5 Gefahrguttag Schweiz 2013 Multimodale Transporte Werny ... · Multimodale Transporte im...

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1 1 Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43739005, Mobil: 0172-8632537, Mail: [email protected] Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013 1. Multimodale Transporte im Luftverkehr Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

Transcript of 5 Gefahrguttag Schweiz 2013 Multimodale Transporte Werny ... · Multimodale Transporte im...

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Multimodale GefahrguttransporteBesonderheiten

Jürgen WernyIngenieurbüro J. Werny

Sperberstr. 50e, 81827 MünchenTel: 089-43739005, Mobil: 0172-8632537, Mail: [email protected]

Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

1. Multimodale Transporteim Luftverkehr

Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

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© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny

Transportkette – Land / Luft

Straßen-transport

Straßen-transport

Lufttransport

Versender

Empfänger

So sieht es ganz einfach

aus

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Die Beteiligten / Verantwortlichen

Straßentransport Lufttransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Verpacker)(Shipper)

Luftfrachtspedition

FrachtabwicklungFlughafen / DG Check

Luftverkehrsgesellschaft

Empfänger (Consignee)

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Problemfall Export

Straßentransport Lufttransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Verpacker)(Shipper)

Luftfrachtspedition

FrachtabwicklungFlughafen / DG Check

Luftverkehrsgesellschaft

Empfänger (Consignee)

=???

=???

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Problemfall Import

Straßentransport Lufttransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Verpacker)(Shipper)

FrachtabwicklungFlughafen

Luftverkehrsgesellschaft

Empfänger(Consignee)

i.d.R.

=???

=oder

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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?

Praxis

vs.

Vorschriftenlage

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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?

1.1.4.2.3Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine See-oder Luftbeförderung einschließt, dürfen die inden Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenenAngaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Codeoder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten.

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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?

Shipper Absender

Tunnelbeschränkungs-code fehlt

Punkteberechnungnach 1.1.3.6 fehlt

Mengenangaben im Luftverkehr

Mengenangaben imADR

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1.1.4.2.1 – Was steht da eigentlich?

1.1.4.2.1Versandstücke, …die den Vorschriften für Verpackung,Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken …. des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: …

5.4.1.1.7Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1»

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1.1.4.2.1 – Praxisbeispiel

«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1»

Kennzeichnung eines Versandstückes mit Methanol

Luftverkehr ADR

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Problemfall begrenzte Mengen

1.1.4.2.1 anwendbar???

Kennzeichnung eines Versandstückes mit FarbeUN 1263, VG III

Luftverkehr ADR

Transport als begrenzteMenge möglich

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Ein Problemfall weniger

1.1.4.2.1 nicht notwendig

Konsumgüter im Luft- und StraßenverkehrID 8000

Luftverkehr ADR

Transport als begrenzteMenge möglich

2. Multimodale Transporteim Seeverkehr

Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

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Die Beteiligten / Verantwortlichen

Straßentransport Seetransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Shipper)

Auftraggeber desBeförderers

Beförderer

Empfänger (Consignee)

Reeder

Für das Packen derCTU Verantwortliche

+ Weitere

Pflichten beim Seetransport

Für das Packenoder Beladen

einer CTU Verantwortliche

Für denUmschlag

Verantwortliche

§ 9GGVSee

in D

Befördereroder Beauftragter

Mit der Planung derBeladung Beauftragte Reeder

Schiffsführer

Für die LadungVerantwortlicher

Offizier

Auftraggeberdes Beförderers

Versender

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Pflichten beim Seetransport

Für das Packenoder Beladen

einer CTU Verantwortliche

Für denUmschlag

Verantwortliche

Befördereroder Beauftragter

Mit der Planung derBeladung Beauftragte Reeder

Schiffsführer

Für die LadungVerantwortlicher

Offizier

Auftraggeberdes Beförderers

Versender

? ?

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Problemfall Export

Straßentransport Seetransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Shipper)

Auftraggeber desBeförderers

Beförderer

Empfänger (Consignee)

Reeder

Für das Packen derCTU Verantwortliche

=???

=???

=???

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Problemfälle Containerpackzertifikat

Wer erstellt das Containerpackzertifikat bei Sammelladungen?

Deutsche RSEB, Zu Abschnitt 5.4.25-18 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für diein seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen undmitzugeben.

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Problemfall Import

Straßentransport Seetransport

Auftraggeber des Absenders

Absender

Beförderer

Fahrer

VerladerVerpacker

Fahrer

Entlader / Empfänger

Versender (Shipper)

Beförderer

Empfänger (Consignee)

Hafenbetreiber(Übergabe Container)

i.d.R.

=

=oder???

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Problemfall Beförderungspapier nach ADR

Shipper Absender

Tunnelbeschränkungs-code fehlt

Punkteberechnungnach 1.1.3.6 fehlt

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Problemfall Import

Container kommt aus Brasilien nach Rotterdam

IMO-Erklärung kann nicht als Beförderungspapier nach ADRverwendet werden (fast gleiche Probleme wie im Luftverkehr)

Schweizer Spedition mit Sitz in Luzern organisiert denNachlauf von Rotterdam nach Luzern zum Empfänger

Schweizer Spedition = Absender gemäß ADR

In welcher Sprache muss das Beförderungspapier erstellt werden?

A: Niederländisch B: Deutsch

D: Englisch E: Niederländisch + D, E oder F

C: Portugiesisch

F: Portugiesisch+ D, E oder F

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Meeresschadstoffe

GemäßGefahrgutlisteSpalte 4 („P“)

Gemäßeigener

Klassifizierung= GHS-Kriterien

= 2.9.3 IMDG-Code

Meeresschadstoffe nach Amendment 36-12

GemäßIndexliste

Spalte MP („P“)

© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny

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Unterschiede in der Klassifizierung

UN 3166UN 3171

Sondervorschrift 960

unterliegen nicht dem IMDG-Code

UN 3166UN 3171

Neue Sondervorschriften 961 und 962

SV 961

VollständigeFreistellung

- RoRo-Schiffe oder- Spezielle Fahrzeugdecks od.- Tank leer und

Batterien kurzschlusssicher

SV 962

Wenn SV 961 nicht anwendbar

Klasse 9-Transport

Keine Kennzeichnungaber IMO-Erklärung

34-08

35-10

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© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny

Nickel-Metallhydrid-Batterien

Spalte 16Stauung „Entfernt von Wärmequellen“

Amendment 35-10

UN 3496Batterien, Nickelmetallhydrid

Kein Gefahrgut gemäßIMDG-Code 34-08

Neue Sondervorschrift 963

Mit Ausrüstung oder

In Ausrüstung

unterliegennicht dem

IMDG-Code

Zellen undBatterien

allein

Kurzschlusssicherverpackt

weniger als 100 kg brutto

Keine weiterenVorschriften

100 kg odermehr brutto

nur 5.4.1, 5.4.3Spalte 16

Unterschiede in der Klassifizierung

Angabe der UN-Nummer auf Beförderungseinheiten

1. MöglichkeitSchwarze Ziffern auf

weißem Grundmind. 65 mm Höhe

direkt auf den Placards

17101219

61710

61710

+

2. Möglichkeit

Placard25 x 25 cm

Orange Tafel30 x 12 cm

1 cm breiterschwarzer Rand

Schrifthöhe mind. 65 mm

17106

1219

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Die Versandstücke müssen jedoch nicht mit dem Kennzeichen fürMeeresschadstoffe versehen sein!

Problemfall begrenzte Menge und MP

Container mit begrenzten Mengen im Seeverkehr

Problemfälle IMO-Erklärung

Reedereien fordernz.T. Angabe derInnenverpackungen

Reedereien fordernz.T. zwingend dieAngabe des Verpackungscodes

EintragMARINE POLLUTANTauch dann erforderlich,wenn Versandstückenicht gekennzeichnet sindaufgrund der 5 L/kg-Regelung

Der Name des Meeresschadstoffesist auch bei n.a.g.- und Gruppeneintragungenohne SV 274 erforderlichz.B. Paint (Triethylbenzene)

Probleme beiAngabe eines anderenEmS-Codes als in derGefahrguttabelleangegeben

Angabe Brutto- undNettogewicht i.d.R.gefordert

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Problemfälle Verpackungsunterschiede

RID / ADR 0A…. => im Seeverkehr verboten

P001 => Für VG I-Stoffe keine Verpackungen mit abnehmbarem Deckel im IMDG-Code zulässigKunststoffkanister 3H1 für Klasse 3 VG Inicht zulässig

P002 => Für VG I-Stoffe geringere Mengen nach IMDG-Code als im ADR

P903a und P903b gibt es im IMDG-Code nicht

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Problemfall Trennvorschriften bei Sammelladungen

1 – „Entfernt von“

2 – „Getrennt von“

3 - "Getrennt durch eine ganzeAbteilung oder einen Laderaumvon"

4 - "in Längsrichtunggetrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung odereinen dazwischenlie-genden Ladeaum von"

X - Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste angegeben

* - siehe 7.2.7.2Klasse1.11.21.5

1.31.6

1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9

Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * 4 2 2 4 4 4 4 4 4 2 4 2 4 XExplosive Stoffe 1.3, 1.6 * * * 4 2 2 4 3 3 4 4 4 2 4 2 2 XExplosive Stoffe 1.4 * * * 2 1 1 2 2 2 2 2 2 X 4 2 2 XEntzündbare Gase 2.1 4 4 2 X X X 2 1 2 X 2 2 X 4 2 1 XNicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2 2 2 1 X X X 1 X 1 X X 1 X 2 1 X X

Giftige Gase 2.3 2 2 1 X X X 2 X 2 X X 2 X 2 1 X XEntzündbare Flüssigkeiten 3 4 4 2 2 1 2 X X 2 1 2 2 X 3 2 X XEntzündbare feste Stoffe 4.1 4 3 2 1 X X X X 1 X 1 2 X 3 2 1 XSelbstentzündliche Stoffe 4.2 4 3 2 2 1 2 2 1 X 1 2 2 1 3 2 1 XStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3 4 4 2 X X X 1 X 1 X 2 2 X 2 2 1 X

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.1 4 4 2 2 X X 2 1 2 2 X 2 1 3 1 2 X

Organische Peroxide 5.2 4 4 2 2 1 2 2 2 2 2 2 X 1 3 2 2 XGiftige Stoffe 6.1 2 2 X X X X X X 1 X 1 1 X 1 X X XAnsteckungsgefährliche Stoffe

6.2 4 4 4 4 2 2 3 3 3 2 3 3 1 X 3 3 X

Radioaktive Stoffe 7 2 2 2 2 1 1 2 2 2 2 1 2 X 3 X 2 XÄtzende Stoffe 8 4 2 2 1 X X X 1 1 1 2 2 X 3 2 X XVerschiedene gefährliche Stoffe

9 X X X X X X X X X X X X X X X X X

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Problemfall Zulauf / Nachlauf

Warntafel-pflicht?

1 x 200 LUN 1263, II

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1.1.4.2.1 c) ADRbei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage.

Problemfall Zulauf / Nachlauf

Bleibt die Frage: Ist dadurch 1.1.3.6 ADR ausgeschlossen?

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Problemfall Zulauf / Nachlauf

Warntafel-pflicht?

1 x 200 LUN 1263, II beide

Seitenund

hinten

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Problemfall Memorandum of Understanding (MoU)

Deutschland

Lettland

Estland

FinnlandSchweden

Dänemark

Polen

Litauen

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§ 3 (2) MoU

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§ 5 (2) MoU

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§ 5 (2) MoU

Beispiel: SV 601 RID/ADR mit Freistellung für gebrauchsfertigepharmazeutische Produkte

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§ 7 MoU

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Kapitel 1.3 – Ausbildung der Mitarbeiter

Ausbildung auch von Landpersonal obligatorisch

Deutsche GGVSee=> Ausbildung alle 5 Jahre vorgeschrieben

3. Multimodale Transporteim Kombiverkehr Straße-Schiene

Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

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Wechselbrücken

ADR

Keine Placardserforderlich

RID

Placardserforderlich(alle Seiten)

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Problemfall Begrenzte Mengen

2 Container mitje 5 TonnenGefahrgut in

begrenzten Mengen

1 Beförderungseinheitmit mehr als 8 Tonnen

Gefahrgut inbegrenzten Mengen

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4. Multimodale Transportenach USA

Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013

Einige Problemfelder bei USA-Transporten

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Inhalationstoxische Stoffe

Combustible liquids

Reportable Quantities

Plakatierung von Containern (Anbringungshöhe)

24 h-Notfall-Rufnummer

Lithiumbatterien noch nicht harmonisiert

Lithium-Primärbatterien auf PAX verboten…