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Lagerung von Gefahrstoffen in der Bauwirtschaft Dr. Klaus Kersting Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Lagerung von Gefahrstoffen in

der Bauwirtschaft

Dr. Klaus Kersting

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

20.05.2015

Lagerung von Gefahrstoffen

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Tätigkeit nach Gefahrstoffverordnung

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder

Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und

Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung,

Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und

Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das

innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und

Überwachungsarbeiten.

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Regelungen

• Gefahrstoffverordnung,

bei Lagerung konkret TRGS 510 und TRBS 3145

• Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

• Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen (AwSV)

(zur Zeit noch Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe

(VwVwS) und die Anlagenverordnung (VAwS))

• Vorgaben von Versicherungen (Hat für den Arbeitsschutz meist keine

Bedeutung, ist für das Betreiben eines Lagers wichtig)

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Ob die Regelungen angewendet werden müssen, hängt von dem

gelagerten Produkten, von der Menge und der Lagerdauer ab !

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TRGS 510 - Lagerung

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Definition Lagerung

TRGS 510:

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe

an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die

Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder

am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so

endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Diese TRGS gilt nicht

für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für

das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter,…

(hier gilt die TRBS 3145)

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Bereitstellung ? Lagerung ?

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Bereitstellung zur Verwendung

• Gefahrstoffe dürfen nur in den Orginalgebinden aufbewahrt werden.

Die Gebinde müssen verschlossen sein. Produkte in

witterungsunbeständigen Verpackungen wie Papiersäcken müssen

durch Folien geschützt werden.

• Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht

erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend

beseitigt werden. Das Eindringen in die Kanalisation oder das

Grundwasser ist zu vermeiden. Die dafür notwendige

Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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TRGS 510 - Gefährdungsbeurteilung

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5

Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von

Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben.

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400

verwiesen.

(2) Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere

ergeben durch

1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe,

2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe,

3. Art der Lagerung,

4. Tätigkeiten bei der Lagerung,

5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen,

6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers,

Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.

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Lagerung außerhalb von Lägern

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis

CLP

R-Satz Höchstmenge

außerhalb von

Lägern

Extrem und leicht

entzündbare

Flüssigkeiten

Benzin, Gemisch,

Verdünnung

H224, H225

R11, R12 Bis 20 Liter, davon

bis 10l extrem

entzündbar (R12)

Entzündbare

Flüssigkeiten

Lösemittelhaltige

Farben und Lacke

H226

R10 Bis 100 Liter

Diesel H226

Bis 200 Liter

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Lagerung außerhalb von Lägern

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis

CLP

R-Satz Höchstmenge

außerhalb von

Lägern

Gase in

Aerosolpackungen/

Druckgaskartusche

Bauschaum,

Rostlöser

H220, H221

R12

Bis 20 kg

Gase Flüssiggas

R12

Bis 2,5 l

(TRGS 510)

Bis 22 kg netto

(TRBS 3145)

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Lagerung außerhalb von Lägern

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis

CLP

R-Satz Höchstmenge

außerhalb von

Lägern

Ätzende Stoffe Betonlöser,

Batterieflüssigkeit,

Härter von

Epoxidharzen

H314

R34

Bis 50 kg

Reizende Stoffe Zement,

Epoxidharze

H315, H318, H319,

H335, H317

R36/37/38, R41,

R43,

Bis 200 kg

Gesundheits-

schädliche Stoffe

Lacke,

Polyurethane

H302, H312, H332,

H334

R20/21/22, R42

Bis 200 kg

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Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern

• Die Lagermenge entspricht der tatsächlichen Menge, bei

entzündbaren Gefahrstoffe muss die maximale Menge der

Verpackung berücksichtigt werden (Nennvolumen).

• Die einzelnen Höchstmengen und die Gesamtmenge von 1000 kg

der außerhalb von Lägern aufbewahrten Gefahrstoffe darf nicht

überschritten werden.

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Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern

• Eine Lagerung in Verkehrswegen und in Pausen-, Bereitschafts-,

Sanitär-, Sanitäts- und Tagesunterkünften ist verboten.

• Lagerung möglichst im Orginalgebinde.

• Keine Zündquellen in der Nähe von entzündbaren Gefahrstoffen.

• Aerosolpackungen vor Sonnenbestrahlung und Wärme schützen.

• Flüssige Gefahrstoffe müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt

werden. Bei Gefahrgutgebinden kleiner 20l und einer Lagermenge

unter 1000l reicht ein dichter Boden (Kleingebindeläger, WHG).

• Giftige Stoffe und Stoffe mit CMR-Eigenschaften sind unter

Verschluss aufzubewahren.

• Ausreichende Lüftung bei der Lagerung von Spraydosen

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

- max. 2 Gasflaschen

- Warnzeichen

- Lüftung

TRBS 3145 /TRGS „Ortsbewegliche Druckbehälter“

In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind

Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen

können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden. Solche

Maßnahmen können z. B. sein:

1. Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und

Entlüftung der Räume,

2. technische Lüftung (Zu- und Abluftanlage),

3. Gaswarneinrichtung,

4. Dichtheitskontrollen.

Aufstellungsräume für Druckgasflaschen sind mit dem Warnzeichen

W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.

Im Umkreis von 5 m um die ortsbeweglichen Druckgasbehälter dürfen

keine brennbaren Stoffe wie z. B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz,

Papier, Gummi oder Kunststoff gelagert oder bereitgehalten werden.

(Verkaufsräume)

Bei Lagerräumen mit einer Grundfläche ≤ 20 m² ist der gesamte Raum

als Schutzbereich vorzusehen. EX-Schutz beachten! (TRGS 510)

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Bereitstellung von Gasen in Containern

Die Bereitstellung von Gasen in Containern ist nicht möglich, da bei der

Gefährdungsbeurteilung das Auftreten einer explosionsfähigen

Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann:

• Dichtheitsprüfungen (Aufhebung der Zone 2) werden nicht

durchgeführt

• Das Einhalten von Abständen zu anderen Gefahrstoffen ist in den

Containern praktisch nicht möglich

• Bauliche Einrichtungen (gasdichte, nach außen belüftete Box) werden

zur Zeit noch nicht akzeptiert

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Lagerungen in Lägern

• Läger im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume

in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in

ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder

Schränke

• Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen

Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen durch Wände oder

Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Im

Freien erfolgt die Abgrenzung durch Abstände oder Wände.

• Lagerbereich ist der Teil des Lagerabschnittes, in dem Gefahrstoffe

gelagert werden.

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Zusätzliche Anforderungen

• Bauliche Anforderungen

• Lagerorganisation

• Brandschutzmaßnahmen

• Zusammenlagerungsverbote

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Die TRGS 510 unterscheidet grundsätzlichen Anforderungen an

Lagerräumen und zusätzlichen Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe.

Zu bedenken ist allerdings, dass ein Nachrüsten eines Lagers meist

aufwendig ist.

Ist die Lagernutzung eindeutig, sind eventuell nur Minimalforderungen

(Anforderungen für die geplanten Gefahrstoffe) zu erfüllen.

Die Betriebe müssen bei der Lagerung aber auch die Bedingungen der

Versicherungen beachten, da diese häufig zusätzliche bzw.

umfassendere Maßnahmen fordert.

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Zusätzliche Anforderungen

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Bauliche Anforderungen • Bauteile: mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30

min), häufig feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min)

• Böden: keine Bodenabläufe, wenn dies zur Gefährdung von Personen und

Umwelt führen kann.

• Fluchtwege: Von jeder Stelle des Lagerraums muss mind. ein Ausgang in

höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

• Ausgänge: jeder Lagerraum mit einer Fläche > 200 m² muss mindestens

zwei, möglichst gegenüber liegende Ausgänge besitzen.

• Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch

Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein.

Die Gebäude benötigen einen geeigneten Blitzschutz

• In den Lagerräumen muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein.

• In den Lagerräumen muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.

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Auffangbehälter • Ab einer Lagermenge von 200kg sind Auffangwannen verbindlich. Ausnahme

sind z.B. doppelwandige Baustellentankstellen.

• Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber

den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können.

• Werden entzündbare Flüssigkeiten gelagert, sind die Auffangwannen zu

erden.

• Stoffe, die miteinander reagieren, dürfen nicht über denselben Auffangbehälter

gestellt werden.

• Die Auffangbehälter sind regelmäßig auf ausgelaufene Stoffe zu prüfen und

diese sind zu beseitigen.

• In Lägern kann der Boden als Auffangwanne genutzt werden, wenn die

genannten Bedingungen erfüllt sind.

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Lagerorganisation

• Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet gelagert werden.

• Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, das freiwerdende Stoffe

erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können.

• Alle Lagereinrichtungen (Lager, Auffangeinrichtungen, Lüftung,

Schutzausrüstung) müssen regelmäßig geprüft werden.

• Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu Tätigkeiten im Lager

zu erstellen und darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen

nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen.

• Maßnahmen zur Alarmierung (Flucht- und Rettungsplan,

Fernsprecher um im Schadensfall Hilfe anfordern zu können.

• Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen,

dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.

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• Das Lager ist mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen

auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gekennzeichnet, leicht

zugänglich und leicht zu handhaben sein.

• Zur Brandbekämpfung mit Wasser muss eine ausreichende

Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Der Löschwasserbedarf ist in

Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen.

• In Lagergebäuden müssen bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m

automatische Löschanlagen angeordnet werden

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Brandschutzmaßnahmen

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Zusammenlagerung / Lagerklassen

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Lagerklassen

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Beispiele für die Lagerklassen Lagerklasse Beispiele

2 B (Aerosolpackungen) Spraydosen

2 A (Gase) Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff

3 (entzündbar, flüssig) Kraftstoffe, Verdünner, lösemittelhaltige Farben, Lacke,

Klebstoffe

8 A (ätzend, brennbar) Epoxidharzhärter

8 B (ätzend, nicht brennbar) Salzsäure, Betonlöser, Batterieflüssigkeit

10 (flüssig, brennbar) Lösemittelfreie Epoxidharze, Öle, Schmierstoffe

11 (fest, brennbar) Holz

12 (flüssig, nicht brennbar) Reiniger, Mineralfarben

13 (fest, nicht brennbar) Zement, Gips

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Schwierige Umsetzung in der Bauwirtschaft

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

13 12 11 10 8B 8A 6.1D 6.1A 5.2 4.1B 3 2B 2A

Gase 2A

Aerosole / Spraydosen 2B

Entzündbare flüssige Stoffe 3 1)

Entzündbare feste Stoffe 4.1B

Organische Peroxide 5.2 1)

Nichtbrennbare akut toxische

Stoffe

6.1B 1)

Nicht brennbare toxische oder

chronisch wirkende Stoffe

6.1D

Brennbare ätzende Stoffe 8A

Nichtbrennbare ätzende Stoffe 8B

Brennbare Flüssigkeiten 10

Brennbare Feststoffe 11

Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12

Nichtbrennbare Feststoffe 13

Zusammenlagerungsverbote Bauwirtschaft

Für Gase gilt ein umfassendes Zusammenlagerungsverbot !

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

• Die Ventile der Gasflaschen müssen verschlossen sein und die

Schutzkappen aufgesetzt werden, wenn kein Schutzkorb/-kragen

vorhanden ist.

• Das Umfüllen von Gasen im Lagerraum ist verboten.

• Elektrische Geräte und Installationen müssen exgeschützt sein.

Zündquellen müssen vermieden werden.

• Das Lager muss gut beleuchtbar sein.

• Das Lager muss belüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist

ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen

mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche

des Lagerraumes, mindestens aber zwei Lüftungsöffnungen jeweils

in Boden- und Deckenhöhe von je mindestens 100 cm², vorhanden

sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die

Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren.

• Das Lager muss mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

Lagerung von Gasen

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

• Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens

feuerhemmend, bei der Lagerung von Gasen, giftiger Stoffe und

entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten

(F90) abgetrennt sein.

• Bei der Lagerung im Freien beträgt der Abstand zu benachbarten

Anlagen, Einrichtungen von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann

und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 5m. Dies kann durch

eine mindestens 2m hohe und ausreichend dicke Wand aus

nichtbrennbarem Material ersetzt werden.

Lagerung von Gasen

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Lagerorganisation - Warnzeichen

Allgemein

Bereiche, in denen mehr als 200 kg

hoch-, leicht- oder entzündlicher

Gefahrstoffe gelagert werden

Entzündbare Gase

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Lagerorganisation - Dokumentation

• Betriebsanweisung

• Alarmplan

• Gefahrstoffverzeichnis

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörung sowie

Leckagen/ Produktaustritt

Zusätzliche Angaben :

• Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt/Krankenhaus,

Krankentransport, Polizei

• Telefonnummern des Betriebsleiters oder der verantwortlichen Person

• Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz, Anwesenheitskontrolle,

Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen,

Brandbekämpfung

Der Alarmplan ist (an mehreren Stellen) im Lagerbereich auszuhängen

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Lagerorganisation - Alarmplan

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Lagerorganisation - Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis muss enthalten:

• Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe

• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen

Eigenschaften

• den verwendeten Mengenbereich

• den Lagerbereich

Das Gefahrstoffverzeichnis ist möglichst außerhalb des Lagers

aufzubewahren

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

• Die AwSV soll länderspezifische Regelungen zu

wassergefährdenden Stoffen ersetzen.

• Der Bundesrat hat der AwSV im Mai 2014 zugestimmt.

• Bisher liegt die endgültige Fassung noch nicht vor.

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

• den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden

Stoffen,

• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden

Stoffen umgegangen wird, sowie

Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem

Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse

von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese

Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten

Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63

Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an

einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können

aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Anzeigepflicht

Ist es bei einer Lagerung absehbar, dass dort länger als ein halbes Jahr

wassergefährdende Stoffe gelagert werden, so ist dies der zuständigen

Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen .

Ausnahme: Werden weniger als 200kg bzw. 220l wassergefährdende Stoffe

gelagert, so fällt das Lager nicht in den Anwendungsbereich der AwSV. Dabei

sind die üblicherweise verwendeten Gase (Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff,

Stickstoff) nicht wassergefährdend. Daher gilt die AwSV auch für die

Lagerung dieser Gase nicht.

Bei einer Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen sowie unterhalb

der Untergrenze besteht keine Anzeigepflicht.

Anzeigepflicht bei der Lagerung (AwSV)

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse

Volumen in m³ oder Masse in t 1 2 3

≤ 0,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 oder 0,2 <1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe B Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

Festlegung der Gefährdungsstufe

Werden Produkte unterschiedlicher WGK gelagert, so entspricht die WGK des

Lagers der höchsten WGK der gelagerten Stoffe, wenn der Anteil der Stoffe

dieser WGK mehr als 3% der Gesamtlagermenge beträgt.

Produkte der WGK3 sind Benzin, Altöl, Holzschutzmittel, einige Härter von

Epoxidharzen, Desinfektionsreiniger und Produkte mit biozider Wirkung

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Lager mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und

D dürfen nur betrieben werden, wenn die zuständige Behörde die

Eignung der Anlage festgestellt hat.

Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn

• für den Container eine CE-Kennzeichnung der Klassen- und

Leistungsstufen nach §63 Abs. 1 WHG vorhanden ist,

• für den gesamten Container oder für die verwendeten Auffangbehälter

eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder

• ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass die Anlage

insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Eignungsfeststellung

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Der Betreiber des Lagers ist verpflichtet, das Lager regelmäßig zu

kontrollieren. Dabei ist zu prüfen, ob Stoffe ausgelaufen sind, die

Auffangbehälter gefüllt sind, die Lüftungseinrichtung funktionieren etc.

Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Unabhängig von der Kontrolle durch den Betrieb muss das Lager in

regelmäßigen Abständen durch einen Sachverständigen nach Kapitel 4

AwSV geprüft werden. Der Sachverständige hat das Ergebnis der

Prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen

mitzuteilen. Schwerwiegende Mängel müssen der Behörde

unverzüglich mitgeteilt werden.

Betrieb der Lager

Wird mit der Einführung der AwSV in Kraft gesetzt !

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Anlagen zur Rückhaltung von Löschwasser werden erforderlich,

wenn mehr als 1000kg wassergefährdender Stoffe der WGK 3

gelagert werden.

Werden Stoffe unterschiedlicher WGK gelagert, so sind die Mengen

• der WGK 1 mit dem Faktor 1,

• die Mengen der WKG2 mit dem Faktor 10 und

• die Mengen der WGK 3 mit dem Faktor 100

zu multiplizieren.

Ergibt die Addition aller Klassen eine Summe größer 100t, so sind

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich.

Löschwasserrückhaltung

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20.05.2015 Lagerung von Gefahrstoffen

Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten

gelten als eigener Brandabschnitt. Somit bietet eine Lagerung in

Sicherheitsschränken folgende Vorteile:

• Erfüllung von Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes,

• Aufstellung in Arbeitsräumen zulässig,

• Aufstellung in Fluren nach Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren

bei Einhaltung der Fluchtwegebreite

• grundsätzlich möglich,

• Reduzierung des innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen und

des damit verbundenen Risikos.

Sicherheitsschränke