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Herausgegeben von

Prof. Dr.-Ing. Ulrike Kuhlmann

13. Jahrgang

STAHLBAU KALENDER

2011

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Titelbild: Dachtragwerk des Flughafens in Porto, PortugalFoto: c Philippa Maier, Universitat Stuttgart

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c 2011 Wilhelm Ernst & Sohn,Verlag fur Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG,Rotherstraße 21, 10245 Berlin, Germany

Alle Rechte, insbesondere die der �bersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Buches darf ohneschriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder irgendein anderesVerfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwend-bare Sprache ubertragen oder ubersetzt werden.

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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigtnicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden durfen. Vielmehr kann es sich auch dann umeingetragene Warenzeichen oder sonstige gesetzlich geschutzte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens alssolche markiert sind.

Umschlaggestaltung: Sonja Frank, BerlinHerstellung: HillerMedien, BerlinSatz: Hagedorn Kommunikation, ViernheimDruck: Medialis, BerlinBindung: Stein + Lehmann, Berlin

Printed in the Federal Republic of Germany.Gedruckt auf saurefreiem Papier.

ISBN: 978-3-433-02955-8ISSN: 1438-1192

Electronic version available, o-book ISBN 978-3-433-60086-3

Hinweis des Verlages

Die Recherche zum Stahlbau-Kalender abJahrgang 1999 steht im Internet zur Verfugungunter www.ernst-und-sohn.de

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Vorwort

Der Stahlbau-Kalender 2011 beschaftigt sich schwer-punktmaßig mit der neuen europaischen Norm Euro-code 3 und dem Thema Verbindungen. Da voraussicht-lich 2012 die offizielle bauaufsichtliche Einfuhrung derEurocodes erfolgen wird, nachdem bereits in diesemJahr bauaufsichtlich eine alternative Anwendung zudeutschen Normen moglich ist, wird im Stahlbau-Kalender die europaische Bemessungsnorm DIN EN1993 Eurocode 3 anstelle von DIN 18800 behandelt.Dieses Schwerpunktthema wird durch den verantwort-lichen Vorsitzenden des Lenkungsgremiums „Fach-bereich 08 – Stahlbau, Verbundbau, Aluminiumbau“und des Deutschen Ausschusses fur Stahlbau (DASt),MinR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann in den baurecht-lichen Zusammenhang gestellt und durch eine Reihevon Beitragen uber Verbindungen und Verbindungs-techniken erganzt.Im Einfuhrungsbeitrag Europarechtliche Regelungenund ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungenund die Baupraxis von MinR Dr.-Ing. Gerhard Scheuer-mann werden die Verwendung von Bauprodukten nachnationalen und europaischen Vorschriften sowie diebauaufsichtlichen Anforderungen bei der Anwendungder Eurocodes erlautert. Dabei geht es nicht nur umdie Umstellung der Bemessungsnormen auf den Euro-code 3 fur den Stahlbau, sondern auch um die neueAusfuhrungs- und Herstellungsnorm DIN EN 1090und die europaische Harmonisierung der Bauprodukte.Zur Vorbereitung auf die Einfuhrung von Eurocode 3werden die zwei wesentlichen Teile DIN EN 1993Teil 1-1 (Grundnorm) und DIN EN 1993 Teil 1-8 (An-schlusse) mit den zugehorigen Nationalen Anhangenabgedruckt. Wie in der Vergangenheit fur DIN 18800wurden alle erforderlichen Korrekturen und die Passa-gen aus den Nationalen Anhangen an den Stellen in derNorm eingearbeitet, auf die sie sich beziehen. KurzeErlauterungen und Hinweise zu einzelnen Regelungenwerden von Prof. Dr.-Ing. Ulrike Kuhlmann undDipl.-Ing. Antonio Zizza, Universitat Stuttgart furDIN EN 1993-1-1 sowie von Prof. Dr.-Ing. DieterUngermann und Dipl.-Ing. Stephan Schneider, Tech-nische Universitat Dortmund fur DIN EN 1993-1-8gegeben und als grau unterlegte Kommentare in denText eingefugt. Weiterhin sind in bewahrter Formvon Dr.-Ing. Karsten Kathage und Dipl.-Ing. Chris-toph Ortmann, Deutsches Institut fur Bautechnik(DIBt) aktuelle Technische Baubestimmungen, Normen,Bauregellisten und Zulassungen im Stahlbau zusammen-gestellt.Der Beitrag Ausfuhrung geschraubter Verbindungennach DIN EN 1090-2 von Prof. em. Dr.-Ing. HerbertSchmidt und Prof. Dr.-Ing. habil. Natalie Stranghoner,Universitat Duisburg-Essen befasst sich mit den Ver-

bindungsmitteln – Schrauben, Muttern und Scheiben,zusammengefasst zu Schraubengarnituren, den zuge-horigen europaischen Produktnormen, dem Einbau indas Tragwerk und der abschließenden Kontrolle und�berprufung. Besonders wichtig fur die Praxis sindu. a. die Erlauterungen zum planmaßigen Vorspannenvon Schraubenverbindungen, da es hier Neuerungengibt. Zusammen mit dem folgenden Beitrag werdenso die wichtigsten Regeln nach DIN EN 1090-2 ein-gefuhrt.Dipl.-Ing. Jorg Mahrlein und Dipl.-Ing. Rainer Zwatz,SLV Duisburg erlautern die �nderungen bei derAusfuhrung geschweißter Konstruktionen nach DIN EN1090 im Vergleich zur Ausfuhrung nach der bisherigendeutschen Norm DIN 18800 Teil 7. Sie gehen dabei aufden Aufbau der Normenreihe DIN EN 1090 generellund das System der Europaischen Konformitats-nachweisverfahren fur Bauprodukte ein. BezuglichDIN EN 1090 Teil 1 werden u. a. Hinweise zur Be-urteilung der werkseigenen Produktionskontrolle, zuden Anforderungen an den Hersteller und zu den Mog-lichkeiten der CE-Kennzeichnung gegeben. EinenSchwerpunkt des Beitrags stellen die �nderungen furschweißtechnische Betriebe bei Anwendung von DINEN 1090 Teil 2 dar, wie z. B. bezuglich der Schweiß-prozesse oder der Qualifikation der Schweißer unddes Schweißaufsichtspersonals. Wichtig sind außerdemHinweise zum Vorgehen bei Kontrolle, Prufung undKorrekturmaßnahmen.In DIN EN 1993-1-8 Kapitel 7 werden Anschlusse mitHohlprofilen behandelt. Hierdurch wird einerseitsDIN 18808 ersetzt und gleichzeitig die weltweiteForschung des CIDECT (Comite International pourle Developpement et l ’Etude de la Construction Tubu-laire) in europaische Regelungen umgesetzt. Erganzendzu dem kommentierten Abdruck der Norm werden imBeitrag Anschlusse mit Hohlprofilen nach DIN EN1993-1-8, Hintergrund, Kommentare, Beispiele von Prof.Dr. Ram Puthli, Dr.-Ing. Ina Pertermann, Puthli &Partner Ingenieurgesellschaft, Prof. Dr.-Ing. ThomasUmmenhofer, Lehrstuhl fur Stahl- und Leichtmetallbaudes Karlsruher Instituts fur Technologie (KIT) und vonProf. Dr. Jaap Wardenier, Technische Universitat Delftdie Ausbildung von Anschlussen mit Hohlprofilen, derEntwurf von Fachwerktragern aus Rechteckhohlpro-filen und insbesondere die Hintergrunde zu den Kno-tennachweisen nach DIN EN 1993-1-8 erlautert. Wert-voll sind vor allem die Beispielrechnungen, die einenEinblick in die konkrete Umsetzung der neuen europa-ischen Anwendungsregeln geben.Die Verwendung vorgefertigter Zugstabsysteme hat inder Architektur in den letzten Jahren zunehmend an Be-deutung gewonnen, sie werden bevorzugt bei filigranen

III

Stahlbau-Kalender 2011. Herausgegeben von Ulrike Kuhlmann.c 2011 Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.Published by Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.

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Tragkonstruktionen, wie z. B. Stahl-Glas-Konstruktio-nen fur Fassaden und �berdachungen, Dachtragwerkefur Stadien- oder Hallenbauten und Fußgangerbrucken,verwendet. Zugstabe und ihre Anschlusse, fur dieim Beitrag von Prof. Dr.-Ing. Thomas Ummenhofer,Dr.-Ing. Thomas Misiek, Lehrstuhl fur Stahl- undLeichtmetallbau des Karlsruher Instituts fur Technolo-gie (KIT) und Dr.-Ing. Karsten Kathage, DeutschesInstitut fur Bautechnik (DIBt) ein �berblick erarbeitetworden ist, stehen zwischen Normung und Zulassungs-praxis. Durch Versuche, aber auch FE-Berechnungenwerden deutlich hohere Tragfahigkeiten erreicht alsdurch die konservativen geometrischen Pauschalregelnder Normen. Europaische technische Zulassungen spie-geln diese gunstigeren Bedingungen wider.Setzbolzen und Metallbauschrauben werden im Metall-leichtbau seit vielen Jahren wirtschaftlich eingesetzt.Der Beitrag von Dipl.-Ing. Hermann Beck, Dipl.-Ing.Michael Siemers und Dipl.-Ing. Martin Reuter, Fa.Hilti AG beschaftigt sich mit der Technologie, demNachweis, den Anwendungen sowie den europaischenals auch nationalen bauaufsichtlichen Regelungen. DieAnwendungspalette fur Setzbolzen und Metallbau-schrauben im Stahlbau ist breit: Sie reicht von ein-fachen, teils rein konstruktiven Befestigungen vonHolz oder Gipsplatten uber die klassische Profilblech-befestigung bis zu tragenden, hochgradig ausgenutztenAnwendungen von Setzbolzen im Verbundbau. DerBeitrag ist die aktualisierte und wesentlich erweiterteFassung von „Setzbolzen im Stahlbau“ der Autorenim Stahlbau-Kalender 2005.In ihrem Beitrag Kleben im konstruktiven Glasbau er-lautern Prof. Dr.-Ing. Bernhard Weller, TechnischeUniversitat Dresden und sein Team mit Dipl.-Chem.Michael Kothe, Dipl.-Ing. Felix Nicklisch, Dr.-Ing.Thomas Schadow, Dr.-Ing. Silke Tasche, EAE,Dr.-Ing. Iris Vogt, EAE und Dipl.-Ing. Jan Wunschdie Anwendung und das Potenzial der Klebtechnolo-gie im Glasbau. Beginnend bei einem �berblick ubertypische Anwendungsgebiete im Bauwesen und imGlasbau, werden relevante Strukturklebstoffe in ihrenwesentlichen Eigenschaften vorgestellt. Ebenso wirdauf die Besonderheiten von Glas als Fugepartner undseine materialspezifischen Oberflachenparameter ein-gegangen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Ansatzezur erfolgreichen Planung, zur materialgerechtenKonstruktion und zur moglichen Nachweisfuhrungbei der Umsetzung geklebter Verbindungen einschließ-lich der baurechtlichen Hintergrunde fur Deutschland.Im Beitrag Tragwerksplanung, Standsicherheit undWerkstattplanung von Stahlbauten stellt Prof. Dr.-Ing.

Ralf Steinmann, Krebs und Kiefer Beratende Inge-nieure, Vorsitzender des DStV-ArbeitsausschussesTechnisches Buro, die neue „Richtlinie zur statischenBerechnung von Stahlbauten“ und die „Richtlinie zurErstellung von Ausfuhrungsunterlagen (Herstellungs-unterlagen) fur Stahlbauten“ vor. Beide Richtliniengeben Anhaltspunkte, wie durch Art und Umfang derDokumentation von Planungs- und Ausfuhrungs-unterlagen im Stahlbau eine verbesserte Kommunika-tion zwischen den Beteiligten erreicht werden kann.RA Karl Heinz Guntzer als Vertreter des DStV gibteinen �berblick zur �berarbeitung der ATV DIN 18335Stahlbauarbeiten (ATV – Allgemeine Technische Ver-tragsbedingungen). In den ATV ist geregelt, wie derAuftragnehmer eines Werkauftrags bzw. Bauauftragsden vertraglich geschuldeten „Werkerfolg“ bzw. dasBauwerk realisieren soll. Aus der aktiven Teilnahmeam Beratungsprozess zum Regelwerk und seiner lang-jahrigen Erfahrung als juristischer Fachmann im DStVweiß der Autor den Baupraktikern wertvolle Hinweisezu geben.Zum Schluss mochte ich mich, auch im Namen des Ver-lags Ernst & Sohn, bei allen Autoren und Mitarbeiternfur ihre Leistung und ihren Einsatz bedanken. Hier warin diesem Jahr durch die Umstellung auf die neueneuropaischen Bemessungsnormen DIN EN 1993-1-1und DIN EN 1993-1-8 eine besondere Anstrengung er-forderlich. Gleichzeitig mochte ich bei den Lesern umVerstandnis werben, dass aufgrund der Aktualitat – dieletzten Berichtigungen und die Nationalen Anhangesind zum Teil erst Ende 2010 erschienen(!) – mogli-cherweise nicht alle Fehler gefunden wurden. Umsodankbarer bin ich fur entsprechende Anregungen undHinweise, die wir dann in den folgenden Jahren ein-arbeiten konnen. Am Freitag, 20. Mai 2011 findet inStuttgart wieder der Stahlbau-Kalender-Tag statt, beidem die Autoren aus ihren Beitragen vortragen undauch fur die Beantwortung von Fragen zur Verfugungstehen. Auch in diesem Zusammenhang sind sichernoch Klarstellungen moglich.Erst durch die Anwendung in der Praxis wird fur dieneuen europaischen Normen der „Hartetest“ erfolgen.Da zurzeit schon die �berarbeitung fur 2014 in Angriffgenommen wird, lohnt sich die fruhzeitige Auseinan-dersetzung und Reflektion hinsichtlich von Schwachenund Verbesserungswunschen.

Stuttgart, Januar 2011Prof. Dr.-Ing. Ulrike Kuhlmann

IV Vorwort

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V

Inhaltsubersicht

1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationaleVerordnungen und die Baupraxis 1Gerhard Scheuermann

2 Stahlbaunormen – DIN EN 1993-1-1: Allgemeine Bemessungsregelnund Regeln fur den Hochbau 19Ulrike Kuhlmann, Antonio Zizza

3 Stahlbaunormen – DIN EN 1993-1-8: Bemessung von Anschlussen 95Dieter Ungermann, Stephan Schneider

4 Technische Baubestimmungen, Normen, Bauregellisten und Zulassungen im Stahlbau 219Karsten Kathage, Christoph Ortmann

5 Ausfuhrung geschraubter Verbindungen nach DIN EN 1090-2 283Herbert Schmidt, Natalie Stranghoner

6 �nderungen bei der Ausfuhrung geschweißter Konstruktionen nach DIN EN 1090 341Jorg Mahrlein, Rainer Zwatz

7 Anschlusse mit Hohlprofilen nach DIN EN 1993-1-8 – Hintergrund, Kommentare, Beispiele 393Ram Puthli, Thomas Ummenhofer, Jaap Wardenier, Ina Pertermann

8 Zugstabe und ihre Anschlusse 461Thomas Ummenhofer, Thomas Misiek, Karsten Kathage

9 Setzbolzen und Metallbauschrauben 503Hermann Beck, Michael Siemers, Martin Reuter

10 Kleben im konstruktiven Glasbau 585Bernhard Weller, Michael Kothe, Felix Nicklisch, Thomas Schadow,Silke Tasche, Iris Vogt, Jan Wunsch

11 Zur Dokumentation von Tragwerksplanung, Standsicherheitund Werkstattplanung von Stahlbauten 647Ralf Steinmann

12 �berarbeitung der ATV DIN 18335 „Stahlbauarbeiten“ 671Karl Heinz Guntzer

Stichwortverzeichnis 687

Hinweis des VerlagesDie Recherche zum Stahlbau-Kalender ab Jahrgang 1999 stehtim Internet zur Verfugung unter www.ernst-und-sohn.de

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Verzeichnis der Autoren und Herausgeber

Autoren

Dipl.-Ing. Hermann BeckHilti AktiengesellschaftFeldkircherstraße 1009494 SchaanFurstentum LiechtensteinLetzestraße 60A6800 Feldkirch�sterreich

RA Karl Heinz GuntzerHahnenstraße 3250259 Pulheim

Dr.-Ing. Karsten KathageDeutsches Institut fur Bautechnik (DIBt)Referat Metallbau und VerbundbauKolonnenstraße 30B10829 Berlin

Dipl.-Chem. Michael KotheTechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Prof. Dr.-Ing. Ulrike KuhlmannUniversitat StuttgartInstitut fur Konstruktion und EntwurfPfaffenwaldring 770569 Stuttgart

Dipl.-Ing. Jorg MahrleinGSI – Gesellschaft fur SchweißtechnikInternational mbHBismarckstraße 8547057 Duisburg

Dr.-Ing. Thomas MisiekKarlsruher Institut fur Technologie (KIT)Versuchsanstalt fur Stahl, Holz und SteineOtto-Ammann-Platz 176131 Karlsruhe

Dipl.-Ing. Felix NicklischTechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Dipl.-Ing. Christoph OrtmannDeutsches Institut fur Bautechnik (DIBt)Referat I 3Kolonnenstraße 30B10829 Berlin

Dr.-Ing. Ina PertermannPuthli & Partner IngenieurgesellschaftRappenbergstraße 1/176327 Pfinztal

Prof. Dr. Ram PuthliKarlsruher Institut fur Technologie (KIT)Versuchsanstalt fur Stahl, Holz und SteineOtto-Ammann-Platz 176131 Karlsruhe

Dipl.-Ing. Martin ReuterHilti Deutschland GmbHHiltistraße 286916 Kaufering

Dr.-Ing. Thomas SchadowTechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Ministerialrat Dr.-Ing. Gerhard ScheuermannWirtschaftsministerium Baden-WurttembergTheodor-Heuss-Straße 470174 Stuttgart

Univ.-Prof. em. Dr.-Ing. Herbert SchmidtPSP – Prof. Schmidt und PartnerKruppstraße 9845145 Essen

Dipl.-Ing. Stephan SchneiderTechnische Universitat DortmundLehrstuhl fur StahlbauAugust-Schmidt-Straße 644221 Dortmund

Dr.-Ing. Michael SiemersHilti AktiengesellschaftFeldkircherstraße 1009494 SchaanFurstentum Liechtenstein

VI

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Prof. Dr.-Ing. Ralf SteinmannKrebs und KieferBeratende Ingenieure fur das Bauwesen GmbHHilpertstraße 2064295 Darmstadt

Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Natalie StranghonerUniversitat Duisburg-EssenInstitut fur Metall- und LeichtmetallbauUniversitatsstraße 1545141 Essen

Dr.-Ing. Silke Tasche, EAETechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Prof. Dr.-Ing. Thomas UmmenhoferKarlsruher Institut fur Technologie (KIT)Versuchsanstalt fur Stahl, Holz und SteineOtto-Ammann-Platz 176131 Karlsruhe

Prof. Dr.-Ing. Dieter UngermannTechnische Universitat DortmundFakultat BauwesenLehrstuhl fur StahlbauAugust-Schmidt-Str. 644221 Dortmund

Dr.-Ing. Iris Vogt, EAETechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Prof. Jaap WardenierTechnische Universitat DelftDept. Design and ConstructionStructural and Building EngineeringSteel StructuresStevinweg 12628 CN DelftNiederlande

Prof. Dr.-Ing. Bernhard WellerTechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Dipl.-Ing. Jan WunschTechnische Universitat DresdenInstitut fur BaukonstruktionGeorge-Bahr-Straße 101062 Dresden

Dipl.-Ing. Antonio ZizzaUniversitat StuttgartInstitut fur Konstruktion und EntwurfPfaffenwaldring 770569 Stuttgart

Dipl.-Ing. Rainer ZwatzGSI – Gesellschaft fur SchweißtechnikInternational mbHBismarckstraße 8547057 Duisburg

Herausgeberin

Prof. Dr.-Ing. Ulrike KuhlmannUniversitat StuttgartInstitut fur Konstruktion und EntwurfPfaffenwaldring 770569 Stuttgart

Verlag

Ernst & Sohn Verlag fur Architektur undtechnische Wissenschaften GmbH & Co. KGRotherstraße 2110245 BerlinTel. (0 30) 47 03 12 00Fax (0 30) 47 03 12 70E-Mail: [email protected]

VIIVerzeichnis der Autoren und Herausgeber

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Inhaltsubersicht fruherer Jahrgange

Ein Rechercheprogramm fur alle erschienenen Aus-gaben des Stahlbau-Kalenders steht seit Mai 2003 aufder Homepage des Verlages zur Verfugung.

Stahlbau-Kalender 1999

Stahlbaunormung – heute und in ZukunftHorst J. Bossenmayer

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Erlauterungen und Beispiele zurAnwendung der StahlbaugrundnormDietmar H. Maier

Beispiele aus dem VerbundhochbauUlrike Kuhlmann, Jurgen Fries,Hans-Peter Gunther

Konstruktion und Bemessung von Dach- und Wand-flachen aus StahlKnut Schwarze, Friedrich A. Lohmann

Bemessungshilfen fur nachgiebige Stahlknoten mitStirnplattenanschlussenFerdinand F. Tschemmernegg, Thomas Angerer,Matthias Frischhut

Glas im konstruktiven Ingenieurbau�mer Bucak

Deutscher Stahlbau-Verband

Stahlbau-Kalender 2000

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Erlauterungen und Beispiele zuDIN 18800, Teil 3Bettina Brune

Neue Verbundbaunorm E DIN 18800-5 mitKommentar und BeispielenGerhard Hanswille, Reinhard Bergmann

Bemessung von Flachdecken und HutprofilenUlrike Kuhlmann, Jurgen Fries,Michael Leukart

Brandsicherheit von StahlverbundtragwerkenMario Fontana

Korrosionsschutz von StahlbautenWerner Katzung

Baubetrieb im Stahl- und VerbundbauJorg Lange

Bauen mit SeilenUdo Peil

ArbeitnehmeruberlassungKarl Heinz Guntzer

Deutscher Stahlbau-Verband

Stahlbau-Kalender 2001

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Neue VornormDIN V 18800-7 fur die Ausfuhrungvon Stahlbauten mit KommentarLothar Bar, Herbert Schmidt

Nationale brandschutztechnische BemessungPeter Schaumann

Ausgewahlte Trageranschlusse im VerbundbauUlrike Kuhlmann, Kai Kurschner

Stahle fur den Stahlbau – Auswahl und Anwendung inder PraxisRalf Hubo, Falko Schroter

Nichtrostende Stahle im BauwesenHelmut Saal, Gerhard Steidl

Guss im BauwesenFriedrich Mang, Stefan Herion

Patent- und Urheberrechte des AuftragnehmersKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2002

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Beulsicherheitsnachweisefur Schalen nach DIN 18800 Teil 4,E-DASt-Richtlinie 017 und DIN V ENV 1993-1-6Herbert Schmidt

Geschraubte VerbindungenUwe Hasselmann, Gunther Valtinat

Stahl im HochhausbauJorg Lange, Jorrit Kleinschmitt

Geschossdecken mit ProfilblechenIngeborg Sauerborn, Norbert Sauerborn

VIII

Stahlbau-Kalender 2011. Herausgegeben von Ulrike Kuhlmann.c 2011 Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.Published by Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.

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Hohlprofilkonstruktionen im Geschossbau –Ausblick auf die europaische NormungRam Puthli

Vergaberecht in der BundesrepublikDeutschlandKarl Heinz Guntzer

Deutscher Stahlbau-Verband

Stahlbau-Kalender 2003

Europaische Harmonisierung fur Bauprodukte –Technische BaubestimmungenHorst J. Bossenmayer, Matthias Springborn

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Neue Norm DIN 18800-7 – Stahl-bauten – Ausfuhrung und Herstellerqualifikation – mitKurzkommentarenLothar Bar, Herbert Schmidt

Interaktion Bauwerk – BaugrundNorbert Vogt

Kranbahnen und BetriebsfestigkeitUlrike Kuhlmann, Andre Durr, Hans-Peter Gunther

StahlhallenIngbert Mangerig, Cedrik Zapfe

Fassaden�mer Bucak, Franz Heger

Windlasten auf BauwerkeUdo Peil, Hans-Jurgen Niemann

Insolvenzen vermeiden – Nachtrage durchsetzenKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2004

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – DASt-Richtlinie 019 – Brand-sicherheit von Stahl- und Verbundbauteilen in Buround VerwaltungsgebaudenPeter Schaumann, Alexander Heise, Klaus Veenker

Schweißen im StahlbauChristian Ahrens, Rainer Zwatz

Schlanke StabtragwerkeJoachim Lindner, Stefan Heyde

Trager mit profilierten StegenHartmut Pasternak, Dina Hannebauer

Maste und TurmeUdo Peil

GerustbauGerald Ast, Gerhard E. Volkel

RadioteleskopeHans Jurgen Karcher

MembrantragwerkeKnut Goppert

Sicherheitsleistungen durch Burgschaften und ihreKostenKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2005

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert

Stahlbaunormen – Verbundtragwerke aus Stahl undBeton, Bemessung und Konstruktion – Kommentar zuDIN V 18800-5, Ausgabe November 2004Gerhard Hanswille, Markus Schafer

Mechanische Verbundmittel fur Verbundtrager ausStahl und BetonKai Kurschner, Ulrike Kuhlmann

Betondubel im VerbundbauIngbert Mangerig, Cedrik Zapfe, Sascha Burger

Momententragfahige Anschlusse mit und ohne SteifenDieter Ungermann, Klaus Weynand, Jean-PierreJaspart, Bjorn Schmidt

Setzbolzen im StahlbauHermann Beck, Martin Reuter

Zugstabe und ihre AnschlusseKarsten Kathage, Daniel C. Ruff,Thomas Ummenhofer

Kleben von StahlHartmut Pasternak, Anja Schwarzlos

Kleben im GlasbauAnneliese Hagl

Erdbebenschutzsysteme fur den Hoch- und Brucken-bauChristian Petersen, Hans Beutler, Christian Braun,Ingbert Mangerig

Steigende Materialpreise – betriebswirtschaftliche undjuristische AspekteKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2006

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert, Gesche Henke

Stahlbaunormen – DIN 18800-7 Stahlbauten –Ausfuhrung und Herstellerqualifikation – mitKurzkommentarenLothar Bar, Herbert Schmidt

IXInhaltsubersicht fruherer Jahrgange

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Stahlbaunormen – DIN 18800-7 Stahlbauten –Ausfuhrung und Herstellerqualifikation – EntwurfA1-�nderungVolker Huller

Stahlbaunormen – DASt-Richtlinie 009 Stahlsorten-auswahl fur geschweißte Stahlbauten – KommentarBertram Kuhn, Gerhard Sedlacek

Grundlagen und Erlauterung der neuen Ermudungs-nachweise nach Eurocode 3Alain Nussbaumer, Hans-Peter Gunther

Bewertung bestehender StahlbruckenKarsten Geißler, Wolfgang Graße,Klaus Brandes

Die Zerstorungsfreie Prufung (ZfP) und derenBewertung im StahlbauKarl-Heinz Fischer, Helmut Schmeink

Korrosionsschutz von StahlbautenWerner Katzung

Zylindrische Behalter aus Stahl – Bemessungskonzeptund statische TragwirkungRichard Greiner, Andreas Taras

StahlwasserbauWilfried Meinhold, Ulrike Gabrys, Claus Kunz,Gunter Binder, Manfred Baumann

Praqualifikation von BauunternehmenKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2007

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeHelmut Eggert, Gesche Henke

Stahle fur den Stahlbau – Anwendung moderner Bau-stahle und Neuerungen im RegelwerkFalko Schroter

Nichtrostende Stahle nach der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung Z-30.3-6Helmut Saal, Detlef Ulbrich, Michael Volz

Konstruieren mit AluminiumDimitris Kosteas, Christina Radlbeck

Guss im BauwesenStefan Herion

Faserverbundwerkstoffe im BauwesenJan Knippers, Markus Gabler

Konstruktiver Glasbau – Grundlagen und BemessungGeralt Siebert, Tobias Herrmann, Andreas Haese

Tragstrukturen fur WindenergieanlagenPeter Schaumann, Cord Boker, Tim Rutkowski,Fabian Wilke

CAD im Stahlbau – Bestandsaufnahme und Ausblick

Hans-Walter Haller, Klaus Thiele,Hans-Ulrich Batzke, Alfred Asam

Gewahrleistung des BauunternehmersKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2008

Stahlbaunormen – Kommentierte Stahlbauregelwerke,Neufassung DIN 18800Sascha Hothan, Gesche Voith

SchweißenChristian Ahrens, Rainer Zwatz

Baudynamik fur die PraxisUdo Peil

Dynamische WindwirkungenUdo Peil, Mathias Clobes

Tragverhalten, Auslegung und Nachweise von Stahl-hochbauten in ErdbebengebietenIoannis Vayas

Stahlkonstruktionen unter ExplosionsbeanspruchungMarcus P. Rutner, Norbert Gebbeken,Ingbert Mangerig, Oliver Zapfe, Rudiger Muller,Matthias Wagner, Achim Pietzsch, Martin Mensinger

Dynamik von EisenbahnbruckenLamine Bagayoko, Eckart Koch, Rudiger Patz

Personeninduzierte Schwingungen von Fußganger-bruckenChristiane Butz, Johann Distl

Schwingungsanfallige Zugglieder imBruckenbauKarl G. Schutz, Michael Schmidmeier,Ralf Schubart, Jorg Frickel, Antje Schumann

Glas im konstruktiven Ingenieurbau�mer Bucak, Christian Schuler

Rissbildung durch Flussigmetallversprodung beimFeuerverzinken von StahlkonstruktionenMarkus Feldmann, Thomas Pinger,Dirk Tschickardt, Peter Langenberg,Peter Karduck, Alexander Freiherr von Richthofen

Haftung fur Schaden an StahlkonstruktionenKarl Heinz Guntzer

Stahlbau-Kalender 2009

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeSascha Hothan

Schlanke StabtragwerkeJoachim Lindner, Stefan Heyde

Bemessung und Konstruktion von aus Blechenzusammengesetzten Bauteilen nach DIN EN 1993-1-5Benjamin Braun, Ulrike Kuhlmann

X Inhaltsubersicht fruherer Jahrgange

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Kaltgeformte, dunnwandige Bauteile und Bleche ausStahl nach DIN EN 1993-1-3 – Hintergrunde,Bemessung und BeispieleBettina Brune, Jens Kalameya

Stabilitat stahlerner SchalentragwerkeHerbert Schmidt

Einwirkungen auf Silos aus MetallwerkstoffenCornelius Ruckenbrod, Martin Kaldenhoff

MembrantragwerkeKnut Goppert, Markus Balz

Stahlprofiltafeln fur Dacher und WandeKnut Schwarze, Oliver Raabe

Gerustbau – Stabilitat und statisch-konstruktiveAspekteRobert Hertle

Dynamisches Verhalten von Lamellen-DehnfugenJoachim Braun, Johan Sebastian Leendertz,Tobias Schulze, Bernd Urich, Bernard Volk

Stahlpreise (Stand: 01.01.2009)Karl Heinz Guntzer, Peter Hammacher

Stahlbau-Kalender 2010

Stahlbaunormen – Kommentierte StahlbauregelwerkeSascha Hothan, Christoph Ortmann, Karsten Kathage

Stahlbaunormen – Verbundtragwerke aus Stahl undBeton, Bemessung und Konstruktion –Kommentar zu DIN 18800-5 Ausgabe Marz 2007Gerhard Hanswille, Markus Schafer, Marco Bergmann

VerbundstutzenNorbert Sauerborn, Joachim Kretz

Verbundtrager und DeckensystemeWolfgang Kurz, Martin Mensinger, ChristianKohlmeyer, Ingeborg Sauerborn, Norbert Sauerborn

Verbundanschlusse nach EurocodeUlrike Kuhlmann, Lars Rolle

Sandwichelemente im HochbauJorg Lange, Klaus Berner

Sanierung von Vorhangfassaden der 1950er- bis1970er-JahreBernhard Weller, Sven Jakubetz, Friedrich May,Anja Meier

Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen nachDASt-Richtlinie 022 und Bewertung verzinkterStahlkonstruktionenMarkus Feldmann, Dirk Schafer, Gerhard Sedlacek

XIInhaltsubersicht fruherer Jahrgange

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1Europarechtliche Regelungen undihre Auswirkungen auf nationaleVerordnungen und die Baupraxis

Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann

Stahlbau-Kalender 2011. Herausgegeben von Ulrike Kuhlmann.c 2011 Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.Published by Ernst & Sohn GmbH & Co. KG.

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2 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

2 Landesbauordnungen, Musterbauordnung 32.1 Allgemeines 32.2 Brandschutzkonzept der Bauordnungen 42.3 Die Bauaufsicht 42.4 Bauprodukte, Bauarten 5

3 Europaische Harmonisierung technischerRegelungen fur Bauprodukte 5

3.1 Bauproduktenrichtlinie 53.2 Verfahren zur Bescheinigung der Konformitat von

Bauprodukten mit den technischen Regeln 63.3 Bauproduktengesetz (BauPG) 63.4 Von der Bauproduktenrichtlinie

zur Bauproduktenverordnung 73.4.1 Allgemeines 73.4.2 Chronologie 83.4.3 Stand der Beratungen 83.5 Marktuberwachung 93.5.1 Rechtlicher Rahmen 93.5.2 Umsetzung in Deutschland 103.5.3 Kontrolle von Bauprodukten 10

4 Verwendung von Produkten nach nationalenund europaischen Vorschriften 10

4.1 Allgemeines 104.2 Geregelte Bauprodukte in Bauregelliste A Teil 1 –

Produkte nach nationalen Vorschriften 11

4.3 Nicht geregelte Bauprodukte in Bauregelliste ATeil 2 11

4.4 Verwendung von Bauprodukten in Liste C 124.5 Produkte nach europaischen Vorschriften –

Bauregelliste B Teil 1 124.6 Bauregelliste B Teil 2 124.7 Anwendung von Bauarten 12

5 Liste der Technischen Baubestimmungen 13

6 Zur Anwendung der Eurocodes 136.1 Allgemeine Anmerkungen zur bauaufsichtlichen

Einfuhrung 136.2 Anwendbare Normenteile – Kaltbemessung 146.2.1 Einwirkungen/Lastannahmen 146.2.2 Stahlbeton- und Spannbetontragwerke

(Eurocode 2) 146.2.3 Stahltragwerke (Eurocode 3) 156.2.4 Verbundtragwerke (Eurocode 4) 176.2.5 Holzbauten (Eurocode 5) 176.2.6 Geotechnik (Erd- und Grundbau) (Eurocode 7) 176.2.7 Aluminiumtragwerke (Eurocode 9) 176.3 Anwendbare Normenteile – Heißbemessung 176.3.1 Brandeinwirkungen 176.3.2 Tragwerksbemessung 176.4 Ausblick 18

7 Literatur 18

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1 Einleitung

Dieser Beitrag befasst sich mit den aktuellen und zu-kunftigen bauordnungsrechtlichen Regelungen, diemit dem In-Kraft-Treten europaischer Richtlinien undVerordnungen auch in der Bundesrepublik Deutschlandihren nachhaltigen Einfluss auf die Regelungen furBauprodukte und die Anwendung des europaischentechnischen Regelwerks haben werden.Themenschwerpunkte bilden die Verwendung vonBauprodukten nach nationalen und europaischen Vor-schriften sowie die bauaufsichtlichen Anforderungenbei der Anwendung der Eurocodes.

2 Landesbauordnungen,Musterbauordnung

2.1 Allgemeines

Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen aufuberlieferte Anforderungen an Bauwerke zuruck, dieinnerhalb berufsstandischer Organisationen wie Zunf-ten und Bauhutten festgehalten wurden. Mit dem An-wachsen der Stadte nahmen die Sicherheitsanforderun-gen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahrwuchs erheblich. Um vor allem dieser Gefahr entgegenzu wirken, wurden im spaten Mittelalter stadtischeBauordnungen geschaffen.Bauordnungsrecht ist Landerrecht. Alle Bundeslanderverfugen uber eine Landesbauordnung, die dieses Ord-nungsrecht regelt. Sie zielt darauf ab, bauliche Anlagenso zu errichten, zu andern und instand zu halten, dassdie offentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondereLeben und Gesundheit, nicht gefahrdet werden. Inzwi-schen haben zwar auch zahlreiche sozialpolitische,umweltschutzende und andere Zielsetzungen Eingangin die Landesbauordnungen gefunden. Im Kern regelnsie aber nach wie vor uberwiegend ordnungsrechtlicheMaterien, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind.Die Bauordnungen gelten fur bauliche Anlagen undBauprodukte (Baustoffe, Bauteile u. a.). Die besonde-ren Regelungen uber Bauprodukte haben den Sinn,auch diese ausdrucklich den Sicherheitsanforderungender Bauordnungen zu unterwerfen. Dagegen werdendie Bedingungen, auf welchen Grundstucken uber-haupt und in welcher Art und welchem Ausmaß gebautwerden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.Die Bauordnungen der Bundeslander, die sog. Landes-bauordnungen, fußen auf der Musterbauordnung(MBO), die die Lander 1960 im Rahmen der Arbeits-gemeinschaft der fur das Bau-, Wohnungs- undSiedlungswesen zustandigen Minister der Lander (AR-GEBAU) erarbeitet und seither immer wieder fort-geschrieben haben. Die Musterbauordnung hat ledig-lich zum Ziel, die Einheitlichkeit des Bauord-nungsrechts anzustreben; sie ist selbst kein Gesetz.Die Lander haben daher stets einen gewissen Spielraumfur Abweichungen in Anspruch genommen. In den ma-teriellen Anforderungen sind sich die Bauordnungen

ahnlich; deutliche Unterschiede bestehen bei den Ver-fahrensregelungen.Die Anforderungen, die in den Bauordnungen geregeltsind, beziehen sich einerseits auf das Grundstuck undandererseits auf die Bebauung:– allgemeine Vorschriften (Begriffe, Sicherheitsanfor-

derungen),– Erschließung (u. a. Abstandsflachen),– Anforderungen an die Bauausfuhrung (u. a. Stand-

sicherheit, Brandschutz, Verkehrssicherheit),– Eignung von Bauprodukten und Bauarten,– Anforderungen an den Bau und seine Teile (u. a.

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,Luftungs-, Aufzugs-, Feuerungsanlagen),

– Sonderbauten (besondere Anforderungen oder Er-leichterungen),

– Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten und derBaurechtsbehorden,

– Verwaltungsverfahren (u. a. Genehmigungsverfah-ren),

– Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten.Keine Bauordnung ist ohne erganzende Rechtsver-ordnung anwendbar. Die wichtigsten sind: Aus-fuhrungsverordnung, Verfahrensverordnung, Bau-prufverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenver-ordnung, P�Z-Anerkennungsverordnung, �-Zeichen-Verordnung.Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich-tungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO sind soanzuordnen und zu errichten, dass die offentlicheSicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Ge-sundheit und die naturlichen Lebensgrundlagen nichtgefahrdet werden. Bauprodukte durfen nur verwendetwerden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen An-lagen bei ordnungsgemaßer Instandhaltung wahrendeiner dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeit-dauer die Anforderungen dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes erfullen und gebrauchstaug-lich sind. Die von der obersten Bauaufsichtsbehordedurch offentliche Bekanntmachung als TechnischeBaubestimmungen eingefuhrten technischen Regelnsind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hin-sichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen wer-den. Von den Technischen Baubestimmungen kann ab-gewichen werden, wenn mit einer anderen Losung ingleichem Maße die allgemeinen Anforderungen von§ 3 Abs. 1 MBO erfullt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3MBO). In Bezug auf den Nachweis der Verwendbarkeitnicht geregelter Bauprodukte und Bauarten gelten§§ 20 ff. MBO. Der Errichtung wird das �ndern undInstandhalten gleichgesetzt. Auch fur den Abbruchbaulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Ein-richtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO undfur die �nderung ihrer Benutzung gelten § 3 Abs. 1und 3 MBO sinngemaß.Die in § 3 Abs. 2 MBO an Bauprodukte gestellten An-forderungen sollen sicherstellen, dass die baulichenAnlagen ihrerseits dem Bauordnungsrecht entsprechenund gebrauchstauglich sind. Dies entspricht der Kon-

3Landesbauordnungen, Musterbauordnung

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zeption der Bauproduktenrichtlinie und dem Baupro-duktengesetz. Der Begriff „gebrauchstauglich“ wirdaus der Bauproduktenrichtlinie (Anhang I) und demBauproduktengesetz (§ 5 Abs. 1) ubernommen, beziehtsich jedoch nur auf die dort genannten wesentlichenAnforderungen. Daruber hinaus nimmt § 3 Abs. 2MBO die Anforderung der Dauerhaftigkeit fur baulicheAnlagen auf, die uber die allgemeinen Anforderungennach § 3 Abs. 1 MBO hinausgeht und auf die bis-her nur im Zusammenhang mit der Standsicherheitausdrucklich abgestellt wurde. Damit besteht �berein-stimmung mit der Bauproduktenrichtlinie und demBauproduktengesetz. Der in diesen Rechtsvorschriftengesondert herausgestellte Aspekt der Wirtschaftlichkeitwird in der MBO nicht ausdrucklich aufgenommen. Erist mit der Formulierung „wahrend einer dem Zweckentsprechenden angemessenen Zeitdauer“ hinreichendberucksichtigt.

2.2 Brandschutzkonzept der Bauordnungen

Die MBO in der Fassung vom Oktober 2008 und diedarauf basierenden Landesbauordnungen enthaltenein neues Brandschutzkonzept. Es basiert auf neuerenfachlichen Erkenntnissen und ist insgesamt prakti-kabler und sachgerechter. Im Gegensatz zumBrandschutzkonzept der zuruckliegenden Bauord-nungen, das nur Gebaude geringer Hohe einerseitsund Gebaude bis zur Hochhausgrenze andererseitskennt, teilt das neue Brandschutzkonzept die Gebaudein funf Gebaudeklassen ein, wobei sich die Gebaude-klassen 1 bis 4 abgestuft an der Bauhohe, Anzahl derNutzungseinheiten und der Nutzungsflache orientieren.Die Gebaudeklasse 5 schließt sonstige und unter-irdische Gebaude ein. Dies ermoglicht es, dem Bauvor-haben nur die wirklich notwendigen Brandschutz-anforderungen zuzuordnen, was gerade fur kleineGebaude zu Erleichterungen hinsichtlich der Feuer-widerstandsfahigkeit fuhrt. In die Landesbauordnungselbst werden nur die Grundsatze des Brandschutzkon-zepts aufgenommen. Samtliche technischen Detailre-gelungen ergeben sich – wie bereits bisher – aus derAllgemeinen Ausfuhrungsverordnung zur Landesbau-ordnung.Sonderbauten sind Anlagen und Raume besonderer Artund Nutzung, die bestimmte Tatbestande erfullen (z. B.Hochhauser, großere Verkaufsstatten, Versammlungs-und Sportstatten, usw.). Sie behalten ihre Sonderbauei-genschaft unabhangig davon, welcher Gebaudeklassesie innerhalb der Gesamtheit der Gebaude zugeordnetwerden. An Sonderbauten konnen zur Verwirklichungder allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBObesondere Anforderungen im Einzelfall gestellt wer-den; Erleichterungen sind moglich, soweit es der Ein-haltung von Vorschriften wegen der besonderen Artoder Nutzung baulicher Anlagen oder Raume oderwegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Beson-dere Anforderungen oder Erleichterungen konnten z. B.die Bauart und Anordnung aller fur den Brandschutz

wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Bau-stoffen in diesem Zusammenhang betreffen. Die Bau-ordnungen lassen unabhangig von der Sonderbaueigen-schaft solche Abweichungen (Erleichterungen) vonAnforderungen des jeweiligen Gesetzes oder tech-nischer Bauvorschriften in einem separaten Paragrafenausdrucklich zu. Sie sind bei einigen Landesbauord-nungen unter bestimmten Voraussetzungen sogarzuzulassen, wenn die jeweiligen Anforderungen derBauordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 MBO erfullt wer-den. Davon unberuhrt bleibt die Zulassigkeit von denTechnischen Baubestimmungen abzuweichen, wennden Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO auf andereWeise ebenso wirksam entsprochen wird. Fur diese Ab-weichung von den Technischen Baubestimmungen istkeine behordliche Entscheidung erforderlich. DieBaurechtsbehorde kann jedoch die vergleichbare Wirk-samkeit der jeweiligen Losung anzweifeln. Die Be-grundung musste dies dann hinreichend belegen kon-nen.

2.3 Die Bauaufsicht

Der Baurechtsbehorde ist eine allgemeine �ber-wachungsaufgabe zugewiesen, die durch eine in allenLandesbauordnungen enthaltene Regelung begrundetwird. Bei der Beschreibung der Aufgaben und Befug-nisse der Baurechtsbehorden in der Bauordnung wirdvor allem deren zentrale bauaufsichtliche Aufgabe her-vorgehoben. Der Begriff Bauaufsicht bezeichnet dieGesamtheit des Tatigwerdens der Baurechtsbehordebei Errichtung, Unterhaltung und Abbruch von Gebau-den und sonstigen baulichen Anlagen. Sie haben daraufzu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowiedie anderen offentlich-rechtlichen Bestimmungenuber die Errichtung und den Abbruch von baulichenAnlagen eingehalten und die aufgrund dieser Vorschrif-ten erlassenen Anordnungen befolgt werden.Die allgemeine �berwachungsaufgabe ist allerdingsschon 1994 in der Mehrzahl der Lander gelockert wor-den, da dort durch die Freistellung der Wohngebaudegeringer Hohe vom Baugenehmigungsverfahren diepraventive Kontrolle weithin entfallen ist. Die aktuelleEntwicklung geht in den Landern der BundesrepublikDeutschland dahin, die Beachtung der baurechtlich re-levanten Vorschriften bei einfacheren Vorhaben in dieEigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu ubertra-gen. Die Durchfuhrung aller Bauvorhaben unterliegtzwar weiterhin der Bauaufsicht, die Aufsicht konzen-triert sich aber mehr auf die komplexen und schwieri-gen Bauvorhaben.Bauaufsicht erfolgt im offentlichen Interesse. Sie dientder Abwehr von Gefahren fur die offentliche Sicherheitund Ordnung, insbesondere fur Leben und Gesundheit,die von baulichen Anlagen ausgehen konnen. Diesewiederum in allen Landesbauordnungen enthaltene ge-nerelle Regelung zur Gefahrenabwehr wird durch zahl-reiche Vorschriften in den Landesbauordnungen, diedie Sicherheitsanforderungen im Einzelnen konkreti-

4 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

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sieren, erganzt (z. B. zur Standsicherheit, zum Brand-schutz, Warmeschutz, Schallschutz, Erschutterungs-schutz oder zur Verkehrssicherheit).Unberucksichtigt bleiben von der Bauaufsicht dagegenalle privatrechtlichen Vorschriften. Die Bauaufsicht hatsich nur um die offentlich-rechtlichen Verpflichtungender am Bau Beteiligten zu kummern.Die Baurechtsbehorde hat in Fallen, die einem bau-rechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nichtdie Verpflichtung zur standigen, systematischen odergar luckenlosen �berwachung. Nur bei ernst zu neh-mendem Verdacht, dass ein baurechtswidriger Zustanddroht oder eingetreten ist, hat sie nach pflichtgemaßemErmessen einzuschreiten. Hat sich die Baurechts-behorde zum Einschreiten entschlossen, entscheidetsie wiederum nach pflichtgemaßem Ermessen, welcheMaßnahmen zur Erfullung der aktuellen Aufgabe gebo-ten sind (Baueinstellung, Abbruch, Nutzungsunter-sagung u. a.). Ein Anspruch auf Einschreiten bestehtin der Regel nicht. Nur in seltenen Ausnahmefallenkann anderes gelten; dies etwa dann, wenn mit hoherIntensitat ein wesentliches Rechtsgut gefahrdet wirdund die Storung auf andere Weise nicht beseitigt wer-den kann.Die Baurechtsbehorde kann Sachverstandige heranzie-hen. Bei ungewohnlichen Bauvorhaben und selten vor-kommenden Problemlagen wird sie dies in der Regeltun. Sachverstandige werden gutachterlich fur die Bau-rechtsbehorde tatig.

2.4 Bauprodukte, Bauarten

Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, diehergestellt werden, um dauerhaft in Gebaude und sons-tige bauliche Anlagen eingebaut zu werden, sowie ausBaustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, diehergestellt werden, um mit dem Erdboden verbundenzu werden, wie Fertiggaragen und Silos. Die gesetzli-chen Regelungen zum In-Verkehr-Bringen und zur Ver-wendung von Bauprodukten enthalten das Baupro-duktengesetz des Bundes bzw. die Landesbauord-nungen. Die Verfahren sind in beiden Rechtsgrundla-gen bewusst ahnlich gefasst worden. Diese Produktedurfen aus Grunden der offentlichen Sicherheit in derRegel nur eingesetzt werden, wenn sie das europaischeCE-Zeichen oder das deutsche �-Zeichen tragen. DieLandesbauordnungen regeln aber auch die Zulassigkeitvon Bauprodukten und Bauarten, die den Vorschriftenanderer Mitgliedstaaten der Europaischen Union ent-sprechen. Sie durfen verwendet oder angewendet wer-den, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug aufSicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchs-tauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.Diese Verwendbarkeit ist allerdings in jedem Einzelfallfestzustellen.Bauart ist das Zusammenfugen von Bauproduktenzu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen An-lagen.

3 Europaische Harmonisierungtechnischer Regelungen furBauprodukte

3.1 Bauproduktenrichtlinie

Aufgrund der EG-Bauproduktenrichtlinie vom21.12.1988 (89/106/EWG Amtsblatt der Europai-schen Gemeinschaften vom 11.02.1989 Nr. L 40/12)werden erstmals europaisch harmonisierte Anforderun-gen an Bauprodukte gestellt, soweit sie dauerhaft inBauwerke des Hoch und Tiefbaus eingebaut werdenund fur die Erfullung der sechs wesentlichen Anfor-derungen an bauliche Anlagen:– mechanische Festigkeit und Standsicherheit,– Brandschutz,– Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz,– Nutzungssicherheit,– Schallschutz,– Energieeinsparung und Warmeschutzuber den Zeitraum der Nutzung von Bedeutung sind.Die Richtlinie regelt die sich daraus ergebenden Vor-aussetzungen und Bedingungen fur Bauprodukte, ins-besondere auch die Verfahrensregeln fur den Nachweisder Brauchbarkeit von Produkten, die Rolle technischerRegeln und das Verfahren zur Konkretisierung der we-sentlichen Anforderungen in sog. Grundlagendoku-menten. So konkretisiert z. B. das der wesentlichen An-forderung „Mechanische Festigkeit und Standsicher-heit“ zugeordnete Grundlagendokument Nr. 1 dieseAnforderung weiter und nennt Kriterien fur den Ansatzder Einwirkungen, Nachweismethoden sowie Be-stimmungen fur Produkte.Zur Konkretisierung der rechtlichen Anforderungenstellt die Richtlinie auf harmonisierte technische Spezi-fikationen – europaische Normen und europaischetechnische Zulassungen – ab. Harmonisierte Normensind aufgrund eines Normungsauftrags (Mandat) derEuropaischen Kommission vom Europaischen Komi-tee fur Normung (CEN) erarbeitet worden. Europaischetechnische Zulassungen sind von einer Zulassungs-stelle aufgrund von (mandatierten) Leitlinien oder – so-weit Leitlinien nicht bekannt gemacht sind – ohne Leit-linie in Abstimmung mit den anderen europaischenZulassungsstellen zu erteilen. Leitlinien fur Zulas-sungen erarbeitet die Organisation europaischerZulassungsstellen (EOTA); dort ist das Deutsche In-stitut fur Bautechnik (DIBt) als deutsche Zulassungs-stelle Mitglied.Bauprodukte mussen brauchbar sein. Von der Brauch-barkeit ist auszugehen, wenn bauliche Anlagen, die mitden Bauprodukten errichtet werden, die an sie gestell-ten wesentlichen Anforderungen erfullen konnen. Vonder Brauchbarkeit eines Produktes ist auszugehen,wenn es mit einer harmonisierten Norm, einer europai-schen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebeneanerkannten Norm ubereinstimmt. Die Konformitatder Produkte mit den harmonisierten Normen oderden Zulassungen wird durch werkseigene Produktions-

5Europaische Harmonisierung technischer Regelungen fur Bauprodukte

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kontrolle und ggf. weitere externe Prufungen und �ber-wachungen sichergestellt; das Konformitatsbescheini-gungsverfahren legt die Kommission im Benehmenmit den Mitgliedstaaten fest. Die Konformitat wirddurch das CE-Zeichen belegt, das die Produkte tragenmussen.

3.2 Verfahren zur Bescheinigung derKonformitat von Bauprodukten mit dentechnischen Regeln

Das fur die jeweiligen Produkte oder Produktgruppenmaßgebende Konformitatsbescheinigungsverfahrenlegt die Europaische Kommission in Form einer rechts-verbindlichen „Entscheidung“ nach Art. 189 des EGVfest; so ist das am 09.03.1998 auch fur „Metallbaupro-dukte und Zubehorteile“ erfolgt. Nach Anhang III derBauproduktenrichtlinie lassen sich unterschiedlichstrenge Verfahren zum Nachweis der Konformitat einesProdukts mit der dem Produkt zugrunde liegendentechnischen Regel festlegen.Die Wahl des Verfahrens erfolgt in Abhangigkeit von derBedeutung des Produkts fur die offentliche Sicherheit,der Art und Beschaffenheit des Produkts, des Einflussesder Veranderlichkeit seiner Eigenschaften und der Feh-leranfalligkeit bei der Herstellung. Es wird nach sechsSystemen unterschieden (System 1+, System 1, System2+, System 2, System 3, System 4). Alle Konformitats-verfahren basieren auf der werkseigenen Produktions-kontrolle des Herstellers (Eigenuberwachung) und ver-langen daruber hinaus, je nach Produktbedeutung inden Systemen 1+ bis 3 unterschiedlich strenge Kontrol-len durch externe Pruf-, �berwachungs- oder Zertifizie-rungsstellen (P�Z-Stellen).

Tabelle 1 zeigt die Aufgaben, die Hersteller und P�Z-Stellen bei den einzelnen Systemen zu ubernehmenhaben.Die Systeme 1+, 1 fuhren zur Erteilung eines Konfor-mitatszertifikats fur das Produkt durch eine anerkannteZertifizierungsstelle, die anderen Systeme zu einerKonformitatserklarung des Herstellers. Zertifikat undErklarung berechtigen den Hersteller oder seinen inder EU ansassigen Bevollmachtigten, auf dem Produktselbst, auf einem Etikett, auf der Verpackung oder aufden Begleitpapieren das EG-Konformitatszeichen (CE)anzubringen.Fur alle Metallbauprodukte und Zubehorteile giltSystem 2+, mit Ausnahme von Konstruktionsteilen,die ihr Brandverhalten wahrend der Herstellung nach-teilig verandern konnen, fur die System 1 gefordertwird.Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Namen undKennzeichen des Herstellers, der Jahreszahl der Her-stellung, ggf. der Nummer des Konformitatszertifikatsund den Produktmerkmalen samt technischer Spezifi-kationen.P�Z-Stellen sind aufgrund der Verordnung uber dieAnerkennung als Pruf-, �berwachungs- und Zertifizie-rungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (BauPG –P�Z-Anerkennungsverordnung) vom 06.06.1996 an-zuerkennen (BGBl. I 1996 S. 789).

3.3 Bauproduktengesetz (BauPG)

Die Bauproduktenrichtlinie ist in Bezug auf das In-Verkehr-Bringen der Produkte durch das Baupro-duktengesetz (BauPG) des Bundes vom 10. August1992 in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I

6 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

Tabelle 1. �bersicht der Systeme zur Bescheinigung der Konformitat sowie der Aufgaben des Herstellers und der anerkannten Stellenach dem Bauproduktengesetz

Systeme LBO korrespondierend �Z �Z �HP �

Kurzbezeichnung der SystemeBauproduktenverordnung

1+ 1 2+ 2 3 4

Hersteller Erst-/Typprufung

Prufung von Proben (Werk)

Werkseigene Produktions-kontrolle (WPK)

notifizierteStelle

Erst-/Typprufung

Stichprobenprufung

Erstinspektion (Werk + WPK)

�berwachung, Beurteilung undAnerkennung der WPK

HerstellerZertifizierungsstelle

Konformitatszertifikat(§ 10 BauPG)

Bestatigung(§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauPG)

Konformitatserklarung

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1998 S. 812) und in Bezug auf die Verwendung derProdukte durch die geltenden Landesbauordnungenin nationales Recht umgesetzt worden.Das BauPG regelt das In-Verkehr-Bringen von und denfreien Warenverkehr mit Bauprodukten von und in dieMitgliedstaaten der Europaischen Union oder einemanderen Vertragsstaat des Europaischen Wirtschafts-raumes. Es enthalt Begriffsbestimmungen, regelt ins-besondere den Anwendungsbereich, allgemeine An-forderungen an Bauprodukte, die Bestimmungen inBezug auf die Brauchbarkeit, die europaische tech-nische Zulassung, die Zulassungsstelle (DeutschesInstitut fur Bautechnik), die Konformitatsnachweisver-fahren, die Aufgaben und Anerkennungsvoraussetzun-gen fur P�Z-Stellen und die CE-Kennzeichnung.

3.4 Von der Bauproduktenrichtliniezur Bauproduktenverordnung

3.4.1 Allgemeines

Die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG des Ratesvom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uberBauprodukte wurde in Deutschland mit dem Baupro-duktengesetz in nationales Recht umgesetzt (zuletztin der Neufassung vom 28. April 1998). Die Um-setzung von einer europaischen Richtlinie in territorialbegrenzte, nationale Verordnungen in den jeweiligenMitgliedstaaten hat zu einer Vielzahl von Auslegungender Richtlinie innerhalb der Europaischen Gemein-

7Europaische Harmonisierung technischer Regelungen fur Bauprodukte

Bild 1. Beispiel fur die CE-Kennzeichnung mit Angabe von Tragfahigkeitsdaten fur das Bauteil

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schaft gefuhrt. Die Bauproduktenrichtlinie soll zukunf-tig durch die unmittelbar fur alle Mitgliedstaaten gel-tende Bauproduktenverordnung ersetzt werden, umso dem Ziel ein Stuck naher zu kommen, die geltendenRahmenbedingungen zu prazisieren sowie Transparenzund Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zuverbessern. Mit der Bauproduktenverordnung findetdaruber hinaus ein Paradigmenwechsel gegenuber derBauproduktenrichtlinie statt: wahrend bei der Baupro-duktenrichtlinie nur dann ein Bauprodukt mit einemCE-Kennzeichen versehen werden darf, wenn dieBrauchbarkeit nachgewiesen ist und eine Konformi-tatsbescheinigung vorliegt, darf bei der Bauprodukten-verordnung das CE-Zeichen nur aufgebracht werden,wenn der Hersteller dazu eine Leistungserklarung er-stellt, d. h. bestimmte Informationen uber wesentlicheEigenschaften des Produkts bereitstellt.Die nachfolgenden Abschnitte behandeln den derzeiti-gen Stand der Beratungen.

3.4.2 Chronologie

Mai/Juni 2007 Vorlage eines Eckpunktepapiers derKommission zur Bauproduktenver-ordnung (CPR) im Rahmen einesWorkshops wahrend der deutschenRatsprasidentschaft

Mai 2008 Kommission legt 1. Entwurf zurCPR vor

Juli 2008 Ratsarbeitsgruppe (RAG) nimmtBeratungen auf, Begleitkreis zurCPR wird beim BMVBS eingerich-tet

Sept./Nov. 2008 Beschlusse des Bundesrates zumEntwurf einer Bauproduktenver-ordnung (Drucksachen 400/08 v.19.09.2008 und 400/08 (2) v.28.11.2008

April 2009 1. Lesung im Europaparlament10. Mai 2010 letzte Sitzung der RAG14. Mai 2010 Ausschuss der standigen Vertreter in

Brussel berat die Vorlage (9432/10)der spanischen Ratsprasidentschaft

25. Mai 2010 CPR-Entwurf wird auf Minister-ebene (Wirtschaftsminister) im Wett-bewerbsrat beraten und mit qualifi-zierter Mehrheit gebilligt

Januar 2011 2. Lesung im Europaparlament1. Juli 2011 Inkrafttreten; die Artikel 3 bis 28, 36

bis 38, 56 bis 63, 65, 66 sowie dieAnhange I, II, III und V gelten abdem 1. Juli 2013

1. Juli 2013 Richtlinie 89/106/EWG gilt inihren relevanten Teilen bis zu die-sem Zeitpunkt; die Bauprodukten-verordnung tritt in Kraft; sie mussmindestens 20 Tage vorher im Amts-blatt der Europaischen Union ver-offentlicht werden

3.4.3 Stand der Beratungen

Nicht zuletzt wegen einiger besonders umstrittenerPunkte haben sich die Beratungen zur CPR schwierigund langwierig gestaltet. Nachfolgend zusammenge-fasst die wesentlichen Punkte nach Abschluss der Be-ratungen durch die Ratsarbeitsgruppe und der 2.Lesung im Europaparlament:

x Grundlegende Anforderungen an Bauwerke undwesentliche Merkmale von Bauprodukten; Bedin-gungen fur die Erstellung der Leistungserklarungund Inhalt der Leistungserklarung – Verwendungder CE-Kennzeichnung

Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten sindin den harmonisierten technischen Spezifikationen (eu-ropaische Produktnormen, Leitpapiere), in Bezug aufdie grundlegenden Anforderungen, die an Bauwerkegestellt werden, festzulegen. Bei Bedarf legt die Kom-mission fur spezielle Produktfamilien und auf derGrundlage des Verwendungszwecks, der in der harmo-nisierten europaischen Norm angegeben ist, im Rah-men eines delegierten Rechtsaktes diejenigen wesentli-chen Merkmale fest, fur die der Hersteller eineLeistungserklarung (LE) abgeben muss. Die Kommis-sion kann ggf. auch Schwellenwerte fur bestimmteMerkmale festlegen.Die LE gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezugauf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte in�bereinstimmung mit den geltenden harmonisiertentechnischen Spezifikationen an. Die LE muss die imVerwendungsland geforderten Merkmale ausweisenund in dessen Amtssprache ausgestellt sein.Das CE-Zeichen bestatigt, im Rahmen eines Konfor-mitatsnachweisverfahrens durch eine notifizierte Stelle(z. B. im Herstellerland), dass die in der LE angegebe-nen Merkmale zutreffend sind. Die Leistung muss min-destens fur ein wesentliches Merkmal – und zwar in derLandessprache des Mitgliedstaates, in dem das Produktverfugbar gemacht wird – erklart werden. Alle anderenwesentlichen Merkmale, fur die keine Leistung erklartwerden kann, mussen mit einem „NPD“ (No Perfor-mance Declared) versehen werden.LE/CE-Zeichen sind obligatorisch, wenn das Bau-produkt durch eine harmonisierte Norm abgedeckt istoder wenn eine europaische Zulassung ausgestelltwurde. Ausgenommen hiervon, und wenn keine euro-paischen oder nationalen Bestimmungen die Erklarungwesentlicher Merkmale vorschreiben, sind Produkte, die– individuell in Nichtserienfertigung und auf beson-

deren Auftrag hin gefertigt und vom Herstellereingebaut werden,

– auf der Baustelle hergestellt und dort auch einge-baut werden,

– in traditioneller, handwerklicher Weise fur be-stimmte Gebaude (z. B. denkmalgeschutzte Ge-baude) hergestellt werden.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt anzubrin-gen. Sie enthalt daruber hinaus die Liste der wesentli-

8 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

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chen Merkmale, die im Zielland anzugeben sind. An-sonsten ist die LE separat dem Bauprodukt beizufugen.

x Harmonisierte Spezifikationen: harmonisierte euro-paische Normen (hEN), Europaisches Bewertungs-dokument (EAD)

Die Mitgliedstaaten haben die Moglichkeit, ihre natio-nalen Anforderungen an Bauprodukte in der hENumzusetzen. Die hEN mussen, wo angemessen undwenn die Produktqualitat insgesamt nicht gefahrdetwird, weniger aufwendige Alternativen zur �berpru-fung der Leistungsmerkmale vorsehen.Dem Hersteller eines Bauprodukts ist es freigestellt, ober fur eine bauaufsichtliche Zulassung den nationalenoder europaischen Weg wahlt.Eine europaische technische Zulassung – kunftig Euro-paische Technische Bewertung (ETA) – wird auf derGrundlage eines EAD erteilt. Der formale und zeitliche(max. ca. 1 Jahr Entwicklungszeit) Ablauf zur Er-stellung eines EAD wird, im Gegensatz zum derzeiti-gen Verfahren, vorgeschrieben. Eine Zulassung furein Produkt ist moglich, wenn das Produkt von einerhEN nicht oder nur teilweise abgedeckt wird, oderwenn eine hEN kein Beurteilungskriterium fur min-destens ein Leistungsmerkmal enthalt. Die Kommis-sion behalt sich bei der Entwicklung des EAD eineweitgehende Beteiligung vor. Sie kann an den Beratun-gen teilnehmen und entscheidet ggf. uber Fristverlan-gerungen. Sie kann weiterhin im Rahmen eines dele-gierten Rechtsaktes nach Art. 50 dieser VO das Verfah-ren zur Erstellung eines EAD modifizieren.

x Vereinfachte Verfahren1. Verwendung einer Spezifischen Technischen Doku-mentation (STD)Der Hersteller darf Typenprufungen oder Typenberech-nungen bei der Festlegung von Produkttypen durch einSTD ersetzen, das belegt, dass– die Leistungsmerkmale des Produktes anderweitig

nachgewiesen werden, wenn dies in der harmoni-sierten Spezifikation oder durch Kommissions-entscheidung ausdrucklich zugelassen wird; oderdass

– das Produkt mit dem Produkt eines anderenHerstellers identisch ist, und dass dieses Produktbereits in �bereinstimmung mit der harmonisiertenSpezifikation getestet wurde; Voraussetzung hierfursind entsprechende Vereinbarungen der Herstelleruntereinander; oder dass

– das Bauprodukt aus Komponenten (z. B. Fenster:bestehend aus Scheiben und Rahmen) besteht, diebereits einzeln oder zusammengefugt vom Herstel-ler dieser Komponenten auf ihre wesentlichenLeistungsmerkmale hin uberpruft wurden; Voraus-setzung hierfur sind entsprechende Vereinbarungender Hersteller untereinander.

Falls es sich um ein Produkt handelt, dessen �berein-stimmung mit der harmonisierten Spezifikation nachdem Konformitatsnachweisverfahren (KNV) 1+ oder

1 (es gibt die Verfahren 1+, 1, 2+, 3 und 4) nachzuwei-sen ist, so muss das STD von einer notifizierten Stellebestatigt werden.2. Vereinfachte Verfahren fur KleinstunternehmenKleinstunternehmen durfen fur Bauprodukte, bei denendie KNV 3 und 4 anzuwenden sind, bei der Festlegungdes Produkttyps von der hEN abweichende Testmetho-den verwenden. Daruber hinaus durfen sie fur Produkte,fur die das KNV 3 anzuwenden ware, das KNV 4 an-wenden. Die Hersteller mussen die �bereinstimmungdes Bauproduktes mit den fur die Anwendung erforder-lichen Merkmalen mit dem STD bestatigen.3. Weiteres vereinfachtes VerfahrenFur Bauprodukte, die auf der Grundlage einer hEN undindividuell in einer Nichtserienproduktion auf beson-deren Auftrag hin (einzeln) angefertigt werden, darfdie Bewertung der Leistung nach dem KNV vom Her-steller durch ein STD ersetzt werden, das die �berein-stimmung des Bauproduktes mit den fur die An-wendung erforderlichen Merkmalen bestatigt. Falls essich um ein Produkt handelt, dessen �bereinstimmungmit der harmonisierten Spezifikation nach dem KNV1+ oder 1 nachzuweisen ist, so muss das STD von einernotifizierten Stelle bestatigt werden.Gegenuber der Bauproduktenrichtlinie wird es nurnoch funf Systeme zur Bescheinigung der Konformitatvon Bauprodukten geben. Das System 2 wird gestri-chen. Die Anerkennung der P�Z-Stellen (NotifizierteStellen) gilt europaweit.

3.5 Marktuberwachung

3.5.1 Rechtlicher Rahmen

Bei der Marktuberwachung handelt es sich um einedem Recht der Wirtschaft zugeordnete Aufgabe. Tech-nische Hemmnisse, die den Handel mit Produkten imBinnenmarkt behindern, sollen weiter abgebaut wer-den. Ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz offent-licher Interessen sollen die Produkte gleichwohl auf-weisen. Im Baubereich besteht hier die Verbindungzur Bauwerkssicherheit. Diese wird maßgeblich durchordnungsgemaße CE-gekennzeichnete Bauprodukteund deren technische Eigenschaften beeinflusst. Inso-fern besteht eine große fachliche Nahe zu den bauauf-sichtlichen Tatigkeiten. Daneben zielt die Marktuber-wachung aber auch auf die Gewahrleistung eines fairenWettbewerbs ab.Rechtliche Grundlagen der Marktuberwachung sindvor allem:– die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-

paischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli2008 uber die Vorschriften fur die Akkreditierungund Marktuberwachung im Zusammenhang mit derVermarktung von Produkten und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (VO (EG)765/2008); die Verordnung gilt unmittelbar inDeutschland,

9Europaische Harmonisierung technischer Regelungen fur Bauprodukte

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– das europaische Sektorrecht fur harmonisierteBauprodukte, derzeit noch die Bauproduktenricht-linie (89/106/EWG) vom 21. Dezember 1988,kunftig ersetzt durch die Bauproduktenverordnung.

Die Bundeslander hatten im Bereich der Bauproduktebislang lediglich eine anlassbezogene Marktaufsichtdurchgefuhrt. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgt dieMarktaufsicht bundesweit einheitlich.

3.5.2 Umsetzung in Deutschland

In Deutschland wird derzeit ein Modell zur Marktuber-wachung umgesetzt, das zentrale und dezentrale Ele-mente enthalt. So soll das Deutsche Institut fur Bau-technik (DIBt), bei dem auch bisher schon die ZentraleStelle fur die Koordinierung der Marktaufsicht unterge-bracht war, die zentrale Prufung und Bewertung derProdukte ubernehmen. Die Lander, denen die formale�berprufung der Produkte obliegt, treten einen Teilder Vollzugs- und Vollstreckungsbefugnisse an dasDIBt ab, soweit der bundeseinheitliche Vollzug sinn-voll und effizient erscheint.Die Marktuberwachung nach diesem Programm er-streckt sich auf alle Bauprodukte nach der Richtlinie89/106/EWG, fur die harmonisierte Normen geltenoder europaische technische Zulassungen erteilt sind.Die Bauprodukte werden im Wesentlichen in die fol-genden Bereiche gegliedert:– Bauprodukte fur den Beton- und Stahlbetonbau,– Bauprodukte fur den Mauerwerksbau,– Bauprodukte fur den Holzbau,– Bauprodukte fur den Metallbau,– Dammstoffe fur den Warme- und Schallschutz,– Turen und Tore,– Lager,– Bauprodukte fur Dacher und Bedachungen, Wande

und Wandbekleidungen sowie Decken und Decken-bekleidungen und nichttragende innere Trennwande,

– Bauprodukte fur die Bauwerksabdichtung undDachabdichtung,

– Bauprodukte aus Glas,– Bauprodukte der Grundstucksentwasserung,– Abwasserbehandlungsanlagen,– Feuerungsanlagen,– Bauprodukte fur ortsfest verwendete Anlagen zum

Lagern, Abfullen und Umschlagen von wasserge-fahrdenden Stoffen,

– Technische Gebaudeausrustung,– Bodenbelage.

3.5.3 Kontrolle von Bauprodukten

Im Geltungszeitraum des Programms kontrollieren diezustandigen Marktuberwachungsbehorden Baupro-dukte in den o. g. Bereichen darauf, ob sie die Anfor-derungen der Richtlinie 89/106/EWG erfullen. DieMerkmale der Produkte werden anhand angemessenerStichproben kontrolliert.

Im Rahmen der �berprufung erfolgen eine Inaugen-scheinnahme des Produkts und Kontrolle der Unter-lagen. Bei entsprechenden Verdachtsmomenten schlie-ßen sich physische Kontrollen und Laborprufungen an.Erkenntnisse uber gefahrliche oder nicht konforme Er-zeugnisse von Bauprodukten, die außerhalb des Euro-paischen Wirtschaftsraums hergestellt werden und zumFreiverkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmtsind, werden im Rahmen der Erstellung von Produktri-sikoprofilen berucksichtigt, die den fur die Kontrolleder Außengrenzen zustandigen Stellen (Zollbehorden)ubermittelt werden. Im Rahmen von Marktuber-wachungsaktionen auf dem Gemeinschaftsmarkt kon-nen auch entsprechende Meldungen an die Zollbehor-den ergehen.Liegen Anhaltspunkte vor, dass kontrollierte Baupro-dukte gegen andere einschlagige Harmonisie-rungsrechtsvorschriften verstoßen (wie die Richtlinie2001/95/EG – allgemeine Produktsicherheit –, Richt-linie 90/396/EW – Gasgerate – oder Richtlinie2006/95/EG – elektrische Betriebsmittel mit Nieder-spannung) werden die hierfur zustandigen Marktuber-wachungsbehorden informiert.Die deutschen Marktuberwachungsbehorden fuhrenProduktkontrollen in Abhangigkeit von regionalenMarkten auch in Kooperation mit den Marktuber-wachungsbehorden angrenzender EU-Mitgliedstaatendurch.

4 Verwendung von Produktennach nationalen und europaischenVorschriften

4.1 Allgemeines

Bauprodukte durfen aufgrund von § 20 der Musterbau-ordnung (MBO) bzw. den entsprechenden Regelungender Bauordnungen nur verwendet werden,x wenn sie von den in der vom Deutschen Institut fur

Bautechnik (DIBt) bekanntgemachten BauregellisteA genannten technischen Regeln nicht oder nichtwesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) undsie das �-Zeichen tragen oder

x wenn sie einen Verwendbarkeitsnachweis in Form– einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

(§ 21 MBO) des DIBt– eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prufzeug-

nisses (§ 21a MBO) einer dafur anerkanntenStelle

– einer Zustimmung im Einzelfall der oberstenBauaufsichtsbehorde (§ 22 MBO)

aufweisen, soweit sie von technischen Baubestim-mungen wesentlich abweichen oder es solche oder all-gemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nichtgeregelte Bauprodukte) und sie das �-Zeichen tragenoderx wenn sie nach den Vorschriften des Bauprodukten-

gesetzes oder den Vorschriften anderer Mitglied-

10 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

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staaten zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinieoder anderer EG-Richtlinien in Verkehr gebrachtwerden durfen und die CE-Kennzeichnung tragenund diese Kennzeichnung ggf. die national erfor-derlichen Klassen und Leistungsstufen des Produktsausweist oder die Verwendbarkeit auf andere Weisesicher gestellt ist (z. B. uber eine Zustimmung imEinzelfall oder entsprechend Liste B der Bauregel-liste).

Ausgenommen von diesen Regelungen sind soge-nannte sonstige Bauprodukte, die von allgemein aner-kannten Regeln der Technik nicht abweichen und Bau-produkte, fur die es technische Regeln nicht gibt unddie fur die Erfullung baurechtlicher Anforderungennur untergeordnete Bedeutung haben und die in dieListe C aufgenommen worden sind.Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte unterliegeneinem in der Bauregelliste A, der jeweiligen allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmungim Einzelfall vorgeschriebenen Verfahren zum Nach-weis der �bereinstimmung mit den ihnen zugrunde lie-genden technischen Regeln in Form einer �berein-stimmungserklarung des Herstellers mit oder ohne vor-herige Prufung des Bauprodukts durch eine anerkanntePrufstelle (Verfahren �H bzw. �HP) oder eines �ber-einstimmungszertifikats einer anerkannten Zertifizie-rungsstelle (Verfahren �Z).Die Anerkennung der P�Z-Stellen nach Bauord-nungsrecht regeln die P�Z-Anerkennungsverord-nungen der Lander (z. B. in Baden-Wurttemberg am10.05.2010 (GBl. Nr. 9, S. 446 ff.)). Die �bereinstim-mung des Produkts mit der dafur maßgebenden tech-nischen Regel, der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichenPrufzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall doku-mentiert der Hersteller durch Kennzeichnung desProdukts mit dem �bereinstimmungszeichen �aufgrund der Bestimmungen der �bereinstimm-ungszeichen-Verordnungen der Lander. Das �-Zeichendarf auch auf der Verpackung, einem Beipackzettel,dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferscheinaufgebracht werden.Fur die �-Kennzeichnung von Bauprodukten, die nachtechnischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 herge-stellt werden, haben die Lander in Erganzung zu den�bereinstimmungszeichen-Verordnungen, die auf derGrundlage der Muster-�ZVO erlassen wurden, weitereHinweise bekanntgegeben (siehe DIBt-Mitteilungen6/1997).In der „Verordnung uber Anforderungen an Herstellervon Bauprodukten und Anwender von Bauarten“ (Her-steller- und Anwenderverordnung – HAVO) ist gere-gelt, dass fur die Ausfuhrung von Schweißarbeitenzur Herstellung tragender Stahlbauteile und Alumi-niumbauteile die Hersteller und der Anwender uberFachkrafte mit besonderer Sachkunde und Erfahrungsowie uber besondere Einrichtungen verfugen mussen.Die Erfordernisse bestimmen sich aus DIN 18800-7oder DIN 4113 bzw. DIN EN 1090 fur den Fall, dass

geschweißte Bauteile nach dem europaischen Regel-werk DIN EN 1993 oder DIN EN 1999 bemessen wer-den (s. hierzu Abschn. 6).Die Hersteller und Anwender haben gegenuber einerdafur anerkannten Prufstelle ihre Befahigung nach-zuweisen.

4.2 Geregelte Bauprodukte in Bauregelliste ATeil 1 – Produkte nach nationalen Vorschriften

Geregelte Bauprodukte entsprechen den in Bauregel-liste A Teil 1 · bekanntgemachten technischen Regelnoder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Die Ver-wendbarkeit der Produkte ergibt sich aus der �berein-stimmung · mit den bekanntgemachten technischen Re-geln. Die Verwendbarkeit ist in dem fur die Produkte inder Bauregelliste A Teil 1 geforderten �bereinstim-mungsnachweis– �bereinstimmungserklarung des Herstellers (�H),– �bereinstimmungserklarung des Herstellers nach

vorheriger Prufung des Bauprodukts durch eineanerkannte Prufstelle (�HP),

– �bereinstimmungszertifikat durch eine anerkannteZertifizierungsstelle (�Z)

jeweils aufgrund einer werkseigenen Produktionskon-trolle zu bestatigen; deshalb tragen die Produkte das�-Zeichen.Maßgebend ist das in der Bauregelliste angegebene�bereinstimmungsnachweisverfahren, auch wenn dietechnischen Regeln ggf. etwas anderes ausweisen.In der Bauregelliste A wird auch die Art des Verwend-barkeitsnachweises festgelegt, der bei wesentlicher Ab-weichung von den bekanntgemachten Regeln zu fuhrenist (Z = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung desDIBt, P = allgemeines bauaufsichtliches Prufzeugniseiner dafur anerkannten Prufstelle).Die Bauregelliste wird vom DIBt im Einvernehmen mitden obersten Bauaufsichtsbehorden der Lander min-destens einmal jahrlich in aktueller Form und in voll-standigem Umfang in den „Mitteilungen“ des DIBt be-kanntgemacht.Die Bauregelliste hat rechtssatzahnlichen Charakter.

4.3 Nicht geregelte Bauprodukte inBauregelliste A Teil 2

Bestimmte, in Bauregelliste A Teil 2 genannte Baupro-dukte, fur die es Technische Baubestimmungen oderallgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibtund deren Verwendung nicht der Erfullung erheblicherAnforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagendient – so z. B. Lager fur Lagerungen der Lagerungs-klasse 2 nach DIN 4141-3 – sind in Teil 2 Nr. 1 enthal-ten; als Verwendbarkeitsnachweis genugt hier ein all-gemeines bauaufsichtliches Prufzeugnis einer dafuranerkannten Prufstelle.Die andere Gruppe nicht geregelter Bauprodukte in Teil2 sind Bauprodukte, fur die es Technische Baubestim-mungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik

11Verwendung von Produkten nach nationalen und europaischen Vorschriften

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nicht oder noch nicht fur alle Anforderungen gibt, dieaber hinsichtlich dieser Anforderungen – Absturzsi-cherung, Brandverhalten, Schallschutz, Gerauschverhal-ten, Dichtigkeit, Standsicherheit – nach allgemein aner-kannten Prufverfahren beurteilt werden konnen.In Bezug auf die Bekanntmachung und die rechtlicheBedeutung der Liste gilt das unter dem vorigen Ab-schnitt Gesagte.

4.4 Verwendung von Bauprodukten in Liste C

Bauprodukte, fur die es weder Technische Bau-bestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln derTechnik gibt und die fur die Erfullung bauord-nungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeord-nete Bedeutung haben, sind in Liste C aufgefuhrt.Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und�bereinstimmungsnachweise. Diese Produkte durfenkein �-Zeichen tragen.Darunter fallen fur den Metallbau z. B. Dachelementesamt Befestigungen mit einem Unterstutzungsabstandvon bis zu 1 m und Doppelboden mit Stutzweiten bis0,5 m.

4.5 Produkte nach europaischen Vorschriften –Bauregelliste B Teil 1

Europaische Produktnormen konnen nach ihrer Be-kanntmachung im europaischen Amtsblatt angewendetwerden. Fur Bauprodukte im Geltungsbereich harmo-nisierter Normen – das sind die EU-Mitgliedstaatenund EWR-Vertragsstaaten – werden mit den Normenvon der Europaischen Kommission sogenannte Ko-existenzperioden bekannt gemacht, nach deren Ablaufausschließlich die CE-Kennzeichnungspflicht fur dasIn-Verkehr-Bringen des Bauproduktes besteht.Wahrend der Koexistenzperiode hergestellte Baupro-dukte konnen in den genannten Staaten sowohl mitder CE-Kennzeichnung als auch aufgrund der bislanggeltenden nationalen Regelungen in Verkehr gebrachtwerden.Gegebenenfalls sind in Deutschland fur bestimmte Ver-wendungszwecke bei bestimmten Produkten weitereAnforderungen zu stellen, namlich dann, wenn die ent-sprechende Technische Spezifikation nicht ausreichendkonkret genug bestimmte Produkteigenschaften fur denjeweiligen Verwendungszweck beschreibt. Es wurdenfolgende Kriterien fur die Aufnahme in die Bauregel-liste B Teil 1 festgelegt:– Die Zuordnung von Klassen und Leistungsstufen

fur wesentliche Merkmale der Bauprodukte, die inTechnischen Spezifikationen oder Zulassungsleit-linien fur bestimmte Verwendungszwecke enthaltensind, werden national festgelegt. Mit Ausnahme desBrandverhaltens sind weitere Klassifizierungenderzeit nicht vorgesehen, ebenso wenig Leistungs-stufen fur Produktleistungen.

– Nationale Festlegungen im Hinblick auf die Detailsder einzelnen Elemente des Konformitatsnach-

weisverfahrens, wenn diese in den TechnischenSpezifikationen nicht oder nicht ausreichend be-rucksichtigt sind.

– Wenn Anforderungen zur Verwendbarkeit an dasBauprodukt/die Bauart hinsichtlich Hygiene, Ge-sundheit und Umweltschutz zu stellen sind unddiese in den Technischen Spezifikationen nichtexistieren.

– Weitere erforderliche Anforderungen an die Ver-wendbarkeit auf der Grundlage nationaler Regelun-gen, die aber in den Technischen Spezifikationenbislang unberucksichtigt blieben.

In den genannten Fallen ist es moglich, dass das Bau-produkt/die Bauart sowohl mit einer CE-Kenn-zeichnung als auch mit einem �-Zeichen auszustattensind.

4.6 Bauregelliste B Teil 2

Bauprodukte, die aufgrund anderer EG-Richtlinien,insbesondere der Richtlinie fur Gasverbrauchseinrich-tungen (90/396/EWG), der Richtlinie fur Maschinen(2006/2/EG), der Richtlinie fur elektrische Betriebs-mittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Nie-derspannungsrichtlinie“ 73/23/EWG), der Richtlinieuber die Wirkungsgrade von mit flussigen oder gas-formigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-wasserheizkesseln (92/42/EWG) und/oder der Richt-linie uber die elektromagnetische Vertraglichkeit(89/336/EWG) die CE-Kennzeichnung tragen, sindnach den Landesbauordnungen im Allgemeinen ohneweitere Prufung verwendbar.Die Verwendbarkeit in Deutschland erfahrt nur danneine Einschrankung, wenn die der CE-Kennzeichnungzugrunde liegenden EG-Richtlinien wesentliche An-forderungsbereiche der Bauproduktenrichtlinie nichtabdecken und in Deutschland fur diese nicht abgedeck-ten Anforderungsbereiche bauaufsichtliche Anforde-rungen gestellt werden. Die betroffenen Bauproduktewerden vom Deutschen Institut fur Bautechnik im Ein-vernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehorden derLander in der Bauregelliste B Teil 2 bekanntgemacht.Hierbei wird auch festgelegt, welche Verwendbarkeits-und �bereinstimmungsnachweise fur die nicht abge-deckten Anforderungsbereiche zusatzlich zu fuhrensind. Ein solches CE-gekennzeichnetes Bauproduktmuss fur eine ordnungsgemaße Verwendung inDeutschland dann zusatzlich ein �-Zeichen tragen.Bauprodukte fur den Metallbau sind in dieser Listenicht enthalten.

4.7 Anwendung von Bauarten

Bauart im Sinne der Landesbauordnungen ist dasZusammenfugen von Bauprodukten zu baulichen An-lagen oder Teilen davon. Als Bauart gilt z. B. im Be-reich des Stahlbaus eine konventionell errichtete Halle.

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Bauarten, die Technischen Baubestimmungen entspre-chen, bedurfen keines besonderen Anwendbarkeits-nachweises (geregelte Bauarten). Bauarten, die vonTechnischen Baubestimmungen wesentlich abweichenoder fur die es allgemein anerkannte Regeln der Tech-nik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), durfen nur an-gewendet werden, wenn fur sie eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung des DIBt oder eine Zustimmungim Einzelfall der zustandigen obersten Bauaufsichts-behorde erteilt ist. Bestimmte, in Bauregelliste A Teil3 genannte Bauarten, insbesondere solche, an die An-forderungen in Bezug auf die Feuerwiderstandsdaueroder den Schallschutz gestellt werden und die im �bri-gen Technischen Baubestimmungen entsprechen, be-notigen als Anwendbarkeitsnachweis nur ein allgemei-nes bauaufsichtliches Prufzeugnis einer dafur aner-kannten Prufstelle.Hierunter fallen die bereits unter Bauregelliste A Teil 2genannten Bauteile, wenn sie nicht vorgefertigt herge-stellt werden. Bauarten bedurfen einer (schriftlichen)Bestatigung der �bereinstimmung mit den zugrundeliegenden technischen Regeln, Zulassungen, Prufzeug-nissen und Zustimmungen im Einzelfall durch den Her-steller der Bauart, jedoch keiner Kennzeichnung mitdem �-Zeichen. Diese Bestatigung kann formlos erfol-gen und der Einfachheit halber sogar auf der Rechnungfur die Leistung angebracht werden. Sie kann lauten:„Es wird bestatigt, dass die Ausfuhrung den Tech-nischen Baubestimmungen entspricht.“

5 Liste der TechnischenBaubestimmungen

Die Technischen Baubestimmungen konkretisieren dieallgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Bauord-nungen in Bezug auf die Gefahrenabwehr. Die von derobersten Baurechtsbehorde durch offentliche Bekannt-machung als Technische Baubestimmungen bekannt-gemachten Technischen Regeln sind zu beachten; siesind in einer von allen Landern im Grundsatz gebillig-ten „Musterliste der Technischen Baubestimmungen“zusammengefasst. Diese „Liste“ bildet die technischeGrundlage der Behandlung bautechnischer Nachweiseim baurechtlichen Verfahren. Sie wird in den Landerni. W. einheitlich – also der „Musterliste“ entsprechend –bekanntgemacht.Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)enthalt technische Regeln fur die Planung, Bemessungund Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile,die auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO als Tech-nische Baubestimmungen bekannt gemacht werden.Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Listegeandert werden, gehoren auch die �nderungen undErganzungen zum Inhalt der Technischen Baubestim-mungen.Anlagen, in denen die Verwendung von Bauproduktennach harmonisierten Normen nach der Bauprodukten-richtlinie geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind

durch den Buchstaben „E“ kenntlich gemacht. Gibtes im Teil I der Liste keine technischen Regeln furdie Verwendung von Bauprodukten nach harmonisier-ten Normen und ist die Verwendung auch nicht durchandere allgemein anerkannte Regeln der Technik gere-gelt, konnen Anwendungsregelungen auch im Teil IIAbschnitt 5 der Liste enthalten sein.Europaische technische Zulassungen enthalten im All-gemeinen keine Regelungen fur die Planung, Be-messung und Konstruktion baulicher Anlagen undihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden.Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungensind im Teil II Abschnitt 1 bis 4 der Liste aufgefuhrt.Im Teil III sind Anwendungsregelungen fur Baupro-dukte und Bausatze, die in den Geltungsbereich vonVerordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2MBO fallen.Die technischen Regeln fur Bauprodukte werden nach§ 17 Abs. 2 MBO in der Bauregelliste A bekannt ge-macht (veroffentlicht in den „Mitteilungen“ des Deut-schen Instituts fur Bautechnik). Sofern die in Spalte 2der Liste aufgefuhrten technischen Regeln Festlegun-gen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthal-ten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregel-listen.

6 Zur Anwendung der Eurocodes

6.1 Allgemeine Anmerkungen zurbauaufsichtlichen Einfuhrung

Die europaischen Bemessungsnormen der Reihe DINEN 1990 bis 1999 (Eurocodes) einschließlich ihrer Na-tionalen Anhange sind derzeit noch nicht vollstandigveroffentlicht. Die Fachkommission Bautechnik derBauministerkonferenz hat den Bundeslandern empfoh-len, ein Normungspaket, bestehend aus Normenteilender Normen DIN EN 1990 bis 1995 – und, sofern fer-tiggestellt auch 1996 – sowie 1997 und 1999 zumStichtag 1.7.2012 bauaufsichtlich einzufuhren undgleichzeitig die korrespondierenden nationalen Pla-nungs- und Bemessungsnormen sowie die bauaufsicht-lich eingefuhrten Vornormen zum Brandschutz (DIN VENV) aus der Liste der Technischen Baubestimmungenzu streichen. Die Fachkommission Bautechnik hat dieam Baugeschehen Beteiligten daruber informiert, dasskeine Bedenken bestehen, wenn die vorliegenden Nor-men DIN EN 1990 bis 1995, 1997 und 1999 nach§ 3 Abs. 3 Satz 3 MBO als gleichwertige Losung, ab-weichend von den korrespondierenden TechnischenBaubestimmungen, unter den folgenden generellen Be-dingungen angewendet werden:1. Die nachstehend genannten Eurocodeteile und ggf.

zugehorende Berichtigungen und �nderungen bzw.die konsolidierten Fassungen der Eurocodeteilemussen zusammen mit dem jeweiligen Weißdruckder Nationalen Anhange (NA) vorliegen. Dies istvoraussichtlich ab dem 1. Quartal 2011 der Fall.

13Zur Anwendung der Eurocodes

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2. Beim Nachweis des Gesamttragwerks nach denunten genannten Eurocodes ist die Bemessungeinzelner Bauteile nach den jeweiligen TechnischenBaubestimmungen (gemeint sind die nationalenBemessungsnormen DIN 18800, DIN 1045, usw.,die in der LTB aufgelistet sind) nur zulassig, wenndiese einzelnen Bauteile innerhalb des TragwerksTeiltragwerke bilden und die Schnittgroßen undVerformungen am �bergang vom Teiltragwerk zumGesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Normberucksichtigt wurden. Gleiches gilt auch fur denFall, dass das Gesamttragwerk nach den Tech-nischen Baubestimmungen bemessen wird undTeiltragwerke nach den Eurocodes.So konnen Mischkonstruktionen (nicht Verbund-konstruktionen), bestehend z. B. aus einer Stahl-konstruktion im 1. OG (nach DIN EN 1993), die aufeiner Stahlbetondecke (nach DIN EN 1992) errich-tet wird, mit Mauerwerkswanden (nach DIN 1053)im EG, wahlweise nach Eurocode und nationalemRegelwerk nachgewiesen werden. Diese Vorgehens-weise wird dann erforderlich sein, wenn noch nichtalle Eurocodeteile zur Verfugung stehen.

3. Bei Typenprufungen und allgemeinen bauaufsicht-lichen Zulassungen, die auf nationale technischeRegeln Bezug nehmen, ist Folgendes zu beachten:Fur das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgtdie Bemessung nach den in der Typenprufung oderZulassung in Bezug genommenen technischenRegeln. Die Nachweise des Resttragwerks (Grenz-zustande der Tragfahigkeit und der Gebrauchstaug-lichkeit) entsprechend den unten genanntenEurocodes sind zulassig.

4. Wird in Technischen Baubestimmungen auf natio-nale Bemessungsnormen verwiesen, durfen anstelledieser auch die nachfolgenden Eurocodes unter denhier genannten Bedingungen angewendet werden.Ein Beispiel fur diesen Fall ist DIN 4149. Es kannbei der Bemessung von Tragwerken nach Eurocode,in Erdbebengebieten, vorerst nur auf DIN 4149zuruckgegriffen werden. In dieser Norm wird aufnationale Bemessungsnormen verwiesen. In diesenFallen sind die aquivalenten Stellen in den Euro-codes zu verwenden.

5. Die E-Anlagen der Liste der Technischen Baube-stimmungen sind bei Anwendung der Eurocodessinngemaß zu beachten.(Hinweis: E-Anlagen sind als solche in der LTBgekennzeichnet, z. B. Anlage 2.4/15 E; sie nehmenBezug auf harmonisierte Produktnormen).

6. Die Standsicherheitsnachweise nach den Eurocodesmussen mit denen nach den weiterhin geltendenTechnischen Baubestimmungen vergleichbar sein.Auch darauf erstreckt sich eine nach Bauordnungs-recht erforderliche Prufung/Bescheinigung durch dieBauaufsichtsbehorde, einen Prufingenieur/Prufsach-verstandigen oder ein Prufamt fur Standsicherheit1.

7. Die Eurocodeteile fur den Bruckenbau durfen furentsprechende bauliche Anlagen im Geltungsbe-

reich der MBO angewendet werden, wenn dasBundesministerium fur Verkehr, Bau und Stadtent-wicklung diese Teile fur seinen Bereich zurAnwendung freigegeben hat.

Unbenommen davon gelten fur das Bauen im Bestanddie von der Fachkommission Bautechnik herausgege-benen „Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beimNachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand“(Stand April 2008).Weitere Bedingungen, die zur Anwendung von § 3Abs. 3 Satz 3 MBO erfullt sein mussen, sind in dennachfolgenden Abschnitten genannt.

6.2 Anwendbare Normenteile – Kaltbemessung

6.2.1 Einwirkungen/Lastannahmen

DIN EN 1990:2002-10Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung;DIN EN 1991-1-1:2002-10Eurocode 1: Einwirkungen auf TragwerkeTeil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke –Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau;DIN EN 1991-1-3:2004-09Eurocode 1: Einwirkungen auf TragwerkeTeil 1-3: Allgemeine Einwirkungen – Schneelasten;DIN EN 1991-1-4:2005-07Eurocode 1: Einwirkungen auf TragwerkeTeil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten;DIN EN 1991-1-7:2007-02Eurocode 1: Einwirkungen auf TragwerkeTeil 1-7: Allgemeine Einwirkungen – Außergewohn-liche Einwirkungen.Sollten nicht mindestens die vorgenannten Normen-teile, zugehorige Berichtigungen oder konsolidierteFassungen dieser Normenteile (in die die Berichtigun-gen bereits eingepflegt sind) einschließlich derWeißdruckfassung der zugehorigen Nationalen An-hange vorliegen und von der Bauaufsicht uber dieDIBt-Mitteilungen freigegeben sein, so sind die ent-sprechenden Teile (mit Ausnahme der Brandeinwir-kungen) der Reihe DIN 1055, einschl. der zugehorigenLTB-Anlagen, anzuwenden. Dies gilt auch fur Ver-weise in den nachfolgenden europaischen NormenDIN EN 1992 bis 1995, 1997 und 1999 auf DIN EN1990 bzw. DIN EN 1991.

6.2.2 Stahlbeton- und Spannbetontragwerke(Eurocode 2)

DIN EN 1992-1-1:2005-10Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahl-beton und SpannbetontragwerkenTeil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln furden Hochbau.Bei Verweisen in DIN EN 1992-1-1 auf EN 13670 –Ausfuhrung von Tragwerken aus Beton – ist stattdessendie Norm DIN 1045-3 anzuwenden.

14 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis

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Bei einem Einzelfundament, das zentrisch vertikal mitstandigen Einwirkungen und Einwirkungen aus Schneesowie horizontal mit Einwirkungen aus Wind be-ansprucht wird, ist bei gunstig wirkendem Eigenge-wicht sowohl der Nachweis der Lagesicherheit nachDIN 1055-100 (Bild 2 b) als auch der Nachweis derKippsicherheit nach DIN 1054 (Bild 2 a) zu fuhren.Die daraus resultierenden großeren Fundamentabmes-sungen sind der Bemessung nach DIN EN 1992-1-1zugrunde zu legen. Fur die Bemessung von Funda-menten nach DIN EN 1992-1-1 (Bild 2 c) ist die sichaus der Gleichgewichtsbedingung im Grenzzustandder Tragfahigkeit ergebende Resultierende der fiktivenBodenpressungen als Bemessungswert anzusetzen.Diese Bodenpressungen durfen auch als gleichmaßigverteilt ohne betragsmaßige Begrenzung angenommenwerden.

6.2.3 Stahltragwerke (Eurocode 3)

DIN EN 1993-1-1:2005-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln furden Hochbau;DIN EN 1993-1-3:2007-02Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-3: Allgemeine Regeln – Erganzende Regeln furkaltgeformte dunnwandige Bauteile und Bleche;DIN EN 1993-1-5:2007-02Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-5: Plattenformige Bauteile;DIN EN 1993-1-6:2007-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-6: Festigkeit und Stabilitat von Schalen;DIN EN 1993-1-7:2007-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-7: Plattenformige Bauteile mit Querbelastung;

DIN EN 1993-1-8:2005-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-8: Bemessung von Anschlussen;DIN EN 1993-1-9:2005-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-9: Ermudung;DIN EN 1993-1-10:2005-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-10: Stahlsortenauswahl im Hinblick aufBruchzahigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung;DIN EN 1993-1-11:2007-02Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwer-ken mit Zuggliedern aus Stahl;DIN EN 1993-5:2007-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 5: Pfahle und Spundwande;DIN EN 1993-6:2007-07Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahl-bautenTeil 6: Kranbahnen.Die Anforderungen fur die Ausfuhrung von Stahl- undAluminiumtragwerken werden in der NormenreiheDIN EN 1090 europaisch zusammengefuhrt. DIN EN1090-2 regelt die technischen Anforderungen fur dieAusfuhrung von Stahltragwerken und wird die derzeitnoch gultigen nationalen Regelungen der DIN 18800-7ablosen. Bei im Werk geschweißten Stahlbauteilen, diefur eine Bemessung nach EC 3 relevant sind, ist DINEN 1090-2:2008-12 – Ausfuhrung von Stahltragwer-ken und Aluminiumtragwerken, Teil 2: Technische Re-geln fur die Ausfuhrung von Stahltragwerken – an-zuwenden. Bild 1 zeigt ein Beispiel fur die CE-Kenn-zeichnung eines geschweißten Stahlbauteils.Die Hinweise zur Festlegung der SchadensfolgeklasseCC sind in dieser Norm allerdings sehr unprazise fest-gelegt, da sie nur eine beschrankte Auswahl an Bau-werksbeispielen enthalten. Um die Zuordnung von

15Zur Anwendung der Eurocodes

Bild 2. Nachweis der Kipp- undLagesicherheit bei Einzelfundamenten

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Bauwerken, Tragwerken bzw. Bauteilen zu den in Ab-schnitt DIN EN 1090-2, Abschnitt 4.1.2 genanntenAusfuhrungsklassen EXC 1 bis EXC 4 zu erleichternund um Missverstandnisse zwischen dem Tragwerks-planer und der ausfuhrenden Firma, die entsprechenddieser Ausfuhrungsklassen zertifiziert sein muss, zuvermeiden, wurden vonseiten der Bauaufsicht nachfol-gende Festlegungen getroffen.

Ausfuhrungsklasse EXC 1In diese Ausfuhrungsklasse fallen vorwiegend ruhendbeanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl biszur Festigkeitsklasse S 275, fur die mindestens einerder folgenden Punkte zutrifft:1. Tragkonstruktionen mit

– max. zwei Geschossen aus Walzprofilen ohnebiegesteife Kopfplattenstoße;

– Stutzen mit max. 3 m Knicklange;– Biegetragern mit max. 5 m Spannweite und

Auskragungen bis 2 m;– charakteristischen veranderlichen gleichmaßig ver-

teilten Einwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m2

und charakteristischen veranderlichen Einzelnutz-lasten bis 2,0 kN;

2. Tragkonstruktionen mit max. 30h geneigten Be-lastungsebenen (z. B. Rampen) mit Beanspru-chungen durch charakteristische Achslasten vonmax. 63 kN oder charakteristische veranderlichegleichmaßig verteilte Einwirkungen/Nutzlastenvon bis zu 17,5 kN/m2 (vgl. Kategorie G3 in Tab.4 DIN 1055-3 bzw. Kategorie E4 in Tab. 6.4 DEin DIN EN 1991-1-1/NA) in einer Hohe von max.1,25 m uber festem Boden wirkend;

3. Treppen und Gelander in Wohngebauden;4. Landwirtschaftliche Gebaude ohne regelmaßigen

Personenverkehr (z. B. Scheunen, Gewachshauser);5. Wintergarten an Wohngebauden;6. Einfamilienhauser mit bis zu 4 Geschossen;7. Gebaude, die selten von Personen betreten werden,

wenn der Abstand zu anderen Gebauden oder Fla-chen mit haufiger Nutzung durch Personen mindes-tens das 1,5-Fache der Gebaudehohe betragt.

Die Ausfuhrungsklasse EXC 1 gilt auch fur andere ver-gleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausfuhrungsklasse EXC 2In diese Ausfuhrungsklasse fallen vorwiegend ruhendund nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteileoder Tragwerke aus Stahl bis zur FestigkeitsklasseS 700, die nicht den Ausfuhrungsklassen EXC 1,EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.

Ausfuhrungsklasse EXC 3In diese Ausfuhrungsklasse fallen vorwiegend ruhendund nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteileoder Tragwerke aus Stahl bis zur FestigkeitsklasseS 700, fur die mindestens einer der folgenden Punktezutrifft:

1. großflachige Dachkonstruktionen von Versamm-lungsstatten/Stadien;

2. Gebaude mit mehr als 15 Geschossen;3. vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlusse

bei extremen Abflussvolumen;4. folgende nicht vorwiegend ruhend beanspruchte

Tragwerke oder deren Bauteile:– Geh- und Radwegbrucken– Straßenbrucken– Eisenbahnbrucken– Fliegende Bauten– Turme und Maste wie z. B. Antennentragwerke– Kranbahnen– zylindrische Turme wie z. B. Stahlschornsteine.

Die Ausfuhrungsklasse EXC 3 gilt auch fur andere ver-gleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausfuhrungsklasse EXC 4In diese Ausfuhrungsklasse fallen alle Bauteile oderTragwerke der Ausfuhrungsklasse EXC 3 mit extremenVersagensfolgen fur Menschen und Umwelt, wie z. B.:1. Straßenbrucken und Eisenbahnbrucken (s. DIN EN

1991-1-7) uber dicht besiedeltem Gebiet oder uberIndustrieanlagen mit hohem Gefahrdungspotenzial;

2. Sicherheitsbehalter in Kernkraftwerken;3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrver-

schlusse bei extremen Abflussvolumen;Daruber hinaus ist zu beachten,– dass die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in den

genannten Ausfuhrungsklassen nur durch solcheHersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produk-tionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entspre-chend DIN EN 1090-1:2010-07 zertifiziert ist,

– dass die Ausfuhrung von geschweißten Bauteilen,Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in dengenannten Ausfuhrungsklassen, auf der Baustelle,nur durch solche Firmen erfolgen darf, die ubereinen Eignungsnachweis fur die Ausfuhrung vonSchweißarbeiten in den entsprechenden Ausfuh-rungsklassen verfugen. Bis auf Weiteres wird fur dieAusfuhrungsklasse EXC 1 eine Bescheinigung uberdie Herstellerqualifikation mindestens der Klasse Bnach DIN 18800-7, fur die AusfuhrungsklasseEXC 2 eine Bescheinigung uber die Herstellerqua-lifikation der Klassen B, C oder D nach DIN 18800-7 in Abhangigkeit von den in DIN 18800-7 zu denKlassen angegebenen Geltungsbereichen und furalle weiteren Ausfuhrungsklassen eine Bescheini-gung uber die Herstellerqualifikation der Klasse Dnach DIN 18800-7 bei vorwiegend ruhenderBeanspruchung akzeptiert. Eine Bescheinigunguber die Herstellerqualifikation der Klasse E istbis auf Weiteres bei nicht vorwiegend ruhenderBeanspruchung erforderlich.

16 1 Europarechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf nationale Verordnungen und die Baupraxis