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Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11 /4306 06.04.89 Sachgebiet 204 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes A. Zielsetzung Mit dem Artikelgesetz soll dem Urteil des Bundesverfassungsge- richts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf präzisiert in seinem Anwendungsbereich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von personenbezogenen In- formationen sowie ihre Verarbeitung innerhalb und außerhalb von Dateien. B. Lösung 1. Artikel 1: Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes Verstärkung der Zweckbindung bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien, Verstärkung der Rechte des Betroffenen, insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte, Löschungsrechte und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für automati- sierte Abrufverfahren, Ausweitung der Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für den Bun- desbeauftragten für den Datenschutz und seine Mitarbei- ter. 2. Artikel 2: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Schaffung einer allgemeinen Vorschrift über die Erhebung personenbezogener Informationen außerhalb von Dateien für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden,

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Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode

Drucksache 11 /4306 06.04.89

Sachgebiet 204

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes

A. Zielsetzung

Mit dem Artikelgesetz soll dem Urteil des Bundesverfassungsge-richts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung getragen werden.

Der Gesetzentwurf präzisiert in seinem Anwendungsbereich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von personenbezogenen In-formationen sowie ihre Verarbeitung innerhalb und außerhalb von Dateien.

B. Lösung

1. Artikel 1: Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes

— Verstärkung der Zweckbindung bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien,

— Verstärkung der Rechte des Betroffenen, insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte, Löschungsrechte und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch,

— Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für automati-sierte Abrufverfahren,

— Ausweitung der Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz,

— Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für den Bun-desbeauftragten für den Datenschutz und seine Mitarbei-ter.

2. Artikel 2: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

— Schaffung einer allgemeinen Vorschrift über die Erhebung personenbezogener Informationen außerhalb von Dateien für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden,

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— Verbot der unbefugten Offenbarung personenbezogener In-formationen sowie von Bet riebs- und Geschäftsgeheimnis-sen,

— Festlegung des Zweckbindungsgrundsatzes bei Verwen-dung und Übermittlung von personenbezogenen Informatio-nen,

— Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durch-brechung des Zweckbindungsprinzips,

— Vorschrift über die Auskunft an den Betroffenen,

— Vorschriften über die Berichtigung und Sperrung personen-bezogener Informationen.

3. Artikel 3: Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

— Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Errich-ten und Bereithalten gemeinsamer Datenbestände durch die Verfassungsschutzbehörden,

— Präzisierung der Befugnisvorschriften, insbesondere für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Informa-tionen im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes,

— Vorschriften über die Berichtigung und Löschung personen-bezogener Informationen,

— Schutzvorschriften für Minderjährige,

— Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht.

4. Artikel 4: MAD-Gesetz

— Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes,

— Besondere Datenschutzvorschriften.

5. Artikel 5: BND-Gesetz

— Festlegung von Aufgaben und Befugnissen des Bundes-nachrichtendienstes für seine informationserhebenden und -verarbeitenden Tätigkeiten, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben im Geltungsbereich des Gesetzes stattfinden müssen,

— Besondere Datenschutzvorschriften.

C. Alternativen

keine

D. Kosten

1. Artikel 1:

Außer der verschuldensunabhängigen Schadenshaftung (§ 7 Abs. 1) werden die sonstigen Regelungen des BDSG voraus

-

sichtlich keine Mehrbelastungen für den Bund mit sich bringen.

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Inwieweit die neu eingeführte Haftung zu Mehrkosten führen wird, läßt sich nicht abschätzen.

Das Gesetz kann für die Länder zu Mehrkosten führen, wenn die Kompetenzerweiterung der für den dritten Abschnitt zu-ständigen Aufsichtsbehörden eine Personalaufstockung not-wendig macht.

Das Entstehen sonstiger Mehrkosten ist im Bereich der Länder nicht erkennbar.

2. Artikel 2 bis 5:

keine

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Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler

121 (132) — 273 82 — Da 27/89 Bonn, den 6. April 1989

An den Präsidenten des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt.

Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Federführend ist der Bundesminister des Innern.

Der Bundesrat hat in seiner 597. Sitzung am 10. Februar 1989 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen.

Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Kohl

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Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-tes das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in Dateien (Bundesdatenschutzgesetz-BDSG)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§

Zweck und Anwendungsbereich des Geset

-

zes 1 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 2 Weitere Begriffsbestimmungen 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nut

-

zung 4 Datengeheimnis 5 Unabdingbare Rechte des Betroffenen 6 Schadensersatz 7 Technische und organisatorische Maßnahmen 8 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren . 9 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag 10

Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öf-fentlichen Stellen §§

Erster Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Anwendungsbereich 11 Datenspeicherung, -veränderung und -nut

-

zung 12 Datenübermittlung an öffentliche Stellen 13 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stel

-

len 14 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 15 Durchführung des Datenschutzes in der Bun

-

desverwaltung 16

Zweiter Unterabschnitt: Rechte des Betroffe-nen

Auskunft an den Betroffenen 17 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Da

-

ten 18 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Da

-

tenschutz 19

Dritter Unterabschnitt: Bundesbeauftragter für den Datenschutz

Bestellung 20 Rechtsstellung 21

Kontrolle durch den Bundesbeauftragten 22 Beanstandungen durch den Bundesbeauftrag-ten 23 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister 24

Dritter Abschnitt: Datenverarbeitung nichtöf-fentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen §§

Erster Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Anwendungsbereich 25 Datenspeicherung, -übermittlung und -nut-zung für eigene Zwecke 26 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung 27 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form 28 Meldepflichten 29

Zweiter Unterabschnitt: Rechte des Betroffe-nen

Benachrichtigung, Auskunft an den Betroffe-nen 30 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Da-ten 31

Dritter Unterabschnitt: Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde

Bestellung eines Beauftragten 32 Aufgaben des Beauftragten 33 Aufsichtsbehörde 34

Vierter Abschnitt: Sondervorschriften §§

Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsge-heimnis unterliegen 35 Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-ner Daten für die wissenschaftliche For-schung 36 Verarbeitung und Nutzung , personenbezoge-ner Daten durch die Medien 37 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstal-ten des Bundesrechts 38

Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften

Strafvorschriften 39 Bußgeldvorschriften 40 Berlin-Klausel 41 Anlage zu § 8 Satz 1

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ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen da-vor zu schützen, daß er durch die Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten in oder unmittelbar aus Dateien in seinem Persönlichkeits-recht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung perso-nenbezogener Daten und ihre Nutzung durch

1. öffentliche Stellen des Bundes,

2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Daten-schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie

a) Bundesrecht ausführen oder

b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

3. nicht-öffentliche Stellen.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten fol-gende Einschränkungen:

1. Für automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorüberge-hend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechni-schen Nutzung automatisch gelöscht werden, gel-ten nur die §§ 5 und 8.

2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personen-bezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten nur die §§ 5, 8, 35 und 36. Außerdem gelten für Dateien öffentlicher Stellen die §§ 12 und 16 Abs. 1. Werden im Einzelfall per-sonenbezogene Daten übermittelt, gelten für die-sen Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes un-eingeschränkt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für natürliche Personen, die personenbezogene Daten ausschließlich für p rivate Zwecke und zum persönlichen Gebrauch verarbeiten oder nutzen,

2. a) für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sowie die ihnen zugeordneten caritativen und erzieherischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

b) mit Ausnahme der §§ 7, 26, 27, 30 und 31 für die den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-ten zugeordneten caritativen und erzieheri-schen Einrichtungen des privaten Rechts.

(5) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheim-haltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vor-schriften beruhen, bleibt unberührt.

§2

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behör-den, die Organe der Rechtspflege und andere öffent-lich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behör-den, die Organe der Rechtspflege und andere öffent-lich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Lan-des, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juri-stischer Personen des öffentlichen Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des p rivaten Rechts von öffentli-chen Stellen des Bundes und der Länder gelten unge-achtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie für den Bereich des Bundesgebietes Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,

2. dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht oder

3. sie eine gemeinsame Willensbildung ihrer Mitglie-der bezwecken.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Län-der.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und ju-ristische Personen, Gesellschaften und andere Perso-nenvereinigungen des p rivaten Rechts, soweit sie nicht unter Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentli-chen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

§3

Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) in einer Datei.

(2) Eine Datei ist

1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewer-tet werden kann (automatisierte Datei) oder

2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung personen-bezogener Daten, die nach bestimmten Merkma-len geordnet, umgeordnet und ausgewertet wer-den kann (nicht-automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

(3) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Über-mitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Da-

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ten in oder aus einer Datei. Im einzelnen ist, ungeach-tet der dabei angewendeten Verfahren:

1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbe-wahren personenbezogener Daten auf einem Da-tenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,

2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespei-cherter personenbezogener Daten,

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten (Emp-fänger) in der Weise, daß

a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder

b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,

4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter perso-nenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbei-tung oder Nutzung einzuschränken,

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

(4) Nutzen ist jede Verwendung personenbezoge-ner Daten unmittelbar aus Dateien, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt.

(5)Anonymisieren ist das Verändern personenbezo-gener Daten dera rt , daß die Einzelangaben über per-sönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(6) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt.

(7) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Da-ten im Auftrag verarbeiten.

§4

Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen ein-geholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlan-gen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilli-gung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Um-stände eine andere Form angemessen ist. Soll die Ein-willigung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklä-

rung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung her-vorzuheben.

§5

Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Per-sonen ist untersagt, personenbezogene Daten unbe-fugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit hierauf zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§6

Unabdingbare Rechte des Betroffenen

(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 17, 30) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 18, 31) können nicht durch Rechtsgeschäft ausge-schlossen oder beschränkt werden.

(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsbe-rechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterlei-tung und die speichernde Stelle zu unterrichten. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Stellen können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem Fa ll richtet sich das weitere Verfahren nach § 17 Abs. 5.

§ 7 Schadensersatz

(1) Werden bei dem Bet rieb einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten unrichtig oder nach Überwindung automatisierter Si-cherungseinrichtungen Unbefugten zugänglich, ist die speichernde Stelle dem Be troffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die speichernde Stelle nachweist, daß die Unrichtigkeit oder das Zugänglichwerden nicht infolge der automatisierten Datenverarbeitung oder des Versagens automatisierter Sicherungseinrichtun-gen eingetreten ist.

(2) Bei einer schweren Verletzung der Persönlich-keit ist dem Be troffenen der Schaden, der nicht Ver-mögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. § 847 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 und Absatz 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag von 250 000 Deutsche Mark je Schadensereignis begrenzt.

(4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speiche-rungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

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(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamt-schuldner.

(6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Ge-setzbuches entsprechend anzuwenden.

(7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verant-wortlich ist, bleiben unberührt .

(8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

§8 Technische und organisatorische Maßnahmen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbei-ten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbe-sondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genann-ten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§9 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-rens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdi-gen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben, Geschäftszwecke oder Ziele der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässig-keit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzule-gen:

1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,

2. Datenempfänger,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach § 8 erforderliche technische und organisatori-sche Maßnahmen.

Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 11 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Daten-schutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Ab-satz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufver-fahren, bei denen die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ge-nannten Stellen beteiligt sind, bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle je

-

weils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-hörde.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezo-gener Daten zumindest durch geeignete Stichproben

-

verfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenste-hen.

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz ver-antwortlich. Die in §§ 6 und 7 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berück-sichtigung der Eignung der von ihm getroffenen tech-

nischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unter-auftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öf-fentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbe-hörde erteilt werden.

(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rah-men der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftragge-bers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftragge-ber unverzüglich darauf hinzuweisen.

(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5 und 8 nur die Vorschriften über die Datenschutzkon-trolle oder die Aufsicht und zwar für

1. a) öffentliche Stellen,

b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentli-chen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auf-traggeber eine öffentliche Stelle ist,

die §§ 16, 22 bis 24 oder die entsprechenden Vor-schriften der Datenschutzgesetze der Länder,

2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstlei-stungsunternehmen geschäftsmäßig verarbeiten, die §§ 29, 32 bis 34.

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ZWEITER ABSCHNITT

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

ERSTER UNTERABSCHNITT

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 11 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesge-setz geregelt ist, gelten die §§ 11 bis 15, 17, 18 und 22 Abs. 6 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-men oder

2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten han-delt.

(3) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrecht-liche Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt, gel-ten anstelle der §§. 12 bis 15, 17 und 18 der § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 30 und 31.

§ 12

Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen perso-nenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfül-lung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und, falls eine Erhebung vorausgegangen ist, es für die Zwecke er-folgt, für die die Daten erhoben worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für an-dere Zwecke ist nur zulässig, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,

2. der Betroffene eingewilligt hat,

3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-nen liegt und er in Kenntnis des anderen Zwecks einwilligen würde,

4. die Daten für den anderen Zweck aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunfts-pflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen,

5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,

6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-meinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden

Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-widrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erzie-hungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist oder

8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-tigung der Rechte einer anderen Person erforder-lich ist.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rech-nungsprüfung oder der Durchführung von Organisati-onsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die spei-chernde Stelle.

§ 13

Datenübermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-mittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und

2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 12 zulassen würden.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersu-chen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfül-lung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zulässig.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-schaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, so-fern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausrei-chende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

§ 14

Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-mittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich

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ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 12 zulassen würden, oder

2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und der Betroffene kein schutzwürdiges In-teresse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betrof-fenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unter-richtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermit-telnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zuge-stimmt hat.

§ 15

Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-setzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 14 Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermitt-lung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 14 Abs. 3.

(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

§ 16

Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

(1) Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der Deutschen Bundesbahn sowie die bundesunmittelba-ren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-fentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Ge-schäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.

(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre Dateien haben sie schriftlich festzulegen:

1. Bezeichnung und Art der Dateien,

2. Zweckbestimmung,

3. Art der gespeicherten Daten,

4. betroffenen Personenkreis,

5. Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren Empfänger,

6. Regelfristen für die Löschung der Daten,

7. Zugangsberechtigte.

Sie haben ferner dafür zu sorgen, daß die ordnungs-gemäße Anwendung der Datenverarbeitungspro-gramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

ZWEITER UNTERABSCHNITT

Rechte des Betroffenen

§ 17 Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu sei-ner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, sowie über den Zweck der Speicherung Auskunft zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der personenbezo-genen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Die speichernde Stelle be-stimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermes

-

sen.

(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung be-steht nicht

1. für die Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-nachrichtendienst, den Militärischen Abschirm-dienst und, soweit die Sicherheit des Bundes be-rührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung,

2. für die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öf-fentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-teilung überwiegt; dies gilt auch für öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personen-bezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgaben-ordnung zur Überwachung und Prüfung spei-chern,

3. hinsichtlich der Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmä-ßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschrif-ten nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließ-

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lich Zwecken der Datensicherheit oder der Daten-schutzkontrolle dienen.

Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Herkunft personenbezogener Daten von in Nummer 1 genann-ten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stel-len zulässig. Dies gilt auch für die Auskunft über die Übermittlung an diese Behörden. Für die Versagung der Zustimmung gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Für die Ablehnung der Auskunftserteilung gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegen-den Aufgaben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden be-rechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehal-ten werden müssen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Ab-lehnung der Auskunftserteilung durch die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Behörden braucht nicht begründet zu werden.

(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall fest-stellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichern-den Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter-gehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich.

§ 18

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfül-lung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufga-ben nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenste-hen,

2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffe-nen beeinträchtigt würden, oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig ho-hem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit

1. ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-keit feststellen läßt oder

2. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(5) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen uner-läßlich ist und

2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(7) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgeset-zes ist anzuwenden.

§ 19

Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung oder Nutzung seiner personen-bezogenen Daten oder bei der Verwendung ihn be-treffender Informationen außerhalb von Dateien durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rech-ten verletzt worden zu sein. Für die Verarbeitung oder Nutzung von Daten und die Verwendung von Infor-mationen durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

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DRITTER UNTERABSCHNITT

Bundesbeauftragter für den Datenschutz

§ 20 Bestellung eines Bundesbeauftragten

für den Datenschutz

(1) Es ist ein Bundesbeauftragter für den Daten-schutz zu beste llen. Der Bundesbeauftragte wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsi-denten ernannt. Er muß bei seiner Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundes-minister des Innern folgenden Eid:

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung gelei-stet werden.

(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe die-ses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtli-chen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er un-tersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesmini-ster des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienst-aufsicht des Bundesministers des Innern. Dem Bun-desbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufga-ben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bun-desministers des Innern in einem eigenen Kapitel aus-zuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes-minister des Innern einen Vertreter mit der Wahrneh-mung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauf-tragte soll dazu gehört werden.

§ 21

Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

1. mit Ablauf der Amtszeit,

2. mit der Entlassung.

Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftrag-ten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei ei-nem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des In-nern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Ge-schäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter-zuführen.

(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und kei-nen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern entscheidet über die Verwendung der Ge-schenke.

(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Per-sonen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauf-tragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeug-nisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Ak-ten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefor-dert werden.

(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendi-gung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbe-auftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für de-ren Erhaltung einzutreten.

(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienst-lichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.

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(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem . das Amtsverhältnis be-ginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsfüh-rung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundes-beamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Be-soldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bun-desumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwen-den. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesmi-nistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamenta-rischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes be-rechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltfä-hige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlau-fenden Amt befunden hat.

§ 22

Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes, unbeschadet der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufga-ben obliegenden fachlichen Beurteilung und Verant-wortlichkeit, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Daten-schutz, soweit diese

1. die Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge-ner Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln oder

2. die Verwendung personenbezogener Informatio-nen außerhalb von Dateien regeln, wenn der Be-troffe dem Bundesbeauftragten hinreichende An-haltspunkte dafür darlegt, daß er dabei in seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem Bundesbe-auftragten hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen; die Kontrolle ist auf den Einzelfall beschränkt.

(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbeson-dere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgaben-ordnung, unterliegen. Das Post- und Fernmeldege-heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird einge-schränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen der Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 2 nicht auf den Inhalt des

Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen nicht:

1. personenbezogene Daten, die durch besonderes Gesetz ausdrücklich von der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten ausgenommen sind,

2. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 GG unterliegen, es sei denn, die Kommission er-sucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kon-trollieren und ausschließlich ihr darüber zu berich-ten, und

3. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegen,

b) personenbezogene Daten, die dem Steuerge-heimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Arztgeheimnis unterliegen und

c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten über die Sicherheitsüberprü-fung,

wenn der Betroffene der Kontrolle durch den Bun-desbeauftragten widersp richt.

(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwal-tungsangelegenheiten tätig werden.

(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind ver-pflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauf-tragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt-zen. Ihnen ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespei-cherten Daten und in die Datenverarbeitungspro-gramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,

2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewäh-ren.

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 'genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauf-tragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall fest-stellt, daß die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, ins-besondere zur Beseitigung von festgestellten Män-geln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbe-zogener Daten, verbinden. § 23 bleibt unberührt.

(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vor-schriften über den Datenschutz in den Ländern zu-ständig sind, soweit ihre datenschutzrechtliche Kon-trolle die Anwendung oder Ausführung von Bundes-recht zum Gegenstand hat.

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§ 23

Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Daten-schutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Geset-zes oder gegen andere Vorschriften über den Daten-schutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so be-anstandet er dies

1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zustän-digen obersten Bundesbehörde,

2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,

3. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts so-wie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 3 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Bean-standung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Bean-standung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbe-auftragten zu.

§ 24

Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz; Dateienregister

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz er-stattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre ei-nen Tätigkeitsbericht.

(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitions-ausschusses oder der Bundesregierung geht der Bun-desbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenhei-ten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffent-lichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauf-tragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundes-tag wenden.

(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregie-rung und den in § 11 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Daten-schutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Stel-len sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrich-

ten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.

(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusam-menarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 34 hin.

(5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der Dateien, in denen personenbezogene Daten gespei-chert werden. Das gilt nicht für die Dateien der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden sowie für Dateien nach § 16 Abs. 3. Die öffentlichen Stellen, deren Da-teien in das Register aufgenommen werden, sind ver-pflichtet, dem Bundesbeauftragten eine Übersicht ge-mäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 zuzuleiten. Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Die Angaben nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unterliegen nicht der Einsichtnahme. Der Bundesbe-auftragte kann im Einzelfall für andere öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daß ein-zelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterlie-gen.

DRITTER ABSCHNITT

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbs

-unternehmen

ERSTER UNTERABSCHNITT

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 25 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten und ihre Nutzung durch

1. nicht-öffentliche Stellen,

2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbe-werb teilnehmen,

b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öf-fentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbe-werb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz ge-regelt ist.

In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten an-stelle des § 34 die §§ 16, 19 und 22 bis 24.

§ 26

Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke

(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln per-sonenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke oder Ziele ist zulässig

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1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags-verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-verhältnisses mit dem Betroffenen,

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder

3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quel-len entnommen werden können oder die spei-chernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betrof-fenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt.

(2) Die Übermittlung ist auch zulässig,

1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erfor-derlich ist oder

b) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusam-mengefaßte Daten über Angehörige einer Per-sonengruppe handelt, die sich auf

— eine Angabe über die Zugehörigkeit des Be-troffenen zu dieser Personengruppe,

— Namen,

— Titel,

— akademische Grade,

— Anschrift,

— Rufnummer,

— Tag und Monat der Geburt,

— Geburtsjahr

beschränken und

2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Be-troffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluß der Übermittlung hat. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b kann im allgemeinen da-von ausgegangen werden, daß dieses Interesse nicht besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestim-mung eines Vertragsverhältnisses oder vertrags-ähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt-oder Meinungsforschung übermittelt werden sol-len. Satz 2 gilt nicht, soweit es sich um die Über-mittlung von Daten aus arbeitsrechtlichen Rechts-verhältnissen durch den Arbeitgeber handelt.

(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichern-den Stelle der Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsfor-schung, ist eine Übermittlung für diese Zwecke unzu-lässig. Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der Verarbei-tung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten zu löschen. Der Empfänger hat sie für diese Zwecke zu sperren, wenn er sie auch für andere Zwecke verar-beiten oder nutzen darf.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfül-

lung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzu-weisen.

§ 27

Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermitt-lung ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Be-troffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluß der Speicherung oder Veränderung hat, oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Speicherung oder Verände-rung offensichtlich überwiegt.

(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn

1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ih-rer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder

b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge-faßte Daten nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b mit Ausnahme des Geburtsjahres handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und

2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Be-troffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluß der Übermittlung hat.

Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeich-nen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abruf

-

verfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Emp-fänger.

(3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermit-telten Daten gilt § 26 Abs. 3 und 4.

§ 28

Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form

(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmä-ßig gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu spei-chern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelanga-ben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die

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Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wis-senschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Be-troffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-schluß der Veränderung hat, oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt.

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(4) Die §§ 27, 30 und 31 gelten nicht.

§ 29

Meldepflichten

(1) Die Stellen, die personenbezogene Daten ge-schäftsmäßig

1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,

2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder

3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verar-beiten,

sowie ihrer Zweigniederlassungen und unselbständi-gen Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendi-gung ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbe-hörde innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzu-teilen:

1. Name oder Firma der Stelle,

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich oder nach der Verfassung des Unterneh-mens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverabeitung beauftragten Personen,

3. Anschrift,

4. Geschäftszwecke oder Ziele der Stelle und der Da-tenverarbeitung,

5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,

6. allgemeine Beschreibung der A rt der gespeicher-ten personenbezogenen Daten. Im Falle des Absat-zes 1 Nr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich.

(3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende An-gaben mitzuteilen, die nicht in das Register aufge-nommen werden:

1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,

2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezoge-ner Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.

(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Angaben entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, wel-che Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 mit-geteilt werden müssen. Der mit den Mitteilungen ver-bundene Aufwand muß in einem angemessenen Ver-hältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde stehen.

ZWEITER UNTERABSCHNITT

Rechte des Betroffenen

§ 30 Benachrichtigung, Auskunft an den Betroffenen

(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu benachrichti-gen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmä-ßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertrag-licher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensiche-rung oder der Datenschutzkontrolle dienen,

3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, nament lich wegen des überwiegen-den rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim-gehalten werden müssen,

4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der speichernden Stelle festgestellt hat, daß das Be-kanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

5. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und

a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-men sind oder

b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke und Ziele der speichernden Stelle erheblich gefähr-den würde, es sei denn, daß das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder

6. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Über-mittlung gespeichert sind und

a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-men sind, soweit sie sich auf diejenigen Perso-nen beziehen, die diese Daten veröffentlicht ha-ben, oder

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b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge-faßte Daten handelt (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 Buch-stabe b).

(3 .) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger bezie-hen, sowie über den Zweck der Speicherung,

2. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmä-ßig übermittelt werden, wenn seine Daten automa-tisiert verarbeitet werden.

Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Wer-den die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Aus-kunft verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.

(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 nicht zu benachrichtigen ist.

(5) Die Auskunft ist unentgelt lich. Werden die per-sonenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Ent-gelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Aus-kunft gegenüber Dritten zu wi rtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Aus-kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß Daten un-richtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichti-gen oder unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.

§ 31

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist,

2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhält-nisse, strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkei-

ten sowie religiöse oder politische Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann,

3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder

4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffe-nen beeinträchtigt würden, oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig ho-hem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit

1. ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-keit feststellen läßt oder

2. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(5) Personenbezogene Daten, die un richtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen ent-nommen und zu Dokumentationszwecken gespei-chert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendar-stellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.

(6) Von der Berichtigung un richtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffe-nen erforderlich ist.

(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen uner-läßlich ist und

2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

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DRITTER UNTERABSCHNITT

Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde

§ 32

Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz

(1) Die nichtöffentlichen Stellen, die personenbe-zogene Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig be-schäftigen, haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu beste llen. Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.

(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufga-ben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit be-sitzt.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonstigen gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht be-nachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur auf Verlangen der Auf-sichtsbehörde oder in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden.

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver-schwiegenheit über die Identität des Betroffenen so-wie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betrof-fenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.

(5) Der Beauftragte für den Datenschutz ist von der nicht-öffentlichen Stelle so zu unterstützen, daß er seine Aufgaben erfüllen kann.

§ 33

Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschrif-ten über den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Aufsichts-behörde wenden. Er hat insbesondere

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverar-beitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbe-zogene Daten verarbeitet werden sollen, zu über-wachen,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Da-ten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie ande-ren Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Ge-schäftsbereich und die sich daraus ergebenden be

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sonderen Erfordernisse für den Datenschutz, ver-traut zu machen,

3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.

(2) Dem Beauftragten ist von der nichtöffentlichen Stelle eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über

1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,

2. Bezeichnung und Art der Dateien,

3. Art der gespeicherten Daten,

4. Geschäftszwecke und Ziele, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,

5. deren regelmäßige Empfänger,

6. Zugangsberechtigte.

(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

§ 34

Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschrif-ten über den Datenschutz, soweit diese die Verarbei-tung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln, wenn ihr hinrei-chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine die-ser Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen ver-letzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet darlegt.

(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmä-ßig

1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,

2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung ge-speichert oder

3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,

überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung die-ses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Da-tenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nut-zung personenbezogener Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln. Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 29 Abs. 2. Das Register kann von je-dem eingesehen werden.

(3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unver-züglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-rigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

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(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprü-fung oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbe-hörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, wäh-rend der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 33 Abs. 2 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbei-tungsprogramme, einsehen. § 22 Abs. 6 gilt entspre-chend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nut-zung personenbezogener Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anord-nen, daß im Rahmen der Anforderungen nach § 8 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter techni-scher oder organisatorischer Mängel getroffen wer-den. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser A rt, ins-besondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit besei tigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen er-mächtigten Stellen bestimmen die für die Überwa-chung der Durchführung des Datenschutzes im An-wendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Länder können Berichte über die Tätigkeit dieser Behörden veröffentlichen. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß derar tige Berichte in regelmäßigen Abständen zu veröffentli-chen sind.

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.

VIERTER ABSCHNITT

Sondervorschriften

§ 35

Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis

unterliegen

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfü-gung gestellt worden sind, dürfen von der speichern-den Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermitt-lung an eine nichtöffentliche Stelle muß die zur Ver-schwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.

§ 36

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung

(1) Sollen personenbezogene Daten für bestimmte Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit Einwil-ligung des Betroffenen verarbeitet oder genutzt wer-den, muß die Einwilligung abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht schriftlich erteilt werden, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheb-lich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hin-weis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung der Ein-willigung schriftlich festzuhalten.

(2) Für die Verarbeitung oder Nutzung personenbe-zogener Daten für wissenschaftliche Forschungsar-beiten ohne Einwilligung des Betroffenen und ohne Erlaubnis oder Anordnung durch eine andere Rechts-vorschrift gelten anstelle der §§ 12 bis 15, 26 und § 27 die nachfolgenden Absätze 3 bis 7.

(3) Das Speichern, Verändern oder Nutzen perso-nenbezogener Daten für bestimmte Zwecke der wis-senschaftlichen Forschung ist zulässig, wenn

1. die Daten für diese Zwecke erhoben worden sind oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Speicherung, Veränderung oder Nutzung überwiegt.

(4) Die speichernde Stelle darf für andere Zwecke gespeicherte Daten für bestimmte Forschungsarbei-ten speichern, verändern oder nutzen, wenn

1. das schutzwürdige Interesse des Be troffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung nicht beein-trächtigt wird,

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Be troffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung überwiegt,

3. wegen der Art oder der Verwendung der Daten der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Zweckänderung hat oder

4. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten für bestimmte Forschungsarbeiten ist zulässig, wenn

1. es sich um dieselbe Forschungsarbeit handelt,

2. eine Zweckänderung nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 zulässig ist oder

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3. eine Zweckänderung nach Absatz 4 Nr. 4 zulässig ist und beim Empfänger die Einhaltung dieses Ge-setzes sowie anderer Vorschriften über den Daten-schutz gewährleistet ist.

Sollen listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Da-ten über Angehörige einer Personengruppe für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung über-mittelt werden, gelten § 26 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Absatz 3 sowie § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Absatz 3. Die Verantwortung für die Zu-lässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung.

(6) Der Empfänger übermittelter Daten darf diese nur für die Forschungsarbeiten verarbeiten oder nut-zen, für die sie übermittelt worden sind. Sie dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle unter den Vor-aussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 auch für andere bestimmte Forschungsarbeiten verarbeitet oder genutzt werden. Eine weitere Übermittlung die-ser Daten, auch wenn sie verändert worden sind, ist abweichend von Satz 2 nur zulässig, wenn

1. der Betroffene darin eingewilligt hat oder

2. eine Übermittlung nach Absatz 5 zulässig ist und, außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1, die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(7) Die Übermittlung nach den Absätzen 5 und 6 Satz 3 Nr. 2 ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.

(8) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. So-lange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der For-schungszweck dies erfordert.

(9) Die für Zwecke der wissenschaftlichen For-schung gespeicherten oder übermittelten Daten dür-fen nicht für andere als wissenschaftliche Zwecke ver-arbeitet oder genutzt werden. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verarbeitung oder Nutzung der Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung ande-rer als wissenschaftlicher Aufgaben erfolgt.

(10) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröf-fentlichen, wenn

1. der Betroffene eingewilligt hat oder

2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

§ 37

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

(1) Soweit personenbezogene Daten von Unterneh-men oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks aus-schließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5 und 8. Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Heraus-gabe von Adressen-, Telefon-, Branchen- oder ver-gleichbaren Verzeichnissen verarbeiten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine meinungsbildende journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verbunden ist.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbei-tung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Rundfunkanstalten des Bundesrechts zur Veröf-fentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicher-ten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer auf-zubewahren wie die Daten selbst.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts in seinem Per-sönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mit-teilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5 und 8. Anstelle der §§ 22 bis 24 gilt § 38, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten han-delt.

§ 38

Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts

(1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestel-len jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz tritt. Die Beste llung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zu-lässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Da-tenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.

(3) Jedermann kann sich entsprechend § 19 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.

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(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Ja-nuar .... einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Orga-nes der jeweiligen Rundfunkanstalt. Die Tätigkeitsbe-richte übermittelt der Beauftragte auch an den Bun-desbeauftragten für den Datenschutz.

(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 21 bis 24 treffen die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils für ihren Bereich. § 16 bleibt unberührt.

FÜNFTER ABSCHNITT

Schlußvorschriften

§ 39

Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 erfüllen und die nicht offenkundig sind,

1. speichert, verändert oder übermittelt,

2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens be-reithält oder

3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die von diesem Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch un richtige Angaben er-schleicht,

2. entgegen § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4, auch in Verbin-dung mit § 27 Abs. 3, oder § 36 Abs. 7 die übermit-telten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder

3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 36 Abs. 6 Satz 2 die in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Merkmale mit anony-misierten Daten zusammenführt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 40

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 oder 3 die dort bezeich-neten Gründe oder Mittel nicht aufzeichnet,

2. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-satz 4, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 29 Abs. 2, auch in Verbin-dung mit Absatz 4, bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

3. entgegen § 30 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,

4. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendar-stellung übermittelt,

5. entgegen § 32 Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

6. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig erteilt oder entgegen § 34 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken oder Geschäftsräu-men oder die Vornahme von Prüfungen oder Be-sichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Un-terlagen nicht duldet, oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§41

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-lin.

Anlage zu § 8 Satz 1

Werden personenbezogene Daten automatisiert ver-arbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-anlagen, mit denen personenbezogene Daten ver-arbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon-trolle),

2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Da-ten zu verhindern (Speicherkontrolle),

4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertra-gung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung un-

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terliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-kontrolle),

6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezo-gene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber-tragung übermittelt werden können (Übermitt-lungskontrolle),

7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezo-genen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten-verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-chend den Weisungen des Auftraggebers verar-beitet werden können (Auftragskontrolle),

9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso-nenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, ko-piert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Or-ganisation so zu gestalten, daß sie den besonde-ren Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGB1. I S. 1749), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils I erhält folgende Fas-sung:

„Teil I

Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, personenbezogene Informationen, Amtshilfe"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe-hörden nach der Abgabenordnung,

2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zi-vilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

3. Verfahren nach dem Zehnten Buch des Sozi-algesetzbuches.

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 3 a bis 3 f nicht für

1. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,

2. das Recht des Lastenausgleichs,

3. das Recht der Wiedergutmachung."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Num-mer 2 werden die Worte 㤤 4 bis 13 " durch die Worte 㤤 3a bis 13" ersetzt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a bis 3 f einge-fügt:

„§3a

Erhebung

(1) Erheben ist das Beschaffen von Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person (personenbezogene Informatio-nen) beim Betroffenen oder bei anderen Personen oder Stellen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ver-waltungstätigkeit.

(2) Personenbezogene Informationen sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,

2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Perso-nen oder Stellen erforderlich macht oder

b) die Erhebung beim Betroffenen einen unver

-hältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen be-einträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Informationen beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzuge-ben. Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft ver-pflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vor-aussetzung für die Gewährung von Rechtsvortei-len, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Frei-willigkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Ver-langen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklä-ren.

§ 3b

Geheimhaltung

Die Behörde darf personenbezogene Informatio-nen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

§ 3c

Zweckbindung

(1) Die Behörde darf von ihr erhobene personen-bezogene Informationen verwenden oder übermit-teln, soweit dies dem Zweck der Erhebung dient und zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Behörde darf ihr übermittelte personenbezogene Informationen für den Zweck verwenden oder übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihr mitgeteilt worden sind.

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(2) Das Verwenden oder Übermitteln personen-bezogener Informationen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anord-net,

2. der Betroffene eingewilligt hat,

3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betrof-fenen liegt und er in Kenntnis des anderen Zwecks einwilligen würde,

4. die Informationen für den anderen Zweck auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen,

5. die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Behörde sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffe-nen an dem Ausschluß der Zweckänderung of-fensichtlich überwiegt,

6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar dro-henden Gefahr für die öffentliche Sicherheit er-forderlich ist,

7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord-nungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbu-ches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsge-setzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldent-scheidungen erforderlich ist oder

8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beein-trächtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

Das Übermitteln personenbezogener Informatio-nen an andere Personen oder an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger ein be-rechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über-mittelnden Informationen glaubhaft macht und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Informationen nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. In den Fällen der Über-mittlung nach Satz 2 unterrichtet die Behörde den Betroffenen von der Übermittlung; dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrich-tung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

(3) Eine Verwendung oder Übermittlung für an-dere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahr-nehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die Behörde dient; dies gilt auch für die Verwendung oder Übermittlung zu Ausbildungs- und Prüfungszwek-ken durch die Behörde.

(4) Die Behörde darf personenbezogene Informa-tionen, von denen sie auf andere Weise als nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis erlangt hat oder die ihr von Personen oder von nicht-öffentlichen Stellen unverlangt mitgeteilt worden sind, verwenden oder übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; im übrigen ist eine Über-mittlung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.

(5) Sind personenbezogene Informationen, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden dür-fen, mit weiteren personenbezogenen Informatio-nen des Betroffenen oder eines Dritten so verbun-den, daß sie nicht oder nur mit unvertretbarem Auf-wand voneinander getrennt werden können, darf die Behörde auch diese übermitteln; dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an der Geheimhaltung der Informatio-nen im Einzelfall offensichtlich überwiegen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 übermittelte weitere Informationen dürfen vom Empfänger nicht verwendet oder übermittelt werden.

§3d

Verwendung und Übermittlung personen-bezogener Informationen für die

wissenschaftliche Forschung

Die Behörde darf für andere Zwecke erhobene personenbezogene Informationen für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten verwenden oder übermitteln, wenn

1. die Voraussetzungen des § 3 c Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vorliegen,

2. das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung nicht be-einträchtigt wird,

3. wegen der Art oder der Verwendung der Infor-mationen der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Zweckände-rung hat oder

4. das öffentliche Interesse an der Forschungsar-beit das schutzwürdige Interesse des Betroffe-nen an dem Ausschluß der Zweckänderung er-heblich überwiegt und im Falle der Übermitt-lung beim Empfänger die Einhaltung der Vor-schriften über den Schutz personenbezogener Informationen gewährleistet ist.

Der Empfänger übermittelter Informationen darf diese nur für die Forschungsarbeiten verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Mit Zustim-mung der Behörde darf der Empfänger unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 die über-mittelten Informationen auch für andere For-schungsarbeiten verwenden oder weiter übermit-teln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Informationen erreicht werden kann. Im übrigen gilt § 36 Abs. 8 bis 10 des Bundesdatenschutzgeset-zes entsprechend.

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§ 3e

Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag über perso-nenbezogene Informationen, welche die Behörde über ihn besitzt, Auskunft zu erteilen, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Informationen ermöglichen, und der für die Ertei-

lung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht au-ßer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Auf Ver-langen des Betroffenen sind in die Auskunft nach Satz 1 die Herkunft und die Empfänger personen-bezogener Informationen einzubeziehen. Über die Form der Erteilung der Auskunft entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beein-trächtigt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung der Aus-kunft besteht nicht

1. für die Verfassungsschutzbehörden, den Bun-desnachrichtendienst, den Militärischen Ab-schirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bun-des berührt wird, andere Behörden des Bundes-ministers der Verteidigung,

2. für die Behörden der Polizei, soweit eine Abwä-gung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Be-troffenen an der Auskunftserteilung über-wiegt.

Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Her-kunft personenbezogener Daten von in Nummer 1 genannten Behörden, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig; dies gilt auch für die Auskunft über die Übermittlung an diese Behör-den. Für die Versagung der Zustimmung gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Für die Ablehnung der Aus-kunftserteilung gilt Absatz 4 Satz 2 entspre-chend.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

3. die personenbezogenen Informationen oder die Tatsache, daß die Behörde Kenntnis von ihnen hat, nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem We-sen nach, namentlich wegen der überwiegen-den berechtigten Interessen einer dritten Per-son, geheimgehalten werden müssen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung be-darf einer Begründung nicht, soweit durch die Mit-teilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck ge-fährdet würde. Die Ablehnung der Auskunftsertei-lung durch die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Behör-den braucht nicht begründet zu werden.

(5) § 17 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 3f

Berichtigung und Sperrung personenbezogener In

-

formationen

(1) Wird festgestellt, daß personenbezogene In-formationen unrichtig sind, oder wird ihre Richtig-keit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Personenbezogene Informationen sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die In-formationen für die künftige Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. Ge-sperrte Informationen sind mit einem entsprechen-den Vermerk zu versehen; sie sollen nicht mehr verwendet oder übermittelt werden."

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-fügt:

„Die §§ 3 a bis 3 c und § 3 f bleiben unbe-rührt. "

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Angabe von Informationen, die personenbezo

-

gen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, sowie zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. "

5. § 30 wird aufgehoben.

Artikel 3

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des

Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz

— BVerfSchG —)

ERSTER ABSCHNITT

Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§1 Zusammenarbeitspflicht

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

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(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusam-menzuarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseiti-ger Unterstützung und Hilfeleistung.

§2 Verfassungsschutzbehörden

(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Ver-fassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienst-stelle nicht angegliedert werden.

(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegen-heiten des Verfassungsschutzes.

§3

Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Aus-wertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demo-kratische Grundordnung, den Bestand oder die Si-cherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsor-gane des Bundes oder eines Landes zum Ziele ha-ben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,

3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Geset-zes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefähr-den.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1. bei der Überprüfung von Personen, denen im öf-fentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anver-traut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. bei der Überprüfung von Personen, die an sicher-heitsempfindlichen Stellen von lebens- oder vertei-digungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhal-tungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Überprü-fung nach Satz 1 nur mit Kenntnis des Betroffenen durchführen; wird der Ehegatte, Verlobte oder die Person, mit der der Betroffene in eheähnlicher Ge-meinschaft lebt, in die Überprüfung miteinbezogen, so ist auch deren Kenntnis erforderlich.

§4

Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden

(1) Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflich-tet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfül-lung der Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 ge-meinsame Dateien zu führen, die sie im automatisier-ten Verfahren nutzen. Diese Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforder-lich sind. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen des § 8 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht zulässig. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor-schriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfas-sungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, sperren oder löschen. Die eingebende Stelle muß feststellbar sein. Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und orga-nisatorischen Maßnahmen nach § 8 des Bundesdaten-schutzgesetzes. Textdateien oder Dateien, die weitere als die in Satz 2 genannten Daten enthalten, dürfen unter den Voraussetzungen dieses Absatzes geführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.

§5

Weisungsrechte des Bundes

Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammen-arbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen ertei-len.

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ZWEITER ABSCHNITT

Bundesamt für Verfassungsschutz

§6 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Infor-mationen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die §§ 7 bis 15 die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Informationen sowie die Verar-beitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien besonders regeln. Das Bundesamt für Verfas-sungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instru-mente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden; diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen. Polizeiliche Be-fugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bun-desamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnah-men ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am we-nigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhält-nis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§7 Erhebung personenbezogener Informationen

mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf per-sonenbezogene Informationen mit nachrichtendienst-lichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhalts-punkte dafür vorhanden sind, daß

1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erfor-schung solcher Erkenntnisse erforderlichen Nach-richtenzugänge gewonnen werden können oder

2. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtun-gen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicher-heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig-keiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betrof-fenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzu-nehmen, wenn die Information aus allgemein zugäng-lichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 gewonnen werden kann. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maß-nahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht wer-den kann.

(2) Die Kommission nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist in regelmäßigen Abstän-den über Erhebungen nach Absatz 1, die in ihrer A rt

und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, zu un-terrichten.

§8 Speicherung, Veränderung und Nutzung

personenbezogener Daten in Dateien

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,

2. dies für die Erforschung und Bewertung von Be-strebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erfor-derlich ist oder

3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird.

(2) Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nicht in Da-teien gespeichert werden. Daten über das Verhalten Minderjähriger nach Vollendung des 16. Lebensjah-res sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfül-lung erforderliche Maß zu beschränken.

§9 Berichtigung, Löschung und Sperrung

von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie un richtig sind.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutz-würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Be troffenen übermittelt werden.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten F ri

-sten, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu be-richtigen oder zu löschen sind.

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§ 10

Dateianordnungen

(1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 2 oder § 8 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bun-desministers des Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4. Anlieferung oder Eingabe,

5. Zugangsberechtigung,

6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

7. Protokollierung.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In ange-messenen Abständen ist die Notwendigkeit der Wei-terführung oder Änderung der Dateien zu überprü-fen.

§ 11

Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrich-tet den Bundesminister des Innern laufend und auf Anforderung über seine Tätigkeit und die Mitglieder der Bundesregierung unmittelbar über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, die für ihren Zustän-digkeitsbereich von Bedeutung sind. Hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Informationen zulässig.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesmini-ster des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1. Dabei dürfen auch personenbezo-gene Informationen bekanntgegeben werden, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht vor-liegen oder die Interessen der Allgemeinheit überwie-gen.

DRITTER ABSCHNITT

Übermittlungsvorschriften

§ 12 Übermittlung von Informationen an das Bundesamt

für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmit-telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesamt für Verfassungs-schutz die ihnen bekanntgewordenen Informationen

übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die Übermittlung der erfor-derlichen Informationen von jeder Stelle, die Aufga-ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, verlan-gen, wenn die Informationen nicht aus allgemein zu-gänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Auf-wand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unver-hältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz amtliche Register einsehen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Be-troffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Satz 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorge-hen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 13

Übermittlung von Informationen durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

an das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, und der Bundesnachrichtendienst übermitteln dem Bundes-amt für Verfassungsschutz von sich aus die ihnen be-kanntgewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes .für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Staatsanwalt-schaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftli-chen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien sowie vom Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenz-schutzgesetz wahrnimmt, und vom Bundesnachrich-tendienst die Übermittlung der erforderlichen Infor-mationen verlangen. Das Bundesamt für Verfassungs-schutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Be-gründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu ma-chen.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Informa-tionen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zuläs-sig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10

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Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Bundesamt für Verfas-sungsschutz nach Satz 1 übermittelten Unterlagen fin-det § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-gesetz entsprechende Anwendung.

§ 14

Übermittlung personenbezogener Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf per-sonenbezogene Informationen an Behörden übermit-teln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-derlich ist oder der Empfänger die Informationen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundord-nung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicher-heit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf per-sonenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepub lik Deutschland stationierten ausländi-schen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Der Empfänger ist darauf hinzu-weisen, daß die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf per-sonenbezogene Informationen an ausländische öf-fentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatli-che Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erhebli-cher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforder-lich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswär-tige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-nen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkun-dig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-sen, daß die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(4) Personenbezogene Informationen dürfen an an-dere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind ge-sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Informationen nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

§ 15

Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats-

und Verfassungsschutzes

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermit-telt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte da-für bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforder-lich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafta-ten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ih-rer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder des Be-schuldigten oder deren Verbindung zu einer Organi-sation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter ge-richtet sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien dürfen zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Übermittlung der erforderlichen Informationen verlangen. Der Bun-desnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufga-ben vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Über-mittlung der erforderlichen Informationen verlangen. Die Ersuchen nach Satz 1 und 2 sind aktenkundig zu machen. Sie brauchen nicht begründet zu werden, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefähr-den würde; bei Ersuchen zu Zwecken der Strafverfol-gung genügt die Angabe des Ermittlungsverfahrens.

§ 16

Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden der Länder

(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder dür-fen zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertrage-nen Aufgaben von den Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts die Übermittlung von Informationen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 verlan-gen.

(2) Der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, die Staatsanwaltschaften und, vorbe-haltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbe-fugnis, die Polizeien sowie der Zoll, soweit er Aufga-ben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermitteln den Verfassungsschutzbehörden der Län-der Informationen unter den Voraussetzungen des § 13. Auf die Übermittlung von Informationen zwi-

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schen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

§ 17

Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder

an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats-

und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehalt-lich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefug-nis, den Polizeien Informationen unter den Vorausset-zungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1, 3 und 4. Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst Informationen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 bis 4.

§ 18

Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien

an den Militärischen Abschirmdienst

Für die Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan-waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie den Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundes-grenzschutzgesetz wahrnimmt, an den Militärischen Abschirmdienst findet § 13 entsprechende Anwen-dung.

§ 19

Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Ab-schnitts unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß un-ter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.

§ 20

Minderjährigenschutz

(1) Die Übermittlung von Informationen über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Le-bensjahres durch die Strafverfolgungs- und Sicher-heitsbehörden nach den Vorschriften dieses Ab-schnitts ist nur zulässig

1. durch die Verfassungsschutzbehörden, wenn die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Ge-fahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheb-licher Bedeutung erforderlich ist,

2. durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien so-wie zwischen den Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militäri-schen Abschirmdienst, wenn jemand eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftat plant, begeht oder begangen hat.

(2) Informationen über das Verhalten Minderjähri-ger nach Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen durch die Verfassungsschutzbehörden nach den Vor-schriften dieses Abschnitts übermittelt werden, so-lange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzun-gen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zu-lässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betroffene nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 überprüft wird; sie gelten auch nicht für minderjährige Staatsangehö-rige aus Staaten, deren Staatsangehörige vor der Ein-reise in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen oder minderjäh-rige Staatenlose aus diesen Staaten.

§ 21

Pflichten des Empfängers

Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben er-forderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erfor-derlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Auf-gaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertret-barem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Informationen zu sperren.

§ 22

Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder un richtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichti-gen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interes-sen des Betroffenen erforderlich ist.

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§ 23

Automatisierte Abrufverfahren

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für Übermittlungen von personenbezogenen Daten nach §§ 13, 15, 16 Abs. 2, §§ 17 und 18 ist nach Maß-gabe des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Daten-verarbeitung und des Datenschutzes nur zulässig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der freiheitli-chen demokratischen Grundordnung droht oder eine konkrete Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besteht und der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zustän-dige Bundes- oder Landesminister oder deren Vertre-ter der Einrichtung des Verfahrens zugestimmt haben. Die Einrichtung des Verfahrens ist zu befristen und der Abruf bei der speichernden Stelle aufzuzeich-nen.

VIERTER ABSCHNITT

Schlußvorschriften

§ 24

Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden die §§ 3 a und 3 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 12 bis 16 und § 18 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes keine An-wendung.

§ 25

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-lin.

Artikel 4

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz — MADG —)

§1 Aufgaben

(1) Der Militärische Abschirmdienst des Bundesmi-nisters der Verteidigung nimmt zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben wahr, die denen einer Ver-fassungsschutzbehörde entsprechen.

(2) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Aus-künften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokrati-sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicher-heit des Bundes oder eines Landes,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,

wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten ge-gen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-gung richten und von Personen ausgehen oder ausge-hen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind.

(3) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Ab-schirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage

1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäfts-bereich des Bundesministers der Verteidigung und

2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbün-deten Streitkräfte und der internationalen militäri-schen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beur-teilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwi-schen dem Bundesminister der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,

die Auswertung von Informationen über die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestrebungen und Tä-tigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtun-gen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder aus-gehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.

(4) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit

1. bei der Überprüfung von Personen, die dem Ge-schäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-gung angehören, in ihm tätig sind oder werden sol-len und

a) denen im öffentlichen Interesse geheimhal-tungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder

b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Ge-schäftsbereichs des Bundesministers der Vertei-digung eingesetzt sind oder werden sollen,

2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Ge-schäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-gung zum Schutz von im öffentlichen Interesse ge-heimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenstän-den oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

In die Überprüfung nach Nummer 1 können der Ehe-gatte, der Verlobte oder die Person, die mit dem zu Überprüfenden in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, einbezogen werden, auch wenn bei ihnen die in Num-mer 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Militärische Abschirmdienst darf, soweit gesetz-

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lich nichts anderes bestimmt ist, eine Überprüfung nach Nummer 1 nur mit Kenntnis des Betroffenen durchführen; wird der Ehegatte, Verlobte oder die Person, mit der der Betroffene in eheähnlicher Ge-meinschaft lebt, in die Überprüfung miteinbezogen, ist auch deren Kenntnis erforderlich.

§2 Zuständigkeit in besonderen Fällen

(1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 kann der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig

1. gegenüber dem Ehegatten oder Verlobten einer in § 1 Abs. 2 genannten Person oder dem mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, wenn an-genommen werden muß, daß Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 auch von ihm ausge-hen,

2. im Benehmen mit der zuständigen Verfassungs-schutzbehörde gegenüber Personen, bei denen tat-sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer in § 1 Abs. 2 genannten Person bei Bestre-bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 zusam-menarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

(2) Zur Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtun-gen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tä-tigkeiten kann der Militärische Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2, so-weit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Be-nehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbe-hörde Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-gung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.

§3

Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden

(1) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfas-sungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfelei-stung.

(2) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Ver-fassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwin-gend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militäri-schen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen er-strecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesmini-sters der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Ab-schirmdienstes unterliegen. Dies ist nur zulässig ge-genüber Personen, bei denen tatsächliche Anhalts-

punkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbe-hörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusam-menarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Er-forschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bun-desamt für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§4

Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes

(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die dem Bundesamt für Verfassungsschutz zustehenden Be-fugnisse,

1. Informationen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen nach § 6 des Bundesverfassungsschutzge-setzes, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 4 sowie § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erforderlich ist und soweit nicht die Nummern 2 und 3, die Absätze 2 bis 4 und § 5 die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Informationen sowie die Verarbeitung und Nut-zung personenbezogener Daten in Dateien beson-ders regeln,

2. personenbezogene Informationen mit nachrichten-dienstlichen Mitteln zu erheben nach § 7 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit es

a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 so-wie zur Erforschung der dazu erforderlichen Nachrichtenzugänge oder

b) zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtun-gen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Militärischen Abschirmdienstes gegen si-cherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,

erforderlich ist; § 7 Abs. 2 des Bundesverfassungs-schutzgesetzes findet Anwendung,

3. personenbezogene Daten nach § 8 des Bundesver-fassungsschutzgesetzes in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 4 sowie § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erforderlich ist,

4. personenbezogene Informationen zu verwenden sowie nach § 8 des Bundesverfassungsschutzgeset-zes in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Informationen über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bun-desministers der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht ver-wendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zulässig.

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(2) Der Militärische Abschirmdienst hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(3) Der Militärische Abschirmdienst hat für jede au-tomatisierte Datei eine Dateianordnung nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen; die nach Absatz 1 dieser Vorschrift erforderliche Zustim-mung erteilt der Bundesminister der Verteidigung. § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.

(4) Der Militärische Abschirmdienst unterrichtet den Bundesminister der Verteidigung laufend und auf Anforderung über seine Tätigkeit. Hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Informationen zu-lässig.

(5) Bei Anwendung der Vorschriften des Bundes-verfassungsschutzgesetzes entsprechen den Aufga-ben des Bundesamtes für Verfassungsschutz

1. nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzge-setzes die Aufgabe des Militärischen Abschirm-dienstes nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes,

2. nach § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzge-setzes die Aufgabe des Militärischen Abschirm-dienstes nach § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes.

§5

Übermittlung von Informationen

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmit-telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Militärischen Abschirm-dienst die ihnen bekanntgewordenen Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlich ist.

(2) Der Militärische Abschirmdienst darf von jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die Übermittlung personenbezogener In-formationen verlangen und amtlich geführte Register einsehen nach § 12 Abs. 2 des Bundesverfassungs-schutzgesetzes, soweit es zur Erfüllung seiner Aufga-ben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Der Militärische Abschirmdienst darf personen-bezogene Informationen an Behörden und andere Stellen übermitteln nach § 14 Abs. 1 bis 3 des Bundes-verfassungsschutzgesetzes, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben oder für die in den Absätzen 1 und 3 dieser Vorschrift genannten Zwecke der Empfänger erforderlich ist. Die in Absatz 1 dieser Vorschrift ge-nannten Behörden dürfen die übermittelten Informa-tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen über-mittelt wurden.

(4) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan-waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie

Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutz-gesetzes.

(5) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst von sich aus Informa-tionen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfas-sungsschutzgesetzes. Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Militärischen Abschirmdienst die Übermittlung von Informationen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungs-schutzgesetzes verlangen.

§6

Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach § 5 dieses Gesetzes finden die §§ 19 bis 23 des Bundes-verfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwen-dung.

§7

Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 durch den Mili-tärischen Abschirmdienst finden die §§ 3 a und 3 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 12 bis 16 und § 18 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fas-sung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenver-arbeitung und des Datenschutzes keine Anwen-dung.

Artikel 5

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz — BNDG —)

§1 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf

1. für die Sammlung und Auswertung von Informatio-nen, die von außen- und sicherheitspolitischer Be-deutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, zur Unterrichtung der Bundesregierung,

2. zur Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtun-gen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge ge-gen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstli-che Tätigkeiten und

3. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,

die erforderlichen Informationen erheben, verarbei-ten und nutzen sowie nachrichtendienstliche Mittel anwenden, soweit nicht die §§ 2 bis 5 und § 8 die Erhebung und Übermittlung personenbezogener In-formationen sowie die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien besonders re-

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geln. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen. Bei der Sicherheits-überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 ist § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend an-zuwenden.

(2) Auf innenpolitischem Gebiet wird der Bundes-nachrichtendienst nicht tätig.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefug-nisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beein-trächtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil her-beiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 2 Erhebung personenbezogener Informationen

mit nachrichtendienstlichen Mitteln

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezo-gene Informationen mit nachrichtendienstlichen Mit-teln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß auf diese Weise Erkenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die zu ihrer Erfor-schung erforderlichen Nachrichtenzugänge gewon-nen werden können, oder wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforder-lich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-verfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzu-wenden.

§3

Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezo-gene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. § 8 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entspre-chend anzuwenden.

§4

Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmit-telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekanntgewordenen Informationen übermit-teln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-hen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Auf

gaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderlich ist.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes von jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-nimmt, die Übermittlung der erforderlichen personen-bezogenen Informationen verlangen und amtliche Re-gister einsehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zo ll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermit-teln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen, wenn tat-sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderlich ist. § 13 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist ent-sprechend anzuwenden.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-tungsbefugnis, den Polizeien sowie vom Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, die Übermittlung der erforderlichen per-sonenbezogenen Informationen verlangen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bundesverfas-sungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§5

Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbe-zogene Informationen an Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Informationen für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Informationen, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Für die Übermittlung an andere Stellen ist § 14 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermitt-lung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspoliti-scher Belange der Bundesrepublik Deutschland erfor-derlich ist und der Staatssekretär beim Bundeskanzler seine Zustimmung erteilt hat.

(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan-waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Bundesverfas-sungsschutzgesetzes.

(4) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst von sich aus Informatio-

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nen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Der Militäri-sche Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufga-ben vom Bundesnachrichtendienst die Übermittlung der erforderlichen Informationen verlangen; § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge-setzes ist entsprechend anzuwenden.

§6

Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 4 und 5 finden die §§ 19 bis 23 des Bundesverfassungs-schutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 7 Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

und des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 durch den Bundesnachrichtendienst finden die §§ 3 a und 3 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 12 bis 16 und § 18 des Bundesdatenschutz-gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwick-lung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes keine Anwendung.

§8

Berichtspflicht

Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet die Bun-desminister im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig-keitsbereiche unmittelbar über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Infor-mationen zulässig.

§9

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-lin.

Artikel 6

Berlin -Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 4 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überlei-tungsgesetzes auch im Land Ber lin.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 1 und 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleich-zeitig tritt das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-fassungsschutzes vom 27. September 1960 (BGBl. I S. 682), geändert durch das Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382), außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 9 Abs. 4 Satz 3 tritt am ersten Tage des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgen-den Kalendermonats in Kraft; gleichzei tig treten das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezoge-ner Daten bei der Datenverarbeitung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201), die Datenschutzveröffentli-chungsordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1477), die Datenschutzgebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3153) und die Datenschutzregister-ordnung vom 9. Februar 1978 (BGBl. I S. 250) außer Kraft.

(3)Artikel 2 tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Begründung

Zu Artikel 1 (Bundesdatenschutzgesetz)

A. Allgemeines

1. Zweck der Neufassung des Bundesdatenschutz-gesetzes

1.1 Das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personen-bezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz) vom 27. Januar 1977 ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Es stellte zum ersten Mal die Verarbeitung von personen-bezogenen Daten auf eine umfassende Grund-lage. Danach ist die Verarbeitung personenbezo-gener Daten, soweit sie in Dateiform erfolgt, nur aufgrund einer Rechtsvorschrift oder mit Einwilli-gung des Betroffenen zulässig. Mit der Verab-schiedung des Gesetzes hat der Gesetzgeber sei-nerzeit Neuland betreten, galt es doch, die kom-plizierten und oft im Spannungsfeld konkurrie-render Interessen stehenden Vorgänge der Da-tenverarbeitung mittels abstrakt-juristischer Nor-men zu regeln.

1.2 Die in mehr als zehn Jahren bei der Anwendung des Gesetzes gemachten Erfahrungen haben ge-zeigt, daß das Gesetz sich zwar insgesamt be-währt hat, Weiterentwicklungen im einzelnen aber angezeigt sind. Hauptgründe hierfür sind der technologische Fortschritt auf dem Gebiet der au-tomatisierten Datenverarbeitung und in der Praxis aufgetretene Auslegungsfragen.

1.3 Eine Neufassung des Gesetzes sollte insbeson-dere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) er-folgen. In den ersten beiden Leitsätzen zu diesem Urteil stellt das Gericht fest:

,1. Unter den Bedingungen der modernen Daten-verarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönli-chen Daten von dem allgemeinen Persönlich-keitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes um-faßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persön-lichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf „informa-tionelle Selbstbestimmung" sind nur im über-wiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzli-chen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu tref-fen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.'

Diese Grundsatzaussagen zum Einsatz moderner Informationstechnologien und zum Datenschutz erfordern in allen Bereichen, in denen personen-bezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, Beachtung.

1.4 Eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes dient nicht zuletzt der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Datenschutzes. Wie ein Ver-gleich mit den Datenschutzgesetzen der Länder zeigt, hat das Bundesdatenschutzgesetz eine ge-wisse Leitfunktion. Von der einheitlichen Gestal-tung des Datenschutzrechts für die öffentliche Verwaltung sollte nicht nur im Interesse der öf-fentlichen Verwaltung, sondern auch in dem der Bürger möglichst nicht abgewichen werden.

1.5 Der Schwerpunkt der vorgesehenen Änderungen liegt bei den Vorschriften über die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im öf-fentlichen Bereich. Aber auch die entsprechenden Vorschriften für den nicht-öffentlichen Bereich sollen weiterentwickelt werden. Allerdings ist in dem Urteil das „Recht auf informationelle Selbst-bestimmung" hinsichtlich des privaten Bereiches nicht behandelt worden. Im Privatrechtsverkehr gelten die Grundrechte auch nicht unmittelbar. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kom-mende Wertordnung wirkt jedoch auf alle Berei-che des Rechts ein und kann den Gesetzgeber ver-pflichten, das in Rede stehende Rechtsgut vor Ein-griffen Dritter zu schützen [vgl. BVerfGE 39, 1, (41) ff.; 52, 131, (165f., 168f.)]. Bei einer Kollision mit anderen Grundrechten (so auch bei einer Kol-lision des „Rechts auf informationelle Selbstbe-stimmung" mit der durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ebenfalls gewährleisteten allge-meinen Handlungsfreiheit) ist im Sinne einer Kon-kordanz der verfassungsrechtlichen Wertvorstel-lungen ein Ausgleich zwischen den verschiede-nen Grundrechtspositionen vorzunehmen (vgl. z. B. BVerfGE 52, 223, 242). Dementsprechend werden im Gesetzentwurf die Vorschriften für den nicht-öffentlichen Bereich fortentwickelt, soweit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen es als geboten erscheinen lassen und zugleich die allgemeine Handlungsfreiheit im privaten Be-reich nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

2. Beibehaltung der Grundkonzeption des Bundes-datenschutzgesetzes, sein Verhältnis zu anderen Datenschutzregelungen

2.1 Das jetzige Bundesdatenschutzgesetz will die schutzwürdigen Interessen des einzelnen gegen

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eine mißbräuchliche Verarbeitung seiner persön-lichen Daten in und aus Dateien schützen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 geht es beim Daten-schutz um die Wahrung des Rechts auf informatio-nelle Selbstbestimmung und um seine Abgren-zung gegenüber einem höherrangigen Allge-meininteresse. Derartige Regelungen stellen keine Vorschriften gegen einen „Mißbrauch" der Datenverarbeitung im eigentlichen Wortsinn dar. Um Mißverständnisse zu vermeiden, soll daher künftig auf den Begriff des Mißbrauchs verzichtet werden.

2.2 Der Gesetzentwurf hält jedoch insofern an der bis-herigen Grundkonzeption des Bundesdaten-schutzgesetzes fest, als sein Anwendungsbereich grundsätzlich auch künftig auf in Dateien gespei-cherte personenbezogene Daten beschränkt blei-ben soll. Damit wird insbesondere die automati-sierte Datenverarbeitung erfaßt, die auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein be-sonderes Gefährdungspotential darstellt. Aus Gründen der Klarstellung des Anwendungsbe-reichs soll das Gesetz daher die Bezeichnung „Ge-setz zum Schutz personenbezogener Daten in Da-teien (Bundesdatenschutzgesetz) " erhalten.

2.3 Soweit nach dem Urteil des Bundesverfassungs-gerichts Datenschutzregelungen auch für die Nut-zung von Daten außerhalb von Dateien erforder-

lich oder angezeigt sind, sollen sie entweder in verfahrensrechtlichen Querschnittgesetzen — wie dem Verwaltungsverfahrensgesetz — oder in bereichsspezifischen Gesetzen getroffen wer-den.

Dementsprechend soll die Erhebung personenbe-zogener Daten auch künftig nicht im Bundesda-tenschutzgesetz geregelt werden, soweit sie nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des Speicherns erfüllt. Bei der Erhebung ist oftmals nicht abzuse-hen, ob sie zu einer Datenverarbeitung lediglich in Akten oder auch in Dateien führt. Es ist daher sachgerecht, allgemeine Vorschriften für die Er-hebung von Daten in das Verwaltungsverfahrens-gesetz, nicht aber in das Bundesdatenschutzge-setz aufzunehmen.

2.4 Obwohl die bisherige Grundkonzeption beibehal-ten werden soll, sieht der Gesetzentwurf vor, daß der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nicht auf die Kontrolle personenbezogener Daten in Da-teien beschränkt ist. Vielmehr ist auch eine Kon-trolle von personenbezogenen Daten in Akten vorgesehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten des Bürgers bei der Verwendung seiner personenbezogenen In-formationen vorliegen. Mit dieser Regelung wird sowohl der Bedeutung des Persönlichkeitsrechts als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, unnötigen Kontrollaufwand zu vermeiden und die Verwaltung nicht unnö tig aufzublähen.

Mit der Kontrolle von Dateien wird ein besonderes Gefährdungspotential erfaßt, bei der es sachge-recht ist, sie nicht von dem Vorliegen eines Anlas-ses für die Kontrolle abhängig zu machen. Die

Verwendung von personenbezogenen Informa-tionen in Akten kann dagegen nicht als ein beson-derer Gefährdungstatbestand angesehen werden. Im Hinblick auf die Größe der Bundesverwaltung und den Umfang des Aktenbestandes würde eine Verpflichtung zur anlaßunabhängigen Kontrolle, wenn sie nicht lediglich auf dem Papier stehen soll, den Aufbau einer sehr großen Kontrollbe-hörde erfordern, ohne daß der Schutz des Bürgers dies gebietet.

2.5 Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in seiner geltenden Fassung nur vereinzelt Regelungen über die Zweckbindung gespeicherter personen-bezogener Daten. Nach dem Urteil des Bundes-verfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 ist es notwendig geworden, dem Grundsatz der Zweckbindung durchgehend Geltung zu ver-schaffen und im erforderlichen Umfang über die Datenverarbeitung hinaus auch die weitere Nut-zung personenbezogener Daten aus Dateien zu regeln.

Neue Zweckbindungsregelungen sind nicht nur für den öffentlichen, sondern auch für den nicht-öffentlichen Bereich vorgesehen.

Die Zweckbindungsregelungen werden im öf-fentlichen Bereich nicht auf Daten beschränkt, die unter Zwang erhoben worden sind. Nach den grundsätzlichen Aussagen des Bundesverfas-sungsgerichts im Volkszählungsurteil kommt der Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbe-zogener Daten besondere Bedeutung zu.

3. Neue Technologien

3.1 Das Gesetz enthält keine besonderen daten-schutzrechtlichen Regelungen über den Bild-schirmtext-Dienst sowie Fernmessen und Fern-wirken. Bereichsspezifische Vorschriften für diese Dienste sind in der Telekommunikationsordnung enthalten. Sofern es durch neue — heute noch unbekannte — technische Verfahren erforderlich werden sollte, die Privatsphäre des Bürgers vor möglicherweise negativen Auswirkungen spe-zieller Technologien zu schützen, muß dieser Schutz beim Einsatz solcher Technologien — ins-besondere durch öffentliche Stellen — ebenfa lls durch spezielle Rechtsvorschriften sichergestellt werden.

Im übrigen hat jedermann im nichtöffentlichen Bereich die Möglichkeit, den Einsatz dieser Tech-nologien. im Einzelfall abzuwehren, da unter Pri-vaten ein solcher Einsatz einer vertraglichen Ver-einbarung, also einer Einwilligung bedarf. Damit ist ein hinreichender Schutz gegeben, da es im privaten Bereich für die in Frage kommenden Dienste keinen Anschluß- und Benutzungszwang gibt, der die freie Willensbetätigung ausschließen könnte. Soweit das Risiko besteht, daß im Falle der Ablehnung durch den Betroffenen bestimmte Leistungen nicht erbracht werden, ist dies eine auch in anderen Bereichen übliche Folge der Pri-vatautonomie. Hier besteht in besonderer Weise die Möglichkeit, vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung freien Gebrauch zu machen,

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da der Betroffene es selbst in der Hand hat abzu-wägen, ob seinen Interessen mehr mit dem Aus-schluß des Zugriffs mittels bestimmter Technolo-gien auf Vorgänge seines p rivaten Lebens oder mit der erstrebten Leistung gedient ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1985 — AnwZ (B) 42/84).

3.2 Für Arbeitsplatzrechner und vernetzte Systeme besteht kein über die Vorschriften dieses Geset-zes hinausgehender Regelungsbedarf, wobei § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 den Besonderheiten ver-netzter Systeme speziell Rechnung tragen. Soweit bisher in der Praxis mit derartigen Konfiguratio-nen Schwierigkeiten aufgetreten sind, lagen diese nicht an fehlenden oder unpassenden Vorschrif-ten, sondern beruhten auf technischen oder orga-nisatorischen Mängeln in der Praxis. Dies kann aber nicht dazu führen, für diesen Bereich die Anforderungen zu reduzieren. Vielmehr ist es Aufgabe der Anwender, für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes in ausreichender Weise Sorge zu tragen. Die Anlage zu § 8 Satz 1 stellt keine Anforderungen auf, die nicht auch für Arbeitsplatzrechner und vernetzte Systeme erfüllt werden können.

3.3 Spezielle Regelungen für Videoaufzeichnungen, Bildplatten u. ä. enthält das Gesetz nicht. Soweit die auf diese Weise gespeicherten Daten den Da-teibegriff erfüllen, gelten für ihre Behandlung die Vorschriften dieses Gesetzes. Erfüllen sie den Da-teibegriff nicht, findet auf sie im öffentlichen Be-reich das Verwaltungsverfahrensgesetz, im priva-ten Bereich das bürgerliche Recht Anwendung. Sofern sich für Videoaufnahmen bzw. -aufzeich-nungen ein darüber hinausgehender besonderer Regelungsbedarf ergeben sollte, wäre ihm durch bereichsspezifische Regelungen Rechnung zu tra-gen.

4. Wesentlicher Inhalt der Neufassung

Durch Änderung bestehender und Einfügen neuer Vorschriften soll das Bundesdatenschutz-gesetz im wesentlichen wie folgt weiterentwickelt werden:

a) Verstärkung der Zweckbindung bei der Verar-beitung oder Nutzung personenbezogener Da-ten sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich, enumerative Festlegung der Ausnahmen,

b) Verstärkung der Rechte des Betroffenen so-wohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentli-chen Bereich, insbesondere durch

— erweiterte Auskunftsrechte,

— Unentgeltlichkeit der Auskunft,

— Löschungsrechte,

— Widerspruchsrecht bei Werbung,

— verschuldensunabhängigen Schadenser-satzanspruch,

c) Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für automatisierte Abrufverfahren,

d) Ausweitung der Kontrollbefugnisse des Bun-desbeauftragten für den Datenschutz,

e) Einführung eines Zeugnisverweigerungs-rechts für den Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz,

f) Ausweitung der Befugnisse der Aufsichtsbe-hörden,

g) Regelungen für die Medien,

h) Regelung der Datenverarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

5. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Bedeutung des Datenschutzes für den Bürger und andere betroffene Stellen macht es in beson-derem Maße notwendig, darauf zu achten, daß die Regelungen soweit wie irgend möglich verständ-lich, einfach und praktikabel sind.

5.1 Das Gesetz ist in seiner derzeitigen Fassung — wie die Erfahrungen zeigen — wegen der Fülle der Verweisungen sehr schwer handhabbar. In dieses Gesetz die erforderlich gewordenen Ergän-zungen nur einzufügen, würde diesen Zustand noch erheblich verschlimmern. Es ist daher im Interesse der Verständlichkeit geboten, durch eine Neufassung, die auch einen neuen Aufbau des Gesetzes umfaßt, die Zahl der Verweisungen zu reduzieren. Zum besseren Verständnis des Ge-setzes tragen insbesondere bei:

— die Einfügung neuer Begriffsbestimmungen (Öffentliche Stelle; Nichtöffentliche Stelle; Sperren; Nutzen; Anonymisieren),

— die zusammenfassende Regelung der Auf-tragsdatenverarbeitung im Allgemeinen Teil,

— die zusammenfassenden Vorschriften für be

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sondere Bereiche im Vierten Abschnitt und

— die Zusammenfassung der Vorschriften über Datenverarbeitung für eigene und fremde Zwecke im Dritten Abschnitt.

Die bisher im Dritten und Vierten Abschnitt ent-haltenen Regelungen weisen eine Reihe von Ge-meinsamkeiten auf, denen durch Verweisungen Rechnung getragen wurde. Die im jetzigen Drit-ten Abschnitt für nicht-öffentliche Stellen enthal-tenen Regelungen gehen von diesen Gemeinsam-keiten aus und stellen die Besonderheiten, denen die Datenverarbeitung für fremde Zwecke unter-worfen ist, an den entsprechenden Stellen, z. B. bei der Auskunftsregelung, heraus. Verweisungs-ketten treten dabei in der Regel nicht mehr auf.

5.2 Soweit nicht der Gesetzgeber selbst eine Abwä-gung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Allgemeininteresse vorgenommen hat, wie z. B. in § 12 Abs. 3, enthält das Gesetz Abwägungsklauseln, die die abzuwä-genden Rechtsgüter eindeutig beschreiben (z. B. § 17 Abs. 2 Nr. 2; § 26 Abs. 1 Nr. 2).

5.3 Das bisherige Bundesdatenschutzgesetz enthielt Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnun-

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gen durch die Bundesregierung (§ 12 Abs. 3 Satz 1; § 13 Abs. 4 Satz 2; § 19 Abs. 4 Satz 8).

Die in diesen Verordnungen enthaltenen Rege-lungen können nunmehr entweder entfallen, weil auf die zugrundeliegende Verpflichtung verzich-tet wird (Veröffentlichung; Kosten der Auskunft) oder die Regelungen in das Gesetz eingeflossen sind (§ 16).

Eine Ergänzung der Regelungen des neugefaßten Gesetzes durch Verordnungen ist nicht mehr er-forderlich und daher auch nicht mehr vorgese-hen.

5.4 Die bisherigen Regelungen legten Inhalt und Um-fang von Meldepflichten für die datenverarbei-tenden Stellen und die Aufsichtsbehörden ver-bindlich fest. Diese Regelungen werden nunmehr praxisbezogener gefaßt und ermöglichen einen Verzicht auf unnö tigen Aufwand (vgl. § 29 Abs. 5; § 33 Abs. 3).

Ebenfalls mit dem Ziel, unnö tigen Aufwand zu vermeiden, wird der Anwendungsbereich des Ge-setzes in einem sachlich vertretbaren Maß einge-schränkt. Die Datenverarbeitung ausschließlich für private Zwecke und zum persönlichen Ge-brauch fällt nicht unter das Bundesdatenschutz-gesetz. Für sogenannte Zwischendateien sind nur organisatorische und technische Sicherungsmaß-nahmen zu treffen.

6. Kosten

Für den Bereich des Bundes können sich aus der Aufhebung der Gebührenpflicht für Auskünfte nach § 17 des Gesetzes Einnahmeausfälle erge-ben, die jedoch aufgrund der schon bisher großzü-gig gehandhabten Ausnahmebestimmungen von der Gebührenpflicht kaum zu Buche schlagen werden. Mit einer wesentlichen Steigerung der Auskunftsersuchen infolge der Gebührenbefrei-ung und damit zusätzlicher Verwaltungskosten ist nicht zu rechnen. Inwieweit der verschuldens-unabhängige Schadensersatzanspruch zu Mehr-kosten führen wird, läßt sich nur schwer abschät-zen. Bisher sind gegenüber den Ländern, soweit deren Landesgesetze eine verschuldensunabhän-gige Haftung vorsehen, keine Ersatzansprüche geltend gemacht worden. Die sonstigen Regelun-gen des Gesetzes werden voraussichtlich keine Mehrbelastungen des Bundes mit sich bringen.

Das Gesetz kann für die Länder zu Mehrkosten führen, wenn die Kompetenzerweiterung der für den Dritten Abschnitt des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden eine Personalaufstockung not-wendig macht. Sonstige Mehrkosten sind im Be-reich der Länder nicht erkennbar. Es könnten sich jedoch zu späterer Zeit Folgekosten aus einer An-passung der Landesgesetze an das Bundesdaten-schutzgesetz ergeben.

Die dem Gesetz unterliegenden nichtöffentli-chen Stellen werden durch einige Regelungen mit Mehrkosten belastet. Zusätzliche Kosten können sich aus der Aufhebung der Entgeltpflicht bei Auskünften für die dem Dritten Abschnitt des Ge-setzes unterliegenden Normadressaten ergeben.

Gewisse Mehraufwendungen könnten sich auch aus der geänderten Mitteilungspflicht sowie den erweiterten Datenverarbeitungsbestimmungen ergeben. Eventuelle finanzielle Belastungen für die dem Dritten Abschnitt unterliegenden Stellen aus der Einführung des verschuldensunabhängi-gen Schadensersatzanspruchs lassen sich nicht beziffern.

Die vorgesehenen Maßnahmen insgesamt, insbe-sondere die Ergänzungen zu den bestehenden Anforderungen, können im Einzelfall auch zu zu-sätzlichen kostenmäßigen Belastungen der Adressaten führen, so daß im Einzelfall mit Prei-serhöhungen zu rechnen ist. Ihre Höhe läßt sich im vorhinein nicht quantifizieren. Der Umfang even-tueller Preiserhöhungen im Einzelfall dürfte aber insgesamt nicht so groß sein, daß zurechenbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, davon zu erwarten sind.

B. Im einzelnen

Zu §1

Absatz 1

Die Neufassung erweitert und verdeutlicht den Schutzzweck des Gesetzes. Das Gesetz soll künftig nicht nur dem Mißbrauch personenbezogener Daten entgegenwirken, sondern den Bürger auch vor den möglichen Gefahren schützen, die sich aus der bloßen Datenverarbeitung in Dateien oder aus der Nutzung von Daten unmittelbar aus Dateien für das grund-rechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht ergeben kön-nen.

Die Umschreibung der Nutzung als „unmittelbar" aus einer Datei erfolgend hat zum Ziel, die Regelungen des Gesetzes nicht endlos auf Daten deshalb anzu-wenden, weil sie irgendwann einmal in einer Datei enthalten waren.

Dabei umfaßt die „Nutzung personenbezogener Da-ten in oder unmittelbar aus Dateien" auch die Nut-zung von Computerausdrucken, Listen und ähnlichen Arbeitsunterlagen, die aus der Datei hergestellt wur-den, aber den Dateibegriff nicht selbst erfüllen.

Werden Daten unmittelbar aus einer Datei übermit-telt, unterliegt der Empfänger auch dann Zweckbin-dungsregelungen, wenn er die übermittelten Daten nicht dateimäßig verarbeitet (vgl. §§ 13, 14 und 26). Gibt er diese Daten weiter, ist beim nächsten Empfän-ger die „Unmittelbarkeit" der Nutzung jedoch nicht mehr gegeben. Diese Regelung erscheint notwendig, weil eine endlose Anwendung der Regelungen des Gesetzes auf Daten, die irgendwann einmal in einer Datei enthalten waren, nicht praktikabel ist. Damit sind die Daten jedoch nicht ungeschützt. Ist der näch-ste Empfänger eine öffentliche Stelle, gelten entspre-chende Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-gesetzes oder bereichsspezifische Regelungen. Han-delt es sich um eine nichtöffentliche Stelle, unterlie-gen die Daten dem Schutz des allgemeinen Persön-

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lichkeitsrechts, wie er sich z. B. aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Die „schutzwürdigen Belange" des Be-troffenen als bisher geschütztes Rechtsgut werden durch das „Persönlichkeitsrecht" als das Grundrecht, dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung immanent ist, ersetzt.

Absatz 2

Ohne sachliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht legt Absatz 2 den Adressatenkreis fest.

Absatz 3

Neben den internen Dateien (Nummer 2) werden jetzt auch Zwischen- und Hilfsdateien, die aus rein techni-schen Gründen vorübergehend erstellt werden und daher keine Gefahr für eine Beeinträchtigung des Per-sönlichkeitsrechts darstellen (Nummer 1), vom An-wendungsbereich des Gesetzes — bis auf die §§ 5 und 8 — ausgenommen. Hinsichtlich der Verarbeitung oder Nutzung für Forschungszwecke werden die in-ternen Dateien (Nummer 2) der Regelung des § 36 unterworfen. Selbstverständlich gelten für diese Da-ten auch die Bestimmungen über Berufs- oder beson-dere Amtsgeheimnisse (§ 35). Für interne Dateien im öffentlichen Bereich gilt künftig zusätzlich die Zweck-bindungsregelung des § 12 sowie die in § 16 enthal-tene Verpflichtung zur Sicherstellung des Daten-schutzes.

Absatz 4

Nummer 1 berücksichtigt die technologische Ent-wicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, die auch den häuslichen Gebrauch von Datenverarbei-tungsanlagen (z. B. Home-Computer) ermöglicht. So-weit natürliche Personen diese Geräte ausschließlich für private Zwecke und zum persönlichen Gebrauch benutzen, erscheint es weder geboten noch möglich, die Benutzung den Vorschriften des Gesetzes zu un-terwerfen (Nummer 1).

Die Regelung in Nummer 2 wird mit Rücksicht auf das in Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht getroffen. Einbezogen wer-den auch die den Religionsgemeinschaften zugeord-neten caritativen und erzieherischen Einrichtungen, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Einrich-tungen den Religionsgemeinschaften so nahe stehen, daß sie an der Verwirklichung ihres Auftrages teilha-ben. Soweit zugeordnete ca ritative und erzieherische Einrichtungen privatrechtlich organisiert sind (z. B. als nicht-rechtsfähiger Verein), unterlägen sie nur we-gen dieser Rechtsform den Regelungen dieses Geset-zes, ohne daß die Besonderheiten ihres Auftrages Be-rücksichtigung fänden. Die Beschränkung auf die An-wendbarkeit der §§ 7, 26, 27, 30 und 31 trägt einerseits dem Charakter dieser Einrichtungen Rechnung und gibt andererseits der Privatrechtsform dieser Einrich-tungen entsprechend dem Betroffenen die Möglich

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keit, seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

Absatz 5

Der bisherige § 45 Satz 1 ist nach hier übernommen worden, um das Verhältnis des BDSG zu anderen Vor-schriften über den Datenschutz besser zu verdeutli-chen. Eine inhaltliche Änderung ist mit dem Wegfall des Katalogs in Satz 2 des bisherigen § 45 nicht ver-bunden. Auch künftig werden alle bundesrechtlichen Vorschriften, die auf in Dateien gespeicherte Daten anzuwenden sind (z. B. handelsrechtliche Buchfüh-rungsvorschriften), vorgehen. Das gilt auch für Vor-schriften, die das Veröffentlichen regeln, weil „Veröf-fentlichen" unter den in § 3 definierten Begriff des „Nutzens" fällt. Der neue Satz 2 bewirkt, daß sowohl gesetzliche Regelungen als auch von der Rechtspre-chung für besondere Geheimnisse (z. B. Arztgeheim-nis) entwickelte Grundsätze den Regelungen des BDSG vorgehen. Das gleiche soll für nur standesrecht-lich geregelte Geheimnisse gelten.

Zu § 2

Die Vorschrift dient der Vereinfachung.

Absatz 1

Er definiert als öffentliche Stellen des Bundes ohne materielle Änderung diejenigen Behörden und sonsti-gen öffentlichen Stellen, die im bisherigen Gesetz an verschiedenen Stellen (§§ 7, 8, 19, 21) entweder als Aufzählung oder als Verweisung auf diese Aufzäh-lung enthalten sind. Die Defini tion macht Verweisun-gen überflüssig und trägt damit zur Klarheit der Nor-men bei.

Absatz 2

Er grenzt die öffentlichen Stellen des Bundes von denen der Länder ab und stellt eine Hilfe für die Normadressaten dar.

Absatz 3

Absatz 3 schließt eine bei der Ausübung des Auf-sichtsrechts in der Praxis erkannte Regelungslücke. Die Schwierigkeiten, die sich bei der rechtlichen Zu-ordnung der genannten Vereinigungen ergeben ha-ben, werden dadurch besei tigt, daß für sie entspre-chend ihrer bundesweiten Aufgabenstellung die An-wendung von Bundesrecht vorgeschrieben wird. Auch bei Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen an sol-chen Vereinigungen finden unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen die für die öffentlichen Stel-len geltenden Regelungen Anwendung.

Betroffen von dieser neuen Regelung sind z. B. der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V.

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Er fällt unter Nummer 1, da er nach § 14 der 2. Daten-erfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593) eine Datei aller Personen zu führen hat, an die Versicherungsnummern vergeben werden, sowie DEVO- und DÜVO-Meldungen von den Krankenver-sicherungsträgern anzunehmen und an die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit weiterzuleiten hat. Er erfüllt damit eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.

Nach Nummer 2 ist z. B. der Hauptverband der ge-werblichen Berufsgenossenschaften e. V. eine öffent-liche Stelle des Bundes, da dem Bund die Mehrheit der Stimmen zusteht.

Die Regelung der Nummer 2 ermöglicht es auch, bei Verkehrsverbünden, die häufig unter Beteiligung der Bundesbahn, kommunaler Stellen und p rivater Unter-nehmen gegründet werden, das anzuwendende Recht eindeutig festzustellen. Dabei liegt die Mehrheit der Anteile oder der Stimmen des Bundes bereits vor, wenn der Bund die relative Mehrheit hält. Anderer-seits gelten solche Vereinigungen gemäß Satz 2 als öffentliche Stellen der Länder, wenn die p rivate Betei-ligung überwiegt. In diesen Fällen gilt das Landesda-tenschutzrecht auch dann, wenn einem Land nur eine Minorität der Anteile oder Stimmen zusteht.

Nummer 3 unterwirft solche Vereinigungen dem Bun-desrecht, an denen der Bund beteiligt ist und die eine gemeinsame Willensbildung ihrer Mitglieder herbei-führen sollen. Auf die Mehrheitsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Danach ist z. B. der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eine öffentliche Stelle des Bundes, dem 14 landesun-mittelbare und 5 bundesunmittelbare Berufsgenos-senschaften mit je einer Stimme angehören.

Absatz 4

Er legt den Kreis der nicht-öffentlichen Stellen fest und grenzt ihn gegenüber den öffentlichen Stellen ab. Satz 2 stellt in einer präziseren Formulierung als im bisherigen § 22 Abs. 3 klar, daß beliehene Unterneh-mer, die hoheitliche Funktionen ausüben, hinsichtlich der ihnen übertragenen Verwaltungstätigkeit zu den öffentlichen Stellen gehören. Dabei können Tätigkei-ten, die selbst noch nicht hoheitlichen Charakter tra-gen, aber einen Hoheitsakt vorbereiten, nicht abge-trennt und den Regelungen für den nichtöffentlichen Bereich unterworfen werden.

Zu § 3

Absatz 1

Übernahme der bisherigen Regelung des § 2 Abs. 1 mit einer Verdeutlichung, die keine materielle Ände-rung beinhaltet, sondern der Abgrenzung zur An-wendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes dient.

Absatz 2

Nach der Neufassung der Legaldefinition des Datei-begriffs sind Sammlungen personenbezogener Daten, die in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, in der Regel Dateien im Sinne dieses Gesetzes (Num-mer 1). Sie brauchen — im Gegensatz zu den nicht-automatisierten Dateien (Nummer 2) — nicht mehr gleichartig aufgebaut zu sein. Beibehalten bleibt al-lerdings das Erfordernis des Umordnens nach be-stimmten Merkmalen, um zu verhindern, daß z. B. die üblichen Textblöcke in Textverarbeitungsanlagen unter den Dateibegriff fallen.

Satz 2 entspricht dem bisherigen zweiten Halbsatz von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1.

Absatz 3

Die Definition der (Daten-)Verarbeitung wird aus § 1 Abs. 1 nach hierhin übernommen und redaktionell dem Geltungsumfang ( „in oder aus einer Datei") an-gepaßt.

Nummer 1 übernimmt die redaktionell angeglichene Definition der Speicherung aus § 2 Abs. 2 Nr. 1; für die Veränderungsdefinition in Nummer 2 gilt das ebenfalls (übernommen aus § 2 Abs. 2 Nr. 3).

Nummer 3 stellt klar, daß ein Übermitteln nicht schon dann vorliegt, wenn Daten zur Einsichtnahme, na-mentlich zum Abruf, bereitgehalten werden. Viel-mehr liegt eine Übermittlung erst dann vor, wenn der Empfänger die Daten einsieht oder abruft. Diese Än-derung ist nach den Erfahrungen der Praxis notwen-dig, um die Übermittlungsregelungen sinnvoll an-wenden zu können. Dabei stellt die Übermittlungsbe-fugnis zugleich die Grenze des Einsichtnahmerechts dar. Die Zuordnung der Einsichtnahme zum Beg riff „Übermitteln" bedeutet nicht, daß die Übermittlungs-befugnisse dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvor-schriften ohne weiteres auch zur Einsichtnahme be-rechtigen sollen. Für diese Sonderform der Übermitt-lung ist vielmehr die ausdrückliche Einräumung einer speziellen Einsichtsbefugnis in einer besonderen Rechtsvorschrift erforderlich.

Nummer 4 übernimmt sinngemäß die Definition der Sperrung, die bisher in § 14 Abs. 2 enthalten war. Die Kennzeichnungspflicht kann auch durch einen Hin-weis in bestimmten Datenbeständen oder auf be-stimmten Datenträgern erfüllt werden. Die Kenn-zeichnung jedes einzelnen gesperrten Datums ist nicht erforderlich.

Die Definition des Löschens wird redaktionell ange-paßt nach Nummer 5 übernommen (aus § 2 Abs. 2 Nr. 4).

Absatz 4

Die Erweiterung des gesetzlichen Schutzzwecks über die sog. 4 Phasen der Datenverarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln, Löschen) hinaus auf den Ge-brauch von Daten unmittelbar aus einer Datei erfor-dert eine zusätzliche Defini tion. Im Gesetz wird hier-

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für der Beg riff des Nutzens vorgesehen, der neben der Verarbeitung steht, also nicht als Oberbegriff verwen-det wird.

Absatz 5

Übernahme der bisher in § 31 Abs. 1 Nr. 2 und § 36 enthaltenen Definition des Anonymisierens, die der Formulierung im Bundesstatistikgesetz angepaßt wird.

Absatz 6

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 2 Abs. 3 Nr. 1.

Absatz 7

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 2 Abs. 3 Nr. 2.

Zu §4

Absatz 1

Er entspricht dem bisherigen § 3 Satz 1. In Anpassung an § 1 Abs. 1 entfällt bei den Daten jedoch der Rela-tivsatz „die von diesem Gesetz geschützt werden" . Aufgenommen wird ebenfa lls als Folge der Änderung des § 1 Abs. 1 die „Nutzung" als Korrelat zur Verar-beitung. Die Erweiterung „oder anordnet" soll klar-stellen, daß eine zwingende gesetzliche Regelung zu-gleich die entsprechende Erlaubnis enthält.

Auch wenn in der Neufassung auf die ausdrückliche Erwähnung der Phasen der Datenverarbeitung ver-zichtet wird, ist damit nicht ausgeschlossen, daß ein Teil der Verarbeitung, z. B. das Speichern, zulässig ist, während ein anderer Teil, z. B. das Übermitteln, un-tersagt ist.

Absatz 2

Satz 1 dient der Stärkung der Stellung des Betroffe-nen. Die Formulierung stellt sicher, daß in solchen Fäl-len, in denen der Betroffene seine Daten von sich aus zur Verfügung stellt — also seine Einwilligung aus-drücklich oder konkludent erklärt — , keine Hin-weispflicht besteht. Die Sätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 3 Satz 2, wobei eine Anpassung der Formulierung an § 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) erfolgt. •

Zu §5

Durch die Einführung neuer Definitionen ist die Vor-schrift wesentlich kürzer geworden, so daß auf die Einteilung in Absätze verzichtet werden kann. Ferner

soll künftig jede unbefugte Verarbeitung oder Nut-zung untersagt sein, nicht nur die, der eine unbefugte Zweckänderung zugrunde liegt. Unbefugt handelt jede Person, die weder aus Gesetz, Verordnung, An-ordnung, Vertrag oder Einzelanweisung eine Erlaub-nis für die von ihr durchgeführte Verarbeit. ng oder Nutzung ableiten kann.

Zu §6

Absatz 1

Die Vorschrift zählt zunächst — wie bisher § 4 — die Rechte des Betroffenen auf, enthält aber zusätzlich die Regelung, daß diese Rechte nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Diese Einschrän-kung der Dispositionsbefugnis erfolgt im Interesse des Betroffenen.

Absatz 2

Die Vorschrift stellt sicher, daß der Betroffene seine Rechte auch bei sogenannten Verbunddateien oder bei vernetzten Systemen wirksam geltend machen kann, bei denen nach außen nicht ohne weiteres er-kennbar ist, wer für einzelne Daten die speichernde Stelle ist. Die vom Betroffenen in Anspruch genom-mene Stelle kann dem Ersuchen entweder selbst nachkommen oder — wenn sie selbst nicht speichern-de Stelle ist — das Ersuchen an die speichernde Stelle weiterleiten. Dann ist diese verpflichtet, auf das Ersu-chen des Betroffenen einzugehen.

Die Vorschrift weist nicht quasi gesamtschuldnerisch allen speicherungsberechtigten Stellen die Verant-wortung einer speichernden Stelle hinsichtlich aller in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten zu. Die Verantwortlichkeit bleibt vielmehr getrennt.

Die Sätze 3 und 4 tragen den Besonderheiten der Sicherheitsbehörden Rechnung.

Zu § 7

Angesichts der von der automatisierten Datenverar-beitung ausgehenden Gefahren für das Persönlich-keitsrecht (vgl. BVerfGE 65, 42) erscheint es ange-bracht, eine den Besonderheiten der modernen Da-tenverarbeitung angepaßte Haftung vorzusehen. Die normale Verschuldenshaftung mit der uneinge-schränkten Beweispflicht des Geschädigten wird die-sen Besonderheiten nicht gerecht. Deshalb wird für bestimmte Tatbestände eine Gefährdungshaftung eingeführt. Diese trägt der vom BVerfG aufgezeigten besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts durch die automatisierte Datenverarbeitung dadurch Rechnung, daß sie das Risiko beim Einsatz dieser Technik, nämlich die technisch unbegrenzte Möglich-keit, auch falsche Daten dauerhaft speichern und in Sekundenschnelle ohne Rücksicht auf Entfernungen abrufen zu können, dem Betreiber auferlegt. In Anbe-tracht der komplexen, für außenstehende Dritte kaum nachvollziehbaren Vorgänge bei der automatisierten

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Datenverarbeitung kann es dem Betroffenen nicht zu-gemutet werden, dem Betreiber der Anlage ein Ver-schulden nachweisen zu müssen.

Regelungstatbestand der vorgesehenen Haftung beim Betrieb einer automatisierten Datenverarbei-tungsanlage ist der Schaden, der durch die Verarbei-tung personenbezogener Daten auch mittelbar, je-doch in adäquatem Zusammenhang mit ihr, verur-sacht worden ist.

Der auf natürliche Personen beschränkte Anwen-dungsbereich des Gesetzes bedeutet allerdings, daß die vorgesehene Haftungsvorschrift gegenüber juri-stischen Personen, insbesondere solchen des Han-delsrechts, versagt, wenn diese geschädigt werden. Dies führt insbesondere in Fällen der Kreditgefähr-dung im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten, die für den wirtschaft lichen Ruf eines Unter-nehmens von Bedeutung sind, zu Problemen und Wertungswidersprüchen.

Absatz 1

Mit dieser Vorschrift soll der Schaden erfaßt werden, der dadurch entsteht, daß durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogene Daten un richtig oder Unbefugten unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich werden. Dabei wird die Unrichtigkeit al-lein durch die Automa tisation verursacht, indem bei-spielsweise Ziffern vertauscht oder bestimmte Krite-rien nicht richtig zugeordnet werden. Derartige Fehler werden nicht sofort erkannt, weil beispielsweise die falsche Zuordnung einer Berufsangabe oder ein sog. Zahlendreher bei einem Geburtsdatum (4.3. statt 3.4.) sowohl für die speichernde Stelle als auch für den Außenstehenden durchaus plausibel sein kann. Es ist deshalb denkbar, daß derar tige Fehler einer automa-tisierten Datenverarbeitungsanlage der speichernden Stelle erst nach einiger Zeit überhaupt bekanntwer-den. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für sie keine Möglichkeit, die Verarbeitung so un richtig geworde-ner Daten zu verhindern. Dennoch soll es nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn dadurch, d. h, durch die Nutzung der un richtigen Daten, sein Per-sönlichkeitsrecht verletzt wird und ihm daraus ein Schaden entsteht.

Die speichernde Stelle soll jedoch nicht nach dieser Vorschrift haften, wenn die Un richtigkeit der Daten bereits vor der Speicherung vorlag, weil z. B. ein Erhe-bungsbogen manuell fehlerhaft ausgefüllt wurde. Ebenso soll die Vorschrift nicht eingreifen, wenn die Daten unrichtig manuell eingegeben worden sind.

Für diese Fälle, die keinen Ausfluß der typischen Au-tomatisationsgefährdung darstellen, soll nicht die Ge-fährdungshaftung, sondern die normale Verschul-denshaftung gelten. Es ist aber Sache der speichern-den Stelle nachzuweisen, daß kein Fehler in der Da-tenverarbeitungsanlage, sondern der Fehler bereits vor der Speicherung oder bei der manuellen Eingabe vorlag.

Ferner haftet die speichernde Stelle nicht, wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten nicht infolge

des Versagens automatisierter Sicherungseinrichtun-gen möglich geworden ist, das heißt, durch Manipu-lation erreicht worden ist (Satz 1 in Verbindung mit Satz 2).

Eine Eingabe im Wege des automatisierten Einlesens maschinenlesbarer Belege hingegen fällt ausnahms-los unter diese, Vorschrift, soweit nicht die Belege be-reits unrichtig waren.

Absatz 2

Absatz 2 trägt der Besonderheit Rechnung, daß es sich bei den von § 7 erfaßten Beeinträchtigungen vor allem um Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mit Scha-densfolgen im immateriellen Bereich handeln dürfte. Der Entwurf sieht daher auch insoweit eine Entschä-digung vor, jedoch nur bei schweren Verletzungen. Sie ist unabhängig davon zu gewähren, ob gleichzei-tig auch ein materieller Schaden entstanden ist oder nicht.

Absatz 3

Es ist angebracht, für die in den Absätzen 1 und 2 enthaltene Art der Haftung, von der sich der Betreiber nicht durch Exculpation befreien kann, eine Höchst-grenze festzusetzen. Ansonsten würde das Haftungs-risiko völlig unkalkulierbar. Damit wird ein Grundsatz übernommen, der bereits in anderen Gesetzen einge-führt wurde, die eine Gefährdungshaftung normieren (z. B. Atomgesetz, Haftpflichtgesetz). Die Begrenzung der Höhe nach bezieht sich auf den einzelnen Scha-den, den ein Betroffener jeweils erleidet, nicht aber auf den einzelnen Verarbeitungsvorgang. Werden etwa bei einer Übermittlung unrichtige Daten von zehn Personen weitergegeben und entsteht diesen dadurch ein Schaden, haftet die übermittelnde Stelle in zehn Fällen jeweils bis zur Höhe von 250 000 DM. Diese Lösung beruht auf der Erwägung, daß der An-spruch des einzelnen nicht willkürlich deshalb ge-kürzt werden soll , weil durch einen Verarbeitungsvor-gang nicht nur er, sondern auch eine Vielzahl anderer Personen geschädigt wurde.

Absätze 4 und 5

Sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich sind in nicht unerheblichem Umfang mehrere Stellen gemeinsam an automatisierten Dateien (Da-ten-pool) beteiligt. Hier wird es für den Bürger um so schwerer festzustellen, welcher Stelle eine un richtige Verarbeitung anzulasten ist. Kann der Geschädigte diese Feststellung nicht treffen, so ist es angemessen, die speicherungsberechtigten Stellen als Gesamt-schuldner anzusehen, denen es unbenommen ist, im Innenverhältnis den Verursacher in Anspruch zu neh-men.

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Absatz 6

Durch die ausdrückliche Erwähnung des Mitverschul-dens wird gleichzeitig klargestellt, daß der Betroffene keinen Ersatz verlangen kann, wenn die un richtigen Daten auf seinen eigenen falschen Angaben beru-hen.

Absätze 7 und 8

Die Vorschriften sind erforderlich, damit der Betrof-fene einen über die Grenze von 250 000 DM hinaus-gehenden Schaden geltend machen kann. Für den die Grenze übersteigenden Schaden finden dann aller-dings die Voraussetzungen der normalen Verschul-denshaftung Anwendung. Gleichzeitig wird klarge

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stellt, daß der Betroffene nicht auf den Schadenser-satzanspruch des § 7 BDSG beschränkt ist, sondern seinen Anspruch alternativ auch auf andere Rechts-grundlagen stützen kann.

Zu § 8

Materiell unveränderte, jedoch in Satz 1 redaktionell angepaßte Übernahme der Vorschrift des bisherigen § 6 Abs. 1. Der bisherige § 6 Abs. 2 hat sich als über-flüssig erwiesen.

Zu §9

Die neue Vorschrift enthält besondere Regelungen für das automatisierte Abrufverfahren (on-line-Verfah-ren).

Absatz 1

Die Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Ein-richtung eines automatisierten Abrufverfahrens fest. Dieses Verfahren muß „angemessen" sein. Die Ange-messenheit kann bei einem Bedürfnis nach besonders schneller Auskunft ebenso gegeben sein wie etwa bei einem sehr großen Umfang von Übermittlungen (Mas-senübermittlungen). Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs richtet sich dagegen nach den Regelungen in den §§ 13, 14, 26 und 27. Nach diesen Vorschriften ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zu-lässig, wenn sie „erforderlich" ist. Soweit bereichs-spezifische Regelungen für die on-line-Übermittlung bestehen, gehen diese vor.

Absatz 2

Satz 1 verlangt nur, daß die Zulässigkeit des Abruf

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verfahrens, nicht jedoch des einzelnen Abrufs kontrol-liert werden kann. Satz 2 schreibt vor, welche Einzel-

heiten über das automatisierte Abrufverfahren vor In-betriebnahme schriftlich festzulegen sind.

Absatz 3

Er enthält für den öffentlichen Bereich besondere Be-teiligungs- und Unterrichtungsregelungen für die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren.

Absatz 4

Wenn auch nicht der einzelne Abruf kontrolliert wer-den soll (vgl. Begründung zu Absatz 2), so ist doch zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezo-gener Daten zumindest durch geeignete Stichproben

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verfahren festgestellt und überprüft werden kann.

Absatz 5

Die besonderen Anforderungen an die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren sind nicht ge-rechtfertigt, wenn es sich um den Anschluß an Daten-bestände handelt, die jedermann zur Benutzung of-fenstehen (Datenbanken).

Zu 10

Die Vorschrift faßt die bisher an verschiedenen Stellen im Gesetz (§§ 8, 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2, §´37) geregelte Auftragsdatenverarbeitung zusammen und dient der Übersichtlichkeit.

Wie bisher handelt es sich nicht um Auftragsdatenver-arbeitung im Sinne dieser Vorschrift, wenn neben der Datenverarbeitung auch die zugrundeliegende Auf-gabe übertragen wird (Funktionsübertragung). In die-sem Falle hat derjenige, dem die Funktion übertragen wird, alle datenschutzrechtlichen Pflichten, insbeson-dere die Ansprüche des Betroffenen, zu erfüllen.

Absatz 1

Der Auftraggeber ist — wie bisher — Normadressat.

Absatz 2

In Satz 1 wird die bisherige Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2) übernommen und durch Satz 2 konkretisiert.

Absatz 3

Zusammenziehung der bisher in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 37 enthaltenen Regelungen. Neu aufgenommen wird eine Hinweispflicht des Auftragnehmers (Satz 2), die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Be-stimmungen dient.

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Absatz 4

Diese Bestimmung faßt ohne Änderung gegenüber dem bisherigen Recht unter Anpassung an die Defini-tionen in § 2 die für den Auftragnehmer geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Datenschutzkontrolle, zusammen.

Zu 11

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 7 ohne materielle Änderung. Der ausdrückliche Ausschluß von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ist notwendig, um von der dort neu in das Gesetz aufgenommenen Vermutung die in Absatz 3 geregelten Daten auszu-nehmen.

Eine Sondervorschrift zur eigenständigen Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes wird nicht in das Ge-setz aufgenommen. Die Sensibilität der Arbeitneh-merdaten erfordert eine sehr sorgfältige Konzeption und Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung, die die jeweilige spezielle Verarbeitungsbedingung und Ver-arbeitungsmöglichkeit berücksichtigt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Frak-tion der SPD „Personalinformationssysteme und Da-tenschutz" vom 19. Dezember 1985 — Bundestags-Drucksache 10/4594). Dies würde den Rahmen des BDSG als Querschnittsgesetz sprengen.

Zu 12

Die bisherige Vorschrift (§ 9) regelt lediglich die Da-tenspeicherung und -veränderung. Wegen der erfor-derlich gewordenen Regelung über die Zweckbin-dung personenbezogener Daten erstreckt sich die neue Vorschrift auch auf die Nutzung der Daten durch die speichernde Stelle.

Absatz 1

Wegen der gebotenen Zweckbindung ist die bishe-rige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 ergänzt worden. Durch die Ergänzung wird bestimmt, daß das Spei-chern oder das Verändern personenbezogener Daten nur für bestimmte Zwecke vorgenommen werden darf. Auf den Zusatz „rechtmäßige" vor „Erfüllung" wird verzichtet, weil es ausgeschlossen ist, daß einer öffentlichen Stelle durch Gesetz Befugnisse zu rechts-widrigem Handeln eingeräumt werden.

Die Erstellung von Arbeitsstatistiken aus den beim Verwaltungsvollzug angefallenen Daten stellt keine Nutzung zu anderen Zwecken dar, sondern ist Be-standteil der Aufgabenerfüllung.

Absatz 2

Die bisherige Regelung des § 9 Abs. 2 kann entfallen, weil sie inhaltlich in das Verwaltungsverfahrensge-setz übernommen wird und für alle personenbezoge-nen Informationen — nicht nur für solche in Dateien

(personenbezogene Daten) — gelten wird. Es werden abschließend die Fälle aufgezählt, in denen von dem Gebot der Zweckbindung abgewichen werden darf. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber von einem Überwiegen des Allgemeininteresses aus, welches die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbst-bestimmung zuläßt. Mit dieser Zulassung ist jedoch keine Verpflichtung zur Verarbeitung oder Nutzung der Daten für die dort genannten Zwecke verbunden. Für die Entscheidung der speichernden Stelle über die Zulässigkeit der Zweckänderung gilt — auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz — der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit. Die Zweckänderung ist also vor allem in den Fällen der Nummern 7 und 8 nur zulässig, wenn der Verarbeitung oder Nutzung für den anderen Zweck im Einzelfall keine höherrangi-gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Absatz 3

Eine gesetzliche Klarstellung enthält Absatz 3 der si-cherstellt, daß die für die öffentliche Verwaltung un-entbehrlichen Aufsichts-, Weisungs- und Kontroll-rechte auch in Zukunft uneingeschränkt wahrgenom-men werden können, wobei die Rechnungsprüfung auch die Vorprüfung nach § 100 BHO umfaßt. Die Prüfung von Personalausgaben wird durch die Ver-weisung in § 11 Abs. 3 nicht ausgeschlossen. Auch die Datenschutzkontrolle ist keine unzulässige Zweckän-derung. Einer ausdrücklichen Erwähnung in Satz 2 bedarf es jedoch insoweit nicht, weil sich die Berech-tigung hierzu aus § 22 ergibt.

Zu 13

Absatz 1

Ergänzend zu der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 wird dem Gebot der Zweckbindung durch die Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3 Rechnung getra-gen. Auf die Voraussetzung der „rechtmäßigen" Er-füllung wurde verzichtet, da eine gesetzliche Befugnis zur unrechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständig-keit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben nicht vorstellbar ist.

Die Behandlung von personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis un-terliegen (bisher § 10 Abs. 1 Satz 2) wird nunmehr zusammengefaßt in § 35 geregelt.

Absatz 2

Die neue Regelung dient dem Schutz des Betroffenen und stellt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlungen klar.

Den Empfänger trifft die Pflicht, die zur Prüfung durch die übermittelnde Stelle erforderlichen Angaben zu machen. Werden die erforderlichen Angaben nicht gemacht, unterbleibt die Übermittlung. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die Pflicht,

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die erforderlichen Angaben zu machen, ausdrücklich normiert würde.

Absatz 3

Die neue Regelung enthält die notwendig gewordene Zweckbindungsregelung.

Absatz 4

Redaktionell umgestaltete Übernahme der bisherigen Regelung des § 10 Abs. 2.

Zu 14

Absatz 1

Nummer 1 enthält die erste Alternative der bisherigen Übermittlungsvoraussetzung des § 11 Satz 1 und fügt als weitere Voraussetzung die in § 12 Abs. 2 und 3 geregelte Zweckbindung hinzu. Nummer 2 enthält die zweite Alternative der bisherigen Übermittlungs-voraussetzung. Die Behandlung von personenbezoge-nen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amts-geheimnis unterliegen (bisher § 11 Satz 2) wird nun-mehr zusammengefaßt in § 35 geregelt, die Übermitt-lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs die-ses Gesetzes (§ 11 Satz 3) in § 15.

Absatz 2

Die neue Regelung dient der Klarstellung, insbeson-dere auch im Hinblick auf die Haftung (§ 7).

Absatz 3

Bei den Übermittlungen nach §§ 13 und 14 Abs. 1 Nr. 1 ist ihre Zulässigkeit gesetzlich näher umschrie-ben und stellt auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ab. Der Betroffene muß insoweit mit der Übermittlung seiner Daten von vornherein rechnen. Eine Benach-richtigungspflicht würde daher in diesen Fällen zu einer unnötigen Bürokratie führen. Anders ist eine Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 zu sehen. In diesen Fällen erscheint die grundsätzliche Festlegung einer Benachrichtigungspflicht sachgerecht, weil der Be-troffene nicht mit der Übermittlung seiner Daten an Private rechnen muß.

Absatz 4

Notwendig gewordene Zweckbindungsregelung. Bei einer Übermittlung personenbezogener Daten von öf-fentlichen an nicht-öffentliche Stellen erscheint es ge-boten, die Verarbeitung oder Nutzung nur für die Zwecke zuzulassen, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind.

Zu 15

Absatz 1

Materiell unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung des § 11 Satz 3.

Absatz 2

Die neue Regelung dient dem Schutz des Betroffe-nen.

Absatz 3

Die neue Regelung dient der Klarstellung, insbeson-dere auch im Hinblick auf die Haftung (§ 7).

Absatz 4

Notwendig gewordene Zweckbindungsregelung.

Zu 16

Absatz 1

Die bisherige Vorschrift des § 15 Satz 1 wird hierhin übernommen und um die „Rechtsaufsicht der Bundes-regierung" erweitert, damit auch die Rundfunkanstal-ten des Bundesrechts zweifelsfrei erfaßt werden.

In dieser Vorschrift ist auch die Ermächtigung für die angesprochenen Stellen enthalten, sich zur Sicher-stellung der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten eines internen Datenschutzbeauftragten zu bedienen.

Absatz 2

Die bisher in § 15 Satz 2 enthaltenen Pflichten werden präzisiert und erweitert. Insbesondere wird mit Satz 1 den öffentlichen Stellen die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über die eingesetzten Datenverarbei-tungsanlagen auferlegt. Damit soll sichergestellt wer-den, daß auch sog. Arbeitsplatzrechner erfaßt werden, und zwar auch dann, wenn sie etwa im Eigentum des Arbeitsplatzinhabers stehen. Ob deren Gebrauch zu-gelassen wird oder nicht, ist eine Entscheidung, die von der öffentlichen Stelle auch unter organisatori-schen Gesichtspunkten zu treffen sein wird.

Satz 2 enthält die Angaben, die bisher Gegenstand des allgemeinen Registers gemäß § 2 der Daten-schutzregisterordnung waren. Hinzu kommt die An-gabe über Zugangsberechtigte. Diese Angabe muß nicht namentlich erfolgen sondern kann, insbeson-dere in Bereichen mit einer Fülle gleichartiger Zu-gangsberechtigungen, auch funktionsbezogen erfol-gen (z. B. Schalterpersonal).

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Absatz 3

Der Einsatz sog. Arbeitsplatzrechner gibt dem Ar-beitsplatzinhaber die Möglichkeit, Dateien zu errich-ten, die nur an diesem bestimmten Arbeitsplatz kurz-fristig für die Erledigung eines bestimmten Arbeits-schrittes oder einer zeitlich begrenzten Aufgabe erfor-derlich sind. Die Aufnahme solcher Dateien in die Übersicht hätte einen umfangreichen Änderungs-dienst zur Folge, der dazu führen würde, daß die in-tern mit der Sicherstellung des Datenschutzes be-traute Organisationseinheit überwiegend damit be-schäftigt wäre. Dies würde die Überwachung der Ein-haltung der Vorschriften über den Datenschutz im übrigen stark beeinträchtigen oder gar unmöglich machen.

Die Herausnahme aus der Übersicht ist für die Kon

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trolle unschädlich, weil durch die Angabe der einge-setzten Datenverarbeitungsanlage sichergestellt wird, daß Art und Einsatzort der Rechner bekannt sind und damit die Kontrolle den Erfordernissen des Ein-zelfalles angepaßt werden kann.

Diese Lösung ist auch deshalb angemessen, weil der-artige Arbeitsdateien üblicherweise aus dem Daten-bestand vorhandener Stammdateien aufgebaut wer-den, die ihrerseits in der Übersicht aufgeführt sind.

Bei Textblöcken in Textverarbeitungsanlagen han-delt es sich in der Regel nicht um Dateien, so daß insoweit das Gesetz insgesamt keine Anwendung fin-det.

Zu 17

Absatz 1

In Satz 1 wird der Gegenstand des Auskunftsrechts gegenüber dem geltenden Recht in zweifacher Hin-sicht ergänzt.

Zunächst wird klargestellt, daß alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten der Auskunft unter-liegen, auch soweit sie Herkunft und Empfänger be-treffen. Darüber hinaus wird der Zweck der Speiche-rung in die Auskunftspflicht mit einbezogen. Beide Änderungen dienen der Stärkung der Stellung des Betroffenen. Sind Herkunft und Empfänger der Daten nicht in einer Datei, sondern in Akten gespeichert, ergibt sich das Auskunftsrecht insoweit nicht aus § 17 BDSG, sondern aus § 3 d des Verwaltungsverfahrens-gesetzes (vgl. Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes).

Absatz 2

Er regelt wie bisher die Fälle, in denen keine Aus-kunftspflicht besteht. Die Fälle sind nunmehr in 3 Gruppen eingeteilt, wobei die Nummern 1 und 2 die bisher durch Verweisung auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 erfaß-ten Behörden betreffen.

Die in Nummer 1 genannten Behörden bleiben im bis-herigen Umfang von der Auskunftspflicht ausgenom-men.

Die Regelung enthält für diese Behörden jedoch kein Auskunftsverbot, sondern räumt ihnen für die Ent-scheidung über die Auskunftserteilung einen Spiel-raum ein, der zu einer Auskunftsverpflichtung wird, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Aufgabener-füllung ausgeschlossen werden kann.

Für die unter Nummer 2 aufgeführten Stellen wird die Auskunftspflicht abhängig gemacht von einer Abwä-gung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung und entgegenstehenden öffentli-chen Interessen. Insoweit wird also das Auskunfts-recht des Betroffenen erweitert.

Nummer 3 bringt eine Neuerung für sog. Sicherungs-daten (Daten, die aus Gründen der Datensicherung nicht gelöscht werden dürfen und deshalb noch ge-speichert werden) sowie für lediglich für die Daten-schutzkontrolle bereitgehaltene Daten. Beide werden von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausge-nommen. Dabei umfaßt der Beg riff „gesetzliche Auf-bewahrungsvorschriften" auch solche Fristen, die im Verordnungswege festgelegt werden. Es ist nach den Erfahrungen aus der Datenverarbeitungspraxis erfor-derlich, die Auskunft auf den sog. aktuellen Bestand zu beschränken, da Daten, die nicht im aktuellen Be-stand gespeichert sind, nur mit besonderem Aufwand ermittelt werden könnten. Im übrigen werden schutz-würdige Interessen des Betroffenen durch die Heraus-nahme dieser Daten, aus der Auskunftspflicht nicht berührt.

Die Sätze 2 bis 5 passen die bisher in § 13 Abs. 3 Nr. 4 enthaltene Regelung der neuen Auskunftsregelung an.

Absatz 3

Die Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Absatz 4

Die Ausnahme von der Begründungspflicht bei Ab-lehnung der Auskunft in Satz 1 entspricht einem all-gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. In Satz 2 werden bestimmte Sicherheitsbehörden vom Be-gründungszwang ausgenommen. Damit soll eine Aus-forschung dieser Behörden verhindert werden. Auch Satz 2 enthält kein gesetzliches Verbot der Begrün-dung.

Absatz 5

Hier wird ein Ersatzrecht für die Bürger geschaffen, denen gegenüber eine Auskunftserteilung abgelehnt wurde. Dem Betroffenen wird so grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz prüfen zu lassen, ob er in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden ist. Die Beschränkung der Mitteilung des Bundesbeauftrag-ten für den Datenschutz an den Betroffenen in Satz 2 ist notwendig, damit nicht über die Einschaltung des Bundesbeauftragten eine Ausforschung ermöglicht wird.

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Absatz 6

Die grundsätzliche Gebührenfreiheit im öffentlichen Bereich dient dazu, die Rechtswahrung der von der Datenverarbeitung betroffenen Bürger zu erleich-tern.

Zu § 18

Absatz 1

Unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung des § 14 Abs. 1.

Absatz 2

Die Möglichkeit der Sperrung für den Fall, daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, entfällt als Regel. Hierfür wird vielmehr als Regelfall die Löschung vorgeschrieben. Diese Änderung dient dem Interesse des Betroffenen. Daten, die lediglich in Beachtung von Aufbewah-rungsfristen nicht gelöscht werden, sind nicht mehr zur Aufgabenerfüllung gespeichert.

Absatz 3

Notwendige Folgeänderung aus der Einführung der Löschung als Regelfall.

Absatz 4

Nummer 1 ist die unveränderte Übernahme der bishe-rigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1. Nummer 2 ent-spricht einem praktischen Bedürfnis.

Absatz 5

Übernahme der bisherigen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung des Zweckbindungsge-botes. Ein überwiegendes Interesse der speichernden Stelle dürfte regelmäßig vorliegen, wenn gesperrte Daten zum Wiederaufbau einer durch Fehler in der automatischen Verarbeitung verlorengegangenen Datei benötigt werden.

Absatz 6

Nach geltendem Recht hat der Bürger keinen An-spruch darauf, daß die speichernde Stelle auch alle anderen Stellen über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verständigt, denen die Daten übermittelt worden sind. Die neue Unterrichtungs-pflicht dient der Stärkung der Rechte des Betroffenen. Die aufgeführten Voraussetzungen für die Unterrich-tung sind aus Gründen der Praktikabilität notwen-dig.

Absatz 7

Die Regelung soll ermöglichen, daß personenbezo-gene Daten, die zu löschen wären, dem Bundesarchiv angeboten werden und, sofern ihnen bleibender Wert im Sinne von § 3 BArchG zukommt, zu übergeben sind. Es wird klargestellt, daß § 18 keine dem Bundes-archivgesetz vorgehende Rechtsvorschrift über die Vernichtung von Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 BArchG ist.

Zu § 19

Redaktionell angepaßte Übernahme der bisherigen Regelung des § 21.

Zu § 20

Durch die Einfügung der Sätze 4 und 5 in Absatz 5 des im übrigen unverändert übernommenen § 17 erhält der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bei Perso-nalveränderungen Mitwirkungsrechte. Hierdurch soll die Stellung des Bundesbeauftragten für den Daten-schutz gestärkt werden.

Zu § 21

Die neue Regelung in Absatz 4 garantiert dem Bürger, daß er sich dem Datenschutzbeauftragten anver-trauen kann, ohne befürchten zu müssen, daß dieser anderen staatlichen Stellen hierüber Auskunft geben muß. Soweit nach Satz 3 die Vorlegung oder Auslie-ferung von Unterlagen nicht gefordert werden kann, unterliegen sie selbstverständlich auch nicht der Be-schlagnahme, ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden müßte. Im übrigen unveränderte Übernahme der Regelung des bisherigen § 18 mit Ak-tualisierung der in Absatz 7 zitierten Fundstellen.

Zu§ 22

Die Aufgabenbeschreibung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (bisher in § 19) wird neu gefaßt, wobei gegenüber dem geltenden Recht teilweise Klarstellungen vorgenommen und die Kontrollbefug-nisse des Bundesbeauftragten teilweise erweitert werden.

§ 22 regelt die Kontrolle durch den Bundesbeauftrag-ten, § 23 die Beanstandungen und § 24 die weiteren Aufgaben.

Absatz 1

Die Kontrolle der Speicherung nach Nummer 1 und der Verwendung nach Nummer 2 erfordert in aller Regel, auch die Rechtsgrundlage der Erhebung in die Beurteilung durch den Bundesbeauftragten mit einzu-beziehen. Dabei gilt — wie bei der Zulässigkeit der Speicherung im übrigen —, daß der Bundesbeauf-

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fragte seine Kontrolle unbeschadet der fachlichen Be-urteilung und Verantwortlichkeit der öffentlichen Stellen auszuüben hat. Mit diesem Hinweis im ersten Satzteil ist keine Einschränkung der Kontrollbefug-nisse des Bundesbeauftragten gegenüber dem gelten

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den Recht und der bisherigen Praxis verbunden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist es — wie bisher — Aufgabe des Bundesbeauftragten zu prüfen, ob Vor-schriften über den Datenschutz verletzt worden sind. Dieser Hinweis stellt jedoch klar, daß die Befugnisse des Bundesbeauftragten nicht die Kontrolle der rechtsfehlerfreien fachlichen Beurteilung umfassen, wie sie von der zuständigen Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommen wird. Diese Klarstel-lung gewinnt insbesondere Bedeutung im Hinblick auf die in Nummer 2 vorgesehene Ausweitung der Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten, der un-ter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch die Einhaltung nicht dateibezogener Datenschutzvor-schriften kontrollieren kann. Das Wort „unbeschadet" wird im Sinne von „ohne Beschränkung" oder „ohne Schmälerung" gebraucht. Würde der Bundesbeauf-tragte über die Prüfung der Verletzung spezifisch da-tenschutzrechtlicher Vorschriften hinausgehen und seine fachliche Bewertung an die Stelle der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde setzen, würde damit in unzulässiger Weise in den Verantwortungs-bereich der Verwaltung eingegriffen. Auch nach der Erweiterung seiner Kontrollbefugnisse ist der Bundes-beauftragte kein ,,Ombudsman" nach skandinavi-schem Vorbild. Dafür besteht nach dem hiesigen, be-währten System der umfassenden verwaltungsinter-nen Kontrolle kein Bedürfnis.

Die Nummer 1 entspricht dem bisherigen Recht. Al-lerdings ist hinsichtlich der anderen Vorschriften über den Datenschutz umstritten, ob der Bundesbeauf-tragte für den Datenschutz ihre Einhaltung nur kon-trollieren kann, soweit sie den in Nummer 1 aufge-führten Dateibezug haben. Dies wird jetzt im bejahen-den Sinne klargestellt.

Die Nummer 2 erweitert die Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Unter den aufgeführten Voraussetzungen kann der Bundesbe-auftragte für den Datenschutz künftig auch die Ver-wendung personenbezogener Informationen außer-halb von Dateien, also insbesondere in Akten, kontrol-lieren. Diese begrenzte Erweiterung der Kontrollbe-fugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz stärkt einerseits den Schutz der Belange des Betroffe-nen. Andererseits vermeidet sie es, den Bundesbeauf-tragten für den Datenschutz zu einem umfassenden Kontrollorgan zu machen, welches ohne Rücksicht auf das unterschiedliche Gefährdungspotential, das mit den verschiedenen Arten der Datenverarbeitung ver-bunden ist, nahezu alle Vorgänge in der öffentlichen Verwaltung datenschutzrechtlich ohne Anlaß über-prüfen dürfte.

Absatz 2

Mit der Aufnahme dieser Regelung sollen Unklarhei

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ten beseitigt werden, die in verschiedenen Bereichen

bei der Ausübung der Kontrollbefugnisse durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entstanden sind.

In fast allen Fällen, die in der Vorschrift aufgeführt sind, haben die betroffenen Stellen bisher eine Kon-trollbefugnis des Bundesbeauftragten für den Daten-schutz verneint. Nunmehr werden grundsätzlich auch die personenbezogenen Daten, die einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz unterworfen.

Die Ausnahme in Satz 4 Nr. 2 beruht auf der Erwä-gung, daß im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle durch die Kommission nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 GG eine zusätzliche umfas-sende Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht erforderlich ist. Nach den für die Auslegung des Gesetzes zu Artikel 10 GG ver-bindlichen Aussagen im Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 15. Dezember 1970 erstreckt sich die Kompetenz der Kommission auf „alle Organe, die mit der Vorbereitung, Entscheidung, Durchführung und Überwachung des Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis befaßt sind, und alle Maßnahmen dieser Organe" [BVerfGE 30, 1 (23)].

Die Kommission soll gleichwohl die Möglichkeit er-halten, sich der Sachkunde des Bundesbeauftragten zu bedienen, indem sie ihn mit der Prüfung einzelner Sachverhalte oder ganzer Komplexe beauftragt. Aus Gründen der Geheimhaltung darf der Bundesbeauf-tragte das Ergebnis einer Prüfung nur der Kommission mitteilen.

Bei den in Satz 4 Nr. 3 genannten personenbezogenen Daten handelt es sich um besonders sensible Daten, bei denen es der Entscheidung des Betroffenen über-lassen bleiben sollte, ob er eine Einsichtnahme durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wünscht oder nicht. Die Befugnis des Betroffenen zu widersprechen, setzt voraus, daß er hierzu Gelegen-heit hat. Die Einräumung des Widerspruchsrechts be-deutet nicht, daß dem Betroffenen jeweils aus aktuel-lem Anlaß, d. h. vor jeder anstehenden Kontrolle Ge-legenheit zum Widerspruch gegeben werden müßte. Dadurch würden systematische Kontrollen zumindest erheblich behindert, was mit der vorliegenden Rege-lung nicht angestrebt wird. Die vorherige aktuelle Befragung aller möglicherweise von der Kontrolle Be-troffenen würde in der Praxis auf eine — nicht ge-wollte — Einwilligungslösung hinauslaufen. Die Ge-legenheit zum Widerspruch kann und sollte in einem pauschalierten Verfahren ohne unmittelbaren zeitli-chen Bezug zu einer bevorstehenden Kontrollmaß-nahme eingeräumt werden, etwa in Form eines Hin-weises in den Hausnachrichten einer Behörde oder durch eine entsprechende Formularrubrik in den Un-terlagen für die Einstellung oder für die Sicherheits-überprüfung. Ein einmal erklärter Widerspruch bin-det den Betroffenen nicht auf Dauer. Er kann jederzeit zurückgezogen werden.

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Absatz 3

Inhaltsgleiche Übernahme der Regelung aus dem bis-herigen § 19 Abs. 1 Satz 1.

Absatz 4

Redaktionell angepaßte Übernahme der bisherigen Regelung des § 19 Abs. 3.

Absatz 5

Es entspricht der Praxis, daß der Bundesbeauftragte seine Vorschläge nicht unbedingt mit Beanstandun-gen verbindet, wie dies bisher in § 20 Abs. 3 vorgese-hen wurde.

Absatz 6

Notwendige Ergänzung im Hinblick auf Absatz 2, so-weit nicht der Bundesbeauftragte die Anwendung oder Ausführung von Bundesrecht datenschutzrecht-lich kontrolliert.

Zu § 23

Absatz 1

Unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung des § 20 Abs. 1.

Absatz 2

Die Ergänzung des bisherigen § 20 Abs. 2 um „inzwi-schen beseitigte" Mängel entspricht einer Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die sei-ner Entlastung dient.

Absatz 3

Materiell unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung des § 20 Abs. 4. Wegen des bisherigen § 20 Abs. 3 vgl. Begründung zu § 22 Abs. 5.

Zu § 24

Absatz 1

Auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz wird die Frist für die Erstattung seines Tä-tigkeitsberichts auf zwei Jahre ausgedehnt (bisher: § 19 Abs. 2 Satz 2).

Absatz 2

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4. Die dem Bundesbeauftragten nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben können sich auch auf personenbezogene Daten außerhalb von Da-teien erstrecken.

Die ausdrückliche Erwähnung des Petitionsausschus-ses schränkt die sich aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ergebenden Befugnisse der im Gesetz nicht genannten Ausschüsse nicht ein. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß der Peti-tionsausschuß auch im Grundgesetz besonders her-vorgehoben wird.

Absatz 3

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 2 (Satz 1). Die Empfehlungen des Bundesbeauftragten können sich — wie in Absatz 2 — auch auf personenbezogene Daten außerhalb von Da-teien erstrecken. Satz 2 bringt für den Bundesbeauf-tragten eine verfahrensmäßige Erleichterung für seine beratende Tätigkeit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Unter Beachtung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durfte der Bundesbeauftragte sich nämlich nicht unmittelbar be-ratend an die den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Stellen nachgeordneten Stellen wenden. Diese Mög-lichkeit wird ihm nunmehr eingeräumt.

Andererseits bleibt durch die Benachrichtigungs-pflicht sichergestellt, daß die aufsichtführenden Stel-len über Tatsache und Inhalt der Beratung informiert sind und ihrer Verantwortung gerecht werden kön-nen.

Absatz 4

Übernahme des bisherigen § 19 Abs. 5.

Absatz 5

Der bisherige § 19 Abs. 4 wird mit Änderungen hier-hin übernommen.

In Satz 1 entfallen die Worte „automatisch betriebe-nen" vor Dateien. Damit erstreckt sich die Register-führung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf alle Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, nicht jedoch auf Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind und nicht in automatisierten Ver-fahren verarbeitet werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2). Ausge-nommen hiervon sind die Dateien des BfV, des BND und des MAD, für die auch die bisherige Meldepflicht entfällt. Alle anderen Behörden haben an Stelle der bisherigen Meldepflicht dem Bundesbeauftragten Übersichten zuzuleiten. Die Führung eines besonde-ren Registers für die im bisherigen § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesbehörden entfällt.

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Wie bisher kann das Register von jedermann eingese-hen werden. Satz 5 trägt den Besonderheiten der Be-hörden Rechnung, deren Dateien bisher in einem be-sonderen Register (§ 19 Abs. 4 Satz 4) geführt wurden, das nicht der Einsichtnahme unterlag. Satz 6 räumt dem Bundesbeauftragten die Möglichkeit ein, die Einsichtnahme flexibel zu gestalten, sofern dies we-gen Besonderheiten einzelner Dateien erforderlich ist.

Da der Umfang der Übersichten in § 16 Abs. 2 festge-legt wird, bedarf es keiner diesbezüglichen Verord-nung mehr. Die bisher im Gesetz enthaltene Ermäch-tigung (§ 19 Abs. 4 Satz 8) kann daher entfallen.

Zu § 25

Die Vorschrift führt entsprechend der neuen Konzep-tion für die Regelung des nicht-öffentlichen Bereichs die bisherigen § 22 und 31 zusammen. Materiell wurde keine Änderung vorgenommen.

Zu § 26

Absatz 1

Wegen der erforderlich gewordenen Zweckbindung bezieht sich die Vorschrift nicht mehr nur auf das Speichern (wie bisher § 23), sondern auch auf das Ver-ändern, Übermitteln oder Nutzen personenbezogener Daten. Es erscheint sachgerecht und geboten, hierfür dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen festzulegen.

Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß ein Teil der Ver-arbeitung, z. B. das Speichern, zulässig ist, während ein anderer Teil, etwa das Übermitteln, untersagt ist. In Rechtsbereichen, in denen die Erhebung durch Ge-setz oder Rechtsprechung geregelt ist, dürfen auch nur danach zulässig erhobene Daten gespeichert wer-den.

Die Nummern 1 und 2 fassen die bisherigen Regelun-gen der § 23 Satz 1 und § 24 Abs. 1 zusammen. Die Nummer 3 entspricht dem § 12 Abs. 2 Nr. 5. Im Ge-gensatz zum geltenden Recht (§ 23 Satz 2) läßt sie auch das Verarbeiten oder Nutzen im automatisierten Verfahren zu, um die Ausnutzung technischer Mög-lichkeiten nicht zu behindern. Auf der anderen Seite enthält die Vorschrift zum Schutze des Betroffenen auch eine Einschränkung gegenüber dem geltenden Recht. Das Verarbeiten oder Nutzen ist nicht zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an deren Ausschluß offensichtlich überwiegt.

Absatz 2

Die Regelung tritt an die Stelle des bisherigen § 24 Abs. 2, der sich infolge eines Redaktionsversehens in der Praxis als kaum anwendbar erwiesen hat. Deshalb ist der Katalog um eine Angabe über die Zugehörig-keit des Betroffenen zu der Personengruppe erweitert worden, während die Angabe von Berufs-, Branchen-oder Geschäftsbezeichnung als entbehrlich entfallen ist.

Neu ist dabei, daß das Geburtsdatum (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 der bisherigen Regelung) in „Tag und Monat der Geburt" und „Geburtsjahr" aufgeteilt wird. Dies ge-schieht, um die Datenübermittlung für Werbungs-zwecke (§ 27) einerseits zu erleichtern, andererseits jedoch auf „Tag und Monat der Geburt" zu beschrän-ken. Ferner wird — ebenfalls zur Erleichterung — in Nummer 2 eine widerlegbare gesetzliche Vermutung eingeführt. Für Daten aus dienst- oder arbeitsrechtli-chen Rechtsverhältnissen gilt diese Vermutung nicht (Satz 3, § 11 Abs. 3).

Absatz 3

Die neu eingeführte Regelung dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

Absatz 4

Die neue Regelung unterwirft den Empfänger über-mittelter Daten für deren Verarbeitung oder Nutzung der erforderlichen Zweckbindung. Ist Empfänger eine öffentliche Stelle, die nicht am Wettbewerb teilnimmt, ergibt sich die Zweckbindung für sie aus § 12. Aus dem Hinweis nach Satz 3 wird für den Empfänger erkennbar, daß die Übermittlung aus einer Datei er-folgt ist.

Zu § 27

Absatz 1

Im Hinblick auf die erforderliche Zweckbindungsre-gelung erstreckt sich die neu gegliederte Regelung des bisherigen § 32 Abs. 1 auch auf das Verändern und schließt damit den bisherigen § 33 mit ein.

Absatz 2

Redaktionell überarbeitete Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 und 3. Die Erweiterung der zu übermit-telnden Merkmale um den „Tag der Geburt" hat sich für die Praxis zur Ausschaltung von Namensver-wechslungen als notwendig erwiesen. Auf der ande-ren Seite ist der Anwendungsbereich dieser privile-gierenden Regelung künftig auf die hier relevanten Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsfor-schung ausdrücklich begrenzt. Der Ersatz der Formu-lierung „Mittel für ihre glaubhafte Darlegung" (bisher § 32 Abs. 2 Satz 2) durch „A rt und Weise ihrer glaub-haften Darlegung" entspricht einem praktischen Be-dürfnis. Bei der Glaubhaftmachung durch beispiels-weise eine Urkunde war und ist es nicht möglich, diese Urkunde als „Mittel" der Glaubhaftmachung aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden kann aber der Hinweis darauf, daß die Glaubhaftmachung durch eine Urkunde erfolgt ist.

Die Regelung in Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, daß beim automatisierten Abrufverfahren die über-

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mittelnde Stelle nicht in der Lage ist, die erforderli-chen Aufzeichnungen zu machen.

Absatz 3

Hinsichtlich der Rechte des Betroffenen und der Zweckbindung der übermittelten Daten erfolgt eine Gleichschaltung mit der Datenverarbeitung und -nut-zung für eigene Zwecke.

Zu § 28

Absatz 1

Redaktionelle Neufassung des bisherigen § 36 Abs. 1.

Absätze 2 bis 4

Das Verändern von personenbezogenen Daten — na-türlich vor der Anonymisierung — ist nur unter den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen gestattet. Un-zulässig gespeicherte Daten sind zu löschen. Weitere Regelungen des Dritten Abschnittes, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, werden ausgeschlos-sen, um die Verarbeitung oder Nutzung der noch nicht anonymisierten Daten auf das erforderliche Mi-nimum zu beschränken.

Zu § 29

Absatz 1

Redaktionell umgestaltete Übernahme der bisherigen Regelung des § 39 Abs. 1.

Absatz 2

Übernahme von § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7, wobei die Neufassung der Nummer 6 (bisher: Num-mer 7) einem Bedürfnis der Praxis entspricht.

Absatz 3

Mit der Neuregelung werden die bisher nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 und 8 zu machenden Angaben nicht mehr in das Register aufgenommen, um bet riebliche In-terna nicht der Öffentlichkeit preiszugeben.

Absatz 4

Entspricht dem bisherigen § 39 Abs. 3.

Absatz 5

Die neue Regelung räumt den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit ein, die aufgeführten Meldepf lichten zur Verhinderung überflüssigen bürokratischen Aufwan-des flexibel zu handhaben. Damit wird einem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis Rechnung getragen.

Zu § 30

Absatz 1

Diese Vorschrift faßt die bisherigen Regelungen des § 26 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 zusammen. Darüber hinaus soll der Betroffene künftig auch über die Art der gespeicherten Daten unterrichtet werden. Die Vorschrift soll für mehr Transparenz bei der Datenver-arbeitung sorgen und dem Bürger die Ausübung sei-ner Rechte erleichtern.

Absatz 2

Die Regelung entspricht in bezug auf die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht den bisherigen § 26 Abs. 4 und § 34 Abs. 4. Neu ist die Erweiterung des Ausnahmekatalogs hinsichtlich der sog. Sicherungs-daten (Nummer 2), wie auch in § 17 Abs. 2 Nr. 3 ge-schehen. Die in Nummer 6 a enthaltene Regelung hin-sichtlich der Daten aus allgemein zugänglichen Quel-len soll Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen da-von befreien, Buchautoren usw. über ihre Aufnahme in Bibliothekskataloge usw. zu benachrichtigen. So-weit es sich um Daten von Beschäftigten handelt, kann der Wegfall der Benachrichtigungspflicht in der Regel nicht auf die Nummern 3 oder 5 gestützt wer-den.

Absatz 3

Satz 1 Nr. 1 stellt klar, daß der Betroffene auch Aus-kunft über Herkunft und Empfänger der Daten ver-langen kann, wenn diese Daten in Dateien gespei-chert sind. Eine Pflicht zur Speicherung wird nicht konstituiert. Nach Satz 1 Nr. 2 ist bei automatisierter Verarbeitung Auskunft nicht nur über diejenigen Empfänger zu erteilen, denen bereits Daten übermit-telt worden sind, sondern auch über diejenigen, an die regelmäßig Daten übermittelt werden. Bei der ge-schäftsmäßigen Datenverarbeitung legt die Aus-kunftserteilung über Herkunft und Empfänger in a ller Regel die Geschäftsbeziehungen der speichernden Stelle offen. Deshalb muß die diesbezügliche Aus-kunftspflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnis-ses bei der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung auf begründete Zweifelsfälle beschränkt werden (Sätze 2 bis 4), erstreckt sich dann aber auch auf Herkunft und

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Empfänger, soweit sich diese Informa tion aus Akten ergibt.

Absatz 4

Die Regelung entspricht in bezug auf die Ausnahmen von der Auskunftspflicht den bisherigen § 26 Abs. 4 und § 34 Abs. 4.

Absatz 5

Die neue Regelung tritt an die Stelle der bisherigen § 26 Abs. 3 und § 34 Abs. 3.

Die Unentgeltlichkeit der Auskunft soll dem Betroffe-nen die Ausübung seiner Rechte erleichtern.

Zu 31

Absatz 1

Unveränderte Übernahme des § 27 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1. Zu den vorrangigen Vorschriften im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 5 des Gesetzes gehören in bezug auf die Berichtigung insbesondere Berichti-gungsansprüche, die sich aus Arbeits- oder Dienstver-hältnissen ergeben.

Absatz 2

Ebenso wie in § 18 ist das Verhältnis von Sperrung zur Löschung personenbezogener Daten im Interesse des Betroffenen umgekehrt worden. Im übrigen wurde der Regelungsgehalt der bisherigen § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 und 3 übernommen. Zu den Daten über religiöse oder politische Anschauungen gehören Angaben über Meinungen, Verhaltensweisen oder die Mitgliedschaft in Organisationen.

Absatz 3

Notwendige Folgeänderung aus der Einführung der Löschung als Regelfall.

Im Fall der Nummer 2 muß ein konkretes schutzwür-diges Interesse erkennbar sein. Nur die vage Möglich-keit einer späteren Beeinträchtigung reicht nicht aus.

Absatz 4

Nummer 1 ist die unveränderte Übernahme der bishe-rigen Regelungen in § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1. Nummer 2 entspricht einem praktischen Be-dürfnis.

Absatz 5

Die neue Vorschrift dient den besonderen Verhältnis-sen im Bereich der Dokumentation. Danach tritt an die Stelle der Berichtigung auf Verlangen des Betroffenen seine Gegendarstellung, weil die speichernde Stelle für die Richtigkeit der im Dokument enthaltenen Da-ten nicht verantwortlich ist und über die Berichtigung deshalb auch nicht selbst entscheiden kann.

Absatz 6

Die neue Vorschrift entspricht der neuen Regelung in § 18 Abs. 6.

Absatz 7

Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 18 Abs. 5.

Zu § 32

Absatz 1

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 28 Abs. 1.

Absatz 2

Unveränderte Übernahme von § 28 Abs. 2.

Absatz 3

Die bisherige Regelung des § 28 Abs. 3 wird um Satz 4 erweitert. Satz 4 beinhaltet einen stärkeren Schutz gegen die Abberufung des Beauftragten und festigt damit seine Unabhängigkeit gegenüber der Leitung der speichernden Stelle. Die Bestellung eines Arbeit-nehmers zum Beauftragten endet — ohne daß dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf — auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 4

Die neu normierte Verschwiegenheitspflicht des Be-auftragten dient dem Betroffenen, dem eventuelle Be-schwerden gegen Beeinträchtigungen seines Persön-lichkeitsrechts damit erleichtert werden.

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Absatz 5

Redaktionell angepaßte Übernahme des bisherigen § 28 Abs. 4.

Zu § 33

Absatz 1

Redaktionell neugestaltete Übernahme des bisheri-gen § 29 Nr. 2 bis 4.

Absatz 2

In Bereichen mit einer Fülle gleichartiger Angaben (Nummern 1, 2, 5 und 6) können die Angaben pau-schal funktionsbezogen erfolgen. Die bisherige Rege-lung (§ 29 Nr. 1) wird insoweit modifiziert, als diese Übersichten dem Beauftragten nunmehr von der spei-chernden Stelle zur Verfügung zu stellen sind. Dies entspricht praktischer Erfahrung, da die speichernde Stelle ohnehin für ihren Bedarf solche Übersichten erstellt.

Absatz 3

Parallele Regelung zu § 16 Abs. 3.

Zu § 34

Absatz 1

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 30 Abs. 1. Mit der Neuregelung soll die bisher bestehende reine An-laßaufsicht dahin gehend modifiziert werden, daß die Aufsichtsbehörde auch aus eigener Ini tiative bei Vor-liegen der hier genannten Voraussetzungen tätig wer-den kann. Das nach geltendem Recht zulässige Tätig-werden der Aufsichtsbehörde nur auf Anrufung eines Betroffenen hin hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Die ebenfalls vorgenommene Anknüpfung der Kontrollbefugnis an die dateimäßige Datenverar-beitung dient der Klarstellung der geltenden Rechts-lage.

Absatz 2

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 40 Abs. 1 mit der wie in Absatz 1 vorgenommenen Anknüpfung der Kontrollbefugnis an die dateimäßige Datenverarbei-tung.

Absatz 3

Redaktionell angepaßte Übernahme der Regelung des § 30 Abs. 2. Die Aufnahme von Satz 3 entspricht der bei Verweigerungsrechten üblichen Regelung.

Absatz 4

Redaktionell angepaßte Übernahme der Regelung des § 30 Abs. 3. Da das Betretungsrecht nicht auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten einge-räumt wird, liegt keine Einschränkung im Sinne des Artikels 13 Abs. 3 GG vor (BVerfGE 32, 54, 76 f.).

Durch die Verweisung auf § 22 Abs. 6 wird klarge

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stellt, daß den Aufsichtsbehörden bundesgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften nur in dem auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Umfang entgegengehalten werden können.

Absatz 5

Mit der Neuregelung erhält die Aufsichtsbehörde Sanktionsmöglichkeiten gegen säumige oder nach-lässige Datenverarbeiter, die bis zur Untersagung ein-zelner Verfahren gehen können. Die Sanktionsmög-lichkeiten sind nur gegeben, wenn schwerwiegende technische oder organisatorische Mängel vorliegen. Solche Befugnisse haben sich aufgrund der Aufsichts-praxis als notwendig erwiesen. Mit der in Satz 3 vor-gesehenen Regelung soll Druck auf die speichernden Stellen zur Berufung hinreichend qualifizierter Beauf-tragter nach § 32 ausgeübt werden können.

Absatz 6

Satz 1. entspricht dem bisherigen § 30 Abs. 5.

Satz 2 stellt klar, daß die zuständigen Landesbehör-den auch weiterhin Tätigkeitsberichte bezüglich des nicht-öffentlichen Bereichs erstellen und veröffentli-chen dürfen, ohne daß es hierfür einer Ermächtigung durch eine Rechtsvorschrift bedarf. Durch Landes-recht kann eine periodische Berichtspflicht eingeführt werden. Der Bundesgesetzgeber will insoweit keine abschließende Regelung treffen.

Absatz 7

Unveränderte Übernahme von § 30 Abs. 4.

Zu § 35

Zusammenfassung der bisher an verschiedenen Stel-len (§ 10 Abs. 1 Satz 2; § 11 Satz 2 ; § 24 Abs. 1 Satz 2) ausgebrachten Regelung.

Absatz 1

Die Vorschrift regelt nicht die Verarbeitung oder Nut-zung personenbezogener Daten, die einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, durch die einer Geheimhaltungspflicht unterworfene Stelle. Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften. Norm-adressat ist vielmehr diejenige speichernde Stelle, der solche Daten in Ausübung der Berufs- oder Amts-pflicht zur Verfügung gestellt werden. Die Zulässig-

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keit hierfür richtet sich nach den Normen des jeweili-gen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses.

Absatz 2

Die Zweckänderung von nach Absatz 1 übermittelten Daten bedarf einer gesetzlichen Zulassung außerhalb dieses Gesetzes.

Zu § 36

Die neue Vorschrift stellt eine Spezialregelung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung oder -nutzung für die wissenschaftliche Forschung dar. Die in der Vor-schrift verwendeten Beg riffe „für wissenschaftliche Forschungsarbeiten", „für bestimmte Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" und „für bestimmte Forschungsarbeiten" sind unterschiedliche Konkreti-sierungsstufen der hierarchisch zu verstehenden Zweckbestimmung.

In Absatz 2 wird der umfassende Begriff „für wissen-schaftliche Forschungsarbeiten" verwendet, da hier der gesamte Anwendungsbereich der Regelung fest-gelegt wird. Die Absätze 1 und 3, die die Zulässigkeit der originären Verarbeitung oder Nutzung für wissen-schaftliche Forschung regeln, enthalten die konkre-tere Umschreibung „für bestimmte Zwecke der wis-senschaftlichen Forschung", um dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Der im übrigen benutzte Begriff „für bestimmte Forschungsarbeiten" konkretisiert dies noch weiter für die Fälle, in denen in der Verarbeitung oder Nutzung der Daten für die wis-senschaftliche Forschung eine Zweckänderung ge-genüber dem ursprünglichen Speicherungszweck ohne Einwilligung des Betroffenen liegt. Damit stellt dieser Begriff die unterste Stufe und damit die engste Zweckbindung dar.

Absatz 1

Normadressat dieser Regelung ist die Stelle — ob öf-fentliche oder nicht-öffentliche ist ohne Belang —, die personenbezogene Daten für bestimmte Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit Einwilligung verar-beiten oder nutzen will. Die Regelung stellt — ebenso wie z. B. die §§ 12 und 26 — eine Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 dar. Dadurch werden die anderen Er-laubnistatbestände des § 4, nämlich dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, als Zulässigkeits-voraussetzung für die Verarbeitung oder Nutzung nicht ausgeschlossen.

Satz 1 zweiter Halbsatz konkretisiert die „besonderen Umstände" des § 4 Abs. 2 Satz 2 und entspricht damit einem Bedürfnis der Praxis, insbesondere bei empiri-schen Forschungsvorhaben.

Absatz 2

Die Vorschrift stellt den speziellen Regelungscharak-ter des § 36 klar.

Absatz 3

Normadressat ist die Stelle, die von ihr erhobene Da-ten für bestimmte Zwecke der wissenschaftlichen For-schung in einer Datei speichern will. Die Aufnahme dieser Regelung ist im Hinblick auf den Gesetzesvor-behalt in § 4 Abs. 1 erforderlich.

Absatz 4

Normadressat ist die Stelle, die personenbezogene Daten gespeichert hat, allerdings für andere als wis-senschaftliche Zwecke. Mit Einwilligung des Betroffe-nen kann auch hier eine Verarbeitung oder Nutzung für bestimmte Forschungsarbeiten erfolgen. Das er-gibt sich schon aus Absatz 1 in Verbindung mit § 4. Demgemäß werden nur die Fälle aufgezählt, in denen von der Einholung der Einwilligung des Betroffenen abgesehen werden kann.

Absatz 5

Normadressat der Übermittlungsregelung ist die spei-chernde Stelle, und zwar auch dann, wenn sie die zu übermittelnden Daten nicht für Zwecke der wissen-schaftlichen Forschung gespeichert hat. Die Vor-schrift regelt einerseits die Übermittlung unter Zweckbeibehaltung (Nummer 1) und andererseits un-ter Zweckänderung (Nummern 2 und 3).

Der Hinweis auf die §§ 26 und 27 in Satz 2 ist notwen-dig, um die Anwendbarkeit der dort enthaltenen Re-gelungen für die Markt- oder Meinungsforschung klarzustellen.

Absatz 6

Normadressat dieser Regelung ist der Empfänger. Mit Satz 2 wird sichergestellt, daß die personenbezogenen Daten nur unter den gleichen Voraussetzungen vom Empfänger verwendet werden dürfen, unter denen sie übermittelt werden durften. Sinn dieser Regelung ist es, den Empfänger in bezug auf den Gebrauch von Daten für die wissenschaftliche Forschung bei einer Zweckänderung nicht besser zu stellen als die spei-chernde Stelle (vgl. Absatz 3).

Die weitere Übermittlung durch den Empfänger, auch wenn er die ihm übermittelten personenbezogenen Daten aus seinem eigenen Bestand angereichert hat, wird zusätzlich eingeschränkt. Die ausdrückliche Er-wähnung der Einwilligung des Betroffenen (Satz 2 Nr. 1) ist hier angezeigt, weil nicht davon ausgegan-gen werden kann, daß die der speichernden Stelle gegenüber erklärte Einwilligung auch diesen Fall der Übermittlung miterfaßt.

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Absatz 7

Die Vorschrift trägt dem Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit Rechnung.

Absatz 8

Die für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendeten personenbezogenen Daten sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anonymisiert bzw. so ver-ändert werden, daß der Bezug der Daten zu einer bestimmten Person aufgelöst und damit der Schutz des Betroffenen verstärkt wird.

Absatz 9

Die Vorschrift stellt sicher, daß die personenbezoge-nen Daten im Bereich der wissenschaftlichen For-schung verbleiben.

Absatz 10

Enthalten die Absätze 1 bis 6 Erleichterungen für die wissenschaftliche Forschung, so legt Absatz 10 Bin-dungen für die Veröffentlichung von personenbezo-genen Daten, die in Dateien enthalten sind oder un-mittelbar daraus stammen, fest.

Zu § 37

Absatz 1

Anstelle des bisherigen § 1 Abs. 3 wird eine neue Vor-schrift eingefügt, die allerdings für die Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse und des Films sowie Hilfsunternehmen des Rundfunks keine materielle Änderung in bezug auf die Verarbeitung oder Nut-zung personenbezogener Daten beinhaltet. Wie bis-her gilt das Privileg nur für die Daten, die ausschließ-lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwek-ken verarbeitet oder genutzt werden. Werden die Da-ten etwa in Presse- und Rundfunkarchiven daneben auch für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt, z. B. zur Weitergabe an Dritte, unterliegen sie nicht dem Medienprivileg. Satz 2 stellt klar, daß reine Adressen-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse keine meinungsbildende journalistisch-redaktionelle Nutzung personenbezogener Daten sind und damit das sog. Medienprivileg hierauf nicht angewendet werden kann.

Absätze 2 bis 4

Für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts sind im Interesse des Betroffenen neue Bestimmungen über die Speicherung von Gegendarstellungen (Absatz 2) und über ein Auskunftsrecht hinsichtlich gespeicher

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ter Daten aufgenommen worden (Absatz 3). Der An-spruch auf Auskunft besteht allerdings erst dann,

wenn durch die erfolgte Berichterstattung eine Verlet-zung des Persönlichkeitsrechts eingetreten ist.

Zu § 38

Für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts wird — wie in den einzelnen Ländergesetzen für die Landes-rundfunkanstalten bereits enthalten — ein Beauftrag-ter für den Datenschutz eingeführt, dessen Stellung der des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an-geglichen ist.

Die Bestellung sog. interner Beauftragter (vgl. Be-gründung zu § 16) gemäß § 16 wird dadurch für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts nicht ausge-schlossen.

Absatz 5 berücksichtigt die aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz folgende Staatsferne der Rundfunkan-stalten. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Ein-zelheiten der Amtsführung des Beauftragten unter Berücksichtigung der rundfunkspezifischen Beson-derheiten selbst zu regeln. Dabei sind sie inhaltlich in den wesentlichen Punkten an die Aussagen des Ge-setzes gebunden. Damit sind sie gehalten, in ihren einheitlich zu treffenden Regelungen allen Anforde-rungen der Bezugsnormen Rechnung zu tragen.

Zu § 39

Absatz 1

Die Ergänzung des Straftatbestandes in § 39 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Folge der Änderung des Übermittlungs-begriffs (§ 3 Abs. 3 Nr. 3), der das Bereithalten der Daten zum Abruf künftig nicht mehr umfaßt. Gleich-wohl soll das unbefugte Bereithalten im automatisier-ten Verfahren wegen des damit verbundenen beson-deren Gefährdungspotentials auch weiterhin strafbar bleiben.

In Nummer 3 (bisher § 41 Abs. 1 Nr. 2) entfällt das Qualifikationsmerkmal „in Behältnissen verschlos-sen", weil dieses Merkmal den praktischen Gegeben-heiten der modernen Datenverarbeitung nicht mehr gerecht wird.

Absatz 2

Mit der neuen Bestimmung sollen drei weitere Arten des unzulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten der Strafbarkeit unterworfen werden, deren Unrechtsgehalt dem der Tatbestände in Absatz 1 ver-gleichbar ist. Durch Nummer 1 sollen insbesondere die sog. Hacker erfaßt werden.

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Absätze 3 und 4

Unveränderte Übernahme von § 41 Abs. 2 und 3.

Zu § 40

Erweiterte Übernahme der bisherigen Regelung des § 42.

Absatz 1

Die Änderungen der Nummer 2 sind Folge der Ände-rungen von § 29.

Nummer 7 sanktioniert Verstöße gegen Anordnun-gen, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund ihrer (neuen) Befugnis nach § 34 Abs. 5 erlassen wurden.

Absatz 2

Unveränderte Übernahme des bisherigen § 42 Abs. 2.

Zu 41

Diese Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel (bisher § 46).

Zu Artikel 2 (Verwaltungsverfahrensgesetz)

A. Allgemeines

Der Fortentwicklung des Persönlichkeitsschutzes tra-gen auch die in Artikel 2 vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Rechnung. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt — im Rahmen seines Anwendungsbereichs — für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behör-den. Diese besteht in weitem Umfang in der Beschaf-fung und Nutzung von Informationen.

Soweit diese personenbezogen und nicht oder noch nicht vom Anwendungsbereich des Bundesdaten-schutzgesetzes erfaßt sind, sollen künftig zusätzlich zu den schon bestehenden Bestimmungen des Verwal-tungsverfahrensgesetzes über den Persönlichkeits-schutz die in Artikel 2 vorgesehenen Vorschriften gel-ten. Ihre Ausgestaltung berücksichtigt die erhebli-chen Unterschiede, die in Gefährdungslage und Handhabung insbesondere zwischen automatisierter und herkömmlicher Informationsverarbeitung beste-hen.

Ziel der Regelungen ist auch, spezialgesetzliche Nor-mierungen des Informationsverhaltens im öffentli-chen Bereich — abgesehen von besonders sensiblen Daten oder besonderen Verwendungsarten — soweit wie möglich entbehrlich zu machen. Erforderliche Re-gelungen auf Gebieten, die vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen bleiben, werden bereichsspezifisch zu treffen sein.

Artikel 2 ist nach folgendem Ansatz gestaltet:

a) In den Teil I des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden hinter § 3 Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Informationen eingefügt, die für die gesamte vom Verwaltungsverfahrens-gesetz erfaßte öffentlich-rechtliche Verwaltungstä-tigkeit, also nicht nur für Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG), und insbesondere auch für die Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG) gelten.

b) In § 26 VwVfG (Beweismittel) werden Regelungen aufgenommen, die an diejenigen zu a) anknüp-fen.

c) § 30 VwVfG (Geheimhaltung) wird aufgehoben, da sein Gehalt in den zu a) genannten Regelungen aufgegangen ist.

Angesichts der nicht formatierten Informationsverar-beitung in herkömmlichen Verfahren, z. B. in Akten, verwendet der Entwurf nicht den Begriff „personen-bezogene Daten", sondern spricht — im Sinne eines Oberbegriffs — von „personenbezogenen Informatio-nen".

Soweit die Behörden im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes personenbezogene Daten in oder aus Dateien verarbeiten oder unmittel-bar aus Dateien nutzen, gilt das Bundesdatenschutz-gesetz (vgl. Begründung zu Artikel 1 — § 1 BDSG).

B. Im einzelnen

Zu Artikel 2 Nr. 1 (Überschrift des Teils I)

Die Überschrift des Teils I wird im Hinblick auf die Einfügungen nach § 3 erweitert.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 VwVfG)

Durch die Änderung werden bestimmte Materien, die vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfah-rensgesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind, den in Nummer 4 vorgesehenen Schutzvorschriften unterstellt.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§§ 3 a bis 3 f VwVfG)

Der nach § 3 einzufügende Vorschriftenblock besteht aus folgenden Regelungen:

An eine Vorschrift über die Erhebung personenbezo-gener Informationen (§ 3 a) schließt sich das Verbot der unbefugten Offenbarung personenbezogener In-formationen sowie von Betriebs- und Geschäftsge-heimnissen an (§ 3 b). § 3 c statuiert die Zweckbin-dung erhobener personenbezogener Informationen bei Verwendung und Übermittlung; zulässige Zweck-durchbrechungen sind als Ausnahme einzeln aufge-führt. Die Zweckdurchbrechung zugunsten der wis-senschaftlichen Forschung wird in § 3 d geregelt. Hinzu treten Vorschriften über Auskunft an den Be-troffenen (§ 3 e) sowie über Berichtigung und Sper-rung personenbezogener Informationen (§ 3 f).

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Zu § 3 a VwVfG

Der Begriff der Erhebung in Absatz 1 umfaßt das ak-tive Beschaffen von Informationen durch die Behörde beim Betroffenen oder bei anderen Personen oder Stellen.

Die Begriffsbestimmung dient der Abgrenzung von zufällig erlangten Informationen (z. B. unverlangten Mitteilungen Privater), für die nicht die gleichen Re-gelungen über die Zweckbindung gelten können wie bei erhobenen Informationen (vgl. § 3 c Abs. 4).

Die Definition erstreckt sich sowohl auf personenbe-zogene Informationen, die außerhalb von Dateien er-faßt werden, als auch auf solche, die nach der Erhe-bung in Dateien verarbeitet werden und damit von diesem Zeitpunkt an in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen.

Absatz 2 enthält, entsprechend dem Schutzziel der Neuregelung, den Grundsatz, daß personenbezogene Informationen beim Betroffenen erhoben werden. Nach Satz 2 sind jedoch Erhebungen ohne Mitwir-kung des Betroffenen zulässig, wenn dies der Aufga-benerfüllung der Behörde oder dem Vorteil des Be-troffenen dient und dessen schutzwürdige Interessen dabei gewahrt bleiben. Die Zulässigkeit der Erhe-bung als solche wird hierbei vorausgesetzt.

Absatz 3 statuiert Hinweis- und Aufklärungspflichten der Behörden gegenüber den Betroffenen, bei denen sie personenbezogene Informationen erheben.

Zu § 3 b VwVfG

Ausgangspunkt der Regelung ist der bisherige § 30. Danach haben die Beteiligten eines Verwaltungsver-fahrens Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, ins-besondere die zum persönlichen Lebensbereich gehö-renden Geheimnisse sowie die Bet riebs- und Ge-schäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Diese Bestimmung wird aus Teil II des Gesetzes, der allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält, in Teil I übernommen; sie gilt nunmehr für alle personenbezogenen Informa-tionen, über den Kreis der Beteiligten eines Verwal-tungsverfahrens (vgl. § 13) hinaus und nicht nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9). Wann eine Offenbarung befugt ist, ergibt sich insbe-sondere aus § 3 c.

Zu § 3 c VwVfG

Die Vorschrift normiert in Absatz 1 den Grundsatz der Zweckbindung erhobener Informationen. Der Zweck kann über den Anlaß der Erhebung hinausgehen.

Eine Zweckbindung muß auch eintreten, wenn die Behörde den Zugang personenbezogener Informatio-nen, die ihr von anderen öffentlichen Stellen oder von Privaten mitgeteilt werden, nicht durch Erhebung be-wirkt hat; Satz 2 stellt dies sicher. Der Zweck ergibt

sich bei Übermittlung durch öffentliche Stellen aus der jeweiligen Rechtsvorschrift, welche die übermit-telnde Stelle zur Mitteilung verpflichtet oder — wie in Satz 1 oder Absatz 2 — ermächtigt. Bei Übermittlun-gen Privater folgt der Zweck aus der Rechtsvorschrift, die diesen eine Mitteilungspflicht auferlegt. Bei un-verlangten Mitteilungen P rivater, bei denen nicht auf einen gesetzlichen Zweck zurückgegriffen werden kann, gilt Absatz 4.

Absatz . 1 ist eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1, die im Falle der Zweckänderung der Lei-stung von Amtshilfe in Form der Informationshilfe ent-gegensteht, soweit nicht Absatz 2 die andere Verwen-dung zuläßt.

Sollen personenbezogene Informationen zu anderen als in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet oder übermittelt werden, läßt Absatz 2 dies nur für be-stimmte Fälle zu. Die Katalogpunkte des Satzes 1 ent-sprechen den in § 12 Abs. 2 BDSG vorgesehenen. Die Sätze 2 bis 4 treffen Regelungen für die Übermittlung personenbezogener Informationen an P rivate.

Absatz 3 stellt klar, daß die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben nicht als Zweckdurchbrechung anzusehen ist.

Absatz 4 regelt den Umgang mit personenbezogenen Informationen, die der Behörde nicht nach den Absät-zen 1 und 2 zugegangen sind. Informationen, die die Behörde außerhalb einer Erhebung erlangt hat oder die ihr durch unverlangte Mitteilungen von p rivater Seite zugegangen sind, dürfen von ihr nur zur Erfül-lung eigener Aufgaben verwendet oder übermittelt werden. Im übrigen ist die Übermittlung an andere. Stellen nur unter den Einschränkungen des Absatzes 2 zulässig.

Nach Absatz 5 dürfen unter bestimmten Vorausset-zungen personenbezogene Informationen ohne Vor-liegen der Übermittlungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden, wenn sie mit übermittlungsfähigen Angaben verbunden sind. Bei personenbezogenen Informationen in Akten und son-stigen nicht formatierten amtlichen Unterlagen han-delt es sich regelmäßig um Angaben, die untrennbar mit anderen Informationen dieser oder einer anderen Person verbunden sind oder sein können, so daß die an sich gebotene isolierte Übermittlung in der Regel daran scheitert, daß der innere und äußere Zusam-menhang der Informationen zerstört würde. Be-stimmte Belange des Persönlichkeitsschutzes können daher nicht mit denselben Methoden verwirklicht werden, wie dies bei der Verarbeitung personenbezo-gener Daten in Dateien technisch möglich ist. Absatz 5 läßt für solche Fälle die Übermittlung des Aktenin-halts (z. B. durch Übersendung oder Überlassung von Akten oder Aktenteilen) an Behörden zu, vorausge-setzt, daß dadurch offensichtlich überwiegende be-rechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Drit-ten nicht beeinträchtigt werden. Die „überschießen-den" Informationen dürfen jedoch von der empfan-genden Stelle nicht verwendet oder übermittelt wer-den (Satz 2).

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Zu § 3 d VwVfG

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Informationen, die für andere Zwecke erhoben worden sind, der wissenschaftlichen Forschung zugänglich gemacht werden dürfen; sie geht § 3 c vor. Zulässig sind nach näherer Bestimmung der Vorschrift die Verwendung der Informationen für eigene Forschungsvorhaben der Behörde und die Übermittlung für Forschungsarbeiten anderer Perso-nen oder Stellen.

Satz 1 nennt die alternativen Voraussetzungen der Zweckänderung im einzelnen. Die Verweisung in Nummer 1 auf Vorschriften des § 3 c bedeutet, daß die Zweckänderung zulässig ist, wenn der Betroffene ein-willigt, eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder die Informationen offenkundig sind oder ge-macht werden dürfen. Die Nummern 2 und 3 betreffen Fälle, in denen ein schutzwürdiges Interesse des Be-troffenen an der Zweckbindung durch die Zweckän-derung nicht beeinträchtigt wird oder wegen der Art oder der vorgesehenen Verwendung der Informatio-nen nicht gegeben ist. Im übrigen ist die Zweckände-rung nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Forschungsarbeit zulässig, wobei im Falle der Übermittlung hinzukommen muß, daß auch beim Empfänger die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Informationen gewährlei-stet ist (Nummer 4).

Satz 2 bindet die Verwendung übermittelter Informa-tionen durch den Empfänger an den Zweck, für den sie von der Behörde übermittelt worden sind; nach Satz 3 ist jedoch eine Zweckänderung zulässig, sofern die übermittelnde Behörde zustimmt und eine der Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben ist.

Nach Satz 4 ist eine Übermittlung, die nach Satz 1 zulässig wäre, gleichwohl ausgeschlossen, wenn der Forschungszweck mit vertretbarem Aufwand mittels anonymisierter Informationen erreicht werden kann.

Die Verweisung in Satz 5 auf die Absätze 8 bis 10 des in Artikel 1 vorgesehenen § 36 BDSG bewirkt Bindun-gen der wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen für den Umgang mit den personenbezogenen Informationen. Diese sind so früh wie möglich zu an-onymisieren; sie müssen im Bereich der wissenschaft-lichen Forschung verbleiben; die forschende Stelle darf sie nur unter bestimmten Voraussetzungen veröf-fentlichen.

Zu § 3 e VwVfG

Der Betroffene erhält nach Absatz 1 grundsätzlich ei-nen Anspruch auf Auskunft über alle personenbezo-genen Informationen, die die Behörde über ihn be-sitzt. Dieser Anspruch tritt neben das Recht auf Akten-einsicht nach § 29; er hängt nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens ab. Herkunft und Empfänger der Informationen sind — unter den Voraussetzungen des Satzes 1 — in die Auskunft einzubeziehen, wenn der Betroffene es verlangt.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob perso

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nenbezogene Informationen in Akten zur Person oder in Sachvorgängen enthalten sind. Da nichtformatierte

Unterlagen schwerer auszuwerten sind als Dateien und die Behörde bei einem Auskunftsersuchen nicht ihren gesamten Aktenbestand überprüfen kann, wird Auskunft nur gewährt, soweit der Betroffene Anga-ben macht, die das Auffinden der Informationen er-leichtern. Außerdem darf der Aufwand für die Aus-kunftserteilung nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse stehen. Die Behörde ist insbesondere dann zu einer eingehenden Überprüfung ihrer Akten verpflichtet, wenn der Betroffene schlüssig darlegt, daß die Be-hörde unrichtige Informationen unzulässigerweise verwendet oder übermittelt hat. Soweit die Behörde dem Betroffenen durch Auskunft, Akteneinsicht oder Unterrichtung bereits mitgeteilt hat, daß sie Informa-tionen über ihn besitzt, kann es Fälle geben, in denen der Aufwand für eine Auskunft nicht mehr gerechtfer-tigt ist, insbesondere bei wiederholten Auskunftsersu-chen.

Über Form und Verfahren der Auskunft entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auskunft kann schriftlich, mündlich oder durch Ge-währung von Einsicht in schriftliche Unterlagen ge-währt werden. Wird Akteneinsicht gewährt, muß aus-geschlossen sein, daß beiläufig personenbezogene In-formationen über Dritte zur Kenntnis gelangen, weil sonst berechtigte Interessen dieser Personen beein-trächtigt werden könnten.

Die Absätze 2 bis 5 entsprechen, soweit sich aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensge-setzes nicht Abweichungen ergeben, den in § 17 Abs. 2 bis 5 BDSG vorgesehenen Vorschriften.

Zu § 3 f VwVfG

Nach dem Untersuchungsgrundsatz in § 24 haben Be-hörden im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und alle für den Einzel-fall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Hierzu bedienen sie sich der Beweismittel nach § 26. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren mate-riell-rechtlichen Regelung über die Berichtigung un-richtiger und über den Umgang mit bestrittenen per-sonenbezogenen Informationen; geregelt wird ledig-lich das Verfahren der Kenntlichmachung dieser In-formationen.

Die Herkunft und die Form der Informationsträger bei der herkömmlichen Informationsverarbeitung in Ak-ten (z. B. bei einem B rief mit einer Vielzahl von Anga-ben), der Urkundscharakter von Unterlagen und z. T. auch gesetzliche Aufbewahrungsregelungen schlie-ßen grundsätzlich aus, unrichtige personenbezogene Informationen in Akten zu löschen und anschließend nur durch die richtigen zu ersetzen. Dem steht auch der Grundsatz der Aktenvollständigkeit entgegen (BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses nach § 93 a BVerfGG vom 6. Juni 1983 — 2 BvR 244, 310/83 — in NJW 1983 S. 2135); denn anders als bei den übli-chen Anwendungsfällen der automatisierten Verar-beitung muß nicht nur der aktuelle Informationsstand, sondern der gesamte Verfahrensablauf dokumentiert werden. Aus diesem Grund wird in Absatz 1 nur gere-gelt, daß die Unrichtigkeit personenbezogener Inf or-mationen in der Akte zu vermerken oder sonst festzu-

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halten ist; entsprechendes gilt für bestrittene perso-nenbezogene Informationen. Die Regelung soll auch gewährleisten, daß bei Verwendung oder Übermitt-lung unrichtiger oder bestrittener personenbezogener Informationen der Hinweis auf die Un richtigkeit oder das Bestreiten zur Kenntnis genommen oder mit über-mittelt wird. Je nach den Umständen kann es auch geboten sein, bei der Erteilung einer Auskunft die bestrittene oder als un richtig festgestellte Information nicht zu übermitteln.

Aus Gründen der Aktenvollständigkeit wird dem Be-troffenen in Absatz 2 auch kein Recht auf Löschung solcher personenbezogener Informationen einge-räumt, die für die Behörde für die Erfüllung ihrer Auf-gaben nicht mehr erforderlich sind. Allerdings hat die Behörde in einem solchen Fall die Informationen zu sperren, wenn sie bei der Bearbeitung feststellt, daß die berechtigten Interessen des Betroffenen beein-trächtigt wären, falls die Informationen weiterhin un-eingeschränkt genutzt würden. Das Anknüpfen an die Einzelfallbearbeitung entbindet die Behörde von ei-ner fortlaufenden Überprüfung ihrer Aktenbe-stände.

Absatz 2 Satz 2 regelt als Folge der Sperrung, daß die gesperrten Informationen grundsätzlich nicht mehr verwendet oder übermittelt werden dürfen. Ausnah-men sind nur zulässig, soweit ein überwiegendes öf-fentliches Interesse oder ein besonderes Interesse des Betroffenen, etwa an der Behebung einer Beweisnot, gegeben ist.

Zu Artikel 2 Nr. 4 (§ 26 VwVfG)

Hier werden durch Änderungen des § 26 Folgerungen für laufende Verwaltungsverfahren gezogen, die sich aus den Neuregelungen der Nummer 3 ergeben.

Die Ergänzung des Absatzes 1 (Buchstabe c) bewirkt, daß sich die Behörde eines Beweismittels nur unter Beachtung der genannten Vorschriften bedienen darf.

Durch die Änderung des Absatzes 2 (Buchstabe b) wird klargestellt, daß eine Pflicht der Beteiligten zur Angabe von personenbezogenen Informationen nur durch Rechtsvorschrift begründet werden kann; glei-ches gilt für Informationen, die Bet riebs- und Ge-schäftsgeheimnisse sind.

Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 30 VwVfG)

§ 30 wird durch den in Nummer 3 vorgesehenen § 3 b ersetzt und ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 3 (Bundesverfassungsschutzgesetz)

A. Allgemeines

1. Ziel der Novelle

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682), geändert durch Verfassungsschutzänderungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382), fortzuentwickeln. Hierbei ist die Rechtsfortbildung in der Bundesrepub lik Deutsch-land im wesentlichen in zwei Bereichen bestimmend: Zum einen handelt es sich um die Tendenz, neben einer Aufgabenbeschreibung auch das Instrumenta-rium für hoheitliches Handeln in Form von „Befugnis-normen" durch den Gesetzgeber selbst festzulegen; zum anderen legt das durch Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (E 65, 1 ff.) un-ter dem Gesichtspunkt moderner Datenverarbeitung eingehend interpretierte allgemeine Persönlichkeits-recht mit Blick auf die Tätigkeiten der Verfassungs-schutzbehörden eine ausdrückliche Regelung seiner Einschränkungen durch den Bundesgesetzgeber nahe.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Ur-teil zum Volkszählungsgesetz vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) mit der zwangsweisen Erhe-bung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken und mit der Zulässigkeit ihrer Nutzung für Zwecke des Verwaltungsvollzugs befaßt. Nach allge-meiner Meinung enthält die Entscheidung darüber hinaus grundsätzliche rechts- und verfassungspoli-tisch bedeutsame Aussagen zum allgemeinen Persön-lichkeitsrecht. Es ist mithin für alle Bereiche der Ver-waltung, in denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, zu beachten.

Der Gesetzentwurf soll Rechtsgrundlagen und Tätig-keiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz klarer beschreiben und insbesondere näher bestimmen, un-ter welchen Voraussetzungen es personenbezogene Informationen erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Frage, ob und inwieweit die gesetzlichen Ände-rungen im einzelnen verfassungsrechtlich geboten oder lediglich rechtspolitisch erwünscht sind, kann letztlich unbeantwortet bleiben. Im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen ist eine gesetzliche Neuf as

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sung erfolgt.

2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund besitzt für die Regelung der Zusammenar-beit zwischen Bund und Ländern zum Zwecke des Verfassungsschutzes einschließlich des Schutzes aus-wärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 10 Buchstaben b und c GG.

Zweck des Verfassungsschutzes und der darauf ge-richteten Zusammenarbeit ist der Schutz der freiheit-lichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder und

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der Schutz gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Die Befugnis des Bundes zur Regelung der Zusammenarbeit be-zieht sich ihrem Inhalt nach darauf, die Zusammenar-beit sowohl des Bundes mit den Ländern als auch der Länder untereinander zu regeln.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfaßt mehr als die bloße Befugnis, die Einrichtung von Be-hörden vorzuschreiben, die im Bund und bei den Ländern zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zuständig sein sollen. Der Bun-desgesetzgeber kann insbesondere den in Artikel 73 Nr. 10 GG und Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG verwen-deten Begriff des Verfassungsschutzes sowie des Schutzes auswärtiger Belange näher umschreiben und inhaltlich konkretisieren, wie dies für den Aufga-benbereich des nachrichtendienstlichen Verfassungs-schutzes bereits durch das Verfassungsschutzgesetz von 1950 vorgenommen wurde. Die Regelung der Zu-sammenarbeit schließt auch das Abstimmen und Ko-ordinieren der Tätigkeit von Bundes- und Landesbe-hörden ein. Eine derartige Abstimmung und Koordi-nierung ist nur möglich, wenn ein Mindestmaß ge-meinsamer Aufgabenbereiche von Bundes- und Lan-desbehörden konkretisiert und festgelegt wird.

B. Im einzelnen

Zur Gesetzesüberschrift

Die Überschrift des Gesetzes wird um eine Kurzform und um eine amtliche Abkürzung ergänzt. Hierdurch werden das Zitieren des Gesetzes und die Unterschei-dung von den Verfassungsschutzgesetzen der Bun-desländer erleichtert.

Zu §§ 1 ff.

Alle Vorschriften erhalten eine Überschrift. Dies ent-spricht der heutigen Gesetzgebungspraxis.

Zu § 1

Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 und 3 wortgleich den § 1 des geltenden Rechts.

Zu § 2

Bund und Länder sind zur Unterhaltung von Verfas-sungsschutzbehörden verpflichtet. Die Vorschrift ent-spricht weitgehend dem bisherigen § 2. Da die Verfas-sungsschutzbehörden fast 40 Jahre bestehen, kann im Zuge der Neufassung der Vorschrift auf die Verpflich-tung zur Errichtung oder Bestimmung der Verfas-sungsschutzbehörden verzichtet werden.

Zur Klarstellung der Rechtslage, die schon bisher aus der Auslegung des § 1 Abs. 1 des geltenden Gesetzes

abzuleiten war, wird die Zusammenarbeit der Verfas

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sungsschutzbehörden der Länder untereinander in § 2 Abs. 2 ausdrücklich normiert.

Zu § 3

§ 3 regelt die Aufgaben der Verfassungsschutzbehör-den (nachrichtendienstlicher Verfassungsschutz). Sie müssen von allen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wahrgenommen werden. Da-neben bleibt es den Gesetzgebern der Länder freige-stellt, im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz den jeweiligen Verfassungsschutzbehörden weiter-gehende Aufgaben zuzuweisen, soweit hierdurch nicht eine Beeinträchtigung der Aufgabenstellung nach diesem Gesetz stattfindet.

§ 3 Abs. 1 führt den Begriff der „Information" ein, der in weiteren Regelungen mehrfach Verwendung fin-det. Information ist ein Oberbegriff, der sowohl perso-nenbezogene als auch sachbezogene Vorgänge um-faßt, als auch unabhängig vom Medium ist, auf dem die Information verfestigt ist; zu den „Unterlagen" sind beispielsweise Flugschriften, Broschüren, Foto-grafien und ähnliches zu rechnen. Für Informationen mit Dateibezug verwendet der Entwurf den Beg riff Daten.

Unter dem Begriff „Bestrebungen" i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sind aktive Verhaltensweisen zu verste-hen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Grundwerten der freiheitlichen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland oder eines sonstigen der im Gesetz aufgezählten Schutzgüter gerichtet sind. Die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind durch die Rechtsprechung (BVerfGE 2, 1 ff. und 5, 85 ff.) sowie durch den Gesetz-geber in § 92 des Strafgesetzbuches inhaltlich festge-legt worden. Darüber hinaus knüpft § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 an die Begriffe „Bestand und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" an, so wie sie der Ge-setzgeber in § 92 StGB ebenfalls definiert hat.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem geltenden Recht; er regelt auch die Mitwirkung des Bundesamtes für Ver-fassungsschutz im Bereich des Geheimschutzes. Er wird im Vorgriff auf ein künftiges Geheimschutzge-setz um einen Satz 2 ergänzt. Danach dürfen Sicher-heitsüberprüfungen grundsätzlich nur mit Kenntnis des Betroffenen und der ggf. in die Überprüfung ein-bezogenen Personen durchgeführt werden. Die Bun-desregierung beabsichtigt, alsbald den Entwurf eines Geheimschutzgesetzes vorzulegen, in dem u. a. die Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz an Sicherheitsüberprüfungen abschließend geregelt wird. Zugleich wird dann § 3 Abs. 2 Satz 2 entbehr-lich; die Befugnisnormen des Gesetzes werden ent-sprechend anzupassen sein.

Soweit in § 3 Abs. 3 des geltenden Gesetzes Befug-nisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz gere-gelt sind, finden sich entsprechende Normen bei den Befugnisvorschriften der §§ 6 ff. dieses Entwurfs.

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Zu § 4

Die Vorschrift regelt die gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Län-dern. Sie stellt die schon bisher geltende Rechtslage (§ 4) dahin gehend klar, daß die Zusammenarbeits-pflicht auch für die Länder untereinander gilt (vgl. BVerwG NJW 1984, 1636). Übermittlungsmaßstab sind die Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfül-lung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforder-lich ist.

Absatz 2 regelt ausschließlich die Voraussetzungen für Einrichtung und Nutzung von automatisierten Verbunddateien durch die Verfassungsschutzbehör-den. Eine Speicherung — auch durch die Verfas-sungsschutzbehörden der Länder — darf nur unter den Voraussetzungen des § 8 erfolgen. Es sind zwei Arten von Verbunddateien zu unterscheiden: Akten-hinweissysteme (Satz 2) sowie Dateien mit Textzusät-zen (Satz 8). Solche Textdateien dürfen nur zur Auf-klärung von geheimdienstlichen Tätigkeiten oder zur Beobachtung von bestimmten Formen des politischen Extremismus, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, eingerichtet werden.

Absatz 2 setzt voraus, daß speichernde Stelle hinsicht-lich des gesamten Datenbestandes alle beteiligten Verfassungsschutzbehörden, aber auch nur diese, sind. Der Abruf von Daten aus diesen Dateien ist dem-nach als Nutzung und nicht als Abruf im automatisier-ten Verfahren im Sinne von § 9 des Bundesdaten-schutzgesetzes zu qualifizieren. Die Verantwortung als speichernde Stelle nach allgemeinem Daten-schutzrecht trägt allerdings ausschließlich die einge-bende Stelle. Sie entscheidet beispielsweise über Auskunfts- und Berichtigungsbegehren. Nach § 6 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kann sich der Betroffene jedoch an jede speicherungsberechtigte Stelle wenden, um seine Datenschutzrechte geltend zu machen.

Die Voraussetzung für die Errichtung von nur dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung ste-henden Dateien (Amtsdateien) sind in § 8 geregelt. Für die Verfassungsschutzbehörden der Länder sieht der Entwurf keine vergleichbare Regelung vor.

§ 4 Abs. 3 des geltenden Rechts, der neben der Infor-mation der Verfassungsschutzbehörden auch die der Innenminister der Länder vorsieht, wird in den Ent-wurf nicht übernommen, da ein entsprechender Infor-mationsaustausch zwischen Landesbehörde für Ver-fassungsschutz und jeweiligem Landesinnenminister ohnehin nach Landesrecht stattfindet. Insofern be-steht für den Bund kein Regelungsbedarf.

Zu § 5

Die Vorschrift gibt den § 5 Abs. 1 des geltenden Rechts wieder. Sie folgt aus der Bundeskompetenz zur Regelung der Angelegenheiten des Verfassungs-schutzes gemäß Artikel 73 Nr. 10 Buchstaben b und c GG.

Zu § 6

Die Vorschrift stellt die grundlegende Befugnisnorm für das Bundesamt für Verfassungsschutz dar, nach der es berechtigt ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Erkenntnisse zu beschaffen, wei-terzugeben und zu verwenden. Absatz 1 Satz 1 ver-wendet hierfür den Beg riff „Informationen erheben, verarbeiten und nutzen" . Von einer darüber hinaus-gehenden Regelung der Sammlung personenbezoge-ner Informationen in Akten wird abgesehen.

§ 6 ist gegenüber den §§ 7 bis 15 keine Auffangvor-schrift, es besteht das Verhältnis Generalbefugnis zu Spezialbefugnissen.

In Satz 2 wird der Begriff „nachrichtendienstliche Mit-tel" gesetzlich definiert. Erfaßt sind danach auch die Methoden, mit denen getarnt werden soll, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Information gewinnen will, wie z. B. die Benutzung von Tarnaus-weisen.

Absatz 2 betont, daß alle Tätigkeiten des Bundesam-tes für Verfassungsschutz unter der Herrschaft des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots stehen. Dies entspricht einer neueren Rechtsetzungs-praxis, wie sie vor allem in die Polizeigesetze Eingang gefunden hat. Auf diese Weise soll dem Anwender das Verhältnismäßigkeitsprinzip besser gegenwärtig ge-macht werden.

Zu § 7

§ 3 regelt als gegenüber § 6 Abs. 1 speziellere Vor-schrift die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungs-schutz zur Erhebung personenbezogener Informatio-nen durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mit-tel.

Die Hervorhebung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 soll dafür sorgen, daß dem Gesetzesan-wender vor jedem Einsatz von nachrichtendienstli-chen Mitteln zur Erhebung personenbezogener Infor-mationen die Notwendigkeit vor Augen geführt wird, beabsichtigte Eingriffe in die Privatsphäre von Bür-gern auf das unerläßliche Minimum zu beschränken. Das gilt besonders bei Dritten, die selbst keine Tätig-keiten oder Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 verfolgen, soweit deren Einbeziehung zur Feststellung solcher Tätigkeiten oder Bestrebungen unumgänglich ist. In diesen Fällen sind an den Nachweis der Verhältnis-mäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt, daß die Informa tions-gewinnung mit Hilfe von nachrichtendienstlichen Mitteln für den Betroffenen im Einzelfall das geringer belastende Mittel gegenüber einer offenen Informa-tionsbeschaffung, von der das soziale Umfeld des Be-troffenen Kenntnis erhalten würde, sein kann.

Absatz 2 sieht die Unterrichtung der G 10-Kommission beim Einsatz von technischen Observationsmitteln unter der Voraussetzung vor, daß es sich um Grund-rechtseingriffe handelt und diese in ihrer Art und Schwere einem G 10-Eingriff gleichkommen.

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§ 7 ermöglicht keinen Eingriff in das Wohnungsgrund-recht aus Artikel 13 GG.

Zu § 8

§ 8 regelt als Spezialvorschrift zu § 6 Abs. 1 die Spei-cherung, Veränderung und Nutzung personenbezo-gener Daten in Dateien. Dabei wird der Dateibegriff des Bundesdatenschutzgesetzes zugrunde gelegt. In-haltlich wird die Vorschrift durch die die Speiche-rungsvoraussetzungen im einzelnen festlegenden sog. Verkartungspläne konkretisiert.

§ 8 enthält aus Praktikabilitätsgründen keine Rege-lung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die elektronische Datenverarbeitung eingesetzt werden darf.

Absatz 2 schafft eine Sonderregelung zugunsten Min-derjähriger. Die Vorschrift soll das Mitschleppen von „Jugendsünden" in Dateien verhindern. Erstmals wird gesetzlich bestimmt, daß Daten über das Verhal-ten von Personen vor Vollendung des 16. Lebensjah-res überhaupt nicht gespeichert werden dürfen.

Absatz 3 ordnet die zeitliche Begrenzung der Speiche-rung aller in Dateien gespeicherter personenbezoge-ner Daten an. Ein geeignetes Mittel hierfür ist das Institut der Zeitspeicherung.

Bis zum Inkrafttreten eines Geheimschutzgesetzes gilt § 8 auch für Speicherungen im Rahmen von Si-cherheitsüberprüfungen.

Zu § 9

§ 9 bringt eine spezielle verfahrensrechtliche Schutz-vorschrift für die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien. Die Fristen für die nach Absatz 3 vorzunehmenden Prüfungen sind in der Dateianord-nung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) differenziert nach Art der Dateien und der Daten festzulegen.

Zu § 10

§ 10 bringt eine weitere spezielle Datenschutzvor-schrift, die die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb automatisierter Dateien regelt.

Absatz 1 gilt für alle automatisierten Dateien des Bun-desamtes für Verfassungsschutz, auch für Verbund-dateien, an denen es nach § 4 Abs. 2 beteiligt ist. Die materielle Zulässigkeit solcher Verbunddateien rich-tet sich nach § 4 Abs. 2; § 10 stellt darüber hinaus eine Reihe zusätzlicher formeller Kriterien auf, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu beachten sind.

In den Dateianordnungen des Bundesamtes für Ver-fassungsschutz sind bereits bei Errichtung eine Reihe verfahrenstechnischer und verfahrensrechtlicher Schranken einzubauen, die sicherstellen, daß die ge-speicherten personenbezogenen Daten nicht über das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß verwen-det, weitergegeben oder aufbewahrt werden. Um dies zu erreichen, sind — abgestimmt auf den Zweck der

jeweiligen Datei — die im Katalog der Vorschrift auf-gezählten Einzelfragen detail liert zu regeln, insbeson-dere solche Einzelheiten über die Speichervorausset-zungen, die in der jetzigen Praxis in den sogenannten Verkartungsplänen enthalten sind. Hinsichtlich des Schutzes der Daten vor unbefugtem Zugriff kommt den Regelungen über Zugangsberechtigung und Pro-tokollierung des Abrufs besondere Bedeutung zu.

Die Vorschrift stellt Dateianordnungen und damit die Errichtung, einschließlich des in § 14 festgelegten In-halts, unter den Zustimmungsvorbehalt durch den Bundesminister des Innern, der damit eine besondere Kontrolle im Rahmen der Fachaufsicht ausübt; zu-gleich gewährt sie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ein Anhörungsrecht.

Zu § 11

Die Vorschrift stellt klar, daß eine Hauptaufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Information der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, durch ständige Berichterstattung sichergestellt wird. Die Berichtspflicht folgt aus dem Sammlungs- und Auswertungsauftrag des Bundesamtes für Verf as-sungsschutz. Sie entspricht auch der bisherigen Pra-xis. Die ständige Unterrichtung des Bundesinnenmi-nisters folgt aus dem Prinzip der Ressortverantwort-lichkeit.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung [vgl. BVerfGE 40, 287 (292f.) ] hat ausdrücklich anerkannt, daß die Bundesregierung berechtigt ist, sich öffentlich mit Verfassungsfeinden unter Verwendung von Informa-tionen des Bundesamtes für Verfassungsschutz poli-tisch auseinanderzusetzen. Dies entspricht der heuti-gen Praxis, wie sie zum Beispiel in den jährlichen Ver-fassungsschutzberichten des Bundesinnenministeri-ums ihren Niederschlag gefunden hat. Die öffentliche Bekanntgabe personenbezogener Informationen ist nach Absatz 2 Satz 2 nur zulässig, wenn eine Abwä-gung ergibt, daß Interessen des Betroffenen nicht be-rührt sind oder daß das Allgemeininteresse im kon-kreten Fall überwiegt.

Zum Dritten Abschnitt

Der Entwurf enthält eine Reihe von verschiedenarti-gen Übermittlungsvorschriften; dies ist Folge der un-terschiedlich ausgestalteten Übermittlungstatbe-stände, die sich streng an der Aufgabenstellung der beteiligten Stellen orientieren. Aus Gründen der Normklarheit beschränken sich die Übermittlungs-vorschriften (§§ 12 bis 18) auf die Regelung der Über-mittlungstatbestände und der Adressaten, während die §§ 19 bis 22 spezielle Datenschutzvorschriften ent-halten, die für alle Übermittlungsvorgänge des Ab-schnittes gelten.

Die §§ 12 ff. regeln die Weitergabe von Informationen an und durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die §§ 12 und 13 betreffen Übermittlungen an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die §§ 14 und 15 solche durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Entwurf unterscheidet zwischen Übermittlungen,

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die die Behörden von sich aus oder auf Ersuchen vor-nehmen; er unterscheidet darüber hinaus zwischen Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden sowie anderen Stellen. Nur bei Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden ist in Staats- und Verfassungs-schutzangelegenheiten eine Übermittlungspflicht vorgesehen (§§ 13, 15); im übrigen beschränkt sich der Entwurf auf die Einräumung von Befugnissen (§§ 12, 14).

Der Entwurf regelt ferner die Übermittlung von Infor-mationen an und durch die Verfassungsschutzbehör-den der Länder insoweit, wie die Länder selbst keine Gesetzgebungskompetenz besitzen (§§ 16, 17).

Wegen der beabsichtigten gleichzeitigen Schaffung eines Gesetzes über den Militärischen Abschirm-dienst sowie über den Bundesnachrichtendienst ist die Übermittlung von Informationen an und durch den Militärischen Abschirmdienst sowie den Bundesnach-richtendienst grundsätzlich in deren Fachgesetzen geregelt. Aus Kompetenzgründen trifft § 18 eine Übermittlungsregelung für die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst.

Zu § 12

§ 12 regelt die Übermittlung von Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Vorschrift un-terscheidet zwischen sogenannten Spontanübermitt-lungen (Absatz 1), für die eine Befugnis der Bundes-behörden ausgesprochen wird, und solchen auf ent-sprechende Ersuchen durch das Bundesamt für Ver-fassungsschutz (Absatz 2). Die gesonderte Aufbewah-rung personenbezogener Informationen in Verzeich-nissen nach Absatz 2 Satz 5 soll eine wirksame Prü-fung der Übermittlungspraxis erleichtern.

Zu 13 §

§ 13 regelt als Spezialvorschrift in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes gegenüber § 12 die Übermittlung von Informationen an das Bundes-amt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwalt-schaften, Polizeien sowie den Bundesnachrichten-dienst. Für diese Behörden besteht eine Informations-pflicht. Absatz 3 verpflichtet das Bundesamt für Ver-fassungsschutz, Unterlagen, die aus strafprozessualen Telefonüberwachungsmaßnahmen stammen, wie die entsprechenden Unterlagen aus der Telefonkontrolle nach dem G 10 zu behandeln.

§ 13 — und dem folgend §§ 15 bis 17 — nennen u. a. Polizeien und Staatsanwaltschaften als Normadressa-ten. Die Vorschriften weisen jeweils auf die Sachlei-tungsbefugnis der Staatsanwaltschaften im Ermitt-lungsverfahren hin. Damit wird der besonderen Stel-lung der Staatsanwaltschaften, die diesen gesetzlich, z. B. durch die Strafprozeßordnung, im Ermittlungs-verfahren zugewiesen ist, Rechnung getragen. Dies bedeutet, daß die Staatsanwaltschaften sich gegen-über den Polizeien die Übermittlung und den Emp-fang von Informationen in einem einzelnen Ermitt-lungsverfahren, aber auch für gleichartige Fälle (z. B. Sammelverfahren) vorbehalten können. Unzulässig

wären allerdings Weisungen, die generell den Staats-anwaltschaften die Übermittlung und den Empfang von Informationen vorbehalten.

Zu §14

§ 14 ist hinsichtlich der Weitergabe personenbezoge-ner Informationen durch das Bundesamt für Verfas-sungsschutz Spezialvorschrift zu § 6 Abs. 1. Er regelt die Weitergabe personenbezogener Informationen an Stellen außerhalb der Verfassungsschutzbehörden. Ausgenommen sind als Empfänger auch die Strafver-folgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenhei-ten des Staats- und Verfassungsschutzes (§ 15).

Absatz 1 regelt die Übermittlung personenbezogener Informationen an Behörden. Er läßt die Übermittlung von Informationen für die Zwecke Schutz der freiheit-lichen demokratischen Grundordnung sowie öffentli-che Sicherheit zu. Die Vorschrift bedient sich damit zweier in Rechtsprechung und Lehre hinreichend aus-gedeuteter Rechtsbegriffe. Öffentliche Sicherheit be-deutet staatlichen Rechtsgüterschutz und umfaßt die Summe der Normen, die zum Schutz des Staates, sei-ner Einrichtungen und seiner Rechtsordnung aufge-stellt worden sind. Absatz 2 läßt eine Übermittlung personenbezogener Informationen an NATO-Statio-nierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-land zu ihrem Schutz zu. Dies ist eine Folge von Arti-kel 1 a NATO-Truppenstatut in Verbindung mit Arti-kel 3 des Zusatzabkommens. Eine Übermittlung an Behörden, die nicht Dienststellen der Truppe sind, oder an NATO-Behörden außerhalb der Bundesrepu-blik Deutschland ist nach dieser Vorschrift ausge-schlossen; für sie gilt Absatz 3. Absatz 3 regelt die Informationsübermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche sowie über- und zwischenstaatliche Stellen. Weitere Ein-schränkungen ergeben sich aus einer Dienstvor-schrift, die der Bundesminister des Innern genehmigt hat und die vor Inkrafttreten dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zugeleitet worden ist. Absatz 4 läßt die Weitergabe personenbezogener Informatio-nen an Private nur in Ausnahmefällen zu, die hier näher umschrieben werden; dies entspricht der gel-tenden Rechtslage und Praxis.

Zu § 15

§ 15 regelt als Spezialvorschrift zu § 14 Abs. 1 die Übermittlung von Informationen durch das Bundes-amt für Verfassungsschutz an die Staatsanwaltschaf-ten, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschut-zes. Die Vorschrift verpflichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz im Gegensatz zur Befugnisrege-lung des § 14 zur Informationsweitergabe.

Zu § 16

§ 16 regelt in Absatz 1 die Befugnis der Landesämter für Verfassungsschutz, bei den Bundesbehörden Er

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suchen auf Informationsweitergabe zu stellen. Durch

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Absatz 2 wird sichergestellt, daß die Landesämter für Verfassungsschutz, ebenso wie das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 13, Informationen von den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden erhalten. Die Regelung der Informationsbeziehungen der Lan-desämter für Verfassungsschutz mit den Strafverfol-gungs- und Sicherheitsbehörden innerhalb desselben Bundeslandes bleibt der Regelung durch den jeweili-gen Landesgesetzgeber vorbehalten.

Zu § 17

§ 17 regelt, daß die Landesämter für Verfassungs-schutz, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 15, Informationen an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes weiterzugeben haben.

Zu § 18

§ 18 regelt, daß der Militärische Abschirmdienst die zur Erledigung seiner Aufgabenstellung benötigten Informationen von den Strafverfolgungs- und Sicher-heitsbehörden erhält.

Zu § 19

§ 19 ordnet eine Reihe von Übermittlungsverboten an.

Bei der nach Nummer 1 vorzunehmenden Güterab-wägung sind vor allem die Sensibilität der betreffen-den Informationen (z. B. Sozialmerkmale) sowie die Art ihrer Erhebung und die damit verbundene Inten-sität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Be-troffenen zu berücksichtigen. Ein schwerwiegender Eingriff, der bei der Abwägung besonders ins Gewicht fällt, ist beispielsweise gegeben, wenn Daten durch Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gespro-chenen Wortes erhoben worden sind.

Nummer 3 soll das Verhältnis der in §§ 12 bis 18 ent-haltenen Übermittlungsregelungen zu besonderen gesetzlichen Übermittlungsregelungen klarstellen. Unter die besonderen gesetzlichen Übermittlungsre-gelungen fallen Übermittlungsverbote, zu denen auch Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse zählen, so-wie spezielle, abschließende Zweckbindungsregelun-gen. Darunter sind Regelungen zu verstehen, aus de-nen sich ausdrücklich oder konkludent ergibt, daß eine Verwendung nur für die im Gesetz geregelten Zwecke und unter den im Gesetz geregelten Voraus-setzungen zulässig ist.

Zu § 20

§ 20 ordnet an, daß Übermittlungen über Minderjäh-rige, von einigen Ausnahmen abgesehen, durch die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nicht zu

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lässig sind. Der Minderjährigenschutz zielt nicht nur auf einen Schutz vor einer Speicherung (§ 8 Abs. 2),

sondern schränkt zusätzlich strikt die Weitergabe von Informationen über Minderjährige ein.

Zu § 21

§ 21 ordnet die Prüfpflicht des Empfängers von Infor-mationen an, ob das, was ihm übermittelt wurde, für seine Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die Vor-schrift ist vor allem ein Regula tiv für die vom Gesetz zugelassenen Möglichkeiten, Informationen ohne Er-suchen des Empfängers zu übermitteln.

Zu § 22

Die Vorschrift verfestigt — insbesondere im Interesse des Betroffenen — eine Verwaltungspraxis des Bun-desamtes für Verfassungsschutz, wonach es unrich-tige oder unvollständige Informationen gegenüber dem Empfänger zu berichtigen hat.

Zu § 23

§ 23 beschränkt die Möglichkeit des on line-Zugriffs auf Dateien zwischen den Nachrichtendiensten (aus-genommen den Verfassungsschutzbehörden unter-einander) sowie zwischen den Nachrichtendiensten einerseits und den Polizeien und Staatsanwaltschaf-ten andererseits auf extreme Ausnahmesituationen. Im Falle einer Massierung terroristischer Anschläge — wie 1977 bei Entführung und Ermordung des Ar-beitgeberpräsidenten Schleyer sowie der Entführung einer Lufthansamaschine — ist von einer solchen Aus-nahmesituation auszugehen, da die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wäre.

Zu § 24

Die Vorschrift stellt klar, daß der Entwurf eine Reihe von Spezialvorschriften über den Umgang mit Infor-mationen für das Bundesamt für Verfassungsschutz beinhaltet, die den korrespondierenden Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesda-tenschutzgesetzes vorgehen. Dies gilt jedoch nur, so-weit das Bundesamt für Verfassungsschutz in Erledi-gung der Aufgaben nach § 3 tätig wird; bei anderen Tätigkeiten, z. B. im Rahmen der Personalverwaltung des eigenen Personals, gelten alle in Frage kommen-den Vorschriften der genannten „Querschnittsge-setze" des Bundes.

Zu § 25

Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel.

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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/4306

Zu Artikel 4 (MAD-Gesetz)

1. Allgemeines

1.1 Die Sicherung der Einsatzbereitschaft der S treit-kräfte, der das Bundesverfassungsgericht in sei-ner Rechtsprechung Verfassungsrang zuer-kennt, ist zur Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung. Als Beitrag zur Sicherung dieser Einsatzbereitschaft hat der Bundesminister der Verteidigung auf-grund der ihm nach Artikel 65 a des Grundgeset-zes (GG) zustehenden Organisationsgewalt 1956 den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Teil der Streitkräfte errichtet. Der MAD gliedert sich in das dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar unterstellte Amt für den Militäri-schen Abschirmdienst (MAD-Amt) sowie die die-sem nachgeordneten MAD-Gruppen auf der Ebene der Wehrbereiche und die MAD-Stellen auf der Ebene der Verteidigungsbezirke.

Die Tätigkeit des MAD unterliegt einer strengen parlamentarischen Kontrolle. Sie wird durch die parlamentarische Kontrollkommission nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. Ap ril 1978 ausgeübt, ferner durch den Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages, durch das Gremium zur Genehmigung der Wirt-schaftspläne der Nachrichtendienste nach § 10 a der Bundeshaushaltsordnung, durch das Gre-mium und die Kommission nach dem Gesetz zur Beschränkung des B rief-, Post- und Fernmelde-geheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 GG) vom 13. August 1968 und durch den Verteidigungs-ausschuß des Deutschen Bundestages. Der MAD unterliegt auch der Kontrolle des Bundesrech-nungshofes und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

1.2 Auftrag und Befugnisse des MAD sind bisher gesetzlich nicht geregelt. Die Legitima tion seiner Tätigkeit wurde vor dem Hintergrund des Ver-fassungsauftrages der Streitkräfte durch einen Katalog gesetzlicher Einzelregelungen als abge-sichert angesehen, die sich auf ihn als Nachrich-tendienst beziehen und ihn mit Rechten und Be-fugnissen ausstatten. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Regelungen:

— der MAD ist berechtigt, dem B rief- und Post-geheimnis unterliegende Sendungen zu öff-nen und einzusehen sowie den Fernschreib-verkehr mitzulesen, den Fernmeldeverkehr abzuhören und auf Tonträger aufzunehmen (§ 1 Gesetz zu Artikel 10 GG);

— der MAD braucht Angaben über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten nicht zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz — BDSG);

— der MAD erhält unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Bun-deszentralregistergesetz) ;

— der MAD erhält zur Erfüllung seiner Aufga-ben Daten aus dem Melderegister (§ 18 Abs. 3 Melderechtsrahmengesetz); ihm wer-den zu diesem Zweck auch personenbezo-gene Sozialdaten offenbart (§ 72 Sozialge-setzbuch Teil X).

Diese gesetzlichen Einzelregelungen reichen für eine rechtsstaatlich zweifelsfreie Aufgabenerfül-lung des MAD nicht mehr aus. Die rechtspoliti-sche Entwicklung im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere unter dem Eindruck des Urteils des Bundesverfassungsge-richts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszäh-lungsgesetz (E 65, 1 ff.), verlangt eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Persönlichkeits-recht durch die Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Informationen sowie durch Anwendung nachrichtendienstli-cher Mittel, wobei der dem einzelnen zuste-hende Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Allgemeininteresse abzuwägen ist. Der Entwurf eines Gesetzes über den Militärischen Abschirm-dienst, mit dem dieser Forde rung in der 10. Le-gislaturperiode des Deutschen Bundestages entsprochen werden sollte (BT-Drucksache 10/5342), ist nicht mehr verabschiedet worden.

1.3 Der vorliegende Gesetzentwurf greift die rechts-politische Zielsetzung, eine gesetzliche Grund-lage für Aufgaben und Befugnisse des MAD zu schaffen, wieder auf. Er enthält eine abschlie-ßende Aufgabenbeschreibung und gibt dem MAD zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Be-fugnisse, die denen des Bundesamtes für Verf as-sungsschutz nach dem Gesetz über die Zusam-menarbeit des Bundes und der Länder in Ange-legenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundes-verfassungsschutzgesetz — BVerfSchG) entspre-chen. Dies geschieht gesetzestechnisch in der Weise, daß der Entwurf hinsichtlich der dem MAD zustehenden Befugnisse im wesentlichen auf das BVerfSchG verweist. Diese Verweisung ist Ausdruck der rechtlich einheitlichen Grundla-gen des Verfassungsschutzes in der Bundesrepu-blik Deutschland. Da der MAD im Geschäftsbe-reich des Bundesministers der Verteidigung Auf-gaben des Verfassungsschutzes anstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz wahrnimmt und damit Funktionsträger des Verfassungs-schutzes ist, muß er auch über die gleichen Be-fugnisse verfügen, wie sie das Bundesamt für Verfassungsschutz besitzt. Dies soll die Verwei-sung verdeutlichen und sicherstellen. Nur bei gleichen Befugnissen ist auch die für einen wirk-samen und erfolgreichen Verfassungsschutz un-erläßliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-fassungsschutzbehörden und dem MAD ge-währleistet. Zugleich verdeutlicht die Verwei-sung auf die Befugnisse des BVerfSchG, daß der MAD ein von den Vollzugspolizeien abgegrenz-ter Organisationsbereich ist, dem für die Wahr-nehmung der Verfassungsschutzaufgabe nicht die den Streitkräften durch das UZwGBw zuge-standenen Sonderrechte, sondern lediglich die allen Verfassungsschutzbehörden eingeräumten

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nachrichtendienstlichen Befugnisse zur Verfü-gung stehen. Schließlich vermeidet ein Verwei-sungsgesetz, daß sich die Befugnisse des MAD und der Verfassungsschutzbehörden auseinan-derentwickeln, weil der MAD über die Verwei-sungen automatisch an den Novellierungen des BVerfSchG teilnimmt. Andererseits bringt das Verweisungssystem naturgemäß Schwierigkei-ten für das Verständnis der Regelungen, insbe-sondere die Auslegung und die Anwendbarkeit des Gesetzes mit sich. Diese müssen jedoch nach Abwägung mit den vorgenannten Kriterien, die für das Verweisungssystem sprechen, als vertret-bar angesehen und in Kauf genommen wer-den.

1.4 Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes er-gibt sich aus Artikel 73 Nr. 1 und 10 Buchstabe b GG.

Das Gesetz trifft Regelungen für den Verteidi

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gungsbereich. Es gilt nicht im Land Ber lin.

2. Im einzelnen

Zu § 1

Der MAD ist Teil der Streitkräfte. Sein Auftrag ist es, in Wahrnehmung von Aufgaben, die denen des Bundesamtes für Verfassungsschutz entspre-chen, zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beizutragen (Absatz 1). Nur ein mili-tärischer Nachrichtendienst ist in der Lage, die-sen Auftrag zu erfüllen. Obwohl bei der Auf stel-lung der Bundeswehr schon Nachrichtendienste des Bundes und der Länder bestanden, ergab sich aus der Eigenart des militärischen Dienstes und aus der Erkenntnis, daß die Bundeswehr ein Hauptangriffsziel gegnerischer Nachrichten-dienste werden würde, die Notwendigkeit, einen militärischen Abschirmdienst zu errichten. Ins-besondere die eigenständigen organisatorischen Gliederungsformen der Bundeswehr, ihre Zuge-hörigkeit zum Nordatlantischen Bündnis und die damit verbundenen organisatorischen und per-sonellen Verflechtungen einschließlich der be-sonderen Sicherheitserfordernisse integ rierter Bereiche schaffen für die Erfüllung des nachrich-tendienstlichen Auftrages Bedingungen, die von denen eines zivilen Nachrichtendienstes erheb-lich abweichen. So ist es unerläßlich, den MAD entsprechend der Dislozierung der Bundeswehr zu gliedern und damit bundesweit einzusetzen; er verfügt über das vor- und ausgebildete Perso-nal, das mit den militärischen Verhältnissen der Bundeswehr und des Bündnisses vertraut ist. Zi-vile Verfassungsschutzbehörden wären nur be-dingt in der Lage, Aufgaben eines militärischen Nachrichtendienstes zu erfüllen. Andererseits ist die Zuständigkeit des MAD auf den Bereich zu beschränken, in dem seine besondere Sach-kunde wirksam wird; das ist der Geschäftsbe-reich des Bundesministers der Verteidigung, be-stehend aus dem Bundesministerium der Vertei-digung, den Streitkräften nach Artikel 87 a GG, der Bundeswehrverwaltung nach Artikel 87 b GG, den Truppendienstgerichten, dem Bundes-wehrdisziplinaranwalt und den Wehrdisziplinar

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anwälten im Rahmen des Artikels 96 Abs. 4 GG und den Dienststellen der Militärseelsorge. Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Streit-kräfte obliegen dem MAD für den Geschäftsbe-reich des Bundesministers der Verteidigung die Aufgaben, die andernfalls von den zivilen Ver-fassungsschutzbehörden wahrgenommen wer-den müßten.

Absatz 2 beschreibt in Anlehnung an den Wo rt-laut des § 3 Abs. 1 BVerfSchG Aufgaben, die der

MAD entsprechend einer Verfassungsschutzbe-hörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung zu erfüllen hat. Sie dienen der Sicherung der Einsatzbereitschaft der Streit-kräfte (Absatz 1). Voraussetzung für ein Tätig-werden des MAD nach Absatz 2 ist,

— daß die verfassungsfeindlichen oder nach-richtendienstlichen Bestrebungen oder Tätig-keiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bun-desministers der Verteidigung gerichtet sind und

— daß diese Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind.

Mit dieser Regelung wird vor allem von der (ver-muteten) Täterseite her eine Abgrenzung der Zuständigkeit des MAD gegenüber den Verfas-sungsschutzbehörden vorgenommen. Der MAD darf nur dann eine Sachaufklärung betreiben, wenn der Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung sowohl vom personellen oder sachlichen Ziel als auch vom vermuteten Täter-kreis her berührt ist.

Bei den zur Klärung eines Verdachtsfalles nach Absatz 2 unerläßlichen Maßnahmen fa llen zwangsläufig personenbezogene Informationen auch über Personen an, die dem persönlichen Umfeld der Verdachtsperson zuzurechnen sind (Ehegatten, Verlobte, Lebensgefährten). Ohne Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung auch solcher Informationen ist die Erhärtung oder Entkräftung des Verdachts praktisch nicht möglich. Die Erhebung, Verarbeitung und son-stige Nutzung dieser Informationen ist daher un-trennbarer Bestandteil der dem MAD nach Ab-satz 2 übertragenen Aufgaben.

Ergeben sich bei der Klärung eines Verdachtsfal-les nach Absatz 2 Verdachtsmomente gegen eine Person im persönlichen Umfeld des Bundeswehr-angehörigen, endet die Zuständigkeit des MAD zur Sachaufklärung, sofern diese Person nicht zu dem in Absatz 2 genannten Personenkreis ge-hört. In diesem Fall übernimmt die zuständige Verfassungsschutzbehörde die Sachaufklärung, es sei denn, § 2 findet Anwendung. Scheidet eine Person aus dem in Absatz 2 genannten Personen-kreis aus, obliegt die weitere Aufklärung den dann jeweils zuständig werdenden Verfassungs-schutzbehörden des Bundes und der Länder. Der MAD hat für die ordnungsgemäße Überleitung des Falles an die zuständige Verfassungsschutz-

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behörde zu sorgen. Dies gilt im umgekehrten Fa ll auch für die Verfassungsschutzbehörden des

Bundes und der Länder gegenüber dem MAD.

Personen gehören dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrecht-lichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Bun-desrepublik Deutschland stehen und aus den im Einzelplan 14 des Bundeshaushalts ausgebrach-ten Haushaltsmitteln bezahlt werden. Personen gehören dem Geschäftsbereich des Bundesmini-sters der Verteidigung auch für die Dauer ihrer Beurlaubung, Entsendung, Kommandierung oder Abordnung an, sofern nicht im Einzelfall aufgrund einer gesonderten Regelung andere Si-cherheitsstellen während dieser Zeit zuständig sind. Personen sind im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung tätig, wenn sie dort, ohne ihm anzugehören, ständig oder überwiegend aufgrund anderer Rechtsverhält-nisse Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Hierunter fallen nicht Personen, die Leistungen aufgrund von Wartungs- oder Lieferungsverträ-gen erbringen.

Zu den Dienststellen zählen auch die Verbände und Einheiten, zu den Einrichtungen auch alle Liegenschaften des Geschäftsbereichs des Bun-desministers der Verteidigung.

Absatz 3 überträgt in Nummer 1 dem MAD die Auswertung von Informationen zur Beurteilung der Sicherheitslage (Abschirmlage) von Dienst-stellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Wegen der Begrenzung der Aufgaben des MAD auf Per-sonen, die dem Geschäftsbereich des Bundesmi-nisters der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, wird dem MAD diese Aufgabe eigens übertragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muß er nämlich Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch an-derer als der in Absatz 2 und 4 genannten Perso-nen auswerten dürfen. Mit Absatz 3 Nr. 1 wird auch der Überlegung Rechnung getragen, daß sicherheitsgefährdende Aktionen gegen eine Dienststelle oder Einrichtung im Geschäftsbe-reich des Bundesministers der Verteidigung in ihren Auswirkungen nicht ohne genaue Kennt-nis der jeweiligen Situation in dieser Dienststelle oder Einrichtung beurteilt werden können. Ab-satz 3 Nr. 2 sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, unter den dort genannten Voraussetzungen den MAD mit der Auswertung von Informationen zur Beurteilung der Sicherheitslage von Dienst-stellen und Einrichtungen verbündeter Streit-kräfte und internationaler Hauptquartiere im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung zu beauftragen.

Die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 5 Abs. 2 und 3.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 3 Abs. 2 BVerfSchG. Die Mitwirkung des MAD nach Nummer 1 bei der Sicherheitsüberprüfung bet rifft Personen,

die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, Bewerber für Dienst- und Arbeitsverhält-nisse, für die Mobilmachung beorderte Reservi-sten und Personen, mit denen Vereinbarungen über Dienst- oder Werkleistungen getroffen wer-den sollen. Die Mitwirkung des MAD nach Num-mer 2 berücksichtigt, daß insbesondere die Tä-tigkeit des MAD nach § 1 Abs. 2 und 3 wertvolle Erkenntnisse für technische Absicherungsmaß-nahmen bringt.

Nach Absatz 4 Satz 2 können die Überprüfungs-maßnahmen auf den Ehegatten, Verlobten oder den Lebensgefährten ausgedehnt werden; die grundsätzliche Einbeziehung dieses Personen-kreises in die Überprüfung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen ist für eine effektive Sicher-heitsüberprüfung nach aller Lebenserfahrung unerläßlich. Ehegatte, Verlobter oder in eheähn-licher Gemeinschaft Lebender können daher auch dann in die Überprüfung einbezogen wer-den, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraus-setzungen bei ihnen nicht vorliegen. Satz 3 ist entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG ein Vorgriff auf ein künftiges Ge-heimschutzgesetz. Auch der MAD darf grund-sätzlich Sicherheitsüberprüfungen nur mit Kenntnis des Betroffenen — einschließlich der in die Überprüfung einbezogenen Person — durch-führen.

Zu § 2

Die Begrenzung der Aufgaben des MAD durch § 1 kann im Einzelfall dazu führen, daß er bei Abklärung des persönlichen Umfeldes eines An-gehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-nisters der Verteidigung, der im Verdacht ge-heimdienstlicher Tätigkeit für eine fremde Macht steht, auf einen weiteren Verdächtigen stößt, für den er nach § 1 Abs. 2 nicht zuständig ist (z. B. ein möglicher Mittelsmann des gegneri-schen Nachrichtendienstes mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland). Absatz 1 verleiht dem MAD unter den dort genannten strengen Voraussetzungen die Befugnis, notwendige Maßnahmen auf den dort genannten Personen-kreis zu erstrecken. Die Zuständigkeit der Ver-fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleibt für diese Personen im übrigen un-berührt. Die Maßnahmen des MAD gegenüber den in Nummer 2 genannten Personen sind im Benehmen mit der jeweils zuständigen Verfas-sungsschutzbehörde vorzunehmen; dies entfällt bei dem Ehegatten, Verlobten oder Lebensge-fährten der dem Geschäftsbereich des Bundes-ministers der Verteidigung angehörenden oder in ihm tätigen Verdachtspersonen (Nummer 1), da in diesen Fällen regelmäßig von einer „Täter-einheit" auszugehen ist.

Absatz 2 erweitert die Zuständigkeit des MAD für die Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrich-tungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge auch auf die Personen, die nicht dem Geschäfts-bereich des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind. Die entspre-

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chende Befugnisnorm ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Buch-stabe b).

Zu § 3

Absatz 1 verpflichtet den MAD und die Verfas-sungsschutzbehörden zur Zusammenarbeit und stellt besonders die Notwendigkeit gegenseiti-ger Unterstützung und Hilfeleistung heraus.

Absatz 2 gewährleistet den Verfassungsschutz-behörden die Gegenseitigkeit bei erweiterter personeller Zuständigkeit, wie sie dem MAD durch die Regelung des § 2 eingeräumt ist.

Absatz 3 ist Grundlage der informationellen Zu-sammenarbeit zwischen dem MAD und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Er entspricht § 4 Abs. 1 BVerfSchG; damit sind für die infor-mationelle Zusammenarbeit zwischen dem MAD und dem Bundesamt für Verfassungsschutz die gleichen Grundsätze maßgebend, wie sie für das Verhältnis zwischen dem Bundesamt für Verfas-sungsschutz und den Verfassungsschutzbehör-den der Länder gelten. Gleich den anderen Ver-fassungsschutzbehörden hat daher auch der MAD beim Informationsaustausch insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be-achten. So hat er z. B. die Erforderlichkeit der jeweiligen Übermittlung zu prüfen und ihm von den Verfassungsschutzbehörden übermittelte Informationen, die er nicht benötigt, zu vernich-ten oder zu löschen.

Die in Absatz 3 vorgesehene Regelung ist sach-notwendig. Das Bundesamt für Verfassungs-schutz könnte seine Zentralstellenfunktion nach Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG nur unvollkommen wahrnehmen, wenn der besonders sicherheits-empfindliche Geschäftsbereich des Bundesmini-sters der Verteidigung nicht in die zentrale Aus-wertung eingebunden wäre. Durch die zentrale Auswertung wird sichergestellt, daß die von Ver-fassungsschutzbehörden und dem MAD gewon-nenen Erkenntnisse beiden Bereichen grund-sätzlich für die Bearbeitung von Einzelfällen zur Verfügung stehen.

Dabei ist zu bedenken, daß für die Abwehr si-cherheitsgefährdender Ang riffe auf den Ge-schäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-gung in Zweifelsfällen zunächst sowohl der MAD als auch die Verfassungsschutzbehörden zustän-dig sind und erst nach Klärung der Ressortzuge-hörigkeit der Verdachtsperson die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des MAD feststeht.

Zu § 4

Die Bestimmung legt die Befugnisse des MAD zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie damit ver-bundene Verpflichtungen unter anderem durch Verweisung auf jene Befugnisse und Verpflich-tungen fest, die das BVerfSchG dem Bundesamt für Verfassungsschutz gibt und auferlegt. Sinn dieser Regelung ist es, dem MAD jeweils für die vergleichbare Aufgabe auch die gleichen Befug-nisse zur Erfüllung seines Auftrages zu geben, wie sie das Bundesamt für Verfassungsschutz

nach den jeweiligen Vorschriften des BVerfSchG hat.

Absatz 1 Nr. 1 ist für den MAD nach § 6 BVerfSchG für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 4 sowie § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 die Rechtsgrundlage, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Informa-tionen erheben, verarbeiten und nutzen sowie nachrichtendienstliche Mittel anwenden zu kön-nen, soweit sich aus den Nummern 2 und 3, den Absätzen 2 bis 4 sowie aus § 5 nichts anderes ergibt. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbe-fugnisse stehen auch dem MAD nicht zu.

Nach Absatz 1 Nr. 2 darf der MAD unter den in § 7 Abs. 1 BVerfSchG genannten Voraussetzun-gen personenbezogene Informationen mit nach-richtendienstlichen Mitteln erheben. Er hat diese Befugnis zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 (Buchstabe a) sowie entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG zur Eigensicherung gegen si-cherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (Buchstabe b).

Der Verweis auf § 7 Abs. 2 BVerfSchG stellt si-cher, daß auch der MAD die G 10-Kommission unter den dort genannten Voraussetzungen un-terrichtet.

Absatz 1 Nr. 3 enthält die Befugnis des MAD, personenbezogene Informationen unter den in § 8 Abs. 1 BVerfSchG genannten Voraussetzun-gen in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen. Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 enthält die für die Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Abs. 3 not-wendige Befugnisnorm. Hier handelt es sich in der Regel um eine Zeitspeicherung mit kurzen Löschungsfristen. Diese Aufgabe des MAD macht es im übrigen erforderlich, ihm — über die Regelung des § 8 Abs. 1 BVerfSchG hinaus — auch die Verwendung solcher Informationen zu ermöglichen, die nicht in Dateien gespeichert sind. Satz 2 trägt dem Zweckbindungsgrundsatz für die Verwendung personenbezogener Infor-mationen Rechnung.

Auch der MAD darf Daten über ein Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebens-jahres nicht in Dateien speichern. Personenbezo-gene Daten Minderjähriger, die das 16. Lebens-jahr vollendet haben, sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprü-fen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 2 angefallen sind.

Die Speicherungsdauer ist in jedem der hier ge-nannten Fälle auf das für die Aufgabenerfüllung des MAD erforderliche Maß zu beschränken.

Absatz 2, der auf § 9 BVerfSchG verweist, ver-pflichtet den MAD, die besonderen Schutzvor-schriften für die Speicherung personenbezoge-ner Daten in Dateien einzuhalten.

Absatz 3 legt dem MAD durch die Verweisung auf § 10 BVerfSchG die Verpflichtung auf, für

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jede automatisierte Datei in einer Dateianord-nung folgendes festzulegen:

Bezeichnung der Datei, Zweck der Datei, Vor-aussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, A rt der Daten), Anlieferung oder Eingabe, Zugangsbe-rechtigung, Überprüfungsfristen, Speicherungs-dauer sowie Protokollierung des Abrufs. Die Da-teianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-desministers der Verteidigung. Der Bundesbe-auftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören.

Absatz 4 Satz 1 begründet für den MAD eine gesetzliche Berichtspflicht gegenüber dem Bun-desminister der Verteidigung über seine Tätig-keit. Sie läßt die ohnehin bestehende Melde-pflicht aufgrund der truppendienstlichen Unter

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stellung unberührt. Gegenüber der Unterrich-tungspflicht des Bundesamtes für Verfassungs-schutz nach § 11 BVerfSchG ist wegen der Be-schränkung des MAD auf den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung eine un-mittelbare Berichtspflicht gegenüber anderen Mitgliedern der Bundesregierung nicht vorgese-hen und auch nicht erforderlich, da eine entspre-chende Unterrichtung durch den Bundesminister der Verteidigung sichergestellt ist.

Absatz 4 Satz 2 gewährleistet, daß der Bundes-minister der Verteidigung über den gleichen In-formationsstand wie der MAD verfügt; dazu ge-hört, daß der Bundesminister der Verteidigung auch Kenntnis über personenbezogene Informa-tionen erhält.

Bei der Verweisungskonzeption des Gesetzes dient Absatz 5 zusätzlich dem Erfordernis der Normenklarheit. Er erleichtert die Anwendung der Vorschriften des BVerfSchG, indem er die gesetzlichen Aufgabenbeschreibungen beider Nachrichtendienste einander gegenüberstellt. Die Vorschrift hat zusätzlich Bedeutung, wenn Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden In-formationen an den MAD nach § 18 in Verbin-dung mit § 13 Abs. 1 und 2 BVerfSchG übermit-teln. Insoweit stellt Absatz 5 Nr. 1 sicher, daß der MAD Informationen auch für die Beurteilung der Sicherheitslage (§ 1 Abs. 3) erhält.

Zu § 5

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Übermitt-lung von Informationen an den MAD und durch den MAD. Die Weitergabe von Informationen durch den MAD an die Verfassungsschutzbehör-den der Länder regelt § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 BVerfSchG. Die Verfas-sungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem MAD Informationen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BVerfSchG. Absatz 1 entspricht § 12 Abs. 1 BVerfSchG.

Absatz 2 entspricht § 12 Abs. 2 BVerfSchG. Auch der MAD hat insbesondere das Recht, amtliche Register einzusehen. Von dieser Befugnis wird er Gebrauch machen, wenn die benötigte Informa-tion nicht durch einen Registerauszug übermit-

telt werden kann, z. B. bei Bild- oder Schriftver-gleichen im Rahmen von Identitätsprüfungen. Eine Registereinsicht ist darüber hinaus im Inter-esse der betroffenen Personen angezeigt, wenn verhindert werden so ll , daß sie als Verdachtsper-son bekannt wird oder wenn die benötigte Infor-mation andernfalls nur durch einen stärkeren Grundrechtseingriff — beispielsweise durch An-wendung nachrichtendienstlicher Mittel — ge-wonnen werden könnte.

Absatz 3 entspricht § 14 Abs. 1 bis 3 BVerfSchG. Die Übermittlungsbefugnis nach § 14 Abs. 4 BVerfSchG hat für den MAD keine Bedeutung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Behörden im Sinne des § 14 Abs. 1 BVerfSchG und anderen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BVerfSchG. Nur den Behörden kann gesetzlich zur Auflage gemacht werden, die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden.

Absatz 4 entspricht § 15 Abs. 1 und 2 BVerfSchG. Er regelt die Weitergabe von Informationen durch den MAD an die Strafverfolgungsbehör-den und die Polizeien. Den umgekehrten Fall — Übermittlung von Informationen durch die Straf-verfolgungsbehörden und die Polizeien an den MAD — regelt § 18 BVerfSchG in Verbindung mit § 13 BVerfSchG.

Absatz 5 stellt den Informationsfluß zwischen dem MAD und dem Bundesnachrichtendienst si-cher. Der Bundesnachrichtendienst übermittelt dem MAD Informationen auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG.

Zu §6

Bei der Übermittlung von Informationen nach § 5 hat der MAD infolge der Verweisung auf die ein-schlägigen Bestimmungen des BVerfSchG die Übermittlungsverbote des § 19 BVerfSchG, den Minderjährigenschutz des § 20 BVerfSchG, die Nachberichtspflicht des § 22 BVerfSchG sowie die Möglichkeit des on line-Zugriffs auf Dateien zwischen den Nachrichtendiensten einerseits so-wie den Polizeien und Staatsanwaltschaften an-dererseits unter den Voraussetzungen des § 23 BVerfSchG zu beachten.

Zu §7

Die Vorschrift stellt entsprechend § 24 BVerfSchG klar, daß der Entwurf eine Reihe von Spezialvorschriften über den Umgang mit Infor-mationen für den Militärischen Abschirmdienst enthält, die den korrespondierenden Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Militärische Abschirm-dienst in Erledigung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 tätig wird; bei anderen Tätigkeiten, z. B. im Rahmen der Personalverwaltung des eigenen Personals, gelten alle in Frage kommenden Vor-schriften der genannten „Querschnittsgesetze" des Bundes.

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Zu Artikel 5 (BND -Gesetz)

A. Allgemeines

1. Zweck des Gesetzes

Das Gesetz verfolgt den Zweck, für informationserhe-bende und -verarbeitende Tätigkeiten des Bundes-nachrichtendienstes, soweit sie zur rechtmäßigen Er-füllung seiner Aufgaben im Geltungsbereich des Ge-setzes stattfinden müssen, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, die nach der Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Rechtslehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Fortsetzung dieser Tätigkeiten notwendig geworden ist.

2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die Sammlung und Auswertung von Informatio-nen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-tung für die Bundesrepublik Deutschland sind, hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 1 GG; diese Kompetenz ermäch-tigt insoweit auch zu Regelungen über die eigene Sicherheit des Bundesnachrichtendienstes.

B. Im einzelnen

Zu § 1

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dient in Ver-bindung mit § 1 Abs. 2 der Klarstellung, daß Sachver-halte, Personen und Vorgänge des innerstaatlichen politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) — auch soweit es im Zusammenhang mit Vorgängen von außen- und si-cherheitspolitischer Bedeutung steht — nicht Gegen-stand der nachrichtendienstlichen Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst sind. Die Regelung dient ferner der Klarstellung, daß Informationen, die weder für sich allein noch im Zusammenhang mit an-deren Informationen von außen- und sicherheitspoliti-scher Bedeutung sind, kein Gegenstand der nachrich-tendienstlichen Aufklärungstätigkeit des Bundes-nachrichtendienstes sind. Auch für die in § 2 genann-ten erforderlichen Nachrichtenzugänge gilt, daß es sich nur um Zugänge zu Informationen handeln darf, die Bedeutung für die Erfüllung der in Absatz 1 ge-nannten Aufgaben haben.

Die zur Anwendung kommenden nachrichtendienstli-chen Mittel sind — wie auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der eine Legalde-finition dieser Mittel enthält — in einer Dienstvor-schrift zu benennen.

Die Verweisung in Absatz 1 Satz 3 auf § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt im Vor-griff auf ein künftiges Geheimschutzgesetz.

Zu §§ 2 bis 7

§ 2 stellt die Zulässigkeit der Erhebung personenbe-zogener Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln unter noch engere Voraussetzungen als § 1; er enthält ebenso wie die §§ 3 bis 7 Regelungen, die, bezogen auf die in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, denen der §§ 7 bis 10 und 12 bis 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechen. Die Gleichartigkeit der Regelungen für den Bundesnachrichtendienst mit den Regelungen für das Bundesamt für Verfassungsschutz gewährleistet, daß die dem Bundesnachrichtendienst im Rahmen des Gesetzeszwecks verliehenen Befugnisse zur Erhe-bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Informationen gleichermaßen vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden.

Bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Erhebung personenbezogener Infor-mationen vor allem zur Aufklärung der dort genann-ten, gegen den Bundesnachrichtendienst gerichteten Tätigkeiten erforderlich sein.

Die Verweisung in § 2 Satz 2 auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der wiederum auf die Regelungen in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Bezug nimmt, be-deutet, daß Erhebungen nach § 2 Satz 1 nicht zulässig sind, wenn der Bundesnachrichtendienst die benötig-ten Informationen durch Auskünfte von anderen Be-hörden einschließlich der Strafverfolgungsbehörden und der anderen Sicherheitsbehörden (Verfassungs-schutzbehörden, Militärischer Abschirmdienst) sowie sonstigen Stellen erhalten kann.

In § 3 bedeutet die entsprechende Anwendung des § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, daß für die Zustimmung zu Dateianordnungen im Bundes-nachrichtendienst der Staatssekretär beim Bundes-kanzler zuständig ist.

Die §§ 4 und 5 regeln die Übermittlung von Informa-tionen an und durch den Bundesnachrichtendienst, soweit sie nicht an anderer Stelle gesetzlich geregelt ist. Die Übermittlung von Informationen zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den Verfassungs-schutzbehörden ist in den §§ 13, 15, 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gere-gelt; für die Übermittlung von Informationen vom Mi-litärischen Abschirmdienst an den Bundesnachrich-tendienst gilt § 5 Abs. 4 MAD-Gesetz. Im übrigen er-gibt sich der Vorbehalt besonderer gesetzlicher Über-mittlungsregelungen aus § 6 in Verbindung mit § 19 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Zu § 8

§ 8 konkretisiert die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ge-nannte Aufgabe der Unterrichtung der Bundesregie-rung. Dabei dürfen auch personenbezogene Informa-tionen, wenn sie von Bedeutung im Sinne dieser Auf-gabe sind, übermittelt werden. Die gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (s. Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1984, BGBl. I S. 1689) bestehende umfassende Berichtspflicht im

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Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht bleibt unbe-rührt.

Zu Artikel 6

Das Gesetz enthält die übliche Berlin-Klausel und nimmt das MAD-Gesetz von der Geltung in Berlin aus.

Zu Artikel 7

Absatz 1

Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungs-schutzes und über das Bundesamt für Verfassungs-schutz, das Gesetz über den Militärischen Abschirm-dienst und das Gesetz über den Bundesnachrichten-dienst sollen zeitgleich am Tage nach der Verkün-dung in Kraft treten.

Absatz 2

Die vorgesehene Frist von sechs Monaten für das In-krafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes ist not-wendig, um der Praxis die Einstellung auf die umfang-reichen und einschneidenden Änderungen zu ermög-lichen.

Zum gleichen Zeitpunkt treten das bisherige BDSG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnun-gen außer Kraft. Die Datenschutzveröffentlichungs-ordnung basierte auf § 12 BDSG, der — da in der Pra-xis ohne Bedeutung — in den Entwurf nicht übernom-men wurde. Die gewünschte Öffentlichkeit wird nun-mehr durch die erweiterte und im Gesetz abschlie-ßend geregelte Registerführung beim Bundesbeauf-tragten für den Datenschutz hergestellt. Die Daten-schutzgebührenordnung ist überflüssig, da Auskünfte künftig unentgelt lich zu erteilen sind.

Die Datenschutzregisterordnung ist entbehrlich, da die bislang dort festgelegten Angaben nunmehr im Gesetz selbst (§ 16) geregelt werden. Der in der Regi-sterordnung niedergelegten Verfahrensvorschriften bedarf es nicht, da die Gemeinsame Geschäftsord-nung der Bundesministerien (GGO I) das einzuhal-tende Verfahren hinreichend regelt.

Für die Einführung geeigneter Stichprobenverfahren bei online-Übermittlungen (§ 9 Abs. 4 Satz 3) wird eine Frist von zwei Jahren als notwendig erachtet.

Absatz 3

Diese Regelung stellt das Inkrafttreten der Änderun-gen des VwVfG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefaßten BDSG ab.

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Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

A.

Zu Artikel 1 (Bundesdatenschutzgesetz) und Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

1. Zu Artikel 1 (BDSG) im ganzen

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren die Konzeption für die Novellie-rung des Bundesdatenschutzgesetzes derart zu ändern, daß im nicht-öffentlichen Bereich auch für personenbezogene Daten, die in Akten enthal-ten sind, angemessene Schutzvorschriften ge-schaffen werden und die Datenerhebung dabei einbezogen wird.

Begründung

Die in der Begründung des Gesetzentwurfs (A 1.2) angeführten Erfahrungen mit dem bisheri-gen Bundesdatenschutzgesetz sind im nicht-öf-fentlichen Bereich von den Aufsichtsbehörden der Länder gemacht worden. Dabei hat sich heraus-gestellt, daß ein nur für bestimmte Arten der Da-tenverarbeitung in Dateien geltendes Gesetz das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht in aus-reichendem Maße zu schützen vermag.

Da das Persönlichkeitsrecht nicht nur ein subjek-tives Abwehrrecht des einzelnen gegenüber dem Staat verkörpert, sondern zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 39, 41), hat der Gesetzgeber auch im Privatrechtsverkehr für entsprechende Schutz-vorschriften zu sorgen. Dabei hat er eine sorgfäl-tige Abwägung zu treffen, bei der die Rechte und Interessen aller am Privatrechtsverkehr Beteilig-ten angemessen berücksichtigt werden. Diese Abwägung läßt der Gesetzentwurf für personen-bezogene Daten, die in Akten enthalten sind, ver-missen, da er insoweit gar keine Regelung ent-hält.

Das in der Begründung des Gesetzentwurfs als Maßstab der Neufassung herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszäh-lungsgesetz macht das grundgesetzlich ge-schützte Recht, selbst über die Preisgabe und Ver-wendung seiner Daten zu bestimmen, nicht davon abhängig, ob die Daten in Akten oder Dateien enthalten sind. Die Feststellung des Gerichts, daß dieses Recht unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatisierten Datenverarbei-tung „in besonderem Maße" des Schutzes bedarf (BVerfGE 65, 42), macht deutlich, daß auch die nicht automatisierte Verwendung personenbezo-gener Daten einen gesetzlichen Schutz erfordert,

an dessen Ausgestaltung allerdings geringere Anforderungen zu stellen sind.

Der Gesetzentwurf ist dieser Einsicht zum Teil gefolgt, indem er auch die nicht automatisierte Datenverarbeitung erfaßt, soweit sie in Dateien erfolgt. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Re-gelung an dieser Stelle abzubrechen, statt in einer weiteren Abstufung angemessene Vorschriften auch für Akten zu schaffen. Die in der Begrün-dung (A 2.3) in Aussicht genommene Verschie-bung derartiger Regelungen auf bereichsspezifi-sche Gesetze vermag das Problem nicht zu lösen, da solche Gesetze für den Privatrechtsverkehr nicht absehbar sind. Die Verwirklichung der vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsur-teil erhobenen Forderungen läßt aber keine wei-tere Verzögerung mehr zu. Hinzu kommt, daß auch für die in Akten enthaltenen personenbezo-genen Daten angemessene Grundregeln aufzu-stellen sind, die in allen Bereichen gültig sind und deshalb im allgemeinen Datenschutzgesetz gere-gelt werden können und müssen.

Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Ak-ten würde auch gesetzliche Regelungen für die Datenerhebung ermöglichen, da in der Begrün-dung die Ausklammerung der Erhebung nur da-mit gerechtfertigt wird, daß bei ihr oftmals nicht abzusehen sei, ob sie zu einer Datenverarbeitung lediglich in Akten oder auch in Dateien führt (A 2.3).

Eine Regelung der Datenerhebung ist aber von besonderer Bedeutung, weil das Recht, grund-sätzlich selbst über die Preisgabe seiner Daten bestimmen zu dürfen, nur wirksam geschützt wer-den kann, wenn auch im Privatrechtsverkehr die Grenzen einer zulässigen Erhebung eindeutig vom Gesetzgeber gezogen werden. Die Privat-wirtschaft ist auf die Verwendung personenbezo-gener Daten zwingend angewiesen. Ihre Beschaf-fung und Nutzung kann nur dann zum Nutzen aller Beteiligten gelingen, wenn eine Grundlage des Vertrauens vorhanden ist. Unberech tigtes Mißtrauen kann nur dann abgebaut werden, wenn die Betroffenen sicher sein können, daß der vom Gesetz gewährte Schutz ihres Persönlich-keitsrechts lückenlos ist.

2. Zu Artikel 1 (§§ 1, 3 und 22 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 jeweils das Wort „un-mittelbar" zu streichen.

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Begründung

Mit dem Verzicht auf das Wort „unmittelbar" wird klargestellt, daß jede Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die zu irgendeinem Zeitpunkt in einer Datei zur Kenntnis genommen wurden oder aus einer Datei stammen, jedenfalls innerhalb der speichernden Stelle dem Anwen-dungsbereich des Gesetzes unterfallen. Die Be-fürchtung einer „endlosen" Anwendung der Re-gelungen des Bundesdatenschutzgesetzes auf Daten, die „irgendwann einmal in einer Datei ent-halten waren", sind nicht berechtigt. Über die Regelungen über die Zweckbindung hinaus kommt eine Anwendung des Bundesdatenschutz-gesetzes beim Empfänger nur in Betracht, wenn dieser die Daten in einer Datei speichert und sie aus einer Datei weiterverarbeitet oder nutzt.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 3 die Nummer 2 zu strei-chen.

Begründung

Für die prinzipielle Unterscheidung zwischen sog. externen und sog. internen Dateien ist ein sach-lich überzeugender Grund nicht mehr ersichtlich, zumal für den Fall einer Übermittlung aus einer internen Datei die Vorschriften des Gesetzes oh-nedies uneingeschränkt gelten sollen. Mit der Aufgabe dieser Unterscheidung wird auch der Tatsache Rechnung getragen, daß sich die Ängste des Bürgers — ob begründet oder nicht begrün-det — in besonderer Weise auf eine Datenverar-beitung beziehen, die nur in sog. internen Dateien und lediglich zu internen Zwecken stattfindet.

4. Zu Artikel 1 (§ 2 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 2 der Absatz 3 wie folgt zu fas-sen:

„(3) Vereinigungen des p rivaten Rechts von öf-fentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrneh-men, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öf-fentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bun-des, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder

2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stim-men zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

Begründung

Nach § 2 Abs. 3 sollen privatrechtlich organisierte Stellen unter bestimmten Voraussetzungen als öf-fentliche Stellen gelten. Für die in Nummer 1 in der Fassung des Entwurfs genannten Stellen er

-

scheint dies einleuchtend, da diese Stellen Aufga-ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ohne hoheitliche Funktionen auszuüben (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2). Bei den in Nummer 2 und 3 in der Fassung des Entwurfs genannten Stellen vermag diese Fiktion allerdings nicht zu überzeugen. Al-lein die Tatsache, daß der Bund Anteilseigner ist oder Stimmrecht besitzt, wobei auch nur eine Mi-norität ausreicht (Nummer 3 i. V. m. Satz 2), rechtfertigt es nicht, p rivate Stellen, die dem Bür-ger privatrechtlich gegenübertreten, zu öffentli-chen Stellen zu erklären. Auch der Umstand, daß eine privatrechtliche Vereinigung eine gemein-same Willensbildung der an ihr beteiligten Mit-glieder herbeiführen soll (Nummer 3), rechtfertigt eine solche Fiktion nicht.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 1 die Worte „in einer Datei" zu streichen.

Begründung

Die Ergänzung der Definition des Begriffs „perso-nenbezogene Daten" um die Worte „in einer Da-tei" ist sachlich nicht geboten und kann zu Miß-verständnissen führen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 festgelegt. Er steckt damit auch den Rahmen für die Bedeutung des Begriffs „personenbezogene Daten" im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ab. Im übrigen ist die Beschränkung der Defini tion auf Einzelan-gaben „in einer Datei" zu eng, da dem Geltungs-bereich des Gesetzes auch diejenigen Informatio-nen unterfallen, die aus einer Datei genutzt oder übermittelt werden. Auch hinsichtlich der Zweck-bindung beim Empfänger ist nicht geboten, daß die Einzelangaben „in einer Datei" gespeichert sind.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 2 in Nummer 1 die Worte „geordnet, umgeordnet und" zu strei-chen.

Begründung

Das besondere Gefährdungspotential der auto-matisierten Datenverarbeitung ist auch dann ge-geben, wenn Texte personenbezogen ausgewer-tet werden können. Auf die Möglichkeit ihrer „Ordnung" oder „Umordnung" kommt es inso-weit nicht an. Textblöcke in Textverarbeitungsan-lagen unterfallen demnach nur dann dem Datei-begriff, wenn sie personenbezogen ausgewertet werden können. In diesem Fall ist ihre Einbezie-hung in den Anwendungsbereich des Gesetzes gerechtfertigt.

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7. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

„2. jede sonstige Sammlung von personenbezo-genen Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei)."

Begründung

Redaktionelle Änderung.

8. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 3 BDSG)

Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob in § 3 Abs. 3 Satz 1 das Nutzen von Daten als Phase der Datenverarbei-tung ausgewiesen werden kann.

Begründung

Nach der Gesetzessystematik sind die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verar-beitens und des Nutzens nicht unterschiedlich. Daher bietet es sich an, das Nutzen als „sonstige Verwendung personenbezogener Daten in oder aus Dateien" in § 3 in Absatz 3 Satz 2 zu definie-ren und in Absatz 3 Satz 1 als Phase der Datenver-arbeitung auszuweisen. Die sich hieraus erge-bende Vielzahl von Folgeänderungen würde zu einer Straffung des Gesetzestextes führen und Unstimmigkeiten beseitigen. So ist z. B. nicht er-sichtlich, warum das Datengeheimnis (§ 5) nicht für Personen gelten so ll, die Daten nur nutzen.

9. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 4 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 4 vor den Worten „aus Dateien" die Worte „in oder" einzufügen.

Begründung

Die Nutzung kann auch in einer Datei erfolgen, z. B. beim Datenabgleich.

10. Zu Artikel 1 (§ 5 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 5 der Satz 2 wie folgt zu fas-sen:

„Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffent-lichen Stellen beschäftigt werden, bei der Auf-nahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. "

Begründung

In Anlehnung an § 5 Abs. 2 MRRG sollte darauf verzichtet werden, die von öffentlichen Stellen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten be-schäftigten Personen förmlich auf das Datenge-heimnis zu verpflichten. Eine dem bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Regelung ist z. B. im

Niedersächsischen Datenschutzgesetz durch Än-derungsgesetz vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 192) gestrichen worden.

Im öffentlichen Bereich sind förmliche Verpflich-tungen auf das Datengeheimnis entbehrlich. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben schon aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. über die Verschwiegenheits-pflicht nach § 61 ff. BBG und § 9 BAT) Verschwie-genheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren. Sie sind entweder als Amtsträger vereidigt und über ihre Schweigepflicht belehrt oder nach dem Ver-pflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verpflich-tet worden.

11. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 7 der Absatz 1 wie folgt zu fas-sen:

„(1) Wird dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung sei-ner personenbezogenen Daten ein Schaden zuge-fügt, so ist ihm der Träger der datenverarbeiten-den Stelle unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet."

Begründung

Die vorgesehene Beschränkung der Haftung auf diejenigen Fälle, in denen die Unrichtigkeit der Daten oder der Zugriff Unbefugter als Folge der automatisierten Datenverarbeitung oder des Ver-sagens automatisierter Sicherungseinrichtungen eingetreten ist, wird den denkbaren Gefährdun-gen, die sich aus der automatisierten Datenverar-beitung — insbesondere bei Vernetzungen und einer Vielzahl zugriffsberechtigter Stellen — er-geben können, nicht gerecht. Es erscheint des-halb auch nicht gerechtfertigt, daß sich die daten-verarbeitende Stelle mit dem Nachweis exkulpie-ren können soll, daß die fraglichen Daten bereits vor der Eingabe zur automatisierten Verarbeitung unrichtig oder Unbefugten zugänglich waren.

12. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 2 Satz 1 die Worte „der Persönlichkeit" durch die Worte „des Per-sönlichkeitsrechts" zu ersetzen.

Begründung

Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatz-pflicht ist regelmäßig eine Rechtsverletzung. Dementsprechend sollte in dieser Vorschrift an die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ange-knüpft werden.

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13. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 7 der Absatz 3 wie folgt zu fas-sen:

„(3) Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffe-nen für Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt bis zu 250 000 Deutsche Mark je Ereig-nis."

Begründung

Nach der Begründung soll für den Fall, daß durch einen Verarbeitungsvorgang mehrere geschädigt werden, der Höchstbetrag nicht die Gesamtheit der Schadensersatzansprüche aller Betroffenen begrenzen. Der Höchstbetrag soll vielmehr für je-den Geschädigten zur Verfügung stehen. Dies muß im Gesetzestext klargestellt werden. Außer-dem ist die Formulierung an die entsprechenden Bestimmungen für andere Tatbestände der Ge-fährdungshaftung (z. B. § 9 Haftpflichtgesetz, § 12 Straßenverkehrsgesetz) anzupassen.

14. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 4 und 5 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob

a) in Artikel 1 in § 7 der Absatz 4 zu streichen,

b) in Artikel 1 in § 7 Abs. 5 folgender Satz anzu-fügen ist:

„§ 830 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-buches gilt entsprechend."

Begründung

Nach der Entwurfsfassung hängt die Entstehung einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer speicherungsberechtigter Stellen von dem Ver-mögen des Geschädigten ab, einen bestimmten Schädiger festzustellen. Dieses Abstellen auf sub-jektive Gesichtspunkte ist nicht sachgerecht. Läßt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten einen Schaden verursacht hat, ist nach delikts-rechtlichen Grundsätzen § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden, der entsprechend auch für die Ge-fährdungshaftung gilt. Zur Erreichung des vom Entwurf gewollten Ergebnisses genügt es, dies in Absatz 5 deklaratorisch klarzustellen.

15. Zu Artikel 1 (§ 9 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 9 der Absatz 3 wie folgt zu fas-sen:

„(3) Im Bereich der öffentlichen Stellen des Bundes darf ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte nur eingerichtet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zuläßt. Die Bundesminister werden ermäch-tigt, nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 automa-tisierte Abrufverfahren für ihren Geschäftsbe-reich durch Rechtsverordnung einzuführen. Der

Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist zu un-terrichten. "

Begründung

Die unter Gesichtspunkten des Datenschutzes be-sonders bedeutsame Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sollte im öffentlichen Bereich grundsätzlich nur nach Maßgabe einer speziellen Rechtsvorschrift zugelassen werden.

16. Zu Artikel 1 (§ 10 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 10 Abs. 4 im einleitenden Satz-teil das Zitat „ §§ 5 und 8" durch das Zitat „ §§ 5, 8 und 39" zu ersetzen.

Begründung

Für den Auftragnehmer müssen auch die Straf-vorschriften des § 39 gelten.

17. Zu Artikel 1 (§ 10 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 in § 10 Abs. 4 im einleitenden Satzteil auch § 40 zitiert werden sollte.

Begründung

Folge aus der Empfehlung (vgl. oben Ziffer 16), das Zitat im einleitenden Satzteil durch die Auf-nahme des § 39 zu ergänzen.

18. Zu Artikel 1 (§ 11 BDSG)

Die Bundesregierung wird gebeten, unverzüglich — entsprechend ihrer Zusage — eine gesetzliche Regelung vorzubereiten, die dem informationel-len Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich in um-fassender Weise Rechnung trägt.

19. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, inwieweit das Prinzip der Zweckbindung auch bei der Verarbeitung oder Nutzung „nicht erhobener" Daten zu ver-wirklichen ist.

Begründung

Nach § 12 Abs. 1 gilt die Zweckbindung nur für erhobene personenbezogene Daten. Nach § 3 a Abs. 1 VwVfG ist Erheben die gezielte Informa-tionsbeschaffung beim Betroffenen oder bei ande-ren Personen oder Stellen. Nicht alle zu verarbei-tenden Daten sind hiernach als erhoben anzuse-hen, z. B. Zufallsinformationen i. S. des § 3 c Abs. 4 VwVfG und anläßlich der Sachbearbeitung selbst gewonnene Daten (z. B. Daten aus der Überwachung des Zahlungseinganges zum Soll

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gestellter Abgaben). Die Diskrepanz zwischen § 12 Abs. 1 BDSG und § 3 c Abs. 4 VwVfG, der auch Zufallsinformationen der Zweckbindung un-terwirft, sollte beseitigt werden.

20. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „erlaubt oder anordnet" durch die Worte „vor-sieht oder zwingend voraussetzt" zu ersetzen.

Begründung

Durch die vorgesehene Änderung sollen die Vor-aussetzungen für den Fall, daß eine Zweckände-rung bei Vorliegen einer Rechtsvorschrift in Be-tracht kommt, präziser geregelt werden.

21. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 12 Abs. 2 die Nummer 3 wie folgt zu fassen:

„3. offensichtlich ist, daß dies im Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der An-nahme besteht, daß er in Kenntnis des ande-ren Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,".

Begründung

Die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs vor-gesehene Regelung ist nicht praktikabel, da nur durch Befragen des Betroffenen geklärt werden kann, ob er „in Kenntnis des anderen Zwecks ein-willigen würde". Die vorgeschlagene Formulie-rung fordert dagegen lediglich eine Prüfung, ob „Anhaltspunkte vorliegen", daß der Betroffene nicht einwilligen würde.

22. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 12 Abs. 2 die Nummer 4 zu streichen.

Begründung

Die bisher in Nummer 4 vorgesehene Regelung würde eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens in allen Fällen ermöglichen, in denen für bestimmte Zwecke (z. B. Statistiken) ein besonde-res Erhebungsverfahren vorgesehen ist.

23. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 12 Abs. 2 folgende Nummer 9 einzufügen:

„9. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen."

Begründung

Mit dieser Vorschrift soll eine Befugnisnorm für die Fälle geschaffen werden, in denen Anhalts-punkte dafür vorliegen, daß Angaben der Betrof-fenen unrichtig sind.

24. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BDSG) und

Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Ge-setzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Voraus-setzungen, unter denen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, § 3 c Abs. 2 Nr. 4 VwVfG vom Gebot der Zweckbindung abgewichen werden darf, weite-rer Einschränkung bedürfen bzw. Benachrichti-gungen der Betroffenen über die anderweitige Verwendung oder Übermittlung ihrer Daten vor-gesehen werden sollten.

Begründung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, § 3 c Abs. 2 Nr. 4 VwVfG soll es für eine Durchbrechung des Zweckbindungsgebots einschließlich der Daten-übermittlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDSG jeweils i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 BDSG) ausreichen, daß „die Daten für den anderen Zweck aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen" . Es erscheint fraglich, ob eine so weitgehende Abweichung vom Zweck-bindungsgebot verfassungsrechtlichen Anforde-rungen Rechnung trägt. Das Bundesverfassungs-gericht hat für einen Zwang zur Angabe perso-nenbezogener Daten vorausgesetzt, daß der Ge-setzgeber den Verwendungszweck „bereichsspe-zifisch und präzise" bestimmt. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei — so hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt — eine Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Es hat ferner einen amtshilfefesten Schutz gegen Zweckent-fremdung durch Weitergabe- und Verwertungs-verbote gefordert (BVerfGE 65, 1, 43, 45).

Genügt für eine vom Erhebungszweck abwei-chende Datenverwendung oder Datenübermitt-lung schon die in den genannten Bestimmungen bezeichnete Voraussetzung, so könnte von allen Stellen, die über das Datum zu anderen Zwecken verfügen, dieses abgerufen und für den anderen Zweck verwendet werden, sofern nur — was im Zuge der Anpassung der Rechtslage an das Volks-zählungsurteil zunehmend geschieht — entspre-chende Erhebungsvorschriften statuiert sind. Das stellt die vom Volkszählungsurteil geforderte Transparenz der Datenverarbeitung in Frage. Bei einer so weiten Durchbrechung des Zweckbin-dungsgebots dürfte dem Betroffenen wohl kaum noch die vom Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung umfaßte Kenntnis darüber verschafft werden, „wer was wann und bei welcher Gele-genheit über ihn weiß". Praktisch würde ein nicht

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näher überschaubarer, allein aufgabenorientier-ter Datenaustausch ermöglicht, vorausgesetzt nur, die entsprechenden Erhebungsvorschriften sind vorhanden. Zur Sicherung des informationel-len Selbstbestimmungsrechts wäre deshalb zu er-wägen, die Zulässigkeit der Zweckabweichung von engeren Voraussetzungen abhängig zu ma-chen und/oder die Betroffenen von der anderwei-tigen Verwendung oder Übermittlung ihrer Daten zu unterrichten.

25. Zu Artikel 1 (§ 14 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob für die Übermittlung perso-nenbezogener Daten vom öffentlichen in den nichtöffentlichen Bereich der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich vergleichbare einschrän-kende Regelungen vorgesehen werden sollen.

26. Zu Artikel 1 (§§ 16 und 33 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 und § 33 Abs. 6 Nr. 6 das Wort „Zugangsberechtigte" je-weils durch das Wort „Zugriffsberechtigte" zu er-setzen.

Begründung

Die Festlegungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sollen sich auf die jeweilige Datei beziehen. In Anlehnung an Nummer 5 der Anlage zu § 8 Abs. 1 ist hier die „Zugriffsberechtigung" ent-scheidend. Der Begriff des „Zugangsberechtig-ten" wird dagegen in anderem Zusammenhang verwendet (vgl. Nummer 1 der Anlage zu § 8 Abs. 1). In § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 wie auch in § 33 Abs. 6 Nr. 6 sollte daher der Beg riff „Zugriffsbe-rechtigter" verwandt werden.

27. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 BDSG) und Artikel 2 (§ 3 e Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 1 ist § 17 BDSG und in Artikel 2 Nr. 3 ist § 3 e VwVfG wie folgt zu ändern:

In Absatz 2 sind jeweils am Ende der Nummer 1 das Komma durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Worte anzufügen:

„dies gilt nicht, wenn im Einzelfall eine Gefähr-dung der Aufgabenerfüllung durch die Aus-kunftserteilung ausgeschlossen werden kann,".

Begründung

Klarstellung des nach der Entwurfsbegründung Gewollten, wonach die Regelung kein Auskunfts-verbot enthält, sondern für die Entscheidung über die Auskunftserteilung einen Spielraum ein-räumt, der zu einer Auskunftsverpflichtung wird, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Aufga-benerfüllung ausgeschlossen werden kann. Die Klarstellung dient der Normenklarheit und er

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scheint zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts geboten.

28. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 4 BDSG) und Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 e Abs. 5 VwVfG)

a) In Artikel 1 ist in § 17 Abs. 4 folgender Satz 3 anzufügen:

„Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz wenden kann."

b) In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 e Abs. 5 das Zitat „§ 17 Abs. 5" durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5" zu ersetzen.

Begründung

zu a)

Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist es sachgerecht, ihn auf die Möglichkeit, die Da-tenverarbeitung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz nachprüfen zu lassen, hinzu-weisen.

zu b)

Folgeänderung. Die Bestimmung sollte auch im Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensge-setzes Anwendung finden.

29. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 4 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Ge-setzgebungsverfahrens zu prüfen, ob dem Bun-desbeauftragten für den Datenschutz statt des in § 21 Abs. 4 BDSG vorgeschlagenen Zeugnisver-weigerungsrechtes die Befugnis eingeräumt wer-den soll, die Entscheidungen nach §§ 54, 96 StPO sowie den entsprechenden Regelungen der ande-ren Verfahrensgesetze für sich und seine Bedien-steten selbst zu treffen.

Begründung

Die zur Prüfung gestellte Regelung, die die Befug-nis zur Entscheidung über die Aussage des Daten-schutzbeauftragten und seiner Bediensteten ebenfalls in dessen Hand legt, hält sich im be-währten System der Verfahrensgesetze. Sie wahrt den Bezug der Entscheidung über die Aussage zu den dienstlichen Obliegenheiten des Daten-schutzbeauftragten und vermeidet den Vorwurf, das Zeugnisverweigerungsrecht werde ihm ge-wissermaßen als persönliches Privileg verliehen.

30. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 4 BDSG)

Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Regelung des § 21 Abs. 4 auch auf Landesbeauftragte für den Daten-schutz und ihre Mitarbeiter sowie auf die Bedien-steten der Aufsichtsbehörden erstreckt werden kann.

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Begründung

Die Länder können eine vergleichbare Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz nicht tref-fen.

31. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 1 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob die Erhebungs-phase generell (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2) in die Kontrolle nach § 22 Abs. 1 einbezogen werden sollte.

32. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 1 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 22 Abs. 1 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

„2. die Erhebung und Verwendung personenbe-zogener Informationen außerhalb von Da-teien regeln. "

Begründung

Durch die Neufassung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird zum einen klargestellt, daß auch die Erhebung, soweit diese durch Rechtsvorschriften geregelt wird (z. B. § 3 a des Verwaltungsverfahrensgeset-zes), der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegt. Zum anderen wird damit sichergestellt, daß auch die nichtdateimä-ßige Datenverarbeitung (in Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen), soweit sie gesetzlich gere-gelt ist, der uneingeschränkten Kontrolle des Bun-desbeauftragten für den Datenschutz unterliegt.

33. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 6 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 22 Abs. 6 der letzte Halbsatz zu streichen.

Begründung

Es wäre inkonsequent, den Landesbeauftragten für den Datenschutz bzw. der Datenschutzkom-mission die in § 22 Abs. 2 getroffene Ausweitung der Kontrollbefugnisse nur dann zuzubilligen, wenn es um die Anwendung oder Ausführung von Bundesrecht geht. Ein Regelungsbedarf be-steht auch bei Anwendung oder Ausführung von Landesrecht, wo dem Datenschutzbeauftragten bundesrechtlich begründete Geheimnisse vorge-halten werden könnten, jedoch dem Landesge-setzgeber die Befugnis fehlt, von der Beachtung bundesrechtlich begründeter Berufs- oder beson-derer Amtsgeheimnisse freizustellen.

34. Zu Artikel 1 (§§ 22 und 34 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver

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fahren sicherzustellen, daß § 22 Abs. 6 und § 34 Abs. 4 Satz 3 unabhängig davon gelten, ob der

Datenschutz im Land durch Gesetz geregelt ist oder nicht.

35. Zu Artikel 1 (§ 24 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 24 Abs. 5 Satz 1 vor dem Wort „Dateien" die Worte „automatisiert geführ-ten" einzufügen.

Begründung

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen des deutlich niedrigeren Gefährdungspo-tentials für das Recht auf informationelle Selbst-bestimmung durch die Informationsverarbeitung in manuellen Dateien reicht es aus, nur automati-siert geführte Dateien zum Datenschutzregister zu melden.

36. Zu Artikel 1 (§ 26 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 26 Abs. 3 der Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Widerspricht der Betroffene bei der speichern-den Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt-oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig."

Begründung

Wenn das im Regierungsentwurf nunmehr vorge-sehene Widerspruchsrecht nicht ins Leere laufen soll, müssen auch diejenigen Tatbestände erfaßt werden, bei denen eine Übermittlung nicht statt-findet. Nur eine solche Lösung trägt dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestim-mung in angemessener Weise Rechnung. Sie ent-spricht auch allein den Zielsetzungen, die sich bereits aus der Empfehlung Nr. R (85) 20 des Mi-nisterkomitees des Europarats an die Mitglied-staaten zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verwendung für Zwecke der Direktwerbung vom 25. Oktober 1985 ergeben.

37. Zu Artikel 1 (§ 29 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 29 Abs. 5 der Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festle-gen, welche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4 mitgeteilt werden müs-sen. "

Begründung

Auch in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 6 sowie des Absatzes 3 Nr. 2 sollte es der Aufsichts-behörde überlassen bleiben, im Einzelfall festzu-legen, welche Angaben mitgeteilt werden müs-sen.

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38. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 1 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 30 der Absatz 1 wie folgt zu fassen:

„(1) Werden erstmals personenbezogene Daten gespeichert, ist der Betroffene von der Speiche-rung und der Art der Daten zu benachrichti-gen. "

Begründung

Die generelle Benachrichtigung des Betroffenen im Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung perso-nenbezogener Daten ermöglicht es dem Betroffe-nen, vor der erstmaligen Übermittlung ihre Rich-tigkeit durch Einholung einer entsprechenden Auskunft zu überprüfen. Die Eröffnung der Mög-

lichkeit einer vorherigen Überprüfung der Anga-ben für den Betroffenen ist nach den Erfahrungen der Aufsichtsbehörden geboten. Eine Differenzie-rung zwischen der Verarbeitung personenbezo-gener Daten für eigene und für fremde Zwecke ist insoweit nicht geboten.

39. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 5 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 30 Abs. 5 folgender Satz anzu-fügen:

„Soweit hiernach eine unentgelt liche Auskunfts-erteilung nicht in Betracht kommt, ist dem Betrof-fenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen; er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen."

Begründung

Die in Absatz 5 Satz 2 zugunsten der Auskunf-teien vorgesehene Regelung erscheint nur ver-tretbar, wenn der Betroffene anstelle einer schrift-lichen Auskunft die Möglichkeit erhält, sich per-sönlich über die ihn betreffenden Daten und An-gaben zu informieren.

40. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 1 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 34 Abs. 1 die Worte „soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personen-bezogener Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln," zu streichen.

Begründung

Auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Ein-schränkung, wonach die Aufsichtsbehörde nur solche Vorschriften überprüfen können soll, die die Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge-ner Daten in oder unmittelbar aus Dateien regeln, ist zu verzichten. Die Einräumung der Möglich-keit für die Aufsichtsbehörden, auch andere Vor-schriften über den Datenschutz zu überprüfen, ist nach den Erfahrungen der Praxis geboten. Viel-fach werden die Aufsichtsbehörden mit Fragen

der nicht-dateimäßigen Verarbeitung personen-bezogener Daten befaßt, in denen die Betroffenen eine Äußerung erwarten. Der Hinweis auf eine etwaige Unzuständigkeit würde vor allem auch deshalb auf Unverständnis stoßen, weil in den vergleichbaren Fällen im öffentlichen Bereich dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz eine Überprüfungsbefugnis eingeräumt werden soll.

41. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 34 Abs. 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

„Die Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Daten-schutz, die die Verwendung personenbezogener Daten außerhalb von Dateien regeln, kontrolliert die Aufsichtsbehörde im Einzelfall, wenn ihr hin-reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Be-troffene selbst begründet darlegt."

Begründung

Die Möglichkeit einer Überprüfung von daten-schutzrechtlichen Vorschriften, die unabhängig von einer dateimäßigen Verarbeitung gelten, ist auch für diejenigen Stellen geboten, die perso-nenbezogene Daten für die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzentwurfs genannten Zwecke ver-arbeiten.

42. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 3 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob § 34 Abs. 3 als Satz 4 eine Bestimmung angefügt werden soll, nach der die Sätze 1 bis 3 auch für die Empfänger übermittelter Daten gelten.

Begründung

Nach dem Entwurf bleibt zweifelhaft, ob die Auf-sichtsbehörde auch die Einhaltung datenschutz-rechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Zweckbindung, bei dem Empfänger übermittelter Daten überprüfen kann, auch soweit dieser die Daten nicht dateimäßig verarbeitet oder bei ihm keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung vorliegen. Die Erstreckung der Kontrollbefugnis mindestens in Form einer Auskunftsverpflichtung erscheint jedoch angebracht.

43. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 4 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens zu prüfen, ob § 34 Abs. 4 Satz 2 dahingehend ergänzt werden soll, daß die Aufsichtsbehörde die Übersendung von geschäft-lichen Unterlagen verlangen kann.

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Begründung

Eine solche Regelung würde die Arbeit der Auf-sichtsbehörde, insbesondere bei der Kontrolle meldepflichtiger Stellen, erheblich erleichtern.

44. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 5 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 34 der Absatz 5 wie folgt zu fassen:

„(5) Die nach Landesrecht zuständige Auf-sichtsbehörde kann

1. anordnen, daß Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatori-scher Mängel getroffen werden,

2. einzelne Verfahren oder den Betrieb einer Da-tenverarbeitungsanlage untersagen, wenn die von ihr beanstandeten Mängel in angemesse-ner Zeit nicht besei tigt werden,

3. die Abberufung des Beauftragten für den Da-tenschutz verlangen, wenn dieser seine Aufga-ben nicht wahrnimmt oder erhebliche Mängel bei der Aufgabenwahrnehmung festgestellt werden.

Die Aufsichtsbehörde unterrichtet in Beschwer-defällen die Beteiligten über das Ergebnis ihrer Überprüfungen. Sie kann darüber hinaus Betrof-fenen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten mitteilen, soweit eine Gefährdung der Geschäftszwecke der speichern-den Stelle nicht zu befürchten ist oder eine solche Gefährdung gegenüber dem berechtigten Infor-mationsinteresse des Betroffenen zurücktreten muß."

Begründung

Die enumerative Aufführung der Befugnisse er-scheint aus Gründen der Übersichtlichkeit gebo-ten.

Darüber hinaus bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer gesetzlichen Aussage da-rüber, in welchem Rahmen die Aufsichtsbehörden den Betroffenen über festgestellte Mängel infor-mieren dürfen.

45. Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 6 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 34 Abs. 6 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

Begründung

Diese Regelung ist überflüssig und verfassungs-politisch nicht akzeptabel. Es ist selbstverständ-liche Befugnis der Länder, darüber zu entschei-den, ob und in welcher Form sie solche Berichte veröffentlichen wollen. Eine solche Regelung die-ses Punktes in einem Bundesgesetz erweckt zu-dem den falschen Eindruck mangelnder Kompe-tenz der Länder und kann damit zu Mißverständ

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nissen über die legisla tive Ordnung des Grundge-setzes führen.

46. Zu Artikel 1 (§ 35 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die bisher in § 24 Abs. 1 Satz 2 BDSG enthaltene Regelung übernommen werden soll, nach der personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-nis unterliegen und die von den zu Verschwiegen-heit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt werden, vom Empfänger nicht mehr weitergegeben werden dürfen.

Begründung

Zwar bieten die vorgesehenen Regelungen über die Zweckbindung einen gewissen Schutz gegen die unbefugte Weitergabe von personenbezoge-nen Daten; bei Daten, die einem besonderen Be-rufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, sollte die Weitergabe jedoch generell ausgeschlossen wer-den. Nach der geltenden Regelung dürfen z. B. Versicherungen Informationen aus ärztlichen Un-terlagen an andere Versicherungen oder sonst Dritte nicht weitergeben, es sei denn, der betrof-fene Patient hat in die Weitergabe eingewilligt. Nach der neuen Regelung könnten Versicherun-gen solche Informationen in bestimmten Fällen auch ohne Einwilligung des betroffenen Patienten weitergeben.

47. Zu Artikel 1 (§ 36 BDSG) und Artikel 2 (§ 3 d VwVfG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren den Entwurf um in die gerichtli-chen Verfahrensordnungen einzustellende Be-stimmungen zu ergänzen, durch die festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Verfah-rensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ge-nutzt werden dürfen.

Begründung

Der Bundesrat begrüßt es, daß der Gesetzentwurf — ebenso wie der von der Fraktion der SPD vor-gelegte Entwurf eines Bundesinformationsschutz-gesetzes — regeln will, unter welchen Vorausset-zungen personenbezogene Daten, die im öffentli-chen Bereich des Bundes gespeichert sind, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ge-nutzt werden dürfen. Ein Regelungsbedürfnis be-steht insoweit aber auch für Verfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, und zwar ins-besondere im Hinblick auf deren Erschließung für Zwecke der Rechtstatsachenforschung im Vorfeld gesetzgeberischer Überlegungen. Hier bedarf es bereichsspezifischer Rechtsgrundlagen, die in die Verfahrensordnungen eingestellt werden sollten, wie es für den Bereich der Strafakten etwa in

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§ 476 des Referentenentwurfs eines Strafverfah-rensänderungsgesetzes 1988 vorgesehen ist.

Die Regelung ist dringlich. Durch § 299 Abs. 2 ZPO und die darauf verweisenden Normen kann die Lücke nicht auf verfassungsrechtlich unbe-denkliche Weise geschlossen werden. Eine bun-desrechtliche und damit bundeseinheitliche Re-gelung erscheint schon im Hinblick auf länder-übergreifende Forschungsvorhaben erforderlich. Die „Wissenschaftsklauseln" in den Landesda-tenschutzgesetzen sind teilweise nicht mit Blick auf die Besonderheiten rechtstatsächlicher Ak-tenerhebungen, insbesondere die sich dabei stel-lenden Massenprobleme konzipiert.

48. Zu Artikel 1 (§§ 39 und 40 BDSG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob zur Vermeidung eines sach-lich nicht gebotenen Übermaßes nur diejenigen Gesetzesverstöße unter Strafdrohung gestellt werden sollen, die in Bereicherungs- oder Schädi-gungsabsicht begangen wurden, und im übrigen eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ange-messen und ausreichend ist.

49. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 sind in § 39 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „die von diesem Gesetz geschützt werden und" durch die Worte „die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen und die" zu ersetzen.

Begründung

Berichtigung von Redaktionsversehen.

50. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 wie folgt zu fas-sen:

„2. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 36 Abs. 9 Satz 1 die übermittelten Da-ten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder".

Begründung

Redaktionelle Anpassung.

51. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

In Artikel 1 ist § 39 Abs. 2 Nr. 3 wie folgt zu fas-sen:

„3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 die in § 28 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entge-gen § 36 Abs. 8 Satz 3 die in § 36 Abs. 8 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Ein-zelangaben zusammenführt."

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Die Verweisung auf § 36 Abs. 6 stellt ein offenkundiges redaktionelles Versehen dar.

52. Zu Artikel 1 (§ 40 BDSG)

In Artikel 1 ist in § 40 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „Mit-tel" durch die Worte „Art und Weise ihrer glaub-haften Darlegung" zu ersetzen.

Begründung

Die Terminologie der Bußgeldvorschrift ist an die in Bezug genommene Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 anzugleichen.

53. Zu Artikel 2 (VwVfG) im ganzen

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren die für Akten vorgesehenen Da-tenschutzvorschriften den entsprechenden Rege-lungen in den neuen Datenschutzgesetzen der Länder anzugleichen.

Begründung

Die in den novellierten Datenschutzgesetzen der Länder für Akten geltenden Datenschutzregelun-gen haben sich in der Praxis bewährt. Im Interesse der Rechtseinheit sollten die insoweit für die Bun-desverwaltung vorgesehenen Bestimmungen die-sen neuen Regelungen in den Ländern angegli-chen werden, damit für die Betroffenen der Da-tenschutz gleichermaßen gewährleistet ist, unab-hängig davon, ob eine Landes- oder Bundesbe-hörde tätig wird.

54. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 VwVfG) und Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, wie § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG und § 3 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VwVfG auf-einander abgestimmt werden können.

Begründung

Redaktioneller Vorschlag. Die beiden Vorschrif-ten, die, soweit es um das Strafrecht geht, diesel-ben Tätigkeiten der Gerichte und zuständigen Verfolgungs-, Ahndungs- und Vollstreckungsbe-hörden beschreiben, sollten zur Vermeidung von Zweifelsfragen aufeinander abgestimmt werden.

55. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 a Abs. 2 VwVfG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, inwieweit der Kriterienkatalog für die Erhebung nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 dem des § 3 c Abs. 2 angeglichen werden kann.

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56. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 a Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 3 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nach den Worten „dies vorsieht" die Worte „oder zwingend voraussetzt" einzufügen.

Begründung

Es gibt derzeit noch Vorschriften, die die Daten-erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen zwar nicht ausdrücklich vorsehen, eine solche jedoch zwingend voraussetzen. In diesen Fällen muß die Datenerhebung auch weiterhin ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich sein.

57. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 a Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 3 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 im letzten Halbsatz die Worte „schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer-den" durch die Worte „überwiegende schutzwür-dige Interessen des Betroffenen entgegenstehen" zu ersetzen.

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung macht deut-lich, daß eine Erhebung personenbezogener Da-ten ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn schutzwürdige In-teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sondern erst, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Die vorgeschlagene Regelung verdeutlicht das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwä-gungsgebot. Sie macht darüber hinaus deutlich, daß die schutzwürdigen Interessen des Betroffe-nen überwiegen müssen, um einer Erhebung ent-gegenzustehen. Die Voraussetzungen einer „Be-einträchtigung" schutzwürdiger Interessen kön-nen demgegenüber bei jedem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor-liegen.

58. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 a Abs. 4 — neu —VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 a folgender Absatz 4 anzufügen:

„(4) Werden personenbezogene Informationen bei einer dritten Person oder einer nichtöffentli-chen Stelle auf Grund einer Rechtsvorschrift erho-ben, so ist die Person oder Stelle auf die Rechts-vorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Anga-ben hinzuweisen. "

Begründung

§ 3 a Abs. 3 sieht Belehrungspflichten nur für die Datenerhebung beim Betroffenen vor. Sie sollten jedoch für die Datenerhebung bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle ent-sprechend gelten. Dies bezweckt der neue Ab-satz 4.

59. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3b VwVfG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Grundbegriffe im Gesetzentwurf vereinheitlicht werden können und Artikel 2 § 3 b an Artikel 1 § 4 Abs. 1 angeglichen werden kann.

Begründung

§ 3 b spricht wie der bisherige § 30 von „unbefugt offenbaren". Der Beg riff „offenbaren" wird je-doch weder im Bundesdatenschutzgesetz noch in den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes verwendet. Vielmehr ist in Artikel 1 des Entwurfs von „nutzen" und „übermitteln", in Artikel 2 §§ 3 c und 3 d von „verwenden" und „übermitteln" die Rede. Aus Gründen der Rechts-sicherheit sollten jedoch einheitliche, im Gesetz definierte Grundbegriffe verwendet werden.

Auch sollte § 3 b wie Artikel 1 § 4 Abs. 1 deutlich machen, wann eine Befugnis zur Offenbarung vorliegt. Dies ist schon deshalb wünschenswert, weil Rechtsprechung und Schrifttum bisher eine Offenbarung auch dann für befugt halten, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Wahrung eindeutig höherrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder einzelner erforderlich ist.

60. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist § 3 c Abs. 2 wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind die Worte „Das Verwenden oder Übermitteln personenbezogener Informatio-nen" durch die Worte „Das Verwenden perso-nenbezogener Informationen oder ihr Ober-mitteln an andere Behörden" zu ersetzen.

b) Der Text der Sätze 2 bis 4 ist nach Absatz 2 als neuer Absatz 2a einzufügen.

c) In dem neuen Absatz 2 a Satz 3 erster Halbsatz sind die Worte „In den Fällen der Übermittlung nach Satz 2 unterrichtet die Behörde" durch die Worte „Die Behörde unterrichtet" zu erset-zen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten (vgl. die Begründung zu § 3 c Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Seite 151 des Ent-wurfs).

61. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 3 c Abs. 2 Nr. 1 die Worte „erlaubt oder anordnet" durch die Worte „vorsieht oder zwingend voraussetzt" zu erset-zen.

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Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Voraussetzungen für die Fälle, daß eine Zweck-änderung bei Vorliegen einer Rechtsvorschrift in Betracht kommt, präziser geregelt werden.

62. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 c Abs. 2 Satz 1 die Num-mer 3 wie folgt zu fassen:

„3. offensichtlich ist, daß dies im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der An-nahme besteht, daß er in Kenntnis des ande-ren Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, ".

Begründung

Die in § 3 c Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs vor-gesehene Regelung ist nicht praktikabel, da nur durch Befragen des Betroffenen geklärt werden kann, ob er „in Kenntnis des anderen Zwecks ein-willigen würde". Die vorgeschlagene Formulie-rung fordert dagegen lediglich eine Prüfung, ob „Anhaltspunkte vorliegen", daß der Betroffene nicht einwilligen würde.

63. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 c Abs. 2 Satz 1 die Num-mer 4 zu streichen.

Begründung

Die in Nummer 4 vorgesehene Regelung würde eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens in allen Fällen ermöglichen, in denen für bestimmte Zwecke (z. B. Statistiken) ein besonderes Erhe-bungsverfahren vorgesehen ist.

64. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 c Abs. 2 Satz 1 folgende Nummer 9 anzufügen:

„9. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen."

Begründung

Mit dieser Vorschrift soll eine Befugnisnorm für die Fälle geschaffen werden, in denen Anhalts-punkte dafür vorliegen, daß Angaben der Betrof-fenen unrichtig sind.

65. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 3 VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 3 c Abs. 3 der letzte Halb-satz wie folgt zu fassen:

„dies gilt auch für die Verwendung oder Über

-

mittlung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken,

soweit nicht überwiegende schutzwürdige Inter-essen des Betroffenen entgegenstehen."

Begründung

Anders als in den Fällen des § 3 c Abs. 3 Halb-satz 1 handelt es sich bei der Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken nicht um Aufgaben, die der Aufgabenerledigung gleich-sam immanent sind und deshalb keine Verarbei-tung für andere Zwecke darstellen. Dies gilt ins-besondere, wenn Akten und sonstige Unterlagen für Ausbildungs- und Prüfungszwecke zentralen Ausbildungseinrichtungen überlassen werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß Akten perso-nenbezogene Daten enthalten, die besonders schutzbedürftig sind und deshalb zur Verwen-dung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke in nicht anonymisierter Form nicht in Betracht kom-men. Je nach Art der Daten und der beabsichtig-ten Verwendung oder Übermittlung bedarf es da-her einer Prüfung im Einzelfall, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen der vorgesehenen Verarbeitung entgegenstehen.

66. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 e VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 3 e Abs. 5 nach dem Zitat „Abs. 5" die Worte „und 6" einzufügen.

Begründung

Auch hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Aus-kunftserteilung kann es nicht darauf ankommen, ob die den Auskunftsersuchenden betreffenden Informationen in Dateien oder in Akten vorhan-den sind. § 17 Abs. 6 sollte daher ebenfalls ent-sprechend gelten.

67. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 f VwVfG)

In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 3 f Abs. 2 Satz 1 nach den Worten „erforderlich sind" die Worte „oder wenn ihre Aufbewahrung unzulässig ist" einzufü-gen.

Begründung

Diese Regelung ist aufgrund des Schutzbedürfnis-ses des Betroffenen erforderlich.

68. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3f VwVfG)

Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob und inwieweit die Rechtsfolgen der Sperrung in § 3 f VwVfG denen der Sperrung in § 18 BDSG anzugleichen sind.

Begründung

Die Rechtsfolgen der Sperrung im Verwaltungs-verfahrensgesetz — nach dem jetzigen Entwurf „sollen" die gesperrten Daten nicht mehr verwen-det oder übermittelt werden — sollten denen der

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Sperrung nach dem Bundesdatenschutzgesetz — nach dem jetzigen Entwurf „dürfen" die ge-sperrten Daten unter genau festgelegten Voraus-setzungen verarbeitet und genutzt werden, vgl. § 18 Abs. 5 BDSG — angeglichen werden. Sonst wären mit dem gleichen Rechtsbegriff im Bundes-datenschutzgesetz und im Verwaltungsverfah-rensgesetz unterschiedliche Rechtsfolgen ver-bunden.

69. Zu Artikel 2 (VwVfG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes der an einem Plan-feststellungsverfahren beteiligten Bürger § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 2 VwVfG im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs dahin gehend ge-ändert werden können, daß

1. die Teilnahme anderer Beteiligter an Erörte-rungsverhandlungen eingeschränkt werden kann, soweit berechtigte Interessen eines Be-teiligten an der Geheimhaltung personenbezo-gener Informationen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dies erfordern,

2. bei der Abfassung von Planfeststellungsbe-schlüssen berechtigte Interessen der Beteilig-ten an der Geheimhaltung personenbezogener Informationen sowie von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen angemessen zu berück-sichtigen sind.

Begründung

Der Entwurf sieht keine besonderen datenschutz-rechtlichen Vorschriften für das Planfeststellungs-verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensge-setz vor. Dafür sollen lediglich die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 a bis f gelten. Es erscheint jedoch — auch im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1987, 1 BvR 1244/87 (NJW 1988, 403) — zweifel-haft, ob damit der Persönlichkeitsschutz der Be-troffenen ausreichend gewährleistet ist.

Ein Regelungsbedürfnis besteht vor allem für zwei Problembereiche:

— Schutz der Betroffenen in der Erörterungsver-handlung:

Personen, die gegen einen Plan Einwendun-gen erhoben haben, müssen im Rahmen der Erörterungsverhandlung häufig ihre persönli-chen Verhältnisse bzw. Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse offenbaren. Wer bei der Verhandlung zugegen sein darf, ist im Verwal-tungsverfahrensgesetz nicht näher geregelt. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG bestimmt lediglich, daß die Anhörungsbehörde die rechtzeitig er-hobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Be-hörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern hat. Auch in dem nach § 73 Abs. 6 Satz 6

VwVfG ergänzend heranzuziehenden § 68 VwVfG heißt es nur, daß die Verhandlung nicht öffentlich ist und der Verhandlungsleiter die Sache mit den Beteiligten zu erörtern hat. Eine Einzelerörterung mit den Einwendern ist zwar nicht ausgeschlossen, im Gesetz aber auch nicht ausdrücklich vorgesehen. Um den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen in der Erörterungsverhandlung sicherzustellen, sollte in § 68 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-setzes bestimmt werden, daß die Teilnahme anderer Beteiligter an der Erörterungsver-handlung beschränkt werden kann, soweit be-rechtigte Interessen eines Beteiligten an der Geheimhaltung von personenbezogenen In-formationen oder von Bet riebs- und Geschäfts-geheimnissen dies erfordern.

— Schutz der Betroffenen gegen die Darstellung ihrer persönlichen Verhältnisse im Planfest-stellungsbeschluß:

Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Ein-wendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dar-über, wie dies zu geschehen hat, insbesondere ob die Einwender namentlich zu bezeichnen sind und inwieweit in der Begründung die per-sönlichen Lebensverhältnisse der Einwender bzw. ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dargestellt werden dürfen bzw. aus Gründen der Nachprüfbarkeit der Entscheidung darge-stellt werden müssen, sagt das Verwaltungs-verfahrensgesetz nichts. Da der Planfeststel-lungsbeschluß unter Umständen vielen be-kanntwird, ist es notwendig, bei seiner Abf as

-

sung dem Persönlichkeitsschutz der Beteilig-ten angemessen Rechnung zu tragen. Dies sollte durch eine entsprechende Änderung des § 69 Abs. 2 VwVfG ermöglicht werden.

B.

Zu Artikel 3 (Bundesverfassungsschutzgesetz), Artikel 4 (MAD-Gesetz) und Artikel 5 (BND-Gesetz)

70. Zu Artikel 3 (§ 3 BVerfSchG)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich den Entwurf eines Gesetzes, wel-ches die Sicherheitsüberprüfungen zu Zwecken des Geheimschutzes und des Sabotageschutzes regelt, vorzulegen.

Begründung

Die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Regelung ist nicht ausreichend. Notwendig wäre vielmehr ein die Gesamtproblematik regelndes Geheimschutzge-setz. Dies dürfte nicht zuletzt deshalb unschwer zu realisieren sein, da in den neugefaßten Sicher-heitsrichtlinien des Bundes eine Vielzahl von Re-gelungen bereits festgelegt ist.

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71. Zu Artikel 3 (§ 6 BVerfSchG)

In Artikel 3 sind in § 6 Abs. 1 Satz 2 die Worte „diese sind in einer Dienstvorschrift zu benen-nen" durch die Worte „dazu gehören insbeson-dere der Einsatz von Vertrauensleuten und Ge-währspersonen, Observationen, Bild- und Ton-aufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzei-chen" zu ersetzen.

Begründung

Dieser Vorschlag stellt einen Kompromiß zwi-schen zwei Auffassungen dar. Nach der einen Auffassung gehört die Aufzählung konkreter nachrichtendienstlicher Mittel nicht in ein Gesetz, da sonst bei Neuentwicklungen jedes Mal das Gesetz geändert werden müßte. Nach der ande-ren Auffassung muß im Gesetz selbst eine mög-lichst konkrete Regelung der nachrichtendienstli-chen Mittel enthalten sein. Die vorgenannte Re-gelung ist wesentlich konkreter als der Entwurf, steht aber auch neuen Entwicklungen bei den nachrichtendienstlichen Mitteln nicht im Wege.

72. Zu Artikel 3 (§ 7 BVerfSchG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 7 Abs. 2 zur Klarstellung nach den Worten „nach Absatz 1" die Worte „mit technischen Observationsmitteln" eingefügt wer-den sollten.

73. Zu Artikel 3 (§ 12 Abs. 1 und 2 Satz 4, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 3 und 4 BVerfSchG),

Artikel 4 (§ 5 MADG) und Artikel 5 (§ 4 BNDG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt wer-den kann, daß die Übermittlung von Informatio-nen aus den Akten von Ermittlungsverfahren sei-tens der Staatsanwaltschaften, des Bundeskrimi-nalamtes oder der anderen Polizeien an die Si-cherheitsbehörden in geeigneter Weise doku-mentiert wird.

Begründung

Übermitteln Strafverfolgungsbehörden von sich aus oder auf Ersuchen Informationen aus ihren Akten an Sicherheitsbehörden, so ist das in den Ermittlungsakten (im weitesten Sinne) zu doku-mentieren, um Tatsache und Zulässigkeit der Übermittlung prüfen und etwa unvollständige oder unrichtige Informationen gemäß § 22 berich-tigen zu können und Mehrfachübermittlungen entgegenzuwirken. Andererseits haben die Si-cherheitsbehörden ein Interesse daran, daß die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne ihre Zu-stimmung Dritten auf Anfrage oder durch Gewäh-rung von Akteneinsicht Auskunft über die Infor-mationsübermittlung erteilen (vgl. dazu die nicht einschlägigen Bestimmungen in Artikel 1 — § 17

Abs. 2 Satz 3 BDSG — und Artikel 2 — § 3 e Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz VwVfG). Es ist zweifelhaft, ob ohne gesetzliche Regelung dieses technischen Teils des in der Informationsüber-mittlung liegenden Eingriffs in das Recht auf in-formationelle Selbstbestimmung auszukommen ist.

74. Zu Artikel 3 (§ 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 18 BVerfSchG),

Artikel 4 (§ 14 Abs. 3 und 4 BNDG)

Der Bundesrat bittet, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren dahin gehend zu än-dern, daß eine Befugnis der Polizeien zur Über-mittlung von Informationen aus Strafverfahren an die Verfassungsschutzbehörden, den Militäri-schen Abschirmdienst und den Bundesnachrich-tendienst nur bei Gefahr im Verzug vorgesehen wird.

Begründung

Die Entwurfsfassung trägt der Stellung und der Funktion der Staatsanwaltschaft als Trägerin des Ermittlungsverfahrens nicht hinreichend Rech-nung. In dieser Funktion ist die Staatsanwalt-schaft auch für die Daten- und Nachrichtenver-waltung zuständig sowie zentrale Entscheidungs-trägerin hinsichtlich der Nutzung und Übermitt-lung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten, über die die Polizei nach geltendem Recht nicht als gleichermaßen kompetentes Organ zu verfügen befugt ist.

Der Entwurf begründet demgegenüber eine ei-genständige Informationsbefugnis der Polizeien gegenüber Verfassungsschutz, MAD und BND über Erkenntnisse aus Strafverfahren, wie sie den Polizeien auf anderen Gebieten derzeit bewußt nicht eingeräumt ist (vgl. z. B. bei Mitteilungen an andere Stellen öffentlicher Verwaltung gemäß MiStra oder bei Presseerklärungen. Zwar enthält der Entwurf einen Vorbehalt zugunsten der Sach-

leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. Es fehlt aber die Verpflichtung der Polizei, den Staatsan-walt zu verständigen, sobald ein Mitteilungsfall eingetreten bzw. ein Mitteilungsersuchen einge-gangen ist, so daß der Staatsanwalt mangels Kenntnis seine Sachleitungsbefugnis gar nicht ausüben kann. Überdies sollen generelle Weisun-gen, durch die sich die Staatsanwaltschaft die Übermittlung von Informationen aus Strafverfah-ren vorbehält, nach der Begründung zu dem Ent-wurf (vgl. S. 166) nicht zulässig sein. Das Zuge-ständnis an die staatsanwaltliche Sachleitungsbe-fugnis hat somit im wesentlichen nur deklaratori-schen Wert ; in Wirklichkeit wird die Sachlei-tungsbefugnis der Staatsanwaltschaft durch die Entwurfsregelung weitgehend ausgehöhlt. Über-dies steht sie in der Tendenz zu § 152 GVG sowie § 161 S. 2 StPO in Widerspruch.

Zwingende Gründe, die es — außer in Eilfällen — gebieten, der Polizei eine eigenverantwortliche Mitteilungskompetenz über Erkenntnisse aus

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Strafverfahren einzuräumen, sind indes nicht er-sichtlich und im übrigen in der Entwurfsbegrün-dung auch nicht dargetan.

Darüber hinaus erscheint es systema tisch und dogmatisch verfehlt, zentrale Fragen des komple-xen Beziehungsgeflechts Staatsanwaltschaft/Po-lizei in einem Nebengesetz, das der datenschutz-rechtlichen Aufbereitung einer Sondermaterie dienen soll, regeln zu wollen.

Schließlich erscheint die Regelung auch daten-schutzrechtlich nicht konsequent. Denn ange-sichts der zu fordernden strengen Zweckbindung erscheint es nicht angängig, ohne zwingenden Grund und entgegen tragenden gesetzgeberi-schen Vorentscheidungen neue Formen des ge-meinsamen Datenbesitzes zu schaffen.

75. Zu Artikel 3 (§ 13 Abs. 3 BVerfSchG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in Artikel 3 in § 13 Abs. 3 Satz 2 entweder das Wort „Unterlagen" durch das Wort „Informationen" ersetzt oder nach dem Wo rt

„übermittelten" die Worte „Kenntnisse und" ein-gefügt werden sollen.

Begründung

Redaktionelle Änderung in Anlehnung an entwe-der Artikel 3 § 13 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 1 § 7 Abs. 3 G 10.

76. Zu Artikel 3 (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 BVerfSchG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt wer-den kann, daß Gerichten und Staatsanwaltschaf-ten wie bisher entsprechend § 161 StPO Auskunft erteilt wird.

Begründung

Insbesondere im Hinblick auf die in demselben Gesetz (Artikel 1 § 2 Abs. 1, 2) enthaltene Defini-tion, in der Behörden und Organe der Rechts-pflege unterschieden werden, sollte geprüft wer-den, ob die Gerichte in den genannten Vorschrif-ten ausdrücklich erwähnt werden müssen. Eine Verweisung der Gerichte auf eine Vermittlung der Staatsanwaltschaften erscheint mit der Stel-lung der unabhängigen Gerichte schwerlich ver-einbar.

Auch Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs- und Strafverfahren sollte wie bis-her entsprochen werden. Im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende und mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot der Ge-währleistung der Funktionsfähigkeit der Straf-rechtspflege bestehen Zweifel, ob die in dem Ge-setz genannten Fälle einer Auskunftspflicht aus-reichen.

77. Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

In Artikel 3 sind in § 15 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermit-telt" durch die Worte „Unbeschadet seiner Befug-nis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 übermittelt das Bun-desamt für Verfassungsschutz" zu ersetzen.

Begründung

§ 15 Abs. 1 E-BVerfSchG regelt die Verpflichtung des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Über-mittlung von Informationen an Strafverfolgungs-behörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes. Die Frage, ob das Bundes-amt für Verfassungsschutz darüber hinaus befugt ist, an diese Empfänger auch solche aufgabenre-levanten Informationen zu übermitteln, die nicht Angelegenheiten des Staats- und Verfassungs-schutzes betreffen, ist im Hinblick auf Absatz 1 Satz 2 der amtlichen Begründung zu § 14 E-BVerfSchG fraglich. Die Begründung legt den Schluß nahe, daß § 15 Abs. 1 eine abschließende Regelung ist. Es ist aber erforderlich, daß diese Übermittlungsbefugnis des Bundesamts für Ver-fassungsschutz auch gegenüber den in § 15 Abs. 1 genannten Strafverfolgungsbehörden be-steht. Dieser Klarstellung dient die beantragte Formulierungsänderung.

78. Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in Artikel 3 in § 15 Abs. 1 Satz 2 entweder die Worte „des Täters oder" ge-strichen und das Wort „Beschuldigten" durch das Wort „Verdächtigen" ersetzt werden oder das Wort „Beschuldigten" gestrichen werden soll.

79. Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob in § 15 BVerfSchG der gebotenen eindeutigen Unterscheidung zwi-schen den repressiven staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Aufgaben der Verfolgung und den präventiv-polizeilichen Aufgaben der Ver-hinderung von Straftaten Rechnung getragen werden kann.

Begründung

Nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG kann das Bundesamt für Verfassungsschutz an Polizei und Staatsan-waltschaft Informationen zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten übermitteln. Diese Verknüpfung von repressiver und präventi-ver Tätigkeit ist zu vermeiden.

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80. Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 2 BVerfSchG)

In Artikel 3 ist in § 15 Abs. 2

a) Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Über-mittlung der erforderlichen Informationen ver-

langen." ;

b) in Satz 4 der letzte Halbsatz zu streichen.

Begründung

Zu a)

Der Gesetzentwurf geht ins Leere, soweit er den Anschein erweckt, auch die Staatsanwaltschaften hätten die Aufgabe, Staatsschutzdelikte zu ver-hindern.

Daß die Staatsanwaltschaften zur Prüfung des Verdachts von Straftaten Auskunft von allen öf-fentlichen Behörden, also auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz, verlangen dürfen, ist be-reits in § 161 StPO geregelt und bedarf nicht der Wiederholung für den Bereich der Verfolgung von Staatsschutzdelikten. Die im Entwurf vorge-sehene Regelung könnte dahin verstanden wer

-

den, daß die Staatsanwaltschaften vom Bundes-amt für Verfassungsschutz Informationen nur zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten verlangen dürfen. Dies soll ausgeschlossen werden, weil es verfassungsrechtlich geboten ist, Straftaten aller Art effektiv zu verfolgen und dabei, soweit erfor-derlich, auf Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zurückzugreifen. Daß auch die Polizei als Strafverfolgungsbehörde von allen öf-fentlichen Behörden Auskunft verlangen darf, wird bislang aus § 163 Abs. 1 StPO hergeleitet und soll dort klargestellt werden (vgl. den kürzlich vom Bundesminister der Justiz zur Diskussion ge-stellten Referentenentwurf eines Strafverfahrens-änderungsgesetzes 1988).

Zu b)

Folgeänderung

81. Zu Artikel 3 (§ 16 Abs. 2 BVerfSchG)

In Artikel 3 sind in § 16 Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort „Bundeslandes" die Worte „mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörden" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf trägt dem Informationsbedürf-nis der Verfassungsschutzbehörde eines Landes gegenüber den Staatsanwaltschaften desselben Landes nicht Rechnung. Die Kompetenz des Bun-des für eine Regelung der Hergabe von Strafver-folgungsdaten wird sowohl in dem Referentenent-wurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1988 wie im Diskussionsentwurf eines Justizmit-teilungsgesetzes — beide vorgelegt vom Bundes-minister der Justiz — bejaht. Daß verschiedene

Gesetzgeber den Sachkomplex „Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren an Verfas-sungsschutzbehörden" regeln, ist verfassungs-rechtlich nicht geboten und in hohem Maße un-zweckmäßig.

82. Zu Artikel 3 (§ 17 BVerfSchG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob die Übermittlungs-befugnis der Verfassungsschutzbehörden eines Landes an Sicherheitsbehörden anderer Bundes-länder ausreichend geregelt ist, soweit sie sich auf andere als Staatsschutzdelikte bezieht.

83. Zu Artikel 3 (§ 20 BVerfSchG)

Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in Artikel 3 in § 20 Abs. 1 Nr. 2 das Wort „jemand" durch die Worte „der Minderjährige" und die Worte „begeht oder be-gangen hat" durch die Worte „verdächtig ist, sie zu begehen oder begangen zu haben, oder als Zeuge für eine solche Tat in Betracht kommt" ersetzt werden sollen.

Begründung

Der Gesetzentwurf geht seinem Wortlaut nach viel weiter, als es beabsichtigt ist. Er läßt nicht erkennen, welche Beziehungen zwischen dem durch die Informationsübermittlung betroffenen Minderjährigen und dem „Jemand" bestehen müssen, damit die Informationsübermittlung zu-lässig ist. Ferner trägt er der Unschuldsvermutung des Artikels 6 MRK nicht Rechnung.

84. Zu Artikel 3 (§ 21 BVerfSchG)

In Artikel 3

— wird der bisherige Text des . § 21 zu Absatz 1,

— ist in § 21 folgender Absatz 2 anzufügen:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für die Strafverfol-gungsbehörden. "

Begründung

Soweit der Gesetzentwurf sich an Strafverfol-gungsbehörden wendet, steht er im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der Strafprozeßord-nung. § 163 Abs. 2 StPO sieht vor, daß die Polizei ihre verfahrensrelevanten Erkenntnisse ( „Ver-handlungen") ungefiltert der Staatsanwaltschaft übersendet, die in eigener Verantwortung das ge-samte Ermittlungsergebnis zu würdigen hat. Auch sie hat die Akten ungeachtet der Erheblich-keit einzelner Aktenteile vollständig aufzube-wahren, schon um die Dienstaufsicht zu gewähr-leisten.

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C.

Zu Artikel 5 a — neu — (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

85. Zu Artikel 5 a — neu — (§ 69 SGB X)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5 a einzu-fügen:

,Artikel 5 a

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I

S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330), wird wie folgt geändert:

In § 69 wird am Schluß der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-fügt:

„3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarif-rechts unter Verwendung von personenbezo-genen Kindergelddaten festzusetzen haben, und deren aufsichts-, rechnungsprüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden." '

Begründung

Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes sind zwar seit 1975 für die Zahlung von Kindergeld an Bedienstete und Versorgungsempfänger des öf-fentlichen Dienstes zuständig. Sie waren aber zu-nächst in der Zuständigkeitsregelung des § 25 SGB I nicht förmlich als Träger für die Kinder-geldzahlung festgelegt. Dies führte zunächst zu einer Sonderstellung in bestimmten Verfahrens-fragen, z. B. hinsichtlich des Sozialdatenschutzes. Durch das 1. SGBÄndG vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) ist § 25 SGB I dahin geändert worden, daß nunmehr auch die Bezügestellen des öffentli-chen Dienstes mit allen Konsequenzen als Lei-stungsträger festgelegt sind. Damit gelten für sie auch die Vorschriften über den Schutz der Sozial-daten, soweit sie Kindergeld zahlen, uneinge-schränkt (u. a. §§ 67 ff. SGB X). Diese lassen eine Offenbarung von Kindergelddaten für die Festset-zung dienstrechtlicher Bezüge an sich nicht zu, wie sie aber wegen der engen gesetzlichen und tarifrechtlichen Abhängigkeit dienstrechtlicher Ansprüche auf Ortszuschlag, Sozialzuschlag usw. vom Kindergeldanspruch unverzichtbar ist. Aus

diesem Grunde müssen die im Rahmen des § 69 SGB X bereits bestehenden Offenbarungsbefug-nisse durch eine spezielle Regelung ergänzt wer-den, die sich auf das zum Gesetzes- und Tarifvoll-zug unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

86. Zu Artikel 5 a — neu — (§ 79 SGB X)

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte durch Änderung des § 79 SGB X die Möglichkeit eingeräumt werden, daß die Länder personenbe-zogene Daten in Dateien im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs einheitlich unter Anwendung des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes verar-beiten können.

Begründung

Nach § 79 Abs. 3 SGB X haben die Länder bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Da-teien das BDSG anzuwenden, auch soweit der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt ist. Aufgrund dieser Regelung müssen in den Län-dern — häufig in den gleichen Verwaltungsein-heiten — in Abhängigkeit von der jeweiligen Auf-gabe sowohl die Vorschriften des BDSG wie auch die des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes angewandt werden. In kleinen Verwaltungsein-heiten kann es dazu führen, daß ein Sachbearbei-ter BDSG und Landesdatenschutzgesetz neben-einander beachten muß. In jedem Fall haben die Sozialleistungsträger in eigenen Personalangele-genheiten das Landesdatenschutzgesetz anzu-wenden.

Die Regelung in § 79 Abs. 3 SGB X soll sicherstel-len, daß im Bereich der Sozialleistungsträger bun-

desweit einheitliches Datenschutzrecht ange-wandt wird. Die Einheitlichkeit wird in den Kern-bereichen auch weiterhin schon durch die beson-deren Vorschriften der §§ 67 bis 78 SGB X ge-währleistet. Soweit neben diesen besonderen Vorschriften allgemeines Datenschutzrecht zur Anwendung kommen muß, ist es für eine straffe und klare organisatorische Abwicklung in der Verwaltung sehr ungünstig, zwei Gesetze, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt ha-ben, nebeneinander anwenden zu müssen. Dies wird weder für die beteiligten Sachbearbeiter noch für die betroffenen Bürger verständlich sein. Der einheitlichen Ausführung von Datenschutz-recht in dem jeweiligen Bundesland ist daher der Vorzug zu geben gegenüber der Anwendung eines bundesweit einheitlichen Datenschutz-rechts für den Bereich der Sozialleistungsträger.

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Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Zu A. 1.

Zu Artikel 1 (BDSG) im ganzen

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu

ern.

Zu A. 2.

Zu Artikel 1 (§§ 1, 3 und 22 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 3.

Zu Artikel 1 (§ 1 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu

ern.

Zu A. 4.

Zu Artikel 1 (§ 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Er führt nach folgender gemeinsamer Rechtsauffas-sung von Bund und Ländern zur Einordnung der Bun-desverbände der Sozialversicherung als öffentliche Stellen des Bundes: Als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 ist — worauf der Vergleich mit Absatz 4 Satz 2 hinweist — auch die Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben zu verste-hen. Zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gehört neben Aufgaben, die durch Rechtsvorschriften des Staates auch den privatrechtlich organisierten Bun-desverbänden zugewiesen werden (vgl. z. B. § 79 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), auch die Koordinierung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter den Trä-gern öffentlicher Verwaltung. Diese Koordinierungs-aufgabe wird auch von den privatrechtlich organisier-ten Bundesverbänden unter den Sozialversicherungs

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trägern wahrgenommen.

Zu A. 5.

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 6.

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 BDSG)

Die Bundesregierung stellt ihre Bedenken gegen die Ausweitung des Dateibegriffs zurück und stimmt dem Vorschlag zu.

Zu A. 7.

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt mit der Maßgabe, daß die Worte „von personenbezogenen Daten" er-setzt werden sollten durch „personenbezogener Da-ten" (Angleichung an Formulierung in Nummer 1).

Zu A. 8.

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 3. BDSG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu A. 9.

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 4 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 10.

Zu Artikel 1 (§ 5 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 11.

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu-ßern.

Zu A. 12.

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 13.

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

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Drucksache 11/4306 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode

Zu A. 14.

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 4 und 5 BDSG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu A. 15.

Zu Artikel 1 (§ 9 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu-ßern.

Zu A. 16.

Zu Artikel 1 (§ 10 BDSG)

Dem Vorschlag wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß auch § 40 in die Ergänzung einbezogen werden sollte. In § 10 Abs. 4 Satz 1 würde dann der einlei-tende Satzteil: „Für den Auftragnehmer gelten neben §§ 5, 8, 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die . " lau-ten.

Zu A. 17.

Zu Artikel 1 (§ 10 BDSG)

vgl. zu Nummer 16

Zu A. 18.

Zu Artikel 1 (§ 11 BDSG)

Die Bundesregierung hat erklärt, daß sie eine gesetz-liche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes für erforderlich hält; im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird deshalb ein entsprechender Gesetzentwurf vorbereitet, der dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in umfas-sender Weise Rechnung tragen wird. Es läßt sich ge-genwärtig aber noch nicht sagen, wann ein solcher Gesetzentwurf dem Parlament vorgelegt werden kann.

Zu A. 19.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 BDSG)

Im Interesse einer Klarstellung sollte § 12 Abs. 1 wie folgt gefaßt werden:

„(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen perso-nenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfül-lung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die

Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt wer-den, für die sie gespeichert worden sind."

Zu A. 20.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 21.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 22.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 23.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2 BDSG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 24.

Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BDSG) und Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 c Abs. 2 VwVfG)

vgl. zu Nummer 22

Zu A. 25.

Zu Artikel 1 (§ 14 BDSG)

Sowohl die Datenübermittlung im öffentlichen Be-reich (§ 13) als auch die Datenübermittlung von öf-fentlichen an nichtöffentliche Stellen (§ 14) wird von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht. Maßgebendes Kriterium für öffentliche Stellen ist da-bei die Erforderlichkeit der Datenübermittlung für die Aufgabenerfüllung. Auf der Seite der nichtöffentli-chen Stellen wird als vergleichbares Kriterium die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ge-fordert. Dies soll aber nicht allein genügen, daher wird zusätzlich gefordert, daß der Betroffene kein schutz-würdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermitt-lung hat. Weiterer einschränkender Kriterien bedarf es nicht.

Zu A. 26.

Zu Artikel 1 (§§ 16 und 33 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

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Zu A. 27.

Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 BDSG) und Artikel 2 (§ 3 e Abs. 2 VwVfG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 28.

Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 4 BDSG) und Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 e Abs. 5 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 29.

Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 4 BDSG)

Die Bundesregierung hält an dem vorgeschlagenen Zeugnisverweigerungsrecht fest. Die zur Prüfung vor-geschlagene beamtenrechtliche Regelung gewährlei-stet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, daß die Aussagegenehmigung auch dann verweigert werden darf, wenn dies überwiegend den Interessen des Be-troffenen dient.

Zu A. 30.

Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 4 BDSG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu A. 31.

Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 1 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich hierzu im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äußern.

Zu A. 32.

Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 1 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu-ßern.

Zu A. 33.

Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 6 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 34.

Zu Artikel 1 (§§ 22 und 34 BDSG)

a) Es wird vorgeschlagen, in § 11 Abs. 2 die Verwei-sung auf § 22 Abs. 6 zu streichen.

Dabei geht die Bundesregierung davon aus, daß im Falle einer Nichtregelung des Datenschutzes in ei-nem Land auch keine Datenschutzkontrolle festge-legt ist und insoweit die subsidiäre Anwendung von § 22 Abs. 6 ins Leere ginge.

b) § 34 gehört nicht zu den Bestimmungen, die mate-riell die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-gener Daten regeln. Daher gilt § 34 unabhängig davon, ob der Datenschutz im Land durch Gesetz geregelt ist oder nicht.

Zu A. 35.

Zu Artikel 1 (§ 24 BDSG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 36.

Zu Artikel 1 (§ 26 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 37.

Zu Artikel 1 (§ 29 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 38.

Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 1 BDSG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Eine Differenzierung zwischen der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für eigene und für fremde Zwecke ist nach Auffassung der Bundesre-gierung wegen der unterschiedlichen Gefährdungsla-gen sehr wohl geboten.

Zu A. 39.

Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 5 BDSG)

Dem Vorschlag wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß in § 30 folgender Absatz 6 eingefügt werden sollte:

„(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgelt lich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Anga-ben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen. "

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Zu A. 40.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 1 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu-ßern .

Zu A. 41.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 2 BDSG)

Die Bundesregierung wird sich zu dem Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äu-ßern.

Zu A. 42.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 3 BDSG)

Gemäß § 26 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 darf der Empfän-ger übermittelter Daten diese nur zweckgebunden verarbeiten oder nutzen. Die Alternative „oder nut-zen" stellt klar, daß der Empfänger auch dann Adres-sat dieser Bestimmung ist, wenn er die Daten nicht in eine Datei übernimmt. Da die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften des BDSG überprüfen bzw. überwachen und dabei nicht auf speichernde Stellen beschränkt sind, ist eine weitere Klarstellung im Gesetz nicht erforderlich.

Zu A. 43.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 4 BDSG)

Die Aufnahme einer Regelung, nach der die Auf-sichtsbehörde von einer nicht-öffentlichen Stelle die Übersendung geschäftlicher Unterlagen verlangen könnte, müßte als Pflicht der nicht-öffentlichen Stelle ausgestaltet werden, bei deren Nichtbefolgung Mittel des Verwaltungszwanges anzuwenden wären.

Ein derartiger Eingriff in ein Grundrecht nur aus Gründen der angestrebten Arbeitserleichterung der Aufsichtsbehörden entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu A. 44.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 5 BDSG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. § 34 Abs. 5 sieht ein abgestuftes Eingreifen der Aufsichtsbehörde vor. Bei Mängeln, die nicht schwerwiegend sind, kann sie anordnen, daß Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn zuvor eine Anordnung nach Ab-satz 5 Satz 1 und die Verhängung eines Zwangsgel-des erfolglos geblieben sind. Eine derartige Abstu-fung, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebo-ten ist, ist in dem Vorschlag des Bundesrates jedoch nicht ausdrücklich enthalten. Dies ist mehr als die mit

der enumerativen Aufzählung angestrebte Übersicht-lichkeit.

Bezüglich der Unterrichtung in Beschwerdefällen be-darf es keiner gesetzlichen Aussage darüber, daß der Beschwerdeführer (Betroffener) von der Aufsichtsbe-hörde über die getroffenen Feststellungen informiert wird. Das ist selbstverständlich.

Werden hingegen Mängel im Rahmen der Überwa-chung festgestellt, so ist davon auszugehen, daß diese abgestellt werden und künftig das schutzwürdige In-teresse des Betroffenen jedenfalls dadurch nicht mehr beeinträchtigt werden kann.

Zu A. 45.

Zu Artikel 1 (§ 34 Abs. 6 BDSG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 46.

Zu Artikel 1 (§ 35 BDSG)

Die vorgesehene Regelung schafft eine Verfahrenser-leichterung, ohne materiell die Rechte des Betroffe-nen zu beschränken. Durch § 35 Abs. 1 Satz 2 muß, um bei dem vom Bundesrat erwähnten Beispiel zu bleiben, der Arzt in die Übermittlung an eine andere Versicherung einwilligen. Diese Einwilligung kann er aber nur geben, wenn er selbst auch an die andere Versicherung die Daten des Betroffenen übermitteln dürfte. Dies richtet sich nach gesetzlichen Bestimmun-gen oder dem Umfang der vom Betroffenen erteilten Einwilligung. Liegen solche Voraussetzungen vor, kann eine Übermittlung ohne erneutes Herantreten an den Betroffenen erfolgen.

Zu A. 47.

Zu Artikel 1 (§ 36 BDSG) und Artikel 2 (§ 3d VwVfG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen. Sie wird die Prüfung jedoch auf den Bereich der Strafpro-zeßordnung beschränken, weil in den anderen Berei-chen noch eine eingehende Prüfung der Problematik und eine anschließende Beteiligung der Landesjustiz-verwaltungen erforderlich ist, die während des lau-fenden Gesetzgebungsvorhabens nicht mehr abge-schlossen werden kann.

Zu A. 48.

Zu Artikel 1 (§§ 39 und 40 BDSG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

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Zu A. 49.

Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 50.

Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 51.

Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 52.

Zu Artikel 1 (§ 40 BDSG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 53.

Zu Artikel 2 (VwVfG) im ganzen

Die Bundesregierung wird sich hierzu im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens äußern.

Zu A. 54.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 VwVfG) und Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVfG)

Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, die beiden Vorschriften aufeinander abzustimmen, weil sie nicht vergleichbare Gegenstände regeln. § 2 VwVfG normiert Ausnahmen vom Anwendungsbe-reich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, während § 3 c des Entwurfs Zwecke bezeichnet, zu denen per-sonenbezogene Informationen abweichend vom Er-hebungszweck verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Zu A. 55.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3a Abs. 2 VwVfG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu A. 56.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3a Abs. 2 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 57.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3a Abs. 2 VwVfG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 58.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3a Abs. 4 — neu — VwVf G)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 59.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 b VwVfG)

Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob die Konzeption des Entwurfs weiter verdeutlicht werden kann.

Zu A. 60.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVf G)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 61.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 62.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 63.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 64.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 2 VwVfG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu A. 65.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3c Abs. 3 VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

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Zu A. 66.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 e VwVfG)

Die Bundesregierung weist darauf hin, daß für die Erteilung einer Auskunft aus Akten ein erheblicher Aufwand erforderlich sein kann und insoweit eine all-gemeine Kostenfreiheit nicht vertretbar erscheint.

Zu A. 67.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 f VwVfG)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu A. 68.

Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 3 f VwVfG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu A. 69.

Zu Artikel 2 (VwVfG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 70.

Zu Artikel 3 (§ 3 BVerfSchG)

Die Bundesregierung beabsichtigt, wie in der Begrün-dung des Artikels 3 § 3 des Entwurfs ausgeführt, „als-bald den Entwurf eines Geheimschutzgesetzes vorzu-legen".

Zu B. 71.

Zu Artikel 3 (§ 6 BVerfSchG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Bundesregierung hält es weiterhin für ange-bracht, die nachrichtendienstlichen Mittel in einer Dienstvorschrift zu benennen.

Zu B. 72.

Zu Artikel 3 (§ 7 BVerfSchG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 73.

Zu Artikel 3 (§ 12 Abs. 1 und 2 Satz 4, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 3 und 4 BVerfSchG),

Artikel 4 (§ 5 MADG) und Artikel 5 (§ 4 BNDG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 74.

Zu Artikel 3 (§ 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 18 BVerfSchG), Artikel 4 (§ 14 Abs. 3 und 4 BNDG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Der Stellung und der Funktion der Staatsanwaltschaft wird durch die Regierungsvorlage mit der Formulie-rung „vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis" (Artikel 3 § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1) ausrei-chend Rechnung getragen.

Zu B. 75.

Zu Artikel 3 (§ 13 Abs. 3 BVerfSchG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 76.

Zu Artikel 3 (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 BVerfSchG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 77.

Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

Die Bundesregierung hält eine Ergänzung des Arti-kels 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 im Sinne des Vorschlages nicht für erforderlich, weil Artikel 3 § 15 gegenüber Artikel 3 § 14 Abs. 1 Sondervorschrift ist, d. h. für den Teilbereich der Staatsschutzdelikte, über die Über-mittlungsbefugnisse des Artikels 3 § 14 Abs. 1 hinaus-gehend, Übermittlungspflichten regelt.

Zu B. 78.

Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

Die Bundesregierung stimmt der zweiten vom Bun

-

desrat zur Erwägung gestellten Alte rnative (Strei

-

chung der Worte „oder des Beschuldigten") zu; das

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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/4306

Wort „deren" vor „Verbindung" ist als Folge dieser Änderung durch das Wort „dessen" zu ersetzen.

Zu B. 79.

Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG)

Die Bundesregierung hält an der Regierungsvorlage fest. Sie weist darauf hin, daß es sich bei Artikel 3 § 15 um eine reine Übermittlungsvorschrift handelt, die an den Kompetenzen von Staatsanwaltschaft und Polizei nichts ändert. Im übrigen kann Artikel 3 § 15 Abs. 2 Satz 1 nach Auffassung der Bundesregierung nicht dahin verstanden werden, daß die Staatsanwaltschaf-ten vom Bundesamt für Verfassungsschutz Informa-tionen nur zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten nach Artikel 3 § 15 Abs. 1 Satz 2 verlangen dürften. Vielmehr läßt die insoweit einschlägige Befugnisrege-lung des Artikels 3 § 14 Abs. 1 den § 161 der Strafpro-zeßordnung unberührt.

Zu B. 80.

Zu Artikel 3 (§ 15 Abs. 2 BVerfSchG)

vgl. zu Nummer 79

Zu B. 81.

Zu Artikel 3 (§ 16 Abs. 2 BVerfSchG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen.

Zu B. 82.

Zu Artikel 3 (§ 17 BVerfSchG)

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die vom Bundesrat angesprochene Problematik nicht in die-sem Gesetz zu regeln wäre, ist aber bereit, die Frage im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen.

Zu B. 83.

Zu Artikel 3 (§ 20 BVerfSchG)

Die Bundesregierung wird die erbetene Prüfung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vor-nehmen.

Zu B. 84.

Zu Artikel 3 (§ 21 BVerfSchG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Regelung des Artikels 3 § 21 läßt § 163 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung unberührt. Daneben sind jedoch Fälle denkbar, in denen die Pflicht zur Prüfung und ggf. Vernichtung von Unterlagen auch

für Strafverfolgungsbehörden gelten sollte, z. B. wenn Informationen ohne Ersuchen gemäß Artikel 3 § 15 Abs. 1 an Strafverfolgungsbehörden übersandt wor-den sind und nach Prüfung kein Bezug zu einer Straf-tat hergestellt werden kann.

Zu C. 85.

Zu Artikel 5 a — neu — (§ 69 SGB X)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

Zu C. 86.

Zu Artikel 5 a — neu — (§ 79 SGB X)

Den Vorstellungen des Bundesrates kann nicht ge-folgt werden. Unrichtig ist der Ausgangspunkt, daß ein einheitliches Datenschutzrecht im Bereich der so-zialen Sicherung bereits durch die §§ 67 bis 78 SGB X gewährleistet werden könne. Daneben gelten eine Reihe von weiteren, die besonderen Belange der so-zialen Sicherung berücksichtigenden Grundsätze, die sich in den Landesdatenschutzgesetzen nicht wieder

-

finden:

— die Vorschriften über die Abgrenzung der Zwecke, für die Daten verwendet werden (§ 79 Abs. 1 SGB X in der Fassung des Artikels 4 Gesundheits

-Reformgesetz),

— die Regelung über die Zulässigkeit der Datenüber-mittlung durch Vermittlungsstellen (§ 81 Abs. 2 SGB X),

— die Besonderheiten des § 25 Abs. 2 SGB X, auf den § 83 SGB X verweist,

— die besonderen Begrenzungen der Datenverarbei-tung im Auftrag (§ 80 SGB X).

Es ist kaum vorhersehbar, welche Rechtswirkungen sich im einzelnen aus dem Zusammenspiel dieser Grundsätze mit dem BDSG einerseits, elf Landesda-tenschutzgesetzen andererseits ergeben.

Die Sozialleistungsträger wenden einheitlich das Ver-fahrensrecht und das Datenschutzrecht des Sozialge-setzbuches an. Das erleichtert aus der Sicht der Be-rechtigten die Kenntnis des anwendbaren Rechts und aus der Sicht der Träger die Auslegung und Anwen-dung des Rechts. Maßgebend für die Auslegung ist vielfach die Hilfe der Verbände der Sozialleistungs-träger, in denen bundesunmittelbare und landesun-mittelbare Träger Mitglieder sind. So wäre es z. B. wenig einsichtig, wenn die LVA Oldenburg-Bremen und die LVA Hannover gleichermaßen das Verwal-tungsverfahrensrecht des Bundes einschließlich der §§ 67 bis 79 SGB X anwenden würden, der erstge-nannte Träger jedoch zusätzlich das BDSG, der zweit-genannte das niedersächsische Landesdatenschutz-gesetz. Bei der engen Zusammenarbeit der Träger hat es sich bewährt, auch das Datenschutzrecht einheit-lich zu gestalten.

Mit der Einbeziehung der Datenerhebung und der Informationsverarbeitung in Akten (§§ 3 a ff. Verwal

-

tungsverfahrensgesetz) in die Datenschutzregelun-

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gen wird zu prüfen sein, inwieweit entsprechende Regelungen auch in die §§ 79 ff. SGB X eingefügt werden. Auch bei diesen Bestimmungen werden aber Besonderheiten hervortreten, die nur für den Bereich der sozialen Sicherung gelten. Vor allem müssen die Bestimmungen über die Datenerhebung und die Da-tenverwendung für alle Leistungsträger der sozialen Sicherung einheitlich gelten, weil die enge Zusam-menarbeit der Leistungsträger (§ 86 SGB X) nicht nur ein Offenbaren-dürfen, sondern auch ein Erheben

-

dürfen und Verwenden-dürfen hinsichtlich der So-zialdaten im gleichen und genau bestimmten Ausmaß voraussetzen.

Der Wunsch der Länder, im Geltungsbereich des So-zialgesetzbuchs einheitlich unter Anwendung des je-weiligen Landesdatenschutzgesetzes Daten verarbei-ten zu können, ist im Bereich der Sozialversicherung überzogen. Dort werden die Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung durch spezialisierte

Leistungsträger wahrgenommen, die andere Aufga-ben als nach dem Sozialgesetzbuch im wesentlichen nicht haben (vgl. § 30 Abs. 2 SGB IV).

In der Vergangenheit gab es lediglich Schwierigkei-ten bei kommunalen Stellen, die Sozialleistungen er-bringen. Diese sind aber bewältigt worden. Die Ein-heit des Rechts im Bereich des Sozialdatenschutzes sollte daher nicht zerschlagen werden.

Durch die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergän-zungen und Änderungen des Gesetzentwurfs entste-hen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzli-chen Kosten, weil die vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen kostenneutral sind.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preis-niveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, weil es sich lediglich um verwaltungsin-terne Regelungen handelt.