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26.09.2013 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 44 Entscheidende Behörde UVS Wien Entscheidungsdatum 26.09.2013 Geschäftszahl MIX/42/10461/2013 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Dr. Erhart W. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 6.8.2013, GZ: A2/287663/1/2012, mit welchem Herrn Dr. Erhart W. gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 10 Jahren verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.9.2013 wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz, i.d.F. LGBl. Nr 10/2013, wird Ihnen, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten.“ Text Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt: „Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz wird Ihnen, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 10 Jahren verboten.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber u.a. vor wie folgt: „Der Bescheid wird in seinem gesamten Ausspruch angefochten: I. Ich habe im vorausgegangenen Verfahren unter der selben Aktenzahl darauf hingewiesen, dass ich mich seit ich mich im beruflichen Ruhestand befinde (2005) nur bis zu 90 Tage/Jahr in Wien aufhalte, während ich mich die andere Zeit entweder am Hauptwohnsitz meiner Frau am Gr. oder als Mittelpunkt meiner (restlichen) Lebensinteressen in V./Ka. aufhalte. Dass ich diesen Zustand am 8.07.2013 nach den bisherigen Erfahrungen in diesem Verfahren, wie auch im Verfahren zu UVS- 06/42/2973/2013 (MBA 18 - S 51567/12) mit der formellen Verlegung meines Hauptwohnsitzes nach V./Ka. meldepolizeilich nachvollzogen habe, habe ich in meinem Widerspruch vom 16.07.2013 belegt. Die Landespolizeidirektion Wien ist daher örtlich unzuständig. Für Mutmaßungen über meine Lebensumstände. wie sie im vorletzten Absatz der Bescheidbegründung angestellt und offen gelegt sind, liegen keine Beweisergebnisse vor! II. Im Vorverfahren zum Bescheid vom 23.11.2012 (Vorschreibungen nach § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz) wie in dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 verbundenen Berufungsverfahren zum Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vorn 4.02.2013, MBA 18 - S 51567/12, war als Organwalter des UVS Wien sein Mitglied Mag. DDr.Tessar tätig. Beide Berufungsbescheide vom 14.05.2013 gehen in ihren Erwägungen (jeweils ab Seite 24) von aktenwidrigen und somit willkürlichen Feststellungen und Mutmaßungen aus, die eine methodengerechte (d.h. nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation nicht erkennen lassen. Ich verweise hiezu auf die von mir im gegenständlichen Verfahren am 1.08.2013 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die ich in Kopie mit Postaufgabe vom 7.08.2013 als Sachvorbringen vorgelegt habe und deren Ausführungen ich durch Einbeziehung in diesen Schriftsatz als Berufungsvorbringen wiederhole. Desgleichen verweise ich auf meine Ausführungen im Schriftsatz (Widerspruch) vom 16.07.2013, die unbeachtet geblieben sind; auch hier erkläre ich die Ausführungen zum Bestandteil dieser Berufung. Nachdem ich davon ausgehe, dass die Geschäftseinteilung für die Organwalter des UVS Wien bis zum Tätigkeitsbeginn eines Landesverwaltungsgerichtes Wien am 1.01.2014 unverändert bleibt und damit der im vorausgegangenen Verfahren tätig gewordene Organwalter des UVS Wien über die gegenständliche Berufung

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26.09.2013

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Entscheidende Behörde

UVS Wien

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

MIX/42/10461/2013

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Dr. Erhart W. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 6.8.2013, GZ: A2/287663/1/2012, mit welchem Herrn Dr. Erhart W. gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 10 Jahren verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.9.2013 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz, i.d.F. LGBl. Nr 10/2013, wird Ihnen, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten.“

Text

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt:

„Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz wird Ihnen, ab Rechtskraft dieses Bescheides, die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien für die Dauer von 10 Jahren verboten.“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber u.a. vor wie folgt:

„Der Bescheid wird in seinem gesamten Ausspruch angefochten:

I. Ich habe im vorausgegangenen Verfahren unter der selben Aktenzahl darauf hingewiesen, dass ich mich seit ich mich im beruflichen Ruhestand befinde (2005) nur bis zu 90 Tage/Jahr in Wien aufhalte, während ich mich die andere Zeit entweder am Hauptwohnsitz meiner Frau am Gr. oder als Mittelpunkt meiner (restlichen) Lebensinteressen in V./Ka. aufhalte. Dass ich diesen Zustand am 8.07.2013 nach den bisherigen Erfahrungen in diesem Verfahren, wie auch im Verfahren zu UVS- 06/42/2973/2013 (MBA 18 - S 51567/12) mit der formellen Verlegung meines Hauptwohnsitzes nach V./Ka. meldepolizeilich nachvollzogen habe, habe ich in meinem Widerspruch vom 16.07.2013 belegt. Die Landespolizeidirektion Wien ist daher örtlich unzuständig. Für Mutmaßungen über meine Lebensumstände. wie sie im vorletzten Absatz der Bescheidbegründung angestellt und offen gelegt sind, liegen keine Beweisergebnisse vor!

II. Im Vorverfahren zum Bescheid vom 23.11.2012 (Vorschreibungen nach § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz) wie in dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 verbundenen Berufungsverfahren zum Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vorn 4.02.2013, MBA 18 - S 51567/12, war als Organwalter des UVS Wien sein Mitglied Mag. DDr.Tessar tätig. Beide Berufungsbescheide vom 14.05.2013 gehen in ihren Erwägungen (jeweils ab Seite 24) von aktenwidrigen und somit willkürlichen Feststellungen und Mutmaßungen aus, die eine methodengerechte (d.h. nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation nicht erkennen lassen. Ich verweise hiezu auf die von mir im gegenständlichen Verfahren am 1.08.2013 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die ich in Kopie mit Postaufgabe vom 7.08.2013 als Sachvorbringen vorgelegt habe und deren Ausführungen ich durch Einbeziehung in diesen Schriftsatz als Berufungsvorbringen wiederhole. Desgleichen verweise ich auf meine Ausführungen im Schriftsatz (Widerspruch) vom 16.07.2013, die unbeachtet geblieben sind; auch hier erkläre ich die Ausführungen zum Bestandteil dieser Berufung.

Nachdem ich davon ausgehe, dass die Geschäftseinteilung für die Organwalter des UVS Wien bis zum Tätigkeitsbeginn eines Landesverwaltungsgerichtes Wien am 1.01.2014 unverändert bleibt und damit der im vorausgegangenen Verfahren tätig gewordene Organwalter des UVS Wien über die gegenständliche Berufung

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entscheiden soll, mache ich meine Bedenken gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG geltend und verweise hiezu auf die Gründe in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 2.03.1999/B 3103/97 (Slg. 15439) und 2.10.1997/B 2434/95. Danach beabsichtigte der Verfassungsgesetzgeber mit der Einrichtung der UVS eine Behörde zu schaffen, die den spezifischen Anforderungen der Art.5 und 6 EMRK an unabhängige und unparteiische Gerichte („Tribunale") voll entsprechen sollten. Nach dem Erkenntnis vom 2.10.1997 ist aus den Art.129a f. BVG abzuleiten, dass der UVS in allen ihm zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK zu entscheiden hat, mag auch die im Einzelfall zu beurteilende Sache nicht zu den von Art. 5 und 6 EMRK erfassten Angelegenheiten zählen. Dies gilt nicht zuletzt auch für Beschwerden über nicht in Beschränkungen der persönlichen Freiheit bestehenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ich sehe die von der BVG; an einen allenfalls entscheidungsbefugten Organwalter gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und UnparteiIichkeit - wegen eines möglichen Anscheins von Befangenheit - nicht erfüllt.

Beweis: Akt MBA 18- S 5 I 567/12

III. Ich fechte den Bescheid vom 6. August 2013, der am 9.08.2013 zur Post gegeben wurde, zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an:

1) Ich berufe mich auf meine Ausführungen in der mit Postaufgabe vom 7.08.2013 vorgelegten Kopie meiner Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 14.05.2013 zumal das mir am 26.06./2.07.2013 bekannt gegebene „Ergebnis der Beweisaufnahme" wohl nur diesen Berufungsbescheid bzw. seine Begründung zum Gegenstand hat. Ich erkläre den Wortlaut meiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und meinen Schriftsatz vom 16.07.2013 in diesen Schriftsatz einzubeziehen.

2) Ich rüge, dass ein Verfahren, das die Frage der Vertrauenswürdigkeit zum Gegenstand hat, ohne mündliche Verhandlung mit dem Betroffenen abgehandelt wird.

3) Ich wiederhole aus meinem Schriftsatz vom 16.07.2013, dass der Anlass zum gegenständlichen Bescheid (18.06.2012) zum Zeitpunkt der „Verständigung vom Beweisergebnis" am 26.6./2.07.2013 mehr als ein Jahr zurücklag und die behördliche Legitimation zur Anordnung von Sicherungsvorkehrungen sowohl durch den beschwerdefreien Zeitablauf wie auch durch die Auflagen aus dem Bescheid vom 23.11.2012 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 14.05.2013 verfristet ist. Im Übrigen ist der „Nachschlag" faktisch als unzulässige Kriminalisierung einer zu MBA 18 - S 51567/12 mit €' 450,-- abgestraften Ordnungswidrigkeit zu § 38 iVm § 9 Tierschutzgesetz zu werten. Der angefochtene Bescheid stellt damit das Vertrauen in Frage. das eine Polizeidienststelle in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln soll.

4) Zur „Frage der Vertrauenswürdigkeit“, die in der Definition des § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz durch den Vorfall vom 18.06.2012 und seine verwaltungsstrafrechtliche Wahrnehmung als Ordnungswidrigkeit nach § 38 iVm. § 9 Tierschutzgesetz nicht - wie fälschlich angenommen wird - präjudiziert ist, wären die in der Zeit von November 2005 bis August 2008 mir gegenüber abgestraften sechs Ordnungswidrigkeiten, von denen jedenfalls fünf schon vor der Abfassung des Bescheides vom 23.,11.2012 getilgt waren (!), in Bezug auf die behördliche Wertung (Höhe der Verwaltungsstrafe) der einzelnen Ordnungswidrigkeit, die örtlichen Verhältnisse und die Person eines „privaten Meldungslegers“ zu untersuchen und zu bewerten gewesen.

5) Das zur Beantwortung der Frage der Vertrauenswürdigkeit geübte Zurückgreifen auf abgestrafte Ordnungswidrigkeiten ist sowohl für die getilgten Vorfälle wie auch für den mit 14.01.2009 abgestraften Vorfall vom 26.08.2008 (nach 4 Jahren und 10 Monaten zum 26.06.2013) rechtsmissbräuchlich.

Abgesehen davon, dass die abgestraften Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2005 bis 2008 mich mit einem anderen Hund derselben Rasse betrafen, waren diese zu keiner Zeit mit einer Gefährdung von Menschen oder Tieren (Artgenossen) verbunden. Ein gerichtlich als „Hundehasser“ eingestufter Mann mittleren Alters (ca. 45), der im Jahre 2001 meinen damaligen Hund als dreimonatigen Welpen in die Weichteile getreten hatte, war nicht nur gegen mich sondern auch allgemein für die Gegend im Westen des eingezäunten P. Sc.-parks und um den Sch. als Meldungsleger aufgetreten. Ich beantragte hiezu in meinem Schriftsatz vom 16.07.2013 die zeugenschaftliche Vernehmung von Frau Sonja Pe., insbesondere zu der aktenwidrigen Feststellung im vorausgegangenen Verfahren, es hätte in der Vergangenheit vor dem 18.06.2012 Probleme mit einem von mir geführten Jagdhund gegeben. Zur allgemeinen Situation mit Hundehaltern in der Wegwahl Br.-weg/La.-höhe/Sch. verweise ich darauf, dass diese überwiegend und zeitgleich mit mir ihre Hunde unangeleint und ohne Maulkorb ausführten. So hat auch die Tatzeugin, Frau F., zum Vorfall vom 18.06.2012 in der Verhandlung vom 14.05.2013 in Abänderung ihrer „Selbstschutzaussage" als Zeugin vom 20.11.2012 zugestanden, dass der von ihr geführte Hund (Border-Colli) im Bereich des Unfallgeschehens vom 18.06.2012 nicht angeleint war (Seite 10 des Protokolls vom 14.05.2013). Zum „allgemeinen", von mir seit dem Jahre 2001 wahrgenommenen „Gebrauch" des Weges auf den Sch. (wie im letzten Absatz auf Seite 2 meines Widerspruches vom 16.07.2013 beschrieben) durch Hundehalter mit überwiegend abgeleinten und keinen Maulkorb tragenden Hunden habe ich auf den Gerichtsakt 7 C 295/08p des Bezirksgerichtes He. als Beweismittel verwiesen, um insbesondere auch die Vorsteherin des Bezirksgerichtes D. und langjährige Präsidentin der Ri. als nicht gesetzeskonform handelnde Hundeführerin am Weg auf den Sch. zu Wort kommen zu lassen. Die Beischaffung des Aktes wäre zur näheren Auslotung des Ermessens bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit sachlich zwingend geboten gewesen und den Versuch, den Vorfall vom 18.06.2012 zu kriminalisieren in die Schranken zu verweisen. Hinzu kommt, wie auch immer der Begriff „öffentlicher Ort“ in § 5 Wiener Tierhaltegesetz definiert ist, dass die von mir in meinem

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Widerspruch vom 16.07.2013 aufgezeigte Wegstrecke auf den Sch. durch mehrere links und rechts abgezäunte Schrebergartensiedlungen führt und die gewählte Tageszeit nahezu keine Begegnung mit nicht hundeführenden Menschen erwarten ließ. Mag diese Situation für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer mir unterlaufenen Ordnungswidrigkeit nicht weiter von Bedeutung sein, so ist sie für eine sachgerechte und maßvolle Wahrnehmung des der Behörde in § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz eingeräumten Ermessens auch gegenüber einer Person, der aus einer formalrechtlichen Begriffsdeutung die Vertrauenswürdigkeit zur Haltung eines Hundes in Wien abgesprochen werden soll, von Bedeutung.

Die Einmahnung einer „erforderlichen Einsicht der Notwendigkeit der Befolgung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit anderen" vermeidet Feststellungen zum Anlass, nämlich insbesondere, dass der am 18.06.2012 durch einen Hundebiss tödlich verletzte Kleinhund ohne Beißkorb herrenlos, sohin streunend in den Einmündungsbereich der N.-gasse in den Br.-weg eingewechselt war und die Zeugin aus dem vorausgegangenen Verfahren. Frau F., bei ihrer in Bezug auf den von ihr geführten Hund falschen und so ungewürdigt gebliebenen Aussage vom 20.11.2012 angegeben hatte, „Den kleinen Hund hatte ich zuvor schon ein paar Mal alleine herumlaufen gesehen, deshalb ..."

Die pauschale Feststellung im letzten Absatz auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, ich führte „jahrelang", zumindest seit 21.11.2005 meinen jeweiligen Hund entgegen besseren Wissens und Gewissens „beharrlich" entgegen den Bestimmungen zur Maulkorb- bzw. Leinenpflicht, ist in dieser Gewichtung sachwidrig. Von den sechs mir über die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 zur Last fallenden Ordnungswidrigkeiten fallen 3 in den Spätherbst 2005 und je eine auf die drei Folgejahre, sohin jeweils auf einen Zeitpunkt vor der Novelle zum Wiener Tierhaltegesetz vom 11.06.2010 und überdies zu einem anderen Hund. Vier der mehrheitlich mit € 25,-- bis € 50,--, einer Ordnungswidrigkeit angepasst bemessenen Verwaltungsstrafen waren zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vom 18.06.2012 getilgt und mir nicht weiter vorzuhalten. Die geahndete Ordnungswidrigkeit vom 31.08.2007 ist seit November 2012 auch getilgt. Es ist auch in diesem Verfahren unter Wahrung meines persönlichen Ansehens, meiner Ausbildung zum Akademiker, meines zurückliegenden Berufes, meines Alters und meiner strafrechtlichen Unbescholtenheit (kurz zusammengefasst - Menschenwürde) von Tatsachen und nicht von willkürlichen Mutmaßungen zur gegenständlich zu beurteilenden Definition von Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf eine (oder auch mehrere) Ordnungswidrigkeiten auszugehen! Das tierärztliche Amts-Sachverständigengutachten vom 3.10.2012 bescheinigt für den Untersuchungs- und Beobachtungstermin vom 2.10.2012, dass an dem von mir seit 25.02.2012 geführten, im Alter von ca. 20 Monaten übernommenen Hund (mit einem Alter von ca. 2 Jahren zu Unfallszeitpunkt am 18.06.2012) „kein Verhalten festgestellt werden konnte, welches auf ein erhöhtes Agressionspotential gegenüber Menschen schließen lässt" und „Das Tier zeigte zum Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Aggressions- oder Angstverhalten". Wenn es weiter in dem Gutachten (auf Seite 4) heißt, „Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf Kleinhunde liegt in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Agressionspotential einhergehen muss, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt wird", dann bleibt, insolange nicht durch ein weiteres Gutachten eines sachverständigen Beobachters das Gegenteil nachgewiesen wurde, kein Raum für aktenwidrige und damit willkürliche Mutmaßungen zu einer Gefährlichkeit des von mir geführten Hundes. Es ist unsachliche Dialektik mir zu unterstellen, dass ich eine Gefahr, die von einem lebenden Wesen ausgeht, das aus Jagdzwecken gehalten, abgerichtet und eingesetzt wird, ausgerechnet mit Bagatell- „delikten" aus dem stehenden Fahrzeugverkehr vergleiche. Die mir für den unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Vorfall vom 18.06.2012 angelastete Ordnungswidrigkeit zu kriminalisieren (wie: „besonders schwer wiegt") und gleichzeitig die von der Zeugin F. am 14.05.2013 in Korrektur zu einer zuvor am 20.11.2012 zur Führung ihres Hundes abgegebenen falschen Zeugenaussage, eingestandene Ordnungswidrigkeit, den von ihr geführten Hund auch nicht angeleint oder mit einem Maulkorb versehen zu haben, unbeanstandet zu übergehen, ist unsachlich. In das gleiche Bild fallt auch, dass das Auftreten des Opfers als herrenloser Kleinhund (ohne Leine und ohne Maulkorb), von der Zeugin F. mehrfach so wahrgenommen, nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bei der Wahrnehmung des der Behörde in § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz eingeräumten Ermessens keine Berücksichtigung gefunden hat.

6) Zum Vorfall vom 18.06.2012 wurde nicht eine Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes als Ordnungswidrigkeit bestraft, sondern nach § 38 Abs. 3 i. V.m. § 9 Tierschutzgesetz, da ich den mir als Apport gebrachten, zuvor herrenlos herumlaufenden Kleinhund am Br.-weg als tot abgelegt und nicht erkannt hatte, dass sich das Tier schwer verletzt lediglich in einem Schockzustand befand, nach dessen zeitlicher Überwindung es noch die Kraft aufbrachte, an den Wohnsitz seiner Halterin zurückzukehren.

Beweis: Akt MBA 18 - S 51567/12 - Magistrat der Stadt Wien

7) Zu dem von mir gerügten Versuch, den auch für mich bedauerlichen Vorfall vom 18.06.2012 in seiner Bedeutung zu kriminalisieren zählt auch die ausgesprochene Absicht mir im 74sten Lebensjahr das Halten von und den Umgang mit einem Hund für 10 Jahre für meine Aufenthalte in Wien zu untersagen. Der Mut, die Tatsache „lebenslänglich“ beim Namen zu nennen und damit die Unverhältnismäßigkeit des behördlichen Verhaltens zu benennen, fehlt offensichtlich. Nachdem mir in Wien die Nutzung einer hundefest eingezäunten Gartenparzelle im Ausmaß von ca. 750 m² dauerhaft offen steht, die ich im geschlossenen PKW über eine Garten/Garageneinfahrt jederzeit erreichen kann, hätten sich alle wie immer zu verfügende Verhaltensregeln auf öffentliche Orte in Wien zu beschränken!

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Ich stelle sohin den

A n t r a g,

den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 6./12.08.2013, GZ: A2/287663/1/2012 ersatzlos aufzuheben.“

Aus der zum erstbehördlichen Verfahren zur Zl. A2/287663/2012 protokollierten Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 16.7.2012 geht hervor, dass Frau Tatiana K. laut der von der Erstbehörde gelegten Anzeige der Erstbehörde folgenden Sachverhalt zur Anzeige brachte:

„Ich möchte eine Anzeige erstatten, da mein Hund, ein sechsjähriger Yorkshire Terrier von einem Jagdhund, welcher ohne Leine und Maulkorb herumlief zu Tode gebissen worden ist. Der Vorfall ist am 18.6.2012 gegen 08.20 Uhr folgendermaßen passiert: Ich wollte von meinem Haus etwas hinaus tragen und öffnete dabei die Haustür. In einem unbemerkten Augenblick ist mein Hund (Yorkshire Terrier) hinausgelaufen. Er blieb dann vor dem Haus sitzen. Nach einiger Zeit, dachte ich, dass er wieder im Haus sei. Ich konnte ihn jedoch anschließend im Haus nicht finden. Kurze Zeit später konnte ich ihn in der Nähe des Hauses finden. Er war verletzt und blutete stark. Von einer Zeugin (Fr. Pr.-F.) habe ich erfahren, dass sie gesehen hat, wie ein Jagdhund meinen Hund am Br.-weg angefallen und gebissen hat. Sie hat dann noch bemerkt, dass ein Mann den Jagdhund, der ohne Leine und Maulkorb herumgelaufen ist, anleinte. Der Mann hat sich dann ohne sich um irgendetwas zu kümmern entfernt. Nach dieser Attacke bin ich dann mit meinem Hund sofort in die Tierklinik gefahren. Dort wurde festgestellt, dass er Bissverletzungen, mit Verdacht auf Organversagen hatte. Durch den Biss wurde die Bizeps Muskulatur vollständig durchtrennt. Er verblieb dann dort mehrere Tage, und verstarb anschließend auf Grund seiner starken Verletzungen. Ich konnte in Erfahrung bringen, dass der Hundehalter des Jagdhundes W. heißt, und das dieser in Wien, B.-gasse, wohnen soll.“.

In weiterer Folge erließ die Erstbehörde gegen den Berufungswerber einen Mandatsbescheid zur Zahl A2/287663/2012. Der Spruch dieses Bescheides vom 22.8.2012 zur GZ: E1/287663/1/2012 lautet wie folgt:

„Sie haben Ihren Deutsch Drahthaar am 18.06.2012, gegen 08:20 Uhr, in Wien, Br.-weg nächst N.-gasse ohne Leine und ohne Maulkorb geführt, wobei Ihr Hund einen anderen Artgenossen tödlich gebissen hat. Gemäß §§ 5 Abs. 3 u. 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Haltung von Tieren in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird folgendes festgestellt und die nachstehenden Aufträge erteilt:

SPRUCH

Festgestellt wird, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.

Sie haben mit Ihrem Hund den Hundeführschein zu absolvieren und den erfolgreichen Nachweis darüber bis zum 01.12.2012 der Bundespolizeidirektion Wien schriftlich zu übermitteln.

Des Weiteren darf Ihr Hund an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist.

Darüber hinaus wird die Auflage erteilt, dass dieser Hund nur Personen zur Verwahrung überlassen werden darf, die physisch und psychisch in der Lage sind diesen jederzeit zu beherrschen.

Alle mit der Pflege bzw. Beaufsichtigung des Hundes betrauten Personen sind mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.“.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 10.9.2012 brachte der Berufungswerber vor wie folgt:

„Gegen den nach Hinterlegung vom 27.08.2012 am 28.08.2012 behobenen Bescheid dieser Behörde, GZ E 1/287663/1/2012, vom 22.08.2012, erhebe ich die Vorstellung:

Den mir bzw. dem von mir seit 25.02.2012 geführten Hund für den 18.06.2012 auf Grund einer am 16.07.2012, sohin fast auf den Tag ein Monat später durch die Meldungslegerin ohne eigene unmittelbare Wahrnehmungen zur Anzeige gebrachten "Sachverhalt" kann ich zeitlich nicht mehr einordnen. Richtig ist, dass der von mir seit 25.02.2012 als mit der Feld- und Wasserprüfung ausgebildete, als Jagdhund geführte reinrassige Deutsch-Drahthaar La. vom Ki. (Züchter Josef Re., A- Gi. We., Ru.-gasse) in Konkurrenz mit dem offenbar von einer Zeugin Pr.-F. geführten, nicht angeleinten und keinen Maulkorb tragenden mittelgrossen Hund (vermutlich aus einer Setter-Rasse) vor dem Hause Wien, N.-gasse, in einer Fahrverbotszone mit gegenüber liegenden Schrebergärten, einen kleinen Hund ohne Halsung, Leine oder Maulkorb tragend, gegriffen hat und mir zur Einmündung der N.-gasse in den Br.-weg (Entfernung ca 30 bis 40 m) ohne ein vorausgehendes Kommando als Apport gebracht hat. Ich habe das mir bereits leblos erschienene Tier übernommen und an Ort und Stelle am Br.-weg abgelegt, zumal es keine für seinen Halter zuordenbare Kennzeichen trug, und meinen Ausgang auf den Sch. mit angeleintem Hund fortgesetzt. Die Hündin La. wurde am 10.06.2010 geworfen, war sohin zum zeitlich für den 18.06.2012 angegebenen Vorfall gerade 2 Jahre alt; sie wurde vom Züchter in der Erwartung einer nach den Richtlinien des Österreichischen Jagdgebrauchshunde Verbandes bzw. des österreichischen Vereines für rauhaarige Vorstehhunde tauglichem Zuchthund heranzubilden geführt und hat an der am 1.10.2011 abgehaltenen Feld- und Wasser-Zuchtprüfung mit einem hervorragenden Ergebnis teilgenommen. (Gesamtpunkteanzahl 310 - Nach der Zuchtstatistik 2011, veröffentlicht in der vierteljährlich erscheinenden

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Verbandszeitschrift "Ra.", haben von 207 im Jahre 2011 zur Anlage- bzw. zur Feld und Wasserprüfung angetretenen Hunden nur fünf

(5) Hunde eine marginal bessere Gesamtpunkteanzahl von je 312 Punkten erreicht). Dem Hund La. wurde der 1a Preis als höchste zu vergebende Auszeichnung zuerkannt. Ein im Spätherbst 2011 (als Vorbereitung auf die „Hegewaldprüfung' - der angesehensten Zuchtprüfungsveranstaltung im deutschen Kulturraum) am linken Vorderlauf festgestellter - in der Folge operativ behobener - Knorpelschaden bewirkte La.'s Ausscheiden als Zuchthund.

Auch in der am 30.04.2011 vom österreichischen Verein für rauhaarige Vorstehhunde durchgeführten Anlagenprüfung brachte die Hündin mit einer Gesamtpunkteanzahl von 163 ein hervorragendes Ergebnis (Die vorstehend angeführte Zuchtstatistik 2011 weist als erreichbare Gesamtpunkteanzahl die Zahl 168 aus.). Das Prüfungszeugnis zur Anlagenprüfung vom 30.04.2011 charakterisiert den Hund La. im Wesen "ausgeglichen, leichtführig und kontaktfreudig"; das Prüfungszeugnis zur Feld- und Wasserprüfung vom 1.10.2011 wiederholt zum Wesen "sicher" und zur Führigkeit "gutes learn". Die Form- und Haarwertbeurteilung des österreichischen Vereins für rauhaarige Vorstehhunde vom 5.06.2011 bestätigt dem Hund La. ein ausgeglichenes, freundliches Wesen.

Ich habe zuvor seit Oktober 2001 eine ähnlich qualifizierte Deutsch-Drahthaarhündin als Jagdhund ohne Beanstandungen (abgesehen von böswilligen Anzeigen und auch handgreiflichem Einschreiten eines psychisch auffälligen Joggers wegen gelegentlicher Vernachlässigung der Leinenpflicht im Bundesland Wien) geführt. Dieser Hund musste wegen einer Drüsengeschwulst am Hals am 6.12.2011 eingeschläfert werden. Der zeitlich wann auch immer stattgehabte Vorfall hat sich unter drei nicht angeleinten Hunden ohne Maulkorb vor dem Haus N.-gasse vier (4) Villengrundstücksadressen entfernt vom Wohnhaus der Anzeigerin ereignet. Was den (jagdlichen) Zugriff des Hundes La. ausgelöst hat, ist für mich rätselhaft, insbesondere war meine Sicht vom Br.-weg durch in der N.-gasse abgestellte Autos verstellt.

Durch eine Unbeherrschtheit bzw. Wildheit kann der Vorfall bzw. die 3-Hunde-Situation nicht erklärt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen oder Artgenossen kann auch zwei Monate nach dem vorgegebenen Zeitpunkt des Vorfalls als "Sachverhalt" nicht unterstellt werden. Die nachweislose Einstufung des Hundes La. ist sachwidrig, die Verordnung eines Maulkorbs für einen Jagdgebrauchshund stellt eine beträchtliche Beeinträchtigung eines Tieres dar. Was ein „Hundeführerschein'' einem Menschen, der mit 17 Jahren seine erste NÖ.- Landesjagdkarte erworben hat und seither (mit einer kurzfristigen Unterbrechung durch die Regelstudienzeit) jährlich verlängert hat bzw. verlängert, bringen soll, bedarf einer sachlichen Erklärung und Darstellung.

Ohne mich mit einer amtlichen Gebrauchsschablone in ihrer gegenständlichen Verwendung mit hypothetischen Annahmen weiter auseinanderzusetzen fechte ich den Spruch des Mandatsbescheides in all seinen Qualifikationen und Auflagen als rechtswidrig an.

Beweis: Josef Re., wie zuvor angegeben

die vorstehend angeführten Prüfungszeugnisse in Kopie

Zuchtstatistik wie zuvor angegeben

meine Vernehmung

Antrag,

den vorstehend bezeichneten Bescheid von 22.08.2012 ersatzlos aufzuheben.“. Dieser Vorstellung wurden bezüglich des gegenständlichen Hundes insbesondere eine mit 15.10.2011 datierte Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung als Jagdhund, ein mit 1.10.2011 datiertes Prüfungszeugnis für Vorstehhunde über die Feld- und Wasserprüfung, ein mit 30.4.2011 datiertes Prüfungszeugnis für Vorstehhunde über die Anlagenprüfung und eine mit 5.6.2011 datierte Form- und Haarwertbeurteilung beigelegt.

In weiterer Folge wurde im Auftrag der Erstbehörde seitens des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, mit Schriftsatz vom 3.10.2012 ein Gutachten erstellt. Aus diesem geht hervor, dass der anzeigengegenständliche Hund weiblichen Geschlechts ist, am 10.6.2012 [richtig: 2010, Anm.] geboren wurde, der Rasse „Deutsch Drahthaar“ zuzuordnen ist und die Chipnummer „040097...“ aufweist. Anlässlich der Begutachtung wurde laut dem Gutachten zudem bemerkt, dass dieser Hund hinsichtlich Gehorsam und Aufmerksamkeit deutliche Defizite aufgewiesen hat. Der Untersucherin gegenüber sei das Tier freundlich gewesen und habe sich von dieser anstandslos Kopf und Körper berühren lassen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe kein Verhalten festgestellt werden können, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen hätte schließen lassen. Da der aktengegenständliche Hund laut Aktenlage den verletzten Hund apportiert habe, weiters aufgrund seiner Ausbildung als Jagdgebrauchshund über eine Raubzeugschärfe verfüge, liege der Verdacht nahe, dass dieser Hund die [tödliche] Verletzung zugefügt habe, obwohl laut Angaben des Tierhalters ein zweiter anwesender Hund in den Vorfall verwickelt gewesen sei. Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf Kleinhunde würde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liegen, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen müsse, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt werde. In Verbindung mit dem fehlenden stabilen Grundgehorsam im Alltag des betreffenden Hundes könne nicht ausgeschlossen werden, dass von

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diesem Hund eine Gefahr für andere Hunde (insbesondere Kleinhunde) ausgehe. Aus diesem Grund seien nach Ansicht die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen erforderlich. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Erstbehörde am 20.11.2012 brachte Frau Pr. F. vor wie folgt:

„Zu dem Vorfall vom 18.06.2012 in Wien, Br.-weg nächst N.-gasse, möchte ich folgendes angeben:

Ich bin an diesem Tag sehr zeitig in der Früh (ca. 08:00 Uhr) mit meinem Hund (Border Collie) walken gegangen, meinen Hund hatte ich an der Leine. Am Weg „A.-Weg" hat der andere Hundehalter, welchen ich vom Sehen her gut kenne, seinen Hund abgeleint und frei laufen gelassen. Die Kommandos des Hundehalters, dass sein Hund zu ihm zurückkommen sollte (Kommando mittels Pfiff), hat sein Hund überhaupt nicht befolgt. Ich habe ihn dann darauf angesprochen, warum sein Hund nicht gehorcht, da sein Hund bis jetzt ja immer auf seine Kommando gehorcht hatte. Er entgegnete mir, dass es ein neuer (zwei Jahre alter) Hund sei, mehr hat er nicht gesagt. Er redet nämlich auch sonst nicht mit den Leuten. Der Hund lief immer sehr weit voraus, plötzlich hörten wir beide einen Tierschrei. Wir beide sind dann sogleich den Weg hinaufgelaufen und haben gesehen, dass seine Jagdhündin gerade ein anderes Tier angegriffen hatte. Um welches Tier es sind gehandelt hatte konnten wir im ersten Moment nicht wahrnehmen, weil es sich um ein sehr kleines Tier handelte.

Der Hundehalter hat dann nach seinem Hund gepfiffen (Kommando zur Rückkehr), der Hund kam dann aber lediglich nur die Hälfte des Weges zurück, als der kleine Hund schließlich weglaufen wollte, drehte sich plötzlich die Jagdhündin um und lief wieder zurück zu dem kleinen Hund (dass es sich um einen kleinen Hund handelte konnten wir bereits wahrnehmen) und begann dann die Jagdhündin neuerlich den kleinen Hund zu attackieren.

Sämtliche Pfiff-Kommandos hat sein Hund ignoriert. Die Hündin kam dann doch zurück zum Hundehalter und hielt dabei auch den kleinen Hund im Maul und legte den kleinen Hund vor die Füße des Hundehalters.

Der Hundehalter hat seinen Hund dann schließlich angeleint und ist einfach weg gegangen. Als er an mir vorbei gegangen ist habe ich ihm entgegnet, dass der kleine Hund wahrscheinlich irgendwo in der Nähe wohnt, er hat mich lediglich angeschaut und sagte zu mir, dass er nicht wusste dass ein Hund einen Hund jagt. Dann ist er gegangen.

Ich habe dann von ca. 15 bis 20 Metern zu dem kleinen verletzten Hund hingeschaut (näher habe ich mich nicht hin getraut) und der kleine Hund ist einfach am Boden gelegen, hat kurz gezuckt und dann dürfte er verstorben sein. Da ich nicht gewusst habe wie ich mit dieser Situation umgehen soll, mein Telefon nicht bei mir hatte, habe ich eine Freundin, welche in der Nähe wohnt, aufgesucht. Leider war sie nicht zu Hause. Ich ging dann von dort noch einmal den Weg zurück und konnte feststellen dass der kleine Hund bereits weg war. Als ich zu Hause angekommen war, habe ich meine Freundin angerufen und ihr den Vorfall berichtet. Den kleinen Hund hatte ich zuvor schon ein paar Mal alleine herumlaufen sehen, deshalb nahm ich an, dass er in näherer Umgebung wohnen musste. Ich kann auf jeden Fall bezeugen, dass der kleine Hund gelebt hatte da er ja versucht hatte weg zu laufen.“

Der Tierschutzombudsmann führte in seiner Stellungnahme vom 16.4.2013 aus wie folgt:

„Die Tierschutzombudsstelle Wien dankt für die Übermittlung der Berufung des Herrn Dr. Erhart W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien,

Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk vom 4.2.2013, Zl: MBA 18-S 51567/12, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 9 Tierschutzgesetz und erlaubt sich dazu festzuhalten, dass sich die Tierschutzombudsstelle Wien vollinhaltlich der Anzeige der Magistratsabteilung 60 vom 30.11.2012 (MA 60- 002767/2012/0009) anschließt.

Zur Rechtfertigung des Beschuldigten wird ausgeführt, dass sich dieser in einer Berufung vom 11.12.2012, gerichtet an die Landespolizeidirektion Wien, Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, als langjähriger Pächter der Genossenschaftsjagd Ka./V. bezeichnet und somit als Jagdausübungsberechtigter anzusehen ist.

Von einem Jagdausübungsberechtigten ist aber zu erwarten, dass er in der Lage ist zu erkennen, ob ein Tier bereits verendet oder noch am Leben ist. Die Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten, aufgenommen am 8.1.2013 im Magistratischen Bezirksamt für den 18. Bezirk, dass „meine Hündin den verendeten Hund als Beute mir vorgelegt hat, sodass keine Hilfeleistung mehr zu erfolgen hatte“, ist daher nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zur Tatsache, dass der Hund noch mehrere Tage in der Tierklinik gelebt hat, bevor er verstarb. Ebenso unverständlich ist die Aussage des Beschuldigten, dass ihm bei der Beurteilung des Unfallherganges kein Irrtum unterlaufen ist, auch „wenn der Hund schwer verletzt nachträglich in der Tierklinik sinnlos künstlich am Leben erhalten werden sollte“. Diese Aussage macht deutlich, dass der Beschuldigte die im § 1 TSchG formulierte Zielbestimmung, nämlich den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, mit seinem Handeln ignoriert hat.

Die Tierschutzombudsstelle Wien schließt sich der Meinung der Magistratsabteilung 60 an, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, einem Tier, welches er durch sein Verhalten erkennbar in Gefahr gebracht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.“.

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In weiterer Folge wurde durch Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 23.11.2012, GZ: A2/287663/2012, die Bissigkeit des Hundes Deutsch Drahthaar (weiblich, Chip: 040097...) festgestellt und wurden gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz Herrn Dr. Erhart W. als Halter des Hundes Deutsch Drahthaar (weiblich, Chip: 040097...) näher umschriebene Auflagen erteilt.

Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Die Landespolizeidirektion Wien hat über Ihre rechtzeitig eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 22.08.2012, GZ: E1/287663/1/2012 mit welchem die Bissigkeit festgestellt und gem. § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz Ihnen als Halter des Deutsch Drahthaar (weiblich, Chip: 040097...) näher umschriebene Auflagen erteilt wurden, entschieden:

Spruch

Das Mandat wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendungen "Sie haben mit Ihrem Hund den Hundeführschein zu absolvieren und den erfolgreichen Nachweis darüber bis zum 01.12.2012 der Bundespolizeidirektion Wien schriftlich zu übermitteln. Des Weiteren darf Ihr Hund an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist. Darüber hinaus wird die Auflage erteilt, dass dieser Hund nur Personen zur Verwahrung überlassen werden darf, die physisch in der Lage sind diesen jederzeit zu beherrschen. Alle mit der Pflege bzw. Beaufsichtigung des Hundes betrauten Personen sind mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen."

durch die Worte

"Sie haben mit Ihrem Hund binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich zu übermitteln.

Des Weiteren darf Ihr Hund an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist. Diese Verpflichtung kann durch den positiven Besuch und Nachweis einer Schulung von Tierhalter und Hund automatisch aufgehoben werden. Inhalt dieser Schulung muss Training eines stabilen Gehorsams unter besonderer Berücksichtigung des gesicherten Rückrufs sowie Leinenführigkeit sein und orientiert sich an der Begleithundeprüfung mit Verhaltensteil der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes. Der positive Kursbesuch ist durch eine Bestätigung des Kursleiters/der Hundeschule der Landespolizeidirektion Wien nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.“

ersetzt wird.“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 23.11.2012 brachte der Berufungswerber u.a. vor wie folgt:

„Angefochten wird aus dem Mandatsbescheid vom 22.08.2012 die Feststellung, dass der von mir geführte Jagdhund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodaß dieser an öffentlichen Orten gemäß § 5 Abs.3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muß, sowie die Auflage, einen Hundeführerschein zu absolvieren und mich schriftlich hiezu binnen 3 Monaten auszuweisen, weiters die Anordnung den Jagdhund an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen zu führen und die Schulung mit dem Training eines stabilen Gehorsams unter besonderer Berücksichtigung des gesicherten Rückrufes sowie Leinenführigkeit, orientiert an der Begleithundeprüfung mit Verhaltensanteil der Prüfordnung des Österreichischen Kynologenverbandes auszuführen.

Angefochten wird weiters die nicht näher spezifizierte Verfügung, dass die aufschiebende Wirkung einer (dieser) Berufung gem. § 64 Abs. 2 AVG zu einem mehr als 5 Monate zurückliegenden Vorfall ausgeschlossen wird.

1) Ich beantrage vorweg "den zum behördlichen "Selbstschutz" im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschluß einer aufschiebenden Wirkung der Berufung dahin abzuändern, dass dieser Ausschluß entfällt.

Abgesehen von der Kritik am Gehorsam und der Leinenführigkeit des Hundes wird dem Tier im Gutachten des Amtssachverständigen (MA 60 - Veterinärdienste & Tierschutz) vom 3.10.2012 bescheinigt,

--- dass es alle Manipulationen und Pflegehandlungen an Ohr, Maul und Pfoten sowie das Anlegen eines Maulkorbes problemlos "duldet" und auf Provokationen der amtlichen Untersucherin eine freundliche Kontaktaufnahme und interessiertes Beschnuppern folgte. „Drohfixieren und über die Schnauze fahren sowie ein rasches Vorbeilaufen bzw. direktes Zulaufen auf den Hund wurden freundlich und interessiert beobachtet und führten ebenfalls zu einer freundlichen Kontaktaufnahme". Alle angetroffenen Passanten (teilweise mit Regenschirm, Kapuze und mehreren Taschen) wurden ignoriert.

--- dass zum Zeitpunkt der Begutachtung kein Verhalten festgestellt werden konnte, welches auf ein erhöhtes Agressionspotential gegenüber Menschen schließen lässt;

--- dass Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf Kleinhunde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liegt, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen muß, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt wird. Der Schlusssatz, dass in Verbindung mit einem fehlenden stabilen Grundgehorsam im Alltag des betreffenden Hundes nicht

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ausgeschlossen werden kann, dass von diesem Hund eine Gefahr für andere Hunde (insbesondere Kleinhunde) ausgeht, kann in seiner Allgemeinheit keine Grundlage für den hier angefochtenen Mandatsbescheid und der Beseitigung einer aufschiebenden (rechtsstaatlich angemessenen) Wirkung einer Berufung (Vorstellung) sein.

2) Der Umstand, dass mir die Kenntnis des „Amtsgutachtens" vom 3.10.2012 wie auch des Protokolls der Zeugenvernehmung einer Frau Pr. F. vom 20.11.2012 vor der Entscheidung über meine Vorstellung vom 10.09.2012 gegen den Mandatsbescheid vom 22.08.2012 vorenthalten wurde, ist eine relevante Verletzung des Parteiengehörs. Ich rüge dieses Behördenverhalten als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Angaben der Zeugin F. sind in Bezug auf den von ihr am 18.06.2012 geführten Hund und den Ablauf des Geschehens zwischen den drei Hunden selbstschützend unrichtig sowie zum Verenden des apportierten Kleinhundes widersprüchlich, wenn es einmal - im

Verlauf der Vernehmung heißt ... "der kleine Hund ist einfach am Boden gelegen, hat

kurz gezuckt und dann dürfte er verstorben sein" und im Schlusssatz eines einseitigen Behördenprotokolls bezeugt werden soll: "Ich kann auf jeden Fall bezeugen, dass der kleine Hund gelebt hatte, da er ja versucht hatte wegzulaufen."

3) Wir haben die 2010 geborene Deutsch-Drahthaar Hündin am 25.02.2012 unmittelbar vom Züchter übernommen und in der Gemeinde Gr. registriert.

Die Hündin hat die Marke ... der Gemeinde Gr. zugeteilt erhalten; die örtliche

"Hundeabgabe" wird mit den sonstigen Gemeindeabgaben zur Steuernummer 70... eingehoben. Die "Registrierung" erfolgte zum Hauptwohnsitz meiner Frau Mag. Christine W. in Gr., Ar.; es handelt sich hiebei um ein "Eigenheim". Als langjähriger Pächter der Genossenschaftsjagd Ka./V. halte ich mich seit meinem Übertritt in den beruflichen Ruhestand im Jahre 2005 regelmäßig in Ka. auf; der Aufenthalt an meinem gemeldeten Wohnsitz in Wien beschränkt sich zusammengerechnet im Jahresdurchschnitt auf maximal 90 Tage. Der (die) Mandatsbescheid(e) vom 22.08.2012 und 23.11.2012 hatten diesen Sachverhalt wahrzunehmen; das bislang durchgeführte Verfahren ist insoferne mangelhaft geblieben, die einschreitende Behörde ist unzuständig.

4) In der Sache wiederhole ich meine Ausführungen in der Vorstellung an die Bundespolizeidirektion Wien vom 10.09.2012. Es ist unsachlich von einer offenkundigen Unbeherrschtheit und Wildheit des Hundes zu sprechen und zu unterstellen, dass die bloße Maulkorbpflicht und die "angeordnete" Absolvierung eines Hundeführerscheines nicht ausreichen, Fremde vor den von diesem Hund ausgehenden Gefahren ausreichend zu schützen. Das Amtsgutachten als einziges „heranziehbares'' Beweisergebnis kommt jedenfalls zu einem widersprechenden Befund! Desgleichen ist es unsachlich, dem Vorfall vom 18.06.2012 zu unterstellen, dass sämtliche von mir in der Vorstellung vom 10.09.2012 nachgewiesenen "Ausbildungen" meines Hundes vom Züchter absolviert worden seien, ich mit dem Hund keine Ausbildung absolviert hätte und daher nicht in der Lage sei, den Hund zu beherrschen. Der hier aus dem Amtsgutachten übernommene und hier breitgetretene Begriff einer "Ausbildung" war von der einschreitenden Amtssachverständigen am 2.10.2012 auf die Frage beschränkt, ob ich "bereits" eine „Hundeschule'' besucht hätte, was ich verneinte! lch hatte sehr wohl bis zum Dezember 2011 einen Hund derselben Rasse über mehr als 10 Jahre "unfallfrei" geführt, nachdem er im Alter von ca 8 Wochen übernommen und von mir zur bestandenen Anlagenprüfung geführt worden war. Aus der Tendenz der Begründung der angefochtenen Bescheide und der unsachlichen Auswertung der Zeugenaussage der sich selbst schützenden Zeugin F. halte ich es für notwendig festzuhalten, dass deren Hund am 18.06.2012 unangeleint und ohne Maulkorb im Kreuzungsbereich N.-gasse/Br.-weg mit meiner Hündin herumtollte und beide Hunde den dazustoßenden Jorkshire-Terrier nicht weiter beachtet hatten. Über mein "Abpfeifen" hatte sich mein Hund sehr wohl zu mir in Bewegung gesetzt und ist ihm der von der Zeugin F. geführte Hund in meine Richtung gefolgt, hat jedoch nach ca 10 - 15 Metern zu dem ca 30m entfernten Kleinhund "abgedreht" und sich in dessen Nähe bewegt, was meinen Hund veranlasste, den Gehorsam zu mir zu brechen und den Kleinhund als Beute (wie durch die Amtssachverständige im Gutachten erklärt) anzunehmen.

Die Feststellungen im amtlichen Sachverständigengutachten zur Frage des vom Hund am 2.10.2012 gezeigten Verhaltens sind unrichtig. Weder ich noch der Hund kennen in unserer Beziehung die Hörzeichen "Platz" oder "Komm"; rassespezifisch heißen diese Hörzeichen "Halt" bzw. "Hier" und werden von mir auch nur in dieser Ausformung gebraucht. Mit solchen, für den Sachverhalt an sich unbedeutenden Hinweisen mutiert das "Amtssacheverständigengutachten" zu einer amtlichen "ErIedigungsschablone" ohne für die konkrete Situation zu gewichtende Hinweise zu geben. Mit der mehr als zehnjährigen rassetypischen Vorerfahrung im Umgang mit einem Deutsch-Drahthaar-Hund nehme ich für mich in Anspruch, einen solchen Hund führen zu können. Der vom Gesetz hergeleitete Begriff einer „jederzeitigen" Beherrschbarkeit ist nicht nur in Bezug auf ein Tier eine "idealistische" Vorstellung.“

Im aufgrund dieser Berufung zur Zl. UVS-MIX/42/516/2013 protokollierten Berufungsverfahren wurde seitens des erkennenden Senats erhoben, dass bezüglich des Berufungswerbers eine ungetilgte Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz aufscheint (vgl. Akt MBA – S 767/08 und das Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat zur Zahl UVS- 06/42/3177/2009).

Dieser Berufungsakt samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt wurde vom erkennenden Senat beigeschafft. Aus diesen Akten ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mit einem von ihm gehaltenen siebenjährigen

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Jagdhund am 26.8.2008 um 07:39 Uhr in Wien, Ti.-weg, ca 30 Meter von der Einmündung der Mo.-gassse entfernt und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage, einen Läufer zu stellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Aufgrund dieses Straferkenntnisses brachte der Berufungswerber eine mit 30.3.2009 datierte Berufung ein, in welcher dieser vorbrachte wie folgt:

„Zu dem mir am 18. März 2009 zugestellten Straferkenntnis vom 14. Jänner 2009, MBA

18 - S 767/08, zu der am 26. August 2008 unmittelbar am Übergang der Mo.-gasse in

den Ti.-weg erfolgten Begegnung mit dem bestienhaften (F. A. Brockhaus - Wiesbaden 1958 - tückisches Wesen ) Meldungsleger erhebe ich an den Unabhängigen Verwaltungssenat die nachstehende

Berufung:

1) Die Begegnung hat stattgefunden; der von mir geführte Deutsch-Drahthaar Vorstehhund war gerade aus meinem geparkten Auto gesprungen, als mir vom Meldungsleger nach einer fast einjährigen (siehe MBA 18 - S 1544/07 - 31. August 2007) Nachstellpause heimtückisch aufgelauert wurde.

2) Der von mir geführte Hund war bei der von Ekel gekennzeichneten Begegnung noch nicht angeleint. Wie bereits zuvor wiederholt ausgeführt und im vorgelegten Berufungsbescheid realitätsbezogen gewürdigt, handelt es sich dabei nicht um einen bestienhaften Köter, sondern um einen im 7. Lebensjahr stehenden, mit vorzüglicher Benotung ausgebildeten Jagdhund mit absolutem Gehorsam. Daß sich der Hund an den vom Meldungsleger im Alter von 3 Monaten erlittenen Tritt in die Weichteile als Akt rohen tierischen Betragens (siehe Brockhaus 1958 - Definition v on Bestie) gemerkt hat und die damit verbundene genetische Ausdünstung - bei entsprechendem Wind - durch einen zeitgerechten Warnlaut meldet, ohne selbst anzugreifen, bestätigt die Differenzierung gegenüber einem tückischen Wesen.

3) Das nach einer fast einjährigen Unterbrechung am 26. August 2008 erfolgte tückische Auflauern stellt offensichtlich eine vorauseilende Retorsion dazu dar, dass ich in einem vom Meldungsleger zu 7 C 295/08 p des Bezirksgerichtes He. angestrengten Zivilprozess für den Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2008 als Zeuge geführt wurde, um über meine seit November 2001 (Übersiedlung des Meldungslegers in eine ihm nicht angemessene Wohngegend im 18. Bezirk) erlittenen Erfahrungen über das tückische Wesen des Anzeigers zu berichten. ln diesem Verfahren, in dem auch die Vorsteherin des Bezirksgerichtes D. und langjährige Präsidentin der Ri. als vom Meldungsleger angegriffene Hundeführerin als Zeugin aufgeboten war, wird Schadenersatz für eine Videokamera geltend gemacht, die dem Meldungsleger als zuvor als solche nicht erkennbare Stalking - Bewaffnung bei einem Angriff auf eine Frauensperson (Frau Anita Pi., Wien, S.-graben) aus der Hand geschlagen worden sein soll. Von der Strafgerichtsbarkeit soll der Vorfall als Akt gerechtfertigter Notwehr bereits abgehandelt worden sein.

Beweis: Beischaffung des Aktes 7 C 295/08 p des Bezirksgerichtes He.; Frau Anita Pi., Wien, S.-graben

4) Das in bezug auf andere Personen aufgezeigte Geschehen sowie das bereits im Verfahren zu 32 U 336/05 k des BG. D. erfasste Umfeld der Person des Meldungslegers als Hundhasser machen meine Säumnis im Anleinen des zu Gehorsam als Voraussetzung für einen sinnvollen Jagdeinsatz ausgebildeten und auch in Bedrängnis durch ein tückisches menschliches Wesen absolut nicht aggressiven Hundes entschuldbar.

5) Anzumerken ist auch das bemerkenswerte Verhalten der offensichtlich unter einer Dienstanweisung stehenden Funktionsträger des Magistratischen Bezirksamtes, wenn ein wie auch immer verursachter Verstoß gegen eine „Hundeanleinpflicht“ für strafwürdiger behandelt wird als ein nach der StVO zu ahndendes Parkvergehen mit einem PKW. Die unterschiedlichen Strafrahmen zwischen einem Bundesgesetz (StVO) und einem Landesgesetz (Wiener Tierhaltegesetz) können die in erster Instanz bisher erlittenen Strafzumessungen nicht rechtfertigen; sie indizieren aber eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Produktes eines Landesgesetzgebers. Unter Hinweis auf das im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Oktober 2008 zum Strafbescheid vom 22. November 2007, MBA 18 - S 1544/07 aufgezeigte, die Umgebung des Sch. störende Erscheinungsbild des Meldungslegers mache ich (bereits wiederholt) die Einleitung zum Buch von Herrn Prof. Dr. R. Wel. „Rl.“ mit den nachstehenden Absätzen zum Gegenstand meiner Rechtfertigung:

„Das Recht will nicht lustig sein. Es ist im besten Fall richtig und gerecht, manchmal auch unverständlich, streng und unerbittlich, im schlimmsten Fall sogar schikanös und ungerecht.

Das kann aber unfreiwillig lustig sein, recht lustig sogar: Wenn es alles und jedes regeln will und dabei vor Nachthemden, dem Legegegacker der Hennen und den Knopflöchern des Richtertalars nicht haltmacht; wenn es obergescheit und bis auf das

i - Tüpferl genau sein will und dabei die Sprache Purzelbäume schlägt. Gesetze und

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Urteile können auch lustig sein, wenn sie gezwungen sind, die Trivialitäten des täglichen Lebens zu „verrechtlichen“, sie durch ihre eigene Brille zu sehen. Dann schlägt bisweilen die Stimmung um. Was mit bitterernster Miene verkündet wird, gerät in die Nähe der Groteske.

„Rl.“ soll auch Leuten Freude machen, denen das Recht nur Unannehmlichkeiten und Ärger bereitet hat. Doch ist das Buch nicht von Zorn, Hass oder Schadenfreude diktiert. F s will nur zeigen, dass nichts und niemand auf dieser Welt vollkommen und unfehlbar ist, auch nicht das Recht und seine Hüter, und dass man manchem Missgeschick in Gesetz und Urteil mit Humor begegnen darf und so das Recht „recht lustig“ sein kann.“

Mit der daraus abzuleitenenden Einschätzung des Wiener Tierschutzgesetzes stelle ich gegen das „schablonenhafte“, die Umstände des Einzelfalles nicht erfassende Straferkenntnis vom 14. Jänner 2009, MBA 18 - S 767/08,den Antrag,

den Vorfall vom 26. August 2008 in seiner Wertigkeit schlimmstenfalls als ein mit einem PKW - Parkvergehen nach der StVO vergleichbares Ereignis zu sehen. Zu den vorgelegten „Zwischenurkunden (Bestätigungen des Wi.-spitals) verweise ich darauf, dass ich an dem aus der Erinnerung nicht näher eingrenzbaren „Tatort“ am 11. Jänner 2009 im Zuge eines fast täglichen Spazierganges einen Sturz mit einem Schädel - Hirntrauma erlitten habe, das zunächst zu einer fast vierwöchigen stationären Behandlung im Komazustand geführt hatte und für eine staationäre Krankenbehandlung bis 6. März 2009 (verschärft durch eine Lungenentzündung saamt Embolie) verantwortlich ist.“

In der zu diesem Berufungsverfahren geführten mündlichen Verhandlung vom 28.5.2009 zog der Berufungswerber seine Berufung zurück.

Weiters wurde vom erkennenden Senat der ha. Berufungsakt zur GZ UVS-06/7/10852/2007, samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt Zl. MBA-18 – S 1544/07 beigeschafft. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Berufungswerber mit einem von ihm gehaltenen braun-weiß-gefleckten Jagdhund am 31.8.2007 um 09:04 Uhr in Wien, vor dem Sc.-park auf der La.-höhe (im Bereich des Ausgangs aus dem Sc.-park) und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage einem Läufer den Ausgang aus dem Sc.-park zu verstellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser rechtskräftig wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Zudem wurde vom erkennenden Senat der ha. Berufungsakt zur Zl. UVS-06/22/579/2007, samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt Zl. MBA-18 – S 873/06 beigeschafft. Aus diesen Akten ist als erwiesen zu ersehen, dass der Berufungswerber am 15.12.2005 knapp vor 8.00 Uhr in Wien in der N.-gasse und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Nur aufgrund des Umstands, dass die Erstbehörde im Straferkenntnis den Tatzeitraum mit 8.00 bis 8.30 Uhr bezeichnet hatte, während nach den Feststellungen des erkennenden Senats die Tathandlung wenige Minuten vor 8.00 Uhr erfolgt ist, wurde dieses Straferkenntnis vom erkennenden Senat behoben und zur Einstellung gebracht.

Weiters wurde der ha. Berufungsakt zur Zl. UVS-06/10/10199/2006, samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt Zl. MBA-18 – S 3199/06 beigeschafft. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Berufungswerber am 22.9.2006 um 8.09 Uhr in Wien, La.-höhe im Bereich des vom nördlichen oberen Ausgang des Sc.-parks P. weiterführenden Weg und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers hat sich zu diesem Zeitpunkt ein Jogger berechtigt gefährdet gefühlt. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Zudem wurde vom erkennenden Senat der ha. Berufungsakt zur Zl. UVS-06/47/6449/2006, samt dem zugehörigen erstinstanzlichen Akt Zl. MBA-18 – S 1546/06 beigeschafft. Aufgrund dieser Akten ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 13.12.2005 um 7.51 Uhr in Wien, Br.-weg und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Weiters wurden die ha. Berufungsakte zu den Zln. UVS-06/22/2418/2006 und UVS- 06/22/2419/2006, samt den zugehörigen erstinstanzlichen Akten Zln. MBA-18 – S 3424/05 und MBA-18 – S 3590/05 beigeschafft. Aus

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diesen Akten ergibt sich, dass der Berufungswerber am 21.11.2005 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr in Wien, Ti.-weg nahe dem Sch.-bad und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen ist, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Infolge dieses Verhaltens des Berufungswerbers war es möglich, dass ein Jogger durch diesen Hund bedroht, verbellt und bedrängt worden war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 4.2.2013, Zl.: MBA 18 - S 51567/12, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 9 Tierschutzgesetz bestraft.

Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben, nachdem Ihre Deutsch Drahthaar Hündin (Chip Nr. 040097...) am 18.6.2012 um 08:00 Uhr in Wien, Br.-weg nächst Einmündung N.-gasse ohne Maulkorb und Leine laufend einen 6jährigen Yorkshire Terrier angegriffen, Ihnen apportiert und verletzt abgelegt hat, diesen verletzten Hund liegengelassen und sich entfernt, obwohl jeder, der ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen hat.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 4.3.2013 eine Berufung ein. In dieser Berufung führte er aus wie folgt:

„Der Bescheid wird dem Grunde und der Höhe nach bzw. wegen Schuld und Strafe zur Gänze angefochten. Das Straferkenntnis ist unsachliches Machwerk (Willkür) einer juristisch vielleicht angelernten Sachbearbeiterin. Die angewandte Dialektik in der Begründung des Straferkenntnisses ist beachtlich!

1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Am Ende meiner in der Bescheidbegründung unterdrückten bzw. dialektisch entstellten Rechtfertigung vom 08.01.2013 hatte ich den Antrag gestellt, zur Feststellung der Todesursache und des zeitlichen Eintrittes des Todes des am 18.06.2012 verunfallten Yorkshire-Terriers die Anzeigerin (nach einer vier Wochen späteren Anzeige!) zeugenschaftlich zu vernehmen und mit der Ladung aufzufordern, Befund und Krankengeschichte über ihren Hund beizubringen. Die Durchführung dieses Beweises war zur Feststellung eines mich in der Wahrnehmung des Unfallgeschehens anlastbaren Verschuldens jedenfalls nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geboten gewesen. Die am Unfallgeschehen mit einem von ihr geführten, damals freilaufenden und keinen Beißkorb tragenden Border-Collie "beteiligt" gewesene Zeugin Pr. F. hatte nach dem im Behördenakt erliegenden Protokoll zu ihrer Vernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien am 20.11.2012 angegeben:

„Ich habe dann von ca. 15 bis 20 Metern zu dem kleinen verletzten Hund hingeschaut (näher habe ich mich nicht hin getraut) und der kleine Hund ist einfach am Boden gelegen, hat kurz gezuckt und dann dürfte er verstorben sein."

Was demgegenüber der Schlusssatz im Vernehmungsprotokoll „Ich kann auf jeden Fall bezeugen, dass der kleine Hund gelebt hatte da er ja versucht hatte weg zu laufen". anderes aussagen soll als als einen Versuch des Vernehmungsorganes zu einem polizeistaatlichen Erfolg" zu kommen, entzieht sich meinem schriftlich zu dokumentierenden Urteilsvermögen.

Aus dieser zeugenschaftlichen Vernehmung ist jedenfalls abzuleiten und wäre festzustellen gewesen, dass der mir als "Beute" angediente Yorkshire- Terrier (ohne Heimat und Herkunftskennzeichnung tödlich verletzt war und sein "kurzes Zucken" Ausdruck körperlichen Versagens zum Eintritt des Todes war, und zwar unter der wissenschaftlich belegten Erfahrung, dass der Begriff "Tod" nur in Ausnahmefallen ein spontan einheitliches Ereignis darstellt, generell aber das Absterben der einzelnen lebenswichtigen Organe ("Zucken") in einer Zeitabfolge erfolgt. Mir mit meinem Wiener Wohnungsaufenthalt in Wien, B.-gasse, ca 200 Meter vor dem Beginn des Br.-weges dialektisch zu unterstellen, ich wäre am Rückweg von meinem täglich (soweit ich mich in Wien aufhalte) auf den Sch.-Gipfel führenden Spaziergang mit Hund nur deshalb an der „Unfallstelle'' vorbeigekommen, da für mich nicht eindeutig festgestanden wäre, ob der apportierte Hund tot oder verletzt gewesen sei, ist sachlich Willkür!!

Der Beweisantrag war bewusst auch in die Richtung gestellt, ob der Vorfall vom 18.06.2012 zur Basis für die Generierung besonderer „Unfallfolgekosten'' ausgebaut werden sollte.

Immerhin datiert die verfahrensgegenständliche Anzeige erst vom 16.07.2012, also genau 4 Wochen (!) nach dem Vorfall, in denen der Verlustschmerz über einen wiederholt streunend wahrgenommenen Hund (siehe Zeugenvernehmung von Frau Pr. F. vom 20.11.2012) seine bewältigbaren Grenzen gefunden haben sollte. Ich rüge so hin neben den von der Strafbehörde gegen mich vorgetragenen Unterstellungen (tatsachenwidrige Unterlassung von Feststellungen), das Fehlen einer intellektuellen Auseinandersetzung mit den Aussagen von Frau Pr. F., mögen diese in Bezug auf den von ihr zum Zeitpunkt des Vorfalles "geführten" Border-Collie" aus einer Defensivstellung auch unrichtig sein.

2) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Nachdem im angefochtenen Straferkenntnis eine "Schuldzuweisung" ohne eine Sachverhaltsfeststellung willkürlich zum angenommenen Tatbestand (ist gleich "Strafnorm") vorgenommen wird, fehlt hier eine

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sachliche Basis zu einer entsprechenden Anfechtungsbegründung. Abgesehen von der bereits aufgezeigten Dialektik in der willkürlichen Auslegung meiner Rechtfertigung, enthält die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu einem Sachverhalt für den vorgeworfenen Tatbestand. Ich halte daran fest, dass der "apportierte" Hund durch das Apport eines geprüft ausgebildeten Jagdhund, dem schon rassemäßig eine „Beuteschärfe" zugeschrieben wird, tödliche Verletzungen erlitten hatte und in der Phase zum Tod keinen wahrzunehmenden Schmerz erlitten hat. Nachdem der verunfallte Hund (nach Angaben der Zeugin Pr. F. wiederholt!!) als streunender Hund ohne Halsung oder sonstige, den Besitzer und seinen Aufenthalt anzeigenden Kennzeichen Opfer der nicht vorhersehbaren Situation geworden war, befand ich mich jedenfalls in einer Notstandssituation. Den "Tatort" mit der ungewollten Beute zu verlassen, hätte mir den Vorwurf des Diebstahls oder einer seiner Unterarten eingebracht. Ein Handtelefon (neudeutsch "Handy") wäre ohne Daten zum Unfallopfer unnütz gewesen, abgesehen davon führe ich als Träger eines Schrittmachers seit Jänner 2009 kein "Handy" an mir, ohne dadurch Rechtsvorschriften zu verletzen; eine (teleskopische) Verständigung der Organe der öffentlichen Aufsicht löst nach den laufenden Medienberichten keinen Einsatz aus. Zuzugeben habe ich einzig, dass der von mir geführte (durch Kastration im Mai 2012 unterbrochen) Hund keinen Beißkorb trug bzw nicht "beherschbar" angeleint war; dies im Gleichklang mit dem verunfallten Hund und dem von der einzigen Tatzeugin frei geführten Border-Collie.

Mir ist weder subjektiv noch objektiv ein Verschulden an der Wahrnehmung bzw. Einschätzung eines unmittelbaren Todes des zur Tatzeit streunenden Yorkshir-Terriers vorzuwerfen.

Der Hinweis auf eine "einschlägige" Vorstrafe ist sachlich unrichtig und belegt, dass der Bescheid vorurteilsbelastet ergangen ist! Ein nachprüfbares Zitat wäre für die zu erwartende Sachlichkeit von Bedeutung gewesen. Ohne mir die Tilgungsfristen zu Verwaltungsübertretungen vergegenwärtigt zu haben, stehe ich nicht an, anzugeben, vor Jahren von einem ca. 25 Jahre jüngeren Psychopatern wiederholt angezeigt und auch tätlich angegriffen worden zu sein, eine Vorgängerin als Jagdhund, die im Dezember 2011 zehnjährig mit einem Tumorgeschwür am Hals eingeschläfert werden musste, ohne Leine und Maulkorb auf den Sch. ausgeführt zu haben.

Zur Strafbemessung verweise ich auf mein Alter von 73 Jahren, das mich zwangsläufig als Pensionisten ausweist und dessen Einkommensverhältnisse sich aus dem belastend bemühten Vorakt ergeben. Bei einem Pensionseinkommen von monatlich netto € 1800,-- ist die angetragene Geldstrafe unsachlich!

Ich stelle sohin den Antrag,

das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das nach § 9 Tierschutzgesetz BGßI. I Nr. J 18/2004 betriebene Verfahren einzustellen.“. Der gegen dieses Straferkenntnis vom Berufungswerber eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid des erkennenden Senats vom 14.5.2013, Zl. UVS-06/42/2973/2013, keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 25.1.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft Li. dem erkennenden Senat mit wie folgt:

„Zu Ihrer Anfrage vom 23.01.2013 darf ich Ihnen mitteilen, dass der Obgenannte im Jahr 2010 zweimal privat angezeigt wurde, dass er seinen Hund immer frei laufen lässt (Übertretung des § 3b Abs. 3 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes). Da aber Aussage gegen Aussage stand, mussten die beiden Verfahren im Zweifelsfalls zu Gunsten des Beschuldigten eingestellt werden.“

Am 14.5.2013 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Berufungswerber, sein Vertreter, der Tierschutzombudsmann sowie die Zeugen Frau Tatiana K. und Frau Pr. F.. Das Verfahren Zl. UVS-MIX/42/516/2013 betreffend Tierhaltegesetz und das Verfahren zur Zl. UVS-06/42/2973/2013 betreffend Tierschutzgesetz wurden gemäß § 67d Abs. 1 AVG i.V.m. § 51e Abs. 7 VStG wegen Sachidentität gemeinsam verhandelt.

Der Berufungswerber brachte in dieser Verhandlung vor:

„Befragt bringe ich vor, dass mein Hund am 10.6.2010 geboren ist.

Der Berufungswerber beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen:

1) Vorstellung AS 15 des erstinstanzlichen Aktes zu MIX/42/516/2013

2) Berufung AS 48 des erstinstanzlichen Akts zu MIX/42/516/2013

3) Beschuldigteneinvernahme AS 17 des erstinstanzlichen Akts zu 06/42/2973/2013

4) Berufung AS 28 des erstinstanzlichen Akts zu 06/42/2973/2013

Als Hauptwohnsitz bin ich in Wien gemeldet. Ich wohne auch am Gr. und im Waldviertel (Ka., Ka.-V.). Ich halte mich etwa 90 Tage im Jahr in Wien auf, den Rest halte ich mich am Gr. oder im Waldviertel auf. Da ich in Wien hauptwohnsitzgemeldet bin, ersuche ich um Zustellung des Berufungsbescheides an meine Wiener Adresse.

Zum Vorbringen des TOW wird vorgebracht, dass diese Angaben bestritten werden. Ich verweise diesbezüglich auf mein bisheriges Vorbringen. In diesem steht alles drinnen. Darüber Hinausgehendes gibt es nicht zu sagen.“. Frau Tatiana K. gab zeugenschaftlich einvernommen unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache an:

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„Wunschgemäß lege ich einen Arztbrief der Tierklinik vom 28.8.2012 (Beilage 1), eine Rechnung der Tierklinik vom 28.8.2012 (Beilage 2) und eine Quittung der Tierklinik vom 3.9.2012 (Beilage 3) vor. Weiters lege ich insgesamt 7 Fotos meines Hundes vor, welche gemacht wurden, wobei ich auf der Rückseite das Datum aufgeschrieben habe, an welchem das jeweilige Foto gemacht worden ist. Demnach wurden alle Fotos zwischen dem 18.6.2012 und dem 21.6.2012 angefertigt. Mein Hund ist am 21. Juni 2012 gegen 14.00 Uhr verstorben. Der Zeugin wird ein Luftbild der Liegenschaft N.-gasse aus dem Wiener Stadtplan vorgelegt.

Die Zeugin bringt vor, dass auf diesem Luftbild die von ihr bewohnte Liegenschaft wiedergegeben wird. Etwa dort wo die Zahl 72 am Plan notiert ist, befindet sich das Tor, das das Grundstück vom Gehsteig trennt, und welches zur Ausfahrt der Fahrzeuge benützt wird. Die Garage für unsere Liegenschaft befindet sich nämlich unmittelbar hinter dieser Ausfahrt. Es gibt einen weiteren Zugang zum Grundstück über ein nur für Fußgänger nutzbares Tür, welche etwa dort situiert ist, wo am Plan die Nummer 68 steht.

Da ich mit dem Auto wegfahren wollte, öffnete ich etwas nach 8.00 Uhr dieses Tor zum Gehsteig. Doch bemerkte ich, dass ich etwas vergessen habe, nämlich den Autoschlüssel, und ging ich daher daraufhin in das von mir bewohnte Haus. Etwa 10 bis 12 Minuten nachdem ich das Garagentor geöffnet hatte, fand ich meinen Hund.

Offen war während des gesamten Zeitraums nur das Tor, wo die Zahl 72 steht. Gefunden habe ich aber den Hund hinter der Tür, wo die Zahl 68 steht. In diesem Bereich befinden sich Stufen. Diese Gittertür bei der Nr. 68 ist so montiert, dass zwischen dem untersten Türbereich und dem Fußboden ein nicht ganz kleiner Spalt ist, da mein Hund sehr klein war, war es ihm möglich, durch diesen Spalt von der Straße zum Grundstück zu gelangen. Ich erkläre mir daher den Umstand, dass ich den Hund hinter dieser Tür im Bereich der Stufen auf meinem Grundstück gefunden hatte, damit, dass dieser nachdem er im Bereich der Straße verletzt worden ist, sich von sich aus unter die Tür durch gekrochen ist, und letztlich im Bereich der Stufen liegen geblieben ist.

Unter Beilage 4) lege ich das mir vorgelegte Luftbild vor. Mit X habe ich eingezeichnet, wo der Hund von mir gefunden worden ist. Mit dem Pfeil wurde das Tor markiert, welches geöffnet gewesen ist.

Mir wird als Beilage 5 ein Foto vorgelegt. Auf diesem ist das Tor bei der Zahl 42 als geöffnet wiedergegeben. Auch ist von einem Fahrzeug verstellt die Gittertür abgebildet, unter welcher mein Hund durchgekrochen ist. Bemerken möchte ich, dass ich schon einige Zeit bevor ich meinen Hund gefunden hatte, bemerkt hatte, dass dieser mir nicht gefolgt ist und ich ihn daher auf meinem Grundstück gesucht hatte. Während ich meinen Hund gesucht habe, wusste ich nicht, dass er sich auf der Straße befindet, darum habe ich ihn dort nicht gesucht. Mein Hund war ungefähr 1 Kilo schwer.

Unter Beilage 6 wird ein Plan der gegenständlichen Umgebung ausgedruckt. Unter Beilage 7 lege ich einen Hundeausweis meines Hundes vor.“

Befragt durch den Verhandlungsleiter brachte daraufhin der Berufungswerber vor, dass der Vorfall, bei welchem der Hund der Zeugin von seinem Hund gebissen worden sei, in der N.-gasse auf Höhe ONr. 53 passiert sei. Während dieses Vorfalles sei er im Bereich des Br.-wegs gestanden und habe er den ersten Teil des Vorfalles, bei welchem der Hund gebissen worden sei, nicht visuell gesehen. Er habe, während er im Br.-weg Richtung N.-gasse gegangen sei, gesehen, dass sein Hund mit dem Hund der Zeugin Pr. im Grundbereich der N.-gasse 190 herumgetollt habe. Da er geradeaus weitergehen habe wollen, habe er seinen Hund zurückgepfiffen. Der Hund sei dann etwas zu ihm gekommen, doch seien dann die beiden Hunde in die N.-gasse gelaufen, offenkundig zum Hund der Zeugin K. hin. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Hunden und dem Hund von Frau K. sei es hinter geparkten Fahrzeugen gekommen, sodass er nicht habe beobachten können, wie der Hund von Frau K. verletzt worden sei. Daraufhin habe sein Hund den Hund von Frau K. apportiert. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Berufungswerber am Ende des Grundstücks N.-gasse in unmittelbarer Nähe zum Br.-weg befunden. Dorthin sei auch der Hund der Frau K. apportiert worden. Dort sei vom Berufungswerber auch der Hund abgelegt worden.

Dazu vom Verhandlungsleiter befragt gab die Zeugin in weiterer Folge an:

„Nachdem ich meinen Hund gefunden habe, habe ich den Hund ins Haus getragen und auf eine saubere Decke gelegt. Mein Hund war sehr von Blut verschmutzt. Daraufhin bin ich unverzüglich in die Tierklinik gefahren. Vor 9.00 Uhr war ich schon dort. Der Hund verblieb dann in der Klinik. Nach der ersten Untersuchung wurde mir gesagt, dass mein Hund schwere innere Verletzungen hat und wurde er gleich darauf operiert. Mir wurde mitgeteilt, dass seine Verletzungen in etwa so schwerwiegend sind, als wäre er vom 4. Stock eines Hauses hinuntergefallen. Der Hund war vier Tage in der Tierklinik und verstarb er am 21.8.2012. Laut Angaben der Ärzte stammten die Verletzungen meines Hundes von einem größeren Hund. Nachdem ich meinen Hund in die Tierklinik gebracht hatte, fragte ich in der Nachbarschaft, ob jemand den Vorfall, bei welchem mein Hund verletzt worden ist, bemerkt hatte. Ich hatte leider keine hilfreichen Informationen bekommen. Etwa einen Monat nach dem Vorfall wurde ich von Frau Sonja Pe. angesprochen. Diese befragte mich, wie es meinem Hund gehe. Ich sagte ihr, dass mein Hund verstorben sei. Daraufhin sagte mir Frau Pe., dass sie eine Frau kenne, die gesehen habe, wie mein Hund von einem anderen Hund gebissen worden ist. Diese habe auch eingreifen wollen. Daraufhin gab diese mir den unter Beilage 8 vorgelegten Zettel, auf welchem Frau Pe. ihren eigenen Namen notiert hat und auch den Namen, die Telefonnummer und die Adresse jener Frau, welche angeblich den Vorfall gesehen hat. Demnach hat Frau Pr. F. den Vorfall gesehen. Weiters hat sie auf den Zettel die Wohnadresse des Mannes notiert, dessen Hund meinen Hund tödlich gebissen hat. Diese Frau wusste aber nur, dass dieser Mann einen Dr. hat. Seinen Nachnamen wusste sie nicht.

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Etwas später kam Frau Pe. wieder zu mir und gab mir die restlichen Daten des Berufungswerbers.

Frau Pe. hat noch gesagt, dass mein Hund von einem Jagdhund gebissen wurde. Frau Pe. hat auch gesagt, dass es mit dem Hund des Berufungswerbers schon öfters mit anderen Hunden Probleme gegeben hat.

Ich habe mit Frau F. noch nie gesprochen. Ich habe sie auch nicht angerufen, da ich nur sehr schlecht Deutsch kann.

Am 15.8.2012 habe ich die beiden Gespräche mit Frau F. geführt. Am 16.8.2012 habe ich die Anzeige gemacht. Glaublich habe ich noch vor meiner Anzeigenlegung versucht, Frau F. telefonisch zu erreichen, jedoch hatte sie nicht abgehoben. In weiterer Folge habe ich aufgrund meiner Sprachkenntnis in Anbetracht der gelegten Anzeige nicht mehr versucht, Frau F. zu erreichen.

Aber habe ich etwa im Jänner dieses Jahres einen Bekannten (G. Thomas) ersucht, bei Frau F. anzurufen, zumal ich damals eine Zeugenladung zum UVS bekommen habe. Frau Pr. F. hat damals Herrn G. mitgeteilt, dass sie bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht habe und auch zum UVS geladen sei. Auch gab sie an, dass sie den Vorfall gesehen hat.“.

Der Berufungswerber hielt daraufhin der Zeugin die Aussage von Frau Pr. F. vor, wonach diese den Hund der Zeugin bereits mehrmals allein herumlaufen habe sehen. Dazu gab die Zeugin an, keine Kenntnis davon zu haben, dass ihr Hund jemals vor dem Vorfall frei herumgelaufen sei.

Frau Pr. F. gab zeugenschaftlich einvernommen dazu im Wesentlichen an:

„Ich bin mit meinem Hund in der Früh spazieren gegangen. Vor mir ging der Berufungswerber aus seinem Haus heraus, mit seinem Hund. Ich weiß nicht mehr genau, ob er den Hund angeleint hatte. Der Berufungswerber ließ den Hund jedenfalls spätestens etwas danach von der Leine. Sein Hund ist dann weit vorgelaufen. Ich habe während des Spazierens auf dem kleinen Weg meinen Hund auch abgeleint. Ich hörte dann ein Kampfgeräusch eines Hundekampfs und hat das auch mein Hund gehört. Zu diesem Zeitpunkt war mein Hund noch neben mir. Mein Hund und ich liefen dann den Geräuschen entgegen.

Ich sah, dass der Jagdhund des Berufungswerbers ein offensichtlich kleineres Tier attackierte. Zu diesem Zeitpunkt konnte ich noch nicht sehen, um welches Tier es sich handelte. Etwa zu diesem Zeitpunkt pfiff auch der Berufungswerber und ließ dann der Hund des Berufungswerbers vom anderen Tier ab und bewegte sich etwas Richtung Berufungswerber. Zu diesem Zeitpunkt sah ich nun, dass ein kleiner Hund vom Hund des Berufungswerbers attackiert worden ist. Dieser Hund versuchte dann auch wegzulaufen. Unter Beilage 9 wird mir ein Plan des Bereichs Br.-weg/N.-gasse vorgelegt. Unter Zugrundelegung dieser Skizze gebe ich an, dass ich meinen Hund auf Höhe Br.- weg frei laufen habe lassen. Der Hundekampf war etwa im Bereich des Hauses N.-gasse ONr. 53, aber eher im Bereich gegenüber der Zahl 76 am Plan. Ich zeichne auch mit einem X ein, wo der Berufungswerber gestanden ist, als er gepfiffen hatte und sein Hund kurz zu ihm gelaufen war. Der Hund ist an diesem Ort auch in weiterer Folge stehen geblieben und ihm sein Hund auch den Hund von Frau K. apportiert. Nachdem der Hund des Berufungswerbers kurz sich zu diesem bewegt hatte, gehorchte er nicht weiter und lief wieder zum Weglaufen versuchenden kleinen Hund. Dort hat er den Hund wieder zwischen die Zähne genommen und den Hund jedenfalls stark mit den Zähnen herumgeschüttelt. Dann hat er den Hund, er weiterhin zwischen den Zähnen war, zum Berufungswerbers apportiert. Der Berufungswerber hat daraufhin seinen Hund angeleint und ist weitergegangen. Der Berufungswerber hat nicht näher nachgesehen, ob und in welchem Ausmaß der kleine Hund verletzt ist. Der kleine Hund war nur bei den Füßen des Berufungswerbers und hat sich dieser nicht zu ihm hinuntergebeugt.

Ich war damals sehr verängstigt. Dennoch habe ich den Berufungswerber, als er bei mir vorbeiging, gesagt, dass meines Wissens der Besitzer des kleinen Hundes in einem Haus um die Ecke wohne. Daraufhin sah mich der Berufungswerber an und teilte mir mit, dass er bislang nicht gewusst habe, dass Hunde auch andere Hunde jagen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meinen Hund schon bei mir an der Leine. Ich bin nicht zu dem anderen Hund hingegangen. Ich habe nur von weitem gesehen, dass dieser Hund einmal stark gezittert hat und dann erschlafft ist. Ich war damals unter Schock und bin zu einer Freundin gelaufen. Deren Namen ist Pe.. Diese war leider nicht zu Hause. Ich hatte damals kein Handy bei mir und bin ich nach Hause gelaufen. Erst am Abend habe ich Frau Pe. erreicht und ihr von dem Vorfall berichtet. Auf Vorhalt der Angaben des Berufungswerbers, wonach der Hund der Zeugin mit seinem Hund vor dem gegenständlichen Vorfall im Kreuzungsbereich N.-gasse Br.-weg gespielt hatten, bringe ich vor:

Dies stimmt nicht. Mein Hund hat niemals mit dem Hund des Berufungswerbers gespielt.

Über Befragen der Berufungswerberin:

Der Berufungswerber bringt vor, dass er den kleinen Hund aus dem Fang seines Hundes herausgenommen hat und bestreitet, dass sein Hund den kleinen Hund ohne Zutun des Berufungswerbers aus dem Fang fallen hat lassen.

Befragt zu diesem Vorbringen bringt die Zeugin vor, dass sie zu diesem Detail keine nähere Erinnerung habe, jedenfalls sei der Hund dann bei den Füßen des Berufungswerbers gelegen.

Ich sah den Berufungswerber an diesem Tag das erste Mal, als er aus seinem Haus

kam.“.

Dazu brachte der Berufungswerber vor wie folgt:

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„Immer wenn ich mit meinem Hund weggegangen bin, habe ich stets meinen Hund im Bereich des A.-Wegs von der Leine gelassen. Danach ist der Hund insbesondere wenn ich dann weiter den Br.-weg gegangen bin, frei gelaufen. Die Distanz vom A.-Weg zum gegenständlichen Vorfallsort beträgt etwa 500 Meter. Ich kann mich nicht erinnern, dass mich die Zeugin während meines Ganges im Br.-weg überholt hatte. Unstrittig war sie aber während des Vorfalls dann ebenfalls wie ich nächst des Vorfallsorts.

Ich habe den kleinen Hund zum ersten Mal gesehen, als er um die Ecke der N.-gasse im Bereich ONr. 74 Richtung Br.-weg ging. Etwa im Bereich N.-gasse ONr. 76 (dort wo die Zahl am Plan steht) hat der kleine Hund dann die Straße gewechselt und war dann hinter den Autos. Zu diesem Zeitpunkt liefen auch beide anderen Hunde hinter dieses Auto. Daher hatte ich keinen näheren Einblick, ob mein Hund den kleinen Hund attackiert hatte.

Auf meinen Ruf kamen dann nicht nur mein Hund, sondern auch der der Zeugin F. in meine Richtung. Wie ausgeführt, liefen beide Hunde wieder zurück. In weiterer Folge wurde mir dann der Hund apportiert.

Mein Hund hat den kleinen Hund mit vollem Griff apportiert. Ich kann mich an keine zwei Attacken meines Hundes erinnern.

Mein Hund hatte damals schon seine Jagdausbildung abgeschlossen gehabt und hat er bei div. Wettbewerben hervorragende Benotungen erhalten.“

Über Befragen des Berufungswerbers gab die Zeugin an:

„Zu den Ausführungen des Berufungswerbers bringe ich vor, dass ich mit ihm sogar vor dem Vorfall kurz ein paar Worte gewechselt hatte. Da nämlich der Hund des Berufungswerbers so weit vorgelaufen war, fragte ich den Berufungswerber, was los sei, zumal früher sein Hund nicht so weit weggelaufen war. Mir kam daher der Hund ganz verändert vor. Daraufhin sagte mir der Berufungswerber, dass sein alter Hund einige Monate vorher verstorben sei und dass er nun seit kurzem diesen Hund habe. Im Übrigen verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Unter Beilage 9) zeichne ich den Ort ein, wo ich gestanden bin, als ich den Vorfall beobachtet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon öfters weiter als der Berufungswerber in Richtung Am Br.-weg gegangen. Wie zuvor ausgeführt, konnte ich beobachten, dass der Hund des Berufungswerbers jedenfalls mit der Schnauze auf den kleinen Hund zubiss. Dies konnte ich auch beobachten, nachdem der kleine Hund ein zweites Mal angegriffen worden ist.“

Dem Berufungswerber wird die Beilage 9) vorgelegt und bestätigt er, dass die Zeugin etwas weiter als er am Br.-weg gegangen war. Auch entsprechen die Angaben der Zeugin im Wesentlichen seinem bisherigen Vorbringen.

Über Befragen des Berufungswerbers:

„Auf Grund meiner Entfernung habe ich nicht näher die Verletzungen des kleinen

Hundes wahrgenommen.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in weiterer Folge mit Berufungsbescheid vom 14.5.2013 zur Zl. UVS-MIX/42/516/2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestimmt, dass der Spruch des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 23.11.2012, GZ: A2/287663/2012, zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz wird Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Hundehalter Ihres am 10.6.2010 geborenen weiblichen Hundes der Rasse „Deutsch Drahthaar“ (Chipnummer: 040097...) vorgeschrieben wie folgt:

1) Sie haben mit Ihrem oa Hund binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides den Hundeführschein i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. TierhalteG bezüglich dieses Hundes zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber binnen einer Frist von zwei Wochen nach der erfolgreichen Absolvierung des oa aufgetragenen Hundeführscheins schriftlich zu übermitteln.

2) Festgestellt wird, dass dieser Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss.

3) Weiters werden für die Haltung bzw. Verwahrung dieses Hundes folgende Aufträge erteilt:

a. Dieser Hund darf an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist.

b. Dieser Hund darf nur Personen zur Verwahrung überlassen werden, die physisch und psychisch in der Lage sind diesen jederzeit zu beherrschen, und welche ebenfalls bezüglich dieses Hundes einen Hundeführschein i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. TierhalteG absolviert haben.

c. Weiters werden Sie verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin der Landespolizeidirektion Wien

Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten

1090 Wien, Wasagasse 20

[email protected]

unter Angabe von Name und Adresse des neuen Eigentümers diese Weitergabe binnen zweier Wochen schriftlich zu melden und den jeweiligen neuen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.

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Die aufschiebende Wirkung der Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.“.

Begründend wurde in diesem Berufungsbescheid ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz müssen bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 leg. cit. genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3 leg. cit.) von Menschen verbunden ist, zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen. Festgestellt wird, dass der Berufungswerber am 18.6.2012 eine weibliche Deutsche Drahthaar Hündin gehalten hat und diese auch noch weiter hält. Diese Hündin wurde am 10.6.2010 geboren und weist diese die Chipnummer „040097...“ auf. Der Berufungswerber ist unter Zugrundelegung seiner Angaben und der Ausführungen der Zeugin Pr. F. am 18.6.2012 gegen 8.20 Uhr mit dieser von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hündin in Wien, Br.-weg, und somit an einem öffentlichen Ort unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diese Hündin zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch an der Leine geführt hatte. Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben von Frau Pr. F. sieht es der erkennende Senat zudem als erwiesen an, dass der von Frau Pr. F. am 18.6.2012 gegen

8.20 Uhr geführte Hund der Hündin des Berufungswerbers stets möglichst aus dem Weg gegangen ist, und dass daher der Hund von Frau Pr. F. weder gemeinsam mit der Hündin des Berufungswerbers gespielt hat bzw. mit dieser herumgetollt ist, noch gemeinsam mit der Hündin des Berufungswerbers zum in weiterer Folge seinen Bissverletzungen erlegenen sechs Jahre alten Yorkshire Terrier von Frau Tatiana K. gelaufen ist. Es wird daher nicht den diesbezüglich gegenteiligen Angaben des Berufungswerbers gefolgt.

Zu dieser Feststellung hat man schon deshalb zu gelangen, da bei Zugrundelegung der diesbezüglichen (vom erkennenden Senat nicht gefolgten) Angaben des Berufungswerbers das insbesondere durch die Angaben von Frau Tatiana K. belegte und vom Berufungswerber auch nicht bestrittene Verhalten von Frau Pr. F. völlig unnachvollziehbar erscheinen müsste:

Nach den glaubwürdigen und im Übrigen auch durch Beilage 8) zusätzlich belegten Angaben von Frau Tatiana K. ist nämlich in Übereinstimmung mit den Angaben von Frau Pr. F., welche vor der Verhandlung noch dazu niemals mit Frau Tatiana K. gesprochen hatte, davon auszugehen, dass Frau Pr. F. ihrer Bekannten, Frau Pe., ihre Erschütterung über das von Frau Pr. F. wahrgenommene Verhalten der Hündin des Berufungswerbers wie auch des Berufungswerbers zum Ausdruck gebracht hatte. Anlässlich dieses Gesprächs hat, schon bei Zugrundelegung der Angaben von Frau Tatiana K., Frau Pr. F. den Vorfall näher beschrieben und insbesondere mitgeteilt, dass alleine die Hündin des Berufungswerbers den Hund von Frau Tatiana K. durch Bisse lebensbedrohlich verletzt hatte. Auch hatte Frau Pr., schon bei alleiniger Zugrundelegung der Angaben von Frau Tatiana K., Frau Pe. mitgeteilt, dass es mit der Hündin des Berufungswerbers auch schon vor dem Vorfall öfters Probleme gegeben habe. Schon in Anbetracht dieser Angaben von Frau Tatiana K., welche auch bei Zugrundelegung der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Mitglieds am Gang des erkennenden Senats vor dem Beginn der Verhandlung noch nie mit Frau Pr. F. kommuniziert hatte, besteht kein Anlass, den mit diesen Angaben von Frau Tatiana K. übereinstimmenden Angaben von Frau Pr. F. nicht zu folgen. Wenn nun aber davon auszugehen ist, dass Frau Pr. F. die Hündin des Berufungswerbers auch schon vor dem 18.6.2012 als Probleme verursachend, und daher wohl als aggressiv und bedrohlich, eingestuft hatte, so würde es völlig unverständlich sein, wenn Frau Pr. F. es zugelassen hätte, dass ihr Hund und die Hündin des Berufungswerbers gemeinsam herumtollen bzw. spielen bzw. herumlaufen. Zudem wäre die als erwiesen anzusehende Erschütterung von Frau Pr. F. über das Verhalten der Hündin des Berufungswerbers und des Berufungswerbers völlig unverständlich, wenn der Hund von Frau Pr. F. bei den Attacken der Hündin des Berufungswerbers gemeinsam mit dieser Hündin derart unterwegs gewesen wäre, dass aus der Perspektive von Frau Pr. F. es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auch der Hund von Frau Pr. F. den Hund von Frau Tatiana K. attackiert und gebissen hatte. Insbesondere wäre in diesem Fall der Unklarheit, ob nicht (auch) der Hund von Frau Pr. F. dem Hund von Frau Tatiana K. lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt hat, die Erschütterung von Frau Pr. F., dass der Berufungswerber dem verletzten Hund von Frau Tatiana K. keine Hilfeleistung erbracht hatte, völlig unnachvollziehbar; wäre diesfalls doch auch der Hund von Frau Pr. F. als Verursacher der lebensbedrohlichen Verletzungen des Hundes von Frau Tatiana K. anzusehen.

Schon gar nicht wäre es diesfalls verständlich, dass in Kenntnis der realen Wahrscheinlichkeit, dass der Hund von Frau Tatiana K. auch durch den Hund von Frau Pr. F. tödlich verletzt worden ist, Frau Pr. F. diesen auch den eigenen Hund potentiell schwer belastenden Vorfall ausführlich Frau Pe. mitgeteilt hätte. Auch wäre bei

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Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene weiterhin bestehende emotionale Erschütterung von Frau Pr. F. nicht verständlich gewesen.

Im Übrigen machte Frau Pr. F. anlässlich ihrer Einvernahme einen gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck.

Weiters ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin Pr. F. als erwiesen anzusehen, dass dieser Hund allein am 18.6.2012 gegen 8.20 Uhr in Wien, Br.-weg nächst der N.-gasse, den sechs Jahre alten Yorkshire Terrier von Frau Tatiana K. durch zwei zeitlich kurz unterbrochene Attacken lebensgefährliche Verletzungen zugefügt hat, und dass dieser Hund des Berufungswerbers diesen schwer verletzten, noch lebenden Yorkshire Terrier dem Berufungswerber apportiert hat, worauf der Berufungswerber, ohne sich weiter um diesen Hund zu kümmern, weiter gegangen ist. Diese Feststellungen decken sich auch insofern mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, als dieser selbst ausführte, dass seine Hündin wohl den Hund von Frau Tatiana K. als Jagdbeute betrachtet habe, und infolge ihre Jagdhundausbildung gejagt und verletzt habe. Zudem bestand der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung auf die Klarstellung, dass der Hund von Frau Tatiana K. von seiner Hündin entsprechend ihrer Jagdausbildung korrekt als Beute apportiert worden sei. Auch aus diesen Angaben des Berufungswerbers ist daher zu folgern, dass der Berufungswerber davon ausgeht, dass die lebensgefährlichen Bissverletzungen des Hundes von Frau Tatiana K. durch seine Hündin herbeigeführt worden sind. Unter Zugrundelegung der Angaben von Frau Pr. F., welche vom Berufungswerber zudem bestätigt worden sind, wirkte der Hund von Frau Tatiana K., unmittelbar nachdem er von der Hündin des Berufungswerber dem Berufungswerber zu Füßen gelegt worden ist, ziemlich leblos. Schon aus diesem Grund hatte der Berufungswerber keinen Anlass, bei näherer Betrachtung des Hundes von Frau Tatiana K. eine Hundeattacke zu fürchten. Dennoch hat der Berufungswerber bei Zugrundelegung der vom Berufungswerber selbst bestätigten Angaben von Frau Pr. F. den Hund von Frau Tatiana K. bzw. die Verletzungen dieses Hundes nicht näher betrachtet, und ist er ohne auch nur zu versuchen, für diesen Hund eine Hilfe zu holen, weitergegangen. Aufgrund der zudem durch ärztliche Befunde und Gutachten und durch Fotos belegten und vom Berufungswerber auch nicht bestrittenen Angaben von Frau Tatiana K. ist davon auszugehen, dass der Hund von Frau Tatiana K. nur wenige Minuten nach diesem Vorfall von dieser lebend gefunden und unverzüglich in eine Tierklinik gebracht worden ist. Dort wurde ihr Hund noch am selben Tag notoperiert. Dieser Hund ist in weiterer Folge infolge der ihm zugefügten Bissverletzungen am 21.6.2012 gegen 14.00 Uhr verstorben.

Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen und auch nicht bestrittenen Angaben von Frau Tatiana K. ist weiters davon auszugehen, dass diese ihren Hund unmittelbar neben der für Fußgänger bestimmten Türe zu deren Grundstück auf dem Grundstück von ihr gefunden hat.

Aufgrund dieser Angabe ist zu folgern, dass der Hund von Frau Tatiana K. kurze Zeit nachdem er von der Hündin des Berufungswerbers abgelegt worden war, von selbst zum Grundstück von Frau Tatiana K. gekrochen ist, und dass der Hund für diese Wegstrecke von mindestens 70 Meter maximal einige Minuten gebraucht hatte. Weiters wird unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben von Frau Pr. F., welche zudem mit dem Verhalten der Hündin des Berufungswerbers am gegenständlichen Vorfallstag in Deckung zu bringen sind, festgestellt, dass die Hündin des Berufungswerbers auch schon vor dem Vorfallstag wiederholt als gefährlich und aggressiv von anderen Hundehaltern erlebt wurde.

Zudem ist unter Zugrundelegung der sachverständigen Ausführungen von der Amtssachverständigen Frau Mag. L. im Amtssachverständigengutachten vom 3.10.2012 wie auch der Angaben der Zeugin F. davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber am 18.6.2012 ausgeführte Hündin jedenfalls im Sommer 2012 den Befehlen des Berufungswerbers nicht gefolgt ist, und daher jedenfalls im Sommer 2012 kein stabilen Grundgehorsam im Alltag aufwies.

Dieser mangelnde Grundgehorsam war dem Berufungswerber bei Zugrundelegung der Angaben der glaubwürdigen Zeugin Pr. F. über das von ihr vor dem gegenständlichen Vorfall mit dem Berufungswerber geführte Gespräch bewusst. Er hatte daher vor dem Vorfall Kenntnis, dass seine Hündin über keinen ausreichenden Grundgehorsam verfügt. Sohin war es dem Berufungswerber offenkundig auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst, dass seine Hündin nicht gesichert den Befehlen des Berufungswerbers gehorcht. Dennoch hat der Berufungswerber seine Hündin frei und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumlaufen lassen, wobei er offenkundig es auch zugelassen hat, dass sich seine Hündin sehr weit von ihm entfernt. Insofern musste es dem Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst gewesen sein, dass er eine Gefahr für andere Menschen wie auch Tiere schafft, wenn er es zulässt, dass seine Hündin frei und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumläuft. Folglich muss dem Berufungswerber zum Zeitpunkt, als ihm seine Hündin den Hund von Frau K. apportiert hatte, bewusst gewesen sein, dass durch sein Verhalten (das Freiherumlaufenlassen seiner Hündin) der Hund von Frau K. in Gefahr gebracht worden ist, und dass sohin der Berufungswerber es mittelbar zu verantworten hat, dass seine Hündin dem Hund von Frau K. tödliche Verletzungen zugefügt hatte. Weiters ist aufgrund der zuvor dargelegten Feststellungen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien bzw. rechtskräftigen Berufungsbescheiden des erkennenden Senats als erwiesen anzusehen:

Der Berufungswerber ist mit einem von ihm gehaltenen siebenjährigen Jagdhund am 26.8.2008 um 07:39 Uhr in Wien, Ti.-weg, ca 30 Meter von der Einmündung der Mo.-gassse entfernt und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine

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jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage einem Läufer zu stellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser rechtskräftig wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Weiters ist der Berufungswerber mit einem von ihm gehaltenen braun-weiß-gefleckten Jagdhund am 31.8.2007 um 09:04 Uhr in Wien, vor dem Sc.-park auf der La.-höhe (im Bereich des Ausgangs aus dem Sc.-park), und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage einem Läufer den Ausgang aus dem Sc.-park zu verstellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser rechtskräftig wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Außerdem ist der Berufungswerber am 15.12.2005 knapp vor 8.00 Uhr in Wien in der N.- gasse und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Nur aufgrund des Umstands, dass die Erstbehörde im Straferkenntnis den Tatzeitraum mit 8.00 bis 8.30 Uhr bezeichnet hatte, während nach den Feststellungen des erkennenden Senats die Tathandlung wenige Minuten vor 8.00 Uhr erfolgt ist, wurde dieses Straferkenntnis vom erkennenden Senat behoben und zur Einstellung gebracht. Weiters ist der Berufungswerber am 22.9.2006 um 8.09 Uhr in Wien, La.-höhe im Bereich des vom nördlichen oberen Ausgang des Sc.-parks P. weiterführenden Weg und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund hat sich zu diesem Zeitpunkt ein Jogger berechtigt gefährdet gefühlt. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Zudem ist der Berufungswerber am 13.12.2005 um 7.51 Uhr in Wien, Br.-weg, und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Außerdem ist der Berufungswerber am 21.11.2005 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr in Wien, Ti.-weg nahe dem Sch.-bad, und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Infolge dieses Verhaltens des Berufungswerbers war es möglich, dass ein Jogger durch diesen Hund bedroht, verbellt und bedrängt worden war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber nahezu notorisch durch die von ihm gehaltenen Hunde andere Personen oder Tiere in Gefahr bringt, und dass der Berufungswerber trotz seines Wissens, dass durch das jeweilig von ihm gehaltene Tier andere Tiere oder Menschen in Gefahr gebracht oder gar attackiert werden, notorisch keine Vorkehrungen trifft, um sicher zu stellen, dass in Hinkunft durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund keine Gefahr mehr ausgeht. Vielmehr verweigert der Berufungswerber auch bei Zugrundelegung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung standhaft, die gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Zweck der möglichst weitgehenden Unterbindung von Hundeattacken dienen, zu befolgen. Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber geradezu mutwillig und in Kenntnis der von seinem jeweilig gehaltenen Hund ausgehenden extremen Gefahr für Menschen wie auch Tiere und in Kenntnis, dass zumindest der von ihm am 18.6.2012 ausgeführte Hund ihm nicht gehorcht, sich weigert dafür zu sorgen, dass durch seinen jeweiligen Hund an öffentlichen Orten Menschen wie auch Tiere nicht gefährdet, verletzt oder getötet werden.

Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist in Anbetracht der mangelnden Schuldeinsicht des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung und seiner völlig realitätsfremden Negierung der von seiner Hündin ausgehenden Gefahren für andere Lebewesen davon auszugehen, dass der Berufungswerber auch aktuell nicht willens ist, Tiere oder Menschen vor den von ihm selbst zumindest geförderten Aggressionshandlungen seiner Hunde zu schützen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber nicht als vertrauenswürdig i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG einzustufen ist. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber selbst im Falle, dass der gegenständliche von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, willig und bereit wäre, den Hund nur in der Weise auszuführen, dass er jederzeit in der

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Lage ist, den Hund genau zu beobachten und zu sich rufen zu können. Ebenso ist infolge dieser Eigenschaft des Berufungswerbers auch nicht anzunehmen, dass dieser, selbst wenn der von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, bestrebt wäre durch Befehle an den Hund zu gewährleisten, dass von diesem keine Gefahren für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) oder Menschen ausgehen. Wenn man nun zudem bedenkt, dass sich aufgrund des Verhaltens der Hunde des Berufungswerbers sowohl in der Steiermark als auch in Wien wiederholt Menschen bedroht gefühlt haben, muss angenommen werden, dass der Berufungswerber seine Hunde stets in einer Weise hält, welche zur Folge hat, dass sich unbeteiligte Menschen durch die vom Berufungswerber gehaltenen Hunde bedroht fühlen bzw. diese durch diese Hunde bedroht werden.

Dass von den Hunden des Berufungswerbers auch eine eminente Gefahr für Artgenossen und sonstige Tiere ausgeht, ist in Anbetracht dieser Art der Hundehaltung des Berufungswerbers auch zwingend anzunehmen.

Im Übrigen ist auch aufgrund des gegenständlichen Vorfalls und seiner aus diesem Vorfall gezogenen und dem erkennenden Senat mitgeteilten Schlüsse überaus deutlich geworden, dass der Berufungswerber interessiert ist, dass durch seine Hunde andere Tiere (nämlich Wildtiere) bedroht, attackiert und getötet werden. Dass bei solch einer Abrichtung der Hunde von diesen Hunden aber geradezu zwingend auch eine Gefahr zumindest für andere Tiere ausgeht, wird aber vom Berufungswerber hartnäckig negiert. Selbst dann, wenn wie im gegenständlichen Vorfall ein Hund von einem Hund des Berufungswerbers tödlich verletzt wird, negiert der Berufungswerber die offenkundig von seinem Hund ausgehende eminente Gefahr, indem er etwa im gegenständlichen Verfahren überzeugt darlegte, dass seine Hündin nicht aggressiv sei.

Schon aufgrund dieser Art der das von den eigenen Hunden ausgehende Gefahrenpotential verstärkenden Hundehaltung, wofür auch der Umstand spricht, dass der Berufungswerber seine Hunde auch auf das Jagen, Töten und Apportieren von Wildtieren abrichtet, ist zu folgern, dass von jedem der vom Berufungswerber gehaltenen Hunde nicht nur für andere Tiere, sondern zumindest potentiell auch eine relevante Gefahr für Menschen ausging bzw. ausgeht. Schon aufgrund dieser von den Hunden des Berufungswerbers regelmäßig ausgehenden Gefahr wie auch aufgrund der notorischen Unwilligkeit des Berufungswerbers, andere Lebewesen vor den von seinen Hunden ausgehenden Gefahren zu schützen, erscheint es unvertretbar, im Falle der Absolvierung einer Gehorsamsschulung anzunehmen, dass vom gegenständlichen Hund im Falle des Tragens eines Maulkorbs angenommen werden kann, dass von diesem keine Gefahren für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) oder Menschen mehr ausgehen. Schon aus diesem Grund scheint es daher zwingend geboten, zusätzlich zum (aufgrund des § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG) gesetzlich gebotenen Maulkorbzwang auch einen Leinenzwang und die Ablegung eines Hundeführscheins vor der Behörde vorzuschreiben, zumal durch diese Vorschreibungen die vom gegenständlichen Hund ausgehende, evidente gravierende und ernstliche Gefährdung für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) und Menschen im größtmöglichen durch eine Vorschreibung im Sinne des § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG vorschreibbaren Ausmaß reduziert zu werden vermag.

Dazu kommt, dass in Anbetracht des gegenständlichen, eine extreme Aggressivität auch gegenüber Artgenossen zum Ausdruck gebrachten Aggressionsverhaltens der gegenständlichen Hündin wie auch aufgrund der Abrichtung der Hündin als auf das Stellen und allfällige Töten von kleineren Tieren abgerichteter Jagdhund davon auszugehen ist, dass der Jagdinstinkt des gegenständlichen Hundes insbesondere in Hinblick auf kleine Artgenossen besonders stark ausgeprägt ist. Sohin ist auch aus diesem Grund wie auch aufgrund der offenkundigen Aggressionsneigung des gegenständlichen Hundes anzunehmen, dass vom gegenständlichen Hund auch in Zukunft immer wieder eine Gefährdung für andere Tiere (insbesondere kleine Artgenossen) und (insbesondere in Anbetracht der Hundehaltung durch den Berufungswerber, welche extrem häufig sogar erwiesener Maßen zu Gefährdungen von Menschen geführt hat) auch auf Menschen ausgehen wird.

Weiters wird festgehalten, dass die Erstbehörde in Anbetracht der vom Berufungswerber auch nicht relevant bestrittenen, sondern vielmehr weitgehend bestätigten Angaben von Frau F. zutreffend davon ausgegangen ist, dass vom gegenständlichen Hund zumindest eine besonders hohe und zudem jederzeit anzunehmende Gefahr für Artgenossen ausgeht. Sohin war auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Erstbehörde zwingend geboten.“

Gegen den Berufungsbescheid des UVS Wien zur Zl. UVS-MIX/42/516/2013-15 vom 14.5.2013 brachte der Berufungswerber eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof ein.

In dieser Beschwerde führte er aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte und umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid des UVS Wien vom 14.05.2013, GZ UVS-MIX/42/516/2013-15, welcher am 14.05.2013 mündlich verkündet und am 21.06.2013 in schriftlicher Ausfertigung zugestellt wurde, gemäß Artikel 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 26ff VwGG innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus wie folgt:

I. SACHVERHALT:

Der Beschwerdeführer ist Halter des am 10.06.2010 geborenen weiblichen Hundes der Rasse „Deutsch Drahthaar“ (Chipnummer 040097...). Am 16.07.2012 erstattete Frau K. Tatiana bei der Bundespolizeidirektion

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Wien, Polizeikommissariat D., Anzeige gegen den Hundehalter eines Jagdhundes mit dem Familiennamen W., wohnhaft in Wien, weil ihr 6 Jahre alter Hund (Yorkshire Terrier) am 18.06.2012, nachdem er in einem unbemerkten Augenblick aus dem Haus gelaufen sei, nach den Angaben einer Zeugin von einem Jagdhund gebissen worden sei. Die konkreten Angaben der Anzeige sind vollständig auf S. 6 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen - und Veranstaltungsangelegenheiten, am 22.08.2012 einen Mandatsbescheid, dessen Spruch lautete: „Festgestellt wird, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten gem. § 5 Abs 3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen sein muss. Sie haben mit Ihrem Hund den Hundeführerschein zu absolvieren und den erfolgreichen Nachweis darüber bis zum 01.12.2012 der Bundespolizeidirektion Wien schriftlich zu übermitteln. Des Weiteren darf Ihr Hund an öffentlichen Orten nur mit einer Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist Darüber hinaus wird die Auflage erteilt, dass dieser Hund nur Personen zur Verwahrung überlassen werden darf, die physisch und psychisch in der Lage sind, diesen jederzeit zu beherrschen. Alle mit der Pflege bzw. Beaufsichtigung des Hundes betrauten Personen sind mit dem Inhalt dieses Bescheids vertraut zu machen.“ In der Begründung stützte sich die Erstbehörde auf § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz und nahm Gefahr in Verzug an, weshalb ein Ermittlungsverfahren unterblieb. Der Hund sei offenkundig unbeherrscht und wild. Es gehe eine Gefahr für Menschen und Tiere von ihm aus. Die bloße Maulkorbpflicht und Absolvierung des Hundeführerscheins reichen nicht aus, um vor den Gefahren dieses Hundes zu schützen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht am 10.09.2012 Vorstellung und brachte unter anderem vor, dass sein mit der Feld- und Wasserprüfung ausgebildete Jagdhund der Rasse Deutsch Drahthaar zum Vorfallszeitpunkt am 18.06.2012 zwei Jahre alt gewesen sei. Bei diversen Prüfungen habe er ein hervorragendes Ergebnis erzielt und charakterisiere das Prüfungszeugnis zur Anlagenprüfung vom 30.04.2011 den Hund „La.“ im Wesen „ausgeglichen, leichtführig und kontaktfreudig“. Auch am 05.06.2011 sei der Hündin ein ausgeglichenes, freundliches Wesen bestätigt worden. Der Vorfall könne daher durch Unbeherrschtheit bzw. Wildheit nicht erklärt werden. Er sei damals mit seiner Hündin in einer Fahrverbotszone mit gegenüberliegenden Schrebergärten spazieren gegangen. Auch der offenbar von der Zeugin Pr. F. geführte mittelgroße Hund sei ohne Leine und ohne Maulkorb gewesen. Sein Mund habe vor dem Hause Wien, N.-gasse, einen kleinen Hund ohne Halsband, Leine oder Maulkorb gegriffen und ihn zur Einmündung der N.-gasse in den Br.-weg ohne vorausgehendes Kommando als Apport gebracht, wobei er das ihm bereits leblos erschienene Tier am Br.-weg abgelegt habe, zumal es keine dem Halter zuordenbare Kennzeichen getragen habe. Der Vorstellung waren eine mit datierte Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung als Jagdhund, ein mit 01.10.2011 datiertes Prüfungszeugnis für Vorstehhunde über die Feld- und Wasserprüfung, ein mit 30.04.2011 datiertes Prüfungszeugnis für Vorstehhunde über die Anlagenprüfung und eine mit 05.06.2011 datierte Form- und Haarwertbeurteilung beigelegt. Das gesamte Vorbringen in diesem Rechtsmittel ist vollständig auf S.7 bis 9 des angefochtenen Bescheides ersichtlich. In weiterer Folge wurde im Auftrag der Erstbehörde durch die MA 60 am 03.10.2012 ein Gutachten erstellt, wobei der Hund des Beschwerdeführers einer Begutachtung in seinem Wohnbereich und in seiner unmittelbaren Umgebung im Freien bei einem Sparziergang unterzogen wurde. Festgestellt wurde zunächst, dass der am 10.06.2012 (Anmerkung richtig: 2010) geborene Hund als Jagdgebrauchshund verwendet werde. Bei der klinischen Untersuchung seien keine besonderen Befunde festgestellt worden. Ebenso wenig seien sonstige verhaltensrelevante Befunde erhoben worden. Zur Duldung von Manipulationen wurde festgehalten, dass der Hund alle Manipulationen und Pflegebehandlungen an Ohren, Maul und Pfoten sowie das Anlegen eines Maulkorbs seitens des Tierhalters problemlos geduldet habe. Zu den Reaktionen auf Provokationen durch die Untersucherin wurde festgestellt, dass bei Eintreffen der Untersucherin kurzes Bellen erfolgt sei, dem aber umgehend eine freundliche Kontaktaufnahme und interessiertes Beschnuppern gefolgt habe. Drohfixieren und über die Schnauze Fassen sowie ein rasches Vorbeilaufen bzw. direktes Zulaufen auf den Hund seien freundlich interessiert beobachtet worden und haben ebenfalls zu einer freundlichen Kontaktaufnahme geführt. Das Tier habe keine besondere Reaktion auf Lärmreize gezeigt. Beim Ablesen des Mikrochips bzw. dem Vermessen der Schulterhöhe habe sich der Hund leicht unsicher gezeigt und sich unter den Tisch zurückgezogen. Bezüglich der Reaktionen auf Menschen wurde ausgeführt, dass alle angetroffenen Passanten (teilweise mit Regenschirm, Kapuze und mehreren Taschen) ignoriert worden seien. Reaktionen auf Hunde hätten nicht durchgeführt werden können, da keine Hunde angetroffen worden seien. Das Tier habe folgende Ausbildungen erhalten:

Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes, Feld- und Wasserprüfung, Anlagenprüfung, wobei ein entsprechendes Zeugnis vorgewiesen worden sei. Diese Ausbildung habe der Hundezüchter absolviert. Die Gutachterin merkte an, dass ihr ein positives Zeugnis über einen absolvierten Härtetest hinsichtlich Raubzeugschärfe vorgewiesen worden sei. In der Zusammenfassung des Gutachtens wurde festgehalten, dass das Tier zum Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Aggressions- oder Angstverhalten gezeigt habe. Die festgestellte leichte Unsicherheit im Zuge der Chipkontrolle, habe zu keiner offensiven Reaktion des Tieres geführt. Der Untersucherin gegenüber sei das Tier freundlich gewesen und habe sich von dieser anstandslos an Kopf und Körper berühren lassen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung kein Verhalten habe festgestellt werden können, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen schließen lasse. Der Hund sei dem Hundehalter gegenüber zugetan gewesen, habe aber hinsichtlich Gehorsam- und Aufmerksamkeit deutliche Defizite aufgewiesen. Zur Gehorsamsprüfung wurde ausgeführt, dass Hörzeichen des Tierhalters teilweise befolgt worden seien. Das Hörzeichen „Sitz" sei prompt ausgeführt, die Hörzeichen „Platz und „Komm“ seien

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nur verzögert bzw. gar nicht ausgeführt worden. Der Hund ließe Gunter dauerndem Zug an der Leine führen. Das Hörzeichen „Fuß“ sei nicht befolgt worden, eine Orientierung am Tierhalter während des Spazierganges sei nicht gegeben gewesen. Da der Hund laut Aktenlage den verletzten Kleinhund apportiert habe, weiters aufgrund seiner Ausbildung als Jagdgebrauchshund über eine Raubzeugschärfe verfüge, liege der Verdacht nahe, dass dieser Hund die Verletzung zugefügt habe, obwohl laut Angaben des Tierhalters ein zweiter anwesender Hund in den Vorfall verwickelt gewesen sei. Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf Kleinhunde liege in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen müsse, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt werde. In Verbindung mit dem fehlenden stabilen Grundgehorsam im Alltag des betreffenden Hundes, könne nach h. a. Auffassung nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem Hund eine Gefahr für andere Hunde (insbesondere Kleinhunde) ausgehe. Die MA 60 erachtete schließlich folgende Maßnahmen für erforderlich:

a) Aufgrund des aktenkundigen Vorfalls, bei dem ein Fremdhund tödlich verletzt wurde, in Verbindung mit dem fehlenden Alltagsgehorsam sei davon auszugehen, dass von diesem Hund eine Gefahr für andere Hunde ausgehe. Daher sehe die Magistratsabteilung 60 die Notwendigkeit, dass ein behördlich vorgeschriebener Hundeführerschein binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gem. § 8 Abs 7 des Wiener Tierhaltegesetzes vorgeschrieben werden sollte.

b) Der Hund müsse vorläufig an öffentlichen Orten so an der Leine geführt werden, dass sein Verhalten jederzeit beherrschbar sei. Diese Verpflichtung könne durch den positiven Besuch und den Nachweis einer Schulung von Tierhalter und Hund automatisch aufgehoben werden. Innerhalb dieser Schulung müsse Training eines stabilen Gehorsams unter Berücksichtigung des gesicherten Rückrufs sowie Leinenführigkeit sein und orientiere sich an der Begleithundeprüfung mit Verhaltensteil des ÖKV. Dieser positive Kursbesuch müsse durch eine Bestätigung des Kursleiters/der Hundeschule der Landespolizeidirektion Wien nachgewiesen werden.

Am 20.11.2012 wurde Frau Pr. F. vor der Erstbehörde als Zeugin erstmals zu dem Vorfall am 18.06.2012 einvernommen. Ihre Aussage ist vollständig den S. 10 und 11 des angefochtenen Bescheids zu entnehmen. Die Zeugin gab im Wesentlichen an, dass sie an diesem Tag in der Früh mit ihrem angeleinten Hund walken gegangen sei. Der andere Hundehalter (Beschwerdeführer), welchen sie vom Sehen her gut kenne, habe am A.-Weg seinen Hund abgeleint und frei laufen gelassen. Sie habe ihn darauf angesprochen, warum sein Hund nicht gehorche, da sein Hund immer gehorcht habe und habe er entgegnet, dass es ein neuer Hund sei. Der Hund sei sehr weit voraus gelaufen und plötzlich haben sie beide einen Tierschrei gehört. Schließlich sei er zum Hundehalter zurückgekehrt und habe dabei einen kleinen Hund im Maul gehalten, welchen er vor dessen Füße gelegt habe. Der Hundehalter habe zu ihr gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass ein Hund einen anderen jage. In weiterer Folge erließ die Erstbehörde am 23.11.2012 einen Bescheid, mit welchem der Vorstellung keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt wurde, allerdings mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt modifiziert wurde: „Sie haben mit Ihrem Hund binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheids den Hundeführerschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich zu übermitteln. Des Weiteren darf Ihr Hund an öffentlichen Orten nur mit Leine versehen geführt werden. Das Führen hat auf solche Weise zu erfolgen, dass der Hund jederzeit beherrschbar ist. Diese Verpflichtung kann durch den positiven Besuch und Nachweis einer Schulung von Tierhalter und Hund automatisch aufgehoben werden. Inhalt dieser Schulung muss Training eines stabilen Gehorsams unter besonderer Berücksichtigung des gesicherten Rückrufs zur Lemenführigkeit sein und orientiert sich an der Begleithundeprüfung mit Verhaltensteil der Prüfungsordnung des österreichischen Kynologenverbandes. Der positive Kursbesuch ist durch eine Bestätigung des Kursleiters/der Hundeschule der Landespolizeidirektion Wien nachzuweisen.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bloße Maulkorbpflicht nicht ausreiche, um fremde Hunde, insbesondere Kleinhunde, vor den von diesem Hund ausgehenden Gefahren zu schützen. Durch die Absolvierung der Hundeschule könne die bessere Beherrschung des Tieres erreicht werden. Um eine weitere Gefährdung für Kleinhunde auszuschließen, sei die aufschiebende Wirkung der Berufung abzuerkennen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, deren vollständiges Vorbringen aus S. 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids entnommen werden kann Der Beschwerdeführer rügte als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass ihm die Zeugenaussage der Zeugin Pr. F. sowie das Amtsgutachten nicht vor Erlass des Bescheides zur Verfügung gestellt wurden. Er brachte unter anderem vor, dass die Angaben dieser Zeugin teils selbst schützende unrichtige Angaben und teils widersprüchlich seien. Weiters verwies er auf die Ausführungen im Gutachten der MA 60, wonach kein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen festgestellt worden sei und Angriffen von jagdlich motivierten Hunde auf Kleinhunde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liege, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen müsse. Die einschreitende Behörde sei unzuständig, weil er sich seit seinem beruflichen Ruhestand im Jahr 2005 regelmäßig in Ka. aufhalte. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der Vorstellung und betonte erneut, dass es unsachlich sei, von einer offenkundigen Unbeherrschtheit und Wildheit des Hundes auszugehen und anzunehmen, dass die bloße Maulkorbpflicht nicht ausreichend sei, Fremde vor den von diesem Flund ausgehenden Gefahren zu schützen. Das Amtsgutachten sei zu einem widersprechenden Befund gekommen. Tatsächlich sei auch der Hund der Zeugin ohne Leine und ohne Maulkorb gewesen und habe mit seiner Hündin herumgetollt, wobei beide Hunde den dazu stoßenden Yorkshire Terrier nicht weiter beachtet hätten. Sein Hund habe sich über sein „Abpfeifen“

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sehr wohl zu ihm in Bewegung gesetzt und sei ihm der Hund der Zeugin F. in seine Richtung gefolgt, welcher sich jedoch nach einigen Metern zu dem ca. 30 m entfernten Kleinhund bewegt habe, was seinen Hund veranlasst habe, den Gehorsam zu brechen und den Kleinhund als Beute anzunehmen. Im Gutachten sei aber vernachlässigt worden, dass die Hörzeichen rassespezifisch an Stelle Platz „Halt' und statt Komm „Hier" heißen und in dieser Form auch von ihm gebraucht werden. Darauf sei nicht Bedacht genommen worden. Ebenso sei unrichtig davon ausgegangen worden, dass er selbst noch keine Ausbildung mit dem Hund absolviert habe. Er habe es lediglich verneint, eine Hundeschule besucht zu haben. Er habe bereits vorher bis zum Dezember 2011 einen Hund derselben Rasse mehr als 10 Jahre „unfallfrei“ geführt. Schließlich fand am 14.05.2013 vor dem UVS Wien die mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer berief sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte insbesondere, dass er von seiner Position aus, keine Sicht auf die beteiligten Hunde gehabt habe. Er habe nicht sehen können, ob sein Hund den Kleinhund attackiert habe, welcher aber dann apportiert worden sei. Weiters wurde Frau Tatiana K. unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin einvernommen, welche aber selbst keine Wahrnehmungen zu den Ereignissen am 18.06.2012, die mit dem Tod ihres Hundes endeten, hatte, weil sie nach ihren Angaben das Garagentor geöffnet habe, dann in das Haus zurückgegangen sei, weil sie etwas vergessen habe. Nach etwa 10 bis 12 Minuten habe sie ihren Hund schwer verletzt gefunden, wobei sie nicht bemerkt habe, dass ihr der Hund zuvor gefolgt sei. Auch Frau Pr. F. schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht erneut, gab aber nunmehr an, dass auch ihr Hund ohne Leine gelaufen sei. Der Verlauf und die Ergebnisse des im Zuge dieser mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens sind vollständig auf S. 18 bis 24 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, sodass aufgrund des Umfanges im Übrigen darauf verwiesen wird. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem VwGH angefochtenen Bescheid.

II. BESCHWERDEPUNKT:

Der Beschwerdeführer hat ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass die Behörde von dem ihm eingeräumten Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, der seinem gesamten Umfang nach angefochten wird, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben von unnötigen, nicht verhältnismäßigen und infolge der Überschreitung des erforderlichen Maßes nicht vom Gesetzeszweck des § 8 Wiener Tierhaltegesetz umfassten Auflagen verletzt, wobei dieser Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

III. BESCHWERDEGRÜNDE:

1. Zur Rechtswidriqkeit des Inhalts:

Aus den sachkundigen Ausführungen der Magistratsabteilung 60 in deren gutachterlichen Stellungnahme vom 03.10.2012 ergibt sich deutlich, dass der Hund des Beschwerdeführers nicht als aggressiv einzustufen ist. Es zeige sich keinerlei Aggressions- oder Angstverhalten. Mangels jeglichen Hinweises in den Akten steht zudem fest, dass dieser Hund bislang noch nie einen Menschen angegriffen, gebissen oder bedroht hat. Die von der belangten Behörde festgehaltenen Vorfälle in den Jahren, 2005, 2006 und 2007, wo jeweils ein Jogger verbellt wurde, betreffen den vorigen Hund des Beschwerdeführers. Der gegenständliche Hund wurde erst 2010 geboren.

§ 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz bestimmt, dass bissige Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein müssen, wobei nach § 2 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz als bissiger Hund jeder Hund anzusehen ist, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht. Gemäß § 5 Abs 9 hat grundsätzlich der Verwahrer des Hundes für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen. Gemäß § 5 Abs 10 Wiener Tierhaltegesetz darf der Halter eines Hundes seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen. Gemäß § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde, wenn von einem anderen als in der Verordnung nach § 8 Abs 2 genannten Tier eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht, zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Die belangte Behörde stützt die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Auflagen auf § 8 Abs 5 bis 7 Wiener Tierhaltegesetz und macht von der eingeräumten Befugnis Gebrauch, Auflagen bzw. Aufträge zu erteilen. Im angefochtenen Bescheid wird ausführt (S. 34), dass es unvertretbar erscheine, anzunehmen, dass im Falle der Absolvierung einer Gehorsamsschulung und des Tragens eines Maulkorbs vom gegenständlichen Hund keine Gefahren für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) mehr ausgehen. Es erschien der belangten Behörde zwingend geboten, zusätzlich zum bereits gesetzlich gebotenen Maulkorbzwang (§ 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz) darüber hinaus auch einen Leinenzwang und die Ablegung eines Hundeführerscheins vor der Behörde vorzuschreiben, zumal durch diese Vorschreibungen die vom gegenständlichen Hund ausgehende, evidente gravierende Gefahr und ernstliche Gefährdung für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) und Menschen im größtmöglichen durch eine Vorschreibung im Sinne des § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz vorschreibbaren Ausmaß reduziert werden möge. Die „Kann-Bestimmung“ des § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz räumt der Behörde die Möglichkeit ein, Aufträge nach freiem Ermessen jedoch nur insoweit zu erteilen, als diese zur Beseitigung einer Gefahr bzw. Gefährdung oder Belästigung, welche von einem Tier ausgeht, erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen allerdings nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, sondern erheblich überschritten. Die erteilten Auflagen sind nicht

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verhältnismäßig. Ein Bescheid, der an einem Ermessensfehler leidet, ist nach ständiger Judikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Feststellung im Pkt. 2 des Spruchs des angefochtenen Bescheides, wonach der Hund des Beschwerdeführers ein bissiger Hund sei, leitet sich bereits aus § 2 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz ab, sodass es keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung bedarf. Weiters resultiert daraus die Maulkorbpflicht gemäß § 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz, sodass diese Verpflichtung bereits gesetzlich auferlegt wird. Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer darüber hinaus zusätzlich, den Hund zudem trotz Maulkorbs mit einer Leine zu führen und einen Hundeführerschein im Sinne des § 8 Abs 8 Wiener Tierhaltegesetz binnen 3 Monaten zu absolvieren und nachzuweisen. Die Verwahrung dürfe nur solchen Personen überlassen werden, welche ebenso einen Hundeführerschein mit diesem Hund absolviert haben. Weiters wurde eine Meldepflicht bei Weitergabe des Hundes auferlegt. Die belangte Behörde übergeht dabei, dass für bissige Hunde im Sinne des § 2 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz bereits durch die Bestimmung des § 5 Abs 3 ausreichend Vorsorge getroffen wird, weil die aufgrund der Bissigkeit eines Hundes von diesem ausgehende Gefahr weitestgehend ausgeschlossen wird, wenn jedem Halter bzw. Verwahrer (§ 5 Abs 9 Wiener Tierhaltegesetz) eines Hundes durch diese Bestimmung ein genereller Maulkorbzwang auferlegt wird, welche bezwecken soll, dass an öffentlichen Orten die von Hunden drohende spezifische Bissgefahr abgewendet wird, während nur andere Verletzungen etwa durch das Anspringen von bloß mit einem Maulkorb frei herumlaufenden Hunden von dieser Bestimmung bzw. deren Zweck unberührt bleiben. Der Hund darf nach § 5 Abs 10 Wiener Tierhaltegesetz zudem nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen werden, die die erforderliche Eignung aufweisen. Angesichts dieser ohnehin gesetzlich statuierten Verpflichtungen zum Schutz vor Gefahren ist es aufgrund der hier vorliegenden Umstände nicht erkennbar, welche nicht bereits durch diese gesetzlichen Verpflichtungen weitestgehend ausgeschlossene und aufgrund der Annahme der Bissigkeit des Hundes realistisch anzunehmende Gefahr durch die zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere, dass dieser mit einem Maulkorb versehene Hund zugleich auch angeleint geführt werden müsse, verhindert werden soll, zumal diese Art der Verwahrung auch trotz Absolvierung des Hundeführerscheins gelten soll. Die gegenständlichen Auflagen der belangten Behörde sind daher als überschießend und daher unzulässig zu qualifizieren. Eine gleichzeitige Leinen- und Maulkorbpflicht wären allenfalls nur dann zwecks Beseitigung einer Gefährdung in Erwägung zu ziehen, wenn der Hund nicht bloß als bissig einzustufen sei, sondern von ihm insofern auch eine Gefahr ausginge, indem er dazu neige, beispielsweise Personen ohne besonderen gef. Anlass anzuspringen und diese Gefahr allein durch das Anlegen eines Maulkorbs nicht beseitigt werden könne. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich hier aber keinerlei Hinweise, dass vom gegenständlichen Hund eine derartige Gefahr, zu deren Beseitigung ein Maulkorb nicht ausreiche, ausgehe und wurden dahingehend auch keine Feststellungen getroffen, womit eine diesbezügliche Begründung für die erteilten Auflagen ausscheidet.

Zudem ließ die belangte Behörde bei der Erteilung der Auflagen den Umstand unbeachtet, dass der gegenständliche Hund als Jagdgebrauchshund verwendet wird. Diese Verwendungsart und die entsprechende durch Zeugnisse belegte Ausbildung des Hundes sind auch im angefochtenen Bescheid ersichtlich. § 5 Abs 7 Wiener Tierhaltegesetz nimmt auf Jagdhunde Bezug und schließt die Anwendung der Gebote nach § 5 Abs 1 bis 3 Wiener Tierhaltegesetz aus, soweit sie zu Jagdzwecken verwendet werden. Dementsprechend hätte auch die belangte Behörde bei den erteilten Auflagen darauf Bedacht nehmen müssen, dass die Leinen- und Maulkorbpflicht bei der Verwendung zur Jagd nicht gelten, weil ansonsten die Verwendung des Hundes zu Jagdzwecken nunmehr unmöglich wäre.

Die Auflage der belangten Behörde, dass der Hund des Beschwerdeführers nur Personen zur Verwahrung überlassen werden dürfe, die physisch und psychisch in der Lage seien, diesen jederzeit zu beherrschen und welche darüber hinaus ebenfalls bezüglich dieses Hundes einen Hundeführerschein im Sinne des § 8 Abs 8 Wiener Tierhaltegesetz absolviert haben, ist auch insofern überschießend und unverhältnismäßig, weil beispielsweise die diesbezügliche Auflage nicht auf die Verwahrung an öffentlichen Orten beschränkt wird. Die gesetzlich statuierten Verpflichtungen des Wiener Tierhaltegesetzes, die der Hintanhaltung von Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben können, dienen, beschränken sich bezüglich der Haltung und Verwahrung von Hunden auf öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Orte. Aus dem behördlichen Auftrag ist aber zu folgern, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle der Überlassung der Verwahrung seines Hundes in privaten Räumlichkeiten nur solche Personen betrauen dürfte, welche mit diesem Hund den Hundeführerschein absolviert haben. Eine Einschränkung auf öffentliche Bereiche erfolgte nicht. Eine solche nicht auf das erforderliche Maß beschränkte Auflage ist zu allgemein und weit gefasst und geht über den Gesetzeszweck des § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz hinaus. Der Beschwerdeführer wird in unzumutbarer Weise beschränkt, wenn er den Hund zur Verwahrung nur mehr Personen überlassen darf, die nicht nur psychisch und physisch in der Lage dazu sind, sondern darüber hinaus mit diesem Hund den Hundeführerschein absolviert haben.

Während die Erstbehörde in dem Bescheid vom 23.11.2012 lediglich von einer Gefahr des Hundes für andere Hunde, insbesondere Kleinhunde, ausging, nahm die belangte Behörde - ohne konkrete Anhaltspunkte dazu darüber hinaus eine Gefahr des Hundes für Tiere und Menschen an und verschärfte die Auflagen der Erstbehörde und betonte, dass Auflagen im größtmöglichen Ausmaß erforderlich seien. Dem Beschwerdeführer wurden sohin bezüglich der Haltung seines Hundes die größtmöglichen Einschränkungen auferlegt, die einer besonderen sachlichen Rechtfertigung im Rahmen des Gesetzeszweckes bedürfen. Die Ausführungen der belangten Behörde lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass mit den auferlegten und aus den dargelegten Gründen unangemessenen

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und unverhältnismäßigen Aufträgen über den Gesetzeszweck des § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz, der sich auf Beseitigung von drohenden Gefahren beschränkt, hinaus, auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers bezweckt werden soll. Auflagen, die sich auf § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz gründen, dienen jedoch lediglich dem öffentlichen Interesse und dem Schutz vor mit der Tierhaltung verbundenen Gefahren und haben keinerlei Strafcharakter. Im angefochtenen Bescheid werden sämtliche bisherigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers im Bezug auf die Hundehaltung angeführt und festgestellt. Allfällige Vorstrafen sind jedoch hier im Zusammenhang mit der Erteilung von Auflagen ohne Relevanz, zumal diese zu Grunde liegenden vorhergehenden Vorfälle nicht den gegenständlichen Hund betrafen, weil dieser erst 2010 und sohin erst nach den jeweiligen Vorfällen geboren wurde. Feststellungen zu Vorfällen mit dem gegenständlichen Hund vor dem 18.06.2012 sind daher nicht vorhanden. Zahlreiche Ausführungen und Feststellungen der belangten Behörde befassen sich mit der Frage des Verschuldens: „Insofern musste es dem Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst gewesen sein, dass er eine Gefahr für andere Menschen wie auch Tiere schafft, wenn er es zulässt, dass seine Hündin frei und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumläuft. Folglich muss dem Berufungswerber zum Zeitpunkt, als ihm seine Hündin den Hund von Frau K. apportiert hatte, bewusst gewesen sein, dass durch sein Verhalten (das Freiherumlaufenlassen seiner Hündin) der Hund von Frau K. in Gefahr gebracht worden ist, und dass sohin der Berufungswerber es mittelbar zu verantworten hat, dass seine Hündin dem Hund von Frau K. tödliche Verletzungen zugefügt hatte (S.29f). Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber nahezu notorisch durch die von ihm gehaltenen Hunde andere Personen oder Tiere in Gefahr bringt, und dass der Berufungswerber trotz seines Wissens, dass durch das jeweilig von ihm gehaltene Tier andere Tiere oder Menschen in Gefahr gebracht oder gar attackiert werden, notorisch keine Vorkehrungen trifft, um sicher zu stellen, dass in Hinkunft durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund keine Gefahr mehr ausgeht. Vielmehr verweigert der Berufungswerber auch bei Zugrundelegung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung standhaft, die gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Zweck der möglichst weitgehenden Unterbindung von Hundeattacken dienen, zu befolgen. Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber geradezu mutwillig und in Kenntnis der von seinem jeweilig gehaltenen Hund ausgehenden extremen Gefahr für Menschen wie auch Tiere und in Kenntnis, dass zumindest der von ihm am 18.6.2012 ausgeführte Hund ihm nicht gehorcht, sich weigert dafür zu sorgen, dass durch seinen jeweiligen Hund an öffentlichen Orten Menschen wie auch Tiere nicht gefährdet, verletzt oder getötet werden. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist in Anbetracht der mangelnden Schuldeinsicht des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung und seiner völlig realitätsfremden Negierung der von seiner Hündin ausgehenden Gefahren für andere Lebewesen davon auszugehen, dass der Berufungswerber auch aktuell nicht willens ist, Tiere oder Menschen vor den von ihm selbst zumindest geförderten Aggressionshandlungen seiner Hunde zu schützen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber nicht als vertrauenswürdig i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG einzustufen ist. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber selbst im Falle, dass der gegenständliche von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, willig und bereit wäre, den Hund nur in der Weise auszuführen, dass er jederzeit in der Lage ist, den Hund genau zu beobachten und zu sich rufen zu können. Ebenso ist infolge dieser Eigenschaft des Berufungswerbers auch nicht anzunehmen, dass dieser, selbst wenn der von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, bestrebt wäre durch Befehle an den Hund zu gewährleisten, dass von diesem keine Gefahren für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) oder Menschen ausgehen“ (S.32 ff). Die belangte Behörde verkennt, dass bei der Beurteilung, ob Aufträge im Sinne § 8 (5) Wiener Tierhaltegesetz erforderlich bzw. zulässig sind, ausschließlich zu prüfen ist, ob vom betreffenden Tier eine Gefahr ausgeht, die das Ausmaß der Gefährdung, die von einem Durchschnittshund ausgeht, überschreitet und wie gegebenenfalls dieser Gefahr entgegengewirkt werden kann. Es müssen daher Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, dass die Gefahr, die im Allgemeinen von einem Hund ausgeht, aus bestimmtem und sachlich begründetem Anlass höher einzustufen ist. Entscheidend im Sinne des § 8 (5) Wiener Tierhaltegesetz ist daher lediglich, ob ein Tier bzw. hier der gegenständliche Hund über das Durchschnittsmaß hinausgehend als aggressiv und sohin gefährlich einzustufen ist. Dies verkennt die belangte Behörde und setzt sich mit der Vorwerfbarkeit bzw. der Schuldfrage auseinander, obwohl vielmehr der gutachterlichen Stellungnahme der MA 60, wonach keinerlei Hinweise für ein erhöhtes Aggressionspotential dieses Hundes gegeben seien, Entscheidungsrelevanz zukommt. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde sich vorwiegend mit der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, während relevante Beweisergebnisse unberücksichtigt blieben und entscheidungswesentliche Feststellungen dazu unterlassen wurden.

Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Bei fehlerhafter Auslegung eines Gesetzes oder einer fehlerhaften Ermessensausübung liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

2. Zur Rechtswidriqkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die belangte Behörde hat den Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der angefochtene Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben. Aktenwidrigkeit liegt ferner vor, wenn die Behörde eine Feststellung trifft, die keine Deckung im Beweisverfahren hat oder eine Feststellung trifft, die „global“ mit dem Akteninhalt im Widerspruch steht. Es reicht, wenn die relevante Feststellung vom Akteninhalt abweicht, wobei sich die Aktenwidrigkeit auf eine wesentliche Tatsache beziehen muss, weil nur dann ein

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Verfahrensfehler vorliegt. Da § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz nur dann die Erteilung von Aufträgen erlaubt, wenn diese zur Beseitigung von Gefahren erforderlich sind, ist zu prüfen, ob vom betreffenden Tier eine überdurchschnittliche Gefahr ausgeht. Der Feststellung bzw. Beurteilung, ob der gegenständliche Hund als über das Durchschnittsmaß hinausgehend aggressiv bzw. gefährlich einzustufen ist, kommt daher wesentliche, entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die belangte Behörde hielt diesbezüglich fest (S. 32 unten), dass vom Hund des Beschwerdeführers eine extreme Gefahr für Menschen wie auch Tiere ausgehe. Ferner bringe nach Ansicht der belangten Behörde (S. 34) das gegenständliche Aggressionsverhalten der Hündin eine extreme Aggressivität auch gegenüber Artgenossen zum Ausdruck und sei davon auszugehen, dass der Jagdinstinkt des gegenständlichen Hundes insbesondere im Hinblick auf kleine Artgenossen besonders stark ausgeprägt sei. Auch aus diesem Grund wie auch aufgrund der offenkundigen Aggressionsneigung des gegenständlichen Hundes sei anzunehmen, dass vom gegenständlichen Hund auch in Zukunft immer wieder eine Gefährdung für andere Tiere und auch Menschen ausgehen werde. Die belangte Behörde nimmt sohin eine extreme Aggressivität der Hündin des Beschwerdeführers an und geht sogar davon aus, dass die „offenkundige“ Aggressionsneigung nicht nur gegenüber anderen Tieren sondern auch Menschen bestehe. Tatsächlich finden sich für derartige Annahmen bzw. Feststellungen dahingehend, dass die Hündin des Beschwerdeführers besonders oder überhaupt aggressiv sei, keinerlei Anhaltspunkte, sondern geht vielmehr aus der gutachterlichen Stellungnahme der MA 60 im krassen Widerspruch zu den dargelegten Feststellungen der belangten Behörde klar hervor, dass kein Verhalten des Hundes festgestellt werden konnte, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen schließen lasse. Sogar die Provokationsproben sind nach den Ausführungen der Untersucherin völlig negativ verlaufen und fand eine freundliche Kontaktaufnahme bei Eintreffen der Untersucherin mit dem Hund statt. Selbst Drohfixieren und über die Schnauze Fassen sowie ein rasches Vorbeilaufen bzw. direktes Zulaufen auf den Hund wurde freundlich interessiert vom Hund beobachtet und führte ebenfalls zu einer freundlichen Kontaktaufnahme. Die Untersucherin hielt weiters ausdrücklich fest, dass alle während des Sparziergangs angetroffenen Passanten, sei es mit Regenschirm, Kapuze und mehreren Taschen, ignoriert wurden. Es wurde weiters ausdrücklich festgehalten, dass das Tier keinerlei Aggressions- oder Angstverhalten zeige. Selbst die Chip-Kontrolle führte zu keiner offensiven Reaktion des Tieres. Zwischen diesen fachkundigen Ausführungen der MA 60 als Beweisergebnis und jenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Hund des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährlichkeit bzw. Aggressivität zeige, dass trotz auferlegter Gehorsamsschulung zusätzlich eine Maulkorb- und Leinenpflicht notwendig sei, um die evidente gravierende und ernstliche Gefährdung zu reduzieren, ist ein eklatanter Widerspruch zu erkennen. Die Gefährlichkeit des Hundes wurde in einer Weise beschrieben und festgestellt, die anhand der Beweisergebnisse in keiner Weise nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus ist die Reaktion des Hundes auf Artgenossen keiner Prüfung unterzogen worden, weil die MA 60 diesbezüglich festhielt, dass keine Hunde angetroffen wurden, sodass eine Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte. Die belangte Behörde stellte zudem unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin Pr. F. aktenwidrig fest, dass die Hündin auch schon vor dem Vorfallstag von anderen Hundehaltern als gefährlich und aggressiv erlebt worden sei (S. 29). Tatsächlich gab es weder vor der Erstbehörde noch vor der belangten Behörde dementsprechende Aussagen der Zeugin oder sonstige Beweisergebnisse. Vielmehr gab sie an (S. 10 u. S. 24 oben), dass ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sein alter Hund vor ein paar Monaten verstorben sei und er nun einen neuen Hund habe, als sie sich gewundert habe, weil sein Hund immer auf Kommando gehorcht habe. Der Hund sei ihr ganz verändert vorgekommen. Die Zeugin F. kannte daher diesen Hund vor dem 18.06.2012 nicht und konnte daher auch über sein bisheriges Verhalten keine Auskunft geben. Es gibt daher keine Beweisergebnisse, die die Annahme, dass der Hund besonders gefährlich sei, stützen. Dem Akteninhalt sind keine Vorfälle mit dem gegenständlichen Hund vor dem 18.06.2012 zu entnehmen, die auf eine besondere Aggressivität des Hundes schließen lassen. Lediglich die Zeugin K. gab an, dass Frau Pe. gesagt habe, dass es mit dem Hund des Beschwerdeführers schon öfters Probleme gegeben habe. Anzumerken ist dass sich aus dieser Aussage nicht erhellt, um welchen Hund des Beschwerdeführers und um welche Art von Problemen es sich handelte und ob überhaupt der Hund des Beschwerdeführers selbst Probleme verursacht habe. Ungeachtet dessen stützt sich die belangte Behörde nicht auf diese Aussage. Frau Pe. wurde nicht einvernommen, sodass diesbezüglich keine unmittelbaren Beweise vorliegen. Andere relevante Beweisergebnisse als die gutachterliche Stellungnahme der MA 60 sind im Hinblick auf das Aggressionsverhalten des Hundes im Alltag daher nicht vorhanden, sodass die genannten Feststellungen im Widerspruch zum Akteninhalt und nicht bloß deshalb getroffen wurden, weil andere widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, welche der Behörde nachvollziehbarer erschienen seien. Es gibt lediglich bezüglich einer Gefahr für Kleinhunde Anhaltspunkte, die jedoch nach den Erhebungen der MA 60 auf den Jagdtrieb und nicht auf eine besondere Aggressivität des Hundes zurückzuführen sei. Im Gutachten wurde zu dem gegenständlichen Vorfall am 18.06.2012 dargelegt, dass aufgrund der Ausbildung als Jagdgebrauchshund der Verdacht nahe liege, dass trotz Beteiligung eines weiteren Hundes der Hund des Beschwerdeführers dem beteiligten Kleinhund die Verletzungen zugefügt habe, wobei darauf hingewiesen wird, dass Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf kleine Hunde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liege, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen müsse, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt werde. Daraus ist zu schließen, dass der Angriff des gegenständlichen Hundes auf den beteiligten Kleinhund nicht auf ein besonderes Aggressionsverhalten schließen lässt, sondern allein durch das Jagdmotiv bedingt war, welches auf Kleinhunde beschränkt ist, weil diesfalls der Hund nicht als Artgenosse sondern als Beute angesehen wird. Dies wird auch vor allem dadurch

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deutlich, dass der Hund den Kleinhund wie eine Beute apportierte. Daraus folgt, dass hinsichtlich Kleinhunden tatsächlich eine Gefährdung durch den Hund des Beschwerdeführers bestehen kann, die allerdings nicht wie die belangte Behörde unzutreffend folgerte auf Aggressivität des Hundes beruht, sondern lediglich auf seine Ausbildung und Verwendung zur Jagd zurückzuführen ist. Zur Beseitigung dieser im Beweisverfahren gezeigten konkreten Gefahr, dass Kleinhunde durch den Hund des Beschwerdeführers als Beute erkannt und gebissen werden könnten, reicht jedoch die gesetzlich angeordnete Maßnahme des § 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz aus. Ist der Hund mit einem Maulkorb versehen, ist es ihm in keiner Weise mehr möglich, einem anderen Tier Bisse zuzufügen. Wäre der Hund in einer solchen Weise gefährlich, wie es die belangte Behörde beschreibt, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es bereits vor dem gegenständlichen Vorfall zu ähnlichen Ereignissen gekommen wäre, zumal der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der belangten Behörde den Hund nicht entsprechend verwahre. Die belangte Behörde hat sohin bei ihrer Beurteilung dem Umstand nicht ausreichend Beachtung geschenkt, dass der Angriff auf den Kleinhund lediglich durch das Jagdverhalten bedingt war und der Hund dem Gutachten der MA 60 zufolge keinerlei Aggressionsneigung aufweist. Für eine Gefahr in Bezug auf Menschen brachte das gesamte Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervor. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist auch insofern mangelhaft und unschlüssig, als die Angaben der Zeugin F. als glaubwürdig und relevant erachtet wurden. Die belangte Behörde hielt unter anderem fest, dass die Erstbehörde in Anbetracht der weitgehend bestätigten Angaben von Frau F. zutreffend davon ausgegangen sei, dass vom gegenständlichen Hund zumindest eine besonders hohe und zudem jederzeit anzunehmende Gefahr für Artgenossen ausgehe (S. 35). Unter Zugrundelegung der als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Pr. F. wurde festgestellt (S. 25), dass der von ihr am 18.06.2012 gegen 08:20 Uhr geführte Hund der Hündin des Beschwerdeführers stets möglichst aus dem Weg gegangen sei und dass daher der Hund von Frau F. weder gemeinsam mit der Hündin des Beschwerdeführers gespielt habe bzw mit dieser herumgetollt sei, noch gemeinsam mit der Hündin zum in weiterer Folge seinen Bissverletzungen erlegenen Yorkshire Terrier von Frau K. gelaufen sei. Es werde den diesbezüglich gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Weiters wurde nach Aussage der Zeugin festgestellt, dass der Hund schon vor dem Vorfall am 18.06.2012 von anderen Hundehaltern als gefährlich und aggressiv erlebt worden sei. In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass Frau Pr. F. erzählt habe, dass es mit der Hündin des Beschwerdeführers auch schon vor dem Vorfall öfters Probleme gegeben habe. Ungeachtet dessen, dass keine dem entsprechende Aussage der Zeugin vorhanden ist, übergeht die belangte Behörde, dass die Zeugin aussagte, dass ihr der Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls mitgeteilt habe, dass es sich um einen neuen Hund handle. Dieser neue und der Zeugin bis dahin offenbar nicht bekannte Hund konnte ihr daher nicht schon als Probleme verursachend bekannt sein. Der Hund erschien ihr vielmehr ganz verändert. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aber davon auszugehen, dass Frau Pr. F. die Hündin auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall als Probleme verursachend und daher wohl als aggressiv und bedrohlich eingestuft gehabt habe, und es so völlig unverständlich wäre, dass sie es zugelassen hätte, dass ihr Hund und die Hündin des Berufungswerbers gemeinsam frei laufen. Diese Argumentation der belangten Behörde ist bei näherer Betrachtung der Aussagen der Zeugin F. nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Die Zeugin F. wurde erstmals am 20.11.2012 einvernommen und gab an, dass sie am 18.06.2012 ihren Hund an der Leine gehabt habe. Der andere Hundehalter (gemeint der Beschwerdeführer), wl ichen sie vom Sehen her gut kenne, habe seinen Hund abgeleint und frei laufen gelassen. Sie habe ihn darauf angesprochen, weshalb sein Hund nicht gehorche, da sein Hund bis jetzt immer auf sein Kommando gehorcht hatte, worauf dieser entgegnet habe, dass es sich um einen neuen Hund handle. Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Vorstellung vom 10.09.2012 den Vorfall vom 18.06.2012 und verwies darauf, dass auch der von der Zeugin F. geführte Hund weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb getragen habe. Auch in der Berufung vom 11.12.2012 wiederholte er das Vorbringen, dass auch der Hund der Zeugin ohne Maulkorb und Leine mit seiner Hündin herumgetollt und in den Vorfall verwickelt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.05.2013 änderte die Zeugin Pr. F. ihre diesbezügliche bisherige Aussage ab, indem sie zugestand, dass sie während des Spazierens auf dem kleinen Weg ihren Hund auch abgeleint habe (S. 22 oben). Die von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtete Zeugin änderte daher ihre Aussage ab, während der als unglaubwürdig erachtete Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen hatte, dass auch der von der Zeugin geführte Hund frei lief, was letztlich bestätigt wurde. Dass die Zeugin von ihrer Aussage vor der Erstbehörde teilweise abging, blieb von der belangten Behörde unberücksichtigt. Unter Beachtung dieses relevanten Umstandes, dass die Zeugin Pr. F. nach ihren zuletzt gemachten eigenen Angaben auch ihren Hund in Anwesenheit der Hündin des Beschwerdeführers ableinte, obwohl diese unangeleint frei lief, lässt die Schlussfolgerung der belangten Behörde völlig unverständlich und geradezu denkunmöglich erscheinen, dass die Zeugin F. die Hündin des Beschwerdeführers als Probleme verursachend und als aggressiv und bedrohlich eingestuft habe und ihr Hund der Hündin des Beschwerdeführers stets möglichst aus dem Weg gegangen sei, zumal der Zeugin diese Hündin vor dem Vorfall noch gar nicht bekannt war. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls nachvollziehbar, dass sie ihren Hund in Anwesenheit eines freilaufenden als aggressiv und bedrohlich erachteten Hund abgeleint habe. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass gemeinsam frei laufende Hunde zueinander Kontakt suchen und gelegentlich gemeinsam spielen bzw. herumtollen. Die glaubwürdige und lebensnahe Schilderung des Beschwerdeführers konnte daher teils durch die Aussage der Zeugin F. bestätigt werden. Die Feststellungen infolge der unschlüssigen Beweiswürdigung sind relevant, weil sie die Aggressivität des gegenständlichen Hundes betreffen.

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Die belangte Behörde setzte sich über relevante Beweisergebnisse hinweg und ging verallgemeinernd davon aus, dass vom Hund des Beschwerdeführers eine extreme Gefahr ausgehe, weil dieser als Jagdhund ausgebildet bzw. abgerichtet ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der gegenständliche Hund der Rasse „Deutsch Drahthaar“ zugeordnet ist, die durch ein freundliches und ausgeglichenes Wesen charakterisiert ist. Es handelt sich um keine Hunderasse, die ein gewisses Aggressionspotential erwarten lässt. Dem entsprechend wurde das Wesen des gegenständlichen Hundes in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Form- und Haarwertbeurteilung als ausgeglichen und freundlich beschrieben. Mit dem Vorbringen und den Beweisergebnissen, die gegen eine Aggressivität bzw. besondere Gefährlichkeit dieses Hundes sprechen, setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander, sondern legte ihrer Entscheidung Annahmen zu Grunde, die von den Beweisergebnissen deutlich abweichen. Hätte sich die belangte Behörde mit den relevanten Beweisergebnissen ausreichend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Hund des Beschwerdeführers nicht als aggressiv einzustufen ist und besondere Auflagen im Sinne des § 8 Wiener Tierhaltegesetz nicht notwendig sind, was zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die von der MA 60 empfohlenen Maßnahmen in keiner Weise bindend sind und die Behörde sorgfältig anhand der konkreten Umstände zu prüfen hat, ob tatsächlich Auflagen notwendig sind. Die belangte Behörde geht unter anderem davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst Aggressionshandlungen seiner Hunde fördere. Weiters nahm die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer interessiert sei, dass durch seine Hunde andere Tiere (nämlich Wildtiere) bedroht, attackiert und getötet werden. Bei solch einer Abrichtung der Hunde gehe geradezu zwingend auch eine Gefahr für andere Tiere aus, es handle sich um eine Art der das vom eigenen Hund ausgehende Gefahrenpotential verstärkende Hundehaltung, wofür der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer seine Hunde auf das Jagen, Töten und Apportieren von Wildtieren abgerichtet habe, woraus zu folgern sei, dass von jedem der vom Beschwerdeführer gehaltenen Hunde nicht nur für andere Tiere, sondern zumindest potentiell auch eine relevante Gefahr für Menschen ausgehe. Aufgrund der Abrichtung als Jagdhund auf das Stellen und allfällige Töten von kleineren Tieren sei davon auszugehen, dass der Jagdinstinkt des gegenständlichen Hundes insbesondere im Hinblick auf kleine Artgenossen besonders stark ausgeprägt sei. Die belangte Behörde übersieht bei dieser Argumentation, dass jeder zu Jagdzwecken verwendete Hund entsprechend ausgebildet und abgerichtet ist. Die nach Ansicht der belangten Behörde mit einer solchen Ausbildung zwingend verbundene besondere Gefahr eines Jagdhundes für Mensch und Tier müsste daher auch auf jeden anderen Jagdhund zutreffen. Die Haltung eines Jagdhundes wäre nach den genannten Argumenten der belangten Behörde sohin jedenfalls als eine das vom Hund ausgehende Gefahrenpotential verstärkende Hundehaltung anzusehen. Für die Haltung bestimmter Hunderassen ist gesetzlich die Absolvierung des Hundeführerscheins ungeachtet einer besonderen konkreten Gefährdung vorgesehen. Wären Jagdhunde bereits aufgrund ihrer Ausbildung und Abrichtung im allgemeinen als gefährlich einzustufen, wären diese hundeführerscheinpflichtig im Sinne des § 5a Wiener Tierhaltegesetz und wäre diesbezüglich bereits gesetzlich Vorsorge getroffen worden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche besondere Gefährlichkeit des Hundes reicht der Verweis, dass es sich um einen ausgebildeten Jagdhund handle, nicht zur sachlichen Begründung dieser Auflagen im größtmöglichen Umfang aus. Die Argumentation der belangten Behörde steht daher zusammengefasst nicht im Einklang mit den Beweisergebnissen und erweist sich in wesentlichen Punkten als oberflächlich. Auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls wurde nicht sorgfältig eingegangen, weshalb die Begründung auch als Scheinbegründung zu qualifizieren ist. Entscheidungswesentliche Feststellungen wurden aktenwidrig getroffen. Die Beweiswürdigung ist teilweise unschlüssig. Wesentliche Beweisergebnisse und Einwendungen des Beschwerdeführers wurden übergangen bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Es wurden nicht alle zu berücksichtigten Umstände in die Entscheidung einbezogen und nicht zutreffend gewichtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde großteils übergangen. Es blieb der Einwand bezüglich des Gehorsams des Hundes unbeachtet, dass das Gutachten der MA 60 insofern ergänzungsbedürftig sei, weil er andere als die im Gutachten angeführten Hörzeichen verwende. Hingegen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Grundgehorsam mangelhaft sei. Auch auf den Einwand der Unzuständigkeit ging die belangte Behörde nicht ein. Der bereits in der Vorstellung und während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltene Antrag auf Einvernahme von Herrn Josef Re. blieb unbehandelt. Als Züchter der hier betroffenen Hunderasse hätte er über das Wesen, das Verhalten und das Jagdmotiv dieser Hunde Auskunft geben können. Hätte sich die belangte Behörde mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Hund des Beschwerdeführers nicht als aggressiv einzustufen ist und besondere Auflagen im Sinne des § 8 Wiener Tierhaltegesetz nicht notwendig sind. Die Ausführungen der belangten Behörde lassen auch teilweise die erforderliche Objektivität und Unvoreingenommenheit vermissen. Ohne konkreten Anlass wird dem Beschwerdeführer die Förderung von Aggressionshandlungen und gar eine mutwillige Gefährdung angelastet, zumal auch die Zeugin Pr. F. angab, dass der Hund des Beschwerdeführers immer auf sein Kommando gehorcht habe Dennoch unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass er notorisch unwillig sei, andere Lebewesen vor den von seinen Hunden ausgehenden Gefahren zu schützen. In unsachlicher Weise hält die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer interessiert sei, dass andere Tiere (nämlich Wildtiere) getötet werden. Bei der Abrichtung auf das Jagen, Töten und Apportieren von Wildtieren handle es sich um eine das Gefahrenpotential verstärkende Hundehaltung Aufgrund dieser Art der Hundehaltung sei eine eminente Gefahr anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer die Jagd ausübt, ist im hier zu beurteilenden Fall in keiner Weise rechtlich relevant. Auch die in unzulässiger Weise vorgenommene Verallgemeinerung in Bezug auf die angenommene besondere Gefährlichkeit von auf die Jagd abgerichteten

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Hunden lassen eine unsachliche Wertung der Jagdausübung erkennen. Die aufgezeigten Verfahrensmängel grenzen daher an Willkür.

Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.

IV. ANTRÄGE:

Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende

ANTRÄGE

1. der VwGH möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2013, Gz UVS-MIX/42/516/2013 - 15, gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben

oder

2. gem. § 42 Abs 2 Z 3 VwGG den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und gegebenenfalls gemäß § 42 Abs 3a VwGG in der Sache selbst entscheiden sowie

3. gemäß den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF erkennen, das Land Wien ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen der ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.

Ferner stellt der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerde gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet diesen Antrag wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Aufträge im Sinne des § 8 Abs 5 bis 7 Wiener Tierhaltegesetz erteilt. Der angefochtene Bescheid ist zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, jedoch entfaltet er erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer, weil er die Grundlage für nachfolgende dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte sein kann, die einem direkten Vollzug zugänglich sind. Es liegt sohin ein vollzugstauglicher Bescheid vor. Wird einem Auftrag gemäß § 8 Abs 5 bis 7 Wiener Tierhaltegesetz nicht nachgekommen, stellt dies nach § 13 Abs 2 Z 12 eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu € 14.000,00 zu bestrafen ist. Darüber hinaus ermöglicht § 14 Wiener Tierhaltegesetz den Verfall von Tieren, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Rechtsschutzfunktion der gegenständlichen Beschwerde vereitelt und entstünde dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil. Beispielsweise wäre der Aufwand für die aufgetragene Absolvierung des Hundeführerscheins im Falle der Berechtigung der gegenständlichen Beschwerde völlig frustriert. Im Falle des sofortigen Vollzugs wäre der gegenständliche Hund nicht mehr als Jagdhund zu verwenden, weil die belangte Behörde darauf nicht Bedacht nahm und keine entsprechende Einschränkung der Auflagen im Sinne des § 5 Abs 7 Wiener Tierhaltegesetz vorsah. Der Beschwerdeführer ist durch die im größtmöglichen Umfang erteilten Auflagen in der Hundehaltung erheblich eingeschränkt, während der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zwar bezwecken derartige Auflagen im Sinne des § 8 Wiener Tierhaltegesetz den Schutz vor von Tieren ausgehenden Gefahren, sodass zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse gegeben ist, allerdings ist - wie bereits im Punkt III. der Beschwerde ausgeführt - im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Hund des Beschwerdeführers aufgrund des hier zugrunde liegenden Vorfalls am 18.06.2012 seither gemäß § 2 Abs Wiener Tierhaltegesetz als bissig zu qualifizieren ist, weil er einen Artgenossen gebissen hat. Nach § 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz muss dieser Hund nun an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Wie bereits zuvor in Pkt. III., 1., der Beschwerde ausgeführt, reicht diese gesetzliche Vorkehrung grundsätzlich aus, um künftig Bissverletzungen zu vermeiden. Für die Annahme, dass der gegenständliche Hund auch dazu neige, Artgenossen oder Menschen auf andere Weise zum Beispiel durch Anspringen in irgendeiner Weise zu gefährden, bestehen selbst nach den Feststellungen der belangten Behörde keine Hinweise, sodass durch die genannte gesetzlich angeordnete Maßnahme ein geeigneter und ausreichender Schutz gewährleistet ist. Es bedarf sohin nicht zwingend des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheids, um Gefahren beseitigen zu können. Es sind keine Gründe zu erkennen, die den sofortigen Vollzug der auferlegten Maßnahmen erfordern. Die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zeigt sich auch daran, dass die Erstbehörde nunmehr infolge des gegenständlichen Vorfalles vom 18.06.2012 und den daran anknüpfenden Verwaltungsverfahren mit beiliegender Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.06.2013 (./C) angekündigt hat, dass die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß § 4 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz beabsichtigt sei. Die Erstbehörde hielt darin fest, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer die Haltung und den Umgang mit Hunden dauerhaft zu verbieten. Es wird ausgeführt, dass die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten könne. Im angefochtenen Bescheid nimmt die belangte Behörde zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, allerdings nicht mit der gebotenen Sachlichkeit, Stellung und sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig im Sinne des § 4 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz einzustufen sei (S. 33 des angefochtenen Bescheids). Die nunmehr von der Erstbehörde angekündigte Absicht, dem Beschwerdeführer künftig die Haltung und den Umgang mit Hunden dauerhaft zu verbieten, steht daher zweifelsfrei im Zusammenhang mit

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dem angefochtenen Bescheid und stellt es jedenfalls einen unverhältnismäßigen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer dar, wenn ihm nun im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid die Hundehaltung dauerhaft verboten werden solle. Es würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wenn dem Beschwerdeführer sein Hund entzogen und die Hundehaltung verboten wird, wobei dem Beschwerdeführer auch ein Nachteil in finanzieller Hinsicht entstehen würde, weil der Wert eines Hundes der gegenständlichen Rasse mit den entsprechenden Ausbildungen, die ihn zum Jagdgebrauchshund befähigen, mit mindestens € 3.000,00 anzusetzen ist. Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre es daher unverhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit den Folgen des angefochtenen Bescheides belastet sein würde, zumal im gegenständlichen Fall auch ein nicht in Geld ausgleichbarer Nachteil, nämlich das dauerhafte Verbot der Hundehaltung, droht.

Dr. Erhart W.

An Kosten werden verzeichnet:

Schriftsatzaufwand gemäß BGBl. II 455/2008 € 1.106,40

Gebühr gem. § 24 Abs 3 VwGG € 240,00

Summe € 1.346,40“

In weiterer Folge wurde durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG eingeleitet. In diesem Verfahren gab der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 16.7.2013 in Replik auf die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.6.2013 mit Schriftsatz vom 16.7.2013 der Berufungswerber nachfolgende Stellungnahme ab:

„Gegen die mir am 2.07.2013 mit der Ankündigung, mir mehr als 12 Monate nach einer verwaltungsstrafbehördlich geahndeten Ordnungswidrigkeit die Haltung und den Umgang mit Hunden dauerhaft zu verbieten, zugestellten „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 26 06.2013 erhebe ich Widerspruch mit dem Antrag, das zu GZ A2/287663/1/2012 wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren einzustellen:

Ich habe unter Punkt 3 meiner Berufung gegen den im Vorverfahren am 23.11.2012 ausgefertigten Bescheid dieser Behörde darauf hingewiesen, dass sich mein Aufenthalt in meinem ursprünglichen Hauptwohnsitz in Wien, B.-gasse, auf maximal 90 Tage/Kalenderjahr beschränkt und ich mich im übrigen mit der von mir gehaltenen Deutsch-Drahthaar Hündin an meinem gemeldeten Nebenwohnsitz in Gr., Ar., bzw. in dem von mir langjährig gepachteten Genossenschaftsjagdrevier Ka. in der Ortsgemeinde V. (GKZ 32...) aufhalte. Ich habe nunmehr am 8.07,2013 den unter dem Datum 6.09.1977 in Wien gemeldeten Hauptwohnsitz aufgegeben und meinen Aufenthalt in Ka./V. mit dem neuen Wohnsitz in V., Ka., legalisiert, wo ich auch die am 25.02.2012 erworbene Hündin in meiner dortigen Anwesenheit halte. Die einschreitende Behörde ist gegenständlich unzuständig. Die in der Folge des Gutachtens der MA 60 vom 3.10.2012 erfolgte Anmahnung einer in Wien zu zahlenden Hundeabgabe habe ich mit dem in Kopie zuliegenden Antrag beantwortet, ohne bislang eine Erledigung erhalten zu haben.

Beweis: Kopie der Meldebestätigung vom 8.07.2013

Kopie des Antrages vom 26.10.2012

Der dem Bescheid vom 23.11.2012 mit den gemäß § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz erteilten Auflagen zu Grunde liegende Vorfall (18.06.2012) liegt mehr als ein Jahr zurück Seither haben sich gegen mich und den von mir in Wien bzw. Ka. geführten Hund keine wie immer gearteten Beanstandungen ergeben. Die neuerliche Prüfung meiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Haltung und den Umgang mit Hunden ist in Ansehung des Zeitablaufes und der zur Berufung vom 11.12.2012 in der Folge der Verhandlung vom 14.05.2013 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (in der Folge UVS-Wien) ergangenen, am 24.06.2013 (Zustellversuch vom 21.06.2013) zugestellten Berufungsbescheid präjudiziert, In diesem mit 14.05.2013 datierten Bescheid wurden gemäß § 66 Abs.4 AVG die im ursprünglichen Bescheid vom 23.11.2012 verfügten Auflagen erheblich erweitert (verschärft) und in einer unsachlichen; die Befangenheit des für den UVS Wien tätig gewordenen Organwalters induzierenden Weise die in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.06.2013 angeführten, verwaltungsbehördlich abgestraften und bis auf einen Vorfall getilgten, in das Jahr 2005 zurückreichenden Verwaltungsstrafen abgehandelt und berücksichtigt, ohne aber die behördliche Wertung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten, die örtlichen Verhältnisse und die Person eines „privaten" Meldungslegers auch nur zu untersuchen und zu beschreiben.

Der mit 14.05.2013 datierte und von mir am 24.06.2013 übernommene Berufungsbescheid des UVS-Wien, GZ: UVS-MIX/42/516/2013 - 15, wird von mir zu den Punkten 1 und 3b und 3c vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Unverhältnismäßigkeit angefochten. Das Tierschutzgesetz - TSchG (BGBI.I Nr.118/2004 idF von zuletzt BGBl. I Nr.80/2010) bestimmt, als im Stufenbau der staatlichen Verfassung dem Wiener Tierhaltegesetz (LGBl. Nr 39/1987 idF LGBl. Nr.54/2005) übergeordnetes Gesetzeswerk in § 39, dass die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5 (Verbot der Tierquälerei), 6 (Verbot der Tötung), 7 (Verbot von Eingriffen an Tieren) oder 8 (Verbot der Weitergabe bestimmter Tier) mehr als einmal bestraft wurde, die Haltung von Tieren für einen bestimmten

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Zeitraum oder auf Dauer verbieten kann, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten dieser Person erforderlich (voraussichtlich ausreichend) ist.

Die mir in der Vergangenheit unterlaufenen, auf die Anzeige einer im Bewegungsablauf auffälligen (furchterregenden) Privatperson hin geahndeten Ordnungswidrichkeiten der Verletzung der Leinenpflicht gegenüber einem am 6.12.2011 verendeten Vorstehhund haben sich zeitlich und örtlich wie folgt ergeben:

21.11.2005, 8,00h, im Bereich Wien, Ti.-weg (ein unbefestigter, in den Wintermonaten von Glatteis und Schnee nicht gereinigter Weg auf einem mit alten Kastanienbäumen und Sträuchern bewachsenen, ca. 40 Meter breiten Grundstreifen am Maschendrahtzaun zum Sch.-bad zwischen der Mo.-Straße und der Sch.-straße im Bereich des mit einem Maschendrahtzaun durchgehend befriedeten P. Sc.-parks) mit Erstbescheid vom 16.02.2006 und einer Strafbemessung durch den UVS-Wien am 31.05.2007 mit € 50,--

06.12.2005, 8,15h im Bereich Br.-weg, nach der Einmündung der N.-gasse in Richtung Sch. (eine beidseitig mit Maschendrahrzaun begrenzte und mit Fahrverbot belegte einspurige Zubringerstraße zu einer Schrebergartensiedlung, die seinerzeit in den späten Herbst- und den Wintermonaten nicht bewohnt und bewirtschaftet war) mit Erstbescheid vom 16.02.2006 und einer Strafbemessung durch den UVS-Wien am 31.05.2007 mit € 50,--

13.12.2005, 7,51h im Bereich des Br.-weges mit Erstbescheid vom 5.07.2006 und einer Strafbemessung durch den UVS-Wien am 23.02.2007 mit € 25,-- 15.12.2005, 8,00h im Bereich Br.-weg beim versperrt gehaltenen Eingang zum Ba.-weg mit Erstbescheid vom 23.11.2007 und Behebung und Verfahrenseinstellung durch den UVS-Wien am 23.02.2007

22.09.2006, 8.06h im Bereich der La.-höhe vor dem Sch.-gipfel, außerhalb des mit einem Maschendrahtgitter begrenzten P. Sc.-parks mit Erstbescheid vom 30.11.2006 über € 200,- der durch den UVS-Wien am 26.04.2007 bestätigt wurde. 31.08.2007, 9,04h im Bereich der La.-höhe (wie zuvor) mit Erstbescheid vom 22.11.2007 und einer Strafzumessung durch den UVS am 28.10.2008 mit € 50,-- 26.08.2008, 7,39h im Bereich Wien, Ti.-weg (Beschreibung wie zuvor) mit Erstbescheid vom 14.01.2009 über € 150,--. Die erhobene Berufung wurde in der vom UVS-Wien unter der Leitung des Organwalters der auch gegenständlich tätig wurde am 28.05.2009 abgehaltenen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die bis einschließlich 22.11.2007 ausgesprochenen Verwaltungsstrafen waren am 23.11.2012, dem Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheides mit dem der Mandatsbescheid vom 22./27.08.2012 mit Abänderung des Spruchs bestätigt wurde, gemäß § 55 VStG getilgt. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sind Ordnungswidrigkeiten, die bereits durch die Verwaltungsstrafe hinreichend gerügt sind.

Die Ordnungswidrigkeit vom 26.08.2008 lag zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 18.06.2012. fast 4 (vier) Jahre zurück und betraf einen anderen von mir gehaltenen Hund. Der Zeitintervall schließt auch diesen Vorfall für die negative Beurteilung meiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Haltung von und den Umgang mit Hunden aus. Zur allgemeinen Situation mit Hundehaltern in der Wegwahl Br.-weg/La.-höhe/Sch. verweise ich darauf, dass diese überwiegend und zeitgleich mit mir ihre Hunde unangeleint und ohne Maulkorb ausführten. So hat auch die „Tatzeugin“, Frau Pr. F. zum Vorfall vom 18.06.2013 in der Verhandlung vor dem UVS-Wien vom 14.05.2013 in Abänderung ihrer „Selbstschutzaussage“ als Zeugin vom 20.11.2012 zugestanden, dass der von ihr ausfeführte Hund (Border Colli) im Bereich des Unfallgeschehens vom 18.06.2012 nicht abgeleint war (Seite 10 des Verhandlungsprotokolles vom 14.05.2013:

„Ich habe während des Spazierens auf dem kleinen Weg meinen Hund auch abgeleint“ (mit dem „kleinen Weg“ ist der an der B.-gasse beginnende A.-Weg, der im rechten Winkel in den Br.-weg übergeht und als befestigter, links und rechts mit ca 1 bis 2 Meter breiten Wiesenstreifen eingefasste und dann eingezäunte Weg bis zur Einmündung der N.-gasse führt, gemeint (ca 500m Länge). Zum „allgemeinen Gebrauch“ des Weges auf den Sch. (und zwar Br.-weg von der B.-gasse bzw. N.-gasse über den Kn.-weg, die Mo.-gasse, den Ti.-weg und dem Weg zur La.-höhe neben dem abgezäunten P. Sc.-park) durch Hundehalter mit überwiegend abgeleinten Hunden verweise ich auf Punkt 3 meiner Berufung zum Erstbescheid vom 14.01.2009 mit der damit abgestraften Ordnungswidrigkeit vom 26.08.2008. Der dort als „privater“ Meldungsleger aufscheinende Ing.Dr.Markus T. (geb.1963) hatte in einem zu 7 C 295/08p des Bezirksgerichtes He. angestrengten Verfahren wegen der Beschädigung seiner „Beweis-video-kamera eine Hundführerin, Anita Pi., belangt, die in der Folge eine Vielzahl der vom „privaten“ Meldungsleger bedrängten Hundeführer/innen als Zeugen aufgeboten hatte, darunter auch die Vorsteherin des Beziksgerichtes D. und langjährige Präsidentin der Ri. als nicht gesetzeskonform handelnde Hundeführerin am Weg auf den Sch.. Ich schließe eine Kopie der Berufung vom 30.03.2009 an und erkläre die darin enthaltenen Aussführungen gegenständlich zum Sachvorbringen und beantrage zur Begriffsdeutung der „Unverhältnismäßigkeit“ der gegenständlichen Ankündigung die Beischaffung des Aktes 7 C 295/08p des Bezirksgerichtes He..

Zur Frage meiner Vertrauenswürdigkeit zur Haltung und dem Umgang mit Hunden mit der beabsichtigten Erlassung eines dauerhaften Hundehalteverbotes für Wien, gehe ich davon aus, dass der gegenständlichen, am 26.06.2013 ausgefertigten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der von mir am 24.06.2013 übernommene Berufungsbescheid vom 14.05.2013 zu Grunde liegt. Wie nachstehend ausgeführt vermitteln die auf Seite 24 des Bescheides beginnenden Erwägungen die Annahme, dass nach § 7 Abs 1 Ziff 4 AVG sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des für den UVS-Wien tätig gewordenen

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Organwalters in Zweifel zu ziehen und meine Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Hunden sachwidrig belasten:

Die Feststellung (letzter Absatz auf Seite 25), dass der von Frau Pr. F. (in der Folge Fr.F.) am 18.06.2012 gegen 8,20 abgeleint geführte Hund meiner Hündin „stets möglichst aus dem Weg gegangen ist, und...“ ist tendenziös und sachlich unrichtig! Es wurden jedenfalls keine Unverträglichkeiten berichtet, daher ist es für den Ablauf der Ereignisse völlig egal ob die beiden Hunde vor dem in die Szene herrenlos einstreunenden Yorkshire-Terrier miteinander gespielt oder herumgetollt haben! Ungewürdigt bedeutsam ist jedoch für die zur Kronzeugin gemachte Fr.F., dass sie zu Beginn ihrer Zeugenvernehmung vor dieser Behörte am 20.11.2012 (2.Absatz des Protokolls auf Seite 2) erklärte, sie hätte ihren Hund bei ihrem Ausgang am 18.06.2012 sehr zeitig in der Früh an der Leine gehabt. Demgegenüber heißt es im Verhandlungsprotokoll vom 14.05.2013 auf Seite 10 richtig(!): „Ich habe während des Spazierens auf dem kleinen Weg meinen Hund auch abgeleint“. Auf Seite 11 heißt es dazu im 3. Absatz „Unter Zugrundelegung dieser Skizze (Beilage 9) gebe ich an dass

ich meinen Hund auf Höhe Br.-weg frei laufen habe lassen“ ... und in weiterer Folge

auf Seite 12 oben: „Zu diesem Zeitpunkt - als ich an der Zeugin nach dem Apport des Yorkshire-Terriers vorbeiging- hatte ich meinen Hund schon bei mir an der Leine“. In meiner Berufung hatte ich angegeben, daß der Hund der Zeugin F. am 18.06.2012 unangeleint und ohne Maulkorb im Kreuzungsbereich N.-gasse/Br.-weg mit meiner Hündin herumtollte und beide Hunde den dazustoßenden, herrenlos streunenden Yorkshire-Terrier, den die Zeugin Nach ihren Angaben schon wiederholt in der Gegend streunend angetroffen hatte, nicht beachtet hätten. Dem daraus vom Organwalter abgeleiteten Vorhalt, ob die Hunde im angegebenen Bereich „gespielt hatten“ entgegnete die Zeugin auf Seite 12 „Dies stimmt nicht. Mein Hund hat „niemals“ mit dem Hund des BW gespielt“. Das Wort „niemals“ ließe den böswilligen Schluß zu, ich wäre mit der damals erst seit 3 1/2 Monaten geführten Hündin mehrfach bei Ausläufen der Zeugin begegnet, was nicht der Fall war und so auch von der Zeugin auf Seite 13 des Protokolles bestätigt wurde, wenn es dort heißt:

„Zu den Ausführungen des BW bringe ich vor, dass ich mit ihm sogar vor dem Vorfall kurz ein paar Worte gewechselt hatte. Da nämlich der Hund des BW so weit vorgelaufen war, fragte ich den BW, was los sei, zumal früher sein Hund nicht so weit weggelaufen war. Mir kam daher der Hund ganz verändert vor. Daraufhin sagte mir der BW, dass sein alter Hund einige Monate vorher verstorben sei und dass er nun seit kurzem diesen Hund habe“.

Ob mein Hund vor dem Erscheinen des dann verunfallten Yorkshire-Terriers mit dem Hund der Zeugin herumgetollt bzw gespielt hat ist an sich belanglos! Ich habe schon in meiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid darauf hingewiesen, dass mir durch geparkte Autos die Sicht auf das Unfallgeschehen genommen war und mein Hund - durchaus bedauerlich - mir den Yorkshire-Terrier als Apport gebracht hat. Wesentlich ist, dass die Zeugin erst in der Folge meiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid von der Behörde vernommen wurde und ihre Angaben zur Verwahrung ihres Hundes sich in der Folge als falsch erwiesen! Für den Organwalter wirft die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung. “Es wird daher nicht den diesbezüglich gegenteiligen Angaben des BW gefolgt“ die Frage auf, ob ein pflichtgemäß und unparteiisches Handeln durch unsachliche psychologische Motive in der Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung gehemmt war.

Auch die weitere Begründung zur „hündischen Täterschaft“ nimmt mit dem Satz (auf Seite 26): „Auch hatte Frau Pr., schon bei alleiniger Zugrundelegung der Angaben von Frau Tatiana K., Frau Pe. mitgeteilt, dass es mit der Hündin des Berufungswerbers auch schon vor dem Vorfall öfters Probleme gegeben habe.“ der Handhabung der gesetzlichen Gewalt nicht den Eindruck der Parteilichkeit. Nach dem die Verhandlung vom 14.05.2013 in Verbindung mit der Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 18-S 51 567/12, mit dem mir zum Vorwurf gemacht wurde, eine mir zumutbare, erforderliche Hilfe für den von mir für tot gehaltenen Yorkshire-Terrier unterlassen zu haben, bzw. eine solche nicht veranlaßt zu haben, galt zumindest für die Dauer der Verhandlung auch die Verpflichtung des Organwalters nach § 25 VStG von amtswegen tätig zu sein und die meiner Entlastung dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Diesem Gebot entsprechend wären die Angaben der Zeugin Tatiana K. über das, was sie von Frau Pe. zu meiner Hundeführung erfahren haben will, durch eine unmittelbare zeugenschaftliche Vernehmung von Frau Pe. abzuklären gewesen. Name, Telefonnummer und Adresse lagen dem UVS-Wien in Form der Beilage ./8 vor. Frau Pe. kenne ich als Halterin einer Boxerhündin; sie wohnte ursprünglich in der N.-gasse und dann als Nachbarin im Hause B.-gasse; nach dem für Außenstehende unerwarteten Tod ihres Mannes ist sie offensichtlich an ihre nunmehrige Adresse übersiedelt. Kontakte bzw. Begegnungen gab es beim gelegentlichen Ausführen meines im Dezember 2011 wegen eines Halsgeschwürs professionell eingeschläferten Hundes. Bei diesen gelegentlichen Begegnungen gab es weder Probleme mit den von uns geführten Hunden oder auch mit anderen. Sehr wohl war auch sie Opfer von Belästigungen durch den zuvor als „privater Meldungsleger“ in Erscheinung getretenen Ing.Dr.T., und wusste sie daher auch von meinen Problemen mit dieser Person. Die Richtigkeit der Angaben, „Frau Pe. hat auch gesagt, dass es mit dem Hund des BW schon öfters mit anderen Hunden Probleme gegeben hat“, bestreite ich. Frau Pe. bin ich mit dem seit 25.02.2012 erworbenen Hund nie begegnet und weiß ich auch nicht woher diese „Hören-Sagen“ Behauptungen stammen. Ich beantrage die Vernehmung von Frau Sonja Pe., Her.-str., Wien, Tel.: 06....

Die vorstehend wörtlich wiedergegebene Feststellung ist auffällig zu meinen Lasten aktenwidrig.

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Die Feststellung im letzten Absatz auf Seite 26, dass Fr.F. meine Hündin vor dem 18.06.2012 als Probleme verursachend und daher wohl aggressiv und bedrohlich eingestuft hatte, ist durch nichts belegt, daher aktenwidrig und steht zum Verfahrensgegenstand in einer besonders persönlich gefärbten Beziehung! Woher der Organwalter (auf Seite 27 oben) die Erschütterung von Fr.F. herleitet, dass ich dem verletzten Hund von Frau K. keine Hilfeleistung erbracht hätte, ist aus dem Akt nicht zu ersehen. Daß der Apport eines kleinen, herrenlos auftretenden und damit streunenden Hundes und der von Frau F. selbst auf Distanz angenommene Tod dieses Tieres ( Protokoll zur Vernehmung vom 20.11.2012: „Ich habe von ca. 15 bis 20 m zu dem kleinen verletzten Hund hingeschaut (näher habe ich mich nicht hin getraut) und der kleine Hund ist einfach am Boden gelegen, hat kurz gezuckt und dann dürfte er verstorben sein“) eine Erschütterung an Ort und Stelle ausgelöst hat ist aus der Situation auch für mich bedauernd nachvollziehbar. Die Erschütterung hat den angenommenen Tod des Tieres, nicht aber eine von mir unterlassene Hilfeleistung für einen lebensbedrohlich verletzten Hund als Ursache. Es ist auch aus dem Unfallgeschehen und dem Behördenakt nicht zu ersehen, wo es übereinstimmende Angaben der Zeuginnen K. und F. gegeben hat, denen ein unbefangener Organwalter hätte folgen können (Seite 26).

Die einleitende Feststellung (im letzten Absatz auf Seite 26), dass Fr.F. meine am Geschehen vom 18.06.2012 beteiligte Hündin auch schon vor dem 18.06.2012 als Probleme verursachend und daher wohl aggressiv und bedrohlich eingestuft hatte, ist aktenwidrig. Es hat vor dem 18.06.2012 zwischen mir mit meinem damals seit ca 3 1/2 Monate geführten Hund, Fr.F. und Frau Pe. keinen wie immer gearteten Kontakt gegeben; ich verweise hiezu auf die eindeutigen Angaben von Fr.F. auf Seite 13 des Verhandlungsprotokolles vom 14.05.2012 Die Informationskette über das Unfallgeschehen ging im direkten Weg von Fr.F. zu Frau Pe. und von dieser an Frau K.. Das Verfahren hat keinen wie immer gearteten Hinweis dafür gegeben, dass sich die Damen F. und Pe. über meinen seit 25.02.2012 geführten Hund für die Zeit vor dem 18.06.2012 ein Bild machen konnten, über das sie sich hätten austauschen können. In der Zusammenfassung des Gutachtens der MA 60 vom 3.10.2012 heißt es, dass meine Hündin zum Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Aggressions- oder Angstverhalten zeigte. Ein durch den Organwalter in der Entscheidungsbegründung angenommenes aggressives und bedrohliches Verhalten ist damit aktenwidrig Das Gutachten der MA60 vom 3.10.2012 enthält auf Seite 3 eine „Besondere Anmerkung“ zu einer Prüfung des Hundes zur Raubzeugschärfe und führt dann in der „Stellungnahme“ aus, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung kein Verhalten festgestellt werden konnte, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen schließen ließe, und weiters auf Seite 4 oben, dass Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf Kleinhunde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liege, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen muß, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse sondern als Beute erkannt werde. Dazu, sowie zu der im Gutachten der MA 60 angesprochenen Leinenführigkeit ist im Buch „Hundetraining mit Martin Rütter (2006 Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co KG, Stuttgart - ISBN 978-3-440 -10827-7) auf Seite 86 eine beachtenswerte Anmerkung nachzulesen:

„Jagdtrieb: Viele stark jagdlich veranlagte Hunde ziehen zunächst das Jagen dem vernünftigen Laufen an der Leine vor. Für sie ist Jagen das Allergrößte. Sie achten gar nicht auf ihre Menschen, sondern auf ihre jagdlich gestimmten Sinne. Sie haben so viele Gerüche in der Nase und wir Menschen verbieten ihnen, der Spur zu folgen. Sie sehen Vögel fliegen oder eine Katze, die über die Straße läuft. Die Leine begrenzt sie nur. Wir bieten diesen Hunden keine Alternative, sondern rucken aus lauter Verzweiflung an der Leine.“ (Martin Rütter ist als Tierpsychologe einem großen Publikum in Deutschland durch seine TV Sendungen „Der Hundeprofi“ und anderen bekannt; er ist auch im ORF mehrfach aufgetreten.)

Die Ausführungen des Organwalters zur Klarstellung, welcher Hund den Yorkshire-Terrier am 18.06.2012 gegriffen und tödlich verletzt hat, zeichnen ein völlig falsches und nach der geltenden Offizialmaxime unaufgeklärtes Bild. Wie ich bereits in der Verhandlung vom 14.05.2013 klargestellt habe, wurde der gegriffeneYorkshire-Terrier von meinem Hund nicht zu meinen Füssen „abgelegt“, ohne dass ich mich um dessen Schicksal gekümmert hätte, sondern aus dem Fang des Hundes gelöst, von mir (furchtlos!) in Augenschein genommen und als leblos mitten auf dem befestigten Belag des Br.-weges abgelegt. Ich wiederhole hiezu auch die Erstangaben der Zeugin Fr.F. aus ihrer Vernehmung vom 20.11.2012, wenn es dort heißt:“lch habe dann von ca. 15 bis 20 Metern zu dem kleinen Hund hingeschaut (näher habe ich mich nicht hin getraut) und der kleine Hund ist einfach am Boden gelegen, hat kurz gezuckt und dann dürfte er verstorben sein.“ Es fragt sich in diesem Zusammenhang, wieso die Bestimmungen des § 9 TSchG. nicht auch für diese Person als Hundeführerin eines 6-jährigen Border-Collis gelten und auf sie angewandt wurden/werden? Das Faktum, dass der Yorkshire-Terrier nur lebensbedrohend verletzt war, war weder für die Zeugin noch für mich erkennbar. Auch wenn ich den vom Organwalter gleichzeitig am 14.05.2013 ausgefertigten Berufungsbescheid im Verfahren zu MBA 18 - S 51 567/12 nicht weiter anfechte, wäre auch gegenständlich in der Verhandlung vom 14.05.2013 die von Frau K. bei ihrer Vernehmung bekanntgegebene Diagnose der Tierklinik zu würdigen gewesen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), dass die Verletzungen in etwa so schwerwiegend waren, als wäre das Tier vom 4. Stock eines Hauses hinuntergefallen. Bei einer pflichtgemäßen und unparteiischen Beurteilung des Sachverhaltes zum Tatbild einer unterlassenen Hilfeleistung nach § 9 TSchG wäre das Gutachten eines Veterinärmediziners zur Frage einzuholen gewesen, ob ein Schock gemeiniglich unmittelbare Folge des Verletzungsgeschehens ist, die ein medizinischer Laie als Tod bzw. Totenstarre wahrnimmt. Auffällig und ungewürdigt bleibt in diesem Zusammenhang die Erstaussage der Zeugin Fr.F. vom 20.11.2012, dass mein Hund den Yorkshire-Terrier im Maul zu mir gebracht hat und ihn vor meine Füße gelegt hätte, nach meinem

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Widerspruch hiezu in der Verhandlung vom 14.05.2013 (Seite 12 Mitte des Protokolls), und dem Gedächtnisschwund der Zeugin mit der Aussage, dass sie zu diesem „Detail“ keine Erinnerung habe, „jedenfalls sei der Hund dann bei meinen Füssen gelegen“.

Die ohne Würdigung dieses Widerspruchs auf Seite 28 getroffenen Feststellungen, dass der gegriffene Yorkshir-Terrier von meiner Hündin zu meinen Füssen gelegt worden sei und ziemlich leblos wirkte, ich vom apportierten Hund keine „Hundattacke“ zu fürchten gehabt hätte, ich hätte die Angaben von Fr.F. selbst bestätigt und ich hätte die Verletzungen des apportierten Hundes nicht näher beobachtet, werden durch das durchgefuhrte Beweisverfahren in keiner Weise belegt. Das auf Seite 14 des Protokolls im 2. Absatz an die Angaben der Zeugin F. erklärte Zugeständnis, dass diese im Wesentlichen meinem Vorbringen entsprechen, hat sich ausschließlich auf die Angaben zur Beilage 9 beschränkt. Der Versuch einer „Generalisierung“ qualifiziert als wichtiger Grund die volle Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen. Im übrigen ergab sich für mich aus dem Ablauf der Verhandlung vom 14.05,2013 die „Einladung“ das mir in Maschinschrift (Computer) vorgehaltene Protokoll zu unterschreiben, abzulehnen.

Die Feststellung auf Seite 29, dass nach den Angaben von Fr.F. meine Hündin auch schon vor dem 18.06.2012 wiederholt als gefährlich und aggressiv von anderen Hundehaltern erlebt wurde, ist unrichtig und überdies aktenwidrig. Auch die Aussage von Frau K. (Seite 8 des Protokolls), Frau Pe. habe auch gesagt, dass es mit meinem Hund schon öfters mit anderen Hunden Probleme gegeben habe, kann einer derartigen Feststellung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Feststellung zeigt für das gesamte Verfahren eindrücklich, dass ein pflichtgemäßes und unparteiisches Handeln des zuständigen Organwalters durch unsachliche psychologische Motive gehemmt war. Auch die Feststellungen zum Gutachten der Amtssachverständigen sind sachwidrig. Das Gutachten beschränkt sich in der Zusammenfassung auf die Feststellung, dass sich der Hund mir gegenüber zugetan zeigte, aber hinsichtlich Gehorsam und Aufmerksamkeit deutliche Defizite zeigte. Ich verweise hiezu auf das zuvor gebrachte Zitat aus dem Buch „Hundetraining mit Martin Rütter“ und darauf, dass ich seit 16.01.2013 mit meinem Hund bei Do., Hundeerziehung & Verhaltensberatung. Ta., in Ausbildung stehe. Ich erlangte erst mit dem am 23.11.2012 ausgefertigten und am 27.11.2012 zur Post gegebenen Bescheid dieser Behörde durch Akteneinsicht Kenntnis von dem durch die MA 60 am 3.10.2012 erstellten Gutachten.

Für das im Gutachten der MA 60 vom 3.10.2012 angegebene Defizit an Gehorsam und Aufmerksamkeit wird in Verbindung mit der tödlichen Verletzung des Yorkshir-Terrtiers eine Gefahr für andere Hunde abgeleitet und angeregt, die Erlangung eines Hundeführerscheines vorzuschreiben. Daraus, im Widerspruch zum sonstigen Befund des Gutachtens abzuleiten, dass von meinem Hund eine Gefahr für andere Menschen ausgehe ist unsachlich. Auch die Unterstellung, ich hätte mit dem damals erst 3 1/4 Monate geführten und gerade 2 Jahre alten Hund bewusst die Verletzung eines anderen Hundes in Kauf genommen, ist unsachlich und Spekulation. Auch wenn mir bekannt war und ist, dass gleichrangige Hunde in der Durchsetzung von Rangansprüchen aggressiv werden können, war mir ein apportierender (tötender) Zugriff auf einen Artgenossen neu. Ich habe auch erst bei der Befunderhebung zum Gutachten der MA 60 am 2.10.2012 erstmalig erfahren, dass sich in Wien jährlich mehr als 300 Bißunfälle an kleinen Hunden ereignen. Im Hinblick darauf, dass sich das Gutachten der MA 60 vom 3.10.2012 einer Beurteilung und Prognose des Sozialverhaltens meines Hundes gegenüber Artgenossen enthält, stelle ich den Antrag hiezu das Gutachten eines praktizierenden und zertifizierten Sachverständigen für das Fach Hunde und Jagdhunde einzuholen. Die Auswertung abgestrafter und getilgter Ordnungswidrigkeiten, die dreifach in den November/Dezember 2005 und dann einmal jährlich in die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückreichen, als notorisch extreme Gefahr für Menschen ist unsachlich. Die damals geführte Hündin hat weder einen Menschen noch einen Artgenossen bedroht, die Örtlichkeiten des angezeigten Geschehens waren zwar öffentliches Stadtgebiet, aber unverbautes und großteils wild bewachsenes Gelände. Es war nie ein Organ der öffentlichen Sicherheit bemüht, noch haben sich die Ordnungswidrigkeiten auf mich beschränkt. Wesentlich ist, dass alle diese Vorfälle einer eigenartigen Lust eines heute 50-jährigen Anzeigers entspringen. Auch die Höhe der über mich verhängten Geldstrafen entsprach in der Mehrheit (€ 25,- bis € 50,-) dem Grundsatz der Verhältnismäßgkeit, vergleichbar einem Parkvergehen mit einem PKW (ohne öffentliche Einsatzkräfte zu behindern).

Dem Organwalter des UVS-Wien kam zu dem am 14.05.2013 ausgefertigten Bescheid nicht die Befugnis zu, sich zu meiner Vertrauenswürdigkeit in der Haltung von und im Umgang mit Hunden präjudizierend für die Berufungsbehörde zu äußern. Daß ich dem mehrfachen Hinweis, die gegen den Bescheid vom 23.11.2012 erhobene Berufung zurückzuziehen nicht nachgekommen bin, als mangelnde Schuldeinsicht zu qualifizieren und als realitätsfremde Negierung von weiteren Gefahren für andere Lebewesen darzustellen, ist unsachlich; dazu fehlen jegliche Beweisergebnisse. Die Begründung des Berufungsbescheides vom 14.05.2013 auf den Seiten 33 bis Ende, insbesondere die Erwägungen über eine in Gesetzen geregelte Jagdausübung und die Aufgaben/Funktionen eines abgerichteten Jagdgebrauchshundes sind Nachweis, dass gemäß § 7 Abs.1 Ziff 4 AVG wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des für den UVS-Wien tätig gewordenen Organwalters in Zweifel zu ziehen; sie offenbaren weiters, dass der Organwalter zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen persönlich gefärbten Beziehung steht, die einer sachlichen Entscheidung im Wege steht.“

Dieser Stellungnahme legte der Berufungswerber u.a. eine mit 8.7.2013 datierte Meldebestätigung bei, aus welcher hervorgeht, dass dieser seit dem 8.7.2013 seinen Hauptwohnsitz in Ka. hat, und zusätzlich einen Nebenwohnsitz hat, welcher in Gr., Ar., liegt.

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An der aufgrund des gegenständlichen Berufungsvorbringens abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013 nahm ein Vertreter der Landespolizeidirektion Wien teil. Der Berufungswerber ist unentschuldigt nicht erschienen; der Wiener Tierschutzombudsmann ließ sich entschuldigen.

In der Verhandlung wurden der gesamte Akteninhalt (erstinstanzlicher- und UVS-Akt) sowie das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2013 verlesen. Weiters der Schriftsatz der Magistratsabteilung 60 vom 2.11.2012, die Stellungnahme des Wiener Tierschutzombudsmannes vom 16.4.2013, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Herrn Dr. W. vom 31.7.2013 und die Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof vom 5.9.2013. Ebenso wurden die beigeschafften Akte MIX/42/516/2013, MBA-18 – S 51567/12, UVS-06/42/3177/2009, MBA-18 – S 767/08, UVS- 06/7/10852/2007, MBA-18 – S 1544/07, UVS-06/22/579/2007, MBA-18 – S 873/06, UVS- 06/10/10199/2006, MBA-18 – S 3199/06, UVS-06/47/6449/2006, MBA-18 – S 1546/06, UVS- 06/22/2418/2006, MBA-18 – S 3424/05, UVS-06/22/2419/2006 und MBA-18 – S 3590/05 verlesen.

Der Vertreter der Landespolizeidirektion Wien verwies in der Verhandlung auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse und gab auf Befragen, warum die Landespolizeidirektion Wien ein befristetes Verbot auf 10 Jahre angenommen habe, an, dass davon ausgegangen worden sei, dass der Berufungswerber dauerhaft nicht in der Lage sein werde, die Hunde in einer Weise zu halten, dass für andere Menschen und Tiere keine ernsthafte Bedrohung und Gefahr ausgehe. Da davon ausgegangen worden sei, dass der Berufungswerber in 10 Jahren infolge seines Alters nicht mehr in der Lage sein werde, ein Tier zu halten bzw. auszuführen, sei diese Begrenzung vorgenommen worden.

Der Berufungsbescheid wurde samt Rechtsmittelbelehrung und wesentlicher

Bescheidbegründung mündlich verkündet.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG kann die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten, wobei § 4 Abs. 1 letzter Satz Wr. TierhalteG sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist gemäß § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5 Wr. TierhalteG, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden. Gemäß § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, unbeschadet § 6 Wr. TierhalteG, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb i.S.d. § 5 Abs. 5 Wr. TierhalteG versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Gemäß § 9 TierschutzG hat jeder, der ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. Festgestellt wird, dass der Berufungswerber am 18.6.2012 eine weibliche Deutsche Drahthaar Hündin gehalten hat und diese auch noch weiter hält. Diese Hündin wurde am 10.6.2010 geboren und weist diese die Chipnummer „040097...“ auf. Aufgrund der unstrittigen Ermittlungsergebnisse steht zudem fest, dass die Hündin des Berufungswerbers am 18.6.2012 vor 8.20 Uhr ausgeführt worden ist, wobei dieser Hund jedenfalls bis einige Zeit nach 8.20 Uhr vom Berufungswerber weder angeleint geführt worden war noch dieser Hund mit einem Maulkorb versehen gewesen war. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Ausführungen des Berufungswerbers im verfahrensgegenständlichen Berufungsschriftsatz hingewiesen, in welchem er ausdrücklich vorbringt, dass seine Hündin weder angeleint noch mit einem Maulkorb versehen gewesen war.

Weiters steht unstrittig fest, dass die Hündin sich vom Berufungswerber am 18.6.2012 gegen 8.20 Uhr weit entfernt hatte und in Wien, Br.-weg nächst der N.-gasse, dem sechs Jahre alten Yorkshire Terrier von Frau Tatiana K. durch zwei zeitlich kurz unterbrochene Attacken lebensgefährliche Verletzungen zugefügt hat, und dass der Hund des Berufungswerbers diesen schwer verletzten, noch lebenden Yorkshire Terrier dem Berufungswerber apportiert hat, worauf der Berufungswerber, ohne sich weiter um diesen Hund zu kümmern, weiter gegangen ist.

Diese aufgrund der Angaben von Frau Pr. F. getroffenen Feststellungen decken sich auch insofern mit dem ausdrücklichen Vorbringen des Berufungswerbers, als dieser selbst ausführte, dass seine Hündin wohl den Hund von Frau Tatiana K. als Jagdbeute betrachtet habe, und infolge ihrer Jagdhundausbildung gejagt und verletzt habe. Zudem bestand der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2013 auf die Klarstellung, dass der Hund von Frau Tatiana K. von seiner Hündin entsprechend ihrer Jagdausbildung korrekt als Beute apportiert worden sei. Weiters führte der Berufungswerber im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012 aus wie folgt:

„Ich halte daran fest, dass der "apportierte" Hund durch das Apport eines geprüft ausgebildeten Jagdhundes, dem schon rassemäßig eine „Beuteschärfe" zugeschrieben wird, tödliche Verletzungen erlitten hatte und in der Phase zum Tod keinen wahrzunehmenden Schmerz erlitten hat.“

Auch aus diesen Angaben des Berufungswerbers ist daher zu folgern, dass der Berufungswerber davon ausgeht, dass die lebensgefährlichen Bissverletzungen des Hundes von Frau Tatiana K. durch seine Hündin herbeigeführt worden sind. Unter Zugrundelegung der Angaben von Frau Pr. F., welche vom Berufungswerber zudem bestätigt

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worden sind, wirkte der Hund von Frau Tatiana K., unmittelbar nachdem er von der Hündin des Berufungswerbers dem Berufungswerber zu Füßen gelegt worden ist, ziemlich leblos. Schon aus diesem Grund hatte der Berufungswerber keinen Anlass, bei näherer Betrachtung des Hundes von Frau Tatiana K. eine Hundeattacke zu fürchten, und aus diesem Grund jegliche Hilfeleistung für diesen Hund zu verweigern. Dennoch hat der Berufungswerber bei Zugrundelegung der vom Berufungswerber selbst bestätigten Angaben von Frau Pr. F. den Hund von Frau Tatiana K. bzw. die Verletzungen dieses Hundes nicht näher betrachtet, und ist er ohne auch nur zu versuchen, für diesen Hund eine Hilfe zu holen, weitergegangen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 4.2.2013, Zl.: MBA 18 - S 51567/12, wegen Übertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 9 Tierschutzgesetz bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis vom Berufungswerber eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid des erkennenden Senats vom 14.5.2013, Zl. UVS-06/42/2973/2013, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft.

Aufgrund der zudem durch ärztliche Befunde und Gutachten und durch Fotos belegten und vom Berufungswerber auch nicht bestrittenen Angaben von Frau Tatiana K. ist davon auszugehen, dass der Hund unmittelbar nach dem Vorfall sich auf das Grundstück von Frau Tatiana K. geschleppt und dabei etwa 70 m zurückgelegt hatte, und dass der Hund dort von Frau Tatiana K. nur wenige Minuten nach diesem Vorfall lebend gefunden und unverzüglich in eine Tierklinik gebracht worden ist. Dort wurde ihr Hund noch am selben Tag notoperiert. Dieser Hund ist in weiterer Folge aufgrund der ihm durch die Hündin des Berufungswerbers zugefügten Bissverletzungen am 21.6.2012 gegen 14.00 Uhr verstorben.

Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen und auch nicht bestrittenen Angaben von Frau Tatiana K. ist weiters davon auszugehen, dass diese ihren Hund unmittelbar neben der für Fußgänger bestimmten Türe zu deren Grundstück auf dem Grundstück von ihr gefunden hat.

Aufgrund dieser unbestrittenen Angabe von Frau K. ist daher zu folgern, dass der Hund von Frau Tatiana K. kurze Zeit nachdem er von der Hündin des Berufungswerbers abgelegt worden war, von selbst zum Grundstück von Frau Tatiana K. gekrochen ist, und dass der Hund für diese Wegstrecke von mindestens 70 Meter maximal einige Minuten gebraucht hatte.

Schon aufgrund dieser vom Berufungswerber nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber nicht als vertrauenswürdig i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG einzustufen ist. Aufgrund der unbestrittenen obigen Feststellungen ist nämlich als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 18.6.2012 insbesondere gegen 8.20 Uhr vorsätzlich das Maulkorb- und Leinengebot des § 5 Wr. TierhalteG nicht beachtet hatte, zumal er seinen Hund einige Zeit vor dem Vorfall eigens abgeleint hatte und diesem kein Maulkorb aufgesetzt worden war. Der Berufungswerber hat daher unzweifelhaft den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG verwirklicht. Schon aus diesem Grunde ist, insbesondere in Anbetracht, dass infolge der Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmungen von der Hündin des Berufungswerbers ein anderes Tier tödlich verletzt worden ist, ex lege zwingend von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers auszugehen. Dazu kommt, dass der Berufungswerber wegen einer im Hinblick auf die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit noch wesentlich schwerwiegenderen Tatbestandsverwirklichung, nämlich wegen der Übertretung des § 38 Abs. 3 i.V.m. § 9 Tierschutzgesetz verurteilt worden ist. Wenn schon eine Verwirklichung des Tatbestands des § 13 Abs. 2 Z 3 i. V.m. § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG in den Fällen, dass durch diese Nichtbeachtung ein anderes Tier schwerwiegend verletzt wird, zwingend die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG eines Hundehalters indiziert, so gebietet der Umstand einer Verurteilung wegen des (zudem vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG im Hinblick auf eine tödliche Verletzung eines Tieres durch das selbst gehaltene Tier, welches zu dieser tödlichen Verletzung nur infolge der eigenen Sorglosigkeit in der Lage war, umso mehr die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG einer bestimmten Person.

Es ist daher i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG zu ermitteln, in welchem Ausmaß es geboten ist, die Dauer und das Ausmaß des gesetzlich zwingend anzuordnenden Tierhalte- und Tierumgangsverbots festzusetzen. Für diese Ermittlung sind zusätzlich zu den bisherigen Feststellungen nachfolgende

Feststellungen maßgeblich:

Aufgrund der zuvor dargelegten Feststellungen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien bzw. rechtskräftigen Berufungsbescheiden des erkennenden

Senats ist als erwiesen anzusehen:

Der Berufungswerber ist mit einem von ihm gehaltenen siebenjährigen Jagdhund am 26.8.2008 um 07:39 Uhr in Wien, Ti.-weg, ca 30 Meter von der Einmündung der Mo.-gassse entfernt, und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage einem Läufer zu stellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser

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rechtskräftig wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Weiters ist der Berufungswerber mit einem von ihm gehaltenen braun-weiß-gefleckten Jagdhund am 31.8.2007 um 09:04 Uhr in Wien, vor dem Sc.-park auf der La.-höhe (im Bereich des Ausgangs aus dem Sc.-park), und somit an einem öffentlichen Ort, als Verwahrer unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund war dieser Hund in der Lage einem Läufer den Ausgang aus dem Sc.-park zu verstellen und diesen zu verbellen. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser rechtskräftig wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Außerdem ist der Berufungswerber am 15.12.2005 knapp vor 8.00 Uhr in Wien in der N.-gasse und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Nur aufgrund des Umstands, dass die Erstbehörde im Straferkenntnis den Tatzeitraum mit 8.00 bis 8.30 Uhr bezeichnet hatte, während nach den Feststellungen des erkennenden Senats die Tathandlung wenige Minuten vor 8.00 Uhr erfolgt ist, wurde dieses Straferkenntnis vom erkennenden Senat behoben und zur Einstellung gebracht. Weiters ist der Berufungswerber am 22.9.2006 um 8.09 Uhr in Wien, La.-höhe im Bereich des vom nördlichen oberen Ausgang des Sc.-parks P. weiterführenden Weg und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aus diesem Grund hat sich zu diesem Zeitpunkt ein Jogger berechtigt gefährdet gefühlt. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Zudem ist der Berufungswerber am 13.12.2005 um 7.51 Uhr in Wien, Br.-weg, und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Außerdem ist der Berufungswerber am 21.11.2005 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr in Wien, Ti.-weg nahe dem Sch.-bad, und somit an einem öffentlichen Ort mit einem von ihm gehaltenen und zugleich verwahrten Hund unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber diesen Hund zu diesem Zeitpunkt weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt noch so an der Leine geführt hatte, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet war. Infolge dieses Verhaltens des Berufungswerbers war es möglich, dass ein Jogger durch diesen Hund bedroht, verbellt und bedrängt worden war. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungswerbers wurde dieser erstbehördlich wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt.

Zudem steht aufgrund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Li. fest, dass sich aufgrund des Verhaltens des jeweils vom Berufungswerber ausgeführten Hundes auch in der Steiermark wiederholt Menschen bedroht gefühlt haben und eine Anzeige erstattet haben, und dass der Berufungswerber auch Kenntnis hat, dass sich auch in der Steiermark wiederholt Menschen durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund bedroht gefühlt haben.

Zudem ist unter Zugrundelegung der sachverständigen Ausführungen von der Amtssachverständigen Frau Mag. L. im Amtssachverständigengutachten vom 3.10.2012 wie auch der Angaben der Zeugin Pr. F. davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber am 18.6.2012 ausgeführte Hündin jedenfalls im Sommer 2012 (am 18.6.2012 sowie einige Wochen danach) den Befehlen des Berufungswerbers nicht gefolgt hat, und daher jedenfalls im Sommer 2012 keinen stabilen Grundgehorsam im Alltag aufwies. Dieser mangelnde Grundgehorsam muss dem Berufungswerber bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein. Sohin war es dem Berufungswerber offenkundig auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst, dass seine Hündin nicht gesichert den Befehlen des Berufungswerbers gehorcht. Dennoch hat der Berufungswerber seine Hündin frei und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumlaufen lassen, wobei er offenkundig (vgl. die unbestrittenen Angaben von Frau Pr. F.) es auch zugelassen hat, dass sich seine Hündin sehr weit von ihm entfernt. Zudem muss dem Berufungswerber auch bewusst gewesen sein, dass seine als Jagdhund ausgebildete Hündin durchaus in der Lage ist, andere Tiere oder Menschen zu verfolgen und zu attackieren.

Insofern musste es dem Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall bewusst gewesen sein, dass er eine Gefahr für andere Menschen wie auch Tiere schafft, wenn er es zulässt, dass seine Hündin frei und ohne mit einem Beißkorb versehen zu sein herumläuft.

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Folglich muss dem Berufungswerber zum Zeitpunkt, als ihm seine Hündin den Hund von Frau K. apportiert hatte, bewusst gewesen sein, dass durch sein Verhalten (das Freiherumlaufenlassen seiner Hündin) der Hund von Frau K. in Gefahr gebracht worden ist, und dass sohin der Berufungswerber es schuldhaft mittelbar zu verantworten hat, dass seine Hündin dem Hund von Frau K. tödliche Verletzungen zugefügt hatte. Dass dem Berufungswerber dies bewusst war, ist insbesondere aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (wonach er den Hund von Frau K. kurz vor dem Apportieren weglaufen habe sehen und in weiterer Folge der leblose Hund von Frau K. von seinem Hund apportiert worden sei) und im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2013 (wonach sein Hund über eine hohe Beißschärfe verfügt, und daher der Hund von Frau K. schmerzlos verletzt bzw. getötet worden sei) zu folgern.

Sohin muss insbesondere aus dem Umstand, dass dem Berufungswerber schon vor dem gegenständlichen Vorfall bekannt gewesen sein muss, dass der von ihm gehaltene Hund ihm nicht gehorcht (was zudem durch das beigeschaffte Amtsgutachten bestätigt wurde) und dass von diesem eine zumindest potentielle Gefahr für andere Personen oder Tiere ausgeht, und aus dem Umstand, dass der Berufungswerber seinen Hund weder angeleint noch mit einem Maulkorb versehen herumlaufen ließ, und der Berufungswerber es zudem zuließ, dass sich sein Hund weit von ihm entfernt, auf eine extreme Sorglosigkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf die von seinem Hund ausgehenden gravierenden Gefahren für andere Menschen und Tiere geschlossen werden. Diese Feststellung der gravierenden diesbezüglichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers steht zudem im Einklang mit dem aktenkundigen Verhalten des Berufungswerbers vor dem 18.6.2012. Schon davor ist der Berufungswerber in einer extrem häufigen Anzahl von Fällen zur Anzeige gebracht worden, weil dieser den jeweils von ihm gehaltenen Hund nicht angeleint und nicht mit einem Maulkorb versehen hatte, und durch diesen frei herumlaufenden Hund andere Personen bedroht, behindert und regelmäßig auch gefährdet worden sind. Schon in Anbetracht der extrem hohen Anzahl von Anzeigen gegen den Berufungswerber, welche noch dazu von den unterschiedlichsten Personen in zudem mehr als einem Bundesland gelegt wurden, zweifelt der erkennende Senat nicht daran, dass anlässlich all den den jeweiligen Anzeigen zugrundeliegenden Fällen sich eine Person durch einen vom Berufungswerber gehaltenen Hund gefährdet gefühlt hatte. Auch ist aus diesen dem Berufungswerber bekannten Anzeigen zu folgern, dass auch ihm schon seit über 10 Jahren bekannt ist, dass sich regelmäßig Personen durch den jeweilig von ihm gehaltenen Hund bedroht, behindert und regelmäßig auch gefährdet fühlen.

Dennoch hat der Berufungswerber sich bislang standhaft geweigert, die regelmäßig von seinen Hunden ausgehende besondere Gefahr für andere Menschen und Tiere, etwa durch das Anleinen des Hundes, zu minimieren.

Aus diesen auf den Angaben extrem vieler unterschiedlicher Menschen basierenden Feststellungen ist nun aber zu folgern, dass der Berufungswerber nahezu notorisch durch die von ihm gehaltenen Hunde andere Personen oder Tiere verängstigt bzw. in Gefahr bringt, und dass der Berufungswerber trotz seines Wissens, dass durch das jeweilig von ihm gehaltene Tier andere Tiere oder Menschen in Gefahr gebracht oder gar attackiert werden, notorisch keine Vorkehrungen trifft, um sicher zu stellen, dass in Hinkunft durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund keine Gefahr mehr ausgeht. Vielmehr verweigert der Berufungswerber auch bei Zugrundelegung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung standhaft, die gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Zweck der möglichst weitgehenden Unterbindung von Hundeattacken dienen, zu befolgen.

Aus diesen Feststellungen ist zudem zu folgern, dass der Berufungswerber geradezu mutwillig und in Kenntnis der von seinem jeweilig gehaltenen Hund ausgehenden extremen Gefahr für Menschen wie auch Tiere und in Kenntnis, dass zumindest der von ihm am 18.6.2012 ausgeführte Hund ihm nicht gehorchte, notorisch sich durchgehend seit über zehn Jahren weigert dafür zu sorgen, dass durch seinen jeweiligen Hund an öffentlichen Orten Menschen wie auch Tiere nicht gefährdet, verletzt oder getötet werden.

Schon diese unbestritten erwiesenen Handlungen bzw. Unterlassungen des Berufungswerbers führen in Anbetracht der auch seit dem Vorfall vom 18.6.2012 nicht geänderten Verantwortung des Berufungswerbers zwingend zum Schluss, dass der Berufungswerber seit mindestens über 10 Jahren durchgehend nicht in der Lage ist, dem Umstand, dass ihm regelmäßig in eindringlicher Weise zur Kenntnis gelangt ist, dass andere Personen wie auch andere Tiere sich durch den jeweils durch ihn gehaltenen Hund gefährdet fühlen bzw. auch tatsächlich bedroht, gefährdet und verletzt werden, Rechnung zu tragen. Dieses auch weiterhin bestehende Verhalten bzw. diese Einstellung des Berufungswerbers kann nur insofern nachvollzogen werden, als angenommen wird, dass der Berufungswerber durchgehend seit vielen Jahren und auch derzeit in extremster Weise gleichgültig gegenüber durch ihn ausgelöste oder verschuldete Ängste, Gefährdungen oder Verletzungen von Menschen wie auch Tieren ist.

Diese Feststellung wird insbesondere durch das Verhalten des Berufungswerbers am 18.6.2012 bekräftigt. Der Berufungswerber hat nämlich an diesem Tag unstrittig weder mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen, als er bemerkt hatte, dass durch seinen Hund ein anderes Tier verfolgt und sodann mehrfach attackiert wurde, noch hat er auch nur in kleinster Weise eine Gefühlsregung gezeigt, als ihm ein fast totes, erlegtes Tier von seinem Hund (laut seinen stolzen Angaben in korrekter Weise) apportiert worden war. Schon gar nicht hat er auch nur das geringste unternommen, um dem schwer verletzten, apportierten Tier auch nur irgendwie, und sei es durch ein Telefonat bei der Polizei oder einem Tierarzt, zu helfen. Diese extreme Gleichgültigkeit im Hinblick auf die durch eigene Sorglosigkeit und emotionale Gleichgültigkeit verursachte

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extrem schwere Verletzung eines anderen Haustieres (und insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass der Hund von Frau K. im verbauten Gebiet angetroffen worden ist, - entgegen seiner eigenen Einschätzung - keinesfalls als Streuner und als herrenloser Hund einzustufenden Tieres) lässt zwingend auf eine extreme Rücksichtslosigkeit, Gleichgültigkeit und Gefühlskälte des Berufungswerbers im Hinblick auf durch seine Nachlässigkeit verursachte Verletzungen fremder Rechtsgüter (fremder Haustiere) schließen. Dass von den Hunden des Berufungswerbers somit eine eminente Gefahr für Artgenossen und sonstige Tiere ausgeht, ist in Anbetracht seines beschriebenen Charakters und fortgesetzten Verhaltens des Berufungswerbers und der den Jagdtrieb außerordentlich fördernden Hundehaltung des Berufungswerbers sohin zwingend anzunehmen. Außerdem ist auch aus der (das von den eigenen Hunden ausgehende Gefahrenpotential bewusst und konsequent verstärkenden) Hundehaltung des Berufungswerbers, wofür auch der Umstand spricht, dass der Berufungswerber seine Hunde auch auf das Jagen, Töten (vgl. seine Angaben zur besonderen Beißkraft und schmerzlosen Tötungsfähigkeit des eigenen Hundes) und Apportieren von Wildtieren abrichtet, zu folgern, dass von jedem der vom Berufungswerber gehaltenen Hunde nicht nur für andere Tiere, sondern zumindest potentiell auch eine relevante Gefahr für Menschen (insbesondere für ebenso leicht als Beute einstufbare Kleinkinder) ausging bzw. ausgeht. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber selbst im Falle, dass der gegenständliche von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, willig und bereit wäre, den Hund nur in der Weise auszuführen, dass er jederzeit in der Lage ist, den Hund genau zu beobachten und zu sich rufen zu können. Ebenso ist infolge dieser Eigenschaft des Berufungswerbers auch nicht anzunehmen, dass dieser, selbst wenn der von ihm gehaltene Hund folgsam sein sollte, bestrebt wäre, durch Befehle an den Hund zu gewährleisten, dass von diesem keine Gefahren für andere Tiere (insbesondere Artgenossen) oder Menschen ausgehen. Sohin ist aber auch zwingend davon auszugehen, dass selbst ein folgsamer Hund des Berufungswerbers infolge dessen Abrichtung auf das Jagen, Töten und Apportieren von als Beute eingestuften Lebewesen, eine extreme Gefahr für Menschen und Tiere (insbesondere Haustiere) darstellt.

Dieser rein aus den objektiven Wahrnehmungen zu folgernde Befund einer extremen Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf durch ihn ausgelöste oder verschuldete Ängste, Gefährdungen oder Verletzungen von Menschen und Tieren (insbesondere Haustieren) findet ihre Bestätigung in den Äußerungen des Berufungswerbers gegenüber von Behörden und Gerichten:

So wird aus den (in Hinblick auf nachweisliche Gefährdungen und Verletzung von Menschen und Tieren durch vom Berufungswerber gehaltene Hunde getätigten) Äußerungen des Berufungswerbers zur besonderen Jagdeignung und zur Jagdverwendung der von ihm gehaltenen Hunde und zur Trainierung der von ihm gehaltenen Hunde, gerissene Tiere in korrekter Art und Weise zu apportieren, zumindest konkludent (vgl. den Kontext dieser Äußerungen zu nachgewiesenen Fällen der Bedrohung und Verletzung von Menschen bzw. Tieren durch den jeweils gehaltenen Hund des Berufungswerbers) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungswerber interessiert ist, dass durch seine Hunde andere Tiere (nämlich Wildtiere) bedroht, attackiert und getötet werden; und dass er infolge dieses Interesses (zur Gewährleistung der hohen Jagdtauglichkeit seines jeweiligen Hundes) es auch in Kauf nimmt, dass Menschen bzw. Tieren insbesondere im städtischen Gebiet durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund bedroht, attackiert, gefährdet und verletzt (mitunter auch tödlich verletzt) werden. Dass bei solch einer (im Hinblick auf die Jagdverwendung eines Hundes durchaus zulässige) Abrichtung der Hunde von diesen Hunden aber geradezu zwingend auch eine Gefahr zumindest für andere (als Beute geeignete) Tiere und Kleinkinder ausgeht, erscheint (insbesondere in Anbetracht der zahlreichen dokumentierten Vorfälle der Bedrohung von Menschen bzw. der (tödlichen) Verletzung eines Haustieres durch den jeweils vom Berufungswerber gehaltenen Hund) evident. Dennoch ist der Berufungswerber kognitiv nicht in der Lage, diese von seinem jeweiligen Hund ausgehende Gefahr zu realisieren. Vielmehr verneint er auch weiterhin hartnäckig, dass von dem jeweils von ihm gehaltenen Hund eine Gefahr für andere Tiere oder Menschen ausgeht.

Bemerkenswert erscheint diese Negierung der von seinen Hunden ausgehenden Gefahr insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass dem Berufungswerber auch bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben bewusst war und ist, dass durch seine Hunde wiederholt Personen gestellt, verbellt und bedroht worden sind, und dass durch einen von ihm gehaltenen Hund am 18.6.2012 ein offenkundig als Haustier gehaltener (und daher entgegen seiner Ansicht keinesfalls als Streuner einzustufender) Hund verfolgt, mehrfach attackiert, als Beute eingestuft und tödlich verletzt worden ist. Selbst dann, wenn wie im angeführten Vorfall ein Hund von einem Hund des Berufungswerbers tödlich verletzt wird, negiert der Berufungswerber sogar noch die offenkundig von seinem Hund ausgehende eminente Gefahr für Artgenossen, indem er etwa im gegenständlichen Verfahren überzeugt darlegte, dass seine Hündin nicht aggressiv sei, und dass von seiner Hündin keinerlei (für ein behördliches Handeln relevante) Gefahr für Artgenossen oder Menschen ausgehe. Als Beleg für diese (die von seinem jeweiligen Hund ausgehende eminente Gefahr beharrlich) negierenden Beurteilungen seien insbesondere die nachfolgend ausführlich dokumentierten Äußerungen des Berufungswerbers angeführt. Besonders aufschlussreich sind diese Äußerungen des Berufungswerbers auch deshalb, da der Berufungswerber anlässlich der Tätigung dieser Äußerungen nachweislich selbst wusste (bzw. auch weiterhin weiß), dass an den in diesen Äußerungen thematisierten Vorfällen vom eigenen Hund entweder Menschen gefährdet und bedroht worden sind, oder aber ein Haustier (der Hund von Frau K.) verfolgt, attackiert und tödlich verletzt worden ist. Diese Kenntnis insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Hundes des Berufungswerbers am 18.6.2012 ergibt sich etwa aus nachfolgender Äußerung des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung vom

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14.5.2013: Ich habe den kleinen Hund zum ersten Mal gesehen, als er um die Ecke der N.-gasse Richtung Br.-weg ging. Etwa im Bereich N.-gasse ONr. 76 (dort wo die Zahl am Plan steht) hat der kleine Hund dann die Straße gewechselt und war dann hinter den Autos. Zu diesem Zeitpunkt liefen auch beide anderen Hunde hinter dieses Auto. Daher hatte ich keinen näheren Einblick, ob mein Hund den kleinen Hund attackiert hatte. Auf meinen Ruf kamen dann nicht nur mein Hund, sondern auch der der Zeugin F. in meine Richtung. Wie ausgeführt, liefen beide Hunde wieder zurück. In weiterer Folge wurde mir dann der Hund apportiert. Mein Hund hat den kleinen Hund mit vollem Griff apportiert. Ich kann mich an keine zwei Attacken meines Hundes erinnern.“ Diese Kenntnis ergibt sich auch aus dem, dem Berufungswerber unbestritten bekannten und ausdrücklich hervorgehobenen Umstand, dass der apportierte Hund von Frau K. leblos und zumindest schwer verletzt gewirkt hatte. Zudem ergibt sich diese Kenntnis aus seinem Eingeständnis im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012, dass der kleine Hund von seinem Hund als Beute eingestuft und (wie bei der Jagd üblich schmerzlos infolge der dem eigenen Hund innewohnenden Beißkraft) getötet worden ist. Konsequent und stets negierte und negiert der Berufungswerber die von seiner derzeit gehaltenen Hündin ausgehende Gefahr etwa mit dem Hinweis, dass nunmehr mehr als ein Jahr seit dem 18.6.2012 keine Anzeige (mehr) gegen ihn wegen des Verhaltens seiner Hündin erfolgt ist (vgl. die Ausführung in seiner Berufung gegen den gegenständlichen, insbesondere zur Frage der Gefährlichkeit des Hundes des Berufungswerbers auf Artgenossen ergangenen Bescheid „Ich wiederhole aus meinem Schriftsatz vom 16.07.2013, dass der Anlass zum gegenständlichen Bescheid (18.06.2012) zum Zeitpunkt der „Verständigung vom Beweisergebnis" am 26.6./2.07.2013 mehr als ein Jahr zurücklag und die behördliche Legitimation zur Anordnung von Sicherungsvorkehrungen sowohl durch den beschwerdefreien Zeitablauf wie auch durch die Auflagen aus dem Bescheid vom 23.11.2012 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 14.05.2013 verfristet ist.“).

Diese Argumentation scheint schon deshalb realitätsfremd, da jedem Tierhalter bewusst sein muss, dass eine von einem Tier ausgehende (und im Übrigen vom Tierhalter aktiv geförderte) Gefahr nicht schon dann aufhört, vorzuliegen, wenn nicht täglich oder monatlich durch das Tier auch tatsächlich eine zur Anzeige gebrachte Gefährdungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Wenn man (entgegen der Ansicht des Berufungswerbers) annimmt, dass eine Gefahr für Artgenossen durch ein Tier ausgeht, das ohne attackiert worden zu sein, auf offener Straße einen wesentlich kleineren Artgenossen verfolgt und dann derart attackiert, dass dieser Artgenosse binnen kurzem derart schwerwiegend verletzt ist, dass es leblos wirkt, und zudem dieses Tier infolge dieser grundlosen Attacken in weiterer Folge verstirbt, dann ist es schlichtweg sorglos und offenkundig absurd, wenn man annimmt, dass diese Gefahr dann nicht mehr besteht, wenn nicht binnen eines Jahres von diesem Tier auch noch ein weiterer Artgenosse auf offener Straße grundlos attackiert und tödlich verletzt wird.

Eine weitere Weise, die von seinem Hund ausgehende Gefährlichkeit zu negieren, erfolgte durch den Berufungswerber trotz der Kenntnis, dass sein Hund grundlos einen anderen Artgenossen verfolgt und tödlich attackiert hatte, mit der Äußerung, dass sein Hund sich nicht ständig aggressiv und gefährlich verhalte. Nur so vermag das als Beleg für die mangelnde Gefährlichkeit seines Hundes geführte Argument des Berufungswerbers, dass der Hund anlässlich der Kontrolle durch den Amtssachverständigen sich nicht aggressiv und gefährlich verhalten hatte (vgl. etwa 1) die entsprechende Ausführung im gegenständlichen Berufungsschriftsatz, 2) die Wendung im Vorstellungsschriftsatz vom 10.9.2012 „Eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen oder Artgenossen kann auch zwei Monate nach dem vorgegebenen Zeitpunkt des Vorfalls als "Sachverhalt" nicht unterstellt werden. Die nachweislose Einstufung des Hundes La. ist sachwidrig, …“; und 3) die entsprechenden Ausführungen in der Berufung vom 23.11.2012), verstanden zu werden.

Eng mit dieser Strategie zur Negation der von den von ihm gehaltenen Hunden ausgehenden Gefährlichkeit und Bedrohlichkeit verknüpft ist auch das Argument, dass das Verhalten eines Hundes, durch welches von diesem Hund ein anderer Hund grundlos attackiert und getötet wird, dann nicht als gefährlich oder bedrohlich einzustufen ist, wenn diese Verfolgungs- und Tötungshandlung des Hundes mit einer Abrichtung des Hundes (etwa als Jagdhund) in Verbindung zu bringen ist; zumal diesfalls das Verhalten nicht auf ein artenspezifisches erhöhtes Aggressionspotential (sondern auf die Abrichtung) zurückzuführen ist (vgl. etwa die entsprechenden Ausführungen im gegenständlichen Berufungsschriftsatz wie auch im vom Berufungswerber vorgelegten Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof). Wie der Berufungswerber annehmen kann, dass von einem Tier, das auf die Verfolgung, Bedrohung und Tötung von Tieren abgerichtet ist, dann keine Gefahr ausgeht, wenn dieses Tier in Entsprechung dieser Abrichtung im städtischen Gebiet auf öffentlichen Straßen befindliche Hunde verfolgt, attackiert und tötet, erscheint schleierhaft. Diese Sichtweise, welche es nur dann für möglich hält, dass von einem Tier eine Gefahr ausgeht, wenn diese Gefahr ausschließlich auf ein artenspezifisch erhöhtes Aggressionspotential des Tieres zurückzuführen ist, verkennt in gröbster Weise die Möglichkeiten und Gefahren der Abrichtung von Hunden und zudem die selbstverständlichen Grundregeln jeder Gesellschaft. Weiters brachte der Berufungswerber zumindest konkludent zum Ausdruck, dass auch im bewohnten Stadtgebiet für Hunde, welche unangeleint und ohne Beißkorb herumlaufen, dasselbe gilt, wie für im Jagdgebiet herumlaufende streunende Hunde, sodass auch die im bewohnten Stadtgebiet unangeleint herumlaufenden Hunde jederzeit getötet werden dürfen; und diese daher auch nicht von einem diese tötenden Hund i.S.d. Wr. TierhalteG gefährdet oder verletzt werden können. Nur so vermag etwa der regelmäßige Hinweis, dass der vom Hund des Berufungswerbers tödlich verletzte Hund nicht angeleint und ohne Beißkorb versehen gewesen sei, und daher als „streunender Hund“ einzustufen gewesen sei, verstanden zu werden. In diesem Sinn vermag auch verstanden zu werden, warum der Berufungswerber unter Hinweis, dass der getötete Hund ein Streuner gewesen

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sei, vorbringt, dass der eigene Hund nicht als gefährlich einzustufen sei (vgl. etwa 1) im gegenständlichen Berufungsschriftsatz die Wendung „Die Einmahnung einer „erforderlichen Einsicht der Notwendigkeit der Befolgung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit anderen" vermeidet Feststellungen zum Anlass, nämlich insbesondere, dass der am 18.06.2012 durch einen Hundebiss tödlich verletzte Kleinhund ohne Beißkorb herrenlos, sohin streunend in den Einmündungsbereich der N.- gasse in den Br.-weg eingewechselt war und die Zeugin aus dem vorausgegangenen Verfahren. Frau F., bei ihrer in Bezug auf den von ihr geführten Hund falschen und so ungewürdigt gebliebenen Aussage vom 20.11.2012 angegeben hatte, „Den kleinen Hund hatte ich zuvor schon ein paar Mal alleine herumlaufen gesehen, deshalb ..."; sowie

2) die Wendung im gegenständlichen Berufungsschriftsatz „Zum Vorfall vom 18.06.2012 wurde nicht eine Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes als Ordnungswidrigkeit bestraft, sondern nach § 38 Abs. 3 i.V.m. § 9 Tierschutzgesetz, da ich den mir als Apport gebrachten, zuvor herrenlos herumlaufenden Kleinhund am Br.-weg als tot abgelegt und nicht erkannt hatte, dass sich das Tier schwer verletzt lediglich in einem Schockzustand befand, nach dessen zeitlicher Überwindung es noch die Kraft aufbrachte, an den Wohnsitz seiner Halterin zurückzukehren.“; sowie 3) im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012 die Wendung „Nachdem der verunfallte Hund (nach Angaben der Zeugin Pr. F. wiederholt!!) als streunender Hund ohne Halsung oder sonstige, den Besitzer und seinen Aufenthalt anzeigenden Kennzeichen Opfer der nicht vorhersehbaren Situation geworden war, befand ich mich jedenfalls in einer Notstandssituation. Den "Tatort" mit der ungewollten Beute zu verlassen, hätte mir den Vorwurf des Diebstahls oder einer seiner Unterarten eingebracht. … Zuzugeben habe ich einzig, dass der von mir geführte (durch Kastration im Mai 2012 unterbrochen) Hund keinen Beißkorb trug bzw nicht "beherrschbar" angeleint war; dies im Gleichklang mit dem verunfallten Hund und dem von der einzigen Tatzeugin frei geführten Border-Collie.“

Diese zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Berufungswerbers, dass im städtischen Bereich nicht angeleint herumlaufende Hunde nicht anders als im Jagdgebiet herumlaufende streunende Hunde zu behandeln sind (und daher jederzeit getötet werden können), legt auch die sonst völlig sinnlose Ausführung nahe, dass sein Hund ohnehin darart beißscharf ist, dass der von seinem Hund am 18.6.2012 getötete Hund ohnedies keinen wahrzunehmenden Schmerz erlitten hatte. Diese Äußerung (welche in Anbetracht des Umstands, dass dieser so „schmerzlos“ verletzte Hund unmittelbar nach der Attacke etwa 70 Meter aufs Grundstück seiner Besitzerin gekrochen ist und noch mehrere Tage gelebt hat, zumindest zynisch ist) bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Berufungswerber das Verhalten seines Hunde am 18.6.20112 an den Vorgaben für das Jagdverhalten von Jagdhunden bei Jagden gemessen hat; daher nicht zwischen den von einem Jagdhund bei Jagden zu fordernden Verhalten und dem sonst von einem Jagdhund zu fordernden Verhalten differenziert. Mit dieser Äußerung zeigt sich deutlich die Verkennung der Größe des Jagdgebiets (welches eben nicht im städtischen Gebiet liegt) durch den Berufungswerber. Dass aus dieser Unfähigkeit, zwischen Jagdeinsätzen und sonstigen Situationen zu unterscheiden, zudem eine massive Gleichgültigkeit des Berufungswerbers für fremde Rechtsgüter (insbesondere für fremde Haustiere) zum Ausdruck kommt, erscheint evident. In diesem Zusammenhang sei etwa auf nachfolgende Äußerung des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012 verwiesen: „Ich halte daran fest, dass der "apportierte" Hund durch das Apport eines geprüft ausgebildeten Jagdhund, dem schon rassemäßig eine „Beuteschärfe" zugeschrieben wird, tödliche Verletzungen erlitten hatte und in der Phase zum Tod keinen wahrzunehmenden Schmerz erlitten hat.“

In welch gravierendem Maße der Berufungswerber auch weiterhin nicht bereit ist, eine von einem eigenen Hund ausgehende Gefährlichkeit wahrzunehmen und zur Kenntnis zu nehmen, lässt sich zudem aus seinen Ausführungen im vorgelegten Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof ersehen, in welchem er einerseits jegliche Gefährlichkeit seines Hundes negiert, und sodann zwar zugibt, dass von seinem Hund eine Gefährlichkeit für Kleinhunde ausgeht, gleichzeitig aber die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes weiterhin bekämpft, da diese Gefährlichkeit ja nur auf das eingelernte Jagdverhalten des Hundes und sohin nicht auf eine überschießende Aggressivität des Hundes zurückzuführen ist (vgl. dazu die Wendung: Es gibt lediglich bezüglich einer Gefahr für Kleinhunde Anhaltspunkte, die jedoch nach den Erhebungen der MA 60 auf den Jagdtrieb und nicht auf eine besondere Aggressivität des Hundes zurückzuführen sei. Im Gutachten wurde zu dem gegenständlichen Vorfall am 18.06.2012 dargelegt, dass aufgrund der Ausbildung als Jagdgebrauchshund der Verdacht nahe liege, dass trotz Beteiligung eines weiteren Hundes der Hund des Beschwerdeführers dem beteiligten Kleinhund die Verletzungen zugefügt habe, wobei darauf hingewiesen wird, dass Angriffen von jagdlich motivierten Hunden auf kleine Hunde in vielen Fällen ein Jagdverhalten zugrunde liege, welches nicht zwingend mit einem erhöhten innerartlichen Aggressionspotential einhergehen müsse, da der Fremdhund in vielen Fällen nicht als Artgenosse, sondern als Beute erkannt werde. Daraus ist zu schließen, dass der Angriff des gegenständlichen Hundes auf den beteiligten Kleinhund nicht auf ein besonderes Aggressionsverhalten schließen lässt, sondern allein durch das Jagdmotiv bedingt war, welches auf Kleinhunde beschränkt ist, weil diesfalls der Hund nicht als Artgenosse sondern als Beute angesehen wird. Dies wird auch vor allem dadurch deutlich, dass der Hund den Kleinhund wie eine Beute apportierte. Daraus folgt, dass hinsichtlich Kleinhunden tatsächlich eine Gefährdung durch den Hund des Beschwerdeführers bestehen kann, die allerdings nicht wie die belangte Behörde unzutreffend folgerte auf Aggressivität des Hundes beruht, sondern lediglich auf seine Ausbildung und Verwendung zur Jagd zurückzuführen ist. Zur Beseitigung dieser im Beweisverfahren gezeigten konkreten Gefahr, dass Kleinhunde durch den Hund des Beschwerdeführers als Beute erkannt und gebissen werden könnten, reicht jedoch die gesetzlich angeordnete Maßnahme des § 5 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz aus.

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Ist der Hund mit einem Maulkorb versehen, ist es ihm in keiner Weise mehr möglich, einem anderen Tier Bisse zuzufügen. Wäre der Hund in einer solchen Weise gefährlich, wie es die belangte Behörde beschreibt, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es bereits vor dem gegenständlichen Vorfall zu ähnlichen Ereignissen gekommen wäre, zumal der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der belangten Behörde den Hund nicht entsprechend verwahre. Die belangte Behörde hat sohin bei ihrer Beurteilung dem Umstand nicht ausreichend Beachtung geschenkt, dass der Angriff auf den Kleinhund lediglich durch das Jagdverhalten bedingt war und der Hund dem Gutachten der MA 60 zufolge keinerlei Aggressionsneigung aufweist.“. Wie weitgehend der Berufungswerber seine Verpflichtung sicherzustellen, dass durch seinen Hund kein anderes Tier oder kein Mensch gefährdet oder bedroht oder verletzt wird, negiert und ignoriert, lässt sich im Übrigen auch daraus ersehen, dass er den Umstand der Tötung des kleinen Hundes am 18.6.2012 niemals als Fehlleistung seines Hundes oder gar als Folge einer eigenen Sorgfaltswidrigkeit gewertet hat. Stattdessen qualifiziert er diese Tötung stets als ein Ereignis der Höheren Gewalt, nämlich als „Unfall“ (vgl. etwa den gegenständlichen Berufungsschriftsatz, vgl. auch den Berufungsschriftsatz vom 4.3.2013). Gleichzeitig vertritt er selbst noch im gegenständlichen Berufungsschriftsatz die Ansicht, dass er kein Verschulden an der tödlichen Verletzung des kleinen Hundes am 18.6.2012 trägt (ihm daher keine Aufsichtspflichtverletzung vorwerfbar ist), da es sich beim Verhalten seines Hundes um einen „unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Vorfall“ gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne auch die Ausführung im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012, in welcher er von einer nicht vorhersehbaren Situation und einer Notstandssituation spricht). In diesem Sinne formuliert er im Übrigen explizit im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012 ausdrücklich: “Mir ist weder subjektiv noch objektiv ein Verschulden an der Wahrnehmung bzw. Einschätzung eines unmittelbaren Todes des zur Tatzeit streunenden Yorkshir-Terriers vorzuwerfen.“

Erschütternd ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass der Berufungswerber offenkundig kein Problem hat, wenn ein von ihm gehaltener Hund das bewohnte städtische Gebiet mit einer Jagd verwechselt, und auf alles, was nicht angeleint ist (das könnte auch ein herumkriechendes Kleinkind sein, welches vom Hund als Beute eingestuft wird) eine Jagd macht und zudem das jeweils gejagte Tier (was auch ein Kleinkind sein könnte) in aggressivster Weise tödlich verletzt. Nur so vermag es nämlich verständlich zu sein, dass der Berufungswerber die von seinem Hund zumindest am 18.6.2012 ausgegangene Gefahr regelmäßig mit dem Hinweis verneinte, 1) dass der Hund nur aus Jagdinstinkt (und daher nicht aus einem überschießenden Aggressionspotential) gehandelt hat; bzw. 2) dass der eigene Hund ohnedies nur einen streunenden Hund (daher einen nicht angeleinten Hund) getötet hatte; bzw. 3) dass der eigene Hund ohnedies alle Jagdprüfungen hervorragend bestanden hat; etc. (vgl. etwa die Wendung im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2013 „Aus dieser zeugenschaftlichen Vernehmung ist jedenfalls abzuleiten und wäre festzustellen gewesen, dass der mir als "Beute" angediente Yorkshire- Terrier (ohne Heimat und Herkunftskennzeichnung tödlich verletzt war und sein "kurzes Zucken" Ausdruck körperlichen Versagens zum Eintritt des Todes war, und zwar unter der wissenschaftlich belegten Erfahrung, dass der Begriff "Tod" nur in Ausnahmefallen ein spontan einheitliches Ereignis darstellt, generell aber das Absterben der einzelnen lebenswichtigen Organe ("Zucken") in einer Zeitabfolge erfolgt.“).

Wie weitgehend die Unfähigkeit des Berufungswerbers, fremde Rechtsgüter zu respektieren und Verantwortung für eine durch eigenes Fehlverhalten verschuldete gravierende Verletzung von Rechtsgütern zu übernehmen, ausgeprägt ist, lässt sich zudem daraus ersehen, dass er es auch noch immer nicht als notwendig erachtet, einem Tier, dessen Besitzer man nicht kennt (daher etwa dem obangeführten, im verbauten Stadtgebiet ebenso wie der eigene Hund unangeleint herumlaufenden Hund) eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn dieses Tier vom eigenen Hund offenkundig schwer verletzt worden ist. So rechtfertigt er doch weiterhin den Umstand, dass er das schwer verletzte Tier nicht näher besehen hatte und diesem keine Hilfe zukommen lassen hatte, mit dem Umstand, dass er nicht wusste, wer der Besitzer dieses Tieres gewesen sei (vgl. etwa im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2012 die Wendung: Nachdem der verunfallte Hund (nach Angaben der Zeugin Pr. F. wiederholt!!) als streunender Hund ohne Halsung oder sonstige, den Besitzer und seinen Aufenthalt anzeigenden Kennzeichen Opfer der nicht vorhersehbaren Situation geworden war, befand ich mich jedenfalls in einer Notstandssituation. Den "Tatort" mit der ungewollten Beute zu verlassen, hätte mir den Vorwurf des Diebstahls oder einer seiner Unterarten eingebracht. Ein Handtelefon (neudeutsch "Handy") wäre ohne Daten zum Unfallopfer unnütz gewesen, abgesehen davon führe ich als Träger eines Schrittmachers seit Jänner 2009 kein "Handy" an mir, ohne dadurch Rechtsvorschriften zu verletzen; eine (teleskopische) Verständigung der Organe der öffentlichen Aufsicht löst nach den laufenden Medienberichten keinen Einsatz aus.)

Dass einem aus einem eigenen Mitverschulden verletzten Tier nach dem Tierschutzgesetz auch dann zu helfen ist, wenn der Besitzer dieses Tieres nicht bekannt ist, negiert der Berufungswerber sohin weiterhin. Treffend formulierte der Berufungswerber seine diesbezügliche Einstellung bereits in seiner Vorstellung vom 10.9.2012, in welcher er vorbringt: „Richtig ist, dass der von mir seit 25.02.2012 als mit der Feld- und Wasserprüfung ausgebildete, als Jagdhund geführte reinrassige Deutsch-Drahthaar La. vom Ki. (Züchter Josef Re., A- Gi. We., Ru.-gasse) in Konkurrenz mit dem offenbar von einer Zeugin Pr.-F. geführten, nicht angeleinten und keinen Maulkorb tragenden mittelgrossen Hund (vermutlich aus einer Setter-Rasse) vor dem Hause Wien, N.-gasse, in einer Fahrverbotszone mit gegenüber liegenden Schrebergärten, einen kleinen Hund ohne Halsung, Leine oder Maulkorb tragend, gegriffen hat und mir zur Einmündung der N.-gasse in den Br.-weg (Entfernung ca 30 bis 40 m) ohne ein vorausgehendes Kommando als Apport gebracht hat. Ich habe das mir bereits leblos erschienene

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Tier übernommen und an Ort und Stelle am Br.-weg abgelegt, zumal es keine für seinen Halter zuordenbare Kennzeichen trug, und meinen Ausgang auf den Sch. mit angeleintem Hund fortgesetzt.“

Die Gleichgültigkeit für fremde Rechtsgüter und diese Unfähigkeit, die von einem eigenen Hund ausgehende massive Gefährdung für Menschen und Tiere zu realisieren, sowie seine Unfähigkeit, die Auswirkungen der durch seinen Hund bewirkten Verletzung fremder Rechtsgüter (insbesondere die Unfähigkeit, die Gefühle von Personen, deren geliebtes Haustier von einem herumlaufenden Hund bestialisch getötet wird, nachzuvollziehen), lässt sich auch aus seiner im Berufungsschriftsatz vom 4.3.2013 formulierten Kritik, dass sich die Besitzerin des getöteten Hundes erdreistet hatte, der Polizei zu melden, dass ihr Hund vom Hund des Berufungswerbers bestialisch getötet worden ist, erschließen. So formuliert er nämlich:: „Der Beweisantrag war bewusst auch in die Richtung gestellt, ob der Vorfall vom 18.06.2012 zur Basis für die Generierung besonderer „Unfallfolgekosten'' ausgebaut werden sollte. Immerhin datiert die verfahrensgegenständliche Anzeige erst vom 16.07.2012, also genau 4 Wochen (!) nach dem Vorfall, in denen der Verlustschmerz über einen wiederholt streunend wahrgenommenen Hund (siehe Zeugenvernehmung von Frau Pr. F. vom 20.11.2012) seine bewältigbaren Grenzen gefunden haben sollte.“

Zu dieser Unfähigkeit des Berufungswerbers, von seinen Hunden ausgehende Gefahren zu realisieren, und die Auswirkungen und Schwere der von seinem Hund verletzten Rechtsgüter zu erfassen, kommt aber auch noch die Unfähigkeit hinzu, offenkundige Verhaltensmängel des eigenen Hundes wahrzunehmen bzw. zu realisieren. Nur so erscheint es erklärlich, dass der Berufungswerber stets behauptet, dass seine Hündin perfekt abgerichtet und gehorsam gewesen, und er daher in der Lage gewesen sei, diese jederzeit zu beherrschen, obgleich (vom Berufungswerber unbestrittener Maßen) durch den Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass sein Hund deutliche Gehorsams- und Aufmerksamkeitsdefizite aufwies, und sein Hund auch nach seinen Angaben nicht seinem Ruf anlässlich der Attacken seines Hundes gehorcht hatte (vgl. etwa die Wendung im Berufungsschriftsatz vom 23.11.2012 “ Desgleichen ist es unsachlich, dem Vorfall vom 18.06.2012 zu unterstellen, dass sämtliche von mir in der Vorstellung vom 10.09.2012 nachgewiesenen "Ausbildungen" meines Hundes vom Züchter absolviert worden seien, ich mit dem Hund keine Ausbildung absolviert hätte und daher nicht in der Lage sei, den Hund zu beherrschen“; was insbesondere auch deshalb sehr verwundert, da der Berufungswerber unmittelbar nach dieser Wendung sogar angibt, dass ihm sein Hund nicht folgt, wenn er schreibt „Über mein "Abpfeifen" hatte sich mein Hund sehr wohl zu mir in Bewegung gesetzt und ist ihm der von der Zeugin F. geführte Hund in meine Richtung gefolgt, hat jedoch nach ca 10 - 15 Metern zu dem ca 30m entfernten Kleinhund "abgedreht" und sich in dessen Nähe bewegt, was meinen Hund veranlasste, den Gehorsam zu mir zu brechen und den Kleinhund als Beute (wie durch die Amtssachverständige im Gutachten erklärt) anzunehmen.“; wobei er dann aber sodann wieder seine Unfähigkeit zur Hundebeherrschung negiert, wenn er schreibt: „Mit der mehr als zehnjährigen rassetypischen Vorerfahrung im Umgang mit einem Deutsch-Drahthaar-Hund nehme ich für mich in Anspruch, einen solchen Hund führen zu können. Der vom Gesetz hergeleitete Begriff einer „jederzeitigen" Beherrschbarkeit ist nicht nur in Bezug auf ein Tier eine "idealistische" Vorstellung.“).

Dass sich diese charakterliche Disposition des Berufungswerbers der Nichtwahrnehmungsfähigkeit der von seinem jeweiligen Hund ausgehenden Gefahr für Artgenossen und andere Tiere in einem abschätzbaren Zeitraum in Richtung einer gefährdungsrealisierenden Wahrnehmung und eines vorsorglich gefahrenunterbindenden Verhaltens ändern wird, ist nicht abzusehen. Insbesondere aus diesem Grund besteht kein Anhaltspunkt dafür, das gegenständlich verhängte Verbot zeitlich zu befristen. Nicht anders verhält sich der Berufungswerber im Hinblick auf die von dem von ihm jeweils gehaltenen Hund ausgehende Gefahr für Menschen. Wie der Berufungswerber selbst vorbringt (vgl. den von ihm vorgelegten Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof), lag all den angeführten Verurteilungen des Berufungswerbers wegen Übertretung des Wr. TierhalteG der Sachverhalt zugrunde, dass der von ihm jeweils gehaltene, weder angeleinte noch mit einem Beißkorb versehene Hund einen Passanten angebellt (und insofern offenkundig bedroht) hatte (vgl. Feststellungen in den Berufungsbescheiden Zln. 06/07/10852/2007, 06/10/10199/2006, 06/22/2418/2006 und 06/22/2419/2006) und sein Hund zumindest zweimal (bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung im Hinblick auf das Verhalten eines eine Person bedrohlich anbellenden Hundes wohl stets) dieser jeweiligen Person auch den Weg verstellt hatte (vgl. Feststellung in den Berufungsbescheiden Zln. 06/07/10852/2007; 06/22/2418/2006 und 06/22/2419/2006. Wenn nun aber der Berufungswerber sich dieses Verhaltens seines jeweils gehaltenen Hundes bewusst gewesen ist, sollte man annehmen, dass dieser über die ausreichende Empathiefähigkeit verfügt und in der Lage ist, sich in die Situation des verbellten und zumindest zweimal auch vom Hund am Weitergehen gehinderten Passanten einzufühlen. Dass unter diesen Umständen sich jeder Passant von einem Hund bedroht fühlt (so bereits ausdrücklich die Begründung des Berufungsbescheids Zl. 06/10/10199/2006), liegt auf der Hand. Wenn man zudem annimmt, dass der jeweilige Hund des Berufungswerbers ein auf die Jagd abgerichteter Hund war, muss zudem angenommen werden, dass im jeweiligen Fall der jeweilige Hund auch von seiner Größe und seinem Verhalten her als realistisch gefährlich eingestuft wurde. Den sohin dem Berufungswerber jeweils bekannt gewesenen Umstand, dass in all diesen Fällen durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund eine Person gefährdet worden ist, ignorierte und ignoriert der Berufungswerber aber beharrlich (vgl. die Ausführung in seiner Berufung gegen den gegenständlichen insbesondere zur Frage der vom Hund des Berufungswerbers ausgehenden Gefahr bzw. Bedrohlichkeit für Menschen ergangenen Bescheid: „Abgesehen davon, dass die abgestraften Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren

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2005 bis 2008 mich mit einem anderen Hund derselben Rasse betrafen, waren diese zu keiner Zeit mit einer Gefährdung von Menschen oder Tieren [Artgenossen] verbunden.“).

Vielmehr drehte und dreht er den Spieß um, und qualifiziert eine Person, welche sich (auch bei Zugrundelegung der Wahrnehmungen des Berufungswerbers) durch den jeweils von ihm gehaltenen Hund ernstlich und realistisch gefährdet gefühlt hatte, als „Hundehasser“ (vgl. die gegenständliche Berufung und die Berufung vom 30.3.2009) bzw. als „psychisch auffälligen Jogger“ (vgl. die Vorstellung vom 10.9.2012) bzw. als „bestienhaften Meldungsleger“ (vgl. die Berufung vom 30.3.2009) bzw. als „tückisches Wesen“ (vgl. die Berufung vom 30.3.2009). Statt sich der von seinem jeweiligen Hund ausgehenden Gefahr bewusst zu sein und entsprechende Vorkehrungen zur weitgehenden Unterbindung dieser Gefahr zu treffen, rechtfertigte der Berufungswerber seine Untätigkeit zudem stets einerseits damit, dass auch andere Hundehalter ihre Hunde weder anleinen noch mit einen Maulkorb versehen (vgl. 1) die Ausführung in seiner Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid: „Zur allgemeinen Situation mit Hundehaltern in der Wegwahl Br.-weg/La.- höhe/Sch. verweise ich darauf, dass diese überwiegend und zeitgleich mit mir ihre Hunde unangeleint und ohne Maulkorb ausführten. So hat auch die Tatzeugin, Frau F., zum Vorfall vom 18.06.2012 in der Verhandlung vom 14.05.2013 in Abänderung ihrer „Selbstschutzaussage" als Zeugin vom 20.11.2012 zugestanden, dass der von ihr geführte Hund (Border-Colli) im Bereich des Unfallgeschehens vom 18.06.2012 nicht angeleint war (Seite 10 des Protokolls vom 14.05.2013). Zum „allgemeinen", von mir seit dem Jahre 2001 wahrgenommenen „Gebrauch" des Weges auf den Sch. (wie im letzten Absatz auf Seite 2 meines Widerspruches vom 16.07.2013 beschrieben) durch Hundehalter mit überwiegend abgeleinten und keinen Maulkorb tragenden Hunden habe ich auf den Gerichtsakt 7 C 295/08p des Bezirksgerichtes He. als Beweismittel verwiesen, …“; 2) den Hinweis im gegenständlichen Berufungsschriftsatz auf den Umstand, dass nicht nur sein Hund am 18.7.2012 unangeleint gewesen sei, und die Behörde diesen Umstand bei der Gefährdungsprognose bezüglich des Hundes des Berufungswerbers nicht gewürdigt habe; und 3) den Berufungsschriftsatz vom 4.3.2013).

Andererseits negierte der Berufungswerber die Notwendigkeit, die von seinem Hund ausgehende Gefahr künftig zu unterbinden, mit dem Hinweis, dass am 18.6.2012, als der den Hund um 8.20 (!!!!!) Uhr unangeleint und ohne Maulkorb laufen ließ, damit, dass „die gewählte Tageszeit nahezu keine Begegnung mit nicht hundführenden Menschen erwarten ließ“ (vgl. den gegenständlichen Berufungsschriftsatz). Abgesehen davon, dass der Umstand, dass andere Personen (vermittels ihres Hundes) Passanten in Gefahr bringen, keinen Rechtfertigungsgrund darstellen kann, dass man auch selbst (vermittels des eigenen Hundes) Passanten in Gefahr bringt, übersieht der Berufungswerber aber auch etwas anderes. Es mag zwar so sein, dass der Berufungswerber nicht der einzige ist, der einen Hund unangeleint und ohne Maulkorb versehen regelmäßig an öffentlichen Orten in Wien laufen lässt. Zweifelsohne stellt auch dieses Verhalten anderer Hundebesitzer eine Verwaltungsübertretung dar. Übersehen wird vom Berufungswerber aber, dass (und dazu sei nur auf die bislang beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren wegen Übertretung des § 5 Wr. TierhalteG und § 9 TierschutzG verwiesen) ein Hundehalter wegen Übertretung des § 5 Wr. TierhalteG nahezu ausschließlich nur dann zur Anzeige gebracht wird, wenn durch diesen Hund eine andere Person oder ein anderes Tier bedroht oder verletzt (bzw. getötet) worden ist. Regelmäßig nimmt nur in diesen Fällen ein Aufforderer die Mühe auf sich, jemanden zur Anzeige zu bringen. So gesehen stellt nicht unbedingt jeder Verstoß gegen § 5 Wr. TierhalteG, wohl aber jede Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 5 Wr. TierhalteG ein Indiz dafür dar, dass ein Hundehalter einen Hund hält, von welchem eine Gefahr für Artgenossen und/oder Menschen ausgeht, und dass dieser Hundehalter keine adäquaten Vorkehrungen zur Unterbindung dieser Gefahr trifft. Der Berufungswerber ist nun aber in den letzten Jahren trotz seiner Angabe, sich überwiegend nicht in Wien aufzuhalten, nicht nur einmal, sondern vielfach wegen Übertretungen des § 5 Wr. TierhalteG bestraft worden, und wurde der Berufungswerber zudem noch weitere Male von Personen in Wien wie auch von Personen in der Steiermark, welche sich offenkundig auch durch den vom Berufungswerber jeweils geführten Hund bedroht gefühlt hatten, zur Anzeige gebracht. Diese den Berufungswerber betreffende Anzeigehäufigkeit ist derart hoch, dass nach der Recherche des Unterfertigenden aus der Datenbank des UVS-Wien keine Person ersichtlich ist, welche häufiger als der Berufungswerber eine Berufung wegen der Bestrafung gegen § 5 Wr. TierhalteG beim erkennenden Senat eingebracht hat. Auch ist laut der Recherche in der Datenbank des UVS-Wien keine Person bekannt, die öfter als der Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 TierhalteG bestraft worden ist. Daraus ergibt sich zumindest zwingend, und muss das dem Berufungswerber auch bewusst (gewesen) sein, dass durch den jeweilig vom Berufungswerber gehaltenen Hund überdurchschnittlich häufig eine Person oder ein Artgenosse bedroht oder verletzt worden ist.

Wenn ein Hundehalter aber auch noch bei diesem Befund nicht willens ist zu erkennen, dass im Gegensatz zu den meisten Hunden in Wien der jeweils durch ihn gehaltene Hund als bedrohlich oder gefährlich erlebt wird, kann dies nur auf eine extreme Unfähigkeit des Hundehalters (im gegenständlichen Fall des Berufungswerbers), die von seinem jeweiligen Hund ausgehende Gefahr bzw. Bedrohlichkeit zu realisieren, gewertet werden. Dass sich diese charakterliche Disposition des Berufungswerbers, daher dessen Nichtwahrnehmungsfähigkeit der von seinem jeweiligen Hund ausgehenden Gefahr für Menschen in einem abschätzbaren Zeitraum in Richtung einer gefahrdungsrealisierenden Wahrnehmung und eines vorsorglich gefahrenunterbindenden Verhaltens ändern würde, ist nicht abzusehen. Insbesondere aus diesem Grund besteht kein Anhaltspunkt dafür, das gegenständlich verhängte Verbot zeitlich zu befristen. Aus all diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber weder aktuell noch künftig willens ist, Tiere oder Menschen vor den von ihm selbst zumindest

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UVS Wien 26.09.2013

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geförderten Aggressionshandlungen seiner Hunde zu schützen. Abschließend wird festgestellt, dass die vom Berufungswerber geführte Zeugin Pe. zu keinem für das gegenständliche Verfahren relevanten Beweisthema geführt worden ist. Diese wurde nämlich lediglich zur Frage geführt, ob die Äußerung der Zeugin Pr. F. in der mündlichen Verhandlung, wonach Frau Pe. dieser mitgeteilt habe, dass es schon öfter mit einem vom Berufungswerber geführten Hund Vorfälle gegeben habe, auch den Tatsachen entspreche. Im Hinblick auf die im gegenständlichen Bescheid ausführlichen Darlegungen hinsichtlich der Ereignisse am 18.6.2012 und hinsichtlich der sonstigen erwiesenen Sachverhalte ist nun aber die Frage, ob zusätzlich zu den aktenkundigen Anzeigen auch Frau Pe. in der Lage ist, konkrete Vorfälle zu nennen, in welchen ein vom Berufungswerber geführter Hund andere Personen oder Tiere verängstigt oder bedroht hatte, sowohl zur Klärung der Frage der Unzuverlässigkeit des Berufungswerbers i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG als auch zur Ermittlung der im Hinblick auf die festgestellte Unzuverlässigkeit des Berufungswerbers gebotenen Anordnungen irrelevant. Der Umstand, dass Frau Pe. nicht in der Lage sein sollte, konkrete Vorfälle zu nennen, in welchen ein vom Berufungswerber geführter Hund andere Personen oder Tiere verängstigt oder bedroht hatte, ist nämlich offenkundig nicht geeignet, die vom erkennenden Senat getätigten Feststellungen zu relativieren; zumal offenkundig Frau Pe. bei keinem der festgestellten Vorfälle (im Zusammenhang mit vom Berufungswerber gehaltenen Hunden) zugegen gewesen ist. Folglich war die Beantragung dieser Zeugin als Beantragung eines Erkundungsbeweises zu werten, und war daher diesem Antrag nicht nachzukommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.