707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es,...

24
707 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule (DigitalPakt-Richtlinie) RdErl. des MB vom 17.9.2019 -35-81347 1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Begriffsdefinitionen 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digita¬ len Bildungsinfrastruktur, für die Vernetzung von Schulen und deren Ausstattung mit IT-Sys- temen, Zuwendungen aus Bundesmitteln auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 17.5.2019 und a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (W- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusam¬ menschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Per¬ son des öffentlichen Rechts (W-Gk, Anlage 2 zur W Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung; b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs- und Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren sowie vor¬ handene Strukturen zu optimieren. Die Finanzhilfen dienen der Förderung von Investitionen a) in die kommunale Infrastruktur allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft und b) in die Infrastruktur anerkannter Schulen in freier Trägerschaft, deren Träger gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchuIG LSA) Fi¬ nanzhilfen für Schulstandorte in Sachsen-Anhalt erhalten, sowie c) ab dem 1.1.2020 in Infrastruktur der Träger von Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 des Pflegeberufegesetzes (PfIBG) vom 17.7.2017 (BGBl. I 1

Transcript of 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es,...

Page 1: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

707

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule

(DigitalPakt-Richtlinie)

RdErl. des MB vom 17.9.2019 -35-81347

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Begriffsdefinitionen

1.1Das Land Sachsen-Anhalt gewährt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digita¬

len Bildungsinfrastruktur, für die Vernetzung von Schulen und deren Ausstattung mit IT-Sys-

temen, Zuwendungen aus Bundesmitteln auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung

DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 17.5.2019 und

a)der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)

vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich

der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (W-

LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl.

vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung sowie der

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusam¬

menschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Per¬

son des öffentlichen Rechts (W-Gk, Anlage 2 zur W Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der

jeweils geltenden Fassung;

b)des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI.

LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬

teroperable und sichere Vernetzungs- und Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren sowie vor¬

handene Strukturen zu optimieren. Die Finanzhilfen dienen der Förderung von Investitionen

a)in die kommunale Infrastruktur allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen

in öffentlicher Trägerschaft und

b)in die Infrastruktur anerkannter Schulen in freier Trägerschaft, deren Träger gemäß

§ 18 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchuIG LSA) Fi¬

nanzhilfen für Schulstandorte in Sachsen-Anhalt erhalten, sowie

c)ab dem 1.1.2020 in Infrastruktur der Träger von Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz

1 in Verbindung mit § 9 des Pflegeberufegesetzes (PfIBG) vom 17.7.2017 (BGBl. I

1

Page 2: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15.8.2019 (BGBl. I S.

1307).

Die Berücksichtigung von freien Trägern beruht auf deren landesweitem Anteil an der Zahl

der Schülerinnen und Schüler. Für die Schulen in freier Trägerschaft übernimmt der Schul¬

träger die Rechte und Verpflichtungen der Kommunen gemäß der Verwaltungsvereinbarung

DigitalPakt Schule 2019 bis 2024.

1.3Bei gegebenem schulfachlichen Erfordernis ist bei der Planung und Realisierung

von Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes

Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 (GVBI. LSA S. 584), geändert durch Gesetz vom 6.5.2019

(GVBI. LSA S. 85), zu beachten.

1.4Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbe¬

hörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren

Haushaltsmittel.

1.5Schulen in Landesträgerschaft können Zuweisungen entsprechend den Schülerzah¬

len gemäß der Anlage aus dem DigitalPakt erhalten. Das Zuweisungsverfahren wird geson¬

dert geregelt.

2, Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Schulgebäuden und auf Schulgelän-

den einschließlich der Planung, der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme (In¬

tegration, Umsetzung und Installation) in den Bereichen

a)Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung und Verkabelung sowie flankie¬

rende Verkabelungsmaßnahmen in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen;

b)schulisches WLAN;

c)Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel

Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale,

Cloud-Angebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden regionalen oder überregi¬

onalen und bisher genutzten Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bie¬

ten;

d)Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zu¬

gehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten

für überwiegend verwaltungsbezogene Funktionen;

2

Page 3: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

e)digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bil¬

dung oder die berufsbezogene Ausbildung;

f)schulgebundene Laptops, Notebooks und Tablets als mobile Endgeräte, wenn

aa) die Schule über die Infrastruktur verfügt, die nach Buchstabe a und b för¬

derfähig ist oder diese durch den Schulträger beantragt ist und

bb) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte er¬

fordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule

dargestellt ist und

cc) bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile

Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit der Verwal¬

tungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 entweder

aaa) 20 v. H. des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemein-bilden¬

den Schulen pro Schulträger nicht überschreiten oder

bbb) 25 000 Euro je einzelne Schule nicht überschreiten,

2.2Sofern die Infrastruktur gemäß Nummer 2.1 Buchst, a und b an einer Schule zum

Zeitpunkt der Beantragung mobiler Endgeräte gemäß Nummer 2.1 Buchst, f noch nicht vor¬

handen ist, erfolgt die Bewilligung der Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur

Herstellung dieser Infrastruktur unter aufschiebender Bedingung des Nachweises über den

erfolgten Aufbau der Infrastruktur nach Nummer 2.1 Buchst, a und b (Sperrvermerk).

2.3Zu beschaffende digitale Infrastrukturen müssen technologieoffen, erweiterungs-

und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme und bei Er¬

fordernis barrierefrei sein.

2.4Investive Begleitmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und not¬

wendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen besteht und sie bei Erfordernis barrie¬

refrei sind. Zu den investiven Begleitmaßnahmen zählen auch projektvorbereitende und be¬

gleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen

Umsetzung und Nutzung der Leistungen nach Nummer 2.1 dienen.

2.5Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören

a)laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers (Personalausgaben, Sachausga¬

ben);

b)Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen;

c)Ausgaben für überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzte Geräte;

d)Ausgaben für die Beschaffung von Smartphones.

3

Page 4: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

3. Zuwendungsempfänger

3.1Zuwendungsempfänger sind die in der Anlage mit Stichtag vom 15.3.2019 aufge¬

führten Träger von kommunalen Schulen sowie Träger von Schulen in freier Trägerschaft,

die gemäß § 18 Abs. 1 und 2 SchuIG LSA Finanzhilfen für Schulstandorte in Sachsen- An¬

halt erhalten. Zuwendungsempfänger für diese Schulen sind deren Träger im Sinne des § 2

Abs. 3 SchuIG LSA.

3.2Förderfähig sind auch Investitionen, die im Rahmen der Zusammenarbeit im Sinne

des § 66 Abs. 1 SchuIG LSA auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung durch einen ande¬

ren Aufgabenträger realisiert werden.

3.3Investitionsvorhaben, bei denen sich der Zuwendungsempfänger zur Erledigung der

von ihm wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten

im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient (öffentlich-private Partnerschaft)

sind nicht förderfähig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbau¬

berechtigter des betroffenen Grundstücks ist oder vertraglich zur Vornahme der Investition

berechtigt ist.

4.2Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach dem 16.5.2019

begonnen haben. Eine Investitionsmaßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umset¬

zung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor dem Inkrafttre¬

ten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 begonnene, aber noch

nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können ge¬

fördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbständige, noch nicht be¬

gonnene Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt. Soweit ein selbständi¬

ger Abschnitt gefördert wird, sind die Angaben im Verwendungsnachweis auf den selbständi¬

gen Abschnitt und nicht auf die Gesamtmaßnahme zu beziehen.

4.3Die begünstigten Schulträger mit mehreren Schulen oder Standorten stellen vorran¬

gig sicher, dass mit der Verwendung gemäß Nummer 2.1 Buchst, a bis f des zugewiesenen

schülerbezogenen Gesamtbudgets für alle Schulen oder Standorte in ihrem Zuständigkeits¬

bereich die Mindeststandards für die digitale Vernetzung und Verkabelung gemäß Nummer

4

Page 5: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

2.1 Buchst, a und b in allen Schulgebäuden entsprechend den Leitlinien zur IT-Ausstattung

des Landes Sachsen-Anhalt gewährleistet sind.

4.4Zuwendungsfähig sind Ausgaben, welche für die unter Nummer 2.1 Buchst, a bis f

benannten Leistungen bis zum 31.12.2024 erbracht und gegenüber der Bewilligungsbehörde

zur Erstattung angemeldet wurden.

4.5Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind förderfähig, wenn

a)die konkreten infrastrukturellen Komponenten gemäß Nummer 2.1 Buchst, a bis f,

sowie die mit der Förderung angestrebten Strukturverbesserungen entsprechend

den Leitlinien zur IT-Ausstattung an Schulen dargelegt sind;

b)die Anträge für die Investitionsmaßnahmen eine Bestandsaufahme bestehender und

benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und eine Be¬

standsaufnahme der aktuellen Intemetanbindung enthalten;

c)ein konkretes und nachvollziehbares technisch-pädagogisches Einsatzkonzept der

jeweiligen Schule vorliegt, das auf der Basis des Medienbildungskonzeptes oder

des Schulprogramms der in den Antrag einbezogenen Schule und der Leitlinien zur

IT-Ausstattung an Schulen erstellt wurde;

d)das unter Buchstabe c genannte Einsatzkonzept von der Koordinierungsstelle für

nachhaltige digitale Infrastrukturen für Unterricht und Schulen im Landesinstitut für

Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt für die Erfüllung der pädagogi¬

schen Ziele als förderwürdig anerkannt wurde; die Leitlinien zur IT-Ausstattung an

Schulen und die Handreichungen zur Erstellung eines Medienbildungskonzeptes

stehen im Landesportal auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes

(www,lvwa.sachsen-anhalt.de/index,php?id=62032) und auf den Seiten des Landes¬

instituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (https://lisa.sachsen-

anhalt.de/digitalpakt-schule) zur Verfügung;

e)kommunale Antragsteller die Gesamtfinanzierung des Vorhabens im Rahmen eines

Finanzierungskonzeptes sicherstellen; freie Träger müssen durch Vorlage von

Nachweisen die Finanzierungssicherheit gewährleisten.

5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

5.1 Die Höhe des schülerbezogenen Förderbudgets für die antragsberechtigten Schul¬

träger nach Nummer 3 ergibt sich aus der Anlage.

5

Page 6: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

5.2Die Zuwendung wird im Rahmen des Förderbudgets projektbezogen als nicht rück¬

zahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von bis

zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich mit mindestens 10 v. H. an den zuwen¬

dungsfähigen Gesamtausgaben der Investitionsmaßnahmen. Unbare Eigenleistungen des

Zuwendungsempfängers werden nicht anerkannt. Die Eigenanteile dürfen nicht durch EU-

Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-

Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

5.4Doppelförderungen sind unzulässig. Im Antrag ist anzugeben, ob und wofür einan¬

der ergänzende Fördermaßnahmen des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden,

insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom

24.6.2015 (BGBl. I S. 974, 975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

14.8.2017(BGBl. I S. 3122), und nach dem Breitbandausbauprogramm.

6. Festlegungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den

Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung

des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

W und die W-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen

worden sind.

Abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur

Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur W Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind die Träger von aner

kannten Ersatzschulen (freie Träger) verpflichtet, die einschlägigen Vergabevorschriften für

öffentliche Auftraggeber aufgrund von Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun

gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt ge¬

ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12.7.2018 (BGBl. I S. 1151), und der Vergabever¬

ordnung vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

10.7.2018(BGBl. IS. 1117), sowie des Landesvergabegesetzes vom 19.11.2012 (GVBI.

LSA S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2015 (GVBI. LSA S. 562), oder ande

rer Rechtsvorschriften einzuhalten.

Page 7: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

6.2Die Mittel werden auf Antrag gewährt. Antragsannehmende Stelle ist das Landesin¬

stitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA), Riebeckplatz 9, 06110

Halle (Saale). Antragsbearbeitende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Landesverwal¬

tungsamt (LVwA), Referat 306, Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle (Saale). Die Anträge sind

vom Schulträger für jede Schule einzeln zu stellen, können aber als Sammelantrag einge¬

reicht werden.

6.3Die Anträge müssen bis spätestens zum 30.6.2021 unter Verwendung des von der

Bewilligungsbehörde unter www.lvwa.sachsen-anhalt,de/index.php?id=62032 zur Verfügung

gestellten Formblatts nebst den dort verlangten Anlagen gestellt werden. Mittel, für die bis

dahin die erforderlichen Anträge und antragsbegründenden Unterlagen nicht vorliegen, wer¬

den nach dem 30.6.2021 nach Maßgabe von Nummer 6.11 anderweitig verteilt.

6.4Soweit der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger tabellarische Aufstellungen im

Rahmen der Antragstellung, der Zahlungsanforderungen oder der Verwendungsnachweis¬

prüfung vorzulegen hat, sind diese der Bewilligungsbehörde auch in bearbeitbarer elektroni¬

scher Form zu übermitteln. Sofern dies zur Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge beiträgt,

gilt dies auf Verlangen der Bewilligungsbehörde auch für weitere vorzulegende Unterlagen.

6.5Der Zuschuss darf, abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.2 der

Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörper¬

schaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristi¬

schen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur W-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO),

nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als er für bereits erfolgte Zahlungen benötigt

wird. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen beantragt der Zuwendungsempfänger

mittels eines Formblatts bei der Bewilligungsbehörde. Die hierfür auszufüllenden Formulare

können unter (www.lvwa.sachsen-anhalt.de/index.php?id=62032) abgerufen werden. Es sind

bezahlte Rechnungen über förderfähige Ausgaben sowie die dazugehörigen Zahlungsnach¬

weise (Kontoauszüge) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Zu den bezahl¬

ten Rechnungen sind entsprechende Vergabevorgänge zur Prüfung der Rechtmäßigkeit

stattgefundener Auftragsvergaben im Original beizufügen. Die Auszahlung der Fördermittel

an den Zuwendungsempfänger erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Ein¬

gang der vollständigen zahlungsbegründenden Unterlagen auf ein vom Zuwendungs¬

empfänger zu benennendes Konto. Eine Weitergabe der Fördermittel an Dritte ist nicht zu¬

lässig.

7

Page 8: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

6.6Die Bewilligungsbehörde holt im Rahmen der Prüfung von Anträgen kommunaler

Schulträger eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ein. Derkom-

munalaufsichtlichen Stellungnahme ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Kommune hin¬

reichend leistungsfähig ist, den Eigenanteil bei der geplanten Investitionsmaßnahme aufzu¬

bringen und ausreichende Haushaltsmittel für eventuelle Folgekosten zur Verfügung stehen

werden.

6.7Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern

vorzunehmen. Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt ist gemäß Nummer 7.3 ANBest-

P/ANBest-Gk zu § 44 LHO bei allen Zuwendungsempfängern zur Prüfung berechtigt. Die

Prüfrechte der Bewilligungsbehörde bleiben unberührt.

6.8Die Zuwendungsempfänger erteilen der Bewilligungsbehörde die benötigten Aus¬

künfte, insbesondere soweit diese zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder zur

Beantwortung von Berichtsaufforderungen des Bundes benötigt werden.

6.9Die Zuwendungsempfänger berichten der Bewilligungsbehörde unverzüglich, soweit

absehbar wird, dass sie die nach der Anlage zur Verfügung stehenden Förderbudgets nicht

vollständig in Anspruch nehmen können.

6.10Zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Der Zins¬

satz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an

die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur De¬

ckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt je¬

doch mindestens 0,1 v. H. jährlich.

6.11Nach dem 30.6.2021 gestellte Anträge können ohne Bindung an die Anlage gemäß

Nummer 3.1 bewilligt werden, wenn hierfür entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Das

Ministerium ist berechtigt, nach dem 30.6.2021 Kriterien für die Verteilung unter Berücksichti¬

gung der Träger von Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 PfIBG zu

benennen.

7. Informations- und Publizitätsmaßnahmen

8

Page 9: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass auf die Förderung durch den Bund aus dem

DigitalPakt Schule auf Hinweisschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinge¬

wiesen wird. Das Land behält sich vor, von den Zuwendungsempfängern zu verwendende

Gestaltungsvorlagen vorzugeben.

8.Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und

weiblicher Form.

9.Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt

das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt

die Landkreise, Einheits- und Verbandsgemeinden

die Träger von Schulen in freier Trägerschaft

9

Page 10: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

Anlage

(zu Nummern1.5, 3.1, 5.1, 6.9 und 6,11)

Erläuterungen zum Rechenweg:

Nr. Träger Anzahl der Schüler(Köpfe)

Fördermittel inEuro

1 Dessau-Roßlau 8 203 4 166 417

2 Halle (Saale) 26 652 13 536 919

3 Magdeburg 25 393 12 897 455

4 Altmarkkreis-Salzwedel 5 703 2 896 632

5 Anhalt-Bitterfeld 10 506 5 336 142

6 Börde 10216 5 188 847

7 Burgenlandkreis 9 029 4 585 954

8 Harz 14 270 7 247 930

9 Jerichower Land 5 664 2 876 824

10 Mansfeld-Südharz 8 339 4 235 493

11 Saalekreis 11 920 6 054 333

12 Salzlandkreis 9 967 5 062 377

1

Page 11: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

13 Stendal 7 904 4 014 551

14 Wittenberg 7 549 3 834 241

15 Verbandsgemeinde An der Finne 357 181 325

16 Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck 286 145 263

17 Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf 466 236 688

18 Verbandsgemeinde Droyßiger-ZeitzerForst

261 132 566

19 Verbandsgemeinde Egelner Mulde 356 180 817

20 Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land 255 129 518

21 Verbandsgemeinde Elbe-Heide 319 162 025

22 Verbandsgemeinde Flechtingen 423 214 848

23 Verbandsgemeinde Goldene Aue 252 127 994

24 Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra

393 199 610

25 Verbandsgemeinde Obere Aller 475 241 259

26 Verbandsgemeinde Saale-Wipper 355 180 309

27 Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) 288 146 279

2

Page 12: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

28 Verbandsgemeinde Unstruttal 420 213 324

29 Verbandsgemeinde Vorharz 349 177 262

30 Verbandsgemeinde Weida-Land 231 117 328

31 Verbandsgemeinde Westliche Börde 272 138 153

32 Verbandsgemeinde Wethautal 306 155 422

33 Aken (Elbe) 216 109 709

34 Allstedt 247 125 455

35 Annaburg 196 99 551

36 Arendsee (Altmark) 241 122 407

37 Arnstein 171 86 853

38 Aschersleben 1 551 787 774

39 Bad Dürrenberg 362 183 865

40 Bad Lauchstädt 319 162 025

41 Bad Schmiedeberg 232 117 836

42 Ballenstedt 296 150 342

3

Page 13: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

43 Barby 210 106 662

44 Barleben 395 200 626

45 Bernburg (Saale) 888 451 027

46 Biederitz 321 163 040

47 Bismark (Altmark) 284 144 248

48 Bitterfeld-Wolfen 1 124 570 895

49 Blankenburg (Harz) 621 315414

50 Bördeland 224 113 773

51 Braunsbedra 366 185 896

52 Burg 729 370 269

53 Calbe (Saale) 253 128 502

54 Coswig (Anhalt) 394 200 118

55 Eisteben 756 383 983

56 Elbe-Parey 210 106 662

57 Elsteraue 228 115 804

4

Page 14: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

58 Falkenstein/Harz 136 69 076

59 Gardelegen 711 361 127

60 Genthin 480 243 799

61 Gerbstedt 225 114281

62 Gommern 360 182 849

63 Gräfenhainichen 349 177 262

64 Halberstadt 1 115 566 324

65 Haldensleben 672 341 318

66 Harzgerode 178 90 409

67 Havelberg 191 97 012

68 Hecklingen 249 126 471

69 Hettstedt 358 181 833

70 Hohe Börde 730 370 777

71 Hohenmölsen 287 145 771

72 Huy 203 103 107

5

Page 15: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

73 Ilsenburg (Harz) 282 143 232

74 Jerichow 161 81 774

75 Jessen (Elster) 446 226 530

76 Kabelsketal 313 158 977

77 Kalbe (Milde) 270 137 137

78 Kemberg 289 146 787

79 Klötze 329 167 104

80 Könnern 672 341 318

81 Kothen (Anhalt) 724 367 730

82 Landsberg 551 279 861

83 Leuna 437 221 958

84 Lützen 254 129 010

85 Mansfeld 197 100 059

86 Merseburg 1 117 567 340

87 Möckern 408 207 229

6

Page 16: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

88 Moser 313 158 977

89 Mücheln (Geiseltal) 304 154 406

90 Muldestausee 349 177 262

91 Naumburg (Saale) 989 502 327

92 Niedere Börde 319 162 025

93 Nienburg (Saale) 145 73 648

94 Nordharz 217 110 217

95 Oberharz am Brocken 273 138 660

96 Oebisfelde-Weferlingen 530 269 194

97 Oranienbaum-Wörlitz 243 123 423

98 Oschersleben (Bode) 494 250 909

99 Osterburg (Altmark) 328 166 596

100 Osternienburger Land 231 117 328

101 Osterwieck 412 209 260

102 Petersberg 369 187 420

7

Page 17: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

103 Quedlinburg 676 343 350

104 Querfurt 344 174 722

105 Raguhn-Jeßnitz 298 151 358

106 Salzatal 421 213 832

107 Salzwedel 781 396 681

108 Sandersdorf-Brehna 455 231 101

109 Sangerhausen 841 427 156

110 Schkopau 526 267 163

111 Schönebeck (Elbe) 896 455 091

112 Seegebiet Mansfelder Land 275 139 676

113 Seeland 242 122 915

114 Staßfurt 699 355 032

115 Stendal 1 281 650 638

116 Südharz 249 126 471

117 Südliches Anhalt 408 207 229

8

Page 18: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

118 Sülzetal 513 260 560

119 Tangerhütte 336 170 659

120 Tangermünde 314 159 485

121 Teuchern 206 104 630

122 Teutschenthal 328 166 596

123 Thale 453 230 085

124 Wanzleben-Börde 506 257 004

125 Weißenfels 1265 642 511

126 Wernigerode 916 465 249

127 Wettin-Löbejün 306 155 422

128 Wittenberg 1 373 697 366

129 Wolmirstedt 423 214 848

130 Zahna-Elster 288 146 279

131 Zeitz 1 340 680 605

132 Zerbst/Anhalt 659 334 715

9

Page 19: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

133 Zörbig 292 148 311

134 Adam-Olearius-Schule e.V. 311 157 961

135 AHA e.V. 277 140 692

136 Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bördee. V.

62 31 491

137 BBI - Akademie für berufliche BildunggGmbH

306 155 422

138 Bildungspark Mücheln gemeinnützigeGmbH

216 109 709

139 Bildungszentrum Dessau gGmbH 267 135 613

140 Bodelschwingh-Haus Wolmirstedt Behin¬dertenhilfe gGmbH

327 166 088

141 BZG Ostharz gGmbH Quedlinburg 56 28 443

142 „Campus Lützen" e. V. 273 138 660

143 CELOOK Schulträger GmbH 546 277 321

144 Christliche Akademie für Gesundheits¬und Pflegeberufe Halle gGmbH

102 51 807

145 Christlicher Schulverein Halberstadt e.V. 114 57 902

146 Christliches Jugenddorfwerk Deutschlandsgemeinnütziger e. V. (CJD)

913 463 725

147 COR - Bildung gemeinnützige GmbH 65 33 014

10

Page 20: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

148 Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk inSachsen-Anhalt gemeinnützige Schulträ¬ger GmbH

24 12 190

149 Deutsches Rotes Kreuz LandesverbandSachsen-Anhalt e. V.

81 41 141

150 Diakonieverein e.V. Bitterfeld-Wolfen-Grä-fenhainichen

68 34 538

151 Diakonissen-Mutterhaus „Neuvandsburg"im Deutschen Gemeinschafts-Diakonie-verband Marburg e. V.

105 53 331

152 Donner + Kern gGmbh 45 22 856

153 Dr. P. Rahn & Partner Schulen in freierTrägerschaft gemeinnützige Schulgesell¬schaft mbH

195 99 043

154 ECOLE Stiftung 928 471 344

155 Edith-Stein-Schulstiftung des BistumsMagdeburg

3 273 1 662 402

156 ems & medi-Z gemeinnützige GmbH 72 36 570

157 Erste Kreativitätsschule Sachsen-Anhalt e.V.

156 79 235

158 Europäisches Bildungswerk für Beruf undGesellschaft gGmbH

1 074 545 499

159 Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaftfür berufliche Bildung und BeschäftigungSachsen-Anhalt mbH

936 475 407

160 Evangelische Grundschule Halle - Saal¬kreis e. V.

82 41 649

161 Evangelische Johannes-Schulstiftung 1 003 509 438

162 Evangelische Landeskirche Anhalts 499 253 449

11

Page 21: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

163 Evangelische Schulstiftung in Mittel¬deutschland

370 187 928

164 Evangelische Stiftung Meinstedt 184 93 456

165 Evangelischer Schulverein Halle e. V. 124 62 981

166 Evangelisches Schulprojekt Burgenland¬kreis e. V.

210 106 662

167 Evangelisches Schulzentrum Wittenberge. V.

219 111 233

168 FIT-Ausbildungs-Akademie gGmbH 344 174 722

169 Förderverein der Grundschule Angerne. V.

56 28 443

170 Freie Ganztagsschule Altmark e. V. 280 142 216

171 Freie Grundschule Riestedt gGmbH 149 75 679

172 Freie Montessori Schule Ascherslebene. V,

86 43 681

173 Freie Montessori Schule Schönebeck e. V, 68 34 538

174 Freie Schule Altmark e. V. 39 19 809

175 Freie Waldorfschule Magdeburg e. V. 770 391 094

176 Gemeinnützige Genossenschaft Gesamt¬schule im Gartenreich e. G.

295 149 835

177 Gemeinschaftsschule Anhalt e. V. 388 197 071

12

Page 22: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

178 Gemeinnütziges Paritätisches Bildungs¬werk Sachsen-Anhalt - PBW GmbH

267 135 613

179 Gemeinschaftsschule für (H)alle e. V. 498 252 941

180 Grundschule am Kirchplatz gGmbH 77 39 109

181 Hans Klein Privatschule gGmbH 103 52 315

182 Happy Children gGmbH 222 112 757

183 IBB Institut für berufliche Bildung Sach-sen-Anhalt GmbH

147 74 663

184 Initiative zur Förderung aktiver und freierPädagogik e. V.

96 48 760

185 Institut Braune gGmbH - Informatik-Sys¬temlösungen-Schulungen

258 131 042

186 Interessengemeinschaft Bildung Leuna-Merseburg e. V.

66 33 522

187 Internatsschule Hadmersleben GmbH 165 83 806

188 IWK- Institut für Weiterbildung in derKranken- & Altenpflege gGmbH

1 326 673 494

189 Klusstiftung 54 27 427

190 Kuratorium des Ökumenischen Domgym¬nasiums Magdeburg e. V

1 040 528 230

191 Landschulheim Grovesmühle gGmbH 338 171 675

192 Ludwig Fresenius Schulen Erfurt gemein¬nützige GmbH

54 27 427

13

Page 23: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

193 MBA Medizinische Berufs-AkademieGmbH

732 371 793

194 Montessori-Gesellschaft Halle e. V 169 85 837

195 Neue Schule Magdeburg gGmbH 214 108 694

196 Oskar Kämmer Schule Gemeinnützige Bil¬dungsgesellschaft mbH

1 274 647 082

197 Private Gymnasien und Private Sekundär¬schule gGmbH

670 340 302

198 Privatschulen "Altmark" gGmbH 202 102 599

199 Riesenklein gGmbH 227 115 296

200 Schulz, Völz gGmbH 38 19 301

201 SKY Pflegeakademie gGmbH 63 31 999

202 Sozialakademie Sangerhausen gGmbH 60 30 475

203 St. Johannis GmbH - gemeinnützige Ge¬sellschaft für soziale Dienstleistungen

42 21 332

204 Stiftung Evangelische Jugendhilfe St. Jo¬hannis Bernburg

224 113 773

205 Trägerverein evangelischer Schulen imKirchenkreis Wittenberg e. V.

228 115 804

206 Verein der Freien Waldorfschule Hallee. V.

294 149 327

207 Verein evangelische Grundschule Magde¬burg e. V.

169 85 837

14

Page 24: 707 - PHYWE Blogphywe.net/files/foerderrichtlinie_sa.pdf1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, in¬ teroperable und sichere Vernetzungs-

208 Verein für christliche Bildung Stephan 79 40 125Praetorius e. V.

209 WBS TRAINING Schulen gemeinnützige 234 118 852GmbH

1.Der Bund stellt dem Land Sachsen-Anhalt insgesamt 137 582 000 Euro zur Verfü¬

gung.

2.Gemäß der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sind davon

je 5 v. H., also insgesamt 13 758 200 Euro, für landesweite und länderübergreifende

Projekte vorreserviert. Diese Projekte werden zentral durch das Ministerium koordi¬

niert.

3.Von den verbleibenden 123 823 800 Euro werden 819 265 Euro erst nach dem

30.6.2021 unter Berücksichtigung der Träger von Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 9 PfIBG verteilt. Das entspricht der Schülerzahl „Köpfe"

in den Fachrichtungen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und

Kinderkrankenpflege zum Stichtag.

4.Mithin werden 123 004 535 Euro entsprechend der Schüierzahl (Köpfe) auf die öf¬

fentlichen Schulträger und die Träger freier Schulen, die Finanzhilfen nach § 18

Abs. 1 oder 2 SchuIG LSA erhalten, aufgeteilt.

5.Die öffentlichen Schulträger beschulten zu den Stichtagen 22.8.2018 (allgemeinbil¬

dende Schulen) und 2.11.2018 (berufsbildende Schulen) insgesamt 216 588 Schü¬

lerinnen und Schüler, die Schulen in freier Trägerschaft, die Finanzhilfen nach § 18

Abs. 1 oder 2 SchuIG LSA erhalten, insgesamt 25 588 Schülerinnen und Schüler

Die Schulen in freier Trägerschaft, die keine Finanzhilfen nach § 18 Abs. 1 oder 2

SchuIG LSA erhalten, bleiben hier unberücksichtigt, Ausnahme siehe oben (Num¬

mer 3).

6.Auf die öffentlichen Schulträger werden mithin insgesamt 110 0087 36 Euro aufge¬

teilt; davon 1 145 346 Euro in einem gesonderten Zuweisungsverfahren für die

Schulen in Trägerschaft des Landes. Auf die freien Träger, die Finanzhilfen nach §

18 Abs. 1 oder 2 SchuIG LSA erhalten, werden insgesamt 12 996 499 Euro aufge¬

teilt.

7.Das heißt, je Schülerin und Schüler werden trägerneutral Fördermittel in Höhe von

rund 507 Euro ausgereicht.

15