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FACHINFORMATION Sparte: Kranken Abteilung: Verkaufsförderung Verantwortlich: Petra Kortmann Telefon: 0800 292 0200 Verteiler: Telefax: 0221 148 44 36303 E-Mail: [email protected] Gültig ab: 02.11.2012 AXA aktuell online Ersetzt: / Beitragsanpassung im Bestand der AXA und DBV Krankenversicherung zum 01.01.2013 Liebe Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner, die Beitragsgarantien und die Neugeschäftsbeiträge der von der BAP betroffenen Tarife haben Sie bereits erhalten. Heute informieren wir Sie über die BAP im Bestand von AXA und DBV Krankenversicherung. Der Versand der Kundenanschreiben erfolgt ab dem 16.11.2012. Alle Details zu unserer diesjährigen Beitragsanpassung finden Sie auf der BAP Infoseite oder im EVT-Extranet Î Startseite Beraterlexikon (online) Î Kranken / Krankenversicherung Allg. Infos Î Aktuelle Informationen Dort finden Sie unter anderem Beitragsgarantien, Neugeschäftsprämien zu den gebapten Tarifen, Übersicht aller von der BAP betroffenen Tarife sowie Erläuterungen zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen EL 400, VITAL 750/900 für Frauen und den VISION-Tarifen. Anrufe der Kunden: Ziel der Bestandsarbeit ist, die von einer Beitragsanpassung betroffenen Kunden in ihren Tarifen zu halten. Ein Tarifwechsel schützt nicht davor, in dem neuen Tarif im nächsten Jahr von einer Beitragsanpassung betroffen zu sein und dies bei ungewisser Höhe. Bei Kunden die langjährig in einem Tarif versichert sind, fallen zudem die Erhöhungen prozentual niedriger aus als bei Versicherten, die den Tarif wechseln. Entscheidet sich der Kunde für einen günstigeren und damit auch leistungsschwächeren Tarif, muss er bedenken, dass ein späterer Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif eine Gesundheitsprüfung erfordert. Um diese Zusammenhänge erläutern zu können, haben wir dieses Jahr speziell hierfür ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt. Kunden, die die Kranken-Rufnummer wählen, haben die Möglichkeit über eine Telefonweiche wie folgt auszuwählen: Taste 1: Fragen zu Unisex Taste 2: Fragen zur BAP oder bleiben Sie in der Leitung Die Mitarbeiter werden dem Anrufer Hintergründe und Notwendigkeit einer Beitragsanpassung erläutern. Wünscht der Kunde dennoch ein Umstellungsangebot, leitet der Mitarbeiter den Anruf an einen Spezialisten im TKS weiter, der über noch umfassendere Tarif- und BAP-Kenntnisse verfügt. Anrufe der Vertriebspartner: Anrufe von Vertriebspartnern unter der Rufnummer 0800 292 0200 werden immer direkt zu den TKS-Spezialisten durchgestellt.

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Sparte: Kranken Abteilung: Verkaufsförderung Verantwortlich: Petra Kortmann Telefon: 0800 292 0200

Verteiler: Telefax: 0221 148 44 36303 E-Mail: [email protected] Gültig ab: 02.11.2012 AXA aktuell online Ersetzt: / Beitragsanpassung im Bestand der AXA und DBV Krankenversicherung zum 01.01.2013 Liebe Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner, die Beitragsgarantien und die Neugeschäftsbeiträge der von der BAP betroffenen Tarife haben Sie bereits erhalten. Heute informieren wir Sie über die BAP im Bestand von AXA und DBV Krankenversicherung. Der Versand der Kundenanschreiben erfolgt ab dem 16.11.2012. Alle Details zu unserer diesjährigen Beitragsanpassung finden Sie auf der BAP Infoseite oder im EVT-Extranet Startseite Beraterlexikon (online) Kranken / Krankenversicherung Allg. Infos Aktuelle Informationen

Dort finden Sie unter anderem Beitragsgarantien, Neugeschäftsprämien zu den gebapten Tarifen, Übersicht aller von der BAP betroffenen Tarife sowie Erläuterungen zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen EL 400, VITAL 750/900 für Frauen und den VISION-Tarifen. Anrufe der Kunden: Ziel der Bestandsarbeit ist, die von einer Beitragsanpassung betroffenen Kunden in ihren Tarifen zu halten. Ein Tarifwechsel schützt nicht davor, in dem neuen Tarif im nächsten Jahr von einer Beitragsanpassung betroffen zu sein und dies bei ungewisser Höhe. Bei Kunden die langjährig in einem Tarif versichert sind, fallen zudem die Erhöhungen prozentual niedriger aus als bei Versicherten, die den Tarif wechseln. Entscheidet sich der Kunde für einen günstigeren und damit auch leistungsschwächeren Tarif, muss er bedenken, dass ein späterer Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif eine Gesundheitsprüfung erfordert. Um diese Zusammenhänge erläutern zu können, haben wir dieses Jahr speziell hierfür ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt. Kunden, die die Kranken-Rufnummer wählen, haben die Möglichkeit über eine Telefonweiche wie folgt auszuwählen: Taste 1: Fragen zu Unisex Taste 2: Fragen zur BAP oder bleiben Sie in der Leitung Die Mitarbeiter werden dem Anrufer Hintergründe und Notwendigkeit einer Beitragsanpassung erläutern. Wünscht der Kunde dennoch ein Umstellungsangebot, leitet der Mitarbeiter den Anruf an einen Spezialisten im TKS weiter, der über noch umfassendere Tarif- und BAP-Kenntnisse verfügt. Anrufe der Vertriebspartner: Anrufe von Vertriebspartnern unter der Rufnummer 0800 292 0200 werden immer direkt zu den TKS-Spezialisten durchgestellt.

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Hinweise zu Umstellungen Bitte sprechen Sie vorab mit Ihren Kunden über konkrete Wünsche und Bedürfnisse und fordern Sie erst dann das entsprechende Umstellungsangebot an. Beachten Sie, dass unsere TKS-Mitarbeiter, maximal 2 Umstellungsangebote je versicherte Person rechnen können. Für Vertragsumstellungen haben Sie folgende Möglichkeiten: 1. Telefonische Anfrage über TKS: 0800 292 0200 TKS kann nur Umstellungsprämien für Umstellungen ohne Riskoprüfung und Verträge ohne besondere Vereinbarung (z.B. Risikozuschlag) nennen. Für Umstellungen, die eine Gesundheitsprüfung erfordern und Verträge mit besonderer Vereinbarung nutzen Sie bitte den Umstellungsservice. 2. Nutzung des Formulars „Umstellungsservice“ Wenn Sie das Formular „Umstellungsservice“ nutzen, erhalten Sie innerhalb von 4 Werktagen ei-ne Rückantwort. Dieses Formular finden Sie ebenfalls auf der BAP Infoseite. Bei Umstellungswünschen mit Gesundheitsprüfung benötigen wir einen vom Kunden unter-schriebenen Antrag. Hierfür finden Sie auf der BAP Infoseite einen Umstellungsantrag, der ausschließlich für die Umstellungen in der BAP-Phase bis zum 01.01.2013 verwendbar ist. Bitte beachten Sie, dass wir bei Umstellungen immer ein Beratungsprotokoll benötigen. Kundenanschreiben Ab dem 16.11.2012 werden unsere Kunden über die Beitragsänderungen zum 01.01.2013 infor-miert. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werden wir allen Versicherten, die das 60. Le-bensjahr vollendet haben, Hinweise zur Prämienreduzierung zusenden. Versicherte in den Tarifen der alten Welt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzliche Informationen zum Standard- und Basistarif. Kunden über 60 Jahre, die in den Tarifen der neuen Welt versichert sind, erhalten nur Informationen zum Basistarif. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) sind Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Über die Änderungen werden die Kunden zusammen mit dem Beitragsanpassungsschreiben informiert. Kunden, die im November kein Schreiben erhalten, werden zu einem späteren Termin mit einem separaten Anschreiben informiert. Zum 01.01.2013 müssen die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung überprüft werden. Die Kunden, für die eine entsprechende Beitragsbegrenzung besteht, erhalten mit dem Brief eine vorbereitete Erklärung.

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Beratungstechnologie Mittlerweile liegen auch die Beiträge von PVN, PVB und EHP vor. Diese werden mit dem Hotfix (Ankunft 13.11.2012) in die Beratungstechnologie integriert. Der Onlineservice wird bereits am 02.11.2012 aktualisiert. Die wichtigsten Termine im Überblick:

Aktualisierung Onlineservice 02.11.2012 BT Hotfix 13.11.2012 Versand der Begleitlisten zur BAP 09.11.2012 Versand der Kundenanschreiben Ab dem 16.11.2012

Viel Erfolg für Ihr Jahresendgeschäft wünscht Ihre AXA Krankenversicherung

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HintergrundinformationenBeitragsanpassung 2013.

Info für Vertriebspartner

Tarif EL 400 Mann

Letzte Beitragsanpassung am 01.01. 2010 bzw. Neuauflage des EL 400N in 2011Bei der Erstkalkulation des Tarifbeitrages wurden die erforderlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Kostenniveaus für medizinische Leistungen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sterbetafel (Sterbewahrschein-lichkeit) berechnet. Bei einer Abweichung der kalkulierten zu den tatsächlichen Leistungen von mehr als 10 % in der Nachkalkulation und/oder einer Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 % ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Tarifbeiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden müssen. Im Tarif EL 400 gab es drei Jahre keine Beitragsänderung.

Einblick: Warum wird überhaupt eine Beitrags-anpassung durchgeführt?

Medizinische Inflation: Die Preissteigerung im Gesundheitswesen liegt mit jährlich etwa 4,5 % regelmäßig über der allgemeinen Inflation. So stiegen auch im letzten Jahr die Kosten für ärzt-liche Leistungen und Krankenhausbehandlun-gen, aber auch für andere Gesundheitsprodukte wie Hilfsmittel oder Physiotherapie überdurch-schnittlich an.

Die Ursachen dafür sind vielschichtig — ein we-sentlicher Faktor ist der medizinische Fortschritt.

Kostenentwicklung: Schonendere Diagnose-verfahren, wirksamere Medikamente, bessere Behandlungsmethoden — all das können unse-re Versicherten bei Bedarf nutzen. Denn der Tarif EL 400 zieht mit dem medizinischen Fort-schritt mit; der Wert der Versicherung steigt. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden, die durch die Beiträge abgedeckt werden müs-sen.

Stornoentwicklung und Sterbetafel: In den Tarifen der alten Welt sind „vererbte“ Alterungs-rückstellungen eine echte Rechengröße. Es klingt paradox: Einerseits trägt jeder zusätzliche Versicherte zur Stabilität eines Tarifs bei — an-dererseits vermacht jeder, der den Versicherer wechselt, seine Alterungsrückstellungen der Versichertengemeinschaft seines Tarifs. Die neue Sterbetafel wirkt sich zusätzlich beitrags-steigernd aus.

Beitragsverlauf EL 400 (Mann)Mann, geboren 1974, Vertragsbeginn 2001, (Alte Welt inkl. gesetzlichen Zuschlag)

Diese Faktoren haben dazu geführt, dass in der diesjährigen Nachkalkulation des Tarifs EL 400 die sogenannten „auslösenden Faktoren“ für eine BAP überschritten wurden.

Kassenhöchst- beitrag 2013: 610,31 EURO (ohne Pflege)Durchschnittliche BAP in 9 Jahren 6,3%

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

350

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139,65

166,33175,77

162,42

241,67

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Überblick: Wie setzt sich die Beitragsanpassung im EL 400 Mann zusammen?

Mann EL 400 Mann (25 J.)

Mann (35 J.)

Mann (45 J.)

Mann (55 J.)

EL 400N

Stornoentwicklung und Sterbetafel - 11% 12% 8% 1% 0%

Beitragserhöhung aus Leistungsentwicklung 16 % 16 % 16 % 16 % 16 % 16 %

Daraus ergibt sich eine durchschnittliche

Beitragsanpassung von

10- 27%

27%

28%

24%

17%

15%

Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft ist mit Nachteilen für die Kunden verbunden

Verlust der Alterungsrückstellung

Neues Eintrittsalter

Neue Gesundheitsprüfung

Neue Zahnstaffel

Verlust der Beitragsrückerstattung

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Gute Gründe AXA die Treue zu halten

Mit AXA bestens versichert:

Die Beiträge steigen, doch mit ihnen wächst auch der Wert der Versicherung. In der gesetz-lichen Krankenversicherung dagegen erhöhen sich für freiwillig Versicherte die Beiträge durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemes-sungsgrenze trotz sinkender Leistungen.

Ausgezeichnete Finanzstärke:

Bei AXA Krankenversicherung ist man langfris-tig finanziell gut aufgehoben! Sicherheit bieten unabhängige Ratings von Fitch, Standard &

Poors und Moody´s, die eine sehr starke Finanzkraft bescheinigen!

Beste Versicherungsbedingungen: Umfassen-der Hilfsmittelkatalog; weltweiter Versiche-rungsschutz garantiert; Höchstsätze der GOÄ und GOZ; das sind Beispiele für unsere AVB-Highlights.

Menschliches Engagement: Mit dem gesundheitsservice360° unterstützen wir unsere Versicherten durch individuelle Lösungen, gesund zu bleiben oder wieder gesund zu werden.

AXA Krankenversicherung AG, 50592 Köln

* Informationen zum aktuellsten Rating sind per Internet unter www.standardandpoors.com oder unter Tel.: +44-(0)207-176-7176 erhältlich.

*

= Durchschnitt

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HintergrundinformationenBeitragsanpassung 2013.

Info für Vertriebspartner

Tarif Vision

Letzte Beitragsanpassung am 01.01.2011 Bei der Erstkalkulation des Tarifbeitrages wurden die erforderlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Kostenniveaus für medizinische Leistungen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sterbetafel (Sterbewahrschein-lichkeit) berechnet. Bei einer Abweichung der kalkulierten zu den tatsächlichen Leistungen von mehr als 10 % in der Nachkalkulation und/oder einer Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 % ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Tarifbeiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden müssen. Einblick: Warum wird überhaupt eine Beitrags-anpassung durchgeführt?

Medizinische Inflation: Die Preissteigerung im Gesundheitswesen liegt mit jährlich etwa 4,5 % regelmäßig über der allgemeinen Inflation. So stiegen auch im letzten Jahr die Kosten für ärzt-liche Leistungen und Krankenhausbehandlun-gen, aber auch für andere Gesundheitsprodukte wie Hilfsmittel oder Physiotherapie überdurch-schnittlich an. Die Ursachen dafür sind viel-schichtig — ein wesentlicher Faktor ist der medi-zinische Fortschritt.

Kostenentwicklung: Schonendere Diagnose-verfahren, wirksamere Medikamente, bessere Behandlungsmethoden — all das können unse-re Versicherten bei Bedarf nutzen. Denn der Tarif Vision zieht mit dem medizinischen Fort-schritt mit; der Wert der Versicherung steigt. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden, die durch die Beiträge abgedeckt werden müs-sen.

Stornoentwicklung und Sterbetafel: In den Tarifen der alten Welt sind „vererbte“ Alterungs-rückstellungen eine echte Rechengröße. Es klingt paradox: Einerseits trägt jeder zusätzliche Versicherte zur Stabilität eines Tarifs bei — an-dererseits vermacht jeder, der den Versicherer wechselt, seine Alterungsrückstellungen der Versichertengemeinschaft seines Tarifs. Die neue Sterbetafel wirkt sich zusätzlich beitrags-steigernd aus.

Beitragsverlauf Vision 1N und Vision 1F (Mann)Bsp. 1 (blau): Tarif Vision 1N, Mann, geb. 1971, Vertragsbeginn 2005 (Alte Welt inkl. gesetzl. Zuschlag) Bsp. 2 (schwarz): Tarif Vision 1F, Mann, geb. 1972, Vertragbeginn 2002 (Alte Welt inkl. gesetzl. Zuschlag)

Diese Faktoren haben dazu geführt, dass in der diesjährigen Nachkalkulation des Tarifs Vision die sogenannten „auslösenden Faktoren“ für eine BAP überschritten wurden.

Kassenhöchst-beitrag 2013: 610,31 EURO (ohne Pflege)Durchschnittliche BAP: Vision 1N = 7,8% & Vision 1F = 9,1%

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

350

300

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100111,09

122,75 124,11147,14

136,54

176,69187,18

209,92 230,44

290,96

202,69

356,35

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Überblick: Wie setzt sich die Beitragsanpassung im Vision zusammen?

Vision 1F Mann

Vision 1N Mann

Vision 2 Mann

Vision 3 Frau

Stornoentwicklung und Sterbetafel 3 % 3% 1% 3%

Beitragserhöhung aus Leistungsentwicklung 15 % 28 % 6 % 11 %

Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Beitragsanpassung von 18 % 31 % 7 % 14 %

Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft ist mit Nachteilen für die Kunden verbunden

Verlust der Alterungsrückstellung

Neues Eintrittsalter

Neue Gesundheitsprüfung

Neue Zahnstaffel

Verlust der Beitragsrückerstattung

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Gute Gründe AXA die Treue zu halten

Mit AXA bestens versichert:

Die Beiträge steigen, doch mit ihnen wächst auch der Wert der Versicherung. In der gesetz-lichen Krankenversicherung dagegen erhöhen sich für freiwillig Versicherte die Beiträge durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemes-sungsgrenze trotz sinkender Leistungen.

Ausgezeichnete Finanzstärke:

Bei AXA Krankenversicherung ist man langfris-tig finanziell gut aufgehoben! Sicherheit bieten unabhängige Ratings von Fitch, Standard &

Poors und Moody´s, die eine sehr starke Finanzkraft bescheinigen!

Beste Versicherungsbedingungen: Umfassen-der Hilfsmittelkatalog; weltweiter Versiche-rungsschutz garantiert; Höchstsätze der GOÄ und GOZ; das sind Beispiele für unsere AVB-Highlights.

Menschliches Engagement: Mit dem gesundheitsservice360° unterstützen wir unsere Versicherten durch individuelle Lösungen, gesund zu bleiben oder wieder gesund zu werden.

AXA Krankenversicherung AG, 50592 Köln

* Informationen zum aktuellsten Rating sind per Internet unter www.standardandpoors.com oder unter Tel.: +44-(0)207-176-7176 erhältlich.

*

Beitragsverlauf Vision 2 (Mann) und Vision 3 (Frau) Bsp. 1 (blau): Tarif Vision 2, Mann, geb. 1971, Vertragsbeginn 2002 (Alte Welt inkl. gesetzl. Zuschlag) Bsp. 2 (rot): Tarif Vision 3, Frau, geb. 1972, Vertragsbeginn 2005 (Alte Welt inkl. gesetzl. Zuschlag)

Kassenhöchst-beitrag 2013: 610,31 EURO (ohne Pflege)Durchschnittliche BAP: Vision 2 = 8,2% & Vision 3 = 5,5%

400

350

300

250

200

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100

147,41161,57

227,57244,09

263,31 267,49

323,37349,21

196,42

223,92

261,72

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

381,35

302,42

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HintergrundinformationenBeitragsanpassung 2013.

Info für Vertriebspartner

Tarif VITAL 750/900N Frau

Bei Einführung der Tarife der neuen Welt (Tarifge-neration mit Übertragbarkeit der Alterungsrück-stellungen) diente der VITAL 750 als Kalkulations-basis für den Tarif VITAL 900N. Daher hängt die Beitragsentwicklung beider Tarife zusammen und werde hier auch gemeinsam betrachtet.

Letzte Beitragsanpassung am 01.01.2011 Bei der Erstkalkulation des Tarifbeitrages wurden die erforderlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Kostenniveaus für medizinische Leistungen und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sterbetafel (Sterbewahrschein-lichkeit) berechnet. Bei einer Abweichung der kalkulierten zu den tatsächlichen Leistungen von mehr als 10 % in der Nachkalkulation und/oder einer Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 % ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Tarifbeiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden müssen.

Einblick: Warum wird überhaupt eine Beitrags-anpassung durchgeführt?

Medizinische Inflation: Die Preissteigerung im Gesundheitswesen liegt mit jährlich etwa 4,5 % regelmäßig über der allgemeinen Inflation. So stiegen auch im letzten Jahr die Kosten für ärztliche Leistungen und Krankenhausbehand-

lungen, aber auch für andere Gesundheitspro-dukte wie Hilfsmittel oder Physiotherapie über-durchschnittlich an. Die Ursachen dafür sind vielschichtig — ein wesentlicher Faktor ist der medizinische Fortschritt.

Kostenentwicklung: Schonendere Diagnose-verfahren, wirksamere Medikamente, bessere Behandlungsmethoden — all das können unse-re Versicherten bei Bedarf nutzen. Denn der Tarif VITAL 750/900N zieht mit dem medizini-schen Fortschritt mit; der Wert der Versicherung steigt. Dies ist jedoch mit höheren Kosten ver-bunden, die durch die Beiträge abgedeckt wer-den müssen.

Stornoentwicklung und Sterbetafel: In den Tarifen der alten Welt sind „vererbte“ Alterungs-rückstellungen eine echte Rechengröße. Es klingt paradox: Einerseits trägt jeder zusätzliche Versicherte zur Stabilität eines Tarifs bei — an-dererseits vermacht jeder, der den Versicherer wechselt, seine Alterungsrückstellungen der Versichertengemeinschaft seines Tarifs. Die neue Sterbetafel wirkt sich zusätzlich beitrags-steigernd aus.

Diese Faktoren haben dazu geführt, dass in der diesjährigen Nachkalkulation des Tarifs VITAL 750/900N die sogenannten „auslösenden Fakto-ren“ für eine BAP überschritten wurden.

Überblick: Wie setzt sich die Beitragsanpassung im VITAL 750 für Frauen zusammen?

Frau VITAL 750 Frau (25 J.)

Frau (35 J.)

Frau (45 J.)

Stornoentwicklung und Sterbetafel 0 - 12% 12% 6% 4%

Beitragserhöhung aus Leistungsentwicklung 8 % 8 % 8 % 8 %

Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Beitragsanpassung von 8 - 20% 20% 14% 12%

= Durchschnitt

Absolut erhält die überwiegende Anzahl versicherter Personen zwischen 27 und 50 Jahren im Tarif VITAL 750 eine BAP zwischen 45-55 EUR, die im Tarif VITAL 900N zwischen 23 und 35 Euro.

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Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft ist mit Nachteilen für die Kunden verbunden

Verlust der Alterungsrückstellung

Neues Eintrittsalter

Neue Gesundheitsprüfung

Neue Zahnstaffel

Verlust der Beitragsrückerstattung

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(11.1

2)

Nur

für

den

inte

rnen

Geb

rauc

h!

Gute Gründe AXA die Treue zu halten

Mit AXA bestens versichert:

Die Beiträge steigen, doch mit ihnen wächst auch der Wert der Versicherung. In der gesetz-lichen Krankenversicherung dagegen erhöhen sich für freiwillig Versicherte die Beiträge durch die jährliche Anhebung der Beitragsbemes-sungsgrenze trotz sinkender Leistungen.

Ausgezeichnete Finanzstärke:

Bei AXA Krankenversicherung ist man langfris-tig finanziell gut aufgehoben! Sicherheit bieten unabhängige Ratings von Fitch, Standard &

Poors und Moody´s, die eine sehr starke Finanzkraft bescheinigen!

Beste Versicherungsbedingungen: Umfassen-der Hilfsmittelkatalog; weltweiter Versiche-rungsschutz garantiert; Höchstsätze der GOÄ und GOZ; das sind Beispiele für unsere AVB-Highlights.

Menschliches Engagement: Mit dem gesundheitsservice360° unterstützen wir unsere Versicherten durch individuelle Lösungen, gesund zu bleiben oder wieder gesund zu werden.

AXA Krankenversicherung AG, 50592 Köln

* Informationen zum aktuellsten Rating sind per Internet unter www.standardandpoors.com oder unter Tel.: +44-(0)207-176-7176 erhältlich.

*

Gesamtblick: 2001–2013 zeigt der Tarif VITAL 750 eine moderate BeitragsentwicklungFrau, geboren 1971, Vertragsbeginn 2001, (Alte Welt inkl. gesetzlichen Zuschlag)

Kassenhöchst-beitrag 2013:610,31 EURO(ohne Pflege)

Durchschnittliche BAP in 12 Jahren 5,7%

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

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300

250

200

150

225,04

273,50

226,80

324,47

166,36187,31

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Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013

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16

0

1

5.0

1.2

01

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Gründe für die

Beitragsanpassung in

der Kranken- und

Krankentagegeld-

versicherung

Mit Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin. Eine Krankentagegeldversicherung sichert im Krankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen.Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen.

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Gründe für die

Beitragsanpassung

in der Pflege-

versicherung,

Auch in der Pflegeversicherung müssen die Beiträge jährlich überprüft werden. Weichen die kalkulierten Leistungsausgaben von den zukünftig erforderlichen ab, werden auch die Beiträge in der Pflegeversicherung angepasst. Bei der aktuellen Beitrags-Überprüfung zum 01.01.2013 ist zudem eine neue Statistik zur voraus-sichtlichen Lebensdauer (die sogenannte Sterbetafel) zu berücksichtigen.Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2013 verbessert. Diese Mehrleistungen müssen ebenfalls bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Die neuen Leistungen sind ab 01.01.2013 Bestandteil Ihres Pflegeversicherungs-Schutzes. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden entsprechend angepasst. Alle Änderungen finden Sie in der Beilage "Änderungen zur Pflegeversicherung".

Leistungs- und

Bedingungsände-

rungen in der

Pflegeversicherung

Maßnahmen zur

Beitragsstabilisierung

Aufgrund des medizinischen Fortschritts, der steigenden Lebenserwartung und der allgemeinen und medizinischen Inflation wird es auch in Zukunft Anpassungsbedarf für die Beiträge geben. Wir sehen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen aber nicht tatenlos zu. Hier beispielhaft einige Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung:

Bildung von Alterungsrückstellungen gesetzlicher Beitragszuschlag zur Bildung weiterer RückstellungenÜberprüfung aller eingereichten Rechnungen zur Vermeidung ungerechtfertigter Leistungsaus-gaben: Prüfung auf gebührenrechtliche Richtigkeit, medizinische Notwendigkeit und Zweck-mäßigkeit der BehandlungsmethodeHilfsmittelmanagement: In Zusammenarbeit mit ausgesuchten Herstellern und Lieferanten besorgen wir Hilfsmittel für unsere Versicherten zu einem günstigen Preis und mit hervorragendem Service frei Haus

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Wer berechnet und

prüft eine Beitrags-

anpassung?

Verantwortlich für die Kalkulation der Beiträge ist zunächst ein vom Versicherer bestellter Aktuar (Versicherungs- und Wirtschaftsmathematiker). Im zweiten Schritt muss ein unabhängiger Treuhänder die Kalkulation prüfen und der Anpassung zustimmen. Erst dann kann eine Beitragsanpassung wirksam werden. Und schließlich wacht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber, dass die Kalkulationen korrekt durchgeführt werden. Die Versicherten können also sicher sein, dass die Beitragserhöhungen stets dreifach geprüft und angemessen sind.

Ist der Wechsel zu

einer anderen

privaten Kranken-

versicherung

sinnvoll?

Natürlich freut sich niemand über steigende Beiträge. Da ist es naheliegend, über einen Wechsel zueinem anderen Versicherer nachzudenken -– man informiert sich und holt vielleicht auch Angebote ein. Allerdings sollten Sie nicht vorschnell handeln. Bevor Sie Rechte und Sicherheiten aufgeben, die Sie bei uns erworben haben, sollten Sie alle wichtigen Fragen sehr genau klären: Ist der Leistungsumfang wirklich vergleichbar? Gibt es Leistungshöchstgrenzen oder Selbstbehalte? Wie hoch wird Ihr individueller Beitrag tatsächlich ausfallen? Denn: Der Beitrag bei einem neuen Unternehmen wird auf der Basis Ihres aktuellen Alters berechnet. Aufgrund von Vorerkrankungen müssen Sie unter Umständen Beitragszuschläge hinnehmen, die Sie bisher nicht zahlen mussten. Möglich sind aber auch Leistungsausschlüsse oder die generelle Ablehnung des Versicherungsschutzes. Und nicht zuletzt: Bei allen privaten Krankenversicherern orientiert sich die Höhe der Beiträge an den Ausgaben. Ein Beitragsvorteil nach einem Wechsel ist daher möglicherweise nur von kurzer Dauer - dieNachteile dagegen bleiben.Bitte beachten Sie: Eine Kündigung der Krankenpflichtversicherung wird kraft Gesetzes nur dann wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der neue Vertrag die Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt. Eine Kopie des neuen Versicherungsscheines oder der Annahmebestätigung reicht als Nachweis daher leider nicht aus.

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0.2

01

2

a)b)

Seite 2 von 2Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013

Ist eine Änderung

des versicherten

Leistungsumfangs

möglich?

Bitte reichen Sie uns im Falle einer Kündigung bis spätestens 31.12.2012 einen Nachweis über die Kranken- und Pflegepflichtversicherung ab 01.01.2013 ein. Wird der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, kann der Vertrag nur noch zum Ende des Monats beendet werden, in dem uns der Nachweis vorliegt.

Selbstverständlich können Sie den Umfang Ihres Versicherungsschutzes ändern. Doch sollte ein solcher Schritt wohlüberlegt sein. Denn mit Sicherheit haben Sie sich beim Abschluss Ihres Vertrages ganz bewusst für den Leistungsumfang entschieden, der Ihnen momentan zur Verfügung steht. Deshalb unsere Empfehlung an Sie: Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer oder wenden Sie sich an unser Servicezentrum, wenn Sie über eine Vertragsumstellung nachdenken - gerne wägen wir gemeinsam mit Ihnen das Für und Wider ab.Unabhängig davon sind wir verpflichtet, Sie auf Ihr Recht auf Tarifwechsel hinzuweisen. Nachfolgend ein Auszug mit den für Sie wesentlichen Regelungen des § 204 VVG –- den vollständigen Text stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur Verfügung:§ 204 (1) Tarifwechsel "Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Warte-zeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn

die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist [...]"

Der Gesetzgeber hat besondere Vorkehrungen für Versicherte ab 60 Jahren getroffen (§ 6 der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung). Bei einer Beitragsanpassung bieten wir Ihnen deshalb die Umstellung auf Tarife an, die im Wesentlichen die gleichen Leistungsbereiche abdecken. Wie kann ein solcher Tarif aussehen?Er sollte im Idealfall einen ähnlichen Versicherungsschutz zu günstigeren Beiträgen bieten. Doch das ist natürlich nicht immer möglich. Sofern es eine solche Alternative für Ihren Vertrag gibt, finden Sie einen Vorschlag in der Beilage "Möglichkeit einer Beitragsreduzierung".Das Gesetz verpflichtet uns auch dazu, den Tarif anzubieten, der im abgelaufenen Geschäftsjahr, ge-messen an der Zahl der versicherten Personen, den höchsten Neuzugang zu verzeichnen hatte, sofern die Umstellung zu einer Reduzierung des Beitrages führen würde. Im letzten Jahr hatte der Tarif EL Bonus/EL Bonus-N (Leistungen für ambulante und stationäre Behandlung) in Kombination mit dem Tarif Z PRO/Z PRO-N (Leistungen für zahnärztliche Behandlung) bzw. der Tarif Vision B/Vision B-N (Leistungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung) den höchsten Neuzugang zu verzeichnen.Aufgrund von Leistungsveränderungen ist diese Umstellung immer mit einer erneuten Gesundheits-prüfung verbunden. Die Gesundheitsprüfung kann zu einem Risikozuschlag führen, den Sie ggf. bisher nicht gezahlt haben. Insofern ist es möglich, dass eine entsprechende Umstellung nicht zu einer Beitragsreduzierung führen würde. Informieren Sie uns bitte, wenn Sie ein verbindliches Angebot wünschen. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung gibt es ab dem 21.12.2012 neue Tarife, bei denen die Beiträge nicht wie bisher getrennt nach Frauen und Männern kalkuliert werden. Man spricht hier von Unisex-Tarifen. In welche Unisex-Tarife zu welchen Bedingungen eine Umstellung möglich ist und ob diese Umstellung zu einer Beitragsreduzierung führen würde, können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie zu gegebener Zeit ein verbindliches Angebot wünschen.Lag Ihr Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2009?Dann sind wir darüber hinaus verpflichtet, Sie auf den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Standardtarif für Privatversicherte und Basistarif hinzuweisen.Personen mit Versicherungsbeginn ab dem 01.01.2009 müssen wir auf den Basistarif hinweisen.Die Hinweise auf den Basistarif und ggf. Standardtarif für Privatversicherte müssen erfolgen, obwohl der Beitrag für diese Tarife höher sein kann als in Ihrem aktuellen Tarif und obwohl die Leistungen dieses Basistarifes bzw. Standardtarifes nur mit dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar sind.Daher ist sorgfältig abzuwägen, ob Sie - gerade im Alter - die Vorteile als Privatpatient aufgeben möchten. Informationen zur Umstufung haben wir für Sie mit den Beilagen "Hinweise zum Wechsel in den Basistarif" bzw. "Hinweise zum Wechsel in den Standardtarif" vorbereitet.

Hinweis zum

Umstufungsrecht für

Personen, die das

60. Lebensjahr

vollendet haben

Haben Sie Fragen?

Wünschen Sie weitere

Informationen?

Dann zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir stehen Ihnen Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Auskünfte gerne zur Verfügung. Die Rufnummer entnehmen Sie bitte dem Anschreiben.

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Änderungen in der Pflegeversicherung Seite 1 von 3

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01

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Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu verbessern. Erst wenige Tage vor Erstellung dieser Information erhielten wir den endgültigen Status des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz). Aus diesem Grund ist es uns nicht möglich, Sie im Rahmen dieser Information über den genauen Wortlaut der neuen bzw. geänderten vertraglichen Regelungen zu unterrichten.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Änderungen. Soweit nicht anders ange-geben, treten die Änderungen bereits mit der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dieses wird noch in 2012 erwartet.

1.

Verbesserte Leis-

tungen für Pflege-

bedürftige mit erheb-

lich eingeschränkter

Alltagskompetenz

(z. B. Demenzkranke)

in der ambulanten

Pflege

Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ab 01. Januar 2013 - als Übergangs-regelung bis zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch den Gesetzgeber - mehr Leistungen von der Pflegeversicherung. Zusätzlich zu dem heutigen Betreuungsbetrag werden nun Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöht. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltags-kompetenz haben in der sog. Pflegestufe 0 Anspruch auf monatlich bis zu 225 Euro für Pflegesach-leistungen oder 120 Euro Pflegegeld für pflegende Angehörige (bisher gab es in dieser Pflegestufe 0 diese Leistungen nicht).Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 haben jetzt auch Anspruch auf Verhinderungspflege, Hilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung.Demenzkranke in der Pflegestufe I erhalten bis zu 665 Euro für Pflegesachleistungen (bisher: 450 Euro) bzw. 305 Euro Pflegegeld (bisher: 235 Euro). In der Pflegestufe II sind es bis zu 1.250 Euro für Pflegesachleistungen (bisher: 1.100 Euro) bzw. 525 Euro Pflegegeld (bisher: 440 Euro). Pflegesach-leistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden.

Künftig besteht alternativ zur Vergütung nach Leistungskomplexen auch die Möglichkeit einer Ver-gütung nach Zeitaufwand. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung vereinbarten Vergütungen.

2.

Häusliche Betreuung

Bisher beschränken sich die Pflegesachleistungen auf die Grundpflege (zum Beispiel Waschen und Anziehen) und hauswirtschaftliche Versorgung. Ab dem 01. Januar 2013 sollen - als Übergangsrege-lung bis zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch den Gesetzgeber - Leistungen mit der Bezeichnung "„häusliche Betreuung" hinzukommen. Darunter können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung fallen, zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen. Welche Leistungen darunter zu verstehen sind, regelt das Gesetz. Das ist insbesondere für die an Demenz erkrankten Menschen und ihre Angehörigen eine große Erleichterung.Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind und die Betreuungsleistungen von zugelassenen Pflegediensten, Betreuungsdiensten und anerkannten Einzelpflegekräften erbracht werden.

4.

Anspruch auf un-

gekürztes anteiliges

Pflegegeld für

Pflegebedürftige in

einer vollstationären

Einrichtung der Hilfe

für behinderte

Menschen

Bisher bestand für jeden Tag häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld. Das tägliche Pflegegeld betrug 1/30 des tariflichen monatlichen Pflegegeldes. Das monatliche Pflegegeld war dabei begrenzt auf den um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Kostenerstattung geminderten vollen Pflegegeldbetrag der jeweiligen Stufe. Diese Grundsätze gelten mit der Ausnahme weiter, dass die Kostenbeteiligung für den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nicht mehr zu der in Anspruch genommenen Kostenerstattung hinzugerechnet wird.

3.

Anspruch auf hälf-

tiges Pflegegeld für

selbst beschaffte

Pflegehilfen bei Kurz-

zeitpflege und Ver-

hinderungspflege

und bei Kombination

von Geld- und

Sachleistung

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz gibt es Verbesserungen, wenn ein pflegender Angehöriger Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen will.Machen Angehörige Gebrauch von der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wird für jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr weiterhin die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bezahlt. Bei der Kombination von Geld- und Sachleistung gilt dies für das anteilige Pflegegeld entsprechend.

Tarife PVN, PVB, EHP-B 100, ESP-B 100, EHP, EHP-A 100

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Seite 2 von 3Änderungen in der Pflegeversicherung

5.

Kurzzeitpflege

A.) Kostenerstattung für Leistungen der Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen kann, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, nun bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen.

Anspruch auf (erforderliche) Kurzzeitpflege besteht auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilita-tionseinrichtungen, die keine Zulassung zur Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besitzen, sofern der Pflegende in derselben Einrichtung und in demselben Zeitraum eine Rehabilitationsmaß-nahme in Anspruch nimmt. Sind in dem Entgelt für die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung Kosten für Unter-kunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausge-wiesen zu sein, so sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig. Werden jedoch Leistungen der medizinischen Rehabilitation abgerechnet, kann eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werden.

B.) Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme mit einer gleich-zeitigen Schulung des pflegenden Angehörigen für die Pflege zu verknüpfen. Die Schulung des pflegenden Angehörigen kann dabei als Pflegekurs für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonendurchgeführt und entsprechend bezuschusst werden.

6.

Rentenrechtlich

wirksame Zeiten bei

der Pflege von

Angehörigen können

addiert werden

Eine weitere Verbesserung durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz betrifft die Anrechnung der rentenrechtlich wirksamen Zeiten bei der Pflege von mehr als einem Angehörigen. Bisher galt dafür folgende Voraussetzung: Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche kümmerte, konnte dafür Rentenversicherungsansprüche geltend machen. Wer jedoch gleichzeitig mehrere Pflegebedürftige betreute - jeden einzelnen aber weniger als 14 Stunden pro Woche-, konnte die aufgewendete Zeit nicht addieren. Dies ändert sich zum 01.01.2013. Voraussetzung: Die Pflegebedürftigen müssen mindestens der Pflegestufe I angehören.Wird jedoch mit der Pflege einer pflegebedürftigen Person eine Stundenzahl von 14 pro Woche erreicht, ist eine Hinzurechnung der Stunden einer weiteren pflegebedürftigen Person nicht möglich. Eine Erhöhung der Rentenversicherungsansprüche erfolgt in diesem Fall nicht.

7.

Zusätzliche

Leistungen bei

Pflegezeit

Bislang gilt, dass eine Unterbrechung der Pflege von bis zu 4 Wochen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit unschädlich ist. Zusätzlich gilt nun, dass die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits-losenversicherung für pflegende Angehörige in Pflegezeit wie auch die Leistungen zur sozialen Siche-rung der Pflegepersonen während der Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu gewähren sind.

8.

Verbesserung des

Wohnumfeldes

A.) Bereits heute gilt: Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden aus der Pflegeversicherung Zuschüsse gewährt, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt. Die Zuschüsse können unter Berücksichtigung eines einkommensabhängigen Eigenanteils maximal 2.557 Euro betragen.Dieser Eigenanteil entfällt nun. B.) Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient eine Wohnumfeldver-besserung mehreren Pflegebedürftigen, kann jedem Anspruchsberechtigten ein Zuschuss dazu in Höhe von bis zu 2.557 Euro gewährt werden. Die Addition der Zuschüsse zu Wohnumfeldver-besserungen ist auf einen Gesamtbetrag von 10.228 Euro begrenzt. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Betrag zu gleichen Teilen auf die Versicherungs-träger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Es muss aber weiterhin jeder Pflegebedürftige, der die Wohnumfeldverbesserung beantragt, die Anspruchsvoraussetzungen dafür, z. B. für eine Türverbreiterung, damit das Durchfahren mit dem Rollstuhl möglich ist, erfüllen. Beschaffen zwei Pflegebedürftige einen Treppenlifter, den sie beide benötigen, können beide den Zuschuss in voller Höhe beanspruchen.

9.

Pauschalzahlung für

Pflegebedürftige in

ambulant betreuten

Wohngruppen

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz fördert nun auch alternative Wohnformen. Bewohner einer Wohngruppe können Pflegeleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen.Pflegebedürftige in selbstorganisierten Wohngruppen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ab 2013 eine Pauschale von 200 Euro monatlich zur Finanzierung einer Präsenzpflegekraft, die sich um die organisatorischen Abläufe kümmern kann.

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10. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

Die Neugründung von ambulanten Wohngemeinschaften wird durch die soziale und die private Pflegepflichtversicherung insgesamt mit einer Fördersumme in Höhe von 30 Millionen Euro gefördert. Die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2015. Die Gründung einer Wohngemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn mindestens drei Empfänger von Leistungen in einer Wohneinheit zusammenziehen.

Voraussetzungen: Jede pflegebedürftige Person, die die Voraussetzungen erfüllt, kann neben den o. g. Leistungen in Höhe von 200 Euro monatlich einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2.500 Euro erhalten. Dazu müssen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen: Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige, der an der Neugründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt ist. Die Förderung der Wohngemeinschaft ist auf maximal 10.000 Euro begrenzt, so dass bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen eine anteilige Finanzierung durch die beteiligten Versicherungsträger zu erfolgen hat. Dabei wird der Höchstförderbetrag je Wohngruppe von 10.000 Euro durch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner geteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen.

11.Pflegeberatung

Nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden wir Ihnen einen Beratungstermin - auf Wunsch in Ihrer häuslichen Umgebung - innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang unter Angabe einer Kontaktperson anbieten.

12.Fristgerechte Entscheidung über Pflegebedürftigkeit

Grundsätzlich muss der Versicherer über die Pflegebedürftigkeit spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen und aller notwendigen Unterlagen entscheiden. Ergeht die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, hat der Pflegebedürftige für jede angefangene Woche einer Verzögerung einen Anspruch auf eine Zusatzzahlung in Höhe von 70 Euro, sofern der Versicherer die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Verzögerung beim Gutachter bzw. bei Medicproof muss sich das Versicherungsunternehmen zurechnen lassen.Eine pauschale Zusatzzahlung kann nicht beansprucht werden, wenn und soweit die Verzögerung von dem Antragsteller, seinen Angehörigen, Ärzten oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, zu vertreten ist oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) anerkannt ist.

13.Begutachtung

Pflegebedürftige haben künftig das Recht, gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid auch das Gutachten zu erhalten. Diesen Wunsch haben Sie dem Gutachter anlässlich der Begutachtung entsprechend mitzuteilen.

14.Stärkung des Grundsatzes"„Rehabilitation vor Pflege“"

Mit der Leistungsmitteilung wird den Versicherten künftig eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung zur Verfügung stehen. Dem Versicherten sind von dem privaten Versicherungsunternehmen in diesem Fall die Feststellungen des Gutachters zu erläutern. Dabei ist er auch darüber zu informieren, ob und welche Leistungen der Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Alle vorgenannten Änderungen gelten für die private Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen PVN und PVB sowie die sog. Befreiungstarife EHP-B 100 und ESP-B 100.

In der Tarifstufe PVB werden die o. g. Beträge auf den tariflichen Vomhundertsatz gekürzt.

Für die Pflegeergänzungstarife EHP und EHP-A 100 gelten die Änderungen unter Nr. 1., 2., 3., 4., 5. A., 6., 7., 8. A. und 9. 8. B. gilt mit der Maßgabe, dass für ein gemeinsames Wohnumfeld die Restkosten im Rahmen der genannten Höchstbeträge und in Abhängigkeit von der Tarifstufe erstattet werden.

Die o. g. Leistungsbeträge gelten für den Tarif EHP 100. In den Tarifen EHP 10 - EHP 90 und EHP 110 - EHP 200 bemessen sich die Leistungsbeträge prozentual von den Leistungsbeträgen des Tarifes EHP 100.

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Änderungsgründe Seite 1 von 3

Die Änderungsgründe, die Sie betreffen, sind auf dem Nachtrag zum Versicherungsschein hinter dem jeweiligen Tarif angegeben.

1 Beitragsanpassung

Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage.

a) Allgemeine Informationen:Der Gesetzgeber hat im Gesundheitsreformgesetz 2000 einen gesetzlichen Zuschlag für Privatversicherte vorge-schrieben. Er dient dazu Beitragserhöhungen im Alter zu verhindern oder zu mildern und wird je nach Tarif ab dem 20. bzw. 21. Lebensjahr bis zum Beginn des Jahres, in dem das 60.Lebensjahr vollendet wird, erhoben. Da er prozentual erhoben wird, verändert er sich bei Beitragsänderungen. Der gesetzliche Zuschlag ist grundsätzlich bei Krankheitskosten-Vollversicherungen (ambulante, stationäre und Zahnkostenversicherung) zu zahlen - auch für prozentualen Versicherungsschutz, der Beihilfeleistungen ergänzt.Bei Ausbildungstarifen oder Anwartschaftsversicherungen wird der Zuschlag erst erhoben, wenn die Ausbildung beendet wird bzw. die Voraussetzungen für die Anwartschaft nicht mehr vorliegen. b) Individuelle Informationen zu den einzelnen Änderungsgründen:

Erhebung gesetzlicher Zuschlag ohne WiderspruchsrechtMit der Vertragsänderung liegen jetzt die Voraussetzungen vor, den gesetzlichen Zuschlag für die zusätzliche Entlastung der Beiträge im Alter zu erheben.Erhebung gesetzlicher Zuschlag mit WiderspruchsrechtMit der Vertragsänderung liegen jetzt die Voraussetzungen vor, den Zuschlag zu erheben. Wir empfehlen Ihnen diese Vorsorge für eine zusätzliche Entlastung der Beiträge im Alter. Wenn Sie diese Möglichkeit jedoch nicht nutzen möchten, können Sie dem gesetzlichen Zuschlag widersprechen. Den Vertrag führen wir dann ohne den gesetzlichen Zuschlag fort. Ein Widerspruch muss uns schriftlich innerhalb von drei Monaten vorliegen, nachdem Ihnen diese Mitteilung zugegangen ist. Er gilt dann für die gesamte restliche Vertragslaufzeit. Wegfall gesetzlicher ZuschlagMit der Vertragsänderung entfallen die Voraussetzungen für die Erhebung des gesetzlichen Zuschlags.

2,3,4 Gesetzlicher Zuschlag

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3

4

10 Altersbedingte Beitrags-umstellung für Kinder

Für Kinder gibt es einen festgelegten Zeitpunkt (je nach Tarif mit 14, 15 oder 16 Jahren), zu dem sich der Beitrag wegen des erreichten Lebensalters ändert: Das ist der Übergang vom Kinder- zum Jugendlichenalter.Mit der Vertragsänderung ist jetzt der Beitrag für Jugendliche zu zahlen.

11Altersbedingte Beitrags-umstellung fürJugendliche

Für Jugendliche gibt es einen festgelegten Zeitpunkt (je nach Tarif mit 20 oder 21 Jahren), zu dem sich der Beitrag wegen des erreichten Lebensalters ändert: Das ist der Übergang vom Jugendlichen- zum Erwachsenenalter. In den Beiträgen für Jugendliche werden keine so genannten Alterungsrückstellungen gebildet, deshalb sind die Beiträge für Jugendliche geringer als die Beiträge für Erwachsene. Alterungsrückstellungen sind eine Art Sparbeitrag für das Alter. In jüngeren Jahren zahlt man mehr, als eigentlich für die Leistungen in diesem Alter erforderlich ist. Später, wenn der Beitrag eigentlich nicht mehr reicht, um die im Alter höheren Leistungen zu decken, wird dafür dieser Sparbeitrag genommen. Mit der Vertragsänderung ist jetzt der Beitrag für Erwachsene zu zahlen. Befindet sich die betreffende Person in der (Schul-) Ausbildung oder im Studium, prüfen wir gerne, ob wir "Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung" einräumen können.

13Umstellung in "Be-sondere Bedingun-gen für Personen in Berufsausbildung"

Wir gehen davon aus, dass sich die betreffende Person in einer (Schul-) Ausbildung befindet oder studiert. Deshalb räumen wir "Ausbildungstarife" nach den "Besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung" ein - ohne dass sich am Versicherungsumfang etwas ändert. Sobald die (Schul-) Ausbildung bzw. das Studium endet, informieren Sie uns bitte. Nach Wegfall der "Ausbildungstarife" ist der Neuzugangsbeitrag entsprechend dem dann erreichten Alter zu zahlen.

15Altersbedingte Um-stellung für Personen in Ausbildung

Für Personen in der (Schul-) Ausbildung bieten wir Versicherungsschutz zu besonderen Beiträgen ohne Alterungs-rückstellung. Dabei werden für Altersgruppen von jeweils fünf Jahren einheitliche Beiträge berechnet. Ist je nach Tarif das 25. bzw. 26. oder 30. bzw. 31. Lebensjahr vollendet, wird der Beitrag für die nächsthöhere Altersgruppe erhoben.

In einigen Tarifen enden nach 36 Monaten bestimmte Vergünstigungen (z.B. die "Besonderen Bedingungen fürPersonen in Berufsausbildung"). Wir räumen erneut Vergünstigungen ein - zum Neuzugangsbeitrag des erreichtenAlters: Für 36 Monate, höchstens aber bis zum Ende der (Schul-) Ausbildung (bei den "Ausbildungstarifen") bzw. bis zumWegfall der Versicherungsfähigkeit (bei den sonstigen Tarifen) oder bis das in den Versicherungsbedingungengeregelte Höchstalter erreicht ist.

18Neueinstufung

20Wegfall Besondere Bedingungen für Personen in Ausbil-dung

Eine der folgenden Umstände a) bis c) hat zur Veränderung des Versicherungsschutzes geführt.a) Ausbildungsende bzw. StudienendeFür die Zeit der (Schul-) Ausbildung bzw. des Studiums konnten wir den Versicherungsschutz zu einem ermäßigten Beitrag bieten. Da nach dem von uns vorgemerkten Termin die (Schul-) Ausbildung bzw. das Studium endet, entfallen die Besonderen Bedingungen. Sollte die (Schul-) Ausbildung bzw. das Studium zu einem anderen Zeitpunkt enden, informieren Sie uns bitte. b) fehlender NachweisFür die Zeit der (Schul-) Ausbildung bzw. des Studiums konnten wir den Versicherungsschutz zu einem ermäßigten Beitrag bieten. Da wir bis heute keinen (Schul-) Ausbildungsnachweis bzw. Studiennachweis erhalten haben, entfallen die Besonderen Bedingungen. Sollte die (Schul-) Ausbildung bzw. das Studium noch andauern, schicken Sie uns bitte einen aktuellen Nachweis und teilen uns bitte mit, wann die (Schul-) Ausbildung bzw. das Studium voraussichtlich enden wird.c) Höchstalter erreichtDa das Höchstalter für die "Ausbildungstarife" erreicht ist, entfallen die Besonderen Bedingungen.

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Nach unseren Unterlagen liegen die Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung nicht mehr vor. Wir haben deshalb die Anwartschaftsversicherung in Tarife mit Leistungsanspruch umgestellt.

40Wegfall Versicherungs-fähigkeit/Höchstver-sicherungsdauer

a) Wegfall Versicherungsfähigkeit für die KrankentagegeldversicherungDie in den Versicherungsbedingungen geregelten Voraussetzungen sind entfallen. Für die Krankentagegeldversiche-rungen gilt: Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit, auch über das 65. Lebensjahr hinaus, wenn Sie weiterhin beruf-lich tätig sind. Sind Sie interessiert? Dann teilen Sie uns dies bitte innerhalb der nächsten 2 Wochen mit.

b) HöchstversicherungsdauerVIA:Die tarifliche Höchstversicherungsdauer wurde erreicht - der Tarif endet nun.VIAmed:Die tarifliche Höchstversicherungsdauer wurde erreicht - der Tarif endet nun. Eine einmalige Verlängerung um weitere 36 Monate kann beantragt werden und zwar für den Fall, dass Sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben müssen und der Tarif bisher noch nicht verlängert wurde. Für die Verlängerung wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Beitrag zum erreichten Alter zugrunde gelegt.VIAplus:Die tarifliche Höchstversicherungsdauer wurde erreicht - der Tarif endet nun. Eine einmalige einmalige Verlängerung um weitere 60 Monate kann beantragt werden und zwar für den Fall, dass Sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben müssen und der Tarif bisher noch nicht verlängert wurde. Für die Verlängerung wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Beitrag zum erreichten Alter zugrunde gelegt.

60Änderung der Pflege-pflichtversicherung: Wegfall Beitragsfreiheit

Damit Kinder beitragsfrei pflegeversichert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen - unter an-derem darf das durchschnittliche regelmäßige monatliche Gesamteinkommen die jeweils gültige monatliche Einkom-mensgrenze nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2011 bei 365,00 EUR. Zum durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen zählen berufliches Einkommen, Renten -hier wird der Zahlbeitrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt -, Zinsen oder Mieteinnahmen. Einkünfte auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder als Mitunternehmer aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zählen nicht dazu. Ab 01.04.2003 gilt für Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen -gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV- eine Einkommensgrenze von 400,00 EUR; für sonstige Einkünfte - Zinsen, Mieteinhmen, Renten gilt weiterhin die Einkom-mensgrenze von 365,00 EUR. Werden regelmäßig Einkünfte erzielt, die diese Einkommensgrenzen überschreiten, ist das mitzuteilen. Spätestens mit 25 Jahren werden sie beitragspflichtig. Einzige Ausnahme: Die Schul- oder Berufsausbildung wurde durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen. Dann kann die Pflegepflichtversicherung auf Ihren Antrag hin einmalig für den Zeitraum der Unterbrechnung auch über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei bestehen. Schicken Sie uns bitte ggf. die Dienstzeitbescheinigung - sofern die Beitrags-freiheit nicht deswegen schon verlängert wurde! Für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten können wir die private Pflegepflichtversicherung bis zum 34. Lebensjahr zu besonderen Bedingungen mit einem Tarif-beitrag von 16,80 Euro bieten. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, reichen Sie uns bitte eine aktuelle Studienbe-scheinigung, eine Bescheinigung der Fach- oder Berufsfachschule oder eine Bescheinigung über das Praktikum ein. Ohne Altersgrenze sind Kinder beitragsfrei versichert, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können - vorausgesetzt, bei Eintritt der Behinderung bestand bereits Beitrags-freiheit oder hätte bestanden, wenn es die Pflegepflichtversicherung bereits gegeben hätte.

61Änderung der Pflege-pflichtversicherung: Wegfall besonderer Bedingungen

Die besonderen Bedingungen für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten in der privatenPflegepflichtversicherung sind entfallen.

Nach 5 Jahren wird der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung auf den gesetzlichen Höchstbeitrag begrenzt.

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59Wegfall Beihilfe

Wegen Wegfalls der Beihilfe war es erforderlich, die Pflegepflichtversicherung nach Tarifstufe PVB bzw. PVBAW in die Tarifstufe PVN bzw. PVNAW umzustellen. Für Studenten, Fach- und Berufsschüler sowie Praktikanten kann die private Pflegepflichtversicherung bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres zu einem günstigeren Beitrag geführt werden. Wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, reichen Sie uns bitte einen Nachweis ein (z.B. aktuelle Studienbescheinigung, Bescheinigung der Fach- oder Berufsfachschule, Bescheinigung über das Praktikum).Die Krankenversicherung führen wir zunächst unverändert weiter. Bitte informieren Sie uns, welche Änderungen Sie wünschen. Denken Sie bitte daran, dass wir den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nur dann ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten erhöhen können, wenn uns Ihr Änderungsantrag innerhalb von sechs Monaten vorliegt, nachdem die Beihilfe weggefallen ist.

31Wegfall der Anwart-schaftsversicherung

62Änderung der Pflege-pflichtversicherung: Anspruch Höchstbeitrag

Aufgrund der bisher zurückgelegten Versicherungsdauer ändert sich der Beitrag für die Große Anwartschafts-versicherung.

32Änderung des Anwart-schaftsbeitrags

30Umstellung der Anwartschaftsver-sicherung

Während Ihrer Ausbildung konnten wir Ihnen die Anwartschaftsversicherung zu einem ermäßigten Beitrag von 1% des Tarifbeitrages bieten. Nach Ablauf Ihrer Ausbildung - spätestens nach drei Jahren oder mit Vollendung des 31. Lebens-jahres - entfallen diese Besonderen Bedingungen. Wir haben deshalb die bisherige 1 %ige Anwartschaftsversicherung in eine kleine Anwartschaftsversicherung umgestellt, mit einem Beitrag von 5% des Tarifbeitrages (der gewählten Krankheitskostentarife) zu dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten Alter.

Änderungsgründe

Die bisherige besondere Vereinbarung zur Beitragsfreiheit ist beendet. Der volle Beitrag ist wieder zu zahlen.50Beitragseinstufung

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81Verwendung von Überschüssen ab Alter 65 bzw. 80

Wir haben in der Krankenversicherung Überschüsse angesammelt und können die Überschüsse dafür verwenden, den Beitrag für Ihre Krankenversicherung zu ermäßigen. Die Ermäßigung fällt, je nach versichertem Tarif, unterschiedlich aus.

82Beitragsänderung in Zahntarifen bzw. im Basistarif

Zahntarif:Im Allgemeinen werden mit steigendem Alter mehr medizinische Leistungen in Anspruch genommen, auch im Zahn-bereich. Ab einem bestimmten Alter allerdings sinken dann die durchschnittlichen Leistungsausgaben für Zahnbehand-lung und Zahnersatz. Diese Entwicklung geben wir an die Versicherten weiter, indem wir die Beiträge in den Zahntari-fen senken.

Basistarif:Der Beitrag ändert sich wegen der Anpassung des Selbstbehaltabschlages.

83Beitragseinstufung

VIAmed:Wir haben den Tarif um 36 Monate verlängert. Für die Verlängerung wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Beitrag zum erreichten Alter zugrunde gelegt.

VIAplus:Wir haben den Tarif um 60 Monate verlängert. Für die Verlängerung wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Beitrag zum erreichten Alter zugrunde gelegt.

80Wegfall Beitragsan-teil mit Alter 65

In der privaten Krankenversicherung gibt es den brancheneinheitlichen Standardtarif, der mit einer Beitragsgarantie, aber verminderten Leistungen (vergleichbar den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) besonders älteren Versicherten zur Verfügung steht. Der Beitrag der von Ihnen versicherten Tarife enthält - auch wenn Sie nicht im Standardtarif versichert sind - einen Beitragsanteil, um die Beitragsgarantie im Standardtarif zu sichern. Dieser Beitragsanteil entfällt ab dem 65. Lebensjahr. Da sich bislang nicht viele Kunden für den Standardtarif entschieden haben, ist der Beitragsanteil gering.

Änderungsgründe

84 Ausschüttung der Beitragsermäßigung aus Tarif BEA

Im kommenden Jahr vollenden Sie das 65., bzw. das 67. Lebensjahr. Ab dem 01.01. erfolgt daher die Ausschüttung der Beitragsermäßigung aus Tarif BEA. Der Tarif BEA sieht vor, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch 25 % des Tarif-beitrages zu zahlen sind. Die Beitragsermäßigung wird nun zur Minderung der Beiträge der Hauptversicherung verwendet. Die Höhe der Beitragsermäßigung können Sie dem Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen: der hier als Monatsbeitrag zum Tarif BEA ausgewiesene Betrag reduziert ab 01.01. Ihren Beitrag.

90Verlängerung

Wir haben den Versicherungsschutz dem geänderten Bedarf angepasst.

71 Tarifabgang

Wir haben diesen Tarif beendet.

65Anpassung an den Bedarf

64Änderung der Pflege-pflichtversicherung:Wegfall der beitrags-freien Anwartschafts-versicherung

Eine beitragsfreie Anwartschaft können Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung nur für die Dauer eines Anspruchs auf Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung der Eltern gemäß § 25 SGB XI abschließen. Voraussetzung für den Anspruch auf Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung sind die unter Änderungsgrund 60 genannten Alters- und Einkommensgrenzen.Sofern die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde, schicken Sie uns bitte die entsprechende Dienstzeitbescheinigung. Die beitragsfreie Anwartschaft verlängert sich dann um den Zeitraum des Wehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus - sofern die Beitragsfreiheit nicht deswegen schon verlängert wurde!

63Änderung Höchstbeitrag

Der Beitrag für diesen Tarif ist auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (bei Standardtarif und Basistarif) bzw. in der sozialen Pflegeversicherung (bei der Pflegepflichtversicherung) begrenzt. Der Höchstbeitrag hat sich geändert, damit ändert sich auch Ihr Beitrag.

Der Beitrag ändert sich wegen des erreichten Alters zu dem tariflich festgelegten Zeitpunkt.

86 Ausschüttung der Beitragsermäßigung

Im kommenden Jahr vollenden Sie das 65. Lebensjahr. Ab dem 01.01. erfolgt daher die Ausschüttung der Beitragser-mäßigung aus Tarif BEA.Die Beitragsermäßigung wird nun zur Minderung der Beiträge der Hauptversicherung verwendet. Die Höhe der Beitragsermäßigung können Sie dem Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen: der hier als Monatsbeitrag zum Tarif BEA ausgewiesene Betrag reduziert ab 01.01. Ihren Beitrag.

85 Änderung der Beitragsermäßigung aus Tarif BEA

Im Tarif BEA erfolgt zum genannten Änderungstermin eine Beitragsanpassung, da zum gleichen Termin eine neue Sterbetafel in der privaten Pflegepflichtversicherung eingeführt wird.Sie haben für Ihren Tarif BEA die Beitragsfreistellung bis zum 65., bzw. bis zum 67. Lebensjahr mit uns vereinbart. Damit der Tarif BEA weiterhin beitragsfrei geführt werden kann, erfolgt die Anpassung der garantierten Beitragsermäßigung.

Nach 5 Jahren wird der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung auf den gesetzlichen Höchstbeitrag begrenzt.62Änderung der Pflege-pflichtversicherung: Anspruch Höchstbeitrag

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