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Sind Die Nichtliterarischen Schriftostraka Brouillons?Author(s): S. AllamSource: The Journal of Egyptian Archaeology, Vol. 54 (Aug., 1968), pp. 121-128Published by: Egypt Exploration SocietyStable URL: http://www.jstor.org/stable/3855915
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(121)
SIND DIE NICHTLITERARISCHEN
SCHRIFTOSTRAKA
BROUILLONS
?
Von
S.
ALLAM
IN der
Ostrakologie
hat sich
nach
und
nach
eine
Meinung
gebildet,
nach der die
nichtliterarischen
Schriftostraka
n den meisten Fallen
Entwiirfe zu
Reinschriften
auf
Papyrus
gewesen
seien.
Im
folgenden
wollen
wir nun anhand
der
unzahligen,
in
West-
Theben
zutage
gekommenen
Ostrakaaus
der Ramessidenzeit
untersuchen,
inwieweit
die
herrschende
Meinung
zutreffend
ist.
Es
wird
dahingehend argumentiert,
daB sich
ein Ostrakon
Tonscherbe
oder
Kalksteinsplitter
schon
seiner
Natur
nach
nicht zu einer Urkunde
eigne,
die
man
lange
aufheben und
im Bedarfsfalle einem
Gericht
vorlegen
k6nne.2
Dem
kann man
a
priori
entgegenhalten,
da3
im
vorderasiatischenAltertum die
Tontafel die
typische
Urkundenform
zu alien
Zeiten
gewesen
ist.3
Bei
der
Tontafel
empfand
man kein
Hindernis,
sie als
Urkunde im
Rechtsverkehr zu beniitzen.
Warum
sollte es
anders
bei den
Ostraka
m
Alten
Agypten gewesen
sein? Auch kann man Ostrakanach Belie-
ben
lange
aufbewahren.Freilich ist ein Ostrakonder
billige
bzw. kostenlose Beschreib-
stoff
-
im
Gegensatz
zu
Papyrus
und Leder
-,
ebenfalls der
praktische
im
Gegensatz
zu
Holz
-
gewesen.
Dies
bedeutet
keineswegs,
daBfes deshalb nur zum
Gebrauch
als
Kladde
bestimmt
war. Es
ist
verstandlich,
daB
man
in
unbemittelten
Bevolkerungsschichten
und
untergebenen
Behorden,
vor
allem
bei
der
Beurkundung
von
weniger wichtigen
Rechtsvorgangen,
zum
billigen
und
einfachen
Schreibmaterial
griff.4
Hierbei
verdient
die
Tatsache
beachtet zu
werden,
daB sich
unter den
Ostraka
aus der Ramessidenzeit
zahlreiche
Palimpseste
finden;
dies
sind
Ostraka,
die man
wie
beim
Papyrus
nach Abwaschen
des
fruheren
Textes
zur
Niederschrift
eines
neuen
wieder
verwendete.5 Demnach
scheint ein
Ostrakon mit
geeigneter
Oberflache
als
Beschreibstoff
praktisch
gewesen
zu
sein.
DaO3
man
dabei
den
fruheren
Text
abwusch,
Eine
besondere
Freude bereitete mir
die
Diskussion,
die ich mit Herrn
Professor
J.
Cerny
iiber
dieses
Thema fuhren
durfte,
als er sich in
Tiibingen
wahrend des
Sommer-Semesters
1967
als
Gastprofessor
aufhielt.
Dem hochverehrten
Jubilar
gilt
auch
dafiir mein
verbindlichster Dank.
2
E. Seidl, Einfiihrung n die dgyptischeRechtsgeschichtebis zum Ende des Neuen Reiches(Gliickstadt, 1957),
22, 25,
29;
s.
ferner
Seidl,
Romische
Rechtsgeschichte
und
rimisches
ZivilprozeJfrecht
Koln, I962),
i6;
Seidl,
'Altagyptisches
Recht',
in Handbuch
der
Orientalistik,
Erginzungsband
III,
Orientalisches
Recht
(Leiden/Koln,
I964),
6.
3
M.
San
Nicolo,
Beitrdge
zur
Rechtsgeschichte
m
Bereiche der
keilschriftlichenRechtsquellen
Oslo,
I931),
I
4
ff.
4
Fur
die
haufige Verwendung
von
Ostraka
(hauptsachlich
Tonscherben)
zur
griechisch-romischen
Zeit s.
U.
Wilcken,
Griechische
Ostraka aus
Agypten
und
Nubien
(Leipzig/Berlin, I899),
I, 7
f;
G.
Mattha,
Demotic
Ostraka
from
the Collections
at
Oxford, Paris, Berlin,
Vienna,
and Cairo
(Cairo,
1945),
6
f.
Als
gutes
Beispiel
kann 0.
Cairo
255
I7
dienen,
das
mindestens viermal beniitzt
wurde; J.
Cerny,
Ostraca
hieratiques
(Le
Caire,
1935),
8
f.
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braucht nicht
unbedingt
fiir den
Charakter
einer
Kladde
zu
sprechen;
es konnte
sein,
daB man den
friiheren
Text erst dann
abwusch,
wenn dieser aus
irgendeinem
Grunde
keine rechtliche
Bedeutung
mehr
hatte.I
Es
wird weiterhin
argumentiert,
da13
ie
Ostraka
apidare
Texte
zum Inhalt
haben,
da
sie dem Schreiber bei der spateren Reinschrift auf Papyrus als Gedachtnisstiitzen
dienten;
deshalb
begntigte
sich
jener,
wenn er ein
Ostrakon
als Beschreibstoff
verwen-
dete,
mit
der
Niederschrift von
knappen
Angaben.2
Diese
Ansicht
wird
dadurch
widerlegt,
daB3
ancher
auf
Ostrakon
geschriebene
Text
in
keinerWeise
knapper
ormu-
liert
erscheint,
als
einer
ahnlichen
Inhalts
auf
Papyrus.
Dies
wird
deutlich,
wenn
wir
z.
B.
den
Text auf
0. Genf
12550,
das Protokoll iber
ein
Gottesentscheidungsverfahren
anlIf3lich
ines
Rechtsstreits
iiber
Hausbesitz,
mit dem auf P.
DeM
26,
einem
Sammel-
bericht
iiber
verschiedene
Verfahren
n mehreren
Streitsachen,
vergleichen.3
Dies
wird
ebenfalls
augenfallig,
wenn
wir
im
besagten
Papyrus(Teil
A,
recto)
den Bericht
fiber
eine
Gerichtsverhandlung,
n
der
ein
Obmann
der
Arbeitstruppe
n Deir el-Medina
als
Ankliger auftritt, dem Bericht fiber eine ahnliche Gerichtsverhandlungauf 0. Cairo
255564
gegeniiberstellen.
Diese
Beobachtung
wird
fernerhin
bestatigt,
wenn
die
Mitteilung
von
einer
Gerichtsentscheidung
m P. Turin
(Journal
vom
17.
Jahr
Ram-
ses'
IX.)5
und
die
von
einer
anderen
Gerichtsentscheidung
auf
0. Berlin
12654,
recto
(unpubl.)
in Betracht
gezogen
werden.
Auch
sind
die Texte
auf 0. DeM
569,
0.
DeM
580,
0.
DeM
5826
und
0.
Gardiner
103,7
die
allem
Anschein
nach
Klageschriften
darstellen,
fur
die
damaligen
Verhaltnisse
ausfiihrlich
formuliert.
Denselben
Eindruck
machen
die
Gerichtsprotokolle
auf 0.
Chicago
12073,
0.
Nash
I
und
0. Nash
2.8
Doch
miissen
wir
zugeben,
daB
die Texte
auf Ostraka
des 6fteren
nicht leicht
ver-
standlich
sind.
Denn
mancher
Text
fiihrt
uns
gleich
in einen
Zusammenhang,
der
uns
fremdanmutet.So hattenwir den Text auf 0. Gardiner
104
nicht als eine Abstandsur-
kunde
erkennen
konnen,
wenn
wir kein
Vergleichsmaterial
herangezogen
hatten.9
Auch hatten
wir
die
Ostraka
mit
Fragen
an den
Orakelgott
nicht
als
solche
deuten
k6n-
nen,
wenn
uns
die
Institution
und
Phraseologie
des Orakels
zur
Ramessidenzeit
nicht
Das
zeigt
andererseits,
daB man
mit den Ostraka
als
Schreibmaterial
sparsam
umging.
Neben
Palim-
psesten
gibt
es viele
opisthographe
Ostraka,
bei
denen auch
die Rickseite beschrieben
ist. Ferner
sind
zahl-
reiche
Falle
vorhanden,
in denen
der Schreiber
aus
Sparsamkeit
nicht
nur
einen,
sondern
mehrere
Nachtrage
auf
demselben
Ostrakon
notierte.
Auch bentitzte
man
alte,
schon beschriebene
Ostraka,
die
noch freien
Raum
boten,
zu
einer
neuen
Eintragung,
ohne
den
alten
Text
abzuwaschen,
z. B.
O.
Gardiner
103
=
J.
Cerny
und
A.
Gardiner,
Hieratic
Ostraca
(Oxford, 1957),
pl.
52,
2.
2
M.
Malinine,
'Notes
juridiques',
in
BIFAO
46
(1947),
96;
F.
Daumas,
La
Civilisation
de
l'Egypte
pharaoni-
que
(Paris,
1965),
I9I.
3
Die Kenntnis von diesen beiden, ebenso von im folgenden erwahnten, unpublizierten Texten verdanke
ich
der
Freundlichkeit
Herrn
Professor
J.
Cernys.
4
Cerny,
OH,
44*;
Ubersetzung
durch
Cerny,
'Quelques
ostraca
.
.
.',
in
Ann. Serv.
27
(I927),
200 f.
s
G.
Botti
und
E.
Peet,
II
giornale
della
necropoli
di Tebe
(Torino,
1928),
tav.
43,
I7-18;
Ubersetzung,
ibid.
38.
6
S.
Sauneron,
Catalogue
des ostraca
hieratiques
non
litteraires
de Deir
el-Medineh
(Le
Caire,
I959), pls. Io,
15,
I7.
Ubersetzung
des letzten
Textes
in W.
Helck,
Materialien
zur
Wirtschaftsgeschichte
es Neuen
Reiches,
III
(Mainz,
I963), 502.
7
supra
Anm.
I; flbersetzung
in
Helck, op.
cit.,
341.
8
Cerny
und
Gardiner, HO,
pls. 77;
46,
2;
47,
I.
9
S.
Allam,
'Eine
Abstandsurkunde
aus
der Zeit des
Neuen
Reiches',
in
JEA
53
(I967),
47ff.
S. ALLAM
22
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4/9
NICHTLITERARISCHE
SCHRIFTOSTRAKA
bekannt
gewesen
ware.'
In den Texten auf Ostraka
steht aber
auch mancher Satz
in
einem
durchaus
verstandlichen
Zusammenhang
isoliert da.
Dies ist bei
den
Worten
des Verurteilten und
Ersatzpflichtigen
in
0.
Ashmolean
Museum
1933.810,
recto
7-8
der
Fall.
Erst anhand
von weiteren
Belegen
dafiir ist
es uns
gelungen,
diese
Worte
als Eviktionsklauselzu erkennen, die man bei der
Ubereignung
einer Sache
zugunsten
eines
Geschaftspartners
zu
bekraftigen
hatte.2
Ahnlich
liegt
der
Fall
bei 0.
DeM
73,
recto
4.3
Dort
hatte
ein
Schuldner
seinem
Glaubiger
einen
Esel
von
guter
Qualitat
zu
erbringen.
Bei
der
Ubergabe,
die vor
einem richterlichen
Schreiber
vollzogen
wurde,
legte
der leistende
Schuldner
den Eid
ab,
dessen
Bedeutung
sich nicht
gleich
aufhellt.
Nach
Vergleich
mit
0.
Chicago
12073,
verso,
wo
von einem
ahnlichen
Vorgang
berich-
tet
wird,
k6nnen
wir die
Bedeutung
der
Eidesleistung
durch den
Ersatzpflichtigen
bei der
Ubereignung
des Ersatzes
zugunsten
des
Ersatzberechtigten
ausmachen: der
Ersatzpflichtige
hatte zu
beschworen,
da63er
mit der
Leistung
an
den
Begiinstigten
einverstanden
sei
bzw.
dagegen
keinen
Einspruch
erheben werde.
Anhand dieser
wenigen Beispiele wird gezeigt, da13der altagyptische Schreiber bei der Verwendung
von Ostraka
seinen
Text manchmal
nicht
vollstandig
niederschrieb.
Dies
wird ver-
standlich,
wenn
wir
bedenken,
da13
die
Oberflache
eines Ostrakons
beschrankt
ist
und
nicht so
viel
Raum
zum Beschreiben
bietet. Wohl
deshalb
hatte der Schreiber seinen
Text
an
mancher Stelle
zu
kiirzen,
vor allem
dort,
wo
der
Zusammenhang
ihm
und
seiner
Umwelt
gelaufig
und
unmif3verstindlich
war.
Hinzu
kommt,
daf3 die
Ostraka
hauptsachlich
in
niederen Volkskreisen
bei
Beurkundung
von
wenigen wichtigen
Rechtsvorgangen
als
Beschreibstoff
benutzt wurden.
Gerade deshalb
darf man
auf
ihnen
nicht
immer
einen
fehlerfreien,
vollstandigen
Text
erwarten.
Die herrschende
Meinung
erhartet
sich
scheinbar
durch
die
Beobachtung,
dal3
man
Berichte
uiber
den
Hergang
von
Bauarbeiten
in der
thebanischen
Nekropole
auf
Ostraka
niederschrieb;
die
Tatsache,
da3
solche
Journale
auch auf
Papyrus gefunden
wurden,
spreche
dafiir,
daB
der Schreiber seinen
Bericht zuerst
(fliichtig)
auf
Ostraka
verfaBte,
ihn
spater
jedoch
(sorgfaltig)
zu
Papyrus
brachte.4
Diese
Behauptung
la63t
sich
nicht
ohne weiteres
halten;
es
konnte
sein,
daf
die
Journale
auf
Papyrus
fur
einen
anderen
Zweck
-
vielleicht
im Verkehr
mit
vorgesetzten
Beh6rden
-
verfaBt
wurden.
Betrachten
wir die auf uns
gekommenen
Protokolle
(zwei
auf Ostraka
und
eins
auf
Papyrus)
ein
und derselben
Verhandlung,
die eine mit richterlicher
Gewalt
ausgestattete
Kommission
in einer
Streitsache
in Deir el-Medineh
geftihrt
hat
Es
handelt
sich
dabei
um
O.
B.M.
5624,
0.
Florenz
264
(unpubl.)
und
P. Berlin
10496.5
Alle
diese
Texte berichten
zwar
von
derselben
Sache
und derselben
Augenscheins-
einnahme. Jeder Text weist aber bedeutende Abweichungen von dem anderen auf, so
da3 wir
nicht
behaupten
konnen,
dal
der eine dem andern
als
Konzept zugrunde
Cern,
'Questions
adressees
aux
oracles',
in BIFAO
35 (1935), 54
f.;
Cerny,
'Nouvelle serie
de
questions
.
.',
in
BIFAO
41 (I942),
2i.
2
Allam,
'Zwei SchluBklauseln
zur
tbertragung
eines
Rechts
im
Alten
Agypten',
in Bi.
Or.
24 (1967),
15
f.
3
Cerny,
Catalogue
des
ostraca
hie'ratiques
non
litteraires
de Deir
el-Medineh,
I (Le Caire,
1935),
pl.
50;
hierzu
Allam,
loc.
cit.,
i6 f.
4
B.
van
de
Walle,
in
Chron.
d'Eg.
22
(1947),
28I;
Sauneron, op.
cit., p.
x,
n.
4;
p.
xvii
f.
5
A.
Erman,
Zwei
Aktenstiicke
aus
der thebanischen
Grdberstadt
(= SPAW, phil.-hist.
Classe, 1910, xix).
I23
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5/9
gelegt
worden
ware.
Es ist
daher
anzunehmen,
daB
jeder
dieser
Texte
fur einen
bestimmten
Zweck verfaBt wurde. Dabei durfen wir
nicht
iibersehen,
daB
bei der
Erledigung
der Streitsache drei Schreiber
zugegen
waren;
vielleicht hatte
jeder
von
ihnen
ein
Protokoll
dariiber
auszufertigen.
Unser Anliegen laIBtich durchmancheSammelberichteauf Ostraka,wo ein Bericht
verschiedene
Eintragungen
mit verschiedenen
Datierungen
enthalt,
beleuchten.
Solche
Sammelberichte
sprechen
dafiir,
da3
man
die
Ostrakadamals
fir
langere
Zeit
wohl
in
einem Archiv
aufzubewahren
und
in
sie weitere
Texte
nachzutragenpflegte.
Einer dieser Sammelberichte
st
uns
auf 0.
Berlin
12654 (unpubl.)
erhalten.
Es
handelt
sich
dabeium
mehrere
Eintragungen,
die
in
verschiedenen
Zeitabstanden
vom Schreiber
des
staatlichen Bauamts
der thebanischen
Nekropole vorgenommen
wurden.
Die
erste
betrifft die
Registrierung
der
Nekropolenarbeiter
durch
ein
Beamtenkollegium
am
9.
Tag
des
3.
Sommermonats
im
2.
Regierungsjahr
Ramses' VI.).
Die zweite
handelt
vom
Eintreffen
eines
gewissen
Schreibers
sowie
von
dessen
Anweisung
an
die
Ob-
manner der Arbeitstruppe;hinzu tritt eine Entscheidung des Lokalgerichts
in einer
Streitsache
zwischen diesem
Schreiber
und
einem Maler. Ferner erfahren
wir von
einer
durch
diesen Schreiber
dem Bauamt uiberbrachten
Anordnung
des
Wesirs.
Darauf
folgt
die
Nachricht,
daB derselbe
Schreiber am
29.
Tag
desselben
Monats
wieder
einmal
zur
Registrierung
der Arbeiter
eintraf.
Der
Sammelbericht
schlieBt
mit
der
Mitteilung,
daB die
Angehorigen
des Bauamts
dem Wesir am
2.
Tag
des
4.
Uber-
schwemmungsmonats
etwa
vier Monate
spater
als
die letzte
Registrierung
zwei
silberne
Gegenstande
ibergeben
haben.
Vor
allem dieser
Zeitabstandvon vierMonaten
laBt
annehmen,
daB der
Schreiber
den Sammelbericht
nicht am letzten
Tag
in
einem
Vorgang,
sich
auf sein Gedachtnis
stiitzend,
niederschrieb,
sondern
vielmehr
in
Zeitabstanden.
Wahrend
dieser
Zeitabstande
muB
sich das
Schriftstuck
in
seinem
Gewahrsam
bzw.
Archiv
befunden
haben.
Betrachten
wir
ferner
den
Text
auf 0.
Michaelides
6,1
so
fallt
auf,
daB3
r aus drei
Eintragungen
verschiedenen
Inhalts besteht:
die erste
handelt von der
Leihe
eines
Arbeitsgerats
zwischen
einem Arbeiter
und dem staatlichen
Bauamt,
die zweite
von
der
Auszahlung
eines Arbeitslohns
(?)
an einen
Handwerker
wohl durch
das
genannte
Bauamt,
die
dritte
von
der
Verteilung
von
Nahrungsmitteln (als Besoldung)
wohl
an
Nekropolenarbeiter
durch ein
Beamtenkollegium.
Allen diesen
Eintragungen
ist
ge-
meinsam,
daBsie
vom
Bauamt
und
in
dessen
Interesse
vorgenommen
wurden.
Dabei
ist
zu
beachten,
daB die dritte
Eintragung
knapp
drei
Jahre
spater
als die erste
erfolgte.
Wahrend
dieser
drei
Jahre
muB das Ostrakon
m Archiv
des Bauamtsder
Nekropole
gelegen
haben,
so
daB
der Schreiber
es,
da es ihm noch freien Raum zum Beschreiben
bot,
fur
eine
weitere
Notierung
aufgreifen
und wieder verwenden
konnte.
In diesem
Zusammenhang
sind
einige
Ostraka
mit Sammelberichten
iber
gericht-
liche
Verhandlungen
von
besonderer
Bedeutung,
da
diese
Verhandlungen,
die in ver-
schiedenen
Zeitabstanden
stattfanden,
ein
und dieselbe
Streitpartei
betreffen.
Denn
es
scheint,
daB die
eine
Gerichtsverhandlung
sei es
in
derselben
Sache,
sei es
in
einer
neuen
-
nach
der anderen
protokolliert
wurde und
daB
die betreffenden
Ostraka
n
I
H.
Goedicke
und
E.
Wente,
Ostraka
Michaelides
(Wiesbaden, I962),
pls.
56,
57.
S.
ALLAM
24
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6/9
NICHTLITERARISCHE
SCHRIFTOSTRAKA
den
zeitlichen
Zwischenraumen
m
Gerichtsarchiv
als Urkunden aufbewahrt
wurden.
So
berichtet
0. IFAO
388'
aus
der
Zeit Ramses' V. von
zwei
Gerichtsverhandlungen,
deren eine auf einer Seite
des
Ostrakons
protokolliert
ist. Das
Ostrakon ist
zwar
bruchstiickhaft
erhalten;
das
Erhaltene
ndiziert
aber,
daB es
sich
bei
beiden
Verhand-
lungen um dieselbe Streitsache(Lieferung eines Rindes), oder wenigstensum dieselbe
Streitpartei
(einen
Polizisten)
handelt.
Beachtenswert st
dabei,
daB
die eine
Gerichts-
verhandlung
in der
Sommerzeit,
die andere aber
in
der
Winterzeit
stattfand.
Un-
wahrscheinlich
ist
es
nun,
daB
der
Protokollschreiber
das
Ostrakon zu beschreiben
begann,
als
die
zweite
Verhandlung
stattfand;
noch
weniger,
daB
er
zufallig
den
Ent-
wurf
zu
dem Protokoll
iiber die
friihere
Streitsache
bzw.
-partei
aufgriff,
um darauf
die
zweite
Verhandlung
zu
protokollieren.
Vielmehr
muB
er das Protokoll
iiber
die
erste
Verhandlung
zuerst
gefiihrt
haben,
ehe
an die
zweite zu denken
war.
Als es
zur
zweiten
Verhandlung
kam,
holte
er das
betreffende
Ostrakon
aus seinem
Archiv
heraus
und
protokollierte
sie
auf
der Riickseite.
In
dem
Zeitraum
zwischen
beiden
VerhandlungenmuB3r das Ostrakonwohl als Gerichtsurkunde m Archiv aufbewahrt
haben.
Ahnlich
liegt
der
Fall
bei 0.
Cairo
25555
aus der
Zeit
Ramses' III.2
Der
Text
auf
diesem
Ostrakon
unterrichtet
von
zwei Streitverfahren
in derselben
Sache;
dabei
bilden
die
Rechte an einem
Weg
jeweils
den
Streitgegenstand.
In einem
(weltlichen)
Verfahren
wurde
der
Klager
mit
seinem
Begehren
von
einer
vierk6pfigen
Richterbank
an
einem
gewissen
Tage
-
Jahr
13,
Monat
3
der
Sommerzeit,
Tag
24
-
abgewiesen.
Damit
gab
er sich
nicht
zufrieden,
denn
etwa
Io
Monate
spater
-
Jahr
14,
Monat I
der
Sommerzeit,
Tag
I9
-
brachte
er die Sache
erneut
zur
Entscheidung,
diesmal
vor
das
Gottesgericht;
in
einem
Gottesurteilverfahren
wurde
jedoch
die friihere
Ent-
scheidung des (weltlichen) Gerichts aufrechterhalten, indem die besagten Rechte
durch
den
Orakelgott,
Konig
Amenophis,
dem
ProzeBgegner
zugesprochen
wurden.
Auch
bei
diesem
Text haben
wir
es
mit
zwei
selbstandigen
Protokollierungen
zu
tun.
Zuerst
hatte der
Schreiber
das
Protokoll
iber die
erste
Verhandlung
niedergeschrieben;
spater
jedoch,
als
der
Klager
um
ein
Gottesurteil
nachsuchte,
wurde
auf
das
Schrift-
stiick,
in
dem
die
friihere
Verhandlung protokolliert
ist,
zuriickgegriffen,
um
darauf
das
Protokoll
iiber
die
zweite
anzubringen.
In der Zwischenzeit
muB
der
Schrei-
ber
das
Ostrakon
wohl
als
amtliche
Urkunde im
Gerichtsarchiv
aufbewahrt
haben.
Beachtenswert
st
ferner
die
Tatsache,
daB
bei
beiden
Verhandlungen
derselbe
Schrei-
ber
unter
den
anwesenden
Personen
genannt
wird.
Dieser hat wohl
beide
Eintragungen
auf dem Ostrakonvorgenommen;dabei beniitzte er es
als
Realfolium.
Noch
klarer
la3t
O.
Berlin
106553
in
das
Problem
Einblick
gewinnen.
Dem
Text
auf
diesem
Ostrakon
zufolge
hat ein
Arbeiter
einen Wasserholer
wegen
einer
geschul-
deten
Leistung
verklagt.
Die
gerichtliche
Verhandlung
endete
damit,
daB sich
der
Cerny
und
Gardiner,
HO, pl. 69,
2.
2
Cerny,
OH,
43*;
Ubersetzung
durch
Cernl,
'Une
expression
designant
la
reponse
negative
d'un
oracle',
in
BIFAO
30
(193I),
493
ff.
3
Hieratische
Papyrus
aus
den
Kdniglichen
Museen
zu
Berlin,
IIl
(Leipzig,
I9I ),
Taf.
37;
Teilibersetzung
in
I.
Lurje,
Oeerki
drevneegipetskogo
rava
(Leningrad,
I960), 198.
125
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7/9
Beklagte
unter
Eid
verpflichten
mul3te,
seinen
Glaubiger
bis zum
Monatsende
zu
befriedigen.
Da er
in
Verzug
geriet,
kam es wohl wahrend
des
darauffolgenden
Monats
zu
einer neuen
Verhandlung
n
derselben
Sache;
dabei
mul3teder
Beklagte
den
gleichen
Eid wie
vorher leisten. Etwa einen Monat
spater
wurde unser Arbeiter aber
mit
einem
anderen Wasserholerin einen Streit verwickelt, der vor Gericht ausgetragenwurde.
Es ist
anzunehmen,
da13der
Gerichtsschreiberdie beiden
ersten
Verhandlungen
in
derselben Sache
zuerst
protokollierte.
Als nun
eine
neue
Streitsache,
in
der
eine
der
friiheren
Parteien
beteiligt
war,
vor das Gericht
gebracht
wurde,
wurde das
betref-
fende Ostrakonzur
Protokollierungaufgegriffen.
Daraus
ergibt
sich,
da3
der
Gerichts-
schreiber das Ostrakonnicht
nur
als Gerichtsurkunde
n
seinem Archiv
aufzubewahren
hatte,
sondern
es auch
bei
der
Protokollierung
der
beiden ersten
Verhandlungen
als
Realfolium
und bei der
Protokollierung
der
neuen
Streitsache
als
Personalfolium
betrachtete. Dabei ist zu
beachten,
dal3der
Gesamttext auf
dem
Ostrakon
von ein
und
derselben Hand
geschrieben
ist. Wahrscheinlich
hat ihn
derselbe,
jeweils
bei
den
einzelnen Verhandlungengenannte Schreiber verfaft.
Die
vorgetragene
Ansicht wird
schlie3lich
durch
0. Ashmolean
Museum
I933.8IO'
aus der Zeit
Ramses' III.
besiegelt.
Dem Text
recto dieses
Ostrakons
zufolge
wurde
ein
Rechtsstreit
zwischen einem
gewissen
Wasserholer und einer
ungenannten
Partei2
iber die
Leistung
eines
Ersatzes des dem
Wasserholer
vermieteten,
inzwischen
bei
ihm
eingegangenen
Esels
ausgetragen.
Dabei
verpflichtete
sich
der
Wasserholer
eidlich,
seinem
Vertragspartner
inen
Ersatz binnen einer
erFrist zu leisten.
Damit
wurde
die
gerichtliche
Verhandlung
offenbar
geschlossen.
Der
Text
geht
aber
weiter:
entgegen
der bisher
objektiven
Stilisierung
des Textes
durch den
Schreiber
berichtet
die
begun-
stigte
Partei in
subjektiver
Weise,
daB ihr
der
Wasserholer
den
Ersatz
neun
Monate
nach der gerichtlichen Verhandlung leistete. Der Ubergang von der objektiven zur
subjektiven Stilisierung
la3t
annehmen,
daB der
Gerichtsschreiberbei
der
Protokol-
lierung
der
Ersatzleistung,
die neun Monate
spater
stattfand und
weswegen
er
auf
dasselbe
Ostrakon
zuriickgriff,
die Worte der
begiinstigten
Partei
in
direkter
Rede
dem
friiheren
Protokoll iber
denselben Rechtsstreit
folgen
lie3. Damit
wurde der
Streit
aus
der Welt
geschafft.
Wir
erfahrenaber
durch einen
weiteren
Nachtrag,
daB der
Wasser-
holer den von ihm
als
Ersatz
geleisteten
Esel fur
eine
gewisse
Zeit
genommen
bzw.
gemietet
hat. Zur
Beurkundung
dieses
neuen
Mietverhaltnisses
verwendete der
Schrei-
ber demnach
dasselbe
Schriftstiick,
das er
iiber das
friihere
Rechtsverhaltniszwischen
den
beiden
Parteien
errichtet hatte.
Daraus ersehen
wir,
da63das einmal
iiber
eine
Rechtssache beschriebene
Ostrakon
auch
zur
nachtraglichen Notierung
verwendet
wurde;
in
der
Zwischenzeit
muB
das
Ostrakon als
Urkunde
in
einem
Archiv
unter
Aufsicht
der
Urkundsperson
aufbewahrt
gewesen
sein.3
Es
sei ferner
angemerkt,
daB
Cerny
und
Gardiner,
HO,
pi.
71,
I.
Cibersetzung
des recto in
Helck,
op.
cit.,
498
f.
2
Dal3
der
Klager
ungenannt
ist,
darf
uns nicht
befremden,
da die
Parteien
in
Verbindung
mit
der
Streit-
sache dem
Gericht
und
den
Ortsbewohnern
damals
bekannt waren.
3
Es
sei
hier
bemerkt,
daf 0.
Petrie
9
(mit
0.
DeM,
Inv.
424 zusammengefugt)
(=-
Cerny und
Gardiner,
HO, pi.
42, 3)
fast
den
gleichen
Text uber
denselben
Rechtsstreit wie
0.
Ashmolean,
recto
enthalt. Die
einzige
bedeutende
Abweichung
ist
bei
der
Angabe
der
Leistungsfrist festzustellen;
statt
der
Winterzeit dort
wird hier die
Cberschwemmungszeit
angegeben.
Wohl deshalb war
der Text auf
0. Petrie
fehlerhaft
und
man
S.
ALLAM
26
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8/9
NICHTLITERARISCHE
SCHRIFTOSTRAKA
all die vorhin
besprochenen
Eintragungen
von
ein
und derselben
Hand
geschrieben
sind,
im
Gegensatz
zum
Text verso.
Dieser besteht
aus
zwei
datierten
Protokollierungen,
deren
eine von
einer
neuen,
von
der ersten verschiedenen
Hand
vorgenommenwurde.'
Der
ersten
Protokollierung zufolge
mul3te
der
besagte
Wasserholer
etwa
i
Monate
spater
nach
der letzten
Eintragung
wohl
vor
der mit richterlicher
Gewalt
ausgestat-
teten
Urkundsperson
beschworen,
MiBhandlungen
gegeniiber
einem Maler
zu
unter-
lassen;
mit
der zweiten
Protokollierung,
die etwa
i6 Monate
danach
erfolgte,
wurde
ein
Mietverhaltnis iiber
einen
Esel
fur die Dauer
von
3
Monaten
zwischen
unserem
Wasser-
holer und
einem
Schreiber
beurkundet.
Die
Verbindung
zwischen dem
Text recto
und
den beiden
Protokollierungen
verso -
jeder
der drei
Texte
ist
von
einer
verschiedenen
Hand
geschrieben
und
hat
eine
andere
Rechtssache
zum
Inhalt
-
ist nur
durch
die
Nennung
des
Wasserholers
herzustellen;
dieser
war
an
alien
Rechtsvorgangen
beteiligt.
Daraus
geht
deutlich
hervor,
dab
die
einmal
auf
Ostrakon
errichtete
Gerichtsurkunde
in
einem
amtlichen
Archiv
aufbewahrt
und
nach
Bedarf
fiir
weitere
Eintragungen
bezglich
desselben
Rechtsstreits
oder
einer
der
friheren
e
ss deeiParteien
-
im
ersteren
Falle
als
Real-,
im
letzteren
als
Personalfolium
durch
verschiedene
Urkundspersonen
verwendet
werden
konnte.
Die
Ansicht,
da3
es zur
Ramessidenzeit
auf dem
west-thebanischen
Ufer
Archive
gegeben
hat,2
in
denen u.
a.
Ostraka
als
Urkunden
aufbewahrt
waren,3
erhalt
eine
weitere
Stitze durch
zwei
Tatsachen:
einmal
haben
im
Bereich
der
Keilschrift
solche
Archive,
wo
in
der
Hauptsache
Tontafeln
als
Urkunden
deponiert
waren,
existiert;4
zum
anderen
sind
aus
spateren
Epochen
demotische,
griechische
und
koptische
Ostraka
in
Archiven auf
thebanischem
Boden
gefunden
worden.5
War
damit
in
untergebenen
schrieb
ihn
von
neuem auf
0.
Ashmolean,
das
dann
zur
weiteren
Protokollierung
verwendet
wurde.
Oder
man fertigte vom Protokoll iiber denselben Rechtsstreit zwei Abschriften aus, wobei dem Schreiber ein Fehler
unterlaufen
ist.
Aus
der
Verschiedenartigkeit
der
Hinde
auf
ein
und
demselben
griechischen
Ostrakon
aus
Agypten
hat
Wilcken,
op. cit.,
Ir
f.
geschlossen,
daB
die
griechischen
Ostraka
Originale
und
nicht
etwa
Brouillons
oder
Kopien
sind.
2
Solche
Archive
gab
es
gewiB
in
Deir
el-Medineh
und
im
Tal
der
Konigsgraber,
wo
unzahlige
Ostraka
zutage
gef6rdert
worden
sind;
in
Deir
el-Medineh
lebten
zur
Ramessidenzeit
die
Nekropolenarbeiter,
die
ihre
Arbeit
u.
a.
im
Tal
der
K6nigsgraber
zu
verrichten
hatten.
Vermutlich
gab
es
auch
ein Archiv
beim
Grab
des
Senenmut
aus
der
18.
Dynastie;
dort
sind
nichtliterarische
Schriftostraka
gefunden
worden,
die
iiber
den
Hergang
der
Bauarbeiten an
diesem
Grab
berichten
(W.
Hayes,
Ostraka
and
Name
Stones
from
the
Tomb
of
Sen-mi7t
(No.
71)
at
Thebes
(New
York,
1942)).
3
Das wird
dadurch
anschaulich,
daI3
das
staatliche
Bauamt der
thebanischen
Nekropole
u.
a.
Steinstiucke
verwahrt
hat,
deren
Gewicht
dem
der
einzelnen,
den
Arbeitern
iiberlassenen
Arbeitsgerite
aus
Metall
ent-
sprach;
auf
diesen
Steinen
finden
wir
Notizen, die darauf Bezug nehmen (Sauneron, 'Ostraca et papyrus
trouves
a
Deir
el-Medineh
en
1950/51',
in
BSFE
9
(1952),
I9
f.).
Wir
konnen uns
jedoch
schwerlich
vorstellen,
nach
welchen
Gesichtspunkten
die
Ostraka in
einem
Archiv
geordnet
waren,
um es
ubersichtlich
zu
halten.
Vermutlich
hat
man von
Zeit zu
Zeit das
inzwischen
von
Ostraka
iiberfiillte
Archiv von
alteren
Bestanden,
die
keine
rechtliche
Bedeutung
mehr
hatten,
freigemacht,
wenn
das
Archiv
seiner
Bestimmung
entsprechend
weiterexistieren
sollte.
4
San
Nicolo,
op. cit.,
145
f.;
G.
Driver,
Semitic
Writing
rom
Pictograph
to
Alphabet
(London,
1954),
73 ff.;
A.
Falkenstein,
Archaische
Texte
aus
Uruk
(Leipzig,
1936),
47;
Falkenstein,
Die
neusumerischen
Gerichts-
urkunden,
I
(Miinchen,
I956), 2, 7
f.
S
G.
Maspero
in
Wilcken,
op.
cit.,
25
f. Fur
ihnliche
Archive im
Faijum
s. L.
Amundsen,
Greek
Ostraca
n
the
University
of
Michigan
Collection
(Ann
Arbor,
I935),
p.
ix.
M
127
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9/9
I28
S.
ALLAM
Behorden
der
Ramessidenzeit das
Ostrakon als
brauchbarer
Beschreibstoff
fir
die
Ausfertigung
von
Originalurkunden
geeignet,
so
mu3
es als
solcher
ebenso
in
unbe-
mittelten
Bevolkerungsschichten
gegolten
haben.
Sind doch
unzahlige Beurkundungen
auf Ostraka
aus dem
west-thebanischen Raum
und
vor allem aus der
Arbeitersiedlung
von Deir el-Medineh zutage gekommen.
Nachtrag
Zur
Veranschaulichung
ann das
koptische
0.
Wien
691 (=
W.
Till,
Die
koptischen
Ostraka
der
Papyrussammlung
er
Osterreichischenationalbibliothek
Wien,
1960),
47)
in Betracht
gezogen
werden. Der
Text auf
diesem
Ostrakon
stellt
den Brief
eines Privatmannes
an einen
h6hergestellten
Adressaten,
einen
Priester,
dar. Die einleitenden
Worte dort lauten wie
folgt:
'Verzeih
mir,
daB
ich
keinen
Papyrus
XapT7mS)efunden
d.
h. zur
Hand)
habe ' Darauf
folgt
der
eigentliche
Inhalt
des Briefes.
Mit dieser
Einleitung
entschuldigt
sich der Schreiber
vorweg,
offenbar
dafiir,
daB
er
seinen
Brief nicht auf
Papyrus,
wie es sich in einem solchen Falle
ziemt,
niederschreiben
konnte.
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