5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in...

7
5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. 5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung 5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden. Nummer 5.2 ?

Transcript of 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in...

Page 1: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärmeoder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle,Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf odernaturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als50 MW

BEZUGSGRÖßEDie Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert.

MASSENSTRÖMEDie in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.

5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub

Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oderdie Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschrittenwerden.

Nummer 5.2 ?

Page 2: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärmeoder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle,Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf odernaturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als50 MW

GESAMTSTAUBDie staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:a)bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr

20 mg/m3,

b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m3,

c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlich naturbelassenes Holz einsetzen

100 mg/m3KOHLENMONOXIDDie Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m³nicht überschreiten.

Page 3: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

5.3 Messung und Überwachung der Emissionen Auswahl des Messverfahrens

TA Luft

5.3.2.3 Auswahl von MessverfahrenMessungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahrenund Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.Die Nachweisgrenze des Messverfahrens sollte kleiner als ein Zehntel derzu überwachenden Emissionsbegrenzung sein. Die Emissionsmessungen sollen unterBeachtung der in Anhang 6 aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN–Handbuches "Reinhaltung der Luft" beschriebenen Messverfahren durchgeführt werden.Die Probenahme soll der Richtlinie VDI 4200 (Ausgabe Dezember 2000) entsprechen.

Anhang 6 ?

Komponente ReferenzverfahrenKohlenmonoxid IR-AbsorptionOzon VDI 2468 Bl. 6, UV-PhotometrieSchwebstaub VDI 2463 Bl. 8, GravimetrieSchwefeldioxid VDI 2451 Bl. 3, TCM-VerfahrenStickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid VDI 2453 Bl. 1, Saltzman-Verfahren

Page 4: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

Manuelle Probenahme aus Abgaskanälen

Filterkopf nach VDI 2066 Blatt 7

Bild 1

Folgende Forderungen muss ein geeignetes Filter erfüllen:- Abscheidegrad für alle technisch wichtigen Partikelgrößen ausreichend- Druckverlust nicht zu hoch-Temperaturbeständigkeit bis zur maximalen Betriebstemperatur- Chemische Beständigkeit- Mechanische Stabilität- Gute Wägbarkeit, Taragewicht nicht zu hoch

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Forderungen am besten durch Faserfilter erfüllt werden können, die aus sehr feinen Cellulose-, Glas- oder Kunststofffasern bestehen.

Messverfahren

a) Gravimetrische Verfahren

Page 5: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

Isokinetische Probenahme

ε = relativer StaubgehaltwA = Teilstromgeschwindigkeitw0 = Hauptstromgeschwindigkeit

B = w0wf / gDA

wf = PartikelsingeschwindigkeitDA = Sondendurchmesser

wA= w0

Page 6: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

Darstellung der Druckverhältnisse:

b = Barometerdruck

p = Gesamtdruck

pst = statischer Über- bzw. Unterdruck

pdyn = dynamischer Druck

Messung der Strömungsgeschwindigkeit mit dem Prandtl-Rohr

Messung von pdyn mit Schrägrohrmanometer

pdyn=ρ*g*l*sinα

Page 7: 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich.

Teilstrommessung mit Schwebekörperdurchflussmesser

S

GGSS

G

mgdV

1

GSSm

Sd

Masse des Schwebekörpers

Dichte des Schwebekörpers

Dichte des Gases

Durchmesser des Schwebekörpers

Durchlasszahl (Viskositätseinfluss)

Schwebekörperdurchflussmesser werden für die Gasart (Viskosität) und einen Bezugszustand (p,T --> Dichte) kalibriert

12

21

2

1

1

2

Tp

Tp

V

V

Die Umrechnung auf den Betriebszustand erfolgt mit