Abbruch und Rückbau - CEM Consultants · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft...

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Abbruch und Rückbau Baustein-Merkheft

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Abbruch und Rückbau

Baustein-Merkheft

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Weitere Wege

zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:

Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:

H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:

Joh. Walch GmbH & Co. KGIm Gries 686179 Augsburg

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© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“

ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

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Überarbeitete Auflage 07/2017Abruf-Nr. 402

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2015

Inhalt

54

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

063

064

065

069

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden 9

11

13

15

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Transport von Druckgasflaschen

Transport von Baumaschinen

A

17

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

19111 Fanggerüste

21112 Fahrbare Arbeitsbühnen

23113 Fassadengerüste

25114 Schutzdächer

27117 Bockgerüste

29131 Anlegeleitern

31147 Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen

B

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76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

164

171

172

173

181

182

205

206

Anschlagen von LastenAnschlagmittel 35

37

39

41

43

45

47

49

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Mobile Stromerzeuger

Bagger

Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte

Diamantseilsägen

Schlagbohr- und Stemmgeräte

212 51Hubarbeitsbühnen

215 53Autokrane

231 55Flüssiggasanlagen

259 57Handkettensägen

274 59Handtrennschleifmaschinen

162 33Schuttrutschen

61

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

300 Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos

63301AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen

65302 Abbruch mit Großgeräten

67303 Manuelle Abbrucharbeiten

69304 Abbruch durch Sprengen

71305 Demontagearbeiten

73311 Asbestzementprodukte

75312Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

77316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

79318 Brandschadensanierung

81319Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

83320Alte Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

85322 Kampfmittelsondierung/-räumung

87323 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

89324 Verunreinigungen durch Tauben

91365 Betonbohren und Sägen

C

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8

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

423

425

Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten 95

97Thermischen Trennen mit Sauerstoffkernlanzen

99

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

93412 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m be -tragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druckgas-

flaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lagerklas-

sen ein Abstand von mindes-tens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

8

� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

h ≥ 1,00 m

109

Lagerung von Druckgasbehältern

in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durchselbstschließende feuerhem-mende Türen gegenüber an-schließenden Räumen abge-trennt sein .

3

4

� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume für Druckgas -flaschen mit brennbaren Gasenmüssen mindestens einen Aus-gang ins Freie haben.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden be -läge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .

6

5

7

1

2

6

6

3

5

5

Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

2

2

r≥ 1,00 m

r = 0,5

1211

A 064

� Druckgasbehälter möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Stehende Druckgasbehältergegen Umfallen und Herabfallensichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr -liche Erwärmungen, ausgehenkönnen.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGase der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

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Lagerung von Druckgasbehältern

im Freien

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und BinnenschifffahrtGefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten im Werkstattwagen

� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

1413

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen

� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

2

1

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für

den Transport von Druckgas-

flaschen auf öffentlichen

Straßen

� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -

hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. � Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftVDI-Richtlinie 2700DIN EN 12195-1:2010

� Vor Beginn des TransportesSchwenkwerksbremsen der zutransportierenden Bau maschi -nen festsetzen. Arretie rungs -bolzen einsetzen, um ein Ver- drehen des Oberwagens zu verhindern.� Knickgelenksicherung ver -wenden.� Alle Deckel, Klappen, Fensterund Türen verschließen.

Gewicht der Ladung in t

Zur Sicherung der Ladung mit 4 Zurrmitteln und einerzulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang von je (daN)

Reibbeiwertμ = 0,6 μ = 0,45 μ = 0,3 μ = 0,2

25,00 4000 13400 2000024,00 4000 13400 2000023,00 4000 10000 2000022,00 3000 10000 2000021,00 3000 10000 20000 2500020,00 3000 10000 16000 2500019,00 3000 10000 16000 2500018,00 2500 8000 16000 2500017,00 2500 8000 13400 2000016,00 2500 8000 13400 2000015,00 2500 8000 13400 2000014,00 2000 6000 13400 2000013,00 2000 6000 13400 1600012,00 2000 6000 10000 1600011,00 1500 5000 10000 1340010,00 1500 5000 8000 134009,00 1500 4000 8000 134008,50 1500 4000 8000 100008,00 1500 4000 6300 100007,00 1000 3000 6000 100006,75 1000 3000 6000 80006,00 1000 3000 5000 80005,00 750 2500 4000 60004,00 750 2000 4000 50003,00 500 1500 2500 40002,50 500 1500 2000 30002,00 500 1000 2000 25001,70 250 750 1500 20001,50 250 750 1500 20001,25 250 750 1000 15001,00 250 500 1000 15000,75 250 500 750 10000,50 250 250 500 7500,40 250 250 500 5000,25 250 250 250 500

Berechnung nach DIN EN 12195-1:2010

α = Vertikalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen- oberkante und dem Zurrmittelβ = Horizontalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen- außenkante und dem Zurrmittel

� Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stütz- rollen abstützen.� Ungebremste Fahrzeuge nurmit starren Abschleppstangenabschleppen.� Fahrzeuggeschwindigkeit jenach Ladung auf Straßen- undVerkehrsverhältnisse abstimmen.

Zusätzliche Hinweise

für die Transportfahrt

� Zurrmittel während der Trans- portfahrt, z.B. in regelmäßigenZeitabständen, nach einer Vollbremsung und nach jederPause, in der das Fahrzeug unddie Ladung unbeaufsichtigt war,überprüfen.� Winkelbereiche der Zurrmitteleinhalten .α = 20° bis 65°β = 6° bis 55°� Reibbeiwert zwischen Ladungund Transportfläche ermitteln(bei unbekanntem Reibbeiwert μ = 0,2, z.B. Metall auf Holz -ladeboden, annehmen).� Aus der Tabelle die erforder -liche Zugkraft ablesen.Beispiel: Ladung Radlader 6 tReibbeiwert μ = 0,2Winkelbereich der Zurrmittel eingehalten.Aus Tabelle: Erforderliche Zug -kraft pro Zurrmittel 5000 daN (kg)

4

Zusätzliche Hinweise für den

Transport durch Ankuppeln

und Abschleppen

� Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahr- zeug und Baumaschine aufhal-ten. Ausnahme: Der Kupplungs- vorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen.

α

β

3 4

1615

Transport

von Baumaschinen A 069

Zusätzliche Hinweise für die

Verwendung von Zurrmitteln

� Zurrmittel (Drahtseile, Kettenund Gurte) nach dem Gewichtder zu transportierenden Bau- maschine bemessen und aus-wählen.� Zurrmittel prüfen− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängeldurch den Benutzer (z. B. Fahrzeugführer),

− i. d. R. einmal jährlich durcheine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z. B. Sachkundiger).

� Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittelverwenden.� Zurrpunkte des Transport -mittels nicht überlasten .2

Zusätzliche Hinweise zum

Befahren der Laderampe

� Geeignete Auffahrrampen verwenden .� Beim Auf- und Abladen klein-sten Gang wählen und Schal-tung während der Fahrt nicht betätigen (Beachtung der Betriebsanleitung der Bauma-schine).� Beim Befahren der Rampe darfsich niemand neben und hinterder Rampe aufhalten (Kipp- undAbrollgefahr).� Beim Befahren von schrägenRampen und Auffahreinrich -tungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisersaußerhalb des Gefahrbereichesund gut sichtbar für den Bauma-schinenführer.

Zusätzliche Hinweise für

Baumaschinen

� Baumaschinen auf der Lade- fläche befestigen, Feststell -bremsen anziehen weitere Sicherung durchführen, z.B. mitZurrgurten, Zurrketten .� Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen.

3

1

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

1

2

Gefährdungen

� Bei nicht fachgerechter Bela- dung und Sicherung, könnenBaumaschinen bei der Beladungund während des Transportesvon der Ladefläche kippen oderrutschen und Personen- undSachschäden verursachen.

Allgemeines

� Transportwege vorher fest -legen und Befahrbarkeit beiÜber schreitung der zulässigenGesamthöhe von 4 m prüfen, z.B. bei Brückenbauwerken.

Schutzmaßnahmen

� Auf- und Abladen von Bau - maschinen nur auf tragfähigemUntergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontalausrichten.� Das Gewicht der Ladung er mit-teln, z.B. Kennzeichnung an derBaumaschine.� Für den Transport nur geeig -nete und ausreichend tragfähigeTransportmittel verwenden.� Die Ladefläche und das Fahr- werk der zu verladenden Bau-ma schinen vor dem Verladenvon Schlamm, Schnee und Eis reinigen.

Zusätzliche Hinweise für

Zug- und Transportfahrzeuge

� Ladungsschwerpunkt mög-lichst auf der Längsmittellinieder Ladefläche des Transport- fahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achs-, Sattel- oderStützlasten nicht überschreiten.� Mindestachslast der Lenk -achse nicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahr- zeuges beim Beladen berück-sichtigen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen

� An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 22,5° Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keineTrassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-

4

tungen (Fanggerüste/Dach fang -gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:

Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz

� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

1817

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen

� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen

� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen und dauerhaft ein-gerichteten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

3

2

1

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B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m≥ 0,15 m

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Personen durch Absturz-Bereitstellungund Benutzung von GerüstenDGUV Information 201-011 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-und SchutzgerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1

Absturzkante b ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be -tragen.

Absturzkante

≤ 0,30 mBelagkante

b ≥ 0,70 m

W ≥ 0,60 m

≤ 2,00 m

≤ 2,00 m

≥ 0,80 m

Schutzmaßnahmen

� Bei der Anwendung von Fang -gerüsten ist u.a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-

dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,

Bohlen-breite

Absturz-höhe

Größte zulässige Stützweite (m)

für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von

für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4

20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7

28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4

2019

B 111

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 m Belagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

Absturzkanteb ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m≥ 0,50 m

≤ 0,30 m

Gefährdungen

� Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.

Allgemeines

� Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.

Fanggerüste

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .� Ballast ist nach den Angabenaus der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung sicher anzubrin-gen. Hierfür sind feste Baustoffe,z.B. Stahl oder Beton, jedochkeine flüssigen oder körnigenBaustoffe zu verwenden.

Verwendung

� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nichtals Fanggerüste einsetzen.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

1

2

Prüfungen

� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.� Vor Arbeitsaufnahme Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“, insbesondereSeitenschutz und Ballastierung.

2221

� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

� Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein .3

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Gerüstbauteilen errichtetefahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen undmüssen auf ihre Brauchbarkeitgeprüft und nachgewiesen werden.� Beachte, dass bei der Ver -wendung ab 1,0 m Absturzhöheeine Gefährdung durch Absturz vorliegt.

Aufbau

� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.

1

3

2

Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung vonPersonen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von GerüstenDGUV Information 201-011 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-und SchutzgerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Last-klasse

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4

0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4

2,4 < w

1

2

– bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigenLast belastet werden,

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden,

– einen ausreichend breitenfreien Durchgang belassen, inder Praxis hat sich eine Min-destbreite von 20 cm bewährt.

� Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.� Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schutt-rutschen, Aufzügen, nur in Absprache mit dem Gerüst -ersteller. � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zu-stand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Gerüstbelag

� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Bohlen -belägen genügend große Über-deckungen im Bereich der Riegelvorsehen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen (Belagsiche-rung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der Abstand zwischen Belagund Bauwerk höchstens 0,30 mbetragen.

Seitenschutz

� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derAbstand mehr als 0,30 m beträgt.An der Innenseite darf auf dasBordbrett verzichtet werden,wenn Arbeiten an der Fassadeausgeführt werden.� Bei innen liegenden Leiter -gängen muss der Verkehrswegauch in nicht benutzten Gerüst-lagen mit Seitenschutz gesichertwerden.

Benutzung

� Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.� Keine konstruktiven Änderun-gen am Gerüst vornehmen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen). � Gerüste nur nach dem Plan für die Verwendung (Kennzeich-nung) verwenden.

2423

FassadengerüsteB 113

� Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden.� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.� Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Verwendung anbringen, z.B. mit Prüfprotokoll ).

Verankerung

� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage - anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.� Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.

1

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagteil

Gerüstanker

Längsdiagonale

Fußspindel

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohle

Gerüstfeld

Zugänge

� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.� Treppen als Zugänge einbauen,wenn– über den Zugang umfangrei-

che Materialien transportiertwerden,

– die Aufstiegshöhe im Gerüstmehr als 10 m beträgt

oder– umfangreiche Arbeiten ausge-

führt werden. � Sind Aufzüge, Transportbüh-nen oder Treppen aufgrund derbaulichen Gegebenheiten oderaufgrund der Gerüstkonstruktionnicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.Leitern als Zugänge nur innen -liegend einbauen.Klappen in Durchstiegsbelägenunmittelbar nach dem Durch-stieg schließen.

2

Gefährdungen

� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.

Allgemeines

� Unterschieden werden:– Systemgerüste aus vorgefer -

tigten Bauteilen (Regelaus -führung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung),Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen,

– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung nach DIN4420-3).

� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.

Schutzmaßnahmen

Montage

� Gerüstbau nur unter ständigerAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.� Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellenund auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens:– Aufbau- und Verwendungs -

anleitung des Herstellers/Regelausführung,

– Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen,

– Festgelegte Maßnahmen zursicheren Montage, z.B. Montage sicherheitsgeländer(MSG).

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1

Zusätzliche Hinweise für

Schutzdächer

� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen .� Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein .� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.

2 3

4

Zusätzliche Hinweise für

Schutznetze

� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.

4

3 ≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

2

2≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

Schutzdach mit Bordwand

2625

Schutzdächer

Gefährdungen

� Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. � Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.

Schutzmaßnahmen

� Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...

... außerhalb der Baustelle:

− wenn sich der Gefahrenbereichnicht abgrenzen lässt (z.B.

zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ;

... innerhalb der Baustelle:

− über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),

− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,

− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

1

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B 114

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindestdicke 3 cm.� Bei Gerüstböcken aus Stahlnur Original-Absteckdorne ver-wenden .6

6

7

Lastklassen der Arbeitsgerüste

1

Lastklasse

1

2

3

4

5

6

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

0,75

1,50

2,00

3,00

4,50

6,00

Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

2

Lastklasse

1, 2, 3

4

5

6

Brett- oder Bohlenbreite

cm

2024 und 28

2024 und 28

20, 24, 28

20, 24, 28

Brett- oder Bohlendicke cm

3,0 3,5 4,0 4,5 5,0

zulässige Stützweite in m

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,25 2,50 2,75

1,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,00 2,25 2,50

1,25 1,25 1,50 1,75 2,00

1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der

Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke � � � Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

3

Lastklasse

1-3

1-3456

1-3456

1-3456

1-3456

Belagbreite

m

0,60

0,90

1,00

1,20

1,5

Abstand der Gerüstböcke m

0,80 1,00 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75

138 173 216 259 302 345 388 431 474

207 259 323 288 453 518 582 647 712297 371 464 557 650 743 835 928 1021432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949

230 288 359 431 503 575 647 719 791330 413 516 619 722 825 928 1031 1134480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166

276 345 431 518 604 690 776 863 949396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599

345 431 539 647 755 863 970 1078 1186495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248

1) Berechnungsformelerforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes: Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) xDurchlauffaktorNutzgewicht siehe Tabelle 1; Bohlengewicht 30 kg/m2; Durchlauffaktor 1,25.(100 kg ≅ 1 kN)

� Bei Gerüstböcken mit Zahn-stangen und Winden ist auf dieFunktion der Rücklaufsperre zuachten .� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigenPerson.� Vor Verwendung Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.

7

2827

BockgerüsteB 117

Gefährdungen

� Fehlender Seitenschutz, man-gelhafte Ausbildung der Gerüst-beläge oder des Zugangs kannzu Absturzunfällen führen.� Überlastung gefährdet dieStandsicherheit.� Kurbelbetätigung unter Lastein -wirkung kann zu Unfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Beachte, dass bei der Verwen-dung ab 1,0 m Absturzhöhe eineGefährdung durch Absturz vor-liegt.� Nur stählerne oder zimmer-mannsgemäß abgebundene Gerüstböcke verwenden.� Gerüstböcke nur auf trag -fähiger Unterlage aufstellen.� Gerüstböcke so aufstellen,dass sich die Rücklaufsperrean der frei zugänglichen Seitebefindet.

1

7

� Belastung und Aussteifungvon Gerüstböcken nach Her -stellerangabe.� Belagstärke nach Lastklasseund Bockabstand auswählen(Tabelle 2).� Belastung und Abstände derGerüstböcke berechnen und mitder zul. Tragfähigkeit vergleichen(Tabelle 1, 2 und 3). GeringereAbstände wählen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen. Er darf nichtmehr als 0,30 m über das letzteAuflager hinausragen.� Genügend große Überdeckun-gen im Bereich der Stöße vor -sehen .� Bei Materiallagerung einenausreichend breiten freienDurchgang belassen.� Bockgerüste mit Belaghöhenvon mehr als 2,00 m nach Auf-bau- und Verwendungsanleitungverstreben .

2

3

� Bockgerüstzugang nur überAnlegeleitern; Anlegeleiter gegen Umkippen und Ver rutschen sichern .� Seitenschutz aus Geländerholm,Zwischenholm und Bordbrettvorsehen, wenn nach der Gefähr -dungsbeurteilung eine Absturz-sicherung erforderlich ist .Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne stati-schen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Gerüstbretter mit Min-destquerschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø = 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x4 mm.

5

4

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1

3

4

5

≥ 0,20 m

2

≤ 2,75 m

≤ 1,00 m

Gerüstbock

Längsdiagonale

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für

Gebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.

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� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-

beitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf− bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

− die Windangriffsfläche vonmit geführten Gegenständennicht mehr als 1,00 m2

betragen.� Es soll kein höherer Standplatzals 5,00 m eingenommen werden.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit bei-den Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte soll mit beidenFüßen auf einer Sprosse stehen.

Zusätzliche Hinweise für

Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei kurz -zeitigen Ar bei ten einsetzen und wenn dabei

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− der zu überbrückende Höhen-unterschied ≤ 5,00 m ist,

− sie als Gerüstinnenleiter max.zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− auf augenscheinliche Mängel

vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur

Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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Anlegeleitern

Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, fehlende Siche-rung im Verkehrsbereich oderdie Benutzung einer schadhaf-ten Leiter können Absturzunfällezur Folge haben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits-mittel für diese Tätigkeit sichererist.

� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut-zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör

wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch denEin satz von Einhängepodesten

.� Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene und ange-knickte Metallleitern. Angebro-chene Holme und Sprossen vonHolzleitern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.

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B 131

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α= 65° – 75°

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1

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� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Lasten verwenden.� Arbeitskörbe und Arbeits -bühnen nicht überlasten undLastanhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits -körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elektro-werkzeuge müssen schutz -isoliert sein.� PSA gegen Absturz als Absturz-sicherung benutzen, wenn fürArbeitskörbe oder ArbeitsbühnenKippgefahr besteht, z.B. durchAufsetzen oder Verhaken.� Arbeitssitze bestimmungs -gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfältigschließen.

– Arbeitskorb in Kombinationmit dem eingesetzten Hebe-zeug, welches bestimmungs-gemäß nicht zum Heben vonPersonen vorgesehen ist, vorder ersten Bereitstellung undBenutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen,

– Für Anlagen zum Heben vonPersonen, die der Maschinen-richtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weiter-gehende Prüfverfahren erfor-derlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Zusätzliche Hinweise bei

Turm- und Schornstein -

bauarbeiten

� Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen.� Zur Rettung aus Gefahren -situationen Abseilgeräte bereit-stellen.� Für Verständigungsmöglich -keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:

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B 147

� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zweiTragseilen oder an einem Trag -seil mit zusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstopp -geräte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens1,0 m hohen Seitenschutz ver -sehen sind.� Seile und Ketten mit Schä -keln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind,befestigen. Keine Seilklemmenbenutzen.

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Allgemeines

� Im Gegensatz zu Fassaden -befahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen.� Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.

Schutzmaßnahmen

� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungenentsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen .� Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.

1

Gefährdungen

� Durch mangelhafte Sicherungs -maßnahmen bei der Montagebzw. Demontage sowie bei derBenutzung kann es zu Abstur-zunfällen kommen. � Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herabfallendeTeile kommen.

Arbeitskörbe

Arbeitssitze

Arbeitsbühnen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

Zusätzliche Hinweise zur

Schrägdachbefestigung

� Schrägdachbefestigung nur an tragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.

Zusätzliche Hinweise zur

Brüstungsbefestigung

� Tragfähigkeit der Brüstung prüfen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.

Prüfungen

� In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragenden Elemente und Ver-schleißteile auf Beschädigungüberprüfen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile auf Verformung bzw. Schädenprüfen und ggf. austauschen.

Verwendung

� Zur Vermeidung von Ver -stopfungen der Schuttrutscheund Schuttrohrabriss maximaleAblenkung nach Hersteller -angaben beachten.� Schuttrutschenaustrittsöff-nung ständig auf freien Austrittkontrollieren.� Zur Beseitigung von Ver -stopfungen der Schuttrutschenicht unterhalb der Schuttrohr-öffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.

Zusätzliche Hinweise zur

Flachdachbefestigung

� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand einhalten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.

3433

SchuttrutschenB 162

Gefährdungen

� Mangelhafte Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage oderwährend der Benutzung am Ein-fülltrichter können zu Absturz -unfällen oder zu Verletzungendurch herabfallende Teile führen.� Staub kann zu Reizungen oderErkrankungen der Atem wege,der Haut und der Augen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufbau

� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungender Hersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per -sonen auf- und abbauen lassen.� Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktionenbenutzen .� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern und ver-streben .� Bei Absturzhöhen von mehrals 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen .� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zu-sätzliche Verankerungen an -bringen .� Gefahrenbereiche festlegenund absperren .� Immer Einfülltrichter ver -wenden .4

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern

� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Seilen

� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Ketten

� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Hebe -

bändern

� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.

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� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

Prüfungen

� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.

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� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

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Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze

10 15 40

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Anschlagen von Lasten

Anschlagmittel B 164

Gefährdungen

� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines

� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .1

� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.

Schutzmaßnahmen

� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen anschla-gen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang an-schlagen. Das Anschlagen imHängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wennein Zusammenrutschen der An-schlagmittel und eine Verlage-rung der Last nicht möglich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.

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3

� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.

� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise

für frequenzgesteuerte

Betriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsensi-tiven Schutzeinrichtungen (TypA) vorgeschaltet sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen

Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

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Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel auf Bau-

und Montagestellen

B 171

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Errichtung und Instand -setzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

Schutzmaßnahmen

Anschlusspunkte

� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus -installationen betrieben werden.Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftige AnlagenTRBS 1203 Befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt3.5. Zur Orientierung kann aberauch die Tabelle 1B der Durch-führungsanweisung zur DGUVVorschrift 3 verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

Prüffrist

Richt- und

Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote <2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der

Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

Befähigte Person(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf -etikett, Banderole o.Ä. zu kenn-zeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

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Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel

Wiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prufein -richtung

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraft3)

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

Benutzer

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel

� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

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Betriebsanweisung

nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3), DGUV Information 203-004 (bisher BGI 594), DGUV Information 203-005 (bisher

BGI/GUV-I 600), DGUV Information 203-006 (bisher BGI/GUV-I 608), DGUV Information 203-032 (bisher BGI 867)

Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________

Mobile Stromerzeuger Ausführung A Inbetriebnahme ohne Elektrofachkraft

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Elektrische Körperdurchströmung (Stromschlag)

• Verbrennungsgefahr durch Stromeinwirkung

• Verbrennungsgefahr durch heiße Oberflächen

• Brandgefahr durch Kraftstoff

• Gehörschädigung durch Lärm

• Vergiftungsgefahr durch Abgase

• Vergiftungsgefahr und Hautschäden durch Kontakt zu Kraftstoff

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Alle nachfolgend genannten Maßnahmen gelten für Stromerzeuger der Ausführung A mit und ohne Isolationsüberwachungseinrichtung (IMD) mit Abschaltung

• Die Bedienungsanleitung des Herstellers /der Herstellerin und die Unfallverhütungsvorschriften müssen beachtet und befolgt werden

• Nur unterwiesene Personen dürfen mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit nur einem Verbraucher betrieben, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit mehreren Verbrauchern betrieben, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

– Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungs-differenzstrom nicht größer als 30 mA (0,03 A) für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel oder

– Trenntransformatoren für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung durch leitfähige Umgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit

• Als Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dürfen hier keine PRCD-S verwendet werden, da sich diese nicht einschalten lassen

• Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Gummischlauch-leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F verwendet werden

• Elektrische Betriebsmittel müssen spritzwassergeschützt sein und den Bestimmungen für den rauen Betrieb entsprechen

• Stromerzeuger mit Verbrennungsmotoren dürfen nur im Stillstand betankt werden

Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

• Bei Gefahr oder Störung sofort die Stromversorgung unterbrechen

• Beschädigte elektrische Betriebsmittel der Benutzung entziehen

• Elektrofachkraft oder Vorgesetzte verständigen

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

Ersthelfer/Ersthelferin: Herr/Frau __________________________________ Notruf: 112

• Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten

• Rettungswagen/Arzt/Ärztin rufen

• Unternehmer/Unternehmerin/Vorgesetzte informieren

Instandhaltung

• Täglich vor Benutzung elektrischer Betriebsmittel Funktionsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und der Isolationsüberwachungs-einrichtung durchführen

• Regelmäßige Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand gemäß DGUV Information 203-032 durch zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

_______________ ____________________________________________Datum Unterschrift des Unternehmers/der Unternehmerin

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.

Stand 04/16

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahlund Betrieb von Ersatzstromerzeugernauf Bau- und MontagestellenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Beim Einsatz von Stromerzeu-gern der Bauart A muss das Gerät nicht geerdet werden. EinBetriebsmittel darf direkt an denStromerzeuger angeschlossenwerden. Alle weiteren Betriebs-mittel müssen über zusätzlicheSchutzeinrichtungen (PRCD,Trenntransformator) betriebenwerden.� Wird der Stromerzeuger derBauart C verwendet, muss der Stromerzeuger durch eineElektrofachkraft zwingend geerdet werden. Die Elektro -fachkraft legt die erforderlichenSchutzmaßnahmen fest.� Behebung von Störungen undInstandsetzungen an den elek-trischen Teilen nur durch eineElektrofachkraft durchführen lassen.� Werden mehrere Betriebs -mittel an einem Stromerzeugerangeschlossen, welcher mit der Schutzmaßnahme „Schutz-trennung“ betrieben wird, sindalle zusätzlichen Betriebsmittel

Zusätzliche Hinweise für

Geräte mit Verbrennungs -

motor

� Geräte im Inneren von Ge -bäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.� Ableitung der Abgase durchRohre oder Schläuche.� Bei Kurbelstarteinrichtungengeeignete Rückschlagsiche -rungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.� Bei Seilstart Seilfangeinrich-tungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtungdes Motors verhindern.

jeweils über eine RCD (PRCD)oder über einen Trenntrans -formator zu betreiben.

2

4241

1

Mobile StromerzeugerB 173

Gefährdungen

� Es besteht die Gefahr einenelektrischen Schlag zu erleiden. � Bei Verwendung von Gerätenmit Verbrennungsmotoren be-steht Vergiftungsgefahr.

Schutzmaßnahmen

Bereitstellung

� Stromerzeuger standsicheraufstellen.� Entsprechend dem Leistungs-bedarf ausreichend bemesseneGeräte auswählen und bereit-stellen .� Stromerzeuger nach Betriebs-anleitung aufstellen und be -treiben. Betriebsanleitung amEinsatzort bereithalten und be-achten.� Nur fristgemäß (halbjährlich)geprüfte Geräte einsetzen.

1

� Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der SchutzartIP 54 einsetzen.

Betrieb

� Betriebsanweisung mit Schutz-maßnahmen erstellen und amEinsatzort mitführen .� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.

2

� Nur Gummischlauchleitungenvom Typ H 07RN-F (oder gleich-wertige Bauarten) einsetzen.� Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Be -wegungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einenVerbraucher anschließen.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 201-029 „Arbeits-plattformen an Hydraulikbaggern undLadern“ DGUV Information 203-017 Schutzmaß -nahmen bei Erdarbeiten in der Näheerdverlegter Kabel und RohrleitungenDIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stop-pen und Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desBaggers gilt:– festgelegte Maßnahmen be-achten,

– vor Betreten des Gefahrberei-ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

– Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.� Bei Baggern ist in der Regel einnormgerechter Umsturzschutzsowie ein Sicherheitsgurt erfor-derlich. Beim Betrieb ist dieserGurt anzulegen.� Zur Vermeidung von Quetsch-gefahren Sicherheitsabstandvon mindestens 0,50 m zwischensich bewegenden Teilen desBaggers und festen Teilen derUmgebung einhalten.� Vor Beginn von AushubarbeitenArt und Lage von Ver- und Ent-sorgungsleitungen feststellen.� Sicherheitsabstand zu Graben-kanten einhalten.� Bei geböschten Baugrubenund Gräben folgende Sicher-heitsabstände einhalten:– bis 12,0 t Gesamtgewicht

≥ 1,00 m,– über 12,0 t bis 40 t Gesamt -gewicht ≥ 2,00 m.

� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Alle Mitarbeiter unterweisen,was zu tun ist, falls es zu Kontaktmit elektrischen Leitungenkommt .3

� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

Bagger im Hebezeugeinsatz

� Last nicht über Personen hin-wegführen.� Angeschlagene Lasten mitLeitseilen/Leitstangen führen.� Begleitpersonen zum Führender Last und Anschläger müssensich im Sichtbereich des Maschi-nenführers außerhalb des Fahr-weges aufhalten.� Hydraulikbagger müssen mitÜberlastwarneinrichtung undLeitungsbruchsicherung aus -gestattet sein.� Die Überlastwarneinrichtungmuss im Hebezeugbetrieb ein-geschaltet sein.� Hydraulikbagger mit einer zu-lässigen Traglast kleiner 1000 kgbzw. einem Kippmoment kleiner40000 Nm dürfen im Hebezeug-betrieb auch ohne Überlastwarn-einrichtungen und Leitungs-bruchsicherungen eingesetztwerden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungs -gemäß erklärt hat.� Seilbagger müssen folgendeSicherheitseinrichtungen haben:– Sicherungen gegen unbeab-

sichtigtes Zurücklaufen derLast,

– Notendhalteinrichtungen fürdie Aufwärtsbewegung derHub- und Auslegereinzieh -werke,

– Lastmomentbegrenzer.

2

3

Zusätzliche Hinweise für

Bagger bei Abbrucharbeiten

� Fahrerplatz gegen herabfallen-de Gegenstände sichern, z.B.durch normgerechte Schutzauf-bauten (Schutzdach und Front-schutz).� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– durch den Baggerführer vorBeginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undBagger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführen-den mitteilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B.Sachkun diger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4443

BaggerB 181

1

Gefahren-bereich

0,5 mMindestabstandwegen Quetschgefahr

Gefährdungen

� Beim Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Werden Bagger und Lastauf -nahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und bestim-mungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletztwerden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Baggern bestehtUmsturzgefahr.

Allgemeines

� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstma-ligen Verwendung von Baggern:– schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)– ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Baggern zuunterweisen, die Unterwei-sung ist zu dokumentieren,

– die für den Einsatz von Baggernerforderlichen Vorschriften,Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebs-anleitung des Herstellers) zurVerfügung zu stellen und ver-ständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft aner-kannter frei williger Befähigungs-nachweis ist die ZUMBau Quali-fikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe vonBaggern Warnkleidung tragen. � Der Maschinenführer muss– mindestens 18 Jahre alt sein,– zuverlässig sowie geeignet

sein,– die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– den Bagger bestimmungs -gemäß benutzen und

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

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2

Schutzmaßnahmen

� Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtungauch in Arbeitspausen und vordem Verlassen absetzen.� Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten .� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdem Bagger keine Arbeiten aus-führen, wenn sich Personen imGefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:

– aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und

– der Unternehmer auf Grund -lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld überprüfen:– der Fahrer muss Mitarbeiter inder jeweiligen Arbeitsposition(z.B. in knieender oder ge-bückter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er-kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutzmaßnahmenergriffen werden.

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:– technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme .

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

1

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 201-029„Arbeitsplattformen anHydraulikbaggern und Ladern“DGUV Information 203-017 „Erdarbeitenin der Nähe erdverlegter Kabel undRohrleitungen“DIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:− technisch: zusätzliche Einrich -

tungen zur Verbesserung derSicht (z.B. Kamera-/Monitor -systeme) ,

− organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs -posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stop-pen und Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld derErdbaumaschine gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,− vor Betreten des Gefahrberei -

ches Kontakt mit Maschinen -führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Bei diesen Maschinen sind inder Regel ein normgerechterÜberrollschutz sowie ein Sicher -heitsgurt erforderlich. BeimBetrieb ist dieser Gurt anzulegen.� Bei Gefahr durch herabfallendeGegenstände müssen Geräte mit normgerechtem Schutzdacheingesetzt werden.� Die Mitfahrt auf der Maschineist nur auf den dafür vorgesehe-nen Fahrer- und Mitfahrersitzenzulässig. Vorhandene Sicher -heitsgurte sind anzulegen.� Beim Verfahren von Lade -geräten die Arbeitseinrichtungnahe über dem Boden halten.� Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- undBaugrubenwänden einhalten. � Ortsfeste Kippstellen durchAnfahr schwellen sichern.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.

3

� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein -richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.

Zusätzliche Hinweise für

den Betrieb von Ladern

� Werden Lader als Abbaugerätevor einer Abbauwand eingesetzt,darf die Wandhöhe die Reich -höhe des Gerätes um nicht mehrals 1,00 m überschreiten.� Werden Abbrucharbeiten mitLadern ausgeführt, muss derenBauart für die Abbruchmethodegeeignet sein: − die Reichhöhe ihrer Arbeits -

einrichtung muss mindestensgleich der Höhe des abzu -brechenden Bauteils oderBauwerks sein,

− Fahrerplatz gegen herabfallen-de Gegenstände sichern, z.B.durch normgerechtes Schutz -dach.

� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Zusätzliche Hinweise für

Wartungs-, Umrüst- und

Instandsetzungsarbeiten

� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeitendie Arbeitseinrichtungen vonErd baumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegensichern, z.B. durch Abstütz -böcke, Man schetten an Kolben -stangen .� Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen.

4

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− durch den Maschinenführervor Beginn jeder Arbeits -schicht Sicherheitseinrich -tungen und Maschine auf augenfällige Mängel prüfen,festgestellte Mängel demAufsichtführenden mitteilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange -botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3 3

4

4645

Lader

Muldenfahrzeuge

Planiergeräte

Gefährdungen

� Bei Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Bei unzureichender Stand -sicherheit von Ladern, Mulden -fahr zeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines

� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung vonLadern, Muldenfahrzeugen undPlanier geräten:− schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)− ihn über Gefährdungen und er -

forderliche Schutzmaßnah menbeim Einsatz dieser Maschinenzu unterweisen, die Unterwei -sung ist zu dokumentieren,

− die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vor -schriften, Regeln und Informa -tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Her stel -lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen

(ein in der Bauwirtschaft aner-kannter freiwilliger Befähigungs -nachweis ist die ZUMBau Quali -fikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe dieser Maschinen Warnkleidungtragen . � Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,− die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungs -stelle leicht zugänglich auf -bewahren,

− diese Maschinen bestim -mungs gemäß benutzen und

− festgestellte Mängel demAufsichtführenden mitteilen.

1

� Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtung(bei Ladern) absetzen.

Schutzmaßnahmen

� Personen dürfen sich nicht imFahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung (z.B. Schaufel, Mulde, Schild) oderdie gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdiesen Maschinen keine Arbeitenausführen, wenn sich Personenim Gefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:

− aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und

− der Unternehmer auf Grund -lage einer Gefährdungsbeur -teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld überprüfen:− der Fahrer muss Mitarbeiter inder jeweiligen Arbeitsposition(z.B. in knieender oder gebück ter Körperhaltung), welche im Abstand von einemMeter zur Baumaschine arbei-ten, erkennen. Ist dies nichtder Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutz -maßnahmen ergriffen werden.

2

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B 182

3

Bereich möglicherSichteinschränkung

2

1

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

Aus-Tasten an Antriebsaggregat und FernsteuerungIn gefährlichen Situationen ist die Not-Aus-Tasteumgehend zu drucken. Die gedruckte Not-Aus-Taste schaltet das System automatischab und verhindert ein ungewolltesWiedereinschalten des Systems.

Gefahrenbereich beim Horizontalsägen

Gefahrenbereich beim Vertikalsägen

NOT-AUS

NOT-AUS

Freie Seillänge

Seilschutz

2x freieSeillänge

2x freieSeillänge

2x freieSeillänge

2x freieSeillänge

Fern-bedienung

Freie Seillänge

Fernbedienung

Freie Seil-länge

0,5x freie Seil-länge

Gefahrenbereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

Gefahren-bereich

2

2

3

Zusätzliche Hinweise zum

Bewegen getrennter Bauteile

� Gefahrenbereiche, in die ab -getrennte Teile fallen können,fest absperren oder durch Warn-posten sichern.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern.� Sicherer Ausbau der getrenntenBauteile, z.B. mittels Sicherungs-und Aufhänge- oder Kranvor -richtungen.� Sicherer Abtransport der ge-trennten Bauteile durch Hebe-zeuge bzw. Transportmittel.� Aufenthaltsverbot unterschwebenden Lasten und im Bereich ungesicherter Bauteile.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Beginn jeder Arbeits-schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfungbefähigten Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Diamant -seile, z.B. mit abgefahrenen Diamantröllchen aussondern.� Verschlüsse regelmäßig aufAbnutzung kontrollieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4847

DiamantseilsägenB 205

Gefährdungen

� Bei Diamantseilsägearbeitenkönnen durch Seilriss, herum-fliegende Diamantschneide -segmente, umstürzende oderherabfallende Abbruchteile,Nichtbenutzung der maschinen-gebundenen Schutzvorrichtun-gen Personen verletzt werden.� Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.

Allgemeines

� Die geeignete Diamantseil -maschine auswählen.� Diamantsägeschnitte entspre-chend der Abbruchanweisungfestlegen.� Statisches System und Lageder Bewehrung beachten.� Vor Beginn der Arbeiten Ar-beits bereich auf Vorhandenseinund Verlauf von Leitungen über-prüfen.

Schutzmaßnahmen

� Bedienungs- und Betriebsan-leitung der Maschinenherstellerbeachten.� Seilsägebedienung nur durchBeschäftigte mit einschlägigenKenntnissen und entsprechenderEinweisung und Unterweisung.

� Seilschutz an der Maschineimmer entsprechend Hersteller-angaben verwenden.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-und Aufstellflächen schaffen, ggf.Absturzsicherungen anbringen.� Seilsägen und Hilfsmittel wieFührungsschienen, Umlenkrollensicher befestigen. Ggf. Hilfsmittel,wie Hebezeuge oder Hebe büh -nen benutzen.� Bei Arbeiten in umschlosse-nen Räumen ausschließlich Maschinen mit Elektro- oder Hydraulikantrieb verwenden.Vergiftungsgefahr durch Abgase!� Beim Einfädeln des Seils in dieEckbohrungen darauf achten, dassdas „Männchen“ der Schraub -verbindung in Laufrichtung vordem Diamantröllchen liegt.� Drehzahl der Antriebsmaschineentsprechend Herstellerangabeneinstellen und einhalten.� Nur mit Diamantseilschutz ander Maschine arbeiten . � Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfenund das Wasser regelmäßig aus-tauschen.� Wasserlanzen-Umrichtungs -arbeiten nur bei gesichertemStillstand des Sägesystemsdurchführen.

1

1� Gefahren- und Umgebungs -bereich komplett absperren. Sicher stellen, dass sich in diesemBereich keine Personen aufhalten.Ggf. freie Seillängen abdecken.

Zusätzliche Hinweise für

Elektrische Arbeitsmittel

� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Anschlusspunkt mitSchutzmaßnahmen anschlie-ßen, z.B. Baustromverteiler mitRCD (FI-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung)erforderlich.� Not-Aus-Schalter muss zugäng -lich und funktionsfähig sein. BeiGefahr umgehende Betätigungdes Not-Aus-Schalters .

Zusätzliche Hinweise für

Diamanttrennseile

� Seile nicht auf bzw. um scharfeKanten führen. Kanten vor demSägen auf mind. R = 10 cm ab-runden.� Achtung: Peitscheneffekt beiSeilriss, feste Schutzeinrichtun-gen, z.B. Schutzwand oder Ab-deckung aus Holz anordnen.� Die Steuerung muss aus siche-rer Entfernung erfolgen. Sicher-heitsabstände einhalten.� Vor Schneidbeginn das Seilohne Vorschubbewegung derAntriebsrolle leerlaufen lassen.Erst bei laufendem Seil Vor-schubbewegung einleiten.� Sägeverfahren in angemes -senen Zeitabständen unter -brechen, um Sägespalt hinterdem schneidenden Seil kraft-schlüssig aufzukeilen bzw. beiMauer trockenlegung wieder zuverschließen.

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3

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5049

Schlagbohr- und Stemmgeräte

Gefährdungen

� Ungeschützte Maschinenteileund wegspringende Bruchstückevon Bauteilen können Verletzun-gen verursachen. � Durch Freisetzung von gesund-heitsgefährlichem Staub kannes zu Erkrankungen der Atem -wege kommen.

Schutzmaßnahmen

� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden .� Stumpfe Meißel oder abgebro-chene Werkzeuge auswechseln.� Bewegliche Anschlussleitun-gen gegen mechanische Beschä-digung schützen.

1

� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge -räten gegen unbeabsichtigtesLösen sichern, z.B. Verwendungvon Sicherheits-Schnelltrenn-kupplungen.� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubar-beitsbühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen .� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Lei-tungssuchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen.

3

� Gerät erst nach völligem Still-stand ablegen.� Gehörschutz verwenden .� Bei Gefährdung durch ab -springende Teile Augenschutztragen .� Bei Freisetzung von Stäuben,Geräte mit Staubabsaugung verwenden .� Sofern Staubfreisetzung nichtvermeidbar ist, muss geeigneterAtemschutz z.B. Halbmasken,belüftete Helme (mit Partikel filterP2 oder P3) getragen werden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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4

2

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B 206

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge

1

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Page 27: Abbruch und Rückbau - CEM Consultants · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies im Betriebs-handbuch bescheinigt ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen

� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-proben,

– mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

3

5251

HubarbeitsbühnenB 212

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb

� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

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3

Gefährdungen

� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

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Page 28: Abbruch und Rückbau - CEM Consultants · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m

≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

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1

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zum

Betrieb im Straßenverkehr

� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen

� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach Bedarf, jedoch min. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

− nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßigalle 4 Betriebsjahre im 13. Betriebsjahr und danachjährlich durch einen ermäch-tigten Sachverständigen.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu den

Pflichten des Kranführers

� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

5453

AutokraneB 215

Gefährdungen

� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zuUnfällen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .2

1

� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren.Hinweis auf Quetschgefahr an-bringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau vonGitter mastauslegern die Mon -tageanleitung des Herstellersbeachten. Hieraus kann z.B. entnommen werden, ob und wie oft der Gittermastauslegerbeim Zusammenbau unterstütztwerden muss.� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-

teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.� Bei Überschneidung von Ar-beitsbereichen mehrerer KraneArbeitsabläufe vorher festlegenund für einwandfreie Verständi-gung untereinander sorgen, z.B.durch Sprechfunk.

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2

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasDIN EN 16129DIN EN 16436

� Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und auf-bewahrt sein, dass die Behälterund ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungengeschützt sind.� Flüssiggasflaschen bei Ent -leerung senkrecht und stand -sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kenn -zeichnen.� Vereisungen an Flüssiggas -flaschen niemals mit Feuer,Strahlern u.a. beseitigen!

die unmittelbar hinter demDruckregler anzubringen sind.� Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicher-heitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Herstellerbeachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

7

Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit täglich

Fachkundiger (Benutzer)§ 2 (5) BetrSichVO

gesamte Anlage mind. alle 2 Jahre

befähigte Person§ 2 (6) BetrSichVO

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

2

3

5

6

7

4

� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächent-rockner) muss für sich einzelnabsperrbar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutz -kappe und der Verschluss -mutter sichern. Dies gilt auchfür entleerte Flaschen.

Zusätzliche Hinweise für

das Arbeiten mit Flüssiggas

auf Baustellen

� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Schlauchbruch -sicherungen (EFV) erforderlich,5

2

3

5655

Flüssiggasanlagen

Gefährdungen

� Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Allgemeines

� Hinter dem Flaschenventil istzur Erhaltung eines gleichmäßi-gen Druckes ein normgerechterDruckregler anzuordnen . Besonders zweckmäßig: Reglermit einstellbarem Ausgangs-druck.� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für besondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) verwen-det werden.

4

� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagennicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundigerÜberwachung, ausreichenderBelüftung und bei Entfernen derVersorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssig -gasflaschen in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen,Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszufüh-rende Arbeiten zulässig, wenngleichzeitig besondere Schutz-maßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-bauen, dass der Schutzbereich,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZündquellen ist .1

B 231

≥ 1,00 m in Räumen

≥ 0,50 m im Freien

≥ 2,00 m in Räumen

≥ 1,00 m im Freien

� Anschlüsse an Schlauch -leitungen müssen fabrikmäßigfest eingebundene Schraub -anschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen vonKleinstflaschen (0,425 kg) inFüllständern .

Schutzmaßnahmen

� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen ein-schließlich der leeren Behältersind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zuerrichten.

6

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDIN EN 60745-2-13 VDE 0740-2-13LehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Bei Stechschnitten (z.B. beider Altbausanierung) rückschlag -arme Sägeketten verwenden.� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

1

1

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht mit Handketten -sägen arbeiten.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

5857

HandkettensägenB 259

Gefährdungen

� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen

� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Hand -kreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung oder

Kleidung mit Schnittschutz -einlagen,

− Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-

schutz oder Augenschutz, − Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-

schutzeinlage. � Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.

� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.� Nur scharfe Ketten verwendenund so spannen, dass sie rund -um am Schwert anliegen.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten verwenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen

� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

1

4

3

2

1

2

3

1

3

4

6059

Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von wegflie-genden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.

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B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

2

2

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V04/201

5)

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 18459DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten

� Überlastung der Abbruch -geräte und Arbeitsbühnen durchSchutt und zu demon tierendeBauteile vermeiden.� Labile Bauteile laufend ent -fernen.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle benutzen.Rutschen nur an tragfähigenBauteilen befestigen.� Bei Entsorgung des Abbruch-materials abfallrechtliche Bestimmungen sowie Umwelt-schutzbestimmungen beachten.

Zusätzliche Hinweise

für Arbeitsbühnen

� Nur statisch geprüfte Arbeits-bühnen verwenden.� Arbeitsbühnen vollflächig mit Gerüstbohlen bzw. Gerüst -belägen auslegen.� Auf-, Umbau- und Abbau vonArbeitsbühnen nur unter Anseil-schutz ausführen.

� Notwendige Absturzsiche -rungen installieren.� Zuwegungen zu den Arbeits-bühnen festlegen.� Rettungsmaßnahmen im Havariefall planen.� Benutzung von PSA gegen Absturz und Anschlageinrich -tungen festlegen.� Beschäftigte im Umgang mitPSA gegen Absturz schulen undunterweisen.

Zusätzliche Hinweise

für das Abtragen gemauerter

Schornsteine

� Schornsteine nicht durch Einschlitzen bzw. Einziehen abbrechen.� Nach innen, in den Schorn-stein abgeworfenes Materialständig entfernen, Lagerungnicht höher als Oberkante Aus-bruchöffnung.

� Ausbruchöffnung am Schorn -stein fuß statisch nachweisen.� Schornsteinbänder nur ent-sprechend dem Fortgang der Arbeiten entfernen. Unbeabsich-tigtes Ausbrechen durch dasSpannen zusätzlicher Drahtseileverhindern.� Der Blitzschutz muss in jederAbbruchphase wirksam bleiben.� Hängegerüste nur zum Abbruchdes Innenfutters einsetzen. Dabei müssen die Traversen (Gerüstträger) auf dem äußerenSchornsteinschaft aufliegen.� Während des Abtragens Mauerkrone nicht betreten.� Im Mündungsbereich von inBetrieb befindlichen Schorn -steinen keine Abbrucharbeitendurchführen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − Vor Beginn jeder Arbeitsschichtauf augenfällige Mängel durchden Geräteführer,

− Besondere Prüffristen für Arbeitsbühnen durch „zur Prüfung befähigte Personen“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)

h bis 60

h > 60 bis 100

h > 100 bis 150

h > 150 bis 200

h > 200

erforderlicher Radiusabhängig von h

h/5

h/5

h/6

h/7

h/8

erforderlicher Mindestradius in m

8,00

12,50

20,00

25,00

30,00

1 Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

6261

Abbruch von Türmen,

Schornsteinen und Silos C 300

Gefährdungen

� Durch unkontrollierten Ein-sturz von Bauteilen, weiträumigherumfliegende und abprallendeTrümmer können Personen ver-letzt werden. � Die Lärmbe lastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Vor Beginn der Abbruchar -beiten baulichen Zustand desab zubrechenden Bauwerkes in statischer und konstruktiver Hinsicht untersuchen. � Geeignete Abbruchverfahrennach den örtlichen Gegeben -heiten gemeinsam mit dem Bau-herrn und Planer auswählen. � Mögliche Abbruchverfahren:− maschineller Abbruch mit

Longfrontbagger,

− Abbruch von oben, − Demontage mit Kran, − Abbruchsprengen.� Bauwerke auf Gefahrstoffeprüfen und vor dem Abbruchausbauen (Schadstoffsanie-rung), z.B. Ausbau InnenfutterSchornsteine.

Schutzmaßnahmen

� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Schlitzen zum Ein-sturz bringen.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterial freihalten. � Prüfen, ob beim Abbruch ge-fährliche Gase, Dämpfe, Stäubeoder Nebel auftreten können.� Art, Zustand und Lage vor -handener Ver- und Entsorgungs-leitungen feststellen.� Abbruchanweisung ausarbei-ten. Diese muss u.a. Angabenenthalten über:

− Umfang und Reihenfolge desAbbruchs,

− Abbruchverfahren, − erforderliche Gerüste und

Absturzsicherungen , − Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angrenzen-de Gebäude,

− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperrungen von Gefahr-bereichen (siehe Tabelle 1).

� Ablauf der Arbeiten durch weisungsbefugten Aufsicht -führenden überwachen lassen,der ständig an der Baustelle seinmuss.� Gefahrbereich in Abhängigkeitvom Abbruchverfahren fest -legen, absperren und durchWarnschilder kennzeichnen, gegebenenfalls mit Warn postensichern.

1

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Weitere Informationen: Bauordnungen der LänderDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten BereichenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte BereicheDGUV Information 201-028 „Gesund-heitsgefährdungen durch biologischeArbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“DGUV Information 201-031 „Gesund-heitsgefährdungen durch Taubenkot“

Gefahrenbereich der abzu -brechenden Bauteile.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterialien freihal-ten. Gefahrbereiche absperrenoder durch Warnposten sichern.� Beim Befahren oder Arbeitenauf Decken mit Großgeräten, z.B.Baggern, Raupen zuvor Trag -fähigkeit vorhandener Deckenund Wände überprüfen.� Hohlräume, wie z.B. alte Keller,nach Möglichkeit verfüllen.� Decken und tragende Bauteilenicht durch Schuttmassen über-lasten.� Abbruchmaterial nach abfall-und umweltrechtlichen Bestim-mungen trennen, verwerten bzw.entsorgen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zur

Durchführung der Arbeiten

� Abbruchobjekt muss durchAufsichtführenden ständig beobachtet werden. Er darf nichtgleichzeitig andere Tätigkeitenausführen, z.B. als Baggerführer.� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sofort Arbeiten ein -stellen.� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Einschlitzen zumEinsturz bringen.� Einsatz und Zusammenwirkenvon Maschinen und Geräten regeln.� Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Kein Aufenthalt vonPersonen in dem unmittelbaren

1 Abbruchbaustelle (Ort/Straße): Beginn:2 Bau/Abbruchgenehmigung: Ende:3 Auftraggeber:4 Aufsichtführender (Polier):5 Fachbauleiter:6 Bauleiter, LBO:7 Koordinator des Auftraggebers:8 Zuständige BG: Mitglieds-Nr.:9 Einsatz von Subunternehmern: ja nein 10 Wenn ja, fur welchen Teilbereich:11 Kurzbeschreibung der baulichen Anlage:12 Konstruktive Besonderheiten:13 Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen:14 Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch:15 Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte:16 Vorgesehene Arbeitsabschnitte:17 Gewählte Abbruchverfahren (ggf. mehrere):18 Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz:19 Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm:20 Notwendigkeit einer Abbruchstatik: ja nein 21 Verantwortlicher Tragwerksplaner/Unternehmer:22 Falls Abbruchstatik erforderlich, Ersteller:23 Schutz benachbarter Grundstücke durch:24 Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen:25 Abstützmaßnahmen am Gebäude:26 Erforderliche Gerüste/Schutzdächer:27 Zugänge zu den Arbeitsplätzen über:28 Erforderliche Absturzsicherungen:29 Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: ja nein 30 Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich:31 Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen:32 Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten:33 Geplante Materialtrennung:34 Art der Bereitstellung zur Entsorgung:35 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen:36 Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen:

1 Gliederung einer Abbruchanweisung

6463

AbbrucharbeitenGrundanforderungen/Maßnahmen C 301

Gefährdungen

� Werden Abbrucharbeiten nichtordnungsgemäß durchgeführt,kann es zu unkontrolliertem Ver-sagen von Bauteilen kommen.� Weiterhin können Personendurch nicht ausreichend trag -fähige und standsichere Arbeits-plätze und Verkehrswege gefähr-det werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Abbrucharbeiten dürfen nurvon erfahrenen und fachlich ge-eigneten Personen ausgeführtwerden.� Unternehmen müssen überdie erforderlichen Geräte undEinrichtungen verfügen.� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist durch den Unternehmereine baustellenbezogene Ge-fährdungsbeurteilung durch -zuführen.� Abbrucharbeiten dürfen erstbegonnen werden, wenn eineAbbruchanweisung durch denUnternehmer erstellt wurde.� Schriftliche Abbruchanwei -sungen sind z.B. erforderlich beiAbbruch mit Großgeräten, De-montieren, Sprengen, Umgangmit Gefahrstoffen und Gebäude-schadstoffen.� Einweisung der Arbeiten anHand der Abbruchanweisungdurchführen.� Aufsichtführender muss dieAbbrucharbeiten leiten und beaufsichtigen.� Kampfmittelfreiheit sicher -stellen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abbruchanweisung

� Diese muss u.a. Angaben ent-halten über (siehe Tabelle 1):– konstruktive Besonderheiten,− Art, Umfang und Reihenfolgeder Arbeiten,

− Abbruchverfahren,− Art und Anzahl der einzu -setzen den Geräte und Maschinen,

− Hilfskonstruktionen, erforder -liche Gerüste und Aufstiege,

− Absturzsicherungen,− Abbruchtiefen und mögliche

Auswirkungen auf angren -zende Gebäude,

− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperren von Gefahr -bereichen,

− Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe.

Schutzmaßnahmen

� Vor Beginn der Abbrucharbei-ten ist der bauliche Zustand desabzubrechenden Bauwerkesund angrenzender Bauteile instatischer und konstruktiver Hin-sicht zu untersuchen, ggf. ist einAbbruchstatiker einzubeziehen.� Art, Zustand und Lage vorhan-dener Ver- und Entsorgungs -leitungen feststellen.� Abbruchverfahren nach ört-lichen Gegebenheiten auswäh-len. Je nach Möglichkeiten kom-men zur Anwendung: Stemmen,Pressschneiden, Demontieren,Abgreifen, Einschlagen, Reißen,Eindrücken, Einziehen, Diamant-bohren und -sägen, Sprengenund Sonder verfahren .� Gebäudeschadstoffe und bio-logische Arbeitsstoffe ermitteln,Arbeitsanweisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

1

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Page 34: Abbruch und Rückbau - CEM Consultants · bei der Lagerung im Freien Gase, leichter als Luft Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DIN 18007ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten(DIN 18459)

Zusätzliche Hinweise

zur Durchführung der

Abbruch arbeiten

� Abbrucharbeiten nach Ab -bruchanweisung durchführen.� Sichere Standfläche für dasAbbruchgerät gewährleisten(Keine Hohlräume! Ebener Unter -grund! Kellerwände/Fundamentebeachten!) .� Statischen Nachweis für zu befahrende Keller erstellen oderKellerräume vorher auffüllen. � Geräteüberlastung durchSchutt, Bauteile oder durch Ver-fangen der Arbeitswerkzeugevermeiden.� Ausreichenden Sicherheits -abstand zu stromführenden Leitungen/Hochspannungs -leitungen gewährleisten.� Labile Bauteile vorab ent -fernen.� Bauteile nicht durch Unter -höhlen oder Einschlitzen zumEinsturz bringen.� Schuttmassen kontinuierlichabräumen, damit Wände, Stützenund Decken nicht überlastet werden.� Staubbekämpfung durchSprühdüse am Ausleger des Abbruchbaggers oder Staub -bindeanlagen .� Staubbekämpfung mittels C-Wasserschlauch, Standort des Bedieners außerhalb desGe fahrenbereichs.

4

2

Schutzmaßnahmen

� Entkernen der Gebäude vorden Abbrucharbeiten. � Der Aufenthalt von Personenim Gefahrbereich der Abbruch -geräte sowie in den abzubrechen-den Gebäudeteilen während derAbbrucharbeiten ist verboten.Als Gefahrbereich gilt der je weilige Sicherheitsabstand zuzüglich 4,00 m nach allen Seiten um das Abbruchgerät.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten .� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.Beim Abgreifen muss die Reich-höhe mindestens 0,50 m höherals die höchsten abzubrechen-den Bauteile sein.� Schutz des Geräteführers vorherabfallenden Gegenständendurch Schutzgitter (FOPS, FGPS)

.� Bei unerwarteten Gefahren -situationen sofort die Arbeiteneinstellen und den Vorgesetzteninformieren.

3

1

4Zusätzliche Hinweise für

Rampen und Aufschüttungen

� Aufschüttungen für Abbruch-geräte maximal 10 m hoch undhohlraumfrei herstellen. Schüttgut ausreichend ver -dichten. Bei Aufschüttungen höher 10 m Bodengutachter/Statiker einschalten.� Neigung der Auffahrtrampemaximal 10°.� Plattformgrundfläche mindes-tens 4 m breiter und 8 m längerals das Baggerlaufwerk her -stellen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor Beginn jeder Arbeitsschichtauf augenfällige Mängel durchden Geräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigtenPerson“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

6665

Abbruch mit GroßgerätenC 302

Gefährdungen

� Durch unkontrollierten Ein-sturz von Bauteilen, herabfallenvon Bauteilen, Streuflug und/oder Umsturz von Geräten kön-nen Personen verletzt werden.� Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.

07/2017

Allgemeines

� Festlegung der Abbruchreihen-folge unter Beachtung der Bau-konstruktion, ggf. Abstimmungmit dem Abbruchstatiker.� Bedienungs- und Betriebs -anleitung der Hersteller für das Abbruchgerät beachten.� Nur qualifizierte, erfahreneund unterwiesene Geräteführereinsetzen.

1

Vorbereitung der maschinellen Abbrucharbeiten

Abgreifen

* Vorderkante

Baggerkabine

Eindrücken

* Vorderkante

Baggerkabine

Einziehen

** Unterkante

Baggerkabine

≥ 0,5 m

≥ 0,5 H

* * **

H H

H

≥ 0,5 H ≥ 1,5 H

3

2

� Einweisung und Unterweisungder Geräteführer anhand der Abbruchanweisung. � Vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen undWarten der Maschinen nach -weisen lassen (ein in der Bau -wirtschaft anerkannter frei -williger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrationsarbeitsschutz -verordnung DGUV-Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV-Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDIN 4420DIN EN 12811-1DIN EN 795

� Geeignete Gerüste, Maschinenund Hilfsmittel zur Verfügungstellen.� Staubarme Abbruchverfahrenanwenden wenn dies nicht möglich ist, Staubentwicklungmit Wasser einschränken bzw.Atemschutzgeräte benutzen, z.B. Filtermasken mindestensmit P2-Filter.� Absturzsicherungen einrichten,wenn dies nicht möglich ist, Auf-fangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze)vorsehen. � PSA gegen Absturz (PSAgA)darf nur verwendet werden,wenn Auffangeinrichtungennicht angebracht werden können.� PSAgA nur an Anschlag-punkten befestigen, die aus -reichend tragfähig sind. An-schlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für einePerson nach den technischenBaubestimmungen mit einerFangstoßkraft von 6 kN ein-schließlich den für die Rettunganzusetzenden Lasten nach -gewiesen ist.

2

� Deckenöffnungen, Decken -kanten und nicht benutzte Abwurfschächte mit Absturz -sicherungen versehen, z.B. Seitenschutz .� Öffnungen durchtrittsicher undunverschiebbar abdecken.

Zusätzliche Hinweise für

Gerüste beim Abtragen von

Hand

� Gerüste für Abbrucharbeitenmüssen mindestens der Last-klasse 3 entsprechen.� Verankerungen unempfindlichgegen Steinschlag ausbilden, z.B.durch zangenartige Verklamme-rungen hinter Gebäudeteilen.� Gerüste nicht durch Bauschuttüberlasten. Gerüstlagen regel-mäßig reinigen. AuskragendeSchutzdächer möglichst ver -meiden.� Bei Planen- oder Netzverklei-dungen Anordnung und Anzahlder Verankerungen statischnachweisen.� Fassadengerüste dem Ab-bruchfortschritt entsprechendabbauen.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

� Anschlagpunkte müssen durch den Vorgesetzten fest -gelegt werden.� Zur Staubreduzierung Containermit einer geschlossenen Planeabdecken .� Nicht ungesichert auf Mauer-kronen arbeiten.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeitsplätze und Verkehrs-

wege

� Verkehrswege müssen sicherbegehbar sein.� Für eine ausreichende Beleuchtung sorgen.� Einzelne Träger und Balken,Türblätter oder flach gelegte Leitern nicht als Arbeitsplätzeoder Verkehrswege benutzen.� Abbrucharbeiten (Stemm -arbeiten) nicht von Leitern undHubarbeitsbühnen ausführen.Ausnahme: z.B. Abbrennen vonBewehrungseisen und Siche-rungsarbeiten.� Bei nicht durchtrittsicherenBauteilen sind Lauf- und Arbeits-stege zu verwenden.

4

6867

C 303

� Verbindungen und Anschlüssevon Bauteilen erst lösen, wenndiese gegen Herabfallen gesichert sind, z.B. durch Anschlagen am Hebezeug.� Trennschnitte nur von sicherenStandplätzen ausführen. Ab bruchanweisung beachten.� Lärm- und vibrationsgemin -derte Maschinen und Geräte verwenden.� Beim Brennschneiden daraufachten, dass Personen durchherabfallende Schlacke nicht gefährdet werden und keineBrandgefahr besteht. Feuerlösch -einrichtungen bereithalten.� Einzelne Abbruchschritte sorg-fältig planen und festlegen.

1

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Manuelle Abbrucharbeiten

Gefährdungen

� Durch Absturz von Personen,umstürzende Bauteile und herumfliegende und abprallendeTrümmer kann es zu Verletzungenkommen. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Schutzmaßnahmen

� Treppenhäuser möglichst lange erhalten und von Bau-schutt freihalten.� Aufstiege nicht in die Nähevon Abwurfplätzen legen.� Decken und Wände nichtdurch Anhäufung von Bauschuttüberlasten! Im Zweifelsfall abstützen und verstreben.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle verwenden.Sie dürfen nur an tragfähigenBauteilen befestigt werden .� Gehörschutz benutzen, wennlärmerzeugende Abbruchver -fahren (z.B. mit Abbruch- oderBohrhämmern) angewandt werden.� Bei Gewölben besondere Maßnahmen treffen, um dieSchubkräfte sicher abzuleiten.� Bei Krag-Konstruktionen dieKippgefahr durch Wegfall derAuflast oder der Einspannungberücksichtigen.� Stürze und Träger nicht fallenlassen, sondern sichern und abheben.� Lasten vor dem Trennen oberhalb des Schwerpunktes anschlagen, um gefährliche Horizontalkräfte zu vermeiden.Schwerpunktlage vorher ermitteln.� Bauteile dürfen zum An -schlagen nur begangen werden, wenn sie mindestens 20 cmbreit sind.

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Weitere Informationen: SprengstoffgesetzVerordnungen zum SprengstoffgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionSprengTR 310 Sprengarbeiten

� Alle Beteiligten sind über dieBedeutung der Sprengsignale zuunterrichten:1. Sprengsignal = ein langer Ton

– sofort Sprengbereich ver -lassen/in Deckung gehen.

2. Sprengsignal = zwei kurze Töne– es wird gezündet.

3. Sprengsignal = drei kurze Töne– das Sprengen ist beendet

oder die Sprengarbeit istunterbrochen und die Deckung darf verlassen werden.

� Sprengsignale gegebenenfallsz.B. bei starken Umgebungs -geräuschen mit einem Druck -lufthorn geben. � Sprengstellen erst wieder betreten, nachdem die Spreng-schwaden abgezogen sind. � Die Sprengstelle erst nach Freigabe durch den Sprengbe-rechtigten betreten.

Zusätzliche Hinweise zur

Planung und Vorbereitung

von Bauwerkssprengungen

� Maßnahmen zur Verhinderungvon Streuflug und zur Reduzie-rung von Staub und Erschütte-rungen festlegen. � Ermitteln einer evtl. Schad-stoffbelastung des Bauwerks.Umfang der Schadstoffsanierungund Entkernung festlegen undnotwendige Sanierungsmaß -nahmen durchführen.� Beweissicherungsmaßnahmenan gefährdeten benachbartenBauwerken treffen.

� Erstellung eines Sprengplanesmit allen für die Sprengung benötigten Daten, z.B. Lade -mengenberechnungen, Zünd-plan und Bohrplan.� Festlegungen zur notwendigenVorschwächung des Bauwerkstreffen.� Beachtung eventueller kon-struktiver Besonderheiten� Gegebenenfalls Statiker fürBauwerkssprengungen hinzu -ziehen. � Fallrichtung des zu sprengen-den Objektes und das dazu erforderliche Fallbett festlegen,hierbei Ausbreitung nach demAufprall berücksichtigen .

Zusätzliche Hinweise zum

Verhalten bei Versagern

� Nicht gezündete Sprengmittel/Versager dürfen nur durch denSprengberechtigten beseitigtwerden.� Gegebenenfalls ist ein Sach-verständiger hinzuzuziehen.� Beschäftigte auf der Baustelleinsbesondere über Maßnahmenbeim Auffinden von Versagernunterweisen. � Werden Versager im Haufwerkvermutet, dieses nur unter Ein-haltung besonderer Sicherheits-maßnahmen weggeladen z.B.Einsatz eines Ladegerätes mitsplittergeschützter Fahrerkabine,vorsichtiges Wegladen, verstärk-tes Beobachten.� Gefundene Sprengstoffe,Zündmittel und Anzündmitteldem Sprengberechtigten unver-züglich anzeigen. Die Fundstelle

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beaufsichtigen und vom Spreng-berechtigten auf weitere Ver -sager hin untersuchen.

Prüfungen

� Leistungsfähigkeit von Zünd-maschinen durch den Sprengbe-rechtigte regelmäßig prüfen. DieFestlegung der Prüffrist ergibtsich aus der Gefährdungsbeur-teilung und sollte mindestenseinmal monatlich bzw. bei längerer Nichtbenutzung vor derWiederinbetriebnahme liegen.� Zündmaschinen, Zündgeräteund Zündkreisprüfer sind durchden Hersteller oder eine andere„zur Prüfung befähigte Person“ zuprüfen. Die Prüffrist ergibt sichaus der Gefährdungsbeurteilungund sollte zwei Jahre nicht über-schreiten.� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Abbruch durch SprengenC 304

Gefährdungen

� Durch Streuflug, Versager, unplanmäßiges Ein- oder Um-stürzen von Bauwerken oderBauwerksteilen sowie durch unzeitige Zündung von Spreng-mitteln können Personen ver-letzt werden.

Schutzmaßnahmen

� Hilfskonstruktionen, erforder -liche Gerüste und Aufstiege z.B.für Bohrarbeiten, für Einbringender Ladungen und Anbringenvon Abdeckungen vorsehen.� Bei Vorschwächungsmaß -nahmen ist die Standsicherheitdes Bauwerks bzw. von Bau -teilen zu gewährleisten.� Bei Gefährdung durch herab-fallende Teile, erschütterungs-arm Bohren.� Mindestabstände zu elektri-schen Anlage z.B. Bahnen, Frei-leitungen, Hochfrequenzanlagenermitteln und einhalten.� Beim Laden, beim Herstellender Zündanlage und Besetzensind Unbeteiligte fern zu haltensowie die entsprechenden Be -reiche abzusperren.� Hautkontakt mit Sprengstoffenvermeiden! Schutzhandschuhegemäß Gefährdungsbeurteilungund nach Vorgaben der Spreng-stoffhersteller tragen . � Beim Umgang mit Sprengmit-teln im Abstand von weniger als25 m Entfernung nicht rauchen,kein offenes Licht oder Feuerverwenden sowie keineSchweiß-, Schneid- oder andereFunken reißende Arbeiten aus-führen.� Sprengmittel vor, während undnach dem Laden sicher aufbe-wahren.� Sprengstellen, von denen Ge-fahren durch Streuflug ausgehenkönnen, müssen mit geeignetenMaterialien abgedeckt werden,z.B. Vliese, Maschendraht, Stroh -ballen, Gummimatten . � Sprengbereich festlegen undabsichern.

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1Allgemeines

� Abbruchsprengungen nur vonhierfür speziell ausgebildetenSprengberechtigten ausführenlassen. Diese müssen aufgrundeines Erlaubnis- oder Befähi-gungsscheines nach Sprengstoff-gesetz hierzu berechtigt sein.� Anzeigen der Sprengarbeitenbei der zuständigen Behörde.� Bei Sprengarbeiten ist derSprengberechtigte allein verant-wortlich und weisungsberechtigt.� Umgang mit Sprengstoffenund Zündmitteln ist nur demSprengberechtigten und seinenvon ihm beaufsichtigten Hilfs-kräften gestattet.� Beim Einsatz mehrerer Spreng-berechtigter bei einer Spren-gung, einen Sprengberechtigtenzur verantwortlichen Person bestellen.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

� Auf eine schriftliche Demonta-geanweisung kann nur verzichtetwerden, wenn besondere sicher-heitstechnische Angaben nichterforderlich sind.

Zusätzliche Hinweise

für Arbeitsplätze und

Verkehrswege

� Zum Erreichen der Arbeits -plätze sichere Verkehrswege errichten.� Im Bauwerk vorhandene Treppen und Geländer solangewie möglich erhalten. � Absturzgefahren, welche durchdie Demontage von Bauteilenge schaffen werden, im Vorfelddurch Anbringen von Absturz -sicherungen beseitigen .� PSA gegen Absturz nur verwen-den, wenn Absturzsicherungen(Seitenschutz) aus arbeitstech-nischen Gründen nicht möglichsind . � Anschlagpunkten für PSA gegen Absturz müssen aus -reichend tragfähig sein undmüssen durch den Vorgesetztenfestgelegt werden.

Zusätzliche Hinweise zum

Tragen von persönlichen

Schutzausrüstungen

� Bei Demontagearbeiten grund-sätzlich Industrieschutzhelme(Kopfschutz), Fußschutz undSchutzhandschuhe tragen.� Augen- und Gesichtsschutz beiSchneid- und Trenntätigkeitenbenutzen.� Bei Gefährdungen durch Lärmist Gehörschutz zu tragen.� Die Benutzung von Persön-lichen Schutzausrüstungen gegenAbsturz ist nur erlaubt, wenntechnische Maßnahmen gegenAbsturz nicht möglich sind.

Zusätzliche Hinweise

beim Hebezeugbetrieb

� Geeignetes Hebezeug ent -sprechend des Gewichtes derEinzelteile und der Ausladungdes Hebezeuges auswählen.

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� Hebezeug (Kran) auf trag -fähigen Untergrund abstützenund waagerecht ausrichten,lastverteilende Unterlagen verwenden.� Einhalten der Sicherheits -abstände im Bereich von Bau-grubenböschungen bzw. unver-bauten Baugräben.� Beachten der Sicherheits -abstände zu elektrischen Frei -leitungen.� Anschlagpunkte an den zu demontierenden Bau- bzw. Anlageteilen schaffen.� Sichern von Bau- und Anlage-teilen gegen unbeabsichtigtesUmfallen z.B. mit Schrägstützen

. � Bau- bzw. Anlageteile nichtlosreißen, sondern z.B. mit hydraulischen Pressen lösen.� Lasten, nicht über Personenschwenken.� Gefahrenbereiche großräumigabsperren, ggf. Absperrpostenvorsehen.� Einweiser einsetzen, wenn derKranführer die Last nicht ständigbeobachten kann. � Verständigung des Kranführersmit dem Einweiser durch fest -gelegte Handzeichen oderSprechfunk . 1

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Zusätzliche Hinweise zum

Anschlagen von Lasten

� Lasten oberhalb des Schwer-punktes anschlagen. Schwer-punktlage vorher ermitteln.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen.� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und aufbe-wahren.� Traversen für lange, instabileBauteile verwenden.� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an-nehmen.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden.� Aufenthalt zwischen Last undfesten Gegenständen (z.B. Wänden) beim Anheben der demontierten Teile verboten. � Lasten nicht höher heben alsfür die Beförderung notwendig.� Anschlagmittel erst lösen,wenn die Last sicher abgesetztist.� Bauteile zum Anschlagen nurbegehen, wenn sie mindestens20 cm breit sind.� Geeignete Hilfsmittel wie Leitern oder Hebebühnen zumAnschlagen von Lasten be -nutzen.� Verbindungen und Anschlüssevon demontierten Bau- und An-lageteilen erst lösen, wenn diesegegen Umkippen bzw. Herab -fallen gesichert sind.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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DemontagearbeitenC 305

Gefährdungen

� Durch die Verwendung von ungeeigneten Anschlagpunktender zu demontierenden Bauteilebzw. technischen Anlageteilekann es zu Personen- und Sach-schäden kommen.

Allgemeines

� Vorausschauende Planung derDemontagearbeiten.� Im Vorfeld Sichten der vorhan-denen technischen Unterlagen,wie z.B Bestandspläne. � Ggf. Hinzuziehung eines Ab-bruchstatikers zur Festlegungdes Demontageverfahrens.� Erstellung einer Demontage -anweisung (Abbruchanweisung)mit allen notwendigen sicher-heitstechnischen Angaben.� Ausführung der Demontage -arbeiten nur von erfahrenen undfachlich geeigneten Personen.

Schutzmaßnahmen

� Demontagearbeiten erst dannbeginnen, wenn der bauliche Zustand des abzubrechendenBauwerkes und angrenzenderBauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht unter-sucht ist.� Standsicherheit und Tragfähig-keit der baulichen und techni-schen Anlagen während der Demontagearbeiten jederzeit gewährleisten. � Geeignete Anschlagpunktefestlegen bzw. schaffen.� Fachlich geeignete Personen(Aufsichtführende) müssen dieDemontagearbeiten leiten undbeaufsichtigen. � Art und Zustand der zu demon-tierenden Bauteile bzw. Anlage-teile erkunden.� Demontageverfahren nach örtlichen Gegebenheiten aus-wählen. � Gefahrstoffe, Gebäudeschad-stoffe und Biostoffe ermitteln,Arbeitsan weisungen aufstellenund entsprechende Schutzmaß-nahmen treffen.

� Bei plötzlich auftretenden Gefahren sind die Arbeiten soforteinzustellen. � Gegenseitige Gefährdungenvermeiden. Bei den Demontage-arbeiten dürfen sich keine un befugten Personen in dem Gefahrenbereich der zu demon-tierenden Bau- bzw. Anlagen -teile aufhalten.

Demontageanweisung (Abbruchanweisung)

� Die Demontageanweisungmuss u.a. Angaben enthaltenüber:− konstruktive Besonderheiten,− gewähltes Demontagever -

fahren,− Gewicht der zu demontieren-den Bauteile bzw. Anlagen -teile,

− Lage der Anschlagpunkte,− Festlegung der Hebezeuge,− Standsicherheit der Teile

während der einzelnen Demontagezustände,

− Art, Umfang und Reihenfolgeder Demontagearbeiten,

− Art und Anzahl der einzuset-zenden Geräte und Maschinen,

− Arbeitsplätze und Zugänge,− Hilfskonstruktionen, erforder -

liche Gerüste und Aufstiege,− Schutz der Beschäftigten

gegen Absturz,− Schutzmaßnahmen gegen auf-

tretende Gefahrstoffe.

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

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� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu

Arbeiten auf Dächern

� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten in Innenräumen

� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge-rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abfallbehandlung

� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschrän kungen

� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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Asbestzementprodukte

Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehenetechnische Schutzmaßnahmen,

− persönliche Schutzaus rüs -tungen,

− Dekontamination der Beschäftigten,

− Abfallbehandlung und Entsorgung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,Tätigkeit,

− Gefahren für Mensch und Umwelt,

− Schutzmaßnahmen, Verhal-tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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C 311

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Information 201-012 Verfahrenmit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Arbeitsbereiche staubdicht abschotten. Abgeschottete Be-reiche unter Unterdruck halten.� Arbeitsbereiche nur über Personenschleusen mit ausrei-chender Be- und Entlüftung sowie kontrollierter Unterdruck-haltung betreten bzw. verlassen.� Abzubrechendes Asbest oderasbesthaltige Materialien vordem Abtragen mit Wasser weit-gehend durchfeuchten. Gege -benenfalls das Nässen mehr-mals wiederholen.� Freiwerdende Fasern direkt am Entstehungsort absaugen. � Ausgebaute und verpackte Asbestprodukte nur über Mate -rialschleuse aus dem Arbeits -bereich heraustransportieren.� Asbestmaterial nicht schred-dern oder anders mechanischzerkleinern.� Ausgebauten Spritzasbest mitZement oder anderen hydrau -lischen Bindemitteln in einemgeschlossenen Aufbereitungs-system verfestigen.� Verbleibende Asbestfaserrück-stände auf rauen Bauteiloberflä-chen durch Restfaserbindemittel,Anstrich oder aufgesprühte Be-schichtung binden.� Arbeitsbereiche nach Beendi-gung der Arbeiten reinigen. DieEnd- bzw. Feinreinigung erstdurchführen, wenn sich derReststaub in der Luft abgelagerthat, frühestens jedoch nach 12 Stunden.� Personen- und Materialschleu-sen nach Schichtende feucht reinigen.

2� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur Industrie -staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden . � Asbest- oder asbesthaltige Abfälle sowie verbrauchte Arbeitsmittel wie auch Schutz-kleidung in gekennzeichnetenBehältern sammeln.� Abfälle auf zugelassenen Deponien so einlagern und ab-decken, dass keine Asbestfasernin die Umwelt gelangen.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Bei sämtlichen Tätigkeiten,einschließlich der Endreinigung,und bei der AbfallbeseitigungAtemschutzgeräte benutzen.Bei Faserkonzentrationen bis10.000 F/m3 (Tätigkeiten gerin-ger Exposition): – P2-Filtergeräte bei Tätigkeitenmit Expositionsspitzen.

Bei Faserkonzentrationen von10.000 F/m3 bis 100.000 F/m3: – partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP2 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P2-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM1P.

Bei Faserkonzentrationen von100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3:– partikelfiltrierende Halbmas-

ken FFP3 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

– Halbmasken mit P3-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,

– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM2P (empfohlen).

Bei Faserkonzentrationen über300.000 F/m3:– Vollmasken mit Gebläse und

Partikelfilter TM3P.Bei Faserkonzentrationen über4.000.000 F/m3:– Isoliergeräte.

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� Mindestens CSK EG.-Kat III, Typ 5 – 6 verwenden, bei hoherExposition oder Auftreten vonSprühnebel oder FeuchtigkeitTyp 4 .� Schutzanzüge nur innerhalbder Personenschleuse auszie-hen. Zuvor anhaftenden Staubdurch Abwaschen oder Absau-gen vollständig entfernen. DabeiAtemschutz nicht ablegen. � In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit schwachgebundenen AZ-Pro dukten istgrundsätzlich mindestens eineSachkunde nach TRGS 519 Anlageerforderlich. Ausnahme: mind.eine Sachkunde nach TRGS 519Anlage 4 ist erforderlich bei– Arbeiten geringen Umfangsgem. TRGS 519 Abschnitt 2.10,

– Anwendung emissionsarmerVerfahren gemäß DGUV Infor-mation 201-012.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Beim Umgang mit schwach gebundenen Asbestproduktendürfen Jugendliche sowie wer-dende und stillende Mütter nichtbeschäftigt werden.

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Schwach gebundene

Asbestprodukte

Asbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential

C 312

� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Mitteilungder zuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten,– Arbeitsablauf und vorgese -

hene technische Schutzmaß-nahmen,

– persönliche Schutzausrüs -tungen,

– Dekontamination der Beschäf-tigten,

– Abfallbehandlung und Entsor-gung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,– Gefahren für Mensch und

Umwelt,– Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

– Verhalten im Gefahrfall,– Erste Hilfe,– sachgerechte Entsorgung.

� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Arbeiten mit anderen Gewerkenkoordinieren, um zu vermeiden,dass Unbeteiligte gefährdet werden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen. Diesermuss während der Arbeitenständig anwesend sein.

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Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleura -mesotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auchin eingebautem Zustand Gesund -heitsgefahren ausgehen, z.B.bei Beschädigung der Ober -fläche. Allein durch Luftzirkula-tion können erhebliche Faser-mengen freigesetzt und dadurchauch benachbarte Räume konta-miniert werden.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbest sind der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlichanzuzeigen.

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tä -tigkeiten in kontaminierten BereichenTRBA Technische Regeln für Biologische ArbeitsstoffeDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-DatenbankGESTIS-Datenbankwww.baua.de => Themen von A bis Zwww.gisbau.de (WINGIS, Handlungs -anleitungen, Sicherheitsdatenblätter)

� Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellengeeigneter Hautmittel.

Zusätzliche Hinweise

zu Anzeigepflichten

� Arbeiten spätestens 4 Wochenvor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlichanzeigen (Inhalte der Anzeigesiehe DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) Anhang 1 ).

Zusätzliche Hinweise

zur Sachkunde /Fachkunde

� Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche„Anhang 6 A bzw. 6 B“ (bisherBGR 128) erworbene Sachkundefür Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit in konta -minierten Bereichen erfüllt dieFachkundeanforde rungen nachAnlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

� Einsatz von Fahrzeugen undErdbaumaschinen, die mit An -lagen zur Atemluftversorgung(Filter- oder Druckluftanlagen)ausgestattet sind .� Besondere Baustelleneinrich-tung vorsehen.� Tragezeiten und tragefreie Zeiten der PSA in der Planungberücksichtigen (Auswirkungenauf Bauzeit beachten!).� Reinigung, Wartung und Pflegevon mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz-geräte!).� Messkonzept erstellen.

3. Persönliche Schutzaus -rüstung beschreiben

� Schutzhandschuhe, Fuß-schutz, Schutzkleidung undAtemschutz nach Eigenschaftender Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefähr -dung .

Aufgaben des ausführendenUnternehmens

� Arbeitsverfahren festlegen.� Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Plansdes Auftraggebers durchführen.� Schutzmaßnahmen festlegen.� Rangfolge der Schutzmaßnah-men (s.o.) beachten.� Baustelleneinrichtung undAusrüstungen bereitstellen.� Bei Tragen von Schutzkleidungund Atemschutz Tragezeiten undtragefreie Zeiten festlegen.� Für Arbeiten unter Atemschutzgerätespezifische Unterweisun-gen gemäß DGUV Regel 112-190bisher BGR 190 durchführen.� Alleinarbeit vermeiden.� Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen.� Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter-weisen.� Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.� Erste-Hilfe bereitstellen:in jeder Gruppe (zwei oder mehrBeschäftigte) mindestens einErsthelfer.

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Baustelleneinrichtung

� Baustelle in Schwarz- undWeißbereiche einteilen.� Bei Tätigkeiten mit Gebäude-schadstoffen ggf. Abschottungen(Folienwände, -schleusen) undUnterdruckhaltung vorsehen.� Baustelle und Schwarzbereichedurch Einzäunung oder gleich-wertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.� Dekontaminationseinrichtun-gen vorsehen:– Schwarz-Weiß-Anlage,– Stiefelwaschanlagen,– Reifenwaschanlagen für Fahr-

zeuge.� Verständigungsmöglichkeitzwischen Schwarz- und Weiß -bereich gewährleisten.� Sozialräume, Unterkünfte usw.nur im Weißbereich.� Für kontaminierte Geräte etc.Lagerraum innerhalb desSchwarzbereiches vorsehen.

Schutzmaßnahmen

� Rangfolge der Schutzmaß -nahmen im A+S-Plan beachten:

1. Arbeitsverfahren

� Möglichst emissionsarmesVerfahren auswählen.

2. Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen

� Emission an der Austrittstelleerfassen bzw. für ausreichendeBelüftung des Arbeitsbereichessorgen.

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Arbeiten in

kontaminierten Bereichen C 316

Gefährdungen

� Durch Gefahrstoffe oder biolo -gische Arbeitsstoffe kann es zuGesundheitsschäden kommen.

Allgemeines

� Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“(bisher BGR 128) bzw. TRGS 524sind Bau- bzw. Sanierungsar -beiten inkl. der vorbereitendenArbeiten in Bereichen, die mitGefahrstoffen oder bio logischenArbeitsstoffen verunreinigt sind.� Dies können z.B. sein:– Bauarbeiten auf Altlasten,

Deponien oder entsprechendbelasteten Industrie- oder Gewerbeflächen,

– Rückbau von Industrieanlagenund entsprechend belasteterGebäude,

– Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen bei Arbeiten aufDeponien und bei der mikro-biologischen Bodensanierung,

– vorausgehende Arbeiten zurErkundung von Gefahrstoffen,

– Arbeiten zur Brandschaden -sanierung,

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die aus Kampfmitteln stammen,

– Tätigkeiten mit Gebäudeschad -stoffen im Sinne der TRGS 524.

� Werden bei Bauarbeiten zuvorunbekannte Kontaminationenangetroffen, sind unverzüglichfolgende Maßnahmen zu treffen:– Arbeiten sofort einstellen,– Gefahrenbereich verlassenund sichern,

– ggf. Abdecken der kontami-nierten Bereiche,

– Aufsichtführenden ver -ständigen,

– Auftraggeber und zuständigeBerufsgenossenschaft infor-mieren.

� Arbeiten erst wieder aufneh-men, wenn durch den Bauherrndie Situation geklärt ist bzw. derArbeits- und Sicherheitsplan vorliegt.� Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe unddie von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmenauf den ungünstigsten Fall aus-richten.

Planungs- und Organisations -aufgaben des Bauherrn

� Erarbeiten eines Arbeits- undSicherheitsplans (A+S-Plan)durch Sachkundigen nach DGUVRegel 101-004 (bisher BGR 128):– Angaben zu Art und Konzentra-

tion der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe,

– Ermittlung der zu erwartendenGefahren (Mobilität, gefährlicheEigenschaften, Wirkungen),

– Ermittlung der auszuführen-den Tätigkeiten,

– Gefährdungsbeurteilung,– Beschreibung geeigneter

Schutzmaßnahmen,– bei hoher Gefährdung A+S-

Plan mit Fach- und Aufsichts-behörden abstimmen,

– Ausschreibung lt. A+S-Plan.� A+S-Plan für Erkundungsarbei-ten auf der Grundlage der gemäßhistorischer Erkundung zu ver-mutenden Stoffe erarbeiten .� Sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminiertenBereich tätig:– nach DGUV Regel 101-004

(bisher BGR 128) sachkun -digen Koordinator bestellen,

– Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

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SCHWARZBEREICH

Für unbefugte Personen betreten

verboten !!!

Gesundheits -gefahr

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätig-keiten in kontaminierten BereichenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche VdS 2357 Richtlinien zur Brand -schadensanierung

− erarbeiten eines Arbeits- undSicherungsplanes (A+S-Plan)durch Sachkundigen,

− sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminier-ten Bereich tätig, sachkun -digen Koordinator bestellen,

− Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

Aufgaben des ausführendenUnternehmens

− Sachkunde nach DGUV Regel101-004 (bisher BGR 128) erwerben,

− Arbeitsverfahren festlegen,− Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Planesdes Auftraggebers durchführen,

− Schutzmaßnahmen und Aus-rüstungen bereitstellen,

− Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen,

Auftraggeber (Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter)

Nach DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) sachkundiges Unternehmen

1 Ablaufschema nach VdS 2357

Meldung an den Versicherer, Sicherung der Schadensstelle

Erstbegehung

Einteilung der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche

Gefahrenbereiche (GB)

GB 1

Sofortmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen

Schadenbeseitigung

Abnahme und ggf. Ergebniskontrolle

Entsorgung der Rückstände entsprechend Entsorgungskonzept

GB 2 GB 3GB 0

Hausmüll

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

Sanierungs- und Entsorgungskonzept einschließlich Arbeits- und Sicherheitsplan

− Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauchder Schutzausrüstungen unter weisen,

− Erste Hilfe organisieren.

Sachkunde/Fachkunde� Die nach der DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128), Anhang 6 A bzw. 6 B erworbeneSachkunde für Sicher heit undGesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Berei -chen erfüllt die Fachkundean -forderungen nach Anlage 2 Abzw. 2 B der TRGS 524.

Schutzmaßnahmen

� Technische, organisatorischeund persönliche Schutzmaß nah -men entsprechend Gefährdungs -beurteilung und Einteilung in Gefahrenbereiche festlegen. Hilfe -stellungen zu Schutzmaßnahmenentsprechend VdS 2357 (Tab. 1).

8079

BrandschadensanierungC 318

Gefährdungen

� Bei der Brandschadensanie-rung können Personen durch Gefahrstoffe oder auch BiostoffeGesundheits schäden erleiden.

Allgemeines

� Brandschadensanierung ge-hört zu den Arbeiten in kontami-nierten Bereichen gemäß DGUVRegel 101-004 "KontaminierteBereiche" (bisher BGR 128) bzw.TRGS 524 und umfasst sämtlicheTätigkeiten auf der kalten Brand -stelle, die zur Beseitigung derbrandbedingten Schäden an Gebäuden und Anla gen auszu-führen sind, inklusive aller Vor-und Nacharbeiten, z.B.:− Begehungen zur Brand -ursachen- oder Schadens -ermittlung,

− Sofortmaßnahmen zur Siche-rung, Trocknung,

− Beseitigung von Brandschuttoder belastetem Löschwasser,

− Beseitigung brandbedingterVerschmutzung vom Ab -wischen bis Materialabtrag,

− Rückbau betroffener Gebäude(-teile) und Anlagen.

� Brandfolgeprodukte sind Stoffe, die durch einen Brandentstehen oder freigesetzt werden können:− Gefahrstoffe, die an Brand -

kondensate und Ruß ge -bunden sind,

− Gefahrstoffe aus Produktions-und Lagerbeständen,

− Gefahrstoffe aus der Bau -substanz (z.B. Asbest, KMF),

− biologische Arbeitsstoffe, diefreigesetzt oder entstehenkönnen.

� Gefährdungsbeurteilungdurchführen. Dabei Arbeits -bereiche gemäß VdS 2357 (Tab. 1)in Gefahrenbereiche einteilen:− Gefahrenbereich 0 umfasstBrände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 qm) des brandver-schmutzten Bereiches oder

Brände von größerer Ausdeh-nung, aber minimaler Brand-verschmutzung,

− Gefahrenbereiche 1 bis 3: Festlegung anhand der Art desBrandgutes, des Brandbildesund der Belastung der Arbeits-bereiche durch Brandkonden-sate bzw. zusätzliche Gefahr-stoffe aus Produktion oder Lagerung, Baustoffen oder bio-logischen Arbeitsstoffen (GB 3).

� Wenn keine Einstufung in Gefahrenbereiche erfolgt ist,Maßnahmen nach Gefahren -bereich 3 vorsehen.� Ab Gefahrenbereich 1 gehörtdie Brandschadensanierung zuden Arbeiten in kontaminiertenBereichen.

Aufgaben des Auftraggebers

− Sofortmaßnahmen ergreifen,− Erstbegehung,− einstufen der Schadensstelle in

Gefahren- und Arbeitsbereiche,− erstellen eines Sanierungs-und Entsorgungskonzeptes,

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8281

Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

Gefährdungen

� Seit 1996 werden Mineral -wolle-Dämmstoffe hergestellt,die nicht als krebserzeugendgelten. � Auch beim Umgang mit neuenProdukten kann es durch gröbereFasern (Faserbruch stücke) zuHaut-, Augen- oder Atemwegs -reizungen kommen.

Allgemeines

� Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung alsunbedenklich (frei von Krebs -verdacht) gelten.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

Es sind folgende Mindestmaß-nahmen zu beachten:� Vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämm-stoffe bevorzugen.� Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.� Material nicht werfen.� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. � Das Auf wirbeln von Staub vermeiden.� Auf fester Unterlage mit Messer und Schere schneiden.� Keine schnell laufenden, motorbetriebenen Sägen ohneAbsaugung verwenden.� Arbeitsplatz sauber halten, regelmäßig reinigen. Staub -saugen statt kehren.� Verschnitte und Abfälle in geeigneten Behältnissen, z.B.Plastiksäcken, sammeln. BeimVerschließen der Säcke die Luftnicht herausdrücken.

� Eingebaute Dämmstoffe mög-lichst zerstörungsfrei ausbauen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und ggf. Hand-schuhe tragen.� Bei starker Staubentwicklungoder Überkopfarbeiten Schutz-brille benutzen. Zum Schutz vorAtemwegsreizungen vorsorglichHalbmaske mit P1-Filter oderpartikelfiltrierende HalbmaskeFFP 1 tragen.� Bei empfindlicher HautSchutzcreme oder Schutzlotionverwenden.� Nach Beendigung der ArbeitenStaub abwaschen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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C 319

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen Abr. Nr. 341

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtempe ra -turwolle DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen“ Abr. Nr. 341

� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.� Aufwirbeln von Staub ver -meiden.� Arbeitsplatz sauber halten undregelmäßig mit Staubsauger reinigen.� Stäube mit Industriestaub -sauger (mindestens Kategorie M)aufnehmen bzw. feucht reinigen,nicht mit Druckluft abblasenoder trocken kehren.� Während der Arbeit Funktionund Absaugleistung des Ent-staubers kontrollieren.� Abfälle am Entstehungsortmöglichst staubdicht verpackenund kennzeichnen. Für denTransport geschlossene Behält-nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und z.B. nitril-beschichtete Baumwollhand-schuhe tragen.� Nach Beendigung der ArbeitStaub auf der Haut mit Wasserabspülen.� Bei empfindlicher Haut nachder Hautreinigung Hautpflege-mittel verwenden.� Betriebsanweisung erstellen.� Beschäftigte unterweisen.

Expositionskategorie E2

� Für Tätigkeiten mit geringer bismittlerer Staubexposition, z.B.Arbeiten an Wärmeverbundsys-temen mit Freilegen des Dämm-stoffes, Demontage thermischbelasteter Anlagenteile im Freienvon nicht mehr als 20 m2.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitionskategorie E1 ergreifenund zusätzlich:

� Faserstäube direkt an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle er-fassen, soweit dies möglich ist.� Für Reinigungsarbeiten In -dustriestaubsauger (mindestensStaubklasse M) verwenden.� Entstauber bzw. Industrie-staubsauger regelmäßig wartenund instandhalten.

� Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisato-rische Schutzmaßnahmen.� Den Beschäftigten auf Wunschpersönliche Schutzausrüstungzur Verfügung stellen:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.� Arbeitsmedizinische Vor sorgeanbieten.� Arbeitsbereiche abgrenzenund kennzeichnen.� Schwer zu reinigende Gegen-stände oder Einrichtungen mitFolien abdecken.� Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz, Verbot der Nahrungsaufnahme.� Waschmöglichkeit vorsehen.

Expositionskategorie E3

� Für alle Tätigkeiten mit hoherbis sehr hoher Staubexposition,z.B. umfangreichere Sanierungs-maßnahmen mit Demontage desDämmstoffes, Demontage vonthermisch belasteten Anlagenoder Anlagenteilen in engen,schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitonskategorie E1 und E2 ergreifen und zusätzlich:

� Beschäftigungsbeschränkungfür Jugendliche und Schwangere.� Persönliche Schutzausrüstungmuss getragen werden:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2- Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeveranlassen.� Schutzkleidung reinigen oderentsorgen.� Getrennte Umkleideräume fürStraßen- und Arbeitskleidung. � Waschraum mit Duschen(Schwarz-Weiß-Anlage) bereit-stellen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Alte Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen

EigenschaftenC 320

Gefährdungen

� Bei Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten besteht grund-sätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.

Allgemeines

„Alte“ Produkte

� Seit dem 1.6.2000 dürfen „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffenicht mehr verwendet werden.Durch das Verwendungsverbotdarf es in Deutschland den Um-gang damit nur noch im Zugevon Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten bestehtgrundsätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermitteln, ob es sichbei der in Frage stehenden Mine-ralwolle um „alte“, also krebs-verdächtige Produkte handelt.� Tätigkeiten mit alten Dämm-stoffen in das Gefahrstoffver-zeichnis aufnehmen (einmaligunternehmensbezogen).� Die TRGS 521 liefert eine Auf -listung von Tätigkeiten mit denentsprechenden Expositions -kategorien. Die erforderlichenSchutzmaßnahmen bei diesenTätigkeiten sind gestaffelt undorientieren sich an der Höhe derFaserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauerund Häufigkeit der Arbeiten.

Schutzmaßnahmen

� Die Maßnahmen der jewei -ligen Expositionskategorie sindnachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1

� Für Tätigkeiten mit keiner odernur sehr geringer Staubexposi-tion, z.B. Arbeiten an Innen -wänden (Trennwänden, Vorsatz-schalen) ohne Demontage desDämmstoffes, Öffnen einzelnerAbschnitte von weniger als 3 m2,Arbeiten an schwimmend ver -legtem Estrich mit Demontagevon weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen

� Material nicht reißen.� Motorgetriebene Sägen nurmit Absaugung beim Ausbauverwenden.� Ausgebautes Material nichtwerfen.

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Weitere Informationen: SprengstoffgesetzDGUV Regel 113-003 Anhang 5 der „Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln“DGUV I 201-027 „Kampfmittel -sondierung/-räumung“ Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung(AH-KMR)www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de Merkblatt Kampfmittelfreies Bauenwww.kampfmittelportal.de

HALT!

Gefährdungsgebiet(explosivstoffverseucht)

Betreten und Befahren verboten!

Schutzmaßnahmen

� Erstellen der Gefährdungs-beurteilung nach den Ergebnis-sen der Erkundungen des Bau-herren. � Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigenbehördlich ausgestellten Befähigungsscheine (nach § 20Sprengstoffgesetz).� Anforderungen an das Räumpersonal im Umgang mitSondiergeräten sowie mit Bau-maschinen:– speziell qualifiziert,– körperlich und geistig geeignet,– zuverlässig,– mit langjähriger Erfahrung inden Räumverfahren.

� Rettungskette aufstellen:– Material für Erste Hilfe,– Telefon- bzw. Funkverbindung,– Information an Krankenhaus,– Beschilderung der Rettungs-wege,

– evtl. Hubschrauberlandeplatz,– evtl. Nummer Giftnotruf -

zentrale.� Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen:– Hinweisschilder, Zutrittsverbote,– ausreichender Sicherheits -abstand,

– gegebenenfalls Aufschüttungvon Erdwällen bzw.,

– Errichtung von Splitterschutz -wänden.

� Beim Antreffen anderer Kampf-mittel als vermutet, sofort– die Arbeiten an dieser Stelleunterbrechen,

– Bereich absperren,– verantwortliche Person

benachrichtigen.� Weiterhin mit dem Auftrag -geber– Ergänzung des Arbeits- und

Sicherheitsplanes und– Ergänzung der Gefährdungs-beurteilung abstimmen.

� Geeignete persönliche Schutz-ausrüstung für unvorhergeseheneMaßnahmen vor Ort vorhalten, z.B.:

– Splitterschutzwesten,– Gesichts- und Augenschutz,– Atemschutz,– Körperschutz.� Personal über die Besonder-heiten der Räumstelle unter -weisen.

Zusätzliche Hinweise für

Räumarbeiten

� Räumarbeiten müssen vonfachlich geeignetem Personal(Verantwortliche Person nach § 19 Sprengstoffgesetz) beauf-sichtigt werden.� Anzahl der Sondiereinheitenabhängig von der Beschaffen-heit und dem Bewuchs des Geländes.� Ständiger Sicht- und Ruf -kontakt.� Rauch-, Ess- und Trinkverbot.� Arbeiten sind von zwei Perso-nen auszuführen (Räumpaar).� Sicherheitsabstand zwischenden einzelnen Räumpaarennach örtlichen Gegebenheitenbestimmen.

Zusätzliche Hinweise für

Maschineneinsatz

� Baumaschinen bei der geziel-ten Kampfmittelräumung undschwer auswertbaren Sondier -ergebnissen auf Verdachts -flächen, mit zusätzlichenSchutzeinrichtungen z.B. Sicher-heitsverglasung, verstärktem Kabinenboden ausrüsten.� Die Ausrüstung hat so zu erfol-gen, dass die Bauartzulassungdes Baggers erhalten bleibt,bzw. für die entsprechendenUmbauten angepasst wird.� Die Betriebssicherheit (z.B.Standsicherheit) der Bauma -schine darf durch die Umbautennicht gefährdet werden.

� Einsatz von Separieranlagennur zulässig, wenn– Explosivstoffmenge pro

Munitionsstück 100 g nichtübersteigt,

– Kampfmittel nicht aus größererHöhe fallen können (max. 0,50 m),

– Auslaufrutschen mit Holzsteg,Wasserbecken, Plastikbahnenbenutzt werden.

� Die Separieranlage ist durcheine sicherheitsgerichtete Ab-schaltung stillzusetzen, wennder Anlagenfahrer den gesicher-ten Arbeitsplatz verlässt.� Werden Beschäftigte und Dritte durch mögliche Splitter-wirkung gefährdet, sind ent -sprechende Schutzeinrichtungenzu realisieren.

Zusätzliche Hinweise für den

Transport von Kampfmitteln

auf der Räumstelle

� Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legenund gegen Rollen und Verrut-schen sichern.� Weitere Faktoren berück -sichtigen:– Bereitstellungsmengen,– Tageslagermengen,– Zwischentransporte.� Zum Schutz der Beschäftigtenvor Ort ist das Tagesbereitstel-lungslager mit ausreichendemAbstand anzulegen.� Behälter im Fahrzeug gegenUmkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung).� Das Überlassen zur Vernich-tung oder Entsorgung erfolgt anden staatlichen Kampfmittel -besei tigungsdienst bzw. an ent -sprechend beauftragte Personenoder Unternehmen.

8685

C 322

Kampfmittelsondierung/

-räumung

– einer beabsichtigten Nutzungs-änderung einer Fläche/einesGrundstückes,

– im Rahmen der Gefahren -abwehr,

– nach Zufallsfunden.� Kampfmittelsondier/-räum -arbeiten dürfen nur von Firmenausgeführt werden, die über eine Erlaubnis nach § 7 Spreng-stoffgesetz verfügen.� Der zu erwartende Erhaltungs-zustand der Munition kann unteranderem von folgenden Kriterienabhängen:– Alter,– Bauart,– Art der Einbringung (Verschluss, Vergrabung …),

– Liegezeit im Boden bzw. imWasser,

– physikalisch-chemische Verhältnisse im umgebendenMedium (Boden, Wasser),

– Veränderung der Lageverhält-nisse (bei Bauarbeiten),

– Veränderungen der Lagerungs-bedingungen (Temperatur,Feuchtigkeit, Sonnenein -strahlung).

� Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung nur aufGrundlage des Räumkonzeptesausschreiben. Die Auswahl desRäumverfahrens hat gemäß Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung des Standesder Technik zu erfolgen. Bestand-teil des Räumkonzeptes ist auchder „Arbeits- und Sicherheits-plan“ welchen der Bauherr/Auf -trag geber zu erarbeiten hat. � Der „Arbeits- und Sicherheits-plan“ beinhaltet unter anderemAngaben zu den zu erwartendenKampfmitteln:– Historisch genetische Rekon-struktion (HgR),

– Art, Sorte und Menge,– Fundtiefe und Verteilung

(Belastungsdichte),– Zustand,– grundlegende Standort -situation,

– kontaminierte Bereiche,– bereits früher durchgeführteKampfmittelräumung.

Gefährdungen

� Durch Explosionsdruck, Schall-druck und Splitterflug von explo-dierenden Kampfmitteln könnenPersonen verletzt werden.� Weiterhin kann es zu Vergif-tung oder Verätzung durch Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-,Nebel-, Spreng-, Pyrotechni-schen Stoffen und Treibsätzen)kommen. � Auch können Einwirkungen aufdie Umgebung (z.B. Beschädi-gung von Versorgungsleitungen,Bauwerksschäden, Kontamina-tion) auftreten.

Allgemeines

� Kampfmittelsondier/-räum -arbeiten sind Arbeiten zur gezielten präventiven Untersu-chung und Beräumung kampf-mittelbelasteter Flächen. Sie finden statt im Rahmen– der Erstellung der Baureife,– der Sanierung einer Verdachts-fläche,

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-028 Gesundheits-gefährdung durch biologische Arbeits-stoffe bei der Gebäudesanierung

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Straßenkleidung getrenntauf bewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− mit Schimmelpilzen befallene

Oberflächen vor dem Entfer-nen mit einem Industriestaub-sauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab -wischen,

− Verwendung von Maschinenund Geräten mit wirksamer Absaugung,

− bei manuellem Abtrag (z.B.von Tapete oder bei Stemm -arbeiten): Auftrag sporenbin-dender Mittel, z.B. Tiefen-grund, Kleister, Wasserglas.Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenigSporen aufgewirbelt werden,z.B. Auftrag durch Rollen,

− ab Gefährdungsklasse 2 eineräumliche Trennung von belas-teten und unbelasteten Berei-chen (Schwarz/Weiß-Trennung)vor sehen, in Gefährdungs -klasse 3 ist zusätzlich eine Personenschleuse erforderlich,

− ab Gefährdungsklasse 2 technische Lüftungsmaßnah-men vorsehen (Unterdruck miteinem mindestens 8-fachenLuftwechsel pro Stunde),

− Reinigung der Arbeitsbereichemit Industriestaubsaugern derStaubklasse H, glatte Ober -flächen feucht abwischen.

� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− bei Feuchtarbeit: flüssigkeits-dichte Schutzhandschuhe,

− bei Arbeiten über Kopf, Spritz-wasser- oder hoher Staubent-wicklung: Augen-/Gesichts-schutz,

− ab Gefährdungsklasse 1:staubdichteChemikalienschutz anzüge, (ugs. Einweganzüge)

− bei Tätigkeiten der Gefähr-dungsklassen 1 und 2: Atemschutz mit P2-Filter,

− bei Tätigkeiten derGefährdungs klasse 3: gebläse -unterstützte Vollmasken mitP3-Filter.

Schwach

z.B. Tapete nach Anfeuchten entfernen

Mittel

z.B. Putzfräse mit Absaugung

Dauer der Tätigkeit

< 2 Stunden > 2 Stunden

Gefährdungs-klasse 1

Gefährdungs-klasse 2

Gefährdungs-klasse 3

Stark

z.B. Abstemmen

Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten

� Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten.� Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter -weisen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Ermittlung der Gefährdungsklasse

Ohne besondere Gefährdung

8887

Schimmelpilze bei der

Gebäudesanierung

Gefährdungen

� Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau -arbeiten an Gebäuden, könnendie Beschäftigten in Kontakt zuBiostoffen, z.B. Schimmelpilzen,Bakterien oder Fäkalkeimen,kommen. � Schimmelpilze können sensi-bilisierend auf die Atemwegewirken und in Folge allergischeReaktionen auslösen.� Schimmelpilze können imRahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sichin den Baustoffen anreichernund werden insbesondere beistaubintensiven Tätigkeiten (z.B. Abstemmen, Fräsen ohneAbsaugung) freigesetzt.

� Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden sowohl vonvitalen als auch abgestorbenenSchimmelpilzen verursacht. � Das Infektionsrisiko durchSchimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nach -rangiger Bedeutung.

Allgemeines

� Bei einem Schimmelpilzbefallkönnen auch weitere Biostoffewie z.B. Bakterien (Aktinomyze-ten) und Milben vorhanden sein,die ebenfalls allergische Reak-tionen verursachen können. � Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.B. Leckagen inSchmutzwasserleitungen odernach Hochwasserereignissensind auch Gefährdungen durchFäkalkeime (Infektionserreger)und Parasiten zu berücksichtigen.

� Eine Aufnahme der Stoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenexpo-sition, die bei den Tätigkeiten zuerwarten ist, sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätig-keitsdauer umfasst das Entfer-nen befallener Materialien unddie anschließende Reinigungdes Arbeitsbereiches. Über dieFaktoren Exposition und Dauerder Tätigkeit kann eine Gefähr-dungsklasse abgeleitet werden,aus der sich die erforderlichenSchutzmaßnahmen ergeben.

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C 323

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-031 Gesund -heitsgefährdung durch Taubenkot

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Privatkleidung getrenntaufbewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− Taubenkot nicht mit Besen,Bürsten oder Hochdruck -reinigern entfernen,

− Industriesauger der Staub -klasse H verwenden,

− wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrundgelöst werden muss, Materialzunächst befeuchten, um eineStaubfreisetzung zu unter -binden.

� Abfälle in dicht schließendenBehältern, z.B. Spannring -fässern, sammeln.� Bei erhöhter Exposition eineräumliche Trennung von belaste-ten und unbelasteten Bereichen(Schwarz/Weiß-Trennung) mitZutritt über Personenschleusevorsehen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− Grundausstattung: flüssig-keitsdichte Schutzhand -schuhe, abwaschbare Sicher-heitsstiefel, staubdichte Ein-wegschutzanzüge, Atemschutzmit Partikelfilter P2,

− bei Tätigkeiten mit Spritz -wasserbildung wasserdichteEinwegschutzkleidung und ge-bläseunterstützte Vollmaskenverwenden,

− bei erhöhter Exposition ge -bläseunterstütze Vollmaskemit P3-Filter einsetzen,

− Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten,

− Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter-weisen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

9089

Verunreinigung durch TaubenC 324

Gefährdungen

� In Taubenkot sind Mikroorga-nismen (Bakterien, Pilze) ent -halten, die Infektionserkrankun-gen und Allergien verursachenkönnen. � Krankheitserreger könnenauch am Gefieder anhaften undbeim Aufflattern der Tiere in dieLuft gelangen. � Durch Parasiten, z.B. Tauben -zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionenverursacht werden. � Von Taubenkot geht darüberhinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut undSchleim häute aus.

Allgemeines

� In Dachböden, leer stehendenGebäuden, an Fassaden, Brückenund Industrieanlagen befindensich häufig Aufenthaltsorte undNistplätze von Tauben, die mitTaubenkot, Federn und Parasitenverunreinigt sind. � Bei Reinigungs- oder Wartungs-arbeiten in diesen Bereichenkönnen die Beschäftigten gegen-über krankheitserregendenMikroorganismen (Biostoffen)exponiert sein. Eine erhöhte Ge-fährdung besteht insbesonderebei Tätigkeiten, die zu einer Frei-setzung von Stäuben und Aero-solen führen. � Werden Arbeiten in Bereichendurchgeführt, die mit Taubenkotverunreinigt sind, bei denen dieBeschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.B. bei Be -gehungen), sind allgemeine Hy-gienemaßnahmen ausreichend.

� Werden Tätigkeiten in Arbeits-bereichen durchgeführt, die starkmit Taubenkot kontaminiert sindund bei denen Kontakt zu demMaterial besteht, müssen dieBereiche vor Beginn der Tätig -keiten mit geeigneten Methodengereinigt und danach ggf. desin-fiziert werden. � Eine Aufnahme der Biostoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

07/2015

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen EN 500-1

� Werkzeuge vor Arbeitsbeginnüberprüfen. Fehlerhafte Werk-zeuge mit Rissen, Brandfleckenoder Beschädigungen ausson-dern.� Vor Schneidbeginn Werkzeugleer laufen lassen. Nur laufendesWerkzeug auf das zu bearbeiten-de Material ansetzen.� Hilfseinrichtungen zum Be-wegen von gelösten schwerenBauteilen verwenden.� Geeignete Hebezeuge undTransportmittel zum Abtransportschwerer Bauteile verwenden.� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,ggf. bei Staubentwicklung Atem-schutz verwenden.

Zusätzliche Hinweise für

elektrisch betriebene

Maschinen

� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).

3

� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung),erforderlich.� Bei Nassschneid- und Bohr -arbeiten müssen handgeführteMaschinen und Geräte betriebenwerden mit: – Schutzkleinspannung

(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder– Schutztrennung

(in nicht engen leitfähigen Räumen ist FI-Schutzeinrich-tung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA zulässig).

� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine aufaugenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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3

9291

C 365

Gefährdungen

� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.

Allgemeines

� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.� Das geeignete Betonbohr- undSägeverfahren auswählen.

Schutzmaßnahmen

� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Abzutrennende Bauteile durchUnterstützung, Aufhängung oderAbspannung sichern. Lage derBewehrung und statisches System beachten.� Gefahrbereiche, in die abge-trennte Teile fallen können, ab-sperren oder durch Warnpostensichern.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggfs. Absturz-sicherungen anbringen.� Führungsschienen und Grund-platten von Maschinen sicherbefestigen. Biegebeanspruchungvon Befestigungsbolzen durchwinkelrechten Einbau der Dübelvermeiden. Geeignete Dübelentsprechend dem Dübelunter-grund auswählen .1

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge (Trennscheiben, Säge -blätter bzw. Bohrer) verwenden.Angegeben sein müssen Her -steller oder Vertreiber, max. Umdrehungszahl, Laufrichtung,Durchmesser und Einsatzbedin-gungen (Nass- oder Trocken-schnitt).� Nassschnittverfahren anwenden, ansonsten Staub -absaugung.� Drehzahl der Maschine mithöchstzulässiger Umdrehungs-zahl des Werkzeuges verglei-chen. Die Umdrehungszahl derMaschine darf nicht höher seinals die des Werkzeuges.� Schutzhaube über Werkzeugmuss vorhanden, verwendet undrichtig eingestellt sein .� Funktion der Wasserfangein-richtung regelmäßig überprüfen.

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3

Betonbohren und Sägen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

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Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

3

9493

Arbeiten in der Nähe

elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen

� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen

� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

3

− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

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F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

4

3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

2

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35

4

Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißen

ortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

9695

Gasschweißen

Brennschneiden

Hartlöten

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

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C 423

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDVS*-Merkblatt 2101 – Umgang mit Sauerstoff-Kernlanzen* DVS = Deutscher Verband für schweis-sen und verwandte Verfahren e.V.

Zusätzliche Hinweise

zu den persönlichen

Schutzausrüstungen beim

Brennschneiden

� Spezielle persönliche Schutz-ausrüstungen benutzen:− Sicherheitsschuhe mit Leder-gamaschen oder Schaft -stiefel,

− Schutzanzug (spritzerab -weisend, ungefüttert undschwer entflammbar) ,

− Stulpenhandschuhe (spritzerabweisend undschwer entflammbar) ,

− Schutzhelm mit umlaufenderKrempe und Gesichtsschutzmit Drahtgewebe ,

− SchweißerschutzfiIter derSchutzstufe 4,

− Gehörschutz,− evtl. Atemschutz.

Zusätzliche Hinweise

für den Brandschutz

� Bei Brandgefahr muss eine Genehmigung der Verantwort-lichen und eine Betriebsanwei-sung des Arbeitgebers vorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen. � Nicht entfernbare brennendeTeile abdecken.� Öffnungen abdichten.� Geeignete Feuerlöschmittelbereitstellen, z.B. Pulverlöscher,unter Druck stehende Wasser-schläuche.� Bis 24 Stunden nach Beendi-gung der Arbeiten mehrfach dieArbeitsstelle auf Brandnesterüberprüfen (Brandwache gemäßBetriebsanweisung).

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Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

9897

Thermisches Trennen mit

Sauerstoffkernlanzen C 425

Gefährdungen

� Durch Brände, umkippendeBauteile kann es zu Personen-schäden kommen.

Allgemeines

� Zerlegen von Bauteilen undAnlageteilen genau planen.� Brennschnitte festlegen.� Erkunden von möglichen Ge-fahrstoffen, wie z.B. Beschich-tungen.

Schutzmaßnahmen

� Brandschutzmaßnahmen planen − Schutz gegen Funkenflug

vorsehen,− ggf. Prallwände einsetzen,− Bereiche hinter zu trennendenBauteilen absperren,

− Lavafluss (Brennschlacke) amBoden durch ein Sandbett auf-fangen.

� Feuerlöscher bereithalten.� Für ausreichende Belüftungund Rauchabführung sorgen.Ggf. Ventilatoren einsetzen.� Griffstück der Sauerstoffkern-lanze mit Prallscheiben oderSchutzschalen zusätzlich vorWärme schützen.

� Alle Geräte und Betriebsmittelöl- und fettfrei halten.� Vor Arbeitspausen glühendeSchlacke entfernen oder ab -löschen.� Bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, vor dem Trenn -vorgang Schadstoffsanierungdurchführen.� Atemschutz bei Vorhanden-sein von Gefahrstoffen, z.B. Beschichtungen verwenden.� Zu trennende Bauteile bzw.Anlageteile in ihrer Lage gegenKippen und Verrutschen sichern.� Notwendige Hebezeuge zumBewegen der Teile vorsehen.

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CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nicht

ja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

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Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung

außerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare

Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

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Min. 2

Max.1 %

Max.3%

Max.12m/s

Max.4m

4m

2m

2m

2m

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Notizen

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Notizen

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In dieser Reihe sind

folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Berlin

Prävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

www.bgbau.de

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort

finden Sie im Internet unter

www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz für

alle Gewerke

Abruf-Nr. 401

Abbruch und Rückbau

Abruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,

Bautenschutz- und

Abdichtungsarbeiten

Abruf-Nr. 403

Arbeiten auf Dächern

Abruf-Nr. 404

Feuerfestbau

Abruf-Nr. 405

Gebäudereiniger

Abruf-Nr. 406

Gebäudetechnik

(Heizung, Lüftung, Sanitär)

Abruf-Nr. 407

Gerüstbau

Abruf-Nr. 408

Glaser und Fensterbau

Abruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich

von Gleisen

Abruf-Nr. 410

Hochbau

Abruf-Nr. 411

Maler und Lackierer

Abruf-Nr. 412

Steinmetze

Abruf-Nr. 413

Tief- und Straßenbau

Abruf-Nr. 414

Trockenbauer,

Verputzer, Stuckateure

Abruf-Nr. 415

Turm- und

Schornsteinbauarbeiten

Abruf-Nr. 416

Wand- und

Bodenbelagarbeiten

Abruf-Nr. 417

Zimmerer

Abruf-Nr. 418

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Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/30

10715 Berlin

www.bgbau.de