3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV

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3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV § 10 Der Mißbrauchstatbestand I. Grundlegendes 1. Begriff des Missbrauchs: Wettbewerbsbezug 2. Formen des Missbrauchs: Ausbeutung und Behinderung

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3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV. § 10 Der Mißbrauchstatbestand. I. Grundlegendes. Begriff des Missbrauchs: Wettbewerbsbezug. Formen des Missbrauchs: Ausbeutung und Behinderung. II. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit . a AEUV). - PowerPoint PPT Presentation

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§ 10 Der Mißbrauchstatbestand

I. Grundlegendes

1. Begriff des Missbrauchs: Wettbewerbsbezug

2. Formen des Missbrauchs: Ausbeutung und Behinderung

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II. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit. a AEUV)

1. Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen

2. Konditionenmissbrauch

III. Behinderungsmissbrauch Art. 102 lit. b und c AEUV

1. Einschränkung der Erzeugung und des Absatzes (Art. 102 lit. b AEUV)

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2. Diskriminierungsverbot (Art. 102 lit. c AEUV)

a) Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots: vor- oder nachgelagerte Märkte (“gegenüber Handelspart- nern“); nicht: gegenüber Wettbewerbern

b) Gleichwertigkeit der Leistungen: Vergleichsmarktkonzept

c) Preisunterschiede auf regional getrennten Märkten

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3. Kopplungsverbot (Art. 102 lit. d AEUV)

a) Wirkungen der Kopplung unterschiedlicher Produkte auf den betroffenen Märkten

b) Voraussetzung des Kopplungsverbots: sachlich oder nach Handelsbrauch darf keine Beziehung der gekop- pelten Produkte zueinander bestehen

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4. Ausschließlichkeitsbindungen

a) Wettbewerbliche Vor- und Nachteile ausschließlicher Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtungen

b) Verbot ausschließlicher Bezugsverpflichtungen: EuGH 13.2.1979, Slg. 1979, 461, Rdnr. 89 „Hoffmann/La Roche“.“ Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stel-lung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage an sich bindet, ihren ge-samten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben aus-schließlich bei ihm zu beziehen, nützt seine Stellung missbräuchlich aus, ...“.

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c) Verbot von Vertriebs- und Verwendungsverbindungen. Bsp.: EuGH, Fall United Brands, a.a.O., Verbot für die Abnehmer von U.B. zum Verkauf grüner Bananen

5. Rabattsysteme

a) Missbrauch: Treue- und Zielrabatte

b) Erlaubt: Mengen- und Funktionsrabatte

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6. Behinderungsmissbrauch

a) Kampfpreisunterbietung (predatory pricing)

aa) Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten: stets missbräuchlich

bb) Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten und variable Kosten): missbräuchlich, wenn die Anwendung der Preise im Rahmen eines Planes erfolgt, mit dem die Verdrängung des Konkurrenten vom Markt beabsichtigt wird

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7. Geschäftsverweigerung

a) Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit

b) Grenzen der Vertragsfreiheit für marktbeherrsch- ende Unternehmen. Beispiel: EuGH, a.a.O. „United Brands“: Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu einem Bananenhändler, der Bananen einer Kon- kurrenzmarke in sein Sortiment aufgenommen hat.

8. Quersubventionierung durch Unternehmen mit teilweisem Monopol

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Möglichkeit des vertikal integrierten Marktbeherrschers, seinen Wettbewerbern, die auf dem vorgelagerten Markt zugleich seine Kunden sind, durch unangemessen hohe Preise den Zugang oder das Verbleiben am Markt zu erschweren.

Beispiel: Zugangsentgelt der DTAG für andere Telekom-Dienstleister für den Zugang zu den Ortsnetzen

9. Preis-Kosten-Schere:

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10. Zugang zu wesentlichen Einrichtungen: „Essential Facilities-Doctrine“

a) Wettbewerbsrechtliche Grundlagen und Entstehung

b) Tatbestandsvoraussetzungen

c) Rechtsfolgen

d) Sonderregeln in liberalisierten Wirtschaftsbereichen. Beispiel: Telekommunikation

e) Beispiele aus der Rechtsprechung:

- EuGH 26.11.1998, Rs. C-7/97, Slg. 1998, - 7817ff. “Bronner“

- EuGH 6.4.1995, verb. Rs. C-241/91 P und C-242/ 91 P, Slg. 1995, I-808 „Magill“