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Finanzverwaltung Finanzausgleich und Gemeinderechnungswesen Auflistungen der Rückstellungen und der Eventualverpflichtungen

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Auflistungen der Rückstellungenund der Eventualverpflichtungen

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Rückstellungen / Rechnungsabgrenzungen

• Rückstellungen dienen (wie die passiven Rechnungsabgrenzungen) der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und werden aufgrund von Tatbeständen gemacht, welche mit genügender Sicherheit auf einen künftigen Aufwand hinweisen.

• Im Unterschied zu passiven Rechnungsabgrenzungen lassen sich bei Rückstellungen der Betrag und die Fälligkeit der Verpflichtung nicht genau bestimmen.

• Die Rückstellung kann auf einer ausdrücklich rechtlichen oder einer faktischen Verpflichtung basieren. Diese Verpflichtung begründet eine Verbindlichkeit.

• Im Gegensatz zu passiven Rechnungsabgrenzungen können Rückstellungen kurz- oder auch langfristig sein.

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Rückstellungen bilden wenn…

die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

• es sich handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,

• der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung ist wahrscheinlich (Eintrittswahrscheinlichkeit über 50%),

• die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden und

• der Betrag ist wesentlich.

Beispiele:

• Ansprüche des Personals: Lohnklagen

• Prozesse: Honorare, Schadenbetrag, Prozessentschädigungen.

• (Zukünftige) Sanierung von Altlasten: Zum Beispiel Schiessanlagen.

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keine Rückstellungen bilden wenn…

NICHT gebildet werden dürfen Rückstellungen für Defizite aus künftigen Tätigkeiten oder für Aufwände, deren Ursprung in der Zukunft liegt.

Darunter fallen unter anderem:

• Künftige Sanierungs- und Renovationskosten (Erneuerungsunterhalt)

• Kreditüberträge

• Steuerschwankungsreserven

• künftige Defizite

• konjunkturelle Risiken

• Äufnung von Rückstellungen um das Gesamtergebnis zu verschlechtern.

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Wichtige Punkte:

• Die Rückstellungen sind regelmässig neu zu bewerten (per 31.12).

• Wird der Mittelabfluss für eine in der Vergangenheit als langfristig bezeichnete Rückstellung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag eintreten, so muss sie auf kurzfristige Rückstellungen umgebucht werden.

• Ein erst nach dem Bilanzstichtag auftretendes Ereignis muss dann Gegenstand einer Rückstellung sein, wenn deutlich wird, dass aufgrund dieses Ereignisses am Bilanzstichtag eine Verpflichtung bestanden hätte.

• Der Betrag muss nach wirtschaftlichem Risiko abgeschätzt werden, wobei dieses so objektiv wie möglich berücksichtigt wird.

• Die Verbuchung der Rückstellungen erfolgt über die entsprechenden Aufwandkonten. Erhöhungen und Auflösungen von Rückstellungen werden über dieselben Aufwandkonten gebucht, über die sie gebildet wurden.

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Ferien- und Überzeitguthaben

• Rückstellungen für Ferien- und Überzeitguthaben.

• Allfällige „Minusferien“ oder „Minusstunden“ sind dabei abzuziehen.

• Nicht für jeden einzelnen Mitarbeiter separat berechnet werden (für jene, die Primarlehrkräfte sind, sind Rückstellungen freiwillig).

• Funktion: pro Funktion oder „9950 Neutrale Aufwendungen & Erträge“.

• Art: „3010 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals“,

• Bilanz: „2050.0 Kurzfristige Rückstellungen aus Mehrleistungen des Personals“.

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Auflistung der Rückstellungen (BL)

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Rückstellungsspiegel: Auszug HB (Version AG)

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Rückstellungsspiegel: Auszug JR 14 Kreuzlingen

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Rückstellungsspiegel: Auszug JR 14 Romanshorn

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Abgrenzung zu Eventualverpflichtungen

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