Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der...

79
Lagerung von Gefahrstoffen M 062 Stand: November 2013

Transcript of Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der...

Page 1: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Lagerung von Gefahrstoffen

M 062Stand: November 2013

Page 2: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks

1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Verantwortlichkeiten im Lager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Kleinmengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Verpackungen und Lagereinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.1 Verpackungen und Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.2 Erhaltung der Schutzfunktion der Verpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117.3 Sicherung palettierter Ladeeinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Organisatorische Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz . . . . . . . . . . . . . 188.1 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (20) (56) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188.2 Betriebsanweisungen zu Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198.3 Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.4 Hygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208.5 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.6 Einlagerungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218.7 Arbeitsfreigabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258.8 Zugang zum Lager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268.9 Besondere Qualifikation im Umgang mit Flurförderzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268.10 Überwachung der Arbeitsschritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278.11 Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289.1 Lagerarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289.2 Betriebsmittel (51) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319.3 Auffangeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3310 Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3411 Wareneingang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3612 Notfallorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3712.1 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3712.2 Feuerlöscher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3812.3 Verhalten bei Produktaustritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Anlage 1: Lagerung von Gasen unter Druck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Anlage 2: Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Anlage 3: Kennzeichnung gefährlicher Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Anlage 4: Flowchart zur Einstufung in Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) (19) . . . . . . . . . . . . . 53Anlage 5: Punkte, die bei einer Lagerbegehung zu beachten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Anlage 6: Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Bildnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 2 / 79

Page 3: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Das vorliegende Merkblatt konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Es nenntdeswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüberhinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben aufVollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriftender Berufsgenossenschaften vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innennicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sichdaraus keine relevanten Unterschiede, sodass „die Unternehmerin/der Unternehmer“ verwendet wird.

Die Nummern am Seitenrand verweisen auf das Literaturverzeichnis.

1 EinführungDie Verfasser/innen des Merkblatts sehen es als ihre Aufgabe, Kenntnis und Verständnis zum sicheren Umgangmit Chemikalien zu fördern.

Das Merkblatt soll Betreiber/innen von Lagern dabei helfen, Chemikalien sicher zu lagern. Grundlage ist dieTechnische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Siekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichenBehältern. (19)

Der Anwendungsbereich der Broschüre entspricht der TRGS 510. Betrachtet wird das Lagern chemischer Stoffe,Gemische sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn diese in Verpackungen gelagert werden. Werden Packmittel odertechnische Materialien zusammen mit chemischen Produkten gelagert, so sollten auch diese Lagergüter mitberücksichtigt werden.

An der Erstellung des Merkblatts haben sich beteiligt:Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI) (89)Industriegaseverband e. V. (IGV) (90)Industriegemeinschaft Aerosole e. V. (IGA) (91)Industrieverband Agrar e. V. (IVA) (92)Verband Chemiehandel e. V. (VCH) (93)Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) (94)

2 Verantwortlichkeiten im LagerDie Gesamtverantwortung für das Lager trägt die Betreiberin/der Betreiber der Anlage, also der Unternehmer/dieUnternehmerin (Inhaber/in) bzw. bei juristischen Personen die Unternehmensleitung.

Die Betreiberin/der Betreiber ist insbesondere verantwortlich für:

• den bestimmungsgemäßen Betrieb der Lageranlage,

• die ordnungsgemäße Kennzeichnung und die sichere Handhabung der Produkte,

• die ordnungsgemäße Lagerung,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 3 / 79

Page 4: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• den ordnungsgemäßen Zustand insbesondere der Sicherheitseinrichtungen,

• die Beurteilung der Gefährdungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen,

• die Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und den Umweltschutz,

• die Auswahl qualifizierter Beschäftigter,

• die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten,

• die Koordination der Tätigkeiten und Arbeitsabläufe,

• die Verhaltensvorschriften für Betriebsfremde,

• die Planung von Maßnahmen für Notfälle.

Abhängig von Art und Größe des Unternehmens kann die Unternehmerin/der Unternehmer entscheiden, dieBetreiberpflichten per Delegation einem geeigneten Betriebsleiter/einer geeigneten Betriebsleiterin zu übertragen.Um seine Aufgaben erfüllen zu können, muss die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter ausreichende Kenntnisse überden sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen besitzen. Dazu ist es notwendig, sich fachlich aus- undweiterzubilden.

Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Sobald mehrere Firmen eigenverantwortlich Tätigkeiten parallel ausführen, ist eine Beurteilung der gemeinsamenoder wechselseitigen Gefährdungen notwendig. Wiederkehrende Situationen sollten in der Dokumentation zurGefährdungsbeurteilung beschrieben werden, für Einzelfälle oder spezielle Tätigkeiten sollte ein Koordinator/eineKoordinatorin dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen und Terminplanungen untereinanderabgestimmt werden. (15)

3 GenehmigungenDie Betreiberin/der Betreiber des Lagers hat den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, insbesonderedarf er keine Produkte mit solchen Eigenschaften und in Mengen lagern, die von der Genehmigung nicht erfasstsind. Zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Lageranlage sind also die Betriebsgenehmigungder Anlage einschließlich der Antragsunterlagen, der Nachträge sowie der Nebenbestimmungen, Auflagen,Befristungen und die in der Genehmigung in Bezug genommenen Bau- und Betriebsvorschriften heranzuziehen.Genehmigungen sind bindende Vorschriften für den Betreiber/die Betreiberin.

Für den Betrieb eines Lagers können eine oder mehrere Genehmigungen vorhanden sein, z. B.:

• Wasserrechtliche Erlaubnisse (z. B. Eignungsfeststellungen), (31)

• Genehmigung nach Bauordnungen der Länder (LBO) oder (32)

• Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit genehmigungsbedürftig gemäß4. BImSchV (stoff- bzw. stoffgruppenabhängig) muss ebenfalls eine entsprechende Genehmigung vorliegen.(25)(26)

Bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten muss gegebenenfalls eine Erlaubnis nachBetriebssicherheitsverordnung vorhanden sein. (14)

Sollen Änderungen im Betriebsablauf vorgenommen werden (z. B. andere Stoffe, größere Mengen, andereTätigkeiten (z. B. Um- oder Abfüllen, Probenahmen), bauliche Änderungen), ist zu prüfen, ob diese durch dieGenehmigungen abgedeckt sind.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 4 / 79

Page 5: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 1: Große Lageranlage

4 GefährdungsbeurteilungFür den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern aufbewahrt werden, hat derUnternehmer/die Unternehmerin nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 der Gefahrstoffverordnung eineGefährdungsbeurteilung durchzuführen und detailliert zu dokumentieren. Darin sind alle für die Gefährdung derGesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten und der Umwelt relevanten Stoffe und Tätigkeiten aufzuführenund hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials zu beurteilen. Weiterhin sind geeignete Schutzmaßnahmen– einschließlich persönlicher Schutzausrüstungen – und Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle festzulegen. FürDetails zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen siehe TRGS 400 sowieeinschlägige berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen. Zur Lagerung brennbarer oder oxidierenderGefahrstoffe kann hinsichtlich der Brandgefahren die TRGS 800 beachtet werden. (9)(15)(18)(24)

Für den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in Verpackungen und Behältern aufbewahrt werden, vereinfachtsich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, da mit der tätigkeitsbezogenen TRGS 510 die für das Lagernnotwendigen Aspekte umrissen und erforderliche Schutzmaßnahmen empfohlen werden. Bei Anwendung der inder TRGS 510 aufgeführten Schutzmaßnahmen ist in der Regel davon auszugehen, dass die in derGefahrstoffverordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. (19)

Für die folgenden Themen verlangt die TRGS 510 eine Konkretisierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung:(19)

• Aufnahme von Gefahrstoffen durch Hautkontakt, orale Aufnahme oder Inhalation,

• Lagerung in Kleinmengen,

• Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten über 60 °C bis 100 °C mit entzündbarenFlüssigkeiten,

• Lagerung akut toxischer (gekennzeichnet mit H330 bzw. R26) oder entzündbarer Gase im Schutzbereich vonDruckgasbehältern,

• Verhalten brennbarer Flüssigkeiten in Löschwasserrückhalteeinrichtungen (Explosionsschutzmaßnahmenunter Berücksichtigung von TRGS 720/TRBS 2152), (21)

• Lagerung von Stoffen, die eine Verkürzung der Flucht-/Rettungsweglängen erfordern,

• Verhalten in Notsituationen (z. B. Leckagen, Brände),

• Offener Umgang (z. B. bei Umfüllarbeiten und Probenahmen),

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 5 / 79

Page 6: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Umgang mit Lagereinrichtungen, Fahrzeugen und Lagerbediengeräten (z. B. Stretchautomaten,Fördereinrichtungen) sowie

• Abstände der Notfallübungen.

Von den in der TRGS 510 genannten Schutzmaßnahmen kann abgewichen werden, wenn durch andereMaßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigtengewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Beispiele hierfürsind: (19)

• Ausschließlich Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 60 °C. Das trifftinsbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu,

• Überschreitung der in Abschnitt 12.2 der TRGS 510 genannten zulässigen Lagermengen für entzündbareFlüssigkeiten, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z. B. durcheine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende Löschanlagen,

• Übernahme der Erleichterung zu Auffangräumen für entzündbare Flüssigkeiten – Transportbehälter mit einemRauminhalt bis 1000 Liter, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aufweisen oderTransportbehälter mit Auffangwanne, deren Abstand von der Behälterwandung an keiner Stelle mehr als 1 cmbeträgt – für alle flüssigen Gefahrstoffe.

In den vorhandenen Genehmigungen für das Lager sind ebenfalls Sicherheits- und Schutzmaßnahmen festgelegt,die verpflichtend umgesetzt werden müssen.

Sicherheitsdatenblätter(17)

Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind Dokumente mit Informationen für den sicheren Umgang mit gefährlichenStoffen oder Gemischen. Sicherheitsdatenblätter liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtigeInformationen zur Identität des Produktes, mögliche auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung undLagerung sowie Maßnahmen zur Prävention und im Gefahrenfall.

Es ist sinnvoll, dass beim ersten Wareneingang die Angaben im mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt aufKonsistenz und Plausibilität geprüft werden. Die Prüfung kann abschnittsweise durchgeführt werden.

Allgemeine Angaben

Auf der ersten Seite des Sicherheitsdatenblatts sind die Hersteller-/Lieferanten-Identifizierung, der Handelsnamedes Produktes und das Überarbeitungsdatum ausgewiesen. Zudem ist auf jeder Seite die jeweilige Seitennummerund die Gesamtseitenzahl anzugeben. Alternativ kann auch auf weitere, folgende Seiten hingewiesen sein. Imletzteren Fall ist die letzte Seite deutlich zu machen.

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

In diesem Abschnitt sind Angaben zur Produktidentifizierung, zur Verwendung, zum Inverkehrbringer sowie zuNotrufnummern zu finden.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

In diesem Abschnitt sind die Einstufung sowie die Kennzeichnungselemente eines Stoffes oder eines Gemischesenthalten. (1)(5)

Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

Anhand der Angaben können die gefährlichen Eigenschaften der relevanten Bestandteile eines Gemischeserkannt werden. Da es nicht erforderlich ist, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihrejeweilige Konzentration) anzugeben, kann die Summe der angegebenen Inhaltsstoffe von 100 % abweichen. Diegefährlichen Eigenschaften des Gemisches selbst sind unter Abschnitt 2 angegeben.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 6 / 79

Page 7: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

Aus den Angaben in diesem Abschnitt geht hervor, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind, obeine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist bzw. eine sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist, ob mitmöglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss und welche Symptome undWirkungen auftreten, aber auch, wenn keine Erste Hilfe durch ungeschultes Personal durchgeführt werden darf.

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Angegeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einem Gemischausgeht.

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

In diesem Abschnitt sind Angaben zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen, zu Umweltschutzmaßnahmenund zu Verfahren zur Reinigung enthalten.

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Die Angaben in diesem Abschnitt helfen der Unternehmerin/dem Unternehmer, geeignete Arbeitsabläufe undorganisatorische Maßnahmen festzulegen.

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

Die Angaben zur Begrenzung und Überwachung der Exposition helfen, während der Verwendung des Stoffes oderdes Gemisches, die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

Die Informationen dienen dazu, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Daher müssen sämtliche bekanntenrelevanten physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes bzw. des Gemisches angegeben werden.

Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität

In diesem Abschnitt werden die Stabilität des Stoffes bzw. des Gemisches sowie eventuelle gefährliche Reaktionenbeschrieben. Sowohl die vorgesehene Verwendung als auch ein vorhersehbarer, nicht bestimmungsgemäßerGebrauch des Produktes sollen berücksichtigt sein.

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

Dieser Abschnitt enthält eine kurze aber vollständige Beschreibung der verschiedenen toxikologischenAuswirkungen (auf die Gesundheit), die beim Kontakt mit dem Stoff oder dem Gemisch entstehen können.

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Der Abschnitt beschreibt die möglichen Wirkungen sowie das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder desGemisches in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden).

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Dieser Abschnitt enthält die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff bzw. für das Gemisch und fürverunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Angegeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die bezüglich des Transports oder der Transportbehälterzu beachten sind. Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 7 / 79

Page 8: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr), RID (Schienenverkehr),ICAO/IATA (Luftverkehr). (34)(35)(36)(38)(37)

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Gelten für Stoffe und Gemische weitere besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- undUmweltschutz, die in den vorhergehenden Abschnitten dieses Sicherheitsdatenblattes noch nicht aufgeführt sind,so sind diese so weit wie möglich in diesem Abschnitt angegeben. Nach Möglichkeit wird auch auf speziellenationale Rechtsvorschriften und auf andere relevante nationale Besonderheiten hingewiesen. Hier ist zu finden,ob der Lieferant den Stoff oder das Gemisch einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen hat.

Abschnitt 16: Sonstige Angaben

Enthält alle sonstigen Informationen, die für das Verständnis des Sicherheitsdatenblattes von Bedeutung sind.Dazu gehören auch Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, die Änderungen können an dieserStelle angegeben und erläutert werden, wichtige Abkürzungen sowie wichtige Literaturangaben und Datenquellen.

Gefahrstoffverzeichnis(15)

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine systematische Zusammenstellung der gelagerten Gefahrstoffe und liefert somitInformationen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und notwendiger sicherheitstechnischer Maßnahmenim Lager. Das Gefahrstoffverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

• Bezeichnung des Gefahrstoffes (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt)

• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften

• Angaben zu den im Lager vorhandenen Mengenbereichen und

• Betroffene Arbeitsbereiche (Arbeitsbereiche können z. B. sein: Lager, Lagerbereiche und Lagerabschnitte)

Es gibt keine festen Vorgaben über die Form des Gefahrstoffverzeichnisses. Bewährt hat sich aber, die einzelnenAngaben in einer Tabelle zusammenzufassen.

5 KennzeichnungAlle gelagerten Chemikalien müssen anhand ihrer Verpackung zumindest mit ihrem Stoffnamen identifizierbarsein. Als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische müssen darüber hinaus mit einer gefahrgut- und/odergefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung versehen sein (siehe Anlage 3), die Hinweise zu wesentlichen Gefahrenund zur Handhabung enthält (zur Ausführung der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung siehe auch TRGS 201).Maßgeblich sind die Informationen des Sicherheitsdatenblattes. Sofern ein Sicherheitsdatenblatt nichtvorgeschrieben ist, sind Informationen vom Hersteller einzuholen. (16)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 8 / 79

Page 9: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 2: Blick auf eine Gebindekennzeichnung

6 KleinmengenDie TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ regelt die zu beachtendenSchutzmaßnahmen in Abhängigkeit von Gefahrstoffeinstufung und Menge pro abgeschlossenemBetriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)-abschnitt oder Nutzungseinheit. Die Mengenschwellen zur jeweiligenGefahrstoffeinstufung sind dem Kapitel 1 Anwendungsbereich, Tabelle 1 der TRGS 510 zu entnehmen. (19)

Kleinmengen (Mengen entsprechend Tabelle 1, Spalte 4) dürfen außerhalb von Lagern bzw. Gefahrstoffschränkenaufbewahrt werden. Grundsätzliche und allgemeine Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und denGesundheitsschutz sind zu beachten; die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich.

Werden diese Kleinmengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in Lagern bzw. Sicherheitsschränken unterBerücksichtigung von Grundregeln, insbesondere der Zusammenlagerungsregeln, gelagert werden. BeiÜberschreiten der Mengen entsprechend Tabelle 1, Spalte 5 sind darüber hinaus zusätzliche und besondereSchutzmaßnahmen erforderlich, auf die dort bereits verwiesen wird. Es handelt sich vor allem um besondereBrandschutzmaßnahmen.

Für Gefahrstoffe mit speziellen Gefahrenmerkmalen gelten ergänzende Anforderungen, insbesondere hinsichtlichbaulicher Anforderungen an den Brandschutz.

7 Verpackungen und Lagereinheiten

7.1 Verpackungen und Behälter

Die Verpackungen und Behälter (nachfolgend Verpackung benannt) sind die primäre Schutzmaßnahme bei derLagerung von Gefahrstoffen. Sie müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außengelangen kann. Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 9 / 79

Page 10: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Leere Verpackungen, die noch ein gefährliches Gut enthalten, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllteVerpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

Die Anforderungen zur Auswahl der Verpackung, zum Verpacken und zur Handhabung gelten als erfüllt, wenndie Verpackung den Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter entspricht. In anderen Fällen istFolgendes zu beachten:

Mechanische Belastbarkeit

Stöße, Handhabungs- oder Stapelbelastungen, Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oderDruckänderung unter den Lagerbedingungen – einschließlich Ein-, Auslagerung und innerbetriebliche Transporte –können zum Versagen der Verpackung führen. Deshalb müssen diese ausreichend stark und aus einemgeeigneten Material hergestellt sein.

Abbildung 3: Gebinde in einem Hochregallager

Chemische Beständigkeit

Es dürfen nur solche Verpackungen (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen) ausgewählt werden, derenWerkstoffe bei der Berührung mit dem Produkt nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden.

Angemessene Dimensionierung

Die Abmessungen (Höhe, Breite und Länge) der Verpackung müssen zur vorgesehenen Lagereinrichtung passen.Hervorragende Anbauteile, wie z. B. Tauchrohre, sind zu vermeiden bzw. gegen Abreißen zu schützen.

Die Größe der Verpackung ist so zu bemessen, dass bei Flüssigkeiten ein ausreichender füllungsfreier Raumvorhanden ist, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die beider Lagerung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 10 / 79

Page 11: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Verpackung bewirkt. Im Gegensatz dazu soll bei Feststoffen der füllungsfreie Raum klein gehalten werden, umein Einknicken der Verpackung beim Stapeln zu vermeiden.

Form und Bezeichnung

Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oderBezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Ordnungsgemäßes Verschließen

Verpackungen müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen (z. B. Drehmoment, geeigneterVerschluss für Kisten aus Pappe) verschlossen werden.

Schutz vor Zerbrechen

Innenverpackungen, wie Glasflaschen, -ampullen und Kunststoffdosen, müssen so geschützt sein, dass sie unternormalen Lager- und Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhaltnicht in die Außenverpackung austreten kann. Ein ausreichender Schutz kann durch das Verpacken,gegebenenfalls mit Stoffen mit aufsaugenden Eigenschaften und/oder Polsterstoffen, in eine Außenverpackungerreicht werden.

Zusammenpackverbote

Innenverpackungen mit unterschiedlichen Produkten dürfen nicht zusammen in dieselbe Außenverpackungverpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei einen Brand verursachen, entzündbare,erstickend wirkende, oxidierende oder giftige Gase entwickeln oder instabile Stoffe bilden. Es dürfen auch nursolche Produkte zusammengepackt werden, die im Sinne der TRGS 510 zusammen gelagert werden dürfen.

7.2 Erhaltung der Schutzfunktion der Verpackung

Zu den weiteren Schutzmaßnahmen zählen alle organisatorischen und technische Maßnahmen, die dazu geeignetsind, die Schutzfunktion und Stabilität der Verpackungen aufrecht zu erhalten. Dazu gehören:

Vermeidung Kontamination

Während der Lagerung dürfen an der Außenseite von Verpackungen keine gefährlichen Anhaftungen oderProduktrückstände vorhanden sein, um das Lagerpersonal nicht zu gefährden oder die mechanischeBelastbarkeit, z. B. durch Korrosion, zu vermindern.

Ausrichtung der Verpackung

Wenn Verpackungen mit Ausrichtungspfeile gekennzeichnet sind, müssen die Verpackungen in Übereinstimmungmit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden, damit durch dauerhafte Beaufschlagung des Verschlusses,Lüftungseinrichtungen oder Dichtungsmaterialien mit Flüssigkeiten keine Verpackungen undicht werden können.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 11 / 79

Page 12: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Begrenzung der Lagerdauer

Durch physikalische oder chemisch induzierte Alterung können die schützenden Eigenschaften derVerpackungswerkstoffe insbesondere Kunststoff, Pappe und Papier über die Zeit erheblich beeinträchtigt werden.Zur Vermeidung von Leckagen ist eine maximale Lagerdauer festzulegen.

Die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter beträgt nach den Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter maximalfünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauervorgeschrieben (z. B. bei Flusssäure). Das Herstellungsjahr einer bauartgeprüften Verpackung kann über die UN-Kennzeichnung der Verpackungen ermittelt werden.

Licht-, UV-Schutz sowie Temperatur

Die zu lagernden Produkte sind vor direkter Sonnen- oder UV-Bestrahlung durch Schutzdächer, Sonnenlamellenoder getöntes Fensterglas zu schützen, wenn neben der Reduzierung der Verwendungsdauer von Kunststoff-,Papp- und Papierverpackungen durch Versprödung auch das Produkt seine Eigenschaften aufgrund intensiverSonnenlichteinwirkung und UV- und Wärmestrahlung verändern kann. Hier ist vor allem das Austrocknen vonPhlegmatisierungsmitteln, die Peroxidbildung bei Ethern oder das Auslösen einer Zersetzung bei thermischinstabilen Produkten zu erwähnen.

Temperaturschwankungen können Auswirkungen auf das Verpackungsmaterial haben und z. B. zu Versprödung,Erweichung, Druckanstieg, Ausfrieren führen.

Schutz vor Feuchtigkeit

Feuchtigkeit kann Korrosion und Schimmelbildung verursachen, die die mechanische Belastbarkeit derVerpackung vermindert. Es sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten, dass das Eindringen vonNiederschlagswasser oder die Bildung einer hohen Luftfeuchtigkeit verhindert wird.

Vermeidung mechanischer Beschädigungen

Beim Transportieren, Ein-, Auslagern oder manuellen Handhabung ist stets darauf zu achten, dass dieVerpackungen, z. B. durch Herunterfallen, Quetschen oder Anfahren, nicht beschädigt werden.

7.3 Sicherung palettierter Ladeeinheiten

Der ordnungsgemäße Zustand der Ladung ist eine wichtige Voraussetzung für sicheres Arbeiten beimTransportieren, Ein- und Auslagern, Auf- und Abstapeln. Die Last muss so gepackt sein, dass sie beim Aufnehmen,Transportieren und Absetzen nicht auseinander fällt, dass sie sich nicht verschiebt oder Einzelteile herabfallenkönnen.

Auswahl Ladungsträger

Der sichere Aufbau einer palettierten Ladeeinheit fängt beim Ladungsträger (z. B. Flachpaletten,Gitterboxpaletten) an. In der chemischen Industrie hat sich dafür das „Chemiepalette System (CP-System)“etabliert. Bewährt hat sich hier auch die Europalette.

Palettenausführung Einsatzgebiet

CP 1(1000 x 1200 mm)

Überwiegend verwendete Palette für Chemieprodukte(z. B. Sackware)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 12 / 79

Page 13: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

CP 2(800 x 1200 mm)

In konsumnahen Bereichen, Handelsketten, Alternative zur Europool-Tauschpalette

CP 3 und 9(1140 x 1140 mm)

Containerpalette, geeignet für FIBC, Wellpappe-Achteckbehälter,Rollsickenfässer Ø 585 mm

CP 4 und 7(1100 x 1300 mm)

Versand von Schüttgütern in Säcken, vorzugsweise Kunststoffgranulat undDüngemittel

CP 5(1140 x 760 mm)

Containergerechte Palette, geeignet für kleine Stückgüter z. B. Kisten ausWellpappe

CP 6(1200 x 1000 mm)

Versand von Schüttgütern in Säcken

CP 8(1140 x 1140 mm)

Containergerechte Spezialpalette für Großbehälter mit Bodenauslauf (FIBC/Wellpappe-Achteckbehälter)

Mit diesem CP-System wurden neun Standardpaletten erfasst und ein Palettenkreislauf aufgebaut. Somit bestehtdie Möglichkeit, die Paletten wieder einzusetzen oder über einen CP-registrierten Palettenhersteller/Rekonditionierer einer Wiederverwendung zuzuführen.

Schadhafte, mit Mängeln behaftete, z. B. verschimmelte oder chemisch verunreinigte Paletten, sindauszutauschen. Durch das Unterstellen einer zweiten Flachpalette wird der Mangel nicht behoben.

Abbildung 4: Nicht gebrauchsfähige Flachpalette

Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten (siehe Abbildung 4), wenn z. B.

1. ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,

2. mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr alsein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,

3. ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbarist,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 13 / 79

Page 14: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

4. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,

5. offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurzeBretter oder Klötze),

6. der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule odermehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).

Abbildung 5: Nicht gebrauchsfähige Boxpalette

Nicht gebrauchsfähig sind Boxpaletten (siehe Abbildung 5), wenn z. B.

1. der Stellwinkelaufsatz oder Ecksäulen verformt sind,

2. die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können,bzw. wenn Klappverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,

3. der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vierFüßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,

4. die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Maschepro Wand darf fehlen),

5. ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder

6. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind.

Zulässige Nutzlasten

Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht nur die Art der Palette, sondern auch die Art der Beladung einer Paletteeinen großen Einfluss auf die zulässige Nutzlast dieser Palette hat. Hierbei spielt z. B. eine Rolle, ob die Beladungeher punktförmig oder in der Fläche aufliegt, ob die Packmittel ineinander greifen oder nicht und auch, ob es sichum flexible Packmittel wie Säcke oder starre Packmittel wie Fässer handelt. Zusätzlich können die Sicherung unddie Umhüllung einen Einfluss ausüben. Konkrete Ausführungen hierzu enthält das VCI-Handbuch für Verpackung.(89)

Palettensicherung

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 14 / 79

Page 15: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Das Gewicht der Verpackung reicht häufig nicht aus, um ein Verrutschen, Umkippen oder Herunterfallen zuverhindern. In den meisten Fällen sind für die Zusammenstellung von Ladeeinheiten Hilfsmittel zurPalettensicherung notwendig. Unabhängig von der Art der Palettensicherung sind folgende Punkte zu beachten:

• Die Stapellast der Verpackung darf nicht überschritten werden,

• die Verpackung soll gerade und lotrecht auf der Palette stehen,

• die Verpackung darf nicht wesentlich über die Außenabmessung der Palette ragen,

• die Höhe der Ladeeinheit darf nur so bemessen sein, dass für das Ein- und Auslagern noch ein ausreichenderFreiraum vorhanden ist,

• die Paletten sollten nicht mit schweren Verpackungen punktförmig belastet werden.

Stapeln in Verband

Durch das Stapelschema kann die Stabilität der Verpackungsstapel auf der Palette deutlich erhöht werden.Zwischenlagen, z. B. aus Hartpapier oder Wellpappe, stellen bei Säulen eine lagenmäßige Verbindung her.

Bei im Verband gestapelten Kartons muss oftmals die unbelastete obere Lage zusätzlich zusammengehaltenwerden. Wenn allerdings die einzelnen Stückgüter (z. B. Kartons) sehr leicht sind, sollten auch einzelne Lagenzusätzlich gesichert werden.

Abbildung 6: Stapeln im Verband

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 15 / 79

Page 16: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 7: Sicherung bei Säulen und Säcken durch Zwischenlagen

Umreifen

Durch vertikales und/oder horizontales Umreifen mit Hilfe von z. B. Textilgurten, Kunststoff-, Stahlbändern oderZurrgurten wird den Verpackungen auf der Palette zusätzlicher Halt gegeben. Bei Kisten aus Wellpappe,konischen Verpackungen oder Weichverpackungen ist darauf zu achten, dass zu festes Umreifen dieStandsicherheit beeinträchtigen kann oder die Verpackungen beschädigt werden können. Zum Schutz derVerpackungen ist immer mit Kantenschutz zu arbeiten, damit sich die Spannkraft der Bänder besser verteilenkann. Zusätzlich wird der Druck an den Kanten auf eine größere Fläche verteilt.

Abbildung 8: Umreifung mit zusätzlichen Kantenschutzwinkeln: Lange Kantenschutzwinkel unter den Bändernhalten gestapelte Kartons auf der Palette besser zusammen

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 16 / 79

Page 17: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 9: Umreifte Fässer

Stretchen

Die Palettensicherung für gleichmäßig gestapelte Verpackungen kann mit Stretchfolie vorgenommen werden. Jenach Gewicht der Versandstücke und der Qualität der verwendeten Folie muss die Anzahl der Wicklungen(mindestens 5-fach) beachtet werden. Um die Ladung sicher mit der Palette zu verbinden, sollte auf erhöhteWickelzahl im unteren Bereich geachtet werden. Stretchfolien können den Nachteil haben, dass sich je nachTemperatur und Luftfeuchtigkeit im Verpackungsstapel Kondenswasser bilden kann.

Andere Sicherungsarten

Neben den Umreifungsbändern und der Stretchfolie gibt es eine Vielzahl von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung,wie z. B. Gitterboxpaletten zum Einstellen von Verpackungen, Stretchhauben, Aufsteckrahmen zum Fixieren nichtbelastbarer oder verformbarer Verpackungen und Fasspaletten.

Abbildung 10: Gitterbox mit Gasflaschen

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 17 / 79

Page 18: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

8 Organisatorische Maßnahmen für die Sicherheit und denGesundheitsschutzDie Beschäftigten im Lager tragen einen erheblichen Anteil zur sicheren Lagerung bei. Sie sind aber auch vorGefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bei der Lagerung von Produkten durch Maßnahmen zu schützen.

Im Lager dürfen nur geeignete und unterwiesene Beschäftigte, die die Arbeiten nach Betriebsanweisungen undAnordnungen durchführen, eingesetzt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet die Lagerleitung überbetriebliche Vorfälle, wie beispielsweise beschädigte Verpackungen, Leckagen, Brände und Unfälle, unverzüglichzu informieren. (39)

8.1 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (20)(56)

Für das Lagern und die damit verbundenen Tätigkeiten müssen Betriebsanweisungen vorliegen. Basis für dieErstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. In einer Anweisung solltenfolgende Punkte geregelt werden:

• Jeder Beschäftigte ist für die Sauberkeit und Ordnung an seinem eigenen Arbeitsplatz verantwortlich; jederArbeitsplatz sollte bei Arbeitsende stets aufgeräumt werden.

• Durchgänge, Lagergassen und Zugänge müssen frei sein.

• Nicht mehr benötigte Werkzeuge und Hilfsmittel, dazu gehören auch Leitern, Tritte und Leerpaletten sind sofortwegzuräumen beziehungsweise an den vorgesehenen Aufbewahrungsorten abzustellen.

• Bodenverunreinigungen insbesondere durch Öle und Fette sind umgehend zu beseitigen.

• Abfall muss an den dafür vorgesehenen Plätzen gesammelt werden und zum Arbeitsende aus dem Lagerentfernt werden.

Auch eine regelmäßige Grundreinigung im Lager ist erforderlich, wobei hier neben der Bodenreinigung auch aufdas Entfernen von Staubablagerungen und das Reinigen von Förderanlagen zu achten ist. Das Kehren mit demBesen ist zu vermeiden, da es Staubpartikel aufwirbelt. Staubablagerungen sind bevorzugt mitIndustriestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen aufzunehmen. Die Art der Sauger und die Qualität der Filter istin Abhängigkeit der Stoffeigenschaften auszuwählen.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 18 / 79

Page 19: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 11: Bei der Unterweisung steht der konkrete Arbeitsplatz im Mittelpunkt

Die Überprüfung der Ordnung und Sauberkeit gehört zur regelmäßigen Begehungsroutine. Korrodierte,deformierte oder beschädigte Gebinde sind auszusortieren. Beschädigte oder nicht mehr leserliche Etiketten sindauszutauschen. Spätestens bei einer z. B. jährlich durchgeführten Lagerinventur sollten „Lagerhüter“ identifiziertwerden. Nicht mehr benötigte Lagergüter sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Auch auf das Verhalten derBeschäftigten ist bei den Rundgängen zu achten.

Zu den Verhaltensregeln gehört insbesondere:

• Rauchverbot beachten.

• Geeignete Arbeitskleidung tragen.

• Nahrungs- und Genussmittel im Lagerbereich nicht konsumieren.

• Vor den Pausen Hände waschen.

• Zugangs- und Verhaltensregeln für Betriebsfremde beachten.

• Sicherheitseinrichtungen nicht beschädigen, beschädigte Sicherheitseinrichtungen melden.

• Sicherheitseinrichtungen nicht in ihrer Funktion einzuschränken oder in ihrer Zugänglichkeit zu behindern.

8.2 Betriebsanweisungen zu Gefahrstoffen

Betriebsanweisungen gemäß TRGS 555 können sich auf Einzelstoffe (z. B. spezielle Stoffe oder Stoffgruppen,wie Cyanide, Flusssäure, organische Peroxide, explosionsgefährliche Stoffe) oder auf Gruppen von Gefahrstoffenmit gleichartigen Eigenschaften (Gruppenanweisungen) beziehen. Insbesondere sind folgende Punkte zuberücksichtigen: (20)

• Angabe der zutreffenden Gefahrenkennzeichnung und der Einstufung,

• Gefahren, die mit dem Lagern dieser Gefahrstoffe verbunden sind,

• Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln,

• Hinweise über Zusammenlagerungsverbote,

• Verhalten in Notfällen, zum Beispiel Anweisungen für den Fall einer Leckage oder eines Brandes,

• auf Brand- und Explosionsgefahr achten,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 19 / 79

Page 20: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, vermeiden. Als Zündquellen können auch Hilfs-oder Abfallstoffe (beispielsweise ölgetränkte Putzlappen) wirken,

• Erste-Hilfe-Maßnahmen,

• Entsorgung von Abfallprodukten.

Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand derGefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.

Wurden weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten identifiziert, die nicht über die Anforderungen derTRGS 555 geregelt werden können, sind diese in einer speziellen Arbeitsanweisung zu beschreiben.

8.3 Unterweisung

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor Beginn der Tätigkeiten und im Anschluss daran beiwesentlichen Änderungen, mindestens einmal jährlich mündlich zu unterweisen. Die Teilnahme an derUnterweisung muss schriftlich bestätigt werden. Wichtig ist es bei der Unterweisung – wie auch bei der Erstellungder Betriebsanweisung – die Sprache so zu wählen, dass alle Beteiligten die Inhalte verstehen. Für allgemeineBetriebsanweisungen eignen sich auch sehr gut Fotos zur Veranschaulichung. (15)(20)

Zu den Inhalten der Unterweisung gehört auch das Verhalten in Notfällen, z. B. bei Produktfreisetzung oder Brand.Darüber hinaus sollte auch geübt werden, wie sich die im Lager Beschäftigten in diesen Situationen in Sicherheitbringen oder gerettet werden können. Die Abstände dieser regelmäßig durchzuführenden Notfallübungen sind inder Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Um interne und externe Einsatzkräfte, insbesondere im Falle einer Produktfreisetzung, über möglicheGefährdungen und entsprechende Verhaltensmaßnahmen informieren zu können, müssen über die im Lagerbefindlichen Stoffe stoffspezifische Informationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) bereitgehalten werden. Darausmuss hervorgehen:

• Die Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,

• Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreibers,

• Hinweise auf die besonderen Gefährdungen,

• Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen,

• die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen,

• die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührungkommen,

• die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zurBrandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen,

• die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.

8.4 Hygiene

Der Unternehmer/die Unternehmerin hat den Beschäftigten die für ihre persönliche Hygiene erforderlichen Mittelzur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen: (10)

• Sanitäre Anlagen,

• Wasch- und ggf. Duschgelegenheiten,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 20 / 79

Page 21: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Sozialräume,

• Möglichkeiten zur getrennten Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung, wenn die Gefahr einerVerunreinigung durch gefährliche Chemikalien besteht.

Zur Vermeidung des Verschleppens von Gefahrstoffen in saubere Bereiche, beispielsweise Büros, Seminarräumeoder Kantinen, ist darauf zu achten, dass mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung vor Verlassen desArbeitsbereiches abgelegt wird (z. B. nicht mit verschmutzten Handschuhen Treppengeländer anfassen).

8.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen als Körperschutzmittel sind immer dann einzusetzen, wenn durch technischeund/oder organisatorische Schutzmaßnahmen Verletzungs- und Gesundheitsgefahren nicht oder nichtausreichend beseitigt werden können. Dies ist beispielsweise bei verschmutzten Gebinden, bei Arbeiten überKopfhöhe und bei Leckage und deren Beseitigung der Fall. (15)

Bei der Auswahl geeigneter Schutzausrüstungen sind die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, daes keine universell einsetzbare Schutzausrüstungen gibt. In explosionsgefährdeten Bereichen sind zusätzlichMaßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen, z. B. antistatische Sicherheitsschuhe undArbeitskleidung.

Die Schutzausrüstungen (je nach Erfordernis entsprechend dem Ergebnis der GefährdungsbeurteilungSchutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille, Gesichtsschutzschirm, Schutzkleidung,Atemschutzgeräte etc.) muss für die freigesetzten Chemikalien und die durchgeführten Tätigkeiten geeignet seinund den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Die zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen sind vonden Beschäftigen gemäß Anweisung zu tragen, die/der Vorgesetzte hat dies zu überwachen. Für dieFunktionsfähigkeit ist eine regelmäßige Wartung (und gegebenenfalls Reinigung) erforderlich. Der Unternehmer/die Unternehmerin hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen. Defekte persönlicheSchutzausrüstungen (PSA) sind von der Unternehmerin/vom Unternehmer zu ersetzen und zu entsorgen. (53)(47)(50)(49)(48)

In Abhängigkeit der gelagerten Stoffe und der örtlichen Gegebenheiten sind auch Filterfluchtgeräte bereit zu haltenbzw. mit sich zu führen. Werden mit H330 bzw. R26 gekennzeichnete Gefahrstoffe in Druckgasbehältern inLagerräumen gelagert, müssen beim Betreten des Lagers Atemschutzgeräte mitgeführt werden.Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbaraufzubewahren.

8.6 Einlagerungsplan

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sollte grundsätzlich ein Einlagerungsplan erstellt werden, damit dieBeschäftigten im Lager eine eindeutige Vorgabe haben, wo was bis zu welcher Menge gelagert werden darf undim Falle einer Störung (z. B. Leckage) oder bei einem Brand eine schnelle Orientierung möglich ist.

Im Einlagerungsplan sollte auch auf Stellplätze hingewiesen werden, die nur eingeschränkt verwendet werdendürfen. Hierzu gehören Stellplätze:

• Mit Höhenbeschränkung, z. B. durch Lüftungskanal, Sprinklerleitung oder -köpfen,

• mit verminderter Tragkraft,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 21 / 79

Page 22: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• in unmittelbarer Nähe wirksamer Zündquellen; hier ist die Lagerung entzündbarer Gefahrstoffe nicht erlaubt,

• in unmittelbarer Nähe von Beleuchtungskörpern; hier dürfen keine Produkte gelagert werden, die beiErwärmung gefährlich reagieren können.

Zweckmäßig erfolgt die Steuerung der Zusammenlagerung über die Angaben der Lagerklassen (LGK) zu jedemLagerbereich, ggf. Lagerabschnitt. Die Lagerklasse wird über die Klassifizierungen eines Produktes gebildet.Darauf bauen sich dann Regeln für die Separat- bzw. Zusammenlagerung von Produkten unterschiedlicherLagerklassen auf. Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufungentsprechend Anlage 4 erfolgen.

Bei der Erstellung des Einlagerungsplans sind folgende Grundregeln zu beachten:

• Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

• Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes kann zur Reduzierung von Gefährdungen fürbestimmte Produkte derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein. Dies kann erreichtwerden durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nichtbrennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung ingetrennten Auffangräumen. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B. aus

- den Gefahrenhinweisen, ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Sicherheitshinweisen (R- und S- Sätzebzw. H- , EUH- und P-Sätze) der Kennzeichnung (dies gilt insbesondere für R29, R31, R32, S14, S17,S50, EUH014, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420) und

- den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie

- den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7Handhabung und Lagerung; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10Stabilität und Reaktivität.) oder

- den Merkblättern der Unfallversicherungsträger

(Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Stoffen – z. B. Säuren – zusammengelagert werden, mit denen sieCyanwasserstoff entwickeln können).

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn

• nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,

• Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13hinzugelagert werden und

• keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschriebenist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhungführen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z. B.

• unterschiedliche Löschmittel benötigen,

• unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,

• miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder

• miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich derenZusatzstoffe sowie Kosmetika und Genussmittel aufbewahrt oder gelagert werden. Es müssen geeigneteMaßnahmen ergriffen werden, um Kreuzkontamination zu vermeiden. Dies kann durch einen horizontalen Abstandvon mehr als zwei Metern erreicht werden.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 22 / 79

Page 23: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte und/oder der Ergebnisse derGefährdungsbeurteilung von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden.

Zusammenlagerungstabelle

Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle

1. Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten:

• LGK 1 und 4.1 A: 2. SprengV; (28)

• LGK 5.1 C: GefStoffV Anhang III Nr. 6 Ammoniumnitrat sowie TRGS 511(15)

• LGK 5.2: BGV B4 „Organische Peroxide“; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für dieZusammenlagerung sind sinngemäß auch für selbstzersetzliche Stoffe anzuwenden. (42)

• LGK 7: StrlSchV und DIN 25422 (29)(83)

2. Zusammenlagerung in Räumen nur zulässig wenn,

• maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mitentzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen, gekennzeichnet mitH331 bzw. giftigen Gasen, gelagert werden und diese

• durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind und

• zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

3. Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam ineinem Lagerraum gelagert werden:

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 23 / 79

Page 24: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akuttoxischen, gekennzeichnet mit H331 bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mitinerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.

• Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen inbeliebiger Menge.

• Druckgasbehälter mit oxidierenden/brandfördernden und Druckgasbehälter mit inerten Gasen inbeliebiger Menge.

• Druckgasbehälter mit akut toxischen Stoffen der Kategorie 1, 2 oder 3/sehr giftigen, giftigen undDruckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.

• In den Fällen 1 bis 3 dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen,gekennzeichnet mit H330, bzw. sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere MengenDruckgasbehälter mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden.

• Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren/entzündlichen und Druckgasbehältern mitoxidierenden/brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehaltenwerden.

• Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

4. Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn eingehalten sind

• bei LGK 3, 5.1 B, 6.1 A und 6.1 B die Einschränkungen von Tabelle 1,

• bei LGK 4.1 B mit LGK 6.1 A die Einschränkungen der Tabelle 2

Tabelle 1: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 3, 5.1 B, 6.1 A und 6.1 B

Gesamtmenge Einschränkung

bis 1 t ohne Einschränkung

bis 20 t in Gebäuden, wenn

• eine automatische Feuerlöschanlage oder

• eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischeFeuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist

Tabelle 2: Voraussetzungen für eine Zusammenlagerung von LGK 4.1 B mit 6.1 A

Gesamtmenge Einschränkung

bis 10 t ohne Einschränkung

bis 20 t wenn

• in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage

• im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch

- stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder,Funkgerät usw.) gewährleistet oder

- eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 24 / 79

Page 25: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

bis 50 t• wenn eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist und

• die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung erreicht

bis 100 t wenn

• eine automatische Feuerlöschanlage oder

• eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischenFeuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist

5.Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung vonBränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbareVerpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung unddem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.

6.Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden,soweit hierdurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentlicheGefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden.

7.Oxidierende/brandfördernde Stoffe dürfen mit brennbaren Lagergütern zusammengelagert werden

• in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen

• in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Nr. 4 Ziffer 1.

Die Anforderungen der Nr. 5 sind ebenfalls zu beachten.

Im Einlagerungsplan sind auch Mengengrenzen anzugeben, die sich aus der Genehmigungssituation oder demSicherheitskonzept ergeben. Dies sind z. B.

• Höchstzulässige Gesamtlagermenge – Maximalmenge der Stoffe und Kategorien entsprechend 4. BImSchV,Anh. I StörfallV, (26)(27)

• Maximalmenge entzündbarer Flüssigkeiten (BetrSichV bzw. alte VbF), (14)

• Begrenzung der Menge wassergefährdender Stoffe (WGK 1, 2, 3).

Es ist auch sinnvoll, Stoffe und Stoffgruppen, die nicht eingelagert werden sollen, von der LGK aber dürften, imEinlagerungsplan aufzuführen (z. B. LGK 3 ohne H224; LGK 4.2 ohne H260 oder 261, LGK 6.1 B ohne Cyanide).

8.7 Arbeitsfreigabe

Bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung Gefährdungen verursachen können (z. B. Schweißarbeiten), ist einArbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. DieArbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. (55)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 25 / 79

Page 26: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

8.8 Zugang zum Lager

Mit der Zugangsbeschränkung werden zwei Schutzziele verfolgt. Zum einen soll die Anzahl von Personen, diesich im Lager aufhalten auf die Beschäftigten begrenzt werden und zum anderen sollen Eingriffe Unbefugter (z. B.Diebstahl oder Manipulation) vermieden werden. (15)(19)

Befugte Personen sind vom Unternehmer/der Unternehmerin zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Aufdas Zugangsverbot ist mit den Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ deutlich erkennbar und dauerhafthinzuweisen. Es sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit nur befugte Personen Zugang zum Lagerhaben (z. B. Betriebsfremde sind vom Personal anzusprechen, nach Betriebsende sind Tore und Türen zuverschließen).

Zutritt für Unbefugte verboten

Stoffe und Gemische, die nach Richtlinie 67/548/EWG Anhang VI als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind,sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige PersonenZugang haben. Gegebenenfalls sind auch für andere Stoffe Zugangs- und Abgabebeschränkungen aus anderenRechtsgebieten zu beachten. (5)

Zur Zugangssicherung bei genehmigungsbedürftigen Lagern nach Nr. 9.34 bzw. 9.35 der 4. BImSchV sind weiteretechnische Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören z. B. Ausführung des Lagerraums in fester Bauweise,fensterlose Außenwände oder vergitterte Fenster und Überwachung der Türen und Fenster durchEinbruchmeldeanlage. (26)

8.9 Besondere Qualifikation im Umgang mit Flurförderzeugen

Unfallereignisse im Lager stehen oft im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flurförderzeuge (Zusammenprall mitPersonen, Lagereinrichtungen oder anderen Fahrzeugen; Beschädigung von Verpackungen; Umstürzen vonVerpackungen durch rasante Kurvenfahrten; Absturz von Laderampen). Die Unfallverhütungsvorschrift D27„Flurförderzeuge“ enthält Angaben für Tätigkeiten des betrieblichen Transportierens und den Einsatz vonFlurförderzeugen. Darin ist insbesondere auch geregelt, in welchen Fällen eine besondere Ausbildung zumBedienen der Geräte (Fahrerausweis) erforderlich ist. Der Fahrauftrag muss von der Unternehmerin/vomUnternehmer oder dessen/deren Beauftragten schriftlich erteilt werden. (43)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 26 / 79

Page 27: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

8.10 Überwachung der Arbeitsschritte

Zu den organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gehört auch dieImplementierung eines wirksamen Überwachungssystems. Das Überwachungssystem besteht aus Umsetzungs-und Wirksamkeitskontrollen. Die Unternehmerin/der Unternehmer beziehungsweise der Betriebsleiter/dieBetriebsleiterin, der/dem die entsprechenden Pflichten übertragen wurden, muss sicherstellen, dass dieBeschäftigten Anweisungen aus Betriebsanweisungen und Unterweisungen befolgen und sich sicherheitsgerechtverhalten, aber auch die Eignung und ausreichende Qualifikation vorhanden ist.

Häufigkeit und Intensität der Kontrolle hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere von

• der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines sicherheitswidrigen Zustandes,

• der Schwere eventueller Folgen, auch für Dritte,

• der Zuverlässigkeit des Beschäftigten bezüglich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften,

• der Erfahrung des Beschäftigten hinsichtlich der Gefährdungen am eigenen Arbeitsplatz und

• der Art der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Kontrollen müssen umso häufiger und intensiver sein, je stärker die Benutzung oder die Wirkung einerSchutzmaßnahme vom Beschäftigten selbst beeinflusst werden kann. Das ist z. B. besonders beim Tragenpersönlicher Schutzausrüstungen der Fall.

Es sollten Aufzeichnungen über Ort und Zeitpunkt der Kontrollen geführt werden, insbesondere wennAbweichungen festgestellt wurden.

8.11 Prüfungen

Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmenerstmalig und anschließend regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis derPrüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungaufzubewahren. Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen und technischen Einrichtungen sindunverzüglich vorzunehmen. (15)

Sofern Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen durch die Betriebssicherheitsverordnung, Bestimmungen in derGenehmigung, Bedienungsanleitung des Herstellers oder in BG-Regeln festgelegt wurden, sind die einzelnenPrüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungfestzulegen und in einen Wartungsplan aufzunehmen. Zu prüfende Einrichtungen sind z. B.

• Regale,

• Auffangeinrichtungen,

• Lüftungseinrichtungen,

• Brandmeldeanlagen,

• Brandlöscheinrichtungen,

• Flurförderzeuge,

• Elektrische Geräte,

• Feuerschutzabschlüsse (z. B. Türen und Tore),

• Feststellanlagen,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 27 / 79

Page 28: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,

• Blitzschutzanlagen.

Als ergänzende organisatorische Maßnahmen sind regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen regelmäßigerLagerrundgänge geeignet, unter anderem in Form von

• Sichtkontrollen, beispielsweise hinsichtlich des unbeschädigten Zustandes von Öffnungen zur Be- undEntlüftung,

• Hörkontrollen, zum Beispiel auf das Tropfen oder Rieseln von Produkten.

Zur Überprüfung der Schutzmaßnahmen eignen sich beispielsweise Checklisten (siehe Anlage 5).

9 Gestaltung des Lagers und der LagereinrichtungenDas Lagerkonzept bildet die Grundlage für die Planung, Genehmigung und Errichtung des Lagers. U. a. werdenhier die Lagerabschnitte, Art der Lagerung und die technischen Schutzmaßnahmen sowie Größe undVerwendungszweck festgelegt. Der Betrieb des Lagers ist an diese Gegebenheiten gebunden. WesentlicheVeränderungen des Lagerkonzeptes (z. B. Automatisierung, Wechsel von Klein- auf Großpackungen oderSortiments-Veränderungen) sind nur mit hohem Aufwand möglich.

9.1 Lagerarten

Regallagerung

In kleinen Lagern werden Regale verwendet, in die Versand- oder Einzelgebinde von Hand ein- und ausgelagertwerden. Auch zum Kommissionieren kleiner Verpackungseinheiten werden Regale und Durchlaufregale bevorzugteingesetzt. Aus Sicherheitsgründen ist das Handling von Chemikalien über Kopf verboten. Bei höheren Regalensind also Tritte und Leitern oder Regalbediengeräte zu verwenden. Zerbrechliche Verpackungen sind gegenHerunterfallen zu schützen. Dies kann durch Aufkantungen, kleine Wannen, besondere Regaleinsätze und durchAbstände zum Fachbodenrand erreicht werden.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 28 / 79

Page 29: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 12: Regallager

Die Lagereinrichtung größerer Lager unterscheidet sich in Paletten-, Verschiebe-, Durchlauf-, Durchfahr- undHochregallager. Einzelne Regaleinheiten werden zu Regalzeilen verbunden. Solche Zeilen können mit Einfach-oder auch mit Doppelregalen gebildet werden. Bei einem Sicherheitsabstand von weniger als 0,1 m zwischen denPaletten im Doppelregal sind Durchschubsicherungen vorzusehen. Je nach Materialfluss und Platzbedarf gibt eseine Vielzahl von Varianten.

Die Einlagerung von Paletten erfolgt mit Flurförderzeugen (Gabelstapler) oder mittels Regalfahrzeugen. BeimEinlagern der Paletten ist darauf zu achten, dass

• die Konturen der Paletteneinheiten eingehalten sind (keine Überstände durch verrutschte Verpackungen),

• das Palettengewicht die Vorgaben der Feldlasten nicht überschreitet,

• Besonderheiten einzelner Regalplätze oder -ebenen wie eingeschränkte Höhe oder Breite aufgrund vonHindernissen (z. B. Sprinklerleitung oder Lüftungsschächte) beachtet werden.

Die Paletten sind gerade und mittig auf den Regaltraversen oder Regalflächen abzustellen. AngebrochenePaletten (Kommissionierpaletten) sollten vorzugsweise in die untersten Regalebenen und nicht in die oberenRegalebenen eingelagert werden. Werden Regale mit Flurförderzeugen – ausgenommen spurgebundenen –bedient, ist es erforderlich, die Eckbereiche mit einem Anfahrschutz zu sichern. Der Anfahrschutz von mindestens0,3 m Höhe darf nicht mit dem Regal verbunden sein und ist schwarz-gelb zu kennzeichnen.

An Lagerregalen sollten die höchstzulässigen Fach- oder Feldlasten deutlich erkennbar angebracht sein.

Werden Regalstützen oder Regaltraversen bei der Ein- und Auslagerung beschädigt, muss dies der Lagerleitungsofort gemeldet werden, damit das Schadensausmaß umgehend bewertet wird. Soweit erforderlich muss dasRegal sofort entlastet und die beschädigten Teile ausgetauscht werden.

Blocklagerung und Zeilenlagerung

Im Gegensatz zur Regallagerung werden die Paletten im Blocklager direkt auf dem Boden abgestellt. DieBlocklagerung eignet sich lediglich für große Mengen identischer Produkte, da nur die vorderste Palette imZugriffsbereich ist. Es besteht aus nebeneinander liegenden Blockreihen mit dazwischen liegenden Gängen. Beider Stapelung von Paletten und Stapelbehältern dürfen die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhennicht überschritten werden. Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Säcken,nicht stapelbaren Kombinations- und Großverpackungen, sind für eine Stapelhöhe von 3 m geprüft.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 29 / 79

Page 30: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 13: Zeilenlager im Freien mit Bodenmarkierung

Bei Unterschreitung der höchstzulässigen Bruttomasse (z. B. in der Verpackungskennzeichnung angegeben) darfdie Stapelhöhe im Verhältnis von Höhe zur Schmalseite der Grundfläche von höchstens 6:1 betragen. Bei Stapelnist die Neigung des Lagerbodens, im Freien zusätzlich die Windlasten zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten. Flachpaletten sindnur stapelfähig, wenn das Ladegut stabil ist und eine waagerechte Auflagefläche besitzt. Beträgt die Neigung desStapels mehr als 2 % oder tritt aus den Gebinden Produkt aus, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen.

Bei der Blocklagerung sind nach jeweils zwei Reihen Inspektionsgänge vorzusehen. Die Breite dieser Gänge sollmindestens 0,5 m betragen.

Lagerung in Schränken Chemikalienschränke eignen sich für die Lagerung kleiner Mengen. EinChemikalienschrank (bis ca. 200 kg bzw. 200 l) ohne weitere Brandschutzqualitäten ist geeignet zur Lagerungnicht brennbarer Gefahrstoffe, die nicht unter Nr. 5 der TRGS 510 fallen. Gefahrstoffe, die unter Nr. 5 der TRGS 510fallen, können ebenfalls in diesen Schränken gelagert werden, sofern die Eignung in der Gefährdungsbeurteilungnachgewiesen wurde. Es ist zu beachten, dass akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe (ehemals sehr giftigeund giftige Stoffe) in abschließbaren Schränken gelagert werden müssen. Wie bei den Regalen sind auch hierMaßnahmen gegen das Herunterfallen von Gebinden zu ergreifen. (19)

Sogenannte WHG-, Gift- oder Umweltschränke sind mit einer bauartzugelassenen Auffangwanne versehen undzur Lagerung nicht brennbarer Gefahrstoffe, die nicht unter Nr. 5 der TRGS 510 fallen, geeignet. Auch hier ist zubeachten, dass giftige Stoffe in abschließbaren Schränken gelagert werden müssen.

Ein abschließbarer Sicherheitsschrank gemäß Anforderung DIN EN 14470-1 mit bauartzugelassenerAuffangwanne (ab 100 Liter Lagervolumen) in F30 bis weniger als F90-Ausführung mit Entlüftung, selbstschließenden Türen, ist geeignet zur Lagerung brennbarer Gefahrstoffe. (85)

Zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist Anlage 3 der TRGS 510 zu beachten.

Nur Sicherheitsschränke gemäß Anforderung DIN EN 14470-1 in F90-Ausführung dürfen zur uneingeschränktenLagerung entzündbarer Flüssigkeiten eingesetzt werden. Die F90-Ausführung ist auch zur Erfüllung derAnforderung an eine Separatlagerung erforderlich.

Sicherheitsschränke sollten mit technischer Lüftung, können aber auch ohne technische Lüftung betriebenwerden. Zu der damit verbundenen Zoneneinteilung siehe Beispielsammlung 2.2.8 der Explosionsschutz-Regeln(BGR 104). (44)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 30 / 79

Page 31: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 14: Sicherheitsschrank

9.2 Betriebsmittel (51)

Das Lagerkonzept stellt auch die Grundlagen für den Einsatz von Betriebsmitteln. Im Lager werden folgendeBetriebsmittel überwiegend eingesetzt.

Abbildung 15: Transport im Lager

Flurförderzeuge

Es gibt eine Vielfalt unterschiedlicher Flurförderzeuge. Bei der Auswahl des geeigneten Flurförderzeuges sind dieörtlichen Gegebenheiten im Lager und der Verwendungszweck entscheidend. Insbesondere bei der Beschaffungoder Festlegung des Einsatzbereiches von Gabelstaplern sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Staplertyp

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 31 / 79

Page 32: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

- Antriebsart hinsichtlich Emissionsverhalten, Traglast und Zündquellen,

- Typ (Front-, Schubmast-, Seiten-, Vierwegstapler).

• Abmessungen

- Höhe und Breite (Abhängigkeit von Durchfahrtshöhen, Gangbreiten und Wendekreis),

- Masthöhe (Abhängigkeit von Regalhöhen),

- Bodenfreiheit (Überfahren von Schwellen),

- Lastaufnahmemittel (Abhängigkeit von Paletten).

• Zulässige Lasten

- Palettengewichte,

- Stapelhöhen.

• Erforderliche Anbaugeräte, z. B.

- Fassgreifer,

- Hydraulische Gabelverlängerung.

• Ergonomische Gestaltung, z. B.

- Fahrersitz,

- Wetterschutz.

Bei der ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigenTransportbehältern in Lagerräumen, die in Zone 2 eingestuft sind, dürfen Flurförderzeuge normaler Bauartverwendet werden, sofern diese keine wirksamen Zündquellen haben und im Gefahrenfalle unverzüglichstillgesetzt werden.

Ladegeräte/Ladestationen für Flurförderzeuge sind in gut belüfteten Räumen oder im Freien zu installieren,keinesfalls in explosionsgefährdeten Bereichen. Ladegeräte/Ladestationen sind durch Abstand oder Wände vomLagerbereich zu trennen.

In der Bedienungsanleitung des Herstellers sind Anweisungsempfehlungen und Sicherheitshinweise für denGabelstaplerführer enthalten.

Geräte für die Palettensicherung

Von Geräten für die Palettensicherung können Gefahren (Zündquelle, Produktfreisetzung) ausgehen. Die Auswahldes Gerätes ist abhängig von der Art der Verpackungen, der Anzahl zu sichernder Paletten und der verfügbarenArbeitsfläche.

Stretchanlagen sind grundsätzlich geeignet. Stationäre Schrumpfanlagen mit gekapselter Flamme, elektrischerBeheizung oder Dampf dürfen nur mit Begrenzung von Temperatur und Verweilzeit eingesetzt werden. DieseAnlagen sind außerhalb des Lagerbereichs, vorzugsweise im Abwicklungsbereich, unterzubringen.

Handschrumpfgeräte mit offener Flamme dürfen nicht eingesetzt werden.

Ortsbewegliche elektrische Geräte

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 dürfen nur explosionsgeschützte oder solche elektrischen Geräteverwendet werden, die der Betriebssicherheitsverordnung der Gerätegruppe II, Kategorie 3 mit Kennzeichnung„G“ entsprechen.

Mobile elektrische Geräte wie Kehrmaschinen und Staubsauger aber auch Leuchten, Scanner, Handheld-Geräteund Werkzeuge müssen für den jeweiligen Lagerabschnitt geeignet sein (Konformitätserklärung,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 32 / 79

Page 33: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Bedienungshandbuch des Herstellers). Die elektrischen Geräte sind vor jedem Einsatz auf offensichtliche Mängelund darüber hinaus nach BGV A3 zu prüfen. (41)

Der Gebrauch privater elektrischer Geräte der Beschäftigten wie Mobiltelefone, Radios und MP3-Player istunzulässig, soweit ihr Sicherheitsstatus nicht sichergestellt werden kann.

9.3 Auffangeinrichtungen

Damit Chemikalien im Falle einer Freisetzung erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können, istinsbesondere für Flüssigkeiten eine aus chemikalienbeständigem Material bestehende, nicht an die öffentlicheKanalisation angeschlossene Auffangwanne oder ein entsprechender Auffangraum vorzusehen. Die Kapazität istdem gelagerten Volumen anzupassen, gegebenenfalls sind hier andere Rechtsvorschriften heranzuziehen. FürFeststoffe genügt eine dichte, befestigte Fläche, die leicht zu reinigen ist. Bei entzündbaren Flüssigkeiten mussdie Auffangeinrichtung elektrostatisch ableitfähig sein. (19)

Für die Lagerung von mehr als 200 kg entzündbarer Flüssigkeiten gilt darüber hinaus:

Die Lagerbehälter müssen in Auffangräume gestellt werden, die gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichendbeständig und auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sind. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn dieverwendeten Baustoffe und Bauteile dem jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen, indem die Verwendung auch im Brandfall mit berücksichtigt ist. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauermuss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen.

Abbildung 16: Auffangeinrichtung für flüssige Gefahrstoffe

Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitetwird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzfristigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein,brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig sein.

Auffangräume und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind,müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 33 / 79

Page 34: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Auffangräume in Räumen müssen grundsätzlich nach oben offen sein (keine Verdämmung, ausreichendeBelüftung) und dürfen keine Abläufe haben.

Auffangräume im Freien müssen mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasserversehen sein und dürfen nur hierzu benutzt werden. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig. VerunreinigtesWasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln. (31)

10 VerkehrswegeDie Verkehrswege im Lager für gefährliche Stoffe müssen eine bestimmte Breite haben. Sie sollten beiPersonenverkehr mindestens 0,75 m breit sein und bei Staplerverkehr die Breite des Staplers zuzüglichmindestens 0,5 m auf jeder Seite des Staplers haben.

Abbildung 17: Verkehrsweg im Lager für gefährliche Stoffe

Beispiel: Breite des Staplers 1 m; dann sollte der Verkehrsweg eine Mindestbreite von 1 m + 2 x 0,5 m = 2 mhaben.

Der Gang zum Ein- oder Auslagern der Paletten muss so bemessen sein, dass ein sicheres Manövrieren desStaplers möglich ist. Sofern das Regal dafür ausgelegt ist, darf auch ein Teil der Lagerfläche für diese Palette beider Ein- oder Auslagerung von der Staplergabel in Anspruch genommen werden. Durchgänge und -fahrtenmüssen mit einer Abdeckung (Spanplatte, Gitterrost) versehen sein. Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens2 m betragen.

Der Durchgangsverkehr von Personen sowie das unbefugte Betreten der Regalgänge und des Umsetzbereichessind zu verhindern. Letzteres geschieht in der Regel durch bauliche Maßnahmen, insbesondere Absperrungen.Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, Personen durch bauliche Maßnahmen daran zu hindern,Regalgassen zu betreten oder müssen sich Personen zum Einlagern und Entnehmen von Lagergut dort aufhalten,sind beim Einsatz leitliniengeführter Regalflurförderzeuge die besonderen Bestimmungen für den Betrieb vonFlurförderzeugen in Schmalgängen der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) einzuhalten.Fußgänger/innen sind dahingehend zu unterweisen, dass sie mit der Staplerfahrerin/dem StaplerfahrerBlickkontakt aufnehmen, bevor sie den Verkehrsweg oder den Arbeitsbereich des Staplers kreuzen. (43)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 34 / 79

Page 35: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Für Fußgänger verboten

Flucht-, Rettungswege und Alarmierung

In Abhängigkeit der gelagerten Chemikalien und der Größe des Lagers ist festzulegen:

• Die Anzahl der Notausgänge (in der Regel mindestens zwei, die möglichst gegenüber liegen, bei Lagerräumeoberhalb der Erdgleiche in der Regel entsprechend mindestens zwei Flucht- und Rettungswege pro Geschoss,von denen einer als Notausstieg über Außentreppen, Rettungsbalkone oder Terrassen etc. ausgebildet seindarf, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird).

• Die maximale Länge der Fluchtwege (in der Regel muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 MeterEntfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderenBrandabschnitt führt).

• Die Art der Alarmierung.

Um eine rasche Evakuierung von Personen im Notfall zu gewährleisten, müssen alle Notausgänge sowieFluchtwege jederzeit freigehalten und klar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist gemäß ASR A1.3„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ vorzunehmen. Notausgänge müssen sich von innen leichtund ohne Schlüssel öffnen lassen (beispielsweise mittels Anti-Panik-Stangen) und in Fluchtrichtung aufgehen. DieAnforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ sind einzuhalten. (11)(13)

Notausgang/Fluchtweg

Die folgenden Angaben sollten in einem Alarmplan zusammengefasst dargestellt sein:

• Angaben zu Alarmsignalen, Brandschutzeinrichtungen, Flucht- und Rettungswegen, Sammelplatz sowieHinweis auf die durchzuführende Anwesenheitskontrolle der Belegschaft,

• Auflistung der Maßnahmen in durchzuführender Reihenfolge,

• Liste mit Telefonnummern von Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei, Krankenhaus, Arzt, Giftzentrale,

• Telefonnummern der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und sonstiger verantwortlicher Personen.

Auch nach anderen Rechtsvorschriften können Alarmpläne gefordert sein (z. B. Störfallverordnung). (27)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 35 / 79

Page 36: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

11 WareneingangDer Wareneingang hat bei der Führung eines Lagers eine wichtige Kontrollfunktion, damit nur die richtigen (d. h.auch tatsächlich benötigten und bestellten) und zulässigen Waren angenommen und eingelagert werden.

Es muss sichergestellt sein, dass die Einlagerung zulässig ist und alle erforderlichen Maßnahmen eingehaltensind:

• Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sowie aller technischen, organisatorischen und persönlichenSchutzmaßnahmen,

• Beachtung der einschlägigen technischen und gesetzlichen Anforderungen und Einschränkungen (vgl.Genehmigung des Lagers) wie z. B. Mengenbeschränkungen,

• Beschränkungen bei der Einlagerung bestimmter Stoffgruppen (z. B. entzündbare Flüssigkeiten,explosionsgefährliche Stoffe),

• Tragfähigkeit von Regalen,

• Beachtung von Zusammenlagerungsverboten.

Abbildung 18: Warenanlieferung in einem Chemikalienlager

Der Wareneingang gliedert sich in mehrere Teilschritte:

Wareneingangskontrolle und Vereinnahmung

• Kontrolle der Lieferpapiere und Abgleich mit Bestellung, (Wurde richtiges Material geliefert? Sind dieLieferpapiere vollständig?),

• Kontrolle der Identität (z. B. Analyse),

• Kontrolle der Etikettierung (Produktbezeichnung, Kennzeichnung),

• Kontrolle der Menge,

• Kontrolle der Gebinde (Sauberkeit, Unversehrtheit, Eignung der Lagereinheit),

• Abgleich der Analysenzertifikate mit Spezifikation,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 36 / 79

Page 37: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Gegebenenfalls Anbringung von Wareneingangsetiketten,

• Gegebenenfalls Vereinnahmung im eigenen Warenwirtschaftssystem.

Bei zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Produkten sowie Mischpaletten ist jede einzelneVerpackung bzw. Mischpalette zu prüfen.

Körperliche Einlagerung

• Stapelbarkeit von Gebinden,

• Zuordnung und Transport zum Lagerort.

Dokumentation der Einlagerung

• Lagerverwaltung über geeignetes System,

• Bei der Einlagerung angebrochener Gebinde ist bei der Ermittlung der Lagermenge für entzündbareGefahrstoffe das Nennvolumen heranzuziehen. Bei der Einlagerung entleerter Gebinde werden für dieErmittlung der Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts der Behälter angesetzt.

12 Notfallorganisation

12.1 Erste Hilfe

Die vom Unternehmer/der Unternehmerin zu treffenden Maßnahmen zur Ersten Hilfe lassen sich unterteilen in

• Ärztliche Versorgung, Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und betriebliche Ersthelfer/innen,

• Unterrichtung der Beschäftigten,

• Einrichtungen, Rettungs- und sonstige Hilfsmittel.

Abbildung 19: Erste-Hilfe-Kasten

In diesem Merkblatt wird nur der Aspekt „Einrichtungen, Rettungs- und sonstige Hilfsmittel“ erläutert. Zu den erstenbeiden Spiegelstrichen sind die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (wieArbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch VII, Störfall-

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 37 / 79

Page 38: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Verordnung, Strahlenschutzverordnung, BGV A1, DGUV Vorschrift 2) unmittelbar anzuwenden. (9)(7)(8)(6)(27)(29)(39)(40)

Zu den Einrichtungen gehören ausgewiesene Telefone, Notrufmelder oder Ähnliches, mit dem die im Alarmplanangegebenen Personen (zuständige Ärztin/zuständiger Arzt, Rettungsdienst usw., Namen und Rufnummern) oderStellen erreicht werden können. Der Meldeablauf ist den Beschäftigten zu vermitteln, es ist allgemein zuempfehlen, die Wirksamkeit der festgelegten Notfallmaßnahmen auch regelmäßig zu erproben.

Zur Anzahl und Beschaffenheit von Verbandmaterial (Verbandkasten) gibt die BGI 509 Auskunft. Festlegungenkönnen auch bereits in der Betriebsgenehmigung enthalten sein, z. B. in der Stellungnahme der zuständigenFeuerwehr. (52)

Weitere Einrichtungen und Hilfsmittel zur ersten Hilfe und Notfallrettung im Lager können zum Beispiel sein:

• Augenduschen, Körperduschen (Notduschen),

• Atemschutzgeräte (Fluchtmasken),

• Löschdecken, Rettungsgurte,

• medizinische Geräte, Sanitätsräume, Antidote.

Art und Umfang sollte in der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der Betriebsärzte und Betriebsärztinnenbestimmt werden. Darin sollte auch überprüft werden – etwa aufgrund der Art der Tätigkeiten, der Eigenschaftender gelagerten Stoffe, der Wirksamkeit anderer technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, derVerfügbarkeit von Rettungsdiensten – ob Augen- und Notduschen erforderlich sind (und in welcher Anzahl und anwelchen Orten).

Die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sollten in den Plänen zur Gefahrenabwehr verzeichnet sein. Es istsicherzustellen, dass die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit der als erforderlich festgestellten Einrichtungengegeben ist. So sind z. B. Verbandkästen nach Benutzung aufzufüllen, bei Erreichen des Haltbarkeitsdatums sindder Inhalt des Verbandkastens, Atemschutzgeräte, Antidote zu erneuern. Rettungsgurte sind durch Sachkundigezu überprüfen. Für Augen- und Notduschen ist sicherzustellen, dass Durchflussmenge und Wasserqualitätgegeben sind (Frostgefahr, Verkeimung des Wassers). Die Zuleitungen sind regelmäßig zu spülen,gegebenenfalls ist der Wasserzustand überprüfen zu lassen. In Außenanlagen ist regelmäßig eine Beheizung derRohrleitungen und Duschen erforderlich.

12.2 Feuerlöscher

Der bauliche Brandschutz ist nach Art und Umfang im Einzelnen nach den örtlichen, betrieblichen Verhältnissenund des Lagergutes festzulegen. Zusätzlich sind in Lager Feuerlöschern zur Bekämpfung vonEntstehungsbränden bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Die erforderliche Art und Anzahl derFeuerlöscher hängt von der Brandgefahr und der Größe des Raumes ab. Feuerlöscher dürfen durchWitterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigtwerden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.Sie müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein. (12)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 38 / 79

Page 39: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 20: Feuerlöscher

Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck

Brandklassen DIN EN 2

A B C D

zu löschende Stoffe

Arten von Feuerlöschern Feste,glutbildende

Stoffe

Flüssige oderflüssig werdende

Stoffe

GasförmigeStoffe, auch unter

Druck

BrennbareMetalle (Einsatz

nur mitPulverbrause)

Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver

+ + + –

Pulverlöscher mit BC-Löschpulver

– + + –

Pulverlöscher mitMetallbrandpulver

– – – +

Kohlendioxidlöscher – + – –

Wasserlöscher (auch mitZusätzen, z. B. Netzmittel,Frostschutzmittel oderKorrosionsschutzmittel)

+ – – –

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 39 / 79

Page 40: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Wasserlöscher mit Zusätzen,die in Verbindung mit Wasserauch Brände derBrandklasse B löschen

+ + – –

Schaumlöscher + + – –

+ = geeignet – = nicht geeignet

Anmerkung: Sonstige geeignete Löschmittel sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Die Information überdie jeweiligen Löschmitteleinheiten können den Angaben auf dem Feuerlöscher entnommen werden.

Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B.fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung vonSchwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

12.3 Verhalten bei Produktaustritt

Mechanische Beanspruchungen, chemische Einwirkungen (z. B. bei Beschädigung der Innenbeschichtung oder-lackierung bei Metallgebinden), Alterung und Feuchtigkeit können zum Versagen der Verpackungen und somitzum Produktaustritt führen (siehe auch Abschnitt 7.1 „Verpackungen und Behälter“). Eine weitere Ursache fürLeckagen ist das nicht ordnungsgemäße Verschließen der Verpackungen insbesondere nach Teilentnahmen.Auch Nagetiere können Verpackungen aus Papier und Pappe beschädigen.

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass freiwerdende Stoffe erkannt und aufgefangen werden können. ZurBegrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition sind Leckagen umgehend zu beseitigen. Es sindregelmäßige Kontrollgänge durchzuführen, um freiwerdende Stoffe zu erkennen. Im Gefahrenfall haben dieBeschäftigten den Gefahrenbereich umgehend zu verlassen.

Bei der Beseitigung sind in Abhängigkeit von Stoffeigenschaften und den ausgetretenen Mengen die persönlichenSchutzausrüstungen zu tragen und die festgelegten Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Sicherheitsdatenblattbeachten).

Im Lager ist folgende Ausrüstung für die Aufnahme ausgetretener Gefahrstoffe unter anderem bereitzuhalten:

• Behälter zur Aufnahme ausgetretenen Produktes,

• geeignetes Absorptionsmaterial (Aufsaugmaterial oder Bindemittel),

• Neutralisations- und Reinigungsmittel,

• Besen und Schaufel,

• gegebenenfalls Industriestaubsauger (siehe Abbildung 18) und Flüssigkeitspumpe (soweit erforderlich auf Ex-Schutz achten).

Beispiel für das Vorgehen bei Produktaustritt:

• Gefahrenbereich verlassen, Maschinen und elektrische Geräte im Gefahrenbereich stillsetzen.

• Beschäftigte, Vorgesetzte und gegebenenfalls Feuerwehr alarmieren und die Gefahrenstelle sichern.

• Geeignete Maßnahmen auswählen.

• Ausbreiten des Schadens verhindern, z. B. flüssige Produkte durch das Drehen der beschädigten Stelle nachoben oder durch das Errichten von Flüssigkeitsbarrieren am Fortfließen hindern.

• Beschädigte Behälter abdichten oder Inhalt umpumpen bzw. umfüllen.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 40 / 79

Page 41: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Abbildung 21: Aufsaugen von ausgetretenem Lagergut mit einem explosionsgeschützten Staubsauger

• Ausgetretene Flüssigkeiten mit Absorptionsmaterial aufnehmen. Es ist darauf zu achten, dass oxidierendeStoffe nicht mit brennbaren Materialien aufgenommen werden. Eine gefahrlose Beseitigung dieser Stoffe istin der Regel durch Lösen in reichlich Wasser oder Aufnehmen mit geeigneten Bindemitteln, wie z. B. Kieselgur,Sand, Zement möglich. Pulver und Granulate sind staubfrei z. B. mit einem Industriestaubsaugeraufzunehmen.

• Verschmutzte Umgebung reinigen, Reinigungsmaterial und verunreinigte Verpackungen in verschließbareBehälter füllen.

• Durch Produkt verunreinigte Kleidung sofort ausziehen, gesondert aufbewahren und reinigen oder entsorgen.

• Das ausgetretene Produkt, gebrauchtes Absorptionsmaterial, Reinigungsmaterial und verunreinigteVerpackungen sind fachgerecht zu entsorgen. Kontaminiertes Wasser ist ordnungsgemäß zu beseitigen.

Während den Maßnahmen der Leckagebeseitigung ist stets auf eine gute Belüftung zu achten. AusgetreteneProdukte dürfen nur von entsprechend eingewiesenen Beschäftigten, die dafür geeignete persönlicheSchutzausrüstung tragen, aufgenommen werden.

Anlage 1: Lagerung von Gasen unter DruckBegriffsbestimmungen und Abgrenzungen

Druckgasbehälter sind wiederbefüllbare, ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllenzur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden. Zum Druckgasbehälter gehören dieAusrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Man unterscheidet folgende Arten vonDruckgasbehältern:

• Flaschen

• Flaschenbündel

• Druckfässer

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 41 / 79

Page 42: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Kryo-Behälter

• Gas-Container

Abbildung 22: Unterschiedliche Druckgasbehälter

Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen alsReservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluss bereitgehaltenwerden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Beispielsweise zählen dazu Gasflaschen diezur Versorgung eines Laboratoriums mit Betriebsgasen eingesetzt werden. Hierbei wird die gleiche Anzahl (undArt) von Gasflaschen an der Einspeisestelle „bereit gehalten“, um nach Entleerung der derzeitig in Betriebbefindlichen Druckgasflaschen als Ersatz angeschlossen zu werden.

Vielfach sind sowohl die in Betrieb befindlichen Druckgasflaschen als auch die bereitgestellten Druckgasflaschenan der Anlage angeschlossen. Die Umschaltung erfolgt dann automatisch, sobald die in Betrieb befindlichenDruckgasflaschen leer sind.

Voraussetzung für die Lagerung

Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nachaußen gelangen kann.

Diese Voraussetzung gilt u. a. als erfüllt, wenn die Verpackung/Behälter die Anforderungen an die Beförderunggefährlicher Güter erfüllt. Die Forderungen gemäß P200 (ADR/RID) werden komplett eingehalten. Geprüfte undtechnisch einwandfreie Gasflaschen gelten als dauerhaft technisch dicht. (35)(36)

Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen und Vorschriften sind für folgende Gase zu beachten:

• Inerte Gase (H280) – Beispiel: Stickstoff, verdichtet; Argon, verdichtet

• Entzündliche Gase (H220, H221) – Beispiel: Wasserstoff, Methan, Propan

• Oxidierend wirkende Gase (H270) – Beispiel: Sauerstoff

• Tiefkalt verflüssigte Gase (H281) – Beispiel: Tiefkalt verflüssigter Stickstoff, Tiefkalt verflüssigter Sauerstoff

Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 42 / 79

Page 43: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Dies erfolgt in der Regel bei Industriegasen durch die sogenannte Gasepalette, in der die einzelnen Gasflaschenmittels Zurrgurt und/oder Balken in der Palette vor dem Umfallen gesichert werden können.

Abbildung 23: Gasepaletten

Die Ventile sind mit der vom Gaselieferant bereitgestellten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einerSchutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen. Diese Schutzeinrichtung darf während der Lagerung keinesfallsentfernt werden.

Abbildung 24: Ventilschutz

Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z. B. durch die Bauart derDruckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutzerreicht wird.

Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von Gasen dürfen sich in dem möglichen Gefährdungsbereichder Lager keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offeneVerbindungen zu Kellerräumen befinden. Dies gilt für Gase die schwerer sind als Luft, z. B. Argon, verflüssigteGase (wie Propan, Kohlendioxid oder tiefkalt verflüssigter Stickstoff).

Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.

Lagerung giftiger Gase

Für die Lagerung giftiger Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331 bzw. R23 oder R26) wie Chlor, Ammoniakoder Schwefeldioxid sind folgende zusätzliche Regeln einzuhalten:

• Die Druckgasbehälter müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nurfachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben.

• Mit H330 bzw. R26 gekennzeichnete Gase dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eineGaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch undoptisch alarmiert.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 43 / 79

Page 44: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z. B. das Mitführen von Atemschutzgeräten, sind in derBetriebsanweisung festzulegen.

• Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbaraufzubewahren.

Lagerung in Räumen

In Räumen unter der Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn eine derfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

• Gewährleistung einer technischen Lüftung mit einem zweifachen Luftwechsel in der Stunde. Diese Lüftungmuss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden,wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftungmuss ein Alarm ausgelöst werden. Die dann einzuleitenden Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilungbzw. im Alarmplan zu berücksichtigen.

• Natürliche Belüftung des Lagerraumes. Hierbei müssen die Lüftungsöffnungen mindestens einenGesamtquerschnitt von zehn Prozent der Grundfläche dieses Raumes haben und eine Durchlüftung bewirken.Der Fußboden des Lagerraumes darf nicht mehr als 1,5 Meter unter der Geländeoberfläche liegen, daansonsten eine ausreichende Querlüftung nicht möglich ist und eine Ansammlung schwerer Gase am Bodendes Lagerraumes nicht ausgeschlossen werden kann.

• Lagerung der Druckgasbehälter in Sicherheitsschränken, die die Anforderungen der EN 14470-2 erfüllen. (86)

Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.

Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern in Räumen, muss eine ausreichende Be- und Entlüftungsichergestellt werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führendeLüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumesvorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.

Die geforderte Größe der Lüftungsöffnung kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehälternvorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereichbefindet.

Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen oder zwei gefüllte Druckgasfässer mit entzündbarenGasen oder mehr als fünf gefüllte Druckgasflaschen oder ein Druckgasfass mit akut toxisch Kat. 1 oder 2/sehrgiftigen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt vonPersonen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenenRettungsweg haben.

Lagerräume für ortsbewegliche Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen (gekennzeichnet mit H220 oder H221bzw. R12) oder mit akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2, die mit H330 oder R26 gekennzeichnet sind unddie an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzendenSeite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungenauszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerbeständig(Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) ausgeführt sind.

Lagerräume müssen schnell verlassen werden können.

Brandschutz

Bei der Lagerung von Flaschen, Flaschenbündeln, Druckfässern, Kryobehältern in Lagerräumen

• müssen die Lagerräume von angrenzenden Räumen durch feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstandsdauermindestens 30 Minuten) getrennt sein,

• müssen Bauteile feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) sein, wenn inangrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 44 / 79

Page 45: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• müssen die Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens30 Minuten) sein. Beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eineGefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

• muss die Dacheindeckung ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein,

• müssen Fußbodenbeläge in Lagerräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter mindestensschwerentflammbar sein.

Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einerFeuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Geeignet sind insbesondereSicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. (86)

Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 bzw. sehr giftige und giftige Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331bzw. R23 oder R26) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.

Oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270 bzw. R8) oder entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oderH221 bzw. R12) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 10-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.

Generell gilt jedoch auch die „Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe (z. B. Gase) auf dieMenge, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist“ (§ 8 Punkt 6 der Gefahrstoffverordnung). (15)

Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehenkann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 mhohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern oxidierender Gase wie Sauerstoff (gekennzeichnet mitH270 bzw. mit R8) oder entzündbarer Gase wie Propan und Wasserstoff (gekennzeichnet mit H220 oder H221bzw. mit R12) muss der Fußboden aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

Bei der Berechnung der Löschwassermengen ist zu berücksichtigen, dass Druckgasbehälter bei extremerHitzeeinwirkung aufgrund der Wärmeausdehnung des Gases im Behälter bersten können. Daher muss man hierauch die Wassermenge berücksichtigen, die zum Kühlen der Druckgasbehälter bei Umgebungsbrändeneingesetzt werden muss.

Besondere Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn innerhalb des Lagers Druckgasbehälter anAnlagen angeschlossen werden

Bei akut toxischen (gekennzeichnet mit H330 bzw. R26) oder entzündbaren (gekennzeichnet mit H220, H221 bzw.R12) Gasen sind Schutzbereiche um Druckgasbehälter einzurichten, die von der Gasdichte abhängig sind. DieseBereiche sind in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen, z. B. könnenExplosionsschutzmaßnahmen notwendig sein.

Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren oder akut toxischen Gasen, indem infolge Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösenvon Leitungsverbindungen oder infolge von Fehlhandlungen das Auftreten von Gasen oder Gas-/Luft-Gemischennicht ausgeschlossen werden kann.

In diesen Schutzbereichen sind bei entzündbaren Gasen Explosionsschutzmaßnahmen (siehe TRGS 720 ff) zuergreifen, bei akut toxischen Gasen dürfen diese Schutzbereiche nicht in Rettungs- oder Fluchtwege reichen. (21)– (23)

Zusätzlich zum Ventilschutz sind bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2 sowie bei pyrophoren Gasen(wie Silan oder Arsin) die Ventile mit einer Verschlussmutter zu versehen.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 45 / 79

Page 46: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Anmerkung: Diese Forderung ist bei Druckgasbehältern für pyrophore Gase/Gasgemische, die gemäß ADR/RIDausgerüstet wurden (P 200 „q“), automatisch erfüllt. Wichtig ist jedoch, dass die Verschlussmutter nach Entnahmeauch wieder aufgedreht wird. (35)(36)

Hinweis: Die Abstände nach Absatz 1 sind erforderlich, weil Undichtigkeiten nicht ausgeschlossen werden können.Undichtigkeiten können auftreten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oderLösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen. Betrachtet man jedoch nur denreinen Lagerbetrieb (siehe Kapitel „Anwendungsbereich“ der TRGS 510), finden derartige Arbeiten in einem Lagernicht statt. (19)

Die Abmessungen der Schutzbereiche betragen für ortsbewegliche Druckgasbehälter bei Lagerung inLagerräumen 2 m in jede Richtung. Bei Gasen schwerer als Luft kann der Schutzbereich nach oben auf 1 mverkürzt werden. Im Freien können die Abmessungen der Schutzbereiche halbiert werden. Bei Lagerräumen miteiner Grundfläche ≤ 20 m2 ist der gesamte Raum als Schutzbereich vorzusehen.

Bei den oben angeführten Punkten ist zu beachten, dass man bei Druckgasflaschen, Flaschenbündel,Druckfässer, die nach der Abfüllung im Abfüllbetrieb auf Dichtigkeit untersucht worden sind und im Originalzustandeingelagert werden (geprüfte und technisch einwandfreie Gasflaschen) als dauerhaft technisch dicht gelten. Dahersind ist die Umsetzung der oben beschrieben Maßnahmen in diesem Fall nicht notwendig.

Anlage 2: Lagerung von Aerosolpackungen und DruckgaskartuschenDie folgenden Maßnahmen gelten bei der Lagerung von Aerosolen, in Aerosolpackungen (gekennzeichnet mitH222 oder H223) und für Gase in Druckgaskartuschen (gekennzeichnet mit H220 oder H221), die in einerNettomasse von mehr als 20 kg gelagert werden. Dies gilt auch für nicht als gefährlich gekennzeichneteAerosolpackungen und Druckgaskartuschen ab 200 kg, falls diese nicht in geschlossenen Gitterboxen gelagertwerden, die im Falle eines Zerknalls eine Freisetzung verhindern.

Unter Aerosolpackung im Sinne Richtlinie 75/324/EWG versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälteraus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druckgelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, diees ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste,Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Am bekanntesten ist die Form der sogenannten Sprüh- oder Spraydose. Auf diese Art können Stoffe zielgerichtetam Gebrauchsort aufgebracht werden. Aerosolpackungen können mit Entnahmeventil (also gebrauchsfertig z. B.mit Sprühkopf) gelagert werden. Darüber hinaus ist es aber auch möglich, dass die Aerosolpackung nur mit einemVerschlussmechanismus (z. B. federbelastetes Ventil im Dosendeckel) ausgerüstet ist und erst vomEndverbraucher mit einer geeigneten Entnahmevorrichtung ausgerüstet wird.

Druckgaskartuschen im Sinne der TRGS 510 sind Einwegbehälter ohne eigenes Entnahmeventil. Jede Kartuschebesteht aus dem Behälter und einem Verschluss der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderenEntnahmeeinrichtung nach dem Anstechen entleert. (19)

Diese Druckgaskartuschen dienen oft zur Bereitstellung von Propan, Butan oder Propan/Butan-Gemischen fürLötlampen, Campingkocher oder Gaslampen. Beim Einsetzen der Druckgaskartusche in das Gerät wird dieKartusche mittels Stechdorn durchbohrt und somit das in der Kartusche enthaltende Gas dem Verbraucherzugeführt.

Eigenschaften der brennbaren Treibmittel

Propan, Butan und Dimethylether (DME) sind farblos, geringfügig riechend, brennbar und können mit Luft eineexplosionsfähige Atmosphäre bilden. Gegenüber Propan/Butan hat DME die Eigenschaft, in Wasser in Lösung zugehen, wobei eine Ausgasung möglich ist. Das Volumenverhältnis eines üblichen Propan/Butan-Gemisches

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 46 / 79

Page 47: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

flüssig zum gleichen Gemisch gasförmig beträgt etwa 1:220. Schon geringfügige Leckagen können daher zugroßvolumigen explosionsfähigen Bereichen führen.

Sicherheitsaspekte zur Bau-/Lagertechnik

Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durchSonnenbestrahlung oder anderen Wärmequellen ausgesetzt werden.

Bei der Lagerung von Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen in Lagerräumen für ortsbewegliche Behälterdarf die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschenangegebene Nettovolumen des Inhalts zusammen die höchstzulässige Lagermenge von 100 000 l pro Lagerraumnicht überschreiten.

Lagerräume

• dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen,

• sind gegenüber anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstandsdauer mindestens90 Minuten) abzutrennen,

• müssen Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

• müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäßTRGS 510 Anlage 5 genügen.

Lager mit einer Gesamtgrundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem ausschließlich Lagerzweckendienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Bei Lagerräumen mit einer Gesamtfläche > 500 m2 ist einabgestimmtes Brandschutzgutachten mit der Behörde zu erstellen, > 1600 m2 werden zusätzlich Brandwändevorgeschrieben. Weitere Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, Elektroinstallation, Lüftungsanlagen,Gas- und Brandmeldeanlagen, Brandbekämpfung und Organisation sind in der TRGS 510 beschrieben. (19)

Anforderungen zur Lagerung von Aerosolpackungen

Die Lagerung von Aerosolpackungen mit entzündbaren Gasen und einem Inhalt bis 1000 ml ist ab einerLagermenge von insgesamt 30 t genehmigungspflichtig.

Grundsätzlich sind bei der Lagerung von entzündbaren Aerosolen die 4. und die 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung zu beachten. Die Mengenbetrachtung in den Verordnungen und Richtlinienbeziehen sich nach der bislang geltenden Rechtslage nur auf den Flüssiggasanteil. (26)(27)

Hinweis: Durch das Ersetzen der Richtlinie 96/82/EG durch die Richtlinie 2012/18/ EU zur Beherrschung derGefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen werden sich Änderungen in der Lagerung vonAerosolpackungen ergeben: (3)(2)

• Entzündbare Aerosole sind unter Teil 1 Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen eigenständig aufgeführt– nicht mehr unter Lagerung von Flüssiggas; die Mengenschwellen beziehen sich dann auf das Nettogewichtdes gesamten Inhalts der gelagerten Aerosolpackungen (ohne das Gewicht der Dosen und derTransportverpackungen).

• Für entzündbare Aerosole gelten neue Mengenschwellen für Grundpflichten (150 t Nettoinhalt) und erweitertePflichten (500 t Nettoinhalt).

• Für entzündbare Aerosole, die weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2, noch entzündbareFlüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 enthalten, gelten besondere Mengenschwellen: Für Grundpflichten(5000 t Nettoinhalt) und erweiterte Pflichten (50000 t Nettoinhalt).

Die Richtlinie muss bis zum 31. Mai 2015 in deutsches Recht überführt sein.

Pflichten und Anforderungen aus dem BImSchG

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 47 / 79

Page 48: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Anlage 3: Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Kennzeichnung Beschreibung

Explosive StoffeStoffe, die z. B. durch Hitze, Schlag, Reibung oder Initialzündung zur Explosiongebracht werden können nennt man Explosive Stoffe. Dazu gehören Stoffe, dienach

1. CLP-Verordnung (CLP-V) in die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“eingestuft sind und als instabil, explosiv oder in die Unterklassen 1.1 bis1.5 eingestuft sind, sie werden gekennzeichnet mit den H-Sätzen H200,H201, H202, H203, H204 oder H205, (1)

2. Gefahrgutrecht in die Klasse 1, Unterklassen 1.1 bis 1.6 eingestuft sind.

z. B. Nitroglycerin, Dibenzoylperoxid, Schwarzpulver

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 48 / 79

Unter 30 t unterliegt die Lagerung von Aerosol-Fertigware mit entzündbaren Flüssiggasanteilen demGewerberecht. Bei der Überschreitung der Mengenschwelle von 30 t Flüssiggas ist das Aerosollager nach der4. BImSchV genehmigungspflichtig. Die Grundpflichten gelten für eine Lagermenge von 50 bis 200 t, dieerweiterten Pflichten (12. BImSchV) treten über 200 t in Kraft . Fällt das Lager unter die erweiterten Pflichten, soist gemäß Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ein Sicherheitsbericht zu erstellen. Empfohlen wird eine Überprüfungund Abstimmung mit der Behörde. Des Weiteren ist hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. (26)(27)

Eine grobe Übersicht über die gesetzlichen Regelungen nach Immissionschutzrecht gibt die Abbildung 20 wieder.(25) – (27)

Abbildung 25: Übersicht Pflichten und Anforderungen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu Aerosol-Lagern

Page 49: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Gase sind Stoffe, die

a. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder

b. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmigsind.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V gekennzeichnet werden

a. als verdichtete, verflüssigte, unter Druck gelöste Gase mit H280 oderH281,

b. als entzündbare Gase mit H220 oder H221,

c. als oxidierende Gase mit H270,

2. Gefahrgutrecht der Klasse 2 zugeordnet sind.

3. Zu den Gasen gehört auch Fluorwasserstoff (UN 1051) undCyanwasserstoff (UN 1052).

z. B. Acetylen, Ammoniak, Chlor, Sauerstoff

AerosoleDruckgaspackungen, die wie folgt eingestuft sind:

1. CLP-V mit den H-Sätzen H222 oder H223 gekennzeichnet werden,

2. die nach Gefahrgutrecht der UN-Nummer 1950 zugeordnet sind.

Kennzeichnung Beschreibung

Entzündbare flüssige StoffeMit diesen Stoffen können sich gefährliche Gas/Luft-Gemische bilden, dieBrände und Explosionen verursachen können. Die Gefährdung steigt mitabnehmendem Flamm- und Siedepunkt.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. GefStoffV mit den R-Sätzen R 10, R 11 oder R 12, (15)

2. CLP-V mit den H-Sätzen H224, H225 oder H226 gekennzeichnet sind, (1)

3. Gefahrgutrecht der Klasse 3 zugeordnet sind.

z. B. Diethylether, Benzin, Aceton, Butylacetat

Sonstige explosionsgefährliche StoffeEs handelt sich hier um Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosiongebracht werden können oder die gegen Schlag oder Reibung empfindlich sind.

Die Einstufung dieser Stoffe erfolgt in Deutschland auf Grundlage der zweitenVerordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) durch die BAM(Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). (28)

Dazu gehören

1. Stoffe der Lagergruppen I bis III nach 2. SprengV,

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 49 / 79

Gase

Page 50: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

2. Selbstzersetzliche Stoffe Typ A und Typ B (gekennzeichnet mit H240 bzw.H241),

3. Stoffe, die nach GefStoffV mit R2 oder R3 gekennzeichnet sind.

z. B. 2,4-Dinitrophenylhydrazin (mit 0,5 ml H2O/g), Hydroxylammoniumchlorid

Entzündbare feste StoffeDas sind leicht brennbare feste Stoffe oder Gegenstände, die nach

1. CLP-V mit dem H-Satz H228 gekennzeichnet werden,

2. GefStoffV als Feststoffe mit R11 gekennzeichnet sind,

3. Gefahrgutrecht den entzündbaren Feststoffen der Klasse 4.1 zugeordnet.

z. B. Schwefel, Phosphorpentasulfid

Kennzeichnung Beschreibung

Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige StoffeFlüssige und feste Stoffe, die mit Luftsauerstoff so heftig reagieren, dass siesich dabei erhitzen und teilweise sogar entzünden und damit einen Brand ineinem Lager auslösen können.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V mit dem H-Satz H250 bzw. H251 oder H252, (1)

2. GefStoffV mit R17 gekennzeichnet, (15)

3. Gefahrgutrecht als selbstentzündliche Stoffe in der Klasse 4.2 zugeordnetsind. (30)

z. B. weißer Phosphor oder Aluminiumalkyle

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnEinige Stoffe reagieren mit dem Wasser oder der Luftfeuchtigkeit sehr heftigund bilden dabei brennbare Gase, die sich dann selbst entzünden können.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V mit dem H-Satz H260 oder H261 gekennzeichnet sind,

2. GefStoffV mit R15 gekennzeichnet sind,

3. Gefahrgutrecht der Klasse 4.3 zugeordnet sind.

z. B. Trichlorsilan, Natrium, Calciumcarbid

Oxidierend wirkende StoffeDiese Stoffe erhöhen bei einem Brand die Heftigkeit der Reaktion und sorgensomit für eine sehr schnelle Verbreitung des Brandes. Sie können sowohl mitanderen gelagerten gefährlichen Stoffen als auch mit Verpackungsmaterialsehr heftig reagieren und somit Spontanbrände auslösen.

Dazu gehören Stoffe, die nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 50 / 79

Page 51: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

1. CLP-V mit den H-Sätzen H271 oder H272 gekennzeichnet sind,

2. Gefahrgutrecht der Klasse 5.1 zugeordnet sind.

z. B. Kaliumnitrat, Natriumnitrit, Natriumperoxid, Wasserstoffperoxid,Perchlorsäure

Kennzeichnung Beschreibung

Organische PeroxideOrganische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, inwelchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organischeRadikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Hierzu zählen

1. Organische Peroxide Typen C, D, E oder F, die mit den H-Sätzen H242gekennzeichnet sind, (42)(35)

2. Organische Peroxide, die gemäß Gefahrgutrecht in Klasse 5.2 eingestuftsind.

z. B. Benzoylperoxid, 4,4-Dichlorbenzoylperoxid, Peroxyessigsäure

Giftige und sehr giftige StoffeDas sind Stoffe, die bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativkleiner Menge beim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahmezu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V mit den H300, H310 oder H330,(1)

2. GefStoffV mit dem R26, R27 oder R28 gekennzeichnet sind, (19)

3. Gefahrgutrecht der Klasse 6.1 zugeordnet sind. (30)

z. B. Arsen(III)-oxid, Natriumcyanid, Quecksilber(II)chlorid

Chronisch wirkende Stoffesind nach CLP-V mit den H-Sätzen

a. H301 bzw. 311 oder 331 (akute Toxizität),

b. H340 (Keimzell-Mutagenität),

c. H350 (Karzinogenität),

d. H360 (Reproduktionstoxizität),

e. H370 (Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)),

f. H372 (Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)).

Ansteckungsgefährliche StoffeDiese sind nach Gefahrgutrecht der Klasse 6.2 zugeordnet.

Sie sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 51 / 79

Page 52: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Kennzeichnung Beschreibung

Radioaktive Stoffe

1. bei denen der Umgang gemäß § 4 Strahlenschutzverordnunggenehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, (29)

2. die nach Gefahrgutrecht in die Klasse 7 eingestuft sind,

sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts.

Ätzende StoffeStoffe mit ätzenden Eigenschaften können die Haut, Schleimhaut oder Gewebeschädigen. Sie können auch z. B. Holz, Metall oder Kunststoff korrodieren.Darunter fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe odermit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V mit den H-Sätzen H314, (1)

2. GefStoffV mit den R-Sätzen R34 oder R35 gekennzeichnet werden oder(19)

3. Gefahrgutrecht in die Klasse 8 eingestuft sind. (30)

z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Kaliumhydroxid, Natronlauge,Phosphortrichlorid

Umweltgefährdende StoffeUmweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder festegewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchenStoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

Dazu gehören Stoffe, die nach

1. CLP-V mit den H-Sätzen H400, H410 oder H411,

2. GefStoffV mit den R-Sätzen R50, R51, 52 oder R53 gekennzeichnetwerden oder

3. Gefahrgutrecht mit der Kennzeichnung umweltgefährlich gekennzeichnetist.

Kennzeichnung Beschreibung

Reizende und gesundheitsschädliche StoffeHierzu zählen unter anderem

• Stoffe, die beim Einatmen, bei Hautkontakt oder beim Verschluckengesundheitsschädliche Effekte zeigen (R-Sätze R20, R21, R22) bzw.entsprechend CLP-V Stoffe mit akuter Toxizität Kategorie 4 (H-SätzeH302, H312, H332) (1)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 52 / 79

Page 53: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

• sowie Stoffe, die Augen, Atmungsorgane oder Haut reizen oder eineSensibilisierung durch Hautkontakt ermöglichen (R-Sätze R36, R37, R38,R43) bzw. entsprechend CLP-V mit den H-Sätzen H315, H319, H335 oderH317 gekennzeichnet werden müssen

• und seit Einführung der CLP-V auch Stoffe, die Schläfrigkeit undBenommenheit verursachen (H336) [Anmerkung: diese trugen bisherzwar den R-Satz R67, aber kein Symbol].

Reizende und gesundheitsschädliche Stoffe unterliegen nicht dergefahrgutrechtlichen Kennzeichnungspflicht.

Begrenzte Mengen (LQ)Nach den Gefahrgutvorschriften dürfen für bestimmte verpackte gefährlicheGüter Freistellungen in Anspruch genommen werden. Die Kennzeichnung sagtjedoch nur aus, dass es sich um ein Gefahrgut handelt, welche Gefährdungenhiervon ausgehen ist jedoch nicht ersichtlich.

Anlage 4: Flowchart zur Einstufung in Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden)(19)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 53 / 79

Page 54: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 54 / 79

Page 55: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 55 / 79

Page 56: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 56 / 79

Page 57: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 57 / 79

Page 58: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Anlage 5: Punkte, die bei einer Lagerbegehung zu beachten sindDie folgende Liste ist eine offene Zusammenstellung von Prüfpunkten, die die Lagerbetreiberin/der Lagerbetreiberoder eine dafür beauftragte Beschäftigte/ein dafür beauftragter Beschäftigter bei einer Lagerbegehung prüfensollte.

Obwohl sich einige Punkte bereits bei einer sorgfältigen Ausführung der täglichen Arbeit ergeben („mit offenenAugen durch den Betrieb gehen“) wird empfohlen, auf Basis der im Folgenden genannten Punkte eine individuelleCheckliste zu erstellen und diese in regelmäßigen Abständen in einer Begehung zu verwenden und das Ergebniszu dokumentieren. Dies kann auch zu Themenschwerpunkten erfolgen.

Die Prüfungen im Rahmen der täglichen Arbeit oder bei Begehungen erfolgen in der Regel stichprobenartig; einigePrüfungen können bei einem Rundgang nur visuell begutachtet werden.

Allgemeine Punkte

Ordnung und Sauberkeit

Macht das Lager insgesamt einen sauberen und aufgeräumten Eindruck?

Liegen Gegenstände/Hilfsmittel/Arbeitsmittel herum?

Sind die Arbeitsplätze aufgeräumt?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 58 / 79

Page 59: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Ist das Lagergut richtig eingeräumt?

Sind Durchgänge, Lagergassen und Zugänge frei?

Gibt es Stolperstellen und sind diese gekennzeichnet?

Liegt Abfall herum oder wird er an den dafür vorgesehenen Plätzen ordentlich gesammelt?

Liegen Putzlappen herum (ausgasende Gefahrstoffe)?

Ist der Boden verunreinigt? Insbesondere Öle und Fette sind umgehend zu beseitigen.

Sind Betriebsanweisungen vorhanden, leicht zugänglich und aktuell?

Allgemeine Arbeitshygiene

Sind die Sanitär-, Umkleide- und Sozialräume in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand?

Tragen Beschäftigte geeignete Arbeitskleidung und ist diese in einen angemessenen Zustand?

Wird das Rauchverbot beachtet?

Wird im Lager gegessen, getrunken, etc.?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 59 / 79

Page 60: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind ausreichend Beschäftigte zu Ersthelfer/innen ausgebildet?

Sind die Mittel für die Erste Hilfe in ausreichender Zahl vorhanden?

Sind die Mittel für die Erste Hilfe leicht zugänglich?

Zugang zum Lager und den Lagerabschnitten sowie Verkehrswege

Kennzeichnung

Sind Kennzeichnungen angebracht und lesbar?

Sind die Lagerabschnitte eindeutig identifizierbar?

Zugangsbeschränkung

Sind entsprechende Bereiche (z. B. für die Lagerung giftiger und sehr giftiger Stoffe) abgeschlossen?

Befinden sich unbefugte Personen im Bereich?

Verkehrswege, Laderampen und Stellflächen

Sind Verkehrswege und Stellflächen gekennzeichnet?

Sind die Verkehrswege frei zugänglich oder verstellt?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 60 / 79

Erste Hilfe

Page 61: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Liegen Beschädigungen vor?

Sind die Geländer in Ordnung?

Lagereinrichtungen und Arbeitsmittel

Zustand der Regale

Sind Regale beschädigt?

Ist der Anfahrschutz vorhanden und unbeschädigt?

Arbeitsmittel

Sind Arbeitsmittel funktionsfähig, geprüft und in Ordnung?

– Leitern?

– Flurförderfahrzeuge?

– Hebehilfen/Ladehilfen?

– Verpackungsmaschinen?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 61 / 79

Page 62: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind die Lüftungsanlagen in Betrieb?

Läuft die Heizung/Kühlung ordnungsgemäß?

Wartungspläne

Sind Wartungspläne vorhanden, aktuell und werden sie abgearbeitet?

Einlagerungsplan

Sind nur die zugelassenen Stoffe eingelagert?

Befinden sich die Stoffe im richtigen Lagerabschnitt?

Wird das Zusammenlagerungsverbot eingehalten?

Werden die erlaubten Mengen eingehalten?

Gibt es kritische Stoffe, die besonders kontrolliert werden müssen?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 62 / 79

Lüftungsanlagen/Absaugungen/Heizung/Kühlung

Page 63: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind die Gebinde richtig gekennzeichnet?

Befinden sich die Gebinde in ordnungsgemäßem Zustand (Originalgebinde, Beschädigungen, Sauberkeit)?

Gibt es Leckagen?

Sind Verpackungsmaterialien wie Paletten oder Gitterboxen unbeschädigt?

Sind die Paletten richtig gesichert?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 63 / 79

Zustand der Gebinde

Page 64: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 64 / 79

Lagerung

Werden zulässige Lagerhöhen, Stapelhöhen, Lagergewichte, Deckenlasten etc. eingehalten?

Ist das Lagergut gegen Umfallen, Herunterfallen, Umkippen, etc. gesichert?

Page 65: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind die Flucht- und Rettungspläne/Alarmpläne vorhanden, lesbar, zugänglich, aktuell?

Sind Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge frei zugänglich, nicht versperrt oder zugeparkt und nicht abgeschlossen?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 65 / 79

Sicherheitseinrichtungen

Flucht- und Rettungswege, Notausgänge

Page 66: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind Brandschutztüren/-tore geschlossen bzw. schließen sie selbsttätig?

Schließen Schranktüren von Chemikalienschränken selbständig?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 66 / 79

Brandschutztüren/-tore

Page 67: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Sind die Aufstellorte gekennzeichnet?

Sind die Geräte vorhanden und frei zugänglich?

Sind Prüf- oder Haltbarkeitsfristen abgelaufen?

Einfache Funktionsprüfungen

Notduschen, Augenduschen (je nach Konstruktion)?

Brandschutztüren/-tore; Schranktüren von Sicherheitsschränken?

Auffang- und/oder Absperrsysteme

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 67 / 79

Sind Auffang- oder Absperrsysteme funktionsfähig?

Sind Auffangsysteme dicht (Sichtprüfung), entleert (keine ausgasenden Restmengen), sauber (z. B. Blätter im Herbst)?

Sind Gully-Abdeckungen vorhanden und unbeschädigt?

Sind Adsorbensmaterialien und geeignete Entsorgungsbehälter vorhanden?

Feuerlöscher, Notduschen, Augenduschen

Page 68: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Persönliche Schutzausrüstungen

Sind die persönlichen Schutzausrüstungen sauber und in ordnungsgemäßem Zustand?

Werden sie regelmäßig geprüft?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Werden sie an der richtigen Stelle außerhalb eines potentiell kontaminierten Bereiches gelagert?

Sind sie zugänglich?

Ist das Haltbarkeitsdatum von z. B. Atemschutzfiltern abgelaufen?

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 68 / 79

Page 69: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Notfallübungen

Werden Notfallübungen durchgeführt?

Sind Alarme zu hören?

Sonstiges

Schulung und Kenntnisstand der Beschäftigten prüfen

Sind die Beschäftigten in die Begehung eingebunden; werden die Abläufe hinterfragt?

Halten sich die Beschäftigten an Regeln/Betriebsanweisungen?

Zeigen die Beschäftigten ein sicherheitsbewusstes Verhalten?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 69 / 79

Page 70: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Fällt beim Rundgang irgendetwas Ungewöhnliches auf?

Beschäftigte befragen (Ist Ihnen etwas aufgefallen?)

Entsorgung

Wird die Entsorgung sauber und ordnungsgemäß durchgeführt?

Fremdfirmen

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 70 / 79

Verhalten sich Fremdfirmen ordnungsgemäß?

Werden sie von den eigenen Beschäftigten korrekt eingebunden (z. B. Einweisungen, Erlaubnisscheine)?

Beschädigungen der Einrichtung und Auffälligkeiten jeglicher Art

Page 71: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Erlaubnisscheine

Werden Erlaubnisscheine richtig ausgefüllt?

Werden sie von den benannten Personen unterschrieben?

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 71 / 79

Page 72: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Diese Checkliste finden Sie auch unter downloadcenter.bgrci.de.

Anlage 6: Literaturverzeichnis

Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften.Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigenUnfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einerAusnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveaugewährleistet.

Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen vonUnfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten alswichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleicheSicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Fundstellen im InternetDie Merkblattreihen der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen und berufsgenossenschaftlichenVorschriften- und Regelwerkes (rund 1 750 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. DieNutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wirdangeboten. Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de.

Zahlreiche aktuelle Informationen bietet die Homepage der BG RCI unter www.bgrci.de/praevention.

Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de.

Ausgewählte Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und BG-Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen stehenim Downloadcenter Prävention unter downloadcenter.bgrci.de zur Verfügung.

Aktuelle Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Grundsätze und viele BG-Informationen sind auf derHomepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden.

Nachstehend sind die im Zusammenhang mit diesem Merkblatt insbesondere zu beachtenden einschlägigenVorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt.

1. Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften

Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln;Volltext unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung undAufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013

(2) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung derGefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung derRichtlinie 96/82/EG des Rates

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 72 / 79

Page 73: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

(3) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schwerenUnfällen mit gefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 137/2008

(4) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über Aerosolpackungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU

(5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletztgeändert durch Richtlinie 2009/2/EG

2. Gesetze, Verordnungen, technische Regeln

Bezugsquelle: BuchhandelFreier Download unter www.gesetze-im-internet.de (Gesetze und Verordnungen) bzw. www.baua.de (TechnischeRegeln)

(6) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

(7) Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

(8) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

(9) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG)

(10) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) mit Technischen Regeln fürArbeitsstätten (ASR):

(11) ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(12) ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände

(13) ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

(14) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über dieOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) mitTechnischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

(15) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) mit Technischen Regelnfür Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

(16) TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(17) Bekanntmachung 220: Sicherheitsdatenblatt

(18) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 73 / 79

Page 74: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

(19) TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

(20) TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

(21) TRBS 2152/TRGS 720: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemeines

(22) TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung derExplosionsgefährdung

(23) TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

(24) TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen

(25) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

(26) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV)

(27) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung –12. BImSchV)

(28) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

(29) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV)

(30) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG)

(31) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) mit zugehörigenVerordnungen

(31a) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

(31b) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdenderStoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)),www.umweltbundesamt.de/wgs

2a. Sonstige verbindliche Regelungen

Bezugsquelle: Buchhandel

(32) Landesbauordnung (LBO)

(33) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe(Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie LöRüRl)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 74 / 79

Page 75: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

(34) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code); deutscher Titel: Internationaler Code für dieBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, www.bmvbs.de → Güterverkehr und Logistik → Gefahrgut→ Recht/Vorschriften → Seeschifffahrt

(35) Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (ADR);deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aufder Straße, www.unece.org/trans/danger/danger.html, www.bmvbs.de → Verkehr → Güterverkehr →Gefahrgut → Recht/Vorschriften → Straße

(36) Réglement International concernant le transport des marchandises Dangereuses chemins de fer (RID);deutscher Titel: Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,www.bmvbs.de → Güterverkehr und Logistik → Gefahrgut → Recht/Vorschriften → Eisenbahn

(37) International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR); deutscher Titel:IATA-Gefahrgutvorschriften

(38) International Civil Aviation Organization (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goodsby Air (ICAO-TI), www.icao.int → publications → Doc 9284

3. Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Grundsätze,Informationen und Merkblätter

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg,medienshop.bgrci.deMitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe)bei der BG RCI in einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.

(39) Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1, voraussichtlich ab 2014: DGUVVorschrift 1)

(40) Unfallverhütungsvorschrift: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

(41) Unfallverhütungsvorschrift: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)

(42) Unfallverhütungsvorschrift: Organische Peroxide (BGV B4)

(43) Unfallverhütungsvorschrift: Flurförderzeuge (BGV D27)

Bezugsquellen: E&B engelhardt und bauer Druck und Verlag GmbH, Niederlassung Rhein-Neckar, RoßlauerWeg 5, 68309 Mannheim und Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6,63179 Obertshausen.Freier Download unter publikationen.dguv.de

(44) BG-Regel: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104)

Bezugsquelle: Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6, 63179 Obertshausen

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 75 / 79

Page 76: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Freier Download unter publikationen.dguv.de

(45) BG-Regel: Arbeitsplatzlüftung Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121)

(46) BG-Regel: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134)

(47) BG-Regel: Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189)

(48) BG-Regel: Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190)

(49) BG-Regel: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)

(50) BG-Regel: Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195)

(51) BG-Regel: Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234)

(52) BG-Information: Erste Hilfe im Betrieb (BGI/GUV-I 509)

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg,medienshop.bgrci.deMitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) bei derBG RCI in einer der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.

(53) Merkblatt A 008: Persönliche Schutzausrüstungen

(54) Kleinbroschüre A 008-1: Chemikalien-Schutzhandschuhe

(55) Merkblatt A 009: Zusammenarbeit im Betrieb Sicherheitstechnisches Koordinieren

(56) Merkblatt A 010: Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (BGI 566)

(57) Merkblatt A 013: Beförderung gefährlicher Güter (BGI 671)

(58) Kleinbroschüre A 013-1: Gefahren richtig kennzeichnen beim Transport und im Betrieb (BGI 671-1)

(59) Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung Sieben Schritte zum Ziel (BGI 570)

(60) Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog (BGI 571)

(61) Merkblatt A 023: Hand- und Hautschutz (BGI 540)

(62) Merkblatt M 001: Organische Peroxide (BGI 752)

(63) Merkblatt M 002: Cyanwasserstoffe Blausäure, Cyanide (BGI 569)

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 76 / 79

Page 77: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

(64) Merkblatt M 005: Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride (BGI 576)

(65) Merkblatt M 058: Organische Peroxide Antworten auf häufig gestellte Fragen (BGI/GUV-I 8619)

(66) Merkblatt M 060: Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung Was ist zu tun? (BGI 5150)

(67) Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahrstoffen Antworten auf häufig gestellte Fragen

(68) Merkblatt R 004: Thermische Sicherheit chemischer Prozesse (BGI 828)

(69) Merkblatt T 012: Betriebliches Transportieren und Lagern (BGI 869)

(70) Merkblatt T 013: Arbeitsbühne für Gabelstapler

(71) Merkblatt T 016: Umgang mit Gabelstaplern

(72) Merkblatt T 018: Kranführer Krane fachkundig und sicher bedienen

(73) Merkblatt T 028: Transport von Hand Heben, Tragen, Schieben, Ziehen (BGI 641)

(74) Merkblatt T 030: Geh-Flurförderzeuge Gabelhubwagen

(75) Merkblatt T 037: Warmlagerung von Bitumen (BGI 5041)

(76) Merkblatt T 042: Der Wagen- und Schlepperfahrer So ist er ein Profi

(77) Merkblatt T 047: Regalstaplerfahrer und Kommissioniergeräteführer

(78) Merkblatt T 048: Vorbeugender Brandschutz

(79) Merkblatt T 049: Explosionsschutz Antworten auf häufig gestellte Fragen (BGI 5027)

(80) Merkblatt T 053: Brennbare Flüssigkeiten Antworten auf häufig gestellte Fragen (BGI 8615)

(81) Merkblatt T 057: Ladungssicherung beim Transport (BGI/GUV-I 5134)

(82) Sicherheitskurzgespräch: Lagerung von Gefahrstoffen (SKG 003)

4. Normen

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

(83) DIN 25422: Aufbewahrung und Lagerung radioaktiver Stoffe Anforderungen anAufbewahrungseinrichtungen und deren Aufstellungsräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 77 / 79

Page 78: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

(84) DIN EN 2: Brandklassen

(85) DIN EN 14470-1: Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbareFlüssigkeiten

(86) DIN EN 14470-2: Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke Teil 2: Sicherheitsschränke fürDruckgasflaschen

5. Online-Datenbanken und Informationen im Internet

(87) Downloadcenter Prävention der BG RCI: downloadcenter.bgrci.de

(88) Gefahrstoffinformationssystem GisChem der BG RCI: www.gischem.de

(89) Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI): www.vci.deVCI-Handbuch für Verpackung: www.vci.de/Themen/Logistik-Verkehr-Verpackung/Verpackung/Seiten/Handbuch-fuer-Verpackungen.aspx

(90) Industriegaseverbände. V. (IGV): www.industriegaseverband.de

(91) Industrie-Gemeinschaft Aerosole e. V. (IGA): www.aerosolverband.deBroschüre Aerosol-Lager, Fachinformation der Industrie Gemeinschaft Aerosole e. V.

(92) Industrieverband Agrar e. V. (IVA): www.iva.de

(93) Verband Chemiehandel e. V. (VCH): www.vch-online.de

(94) Fachinformationen Prävention der BG RCI www.bgrci.de/praevention

BildnachweisDie im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens der BGRCI wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.

Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:

Abbildung 1:Zeller+Gmelin GmbH & Co. KGSchlossstraße 2073054 Eislingen/Fils

Abbildungen 10, 22, 23 und 24:AIR LIQUIDE Deutschland GmbHHans-Günther-Sohl-Str. 540235 Düsseldorf

Abbildung 14:Düperthal Sicherheitstechnik GmbH & CO. KGFrankenstraße 363791 Karlstein

Abbildung 16:Denios AG

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 78 / 79

Page 79: Lagerung von Gefahrstoffen - VCI Online · PDF filekonkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von ... Gefährdungsbeurteilung ... • Genehmigung nach

Dehmer Straße 58–6632549 Bad Oeyenhausen

Abbildung 21:ARTECH Absaug-Filter-UmwelttechnikBahnhofstraße 488690 Uhldingen

Abbildung 25:Industrie-Gemeinschaft Aerosole e. V.Mainzer Landstraße 5560329 Frankfurt am Main

Ausgabe 11/2013Dieses Merkblatt können Sie über den Medienshop unter medienshop.bgrci.de beziehen.Haben Sie zu diesem Merkblatt Fragen, Anregungen, Kritik?Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

- Schriftlich:Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,Prävention, Wissens- und InformationsmanagementPostfach 10 14 80, 69004 Heidelberg

- Kontaktformular im Internet: www.bgrci.de/kontakt-schriften

- E-Mail: [email protected]

M 062 - Lagerung von GefahrstoffenStand: November 2013

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Alle Rechte vorbehalten. 79 / 79