70 d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden...

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1 d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht ● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) ● wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung

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d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV● Schlechterfüllung● Verschulden des S● Schaden des G● Kausalität

e. Rücktritts-/Kündigungsrecht● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR)● wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung

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6. Nebenpflichtverletzungen

a. Haftung aus pVV (Art 97 I OR)

b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR)bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden

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7. Gläubiger- oder Annahmeverzug

a. „Annahme“● Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.B. Art 211 OR [str.]) Annahmeverzug = Schuldner-

verzug (Art 102 ff OR)

● Obliegenheit (kein Erfüllungs- anspruch) Annahmeverzug (Art 91 ff OR)

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b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR) gehöriges Leistungsanbot durch S

- Leistung erfüllbar (Art 81 OR!)- Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab)- an G- am Erfüllungsort

Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich)

- G verweigert Annahme- G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zB Abholung)

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c. Rechtsfolgen (allgemein)

Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung

Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zB Lagerkosten)

ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs

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c. Rechtsfolgen (Sachleistungen) Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR) ggf. Selbsthilfeverkauf und

Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!)

d. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.) Rücktritt gem Art 95 iVm Art 107 – 109

OR

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D. Erlöschen der Obligation

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I. Erfüllung

1. Rechtzeitigkeita. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR)- Vereinbarung- Natur des Geschäfts („Verkauf einer erst herzustellenden Sache“)- gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR)- „im Zweifel“ sofortb. S darf uU schon früher leisten (Art 81 OR)- Kriterien wie zu a.

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2. Am rechten Ort (Art 74 OR)a. vereinbarter Erfüllungsort

=vorrangig massgeblich (Art 74 I OR)b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idR Holschuld; Art 74

II Z 2 OR)c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich,

die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zB Versendungskauf)

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3. Geschuldete Leistung

a. geschuldeter Erfolg = Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt(zB Lieferung einer Sache)

oderb. geschuldete Tätigkeit

= Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen(zB Behandlung des Patienten)

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c. Insb.:● Leistung „an Erfüllungs Statt“ G akzeptiert andere Leistung als Erfüllungoder● Leistung ”erfüllungshalber”G befriedigt sich aus anderer Leistung → S wird nur soweit frei, wie sich G befriedigen kann

4. Leistung an G

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II. Insb: Verrechung (Art 120 – 126 OR)

1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei

A B1.000,- (erfüllbar)

(1).200,- (fällig)Kompensation

Kompensant K.-Gegner

Rest B200,- chF

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2. Verrechnung mit verjährter Forderungmöglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR)

3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch mit nicht fälligen Forderungen möglich

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III. Erlass

= Vertrag über die Aufhebung einer Forderung

= Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zB Schenkung)

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IV. Novation

= Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR)

= Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zB Vergleich)

- Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR)

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V. Vereinigung (Konfusion)

= S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen

→ Forderung erlischt

Beispiel:Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chF; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe

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VI. Verjährung (Art 127ff OR)

1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw.= S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung= Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung („Naturalobligation“; s.a. [↑] Verrechnung!)

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2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit

3. Dauera. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR)

- 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger- jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung

d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR)

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4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung

a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zB Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chF; später wird Ehe ge- schieden → Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert (Art 134 I Z 3 OR)

b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR]

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c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zB S erkennt Forderung an (Art 135

Z 1 OR)

Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre?

Darlehen Ehe

Stillstand

Scheidung Anerkenntnis

Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre

Neue Verjährung 10 J.

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Zeitberechnung (Art 132 iVm 77 OR)

12.3.2007

Fälligkeit

13.3.2007 (0:00 Uhr)

Verjährungsbeginn(Art 132 I OR)

Ablauf der Verjährung(Art 132 I iVm Art 77 I Z 3 OR)

Aber: Sonntag → endet erstam 13.3.2017 (24:00 Uhr) (Art 132 iVm Art 78 I OR)

12.3.2017 (24:00 Uhr)

Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre)

[Vgl BGE 81 II 135]