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3. Energierechtstag

11. April 2013

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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Energierecht

Grundzüge der Reform (B-VG) Auswirkungen auf das Energierecht Reformvorhaben

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Grundzüge der Reform

Abschaffung des administrativen Instanzenzuges

Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit Landesverwaltungsgerichte Bundesverwaltungsgericht/BFG Revision an VwGH Novellierung Art. 94 B-VG

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Administrativer Instanzenzug

eine einzige Verwaltungsinstanz Ausnahme: Gemeindeselbstverwaltung Entscheidung des Gesetzgebers, ob

Instanzenzug in Gemeinde unmittelbare Anrufung des

Verwaltungsgerichts Verfahren durch BG (VwGVG; AVG und

VStG; BAO!)

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Grundzüge der Reform

Entscheidung der Verwaltungsgerichte „in der Sache“

Verfahren:- VwGVG- BAO (Verfahren für Abgabensachen)

Anlehnung an das bisherige Berufungsverfahren (Verfahren vor dem UFS)

Rechtskraft? Maßgebliche Sach- u. Rechtslage für VwG?

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Exkurs

Allgemeine Änderungen Verfahren BGBl. I 2013/33 EGVG: Anwendungsbereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze keine Enumeration (taxative Aufzählung

gestrichen) funktional als Behörde tätige Einrichtung:

Anwendung der Verfahrensgesetze

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Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltungsgerichte

Subsidiäre Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 B-VG)

Bundesverwaltungsgericht: unmittelbare Bundesverwaltung (Art. 131 Abs. 2)

Bundesfinanzgericht (Art. 131 Abs. 3): - öffentliche Abgaben, - Vollziehung durch Abgabenbehörden des Bundes

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BVwG

unmittelbare Bundesverwaltung Art. 102 Abs. 2 B-VG einschließlich unmittelbare Vollziehung

durch Ausgegliederte oder Beliehene Kompetenzdeckungsklauseln (für

unmittelbare Vollziehung)

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Negative Abgrenzung BVwG

Mittelbare Bundesverwaltung Landeshauptmann dem Landeshauptmann unterstellte

Behörden Bundesminister in einem Bereich, der

nicht unmittelbar vollzogen werden kann:- nicht in Art.102 Abs. 2 B-VG- keine Kompetenzdeckung für unmittelbare Vollziehung

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Resümee

Kompetenzabgrenzung zwischen BVwG und Landesverwaltungsgerichten:

Vollzugsbereich, in dem der Akt ergeht

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Revision an den VwGH

Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG Legitimation Art. 133 Abs. 6 B-VG

- in ihren Rechten Betroffene- belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG), - in Rechtssachen gem. Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 der zuständigen Bundesminister (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG)

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Art. 94 Abs. 2 B-VG

BGBl I 2012/51 in Kraft 1. Jänner 2014 Anfügung Abs. 2: „in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der

Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte“

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Art. 94 Abs. 2 B-VG

BG/LG mittelbare Bundesverwaltung und Art. 11

und Art. 12 B-VG: Zustimmung der Länder

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Art. 12 Abs. 3 und15 Abs. 7 B-VG

Aufhebung (BGBl. I 2012/51) länderübergreifende Vorhaben keine Regelung über einvernehmliches

Vorgehen der Landesinstanzen mehr keine Devolution an BM

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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hoheitsverwaltung Bescheid, Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Säumnis Nicht: Maßnahmen der Privatwirtschafts-

verwaltung, zivilrechtliches Handeln- z.B. Ökostromabwicklungsstelle, ÖSG 2012

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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Aufgabe der strikten Formenbindung Art. 130 Abs. 2 B-VG Weitere Anfechtungsgegenstände? beschränkt auf die Hoheitsverwaltung

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Auswirkungen Energierecht

administrativer Instanzenzug Zuständigkeit(sabgrenzung) der

Verwaltungsgerichte Sachentscheidungsbefugnis der

Verwaltungsgerichte verfassungsrechtliche Erfordernisse bei

Einrichtung eines Instanzenzuges von Verwaltungsbehörden zu ordentlichen Gerichten

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Allgemeine Auswirkungen

nur eine Verwaltungsinstanz unmittelbare Anrufung eines

Verwaltungsgerichts Zuständigkeit? – Grundsätze des B-VG oder: Verschiebung der sich danach

ergebenden Kompetenz durch BG Auswirkungen für die

Rechtsunterworfenen

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Zuständigkeit VwG erster Inst.

Kompetenzdeckungsklausel für unmittelbare Vollziehung: BVwG

E-Control (bzw. ihre Organe) § 1 Energielenkungsgesetz 2012 –

EnLG 2012, BGBl. I 2013/41, § 2 Abs. 1 E-ControlG, BGBl I 2010/110 § 1 ÖSG 2012

( § 31 (1) Konzession durch BM)

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Energierecht - BVwG

Vollziehung unmittelbar anwendbaren Rechts im ElWOG 2010 durch Bundesbehörden bzw. die Regulierungsbehörde

die Vollziehung durch E-Control, die Regelzonenführer, die Marktgebietsmanager und die Verteilergebietsmanager gemäß EnLG 2012

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Energierecht - BVwG

Genehmigung der Regulierungsbehörde von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen betreffend Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in § 66 GWG 2011

Erteilung der Konzession gemäß § 31 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I 2012/11 durch den BMWFJ

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Zuständigkeit LandesVwG

LH in mittelbarer Bundesverwaltung,- § 7 Abs. 1 bis 4 ÖSG 2012 (Anerkennung von Anlagen)

Landesbehörden auf Grund von Landesausführungsgesetzen zu Grundsatzbestimmungen im ElWOG

§ 7 Abs. 6 erster Satz EnLG 2012, BGBl I 2013/41: Behörden der allg. staatl. Vw(soweit individuelle Akte?)

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Entwurf BMWJF

REMIT- und Verwaltungsgerichts-barkeits-Anpassungsgesetz

ElWOG 2010 GWG Energie-Control-Gesetz

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ElWOG 2010

§ 1: Neufassung der Kompetenzdeckungsklausel; keine Einschränkung auf bestimmte Regelungen; generell unmittelbare Vollziehung vorgesehen

keine Aufzählung von bestimmten Regelungen

sondern auch Änderung der Vollzugsbereiche

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ElWOG 2010

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

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E-Control-G

§ 1 Kompetenzdeckungsklausel; Neuerlassung zur Absicherung der novellierten Regelungen

§ 9 Abs. 1: Amtsrevision der E-Control gegen Entscheidung des VwG betreffend Amtshandlung der E-Control

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E-Control-G

§ 9 Abs. 2: Rechtszug an das BVwG taxative Aufzählung: „Entscheidungen

des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011“

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E-Control-G

keine aufschiebende Wirkung dieser Beschwerden (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz)

→ in anderen Angelegenheiten: Bestimmung der Zuständigkeit des VwG nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 131 Abs. 1 bis 3 B-VG

12 Abs. 4: Rechtszug an das Gericht, Außerkrafttreten der behördlichen Entscheidung erst mit Rechtskraft der Entscheidung des ordentlichen Gerichts

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E-Control-G

§ 12 Abs.4 – Verfassungsrang erforderlich?

Modell der sukzessiven Kompetenz nunmehr nicht mehr erforderlich

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Offene Fragen

§ 7 Abs. 6 zweiter Satz EnLG 2012 „Einrichtungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich“;

Vollzugsbereich? Verweis auf die Stellung des LH? RV: unmittelbare Vollziehung sollte

ermöglicht werden → BVwG !

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EnLG: BvWG

§ 7 Abs. 6 zweiter Satz EnLG 2012 Interessenvertretungen unmittelbare Vollziehung Wortlaut unklar: „unbeschadet der

Stellung des LH“ EB: auch bei Heranziehung von

Interessenvertretungen unmittelbare Vollziehung

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Anhang - Normen

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ÖSG 2012 - § 1 – Verfassungsbestimmung

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem BG enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

Die … Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

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EnLG 2012, BGBl I 2013/41

§ 1 (Verfassungsbest.) Satz 1:Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem BG enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichlich derer das [B-VG] etwas anderes vorsieht.

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EnLG 2012, BGBl I 2013/41

§ 1 Satz 2

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des LH gem Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern … unmittelbar versehen werden

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E-Control-G § 1 Abs. 1 I 2010/110

Satz 1Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

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E-Control-G § 1 Abs. 1 I 2010/110

Satz 2Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

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Rechtsunterworfene

Einbringung der Beschwerde bei der bescheiderlassenden Behörde

aufschiebende Wirkung:§ 13 Abs. 2 VwGVG, Ausschluss der aW

Voraussetzung wie in § 64 Abs. 2 AVG Verwaltungsbehörde: Revision gegen

Entscheidung des VwG