Abbruch und Rückbau - bgbau-medien.de€¦ · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft...

60
Abbruch und Rückbau Baustein-Merkheft 2020

Transcript of Abbruch und Rückbau - bgbau-medien.de€¦ · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft...

Abbruch und Rückbau

Baustein-Merkheft

2020

Weitere Wege zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de/medien-center.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Die Bausteine bilden den Standzum Zeitpunkt der Bearbeitung ab,dieser ist auf jedem Baustein vermerkt. Den aktuellsten Stand derBausteine finden Sie im Medien-Center der BG BAU unter (www.bgbau.de/Bausteine).

Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „www.bgbau.de/bausteine“ herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:LM DRUCK + MEDIEN GmbHObere Hommeswiese 1657258 Freudenberg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist

schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen,knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeinesumfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahrenerläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulareenthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BGinformiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellenbeinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2019Abruf-Nr. 402

Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV VorschriftenVorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV RegelnBei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV InformationenIn den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2019

Inhalt

54

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

063

064

065

069

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden 9

11

13

15

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Transport von Druckgasflaschen

Transport von Baumaschinen

A

17

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100 Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

19111 Fanggerüste

21112 Fahrbare Arbeitsbühnen

23113 Fassadengerüste

25114 Schutzdächer

27117 Bockgerüste

29131 Anlegeleitern

31147 Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen

B

76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

164

171

172

173

181

182

205

206

Anschlagen von LastenAnschlagmittel 35

37

39

41

43

45

49

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Mobile Stromerzeuger

Bagger

Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte

190 47Hydraulische Schnellwechseleinrichtungen

Diamantseilsägen

Schlagbohr- und Stemmgeräte

212

51

208 Fugenschneidarbeiten

Hubarbeitsbühnen

215

53

Autokrane

231

55

Flüssiggasanlagen

259

57

Handkettensägen

274

59

61

63Handtrennschleifmaschinen

162 33Schuttrutschen

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

300 Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos

301 AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen

65

302 Abbruch mit Großgeräten

67

303 Manuelle Abbrucharbeiten

69

304 Abbruch durch Sprengen

71

305 Demontagearbeiten

73

311 Asbestzementprodukte

75

312 Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

77

316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

79

318 Brandschadensanierung

81

319 Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

83

320 Alte Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

85

322 Kampfmittelräumung

87

323 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

89

324 Verunreinigung durch Tauben

91

93

95357 Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung

97359 GerüstnutzungPlan für den Gebrauch, Inaugenscheinnahme durch den Nutzer

C

8

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

423

425

Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten 107

109Thermischen Trennen mit Sauerstoffkernlanzen

111

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

99360 GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit

101365 Diamantkernbohrarbeiten

103367 Wandsägearbeiten

105412 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m betragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druck -

gasflaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lager -

klassen ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehaltenwird.

Schutzbereich� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

8

� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

h ≥ 1,00 m

109

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durch feuerhemmende Türen gegen -über anschließenden Räumenabgetrennt sein .

3

4

� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden -beläge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.

5

6

7

1

2

6

6

3

5

5

Gefährdungen� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt.� Am Zugang muss auf das Verbot von Zündquellen und dieLagerung von Gas durch Warn-schilder hingewiesen werden.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .

1

2

07/2019

7

4

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

2

2

r≥ 1,00 m

r = 0,5

1211

A 064

� Andere Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Beiliegender Lagerung Flaschen gegen Fort rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Flüssiggas muss immer stehendgelagert werden. Stehende Druck -gasbehälter sind gegen Umfallenund Herabfallen zu sichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr licheErwärmungen, ausgehen können.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

1

1

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

07/2019

Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

1413

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

12

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgas-flaschen auf öffentlichenStraßen� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

� Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.

07/2019

1 2

� Winkelbereiche der Zurrmitteleinhalten .α = 20° bis 65°β = 6° bis 55°� Reibbeiwert zwischen Ladungund Transportfläche ermitteln.� Aus der Tabelle die erforder -liche Zugkraft ablesen.Beispiel: Ladung RadladerGewicht = 6,0 tReibbeiwert µ = 0,6 mit fµ = 0,75(saubere Gummi räder/besen- reine Ladefläche)Reibbeiwert µ = 0,2(verschmutzte Gummiräder/un saubere Lade fläche bzw. Eis,Schnee oder Frost auf der Lade -fläche).Aus Tabelle: Erforderliche Zug -kraft pro Strang 2000 daN beieinem Reibbeiwert μ = 0,6 bzw. 8000 daN bei einemReibbei wert μ = 0,2.

4

Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftDIN EN 12195

� Knickgelenksicherung ver -wenden.� Alle Deckel, Klappen, Fensterund Türen verschließen.

Zusätzliche Hinweise für denTransport durch Ankuppelnund Abschleppen� Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahr- zeug und Baumaschine aufhal-ten. Ausnahme: Der Kupplungs- vorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen.� Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stütz- rollen abstützen.� Ungebremste Fahrzeuge nurmit starren Abschleppstangenabschleppen.� Fahrzeuggeschwindigkeit jenach Ladung auf Straßen- undVerkehrsverhältnisse abstimmen.

Gewicht der Ladung in t

Zur Sicherung der Ladung mit 4 Zurrmitteln und einer zulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang von je (daN)

Reibbeiwertμ = 0,6

mit fμ = 1,0 mit fμ = 0,75μ = 0,45 μ = 0,3

25,0024,0023,0022,0021,0020,0019,0018,0017,0016,0015,0014,0013,0012,0011,0010,009,008,508,007,006,756,005,004,003,002,502,001,701,501,251,000,750,500,400,25

α = Vertikalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen- oberkante und dem Zurrmittelβ = Horizontalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen-kante und dem Zurrmittel

α

β

3

4Zusätzliche Hinweise für die Transportfahrt� Zurrmittel während der Trans- portfahrt, z.B. in regelmäßigenZeitabständen, nach einer Vollbremsung oder plötzlicherAusweichbewegung und nachjeder Pause, in der das Fahrzeugund die Ladung unbeaufsichtigtwar, überprüfen.

4000

3000

2500

2000

1500

1000

750

500

250

80006300

6000

5000

4000

3000

2500

2000

1500

1000

750

500

250

13400

10000

8000

6000

5000

4000

3000

25002000

1500

1000

750

500

250

25000

16000

13400

10000

8000

6300

6000

5000

4000

2500

2000

1500

1000

750

500

250

25000

20000

16000

13400

10000

8000

60005000400030002500

2000

1500

1000750

500

μ = 0,6 μ = 0,2

1615

Transport von Baumaschinen A 069

Zusätzliche Hinweise zumBefahren der Laderampe� Geeignete Auffahrrampen verwenden .� Beim Auf- und Abladen klein-sten Gang wählen und Schal-tung während der Fahrt nicht betätigen (Beachtung der Betriebsanleitung der Bauma-schine).� Beim Befahren der Rampe darfsich niemand neben und hinterder Rampe aufhalten (Kipp- undAbrollgefahr).� Beim Befahren von schrägenRampen und Auffahreinrich -tungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisersaußerhalb des Gefahrbereichesund gut sichtbar für den Bauma-schinenführer.

Zusätzliche Hinweise fürBaumaschinen� Baumaschinen auf der Lade- fläche befestigen, Feststell -bremsen anziehen und weitere Sicherung durchführen, z.B. mitZurrgurten, Zurrketten .� Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen.� Vor Beginn des TransportesSchwenkwerksbremsen der zutransportierenden Bau maschi -nen festsetzen. Arretie rungs -bolzen einsetzen, um ein Ver- drehen des Oberwagens zu verhindern.

3

1

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

1

2

07/2019

Gefährdungen� Bei nicht fachgerechter Bela- dung und Sicherung, könnenBaumaschinen bei der Beladungund während des Transportesvon der Ladefläche kippen oderrutschen und Personen- undSachschäden verursachen.

Allgemeines� Transportwege vorher fest -legen und Befahrbarkeit beiÜber schreitung der zulässigenGesamthöhe von 4 m prüfen, z.B. bei Brückenbauwerken.

Schutzmaßnahmen� Auf- und Abladen von Bau - maschinen nur auf tragfähigemUntergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontalausrichten.� Das Gewicht der Ladung er mit-teln, z.B. Kennzeichnung an derBaumaschine.� Für den Transport nur geeig -nete und ausreichend tragfähigeTransportmittel verwenden.� Die Ladefläche und das Fahr- werk der zu verladenden Bau-ma schinen vor dem Verladenvon Schlamm, Schnee und Eis reinigen.

Zusätzliche Hinweise fürZug- und Transportfahrzeuge� Ladungsschwerpunkt mög-lichst auf der Längsmittellinieder Ladefläche des Transport- fahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achs-, Sattel- oderStützlasten nicht überschreiten.� Mindestachslast der Lenk -achse nicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahr- zeuges beim Beladen berück-sichtigen.

Zusätzliche Hinweise für dieVerwendung von Zurrmitteln� Zurrmittel (Drahtseile, Kettenund Gurte u.a.) nach dem Gewicht der zu transportieren-den Bau maschine bemessenund auswählen.� Zurrmittel prüfen− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängeldurch den Benutzer (z. B. Fahrzeugführer),

− i. d. R. einmal jährlich durcheine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z. B. Sachkundiger).

� Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittelverwenden.� Zurrpunkte des Transport -mittels nicht überlasten .2

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen� An Arbeitsplätzen und Verkehrs -wegen auf Flächen mit nichtmehr als 22,5° Neigung kann aufSeitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenn inmindestens 2,00 m Abstand vonder Absturzkante eine feste Ab-sperrung angebracht ist, z.B. mitGeländer, Ketten, Seilen, jedochkeine Trassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dach fang -

4

gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Unternehmer oder derfachlich geeignete Vorgesetztehat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

1817

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen sowie an fest- undangelegten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

3

2

1

07/2019

B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m≥ 0,15 m

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1

Absturzkante b ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

� Gerüstbauteile nicht ausbauen.� kein Material auf dem Fang -belag lagern.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).

� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

Absturzkante

≤ 0,30 mBelagkante

b ≥ 0,70 m

W ≥ 0,60 m

≤ 2,00 m

≤ 2,00 m

≥ 0,80 m

Schutzmaßnahmen� Bei der Verwendung von Fang -gerüsten ist u. a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-

dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,

− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be tragen.

Bohlen-breite

Absturz-höhe

Größte zulässige Stützweite (m)(Bretter oder Bohlen in S10 nach DIN 4074-1)

für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von

für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4

20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7

28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4

2019

B 111

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 m Belagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

Absturzkanteb ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m≥ 0,50 m

≤ 0,30 m

Gefährdungen� Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.

Allgemeines� Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.

Fanggerüste

07/2019

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .� Ballast ist nach den Angabenaus der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung sicher anzubrin-gen. Hierfür sind feste Baustoffe,z.B. Stahl oder Beton, jedochkeine flüssigen oder körnigenBaustoffe zu verwenden.

Verwendung� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nichtals Fanggerüste einsetzen.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

2

3

Prüfungen� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.� Vor Arbeitsaufnahme Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“, insbesondereSeitenschutz und Ballastierung.

2221

� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

� Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein .1

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Gerüstbauteilen errichtetefahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen undmüssen auf ihre Brauchbarkeitgeprüft und nachgewiesen werden.� Beachte, dass bei der Ver -wendung ab 1,0 m Absturzhöheeine Gefährdung durch Absturz vorliegt.

Aufbau� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.

2

1

3

Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

07/2017

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der verwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Last-klasse

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4

0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4

2,4 < w

2

1

Gerüstbelag� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Belägen genügend große Überdeckungenim Bereich der Riegel vorsehen.� Der Belag darf nicht wippen,abheben oder ausweichen (Belagsicherung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der horizontale Abstandzwischen Belag und Bauwerkhöchstens 0,30 m betragen.� Klappen in Durchstiegsbelägennach dem Durchstieg geschlos-sen halten.

Seitenschutz� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.

� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derhorizontale Abstand mehr als0,30 m beträgt. An der Innen -seite darf auf das Bordbrett ver-zichtet werden, wenn Arbeiten ander Fassade ausgeführt werden.� Innen liegender Leitergang,der nur vertikal als Verkehrsweggenutzt wird, mit mind. zweiteili-gem Seitenschutz einschließlichder Stirnseiten sichern.

Kennzeichnung� Kennzeichnung (sinnvoller-weise am Zugang ) ist Bestand -teil der Prüfung und Voraus -setzung für die Inaugenschein-nahme, Inhalt: – Name, Adresse und Telefon-

nummer des Gerüsterstellers– Gerüstbauart– Last- und Breitenklasse– Angaben über eine eventuelle

Nutzungsbeschränkung– Warnhinweise– Datum der letzten Prüfung� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kenn-zeichnen und den Zugang zur Gefahren-zone absperren.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

2

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Zugänge� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Alle 50 mGerüstlänge (Abwicklung) mind.ein Zugang.� Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig− bis zu einer Aufstiegshöhe

von 5 moder− bei Arbeiten an Einfamilien-

häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport, Schlie-ßen von Durchstiegsöffnungen)in der Gefährdungsbeurteilungberücksichtigt werden.� Sind Aufzüge, Transport -bühnen oder Treppen aufgrundder baulichen Gegebenheitennicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.

1

2423

FassadengerüsteB 113

SchutzmaßnahmenUntergrund� Tragfähigen Untergrund als Aufstandsfläche für das Gerüstverwenden.� Die Tragfähigkeit des Unter-grundes kann beeinträchtigt seindurch z.B.: Schächte, Kanäle,Zisternen, unzureichend ver -dichteter Baugrund, Nähe zu Böschungen von Baugruben und Gräben.� Zur Verbesserung der Trag -fähigkeit lastverteilende Unter -lagen verwenden.� Keine Baustoffe, wie z.B. Mauersteine als Unterlage ver-wenden.� Bei schrägem Untergrund lastverteilende Unterlage soaus bilden, dass der Gerüstfußhorizontal aufgesetzt werdenkann.� Gerüste nur mit Fußspindel alsAuflager verwenden, Rohre oderRahmen nicht direkt auf denUntergrund stellen.

Geländerholm

Stirnseitenschutz

Zwischenholm

Gerüstfeld

Gerüstabschnitt

Gerüstlage

Gerüstanker

Belagteil

Bordbrett

Längsdiagonale

Fußspindel

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohle

Verankerung� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage -anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fas sadeverankern. Bereits mit dem Auf-bau des ersten Gerüstfeldes isteine Sicherung gegen Umkippenvorzunehmen (siehe AuV).� Verankerungen in der Nähe derGerüstknotenpunkte anordnen.� Ist kein geeigneter Veranke-rungsgrund vorhanden bzw.kann das durch die AuV vorgege-bene Verankerungsraster nichteingehalten werden, sind Maß-nahmen zur Gewährleistung derStandsicherheit in der Montage-anweisung festzulegen.� Eine eventuell notwendige Ballastierung ist nur mit festemMaterial (z.B. Beton- oder Stahl-gewichte) auszuführen, keineflüssigen oder körnigen Materia-lien in Behältern verwenden.

Gefährdungen� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.

Allgemeines� Fassadengerüste sind Gerüstemit längenorientierten Gerüst -lagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrundstehen.� Fassadengerüste müssenstandsicher, über einen sicherenZugang erreichbar und betriebs-sicher sein (keine Absturzgefähr-dung).� Nachweis der Brauchbarkeitals allgemein anerkannte Regel-ausführung ist erbracht, wenn z.B. eine allgemein bauauf -sichtliche Zulassung (erteiltdurch DIBt) und die dazugehö -rige Aufbau- und Verwendungs-anleitung (AuV) vorliegen. � Fassadengerüste können er-stellt werden z.B. durch:– Gerüstsysteme (z.B. Rahmen-,

Modulgerüste) aus vorge -fertigten Bauteilen (Regelaus-führung – allgemeiner bau -aufsichtlicher Zulassung undAuV),

– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung – DIN 4420-3und AuV).

� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.� Für das Absetzen von Lastenmit dem Hebezeug ist mind. Last -klasse 4 erforderlich.

07/2019

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1

Zusätzliche Hinweise fürSchutzdächer� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen .� Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein .� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.

Zusätzliche Hinweise fürSchutznetze� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.

2 3

4

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

3 ≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

2

2≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

Schutzdach mit Bordwand

4

2625

Schutzdächer

Gefährdungen� Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. � Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.

Schutzmaßnahmen� Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...

... außerhalb der Baustelle:− wenn sich der Gefahrenbereich

nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ; 1

... innerhalb der Baustelle:− über Arbeitsplätzen und

Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),

− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,

− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

07/2019

B 114

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Gerüstbretter mit Min-destquerschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø = 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x4 mm.

7

Lastklassen der Arbeitsgerüste

1

Lastklasse

1

2

3

4

5

6

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

0,75

1,50

2,00

3,00

4,50

6,00

Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten (S10 nach DIN 4074-1)

2

Lastklasse

1, 2, 3

4

5

6

Brett- oder Bohlenbreite

cm

2024 und 28

2024 und 28

20, 24, 28

20, 24, 28

Brett- oder Bohlendicke cm

3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

zulässige Stützweite in m

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,25 2,50 2,75

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,00 2,25 2,50

1,25 1,25 1,50 1,75 2,00

1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke � � � Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

3

Lastklasse

1-3

1-3456

1-3456

1-3456

1-3456

Belagbreite

m

0,60

0,90

1,00

1,20

1,5

Abstand der Gerüstböcke m

0,80 1,00 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75

138 173 216 259 302 345 388 431 474

207 259 323 288 453 518 582 647 712297 371 464 557 650 743 835 928 1021432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949

230 288 359 431 503 575 647 719 791330 413 516 619 722 825 928 1031 1134480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166

276 345 431 518 604 690 776 863 949396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599

345 431 539 647 755 863 970 1078 1186495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248

1) Berechnungsformelerforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes: Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) xDurchlauffaktorNutzgewicht siehe Tabelle 1; Bohlengewicht 30 kg/m2; Durchlauffaktor 1,25.(100 kg ≅ 1 kN)

� Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindestdicke 3 cm.� Bei Gerüstböcken aus Stahlnur Original-Absteckdorne ver-wenden .6

� Bei Gerüstböcken mit Zahn-stangen und Winden ist auf dieFunktion der Rücklaufsperre zuachten .� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigenPerson.� Vor Verwendung Inaugen-scheinnahme durch eine „quali -fizierte Person“, um die sichereFunktion und die Mängelfreiheitfestzustellen.

7

6

2827

BockgerüsteB 117

Gefährdungen� Fehlender Seitenschutz, man-gelhafte Ausbildung der Gerüst-beläge oder des Zugangs kannzu Absturzunfällen führen.� Überlastung gefährdet dieStandsicherheit.� Kurbelbetätigung unter Lastein -wirkung kann zu Unfällen führen.

Allgemeines� Bockgerüste sind nach derTRBS 2121 Teil 1 keine Gerüste.

Schutzmaßnahmen� Beachte, dass bei der Verwen-dung ab 1,0 m Absturzhöhe eineGefährdung durch Absturz vor-liegt.� Nur stählerne oder zimmer-mannsgemäß abgebundene Gerüstböcke verwenden.

1

� Gerüstböcke nur auf trag -fähiger Unterlage aufstellen.� Gerüstböcke so aufstellen,dass sich die Rücklaufsperrean der frei zugänglichen Seitebefindet.� Belastung und Aussteifungvon Gerüstböcken nach Her -stellerangabe.� Belagstärke nach Lastklasseund Bockabstand auswählen(Tabelle 2).� Belastung und Abstände derGerüstböcke berechnen und mitder zul. Tragfähigkeit vergleichen(Tabelle 1, 2 und 3). GeringereAbstände wählen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen. Er darf nichtmehr als 0,30 m über das letzteAuflager hinausragen.� Genügend große Überdeckun-gen im Bereich der Stöße vor -sehen .2

7

� Materiallagerung möglichst imBereich der Gerüstböcke vor -nehmen.� Bockgerüste mit Belaghöhenvon mehr als 2,00 m nach Auf-bau- und Verwendungsanleitungverstreben .� Bockgerüstzugang nur überAnlegeleitern; Anlegeleiter gegen Umkippen und Ver rutschen sichern .� Seitenschutz aus Geländerholm,Zwischenholm und Bordbrettvorsehen, wenn nach der Gefähr -dungsbeurteilung eine Absturz-sicherung erforderlich ist .Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne stati-schen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm,

5

4

3

07/2019

1

3

4

5

≥ 0,20 m

2

≤ 2,75 m

≤ 1,00 m

Gerüstbock

Längsdiagonale

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäf -tigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131DIN 4567

11

12

− auf augenscheinliche Mängelvor jeder Verwendung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

8

9

7

− die Windangriffsfläche von mit - geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.

� Für zeitweilige Arbeiten ist einemax. Standhöhe bis 5 m zulässig.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei geringerGefährdung und geringer Ver-wendungsdauer einsetzen und wenn dabei− der zu überbrückende Höhen-

unterschied ≤ 5,00 m ist,− sie als Gerüstinnenleiter max.

zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:

Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für Glasreinigerleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern� Bei Bauarbeiten darf− der Beschäftigte bei einer

Standhöhe von mehr als 2,00 mnicht länger als 2 Stunden jeArbeitsschicht arbeiten,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

12

11

3029

Anlegeleitern

– Verwendung von Leiterzubehörwie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter ver -wenders verbessern durch denEin satz von Einhänge podesten .� Schadhafte Leitern nicht verwenden, z.B. angebrochene Holme und Sprossen/Stufen vonHolzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme undSprossen/Stufen von Leiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Stufenanlegeleitern 60 –70°,− Sprossenanlegeleitern 65 –75°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .

37

8

9

6

10

07/2019

B 131

3

Stufenanlegeleiter60°–70°

� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Bei Arbeiten im Freien Umge-bungs- und Witterungseinflüsseberücksichtigen (z.B. Wind,Schnee- und Eisglätte, herab-oder umfallende Teile).

1 m

5

2

65° – 75°Sprossenanlegeleiter

6

65°–75°

Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder die Verwendung einerschadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben.

Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeitsmittel für dieseTätigkeit sicherer ist. � Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Verwen-dung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. � Als Verkehrsweg möglichst Anlegeleitern mit Stufen, Stand-fußverbreitungen und Holm-verlängerungen verwenden. Der Verkehrsweg wird damit sicherer, denn das seitlicheÜbersteigen von der Leiter findetnicht mehr statt .

Schutzmaßnahmen� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,

31

2

4

5

1

4

10

Stufenanlegeleiter60°–70°

65° – 75°Sprossenanlegeleiter

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1

34

� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Lasten verwenden.� Arbeitskörbe und Arbeits -bühnen nicht überlasten undLastanhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits -körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elektro -werkzeuge müssen schutz -isoliert sein.� PSA gegen Absturz als Absturz-sicherung benutzen, wenn fürArbeitskörbe oder ArbeitsbühnenKippgefahr besteht, z.B. durchAufsetzen oder Verhaken.� Arbeitssitze bestimmungs -gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfältigschließen.

– Arbeitskorb in Kombinationmit dem eingesetzten Hebe-zeug, welches bestimmungs-gemäß nicht zum Heben vonPersonen vorgesehen ist, vorder ersten Bereitstellung undBenutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen,

– Für Anlagen zum Heben vonPersonen, die der Maschinen-richtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weiter-gehende Prüfverfahren erfor-derlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Zusätzliche Hinweise beiTurm- und Schornstein -bauarbeiten� Bei Umrüstarbeiten von Arbeits -bühnen PSA gegen Absturz benutzen.� Zur Rettung aus Gefahren -situationen Abseilgeräte bereit-stellen. Beschäftigte sind in dasRettungskonzept unterwiesen.� Für Verständigungsmöglich -keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:

3231

B 147

� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zweiTragseilen oder an einem Trag -seil mit zusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstopp -geräte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens1,0 m hohen Seitenschutz ver -sehen sind.� Seile und Ketten mit Schä -keln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind,befestigen. Keine Seilklemmenbenutzen.

4

3

2

1

2

Allgemeines� Im Gegensatz zu Fassaden -befahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen.� Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.

Schutzmaßnahmen� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungenentsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen .� Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.

1

Gefährdungen� Durch mangelhafte Sicherungs -maßnahmen bei der Montagebzw. Demontage sowie bei derBenutzung kann es zu Abstur-zunfällen kommen. � Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herabfallendeTeile kommen.

ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen

07/2019

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

1

2 3

4

7

7

7

7

7

7

Zusätzliche Hinweise zurBrüstungsbefestigung� Tragfähigkeit der Brüstung prüfen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.

Prüfungen� In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragenden Elemente und Ver-schleißteile auf Beschädigungüberprüfen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile auf Verformung bzw. Schädenprüfen und ggf. austauschen.

� Schuttrutschenaustrittsöff-nung ständig auf freien Austrittkontrollieren.� Zur Beseitigung von Ver -stopfungen der Schuttrutschenicht unterhalb der Schuttrohr-öffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.

Zusätzliche Hinweise zurFlachdachbefestigung� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand einhalten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.

Zusätzliche Hinweise zurSchrägdachbefestigung� Schrägdachbefestigung nur an tragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.

3433

SchuttrutschenB 162

Gefährdungen� Mangelhafte Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage oderwährend der Benutzung am Ein-fülltrichter können zu Absturz -unfällen oder zu Verletzungendurch herabfallende Teile führen.� Staub kann zu Reizungen oderErkrankungen der Atem wege,der Haut und der Augen führen.

SchutzmaßnahmenAufbau� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungender Hersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per -sonen auf- und abbauen lassen.� Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktionenbenutzen .� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern und ver-streben .� Bei Absturzhöhen von mehrals 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen .� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zusätzliche Verankerungen anbringen.� Gefahrenbereiche festlegenund absperren .� Immer Einfülltrichter ver -wenden .� Für ein staubfreies Arbeitenevtl. StaubschutzmanschettenAbdeckhauben und Container-Abdeckplane einsetzen.

Verwendung� Zur Vermeidung von Ver -stopfungen der Schuttrutscheund Schuttrohrabriss maximaleAblenkung nach Hersteller -angaben beachten.

1

32

6

5

4

78

9

07/2019

1

2

3

5

6

7

8

9

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern

� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Seilen� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Ketten� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Hebe bändern� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

4

� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

4 5

Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze

10 15 40

Prüfungen� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.

5

3635

Anschlagen von LastenAnschlagmittel B 164

Gefährdungen� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines � Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.

1

� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.

07/2019

2

1

3

Schutzmaßnahmen� Lasten dürfen nur von unter-wiesenen Beschäftigten ange-schlagen werden.� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen an -schlagen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschender Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht mög-lich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.

2

3

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mecha -nische Festigkeit besitzen.

Leuchten� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsen -sitiven Schutzeinrichtungen(Typ A) vorgeschaltet sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

3837

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 171

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesErrichtung und Instand -setzung� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

SchutzmaßnahmenAnschlusspunkte� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen inHaus installationen betriebenwerden.

07/2019

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollenvon Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen AnlagenTRBS 1203 Zur Prüfung befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 6.Zur Orientierung kann aber auchdie Tabelle 1B der Durchführungs -anweisung zur DGUV Vorschrift 3verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

PrüffristRicht- und Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

„zur PrüfungbefähigtePerson“(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch „zur Prüfungbefähigte Personen“ (Elektro-fachkräfte) zu überprüfen unddurch Prüf etikett, Banderole o.Ä.zu kennzeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

4039

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

Kontrolle derFunktions -fähigkeit durch Betätigen derPrufein richtung

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraft 3)

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

unterwiesenerBenutzer

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesOrtsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

07/2019

Betriebsanweisung

nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3), DGUV Information 203-004 (bisher BGI 594), DGUV Information 203-005 (bisher

BGI/GUV-I 600), DGUV Information 203-006 (bisher BGI/GUV-I 608), DGUV Information 203-032 (bisher BGI 867)

Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________

Mobile Stromerzeuger Ausführung A Inbetriebnahme ohne Elektrofachkraft

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Elektrische Körperdurchströmung (Stromschlag)

• Verbrennungsgefahr durch Stromeinwirkung

• Verbrennungsgefahr durch heiße Oberflächen

• Brandgefahr durch Kraftstoff

• Gehörschädigung durch Lärm

• Vergiftungsgefahr durch Abgase

• Vergiftungsgefahr und Hautschäden durch Kontakt zu Kraftstoff

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Alle nachfolgend genannten Maßnahmen gelten für Stromerzeuger der Ausführung A mit und ohne Isolationsüberwachungseinrichtung (IMD) mit Abschaltung

• Die Bedienungsanleitung des Herstellers /der Herstellerin und die Unfallverhütungsvorschriften müssen beachtet und befolgt werden

• Nur unterwiesene Personen dürfen mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit nur einem Verbraucher betrieben, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit mehreren Verbrauchern betrieben, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

– Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungs-differenzstrom nicht größer als 30 mA (0,03 A) für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel oder

– Trenntransformatoren für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung durch leitfähige Umgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit

• Als Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dürfen hier keine PRCD-S verwendet werden, da sich diese nicht einschalten lassen

• Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Gummischlauch-leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F verwendet werden

• Elektrische Betriebsmittel müssen spritzwassergeschützt sein und den Bestimmungen für den rauen Betrieb entsprechen

• Stromerzeuger mit Verbrennungsmotoren dürfen nur im Stillstand betankt werden

Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

• Bei Gefahr oder Störung sofort die Stromversorgung unterbrechen

• Beschädigte elektrische Betriebsmittel der Benutzung entziehen

• Elektrofachkraft oder Vorgesetzte verständigen

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

Ersthelfer/Ersthelferin: Herr/Frau __________________________________ Notruf: 112

• Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten

• Rettungswagen/Arzt/Ärztin rufen

• Unternehmer/Unternehmerin/Vorgesetzte informieren

Instandhaltung

• Täglich vor Benutzung elektrischer Betriebsmittel Funktionsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und der Isolationsüberwachungs-einrichtung durchführen

• Regelmäßige Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand gemäß DGUV Information 203-032 durch zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

_______________ ____________________________________________Datum Unterschrift des Unternehmers/der Unternehmerin

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.

Stand 04/16

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahlund Betrieb von Ersatzstromerzeugernauf Bau- und MontagestellenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Beim Einsatz von Stromerzeu-gern der Bauart A muss das Gerät nicht geerdet werden. EinBetriebsmittel darf direkt an denStromerzeuger angeschlossenwerden. Alle weiteren Betriebs-mittel müssen über zusätzlicheSchutzeinrichtungen (PRCD,Trenntransformator) betriebenwerden.� Wird der Stromerzeuger derBauart C verwendet, muss der Stromerzeuger durch eineElektrofachkraft zwingend geerdet werden. Die Elektro -fachkraft legt die erforderlichenSchutzmaßnahmen fest.� Behebung von Störungen undInstandsetzungen an den elek-trischen Teilen nur durch eineElektrofachkraft durchführen lassen.� Werden mehrere Betriebs -mittel an einem Stromerzeugerangeschlossen, welcher mit der Schutzmaßnahme „Schutz-trennung“ betrieben wird, sindalle zusätzlichen Betriebsmittel

Zusätzliche Hinweise für Geräte mit Verbrennungs -motor

� Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.� Ableitung der Abgase durchRohre oder Schläuche.� Bei Kurbelstarteinrichtungengeeignete Rückschlagsiche -rungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.� Bei Seilstart Seilfangeinrich-tungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtungdes Motors verhindern.

jeweils über eine RCD (PRCD)oder über einen Trenntrans -formator zu betreiben.

2

4241

1

Mobile StromerzeugerB 173

Gefährdungen� Es besteht die Gefahr einenelektrischen Schlag zu erleiden. � Bei Verwendung von Gerätenmit Verbrennungsmotoren be-steht Vergiftungsgefahr.

SchutzmaßnahmenBereitstellung� Stromerzeuger standsicheraufstellen.� Entsprechend dem Leistungs-bedarf ausreichend bemesseneGeräte auswählen und bereit-stellen .� Stromerzeuger nach Betriebs-anleitung aufstellen und be -treiben. Betriebsanleitung amEinsatzort bereithalten und be-achten.� Nur fristgemäß (halbjährlich)geprüfte Geräte einsetzen.

1

� Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der SchutzartIP 54 einsetzen.

Betrieb� Betriebsanweisung mit Schutz-maßnahmen erstellen und amEinsatzort mitführen .� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.

2

� Nur Gummischlauchleitungenvom Typ H 07RN-F (oder gleich-wertige Bauarten) einsetzen.� Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Be -wegungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einenVerbraucher anschließen.

07/2019

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-604 Branche Tiefbau DGUV Information 201-029 „Arbeits-plattformen an Hydraulikbaggern undLadern“ DGUV Information 203-017 Schutzmaß -nahmen bei Erdarbeiten in der Näheerdverlegter Kabel und RohrleitungenDIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desBaggers gilt:– festgelegte Maßnahmen be-

achten,– vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

– Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechsel -einrichtung muss die korrekteVerriegelung vom Fahrer über-prüft werden.� Bei Baggern ist in der Regel einnormgerechter Umsturzschutzsowie ein Sicherheitsgurt erfor-derlich. Beim Betrieb ist der Gurtanzulegen.� Zur Vermeidung von Quetsch-gefahren Sicherheitsabstand vonmindestens 0,50 m zwischensich bewegenden Teilen desBaggers und festen Teilen derUmgebung einhalten.� Vor Beginn von AushubarbeitenArt und Lage von Ver- und Ent-sorgungsleitungen feststellen.� Sicherheitsabstand zu Graben-kanten einhalten.� Bei geböschten Baugrubenund Gräben folgende Sicher-heitsabstände einhalten:– bis 12,0 t Gesamtgewicht

≥ 1,00 m,– über 12,0 t bis 40 t Gesamt -

gewicht ≥ 2,00 m.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Alle Mitarbeiter unterweisen,was zu tun ist, falls es zu Kontaktmit elektrischen Leitungenkommt .

1

3

� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.

Zusätzliche Hinweise fürBagger im Hebezeugeinsatz� Last nicht über Personen hin-wegführen.� Angeschlagene Lasten mitLeitseilen/Leitstangen führen.� Begleitpersonen zum Führender Last und Anschläger müssensich im Sichtbereich des Maschi-nenführers außerhalb des Fahr-weges aufhalten.� Hydraulikbagger müssen mitÜberlastwarneinrichtung undLeitungsbruchsicherung aus -gestattet sein.� Die Überlastwarneinrichtungmuss im Hebezeugbetrieb ein-geschaltet sein.� Hydraulikbagger mit einer zu-lässigen Traglast kleiner 1000 kgbzw. einem Kippmoment kleiner40000 Nm dürfen im Hebezeug-betrieb auch ohne Überlastwarn-einrichtungen und Leitungs-bruchsicherungen eingesetztwerden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungs -gemäß erklärt hat.� Seilbagger müssen folgendeSicherheitseinrichtungen haben:– Sicherungen gegen unbeab-

sichtigtes Zurücklaufen derLast,

– Notendhalteinrichtungen fürdie Aufwärtsbewegung derHub- und Auslegereinzieh -werke,

– Lastmomentbegrenzer.

2

3

Zusätzliche Hinweise fürBagger bei Abbrucharbeiten� Fahrerplatz gegen herab -fallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechte Schutz-aufbauten (Schutzdach undFrontschutz).� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– durch den Baggerführer vor

Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undBagger auf augenfällige Mängel kontrollieren, fest -gestellte Mängel dem Auf -sichtführenden mitteilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor der ersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4443

BaggerB 181

1

Gefahrbereich0,5 mMindestabstandwegen Quetschgefahr

Gefährdungen� Beim Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Werden Bagger und Lastauf -nahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und bestim-mungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletztwerden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Baggern bestehtUmsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstma-ligen Verwendung von Baggern:– schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)– ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Baggern zuunterweisen, die Unterwei-sung ist zu dokumentieren,

– die für den Einsatz von Baggernerforderlichen Vorschriften,Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebs-anleitung des Herstellers) zurVerfügung zu stellen und ver-ständlich zu vermitteln.

07/2019

2

� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die angehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdem Bagger keine Arbeiten aus-führen, wenn sich Personen imGefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:– aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und– der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld im Rahmen derGefähr dungsbeurteilung über-prüfen:– der Fahrer muss Mitarbeiter in

der jeweiligen Arbeitsposition(z.B. in knieender oder ge-bückter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er-kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutzmaßnahmenergriffen werden.

� Diese Schutzmaßnahmen können sein:– technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme . Monitore oderSpiegel müssen im vorderenBlickfeld des Fahrers (max.180° Bereich) angebracht sein,

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

2

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs -nachweis ist die ZUMBau Qualifikation).� Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe vonBaggern Warnkleidung tragen. � Der Maschinenführer muss:– mindestens 18 Jahre alt sein,– zuverlässig sowie geeignet sein,– die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– den Bagger bestimmungs -gemäß benutzen und

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen � Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtungauch in Arbeitspausen und vordem Verlassen absetzen.� Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten .1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-604 Branche TiefbauDGUV Information 201-029„Arbeitsplattformen anHydraulikbaggern und Ladern“DGUV Information 203-017 „Erdarbeitenin der Nähe erdverlegter Kabel undRohrleitungen“DIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Sichtfeld im Rahmen derGefährdungsbeurteilung über-prüfen:− der Fahrer muss Mitarbeiter in

der jeweiligen Arbeitsposition(z. B. in knieender oder ge -bück ter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er -kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutz maßnahmenergriffen werden.

� Diese Schutzmaßnahmen können sein:– technisch: zusätzliche Einrich -

tungen zur Verbesserung derSicht (z.B. Kamera-/Monitor -systeme) . Monitore oderSpiegel müssen im vorderenBlickfeld des Fahrers (max.180° Bereich) angebracht sein,

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs -posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld derErdbaumaschine gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,

3

Zusätzliche Hinweise fürWartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeitendie Arbeitseinrichtungen vonErd baumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegensichern, z. B. durch Abstütz -böcke, Man schetten an Kolben -stangen .� Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− durch den Maschinenführer vor

Beginn jeder Arbeits schichtSicherheitseinrich tungen undMaschine auf augenfälligeMängel kontrollieren, festge-stellte Mängel dem Aufsicht -führenden mit teilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor derersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange -botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4

3

3

4

− vor Betreten des Gefahrberei -ches Kontakt mit Maschinen -führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Bei diesen Maschinen sind inder Regel ein normgerechterÜberrollschutz sowie ein Sicher -heitsgurt erforderlich. BeimBetrieb ist dieser Gurt anzulegen.� Bei Gefahr durch herabfallendeGegenstände müssen Geräte mit normgerechtem Schutzdacheingesetzt werden.� Die Mitfahrt auf der Maschineist nur auf den dafür vorgesehe-nen Fahrer- und Mitfahrersitzenzulässig. Vorhandene Sicher -heitsgurte sind anzulegen.� Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- undBaugrubenwänden einhalten. � Ortsfeste Kippstellen durchAnfahr schwellen sichern.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechsel -einrichtung muss die korrekteVerriegelung vom Fahrer über-prüft werden.

Zusätzliche Hinweise für den Betrieb von Ladern � Beim Verfahren von Ladern dieArbeitseinrichtung nahe überdem Boden halten.� Werden Lader als Abbaugerätevor einer Abbauwand eingesetzt,darf die Wandhöhe die Reich -höhe des Gerätes um nicht mehrals 1,00 m überschreiten.� Werden Abbrucharbeiten mitLadern ausgeführt, muss derenBauart für die Abbruchmethodegeeignet sein: − die Reichhöhe ihrer Arbeits -

einrichtung muss mindestensgleich der Höhe des abzu -brechenden Bauteils oderBauwerks sein.

� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z. B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

4645

LaderMuldenfahrzeugePlaniergeräte

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Bei unzureichender Stand -sicherheit von Ladern, Mulden -fahr zeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung vonLadern, Muldenfahrzeugen undPlanier geräten:− schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)− ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaß -nahmen beim Einsatz dieserMaschinen zu unterweisen,die Unterwei sung ist zu doku-mentieren,

− die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vor -schriften, Regeln und Informa -tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Her stel -lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

− die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungs -stelle leicht zugänglich auf -bewahren,

− diese Maschinen bestim -mungs gemäß benutzen und

− festgestellte Mängel demAufsichtführenden mitteilen.

� Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtung(bei Ladern) absetzen.

Schutzmaßnahmen � Personen dürfen sich nicht imFahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung (z. B. Schaufel, Mulde, Schild) oderdie gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdiesen Maschinen keine Arbeitenausführen, wenn sich Personenim Gefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:− aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und− der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur -teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

1

07/2019

B 182

1

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs -nachweis ist die ZUMBau Quali fikation).� Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe dieser Maschinen Warnkleidungtragen . � Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,

2

3

Bereich möglicherSichteinschränkung

2

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDIN EN 474

3

5

4

� Anbaugerät stabil auf ebenerFläche so aufsetzen, dass esnach der Entriegelung nicht umkippen kann .� Verbindung zwischen Schnell-wechsler und Anbaugerät wie in der Bedienungsanleitung/Betriebsanweisung beschriebentrennen.� Anbaugerät vorsichtig auf -nehmen und bodennah in dieVerriegelungsposition bringen. � Anbaugerät sofort richtig verriegeln (wie in der Bedie-nungsanleitung/Betriebsan -weisung beschrieben). � Nie ohne korrekte Verriegelungheben und schwenken. Dies giltauch beim Auf- und Abladen vonAnbaugeräten auf LKW.� Durch Sicht- und Funktions-kontrolle (z.B. Andrücktest) denkorrekten Sitz der Verriegelungüberprüfen – erst dann in denArbeitsbereich schwenken .

Prüfungen� Erfolgen zusammen mit derPrüfung des Grundgeräts.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich durch den

Maschinenführer Schnell -wechseleinrichtung und Sicher -heitseinrichtungen (z.B. akustisches Signal) auf Mängelprüfen, festgestellte Mängeldem Aufsichtführenden mit -teilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor der ersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

4

5

3

4847

B 190

� Die Betriebsanweisung für die Schnellwechseleinrichtungmuss Angaben über die vom Maschinenführer zu beachtendenSchutzmaß nahmen und Verhal-tensweisen enthalten. � Dem Maschinenführer die Betriebsanweisung und die Bedienungsanleitung des Her-stellers zur Verfügung stellenund verständlich vermitteln.

07/2019

Hydraulische Schnellwechseleinrichtungen

� Der Maschinenführer muss:– die Betriebsanweisung und die

Bedienungsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– die Schnellwechseleinrichtungbestimmungsgemäß benutzenund

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung treten. � Beim Arbeiten in der Nähe vonErdbaumaschinen und Teleskop -staplern Warnkleidung tragen.

Schutzmaßnahmen� Ablegen und Aufnehmen vonAnbaugeräten nur in Bereichen,in denen keine Personen gefähr-det werden können .2

Gefährdungen� Nicht verriegelte oder nichtkorrekt verriegelte Anbaugerätean Schnellwechseleinrichtungenkönnen herunterfallen und Beschäftigte verletzen .

Allgemeines� Nur Schnellwechselein rich -tungen betreiben, die demStand der Technik entsprechen.Beim Neukauf darauf achten,dass Schnellwechseleinrich -tungen mit zusätzlichen Siche-rungsfunktionen angeschafftwerden, z.B. mit einer automa -tischen Erkennung der korrektenVerriegelungsposition oder miteinem zusätzlichen Sicherungs-system an der Aufnahmeachse.� Maschinenführer sind vor der erstmaligen Verwendung vonSchnell wechseleinrichtungenüber Gefährdungen und erfor-derliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz zu unterweisen. � Die Unterweisung ist zu doku -men tieren und in regelmäßigenZeitabständen, mind. jährlich,zu wiederholen.

1

1

2

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

Aus-Tasten an Antriebsaggregat und FernsteuerungIn gefährlichen Situationen ist die Not-Aus-Tasteumgehend zu drucken. Die gedruckte Not-Aus-Taste schaltet das System automatischab und verhindert ein ungewolltesWiedereinschalten des Systems.

Gefahrenbereich beim Horizontalsägen

Gefahrenbereich beim Vertikalsägen

NOT-AUS

NOT-AUS

Freie Seillänge

Seilschutz

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

2 x freieSeillänge

Fern-bedienung

Freie Seillänge

Fernbedienung

Freie Seil-länge

0,5 x freie Seil-länge

Gefahrenbereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

2

2

3

Zusätzliche Hinweise zumBewegen getrennter Bauteile � Gefahrenbereiche, in die ab -getrennte Teile fallen können,fest absperren oder durch Warn-posten sichern.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern.� Sicherer Ausbau der getrenntenBauteile, z.B. mittels Sicherungs-und Aufhänge- oder Kranvor -richtungen.� Sicherer Abtransport der ge-trennten Bauteile durch Hebe-zeuge bzw. Transportmittel.� Aufenthaltsverbot unterschwebenden Lasten und im Bereich ungesicherter Bauteile.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Beginn jeder Arbeits-

schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfungbefähigten Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Diamant -seile, z.B. mit abgefahrenen Diamantröllchen aussondern.� Verschlüsse regelmäßig aufAbnutzung kontrollieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

5049

DiamantseilsägenB 205

Gefährdungen � Bei Diamantseilsägearbeitenkönnen durch Seilriss, herum-fliegende Diamantschneide -segmente, umstürzende oderherabfallende Abbruchteile,Nichtbenutzung der maschinen-gebundenen SchutzvorrichtungenPersonen verletzt werden.� Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.

Allgemeines� Die geeignete Diamantseil -maschine auswählen.� Diamantsägeschnitte entspre-chend der Abbruchanweisungfestlegen.� Statisches System und Lageder Bewehrung beachten.� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungenüberprüfen.

Schutzmaßnahmen � Bedienungs- und Betriebsan-leitung der Maschinenherstellerbeachten.� Seilsägebedienung nur durchBeschäftigte mit einschlägigenKenntnissen und entsprechenderEinweisung und Unterweisung.

� Seilschutz an der Maschineimmer entsprechend Hersteller-angaben verwenden.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-und Aufstellflächen schaffen, ggf.Absturzsicherungen anbringen.� Seilsägen und Hilfsmittel wieFührungsschienen, Umlenkrollensicher befestigen. Ggf. Hilfsmittel,wie Hebezeuge oder Hebe büh nenbenutzen.� Bei Arbeiten in umschlosse-nen Räumen ausschließlich Maschinen mit Elektro- oder Hydraulikantrieb verwenden.Vergiftungsgefahr durch Abgase!� Beim Einfädeln des Seils in dieEckbohrungen darauf achten, dassdas „Männchen“ der Schraub - verbindung in Laufrichtung vordem Diamantröllchen liegt.� Drehzahl der Antriebsmaschineentsprechend Herstellerangabeneinstellen und einhalten.� Nur mit Diamantseilschutz ander Maschine arbeiten . � Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfenund das Wasser regelmäßig aus-tauschen.� Wasserlanzen-Umrichtungs -arbeiten nur bei gesichertemStillstand des Sägesystemsdurchführen.

1

1� Gefahren- und Umgebungs -bereich komplett absperren. Sicher stellen, dass sich in diesemBereich keine Personen aufhalten.Ggf. freie Seillängen abdecken.

Zusätzliche Hinweise fürElektrische Arbeitsmittel� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Anschlusspunkt mitSchutzmaßnahmen anschließen,z.B. Baustromverteiler mit RCD(FI-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsen -sitive RCD (FI-Schutzeinrichtung)erforderlich.� Not-Aus-Schalter muss zugäng -lich und funktionsfähig sein. BeiGefahr umgehende Betätigungdes Not-Aus-Schalters .

Zusätzliche Hinweise für Diamanttrennseile� Seile nicht auf bzw. um scharfeKanten führen. Kanten vor demSägen auf mind. R = 10 cm ab-runden.� Achtung: Peitscheneffekt beiSeilriss, feste Schutzeinrichtun-gen, z.B. Schutzwand oder Ab-deckung aus Holz anordnen.� Die Steuerung muss aus sicherer Entfernung erfolgen. Sicherheitsabstände einhalten.� Vor Schneidbeginn das Seilohne Vorschubbewegung derAntriebsrolle leerlaufen lassen.Erst bei laufendem Seil Vor-schubbewegung einleiten.� Sägeverfahren in angemes -senen Zeitabständen unter -brechen, um Sägespalt hinterdem schneidenden Seil kraft-schlüssig aufzukeilen bzw. beiMauer trockenlegung wieder zuverschließen.

2

3

07/2019

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungTRGS 559 „Mineralischer Staub“ Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge

5

6

43

� Gehörschutz verwenden .� Bei Gefährdung durch ab -springende Teile Augenschutztragen .� Bei Freisetzung von Stäuben,Geräte mit Staubabsaugung verwenden und/oder Ansaug-schlauch von Luftreiniger an derEntstehungsstelle platzieren .� Sofern Staubfreisetzung nichtvermeidbar ist, muss geeigneterAtemschutz z.B. Halbmasken,belüftete Helme (mit Partikel filterP2 oder P3) getragen werden.

Hinweise zu mineralischenStaub� Grundsätzlich staubarm arbeiten.� Ggf. zusätzlich Luftreiniger verwenden.� Absaugbohrer für eine bessere Staubabsaugung verwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4

6

3

5

5251

Schlagbohr- und Stemmgeräte

Gefährdungen� Ungeschützte Maschinenteileund wegspringende Bruchstückevon Bauteilen können Verletzun-gen verursachen. � Durch Freisetzung von gesund-heitsgefährlichem Staub kannes zu Erkrankungen der Atem -wege kommen.

Schutzmaßnahmen� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden .� Stumpfe Meißel oder abge -brochene Werkzeuge aus -wechseln.� Bewegliche Anschlusslei -tungen gegen mechanische Beschädigung schützen.� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge -räten gegen unbeabsichtigtesLösen sichern, z.B. Verwendungvon Sicherheits-Schnelltrenn-kupplungen.� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubar-beitsbühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen .� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Lei-tungssuchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen.� Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen.

1

2

07/2019

B 206

2

43

55

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen StraßenbaumaschinenASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits -plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –

zusätzliche Hinweise bei Arbeiten in geschlossenen Räumen� Für ausreichende Belüftungsorgen .� Bei Fugenschneidarbeiten ingeschlossenen Räumen Elektro-antriebe einsetzen.� Für eine ausreichende Staub-absaugung sorgen ggf. zusätz-lich Luftreiniger einsetzen.

4

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: – arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,– nach Bedarf, mind. 1 x jährlich

durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

42

5453

FugenschneidarbeitenB 208

� Sägeblatt muss bei laufendemAntrieb durch Notabschaltungzum Stillstand gebracht werdenkönnen.� Während des Schneidvor -ganges dürfen sich außer dem Bediener keine weiteren Personenhinter der Maschine aufhalten.� Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fugenschneidergegen unbefugtes Ingangsetzensichern.� Vor Sägeblattwechsel Fahr-und Rotorantrieb abschaltenund gegen unbefugtes Ingang-setzen sichern.� Fugenschneider vom Antriebtrennen, wenn der Fugen -schneider umgesetzt, verladenund transportiert werden soll.� Gehörschutz benutzen . � Beim Wechseln der Diamant-trennscheibe Schutzhandschuhetragen.

2

07/2019

1

2

Gefährdungen� Durch das drehende Fugenblatt.� Durch Anfahren und Über -fahren.� Belastungen durch Gefahrstoffe(z.B. Staub, Quarz) und Lärm.

Schutzmaßnahmen� Vor Einsatz prüfen, ob derBlattschutz über dem Sägeblattvorhanden und funktionsfähigist .� Während des Schneidvor -ganges hat sich der Bedienerhinter dem Fugenschneider aufzuhalten.� Beim Ansetzen der Sägeein-richtung auf der zu sägendenFläche die Andrückkräfte sosteuern, dass sich der Fugen-schneider nicht unbeabsichtigtin Bewegung setzt.

1

3

zusätzliche Hinweise bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum� Nur mit verkehrsrechtlicher Anordnung arbeiten.� Warnkleidung mind. Klasse 2tragen .� Die Beschäftigten müssen sichbei ihren Tätigkeiten frei bewegenkönnen.� Das Mindestmaß für Kontroll-,Steuer- und Bedienungstätig -keiten beträgt 0,80 m.

3

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies in der Be-triebsanleitung beschrieben ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-beschränkungen� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-

proben,– mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

3

5655

HubarbeitsbühnenB 212

SchutzmaßnahmenAufstellung� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

2

3

Gefährdungen� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

07/2019

2

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

1

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zumBetrieb im Straßenverkehr� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach Bedarf, jedoch min. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

− nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßigalle 4 Betriebsjahre im 13. Betriebsjahr und danachjährlich durch einen ermäch-tigten Sachverständigen.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

5857

AutokraneB 215

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zu Unfällen führen.

SchutzmaßnahmenAufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .

1

2

� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefähr -deten Bereich absperren. Hinweisauf Quetschgefahr anbringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau von Gitter - mastauslegern die Montagean-leitung des Herstellers beachten.Hieraus kann z.B. entnommenwerden, ob und wie oft der Gitter -mastausleger beim Zusammen-bau unterstützt werden muss.� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.

� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.� Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher festlegen und für einwandfreieVerständigung untereinandersorgen, z.B. durch Sprechfunk.

07/2019

21

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasDIN EN 16129DIN EN 16436

� Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und auf-bewahrt sein, dass die Behälterund ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungengeschützt sind.� Flüssiggasflaschen bei Ent -leerung senkrecht und stand -sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kenn -zeichnen.� Vereisungen an Flüssiggas -flaschen niemals mit Feuer,Strahlern u.a. beseitigen!

die unmittelbar hinter demDruckregelgerät anzubringensind.� Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Prüfungen� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung undden Prüffristen nach Betriebs -sicherheitsverordnung in Anhang 3, Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Herstellerbeachten.� Prüfungen dokumentieren.

7

Flüssiggas-anlage Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit tägliche Kontrolle Fachkundiger (Benutzer)

§ 2 (5) BetrSichV

gesamte Anlage jährliche Prüfung „zur Prüfung befähigte Person“

§ 2 (6) BetrSichV

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

2

3

5

6

7

4

� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächen -trockner) muss für sich einzelnabsperrbar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutz -kappe und der Verschluss -mutter sichern. Dies gilt auchfür entleerte Flaschen.

Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggasauf Baustellen� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Schlauchbruch -sicherungen (EFV) erforderlich,5

2

3

6059

Flüssiggasanlagen

Gefährdungen� Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Allgemeines� Hinter dem Flaschenventil istfür einen gleichmäßigen Arbeits-druck zu sorgen. Besonders zweckmäßig: Regel-geräte mit einstellbarem Aus-gangsdruck .� Zwischen Flaschenventil undDruckregelgerät nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckregel-gerät können auch Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6mit verstärkter Wanddicke) ver-wendet werden.

4

� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagennicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundigerÜberwachung, ausreichenderBelüftung und bei Entfernen derVersorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssig -gasflaschen in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen,Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszufüh-rende Arbeiten zulässig, wenngleichzeitig besondere Schutz-maßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-bauen, dass der Schutzbereich,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZündquellen ist .1

B 231

≥ 1,00 m in Räumen≥ 0,50 m im Freien

≥ 2,00 m in Räumen

≥ 1,00 m im Freien

� Anschlüsse an Schlauch -leitungen müssen fabrikmäßigfest eingebundene Schraub -anschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen von Kleinst -flaschen (0,425 kg) in Füll -ständern .

Schutzmaßnahmen� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen ein-schließlich der leeren Behältersind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zuerrichten.

6

07/2019

Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDIN EN 60745-2-13 VDE 0740-2-13LehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

1

1

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht mit Handketten -sägen arbeiten.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

6261

HandkettensägenB 259

Gefährdungen� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen� Bei Bauarbeiten in der Regelkeine Kettensägen verwenden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Hand -kreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.

� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung, − Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-

schutz, − Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-

schutzeinlage. � Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.

� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.� Nur scharfe Ketten verwenden.Kettenspannung entsprechendden Herstellerangaben.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten verwenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.

07/2019

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

1

4

3

2

1

2

3

1

3

4

6463

Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen� Personen können von weg -fliegenden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchst -geschwindigkeit entsprechendder Kennzeichnung beachten.

07/2019

B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

2

2

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V06/202

2)

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 18459DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten

� Überlastung der Abbruch -geräte und Arbeitsbühnen durchSchutt und zu demon tierendeBauteile vermeiden.� Labile Bauteile laufend ent -fernen.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle benutzen.Rutschen nur an tragfähigenBauteilen befestigen.� Bei Entsorgung des Abbruch-materials abfallrechtliche Bestimmungen sowie Umwelt-schutzbestimmungen beachten.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbühnen � Nur statisch geprüfte Arbeits-bühnen verwenden.� Arbeitsbühnen vollflächig mit Gerüstbohlen bzw. Gerüst -belägen auslegen.� Auf-, Um- und Abbau von Arbeitsbühnen nur unter Ver-wendung PSA gegen Absturzausführen.

� Notwendige Absturzsiche -rungen installieren.� Zuwegungen zu den Arbeits-bühnen festlegen.� Rettungsmaßnahmen im Havariefall planen.� Benutzung von PSA gegen Absturz und Anschlageinrich -tungen festlegen.� Beschäftigte im Umgang mitPSA gegen Absturz schulen undunterweisen.

Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerterSchornsteine� Schornsteine nicht durch Einschlitzen bzw. Einziehen abbrechen.� Nach innen, in den Schorn-stein abgeworfenes Materialständig entfernen, Lagerungnicht höher als Oberkante Aus-bruchöffnung.

� Ausbruchöffnung am Schorn -stein fuß statisch nachweisen.� Schornsteinbänder nur ent-sprechend dem Fortgang der Arbeiten entfernen. Unbeabsich-tigtes Ausbrechen durch dasSpannen zusätzlicher Drahtseileverhindern.� Der Blitzschutz muss in jederAbbruchphase wirksam bleiben.� Hängegerüste nur zum Abbruchdes Innenfutters einsetzen. Dabei müssen die Traversen (Gerüstträger) auf dem äußerenSchornsteinschaft aufliegen.� Während des Abtragens Mauerkrone nicht betreten.� Im Mündungsbereich von inBetrieb befindlichen Schorn -steinen keine Abbrucharbeitendurchführen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − Vor Beginn jeder Arbeitsschicht

auf augenfällige Mängel durchden Geräteführer,

− Besondere Prüffristen für Arbeitsbühnen durch „zur Prüfung befähigte Personen“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)h bis 60h > 60 bis 100h > 100 bis 150h > 150 bis 200h > 200

erforderlicher Radiusabhängig von h

h/5h/5h/6h/7h/8

erforderlicher Mindestradius in m

8,0012,5020,0025,0030,00

1 Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

6665

Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos C 300

Gefährdungen� Durch unkontrollierten Ein-sturz von Bauteilen, weiträumigherumfliegende und abprallendeTrümmer können Personen ver-letzt werden. � Die Lärmbe lastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines� Vor Beginn der Abbruchar -beiten baulichen Zustand desab zubrechenden Bauwerkes in statischer und konstruktiver Hinsicht untersuchen. � Geeignete Abbruchverfahrennach den örtlichen Gegeben -heiten gemeinsam mit dem Bau-herrn und Planer auswählen. � Mögliche Abbruchverfahren:− maschineller Abbruch mit

Longfrontbagger,

− Abbruch von oben, − Demontage mit Kran, − Abbruchsprengen.� Bauwerke auf Gefahrstoffeprüfen und vor dem Abbruchausbauen (Schadstoffsanie-rung), z.B. Ausbau InnenfutterSchornsteine.

Schutzmaßnahmen� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Schlitzen zum Ein-sturz bringen.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterial freihalten. � Prüfen, ob beim Abbruch ge-fährliche Gase, Dämpfe, Stäubeoder Nebel auftreten können.� Art, Zustand und Lage vor -handener Ver- und Entsorgungs-leitungen feststellen.� Abbruchanweisung ausarbei-ten. Diese muss u.a. Angabenenthalten über:

− Umfang und Reihenfolge desAbbruchs,

− Abbruchverfahren, − erforderliche Gerüste und

Absturzsicherungen , − Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angrenzendeGebäude,

− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperrungen von Gefahr-bereichen (siehe Tabelle 1).

� Ablauf der Arbeiten durchständig anwesenden und weisungsbefugten Aufsichts -führenden überwachen lassen. � Gefahrbereich in Abhängigkeitvom Abbruchverfahren fest -legen, absperren und durchWarnschilder kennzeichnen, gegebenenfalls mit Warn postensichern.� Gehörschutz verwenden. Hier-bei muss ggf. die Verständigunguntereinander möglich sein.

1

07/2019

1

Weitere Informationen: Bauordnungen der LänderDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten BereichenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte BereicheDGUV Regel 101-603 Branche Abbruchund RückbauDGUV Information 201-028 „Gesund-heitsgefährdungen durch biologischeArbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“DGUV Information 201-031 „Gesund-heitsgefährdungen durch Taubenkot“

� Hohlräume, wie z.B. alte Keller,nach Möglichkeit verfüllen.� Decken und tragende Bauteilenicht durch Schuttmassen über-lasten.� Abbruchmaterial nach abfall-und umweltrechtlichen Bestim-mungen trennen, verwerten bzw. entsorgen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Einsatz und Zusammenwirkenvon Maschinen und Geräten regeln.� Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Kein Aufenthalt vonPersonen in dem unmittelbarenGefahrenbereich der abzu -brechenden Bauteile.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterialien freihal-ten. Gefahrbereiche absperrenoder durch Warnposten sichern.� Beim Befahren oder Arbeitenauf Decken mit Großgeräten, z.B.Baggern, Raupen zuvor Trag -fähigkeit vorhandener Deckenund Wände überprüfen.

1 Abbruchbaustelle (Ort/Straße): Beginn:2 Bau/Abbruchgenehmigung: Ende:3 Auftraggeber:4 Aufsichtführender (Polier):5 Fachbauleiter:6 Bauleiter, LBO:7 Koordinator des Auftraggebers:8 Zuständige BG: Mitglieds-Nr.:9 Einsatz von Subunternehmern: ja nein

10 Wenn ja, fur welchen Teilbereich:11 Kurzbeschreibung der baulichen Anlage:12 Konstruktive Besonderheiten:13 Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen:14 Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch:15 Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte:16 Vorgesehene Arbeitsabschnitte:17 Gewählte Abbruchverfahren (ggf. mehrere):18 Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz:19 Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm:20 Notwendigkeit einer Abbruchstatik: ja nein 21 Verantwortlicher Tragwerksplaner/Unternehmer:22 Falls Abbruchstatik erforderlich, Ersteller:23 Schutz benachbarter Grundstücke durch:24 Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen:25 Abstützmaßnahmen am Gebäude:26 Erforderliche Gerüste/Schutzdächer:27 Zugänge zu den Arbeitsplätzen über:28 Erforderliche Absturzsicherungen:29 Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: ja nein 30 Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich:31 Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen:32 Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten:33 Geplante Materialtrennung:34 Art der Bereitstellung zur Entsorgung:35 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen:36 Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen:

1 Gliederung einer Abbruchanweisung

6867

AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen C 301

Gefährdungen� Werden Abbrucharbeiten nichtordnungsgemäß durchgeführt,kann es zu unkontrolliertem Ver-sagen von Bauteilen kommen.� Weiterhin können Personendurch nicht ausreichend trag -fähige und standsichere Arbeits-plätze und Verkehrswege gefähr-det werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines� Abbrucharbeiten dürfen nurvon erfahrenen und fachlich ge-eigneten Personen ausgeführtwerden.� Unternehmen müssen überdie erforderlichen Geräte undEinrichtungen verfügen.� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist durch den Unternehmereine baustellenbezogene Ge-fährdungsbeurteilung durch -zuführen.� Abbrucharbeiten dürfen erstbegonnen werden, wenn eineAbbruchanweisung durch denUnternehmer erstellt wurde.� Schriftliche Abbruchanwei -sungen sind z.B. erforderlich beiAbbruch mit Großgeräten, De-montieren, Sprengen, Umgangmit Gefahrstoffen und Gebäude-schadstoffen.� Einweisung der Arbeiten anHand der Abbruchanweisungdurchführen.� Aufsichtführender muss dieAbbrucharbeiten leiten und beaufsichtigen.� Kampfmittelfreiheit sicher -stellen.� Gehörschutz verwenden.

– konstruktive Besonderheiten,− Art, Umfang und Reihenfolge

der Arbeiten,− Abbruchverfahren,− Art und Anzahl der einzu setzen -

den Geräte und Maschinen,− Hilfskonstruktionen, erforder -

liche Gerüste und Aufstiege,− Absturzsicherungen,− Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angren -zende Gebäude,

− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperren von Gefahr -bereichen,

− Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe.

Zusätzliche Hinweise zurDurchführung der Arbeiten� Abbruchobjekt muss durchAufsichtführenden ständig beobachtet werden. Er darf nichtgleichzeitig andere Tätigkeitenausführen, z.B. als Baggerführer.� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sofort Arbeiten ein -stellen.� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Einschlitzen zumEinsturz bringen.

Schutzmaßnahmen � Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist der bauliche Zustand desabzubrechenden Bauwerkesund angrenzender Bauteile instatischer und konstruktiver Hin-sicht zu untersuchen, ggf. ist einAbbruchstatiker einzubeziehen.� Art, Zustand und Lage vorhan-dener Ver- und Entsorgungs -leitungen feststellen.� Abbruchverfahren nach ört-lichen Gegebenheiten auswäh-len. Je nach Möglichkeiten kom-men zur Anwendung: Stemmen,Pressschneiden, Demontieren,Abgreifen, Einschlagen, Reißen,Eindrücken, Einziehen, Diamant-bohren und -sägen, Sprengenund Sonder verfahren .� Gebäudeschadstoffe und bio-logische Arbeitsstoffe ermitteln,Arbeitsanweisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

Zusätzliche Hinweise zur Abbruchanweisung � Diese muss u.a. Angaben ent-halten über (siehe Gliederungnächste Seite):

1

07/2019

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-603 Branche Abbruchund RückbauDIN 18007ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten(DIN 18459)

Zusätzliche Hinweise zur Durchführung der Abbruch arbeiten� Abbrucharbeiten nach Ab -bruchanweisung durchführen.� Sichere Standfläche für dasAbbruchgerät gewährleisten(Keine Hohlräume! Ebener Unter -grund! Kellerwände/Fundamentebeachten!) .� Statischen Nachweis für zu befahrende Keller erstellen oderKellerräume vorher auffüllen. � Geräteüberlastung durchSchutt, Bauteile oder durch Ver-fangen der Arbeitswerkzeugevermeiden.� Ausreichenden Sicherheits -abstand zu stromführenden Leitungen/Hochspannungs -leitungen gewährleisten.� Labile Bauteile vorab ent -fernen.� Bauteile nicht durch Unter -höhlen oder Einschlitzen zumEinsturz bringen.� Schuttmassen kontinuierlichabräumen, damit Wände, Stützenund Decken nicht überlastet werden.� Staubbekämpfung durchSprühdüse am Ausleger des Abbruchbaggers oder Staub -bindeanlagen .� Staubbekämpfung mittels C-Wasserschlauch, Standort des Bedieners außerhalb desGe fahrenbereichs.

4

2

Schutzmaßnahmen � Entkernen der Gebäude vorden Abbrucharbeiten. � Der Aufenthalt von Personenim Gefahrbereich der Abbruch -geräte sowie in den abzubrechen-den Gebäudeteilen während derAbbrucharbeiten ist verboten.Als Gefahrbereich gilt der je weilige Sicherheitsabstand zuzüglich 4,00 m nach allen Seiten um das Abbruchgerät.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten .� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.Beim Abgreifen muss die Reich-höhe mindestens 0,50 m höherals die höchsten abzubrechen-den Bauteile sein.� Schutz des Geräteführers vorherabfallenden Gegenständendurch Schutzgitter (FOPS, FGPS)

.� Bei unerwarteten Gefahren -situationen sofort die Arbeiteneinstellen und den Vorgesetzteninformieren.� Vorhandene elektrische Freileitungen und erdverlegteLeitungen freischalten lassen.Sollte dies nicht möglich sein,ausreichenden Sicherheits -abstand zu stromführenden Leitungen gewährleisten.

3

1

4 Zusätzliche Hinweise fürRampen und Aufschüttungen� Aufschüttungen für Abbruch-geräte maximal 10 m hoch undhohlraumfrei herstellen. Schüttgut ausreichend ver -dichten. Bei Aufschüttungen höher 10 m Bodengutachter/Statiker einschalten.� Neigung der Auffahrtrampemaximal 10°.� Plattformgrundfläche mindes-tens 4 m breiter und 8 m längerals das Baggerlaufwerk her -stellen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Beginn jeder Arbeitsschicht

auf augenfällige Mängel durchden Geräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigtenPerson“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

7069

Abbruch mit GroßgerätenC 302

Gefährdungen� Durch unkontrollierten Ein-sturz von Bauteilen, Herabfallenvon Bauteilen, Streuflug und/oder Umsturz von Geräten kön-nen Personen verletzt werden.� Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.� Gefährdungen durch elektrische Freileitungen underdverlegte Leitungen.

07/2019

Allgemeines� Festlegung der Abbruchreihen-folge unter Beachtung der Bau-konstruktion, ggf. Abstimmungmit dem Abbruchstatiker.� Bedienungs- und Betriebs -anleitung der Hersteller für das Abbruchgerät beachten.� Nur qualifizierte, erfahreneund unterwiesene Geräteführereinsetzen.

1

Vorbereitung der maschinellen Abbrucharbeiten

Abgreifen* Vorderkante

Baggerkabine

Eindrücken* Vorderkante

Baggerkabine

Einziehen** Unterkante

Baggerkabine

≥ 0,5 m

≥ 0,5 H

* * **

H H

H

≥ 0,5 H ≥ 1,5 H

3

2

� Einweisung und Unterweisungder Geräteführer anhand der Abbruchanweisung. � Vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen undWarten der Maschinen nach -weisen lassen (ein in der Bau -wirtschaft anerkannter frei -williger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).� Gehörschutz verwenden.

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrationsarbeitsschutz -verordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV-Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDIN 4420DIN EN 12811-1DIN EN 795

� Geeignete Gerüste, Maschinenund Hilfsmittel zur Verfügungstellen.� Staubarme Abbruchverfahrenanwenden wenn dies nicht möglich ist, Staubentwicklungmit Wasser einschränken bzw.Atemschutzgeräte benutzen, z.B. Filtermasken mindestensmit P2-Filter.� Absturzsicherungen einrichten,wenn dies nicht möglich ist, Auf-fangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze)vorsehen. � PSA gegen Absturz (PSAgA)darf nur verwendet werden,wenn Auffangeinrichtungennicht angebracht werden können.� PSAgA nur an Anschlag-punkten befestigen, die aus -reichend tragfähig sind. An-schlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für einePerson nach den technischenBaubestimmungen mit einerFangstoßkraft von 6 kN ein-schließlich den für die Rettunganzusetzenden Lasten nach -gewiesen ist.

2

� Deckenöffnungen, Decken -kanten und nicht benutzte Abwurfschächte mit Absturz -sicherungen versehen, z.B. Seitenschutz .� Öffnungen durchtrittsicher undunverschiebbar abdecken.

Zusätzliche Hinweise für Gerüste beim Abtragen vonHand� Gerüste für Abbrucharbeitenmüssen mindestens der Last-klasse 3 entsprechen.� Verankerungen unempfindlichgegen Steinschlag ausbilden, z.B.durch zangenartige Verklamme-rungen hinter Gebäudeteilen.� Gerüste nicht durch Bauschuttüberlasten. Gerüstlagen regel-mäßig reinigen. AuskragendeSchutzdächer möglichst ver -meiden.� Bei Planen- oder Netzverklei-dungen Anordnung und Anzahlder Verankerungen statischnachweisen.� Fassadengerüste dem Ab-bruchfortschritt entsprechendabbauen.

Arbeitsmedizinische Vor sorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

� Anschlagpunkte müssen durch den Vorgesetzten fest -gelegt werden.� Zur Staubreduzierung Containermit einer geschlossenen Planeabdecken .� Nicht ungesichert auf Mauer-kronen arbeiten.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze und Verkehrs-wege� Verkehrswege müssen sicherbegehbar sein.� Regelmäßig Treppen und Verkehrswege von Bauschuttund Abbruchmaterial beräumen. � Für eine ausreichende Beleuchtung sorgen.� Einzelne Träger und Balken,Türblätter oder flach gelegte Leitern nicht als Arbeitsplätzeoder Verkehrswege benutzen.� Abbrucharbeiten (Stemm -arbeiten) nicht von Leitern undHubarbeitsbühnen ausführen.Ausnahme: z.B. Abbrennen vonBewehrungseisen und Siche-rungsarbeiten.� Bei nicht durchtrittsicherenBauteilen sind Lauf- und Arbeits-stege zu verwenden.

4

7271

C 303

� Verbindungen und Anschlüssevon Bauteilen erst lösen, wenndiese gegen Herabfallen gesichert sind, z.B. durch Anschlagen am Hebezeug.� Trennschnitte nur von sicherenStandplätzen ausführen. Ab bruchanweisung beachten.� Lärm- und vibrationsgemin -derte Maschinen und Geräte verwenden.� Beim Brennschneiden daraufachten, dass Personen durchherabfallende Schlacke nicht gefährdet werden und keineBrandgefahr besteht. Feuerlösch -einrichtungen bereithalten.� Einzelne Abbruchschritte sorg-fältig planen und festlegen.

1

3

3

2

4

Manuelle Abbrucharbeiten

Gefährdungen� Durch Absturz von Personen,umstürzende Bauteile und herumfliegende und abprallendeTrümmer kann es zu Verletzungenkommen. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Schutzmaßnahmen� Treppenhäuser möglichst lange erhalten und von Bau-schutt freihalten.� Aufstiege nicht in die Nähevon Abwurfplätzen legen.� Decken und Wände nichtdurch Anhäufung von Bauschuttüberlasten! Im Zweifelsfall abstützen und verstreben.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle verwenden.Sie dürfen nur an tragfähigenBauteilen befestigt werden .� Gehörschutz benutzen, wennlärmerzeugende Abbruchver -fahren (z.B. mit Abbruch- oderBohrhämmern) angewandt werden.� Bei Gewölben besondere Maßnahmen treffen, um dieSchubkräfte sicher abzuleiten.� Bei Krag-Konstruktionen dieKippgefahr durch Wegfall derAuflast oder der Einspannungberücksichtigen.� Stürze und Träger nicht fallenlassen, sondern sichern und abheben.� Lasten vor dem Trennen oberhalb des Schwerpunktes anschlagen, um gefährliche Horizontalkräfte zu vermeiden.Schwerpunktlage vorher ermitteln.� Bauteile dürfen zum An -schlagen nur begangen werden, wenn sie mindestens 20 cmbreit sind.

1

07/2019

Weitere Informationen: SprengstoffgesetzVerordnungen zum SprengstoffgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 101-603 Branche Abbruchund RückbauSprengTR 310 Sprengarbeiten

� Alle Beteiligten sind über dieBedeutung der Sprengsignale zuunterrichten:1. Sprengsignal = ein langer Ton

– sofort Sprengbereich ver -lassen/in Deckung gehen.

2. Sprengsignal = zwei kurze Töne– es wird gezündet.

3. Sprengsignal = drei kurze Töne– das Sprengen ist beendet

oder die Sprengarbeit istunterbrochen und die Deckung darf verlassen werden.

� Sprengsignale gegebenenfallsz.B. bei starken Umgebungs -geräuschen mit einem Druck -lufthorn geben. � Sprengstellen erst wieder betreten, nachdem die Spreng-schwaden abgezogen sind. � Die Sprengstelle erst nach Freigabe durch den Sprengbe-rechtigten betreten.

Zusätzliche Hinweise zur Planung und Vorbereitungvon Bauwerkssprengungen� Maßnahmen zur Verhinderungvon Streuflug und zur Reduzie-rung von Staub und Erschütte-rungen festlegen. � Ermitteln einer evtl. Schad-stoffbelastung des Bauwerks.Umfang der Schadstoffsanierungund Entkernung festlegen undnotwendige Sanierungsmaß -nahmen durchführen.� Beweissicherungsmaßnahmenan gefährdeten benachbartenBauwerken treffen.

� Erstellung eines Sprengplanesmit allen für die Sprengung benötigten Daten, z.B. Lade -mengenberechnungen, Zünd-plan und Bohrplan.� Festlegungen zur notwendigenVorschwächung des Bauwerkstreffen.� Beachtung eventueller kon-struktiver Besonderheiten� Gegebenenfalls Statiker fürBauwerkssprengungen hinzu -ziehen. � Fallrichtung des zu sprengen-den Objektes und das dazu erforderliche Fallbett festlegen,hierbei Ausbreitung nach demAufprall berücksichtigen .

Zusätzliche Hinweise zumVerhalten bei Versagern� Nicht gezündete Sprengmittel/Versager dürfen nur durch denSprengberechtigten beseitigtwerden.� Gegebenenfalls ist ein Sach-verständiger hinzuzuziehen.� Beschäftigte auf der Baustelleinsbesondere über Maßnahmenbeim Auffinden von Versagernunterweisen. � Werden Versager im Haufwerkvermutet, dieses nur unter Ein-haltung besonderer Sicherheits-maßnahmen weggeladen z.B.Einsatz eines Ladegerätes mitsplittergeschützter Fahrerkabine,vorsichtiges Wegladen, verstärk-tes Beobachten.� Gefundene Sprengstoffe,Zündmittel und Anzündmitteldem Sprengberechtigten unver-züglich anzeigen. Die Fundstelle

3

beaufsichtigen und vom Spreng-berechtigten auf weitere Ver -sager hin untersuchen.

Prüfungen� Leistungsfähigkeit von Zünd-maschinen durch den Spreng -berechtigten regelmäßig prüfen.Die Festlegung der Prüffrist ergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung und sollte mindes-tens einmal monatlich bzw. bei längerer Nichtbenutzung vor derWiederinbetriebnahme liegen.� Zündmaschinen, Zündgeräteund Zündkreisprüfer sind durchden Hersteller oder eine andere„zur Prüfung befähigte Person“ zuprüfen. Die Prüffrist ergibt sichaus der Gefährdungsbeurteilungund sollte zwei Jahre nicht über-schreiten.� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2 3

7473

Abbruch durch SprengenC 304

Gefährdungen� Durch Streuflug, Versager, unplanmäßiges Ein- oder Um-stürzen von Bauwerken oderBauwerksteilen sowie durch unzeitige Zündung von Spreng-mitteln können Personen ver-letzt werden.

Schutzmaßnahmen� Hilfskonstruktionen, erforder -liche Gerüste und Aufstiege z.B.für Bohrarbeiten, für Einbringender Ladungen und Anbringenvon Abdeckungen vorsehen.� Bei Vorschwächungsmaß -nahmen ist die Standsicherheitdes Bauwerks bzw. von Bau -teilen zu gewährleisten.� Bei Gefährdung durch herab-fallende Teile, erschütterungs-arm Bohren.� Mindestabstände zu elektri-schen Anlage z.B. Bahnen, Frei-leitungen, Hochfrequenzanlagenermitteln und einhalten.� Beim Umgang mit Sprengmit-tel an der Sprengstelle (Laden,Herstellen der Zündanlage etc.)sind Unbeteiligte fern zu haltensowie die entsprechenden Bereiche abzusperren.� Hautkontakt mit Sprengstoffenvermeiden! Schutzhandschuhegemäß Gefährdungsbeurteilungund nach Vorgaben der Spreng-stoffhersteller tragen . � Beim Umgang mit Sprengmit-teln im Abstand von weniger als25 m Entfernung nicht rauchen,kein offenes Licht oder Feuerverwenden sowie keineSchweiß-, Schneid- oder andereFunken reißende Arbeiten aus-führen.� Sprengmittel vor, während undnach dem Laden sicher aufbe-wahren.� Sprengstellen, von denen Ge-fahren durch Streuflug ausgehenkönnen, müssen mit geeignetenMaterialien abgedeckt werden,z.B. Vliese, Maschendraht, Stroh -ballen, Gummimatten . � Sprengbereich festlegen undabsichern.

1

2

Allgemeines� Abbruchsprengungen nur vonhierfür speziell ausgebildetenSprengberechtigten ausführenlassen. Diese müssen aufgrundeines Erlaubnis- oder Befähi-gungsscheines nach Sprengstoff-gesetz hierzu berechtigt sein.� Anzeigen der Sprengarbeitenbei der zuständigen Behörde.� Bei Sprengarbeiten ist derSprengberechtigte allein verant-wortlich und weisungsberechtigt.� Umgang mit Sprengstoffenund Zündmitteln ist nur demSprengberechtigten und seinenvon ihm beaufsichtigten Hilfs-kräften gestattet.� Beim Einsatz mehrerer Spreng-berechtigter bei einer Spren-gung, einen Sprengberechtigtenzur verantwortlichen Person bestellen.

07/2019

1

3

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-603 Branche Abbruchund Rückbau

� Auf eine schriftliche Demonta-geanweisung kann nur verzichtetwerden, wenn besondere sicher-heitstechnische Angaben nichterforderlich sind.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze und Verkehrswege� Zum Erreichen der Arbeits -plätze sichere Verkehrswege errichten.� Im Bauwerk vorhandene Treppen und Geländer solangewie möglich erhalten. � Absturzgefahren, welche durchdie Demontage von Bauteilenge schaffen werden, im Vorfelddurch Anbringen von Absturz -sicherungen beseitigen .� PSA gegen Absturz nur verwen-den, wenn Absturzsicherungen(Seitenschutz) aus arbeitstech-nischen Gründen nicht möglichsind . � Anschlagpunkte für PSA gegenAbsturz müssen aus reichendtragfähig sein und müssen durchden Vorgesetzten festgelegt werden.

Zusätzliche Hinweise zumTragen von persönlichenSchutzausrüstungen� Bei Demontagearbeiten grund-sätzlich Industrieschutzhelme(Kopfschutz), Fußschutz undSchutzhandschuhe tragen.� Augen- und Gesichtsschutz beiSchneid- und Trenntätigkeitenbenutzen.� Bei Gefährdungen durch Lärmist Gehörschutz zu tragen.� Die Benutzung von Persön-lichen Schutzausrüstungen gegenAbsturz ist nur erlaubt, wenntechnische Maßnahmen gegenAbsturz nicht möglich sind.

Zusätzliche Hinweise beim Hebezeugbetrieb� Geeignetes Hebezeug ent -sprechend des Gewichtes derEinzelteile und der Ausladungdes Hebezeuges auswählen.

3

2

� Hebezeug (Kran) auf trag -fähigen Untergrund abstützenund waagerecht ausrichten,lastverteilende Unterlagen verwenden.� Einhalten der Sicherheits -abstände im Bereich von Bau-grubenböschungen bzw. unver-bauten Baugräben.� Beachten der Sicherheits -abstände zu elektrischen Frei -leitungen.� Anschlagpunkte an den zu demontierenden Bau- bzw. Anlageteilen schaffen.� Sichern von Bau- und Anlage-teilen gegen unbeabsichtigtesUmfallen z.B. mit Schrägstützen

. � Bau- bzw. Anlageteile nichtlosreißen, sondern z.B. mit hydraulischen Pressen lösen.� Lasten nicht über Personenschwenken.� Gefahrenbereiche großräumigabsperren, ggf. Absperrpostenvorsehen.� Einweiser einsetzen, wenn derKranführer die Last nicht ständigbeobachten kann. � Verständigung des Kranführersmit dem Einweiser durch fest -gelegte Handzeichen oderSprechfunk . 1

4

Zusätzliche Hinweise zumAnschlagen von Lasten� Lasten oberhalb des Schwer-punktes anschlagen. Schwer-punktlage vorher ermitteln.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen.� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und aufbe-wahren.� Traversen für lange, instabileBauteile verwenden.� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an-nehmen.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden.� Aufenthalt zwischen Last undfesten Gegenständen (z.B. Wänden) beim Anheben der demontierten Teile verboten. � Lasten nicht höher heben alsfür die Beförderung notwendig.� Anschlagmittel erst lösen,wenn die Last sicher abgesetztist.� Bauteile zum Anschlagen nurbegehen, wenn sie mindestens20 cm breit sind.� Geeignete Hilfsmittel wie Leitern oder Hebebühnen zumAnschlagen von Lasten be -nutzen.� Verbindungen und Anschlüssevon demontierten Bau- und An-lageteilen erst lösen, wenn diesegegen Umkippen bzw. Herab -fallen gesichert sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

4

7675

DemontagearbeitenC 305

Gefährdungen� Durch die Verwendung von ungeeigneten Anschlagpunktender zu demontierenden Bauteilebzw. technischen Anlageteilekann es zu Personen- und Sach-schäden kommen.

Allgemeines� Vorausschauende Planung derDemontagearbeiten.� Im Vorfeld Sichten der vorhan-denen technischen Unterlagen,wie z.B Bestandspläne. � Ggf. Hinzuziehung eines Ab-bruchstatikers zur Festlegungdes Demontageverfahrens.� Erstellung einer Demontage -anweisung (Abbruchanweisung)mit allen notwendigen sicher-heitstechnischen Angaben.� Ausführung der Demontage -arbeiten nur von erfahrenen undfachlich geeigneten Personen.

Schutzmaßnahmen � Demontagearbeiten erst dannbeginnen, wenn der bauliche Zustand des abzubrechendenBauwerkes und angrenzenderBauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht unter-sucht ist.� Standsicherheit und Tragfähig-keit der baulichen und techni-schen Anlagen während der Demontagearbeiten jederzeit gewährleisten. � Geeignete Anschlagpunktefestlegen bzw. schaffen.� Fachlich geeignete Personen(Aufsichtführende) müssen dieDemontagearbeiten leiten undbeaufsichtigen. � Art und Zustand der zu demon-tierenden Bauteile bzw. Anlage-teile erkunden.� Demontageverfahren nach örtlichen Gegebenheiten aus-wählen. � Gefahrstoffe, Gebäudeschad-stoffe und Biostoffe ermitteln,Arbeitsan weisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sind die Arbeiten soforteinzustellen. � Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Bei den Demontage-arbeiten dürfen sich keine un befugten Personen in dem Gefahrenbereich der zu demon-tierenden Bau- bzw. Anlagen -teile aufhalten.

Demontageanweisung (Abbruchanweisung) � Die Demontageanweisungmuss u.a. Angaben enthaltenüber:− konstruktive Besonderheiten,− gewähltes Demontagever -

fahren,− Gewicht der zu demontieren-

den Bauteile bzw. Anlagen -teile,

− Lage der Anschlagpunkte,− Festlegung der Hebezeuge,− Standsicherheit der Teile

während der einzelnen Demontagezustände,

− Art, Umfang und Reihenfolgeder Demontagearbeiten,

− Art und Anzahl der einzuset-zenden Geräte und Maschinen,

− Arbeitsplätze und Zugänge,− Hilfskonstruktionen, erforder -

liche Gerüste und Aufstiege,− Schutz der Beschäftigten

gegen Absturz,− Schutzmaßnahmen gegen auf-

tretende Gefahrstoffe.

07/2019

1

2

Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

3

2

� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu Arbeiten auf Dächern� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge -rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur Abfallbehandlung� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschrän kungen� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

6

4

64

7877

Asbestzementprodukte

Gefährdungen� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

SchutzmaßnahmenTechnische und organisato -rische Schutzmaßnahmen� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen,− persönliche Schutzaus rüs -

tungen,− Dekontamination der

Beschäftigten,− Abfallbehandlung und

Entsorgung.� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,− Gefahren für Mensch und

Umwelt,− Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

1

5

07/2019

C 311

1 2

3

5

Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Information 201-012 Verfahrenmit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Arbeitsbereiche staubdicht abschotten. Abgeschottete Be-reiche unter Unterdruck halten.� Arbeitsbereiche nur über Personenschleusen mit ausrei-chender Be- und Entlüftung sowie kontrollierter Unterdruck-haltung betreten bzw. verlassen.� Abzubrechendes Asbest oderasbesthaltige Materialien vordem Abtragen mit Wasser weit-gehend durchfeuchten. Gege -benenfalls das Nässen mehr-mals wiederholen.� Freiwerdende Fasern direkt am Entstehungsort absaugen. � Ausgebaute und verpackte Asbestprodukte nur über Mate -rialschleuse aus dem Arbeits -bereich heraustransportieren.� Asbestmaterial nicht schred-dern oder anders mechanischzerkleinern.� Ausgebauten Spritzasbest mitZement oder anderen hydrau -lischen Bindemitteln in einemgeschlossenen Aufbereitungs-system verfestigen.� Verbleibende Asbestfaserrück-stände auf rauen Bauteiloberflä-chen durch Restfaserbindemittel,Anstrich oder aufgesprühte Be-schichtung binden.� Arbeitsbereiche nach Beendi-gung der Arbeiten reinigen. DieEnd- bzw. Feinreinigung erstdurchführen, wenn sich derReststaub in der Luft abgelagerthat, frühestens jedoch nach 12 Stunden.� Personen- und Materialschleu-sen nach Schichtende feucht reinigen.

2� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur Industrie -staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden . � Asbest- oder asbesthaltige Abfälle sowie verbrauchte Arbeitsmittel wie auch Schutz-kleidung in gekennzeichnetenBehältern sammeln.� Abfälle auf zugelassenen Deponien so einlagern und ab-decken, dass keine Asbestfasernin die Umwelt gelangen.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Bei sämtlichen Tätigkeiten,einschließlich der Endreinigung,und bei der AbfallbeseitigungAtemschutzgeräte benutzen.Bei Faserkonzentrationen bis10.000 F/m3 (Tätigkeiten gerin-ger Exposition): – P2-Filtergeräte bei Tätigkeiten

mit Expositionsspitzen.Bei Faserkonzentrationen von10.000 F/m3 bis 100.000 F/m3: – partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP2 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P2-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM1P.

Bei Faserkonzentrationen von100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3:– partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP3 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P3-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM2P (empfohlen).

Bei Faserkonzentrationen über300.000 F/m3:– Vollmasken mit Gebläse und

Partikelfilter TM3P.Bei Faserkonzentrationen über4.000.000 F/m3:– Isoliergeräte.

2

3

� Mindestens CSK EG.-Kat III, Typ 5 – 6 verwenden, bei hoherExposition oder Auftreten vonSprühnebel oder FeuchtigkeitTyp 4 .� Schutzanzüge nur innerhalbder Personenschleuse auszie-hen. Zuvor anhaftenden Staubdurch Abwaschen oder Absau-gen vollständig entfernen. DabeiAtemschutz nicht ablegen. � In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Prüfungen� Für Tätigkeiten mit schwachgebundenen AZ-Pro dukten istgrundsätzlich mindestens eineSachkunde nach TRGS 519 Anlageerforderlich. Ausnahme: mind.eine Sachkunde nach TRGS 519Anlage 4 ist erforderlich bei– Arbeiten geringen Umfangs

gem. TRGS 519 Abschnitt 2.10,– Anwendung emissionsarmer

Verfahren gemäß DGUV Infor-mation 201-012.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschränkungen� Beim Umgang mit schwach gebundenen Asbestproduktendürfen Jugendliche sowie wer-dende und stillende Mütter nichtbeschäftigt werden.

4

8079

Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

C 312

� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Mitteilungder zuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten,– Arbeitsablauf und vorgese -

hene technische Schutzmaß-nahmen,

– persönliche Schutzausrüs -tungen,

– Dekontamination der Beschäf-tigten,

– Abfallbehandlung und Entsor-gung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,– Gefahren für Mensch und

Umwelt,– Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

– Verhalten im Gefahrfall,– Erste Hilfe,– sachgerechte Entsorgung.

� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Arbeiten mit anderen Gewerkenkoordinieren, um zu vermeiden,dass Unbeteiligte gefährdet werden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen. Diesermuss während der Arbeitenständig anwesend sein.

1

3

3

4

1

Gefährdungen� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleura -mesotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines� Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auchin eingebautem Zustand Gesund -heitsgefahren ausgehen, z.B.bei Beschädigung der Ober -fläche. Allein durch Luftzirkula-tion können erhebliche Faser-mengen freigesetzt und dadurchauch benachbarte Räume konta-miniert werden.

SchutzmaßnahmenTechnische und organisa -torische Schutzmaßnahmen� Tätigkeiten mit Asbest sind der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlichanzuzeigen.

07/2017

2

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tä -tigkeiten in kontaminierten BereichenTRBA Technische Regeln für Biologische ArbeitsstoffeDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-DatenbankGESTIS-Datenbankwww.baua.de => Themen von A bis Zwww.gisbau.de (WINGIS, Handlungs -anleitungen, Sicherheitsdatenblätter)

� Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellengeeigneter Hautmittel.

Zusätzliche Hinweise zu Anzeigepflichten� Arbeiten spätestens 4 Wochenvor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlichanzeigen (Inhalte der Anzeigesiehe DGUV Regel 101-004 An-hang 1 ).

Zusätzliche Hinweise zur Sachkunde /Fachkunde� Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche„Anhang 6 A bzw. 6 B“ erwor -bene Sachkunde für Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit in konta minierten Bereichen erfüllt die Fachkunde -anforde rungen nach Anlage 2 Abzw. 2 B der TRGS 524.

Arbeitsmedizinische Vor sorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

� Einsatz von Fahrzeugen undErdbaumaschinen, die mit An -lagen zur Atemluftversorgung(Filter- oder Druckluftanlagen)ausgestattet sind .� Besondere Baustelleneinrich-tung vorsehen.� Tragezeiten und tragefreie Zeiten der PSA in der Planungberücksichtigen (Auswirkungenauf Bauzeit beachten!).� Reinigung, Wartung und Pflegevon mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz-geräte!).� Messkonzept erstellen.

3. Persönliche Schutzaus -rüstung beschreiben� Schutzhandschuhe, Fuß-schutz, Schutzkleidung undAtemschutz nach Eigenschaftender Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefähr -dung .

Aufgaben des ausführendenUnternehmens� Arbeitsverfahren festlegen.� Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Plansdes Auftraggebers durchführen.� Schutzmaßnahmen festlegen.� Rangfolge der Schutzmaßnah-men (s.o.) beachten.� Baustelleneinrichtung undAusrüstungen bereitstellen.� Bei Tragen von Schutzkleidungund Atemschutz Tragezeiten undtragefreie Zeiten festlegen.� Für Arbeiten unter Atemschutzgerätespezifische Unterweisun-gen gemäß DGUV Regel 112-190durchführen.� Alleinarbeit vermeiden.� Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen.� Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter-weisen.� Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.� Erste-Hilfe bereitstellen:in jeder Gruppe (zwei oder mehrBeschäftigte) mindestens einErsthelfer.

2

1

Baustelleneinrichtung� Baustelle in Schwarz- undWeißbereiche einteilen.� Bei Tätigkeiten mit Gebäude-schadstoffen ggf. Abschottungen(Folienwände, -schleusen) undUnterdruckhaltung vorsehen.� Baustelle und Schwarzbereichedurch Einzäunung oder gleich-wertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.� Dekontaminationseinrichtun-gen vorsehen:– Schwarz-Weiß-Anlage,– Stiefelwaschanlagen,– Reifenwaschanlagen für Fahr-

zeuge.� Verständigungsmöglichkeitzwischen Schwarz- und Weiß -bereich gewährleisten.� Sozialräume, Unterkünfte usw.nur im Weißbereich.� Für kontaminierte Geräte etc.Lagerraum innerhalb desSchwarzbereiches vorsehen.

Schutzmaßnahmen� Rangfolge der Schutzmaß -nahmen im A+S-Plan beachten:

1. Arbeitsverfahren� Möglichst emissionsarmesVerfahren auswählen.

2. Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen� Emission an der Austrittstelleerfassen bzw. für ausreichendeBelüftung des Arbeitsbereichessorgen.

8281

Arbeiten in kontaminierten Bereichen C 316

Gefährdungen� Durch Gefahrstoffe oder biolo -gische Arbeitsstoffe kann es zuGesundheitsschäden kommen.

Allgemeines� Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Berei-che“ bzw. TRGS 524 sind Bau-bzw. Sanierungsar beiten inkl.der vorbereitenden Arbeiten inBereichen, die mit Gefahrstoffenoder bio logischen Arbeitsstoffenverunreinigt sind.� Dies können z.B. sein:– Bauarbeiten auf Altlasten,

Deponien oder entsprechendbelasteten Industrie- oder Gewerbeflächen,

– Rückbau von Industrieanlagenund entsprechend belasteterGebäude,

– Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen bei Arbeiten aufDeponien und bei der mikro-biologischen Bodensanierung,

– vorausgehende Arbeiten zurErkundung von Gefahrstoffen,

– Arbeiten zur Brandschaden -sanierung,

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die aus Kampfmitteln stammen,

– Tätigkeiten mit Gebäudeschad -stoffen im Sinne der TRGS 524.

� Werden bei Bauarbeiten zuvorunbekannte Kontaminationenangetroffen, sind unverzüglichfolgende Maßnahmen zu treffen:– Arbeiten sofort einstellen,– Gefahrenbereich verlassen

und sichern,– ggf. Abdecken der kontami-

nierten Bereiche,– Aufsichtführenden ver -

ständigen,– Auftraggeber und zuständige

Berufsgenossenschaft infor-mieren.

� Arbeiten erst wieder aufneh-men, wenn durch den Bauherrndie Situation geklärt ist bzw. derArbeits- und Sicherheitsplan vorliegt.� Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe unddie von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmenauf den ungünstigsten Fall aus-richten.

Planungs- und Organisations -aufgaben des Bauherrn� Erarbeiten eines Arbeits- undSicherheitsplans (A+S-Plan)durch Sachkundigen nach DGUVRegel 101-004:– Angaben zu Art und Konzentra-

tion der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe,

– Ermittlung der zu erwartendenGefahren (Mobilität, gefährlicheEigenschaften, Wirkungen),

– Ermittlung der auszuführen-den Tätigkeiten,

– Gefährdungsbeurteilung,– Beschreibung geeigneter

Schutzmaßnahmen,– bei hoher Gefährdung A+S-

Plan mit Fach- und Aufsichts-behörden abstimmen,

– Ausschreibung lt. A+S-Plan.� A+S-Plan für Erkundungsarbei-ten auf der Grundlage der gemäßhistorischer Erkundung zu ver-mutenden Stoffe erarbeiten .� Sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminiertenBereich tätig:– nach DGUV Regel 101-004

sachkun digen Koordinator bestellen,

– Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

1

07/2019

1

SCHWARZBEREICH

Für unbefugte Personen betreten

verboten !!!

Gesundheits -gefahr

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätig-keiten in kontaminierten BereichenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche VdS 2357 Richtlinien zur Brand -schadensanierung

− sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminier-ten Bereich tätig, sachkun -digen Koordinator bestellen,

− Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

Aufgaben des ausführendenUnternehmens− Sachkunde nach DGUV Regel

101-004 erwerben, − Arbeitsverfahren festlegen,− Gefährdungsbeurteilung

auf der Grundlage des A+S-Planes des Auftraggebersdurchführen,

− Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen,

− Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen,

Auftraggeber (Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter)Nach DGUV Regel 101-004 sachkundiges Unternehmen

1 Ablaufschema nach VdS 2357

Meldung an den Versicherer, Sicherung der Schadensstelle

Erstbegehung

Einteilung der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche

Gefahrenbereiche (GB)

GB 1

Sofortmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen

Schadenbeseitigung

Abnahme und ggf. Ergebniskontrolle

Entsorgung der Rückstände entsprechend Entsorgungskonzept

GB 2 GB 3GB 0

Hausmüll

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

Sanierungs- und Entsorgungskonzept einschließlich Arbeits- und Sicherheitsplan

− Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauchder Schutzausrüstungen unter weisen,

− Erste Hilfe organisieren.

Sachkunde/Fachkunde� Die nach der DGUV Regel 101-004, Anhang 6 A bzw. 6 B erworbene Sachkunde für Sicher -heit und Gesundheitsschutz beider Arbeit in kontaminierten Berei chen erfüllt die Fachkunde -an forderungen nach Anlage 2 Abzw. 2 B der TRGS 524.

Schutzmaßnahmen� Technische, organisatorischeund persönliche Schutzmaß nah -men entsprechend Gefährdungs -beurteilung und Einteilung in Gefahrenbereiche festlegen. Hilfe -stellungen zu Schutzmaßnahmenentsprechend VdS 2357 (Tab. 1).

8483

BrandschadensanierungC 318

Gefährdungen� Bei der Brandschaden -sanierung können Personendurch Gefahrstoffe oder auchBiostoffe Gesundheits schädenerleiden.

Allgemeines� Brandschadensanierung gehört zu den Arbeiten in konta -minierten Bereichen gemäßDGUV Regel 101-004 „Kontami-nierte Bereiche“ bzw. TRGS 524und umfasst sämtliche Tätigkei-ten auf der kalten Brand stelle,die zur Beseitigung der brand -bedingten Schäden an Gebäu -den und Anla gen auszuführensind, inklusive aller Vor- undNacharbeiten, z.B.:− Begehungen zur Brand -

ursachen- oder Schadens -ermittlung,

− Sofortmaßnahmen zur Siche-rung, Trocknung,

− Beseitigung von Brandschuttoder belastetem Löschwasser,

− Beseitigung brandbedingterVerschmutzung vom Ab -wischen bis Materialabtrag,

− Rückbau betroffener Gebäude(-teile) und Anlagen.

� Brandfolgeprodukte sind Stoffe,die durch einen Brand entstehenoder freigesetzt werden können:− Gefahrstoffe, die an Brand kon -

densate und Ruß ge bunden sind,− Gefahrstoffe aus Produktions-

und Lagerbeständen,− Gefahrstoffe aus der Bau -

substanz (z.B. Asbest, KMF),− biologische Arbeitsstoffe, die

freigesetzt oder entstehenkönnen.

� Gefährdungsbeurteilungdurchführen. Dabei Arbeits -bereiche gemäß VdS 2357 (Tab. 1)in Gefahrenbereiche einteilen:− Gefahrenbereich 0 umfasst

Brände mit räumlich eng be-grenzter Ausdehnung (ca. 1 qm)des brandverschmutzten Berei -ches oder Brände von größererAusdehnung, aber minimalerBrandverschmutzung,

− Gefahrenbereiche 1 bis 3: Festlegung anhand der Art desBrandgutes, des Brandbildesund der Belastung der Arbeits-bereiche durch Brandkonden-sate bzw. zusätzliche Gefahr-stoffe aus Produktion oder Lagerung, Baustoffen oder bio-logischen Arbeitsstoffen (GB 3).

� Wenn keine Einstufung in Gefahrenbereiche erfolgt ist,Maßnahmen nach Gefahren -bereich 3 vorsehen.� Ab Gefahrenbereich 1 gehörtdie Brandschadensanierung zuden Arbeiten in kontaminiertenBereichen.

Aufgaben des Auftraggebers− Sofortmaßnahmen ergreifen,− Erstbegehung,− einstufen der Schadensstelle in

Gefahren- und Arbeitsbereiche,− erstellen eines Sanierungs-

und Entsorgungskonzeptes,− erarbeiten eines Arbeits- und

Sicherheitsplanes (A+S-Plan)durch Sachkundigen,

07/2019

8685

Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

Gefährdungen� Seit 1996 werden Mineral -wolle-Dämmstoffe hergestellt,die nicht als krebserzeugendgelten. � Auch beim Umgang mit neuenProdukten kann es durch gröbereFasern (Faserbruch stücke) zuHaut-, Augen- oder Atemwegs -reizungen kommen.

Allgemeines� Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung alsunbedenklich (frei von Krebs -verdacht) gelten.

SchutzmaßnahmenTechnische und organisato -rische SchutzmaßnahmenEs sind folgende Mindestmaß-nahmen zu beachten:� Vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämm-stoffe bevorzugen.� Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.� Material nicht werfen.� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. � Das Auf wirbeln von Staub vermeiden.� Auf fester Unterlage mit Messer und Schere schneiden.� Keine schnell laufenden, motorbetriebenen Sägen ohneAbsaugung verwenden.� Arbeitsplatz sauber halten, regelmäßig reinigen. Staub -saugen statt kehren.� Verschnitte und Abfälle in geeigneten Behältnissen, z.B.Plastiksäcken, sammeln. BeimVerschließen der Säcke die Luftnicht herausdrücken.

� Eingebaute Dämmstoffe mög-lichst zerstörungsfrei ausbauen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und ggf. Hand-schuhe tragen.� Bei starker Staubentwicklungoder Überkopfarbeiten Schutz-brille benutzen. Zum Schutz vorAtemwegsreizungen vorsorglichHalbmaske mit P1-Filter oderpartikelfiltrierende HalbmaskeFFP 1 tragen.� Bei empfindlicher HautSchutzcreme oder Schutzlotionverwenden.� Nach Beendigung der ArbeitenStaub abwaschen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

07/2017

C 319

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen Abr. Nr. 341

88

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtempe ra -turwolle DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen“ Abr. Nr. 341

� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.� Aufwirbeln von Staub ver -meiden.� Arbeitsplatz sauber halten undregelmäßig mit Staubsauger reinigen.� Stäube mit Industriestaub -sauger (mindestens Kategorie M)aufnehmen bzw. feucht reinigen,nicht mit Druckluft abblasenoder trocken kehren.� Während der Arbeit Funktionund Absaugleistung des Ent-staubers kontrollieren.� Abfälle am Entstehungsortmöglichst staubdicht verpackenund kennzeichnen. Für denTransport geschlossene Behält-nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und z.B. nitril-beschichtete Baumwollhand-schuhe tragen.� Nach Beendigung der ArbeitStaub auf der Haut mit Wasserabspülen.� Bei empfindlicher Haut nachder Hautreinigung Hautpflege-mittel verwenden.� Betriebsanweisung erstellen.� Beschäftigte unterweisen.

Expositionskategorie E2� Für Tätigkeiten mit geringer bismittlerer Staubexposition, z.B.Arbeiten an Wärmeverbundsys-temen mit Freilegen des Dämm-stoffes, Demontage thermischbelasteter Anlagenteile im Freienvon nicht mehr als 20 m2.

Maßnahmen� Alle Maßnahmen der Expo -sitionskategorie E1 ergreifenund zusätzlich:� Faserstäube direkt an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle er-fassen, soweit dies möglich ist.� Für Reinigungsarbeiten In -dustriestaubsauger (mindestensStaubklasse M) verwenden.� Entstauber bzw. Industrie-staubsauger regelmäßig wartenund instandhalten.

� Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisato-rische Schutzmaßnahmen.� Den Beschäftigten auf Wunschpersönliche Schutzausrüstungzur Verfügung stellen:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.� Arbeitsmedizinische Vor sorgeanbieten.� Arbeitsbereiche abgrenzenund kennzeichnen.� Schwer zu reinigende Gegen-stände oder Einrichtungen mitFolien abdecken.� Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz, Verbot der Nahrungsaufnahme.� Waschmöglichkeit vorsehen.

Expositionskategorie E3� Für alle Tätigkeiten mit hoherbis sehr hoher Staubexposition,z.B. umfangreichere Sanierungs-maßnahmen mit Demontage desDämmstoffes, Demontage vonthermisch belasteten Anlagenoder Anlagenteilen in engen,schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen� Alle Maßnahmen der Expo -sitonskategorie E1 und E2 ergreifen und zusätzlich:� Beschäftigungsbeschränkungfür Jugendliche und Schwangere.� Persönliche Schutzausrüstungmuss getragen werden:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2- Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeveranlassen.� Schutzkleidung reinigen oderentsorgen.� Getrennte Umkleideräume fürStraßen- und Arbeitskleidung. � Waschraum mit Duschen(Schwarz-Weiß-Anlage) bereit-stellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

87

Alte Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

C 320

Gefährdungen� Bei Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten besteht grund-sätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.

Allgemeines„Alte“ Produkte� Seit dem 1.6.2000 dürfen „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffenicht mehr verwendet werden.Durch das Verwendungsverbotdarf es in Deutschland den Um-gang damit nur noch im Zugevon Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten bestehtgrundsätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermitteln, ob es sichbei der in Frage stehenden Mine-ralwolle um „alte“, also krebs-verdächtige Produkte handelt.� Tätigkeiten mit alten Dämm-stoffen in das Gefahrstoffver-zeichnis aufnehmen (einmaligunternehmensbezogen).� Die TRGS 521 liefert eine Auf -listung von Tätigkeiten mit denentsprechenden Expositions -kategorien. Die erforderlichenSchutzmaßnahmen bei diesenTätigkeiten sind gestaffelt undorientieren sich an der Höhe derFaserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauerund Häufigkeit der Arbeiten.

Schutzmaßnahmen� Die Maßnahmen der jewei -ligen Expositionskategorie sindnachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1� Für Tätigkeiten mit keiner odernur sehr geringer Staubexposi-tion, z.B. Arbeiten an Innen -wänden (Trennwänden, Vorsatz-schalen) ohne Demontage desDämmstoffes, Öffnen einzelnerAbschnitte von weniger als 3 m2,Arbeiten an schwimmend ver -legtem Estrich mit Demontagevon weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen� Material nicht reißen.� Motorgetriebene Sägen nurmit Absaugung beim Ausbauverwenden.� Ausgebautes Material nichtwerfen.

07/2017

Weitere Informationen: SprengstoffgesetzDGUV Regel 113-003 Anhang 5 der „Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln“DGUV Information 201-027 „Kampf-mittelräumung“ Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR), www.bfr-kmr.de Merkblatt Kampfmittelfrei Bauenwww.kampfmittelportal.de

HALT!Gefährdungsgebiet

(explosivstoffverseucht)Betreten und Befahren verboten!

Schutzmaßnahmen� Erstellen der Gefährdungs-beurteilung nach den Ergebnis-sen der Erkundungen des Auf-traggebers. � Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigenbehördlich ausgestellten Befähigungsscheine (nach § 20Sprengstoffgesetz).� Anforderungen an das Räumpersonal im Umgang mitSondiergeräten sowie mit Bau-maschinen:– speziell qualifiziert,– körperlich und geistig geeignet,– zuverlässig,– mit langjähriger Erfahrung in

den Räumverfahren.� Rettungskette aufstellen:– Material für Erste Hilfe,– Telefon- bzw. Funkverbindung,– Information an Krankenhaus,– Beschilderung der Rettungs-

wege,– evtl. Hubschrauberlandeplatz,– evtl. Nummer Giftnotruf -

zentrale.� Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen:– Hinweisschilder, Zutrittsverbote,– ausreichender Sicherheits -

abstand,– gegebenenfalls Aufschüttung

von Erdwällen bzw.,– Errichtung von Splitterschutz -

wänden.� Beim Antreffen anderer Kampf-mittel als vermutet, sofort– die Arbeiten an dieser Stelle

unterbrechen,– Bereich absperren,– Verantwortliche Person

benachrichtigen.� Weiterhin mit dem Auftrag -geber– Ergänzung des Arbeits- und

Sicherheitsplanes und– Ergänzung der Gefährdungs-

beurteilung abstimmen.� Geeignete persönliche Schutz-ausrüstung nach tätigkeitsbezo-gener Auswahl vor Ort vorhalten.

� Ist PSA gegen Detonation undSplitterflug erforderlich, mussprinzipiell das geplante Räumver -fahren in Frage gestellt werden.� Personal über die Besonder-heiten der Räumstelle unter -weisen.

Zusätzliche Hinweise fürRäumarbeiten� Räumarbeiten müssen vonfachlich geeignetem Personal(Verantwortliche Person nach § 19 Sprengstoffgesetz) beauf-sichtigt werden.� Anzahl der Sondiereinheitenabhängig von der Beschaffen-heit und dem Bewuchs des Geländes.� Ständiger Sicht- und Ruf -kontakt.� Rauch-, Ess- und Trinkverbot.� Arbeiten sind von zwei Perso-nen auszuführen (Räumpaar).� Sicherheitsabstand zwischenden einzelnen Räumpaarennach örtlichen Gegebenheitenbestimmen.

Zusätzliche Hinweise für Maschineneinsatz� Baumaschinen bei der geziel-ten Kampfmittelräumung undschwer auswertbaren Sondier -ergebnissen auf Verdachts -flächen, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen z.B. Sicher-heitssonderverglasung, verstärk-tem Kabinenboden ausrüsten.� Die Ausrüstung hat so zu erfol-gen, dass die Bauartzulassungdes Baggers erhalten bleibt,bzw. für die entsprechendenUmbauten angepasst wird.� Die Betriebssicherheit (z.B.Standsicherheit) der Bauma -schine darf durch die Umbautennicht gefährdet werden.

� Einsatz von Separieranlagennur zulässig, wenn– Nettoexplosivstoffmasse

(NEM) pro Munitionsstück 100 g nicht übersteigt,

– Kampfmittel nicht aus größererHöhe fallen können (max. 0,50 m),

– Auslaufrutschen mit Holzsteg,Wasserbecken, Plastikbahnenbenutzt werden.

� Die Separieranlage ist durcheine sicherheitsgerichtete Ab-schaltung stillzusetzen, wennder Anlagenfahrer den gesicher-ten Arbeitsplatz verlässt.� Werden Beschäftigte und Dritte durch mögliche Splitter-wirkung gefährdet, sind ent -sprechende Schutzeinrichtungenzu realisieren.

Zusätzliche Hinweise für denTransport von Kampfmittelnauf der Räumstelle� Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legenund gegen Rollen und Verrut-schen sichern.� Weitere Faktoren berück -sichtigen:– Bereitstellungsmengen,– Tageslagermengen,– Zwischentransporte.� Zum Schutz der Beschäftigtenvor Ort ist das Tagesbereitstel-lungslager mit ausreichendemAbstand anzulegen.� Behälter im Fahrzeug gegenUmkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung).� Das Überlassen zur Vernich-tung oder Entsorgung erfolgt anden staatlichen Kampfmittel -besei tigungsdienst bzw. an ent -sprechend beauftragte Personenoder Unternehmen.

9089

C 322Kampfmittelräumung

– einer beabsichtigten Nutzungs -änderung einer Fläche/einesGrundstückes,

– im Rahmen der Gefahrener -forschung/Gefahrenabwehr,

– nach Zufallsfunden.� Kampfmittelräumung darf nurvon Firmen ausgeführt werden,die über eine Erlaubnis nach § 7Sprengstoffgesetz verfügen.� Der zu erwartende Erhaltungs-zustand der Munition kann unteranderem von folgenden Kriterienabhängen:– Alter,– Bauart,– Art der Einbringung

(Verschuss, Vergrabung …),– Liegezeit im Boden bzw. im

Wasser,– physikalisch-chemische

Verhältnisse im umgebendenMedium (Boden, Wasser),

– Veränderung der Lageverhält-nisse (bei Bauarbeiten),

– Veränderungen der Lagerungs-bedingungen (Temperatur,Feuchtigkeit, Sonnenein -strahlung).

� Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung nur aufGrundlage des Räumkonzeptesausschreiben. Die Auswahl desRäumverfahrens hat gemäß Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung des Standesder Technik zu erfolgen. Bestand -teil des Räumkonzeptes ist auchder „Arbeits- und Sicherheits-plan“ welchen der Bauherr/Auf -trag geber zu erarbeiten hat. � Der „Arbeits- und Sicherheits-plan“ beinhaltet unter anderemAngaben zu den zu erwartendenKampfmitteln:– Historisch genetische Rekon-

struktion (HgR),– Art, Sorte und Menge,– Fundtiefe und Verteilung

(Belastungsdichte),– Zustand,– grundlegende Standort -

situation,– kontaminierte Bereiche,– bereits früher durchgeführte

Kampfmittelräumung.

Gefährdungen� Durch Luftstoß-, Bodenstoß-,Kraterwirkung und Splitterflugvon explodierenden Kampfmit-teln können Personen verletztwerden.� Weiterhin kann es zu Vergif-tung oder Verätzung durch Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-,Nebel-, Spreng-, Pyrotechni-schen Stoffen und Treibsätzen)kommen. � Auch können Einwirkungen aufdie Umgebung (z.B. Beschädi-gung von Versorgungsleitungen,Bauwerksschäden, Kontamina-tion) auftreten.

Allgemeines� Kampfmittelräumung sind Ar-beiten zur gezielten präventivenUntersuchung und Räumungkampfmittelbelasteter Flächen. Sie finden statt im Rahmen– der Erstellung der Baureife,– der Sanierung einer Verdachts-

fläche,

07/2019

Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeTRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für dieUnterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffenTRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-028 Gesundheits-gefährdungen durch Biostoffe bei derSchimmelpilzsanierung

Schutzmaßnahmen� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung vonder Straßenkleidung getrenntauf bewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− mit Schimmelpilzen befallene

Oberflächen vor dem Ent -fernen mit einem Industrie -staubsauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab -wischen,

− Verwendung von Maschinenund Geräten mit wirksamer Absaugung,

− bei manuellem Abtrag (z.B.von Tapete oder bei Stemm -arbeiten): Auftrag sporen -bindender Mittel, z.B. Tiefen-grund, Kleister, Wasserglas.Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenigSporen aufgewirbelt werden,z.B. Auftrag durch Rollen.

� Ab Gefährdungsklasse 2a eine räumliche Trennung vonbelas teten und unbelasteten Bereichen (Schwarz/Weiß- Trennung) vor sehen, ab Gefähr dungsklasse 2b ist zusätzlich eine Personen -schleuse erforderlich. � Ab Gefährdungsklasse 2btech nische Lüftungsmaß -nahmen mit einem mindestens15-fachen Luftwechsel pro Stunde vorsehen.� Reinigung der Arbeitsbereichemit Industriestaubsaugern der Staubklasse H, glatte Ober-flächen feucht abwischen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− bei Feuchtarbeit: flüssigkeits-

dichte Schutzhandschuhe, − bei Arbeiten über Kopf,

Spritzwasser- oder hoherStaubentwicklung: Augen-/Gesichtsschutz,

− ab Gefährdungsklasse 2a:staubdichte Chemikalien -schutz anzüge (ugs. Einweg -anzüge),

− bei Tätigkeiten der Gefähr-dungsklassen 2a und 2b: Atemschutz mit P2-Filter,

− bei Tätigkeiten der Gefähr -dungs klasse 3: Vollmasken mit P3-Filter, Empfehlung: Gebläse unterstütze Atem-schutzgeräte.

erhöht hoch

Dauer der Tätigkeit

< 2 h > 2 h

Gefährdungs-klasse 2a

Gefährdungs-klasse 2b

Gefährdungs-klasse 3

sehr hoch

Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten

� Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten.� Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter -weisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Ermittlung der Gefährdungsklasse

Gefährdungs-klasse 1

9291

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

Gefährdungen� Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau -arbeiten an Gebäuden könnendie Beschäftigten in Kontakt zuBiostoffen, z.B. Schimmelpilzen,Bakterien oder Fäkalkeimen,kommen. � Schimmelpilze können sensi-bilisierend auf die Atemwegewirken und in Folge allergischeReaktionen auslösen.� Schimmelpilze können imRahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sichin den Baustoffen anreichernund werden insbesondere beistaubintensiven Tätigkeiten (z.B. Abstemmen, Fräsen ohneAbsaugung) freigesetzt.

� Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden sowohl vonvitalen als auch abgestorbenenSchimmelpilzen verursacht. � Das Infektionsrisiko durchSchimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nach -rangiger Bedeutung.

Allgemeines� Bei einem Schimmelpilzbefallkönnen auch weitere Biostoffewie z.B. Bakterien (Aktinomyze-ten) und Milben vorhanden sein,die ebenfalls allergische Reak-tionen verursachen können. � Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.B. Leckagen inSchmutzwasserleitungen odernach Hochwasserereignissensind auch Gefährdungen durchFäkalkeime (Infektionserreger)und Parasiten zu berücksichtigen.

� Eine Aufnahme der Stoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenexpo-sition, die bei den Tätigkeiten zu erwarten ist sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätig-keitsdauer umfasst das Entfer-nen befallener Materialien unddie anschließende Reinigungdes Arbeitsbereiches. Über dieFaktoren Exposition und Dauerder Tätigkeit kann eine Gefähr-dungsklasse abgeleitet werden,aus der sich die erforderlichenSchutzmaßnahmen ergeben.

07/2019

C 323

Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-031 Gesund -heitsgefährdung durch Taubenkot

� Abfälle in dicht schließendenBehältern, z.B. Spannring -fässern, sammeln.� Bei erhöhter Exposition eineräumliche Trennung von belaste-ten und unbelasteten Bereichen(Schwarz/Weiß-Trennung) mitZutritt über Personenschleusevorsehen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− Grundausstattung: flüssig-

keitsdichte Schutzhand -schuhe, abwaschbare Sicher-heitsstiefel, staubdichte Ein-wegschutzanzüge, Atemschutzmit Partikelfilter P2,

− bei Tätigkeiten mit Spritz -wasserbildung wasserdichteEinwegschutzkleidung und gebläseunterstützte Vollmaskenverwenden,

− bei erhöhter Exposition gebläseunterstütze Vollmaskemit P3-Filter einsetzen,

− Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten,

− Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter-weisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Eine Aufnahme der Biostoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.

Schutzmaßnahmen� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Privatkleidung getrenntaufbewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− Taubenkot nicht mit Besen,

Bürsten oder Hochdruck -reinigern entfernen,

− Industriesauger der Staub -klasse H verwenden,

− wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrundgelöst werden muss, Materialzunächst befeuchten, um eineStaubfreisetzung zu unter -binden.

9493

Verunreinigung durch TaubenC 324

Gefährdungen� In Taubenkot sind Mikro -organismen (Bakterien, Pilze)ent halten, die Infektions -erkrankungen und Allergien verursachen können. � Krankheitserreger könnenauch am Gefieder anhaften undbeim Aufflattern der Tiere in die Luft gelangen. � Durch Parasiten, z.B. Tauben -zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionenverursacht werden. � Von Taubenkot geht darüberhinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut undSchleim häute aus.

Allgemeines� In Dachböden, leer stehendenGebäuden, an Fassaden, Brückenund Industrieanlagen befindensich häufig Aufenthaltsorte undNistplätze von Tauben, die mitTaubenkot, Federn und Parasitenverunreinigt sind. � Bei Reinigungs- oder Wartungs-arbeiten in diesen Bereichenkönnen die Beschäftigten gegen-über krankheitserregendenMikroorganismen (Biostoffen)exponiert sein. Eine erhöhte Gefährdung besteht insbeson-dere bei Tätigkeiten, die zu einerFreisetzung von Stäuben undAerosolen führen.

� Werden Arbeiten in Bereichendurchgeführt, die mit Taubenkotverunreinigt sind, bei denen dieBeschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.B. bei Begehungen), sind allgemeineHygienemaßnahmen aus -reichend.� Werden Tätigkeiten in Arbeits-bereichen durchgeführt, die starkmit Taubenkot kontaminiert sindund bei denen Kontakt zu demMaterial besteht, müssen dieBereiche vor Beginn der Tätig -keiten mit geeigneten Methodengereinigt und danach ggf. desin-fiziert werden.

07/2015

� Zugänge mit gleichlaufendenTreppen sind außen mit einemzweiteiligen Seitenschutz undim Bereich des Gerüstbelagesmit einem Umlaufgeländer auszubilden, so dass nur eineÖffnung am Zugang zur Treppevorhanden ist.� In der Regel erfolgt die Frei -gabe des Gerüstes durch denGerüstersteller durch Kennzeich-nung am Zugang des Gerüstes.Hat der Treppenzugang eine geringere Lastklasse als das Gerüst, so ist das am Zugang gesondert auszuweisen und zu kennzeichnen. Der Gerüst -ersteller hat seinen Aufraggeberüber diesen Sachverhalt im„Plan für den Gebrauch“ zu informieren.� Der Leiterzugang am unterstenGerüstfeld ist so auszubilden,dass die Leiter nicht freihängt,sondern, wie in den anderen Gerüstlagen auf dem Gerüst -belag aufliegt.

Zusätzliche Hinweise für Gerüstbauarbeiten� Beim Auf-, Um- oder Abbauvon Gerüsten ist der Zugangüber innenliegende Leitern(mind. alle 50 m) zulässig.� Leiterzugänge, die nur für den Gerüstersteller zum Auf,Um- oder Abbau von Gerüsten bestimmt sind, sollten vor einemGebrauch durch den Nutzer gesichert werden.

Zusätzliche Hinweise bei Zugängen für Fang- undDachfanggerüste� Bei der Verwendung von Fang-oder Dachfanggerüsten und einem Treppenzugang kann dieser, wenn nicht die Öffnungfür den Treppenausstieg durchSeitenschutz oder eine geschlos -sene Schutzwand gesichert werden kann, nur bis zu der unter der Fanglage befindlichenGerüstlage geführt werden. Die Fanglage ist dann über einen Leiterzugang zu erschließen .

2

1

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1Allgemeine Technische Vertrags -bedingungen für Bauleistungen (ATV)

� Gerüstnutzer:– Inaugenscheinnahme durch

eine „qualifizierte Person“ desjeweiligen Nutzers vor dem Gebrauch, um die sichereFunktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nach-weis-Checkliste).

– Kontrolle ob der „Plan für denGebrauch“ vorhanden und fürseinen Anwendungszweckaussagekräftig ist.

– Nach längerer Zeit der Nicht -nutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme,Starkregen) hat der Nutzer vor dem Gebrauch über denAuftraggeber eine außeror-dentliche Überprüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ zu veranlassen.

2

Zusätzliche Hinweise für Gerüstnutzung� Wie am Gerüst dürfen auch amZugang durch den Nutzer keinekonstruktiven Änderungen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Fallstecker, Veranke rungen) vor-genommen werden.� Gerüste und deren Zugängenur nach dem „Plan für den Gebrauch“ (Kennzeichnung,Warnhinweise) verwenden.� Die Durchstiegsöffnungenbeim Leiterzugang sind nach jedem Durchstieg wieder zuschließen.� Zugänge sind von Schnee und Eis zu beräumen und abzu-stumpfen.� Beschäftigte, die den Aufzugbzw. die Transportbühne bedie-nen sind vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen und erhat sicher zu stellen, dass diesein die Bedienung nachweislichunterwiesen sind.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ nach Fertig-stellung und vor Übergabe anden Nutzer, um den ordnungs -gemäßen Zustand festzustellen(Nachweis-Prüf protokoll undKennzeichnung).

9695

Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung C 357

07/2019

� Der Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig– bis zu einer Aufstiegshöhe von

5 m oder– bei Arbeiten an Einfamilien-

häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport,Schließen von Durchstiegs -öffnungen) in der Gefährdungs-beurteilung berücksichtigt werden.� Von Ebenen, die mit Aufzügen,Transportbühnen oder Treppenerschlossen sind, dürfen zusätz-lich maximal zwei weitere, nichtumlaufende Gerüstlagen (z.B.Giebelbereich, Staffelgeschoss)mit innenliegenden Leiter -gängen begangen werden .� Zugänge mindestens alle 50 mvorsehen (TRBS 2121 Teil 1).

1

Gefährdungen� Sind nicht alle Arbeitsplätzeauf dem Gerüst über einen siche -ren Zugang erreichbar könnenAbsturzunfälle die Folge sein.� Ein nicht fachgerechter Aufbauder Zugänge, z.B. fehlender Seitenschutz an Treppen odernicht fixierte Leitern können zuUnfällen, z.B. Absturz oder Abrutschen führen.

Allgemeines� Jeder Arbeitsplatz auf dem Gerüst muss über einen siche-ren Zugang erreichbar sein.� Zugänge mit Aufzügen, Trans-portbühnen oder Treppen habenVorrang vor Leitern.

� Im Gegensatz zu innenliegen-den Leitergängen sind Zugängeals Aufzug, Transportbühne oderTreppe besonders zu vergüten(ATV).

Schutzmaßnahmen � Der Auf- und Abbau des Zu-gangs (Aufzug, Transportbühne,Treppe oder Leiter) erfolgt nacheiner speziell für das Vorhabenangefertigten Montageanweisungder Aufzugmontagefirma bzw.des Gerüsterstellers. Grundlageist die Betriebsan leitung bzw.Aufbau- und Verwendungsan -leitung (AuV) des jeweiligen Herstellers. Diese Dokumentemüssen bei den Montage -arbeiten vor Ort vor handen sein.� Aufzüge und Transportbühnensind in der Regel direkt am Bau-werk zu befestigen. Eine Befesti-gung am Gerüst bedarf immer eines schriftlichen Standsicher-heitsnachweises im konkretenEinzelfall.� Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug bzw. zurTransportbühne sind sicher aus-zubilden, so dass immer auto-matisch ein Seitenschutz, z.B.Ladestellensicherung vorhandenist, wenn sich der Aufzug/Trans-portbühne nicht an der Über-gangsstelle befindet.� Der AuV des Gerüstherstellersist zu entnehmen, ob im Bereichder Treppe zusätzliche Veranke-rungen am Bauwerk auszuführensind.� Es darf kein Spalt größer als 2 cm zwischen Gerüstbelag desGerüstes und dem Zugang vor-handen sein.� Zugängen mit gegenläufigenTreppen sind innen und außenmit einem zweiteiligen Seiten-schutz auszubilden.

1

2

Sich

tkon

trol

lein

Ord

nung

nich

tja

nein

zutr

effe

nd

Ist d

er 3

-teili

ge S

eite

nsch

utz

auch

an

Stirn

seite

n un

d Ö

ffnun

gen

ange

brac

ht?

Ist e

in m

axim

aler

Wan

dabs

tand

von

0,3

0 m

ein

geha

lten?

(w

enn

nich

t, is

t auc

h hi

er S

eite

nsch

utz

erfo

rder

lich)

Anfo

rder

unge

n an

Fang

- und

Dac

hfan

gger

üste

Ist b

ei D

achf

angg

erüs

ten

die

Bela

gflä

che

min

dest

ens

0,60

m b

reit?

Lieg

t der

Bel

ag d

es D

achf

angg

erüs

tes

nich

t tie

fer a

ls

1,50

m u

nter

der

Trau

fkan

te?

Beträ

gt d

er A

bsta

nd z

wis

chen

Sch

utzw

and

und

Trau

fkan

te

min

dest

ens

0,70

m?

Über

ragt

die

Sch

utzw

and

die

Abst

urzk

ante

(z

.B. T

rauf

e, D

ecke

nkan

te) m

inde

sten

s um

das

erfo

rder

liche

Maß

?

Ist d

ie S

chut

zwan

d au

s Sc

hutz

netz

en o

der G

efle

chte

n or

dnun

gsge

mäß

am

Ger

üst b

efes

tigt?

Ist b

ei F

ange

rüst

en d

ie B

elag

fläch

e m

inde

sten

s 0,

90 m

bre

it?

Lieg

t der

Bel

ag d

es F

angg

erüs

tes

nich

t tie

fer a

ls

2,00

m u

nter

der

Abs

turz

kant

e?

Sons

tige

Anfo

rder

unge

n

Sind

spa

nnun

gsfü

hren

de L

eitu

ngen

und

/ode

r Ger

äte

im

Ger

üstb

erei

ch a

bges

chal

tet,

abge

deck

t ode

r abg

esch

rank

t?

Ist d

ie B

eleu

chtu

ng z

ur S

iche

rung

des

öffe

ntlic

hen

Verk

ehrs

ge

wäh

rleis

tet?

Ist a

m G

erüs

t bei

m E

insa

tz im

öffe

ntlic

hen

Bere

ich

ein

Schu

tzda

ch v

orha

nden

?

Bem

erku

ngen

/Hi

nwei

se:

Nam

e/U

nter

schr

ift d

er q

ualif

izie

rten

Per

son

des

Ger

üstn

utze

rsDa

tum

:

Inau

gens

chei

nnah

me

vor d

em G

ebra

uch

von

Ger

üste

n du

rch

den

Ger

üstn

utze

r

Ger

üstb

enut

zer:

Datu

m

Ger

üste

rste

ller:

Bauv

orha

ben:

Sich

tkon

trol

lein

Ord

nung

nich

tja

nein

zutr

effe

nd

Verw

endu

ngsz

wec

k (g

eeig

net z

.B. f

ür M

aure

rarb

eite

n,

Stuc

k- u

nd P

utza

rbei

ten,

Mal

erar

beite

n)

Ist d

as G

erüs

t an

sich

tbar

er S

telle

(z.B

. Auf

stie

g) g

eken

nzei

chne

t?

–Ar

beits

gerü

st u

nd/o

der S

chut

zger

üst n

ach

DIN

EN

1281

1/DI

N 4

420

–La

stkl

asse

und

Nut

zlas

t, Br

eite

nkla

sse

–G

erüs

ters

telle

r

Stan

d- u

nd Tr

agsi

cher

heit

Ist d

as G

erüs

t aug

ensc

hein

lich

vera

nker

t?

Sind

die

Auf

stan

dsflä

chen

des

Ger

üste

s au

gens

chei

nlic

h in

Ord

nung

?

Arbe

its- u

nd B

etrie

bssi

cher

heit

Sind

sic

here

Zug

änge

ode

r Auf

stie

ge, w

ie z

.B. T

repp

entü

rme,

vo

rhan

den?

Ist j

ede

genu

tzte

Ger

üstla

ge v

ollfl

ächi

g m

it Be

läge

n (z

.B. R

ahm

enta

feln

ode

r Boh

len)

aus

gele

gt?

Sind

die

Ger

üstb

eläg

e un

d -b

ohle

n so

ver

legt

, das

s si

e w

eder

w

ippe

n no

ch a

usw

eich

en k

önne

n un

d si

nd s

ie g

egen

Abh

eben

ge

sich

ert?

Ist b

ei d

er E

inrü

stun

g ei

ner B

auw

erks

ecke

der

Bel

ag in

vol

ler

Brei

te h

erum

gefü

hrt?

Sind

Bel

agel

emen

te a

ugen

sche

inlic

h un

besc

hädi

gt,

z.B.

nic

ht e

inge

risse

n, e

inge

schn

itten

?

Sind

alle

Ger

üstla

gen

mit

eine

m 3

-teili

gen

Seite

nsch

utz

(Gel

ände

rhol

m, Z

wis

chen

holm

und

Bor

dbre

tt) v

erse

hen?

9897

GerüstnutzungPlan für den GebrauchInaugenscheinnahme durch den Nutzer

C 359

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-1 und DIN 4420-3

* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig verteiltenVerkehrslasten in einem Gerüstfeld.

Gefährdungen� Wird eine Inaugenscheinnahmedes Gerüstes nach der Fertig -stellung bzw. vor der Nutzungnicht oder unzureichend durch-geführt, kann das aufgrundnichterkannter Mängel am Gerüst z.B. zu Absturz unfällen,zum Verlust der Standsicherheitoder der Arbeits- und Betriebs -sicherheit führen. � Wenn kein Plan für den Gebrauch vorliegt, kann es zuFehlhandlungen des Benutzersund damit zu Unfällen kommen.

Schutzmaßnahmen� Der für die Gerüstbauarbeitenverantwortliche Unternehmermuss das von ihm erstellte Gerüst nach der Montage prüfenlassen. Nach Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stellezu kennzeichnen .� Der Gerüstersteller übergibtden Plan für den Gebrauch anden Gerüstnutzer.

1

� Der verantwortliche Unter -nehmer, der Gerüste nutzen lässt,muss vor deren Gebrauch die sichere Funktion und die Mängel -freiheit durch eine Inaugen-scheinnahme feststellen lassen.

Plan für den Gebrauch� Der Plan enthält folgende Angaben:– Gerüstbauart, z.B. Arbeits-

und/oder Schutzgerüst, – Lastklasse*, – Breitenklasse, – Name und Anschrift des

Gerüsterstellers, – Datum der Prüfung nach der

Montage, – Warnhinweise und weitere

objektbezogene Angaben,– Art, Anzahl und Lage der

Zugänge,– Verwendungsbeschrän -

kungen.

07/2019

1

PrüfungenInaugenscheinnahme� Die Inaugenscheinnahmedurch den Nutzer erfolgt auf der Grundlage des Planes für den Gebrauch (u.a. Kennzeich-nung, ggf. Prüfprotokoll des Gerüsterstellers) und der Art der auszuführenden Arbeitendurch eine von ihm benannte„qualifizierte Person“.� Das jeweilige Ergebnis ist zudokumentieren, z.B. .2

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

� Das Ergebnis der Inaugen-scheinnahme ist zu dokumen-tierten (z.B. Checkliste). � Nach längerer Zeit der Nicht -benutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme, Stark-regen) hat der Gerüstnutzer vordem Gebrauch des Gerüstesüber den Auftraggeber eineaußerordentliche Überprüfungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ zu veranlassen.

2

1

3

4

� Der Gerüstnutzer beauftragt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die„Inaugenscheinnahme“ nach jeder Gerüstumsetzung vor demGebrauch durchführt.

PrüfungenInaugenscheinnahme� Vor dem Gebrauch hat derUnternehmer eine Inaugen-scheinnahme und erforder -lichenfalls eine Funktionskon-trolle auf offensichtliche Mängeldurchzuführen bzw. durch einevon ihm beauftragte qualifizierte(fachkundige) Person durch -führen zu lassen.� Als qualifizierte Person können z.B. Personen beauf -tragt werden, die eine abge -schlos sene Berufsausbildung imBau- und/oder Montagegewerkhaben oder die durch eine zeit-nah ausgeübte berufsnahe Tätig-keit und entsprechende Unter-weisung über die erforderlichenFachkenntnisse verfügen.� Grundlage für die Inaugen-scheinnahme durch den Gerüst-nutzer sind seine Gefährdungs-beurteilung, die Kennzeichnungdes Gerüstes, der durch den Gerüstersteller gefertigte „Plan für den Gebrauch“ undggf. das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers.� Umfang der Inaugenschein-nahme beinhaltet die Kontrolle:− auf Eignung für den vorgese -

henen Verwendungszweck alsArbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung derLast-, Breiten- und Höhen -klassen,

− auf augenfällige Mängel, z.B.der Aufstellfläche, der Auf -stiege, der Beläge, der Eck -ausbildung, der Verankerung,des Seitenschutzes und desAbstands zum Gebäude.

� Wird das Gerüst von mehrerenUnternehmen gleichzeitig odernacheinander gebraucht, hat jeder Unternehmer sicherzu -stellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durch -geführt wird.

− Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung über diedurchzuführenden Verände-rungen und den erforderlichenSchutzmaßnahmen, in die seine Beschäftigten unter -wiesen sind,

− Veränderungen dürfen nurvom Unternehmer beauf -tragten, unterwiesenen undfachkundigen Beschäftigtenausgeführt werden,

− Der Gerüstnutzer bestimmt eine qualifizierte Person alsAufsichtführenden, der auchdie „Inaugenscheinnahme“nach jeder Gerüstveränderungdurchführt.

� bei kurzzeitigem Entfernen vonSeitenschutz sind Maßnahmenzur Sicherung gegen Absturz vonBeschäftigten zu treffen (z.B.Verwendung von PSAgA). Siesind in der Betriebsanweisungfestzulegen.

Zusätzliche Hinweise für Gerüstumsetzung mit Kran� Grundsätzlich dürfen Gerüstenicht mit Kranen umgesetzt werden. � Ist eine Gerüstumsetzung imEinzelfall erforderlich, müssenfolgende Voraussetzungen vor-liegen:− ein kranbares Gerüst ist durch

den Gerüstersteller zu planen,− dafür ist ein statischer Nach-

weis mit Angaben zur Stand -sicherheit (z.B. Verankerung,Abstützung oder Ballastierung)erforderlich,

− der Gerüstersteller erstellt einen „Plan für den Gebrauch“für den Gerüstnutzer u.a. mitAngaben zu den Anschlag-punkten am Gerüst und das zuverwendende Anschlagmittel,

− das Gerüst hat eine Kennzeich-nung.

� Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung für die Gerüstnutzung und -umsetzungin die seine Beschäftigten unter-wiesen sind.

10099

GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit C 360

07/2019

Gefährdungen� Absturzgefährdung durch einmangelhaftes, nicht sicheres Gerüst.� Eigenmächtige Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer können die Standsicher-heit bzw. Betriebssicherheit beeinträchtigen, so dass es z.B.zu Gerüstumstürzen bzw. Ab-sturzunfällen von Beschäftigtenkommen kann.

Allgemeines � Es dürfen nur mängelfreie undfür die vorgesehenen Tätigkeitengeeignete Gerüste genutzt werden, Plan für den Gebrauchbeachten.� Gerüste dürfen nur bestim-mungsgemäß verwendet werden.Es darf nicht z.B. auf Beläge abgesprungen , an Gerüstengeklettert oder Material aufSchutzdächern und Fangbelägengelagert werden .

1

2

ausreichende Durchgangsbreite mind. 20 cm

100 kg50 kg50 kg

100 kg

250 cm

{

Belagsfläche 60 cm

Beispiel Lastklasse 3 und Breitenklasse W06

Wandabstand ≤ 30 cm von der Belagkante

� Der Unternehmer, der Gerüstenutzt oder nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüstein einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hier-zu hat er seine Beschäftigten zuunterweisen.� Der Unternehmer hat seine Beschäftigten anzuweisen, dassvon ihnen festgestellte augen -fällige Mängel oder Verände -rungen am Gerüst dem Aufsicht -führenden zu melden sind.

Schutzmaßnahmen � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten .� Im Gerüstfeld darf die Summeder Belastungen aus dem Gewicht der Personen, dem Arbeitsmittel und dem Materialdie jeweilige zulässige Last -klasse nicht überschreiten. DieLastklasse muss über die Kenn-zeichnung am Gerüst erkennbarsein.

3

5

� Bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf die Summeder Belastungen auf diesen Belägen nicht größer sein, alsdie vorgegebene Lastklasse .� Bei Materialablagerung auf derBelagfläche muss eine Durch-gangsbreite auf dem Gerüst belagvon mind. 0,20 m erhaltenbleiben.

Zusätzliche Hinweise für Veränderungen am Gerüst� Veränderungen am Gerüst dürfen grundsätzlich nur vomGerüstersteller ausgeführt wer-den, vor allem, wenn sie das statische System beeinflussenkönnen, z.B. Ausbau von Belä-gen oder Verankerungen, Anbauvon Aufzügen, Schuttrutschen,Netzen und Planen.� Es dürfen keine zusätzlichenTeile, wie z.B. Materialbehälteroder Materialkonsolen außen andas Gerüst angebracht werden.� Unter Einhaltung bestimmterRegeln können Veränderungenam Gerüst im Einzelfall auchdurch den Gerüstnutzer vor -genommen werden, z.B. kurz -zeitiger Ausbau von Seiten-schutzbauteilen bzw. kurz -zeitiges Öffnen von Gerüst -bekleidung (Netze, Planen) fürMaterialtransporte, Umsetzenvon innenliegenden max. 30 cmbreiten Konsolen beim Mauer-taktverfahren oder bei Wärme-dämmverbundsystem-Arbeiten(WDVS).� Die Regeln für Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer beinhalten:− Eine schriftliche Abstimmung

zwischen Gerüstersteller undGerüstnutzer über wer, was,womit, wann und wie verän-dert wird,

5

4

4

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge verwenden. Angegebensein müssen Her steller oder Ver-treiber, max. Umdrehungszahl,Durchmesser und Einsatzbedin-gungen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,Schutzhandschuhe, ggf. beiStaubentwicklung Atemschutzverwenden.

Zusätzliche Hinweise für Deckenbohrungen� Auffangeinrichtungen für Bohr-kerne verwenden.� In Sonderfällen Absperren derGefahrenbereiche.� Sollte dies nicht möglich seinoder als zusätzliche Maßnahme,einsetzen eines Warnpostens,welcher außerhalb des Gefah-renbereiches steht.

Zusätzliche Hinweise fürelektrisch betriebene Maschinen� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,

2

z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung),erforderlich.� In engen leitfähigen Räumen – Schutzkleinspannung(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder– Schutztrennung mit nur einem

Gerät einsetzen.� In leitfähigen Räumen mit aus-reichender Bewegungsfreiheit,kann RCD (FI-Schutzeinrichtung)mit IΔN ≤ 30 mA verwendet werden.� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine auf

augenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

13 Vakuumanlage Verankerungsdübel

Vakuumpumpe Vakuumbehälter

Vakuumplatte

Vakuumschlauch

102101

C 365

Gefährdungen� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Durch rotierende Werkzeuge.� Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.� Durch frei werdende Aerosole.

Allgemeines� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.� Das geeignete Betonbohr -verfahren auswählen.� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Keine tragende Teile, wie z.B. Unterzüge anbohren/ beschädigen.

� Arbeitsbereich sauber und gutbeleuchtet halten.� Tägliche Sicht- und Funktions-prüfung der Bohrmaschinedurchführen.� Betriebsanleitung der Her -steller beachten.

Schutzmaßnahmen� Geeignete Verankerung desBohrständers entsprechenddem Untergrund und Bohrdurch-messer auswählen.� Bohrständer sicher befestigenz. B. durch Schwerlastdübel ,Durchankern, Vakuumplatten -befestigung .� Dübel so nah wie möglich andie Bohrständersäule setzen.� Bei Trockenbohrungen geeig-nete Absaugvorrichtungen ver-wenden wenn notwendig zusätz-lich Luftreiniger einsetzen.� Keine Arbeiten von Leitern.

1

3

� Gefahrbereiche in denen z.B.Bohrkerne, Bauteile herabfallenkönnen absperren.� Hilfsmittel zum Bewegen undTransportieren von Bohrkernenverwenden.� Betriebsbereites Diamantkern-bohrgerät nicht unbeaufsichtigtlassen.� Verwendung nur von einwand-freien unbeschädigten Bohrein-heiten, dieses vor der Benutzungüberprüfen.� Geeignete Maschinendrehzahlentsprechend dem Bohrkronen-durchmesser einstellen.� Hautkontakt mit Bohrschlammvermeiden.� Keine rotierenden Teile berühren.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggf. Absturz -sicherungen anbringen.

1

2

Diamantkernbohrarbeiten

07/2019

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge verwenden. Angegebensein müssen Her steller oder Ver-treiber, max. Umdrehungszahl,Laufrichtung und Durchmesser.� Nassschnittverfahren anwenden.� Drehzahl der Maschine mithöchstzulässiger Umdrehungs-zahl des Werkzeuges verglei-chen. Die Umdrehungszahl derMaschine darf nicht höher seinals die des Werkzeuges.� Blattschutz muss vorhanden,verwendet und richtig eingestelltsein .� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen.� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Werk-zeuge mit Rissen, Brandfleckenoder Beschädigungen ausson-dern.� Vor Schneidbeginn Werkzeugleer laufen lassen. Nur laufendesWerkzeug auf das zu bearbei -tende Material ansetzen.� Hilfsmittel zum Bewegen undTransportieren von gelöstenBauteilen verwenden.

2

� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,Schutzhandschuhe, ggf. beiAerosolentwicklung Atemschutzverwenden.

Zusätzliche Hinweise zum Gefahrbereich bei Wandschnitten� vor Beginn der Sägearbeitenmüssen die Gefahrbereiche vorund hinter dem zu sägende Bau-teil abgesichert werden.

Zusätzliche Hinweise für elektrisch betriebene Maschinen� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, i.d.R. allstrom -sensitive RCD (FI-Schutzeinrich-tung), erforderlich.

3� Bei Nassschneidarbeiten müssen handgeführte Maschinenund Geräte mit Schutz gegenStaubeintritt und Strahlwasser(IP 65) betrieben werden.� In engen leitfähigen Räumen – Schutzkleinspannung

(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder– Schutztrennung mit nur einem

Gerät einsetzen.� In leitfähigen Räumen mit ausreichender Bewegungs -freiheit, kann RCD (FI-Schutz -einrichtung) mit IΔN ≤ 30 mA verwendet werden.� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine auf

augenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4 = Gefahrenbereich5 = Empfohlener Arbeitsbereich6 = Wandsäge mit Blattschutz7 = Antriebsaggregat

8 = Sicherung des rückseitigenSägebereichs

9 = Absicherung des hinten liegenden Sägeraums

48

69

7

5

Gefahrenbereich bei Wandschnitten

3 m

3 m

104103

C 367

� Sollte dies nicht möglich seinoder als zusätzliche Maßnahme,einsetzen eines Warnpostens,welcher außerhalb des Gefahren -bereiches steht. � Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggfs. Absturz-sicherungen anbringen.� Führungsschiene und Wand-böcke sicher befestigen. Biege-beanspruchung von Befestigungs -bolzen durch winkelrechten Einbau der Dübel vermeiden.Geeignete Dübel entsprechenddem Dübeluntergrund aus -wählen .� Schienenstopper am Anfangund am Ende der Sägeschienemontieren.

1

Wandsägearbeiten

07/2019

2

3

1

� Bei Nassschnittverfahren untere Räume auf wassersen -sible technischen Einrichtungenkontrollieren.� Tägliche Sicht- und Funktions-prüfung der Wandsägeeinheitdurchführen.� Betriebsanleitung der Her -steller berücksichtigen.� Geeignetes Sägeverfahrenauswählen.

Schutzmaßnahmen � Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. Lage derBewehrung und statisches System beachten.� Gefahrbereiche in denen z.B.gelöste Bauteile fallen könnenabsperren.

Gefährdungen� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Gefahr durch sich lösende Materialfragmente aufgrund rotierenden Sägeblatt.� Gefahr von Schnittverletzungendurch rotierendes Sägeblatt.� Durch frei werdende Aerosole.� Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

2

Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

3

106105

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

3

− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

21

07/2019

1

F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

4

3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

2

5

35

4

Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißenortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

108107

GasschweißenBrennschneidenHartlöten

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken,− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

1

6

07/2019

C 423

1

2

6

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 101-603 Branche Abbruchund RückbauDVS* Merkblatt 2101 – Umgang mit Sauerstoff-Kernlanzen* DVS = Deutscher Verband für schweis-sen und verwandte Verfahren e.V.

Zusätzliche Hinweise zu den persönlichen Schutzausrüstungen beimBrennschneiden� Spezielle persönliche Schutz-ausrüstungen benutzen:− Sicherheitsschuhe mit Leder-

gamaschen oder Schaft -stiefel,

− Schutzanzug (spritzerab -weisend, ungefüttert undschwer entflammbar) ,

− Stulpenhandschuhe (spritzerabweisend undschwer entflammbar) ,

− Schutzhelm mit umlaufenderKrempe und Gesichtsschutzmit Drahtgewebe ,

− SchweißerschutzfiIter derSchutzstufe 4,

− Gehörschutz,− evtl. Atemschutz.

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz� Bei Brandgefahr muss eine Genehmigung der Verantwort-lichen und eine Betriebsanwei-sung des Arbeitgebers vorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen. � Nicht entfernbare brennendeTeile abdecken.� Öffnungen abdichten.� Geeignete Feuerlöschmittelbereitstellen, z.B. Pulverlöscher,unter Druck stehende Wasser-schläuche.� Bis 24 Stunden nach Beendi-gung der Arbeiten mehrfach dieArbeitsstelle auf Brandnesterüberprüfen (Brandwache gemäßBetriebsanweisung).

2

1

4

3

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

110109

Thermisches Trennen mit Sauerstoffkernlanzen C 425

Gefährdungen� Durch Brände, umkippendeBauteile kann es zu Personen-schäden kommen.

Allgemeines� Zerlegen von Bauteilen undAnlageteilen genau planen.� Brennschnitte festlegen.� Erkunden von möglichen Ge-fahrstoffen, wie z.B. Beschich-tungen.

Schutzmaßnahmen� Brandschutzmaßnahmen planen − Schutz gegen Funkenflug

vorsehen,− ggf. Prallwände einsetzen,− Bereiche hinter zu trennenden

Bauteilen absperren,− Lavafluss (Brennschlacke) am

Boden durch ein Sandbett auf-fangen.

� Feuerlöscher bereithalten.� Für ausreichende Belüftungund Rauchabführung sorgen.Ggf. Ventilatoren einsetzen.� Griffstück der Sauerstoffkern-lanze mit Prallscheiben oderSchutzschalen zusätzlich vorWärme schützen.

� Alle Geräte und Betriebsmittelöl- und fettfrei halten.� Vor Arbeitspausen glühendeSchlacke entfernen oder ab -löschen.� Bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, vor dem Trenn -vorgang Schadstoffsanierungdurchführen.� Atemschutz bei Vorhanden-sein von Gefahrstoffen, z.B. Beschichtungen verwenden.� Zu trennende Bauteile bzw.Anlageteile in ihrer Lage gegenKippen und Verrutschen sichern.� Notwendige Hebezeuge zumBewegen der Teile vorsehen.

07/2019

1

2

3

4

112

CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nichtja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

111

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe/Lastklasse

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

07/2019

Min. 2

Max.1 %

Max.3 %

Max.12m/s

Max.4m

4

m

2m

2m

2m

114

Notizen

113

Notizen

In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle GewerkeAbruf-Nr. 401

Abbruch und RückbauAbruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,Bautenschutz- undAbdichtungsarbeitenAbruf-Nr. 403

Arbeiten auf DächernAbruf-Nr. 404

FeuerfestbauAbruf-Nr. 405

GebäudereinigerAbruf-Nr. 406

Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)Abruf-Nr. 407

GerüstbauAbruf-Nr. 408

Glaser und FensterbauAbruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich von GleisenAbruf-Nr. 410

HochbauAbruf-Nr. 411

Maler und LackiererAbruf-Nr. 412

SteinmetzeAbruf-Nr. 413

Tief- und StraßenbauAbruf-Nr. 414

Trockenbauer, Verputzer, StuckateureAbruf-Nr. 415

Turm- undSchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. 416

Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. 417

ZimmererAbruf-Nr. 418

115

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de