A1-Schneiderand STADTGEMEINDE GERASDORF …STADTGEMEINDE GERASDORF BEI WIEN BEBAUUNGSPLAN...

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STADTGEMEINDE GERASDORF BEI WIEN BEBAUUNGSPLAN PLANBLATTÜBERSICHT: ÖFFENTLICHE AUFLAGE VON - BIS ERLASSEN DURCH VERORDNUNGSPRÜFUNG DURCH KUNDGEMACHT VON - BIS GERASDORF BEI WIEN BEBAUUNGSPLAN PLANBLATT: PLANBLATT VERORDNUNG DES GEMEINDERATES 24.09.2019 - 05.11.2019 20.11.2019 DAS AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG N 100 m² 100 m 75 0 10 20 30 40 50 0.1 ha 9HUZHQGHWH $ENU]XQJHQ DOSKDEHWLVFK BSD ... Bauschuttdeponie BT ... Biotop EF ... Einstellfläche für KFZ ES ... Emissionsschutz FF ... Feuerwehr FME ... Fernmeldeeinrichtung FV ... Fremdenverkehrseinrichtung GST ... Gestaltung AF ... Abstellfläche für KFZ AG ... Abstandsgrün AUH ... Aufbahrungshalle AZ ... Altstoffsammelzentrum BDT ... Badeteich BHA ... Bezirkshauptmannschaft Außenstelle BLS ... Begrünter Lärm- und Sichtschutzwall BMA ... Betonmischanlage KPA ... Kompostieranlage KUZ ... Kulturzentrum LDG ... Landschaftsgliederung, Landschaftsgestaltung LS ... Lärmschutz MI ... Neue Mittelschule MSC ... Musikschule ORG ... Ortsrandgestaltung PFZ ... Pflegezentrum HA ... Handelseinrichtung IS ... Immissionsschutz JZ ... Jugendzentrum KAP ... Kapelle KE ... Keller KG ... Katastralgemeinde KI ... Kirche KIG ... Kindergarten SG ... Siedlungsgliederung SIS ... Sichtschutz SKP ... Skaterplatz SL ... Schloss SOA ... Sortieranlage SPO ... Sportanlage STL ... Stadtsaal SZ ... Sportzentrum PP ... Parkplatz PUZ ... Pufferzone PZ ... Polizei RCA ... Recyclinganlage RH ... Rathaus RK ... Rotes Kreuz, Rettungsstation SB ... Siedlungsbegrenzung SC ... Schule TG ... Trenngrün VBH ... Volksbildungshaus VKH ... Volksheim VS ... Volksschule WI ... Windschutzanlage STAND: 20. November 2019 MASSSTAB: 1 : 1.000 A - 1030 Wien, Engelsbergg. 4/4.OG T 01-718 48 68 F /20 [email protected] www.gruppeplanung.at www.paula.at GRUPPEPLANUNG %h52 '5 PAULA Raumplanung, Raumordnung und Landschaftsplanung ZT-GmbH KG Seyring KG Gerasdorf KG Kapellerfeld HAGENBRUNN PILLICHSDORF DEUTSCH-WAGRAM WIEN DONAUSTADT WIEN FLORIDSDORF GROSSEBERSDORF WOLKERSDORF IM WEINVIERTEL 7736-25/1 7636-32/4 7736-25/3 7736-25/4 7636-40/2 7736-33/1 7636-40/4 7736-33/3 7736-33/4 7736-34/3 7736-34/4 7636-47/2 7636-48/1 7636-48/2 7736-41/1 7736-41/2 7736-42/1 7736-42/2 7736-43/1 7736-42/3 7736-50/2 7736-51/1 7636-47/4 7636-48/3 7636-55/1 7636-55/2 7636-56/1 7636-54/4 7636-55/3 7636-55/4 7736-50/3 7736-50/4 7736-51/3 7736-58/1 7736-58/2 7736-59/1 7736-58/3 7736-58/4 7736-59/3 7736-57/3 7736-65/1 7736-65/2 7736-66/1 7636-71/3 7636-71/4 7636-72/3 7636-72/4 7736-65/3 7736-65/4 7736-66/3 7636-79/1 7636-79/2 7636-80/1 7636-80/2 7736-73/1 7736-73/2 7736-74/1 7636-79/3 7636-79/4 7636-80/3 7636-80/4 7736-73/3 7736-73/4 7635-07/2 7635-08/1 7635-08/2 7735-01/1 7735-01/2 7735-01/3 7735-01/4 7735-09/1 7735-09/2 7735-09/4 7636-45/2 Legende siehe Planblatt 0F und 0B PLANGRUNDLAGE: Erstellt auf: BEARBEITUNG: DI Sebastian Laussegger Digitale Katastralmappe (DKM) 04.2012 TECHNISCHE BEARBEITUNG: Ing. Franz Michael Spreitzer © BEV, Land NÖ Dargestellt mit: Digitale Katastralmappe (DKM) 10.2017 © BEV, Land NÖ 7736-57/4 0B 0B Festlegung "Besondere Bestimmungen": BB1 Entlang der Linken und Rechten Dorfstraße gilt bis zum Ende der Baufluchtlinie mit Anbaupflicht straßenseitig bis in eine Tiefe von 6 m (von der Baufluchtlinie gerechnet) die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der Bebauungsdichte. BB2 Im Erhaltenswürdigen Altortgebiet entlang Linker und Rechter Dorfstraße gilt: Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses darf höchstens 80 cm über dem Straßenniveau liegen. Gebäude und Gebäudeteile, die mit ihrer Längsseite an der seitlichen Grundstücksgrenze stehen, dürfen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 6 m nicht überschreiten. Die straßenseitigen Dachneigungen dürfen 37° nicht unter- und 42° nicht überschreiten. Der Dachvorsprung darf 30 cm nicht unter- und 50 cm nicht überschreiten. Die straßenseitigen Gebäude bzw. Gebäudeteile sind in Traufstellung anzuordnen und müssen sich - wenn nicht zusätzliche Beschränkungen im Plan vorgegeben sind - mit ihrer straßenseitigen Traufenhöhe an den benachbarten Bestand anpassen. Die straßenseitige Gebäudefront darf keine Balkone aufweisen und ist aus verputztem bodenständigen Baumaterial herzustellen . BB3 Entlang der Bahnstraße gilt straßenseitig bis in eine Tiefe von 6 m (von der Baufluchtlinie gerechnet) die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der Bebauungsdichte. BB4 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Agrargebiet darf deren Größe nicht unter 1.000 m² liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB5 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet und Bauland Industriegebiet darf deren Breite nicht unter 35 m und deren Tiefe nicht unter 55 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücks- vereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB6 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet darf deren Breite nicht unter 25 m und deren Tiefe nicht unter 50 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB7 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet darf deren Breite nicht unter 25 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB8 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet und Bauland Industriegebiet darf deren Breite nicht unter 36 m und deren Tiefe nicht unter 60 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB9 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet darf deren Breite nicht unter 30 m und deren Tiefe nicht unter 60 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB10 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet darf deren Breite nicht unter 30 m und deren Tiefe nicht unter 40 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB11 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Industriegebiet darf deren Breite nicht unter 30 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB12 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet darf deren Breite nicht unter 25 m und deren Tiefe nicht unter 60 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB13 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Sondergebiet darf deren Breite nicht unter 10 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB14 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Sondergebiet darf deren Breite nicht unter 8 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. BB15 Die Errichtung von Garagen ist unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in den Böschungsbereich hineinragen. BB16 Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen ist unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in den Böschungsbereich hineinragen. BB17 Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in den Böschungsbereich hineinragen. BB18 Die Errichtung von Nebengebäuden ist lediglich in Form von Garagen, Flugdächern, Gerätehütten und Lauben zulässig. Garagen müssen, sofern ihre Einfahrt parallel zur Straßenfluchtlinie steht, mindestens einen Abstand von 1,5 m von der Straßenfluchtlinie aufweisen. BB19 Garagen müssen, sofern ihre Einfahrt parallel zur Straßenfluchtlinie steht, mindestens einen Abstand von 1,5 m von der Straßenfluchtlinie aufweisen. BB20 Entlang der Hauptstraße bzw. Peter-Paul-Straße gilt straßenseitig bis in eine Tiefe von 6 m (von der Baufluchtlinie gerechnet) die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der Bebauungsdichte. BB21 Im Erhaltenswürdigen Altortgebiet gilt: Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses darf höchstens 80 cm über dem Straßen- niveau liegen. Gebäude und Gebäudeteile, die mit ihrer Längsseite an der seitlichen oder hinteren Grundstücksgrenze stehen, dürfen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 6 m nicht überschreiten. Bei querstehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen darf die mittlere Höhe von 8 m nicht überschritten werden. Die straßenseitigen Dachneigungen dürfen 37° nicht unter- und 42° nicht überschreiten. Der Dachvorsprung darf 30 cm nicht unter- und 50 cm nicht überschreiten. Die straßenseitigen Gebäude bzw. Gebäudeteile im Bauland Agrargebiet entlang der Hauptstraße, Peter-Paul-Straße und Kirchengasse sind in Traufstellung anzuordnen und müssen sich mit ihrer straßenseitigen Traufenhöhe an den benachbarten Bestand anpassen. Die straßenseitige Gebäudefront darf keine Balkone aufweisen und ist aus verputztem bodenständigen Baumaterial herzustellen. BB22 Die straßenseitigen Gebäudefronten sind in der Art von Scheunen in Giebelstellung mit Satteldach und Dachneigungen zwischen 35° und 42° anzuordnen. BB23 Von Baufluchtlinien mit Anbaupflicht darf maximal 5 m zurückgerückt werden. BB24 Für Bauparzellen, deren Tiefe weniger als 15 m beträgt, gilt: Der hintere Bauwich beträgt 1,2 m. Innerhalb des reduzierten hinteren Bauwichs beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 4,0 m. BB25 Für die Bauparzellen gilt: Der hintere Bauwich wird aufgehoben. Innerhalb des reduzierten hinteren Bauwichs beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 4,0 m. BB26 Entlang der B 7 Brünner Straße ist die Errichtung von Einfriedungsmauern bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 m zulässig. BB27 Technische (bauliche) Anlagen, wie beispielsweise Silos, sind von der Bebauungshöhe bzw. der höchstzulässigen Gebäudehöhe ausgenommen. BB28 Abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 darf der höchste Punkt des Gebäudes nicht über der maximal zulässigen Gebäudehöhe liegen, ausgenommen untergeordnete Bauteile gemäß § 53 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014. BB29 Die Errichtung von Gaupen ist zulässig. Bei der Errichtung von Gaupen darf die höchstzulässige Gebäudehöhe um 1,5 m überschritten werden. Die Breite von Gaupen darf 2/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. BB30 Für diese in Hanglage gelegenen Grundstücke / Grundstücksteile gilt straßenseitig eine höchst- zulässige Gebäudehöhe (Traufenpunkt = Schnittpunkt Dach/Wand) von 3,5 m, gemessen von der an das Grundstück anschließenden Verkehrsfläche (Seeweg, Uferweg). Uferseitig beträgt die höchst- zulässige Gebäudehöhe 8,0 m, darf jedoch den straßenseitig gelegenen Traufenpunkt (3,5 m) nicht überschreiten. BB31 Für diese in Hanglage gelegenen Grundstücke / Grundstücksteile gilt straßenseitig eine höchst- zulässige Gebäudehöhe (Traufenpunkt = Schnittpunkt Dach/Wand) von 3,5 m, gemessen von der an das Grundstück anschließenden Verkehrsfläche (Süßenbrunner Straße). Uferseitig beträgt die höchst- zulässige Gebäudehöhe 6,0 m, darf jedoch den straßenseitig gelegenen Traufenpunkt (3,5 m) nicht überschreiten. BB32 Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Agrargebiet darf deren Größe nicht unter 700 m² liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten. =XVlW]OLFKH )HVWOHJXQJHQ ]XU Ä*HElXGHK|KH³ 3.5;8 Höchstzulässige Gebäudehöhe straßenseitig 3,5 m und uferseitig 8 m. 3.5;6 Höchstzulässige Gebäudehöhe straßenseitig 3,5 m und uferseitig 6 m. )HVWOHJXQJ YRQ )UHLIOlFKHQ F1 Die Freiflächen sind als Grünflächen mit einem als Sichtschutz dienenden Baum- und Buschbewuchs auszugestalten. F2 Die Freiflächen sind von Bebauung freizuhalten und gärtnerisch zu gestalten. Baufluchtlinien, sofern sie nicht mit Straßenfluchtlinien ident sind - erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m) Straßengrundgrenzen übereinstimmen Straßenfluchtlinien, die mit den in der Natur bestehenden Straßenfluchtlinien mit Angabe der Straßenbreite (Breite in m) - erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m) Straßenniveau einer neuen Verkehrsfläche (Meter über Adria) Besondere Bestimmungen Wohnstraße Fußgängerzone erhaltungswürdiges Altortgebiet Schutzzone Bebauungsdichte (Angabe in Prozent) Bebauungsweise - geschlossene (g), gekuppelte (k), offene (o), Grenze des Planungsgebietes Abgrenzungen von Baulandflächen mit unterschiedlicher Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb einseitige Anbaupflicht / beidseitige Anbaupflicht Pflicht zum Anbau der Garage an eine seitliche Grundstücksgrenze Verbot der Ausfahrt aus einer Aufschließungsstraße Gebot von Einfriedungen Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten Freiflächen erforderlichenfalls mit Festlegungen Bebauungsdichte, -weise und -höhe Öffentliche Wege, die weder Durchzugs- noch Aufschließungs- Wohnwege mit Angabe der Wegbreite (Breite in m) der öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Zufahrten Verbot von Einfriedungen Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie - erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m) nicht einmünden dürfen in eine Durchzugsstraße straßen sind; Gehwege gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen Pflicht zum Anbau an eine seitliche Grundstücksgrenze einseitige Anbaupflicht / beidseitige Anbaupflicht Absolute Baufluchtlinien gemäß § 31 (5) NÖ ROG Höchstzulässige Geschoßflächenzahl Höchstzulässige Gebäudehöhe je Schauseite des Gebäudes einseitig offene (eo) Brücke, Steg Bemaßung (Angabe in m) KFZ F1 A 10.90 8.5 4 g 12 0.8 g I,II 35 BB2 BB2 3 3 3 20.0 Festlegungen 3 Arkade Stiege Bebauungsweise - geschlossene (g), gekuppelte (k), offene (o), einseitig offene (eo) Bebauungshöhe in Bauklassen (Höhe in m) GZ: G19089 / B9a, B9b D XQG E b1'(581*

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STADTGEMEINDE

GERASDORF BEI WIEN

BEBAUUNGSPLAN

PLANBLATTÜBERSICHT:

ÖFFENTLICHE AUFLAGE VON - BIS ERLASSEN DURCH

VERORDNUNGSPRÜFUNG DURCHKUNDGEMACHT VON - BIS

GERASDORF BEI WIEN

BEBAUUNGSPLAN

PLANBLATT:

PLANBLATT

VERORDNUNG DES GEMEINDERATES

24.09.2019 - 05.11.2019 20.11.2019

DAS AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG

N

100 m²

100 m750 10 20 30 40 50

0.1 ha

A1-Schneiderand

Verwendete Abkürzungen (alphabetisch):

BSD ... Bauschuttdeponie

BT ... Biotop

EF ... Einstellfläche für KFZ

ES ... Emissionsschutz

FF ... Feuerwehr

FME ... Fernmeldeeinrichtung

FV ... Fremdenverkehrseinrichtung

GST ... Gestaltung

AF ... Abstellfläche für KFZ

AG ... Abstandsgrün

AUH ... Aufbahrungshalle

AZ ... Altstoffsammelzentrum

BDT ... Badeteich

BHA ... Bezirkshauptmannschaft Außenstelle

BLS ... Begrünter Lärm- und Sichtschutzwall

BMA ... Betonmischanlage

KPA ... Kompostieranlage

KUZ ... Kulturzentrum

LDG ... Landschaftsgliederung, Landschaftsgestaltung

LS ... Lärmschutz

MI ... Neue Mittelschule

MSC ... Musikschule

ORG ... Ortsrandgestaltung

PFZ ... Pflegezentrum

HA ... Handelseinrichtung

IS ... Immissionsschutz

JZ ... Jugendzentrum

KAP ... Kapelle

KE ... Keller

KG ... Katastralgemeinde

KI ... Kirche

KIG ... Kindergarten

SG ... Siedlungsgliederung

SIS ... Sichtschutz

SKP ... Skaterplatz

SL ... Schloss

SOA ... Sortieranlage

SPO ... Sportanlage

STL ... Stadtsaal

SZ ... Sportzentrum

PP ... Parkplatz

PUZ ... Pufferzone

PZ ... Polizei

RCA ... Recyclinganlage

RH ... Rathaus

RK ... Rotes Kreuz, Rettungsstation

SB ... Siedlungsbegrenzung

SC ... Schule

TG ... Trenngrün

VBH ... Volksbildungshaus

VKH ... Volksheim

VS ... Volksschule

WI ... Windschutzanlage

STAND: 20. November 2019

MASSSTAB: 1 : 1.000

A - 1030 Wien, Engelsbergg. 4/4.OG T 01-718 48 68 F /20

[email protected] www.gruppeplanung.at www.paula.at

GR

UP

PE

PLA

NU

NG

BÜRO DR. PAULA

Raumplanung, Raumordnung und

Landschaftsplanung ZT-GmbH

KG Seyring

KG Gerasdorf

KG Kapellerfeld

HAGENBRUNN

PILLICHSDORF

DEUTSCH-WAGRAM

WIEN

DONAUSTADT

WIEN

FLORIDSDORF

GROSSEBERSDORF

WOLKERSDORF

IM WEINVIERTEL

7736-25/1

7636-32/4 7736-25/3 7736-25/4

7636-40/2 7736-33/1

7636-40/4 7736-33/3 7736-33/4 7736-34/3 7736-34/4

7636-47/2 7636-48/1 7636-48/2 7736-41/1 7736-41/2 7736-42/1 7736-42/2 7736-43/1

7736-42/3

7736-50/2 7736-51/1

7636-47/4 7636-48/3

7636-55/1 7636-55/2 7636-56/1

7636-54/4 7636-55/3 7636-55/4 7736-50/3 7736-50/4 7736-51/3

7736-58/1 7736-58/2 7736-59/1

7736-58/3 7736-58/4 7736-59/37736-57/3

7736-65/1 7736-65/2 7736-66/1

7636-71/3 7636-71/4 7636-72/3 7636-72/4 7736-65/3 7736-65/4 7736-66/3

7636-79/1 7636-79/2 7636-80/1 7636-80/2 7736-73/1 7736-73/2 7736-74/1

7636-79/3 7636-79/4 7636-80/3 7636-80/4 7736-73/3 7736-73/4

7635-07/2 7635-08/1 7635-08/2 7735-01/1 7735-01/2

7735-01/3 7735-01/4

7735-09/1 7735-09/2

7735-09/4

7636-45/2

Legende siehe Planblatt 0F und 0B

PLANGRUNDLAGE:

Erstellt auf:

BEARBEITUNG:

DI Sebastian Laussegger

Digitale Katastralmappe (DKM) 04.2012

TECHNISCHE BEARBEITUNG:

Ing. Franz Michael Spreitzer

© BEV, Land NÖ

Dargestellt mit:

Digitale Katastralmappe (DKM) 10.2017

© BEV, Land NÖ

7736-57/4

0B

0B

Festlegung "Besondere Bestimmungen":

BB1

Entlang der Linken und Rechten Dorfstraße gilt bis zum Ende der Baufluchtlinie mit

Anbaupflicht straßenseitig bis in eine Tiefe von 6 m (von der Baufluchtlinie gerechnet)

die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der Bebauungsdichte.

BB2

Im Erhaltenswürdigen Altortgebiet entlang Linker und Rechter Dorfstraße gilt:

Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses darf höchstens 80 cm über dem

Straßenniveau liegen.

Gebäude und Gebäudeteile, die mit ihrer Längsseite an der seitlichen

Grundstücksgrenze stehen, dürfen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 6 m nicht

überschreiten.

Die straßenseitigen Dachneigungen dürfen 37° nicht unter- und 42° nicht überschreiten.

Der Dachvorsprung darf 30 cm nicht unter- und 50 cm nicht überschreiten.

Die straßenseitigen Gebäude bzw. Gebäudeteile sind in Traufstellung anzuordnen und

müssen sich - wenn nicht zusätzliche Beschränkungen im Plan vorgegeben sind - mit

ihrer straßenseitigen Traufenhöhe an den benachbarten Bestand anpassen.

Die straßenseitige Gebäudefront darf keine Balkone aufweisen und ist aus verputztem

bodenständigen Baumaterial herzustellen.

BB3

Entlang der Bahnstraße gilt straßenseitig bis in eine Tiefe von 6 m (von der Baufluchtlinie

gerechnet) die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der Bebauungsdichte.

BB4

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Agrargebiet darf

deren Größe nicht unter 1.000 m² liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB5

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

und Bauland Industriegebiet darf deren Breite nicht unter 35 m und deren Tiefe nicht

unter 55 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücks-

vereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die

keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für

Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB6

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

darf deren Breite nicht unter 25 m und deren Tiefe nicht unter 50 m liegen.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und

geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen

Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der

technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB7

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

darf deren Breite nicht unter 25 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB8

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

und Bauland Industriegebiet darf deren Breite nicht unter 36 m und deren Tiefe nicht

unter 60 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB9

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

darf deren Breite nicht unter 30 m und deren Tiefe nicht unter 60 m liegen.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und

geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen

Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der

technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB10

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

darf deren Breite nicht unter 30 m und deren Tiefe nicht unter 40 m liegen.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und

geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen

Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der

technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB11

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Industriegebiet

darf deren Breite nicht unter 30 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB12

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Betriebsgebiet

darf deren Breite nicht unter 25 m und deren Tiefe nicht unter 60 m liegen.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Grundstücksvereinigungen und

geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur, durch die keine zusätzlichen

Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie Grundstücke für Anlagen der

technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB13

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Sondergebiet

darf deren Breite nicht unter 10 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB14

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Sondergebiet

darf deren Breite nicht unter 8 m liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

BB15

Die Errichtung von Garagen ist unzulässig.

Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in

den Böschungsbereich hineinragen.

BB16

Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen ist unzulässig.

Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in

den Böschungsbereich hineinragen.

BB17

Die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bauwich ist unzulässig, wenn diese in

den Böschungsbereich hineinragen.

BB18

Die Errichtung von Nebengebäuden ist lediglich in Form von Garagen, Flugdächern,

Gerätehütten und Lauben zulässig. Garagen müssen, sofern ihre Einfahrt parallel zur

Straßenfluchtlinie steht, mindestens einen Abstand von 1,5 m von der Straßenfluchtlinie

aufweisen.

BB19

Garagen müssen, sofern ihre Einfahrt parallel zur Straßenfluchtlinie steht, mindestens

einen Abstand von 1,5 m von der Straßenfluchtlinie aufweisen.

BB20

Entlang der Hauptstraße bzw. Peter-Paul-Straße gilt straßenseitig bis in eine Tiefe von

6 m (von der Baufluchtlinie gerechnet) die Bauklasse I sowie keine Begrenzung der

Bebauungsdichte.

BB21

Im Erhaltenswürdigen Altortgebiet gilt:

Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses darf höchstens 80 cm über dem Straßen-

niveau liegen.

Gebäude und Gebäudeteile, die mit ihrer Längsseite an der seitlichen oder hinteren

Grundstücksgrenze stehen, dürfen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 6 m nicht

überschreiten. Bei querstehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen darf die mittlere Höhe

von 8 m nicht überschritten werden.

Die straßenseitigen Dachneigungen dürfen 37° nicht unter- und 42° nicht überschreiten.

Der Dachvorsprung darf 30 cm nicht unter- und 50 cm nicht überschreiten.

Die straßenseitigen Gebäude bzw. Gebäudeteile im Bauland Agrargebiet entlang der

Hauptstraße, Peter-Paul-Straße und Kirchengasse sind in Traufstellung anzuordnen und

müssen sich mit ihrer straßenseitigen Traufenhöhe an den benachbarten Bestand

anpassen.

Die straßenseitige Gebäudefront darf keine Balkone aufweisen und ist aus verputztem

bodenständigen Baumaterial herzustellen.

BB22

Die straßenseitigen Gebäudefronten sind in der Art von Scheunen in Giebelstellung mit

Satteldach und Dachneigungen zwischen 35° und 42° anzuordnen.

BB23

Von Baufluchtlinien mit Anbaupflicht darf maximal 5 m zurückgerückt werden.

BB24

Für Bauparzellen, deren Tiefe weniger als 15 m beträgt, gilt:

Der hintere Bauwich beträgt 1,2 m.

Innerhalb des reduzierten hinteren Bauwichs beträgt die maximal zulässige

Gebäudehöhe 4,0 m.

BB25

Für die Bauparzellen gilt:

Der hintere Bauwich wird aufgehoben.

Innerhalb des reduzierten hinteren Bauwichs beträgt die maximal zulässige

Gebäudehöhe 4,0 m.

BB26

Entlang der B 7 Brünner Straße ist die Errichtung von Einfriedungsmauern bis zu einer

maximalen Höhe von 3,0 m zulässig.

BB27

Technische (bauliche) Anlagen, wie beispielsweise Silos, sind von der Bebauungshöhe

bzw. der höchstzulässigen Gebäudehöhe ausgenommen.

BB28

Abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 darf der höchste Punkt des

Gebäudes nicht über der maximal zulässigen Gebäudehöhe liegen, ausgenommen

untergeordnete Bauteile gemäß § 53 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014.

BB29

Die Errichtung von Gaupen ist zulässig. Bei der Errichtung von Gaupen darf die

höchstzulässige Gebäudehöhe um 1,5 m überschritten werden. Die Breite von Gaupen

darf 2/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

BB30

Für diese in Hanglage gelegenen Grundstücke / Grundstücksteile gilt straßenseitig eine

höchst- zulässige Gebäudehöhe (Traufenpunkt = Schnittpunkt Dach/Wand) von 3,5 m,

gemessen von der an das Grundstück anschließenden Verkehrsfläche (Seeweg,

Uferweg). Uferseitig beträgt die höchst- zulässige Gebäudehöhe 8,0 m, darf jedoch den

straßenseitig gelegenen Traufenpunkt (3,5 m) nicht überschreiten.

BB31

Für diese in Hanglage gelegenen Grundstücke / Grundstücksteile gilt straßenseitig eine

höchst- zulässige Gebäudehöhe (Traufenpunkt = Schnittpunkt Dach/Wand) von 3,5 m,

gemessen von der an das Grundstück anschließenden Verkehrsfläche (Süßenbrunner

Straße). Uferseitig beträgt die höchst- zulässige Gebäudehöhe 6,0 m, darf jedoch den

straßenseitig gelegenen Traufenpunkt (3,5 m) nicht überschreiten.

BB32

Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland Agrargebiet darf

deren Größe nicht unter 700 m² liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind

Grundstücksvereinigungen und geringfügige Verbesserungen der Grundstücksstruktur,

durch die keine zusätzlichen Grundstücke im Bauland geschaffen werden, sowie

Grundstücke für Anlagen der technischen Infrastruktur und ähnliche Kleinbauten.

Zusätzliche Festlegungen zur „Gebäudehöhe“

3.5;8

Höchstzulässige Gebäudehöhe straßenseitig 3,5 m und uferseitig 8 m.

3.5;6

Höchstzulässige Gebäudehöhe straßenseitig 3,5 m und uferseitig 6 m.

Festlegung von "Freiflächen":

F1

Die Freiflächen sind als Grünflächen mit einem als Sichtschutz dienenden Baum- und

Buschbewuchs auszugestalten.

F2

Die Freiflächen sind von Bebauung freizuhalten und gärtnerisch zu gestalten.

Baufluchtlinien, sofern sie nicht mit Straßenfluchtlinien ident sind

- erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m)

Straßengrundgrenzen übereinstimmen

Straßenfluchtlinien, die mit den in der Natur bestehenden

Straßenfluchtlinien

mit Angabe der Straßenbreite (Breite in m)

- erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m)

Straßenniveau einer neuen Verkehrsfläche (Meter über Adria)

Besondere Bestimmungen

Wohnstraße

Fußgängerzone

erhaltungswürdiges Altortgebiet

Schutzzone

Bebauungsdichte (Angabe in Prozent)

Bebauungsweise - geschlossene (g), gekuppelte (k), offene (o),

Grenze des Planungsgebietes

Abgrenzungen von Baulandflächen mit unterschiedlicher

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge außerhalb

einseitige Anbaupflicht / beidseitige Anbaupflicht

Pflicht zum Anbau der Garage an eine seitliche Grundstücksgrenze

Verbot der Ausfahrt aus einer Aufschließungsstraße

Gebot von Einfriedungen

Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten

Freiflächen

erforderlichenfalls mit Festlegungen

Bebauungsdichte, -weise und -höhe

Öffentliche Wege, die weder Durchzugs- noch Aufschließungs-

Wohnwege

mit Angabe der Wegbreite (Breite in m)

der öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Zufahrten

Verbot von Einfriedungen

Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie

- erforderlichenfalls mit Angabe der Breite des Bauwiches (Breite in m)

nicht einmünden dürfen

in eine Durchzugsstraße

straßen sind; Gehwege

gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen

gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen

Pflicht zum Anbau an eine seitliche Grundstücksgrenze

einseitige Anbaupflicht / beidseitige Anbaupflicht

Absolute Baufluchtlinien gemäß § 31 (5) NÖ ROG

Höchstzulässige Geschoßflächenzahl

Höchstzulässige Gebäudehöhe je Schauseite des Gebäudes

einseitig offene (eo)

Brücke, Steg

Bemaßung (Angabe in m)

KFZ

F1

A

10.90

8.5

4

g

12

0.8

g

I,II

35

BB2BB2

33

3

20.0

Festlegungen

3 Arkade

Stiege

Bebauungsweise - geschlossene (g), gekuppelte (k), offene (o),

einseitig offene (eo)

Bebauungshöhe in Bauklassen

(Höhe in m)

GZ: G19089 / B9a, B9b

9a. und 9b. ÄNDERUNG