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DK 621.315.1:614 tacllbereicllstandard August 1978 Deutsche Demokratische Republik Elektrotechnische Anlagen IG I Frei leitungen 200-0614/50 Starkstrom-Freileitungen Gruppe Arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten 923070 2 2 2 2 4 5 5 6 7 Seite Begriffe Grundlegende Arbeitsschutz- und Brands chut zforderungen Persönliche Voraussetzungen Arbeitsorganisatorische Voraussetzungen Körperschutzmittel Fallschutz Brandschutz Technisch-technologische Voraussetzungen Meteorologische Voraussetzungen Festlegen von Verantwortlichen und Beauftragten 9 Arbeitsauftrag 10 Unterweisen 10 Schutz vor Gefahren durch elektrischen Strom 10 Festlegen von Arbeitsgrenzen 11 Kennzeichnen und Absperren 11 Einweisen 13 13 15 17 17 18 19 Gründungsarbeiten Montage, Stellen und Stocken von Masten Besteigen von Masten Seilmontage Arbeiten auf Masten Einsatz von Leiterseilwagen 1• 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5 2.6. 2.7 2.8. Inhaltsverzeichnis 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. 2.14 4. 5. 6. 7. 8. 'fi i o L .. ON ... ] Electrotechnical plants B03i3.ywHb,e Overhead electrical lines Cl'1J'lbHoro TOKa Power current overhead lines m Safety-conscious behaviour as to OXpaHbl TPYAa occupational safety and fire jIf de30nacHOCTVI protection ! I----- ........ .. Freileitung; Arbeitsschutz; Brandschutz ,;( Gi ,g 10 Verbindlich ab 1.6.1 980 Die s St a n1a r d gi I t fUr das Errichten, Erwei- tern, Instandhalten, Verändern und Demontieren von Starkstrom- Freileitungen. Erg i I tau ch für Informationsanlagen, wenn sie auf Masten von Starkstrom-Freileitungen befestigt sind. ,,; Q Q ; ... III .!! ; ;; ! Oll ; ... III .!! ; ! D D oii ö .. ,; c !l ; .; D ... C D oii 'fi 0. ; .. ,,; Q Q 1 > III il .: I ; .. .. .. Fortsetzung Seite 2 bis 20 31.8.1978, VVB Energieversorgung, Berlin ::i i 10- ....

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DK 621.315.1:614 tacllbereicllstandardAugust 1978

DeutscheDemokratische

Republik

Elektrotechnische Anlagen IGIFrei leitungen 200-0614/50

Starkstrom-Freileitungen Gruppe 934~

Arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten 923070

2

22245567

Seite

Begriffe

Grundlegende Arbeitsschutz- undBrandschutzforderungenPersönliche VoraussetzungenArbeitsorganisatorische VoraussetzungenKörperschutzmittelFallschutzBrandschutzTechnisch-technologische VoraussetzungenMeteorologische VoraussetzungenFestlegen von Verantwortlichen undBeauftragten 9Arbeitsauftrag 10Unterweisen 10Schutz vor Gefahren durch elektrischen Strom 10Festlegen von Arbeitsgrenzen 11Kennzeichnen und Absperren 11Einweisen 13

1315171718

19

GründungsarbeitenMontage, Stellen und Stocken von MastenBesteigen von MastenSeilmontageArbeiten auf MastenEinsatz von Leiterseilwagen

1 •

2.

2.1.2.2.2.3.2.4.2.5 •2.6.2.7 •2.8.

Inhaltsverzeichnis

2.9.2.10.2.11.2.12.2.13.2.14 •

4.5.6.7.8.

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3eite 2 TGL 200-0614/50

1. Begriffe

1.1. Freileitung nach TGL 200-0614/01

1.2. Freileitungsbereich nach TGL 30490

1.3. Gefahrenbereich nach TGL 30490

2. Grundlegende Arbeitsschutz- und Brandschutzforderungen

2.1. Persönliche Voraussetzungen

2.1.1. Für Arbeiten, bei denen Gefahren durch elektrischen stromnicht auszuschließen sind, ist die Qualifikation oder Befähigungnach Tabelle 1 erforderlich.

2.1.2 •.Arbeiten auf Masten, Gerüsten und Dächern dürfen nur vonWerktätigen durchgeführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sindund deren Tauglichkeit durch eine ärztliche Untersuchung nachge­wiesen wurde. Lehrlinge dürfen derartige Arbeiten nur unter Auf­sicht durchführen, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nichtvollendet haben.

2.1.3. Mechanisierungsgeräte dürfen nur durch dafUr ausgebildeteund zum Bedienen berechtigte Werktätige bedient werden. Soweitdas in den einschlägigen Vorschriften gefordert ist, hat derWerktätige im Besitz schriftlicher Befähigungsnachweise oderBedienungsberechtigungen zu sein, z. B. des Befähi~~gsnachweises

für Hebezeugführer nach TGL 30350/11.

2.1.4. Für Schweiß- und Schneidearbeiten gilt TGL 30270/03.

2.1.5. Sprengarbeiten dürfen nur von Werktätigen durchgeführtwerden, die im Besitz eines Sprengerlaubnisscheines sind.

2.1.6. Schießarbeiten dürfen nur von Werktätigen mit Berechti­gungsschein für den Umgang mit Schußgeräten nach ASAO 334/2durchgeführt werden.

2.2. Arbeitsorganisatorische Voraussetzungen

2.2.1. Vor der Eröffnung einer Arbeitsstelle hat der zuständigeLeiter die Eigentümer, Rechtsträger oder sonstige Nutzungsberech­tigte der betroffenen Grundstücke über Art und Umfang der durch­zuführenden Arbeiten und die bei den Arbeiten eintretenden mög­lichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu benachrichtigen.Diese Benachrichtigung ist je nach Art und Umfang der Arbeiten,z. B. beim Errichten von Starkstrom-Freileitungen oder bei um­fangreichen Instandhaltungsarbeiten wie Seilzug, auf andere be­troffene Stellen, z. B. Rat der Stadt/Geme~nde, Arbeitsschutz­inspektion, VPKA/ABV, Reichsbahndir~1:tion, Autobahnmeisterei,Betriebe der Forstwirtschaft und I .utsträger von Versorgungs­leitungen, auszudehnen.

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TGL 200-0614/50 Seite J

Qualifikationoder Befähigung

Lfd.Nr.

1

Art der Tätigkeit

Leitung der Arbeiten • ®O

IHI

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2

3

4

Einsetzen von Verantwortlichen fürdas Durchführen von Sicherheitsmaß-.®nahmen nach TGL 200-0619/01Verantwortlicher für das Durchfüh­ren von Sicherheitsrnaßnahmennach TGL 200-0619/01Herstellen und Sichern des span­nungsfreien Zustandes nachTGL 200-0619/01

5

6

7

(3

Genehmigen der Arbeiten nach2.11.2. in der Nähe von Stromkrei­sen, für die Freimeldung erteiltist.

Durchführen der Arbeiten mitBeaufsichtigungDurchführen der Arbeiten ohneBeaufsichtigungArbeiten an unter Spannung stehen­den Anlageteilen nach TGL 30500/02

•• ®O

•9

o

Abspritzen von unter Spannungstehenden Anlageteilen

bei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen, wobei diese oderTeile von ihnen unter Spannung stehen, unter Spannung ste­hende Teile berührt werden können oder Spannung an Teilen,an denen gearbeitet werden soll, auftreten kannoei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen, wobei diese oderTeile von ihnen unter Spannung stehen, jedoch unter Span­nung stehende Teile nicht berührt werden können oder Span­nung an Teilen, an denen gearbeitet werden soll, nichtauftreten kannbei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen, wobei diese oderTeile von ihnen nicht unter Spannung stehen und nicht durchSchalthandlungen unter Spannung gesetzt werden können,z. B. im Bau befindliche Starkstrom-Freileitungen

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Seite 4 TGL 200-0614/50

2.2.2. Eine Benachrichtigung der Eigentümer, Rechtsträger undsonstigen Nutzungsberechtigten ist dann nicht erforderlich,wenn das Grundstück betreten oder befahren wird, ohne daß dieRechte der Eigentümer, Rechtsträger und sonstigen Nutzungsbe­rechtigten verletzt werden.

2.2.3. Gelten für bestimmte Grundstücke besondere Sicherheits-,Hygiene- oder ähnliche Vorschriften, ist ein Begehen, Befahrenoder Eröffnen einer Arbeitsstelle erst nach Erfüllung der indiesen Vorschriften geforderten Voraussetzungen zulässig.

2.2.4. Der zuständige Leiter hat die durchzuführenden Arbeitenorganisatorisch so vorzubereiten, daß die Beeinträchtigung undGefährdung der Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird.Gegebenenfalls sind Begehungen der vorgesehenen Arbeitsstellemit den betroffenen Nutzungsberechtigten und anderen betroffe­nen Stellen durchzuführen. Festlegungen dieser Begehungen sindaktenkundIich zu machen.

2.2.5. Der zuständige Leiter hat vor der Eröffnung einer Ar­beitsstelle eine Genehmigung vom Rechtsträger der Starkstrom­Freileitung einzuholen, sofern diese nach TGL 30490 erforder­lich ist. Für Arbeiten im Gefahrenbereich ist eine Genehmigungimmer erforderlich.

Für Arbeiten, die der Rechtsträger der Starkstrom-Freileitungmit eigenem Personal durchführt, gilt der Arbeitsauftrag nach2.9. als Genehmigung.

2.2.6. Für Baustelleneinrichtungen, Kleinbaustellen, z. B.Maststandorte, für Wohn-, Bau- und Montagewagen, Fahrzeuge undKarosseriebaracken, sind erforderlichenfalls über die betrieb­lichen Regelungen hinausgehende Festlegungen zu treffen.

2.2.7. Der zuständige Leiter hat vorzusorgen, daß die Arbeits­stelle nach Beendigung der Arbeiten beräumt wird. Abfälle undRestmaterialien sind so zu beseitigen oder zu lagern, daß siekeine Gefahrenquelle für Menschen und Tiere bilden.

2.3. Körperschutzmittel

2.3.1. Bei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen ist Arbeits­schutzbekleidung, bestehend aus Arbeitsanzug und Arbeitsschutz­schuhen, zu tragen.

2.3.2. Den durchzuführenden Arbeiten entsprechend sind Körper­schutzmittel, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, zu tragen.

2.3.3. Bei Arbeiten an und auf Masten sowie bei allen anderenArbeiten, bei denen die Gefahr von Kopfverletzungen besteht,sind Schutzhelme nach TGL 30934 zu tragen.

2.3.4. Bei Arbeiten an und auf Masten dürfen keine Fingerringeund sonstige Schmuckgegenstände am Körper getragen werden.

2.3.5. Für das Anwenden von Körperschutzmitteln beim Arbeitenan unter Spannung stehenden Anlageteilen gelten die Forderun­gen nach TGL 30500/02.

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2.4. Fallschutz

2.4.1. Bei Arbeiten in Höhen von mehr dIs 3 m über dem Erdbodenhaben sich die Werktätigen mit Sicherheitsgurten gegen Absturzzu sichern. Ist die Sicherung mit Sicherheitsgurten alleinnicht möglich, sind zusätzlich Sicherheit~seile anzuwenden.Bei Sicherheitsseilen darf der mögliche Fallweg 2 m nichtüberschreiten.

2.4.2. Die Werktätigen dürffen Maste nicht gleichzeitig über­einander besteigen.

2.4.3. Bei Arbeiten auf Masten ist die Sicherung gegen Absturzsofort nach Erreichen des Arbeitsplatzes durchzuführen. Siedarf erst unmittelbar vor dem Verlassen des Arbeitsplatzeswieder aufgehoben werden.

2.4.4. Liegende Maste sind über Leitern zu besteigen, sofernder Mastquerschnitt nicht ein unmittelbares Betreten des oberenEckstieles ermöglicht.

2.4.5. Arbeiten an Haus- und Stationswänden sowie an Portalenvon Schaltanlagen sind vorzugsweise von Gerüsten, Montagebühnen,mechanischen Leitern oder Hubmontagemasten aus durchzuführen.Bei Verwendung von Anlegeleitern ist deren Standsicherheit zugarantieren. Zur Sicherung der Leiter ist erforderlichenfallsein zweiter Werktätiger einzusetzen, der sm Fuß der Leiter de­ren Standsicherheit durch Halten gewährleistet.

2.4.6. Unmittelbar vor Arbeitsbeginn hat jeder Werktätige dievon ihm zu benutzenden Fallschutzmittel einer Sichtkontrollezu unterziehen. Schadhafte Fallschutzmittel dürfen nicht ein­gesetzt werden und sind der Aussonderung zuzuführen.

2.5. Brandschutz

2.5.1. Auf Flächen mit leicht brennbaren Stoffen, wie z. B.trockenen Gräsern, und in Wäldern oder in deren Nähe ist dasRauchen nur auf Raucherinseln gestattet.

2.5.2. Vor Beginn von Arbeiten, mit denen eine erhöhte Brandge­fahr verbunden ist, hat der zuständige Leiter die erforderli­chen brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen, wie Bereit­stellung von Löschgeräten, Löschwasser, Entfernung brennbarer'Flüssigkeiten und Gegenstände von der Arbeitsstelle, festzule­gen. Das gilt insbesondere für Schweiß-, Schneid- und Lötarbei­ten.

2.5.3. Bei Schweiß- und Schneidarbeiten auf Masten oder Gerüstendürfen sich die Gasflaschen nicht unmittelbar unter dem Arbeits­platz befinden. Die Schläuche der Schweißgeräte sind vom Zug zuentlasten.

2.5.4. Nach dem Schweißen, Schneiden oder Löten hat der mit die­sen Arbeiten beauftragte Werktätige vor dem Verlassen der Ar­beitsstelle zu prüfen, ob durch die Arbeiten keine Brandnesterentstanden sind und keine gefahrbringende Erwärmung mehr vor­handen ist.

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2.5.5. Die unmittelbare Umgebung von Arbeitsmaschinen mit Ver­brennungsmotoren, deren Auspuffanlage keine Funkenschutzein­richtung (Auspuffzyklon) besitzt, ist nach Beendigung der Ar­beiten auf Brandnester zu kontrollieren.

2.5.6. Verbrennungsmotoren dürfen nicht mit leicht brennbarenFlüssigkeiten gereinigt werden.

2.5.7. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in nicht brennbaren,bruchsicheren, dichtschließenden und gekennzeichneten Behälternaufbewahrt und transportiert werden. Bei Einrichtung von Lager­räumen sind die "Technischen Grundsätze" zur ABAO 850/1 zu be­achten.

2.5.8. Bei Arbeiten mit feuer- und explosionsgefährlichen Lö­sungsmitteln ist Rauchen und Umgang mit offenem Feuer verboten.

2.5.9. Elektrische oder gasbeheizte Geräte, z. B. Kocher undKochplatten,dürfen nur betrieben werden, wenn diese auf nichtbrennbaren Unterlagen so gestellt werden, daß auch durch Wärme­strahlung kein Brand entstehen kann.

2.5.10. Nach Beendigung der Arbeiten und vor dem Verlassen vonBau- und Wohnwagen sind alle elektrotechnischen Geräte auszu­schalten. Nicht ortsfest angeschlossene elektrotechnische Be­triebsmittel sind durch Herausziehen des Netzsteckers aus derSteckdose spannungs los zu machen. Ausgenommen hiervon sindelektrotechnische Betriebsmittel, die von einem Hauptschalterausgeschaltet werden. Für elektrotechnische Geräte, deren Be­trieb auch nach Beendigung der Arbeiten notwendig ist, z. B.Kühlschränke, hat der zuständige Leiter besondere Sicherheits­maßnahmen festzulegen.

2.5.11. Bei ofenbeheizten Bau- und Wohnwagen ist nach Beendigungder Arbeiten das Feuer aus dem Ofen zu entfernen, Glutrestesind auszulöschen, die Asche ist zu vergraben oder so zu lagern,daß keine Brandgefahr besteht.

2.5.12. Bei gasbeh~iztenBau7 und Wohnwagen ist ein Werktätigerals Beauftragter fur das Bedlenen der Anlage einzusetzen.

2.6. Technisch-technologische Voraussetzungen

2.6.1. Müssen schwere Gegenstände, wie Konstruktionsteile vonStahlgittermasten, von Hand getragen werden, sind die Maximal­werte nach Tabelle 2 für die zu tragenden oder zu hebendenLasten zu beachten.

I

l

2.6.2. Für den Umgang mit Chemikalien, z. B. HolzschutzmittelFarben, Lösungsmittel, Unkrautbekämpfungsmittel, sind die spe:ziellen Hinweise der Hersteller zu beachten.

2.6.3. Die benötigten Arbeitsmittel, z. B. Fahrzeuge, Mechani­sierungsgeräte, Werkzeuge, Arbeitsbühnen und Seilwagen, müssensich in einem technisch einwandfreien und arbeitssicheren Zu­stand befinden. Soweit erforderlich, ist die Einhaltung spezi­eller Forderungen nachzuweisen,- z. B. Verkehrstauglichkeit,~ragfähigkeit und Isoliervermögen.

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Tabelle 2

maximal zulässige Lasten in kg

Werktätige bei 1) bei fortgesetzterEinzelleistung Wiederholungmännlich weiblich männlich weiblich

bis zum vollendeten 15 10 5 516. Jahrvom 17. bis zum 25 20 12 8vollendeten 18. Jahrüber 18. Jahr 50 25 25 10

2.6.4. Die benötigten Arbeitsmittel müssen den an der Arbeits­stelle zu erwartenden Beanspruchungen entsprechend ausgewähltwerden.

2.6.5. Für die beim Arbeiten unter Spannung zu verwendenden Ar­beitsmittel gilt TGL 30500/03.

2.6.6. Veränderungen an Arbeitsmitteln, z. B. Schlüsselverlänge­rungen, sind nur in dem vom Hersteller zugelassenen Umfang undin der vorgeschriebenen Weise gestattet. Eine zweckentfremdeteVerwendung von Arbeitsmitteln ist unzulässig.

2.6.7. Einsatz von Hebezeugen nach TGL 30350/11 bis /15

2.6.8. Einsatz von Lastaufnahmemitteln nach ASAO 918

2.6.9. Für die Verwendung von Stahlseilen sind die Sicherheits­faktoren nach Tabelle 3 einzuhalten. Die Sicherheitsfaktoren be­ziehen sich auf die auftretenden Zugkräfte.

2.6.10. Alle für die durchzuführenden Arbeiten benötigten Ar­beitsmittel sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn einer Sichtkon­trolle zu unterziehen. Schadhafte oder den Anforderungen nichtentsprechende Arbeitsmittel dürfen nicht eingesetzt werden undsind instandzusetzen oder auszusondern.

2.7. Meteorologische Voraussetzungen

2.7.1. Bei starkem Nebel, Hagel, Schneetreiben, Dunkelheit, beiEisbildung an Konstruktionsteilen und bei Windgeschwindigkeitenab 11 m/s Spitzengeschwindigkeit sind die Mastmontage, Seilzug­arbeiten und alle Arbeiten auf Masten nicht gestattet.Im Störungsfall dürfen diese Arbeiten durchgeführt werden, wenndurch den zuständigen verantwortlichen Leiter besondere Sicher­heitsmaßnahmen getroffen werden, z. B. Einsatz von Scheinwerfern,besonderen Fallschutzmitteln.

1) im Durchschnitt 2 x stündlich je Schicht

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Tabelle 3

Art der durchzuführenden ArbeitenSicher­heits­faktor

Mastmontageam Erdboden

Aufrichtenvon Masten

Stocken vonMasten

VerankerungderAbspannmaste

Stahlseil zum Verankern aufgerichteterSeitenwände

mit Stellschere

StockbaumankerStockflaschenseilBaumflaschenseilAbhalteseil beim Ziehen von Schüssen,Wänden und QuerträgernAufzugseil zum Einbauen von Diagonal­kreuzen zwischen aufgerichtetenSeitenwänden

Zusatzanker als Baumanker

Stahlseile zum Verankern der Querträgerund der Erdseilstütze oder Obergurte beiHorizontalmasten, zusätzliche Veranke­rung der Mastschäfte oder Maste beiMinusgraden

Anschlagseile der Verankerungspunkte amErdboden

3,5

4,5

6,0

4,5

6,0

4,5

3,0

4,5

Verankerung der Seilzuggeräte

Stahlseile zum Aufziehen der Trag- undAbspannketten

Stahlseile als Vorseil zum Ausziehen derErd- und Leitersei~e

Stahlseile zum Abfangen der Leiterseileam Schlußbund während der Schlußbund­montage

3,5

4,5

3,0

3,5

Seilmontage Anschlagseile am Seilträger

Anschlagseile zum Verankern der Erd- undLeiterseile am Erdboden bei FeldteilungStahlseile zum Regulieren der Erd- undLeiterseile

Stahlseile zur Sicherung der Montagear­beiten, wie Montagen an Abstandstegenfür den Fall des Bruches eines Isolatorsbei Einfach-Tragketten

3,0

4,5

6,0

6,0

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TGL 200-0614/50 Seite 9

2.7.2. Bei herannahendem Gewitter und während des Gewitters sinddie Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen zu unterbrechen. DieWerktätigen haben die Maststandorte und mit den Masten elektrischleitend verbundene Arbeitsmittel, z. B. Seilzuggeräte, zu ver­lassen.

2.7.3. Für die meteorologischen Kriterien beim Arbeiten an unterSpannung stehenden Anlageteilen gilt TGL 30500/02.

2.8. Festlegen von Verantwortlichen und Beauftragten

2.8.1. Vor Beginn von Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen hatder zuständige Leiter den Werktätigen, der für die Leitung derArbeiten verantwortlich ist, und, soweit erforderlich, den oderdie Werktätigen, die für die Tätigkeiten der lfd. Nr. 3, 5 und8 von Tabelle 1 einzusetzen sind, zu benennen.

2.8.2. Vor Beginn von Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen hatder mit der Leitung der Arbeiten beauftragte Werktätige die ander Arbeit beteiligten Werktätigen und deren Aufgabenbereiche,z. B. Bedienung von Mechanisierungsgeräten, Besteigen von Masten,zu benennen. Gegebenenfalls sind Arbeitsgruppen einzuteilen undWerktätige mit der Leitung dieser Arbeitsgruppen zu beauftragen.

2.8.3. Vor Beginn von Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen hatder Verantwortliche für die Freigabe der Arbeitsstelle festzule­gen und bekanntzugeben, wer an der Arbeitsstelle die Maßnahmenzum Freigabebereitmachen durchzuführen hat.

2.8.4. Die vorgenannten Verantwortlichkeiten und/oder Aufgaben­bereiche dürfen gleichzeitig von einem Werktätigen wahrgenommenwerden, ausgenommen des Verantwortlichen für das Durchführen derArbeiten und des Aufsichtführenden an der Arbeitsstelle nachTGL 200-0619/01.

2.8.5. Muß ein mit der Wahrnehmung von Verantwortlichkeitenund/oder Aufgabenbereichen beauftragter Werktätiger während derDurchführung der Arbeiten die Arbeitsstelle verlassen, so istein Vertreter einzusetzen und allen an der Arbeit beteiligtenWerktätigen bekanntzugeben. Der Vertreter muß die persönlichenVoraussetzungen nach Tabelle 1 erfüllen.

2.8.6. Die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und Aufgabenbe­reichen und deren Wahrnehmung durch beauftragte Werktätige ent­bindet die übrigen an der Arbeit beteiligten Werktätigen nichtvon der persönlichen Kontrolle der Einhaltung der Forderungendes Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.

2.8.7. Bei unmittelbaren Gefahren für das Leben oder die Gesund­heit von Menschen, bei Gefahren für bedeutende Sachwerte oderbei Gefahren, durch die die lebenswichtige Versorgung der Bev< l­kerung erheblich beeinträchtigt ist (Gemeingefahr nach § 192Strafgesetzbuch), hat jeder die Pflicht, die gefährdeten Menschensofort zu warnen, den zunächst erreichbaren Verantwortlichen/Be­auftragten unverzüglich zu verständigen und erste Sicherungsmaß­nahmen, wie Kenntlichmachung und Absichern der Gefahrenstelle,zu ergreifen.Die Arbeit ist einzustellen, wenn das Leben von Werktätigen tll­mittelbar gefährdet ist oder wenn die unmittelbare Gefahr eintrerheblichen Gesundheitsschädigung besteht.

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2.9. Arbeitsauftrag

2.9.1. Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen dürfen nur durchge­führt werden, wenn der zuständige Leiter oder der mit der Lei­tung der Arbeiten beauftragte Werktätige dafür einen Arbeitsauf­trag erteilt hat.

2.9.2. Ein Arbeitsauftrag darf nur erteilt werden, wenn die Vor­aussetzungen nach 2.1. bis 2.8. erfüllt sind.

2.9.3. Der Arbeitsauftrag hat mindestens Festlegungen zu enthal­ten über- den Umfang der durchzuführenden Arbeiten,- die Technologie der durchzuführenden Arbeiten,- die durchzuführenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen.

2.9.4. Der Arbeitsauftrag darf schriftlich und/oder mündlicherteilt werden. Für das Arbeiten an unter Spannung stehenden An­lageteilen ist nach TGL 30500/02 die Schriftform anzuwenden.

2.10. Unterweisen

2.10.1. Beim Unterweisen sind den Werktätigen die grundlegendenKenntnisse zu vermitteln oder in Erinnerung zu rufen, die fürdie Gesamtdauer der vorgesehenen Arbeiten, unabhängig von denörtlichen Gegebenheiten an der Arbeitsstelle und dem jeweiligenSchaltzustand der Starkstrom-Freileitung, von Bedeutung sind.

2.10.2. Das Unterweisen ist in folgenden Fällen erforderlich:

- die vorgesehenen Arbeiten erfordern den Einsatz unterwiesenerWerktätiger nach ABAO 900/1,

- die vorgesehenen Arbeiten werden nach neuen, bisher wenig odernicht praktizierten Technologien durchgeführt,

- die vorgesehenen Arbeiten erfordern neue, bisher wenig odernicht praktizierte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen.

2.10.3. Die Unterweisung ist vom zuständigen Leiter und/odervon dem mit der Leitung der Arbeiten beauftragten Werktätigendurchzuführen. Sie ist aktenkundig zu machen.

2.11. Schutz vor Gefahren durch elektrischen Strom

2.11.1. Bei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen, wobei dieseoder Teile von ihnen unter Spannung stehen, gilt TGL 200-0619/01.

2.11.2. Ergänzend zu TGL 200-0619/01 gilt für Starkstrom-Frei­leitungen mit Nennspannungen von 110 bis 380 kV:Arbeiten in der Nähe von 110 bis 380 kV Stromkreisen sind auchunter der Bedingung zulässig, daß- der betreffende Stromkreis freimeldebereit gemacht wurde und- die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle festgestellt wurde

und

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- bei den Arbeiten Abstände zum freimeldebereitgemachten strom­kreis gehalten werden, die größer sind als die Mindestabständefür Luftstrecken nach TGL 200-0601/04 und

- die schriftliche Genehmigung zum Arbeiten in der Nähe freige­meldeter Stromkreise vorliegt.

Eine schriftliche Freigabe für das Arbeiten nach TGL 200-0619/04ist nicht erforderlich.

2.11.3. Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlageteilenvon Starkstrom-Freileitungen gilt TGL 30500/02.

2.12. Festlegen von ArbeitsgrenzenAn Arbeitsstellen sind Arbeitsgrenzen festzulegen.

2.12.1. Begrenzung der ArbeitsflächeRechtwinklig zur Trasse ist eine Arbeitsstelle zu begrenzendurch- zwei Grenzmaste oder- einen Grenzmast und einen Endpunkt der Starkstrom-Freileitung,

z. B. Hausanschluß, Station, Portal einer Schaltanlage, oder- zwei Endpunkte der Starkstrom-Freileitung.Die benannten Grenzmaste oder Endpunkte der Starkstrom-Freilei­tung gehören zur festgelegten Arbeitsstelle.Parallel zur Trasse ist eine Begrenzung der Arbeitsstelle grund­sätzltch nicht erforderlich. Ist es in speziellen Fällen erfor­derlich, so sollen die Arbeitsgrenzen mit markanten Begrenzungs­linien, z. B. Trassenachse, Mastwand oder äußere Begrenzungsliniedes Freileitungsbereiches nach TGL 30490, zusammenfallen.

2.12.2. Begrenzung der Arbeitshöhe

Die Begrenzung der Arbeitshöhe soll erfolgen durch- untere Grenze des Gefahrenbereiches nach TGL 30490 oder- markante Konstruktionspunkte, z. B. stoß zwischen zwei

Mastschüssen, Querträgeruntergurt.Bei Arbeiten an Starkstrom-Freileitungen, wobei diese oder Teilevon ihnen nicht unter Spannung stehen und nicht durch Schalt­handlungen unter Spannung gesetzt werden können, ist eine Begren­zung der Arbeitshöhe nicht erforderlich.

2.13. Kennzeichnen und Absperren

2.13.1. Kennzeichnen von Arbeitsgrenzen

Ein besonderes Kennzeichnen der nach 2.12. festgelegten Arbeits­grenzen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Muß in Ausnahme­fällen mangels ausreichender Unterscheidungsmerkmale, z. B.

Mastsignierung unvollständig oder nicht vorhanden,- Stromkreiskennzeichnung unvollständig oder nicht vorhanden,- Anhaltspunkte im Gelände als Kennzeichnung nicht aussagekräf-

tig genug,

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- Konstruktionsmerkmale des Mastes als Kennzeichnung nichtaussagekräftig genug,

mit gefahrbringenden Überschreitungen von Arbeitsgrenzen odermit dem Verwechseln von Arbeitsstellen oder Arbeitsplätzen ge­rechnet werden, ist mit geeigneten Hilfsmitteln, z. B. proviso­rischeMastsignierung mittels Ölkreide oder roten Fahnen, vorArbeitsbeginn ein zusätzliches Kennzeichnen durchzuführen.

2.13.2. Kennzeichnen und Absperren von KreuzungenDas Kennzeichnen und Absperren von Kreuzungen ist erforderlich,wenn anders der Schutz der an der Starkstrom-Freileitung arbei­tenden Werktätigen gegenüber Gefahren, die durch Straßenverkehr,Bahnbetrieb und Schiffahrt verursacht werden können, und umge­kehrt der Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch Ar­beiten an der Starkstrom-Freileitung, z. B. durch abgelasseneSeile, nicht gewährleistet werden kann. Die zu verwendendenHilfsmittel und der Umfang der Maßnahmen sind in Abstimmung mitden zuständigen Stellen festzulegen.

2.13.3. Kennzeichnen und Absperren von BaugrubenOffene Baugruben in Ortslagen und in einer Entfernung bis zu20 m von Autobahnen, befestigten Straßen und Fahrwegen sind all­seitig abzusperren und als Gefahrenstelle zu kennzeichnen. VorEintritt der Dunkelheit und bei Nebel sind die Absperrungeninnerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes durch rotes Licht zumarkieren.

2.13.4. Kennzeichnen und Absperren besonderer GefahrenstellenBesondere Gefahrenstellen, z. B. gerissene und herabhängendeLeiterseile, MunitionsfundsteIlen u. ä., sind durch Warnschildernach TGL 30817, rote Fahnen, Leinen oder andere geeignete Hilfs­mittel zu kennzeichnen und abzusperren.

2.13.5. Kennzeichnen ungenügender Standsicherheit von MastenBei Kontrollen festgestellte nicht standsichere Maste sind ineiner Höhe von ca. 1,5 m über EOK durch einen roten Farbring zukennzeichnen.

2.13.6. SicherungspostenMuß infolge besonderer Bedingungen an der Arbeitsstelle derSchutz vor Gefahren mittels Kennzeichnen und Absperren als nichtausreichend angesehen werden oder ist ein Absperren nicht mög­lich, sind Werktätige als Sicherungsposten einzusetzen.

2.13.7. Festlegen der Kennzeichnungs- und AbsperrmaßnahmenVerantwortlich für das Kennzeichnen und Absperren ist der mitder Leitung der Arbeiten beauftragte Werktätige. Er hat die er­forderlichen Maßnahmen festzulegen. Er kann andere an der Arbeitbeteiligte Werktätige mit dem DurchfUhren der Kennzeichnungs­und Absperrmaßnahmen beauftragen.

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2.14. Einweisen

2.14.1. Beim Einweisen sind den Werktätigen die arbeitsstellen­und arbeitsplatzspezifischen Besonderheiten der durchzuführendenArbeiten zu erläutern. Das betrifft insbesondere die Bekanntgabe

- der festgelegten Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche,- der festgelegten Arbeitsgrenzen,- des Schaltzustandes der Starkstrom-Freileitung,- der durchgeführten Maßnahmen zum Herstellen und Sichern des

spannungsfreien Zustandes und- der durchgeführten Kennzeichnungs- und Absperrmaßnahmen.

2.14.2. Das Einweisen hat vor Beginn der Arbeiten an der Arbeits­stelle und darüber hi~aus bei jeder wesentlichen Änderung an derArbeitsstelle, z. B. Anderung des Schaltzustandes der Starkstrom­Freileitung mit Auswirkungen auf die Sicherheitsmaßnahmen, zuerfolgen.

2.14.3. Verantwortlich für das Einweisen ist der mit der Leitungder Arbeiten beauftragte Werktätige. Mit dem Durchführen derEinweisung darf er, je nach der Art der vorgesehenen Arbeitenund der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, folgende Werktätigebeauftragen:- den Verantwortlichen für die Freigabe der Arbeitsstelle,- den Verantwortlichen für das Genehmigen der Arbeiten in der

Nähe freigemeldeter Stromkreise,- den Verantwortlichen für das Arbeiten an unter Spannung stehen­

den Anlageteilen,- den Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten,- den Aufsichtführenden an der Arbeitsstelle.

3. Gründungsarbeiten

Für Gründungsarbeiten gilt zusätzlich zu TGL 11482/08:

3.1. Bohrungen sowie das Eintreiben von Pfählen, Sonden undDornen dürfen ohne Erlaubnisschein ausgeführt werden, wenn_ das Vorschachten bis zum gewachsenen Untergrund oder bis zur

möglichen Verlegungstiefe von Leitungen von Hand und wie beiSchürfgrabungen erfolgt oder

_ diese Erdarbeiten außerhalb geschlossener Bebauungsgebiete undöffentlicher Verkehrsanlagen erfolgen, das Vorhandensein nicht­metalIischer Leitungen ausgeschlossen werden kann und im Um­kreis von 5 m keine metallischen Leitungen mit einem geeignetenhandelsüblichen Leitungssuchgerät festzustellen sind.

Das Auswechseln von Leitungsmasten und ihrer Verstärkungsmitteldarf ohne Erlaubnisschein ausgeführt werden, wenn die Abweichungdes Standortes für den neuen Mast nicht mehr als 1 m in Linien­richtung der Freileitung beträgt.

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Seite 14 TGL 200-0614/50

3.2. Ist zur Abwendung vcn Gefahren für Leben und Gesundheit derBürger sowie zur Beseitigung von Havarien mit schweren Folgenfür die Volkswirtschaft die sofortige Durchführung von Erdarbei­ten erforderlich, dürfen diese ohne Vorliegen eines Erlaubnis­scheines unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführtwerden:

3.2.1. Ein fachkundiger Vertreter des für die Beseitigung desSchadens zuständigen Rechtsträgers hat ständig die Aufsicht zuführen.

3.2.2. Vor Aufnahme der Erdarbeiten sind die erforderlichen Si­cherungsmaßnahmen vor Ort durch den Verantwortlichen für die Erd­arbeiten eindeutig festzulegen und die eingesetzten Werktätigennachweisbar über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu belehren.

3.2.3. Der Rechtsträger, der für die Beseitigung des Schadensverantwortlich ist, hat unverzüglich die Rechtsträger, deren Lei­tungen freigelegt oder beeinträchtigt werden können, über dieErdarbeiten zu informieren. Für Arbeiten an oder auf öffentlichenStraßen sind die zuständigen Dienststellen der Deutschen Volks­polizei sowie die zuständigen Straßenverwaltungen zu verständi­gen.

3.3. Baugruben sind bei folgenden Schachttiefen in Abhängigkeitvon der Erdstoffart und Erdstoffstruktur abzuböschen oder aus­zusteifen:

3.3.1. Ab 1,25 m Tiefe bei leichten Erdstoffen, wie Mutterboden,lockerer Sand oder Kiessand (Gewinnungsklasse 2)

3.3.2. Ab 1,80 m Tiefe bei mittleren Erdstoffen, wie Lehm,festem Ton, grobem Kies, festgelagertem Sand oder leichtern Merkel(Gewinnungsklasse 3 und 4)

J.3.3. Ab 2,00 m Tiefe bei festen Erdstoffen, wie schwerem Lehm,festem Lehm, festem MerkeI, schieferartigem Fels oder Steinge­schiebe (Gewinnungsklasse 5 und 6)

3.3.4. Der maximale Böschungswinkel muß bei Erdstoffen nach3.3.1. 45 0 , nach 3.3.2. 500 und nach 3.3.3. 700 betragen.

3.4. Bei mechanisiertem Aushub bis zu einer Tiefe von 2,5 m kannauf eine Abböschung oder Aussteifung verzichtet werden, wenn dieBaugrube nicht betreten wird.Die Baugrube für Gründungen für Starkstrom-Freileitungen darfzum Einebnen der Grubensohle und zum Verdichten von Beton oderSchüttgut kurzzeitig betreten werden, wenn

- die Baugrube gegen zusätzliche Belastung durch Fahrzeuge,Geräte und dergleichen mit sichtbarer Abgrenzung, die sichrr-indestens 0,6 m vom Rand der Baugrube befindet, geschütztist und

- vor jedem Betreten die Baugrubenwände augenscheinlich vornVerantwortlichen kontrolliert werden, wobei Witterungseinflüsse,wie Regen und Frost, besonders zu beachten sind und

_ beim Betreten der Baugrube der Werktätige durch ein Seil gesi­chert und durch eine zweite Person beobachtet wird.

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TGL 200-0614/50 Seite 15

B~i Baugruben tiefer als 1,80 m gelten die Festlegungen als er­fullt, wenn eine Teilabböschung nach den Bildern 1 und 2 er­folgte.

~~m ~~m

Bild 2für 6ewinnungsklasse 5 und. 5

die entstehendenBermen dürfen nichtbelastet werden

Bild 1für 6ewinnungsJrlasse .3 und If

"7-r~"""'~-- - - - - -,,I

Vor dem Betreten der Baugrube sind die Erdwände durch den Ver­antwortlichen an der Arbeitsstelle auf Standsicherheit zu prü­fen. Dies gilt besonders nach Arbeitsunterbrechungen, Regenfäl­len, Schnee- und Frostperioden.

3.5. Werden Gründungsarbeiten in ausgefülltem Boden ausgeführtoder sind Bodenerschütterungen durch Straßen- oder Schienenver­kehr, Ramm- oder Sprengarbeiten zu erwarten, müssen Baugrubenbereits bei 1,0 m Tiefe ausgesteift oder abgeböscht werden.

4. Montage, Stellen und Stocken von Masten

4.1. Bei allen Arbeiten an und mit Konstruktionsteilen, wie dasAustragen von Hand, und bei Arbeiten an und mit Stahlseilensind Schutzhandschuhe zu tragen.

4.2. lIlastmontage

4.2.1. Ablagerungen der Konstruktionsteile haben so zu erfolgen,daß bei Entnahme einzelner Teile andere Teile nicht nachrutschenoder abgleiten können.

4.2.2. Das Abschlagen von Schrauben und Muttern sowie das Ent­fernen von Bolzen und Dornen hat so zu erfolgen, daß die Werk­tätigen nicht durch herabfallende oder abspringende Teile ge­fährdet werden.

4.2.3. Das Aufrichten vormontierter Mastschaftwände ist mitAutodrehkran oder Stellschere mit entsprechenden Stahlseilenund Verbindungsmitteln vorzunehmen. Während des Aufrichtensdarf sich niemand im Fallbereich der Mastschaftwand aufhalten.Unmittelbar nach dem Aufrichten sind die Wände mit Stahlseilenallseitig zu verankern. Die Befestigung von Ankerseilen an Fun­damenten und Konstruktionsteilen darf nur dann erfolgen, wennderen Standsicherheit der Beanspruchung entspricht. Das An­schlagen von Ankerseilen an Bahnschienen ist verboten.

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Seite 16 TGL 200-0614/50

4.2.4. Beim Einsatz von Kleinhebezeugen, wie Winden und Heber,ist darauf zu achten, daß die anzuhebenden Konstruktionsteilenicht von der Auflage abrutschen. Die Kleinhebezeuge sind gegenWeggleiten und Eindrücken in den Erdstoff zu sichern.

4.3. Stellen von Stahlbetonmasten

4.3.1. Beim Stellen von Stahlbetonmasten mit Hebezeugen ist derMast oberhalb des Schwerpunktes rutschsicher anzuschlagen. FUrdie für den Stellvorgang erforderliche Zeichengebung giltTGL 30350/15. Die Maste sind durch ausreichende Verankerungen,Verkeilungen bei Hülsenfundamenten oder andere gut geeigneteMaßnahmen so lange im Lot zuhalten und gegen Umfallen zusichern, bis deren Standsicherheit gewährleistet ist.

4.3.2. Beim Stellen von Stahlbetonmasten mit Stellschere ist,um eine unkontrollierte Lageveränderung während des Stellvor­ganges auszuschließen, die Führung durch zwei Rückanker erfor­derlich. Bei Versagen der Aufzugsvorrichtung darf der Mast seineLage nicht verändern. Die Sicherung der aufgestellten Maste hatnach 4.3.1. zu erfolgen.

4.4. Stellen von HolzmastenDas Aufstellen mit Hebezeugen hat nach 4.3.1. zu erfolgen. Fürdas Aufstellen mit Folgenstangen gilt TGL 190-614/29.

4.5. stellen von Stahlgittermasten

4.5.1. Während des Stellvorganges mittels Stellschere habensich alle Werktätigen außerhalb des Fallbereiches, der das1,5fache der Mastlänge beträgt, aufzuhalten.

4.5.2. Nach Beendigung des Stellvorganges mit Stellschere dür­fen sich nur diejenigen Werktätigen am Mast aufhalten, die mitder Verschraubung am Kippstoß beauftragt sind.

4.5.3. Zum Lösen der beim Stellvorgang benötigten Stahlseiledarf der Mast erst bestiegen werden, wenn alle vier Eckstielefest mit der Fußkonstruktion verschraubt sind.

4.6. stocken von Masten

4.6.1. Das Stellen des Stockbaumes darf nur mit Stellschere undentsprechendem Zugmittel, z. B. Kettentraktor oder Spillwinde,durchgeführt werden.

4.6.2. Zum Einführen und konstruktiven Verbinden der Konstruk­tionsteile darf der Mast erst bestiegen werden, wenn das jewei­lige Konstruktionsteil senkrecht über dem stoß in einem Abstandvon 30 cm hängt. Die Montagearbeiten an der jeweiligen Stoßstelledürfen erst begonnen werden, wenn die Monteure einen sicherenStand haben und ordnungsgemäß gegen Absturz gesichert sind.

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TGL 200-0614/50 Seite 17

4.6.3. Beim Hochfahren des Stockbaumes zur nächsten MontagesteIlesind alle Ankerseile gleichmäßig nachzulassen, um ein Wegkippendes Stockbaumes zu vermeiden. Als Zusatzsicherung ist um denoberen Eckstiel und den Stockbaum ein Sicherungsseil zu legen.

4.6.4. Ein Schwenken des Stockbaumes unter Last ist verboten.

4.6.5. Sobald der Stockbaum sich in Arbeitsstellung befindet,sind die Ankerwinden durch Einlegen der Sperren zu sichern.

4.6.6. Beim Verlassen der Baustelle sind zusätzliche Sicherungen,z. B. durch Setzen von Backzahnklemmen, zur Vermeidung des Lö­sens der Sicherungen durch Unbefugte anzubringen.

5. Besteigen von Masten

5.1. Stahlgittermaste sind über die arn Mast montierten Steig­hilfen zu besteigen. Bei kleinen Masten, bei denen die Diagonal­stäbe in kurzen Abständen übereinander angebracht sind, dürfendiese als Steighilfe benutzt werden.

5.2. Besteigen von Holzmasten nach TGL 190-614/30

5.3. Beim Besteigen von Holzmasten mit Steigeisen ist vor demSteigen das Halteseil oder der Haltegurt des Sicherheitsgurtesum den Mast zu legen.Das Laufen mit angeschnallten Steigeisen ist verboten.

5.4. Kleinwerkzeuge sind beim Steigvorgang in Werkzeugtaschenso unterzubringen und zu tragen, daß ein Herabfallen verhindertwird.Das Zuwerfen von Werkzeugen und Material ist verboten.

6. Seilmontage

6.1. Abspannmaste müssen vor Beginn des Seilzuges verankertwerden. Dabei dürfen Konstruktionsteile nicht unzulässigen Be­lastungen unterliegen.

6.2. Zur wechselseitigen Nachrichtenübermittlung zwischen Seil­trommelplatz und Seilzugmittel sind eindeutige Signale festzu­legen, die vom Empfänger zu wiederholen sind. Die Signale müs­sen allen an der Arbeit Beteiligten bekannt sein. Der Einsatzvon Funksprechgeräten ist der Handzeichengebung vorzuziehen.

6.3. Die Benutzung von Leiter- oder Erdseilen zur Fernsprech­übertragung ist ohne TFH- oder TFE-Koppeleinrichtung nichtstatthaft.

6.4. Bei Arbeiten an oder über Gewässern, bei denen die Gefahrdes Ertrinkens besteht, müssen außer der Aufsichtsperson aus­reichende Rettungsmittel mit Bedienungskräften zur Verfügungstehen.

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Seite 18 TGL 200-0614/50

6.5. Wird eine bestehende Starkstrom-Freileitung, deren Frei­schaltung nicht möglich ist, unterkreuzt, sind nachTGL 200-0619/01 Maßnahmen zu treffen, die eine unzulässigeNäherung der zu ziehenden Seile an die unter Spannung stehen­den Leiterseile mit Sicherheit verhindern.

6.6. Zur Vermeidung von Verletzungen und Materialbeschädigungenmüssen Nägel, die aus den Seiltrommeln herausragen, gezogenoder umgeschlagen werden.

6.7. Während des Seilzuges dürfen sich vor dem Zugmittel derVor- und Leiterseile in Zugrichtung der Seile, vor der Seilzug­maschine und den Seiltrommeln und im Näherungsbereich von 5 mbeiderseits zu gezogenen Vor- und Leiterseilen keine Werktäti­gen aufhalten.

6.8. Beim Ausziehen von Vor- und Leiterseilen ist der Aufent­halt auf Querträgern verboten.

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6.9. Das Einklemmen von Erd- und Leiterseilen an Winkeltrag­masten hat grundsätzlich vom Außenwinkel her zu erfolgen.

6.10. Die Leiterseile von Leitungsabschnitten sind nach Beendi­gung des Seilzuges an ihren Enden und an nicht angeschlossenenStromschlaufen zu erden und kurzzuschließen.

6.11. Im Einflußbereich von bestehenden Starkstrom-Freileitun­gen, 100 m beiderseits der Leitung, mit Nennspannungen ~ 110 kVsind zur Ableitung kapazitiver Aufladungen die Seilzuggeräte,wie Seilzugmaschinen, Spillwinden, Achterbremsen, Seiltrommel­wagen und Seilrollen, zu erden.

6.12. Vor dem Schneiden von Leiterseilen sind diese mit Hilfs­seilen abzufangen und nach dem Schneiden langsam abzulassen.

7. Arbeiten auf Masten

7.1. Das Herabsteigen an Isolatorenketten ist verboten. Es sindLeitern und/oder Arbeitsbühnen einzusetzen.

7.2. Bei Arbeiten an Glaskappenisolatoren sind zusätzlich Ar­beitsschutzbrille und -handschuhe zu tragen.

7.3. Beim Aufziehen oder Ablassen von Lasten darf sich niemandunter der Last aufhalten. Erfolgt das Aufziehen oder Ablassenvon Hand, ist das Zugseil so schräg zu führen, daß keiner deram Montagevorgang Beteiligten unter der Last steht.

7.4. Isolatoren dürfen nicht abgeschlagen werden.

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TGL 200-0614/50 Seite 19

8. Einsatz von Leiterseilwagen

8.1. Leiterseilwagen dürfen nur an Starkstrom-Freileitungeneingesetzt werden, deren Armaturen und Leiterseile sich ineinem technisch einwandfreien Zustand befinden. Der Nennquer­schnitt der Seile bei Al/St-Seil muß mindestens 120/21 mm2 sein.Bei Aufhängung des Leiterseiles an Einfachtragketten sind diedas jeweilige Spannfeld begrenzenden Einfachtragketten zusätz­lich durch ein Anschlagseil nach TGL 17454 mit einem Mindest­durchmesser von 10 mm zu sichern.Der Leiterseilwagen muß so gestaltet sein, daß dem Benutzer einsicheres Arbeiten garantiert ist. Der Leiterseilwagen muß miteiner Bremsvorrichtung ausgerüstet sein.

8.2. Beim Befahren eines Spannfeldes mit Verbindungsstellen istvor diesen anzuhalten. Danach sind diese Stellen mit äußersterVorsicht zu überfahren.

Hinweise

Teilweiser Ersatz für ABAO 620 vom 13.9.1967"Starkstrom-Freileitungen" (GBI. Sonderdruck Nr. 563)

Änder~~gen gegenüber ABAO 620 (§ 1 bis § 10 und § 11 (5) bis§ 11 (10): Fachlich und redaktionell überarbeitet.

Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards und Vor­schriften Bezug genommen:TGL 11482/08; TGL 17454; TGL 30270/03; TGL 30350/11 bis /15;TGL 30490; TGL 30500/02 und /03; TGL 30817; TGL 30934;TGL 190-614/29 und /30; TGL 200-0601/04; TGL 200-0614/01;TGL 200-0619/01; TGL 200-0619/04; TGL 200-0619/06ASAO 334/2; ABAO 850/1; ABAO 900/1; ASAO 918

Gesundheits- und Arbeitsschutz;Brandschutz; Arbeits- und brand-

siehe TGL 30104schutzgerechtes VerhaltenSchweißen, Schneiden und

30270/01 bis /06ähnliche Verfahren siehe TGL

Gesundheits- und Arbeitsschutz;Schutzbrillen; siehe TGL 30922Allgemeine FestlegungenStarkstrom-Freileitungen; siehe TGL 190-614/28Stellen von Masten mit Hebezeugen

-; Demontage von Freileitungensiehe TGL 190-614/58bis 30 kV

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Seite 20 TGL 200-0614/50

Betreiben elektrotechnischer Anlagen;Vorbeugender Brandschutz undBrandbekämpfung-; Allgemeine Begriffe fürStarkstromanlagen

Gesetz über den Verkehr mit Giften- Giftgesetz - vom 7.4.1977

siehe TGL 200-0619/02

siehe TGL 200-0619/10

siehe GBI. I Nr. 10

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1. Änderungsblatt; TGL 200-0614/50 Seite 13

2.14. Einweisen2.14.1. Beim Einweisen sind den Werktätigen die arbeitsstellen­und arbeitsplatzspezifischen Besonderheiten der durchzuführendenArbeiten zu erläutern. Das betrifft insbesondere die Bekanntgabe- der festgelegten Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche,- der festgelegten Arbeitsgrenzen,- des Schaltzustandes der Starkstrom-Freileitung,- der durchgeführten Maßnahmen zum Herstellen und Sichern des

spannungsfreien Zustandes und- der durchgeführten Kennzeichnungs- und Absperrmaßnanmen.

2.14.2. Das Einweisen hat vor Beginn der Arbeiten an der Arbeits­stelle und darüber hinaus bei jeder wesentlichen Änderung an derArbeitsstelle, z. B. Änderung des Schal~zustandes der Starkstrom­Freileitung mit Auswirkungen auf die Sicherheit smaßnahmen , zu er-folgen. .

2.14.3. Verantwortlich für das Einweisen ist der mit der Leitungder Arbeiten beauftragte Werktätige. Mit dem Durchführen der Ein­weisung darf er, je nach Art der vorgesehenen Arbeiten und dererforderlichen Sicherheitgmaßnahmen, folgende Werktätige beauftra­gen:- den Verantwortlichen für die Freigabe der Arbeitsstelle,- den Verantwortlichen für das Genehmigen der Arbeiten in der

Nähe freigemeldeter Stromkreise,- den Verantwortlichen für das Arbeiten an unter Spannung stehen­

den Anlageteilen,- den Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten,- den Aufsichtführenden an der Arbeitsstelle.

).GründungsarbeitenFür Gründungsarbeiten gilt zusätzlich zu den Rechtsvorschriftenüber Erdarbeiten:3.1. Bohrungen sowie das Eintreiben von Pfählen, Sonden und Dornenund das Auswechseln von Leitungsmasten und ihrer Verstärkungsmit­tel dürfen ohne Erlaubnisschein ausgeführt werden, wenn- das Vorschachten bis zum gewachsenen Untergrund oder bis zur

möglichen.Verlegungstiefe von Leitungen von Hand und wie beiSchürfgrabungen erfolgt oder

- diese Erdarbeiten außerhalb geschlossener Bebauungsgebiete undöffentlicher Verkehrsanlagen erfolgen, das Vorhandensein nicht­metallischer Leitungen ausgeschlossen werden kann und im Umkreisvon 5 m keine metallischen Leitungen mit einem geeigneten han­delsüblichen Leitungssuchgerät festzustellen sind.

3.2. Ist zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit derBürger sowie zur Beseitigung von Havarien roit schweren Folgen fürdie Volkswirtschaft die sofortige Durchführung von Erdarbeiten er­forderlich, dürfen diese ohne Vorliegen eines ErlaubnisBcheinesunter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt werden: .3.2.1. Ein fachkundiger Vertreter des für die Beseitigung desSchadens zuständigen Rechtsträgers hat ständig die Aufsicht zufUhren.

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TGL 200-0614/50Ausß. 8.781. AnderungsblattVerbindlich ab 1.3.1983Bestätigt: 31.5.1982VEB Ingenieurbetrieb derEnergieversorgung, BerlinInhalt des 1. Änderungsblattes:Seite 1 und 13 bis 15Seite 13: in Abschnitt 3. Zitatvon TGL 11482/08 gestrichenAbschnitt 3.1. geändert·

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TGL 200-0614/50Aus~. 8.781. AnderungsblattVerbindlich ab 1.3.1983Bestätigt: 31.5.1982VEB Ingenieurbetrieb derEnergieversorgung, BerlinInhalt des 1. Änderungs­blattes:Seite 1 und 13 bis 15Seite 14: Abschnitte 3.3.4.und 3.4. geändertAbschnitte 3.5. bis 3.5.1.5.aufgenommen

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Seite 14 TGL 200-0614/50; 1. Änderungsblatt

3.2.2. Vor Aufnahme der Erdarbeiten sind die erforderlichen Si­cherungsmaßnahmen vor grt durch den Verantwortlichen für die Erd­arbeiten eindeutig festzulegen und die eingesetzten Werktätigennachweisbar über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu belehren.3.2.3. Der Rechtsträger, der für die Beseitigung des Schadensverantwortlich ist, hat unverzüglich die Rechtsträger, deren Lei­tungen ~reigelegt oder beeinträchtigt werden können, über dieErdarbeiten zu informieren. Für Arbeiten an oder auf öffentlichenstraßen sind die zuständigen Dienststellen der Deutschen Volks­polizei sowie die zuständigen Straßenverwaltungen zu verständigen.

3.3. Baugruben sind bei folgenden Schachttiefen in Abhängigkeitvon der Erdstoffart und der Erdstoffstruktur abzuböschen oderauszusteifen:3.3.1. Ab 1,25 m Tiefe bei leichten Erdstoffen, wie Mutterboden,lockerer Sand oder Kiessand (Gewinnungsklasse 2)

3.3.2. Ab 1,80 m Tiefe bei mittleren Erdstoffen, wie Lehm, festemTon, grobem Kies, fest gelagertem Sand oder leichtem Merkel(Gewinnungsklasse 3 und 4)3.3.3. Ab 2,00 m Tiefe bei festen Erdstoffen, wie schwerem Lehm,festem Lehm, festem MerkeI, schieferartigem Fels oder Stein­geschiebe (Gewinnungsklasse 5 und 6)3.3.4. Ab 5,00 m Tiefe bei standfestem Fels (Gewinnungsklasse> 6)

3.4. Werden Baugruben abgeböscht, dürfen fol'gende Böschungswinkelnicht überschritten werden:- Bei Erdstoffen nach 3.3.1. 45 0

,

- bei Erdstoffen nach 3.3.2. 60°,- bei Erdstoffen nach 3.3.3. 80°.

3.5,. Bei mechanisiertem Aushub gelten zusätzlich folgende Rege­lungen:3.5.1. Bei Aushubtiefen bis zu 2,50 m darf auf ein Abböschen oderAussteifen der Baugrubenwände verzichtet werden, wenn die Baugrubenicht betreten wird und die Forderung nach 3.5.1.1. eingehaltenist.Die Baugrube darf zum Einebnen der Grubensohle und zum. Verdichtenvon Beton oder Schüttgut kurzzeitig betreten werden, wenn die For­derungen nach 3.5.1.1. bis 3.5.1.7. eingehalten sind.3.5.1.1. Die Baugrubenwände sind gegen zusätzliche Belastung, z. B.durch Fahrzeuge und Geräte, 'mit sichtbarer Abgrenzung zu schützen.3.5.1.2. Um die Baugrube muß ein lastfreier Streifen von ~ 0,6 mBreite vorhanden sein.3.5.1.3. Das Erdaushubgerät muß vor dem Betreten der Baugrube min­destens 5,00 m vom Baugrubenrand zurückgefahren werden.3.5.1.4. Die Standsicherheit der Baugrubenwände ist vor dem Betre­ten der Baugrube durch den Verantwortlichen an der Arbeitsstättezu prüfen. Die Prüfung ist besonders nach ArbeitsunterbrechungenRegenfällen und Schnee- und Frostperioden zu wiederholen. '3.5.1.5. Ein weiterer Werktätiger muß während der Arbeiten aufder Gründungssohle die Baugrubenwände beobachten.

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1. Änderungsblatt; TGL 200-0614/50 Seite 15

305.1.6. Zwei gegenüberliegende Baugrubenwände sind ab einer Höhevon 1,25 m über der Baugrubensohle auszusteifen.3.5.1.7. Beim Betreten der Baugrube muß der Werktätige durch einSeil gesichert sein.

3.5.2. Baugruben dürfen ohne Einschränkung der Baugrubentiefe be­treten werden, wenn die Baugrubenwände nach Bild 1 oder Bild 2und nachfolgenden BedingQngen teilabgeböscht sind oder Abböschun­gen nach 3.4. bis Grubensohle ausgeführt werden.

Berme Berme

Bild 1für Gewinnungsklasse 3 und 4

Bild 2für Gewinnungsklasse 5 und 6

3.5.2.1. Bei Erdstoffen nach 3.3.2. ist nach Bild 1 teilabzubö-schen.3.5.2.2. Bei Erdstoffen nach 3.3.3. ist nach Bild 2 teilabzubö-schen.3.5.2.3. Die Forderungen nach 3.5.1.1. bis 3.5.1.5.' müssen erfülltsein.3.5.2.4. Die Berme ist von jeglicher Belastung freizuhalten.

3.6. Werden Gründungsarbeiten in aufgefülltem Erdstoff ausgeführtoder sind Bodenerschütterungen durch Straßen- oder Schienenver­kehr, Ramm- oder Sprengarbeiten zu erwarten, müssen Baugruben be­reits bei 1,00 m Tiefe ausgesteift oder abgeböscht werden.

4. Montage, Stellen und Stocken von Masten

4.1. Bei allen Arbeiten an und mit Konstruktionsteilen, wie dasAustragen von Hand, und bei Arbeiten an und mit Stahlseilen sindSchutzhandschuhe zu tragen.

4.2. Mastmontage4.2.1. Ablagerungen der Konstruktionsteile haben so zu erfolgen,daß bei Entnahme einzelner Teile andere Teile nicht nachrutschenoder abgleiten können.4.2.2. Das-Abschlagen von Schrauben und Muttern sowie das Entfer­nen von Bolzen und Dornen hat So zu erfolgen, daß die Werktätigennicht durch herabfallende oder abspringende Teile gefährdet werden.4,.2.3. Das Aufrichten vormontierter Mastschaftwände ist mit Auto­drehkran oder Stellschere mit entsprechenden Stahlseilen und Ver~

bindungsmitteln vorzunehmen. Während des Aufrichtens darf sichniemand im Fallbereich der Mastschaftwand aufhalten. Unmittelbarnach dem Aufrichten sind die Wände mitStahlseilen allseitig zuverankern. DiE Befestigung von Ankerseilen an Fundamenten und Kon­struktionsteilen darf nur dann erfolgen, wenn deren Standsicher­heit der Beanspruchung entspricht. Das Anschlagen von Ankerseilenan Bahnschienen ist verboten.

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TGL 200-0614/50Ausß. 8.781. AnderungsblattVerbindlich ab 1.3.1983Bestätigt: 31.5.1982VEB Ingenieurbetrieb derEnergieversorgung, BerlinInhalt des 1. ÄnderungsblattesSeite 1 und 13 bis 15Seite 15: Abschnitte 3.5.1.6.bis 3.5.2.4. aufgenommenAbschnitt 3.5. in 3.6. geändert

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TGL 200-0614/50Aus.f!,. 8.781. AnderungsblattVerbindlich ab 1.3.1983Bestätigt: 31.5.1982VEB Ingenieurbetrieb derEnergieversorgung, BerlinInhalt des 1. Änderungsblattes:Seite 1 und 13 bis 15Seite 1: 2. Titelergänzung gestrichen

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