22.06.2017. Jahrgang ° 6 ° Nr. 15 · 2019. 8. 14. · Seite 6 Der Rat der Stadt Witten hat am...

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Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 16, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-Datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar. 22.06.2017. Jahrgang ° 6 ° Nr. 15 Inhalt: 1. Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Kulturbeirat der Stadt Witten............ 2 2. Bebauungsplan Nr. 238 "Liegnitzer Straße/Bebbelsdorf" - Satzungsbeschluss ............ 3 3. Bebauungsplan Nr. 242 -Sto- „Hörder Straße/ Himmelohstraße/ Stockum-West“ - Satzungsbeschluss...................................................................................................... 5 4. Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme.............................................................................................................. 7 5. Einladung zur 22. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 26.06.2017, 17 Uhr, im Rathaus, Ratssaal ...................................................................................................... 8

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Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 16, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-Datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar.

22.06.2017. Jahrgang ° 6 ° Nr. 15

Inhalt:

1. Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Kulturbeirat der Stadt Witten ............ 2

2. Bebauungsplan Nr. 238 "Liegnitzer Straße/Bebbelsdorf" - Satzungsbeschluss ............ 3

3. Bebauungsplan Nr. 242 -Sto- „Hörder Straße/ Himmelohstraße/ Stockum-West“ - Satzungsbeschluss ...................................................................................................... 5

4. Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme .............................................................................................................. 7

5. Einladung zur 22. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 26.06.2017, 17 Uhr, im Rathaus, Ratssaal ...................................................................................................... 8

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Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Kulturbeirat der Stadt Witten

Am 14. Mai 2017 hat das Kulturforum Witten die Urwahl zum Kulturbeirat der Stadt Witten durchgeführt. Abgegeben wurden für jede Kultursparte 210 Stimmen. Die Stimmenauszählung führte zu folgendem Ergebnis: Sparte Bildende Kunst

Prof. Dr. Manfred Wolff: 99 Stimmen Ronald Hirsch: 92 Stimmen Ungültige Stimmen: 19 Sparte Darstellende Kunst/Theater

Sonja Elisabeth Maier: 157 Stimmen Tobias Vorberg: 34 Stimmen Ungültige Stimmen: 19 Sparte Foto/Film/Medien

Barbara Zabka: 142 Stimmen Kurt Rade: 50 Stimmen Michael Winkler: 14 Stimmen Ungültige Stimmen: 4 Sparte Literatur

Alma E. Lück: 94 Stimmen Georg Klee: 64 Stimmen Ulrike Jungmann-Busch: 32 Stimmen Ungültige Stimmen: 20 Sparte Musik

Martin Schreckenschläger: 66 Stimmen Ulrich Lorscheider: 54 Stimmen Peter Mölders: 47 Stimmen Edelgard Bach: 27 Stimmen Ungültige Stimmen: 16 Sparte Soziokultur

Anna Roxane Schnepper: 113 Stimmen Dr. Kerstin Glathe: 89 Stimmen Ungültige Stimmen: 8 Gemäß § 6 (2) der Wahlordnung für den Wittener Kulturbeirat hat der Verwaltungsrat des Kulturforums Witten in seiner Sitzung am 8. Juni 2017 die mit den meisten Stimmen Gewählten jeder Sparte zu Mitgliedern des Wittener Kulturbeirats, die mit den zweitmeisten Stimmen Gewählten jeder Sparte zu deren Stellvertretern ernannt. Witten, 12.06.2017 Steimann Vorstand des Kulturforums Witten als Wahlleiter

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Bebauungsplan Nr. 238 "Liegnitzer Straße/Bebbelsdorf" - Satzungsbeschluss

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 238 “Liegnitzer Straße/ Bebbelsdorf“, befindet sich im Stadtteil Annen westlich der Straße Bebbelsdorf südlich der Autobahn A 44. Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 6.500 m² große Wiesenfläche, die im Westen und Norden an vorhandenes Grabeland angrenzt. Auf der Ostseite des Geltungsbereiches liegt die erschließende Straße Bebbelsdorf, die nach Norden hin ansteigt und bis zur Nordostspitze des Geltungsbereiches durch eine sich vergrößernde Böschung von der dort geplanten Gewerbefläche getrennt wird. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: - Flur 1, Nr. 96 und 98, - Flur 16, Nr. 298.

Die Stadt Witten strebt an, den im Stadtgebiet ansässigen Firmen langfristige Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Die Entwicklung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen innerhalb des Stadtgebietes nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Mit dem Bebauungsplan Nr. 238 “Liegnitzer Straße / Bebbelsdorf“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung der im Flächennutzungsplan (FNP) westlich der Straße Bebbelsdorf dargestellten gewerblichen Baufläche geschaffen.

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Ratsbeschluss: Der Rat der Stadt Witten hat am 15.05.2017 folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt über die Anregungen gemäß Anlagen 3 und 4 der Vorlage Nr. 0651/V 16. Er begründet den Bebauungsplan Nr. 238 „Liegnitzer Straße / Bebbelsdorf“ gemäß Anlage 1 der Vorlage Nr. 0651/V 16 (Begründung vom 30.09.2016) und beschließt den Plan in der Fassung vom 18.07.2016 als Satzung.“ Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 des BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von

durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 GO NRW kann nach Ablauf

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4. Nach § 10 Abs. 3 BauGB können der Bebauungsplan Nr. 238 "Liegnitzer Straße/ Bebbelsdorf" und seine Begründung ab sofort im Gebäude Annenstraße 113, Zimmer 106, zu den Öffnungszeiten des Planungsamts eingesehen werden.

Witten, den 19.06.2017 Bürgermeisterin Leidemann

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Bebauungsplan Nr. 242 -Sto- „Hörder Straße/ Himmelohstraße/ Stockum-West“ - Satzungsbeschluss

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 242 -STO- „Hörder Str./ Himmelohstr./ Stockum-West“ (Gemarkung Stockum, Flur 6, Flurstück 1523) liegt westlich des Stadtteilzentrums Witten-Stockum und wird im Westen von der Himmelohstraße, im Norden von den Grundstücken einer Reihenhausbebauung, im Osten von dem Stockumer Friedhof und im Süden von der Hörder Straße begrenzt.

Aufgrund der vielfachen Nachfrage nach altengerechten, barrierefreien Miet- und Eigentumswohnungen in zentraler Lage im Stadtteil und der wachsenden Anzahl von Senioren in der Bevölkerung werden auf der ungenutzten Friedhofserweiterungsfläche an der Hörder Straße/ Himmelohstraße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Nutzung geschaffen werden. Ferner soll hier der Bedarf nach gewerblichen Räumen für Dienstleistungen gedeckt werden.

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Der Rat der Stadt Witten hat am 15.05.2017 folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat � beschließt über die Anregungen und Bedenken aus der öffentlichen Auslegung gemäß Anlage 2 der

Vorlage Nr. 0665/V 16, � begründet den Bebauungsplan Nr. 242 -Sto- "Hörder Straße/ Himmelohstraße/ Stockum-West" gemäß

Anlage 1 der Vorlage Nr. 0665/V 16 und beschließt den Bebauungsplan gemäß Anlage 3 der Vorlage Nr. 0665/V 16 mit der Ergänzung zu der Einsehbarkeit von DIN-Vorschriften und Richtlinien als Satzung.“

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 des BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von

durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 GO NRW kann nach Ablauf

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, b) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4. Nach § 10 Abs. 3 BauGB können der Bebauungsplan Nr. 242 -Sto- „Hörder Straße/ Himmelohstraße/ Stockum-West“, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort im Gebäude Annenstraße 113, Zimmer 106, zu den Öffnungszeiten des Planungsamts eingesehen werden.

Witten, den 19.06.2017 Bürgermeisterin Leidemann

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Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme

Die Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme vom 07.06.2017, Aktenzeichen: 32.3 Siep 2017 - 129, an Herrn Ronny Reitz, geb. am 21.11.1990 in Siegburg, letzter bekannter Aufenthaltsort: Novalisstraße 8 in 51147 Köln, wird hiermit gemäß § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme durch die Post gemäß § 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß § 10 LZG NRW durchzuführen. Durch die öffentliche Bekanntmachung wird eine Frist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme kann bei der Stadt Witten, Annenstraße 111 b, 58453 Witten, Zimmer 6, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau Siepmann. Witten, 20.06.2017 Im Auftrag Gez. Siepmann

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Einladung zur 22. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 26.06.2017, 17 Uhr, im Rathaus, Ratssaal

T A G E S O R D N U N G

Öffentliche Sitzung:

1. Berichte der Bürgermeisterin

2. Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 247 "Drei Könige" - Abwägung - Planbeschluss

3. Bebauungsplan Nr. 247 N - Mit - "Drei Könige" - Abwägung - Satzungsbeschluss

4. Stadtwerke Witten GmbH, Jahresabschluss 2016

5. ZBZ Witten GmbH; Jahresabschluss 2016

6. Kulturforum Witten - AöR; Jahresabschluss 2016

7. Stadtmarketing Witten GmbH; Jahresabschluss 2016

8. Rathaussanierung (Ausführungs- und Variantenbeschluss)

9. Wittener Weg zur strukturierten Öffentlichkeitsbeteiligung

10. Verkaufsoffene Sonntage 2017 -Himmelfahrtskirmes -Dringlichkeitsentscheidung-

11. Verkaufsoffene Sonntage 2017 Zwiebelkirmes/Oktoberfest/Weihnachtsmarkt

12. Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH (ehemals FZK GmbH); Besetzung der Gesellschafterversammlung und Einrichtung eines Beirates für die Betriebsstätte "Freizeitzentrum Kemnade"

13. Erstmaliger Ausbau der Cörmannstraße zwischen Sprockhöveler Straße und der Straße Im Esch

14. Jahresabschluss des Haushaltes der Stadt Witten 2016

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Nichtöffentliche Sitzung:

15. Vergabeangelegenheit

16. Personalangelegenheiten

17. Berichte der Bürgermeisterin

Leidemann Bürgermeisterin