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700. Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 1 Vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), geändert durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 309), vom 8. Dezember 2006 (Abl. 62 S. 328), vom 16. Februar 2007 (Abl. 62 S. 380 und S. 399), vom 20. April 2007 (Abl. 62 S. 463), vom 22. Juni 2007 (Abl. 62 S. 519 und 521), vom 27. Juli 2007 (Abl. 62 S. 595), vom 5. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 629, 631), vom 30. November 2007 (Abl. 63 S. 28), vom 29. Februar 2008 (Abl. 63 S. 94), vom 6. Juni 2008 (Abl. 63 S. 132), vom 18. Juli 2008 (Abl. 63 S. 144), vom 25. Juli 2008 (Abl. 63 S. 160), vom 28. August 2008 (Abl. 63 S. 149), vom 5. Dezember 2008 (Abl. 63 S. 302), vom 3. April 2009 (Abl. 63 S. 368), vom 24. Juli 2009 (Abl. 63 S. 565), vom 17. August 2009 (Abl. 63 S. 411), vom 4. Dezember 2009 (Abl. 64 S. 14), vom 12. Februar 2010 (Abl. 64 S. 64), vom 24. März 2010 (Abl. 64 S. 78), vom 16. Juli 2010 (Abl. 64 S. 177), vom 22. Oktober 2010 (Abl. 64 S. 286), vom 10. Dezember 2010 (Abl. 64 S. 312), vom 25. März 2011 (Abl. 64 S. 391), vom 20. Mai 2011 (Abl. 64 S. 398), vom 15. Juli 2011 (Abl. 64 S. 424, 429), vom 14. Oktober 2011 (Abl. 64 S. 538), vom 9. Dezember 2011 (Abl. 65 S. 13), vom 30. März 2012 (Abl. 65 S. 129), vom 19. Oktober 2012 (Abl. 65 S. 359), vom 18. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 704), vom 21. Februar 2014 (Abl. 66 S. 90), vom 9. Mai 2014 (Abl. 66 S. 109 und S. 110), vom 11. Juli 2014 (Abl. 66 S. 146), vom 5. Dezember 2014 (Abl. 66 S. 305), vom 27. Februar 2015 (Abl. 66 S. 343), vom 10. Juli 2015 (Abl. 66 S. 481), vom 29. Februar 2016 (Abl. 67 S. 25, 26, 27), vom 22. April 2016 (Abl. 67 S. 88, 99), vom 15. Juli 2016 (Abl. 67 S. 110, 112ff.), (Abl. 67 S. 150), vom 28. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 312), vom 9. Dezember 2016 (Abl. 67 S. 355), vom 29. April 2016 (ABl. 67 S. 382), vom 14. Juli 2017 (Abl. 67 S. 432, 434) und vom 27. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 546) 1 Anstelle der im TVöD verwendeten Begriffe gelten die kirchlichen Begriffe. Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700. Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)1

Vom 10. November 2006

(Abl. 62 S. 253), geändert durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionvom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 309), vom 8. Dezember 2006 (Abl. 62 S. 328),

vom 16. Februar 2007 (Abl. 62 S. 380 und S. 399), vom 20. April 2007 (Abl. 62 S. 463),vom 22. Juni 2007 (Abl. 62 S. 519 und 521), vom 27. Juli 2007 (Abl. 62 S. 595),

vom 5. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 629, 631), vom 30. November 2007 (Abl. 63 S. 28),vom 29. Februar 2008 (Abl. 63 S. 94), vom 6. Juni 2008 (Abl. 63 S. 132),vom 18. Juli 2008 (Abl. 63 S. 144), vom 25. Juli 2008 (Abl. 63 S. 160),

vom 28. August 2008 (Abl. 63 S. 149), vom 5. Dezember 2008 (Abl. 63 S. 302),vom 3. April 2009 (Abl. 63 S. 368), vom 24. Juli 2009 (Abl. 63 S. 565),

vom 17. August 2009 (Abl. 63 S. 411), vom 4. Dezember 2009 (Abl. 64 S. 14),vom 12. Februar 2010 (Abl. 64 S. 64), vom 24. März 2010 (Abl. 64 S. 78),

vom 16. Juli 2010 (Abl. 64 S. 177), vom 22. Oktober 2010 (Abl. 64 S. 286),vom 10. Dezember 2010 (Abl. 64 S. 312), vom 25. März 2011 (Abl. 64 S. 391),

vom 20. Mai 2011 (Abl. 64 S. 398), vom 15. Juli 2011 (Abl. 64 S. 424, 429),vom 14. Oktober 2011 (Abl. 64 S. 538), vom 9. Dezember 2011 (Abl. 65 S. 13),vom 30. März 2012 (Abl. 65 S. 129), vom 19. Oktober 2012 (Abl. 65 S. 359),vom 18. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 704), vom 21. Februar 2014 (Abl. 66 S. 90),

vom 9. Mai 2014 (Abl. 66 S. 109 und S. 110), vom 11. Juli 2014 (Abl. 66 S. 146),vom 5. Dezember 2014 (Abl. 66 S. 305), vom 27. Februar 2015 (Abl. 66 S. 343),vom 10. Juli 2015 (Abl. 66 S. 481), vom 29. Februar 2016 (Abl. 67 S. 25, 26, 27),vom 22. April 2016 (Abl. 67 S. 88, 99), vom 15. Juli 2016 (Abl. 67 S. 110, 112ff.),(Abl. 67 S. 150), vom 28. Oktober 2016 (Abl. 67 S. 312), vom 9. Dezember 2016

(Abl. 67 S. 355), vom 29. April 2016 (ABl. 67 S. 382), vom 14. Juli 2017(Abl. 67 S. 432, 434) und vom 27. Oktober 2017 (Abl. 67 S. 546)

1 Anstelle der im TVöD verwendeten Begriffe gelten die kirchlichen Begriffe.

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT IALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Grundlegung

§ 1 a Geltungsbereich

§ 1 b Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 1 c Anwendung tariflicher Bestimmungen

§ 1 d Anstellungsfähigkeit

§ 1 e Sonderregelungen

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

§ 5 Qualifizierung

ABSCHNITT IIARBEITSZEIT

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 9 Bereitschaftszeiten

§ 10 Arbeitszeitkonto

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

ABSCHNITT IIIEINGRUPPIERUNG, ENTGELT UND SONSTIGE LEISTUNGEN

§ 12 (VKA) Eingruppierung

§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen

§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

§ 15 Tabellenentgelt

§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle

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§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

§ 18 (VKA) Leistungsentgelt

§ 19 Erschwerniszuschläge

§ 20 (VKA) Jahressonderzahlung

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

§ 23 Besondere Zahlungen

§ 23 a Dienstreisen/Reisekosten

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

ABSCHNITT IVURLAUB UND ARBEITSBEFREIUNG

§ 26 Erholungsurlaub

§ 27 Zusatzurlaub

§ 28 Sonderurlaub

§ 29 Arbeitsbefreiung

ABSCHNITT VBEFRISTUNG UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

§ 31 Führung auf Probe

§ 32 Führung auf Zeit

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

§ 34 a Unkündbare Beschäftigte

§ 35 Zeugnis

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

§ 37 Ausschlussfrist

§ 38 Begriffsbestimmungen

§ 38 a (VKA) Übergangsvorschriften

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ABSCHNITT VIBESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 39 Arbeitszeit, Eingruppierung und Bewertung der Stellen der Beschäftigten im Mes-ner- und/oder Hausmeisterdienst, Vergütung besonderer Dienste

ABSCHNITT VIIÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 43 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anhang zu § 6 (VKA)

Anhang zu § 16 (Bund)

Anhang zu § 16 (VKA)

Anhang zu Anlage A (VKA)

Anlage A (Bund)

Anlage A (VKA)

ANHANG ZUR KAO: ANLAGENVERZEICHNIS

Anlage 1.1.1 zur KAO Arbeitsvertrag

Anlage 1.2.1 zur KAO Vergütungsgruppenpläne

Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Gel-tungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in das ab 1. Oktober 2006 geltende kirch-liche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü)

Anlage 3 TVÜ-VKA Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu denEntgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuenEntgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)

Anlage 4 TVÜ-VKA Kr-Anwendungstabelle - (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40BT-B) -

Anlage 2 TVÜ-Bund Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgrup-pen für am 30. September/1. Oktober 2005# vorhandene Beschäftigte für die Überleitung(Bund)

Anlage 3 TVÜ-Bund Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

Anlage 2 TVÜ-VKA Strukturausgleiche für Angestellte (VKA) - Auszug

Anlage 1.2.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurz-fristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte

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Anlage 1.2.4 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedin-gungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte

Anhang zur Anlage 1.2.4 zur KAO Vereinbarung über die Festlegung der Rahmenbe-dingungen für die Übernahme einzelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft(Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO)

Anlage 1.3.1 zur KAO Ordnung über die Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten(Bildschirmordnung)

Anlage 1.3.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit - Dienstzimmer imPrivatbereich -

Anlage 1.4.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitar-beiterfördermaßnahmen

Anhang zur Anlage 1.4.1 zur KAO - Vertrag über Mitarbeiterfördermaßnahmen

Anlage 1.4.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Durchführung der Personal-entwicklung für die privatrechtlich angestellten kirchl. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterim Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg

Anlage 1.5.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Datenim Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken

Anlage 1.5.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Datenkirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Personalerfassungs-und Informationssystemen

Anlage 1.6.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des Tarifvertrages undzur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Anlage 1.6.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ

Anlage 1.6.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die frei-willige betriebliche Altersvorsorge

Anlage 1.7.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Vermeidung einer wirtschaftlichenNotlage

Anlage 1.7.2 zur KAO Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisie-rungsmaßnahmen, bei Personalabbau und Einschränkungen bzw. Schließung von Ein-richtungen und Dienststellen (Sicherungsordnung-KAO)

Anlage 2.1.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Aus-zubildenden und Schüler/Schülerinnen im kirchlichen Dienst

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Anlage 2.1.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Schü-ler/Schülerinnen im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzie-herin (PIA)

Anlage 2.2.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über Praktikumsverhältnisse vor Be-ginn oder während einer Schul- oder Hochschulausbildung (Vor- und Zwischenprakti-kumsordnung)

Anlage 2.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika (Aner-kennungspraktikumsordnung)

Anlage 2.2.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Ori-entierungspraktikantinnen und -praktikanten

Anhang zur Anlage 2.2.3 zur KAO Vertrag für Orientierungspraktikantinnen und -prak-tikanten

Anlage 3.1.1 zur KAO Ordnung für den Berufseinstieg von Diakonen und Diakoninnen

Anlage 3.1.2 zur KAO Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, derJugendarbeit und der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen der kirch-lich anerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnen-gesetzes

Anlage 3.1.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstbefreiung und zur Kosten-übernahme der Aufbauausbildung sowie der Fortbildung der Diakone und Diakoninnen

Anlage 3.2.1 zur KAO Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Evang. Lan-deskirche in Württemberg

Anlage 3.2.2 zur KAO Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst

Anlage 3.2.3 zur KAO Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst im Kir-chenkreis Stuttgart

Anlage 3.3.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Be-schäftigten in der Forstwirtschaft

Anlage 3.5.1 zur KAO Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Anlage 3.5.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Bewertung der Dienstaufträge derKirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Anlage 3.6.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung nebenberuflicherKirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches

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Anlage 3.7.1 zur KAO Dienstordnung für die Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege

Anlage 3.7.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe

Anhang zur Anlage 3.7.2 zur KAO Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbar-schaftshilfe

Anlage 3.7.3 zur KAO Besondere Regelungen für Beschäftigte in der Kranken- und Al-tenpflege

Anlage 3.8.1 zur KAO Dienstordnung für Religionspädagogen, Religionspädagoginnenund sonstige kirchliche Religionslehrkräfte im Bereich der Evang. Landeskirche in Würt-temberg, die nicht in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen sind

Anlage 3.8.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung von einzelnenUnterrichtsstunden von Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie sonsti-gen Religionslehrkräften

Anlage 3.8.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung von Lehrern/Leh-rerinnen an kirchlichen Schulen, deren Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis vor-gesehen ist

Anlage 3.8.4 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über den Umfang der Lehrverpflich-tungen für die Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik der Evang. Landeskirchein Württemberg (Lehrverpflichtungsordnung – LVO)

Anlage 3.10.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung für Beschäftigte in Waldheimen

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsge-setzes (ARRG1) vom 27. Juni 1980 (Abl. 49 S. 125 ff.) die folgende Anstellungs- undVergütungsordnung für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(nachstehend Beschäftigte genannt) im kirchlichen Dienst im Bereich der EvangelischenLandeskirche in Württemberg beschlossen:

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften

§ 1Grundlegung

(1) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihremHerrn erhalten hat und wie er in § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 680 dieser Sammlung.

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Württemberg beschrieben ist1. Die Beschäftigten haben den ihnen anvertrauten Dienst treuund gewissenhaft zu versehen und sich um fachliche Fortbildung zu bemühen. In ihremgesamten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sie sich der besonderenVerantwortung bewusst zu sein, die sie als beruflich im Dienst der Kirche stehende Be-schäftigte übernommen haben. Je nach Aufgabenbereich übernehmen die BeschäftigtenVerantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Sie haben sich daherloyal gegenüber der evangelischen Kirche zu verhalten, Schrift und Bekenntnis zu achtenund die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen.

(2) Rechte und Pflichten der Beschäftigten ergeben sich aus ihrem Arbeitsvertrag, derDienstanweisung und aus den für ihren Dienst geltenden Ordnungen.

(3) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entsprichtauf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, nämlich die Rechte und Belange derBeschäftigten zu wahren und ihnen die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Rahmen desMöglichen zu erleichtern.

§ 1 aGeltungsbereich

(1) Die Anstellungs- und Vergütungsordnung einschließlich der Anlagen ist auf alle pri-vatrechtlichen Dienstverhältnisse der Beschäftigten anzuwenden, die von der Landeskir-che, einer Kirchengemeinde oder von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, durch Dienstver-trag angestellt sind oder angestellt werden.

(2) Werden Pfarrer/Pfarrerinnen ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis (§ 108 Abs. 1Pfarrdienstgesetz der EKD2) beschäftigt, gelten die für die Pfarrer/Pfarrerinnen geltendenBestimmungen entsprechend, soweit nicht staatliches Recht entgegensteht oder kirchen-gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Werden Kirchenbeamte/Kirchenbeamtinnen ausnahmsweise auf Zeit im Angestell-tenverhältnis beschäftigt, gelten die für die Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen geltendenBestimmungen entsprechend, soweit nicht staatliches Recht entgegensteht oder kirchen-gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Anstelle der Bestimmungen dieser Ordnung mit Ausnahme des § 1 d finden für dasDienstverhältnis der Lehrkräfte an kirchlichen Schulen einschließlich Fachhochschulenund Hochschulen die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für vergleichbareLehrkräfte in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit für sie nichtAbs. 5 oder die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Regelung über den

1 § 1 der Kirchenverfassung lautet: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf demin der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn.Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage.“

2 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.

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Umfang der Lehrverpflichtungen für die Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusikder Evangelischen Landeskirche in Württemberg1 gilt. Für Lehrkräfte an kirchlichen Schu-len, die die Anstellungsfähigkeit nach dem Kirchenbeamtengesetz erfüllen, gelten, wennsie die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis beantragen, bis zur Übernahme in einKirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit die von der Arbeitsrechtlichen Kommission be-schlossenen besonderen Vergütungsregelungen.2

(5) Werden beurlaubte Landesbeamte/Landesbeamtinnen während der Zeit ihrer Beur-laubung für den Dienst in einer kirchlichen Dienststelle im Sinne von Abs. 1 beschäftigt,finden für ihr Dienstverhältnis anstelle dieser Ordnung, mit Ausnahme des § 1 d, die fürdie Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen auf Zeit geltenden Bestimmungen sinngemäßAnwendung. Satz 1 gilt bezüglich der Versorgung mit der Maßgabe, dass der Versor-gungsanspruch nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Versorgungsbezügendes Landes und den entsprechenden Versorgungsbezügen der Kirchenbeamten/Kirchen-beamtinnen auf Zeit mit ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe der zuletzt währendder Beurlaubung bezahlten Vergütungen entsteht.

Für ordinierte beurlaubte Landesbeamte/Landesbeamtinnen gelten die Sätze 1 und 2 mitder Maßgabe, dass für sie anstelle der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Kirchenbe-amten/einer Kirchenbeamtin auf Zeit die Dienst- und Versorgungsbezüge eines Pfarrers/einer Pfarrerin auf Zeit treten.

(6) Die nicht beamtenrechtlich angestellten Beschäftigten einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts im Anwendungsbereich dieser Ordnung, die vollständig in eine ebensolcheKörperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft dieser Bestimmung in denDienst der aufnehmenden Körperschaft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen desAnwendungsbereichs dieser Ordnung eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderenKörperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einerKörperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaftengebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise aufeine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechendfür Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, auf die diese Ordnung Anwendungfindet.

§ 1 bAusnahmen vom Geltungsbereich

Diese Ordnung – mit Ausnahme des § 1 d – ist nicht anzuwenden auf:

a) Kirchenbeamtenverhältnisse.

b) Volontärinnen/Volontäre

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700-Anlage 3.8.4 dieser Sammlung.2 Siehe Anlage 3.8.3.

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c) (unbesetzt)

d) (unbesetzt)

e) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofernderen Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind.

f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährtwerden.

g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten.

h) Personen, die zu ihrer Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs-und Arbeitstherapiemaßnahmen beschäftigt werden, weil sie infolge einer körperli-chen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung in ihrer Leistungsfähigkeitbeeinträchtigt sind.

i) Personen, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt wer-den, sondern überwiegend zu ihrer Betreuung.

j) Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit Ausnahme derAnlage 1.2.3 zur KAO.

Soweit und solange von der Arbeitsrechtlichen Kommission keine besonderen Regelungengetroffen sind, können für Beschäftigungsverhältnisse nach den Buchstaben e) bis i) gemäߧ 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg1 zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiter-vertretung Stundenvergütungen vereinbart werden, die sich an den örtlich für den öffent-lichen Dienst geltenden Bestimmungen orientieren.

§ 1 cAnwendung tariflicher Bestimmungen

(1) Auf die Dienstverhältnisse der Beschäftigten nach § 1 a dieser Ordnung finden dieBestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Ta-rifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung, sowie dieVergütungstarifverträge zum TVöD und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge ent-sprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn in dieser Ordnung etwas anderes bestimmtist oder im Fall künftiger Änderungen oder Ergänzungen der genannten Tarifverträge be-stimmt wird.

§ 1 TVöD sowie die besonderen Teile zum TVöD finden keine Anwendung.

(2) Die Tarifverträge werden der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommissiondurch den Evangelischen Oberkirchenrat oder die Landeskirchliche Mitarbeitervertretungschnellstmöglich nach der Veröffentlichung der rechtswirksam unterzeichneten Tarifver-träge (z. B. durch die Gewerkschaft Ver.di oder die Vereinigung Kommunaler Arbeitge-

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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10 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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berverbände – Landesbezirk Baden-Württemberg) zur Zustellung an die in § 15 Abs. 1Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG)1 Genannten zugeleitet.

(3) Haben sechs Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eine der in § 15Abs. 1 ARRG1 genannten Stellen Bedenken, neue Tarifverträge ganz oder teilweise zuübernehmen (Abs. 1 Satz 2), ist binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung desTextes des jeweiligen Tarifvertrages durch die Geschäftsstelle der ArbeitsrechtlichenKommission die Behandlung dieses Tarifvertrags in der Arbeitsrechtlichen Kommissiongem. § 15 ARRG1 zu beantragen und zu begründen.

Ein Verzicht auf die Einspruchsfrist ist möglich. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung derArbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG1 giltdas bisherige Recht.

(4) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tarifverträge oder Teile derselbengelten diese solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entspre-chende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschussesnach dem ARRG1 ersetzt werden.

(5) unbesetzt

(6) Beschäftigte, auf deren Antrag die steuerlichen Abgaben nach den gesetzlichen Be-stimmungen (z. Zt. § 40 a Einkommensteuergesetz) pauschaliert werden, tragen die pau-schalierten steuerlichen Abgaben aus dem steuerpflichtigen Teil des Entgelts. In begrün-deten Fällen kann diese Pauschalsteuerabgabe vom Dienstgeber getragen werden.

(7) Für Beschäftigte, die unregelmäßig als Aushilfen oder Vertretungskräfte eingesetztwerden, gilt unter folgenden Voraussetzungen die Anlage 1.2.4 zur KAO:

a) Der Einsatz als Aushilfs- oder Vertretungskraft erfolgt im Rahmen einer steuer-, so-zialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien nebenberuflichen Tätigkeit gemäߧ 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG und die Freibeträge werden nicht überschritten.

b) Liegen die Voraussetzungen gemäß Buchst. a) nicht vor oder werden die Freibeträgeüberschritten, so kann die Anlage 1.2.4 zur KAO nur (weiter) zur Anwendung kom-men, wenn eine Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungaus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil die Tätigkeit be-rufsmäßig ausgeübt wird (insbesondere bei Personen in Elternzeit oder bei Arbeitslo-sigkeit).

c) Im Fall b) ist Voraussetzung für die (weitere) Anwendbarkeit der Anlage 1.2.4 zurKAO, dass ein Einsatz an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, ab 1. Januar 2019an maximal 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgt. Bei der Berechnung der 70 bzw.ab 1. Januar 2019 50 Arbeitstage sind die im Rahmen der Freibeträge geleisteten Ar-beitstage mitzuzählen.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 680 dieser Sammlung.

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

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Die Anlage 1.2.4 zur KAO gilt trotz Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nichtbei einem Einsatz als Aushilfs- oder Vertretungskraft in vorhersehbarem regelmäßigemUmfang. In diesem Fall ist ein Arbeitsvertrag nach Anlage 1.1.1 zur KAO abzuschließen.

(8) Für Helfer und Helferinnen in der Nachbarschaftshilfe, deren Tätigkeit im Rahmeneiner geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausgeübt wird, gelten dieBestimmungen der Anlage 3.7.2 zur KAO, wenn der Helfer/die Helferin in der Nachbar-schaftshilfe Zeit, Art und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit selbst bzw. in Absprache mit derEinsatzleitung bestimmen kann und die Tätigkeit nicht aus fachlichen Gründen einem Di-rektions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung unterliegt oder von dieser kontrolliertwerden muss und der Helfer/die Helferin keine Leistungen nach SGB XI erbringt.

(9) Für Auszubildende, Schüler/innen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesund-heits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege gelten die Bestim-mungen der Anlage 2.1.1 zur KAO.

(10) Für Beschäftigte in der Forstwirtschaft gelten die Bestimmungen der Anlage 3.3.1zur KAO.

(11) Für Praktikanten und Praktikantinnen gelten die Bestimmungen der Anlagen 2.2.1,2.2.2 und 2.2.3 zur KAO.

(12) Für Beschäftigte im Erziehungsdienst gelten die Bestimmungen der Anlage 3.2.2 zurKAO.

(13) Für Beschäftigte in Waldheimen gelten die Bestimmungen der Anlage 3.10.1 zurKAO.

§ 1 dAnstellungsfähigkeit

(1) Die Anstellung im kirchlichen Dienst setzt voraus, dass der/die Beschäftigte

a) Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,

b) den für die übertragenen Aufgaben vorgeschriebenen Ausbildungsgang zurückgelegtund die erforderlichen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen bzw. Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirks-rechnerinnen müssen die Voraussetzungen des § 37 der Kirchengemeindeordnung(KGO)1 bzw. des § 22 der Kirchenbezirksordnung (KBO)2 erfüllen.

(3) Ausnahmen von dem Erfordernis des Abs. 1 Buchstabe a) sind nur mit Genehmigungdes Evangelischen Oberkirchenrats zulässig. Der Antrag ist schriftlich an den Evangeli-schen Oberkirchenrat zu stellen. Ihm ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung bei-zufügen.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 der Kirchlichen Rechtssammlung.2 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 der Kirchlichen Rechtssammlung.

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

12 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(4) Unberührt bleiben Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Anstellungsfähig-keit sowie über die Dienstobliegenheiten kirchlicher Amtsträger/Amtsträgerinnen, dienach den kirchlichen Ordnungen für diese allgemein oder für einzelne Gruppen von ihnen(z. B. Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen, Religionspädagogen/Religionspädago-ginnen oder Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen) ohne Rücksicht auf die Rechtsformihrer Anstellung gelten.

§ 1 eSonderregelungen

In Ausnahmefällen können für das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich Sonderregelungengetroffen werden, die von dieser Ordnung abweichen; sie bedürfen der Genehmigung einesvon der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragten Gremiums. Der Antrag ist rechtzeitigschriftlich an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu stellen und aus-führlich zu begründen. Ihm ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen.

§ 2Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Anstelle von § 2 Abs. 1 und 2 TVöD wird bestimmt:

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich nach dem Muster der Anlage 1.1.1 zur KAO ab-geschlossen.

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen-hang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie könnengesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht einekürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren An-schluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

Ergänzend zu § 2 TVöD wird bestimmt:

(5) Wird von einem/einer unkündbaren Beschäftigten (§ 34 Abs. 2) bei einem anderenkirchlichen Dienstgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so entfällt die Probezeit,wenn das bisherige Arbeitsverhältnis nicht aus personen- oder verhaltensbedingten Grün-den beendet wurde.

(6) Wurde einem/einer noch nicht unkündbaren Beschäftigten aus den in § 34 a (unkünd-bare Beschäftigte) genannten Gründen von seinem/ihrem bisherigen Dienstgeber gekün-digt, soll der künftige kirchliche Dienstgeber die Probezeit angemessen verkürzen, sofernnicht auf eine Probezeit ganz verzichtet wird.

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

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§ 3Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetz-liche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zuwahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen odersonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sindnur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Ver-günstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Anstelle von § 3 Abs. 3 TVöD wird bestimmt:

(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitigvorher in Textform anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen odermit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichenPflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchti-gen.

(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Beschäftigte/denBeschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/erzur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauf-tragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebs-arzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderenArzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/einen hierzu schriftlich Bevollmäch-tigte/Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Per-sonalakten erhalten.

Anstelle von § 3 Abs. 6 TVöD wird bestimmt:

(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlasstenTätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(7) - nicht abgedruckt -

§ 4Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abge-ordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb desbisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnetwerden, so sind sie vorher zu hören.

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Protokollerklärungen zu Abs. 1:

1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderenDienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebersunter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei eineranderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fort-setzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Niederschriftserklärung zu Abs. 1:

Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidetsich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrerZustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Drittenzugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nachSatz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

Protokollerklärung zu Abs. 2:

Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorüberge-hende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teildes TVöD nicht zur Anwendung kommt.

(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen desArbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldeteArbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowiegesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu Abs. 3:

Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die aufDauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellungwerden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

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§ 5Qualifizierung

Anstelle von § 5 TVöD wird bestimmt:

§ 5 TVöD findet keine Anwendung. An seiner Stelle gelten die Anlagen 1.4.1 und 1.4.2zur KAO (Fortbildung und Personalentwicklung).

Abschnitt IIArbeitszeit

§ 6Regelmäßige Arbeitszeit

Anstelle von § 6 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Zeiten für Pausen durchschnitt-lich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschrie-benen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünfTage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteiltwerden.

(1 a) Die Beschäftigten werden in jedem Kalenderjahr an 3 Arbeitstagen unter Fortzahlungdes Entgelts (§ 21) von der Arbeit freigestellt. Für die Berechnung des Anspruchs findet§ 26 entsprechende Anwendung. Bruchteile von arbeitsfreien Tagen werden auf volleStunden aufgerundet. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich bei über sechs Wochenhinausgehenden, zusammenhängenden Unterbrechungen der Arbeit wegen Sonderur-laubs, Beurlaubung oder Elternzeit um jeweils einen halben Arbeitstag.

Die Dauer der Freistellung beträgt bei der 5 Tage Woche höchstens 1/5 der für die Be-schäftigten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die durchschnitt-liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehroder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindertsich die Höchstdauer der Freistellung nach Satz 1 entsprechend. Teilzeitbeschäftigte er-halten die arbeitsfreien Tage in gleichem Umfang entsprechend dem Grad ihrer dienstli-chen Inanspruchnahme.

Bei der zeitlichen Festlegung der arbeitsfreien Tage sind die Wünsche der Beschäftigtenzu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belangeoder Wünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdie-nen, entgegenstehen. Werden Beschäftigte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tagaus dienstlichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselbenKalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. DerAnspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

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(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit istein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann beiBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein län-gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Protokollnotiz (KAO) zu § 6 Abs. 2:

Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39.

Ergänzend zu § 6 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2 a) Das Wochendeputat der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und der sons-tigen privatrechtlich angestellten Lehrkräfte beträgt 26 Unterrichtsstunden. Bei Beschäf-tigten nach Satz 1, deren Wochendeputat 16 oder mehr Wochenstunden beträgt und die anmehreren Schulen unterrichten, wird das Regelstundendeputat wie folgt ermäßigt:

- wenn sie an zwei oder drei Schulen unterrichten: um eine Wochenstunde,

- wenn sie an vier oder mehr Schulen unterrichten: um zwei Wochenstunden.

Deputatsermäßigungen, die für Schwerbehinderte oder aus Altersgründen nach den nach-folgenden Bestimmungen zusätzlich gewährt werden, bleiben hierbei außer Betracht. Un-terricht an mehreren Schulen liegt vor, wenn die in Frage kommenden Schulen getrenntenSchulleitungen unterstehen. Das Regelstundenmaß der Vollbeschäftigten nach Satz 1 –einschließlich Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung bis zu 2 Wochenstunden – er-mäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie

- das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde* (tritt ab 1. August 2010 inKraft)

- das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Re-gelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um1 Wochenstunde.

Bei schwerbehinderten Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und sonstigen pri-vatrechtlich angestellten Lehrkräften werden die Bestimmungen des Landes Baden-Würt-temberg über die Stundenermäßigung schwerbehinderter Lehrer/Lehrerinnen in der je-weils geltenden Fassung sinngemäß angewandt. Die Deputatsermäßigung wird anstelledes nach dem SGB IX zustehenden Zusatzurlaubs gewährt.

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(2 b) Ergeben sich bei teilzeitbeschäftigten Religionspädagoginnen und Religionspäda-gogen bei der Berechnung der arbeitsvertraglich vereinbarten dienstlichen Inanspruch-nahme für das Unterrichtsdeputat Stundenanteile, ist diesen anzubieten, die arbeitsver-traglich vereinbarte dienstliche Inanspruchnahme so zu erhöhen, dass sich volle Stunden-deputate ergeben.Auf Antrag der Beschäftigten können die Stundenanteile auch abgerundet werden.

(2 c) Ergeben sich zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten dienstlichen Inanspruch-nahme und dem für das jeweilige Schuljahr maßgebenden Wochendeputat Zeitguthabenoder Zeitschulden von 1 Wochenstunde bei teilzeitbeschäftigten Religionspädagoginnenund Religionspädagogen mit einer dienstlichen Inanspruchnahme bis zu 50 v. H. oder biszu 2 Wochenstunden bei Religionspädagogen und Religionspädagoginnen mit einerdienstlichen Inanspruchnahme von über 50 %, werden diese auf einem Arbeitszeitkontogebucht. Bei dem Zeitguthaben nach Satz 1 handelt es sich nicht um zuschlagspflichtigeÜberstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Buchst. a) KAO.

Für das Arbeitszeitkonto gelten folgende Bedingungen: Die im Arbeitszeitkonto gebuchtenZeitguthaben bzw. Zeitschulden sind bis zum Ende des auf das Schuljahr des Entstehensder Zeitguthaben bzw. Zeitschulden folgenden Schuljahres durch entsprechende Festle-gungen des Unterrichtsdeputats durch den Schuldekan bzw. die Schuldekanin auszuglei-chen.

(2 d) Absatz 2 c) findet nur für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen Anwen-dung, die nicht in den Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitkontogemäß § 10 KAO fallen.

(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäf-tigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichenGründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monatenzu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertagsowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, umdie dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen desDienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müss-ten.

Ergänzend zu § 6 Abs. 3 TVöD wird bestimmt:

(3 a) Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe des Abs. 3 wird auch gewährt am Grün-donnerstag ganztägig und am Reformationstag (31. Oktober) ab 12 Uhr.

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Beschäftigten, denen regelmäßig im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben über-tragen sind, ist zwischen dem 24. Dezember (Heilig Abend) und dem 6. Januar (Epipha-nias) ein Zeitausgleichstag an einem Sonntag bzw. Feiertag zu gewähren.

Protokollnotiz (KAO) zu Abs. 3 a KAO:

Soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können Beschäftigte, dieam Reformationstag ganztägig frei nehmen möchten, auf Antrag in der Zeit bis 12 UhrMehrarbeit bzw. Überstunden ausgleichen oder stundenweise Freistellung von der Arbeitgemäß Abs. 1 a in Anspruch nehmen.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Be-triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von denVorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu Abs. 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar-beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freieSchichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig-keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit so-wie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu-stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit ver-pflichtet.

(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor vonbis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleistetenzusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeit-raums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täglicheRahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichenRahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Abs. 2Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht-arbeit.

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Protokollerklärung zu § 6:

Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte un-abhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7)möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Abs. 4 enthalten.

Ergänzend zu § 6 TVöD wird bestimmt:

(9) § 6 Abs. 9 TVöD findet keine Anwendung.

(10)Der Dienstplan ist spätestens 14 Tage im Voraus aufzustellen.

§ 7Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigenWechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigtedurchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezo-gen werden.

Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tagund Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeits-schichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechseldes Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten vonlängstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers au-ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhal-ten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Protokollnotiz (KAO) zu § 7 Abs. 3:

Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39.

(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer-halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhal-ten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausge-schlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem ver-gleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

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Protokollnotiz (KAO) zu § 7 Abs. 4:

Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte re-gelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Voll-beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, dieüber die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstundenhinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stundenoder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb derRahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegtentäglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeits-stunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplan-turnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

§ 8Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche ArbeitsleistungZeitzuschläge, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stundea) für Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.,

in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,

b) für Nachtarbeit 20 v. H.,

c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,

d) bei Feiertagsarbeit

– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,

– mit Freizeitausgleich 35 v. H.,

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e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,

f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rah-men von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligenEntgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f)wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können,soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Ver-hältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem je-weiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der je-weiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d):

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzu-schlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

Ergänzend zu § 8 Abs. 1 wird bestimmt:

Zusätzlich zu den Zuschlägen nach Abs. 1 Satz 2 wird ein Aufschlag in Höhe von 14,5 %der Zeitzuschläge (ohne Überstunden) gezahlt. Damit sind die Zeitzuschläge in Entgelt-fortzahlungsfällen, in der Urlaubsvergütung und in der Jahressonderzahlung pauschal ab-gegolten (KAO-Aufschlag).

Protokollnotiz (KAO) zu § 8 Abs. 1:

Der KAO-Aufschlag wird auch gewährt für Mehrarbeitsstunden, die vor dem 1. Juli 2009geleistet wurden. Dies gilt auch, wenn die Mehrarbeitsstunden faktorisiert und auf einArbeitszeitkonto gebucht wurden.

(1 a) Für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen und in der stationären Alten- undKrankenpflege betragen die Zeitzuschläge abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabenb) und f) gemäß § 50 TVöD-BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) für:

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

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a) Nachtarbeit – 15 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgeltsder Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

b) Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr 0,64 €.

In diesen Fällen findet Abs. 9 keine Anwendung.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichenGründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mitFreizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eineStunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu Abs. 2:

Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen vonGleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sindangeordnet worden.

(2 a) Die von geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV über dievereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden (Mehrarbeitsstunden)sind im Einvernehmen mit dem Dienstgeber durch eine entsprechende Arbeitsbefreiungzeitnah auszugleichen. Ist dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich,so sind die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden zu ver-güten. Diese dürfen nicht abgerechnet oder ausbezahlt werden, wenn der/die geringfügigBeschäftigte nicht in jedem einzelnen Fall vorher seine Zustimmung erteilt hat. Liegt keineZustimmung der/des Beschäftigten vor, so hat der/die Beschäftigte zwei Monate nachLeistung der Mehrarbeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich.

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie be-trägt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Fei-ertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbe-reitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb desAufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahmeeinschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundetund mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinnedes § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein-richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen aufdie nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigenZeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Bu-chung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im

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Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegtbei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.

In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Protokollerklärung zu Abs. 3:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist aufden Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

Niederschriftserklärung zu Abs. 3:

Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich dieTarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereit-schaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigtefolgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag,keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“

(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einemTarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nachSatz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.

Protokollnotiz (KAO) zu § 8 Abs. 4:

Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39.

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschicht-zulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leis-ten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euromonatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulagevon 0,24 Euro pro Stunde.

Ergänzend zu § 8 TVöD wird bestimmt:

(7) Abs. 1 Buchstaben b) bis f) finden nur Anwendung für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen, in der Alten- und Krankenpflege, in der Hauswirtschaft, in Tagungsstät-ten, in Mutter-Kind- und Mütter-Kurheimen sowie -häusern, in der Familienpflege, in derNachbarschaftshilfe, bei Dorfhelferinnen sowie sonstigen Beschäftigten, die gemäß § 6

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Abs. 5 bzw. 6 dienstplanmäßig an Wochenenden bzw. Wochenfeiertagen zu arbeiten ha-ben.

(8) Anstelle der Zuschläge nach Abs. 1 Buchstaben b) bis f) erhalten Beschäftigte, denenim Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, bei regelmäßiger Fei-ertagsarbeit bzw. regelmäßiger wöchentlicher Sonntagsarbeit jeden sechsten Sonntag bzw.Feiertag unter Fortzahlung der Bezüge dienstfrei. Diese Regelung gilt entsprechend fürden regelmäßigen wöchentlichen Dienst an Samstagen.

(9) Die Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen nach Abs. 1 Buchstabe b) setzt einedienstliche Inanspruchnahme innerhalb der Nachtzeit (vgl. § 7 Abs. 5 TVöD) von min-destens drei Stunden voraus.

(10)Dienstreisen werden mit ihrer tatsächlichen Dauer (dienstliche Inanspruchnahme amauswärtigen Geschäftsort und Reisezeit) als Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mitzehn Stunden täglich.

(11) Beschäftigte, die dienstplanmäßig vom Arbeitgeber eingesetzt werden, können ausdringenden betrieblichen Gründen im Rahmen billigen Ermessens zu geteiltem Dienst he-rangezogen werden. Sind geteilte Dienste nicht vermeidbar, sind diese auf ein Minimumzu begrenzen. Geteilter Dienst ist die Anordnung einer Arbeitsunterbrechung durch denArbeitgeber, die über 90 Minuten pro Tag hinausgeht.

Ordnet der Arbeitgeber geteilten Dienst an, so haben Beschäftigte für jeden Tag, an demsie geteilten Dienst leisten, einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 35 v. H. des aufeine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Ab dem achtengeteilten Dienst, der in einem Kalendermonat geleistet wird, erhöht sich die Zulage auf50 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Die Arbeitsunterbrechung beginnt und endet am arbeitsvertraglichen Dienstort. Der Ar-beitgeber kann anordnen, dass Beschäftigte direkt von der letzten Einsatzstelle nach Hausebzw. direkt von zu Hause zur ersten Einsatzstelle fahren und die Arbeitsunterbrechungdamit zu Hause beginnt bzw. endet.

Für die durch den geteilten Dienst verursachten Fahrten nach Hause und zurück haben dieBeschäftigten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entsprechend den landeskirchlichenBestimmungen.

§ 9Bereitschaftszeiten

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatzoder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um imBedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denendie Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regel-

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mäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Re-gelungen:

a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeitnicht gesondert ausgewiesen.

c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf dieArbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.

d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stundenwöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisations-maßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschafts-zeiten anfallen.

Anstelle von § 9 Abs. 2 und 3 TVöD wird bestimmt:

(2) Die Anwendung von § 9 Abs. 1 TVöD bedarf des Abschlusses einer Dienstvereinba-rung nach § 36 MVG.Württemberg1.

(3) § 9 Abs. 3 TVöD und der Anhang zu § 9 TVöD finden keine Anwendung.

Protokollerklärung zu § 9:

Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

§ 10Arbeitszeitkonto

Anstelle von § 10 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

(1) Durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG.Württemberg1 kann ein Arbeitszeitkontoeingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

(2) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im gan-zen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle Beschäf-tigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, wer-den von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durchFreizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelteZuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kontingente (z. B. Rufbereit-schafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Bu-

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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chung freigegeben werden. Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf dasArbeitszeitkonto gebucht werden.

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenenArbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nachAbs. 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Niederschriftserklärung zu Abs. 4:

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu tref-fen:

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitgut-haben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmtenZeitraums anfallen dürfen;

b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Ab-buchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Be-schäftigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z. B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurz-fristig widerruft.

(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontosvereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insol-venzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

§ 11Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Ar-beitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belangenicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahrezu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablaufder vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat

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der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der beson-deren persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäf-tigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen dieMöglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechendenVereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe-schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplat-zes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeitenbevorzugt berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unbe-rührt.

Abschnitt IIIEingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12 (VKA)Eingruppierung

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]

§ 13 (VKA)Eingruppierung in besonderen Fällen

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]

§ 14Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die denTätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung einepersönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

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Niederschriftserklärungen zu Abs. 1:

1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgrup-pe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-VKA fortgeltendenRegelungen des §§ 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen fürArbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Nieder-schriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung überprüft wird.

2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einerhöherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höher-wertigen Tätigkeit ist.

Anstelle von § 14 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2) Durch eine separate Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen einesKataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, wird bestimmt, dassdie Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn dievorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sichfür die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 imBereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

Protokollnotiz (KAO) zu § 14:

Beschäftigten, die in Vergütungsgruppenplan 5 der Anlage 1.2.1 zur KAO in Entgeltgrup-pe 10 eingruppiert sind, kann für maximal drei aufeinanderfolgende Jahre eine Zulage nach§ 14 KAO für die vorübergehende Ausübung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 11 gezahltwerden, wenn die Einsatzplanung der Schuldekanin/des Schuldekans dies erfordert. In-nerhalb des Zeitraums von drei Jahren ist maximal zwei Mal eine Unterbrechung der Zu-lagenzahlung zulässig. Durch eine Unterbrechung der Zulagenzahlung verlängert sich derhöchstzulässige Gesamtzeitraum nicht.

Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, z. B. zwischen befristeten Verträgenoder bei Beurlaubung, werden nicht auf den Zeitraum von drei Jahren angerechnet.

Werden nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums von drei Jahren weiterhin oder erneutTätigkeiten nach Entgeltgruppe 11 übertragen, erfolgt automatisch eine Höhergruppierungin die Entgeltgruppe 11, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.

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Die Gewährung der Zulage nach § 14 KAO aus anderen sachlichen Gründen, z. B. Ver-tretung, bleibt unberührt.

§ 15Tabellenentgelt

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sichnach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltendenStufe.

Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1:

Die Protokollerklärungen zu Abs. 1 TVöD finden keine Anwendung.

Siehe ggf. § 3 AR-Ü.

Anstelle von § 15 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2) Das Entgelt richtet sich nach Maßgabe des § 1 c Abs. 1 KAO und des Beschlusses derArbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – vom 25. Juli2008 nach der Anlage A – VKA Tarifgebiet (West).

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertrag-lichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oderPrivatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von derEntgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Un-tergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. DieUmsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifver-trag.

Protokollnotiz (KAO) zu § 15 Abs. 3:

An die Stelle von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen treten die von der Ar-beitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen.

§ 16 (VKA)Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

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Protokollnotiz (KAO) zu § 16 Abs. 1:

Zu den Besonderheiten der Stufenzuordnung der in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage1.2.1 zur KAO eingruppierten Beschäftigten (Erziehungsdienst) vgl. § 1 der Anlage 3.2.2zur KAO.

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine ein-schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägigeBerufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügtsie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Ein-stellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unab-hängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des PersonalbedarfsZeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnungberücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Niederschriftserklärung zu Abs. 2 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungenzwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

Protokollerklärung zu Abs. 2:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffent-lichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlä-giger Berufserfahrung.

Protokollnotiz (KAO) zu § 16 Abs. 2:

1. § 16 Abs. 2 findet mit folgender Maßgabe Anwendung: Anstelle des 31. Dezember2008 tritt der 31. Dezember 2009.

2. Die Protokollerklärung zu Abs. 2 gilt entsprechend für das Praktikum im kirchenmu-sikalischen Dienst und das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugend-arbeit sowie der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen kirchlichanerkannter Ausbildungsstätten gem. § 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz.

3. Für ab 1. März 2009 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zurVorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vor-bereitungsdienstes im Umfang von 6 Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 an-gerechnet.

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Anstelle von § 16 Abs. 2 a TVöD wird bestimmt:

(2 a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsver-hältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 5 und 6 KAO) oder zu einem Arbeitgeber,der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorherge-henden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweiseberücksichtigt werden. Dies gilt auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die auf demTVöD oder dem TV-L basieren. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD bleibt unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 2a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des§ 16 Abs. 2 a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2erste Alternative oder § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund/VKA oder eine individuelle Zwi-schenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund/VKA seinkann.

Ergänzend zu § 16 TVöD wird bestimmt:

(2 b) Ununterbrochene Zeiten einer gleichartigen und mindestens gleichwertigen berufli-chen Tätigkeit im Geltungsbereich dieser Ordnung werden auf die Stufenlaufzeit ange-rechnet. Unterbrechungen bis zu einer Dauer von 6 Monaten sowie in den Fällen des § 4Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 3 der Sicherungsordnung sind unschädlich.

Als gleichartige berufliche Tätigkeiten im Sinne von Satz 1 gelten wechselseitig auchmindestens gleichwertige Tätigkeiten in verschiedenen Vergütungsgruppenplänen für Di-akone und Diakoninnen.

Als mindestens gleichwertige vorherige berufliche Tätigkeiten im Sinne von Satz 1 und 3gelten auch Tätigkeiten, die vor der Neufassung von Vergütungsgruppenplänen ausgeübtwurden und die bis zu einer Entgeltgruppe niedriger bewertet waren.

(3) Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeitvon ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenenTätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

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(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Ein-gangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufeerreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

Protokollnotiz (KAO) zu § 16

Siehe ggf. § 3 AR-Ü.

§ 17Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe er-reicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeitfür das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung derStufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ver-längerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden vonBeschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommis-sion zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vomArbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienst-stelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, obund in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Ergänzend zu § 17 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2 a) Für Dienststellen, für die gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach dem MVG.Würt-temberg1 gebildet sind, werden die Kommissionsmitglieder jeweils von der gemeinsamenMAV und den beteiligten Dienststellenleitungen benannt. Solange keine solche Kommis-sion gebildet ist, ist eine Verlängerung der Stufenlaufzeit nicht möglich.

Protokollerklärung zu Abs. 2:

Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene Stu-fenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leis-tungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalent-wicklung.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2:

Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufs-krankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zuberücksichtigen.

Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezo-gene Stufenzuordnung.

(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich eindienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden abernicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren,bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vorder Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neu-einstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denenBeschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-sprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

Anstelle von § 17 Abs. 4 TVöD wird bestimmt:

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 derAnlage A (VKA) oder P 5 bis P 15 der Anlage E (VKA) werden die Beschäftigten dergleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, min-destens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mitdem Tag der Höhergruppierung.

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

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Bei Höhergruppierungen aus einer der Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 a in die Entgelt-gruppe 9 b wird abweichend von Satz 2 die in der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 9 azurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 b angerech-net.1

Protokollnotiz (KAO) zu § 17 Abs. 4 Satz 3:

Dieser Satz betrifft nicht Beschäftigte, deren Entgelt sich nach der Anlage E (VKA) oderder Anlage C (VKA) bemisst.

Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der inder höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vomBeginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabel-lenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

Ergänzend zu § 17 KAO wird bestimmt:

(4 a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe

aus der Entgeltgruppe 1 werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der siemindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wirdder/die Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgelt-gruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppenach Satz 1 zu berechnen. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mitdem Tag der Höhergruppierung.

Der/Die Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksamwird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betref-fenden Entgeltgruppe.

Protokollnotiz (KAO) zu § 17 Abs. 4 und 4 a KAO:

Höhergruppierungen von Beschäftigten aufgrund der Übertragung der neuen Entgeltord-nung TVöD (VKA) in die KAO erfolgen auf der Grundlage der §§ 29 ff. TVÜ-VKA(Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVÜ- KA).

(4 b) Beträgt der Unterschiedsbetrag bei Höhergruppierungen von Beschäftigten gem.Anlage 3.2.2 zur KAO innerhalb der Anlage C (VKA) zwischen dem derzeitigen Tabel-lenentgelt und dem Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1

1 Redaktioneller Hinweis: Zurzeit nicht einschlägig, da es im Geltungsbereich der KAO bislang nur eine Entgeltgruppe 9 gibt.

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- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8 b weniger als 58,98 Euro,

- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als 94,39 Euro

erhält der/die Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unter-schiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Wird der/die Be-schäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe hö-hergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe zu be-rechnen; Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und dasTabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der/die Beschäftigte höhergrup-piert wird.

Protokollnotiz (KAO) zu § 17 Abs. 4 b KAO:

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

(5) Nicht abgedruckt, da im Bereich der KAO nicht einschlägig.

Redaktioneller Hinweis:

Fassung des Absatz 4 bis zum 31. August 2017:„(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten im Bereich der VKAderjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestensjedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt unddem Tabellenentgelt nach Satz 1

- in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. Februar 2017 an weniger als 58,98 Euro,- in den Entgeltgruppen 9 bis 15 vom 1. Februar 2017 an weniger als 94,39 Euro,so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbe-trages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppehöhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zuberechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellen-entgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Beieiner Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höherenEntgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, dasentsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Ent-geltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.

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Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung) nichtfür Beschäftigte, wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgelt-gruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.“

Ergänzend zu § 17 TVöD wird bestimmt:

(6) Würde die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Eingruppierung in dieselbeoder in eine niedrigere Entgeltgruppe führen, so verbleibt der/die Beschäftigte in der bis-herigen Entgeltgruppe und Stufe. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16Abs. 3.

§ 18 (VKA)Leistungsentgelt

(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentli-chen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung undFührungskompetenz gestärkt werden.

Anstelle von § 18 Abs. 2 TVöD (VKA) wird bestimmt:

(2) Ab dem 1. Januar 2008 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt isteine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Ver-einbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügungstehende Gesamtvolumen

- ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.,

- ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.,

- ab 1. Januar 2012 1,75 v. H.,

- ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöDfallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zurVerfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht dieVerpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1:

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversiche-rungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die

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in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgeltim Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Ka-lenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfin-dungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leis-tungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außer-tariflichen Beschäftigten. Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogenwerden.

Niederschriftserklärung zu § 18 Abs. 3:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert

- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus aus-laufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewin-nen.

(4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Er-folgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen desLeistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zah-lung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auchin zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einembestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Abs. 3 vereinbarten Startvolumengezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regelmonatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Be-schäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zu-gänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

Protokollnotiz (KAO) zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA):

Anstelle der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) gilt:

Zur Einführung eines betrieblichen Systems der leistungsabhängigen Bezahlung bedarf esdes Abschlusses einer die Anforderungen des § 18 TVöD erfüllenden Dienstvereinbarungzwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung gemäß § 36 MVG.Württem-berg1. Diese kann nur jeweils im laufenden Kalenderjahr mit Wirkung ab dem darauf fol-genden Kalenderjahr abgeschlossen werden.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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Soweit zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung keine Dienstvereinbarungüber das Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD abgeschlossen wird, gilt Folgendes:

Alle Beschäftigten erhalten das Leistungsentgelt in Form einer monatlich auszuzahlendenpauschalen Zulage in Höhe von ab 1. Januar 2010 1,25 %, ab 1. Januar 2011 1,50 %, ab1. Januar 2012 1,75 % und ab 1. Januar 2013 2,00 % ihres jeweiligen Bruttomonatsentgelts.Erhöht sich das Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD, erhöht sich die maßgebliche Prozentzahlder pauschalen Zulage automatisch entsprechend. Bruttomonatsentgelt im Sinne dieserProtokollnotiz ist insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge desArbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträ-gen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krank-heitsfall (§ 22) und bei Urlaub. Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen,Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgel-te, Strukturausgleiche und unständige Entgeltbestandteile.

Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 4:

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierungim öffentlichen Dienst.

Protokollerklärung zu Abs. 4 Satz 3:

1. Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführungzu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamt-ebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.

2. Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben, bei dersie nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O in Verbindung mit denAbschnitten IV und V der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstre-ckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) nach dem 30. September 2005 eine Voll-streckungsdienstzulage hätten beanspruchen können, erhalten sie diejenigen Leistun-gen, die sie bei Fortgeltung des bis zum 30. September 2005 geltenden Rechts bean-spruchen könnten, als Erfolgsprämie, die neben dem im übrigen nach § 18 zustehendenLeistungsentgelt zu zahlen ist. Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprä-mien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.

(5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen vonZielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine sys-tematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen derFührungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivier-bare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Leistungsbewertung ist die auf

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einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistungnach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufga-benbezogene Bewertung.

Niederschriftserklärungen zu § 18 Abs. 5 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die Ver-einbarung von Zielen freiwillig geschieht. Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch dieVerständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z. B. bei derUmsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungender Verwaltungs-/Unternehmensführung.

Niederschriftserklärungen zu § 18 Abs. 5 Satz 3:

Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.

(6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssenbeeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung ge-schieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der ins-besondere geregelt werden:

- Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,

- zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,

- Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere fürMehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der Dienstleis-tungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)

- Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der sys-tematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar,zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen,u. U. Zielerreichungsgrade,

- Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäfts-grundlagen, Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,

- Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Be-grenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,

- Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

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Protokollerklärung zu Abs. 6:

Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hatder Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte imUmfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 4 sicherzustellen,solange eine Kommission im Sinne des Abs. 7 nicht besteht.

(7) Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkteine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber undvom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betriebliche Kommissionist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich aufMängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet aufVorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde imEinzelfall abgeholfen wird. Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründedarzulegen. Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen emp-fiehlt die betriebliche Kommission. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleibenunberührt.

Niederschriftserklärung zu § 18 Abs. 7:

1. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leis-tungsentgelte im Einzelfall.

2. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichenKommissionen sind identisch.

(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärungen zu § 18:

1. Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltsdarf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Umgekehrtsind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarungbzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommenwerden. Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt wer-den.

3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme alsauch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.

4. (nicht besetzt)

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

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5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalenund im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 18 Abs. 8:

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Sat-zungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens 31. De-zember 2006 entsprechend angepasst werden.

Niederschriftserklärung zu § 18:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungselemente Bezüge im Sinne des§ 4 TV ATZ sind.

§ 19Erschwerniszuschläge

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwer-nisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zu-grunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Abs. 1 ergeben sich grundsätzlich nurbei Arbeiten

a) mit besonderer Gefährdung,

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

d) mit besonders starker Strahlenexposition oder

e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3) Zuschläge nach Abs. 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Er-schwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichendRechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. – in besonderen Fällen auch ab-weichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts derStufe 2 der Entgeltgruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nachStunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, giltdagegen § 24 Abs. 2.

(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich derVKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – ver-

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einbart. Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertragesdie bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 Satz 2:

- nicht abgedruckt -

Ergänzend zu § 19 TVöD wird bestimmt:

(6) Beschäftigte der Münsterbauhütte Ulm erhalten anstelle der Erschwerniszuschlägenach § 19 Abs. 1 bis 5 folgende Zuschläge:

a) Arbeiten mit Staubmaske 1,40 Euro/Stunde

b) Außergewöhnliche Schmutzarbeiten 0,86 Euro/Stunde

c) Gefahren- und Höhenzulage bei Arbeiten auf Gerüst über 20Meter Höhe 1,84 Euro/Stunde

d) Bildhauerzulage 0,51 Euro/Stunde

e) Arbeiten mit Chemikalien 0,97 Euro/Stunde

Die Zuschläge erhöhen sich jeweils um die nach dem 1. Januar 2009 vereinbarten Pro-zentsätze der allgemeinen Entgeltanpassungen des Tabellenentgelts nach § 15 KAO.

Protokollnotiz (KAO) zu § 19 Abs. 6:

Zu a):„Schmutzarbeiten“ mit starker Staubentwicklung, bei denen eine Staubmaske getragenwerden muss, z. B. Flexen.

Zu b):Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird, z. B.quarzhaltige Staubbelastung bei Reinigungsarbeiten.

Zu c):Hohe Arbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten; Arbeiten auf Brüstungen, deren Belags-fläche weniger als 90 cm breit ist; Abbrucharbeiten; Mitfahren auf dem Betonkübel, andem Vorrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten vonArbeitskörben aus einer Höhe von mehr als 20 Metern.

Zu d):Bildhauerarbeiten wie z. B. Fialen, Kreuzblumen, Wimperge, Krabben etc.

Zu e):Arbeiten mit Chemikalien, bei denen das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben ist.

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§ 20 (VKA)1

Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch aufeine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Ta-rifgebiets West Anwendung finden,

in den Kalenderjahren bis 2016 ab 2017

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. H. 86 v. H.

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v. H. 76 v. H.

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v. H. 56 v. H.

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durch-schnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlichfür Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vor-gesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprä-mien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. BeiBeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an dieStelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungs-zeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sichdie Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn derElternzeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

1. Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden diegezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch beieiner Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alleKalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monateaddiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleibenhierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alleKalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

2. Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung der Jahressonderzahlungbeträgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Bemessungssatz für die Jahressonderzah-lung

1 Red. Anm.: Titel ergänzt im Sinne des Änderungsbefehls (Abl. 67 S. 313).

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a) im Kalenderjahr 2016

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 87,89 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 78,13 v. H.

und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 58,59 v. H.

sowie

b) im Kalenderjahr 2017

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 72,52 v. H.

und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v. H.

Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt mit dem Wirksamwerden einer allgemeinen Ent-geltanpassung der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v. H.: [(100 + x) : 100],

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 72,52 v. H.: [(100 + x) : 100],

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v. H.: [(100 + x) : 100],

wobei x jeweils dem Vomhundertsatz der allgemeinen Entgeltanpassung im Jahr 2018entspricht. Die nach Satz 2 berechneten Bemessungssätze sind auf zwei Stellen nachdem Komma kaufmännisch zu runden.

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,gelten Absatz 2 und die Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 2 mit der Maßgabe, dass dieBemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v. H. der dort genannten Vomhundert-sätze betragen.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jedenKalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung desEntgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommenhaben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

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c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzbis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vorAntritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhedes zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. EinTeilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhaltendie Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vordem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraumsgemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Protokollnotiz (KAO) zu § 20:

§ 20 Abs. 2 TVöD (VKA) gilt mit der Maßgabe, dass die Absenkung des Bemessungssatzesum vier Prozentpunkte erst ab dem Kalenderjahr 2018 greift.

Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD (VKA) findet keine Anwendung.

Die Absenkung der Jahressonderzahlung tritt erst im Jahr vor dem Jahr der Umsetzung derÜbertragung der Entgeltordnung des TVöD (VKA) in die KAO in Kraft.

§ 21Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und§ 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Ent-geltbestandteile weitergezahlt.

Anstelle von § 21 Satz 2 TVöD wird bestimmt:

Die Berücksichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bei derEntgeltfortzahlung ist durch den Aufschlag nach § 8 Abs. 1 abgegolten.

Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Ent-gelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Jah-ressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.

Protokollerklärung zu Satz 1:

Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/derBeschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berech-nungszeitraums eingetreten.

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Protokollnotiz (KAO) zu § 21:

Die Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD finden im Geltungsbereichdieser Ordnung keine Anwendung.

§ 22Entgelt im Krankheitsfall

Anstelle von § 22 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleis-tung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechsWochen das Entgelt nach § 21 Satz 1. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselbenKrankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestim-mungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch dieArbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabi-litation im Sinne von § 9 EFZG.

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1:

Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, fürdie ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einenKrankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Bar-leistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um diegesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungennach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertenBeschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglichArbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Kran-kenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeld-zuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichenKrankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nachSatz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

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seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblichfür die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe derkrankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über denZeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbareLeistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auseiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Ver-sorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen wer-den; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1ergebende Anspruch. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gel-ten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; dieAnsprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeberkann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für denZeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen wor-den ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung desRentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

§ 23Besondere Zahlungen

(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung habenBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, ei-nen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die ver-mögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch ent-steht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber dieerforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monatedesselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mit-teilung beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalender-monate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran-kengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermö-genswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leis-tung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34Abs. 3)

a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,

b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.

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Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Im Bereich der VKA kön-nen durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden.

Protokollnotiz (KAO) zu § 23 Abs. 2 TVöD:

Bei Altersteilzeit im Blockmodell besteht der Anspruch auf das Jubiläumsgeld auch dann,wenn das Dienstjubiläum in die Zeit der Freistellungsphase der Altersteilzeit fällt.

(3) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehe-gattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebens-partnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird fürdie restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate dasTabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.

Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigengegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat be-freiende Wirkung. Für den Bereich der VKA können betrieblich eigene Regelungen ge-troffen werden.

Ergänzend zu § 23 TVöD wird bestimmt:

§ 23 aDienstreisen/Reisekosten

(1) Die Beschäftigten erhalten bei Reisen aus dienstlichem Anlass Reisekostenvergütungsowie bei Abordnungen und Versetzungen Trennungsgeld nach den landeskirchlichenBestimmungen in der am 1. September 2016 geltenden Fassung. Die Beschäftigten erhaltenbei Umzügen aus dienstlichem Anlass Umzugsvergütung nach den landeskirchlichen Be-stimmungen in der ab 1. April 2016 geltenden Fassung.

(2) Aus Gründen des Umweltschutzes und zur Personalgewinnung kann im Wege einerDienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg1 zwischen Dienststellenleitung undMitarbeitervertretung vereinbart werden, dass Beschäftigten, die für ihren Weg zur Arbeitöffentliche Verkehrsmittel nutzen, unabhängig von ihrem Anstellungsumfang ein monat-licher pauschaler Zuschuss von mindestens 10 Euro gezahlt wird.

§ 24Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile istder Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes gere-gelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Ka-

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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lendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mit-gliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochen-feiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag,gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Mo-natsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21, sind am Zahltag deszweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu Abs. 1:

1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichenAngaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichenÜberweisungskosten.

2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monatzahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15.auf den letzten Tag des Monats gemäß Abs. 1 Satz 1 verschieben.

Protokollnotiz (KAO) zur Protokollerklärung zu Abs. 1 Ziffer 2

Die Zahl „15“ wird durch die Zahl „16“ ersetzt.

Ergänzend zu § 24 TVöD wird bestimmt:

§ 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD gilt auch für den KAO-Aufschlag gem. § 8 Abs. 1. Die Worte„sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21“ finden keine Anwendung“.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teil-zeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in demUmfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ander regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteilenicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den An-spruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Ent-gelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der aufeine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallendenAnteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348 facheder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderrege-lungen) zu teilen.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrech-

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nungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil isteinzeln zu runden.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, giltAbs. 3 entsprechend.

(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile(z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

§ 25Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwe-cke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarif-vertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Diens-tes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzlicheAltersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kom-munal - (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Ergänzend zu § 25 TVöD wird bestimmt:

Die an die Zusatzversorgungskasse zu zahlende Umlage hat der Dienstgeber bis zu einemBetrag von monatlich 146 € pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerungrechtlich möglich ist.

Niederschriftserklärung zu Abschnitt III:

(gestrichen)

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fort-zahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tagein der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Wocheerhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berech-nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird erauf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Ur-laubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahrgewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 5:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubs-teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1:

(gestrichen)

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten desfolgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Ar-beitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Märzangetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Be-schäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses einZwölftel des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs ein-schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um einZwölftel.

d) Das nach Abs. 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeit-punkt gezahlt.

Protokollnotiz (KAO) zu § 26 Absatz 2 Buchst. a) TVöD:

In Dienststellen, in denen sowohl Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als auch pri-vatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, kann durchDienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg1 zwischen der zuständigen Mitarbei-tervertretung und der Dienststellenleitung in Abweichung von § 26 Abs. 2 Buchst. a) TVöDvereinbart werden, dass in der Dienststelle einheitlich für die Übertragung von Urlaub indas auf das Jahr der Entstehung des Urlaubs folgende Kalenderjahr die für Kirchenbeam-tinnen und Kirchenbeamte für die Übertragung von Urlaub maßgeblichen Regelungen an-gewendet werden.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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§ 27Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schicht-arbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter)erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben,und

b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit imBereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Ur-laubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahmevon § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, giltabweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Be-rechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendetwird.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b) entsprechend.

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wech-selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständigeSchichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

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Ergänzend zu § 27 TVöD wird bestimmt:

(6) § 23 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnenund Richter des Landes Baden-Württemberg1 findet in der jeweils geltenden Fassung ent-sprechende Anwendung.

§ 28Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fort-zahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Ergänzend zu § 28 TVöD wird bestimmt:

Ein wichtiger Grund ist auch eine Beurlaubung zum Zwecke der beruflichen Weiterbil-dung.

Bei Beschäftigten im Schuldienst oder in Kindertagesstätten soll der Bewilligungszeitraumjeweils bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres bzw. des Kindergartenjahres ausge-dehnt werden.

Während des Zeitraums, für den Urlaub gewährt worden ist, ist eine Rückkehr aus demUrlaub nur mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle zulässig, insbesondere dann,wenn dem/der Beschäftigten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.Hat der Dienstgeber eine Ersatzkraft eingestellt, ist eine Rückkehr aus dem Urlaub erst zudem Zeitpunkt möglich, zu dem der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraftfrühestens beenden kann.

§ 29Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach§ 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur diefolgenden Anlässe:a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des

Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,

1 § 23 lautet wie folgt:Zusatzurlaub in sonstigen Fällen

(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte,

1. deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder

2. deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 v. H. aber mindestens 25 v. H. beträgt. Der Grad der Behinderung oderdie Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis. § 125Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt entsprechend.

(2) Soweit in § 125 SGB IX nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamtedie Bestimmungen dieses Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

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b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Le-benspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ei-nes Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einenanderen Ort ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselbenHaushalt lebt

ein Arbeitstagim Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendethat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeits-tage im Kalender-jahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb dieBetreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nichtvollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder see-lischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, über-nehmen muss,

bis zu vier Arbeits-tage im Kalender-jahr,

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuungnicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppel-buchstaben aa, bb und dd die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigtenzur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstageim Kalenderjahr nicht überschreiten.

Ergänzend zu § 29 Abs. 1 Buchstabe e, aa) bis cc) TVöD wird bestimmt:

Arbeitsbefreiung nach Maßgabe von Buchstabe e) wird auch gewährt bei schwerer Er-krankung:

dd) eines Kindes nach Vollendung des 12. Lebensjahres, daswegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-rung dauernd pflegebedürftig ist und in demselben Haus-halt lebt. § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Sätze 2 und 3 TVöDfinden entsprechende Anwendung.

bis zu vier Arbeits-tage im Kalenderjahr

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese währendder Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nach-gewiesene Abwesen-heitszeit einschließ-lich erforderlicherWegezeiten.

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Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:

Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verord-nete Behandlung.

Ergänzend zu § 29 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

Arbeitsbefreiung nach Maßgabe von Abs. 1 wird auch gewährt:

g) in den Fällen von § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz bis zu drei Arbeits-tage im Kalenderjahr

(1 a) Der/Die Beschäftigte wird ferner für je einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Ent-gelts nach § 21 und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen von der Arbeit freigestellt:

- bei der Taufe eines Kindes des/der Beschäftigten,

- bei der kirchlichen Eheschließung des/der Beschäftigten,

- bei der Konfirmation bzw. Erstkommunion eines Kindes des/der Beschäftigten

oder am Tag vor oder nach dem Ereignis.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweitdie Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalbder Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können,besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigtenicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgeltgilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. DieBeschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge anden Arbeitgeber abzuführen.

Ergänzend zu § 29 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2 a) §§ 29 Abs. 2 findet auch Anwendung zur Ausübung kirchlicher Ehrenämter bzw. zurAusübung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an kirchlichenWahlausschüssen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzah-lung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kannbei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn diedienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

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Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 2:

Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Be-zirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bun-desfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsra-tes bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf An-fordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fort-zahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oderbetriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit demBund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertrags-schließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

Ergänzend zu § 29 Abs. 4 TVöD wird bestimmt:

(4 a) Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend auch für die Mitglieder leitender Gremien von kirch-lichen Berufsverbänden oder -vereinigungen zur Teilnahme an Sitzungen oder Tagungendieser Verbände.

Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird auch gewährt für die Teilnahme anSitzungen von Projekt- oder Arbeitsgruppen, die vom Oberkirchenrat oder in seinem Auf-trag gebildet werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nachdem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungs-trägern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegen-stehen.

Ergänzend zu § 29 TVöD wird bestimmt:

(6) a) Nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten erhalten die Beschäftigten aufAntrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeits-tagen (bei dienstplanmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 6 Tage 6 Ar-beitstage) im Kalenderjahr zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, dieauf den Berufsbereich bezogen sind. Der Anspruch von zwei Kalenderjahrenkann zusammengezogen werden.

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b) Findet die Fortbildungsveranstaltung an Samstagen, Sonntagen oder Wochen-feiertagen statt, erhalten die Beschäftigten in der vorhergehenden oder nachfol-genden Woche Zeitausgleich höchstens jedoch in Höhe der regelmäßigen durch-schnittlichen täglichen Arbeitszeit.

c) Für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis voraussichtlich nicht länger als ein Jahrdauert, gilt die oben genannte Regelung nicht. Ihnen ist in gleichem zeitlichemUmfang Fortbildung innerhalb der Einrichtung zu gewähren.

d) Veranstaltungen, zu denen die Beschäftigten abgeordnet werden, fallen nicht un-ter diese Regelung.

e) Für die Supervision der kirchlichen Beschäftigten gelten die Bestimmungen derAnlage 1.4.1 zur KAO (Fortbildung).

(7) Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, Gemeindediakoninnen und Ge-meindediakone mit religionspädagogischem Hauptauftrag sowie sonstige kirchliche Lehr-kräfte an staatlichen oder kirchlichen Schulen einschließlich Hochschulen sind verpflich-tet, ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubskönnen sie während der unterrichtsfreien Zeit zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen,Arbeitsgemeinschaften oder Freizeiten oder sonstiger, berufsbezogener Arbeit herange-zogen werden. Für die restlichen, über den zustehenden Erholungsurlaub (§ 26) hinaus-gehenden Tage der Schulferien wird Arbeitsbefreiung zur persönlichen Fortbildung undzur Vorbereitung des neuen Schuljahres gewährt.

Wird der/die Beschäftigte während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeits-unfähig, so hat er oder sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen für das Entgelt imKrankheitsfall nach § 22 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit. Der/die Beschäf-tigte hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nachWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für Beschäftigte in Kindertagesstätten für die Tage, an denenihre Kindertagesstätte geschlossen ist (Kindergartenferien).

Abschnitt VBefristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzessowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden undderen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterle-

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gen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht fürArbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträgein der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgerege-lungen unmittelbar oder entsprechend gelten.

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Rege-lungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertragnach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ergänzend zu § 30 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2 a) Abs. 2 findet keine Anwendung für Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen nach § 37Abs. 1 KGO und Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirksrechnerinnen nach § 22 Abs. 1KBO.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monatenicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ab-lauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristeteWeiterbeschäftigung möglich ist.

(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wo-chen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monateals Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zweiWochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Ver-tragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kün-digungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei dem-selben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheidenvon der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibtunberücksichtigt.

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Protokollerklärung zu Abs. 5:

Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Pro-bezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

Protokollnotiz (KAO) zu § 30 KAO:

Bei kirchlichen Lehrkräften, die bereits eine entsprechende Beauftragung im Rahmen einesbefristeten Arbeitsverhältnisses hatten, ist die Aussparung der Schulferien bei Anschluss-befristungen unzulässig. Ein-Jahresverträge sind bis zum 31. Juli zu befristen.

§ 31Führung auf Probe

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer vonzwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweima-lige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechtebleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Wei-sungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionauf Probe bezeichnet worden sind.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Be-schäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Abs. 1 genannten Gesamt-dauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eineZulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bishe-rigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 imBereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabel-lenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Füh-rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bishe-rigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 32Führung auf Zeit

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vierJahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

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a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einerGesamtdauer von acht Jahren,

b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauervon zwölf Jahren.

Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können aufdie Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vor-schriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleibenunberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Wei-sungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionauf Zeit bezeichnet worden sind.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Be-schäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Abs. 1 genannten Fristenübertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zu-lage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach derbisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis3 im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebendenTabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischenden Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthö-heren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 im Bereich der VKA und nach § 17Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine derbisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

§ 33Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alterzum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

Ergänzend zu § 33 Abs. 1 Buchstabe b) TVöD wird bestimmt:

(1 a) Bei Auflösungsverträgen ist der/dem Beschäftigten vor Unterzeichnung eine Be-denkzeit von drei Arbeitstagen einzuräumen. Die Frist beginnt mit der Aushändigung desersten Vertragsangebots.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid einesRentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäf-tigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgebervon der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Renteerst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des

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dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Ar-beitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtesnoch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zu-stimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nachdem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesemFall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird;beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats,der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht,wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestell-ten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten undfreien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw.betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zweiWochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich be-antragt.

(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Al-tersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Renten-versicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einerAmtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/demBeschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 Buchst. a geen-det hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsendegekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Ergänzend zu § 33 TVöD wird bestimmt:

(6) Die Weiterbeschäftigung endet spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mitdem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 73. Lebensjahr vollendet hat.Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach Vollendung des gesetzlich festgelegtenAlters zum Erreichen der Regelaltersrente eingestellt werden.

§ 34Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt dieKündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungs-frist bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

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von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Ergänzend zu § 34 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

(1 a) Anstelle des Endes des in Abs. 1 genannten Kalendervierteljahres tritt bei Religi-onspädagogen/Religionspädagoginnen sowie sonstigen privatrechtlich angestellten Lehr-kräften an Schulen das Ende des Schulhalbjahres.

Anstelle von § 34 Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

(2) Nach einer Beschäftigungszeit (Abs. 3) von 20 Jahren, frühestens jedoch nach Voll-endung des 45. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach einerBeschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nachVollendung des 40. Lebensjahres, ist der/die Beschäftige unkündbar.

Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2006 geltenden Regelungen der KAOunkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückge-legte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonder-urlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schrift-lich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Anstelle von § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD wird bestimmt:

Wechseln Beschäftigte zwischen Dienstgebern, die vom Geltungsbereich der KAO erfasstwerden, werden die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.

Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem diakonischen Anstellungsträger imBereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der eine nach den Beschlüssender Arbeitsrechtlichen Kommission zulässige Arbeitsvertragsgrundlage anwendet.

Ergänzend zu § 34 Abs. 3 TVÖD wird bestimmt:

Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasstwerden, werden die Zeiten in den Fällen der §§ 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss)und 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld) bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeitanerkannt.

Satz 5 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Ar-beitgeber.

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Ergänzend zu § 34 wird bestimmt:

(4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB ist der Austritt aus derevangelischen Kirche oder ein Verhalten der/des Beschäftigten, das eine grobe Missach-tung der evangelischen Kirche, ihrer Lehre, ihres Gottesdienstes oder ihrer kirchlichenOrdnungen erkennbar macht.

§ 34 aUnkündbare Beschäftigte

Einem/einer unkündbaren Beschäftigten kann mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis aufzu-heben, gekündigt werden, wenn die Dienststelle oder Einrichtung, in der er/sie bisher tätigwar, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Voraussetzung ist, dass dem/der Be-schäftigten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeitangeboten wurde und das Entgelt nicht mehr als eine Entgeltgruppe unter den Sätzen derbisherigen Entgeltgruppe liegt.

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 6 Monate zum Schluss eines Kalenderviertel-jahres; bei Lehrkräften an Schulen tritt an die Stelle des Quartalsendes das Ende einesSchulhalbjahres.

§ 35Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf einschriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung undLeistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses einZeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten einZeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

§ 36Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrerjeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a) Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974,

b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,

c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,

d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,

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e) Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010,

f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flug-verkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. März 1999,

g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im kom-munalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003,

h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr-und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.

(2) Nicht abgedruckt.

§ 36 TVöD findet mit folgender Maßgabe Anwendung:

Abs. 1 Buchstaben a) bis c) und f) bis h) und Abs. 2 finden im Geltungsbereich dieserOrdnung keine Anwendung.

§ 37Ausschlussfrist

Anstelle von § 37 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder vomDienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht dieeinmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 38Begriffsbestimmungen

Anstelle von § 38 TVöD wird bestimmt:

Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigungdes beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglichgeschuldete Arbeitsleitung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teil-weise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

§ 38 a (VKA)Übergangsvorschriften

§ 38 a TVöD findet keine Anwendung.

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Abschnitt VIBesondere Bestimmungen

Anstelle von § 39 TVöD wird bestimmt:

§ 39Arbeitszeit, Eingruppierung und Bewertung der Stellen der Beschäftigten im

Mesner- und/oder Hausmeisterdienst, Vergütung besonderer Dienste

(1) Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist nach dem Erhebungsbogen zur Er-mittlung der Arbeitszeit und zur Bewertung der Stellen in der von der ArbeitsrechtlichenKommission beschlossenen Fassung (Abs. 3 Buchst. a) zu ermitteln und im Arbeitsvertragzu vereinbaren. Abweichungen von den dort vorgegebenen Richtsätzen sind nur im Ein-zelfall möglich. Sie sind in dem vorgesehenen Erhebungsbogen zur Ermittlung der Ar-beitszeit zu begründen.

(2) Alle Beschäftigten, denen Mesner- und/oder Hausmeistertätigkeiten übertragen sind,sind in Vergütungsgruppenplan 16, der in der Anlage 1.2.1 zur KAO niedergelegt ist,einzugruppieren.

(3) Für die Einstufung der Stelle ist die jeweilige Bewertung nach den folgenden Grund-sätzen maßgebend:

a) Die Bewertung der Mesner- oder Hausmeisterstellen erfolgt nach einem Bewertungs-system, in dem die dem Mesner/der Mesnerin oder dem Hausmeister/der Hausmeis-terin übertragenen Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt sind. Zur Ermittlungist der Erhebungsbogen zur Ermittlung der Arbeitszeit und zur Bewertung der Stellezu verwenden.

b) Ändern sich nicht nur vorübergehend die der Bewertung zu Grunde gelegten Aufgabenum oder werden neue Aufgaben nicht nur vorübergehend übertragen, die bisher nichtbei der Bewertung berücksichtigt wurden, so ist eine Neubewertung nach Buchstabea) durchzuführen.

c) Die Einstufung der Mesner- und Hausmeisterstellen erfolgt in den Gruppen 1, 2und 3 nach Maßgabe der folgenden Punktezahlen:Gruppe 1: bis 109,99 %-Punkte,Gruppe 2: 110,00 bis 130,49 %-Punkte,Gruppe 3: 130,50 %-Punkte und höher.

(4) Für Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen wird anstelle von § 7Abs. 3 (Bereitschaftsdienst) und Abs. 4 (Rufbereitschaft) sowie § 8 Abs. 4 TVöD bestimmt:

Beschäftigte nach Satz 1 sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalbder regelmäßigen Arbeitszeit zum Bereitschaftsdienst zur Verfügung zu halten. Die Ar-beitsleistung während des Bereitschaftsdienstes muss sich auf die Behebung von Störun-gen und auf Notfälle beschränken.

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Zum Zwecke der Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit20 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a)ergebenden Überstundenentgelt vergütet.

Werden die Zeiten nach Unterabs. 1 nicht einzeln erfasst oder durch Nebenabrede zumArbeitsvertrag durch eine Pauschalvergütung abgegolten, so gelten zum Ausgleich des inder Dienstordnung für Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen vorgese-henen Bereitschaftsdienstes folgende Zeiten pro Woche als angeordnet und sind nach Un-terabs. 2 zu vergüten:

bis 10 Wochenstunden dienstliche Inanspruchnahme:3 Stunden Bereitschaftsdienst = 0,6 des Überstundenentgelts

bis 20 Wochenstunden dienstliche Inanspruchnahme:4 Stunden Bereitschaftsdienst = 0,8 des Überstundenentgelts

bis 30 Wochenstunden dienstliche Inanspruchnahme:5 Stunden Bereitschaftsdienst = 1,0 des Überstundenentgelts

über 30 Wochenstunden dienstliche Inanspruchnahme:6 Stunden Bereitschaftsdienst = 1,2 des Überstundenentgelts

(5) Besondere Dienstleistungen außerhalb des Dienstauftrages (z. B. der Dienst bei Vor-trägen, Konzerten und sonstigen Darbietungen, die nicht von der Kirchengemeinde ver-anstaltet werden, Führung von Besuchergruppen, Reinigung nach Bauarbeiten, Beauf-sichtigung bei Bauarbeiten und Ähnlichem) sind nach dem Stundensatz der Entgeltgruppeder/des Beschäftigten zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht bei der Berechnung derdienstlichen Inanspruchnahme berücksichtigt sind.

Abschnitt VIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt mit Ausnahme des Abschnitts VII am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Abschnitt VII tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bis dahin gilt für die Beschäftigten nachAbschnitt VII, die KAO in der am 30. September 2006 geltenden Fassung weiter.

(3) Ergänzend zu dieser Ordnung gelten die Bestimmungen der Arbeitsrechtlichen Rege-lung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten indas ab 1. Oktober 2006 geltende kirchliche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü).

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Anhang zu § 6 (VKA)

Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern

(1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Oberbürgermeis-terinnen/Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern, Landrätinnen/Land-räten, Beigeordneten/Dezernentinnen/Dezernenten, Geschäftsführerinnen/Geschäftsfüh-rern, Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungskräften.

(2) Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf diein ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängertwerden (§ 7 Abs. 2a ArbZG). Die höchstzulässige Arbeitszeit soll 288 Stunden im Kalen-dermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.

(3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn spätestensbis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.

(4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhezeitnach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn

1. geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind,wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers auf eine jährliche, fürdie Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung bei einem Betriebs-arzt oder bei einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf densich die Betriebsparteien geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitaus-gleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tagezur Regenerationsförderung,

2. die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die Arbeits-zeitverlängerung eingewilligt hat.

(5) § 9 TVöD bleibt unberührt.

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Anhang zu § 16 (Bund)

Besondere Stufenregelungenfür vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (Bund)

Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe

a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,

- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,

- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O (vorhandene Beschäf-tigte),

- Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;

b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der

- Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstiegaus IX/IXb BAT/BAT-O,

- Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O (vor-handene Beschäftigte),

- Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 MTArb/MTArb-O (vorhandeneBeschäftigte),

- Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;

c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der

- Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäf-tigte),

- Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT-O,

- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),

- Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),

- Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.

Protokollerklärung:

Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund.

Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Son-derregelungen:

In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stu-fe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 69

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- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,

- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O (einschließlich in Ver-gütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O)

erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird dieStufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

70 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anhang zu § 16 (VKA)

Besondere Stufenregelungenfür vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)

I.

(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen,

- Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Auf-stieg aus X,

- Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,

- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassenohne Aufstieg nach IVb,

- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassennach Aufstieg aus Vc,

- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-Onach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassenmit ausstehendem Aufstieg nach Ia.

(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entspre-chend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausste-hendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.

(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgendeSonderregelungen:

a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeitenentsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeitenentsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassenohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeut-sche Sparkassen nach Aufstieg aus Vc erreicht.

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 71

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II.

(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe

a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII

- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX

- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)

b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend

- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII

- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI

- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X

- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII

- Kr. VII ohne Aufstieg

- Kr. VI ohne Aufstieg

c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend

- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI

- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI

- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va

(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe5 bei Tätigkeiten entsprechend

- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI

- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X

- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII

- Kr. VII ohne Aufstieg

- Kr. VI ohne Aufstieg

- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V

(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflege-dienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der VergütungsgruppeKr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII ,

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

72 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. Xmit Aufstieg nach Kr. XI ,

c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IXmit Aufstieg nach Kr. X ,

d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeitenentsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX ,

e) in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeitenentsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII ,

f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b)nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der VergütungsgruppenKr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg ,

g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und dieStufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungs-gruppe Kr. VI ohne Aufstieg

erreicht.

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 73

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Anhang zu Anlage A (VKA)

I.Beschäftigte im Pflegedienst

Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anla-ge 1b zum BAT / BAT-O)

a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr Vamit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nachKr. VI

- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,

- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr V mitAufstieg nach Kr. VI

- in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,

- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,

- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

c) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V mitAufstieg nach Kr. Va

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

d) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mitAufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

e) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mitAufstieg nach Kr. V

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

74 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

f) in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr II mitAufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit Aufstiegnach Kr. IV

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,

- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

g) in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I mitAufstieg nach Kr. II

- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.

II.Ärztinnen und Ärzte

Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter denGeltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen, in derEntgeltgruppe 14

- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 75

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Anlage A (Bund)

Tabelle TVöD Bundgültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017

(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

15 4.280,05 4.748,72 4.923,20 5.546,38 6.020,00

14 3.876,23 4.299,99 4.549,26 4.923,20 5.496,55

13 3.573,37 3.963,48 4.175,38 4.586,64 5.159,99

12 3.204,27 3.552,17 4.050,72 4.486,96 5.047,84

11 3.095,36 3.427,56 3.676,82 4.050,72 4.592,90

10 2.986,43 3.302,89 3.552,17 3.801,47 4.275,08

9 2.648,85 2.925,94 3.071,16 3.464,92 3.776,53

8 2.485,48 2.744,42 2.865,46 2.974,36 3.095,36 3.171,59

7 2.333,03 2.575,02 2.732,33 2.853,36 2.944,10 3.028,81

6 2.289,44 2.526,62 2.647,62 2.762,59 2.841,25 2.919,91

5 2.197,47 2.423,78 2.538,73 2.653,69 2.738,39 2.798,90

4 2.093,40 2.308,81 2.454,02 2.538,73 2.623,44 2.673,03

3 2.060,76 2.272,49 2.333,03 2.429,82 2.502,44 2.568,98

2 1.908,26 2.103,09 2.163,60 2.224,12 2.357,19 2.496,38

1 1.711,04 1.740,08 1.776,39 1.810,25 1.897,38

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

76 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Tabelle TVöD Bundgültig ab 1. Februar 2017

(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

15 4.380,63 4.860,31 5.038,90 5.676,72 6.161,47

14 3.967,32 4.401,04 4.656,17 5.038,90 5.625,72

13 3.657,34 4.056,62 4.273,50 4.694,43 5.281,25

12 3.279,57 3.635,65 4.145,91 4.592,40 5.166,46

11 3.168,10 3.508,11 3.763,23 4.145,91 4.700,83

10 3.056,61 3.380,51 3.635,65 3.890,80 4.375,54

9 2.711,10 2.994,70 3.143,33 3.546,35 3.865,28

8 2.543,89 2.808,91 2.932,80 3.044,26 3.168,10 3.246,12

7 2.387,86 2.635,53 2.796,54 2.920,41 3.013,29 3.099,99

6 2.343,24 2.586,00 2.709,84 2.827,51 2.908,02 2.988,53

5 2.249,11 2.480,74 2.598,39 2.716,05 2.802,74 2.864,67

4 2.142,59 2.363,07 2.511,69 2.598,39 2.685,09 2.735,85

3 2.109,19 2.325,89 2.387,86 2.486,92 2.561,25 2.629,35

2 1.953,10 2.152,51 2.214,44 2.276,39 2.412,58 2.555,04

1 1.751,25 1.780,97 1.818,14 1.852,79 1.941,97

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 77

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Anlage A (VKA)

Tabelle TVöD VKAgültig ab 1. März 2016

(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Grundentgelt Entwicklungsstufen

15 4.280,05 4.748,72 4.923,20 5.546,38 6.020,00 6.331,601)

14 3.876,23 4.299,99 4.549,26 4.923,20 5.496,55 5.808,12

13 3.573,37 3.963,48 4.175,38 4.586,64 5.159,99 5.396,82

12 3.204,27 3.552,17 4.050,72 4.486,96 5.047,84 5.297,11

11 3.095,36 3.427,56 3.676,82 4.050,72 4.592,90 4.842,18

10 2.986,43 3.302,89 3.552,17 3.801,47 4.275,08 4.387,25

92) 2.648,85 2.925,94 3.071,16 3.464,92 3.776,53 4.025,78

8 2.485,48 2.744,42 2.865,46 2.974,36 3.095,36 3.171,593)

7 2.333,034) 2.575,02 2.732,33 2.853,36 2.944,10 3.028,81

6 2.289,44 2.526,62 2.647,62 2.762,59 2.841,25 2.919,915)

5 2.197,47 2.423,78 2.538,73 2.653,69 2.738,39 2.798,90

4 2.093,406) 2.308,81 2.454,02 2.538,73 2.623,44 2.673,03

3 2.060,76 2.272,49 2.333,03 2.429,82 2.502,44 2.568,98

2 1.908,26 2.103,09 2.163,60 2.224,12 2.357,19 2.496,38

1 – 1.711,04 1.740,08 1.776,39 1.810,25 1.897,38

Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrich-tungen fallen:1) 6.418,85

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

78 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Für Beschäftigte im Pflegedienst2)

E 9 bStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.174,02 3.365,23 3.602,03 3.826,373) 3.220,014) 2.393,525) 2.986,436) 2.153,91

Tabelle TVöD VKAgültig ab 1. Februar 2017

(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

15 4.380,63 4.860,31 5.038,90 5.676,72 6.161,47 6.480,39

14 3.967,32 4.401,04 4.656,17 5.038,90 5.625,72 5.944,61

13 3.657,34 4.056,62 4.273,50 4.694,43 5.281,25 5.523,65

12 3.279,57 3.635,65 4.145,91 4.592,40 5.166,46 5.421,59

11 3.168,10 3.508,11 3.763,23 4.145,91 4.700,83 4.955,97

10 3.056,61 3.380,51 3.635,65 3.890,80 4.375,54 4.490,35

9 2.711,10 2.994,70 3.143,33 3.546,35 3.865,28 4.120,39

8 2.543,89 2.808,91 2.932,80 3.044,26 3.168,10 3.246,12

7 2.387,86 2.635,53 2.796,54 2.920,41 3.013,29 3.099,99

6 2.343,24 2.586,00 2.709,84 2.827,51 2.908,02 2.988,53

5 2.249,11 2.480,74 2.598,39 2.716,05 2.802,74 2.864,67

4 2.142,59 2.363,07 2.511,69 2.598,39 2.685,09 2.735,85

3 2.109,19 2.325,89 2.387,86 2.486,92 2.561,25 2.629,35

2 1.953,10 2.152,51 2.214,44 2.276,39 2.412,58 2.555,04

1 --- 1.751,25 1.780,97 1.818,14 1.852,79 1.941,97

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 79

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Tabelle TVöD VKABeschäftigte in der Pflege

(gültig vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017)(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

P 16 --- 3.957,76 4.096,51 4.544,51 5.066,75 5.297,11

P 15 --- 3.872,77 3.999,74 4.317,18 4.697,09 4.842,18

P 14 --- 3.779,07 3.902,98 4.212,74 4.633,60 4.710,40

P 13 --- 3.685,38 3.806,21 4.108,29 4.326,40 4.382,72

P 12 --- 3.497,98 3.612,67 3.899,39 4.075,52 4.157,44

P 11 --- 3.310,59 3.419,14 3.690,50 3.870,72 3.952,64

P 10 --- 3.123,20 3.225,60 3.512,32 3.650,56 3.737,60

P 9 --- 2.969,60 3.123,20 3.225,60 3.420,16 3.502,08

P 8 --- 2.732,33 2.865,46 3.036,16 3.174,02 3.365,23

P 7 --- 2.575,02 2.732,33 2.974,36 3.095,36 3.220,01

P 6 2.153,91 2.308,81 2.454,02 2.762,59 2.841,25 2.986,43

P 5 2.060,76 2.272,49 2.333,03 2.429,82 2.502,44 2.673,03

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

80 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Tabelle TVöD VKABeschäftigte in der Pflege

(gültig ab 1. Februar 2017)(monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

P 16 --- 4.050,77 4.192,78 4.651,31 5.185,82 5.421,59

P 15 --- 3.963,78 4.093,73 4.418,63 4.807,47 4.955,97

P 14 --- 3.867,88 3.994,70 4.311,74 4.742,49 4.821,09

P 13 --- 3.771,99 3.895,66 4.204,83 4.428,07 4.485,71

P 12 --- 3.580,18 3.697,57 3.991,03 4.171,29 4.255,14

P 11 --- 3.388,39 3.499,49 3.777,23 3.961,68 4.045,53

P 10 --- 3.196,60 3.301,40 3.594,86 3.736,35 3.825,43

P 9 --- 3.039,39 3.196,60 3.301,40 3.500,53 3.584,38

P 8 --- 2.796,54 2.932,80 3.107,51 3.248,61 3.444,31

P 7 --- 2.635,53 2.796,54 3.044,26 3.168,10 3.295,68

P 6 2.204,53 2.363,07 2.511,69 2.827,51 2.908,02 3.056,61

P 5 2.109,19 2.325,89 2.387,86 2.486,92 2.561,25 2.735,85

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 81

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Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zuAbschnitt VIII Sonderregelungen (VKA)

§ 56 Anlage C (VKA)1

Tabelle TVöD/VKABeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2017(monatlich in Euro)

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Entgelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

S 18 3.527,94 3.645,51 4.115,93 4.468,71 4.997,90 5.321,29

S 17 3.177,02 3.498,52 3.880,71 4.115,93 4.586,29 4.862,66

S 16 3.097,11 3.422,10 3.680,80 3.998,31 4.351,10 4.562,78

S 15 2.982,92 3.292,71 3.527,94 3.798,41 4.233,51 4.421,65

S 14 2.979,40 3.258,94 3.520,33 3.786,22 4.080,23 4.286,02

S 13 2.948,68 3.177,02 3.469,13 3.704,30 3.998,31 4.145,30

S 12 2.882,60 3.168,03 3.448,10 3.695,05 4.000,81 4.130,17

S 11 b 2.780,47 3.122,97 3.272,34 3.648,65 3.942,65 4.119,04

S 11 a 2.720,34 3.062,86 3.211,27 3.586,72 3.880,71 4.057,11

S 10 [nicht besetzt]

S 9 2.539,52 2.826,24 3.051,52 3.379,20 3.686,40 3.921,92

S 8 b 2.539,52 2.826,24 3.051,52 3.379,20 3.686,40 3.921,92

S 8 a 2.519,04 2.764,80 2.959,36 3.143,68 3.322,88 3.509,76

S 7 2.463,44 2.691,79 2.874,48 3.057,14 3.194,16 3.398,57

S 6 [nicht besetzt]

S 5 [nicht besetzt]

S 4 2.315,02 2.571,91 2.731,76 2.840,22 2.942,98 3.103,07

S 3 2.155,18 2.420,06 2.573,62 2.714,63 2.779,14 2.856,20

S 2 2.057,95 2.166,43 2.246,34 2.337,68 2.429,01 2.520,36

1 Red. Anm.: Die derzeit geltende Fassung der Anlage C (VKA) zum TVöD ist nachrichtlich abgedruckt.

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

82 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Tabelle TVöD/VKABeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

gültig ab 1. Februar 2017(monatlich in Euro)

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Entgelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

S 18 3.610,85 3.731,18 4.212,65 4.573,72 5.115,35 5.446,34

S 17 3.251,68 3.580,74 3.971,91 4.212,65 4.694,07 4.976,93

S 16 3.169,89 3.502,52 3.767,30 4.092,27 4.453,35 4.670,01

S 15 3.053,02 3.370,09 3.610,85 3.887,67 4.333,00 4.525,56

S 14 3.049,42 3.335,53 3.603,06 3.875,20 4.176,12 4.386,74

S 13 3.017,97 3.251,68 3.550,65 3.791,35 4.092,27 4.242,71

S 12 2.950,34 3.242,48 3.529,13 3.781,88 4.094,83 4.227,23

S 11 b 2.845,81 3.196,36 3.349,24 3.734,39 4.035,30 4.215,84

S 11 a 2.784,27 3.134,84 3.286,73 3.671,01 3.971,91 4.152,45

S 10 [nicht besetzt]

S 9 2.599,20 2.892,66 3.123,23 3.458,61 3.773,03 4.014,09

S 8 b 2.599,20 2.892,66 3.123,23 3.458,61 3.773,03 4.014,09

S 8 a 2.578,24 2.829,77 3.028,90 3.217,56 3.400,97 3.592,24

S 7 2.521,33 2.755,05 2.942,03 3.128,98 3.269,22 3.478,44

S 6 [nicht besetzt]

S 5 [nicht besetzt]

S 4 2.369,42 2.632,35 2.795,96 2.906,97 3.012,14 3.175,99

S 3 2.205,83 2.476,93 2.634,10 2.778,42 2.844,45 2.923,32

S 2 2.106,31 2.217,34 2.299,13 2.392,62 2.486,09 2.579,59

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 83

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Anhang zur KAO

Anhang zur KAO: Anlagenverzeichnis

1 Allgemeine Regelungen

1.1 Arbeitsvertrag

1.1.1 Arbeitsvertragsmuster KAO

1.2 Vergütung, Überleitung

1.2.1 Vergütungsgruppenpläne

1.2.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich derKAO fallenden Beschäftigten in das ab 1. Oktober 2006 geltende kirchliche Ar-beitsvertragsrecht (AR-Ü)

1.2.3 Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurzfristig beschäf-tigte Aushilfen und Vertretungskräfte

1.2.4 Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Ein-satz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte

1.3 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Gestaltung von Arbeitsbedingungen

1.3.1 Ordnung über die Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten (Bildschirmord-nung)

1.3.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit – Dienstzimmer im Privatbereich

1.4 Fortbildung

1.4.1 Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaß-nahmen

1.4.2 Arbeitsrechtliche Regelung über die Durchführung der Personalentwicklung fürdie privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter imBereich der Evang. Landeskirche in Württemberg

1.5 Datenschutz

1.5.1 Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusam-menhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken

1.5.2 Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten kirchlicherMitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Personalerfassungs-und Informationssystemen

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

84 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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1.6 Altersvorsorge

1.6.1 Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung derAltersteilzeitarbeit (TV ATZ)

1.6.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ

1.6.3 Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige betriebli-che Altersvorsorge

1.7 Veränderung von Arbeitsbereichen

1.7.1 Arbeitsrechtliche Regelung zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage

1.7.2 Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnah-men, bei Personalabbau und Einschränkung bzw. Schließung von Einrichtungenund Dienststellen (Sicherungsordnung – KAO)

2 Ausbildung, Praktikum

2.1 Auszubildende

2.1.1 Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden undSchüler/Schülerinnen im kirchlichen Dienst

2.1.2 Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnenim Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin (PIA)

2.2 Praktikantinnen und Praktikanten

2.2.1 Arbeitsrechtliche Regelung über Praktikumsverhältnisse vor Beginn oder wäh-rend einer Schul- oder Hochschulausbildung (Vor- und Zwischenpraktikumsord-nung)

2.2.2 Arbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika (Anerkennungsprakti-kumsordnung)

2.2.3 Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungsprak-tikantinnen und -praktikanten

3 Regelungen für einzelne Arbeitsbereiche

3.1 Diakonenamt

3.1.1 Ordnung für den Berufseinstieg von Diakonen und Diakoninnen

3.1.2 Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeitund der Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnen der kirchlichanerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnen-gesetz

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 85

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3.1.3 Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstbefreiung und zur Kostenübernahme derAufbauausbildung sowie der Fortbildung der Diakone und Diakoninnen

3.2 Erziehungsdienst

3.2.1 Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inkirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Evang. Landeskirchein Württemberg

3.2.2 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst

3.2.3 Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst im Kirchenkreis Stuttgart

3.3 Forstwirtschaft

3.3.1 Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Beschäftigten in derForstwirtschaft

3.4 Hausmeister- und Mesnerdienst– zurzeit nicht belegt –

3.5 Kirchenmusik

3.5.1 Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

3.5.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusi-kerinnen und Kirchenmusiker

3.6 Kirchenpflege

3.6.1 Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung nebenberuflicher Kirchenpflege-rinnen und Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches

3.7 Kranken- und Altenpflege

3.7.1 Dienstordnung für die Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege

3.7.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe

3.7.3 Besondere Regelungen für Beschäftigte in der Kranken- und Altenpflege

3.8 Unterricht

3.8.1 Dienstordnung für Religionspädagogen, Religionspädagoginnen und sonstigekirchliche Religionslehrkräfte, die nicht in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen sind

3.8.2 Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung von einzelnen Unterrichtsstundenvon Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie sonstigen Religions-lehrkräften

700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

86 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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3.8.3 Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung von Lehrern/Lehrerinnen ankirchlichen Schulen, deren Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis vorge-sehen ist

3.8.4 Arbeitsrechtliche Regelung über den Umfang der Lehrverpflichtungen für dieLehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik der Evang. Landeskirche inWürttemberg (Lehrverpflichtungsordnung – LVO)

3.9 Verwaltung/Sekretariat– zurzeit nicht belegt –

3.10 Waldheim

3.10.1 Arbeitsrechtliche Regelung für Beschäftigte in Waldheimen

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) 700

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 87

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700 Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

88 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.1.1 zur KAO

Arbeitsvertrag

Zwischen

Adresse:

vertreten durch

nachstehend Dienstgeber genannt,

und

Frau/Herrn1 , geboren am

Adresse:

nachstehend Beschäftigte/Beschäftigter1 genannt, wird folgender Arbeitsvertrag geschlos-sen:

§ 1Art des Anstellungsverhältnisses

Frau/Herr1 , wird ab

auf unbestimmte Zeit

für die Zeit bis zum

Grund:

als Beschäftigte/Beschäftigter1 mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von v. H.

als geringfügig Beschäftigte/Beschäftigter1 mit einer dienstlichen Inanspruchnahmevon v. H.

in der Tätigkeit als

bei angestellt.

§ 2Anstellungsgrundlagen

Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung(KAO) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Arbeits-rechtlichen Kommission der Evang. Landeskirche in Württemberg.

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen

Arbeitsvertrag 700-Anlage 1.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 3Entgelt

Die Eingruppierung erfolgt gemäß Anlage 1.2.1 KAO in Entgeltgruppe Stufe (Vergütungsgruppenplan , Fallgruppe ).

§ 4Probezeit

Die Probezeit beträgt . Während der Probezeit kann das Arbeitsverhält-nis von jeder Seite mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden(§ 34/§ 30 KAO1).

§ 5Besondere Vereinbarungen

§ 6Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schrift-lich vereinbart werden.

§ 7Sonstiges

Die/Der Beschäftigte1 erhält

eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrags

Berechnung der Beschäftigungszeit und der Stufen (innerhalb der KAO)

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen

700-Anlage 1.1.1 Arbeitsvertrag

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(Ort, Datum) (Dienstgeber)

(Ort, Datum) (Beschäftigte/Beschäftigter1 )

Ich bestätige den Empfang einer Ausfertigung des Arbeitsvertrages und der weiteren in§ 7 genannten Dokumente:

(Ort, Datum) (Beschäftigte/Beschäftigter1)

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen

Arbeitsvertrag 700-Anlage 1.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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700-Anlage 1.1.1 Arbeitsvertrag

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.2.1 zur KAO

Vergütungsgruppenplan (Tätigkeitsmerkmale) für die imkirchlichen und diakonischen Dienst tätigen Mitarbeiter

Anlage 1.2.1 zu § 17 Abs. 1 KAO1

Vorbemerkungen

1. Der nachfolgende Gruppenplan gilt für die in § 1 Absatz 1 und 2 KAO genanntenMitarbeiter. Er kann auch für die Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung im Be-reich der Landeskirche übernommen werden.

2. Die Anwendung des Gruppenplans wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Ein-zelfall ein Mitarbeiter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiterunterliegt (vgl. § 1 Absatz 1 KAO).

3. Dem Gruppenplan liegen die für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württem-berg geltenden Vergütungsgruppen X bis I a und Kr 1 bis Kr 9 zugrunde, soweit sievon der Landeskirche übernommen werden.

4. Mitarbeiter, die nach ihren dienstlichen Aufgaben mehreren Berufsgruppen des Grup-penplanes zuzurechnen sind, werden nach der Tätigkeit, die sie überwiegend ausüben,eingruppiert (vgl. § 17 KAO). Mitarbeiter, die nicht in die Einzelvergütungsgruppen-pläne 3 ff. eingruppiert werden können, sind nach den Gruppenplänen 01 oder 02einzustufen.

5. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufs- oder Fachausbildung oder eine Prüfungim Sinne des Gruppenplanes als „kirchlich anerkannt“ anzusehen ist, entscheidet derOberkirchenrat. Für Ausnahmen vom Prüfungserfordernis gilt § 5 Absatz 2 KAO.

6. Mitarbeiter, die nach der für sie geltenden Ausbildungsordnung zur Erlangung derstaatlichen Anerkennung ein Anerkennungsjahr bzw. Vor- oder/und Zwischenpraktikaableisten müssen, erhalten eine besondere Praktikantenvergütung. Dies gilt nicht,wenn die Mitarbeiter während des Anerkennungsjahres bereits einen vollen Dienst-auftrag versehen.

1 Red. Anm.: Vergleiche hierzu § 2 Abs. 1 AR-Ü (Anlage 1.2.2).

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Übersicht über die Einzelvergütungsgruppenpläne

01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale

02. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung undentsprechenden Tätigkeiten

03. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediako-ninnen

04. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentin-nen

05. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspäda-goginnen und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte

06. Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst

07. Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten

10. Kirchenmusiker, Kirchenmusikerinnen

15. Pädagogische Mitarbeiter/innen in der Erwachsenenbildung

15. a) Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer

16. Mesnerinnen und Mesner, Hausmeisterinnen und Hausmeister

21. Beschäftigte im Erziehungsdienst

24. Jugendleiterinnen

25. Mitarbeiter/innen im Sozialdienst (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Sozialdia-kone, Diakone, Eheberater, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten)

26. Mitarbeiter/innen in der offenen diakonischen Arbeit, (soweit nicht anderweitigeingruppiert)

27. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte

30. Mitarbeiter in der Hauswirtschaft

31. Technische Angestellte

32. Kraftfahrer

33. Mitarbeiter in handwerklicher Tätigkeit

34. Mitarbeiter in gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Tätigkeit

40. Ärzte, Apotheker

41. a) Krankengymnasten

41. b) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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42. a) Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen

42. b) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

43. Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen

44. Beschäftigungstherapeuten

45. Diätassistentinnen

46. Audiometristen, Logopäden und Orthoptistinnen

49. Sonstige medizinisch-technische und medizinisch-handwerkliche Mitarbeiter

53. Altenpfleger/innen, Altenpflegehelfer/innen

54. Krankenschwestern, Altenpflegerinnen, Pflegediakoninnen und andere Pflege-kräfte in Diakonie-/Sozialstationen

60. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Verwaltungsdienst

60 a. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung

61. Schreibkräfte, Sekretärinnen, Pfarramts-/Dekanatssekretärinnen

62. Bücherei- und Archivdienst

63. Kirchenpfleger, Kirchenpflegerinnen, Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirks-rechnerinnen

01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale

Vergütungsgruppe X

1. Mitarbeiter mit überwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keineFachkenntnisse voraussetzt

Vergütungsgruppe IX b

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X

b) Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten

Vergütungsgruppe IX a

3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b

b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b

c) Mitarbeiter mit nicht nur einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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Vergütungsgruppe VIII

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX a

b) Mitarbeiter mit schwieriger oder vielseitiger Tätigkeit

Vergütungsgruppe VII

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, z. B. ab-geschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige, förderliche Berufserfahrung

Vergütungsgruppe VI b

6. a) Mitarbeiter wie zu 5. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse undmindestens 25 % der gesamten Tätigkeit selbständige Leistungen erfordern

Vergütungsgruppe V c

7. a) Mitarbeiter wie zu 6. b) nach dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse undüberwiegend selbständige Leistungen erfordern

Vergütungsgruppe V b

8. a) Mitarbeiter wie zu 7. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c

b) Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eineFachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbständigeLeistungen erfordern

Vergütungsgruppe IV b

9. a) Mitarbeiter wie zu 8. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

b) Mitarbeiter wie zu 8. b), die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tä-tigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben

Vergütungsgruppe IV a

10. a) Mitarbeiter wie zu 9. b) nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV b

b) Mitarbeiter wie zu 9. b), die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutungihres Aufgabenbereichs aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben

Vergütungsgruppe III

11. a) Mitarbeiter wie zu 10. b) nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV a

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) Mitarbeiter wie zu 10. b), die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblichaus der Vergütungsgruppe IV a herausheben

Vergütungsgruppe II a

12. Mitarbeiter wie zu 11. b) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III

02. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungund entsprechenden Tätigkeiten

Vergütungsgruppe II a

1. a) Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung undmit entsprechender Tätigkeit1)

b) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben

c) Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus Ziff. 1. a) und 1. b) heraushebt

d) Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus Ziff. 1. a) und 1. b) heraushebt, daßsie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwie-rigen Aufgaben erfordert

Vergütungsgruppe I b

2. a) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b) nach einer Bewährungszeit in Vergü-tungsgruppe II a. Die Bewährungszeit beträgt 11 Jahre, wenn der Mitarbeitereine zweite Staatsprüfung oder die zweite theologische Prüfung mit Erfolg ab-gelegt hat, im übrigen 15 Jahre

b) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b), deren Tätigkeit sich durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a heraushebt

c) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. a) und 1. b), deren Tätigkeit sich dadurch aus derVergütungsgruppe II a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besondersschwierigen Aufgaben erfordert

d) Mitarbeiter wie zu Ziff. 1. c) und 1. d) nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe II a

Vergütungsgruppe I a

3. Mitarbeiter wie zu Ziff. 2. b), deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbun-denen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b heraushebt

1) Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 a) erfüllen auch Lehrkräfte mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien undprivatrechtlich angestellte Theologinnen und Theologen mit der I. und II. evang.-theol. Dienstprüfung (z. B. beurlaubte Pfarrerinnenund Pfarrer), wenn sich ihr Unterrichtsauftrag überwiegend (mit mindestens der Hälfte des arbeitsvertraglich vereinbarten Stun-dendeputats) auf die Lehrtätigkeit an Gymnasien erstreckt.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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Vergütungsgruppe I

4. Mitarbeiter wie zu Ziff. 3., deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eineTätigkeit der Vergütungsgruppe I a

03. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeitals Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen*)

Entgeltgruppe 9

1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungs-stätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungs-jahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfungund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Ba-chelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diako-niewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeitund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen miteinem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepä-dagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten BachelorsSoziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik,Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, biszum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.

Entgeltgruppe 10

2. Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediako-ninnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakonin-nengesetzes1).

Entgeltgruppe 11

3. a) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als leitende oder geschäftsführendeGemeindediakone/Gemeindediakoninnen übertragen ist.

b) Beschäftigte wie zu 2. als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, ei-nes Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung.

*) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 3 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 90.

1) Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindes-wohlgefährdung gem. SGB VIII übertragen ist.

d) Beschäftigte wie zu 2. mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Ar-beitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs).

Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein:

- Einsatzbereich außerhalb der Institution Kirche, z. B. bei einem Landkreis,einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule

- Flüchtlings-/Asylarbeit

- Schulungs-/Bildungsarbeit

- Waldheim/Freizeiten

- Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/ Kreisdiakonie

- alleinige Verantwortlichkeit für die Jugendarbeit in einer Kirchengemeinde

- Jungschararbeit

- Arbeit mit Jugendlichen

- Arbeit mit jungen Erwachsenen

- Arbeit mit Familien

- Notfallseelsorge

- Arbeit mit Senioren

- Seelsorge in Einrichtungen, z. B. in Altenheimen und Krankenhäusern.

Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsun-terricht unabhängig vom Stundendeputat.

e) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe3 a) bis 3 d) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 he-raushebt.

Entgeltgruppe 12

4. a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit mehr als fünf2 inhaltlich arbeitenden Beschäftigten(andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschul-abschluss).

b) Beschäftigte wie zu 2. als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, ei-nes Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung bei Zuständigkeit(Fachaufsicht) für mindestens fünf inhaltlich arbeitende Beschäftigte (andereDiakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulab-schluss).

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe4 a) bzw. 4 b) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe11 heraushebt.

Entgeltgruppe 13

5. a) Beschäftigte wie zu 2. in der Tätigkeit als Beauftragte für Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen.

b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe5 a) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus derEntgeltgruppe 12 heraushebt.

Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 3:

1. Überleitungsbestimmungen:

Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 3 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassungerfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 12 eingruppiert sind,werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan3 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert.Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zumTVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglichaller bisherigen Entgeltbestandteile.

c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.

Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislangnicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für dasErreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen aufder Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichenddavon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufeübergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA)zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zuge-ordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei-ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe-

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bishe-rigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe,bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es giltBesitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zurAnlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitereStufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.

e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 3 zugeordnete Beschäftigeab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

2. Besitzstandsregelung zu den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7:

a) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAOstanden und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wur-den, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:

aa) zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufungin das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt

oder

bb) bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Dip-lom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemein-depädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.

b) Die Gleichstellung gemäß Buchstabe a) gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitge-berwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monatensind unschädlich.

04. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeitals Jugendreferenten/Jugendreferentinnen*)

Entgeltgruppe 9

1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungs-stätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungs-jahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfungund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Ba-chelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diako-

*) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 93.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 9

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niewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeitund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen miteinem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepä-dagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten BachelorsSoziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik,Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, biszum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.

Entgeltgruppe 10

2. Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnenmit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengeset-zes1).

Entgeltgruppe 11

3. a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Ju-gendreferentinnen in einem Bezirksjugendwerk oder einer vergleichbaren Struk-tur.

b) Beschäftigte wie zu 2. als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Ju-gendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleich-baren Struktur mit mehr als fünf2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andereJugendreferenten/Jugendreferentinnen oder Beschäftigte mit vergleichbaremHochschulabschluss).

c) Beschäftigte wie zu 2., denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindes-wohlgefährdung gemäß SGB VIII übertragen ist.

d) Beschäftigte wie zu 2. mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Ar-beitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs).

Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein:

- Einsatzbereich außerhalb der Institution Kirche, z. B. bei einem Landkreis,einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule

- Flüchtlings-/Asylarbeit

- Schulungs-/Bildungsarbeit

- Waldheim/Freizeiten

- Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/Kreisdiakonie

1) Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.2) Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Jugendreferent/-referentin und ihre/seine Stellvertretung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

10 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

Page 103: 700. Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) KAO Stand-01.01.2018.pdf · § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung ABSCHNITT III EINGRUPPIERUNG, ENTGELT

- Jungschararbeit

- Arbeit mit Jugendlichen

- Arbeit mit jungen Erwachsenen

- Arbeit mit Familien

- Notfallseelsorge.

Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsun-terricht unabhängig vom Stundendeputat.

e) Beschäftigte wie zu 2., die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichenWerk oder Dienst, Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und beglei-ten.

f) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe3 a) bis 3 e) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 he-raushebt.

Entgeltgruppe 12

4. a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Ju-gendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mitmehr als fünf2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakonin-nen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss).

b) Beschäftigte wie zu 2. als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Ju-gendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleich-baren Struktur mit mehr als fünfzehn inhaltlich2) arbeitenden Beschäftigten (an-dere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulab-schluss).

c) Beschäftigte wie zu 3 e), die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichenWerk oder Dienst einen abgeschlossenen Arbeitsbereich verantworten3).

d) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe4 a) bis 4 c) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe11 heraushebt.

Entgeltgruppe 13

5. a) Beschäftigte wie zu 2. als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Ju-gendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mitmehr als fünfzehn2) inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Dia-koninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss).

2) Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Jugendreferent/-referentin und ihre/seine Stellvertretung.3) In der Landesstelle des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sind dies die Teamleiter/-innen sowie die Stabsstellen z. B.

im Bereich Jugendpolitik, Werk- und Personal, Jugendevangelisation.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 11

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b) Beschäftigte wie zu 2. in der Tätigkeit als fachlicher Leiter/fachliche Leiterin desEvangelischen Jugendwerks in Württemberg.

c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe5 a) bzw. 5 b) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutungaus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.

Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 4:

1. Überleitungsbestimmungen:

Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 4 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassungerfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 14 eingruppiert sind,werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan4 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert.Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zumTVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglichaller bisherigen Entgeltbestandteile.

c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.

Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislangnicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für dasErreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen aufder Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichenddavon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufeübergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA)zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zuge-ordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei-ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe-stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bishe-rigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es giltBesitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

12 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitereStufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.

e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 4 zugeordnete Beschäftigeab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

2. Besitzstandsregelung zu den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7

a) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAOstanden und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wur-den, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:

aa) zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufungin das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt

oder

bb) bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Dip-lom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemein-depädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.

b) Die Gleichstellung gemäß Buchstabe a) gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitge-berwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monatensind unschädlich.

05. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeitals Religionspädagogen/Religionspädagoginnen

und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte*)

Entgeltgruppe 9

1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungs-stätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungs-jahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfungund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Ba-chelor in Religionspädagogik oder Religions- und Gemeindepädagogik haben,bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in dasDiakonen-/Diakoninnenamt.

c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen miteinem Bachelorabschluss in Religionspädagogik oder Religions- und Gemein-

*) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 5 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.Vgl. Abl. 67 S. 88, 94.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 13

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depädagogik bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Be-rufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogikoder Religions- und Gemeindepädagogik verfügen, bis zum Abschluss des zwei-ten Bachelors Soziale Arbeit.

Entgeltgruppe 10

2. a) Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religions-pädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- undDiakoninnengesetzes1).

b) Lehrkräfte mit beiden Staatsprüfungen oder Lehrkräfte mit Masterprüfung undZweiter Staatsprüfung.

Entgeltgruppe 11

3. a) Beschäftigte wie zu 2., die an mindestens zwei Schulstufen oder Schularten2)

tätig sind.

b) Beschäftigte wie zu 2., denen im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden(bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) Aufgaben übertragen sind, diebesondere Fachkenntnisse erfordern, z. B. eine regelmäßige Tätigkeit in der Aus-und Fortbildung oder in der Notfallseelsorge.

1) Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.2) Übersicht über die Schulstufen/Schularten:

Schulstufe Schulart

Primarstufe, z. B. GrundschuleGemeinschaftsschule bis Klasse 4Waldorfschule, UnterstufeSonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 4

Sekundarstufe I, z. B. HauptschuleWerkrealschuleRealschuleGemeinschaftsschule bis Klasse 10Gymnasium bis Klasse 9 bzw. 10Waldorfschule, MittelstufeSonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 10Berufliche Schulen wie z. B.Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Teilzeitberufsschule

Sekundarstufe II, z. B. Gymnasium (Kursstufe)Gemeinschaftsschule ab Klasse 11Waldorfschule, OberstufeBerufliche Schulen wie z. B.berufliche Gymnasien, Berufskolleg, Fachschulen

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

14 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe3 a) bzw. 3 b) durch die besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 10 he-raushebt.

Entgeltgruppe 12

4. a) Beschäftigte wie zu 2., denen im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden(bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) die Funktion einer Studienlei-terin/eines Studienleiters übertragen ist.

b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe4 a) durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 he-raushebt.

Entgeltgruppe 13

5. a) Beschäftigte wie zu 2. mit Masterprüfung in Religionspädagogik und überwieg-ender Tätigkeit in Sekundarstufe II.

b) Beschäftigte wie zu 2. mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend Fallgruppe5 a) durch das Maß an Verantwortung und die besondere Bedeutung aus derEntgeltgruppe 12 heraushebt.

Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 5:

1. Überleitungsbestimmungen:

Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 5 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassungerfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 11 eingruppiert sind,werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan5 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert.Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zumTVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglichaller bisherigen Entgeltbestandteile.

c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.

Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislangnicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für dasErreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 15

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der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichenddavon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufeübergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA)zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zuge-ordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei-ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe-stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bishe-rigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es giltBesitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zurAnlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitereStufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.

e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 5 zugeordnete Beschäftigeab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

2. Besitzstandsregelung zu den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7:

a) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAOstanden und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wur-den, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:

aa) zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufungin das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt

oder

bb) bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Dip-lom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemein-depädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.

b) Die Gleichstellung gemäß Buchstabe a) gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitge-berwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monatensind unschädlich.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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06. Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst*)

Entgeltgruppe 9

1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungs-stätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungs-jahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfungund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Ba-chelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diako-niewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeitund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen miteinem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepä-dagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten BachelorsSoziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik,Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, biszum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.

Entgeltgruppe 10

2. Diakone und Diakoninnen als Seelsorger/Seelsorgerinnen im Krankenhaus, im Al-tenheim, in Kur-, Behinderten- oder sonstigen Einrichtungen mit abgeschlossenerAusbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes1).

Entgeltgruppe 11

3. Beschäftigte wie zu 2., deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit ausder Entgeltgruppe 10 heraushebt.

Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/ Diakoninnen mit abgeschlos-sener Zusatzausbildung2) und entsprechender Tätigkeit oder bei Diakonen/ Diako-ninnen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Notfallseelsorge von mindestens30 % des Beschäftigungsumfangs.

*) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 6 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 94.

1) Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.2) Eine Zusatzausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sie durch eine kirchlich oder staatlich anerkannte Aus-

bildung bei von Dachverbänden (z. B. Deutsche Gesellschaft für Supervision – DGSv) anerkannten Institutionen vermittelt wird,z. B. Klinische Seelsorgeausbildung (KSA), Fortbildung seelsorgerlicher Praxis (FSP), Supervisionsausbildung oder Clinical Pas-toral Training (CPT) oder psycho- therapeutische Ausbildung.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

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Entgeltgruppe 12

4. Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung er-heblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt3).

Entgeltgruppe 13

5. Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung unddie besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.

Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 6:

1. Überleitungsbestimmungen:

Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 6 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassungerfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 13 eingruppiert sind,werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan6 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert.Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zumTVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglichaller bisherigen Entgeltbestandteile.

c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.

Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislangnicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für dasErreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen aufder Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichenddavon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufeübergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA)zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zuge-

3) Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei:

a) Tätigkeit in der Krankenhausseelsorge bei Krankenhäusern mit Maximal- oder Zentralversorgung

b) Tätigkeit im Bereich stationärer oder ambulanter Palliative Care

c) Leitung/Vorstandsmitglied einer Ethikkommission

d) Tätigkeit in Chemotherapie-Ambulanzen oder onkologischen Ambulanzen

e) regelmäßiger Durchführung von Beerdigungen.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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ordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei-ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe-stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bishe-rigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es giltBesitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zurAnlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitereStufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.

e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 6 zugeordnete Beschäftigeab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

2. Besitzstandsregelung zu den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7:

a) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAOstanden und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wur-den, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:

aa) zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufungin das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt

oder

bb) bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Dip-lom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemein-depädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.

b) Die Gleichstellung gemäß Buchstabe a) gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitge-berwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monatensind unschädlich.

07. Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten1 ,*)

Entgeltgruppe 9

1. a) Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungs-stätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungs-jahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfungund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

1 In Vergütungsgruppenplan 7 kann nur eingruppiert werden, wer nicht die Tätigkeitsmerkmale eines der Vergütungsgruppenpläne3, 4, 5 oder 6 erfüllt.

*) Red. Anm.: Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 7 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Vgl. Abl. 67 S. 88, 96.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 19

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b) Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Ba-chelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diako-niewissenschaft haben, bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeitund Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

c) Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen miteinem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepä-dagogik oder Diakoniewissenschaft bis zum Abschluss des zweiten BachelorsSoziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.

d) Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakonsberufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik,Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, biszum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.

Entgeltgruppe 10

2. Diakone und Diakoninnen in Sonderdiensten mit abgeschlossener Ausbildung ge-mäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes2).

Entgeltgruppe 11

3. Beschäftigte wie zu 2., deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit ausder Entgeltgruppe 10 heraushebt.

Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die

- bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrich-tungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten

oder

- kirchenbezirksübergreifende Bildungsangebote verantworten.

Entgeltgruppe 12

4. Beschäftigte wie zu 3., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung er-heblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die bei der Lan-deskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Trägerkonzeptionell beraten und begleiten und einen abgeschlossenen Arbeitsbereich ver-antworten.

Entgeltgruppe 13

5. Beschäftigte wie zu 4., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung unddie besondere Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.

Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen,

2) Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

20 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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- denen die Geschäftsführung eines landeskirchlichen Werkes oder Dienstes über-tragen ist

oder

- die wichtige Grundsatzfragen für den Diakonat verantworten.

Entgeltgruppe 14

6. Beschäftigte wie zu 5., deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung unddie herausragende Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen in der Tätigkeitals

- Leiter/Leiterin des Referats Diakonat im Evangelischen Oberkirchenrat

- Leiter/Leiterin des Zentrums Diakonat.

Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 7:

1. Überleitungsbestimmungen:

Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassungerfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Diakone/Diakoninnen, die am 30. Juni 2016 anderen Vergütungsgruppenplänen zu-geordnet sind und die ab 1. Juli 2016 die Tätigkeitsmerkmale des Vergütungsgrup-penplans 7 erfüllen, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach demVergütungsgruppenplan 7 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert.Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zumTVöD.

Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü aufeinen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich allerbisherigen Entgeltbestandteile.

c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe,so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.

Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislangnicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für dasErreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen aufder Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichenddavon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 21

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übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA)zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zuge-ordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzei-ten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbe-stimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bishe-rigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es giltBesitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zurAnlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitereStufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.

e) e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 7 zugeordnete Beschäftigeab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

2. Besitzstandsregelung zu den Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7:

a) Beschäftigte, die bereits am 30. Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis nach der KAOstanden und zum 1. Juli 2016 in die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 übergeleitet wur-den, gelten auch dann als Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3Diakonen und Diakoninnengesetz, wenn sie:

aa) zwar über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, aber keine Berufungin das Diakonen-/Diakoninnenamt vorliegt

oder

bb) bereits in das Diakonen-/Diakoninnenamt berufen sind, aber nur über einen Dip-lom- oder Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemein-depädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen.

b) Die Gleichstellung gemäß Buchstabe a) gilt auch bei einem unmittelbaren Arbeitge-berwechsel innerhalb der KAO. Unterbrechungen von nicht mehr als sechs Monatensind unschädlich.

10. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

Entgeltgruppe 3

1. Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen ohne Befähigungsnach-weis

Entgeltgruppe 5

2. Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen mit Befähigungsnachweis

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

22 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgeltgruppe 6

3. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen

Entgeltgruppe 8

4. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf C-Stellen,sowie C-Musiker/C-Musikerinnen bei herausragenden Leistungen in einem beson-ders vielseitigen Aufgabengebiet bzw. bei regelmäßiger Vertretung auf Diplom-Kir-chenmusikstellen der Gruppen G 1, G 2 und G 3

Entgeltgruppe 11

5. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellender Gruppe G 1

Entgeltgruppe 12

6. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellender Gruppe G 2 oder Bezirkskantorenstellen der Gruppe BK 1

Entgeltgruppe 14

7. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) auf Stellender Gruppe G 3 oder Bezirkskantorenstellen der Gruppe BK 2

Entgeltgruppe 15

8. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B), die durch ihrAufgabengebiet und ihre Leistungen besondere Bedeutung für die Landeskirche ge-wonnen haben

Inkrafttreten: – Übergangsbestimmungen zum 1. Juli 2009:

1. Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre-tens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeits-rechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. Indiesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgrup-pierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Ver-trauensschutz und keinen Besitzstand.

2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die am 30. Juni 2009 in einem Arbeits-verhältnis stehen, das am 1. Juli 2009 zum selben Arbeitgeber unverändert fortbesteht,sind in die sich aus den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Stelle ergebende Entgeltgruppegemäß Vergütungsgruppenplan 10 einzugruppieren.

3. a) Ergibt die Neubewertung der Kirchenmusikstelle oder die Zuordnung zu den Tä-tigkeitsmerkmalen entsprechend Anlage 1 zu § 4 der Ausführungsbestimmungenzur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evang. Landeskirche inWürttemberg eine Zuordnung zu einer höheren als der seitherigen Entgeltgruppe,so ist § 17 Abs. 4 Satz 1 – 4 KAO anzuwenden. Ab dem Zeitpunkt der Höher-

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 23

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gruppierung in die neue Entgeltgruppe findet § 8 Abs. 3 AR-Ü keine Anwendungmehr.

b) Ergibt die Neubewertung der Kirchenmusikstelle oder die Zuordnung zu den Tä-tigkeitsmerkmalen eine niedrigere als die am 30. Juni 2009 maßgebende Entgelt-gruppe, so ist § 17 Abs. 4 Satz 5 KAO anzuwenden. Für die Dauer des bei dem-selben kirchlichen Arbeitgeber unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisseswird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der niedrigeren Ent-geltgruppe und dem seitherigen Tabellenentgelt als Besitzstandszulage bezahlt.Sofern der Kirchenmusiker/ die Kirchenmusikerin noch einen Bewährungsaufstiegnach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 AR-Ü gehabt hätte, wird die Zulageab dem individuellen Höhergruppierungszeitpunkt entsprechend erhöht. Die Be-sitzstandszulagen nehmen an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Auf dieZulagen ist § 24 Abs. 2 KAO anwendbar. War der Kirchenmusiker/die Kirchen-musikerin in der höheren Entgeltgruppe einer Stufe zugeordnet, aus der kein wei-terer Stufenaufstieg möglich war, so wird er/sie in der niedrigeren Entgeltgruppeder Endstufe bzw. der individuellen Endstufe zugeordnet. Strukturausgleichszah-lungen werden auch nach der Herabgruppierung im seitherigen Umfang weiter-gezahlt. Wird die Besitzstandszulage auf Grund eines Bewährungsaufstieges nach§ 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 AR-Ü angepasst, so finden § 12 Abs. 5AR-Ü bzw. § 8 Abs. 2 S. 3 AR-Ü entsprechende Anwendung.

15. Pädagogische Mitarbeiter/innen in der Erwachsenenbildung

Vergütungsgruppe V b

1. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung1) und entsprechender Tä-tigkeit sowie Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah-rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

Vergütungsgruppe IV b

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

b) Mitarbeiter wie zu 1., denen überwiegend schwierige Aufgaben2) übertragen sind

Vergütungsgruppe IV a

3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV b

b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV b

c) Mitarbeiter wie zu 2. b), die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutungihrer Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben3)

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

24 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe III

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b), deren Aufgabengebiet mit besonderer Verantwortungverbunden ist4), nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a

b) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a

c) Mitarbeiter wie zu 3. c), die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich ausder Vergütungsgruppe IV a herausheben5) oder mit Landesaufgaben6) betraut sind

Vergütungsgruppe II a

5. Mitarbeiter wie zu 4. c) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III

Anmerkung:

Mitarbeiter als Geschäftsführer eines großen Kreisbildungswerkes mit mindestens zweiFamilienbildungsstätten oder mindestens 12.000 Unterrichtseinheiten jährlich könnennach Vergütungsgruppenplan 02 eingruppiert werden.

1) Fachhochschulabsolventen (Dipl.-FH) sind gleichgestellt:

Diakoninnen/Diakone mit abgeschlossener, kirchlich anerkannter Fachausbildung entspre-chend § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520).Voraussetzung für den ersten Bewährungsaufstieg der Diakoninnen/Diakone ist der erfolg-reiche Abschluß der zweiten Dienstprüfung nach den Ordnungen über die zweite Dienstprü-fung für den jeweiligen Fachbereich in der jeweils geltenden Fassung.

2) Darunter fallen z. B.:

Leiter/innen von Häusern der Begegnung, Geschäftsführer/innen eines Kreisbildungswerkesoder Leiter/innen einer Familienbildungsstätte.

Tagungsleiter/innen ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß mit überwiegender Tätig-keit auf Prälaturebene, Fachreferent/en/innen in Landeskirchlichen Einrichtungen, Sozialse-kretär/e/innen in den Industrie- und Sozialpfarrämtern.

3) Darunter fallen z. B.:

Leiter/innen von Einrichtungen wie zu 2) mit mindestens 6.000 Unterrichtseinheiten jährlich,Jugendbildungsreferent/en/innen mit überregionalen Aufgaben.

4) Darunter fallen z. B.:

Tagungsleiter/innen ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß mit überwiegender Tätig-keit auf Prälaturebene, Fachreferent/en/innen in Landeskirchlichen Einrichtungen, Sozialse-kretär/e/innen in den Industrie- und Sozialpfarrämtern.

5) Darunter fallen z. B.:

Leiter/innen von Einrichtungen wie zu 2) mit mindestens 9.000 Unterrichtseinheiten jährlich.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 25

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6) Landesaufgaben im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegen dann vor, wenn dem Mitarbeiteraufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet zur abschließenden Bearbeitungübertragen wird, das sich auf den gesamten Bereich der Evangelischen Landeskirche in Würt-temberg erstreckt und sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus VergütungsgruppeIV a Fallgruppe 3 c heraushebt. Die Anforderung „ein Aufgabengebiet abschließend zu be-arbeiten“ ist auch dann erfüllt, wenn der/die Mitarbeiter/in nicht die letzte Entscheidungsbe-fugnis besitzt.

Übergangsregelung:

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit in einer bestimmten Vergü-tungsgruppe für den Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe (Höhergruppierung)werden die vor dem 1. April 1994 bereits in der entsprechenden Vergütungsgruppe und inder entsprechenden Tätigkeit verbrachten Zeiten angerechnet.

§ 18 Abs. 3 KAO gilt in diesen Fällen nicht.

15. a) Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer

Vergütungsgruppe VI b

1. Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in örtlichen und überörtli-chen Beratungs- und Betreuungsdiensten

Vergütungsgruppe V c

2. Mitarbeiter wie zu 1. nach 4jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b

3. Mitarbeiter wie zu 1., die sich durch einen besonderen Verantwortungsbereich ausder Vergütungsgruppe VI b herausheben

4. Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung nach Ab-schluß des Grundlehrgangs nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung undAnstellung von Sozialsekretären für ausländische Arbeitnehmer und entsprechenderTätigkeit

Vergütungsgruppe V b

5. Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die An-stellungsfähigkeit als Sozialsekretär für ausländische Arbeitnehmer nach den Richt-linien der EKD für die Ausbildung und Anstellung von Sozialsekretären für auslän-dische Arbeitnehmer oder gleichwertiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit

6. Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer, die staatlich anerkannteSozialarbeiter sind oder eine gleichwertige Ausbildung haben, in entsprechenderTätigkeit

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

26 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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7. Mitarbeiter wie zu 2. und 3. nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

Vergütungsgruppe IV b

8. Mitarbeiter wie zu 5. und 6. nach 4jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

Protokollnotiz: Für Sozialarbeiter, die den Lehrgang in Friedewald mit der Prüfungfür die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär für ausländische Arbeitnehmer ab-schließen, wird die ganze Beschäftigungszeit als Sozialbetreuer/Sozialberater auf dieBeschäftigungszeit angerechnet

9. Mitarbeiter wie zu 3. nach 4jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

10. Sozialbetreuer/Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in Tätigkeiten, die sichdurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs aus der Ver-gütungsgruppe V b herausheben

Vergütungsgruppe IV a

11. Mitarbeiter wie zu 10. nach mindestens 5jähriger Bewährung in der Vergütungs-gruppe IV b

12. Mitarbeiter wie zu 5.), die insgesamt mindestens 16 Jahre diese Tätigkeit ausgeübthaben

16. Mesnerinnen und Mesner, Hausmeisterinnen und Hausmeister

Vergütungsgruppe IX b

1. Aushilfen im Mesner- oder Hausmeisterdienst.

Vergütungsgruppe IX a

2. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IX b.

b) Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen1) in Stellen der Grup-pen 1 und 2.

Vergütungsgruppe VIII

3. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 2. a) nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IX a.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IX a.

c) Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen1) mit abgeschlossenermindestens zweijähriger Berufsausbildung oder nach erfolgreichem Abschlussdes Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeis-ter/Hausmeisterinnen des Mesnerbundes in Stellen der Gruppe 2.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 27

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d) Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen1) in Stellen der Grup-pe 3.

Vergütungsgruppe VII

4. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VIII.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 3. c) und d) nach zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe VIII.

c) Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen1) mit abgeschlossenermindestens zweijähriger Berufsausbildung oder nach erfolgreichem Abschlussdes Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeis-ter/Hausmeisterinnen des Mesnerbundes in Stellen der Gruppe 3.

d) Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen1) in Stellen der Grup-pe 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung desAufgabenbereichs heraushebt.

Vergütungsgruppe VI b

5. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VII und erfolgreichem Abschluss des Grund- und Aufbaulehr-gangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/ Hausmeisterinnen desMesnerbundes.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. c) und 4. d) nach zweijähriger Bewährungin dieser Fallgruppe.

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. d) deren Tätigkeit sich durch besondereSchwierigkeit oder Verantwortung und Bedeutung des Aufgabenbereichs aus derVergütungsgruppe VII – Fallgruppe 4. c) heraushebt mit abgeschlossener, min-destens zweijähriger Berufsausbildung oder nach erfolgreichem Abschluss desGrund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen des Mesnerbundes.

Vergütungsgruppe V c

6. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VI b und erfolgreichem Abschluss des Grund- und Aufbaulehr-gangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/ Hausmeisterinnen desMesnerbundes.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. c) nach zweijähriger Bewährung in dieserFallgruppe.

Vergütungsgruppe V b

7. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 6. b) nach sechsjähriger Bewährung in dieserFallgruppe.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

28 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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1) Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn in der Regel die üblichen Mesner- oder Hausmeis-teraufgaben nach der Dienstordnung bzw. der Aufgabenbeschreibung wahrgenommen wer-den.

Anmerkung:

Die Einstufung der Mesner- und Hausmeisterstellen in den Gruppen 1, 2 oder 3 erfolgtnach dem Erhebungsbogen zur Ermittlung der Arbeitszeit und zur Bewertung der Mesner-und Hausmeisterstellen1) in der jeweils geltenden Fassung.

Übergangsregelungen:

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Vergütungsgruppenplan 16. eingruppiertsind und deren Arbeitszeit entsprechend § 12 Abs. 5 KAO nach der Empfehlung des Ober-kirchenrats zur Ermittlung der Arbeitszeit vom 28. Dezember 1995 ermittelt und demDienstvertrag zu Grunde gelegt wurde, gilt, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 31. März2004 begonnen hat und über den 1. April 2004 hinaus unverändert fortbesteht, der Ver-gütungsgruppenplan 16. in der am 31. März 2004 geltenden Fassung bis spätestens31. Dezember 2006 weiter.

Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen, deren Dienstverhältnis zu ih-rem jetzigen Anstellungsträger vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat und über den 1. Januar2007 hinaus fortbesteht, werden Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnenmit abgeschlossener zweijähriger Berufsausbildung oder nach erfolgreichem Abschlussdes Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeis-terinnen des Mesnerbundes gleichgestellt.

1) Abgedruckt in Abl. 61 S. 84.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 29

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21. Beschäftigte im Erziehungsdienst1)2)3)4)*)

S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher An-erkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tä-tigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)

S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tä-tigkeiten.

1) Beschäftigte im Erziehungsdienst müssen – mit Ausnahme der in S 2 eingruppierten Beschäftigten in der Tätigkeit vonKinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung und mit Ausnahme der in S 4, Fgr. 2 eingruppierten sonstigenBeschäftigten in der Tätigkeit als Zusatzkraft und mit Ausnahme von Beschäftigten, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungenfür Kinder übertragen ist – Fachkräfte im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) sein.

2) Ergänzend zu den hier aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen finden folgende Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zurAnlage C (VKA) zum TVöD Anwendung:S 4 Fallgruppe 2S 7S 8 b Fallgruppe 2S 9 Fallgruppe 3S 11 aS 11 b, S 12, S 15 Fallgruppe 6, S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4 im Hinblick auf die Eingruppierung von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener HochschulbildungS 15 Fallgruppen 3 bis 5S 16 Fallgruppen 3 bis 6S 17 Fallgruppen 3 bis 5S 18 Fallgruppen 2 und 3

3) Soweit in diesem Vergütungsgruppenplan auf Protokollerklärungen Bezug genommen wird, handelt es sich um dieProtokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die dortigenProtokollerklärungen Nr. 5, 9, 11, 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.

4) Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung derVergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung desTVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesemVergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.

*) Red. Anm.: Zum rückwirkenden Inkrafttreten der Neufassung des Vergütungsgruppenplans 21 zum 1. Juli 2015 vgl. (ABl. 67 112,119):„(1) [...](2) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten dieseRegelungen nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen.(3) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, geltendiese Regelungen nicht.“

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

30 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1und 2)

2. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Be-schäftigte, bei denen es sich nicht um Fachkräfte nach dem Kindertagesbetreuungs-gesetz (KiTaG) handelt, sowie Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG währendder Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjährigesBerufspraktikum), in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitendeHilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach§ 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe fürseelisch behinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachförder-maßnahmen.

S 5

[nicht besetzt]

S 6

[nicht besetzt]

S 7

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als pädagogischeFachkraft zur Unterstützung der Leitungskräfte in der Gruppe (Zweitkraft) sowiesonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3)

2. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen fürbehinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGBVIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelischbehinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen.

(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3)

S 8 a

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 4)

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 31

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S 8 b

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 6 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)

S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigtemindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechenderTätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre-ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

S 10 bis S 12

[nicht besetzt]

S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe-legung von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre-ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

S 14

[nicht besetzt]

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

32 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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S 15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe-legung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre-ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

3. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen die Fachberatung in Ta-geseinrichtungen für Kinder übertragen ist.

S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe-legung von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre-ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe-legung von mindestens 130 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre-ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegungvon mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oderBeschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Früh-kindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen fürKinder übertragen ist.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 33

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S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe-legung von mindestens 180 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)

2. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oderBeschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Früh-kindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen fürKinder übertragen ist, deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblichaus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt und die mit Landesaufgaben betraut sind.

(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)

Protokollerklärungen5)

1. Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten derFallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fall-gruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einemErziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleich-baren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn indem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinderund Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Er-ziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegendsolche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Fürdie in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten derFallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeitender Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeitin einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Fürdie in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 undEntgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten ineinem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euromonatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einenAnspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei derBemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IXund in psychiatrischen Kliniken,

5) Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. DieProtokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

34 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Auf-gaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinderzugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behindertenMenschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oderin Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwie-rigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit inSchulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtigeKinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen fürbehinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- undsonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oderein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

5. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Auf-gaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinderzugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behindertenMenschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX odervon Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindes-tens der Entgeltgruppe S 8 a,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergrei-fenden Aufgaben.

7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäf-tigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Aus-bildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädago-

5) Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. DieProtokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 35

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gen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechti-gung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staat-lich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.

8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Hor-te, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtli-chen Kindererholungsfürsorge.

9. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugend-liche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Er-ziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

11. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

12. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

a) bis d) nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

b) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgrup-pe S 9.

13. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

14. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule imSinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), einanderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verlie-hen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein,der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschul-reife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrecht-liche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und fürden Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang mussnach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestelltsind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hoch-schulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als demdeutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

16. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.5)

5) Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. DieProtokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

36 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Protokollnotizen (KAO)

1. Als sonstige Beschäftigte gelten auch Beschäftigte, die einen entsprechenden Berufs-abschluss in einem anderen Bundesland erworben haben, welcher von den zuständigenstaatlichen Stellen in Baden-Württemberg als gleichwertiger Abschluss anerkanntwird.

2. Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 4 liegen ergänzend zuProtokollerklärung Nr. 2 z. B. auch vor, wenn dem oder der Beschäftigten einzelneTätigkeitsbereiche zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen sind. EinzelneTätigkeitsbereiche können z. B. sein:

a) die Durchführung komplexer Beobachtungsverfahren,

b) die Übernahme von einzelnen Projekten oder

c) die Übernahme einzelner Funktionsbereiche im Rahmen eines offenen Konzeptes.Der eigenverantwortlichen Ausübung steht es nicht entgegen, wenn andere Be-schäftigte (in der Regel Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) dieLetztverantwortung haben.

3. a) Als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgeltgruppe S 7 gelten nicht Kinderpfle-gerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung.

b) Eine Eingruppierung von Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG in Ent-geltgruppe S 7 erfolgt erst nach Abschluss der Qualifizierung (25 Fortbildungstageinnerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum). Dies gilt für Be-schäftigte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG auch für die Tätigkeit in Einrichtungenmit dem Konzept offener Kindergarten, sofern sie nicht über die Befugnis zurLeitung einer Gruppe verfügen.

4. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennunggilt insbesondere die Wahrnehmung der Gruppenleitung oder das gleichberechtigteArbeiten in Einrichtungen mit dem Konzept offener Kindergarten.

5. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahlder am 1. März des laufenden Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig beleg-baren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleich-zeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 % führt nicht zur Herabgruppierung.

Eine Unterschreitung um mehr als 5 % führt erst dann zur Herabgruppierung, wenndie maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.

Eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B.Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleibenorganisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten un-berührt.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 37

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Bei der Ermittlung der Zahl der vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzeerfolgt eine Faktorisierung für die einzelnen Angebotsformen wie folgt:

- Regelgruppe 1,00

- Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,15

- Gruppe mit Ganztagesbetreuung 1,25

- Hortgruppe 1,25

- Waldkindergartengruppe 1,25

- Krippengruppe/Kleinkindgruppe/Spielgruppe 2,50

Der Faktor gilt jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe mit der o. g. Angebotsform,unabhängig davon wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweili-gen Angebotsform der Gruppe betreut werden.

Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) oder durch Kinder mitBehinderung (Integrationskinder) in den oben genannten Angebotsformen (außerKrippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen) zählen jeweils als zwei mit demFaktor der jeweiligen Angebotsform zu verrechnende Plätze. Durch Kinder mit Be-hinderung (Integrationskinder) belegte Plätze in Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze.Führt die Ermittlung der Durchschnittsbelegung zu einer Höher- oder Herabgruppie-rung, so wird diese tarifautomatisch zum 1. Mai des laufenden Kalenderjahres wirk-sam.

6. Landesaufgaben im Sinne von Entgeltgruppe S 18 liegen dann vor, wenn dem oder derBeschäftigten aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet zur abschlie-ßenden Bearbeitung übertragen wird, das sich auf den gesamten Bereich der Evange-lischen Landeskirche in Württemberg erstreckt und sich das Maß der Verantwortungerheblich aus Entgeltgruppe S 17, Fgr. 3 heraushebt.

Die Einstufungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten“ istauch dann erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte nicht die letzte Entscheidungsbe-fugnis besitzt.“

Besondere Regelungen

(aufgehoben)

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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24. Jugendleiterinnen

Vergütungsgruppe V b

1. Jugendleiterinnen mit staatlicher oder entsprechender kirchlicher Prüfung

Vergütungsgruppe IV b

2. a) Jugendleiterinnen wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV b

b) Jugendleiterinnen mit staatlicher Anerkennung, mit abgeschlossener zusätzli-cher Spezialausbildung (z. B. kirchlicher Zusatzausbildung, heilpädagogischer,sozialtherapeutischer Ausbildung oder Ausbildung in Methoden der Gruppen-arbeit und Heilpädagogik) und entsprechender Tätigkeit

c) Jugendleiterinnen mit staatlicher Anerkennung, denen besonders schwierigeAufgaben übertragen sind

d) Jugendleiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten und Kinderwohnhei-men mit mehr als 3 Gruppen

e) Jugendleiterinnen als Lehrerinnen an Fachschulen oder mit Erziehungsaufgabenan Heimschulen

Vergütungsgruppe IV a

3. a) Jugendleiterinnen wie zu 2. a) nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe IV b

b) Jugendleiterinnen wie zu 2. b) und c) nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IV b

c) Jugendleiterinnen wie zu 2. d) und e), die sich durch besonders verantwortlicheTätigkeit und schwierigen Aufgabenbereich aus der Vergütungsgruppe IV b he-rausheben

d) Jugendleiterinnen als Leiterinnen von Erziehungsheimen mit mehr als 5 Gruppen

e) Jugendleiterinnen als Leiterinnen von Ausbildungsstätten

f) Jugendleiterinnen als Lehrerinnen an Fachschulen nach vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe IV b

g) Jugendleiterinnen als selbständige Fachberaterinnen mit Landesaufgaben

Vergütungsgruppe III

4. Jugendleiterinnen wie zu 3. d), e) und g), die sich durch besonders verantwortlicheTätigkeit und schwierigen Aufgabenbereich aus der Vergütungsgruppe IV a heraus-heben

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 39

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25. Mitarbeiter/innen im Sozialdienst (Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen, Sozialdiakone/Sozialdiakoninnen, Diakone/Diakoninnen, Eheberater/innen,

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten/innen)

Vergütungsgruppe V b

1. a) Dipl.-Sozialarbeiter/innen und Dipl.-Sozialpädagogen/innen (FH) mit staatli-cher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit1)

b) Mitarbeiter/innen in der Ehe-, Familien- und Lebensberatung ohne fachbezogeneBerufsausbildung nach Abschluss einer Zusatzausbildung für Eheberater/innenam Evang. Zentralinstitut für Familienberatung in Berlin oder die eine vom DAK(Deutscher Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung) anerkanntevergleichbare Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Vergütungsgruppe IV b

2. a) Mitarbeiter/innen wie zu 1 a) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe V b

b) Mitarbeiter/innen wie zu 1 b) nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV b

c) Mitarbeiter/innen wie zu 1 a) mit abgeschlossener, erforderlicher Zusatzausbil-dung2)

d) Mitarbeiter/innen wie zu 1 a), denen überwiegend schwierige Aufgaben über-tragen sind3)

Vergütungsgruppe IV a

3. a) Mitarbeiter/innen wie zu 2 a) und b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IV b

b) Mitarbeiter/innen wie zu 2 c) und d) nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IV b

c) Mitarbeiter/innen wie zu 1. als Geschäftsführer/innen einer Diakonischen Be-zirksstelle oder Kreis-Diakoniestelle

d) Mitarbeiter/innen wie zu 1. als Leiter/in einer Außenstelle

e) Mitarbeiter/innen wie zu 1., die sich durch die besondere Schwierigkeit und Be-deutung ihrer Tätigkeit herausheben4)

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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Vergütungsgruppe III

4. a) Mitarbeiter/innen wie zu 3 b), deren Aufgabengebiet zu einem Drittel besondereFachkenntnisse erfordert und mit besonderer Verantwortung verbunden ist, nachzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a

b) Mitarbeiter/innen wie zu 3 c), 3 d) und 3 e) nach vierjähriger Bewährung in dieserTätigkeit

c) Mitarbeiter/innen wie zu 1. als Geschäftsführer/in einer Kreis-Diakoniestelle, beider mindestens 40 vollbeschäftigte Mitarbeitende tätig sind

d) Mitarbeiter/innen wie zu 3 c) und 3 e), die sich durch das Maß an Verantwortungaus der Vergütungsgruppe IV a herausheben oder mit Landesaufgaben betrautsind5)6)

e) Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten/innen mit staatlicher Anerken-nung und entsprechender Tätigkeit7)

Vergütungsgruppe II a

5. a) Mitarbeiter/innen wie zu 4 c) und 4 d) nach 5-jähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe III*

Erläuterung:

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereichbeschäftigten Personen abhängt, zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend demVerhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Ar-beitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Personen, die nur zu einem Teil in ihrerArbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigtsind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit ei-nes entsprechenden Vollbeschäftigten.

Praktikanten/Praktikantinnen sowie sonstige in Ausbildung befindliche Personen bleibenaußer Betracht.

1) Dem/Der Dipl.-Sozialarbeiter/in und dem/der Dipl.-Sozialpädagogen/ in (FH) sind gleichge-stellt

a) Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen einer Berufsakademie (Dipl. BA)

* Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in § 2 Buchstaben a) bis c) zur Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) vom 30.September 2005 (Abl. 61, S. 416f.) ist von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt worden.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

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b) Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung

c) Heilpädagogen/innen mit einem abgeschlossenen vierjährigen Studium an einer Fach-hochschule

d) Diakoninnen/Diakone mit abgeschlossener, kirchlich anerkannter Fachausbildung ent-sprechend § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 23. Oktober 1995 (Abl.56 S. 520)

Voraussetzung für den 1. Bewährungsaufstieg der Diakoninnen und Diakone ist der erfolg-reiche Abschluss der 2. Dienstprüfung nach den Ordnungen über die 2. Dienstprüfung für denjeweiligen Fachbereich in der jeweils geltenden Fassung.

Hinweis: Bei der Beschäftigung auf staatlich geförderten Stellen ist die Gleichstellung nur fürAusbildungsabschlüsse möglich, die staatlich anerkannt sind (z. B. Sozialdiakoninnen undSozialdiakone).

2) Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sie durch einenmindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitendenAusbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermit-telt wird, z. B. heilpädagogische, sozialtherapeutische oder sozialpsychologische Ausbildung,Ausbildung als Familienberater/in oder als Supervisor/Supervisorin.

3) Schwierige Aufgaben liegen vor, wenn die Beratung auf einen zielgerichteten, länger andau-ernden Prozess angelegt ist, der Veränderungen des Verhaltens bei Hilfesuchenden herbei-führen soll und die üblicherweise durch Fachberatung oder Supervision begleitet sind oderbei Gemeinwesenarbeit zur Integration von Randgruppen. Dies sind z. B.:

- Suchtberatung

- Psychologische Beratung

- Beratung und Betreuung HIV-Infizierter und AIDS-Erkrankter

- Schwangerschaftskonfliktberatung

- Ehe-, Familien- und Lebensberatung

- Sozialpsychiatrische Dienste

Als schwierige Tätigkeiten gelten auch:

- Schuldnerberatung,

- Ausländer-, Aussiedler- und Asylberatung

wenn die Beratung auf einen zielgerichteten, länger andauernden Prozess angelegt ist undVeränderungen im Verhalten des Hilfesuchenden herbeiführen soll und auch die Beratung inpsychosozialen sowie Ehe-, Familien- und Lebensfragen von der Fachkraft selbst durchge-führt wird.

Als schwierige Tätigkeit gilt auch die Tätigkeit in Informations-, Anlauf- und Vermittlungs-stellen (IAV-Stellen), wenn die Aufgaben und Verantwortung entsprechend der Aufgaben-beschreibung des Diakonischen Werks Württemberg für IAV-Stellen übertragen worden sind(siehe Anlage 1 Aufgabenbeschreibung).

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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4) Diese Tätigkeitsmerkmale sind im Bereich der Diakonischen Bezirksstellen/Kreisdiakonie-stellen erfüllt:

a) Bei Fachbereichsleitern/Fachbereichsleiterinnen, wenn folgende Voraussetzungen vor-liegen:

- mindestens vier vollbeschäftigte Fachkräfte ständig unterstellt sind

b) Bei Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Ausdrückliche ständige Bestellung als Stellvertreter/Stellvertreterin des Geschäfts-führers/der Geschäftsführerin

- in Dienststellen mit mindestens 20 vollbeschäftigten Mitarbeitenden

c) wenn folgende Aufgaben übertragen sind:

- Supervision von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Befähigungsnachweiserforderlich)

- Qualifikation von ehrenamtlichen Leitern/Leiterinnen sozialdiakonischer Gruppen

- Vertretung der Dienststelle in der Öffentlichkeit und in kommunalen Gremien

5) Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 4 a) sind z. B. erfüllt bei:

- ausdrücklich bestellte ständige Vertretung des Geschäftsführers/Leiters, wenn die Dienst-stelle mindestens fünf vollbeschäftigte Fachkräfte umfasst

- Supervision von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern (Befähigungsnachweis erfor-derlich)

- Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitern in Selbsthilfegruppen

- Vertretung der Dienststelle in der Öffentlichkeit und in kommunalen Gremien

- Zuständigkeit für besonders schwierige Tätigkeitsbereiche, z. B. bei sexuellem Miss-brauch; Arbeit mit trauernden Eltern, mit Eltern nach genetischem Schwangerschaftsab-bruch, mit krebskranken Kindern; Ehe-, Familien- und Lebensberatung in Mütterkurhei-men.

6) Eine Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV a durch das Maß an Verantwortung (Fall-gruppe 4 d)* liegt bei Geschäftsführern/innen Diakonischer Bezirksstellen vor, wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:

- mindestens drei Fachbereiche innerhalb der Bezirksstelle und

- mindestens neun ständig unterstellte Fachkräfte vorhanden sind oder

- wenn die Personalverantwortung (Dienst- und Fachaufsicht) für die Mitarbeitenden über-tragen ist.

* Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in § 2 Buchstaben a) bis c) zur Änderung der Kirchlichen An-stellungsordnung (KAO) vom 30. September 2005 (Abl. 61, S. 416f.) ist von der Redaktion indiesem Sinne ausgelegt worden.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 43

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7) Landesaufgaben im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegen dann vor, wenn dem Mitarbeitendenaufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet zur abschließenden Bearbeitungübertragen wird, das sich auf den gesamten Bereich der Evang. Landeskirche in Württembergerstreckt und sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe IV aFallgruppe 3 e) heraushebt.

Die Einstufungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten“ ist auch dannerfüllt, wenn der/die Mitarbeiter/in nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.

8) Bisherige Bezeichnung Psychagogen.

26. Mitarbeiter/innen in der offenen diakonischen Arbeit,(soweit nicht anderweitig eingruppiert1))

Vergütungsgruppe IX b

1. Mitarbeiter/innen in der Familienpflege und Nachbarschaftshilfe sowie der Alten-arbeit ohne förderliche Ausbildung

Vergütungsgruppe IX a

2. Mitarbeiter/innen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b

Vergütungsgruppe VIII

3. a) Mitarbeiter/innen wie zu 2. nach dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX a

b) Mitarbeiter/innen in der Familienpflege und Nachbarschaftshilfe sowie der Al-tenarbeit mit förderlicher Ausbildung

Vergütungsgruppe VII

4. a) Mitarbeiter/innen wie zu 3. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VIII

b) Fachhauswirtschafter/innen für ältere Menschen mit entsprechender Tätigkeitsowie Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben2)3)

c) Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Einsatzleiter/innen

Vergütungsgruppe VI b

5. a) Mitarbeiter/innen wie zu 4. a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VII

b) Mitarbeiter/innen wie zu 4. b) und c) nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe VII

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

44 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Dorfhelfer/innen, Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung und ent-sprechender Tätigkeit sowie Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fä-higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben3)

d) Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Einsatzleiter/innen mit abgeschlossener,mindestens zweijähriger förderlicher Ausbildung sowie Mitarbeiter/innen, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-tigkeiten ausüben3)4)

Vergütungsgruppe V c

6. a) Mitarbeiter/innen wie zu 5. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

b) Mitarbeiter/innen wie zu 5. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

c) Mitarbeiter/innen wie zu 5. d) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

d) Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Einsatzleiter/innen mit abgeschlossener,mindestens dreijähriger der Tätigkeit förderlichen Ausbildung sowie Mitarbei-ter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, denen in der Regel mindestens 6 angestellteMitarbeiter/innen ständig unterstellt sind (Teilzeitbeschäftigte rechnen anteilig)oder die in der Regel für mindestens 7 200 Einsatzstunden verantwortlichsind3)5)

Vergütungsgruppe V b

7. a) Mitarbeiter/innen wie zu 6. c) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

b) Mitarbeiter/innen wie zu 6. b) nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

c) Mitarbeiter/innen wie zu 6. d) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

d) Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen wie zu 6. d), denen inder Regel mindestens 9 angestellte Mitarbeiter/innen ständig unterstellt sind(Teilzeitbeschäftigte rechnen anteilig) oder die in der Regel für mindestens10 800 Einsatzstunden verantwortlich sind.3)5)

e) Mitarbeiter/innen in IAV-Stellen, soweit nicht in Vergütungsgruppenplan 25eingruppiert, mit förderlicher, mindestens dreijähriger Ausbildung und mehr-jähriger Berufstätigkeit5)

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

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Vergütungsgruppe IV b

8. a) Mitarbeiter/innen wie zu 7. c) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V b

b) Mitarbeiter/innen wie zu 7.d) und e) nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe V b

c) Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen wie zu 7. d), denen inder Regel mindestens 12 angestellte Mitarbeiter/innen ständig unterstellt sind(Teilzeitbeschäftigte rechnen anteilig) oder die in der Regel für mindestens14 400 Einsatzstunden verantwortlich sind3)5)

d) Mitarbeiter/innen wie zu 7 e), denen überwiegend schwierige Aufgaben über-tragen sind6)

Vergütungsgruppe IV a

9. a) Mitarbeiter/innen wie zu 8. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe IV b

b) Mitarbeiter/innen wie zu 8. c) und d) nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IV b

1) Mitarbeiter/innen, z. B. Mitarbeiter/innen in der Gemeindekrankenpflege, die die aufgeführtenTätigkeitsmerkmale nicht mindestens zur Hälfte erfüllen, sind in den entsprechenden Vergü-tungsgruppenplänen eingruppiert.

2) Eine entsprechende Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Mitarbeiterin im Rahmen ihres Ar-beitsauftrages Haushalte von Alleinlebenden, Ehepaaren oder Familien weitgehend selbstän-dig versorgt. Dabei müssen ihr die Haushaltsorganisation und die Steuerungsaufgaben desHaushalts übertragen sein, wie Planung der Einkäufe, Planung und Durchführung der Nah-rungszubereitung, Planung und Durchführung von Reinigungsaufgaben, Vergabe von Dienst-leistungen an Dritte, Bestellung und Bevorratung von Verbrauchsgütern.

3) Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung können nachgewiesen sein durch einen Berufsab-schluß oder eine Prüfung oder durch eine fünfjährige Berufstätigkeit in diesem Bereich.

4) Als förderlich gilt eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung, z. B. in der Al-tenpflege, Familienpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft sowie als Wirtschafterin oderDorfhelferin.

5) Dreijährige förderliche Ausbildungen sind z. B. Krankenschwester/Krankenpfleger, Alten-pflegerin/Altenpfleger.

6) Schwierige Aufgaben liegen vor in Informations-, Anlauf- und Vermittlungs-(IAV)-Stellen,wenn die Aufgaben und Verantwortung entsprechend der Aufgabenbeschreibung des Diako-nischen Werks Württemberg für IAV-Stellen übertragen worden sind.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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1. Übergangsregelung betr. Bewährungszeiten zum 1. Januar 1991

Bei den unter die obigen Vergütungsgruppen fallenden Mitarbeitern, die am 31. Dezember1990 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. Januar 1991 zu dem gleichen Dienst-geber fortbestand, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeitmit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeiteiner Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so be-rücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Vergütungsgruppenplan in der ab1. Januar 1991 geltenden Fassung bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses ge-golten hätte.

2. Übergangsregelung betr. Bewährungszeiten zum 1. Januar 1996

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit in einer bestimmten Vergü-tungsgruppe für den Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe (Höhergruppierung)werden die vor dem 1. Januar 1996 bereits in der entsprechenden Vergütungsgruppe undin der entsprechenden Tätigkeit verbrachten Zeiten angerechnet. § 18 Abs. 3 KAO gilt indiesen Fällen nicht.

Diakonisches Werk WürttembergAbteilung Diakonie-Sozialstationen

Aufgabenbeschreibung einer Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle(IAV-Stelle) entsprechend Fußnote 2 zu Fallgruppe 2 d) des

Vergütungsgruppenplans 25 bzw. Fußnote 3 zu Fallgruppe 8 d) desVergütungsgruppenplans 26

(Stand: 1. Januar 1996)

1. Ziele der Stelle:

- Die IAV-Stelle kennt die vorhandenen Hilfeangebote und die Anbieter

- Durch die Arbeit der IAV-Stelle wird die Information über bestehende Hil-feangebote verbessert und gebündelt. Als eine einheitliche Anlaufstelle ver-folgt sie dabei einen umfassenden Hilfeansatz

- Sie erleichtert den Zugang zu Hilfeangeboten und -anbietern

- Sie wirkt mit bei der Verbesserung des Hilfeangebots im Einzugsbereichdurch Planung und Koordination

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

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2. Aufgaben:

Aus der Zielbeschreibung ergibt sich insbesondere folgender Aufgabenkatalog:

2.1 Einzelfallhilfe

Erstkontakt durch Hausbesuche/telefonische Abklärung/im Büro

2.1.1 Informationsgespräche

- Orientierung über die im Versorgungsbereich vorhandenen Dienstleistungs-angebote im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich

- Wegweiser und Unterstützung bei der Selbsthilfe

- Information über Finanzierungsmöglichkeiten

- Hilfe bei Antragstellungen

2.1.2 Beratungsgespräche

- mit dem Klienten und/oder den Bezugspersonen unter Einbeziehung des so-zialen Umfeldes und der vorhandenen Ressourcen

- Information über die im Einzelfall erforderlichen Hilfeangebote

- Abklärung des individuellen Hilfebedarfs

- bei Bedarf Entscheidungshilfe

2.1.3 Vermittlung

- Bei Bedarf stellt die IAV-Stelle den Erstkontakt zu den in Frage kommendenDiensten, Einrichtungen und Fachdiensten her

2.1.4 Weitergehende Begleitung

- zeitlich begrenzte Begleitung des Klienten/der Bezugspersonen in schwie-rigen Pflege- und Versorgungssituationen

- Beratung/Betreuung in komplizierten Fällen (z. B. Konflikte in der Familie,gerontopsychiatrische Erkrankung)

2.1.5 Bei Bedarf Anregung, eventuell auch Einleitung von Maßnahmen nach § 1896BGB (Betreuungsgesetz)

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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2.2 Vernetzung

2.2.1 Vernetzung der Hilfen im Einzelfall

- Koordination verschiedener Dienste in einem Pflegehaus

- Vermeidung/Behebung von Konflikten, die Auswirkungen auf die Versor-gung haben

- Überprüfung der Situation während der Inanspruchnahme der Dienste

- Ggf. Organisation und Durchführung von „Helferkonferenzen“ und Fallbe-sprechungen

- Vernetzung über den pflegerisch-versorgenden Bereich hinaus (SozialeDienste, Besuchsdienste etc.)

2.2.2 Vernetzung von Diensten im Versorgungsbereich

- Kooperation mit sämtlichen ambulanten Diensten

- Koordination in Konkurrenzsituationen

- Bei Bedarf Vorbereitung und Leitung von Fachkonferenzen

- Kontaktpflege zu teilstationären und stationären Einrichtungen

- Kontakt zu Kranken- und Pflegekassen, zu Ämtern

- Kontakt zu Kirchengemeinden mit ihren ehrenamtlichen Diensten

- Kontakt zu anderen Berufsgruppen im Versorgungsbereich wie Kranken-gymnastik, Rehabilitation, usw.

- Kontakt zu Einrichtungen der Kommune, des Landkreises

2.3 Arbeitsgemeinschaft

- Organisation und Teilnahme an der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft am-bulanter Dienste

- regelmäßige Berichterstattung und Weitergabe von Informationen

- Aufzeigen von quantitativen und qualitativen Angebotslücken sowie ande-ren Schwachstellen

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

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2.4 Sozialplanerisches Arbeiten

- Zusammenarbeit mit anderen IAV-Stellen

- Erstellen einer Defizitanalyse und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlä-gen

- Mitarbeit bei planerischen Arbeiten im Stadt-/Landkreis

- regelmäßige Teilnahme und Mitarbeit im Arbeitskreis der IAV-Stellen imLandkreis

- Entwicklung und Begleitung von Kommunikations- und Hilfestrukturen, dieSelbsthilfe und Bürgerhilfe im Gemeinwesen ermöglichen

- kontinuierliche Falldokumentation und Aktenführung

- regelmäßige Erfassung der Leistungen in einer Statistik

- Mitwirkung bei der internen Organisationsentwicklung (Stellenbeschrei-bung, Erstellung eines Organigramms)

- Förderung der Weiterentwicklung und des Ausbaus ambulanter Hilfen

2.5 Öffentlichkeitsarbeit

- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, sowohlzum Bekanntmachen der IAV-Stelle, als auch zu verschiedenen Themen

- Presseveröffentlichungen und Herausgabe von eigenem Informationsmate-rial

- Sammlung, Systematisierung und Weitergabe von Informationen

3. Fort- und Weiterbildung

- regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitsbereich

- Studium von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Gesetzen, die für den Arbeits-bereich relevant sind

- Bereitschaft zur Reflexion der Tätigkeit in einer Supervision

4. Vertretungsbefugnisse in Gremien

5. Sonstige Befugnisse

6. Anforderungen an den Stelleninhaber/die Stelleninhaberin

6.1 Ausbildung

- Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen

- Pflegediakoninnen, Pflegediakone

- Krankenschwestern, Krankenpfleger

- Altenpflegerinnen, Altenpfleger

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

50 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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6.2 Berufserfahrung/persönliche Kompetenzen

- Fähigkeit zum eigenständigen und systematischen Arbeiten

- Fähigkeit zur Aufbauarbeit

- Organisationstalent, Kreativität

- Kommunikationsfähigkeit

- Kenntnisse und Fähigkeiten in Gesprächsführung, methodischer Einzelfall-hilfe, Gruppen- und Gemeinwesenarbeit

- Kooperationsgeschick und Konfliktmanagement

- Arbeit in komplexen, manchmal unübersichtlichen Situationen

- vielseitige Rechtskenntnisse (BSHG, PVG, SBG, Heimgesetz, Schwerbe-hindertengesetz, Bundesversorgungsgesetz, Betreuungsgesetz)

- Erfahrung im Umgang mit Pflege und Pflegebedürftigkeit

- Gerontologische Kenntnisse

27. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte

Vergütungsgruppe IX b:

1. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte als Helfer ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung5)

Vergütungsgruppe VIII:

2. Mitarbeiter wie zu 1. nach mindestens dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b5)

3. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte mit mindestens zweijähriger abgeschlos-sener Berufsausbildung5)

4. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte ohne abgeschlossene Berufsausbildungmit mehrjähriger fachspezifischer Tätigkeit5)

Vergütungsgruppe VII:

5. Mitarbeiter wie zu 3. und 4. nach mindestens zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe VIII5)

6. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte mit mindestens zweijähriger abgeschlos-sener Berufsausbildung und pädagogischer Zusatzausbildung1)5)

7. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte mit mindestens zweijähriger abgeschlos-sener fachspezifischer Berufsausbildung5)

8. Mitarbeiter wie zu 4. mit pädagogischer Zusatzausbildung1)5)

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 51

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Vergütungsgruppe VI b:

9. Mitarbeiter wie zu 6., 7. und 8. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe VII5)

10. Mitarbeiter wie zu 7. mit pädagogischer Zusatzausbildung1)5)

11. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte mit abgeschlossener Ausbildung als Hand-werksmeister oder mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder als Erzieher amArbeitsplatz bzw. mit gleichwertiger Fachausbildung5)

Vergütungsgruppe V c:

12. Mitarbeiter wie zu 10. nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe VI b5)

13. Mitarbeiter wie zu 11. nach mindestens einjähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b5)

14. Mitarbeiter wie zu 11., denen mindestens zwei Mitarbeiter auf ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind3)5)

15. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte mit abgeschlossener Ausbildung als Hand-werksmeister und pädagogischer Zusatzausbildung2)5)

16. Mitarbeiter wie zu 11. mit besonderen Aufgaben (z. B. als Leiter des Eingangs-,Trainings- oder Arbeitsbereichs) oder mit gruppenübergreifenden Aufgaben5)

17. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 11.in Werkstätten für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 60Plätzen4)5)

Vergütungsgruppe V b:

18. Mitarbeiter wie zu 14. und 15. nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe V c5)

19. Mitarbeiter wie zu 16. und 17. nach mindestens zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe V c5)

20. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 15.in Werkstätten für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 60Plätzen4)5)

21. Mitarbeiter wie zu 15. als Abteilungsleiter in Werkstätten für Behinderte mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen4)5)

22. Mitarbeiter wie zu 15. oder 16. als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter desWerkstattleiters in Werkstätten für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung vonmindestens 120 Plätzen4)5)

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

52 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe IV b:

23. Mitarbeiter wie zu 20., 21. und 22. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V b5)

24. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbei-ter/Sozialpädagoge oder mit gleichwertiger technischer, betriebswirtschaftlicheroder anderer für ihre Tätigkeit förderlicher Ausbildung in Werkstätten mit einerDurchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen4)5)

Vergütungsgruppe IV a:

25. Mitarbeiter wie zu 24. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b5)

26. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 24.in Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen4)5)

Vergütungsgruppe III:

27. Mitarbeiter wie zu 26. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a5)

28. Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 24.in Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von 240 Plätzen4)5)

Vergütungsgruppe II a:

29. Mitarbeiter wie zu 28. nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III4)5)

1) Z. B.: Gruppenleiterlehrgang (mindestens 320 Unterrichtsstunden), Heilerziehungshelfer.

2) Z. B.: Werkstattleiterlehrgang (mindestens 320 Unterrichtsstunden), heilpädagogische Zu-satzausbildung Heilerziehungspfleger.

3) Zu der Zahl der unterstellten Mitarbeiter zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Ver-hältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines Vollbeschäftigten.

4) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedochdie Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B.wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnitts-belegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vor-übergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betrecht zu lassen. Bei der Feststellungder Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

5) Mitarbeiter in einem Heim, in dem überwiegend Behinderte zum Zwecke der Erziehung,Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit imhandwerklichen Erziehungsdienst eine Zulage in Höhe von 60,— DM monatlich. Die Zulagegilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT)als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung gezahlt. Sie ist nur fürZeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen.§ 34 BAT gilt entsprechend. Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte, die einen eigenenFunktionsbereich bildet, erhalten keine Zulage in Höhe von 60,— DM.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 53

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30. Mitarbeiter in der Hauswirtschaft1)

Vergütungsgruppe X

1. Mitarbeiter im Haus, Wäscherei- oder Küchendienst mit ausschließlich einfacherTätigkeit

Vergütungsgruppe IX b

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X

b) Mitarbeiter im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit nicht nur einfacherTätigkeit

Vergütungsgruppe IX a

3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b

b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX b

Vergütungsgruppe VIII

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX a

b) Mitarbeiter mit Lehrabschluß im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst (z. B.Hauswirtschafterinnen, Köchinnen) und entsprechender Tätigkeit oder Mitar-beiter mit hierfür förderlicher mehrjähriger Erfahrung

Vergütungsgruppe VII

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen sowie Mitarbeiter mit Meisterprüfung imHaus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit entsprechender Tätigkeit

c) Mitarbeiter mit Lehrabschluß im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst in Stellenmit größerer Verantwortung

Vergütungsgruppe VI b

6. a) Mitarbeiter wie zu 5. a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) Mitarbeiter wie zu 5. b) und c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VII

c) Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen sowie Mitarbeiter mit Meisterprüfung imHaus-, Wäscherei- oder Küchendienst als Leiter(in) eines größeren Teilbereichs

d) Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit

1) Mitarbeiter im hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach Einzelvergütungsgruppenplan 20 eingruppiert.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

54 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe V c

7. a) Mitarbeiter wie zu 6. b) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

b) Mitarbeiter wie zu 6. c) und d) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

c) Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen als Leiterin eines Gesamtbetriebesoder eines großen Teilbereichs

Vergütungsgruppe V b

8. a) Mitarbeiter wie zu 7. b) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

b) Mitarbeiter wie zu 7. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c

c) Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen als Leiterin eines Gesamtbetriebsmit einer Durchschnittsbelegung mit mehr als 50 Betten/Plätzen

Vergütungsgruppe IV b

9. a) Mitarbeiter wie zu 8. b) nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

b) Mitarbeiter wie zu 8. c) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

Vergütungsgruppe IV a

10. Mitarbeiter wie zu 9. b) nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b

31. Technische Angestellte

Vergütungsgruppe IX b:

1. Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppe IX a:

2. Technische Angestellte wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe IX b

Vergütungsgruppe VIII:

3. Technische Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit

Vergütungsgruppe VII:

4. Technische Angestellte wie zu 3.

a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) mit gründlichen Fachkenntnissen

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 55

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Vergütungsgruppe VI b:

5. Technische Angestellte wie zu 4. b

a) nach zwölfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) mit staatlich anerkannter Fachschulausbildung bei entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe V a:

6. Technische Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung an einer höheren techni-schen Lehranstalt oder einer gleichwertigen Anstalt und gleichwertige Kräfte mitentsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe IV b:

7. Technische Angestellte wie zu 6.

a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V a

b) die sich aus der Vergütungsgruppe V a durch besondere Leistungen herausheben

Vergütungsgrupe IV a:

8. Technische Angestellte wie zu 7., die sich aus der Vergütungsgruppe IV b durch dasMaß ihrer Verantwortung herausheben

Vergütungsgruppe III:

9. Technische Angestellte wie zu 8. mit verantwortlichen Leitungsaufgaben. Techni-sche Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung in entsprechender Tätigkeit

— siehe unter 02 —

32. Kraftfahrer

Vergütungsgruppe IX b:

1. Kraftfahrer

Vergütungsgruppe IX a:

2. Kraftfahrer nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b

Vergütungsgruppe VIII:

3. a) Kraftfahrer nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a

b) Kraftfahrer mit entsprechender handwerklicher Ausbildung (Lehrabschluß imKraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk) oder mit einer ihrer Tätigkeit förderli-chen Berufserfahrung

Vergütungsgruppe VII

4. a) Kraftfahrer wie zu 3. b) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) Kraftfahrer wie zu 3. b) in besonderer Vertrauensstellung

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

56 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe VI b:

5. a) Kraftfahrer wie zu 4. a) nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) Kraftfahrer wie zu 4. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

Vergütungsgruppe V c:

6. Kraftfahrer wie zu 5. b) nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b

33. Mitarbeiter in handwerklicher Tätigkeit1)

Vergütungsgruppe IX b

1. Handwerklich tätige Mitarbeiter ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppe IX a

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b

b) Handwerklich tätige Mitarbeiter ohne Ausbildung mit nicht nur einfacher Tä-tigkeit

Vergütungsgruppe VIII

3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a

b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX a

c) Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung

Vergütungsgruppe VII

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

c) Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größererVerantwortung

Vergütungsgruppe VI b

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) Mitarbeiter wie zu 4. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

c) Handwerksmeister mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe V c

6. a) Mitarbeiter wie zu 5. b) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

b) Mitarbeiter wie zu 5. c) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

c) Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 57

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d) Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 5. b) odereiner entsprechenden Tätigkeit, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werk-stätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwer-ker oder Facharbeiter beschäftigt sind

e) Handwerksmeister, die sich aus der Fallgruppe 5. c) dadurch herausheben, daßsie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Ver-antwortlichkeit beschäftigt sind

f) Handwerksmeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Ab-teilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oderFacharbeiter beschäftigt sind

Vergütungsgruppe V b

7. a) Mitarbeiter wie zu 6. c) und 6. d) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

b) Mitarbeiter wie zu 6. e) und 6. f) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

c) Mitarbeiter, denen mindestens zwei Mitarbeiter, die nach der Fallgruppe 4. c)oder die in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert sind, durch ausdrück-liche Anordnungständig unterstellt sind2)

d) Mitarbeiter, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabenge-bietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 6. c) herausheben

e) Mitarbeiter wie zu 6. d), die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihresAufgabengebietes und große Selbständigkeit aus der Vergütungsgruppe V c he-rausheben

f) Handwerksmeister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufga-bengebietes und große Selbständigkeit aus der Fallgruppe 6. e) oder 6. f) he-rausheben

Vergütungsgruppe IV b

8. technische Mitarbeiter mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter vongroßen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen sowie sonstigetechnische Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit, die ebenso zu bewerten ist3)

1) Mitarbeiter, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, erhalten für die Dauer derAusübung dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 9 v. H. der Anfangsgrund-vergütung der Vergütungsgruppe dieses Tätigkeitsmerkmals. Bei der Berechnung sich erge-bende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sindaufzurunden. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 33 KAO) als Be-standteil der Grundvergütung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

58 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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2) Zu der Zahl der unterstellten Mitarbeiter zahlen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Ver-hältnis der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

3) Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von min-destens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meistervorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denendie Meisterprüfung abgelegt werden kann.

33a. Beschäftigte der Münsterbauhütte Ulm

Entgeltgruppe 3

1. Bauhelfer/Bauhelferinnen mit abgeschlossener Fachausbildung

Entgeltgruppe 5

2. Baufacharbeiter/Baufacharbeiterinnen, Schreiner/Schreinerinnen oder Zimmerer/Zimmererinnen und andere Beschäftigte mit abgeschlossener dreijähriger Fachaus-bildung und entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe 9

3. a) Steinmetze/Steinmetzinnen und/oder Steinbildhauer/Steinbildhauerinnen mitabgeschlossener Fachausbildung in der Tätigkeit als Steinmetz/Steinmetzin1

b) Steinrestauratoren/Steinrestauratorinnen, Steintechniker/Steintechnikerinnen,Schreinermeister/Schreinermeisterinnen oder Holztechniker/Holztechnikerin-nen mit entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe 12

4. Hüttenmeister/Hüttenmeisterin (Leiter/in der Münsterbauhütte)

Entgeltgruppe 15

5. Münsterbaumeister/Münsterbaumeisterin mit einschlägiger abgeschlossener wis-senschaftlicher Hochschulausbildung. Gleichgestellt sind Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Qualifikation vor-weisen.

Übergangsbestimmungen:

Dieser Vergütungsgruppenplan tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Bestehende einzelvertragli-che Regelungen bleiben hiervon unberührt. Im Einvernehmen zwischen dem/der Beschäf-tigten und dem Arbeitgeber (Dienstgeber) können die bestehenden Arbeitsverträge zum1. Januar 2010 in die Kirchliche Anstellungsordnung übergeleitet werden. Das Einver-nehmen ist spätestens bis 30. November 2009 herzustellen. Die Überleitung erfolgt insinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 3 zur KAO – ArbeitsrechtlicheRegelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten(AR-Ü) vom 10. November 2006 mit der Maßgabe, dass die übergeleiteten Beschäftigten

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 59

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aus ihrer individuellen Zwischenstufe ein Jahr nach ihrer Überleitung in die nächst höherereguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen. Die Überleitung erfolgt in die sich aus demVergütungsgruppenplan 33 a ergebende Entgeltgruppe. Eventuelle vermögenswirksameLeistungen des Arbeitgebers zur tariflichen Zusatzrente werden als Besitzstand für dieDauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses weitergezahlt. Ein Strukturausgleich gemäߧ 12 AR-Ü entfällt.

34. Mitarbeiter in gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Tätigkeit1)

Vergütungsgruppe IX b

1. Mitarbeiter ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppe IX a

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b

b) Mitarbeiter ohne Ausbildung mit nicht nur einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppe VIII

3. a) Mitarbeiter wie zu 2. a) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a

b) Mitarbeiter wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe IX a

c) Mitarbeiter in Gartenbau und Landwirtschaft mit Facharbeiterbrief oder Gesel-lenprüfung

Vergütungsgruppe VII

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) Mitarbeiter wie zu 3. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

c) Mitarbeiter in Gartenbau und Landwirtschaft mit Facharbeiterbrief oder Gesel-lenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung

Vergütungsgruppe VI b

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

b) Mitarbeiter wie zu 4. c) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

c) Gärtner- und Landwirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe V c

6. a) Mitarbeiter wie zu 5. b) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

b) Mitarbeiter wie zu 5. c) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

60 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Mitarbeiter mit mindestens dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 5. b) oderin einer entsprechenden Tätigkeit, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbe-reiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Mitarbeiter mitgärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind

d) Mitarbeiter wie zu 5. c), die sich dadurch aus der Fallgruppe 5. c) herausheben,daß sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maßvon Verantwortlichkeit beschäftigt sind

e) Mitarbeiter wie zu 5. c), sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu be-aufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Mitarbeiter mit gärtnerischemoder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind2)

Vergütungsgruppe V b

7. a) Mitarbeiter wie zu 6. c) nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

b) Mitarbeiter wie zu 6. d) und 6. e) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

c) Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einemhöheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Um-fang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstän-digkeit wesentlich aus den Fallgruppen 6. c) und 6. d) herausheben

d) Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Mitarbeiter der Vergütungs-gruppe V c, davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Fallgruppe 6. c), 6. d)oder 6. e) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, oder die re-gelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu be-aufsichtigen haben3)

1) Mitarbeiter, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, erhalten für die Dauer derAusübung dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 9 v. H. der Anfangsgrund-vergütung der Vergütungsgruppe dieses Tätigkeitsmerkmals. Bei der Berechnung sich erge-bende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sindaufzurunden. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 33 KAO) als Be-standteil der Grundvergütung.

2) Besonders schwierige Arbeitsbereiche sind solche, die erheblich über den normalen Schwie-rigkeitsgrad hinausgehen

3) zu der Zahl der unterstellten Mitarbeiter zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Ver-hältnis der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 61

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40. Ärzte, Apotheker

Vergütungsgruppe II a:

1. Approbierte Ärzte

2. Approbierte Zahnärzte

3. Apotheker

Vergütungsgruppe I b:

4. Mitarbeiter wie zu 1. und 2. nach elfjähriger Bewährung in der VergütungsgruppeII a

5. Oberärzte mit Facharztanerkennung, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes(Chefarztes) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arztmindestens drei vollbeschäftigte Ärzte ständig unterstellt sind

6. Oberärzte mit Facharztanerkennung, wenn ihnen laut Stellenplan drei oder mehrvollbeschäftigte Assistenzärzte nachgeordnet sind

7. Ärzte, die einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesemGebiet tätig sind:

Anästhesie, Blutzentrale, Elektro-encephalogie, Herzkatheterisierung, Patho-logie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium

8. Ärzte als leitende Heimärzte, denen mindestens drei vollbeschäftigte Ärzte durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

9. Mitarbeiter wie zu 3. als Leiter von Krankenhausapotheken

Vergütungsgruppe I a:

10. Ärzte wie zu 4., wenn dem leitenden Arzt mindestens elf vollbeschäftigte Ärzte un-terstellt sind

11. Ärzte wie zu 5., wenn ihnen laut Stellenplan mindestens zehn vollbeschäftigte Ärztedurch ausdrückliche Anordnung nachgeordnet sind

41. a) Krankengymnasten

Vergütungsgruppe VIII:

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten

Vergütungsgruppe VII:

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung

b) Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nacherlangter staatlicher Erlaubnis

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

62 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe VI b:

3. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit

a) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

b) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2)

Vergütungsgruppe V c:

4. a) Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit

aa) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ab) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1)

b) Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fürMasseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3)

Vergütungsgruppe V b:

5. a) Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit

aa) die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1) nach dreijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

ab) denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätig-keit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind6)

b) Krankengymnasten

ba) die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oderMasseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind2) nach dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit

bb) die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Kranken-gymnasten eingesetzt sind3)

bc) die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Mas-seure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3) 4)

Vergütungsgruppe IV b:

6. a) Krankengymnasten wie zu 5. a) ab), 5. b) bb) und 5. b) bc) nach zweijährigerBewährung in einer dieser Tätigkeiten

b) Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehran-stalten für Krankengymnasten eingesetzt sind4)

c) Leitende Krankengymnasten, denen mindestens sechzehn Krankengymnastenoder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind5)6)

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 63

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Vergütungsgruppe IV a:

7. Krankengymnasten wie zu 6. b) und 6. c) nach zweijähriger Bewährung in einerdieser Tätigkeiten

1) Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nachHerzinfarkt, bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten,in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatzvon Endprothesen.

2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit umfaßt.

3) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der fürKrankengymnasten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

4) Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter derVerantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

5) Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung einesArztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Über-wachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnungübertragen sind.

6) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiter abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zurBesetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertragvereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

41. b) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister

Vergütungsgruppe IX b:

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischenBademeistern1)

Vergütungsgruppe VIII:

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Masseure mit entsprechender Tätigkeit

c) Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe VII:

3. a) Masseure mit entsprechender Tätigkeit

aa) nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

64 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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ab) die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in die-ser Tätigkeit2)

ac) denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind

3. b) Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit

ba) nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

bb) die schwierige Aufgaben erfüllen2)

bc) mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Mas-seure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter wie zu 1. durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

Vergütungsgruppe VI b:

4. a) Masseure mit entsprechender Tätigkeit

aa) die schwierige Aufgaben erfüllen nach zweijähriger Bewährung in dieserTätigkeit

ab) denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ac) denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2)

ad) denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind

b) Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit

ba) die schwierige Aufgaben erfüllen nach zweijähriger Bewährung in dieserTätigkeit

bb) denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und

bc) denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeis-ter oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2)

bd) denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 65

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Vergütungsgruppe V c:

5. a) Masseure mit entsprechender Tätigkeit

aa) denen mindestens zwei Masseure oder Masseure und medizinische Bade-meister oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ab) denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ac) denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind

b) Masseure, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseureoder Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3)

c) Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit

ca) denen mindestens zwei Masseure oder Masseure und medizinische Bade-meister oder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

cb) denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

cc) denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Mitarbeiter wie zu 1. durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind

d) Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an staatlich aner-kannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bade-meister eingesetzt sind3)

Vergütungsgruppe V b:

6. a) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, denen mindestens achtMasseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter wie zu 1.durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind nach dreijähriger Be-währung in dieser Tätigkeit

b) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an staat-lich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizini-sche Bademeister eingesetzt sind3) nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätig-keit

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

66 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medi-zinische Bademeister eingesetzt sind3)4)

Vergütungsgruppe IV b:

7. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizini-sche Bademeister eingesetzt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

1) Das Tätigkeitsmerkmal erfaßt auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes Tätig-keitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z. B. die Berufsbezeichnung „Masseur“ oder„Masseur und medizinischer Bademeister“ auf Grund staatlicher Erlaubnis führen darf.

2) Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern beiHerz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oderbei Kinderlähmung, Massagebehandlungen von Frischoperierten.

3) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der fürMasseure bzw. für Masseure und medizinische Bademeister geltenden regelmäßigen Arbeits-zeit auszugehen.

4) Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter derVerantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

42. a) Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen

Vergütungsgruppe VIII:

1. a) Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestri-ger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen,die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben

b) Mitarbeiter wie zu 1 a) nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

Vergütungsgruppe VII:

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate derBerufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

Vergütungsgruppe VI b:

3. a) Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestri-ger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichemUmfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind1)2) und sonstige Mitarbeiterinnen,

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 67

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die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

ba) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

bb) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2)

Vergütungsgruppe V c:

4. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

a) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, nach zwei-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

c) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, diein nicht unerheblichem Umfang eine oder mehrere der folgenden Aufgaben er-füllen2)

Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Meß-geräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven,Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate fürElektronenmikroskopie

Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbin-dungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivi-tätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen

Virusisolierung oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewe-bezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test, Blut-gruppen-Serologie)

Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungenin der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle

Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimen-sionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Vertikulographien, schwierigenintraoperativen Röntgenaufnahmen

Vergütungsgruppe V b:

5. a) Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

aa) nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit nach 4. c)

ab) denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizi-nisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die aufGrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

68 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkann-ten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind3)

Vergütungsgruppe IV b:

6. a) Medizinisch-technische Assistentinnen wie zu 5. a) ab) nach zweijähriger Be-währung in dieser Tätigkeit

b) Medizinisch-technische Assistentinnen

ba) die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind nach zweijähriger Bewährung indieser Tätigkeit

bb) die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medi-zinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind3)4)

c) Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens sechzehnmedizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnenoder sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind5)

Vergütungsgruppe IV a:

7. a) Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich an-erkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetztsind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Leitende medizinisch-technische Assistentinnen wie zu 6. c) nach zweijährigerBewährung in dieser Tätigkeit

1) Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei über-wiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologi-schem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet, ferner schwierige röntgenologische Un-tersuchungsverfahren, insbesondere zu röntgenologischen Funktionsdiagnostik, meßtechni-sche Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwie-rige medizinisch-fotografische Verfahren.

2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

3) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der fürmedizinisch-technische Assistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

4) Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter derVerantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 69

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5) Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sindAssistentinnnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilungoder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachungdes Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragensind.

42. b) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

Vergütungsgruppe VII:

1. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Be-rufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

Vergütungsgruppe VI b:

2. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

a) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis

b) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2)

Vergütungsgruppe V c:

3. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nichtunerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, nach zweijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

Vergütungsgruppe V b:

4. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen min-destens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Apothekerhelferinnenmit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind3)

Vergütungsgruppe IV b:

5. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen wie zu 4. nach zweijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit

1) Schwierige Aufgaben sind z. B.in der chemisch-physikalischen Analyse, gravimetrische, tritrimetrische und photometrischeBestimmungen einschl. Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographischeAnalysen;in der Pflanzenanalyse, Anfertigung mikroskopischer Schnitte;schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikali-en, Drogen);Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in grö-ßerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

70 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung modernerin der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampul-len, Tabletten u. a.);Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

3) Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfunggleich.

43. Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen

Vergütungsgruppe IX b:

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen oderzahnärztliche Helferinnen

Vergütungsgruppe VIII:

2. a) Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen und zahnärztliche Helferinnen mit Ab-schlußprüfung und entsprechender Tätigkeit1)

Vergütungsgruppe VII:

3. a) Mitarbeiterinnen wie zu 2. b) nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Arzthelferinnen und Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und mitschwierigen Aufgaben1)2)3)

Vergütungsgruppe VI b:

4. a) Mitarbeiterinnen wie zu 3. b) nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in Arzneimittelausgabestellen, de-nen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätig-keit von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-stellt sind1)4)

c) Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit,denen mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Mitarbeiterinnen in derTätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung stän-dig unterstellt sind.

1) Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfunggleich.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 71

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2) Schwierige Aufgaben von Arzthelferinnen sind z. B. Patientenabrechnungen im stationärenund ambulanten Bereich. Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Abteilungen,Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.

3) Schwierige Aufgaben von Apothekenhelferinnen sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei derHerstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung einesApothekers.

4) Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

44. Beschäftigungstherapeuten

Vergütungsgruppe VIII:

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten

Vergütungsgruppe VII:

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der erstensechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung

Vergütungsgruppe VI b:

3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätig-keit

a) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung

b) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2)

Vergütungsgruppe V c:

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätig-keit

a) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, nach zwei-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1)

Vergütungsgruppe V b:

5. a) Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tä-tigkeit

aa) die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen nach dreijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

ab) denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Aner-kennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

72 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind3)

Vergütungsgruppe IV b:

6. a) Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung wie zu 5. a) ab) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung

ba) die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäfti-gungstherapie eingesetzt sind nach zweijähriger Bewährung in dieser Tä-tigkeit

bb) die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Be-schäftigungstherapie eingesetzt sind3)4)

Vergütungsgruppe IV a:

7. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

1) Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kin-derlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten in Fällen von Dysmelien in der Psychiatrie oderGeriatrie.

2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

3) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der fürBeschäftigungstherapeuten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

4) Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter derVerantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

45. Diätassistentinnen

Vergütungsgruppe VIII:

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Diätassistentinnen

Vergütungsgruppe VII:

2. a) Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Mo-nate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 73

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Vergütungsgruppe VI b:

3. a) Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

aa) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerken-nung

ab) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2)

ac) die als ständige Vertreterinnen und Leiterinnen von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt wer-den, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3)

ad) als Leiterinnnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50Diätvollportionen täglich hergestellt werden3)

b) Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterin (§ 19RdErl. RuPr MdJ vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind6)

Vergütungsgruppe V c:

4. a) Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung

aa) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ab) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1)2) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ac) nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerken-nung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1)

ad) als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen wie zu 3. a)ac) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

ae) als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50Diätvollportionen täglich hergestellt werden3) nach zweijähriger Bewäh-rung in dieser Tätigkeit

af) als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200Diätvollportionen täglich hergestellt werden3)

ag) die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denendurchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt wer-den, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3)

b) Diätassistentinnen wie zu 3. b) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätig-keit6)

Vergütungsgruppe V b:

5. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung

a) die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1) nach dreijähriger Bewährung indieser Tätigkeit

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

74 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) als Leiterinnen von Diätküchen wie zu 4. a) af) nach dreijähriger Bewährung indieser Tätigkeit

c) als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen wie zu 4. a) ag) nachdreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

d) als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Di-ätvollportionen täglich hergestellt werden3)

e) mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechenderTätigkeit

f) die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinneneingesetzt sind4)

Vergütungsgruppe IV b:

6. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung

a) als Leiterinnen von Diätküchen wie zu 5. d) nach zweijähriger Bewährung indieser Tätigkeit

b) wie zu 5. e) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

c) als Lehrkräfte wie zu 5. f) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

d) die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassisten-tinnen eingesetzt sind4)5)

Vergütungsgruppe IV a:

7. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Erste Lehrkräfte wie zu 6. d) nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

1) Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durch-führung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich kli-nische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekom-pensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studi-en, Maldigestion und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezi-elle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.

2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwas ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

3) a) Schonkost ist keine Diätkost.

b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportioneneine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilpor-tionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugwert nachNr. 11 SR 2 a/b BAT/KF entspricht.

c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 75

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4) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der fürDiätassistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

5) Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalten unterder Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragensind.

6) In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, giltdas Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenlei-terin bewährt hat.

46. Audiometristen, Logopäden und Orthoptistinnen1)

Vergütungsgruppe VIII:

1. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Audiometristen, Logopäden oder Orthoptistinnen

Vergütungsgruppe VII:

2. a) Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

b) Audiometristen, Logopäden und Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennungoder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken odermedizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate derBerufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß dergenannten Fachausbildung

Vergütungsgruppe VI b:

3. Audiometristen, Logopäden und Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung odermit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizi-nischen Akademien und entsprechender Tätigkeit

a) nach sechsmonatiger Berufsausbildung nach erlangter staatlicher Anerkennungbzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung

b) die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen2)3)

Vergütungsgruppe V c:

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Mitarbeiter wie zu 3. a), die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1)

Vergütungsgruppe V b:

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

b) Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

76 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind

Vergütungsgruppe IV b:

6. Orthoptistinnen wie zu 5. b) nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

1) Mitarbeiterinnen, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dahin bei demselbenArbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal für „Orthoptistinnen mit Prüfung“ in der bis zum 30. Juni1971 geltenden Fassung erfüllten, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestenszweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu be-sitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerken-nung eingruppiert.

2) Schwierige Aufgaben sind z. B.

a) für Audiometristen Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprü-fung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassungund Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern,

b) für Logopäden die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällenoder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, vonPatienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates,

c) für Orthoptistinnen die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentri-scher Fixation und Kleinstanomalien.

3) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertelder gesamten Tätigkeit ausmacht.

49. Sonstige medizinisch-technische und medizinisch-handwerkliche Mitarbeiter

Vergütungsgruppe X:

1. Desinfektoren ohne Prüfung

2. Gehilfen in Laboratorien und im Röntgendienst mit vorwiegend mechanischer Tä-tigkeit

Vergütungsgruppe IX b:

3. Mitarbeiter wie zu 1. und 2. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X

4. Desinfektoren mit Prüfung

5. Laboranten mit einfacher Tätigkeit

6. Sektionsgehilfen

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 77

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Vergütungsgruppe IX a:

7. Mitarbeiter wie zu 4. und 5. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe IX b

Vergütungsgruppe VIII:

8. Mitarbeiter wie zu 4.

a) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b

b) denen mehrere Desinfektoren ständig unterstellt sind

9. a) Laboranten mit schwieriger Tätigkeit

b) Laboranten, die sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe IX a he-rausheben, nach fünfjähriger Bewährung

10. Mitarbeiter wie zu 6. nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b

11. Orthopädie-Mechaniker

12. Feinmechaniker für ärztliche Instrumente

Vergütungsgruppe VII:

13. Mitarbeiter wie zu 4.

a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

b) denen durchschnittlich mindestens fünf geprüfte Desinfektoren ständig unter-stellt sind

14. Mitarbeiter wie zu 6., die in erheblichem Umfange auch Präparationstätigkeiten aus-üben und denen mindestens vier Sektionsgehilfen unterstellt sind

15. Mitarbeiter wie zu 9. a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII

16. Orthopädie-Mechanikermeister

Vergütungsgruppe VI b:

17. Mitarbeiter wie zu 16. nach zwölfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII

53. Altenpfleger/innen, Altenpflegehelfer/innen1)

Vorbemerkung:

Dieser Einzelvergütungsgruppenplan gilt für Mitarbeiter/innen in der Altenpflege, die inHeimen tätig sind; für Mitarbeiter/innen, die in der offenen Gemeindearbeit bzw. in derGemeindekranken- und -altenpflege tätig sind, gelten die Einzelvergütungsgruppenpläne26 bzw. 54.

1) Mitarbeiter/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung, die die Tätigkeitenvon Altenpfleger/innen ausüben, sind als Altenpfleger/innen eingruppiert. Als förderliche Ausbildung gilt insbesondere einesozialpädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische Ausbildung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

78 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe Kr 1

1. Pflegehelfer/innen mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1).

Vergütungsgruppe Kr 2

2. Altenpflegehelfer/innen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprü-fung mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 13).

3. Pflegehelfer/innen der Vergütungsgruppe Kr 1 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Be-währung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2).

Vergütungsgruppe Kr 3

4. Altenpflegehelfer/innen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprü-fung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in VergütungsgruppeKr 2 Fallgruppe 2 (Anm. 1, 2, 13).

Vergütungsgruppe Kr 4

5. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechen-der Tätigkeit (Anm. 1).

6. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 3 Fallgruppe 4 nach vierjähriger Be-währung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2, 13).

6 a. Altenpflegehelfer/innen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprü-fung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind (Anm. 1, 4, 13).

Vergütungsgruppe Kr 5

7. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung mit entsprechen-der Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Fallgruppe 5(Anm. 1, 2, 6).

8. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, denen mindes-tens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind(Anm. 1, 4).

8 a. Altenpflegehelfer/innen in der Vergütungsgruppe Kr 4 Fallgruppe 6 a nach vierjäh-riger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufs-tätigkeit nach Ablegung der Abschlußprüfung (Anm. 1, 2, 3, 4, 13).

Vergütungsgruppe Kr 5 a

9. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als Stationspfleger/innen bestellt sind (Anm. 1, 7).

10. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Stationspflegern/Stations-pflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 13 bestellt sind (Anm. 1, 5).

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 79

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11. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Altenpflegern/Altenpflege-rinnen der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 14 bestellt sind (Anm. 1, 5).

12. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 7 oder 8 nach vierjährigerBewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach siebenjähriger Be-rufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschluß-prüfung (Anm. 1, 2, 3, 4, 6).

12a.

(aufgehoben; Die Mitarbeiter, die am 31. Mai 1990 in der Fallgruppe 12 a eingrup-piert sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Ver-gütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 8 a und der am 31. Mai 1990 zu zahlenden Vergütung(§ 14). Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Vergütungserhöhungen undSteigerungen in den Stufen aufgezehrt.)

Vergütungsgruppe Kr 6

13. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als Stationspfleger/innen bestellt sind und denen mindestensfünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind(Anm. 1, 4, 7).

14. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, denen mindes-tens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind(Anm. 1, 4).

15. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Stationspflegern/Stations-pflegerinnen der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 19 bestellt sind (Anm. 1, 5).

16. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitenden Altenpflegerin-nen/Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 20 bestellt sind(Anm. 5).

17. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die als Unter-richtsaltenpfleger/innen tätig sind (Anm. 8).

18. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 5 a Fallgruppen 9 bis 11 nach fünfjäh-riger Bewährung in einer dieser Fallgruppen (Anm. 1, 2, 5).

Vergütungsgruppe Kr 7

19. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als Stationspfleger/innen bestellt sind und denen mindestenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind(Anm. 1, 4, 7).

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

80 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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20. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Al-tenpfleger/innen (Anm. 11).

21. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitenden Altenpflegern/Leitenden Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 26 bestellt sind(Anm. 5).

22. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung, die als Unterrichtsalten-pfleger/innen an Schulen für Altenpflege tätig sind (Anm. 8, 9, 10).

23. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung, die durch ausdrücklicheAnordnung als ständige Vertreter/innen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen/Leitenden Unterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 28 be-stellt sind (Anm. 5, 8, 9, 10).

24. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppen 13 bis 16 nach fünfjäh-riger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 2, 4, 5, 7, 11).

25. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 17 nach siebenjährigerBewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 2, 8).

Vergütungsgruppe Kr 8

26. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Al-tenpfleger/innen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäf-tigt sind (Anm. 4, 11).

27. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durch aus-drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitenden Altenpflegerin-nen/Leitenden Altenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 31 bestellt sind(Anm. 5).

28. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Altenpflege,die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/innen an Schulen für Altenpflege mit durch-schnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 9, 10, 12).

29. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgschlossener Fachausbildung an Schulen für Altenpflege,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen von Leitenden Un-terrichtsaltenpflegerinnen/Leitenden Unterrichtsaltenpflegern der Vergütungsgrup-pe Kr 9 Fallgruppe 32 bestellt sind (Anm. 5, 8, 9, 10).

30. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 19 bis 23 nach fünfjäh-riger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12).

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 81

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Vergütungsgruppe Kr 9

31. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als Leitende Al-tenpfleger/innen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen be-schäftigt sind (Anm. 4, 11).

32. Altenpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Altenpflege,die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/innen an Schulen für Altenpflege mit durch-schnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 9, 10, 12).

33. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppen 26 bis 29 nach fünfjäh-riger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12).

Vergütungsgruppe Kr 10

34. Altenpfleger/innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 31 oder 32 nach fünfjäh-riger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 4, 9, 10, 11, 12).

Anmerkungen zu Einzelgruppenplan 53:

(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- und Behand-lungspflege zeitlich überwiegend bei

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Pa-tienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungenoder Infektionsstationen untergebracht sind,

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-System) psy-chiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

d) gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,

e) Pflegebedürftigen in Pflegestationen1) von Alten- und Pflegeheimen

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90 DM.

Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 4 bis Kr 8, die als

a) Stationspfleger/innen oder

b) Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen

eingesetzt sind, erhalten die Zulage von 90 DM ebenfalls, wenn alle ihnen durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eineZulage von 90 DM haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch aus-

1) Als Pflegestation i. S. von Anm. 1 e) gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bildenund ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen „erhöht pflegebedürfig“ und „schwer pflegebedürftig“ vorgesehensind. Die Größe der Pflegestation bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen; die tatsächliche — stets schwankende — Belegungbleibt ohne Einfluß.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

82 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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drückliche Anordnung als ständige Vertreter/innen einer anspruchsberechtigtenPerson bestellt sind.

(2) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der KAOkönnen auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweiseangerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereichder KAO zurückgelegt worden wären.

(3) Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinnevon § 2 Abs. 2 KAO.

(4) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffendenBereich beschäftigten Personen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellen-plan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnenim Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einesentsprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einemTeil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Ver-hältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-beschäftigten,

d) bleiben Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, au-ßer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die diese Personen an-gerechnet werden, gilt Buchstabe a).

(5) Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in Urlaubs- oder sonstigenAbwesenheitsfällen.

(6) Für Altenpfleger/innen mit einer dreijährigen Ausbildung und für Krankenschwes-tern/Krankenpfleger verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit und die Zeit der Berufstä-tigkeit um ein Jahr.

(7) Unter Stationspflegern/Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, diedem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sach-liche Vorstehen.

(8) Unterrichtsaltenpfleger/innen sind Altenpfleger/innen, die mindestens zur Hälfteihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.

(9) Die Fachausbildung setzt voraus, daß mindestenes 900 Stunden zu mindestens je 45Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermitteltwerden.

(10) Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/Unterrichts-pfleger gilt als einjährige Fachausbildung für Unterrichtsaltenpfleger/innen.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 83

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(11) Leitende Altenpleger/innen sind Altenpfleger/innen, die die Gesamtverantwortungfür den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, daß ihnen gegenüberkeine weitere leitende Altenpflegerin/kein weiterer Leitender Altenpfleger und kei-ne Leitende Krankenschwester/kein Leitender Krankenpfleger weisungsbefugt ist.

(12) Leitende Unterrichtsaltenpfleger/innen sind Unterrichtsaltenpfleger/innen, die eineSchule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

(13) Eine bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossene verwaltungseigene Schulung mitmindestens 240 Unterrichtsstunden ist der mindestens einjährigen Ausbildunggleichgestellt. Eine ab 1. Januar 1992 abgeschlossene verwaltungseigene Ausbil-dung ist der mindestens einjährigen Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens500 Unterrichtsstunden umfaßt.

54. Krankenschwestern, Altenpflegerinnen, Pflegediakoninnen und anderePflegekräfte in Diakonie-/Sozialstationen1)

Vergütungsgruppe Kr I

1. a) Mitarbeiterinnen in der Gemeindekranken- und -altenpflege mit entsprechenderTätigkeit

b) Mitarbeiterinnen in der Gemeindekranken- und -altenpflege mit einer ihrer Tä-tigkeit förderlichen Ausbildung ohne staatliche Erlaubnis oder staatliche Aner-kennung

Vergütungsgruppe Kr II

2. a) Mitarbeiterinnen wie zu 1. a) nach dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeKr I

b) Mitarbeiterinnen wie zu 1. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe Kr I

c) Krankenpflegehelferinnen mit staatlicher Erlaubnis mit entsprechender Tätigkeit

d) Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschluß-prüfung mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Kr III

3. Mitarbeiterinnen wie zu 2. c) und d) nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungs-gruppe Kr II

1) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bis 31. Juli 1989 nach Vergütungsgruppenplan 23 eingruppiert waren und ab 1. August1989 in Vergütungsgruppenplan 54 eingruppiert sind und die eine Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetragszwischen der nach Vergütungsgruppenplan 54 jeweils zustehenden Vergütung und der bis 31. Juli 1989 gewährten Vergütungerhalten, werden die nach dem 31. Dezember 1990 wirksam werdenden Vergütungserhöhungen angerechnet:Persönliche Erhöhungen (Höhergruppierungen, Wechsel in eine höhere Dienstaltersstufe), mit Ausnahme von Erhöhungen desOrtszuschlags aus familienbezogenen Gründen, werden in voller Höhe auf die Ausgleichszahlung angerechnet.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

84 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppe Kr IV

4. Mitarbeiterinnen wie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr III

Vergütungsgruppe Kr V

5. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluß-prüfung (Anm. 5)

Vergütungsgruppe Kr V a

6. Mitarbeiterinnen wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr V(Anm. 3, 5)

Vergütungsgruppe Kr VI

7. a) Mitarbeiterinnen wie zu 6. nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeKr V a (Anm. 5)

b) Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Ab-schlußprüfung sowie Pflegediakoninnen als Pflegedienstleiterinnen einer Dia-konie-/Sozialstation (Anm. 4)

Vergütungsgruppe Kr VII

8. a) Pflegedienstleiterinnen einer Diakonie-/Sozialstation nach zweijähriger Bewäh-rung in Vergütungsgruppe Kr VI

b) Mitarbeiterinnen wie zu 7. b), denen neben der Pflegedienstleitung der Diako-nie-/Sozialstation auch die Einsatzleitung in der Familienpflege oder Nachbar-schaftshilfe übertragen ist

c) Mitarbeiterinnen wie zu 7. b) als Pflegedienstleitung einer Diakonie-/Sozialsta-tion, denen in der Regel mindestens sechs angestellte Mitarbeiterinnen ständigunterstellt sind (Anm. 2, 4)

Vergütungsgruppe Kr VIII

9. a) Mitarbeiterinnen wie zu 8. b) und c) nach fünfjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe Kr VII

b) Mitarbeiterinnen wie zu 7. b), denen in der Regel mindestens neun angestellteMitarbeiterinnen ständig unterstellt sind (Anm. 2, 4)

Vergütungsgruppe Kr IX

10. a) Mitarbeiterinnen wie zu 9. b) nach fünfjähriger Bewährung in VergütungsgruppeKr VIII

b) Mitarbeiterinnen wie zu 9. b), die sich durch eine besonders verantwortungsvolleTätigkeit aus der Vergütungsgruppe Kr VIII herausheben (Anm. 4)

Vergütungsgruppe Kr X

11. Mitarbeiterinnen wie 10. b) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 85

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Anmerkungen:

1. Die Bezeichnungen umfassen auch

Altenpflegehelferinnen Altenpflegehelfer

Krankenpflegehelferinnen Krankenpflegehelfer

Krankenschwestern Krankenpfleger

Kinderkrankenschwestern Kinderkrankenpfleger

Altenpflegerinnen Altenpfleger

Pflegediakoninnen Pflegediakone

2. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffendenBereich beschäftigten Personen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplanzur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend nicht besetzt sind.

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnenim Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines ent-sprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Personen, die nur zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entspre-chend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre-chenden Vollbeschäftigten,

d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Perso-nen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; fürdie Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, giltBuchstabe a).

e) Stellen von ZDLs, FSJ und Praktikanten/Praktikantinnen werden mit 50 vom Hun-dert berücksichtigt.

3. Für Altenpflegerinnen mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich die Zeit derBewährung und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr.

4. Das Tätigkeitsmerkmal „Pflegedienstleitung“ ist erfüllt, wenn nach einer abgeschlos-senen, anerkannten Weiterbildung (mindestens 460 Stunden) zur Pflegedienstleitungfür Diakonie- und Sozialstationen die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in einerDiakonie-/Sozialstation mindestens die Hälfte der arbeitsvertraglich vereinbarten re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfordert. Der Weiterbildung zur Pflegedienst-leitung ist gleichgestellt die Ausbildung zum Pflegediakon/zur Pflegediakonin, einabgeschlossenes Studium „Pflegemanagement“ bzw. sonstige abgeschlossene aner-kannte Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

86 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1997 bereits als Pflegedienstleitungtätig sind, ohne die in Absatz 1 geforderte Qualifikation/Weiterbildung zu besitzen,werden nach den Tätigkeitsmerkmalen „Pflegedienstleitung“ eingruppiert. Voraus-setzung für den Bewährungsaufstieg ist in diesen Fällen jedoch neben der Bewährungder erfolgreiche Abschluß einer Weiterbildung zur Pflegedienstleitung gemäßAbsatz 1.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen nach dem 1. Juli 1997 die Pflegedienstleitungeiner Diakonie-/Sozialstation übertragen wird, ohne daß sie die in Fußnote 4 geforderteabgeschlossene anerkannte Weiterbildung zur Pflegedienstleitung haben, werden biszum Erfüllen des Tätigkeitsmerkmals „Pflegedienstleitung“ in der jeweils nächstnied-rigeren Vergütungsgruppe eingruppiert.

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen dienstvertraglich die ständige Stellvertretungder Pflegedienstleitung übertragen ist, erhalten eine monatliche Funktionszulage beiVertretung einer Pflegedienstleitung

- der Fallgruppen 7 b) oder 8 b) oder 8 c) in Höhe von 85 €,

- der Fallgruppe 9 b) in Höhe von 180 € und

- der Fallgruppe 10 b) in Höhe von 280 €.

Die Zulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die je-weilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5 und 6, denen dienstvertraglich die Leitung einesPflegebezirks bzw. besondere Aufgaben übertragen worden sind, die mindestens25 % ihrer Arbeitszeit erfordern, erhalten eine monatliche Funktionszulage in Höhevon 42,50 €.

Übergangsregelung:

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer über den 30. Juni 1997 hinausgehendenTätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleitung in den Fallgruppen 8 a), 8 b) oder 9 a)eingruppiert waren, gelten die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Bestimmungen des Ver-gütungsgruppenplans 54 für die Dauer ihres Dienstverhältnisses weiter, wenn sie bereitsim Wege des Bewährungsaufstiegs diese Vergütungsgruppe erreicht haben.

Dasselbe gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den bisherigen Fallgruppen 7 c),7 d) und 8 d) die vorgesehene Bewährungszeit als stellvertretende Pflegedienstleitungmindestens zur Hälfte erfüllt haben (§ 18 Absatz 2 KAO). Bis zum Zeitpunkt der Höher-gruppierung erhalten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Funktionszulage gemäßAnmerkung 5 der Neufassung des Vergütungsgruppenplans 54 ab 1. Juli 1997.

Die vorgenannten Regelungen lauten wie folgt:

7. c) Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mitmindestens dreijähriger Praxis in der Kranken- und Altenpflege, die durch aus-

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 87

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drückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegedienstleiterinnender Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 8 e) bestellt sind,

d) Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Ab-schlußprüfung und abgeschlossener Fachweiterbildung (mindestens 720 Stun-den) in der Gemeinde-, Kranken- und Altenpflege, die durch ausdrückliche An-ordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegedienstleiterinnen der Vergü-tungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 8 e) – mindestens sechs Pflegepersonen – bestelltsind,

Vergütungsgruppe Kr VII

8. a) Mitarbeiterinnen wie zu 7. c) nach fünfjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen

b) Mitarbeiterinnen wie zu 7. d) nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

c) – hier nicht abgedruckt –

d) Mitarbeiterinnen wie zu 7. c), die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertreterinnen von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VIII, Fall-gruppe 9 b) bestellt sind.

Vergütungsgruppe Kr VIII

9. a) Mitarbeiterinnen wie zu 8. c) und d) nach fünfjähriger Bewährung in der jewei-ligen Fallgruppe.

60. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Verwaltungsdienst

(Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten in der Datenverarbeitung, deren dienstlicheInanspruchnahme mindestens 50 v. H. beträgt, siehe Vergütungsgruppenplan 60 a,Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung in entsprechender Tätigkeit siehe

Vergütungsgruppenplan 02)

Vergütungsgruppe IX b

1. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit einfachen Tätigkeiten

Vergütungsgruppe IX a

2. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IX b

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 1. mit nicht nur einfacher Tätigkeit

Vergütungsgruppe VIII

3. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 2. a) nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IX a

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IX a

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

88 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit

d) Telefonisten/Telefonistinnen, Amtsgehilfen/ Amtsgehilfinnen, Boten/Botinnen,Pförtner/Pförtnerinnen

Vergütungsgruppe VII

4. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VIII

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 3. c) und d) nach zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe VIII

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit abgeschlossener, mindes-tens zweijähriger Verwaltungslehre oder entsprechender Ausbildung oder Be-rufserfahrung, mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Vergütungsgruppe VI b

5. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VII

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. c) nach zweijähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VII

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener, mindestens dreijähriger kauf-männischer Ausbildung1) oder entsprechender Berufserfahrung mit Tätigkeiten,die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens 25 % der gesamtenTätigkeit selbständige Leistungen erfordern2)

d) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu c), die Vergütungen nach vorgegebenenMerkmalen errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten selbständigerledigen (Gehaltssachbearbeiter/Gehaltssachbearbeiterinnen)

Vergütungsgruppe V c

6. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VI b

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. c) nach zweijähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe VI b

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. d) nach einjähriger Tätigkeit in dieserFallgruppe

d) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. c) mit Tätigkeiten, die gründliche undvielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern2)

Vergütungsgruppe V b

7. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 6. b) und c) nach sechsjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe V c

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 89

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b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 6. d) nach zweijähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe V c

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 5. c) mit Tätigkeiten, die gründliche, um-fassende, in der Regel durch eine Fachprüfung1) nachgewiesene Fachkenntnisseund überwiegend selbständige Leistungen3) erfordern

d) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener, mindestens dreijähriger kauf-männischer Ausbildung1) als Geschäftsführer/Geschäftsführerin einer Diako-nie-/Sozialstation4)

Vergütungsgruppe IV b

8. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 7. b) nach sechsjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe V b

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 7. c) und d) nach vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe V b

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 7. c) oder d), die sich durch eine besondersverantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b herausheben5)6)7)8)

Vergütungsgruppe IVa

9. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 8. b) nach achtjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IV b

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 8. c) nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IV b

c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 8. c), die sich durch besondere Schwierig-keit und Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe IV b he-rausheben5)7)9)

Vergütungsgruppe III

10. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 9. c) nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IV a

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 9. c), die sich durch das Maß ihrer Verant-wortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben1)

Vergütungsgruppe II a

11. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 10. b) nach fünfjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe III

1) Voraussetzung für die Eingruppierung sind eine abgeschlossene kaufmännische oder Ver-waltungsausbildung oder eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder gleichwertige

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

90 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Ausbildungen. Gleichwertige Ausbildungen im Sinne des Satzes 1 sind auch das abgeschlos-sene Studium der Betriebswirtschaft an einer Universität, Fachhochschule (FH), Berufsaka-demie (BA) oder Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) bzw. eine mindestens zwei-jährige abgeschlossene Zusatzausbildung im staatlichen oder wirtschaftlichen Bereich (z. B.Bilanzbuchhalter IHK).

Soweit keine entsprechende Ausbildung vorliegt, sind die Fachkenntnisse in einem Kollo-quium nachzuweisen, das von der Kirchenpflegervereinigung unter Beteiligung des Oberkir-chenrats abgehalten wird.

2) Selbständige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppen 5. c) und 6. d) sind auch die Tätigkeiten alsAnwendungsbetreuer/Anwendungsbetreuerin für Datenverarbeitung (siehe Anlage Vergü-tungsgruppenplan 60 a).

3) Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 7. c) ist auch erfüllt bei der Tätigkeit als Systembe-treuer/Systembetreuerin (siehe Anlage Vergütungsgruppenplan 60 a).

4) Geschäftsführer/Geschäftsführerin einer Diakonie-/Sozialstation im Sinne der Tätigkeits-merkmale ist nur, wer die Aufgaben und Verantwortung entsprechend der Aufgabenbeschrei-bung (Anlage 1) über die Geschäftsführung einer Diakonie-/Sozialstation übertragen bekom-men hat.

5) Voraussetzung für die Eingruppierung sind eine abgeschlossene Fachhochschulausbildungmit Fachrichtung Verwaltung, Finanz-, Steuer- bzw. Betriebswirtschaft oder gleichwertigeAusbildungen. Gleichwertige Ausbildungen im Sinne des Satzes 1 sind auch das abgeschlos-sene Studium der Betriebswirtschaft an einer Universität, Berufsakademie (BA) oder Ver-waltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA).

6) Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8. c) sind z. B. erfüllt bei Geschäftsführern/Geschäfts-führerinnen in Diakonie-/Sozialstationen, denen mindestens 20 angestellte Mitarbeiter/Mit-arbeiterinnen ständig unterstellt sind.

7) Soweit die Eingruppierung nach den Fußnoten 6 oder 9 von der Zahl der unterstellten oder inden betreffenden Bereichen beschäftigten Personen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zurBesetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Ar-beitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechendenVollbeschäftigten,

c) zählen Personen, die nur zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechenddem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll-beschäftigten,

d) bleiben Schüler/Schülerinnen in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Per-sonen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht.

e) Stellen von ZDLs, FSJ und Praktikanten/Praktikantinnen werden mit 50 v. H. berück-sichtigt.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 91

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8) Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 8. c) ist auch erfüllt bei der Tätigkeit als Systembe-treuer/Systembetreuerin in einem besonders schwierigen und bedeutenden Aufgabengebiet(z. B. für die Tätigkeit erforderliche zusätzliche besondere Fachkenntnisse, Wahrnehmungvon Leitungsfunktionen im Bereich der Systembetreuung).

9) Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 9. c) sind z. B. erfüllt bei Geschäftsführern/Geschäfts-führerinnen in Diakonie-/Sozialstationen, denen mindestens 50 angestellte Mitarbeiter/Mit-arbeiterinnen ständig unterstellt sind oder in Stationen mit mindestens 40 ständig unterstelltenangestellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und durchschnittlich 12.000 Arbeitsstunden proJahr von Vertretungskräften oder Aushilfen und weiteren Leistungsbereichen (z. B. Essen aufRädern, betreutes Wohnen, Krankenwohnung, Hospizdienste, Tagespflege, Sonderpflege-dienste, IAV-Stellen).

Anmerkung:

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, zu deren Dienstauftrag als Kirchenpfleger/Kirchenpflegerin dieWahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung der Diakonie-/Sozialstation (im Rahmeneines verbundenen Amtes) gehört, sind nach Vergütungsgruppenplan 63 einzugruppieren, wennder auf die Wahrnehmung der Kirchenpflegeraufgaben (ohne Geschäftsführung für die Diako-nie-/Sozialstation) entfallende Zeitanteil mindestens die Hälfte der Tätigkeit in Anspruchnimmt.

Übergangsregelung:

Verwaltungsleiter/innen, die in einem über den 31. Dezember 1997 hinaus fortbestehendenDienstverhältnis bisher in die nachfolgend genannten Fallgruppen eingruppiert waren, sindab 1. Januar 1998 den nachstehend genannten, gegenübergestellten Fallgruppen zuzuord-nen, wenn sie nicht die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung als Geschäftsführer/innen i. S. der Fußnote 4 erfüllen.

bisherige Eingruppierung neue Eingruppierung:

Fallgruppe 6. e Fallgruppe 6. d

Fallgruppe 7. d, 7. e, 7. f Fallgruppe 7. c

Fallgruppe 8. d Fallgruppe 8. c

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

92 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage:Beschreibung der Aufgaben (Mindestkatalog) des Geschäftsführers/der

Geschäftsführerin einer Diakonie-/Sozialstation

1. Die Diakoniestation nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Kranken- und Altenpflege

- Hauswirtschaft

2. Aufgaben, die vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin insbesondereverantwortet werden:

2.1 Finanzverwaltung

- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (z. B. Erstellen und Vollzug desWirtschafts- bzw. Haushaltsplans einschließlich Rechnungsabschluss)

2.2 Personalverantwortung

- Personalplanung, -gewinnung, -verwaltung, -führung

2.3 Verantwortung für weitere Leitungsaufgaben

- Konzeption

- Qualitätssicherung

- Öffentlichkeitsarbeit

- Vertretung der Station in Gremien und gegenüber Vertragspartnern.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 93

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60 a. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung

Vergütungsgruppe V b

1. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung als Systembetreuer/System-betreuerin mit für ihre Tätigkeit1) erforderlichen gründlichen und umfassenden Fach-kenntnissen2).

Vergütungsgruppe IV b

2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach einjähriger Berufstätigkeit als System-betreuer/Systembetreuerin in dem an der Dienststelle verwendeten System.

Vergütungsgruppe IV a

3. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 2. nach vierjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe IV b.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 1., die sich durch besondere Schwierigkeitund Bedeutung aus dem Aufgabengebiet der Systembetreuung herausheben(z. B. für die Tätigkeit erforderliche zusätzliche besondere Fachkenntnisse;Wahrnehmung von Leitungsfunktionen).

Vergütungsgruppe III

4. a) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 3. b) nach vierjähriger Bewährung in Ver-gütungsgruppe IV a.

b) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung als Netzwerkadministra-tor mit für die Tätigkeit3) erforderlichen gründlichen und umfassenden Fach-kenntnissen2).

Vergütungsgruppe II a

5. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wie zu 4. b) nach fünfjähriger Bewährung in Vergü-tungsgruppe III.

1) Tätigkeiten für den Bereich Systembetreuung sind die Wahrnehmung von Aufgaben und Ver-antwortung entsprechend der Aufgabenbeschreibung für Systembetreuung (Anlage zum Ver-gütungsgruppenplan 60 a Ziffer 2).

2) Voraussetzung für die Eingruppierung sind eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung(z. B. Informatik, Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Informatik) oder gleichwertigeFachausbildung oder Fachweiterbildung. Gleichgestellt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterin-nen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei-ten ausüben.

3) Tätigkeiten für den Bereich Netzwerkadministration sind die Wahrnehmung von Aufgabenund Verantwortung entsprechend der Aufgabenbeschreibung für Netzwerkadministration(Anlage zum Vergütungsgruppenplan 60 a Ziffer 3).

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

94 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Beschreibung der Aufgabenbereiche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in derDatenverarbeitung

Ziffer 1 – Anwendungsbetreuung/Benutzerservice (user help desk):

Aufgabenbeschreibung:

1. Einführung einzelner neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die betrieblicheEDV-Organisation

- Ordner und Dateiablage

- Formularwesen

2. Laufende Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender bei Problemen mitden eingesetzten Standardprogrammen

Individuelle Betreuung der Anwenderinnen und Anwender in Problemsituationen. DieAnwendungsbetreuer/Anwendungsbetreuerinnen klären alle Probleme, die beim täglichenArbeiten mit den Programmen auftreten. Sie fungieren als Ansprechpartner/Ansprech-partnerinnen, wenn die Anwenderinnen und Anwender Schwierigkeiten bei der Interpre-tation und beim Betrieb der Software haben. Probleme, die nicht durch die Anwendungs-betreuer/Anwendungsbetreuerinnen – Benutzerservice – gelöst werden können, werden anden Systembetreuer/die Systembetreuerin weitergegeben.

Erforderliche Qualifikation:

Gründliche und umfassende Kenntnisse der Ordner- und Dateistruktur, erworben durchintensive Weiterbildung und praktische Anwendung. Einweisung in die Handhabung derEDV-Formulare.

Grundlegende und umfassende Kenntnisse der eingesetzten Software (zum Beispiel)

- Betriebssystem

- Standardanwendungen (Word, Excel, Outlook, PowerPoint)

- Ggf. Spezialprogramme

Wünschenswerte (angestrebte) Ausbildung:

Beispielsweise: Europäischer Computer-Führerschein der IHK (ca. 10 Tage Schulungs-aufwand), MOUS-Zertifizierung (Microsoft Office User Specialist) oder vergleichbareAusbildung.

Ziffer 2 – Systembetreuung:

Der Einsatz von vernetzten Systemen und Endgeräten hat einen überproportional gestie-genen Bedarf an Service zur Folge. Am Arbeitsplatz der Endbenutzer sind Rechnerinstal-lationen, Konfigurationen, Updates und die Integration von Peripherie- und Kommunika-tionssystemen notwendig.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 95

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Aufgabenbeschreibung:

- Betreuung Hard- und Software-Endgeräte

- Lokale Benutzerverwaltung

- Installation von Anwendungs- und Dienstprogrammen

- Systemüberwachung und -pflege

- Festplattenverwaltung

- Durchführen der täglichen Datensicherung und Gewährleisten der Datensicherheit

- Druckerinstallation und Druckerfreigabe

- Lösung der vom Benutzerservice weitergeleiteten Anwendungsprobleme

Wünschenswerte (angestrebte) Ausbildung:

Beispielsweise: MCP (Microsoft Certified Professional) oder vergleichbare Ausbildung(ca. 10 Tage Schulungsaufwand).

Sehr gute Kenntnisse des Betriebssystems und der Anwendungs- und Dienstprogramme,gute Kenntnisse der Systemkonfiguration und der Verwaltung lokaler Benutzer und Res-sourcen. Erworben durch praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr und qualifizierterWeiterbildung zum Systembetreuer/zur Systembetreuerin.

Ziffer 3 – Netzwerkadministration:

Der Bereich Netzwerkadministration ist zuständig für alle Fragen und Probleme bezüglichder Installation, Pflege und Wartung des vorhandenen Netzwerks (Server und Clients)sowie der Hardware im TCP/IP-basierten Netzwerk (Ethernet). Die Netzwerkadministra-tion stellt die Daten- und Systemverfügbarkeit im LAN (Local Area Network) sicher undverwaltet die Web-, E-Mail- und Datenbank-Server. Sie überwacht und beseitigt Fehlerund Leistungsengpässe im Netzwerk und an den Servern.

Die Netzwerkadministration ist Ansprechpartner für die Geschäftsleitung und die Fach-abteilungen für die Konzeption, Realisierung und Systemeinführung neuer Programme.Das Erstellen und die Pflege von automatisierten Online-Formularen ist ebenfalls im Be-reich Netzwerkadministration angesiedelt.

Aufgabenbeschreibung:

- Betreuung Hard- und Software im Netzwerk (Server, Aktive Komponenten)

- Softwareinstallation

- Faxserver, Exchange-Server, Datenbank-Server, Internetanbindung, TCP/IP

- Planung der Benutzerstrukturen und -berechtigungen

- Zuweisung und Verwaltung von Benutzerrechten

- Benutzerprofile einrichten

- Systemdokumentation

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

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- Datenschutz

- Fehlersuche und -beseitigung

- Schulung des Benutzerservice und der Anwender/Anwenderinnen

- Erstellen der Schulungsunterlagen

- Unterstützung der Abteilungen beim Erstellen von Anforderungsprofilen für neueProgramme, Empfehlung zum Programmkauf

- Test, Installation und Einführung neuer Programme

- Lizenzmanagement

- Marktbeobachtung

- Erstellen und Pflege von Online-Formularen

- Automatisierung von Arbeitsabläufen durch VBA

- Aufgabendefinition für den Einsatz von externen Dienstleistern/Dienstleisterinnen

Wünschenswerte (angestrebte) Ausbildung:

Beispielsweise: MCSE (Microsoft Certified Systems Engenieer) oder vergleichbare Aus-bildung (ca. 30 Tage Schulungsaufwand).

Sehr gute und umfassende Kenntnisse im Netzwerkbetrieb, erworben durch praktischeAusbildung und mehrjährige praktische Tätigkeit in der EDV-Organisation und ständigerWeiterbildung im Bereich der Netzwerkadministration.

61. Schreibkräfte, Sekretärinnen, Pfarramts-/Dekanatssekretärinnen

Vergütungsgruppe IX a:

1. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Schreibkräfte

Vergütungsgruppe VIII:

2. a) Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeIX a

b) Mitarbeiterinnen wie zu 1. mit schwieriger Tätigkeit

Vergütungsgruppe VII:

3. a) Mitarbeiterinnen wie zu 2. a) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VIII

b) Mitarbeiterinnen wie zu 2. b) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe VIII

c) Schreibkräfte mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit als Sekretärinnen imRegelfall (z. B. in Pfarrämtern, Diakonischen Bezirksstellen, PsychologischenBeratungsstellen)

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 97

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Vergütungsgruppe VI b:

4. a) Mitarbeiterinnen wie zu 3. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VII

b) Mitarbeiterinnen wie zu 3. c) nach zweijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVII

c) Mitarbeiterinnen wie zu 3. c) mit Ausbildung zur Pfarramtssekretärin oder zu-sätzlicher Sekretärinnenprüfung1) nach einjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VII

d) Mitarbeiterinnen, die sich aus der Fallgruppe 3. c) dadurch herausheben, daß siein erheblichem Umfang (25 % der gesamten Tätigkeit) verantwortungsvolleAufgaben selbständig wahrzunehmen haben2)

Vergütungsgruppe V c:

5. a) Mitarbeiterinnen wie zu 4. b) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

b) Mitarbeiterinnen wie zu 4. c) nach dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeVI b

c) Mitarbeiterinnen wie zu 4. d) nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgrup-pe VI b

d) Mitarbeiterinnen wie zu 4. d) mit Ausbildung zur Pfarramtssekretärin oder zu-sätzlicher Sekretärinnenprüfung1) nach einjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe VI b

Vergütungsgruppe V b

6. a) Mitarbeiterinnen wie zu 5. c) nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c

b) Mitarbeiterinnen wie zu 5. d) nach dreijähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

Hinweis:

Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 4. d) oder 5. d), die die Aufgaben und Verantwortungentsprechend der Aufgabenbeschreibung für „Geschäftsführerinnen im Dekanatsbüro“übertragen bekommen haben, sind in Vergütungsgruppenplan 60, Fallgruppe 6. d) ein-gruppiert.

1) Anerkannt werden der erfolgreiche Abschluß von Sekretärinnenprüfungen bei der Industrie-und Handelskammer, von Instituten, die der Sekretärinnenakademie e. V. in Düsseldorf an-geschlossen sind, der Sekretärinnenpaß des Bundes Deutscher Sekretärinnen (BDS) in Düs-seldorf oder ein Diplom des Deutschen Sekretärinnen-Verbandes als

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

98 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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- geprüfte Sekretärin DSV

- geprüfte Fremdsprachensekretärin DSV

- geprüfte Direktionsassistentin DSV

und vergleichbare Abschlußprüfungen.

2) Z. B. Tätigkeit für mehrere Pfarrämter, als 1. Sekretärin im Dekanatamt, für Schuldekane, fürVerwaltungsleiter/Geschäftsführer großer Einrichtungen.

62. Bücherei- und Archivdienst

Vergütungsgruppe VI b:

1. Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven mit Tätigkeiten, die gründliche und viel-seitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungenerfordern

Vergütungsgruppe V c:

2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b

Vergütungsgruppe V b:

3. a) Mitarbeiterinnen wie zu 2. nach sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeV c

b) Diplombibliothekare oder Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung fürden gehobenen Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe IV b:

4. a) Mitarbeiter wie zu 3. b) nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b

b) Diplombibliothekare oder Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung fürden gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben1)

Vergütungsgruppe IV a:

5. a) Mitarbeiter wie zu 4. a) nach achtjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV b

b) Mitarbeiter wie zu 4. b) nach vierjähriger Bewährung in VergütungsgruppeIV b

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 99

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1) Überörtliche Aufgaben sind z. B. die Beratung von ehrenamtlich oder nebenamtlich verwal-teten Büchereien (Diplombibliothekar in den landeskirchlichen Mittelstellen für Gemeinde-büchereien), Zentralstellen zur Erfassung und Steuerung einzelner Bibliotheken und Archive(Generalkataloge, Beschaffungsstellen), Mitarbeit in zentralen Ausbildungsseminaren undFortbildungsveranstaltungen des Archiv- und Bibliothekswesens. (Dazu gehören nicht dieBibliotheken und Archive der Landeskirchen oder anderer Zentralen, die zwar überörtlichenZwecken dienen, aber unmittelbar keine überörtlichen Aufgaben haben.)

63. Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen, Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirksrechnerinnen

Entgeltgruppe 6

1. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe A

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen von Kirchengemeinden, die Teil einerGesamtkirchengemeinde sind (Teilkirchenpfleger/-innen)

Entgeltgruppe 8

2. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe A

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe B

Entgeltgruppe 9

3. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe B

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe C

Entgeltgruppe 10

4. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe C

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe D

Entgeltgruppe 11

5. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe D

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe E 1

Entgeltgruppe 12

6. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe E 1

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

100 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe E 2

Entgeltgruppe 13

7. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe E 2

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe F 1

Entgeltgruppe 14

8. a) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe F 1

b) Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbil-dung auf Stellen der Gruppe F 2

Entgeltgruppe 15

9. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe F 2

Protokollnotizen (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 63:

1. Für die Einstufung der Stelle ist die jeweilige Bewertung nach den folgenden Grund-sätzen maßgebend:

a) Die Bewertung der Kirchenpfleger- und Kirchenpflegerinnenstelle erfolgt nacheinem Punktesystem, in dem die dem Kirchenpfleger oder der Kirchenpflegerinübertragenen Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt sind. Zur Ermittlungder Punktezahl ist der als Anlage zu Vergütungsgruppenplan 63 veröffentlichteBewertungsbogen zu verwenden.

b) Ändern sich nicht nur vorübergehend die der Bewertung zugrunde gelegten Punk-tezahlen aufgrund einer Veränderung der Dienstaufgaben, so ist eine Neubewer-tung nach Buchstabe a) durchzuführen.

c) Die Einstufung der Kirchenpfleger- und Kirchenpflegerinnenstellen erfolgt in denGruppen A, B, C, D, E 1, E 2, F 1 und F 2 nach Maßgabe der folgenden Punkte-zahlen:

unter 55 Punkten: Gruppe A

55 bis 69,9 Punkte: Gruppe B

70 bis 84,9 Punkte: Gruppe C

85 bis 99,9 Punkte: Gruppe D

100 bis 114,9Punkte:

Gruppe E 1

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 101

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115 bis 129,9Punkte:

Gruppe E 2

130 bis 144,9Punkten:

Gruppe F 1

ab 145 Punkten: Gruppe F 2

d) Stellen der Gruppen D, E 1, E 2, F 1 und F 2 bedürfen für die Einstufung derBestätigung durch eine Kommission, die beim Oberkirchenrat gebildet wird. DerKommission gehören an:

- Zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die von der Vereinigung evangelischerKirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen benannt werden,

- ein Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die von der LandeskirchlichenMitarbeitervertretung benannt wird,

- ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Kirchlichen Verwal-tungsstellen und

- ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Referat Arbeitsrecht des Oberkir-chenrats.

Für die Mitglieder der Kommission ist je eine Stellvertretung zu benennen.

Bei Stellen der Gruppen A, B und C ist die Bewertung dann der Kommission zurEntscheidung vorzulegen, wenn zwischen Stelleninhaber bzw. Stelleninhaberin,Anstellungsträger und Kirchlicher Verwaltungsstelle kein Einvernehmen über dieBewertung erzielt werden kann. Die Kommission kann von jedem der Beteiligtenangerufen werden.

Die Stellenbewertungskommission stellt die Punktezahl und damit die Eingrup-pierung abschließend fest.

Das Ergebnis der Bewertungskommission ist allen Beteiligten mitzuteilen.

2. Voraussetzung für die Eingruppierung in den Fallgruppen 2 a) und 3 a) ist eine abge-schlossene qualifizierte kaufmännische Ausbildung (z. B. Industriekauffrau/Indust-riekaufmann, Bankkauffrau/Bankkaufmann, Bankwirt/Bankwirtin, Betriebswirt/Be-triebswirtin) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Verwaltung (z. B. Fachprü-fung 1 oder Befähigung für den mittleren oder gehobenen Verwaltungs-, Finanz- oderNotariatsdienst) oder gleichwertige Ausbildungen.

Soweit keine entsprechende Ausbildung vorliegt, sind die Fachkenntnisse in einemKolloquium für die Fachausbildung nachzuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Be-teiligung der Kirchenpflegervereinigung abgehalten wird.

3. Voraussetzung für die Eingruppierung in den Fallgruppen 4 a), 5 a), 6 a), 7 a) und 8a) ist eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (insbesondere Diplom oder Ba-

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

102 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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chelorabschluss) der Fachrichtung Verwaltung, Finanzen, Steuern oder Betriebswirt-schaft oder gleichwertige bzw. höherwertige Ausbildungen.

Gleichwertige Ausbildungen im Sinne des Satzes 1 sind z. B. das abgeschlossene Stu-dium der Betriebswirtschaft an einer Dualen Hochschule oder Verwaltungs- und Wirt-schaftsakademie (VWA).

Soweit keine entsprechende Ausbildung im Sinne der Sätze 1 und 2 vorliegt, abermindestens die fachlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 2, Satz 1 gegebensind, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für den gehobenen Dienst nach-zuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigungabgehalten wird.

4. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Fallgruppe 9 ist der erfolgreiche Ab-schluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums (insbesondere Diplom oder Mas-terabschluss) im Bereich Finanzwesen, z. B. Betriebswirtschaft, Verwaltungswissen-schaften, Wirtschaftswissenschaften oder die Befähigung für den höheren Verwal-tungsdienst.

Soweit kein entsprechender Studienabschluss im Sinne von Satz 1 vorliegt, aber min-destens die fachlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 3, Satz 1 oder 2 gegebensind, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für den höheren Dienst nachzu-weisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigung ab-gehalten wird.

5. Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans 63 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkraft-tretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgrup-penpläne der KAO durch die Ar-beitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD.In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Um-gruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinenVertrauensschutz und keinen Besitzstand.

6. Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 63 in der ab 1. Juli 2016 geltendenFassung erfolgt mit folgenden Maßgaben:

a) Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 63 eingruppiertsind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungs-gruppenplan 63 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung und den ab diesem Zeit-punkt maßgeblichen Stellenbewertungskriterien ergibt, zugeordnet.

b) Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAOhöhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten dieAnlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wirdgemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet.Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.

Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 103

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c) Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgelt-gruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Abdem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. BeiBeschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassungder KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bis-lang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeitfür das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiterenStufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermit-teln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt ineine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Errei-chen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf derBasis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln.Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stu-fenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksich-tigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.

d) Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Ent-geltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe.Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zu-ordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unver-ändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nichtstattgefunden hätte.

e) § 8 Abs. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 63 zugeordnete Beschäf-tigte ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.

700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

104 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 105

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700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

106 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Vergütungsgruppenplan 700-Anlage 1.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 107

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700-Anlage 1.2.1 Vergütungsgruppenplan

108 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.2.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter denGeltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten

in das ab 1. Oktober 2006 geltendekirchliche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü)

Hinweis:

Die in dieser Druckfassung zur besseren Übersichtlichkeit mit # gekennzeichneten Fristenund Termine verschieben sich um jeweils ein Jahr (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AR-Ü).

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften

Abweichend von § 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Beschäftigten, die in einem privatrecht-lichen Arbeitsverhältnis, auf welches die KAO in der bis 30. September 2006 geltendenFassung Anwendung findet, zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg, zu einerKirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts, die der Aufsicht der Landeskirche untersteht, stehen, welches über den 1. Oktober2006 hinaus fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsver-hältnisses. Unterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 8 sind unschädlich.

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Werke, Anstalten und Einrichtungen selbstständigerdiakonischer oder sonstiger Rechtsträger im Bereich der Landeskirche, die die Anwendungder Kirchlichen Anstellungsordnung durch Dienstvereinbarung oder durch Inbezugnahmeim Dienstvertrag festgelegt haben.

(2) Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von Abs. 1nach dem 30. September 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich der KAO in derab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung fallen, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechts-regelung nur soweit dies nachfolgend ausdrücklich bestimmt ist.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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(3) Für Beschäftigte im Sinne des Abschnitts III der KAO, in der bis 30. September 2006geltenden Fassung bzw. des Abschnitts VII in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassungfindet diese Arbeitsrechtsregelung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des1. Oktober 2006 der 1. Januar 2007 tritt. Bis zum 31. Dezember 2006 gilt für diese Be-schäftigten die KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung fort. Dies giltauch für Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2, die unter Abschnitt VII der KAO fallen.

(4) Die Bestimmungen der KAO in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung geltensoweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.

Abweichend von § 2 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:

§ 2Weitergeltung anderer Arbeitsrechtsregelungen/

Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit

(1) Andere von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dem Schlichtungsausschussnach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) beschlossenen Arbeitsrechtsregelungensowie Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassungbleiben wirksam, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung keine anderen Bestimmungengetroffen werden. Dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 a KAO gilt bezüglich der Arbeitszeit für das Jahr 2006folgende Übergangsregelung: Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten für das zweiteHalbjahr 2006 vier AZV-Tage. Beschäftigte, im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten für dasvierte Quartal 2006 zwei AZV-Tage. Dies gilt nicht, wenn sie nach den bis 30. September2006 geltenden Bestimmungen der KAO bereits vier AZV-Tage in Anspruch genommenhaben. Falls für die Beschäftigten bis zum 30. September 2006 per Dienstvereinbarungoder aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 1 a KAO in der bis 30. September 2006 geltendenFassung eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden galt, erhalten diese bei Umstellung zum1. Oktober 2006 auf die Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 KAO für das zweite Halbjahr2006 zum Ausgleich zwei AZV-Tage.

(3) Die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Erhöhung der Arbeitszeit sowie die am1. September 2006 in Kraft getretene Erhöhung des Wochendeputats der Religionspäda-gogen/Religionspädagoginnen betrifft nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits in derFreistellungsphase befindliche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sowie vor dem Inkrafttre-ten der Arbeitszeiterhöhung zurückgelegte Zeiten in der Altersteilzeitarbeit.

(4) Beschäftigten, mit denen am 30. September 2006 im Dienstvertrag eine feste Stun-denzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Oktober 2006 das Entgelt wegen eineranderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist anzubieten, die

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen Brutto-Entgeltes erreichtwird.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die am 1. September 2006 in Kraft getretene Erhöhungdes Wochendeputats der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen.

(6) Änderungskündigungen aufgrund der Erhöhung der Arbeitszeit sind ausgeschlossen.

(7) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung bereits eine Beschäftigungszeit von40 Jahren erreicht haben, erhalten ergänzend zu der Regelung des § 23 Abs. 2 TVöD beiErreichen einer Beschäftigungszeit von 50 Jahren ein Jubiläumsgeld von 511,29 €.

Abschnitt IIÜberleitungsregelungen

Abweichend von § 3 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:

§ 3Überleitung in die KAO in der ab 1. Oktober 2006 geltenden Fassung

(1) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2006gemäß den nachfolgenden Regelungen übergeleitet.

(2) Die Überleitung erfolgt zum 1. Oktober 2006 nach dem Tarifvertrag zur Überleitungder Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.Die im TVÜ-Bund genannten Fristen und Termine verschieben sich um jeweils ein Jahr,soweit in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung nichts anderes bestimmt ist. An die Stelledes Geltungsbereichs BAT/BAT-O tritt jeweils der Geltungsbereich der KAO.

(3) Beschäftigte, die nach den vorstehenden Bestimmungen übergeleitet wurden, erhaltenentsprechend § 16 TVöD-VKA in Verbindung mit Anlage 1 des TVÜ-VKA dann Entgeltnach Stufe 6, wenn bei der Überleitung (Vergleichsentgelt) nur die Grundeingruppierungberücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn nach den bis 30. September 2006 geltendenBestimmungen nur ein Bewährungsaufstieg möglich war und dieser bei der Überleitungberücksichtigt wurde.

(4) Für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2006 zu einemArbeitgeber nach § 1 Abs. 1 begonnen hat, gelten die Vorschriften des Tarifvertrags zurÜberleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Rege-lung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, soweit in dieser Ar-beitsrechtlichen Regelung nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden ent-sprechende Anwendung.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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(5) Wechseln Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 nach dem 30. September 2006 in-nerhalb des Geltungsbereichs der KAO den Dienstgeber und würde dies nach den Be-stimmungen der KAO bzw. dieser Arbeitsrechtlichen Regelung zu einer Behandlung alsNeueinstellung führen, werden diese bei dem neuen Dienstgeber so gestellt, als ob einWechsel des Dienstgebers nicht eingetreten wäre*, wenn dies von einem Gremium derArbeitsrechtlichen Kommission entsprechend § 1 e KAO für den betreffenden Fall soentschieden wird. Antragsberechtigt ist der einstellende Dienstgeber. In den Fällen, indenen der Wechsel in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 erfolgt, könnenauch die betroffenen Beschäftigten den Antrag stellen. Weitergehende Regelungen zurAnerkennung von Stufenlaufzeiten gem. § 16 TVöD bleiben unberührt.

*Protokollnotiz AR-Ü:

Soweit bei dem neuen Dienstgeber eine höher- oder geringwertigere Tätigkeit ausgeübtwird, gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen, die auch ohne einen Wechsel desDienstgebers gelten würden.

(6) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 3 der Sicherungsordnung ist einAntrag nicht erforderlich. Hier sind die Beschäftigten bei dem neuen Dienstgeber so zustellen, als ob ein Wechsel des Dienstgebers nicht stattgefunden hätte, ohne dass das Ver-fahren gemäß Abs. 5 durchzuführen ist.

(7) Ein Antrag ist auch nicht erforderlich im Fall der Fortsetzung oder des Neuabschlusseseines befristeten Arbeitsverhältnisses bei demselben Dienstgeber.

(8) In den Fällen der Abs. 6 und 7 ist eine zeitliche Unterbrechung zu dem vorhergehendenArbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 6 Monaten unschädlich. Dies gilt auch, wenn dasArbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Oktober 2006 geendet hat und danach fortgesetzt wird.

(9) Die Abs. 6, 7 und Abs. 8 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Beschäftigte im Sinne von§ 1 Abs. 2.

(10) Abweichend von § 37 KAO können Ansprüche im Zusammenhang mit der Überlei-tung der Beschäftigten in die neue KAO bis zum 30. Juni 2008 rückwirkend zum 1. Oktober2006 bzw. bei Beschäftigten nach Abschnitt VII KAO rückwirkend zum 1. Januar 2007geltend gemacht werden. Ab dem 1. Juli 2008 gilt auch für diese Ansprüche wieder diereguläre Ausschlussfrist des § 37 KAO.

§ 4 (TVÜ-Bund)Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22BAT/BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. be-

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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sondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.

Ergänzend zu § 4 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:

(1 a) Für Beschäftigte, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, erfolgt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nachden Bestimmungen des TVÜ (VKA).

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 4 Abs. 1 a AR-Ü

Anstelle der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt: Bis zum In-Kraft-Tretender neuen Entgeltordnung verständigt sich die Arbeitsrechtliche Kommission zwecks bes-serer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten, deren Vergütung sich nachden Vergütungsgruppenplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, auf folgendeAnwendungstabelle: Anlage 4 TVÜ-VKA – Kr-Anwendungstabelle – (Geltungsbereich§ 40 BT-K bzw. § 40 BT-B); dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. DieArbeitsrechtliche Kommission ist sich darin einig, dass diese Anwendungstabelle - insbe-sondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zurneuen Entgeltordnung darstellen. Es gilt der in der Anlage genannte Gültigkeitsbeginn,eine Verschiebung um 1 Jahr gemäß § 3 Abs. 2 AR-Ü erfolgt nicht.

(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts dieVoraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hät-ten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005#

höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.

(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eineniedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären,werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005# herab-gruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.

§ 5 TVÜ (Bund)Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäf-tigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005# erhaltenenBezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Ver-gleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1oder 2 zusammen. lst auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzu-schlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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2005# auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teildes Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Ver-gleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005# tarifvertraglich zustehende Funkti-onszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vor-gesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT/BAT-O), bildetdiese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allenVergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Ab-weichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 30. September 2005 einen Anspruchauf die Zulage nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteiligung vom 31. März1998 – PSZ II 4 (SII 3) – Az 18-20-02 haben, die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c desTarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertra-glichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zumBAT/BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt einge-rechnet.

Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz TVÜ-Bund gilt:

Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszu-schlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberech-tigt, wird dem Vergleichsentgelt die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbe-trages zwischen den Stufen 1 und 2 der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 bzw. des Familienzu-schlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehrerhält, zu Grunde gelegt; (…)

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:

1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einerder beiden im September 2005# keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oderZivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinnedes § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienst-liches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einerRente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Kran-kenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Ent-gelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005# individuell zu-stehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlagsund dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.

2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzenfamilienzuschlagsberechtigte Person im September 2005# aus den in Nr. 1 genanntenGründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigtezusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen derStufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person imSeptember 2005# aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgeltab dem 1. Juli 2008# auf Antrag neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnungnach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007# ergeben hätte, wenn das Ver-gleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet wordenwäre.

4. Siehe Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund.

5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungender Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerech-net. Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeitwieder aufnimmt.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund:

Anstelle der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:

Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nachNr. 3 wird auf einen bis zum 30. April 2010 zu stellenden schriftlichen Antrag (Aus-schlussfrist) auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 KAO gezahlt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihreTechniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungenals persönliche Besitzstandszulage.

(3) Nicht besetzt.

(4) Beschäftigte, die im Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grund-vergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufeerhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäreder Stufenaufstieg bereits im September 2005# erfolgt. § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Be-messung des Vergleichsentgelts entsprechend.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines ver-gleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeitnach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist,entsprechend.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:

Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbe-schäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeit-ratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszu-schlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabedes § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O.

(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005# oder für keinen Tagdieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie füralle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Abs. 7 undAbschnitt B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen fürArbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt,als hätten sie am 1. September 2005# die Arbeit wieder aufgenommen.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Ab-schnitt A Abs. 8 oder Abschnitt B Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Rege-lungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergü-tung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw.Lohnstufe im September 2005# nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Ver-gleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus dernächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.

Ergänzend zu § 5 wird bestimmt:

Zulagen nach § 19 Abs. 1 der KAO in der bis 30. September 2006 geltenden Fassungwerden in das Vergleichsentgelt einbezogen.

§ 6 TVÜ (Bund)Stufenzuordnung der Angestellten

(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O werden einer ihrem Ver-gleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmtenEntgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007# steigen diese Beschäftigten in die demBetrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenauf-stieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfteim Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O gilt die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit der Maßgabe des § 19 Abs. 2 a.

(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007# höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einerhöheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren EntgeltgruppeEntgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufeentspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

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richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007# herabgrup-piert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufezugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005# ergeben hätte; der weitereStufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

Anstelle von § 6 Abs. 3 TVÜ-Bund wird bestimmt:

(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Ent-geltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsent-gelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vor-bemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O gilt dabeidie Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit den Maßgaben des § 19 Abs. 2 a.

Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15TVöD. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäf-tigten entsprechend § 17 Abs. 4 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bis-herigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe,wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufezugeordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf dieSumme aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabel-lenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufeverändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufeder jeweiligen Entgeltgruppe.

Ergänzend zu § 6 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:

(3 a) § 6 Abs. 3 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er sich auf Be-schäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.

§ 6 Abs. 3 TVÜ-VKA lautet:

Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Ange-stellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger alsdas Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgender Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einemArbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Ab-satz 1 bereits zum 1. Oktober 2005# in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstiegrichtet sich nach den Regelungen des TVöD.

(4) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, wer-den abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtetsich nach den Regelungen des TVöD. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 9

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am 30. September 2005# eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a) durchdie Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a BAT/BAT-O mit Aufstieg nach lV b undIV a BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10zugeordnet.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu §§ 4 und 6 TVÜ-Bund/VKA:

Die Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung,dass sie sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgrup-penplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.

Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-VKA:

Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 a gemäß Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA gilt fürübergeleitete Beschäftigte

1. der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. V a zwei Jahre Kr. VI

2. der Vergütungsgruppe Kr. V a drei Jahre Kr. VI

3. der Vergütungsgruppe Kr. V a fünf Jahre Kr. VI

4. der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI

mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:

1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.

2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.

§ 7 (TVÜ-Bund/VKA)Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

- (nicht abgedruckt) -

§ 8Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigen Tarif-rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zurHälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher-gruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichendvon Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigtenaus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergü-

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tungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgelt-gruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b BAT/BAT-O mit aus-stehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c BAT/BAT-O übergeleitet worden sind.Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgel-tung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszu-üben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierungvor dem 1. Oktober 2007#, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005# bei Fortgeltung des bisherigenTarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeitzur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005# und dem30. September 2007# höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nachbisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nachderjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihrVergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmthätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass

- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgel-tung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszu-üben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehrgezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwi-schenstufe nach § 6 Abs. 1. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

Niederschriftserklärung zu Abs. 2:

Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgelt-gruppe.

Anstelle von § 8 Absatz 3 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 vonAmts wegen entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 28. Februar 2015 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit derBewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällendes Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2008und dem 28. Februar 2015 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären,in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oderEndstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nachAbsatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stu-fenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöhtsich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermitteltenHöhergruppierungsgewinn. § 6 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auf schriftlichen Antrag in der Zeit vom 1. März2015 bis 28. Februar 2017.

Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. März 2017 in Kraft, tritt in Satz 1 und 2 jeweils an dieStelle des Datums „28. Februar 2015“ und in Satz 5 an die Stelle des Datums „28. Februar2017 das Datum des Inkrafttretens der Entgeltordnung im Geltungsbereich der KAO. § 3Abs. 2 AR-Ü findet keine Anwendung.

Protokollerklärungen zu Absatz 3:

1. Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Oktober2007# bis 31. Dezember 2007# wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar2008# an Anwendung.

2. Die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungennach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweiligeEntgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Absatz 3:

Der in Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Absatz 3 genannte Termin bleibt unverändert,§ 3 Abs. 2 AR-Ü findet hierauf keine Anwendung.

Ergänzend zu § 8 TVÜ-Bund/VKA wird bestimmt:

(3 a) § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er sich auf Be-schäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und 54der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.

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§ 8 Abs. 4 TVÜ-VKA lautet:

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sichnach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) rich-tet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT-K fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.

§ 8 Abs. 4 TVÜ-Bund lautet:

(4) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs-gruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablaufeiner Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte derMindestdauerzeit für einen solchen Aufstieg erfüllt oder wäre unabhängig von der Erfül-lung der Hälfte der Mindestzeitdauer am Stichtag die Lehrkraft bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeitder Bewährung höhergruppiert, erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 unter den weiterendort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in dienächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durchentsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. Im Fall derAbsätze 2 und 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eineNeuberechnung des Vergleichsentgelts /entgelts der individuellen Zwischen- bzw. End-stufe nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgt.

§ 9 (TVÜ-Bund)Vergütungsgruppenzulagen

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am30. September 2005# nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O eine Vergütungs-gruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eineBesitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.

(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fort-geltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005# eine Vergütungsgruppen-zulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeit-punkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitz-standszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der alsVergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September2005# zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass

- am 1. Oktober 2005# die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Be-währung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT/BAT-O zur Hälfteerfüllt ist,

- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigenRechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und

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- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(2 a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte,die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 29. Februar 2012# wegen Erfül-lung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Ver-gütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichenZeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die beiFortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005# im Anschluss an einenFallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:

a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgrup-penaufstieg am 30. September 2005# noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt,zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhereEntgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. EineBesitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.

b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am30. September 2005# bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober2005# die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulageeinschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oderdie Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 29. Fe-bruar 2012# erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Ver-gütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Protokollerklärung zu§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spä-testens am 30. September 2007# erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dassam 1. Oktober 2007# die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungs-gruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht wor-den sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechtsbis zum 28. Februar 2014# erworben worden wäre. Die Protokollerklärung zu § 8Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt,wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigenVoraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin be-stehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifver-tragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

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Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:

Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubsaufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei demder Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubunganerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oderwegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung ei-ner höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechungaus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005# und vor dem 1. Juli2008# endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom1. Juli 2008# an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008# ein entsprechender schriftlicherAntrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Ist eine entsprechende Leistung bis zum31. März 2008# schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni2008# an.“

Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:

Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Hö-hergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.

§ 10 (TVÜ-Bund)Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Beschäftigte, denen am 30. September 2005# eine Zulage nach § 24 BAT/BAT-O zusteht,erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigenZulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulagenach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den30. September 2007# hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007# dieRegelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätig-keit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005# vorübergehend übertragene höher-wertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005# wegen der zeitlichen Voraussetzungendes § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 abdem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesenwäre.

Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb/MTArb-O entsprechend; bei Vertretungeiner Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetragzwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb/MTArb-O und dem im September2005# ohne Zulage zustehenden Lohn. Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertragli-chen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ent-sprechend. Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die an-

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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spruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007# dauerhaft übertragen worden,erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahr-nehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30. September 2008# zu stellenden schriftli-chen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008# an gezahlt. DieHöhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober2005# nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellenZwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Ta-bellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungendes Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu Satz 9:

Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. Sep-tember 2005# und vor dem 1. Juli 2008# erfolgt sind.

Niederschriftserklärung zu § 10:

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höher-wertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigenTätigkeit ist.

Ergänzend zu § 10 TVÜ-Bund wird bestimmt:

§ 10 TVÜ-Bund gilt sinngemäß auch für Zulagen nach § 19 Abs. 3 KAO in der bis30. September 2006 geltenden Fassung.

§ 11 (TVÜ-Bund)Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im September 2005# zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenenEntgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September2005# zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kin-dergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz(BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStGoder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeit-punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einerTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einerRuhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstands-zulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberech-tigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Un-terbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

16 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschäd-lich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005# vorliegt,wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzah-lung gewährt.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund:

Anstelle der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:

1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2006 bei Ruhen des Arbeitsver-hältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen istfür das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.

2. Nr. 1 gilt auch für Unterbrechungen aufgrund von Wehr- oder Zivildienst, unbezahltemSonderurlaub aufgrund Familienpflichten und Sonderurlaub bei dem der Arbeitgebervor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannthat.

3. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Nrn. 1 und 2 wirddie Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. DieHöhe der Besitzstandszulage nach Nr. 1 und Nr. 2 richtet sich nach § 5 Abs. 6. Dieje-nigen Beschäftigten, die im September 2006 nicht kindergeldberechtigt waren unddeshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum28. Februar 2007 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben An-spruch auf die Besitzstandszulage nach Nr. 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist sozu bemessen, als hätte der/die Beschäftigte bereits im September 2006 Anspruch aufKindergeld gehabt.

Unschädlich ist auch die Unterbrechung der Auszahlung des Kindergeldes, wenn ggf.auch erst im Nachhinein festgestellt wird, dass ein ununterbrochener Zahlungsan-spruch bestand.

4. Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2006 für das dritte und jedesweitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zumKindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulagefür das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kinder-geld erhalten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2009 einen Berechtigtenwechsel beimKindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kinder-geldberechtigten anderen Person am 30. September 2006 30 Wochenstunden nichtüberstieg. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Be-schäftigte bereits im September 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.

5. Ist die andere Person im September 2006 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenund entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der An-

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spruch auf die Besitzstandszulage bei dem/der in den TVöD übergeleiteten Beschäf-tigten.

6. Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den an-deren in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2006 be-gründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte er/sie bereitsim September 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.

7. In den Fällen der Nrn. 4 ,5 und 6 wird die Besitzstandszulage nur auf schriftlichenAntrag gezahlt. Ansprüche können auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfristdes § 37 KAO geltend gemacht werden. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 ist der Antragbis spätestens 30. April 2010 zu stellen (Ausschlussfrist)

(2) § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteienfür die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/demBeschäftigten abgefunden werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

a) zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem 31. Dezember 2005# geborene Kinder derübergeleiteten Beschäftigten,

b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005# in ein Arbeitsverhältnis übernommenenAuszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Ge-sundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikan-tinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen,soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006# geboren sind.

§ 12 (TVÜ-Bund)Strukturausgleich

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten aus-schließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem mo-natlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag fürdie anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Orts-zuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005#, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nichtausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund:

1. Soweit in der Anlage 3 TVÜ-Bund in der 2. Spalte die „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ genannt wird, ist hiermit die BAT-Vergütungsgruppe gemeint, aus

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

18 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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der am 1. Oktober 2006 die Überleitung in die ab 1. Oktober 2006 geltende Fassungder KAO erfolgt ist. Dies ist nicht zwingend die Grundeingruppierung.

2. Soweit in der Anlage 3 TVÜ-Bund bei den Vergütungsgruppen (Spalte 2 - Vergü-tungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ) in der 3. Spalte („Aufstieg“)

V b die Worte „ nach 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auch Aufstiegenach 8 Jahren,

V b die Worte „…nach 2, 3, 4, 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auchAufstiege nach 1 und 8 Jahren,

IV b die Worte „… nach 2, 4, 6 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auchAufstiege nach 8 Jahren,

IV a die Worte „... nach 4, 6, 8 Jahren“ genannt werden, umfasst dies auchAufstiege nach 10 Jahren,

III die Worte „… nach 5 Jahren“ oder „ … nach 5 u. 6 Jahren“ genanntwerden, umfasst dies auch Aufstiege nach 2 Jahren.

3. Bezugspunkt bei der Angabe „nach … Jahren“ in der 7. Spalte der Anlage 3 TVÜ-Bund ist der 1. Oktober 2006. So wird z. B. bei der Angabe „nach 4 Jahren“ der Zah-lungsbeginn auf den 1. Oktober 2010 festgelegt.

4. Zum 1. Januar 2007 gemäß § 1 Abs. 3 AR-Ü in die ab 1. Oktober 2006 geltende Fassungder KAO übergeleitete geringfügige Beschäftigte erhalten keinen Strukturausgleich.

Zum 1. Oktober 2006 gem. § 1 Abs. 1 AR-Ü übergeleitete Beschäftigte, die nach dem1. Oktober 2006 aus den Abschnitten II bis VI in den Abschnitt VII KAO gewechseltsind oder noch wechseln, erhalten den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ anteilig ent-sprechend ihrem neuen Beschäftigungsumfang.

5. Zeiten der Unterbrechung der Zahlung des Entgelts z.B. wegen des Ablaufs der Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oderwegen Sonderurlaubs (§ 28 KAO) sind unschädlich, jedoch besteht für die Zeit derUnterbrechung, kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs. Ist in Spalte 7der Tabelle eine zeitlich begrenzte Bezugsdauer angegeben, wird dieser Kalenderzeit-raum nicht um die Unterbrechungszeiten verlängert, sondern rechnet unverändert abdem Monat des Beginns des Strukturausgleichs. Zeiten der vorübergehenden Aus-übung einer niedriger einzugruppierenden Tätigkeit werden wie Zeiten der Unterbre-chung nach den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer behandelt.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007#, sofern in Anlage 3TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 19

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Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Für Beschäftigte, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgruppenplänen 53 und54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst, gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelleder Anlage 3 zum TVÜ-Bund die Anlage 2 zum TVÜ-VKA anzuwenden ist.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD).§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitder/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf denStrukturausgleich angerechnet.

(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

Protokollerklärung zu § 12:

Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Lehrkräfte des Bundes erhaltenrückwirkend (ab dem 1. Oktober 2007 beziehungsweise den Zeitpunkten der Anlage 3TVÜ-Bund) entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen des § 12 i.V.m. derAnlage 3 TVÜ-Bund einen Strukturausgleich. Aufgrund des rückwirkenden Überleitungs-zeitpunkts zum 1. Oktober 2005 kommt es damit für Spalte 2 der Anlage 3 TVÜ-Bund aufden Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund an.

Niederschriftserklärungen zu § 12:

1. Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltun-gen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallge-staltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Här-ten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahlvon Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

2. Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an,dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltord-nung stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgelt-ordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007# prüfen, ob undin welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denenStrukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende2014# in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

20 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Struk-turausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen inder Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.

§ 13 (TVÜ-Bund)Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005## § 71 BAT gegolten hat, wirdabweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. September 2005# hinausununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhedes Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entspre-chenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD)gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung re-duzierte Krankengeld. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschus-ses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichenKrankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

(2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Wocheseit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005# hinaus ununterbrochen fortbestehen-den Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge ei-ner Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21TVöD fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Oktober 2005# Arbeitsunfähigkeit infolge derselbenKrankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäߧ 22 TVöD angerechnet.

Protokollerklärung zu § 13:

- nicht abgedruckt -

Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund wird bestimmt:

Beschäftigte, die am 30.September 2006 Anspruch auf Beihilfe gemäß § 23 c der KAO inder bis dahin geltenden Fassung haben, erhalten auch über diesen Zeitpunkt hinaus Beihilfenach den bis zum 30. September 2006 geltenden Bestimmungen.

§ 23 c in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung lautet:

㤠23 cBeihilfen

Mitarbeiter erhalten bei Geburts- , Krankheits- und Todesfällen Beihilfen nach den Bei-hilferichtlinien für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg.Auch in sonstigen Unterstützungsfällen sollen die für den öffentlichen Dienst des Landes

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 21

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Baden Württemberg geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet werden. Mitar-beiter, die in ihrem vor dem 1. Januar 1998 bestehenden Arbeitsverhältnis im Sinne von§ 15 Abs. 1 bereits Anspruch auf Beihilfe hatten, behalten ihren Anspruch im Geltungs-bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbaranschließt.“

§ 14 (TVÜ-Bund)Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005# hinaus fortbestehenden Arbeitsver-hältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005# nach Maßgabe der jeweiligen tarifrecht-lichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des§ 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöDfür Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Eini-gungsvertrages vom 31. August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungs-zeit unberücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September2005# zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

- des BAT anerkannte Dienstzeit,

- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,

- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.

Ergänzend zu § 14 TVÜ-Bund wird bestimmt:

(3) § 14 TVÜ-Bund findet entsprechende Anwendung auch auf Beschäftigungszeiten undDienstzeiten im Sinne der KAO in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung.

§ 15 (TVÜ-Bund)Urlaub

(1) Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub fürdas Urlaubsjahr 2005# gelten die im September 2005# jeweils maßgebenden Vorschriftenbis zum 31. Dezember 2005# fort. Die Regelungen des TVöD gelten für die Bemessungdes Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006#.

(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergü-tungsgruppen I und la, die für das Urlaubsjahr 2005# einen Anspruch auf 30 ArbeitstageErholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch fürdie Dauer des über den 30. September 2005# hinaus ununterbrochen fortbestehenden Ar-beitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender Verteilung derArbeitszeit gelten entsprechend.

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

22 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub fürgesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum Inkrafttreteneines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entspre-chend.

(4) In den Fällen des § 48 a BAT/BAT-O oder § 48a MTArb/MTArb-O wird der nachder Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005# zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr2006# gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Be-stimmungen des TVöD im Kalenderjahr 2006# zustehenden Zusatzurlaub für Wechsel-schichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 (TVÜ-Bund)Abgeltung

Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitz-ständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefundenwerden. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.

§ 16 a (Bund)Leistungsgeminderte Beschäftigte

(1) §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerk-malen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil Baufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des§ 1 Abs. 2. Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vor-handwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung desBundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung desBundes angewendet. § 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeits-merkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 TeilB aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinnedes § 1 Abs. 2. Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des TarifgebietsWest Anwendung finden, bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigenGeltungsbereich unberührt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O er-geben sich aus dem Anhang zu § 16 a.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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§ 17Eingruppierung

TVÜ-Bund TVÜ-VKA

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingrup-pierungsvorschriften des TVöD (mit Ent-geltordnung) gelten die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsord-nung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5des Tarifvertrages über das Lohngruppen-verzeichnis des Bundes zum MTArb(TVLohngrV) einschließlich des Lohn-gruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2sowie die entsprechenden Regelungen fürdas Tarifgebiet Ost über den 30. September2005# hinaus fort. Diese Regelungen findenauf übergeleitete und ab dem 1. Oktober2005# neu eingestellte Beschäftigte im je-weiligen bisherigen Geltungsbereich nachMaßgabe dieses Tarifvertrages Anwen-dung. An die Stelle der Begriffe Vergütungund Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingrup-pierungsvorschriften des TVöD (mit Ent-geltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BATund Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließ-lich der Vergütungsordnung sowie die lan-desbezirklichen Lohngruppenverzeichnissegemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-Gund des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den30. September 2005# hinaus fort. In gleicherWeise gilt Nr. 2a SR 2x i. V. m. § 11 Satz 2BAT/BAT-O fort. Diese Regelungen findenauf übergeleitete und ab dem 1. Oktober2005# neu eingestellte Beschäftigte im je-weiligen bisherigen Geltungsbereich nachMaßgabe dieses Tarifvertrages Anwen-dung. An die Stelle der Begriffe Vergütungund Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1

- gelten Vergütungsordnung und Lohn-gruppenverzeichnis nicht für ab dem1. Oktober 2005# in Entgeltgruppe 1TVöD neu eingestellte Beschäftigte,

- gilt die Vergütungsgruppe 1 der Vergü-tungsordnung zum BAT/BAT-O abdem 1. Oktober 2005# nicht fort; dieAusgestaltung entsprechender Arbeits-verhältnisse erfolgt außertariflich.

(2) Abweichend von Absatz 1

- gelten Vergütungsordnungen undLohngruppenverzeichnisse nicht für abdem 1. Oktober 2005# in Entgeltgruppe1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,

- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergü-tungsordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ab dem 1. Ok-tober 2005# nicht fort; die Ausgestal-tung entsprechender Arbeitsverhältnis-se erfolgt außertariflich,

- gilt die Entgeltordnung für Ärztinnenund Ärzte gemäß § 51 BT-K bzw. § 51BT-B.

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24 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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TVÜ-Bund TVÜ-VKA

(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung indie Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Tretender neuen Entgeltordnung stattfindendenEingruppierungsvorgänge (Neueinstellun-gen und Umgruppierungen) vorläufig undbegründen keinen Vertrauensschutz undkeinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Auf-stiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 undAbs. 3.

(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung indie Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierungder Ärztinnen und Ärzte sind alle zwischendem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfind-enden Eingruppierungsvorgänge (Neuein-stellungen und Umgruppierungen) vorläu-fig und begründen keinen Vertrauensschutzund keinen Besitzstand. Dies gilt nicht fürAufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2und Abs. 3 1. Alternative.

(4) Anpassungen der Eingruppierung auf-grund des In-Kraft-Tretens der neuen Ent-geltordnung erfolgen mit Wirkung für dieZukunft. Bei Rückgruppierungen, die indiesem Zusammenhang erfolgen, sind fi-nanzielle Nachteile im Wege einer nicht dy-namischen Besitzstandszulage auszuglei-chen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird.Die Besitzstandszulage vermindert sichnach dem 30. September 2008# bei jedemStufenaufstieg um die Hälfte des Unter-schiedsbetrages zwischen der bisherigenund der neuen Stufe; bei Neueinstellungen(§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitz-standszulage jeweils um den vollen Unter-schiedsbetrag. Die Grundsätze korrigieren-der Rückgruppierung bleiben unberührt

(4) Anpassungen der Eingruppierung auf-grund des In-Kraft-Tretens der neuen Ent-geltordnung erfolgen mit Wirkung für dieZukunft. Bei Rückgruppierungen, die indiesem Zusammenhang erfolgen, sind fi-nanzielle Nachteile im Wege einer nicht dy-namischen Besitzstandszulage auszuglei-chen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird.Die Besitzstandszulage vermindert sichnach dem 30. September 2008# bei jedemStufenaufstieg um die Hälfte des Unter-schiedsbetrages zwischen der bisherigenund der neuen Stufe; bei Neueinstellungen(§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitz-standszulage jeweils um den vollen Unter-schiedsbetrag. Die Grundsätze korrigieren-der Rückgruppierung bleiben unberührt.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 25

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TVÜ-Bund TVÜ-VKA

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Dies gilt auch im Hinblick auf die Proble-matik des § 2 Abs. 4 des Rahmentarifver-trages zu § 20 Abs. 1 BMT-G (Eckeingrup-pierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 imBereich des Kommunalen Arbeitgeberver-bandes Nordrhein-Westfalen) mit folgen-den Maßgaben:

Neueinstellungen werden anstelle der Ent-geltgruppe 5 zunächst der Entgeltgruppe 6zugeordnet.

Über deren endgültige Zuordnung wird imRahmen der Verhandlungen über die neueEntgeltordnung entschieden, die insoweitzunächst auf landesbezirklicher Ebene ge-führt werden.

(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätig-keitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober2005# nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unbe-rührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgrup-penzulagen, es sei denn, dem Tätigkeits-merkmal einer Vergütungsgruppe der All-gemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a)ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeord-net, die unmittelbar mit Übertragung derTätigkeit zusteht; bei Übertragung einerentsprechenden Tätigkeit wird diese biszum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltord-nung unter den Voraussetzungen des bishe-rigen Tarifrechts als Besitzstandszulage inder bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 giltentsprechend.

(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätig-keitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober2005# nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unbe-rührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgrup-penzulagen, es sei denn, dem Tätigkeits-merkmal einer Vergütungsgruppe der Ver-gütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) isteine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet,die unmittelbar mit Übertragung der Tätig-keit zusteht; bei Übertragung einer entspre-chenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung un-ter den Voraussetzungen des bisherigen Ta-rifrechts als Besitzstandszulage in der bis-herigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt ent-sprechend.

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

26 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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TVÜ-Bund TVÜ-VKA

(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober2005# und dem In-Kraft-Treten der neuenEntgeltordnung erhalten Beschäftigte, de-nen ab dem 1. Oktober 2005# eine an-spruchsbegründende Tätigkeit übertragenwird, eine persönliche Zulage, die sich be-tragsmäßig nach der entfallenen Techni-ker-, Meister- und Programmiererzulagebemisst, soweit die Anspruchsvorausset-zungen nach bisherigem Tarifrecht erfülltsind.

(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober2005# und dem In-Kraft-Treten der neuenEntgeltordnung erhalten Beschäftigte, de-nen ab dem 1. Oktober 2005# eine an-spruchsbegründende Tätigkeit übertragenwird, eine persönliche Zulage, die sich be-tragsmäßig nach der entfallenen Techni-ker-, Meister- und Programmiererzulagebemisst, soweit die Anspruchsvorausset-zungen nach bisherigem Tarifrecht erfülltsind.

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Tretender neuen Entgeltordnung werden die Ver-gütungsgruppen der Allgemeinen Vergü-tungsordnung (Anlage l a) und die Lohn-gruppen des Lohngruppenverzeichnissesgemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgelt-gruppen des TVöD zugeordnet. In den Fäl-len des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVöD kann dieEingruppierung unter Anwendung der An-lage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbarvorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Re-gelungen erworbene Entgeltgruppe erfol-gen, sofern das unmittelbar vorhergehendeArbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober2005# begründet worden ist. Absatz 1Satz 2 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:

Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis nochnicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits-oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Ar-beitsverhältnis nicht weitergeführt.

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Tretender neuen Entgeltordnung werden die Ver-gütungsgruppen der Vergütungsordnung(Anlage 1 a) und die Lohngruppen derLohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeord-net. In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2 aTVöD kann die Eingruppierung unter An-wendung der Anlage 1 TVÜ-VKA in die indem unmittelbar vorhergehenden Arbeits-verhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage1 TVÜ-VKA, § 8 Abs. 1 und 3 oder durchvergleichbare Regelungen erworbene Ent-geltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbarvorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem1. Oktober 2005# begründet worden ist. Ab-satz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:

Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis nochnicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits-oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Ar-beitsverhältnis nicht weitergeführt

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 27

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TVÜ-Bund TVÜ-VKA

(8) Beschäftigte, die zwischen dem 1. Ok-tober 2005# und dem In-Kraft-Treten derneuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13eingruppiert werden und die nach der All-gemeinen Vergütungsordnung (Anlage l a)in Vergütungsgruppe Il a BAT/BAT-O mitfünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nachVergütungsgruppe I b BAT/BAT-O ein-gruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine per-sönliche Zulage in Höhe des Unterschieds-betrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufenach Entgeltgruppe 13 und der entsprechen-den Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1werden auch Fallgruppen der Vergütungs-gruppe I b BAT/BAT-O erfasst, deren Tä-tigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätig-keitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2gelten auch für Beschäftigte im Sinne des§ 1 Abs. 2.

(8) Beschäftigte, die zwischen dem 1. Ok-tober 2005# und dem In-Kraft-Treten derneuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13eingruppiert werden und die nach der Ver-gütungsordnung (Anlage 1a) in Vergü-tungsgruppe II BAT/BAT-O/BAT-Ost-deutsche Sparkassen mit fünf- bzw. sechs-jährigem Aufstieg nach VergütungsgruppeI b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Spar-kassen eingruppiert wären, erhalten bis zumIn-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnungeine persönliche Zulage in Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrerStufe nach Entgeltgruppe 13 und der ent-sprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.Von Satz 1 werden auch Fallgruppen derVergütungsgruppe I b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfasst, deren Tä-tigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätig-keitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2gelten auch für Beschäftigte im Sinne des§ 1 Abs. 2.

(9) Nicht abgedruckt (9) Nicht abgedruckt

(10) Beschäftigte mit Tätigkeiten nach TeilII Abschnitt G der Vergütungsordnung (So-zial- und Erziehungsdienst) erhalten biszum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnungfür die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeiteine Zulage in Höhe von 130,00 Euro mo-natlich. § 24 Abs. 2 TVöD gilt entspre-chend. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte imSinne des § 1 Abs. 2.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für beson-dere tarifvertragliche Vorschriften über dieEingruppierungen entsprechend.

(11) Die Absätze 1 bis 9 gelten für beson-dere tarifvertragliche Vorschriften über dieEingruppierungen entsprechend.

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

28 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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TVÜ-Bund TVÜ-VKA

Protokollerklärung zu § 17:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin ei-nig, dass in der noch zu verhandelnden Ent-geltordnung die bisherigen unterschiedli-chen materiellen Wertigkeiten aus Fach-hochschulabschlüssen (einschließlich Sozi-alpädagogen/innen und Ingenieuren/innen)auf das Niveau der vereinbarten Entgelt-werte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten(unter Berücksichtigung der Kosten für denPersonenkreis, der nach der Übergangspha-se nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigereEntgeltgruppe eingruppiert ist) zusammen-geführt werden; die Abbildung von Heraus-hebungsmerkmalen oberhalb der Entgelt-gruppe 9 bleibt hiervon unberührt.

Protokollerklärung zu § 17:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin ei-nig, dass in der noch zu verhandelnden Ent-geltordnung die bisherigen unterschiedli-chen materiellen Wertigkeiten aus Fach-hochschulabschlüssen (einschließlich Sozi-alpädagogen/innen und Ingenieuren/innen)auf das Niveau der vereinbarten Entgelt-werte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten(unter Berücksichtigung der Kosten für denPersonenkreis, der nach der Übergangspha-se nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigereEntgeltgruppe eingruppiert ist) zusammen-geführt werden; die Abbildung von Heraus-hebungsmerkmalen oberhalb der Entgelt-gruppe 9 bleibt davon unberührt.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA

Vergleiche hierzu § 2 Abs. 1 AR-Ü.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund/VKA

Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung,dass sie sich auf Beschäftigte bezieht, deren Vergütung sich nach den Vergütungsgrup-penplänen 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bemisst.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2:

Der in der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 genannte Termin bleibt unver-ändert, § 3 Abs. 2 AR-Ü findet hierauf keine Anwendung.

Niederschriftserklärung zu § 17 Abs. 8:

Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestrand/Besitzstandder Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 29

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§ 18Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

nach dem 30. September 2005

TVÜ-Bund:

(1) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in derZeit zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem 30. September 2007# erstmalig außerhalbvon § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TVöD An-wendung. lst die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden,gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. BeiÜberleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. In den Fällendes § 6 Abs. 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD überdie vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

(2) - (nicht abgedruckt) -

TVÜ-Bund/VKA:

(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - auch fürBeschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TVöD zur vorübergehendenÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzun-gen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. denentsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.

Niederschriftserklärungen zu § 18:

1. Abweichend von der Grundsatzentscheidung des TVöD über eine persönliche Zulagebei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen Ta-rifvertrag für den Bund (einen landesbezirklichen Tarifvertrag) im Rahmen eines Ka-talogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dassdie Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenndie vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hatund die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommenist. Der Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007# in Kraft treten.

2. Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.

§ 19 (TVÜ-Bund)Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü

(1) - (nicht abgedruckt) -

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

30 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(2) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT/BAT-O unterliegendem TVöD. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgendeTabellenwerte:

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5

gültig ab1. März 2016

5.459,14 6.051,16 6.612,04 6.985,97 7.073,20

gültig ab1. Februar 2017

5.587,43 6.193,36 6.767,42 7.150,14 7.239,42

Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Abs. 4 findet keineAnwendung.

(2a) Für übergeleitete und für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Lehrkräfte, diegemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1azum BAT/BAT-O fallen, gilt die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit der Maßgabe, dassdie Tabellenwerte

- der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und

- der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro

vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuord-nung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle End-stufe am 1. Oktober 2005 und in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise indivi-duelle Endstufe, dis sich in Anwendung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund ergibt. Satz 1 gilt nichtfür Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellungals Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, und für übergeleiteteLehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulagewie die unter die Anlage 1 a zum BAT7BAT-O fallenden Angestellten haben. Die Beträgenach Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werdendenallgemeinen Tabellenanpassung in

- den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und

- den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.

Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 2 a TVÜ-Bund:

Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurde, erhält nach einemHarmonisierungsschritt mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe maßge-benden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Betrag der neuen individuellen Endstufeübersteigt.

(3) - aufgehoben -

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 31

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Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 19 TVÜ-Bund :

Die in § 19 TVÜ-Bund genannten Termine bleiben unverändert, § 3 Abs. 2 AR-Ü findethierauf keine Anwendung.

Anstelle der §§ 20 bis 24 TVÜ-Bund und §§ 20 bis 34 TVÜ-VKA wird bestimmt:

§ 20

[aufgehoben]

§ 21

[aufgehoben]

§ 22Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum30. September 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet,als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2006 beendet worden wäre.

§ 23Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten

(1) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Ar-beitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.

(2) - nicht abgedruckt -

Abschnitt IIIBesondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst1

§ 24Überleitung der Beschäftigten in die ab 1. Juli 2011 geltende Fassung

des Vergütungsgruppenplans 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO

(1) Die Beschäftigten, die am 30. Juni 2011 in die Vergütungsgruppenpläne 21. Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst, 22 a. Kindergartenhelferinnen und 22 b.Kinderpflegerinnen der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2011in die Entgeltgruppe, der sie nach dem Vergütungsgruppenplan 21. Beschäftigte im Er-

1 Die in Abschnitt III genannten Fristen und Termine verschieben sich nicht. § 3 Abs. 2 S. 2 AR-Ü findet insoweit keine Anwendung.

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

32 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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ziehungsdienst in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung zuzuordnen sind, übergeleitet. DieStufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/demBeschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1:

Soweit für die Eingruppierung im Vergütungsgruppenplan 21 auf Platzzahlen Bezug ge-nommen wird, sind für die Überleitung die Platzzahlen am 1. März 2011 nach Maßgabeder Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zum Vergütungsgruppenplan 21 ohne Berücksichtigungder 5%- Klausel maßgeblich. Plätze, die aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen(z.B. Qualitätsverbesserungen) nicht belegt werden können, werden dabei entsprechendals belegte Plätze gezählt. Damit sind nicht Maßnahmen infolge demografischer Hand-lungsnotwendigkeiten gemeint.

(2) Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahrder Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in die sie gemäß Absatz 1 übergeleitet werden,zugeordnet.

bisherige Stufe und Jahrinnerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

1 1

2/1 2/1

2/2 2/2

3/1 2/3

3/2 3/1

3/3 3/2

4/1 3/3

4/2 3/4

4/3 4/1

4/4 4/2

5/1 4/3

5/2 4/4

5/3 5/1

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 33

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bisherige Stufe und Jahrinnerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

5/4 5/2

5/5 5/3

6/1 5/4

6/2 5/5.

Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahrezurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Satz 3: unbesetzt. Für Beschäftigteder bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäߧ 1 Abs. 2 Satz 5 der Anlage 3.2.2. zur KAO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigenist.

Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in derEntgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe demJahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:

bisherige Stufe und Jahrinnerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

1 1

2/1 2/1

2/2 2/2

3/1 2/3

3/2 3/1

3/3 3/2

4/1 3/3

4/2 3/4

4/3 4/1

4/4 4/2

4/5 4/3

4/6 4/4

4/7 4/5

4/8 4/6

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

34 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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bisherige Stufe und Jahrinnerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

4/9 4/7

5/1 4/8

5/2 5/1

5/3 5/2

5/4 5/3

5/5 5/4

5/6 5/5

5/7 5/6

5/8 5/7

5/9 5/8

5/10 5/9

5/11 5/10.

Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahrezurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der bisherigen Ent-geltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe,dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 der Anlage 3.2.2. zur KAO bei derStufenzuordnung zu berücksichtigen sind.

Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufeund die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalbeines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufen-laufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtetsich nach § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Anlage 3.2.2 zur KAO.

(3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 30. Juni 2011 zustehendenTabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich einesnach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie eineram 30. Juni 2011 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zu-sammensetzt. In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgeltsdas Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Ver-gleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt,anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 TVöD berechnet. Satz 4: un-besetzt. Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Juni 2011 oder für keinen Tag dieses

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 35

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Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie füralle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.

Beschäftigte, die im Juli 2011 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bis-herigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Ver-gleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2011 erfolgt. Beiam 1. Oktober 2006 vom BAT in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die aus denStufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 30. Juni 2011 eingruppiert sind, überge-leitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht. Bei Beschäftigten, die am1. Oktober 2006 vom BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach dem Vergü-tungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in Entgeltgruppe S 8 oderS 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 7 eine Erhöhung des Vergleichsentgeltsum 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.Satz 9: unbesetzt.

(4) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Juli 2011 eingrup-piert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Ent-geltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Ta-bellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 derAnlage 3.2.2 zur KAO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Ver-gleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nachdem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert ist,wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen End-stufe zugeordnet. Erhält die/der Beschäftigte am 30. Juni 2011 Entgelt nach einer indivi-duellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Vergütungs-gruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert ist, derjenigen Stufezugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der/demBeschäftigten am 30. Juni 2011 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzu-rechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöhtum die Besitzstandszulage - über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einerdem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöhtum die Besitzstandszulage - entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Ver-gleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfangwie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sichum denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der je-weiligen Entgeltgruppe. Satz 8: unbesetzt.

(5) Werden Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2011 das Vergleichsentgelt erhalten,höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe,

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

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deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als dasEntgelt der Stufe 2. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert,erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen in-dividuellen Endstufe entspricht. Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Ent-gelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedri-geren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Ver-gleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgeltder Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 und in den Fällen vonSatz 1 und Satz 2 gilt § 17 Abs. 4 b KAO entsprechend.

(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöDgleich.

(7) Auf am 1. Oktober 2006 aus dem BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, dienach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in der Ent-geltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung,wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2011 (Ausschlussfrist) ihrer Eingruppierung nachdem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung schriftlich wi-dersprechen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Widerspruchsfrist schriftlich hinzu-weisen.

(8) Unbesetzt.

(9) Unbesetzt.

(10) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 sowie die Anlagen 1 TVÜ-VKA bzw. 2 TVÜ-Bund und 3TVÜ-VKA finden auf Beschäftigte, die nach dem Vergütungsgruppenplan 21 in der ab1. Juli 2011 geltenden Fassung eingruppiert sind, keine Anwendung.

(11) Ein am 30. Juni 2011 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des§ 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Vergütungsgruppenplan21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetragesbei Höhergruppierungen nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. Ein am 1. Juli 2011 noch nichtzustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung aus dem BAT aus der Ortszuschlags-stufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus dem BAT ausderselben Vergütungsgruppe und derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der An-lage 3 TVÜ-Bund ausgewiesen ist. Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchemZeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 über-geleiteten Beschäftigten zusteht. Am 1. Juli 2011 noch nicht zustehende Strukturausgleichefür aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Beschäftigte entfallen.

(12) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Vergütungsgruppenplan21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung ergebenden Entgeltsteigerungen gelten alsallgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 9.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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§ 24 a1

Überleitung der Beschäftigten in die ab 1. Juli 2015 geltende Fassungdes Vergütungsgruppenplans 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO

(1) Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 in den Vergütungsgruppeplan 21. Beschäftigte imErziehungsdienst der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2015 indie Entgeltgruppe, der sie nach dem Vergütungsgruppenplan 21. Beschäftigte im Erzie-hungsdienst in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung zuzuordnen sind, übergeleitet.

Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD am 30. Juni 2015 in einerder folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgendenEntgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppeam 30. Juni 2015

Entgeltgruppeam 1. Juli 2015

S 5 S 7

S 6 S 8 a

S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 S 8 b

S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 S 9

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlauf-zeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollnotiz AR-Ü zu § 24 a Abs. 1:

1. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 24Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.

2. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8 b oderS 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:

a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgtin der Entgeltgruppe S 8 b die Zuordnung zu der Stufe 5.

b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt inder Entgeltgruppe S 8 b die Zuordnung zu der Stufe 6.

c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt inder Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.

d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt inder Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.

Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu.

1 Red. Anm.: Vgl. Übergangsebestimmungen (ABl. 67 112, 119).

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(2) Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhangzur Anlage C zum TVöD eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am30. Juni 2015 ergibt, werden entsprechend höhergruppiert. Sie können bis zum 31. Oktober2016 (Ausschlussfrist) den Verbleib in ihrer bisherigen Entgeltgruppe beantragen. DerAntrag wirkt auf den Juli 2015 zurück. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Antrags-möglichkeit und die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Für diese Höhergruppierun-gen finden § 17 Abs. 4 TVöD und § 24 Abs. 5 Satz 1 Anwendung. Fallen am 1. Juli 2015ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstiegund anschließend die Höhergruppierung.

Protokollnotiz AR-Ü zu § 24 a Abs. 2:

1. Für Beschäftigte, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 ein-gruppiert sind, weil sie einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, gelten ab-weichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3.2.2 zur KAO folgende Tabellenwerte:

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

gültig ab1. März 2016 2.651,83 2.925,84 3.062,86 3.469,13 3.798,41 4.068,86

gültig ab1. Februar 2017 2.714,15 2.994,60 3.134,84 3.550,65 3.887,67 4.164,48

Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den vonden Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.

2. Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2nach der Fassung vom 30. Juni 2015 in die Entgeltgruppe S 11a gilt bei den Stufen 5und 6 in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD die EntgeltgruppeS 10 mit ihren am 30. Juni 2015 gültigen Tabellenwerten als dazwischen liegendeEntgeltgruppe.

3. Beschäftigte in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO, die aufgrundder Überleitung zum 1. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016eine Rückzahlung leisten mussten, können bis zum 30. Juni 2017 (Ausschlussfrist)gegenüber ihrem Arbeitgeber in Textform beantragen, dass ihnen diese Rückzahlungerstattet wird. Die Beschäftigten erhalten in diesem Fall eine Einmalzahlung in Höhedes infolge der Überleitung zurückgeforderten Bruttobetrages. Die Einmalzahlung istspätestens am 16. September 2017 fällig.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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(3) Werden Beschäftigte zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Ab-satz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhaltensie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellenEndstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäf-tigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgelt-gruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Soweit sich zum1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zum TVöDerhöhen, gilt: Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw.in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

(4) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am30. Juni 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs inden Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom30. Juni 2015 Anwendung.

(5) Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 12 vermindert sich beiHöhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsge-winn. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nachAbsatz 3.

Abschnitt IVBesondere Regelungen für Beschäftigte

in der Kranken- und Altenpflege

§ 25Überleitung von der Kr-Anwendungstabelle in die Anlage E

zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle)

Die unter die Kr-Anwendungstabelle in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung fal-lenden Beschäftigten der Vergütungsgruppenpläne 53 und 54 der Anlage 1.2.1 zur KAOsind zum 1. Januar 2017 stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegtenStufenlaufzeit von der Entgeltgruppe der Kr-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe derAnlage E (P-Tabelle)

KR 12 a P 16

KR 11 b P 15

KR 11 a P 14

KR 10 a P 13

KR 9 d P 12

KR 9 c P 11

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KR 9 b P 10

KR 9 a P 9

KR 8 a P 8

KR 7 a P 7

KR 4 a P 6

KR 3 a P 5übergeleitet.

Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a erfolgt die Überleitung in dieStufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K und zum BT-B unterMitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Erfolgt die Überleitung ausder Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 aufdie Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E zum BT-K undzum BT-B angerechnet. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Anlage E zumBT-K und zum BT-B am 1. Januar 2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthö-heren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe dieStufenlaufzeit neu. Haben am 31. Dezember 2016 einer der Entgeltgruppen KR 9a bisKR 11a der Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwen-dungstabelle) zugeordnete Beschäftigte in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufen-laufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6der Entgeltgruppe der Anlage E zum BT-K und zum BT-B, in die sie gemäß Satz 1 über-geleitet werden.

Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 25:

Für Beschäftigte, die unter die Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätzefür kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.3 zur KAO) oderunter die Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für denEinsatz unregelmäßig beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.4 zurKAO) fallen, findet die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle) erst ab 1. Februar2017 Anwendung.

§ 26In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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Anhang zu § 16 a

Die in § 16 a in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie folgt:

„§ 25 MTArb/MTArb-ONicht voll leistungsfähige Arbeiter

(1) Mit dem Arbeiter, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als20 v. H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu übertragende Arbeit nicht vollauszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein gemin-derter Lohn vereinbart werden. Der Arbeiter soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatzverwendet werden, auf dem er die Leistung eines voll leistungsfähigen Arbeiters erbringenkann.

(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 ein geminderter Lohn vereinbart worden, besteht bei Änderungder Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Arbeiter ein Anspruch auf Neufest-setzung des Lohnes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Arbeiter, dessen Leistungsfähigkeit durch Ereignisse imSinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder von § 1 des Bundesgesetzes zur Ent-schädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemindert ist.

§ 37 MTArb/MTArb-OSicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung

(1) Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat,infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig undwird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschieds-betrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohn-gruppe als persönliche Zulage gewährt. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter beiEintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei Viertel derregelmäßigen Arbeitszeit bezogen hat, erhält er in der zuletzt bezogenen Höhe weiter. Diesgilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch für Lohnzuschläge nach § 29, die ineinem Pauschalzuschlag oder in einem Gesamtpauschallohn gemäß § 30 Abs. 6 enthaltensind. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter in der niedrigeren Lohngruppe erhält,werden nur insoweit gezahlt, als sie über die Lohnzuschläge nach Satz 2 hinausgehen.

Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach einer mindestenszweijährigen Beschäftigungszeit1).

1) Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)

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Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2:

Ein Lohnzuschlag gilt auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter den Lohnzuschlag vor-übergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs oder Arbeitsbefreiung nicht er-halten hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

a) für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit1), wenn die Leistungsminderungdurch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkendeschädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b) für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit1), wenndie Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten in-folge langjähriger Arbeit verursacht ist,

c) für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäftigungszeit1), wenndie Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten in-folge langjähriger Arbeit verursacht ist,

d) für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit1), wenn die Leistungs-minderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjäh-riger Arbeit verursacht ist.

Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung inseine Lohngruppe aufgerückt war, erhält er den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohn-gruppe, in der er vorher war.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 1:

Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen dieStellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden. Ist kein an-derer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitgeber, wenn der Anspruch aufLohnsicherung endgültig zuerkannt ist; anderenfalls trägt sie der Arbeiter.

§ 56 BAT/BAT-OAusgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbro-chener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeitohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe

1) Im Bereich des MTArb-O: Beschäftigungszeit (§ 6 – ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

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nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppeweiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrageszwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütungzuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinenZulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das Gleiche giltbei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger unun-terbrochener Beschäftigung.“

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

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Anlage 3 TVÜ-VKA

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppenfür zwischen dem 1. Oktober 2005# und dem In-Kraft-Treten der neuen

Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)

Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

15Ia

-Ib mit Aufstieg nach Ia (zwingend Stufe 1, keineStufe 6)

14 Ib ohne Aufstieg nach Ia -

13

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlosse-ne wissenschaftliche Hochschulausbildung voraus-setzen (II mit und ohne Aufstieg nach Ib)[ggf. nach Zulagenregelung nach § 17 Abs. 8 TVÜ]und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungs-ordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Spar-kassen unmittelbar in Verg.Gr. II eingruppiert sind

-

12 III mit Aufstieg nach II -

11III ohne Aufstieg nach II

-IVa mit Aufstieg nach III

10

IVa ohne Aufstieg nach III

-IVb mit Aufstieg nach IVa

Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung,wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa

9

IVb ohne Aufstieg nach IVa 9 (zwingend Stufe 1,Stufe 4 nach 7 Jahrenin Stufe 3, keine Stu-fen 5 und 6)

Vb mit Aufstieg nach IVb

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren inStufe 4, keine Stufe 6)

8Vc mit Aufstieg nach Vb 7 mit Aufstieg nach 8

und 8aVc ohne Aufstieg nach Vb

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 45

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

7 Keine

7 mit Aufstieg nach7a

6 mit Aufstieg nach 7und 7a

6

VIb mit Aufstieg nach Vc 6 mit Aufstieg nach6a

VIb ohne Aufstieg nach Vc 5 mit Aufstieg nach 6und 6a

5

VII mit Aufstieg nach VIb 5 mit Aufstieg nach5a

VII ohne Aufstieg nach VIb 4 mit Aufstieg nach 5und 5a

4 Keine

4 mit Aufstieg nach4a

3 mit Aufstieg nach 4und 4a

3

VIII mit Aufstieg nach VII 3 mit Aufstieg nach3a

VIII ohne Aufstieg nach VII 2 mit Aufstieg nach 3und 3a

2Ü Keine

2 mit Aufstieg nach2a

1 mit Aufstieg nach 2und 2a

2

IXa mit Aufstieg nach VIII1 mit Aufstieg nach1a (keine Stufe 6)

IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII

X (keine Stufe 6)

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Kü-chenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/Hausgehilfin

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt wer-den.

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichenZuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.

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Anlage 4 TVÜ-VKA

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Anlage 2 TVÜ-Bund

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am30. September/1. Oktober 2005# vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Bund)

Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

15 Ü I Keine

15

Keine Stufe 6

KeineIa

Ia nach Aufstieg aus Ib

Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia

14

Keine Stufe 6

KeineIb ohne Aufstieg nach Ia

Ib nach Aufstieg aus IIa

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib

13Keine Stufe 6

KeineIIa ohne Aufstieg nach Ib

12

Keine Stufe 6

KeineIIa nach Aufstieg aus III

III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

11

Keine Stufe

Keine

II b ohne Aufstieg nach IIa

III ohne Aufstieg nach IIa

III nach Aufstieg aus IVa

IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 49

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

10

Keine Stufe 6

Keine

IVa ohne Aufstieg nach III

IVa nach Aufstieg aus IVb

IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa

Va in den ersten sechs Monaten der Berufsaus-übung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa(Zuordnung zu Stufe 1)

V b in den ersten 6 Monaten der Einarbeitungs-zeit, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a(Zuordnung zur Stufe 1)

9

IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Auf-stieg nach IVa (keine Stufe 6)IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)

9(Stufe 4 nach 7 Jahren inStufe 3, keine Stufen 5und 6)

Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohneweiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)

Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jah-ren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe3, keine Stufen 5 und 6)

Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keineStufe 6)Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jah-ren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe3, keine Stufen 5 und 6)

Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahrenin Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3,keine Stufen 5 und 6)

V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jah-ren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,keine Stufe 5)

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

50 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

8

Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb 8a

Vc ohne Aufstieg nach Vb

Vc nach Aufstieg aus VIb 8 mit ausstehendem Auf-stieg nach 8a

7

Keine

7a

7 mit ausstehendem Auf-stieg nach 7a

7 nach Aufstieg aus 6

6 mit ausstehendem Auf-stieg nach 7und 7a

6

VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V b

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc 6a

VIb ohne Aufstieg nach Vc 6 mit ausstehendem Auf-stieg nach 6a

VIb nach Aufstieg aus VII 6 nach Aufstieg aus 5

5 mit ausstehendem Auf-stieg nach 6 und 6a

5

5a

VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb 5 mit ausstehendem Auf-stieg nach 5a

VII ohne Aufstieg nach VIb 5 nach Aufstieg aus 4

VII nach Aufstieg aus VIII

4 mit ausstehendem Auf-stieg nach 5 und 5a

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 51

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

4 Keine

4a

4 mit ausstehendem Auf-stieg nach 4a

4 nach Aufstieg aus 3

3 mit ausstehendem Auf-stieg nach 4 und 4a

3

Keine Stufe 63a

3 mit ausstehendem Auf-stieg nach 3a

VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII 3 nach Aufstieg aus 2 und2a mit ausstehendemAufstieg nach 3a

VIII ohne Aufstieg nach VII 3 nach Aufstieg aus 2amit ausstehendem Auf-stieg nach 3a

VIII nach Aufstieg aus IXb 3 nach Aufstieg aus 2 und2a (keine Stufe 6)

2a nach Aufstieg aus 2mit ausstehendem Auf-stieg nach 3 und 3a

2a mit ausstehendemAufstieg nach 3 und 3a

2a nach Aufstieg aus 2(keine Stufe 6)

2 mit ausstehendem Auf-stieg nach 2a, 3 und 3a

2 mit ausstehendem Auf-stieg nach 2a und 3 (keineStufe 6)

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

52 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

2Ü Keine

2a

2 mit ausstehendem Auf-stieg nach 2a

2 nach Aufstieg aus 1

1 mit ausstehendem Auf-stieg nach 2 und 2a

2

IXa

IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII 1a (keine Stufe 6)

IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa 1 mit ausstehendem Auf-stieg nach 1a(keine Stufe 6)

IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)

X (keine Stufe 6)

1 Keine Keine

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 53

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Anlage 3 TVÜ-Bund

Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/ BAT-O bemisst,erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichsfür Verheiratete.

Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Ok-tober 2007#. Die Angabe „nach … Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genanntenJahren ab dem Inkraftteten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009# festgelegt, wobei die Auszahlungeines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen er-folgt. Die Dauer der Zah-lung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit desArbeitsverhältnisses.

Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesenZeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007# undEnde der Zahlung mit Ablauf September 2012#). Eine Ausnahme besteht dann, wenn dasEnde des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgelt-gruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächs-ten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenauf-stieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

2 X IX b nach 2Jahren

OZ 2 23 40 € für 4 Jahre

2 X IX b nach 2Jahren

OZ 2 29 30 € dauerhaft

2 X IX b nach 2Jahren

OZ 2 31 30 € dauerhaft

2 X IX b nach 2Jahren

OZ 2 33 30 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

54 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

2 X IX b nach 2Jahren

OZ 2 35 20 € dauerhaft

3 VIII ohne OZ 2 25 35 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

3 VIII ohne OZ 2 27 35 € dauerhaft

3 VIII ohne OZ 2 29 35 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

3 VIII ohne OZ 2 31 35 € dauerhaft

3 VIII ohne OZ 2 33 35 € dauerhaft

3 VIII ohne OZ 2 35 35 € dauerhaft

3 VIII ohne OZ 2 37 20 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 29 50 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 31 50 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 33 50 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 35 50 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 37 50 € dauerhaft

6 VI b ohne OZ 2 39 50 € dauerhaft

8 V c ohne OZ 2 37 40 € dauerhaft

8 V c ohne OZ 2 39 40 € dauerhaft

9 V b ohne OZ 1 29 60 € für 12 Jahre

9 V b ohne OZ 1 31 60 € nach 4 Jah-ren für 7

Jahre

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 55

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

9 V b ohne OZ 1 33 60 € für 7 Jahre

9 V b ohne OZ 2 27 90 € nach 4 Jah-ren für 7

Jahre

9 V b ohne OZ 2 29 90 € für 7 Jahre

9 V b ohne OZ 2 35 20 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

9 V b ohne OZ 2 37 40 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

9 V b ohne OZ 2 37 40 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

9 V b ohne OZ 2 39 40 € dauerhaft

9 V b ohne OZ 2 41 40 € dauerhaft

9 V b IV b nach 6Jahren

OZ 1 29 50 € für 3 Jahre

9 V b IV b nach 2,3, 4, 6 Jahren

OZ 1 35 60 € für 4 Jahre

9 V b IV b nach 2,3, 4, 6 Jahren

OZ 2 31 50 € für 4 Jahre

9 V b IV b nach 2,3, 4, 6 Jahren

OZ 2 37 60 € dauerhaft

9 V b IV b nach 2,3, 4, 6 Jahren

OZ 2 39 60 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

56 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

9 V b IV b nach 2,3, 4, 6 Jahren

OZ 2 41 60 € dauerhaft

9 IV b ohne OZ 1 35 60 € für 4 Jahre

9 IV b ohne OZ 2 31 50 € für 4 Jahre

9 IV b ohne OZ 2 37 60 € dauerhaft

9 IV b ohne OZ 2 39 60 € dauerhaft

9 IV b ohne OZ 2 41 60 € dauerhaft

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 1 35 40 € für 4 Jahre

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 1 41 30 € dauerhaft

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 1 43 30 € dauerhaft

10 IV b IV a nach 6Jahren

OZ 2 29 70 € für 7 Jahre

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 2 37 60 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 2 39 60 € dauerhaft

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 2 41 85 € dauerhaft

10 IV b IV a nach 2, 4,6 Jahren

OZ 2 43 60 € dauerhaft

10 IV a ohne OZ 1 35 40 € für 4 Jahre

10 IV a ohne OZ 1 41 30 € dauerhaft

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 57

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

10 IV a ohne OZ 1 43 30 € dauerhaft

10 IV a ohne OZ 2 37 60 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

10 IV a ohne OZ 2 39 60 € dauerhaft

10 IV a ohne OZ 2 41 85 € dauerhaft

10 IV a ohne OZ 2 43 60 € dauerhaft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 1 41 40 € dauerhaft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 1 43 40 € dauerhaft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 2 37 70 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 2 39 70 € dauerhaft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 2 41 85 € dauerhaft

11 IV a III nach 4, 6,8 Jahren

OZ 2 43 70 € dauerhaft

11 III ohne OZ 1 41 40 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

11 III ohne OZ 1 43 40 € dauerhaft

11 III ohne OZ 2 37 70 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

58 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

11 III ohne OZ 2 39 70 € dauerhaft

11 III ohne OZ 2 41 85 € dauerhaft

11 III ohne OZ 2 43 70 € dauerhaft

11 II b ohne OZ 1 31 60 € nach 4 Jah-ren für 2

Jahre*

11 II b ohne OZ 1 39 60 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft*

11 II b ohne OZ 1 41 80 € dauerhaft*

11 II b ohne OZ 2 29 60 € nach 4 Jah-ren für 2

Jahre*

11 II b ohne OZ 2 35 80 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft*

11 II b ohne OZ 2 37 100 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft*

11 II b ohne OZ 2 39 110 € dauerhaft*

11 II b ohne OZ 2 41 80 € dauerhaft*

12 III II a nach 10Jahren

OZ 1 33 95 € für 5 Jahre

12 III II a nach 10Jahren

OZ 1 35 95 € für 4 Jahre

* Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 59

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

12 III II a nach 10Jahren

OZ 1 39 50 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 1 41 50 € dauerhaft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 1 43 50 € dauerhaft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 2 33 100 € für 4 Jahre

12 III II a nach 10Jahren

OZ 2 37 100 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 2 39 100 € dauerhaft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 2 41 100 € dauerhaft

12 III II a nach 10Jahren

OZ 2 43 85 € dauerhaft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 1 35 95 € für 4 Jahre

12 III II a nach 8Jahren

OZ 1 39 50 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 1 41 50 € dauerhaft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 1 43 50 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

60 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 31 100 € für 5 Jahre

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 33 100 € für 4 Jahre

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 37 100 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 39 100 € dauerhaft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 41 100 € dauerhaft

12 III II a nach 8Jahren

OZ 2 43 85 € dauerhaft

12 III II a nach 5Jahren

OZ 1 29 100 € für 3 Jahre

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 1 35 95 € für 4 Jahre

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 1 39 50 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 1 41 50 € dauerhaft

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 1 43 50 € dauerhaft

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 2 33 100 € für 4 Jahre

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 61

Page 262: 700. Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) KAO Stand-01.01.2018.pdf · § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung ABSCHNITT III EINGRUPPIERUNG, ENTGELT

Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 2 37 100 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

12 III II a nach 5. u.6 Jahren

OZ 2 39 100 € dauerhaft

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 2 41 100 € dauerhaft

12 III II a nach 5 u.6 Jahren

OZ 2 43 85 € dauerhaft

13 II a ohne OZ 2 39 60 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

13 II a ohne OZ 2 41 60 € dauerhaft

13 II a ohne OZ 2 43 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 1 39 80 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 1 41 80 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 1 43 80 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 1 45 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 2 37 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 2 39 110 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

62 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 2 41 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 2 43 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 15Jahren

OZ 2 45 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 1 31 100 € für 3 Jahre

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 1 35 100 € für 4 Jahre

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 1 41 80 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 II b I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 1 43 80 € dauerhaft

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 1 45 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 31 110 € für 7 Jahre

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 33 50 € für 4 Jahre

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 39 110 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 41 110 € dauerhaft

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 63

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 43 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 5 u. 6Jahren

OZ 2 45 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 33 50 € nach 4 Jah-ren für 5

Jahre

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 35 50 € für 5 Jahre

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 37 80 € für 4 Jahre

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 41 80 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 43 80 € dauerhaft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 1 45 60 € dauerhaft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 35 110 € nach 3 Jah-ren für 3

Jahre

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 37 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 39 110 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 41 110 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

64 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 43 110 € dauerhaft

14 II a I b nach 11Jahren

OZ 2 45 60 € dauerhaft

14 I b ohne OZ 1 35 100 € für 4 Jahre

14 I b ohne OZ 1 41 80 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 I b ohne OZ 1 43 80 € dauerhaft

14 I b ohne OZ 1 45 60 € dauerhaft

14 I b ohne OZ 2 33 50 € für 4 Jahre

14 I b ohne OZ 2 39 110 € nach 4 Jah-ren dauer-

haft

14 I b ohne OZ 2 41 110 € dauerhaft

14 I b ohne OZ 2 43 110 € dauerhaft

14 I b ohne OZ 2 45 60 € dauerhaft

15 I a ohne OZ 1 39 110 € für 4 Jahre

15 I a ohne OZ 1 43 50 € dauerhaft

15 I a ohne OZ 1 45 50 € dauerhaft

15 I a ohne OZ 2 37 110 € für 4 Jahre

15 I a ohne OZ 2 41 50 € dauerhaft

15 I a ohne OZ 2 43 50 € dauerhaft

15 I a ohne OZ 2 45 50 € dauerhaft

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 65

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 1 39 110 € für 4 Jahre

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 1 43 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 1 45 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 2 37 110 € für 4 Jahre

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 2 41 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 2 43 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 8 Jah-ren

OZ 2 45 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 1 39 110 € für 4 Jahre

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 1 43 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 1 45 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 2 37 110 € für 4 Jahre

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 2 41 50 € dauerhaft

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 2 43 50 € dauerhaft

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

66 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Entgelt-gruppe

Vergü-tungs-gruppebei In-Kraft-TretenTVÜ

Aufstieg Ortszu-schlag

Stufe 1,2

Lebensal-tersstufe

HöheAusgleichs-

betrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

15 I b I a nach 4 Jah-ren

OZ 2 45 50 € dauerhaft

15 Ü I ohne OZ 2 43 50 € dauerhaft

15 Ü I ohne OZ 2 45 50 € dauerhaft

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 67

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Anlage 2 TVÜ-VKA

Strukturausgleiche für Angestellte (VKA) - Auszug

Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aberdie Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.

Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Ok-tober 2007#. Die Angabe „nach ... Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genanntenJahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009# festgelegt, wobei die Auszahlungeines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zah-lung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit desArbeitsverhältnisses.

Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesenZeit-raum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007#

und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012#). Eine Ausnahme besteht dann, wenndas Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Ent-geltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zumnächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stu-fenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mitBewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegs-zeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.

Angestellte, die aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O übergeleitet werden

EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

12a Kr. XII 5 JahreKr. XIII

OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 90,- € 87,- €

11b Kr. XI 5 JahreKr. XII

OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 150,- € 145,- €

OZ 1 6 1 Jahr 6 Jahre 90,- € 87,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 130,- € 126,- €

11a Kr. X 5 JahreKr. XI

OZ 2 4 5 Jahren 2 Jahre 220,- € 213,- €

5 3 Jahren 4 Jahre 300,- € 291,- €

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

68 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

OZ 1 5 3 Jahren 4 Jahre 190,- € 184,- €

6 1 Jahr 6 Jahre 260,- € 252,- €

10a Kr. IX 5 JahreKr. X

OZ 2 5 3 Jahren 2 Jahre,danachdauerhaft

270,- €20,- €

261,- €19,- €

6 4 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

7 2 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

8 2 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

OZ 1 5 3 Jahren 2 Jahre 170,- € 164,- €

6 1 Jahr 4 Jahre 240,- € 232,- €

9d Kr. VIII 5 JahreKr. IX

OZ 2 5 6 Jahren dauerhaft 15,- € 14,- €

6 1 Jahr 3 Jahre,danachdauerhaft

140,- €15,- €

135,- €14,- €

7 2 Jahren dauerhaft 30,- € 29,- €

8 2 Jahren dauerhaft 20,- € 19,- €

OZ 1 6 1 Jahr 1 Jahr,danachfür2 Jahre

200,- €60,- €

194,- €58,- €

9b Kr. VII OZ 2 5 4 Jahren 3 Jahre 45,- € 43,- €

6 2 Jahren 2 Jahre,danachfür3 Jahre

40,- €100,- €

38,- €97,- €

7 2 Jahren dauerhaft 10,- € 9,- €

8 2 Jahren dauerhaft 10,- € 9,- €

OZ 1 6 6 Jahren 1 Jahr 60,- € 58,- €

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 69

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

7 4 Jahren 3 Jahre 60,- € 58,- €

9c Kr. VII 5 JahreKr. VIII

OZ 2 4 4 Jahren 2 Jahre,danachfür4 Jahre

55,- €110,- €

53,- €106,- €

5 4 Jahren 3 Jahre 80,- € 77,- €

6 1 Jahr 6 Jahre 140,- € 135,- €

OZ 1 5 3 Jahren 2 Jahre,danachfür5 Jahre

150,- €60,- €

145,- €58,- €

6 1 Jahr 9 Jahre 150,- € 145,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 100,- € 97,- €

9b Kr. VI 5 JahreKr. VII

OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 90,- € 87,- €

7 2 Jahren dauerhaft 10,- € 9,- €

8 2 Jahren dauerhaft 10,- € 9,- €

OZ 1 5 3 Jahren 2 Jahre 240,- € 232,- €

6 1 Jahr 1 Jahr 200,- € 194,- €

7 4 Jahren 3 Jahre 65,- € 63,- €

9b Kr. VI 7 JahreKr. VII

OZ 2 6 4 Jahren 3 Jahre 90,- € 87,- €

7 1 Jahr 1 Jahrdanachfür5 Jahre

200,- €120,- €

194,- €,116,- €

8 2 Jahren dauerhaft 10,- € 9,- €

OZ 1 5 4 Jahren 4 Jahre 50,- € 48,- €

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

70 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

7 1 Jahr 1 Jahrdanachfür5 Jahre

190,- €20,- €

184,- €19,- €

9a Kr VI OZ 2 4 4 Jahren 3 Jahre 30,- € 29,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 75,- € 72,- €

OZ 1 5 2 Jahren 8 Jahre 50,- € 48,- €

6 4 Jahren 3 Jahre 40,- € 38,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

8a Kr. Va 3 Jahre,Kr. VI

OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 45,- € 43,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

OZ 1 4 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

8a Kr. Va 5 JahreKr. VI

OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 45,- € 43,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

OZ 1 3 4 Jahren 3 Jahre 55,- € 53,- €

4 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

8a Kr. V 6 JahreKr. VI

OZ 2 2 6 Jahren 7 Jahre 30,- € 29,- €

3 4 Jahren 7 Jahre 35,- € 33,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

OZ 1 3 2 Jahren 7 Jahre 120,- € 116,- €

4 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 71

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

8a Kr. V 4 Jahre,Kr. Va 2 Jahre,Kr. VI

OZ 2 2 6 Jahren 7 Jahre 60,- € 58,- €

3 4 Jahren 7 Jahre 60,- € 58,- €

4 3 Jahren 4 Jahre 25,- € 24,- €

5 1 Jahr 2 Jahre,danachfür4 Jahre

25,- €80,- €

24,- €77,- €

7 1 Jahr 1 Jahr 40,- € 38,- €

8 1 Jahr 1 Jahr 40,- € 38,- €

OZ 1 3 2 Jahren 5 Jahre 55,- € 53,- €

4 2 Jahren 4 Jahre,danachfür5 Jahre

70,- €20,- €

67,- €19,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 55,- € 53,- €

7a Kr. V 4 JahreKr. Va

OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 55,- € 53,- €

5 4 Jahren 3 Jahre 70,- € 67,- €

7 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

8 2 Jahren dauerhaft 20,- € 19,- €

OZ 1 5 2 Jahren 9 Jahre 45,- € 43,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 40,- € 38,- €

7a Kr. V 5 JahreKr. Va

OZ 2 3 4 Jahren 7 Jahre 45,- € 43,- €

4 2 Jahren 9 Jahre 100,- € 97,- €

5 4 Jahren 3 Jahre 90,- € 87,- €

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

72 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

7 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

8 2 Jahren dauerhaft 20,- € 19,- €

OZ 1 5 2 Jahren 9 Jahre 45,- € 43,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 40,- € 38,- €

7a Kr. IV 2 Jahre(Hebammen 1Jahr, Altenpfle-gerinnen 3 Jah-re)Kr. V 4 JahreKr. Va

OZ 2 3 2 Jahren(Alten-pflegerin-nen nach3 Jahren)

9 Jahre(Alten-pflegerin-nen für8 Jahre)

50,- € 48,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

8 2 Jahren dauerhaft 20,- € 19,- €

OZ 1 4 4 Jahren 2 Jahre 20,- € 19,- €

5 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

6 4 Jahren 3 Jahre 10.- € 9,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

7a Kr. IV 4 JahreKr. V

OZ 2 4 4 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

5 6 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

6 4 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

7 2 Jahren dauerhaft 65,- € 63,- €

8 2 Jahren dauerhaft 40,- € 38,- €

OZ 1 3 2 Jahren 3 Jahre 100,- € 97,- €

6 2 Jahren 4 Jahre 40,- € 38,- €

7 2 Jahren 4 Jahre 90,- € 87,- €

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 73

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EG Vergütungs-gruppe

Ortszu-schlagStufe 1/2

Überlei-tung ausStufe

nach für BetragTarifge-biet West

BetragTarifge-biet Ost

4a Kr. III 4 JahreKr. IV

OZ 2 3 2 Jahren 2 Jahredanachfür7 Jahre

20,- €60,- €

19,- €58,- €

4 4 Jahren 3 Jahre 40,- € 38,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

7 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

8 2 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

OZ 1 5 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 40,- € 38,- €

4a Kr. II 2 JahreKr. III 4 JahreKr. IV

OZ 2 3 2 Jahren 9 Jahre 40,- € 38,- €

4 4 Jahren 3 Jahre 40,- € 38,- €

5 2 Jahren 5 Jahre 60,- € 58,- €

7 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

8 2 Jahren dauerhaft 35,- € 33,- €

OZ 1 5 2 Jahren 9 Jahre 55,- € 53,- €

7 2 Jahren 5 Jahre 40,- € 38,- €

3a Kr. I 3 JahreKr. II

OZ 2 2 1 Jahr 10 Jahre 55,- € 53,- €

7 4 Jahren dauerhaft 15,- € 14,- €

8 2 Jahren dauerhaft 25,- € 24,- €

OZ 1 2 1 Jahr 3 Jahre 30,- € 29,- €

4 2 Jahren 9 Jahre 35,- € 33,- €

700-Anlage 1.2.2 AR-Ü Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü)

74 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.2.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätzefür kurzfristig beschäftigte Aushilfen und

Vertretungskräfte

Kurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B. Aushilfen und Vertretungskräfte), dienicht unter die KAO fallen (§ 1 b Buchstabe j), erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt,das sich nach der jeweiligen Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe gemäß Anlage 1.2.1zur KAO richtet. Bei Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern erfolgt die Vergütung ab-weichend von Satz 1 nach der Richtsatztabelle (Anlage 3.5.1 zur KAO).

Stundenentgeltsätze Aushilfen und Vertretungskräfte 700-Anlage 1.2.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 1.2.3 Stundenentgeltsätze Aushilfen und Vertretungskräfte

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.2.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Festlegung derRahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig

beschäftigter Aushilfs- und Vertretungskräfte

§ 1Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die Interesse daran haben, auf An-frage des Dienstgebers einzelne Aushilfs- oder Vertretungsdienste zu übernehmen, ohnesich für einen regelmäßigen Einsatz zu verpflichten. Für die auf der Basis dieser Regelungzustande kommenden befristeten Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen der KAO,soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Wird mit Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an eine Rahmenvereinbarungnach Anlage 1.2.4 zur KAO ein Vertrag nach Anlage 1.1.1 zur KAO abgeschlossen, so istder/die Beschäftigte so zu behandeln, als ob vom Tag des ersten Arbeitseinsatzes an einDauerbeschäftigungsverhältnis nach der KAO bestanden hätte.

§ 2Entgelt

Die Beschäftigten nach § 1 erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt nach dem Stundensatz,der in der Anlage 1.2.3 zur KAO für die der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe fest-gelegt ist. Bei Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern erfolgt die Vergütung abweichendvon Satz 1 nach der Richtsatztabelle (Anlage 3.5.1 zur KAO). Werden Beschäftigte wäh-rend der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung beim gleichen Arbeitgeber als unregel-mäßig beschäftigte Aushilfs- oder Vertretungskraft in einer ihrer Haupttätigkeit entspre-chenden Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sie abweichend von den Sätzen 1 und 2 das Stun-denentgelt ihrer individuellen Entgeltgruppe und Stufe, mindestens das Entgelt derStufe 3. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.

§ 3Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Übernahme ein-zelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft ist nach dem als Anhang beigefügtenMuster abzuschließen.

Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage 1.2.4

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 4Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung ist vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 3 gemäߧ 42 Mitarbeitervertretungsgesetz zu beteiligen.

700-Anlage 1.2.4 Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anhang zur Anlage 1.2.4 zur KAO

Vereinbarung über die Festlegung der Rahmenbedingungenfür die Übernahme einzelner Einsätze als Aushilfs- bzw. Vertretungskraft

(Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO)

zwischen

Frau/Herrn ,

geb. am ,

wohnhaft in ,

,

Ausbildung/Qualifikation

,

Religion ,

nachfolgend Mitarbeiter/Mitarbeiterin genannt,

und

der/dem ,

vertreten durch ,

nachstehend Dienstgeber genannt.

§ 1Grundlagen für die Übernahme einzelner Einsätze

(1) Frau/Herr

erklärt sich bereit, nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Arbeitsrechtlichen Rege-lung zur Festlegung der Rahmenbedingungen für den Einsatz unregelmäßig beschäftig-ter Aushilfs- und Vertretungskräfte nach § 1 c) Abs. 7 KAO in Verbindung mitAnlage 1.2.4 zur KAO auf Anfrage des Dienstgebers einzelne Aushilfs- oder Vertretungs-dienste als

beim Dienstgeber zu übernehmen.

(2) Die Einsätze erfolgen jeweils in Absprache zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Rahmen eines jeweils für einen bestimmten Zeitraum (Stunden oder Tage)begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses. Durch den Abschluss dieser Vereinbarungwird keine Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin begründet, Einsätze zu über-nehmen. Diese Vereinbarung begründet auch keine Verpflichtung des Dienstgebers, Ein-sätze anzubieten. Bindende vertragliche Verpflichtungen kommen erst im jeweiligen Ein-zelfall für einen konkreten Einsatz zustande.

Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage 1.2.4

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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(3) Die unregelmäßige Mitarbeit als Aushilfe oder Vertretungskraft erfolgt, sofern diegesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen einer steuer-, sozialversicherungs-und zusatzversorgungsfreien nebenberuflichen Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3Nr. 26 a EStG. Zur korrekten Abwicklung sind dafür vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterindie entsprechenden Formulare der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle auszufüllen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vor oder sind die Freibeträge aus-geschöpft, ist eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung als Aushilfs- oder Vertre-tungskraft nach dieser Rahmenvereinbarung gemäß § 1 c Abs. 7 KAO nur ausnahmsweiseim Umfang von maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, ab 1. Januar 2019 im Umfangvon maximal 50 Arbeitstagen möglich. In diesem Fall gelten die gesetzlichen oder Sat-zungsbestimmungen zum Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht.

(5) Die Übernahme von Einsätzen an Wochenenden oder Feiertagen

ist grundsätzlich möglich.

ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(6) Sofern eine vereinbarte Aushilfs- oder Vertretungstätigkeit nicht wahrgenommenwerden kann, ist unverzüglich

von der Verhinderung zu verständigen.

(7) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin kann jederzeit gegenüber dem Dienstgeber erklären,dass er/sie für bestimmte Zeiträume oder bis auf weiteres nicht mehr für Einsätze angefragtwerden möchte.

§ 2Entgelt

Für geleistete Einsätze erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin aufgrund eines Nachwei-ses1 über die Dienstverträge zur Rahmenvereinbarung nach Anlage 1.2.4 zur KAO einEntgelt nach dem Stundensatz, der in der Anlage 1.2.3 zur KAO für die der Tätigkeitentsprechende Entgeltgruppe, Stufe 3 festgelegt ist. Bei Kirchenmusikerinnen/Kirchen-musikern erfolgt die Vergütung abweichend von Satz 1 nach der Richtsatztabelle (Anlage3.5.1 zur KAO).

Werden Beschäftigte während der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung beim gleichenArbeitgeber als unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- oder Vertretungskraft in einer ihrerHaupttätigkeit entsprechenden Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sie abweichend von denSätzen 1 und 2 das Stundenentgelt ihrer individuellen Entgeltgruppe und Stufe, mindestensdas Entgelt der Stufe 3. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.

1 Hinweis:Vgl. Empfehlungen der ZGASt.

700-Anlage 1.2.4 Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte

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Für die aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zustandekommenden Aushilfs- und Vertre-tungsdienste ist somit die im Folgenden angegebene Eingruppierung gemäß Anlage 1.2.1zur KAO maßgeblich (Für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern ist die Angabe derEingruppierung nur im Fall von Satz 3 erforderlich, ansonsten ergibt sich der Stundensatzjeweils aus der Richtsatztabelle):

Entgeltgruppe

,

Stufe

,

Vergütungsgruppenplan

,

Fallgruppe

.

§ 3Versicherungsschutz

(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bei der zuständigen Be-rufsgenossenschaft an. Damit besteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.

(2) Außerdem besteht während des Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch dievom Dienstgeber abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

§ 4Beendigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist gekündigt werden. Für die Kündigung der auf der Basis dieser Regelung zustandekommenden einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten dagegen die Bestimmungen der Kirch-lichen Anstellungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5Sonstige Vereinbarungen

(1) Veränderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Weitere Vereinbarungen:

(3) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung undder Anlage 1.2.4 zur KAO.

Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte 700-Anlage 1.2.4

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Ort, Datum

Unterschriften

700-Anlage 1.2.4 Rahmenbedingungen Aushilfs- und Vertretungskräfte

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.3.1 zur KAO

Ordnung über die Arbeitsbedingungenan Bildschirmgeräten (Bildschirmordnung)

§ 1Allgemeine Bestimmungen

Zum Schutz der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, sind die Bestimmungender Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmge-räten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsme-dizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung bzw. die diese er-gänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzuhalten.

§ 2Angebotsuntersuchungen

Alle Beschäftigten, die zur Erledigung ihrer Arbeiten ein Bildschirmgerät benutzen, habenAnspruch auf eine regelmäßige, angemessene Untersuchung ihrer Augen und ihres Seh-vermögens. Die Untersuchung ist vom Arbeitgeber anzubieten und beim betriebsärztlichenDienst durchzuführen.

§ 3Bildschirmarbeitsplatzbrille

(1) Den in § 2 genannten Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen(Bildschirmarbeitsplatzbrillen) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zustellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normaleSehhilfen nicht geeignet sind.

(2) Der Arbeitgeber trägt durch Rahmenverträge mit Augenoptikern bzw. deren Dach-verband dafür Sorge, dass die betroffenen Beschäftigten ohne Zuzahlung eine spezielleSehhilfe erhalten.

(3) Die Erstattung der Kosten der notwendigen und von Beschäftigten beschafften Bild-schirmarbeitsplatzbrillen durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichniedrigsten Marktpreis (bei Bestehen eines Rahmenvertrages entspricht dieser den Sätzennach dem Rahmenvertrag).

(4) Entscheidet sich der/die Beschäftigte für eine Brille, die nicht nur die Eigenschaftenaufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatzbenötigt wird, sondern einen zusätzlichen privaten Nutzen hat, so hat er/sie den Diffe-

Bildschirmordnung 700-Anlage 1.3.1

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renzbetrag zum durchschnittlich niedrigsten Marktpreis (bei Bestehen eines Rahmenver-trages entspricht dieser den Sätzen nach dem Rahmenvertrag) selbst zu zahlen.

§ 4Arbeitsunterbrechungen

Hat ein Beschäftigter/eine Beschäftigte länger als 60 Minuten ununterbrochen an einemBildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender re-gelmäßiger Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird ihm/ihr ergänzend zuden gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochenerArbeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunter-brechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen so-wie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder dasEnde einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten gelegt werden. Ar-beitsunterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

700-Anlage 1.3.1 Bildschirmordnung

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Anlage 1.3.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit- Dienstzimmer im Privatbereich -

Präambel

Mit dieser Vorgabe sollen die Möglichkeiten erweitert werden, die Arbeitsorganisation imkirchlichen Dienst zu flexibilisieren. Ziel des Wechsels zwischen Arbeit in der Dienststelleund Arbeit im Privatbereich ist es, durch die zeitliche und räumliche Flexibilisierung derArbeitsorganisation

- die Arbeitsqualität und Arbeitsleistung zu verbessern,

- durch mehr Selbstverantwortung der Beschäftigten bei der Gestaltung und Durchfüh-rung der Arbeit eine höhere Arbeitszufriedenheit zu erreichen,

- den Beschäftigten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und individueller Lebensfüh-rung zu ermöglichen,

- einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

§ 1Grundsätze

(1) Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die bisher in der Dienststelle zu erbringendeArbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich der/des Beschäftigten zu verlagern unddort, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbei-tungs- oder Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die arbeitsvertraglich vereinbarte re-gelmäßige Arbeitszeit wird somit teilweise in der Wohnung der/des Beschäftigten (häus-liche Arbeitsstätte) und teilweise in der Dienststelle des Dienstgebers (betriebliche Ar-beitsstätte) erbracht. Rufbereitschaft fällt nicht unter diese Regelung.

(2) Soweit im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass die Arbeitsleistung ganz oder über-wiegend im häuslichen Bereich erbracht wird, gelten die folgenden Regelungen sinnge-mäß.

§ 2Voraussetzungen

(1) Die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem häuslichen Telearbeitsplatz istfür den Dienstgeber und für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten freiwillig. EinRechtsanspruch auf Einrichtung oder Beschäftigung auf einem häuslichen Telearbeitsplatzbesteht nicht.

Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit 700-Anlage 1.3.2

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Sowohl Dienstgeber als auch Beschäftigte oder Beschäftigter können die Einrichtung so-wie die Beschäftigung auf einem häuslichen Telearbeitsplatz ohne Angabe eines Grundesablehnen. Aus einer Ablehnung dürfen dem/der Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

(2) Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muss in der Wohnung der/des Beschäftig-ten (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der für den dauernden Aufenthaltzugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung, unter Berücksichtigung derallgemeinen Arbeitsplatzanforderungen, geeignet ist. Die/der Beschäftigte hat das Vorlie-gen dieser Voraussetzungen darzulegen. Vor der Einrichtung und während des Bestehensdes häuslichen Telearbeitsplatzes kann der Dienstgeber oder von ihm Beauftragte dasVorliegen dieser Voraussetzungen mittels einer Begehung überprüfen. Die Mitarbeiter-vertretung hat die Möglichkeit, an der Begehung teilzunehmen.

(3) Beim Wechsel einer oder eines Beschäftigten auf einen häuslichen Telearbeitsplatzwird die Mitarbeitervertretung beteiligt.

§ 3Arbeitszeitrechtliche Regelungen

(1) Die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist auf die betriebliche undauf die häusliche Arbeitsstätte aufzuteilen. Hierbei ist der Anteil der auf die betrieblicheArbeitsstätte entfallenden Arbeitszeit so zu gestalten, dass der soziale und dienstlicheKontakt zur Dienststelle aufrechterhalten bleibt.

(2) Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche und die betriebliche Arbeitsstätte,sowie die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarungmit dem/der Beschäftigten festzuhalten. Sie kann vom Dienstgeber mit Zustimmung derMitarbeitervertretung geändert werden.

Neben einvernehmlichen Abweichungen bei Arbeitsort und Arbeitszeit kann im Einzelfallbei Vorliegen dringender Gründe von der vereinbarten Regelung abgewichen werden.

(3) Überzeitarbeit muss vom Dienstgeber im Voraus angeordnet oder angefordert werden;eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte gelten als nicht be-triebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Dies gilt nicht bei vomDienstgeber gewünschten zeitlichen und örtlichen Abweichungen von der vereinbartenArbeitszeit.

(5) Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen nach der Kirchlichen Anstellungsord-nung (KAO) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründendenZeiten betriebsbestimmt waren.

(6) Im Falle von Systemstörungen hat der/die Beschäftigte die technische Störung imBereich der häuslichen Arbeitsstätte dem Dienstgeber oder dem von ihm Beauftragtenunverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Führt die tech-

700-Anlage 1.3.2 Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit

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nische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung in der häuslichen Arbeitsstätte nicht erbrachtwerden kann, kann der Dienstgeber verlangen, dass die Arbeitsleistung in der Dienststelleerbracht wird. Dies gilt sinngemäß für Störungen, die die Erbringung der Arbeitsleistungobjektiv unmöglich machen.

§ 4Zeiterfassung

Die Zeiterfassung sowohl der in der häuslichen Arbeitsstätte als auch in der Dienststellegeleisteten Arbeitszeiten erfolgt durch Arbeitszeitnachweis. Diese Aufzeichnung ist demjeweiligen Vorgesetzten unmittelbar nach jedem Abrechnungszeitraum vorzulegen. In derAufzeichnung sind auch Zeiten festzuhalten, in denen die zu leistende Arbeitszeit aufgrundvon Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Dienstbefreiung, Ausfallzeiten usw. nicht erbracht wurde.

§ 5Betriebliche Arbeitsstätte

Bei den in der Dienststelle zu leistenden Arbeitszeiten wird dem/der Beschäftigten ein fürdie Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch aufeinen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht.

§ 6Kostentragung

(1) Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsmittelfür die häusliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser häuslichen Ar-beitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum desDienstgebers. Der Arbeitsplatz soll dem Standard in der Dienststelle entsprechen.

Auf Wunsch der/des Beschäftigten können private Büromöbel in der häuslichen Arbeits-stätte eingesetzt werden, sofern diese den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. DerEinsatz von privaten Büromöbeln erfolgt auf Kosten und Risiko der/des Beschäftigten.

(2) Die vom Dienstgeber gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutztwerden. Die Nutzung der Kommunikationsmittel kann vom Dienstgeber durch geeignetetechnische Maßnahmen eingeschränkt und gegebenenfalls überprüft werden.

Der Auf- und Abbau der vom Dienstgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eine evtl. War-tung erfolgt durch den Dienstgeber.

Der/die Beschäftigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel vordem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

(3) Der Dienstgeber erstattet dem/der Beschäftigten die nachgewiesenen Kosten für diehäusliche Arbeitsstätte, (z. B. Telefongebühren, erforderlicher ISDN-Anschluss, Portousw.). Stellt der/die Beschäftigte für die häusliche Arbeitsstätte ein separates Arbeitszim-

Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit 700-Anlage 1.3.2

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mer zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung, wird zur Abgeltung der Kos-ten für Miete, Heizung, Reinigung und Beleuchtung eine Entschädigung entsprechend demRundschreiben vom 7. Februar 1997 – AZ 23.30 Nr. 35/6 gewährt. Voraussetzung hierfürist jedoch, dass der Dienstgeber in der betrieblichen Arbeitsstätte kein eigenes Arbeits-zimmer zur Verfügung stellt und die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeits-zeit zeitlich überwiegend, mindestens aber ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollbe-schäftigten in der häuslichen Arbeitsstätte erbracht wird.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für alle Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestelltenBeschäftigten bei privatrechtlichen kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern imBereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche An-stellungsordnung Anwendung findet.

Protokollnotiz:

Wird das Arbeitszimmer im Wechsel mit anderen Beschäftigten geteilt, ist hinsichtlich derKostentragung eine einvernehmliche Regelung herzustellen.

§ 7Fahrtkosten

Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.Ausnahmen sind in § 3 geregelt.

§ 8Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte

Der/die Beschäftigte muss sich vor Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes vertrag-lich verpflichten, dem Dienstgeber oder von ihm Beauftragten sowie Personen, die auf-grund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen,Zugang zur Arbeitsstätte zu gewähren. Der Zugang ist mit dem/der Beschäftigten vorherabzustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der der/die Beschäftigte der Zu-gang zur häuslichen Arbeitsstätte anzukündigen.

Der/die Beschäftigte sichert vertraglich zu, dass auch die mit ihr oder ihm in häuslicherGemeinschaft lebenden Personen mit dieser Zugangsregelung einverstanden sind.

§ 9Datenschutz und -sicherheit, Informationsschutz

(1) Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist in der häuslichenArbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind von dem/

700-Anlage 1.3.2 Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit

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der Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmenkönnen.

(2) Über die zu beachtenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit fürhäusliche Arbeitsstätten wird der/die Beschäftigte in geeigneter Weise informiert.

Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, diese Vorschriften zu beachten. Insbesondere hat sieoder er Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass

- nur befugt auf gespeicherte dienstliche, geschäftliche oder personenbezogene Datenzugegriffen werden kann;

- nur befugt auf dienstliche oder geschäftliche Dokumente, Datenträger oder Akten so-wie Vorentwürfe und Notizen dazu zugegriffen werden kann;

- dienstliche oder geschäftliche Dokumente, Datenträger oder Akten sowie tragbareComputergeräte (z. B. Notebooks) beim Transport zwischen Dienststelle und häus-lichem Telearbeitsplatz gegen Verlust, Entwendung oder unbefugte Einsichtnahmegeschützt werden;

- Dokumente, Datenträger oder Akten sowie Vorentwürfe und Notizen dazu sachgemäßverwahrt und entsorgt werden;

- ausschließlich lizenzierte und freigegebene Software zum Einsatz kommt;

- regelmäßige Datensicherungen betrieben werden;

- ein Virenschutzprogramm eingesetzt wird und

- der Dienstgeber jährlich eine Übersicht über die Datenverarbeitung nach § 14 DSG-EKD (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland)erhält.

(3) Die Nutzung von privaten Geräten für dienstliche Zwecke nach § 2 dieser Regelungist nur zulässig im Rahmen eines Vertrages über eine Datenverarbeitung im Auftrag nach§ 11 DSG-EKD. Die Datenschutzbestimmungen der Evang. Landeskirche in Württemberg(Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt Bd. 55) enthalten ein Muster eines solchen Vertrages. DieserVertrag bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.

§ 10Gesetzliche Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden Ge-setzen und den Regelungen der zuständigen Berufsgenossenschaft. Danach ergeben sichin Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen Arbeits-stätte keine Änderungen.

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfallvorliegen, obliegt der für den Dienstgeber zuständigen Berufsgenossenschaft.

Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit 700-Anlage 1.3.2

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§ 11Haftung der/des Beschäftigten

Die Haftung der oder des alternativ in der betrieblichen oder häuslichen Arbeitsstätte Be-schäftigten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

§ 12Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes erfolgt durch Nebenabrede zum Ar-beitsvertrag zwischen Dienstgeber und Beschäftigtem oder Beschäftigter.

§ 13Beendigung und Widerruf der häuslichen Telearbeit

(1) Soweit nicht einzelvertraglich geregelt (siehe § 1 Abs. 2), kann die Vereinbarung vonbeiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründengekündigt werden. Der Dienstgeber hat außerdem das Recht, die Vereinbarung in beson-ders begründeten Einzelfällen fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung desArbeitsverhältnisses, bei Aufgabe/Kündigung der Wohnung, in der die häusliche Arbeits-stätte eingerichtet ist, oder mit einem Stellenwechsel der/des Beschäftigten.

(3) Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung hat der/die Beschäftigte dem Dienstgeber un-verzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann unter den Voraussetzungendieser Regelung eine erneute Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes erfolgen.

Bei Aufgabe des häuslichen Telearbeitsplatzes und Rückkehr in die Dienststelle bestehtfür den Beschäftigten oder die Beschäftigte kein Anspruch auf den vor Beginn bzw. wäh-rend der häuslichen Telearbeit innegehabten betrieblichen Arbeitsplatz.

(4) Die vom Dienstgeber gestellten Arbeitsmittel sind mit Beendigung der Vereinbarungunverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch auf Verlangen des Dienstgebers bei einer län-gerfristigen Freistellung von der Arbeit.

§ 14Stellung der/des Beschäftigten

Wegen der Beschäftigung auf einem häuslichen Telearbeitsplatz darf der/die Beschäftigtebeim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

Ein Vor- und Nachteilsausgleich infolge Einrichtung und Aufgabe des häuslichen Tele-arbeitsplatzes (z. B. für Fahrzeiten und Fahrtkosten zur Dienststelle) findet nicht statt.

700-Anlage 1.3.2 Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit

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§ 15Schlussbestimmungen/Information der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten werden über die geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen undüber die Arbeitsschutzvorschriften von der Dienststelle in geeigneter Weise informiert(Merkblatt, Informationsveranstaltung).

(2) Im Rahmen der Telearbeit kann eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrollenur dann vorgenommen werden, wenn dies nach den geltenden arbeitsrechtlichen Rege-lungen und Vereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung zu-lässig ist.

(3) Diese Regelungen für Telearbeit können nicht durch Dienstvereinbarung geändert,ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem Mitarbeitervertretungs-gesetz bleiben unberührt, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.

(4) Zum Ausgleich der verminderten Möglichkeiten der Beschäftigten in Telearbeitsplät-zen, Informationen zu erhalten, erfolgt eine Kompensation durch ein elektronisches Me-dium. Darunter fallen auch Informationen der Mitarbeitervertretung.

§ 16Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

§ 17Übergangsbestimmungen

Vor dem Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung abgeschlossene einzelvertragliche Re-gelungen zur Telearbeit im Privatbereich bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 kön-nen auf Antrag eines der Vertragspartner die einzelvertraglichen Vereinbarungen ganzoder teilweise an die Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit angepasst werden.“

Arbeitsrechtl. Regelung zur Telearbeit 700-Anlage 1.3.2

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Anlage 1.4.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderenMitarbeiterfördermaßnahmen

Es wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiter-fördermaßnahme erlassen:

§ 1Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestelltenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern imBereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche An-stellungsordnung (KAO) Anwendung findet. Die Sonderregelung ZRW 2 (ARR 8/2002)bleibt für Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg e. V. unberührt.

Sie kann auch für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sowie Pfarrer und Pfarrerinnensinngemäß angewandt werden, sofern bzw. solange für diesen Personenkreis keine eigenenRegelungen bestehen.

Abschnitt 1Fortbildungen

§ 2Dienstbesprechungen, Arbeitstage, Informationsveranstaltungen

Die Vermittlung von notwendigen fachlichen Informationen im Dienst, z. B. im Rahmenvon Arbeitstagen und Dienstbesprechungen, an denen die Teilnahme des/der jeweiligenMitarbeitenden vorausgesetzt wird oder sich aus dem jeweiligen Dienstauftrag oder derDienstanweisung/Aufgabenbeschreibung ergibt, sind keine Fortbildungen, sondern Ar-beitssitzungen oder Informationsveranstaltungen, die in der Regel in der Dienstzeit erfol-gen. Findet die Besprechung oder die Information außerhalb der persönlichen Arbeitszeitstatt, gilt die aufgewendete Zeit ebenfalls als Arbeitszeit.

§ 3Angeordnete Fortbildungen

(1) Zur Erfüllung des jeweiligen Dienstauftrags bzw. Arbeitsbereiches entsprechend denAnforderungen bzw. dem Qualitätsstandard der Dienststelle ist regelmäßige Fortbildung

Fortbildungen 700-Anlage 1.4.1

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erforderlich. Angeordnete Fortbildung im Sinne dieser Regelung ist die angeordnete Teil-nahme an einer Fortbildungsmaßnahme für den jeweiligen Mitarbeiter/die jeweilige Mit-arbeiterin durch den Dienstgeber.

(2) Fortbildungen nach Abs. 1 Satz 2 können sowohl durch den Dienstgeber als auchdurch den Dienstnehmer vorgeschlagen werden. Sie sind anzuordnen, wenn es nach all-gemeinem Verständnis für das Berufsbild oder den Arbeitsbereich für die ordnungsgemäßeErfüllung der Aufgaben oder aufgrund bestehender arbeitsrechtlicher Regelungen not-wendig ist.

Die angeordnete Fortbildung ist die Regel.

(3) Wird eine Fortbildung angeordnet, so soll sie in der Regel in der in der Dienststelleüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden. Ist dies innerhalb der persönlichen Arbeitszeitnicht möglich, so gilt die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit.

Der Dienstgeber trägt die gesamten durch die Fortbildung anfallenden Kosten.

§ 4Freiwillige Fortbildungen im Berufsbereich

(1) Fortbildungen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, aber auf den Berufs-bereich bezogen sind, können von dem Dienstnehmer ebenfalls bei dem Dienstgeber be-antragt werden.

(2) Erfolgt keine Anordnung nach § 3 Abs. 2 kann der Dienstnehmer Dienstbefreiungnach § 29 Abs. 6 KAO in Anspruch nehmen. Die Dienstbefreiung ist von dem Dienstgeberzu gewähren, wenn der Teilnahme keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Neben der Gewährung der Dienstbefreiung nach § 29 Abs. 6 KAO soll sich derDienstgeber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an den Kosten der Fortbildungund den Reisekosten beteiligen. Die Einzelheiten der anteiligen Kostenübernahme beiFortbildungen sollen in einer Dienstvereinbarung vor Ort geregelt werden.

Eine Beteiligung an den Kosten ist auch möglich, wenn ein Anspruch nach § 29 Abs. 6KAO nicht mehr besteht.

§ 5Sonstige Fortbildungen

Fortbildungen, die weder einen beruflichen Bezug, noch ein dienstliches Interesse haben,fallen weder unter die Vorschrift des § 29 Abs. 6 KAO, noch sind sie vom Dienstgeber zubezuschussen.

700-Anlage 1.4.1 Fortbildungen

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§ 6Fortbildungsvertrag

(1) Bei Fortbildungen, für die eine über § 29 Abs. 6 KAO hinausgehende Dienstbefreiungoder ein Zuschuss, der über den in der örtlichen Dienstvereinbarung niedergelegten Min-destzuschuss hinausgeht, gewährt wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einFortbildungsvertrag gemäß dem beigefügten Muster abzuschließen. In dem Fortbildungs-vertrag sind die Bedingungen für eine Rückzahlung verbindlich zu regeln.

(2) Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwanger-schaft oder wegen Niederkunft oder die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nach Ende der El-ternzeit oder einer sonstigen Beurlaubung nach § 28 KAO gekündigt oder einen Auflö-sungsvertrag abgeschlossen hat.

Abschnitt 2Weiterbildungen

§ 7Weiterbildungen

Weiterbildungen sind wie Fortbildungen zu behandeln. Insbesondere kann ebenfalls eineanteilige Kostenübernahme erfolgen und die Regelung des § 29 Abs. 6 KAO über Dienst-befreiung analog angewandt werden.

Abschnitt 3Supervision

§ 8Angeordnete Supervision

(1) Supervision kann seitens des Dienstgebers aus der aktuellen Situation heraus ange-ordnet werden, wenn Supervisionsbedarf besteht oder aufgrund von bestehenden gesetz-lichen Regelungen Supervision zu erfolgen hat. Die Anordnung kann auch erfolgen, wennder/die Dienstnehmer/in Supervision beantragt. Bei angeordneten Supervisionen wirdgrundsätzlich keine Eigenbeteiligung des Dienstnehmers fällig. Es soll eine einvernehm-liche Auswahl des Supervisors/der Supervisorin zwischen Dienstgeber und Dienstnehmererfolgen, das letzte Entscheidungsrecht hat hier der Dienstgeber.

(2) Inhaltlich gelten des Weiteren die zur Fortbildung getroffenen Regelungen.

Fortbildungen 700-Anlage 1.4.1

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§ 9Freiwillige Supervision

(1) Der Dienstnehmer kann eine Supervision beantragen, auch wenn die Voraussetzungendes § 8 nicht vorliegen. In diesem Falle kann der Anspruch nach § 29 Abs. 6 KAO alsDienstbefreiung für die Zeit der Supervision beantragt und herangezogen werden. DerDienstgeber kann die Supervision mit einem Zuschuss oder einer anteiligen Kostenüber-nahme unterstützen.

In diesem Fall soll eine schriftliche Vereinbarung zu der Supervision zwischen demDienstgeber und dem Dienstnehmer getroffen werden.

(2) Inhaltlich gelten des Weiteren die zur Fortbildung getroffenen Regelungen.

Abschnitt 4Sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen

§ 10Coaching

Für Coaching gelten die Regelungen zur Supervision entsprechend.

Es ist darauf zu achten, dass nur Coaches beauftragt werden, die eine qualifizierte Coa-ching-Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

§ 11Mentoring

Für Mentoring gelten die Regelungen für die Supervision entsprechend.

§ 12Sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen

Bei Hospitation/Praktika, kollegialer Beratung, Lern- und Problemlösungsgruppen sowiesonstigen Personalentwicklungsmaßnahmen sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinn-gemäß anzuwenden.

Abschnitt 5Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 13Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

700-Anlage 1.4.1 Fortbildungen

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtlichen Regelung begonnen bzw.vereinbart wurden, gelten die bisherigen bzw. vereinbarten Grundsätze weiter.Dienstvereinbarungen, die den Bestimmungen dieser Arbeitsrechtlichen Regelung wider-sprechen, sind bis zum 31. Dezember 2005 anzupassen oder außer Kraft zu setzen.

Fortbildungen 700-Anlage 1.4.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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Anhangzur Anlage 1.4.1 zur KAO:

Vertrag über Mitarbeiterfördermaßnahmen

Zwischen

vertreten durch

nachstehend Dienstgeber genannt

und

Frau/Herrn1

geboren am

nachstehend Beschäftigte/r1 genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1Maßnahme

1. Frau/Herr1 nimmt in derZeit vom bis zum , längstens biszum an einer Fortbildung/Supervision/einem Coaching/einemMentoring/ 1 bei zum Thema

teil.

Ändern sich die in Satz 1 vereinbarten Zeiten, sind diese umgehend dem Dienstgebermitzuteilen. Sie können auch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteienverändert werden.

2. Die Maßnahme/Teilnahme erfolgt auf Wunsch der Beschäftigten/des Beschäf-tigten1 und dient der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Die Maßnahme/Teilnahme erfolgt auf Anordnung des Dienstgebers.

3. Die Teilnahme an der Fortbildung dient der Erfüllung der Anstellungsvoraus-setzungen und erfolgt im Einvernehmen der Parteien.

4. Die Teilnahme an der Maßnahme/Fortbildung ist zeitnah nachzuweisen. Erstrecktsich die Maßnahme/Fortbildung über mehrere Kalenderjahre ist die Teilnahme jähr-lich nachzuweisen.

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen

700-Anlage 1.4.1 Fortbildungen

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 2Freistellung und Vergütung

1. Der Dienstgeber stellt den Beschäftigten/die Beschäftigte1 für die zur Durchführungder Maßnahme/den Besuch der Fortbildung nach § 1 Abs. 1 erforderliche Zeit unterFortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei. Das zu zahlende Entgelt wird nach demzustehenden Urlaubsentgelt berechnet.

Der Dienstgeber stellt den Beschäftigten/die Beschäftigte1 für die zur Durch-führung der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 erforderliche Zeit

unter Wegfall des Entgelts1

unter Anrechnung von Tagen Erholungsurlaub1

unter Fortzahlung des Entgelts für Tage1

unter Inanspruchnahme von Tagen Fortbildungsurlaub gemäß § 29Abs. 6 KAO1

frei.

Durch die Teilnahme an der Fortbildung ausgefallene Arbeitsstunden können inner-halb eines Zeitrahmens von Wochen durch Mehrstunden ausgeglichen wer-den1.

2. Die Freistellung zur Teilnahme an der Maßnahme kann nur aus zwingenden dienst-lichen Gründen seitens des Dienstgebers abgelehnt werden.

§ 3Kosten der Maßnahme

1. Die Kosten der Maßnahme/Fortbildung (Fortbildungskosten, Honorare, Gebüh-ren, Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten) übernimmt der Dienstgeber involler Höhe. Die Kostenerstattung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme auf-grund einer Kostenzusammenstellung und Vorlage der Belege und der Teilnah-mebescheinigung.

Zu den Kosten gewährt der Dienstgeber einen Zuschuss in Höhe von €1/in Höhe von % der nachgewiesenen Kosten1. Die Auszahlung des Zu-schusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme aufgrund einer Kostenzusam-menstellung und Vorlage der Belege und der Teilnahmebescheinigung.

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen

Fortbildungen 700-Anlage 1.4.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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2. Abschlagszahlungen zu den Kosten werden in angemessener Höhe auf Antrag ge-währt.

3. Zur Ermittlung einer eventuellen Rückzahlungspflicht nach § 4 stellt der Dienstgeberalle ihm im Zusammenhang mit der Fortbildung entstandenen Kosten nach § 2Abs. 1 (Entgeltfortzahlung) und § 3 Abs. 1 (Fortbildungskosten, Unterkunft undVerpflegung, Fahrtkosten) zusammen. Bei der Entgeltfortzahlung bleiben die Tageder Freistellung nach § 29 Abs. 6 KAO ohne Berucksichtigung. Diese Übersicht istdem/der Beschäftigten1 spätestens drei Monate nach Vorlage der Belege und derTeilnahmebescheinigung (§ 3 Abs. 1) auszuhändigen.

§ 4Rückzahlungspflicht1

1. Die vom Dienstgeber nach § 3 Abs. 3 für eine nicht angeordnete Fortbildung aufge-wandten Kosten sind unter Beachtung der jeweils gültigen Rechtsprechung demDienstgeber zu erstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftig-ten1 oder aus einem von ihm/ihr1 zu vertretenden Grund vor Ablauf der Bindungsfristvon Monaten2 nach Abschluss der Fortbildung endet.

2. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden vollen Monat der Beschäftigungnach Abschluss der Fortbildung um 1/ 2 des Gesamtbetrages der Kosten nach § 3Abs. 3.

3. Die Rückzahlungspflicht entfällt in den Fällen des § 6 Abs. 2 der ArbeitsrechtlichenRegelung vom 30. September 2005.

§ 5Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden.

Ort, Datum

Dienstgeber Beschäftigte/Beschäftigter

1 Nicht Zutreffendes bitte streichen2 Details siehe Merkblatt (hier nicht abgedruckt)

700-Anlage 1.4.1 Fortbildungen

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.4.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Durchführung derPersonalentwicklung für die privatrechtlich angestellten

kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereichder Evang. Landeskirche in Württemberg

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsge-setzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

§ 1Grundsatz

Mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind jährlich Per-sonalentwicklungsgespräche nach den für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamtenjeweils geltenden Bestimmungen zu führen.1

§ 2Geltungsbereich, Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestelltenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern imBereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche Anstellungs-ordnung (KAO) Anwendung findet.

Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

1 Bis die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes beschließt, findet die Kirchliche Verordnung zur Durchführung des Personal-entwicklungsgesetzes vom 20. Mai 2003 (Abl. 60 S. 282) zuletzt geändert durch kirchliche Verordnung vom 30. September 2009(Abl. 63 S. 395) Anwendung.

Arbeitsr. Regelung der Personalentwicklung 700-Anlage 1.4.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 1.4.2 Arbeitsr. Regelung der Personalentwicklung

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.5.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutzpersonenbezogener Daten im Zusammenhang mit

Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsge-setzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

§ 1Grundsatz

Der Dienstgeber darf personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, diezum Zwecke der Qualitätssicherung oder für die Leistungsabrechnung mit Dritten (Kos-tenträger, Zuschussgeber, Heimbewohner/Patienten/Klienten oder deren Angehörige)oder für vorgeschriebene Statistiken erhoben werden, nur nach Maßgabe von § 2 verwen-den.

§ 2Regelungsvorbehalt

Daten im Sinne von § 1 dürfen weder direkt noch indirekt zur Eingruppierung oder zurBemessung der Vergütung verwendet oder zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenenZwecken zur Beurteilung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin herange-zogen werden, soweit und solange nicht entsprechende Arbeitsrechtsregelungen dies aus-drücklich zulassen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Die allgemeine Dienstaufsicht gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt unbe-rührt.

§ 3Geltungsbereich, Inkrafttreten

1. Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich ange-stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstel-lungsträgern im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg.

2. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schutz personenbezogener Daten 700-Anlage 1.5.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 1.5.1 Schutz personenbezogener Daten

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.5.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutzpersonenbezogener Daten kirchlicher Mitarbeiter und

Mitarbeiterinnen bei der Anwendung vonPersonalerfassungs- und Informationssystemen

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsge-setzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

§ 1

Das Personalerfassungs- und Informationssystem „Personal Office“1 mit den Modulen –Bewerberverwaltung, Bescheinigungswesen, elektronische Akte, Dienstplan, Urlaubs-und Fehlzeitenverwaltung, Stellenplan – wird in der jeweils aktuellen Version unter denMaßgaben von § 2 und § 3 verwendet.

§ 2

(1) Die in den in § 1 genannten Systemen vorgehaltenen Daten werden ausschließlich fürZwecke der Personalabrechnung, der Personalverwaltung sowie der Wirtschaftsplanungund betriebswirtschaftlichen Auswertung verwendet. Dazu gehören auch die Verwendungfür innerbetriebliche Meldungen (z. B. Geburtstagsliste, Jubiläumsliste) oder die Kosten-abrechnung mit Kostenträgern oder Zuschussgebern.

(2) Die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlichen personenbezogenen Datenwerden ausschließlich von den Personen, die mit der Personalverwaltung bzw. Personal-bearbeitung beauftragt sind, vor Ort erfaßt und per Datenfernübertragung an die ZentraleGehaltsabrechnungsstelle im Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart, an die Zentrale Ge-haltsabrechnungsstelle des Diakonischen Werks Württemberg oder an eine sonstige, mitder Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte Einrichtung übertragen.

(3) Personenbezogene Daten jeglicher Art dürfen nicht für die Verhaltens- und Leistungs-kontrolle sowie für Auswertungen von Protokollen, Listen, Statistiken, Fehlzeitenüber-sichten usw., die zum Nachteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sein können, ver-wendet werden.2 Dies gilt nicht, wenn in Einzelfällen Tatsachen bekannt werden, die denVerdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Vor Verwendung der

1 oder jedes andere Personalerfassungs- und Informationssystem2 Der Begriff „Verwendung“ beinhaltet nicht die Erstellung von und die Einsichtnahme in Aufzeichnungen personenbezogener Daten

jeglicher Art.

Schutz personenbezogener Daten 700-Anlage 1.5.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Daten ist die Mitarbeitervertretung anzuhören. Die zur Verwendung vorgesehenen Datensind der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu geben.

(4) Selbstdefinierbare Masken für andere als die unter den Abs. 1 bzw. Abs. 3 definiertenZwecke dürfen nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung benutzt werden. Der Zweckmuss mitgeteilt werden.

(5) Einem beauftragten Mitglied der Mitarbeitervertretung sind auf Anfrage die Auswer-tungsmöglichkeiten der mit „Personal Office“ erfassten Daten zu erläutern.

(6) Das Urlaubs- und Fehlzeitenverwaltungsprogramm von „Personal Office“ wird aus-schließlich zur Verwaltung1 von gesetzlich, tariflich oder aufgrund von Beschlüssen derArbeitsrechtlichen Kommission vorgesehene sowie für dienstvertraglich vereinbarte sons-tige Beurlaubungen oder Fehltage angewandt.

(7) Die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anfrage der Mit-arbeitervertretung zu benennen.

§ 3Geltungsbereich, Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich ange-stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungs-trägern im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche An-stellungsordnung Anwendung findet.

(2) Sie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1 Der Begriff „Verwaltung“ beinhaltet auch die Darstellung von Fehlzeiten für Beweiszwecke in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

700-Anlage 1.5.2 Schutz personenbezogener Daten

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.6.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungzur Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung

der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 wirdgemäß § 6 KAO in den Geltungsbereich der KAO mit folgender Maßgabe übernommen:

1. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ist die regelmäßigeArbeitszeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) bzw. 3 a) KAO.

2. Soweit im Altersteilzeitarbeitstarifvertrag auf Bestimmungen des BAT oder andereTarifverträge Bezug genommen wird, gelten anstelle oder ergänzend zu diesen Be-stimmungen die Kirchliche Anstellungsordnung.

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3 des TV ATZ:

Soweit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die Personalkostenrücklage und dieAusgleichsrücklage die Finanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen ermöglichen, kön-nen in den Fällen des § 2 Abs. 2 keine finanziellen Ablehnungsgründe herangezogen wer-den.

Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit(TV ATZ)

vom 5. Mai 1998in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2

vom 30. Juni 2000

Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten ei-nen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurchvorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 1Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen),die unter den Geltungsbereich des

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),

b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),

c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),

d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder(MTArb),

e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe -BMT G II -,

f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),

g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Ar-beiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),

h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ost-deutsche Sparkassen)

fallen.

§ 2Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

700-Anlage 1.6.1 Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten BuchSozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grund-lage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss einversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialge-setzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Vorausset-zungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitar-beitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplantenBeginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zuinformieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab-lehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahrenvereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

§ 3Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen,die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monatevor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durch-schnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die dietarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Dieermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Ar-beit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitneh-mer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einerbestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung er-örtert wird.

Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. Für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fal-lenden Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die den Pau-schalgruppen zu Grunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeits- zeit. ImBereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 fürtarifvertragliche Regelung für Kraftfahrer entsprechend.

2. Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5SR 2e l BAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechendenSonderregelungen gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die dienstplan-mäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer imSinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeit-arbeit nur im Blockmodell möglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelung für Kraftfahrer ent-sprechend.

§ 4Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei An-wendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit derMaßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Auf-schlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechsel-schicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätig-keit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung,Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleiste-ten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen alsÜberstunden.

700-Anlage 1.6.1 Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 5Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallendensozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zu-satzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungs-betrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebe-standteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbe-reitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-Obzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unterAbsatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Net-tobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Ar-beitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsent-gelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeits-zeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teilder vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt un-berücksichtigt.

Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte fürBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefalleneArbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zu-gestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichendvon Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrageseinzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 diesesUnterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. 1Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O entsprechend.

Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindes-tens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pau-schalen für Überstunden (z. B. nach § 35 Abs. 4 BAT/BAT-O) zugestanden, werden dieseder Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohnedie Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in derArbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länderfallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Frei-stellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während derHälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war. Im Bereich der Vereinigung der kom-munalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrerentsprechend.

Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e IBAT/BAT-O und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-O und entsprechenden Sonderregelungen ist alsbisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphasedie Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während derArbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßigeArbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnungnach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu le- gen. Sofern das bei bis-heriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchstein dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berech-nung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Ar-beitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach§ 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b desAltersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für denUnterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H.des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigenTeils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchs-tens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssiche-rung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf Grunddieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(7) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung we-gen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw.des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlagsbzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohn-zuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Ar-beitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Endedes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

700-Anlage 1.6.1 Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Protokollerklärung zu Absatz 2:

Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlagenach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B.Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbe-trag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berück-sichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrundeliegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilneh-men.

§ 6Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäfti-gungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeitensind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhält-nisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeitenbleiben unberührt.

§ 7Urlaub

Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst.a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von derArbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat derArbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jah-resurlaubs.

§ 8Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf dieAufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen(Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfort-zahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts desnach

§ 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Auf-stockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder

Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Arbeit-nehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesanstaltfür Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteil-zeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.

(2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, währendder Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des denEntgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in demgleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Ar-beitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, dieden Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruchauf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhe-zeiträume werden zusammengerechnet.

Protokollerklärung:

Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Al-tersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, ver-handeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpas-sung.

§ 9Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegtenZeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstat-bestände (z. B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-O)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmereine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oderVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann;dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalterin Anspruch genommen werden können oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters,eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Artoder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

700-Anlage 1.6.1 Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungsein-richtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmo-dell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruchauf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen undAufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäf-tigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmerssteht dieser Anspruch seinen Erben zu.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. a:

Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruch-nahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a zum Ruhen der Versor-gungsrente nach § 41 Abs. 7 VersTV-G, § 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde.

§ 10Mitwirkungspflicht

(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für denAnspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mit-zuteilen.

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die imAltersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die un-rechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1verletzt hat.

§ 11Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem 26. Juni 1997abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnisbleiben unberührt.

Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 9

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700-Anlage 1.6.1 Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

10 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.6.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungzur Übernahme des TV Flex AZ

§ 1

Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte- TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 findet für die Beschäftigten im Geltungsbereich derKAO in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderesbestimmt wird.

§ 2

An Stelle von § 15 TV Flex AZ wird bestimmt:

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte im Geltungsbereich der KAO, diebis zum 31. Dezember 2018 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und derenAltersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2019begonnen hat.

Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Tarifvertragzu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte

(TV FlexAZ)vom 27. Februar 2010

in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 29. April 2016

I. Geltungsbereich

§ 1Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertragesfür den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V)fallen. Er gilt unter Berücksichtigung gegebenenfalls abweichender Regelungen in ein-zelnen TV-N in Nahverkehrsunternehmen.

II. Altersteilzeit (ATZ)

§ 2Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweilsgeltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeits-verhältnis

a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und

b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.

§ 3Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsan-spruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oderbetrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach§ 5 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob,in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassenwird, erfolgt durch den Arbeitgeber.

700-Anlage 1.6.2 Übernahme TV Flex AZ

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 4Altersteilzeit im Übrigen

(1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet,Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persön-lichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.

(2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nachAbsatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Beschäftigten (§ 1) der Ver-waltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des AltersteilzeitgesetzesGebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäf-tigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 2:

1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Regie- undEigenbetriebe.

2. In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeits-verhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen. Die soerrechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungenbleiben unberücksichtigt. Die Quote wird jährlich überprüft.

(3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

§ 5Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten

a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten BuchSozialgesetzbuch gestanden haben.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstre-cken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

(3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplantenBeginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kannfrühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Vonden Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.

Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 6Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünfJahren nicht überschreiten.

(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnungder bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeits-zeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschrit-ten haben.

(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kannso verteilt werden, dass sie

a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftig-ten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des§ 7 freigestellt werden (Blockmodell).

Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer be-stimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtertwird.

§ 7Entgelt und Aufstockungsleistungen

(1) Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnissesim Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigenEntgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnitt-liche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.

(2) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnissesim Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Ent-geltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wennsie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten;die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in derFreistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinenTariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

700-Anlage 1.6.2 Übernahme TV Flex AZ

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2:Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2016 um 2,4 v. H. und am 1. Februar 2017 umweitere 2,35 v. H..

(3) Das den Beschäftigten nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabeder Sätze 2 und 3 um 20 v. H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung istdas Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbe-standteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für dievereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, so-wie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses un-vermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufsto-ckung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell inder Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nachAbsatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bi. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinnevon § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungennach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1Satz 1 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzu-schusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 TV-V), längstensbis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 inHöhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalen-dermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.

§ 8Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten,besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahrdes Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jedenvollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 9Nebentätigkeit

(1) Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäfti-gungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten

Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2

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sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhält-nisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeitenbleiben unberührt.

(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäf-tigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne desAbsatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstundenleisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

§ 10Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphaseüber den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD; § 13 Abs. 1 Satz 1TV-V) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte desden Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in demgleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

§ 11Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegtenZeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstat-bestände

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäf-tigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alterstatsächlich bezieht.

(3) Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach demBlockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eineetwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraumihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielthätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.

700-Anlage 1.6.2 Übernahme TV Flex AZ

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 12Dienst-/Betriebsvereinbarungen

In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. in einer freiwilligen Betriebsverein-barung können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abwei-chende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen fürAltersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.

Protokollerklärung:Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungs-stelle vor.

III. Flexible Altersarbeitszeit (FALTER)

§ 13Flexible Altersarbeitszeit

Älteren Beschäftigten wird in einem Modell der flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) eingleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufslebenermöglicht. Das Modell sieht vor, dass die Beschäftigten über einen Zeitraum von vierJahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitigeine Teilrente in Höhe von höchstens 50 v. H. der jeweiligen Altersrente beziehen. Diereduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für dendie/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann und gehtzwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus. Die Beschäftigten erhalten nach Erreichen derAltersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussarbeitsvertrag für zweiJahre unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer mehrals hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet. Die übrigen tariflichen Beendigungs-tatbestände bleiben unberührt. Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit bestehtkein Rechtsanspruch.

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14Übergangsvorschriften

Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, findetdieser Tarifvertrag keine Anwendung.

Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2

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§ 15Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Bei Inkrafttretenbereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 die jeweiligentariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder derenflexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.

Niederschriftserklärung:Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, den ATV/ATV-K dahingehend anzupassen,dass als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 ATV/ATV-K das1,6fache des Entgelts nach § 7 Abs. 1 und 2 gilt.

700-Anlage 1.6.2 Übernahme TV Flex AZ

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Anlage 1.6.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlungfür die freiwillige betriebliche Altersvorsorge

§ 1Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet für alle Beschäftigten gemäß § 1 a Abs. 1 KAO, Aus-zubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie sonstigen Beschäftigte (im folgendenBeschäftigte genannt) Anwendung, die Entgeltumwandlung nach § 1 a i. V. m. § 17 desGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) be-anspruchen können und die bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Be-reich der Evang. Landeskirche in Württemberg tätig sind, in denen die Kirchliche Anstel-lungsordnung Anwendung findet.

§ 2Entgeltumwandlung

(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgelt-umwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung ver-wendet werden. Nach § 1 a BetrAVG können die Beschäftigten verlangen, dass von ihrenzukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze inder allgemeinen Rentenversicherung (West) für die betriebliche Altersversorgung ver-wendet werden. Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1SGB IV nicht unterschreiten.

(2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung nach Abs. 1 kann nur auf Antrag über-schritten werden.

(3) Beschäftigte, deren Arbeitgeber der Rechtsaufsicht der Landeskirche unterliegen, ha-ben Anspruch, die Entgeltumwandlung zu einem der folgenden Versicherungsgeber ent-sprechend den zwischen der Landeskirche und dem Versicherungsgeber für die Entgelt-umwandlung vereinbarten Bedingungen abzuschließen:

a) zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Würt-temberg und

b) zu einem der mindestens vier Versicherungsgeber (Versicherungsunternehmen), mitdem die Evangelische Landeskirche in Württemberg einen Rahmenvertrag zur frei-willigen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.

Entgeltumwandlung 700-Anlage 1.6.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Der Abschluss, die Schließung oder Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Evang.Oberkirchenrat erfolgt im Einvernehmen mit der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung.Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet darüber die Arbeitsrechtli-che Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg auf Antrag.

§ 3Fortführung bestehender Entgeltumwandlungen und Übertragung

von Versorgungsanwartschaften vorausgehender Beschäftigungsverhältnisse

(1) Der Arbeitgeber kann aufgrund einer Einzelfallprüfung die Übernahme einer beste-henden Versorgungszusage im Einvernehmen der Beteiligten zulassen, insbesondere wenndie Versorgung in einem schon bestehenden Rahmenvertrag weitergeführt werden kann.

(2) Eine einvernehmliche Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungs-vertrag beim Arbeitgeber ist zulässig.

Der gesetzliche Anspruch auf eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versi-cherungsvertrag beim Arbeitgeber bleibt unberührt.

§ 4Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile

(1) Es können nur monatliche Beträge aus laufendem, regelmäßigem Entgelt umgewan-delt werden.

(2) Zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen kann im Jahr des Beginns der Entgeltum-wandlung die Umwandlung eines einmaligen Betrages verlangt werden.

§ 5Verfahren der Entgeltumwandlung

(1) Über die Entgeltumwandlung ist auf Antrag der Beschäftigten eine schriftliche Ver-einbarung zu treffen.

(2) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vor Beginn schrift-lich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungs-oder Ausbildungsverhältnisses. Eine Änderung, Beendigung oder Beitragsfreistellung derEntgeltumwandlung muss ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Ar-beitgeber eingegangen sein.

(3) Bei der Geltendmachung nach Absatz 2 ist anzugeben,

1. in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen und

2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll.

700-Anlage 1.6.3 Entgeltumwandlung

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(4) Die Beschäftigten sind für die Dauer von zwölf Monaten an ihre Entscheidung ge-bunden. Hiervon ausgenommen ist die Beendigung oder Beitragsfreistellung einer Ent-geltumwandlung.

§ 6Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

(2) Die bisherige Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung (Abl. 63 S.147 vom30. September 2008) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

Verträge zur Entgeltumwandlung, die vor dem 1. September 2016 nach der Arbeitsrechts-regelung vom 27. September 2002 (Abl. 60 S. 187) bzw. vom 1. August 2008 (Abl. 63S. 147) abgeschlossen wurden, bleiben unberührt, eine Änderung des Betrags unter Be-rücksichtigung der Begrenzung nach § 2 ist möglich. Dies gilt auch bei einem unmittel-baren Arbeitgeberwechsel innerhalb des Anwendungsbereichs der Kirchlichen Anstel-lungsordnung gemäß § 1 a Abs. 1 KAO. Unterbrechungen von bis zu 6 Monaten sindunschädlich.

Entgeltumwandlung 700-Anlage 1.6.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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700-Anlage 1.6.3 Entgeltumwandlung

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.7.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Vermeidung einerwirtschaftlichen Notlage

§ 1Voraussetzungen für die Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung einer

wirtschaftlichen Notlage

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission verhandelt auf Antrag des Oberkirchenrats überdie Ausgestaltung von Maßnahmen im Sinne von § 2 zur Vermeidung einer wirtschaftli-chen Notlage, wenn die Landeskirche (Aufgaben der Landeskirche - RT 0002 -), nichtmehr in der Lage ist oder ohne strukturelle Veränderungen innerhalb eines mittelfristigenZeitraums bzw. im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung nicht mehr in der Lage seinwird, aus

- den voraussichtlich zu erwartenden Kirchensteuern,

- zu erwirtschaftenden Einnahmen,

- zu erwartenden Zuschüssen oder Zuwendungen,

- dem Einsatz der in Absatz 2 genannten Rücklagen und sonstigen Erträge

die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes sowie nicht vorher-sehbare zusätzliche Aufwendungen zu erfüllen. Hierbei sind auch im Haushaltsplan nichtgeplante zusätzliche Einnahmen zu berücksichtigen.

(2) Für die Berücksichtigung der Rücklagen und sonstigen Erträge der Landeskirche(RT 0002) im Blick auf die Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage ist Folgendes zubeachten:

a) Die Zinserträge der Evang. Versorgungsstiftung Württemberg (EVW) - Abrechnungs-bereich Landeskirche - abzüglich Kaufkraftausgleich - müssen im Haushalt ausge-schüttet sein und dürfen nicht thesauriert werden.

b) Budgetrücklagen (§ 21 HHO1) müssen bis auf einen Anteil von 2 % des jeweiligenBudgets (Aufwandsbudget der Bausteine im RT 0002 nach § 1 Abs. 2 Haushaltsgesetz)abgeschmolzen sein. Verpflichtungsermächtigungen bei den Budgetrücklagen sind zuberücksichtigen.

c) Die Ausgleichsrücklage (§ 74 Abs. 3 Nr. 2 HHO1) sinkt ohne die Maßnahmen nach§ 2 innerhalb der nächsten 5 Jahre unter das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß.

1 Soweit auf die HHO Bezug genommen wird, ist damit die Fassung vom 14. November 2006 gemeint.

Vermeidung einer wirtschaftl. Notlage 700-Anlage 1.7.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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d) Es erfolgt keine gleichzeitige Aufstockung anderer Rücklagen mit Ausnahme derPflichtrücklagen nach § 74 Abs. 3 HHO1 und der Pflichtrückstellungen nach § 75Abs. 2 HHO1 im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.

(3) Das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist durchVorlage der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Rechnungsabschluss, aktualisierterPlan für die kirchliche Arbeit oder Wirtschaftsplan, Nachweis des Kirchensteuereingangs,Steuergesetze über Wegfall von Kirchensteuer, Bescheide über Rücknahme von Zuschüs-sen oder Zuwendungen, Beurteilung der möglichen Entwicklungssituation mit Perspek-tivplanung, Übersicht über sämtliche Rücklagen des Rechtsträgers RT 0002) nachzuwei-sen.

Dabei ist auch aufzuzeigen, warum es keine besseren Möglichkeiten zur Vermeidung oderÜberwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt.

Ebenfalls ist darzustellen, dass auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten entsprechende Kürzungen der Dienstbezüge oder Erhö-hungen der Arbeitszeit in die Wege geleitet wurden bzw. schon erfolgt sind.

(4) Die Vertretung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst (§ 7 Abs. 1 lit. a) ARRG) inder Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Sachverständige zur Beurteilung dervom Oberkirchenrat dargestellten Finanzsituation hinzuzuziehen. Die erforderlichen Kos-ten trägt die Arbeitsrechtliche Kommission.*

* Protokollnotiz:

Die Stellungnahme des/der Sachverständigen soll in der Regel spätestens einen Monatnach Einbringung des Antrags in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgelegt werden.Um dies zu ermöglichen soll die LakiMAV regelmäßige Informationen über die Finanz-situation der Landeskirche erhalten.

§ 2Vorübergehende Absenkung der Entgelte

für den gesamten Geltungsbereich der KAO

(1) Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission fest, dass die in § 1 genannten Vorausset-zungen zur Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlagevorliegen, wird bei allen unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung(KAO) fallenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch Beschluss der Arbeitsrechtli-chen Kommission für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten

1 Soweit auf die HHO Bezug genommen wird, ist damit die Fassung vom 14. November 2006 gemeint.

700-Anlage 1.7.1 Vermeidung einer wirtschaftl. Notlage

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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a) die Jahressonderzahlung nach § 20 KAO zwischen 50 % und 100 % der nach denjeweils geltenden Bestimmungen über die Gewährung einer Jahressonderzahlungmaßgebenden Beträge gekürzt oder

b) das Monatsbruttoentgelt um bis zu 10 % abgesenkt.

Die Kürzung kann maximal für drei aufeinander folgende Kalenderjahre beantragt werden.

(2) Der Dienstgeber verzichtet im Gegenzug für die nach Abs. 1 vereinbarte Zeit auf dieKündigung von Arbeitsverhältnissen aus betrieblichen Gründen. Betriebsbedingte Ände-rungskündigungen sind nur zulässig, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf dasEntgelt enthalten.

(3) Soweit die Beendigung oder Änderungskündigung von Arbeitsverhältnissen mit Aus-wirkungen auf das Entgelt im Rahmen einer Perspektivplanung erforderlich ist, sind dieseArbeitsverhältnisse von den Maßnahmen nach Absatz 1 ausgenommen. Die Sicherungs-ordnung ist anzuwenden.

§ 3Nachträgliche Auszahlung gekürzter Entgelte oder Jahressonderzahlungen

(1) Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis der Rechnung der Landeskirche(RT 0002) positiver als im Plan für die Kirchliche Arbeit des Jahres der Kürzung veran-schlagt sein, erhalten alle von der Kürzung nach § 2 betroffenen Beschäftigten, die am1. April des auf die Kürzung folgenden Jahres in einem Arbeits- oder Ausbildungsver-hältnis innerhalb des Geltungsbereichs dieser Regelung stehen, eine nachträgliche Aus-zahlung nach folgender Maßgabe:

- das Ergebnis des der Notlage folgenden Kalenderjahres muss dem veranschlagtenPlanansatz mindestens entsprechen,

- dies gilt nicht, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission im Jahr der Auszahlung durchBeschluss feststellt, dass erneut die Voraussetzungen gemäß § 1 dieser Regelung vor-liegen. Die Mehreinnahmen sind in diesem Fall zur Abwendung oder Verringerungder Notlage zu verwenden.

(2) Der Auszahlungsbetrag bemisst sich nach der Differenz der im Jahr der Kürzungtatsächlich gezahlten Jahressonderzahlung oder Entgeltzahlung und der Jahressonderzah-lung oder der Entgeltzahlung, die ohne Kürzung gezahlt worden wäre.

(3) Liegt der Mehrbetrag nach Abs. 1 unter dem durch die Kürzung bei den bei der Lan-deskirche privatrechtlich angestellten Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 eingesparten Betrag,wird an alle von der Kürzung Betroffenen nur der entsprechende anteilige Betrag ausge-zahlt.

(4) Die nachträgliche Auszahlung erfolgt zum 30. Juni des übernächsten Jahres nach derKürzung.

Vermeidung einer wirtschaftl. Notlage 700-Anlage 1.7.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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(5) Endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 1. April des Folgejahres derKürzung, erhält der oder die Beschäftigte den bei ihm gekürzten Betrag zum Zeitpunkt desAusscheidens vollständig nachgezahlt. Satz 1 gilt nicht bei einem Wechsel zu einem an-deren Arbeitgeber innerhalb des Geltungsbereichs dieser Regelung, sowie bei einer rechts-wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund von § 34Abs. 4 KAO bzw. § 626 BGB.

§ 4Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2) Die Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Mitglieder des Diakonischen Werks der evan-gelischen Kirche in Württemberg e. V., welche die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)anwenden, mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der evan-gelischen Kirche in Württemberg e. V.

700-Anlage 1.7.1 Vermeidung einer wirtschaftl. Notlage

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1.7.2 zur KAO

Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbei Rationalisierungsmaßnahmen, bei Personalabbau

und Einschränkung bzw. Schließung von Einrichtungenund Dienststellen (Sicherungsordnung-KAO)

§ 1Grundlegung

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen -insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern - sind die sich aus dem Arbeitsverhältnisergebenden Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen und soziale Härten möglichstzu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeber zu beachten.Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:

a) vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen von Arbeitstechniken oder we-sentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Ar-beitsweise oder

b) Abbau von Personalstellen oder

c) Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,

wenn dies zu einer Änderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit oder zur Been-digung des Dienstverhältnisses führt.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

a) Streichung oder Reduzierung (mindestens 25 %) von Personalstellen,

b) Stilllegung oder Auflösung von Dienststellen und Einrichtungen bzw. Teilen von die-sen,

c) Verlegung oder Ausgliederung von Dienststellen und Einrichtungen bzw. Teilen vondiesen,

d) Zusammenlegung von Dienststellen und Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

e) Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen und Einrichtungen,

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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f) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzungtechnischer Veränderungen bedingt sind.

(3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lageder Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeitverbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Für das Vorliegen vonMaßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungenabgebaut werden. Eine Reduzierung der dienstlichen Inanspruchnahme fällt nicht unter§ 2.

(4) Ein Angebot im Sinne der Sicherungsordnung ist gegeben, wenn dem/der Beschäftig-ten ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Anstellungszusage vorgelegtwird.

(5) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB.

Anmerkungen zu § 2:

1. Ob bei einer Rationalisierungsmaßnahme nach Abs. 1 Buchst. a) eine Änderungin erheblichem bzw. in wesentlichem Umfang vorliegt, ist von der Auswirkungder Maßnahme her zu beurteilen.

Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der be-grenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichenbzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungenbeabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Änderungen haben wird.

Ist eine Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie fürmehrere Beschäftigte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigungdes Dienstverhältnisses führt.

2. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wennaufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkver-trägen durchgeführt werden soll.

§ 3Beteiligung der Mitarbeitervertretung und der Beschäftigten

(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassendüber die vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialenAuswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. Unbeschadet hiervon hat derDienstgeber die Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der §§ 40 bis 46 MVG.Württem-berg1 zu beteiligen.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(2) Unbeschadet des Abs. 1 soll der Dienstgeber die Beschäftigten, deren Arbeitsplätzevon der vorgesehenen Maßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor derenDurchführung unterrichten.

§ 4Arbeitsplatzsicherung

(1) Der Dienstgeber ist gegenüber den von einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1betroffenen Beschäftigten nach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung voraus (§ 5).

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten einen mindestens gleichwertigenArbeitsplatz anzubieten. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tä-tigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Beschäftigten in der neuen Tä-tigkeit im bisherigen Umfang beschäftigt bleiben. Bei dem Angebot eines gleichwertigenArbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:

a) Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder Einrichtung an demselben Ort,

b) Arbeitsplatz in einer Dienststelle oder Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet aneinem anderen Ort oder in einer Dienststelle oder Einrichtung mit einem anderen Auf-gabengebiet an demselben Ort,

c) Arbeitsplatz in einer Dienststelle oder Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebietan einem anderen Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit den Beschäftigten abge-wichen werden.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabs. 1 nicht zur Verfügung,sollen die betroffenen Beschäftigten entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden,wenn ihnen dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Ver-fügung gestellt werden kann.

(3) Kann den Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 2 zur Ver-fügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, ihnen einen anderen Arbeitsplatzanzubieten.

Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Falls innerhalb von zwei Jahren ein Arbeitsplatz nach Abs. 2 zu besetzen ist, muss dieserden betroffenen Beschäftigten angeboten werden.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahlunter gleich geeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Kann kein Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt oder ange-boten werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen vergleichbaren freien oderin absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber des diako-

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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nischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstes in demselben Kirchenbezirk und bei Nicht-vorhandensein eines Arbeitsplatzes im Landkreis oder Stadtkreis zu bemühen. In begrün-deten Fällen können Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung einen anderen räum-lichen Umkreis vereinbaren. Sein Bemühen hat der Dienstgeber zu dokumentieren und aufVerlangen nachzuweisen, indem er seine konkreten Anfragen und die erhaltenen Antwor-ten vorlegt bzw. glaubhaft macht, dass er trotz Rückfrage keine Antwort auf die jeweiligeAnfrage erhalten hat.

(5) Die Beschäftigten sind verpflichtet, einen ihnen angebotenen Arbeitsplatz im Sinneder Abs. 2 und 3 anzunehmen, es sei denn, dass ihnen die Annahme nach ihren Kenntnissenund Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Satz 1 gilt in den Fällen desAbs. 4 entsprechend, wenn ihnen von einem anderen Arbeitgeber ein gleichwertiger Ar-beitsplatz angeboten wurde.

§ 5Fortbildung, Umschulung

(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeberrechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Soweit keine Ansprüche gegen an-dere Kostenträger bestehen, trägt der Dienstgeber die Kosten. In den Fällen des § 2Abs. 1 Buchst. b) und c) trägt der Dienstgeber die Kosten nur insoweit, als ihm dies wirt-schaftlich zumutbar ist. Die Beschäftigten dürfen ihre Zustimmung zu einer Fortbildungs-oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. Geben die Beschäftigten, diedas 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Um-schulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen wer-den.

(2) Die betroffenen Beschäftigten sind für die zur Fortbildung oder Umschulung erfor-derliche Zeit, längstens für zwölf Monate unter Anrechnung des auf den Freistellungs-zeitraum entfallenden Erholungsurlaubs, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeits-tage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im Übrigen sind die Bezügefortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regel-mäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist ein entsprechender Freizeitausgleichbis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzen die Betroffenen nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihnenzu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer derFortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berech-tigt, das nach Abs. 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Um-schulung zurückzufordern.

700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 6Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist den Beschäftigten eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Dienstver-hältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingtenGründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tä-tigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich dieFrist auf zwölf Monate.

(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Dienstverhältnisses darf nur dannausgesprochen werden, wenn den Beschäftigten ein Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 2 bis 4 nichtangeboten werden kann oder sie einen Arbeitsplatz entgegen § 4 Abs. 5 nicht annehmen.Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweitsich nicht aus § 34 KAO eine längere Kündigungsfrist ergibt.

(3) Für unkündbare Beschäftigte gilt § 34 a KAO.

(4) Beschäftigte, die auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmenoder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausge-schieden sind, sollen auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für siegeeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

§ 7Entgeltsicherung

(1) Haben Beschäftigte in den Fällen des § 4 Abs. 3 durch die Veränderungen der Be-schäftigung und als Folge dessen eine Verminderung des Entgelt erlitten, jedoch eine Be-schäftigungszeit im Geltungsbereich des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evang. Lan-deskirche in Württemberg von mindestens 10 Jahren zurückgelegt, so erhalten sie in demfortbestehenden Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Dienstgeber eine persönliche Zulagein Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen und dem neuen Entgelt(15 KAO). Der Anteil des Entgelts, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird bei derBerechnung der Zulage nicht berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist der letzte Kalen-dermonat vor Aufnahme der neuen Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage vermindert sich, wenn der/die Beschäftigte beim Wechsel derBeschäftigung das 50. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um die Hälfte der sich aus einerallgemeinen Erhöhung der Vergütung ergebenden Mehrbeträge, in den übrigen Fällen umdie vollen Mehrbeträge aus einer allgemeinen Erhöhung der Vergütung. Die persönlicheZulage vermindert sich ferner um den Erhöhungsbetrag aus einer späteren höheren Ein-gruppierung bzw. Höhergruppierung oder aus der Gewährung einer Zulage nach § 14 KAOfür die Zeit der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Bei unkündbaren Beschäftigten,die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unterbleibt die Verminderung.

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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(3) Bei einer Beschäftigungszeit von weniger als zehn, aber mindestens drei Jahren giltAbs. 1 mit der Einschränkung, dass die Zulage für längstens sechs Monate gewährt wird.

(4) Wird mit den Betroffenen für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche re-gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die bisherige vereinbart, ist die Zulage in demsel-ben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(5) Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit bezahlt. Sieist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne des § 21 KAO. § 24 Abs. 2 KAOgilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23Abs. 3 KAO) und der Jahressonderzahlung (§ 20 KAO) berücksichtigt.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht, wenn die Betroffenen ihre Zustimmung zu einer Fort-bildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 5 verweigern oder die Fortbildungbzw. Umschulung aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abgebrochen wird.

Die persönliche Zulage entfällt ebenfalls, wenn die Übernahme einer höherwertigen Tä-tigkeit ohne triftige Gründe abgelehnt wird.

Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der/die Beschäftigte einen Anspruch auf Be-zug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einerentsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder einer Zusatzversorgungseinrichtung hat.

(7) Bei Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften überdie Änderungskündigung keine Anwendung.

§ 8Abfindung

(1) Beschäftigte, die aus einem der in § 2 dieser Ordnung genannten Gründe aufgrundeiner Kündigung durch den Dienstgeber oder auf Veranlassung des Dienstgebers im ge-genseitigen Einvernehmen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und zu diesem Zeit-punkt eine Beschäftigungszeit im Geltungsbereich des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes derEvang. Landeskirche in Württemberg von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben,erhalten eine Abfindung nach Maßgabe folgender Tabelle:

Beschäftigungszeit Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

3 Jahre -

5 Jahre 2 Bruttomonatsentgelte

7 Jahre 3 Bruttomonatsentgelte

9 Jahre 4 Bruttomonatsentgelte

700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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11 Jahre 5 Bruttomonatsentgelte

13 Jahre 6 Bruttomonatsentgelte

15 Jahre 7 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit beidemselben Dienstgeber

Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

17 Jahre 8 Bruttomonatsentgelte

19 Jahre 9 Bruttomonatsentgelte

21 Jahre 10 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit Nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

3 Jahre 2 Bruttomonatsentgelte

5 Jahre 3 Bruttomonatsentgelte

7 Jahre 4 Bruttomonatsentgelte

9 Jahre 5 Bruttomonatsentgelte

11 Jahre 6 Bruttomonatsentgelte

13 Jahre 7 Bruttomonatsentgelte

15 Jahre 8 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit beidemselben Dienstgeber

Nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

17 Jahre 9 Bruttomonatsentgelte

19 Jahre 10 Bruttomonatsentgelte

21 Jahre 11 Bruttomonatsentgelte

23 Jahre 12 Bruttomonatsentgelte

25 Jahre 13 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit Nach dem vollendeten 45. Lebensjahr

3 Jahre 2 Bruttomonatsentgelte

5 Jahre 3 Bruttomonatsentgelte

7 Jahre 5 Bruttomonatsentgelte

9 Jahre 6 Bruttomonatsentgelte

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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11 Jahre 7 Bruttomonatsentgelte

13 Jahre 8 Bruttomonatsentgelte

15 Jahre 9 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit beidemselben Dienstgeber

Nach dem vollendeten 45. Lebensjahr

17 Jahre 10 Bruttomonatsentgelte

19 Jahre 11 Bruttomonatsentgelte

21 Jahre 12 Bruttomonatsentgelte

23 Jahre 13 Bruttomonatsentgelte

25 Jahre 14 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit Nach dem vollendeten 50. Lebensjahr

3 Jahre 3 Bruttomonatsentgelte

5 Jahre 4 Bruttomonatsentgelte

7 Jahre 6 Bruttomonatsentgelte

9 Jahre 7 Bruttomonatsentgelte

11 Jahre 9 Bruttomonatsentgelte

13 Jahre 10 Bruttomonatsentgelte

15 Jahre 11 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit beidemselben Dienstgeber

Nach dem vollendeten 50. Lebensjahr

17 Jahre 12 Bruttomonatsentgelte

19 Jahre 13 Bruttomonatsentgelte

21 Jahre 14 Bruttomonatsentgelte

23 Jahre 15 Bruttomonatsentgelte

25 Jahre 16 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr

3 Jahre 3 Bruttomonatsentgelte

5 Jahre 5 Bruttomonatsentgelte

700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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7 Jahre 7 Bruttomonatsentgelte

9 Jahre 9 Bruttomonatsentgelte

11 Jahre 11 Bruttomonatsentgelte

13 Jahre 12 Bruttomonatsentgelte

15 Jahre 13 Bruttomonatsentgelte

Beschäftigungszeit beidemselben Dienstgeber

Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr

17 Jahre 14 Bruttomonatsentgelte

19 Jahre 15 Bruttomonatsentgelte

21 Jahre 16 Bruttomonatsentgelte

23 Jahre 17 Bruttomonatsentgelte

25 Jahre 18 Bruttomonatsentgelte

Bruttomonatsentgelt ist der Betrag, der den Beschäftigten gemäß § 15 KAO - ggf. i. V. m.den Vorschriften der AR-Ü - im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestandenhat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses. Hat der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erstfällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder fallsKündigungsschutzklage erhoben wurde, endgültig feststeht, dass die Beschäftigten aus-geschieden sind.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a) der/die Beschäftigte einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach§ 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufs-ständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder einerZusatzversorgungseinrichtung hat.

b) die Kündigung aus einem von dem/der Beschäftigten zu vertretenden Grund (z. B.Ablehnung einer angebotenen zumutbaren Tätigkeit beim selben, bei einem anderendiakonischen oder kirchlichen Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeber des öffentli-chen Dienstes entgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulungentgegen § 5) erfolgt ist oder

c) der/die Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnisausgeschieden ist, weil sie bzw. er in unmittelbarem Anschluss von einem anderendiakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 9

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§ 9Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche aus dieser Arbeitsrechtsregelung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiter er-werbs- oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder dieVoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-versicherung vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regel-altersrente oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungsein-richtung im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VI oder einer Zusatzversorgungseinrichtung erfüllen.

Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrentenach § 236 a oder § 237 a SGB VI erfüllen, solange ihre Versorgungsrente nach § 55Abs. 6 der Satzung der ZVK oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und werden die Beschäftigten das gesetzlichfestgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente innerhalb eines Zeitraumes vollen-den, der kleiner ist als die der Abfindung zu Grunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oderist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Abs. 1 eintritt,verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) Treten die Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfin-dung zu Grunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem dia-konischen, kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber ein, verringert sich die Abfindungentsprechend. Der überzahlte Betrag ist zur Hälfte zurückzuzahlen.

§ 10Sonstige Bestimmungen

(1) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zweckengewährt werden, sind auf die Ansprüche nach dieser Ordnung anzurechnen. Dies gilt ins-besondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen denDienstgeber (z. B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).

(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen nach anderen Bestimmungen zu dengleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie haben den Dienst-geber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie vonallen ihnen gewährten Leistungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

Kommen die Beschäftigten ihren Verpflichtungen nach Unterabs. 1 trotz Belehrung nichtnach, stehen ihnen Ansprüche nach dieser Ordnung nicht zu.

(3) In begründeten Einzelfällen kann durch Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kom-mission - Landeskirche und Diakonie in Württemberg - hiervon teilweise oder ganz ab-gewichen werden.

700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

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§ 11Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Sicherungsordnung-KAO 700-Anlage 1.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 11

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700-Anlage 1.7.2 Sicherungsordnung-KAO

12 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 2.1.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisseder Auszubildenden und Schüler/Schülerinnen

im kirchlichen Dienst

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt

a) für Personen, die von der Evang. Landeskirche in Württemberg, einer Kirchenge-meinde oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, in einem staatlichen oderkirchlich anerkannten oder als staatlich oder kirchlich anerkannt geltenden Ausbil-dungsberuf ausgebildet werden.

b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kin-derkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege.

c) Auszubildende der Münsterbauhütte Ulm zum Steinmetz/zur Steinmetzin und/oderzum Steinbildhauer/zur Steinbildhauerin

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für

a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,

b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,

c) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderungin besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebens-hilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

§ 2Anwendung tariflicher Vorschriften

(1) Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 Absatz 1 genannten Personen findet derTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes allgemeiner Teil (TVAöD-AT)und besonderer Teil BBiG (TVAöD-BT-BBiG) sowie besonderer Teil Pflege (TVAöD-BT-Pflege) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommu-nalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) je-weils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgendenetwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen oder Ergänzungen der

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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genannten Tarifverträge bestimmt wird. Auf die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAOwird Bezug genommen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 KAO für Sonderformen der Arbeit finden mit derMaßgabe Anwendung, dass als Stundenentgelt im Sinne des § 8 KAO der auf die Stundeentfallende Anteil der Ausbildungsvergütung gilt. Zur Ermittlung des Anteils ist die je-weilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

(3) § 19 TVAöD gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schriftform die Textform giltund anstelle der Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Ausschlussfrist von 12 Monaten.

(4) Auszubildende der Münsterbauhütte Ulm zum Steinmetz/zur Steinmetzin und/oderzum Steinbildhauer/zur Steinbildhauerin (§ 1 Abs. 1 Buchstabe c) erhalten anstelle desAusbildungsentgelts gemäß § 8 TVAöD-BT-BBiG eine Ausbildungsvergütung gemäߧ 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Bauge-werbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Bundes-länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KAO.

§ 3Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Die Arbeitsrechtliche Regelung - Anlage 13 zur KAO - tritt rückwirkend zum 1. Ok-tober 2006 in Kraft.

2. Die Arbeitsrechtliche Regelung der Auszubildenden im kirchlichen Dienst (Auszu-bildendenordnung) vom 3. Februar 1993 (Abl. 55 S. 485), zuletzt geändert durch Be-schluss vom 16. Februar 2007 (Abl. 62 S. 405), tritt mit Ablauf des 30. September2006 außer Kraft.

3. Der Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi) vom 6. Dezember 1974,zuletzt geändert durch 14. Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003 (Abl. 60,S. 311, 320), der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März1977, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001(Abl. 60, S. 183), der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubil-dende vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch den 8. Änderungstarifvertragvom 31. Mai 1995 (Abl. 56, S. 536) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung fürAuszubildende vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom31. Januar 2003 (Abl. 60, S. 311, 323) finden ab 1. Oktober 2006 keine Anwendungmehr.“

700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen DienstesAllgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG)

vom 13. September 2005in der Textfassung der VKA vom 1. März 2017

§ 1*

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für

a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich desTVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltendenAusbildungsberuf ausgebildet werden,

b) [nicht besetzt]1

c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeit-nehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,

d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeit-nehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige lan-desbezirkliche Regelung getroffen wurde

(Auszubildende).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerzie-hungspflegeschüler/innen,

b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,

c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oderder Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Aus-bildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,

d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderungin besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebens-hilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlä-gigen gesetzlichen Vorschriften.

* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.1 Redaktionelle Umsetzung von § 1a BT-BBiG.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 2Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zuschließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthältüber

a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassungsowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,

b) Beginn und Dauer der Ausbildung,

c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

d) Dauer der Probezeit,

e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,

f) Dauer des Urlaubs,

g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) so-wie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsver-hältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie könnengesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 4Ärztliche Untersuchungen

(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre ge-sundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen.Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32Abs. 1 JArbSchG zu beachten.

(2) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu ver-pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nachdem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftrag-ten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nichtauf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbil-dende.

700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsge-fährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind,sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

§ 5Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Be-schäftigten des Ausbildenden.

(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitigvorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen odermit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag über-nommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbil-denden zu beeinträchtigen.

(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die Beschäftigten desAusbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung.

§ 6Personalakten

(1) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausübenlassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(2) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabeist aktenkundig zu machen.

§ 7Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die täglicheAusbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriftenüber die Arbeitszeit. Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberver-bandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelungvereinbart.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Aus-zubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterrichtvon mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zurpraktischen Ausbildung herangezogen werden.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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(4) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auchfür die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern dieAusbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbil-dung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

(6) Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinauszu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. §§ 21, 23JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.

§ 8Ausbildungsentgelt

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

ab1. März 2016

ab1. Februar 2017

im ersten Ausbildungsjahr 888,26 € 918,26 €

im zweiten Ausbildungsjahr 938,20 € 968,20 €

im dritten Ausbildungsjahr 984,02 € 1.014,02 €

im vierten Ausbildungsjahr 1.047,59 € 1.077,59 €1

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigtendes Ausbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Im Geltungsbereich des TVöD - Besonderer Teil Sparkassen wird eine von Absatz 1abweichende Regelung getroffen.

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oderwegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt,gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit ver-kürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(5) Wird die Ausbildungszeit

a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder

b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle odernach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-BBiG vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

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6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regel-mäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschluss-prüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Be-stehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Aus-bildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahltenAusbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungs-entgelt.

§ 8aUnständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Be-reitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschlägegelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

§ 8bSonstige Entgeltregelungen

(1a) [nicht besetzt]1

(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen,der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der gefordertenVoraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter SpiegelstrichTVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils ver-einbart sind.

(2a) [nicht besetzt]1

(2b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen,der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die im Rahmen ihrer Ausbildungin erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinnedes § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster bzw. zweiterSpiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Aus-bildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.

§ 9Urlaub

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsent-gelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden gel-tenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wö-

1 Betrifft nur den Bund.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

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chentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr29 Ausbildungstage beträgt.1

(2) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-Voder ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub inentsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Rege-lungen.

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unter-richtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 10Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorge-schriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechenderAnwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmun-gen in der jeweiligen Fassung.

(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungs-stätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten derFahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beför-derungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangungvon Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sindauszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE)erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ortwerden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu denAuslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungs-mehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbil-dungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltver-ordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen ge-währt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungs-maßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpfle-gungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.

(3) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkostennach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungs-entgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkostennach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ge-

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVAöD-BT-BBiG vom 1. April 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und Ände-rungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-BBiG vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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tragen werden. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwandwerden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entspre-chend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.1

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe desAbsatzes 2 erstattet.

§ 10a*

Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort derauswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zu Wohnortder Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Le-benspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die imBundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahr-karte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförde-rungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung vonFahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind aus-zunutzen. Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw.besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wennaufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder derAufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschuleweniger als vier Wochen beträgt.

§ 111

Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist,wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfü-gung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluss-prüfungen erforderlich sind.

(3) In jedem Ausbildungsjahr erhalten die Auszubildenden einen Lernmittelzuschuss inHöhe von 50,00 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist mög-lichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zuzahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahresfällig.

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-BBiG vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 10b, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

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§ 12Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-schulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhal-ten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowienach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Aus-bildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbil-denden geltenden Regelungen fortgezahlt.

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden er-littenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-raums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Kran-kengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld unddem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Un-fallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 12aEntgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) für insgesamt fünf Ausbildungstagefortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss-prüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zukönnen; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubil-dende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; esbesteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelun-gen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 13Vermögenswirksame Leistungen

(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhaltenAuszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. DerAnspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat,in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beidenvorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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(3) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag gilt nicht für die Auszubildenden der Spar-kassen.

§ 14Jahressonderzahlung

(1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, habenAnspruch auf eine Jahressonderzahlung. [nicht besezt].1 Die Jahressonderzahlung beträgtbei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, undfür Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 v. H. sowie bei den sonstigen Auszu-bildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H. desden Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). § 30 Abs. 6TVÜ-VKA findet auf Auszubildende im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ostder Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entspre-chende Anwendung.2

(2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Aus-zubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts wäh-rend des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben.* Die Verminderungunterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverbotennach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhaltenhaben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahmeder Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalen-derjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgelt-anspruch bestanden hat.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgeltausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunktausgezahlt werden.

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbil-denden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesemArbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung ausdem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

§ 15Zusätzliche Altersversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch besonderenTarifvertrag geregelt.

1 Betrifft nur den Bund.2 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-BBiG vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.

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§ 16Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende ge-setzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprü-fung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zurnächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nachbeendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetesArbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichenEnde der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzli-chen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet.

§ 16aÜbernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichembzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis fürdie Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Ein-zelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründeentgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Be-währung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. be-triebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorlie-gen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzendenArbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermög-licht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und diepersönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben un-berührt.

Protokollerklärungen zu 16a:

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, isteine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

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§ 17Abschlussprämie

(1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossenerAbschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämieals Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversor-gungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichenPrüfung fällig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfungaufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildendevon Satz 1 abweichen.

§ 18Zeugnis

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhält-nisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel derBerufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubil-denden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung undbesondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 19Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbil-denden schriftlich geltend gemacht werden.

§ 20Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-derhalbjahres, schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frü-hestens jedoch zum 28. Februar 2018,1

b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres,

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-BBiG vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

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c) § 17 gesondert zum 31. Dezember eines jeden Jahres

schriftlich gekündigt werden.1

(4) [nicht besetzt]2

(5) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages finden im Bereich der Mitgliedverbände derVKA die in Anlage 3 aufgeführten Tarifverträge auf die in § 1 Abs. 1 genannten Personenkeine Anwendung mehr.

(6) § 16a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

Anlage 33 (zu § 20 Abs. 5 - VKA)

- nicht abgedruckt -

Niederschriftserklärungen:Niederschriftserklärung zu § 1:

Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Ausbildungeinstellt.

Niederschriftserklärung zu § 10 a:

Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.

Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1:

Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

1 Absatz 3 Buchst. a) bis c) redaktionelle Umsetzung des § 20a BT-BBiG.2 Betrifft nur den Bund.3 Red. Anm.: Anlage 1 ist aufgehoben; Anlage 2 betrifft nur den Bund, § 20 Abs. 4.

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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen DienstesAllgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege)

vom 13. September 2005

in der Textfassung der VKA vom 1. März 2017

§ 1*

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für

a) [nicht besetzt],1

b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kin-derkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Be-trieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,ausgebildet werden,

c) [nicht besetzt],1

d) [nicht besetzt]1

(Auszubildende).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerzie-hungspflegeschüler/innen,

b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,

c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oderder Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Aus-bildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,

d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderungin besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebens-hilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlä-gigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 2Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zuschließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthältüber

* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.1 Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.

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a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassungsowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,

b) Beginn und Dauer der Ausbildung,

c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

d) Dauer der Probezeit,

e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,

f) Dauer des Urlaubs,

g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) so-wie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsver-hältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie könnengesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 4Ärztliche Untersuchungen

(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre ge-sundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen.Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32Abs. 1 JArbSchG zu beachten.

(2) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu ver-pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nachdem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftrag-ten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nichtauf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbil-dende.

(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsge-fährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen, beauftragt sind,sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

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§ 5Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Be-schäftigten des Ausbildenden.

(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitigvorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen odermit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag über-nommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbil-denden zu beeinträchtigen.

(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die Beschäftigten desAusbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung.

§ 6Personalakten

(1) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausübenlassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(2) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabeist aktenkundig zu machen.

§ 7Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die täglicheAusbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriftenüber die Arbeitszeit. Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberver-bandes Baden-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelungvereinbart.

(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen undWochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus-gehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 8Ausbildungsentgelt

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

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ab ab

1. März 2016 1. Februar 2017

im ersten Ausbildungsjahr 1.010,69 € 1.040,69 €

im zweiten Ausbildungsjahr 1.072,07 € 1.102,07 €

im dritten Ausbildungsjahr 1.173,38 € 1.203,38 €.

1

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigtendes Ausbildenden gezahlte Entgelt.

§ 8aUnständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Be-reitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschlägegelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

§ 8b*

Sonstige Entgeltregelungen

(1) § 8a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit min-destens 1,28 Euro pro Stunde beträgt. Auszubildende erhalten unter denselben Voraus-setzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD75 v.H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

(2) [nicht besetzt].2 Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereichder VKA gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zuAbschnitt A bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT odergemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs.1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende im Bereichder VKA unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetra-ges.1

(3) Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungsvertrageseine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist diesin einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. Der Wert der Perso-nalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nachdem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVAöD-BT-Pflege vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 8b, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.2 Betrifft nur den Bund.

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18 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maß-gabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertragesmaßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

§ 9Urlaub

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsent-gelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden gel-tenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wö-chentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr29 Ausbildungstage beträgt.1 Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubil-dende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unter-richtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 10Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechenderAnwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmun-gen in der jeweiligen Fassung.

(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalbder politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen,an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrt-kosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des bil-ligsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahr-karten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

§ 10a*

Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der El-tern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspart-nerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundes-gebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte derjeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreis-

1 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVAöD-BT-Pflege vom 1. April 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 undÄnderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVAöD-BT-Pflege vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016

* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 10a, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.

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ermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich undzumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vierWochen beträgt.

§ 11Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Ausbil-denden tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubil-denden ausgebildet werden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfü-gung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlichsind.

§ 12Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-schulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhal-ten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowienach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Aus-bildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbil-denden geltenden Regelungen fortgezahlt.

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden er-littenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-raums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Kran-kengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld unddem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Un-fallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 12aEntgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) für insgesamt fünf Ausbildungstagefortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss-prüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zukönnen; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

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(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubil-dende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; esbesteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelun-gen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 13Vermögenswirksame Leistungen

(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhaltenAuszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. DerAnspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat,in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beidenvorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 14Jahressonderzahlung

(1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, habenAnspruch auf eine Jahressonderzahlung. [nicht besetzt].1 Die Jahressonderzahlung be-trägt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,90 v. H., bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendungfinden, 67,5 v. H des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September undOktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen ge-zahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b, soweit diese nichtgemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind). Für Auszubil-dende, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-der (VBL) pflichtversichert sind, findet § 30 Abs. 6 TVÜ-VKA entsprechende Anwendung.Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat,tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 2 bzw. 3 der erste volle Kalender-monat.2

(2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Aus-zubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts wäh-rend des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben.* Die Verminderungunterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverbotennach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhaltenhaben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme

1 Betrifft nur den Bund.2 Geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVAöD-BT-Pflege vom 29. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016.* Hierzu Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

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der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalen-derjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgelt-anspruch bestanden hat.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgeltausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunktausgezahlt werden.

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbil-denden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesemArbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung ausdem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

§ 15Zusätzliche Altersversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch besonderenTarifvertrag geregelt.

§ 16Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende ge-setzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprü-fung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zurnächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nachbeendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetesArbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichenEnde der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzli-chen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis aufunbestimmte Zeit als begründet.

700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

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§ 16aÜbernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichembzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis fürdie Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Ein-zelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründeentgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Be-währung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. be-triebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorlie-gen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzendenArbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermög-licht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und diepersönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben un-berührt.

Protokollerklärungen zu 16a:

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, isteine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

§ 17Abschlussprämie

(1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossenerAbschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämieals Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversor-gungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichenPrüfung fällig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfungaufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildendevon Satz 1 abweichen.

§ 18

[nicht besetzt]1

1 Redaktionelle Anpassung an den Bereich Pflege.

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§ 19Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbil-denden schriftlich geltend gemacht werden.

§ 20In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-derhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frü-hestens jedoch zum 28. Februar 2018,

b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres,

c) § 17 gesondert zum 31. Dezember eines jeden Jahres

schriftlich gekündigt werden.1

(4) [nicht besetzt]2

(5) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages finden im Bereich der Mitgliedverbände derVKA die in Anlage 3 aufgeführten Tarifverträge auf die in § 1 Abs. 1 genannten Personenkeine Anwendung mehr.

(6) § 16a tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

Anlage 33 (zu § 20 Abs. 5 - VKA)

- nicht abgedruckt -

Niederschriftserklärungen:Niederschriftserklärung zu § 1:

Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Ausbildungeinstellt.

Niederschriftserklärung zu § 8b:

1 Absatz 3 Buchst. a) bis c) redaktionelle Umsetzung des § 20a BT-Pflege.2 Betrifft nur den Bund.3 Red. Anm.: Anlage 1 ist aufgehoben; Anlage 2 betrifft nur den Bund, § 20 Abs. 4.

700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

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§ 8b Abs. 1 a und 1 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vordem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. § 8b Abs.2 a und 2 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1.Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.

Niederschriftserklärung zu § 10a:

Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.

Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 2 Satz 1:

Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen 700-Anlage 2.1.1

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700-Anlage 2.1.1 Rechtsverhältnisse Azubis und Schüler/Schülerinnen

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Anlage 2.1.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungüber die Rechtsverhältnisse der Schüler/Schülerinnen

im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungzum Erzieher/zur Erzieherin (PIA)

§ 1Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zumErzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden.

§ 2Anwendung tariflicher Vorschriften

(1) Auf die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Personen findet der Tarifvertragfür Auszubildende des öffentlichen Dienstes allgemeiner Teil und besonderer Teil BBiG(TVAöD-BT-BBiG) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung derkommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württem-berg) geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgendenetwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen oder Ergänzungen desgenannten Tarifvertrages bestimmt wird. Auf die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4KAO wird Bezug genommen.

(2) Die §§ 1, 8 b, 10, 10 a, 15, 16, 16 a und 17 TVAöD-BT-BBiG finden keine Anwendung.

(3) § 2 TVAöD-BT-BBiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in Absatz 1Buchst. h) an Stelle eines Hinweises auf die Geltung des TVAöD ein Hinweis auf dieGeltung dieser Arbeitsrechtsregelung tritt.

(4) Ergänzend zu § 8a TVAöD-BT-BBiG wird bestimmt:

Als Stundenentgelt im Sinne des § 8 a TVAöD – BT-BBiG gilt der auf die Stunde entfal-lende Anteil der Ausbildungsvergütung. Zur Ermittlung des Anteils ist die jeweilige Aus-bildungsvergütung durch das 4,348 fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit zu teilen.

(5) § 19 TVAöD gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schriftform die Textform giltund anstelle der Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Ausschlussfrist von 12 Monaten.

(6) Die §§ 1 d, 1 e und 29 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8 KAO finden Anwendung.

Rechtsverhältnisse Schüler/Schülerinnen (PIA) 700-Anlage 2.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 3Erstattung von Reisekosten

Bei Dienstreisen erhalten Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zumErzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden, Reisekostenvergütung gemäß § 23 a KAO.Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.

§ 4Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle des Nicht-bestehens der Prüfung verlängert sich die praktische Ausbildung längstens um ein Jahr,wenn dies von beiden Vertragspartnern im Einvernehmen mit der Fachschule gewollt wird.

(2) Können Schülerinnen/Schüler ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erstnach beendeter Ausbildungszeit ablegen, verlängert sich die praktische Ausbildung aufVerlangen der Schülerin/des Schülers bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,höchstens um ein Jahr.

(3) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:

a) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder

b) von der Schülerin/von dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(4) Als wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 a) gilt insbesondere ein Ausschluss derSchülerin/des Schülers von der schulischen Ausbildung.

(5) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von Absatz 3 a) unter Angabe von Gründenerfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekanntsind.

(6) Werden Schülerinnen/Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäf-tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsver-hältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

700-Anlage 2.1.2 Rechtsverhältnisse Schüler/Schülerinnen (PIA)

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 2.2.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über Praktikumsverhältnissevor Beginn oder während einer Schul- oder

Hochschulausbildung(Vor- und Zwischenpraktikumsordnung)

Hinweis:

Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlagen 2.2.1 und 2.2.2 sind Teile des in Bezuggenommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sindnur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.

§ 1Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten für Praktikantinnen und Praktikanten, die bei der Evang. Lan-deskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstaltoder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, vorBeginn oder während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung beschäftigt werden.

§ 2Grundlegung

(1) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihremHerrn erhalten hat und wie er in § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche inWürttemberg beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der AusbildungBefindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb desDienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienstder Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikumhaben, unbeschadet der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der für sie gel-tenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu und ge-wissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.

(2) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entsprichtauf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigtenzu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Mög-lichen zu erleichtern.

Vor- und Zwischenpraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.1

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§ 3Anwendung der Praktikanten-Richtlinien der VKA

(1) Die Vergütung und die Gewährung sonstiger Leistungen an Praktikanten und Prakti-kantinnen nach § 1 richtet sich nach den Richtlinien der Vereinigung der kommunalenArbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 21. November 20141 in der jeweils geltenden Fassung. Diesgilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Ände-rungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der Praktikantenrichtlinien bestimmt wird.

(2) Die §§ 1 d und § 1 e KAO finden Anwendung.

§ 4Ergänzende/abweichende Bestimmungen zu den Praktikanten-Richtlinien der VKA

Anstelle von Nr. 1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:

Nr. 1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.

2 Vergütung2.1 Grundsätze

Die nachfolgenden Höchstbeträge gelten für vollbeschäftigte Praktikantinnenund Praktikanten. Für teilzeitbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten gilt§ 24 Abs. 2 TVöD entsprechend. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelneTage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.

Ergänzend zu Nr. 2.1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird be-stimmt:

Die jeweiligen Vergütungssätze sind einzelvertraglich unter Beachtung von § 40Buchstabe p) MVG.Württemberg2 zu vereinbaren.

2.2 Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiGfallen

2.2.1 BegriffsbestimmungPraktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fal-len, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fer-tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben,ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um einArbeitsverhältnis handelt. Das Praktikum darf jedoch nicht Bestandteil eines denSchulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses sein (Praktikantin-nen und Praktikanten als Schülerin/Schüler bzw. Studierende von allgemein-bildenden Schulen, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschu-

1 Red. Anm.: Abl. 66 S. 344.2 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

700-Anlage 2.2.1 Vor- und Zwischenpraktikumsordnung

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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len). Für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das BBiG fallen, geltennach § 26 BBiG die Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mitbestimmten Maßgaben.

2.2.2 Höhe der VergütungNach § 26 i. V. m. § 17 BBiG besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ver-gütung. Bei den nachfolgend aufgeführten Praktika wird eine Vergütung in derangegebenen Höhe als angemessen angesehen. Bei sonstigen unter das BBiGfallenden Praktika kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an diese Sätzefestgelegt werden.

2.2.2.1 VorpraktikaVorpraktika sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungenoder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einerSchul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert werden, oder sol-che, die auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvo-raussetzung abgeleistet werden müsse, ohne dass die vorgenannten Vorausset-zungen vorliegen.

Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:

a) vor vollendetem 18. Lebensjahrhöchstens 400 Euro monatlich,

b) nach vollendetem 18. Lebensjahrhöchstens 450 Euro monatlich,

c) höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Aus-bildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, wenn dasVorpraktikum länger als ein Jahr dauert.

Ergänzend zu Nr. 2.2.2.1 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:

Diese Regelung gilt entsprechend auch für Berufskollegiaten und Berufskollegiatinnen.

Für Vorpraktika in Tageseinrichtungen für Kinder gilt Folgendes: Praktikanten und Prak-tikantinnen in Tageseinrichtungen für Kinder, die ein Vorpraktikum nach den Ausbil-dungsbestimmungen des Landes Bayern ableisten, erhalten eine Vergütung in Höhe von25 % bis 50 % der Vergütung einer Erzieherin/eines Erziehers im Anerkennungsjahr nachden von der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anerkennungspraktikumsordnung je-weils festgelegten Sätzen. Bei einer Vergütung, die den Mindestbetrag von 25 % übersteigt,ist Voraussetzung, dass die Vergütungssätze die von der örtlichen bürgerlichen Gemeindefür ihre Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in den kommunalen Kindertagesstättengewährte Vergütung nicht überschreiten.

Vor- und Zwischenpraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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Anstelle von Nr. 2.2.2.2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:

Nr. 2.2.2.2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.

2.2.3 Fortzahlung der Vergütung2.2.3.1 Urlaub

Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften desBundesurlaubsgesetzes bzw. ggf. nach den Vorschriften des Jugendarbeits-schutzgesetzes unter Fortzahlung der Vergütung nach Ziffer 2.2.

2.2.3.2 Sonstige FälleIm Übrigen gilt § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.

2.3 Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich desBBiG fallen

2.3.1 BegriffsbestimmungPraktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiGfallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteileiner Schul- oder Hochschulausbildung ist (vgl. auch Urteil des BAG vom19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT). Dazu gehören z. B. Praktikavon Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester, Praktikavon Fachoberschülerinnen/Fachoberschülern, Praktika, die Schülerinnen/Schü-ler von allgemeinbildenden Schulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschu-len (Erzieherinnen/Erzieher, Kinderpflegerin/Kinderpfleger usw.) abzuleistenhaben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhoch-schulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorge-schrieben sind. Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierendender Medizin in Krankenhäusern (Urteil des BAG vom 25. März 1981 - 5 AZR353/79 - AP Nr. 1 zu § 19 BBiG).

2.3.2 Höhe der VergütungEine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht nicht. Vonder Zahlung einer Vergütung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn kein be-sonderes Interesse an der Beschäftigung der Praktikantinnen und Praktikantenbesteht. Mit Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsleistung, die von den nachstehendgenannten Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildungin der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht wird, kann während desPraktikums folgende Vergütung gezahlt werden:

a) Erzieherin/Erzieherhöchstens 570 Euro monatlich,

b) hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/hauswirtschaftlicher Betriebsleiterhöchstens 570 Euro monatlich,

700-Anlage 2.2.1 Vor- und Zwischenpraktikumsordnung

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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c) Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpflegerhöchstens 520 Euro monatlich,

d) Kinderpflegerin/Kinderpflegerhöchstens 520 Euro monatlich.

Ferner kann an Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxisse-mester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, folgende Vergütung gezahltwerden:

a) im ersten Praxissemesterhöchstens 500 Euro monatlich,

b) im zweiten Praxissemesterhöchstens 650 Euro monatlich.

Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Stu-diums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsord-nungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist,kann eine Vergütung von höchstens 450 Euro monatlich gezahlt werden.

2.3.3 Fortzahlung der VergütungWird eine Vergütung gezahlt, kann entsprechend Ziffer 2.2.3 verfahren werden.

3 Gewährung sonstiger Leistungen3.1 Reisekosten usw.

Bei Dienstreisen können Praktikantinnen und Praktikanten eine Entschädigungin entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers gel-tenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung erhalten. Für dieerstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstellekann Aufwandsentschädigung entsprechend der in § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD –Besonderer Teil BBiG – enthaltenen Regelung gezahlt werden. Für Familien-heimfahrten kann in entsprechender Anwendung von § 10 a TVAöD – BesondererTeil BBiG – verfahren werden.

3.2 SachleistungenWerden den Praktikantinnen und Praktikanten Sachleistungen (z. B. freie Un-terkunft oder Verpflegung) gewährt, sind diese Leistungen in Höhe der nach§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen.

Soweit nach § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht,ist § 17 Abs. 2 BBiG zu beachten.

4 Andere als die vorgenannten Geld- und Sachleistungen (z. B. Jahressonderzah-lung, vermögenswirksame Leistungen) kommen nicht in Betracht.

Vor- und Zwischenpraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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Anstelle von Nr. 5 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird bestimmt:

Nr. 5 der Praktikanten-Richtlinien der VKA findet keine Anwendung.

700-Anlage 2.2.1 Vor- und Zwischenpraktikumsordnung

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 2.2.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika(Anerkennungspraktikumsordnung)

Hinweis:

Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlagen 2.2.1 und 2.2.2 sind Teile des in Bezuggenommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sindnur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.

§ 1Geltungsbereich

Diese Regelung der Arbeitsbedingungen gilt für Praktikanten und Praktikantinnen für denBeruf

a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,der Sozialdiakonin/des Sozialdiakons und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen wäh-rend der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums derstaatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge/Sozial-pädagogin, Sozialdiakon/Sozialdiakonin bzw. Heilpädagoge/Heilpädagogin voraus-zugehen hat,

b) der Erzieherin/des Erziehers während der praktischen Tätigkeit, die nach der geltendenAusbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin vorauszu-gehen hat,

c) der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nachder geltenden Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Kinderpfleger/Kinderpflegerin vorauszugehen hat,

d) der Religionspädagogin/des Religionspädagogen, der Gemeindediakonin/des Ge-meindediakons und der Jugendreferentin/des Jugendreferenten während der prakti-schen Tätigkeit, die nach der jeweils geltenden Ausbildungsordnung vorgeschriebenist,

e) der Dorfhelferin/des Dorfhelfers, der Altenpflegerin/des Altenpflegers während derpraktischen Tätigkeit, die nach der jeweils geltenden Ausbildungsordnung vorge-schrieben ist oder der staatlichen bzw. kirchlichen Anerkennung vorauszugehen hat,

f) der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers entsprechend den Richtlinien über dasPraktikum im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche Würt-temberg vom 30. Januar 1990,

Anerkennungspraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.2

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g) sonstiger Berufe während der praktischen Tätigkeit, die nach der jeweils geltendenAusbildungsordnung vorgeschrieben ist oder der staatlichen bzw. kirchlichen Aner-kennung vorauszugehen hat,

die in einem Praktikantenverhältnis bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, beschäftigt werden.

§ 1 aGrundlegung

(1) Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihremHerrn erhalten hat und wie er in § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche inWürttemberg beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der AusbildungBefindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb desDienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienstder Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikumhaben, unbeschadet der für sie geltenden Regelungen im Berufsbildungsgesetz und der fürsie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu undgewissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.

(2) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entsprichtauf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigtenzu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Mög-lichen zu erleichtern.

§ 1 bAnwendung des Tarifvertrags für Praktikanten/Praktikantinnen

des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

(1) Auf das Ausbildungsverhältnis der in § 1 genannten Praktikanten/Praktikantinnenfindet der Tarifvertrag für Praktikanten/Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes(TVPöD) vom 27. Oktober 2009 und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweilsgültigen Fassung entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwasanderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungender genannten Tarifverträge bestimmt wird. Die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAOfinden entsprechende Anwendung.

(2) Die §§ 1 d und 1 e KAO finden Anwendung.

(3) § 1 TVPöD findet keine Anwendung.

700-Anlage 2.2.2 Anerkennungspraktikumsordnung

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 2Praktikantenvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zuschließen.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie könnengesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeitohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 4Ärztliche Untersuchungen

(1) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikanten/Prakti-kantinnen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in derLage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Bei dembeauftragten Arzt/ der beauftragten Ärztin kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Be-triebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einenanderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(2) Praktikanten/Praktikantinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mitgesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisenbeauftragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärzt-lich zu untersuchen.

§ 5Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung

(1) Praktikanten/Praktikantinnen haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wah-ren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.

(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikanten/Praktikantinnen ihrem Arbeitge-ber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeituntersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 er-forderliche praktische Tätigkeit der Praktikanten/Praktikantinnen oder berechtigte Inte-ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

(3) Für die Schadenshaftung der Praktikanten/Praktikantinnen finden die für die Be-schäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwen-dung.

(4) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist,wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers

Anerkennungspraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 6Personalakten

Die Praktikanten/Praktikantinnen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Per-sonalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich Bevollmäch-tigte/einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oderKopien aus ihren Personalakten erhalten.

Anstelle von § 7 TVPöD wird bestimmt:

§ 7Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeitder Praktikanten/Praktikantinnen richten sich nach den Bestimmungen, die für die Ar-beitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikanten/PraktikantinnenBeschäftigten gelten.

§ 8Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,der Heilpädagogin/des Heilpädagogen

ab 1. März 2016 1.686,58 Euro,

ab 1. Februar 2017 1.726,21 Euro.

- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assis-tenten, der Erzieherin/des Erziehers

ab 1. März 2016 1.467,53 Euro,

ab 1. Februar 2017 1.502,02 Euro.

- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeis-terin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Ret-tungsassistenten

ab 1. März 2016 1.412,17 Euro,

ab 1. Februar 2017 1.445,36 Euro.

700-Anlage 2.2.2 Anerkennungspraktikumsordnung

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anstelle von § 8 Abs. 2 TVPöD wird bestimmt:

(2) Das monatliche Entgelt für Praktikanten/Praktikantinnen im Anerkennungsjahr wirdwie folgt geregelt:

a) Praktikanten/Praktikantinnen im kirchenmusikalischen Dienst erhalten ein monatli-ches Entgelt in Höhe von 80 % des Monatsentgelts der Entgeltgruppe 9, Stufe 1.

b) Praktikanten/Praktikantinnen im Anerkennungsjahr für den Beruf der Dorfhelferin/desDorfhelfers, der Altenpflegerin/des Altenpflegers, der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers im Anerkennungsjahr erhalten ein monatliches Entgeltin gleicher Höhe wie Erzieher/Erzieherinnen.

c) Die Vergütung für das Anerkennungsjahr sonstiger Berufe kann innerhalb der Dienst-stelle oder Einrichtung einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buch-stabe p) MVG.Württemberg1 festgelegt werden.

(3) Das Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das denBeschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.

§ 9Sonstige Entgeltregelungen

Anstelle von § 9 Abs. 1 und 2 TVPöD wird bestimmt:

(1) Für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und in der Nacht;für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten dieRegelungen sinngemäß, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem zukünftigen Berufder Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind. Dabei gilt als Stunden-vergütung im Sinne des § 8 KAO der auf die Stunde entfallende Anteil der Praktikanten-vergütung. Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Praktikantenvergütung durchdas 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

Anstelle von § 9 Abs. 2 und 3 TVPöD wird bestimmt:

(2) Soweit Beschäftigten gemäß § 19 KAO Erschwerniszuschläge zustehen, erhaltenPraktikanten und Praktikantinnen unter denselben Voraussetzungen die entsprechendenZuschläge in voller Höhe.

(3) § 9 Abs. 3 TVPöD findet keine Anwendung.

(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht bzw.Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikanten und Praktikantinnen unter denselben Vor-aussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

(5) Falls im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA im Rahmen des Praktikanten-vertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

Anerkennungspraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.2

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wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. Der Wertder Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedsverbände der VKA im TarifgebietWest nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestelltevom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabeangerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßge-bende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

(6) Die Absätze 2 bis 4 treten im Bereich der VKA mit dem Inkrafttreten der Entgeltord-nung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.

§ 10Urlaub

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts(§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebersgeltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung derwöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr29 Arbeitstage beträgt.

§ 11Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Praktikanten/Praktikantinnen durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheitohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeitauszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechsWochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkran-kungen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigtendes Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt.

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlit-tenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit ver-ursacht ist, erhält der Praktikant/die Praktikantin nach Ablauf des nach Abs. 1 maßge-benden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeiteinen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokran-kengeld und dem sich nach Abs. 1 ergebenden Nettoentgelt, wenn der zuständige Unfall-versicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 12Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

Praktikanten/Praktikantinnen haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlungihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten desArbeitgebers.

700-Anlage 2.2.2 Anerkennungspraktikumsordnung

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 13Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhaltenPraktikanten/Praktikantinnen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euromonatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für denKalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden,und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 14Jahressonderzahlung

(1) Praktikanten/Praktikantinnen, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnisstehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Im Bereich des Bundes beträgtdiese im

Tarifgebiet West 82,14 v. H.

Tarifgebiet Ost

im Kalenderjahr

2016 65,71 v. H.

2017 69,82 v. H.

2018 73,93 v. H.

2019 78,04 v. H.

ab 2020 82,14 v. H.des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). ImBereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikanten, fürdie die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, 82,14 v. H. und für Prak-tikantinnen/Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden,61,60 v. H des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8Abs. 1). § 38 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Prak-tikanten/ Praktikantinnen keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Ent-gelts während des Erholungsurlaubs (§10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Die Ver-minderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäfti-gungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt er-halten haben, sowie für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach demBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in demdas Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestandenhat.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.

Anerkennungspraktikumsordnung 700-Anlage 2.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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(4) Praktikanten/Praktikantinnen, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikanten-verhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteili-gen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlungaus dem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats,wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnisgezahlt.

§ 15Beendigung des Praktikantenverhältnisses

(1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeit-punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzli-chen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von dem Praktikanten/der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen

§ 16Zeugnis

Der Arbeitgeber hat den Praktikanten/Praktikantinnen bei Beendigung des Praktikanten-verhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer undZiel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.Auf Verlangen der Praktikanten/Praktikantinnen sind auch Angaben über Führung, Leis-tung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Anstelle von § 17 TVPöD wird bestimmt:

§ 17Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem Praktikanten/der Praktikantin odervom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

Anstelle von § 18 TVPöD wird bestimmt:

§ 18Sonstige Bestimmungen

§ 18 TVPöD findet keine Anwendung.

700-Anlage 2.2.2 Anerkennungspraktikumsordnung

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 2.2.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnissevon Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen

(Orientierungspraktikumsordnung)

§ 1Geltungsbereich

Praktikanten bzw. Praktikantinnen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind Personen,die zum Zwecke der Berufsorientierung oder Berufsfindung in einer Dienststelle oderEinrichtung kirchlicher Anstellungsträger im Bereich der Evang. Landeskirche in Würt-temberg, in denen die Kirchliche Anstellungsordnung Anwendung findet, tätig sind. ImMittelpunkt ihres Praktikantenverhältnisses steht die Vermittlung von Kenntnissen, Fer-tigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Die Anleitung währenddes Praktikums erfolgt durch geeignete Personen der Dienststelle.

Die Regelung gilt nicht für Personen, die bereits eine für den Tätigkeitsbereich der Dienst-stelle oder Einrichtung erforderliche abgeschlossene Berufs- oder Schulausbildung besit-zen.

§ 2Rechtsgrundlage

Auf das Praktikum findet § 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG in der jeweils geltenden Fas-sung Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 3Dauer des Praktikums

Das Praktikum wird für die Dauer von höchstens 3 Monaten abgeschlossen.

§ 4Vergütung

(1) Der Praktikant/die Praktikantin erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von min-destens 150 Euro und höchstens 400 Euro.

(2) Besitzt der Praktikant/die Praktikantin eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einFachschul- oder Hochschulstudium, beträgt die monatliche Vergütung mindestens250 Euro und höchstens 500 Euro.

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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(3) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 oder 2 ist gemäß § 40 Buchstabe p)MVG.Württemberg1 zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuvereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretungist schriftlich zu dokumentieren.

§ 5Arbeitszeit, Auszahlung der Vergütung, Arbeitsbefreiung, Erholungs- und

Sonderurlaub, zusätzliche Altersversorgung

Die Arbeitszeit, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Auszahlung des Entgelts,Arbeitsbefreiung sowie die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub richten sichnach den Bestimmungen für die vergleichbaren privatrechtlich angestellten Beschäftigten.

Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgungskasse desKommunalen Versorgungsverbandes) besteht nicht.

§ 6Praktikumsvertrag

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anhang beigefügten Musterabzuschließen.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anhang zur Anlage 2.2.3 zur KAO

Vertragfür Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen

Zwischen

Adresse

vertreten durch

nachstehend Praktikumsstelle genannt,

und

Frau/Herr1 geboren am

Adresse

nachstehend Praktikant/Praktikantin genannt,

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums

Frau/Herr1 , wird ab

zum Zwecke der Berufsorientierung bzw. Berufsfindung als Orientierungspraktikantin/Orientierungspraktikant1 eingestellt.

Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des .

Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oderErfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld im Blick auf eine evtl. Berufsausbil-dung oder ein Fachstudium.

Es werden folgende Lern- und Ausbildungsziele verfolgt: .

Die Anleitung erfolgt durch Frau/Herrn .

Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.

1 Nichtzutreffendes bitte streichen.

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3

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§ 2Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Praktikum findet die Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse derOrientierungspraktikanten und -praktikantinnen (Orientierungspraktikumsordnung) in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3Probezeit

Die ersten vier Wochen des Orientierungspraktikums gelten als Probezeit.

§ 4Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit des Orientierungspraktikanten/der Orientierungsprakti-kantin1 richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO)in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beach-ten.

§ 5Praktikumsvergütung

Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin1 erhält eine monatliche Prak-tikumsvergütung entsprechend § 4 der Orientierungspraktikumsordnung in Höhe von

Euro.

§ 6Gewährung von Erholungs-, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

(1) Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin erhält Erholungsurlaubnach den jeweiligen beim Anstellungsträger für Auszubildende geltenden Bestimmungen.

(2) Die Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Be-stimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO).

§ 7Beendigung des Orientierungspraktikums

(1) Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit von beiden Parteien mit einerFrist von zwei Wochen gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden

1 Nichtzutreffendes bitte streichen.

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist

b) von dem Orientierungspraktikanten bzw. der Orientierungspraktikantin mit einer Kün-digungsfrist von zwei Wochen.

§ 8Verschwiegenheitspflicht

Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin1 unterliegt bezüglich derSchweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums nach derKAO Beschäftigten.

§ 9Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit

Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der KAOin sinngemäßer Anwendung.

§ 10Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den je-weils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 11Nebenabreden

Nebenabreden zum Praktikumsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbartwerden.

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

§ 12Ausfertigungen

Der Praktikumsvertrag wird fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten dieEinrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, und der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin1 sowie

1 Nichtzutreffendes bitte streichen.

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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Praktikumsstelle Praktikantin/Praktikant

Bei Minderjährigen(gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertre-terin)

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.1.1 zur KAO

Ordnung für den Berufseinstieg von Diakonen undDiakoninnen

§ 1Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Absolventen und Absolventinnen vonEvang. Hochschulen und Fachhochschulen, die ins Amt des Diakons/der Diakonin gemäߧ 3 Abs. 3 und 5 Diakonen- und Diakoninnengesetz berufen sind oder werden. Sie regelndie Begleitung in den ersten Berufsjahren.

(2) Für die Absolventen und Absolventinnen anerkannter diakonisch-missionarischerAusbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz findet die Ord-nung über die Aufbauausbildung Anwendung.

Abschnitt IArbeitsfelder Soziale Diakonie, Gemeindediakonie, Jugendarbeit und Seelsorge

§ 2Verpflichtende Veranstaltungen

(1) Diakone und Diakoninnen nach § 1 Abs. 1 der Ordnung aus den Arbeitsfeldern SozialeDiakonie, Gemeindediakonie, Jugendarbeit und Seelsorge werden vom Evang. Oberkir-chenrat zu einem eintägigen Einführungsseminar einberufen.

(2) Zusätzlich zum Einführungsseminar finden ein- oder mehrtägige Starthilfetage statt,die vom Evang. Jugendwerk in Württemberg, dem Diakonischen Werk Württemberg undder/dem Beauftragten für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone jeweils für ihreBerufsgruppe angeboten und durchgeführt werden.

(3) Die Praxisbegleitung nach den Starthilfetagen findet als Einzel- oder Gruppenbeglei-tung im Umfang von mindestens 10 Sitzungen statt. Sie wird vom Evang. Oberkirchenratkoordiniert.

Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten werden die Evang. Hochschule Ludwigs-burg, das Evang. Jugendwerk in Württemberg, das Diakonische Werk Württemberg, die/der Beauftragte für die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und die StiftungKarlshöhe einbezogen.

Ordnung Diakonen und Diakoninnen 700-Anlage 3.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Die Praxisbegleitung wird von dem Diakon/der Diakonin schriftlich ausgewertet. DieseAuswertung wird dem Evang. Oberkirchenrat als Nachweis vorgelegt.

(4) Der Diakon/die Diakonin nimmt in dieser Zeit an einer geistlich-theologischen Fort-bildung nach § 4 Abs. 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil.

(5) Nach dem Einführungsseminar, den Starthilfetagen, der Praxisbegleitung und dergeistlich-theologischen Fortbildung findet ein Auswertungsseminar unter der Leitung desEvang. Oberkirchenrats statt.

§ 3Dienstbefreiung

Dem Diakon/der Diakonin ist für die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstaltungennach § 2 dieser Ordnung Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 4Kosten

Die Kosten für die in § 2 genannten Veranstaltungen trägt die Landeskirche. Die Reise-kosten zu den Veranstaltungen trägt der jeweilige Anstellungsträger.

Abschnitt IIArbeitsfeld Religionspädagogik

§ 5Verpflichtende Veranstaltungen

(1) Diakone und Diakoninnen nach § 1 Abs. 1 dieser Ordnung aus dem Arbeitsfeld Re-ligionspädagogik werden vom Evang. Oberkirchenrat zu einem eintägigen Einführungs-seminar einberufen.

(2) Es müssen mindestens zwei Kurse mit insgesamt zehn Kurstagen absolviert werden.Der erste Kurs findet unter der Leitung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums statt.Die weiteren Kurstage können frei aus dem Fortbildungsangebot für Religionspädagogenund Religionspädagoginnen gewählt werden.

(3) Die schulpraktische Beratung und Begleitung geschieht durch mindestens zwei Un-terrichtsbesuche pro Schuljahr, die der zuständige Schuldekan/die zuständige Schuldeka-nin oder in Ausnahmefällen deren/dessen Beauftragter/Beauftragte durchführt.

(4) Im ersten Schuljahr wird der Diakon/die Diakonin durch einen Mentor/eine Mentorinbegleitet. Dieser/Diese soll an der gleichen oder einer benachbarten Schule unterrichten.Er/Sie muss die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religionslehre besitzen undwird von dem zuständigen Schuldekan oder der zuständigen Schuldekanin ausgewählt.

700-Anlage 3.1.1 Ordnung Diakonen und Diakoninnen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(5) Im zweiten Schuljahr findet eine Supervision im Umfang von zehn Sitzungen statt.Es wird empfohlen die Supervision danach weiterzuführen.

(6) Der Diakon/die Diakonin nimmt in dieser Zeit an einer geistlich-theologischen Fort-bildung nach § 4 Abs. 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil.

(7) Nach dem Einführungsseminar, den Fortbildungskursen, der schulpraktischen Bera-tung und Begleitung, der Supervision und der geistlich-theologischen Fortbildung findetein Auswertungsseminar unter der Leitung des Evang. Oberkirchenrats statt.

§ 6Dienstbefreiung/Deputatsnachlass

(1) Dem Diakon/der Diakonin ist für die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstal-tungen nach § 5 dieser Ordnung Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Für die erstmalige Vorbereitung aller Unterrichtseinheiten in allen Klassen und dieschriftliche Vorbereitung der Unterrichtsbesuche nach § 5 Abs. 3 erhält der Diakon/die Diakonin in den ersten beiden Schuljahren einen Deputatsnachlass von 2 Wochen-stunden.

§ 7Kosten

Die Kosten (inkl. Reisekosten) für die in § 5 genannten Veranstaltungen trägt die Landes-kirche.

§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie gilt nicht für Diakone/Diakoninnen,die vor dem 1. April 2010 in ein Anstellungsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeberim Bereich der Evangelischen Landeskirche getreten sind.

(2) Die Ordnung für den Berufseinstieg der Religionspädagoginnen und Religionspäda-gogen mit Fachhochschulabschluss im Rahmen der verpflichtenden Fortbildung in denersten Dienstjahren vom 30. September 1999 tritt mit Ablauf des 31. März 2010 außerKraft.

Sie gilt übergangsweise weiter für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen, dievor dem 1. April 2010 in ein Anstellungsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche inWürttemberg getreten sind.

Ordnung Diakonen und Diakoninnen 700-Anlage 3.1.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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700-Anlage 3.1.1 Ordnung Diakonen und Diakoninnen

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.1.2 zur KAO

Ordnung für das Anerkennungsjahrin der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der

Religionspädagogik für Absolventen und Absolventinnender kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten

gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes

Das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit sowie der Religions-pädagogik für Absolventen und Absolventinnen kirchlich anerkannter Ausbildungsstätten(§ 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995) richtet sich nachden folgenden Bestimmungen:

§ 1Das Anerkennungsjahr im Rahmen der Gesamtausbildung

(1) Das Anerkennnungsjahr dauert ein Jahr und ist Teil der Gesamtausbildung. Ziel istdie kirchliche Anerkennung der Ausbildung. Gleichzeitig stellt es eine Vorbereitung fürdie nachfolgende berufsbegleitende Aufbauausbildung dar, an deren Ende die ZweiteDienstprüfung steht.

(2) Das Anerkennungsjahr muss spätestens zwei Jahre nach der theoretischen Ausbildungbeendet sein. Es kann nur in Ausnahmefällen auf Antrag und in Absprache mit der Aus-bildungsstätte unterbrochen werden.

(3) Das Anerkennungsjahr wird mit einem Kolloquium zur kirchlichen Anerkennung ab-geschlossen.

§ 2Ziele des Anerkennungsjahres

Das Anerkennungsjahr dient dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungsprakti-kantin vor allem zur schrittweisen Erschließung des Arbeitsfeldes im kirchlichen Bereich.Dabei geht es um zunehmende Selbständigkeit, zum Überdenken und Erproben einerchristlichen Ausrichtung des pädagogischen Handelns, um Erfahrung der Umsetzung vontheoretischem Wissen in praktisches Handeln, um Entwicklung eines eigenen sachgemä-ßen Arbeitsstils durch kritisches Reflektieren der angewandten Methoden und um Ein-übung der Bewältigung von Konfliktsituationen.

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 3Aufgaben der Praktikumsstelle

(1) Zwischen der Praktikumsstelle und dem Anerkennungspraktikanten/ der Anerken-nungspraktikantin wird eine Vereinbarung nach beiliegendem Muster abgeschlossen, dievon der Ausbildungsstätte bestätigt wird. Von den darin festgelegten Regelungen kann nuraus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats und der Ausbil-dungsstätte abgewichen werden.

(2) Die Praktikumsstelle erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte und demAnerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin einen Ausbildungsplan. Diesergilt während des Anerkennungsjahres als Dienstanweisung.

(3) Die Praktikumsstelle sorgt für die Freistellung des Anerkennungspraktikanten/derAnerkennungspraktikantin zur Studienzeit, im Regelfall 20 % der durchschnittlichen re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für Religionspädagogen/Religionspädagoginnenim Anerkennungsjahr wird das Unterrichtsdeputat auf 18 Wochenstunden reduziert. Dieverbleibende Studienzeit ist neben der Vorbereitungszeit für den Unterricht bzw., die Ar-beit im jeweiligen Arbeitsfeld dazu zu verwenden, das Arbeitsfeld kennenzulernen. DieseStudienzeit gilt als Arbeitszeit.

Im jeweiligen Arbeitsfeld soll der Anerkennungspraktikant/die Anerkennungspraktikantinmit dem/der Fachreferenten/-referentin der Ausbildungsstätte oder mit einem/einer vonder Ausbildungsstätte bestimmten Anleiter/Anleiterin (im Bereich ReligionspädagogikMentor/Mentorin) zusammenarbeiten, um seine/ihre Arbeit planen und überprüfen zukönnen.

Die Freistellung gilt ebenfalls für Starthilfetage, Studientage der Ausbildungsstätte und fürregelmäßige Beratungen mit dem Anleiter oder der Anleiterin bzw. der Ausbildungsstätte.Der Besuch der Studientage ist Pflicht.

§ 4Bestellung der Anleitung

(1) Die Anleitung wird von Dozenten/Dozentinnen der Ausbildungsstätte wahrgenom-men.

(2) In sonstigen Fällen wird die Anleitung vermittelt durch:

- den Oberkirchenrat – Personaldezernat (Personalreferat)

- das Evangelische Jugendwerk in Württemberg – Personalreferat.

§ 5Aufgaben der Anleitung

(1) Der Anleiter/die Anleiterin organisiert regelmäßig Beratungsgespräche mit dem Prak-tikanten/der Praktikantin. Außerdem achtet er bzw. sie darauf, dass die in § 3 Abs. 3 er-

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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wähnte Studienzeit gewährt wird und gibt Hilfe, diese im Sinne eines effektiven Lernenszu nutzen. Er/Sie hält Kontakt zur Ausbildungsstätte.

(2) Der Anleiter/die Anleiterin erstellt einen Abschlussbericht (ein bis zwei A4-Seiten)und reicht ihn spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium bei der Ausbildungsstättebzw. beim Oberkirchenrat ein.

Der Bericht ist mit dem Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin zu be-sprechen.

§ 6Aufgaben des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin

(1) Die Aufgaben des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungspraktikantin im ein-zelnen sind durch den Ausbildungsplan geregelt (§ 3 Abs. 2).

(2) Spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium hat der Anerkennungspraktikant/dieAnerkennungspraktikantin der Ausbildungsstätte bzw. dem Oberkirchenrat (Ausbildungs-dezernat) seinen/ihren Tätigkeitsbericht einzureichen. Bei der Abfassung kann er/sie durchden Anleiter/die Anleiterin beraten werden.

In diesem Tätigkeitsbericht (15 bis 20 A4-Seiten) soll folgendes enthalten sein:

- kurze Beschreibung des gesamten Arbeitsfeldes (z. B. Struktur der betreffenden Ge-meinde), in dem der Auftrag des Anerkennungspraktikanten/der Anerkennungsprak-tikantin angesiedelt ist

- allgemeine Beschreibung des eigentlichen Dienstauftrags im Anerkennungsjahr

- Beschreibung eines diakonischen Aufgabenfeldes innerhalb des Dienstauftrags

- ausführliche kritische Reflektion eines Teilauftrags (Ausgangslage, Zielvorstellungund ihre Begründung, das methodische Vorgehen, Konflikte und ihre angestrebte Lö-sung, Beurteilung der erreichten Ergebnisse, mögliche Weiterentwicklung). Damit solldie Beschreibung des Prozesses einer von dem Anerkennungspraktikanten/der Aner-kennungspraktikantin über einen längeren Zeitraum hinweg geleiteten Gruppe oderSchulklasse verbunden sein.

§ 7Abschluß des Anerkennungsjahres

(1) Die Einberufung zum Abschlusskolloquium erfolgt durch die Ausbildungsstätte bzw.den Oberkirchenrat.

(2) Das Kolloquium findet entweder in der Ausbildungsstätte oder vor einem Ausschussstatt, der vom Oberkirchenrat berufen wird.

(3) Kann der Abschluss des Anerkennungsjahres nicht bestätigt werden, ist eine einmaligeWiederholung des Kolloquium nach Verlängerung des Anerkennungsjahres möglich.

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

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§ 8Anwendung der Anerkennungspraktikantenordnung

Für das Anerkennungsjahr findet die Anerkennungspraktikantenordnung vom 3. Februar1993 (Abl. 55 S. 513) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie nicht denvorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 7 widerspricht.

§ 9Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten dieRichtlinien vom 30. Januar 1985 (Abl. 51 S. 339) außer Kraft.

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1 a)

PRAKTIKUMSVEREINBARUNGfür Praktikanten in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit

und der Religionspädagogik im Anerkennungsjahr

Zwischen

vertreten durch

(Praktikumsstelle)

und

Herrn

geboren am in

wohnhaft

(Praktikant)

wird folgende Praktikumsvereinbarung geschlossen:

1. Vertragsgrundlage

Für das Praktikum gelten die Bestimmungen der Ordnung für das Anerkennungsjahr inder Gemeindediakonie, der Jugendarbeit der Religionspädagogik für Absolventen undAbsolventinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 des Dia-konen- und Diakoninnengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Praktikumszeit

(1) Die Praktikumszeit

beginnt am endet am

(2) Als Probezeit werden Monate vereinbart (mindestens ein Monat, höchstens drei).Wird das Praktikum während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbro-chen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

(3) Besteht der Praktikant das Kolloquium zum Abschluss des Anerkennungsjahres nicht,so verlängert sich das Praktikum auf sein Verlangen bis zum nächsten Wiederholungs-kolloquium.

3. Pflichten der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:

- dafür zu sorgen, dass dem Praktikanten die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichenErfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ziels des Praktikums erforder-

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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lich sind und das Praktikum nach dem Ausbildungsplan (Einsatzplan) so durchzufüh-ren, dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,

- geeignete Personen mit der Anleitung während des Praktikums zu beauftragen.

Mit der Anleitung wird beauftragt:

Frau/Herr

- dem Praktikanten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienenund seinen körperlichen Kräften angemessen sind,

- darauf hinzuwirken, dass die Unfallschutzbestimmungen beachtet werden. Insbeson-dere ist der Praktikant über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Ein-richtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren.

4. Pflichten des Praktikanten

Der Praktikant hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfah-rungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ver-pflichtet sich insbesondere:

- die ihm im Rahmen seines Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewis-senhaft auszuführen,

- den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen des Praktikums von weisungsberech-tigten Personen erteilt werden,

- die für die Praktikumsstelle geltende Dienstordnung zu beachten,

- Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihmübertragenen Arbeiten zu verwenden,

- über Dienstgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikums Stillschweigen zu be-wahren,

- beim Fernbleiben von der praktischen Ausbildung oder von sonstigen Ausbildungs-veranstaltungen der Praktikumsstelle unter Angabe von Gründen unverzüglich Nach-richt zu geben und ihr bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärzt-liche Bescheinigung zuzusenden,

- bei einer Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der Einrichtung die Hausordnungeinzuhalten.

5. Vergütung und sonstige Leistungen

(1) Der Praktikant erhält eine monatliche Praktikantenvergütung nach den von der Ar-beitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – festgesetztenVergütungssätzen für Anerkennungspraktikanten.

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Diese beträgt zur Zeit monatlich Euro brutto. Sie wird spätestens am 16. jedenMonats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuertragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sachleistungen

1) Die Praktikumsstelle gewährt dem Praktikanten Unterkunft gegen Entgelt

nach den jeweils geltenden Werten der Sachbezugsverordnung;

nach dem festgesetzten Mietwert, z. Z. Euro.

2) Der Praktikant

nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Für die Berechnung des Entgelts wer-den die jeweils geltenden Werte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt.

6. Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Praktikum ohne Einhaltung einer Kündigungsfristund ohne Angabe von Gründen im Benehmen mit der Ausbildungsstätte gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Praktikum im Benehmen mit der Ausbildungsstätte nurgekündigt werden

- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

- vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, wenn erdie Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbildenlassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes 2 unter Angabe der Kündi-gungsgründe erfolgen:

7. Zeugnis

Die Praktikumsstelle stellt dem Praktikanten bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnisaus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über dieerworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen des Praktikanten, auch Angaben überFührung und Leistung.

8. Sonstige Vereinbarungen

Die beiliegende Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Ju-gendarbeit und der Religionspädagogik (Anlage ) ist Bestandteil dieses Vertrags. Ne-benabreden, die das Praktikum betreffen, können nur durch schriftliche Vereinbarung ge-troffen werden.

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 7

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Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Ver-tragschließenden eigenhändig unterschrieben worden.

, den

(Stempel und Unterschrift der Einrichtung)Praktikumsstelle

(Unterschrift, voller Vor- undFamilienname) Praktikant

(Bestätigung der Ausbildungsstätte)

Eine Ausfertigung des Vertrags erhält der Evang. Oberkirchenrat

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

8 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 1 b)

PRAKTIKUMSVEREINBARUNGfür Praktikantinnen in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit

und der Religionspädagogik im Anerkennungsjahr

Zwischen

vertreten durch

(Praktikumsstelle)

und

Frau

geboren am in

wohnhaft

(Praktikantin)

wird folgende Praktikumsvereinbarung geschlossen:

1. Vertragsgrundlage

Für das Praktikum gelten die Bestimmungen der Ordnung für das Anerkennungsjahr inder Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik für Absolventen undAbsolventinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 4 des Dia-konen- und Diakoninnengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Praktikumszeit

(1) Die Praktikumszeit

beginnt am endet am

(2) Als Probezeit werden Monate vereinbart (mindestens ein Monat, höchstens drei).Wird das Praktikum während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbro-chen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

(3) Besteht die Praktikantin das Kolloquium zum Abschluss des Anerkennungsjahresnicht, so verlängert sich das Praktikum auf ihr Verlangen bis zum nächsten Wiederho-lungskolloquium.

3. Pflichten der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle verpflichtet sich:

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 9

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- dafür zu sorgen, dass der Praktikantin die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichenErfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ziels des Praktikums erforder-lich sind und das Praktikum nach dem Ausbildungsplan (Einsatzplan) so durchzufüh-ren, dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,

- geeignete Personen mit der Anleitung während des Praktikums zu beauftragen.

Mit der Anleitung wird beauftragt:

Frau/Herr

- der Praktikantin nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen undihren körperlichen Kräften angemessen sind.

- darauf hinzuwirken, dass die Unfallschutzbestimmungen beachtet werden. Insbeson-dere ist die Praktikantin über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über dieEinrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren.

4. Pflichten der Praktikantin

Die Praktikantin hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Er-fahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sieverpflichtet sich insbesondere:

- die ihr im Rahmen ihres Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissen-haft auszuführen,

- den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen des Praktikums von weisungsberech-tigten Personen erteilt werden,

- die für die Praktikumsstelle geltende Dienstordnung zu beachten,

- Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihrübertrage- nen Arbeiten zu verwenden,

- über Dienstgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikums Stillschweigen zu be-wahren,

- beim Fernbleiben von der praktischen Ausbildung oder von sonstigen Ausbildungs-veranstalt- ungen der Praktikumsstelle unter Angabe von Gründen unverzüglich Nach-richt zu geben und ihr bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärzt-liche Bescheinigung zuzusenden,

- bei einer Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der Einrichtung die Hausordnungeinzuhalten.

5. Vergütung und sonstige Leistungen

(1) Der Praktikant erhält eine monatliche Praktikantenvergütung nach den von der Ar-beitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – festgesetztenVergütungssätzen für Anerkennungspraktikanten.

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

10 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Diese beträgt zur Zeit monatlich Euro brutto. Sie wird spätestens am 16. jedenMonats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuertragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sachleistungen

1) Die Praktikantenstelle gewährt der Praktikantin Unterkunft gegen Entgelt

nach den jeweils geltenden Werten der Sachbezugsverordnung;

nach dem festgesetzten Mietwert, z. Z. Euro.

2) Die Praktikantin

nimmt an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Für die Berechnung des Entgelts wer-den die jeweils geltenden Werte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt..

6. Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Praktikum ohne Einhaltung einer Kündigungsfristund ohne Angabe von Gründen im Benehmen mit der Ausbildungsstätte gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Praktikum im Benehmen mit der Ausbildungsstätte nurgekündigt werden

- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

- von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, wennsie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbildenlassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes 2 unter Angabe der Kündi-gungsgründe erfolgen.

7. Zeugnis

Die Praktikumsstelle stellt der Praktikantin bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnisaus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über dieerworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen der Praktikantin, auch Angaben überFührung und Leistung.

8. Sonstige Vereinbarungen

Die beiliegende Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Ju-gendarbeit und der Religionspädagogik (Anlage ) ist Bestandteil dieses Vertrags. Ne-benabreden, die das Praktikum betreffen, können nur durch schriftliche Vereinbarung ge-troffen werden.

Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd. 700-Anlage 3.1.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 11

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Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Ver-tragschließenden eigenhändig unterschrieben worden.

, den

(Stempel und Unterschrift der Einrichtung)Praktikumsstelle

(Unterschrift, voller Vor- undFamilienname) Praktikant

(Bestätigung der Ausbildungsstätte)

Eine Ausfertigung des Vertrags erhält der Evang. Oberkirchenrat

700-Anlage 3.1.2 Anerkennungsjahr in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionspäd.

12 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.1.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstbefreiung und zurKostenübernahme der Aufbauausbildung sowie der

Fortbildung der Diakone und Diakoninnen

§ 1Aufbauausbildung

(1) Für Diakone und Diakoninnen, die an der Aufbauausbildung gemäß § 3 Abs. 4 desDiakonen- und Diakoninnengesetzes entsprechend der Verordnung des Oberkirchenratsvom 11. März 1997 teilnehmen, richtet sich die Dienstbefreiung und die Kostenbeteiligungnach den folgenden Bestimmungen:

a) Zur Teilnahme an den Kursen der Aufbauausbildung ist beim Anstellungsträger recht-zeitig Dienstbefreiung zu beantragen. Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kursezu erteilen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

b) Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung erhalten die Bewerber und Bewerbe-rinnen auf Antrag zwei zusammenhängende Wochen Dienstbefreiung; dies gilt nichtfür Religionspädagogen bzw. Religionspädagoginnen.

c) Während der Aufbauausbildung besteht kein Anspruch auf Tagungsurlaub (§ 29Abs. 5 KAO); der Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt unberührt.

(2) Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, die am Karlshöher Seminar durch-geführt werden, übernimmt die Landeskirche die Kurskosten. Die Kosten der Supervisionübernimmt die Landeskirche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Kursen und zur Supervision trägtder jeweilige Anstellungsträger.

Ein angemessener Eigenanteil zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung kann erho-ben werden. Die Kosten für selbst anzuschaffendes Fortbildungsmaterial und Literaturträgt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin selbst.

§ 2Fortbildung

(1) Die Fortbildung erweitert und vertieft die in Ausbildung und Berufspraxis erworbenenFähigkeiten und Kenntnisse. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen übernehmen mit derVerantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben die Verpflichtung, sich beruflichfortzubilden (§ 1 KAO).

Aufbauaus- und Fortbildung der Diakone und Diakoninnen 700-Anlage 3.1.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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(2) Zur beruflichen Fortbildung gelten die jeweiligen Bestimmungen der KirchlichenAnstellungsordnung.

(3) Mit dem Ziel, einen neuen Schwerpunkt in ihrem Dienstauftrag zu setzen, könnenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich beim Anstellungsträger frühestens fünf Jahre nachder Zweiten Dienstprüfung für die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Fortbildungbewerben, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und für die eine umfangreichereDienstbefreiung als in Absatz 2 vorgesehen, erforderlich ist.

(4) Frühestens acht Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung können sich Mitarbeiter undMitarbeiterinnen um die Teilnahme an einem Langzeitkurs (z. B. Vierteljahreskurs, Kon-taktsemester etc.) bewerben, in dem ihnen die Möglichkeit zur Vertiefung ihrer Kenntnisseund zur Reflexion des eigenen Dienstauftrages bzw. der weiteren Berufsperspektiven ge-geben wird.

(5) Zum Besuch der Fortbildungskurse meldet sich der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterinüber den Anstellungsträger bei der entsprechenden Fortbildungsstätte an. Die erneuteTeilnahme an einer Fortbildung nach Abs. 3 oder Abs. 4 ist frühestens nach einem Zeit-abstand von fünf Jahren möglich. Die Teilnahme an den Kursen wird den Kursteilnehmernbzw. Kursteilnehmerinnen bescheinigt.

(6) Die Kostenregelung für diese Fortbildungskurse liegt beim Veranstalter. Ein Eigen-anteil kann erhoben werden.

§ 3Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aus-und Fortbildungsordnung vom 16. April 1986 außer Kraft.

700-Anlage 3.1.3 Aufbauaus- und Fortbildung der Diakone und Diakoninnen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.2.1 zur KAO

Dienstordnungfür die erzieherisch tätigen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder

im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg

Der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Landeskirche undDiakonie Württemberg – hat gemäß § 19 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes(ARRG)1) vom 27. Juni 1980 (Abl. 49 S. 125) am 19. Februar 2001 die nachstehendeDienstordnung beschlossen. Sie ist neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternzusammen mit dem Dienstvertrag auszuhändigen.

Die Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Dienstvertrags.

Präambel

(1) Die kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen den im Kinder- und Jugend-hilfegesetz (KJHG) bestimmten Auftrag zur Förderung der Kinder (Förderung der Ent-wicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit durchBetreuung, Bildung und Erziehung) in Unterstützung und Ergänzung zur Familie und denErziehungsberechtigten. Ihre Arbeit gründet auf dem christlichen Glauben und dem christ-lichen Menschenbild. Sie stellt ein spezifisches Angebot innerhalb der Gesellschaft dar.

(2) Die christliche Erziehung ist integrierender Bestandteil der ganzheitlichen Erziehungdes Kindes in einer Atmosphäre von Vertrauen und Geborgenheit. Sie will hinführen zurSelbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit, Lernfreude und freienEntfaltung, in der das Kind sich selbst, seine Umwelt und Gott erfahren kann. Die kind-gemäße Glaubensvermittlung geschieht auf der Grundlage der biblischen Botschaft, wiesie sich ausprägt im kirchlichen Bekenntnis und in der kirchlichen Praxis.

(3) Es wird vorausgesetzt, dass die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einein diesem Sinne verantwortbare pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinderbejahen und bereit sind, an der Verwirklichung mitzuarbeiten. Dies erfordert eine guteZusammenarbeit von Tageseinrichtung, Elternhaus, Kirchengemeinde und Öffentlichkeit.

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§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Dienstordnung gilt für alle evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in derTrägerschaft von Kirchengemeinden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, so-weit sie der Aufsicht der Landeskirche unterstehen.

(2) Sie gilt sinngemäß für Tageseinrichtungen für Kinder, deren Träger Mitglieder desDiakonischen Werkes der Evang. Kirche in Württemberg e. V. sind.

§ 2Auftrag

(1) Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder in evangelischer Trägerschaft ist es, aufder Grundlage des christlichen Glaubens und Menschenbildes die Erziehung des Kindesin der Familie zu ergänzen und zu unterstützen und das Kind in seiner gesamten Entwick-lung zu fördern.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Erfüllung dieses Auftrages ver-antwortlich mit. Das Gelingen der Arbeit mit den Kindern hängt von der partnerschaftli-chen Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtung ab undvon der regelmäßigen fachlichen Fortbildung sowie Planung und Reflexion der Arbeit.

§ 3Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Dienst in der evangelischen Kirche erfordert vom Dienstgeber und von den Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortungund vertrauensvoller Zusammenarbeit.

(2) Die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach den hierfür jeweilsgeltenden staatlichen und kirchlichen Regelungen sowie ergänzenden Dienstanweisungenim Einzelfall.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Ausführung ihres Dienstauftragesdem Träger verantwortlich.

§ 4Elternbeteiligung

Die Arbeit mit den Eltern ist notwendiger Bestandteil der pädagogischen Aufgabe. Arbeitmit und für Eltern geschieht insbesondere durch Einzelgespräche, Elternabende, Hausbe-suche, Bildungsveranstaltungen und Herausgabe von Informationsschriften (z. B. Eltern-briefe).

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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat ver-pflichtet.

§ 5Verschwiegenheitspflicht

(1) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter haben über alle ihr bzw. ihm infolge desDienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nacherforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über dieBeendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

(2) Darüber hinaus sind die Bestimmungen des jeweils gültigen kirchlichen bzw. staatli-chen Datenschutzrechtes zu beachten.

§ 6Aufsicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der Gesamtverantwortung des Trä-gers entsprechend ihrem dienstlichen Auftrag für die der Tageseinrichtung anvertrautenKinder verantwortlich. Sie haben deshalb ihre Aufsichtspflicht verantwortungsvoll zu er-füllen.

Insbesondere ist folgendes zu beachten:

1. Kinder dürfen grundsätzlich nicht ohne Aufsicht sein; dabei ist der Einrichtungskon-zeption Rechnung zu tragen.

2. Schulkinder können nach verantwortungsvoller Prüfung durch die Erzieherin oder denErzieher zeitlich begrenzt ohne Aufsicht gelassen werden. Hierzu muss die schriftlicheEinverständniserklärung der/des Personensorgeberechtigten vorliegen.

3. Kinder dürfen zu dienstlichen oder persönlichen Hilfeleistungen außerhalb der Ta-geseinrichtung nicht herangezogen werden.

4. Schulkinder können nach gewissenhafter Prüfung in begrenztem Umfang zu dienstli-chen Hilfeleistungen außerhalb der Tageseinrichtung herangezogen werden. Hierzumuss eine Einverständniserklärung der/des Personensorgeberechtigten vorliegen

5. Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind für den Weg zur und von der Tages-einrichtung verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung beginnt mit derÜbernahme des Kindes in den Räumen der Einrichtung durch die pädagogisch tätigenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Aufsichtspflicht endet zum Zeitpunkt derSchließung der Tageseinrichtung mit der Entlassung des Kindes an der Grundstücks-grenze und Übernahme des Kindes in die Obhut einer/eines Personensorgeberechtigten

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bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (vgl. Ziff. 4 der Ordnungfür Tageseinrichtungen).

6. Das Kind darf allein aus der Tageseinrichtung nur entlassen werden, wenn entwedereine generelle schriftliche Einwilligung der/des Personensorgeberechtigten vorliegtoder im Einzelfall eine entsprechende mündliche Absprache getroffen wurde.

Die Entlassung des Kindes erfolgt in der Regel aus den Räumen der Einrichtung undist gewissenhaft von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu überwachen. Kinderdürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch einer/eines Personensorgeberechtigten vor derSchließungs- zeit entlassen werden.

7. Bei allen größeren Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Tageseinrichtung(z. B. Feste, Spaziergänge, Ausflüge, Schwimmbadbesuche) ist auf sorgfältige Orga-nisation, angemessene Elterninformation und Gewährleistung der Aufsicht besonderszu achten.

Träger und Eltern/Personensorgeberechtigte sind über die Veranstaltungen rechtzeitig,möglichst bereits im Rahmen der Vorstellung der Jahresplanung zu Beginn des Kin-dergartenjahres zu informieren. In die Vorplanung sind der Träger und der Elternbeirateinzubeziehen. Zur Teilnahme der Kinder an diesen Veranstaltungen ist die – in derRegel generelle – schriftliche Einwilligung der/des Personensorgeberechtigten einzu-holen (vgl. Anhang zur Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder).

Außerplanmäßige Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers.

Auch muss gemäß Ziff. 4.4 der Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder festgelegtwerden, wer die Aufsicht bei gemeinsamen Veranstaltungen wahrnimmt.

§ 7Telefon

(1) Das Telefon muss jederzeit zugänglich sein. Es ist während der Öffnungszeit nur indringendsten Fällen zu benützen. Private Orts- und Ferngespräche sind nach Datum undDauer zu notieren; die Gebühren sind dem Träger zu erstatten.

(2) Ein Verzeichnis der wichtigsten Telefonnummern (Arzt, Polizei, Feuerwehr, Gegen-giftzentrale, Träger, nächste Fernsprechzelle, Fachberatungsstelle) muss an einer gut sicht-baren Stelle beim Telefon angebracht sein.

§ 8Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Arbeitszeit richtet sich nach der jeweils im kirchlichen Dienst geltenden wöchent-lichen Arbeitszeit. Die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitspausen sind zu beachten; siezählen nicht zur Arbeitszeit.

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(2) Die im Dienstvertrag festgelegte Arbeitszeit umfasst die Arbeit während den Öff-nungszeiten und die Verfügungszeit.

In der Verfügungszeit sind die je nach Funktion gemäß §§ 18 bis 20 übertragenen Aufgabenwahrzunehmen. Für die Aufgabenbeschreibung sind die Arbeitshilfen des Evang. Lan-desverbandes – Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. zugrunde zu legen.

(3) Die Verfügungszeit beträgt für die Kindergartenleitung, Gruppenleitungen und Zweit-kräfte in der Regel 25 % der Arbeitszeit.

Anstelle dieser Regelung kann durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg1

zwischen der Dienststellenleitung und der zuständigen Mitarbeitervertretung die Verfü-gungszeit für die Kindergartenleitung, die Gruppenleitungen und die Zweitkräfte wie folgtfestgelegt werden:

Der jeweiligen Einrichtung steht ein Gesamtbudget an Verfügungszeit in Höhe von 25 %des Gesamtstellenumfangs des Stellenplans der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachAbs. 3 Satz 1 zur Verfügung.

Aus diesem Gesamtbudget ist diesen Mitarbeitenden ein Grundsockel von 15 % ihres Be-schäftigungsumfanges als Verfügungszeit zu gewähren. Die verbleibende Verfügungszeitist entsprechend den zu übertragenden einrichtungsbezogenen Aufgaben hinzuzurechnen.

Das der Einrichtung zustehende Gesamtbudget an Verfügungszeit, die von § 8 Abs. 3Satz 1 abweichende Verfügungszeit und die zu übertragenden Aufgaben sind in einerDienstvereinbarung zu regeln.

Einzelvertragliche Regelungen nach Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ge-schlossen wurden, bleiben unberührt.

(4) Das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Berufsschulpflichtsind zu beachten.

§ 9Öffnungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.

(2) Der Träger legt nach Anhörung der Leitung und des Elternbeirats unter Berücksichti-gung der Empfehlungen des Evang. Landesverbandes – Tageseinrichtungen für Kinder inWürttemberg e. V. (Landesverband) und der örtlichen Verhältnisse die täglichen Öff-nungszeiten fest. Die Öffnungszeiten sollten sich am Bedarf der Familien und der Kinderorientieren.

(3) Die Öffnungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Mindestens fünf Minuten vor Beginnder Öffnungszeit sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung anwesendsein.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

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(4) Während der Öffnungszeit sind Gespräche mit den Eltern/Personensorgeberechtigtenauf ein Mindestmaß zu beschränken. Für intensive Gespräche mit den Eltern/Personen-sorgeberechtigten sollen eigene Termine in der Verfügungszeit vereinbart werden.

§ 10Schließungszeiten

(1) Die jährlichen Schließungszeiten der Tageseinrichtung werden vom Träger nach An-hörung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und des Elternbeirats festgelegt. Aufdie Empfehlungen des Evang. Landesverbandes – Tageseinrichtungen für Kinder in Würt-temberg e. V. wird hingewiesen.

(2) Über eine vorübergehende Schließung der Einrichtung oder einzelner Gruppen ausbesonderem Anlass entscheidet der Träger nach Anhörung der Leitung der Tageseinrich-tung für Kinder.

§ 11Werbungsverbot/Betätigungsverbot

(1) Werbung in der Tageseinrichtung ist grundsätzlich nicht gestattet.

(2) Vertreterbesuche dürfen in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.

(3) Über Ausnahmen entscheidet der Träger im Einzelfall.

(4) Betätigungen und Veranstaltungen, die nicht mit dem Betrieb eines evangelischenKindergartens in Einklang stehen, sind nicht gestattet.

§ 12Urlaub

(1) Der Erholungsurlaub nach den kirchlichen Regelungen wird grundsätzlich währendder Schließungszeiten der Tageseinrichtung (§ 10) gewährt.

(2) Ist der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters länger als die Schlie-ßungszeiten, soll der Resturlaub in Zeiten genommen werden, die vom Betriebsablauf hervertretbar sind.

§ 13Vertretung

(1) Bei Erkrankung der Gruppenleitung ist gegenseitiges Vertreten und Aushelfen bis zufünf Tagen die Regel. Bei längerer Erkrankung sorgt der Träger für eine Vertretung. Diesgilt auch bei Erkrankung der Zweitkräfte. Ist eine Vertretung der Gruppenleitung nichtmöglich, soll die Gruppe vorübergehend geschlossen werden.

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(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung bei Dienstbefreiung und Fortbildungsveran-staltungen.

§ 14Berufliche Fortbildung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Diekirchlichen Regelungen (z. B. Dienstbefreiung, Reisekostenordnung, Supervisionsrichtli-nien) über die Kostenbeteiligung des Trägers und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anden Fortbildungskosten sind anzuwenden.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an dienstlich angeordnetenFortbildungsveranstaltungen und Supervision teilzunehmen. Die Kosten übernimmt derDienstgeber.

§ 15Verantwortung für Räume, Material und Sicherheit

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit inder Einrichtung und auf den Spielplätzen mitverantwortlich. Sie haben für die pfleglicheBehandlung des Eigentums und der Einrichtung der Tageseinrichtung sowie für sparsamesWirtschaften Sorge zu tragen.

(2) Die Tageseinrichtung muss nach Beendigung der Öffnungszeit in Ordnung gebrachtund stets so verlassen werden, dass eine Vertretung sie weiterführen kann.

(3) Die Putzordnung des Landesverbandes ist zu beachten.

(4) Das Rauchen ist in allen Räumen der Tageseinrichtung weder während noch außerhalbder Öffnungszeiten gestattet.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich über den Ort der Aufbewahrung derFeuerlöscher unterrichten. Sie müssen zur – für Kinder gesicherten – Hausapotheke Zu-gang haben. Sie sind verpflichtet, an den vom Träger angeordneten Schulungen teilzu-nehmen.

§ 16Verwaltung und Datenschutz

(1) Sämtliche Gelder und alle Unterlagen, die den Bestimmungen des Datenschutzes (vgl.§ 5 Abs. 2) unterliegen, sind stets verschlossen aufzubewahren.

(2) Anwesenheitslisten, Karteikarten und pädagogische Arbeitspläne bzw. Dokumentati-onen müssen für jede Gruppe geführt werden. Die besondere Verantwortung der Leitungder Tageseinrichtung (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes sind, insbesondere beim Einsatzvon Personalcomputern, zu beachten.

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§ 17Kassengeschäfte

(1) Die Verwaltung der Gelder der Tageseinrichtung regelt der Träger.

(2) Geldbeträge über 150 Euro, bei Ganztageseinrichtungen über 250 Euro, sollen nichtin der Tageseinrichtung aufbewahrt werden.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben der Handkasse sind in ein Kassenbuch einzutragen unddurch Belege nachzuweisen. Das Kassenbuch und die Handkasse sind dem Träger oderdessen Beauftragten am Ende eines Kalenderjahres oder bei Übergabe der Handkasse zurPrüfung vorzulegen.

§ 18Aufgaben der Leitung

(1) Die Leitung verantwortet dem Träger und den Eltern gegenüber die Konzeption derpädagogischen Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der ge-samten Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder. Die Vernetzung der Tageseinrichtung mitdem Leben der Kirchengemeinde ist Teil ihres Auftrags..

(2) Die Leitung hat im Rahmen der Vorgaben des Trägers folgende Pflichten:

1. Zusammenarbeit mit dem Träger

1.1 die Grundlagen der pädagogischen und organisatorischen Arbeit abzusprechen undden Träger bei geplanten konzeptionellen Veränderungen rechtzeitig mit einzube-ziehen,

1.2 über alle wichtigen Belange der Einrichtung regelmäßig zu informieren,

1.3 vor wichtigen Entscheidungen (wie Personalveränderungen, Gruppenveränderun-gen, vorübergehende Schließung der Einrichtung, Ferienregelung, Ausflüge, Bege-hungen durch Behörden, etc.) rechtzeitig die Zustimmung einzuholen/Absprachenzu treffen,

1.4 Anregungen und Vorschläge zu Öffnungs-, Ferien- und Schließungszeiten, perso-neller Besetzung, Ausstattung, Platzbedarf und Bau zu machen,

1.5 Schäden und Mängel am Inventar, Gebäude, Spielplatz, Grundstück unverzüglich zumelden,

1.6 dafür zu sorgen, dass die vom Träger getroffenen Regelungen über die Geldverwal-tung eingehalten werden,

1.7 Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit.

2. Pädagogische Arbeit

2.1 Verantwortung für Erstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung der pädagogi-schen Konzeption,

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2.2 die pädagogische Planung und Reflexion im Team,

2.3 Förderung der Vernetzung der Tageseinrichtung in Kirchengemeinde und Gemein-wesen,

2.4 Austausch und Beratung über die Lebenssituation von Kindern in besonderenSchwierigkeiten im Team sowie ggf. Vermittlung von Hilfen im Kontakt mit denEltern.

3. Personalführung

3.1 Koordination der pädagogischen Arbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.2 Organisation und Leitung der Dienst-/Teambesprechungen,

3.3 Personalbetreuung, Motivation und fachliche Beratung der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter (z. B. Einzelgespräche nach Bedarf),

3.4 Einführung und Anleitung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

3.5 Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Bereitstellung von Informa-tions- und Fortbildungsmaterial (z. B. des Evang. Landesverbandes – Tageseinrich-tungen für Kinder in Württemberg e. V.),

3.6 Delegation von Arbeitsbereichen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kon-trolle der Aufgabenerledigung,

3.7 Entscheidung über Hospitationen im Einvernehmen mit dem Träger und in Abspra-che mit der zuständigen Gruppenleitung,

3.8 Überwachung der Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

In Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Leitung weisungsbefugt. Soweit nicht durch denTräger anderweitig geregelt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter imReinigungsdienst.

4. Betriebsführung und Organisation

4.1 Aufnahme der Kinder nach den gemeinsam mit Träger und nach Anhörung des El-ternbeirats festgelegten Aufnahmeverfahren, Gruppeneinteilung nach Absprachemit der Gruppenleitung,

4.2 Überprüfen der Einhaltung der Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder,

4.3 Aufstellen eines Dienstplans nach Anhörung der pädagogischen und hauswirt-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.4 Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden im Einvernehmen mit dem Träger,

4.5 Regelung der Vertretung bei Krankheit, Urlaub und Fortbildung, Dienstbefreiungim Einvernehmen mit dem Träger,

4.6 Ferienplanung mit dem Träger unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter, des Elternbeirats und der MAV,

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4.7 Antragstellung von Haushaltsmitteln für den Haushaltsplan,

4.8 Durchführen von Verwaltungsaufgaben, Schriftverkehr allgemein und Aktenfüh-rung, z. B. Ablage der Anmeldeformulare, ärztliche Bescheinigungen und Kartei-karten, Führen und Überwachen der Anwesenheitslisten, Inventarlisten,

4.9 Melden von Unfällen an Träger, Versicherung und Landesverband,

4.10 Melden von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,

4.11 Verwaltung von Bewirtschaftungsmitteln,

4.12 Verantwortung für die Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, Hy-giene, Ordnung und Instandhaltung, Ergänzen der Hausapotheke,

4.13 fristgerechtes Bearbeiten der Erhebungsbogen zur Statistik sowie der laufenden Än-derungsmeldungen,

4.14 ggf. Abrechnung der Elternbeiträge.

5. Zusammenarbeit mit Elternbeirat und Eltern

5.1 Vorstellung und Reflexion der Konzeption und pädagogischen Arbeit der Einrich-tung im Rahmen der Elternarbeit,

5.2 Anregen und Führen von Elterngesprächen und -veranstaltungen,

5.3 Information der Eltern über wesentliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrenKindern,

5.4 Bekanntgabe von betrieblichen und personellen Änderungen in Absprache mit demTräger, z. B. in Form eines Elternbriefes, einer Infowand etc.,

5.5 Information des Elternbeirats über alle wesentlichen Fragen der Bildung, Erziehungund Betreuung in der Tageseinrichtung,

5.6 Teilnahme an Elternbeiratssitzungen auf Einladung des Elternbeirats.

6. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen

Die Leitung ist zur Zusammenarbeit verpflichtet mit:

6.1 den Referenten/Referentinnen des Evang. Landesverbandes – Tageseinrichtungenfür Kinder in Württemberg e. V. und den zuständigen Fachberatern/Fachberaterin-nen,

6.2 anderen kirchlichen Dienststellen,

6.3 Einrichtungen und Fachdiensten, die für Fragen der Erziehung von Kindern im Be-reich der Tageseinrichtungen für Kinder zuständig sind, z. B

- örtliche Beratungsstellen wie Erziehungsberatungsstelle, Psychologische Bera-tungsstelle etc.

- Grundschulen des örtlichen Einzugsbereichs

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- Behörden (Landesjugendamt, Jugendamt, Stadtverwaltung, Landratsamt, Ge-sundheitsamt)

- therapeutische und medizinische Fachdienste,

6.4 ggf. Ausbildungseinrichtungen.

(3) Einzelne Aufgaben der Leitung können im Einvernehmen mit dem Träger auf dieGruppenleitung übertragen werden. Die Leitung überwacht in diesem Falle die ordnungs-gemäße Durchführung.

§ 18 aAufgaben der ständigen Vertretung der Leitung

(1) Die vom Träger ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung hat Aufgabenund Tätigkeiten aus dem Bereich des § 18, die ihr vom Träger in Absprache mit der Leitungübertragen werden, wahrzunehmen.

(2) Die vom Träger ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung vertritt dieLeitung bei deren Abwesenheit in allen Angelegenheiten.

§ 19Aufgaben der Gruppenleitung

(1) Die Gruppenleitung ist der Leitung und damit dem Träger der Einrichtung für diepädagogische und organisatorische Arbeit in ihrer Gruppe verantwortlich.

(2) Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der pädagogischen Arbeit müssen derKonzeption der Einrichtung entsprechen.

(3) Zu den Aufgaben der Gruppenleitung gehören insbesondere:

1. Leitung der Gruppe und Aufsicht über die Gruppe,

2. Mitwirkung an der Erarbeitung und Umsetzung der organisatorischen und pädago-gischen Konzeption der Tageseinrichtung,

3. Planung, Durchführung und Reflexion der pädagogischen Arbeit in der Gruppe,

4. Anleitung von Zweit- und Zusatzkräften in ihrer Gruppe, einschließlich der zugeord-neten Praktikantinnen und Praktikanten,

5. Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die sie an Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in der Gruppe delegiert hat und ggf. von der Leitung bzw. vom Trägerübertragen bekommen hat,

6. Führung der Anwesenheitslisten der Kinder,

7. Meldung besonderer Vorkommnisse in der Gruppe an die Leitung,

8. Elternarbeit im Rahmen der Gesamtelternarbeit der Tageseinrichtung,

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9. Teilnahme an den vom Träger oder der Leitung einberufenen Mitarbeiterinnen- undMitarbeiterbesprechungen,

10. Verantwortung für Mobiliar und Inventar des Gruppenraumes,

11. verantwortliche Verwendung und Abrechnung der zur Verfügung stehenden Geld-beträge,

12. Vertretung der Leitung in Urlaubs- und sonstigen kurzzeitigen Abwesenheitsfällen.

§ 20Aufgaben der Zweitkraft

(1) Die Zweitkraft ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leitung der jeweiligenGruppenleitung zugeordnet und dieser für die Arbeit in der Gruppe verantwortlich.

(2) Sie unterstützt die Leitungskräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Hierzu ge-hören insbesondere: Übernahme von pädagogischen und organisatorischen Einzelaufga-ben in eigener Verantwortlichkeit nach Anweisung, z. B. Kleingruppenarbeit, Material-vorbereitung.

(3) Im Rahmen ihrer Verfügungszeit nimmt sie teil an Dienstbesprechungen. Entspre-chend ihrer Ausbildung wirkt sie mit an der pädagogischen Planung, am Vor- und Nach-bereiten der pädagogischen Arbeit und in der Elternarbeit.

(4) Sie vertritt die Gruppenleitung bei Abwesenheit oder bei kurzfristiger Erkrankung (vgl.§ 13).

§ 21Berufspraktikantin/Berufspraktikant

(1) Das Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene Prüfung zum Abschlussder schulischen Ausbildung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeiteiner Fachkraft in der Tageseinrichtung sowie der Anwendung und Vertiefung der erwor-benen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die wahrzunehmenden Aufgaben ergeben sich im wesentlichen aus § 20.

(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung erfolgt durch die dafür bestimmte Leitungs-kraft. Die jeweiligen Ausbildungsordnungen sind zu beachten.

§ 22Vorpraktikantin/Vorpraktikant

(1) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sollen das Arbeitsfeld der Tageseinrichtungfür Kinder kennenlernen und ihre Eignung zum angestrebten Beruf der Erzieherin/desErziehers oder der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers erproben.

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(2) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind der jeweiligen Gruppenleitung zuge-ordnet und dieser in ihrer Arbeit verantwortlich.

Die Übertragung von pädagogischen und organisatorischen Aufgaben zur Vermittlungberuflicher Kenntnisse und Fertigkeiten darf nur in klar abgegrenztem Umfang entspre-chend ihrem Alter und ihrer Fähigkeiten erfolgen.

(3) Vorpraktikantinnen oder Vorpraktikanten dürfen nicht als Zweitkräfte eingesetzt wer-den.

§ 23Aufgaben der Zusatzkraft

(1) Die Zusatzkraft für spezielle Aufgaben ist entsprechend der Art ihrer Aufgabe derLeitung oder der jeweiligen Gruppenleitung zugeordnet und dieser für ihre Arbeit verant-wortlich.

(2) Die Zusatzkraft für spezielle Aufgaben übernimmt gruppenübergreifende oder grup-penspezifische Tätigkeiten (z. B. Sprachförderungsmaßnahmen für nicht deutschsprachigeKinder).

§ 24Gruppenübergreifende Arbeit

Soweit es die Konzeption der Einrichtung erfordert, sind die erzieherisch tätigen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter für gruppenübergreifende Arbeiten einzusetzen.

Die Aufgaben gemäß den §§ 19 und 20 sowie die Arbeitszeitverteilung (§ 8 Abs. 2 und 3)sind entsprechend festzulegen.

§ 25Inkrafttreten

Die Dienstordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnungvom 4. April 1981 außer Kraft.

Aushändigungsvermerk und Empfangsbescheinigung

Die Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ta-geseinrichtungen für Kinder (Kindergärten) in der Evang. Landeskirche in Württembergvom 19. Februar 2001 habe ich erhalten.

Ort, Datum

Mitarbeiter/Mitarbeiterin

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Anlage 3.2.2 zur KAO

Besondere Regelungen für Beschäftigteim Erziehungsdienst1

§ 1Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Ent-geltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Erziehungsdienst nachden Merkmalen des Vergütungsgruppenplans 21 in der jeweils geltenden Fassung. Sieerhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

(2) Anstelle des § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 gilt Fol-gendes:

Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Be-schäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens ei-nem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Be-rufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stu-fe 3. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeitvon ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenenTätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Abweichend von Satz 4 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen desVergütungsgruppenplans 21 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung in der EntgeltgruppeS 8 b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach achtJahren in Stufe 5.

Protokollnotiz (KAO) zu § 1 Abs. 2:

1 Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen (ABl. 67 112, 119).

Beschäftigte im Erziehungsdienst 700-Anlage 3.2.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Grundsätzlich gilt auch für den Erziehungsdienst § 16 KAO, daher sind Abweichungennur insoweit vorgesehen, als diese aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeit in derS-Tabelle notwendig sind.

(3) Soweit auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlagen A und B Bezug genommen wird,entspricht

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe

2 S 2

4 S 3

5 S 4

6 S 5

8 S 6 bis S 8 b

9 S 9 bis S 14

10 S 15 und S 16

11 S 17

12 S 18.

(4) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 20 KAO Abs. 2 Satz 1 für dieEntgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.

700-Anlage 3.2.2 Beschäftigte im Erziehungsdienst

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.2.3 zur KAO

Sonderregelung für Beschäftigteim Erziehungsdienst im Kirchenkreis Stuttgart

§ 1Zulage Tarif Plus/berechtigter Personenkreis

(1) Die Zulage Tarif Plus erhalten Beschäftigte, die

a) in einer Kindertageseinrichtung bei einem Arbeitgeber im Evangelischen KirchenkreisStuttgart beschäftigt sind und

b) die Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)sind oder deren im Ausland erworbene Qualifikation nach § 7 Abs. 3 KiTaG alsgleichwertig anerkannt wurde oder die Fachkräfte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 10KiTaG sind und die erforderliche Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb vonzwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum) bereits abgeschlossen haben und

c) in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in den Entgeltgruppen S 3bis S 8 a und S 9 eingruppiert sind und

d) die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nichterfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe derS-Tabelle befinden.)

(2) Sprachförder- und Integrationskräfte sowie Beschäftigte, die in der verlässlichenGrundschule und in Schülerhäusern tätig sind, erhalten die Zulage Tarif Plus nicht.

(3) Die Zulage Tarif Plus wird an alle Fachkräfte gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Januar2015 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Evangelischen KirchenkreisStuttgart stehen oder bis zum 31. Dezember 2017 in ein solches Arbeitsverhältnis treten.

§ 2Höhe der Zulage/Dauer der Zulagenzahlung

(1) Die Zulage Tarif Plus beträgt für Vollzeitkräfte 100 € brutto monatlich. Teilzeitkräfteerhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Ar-beitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

(2) Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(3) Die Zulage fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung undfür das Leistungsentgelt ein.

Beschäftigte im Erziehungsdienst 700-Anlage 3.2.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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(4) Die Zulage wird vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 in voller Höhe gewährt.Im Jahr 2018 beträgt die Zulagenhöhe nur noch 50 % und im Jahr 2019 nur noch 25 %.Die Zulage entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

§ 3Ruhen der Zulagenzahlung

Die Zulage ruht für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgeltoder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oderArbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

§ 4Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung

(1) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß § 1 gewährt wird, tat-sächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderungin der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischenVeränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von derOrganisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.

(2) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere,ebenfalls gemäß § 1 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt derÜbernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bis-herige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.

(3) Die Zulage entfällt bei Höhergruppierung in S 8 b oder höher ohne Wechsel der aus-geübten Tätigkeit bzw. Funktion, z. B. Höhergruppierung einer Leitung von S 9 nach S 13aufgrund höherer Platzzahlen.

700-Anlage 3.2.3 Beschäftigte im Erziehungsdienst

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.3.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnissevon Beschäftigten in der Forstwirtschaft

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die bei der Evang. Landeskirche inWürttemberg, einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oderStiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche untersteht, angestelltund in der Forstwirtschaft beschäftigt sind.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Revierleiter/Revierleiterinnen.

§ 2Anwendung tariflicher Bestimmungen

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der in § 1 Abs. 1 genannten Personen finden der Tarif-vertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des KommunalenArbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Ein-richtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 sowie die diesenergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftigerÄnderungen oder Ergänzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. Die Bestim-mungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAO finden entsprechende Anwendung.

(2) Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten nach § 1 Abs. 1 finden anstelle derentsprechenden Bestimmungen des TVöD-Wald BaWü die §§ 1, 1 d, 1 e, 2, 3, 5, 6, 8, 25,27, 33, 34 und 37 KAO sowie die Anlagen zur KAO Anwendung.

(3) An Stelle von § 18 TVöD gilt § 18 KAO. § 3 Nr. 6 TVöD-Wald BaWü findet nurinsoweit Anwendung, wie dieser die notwendige Berechnungsgrundlage für das Leis-tungsentgelt aufgrund forstspezifischer Besonderheiten definiert.

(4) § 29 KAO findet ergänzend zu § 29 TVöD i. V. m. § 3 Nr. 10 TVöD-Wald BaWü(forstspezifische Regelung zu § 29 TVöD - Arbeitsbefreiung) Anwendung.

Protokollnotiz (KAO) zu § 2:

Da der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Gemeinden(MTW) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch den TV-Forst und den TVÜ-Forst ersetztwurde, wurden die Beschäftigten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den TV-Forst ent-

Rechtsverhältnisse von Beschäftigten in der Forstwirtschaft 700-Anlage 3.3.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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sprechend dem TVÜ-Forst übergeleitet. Für die Zeit von Januar bis März 2010 ist dasLeistungsentgelt gem. TV Forst anteilig zu zahlen.

Die Überleitung vom TV Forst in den TVöD-Wald BaWü erfolgt zum 1. April 2010 ent-sprechend den Bestimmungen des TVÜ-Wald BaWü.

700-Anlage 3.3.1 Rechtsverhältnisse von Beschäftigten in der Forstwirtschaft

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.5.1 zur KAO

Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnenund Kirchenmusiker

1. Als Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme sind der Pauschalvergütung zugrunde zulegen (einschließlich Vorbereitungs- und Übungszeit) für jeweils einen

– Abendmahlsgottesdienst oder Predigtgottesdienst mit kurzerFeier des Abendmahls im Anschluss 3,50 Stunden

– Predigtgottesdienst 2,75 Stunden

– Kindergottesdienst, Andacht und kurze Feier des Abendmahls 1,50 Stunden

– Trauungsgottesdienst, selbständiger Taufgottesdienst,Bestattungsgottesdienst 3,00 Stunden

– Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei mindestens90 Minuten Dauer(einschließlich öffentlichem Chordienst gemäß örtlicher Dienstan-weisung) 5,00 Stunden

– Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei kürzerer Dauer(einschließlich öffentlicher Chordienst gemäß örtlicher Dienstan-weisung) 3,50 Stunden

2. Bei „Doppeldiensten“ beträgt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme für den

– 2. Abendmahlsgottesdienst oder 2. Predigtgottesdienst mitkurzer Feier des Abendmahls im Anschluss 2,50 Stunden

– 2. Predigtgottesdienst 2,00 Stunden

– 2. Kindergottesdienst, Andacht und kurze Feier des Abendmahls 1,00 Stunden.

Voraussetzung für die Berechnung der „Doppeldienste“ ist,

– dass beide Gottesdienste oder Andachten dasselbe musikalische Programmbeinhalten,

– dass es sich um einander entsprechende Instrumente handelt und

– dass die Gottesdienste oder Andachten innerhalb eines halben Tages stattfinden.

Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker 700-Anlage 3.5.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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3. Die Sätze nach Ziffer 1 und 2 gelten für die Vergütung einzelner kirchenmusikalischerDienstleistungen sowie bei Aushilfs- und Stellvertretungsdiensten.

Die Stundenvergütung richtet sich bei einzelnen kirchenmusikalischen Dienstleistungensowie bei Aushilfs- und Stellvertretungsdiensten nach den Stundenvergütungssätzen derStufe 3 der folgenden Entgeltgruppen:

Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen

ohne Befähigungsnachweis Entgeltgruppe 3

bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der GruppenG 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 Entgeltgruppe 5

Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen

mit Befähigungsnachweis Entgeltgruppe 5

bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der GruppenG 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 Entgeltgruppe 6

C-Kirchenmusiker/C-Kirchenmusikerinnen auf C-Stellen Entgeltgruppe 6

bei Vertretung auf Kirchenmusikstellender Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 Entgeltgruppe 8

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (B oder A)bzw. Bachelor Kirchenmusik-B oder Master Kirchenmusik-A

bei Vertretung auf C-Stellen Entgeltgruppe 8

bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G 1 Entgeltgruppe 11

bei Vertretung auf Stellen der Gruppen G 2 oder BK 1 Entgeltgruppe 12

bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G 3 oder BK 2 Entgeltgruppe 14

Studierende der Kirchenmusik, die sich in der B- oder A-Ausbildung bzw. im Bachelor-Studiengang Kirchenmusik-B oder Master-Studiengang Kirchenmusik-A an einer Hoch-schule für Kirchenmusik oder an einer staatlichen Hochschule für Musik befinden, erhaltenin der Regel die Vergütung der C-Kirchenmusiker/C-Kirchenmusikerinnen. Studierendedes A-Studiengangs bzw. des Master-Studiengangs Kirchenmusik-A erhalten nach be-standener Zwischenprüfung für die Zulassung zur A-Prüfung die Richtsätze für Kirchen-musiker/Kirchenmusikerinnen bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G 1.

700-Anlage 3.5.1 Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.5.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Bewertung derDienstaufträge der Kirchenmusikerinnen

und Kirchenmusiker

§ 1Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die beider Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder einer sons-tigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht derLandeskirche untersteht, angestellt und auf Stellen der Gruppen BK 1, BK 2, G 1, G 2 oderG 3 beschäftigt sind. Für die Bewertung der Dienstaufträge auf C-Stellen gilt die Richt-satztabelle (Anlage 3.5.1 zur KAO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

(1) Der Dienstauftrag der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers ist wie folgt zu bewer-ten:

a) Organistendienst

Organistendienst bei Gottesdiensten und Kasualien

– durchschnittlich bis zu160 Dienste im Jahr 20 %

– durchschnittlich bis zu200 Dienste im Jahr 25 %

– durchschnittlich bis zu240 Dienste im Jahr 30 %

(Bei deutlich mehr als 240 Diensten im Jahr siehe Abs. 2.)

b) Kantoren- und Kantorinnendienst

Chor oder Instrumentalkreis

aa) wöchentliche Probenarbeit mit einfacher Zeiteinheit

(mindestens 45 Minuten) 10 %

Bewertung der Dienstaufträge für Kirchenmusiker/-innen 700-Anlage 3.5.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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bb) wöchentliche Probenarbeit mit doppelter Zeiteinheit

(mindestens 90 Minuten) 20 %

c) Kirchenmusikalische Veranstaltungen

– bis zu sechs Veranstaltungen im Jahr(davon mindestens 3 eigene) 10 %

– bis zu zwölf Veranstaltungen im Jahr(davon mindestens 6 eigene) 20 %

– bis zu achtzehn Veranstaltungen im Jahr(davon mindestens 9 eigene) 30 %

Die Mindest-Üb- und -vorbereitungszeiten sind in allen genannten Prozentsätzen enthal-ten.

(2) Abweichende Regelungen von den in Abs. 1 genannten Prozentsätzen aufgrund per-sönlicher oder örtlicher Gegebenheiten bedürfen der vorherigen Genehmigung des Aus-schusses nach § 1 e KAO der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und DiakonieWürttemberg. Dem Antrag an den Ausschuss gemäß § 1 e KAO ist neben der Stellung-nahme der Mitarbeitervertretung die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik sowieggf. des zuständigen Bezirkskantorats beizufügen.

§ 3Bewertung der Dienstaufträge der Bezirkskantorinnen und -kantoren

(1) Der Dienstauftrag der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors setzt sich in der Regel aus40 % Bezirksaufgaben und 60 % örtlichen Aufgaben zusammen.

a) Bezirksauftrag

aa) Unterrichtstätigkeit (C-Lehrgänge und Organistenkurse) 20 %

bb) Begleitung und Betreuung der nebenberuflichen Kirchenmu-sikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenbezirk 10 %

cc) Sonstige Aufgaben der Bezirkskantorin/des Bezirkskantorslaut Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes einschließ-lich Verwaltungsarbeit sowie Einberufung und Leitung derBezirkskonferenz für Kirchenmusik 10 %

b) Örtlicher kirchenmusikalischer Auftrag (siehe Dienstauftrag der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers gemäß § 2 Abs. 1.)

(2) In Ausnahmefällen ist unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnissenach vorheriger Genehmigung durch den Ausschuss gemäß § 1 e KAO eine andere Auf-teilung des Dienstauftrags auf Bezirks- und Ortsaufgaben möglich. Dem Antrag an den

700-Anlage 3.5.2 Bewertung der Dienstaufträge für Kirchenmusiker/-innen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Ausschuss gemäß § 1 e KAO ist neben der Stellungnahme der Mitarbeitervertretung dieStellungnahme des Amtes für Kirchenmusik beizufügen.

(3) Die anteilige finanzielle Beteiligung des Kirchenbezirks an den Personalkosten derBezirkskantorin/des Bezirkskantors erfolgt entsprechend der Aufteilung des Dienstauf-trags zwischen örtlichen Aufgaben und Bezirksaufgaben.

§ 4Ausführungsbestimmungen

Die vorstehend genannten Kriterien für die Bewertung der Dienstaufträge der Kirchen-musikerinnen und Kirchenmusiker auf Stellen der Gruppen BK 1, BK 2, G 1, G 2 oderG 3 sind bei allen Änderungen, Neubesetzungen bzw. Neuerrichtung der o. g. Stellen imBereich der Kirchenmusik, insbesondere bei der Ermittlung des Grads der dienstlichenInanspruchnahme und bei der Ausschreibung freigewordener Stellen im Bereich der Kir-chenmusik zu beachten.

Bewertung der Dienstaufträge für Kirchenmusiker/-innen 700-Anlage 3.5.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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700-Anlage 3.5.2 Bewertung der Dienstaufträge für Kirchenmusiker/-innen

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.6.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütungnebenberuflicher Kirchenpflegerinnen und

Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches

§ 1

Kirchenpflegerinnen bzw. Kirchenpfleger, bei denen größere Bauvorhaben nicht in dieBerechnung der dienstlichen Inanspruchnahme eingerechnet sind (so genannte „nebenbe-rufliche“ Kirchenpflegen) erhalten für die Führung eines Baubuches nach § 41 der Haus-haltsordnung der Landeskirche und für die verwaltungsmäßige Betreuung von Bauvorha-ben mit einem Gesamtaufwand von mindestens 70.000 Euro eine Sondervergütung. Dieseberechnet sich wie folgt:

Für die ersten 200.000 Euro der Baukostensumme (Gesamtkosten) 3,0 o/oo

Für die weiteren 300.000 Euro der Baukostensumme 2,0 o/oo

Für die weiteren 500.000 Euro der Baukostensumme 1,0 o/oo

Für alle weiteren Beträge der Baukostensumme 0,5 o/oo

Die Vergütung wird in voller Höhe bezahlt, wenn alle erforderlichen Arbeiten von derKirchenpflegerin bzw. dem Kirchenpfleger selbst erledigt werden. Dazu gehört u. a. auch

- Nach Gewerken zugeordnetes Buchen oder Kontieren einschließlich Abstimmung derKostenfeststellung des Architekten mit dem Baubuch der Kirchengemeinde.

- Vollständiges Erstellen des Vorberichts zum Baubuch.

Wird eine dieser Arbeiten nicht selbst, sondern von Dritten z. B. durch die KirchlicheVerwaltungsstelle erledigt, wird die Vergütung um 25 % gekürzt.

Die Sondervergütung ist nach Abschluss der Baumaßnahme (Schlussrechnung) auszube-zahlen. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Stand des Baufortschritts und derFührung des Baubuchs erfolgen.

§ 2

§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. November 2003 in Kraft und ist für alle Bauprojekte anzu-wenden, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen (Datum der letzten Handwerkerrech-nung) worden sind.

Vergütung nebenberufl. Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches 700-Anlage 3.6.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 3.6.1 Vergütung nebenberufl. Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.7.1 zur KAO

Dienstordnung für die Mitarbeiter in derGemeindekrankenpflege

Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – hat ge-mäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 27. Juni 1980 (Abl. 49S. 125 ff.) die nachstehende Dienstordnung für die Mitarbeiter in der Gemeindekranken-pflege beschlossen, die ab sofort beim Abschluss neuer Anstellungsverträge mit Mitar-beitern in der Gemeindekrankenpflege als Bestandteil des einzelnen Anstellungsvertragszu übernehmen ist.

Dienstordnung für Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege

Der Dienst der Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege (Diakoniestation/Sozialstation/Gemeindekrankenpflegestation) ist Diakonie unserer Kirche und somit Teil des Verkün-digungs- und Dienstauftrags Jesu Christi. In seinem Namen und Auftrag arbeiten alle Mit-arbeiter. Sie stellen ihren Dienst allen Menschen ohne Ansehen der Person und der Kon-fession zur Verfügung.

§ 1Aufgaben

Zu den Aufgaben des/der Mitarbeiter(in) gehören:

1. Sachkundige Pflege und Beratung der kranken, alten und behinderten Menschen inihrem häuslichen Bereich,

2. Durchführung ärztlicher Verordnungen,

3. eingehende Anleitung, Unterstützung und Beratung von Angehörigen in der Pflege,

4. Seelsorge an den betreuten Menschen im Zusammenwirken mit dem zuständigenPfarrer,

5. Beistand bei Sterbenden und ihren Angehörigen (nicht Leichenbesorgung),

6. fachliche Begleitung zugeordneter Pflegepersonen, eventuelle Anleitung von Kran-kenpflegeschüler/innen und Praktikanten,

7. Durchführung oder Mithilfe bei Seminaren in häuslicher Krankenpflege,

8. Ausleihen von Pflegehilfsmitteln,

9. regelmäßige Vorlage eines Leistungs- und Arbeitszeitnachweises.

DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege 700-Anlage 3.7.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 2Arbeitsbereich

Der/Die Mitarbeiter(in) ist in der Regel für einen bestimmten Pflegebezirk verantwortlichzuständig. Dieser wird wie folgt festgelegt:

(Nähere Bezeichnung des Pflegebezirks)

Bei Wochenenddienst, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bei vermehrtem Arbeitsanfalloder aus sonstigen Gründen besteht die Verpflichtung, auch in anderen Pflegebezirkenmitzuarbeiten. Dies wird von der Pflegedienstleitung festgelegt.

§ 3Zusammenarbeit

Alle Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.Soweit ihre Tätigkeit im Rahmen einer Diakonie-/Sozialstation geschieht, arbeiten sie mitallen Mitarbeitern derselben vertrauensvoll zusammen.

Der/Die Mitarbeiter(in) ist bereit, eigene Erfahrungen und eigenes Wissen der Gruppe zurVerfügung zu stellen.

Er/Sie bemüht sich um einheitliche Pflegemethoden. Regelmäßige Dienstbesprechungendienen der Regelung von Fragen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe derMitarbeiter. Die angeordnete Teilnahme an Dienstbesprechungen gilt als Arbeitszeit. Der/Die Mitarbeiter(in) verpflichtet sich zu einer guten Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsor-gern, Helfergruppen und anderen pflegerischen Diensten. Auf die Arztwahl der Patientenhat der/die Mitarbeiter(in) keinen Einfluss zu nehmen.

§ 4Schweigepflicht

Jede(r) Mitarbeiter(in) in der Gemeindekrankenpflege hat über alle ihm/ihr infolge seines/ihres Dienstes bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Naturnach erforderlich ist, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch überdie Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus. Hierzu gehören insbesondere Mitteilungenüber Angelegenheiten des ärztlichen und pflegerischen Dienstes einschließlich familiärerund wirtschaftlicher Verhältnisse, Aktenvorgänge, Pläne, sowie der Inhalt dienstlicherBesprechungen.

Ein Verstoß gegen diese Schweigepflicht gilt als grobe Dienstverletzung und wird nachden strafrechtlichen Bestimmungen über die Schweigepflicht für Krankenpflegepersonalgeahndet (§ 203 StGB); außerdem kann dies zur außerordentlichen Kündigung führen(§ 626 BGB).

700-Anlage 3.7.1 DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Darüber hinaus sind die Bestimmungen des jeweils gültigen kirchlichen bzw. staatlichenDatenschutzrechtes zu beachten.

Es liegt jedoch keine unbefugte Offenbarung des Berufsgeheimnisses vor,

1. wenn sie in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt, wie die Anzeigepflicht zur Verhin-derung von Verbrechen (§§ 138, 139 StGB) und die gesetzliche Meldepflicht überansteckende Krankheiten,

2. wenn das Wissen über den Kranken dem behandelnden Arzt mitgeteilt wird,

3. wenn die Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen eine Offenbarung erfordert,z. B. Verteidigung vor Gericht,

4. wenn der Betroffene die Pflegeperson von der Schweigepflicht entbindet,

5. wenn im Rahmen dienstlicher Besprechungen ein Fall ohne Namensnennung darge-stellt wird.

§ 5Dienst- und Fachaufsicht

Der/Die Mitarbeiter(in) untersteht der Dienstaufsicht des Anstellungsträgers. Er/Sie ist fürseine/ihre Dienstführung dem Träger verantwortlich und informiert ihn über die wesent-lichen Angelegenheiten.

Das besondere Verhältnis zu einem Mutterhaus wird hiervon nicht berührt. Die Fachauf-sicht liegt bei der Pflegedienstleitung.

Die fachlichen Aufsichtsrechte des zuständigen Gesundheitsamtes sind hiervon nicht be-rührt.

§ 6Versicherungsschutz und Haftung

Der/Die Mitarbeiter(in) ist kraft Gesetzes unfall- und durch den Träger haftpflichtversi-chert. Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle sind unverzüglich dem Anstellungsträgerund der Pflegedienstleitung zu melden. Dasselbe gilt bei Schadensfällen, die Haftungsan-sprüche auslösen können, auch im privaten Bereich. Strafrechtliche Verfahren sind demAnstellungsträger zu melden, soweit sie für das Dienstverhältnis von Bedeutung sind. Dasgleiche gilt, wenn wegen eines dienstlichen Verhaltens der/die Mitarbeiter(in) von dritterSeite zivilrechtlich in Anspruch genommen werden soll

Der Träger haftet für Schäden, die der/die Mitarbeiter(in) in seiner Berufsausübung nichtvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege 700-Anlage 3.7.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 7Arbeitszeit und Urlaub

Arbeitszeit und Urlaub richten sich jeweils nach den vom Anstellungsträger übernomme-nen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit verteilt sich auf die den Erforder-nissen des Dienstes entsprechenden Tagesstunden. Mehrarbeit wird grundsätzlich durchFreizeit ausgeglichen. Mehrarbeits- bzw. Überstunden werden von der Pflegedienstleitungin Absprache mit dem Anstellungsträger angeordnet. Im Krankheitsfall ist der Pflege-dienstleitung unverzüglich Meldung zu erstatten. Der Urlaub ist rechtzeitig zu beantragenund unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange mit der Pflegedienstleitung und demAnstellungsträger abzusprechen.

§ 8Schutzkleidung

Der/Die Mitarbeiter(in) ist verpflichtet, in Ausübung seines/ihres Dienstes Schutzkleidungzu tragen (Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 1. 2. 1980 AZ 45.23 Nr. 3/8).

§ 9Inventar

Der/Die Mitarbeiter(in) ist für die pflegliche Behandlung der Einrichtung der Station unddie sachgerechte Lagerung und Aufbewahrung der medizinischen Geräte verantwortlich.Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

§ 10Fortbildung

Der/Die Mitarbeiter(in) soll in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung nach Möglichkeitjährlich eine Fortbildungsveranstaltung besuchen. Diese ist so auszuwählen, dass einegrößere Beeinträchtigung der Arbeit in der Station vermieden wird.

§ 11Geschenke

In Ausübung des Dienstes darf er/die Mitarbeiter(in) keine Geschenke entgegennehmen.Ausgenommen hiervon sind kleine Sachgeschenke, mit denen die Patienten ihre Dank-barkeit zum Ausdruck bringen möchten.

§ 12Verwaltung

Sämtliche Gelder und Wertsachen sowie alle vertraulichen Unterlagen sind stets ver-schlossen aufzubewahren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind anzuwenden.

700-Anlage 3.7.1 DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Die Verwaltung der Gelder der Diakonie-/Sozialstation obliegt dem Träger oder einemvon diesem beauftragten Rechner. Geldbeträge sind unverzüglich mit dem Träger oderRechner abzurechnen und durch Belege nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung kann der/diedafür verantwortliche Mitarbeiter(in) zu Schadensersatz herangezogen werden.

§ 13Dienstfahrten

Für Dienstfahrten sind die jeweils für die Dienststelle geltenden Reisekostenbestimmun-gen anzuwenden. Dienstfahrten innerhalb des Pflegebezirks (§ 2) zur Erledigung derDienstaufgaben (§ 1) gelten generell als genehmigt.

(Ort, Datum)

(Anstellungsträger) (Mitarbeiter/in)

DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege 700-Anlage 3.7.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 5

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700-Anlage 3.7.1 DienstO Mitarbeiter Gemeindekrankenpflege

6 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.7.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe

§ 1Allgemeine Bestimmungen

Für Helfer und Helferinnen im Sinne des § 1 c Abs. 8 KAO finden die Bestimmungen derKAO Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ge-regelt ist.

§ 2Entgelt

(1) Das Entgelt je Stunde der Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe beträgt mindestens70 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgeltder Entgeltgruppe 2 Stufe 6. Der nach Satz 1 ermittelte Mindest- und Höchststundensatzwird um die anteilige Jahressonderzahlung erhöht. Die Höhe des Stundenentgelts ist gemäߧ 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg1 zwischen der Dienststellenleitung und der Mitar-beitervertretung unter Berücksichtigung der örtlich für vergleichbare Beschäftigte gezahl-ten Stundenentgelte im Wege einer Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg1 zuvereinbaren. Die Dienstvereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten.

(2) Das zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung gemäß Absatz 1 ver-einbarte Stundenentgelt nimmt an Entgelterhöhungen automatisch teil.

(3) Die Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe zwischen Helfer/Helferin und Dienststellenleitung ist nach dem als Anhang beigefügten Muster abzu-schließen.

§ 3Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Auch solcheStundensätze, die in Dienstvereinbarungen festgelegt wurden, welche am 1. Januar 2012bereits bestehen, nehmen künftig automatisch an Entgelterhöhungen teil.

1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.

Nachbarschaftshilfe 700-Anlage 3.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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Anhang zur Anlage 3.7.2 zur KAO

Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe

Frau/Herr , geb. am

wohnhaft in , nachfolgend Helfer/Helferin genannt,

und

der/dem

vertreten durch

Präambel

Organisierte Nachbarschaftshilfe in evangelischer Trägerschaft versteht sich als Teil desdiakonischen Dienstes am Mitmenschen.

Helfer und Helferinnen werden in Haushalte mit entsprechendem Hilfebedarf vermittelt.

§ 1Grundlagen der Tätigkeit

(1) Frau/Herr erklärt sich bereit,nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbar-schaftshilfe (Anlage 3.7.2 zur KAO)1 in der organisierten Nachbarschaftshilfe der Diako-nie-/Sozialstation mitzuarbeiten.

Die Einsätze erfolgen in Absprache mit der Einsatzleitung und werden in einem Einsatz-plan festgehalten.

Der Einsatz an Wochenenden oder Feiertagen

ist grundsätzlich vereinbart.

ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Ein Direktions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung besteht nicht.

(3) Über Veränderungswünsche der Klienten hinsichtlich Art und Umfang des Einsatzesunterrichtet die Helferin/der Helfer die Einsatzleitung.

(4) Sofern ein vereinbarter Einsatz nicht wahrgenommen werden kann, ist die Einsatz-leitung unverzüglich von der Verhinderung zu verständigen.

1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KAO(z. B. über Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung).

700-Anlage 3.7.2 Nachbarschaftshilfe

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(5) Nach vorheriger Information ist die Beendigung des jeweiligen Einsatzes durch denHelfer/die Helferin möglich. Der Helfer/die Helferin kann für bestimmte Zeiträume oderbis auf weiteres auf die Vermittlung von Einsätzen durch einfache Erklärung gegenüberder Einsatzleitung verzichten. Er/Sie kann auch einzelne Einsätze ablehnen.

§ 2Entgelt

Für geleistete Einsätze erhält der Helfer/die Helferin aufgrund des von ihm/ihr zu führen-den und von der Einsatzleitung zu kontrollierenden Nachweises ein Entgelt entsprechendder gemäß § 2 der Anlage 3.7.2 zur KAO abgeschlossenen Dienstvereinbarung in derjeweils geltenden Fassung.

Eine Kopie der vorgenannten Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung ist dieserVereinbarung beizufügen.

Die Abrechnung mit den Klienten und Klientinnen erfolgt ausschließlich über den Träger.Abweichende Vereinbarungen über den Einsatzumfang oder eine zusätzliche Entschädi-gung mit Klienten und Klientinnen sind ausgeschlossen.

§ 3Versicherungsschutz

(1) Der Träger meldet den Helfer/die Helferin bei der zuständigen Berufsgenossenschaftan. Damit besteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.

(2) Außerdem besteht während des Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch dievom Träger abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

§ 4Schweigepflicht, Annahme von Geschenken

(1) Der Helfer/die Helferin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Naturnach geboten oder ausdrücklich angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren – auch nachBeendigung der jeweiligen Einsätze und der Tätigkeit für die Nachbarschaftshilfe.

(2) In Ausübung ihres/seines Dienstes darf der Helfer/die Helferin keine Geschenke ent-gegennehmen. Ausgenommen sind hiervon kleine Sachgeschenke, mit denen die Klientenihre Dankbarkeit zum Ausdruck bringen wollen.

§ 5Beendigung der Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe

Die Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe kann von beiden Ver-tragsparteien durch Kündigung unter Einhaltung der sich aus der KAO ergebenden Kün-digungsfristen beendet werden. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.

Nachbarschaftshilfe 700-Anlage 3.7.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 6Sonstige Vereinbarungen

(1) Veränderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Weitere Vereinbarungen:

(3) Der Helfer/die Helferin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.

Ort, Datum:

Unterschriften

700-Anlage 3.7.2 Nachbarschaftshilfe

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.7.3 zur KAO

Besondere Regelungenfür Beschäftigte in der Kranken- und Altenpflege

§ 1Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Ent-geltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten in der Kranken- und Alten-pflege nach den Merkmalen der Vergütungsgruppenpläne 53 und 54 in der jeweils gel-tenden Fassung. Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage E (VKA)zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle).

Die Eingruppierung richtet sich nach der in § 25 AR-Ü (Anlage 1.2.2 zur KAO) aufge-führten Zuordnungstabelle.

Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezuggenommen wird, entspricht

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe

P 5 3

P 6 4

P 7 7

P 8 8

P 9, P 10, P 11, P 12 9

P 13 10

P 14, P 15 11

P 16 12

(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten gemäß Absatz 1Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.

(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten gemäßAbsatz 1 in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

Protokollnotiz (KAO) zu § 1 Absatz 3:

Absatz 3 findet keine Anwendung auf

Kranken- und Altenpflege 700-Anlage 3.7.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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1. Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der in der Protokollerklärungzu § 52 Absatz 3 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. § 51 a Abs. 3TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) abgedrucktenTätigkeiten auszuüben haben.

Redaktioneller Hinweis:Aufzählung nicht abgedruckt, da im Geltungsbereich der KAO nicht einschlägig.

2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 be-gonnen hat.

700-Anlage 3.7.3 Kranken- und Altenpflege

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.8.1 zur KAO

Dienstordnungfür Religionspädagogen, Religionspädagoginnen

und sonstige kirchliche Religionslehrkräfteim Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg,

die nicht in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen sind

Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – hat ge-mäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 27. Juni 1980 (Abl. 49S. 125) die nachstehende Dienstordnung beschlossen. Sie ist neu eingestellten Lehrkräftenzusammen mit dem Dienstvertrag auszuhändigen.

Die Dienstordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Die bestehenden Dienstordnungen sindBestandteile der Dienstverträge und können nur im Rahmen des jeweiligen Dienstvertragsgeändert werden. Besteht noch keine Dienstordnung, ist diese bis spätestens 31. Dezember1999 fertigzustellen.

§ 1Auftrag

Die kirchliche Lehrkraft ist aufgrund ihrer durch den Evangelischen Oberkirchenrat aus-gesprochenen Bevollmächtigung mit der Erteilung des Faches Evangelische Religions-lehre an öffentlichen Schulen und/oder an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)beauftragt. Im Religionsunterricht macht sie als Mitarbeiter/in der Kirche Kinder und Ju-gendliche mit dem Evangelium bekannt. Sie nimmt in der öffentlichen Schule im Rahmender staatlichen Schulordnung einen Dienst wahr, der in der besonderen Verantwortung derLandeskirche für den Religionsunterricht begründet ist (Artikel 7, Absatz 3 Grundgesetz;Artikel 18 Landesverfassung sowie §§ 96 bis 100 Schulgesetz). Die kirchlichen Lehrkräfteleisten einen spezifisch gesellschaftsdiakonischen Beitrag im Rahmen des Erziehungs- undBildungsauftrags der Schulen. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichenDienst der Werteerziehung, der religiös-ethischen Bildung, der Verkündigung und Seel-sorge.

Religionspäd. und sonstige kirchl. Religionslehrkräfte 700-Anlage 3.8.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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§ 2Dienst– und Aufgabenbereich

Der Dienst- und Aufgabenbereich von

Herrn/Frau

umfasst die Tätigkeit als kirchliche Lehrkraft

im Kirchenbezirk

im Kirchlichen Verband

im Distrikt

in der Kirchengemeinde

Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

Neben seiner/ihrer Unterrichtstätigkeit hat er/sie an Konferenzen, Konventen und anderendienstlichen Veranstaltungen für Lehrkräfte teilzunehmen.

Für die Zuweisung des Lehrauftrags im Rahmen des Dienstvertrags ist der Schuldekan/dieSchuldekanin zuständig. Der volle Unterrichtsauftrag richtet sich nach den jeweils gel-tenden Bestimmungen.

§ 3Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht hat der Schuldekan/die Schuldekanin.

§ 4Unterrichtsplanung – Tätigkeitsbericht

Zu Beginn jedes Schulhalbjahres ist im Einvernehmen mit der Fachlehrerkonferenz einStoffverteilungsplan zu erarbeiten, der der Schulleitung und dem Schuldekan/der Schul-dekanin vorzulegen ist.

Am Ende des Schuljahres ist dem Schuldekan/der Schuldekanin ein schriftlicher Tätig-keitsbericht vorzulegen oder nach Rücksprache mit dem Schuldekan/der Schuldekanin beieiner verpflichtenden Dienstbesprechung ein mündlicher Tätigkeitsbericht vorzutragen,der protokolliert wird.

700-Anlage 3.8.1 Religionspäd. und sonstige kirchl. Religionslehrkräfte

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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§ 5Dienstfahrten

(1) Dienstreisen, die die kirchliche Lehrkraft zur Ausübung ihres Dienstes innerhalb desDienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, dieüber den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigungdurch die oder den Vorgesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchli-chen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zuführen, das vierteljährlich

Herrn/Frau vorzulegen ist.

§ 6Dienstbesprechungen, Fortbildung

(1) Die kirchliche Lehrkraft nimmt an Dienstbesprechungen und im Rahmen der landes-kirchlichen Regelungen an Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigenSchuldekan/der zuständigen Schuldekanin teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung(§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden.

(2) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gre-mien.

§ 7Abwesenheit

Die Vertretung in Fällen dienstlich begründeter Abwesenheit regelt die kirchliche Lehr-kraft im Einvernehmen mit dem Schuldekan/der Schuldekanin.

In Krankheitsfällen ist der Schuldekan/die Schuldekanin unverzüglich zu benachrichtigen.Die der kirchlichen Lehrkraft gegenüber dem Anstellungsträger und der Schulleitung ob-liegenden Verpflichtungen bleiben unberührt. Ihren Urlaub nimmt sie während der Schul-ferien.

§ 8Sonstige Vereinbarungen

Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Einzelfestlegun-gen können im Rahmen des Dienstvertrags nach Anhörung der Lehrkraft durch den An-stellungsträger geändert werden.

Religionspäd. und sonstige kirchl. Religionslehrkräfte 700-Anlage 3.8.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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§ 9

Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:

1. der Anstellungsträger

2. der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin

3. der Schuldekan/die Schuldekanin

4. der Evang. Oberkirchenrat

Ort/Datum

Anstellungsträger Mitarbeiter / Mitarbeiterin

700-Anlage 3.8.1 Religionspäd. und sonstige kirchl. Religionslehrkräfte

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.8.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungüber die Vergütung von einzelnen Unterrichtsstundenvon Religionspädagogen und Religionspädagoginnen

sowie sonstigen Religionslehrkräften

Aufgrund von § 3 Abs. 1 Buchst. d) und e) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der KirchlichenAnstellungsordnung (KAO) in der Fassung vom 24. Juli 2002 werden für einzelne Unter-richtsstunden von Religionspädagoginnen und Religionspädagoginnen bzw. kirchlichenReligionslehrkräften, die in keinem Dienstverhältnis nach den Abschnitten II oder III derKAO stehen, mit Wirkung vom 1. September 2002 folgende Vergütungen je Unterrichts-stunde gewährt:

1. Religionspädagogen/Religionspädagoginnen mit abgeschlossener Grund- und Haupt-ausbildung an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte, Diplom-Religionspäda-gogen/Diplom-Religionspädagoginnen (FH), staatlich ausgebildete Lehrkräfte mitbeiden Staatsprüfungen und der Lehrbefähigung zur Erteilung von evangelischem Re-ligionsunterricht sowie Diplom-Theologen/-Theologinnen mit beiden Dienstprüfun-gen:

17,20 Euro.

2. Personen wie zu Ziff. 1, die an mindestens 2 Schulstufen oder Schularten tätig sind:

18,60 Euro.

3. Staatlich ausgebildete Lehrkräfte mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymna-sien oder Diplom-Theologen/-Theologinnen, wenn sich die Unterrichtstätigkeit aufmindestens 4 Wochenstunden an Gymnasien erstreckt:

18,60 Euro.

4. Personen wie zu Ziff. 3, wenn sich die Unterrichtstätigkeit überwiegend auf Gym-nasien erstreckt:

24,30 Euro.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.

[Anmerkung: Aktuelle Stundensätze siehe Vergütungsrundschreiben.]

Vergütung von einzelnen Unterrichtsstunden 700-Anlage 3.8.2

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 3.8.2 Vergütung von einzelnen Unterrichtsstunden

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.8.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungüber die Vergütung von Lehrern/Lehrerinnen

an kirchlichen Schulen, deren Übernahme in einKirchenbeamtenverhältnis vorgesehen ist

§ 1

Lehrer/innen an kirchlichen Schulen, die die Anstellungsfähigkeit nach dem Kirchen-beamtengesetz erfüllen, erhalten, wenn sie die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhält-nis beantragt haben und die Übernahme nach acht Jahren im kirchlichen, schulischen odersonst gleichgestellten Dienst zugesagt ist, eine Vergütung und sonstige Leistungen nachden folgenden Bestimmungen:

1. In Abweichung von den Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für ver-gleichbare Lehrkräfte erhalten die Lehrkräfte bis zur Übernahme in ein Kirchenbeam-tenverhältnis eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 12 BBO entsprechend den fürbeamtete Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg geltenden Besoldungsregelun-gen.

2. Aufgrund der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung undHinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Landes-kirche entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3. Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen richtet sichnach den Beihilfebestimmungen für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evang.Landeskirche in Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung. Im Krankheitsfall wird dieVergütung nach beamtenrechtlichen Regelungen fortbezahlt.

§ 2

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Vergütung von Lehrern/Lehrerinnen 700-Anlage 3.8.3

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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700-Anlage 3.8.3 Vergütung von Lehrern/Lehrerinnen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.8.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über den Umfangder Lehrverpflichtungen für die Lehrkräfte an der

Hochschule für Kirchenmusik der Evang. Landeskirchein Württemberg (Lehrverpflichtungsordnung – LVO)

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchen-musik der Evang. Landeskirche in Württemberg.

(2) Soweit durch diese Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Lehrverpflich-tungsverordnung des Landes Baden-Württemberg für Kunsthochschulen in der jeweilsgültigen Fassung.

§ 2Begriff der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 ausgedrückt. Sieumfasst neben den Lehrangeboten der Studiengänge an der Hochschule für Kirchenmusikdie Beratung und Begleitung der Studierenden in Projekten, die Studienfach- und Studi-enpraxisberatung und die Betreuung von Diplomarbeiten.

(2) In der Regel findet bei Teilnahme an Prüfungen sowie die Mitarbeit in der Selbstver-waltung der Hochschule keine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen statt, da diese zu denDienstpflichten aller Lehrkräfte gehören (mit Ausnahme der Lehrkräfte mit Werkvertrag).Der Rektor hat auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Aufgaben zu achten.

§ 3Lehrveranstaltungsstunden

(1) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst:

a) 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters für Seminare undVorlesungen (S/V-Stunde) bzw.

b) 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters für Einzelunterrichtund Unterricht in kleinen Gruppen (U-Stunde).

(2) Die Lehrkraft ist verpflichtet, darauf zu achten, dass sich in ihrem Lehrangebot Vor-lesungen und Seminare in einem ausgewogenen Verhältnis befinden. Bei der Planung eines

Lehrverpflichtungsordnung – LVO 700-Anlage 3.8.4

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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jeden Semesters sind die Lehrangebote dem Rektor spätestens vier Monate vor Semester-beginn zur Genehmigung vorzulegen. Können sich Lehrkraft und Rektor in der Frage desVerhältnisses der Veranstaltungsformen (Seminar/Vorlesung) nicht einigen, entscheidetder Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung.

§ 4Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Für die Lehrtätigkeit durch Vorlesungen oder Seminare, die erstmalig gehalten werden,beträgt die Lehrverpflichtung (volles Deputat) acht Lehrveranstaltungsstunden. Wieder-holungen von Vorlesungen oder Seminaren, die bereits gehalten wurden, werden nachAbs. 3 berechnet. Bei umfangreicher, grundlegender Überarbeitung und Weiterentwick-lung bereits gehaltener Vorlesungen oder Seminare kann z. B. für eine einstündige Lehr-veranstaltung eine einmalige Neubewertung durch den Rektor auf Antrag zwischen einerbis maximal zwei Lehrveranstaltungsstunden für dieses Semester erfolgen. Dabei richtetsich die Neubewertung nach dem Grad der Überarbeitung, die im Antrag detailliert nach-zuweisen ist und begründet werden muss. In strittigen Fällen entscheidet auf Antrag desRektors der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung über die Neu-bewertung.

(2) Die Lehrverpflichtung wird in der Regel dann als erfüllt angesehen, wenn die Vorle-sung bzw. das Seminar von mindestens acht Studierenden zu Beginn des Semesters belegtwird. Über curricular bedingte Ausnahmen entscheidet der Rektor. In strittigen Fällen ent-scheidet auf Antrag des Rektors der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschul-verfassung.

(3) Für die Lehrtätigkeit im Rahmen von Einzelunterricht oder Unterricht in kleinenGruppen (Gehörbildung, Tonsatz, Chorprobeübung, aber auch in Fächern, die sonst alsEinzelunterricht gegeben werden), beträgt die Lehrverpflichtung (volles Deputat) 20 Lehr-veranstaltungsstunden.

(4) Für die Leitung des Hochschulchores mit in der Regel wöchentlichen Proben mit zweiZeitstunden Dauer, der unter seinem Dirigenten oder seiner Dirigentin in Gottesdienstenund/oder Konzerten öffentlich auftritt, werden vier Lehrveranstaltungsstunden nach § 3Abs. 1 Buchstabe b) angerechnet. Darin sind auch alle Proben sowie die Organisation undDurchführung der Veranstaltungen enthalten. Dasselbe gilt auch für die Leitung des Hoch-schul-Kinderchores.

(5) Die Leitung sonstiger Ensembles wird in der Regel mit drei Lehrveranstaltungsstundennach § 3 Abs. 1 Buchstabe b) berücksichtigt. Darin sind auch alle Proben sowie die Or-ganisation und Durchführung der Veranstaltungen enthalten.

(6) Exkursionen werden je Tag mit höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden angerech-net, die gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) (Lehrveranstaltungsstunde zu 60 Minuten) umzu-rechnen sind. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet der Rektor.

700-Anlage 3.8.4 Lehrverpflichtungsordnung – LVO

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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(7) Die Betreuung einer Diplomarbeit (Ausgabe des Themas, Begleitung und Beratungdes/der Studenten/Studentin während der Arbeit, Korrektur und Rückmeldung an den/dieStudenten/Studentin) oder einer anderen Studienabschlussarbeit wird für den Erstkorrektormit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Für den Zweitkorrektor werden 0,1 Lehr-veranstaltungsstunden angerechnet.

§ 5Umrechnung

(1) Lehrveranstaltungen, die während der Vorlesungszeit nicht wöchentlich stattfinden,sondern z. B. als Kompaktseminare gehalten werden, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Gemeinschaftliche Lehrveranstaltungen werden nach dem Maß der jeweiligen Lehr-beteiligung, ggf. bis zur vollen Höhe angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet derRektor. In strittigen Fragen entscheidet auf Antrag des Rektors der Hochschulrat nach§ 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung.

§ 6Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich aus nicht von ihr zu vertretendenGründen die vorgesehene Lehrverpflichtung nicht voll erfüllen, so verringert sich dieLehrverpflichtung im jeweiligen Semester insoweit. Der Rektor kann ihr andere zumutbareAufgaben zuteilen oder nach Abs. 2 verfahren.

(2) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs kann der Rektor den Umfangder Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrver-pflichtung den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von vier Semestern erfüllt wird(Einrichtung eines Stundenkontos). Die Lehrtätigkeit in jedem Semester soll jedoch dieHälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(3) Fällt der Unterricht wegen Krankheit des/der Studierenden aus und wird dies der Lehr-kraft vom Studierenden oder der Hochschule rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher)angezeigt, so ist in der Regel der ausgefallene Unterricht nachzuholen. Dies gilt auch, wennder reguläre Unterricht auf Veranlassung der Hochschulleitung ausfallen muss und dies inder Regel mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.

§ 7Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Lehr-verpflichtung auf Antrag der Hochschule durch den Oberkirchenrat ermäßigt werden:

a) Rektor bis zu10 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)

Lehrverpflichtungsordnung – LVO 700-Anlage 3.8.4

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 3

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b) Prorektor bis zu4 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)

c) Leitung des Prüfungsamtes bis zu0,5 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)

(2) Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auf Antrag die Lehrverpflichtung vomOberkirchenrat ermäßigt werden.

(3) Nehmen Lehrkräfte Aufgaben außerhalb der Hochschule im kirchlichen Interessewahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann derOberkirchenrat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtungermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewäh-rung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.

(4) Zur Gewinnung und Erhaltung von Lehrkräften, die im Musikleben als konzertierendeKünstler eine hervorragende Position einnehmen, kann die Regellehrverpflichtung vomOberkirchenrat für eine bestimmte Zeitspanne ermäßigt werden. Die Ermäßigung darf dieHälfte der Lehrverpflichtung nicht überschreiten.

(5) Von dem Grundsatz der Erfüllung der Lehrverpflichtung können außer in den vorste-henden Absätzen genannten Fällen vom Oberkirchenrat in besonders begründeten Einzel-fällen Ausnahmen zugelassen werden.

(6) Wo es im Interesse der Hochschule und ihrer Lehre ist, kann der Rektor auf Antragder Lehrkräfte im Benehmen mit dem Oberkirchenrat diese Personen zur Wahrnehmungvon Praxis- und Forschungsaufgaben oder für die Anfertigung fachbezogener Publikatio-nen auch von Teilen der Lehrverpflichtung eines Semesters befreien.

§ 8Urlaub

Der Jahresurlaub kann in der Regel nur in der vorlesungsfreien Zeit und außerhalb derPrüfungszeiten genommen werden. Es gelten die landeskirchlichen Urlaubsvorschriften.In der übrigen Zeit der vorlesungsfreien Zeit stehen die Lehrkräfte (mit Ausnahme derLehrkräfte mit Werkverträgen) der Hochschule für zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung.Diese Tätigkeiten werden nicht auf die Lehrverpflichtungen während der Vorlesungszeitangerechnet. Der Rektor hat auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Aufgaben zuachten.

§ 9Inkrafttreten

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft. Unberührt bleiben Verein-barungen über die Lehrverpflichtungen, die für das Sommersemester 2005 getroffen wur-den.

700-Anlage 3.8.4 Lehrverpflichtungsordnung – LVO

4 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018

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Anlage 3.10.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelungfür Beschäftigte in Waldheimen

§ 1Allgemeine Bestimmungen

Für Beschäftigte in Waldheimen finden die Bestimmungen der KAO Anwendung, soweitin den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2Eingruppierung/Entgelt

(1) Beschäftigte in Waldheimen sind entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit einzu-gruppieren.Es gelten die Bestimmungen der Anlage 1.2.1 zur KAO1.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung fürdie nichthauptamtliche Leitung von Waldheimen gem. § 40 Buchstabe p) MVG.Würt-temberg ein Entgelt vereinbaren, das in dem betreffenden Kalenderjahr 750,00 Euro nichtunterschreitet und 1.300,00 Euro nicht übersteigt. Beträgt die Dauer des Einsatzes wenigerals drei Wochen, kann ein entsprechender anteiliger Satz vereinbart werden. Eine nicht-hauptamtliche Leitung liegt vor, wenn die betreffende Person

1 Hinweis:Unberührt bleibt der Einsatz von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt freiwillig, wei-sungsungebunden und unabhängig. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um ein Auftragsverhältnis gem. § 622 BGB. Daswesentliche rechtliche Unterscheidungsmerkmal zum Arbeitsverhältnis ist die Unentgeltlichkeit. Die steuerrechtliche Unterschrei-tung der sog. „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26 a EStG von z. Zt. 720,00 Euro pro Jahr ist nicht geeignet, um eine positiveAussage über den Rechtscharakter einer Tätigkeit als Ehrenamt in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis treffen zu können.Ohne dass damit ein Arbeitsverhältnis entsteht, kann Ersatz für im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich geleisteteAufwendungen (Bsp.: Fahrtkosten, Ersatz für eingebrachtes Material, kostenlose Übernachtung und Verpflegung) in der entstan-denen Höhe gezahlt werden, vgl. hierzu § 670 BGB.Bei Zahlung eines Betrages von maximal 690,00 Euro (einschließlich Sachleistungen) pro Kalenderjahr wird im Waldheim beifolgenden Tätigkeiten:

- als Küchenhilfen(nicht: Küchenleitung und Reinigungspersonal)

- als pädagogische Betreuer/Betreuerinnen(nicht: Waldheimleitung)

- als Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben(insbesondere Durchführung von Nachwuchsschulungen, Fahrdiensten und technischen Diensten)

von der Arbeitsrechtlichen Kommission davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine pauschale Aufwandsentschädigung fürehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt und somit keine Eingruppierung nach der KAO erforderlichist. Dieser Grundsatz gilt ausschließlich für die Tätigkeit im Waldheim und kann nicht auf andere Tätigkeitsfelder übertragenwerden. Er gilt nur dann, wenn kein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.Mit den Ehrenamtlichen ist eine schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Helfer/Helferinnen abzuschließen.

Beschäftigte in Waldheimen 700-Anlage 3.10.1

ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018 1

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- ausschließlich für die Dauer des Waldheims (mit Vor- und Nacharbeit) eingesetzt wirdund

- keine andere Anstellung beim selben Anstellungsträger hat und

- eine übergeordnete hauptamtliche Leitung des Waldheims mit pädagogischer Quali-fikation (z. B. Gemeindediakon/-diakonin, Jugendreferent/-referentin, Sozialpädago-ge/-pädagogin) vorhanden ist, die die Hauptverantwortung des Waldheims trägt unddieses inhaltlich tatsächlich begleitet. Die übergeordnete hauptamtliche Leitung mussin ihrer Stellenbeschreibung einen definierten Stellenanteil für Waldheimarbeit haben.

(3) Der Ausnahmetatbestand des Absatzes 2 gilt ausschließlich für den genannten Per-sonenkreis und ist nicht auf andere Tätigkeiten im Waldheim oder andere kirchliche Tä-tigkeitsfelder außerhalb des Waldheims übertragbar.

700-Anlage 3.10.1 Beschäftigte in Waldheimen

2 ELK-Wü KAO mit Anlagen, Stand: 1. Januar 2018