANHANG_B-Blatt_1.05_NEU.pdf

Aug. 2009

2.02 Schrägflügel an Unterführungsbauwerken ANHANG_B-

Blatt_2.02.pdf

Jan. 2009

2.03 Ausbildung der von Stütz- u. Stirnmauern ANHANG_B-

Blatt_2.03.pdf

Jan. 2009

3.01 Fugenanordnung in Unterbauten und Wänden ANHANG_B-

Blatt_3.01.pdf

Jan. 2009

3.02 Fugenausbildung ANHANG_B-Blatt_3.02.pdf Jan. 2009

3.011 Endverankerungskonsole V SpB 1Bemessung und konstruktive Mindestanforderungen

ANHANG_B-Blatt_3.011.pdf

Nov. 2013

3.012 Endverankerungskonsole V SpB 2Schubfuge

ANHANG_B-Blatt_3.012.pdf

Nov. 2013

3.013 Konsole einseitig V SpB 3, je Steg 3000KNBrückentyp Plattenbalken

Nov. 2013

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Hessische Entwurfshilfen Tunnelbau sind in die Verantwortung des Dezernat Tunnelmanagement/-ausstattung übergegangen und gehen dort in das Handbuch ein.

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ANHANG_B-Blatt_3.013.pdf

3.014 Konsole einseitig V SpB 4, je Steg 6000KNBrückentyp Plattenbalken

ANHANG_B-Blatt_3.014.pdf

Nov. 2013

3.015 Konsole beidseitig V SpB 5, je Steg 2 x 3000KNBrückentyp Plattenbalken

ANHANG_B-Blatt_3.015.pdf

Nov. 2013

3.016 Konsole einseitig V SpB 6, je Steg 3000KNBrückentyp Hohlkasten

ANHANG_B-Blatt_3.016.pdf

Nov. 2013

3.017 Konsole einseitig V SpB 7, je Steg 6000KNBrückentyp Hohlkasten

ANHANG_B-Blatt_3.017.pdf

Nov. 2013

3.018 Konsole beidseitig V SpB 8, je Steg 2 x 3000KNBrückentyp Hohlkasten

ANHANG_B-Blatt_3.018.pdf

Nov. 2013

3.019 Zug- und Druckstreben V SpB 9, je Steg 3000KNBrückentyp Plattenbalken & Hohlkasten

ANHANG_B-Blatt_3.019.pdf

Nov. 2013

3.020 Zug- und Druckstreben V SpB 10, je Steg 6000KNBrückentyp Plattenbalken & Hohlkasten

ANHANG_B-Blatt_3.020.pdf

Nov. 2013

4.01 Stahlverbund Querschnitt mit zwei offenen Hauptträgern

ANHANG_B-Blatt_4.01_StVb_2-Traeger_NEU.pdf

Aug. 2009

4.02 Stahlverbund Querschnitt mit zwei schmalen, luftdichten Hohlkästen ANHANG_B-Blatt_4.02_StVb_luftdichte-

Traeger_NEU.pdf

Aug. 2009

4.03 Stahlverbund Querschnitt mit einzelligem Hohlkasten-Hauptträger,

Querschnitt im Feld ANHANG_B-

Blatt_4.03_StVb_Hohlkasten_NEU.pdf

Aug. 2009

4.04 Stahlverbund Querschnitt mit einzelligem Hohlkasten-Hauptträger,

Querschnitt am Pfeiler ANHANG_B-

Blatt_4.04_StVb_Hohlkasten_Pfeiler.pdf

Jan. 2009

4.05 Stahlverbund Querschnitt mit zwei breiten Hohlkästen-

Hauptträgern ANHANG_B-Blatt_4.05_StVb_2-Hohlkasten_NEU.pdf

Aug. 2009

4.06 Stahlverbund Rahmenbrücke, Eckausbildung Brücke-Widerlager

ANHANG_B-Blatt_4.06_StVb_Rahmenecke.pdf

Jan. 2009

8.01 Absturzsicherung auf überschütteten Bauwerken und

Stützwänden ANHANG_B-Blatt_8.01.pdf

Aug. 2009

8.02 Nachträglicher Einbau von Fahrbahnübergängen

ANHANG_B-Blatt_8.02.pdf

Feb. 2011

aktuelles Verzeichnis

der Hessischen RichtzeichnungenBezeichnung Titel Ausgabe

He-Flü 01 Ausbildung von Flügelquerschnitten ANHANG_B- Aug. 2009

Seite 2 von 4Bau

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Hessische Richtzeichnungen Tunnelbau sind in die Verantwortung des Dezernat Tunnelmanagement/-ausstattung übergegangen und gehen dort in das Handbuch ein.

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He_Flue_01_NEU.pdf

He-Flü 02 Biegesteife Flügelanschlüsse an Widerlager ANHANG_B-

He_Flue_02_NEU.pdf

Aug. 2009

He-Verm 01 Polare Absteckung von Bauwerken ANHANG_B-

He_Verm_01.pdf

Jan. 2009

He-Verm 02 Orthogonale Absteckung von Bauwerken

ANHANG_B-He_Verm_02.pdf

Jan. 2009

He-Was 01 Reinigungsöffnung für Druckspülung der Entwässerung

ANHANG_B-He_Was_01.pdf

Aug. 2010

He-Was 02 Mittelstreifen-Übergang Übergang Strecke-Bauwerk bei mehrspurigen Straßen an der Mittelkappe

ANHANG_B-He_Was_02.pdf

Mrz. 2013

He-Zug 01 Zugänglichkeit der Widerlagerbei Überbauabschluss nach Abs 3 und Übe 1

ANHANG_B-He_Zug_01.pdf

Juli 2011

He-Zug 02 Zugänglichkeit der Widerlagerbei WL mit Wartungsgang

ANHANG_B-He_Zug_02.pdf

Jan. 2009

He-LeKap 01 Kabelrohre in der Kappe ANHANG_B-

He_LeKap_01_NEU.pdf

Aug. 2009

He-Lsw 07 Lärmschutzwand Verankerung,LSW H 4,50m auf Bauwerk

ANHANG_B-He_LSW_07_H450m.pdf

Jan. 2013

He-StVb 01 Stahlverbund Überbauende mit Beton-Endquerträger und

Wartungsgang ANHANG_B-He_StVb_01_Beton-EQT.pdf

Jan. 2009

He-StVb 02 Stahlverbund Überbauende mit Verbund-Endquerträger und

Wartungsgang ANHANG_B-He_StVb_02_Stahl-EQT.pdf

Jan. 2009

He-StVb 03 Stahlverbund (Sonderlösung) Überbauende mit Verbund- Endquerträger (ohne Wartungs-

gang) ANHANG_B-He_StVb_03_Stahl-EQT.pdf

Jan. 2009

He-StVb 04 Stahlverbund Details zum korrosionsschutzgerechten

Konstruktion ANHANG_B-He_StVb_04_korr_Details.pdf

Jan. 2009

He-StVb 05 Stahlverbund Details zur Verdübelung ANHANG_B-

He_StVb_05_Verduebelung_Detail.pdf

Jan. 2009

aktuelles Verzeichnis

der WEITEREN ZEICHNUNGEN / DECKBLÄTTERBezeichnung Titel Ausgabe

Bsp-Bauwerksplan Beispiel für RAB-ING Bauwerksplan (Muster)

ANHANG_B-Bsp_Bauwerksplan_RAB-ING.pdf

12/2017

RAB-ING Deckblatt Beispiel eines RAB-ING Deckblatt(Muster) oberhalb der Genehmigungsgrenze / fürVorlage bei Hessen Mobil ZentraleDas Aktenzeichen (Az: ...) ist vor Abgabe der Unterlagen mit der Zentrale abzustimmen !

01/2012

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RAB-ING_Bauwerksentwurf_Deckblatt_Hessen-

Mobil_Zentrale.pdf

Beispiel eines RAB-ING Planschriftfeld(Muster) unterhalb der Genehmigungsgrenze

ANHANG_B-ST1_Hessen Mobil Model.pdf

Bsp-Ausführungs-plan

Beispiel für Ausführungsplan

ANHANG_B-Bsp_Ausfuehrungsplan_Mobil_.pdf

12/2015

PlanstempelBauwerksskize

Muster-Planstempel Bauwerksskizzegemäß RE 2012 (Vorentwurf)

RE2012_Bauwerksskizze_Plan-SF.pdf

05/2015

Anlagen ANHANG_B-Blatt_1.04_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_1.05_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_2.02.pdf, ANHANG_B-Blatt_2.03.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.01.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.011.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.012.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.013.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.014.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.015.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.016.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.017.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.018.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.019.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.02.pdf, ANHANG_B-Blatt_3.020.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.01_StVb_2-Traeger_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.02_StVb_luftdichte-Traeger_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.03_StVb_Hohlkasten_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.04_StVb_Hohlkasten_Pfeiler.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.05_StVb_2-Hohlkasten_NEU.pdf, ANHANG_B-Blatt_4.06_StVb_Rahmenecke.pdf, ANHANG_B-Blatt_5.01_System_Kabel.pdf, ANHANG_B-Blatt_5.02_Portal_VarianteI.pdf, ANHANG_B-Blatt_5.03_Portal_VarianteII.pdf, ANHANG_B-Blatt_5.04_Entw_01.pdf, ANHANG_B-Blatt_5.05_Rueb_01.pdf, ANHANG_B-Blatt_8.01.pdf, ANHANG_B-Blatt_8.02.pdf, ANHANG_B-Bsp_Ausfuehrungsplan_Mobil_.pdf, ANHANG_B-Bsp_Bauwerksplan_RAB-ING.pdf, ANHANG_B-He_Flue_01_NEU.pdf, ANHANG_B-He_Flue_02_NEU.pdf, ANHANG_B-He_LeKap_01_NEU.pdf, ANHANG_B-He_LSW_07_H450m.pdf, ANHANG_B-He_StVb_01_Beton-EQT.pdf, ANHANG_B-He_StVb_02_Stahl-EQT.pdf, ANHANG_B-He_StVb_03_Stahl-EQT.pdf, ANHANG_B-He_StVb_04_korr_Details.pdf, ANHANG_B-He_StVb_05_Verduebelung_Detail.pdf, ANHANG_B-He_T-EN_01.pdf, ANHANG_B-He_T-EN_02.pdf, ANHANG_B-He_T-Leer_01.pdf, ANHANG_B-He_Verm_01.pdf, ANHANG_B-He_Verm_02.pdf, ANHANG_B-He_Was_01.pdf, ANHANG_B-He_Was_02.pdf, ANHANG_B-He_Zug_01.pdf, ANHANG_B-He_Zug_02.pdf, ANHANG_B-ST1_Hessen Mobil Model.pdf, RAB-ING_Bauwerksentwurf_Deckblatt_Hessen-Mobil_Zentrale.pdf, RE2012_Bauwerksskizze_Plan-SF.pdf

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Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.10 Anhang

Thema Anhang C Hessische Pflichtenhefte Version 5 - 19.12.2013, gültig bis 19.12.2018

Anhang C

Hessische Pflichtenhefte

Anhang C

Hinweis: siehe separate Dokumente/Anlagen

C I. Pflichtenheft StahlverbundbauweiseHandbuch für die Planung und den Bau von Straßenbrücken in StahlverbundbauweiseStand: 2007

Das Pfichtenheft Stahlverbundbauweise (Anhang C I.) befindet sich in der Überarbeitung. Es ist noch nicht an den Eurocode (EC) angepasst.Das Heft ist bis zur Fertigstellung der Überarbeitung nur noch informatorisch zu nutzen !

ehem. Heft 49-2004

ANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Anlage1-4_090114.pdfANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Bauzeitenplan-Langwaden.pdfANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Bauzeitenplan-MarburgerTor.pdfANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Text_Jan-2009.pdf

C II. Pflichtenheft Integrale BauweiseEntwurfshilfen für Integrale StraßenbrückenStand: 2004Heft 50-2004 „Fugenloses Bauen – Entwurfshilfen für integrale Straßenbrücken“ der Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und VerkehrsverwaltungANHANG_C_II_Heft_50-2004_Fugenloses_Bauen.pdf

Heft 50-2004

C III. Pflichtenheft Integrale Bauweise IIErweiterte Grundlagen für integrale Straßenbrücken in StahlbetonbauweiseStand: 2006ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral-anlage-1.pdfANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral-anlage-2.pdfANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-1_blatt-1.pdfANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-2_blatt-1.pdfANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-2_blatt-2.pdfANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral Teil 1.pdf

C IV. Pflichtenheft Integrale Bauweise IIIGrundlagen für integrale Spannbeton-Straßenbrücken in FertigteilbauweiseStand: 2008ANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008.pdfANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_anlage-1.pdfANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_Beispiel1_Blatt1.pdfANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_Beispiel1_Blatt2.pdf

C V. Pflichtenheft UnterführungsbauwerkeStandardisierung und Vorfertigung bei gleichzeitiger Reduktion bauvorbereitender und bauüberwachender Tätigkeiten für UnterführungsbauwerkeStand: Oktober 2008

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� a-Bericht:2008-10 Bericht.pdf

� b-Anlagen:

1. Anlage 12008-10 Anlage1 Deckblatt.pdfAuswertung_UF_Bauwerke.pdf

2. Anlage 22008-10 Anlage2 Deckblatt.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall1a_Rahmen_geschl.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall1b_Rahmen_offen.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2a_Rahmen_geschl.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2b_Rahmen_offen.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2c_Rahmen_mit_Lager_offen.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2d1_Rahmen_Querverschub.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2d2_Rahmen_Querverschub_Hilfsbrücke.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall2e_Rahmen_Einpressverfahren.pdfKosten_nach_RAB_Brü_Fall3_Rahmen_direkt_innerörtlich.pdf

3. Anlage 32008-10 Anlage3 Deckblatt.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf1.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf2.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf3.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf4.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf5.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf6.pdfUF_Bauwerke_Bauablauf7.pdf

4. Anlage 42008-10 Anlage4 Deckblatt.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix 1 Alternative.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix 1u2.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix 3-2.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix 3-1.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix 3-3.pdf2008-10 Entscheidungsmatrix Anhang1.pdf

5. Anlage 52008-10 Anlage Deckblatt.pdf

� DWG20080208 Entscheidungsmatrix 1 Alternative.pdf20080208 Entscheidungsmatrix 1u2.pdf20080208 Entscheidungsmatrix 3-1.pdf20080208 Entscheidungsmatrix 3-2.pdf20080208 Entscheidungsmatrix 3-3.pdf20080208 Entscheidungsmatrix Anhang1.pdf

� PDF

5.4.1.pdf5.4.2.pdf5.4.3.pdf5.4.4.pdf5.4.5.pdf5.4.6.pdf5.4.7.pdf5.4.8.pdf5.4.9.pdf5.4.10.pdf5.4.11.pdf5.4.12.pdf

C VI. Handlungsanweisung zur Sichtung und Überprüfung der Tragsicherheit querkraftgefährdeter BrückenStand: August 2008

� Handlungsanweisung zur Sichtung querkraftgefährdeter Brücken ANHANG_C_VI_Handlungsanweisung-querkraftgefaehrdeter-Bruecken_2008.pdf

C VII. bis C VIII.

C X. bis C XIV.

entfallen

Hessische Pflichtenhefte Tunnelbau (Anhang C VII. bis C VIII. und C X. bis C XIV.) sind in die Verantwortung des Dezerant BE 2 Tunnelbetrieb übergegangen und dort in das Handbuch ein.

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C IX. Heft 52-2006 Wirtschaftliche Aspekte TunnelbauStand: 2006Heft 52-2006 „Wirtschaftliche Aspekte bei Tunnelbauwerken in frühen Planungsphasen“ der Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und VerkehrsverwaltungANHANG_C_IX_Heft_52-2006_Wirtschaftliche_Aspekte_Tunnelbau.pdf

Heft 52-2006

C XV. Handlungsanweisung zur Überprüfung älterer Brückenbauwerke mit spannungsrisskorrosionsgefährdeten Spannstahl;Stand: Juni 2011

ANHANG_C_XV_Handlungsanweisung_SpRK_Juni_2011.pdf

C XVI. Leitfaden zur nachträglichen Ertüchtigung von Brücken mittels externer Vorspannung

ANHANG_C_XVI_Leitfaden nachträgliche externe Vorspannung_.pdf

Stand:Nov. 2013

Anlagen 2008-10 Anlage Deckblatt.pdf, 2008-10 Anlage1 Deckblatt.pdf, 2008-10 Anlage2 Deckblatt.pdf, 2008-10 Anlage3 Deckblatt.pdf, 2008-10 Anlage4 Deckblatt.pdf, 2008-10 Bericht.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix 1 Alternative.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix 1u2.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix 3-1.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix 3-2.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix 3-3.pdf, 2008-10 Entscheidungsmatrix Anhang1.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix 1 Alternative.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix 1u2.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix 3-1.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix 3-2.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix 3-3.pdf, 20080208 Entscheidungsmatrix Anhang1.pdf, 5.4.1.pdf, 5.4.10.pdf, 5.4.11.pdf, 5.4.12.pdf, 5.4.2.pdf, 5.4.3.pdf, 5.4.4.pdf, 5.4.5.pdf, 5.4.6.pdf, 5.4.7.pdf, 5.4.8.pdf, 5.4.9.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral-anlage-1.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral-anlage-2.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-1_blatt-1.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-2_blatt-1.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral beispiel-2_blatt-2.pdf, ANHANG_C_III_Erweiterte Grundlagen integral Teil 1.pdf, ANHANG_C_II_Heft_50-2004_Fugenloses_Bauen.pdf, ANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008.pdf, ANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_anlage-1.pdf, ANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_Beispiel1_Blatt1.pdf, ANHANG_C_IV_Grundlagen integral Fertigteile 28-03-2008_Beispiel1_Blatt2.pdf, ANHANG_C_IX_Heft_52-2006_Wirtschaftliche_Aspekte_Tunnelbau.pdf, ANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Anlage1-4_090114.pdf, ANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Bauzeitenplan-Langwaden.pdf, ANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Bauzeitenplan-MarburgerTor.pdf, ANHANG_C_I_Heft-Stahlverbund_Text_Jan-2009.pdf, ANHANG_C_VI_Handlungsanweisung-querkraftgefaehrdeter-Bruecken_2008.pdf, ANHANG_C_XVI_Leitfaden nachträgliche externe Vorspannung_.pdf, ANHANG_C_XV_Handlungsanweisung_SpRK_Juni_2011.pdf, Auswertung_UF_Bauwerke.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall1a_Rahmen_geschl.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall1b_Rahmen_offen.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2a_Rahmen_geschl.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2b_Rahmen_offen.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2c_Rahmen_mit_Lager_offen.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2d1_Rahmen_Querverschub.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2d2_Rahmen_Querverschub_Hilfsbrücke.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall2e_Rahmen_Einpressverfahren.pdf, Kosten_nach_RAB_Brü_Fall3_Rahmen_direkt_innerörtlich.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf1.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf2.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf3.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf4.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf5.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf6.pdf, UF_Bauwerke_Bauablauf7.pdf

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Zusammenfassung

Bauaufsichtlich eingeführte bundeseinheitliche Regelwerke, Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS, Brückenbau, Ing.-bau, Tunnelbau

Stichworte

Bauaufsichtlich eingeführte bundeseinheitliche Regelwerke, Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS, Brückenbau, Ing.-bau, Tunnelbau

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke

2.4.10 Anhang

Thema Anhang D gültige Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS, Brücken-, Ing.-bau, Tunnelbau Version 28 - 20.08.2018

Bauaufsichtlich eingeführte Erlasse und Regelwerke desBundesministerium für Verkehr unddigitale InfrastrukturAbteilung StraßenbauReferat StB 17 - Brücken-, Tunnel- und sonstige Ingenieurbauwerke

Bauaufsichtliche Einführung von bundeseinheitlichen RegelungenFür die Bereiche Planung/Entwurf und Bauausführung gelten die mit dem „Handbuch Planung Ingenieurbauwerke“ für den Bereich Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement eingeführten Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelungen sind bei allen Baumaßnahmen an allen Bundes-, Landes- und betreuten Kreisstraßen zu berücksichtigen. Merkblätter kommen nur zur Anwendung, wenn sie im Folgenden explizit aufgeführt werden. Alle anderen Merkblätter bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.

� Bereich Brücken- und Ing.-bau

Art des Regelwerks Nr. Datum Thema

ARS 11/1981 25.06.1981 StB 27/25/82.93.12/27008 V 81

Kostengrundsätze für Infrastruktur

maßnahmen an Straßen, Grundsätze für die Berücksichtigung der MLC nach

STANAG 2021

(ARS_11-1981.pdf)

ARS 31/1982 20.12.1982 StB 27/82.93.12/27042 V 82

Befahrbarkeit von Brücken der

Militärlastklasse MLC 50/50-100

(ARS_31-1982.pdf)

ARS 7/1992 10.02.1992 StB 25/27/82.30.40/14 Va 92

Zivile Verteidigung; Bailey-Brücken, Ausgabe 1983 - Ergänzung

()

ARS 30/1997 27.06.1997 StB 26/14.86.23/2 F 97

Zusätzliche Techn. Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von

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Lärmschutzwänden an Straßen; Ergänzungen: “Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen” (Ergänzung 97 - ZTV-Lsw 88)

(ARS_30-1997.pdf)

ARS 15/1998 18.03.1998 StB 25/82.30.43/38 Va 98

Zivile Verteidigung im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Verkehr; Beschreibung und Bauweise für das Straßenbrückengerät SB 30, Ausgabe 1997

(ARS_15-1998.pdf)

ARS 4/1999 04.01.1999 StB 27/25/82.30.31-00/95 Va 99

Zivile Verteidigung; Grundsätze für den Einsatz der Geräte

()

ARS 22/2004 22.09.2004 S 25/38.55.50-00/59 Va 04

Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken „Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits-untersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungs-maßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)“ Ausgabe 2004

(ARS_22-2004.pdf)

(ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue.pdf)

(ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue_Beispiel_

EXCEL-Tab.xls)

(ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue_Schema.

pdf)

ARS 23/2005 14.10.2005 S 13/14.86.22-05/32 Va 05

Empfehlungen für die Gestaltung von Lärmschutzanlagen an Straßen - Ausgabe 2005

ARS_23-2005.pdf

ARS 25/2006 22.09.2006 S 13/7144.2/02-02/536204

Zusätzliche Technische Vertrags-

bedingungen und Richtlinien für die

Ausführung von Lärmschutzwänden an

Straßen (ZTV-Lsw 06)

(ARS_25-2006.pdf)

ARS 7/2011 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883

DIN-Fachbericht 100 (Beton), 3.Auflage, Ausgabe

März 2010 ARS_07-2011_DIN-FB_100_Mrz-

2010.pdf

2011-06-22_Einfuehrungsschreiben-HMWVL-DIN-

FB-100_ARS-72011.pdf

ARS 5/2012 24.04.2012 StB 13/7144.2/02-02/1639253Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)

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Änderungen zu Windlastansätzen

ARS_05-2012_Aenderung-zu-ZTV-LSW-2006.pdf

ARS 13/2012 21.09.2012 StB 17/7192.70/11-1777782

Fortschreibung ZTV-INGAusgabe März 2012Siehe ARS 15/2013 bzw. 25/2013

ARS 22/2012 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030Einführung der Eurocodes für BrückenEC 0 Grundlagen der TragwerksplanungEC 1 Teil 2 Verkehrslasten auf BrückenEC 2 Teil 2 BetonbrückenEC 3 Teil 2 StahlbrückenEC 4 Teil 2 Verbundbrückenincl. Anlage 1 bis 6

2012-12-12_Enfuehrungsschreiben-

HMWVL_EC_ARS-22-2012.pdf

ARS 22_2012 zur Einführung der Eurocodes.pdf

Anlage 1 zum ARS 22_2012.pdf

Anlage 2 zum ARS 22_2012.pdf

Anlage 3 zum ARS 22_2012.pdf

Anlage 4 zum ARS 22_2012 a.pdf

Anlage 4_1 zum ARS 22_2012.pdf

Anlage 5 zum ARS 22_2012.pdf

Anlage 6 zum ARS 22_2012 a.pdf

ARS 02/2014 07.01.2014 StB 17/7193.70/30-2131655

GeräteträgerbrückenÜberarbeitete Typenentwürfe Geräteträger Lkw-Maut-Erhebung

ARS_02-2014.pdf

Rundschreiben BMVI Ref. StB17

--- 10.03.2015 StB 17/7192.70/11-2372872Stahl- und Verbundbrückenbau- Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beulnachweis nach DIN EN 1993-1-5, Gl. 10.5- Auslegung zu DIN EN 1993 und DIN EN 1994

2015-03-10 Einführung HMWEVL RS BMVI Interaktion von Längs- und Querdruck beim

Beulnachweis DIN EN 1993-1-5 Gl 10.5.pdf

Rundschreiben BMVI Ref. StB17

--- 29.04.2015 StB 17/7192.70/23-2408274Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestandes der BundesfernstraßenNachrechnungs-Rili (Ausgabe 05/2011)1.Ergänzung (Ausgabe 04/2015)

2015-04-29_Schreiben-BMVI_Erg-Nachrech-Rili-

04-2015.pdf2015-07-16_Enfuehrungsschreiben-

HMWEVL_Erg-Nachrech-Rili-04-2015.pdf

Obmannschreiben BMVI Ref. StB17

2016-08 25.04.2016 StB 17/7192.70/11-2598525Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestandes der Bundesfernstraßen- Statusbericht Brückenertüchtigung

Obmannschreiben_2016-08.pdf

Obmannschreiben BMVI Ref. StB17

2016-09 26.04.2016 StB 17/7192.70/11-2603029Einfluss von oben liegenden Schalwagenstühlen auf die Beanspruchung von Querrahmen bei Verbundbrücken

Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdfObm 2016-09 Anlage Beanspruchung

Seite 3 von 6Bau

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Querrahmen.pdf

Obmannschreiben BMVI Ref. StB17

2016-13 12.07.2016 StB 17/7192.70/22-2642109Information zur Anwendung von DIN EN 206-1:2001 mit DIN 1045-2:2008

Obm 2016-13 DIN EN 206-1.pdf

ARS

ersetzt durch

ARS 11/2018

28/2016 22.12.2016 StB 17/7192.70/33-2726093

Fortschreibung M-BÜ-INGAusgabe Oktober 2016

ARS 19/2017 09.11.2017 StB 17/7192.70/32-2903590

Fortschreibung TL/TP-INGAusgabe 10/2017

2017-11-15_Enfuehrungserlass-HMWEVL_TL-TP-

ING_10-2017_ARS-19-2017.pdfObmannschreiben-StB17_16-2017 ARS_19-

2017_TL-TP-ING.pdf

ARS_19-2017 TL-TP-ING.pdf

ARS 03/2018 30.01.2018 StB 17/7192.70/31-2952407

Fortschreibung der ZTV-ING,Ausgabe 01/2018

2018-02-08_Enfuehrungserlass-HMWEVL_ZTV-

ING_01-2018_ARS-03-2018.pdf

ARS_03-2018_ZTV-ING 2018-01.pdfObmannschreiben_04-2018_ARS_03-2018 ZTV-

ING 2018-01.pdfARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 1_Übersicht Stand

2018-01.pdfARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 2_Liste Hinweise

2018-01.pdfARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 3_Wesentl

Änderungen 2018-01.pdf

ARS 04/2018 31.01.2018 StB 17/7192.70/22-2952252Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING); RAB-INGAusgabe Dez. 2017

ARS_04-2018_RAB-ING 2017-12.pdf

ARS_04-2018_RAB-ING_2017-12 Anlage.pdfObmannschreiben-StB17_03-2018_ARS_04-

2018_RAB-ING 2017-12.pdf

ARS 05/2018 12.04.2018 StB 17/7192.70/28-2968046

Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING),Ausgabe Dezember 2017

2018-04-16_Enfuehrungserlass-HMWEVL_RiZ-

ING_12-2017_ARS-05-2018.pdf

ARS_05-2018_RiZ-ING-12-2017_ARS-Entwurf.pdf

ARS 09/2018 08.05.2018 StB 17/7192.70/21-2956330

Fortschreibung der RE-ING,Ausgabe 12/2017

ARS_9-2018_RE-ING-ARS-Entwurf_12-2017.pdf

ARS 10/2018 16.05.2018 StB 17/7199.30-2987662

Zivile Verteidigung (ZV);

Seite 4 von 6Bau

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Page 96: 2 Bau Seite 1 von 1 - mobil.hessen.de · Grundsatzbesprechung (gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 5.2), bei dem Details zur Abwicklung der Ausführungsplanung abgestimmt

� Tunnelbau

Fortschreibung D-Brücken mit Flachfahrbahn, Ausgabe 2018

2018-05-28_Enfuehrungserlass-HMWEVL_D-

Brücken_2018_ARS-10-2018.pdf

ARS_10-2018 D-Brücken Handbuch.pdfObmannschreiben_12-2018_ARS_10-2018 D-

Brücken.pdf

ARS 11/2018 17.05.2018 StB 17/7192.70/33-2994880

Fortschreibung M-BÜ-INGAusgabe März 2018

Obmannschreiben_2018-13_StB17_ARS-7_M-BÜ-

ING.pdf

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018.pdf

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl1.pdf

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl2.pdf

Art des Regelwerks Nr. Datum Thema

ARS 25/1998 28.06.1998 StB 25/38.50.00/44 Va 98

05.9 Planung und Entwurf; “Leitfaden für die Planungsentscheidung Einschnitt oder Tunnel”, Ausgabe 1998 (VkBl. 1998 S. 848)

()

ARS 06/2000 22.02.2000 S 28/38.50.05-05/13 U 99Straßenquerschnitte in Tunneln

(VkBl. 2000 S. 77) Berichtigung S. 180

()

ARS 14/2004 24.06.2004 S 25/38.55.40-01/53 Va 04Prüfung und Überwachung von Brücken, Tunneln und anderenIngenieurbauwerken;

� Leitfaden „Objektbezogene Schadensanalyse“(VkBl. 2004 S. 404)Download www.bast.de

(ARS_14-2004_OSA.pdf)

ARS 10/2006 27.04.2006 S 18/7195.10/00-490187Betriebstechnische Ausstattung von Straßentunneln

� Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom29.04.2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischenStraßennetz in nationales Recht

� Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT),Ausgabe 2006(VkBl. 2006 S. 471)

(ARS_10-2006_RABT.pdf)

ARS 3/2008 01.04.2008 S18/7192.70/11-834289Betriebstechn. Ausstattung von Straßentunneln -Ergebnismeldewesen (VkBl. 2008 S.194)

ARS_3-2008_Ereignismeldewesen.pdf

Seite 5 von 6Bau

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Anlagen 2011-06-22_Einfuehrungsschreiben-HMWVL-DIN-FB-100_ARS-72011.pdf, 2012-12-12_Enfuehrungsschreiben-HMWVL_EC_ARS-22-2012.pdf, 2013-02-15_Enfuehrungsschreiben-HMWVL_ZTV-ING_ARS-3-2013.pdf, 2015-03-10 Einführung HMWEVL RS BMVI Interaktion von Längs- und Querdruck beim Beulnachweis DIN EN 1993-1-5 Gl 10.5.pdf, 2015-04-29_Schreiben-BMVI_Erg-Nachrech-Rili-04-2015.pdf, 2015-07-16_Enfuehrungsschreiben-HMWEVL_Erg-Nachrech-Rili-04-2015.pdf, 2017-11-15_Enfuehrungserlass-HMWEVL_TL-TP-ING_10-2017_ARS-19-2017.pdf, 2018-02-08_Enfuehrungserlass-HMWEVL_ZTV-ING_01-2018_ARS-03-2018.pdf, 2018-04-16_Enfuehrungserlass-HMWEVL_RiZ-ING_12-2017_ARS-05-2018.pdf, 2018-05-28_Enfuehrungserlass-HMWEVL_D-Brücken_2018_ARS-10-2018.pdf, Anlage 1 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 2 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 3 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 4 zum ARS 22_2012 a.pdf, Anlage 4_1 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 5 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 6 zum ARS 22_2012 a.pdf, ARS 22_2012 zur Einführung der Eurocodes.pdf, ARS_02-2014.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 1_Übersicht Stand 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 2_Liste Hinweise 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 3_Wesentl Änderungen 2018-01.pdf, ARS_04-2018_RAB-ING 2017-12.pdf, ARS_04-2018_RAB-ING_2017-12 Anlage.pdf, ARS_05-2012_Aenderung-zu-ZTV-LSW-2006.pdf, ARS_05-2018_RiZ-ING-12-2017_ARS-Entwurf.pdf, ARS_07-2011_DIN-FB_100_Mrz-2010.pdf, ARS_10-2006.pdf, ARS_10-2006_RABT-2006.pdf, ARS_10-2006_RABT.pdf, ARS_10-2018 D-Brücken Handbuch.pdf, ARS_11-1981.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl1.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl2.pdf, ARS_12-2007_Ri-EBW-PRUEF.pdf, ARS_13-2004.pdf, ARS_14-2004_OSA.pdf, ARS_15-1998.pdf, ARS_16-2006.pdf, ARS_18-1992.pdf, ARS_19-2017 TL-TP-ING.pdf, ARS_20-1997.pdf, ARS_22-2004.pdf, ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue.pdf, ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue_Beispiel_EXCEL-Tab.xls, ARS_22-2004_Ri-Wi-Brue_Schema.pdf, ARS_23-2005.pdf, ARS_25-1998.pdf, ARS_25-2006.pdf, ARS_3-2008_Ereignismeldewesen.pdf, ARS_30-1997.pdf, ARS_31-1982.pdf, ARS_6-2000_Straßenquerschnitte_in_Tunneln.pdf, ARS_8-1994.pdf, ARS_8-2004_OPA.pdf, ARS_9-2018_RE-ING-ARS-Entwurf_12-2017.pdf, ATTAPU2X, ATTP77VK, Obm 2016-09 Anlage Beanspruchung Querrahmen.pdf, Obm 2016-09 Einfluss Schalwagenstühle.pdf, Obm 2016-13 DIN EN 206-1.pdf, Obmannschreiben-StB17_03-2018_ARS_04-2018_RAB-ING 2017-12.pdf, Obmannschreiben-StB17_16-2017 ARS_19-2017_TL-TP-ING.pdf, Obmannschreiben_04-2018_ARS_03-2018 ZTV-ING 2018-01.pdf, Obmannschreiben_12-2018_ARS_10-2018 D-Brücken.pdf, Obmannschreiben_2016-08.pdf, Obmannschreiben_2018-13_StB17_ARS-7_M-BÜ-ING.pdf, Schreiben-BMV_Handlungsanweisung-Bast-1998_25-06-1998.pdf, Schreiben_BMVBS-Ref-S18_Vorlage-Betriebsausst-Tunnel_17-11-2009.pdf, Schreiben_BMVBS-S16_EKrG-Anprallsicherheit UeF_26-11-2008.pdf, Schreiben_BMVBW_Spannungsrisskorrosion_23-09-2002.pdf

Seite 6 von 6Bau

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Page 98: 2 Bau Seite 1 von 1 - mobil.hessen.de · Grundsatzbesprechung (gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 5.2), bei dem Details zur Abwicklung der Ausführungsplanung abgestimmt

Zusammenfassung

Regelwerke, Entwurf, RE-ING, RiZ-ING, RVP, RAB-ING, Eurocodes, EC, STANAG, Nachrechnungs-Rili

Stichworte

Regelwerke, Entwurf, RE-ING, RiZ-ING, RVP, RAB-ING, Eurocodes, EC, STANAG, Nachrechnungs-Rili

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. Bau

Herausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.10 Anhang

Thema Anhang E Regelwerke zum Entwurf Version 16 - 18.06.2018

##########################################################################Die Regelwerke werden auf der Internetseite der BASt unter www.bast.de / Brücken- und Ingenieurbau / Regelwerkezum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung stehen.######################################################################################

1. RE-ING

� Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

ARS_9-2018_RE-ING-ARS-Entwurf_12-2017.pdf

RE-ING-Übersicht-Entwurf_12-2017.pdf

RE-ING-Vorbemerkungen-Entwurf_12-2017.pdf

RE-ING-Teil-1-8-Gesamtfassung-Entwurf_12-2017.pdf

RE-ING

Ausgabe 12/2017

[4]

� Richtlinien für den Entwurf und die Ausbildung von IngenieurbautenAnhang: Einschnitt oder Tunnel - Leitfaden für die Planungsentscheidung

ARS_25-1998_Leitfaden Planungsentscheidung Einschnitt-Tunnel.pdf

Ausgabe 1998

1.2 RVP

� Honorarordnung Prüfingenieure

RVP, Ausgabe 11/2016

[1]

Ergänzungen 97: Entwurfs- und Berechnungsrundlagen für Bohrpfahl-gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen

Erg. ZTV-LswErgänz.

1997[3]

2. RAB-ING

� Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten

ARS_04-2018_RAB-ING 2017-12.pdf

ARS_04-2018_RAB-ING_2017-12 Anlage.pdf

RAB-ING-Entwurf-1-5 2017-12.pdf

RAB-ING-Entwurf-6-1-1.pdf

RAB-ING-Entwurf-6-1-2.pdf

RAB-ING-Entwurf-6-2-1.pdf

RAB-ING-Entwurf-6-3-1.pdf

RAB-ING

Ausgabe 12/2017

[4]

Seite 1 von 3Bau

21.08.2018http://hlsvln01.itshessen.hessen.de/-%20HSVV/Allgemeine%20Anwendungen/HSVV-ReWe.nsf...

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RAB-ING-Entwurf-6-3-2.pdf

3. RiZ-ING

� Richtzeichnungen für Ingenieurbauten

2018-04-16_Enfuehrungserlass-HMWEVL_RiZ-ING_12-2017_ARS-05-2018.pdf

ARS_05-2018_RiZ-ING-12-2017_ARS-Entwurf.pdf

RiZ-ING-Gesamtfassung-Entwurf.pdf

RiZ-ING-Geaenderte-RiZ-Entwurf.pdf

RiZ-ING-Hinweise-Entwurf.pdf

RiZ-ING-Inhaltsverzeichnis-Entwurf.pdf

RiZ-ING-Geaenderte-RiZ-Entwurf.pdf

RiZ-ING

Ausgabe Dezember

2017[4]

5. BEM-ING

� Bemessung von Ingenieurbauten

ARS 22_2012 zur Einführung der Eurocodes.pdf

5.0 EC 0 - Grundlagen der Tragwerksplanung

Anlage 2 zum ARS 22_2012.pdf

DINEN

1990Dez. 2010

5.1 EC 1 Teil 2 - Verkehrslasten auf Brücken

Anlage 3 zum ARS 22_2012.pdf

DINEN

1991-2Dez. 2010

5.2 EC 2 Teil 2 – Betonbrücken

Anlage 4 zum ARS 22_2012 a.pdf

Anlage 4_1 zum ARS 22_2012.pdf

DINEN

1992-2Dez. 2010

5.3 EC 3 Teil 2 – Stahlbrücken

Anlage 5 zum ARS 22_2012.pdf

DINEN

1993-2Dez. 2010

5.4 EC 4 Teil 2 – Verbundbrücken

Anlage 6 zum ARS 22_2012 a.pdf

DINEN

1994-2Dez. 2010

alle [5]

5.5 Nachrechnung von BrückenRichtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand(Nachrechnungs-Rili)

Nachrechnungsrichtlinie-RS-Ausgabe-5_2011.pdf

Nachrechnungsrichtlinie-Ausgabe-5_2011.pdf

Betonbruecken-Berechnungsergebnisse.xls

Stahlbruecken-Berechnungsergebnisse.xls

Verbundbruecken-Berechnungsergebnisse.xls

Rili für Nachrechnung von

Straßenbrücken (Nachrechnungs-

richtlinie)Ausgabe 05/2011

[4]

1.Ergänzung zurNachrechnung von BrückenRichtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand(Nachrechnungs-Rili)

2015-04-29_Schreiben-BMVI_Erg-Nachrech-Rili-04-2015.pdf

1_Ergaenzung-Nachrechnungsrichtlinie-Ausgabe-5_2011.pdf

Ablaufdiagramme-Querkraftnachweise.pdf

1.Erg.Rili für Nachrechnung von

Straßenbrücken (Nachrechnungs-

richtlinie)Ausgabe 04/2015

[4]

6. M I Z

� Militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung

6.4 MLC Einstufung 50/50-100 und STANAG 2021 STANAG

Seite 2 von 3Bau

21.08.2018http://hlsvln01.itshessen.hessen.de/-%20HSVV/Allgemeine%20Anwendungen/HSVV-ReWe.nsf...

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######################################################################################

STANAG 2021_6. Ausgabe.pdf

2021Ausgabe

2006

RI-BWD-TU

� Richtlinie für Bergwasserdränagesysteme von Straßentunneln (Bast)

RI-BWD-TU.pdf

Ausgabe Dez. 2007

Anlagen 1_Ergaenzung-Nachrechnungsrichtlinie-Ausgabe-5_2011.pdf, 2015-04-29_Schreiben-BMVI_Erg-Nachrech-Rili-04-2015.pdf, 2018-04-16_Enfuehrungserlass-HMWEVL_RiZ-ING_12-2017_ARS-05-2018.pdf, Ablaufdiagramme-Querkraftnachweise.pdf, Anlage 1 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 2 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 3 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 4 zum ARS 22_2012 a.pdf, Anlage 4_1 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 5 zum ARS 22_2012.pdf, Anlage 6 zum ARS 22_2012 a.pdf, ARS 22_2012 zur Einführung der Eurocodes.pdf, ARS_04-2018_RAB-ING 2017-12.pdf, ARS_04-2018_RAB-ING_2017-12 Anlage.pdf, ARS_05-2018_RiZ-ING-12-2017_ARS-Entwurf.pdf, ARS_25-1998_Leitfaden Planungsentscheidung Einschnitt-Tunnel.pdf, ARS_9-2018_RE-ING-ARS-Entwurf_12-2017.pdf, Bast_Handlungsanweisung_1998.pdf, Betonbruecken-Berechnungsergebnisse.xls, Nachrechnungsrichtlinie-Ausgabe-5_2011.pdf, Nachrechnungsrichtlinie-RS-Ausgabe-5_2011.pdf, RAB-ING-Entwurf-1-5 2017-12.pdf, RAB-ING-Entwurf-6-1-1.pdf, RAB-ING-Entwurf-6-1-2.pdf, RAB-ING-Entwurf-6-2-1.pdf, RAB-ING-Entwurf-6-3-1.pdf, RAB-ING-Entwurf-6-3-2.pdf, RE-ING-Teil-1-8-Gesamtfassung-Entwurf_12-2017.pdf, RE-ING-Übersicht-Entwurf_12-2017.pdf, RE-ING-Vorbemerkungen-Entwurf_12-2017.pdf, RiZ-ING-Geaenderte-RiZ-Entwurf.pdf, RiZ-ING-Gesamtfassung-Entwurf.pdf, RiZ-ING-Hinweise-Entwurf.pdf, RiZ-ING-Inhaltsverzeichnis-Entwurf.pdf, RiZ-ING-Verzeichnis-der-geaenderten-RiZ-Entwurf.pdf, RI-BWD-TU.pdf, Stahlbruecken-Berechnungsergebnisse.xls, STANAG 2021_6. Ausgabe.pdf, Verbundbruecken-Berechnungsergebnisse.xls

Seite 3 von 3Bau

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Zusammenfassung

Regelwerke, Baudurchführung, ZTV-ING, ZTV-Lsw, TL/TP-ING, M-BÜ-ING, DIN-Fachbericht 100

Stichworte

Regelwerke, Baudurchführung, ZTV-ING, ZTV-Lsw, TL/TP-ING, M-BÜ-ING, DIN-Fachbericht 100

Handbuch Hessen MobilStraßen- und Verkehrsmanagement

2. BauHerausgeber:Bau (Planung Ingenieurbauwerke)

Kapitel 2.4 Planung Ingenieurbauwerke2.4.10 Anhang

Thema Anhang F Regelwerke zur Baudurchführung Version 18 - 20.08.2018

##########################################################################Die Regelwerke werden auf der Internetseite der BASt unter www.bast.de / Brücken- und Ingenieurbau / Regelwerkezum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung stehen.##########################################################################

Aus urheberrechtlichen Gründen sind von der Interneteinstellung zur Zeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und die zugehörigen TL und TP ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.

Dies betrifft die folgenden Abschnitte:

� ZTV-ING 5-4 Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung

� ZTV-ING 7-1 bis 7-5 Brückenbeläge auf Beton und auf Stahl

� ZTV-ING 8-2 Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt.

Diese können daher nur über die Homepage des FGSV-Verlages kostenpflichtig herunter geladen oder bestellt werden.######################################################################################

1.

1.1

ZTV-ING

� Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (Ordner 1+ 2)

2018-02-08_Enfuehrungserlass-HMWEVL_ZTV-ING_01-2018_ARS-03-2018.pdf

ARS_03-2018_ZTV-ING 2018-01.pdf

ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 1_Übersicht Stand 2018-01.pdf

ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 2_Liste Hinweise 2018-01.pdf

ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 3_Wesentl Änderungen 2018-01.pdf

ZTV-ING_Teil-7-1_Maerz-2003.pdf

ZTV-ING_Teil-7-4_April-2010.pdf

ZTV-ING_Teil-7-5_Maerz-2003.pdf

ZTV-INGAusgabe01/2018[1]

NUR FÜR MASSNAHMEN NACH DIN-FB:ZTV-ING (bis einschl. 31.10.2013) bei Anwendung von DIN-FB

� Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

ARS_13-2012 ZTV-ING Fortschreibung.pdf

00 ZTV-ING Inhalt 2012-03.pdf

01 ZTV-ING Übersicht 2012-03.pdf

02 Liste Hinweise zu den ZTV-ING 2012-03-30.pdf

ZTV-ING-Hinweisblätter-Baudurchfuehrung.pdf

ZTV-INGAusgabeMärz 2012[1]

Seite 1 von 2Bau

21.08.2018http://hlsvln01.itshessen.hessen.de/-%20HSVV/Allgemeine%20Anwendungen/HSVV-ReWe.nsf...

Page 102: 2 Bau Seite 1 von 1 - mobil.hessen.de · Grundsatzbesprechung (gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 5.2), bei dem Details zur Abwicklung der Ausführungsplanung abgestimmt

##########################################################################

ZTV-ING-Teil-1-10-Baudurchfuehrung.pdf

ZTV-ING_Teil-7-1_Maerz-2003.pdf

ZTV-ING_Teil-7-4_April-2010.pdf

ZTV-ING_Teil-7-5_Maerz-2003.pdf

1.2 Anhang: DIN Fachbericht 100 - Beton

ARS_07-2011_DIN-FB_100_Mrz-2010.pdf

DIN-FB 1003.Auflage März 2010[5]

ZTV-Lsw

� Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen

ZTV-LswAusgabe 2006[3]

2.2.1

TL/TP-ING

� Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (Ordner 1 + 2)

2017-11-15_Enfuehrungserlass-HMWEVL_TL-TP-ING_10-2017_ARS-19-2017.pdf

ARS_19-2017 TL-TP-ING.pdf

Obmannschreiben-StB17_16-2017 ARS_19-2017_TL-TP-ING.pdf

ARS_19-2017 TL-TP-ING_Anl 1_Übersicht.pdf

ARS_19-2017 TL-TP-ING_Anl 2_Wesentl. Änderungen.pdf

TL/TP-INGAusgabe10/2017[1]

2.2 Anhang: Farbtonkarten zur TL/TP-KOR-Stahlbauten

TL/TP-ING Tunnel

� Die TL/TP TTT (Türen und Tore in Straßentunneln)

TL/TP-INGAusgabeMärz 2012[1]

3. M-BÜ-ING

� Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018.pdf

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl1.pdf

ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl2.pdf

M-BUE-ING-Baudurchfuehrung.pdf

M-BUE-ING-Inhaltsverzeichnis-Baudurchfuehrung.pdf

M-BUE-ING-Vorbemerkung-Baudurchfuehrung.pdf

M-BÜ-INGAusgabeMärz 2018[1]

Anlagen 00 ZTV-ING Inhalt 2012-03.pdf, 01 ZTV-ING Übersicht 2012-03.pdf, 02 Liste Hinweise zu den ZTV-ING 2012-03-30.pdf, 2017-11-15_Enfuehrungserlass-HMWEVL_TL-TP-ING_10-2017_ARS-19-2017.pdf, 2018-02-08_Enfuehrungserlass-HMWEVL_ZTV-ING_01-2018_ARS-03-2018.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 1_Übersicht Stand 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 2_Liste Hinweise 2018-01.pdf, ARS_03-2018_ZTV-ING_Anl 3_Wesentl Änderungen 2018-01.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl1.pdf, ARS_11-2018_M-BÜ-ING_03-2018_Anl2.pdf, ARS_13-2012 ZTV-ING Fortschreibung.pdf, ARS_19-2017 TL-TP-ING.pdf, ARS_19-2017 TL-TP-ING_Anl 1_Übersicht.pdf, ARS_19-2017 TL-TP-ING_Anl 2_Wesentl. Änderungen.pdf, ARS_7-2011_DIN-FB_100_Mrz-2010.pdf, M-BUE-ING-Baudurchfuehrung.pdf, M-BUE-ING-Inhaltsverzeichnis-Baudurchfuehrung.pdf, M-BUE-ING-Vorbemerkung-Baudurchfuehrung.pdf, Obmannschreiben-StB17_16-2017 ARS_19-2017_TL-TP-ING.pdf, ZTV-ING-Hinweisblätter-Baudurchfuehrung.pdf, ZTV-ING-Teil-1-10-Baudurchfuehrung.pdf, ZTV-ING_Teil-7-1_Maerz-2003.pdf, ZTV-ING_Teil-7-4_April-2010.pdf, ZTV-ING_Teil-7-5_Maerz-2003.pdf

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