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A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 1 von 49 Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen Radioaktive Stoffe SV 02 12-5 vom 27. März 2015, in der Gültigkeit zum 27. Oktober 2016 Aktenzeichen: III B 1 – BFD Südost – ZF 1 – SV 0212- 3/12/ZF 1108 Inhalt Abschnitt I – Allgemeines (1) Spezifische Rechtsgrundlagen (2) Aufgabe der Zollstellen (3) Sicherheitsgefahr (4) Arbeitsschutz (5) Warenkreis (6) Kennzeichnung (7) zuständige Behörden (8) Verbringung durch die Bundeswehr Abschnitt II – Einfuhr (9) Einfuhr (10) Einfuhrverbote (11) Einfuhrgenehmigung, Einfuhranzeige, Befreiungen (12) Vorlage der Dokumente (13) Abfertigung (14) Überlassung, Behandlung der Dokumente (15) Teilsendungen genehmigungspflichtiger Einfuhren Abschnitt III – Ausfuhr (16) Ausfuhr (17) Ausfuhrverbote (18) Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhranzeige, Befrei- ungen (19) Abfertigungen Abschnitt IV – Durchfuhr (20) Durchfuhr (21) Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe (22) Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brenn- elemente Abschnitt V – Verfahren bei Verstößen, Unstimmig- keiten und Zuwiderhandlungen (23) Illegale Verbringungen, Sondermeldedienst ABC- Stoffe (24) Unstimmigkeiten bei Genehmigungen (25) Unstimmigkeiten bei Einfuhranzeigen für Kern- brennstoffe nach § 20 Absatz 3 StrlSchV (26) Unstimmigkeiten bei Anzeigen für sonstige radio- aktive Stoffe (27) Unstimmigkeiten bei radioaktive Abfällen oder abgebrannten Brennelementen (28) Sondermeldedienst ABC-Stoffe bei Unstimmig- keiten und sonstigen Auffälligkeiten (29) Straf- und bußgeldrechtliche Behandlung Abschnitt VI – Sonstiges (30) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C (31) Sonstige Vorschriften (32) Weitere Informationen (33) Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen Anlagen Anlage 1 Zuständige Behörden (zu Abs. 4 und 7) Anlage 2 Übersicht zur Ein- und Ausfuhr (zu Abs. 5, 10, 11, 17 und 18) Anlage 3 Begriffsbestimmungen mit Umrechnungs- beispiel (zu Abs. 5) Anlage 4 Einfuhranzeige (zu Abs. 11) Anlage 5 Ausfuhranzeige (zu Abs. 18) Anlage 6 Sondermeldedienst ABC-Stoffe (zu Abs. 23, 28 und 30) Anlage 7 Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven Stoffen (zu Abs. 4) Anlage 8 Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs.11) Anlage 9 Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV (zu Abs. 11) Anlage 10 Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs. 18) Anlage 11 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlen- quellen ( zu Abs. 18) Anlage 12 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG (zu Abs. 18)

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Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen Radioaktive Stoffe SV 02 12-5

vom 27. März 2015, in der Gültigkeit zum 27. Oktober 2016

Aktenzeichen: III B 1 – BFD Südost – ZF 1 – SV 0212-3/12/ZF 1108

Inhalt

Abschnitt I – Allgemeines (1) Spezifische Rechtsgrundlagen (2) Aufgabe der Zollstellen (3) Sicherheitsgefahr (4) Arbeitsschutz (5) Warenkreis (6) Kennzeichnung (7) zuständige Behörden (8) Verbringung durch die Bundeswehr Abschnitt II – Einfuhr (9) Einfuhr (10) Einfuhrverbote (11) Einfuhrgenehmigung, Einfuhranzeige, Befreiungen (12) Vorlage der Dokumente (13) Abfertigung (14) Überlassung, Behandlung der Dokumente (15) Teilsendungen genehmigungspflichtiger Einfuhren Abschnitt III – Ausfuhr (16) Ausfuhr (17) Ausfuhrverbote (18) Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhranzeige, Befrei-

ungen (19) Abfertigungen Abschnitt IV – Durchfuhr (20) Durchfuhr (21) Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe (22) Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brenn-

elemente Abschnitt V – Verfahren bei Verstößen, Unstimmig-keiten und Zuwiderhandlungen (23) Illegale Verbringungen, Sondermeldedienst ABC-

Stoffe (24) Unstimmigkeiten bei Genehmigungen (25) Unstimmigkeiten bei Einfuhranzeigen für Kern-

brennstoffe nach § 20 Absatz 3 StrlSchV (26) Unstimmigkeiten bei Anzeigen für sonstige radio-

aktive Stoffe (27) Unstimmigkeiten bei radioaktive Abfällen oder

abgebrannten Brennelementen (28) Sondermeldedienst ABC-Stoffe bei Unstimmig-

keiten und sonstigen Auffälligkeiten (29) Straf- und bußgeldrechtliche Behandlung Abschnitt VI – Sonstiges (30) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C (31) Sonstige Vorschriften (32) Weitere Informationen (33) Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive

Strahlenquellen

Anlagen Anlage 1 Zuständige Behörden (zu Abs. 4 und 7) Anlage 2 Übersicht zur Ein- und Ausfuhr (zu Abs. 5,

10, 11, 17 und 18) Anlage 3 Begriffsbestimmungen mit Umrechnungs-

beispiel (zu Abs. 5) Anlage 4 Einfuhranzeige (zu Abs. 11) Anlage 5 Ausfuhranzeige (zu Abs. 18) Anlage 6 Sondermeldedienst ABC-Stoffe (zu Abs. 23,

28 und 30) Anlage 7 Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven

Stoffen (zu Abs. 4) Anlage 8 Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu

Abs.11) Anlage 9 Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1

StrlSchV (zu Abs. 11) Anlage 10 Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs.

18) Anlage 11 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2

StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlen-quellen ( zu Abs. 18)

Anlage 12 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG (zu Abs. 18)

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Abschnitt I – Allgemeines

(1) Diese Dienstvorschrift regelt die Mitwirkung der Zoll-verwaltung beim Vollzug folgender Rechtsvorschriften:

• Gesetz über die friedliche Verwendung der Kern-energie und den Schutz gegen ihre Gefahren - Atomgesetz (AtG) SV 02 12-1

• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverord-nung (StrlSchV) SV 02 12-2

• Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) SV 02 12-3

(2) Die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbrin-gung radioaktiver Stoffe in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Atomgesetzes obliegt den Zollstellen (§ 22 Abs. 2 AtG).

(3) Die Abfertigungs- und Kontrolleinheiten der Zollverwal-tung haben bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Stoffen im Waren- und Reiseverkehr im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit mit besonderer Sorgfalt zu überwachen, dass die atomrechtlichen Vor-schriften eingehalten werden.

Zum Aufspüren etwaiger illegal verbrachter radioaktiver Stoffe sind hierbei vor allem auch die den Zollstellen zur Verfügung stehenden Strahlungsmessgeräte einzusetzen. Auf Abs. 23 wird hingewiesen.

(4) Radioaktive Stoffe senden dauernd ionisierende Strah-lung aus, die bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung gesundheitliche Schäden hervorruft. Schäden können entstehen durch Bestrahlung von außen oder durch Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper (z.B. über die Atemwege, den Verdauungskanal oder die Haut). Die Vorschriften über die Beförderung stellen sicher, dass im Zusammenhang mit der Beförderung und der zollamt-lichen Behandlung solcher Stoffe niemand gefährdet wer-den kann, sofern die Versandstücke unbeschädigt sind. Zum Schutz gegen Gefährdung durch ionisierende Strah-lung und zur Vermeidung von Verzögerungen

a) werden Sendungen mit radioaktiven Stoffen so schnell wie möglich abgefertigt. Sie werden, wenn es vermeidbar ist, nicht in Zolldiensträume gebracht;

b) wird auf das Öffnen von Packstücken, die radioaktive Stoffe enthalten, verzichtet, wenn die Waren vor-schriftsmäßig angemeldet sind und kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht. Das Öffnen der Packstücke ist nur in Gegenwart von Beauftragten der zuständigen Behörde (Anlage 1) oder von ihr zu-gezogenen Sachverständigen zulässig. Packstücke, die geöffnet worden sind, dürfen nur von den vorste-hend genannten Personen zur Weiterbeförderung freigegeben werden.

Auf Anlage 7 (Merkblatt - Entdeckung von radioaktiven Stoffen) wird hingewiesen.

*) Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe gehören nur

dann zu dem zu überwachenden Warenkreis, wenn es sich um Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV) han-delt oder wenn sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radio-aktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden.

**) Wird die dort genannte Anteils- bzw. Konzentrations-grenze nicht überschritten und handelt es sich nicht

(5) Der von der Zollverwaltung nach dem AtG zu überwa-chende Warenkreis umfasst radioaktive Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 AtG.

Hierzu zählen

• Kernbrennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AtG)

• sonstige radioaktive Stoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 AtG*)

• Kernbrennstoffe in geringer Menge oder Kon-zentration, die nach § 2 Abs. 3 AtG**) genehmi-gungsrechtlich als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Radioaktive Stoffe können in unterschiedlicher Form auf-treten, z.B. als

• radioaktive Arzneimittel und Medizinprodukte

• umschlossene radioaktive Stoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b StrlSchV);

• dazu gehören auch hochradioaktive Strahlenquellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb StrlSchV) ***), zu HRQ s. auch Abs. 33)

• Konsumgüter mit radioaktiven Stoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18 StrlSchV, § 2 Abs. 6 LFGB – E-VSF SV 06 30 Nr. 1), wie z. B. Rauchmelder und Uhren (Leuchtan-zeigen)

• radioaktive Abfälle (§ 3 Nr. 1 AtAV) und abgebrannte Brennelemente (§ 3 Nr. 2 AtAV).

(6) Auf die Kennzeichnungspflicht für die in § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV genannten Gegenstände (Schutz-behälter, Aufbewahrungsbehältnisse etc.) und für Behäl-ter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioakti-ven Abfällen vorgesehen sind (§ 74 Abs. 3 StrlSchV), wird hingewiesen.

Zusätzlich sind die für den Transport geltenden Gefahr-gutvorschriften (E-VSF SV 81 10) zu beachten.

(7) Für die Genehmigung grenzüberschreitender Verbrin-gungen ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – Referat 323 Nukleartechnik (NSG), radioaktive Stoffe – Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn

zuständig.

(E-Mail: [email protected], Tel. 06196 908 0, Fax: 06196 908 – 1800 oder - 1912)

Die für den weiteren Vollzug atomrechtlicher Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und Strahlenschutzbehör-den sind in der Anlage 1 der Dienstvorschrift aufgeführt.

(8) Die Bundeswehr muss bei der Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe weder eine Genehmigung

um verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen, gelten diese Kernbrennstoffe für die Anwendung der Geneh-migungsvorschriften (s. insbesondere Abs. 11 und 18 sowie Anlage 2) als sonstige radioaktive Stoffe.

***) Erläuterungen zur Anwendung der Anlage III der StrlSchV enthält die Anlage 3.

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vorzulegen noch eine Anzeige zu erstatten (§ 21 Abs. 2 StrlSchV, siehe auch § 24 Abs. 3 AtG).

Abschnitt II - Einfuhr

(9) Einfuhr ist das Verbringen in den Geltungsbereich des AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG).

(10) Nach § 97 Abs. 5 StrlSchV ist die grenzüberschrei-tende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Besei-tigung verboten. Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV) sind Materialien (§ 3 Abs. 2 Nr. 20 StrlSchV), die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten oder mit sol-chen Stoffen kontaminiert sind und die in den in Anlage XII Teil A StrlSchV genannten Prozessen anfallen.

Die Einfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Konsum-güter ist verboten.

(11) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforder-lich:

1. Einfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG, Mustergenehmigung siehe Anlage 8). Abweichend davon ist bei der Einfuhr von Kernbrennstoffen aus Drittländern, soweit die Mengenbegrenzungen des § 20 Abs. 3 StrlSchV eingehalten sind, lediglich eine Anzeige nach Muster der Anlage 4 zu erstatten.

2. Einfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen aus Drittlän-dern, sofern die Einfuhr nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs erfolgt und mindestens eine der weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StrlSchV vorliegt (Mustergenehmigung siehe Anlage 9). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist gem. § 20 Abs. 1 StrlSchV eine Einfuhranzeige erforderlich.

3. Einfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus Drittländern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 AtAV)

4. Einfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind (§ 108 Satz 1 StrlSchV), sofern kein Fall von § 108 Satz 2 oder 3 StrlSchV vorliegt.

Für die Einfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen aus Drittländern, für die keine Genehmi-gungspflicht besteht, ist eine Einfuhranzeige nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben (vgl. § 20 Abs. 1, 3 StrlSchV).

In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich:

1. Einfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV)

2. Vorübergehende Einfuhr von Stoffen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV)

3. Einfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nicht-kommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs.1 Nr. 4 StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV).

4. Einfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die nicht nach § 3 Abs 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radio-aktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden (s. auch Abs. 10).

Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Einfuhr).

(12) Die oben angeführten (Einfuhr-) Genehmigungen sind der (Eingangs-) Zollstelle unaufgefordert vorzulegen. Eine nach § 4 AtG oder § 16 StrlSchV erforderliche Beför-derungsgenehmigung ersetzt diese Genehmigung nicht. Die unaufgeforderte Vorlage gilt grundsätzlich auch für (Einfuhr-) Anzeigen. Davon abweichend besteht jedoch nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die Möglichkeit, dass die Anzeige schon vor der Zollabfertigung beim BAFA ab-gegeben wurde. Macht ein Beteiligter geltend, die ausge-druckte und unterschriebene Anzeige bereits an das BAFA übersandt zu haben, so ist beim BAFA unter der Telefonnummer 06196 908 – 2792, – 2719 bzw. –2628 nachzufragen, ob sie dort vorliegt. Liegt die Anzeige dem BAFA nicht vor oder kann das BAFA nicht erreicht wer-den, so ist die Vorlage einer (ggf. weiteren) Anzeige zu verlangen.

Für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente besteht beim unmittelbaren Verbringen aus einem Dritt-land eine besondere Anmelde-, Vorlage- und Vorführ-pflicht (§ 20 AtAV i.V.m. § 13 AtAV).

(13) Die Zollstelle prüft die Genehmigung und deren Durchschrift bzw. die ihr vorliegende Einfuhranzeige oder die vom BAFA übermittelten Angaben der Anzeige auf Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (z. B. Rech-nung) sowie mit den Papieren, die ihr ggf. nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere Außenwirtschaftsrecht) vorzulegen sind. Es ist darauf zu achten, ob in den Papie-ren die Angaben über die Art der Ware und ihre Masse oder ihre Aktivität übereinstimmen. Falls bei der Abferti-gung diesbezüglich Abweichungen festgestellt werden, sind die Anweisungen der Absätze 24 bis 28 zu beachten.

Die Zollstelle prüft außerdem, ob die mit den vorgelegten Genehmigungen verbundenen Auflagen erfüllt sind und ob die Verpackung der Ware beschädigt ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der zuständigen Landesbe-hörde bzw. dem Eisenbahn-Bundesamt mitzuteilen (vgl. §§ 19 und 24 Abs. 1 AtG). Wurden Auflagen nicht beach-tet, wird dies von der Zollstelle auf der Genehmigung ver-merkt.

Für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente wird die Genehmigung unter Verwendung des einheit-lichen Begleitscheins gemäß der Anlage der AtAV (SV 02 12-3) erteilt.

(14) Führt die Prüfung der Sendung und der Papiere nicht zu Beanstandungen, so überlässt die Zollstelle die Waren und gibt in den nach atomrechtlichen Vorschriften vorzu-legenden Papieren die in Betracht kommende Bestätigung ab.

Eine (nachträgliche) Behandlung von Anzeigen, die dem BAFA bereits vor der Zollabfertigung vorgelegt wurden, erfolgt nicht.

In ATLAS bzw. im Zollpapier vermerkt die Zollstelle, dass die Genehmigung des BAFA Nr. …. vom …. bzw. die er-forderliche Anzeige vorgelegen hat. Wurden Anzeigen beim BAFA vor der Zollabfertigung abgegeben, sind die durchgeführten Tätigkeiten (Anruf beim BAFA etc.) in ATLAS bzw. im Zollpapier zu vermerken.

Die Zollstelle gibt die Genehmigung dem Einführer zu-rück. Sie behält die Durchschrift der Genehmigung ein und sendet sie auf dem Postweg unverzüglich an das BAFA, soweit das BAFA nicht eine andere Regelung mit der Zollstelle getroffen hat. Die Anzeigen sollen dem BAFA ausschließlich per FAX (Nr. 06196 908 11 22 55) übermittelt werden. Nach der Übermittlung an das BAFA ist die Anzeige dem Einführer wieder auszuhändigen. In Ausnahmefällen (z. B. Mitteilung des BAFA, dass die Übermittlung in schlechter Qualität erfolgt) ist auch die Fertigung einer Kopie und Übersendung auf dem Postweg möglich.

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Der für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennele-mente vorgeschriebene einheitliche Begleitschein wird nach Prüfung ohne weitere Behandlung zurückgegeben.

(15) Werden genehmigungspflichtige radioaktive Stoffe in Teilsendungen eingeführt, so schreibt die Zollstelle die je-weilige Teilmenge (Masse oder Aktivität) auf der Rück-seite der Genehmigung und ihrer Durchschrift unter Bei-fügung des Dienststempelabdrucks ab.

In diesem Fall übersendet sie die Durchschrift der Geneh-migung erst dann dem BAFA, wenn die Gesamtmenge eingeführt worden oder die Gültigkeitsdauer der Genehmi-gung abgelaufen ist.

Ggf. sind anders lautende Auflagen in der Genehmigung vorrangig.

Abschnitt III - Ausfuhr

(16) Ausfuhr ist das Verbringen aus dem Geltungsbereich des AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG).

(17) Die Ausfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Kon-sumgüter ist verboten.

Die Ausfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brenn-elemente ist in den in § 5 Abs. 1 AtAV genannten Fällen (Antarktis und AKP-Staaten) ebenfalls verboten.

(18) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforder-lich

1. Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG, Mustergenehmigung siehe Anlage 10)

2. Ausfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen und sonsti-ger radioaktiver Stoffe nach § 2 Abs. 1 AtG (Muster-genehmigung siehe Anlage 11) oder von Kernbrenn-stoffen nach § 2 Abs. 3 AtG (Mustergenehmigung siehe Anlage 12) in Drittländer, sofern die Ausfuhr nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs erfolgt, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StrlSchV

3. Ausfuhr radioaktiver Abfällen oder abgebrannter Brennelemente (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AtAV)

4. Ausfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind in Drittländer (§ 108 Satz 1 StrlSchV), sofern kein Fall von § 108 Satz 2 oder 3 StrlSchV vorliegt

Besteht für die Ausfuhr in Drittländer von sonstigen radio-aktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG (hiervon sind auch hochradioaktive Strahlenquellen umfasst) oder Kern-brennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG keine Genehmigungs-pflicht nach § 19 Abs. 2 StrlSchV, ist lediglich eine Aus-fuhranzeige nach dem Muster der Anlage 5 abzugeben (vgl. § 20 Abs. 1 StrlSchV).

In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich

1. Ausfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV)

2. Vorübergehende Ausfuhr von Stoffen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV)

3. Ausfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nicht-kommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV).

4. Ausfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radio-aktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden.

Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Ausfuhr).

(19) Im Übrigen gelten die Absätze (12) bis (15) sinn-gemäß.

Die Inanspruchnahme der Art. 137, 140 UZK-DA oder 221 Absatz 2 Satz 2 UZK-IA ist nicht möglich. Die Behandlung der erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen und die Übersendung der Papiere an das BAFA erfolgt durch die Ausfuhrzollstelle. Die Ausfuhrzollstelle überprüft, ob der körperliche Ausgang von der Ausgangszollstelle bestätigt wurde und unterrichtet bei unterbliebener Ausfuhr das BAFA.

Abschnitt IV - Durchfuhr

(20) Die Durchfuhr durch den Geltungsbereich des AtG erfolgt unter zollamtlicher Überwachung.

(21) Für die Durchfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG ist weder eine Genehmigung noch eine An-zeige erforderlich (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV). Dies gilt auch für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AtG.

(22) Für die Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abge-brannter Brennelemente ist eine Genehmigung erforder-lich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 bzw. § 16 AtAV). Diese wird unter Verwendung des einheitlichen Begleit-scheins (Anlage der AtAV) erteilt.

Im Übrigen gelten die Absätze 12 bis 14 sinngemäß.

Abschnitt V - Verfahren bei Verstößen, Unregelmäßig-keiten und Zuwiderhandlungen

(23) Ergibt sich bei der Überprüfung der Verdacht, dass radioaktive Stoffe illegal verbracht werden, so hat die Zoll-stelle unverzüglich die örtlich zuständige Landesbehörde einzuschalten, damit diese die erforderlichen Untersu-chungen vornehmen und ggf. die Stoffe sicherstellen und in Verwahrung nehmen kann. Die Bestimmung des Nuk-lids, der Aktivität sowie die Entscheidung über das weitere Verfahren obliegt ebenfalls der örtlich zuständigen Landesbehörde. Im Schienenverkehr der Eisenbahnen ist zusätzlich das Eisenbahn-Bundesamt zu informieren. Ört-lich geltende Alarmpläne (z. B. an Flughäfen) sind vorran-gig zu beachten.

Für das Einschalten der örtlich zuständigen Länderbe-hörde gilt als Schwellenwert eine deutliche Erhöhung des Nulleffektes. Bei den Strahlungsmessgeräten „RadEyePRD“ wird dies durch das Auslösen des Alarms 1 bei einer signifikanten Erhöhung des Nulleffektes signali-siert. Bei den Strahlungsmessgeräten „Scinto“ bei einer Erhöhung des Nulleffektes um 0,2 μSv/h (dazu ist vor Beginn der Messung der Nulleffekt festzuhalten, um eine entsprechende Erhöhung feststellen zu können). Abspra-chen mit den örtlich zuständigen Länderbehörden bleiben davon unberührt.

Die Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt) sowie Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) – ist in jedem Fall unverzüglich mittels des Sonder-meldedienstes ABC-Stoffe nach Anlage 6

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(FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unterrichten. Der Sondermeldedienst ABC-Stoffe umfasst jede uner-laubte Aktivität im Zusammenhang mit ABC-Stoffen. Die Versendung der Meldung im Rahmen des Sondermelde-dienstes ABC-Stoffe an die örtlich zuständige Landesbe-hörde kann unterbleiben, wenn diese bereits gem. Unter-absatz 1 unterrichtet wurde oder die Feststellung unter dem festgelegten Grenzwert liegt.

Bei Fragen oder Zweifeln zu vorgelegten Genehmigungen und Anzeigen ist das BAFA (s. Abs. 7) zu kontaktieren.

(24) Werden radioaktive Stoffe unter Vorlage einer Ge-nehmigung ein- oder ausgeführt, so ist die Zollanmeldung nicht anzunehmen bzw. ist die Annahme der Zollanmel-dung zurückzunehmen, wenn bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt wird, dass die Art der radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn die Masse oder die Aktivität der radioaktiven Stoffe über-schritten wird.

Auf die Möglichkeit von Teilsendungen nach Abs. 15 wird hingewiesen.

(25) Werden Kernbrennstoffe nach § 20 Abs. 3 StrlSchV unter Vorlage einer Anzeige eingeführt und wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 festgestellt, dass die Art oder die Masse der Kernbrennstoffe nicht mit den Angaben auf der Anzeige übereinstimmen, können die Waren nur über-lassen werden, wenn die Mengenbegrenzungen des § 20 Abs. 3 StrlSchV eingehalten werden. Wurde die Anzeige bei den Zollstellen abgegeben, so sind die festgestellten Abweichungen auf der Anzeige zu berichtigen und von der Zollstelle zu bescheinigen. Liegt die Anzeige dagegen dem BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzu-teilen und von dem Beteiligten ist die Vorlage einer neuen, berichtigten Anzeige zu verlangen.

(26) Werden sonstige radioaktive Stoffe unter Vorlage einer Anzeige ein- oder ausgeführt und wird bei der Über-prüfung gemäß Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt, dass die Art, die Masse oder die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben auf der Anzeige übereinstimmen, so können die Waren überlassen wer-den, wenn bei einer der Zollstelle vorliegenden Anzeige die festgestellten Abweichungen berichtigt und von der Zollstelle bescheinigt worden sind. Liegt die Anzeige dem BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzuteilen und vom Beteiligten ist die Vorlage einer berichtigten An-zeige zu verlangen. Dabei ist hinsichtlich der Ausfuhr die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV genannte Aktivitätsbegren-zung, ab welcher eine Genehmigung erforderlich ist, zu beachten. Bei der Ein- und Ausfuhr von hochradioaktiven Strahlenquellen sind die Bedingungen des § 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV zu beachten.

(27) Stellt die Zollstelle bei der Einfuhr, Ausfuhr oder der Durchfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen Unstimmigkeiten fest, so ist die zustän-dige Landesbehörde bzw. (im Schienenverkehr) das Ei-senbahn-Bundesamt sowie das BAFA zu unterrichten.

(28) In den Fällen der Absätze 24 bis 27 sowie bei sonsti-gen Erkenntnissen auf unerlaubte Aktivitäten im Zusam-menhang mit ABC-Stoffen (z.B. verdächtig häufige Bestel-lungen, ungewöhnliche Mengen) ist die Generalzolldirek-tion – Direktion VIII, Direktion VI (Referat A 2) und Direk-tion II (Referat B 3) – mittels des Sondermeldedienstes ABC- Stoffe nach Anlage 6 (FMS Nr. 033033) zu infor-mieren.

(29) Soweit Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können (§ 116 insbesondere Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f und i, Abs. 1 Nr. 31a sowie Abs. 1 Nr. 47; § 23 Nr. 1, 2 AtAV) ist das Verfahren in der Regel an das

BAFA abzugeben (§ 46 Abs. 3 AtG). Auf SV 01 01 Abs. 39 wird Bezug genommen.

Illegale Verbringungen können nach §§ 326 Abs. 2, 328 Abs. 1 StGB strafbar sein. Die zuständige Staatsanwalt-schaft kann den Zollfahndungsdienst mit den weiteren Er-mittlungen beauftragen. Auf SV 01 01 Abs. 40 wird Bezug genommen.

Abschnitt VI - Sonstiges

(30) Stellen die zuständigen Kontrolleinheiten der Sach-gebiete C bei einer Kontrolle des Warenverkehrs mit Nicht-Unionswaren Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennele-mente fest, ist zu prüfen, ob die Regelungen der Ab-schnitte II (Einfuhr), III (Ausfuhr) und IV (Durchfuhr) einge-halten sind. Auf den Einsatz der Strahlungsmessgeräte wird hingewiesen. Bei Beanstandungen ist gemäß Abs. 23, 27, 28 und 29 zu verfahren.

Zollamtliche Kontrollen des innergemeinschaftlichen Wa-renverkehrs mit Unionswaren innerhalb der Europäischen Union sind nach den atomrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwa-chung jedoch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte da-für, dass radioaktive Abfälle oder radioaktive Stoffe illegal grenzüberschreitend verbracht werden (siehe §§ 326 Abs. 2, 328 Abs. 1 StGB) gilt § 12 ZollVG. Die weiteren Ermitt-lungen werden durch den Zollfahndungsdienst vorgenom-men. Soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Nr. 1 AtAV vorliegen, ist der Vorgang gem. § 12 ZollVG dem BAFA vorzulegen. Die Generalzolldirektion – Direktion VIII, Direktion VI (Re-ferat A 2) und Direktion II (Referat B 3) - ist unverzüglich mittels des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe nach An-lage 6 (FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unter-richten.

(31) Es wird auf die Bestimmungen zu SV 06 22 (Arznei-mittel) und SV 06 58 (Strahlenvorsorge, Schutz der Be-völkerung gegen Strahlenbelastung) hingewiesen, die ggf. zusätzlich zu beachten sind.

Die atomrechtlichen Dokumente ersetzen nicht die auf-grund anderer Rechtsvorschriften (z. B. für die Beförde-rung gefährlicher Güter) zusätzlich erforderlichen Unter-lagen.

(32) Informationen zum Strahlenschutz veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz unter www.bfs.de.

Auf die von der Generalzolldirektion – Direktion II (Referat B 3) (Strahlenschutz und Röntgentechnik) - im Intranet veröffentlichten Informationen wird hingewiesen.

(33) Zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung können den Zollstellen Auskünfte aus dem Register über hochra-dioaktive Strahlenquellen erteilt werden, auf das die Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt) - lesenden Zugriff hat (§ 12d Abs. 3 und 4 AtG). Das beim BfS geführte Register enthält u. a. Angaben zu erteilten Genehmigungen, Identifizierungsnummern der hochradio-aktiven Strahlenquellen und Informationen über Verlust und Diebstahl hochradioaktiver Strahlenquellen. Im Be-darfsfall können Anfragen formlos bei der Generalzoll-direktion - Direktion VIII; Referat B 3 – gestellt werden (Fax: 0221 672-4500 E-Mail: [email protected]).

Redaktioneller Hinweis: BfE bemüht sich, fehlerfreie Texte zur Verfügung zu stel-len, übernimmt jedoch keine Haftung. Bei Rechtsakten sind die in den amtlichen Publikationsorganen des Bundes veröffentlichten Fassungen verbindlich.

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Anlage 1 (zu Abs. 4 und 7)

Stand: 12.12.2014

Zuständige Behörden

a) Behörden der Bundesländer

Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Stuttgart Herr Achim Maxion [email protected] Tel.: 0711-904-15457

Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart

außerhalb der Dienstzeit: Lagezentrum Polizeipräsidium Stuttgart

Tel.: 0711-9229-3333

Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz

Herr Jürgen Mayer [email protected] Tel.: 0721-926-7664 Fax: 0721/93340250

Markgrafenstr. 46 76247 Karlsruhe

außerhalb der Dienstzeit: Polizeipräsidium Karlsruhe

Tel.: 0721-939-4110

Regierungspräsidium Freiburg Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz

Herr Ulrich Willimsky [email protected] Tel.: 0771-8966-2760

außerhalb der Dienstzeit: Landespolizeidirektion Freiburg

Tel.: 0761-882-3333

Regierungspräsidium Tübingen Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz

Frau Petra Hackenberg [email protected] Tel.: 07071-757-5254

außerhalb der Dienstzeit: Polizeipräsidium Reutlingen

Tel.: 07121-942-2222

Bayern Bayerisches Landesamt für Umwelt Abteilungsbüro 4 Strahlenschutz

Frau Dr. Reifenhäuser: Tel.: 0821 9071 5320 Frau Richter Tel.: 0821 9071 5341 Fax: 0821 9071 5554 [email protected] 24h-Erreichbarkeit: 0821 / 9071 5389

Bürgermeister-Ulrich-Straße 160 86179 Augsburg

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Berlin Lagezentrum SenInnSport im Lagezentrum Berlin

Telefon: +49(0)30/4664-907210 (bis 22.00 Uhr) Telefon: +49(0)30/4664-907110/11 (22.00 bis 05.30 Uhr) Telefax: +49(0)30/4664-907299 (bis 22.00 Uhr) Telefax: +49(0)30/4664-907199 (22.00 bis 05.30 Uhr) E-Mail: [email protected] (bis 22.00 Uhr) [email protected] (22.00 Uhr bis 05.30 Uhr)

Senatsverwaltung für Gesund-heit und Soziales

Herr Dr. Leps Tel.: 030 90252041 [email protected] Herr Diehl Tel.: 030 9028 1736 [email protected]

Brückenstr. 6 10179 Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Herr Schumann Tel.: 030 90254 5208 [email protected] Herr Dr. Lohner Tel.: 030 90254 5207 [email protected]

Turmstr. 21 10559 Berlin

Brandenburg Ministerium für Umwelt, Ge-sundheit und Verbraucher-schutz Abt. 3, Ref. 34;

Herr Geisler Tel.: 0331 866 – 7940 [email protected] oder [email protected]

Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Tel.: 0331 866-0 [email protected]

Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher-schutz Referat V4 (Strahlenschutz)

Herr Hahn Tel.: 0335 560 3127 [email protected]

Müllroser Chaussee 50 15236 Frankfurt (Oder) Postanschrift: PF 60 10 61 14410 Potsdam

Bremen Lagezentrum des Senator für Inneres und für Sport

Tel.: 0421 362 1854 0421 /362 1854 (Einsatzleiter/Polizeiführer vom Dienst) [email protected]

Contrescorpe 22/24 28203 Bremen

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Senator für Bau, Umwelt u. Verkehr der Freien Hansestadt Bremen – Energie, Klimaschutz u. Umwelttechnik

Herr Eichhorn Tel.: 0421 361 10601 [email protected]

Hanseatenhof 5 28195 Bremen

Der Senator für Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen – - Referat 45 – (Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen - Bereich Eichwesen, Strahlen-schutz - )

Dr. Gillandt Tel.: 0421 361 2437 Fax: 0421 361 15929 [email protected] www.verbraucherschutz.bremen.de

Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen

Landesmessstelle für Radio-aktivität, Universität Bremen

Dr. Fischer Tel.:0421 21862761

Otto-Hahn-Allee 128359 Bremen

Freie u. Hansestadt Hamburg

Lagezentrum Tel.: 040 428 66 6054 Fax: 040 / 42866 – 6039 [email protected]

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Frau Schnatz-Büttgen Tel.: 040 428 37 3158 [email protected] (Leitung) Herr Paul Tel.: 040 428 37 3562 [email protected] Herr Thielen Tel.: 040 428 37 3142 [email protected] Arbeitsschutztelefon: 040 428 37 2112 Fax: 040 4273-10093

Billstraße 84 20539 Hamburg

Hessen Lagezentrum HE Tel.: 0611 353 21 50 Fax: 0611 353 17 66 [email protected]

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirt-schaft und Verbraucherschutz

Tel.: 0611 – 815 – 0 Fax: 0611 – 815 – 1941 [email protected]

Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden

Hessisches Landesamt für Umwelt u. Geologie, Außenstelle Kassel

Tel.: 0561 – 2000 – 0 Fax: 0561 – 2000 – 222

Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel

Hessisches Landesamt für Umwelt u. Geologie

Tel.: 0611 – 6939 – 0 Fax: 0611 – 6939 – 555

Postfach 1147 35084 Ebsdorfergrund Reingaustraße 186 6523 Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern

Aufsichtsliste zur Beförderung radioaktiver Stoffe - Verkehrs- und atomrechtliche Aufsicht

Niedersachsen Staatliche Gewerbeaufsichts-ämter – Übersichtsliste

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Lagezentrum Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Tel.: 0511 120 -6112 [email protected]

Lavesallee 6 30169 Hannover

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Braunschweig

Tel.: 0531 35476-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357320 [email protected]

Ludwig-Winter-Str. 2 38120 Braunschweig

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Hannover Zentrale Unterstützungsstelle Gewerbeärztlicher Dienst, Störfallvorsorge, technischer Verbraucherschutz und Gesundheitswesen

Tel.: 0511 9096 0 [email protected]

Am Listholze 74 30177 Hannover

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Celle

Tel.: 05141 755-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357327 [email protected]

Im Werder 9 29221 Celle

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Cuxhaven

Tel.: 04721 506-200 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357329 [email protected]

Elfenweg 15 27474 Cuxhaven

Staaliches Gewerbeaufsichts-amt Emden

Tel.: 04921 9217-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357333 [email protected]

Brückstr. 38 26725 Emden

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Göttingen

Tel.: 0551 5070-01 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357339 [email protected]

Alva-Myrdal-Weg 1 37085 Göttingen

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Hannover

Tel.: 0511 9096-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 0170 7832879 [email protected]

Am Listholze 74 30177 Hannover

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Hildesheim

Tel.: 05121 163-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 0178 2188523 [email protected]

Goslarsche Str. 3 31134 Hildesheim

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Lüneburg

Tel.: 04131 15-1400 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357355 [email protected]

Auf der Hude 2 21339 Lüneburg

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Oldenburg

Tel.: 0441 799-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357363 [email protected]

Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg

Staatliches Gewerbeaufsichts-amt Osnabrück

Tel.: 05415 03-500 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357370 [email protected]

Johann-Domann-Str. 2 49080 Osnabrück

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Niedersächsischer Landes-betrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim Hildesheim

Ansprechpartner: Herr Dr. Hauke Brüggemeyer Tel.: 05121 509-311 [email protected]

An der Scharlake 39 31135 Hildesheim

Landessammelstelle NDS: GNS mbH

Tel.: 0201 109-1447 Frohnhauser Str. 67 45127 Essen

Nordrhein-Westfalen

Landesinstitut für Arbeits-gestaltung NRW Messtrupp NRW

24h - Erreichbarkeit: Von 07:30 -16:00 Uhr Tel.: 0211-3101-0 Sonst: Tel.: 0175 2222 638 (Rufbereitschaft) Ansprechpersonen: Herr Dr. Lieberz Tel.: 0211 3101 2240 [email protected] Herr Dr. Scholl Tel.: 0211 3101 12240 [email protected] Herr Bramenkamp Tel.: 0211 3101 2216 [email protected] Herr Vetter Tel.: 0211 3101 2438 [email protected]

Ullenbergstr. 127-131 40225 Düsseldorf

Ministerium für Arbeit, Integra-tion und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Herr Holte Tel.: 0211 855 3504 [email protected] Herr Holter-Hauke Tel.: 0211 855 337 [email protected]

Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Rheinland-Pfalz

Struktur- und Genehmigungs-behörde Nord (SGD-Nord) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein, Koblenz und Trier Struktur- und Genehmigungs-behörde Süd (SGD-Süd) mit den Regionalstellen Mainz Neustadt Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 23

Tel.: 0261 120-0 (Zentrale) Tel.: 0261 120-2215 bzw. 2173 (Abteilung Gewerbeaufsicht) [email protected] Tel.: 06321 99-0 (Zentrale) Tel.: 06321 99-2900 (Abteilung Gewerbeaufsicht) [email protected] www.sgdsued.rlp.de Tel.: 06131 96030-0 Fax: 0613 9603-099 [email protected] Tel.: 06321 99-1213 Fax: 06321 33398 [email protected] (außerhalb der Dienstzeit besteht die Mög-lichkeit über die jeweiligen Polizeipräsidien die Gewerbeaufsichtsämter über das telefo-nische Alarmierungssystem zu informieren)

Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Karl-Helfferich-Straße 2 67433 Neustadt an der Weinstraße

Saarland Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland

Tel.: 0681 501 – 00 [email protected]

Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Tel.: 0681/8500-0 Fax 0681/8500-1384 [email protected]

Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken

Sachsen Sächsisches Landesamt für Umwelt-, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 5 Referat 53 Strahlenschutz

Frau Sperrhacke Tel.: 0351 2612 5300 Fax: 0351 2612 5399 [email protected] www.smul.sachsen.de 24h-Erreichbarkeit: Tel.: 0172 – 3539370

Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden Pillnitz

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Gesundheit und Soziales

Tel.: 0391 567 - 4608 Fax: 0391 567 - 4622 [email protected]

Turmschanzenstr. 25 39114 Magdeburg

Landesamt für Verbraucher-schutz; vorwiegend Fachbe-reich 5 - Arbeitsschutz

Tel.: 0340 6501 0 Tel.: 0171 31 81 576 [email protected]

Kühnauer Str. 70 06846 Dessau-Roßlau

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Tel.: 0391 567-01 Fax: 0391 567-1964 [email protected]

Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg

Landesamt für Umweltschutz Tel.: 0345 5704-0 Fax: 0345 5704-190 [email protected]

Reideburger Str. 47 06116 Halle/Saale

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Land Stelle Telefonnummer E-Mail

Anschrift

Lagezentrum der Landesregierung Ministerium für Inneres und Sport

Tel.: 0391 567 5293 [email protected]

Halberstädter Str. 2 39112 Magdeburg

Schleswig-Holstein

Landeslagezentrum SH Tel.: 0431 160 61111 -61112

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Herr Andreas Ernst-Elz Tel.: 0431 988 5541 oder Tel.: 0431-988-0 (Zentrale) Fax: 0431 988 5605 [email protected]

Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel

Thüringen Landespolizeidirektion Landeseinsatzzentrale - Lagezentrum

Tel.: 0361 662 1020 oder 0361 662 700600 [email protected] oder [email protected]

Andreasstraße 38 99084 Erfurt

Thüringer Ministerium für Land-wirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) Referat 48; Bergbau, Geologie und Strahlenschutz Erfurt

[email protected] Tel.: 0361/37-900 Fax: 0361/37-98 800

Beethovenstraße 3 99096

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpartner: Herr Barthelmes Tel.: 03681/735-233 Fax: 03681/73-3398 [email protected] [email protected] Rufbereitschaft über Landeseinsatzzentrale Tel.: 0631/3793-616, -617 Fax: 0631/3793-686

Karl-Liebknecht-Str. 4 98527 Suhl

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesund-heit

Tel.: 0361 37-98232 Tel.: 0361 37-900 Herr Nicol [email protected] [email protected]

Werner-Seelenbinder-Str. 6 99096 Erfurt

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie Referat 24 – Landesmessstelle für Umweltradioaktivität

Tel.: 0170 / 8079247 (Bereitschaftsdienst) bzw. Tel.: 03641/ 684 0 (Zentrale) [email protected]

Göschwitzer Straße 41 07745 Jena

b) Im Schienenverkehr der Eisenbahnen

Eisenbahn-Bundesamt Telefonnummer Anschrift

Atomrechtliche Aufsicht bei der Beför-derung radioaktiver Stoffe im Schienen-verkehr oder Eisenbahnen

Rufbereitschaftsdienst:

0171 22 28 818

Heinemannstr. 6

53175 Bonn

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A.16 RS-Handbuch Stand 10/16

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Anlage 2 (zu Abs. 5, 10, 11, 17 und 18)

Übersicht zur Ein- und Ausfuhr

Einfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung

Kernbrennstoffe

(§ 2 [1] S. 2 AtG)

- § 3 (1) AtG

ggf. nur Einfuhranzeige

§ 20 (3) StrlSchV

ggf. Befreiung

§ 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1

bis 6 StrlSchV

sonstige radioaktive Stoffe

(§ 2 [1] S. 1 und [3] AtG)

-

§ 19 (1) StrlSchV

-

für HRQ

§ 20 (1) i.V.m. § 19 (1) StrlSchV

-

Besonderheiten für HRQ

§ 21 und Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV

und

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV

natürlich vorkommende

radioaktive Stoffe, wenn keine

Verwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) bb)

StrlSchV erfolgt

Konsumgüter (3 § [2] Nr. 18 StrlSchV,

§ 2 [6] LFGB)

§ 105 StrlSchV § 108 StrlSchV - § 21 (1) Nr. 4 i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1

StrlSchV (Reiseverkehr)

Abfall und abgebrannte

Brennelemente

(§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV)

- § 5 (2) Nr. 2 AtAV - -

Rückstände

(§ 3 Abs. 2 Nr. 27)

§ 97 (5) StrlSchV

Ausfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung

Kernbrennstoffe

(§ 2 [1] S. 2 AtG)

- § 3 (1) AtG - § 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1

bis 6 StrlSchV

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A.16 RS-Handbuch Stand 10/16

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Ausfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung

sonstige radioaktive Stoffe

(§ 2 [1] S. 1 und [3] AtG)

- § 19 (2) StrlSchV § 20 (1) i.V.m. § 19 (2) StrlSchV

§ 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1

bis 6 StrlSchV

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV

natürlich vorkommende

radioaktive Stoffe, wenn keine

Verwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) bb)

StrlSchV erfolgt

Konsumgüter (3 § [2] Nr. 18 StrlSchV,

§ 2 [6] LFBG)

§ 105 StrlSchV § 108 StrlSchV - § 21 (1) Nr. 4 i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1

StrlSchV (Reiseverkehr)

Abfall und abgebrannte

Brennelemente

(§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV)

§ 5 (1) AtAV

(Antarktis AKP)

§ 5 (2) Nr. 1 AtAV - -

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A.16 RS-Handbuch Stand 10/16

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Anlage 3 (zu Abs. 5)

Begriffsbestimmungen:

Mengenangabe Bedeutung Angabe der

Aktivität Angabe in Anlage III StrlSchV

Weitere Möglichkeit der Angabe

kilo 1.000 1 kBq (Kilo-Bq) 1 E+3 Bq 1 x 103 Bq

mega 1.000.000 1 MBq (Mega-Bq) 1 E+6 Bq 1 x 106 Bq

giga 1.000.000.000 1 GBq (Giga-Bq) 1 E+9 Bq 1 x 109 Bq

tera 1.000.000.000.000 1TBq (Tera-Bq) 1 E+12 Bq 1 x 1012 Bq

milli 0,001 1 mBq (Milli-Bq) 1 E -3 Bq 1 x 10-3 Bq In der Anlage III der StrlSchV sind diverse Grenzwerte der Aktivität in Becquerel (Bq) angegeben.

Für Zehnerpotenzen ist hier jeweils ein "E" mit der entsprechenden Hochzahl angegeben.

So entspricht die Hochzahl und damit die Zahl nach dem E+ der Anzahl der Nullen.

Umrechnungsbeispiel: Die Angabe der Aktivität in der (alten) Einheit Curie (Ci) soll in Becquerel (Bq) umgerechnet werden: Beispiel bei einem Strahlenwert von 20 mCi (Milli- Ci) 20 mCi entspricht 20 x 10-3 Ci Der Umrechnungsfaktor lautet: 1 Ci = 3.7 E 10 Bq = 3.7 x 10 10 Bq Rechenweg: 20 x 10-3 Ci x 3.7 x 1010 Bq = 74 x 107 = 740 x 106 = 740 MBq (zusätzliche Erläuterung: 20 x 3.7 = 74, -3+10 = 7)

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Anlage 4 (zu Abs. 11)

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Anlage 5 (zu Abs. 18)

Page 22: A.13 SV 02 12 - BASE

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Page 23: A.13 SV 02 12 - BASE

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Page 24: A.13 SV 02 12 - BASE

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Anlage 6 (zu Abs. 23, 28 und 30)

Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung (zu SV 0208-9 (400a), SV 0209-3 (21a), SV, 0212-5 (28), SV 0406-12 (80), SV 0824-2 (5), SV 1002-8 (21))

Zollstelle

Anschrift

Telefon- und Faxnummer

E-Mail

Ansprechpartner

An

Generalzolldirektion – Direktion VIII Fax: 0221 672-4500 (B 33 – Verbote und Beschränkungen) E-Mail: [email protected]

ggf. örtlich zuständige Landesbehörde: Fax: E-Mail:

nachrichtlich:

Örtlich zuständiges Hauptzollamt / Fax: Zollfahndungsamt Fax: E-Mail: E-Mail Generalzolldirektion – Direktion VI, Referat A 2 Fax: 0911/376 – 2273 E-Mail: [email protected] Generaldirektion – Direktion II, Referat B 3 Fax: 040/78085-445 (nur bei A-Stoffen) E-Mail: [email protected]

Name und Anschrift des Absenders

Name und Anschrift des Empfängers

Name und Anschrift des Spediteurs

Ursprungsland

Bestimmungsland

Art und Menge der Waren

ggf. Beschriftung der Behältnisse

Konkrete Beschreibung des festgestellten Verdachts

Zeitpunkt und Ort der Feststellung

getroffene Maßnahme

ggfs. gemessene Dosisleistung oder CAS-Nr.

sonstige Erkenntnisse

ggf. Anlagen:

(Name, Unterschrift)

033033 Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung – (2016)

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Anlage 7 (zu Abs. 4)

Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven Stoffen –

Der Begriff „Radioaktive Stoffe“ stellt eine Sammelbezeichnung für alle natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffe dar (zu letzteren gehören auch Kernbrennstoffe).

Hinsichtlich einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe wird zwischen der Gefährdung durch Direktstrahlung und der Gefährdung durch eine Aufnahme dieser Stoffe in den Körper (z.B. durch Verschlucken, Ein- atmen oder Aufnahme durch offene Wunden) unterschieden.

Von natürlichen radioaktiven Stoffen (z.B. enthalten in Tabak, Erzen, Düngemitteln etc.) geht durch Direktstrahlung keine unmittelbare Gefährdung aus. Gleiches gilt für unbestrahltes, angereichertes Uran.

Ein erhebliches Gefahrenpotential durch Direktstrahlung stellt neben radioaktiven Quellen mit hoher Aktivität auch bestrahlter Kernbrennstoff dar.

Vorkehrungen zur frühzeitigen Entdeckung radioaktiver Stoffe an den Grenzen dienen daher neben der Verhinderung eines Missbrauchs dieser Stoffe auch dem Strahlenschutz des eingesetzten Personals und der Bevölkerung. Es gibt radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Direktstrahlung keine unmittelbare Gefährdung darstellen, aber für eine miss-bräuchliche Nutzung dennoch ein enormes Gefahrenpotenzial bergen. Dies gilt insbesondere für Kernbrennstoffe, da sie zu einem nuklearen Sprengsatz weiter verarbeitet werden könnten.

Gebräuchliche Kernbrennstoffe (angereichertes Uran, Plutonium) können in oxidischer Form als Pulver oder in Tablet-tenform (Pellets), als Metall oder Flüssigkeit (wässrige Lösung) vorliegen. Uran kann auch als gasförmiges Uranhexa-fluorid (aus dem Anreicherungsprozess) vorkommen. Darüber hinaus kommt Uran in Form von Uranylnitrat oder Yellow Cake (gelbes Pulver) als Ausgangsstoff für die Brennelementherstellung in großen Mengen vor.

Als Feststoffe haben Kernbrennstoffe eine hohe Dichte, d.h. sie haben im Verhältnis zu ihrem Volumen ein hohes Gewicht. In wässriger Lösung kann Uran als gelblich-grüne Flüssigkeit (Nitratlösung) auftreten. Die Farbe von Plutonium-lösungen variiert je nach Oxidationszustand des Plutoniums.

Radioaktive Stoffe können in Abschirmbehältern transportiert werden, sodass sie mit Hilfe eines Messgerätes ggf. nicht entdeckt werden können. Als Abschirmmaterialien für Gammastrahler werden üblicher- weise Blei, Beton, Stahl und andere Metalle verwendet. Alle diese Materialien weisen ein entsprechend hohes Gewicht (hohe Dichte) auf.

Hintergrundwissen Radioaktivität:

Unter Radioaktivität versteht man die spontane Umwandlung instabiler Atomkerne in stabile oder weiter zerfallende Tochternuklide unter Abgabe von Energie. Bei diesem spontanen Umwandlungsprozess (auch radioaktiver Zerfall genannt) können im Wesentlichen drei Strahlungsarten freigesetzt werden.

Alphastrahlung hat eine geringe Reichweite (einige Zentimeter in der Luft). Zur Abschirmung genügt bereits ein Blatt Papier. Die Abschirmung von Alphastrahlung ist hundertprozentig möglich. Zu beachten ist jedoch, dass radioaktive Stoffe, die Alphastrahlung aussenden, bei Aufnahme in den Körper durch Verschlucken oder Einatmen zu hohen Strahlenexpositionen führen können. Das Tragen von Atemmasken und Schutzkleidung sowie das Einstellen der Nahrungsaufnahme am Ort der Kontamination bzw. der Strahlenquelle sind geeignete Schutzmaßnahmen.

Betastrahlung hat je nach der Energie der emittierten Betateilchen in der Luft eine Reichweite von ca. 15 cm bis 10 m. Betastrahlen lassen sich durch relativ dünne Materialschichten (z.B. 5 bis 20 mm Plexiglas oder Aluminium) abschirmen. Die Betateilchen können wie die Alphastrahlung hundertprozentig abgeschirmt werden; dabei entsteht jedoch auch in gewissem Umfang Photonenstrahlung, die z.B. durch eine zusätzliche Schicht aus Blei abgeschwächt werden muss.

Photonenstrahlung (Gamma- oder Röntgenstrahlung) hat in Luft praktisch eine unbegrenzte Reichweite. Die Reich-weite in Materie hängt sehr stark von der Energie der Photonen ab. Ihre Abschirmung ist sehr viel schwieriger als bei Alpha- und Betastrahlen. Allgemein eignen sich Abschirmmaterialien mit hoher Dichte, insbesondere Blei. Eisen, Beton und Wasser erfordern bei gleicher Strahlungsintensität wesentlich größere Abschirmdicken als Blei. Je höher die Energie der Strahlung und die Aktivität der Strahlenquelle sind, desto dicker muss die Abschirmung sein.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und damit verbunden einer möglichen Exposition durch radioaktive Strahlung sind daher die Grundregeln des Strahlenschutzes unbedingt zu beachten. Dabei ist darauf zu achten, dass jede auftretende Strahleneinwirkung so gering wie möglich zu halten ist. Die Strahleneinwirkung kann minimiert werden, wenn

‒ ein größtmöglicher Abstand von der Strahlenquelle eingehalten wird (Wird nur noch eine Dosisleistung in Höhe des Nulleffekts bzw. des natürlichen Hintergrunds gemessen, bringt eine weitere Vergrößerung des Abstands keine weitere Minimierung der Strahleneinwirkung.),

‒ die Aufenthaltsdauer im Bereich der Strahlung auf ein Minimum beschränkt wird,

‒ die Strahlung durch geeignete und ausreichend dicke Materialien abgeschirmt und somit stark abgeschwächt wird,

‒ die Aktivität der radioaktiven Stoffe gering ist.

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Verhalten bei der Suche und beim Fund radioaktiver Stoffe

Besteht bei der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Gütern der Verdacht, dass eine nicht geneh-migte oder nicht der Genehmigung entsprechende Verbringung radioaktiver Stoffe vorliegen könnte, sollte wie folgt vor-gegangen werden (Beschreibung der Vorgehensweise bei der Strahlungsmessung am Beispiel des Messgerätes RadEye PRD):

1) Objekt auf keinen Fall ohne Schutzhandschuhe berühren.

2) Abstand zum Objekt herstellen (nach Möglichkeit sollte die Dosisleistung unter 5 µSv/h liegen).

3) Mobiles Strahlenmessgerät (derzeit: RadEye PRD) tragen.

Zum persönlichen Schutz gegen Kontamination sind Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Auftreten von Stäuben (Pulver oder Pellet) ist eine Atemschutzmaske (Halbmaske mit Partikelfilter) zu tragen.

4) Zur Messung das Strahlungsmessgerät so halten, dass sein empfindlicher Bereich (Markierung auf Rückseite) zum Objekt zeigt und nicht verdeckt wird.

5) Langsam mit eingeschaltetem Gerät auf das Objekt zu gehen, dabei die Messzeit (ca. 20 s) beachten und die Anzeige beobachten.

6) Je nach Größe und Dosisleistung des Messgutes liefert ein Abstand von 10 cm oder 1 m einen guten Messwert. Bei kleiner Dosisleistung ist zusätzlich eine Messung im Kontakt mit dem Messgut sinnvoll.

7) Den Messwert ablesen, den Abstand zum Messobjekt feststellen und entsprechend der Vorgaben in der DV handeln (Handlungsschemata können auf den Intranetseiten der Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3 - Strahlenschutz und Röntgentechnik eingesehen werden).

Ein eingeschaltetes Messgerät misst ständig die Dosisleistung und gibt bei Überschreitung eines Schwellenwertes ein Alarmsignal. Dies kann insbesondere auch während des Tragens des eingeschalteten Messgerätes am Einsatzgürtel erfolgen. Wenn unerwartet ein Alarm ausgelöst wird, ist ebenfalls wie oben angegeben zu verfahren.

Ab einer Ortsdosisleistung von 25 µSv/h soll der betroffene Bereich abgesperrt und ohne Rücksprache mit den zuständi-gen Behörden weder von Bediensteten der Zollverwaltung noch von Privatpersonen betreten werden. Hiervon kann in bestimmten Fällen unter Abwägung der Gesamtumstände (z. B. Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen, Rettung Verletzter, Arbeitsschutzgründe) abgewichen werden. Sofern es die Umstände erfordern (bspw. einschlägige Vorgaben der zuständigen Strahlenschutzbehörde, örtliche Gegebenheiten oder bei nicht durchgängiger Erreichbarkeit der zuständigen Behörden), kann eine Absperrung auch bei einer niedrigeren Ortsdosisleistung erforderlich sein um den Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung von 1mSv/KJ nach StrlSchV einzuhalten.

Nach Übergabe des Sachverhalts an die zuständigen Behörden obliegt es diesen, über die Aufhebung, Ausweitung bzw. Reduzierung der Absperrmaßnahmen zu entscheiden.

Erste Auskünfte können die örtlichen Strahlenschutzbeauftragten sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3 – Strahlenschutz und Röntgentechnik erteilen.

Weitergehende Auskünfte erteilt die für den Strahlenschutz zuständige Landesbehörde (siehe Anlage 1 der Dienstvorschrift SV 02 12-5).

Die technische Beschreibung und Bedienungsanleitung des Strahlungsmessgeräts ist vor dem Einsatz des Gerätes sorgfältig zu lesen.

(http://10.130.164.115/40_Technische_Dienste/Arbeits_und_Gesundheitsschutz/Zentralstellen/ZfSR/ 10_Strl-messgeraete/index.html)

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Anlage 8 (zu Abs.11)

Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG

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Anlage 9 (zu Abs. 11)

Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV

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Anlage 10 (zu Abs. 18)

Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG

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Anlage 11 ( zu Abs. 18)

Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlenquellen

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Anlage 12 (zu Abs. 18)

Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG

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