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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG im vereinfachten Verfahren ASt. Wels-Wimpassing A 8 Innkreis Autobahn km 12,0 FACHGUTACHTEN ZUM WASSERRECHT OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND GRUNDWASSER Verfasser/in: DI Wolfgang Stundner Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Steinklammergasse 21 1130 Wien Beigezogene Fachgebiete: Zusammenfassende Bewertung Fachgebiet Gewässerökologie WIEN, November 2017 BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE GRUPPE INFRASTRUKTURVORHABEN UND VERKEHRSSICHERHEIT Abteilung IV/IVVS1 Planung, Betrieb und Umwelt Abteilung IV/IVVS4 UVP-Verfahren Landverkehr Radetzkystraße 2, 1030 Wien

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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG im vereinfachten Verfahren

ASt. Wels-Wimpassing

A 8 Innkreis Autobahn

km 12,0

FACHGUTACHTEN ZUM WASSERRECHT

OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND GRUNDWASSER

Verfasser/in: DI Wolfgang Stundner

Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Steinklammergasse 21

1130 Wien

Beigezogene Fachgebiete: Zusammenfassende Bewertung

Fachgebiet Gewässerökologie

WIEN, November 2017

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND

TECHNOLOGIE

GRUPPE INFRASTRUKTURVORHABEN UND VERKEHRSSICHERHEIT

Abteilung IV/IVVS1 – Planung, Betrieb und Umwelt

Abteilung IV/IVVS4 – UVP-Verfahren Landverkehr

Radetzkystraße 2, 1030 Wien

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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FACHGUTACHTEN WASSERRECHT

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DI Wolfgang Stundner November 2017 Seite 3 von 54

INHALT

1 Allgemeine Vorbemerkungen ........................................................................ 5

1.1 Auftragserteilung ...................................................................................................................... 5

1.2 Inhalte des Gutachtens ............................................................................................................. 5

1.3 Untersuchungsraum ................................................................................................................. 5

2 Befund ............................................................................................................. 7

2.1 Oberflächengewässer ............................................................................................................... 7

2.2 Grundwasser ........................................................................................................................... 12

2.3 Straßenentwässerung ............................................................................................................. 15

3 Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser

(Gutachten) ................................................................................................... 19

3.1 Oberflächengewässer ............................................................................................................. 19

3.2 Grundwasser ........................................................................................................................... 19 3.2.1 Straßenwasser .......................................................................................................................... 19

4 Gutachterliche Beurteilung der Konsensanträge ...................................... 23

4.1 Betriebsphase Kombinationsmulden .................................................................................... 23

4.2 Betriebsphase Ableitungskanäle ........................................................................................... 26

4.3 Betriebsphase Bodenfilter- und Rasenmulden .................................................................... 27

4.4 Betriebsphase Ableitungsmulden und Rohrleitungen ........................................................ 28

4.5 Betriebsphase: Verlegung Einleitstelle Moosbach in den Grünbach ................................ 29

4.6 Betriebsphase Gerinnequerungen Moosbach ..................................................................... 30

4.7 Betriebsphase Gerinneverlegung und Sohlerhöhung Moosbach...................................... 30

4.8 Bauphase Gerinneverlegung und Baustellendurchlässe Moosbach ................................ 31

5 Beweisfragen der Behörde .......................................................................... 33

6 Beschreibung der Maßnahmen ................................................................... 40

6.1 Vorbemerkung ......................................................................................................................... 40

6.2 Erforderliche Maßnahmen ...................................................................................................... 40 6.2.1 Bauphase .................................................................................................................................. 40 6.2.2 Betriebsphase ........................................................................................................................... 42

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DI Wolfgang Stundner November 2017 Seite 4 von 54

7 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................... 49

8 Quellenverzeichnis ....................................................................................... 49

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Moosbach Hochwasserentlastung - Durchlass I125a / Einmündung in HW

Durchlass Grünbach I125 ............................................................................. 9

Abbildung 2: Probennahmestelle Chlorid..........................................................................10

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bauphasen ......................................................................................................11

Tabelle 2: Straßenwässer der A 8, die derzeit noch ohne Vorreinigung in die Traun

eingeleitet werden ............................................................................................12

Tabelle 3: Eingangsparameter für die Chloridberechnung ................................................14

Tabelle 4: Oberflächenwässer der A 8, km 11,552 - km 11,953, RFB Suben, die derzeit in

die Traun eingeleitet werden ............................................................................25

Tabelle 5: Prüfwerte für Gesamtgehalte ...........................................................................45

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1 Allgemeine Vorbemerkungen

Für das Bauvorhaben „A 8 Innkreis Autobahn, Anschlussstelle Wels - Wimpassing“ ist nach

den Bestimmungen des UVP - Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im ver-

einfachten Verfahren durchzuführen. Im Zuge der gesetzlich vorgegebenen Teilkonzentrati-

on sind mit dieser Prüfung auch die Belange des Wasserrechtes zu behandeln und mit der

Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen. Das vorliegende Gutachten beinhaltet die

Beurteilung der wasserrechtlich relevanten Sachverhalte des Vorhabens.

1.1 Auftragserteilung

Das vorliegende Fachgutachten wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, In-

novation und Technologie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens

erstellt.

1.2 Inhalte des Gutachtens

Im gegenständlichen Gutachten erfolgt die Beurteilung wasserrechtlich relevanter Sachver-

halte. Zu diesen Sachverhalten legte die PW die Mappen 10 und 11 vor. Darin werden Kon-

sensanträge gestellt, die wasserrechtlich zu genehmigen sind. Die Konsensanträge für was-

serrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen im gegenständlichen Projekt die

Bau- wie auch die Betriebsphase.

Die Konsensanträge lassen sich wie folgt einteilen:

Betriebsphase: Kombinationsmulden (Ableitung gereinigter Straßenwässer in die

Traun)

Bodenfiltermulden (Versickerung gereinigter Straßenwässer in den Un-

tergrund)

Rasen (Versickerung unbelasteter Niederschlagswässer in den Unter-

grund)

Verlegung und Querung Moosbach

Bauphase: Gerinneverlegung, Baustellendurchlässe Moosbach

1.3 Untersuchungsraum

Die A 8 Anschlussstelle (ASt.) Wels - Wimpassing liegt im Stadtgebiet Wels zwischen dem

künftigen Entwicklungsgebiet Wimpassing im Osten und den zukünftigen Entwicklungsge-

bieten von Gunskirchen und Oberthan im Westen der A 8. Die ASt. Wels - Wimpassing bin-

det diese Entwicklungsgebiete über die von der Stadt Wels bzw. Gunskirchen zu errichten-

den Zubringer an das hochrangige Netz an. Die Lage der Anschlussstelle ergibt sich laut

Aussage der PW insbesondere aus der Nutzung der bestehenden Brücke der Betriebsum-

kehr der ASFINAG.

Der Untersuchungsraum zum FG Oberflächengewässer wurde aufgrund der Auswirkung des

Bauvorhabens, in dem eine maßgebliche Beeinflussung der Oberflächengewässer nicht

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auszuschließen ist, mit einem Abstand von ca. 500 m von der Trassenachse der Anschluss-

stelle festgelegt. Natürlich wurden auch die im Projektgebiet befindlichen Gerinne umfas-

send betrachtet.

Der Untersuchungsraum zum FG Grundwasser wurde prinzipiell auch mit einem Umkreis

von 500 m abgegrenzt. Jedoch wurden auch die relevanten Teile des im Projektgebiet be-

findlichen Grundwasserkörpers, insbesondere der Bereich, für den potentielle Auswirkungen

durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind, betrachtet.

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2 Befund

2.1 Oberflächengewässer

Gewässer im Vorhabensbereich sind der Moosbach und der Grünbach, sowie der zur Einlei-

tung der gereinigten Straßenwässer genutzte Vorfluter Traun (diese liegt ca. 2 km südlich

des Vorhabensbereichs).

Zum Grünbach wurden die relevanten Abflussdaten beim Amt der OÖ – Landesregierung,

Umweltdirektion erhoben. Seitens der oberösterreichischen Landesregierung liegen für den

Moosbach keine Abflussdaten vor. Aufgrund des Nichtvorhandenseins von Daten hinsichtlich

Abfluss Moosbach hat die PW mithilfe der seitens des Landes Oberösterreich übergebenen

Unterlagen hinsichtlich Einzugsfläche (A=ca. 130 ha) die Durchflussmenge des Moosbaches

rechnerisch ermittelt. Die Durchflussmenge beträgt bei HQ100 1,64 m3/s.

Unterlagen inkl. Bescheid hinsichtlich der Regulierung des Grünbaches, der Regulierung des

Moosbaches sowie der Ableitung von Oberflächenwässern der Autobahn in den Grünbach

(Bescheid Wa-1032/1-1982/Sch vom 25.02.1982) liegen vor.

Die Hochwasseranschlaglinien innerhalb des Planungsraumes wurden ebenfalls der Web-

seite der OÖ - Landesregierung (DORIS - Digitales Oberösterreichisches Raum - Informa-

tions-System) entnommen. Im Projektgebiet finden keine Ausuferungen der Gewässer im

Hochwasserfall statt.

Der Grünbach (Oberflächenwasserkörper 403080003) entspringt in Obergrünbach in der

Gemeinde Gaspoltshofen. Gemäß Auskunft des Amtes der OÖ Landesregierung, Umweltdi-

rektion, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft Hydrographie handelt es sich beim Grün-

bach im Vorhabensbereich ebenfalls um ein künstliches Gewässer. Für den Pegel Waldling /

Grünbach (existiert nicht mehr) wurden folgende Wasserführungsdaten aus der Jahresreihe

1976 - 1996 seitens des Amtes der OÖ Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Pegel Waldling / Grünbach (oberhalb Ausleitung Moosbach): 1976-1996

MQ: 0,49 m³/s

MJNQtm: 0,22 m³/s

NNQtm: 0,160 m³/s

Bei Hochwasser wird in Gunskirchen als Hochwasserschutzmaßnahme die Schottergrube

der Firma Treul beschickt. Ein Schützenwehr regelt dort den Abfluss des Grünbaches. Das

Zwischeneinzugsgebiet von der Ausleitungsstelle in Gunskirchen bis nach Wimpassing er-

höht wieder die Hochwasserwelle. Im Bereich der Hochwasserentlastungsanlage Wimpas-

sing (Grundstücke 161 und 162/2, KG Lichtenegg) quert der Grünbach die A 8 bei AB km

12,527 in einem Durchlass (2,0 * 1,5 m). Die Hochwässer des Grünbaches werden bei AB

km 12,473 in einem Durchlass (3,50 * 3,00 m) unter der Autobahn durchgeführt und an-

schließend gemeinsam mit den Hochwässern des Moosbaches in das Überschwemmungs-

gebiet Moosbach und Grünbach, in die sogenannte „Albrecht-Schottergrube“ abgeführt.

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Gemäß Verhandlungsschrift vom 24.06.1986 (Zu Wa-711/2-1986/Fo) ist die Höhenlage der

Streichwehroberkante so ermittelt, dass annähernd 800 l/s im Grünbach verbleiben.

Der Moosbach (Oberflächenwasserkörper 403080005) – wird in verschiedenen Quellen auch

als Zeilinger Bach benannt. In gegenständlichem FGA wird der Name „Moosbach“ weiterge-

führt. Er ist ca. 3 km lang, wird in Waldling aus dem Grünbach ausgeleitet und im Bereich

der A 8 durch einen kurzen, verrohrten Abschnitt wieder in diesen zurückgeleitet. Laut Was-

serbuchbescheid vom 15. Oktober 1970, wa-1303/1-1970 (Postzahl 1517)) erfolgt die Ab-

zweigung aus dem Grünbach an Stelle durch die Errichtung einer Stauanlage über einen

Schütz mit fixer Dotierung von 20 l/s und bei Hochwasser max. 1,0 m³/s. Westlich der A 8

befindet sich ein Retentionsraum des Moosbaches mit dem Wasserrecht einer Wasserent-

nahme für Bewässerung für Aichinger Michael, Gaßl Gut (Postzahl 403/1287).

Der Moosbach quert die Albrechtstraße in einem Betonrohr DN 800 mit Sohlgefälle von ca.

1%. Daraus ergibt sich eine maximal mögliche Abflussmenge (Vollfüllung) von 1,468 m³/s.

Im Bereich vor der künftigen Rampe 4 quert der Moosbach eine Zufahrtsstraße zur Schot-

tergrube mittels Durchlasses DN 800 und einem Sohlgefälle von 0,65 %. Dies ergibt eine

maximal mögliche Abflussmenge (Vollfüllung) von ca. 1,2 m³/s. Im Bereich der A 8, km

12,133 quert ein Betonrohrkanal DN 600 den Autobahnkörper und dient der Aufnahme des

Normalabflusses des Moosbaches. Der Einlauf in diese Rohrleitung wird mit einer manuell

zu bedienende Schützentafel teilweise verschlossen, sodass auch im Hochwasserfall die

Abfuhrkapazität des östlich der Autobahn fortsetzenden Moosbaches nicht überschritten

wird. Ein Durchfluss von ca. 50 l/s wird dabei gemäß Verhandlungsschrift vom 24.06.1986

(Zu Wa-711/2-1986/Fo) angestrebt. Darüberhinausgehende Abflüsse werden über das feste

Wehr in die Entlastungsstrecke entlang der A 8 und dem Durchlass I 112a bei AB km 12,421

abgeleitet. In den Wehrkörper wurde eine Rohrleitung, DN 100, eingebaut, die die Funktion

eines Grundablasses hat.

Zusätzlich wurde bei der Dimensionierung der Durchlässe und der Moosbachverlegung sei-

tens der PW in Abstimmung mit dem Land Oberösterreich eine Tauflutmenge von 1

m3/s/km

2 berücksichtigt, woraus eine max. Gesamtabflussmenge des Moosbachs von 2,3

m3/s resultiert.

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Abbildung 1: Moosbach Hochwasserentlastung - Durchlass I125a / Einmündung in HW Durchlass Grünbach

I125

Die Normalwässer des Moosbaches werden bei AB km 12,133 in einem Betonkanalrohr DN

600 unter der Autobahn durchgeführt und östlich der A 8 über Grundstücke der Fa. Prillinger

teilweise in einem offenen Gerinne, teilweise verrohrt in den Grünbach geführt. Das offene

Gerinne mündet im Bereich Parzelle 197/1 in einen kleinen Teich, von wo aus der Moosbach

dann verrohrt (DN 400) weitergeführt wird. Die Prillinger GmbH verfügt über ein Wasserrecht

(Postzahl 403/1183) zur Entnahme von 50 l/s auf gegenständlicher Teichanlage.

Die Hochwässer münden sodann im östlich der A 8 gelegenen Überschwemmungsgebiet

Moosbach und Grünbach. Diese ehemalige Schottergrube - „Albrecht-Schottergrube“ - liegt

ca. 600 m östlich des Projektgebietes und dient als Hochwasserentlastung der Vorfluter

Grünbach und Moosbach.

Hinsichtlich der Vorbelastung der Gewässer mit Chlorid wurden Wasserproben gezogen und

einer Untersuchung zugeführt. Die Ergebnisse sind dem Anhang 2, Einlage 5.7.1, Bericht

OFG, Chloridhintergrundkonzentration der Einlage 7.1.1 „Technischer Bericht Oberflächen-

wasser“ (Auswertung: Laboruntersuchung) zu entnehmen.

Am 11.01.2013, 20.02.2013 und 21.03.2013 wurden durch die PW Proben genommen und

deren Chloridwert bestimmt.

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Abbildung 2: Probennahmestelle Chlorid

Die Traun (Wasserkörper 412090018) dient der bestehenden Kanalisation der A 8 als Vor-

fluter. Derzeit werden die Oberflächenwässer der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz über

den im Mittelstreifen der A 8 befindlichen Kanal in die Traun abgeleitet. Die Oberflächen-

wässer werden derzeit ungereinigt in den Vorfluter abgegeben. Gemäß dem aufliegenden

Wasserrechtsbescheid BZ-Wa-3037-2010 vom 26. Jänner 2015 muss der Abschnitt der A 8

bis spätestens 31.12.2021 dem Stand der Technik angepasst werden.

Die bestehenden Wasserrechte im Vorhabenbereich hat die PW dem Wasserbuch (DORIS -

Digitales Oberösterreichisches Raum- Informations-System) entnommen und im Übersichts-

lageplan Wasserrechte, Einlage 7.2.2, eingetragen.

Folgendes Wasserrecht ist von gegenständlichem Vorhaben betroffen:

Wasserbuch Evidenz: Magistrat Wels Postzahl: 403/1183, Prillinger GmbH, Wim-

passinger Straße 81, 4600 Wels

örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme: Prillinger Teichanlage, Grundstück

197/1, KG Lichtenegg (51215)

Art und Umfang des Wasserrechtes: Teichanlage, Ausleitungsmenge: 50l/s, Ent-

nahmemenge: 50l/s

Dauer der Bewilligung: keine Eintragung

Aufgrund der Verlegung des Moosbaches (Normalwasser) in das Entlastungsge-

rinne westlich der Autobahn ist die Einspeisung in die Teichanlage nicht mehr ge-

geben, wodurch das Wasserrecht zu löschen ist. Die Stellungnahme des Was-

serberechtigten hierzu ist dem Anhang 11: Schreiben Prillinger Gesellschaft

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m.b.H. vom 19. September 2016 der Einlage 7.1.1 „Technischer Bericht Oberflä-

chenwasser“ zu entnehmen.

Die Wassernutzungen und Wasserrechte am Grünbach beschränken sich auf ei-

nige Wasserentnahmen.

Geplante Maßnahmen am Gewässersystem

Derzeit fließt der Moosbach durch den Durchlass A 8, AB km 12,133 und mündet nach ei-

nem verrohrten Abschnitt wiederum in den Grünbach. Hochwässer werden über das Paral-

lelgerinne entlang der A 8 bis zum Durchlass I112a, km 12,421 geführt und in den HW-

Durchlass I112 eingeleitet. Zukünftig ist vorgesehen auch die Nieder- bzw. Mittelwässer über

das Hochwasserentlastungsgerinne parallel zur A 8 zu führen. Die bestehende Querung bei

AB km 12,133 wird stillgelegt (Kleintierquerung). Mittels einer Sohlschwelle sollen die Hoch-

wässer von den Nieder- bzw. Mittelwässer getrennt werden, die in einem gesondert zu ver-

legenden Rohr durch den Durchlass I112a geführt werden. Weiters erfolgt die Verlegung

eines neuen Kanals bis zur Einmündung in den Grünbach. Die Hochwässer werden wie bis-

her über die Durchlässe (I112a mit Einmündung in I112) in das Überschwemmungsgebiet

verbracht.

Diese Maßnahme bedingt eine Erhöhung des Sohlbettes des Moosbaches bis zu 64 cm auf

einer Länge von ca. 408 m. Dadurch ändert sich das Sohlgefälle des Moosbaches von der-

zeit ca. 0,3 % auf 0,16 %. Der Gewässerabschnitt zwischen bestehendem Durchlass bei AB

km 12,133 und dem Durchlass bei AB km 12,421 soll naturnah ausgestaltet werden.

Während der Adaptierung der Bachsohle des Moosbaches sind provisorische Umleitungs-

maßnahmen für das Nieder- bzw. Mittelwasser im Ausmaß von ca. 50 l/s vorgesehen.

Zur Moosbachquerung durch die geplanten Rampen 3 und 4 bzw. der Gemeindestrasse 1

sind 3 Querungen vorgesehen. Diese Durchlässe sind hydraulisch ausreichend dimensio-

niert und werden als Rahmenprofile mit den Abmessungen DN 2000/800 ausgebildet. Für

den Durchgang der Kleintiere wird in die Durchlässe des Moosbaches eine Berme (B/H =

60/15 cm) ausgebildet.

Bauphase

Für die Errichtung der Anschlussstelle A 8 Wels - Wimpassing wurde der nachstehend an-

geführte generelle Bauzeitplan erstellt:

Tabelle 1: Bauphasen

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DI Wolfgang Stundner November 2017 Seite 12 von 54

Straßenentwässerung in die Traun

Wie dem Kapitel Straßenentwässerung zu entnehmen ist, werden sämtliche Straßenwässer

der geplanten straßenbaulichen Maßnahme mit Ausnahme von kleinräumigen, zur Versicke-

rung vorgesehenen, Bereichen (Bereich Verzögerungsstrecke Rampe 3, A = 496 m², Be-

reich Beschleunigungsspur Rampe 4, A = 513 m²) über Bodenfilter- bzw. Kombinationsmul-

den gereinigt und danach der bestehenden RW Kanalisation der A 8 und damit der Traun

zugeleitet. Die zusätzliche Wassermenge aus der Verzögerungs- und Beschleunigungsstre-

cke Rampe 3 und 4 (bei r15,n=1 =112,2 l/s*ha) beträgt ca. 10,1 l/s*ha. Die Straßenwässer der

A 8 km 11,552 - km 11953 RFB Suben, die derzeit ohne Vorreinigung in die Traun eingelei-

tet werden, werden in den geplanten Kombinationsmulden gereinigt und über die bestehen-

de RW Kanalisation in die Traun abgeleitet.

Tabelle 2: Straßenwässer der A 8, die derzeit noch ohne Vorreinigung in die Traun eingeleitet werden

Für das gegenständliche Vorhaben ist die Autobahnmeisterei Wels zuständig. Der Bemes-

sungswert Cls als spezifische Chloridmenge wurde im Planungsraum (ABM Wels) gemäß

Tabelle 2 des „Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer“ des BMVITs (Stand

2011) auf Grundlage von Streudaten der Winterperiode 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010

und 2010/2011 mit einer Streusalzmenge von 1,53 kg Cl/m².p angegeben.

Auf Seite 70 der Einlage 7.1.1 wurde im Einreichprojekt die Chloridaufhöhung der Traun

anhand der mit dem Arbeitspapier des Landes Niederösterreich vorgegebenen Lastfälle 1

und 2 ermittelt, womit die Unbedenklichkeit der vorhabensbedingten Einleitung nachgewie-

sen wird. Die Chloridkonzentration in der Traun bleibt somit nach der Einleitung der zusätzli-

chen gereinigten Straßenwässer aus dem Vorhabensbereich gegenüber dem Bestand

(14,10 mg/l) weitgehend unverändert. Dies wird vornehmlich mit der hohen Abflussmenge

der Traun (MQ Nov.-März = 98 m³/s) begründet.

2.2 Grundwasser

Die im Projektgebiet vorherrschenden sandigen Niederterrassenkiese überlagern den fein-

körnigen, bräunlichen Robulus Schlier, der hier sandigmergelig ausgebildet ist. Der oberste

Bodenmeter ist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung großflächig anthropogen über-

prägt

Die vor Ort anstehenden Niederterrassenschotter sind dem Porengrundwasserkörper

GK100045 der Welser Heide zuzuordnen. Der Grundwasserspiegel liegt entlang der geplan-

ten Trasse zwischen 314,20 und 315,80 m ü.A. Die Grundwasserströmung im Projektgebiet

ist in Richtung Ostsüdost bis Südost ausgerichtet, der Flurabstand zur bestehenden Gelän-

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deoberfläche beträgt mehr als 15 m, die Grundwassermächtigkeit liegt bei etwa 3 bis 5 m

über dem als Wasserstauer wirksamen Schliersockel.

Gemäß Grundwasserkörper - Stammdatenblatt (Umweltbundesamt) erstreckt sich der Ein-

zelgrundwasserkörper Welser Heide über eine Länge von 37 km entlang der Traun von

Lambach im SW bis Linz im NO. Seine Breite beträgt zwischen 3 und 9 km. Die Aquifer-

mächtigkeit erreicht bis zu 40 m und beträgt im Mittel 12 m bei einem mittleren Flurabstand

von 11 m. Etwa 40 % der Fläche sind mit Deckschichten versehen, die bis zu 14 m mächtig

sein können. Die mittlere hydraulische Durchlässigkeit liegt bei 0,01 m/sec (sehr stark durch-

lässig). Grundwasserneubildung erfolgt hauptsächlich durch Oberflächengewässer.

Die Durchlässigkeit des anstehenden Untergrundes liegt gemäß seitens der PW vorgenom-

menen Versickerungsversuche zwischen 6,6 * 10-4 und 8,4 * 10

-5.

Der Chlorid - Wert des Grundwasserkörpers GK100045 Welser Heide ist gemäß Beschrei-

bung des Umweltbundesamtes mit Werten zwischen 23 und 38 mg/l (in den Jahren 2003-

2013) beziffert. Gemäß Laboruntersuchungen liegt der mittlere Chlorid - Wert der bestehen-

den Brunnen im Umkreis des Projektgebietes zwischen 19 und 41 mg/l.

Die wasserrechtlich genehmigten Brunnen, welche sich abstromig des Bauvorhabens befin-

den, werden großteils als Nutzwasserversorgung verwendet.

Im Bereich der Siedlung zwischen Albrechtstraße und Mohnstraße sind einige Hausbrunnen

vorhanden, die noch zum Teil als Trinkwasser genutzt werden. Die Hausbrunnen liegen zwi-

schen 180 m und 480 m vom Bauvorhaben entfernt. Im Projektierungsgebiet sind keine

Schutz- bzw. Schongebiete ausgewiesen.

Versickerung von Straßenwässern

Im Bereich der Gemeindestraßen, Rampen 3 + 4 und Kreisverkehr ASt. West werden die

Niederschlagswässer über Bodenfiltermulden in den Untergrund versickert. Im Bereich der

Gemeindestraße 3 stellt dies, gemäß Aussage der PW, eine qualitative Verbesserung ge-

genüber dem Bestand dar, da hier bislang eine Versickerung ohne Vorreinigung erfolgte.

Dies trifft auch auf die Straßenwässer der A 8, Richtungsfahrbahn Suben, km 11,953 bis

12,202 zu, die im Bestand ohne Vorreinigung in den Untergrund versickert wurden, jetzt je-

doch über Kombinationsmulden gereinigt, retentiert und anschließend über die bestehende

Kanalisation in die Traun abgleitet werden sollen. Durch diese Maßnahme verringert sich

auch der Chlorideintrag aus der A 8 in das Grundwasser.

Hingegen wird durch die Versickerung des Oberflächenwassers in den Untergrund aus den

Rampen 3 + 4, dem Kreisverkehr ASt. West sowie den Gemeindestraßen der Chlorid - Wert

im Grundwasser geringfügig erhöht. Mittel- bis langfristig ist während der Betriebsphase im

Abstrom des Vorhabens eine Erhöhung des Chloridgehalts im Grundwasser zu erwarten.

Weitere Versickerungen betreffen die mit dem Vorhaben errichteten Gemeindestraßen des

KVA West und aus Teilen des KVA Ost.

Da der Winterdienst zu den geplanten Gemeindestraßen durch die Stadt Wels erfolgen wird,

wurden die seitens der PW entsprechend den dort erhobenen Salzstreumengen von 0,5-0,6

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kg/m².a die Berechnung zum Chlorideintrag in das Grundwasser mit einem Wert von

0,7kg/m².p vorgenommen.

Die Abschätzung der im Grundwasser abstromig des Vorhabens erwarteten Chloridkonzent-

rationen wurde gemäß Anhang 1 des o.a. „Leitfaden Versickerung Chloridbelasteter Stra-

ßenwässer“ des BMVIT vorgenommen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Berechnungsar-

ten der Änderung der Chloridkonzentration im Grundwasser im Abstrom von Straßen ange-

wandt.

1. Abschätzung der maximalen Änderung (= kurzzeitige Konzentrationsspitzen durch

ein Einzelereignis) der Chloridkonzentration im Grundwasser mit Darstellung des

zeitlichen Verlaufes im Nahbereich des Emittenten (< 150 m)

2. Abschätzung der mittleren Änderung der Chloridkonzentration in einem bestimmten

Zeitraum in Entfernungen > 150 m zum Emittenten

Der Chloridberechnung hat die PW folgende Parameter angewandt:

Tabelle 3: Eingangsparameter für die Chloridberechnung

Daraus wurde eine mittlere Konzentration von ca. 121,4 g/m³ im Beeinträchtigungszeitraum

bei linearem Eintrag über die Böschung ermittelt.

Dem entgegen steht der Entfall der bestehenden Versickerung von Fahrbahnwässern der

A 8 im Bereich km 11,953 bis 12,202 der RFB Suben (werden über Kombinationsmulden in

die Traun abgeleitet). Eine Quantifizierung dieses Entfalls wurde im Fachbericht nicht vorge-

nommen.

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2.3 Straßenentwässerung

Zur Dimensionierung von Bauteilen der Straßenentwässerung bzw. zur allgemeinen Ge-

bietscharakterisierung werden die Bemessungsniederschläge des Gitterpunkts 2842 gemäß

eHYD (hydrographischer Datenverbund des Hydrographischen Dienstes Österreichs) her-

angezogen. Die Bemessung der Kombinationsmulden (1a, 1b, 1c, 1h, 1e, 1g, 2 und 2a) er-

folgt auf ein 1-jährliches Niederschlagsereignis. Die Bemessung der Sickermulden (Bodenfil-

termulden, Rasenmulden) ohne Überlauf erfolgt auf ein 5-jährliches Niederschlagsereignis.

Die Bemessung der Sickermulden (Bodenfiltermulden, Rasenmulden) mit einem Überlauf in

die Regenwasserkanäle erfolgt auf ein 1-jährliches Niederschlagsereignis.

Bestand

Die Straßenwässer im Projektgebiet werden großteils über bestehende Regenwasserkanäle

gesammelt und nordöstlich der A 8-Traunbrücke bei Fluss - km 33,4 in die Traun eingeleitet.

Für die Störfallvorsorge, Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, existiert ein Absper-

rorgan (situiert im Schieberhaus östlich der A 8 bei ca. km 9,767) in Form eines Gewinde-

schiebers mit Handrad und Festspindel.

Die wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung der Straßenwässer in die Traun gibt die PW

wie folgt an:

Mit Bewilligungsbescheid Wa – 1803/2 – 1985/Fo vom 25.04.1985 wurde die gesam-

te in die Traun abzuleitende Wassermenge der A 8 Innkreisautobahn mit 933 l/s

wasserrechtlich bewilligt.

Mit Bescheid Wa – 301646/7/Ga/Ha vom 25.10.1995 wurde das Maß der Wasserbe-

nutzung, für die zusätzliche Ableitung von Oberflächenwässern der Direktrampe der

A 8 um 45 l/s erhöht (933 + 45 = 978 l/s).

Im Zuge des vierspurigen Ausbaus der B1 Wiener Straße erfolgte weiters die teilwei-

se Ableitung der Straßenwässer in das Kanalsystem der A8 (Wasserrechtlicher Be-

willigungsbescheid: Wa-304673/9-1999-Fo/Kh vom 21.07.1999). Dadurch wird ca.

6.360 m² Straßenfläche in das Kanalsystem der A8 entwässert, wodurch sich die Ein-

leitmenge (lt. Projekt vom Büro Mag. Montag) um 72 l/s erhöht.

Mit der Realisierung der Unterflurtrasse Noitzmühle kam es zu einer wesentlichen

Reduzierung der Entwässerungsflächen. Das Gesamtausmaß der vom Kanalsystem

entwässernden befestigten Verkehrsflächen wurde von rund 68.200 m² auf 45.500

m² verringert.

Die Entwässerung der Unterflurtrasse erfolgt über ein eigenes Kanalsystem mit Auf-

fangbecken. Gemäß Wr. Bescheid Zl.: BZ-Wa-3037-2010 vom 26. Jänner 2015 der

Stadt Wels wurde das Maß der Einleitung aus dem Teilbereich der A 8 (km 10,88 –

12,37) mit 672 l/s bezogen auf einen Bemessungsregen r15, n=1 mit 132 l/s*ha fest-

gelegt.

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- A 8 Innkreisautobahn und Anschlussstelle Wels – West 600,2 l/s

- B 1 Wienerstraße (Indirekteinleitung) 72,0 l/s

- Gesamtkonsens 672,2 l/s

Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bis zum 31.12.2023 befristet. Spätestens bis

zum 31.12.2021 ist der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein Sanierungskonzept

betreffend Anpassung der Oberflächenentwässerung des o. g. Entwässerungsberei-

ches an den aktuellen Stand der Technik vorzulegen.

Zur Straßenentwässerung der Anschlussstelle und der daran anschließenden Landesstra-

ßen ist sowohl eine Versickerung der über Bodenfilter gereinigten Straßenwässer, wie auch

deren Ableitung in die Traun geplant. Zur Reinigung, Ableitung bzw. Versickerung der Stra-

ßenwässer sind folgende Maßnahmen gemäß RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen

geplant:

Kombinationsmulden (Bodenfiltermulde kombiniert mit darunterliegender Entwäs-

serungseinrichtung)

Bodenfiltermulden (Reinigung und Versickerung in den Untergrund mit Bodenfil-

ter)

Rasenmulde (Versickerung in den Untergrund ohne Bodenfilter, unbelastete

Oberflächenwässer)

Ableitungsmulden (Oberflächlich dicht zum Sammeln und zur Ableitung von Stra-

ßenwasser)

Aus gegenständlichem Projektgebiet werden keine Fahrbahnoberflächenwässer in die Ge-

rinne Moosbach und Grünbach eingeleitet. Dadurch kommt es zu keiner Veränderung des

Abflussverhaltens der angrenzenden Oberflächengewässer.

Entwässerungsabschnitte:

Richtungsfahrbahn Suben

Die Straßenwässer werden im Bestand km 10,900 bis ca. km 11,953 über die Randstreifen-

entwässerung gefasst und in einem Kanal ohne Vorreinigung in die Traun abgeleitet. Die

weitere Strecke (Dammbereich ab km 11.953) der A 8 Innkreis Autobahn RFB Suben ent-

wässert flächig über das Bankett und die Dammschulter.

Zukünftig wird das Niederschlagswasser der RFB Suben von km 11.552 bis km 12.202 über

die geplanten Kombinationsmulden 1a, 1b, 1c, 1h, 1e, 1g, 2 und 2a gesammelt und gerei-

nigt. Danach wird es über den bestehenden Kanal in den Vorfluter Traun eingeleitet.

In der Bemessung der Kombinationsmulden sind Beschleunigungs- und Verzögerungsspu-

ren der geplanten Rampen 1 und 2 und ein Teile des Kreisverkehrs ASt. Ost mitberücksich-

tigt.

Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz

Die Straßenwässer werden im Bestand ca. km 10.865 bis km 12.533 derzeit über den Mittel-

streifenkanal ohne Vorreinigung in die Traun abgeleitet. Im Prinzip bleibt die Straßenentwäs-

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serung dieses Bereiches bestehen. Zusätzlich werden auch die Straßenwässer der geplan-

ten Beschleunigungs- und Verzögerungsspur (Rampe 3 und 4) in diesen bestehenden Mit-

telstreifenkanal eingeleitet und ungereinigt in die Traun abgeleitet (Verzögerungsstrecke der

Rampe 3; A = 513 m² und Manöverstrecke der Rampe 4; A = 496 m²). Mit der zusätzlichen

Einleitung der Straßenwässer aus diesen Flächen erhöht sich die Regenwassermenge bei

r15 (n=1) = 112,2 l/s,ha in den Mittelstreifenkanal um 10,2 l/s. Das bestehende Kanalsystem

bleibt unverändert erhalten. Laut Aussage der PW wird dieser Abschnitt im Zuge der Anpas-

sung der Oberflächenentwässerung bis spätestens 31.12.2021 gemäß Vorgabe des Was-

serrechtsbescheides BZ-Wa-3037-2010 vom 26. Jänner 2015 an den aktuellen Stand der

Technik angepasst. Seitens der PW wurde die hydraulische Leistungsfähigkeit des beste-

henden Mittelstreifenkanals im Bereich der A 8 RFB KN Voralpenkreuz km 11,354 – km

12,533 überprüft. Der bestehende Kanal ist für die zusätzlich einzuleitende Wassermenge

von ca. 10,2 l/s ausreichend dimensioniert.

Aus den Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstelle im Bereich der

Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz werden ungereinigte Straßenwässer in die Traun geleitet.

Dem gegenüber steht die nunmehr geplante Reinigung von Straßenwässern aus der beste-

henden Richtungsfahrbahn Suben, die bislang ungereinigt in die Traun geleitet werden. In

der Bilanzierung dieser nunmehr gereinigten Ableitungsmengen mit den bislang ungereinig-

ten Wässern überwiegt jene Menge, die nunmehr gereinigt in die Traun geleitet werden.

Entwässerung der geplanten Anschlussstelle

Die Niederschlagswässer der Rampen 1 und 2 sowie eines Teils des Kreisverkehrs ASt. Ost

werden über die geplanten Kombinationsmulden 1g, 1e, 1h und 2a gereinigt und anschlie-

ßend über die bestehende Kanalisation in den Vorfluter Traun abgeleitet. Die Böschungs-

wässer aus dem Bereich Kreisverkehr ASt. Ost werden über die Versickerungsmulden 1d

und 1f zur Versickerung gebracht.

Die Niederschlagswässer der Rampen 3 + 4, aus dem Kreisverkehr ASt. West und Gemein-

destraßen 1, 2 und 3 werden zur Gänze über Bodenfiltermulden in den Untergrund versi-

ckert. Niederschlagswässer aus den Außeneinzugsflächen werden über Rasenmulden zur

Versickerung gebracht.

Zum Sammeln und zur Ableitung von Straßenwasser in Gewässerschutzanlagen sind dichte

Ableitungsmulden (A1, A2, A3 und A4) im Bereich Rampe 3, Rampe 4 und Gemeindestraße

1 geplant. Die sind im Lageplan Einlage 7.2.3 ersichtlich.

Bemessung der Entwässerungsanlagen

Die Bemessung der Kombinationsmulden (1a, 1b, 1c, 1h, 1e, 1g, 2 und 2a) erfolgt auf ein 1-

jährliches Niederschlagsereignis. Gemäß RVS 04.04.11 wird als Grundlage zur Dimensio-

nierung der Kombinationsmulden ein 1-jährliches Niederschlagsereignis mit einer Dauerstufe

bis zu sechs Tagen herangezogen. Über den Bemessungsregen hinausgehende Wasser-

mengen werden über Überlaufschächte direkt in das bestehende Kanalsystem abgeleitet.

Die östlich der A 8 gelegenen Bodenfilter- und Rasenmulden 5b1, 5b2, 5f und 7a, 7b, 7e

sowie die Bodenfiltermulden der Gemeindestraße 3 (Mulde 8 und 8d) sind auf Basis eines 1-

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jährlichen Regenereignisses berechnet, wobei über den Bemessungsregen hinausgehende

Wassermengen über das geplante und bestehende Kanalnetz abgeleitet werden.

Die Bemessung der Sickermulden ohne Überlauf erfolgt auf ein 5-jährliches Niederschlags-

ereignis. Darin erfolgt die Reinigung und Versickerung der Straßenwässer über eine Boden-

filtermulde mit 30cm Oberboden gemäß RVS 04.04.11.

Außeneinzugsflächenwässer (Niederschlagswässer aus dem vom Straßenverkehr unbelas-

tete Flächen) werden über Rasenmulden mit 10cm Oberboden bzw. über die Dammschulter

auf die mit Humus ausgebildete Dammböschung zur Versickerung gebracht.

Niederschlagswässer, die über den Bemessungsregen hinausgehen, werden einerseits vom

zusätzlich durch den Freibord geschaffenen Retentionsraum rückgehalten, andererseits ge-

langen sie darüberhinausgehend ins Gelände.

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3 Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Was-

ser (Gutachten)

3.1 Oberflächengewässer

Es wird auf die Beurteilung im TGA 05 Oberflächen- und Grundwasser verwiesen. Dort wird

zusammenfassend festgestellt, dass es zu keinen maßgeblichen Eingriffen in Oberflächen-

gewässer sowohl in der Bauphase, wie auch in der Betriebsphase kommt, die eine dauerhaf-

te Verschlechterung des Zustandes der Gewässer Moosbach und Grünbach bedingen. Die

geplanten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und lassen keine Beeinträchti-

gung fremder Rechte erwarten.

3.2 Grundwasser

Es wird auf die Beurteilung im TGA 05 Oberflächen- und Grundwasser verwiesen. Dort wird

zusammenfassend festgestellt, dass die in den Einreichunterlagen vorgenommene Darstel-

lung der Vorhabenswirkung auf das Grundwasser richtig und plausibel ist. Die den entspre-

chenden Berechnungen zugrunde gelegten Parameter entsprechen dem Stand der Technik.

Eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Grundwasserkörpers ist nicht zu erwarten.

3.2.1 Straßenwasser

Im Zug der gegenständlichen Begutachtung wurden die zur Bemessung der Straßenentwäs-

serung maßgebliche RVS 04.04.11 (2011), Gewässerschutz an Straßen und die RVS

03.08.65 (2012), Straßenentwässerung herangezogen. Die Richtlinien und Vorschriften für

das Straßenwesen (RVS) sind urheberrechtlich geschützt. Demgemäß werden in diesem

Gutachten die zur fachlichen Beurteilung wesentlichen Inhalte der relevanten RVS erläutert.

RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen

Für die Entwässerung hochrangiger Straßen sind aufgrund der straßenspezifischen Schad-

stoffe Reinigungsmaßnahmen in Form von Gewässerschutzanlagen erforderlich. Die stra-

ßenspezifischen Schadstoffe wie Schwermetalle oder Kohlenwasserstoffe können in den

vorgesehenen Bodenfilter- und Kombinationsmulden so weit zurückgehalten werden, dass

die derart gereinigten Straßenwässer in Vorflutgewässer abgeleitet bzw. versickert werden

können. Die bautechnischen und wasserbaufachlichen Vorgaben für die Bemessung dieser

Reinigungsanlagen und die Ausbildung des Bodenfilters sind in der RVS 04.04.11 „Gewäs-

serschutz an Straßen“ (2011) festgelegt. Die RVS 04.04.11 stellt hierbei den Stand der

Technik dar und wurde mit 24.01.2011 durch Erlass BMVIT-300.041/0001-II/ST-ALG/2011

für verbindlich erklärt und ist somit für Autobahnen und Schnellstraßen mit einem Verkehrs-

aufkommen von über 15.000 Kfz/Tag anzuwenden.

Mit der RVS 04.04.11 werden Auswirkungen des Winterdienstes nicht behandelt, jedoch

wird dies darin in einer in Regelwerken übliche Einschränkung des Geltungsbereiches dar-

gelegt. Trotz der Einschränkung des Geltungsbereiches des Regelwerks ist gewährleistet,

dass eine regelkonform errichtete Anlage alle weiteren straßentypischen Schadstoffe in aus-

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reichendem Maß rückhält, da lediglich aus dem Winterdienst stammende Chloridionen in der

Bodenmatrix nicht rückgehalten werden können.

Das geplante Entwässerungssystem der ASt. Wels - Wimpassing wurde vom Sachverstän-

digen für Oberflächengewässer und Grundwasser geprüft. Dies beinhaltet auch eine Plausi-

bilitätsprüfung der vorgelegten Einreichunterlagen bezüglich der Dimensionierung der Mul-

den und der Ableitungskanäle in die Traun. Die Beurteilung der gewässerrelevanten Auswir-

kungen durch die Ableitung chloridhältiger Straßenwässer in Vorfluter erfolgte durch den

Sachverständigen für Gewässerökologie.

Zum Anwendungsbereich

Die RVS 04.04.11 gilt bei Neubauten sowie bei Umbauten mit maßgeblichen Auswirkungen

auf Gewässer und ist für Straßen (ausgenommen Tunnel) mit einer JDTV von über 15.000

KfZ/24h anzuwenden. Auswirkungen der Ableitung von Straßenwässern auf die Wasserfüh-

rung in Vorflutern sowie die Auswirkungen des Winterdienstes werden nicht darin behandelt.

In wasserwirtschaftlich relevanten Bereichen können gemäß Hinweis in Kap. 1 Maßnahmen

erforderlich werden, welche über die Anforderungen dieser RVS hinausgehen.

Gemäß Kap 2, Begriffsbestimmungen der RVS 04.04.11 gelten als wasserwirtschaftlich re-

levante Bereiche:

• Trinkwasserschutzgebiete (Zone I, II und III)

• Schongebiete für die Trinkwassernutzung

• Ökologisch sensible Vorfluter

• Gebiete mit Rahmenverfügungen zum Schutz des Trinkwassers

• Sanierungsgebiete gemäß WRG

• Siedlungsgebiete ohne zentraler Trinkwasserversorgung

• Hochwasserabflussgebiete

• Altlasten und Verdachtsflächen

Für das gegenständliche Vorhaben werden über den geplanten Gewässerschutz hinausge-

hende Maßnahmen zum Schutz des Schutzgutes Wasser als nicht erforderlich erachtet.

Vom Vorhaben werden wasserwirtschaftlich relevante Bereiche nicht berührt.

Zur Reinigung der Straßenwässer

Dezentrale Entwässerungseinrichtungen: Die Sammlung und Reinigung der Straßenwässer

(Wasser, das im Einzugsgebiet von Verkehrsflächen anfällt und zu reinigen ist) erfolgt über

straßenbegleitende Bodenfiltermulden. Diese haben einen definierten Filteraufbau und eine

definierte Filterzusammensetzung gemäß Punkt 4.3.6. der Richtlinie ohne vorgeschaltete

Absetzeinrichtung. Im gegenständlichen Vorhaben werden bereichsweise Bodenfilter- und

Kombinationsmulden vorgesehen. Zweck von Bodenfiltermulden ist die Reinigung und Ver-

sickerung der Straßenwässer. Zweck von Kombinationsmulden ist die Reinigung, Versicke-

rung, Sammlung und Ableitung der Straßenwässer. Auch diese sind als Bodenfiltermulden

oder kombiniert mit darunterliegender Entwässerungseinrichtung ausgebildet. Über Rohr-

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stränge werden die gereinigten Straßenwässer der bestehenden Ableitung in die Traun zu-

geleitet.

Gesammelt werden die Straßenwässer der Kombinationsfiltermulden in entlang der Fahr-

bahnen liegende Sammelleitungen, welche als vollwandige Rohre (Transportleitungen) oder

als Mehrzweckrohre (Sammelleitungen in Kombinationsmulden) auszuführen sind.

Vollwandige Rohre sind zumindest auf das 1-jährliche 15-Minuten-Starkregenereignis

zu dimensionieren, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit eine höhere Abfuhrka-

pazität der Straßenwässer erforderlich wird, ist die Jährlichkeit für die Bemessung der

Straßenwasserkanäle entsprechend zu erhöhen.

Mehrzweckrohre sind zumindest auf ein 1-jährliches 15-Minuten-Starkregenereignis

zu bemessen, sobald gereinigtes Straßenwasser aus einer Bodenfiltermulde und

Überlaufwasser aus der Bodenfiltermulde eingeleitet werden. Andernfalls sind sie auf

ein 5-jährliches 15-Minuten-Starkregenereignis anzusetzen. Wird ausschließlich ge-

reinigtes Straßenwasser aus einer Bodenfiltermulde eingeleitet, so hat die Bemes-

sung entsprechend der Sickerleistung der Bodenfiltermulde zu erfolgen.

Die Reinigung der Straßenwässer erfolgt in den Mulden über den Bodenfilter, ein Bodensub-

strat zur Rückhaltung von Schadstoffen aus den zufließenden Straßenwässern. Dieser Bo-

denfilter nutzt die Reinigungswirkung von Pflanzen, Mikroorganismen und Boden.

Erläuterung aus Sachverständigensicht dazu: Die hinreichende Wirkung des Boden-

filters wird durch Studien belegt. (u.a.: Land Salzburg, Reihe Gewässerschutz Band

11, 2005, Reinigung von Straßenabwässern)

Der Bodenfilter hat in den Bodenfiltermulden und den Kombinationsmulden folgende Anfor-

derungen zu erfüllen:

Der Bodenfilteraufbau ist jeweils einlagig mit einer mindestens 30 cm starken

Humusfilterschicht.

Die Schichtstärken gelten für den gesetzten Zustand.

Um zu verhindern, dass die Feinanteile des Bodenfilters in eine grobkörnige

Dränschicht ausgewaschen werden, kann der Einbau einer Trennschicht zwi-

schen dem Bodenfilter und der Dränschicht erforderlich sein. Falls hierfür Ge-

otextile eingesetzt werden, sind dabei die Vorgaben gemäß ÖNORM B 2506-2

zu beachten.

Folgende Anforderungen an Oberboden und mineralischen Filter werden ange-

geben:

Bodenfilter

o Karbonatanteil (als CaCO3) 2 bis ca. 5 %

o pH-Wert 6 bis 9

o kf - Wert 1 • 10-4 bis 1 • 10

-5 m/s

o TOC als Parameter für den Humusgehalt 1 bis 3 %

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Die Beimischung von Kompost, Klärschlamm oder Torf zur Erreichung des Humusgehaltes

ist nicht zulässig.

Hinweis: Ist der örtlich vorhandene Oberboden zu dicht, kann die erforderliche Durchlässig-

keit durch das Mischen mit Sand erreicht werden.

Anstehendes Bodenmaterial hat bei Verwendung als Bodenfilter ebenfalls den Kennwerten

zu entsprechen.

Fertige Handelsprodukte benötigen zusätzlich zu den qualitativen Anforderungen auch den

Nachweis einer langfristig ausreichenden Reinigungsleistung.

Die Bemessung von Kombinationsmulden (Bodenfiltermulde) ist wie folgt vorzunehmen:

Die Bemessung einer Bodenfiltermulde erfolgt auf Basis des zumindest 1-jährlichen

Regenereignisses mit einer Dauerstufe bis zu sechs Tagen. Der gesamte Nieder-

schlag dieses Ereignisses ist über den Bodenfilter zu reinigen, wobei die Entlee-

rungszeit für dieses Ereignis maximal 24 Stunden zu betragen hat. Zusätzlich ist der

Nachweis zu liefern, dass es bei einem 5-jährlichen Ereignis mit einer Dauerstufe bis

zu sechs Tagen zu keinen nachteiligen Beeinträchtigungen benachbarter Schutzgü-

ter kommt. Der kf - Wert für den Bodenfilter ist mit höchstens 1 • 10-5 m/s anzuset-

zen.

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4 Gutachterliche Beurteilung der Konsensanträge

4.1 Betriebsphase Kombinationsmulden

In den mit Konsens A bis H genannten Kombinationsmulden 1a, 1b, 1c, 1h, 1e, 1g, 2 und 2a

erfolgt die Sammlung und Reinigung der Straßenwässer entlang der RFB Suben mit einer

Gesamtfläche von etwa 1,7 ha (ca. 1,3 ha reduzierte Fläche). Die Ableitung dieser Wässer

erfolgt über das zwischen Schacht R12-10 und R1–1 neu errichtete Kanalsystem. Neben

den Fahrflächen der RFB Voralpenkreuz sind damit auch die Straßenwässer der Rampen 1

und 2, sowie ca. 2/3 der KVA ASt. Ost erfasst. Die Sammelleitungen des Kanalsystems (sh

Einlage 7.2.3) werden als Vollrohre DN 200 bis DN 500 ausgeführt, die Sammelleitungen als

Mehrzweckrohre (MZR) bzw. Teilsickerrohre DN 150 bis DN 250, wobei abschnittsweise die

TSR oberhalb der Vollrohre angeordnet sind und über Schächte in die Sammelleitungen

ableiten. Mit der Errichtung der Sammelleitungen zu diesen Kombinationsmulden wird der

bestehende Regenwasserkanal DN 300 entlang der RFB Suben auf einer Länge von

72,52m + 54,8m abschnittsweise stillgelegt.

Die Bemessung dieser Kombinationsmulden erfolgt auf ein 1-jährliches Niederschlagsereig-

nis. Gemäß RVS 04.04.11 wird als Grundlage zur Dimensionierung der Kombinationsmulden

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ein 1-jährliches Niederschlagsereignis mit einer Dauerstufe bis zu sechs Tagen herangezo-

gen. Über den Bemessungsregen hinausgehende Wassermengen werden über Überlauf-

schächte direkt in das bestehende Kanalsystem abgeleitet.

Die Bemessung der Mulden, wie auch der Sammel- und Ableitungskanäle entspricht dem

Stand der Technik und kann daher genehmigt werden. Der ungereinigten Ableitung von über

die Bemessungsmenge hinausgehenden Niederschlagswässern kann zugestimmt werden,

da eine stoffliche Belastung des Straßenwassers mit Beginn eines Niederschlages in die

Mulden und damit deren Reinigung zugeführt werden. Mit längerer Niederschlagsdauer bzw.

höherer Intensität nimmt die Belastung der Straßenwässer maßgeblich ab, sodass deren

direkte Ableitung in die Traun zugestimmt werden kann.

Ergänzend zu diesen Konsensanträgen sind die gereinigten Straßenwässer aus Mulde 5f zu

nennen, die über Strang R11820 dem geplanten und beschriebenen Kanalsystem mit einer

Menge von 0,17 l/s zugeleitet werden. Diese Menge ergibt sich aus dem eingereichten KA

12. Damit erhöht sich die Konsensmenge (KA A bis H) auf 11,27 l/s.

Einer Konsensmenge zur Ableitung von 11,27 l/s gereinigtem Straßenwasser in die Traun

kann aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Eine erhebliche quantitative wie auch maß-

gebliche qualitative Beeinträchtigung des Vorfluters kann ausgeschlossen werden. Gemäß

Bemessung und Ausgestaltung der Kombinationsmulden ist die Beeinträchtigung fremder

Rechte nicht zu erwarten.

Bestehende Bescheidsituation

Mit Bewilligungsbescheid Wa – 1803/2 – 1985/Fo vom 25.04.1985 wurde die gesamte in die

Traun abzuleitende Wassermenge der A 8 Innkreis Autobahn mit 933 l/s wasserrechtlich

bewilligt.

Mit Bescheid Wa – 301646/7/Ga/Ha vom 25.10.1995 wurde das Maß der Wasserbenutzung,

für die zusätzliche Ableitung von Oberflächenwässern der Direktrampe der A 8 um 45 l/s

erhöht (933 + 45 = 978 l/s).

Im Zuge des vierspurigen Ausbaus der B 1 Wiener Straße erfolgte weiters die teilweise Ab-

leitung der Straßenwässer in das Kanalsystem der A 8 (Wasserrechtlicher Bewilligungsbe-

scheid: Wa-304673/9-1999- Fo/Kh vom 21.07.1999). Dadurch wird ca. 6.360 m² Straßenflä-

che in das Kanalsystem der A 8 entwässert, wodurch sich die Einleitmenge (lt. Projekt vom

Büro Mag. Montag) um 72 l/s auf 1.050 l/s erhöht.

Mit der Realisierung der Unterflurtrasse Noitzmühle kam es zu einer wesentlichen Reduzie-

rung der Entwässerungsflächen. Das Gesamtausmaß der vom Kanalsystem entwässernden

befestigten Verkehrsflächen wurde von rund 68.200 m² auf 45.500 m² verringert. Die Ent-

wässerung der Unterflurtrasse erfolgt über ein eigenes Kanalsystem mit Auffangbecken.

Gemäß Wr. Bescheid Zl.: BZ-Wa-3037-2010 vom 26. Jänner 2015 der Stadt Wels wurde

das Maß der Einleitung aus dem Teilbereich der A 8 (km 10,88 – 12,37) mit 672 l/s bezogen

auf einen Bemessungsregen r15, n=1 mit 132 l/s*ha festgelegt.

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A 8 Innkreis Autobahn und Anschlussstelle Wels – West 600,2 l/s

B 1 Wienerstraße (Indirekteinleitung) 72,0 l/s

Aktueller Gesamtkonsens 672,2 l/s

Bestehende Ableitungsmenge in die Traun aus dem Vorhabensbereich:

Die Straßenwässer der A 8 km 11,552 - km 11953 RFB Suben werden derzeit ohne Vorrei-

nigung in die Traun eingeleitet

Tabelle 4: Oberflächenwässer der A 8, km 11,552 - km 11,953, RFB Suben, die derzeit in die Traun eingelei-

tet werden

Zukünftige Ableitungsmenge in die Traun aus dem Vorhabensbereich:

Mit der Errichtung des Vorhabens wird die gesamte abzuleitende Oberflächenwassermenge

bei r15(n=1) = 112,2 l/s/ha durch die Muldenretention von derzeit 47 l/s auf 11,270 l/s reduziert

(siehe Konsensanträge oben). Hinzu kommen 10,2 l/s an Straßenwässern aus der Verzöge-

rungs- und Beschleunigungsstrecke Rampe 3 und 4. Diese Menge gelangt ohne Muldenre-

tention in den bestehenden Ableitungskanal entlang RFB Voralpenkreuz.

Damit wird das gesamte einzuleitende Oberflächenwasser aus dem gegenständlichen Pro-

jektgebiet von 47 l/s auf 10,2 + 11,1 = 21,3 l/s reduziert.

Zukünftige Ableitungsmenge bei r15(n=1) = 112,2 l/s/ha 650,9 l/s

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4.2 Betriebsphase Ableitungskanäle

Mit den KA I und J wird die Ableitung des Überlaufwassers aus den Bodenfiltermulden 8 der

Gemeindestraße 3 in den bestehenden Regenwasserkanal entlang der RFB Voralpenkreuz

beantragt. Bemessen wurden diese Abläufe auf die Abfuhr eines Regenereignisses r15(n=1) =

112,2 l/s/ha. Daraus ergeben sich die in den Konsensen angegebenen Mengen von 33 bzw

2,5 l/s. Da Niederschlagswässer aus diesem Regenereignis jedoch gemäß den KA 19 und

20 über die Bodenfiltermulden 8 versickert werden, ist die zu den KA I und J angegebene

Abflussmenge nicht auch noch der Ableitung in die Traun zuzurechnen.

Mit Konsens K wird auch das mit KA 12 abzuführende gereinigte Straßenwasser aus Mulde

5f abgeleitet. Auch die darin angegebene Abflussmenge ist nicht der Ableitung in die Traun

zuzurechnen.

Die gegenständlichen Konsensanträge beinhalten keinen wasserrechtlich genehmigungs-

pflichtigen Sachverhalt hinsichtlich der Versickerung bez. Einleitung in die Traun von gerei-

nigten Straßenwässern.

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4.3 Betriebsphase Bodenfilter- und Rasenmulden

Mit den KA 1 bis 11 und 13 bis 21 beantragt die PW die Versickerung von Niederschlags-

wässern.

Die KA 1, 2, 5, 13, 16, 17 und 21 betreffen Rasenmulden zur Versickerung unbelasteter

Niederschlagswässer. Diese Versickerung erfolgt über Rasenmulden ohne Bodenfilter mit

einem Aufbau von lediglich 10 cm bewachsenem Oberboden. Gemäß RVS 04.04.11 „Ge-

wässerschutz an Straßen“ haben Rasenmulden keinen definierten Filteraufbau und keine

definierte Filterzusammensetzung und daher auch keine Reinigungswirkung von Straßen-

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wässern. Im gegenständlichen Vorhaben erfolgt die Beschickung dieser Mulden lediglich aus

Böschungs- und Bankettbereichen ohne Straßenflächen.

Die KA 3, 4, 6 bis 11, 14, 15 und 18 bis 20 betreffen Bodenfiltermulden zur Versickerung

gereinigter Straßenwässer. Diese Bodenfiltermulden haben einen definierten Filteraufbau

und eine definierte Filterzusammensetzung. Sie sind zur Reinigung von Straßenwässern

geeignet. Der Bodenfilteraufbau ist einlagig und besteht aus einer 30 cm starken Schicht

aus Oberboden gemäß Punkt 4.3.6 der genannten RVS 04.04 11.

KA 12 ist zu streichen, da die über die Mulde 5f versickerten Straßenwässer mit der Traun

zugeleitet werden (sh KA A bis H).

Gemäß Bemessung der Mulden wird in Summe eine Menge von 17,49 l/s minus 0,17 l/s (KA

12) = 17,32 l/s versickert.

Einer Konsensmenge zur Versickerung von 17,32 l/s gereinigtem Straßenwasser bzw. unbe-

lasteter Niederschlagswässer in den Grundwasserkörper GK 100045 Welser Heide kann

aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Eine erhebliche quantitative wie auch maßgebliche

qualitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers kann ausgeschlossen werden. Gemäß

Bemessung und Ausgestaltung der Sickermulden ist die Beeinträchtigung fremder Rechte

nicht zu erwarten.

4.4 Betriebsphase Ableitungsmulden und Rohrleitungen

Die mit KA 22 und 23 beantragten Ableitungsmulden entsprechen der bestehenden Mulde

über dem Regenwasserkanal entlang der RFB Voralpenkreuz. Sie erfüllt keinen neuen was-

serrechtlichen Tatbestand, da damit keine Mehr- oder Mindermengen der Traun zugeleitet

werden.

Zu allen weiteren im Rahmen der Konsensanträge (Kapitel 9.1, Einlage 7.1.1) genannten

Punkten (zum Beispiel ad A ff) ist festzustellen, dass es sich hierbei um Rohrleitungen, Si-

ckerrohre oder Ableitungskanäle handelt, die wohl Umfang des zu genehmigenden Vorha-

bens darstellen, jedoch hinsichtlich der Ableitung in die Traun bzw. Versickerung von Stra-

ßenwässern oder Niederschlagswässern keinen wasserrechtlichen Sachverhalt darstellen.

Um eine gesicherte Ableitung eines fünfjährlichen Niederschlagsereignisses aus allen Kom-

binationsmulden und Bodenfiltermulden zu gewährleisten, wurden mit der Entwässerungs-

planung Überläufe in die unter diesen Mulden liegende Rohrleitungen vorgesehen. Im Zuge

der gegenständlichen Überprüfung der Einreichunterlagen wurde festgestellt, dass die bei

diesem Niederschlagsereignis anfallenden Überlaufmengen nicht von den nachfolgenden

Rohrleitungen aufgenommen werden können. Es wurde daher eine entsprechende Neudi-

mensionierung dieser Rohrstränge mit der vorliegenden Beurteilung vorgenommen. Die Be-

messung mit den entsprechenden Nachweisen der Muldenkapazitäten ist im Anhang dieses

Gutachtens zu finden. Die im Rahmen der Einreichunterlagen ermittelten Einzugsflächen

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wurden beibehalten und an den maßgebenden Bemessungsparametern wurde, ausgenom-

men der Niederschlagsmengen, nichts verändert. Daraus ergeben sich folgende neuen Di-

mensionen für Ableitungsstränge bzw. Mehrzweckrohre:

Strang R11900 Schacht R12-10 bis Schacht R11-3 DN 300

Strang R11900 Schacht R11-3 bis Schacht R1-6a DN 400

Strang R11750 Schacht R1-6a bis Schacht R1-5 DN 400

Strang R11830 Schacht R1183-1 bis Schacht R11-2 DN 300

Strang R11820 Schacht R1182-1 bis Schacht R11-3 DN 300

Strang R11800 Schacht R1-7 bis Schacht R1-6a DN 300

4.5 Betriebsphase: Verlegung Einleitstelle Moosbach in den Grünbach

Mit Bescheid Wa-1032/1-1982/Sch vom 25.Februar 1982 (siehe Anhang 13 Einlage 7.1.1)

wurde die Einleitung des Moosbaches über das bestehende Objekt I111a mit einer Einleit-

menge von 50l/s in den Grünbach genehmigt. Diese 50 l/s stellen den Normalwasserabfluss

des Moosbaches dar.

Nunmehr wird diese Einleitstelle in den Grünbach etwa 100 m flussaufwärts verlegt. Die Ein-

leitmenge wird beibehalten. Erfolgt die Querung der A 8 im Bestand mittels Betonrohr DN

600 durch Objekt I112b, so soll diese Querung mit Vorhabensrealisierung über Objekt I112a

(Durchlass Moosbach), A 8 km12.421 und ein vollwandiges Rohr DN 400 über Strang

R12400, Länge 218,5m, erfolgen. Die bestehende Ableitung zum Grünbach DN 600 wird

stillgelegt. Die daraus gespeiste Teichanlage (Prillinger GmbH) ist nicht mehr gegeben,

wodurch das dazu bislang bestehende Wasserrecht gelöscht wird. Die Stellungnahme des

Wasserberechtigten hierzu ist dem Anhang 11 zu entnehmen.

Die Ableitung der Hochwässer des Moosbaches erfolgt auch zukünftig wie im Bestand über

das bestehende Objekt I111a. Die Grundlage dafür stellt der Bescheid Wa1-104-1960 vom

31.12.1963 (siehe Anhang 14, Einlage 7.1.1) dar. Durch die mit KA 58 bis 60 beantragte

Verlegung des Moosbaches erfolgt kein nachteiliger Eingriff in diese Ableitung. Die Leis-

tungsfähigkeit dieses HW - Durchlasses wurde überprüft. Aufgrund des vorhandenen Sohl-

gefälles beträgt die Leistung des Durchlasses ca. 8,0 m³/s.

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Aus wasserbautechnischer Sicht ist der Verlegung der Einleitstelle zuzustimmen. Es ist nicht

zu erwarten, dass fremde Rechte daraus beeinträchtigt werden

4.6 Betriebsphase Gerinnequerungen Moosbach

Mit KA 25 bis 27 werden die neu zu errichtenden 3 Querungen im Bereich Rampe 3, Rampe

4 und Gemeindestraße 1 beantragt.

Zur Dimensionierung der Querungen wurde die ermittelte Abflussmenge unter Berücksichti-

gung der Tauflutmenge von insgesamt 2,3 m³/s herangezogen. Die neu zu errichtenden

Querungen werden mit Rahmenprofil DN 2000/800 mit einem Sohlgefälle von 0,16 % errich-

tet. Bei Vollfüllung erlauben diese Profile einen Mindestdurchfluss von 2,34 m³/s und sind

daher zur Abfuhr der maximal anströmenden Wassermenge von 2,3 m³/s ausreichend. Die

Profile beinhalten eine bereichsweise angehobene Sohle, um bei einem Abfluss bis zu 60 l/s

Tieren die Möglichkeit der Durchlassquerung zu geben.

Aus fachlicher Sicht ist diesen Konsensanträgen zuzustimmen. Eine schadlose Abfuhr der

maximal anströmenden Abflussmengen im Moosbach ist damit gewährleistet, fremde Rechte

werden demgemäß nicht beeinträchtigt.

4.7 Betriebsphase Gerinneverlegung und Sohlerhöhung Moosbach

Mit den KA 28 bis 30 wird eine Gerinneverlegung und Sohlerhöhung des Moosbaches im

Abschnitt Fluss-km 0,083 bis 0,491 beantragt. Er wird dazu im Bereich der Autobahnque-

rung, HW Durchlass I112a mit einer Länge von rund 50 m flussaufwärts (von Fluss-km

0,083 bis Fluss-km 0,133) Richtung Osten und im Bereich der geplanten Rampe 3 mit einer

Länge von rund 48 m (von Fluss-km 0,263 bis Fluss-km 0,311) Richtung Westen verlegt.

Diese Verlegung ist aufgrund der Errichtung der Anschlussstelle (Rampe 3, Verzögerungs-

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strecke) und der Errichtung der Gemeindestraße (Aufschließungsstraße Wimpassing Nord)

erforderlich.

Derzeit durchfliest der Bach den Durchlass (Objekt I112b, A 8 km 12.133) und mündet nach

einem verrohrten Abschnitt wiederum in den Grünbach. Hochwässer über ca. 50 l/s werden

über das Parallelgerinne entlang der A 8 bis zum Durchlass I112a, km 12,421 geführt und

anschließend in den HW - Durchlass I112 in die HW Entlastung des Grünbachs eingeleitet.

Zukünftig werden auch die Nieder- bzw. Mittelwässer über das Hochwasserentlastungsge-

rinne parallel zur A 8 bis zum Durchlass I112a bei AB km 12,421 geführt, wo mittels einer

Sohlschwelle die Hochwässer von den Nieder- bzw. Mittelwässer getrennt werden. So wird

diese Menge von etwa 50 l/s in einem gesondert verlegten Rohr DN 400 (seitliche Aufhän-

gung) im Durchlass I112a (H/B = 1,60/1,60m) bzw. im Anschluss daran über einen neuen

Kanal bis zur Einmündung in den Grünbach geführt. Das Hochwasser aus dem Moosbach

gelangt gemeinsam mit jenem des Grünbachs wie bisher in das Überschwemmungsgebiet

der ehemalige „Albrecht-Schottergrube“.

Diese Maßnahme erfordert eine Erhöhung des Sohlbettes des Moosbaches wodurch sich

das Sohlgefälle des Moosbaches von derzeit ca. 0,3 % auf 0,16% ändert.

Die geplante Verlegung des Moosbaches wird als Trapezprofil mit einer Niederwasserrinne

und bereichsweise einseitiger bzw. beidseitiger Berme sowie naturnaher Ufergestaltung er-

richtet. Der Durchflussquerschnitt wurde auf eine Leistungsfähigkeit von zumindest Q = 2,3

m³/s (HQ100 + Tauflutmenge) ausgelegt. Damit bedingt die Verlegung und Sohlerhöhung

des Moosbaches keine Beeinträchtigung des Hochwasserabflussgeschehens. Den Kon-

sensanträgen wird aus wasserbautechnischer Sicht zugestimmt, eine Beeinträchtigung

fremder Rechte kann ausgeschlossen werden.

4.8 Bauphase Gerinneverlegung und Baustellendurchlässe Moosbach

Die KA 31 bis 34 beantragen Maßnahmen zur Gerinneverlegung und Sohlerhöhung des

Moosbaches in der Bauphase. So sieht die PW im Abschnitt zwischen Gemeindestraße 1

und Durchlass AB km 12,133 Wasserhaltungsmaßnahmen für das Nieder- bzw. Mittelwas-

ser im Ausmaß von bis zu ca. 50 l/s vor. In der Entlastungsstrecke entlang der A 8 zwischen

dem Durchlass I 112b (AB km 12,133) und I 112a (AB km 12,421) werden keine Umlei-

tungsmaßnahmen vorgesehen. Die temporären Baudurchlässe im Bereich der Rampen 3

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und 4 sowie der Gemeindestraße 1 werden zur Errichtung von Baustraßen mit DN 1200

ausgeführt.

Den hier geplanten Baumaßnahmen ist prinzipiell zuzustimmen, jedoch muss über die ge-

samte Bauzeit gewährleistet sein, dass im Hochwasserfall eine schadlose Abfuhr von Hoch-

wässern gewährleistet wird. Folgende Maßnahme wird diesbezüglich gefordert:

Der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist mit Baubeginn der Nachweis vorzulegen, dass

über die gesamte Bauzeit hinweg die Abflussmenge von 2,3 m³/s des Moosbachs

schadlos abgeführt werden kann und es zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte

daraus kommen kann.

Unter Berücksichtigung dieser geforderten Maßnahme kann aus wasserbautechnischer

Sicht den KA 31-34 zugestimmt werden. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte kann ausge-

schlossen werden.

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DI Wolfgang Stundner November 2017 Seite 33 von 54

5 Beweisfragen der Behörde

Frage 2.1.1

Sind die vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen im wasserrechtlichen

Einreichoperat aus fachlicher Sicht ausreichend, richtig, plausibel und nachvollzieh-

bar? Kommt es bei fachlicher Prüfung zu Abweichungen von den in den Unterlagen

angeführten Darstellungen und Schlussfolgerungen?

Die vorgelegten Unterlagen reichen zur fachlichen Beurteilung nach dem anzuwendenden

Materiengesetz und zur Bewertung der Umweltauswirkungen aus dem Fachgebiet Oberflä-

chenwasser und Grundwasser aus. Die Vermeidung schädlicher, belästigender oder belas-

tender Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser bzw. die Einhaltung des

Stands der Technik werden durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen gewährleistet.

Frage 2.1.2

Sind die vom Vorhaben berührten Wasserkörper laut Wasserkörpertabellen, „Fließ-

gewässer-Zustand“, „Seen-Zustand“ und „Grundwasser-Zustand“ als Anlage zum

Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sowie die den betroffenen Wasserkörpern

zugeordneten Zustandsbewertungen und Risikobewertungen zutreffend und ausrei-

chend dargestellt? Ist mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächen-

wasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen bzw. steht das Vorhaben der Errei-

chung des Zielzustandes entgegen? Aus welchem Grund ist mit einer Verschlechte-

rung oder der Nichterreichung des Zielzustandes zu rechnen? Bis wann ist laut Nati-

onalem Gewässerbewirtschaftungsplan der Zielzustand für die betroffenen Wasser-

körper zu erreichen? (§ 104a WRG 1959)

Es wird auf die Stellungnahme aus dem Fachgebiet Gewässerökologie in der Zusammen-

fassenden Bewertung verwiesen.

Frage 2.1.3

Stellen die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen zur Erschließung oder Benutzung

des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den

Grundwasserhaushalteine über die Grenzen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 hinausgehen-

de Benutzung dar? Kommt es zu Grundwasserentnahmen und (Bau-) Wasserhaltun-

gen im Zuge der Vorhabensverwirklichung?

Mit der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens sind keine Maßnahmen zur Erschließung

oder Benutzung des Grundwassers und damit im Zusammenhang stehende Eingriffen in

den Grundwasserhaushalt gemäß §10 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehen.

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Frage 2.1.4

Beinhaltet das Vorhaben Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar

deren Beschaffenheit beeinträchtigen? Ist ein Tatbestand des § 32 Abs. 2 WRG 1959

erfüllt, wenn ja, welcher? (§ 32 Abs. 1 WRG 1959)

Das Vorhaben würde ohne die Vornahme von Minderungsmaßnahmen Einwirkungen auf

Gewässer bedingen, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen.

Zur Minimierung der Beeinträchtigung sieht die Projektwerberin mit den Einreichunterlagen

somit verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor. Trotzdem sind folgende

Tatbestände erfüllt, die das Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 32 Abs.

2 WRG begründen:

Ad lit.a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Ge-

wässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen:

Betriebsphase:

Mit Konsensanträgen wird die Einbringung von gereinigten Straßenwässern aus

den Kombinationsmulden in Vorfluter beantragt.

Bauphase:

In der Bauphase ist keine relevante vorhabensbedingte Einbringung von Stoffen in

festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer zu erwarten. Ein ent-

sprechender Tatbestand, der ein Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung be-

dingt, liegt nicht vor.

Ad lit.c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen

in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Betriebsphase:

Mit Konsensanträgen wird die Einbringung von gereinigten Straßenwässern durch

Versickerung über Bodenfiltermulden in das Grundwasser beantragt.

Bauphase:

In der Bauphase ist keine relevante vorhabensbedingte Einbringung von Stoffen in

festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer zu erwarten. Ein ent-

sprechender Tatbestand, der ein Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung be-

dingt, liegt nicht vor.

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Frage 2.1.5

Wird bei den mit dem Vorhaben geplanten Wasserbenutzungen der Stand der Technik

eingehalten? Beinhaltet das Vorhaben Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar

oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen? Wenn ja, werden die Emissio-

nen durch Baustellenwässer während des Baus und die Emissionen durch Straßen-

wässer während des Betriebs nach dem Stand der Technik begrenzt? (§ 12a WRG

1959)

Die mit dem Vorhaben geplanten Wasserbenutzungen halten aus fachlicher Sicht den Stand

der Technik ein. Das Vorhaben beinhaltet Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder

mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen könnten, jedoch werden die Emissionen

durch Straßenwässer während des Betriebs nach dem Stand der Technik begrenzt. Hinzu-

weisen ist darauf, dass mit der gegenständlichen Einreichung lediglich die Wirkung von

Chlorid aus dem Winterdienst auf die Vorflutgewässer dargestellt wird. Die Wirkung alterna-

tiver Streumittel wird nicht dargestellt. Demgemäß wird im gegenständlichen Gutachten eine

Beschränkung der Streumittel auf chloridhaltige Streusalze ohne organische Inhaltsstoffe

gefordert. Ein Einsatz alternativer Auftaumittel wäre demgemäß unter Darstellung der Um-

weltauswirkungen in einem gesonderten Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Mit den Einreichunterlagen zum Baukonzept wird nicht ausgeschlossen, dass auf den

Baustelleneinrichtungsflächen Beton- oder Asphaltmischanlagen errichtet werden. Demge-

mäß werden diesbezüglich im gegenständlichen Gutachten Maßnahmen zum Schutz der

Vorfluter und des Grundwassers gefordert.

Frage 2.1.6

Wirken sich Einbauten, die in das Grundwasser einbinden mehr als bloß geringfügig

auf die jeweils in Betracht kommenden Gewässer aus? (§ 10 WRG 1959)

Geplante Einbauten, die ggf. in das Grundwasser einbinden, wirken sich nicht mehr als ge-

ringfügig darauf aus. Durch die ggf. erforderliche Einbindung von Bauwerksgründungen im

Grundwasser bzw. Grundwasserschwankungsbereich kommt es zu keinen maßgeblichen

Stau- oder Sunkwirkungen im Grundwasserabstrom.

Frage 2.1.7

Stehen die mit den Fragen 2.1.3 bis 2.1.6 betrachteten Vorhabenswirkungen den ge-

mäß den Qualitätszielverordnungen (QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG u. QZV Che-

mie GW) für die betrachteten Gewässer einschlägigen Zielzuständen entgegen?

(§§ 30a und 104a WRG 1959)

Die mit den Fragen 3 bis 6 betrachteten Vorhabenswirkungen stehen den gemäß den Quali-

tätszielverordnungen (QZV Chemie OG u. QZV Chemie GW) für die betrachteten Gewässer

einschlägigen Zielzuständen aus Sicht der Fachgebiete Oberflächenwasser und Grundwas-

ser nicht entgegen. Aussagen hinsichtlich der Einhaltung der Zielzustände gemäß QZV

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Chemie OG und QZV Ökologie OG erfolgen aus dem Fachgebiet Gewässerökologie (siehe

Zusammenfassende Bewertung).

Frage 2.1.8

Stehen die mit den Fragen 2.1.3 bis 2.1.6 betrachteten Vorhabenswirkungen den ge-

mäß den Qualitätszielverordnungen (QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG u. QZV Che-

mie GW) für die betrachteten Gewässer einschlägigen Grenz- und Zielwerten entge-

gen? (§ 104a WRG 1959)

Die mit den Fragen 3 bis 6 betrachteten Vorhabenswirkungen stehen den gemäß den Quali-

tätszielverordnungen (QZV Chemie OG u. QZV Chemie GW) für die betrachteten Gewässer

einschlägigen Grenz- und Zielwerten aus Sicht der Fachgebiete Oberflächenwasser und

Grundwasser nicht entgegen. Aussagen hinsichtlich der Einhaltung der Grenz- und Zielwerte

gemäß QZV Chemie OG und QZV Ökologie OG erfolgen aus dem Fachgebiet Gewäs-

serökologie (siehe Zusammenfassende Bewertung).

Frage 2.1.9

Mit welchen Maßnahmen können allfällige Unvereinbarkeiten mit Vorgaben der Quali-

tätszielverordnungen beseitigt oder zumindest auf ein zulässiges Ausmaß reduziert

werden? (§ 104a WRG 1959)

Bauphase:

Es wird davon ausgegangen, dass eine Verschmutzung von Gewässern durch eine sorgsa-

me Bauführung verhindert wird. Mit gegenständlichem Gutachten werden mehrere Maß-

nahmen gefordert, die jedenfalls eine schadlose Entsorgung bzw. Versickerung derartiger

Wässer sicherstellen. Darüberhinausgehend wird gefordert, dass bei Errichtung von Maß-

nahmen zur gezielten Versickerung oder Ableitungen von Bauwässern in das Grundwasser

oder einen Vorfluter, die sich zur Bauführung als unbedingt erforderlich erweisen, dafür was-

serrechtliche Genehmigungen zu erwirken ist.

Betriebsphase:

Maßgebliche Vorhabenswirkungen ergeben sich aus der Ableitung der Straßenwässer. De-

ren Reinigung erfolgt in Kombinationsmulden gemäß den gültigen technischen Richtlinien.

Diese Anlagen entsprechen dem in RVS 04.04.11, „Gewässerschutz an Straßen“ definierten

Stand der Technik. Damit ist eine ausreichende Reinigung der Straßenwässer gewährleistet.

Hinsichtlich der Wirkungen von Chlorid aus dem Winterdienst auf die Traun wird auf die Be-

urteilungen im Fachgutachten Gewässerökologie in der Zusammenfassenden Bewertung

verwiesen.

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Frage 2.1.10

Enthält das Vorhaben Entwässerungsanlagen, die eine zusammenhängende Fläche

von mehr als 3 ha aufweisen oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasser-

verhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte befürchten lassen? (§ 40 Abs. 1

WRG 1959)

Über die geplanten Bodenfiltermulden werden Flächen entwässert, die in Summe größer als

3 ha sind. Mit den gegenständlichen Konsensanträgen sucht die Projektwerberin um wasser-

rechtliche Bewilligung zur Entwässerung dieser Flächen an.

Frage 2.1.11

Werden im Rahmen des Vorhabens Indirekteinleitungen vorgenommen? (§ 32b WRG

1959)

Im Rahmen des Vorhabens werden keine bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen vorge-

nommen. Mit der Ableitung vorhabensbedingter Straßenwässer in die Traun erfolgt lediglich

eine Einleitung in einen wasserrechtlich genehmigten Ableitungskanal. Dieser Kanal wurde

von der Projektwerberin beantragt und erhielt eine entsprechende Genehmigung der Was-

serrechtsbehörde.

Frage 2.1.12

Werden im Rahmen des Vorhabens bewilligungspflichtige Gerinnequerungen (Brü-

cken, Durchlässe) errichtet? Wie ist die Wirkung dieser Maßnahme auf das Gewässer

zu beurteilen? (§ 38 Abs. 1 WRG 1959)

Im Rahmen des Vorhabens werden bewilligungspflichtige Gerinnequerungen (Durchlässe)

errichtet. Diese werden mit Konsensanträgen beantragt. Die fachliche Beurteilung erfolgt zu

den einzelnen Anträgen in diesem Gutachten, sowie auch aus dem Fachgebiet Gewäs-

serökologie. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Wirkung der Errichtung

bewilligungspflichtiger Gerinnequerungen sowohl in der Bauphase als auch Betriebsphase

unter Berücksichtigung der geforderten Maßnahmen als gering zu sehen ist.

Frage 2.1.13

Werden im Rahmen des Vorhabens bewilligungspflichtige Gerinneverlegungen bzw.

Renaturierungen vorgenommen? Wie ist die Wirkung dieser Maßnahmen auf das Ge-

wässer zu beurteilen? (§ 41 WRG 1959)

Im Rahmen des Vorhabens werden bewilligungspflichtige Gerinneverlegungen errichtet.

Diese werden mit Konsensanträgen beantragt. Die fachliche Beurteilung erfolgt zu den ein-

zelnen Anträgen in diesem Gutachten, sowie auch aus dem Fachgebiet Gewässerökologie.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Wirkung der Errichtung bewilligungs-

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pflichtiger Gerinneverlegungen sowohl in der Bauphase als auch Betriebsphase unter Be-

rücksichtigung der geforderten Maßnahmen als gering zu sehen ist.

Frage 2.1.14

Erfolgen im Rahmen des Vorhabens bewilligungspflichtige Nutzwasserentnahmen

aus Vorflutgerinnen? Wie ist die Wirkung dieser Maßnahme auf das Gewässer zu be-

urteilen? (§ 9 WRG 1959)

Es sind im Rahmen des Vorhabens keine bewilligungspflichtigen Nutzwasserentnahmen aus

Vorflutgerinnen vorgesehen.

Frage 2.1.15

Werden im Rahmen des Vorhabens Bauten im HQ30-Abflussgebiet errichtet? Wie ist

die Wirkung dieser Maßnahme auf das Gewässer zu beurteilen? (§ 38 WRG 1959)

Es werden im Rahmen des Vorhabens Bauten im HQ30-Abflussgebiet errichtet. Es handelt

sich dabei um die in den vorangegangenen Fragen behandelten Gerinnequerungen und

Gerinneverlegungen. Eine entsprechende Beurteilung erfolgt im Teilgutachten Oberflächen-

und Grundwasser. Sowohl in der Bauphase, als auch Betriebsphase sind die Auswirkungen

dieser Eingriffe als geringfügig zu sehen. Ein daraus bedingter Eingriff in fremde Rechte ist

sowohl in der Bau- als auch Betriebsphase nicht zu erwarten.

Frage 2.1.16

Sind durch die wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen Beeinträchtigun-

gen öffentlicher Interessen sowie Verletzungen fremder Rechte zu erwarten? Werden

während der Bauphase fremde Wasserbenutzungsrechte beeinträchtigt und sind ent-

sprechende Ersatzmaßnahmen im Projekt vorgesehen? Lässt sich ein allfälliger Wi-

derspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen be-

heben? (§ 105 WRG 1959)

Durch die Errichtung und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnah-

men sind keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen sowie Verletzungen fremder

Rechte zu erwarten.

Frage 2.1.17

Welche Konsenswassermengen und Benutzungsdauer sind für die Einwirkungen auf

Gewässer sowohl für die Bauphase als auch für den Betrieb festzuschreiben? Sind

die entsprechenden Angaben in den Einreichunterlagen nachvollziehbar und plausi-

bel? Wenn nein, inwiefern bestehen Abweichungen und wie werden diese begründet?

(§ 21 WRG 1959)

Den mit den Konsensanträgen beantragten Konsenswassermengen kann zugestimmt wer-

den. Die entsprechenden Angaben in den Einreichunterlagen sind nachvollziehbar und plau-

sibel.

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Befristung:

Betriebsphase:

Gegen eine Befristung der Einleitungen gereinigter Straßenwässer in die Traun und der Ver-

sickerung gereinigter Straßenwässer in das Grundwasser in der Betriebsphase auf 30 Jahre

besteht kein Einwand.

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6 Beschreibung der Maßnahmen

6.1 Vorbemerkung

Im Vorhaben sind alle von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen angeführt und

ggf. planlich dargestellt. Für das Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser wer-

den noch zusätzlich erforderliche Maßnahmen nachstehend formuliert.

6.2 Erforderliche Maßnahmen

In jeweils Kapitel 7 des Einreichprojektes 2016, Einlage 5.7.1 und 5.7.2 werden jene Maß-

nahmen beschrieben, die seitens der Projektwerberin umgesetzt werden. Diese sind aus

fachlicher Sicht unbedingt erforderlich und wurden im Rahmen der fachlichen Beurteilung

mit dem gegenständlichen Gutachten als Projektgrundlage gesehen.

6.2.1 Bauphase

1. Eine wasserrechtliche Bauaufsicht gemäß § 120 WRG ist zu bestellen. Mit der Bestel-

lung dieser Bauaufsicht ist zu gewährleisten, dass diese die Umsetzung aller das

Schutzgut Wasser betreffenden, im Einreichprojekt enthaltenen und zusätzlich be-

scheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen kontrolliert. Der mit Maßnahme 3 gefor-

derten Berichtspflicht hat sie zu folgen.

2. Mit Baubeginn ist der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Nachweis vorzulegen, dass

über die gesamte Bauzeit hinweg die Abflussmenge von 2,3 m³/s des Moosbachs

schadlos abgeführt werden kann und es zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte

daraus kommen kann.

3. Sollten, wie in Maßnahme 15, Kapitel 7 des Einreichprojekts 2016, Einlage 5.7.1 be-

schrieben, Einleitungen von gereinigten Niederschlags- und Bauwässer in einen Vor-

fluter vorgesehen werden, so ist dafür eine entsprechende Genehmigung der UVP-

Behörde zu erwirken.

4. Um eine Versickerung von ungereinigten Straßenwässern zu verhindern, sind jene

Böschungen über die Straßenwässer in die Kombinationsmulden bzw. Bodenfiltermul-

den gelangen möglichst dicht auszuführen.

5. In allen Bereichen, in denen die Versickerung von Oberflächenwässern vorgesehen ist

(v.a. Sickerbereiche im Zusammenhang mit Bodenfiltermulden), sind Sickerversuche

zum Nachweis der ausreichenden Sickerfähigkeit des anstehenden Untergrunds

durchzuführen. In Abstimmung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind jene Stellen

auszuwählen, an welchen die Versuche vorzunehmen sind. Kann an der Aushubsohle

ein kf-Wert von 10-4 m/s oder größer nicht erreicht werden, so sind die Sickeranlagen

entsprechend zu redimensionieren oder es hat der Aushub bis zu einer Schicht, die

diesem Kriterium entspricht, zu erfolgen. Der ausgehobene Sickerbereich ist hinsicht-

lich des geologischen Schichtaufbaus zu dokumentieren. Die Versuchsergebnisse und

Berechnungen sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht vorzulegen. Sollte der anste-

hende Boden augenscheinlich einen kf-Wert größer 10-4 m/s aufweisen, so kann in

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diesem Bereich in Abstimmung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Sickerver-

such entfallen.

6. Temporäre Wasserentnahmen aus Vorflutern (z.B. zur Waschung von Pumpen, Ma-

schinen etc.) sind untersagt.

7. Für jene Bauteile, die in Kontakt mit Grundwasser kommen, sind nur trinkwasserunbe-

denkliche Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen.

8. Werden im Zuge von Baumaßnahmen unter Niveau liegende Baubereiche mittels

Wasserhaltung trocken gehalten, so sind die Pumpwässer über eigens dafür anzule-

gende Filterbecken, mit einer provisorischen Filterschicht aus (Fein-)Sand mit einer

Durchlässigkeit (kf-Wert) von 10-5 m/s zu versickern.

9. Sollten im Zuge der Aushubarbeiten andere Abfallarten als Bodenaushub angetroffen

werden, ist die wasserrechtliche Bauaufsicht zu informieren und mit dieser sind ent-

sprechende Maßnahmen zur fachgerechten Entsorgung abzustimmen. Die Wasser-

rechtsbehörde ist über derartige Funde zu informieren. Ein Wiedereinbau von mit anth-

ropogen bedingten Verunreinigungen durchsetztem Boden ist nicht zulässig.

Baubereiche mit anschließender Bodenversiegelung, in welchen derartige Altablage-

rungen angetroffen werden, sind bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bo-

dens zu sanieren.

10. Die Dimension der Ableitungsstränge bzw. Mehrzweckrohre ist wie folgt auszuführen:

Strang R11900 Schacht R12-10 bis Schacht R11-3 DN 300

Strang R11900 Schacht R11-3 bis Schacht R1-6a DN 400

Strang R11750 Schacht R1-6a bis Schacht R1-5 DN 400

Strang R11830 Schacht R1183-1 bis Schacht R11-2 DN 300

Strang R11820 Schacht R1182-1 bis Schacht R11-3 DN 300

Strang R11800 Schacht R1-7 bis Schacht R1-6a DN 300

Wird eine Betonmischanlage im Baubereich vorgesehen, sind folgende Maßnahmen ergän-

zend zu den bereits angeführten unbedingt erforderlich:

11. Sollte eine Betonmischanlage errichtet werden, so sind die temporären Absetzbecken

in 2-facher Ausführung als Sammelbecken für sämtliche Betriebswässer der Anlage zu

errichten (Wechselbetrieb: eines voll, eines zur Austrocknung). Hierbei anfallende,

überschüssige Abwässer sind, sofern ein temporärer Anschluss an eine öffentliche

Kanalisation nicht möglich ist, entweder wiederzuverwenden oder gegebenenfalls ex-

tern zu verführen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Eine Ableitung über-

schüssiger Wässer zur Versickerung oder in einen Vorfluter ist nicht gestattet.

12. Die Aufstandsfläche der Anlage, sowie ein ausreichend großer Stellplatz auf welchem

das Säubern der Mischtrommeln der Transportfahrzeuge vorgenommen werden kann,

sind derart auszuführen, dass diese Tätigkeit nur auf gegen den Untergrund gedichte-

te Flächen erfolgen darf. Deren Abwässer und die dort anfallenden und gesammelten

Niederschlagswässer müssen in gesonderten Abwassersammelbecken, bestehend

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aus mindestens zwei temporären Sammelbecken geleitet werden (Wechselbetrieb: ei-

nes voll, eines zur Austrocknung).

Wird eine Asphaltmischanlage im Baubereich vorgesehen, sind folgende Maßnahmen er-

gänzend zu den Vorgenannten unbedingt erforderlich:

13. Sollte eine Asphaltmischanlage errichtet werden, so ist die Aufstandsfläche der Anlage

derart auszuführen, dass eine Versickerung der darauf anfallenden Wasch- und Nie-

derschlagswässer nicht möglich ist. Oberflächenwässer und Abwässer aus dem Be-

reich der Asphaltmischanlage sind dazu in entsprechende temporäre Abwassersam-

melbecken (2-fache Ausführung als Sammelbecken für sämtliche Betriebswässer -

Wechselbetrieb: eines voll, eines zur Austrocknung) bzw. eine Abwasservorreini-

gungsanlage einzuleiten, wobei den Sammel- bzw. Behandlungsbecken ein Schlamm-

fang mit Ölabscheider vorzuschalten ist. Sofern eine Ableitung der Wässer in eine öf-

fentliche Kanalisation nicht möglich ist, sind hierbei anfallende, überschüssige Wässer

aus dem Bereich von mobilen Asphaltmischanlagen zu verführen und einer geordne-

ten Entsorgung zuzuführen. Eine Ableitung überschüssiger Wässer zur Versickerung

oder in einen Vorfluter ist nicht gestattet.

14. Bei Herstellung der Mulden sind verteilt auf den Baubereich in Abstimmung mit der

wasserrechtlichen Bauaufsicht zehn repräsentative Proben des eingebauten Materials

hinsichtlich der vorgenannten Kriterien zu untersuchen.

15. Die Grenzwerte entsprechend Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (Anforderungen an

Bodenaushub und Bodenaushubmaterial) des Bodens Klasse A 2 im eingebauten Zu-

stand vor Beschickung sind einzuhalten.

16. Der einzubauende Boden kann extern in einer Mischanlage hergestellt werden.

17. Der Bodenfilter ist auch auf die für die Versickerung relevanten Böschungsflächen auf-

zubringen.

18. Vorgesehene Spritzschutz- und Lärmschutzwände sind derart auszubilden, dass sie

keine Beeinträchtigung der Straßenentwässerung darstellen.

6.2.2 Betriebsphase

19. Um bei Verkehrsunfällen allfällig in die Straßenentwässerung austretende Schadstoffe

rückhalten und extern entsorgen zu können, sind vor deren Ableitung in die Traun

Schieber zu installieren.

20. Die örtliche Feuerwehr ist nachweislich von der wasserrechtlichen Bewilligung, insbe-

sondere über die Einleitungsstellen gereinigter Fahrbahnwässer in Kenntnis zu setzen.

Es ist ihr dabei jedenfalls ein Lageplan zu übergeben, aus welchem die Einleitstellen

und die zur Sicherung der Vorflut entsprechenden Absperrschieber ersichtlich sind.

Dieser Nachweis ist den Kollaudierungsunterlagen beizulegen und der Wasserrechts-

behörde unaufgefordert schriftlich in Kopie zu übermitteln. Unter Wasserrechtsbehörde

ist die jeweils für den Vollzug des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959) zuständige Be-

hörde zu verstehen. Zu beachten ist hierbei der Zuständigkeitsübergang gemäß § 24h

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UVP-G 2000. Weiters ist ein entsprechender Alarmplan zu erstellen und auch dieser

ist nachweislich der örtlichen Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen.

21. Sollten die Straßenwässer aufgrund eines Unfalls mit Schadstoffen belastet sein, so ist

zu gewährleisten, dass diese in der betroffenen Gewässerschutzmaßnahme rückge-

halten werden. Sie sind von dort nachweislich extern zu entsorgen.

22. Die Entwässerungsanlagen sind laufend zu pflegen, in einem ordnungsgemäßen bau-

lichen Zustand zu erhalten und zumindest zweimal jährlich auf ihre einwandfreie Funk-

tionsfähigkeit hin zu überprüfen.

23. Der Bodenfilter in den Bodenfilter- und Kombinationsmulden hat zumindest den Krite-

rien der aktuellen RVS 04.04.11 „Gewässerschutz an Straßen“ zu entsprechen.

24. Als Auftaumittel im Winterdienst dürfen im Bereich der ASt. Wels-Wimpassing nur

chloridhältige Streusalze ohne organische Inhaltsstoffe zum Einsatz kommen. Ein Ein-

satz alternativer Auftaumittel wäre unter Darstellung der Umweltauswirkungen in einem

gesonderten Bewilligungsverfahren zu prüfen.

6.3 Beweissicherung und Kontrolle

6.3.1 Bauphase

25. Alle errichteten Kanäle sind, sofern es sich um geschlossene Rohrprofile handelt, vor

deren Inbetriebnahme einer Dichtheitskontrolle zu unterziehen. Offene Profile, wie

Mehrzweckrohre o.ä. sind mittels Kamerabefahrung auf ihre ordnungsgemäße Verle-

gung zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind den Kollaudierungsunterlagen

beizulegen.

6.3.2 Betriebsphase

26. Für Betrieb und Wartung der Filtermulden und Kanalisationsanlagen ist eine Betriebs-

ordnung auszuarbeiten.

Die Betriebsordnung hat jedenfalls folgende Angaben zu beinhalten:

Verantwortlichkeiten (Verantwortliche Person)

Beschreibung der einzelnen Anlageteile und deren Funktion

Regelmäßige Kontrolle, Wartung und Instandhaltung der Anlagen (Art, Um-

fang und Zeitpunkt der Maßnahme)

Ggf. Räumung der Mulden

Verbringung des Räumgutes

Prüfung der Reinigungs-·und Schadstoffrückhaltefunktion der Filterschichten,

Parameterumfang und Kriterien für die allenfalls erforderliche Entfernung und

Auswechslung

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Mess- und Untersuchungsprogramm – Beweissicherungsprogramm (Ver-

zeichnis der Messstellen, Messintervalle, Parameterumfang für Grundwasser

und zufließende Straßenwässer)

Dokumentation der Mess- und Analysenergebnisse

Führen eines Betriebsbuches

Alarmplan/Notfallplan für den Störfall

Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den in der RVS 04.04.11 genannten Vor-

gaben durchzuführen.

Der Alarmplan/Notfallplan hat u.a. die Vorgangsweisen im Falle eines Gefahren-

gutunfalls, die Einbindung von Feuerwehren und sonstiger Bergungsdienste, Verant-

wortlichkeiten, Informationsfluss u.dgl. zu enthalten.

Ein Störfall ist dann gegeben, wenn bei einem Gefahrengutunfall wassergefährdende

Stoffe austreten und in das Entwässerungssystem gelangen können, es zu Flutun-

gen oder nicht projektiertem Einstau der Filtermulden kommt.

Die Betriebsordnung ist vor Inbetriebnahme der Anlagen der Wasserrechtsbehörde

zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung der genehmigten Betriebsordnung be-

darf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.

Es ist ein Betriebsbuch zu führen. In dieses sind zumindest folgende Angaben einzu-

tragen bzw. sind diesem zumindest folgend genannte Unterlagen anzuschließen:

Datum, Umfang und Ergebnisse durchgeführter Kontrollen

Datum und Umfang der durchgeführten Pflegemaßnahmen

Datum, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfung der Reinigungs-

und Rückhaltefunktion der Versickerungsanlagen

Ergebnisse des quantitativen und qualitativen Mess- und Untersuchungspro-

gramms (Beweissicherungsprogramm)

Besondere Vorkommnisse

alle im geg. Bescheid betreffend das Schutzgut Wasser genannten Mess- und

Untersuchungsergebnisse, Nachweise u. dgl.

Das Betriebsbuch ist von der Person, die für die Betreuung der Versickerungsanla-

gen verantwortlich ist, zu führen. Der Wasserrechtsbehörde und ihren Kontrollorga-

nen ist auf Verlangen Einsicht zu geben.

27. Nach Herstellung des Bodenfilters der Filtermulden ist zu prüfen, ob der Einbau pro-

jektgemäß erfolgte und ob die Filterschicht das geforderte (erwartete) Schadstoffrück-

haltevermögen aufweist. Zu diesem Zweck sind unmittelbar nach Herstellung der Ver-

sickerungsbecken / Filtermulden an mindestens zehn unterschiedlichen Stellen Bo-

denproben aus der Filterschicht zu entnehmen. Anhand dieser Proben sind die Mäch-

tigkeit, der pH - Wert, der Gehalt an Humus und Ton und die organischen Inhaltsstoffe

zu bestimmen.

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Der kf - Wert aller Filterkörper ist nach deren Fertigstellung und nochmals innerhalb

von 1 bis 3 Monaten nach dem Einbau nach ÖNORM B4422-2 nachzuweisen.

Danach ist der kf - Wert des Filterkörpers aller GSA 5 Jahre nach Fertigstellung zu

prüfen. In weiterer Folge hat die Überprüfung des kf - Wertes jeweils gleichzeitig mit

der Überprüfung der Funktionsfähigkeit bzw. dem Schadstoffrückhaltevermögen an

jeweils sieben Bodenfiltern (Kombinationsmulden 1a, 1e, 2 und Bodenfiltermulden 4,

5b, 5c, 8) zu erfolgen.

28. Ergibt die Analyse, dass die og. Prüfwerte bei den untersuchten Filtermulden über-

schritten werden, sind im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde die erforderli-

chen Schritte, wie die Erweiterung des Untersuchungsprogramms auf alle im Projekts-

gebiet in Betrieb befindlichen GSA zu setzen. Erforderlichenfalls ist die Filterschicht

auszutauschen. Auszutauschendes Filtermaterial ist nachweislich ordnungsgemäß zu

entsorgen.

Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Bericht zusammenzu-

fassen und der Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach Vorliegen bekannt zu geben.

Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.

29. Beginnend zehn Jahre nach Inbetriebnahme der nachweislich ordnungsgemäß herge-

stellten Bodenfilter ist regelmäßig im Abstand von jeweils vier Jahren die Funktionsfä-

higkeit und das Schadstoffrückhaltevermögen an vier der am stärksten belasteten Bo-

denfilter (Kombinationsmulden 1a, 2 und Bodenfiltermulden 4, 5b) nachzuweisen. Zu

diesem Zweck sind mindestens an drei unterschiedlichen Stellen des Versickerungs-

bereichs drei Proben bzw. an jeweils einer Stelle der Bodenfiltermulde aus der obers-

ten Filterschicht (obere 10 cm) zu entnehmen und zu einer Mischprobe zu vereinigen.

Augenscheinlich verunreinigte Bereiche sind jedenfalls zu beproben. Die Proben sind

von einer dazu befugten Stelle untersuchen zu lassen.

Die Beurteilung des Schadstoffrückhaltevermögens der Filterschicht hat anhand nach-

stehend genannter Prüfwerte zu erfolgen:

Tabelle 5: Prüfwerte für Gesamtgehalte

Ergibt die Analyse, dass die og. Prüfwerte bei den Filtermulden überschritten werden,

sind im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Schritte, wie

die Erweiterung des Untersuchungsprogramms auf alle im Projektsgebiet in Betrieb

Filtermulden zu setzen. Erforderlichenfalls ist die Filterschicht auszutauschen. Auszu-

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tauschendes Filtermaterial ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Ent-

nahme der Proben sind die Entnahmestellen wieder mit einem dem Bodenfilter ent-

sprechenden Material aufzufüllen.

Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Bericht zusammenzu-

fassen und der Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach Vorliegen bekannt zu geben.

Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.

30. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kombinationsmulden sind die gereinigten

Straßenwässer vor deren Ableitung in die Traun zu beproben und hinsichtlich der Pa-

rameter Summe Kohlenwasserstoff, PAK, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Nickel,

Phosphor zu analysieren.

Die Probenahme hat im Bereich der Kombinationsmulde 1.a in Form einer qualifizier-

ten Stichprobe (§ 1 Abs. 3 AAEV) zu erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme

im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 33 Abs. 3 WRG 1959) hat zweimal pro Jahr zu

erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung

(§ 134 Abs. 2 WRG 1959) hat an jeder Einleitung einmal pro Jahr zu erfolgen.

Die Emissionsbegrenzungen sind einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen

Wasserparameter gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn das

arithmetische Mittel der Messwerte eines Jahres kleiner ist als die Emissionsbegren-

zung. Eine Emissionsbegrenzung für einen Wasserparameter gilt im Rahmen der

Fremdüberwachung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Messwerte des

fünfjährigen Beobachtungszyklus kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung

und Analyse gelten die Bestimmungen der AAEV bzw. der EmRegV-OW.

Die Analyseergebnisse sind zu dokumentieren und dem Betriebshandbuch anzu-

schließen.

„Maß der Wasserbenutzung“:

31. Die zulässigen Höchstkonzentrationen für die in Oberflächengewässer einzuleitenden

Niederschlagswässer werden entsprechend nachstehender Tabelle festgelegt (gemäß

Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung, Anhang 4).

Parameter OFG Konzentration

g m–3

Cadmium 0,1

Summe KW 10

PAK (als C) 1) 0,005

Zink (ber. als Zn) 2

Kupfer (ber. als Cu) 0,5

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Nickel (ber. als Ni) 0,5

Chrom (ber. als Cr) 0,5

Blei (ber. als Pb) 0,5

Gesamt-Phosphor (ber. als P) 2

1) Summe Ref.stoffe gem. Anlage A

Tabelle 1 EmRegV-OW

Konzentration Grundwasser gemäß QZV Chemie Grundwasser

g/m3

KW 0,100

CSB* ** 37,500

TOC* ** 12,500

Cadmium (Cd) 0,0045

Chrom (Cr) 0,045

Kupfer (Cu) 1,800 7

Nickel (Ni) 0,018

Blei (Pb) 0,009

Zink (Zn)* 1,000

Quecksilber (Hg) 0,0009

* halben Grenzwerte gemäß Abwasseremissionsverodnung (AAEV 1996)

** oder

6.3.3 Fristen und wasserrechtliche Überprüfung

Betriebsphase

32. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbe-

hörde unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.

33. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb von sechs Monaten ab Fertigstellungs-

zeitpunkt der Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Diese Unterlagen haben zumindest zu enthalten:

× einen Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der

Vorschreibungspunkte sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Zuge der Bauausführung vorge-

nommenen Änderungen

× ein Verzeichnis der durch die tatsächliche Ausführung berührten Grundstücke

unter Angabe des Eigentümers und bei geänderter Ausführung der dadurch

zusätzlich berührten Parteien

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× Lagepläne mit unterschiedlich farbiger Darstellung gemäß der vorstehenden

Untergliederung sowie gegebenenfalls Darstellung der ursprünglich geplanten

Trassenführung

× Längenschnitte

× Bauwerkspläne

× Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle, Schächte und Bauwerke

× Prüfbericht über die Kanalbefahrung mittels Fernsehkamera

× Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen statischen Berechnun-

gen bzw. Vorlage dieser statischen Berechnungen

× Kontroll- und Reinigungsformblätter für die Kanalanlage

× Dienst- und Betriebsanweisung für die Kanalisationsanlage

× Unterlagen, welche sich aus den bescheidgemäßen Auflagen ergeben, insbe-

sondere auch die bereits vorliegenden Nachweise über die Einhaltung der ge-

forderten Qualitätsziele

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7 Abkürzungsverzeichnis

AAEV Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

ASt Anschlussstelle

KVA, Kreisverkehrsanlage

B Bundesstraße

EmRegV-OW Emissionsregisterverordnung Oberflächenwasser

GW Grundwasser

HGW höchster Grundwasserstand

HQ 100 Hochwasserabfluss mit angegebener Jährlichkeit

NGP Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan

PW Projektwerberin

QZV Qualitätszielverordnung

RFB Richtungsfahrbahn

RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen

TGA Teilgutachten

FGA Fachgutachten

UVE Umweltverträglichkeitserklärung

UVGA Umweltverträglichkeitsgutachten

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

WGEV Wassergüteerhebungsverordnung

Weiters wird hinsichtlich der Verwendung von Begriffen und Zeichen zur Hydrometrie auf die

ÖNORM EN ISO 772 verwiesen.

8 Quellenverzeichnis

Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000: idgF

Wasserrahmenrichtlinie WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-

mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 327,

1 idgF.

Grundwasserrichtlinie GWRL Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Ver-

schmutzung und Verschlechterung, ABl L 372, 19.

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser QZV Chemie GW idgF.

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Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer QZV Chemie OW idgF.

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung GZÜV idgF.

ÖWAV-Regelblatt 45, Versickerung von Niederschlagswasser, 2015

RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung, 01.04.2008

RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen 01.01.2011

ÖNORM B 2506-2, Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen

und befestigten Flächen, Teil 2: Qualitative Anforderungen an das zu versickern-

de Regenwasser sowie Anforderungen an Bemessung, Bau und Betrieb von Rei-

nigungsanlagen, 15.11.2012

ATV – DVWK – A138: Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versi-

ckerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, 2005

Leitfaden zur Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer, bmvit 2011

Chloridbelastete Straßenwässer, Auswirkungen auf Vorflutgewässer, Arbeitsbe-

helf der NÖ LR 2011

Sieghardt & Wresowar, 2000, Auftaumittelstudie 2000 i.A. Stadt Wien, MA 22

Land Salzburg, Abteilung 13 Naturschutz, Referat 13/04 Gewässerschutz, 2005,

Reinigung von Straßenabwässern, Wirksamkeit von Retentionsfilterbecken zur

Reinigung von Straßenoberflächenwässern, Reihe Gewässerschutz, Band 11

Blomqvist, G., 2001, De-icing salt and the roadside environment, Royal Institute

of Technology (KTH), Stockholm

Leonardi, S., 1985, Streusalz – Seine Verfrachtung durch die Verkehrsgischt, so-

wie seine Auswirkungen auf die Vitalität und Physiologie von Gehölzpflanzen,

Dissertation, Universität Basel, Basel

DI Wolfgang Stundner

Wien, November 2017

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ANHANG Neubemessung der Rohrleitung der Kombinationsfiltermulden:

Die folgende Bemessung wurde unter Zugrundelegung jener Parameter, die im Einreichpro-

jekt der Bemessung der Mulden auf das einjährliche Niederschlagsereignis dienten, vorge-

nommen. Es wurden dabei jene Mulden betrachtet, die im Einreichprojekt lediglich auf das

einjährliche Ereignis ausgelegt wurden und die einen Überlauf in das darunter liegende Ab-

leitungsrohr bzw. Mehrzweckrohr haben. Mit der nachstehenden rechnerischen Betrachtung

der Mulden zeigt sich, dass die Überläufe im Fall des fünfjährlichen Regenereignisses nach

zumindest 45 Minuten anspringen. Demgemäß wurde der Neudimensionierung der Rohr-

stränge diese Menge ((96,67 l/s.ha) zugrunde gelegt.

Die nachstehende Bemessung der Leistungsfähigkeit der Bodenfiltermulde erfolgt nunmehr

auf das fünfjährliche Niederschlagsereignis. Gelb markiert ist jene Niederschlagsdauer, ab

welcher der Überlauf in das darunterliegende Mehrzweckrohr bzw. Ableitungsrohr anspringt.

Kombinationsmulde 1a

Dauerstufe rTn=1 Aent qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

(min) (l/s.ha) (ha) (l/s) (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

β = 0,5 β = 1,0

0,008 l/s 1,15 0,76 0,015 l/s 0,78 0,51

5 423,33 0,00222 0,938 0,281 0,002 0,28 0,18 0,005 0,28 0,18

10 268,33 0,00222 0,595 0,357 0,005 0,35 0,23 0,009 0,35 0,23

15 205,56 0,00222 0,456 0,410 0,007 0,40 0,27 0,014 0,40 0,26

20 169,17 0,00222 0,375 0,450 0,009 0,44 0,29 0,018 0,43 0,28

30 128,33 0,00222 0,284 0,512 0,014 0,50 0,33 0,027 0,48 0,32

45 96,67 0,00222 0,214 0,578 0,021 0,56 0,37 0,041 0,54 0,35

60 78,89 0,00222 0,175 0,629 0,027 0,60 0,40 0,055 0,57 0,38

90 59,63 0,00222 0,132 0,714 0,041 0,67 0,44 0,082 0,63 0,42

Kombinationsmulde 1b

Dauerstufe rTn=1 Aent qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

(min) (l/s.ha) (ha) (l/s) (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00169 0,717 0,215 0,002 0,21 0,15 0,004 0,21 0,15

10 268,33 0,00169 0,455 0,273 0,004 0,27 0,19 0,008 0,26 0,19

15 205,56 0,00169 0,348 0,313 0,006 0,31 0,22 0,013 0,30 0,21

20 169,17 0,00169 0,287 0,344 0,008 0,34 0,24 0,017 0,33 0,23

30 128,33 0,00169 0,217 0,391 0,013 0,38 0,27 0,025 0,37 0,26

45 96,67 0,00169 0,164 0,442 0,019 0,42 0,30 0,038 0,40 0,29

60 78,89 0,00169 0,134 0,481 0,025 0,46 0,33 0,050 0,43 0,31

90 59,63 0,00169 0,101 0,545 0,038 0,51 0,36 0,076 0,47 0,34

Kombinationsmulde 1c

Dauerstufe rTn=1 Aent qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

(min) (l/s.ha) (ha) (l/s) (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00149 0,631 0,189 0,002 0,19 0,13 0,004 0,19 0,13

10 268,33 0,00149 0,400 0,240 0,004 0,24 0,17 0,008 0,23 0,17

15 205,56 0,00149 0,306 0,276 0,006 0,27 0,19 0,013 0,26 0,19

20 169,17 0,00149 0,252 0,303 0,008 0,29 0,21 0,017 0,29 0,20

30 128,33 0,00149 0,191 0,344 0,013 0,33 0,24 0,025 0,32 0,23

45 96,67 0,00149 0,144 0,389 0,019 0,37 0,26 0,038 0,35 0,25

60 78,89 0,00149 0,118 0,423 0,025 0,40 0,28 0,050 0,37 0,27

90 59,63 0,00149 0,089 0,480 0,038 0,44 0,32 0,076 0,40 0,29

120 48,47 0,00149 0,072 0,520 0,050 0,47 0,34 0,101 0,42 0,30

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Kombinationsmulde 1e

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00112 0,476 0,143 0,00 0,14 0,14 0,00 0,14 0,13

10 268,33 0,00112 0,302 0,181 0,00 0,18 0,17 0,01 0,17 0,17

15 205,56 0,00112 0,231 0,208 0,00 0,20 0,20 0,01 0,20 0,19

20 169,17 0,00112 0,190 0,228 0,01 0,22 0,21 0,01 0,22 0,21

30 128,33 0,00112 0,144 0,260 0,01 0,25 0,24 0,02 0,24 0,23

45 96,67 0,00112 0,109 0,294 0,01 0,28 0,27 0,03 0,27 0,26

60 78,89 0,00112 0,089 0,319 0,02 0,30 0,29 0,04 0,28 0,27

90 59,63 0,00112 0,067 0,362 0,03 0,33 0,32 0,06 0,31 0,29

Kombinationsmulde 1g

Mulde ist groß genug und kann auch 5-jährliches Ereignis ableiten.

Kombinationsmulde 1h

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00405 1,713 0,514 0,00 0,51 0,20 0,01 0,51 0,19

10 268,33 0,00405 1,086 0,652 0,01 0,64 0,25 0,02 0,64 0,24

15 205,56 0,00405 0,832 0,749 0,01 0,74 0,28 0,02 0,73 0,28

20 169,17 0,00405 0,685 0,822 0,02 0,81 0,31 0,03 0,79 0,30

30 128,33 0,00405 0,519 0,935 0,02 0,91 0,35 0,05 0,89 0,34

45 96,67 0,00405 0,391 1,056 0,04 1,02 0,39 0,07 0,99 0,38

60 78,89 0,00405 0,319 1,149 0,05 1,10 0,42 0,09 1,06 0,41

90 59,63 0,00405 0,241 1,303 0,07 1,23 0,47 0,14 1,16 0,45

120 48,47 0,00405 0,196 1,412 0,09 1,32 0,51 0,19 1,23 0,47

180 36,39 0,00405 0,147 1,591 0,14 1,45 0,56 0,28 1,31 0,50

Kombinationsmulde 2a

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00122 0,518 0,155 0,00 0,15 0,11 0,00 0,15 0,11

10 268,33 0,00122 0,328 0,197 0,00 0,19 0,14 0,01 0,19 0,13

15 205,56 0,00122 0,251 0,226 0,01 0,22 0,16 0,01 0,21 0,15

20 169,17 0,00122 0,207 0,248 0,01 0,24 0,17 0,02 0,23 0,17

30 128,33 0,00122 0,157 0,283 0,01 0,27 0,19 0,03 0,26 0,18

45 96,67 0,00122 0,118 0,319 0,02 0,30 0,21 0,04 0,28 0,20

60 78,89 0,00122 0,096 0,347 0,03 0,32 0,23 0,05 0,30 0,21

90 59,63 0,00122 0,073 0,394 0,04 0,36 0,25 0,08 0,32 0,23

120 48,47 0,00122 0,059 0,427 0,05 0,38 0,27 0,10 0,33 0,23

180 36,39 0,00122 0,045 0,481 0,08 0,41 0,29 0,15 0,33 0,24

240 29,65 0,00122 0,036 0,522 0,10 0,42 0,30 0,20 0,32 0,23

360 22,73 0,00122 0,028 0,601 0,15 0,45 0,32 0,30 0,30 0,21

540 17,75 0,00122 0,022 0,703 0,23 0,48 0,34 0,45 0,25 0,18

Kombinationsmulde 2

Dauerstufe rTn=1 Aent qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

(min) (l/s.ha) (ha) (l/s) (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00152 0,643 0,193 0,002 0,19 0,14 0,004 0,19 0,13

10 268,33 0,00152 0,408 0,245 0,004 0,24 0,17 0,008 0,24 0,17

15 205,56 0,00152 0,312 0,281 0,006 0,27 0,20 0,013 0,27 0,19

20 169,17 0,00152 0,257 0,308 0,008 0,30 0,21 0,017 0,29 0,21

30 128,33 0,00152 0,195 0,351 0,013 0,34 0,24 0,025 0,33 0,23

45 96,67 0,00152 0,147 0,397 0,019 0,38 0,27 0,038 0,36 0,26

60 78,89 0,00152 0,120 0,432 0,025 0,41 0,29 0,050 0,38 0,27

90 59,63 0,00152 0,091 0,489 0,038 0,45 0,32 0,076 0,41 0,30

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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FACHGUTACHTEN WASSERRECHT

A 8 Innkreis Autobahn, ASt. Wels Wimpassing OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND GRUNDWASSER

DI Wolfgang Stundner November 2017 Seite 53 von 54

Kombinationsmulde 5a

Mulde ist groß genug und kann auch 5-jährliches Ereignis ableiten.

Kombinationsmulde 5b1

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00388 1,641 0,492 0,00 0,49 0,19 0,01 0,48 0,19

10 268,33 0,00388 1,040 0,624 0,01 0,62 0,24 0,02 0,61 0,23

15 205,56 0,00388 0,797 0,717 0,01 0,71 0,27 0,02 0,69 0,27

20 169,17 0,00388 0,656 0,787 0,02 0,77 0,30 0,03 0,76 0,29

30 128,33 0,00388 0,498 0,896 0,02 0,87 0,34 0,05 0,85 0,33

45 96,67 0,00388 0,375 1,012 0,04 0,98 0,38 0,07 0,94 0,36

60 78,89 0,00388 0,306 1,101 0,05 1,05 0,41 0,09 1,01 0,39

90 59,63 0,00388 0,231 1,248 0,07 1,18 0,45 0,14 1,11 0,43

120 48,47 0,00388 0,188 1,353 0,09 1,26 0,48 0,19 1,17 0,45

180 36,39 0,00388 0,141 1,524 0,14 1,38 0,53 0,28 1,24 0,48

240 29,65 0,00388 0,115 1,655 0,19 1,47 0,56 0,37 1,28 0,49

Kombinationsmulde 5b2

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00173 0,734 0,220 0,00 0,22 0,16 0,00 0,22 0,15

10 268,33 0,00173 0,465 0,279 0,00 0,27 0,20 0,01 0,27 0,19

15 205,56 0,00173 0,356 0,321 0,01 0,31 0,22 0,01 0,31 0,22

20 169,17 0,00173 0,293 0,352 0,01 0,34 0,25 0,02 0,33 0,24

30 128,33 0,00173 0,222 0,400 0,01 0,39 0,28 0,03 0,38 0,27

45 96,67 0,00173 0,168 0,452 0,02 0,43 0,31 0,04 0,41 0,30

60 78,89 0,00173 0,137 0,492 0,03 0,47 0,33 0,05 0,44 0,32

90 59,63 0,00173 0,103 0,558 0,04 0,52 0,37 0,08 0,48 0,34

Kombinationsmulde 5c

Mulde ist groß genug und kann auch 5-jährliches Ereignis ableiten.

Kombinationsmulde 5d

Mulde ist groß genug und kann auch 5-jährliches Ereignis ableiten.

Kombinationsmulde 5f

Dauerstufe rT(n=1) Ared Qzu Qzu Qab Vs hs Qab Vs hs

[min] [l/s.ha] [ha] [l/s] (m³) (m³) (m³) (m) (m³) (m³) (m)

5 423,33 0,00112 0,473 0,142 0,00 0,14 0,13 0,00 0,14 0,13

10 268,33 0,00112 0,300 0,180 0,00 0,18 0,17 0,01 0,17 0,17

15 205,56 0,00112 0,230 0,207 0,00 0,20 0,19 0,01 0,20 0,19

20 169,17 0,00112 0,189 0,227 0,01 0,22 0,21 0,01 0,21 0,21

30 128,33 0,00112 0,143 0,258 0,01 0,25 0,24 0,02 0,24 0,23

45 96,67 0,00112 0,108 0,291 0,01 0,28 0,27 0,03 0,26 0,25

60 78,89 0,00112 0,088 0,317 0,02 0,30 0,29 0,04 0,28 0,27

90 59,63 0,00112 0,067 0,360 0,03 0,33 0,32 0,06 0,30 0,29

120 48,47 0,00112 0,054 0,390 0,04 0,35 0,34 0,07 0,31 0,30

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A 8 Innkreis Autobahn, ASt. Wels Wimpassing OBERFLÄCHENGEWÄSSER UND GRUNDWASSER

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Rohrdimensionierung (Regenwasserkanal Listenrechnung)

Strang

bzw.

Länge Ared Fläche Gebiet Zufluss Gefälle Quer-

schnittkb

Haltung von bis der zus. von einzeln gesamt Leistg Geschw

reduz. Strang

EZ Fläche Qr45 Qr45 I DN Qv vv

[m²] [m²]/

lfm

[ha] [m²] [l/s] [l/s] [l/s] [%o] [mm] [l/s] [m/s]

R11900 R12-10 R12-9 38,16 12,85 0,049 4,74 4,7 10,00 300 1,5 98,0 1,39

R11900 R12-9 R12-8 49,91 12,85 0,064 6,20 10,9 10,00 300 1,5 98,0 1,39

R11900 R12-8 R12-7 24,91 12,85 0,032 3,09 14,0 5,40 300 1,5 71,9 1,02

R11900 R12-7 R12-6 24,92 12,85 0,032 3,10 17,1 5,40 300 1,5 71,9 1,02

R11900 R12-6 R12-5 49,82 12,85 0,064 6,19 23,3 5,40 300 1,5 71,9 1,02

R11900 R12-5 R12-4 49,96 12,85 0,064 6,21 29,5 5,40 300 1,5 71,9 1,02

R11900 R12-4 R12-3 24,82 12,85 0,032 3,08 32,6 11,00 300 1,5 102,8 1,45

R11900 R12-3 R12-2 24,68 12,85 0,032 3,07 35,7 17,00 300 1,5 127,9 1,81

R11900 R12-2 R12-1 24,65 12,85 0,032 3,06 38,7 14,20 300 1,5 116,8 1,65

R11900 R12-1 R11-5 24,70 12,85 0,032 3,07 41,8 14,20 300 1,5 116,8 1,65

R11900 R11-5 R11-4 35,40 12,85 0,045 4,40 46,2 7,60 300 1,5 85,3 1,21

R11900 R11-4 R11-3 43,00 0,095 954 9,22 55,4 10,00 300 1,5 98,0 1,39

R11900 R11-3 R11-2 15,20 0,296 2963 9,5 28,64 93,6 10,00 400 1,5 210,0 1,67

R11900 R11-2 R11-1 40,00 0,295 2953 5,7 28,55 127,8 10,00 400 1,5 210,0 1,67

R11900 R11-1 R1-6a 24,55 0,023 227 2,19 130,0 14,60 400 1,5 253,9 2,02

R11750 R1-6a R1-6 24,65 34,8 0,086 17,1 8,29 155,4 10,00 400 1,5 210,0 1,67

R11750 R1-6 R1-5 30,17 34,8 0,105 10,15 165,5 14,60 400 1,5 253,9 2,02

Bestand Bestand Bestand 0,140 1401 13,54 179,1 12,50 400 1,5 234,9 1,87

Summe 414,93 1,519 146,79 179,1

Überlauf

R11830 R1183-1 R11-2 12,20 0,059 590 5,70 5,7 10,00 300 1,5 98,0 1,39

Summe 12,20 5,70 5,7

Überlauf

R11820 R1182-1 R11-3 12,20 0,098 984 9,51 9,5 10,00 300 1,5 98,0 1,39

Summe 12,20 9,51 9,5

Überlauf

R11800 R1-7 R1-6a 19,00 0,177 1766 17,07 17,1 10,00 300 1,5 98,0 1,39

Summe 19,00 17,07 17,1

1,853

Schacht Regenabfluss Vollfüllung