RLP ( > GQS online) Stand: 02.04.2014 ... · Lagerung und Entsorgung von Abfällen QZ in...

24
Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle © DLR Westerwald-Osteifel - Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel - Version 2014 (1402) Seite 1 von 24 ! Achtung: Anforderungen aus Cross Compliance (CC) und Fachrecht werden zurzeit in dieser Checkliste nicht abgebildet. Die Einarbeitung von CC und Fachrecht erfolgt im Laufe des Jahres. Nutzen Sie bis dahin für eine umfassende Eigenkontrolle die Onlineversion von GQS RLP (www.gqs.rlp.de > GQS online) Checkliste Betrieb (Auszug aus GQS RLP ) -Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel- Schnittstellen Anforderungen Erfüllung Bemerkungen Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf. 1. Lebens- und Futtermittelsicherheit 1.1 Rückverfolgbarkeit Lieferanten und Abnehmer nachweislich (z.B. durch Lie- ferscheine, Rechnungen, Barbelege) bekannt bei QZ Lebensmitteln (Ausnahme: Abgabe von Lebensmitteln an den Endver- braucher) QZ Betriebsmitteln (z.B. Saat- und Pflanzgut, Jungpflanzen, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Dünge-, Reini- gungs- und Desinfektionsmittel, Tierarzneimittel) QZ Dienstleistungen (z.B. Lohnunternehmer, Tiertransporteur) Belege (Lieferscheine, Rechnungen, Barbelege, Sackan- hänger) enthalten Angaben zu QZ Datum bzw. Zeitraum QZ unmittelbarer Lieferant bzw. Abnehmer (Name) (Hinweis: gefordert werden 1. zusätzlich die Dokumentation des Bestimmungsortes, Anschrift, Telefonnummer, QS-ID bzw. Standortnummer, Chargen- bzw. Partie-Nr., falls im Produktionsprozess ge- bildet 2. Warenausgangslisten) QZ Erzeugnis QZ Menge, Stückzahl interne Rückverfolgbarkeit QZ Erzeugnisse bei Ernte, Lagerung und Transport jederzeit identifizierbar (z.B. über Lagepläne, Beschilderung von La- gerstätten, Silos, Behältern) QZ Vermischung von Erzeugnissen während der Lagerung und des Transports zuverlässig verhindert (z.B. standsiche- re Stellwände in Lagerstätten) QZ Erzeugnisse eindeutig als QZ-Ware gekennzeichnet QZ Herkunft von QZ-Ware ist anhand der Angaben auf den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein) nachvollziehbar (Hinweis: Ware verliert sonst QZ-Status) QZ so ausgerichtet, dass relevante Informationen innerhalb von 4 Stunden zusammengetragen und innerhalb von 24 Stunden an den Zeichenträger übermittelt werden können QZ Krisenbeauftragter benannt, der auch außerhalb der Ge- schäftszeiten erreichbar ist (bei Betrieben mit Angestellten)

Transcript of RLP ( > GQS online) Stand: 02.04.2014 ... · Lagerung und Entsorgung von Abfällen QZ in...

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 1 von 24

! Achtung: Anforderungen aus Cross Compliance (CC) und Fachrecht werden zurzeit in dieser Checkliste nicht abgebildet. Die Einarbeitung von CC und Fachrecht erfolgt im Laufe des Jahres. Nutzen Sie bis dahin für eine umfassende Eigenkontrolle die Onlineversion von GQSRLP (www.gqs.rlp.de > GQS online)

Checkliste Betrieb (Auszug aus GQSRLP) -Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel-

Stand: 02.04.2014

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

1. Lebens- und Futtermittelsicherheit

1.1 Rückverfolgbarkeit

Lieferanten und Abnehmer nachweislich (z.B. durch Lie-ferscheine, Rechnungen, Barbelege) bekannt bei

QZ Lebensmitteln

(Ausnahme: Abgabe von Lebensmitteln an den Endver-braucher)

QZ Betriebsmitteln (z.B. Saat- und Pflanzgut, Jungpflanzen,

Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Dünge-, Reini-gungs- und Desinfektionsmittel, Tierarzneimittel)

QZ Dienstleistungen (z.B. Lohnunternehmer, Tiertransporteur)

Belege (Lieferscheine, Rechnungen, Barbelege, Sackan-hänger) enthalten Angaben zu

QZ Datum bzw. Zeitraum

QZ

unmittelbarer Lieferant bzw. Abnehmer (Name) (Hinweis: gefordert werden 1. zusätzlich die Dokumentation des Bestimmungsortes, Anschrift, Telefonnummer, QS-ID bzw. Standortnummer, Chargen- bzw. Partie-Nr., falls im Produktionsprozess ge-bildet 2. Warenausgangslisten)

QZ Erzeugnis

QZ Menge, Stückzahl

interne Rückverfolgbarkeit

QZ Erzeugnisse bei Ernte, Lagerung und Transport jederzeit

identifizierbar (z.B. über Lagepläne, Beschilderung von La-gerstätten, Silos, Behältern)

QZ Vermischung von Erzeugnissen während der Lagerung

und des Transports zuverlässig verhindert (z.B. standsiche-re Stellwände in Lagerstätten)

QZ Erzeugnisse eindeutig als QZ-Ware gekennzeichnet

QZ Herkunft von QZ-Ware ist anhand der Angaben auf den

Begleitpapieren (z.B. Lieferschein) nachvollziehbar (Hinweis: Ware verliert sonst QZ-Status)

QZ so ausgerichtet, dass relevante Informationen innerhalb

von 4 Stunden zusammengetragen und innerhalb von 24 Stunden an den Zeichenträger übermittelt werden können

QZ Krisenbeauftragter benannt, der auch außerhalb der Ge-

schäftszeiten erreichbar ist (bei Betrieben mit Angestellten)

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 2 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

1.2 Personalhygiene

Personen, die Lebensmitteln umgehen

QZ sind gesund

QZ in Gesundheitsrisiken geschult

Hygieneanweisungen und -schulungen

QZ Hygieneanweisungen für alle Produktionsbereiche des

Betriebes vorhanden und gut sichtbar angebracht

QZ Mitarbeiter nachweislich zu den grundlegenden Hygienean-

forderungen im Betrieb jährlich geschult (Datum, Unter-schrift)

QZ Mitarbeiter nachweislich über Rauchverbot während der

Arbeit und in den Arbeitsräumen unterrichtet

QZ

Mitarbeiter vor der erstmaligen Handhabung von Frische-produkten geschult und Schulung dokumentiert zu folgen-den Inhalten: persönliche Sauberkeit, Tragen von Schutz-kleidung, Meldung von ansteckenden Krankheiten, sorg-samer Umgang mit den Produkten, Vermeidung von Fremdkörpern und ordnungsgemäße Abfallentsorgung

QZ Hygieneanweisungen werden von den Mitarbeitern nach-

weislich beachtet

1.3 Lagerung, Behandlung und Transport von Le-

bensmitteln

getrennt von

QZ Reinigungs-, Desinfektionsmittel; Schmierstoffe

QZ Schadnagerbekämpfungsmitteln, Bioziden

QZ Pflanzenschutzmitteln

QZ Mineraldünger

QZ anderen Düngemitteln (z.B. Wirtschaftsdünger, verarbeite-

ten tierischen Proteinen)

QZ gebeiztem Saat- und Pflanzgut

geschützt vor

QZ Witterung

QZ Bodenfeuchte

QZ Verkotung durch Haus- und Wildtiere (z.B. keine Vogelnist-

plätze, Türen und Tore geschlossen, Lagergut abgedeckt)

QZ Schädlingen und Schadnagern

QZ Glasbruch (z.B. Lampen, Glühbirnen bruchsicher oder mit

Schutzschirm - auch über Verpackungsmaterialien, Fens-tergitter)

QZ Verunreinigungen durch Lager- und Transportbehälter

QZ Verunreinigungen durch Verpackungsmaterial (z.B. unbe-

denklicher Kunststoff)

QZ Verschmutzungen (z.B. Be- und Entladebereich sauber,

Abdeckung beim Transport)

QZ nachteiliger Beeinflussung bei kurzfristiger Lagerung von

Erntegut auf Freiflächen

QZ Vermischung oder Kontamination

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 3 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

1.4 Reinigung und Desinfektion im Lebensmittel-

bereich

allgemeine Anforderungen

QZ Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Kisten und Fahrzeuge

sauber oder

QZ vor Gebrauch gereinigt und bei Bedarf desinfiziert

QZ Reinigungs- und Desinfektionsplan vorhanden

QZ Arbeits- und Lagerräume, Maschinen und Geräte planmä-

ßig gereinigt und gewartet (Reinigungs- und Wartungsplan)

QZ Reinigungsmittel, Schmierstoffe usw. nachweislich für den

Lebensmittelbereich zugelassen (z.B. Aufdruck auf dem Etikett) und Dosierung eingehalten

QZ

Reinigungsmittel und Schmierstoffe getrennt von Erzeug-nissen, von Gegenständen, die für den Umgang mit Er-zeugnissen vorgesehen sind und von Verpackungsstellen gelagert

QZ Trinkwasser oder sauberes Wasser vergleichbarer Qualität

verwendet

Lagerstätten

QZ Lagerstätten, in denen zuvor Gefahrstoffe gelagert wurden,

nicht genutzt (z.B. bei Pflanzenschutzmitteln) oder

QZ entsprechend dem Risiko des Vorprodukts gereinigt (z.B.

bei Mineraldünger)

Transportfahrzeuge und -behälter

QZ ausschließlich für Erzeugnisse verwendet

(Hinweis: Falls Anhänger/Container oder Schubkarren usw. als Behälter für Produkte verwendet werden, muss eine Produktverunreinigung ausgeschlossen sein.)

QZ wieder verwendbare Behälter mind. 1x jährlich gesäubert

QZ betriebseigene Transportmittel vor Einsatz gesäubert,

wenn auch für andere Zwecke als den Transport von Er-zeugnissen eingesetzt (z.B. Düngemittel)

Aufzeichnungen

QZ über alle durchgeführten Reinigungs- und Desinfektions-

maßnahmen vorhanden und aktuell geführt

1.5 Ein- und Auslagerung, Kontrollen

allgemeine Anforderungen

QZ Erntegut lagerfähig (z.B. durch Trocknung, Belüftung)

QZ

Lagergut regelmäßig kontrolliert (z.B. Feuchtigkeit, Tempe-ratur, Schädlingsbefall, Verschmutzung) (Hinweis: bei Ernteerzeugnissen ist die Lagerkontrolle mind. 1x wöchentlich durchzuführen)

QZ qualitätserhaltende Maßnahmen bei Bedarf durchgeführt

(z.B. Trocknung, Belüftung, Umlagern, Kühlung)

technische Einrichtungen (z.B. Kühlung, Belüftung, Trocknung, Messgeräte)

QZ nachweislich regelmäßig gewartet

Aufzeichnungen zur Lagerung

QZ Lagerdokumentation vorhanden und aktuell geführt

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 4 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

1.6 Schadnager- und Vorratsschädlingsbekämp-

fung

Überwachung und Kontrolle

QZ Lagerstätten und Ställe systematisch auf Schadnager- und

Vorratsschädlingsbefall überprüft

QZ Schadnager- und Vorratsschädlingsbekämpfung durchge-

führt

QZ Schädlingsbekämpfung nachweisbar durch vorhandene

Köderboxen oder Lieferscheine

Schadnager- und Vorratsschädlingsbekämpfungsmittel

QZ in Deutschland zugelassen

QZ Anwendungshinweise des Herstellers beachtet

(z.T. Vorgaben aus Pflanzenschutzgesetz)

QZ Wartezeiten bei Vorratsschädlingsbekämpfungsmitteln

eingehalten

(Hinweis: die Anwendung von Rodentiziden mit blutgerin-nungshemmenden Wirkstoffen darf nur mit Sachkundenach-weis erfolgen)

Auslage von Schadnagerbekämpfungsmitteln

QZ unzugänglich für Nutz- und Haustiere (z.B. in Köderstatio-

nen)

QZ Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung ggf. von professi-

onellen Schädlingsbekämpfern umgesetzt

Aufzeichnungen

QZ Köderplan vorhanden

QZ Schadnagerbekämpfungsprotokoll vorhanden und aktuell

geführt

QZ Vorratsschädlingsbekämpfungsprotokoll vorhanden und

aktuell geführt

1.7 Aufzeichnungen und Mitteilungen zur Lebens-

mittelsicherheit

QZ Aufzeichnungen über aufgetretene Schädlinge und Krank-

heiten, welche die Sicherheit beeinträchtigen, vorhanden (z.B. Schimmelpilze, Käferbefall)

2. Lagerung von Gefahrstoffen

2.1 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ein-schließlich Beiz-, Vorratsschädlingsbekämp-fungs- und Schadnagerbekämpfungsmitteln (alle Läger)

allgemeine Anforderungen

QZ in Originalverpackung (beständig, bruchsicher, dicht)

QZ Auffangräume und Behälter regelmäßig auf Dichtheit über-

prüft (Sichtprüfung)

QZ nicht im Fassungsbereich und in der engeren Zone von

Wasserschutzgebieten

QZ Schild „Pflanzenschutzmittel – Zutritt für Unbefugte verbo-

ten“ vorhanden

QZ keine direkte oder indirekte Ableitung von chemischen

Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 5 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

getrennt von

QZ Tieren

QZ Arzneimitteln

Lagerstätte

QZ Boden mit zugelassenem Bodenbelag undurchlässig be-

schichtet

QZ Türschwelle vorhanden (Rückhaltevolumen gewährleistet)

oder

QZ zugelassene Auffangwanne vorhanden

oder

QZ zugelassener Pflanzenschutzmittelschrank mit Auffang-

wanne

Auffangvolumen

QZ mind. 10 % der Lagermenge bzw. mind. Inhalt des größten

Gebindes, sofern Gebinde > 20 l gelagert werden

QZ im Wasserschutzgebiet (Zone III) 100 % der Lagermenge

Lagerschrank bzw. -regal

QZ stabil und standsicher

2.2 Zusätzlich bei Lagerung von sehr giftigen (T+)

oder giftigen (T) / brandfördernden Stoffen

allgemeine Anforderungen

QZ trocken

QZ kühl

QZ frostsicher

QZ Zugriff nur für berechtigte Personen

getrennt von

QZ brennbarem Material

QZ ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln

QZ Saat- und Pflanzgut

QZ Düngemitteln

(Ausnahme: verpackte Spurennährstoffdünger)

geschlossene Lagerräume

QZ feuergeschützt abgetrennt

QZ begehbarer Raum belüftbar/ belüftet

QZ ausreichend beleuchtbar

QZ Regale aus nicht-absorbierendem Material (z.B. Metall,

Hartplastik) oder mit einer undurchlässigen Auflage etc.

QZ Regale aus schwer entflammbarem Material (z.B. Metall)

Zutritt

QZ Lagerraum abschließbar

QZ Fenster einbruchsicher

oder

QZ Lagerschrank abschließbar

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 6 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Arbeitssicherheit

QZ Feuerlöscher (Brandklassen ABC) bzw. Löschwasser vor-

handen

QZ Waschgelegenheit vorhanden

QZ Bindemittel (z.B. Sand, Späne) und Behälter (z.B. Plastiktü-

ten) zur Aufnahme von verschüttetem Material vorhanden

QZ Notfallplan (Sofortmaßnahmen, Erste Hilfe) vorhanden

(Hinweis: Anbringung im Umkreis von 10 m vom Pflanzen-schutzmittellager bzw. von Anmischplätzen)

QZ Alarmplan (Telefonliste mit Notfall-Nr. und Giftnotruf) vor-

handen

QZ Notfallausrüstung (z.B. Augendusche, fließendes Wasser,

Erste-Hilfe-Kasten, Notfall-Nr.) vorhanden

QZ flüssige Pflanzenschutzmittel nicht oberhalb von festen

Mitteln gelagert

(Ausnahme: Lagerung im Pflanzenschutzmittelschrank)

Bestands- bzw. Gefahrstoffverzeichnis außerhalb der Lagerstätte vorhanden und

QZ spätestens alle 3 Monate aktualisiert

2.3 Lagerung von Mineraldünger (einschließlich

Flüssigdünger)

getrennt von

QZ Tieren

QZ Saat- und Pflanzgut

2.4 Zusätzlich für ammoniumnitrathaltige Dünge-

mittel

getrennt von

QZ Pflanzenschutz- und Beizmitteln

QZ Hitzequellen (z.B. Verbrennungsmotoren, Heizungen)

geschützt vor

QZ Witterung (z.B. Losedünger überdacht, Sackware abge-

deckt)

QZ Bodenfeuchte (z.B. undurchlässige Bodenplatte, Sackware

auf Paletten)

QZ Feuer oder offenem Licht

Kennzeichnung

QZ Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ vorhanden

QZ Schild „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ vor-

handen

2.5 Zusätzlich für Flüssigdünger (z.B. AHL)

QZ Auffangraum ohne Abfluss bzw. Auffangwanne vorhanden

QZ Auffangvolumen mind. 10 % der Lagermenge bzw. mind.

Inhalt des größten Gebindes

QZ im Wasserschutzgebiet (Zone III) Auffangvolumen mind.

100 % der Lagermenge

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 7 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

3. Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen

3.1 Allgemeine Anforderungen

QZ kein Eintrag von Gülle, Jauche und Silagesickersäften

durch Ab- oder Überlaufen in Grund- und Oberflächenge-wässer (z.B. Bäche) und in die Kanalisation

3.2 Ortsfeste Lagerstätten für Festmist und Sila-

gen

QZ Bodenplatte wasserundurchlässig und dicht

QZ seitliche Einfassung vorhanden und dicht

QZ Jauchebehälter und Silagesickersaftbehälter vorhanden

und dicht oder

QZ Jauche bzw. Silagesickersaft wird in Güllebehälter abgelei-

tet

3.3 Zusätzlich für nicht ortsfeste Zwischenlager für

Festmist, Silagen und Bioabfälle

QZ kein Eintrag von Sickersäften durch Ablaufen aus Feldmie-

ten in Grund- und Oberflächengewässer und Kanalisation

QZ Stallmist- oder Kompostlager bei Lagerzeit über 3 Monate

abgedeckt oder

QZ Sickerwasser aufgefangen

4. Entsorgung

4.1 Abfälle

Lagerung und Entsorgung von Abfällen

QZ in ausgewiesenen Bereichen

QZ Bereiche regelmäßig nachweislich gesäubert und ggf. des-

infiziert

QZ Abfall- und Abfallstofflagerung dokumentiert

Entsorgung von Gefahrstoffen

QZ Pflanzenschutzmittel mit Anwendungsverbot, deren Auf-

brauchfrist abgelaufen ist oder die unbrauchbar sind, un-verzüglich und sachgerecht entsorgt (z.B. Sammelstelle)

(Hinweis: bis zur Entsorgung müssen die Mittel mit Anwendungsverbot im Pflanzenschutzmittellager gelagert und entsprechend gekennzeichnet werden)

4.2 Leere Pflanzenschutzmittelbehälter

allgemeine Anforderungen

QZ dreimal gespült oder

QZ mit Druckspülsystem der Feldspritze gereinigt

QZ nicht wieder verwendet

Spülwasser

QZ in die Feldspritze gefüllt und ausgebracht

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 8 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Lagerung der gespülten Behälter

QZ trocken (geöffnet, Verschlüsse von Behälter getrennt)

QZ sicher (ausgewiesener, gekennzeichneter Lagerplatz)

(Hinweis: Lagerung muss bis zur Entsorgung an einem ver-schließbaren Lagerplatz, räumlich getrennt von Erzeugnissen und Verpackungsmaterial erfolgen)

QZ keine Anzeichen für direkte oder indirekte Ableitung von

chemischen Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser

Entsorgung

QZ über PAMIRA (PAckMIttel Rücknahme Agrar) oder Pflan-

zenschutzmittelhersteller bzw. -händler

4.3 Abfallvermeidung und Emissionsminderung

QZ Mülltrennung und Recycling werden durchgeführt (z.B.

duales System) und dokumentiert (anfallende Abfälle, Ent-sorgungswege, Verbleib)

5. Eigenkontrolle, Dokumentation und Management

5.1 Eigenkontrolle

QZ jährlich durchgeführt und dokumentiert (Eigenkontrollche-

cklisten aufbewahrt)

QZ

Geräte (Düngerstreuer, Pflanzenschutzspritze, Bereg-nungsanlage etc.) funktionsfähig und nachweislich in gutem technischen Zustand (Eigenkontrolle (Auslitern, Kalibrie-rung) durch sachkundige Person jährlich durchgeführt und dokumentiert)

QZ

Lohnunternehmer nachweislich über die ihn betreffenden Anforderungen informiert und deren Einhaltung nachweis-lich bei der Eigenkontrolle berücksichtigt (z.B. vom Landwirt bestätigte Eigenkontrolle des Lohnunternehmers)

QZ Aktionsplan zur Mängelbeseitigung erstellt und Mängel

nachweislich und fristgerecht beseitigt

5.2 Dokumentation und Meldungen

QZ

Übersicht „Allgemeine Betriebsdaten“ einschließlich Adressdaten, Registriernummer (VVVO-Nummer), Lage-pläne der (Stall-) Gebäude und Lagerkapazitäten (z.B. Ern-tegut, Gülle, Jauche, Festmist), vorhanden und aktuell ge-führt

QZ Änderungen der „Allgemeinen Betriebsdaten“ unverzüglich

dem Lizenznehmer mitgeteilt

QZ bei allen C- und D/KO- Bewertungen Korrekturmaßnahmen

in einem Maßnahmenplan festgelegt

QZ Ereignisfallblatt vorhanden

QZ Prüfbericht über neutrale Kontrolle liegt vor

QZ

gesetzliche Regelungen zur Kennzeichnung (Allgemeine Vermarktungsnorm, spezielle Vermarktungsnormen, ggf. UNECE-Normen) auf Packstücken, Verkaufsverpackungen, Warenbegleitpapieren, Lieferscheinen und Etiketten von fri-schen oder bearbeiteten Produkten werden eingehalten

QZ alle für die Zertifizierung erforderlichen Aufzeichnungen

und Dokumente mind. 3 Jahre lang aufbewahrt

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 9 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

5.3 Standortmanagement

QZ

Risikoanalyse - bei einer Erstkontrolle für alle zu zertifizierenden Flächen, - bei Flächenneuzugängen sowie - beim Auftreten neuer Gefahrenpotenziale auf den bereits vorhandenen Flächen durchgeführt und dokumentiert

(Hinweis: bei festgestellten Risiken sind die Gewichtung, Ein-trittswahrscheinlichkeit, Maßnahmen zur Risikovorbeugung und Risikokontrolle anzugeben)

QZ Unbedenklichkeit erstmals landwirtschaftlich genutzter

Flächen (z.B. rekultivierte Flächen, ehemals militärisch ge-nutzte Flächen) durch Risikoanalyse nachgewiesen

QZ

Unbedenklichkeit bereits bisher landwirtschaftlich genutzter Pacht- und Zukaufflächen über entsprechende Informatio-nen nachgewiesen (z.B. Bodenuntersuchungen und ggf. Klärschlammeinsatz) oder

QZ Bodenuntersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe

durchgeführt, wenn Informationen nicht beschafft werden können

5.4 Fortbildung

QZ

Betriebsleiter oder unbefristet angestellter Mitarbeiter hat nachweislich an mind. 2 Fortbildungsveranstaltungen je Anbaujahr mit Bezug zu ausgewählten Betriebszweigen teilgenommen

QZ nachweislich kontinuierlich Fachinformationen bezogen

(z.B. Fachzeitschrift, Newsletter)

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 10 von 24

P Checkliste Pflanzenbau (Auszug aus GQSRLP)

-Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln,

Kartoffeln und Spargel-

Stand: 02.04.2014

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

6. Saat- und Pflanzgut

6.1 Qualität und Gesundheit

nachgebautes Pflanzgut

QZ systematisch auf sichtbare Schädlinge und Krankheiten

geprüft und Ergebnisse der Prüfung dokumentiert

QZ

stammt ausschließlich aus dem erstmaligen Nachbau von zertifiziertem Pflanzgut

(Hinweis: gilt nur für Kartoffeln)

QZ

im ersten Jahr der Systemteilnahme auf Quarantänekrank-heiten untersucht (mind. 1 Probe je 50 t) (Hinweis: Untersuchung mittels PCR auf Bakterielle Ring-fäule, Schleimkrankheit)

QZ in den Folgejahren auf Quarantänekrankheiten untersucht,

wenn weniger als 40 % Z-Pflanzgut eingesetzt wird (mind. 1 Probe je 50 t)

QZ Pflanzgut von Erhaltungssorten jährlich auf Quarantäne-

krankheiten untersucht

Sprossen und Keimlinge

QZ Saatgut und angekeimte Ware nachweislich mikrobiolo-

gisch unbedenklich

(Hinweis: Nachweis erfolgt durch eigene Analysen oder Lie-ferantenzertifikate, Probenahme erfolgt risikoorientiert)

QZ Rückstellprobe (200g je Samencharge) mind. aufbewahrt

bis Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum abge-laufen

QZ Anzuchtwasser enthält nachweislich 0 KbE/100 ml E-

scherichia coli und 0 KbE/100 ml Enterokokken

(Hinweise: - empfiehlt außerdem max. 0,01 mg/l Arsen,

0,005 mg/l Cadmium, 10 µg/l Blei

- Trinkwasser erfüllt die oben genannten Anforderungen)

Aufzeichnungen

QZ Probenahmeprotokoll erstellt und dokumentiert

QZ Untersuchungsergebnisse dokumentiert

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 11 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

6.2 Aufzeichnungen

QZ Pflanzgut bzw. Z-Saatgut nachweislich geeignet

(z.B. Qualitätszertifikate)

QZ

Aufzeichnungen über die selbst durchgeführte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Mittel, Aufwandmenge) bei der Saat- und Pflanzguterzeugung dokumentiert bzw. in den Begleitpapieren angegeben

QZ

Nachweis über selbst durchgeführte Beizungen (Datum, Mittel, Aufwandmenge, Applikationsart, Applikationsort, Zielorganismus (Krankheit oder Schädling), Name des An-wenders) oder die Behandlung von Zukaufsmaterial vor-handen

7. Bodenschutz

7.1 Erosionsschutz

QZ

erosionsmindernde Verfahren standortabhängig durchge-führt und dokumentiert (z.B. bodenschonende Bearbei-tungstechniken, Mulchsaatverfahren, Zwischenfruchtanbau, Strohmulch, Anbau quer zum Hang, Anpflanzung von He-cken bzw. Windschutzstreifen)

8. Pflanzenschutz

8.1 Sachkunde

QZ jeder Anwender nachweislich sachkundig

8.2 Pflanzenschutzmittel einschließlich Beizmittel

Zulassung

QZ für die im Betrieb angebauten Kulturen in Deutschland zu-

gelassen (Zulassungsnummer und -zeichen auf dem Gebinde vorhanden) oder

QZ bei Anwendungsverbot nicht mehr angewendet

Lückenindikation

QZ nach § 22 (2) oder § 29 (1) des Pflanzenschutzgesetzes

genehmigt

8.3 Spritz- und Sprühgeräte

QZ Geräteprüfung von einer amtlich anerkannten Kontrollstelle

(z.B. Fachwerkstatt) alle 3 Jahre durchgeführt (Kontrollpla-kette bzw. Prüfprotokoll vorhanden)

Nächste Prüfung am:

8.4 Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

QZ Anwendungshinweise des Herstellers zur Handhabung

(einschließlich Bienenschutz) eingehalten

QZ Dosiereinrichtungen (z.B. Messbecher, Waage) zum siche-

ren Anmischen und Abmessen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden und jährlich überprüft bzw. kalibriert

QZ Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt und von

Dritten beachtet

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 12 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Anwenderschutz

QZ geeignete Schutzkleidung und -ausrüstung für den Umgang

mit Pflanzenschutzmitteln entsprechend der Gebrauchsan-weisung vorhanden

QZ Anwender trägt Schutzkleidung nach Herstellervorgaben

QZ Schutzkleidung in gutem Zustand

QZ getrennt von Pflanzenschutzmitteln an einem gut gelüfteten

Ort aufbewahrt und getrennt von Privatkleidung gereinigt (auch Einwegkleidung)

QZ Empfehlungen zum Gebrauch der Schutzkleidung und

-ausrüstung liegen den Aufzeichnungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei

QZ vollständiger Erste-Hilfe-Kasten am Lagerplatz der Pflan-

zenschutzmittel, als auch an allen Orten, an denen Spritz-flüssigkeit angesetzt wird, vorhanden

Feldspritzenbefüllung

QZ keine direkte oder indirekte Ableitung von chemischen

Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser

8.5 Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

QZ erforderliche Abstände zu Nachbarkulturen eingehalten

Restmengen

QZ Spritzbrühereste 1 : 10 verdünnt und auf der behandelten

Fläche mit erhöhter Geschwindigkeit und verringertem Druck ausgebracht

Wartezeiten

QZ

eingehalten (Hinweis: Flächen mit Wartezeit müssen den Mitarbeitern ggf. während durchgehenden Ernteperioden kenntlich ge-macht werden z.B. Lageplan mit den entsprechenden Ver-weisen)

8.6 Aufzeichnungen über die Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln

QZ vorhanden

QZ

vollständig (mit Angaben zu Kultur, Schlag bzw. Bewirt-schaftungseinheit, Datum, Begründung, Aufwandmenge, Anwender) und bis zum 31.12. des Anwendungsjahres ge-führt

8.7 Überbetriebliche Ausbringung von Pflanzen-

schutzmitteln

QZ Auftragnehmer (z.B. Lohnunternehmer, Fahrer) nachweis-

lich sachkundig

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 13 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

8.8 Integrierter Pflanzenschutz

allgemeine Anforderungen

QZ

Pflanzenschutzmittelliste des laufenden Jahres (z.B. Liste der im Erwerbsobst- und Erwerbsgemüsebau zugelasse-nen Pflanzenschutzmittel einschließlich Nacherntebehand-lungsmittel, z.B. Keimhemmer) vorhanden und aktuell

QZ aktuelle Informationen zum Pflanzenschutz nachweislich

verfügbar (z.B. Pflanzenschutzwarndienst, Internet)

QZ Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern

erfolgt nachweislich mit minimalem Pflanzenschutzmittel-aufwand (z.B. Schadschwellenbestimmung)

QZ nachweislich mind. 5 der nachfolgenden Maßnahmen um-

gesetzt

- Verwendung krankheitstoleranter bzw. resistenter Sorten

- Förderung von Nützlingen (Hecken, Sitzstangen, Stein-haufen, Nistkästen, u.a.)

- Eintrag/ Einsatz von Nützlingen (Raubmilben, Schlupf-wespen u.a.)

- Einsatz von Überwachungsgeräten (Leimringe, Leimta-feln, Lupe, Pheromonfallen, RIMPRO, Schorfwarngeräte u.a.)

- Einsatz optimierter Pflanzenschutztechnik

- Wechsel der Pflanzenschutzwirkstoffe zur Vermeidung von Resistenzen

- mechanische oder thermische Unkrautbekämpfung

- Einsatz von Mulchmaterial (Folien, Stroh, Rinde)

- Einsatz von Kulturschutznetzen oder Vlies

- Sicherung der Feldhygiene (schnellstmögliche und gründ-liche Beseitigung von Ernterückständen)

- Sicherung der Raumhygiene (schnellstmögliche und gründliche Beseitigung von Ernterückständen, Materialien usw., Desinfektion)

- Vegetationsheizung

- Einsatz von Klimacomputern

- Verjüngen mehrjähriger starker Bestände

- Untersuchung auf bodenbürtige Krankheitserreger (Ne-matoden, Verticillium u.a.) vor Neuanpflanzung

- standortgerechte Sortenwahl

- Teilflächen- und Randbehandlungen

- Wechsel der Anbauflächen/ Einhaltung erforderlicher An-baupausen durch geregelte Fruchtfolgen

- Einsatz von Gründüngung

- Anwendung von Maßnahmen zur Minimierung von Erosi-on (z.B. durch Querpflügen, Mulchen, Zwischenfruchtsaat usw.)

- Vermeiden von staunassen Standorten

- Optimierung der Bewässerung (z.B. Tropfbewässerung)

- bedarfsgerechte Bewässerung (z.B. Messung der Boden-feuchte, klimatische Wasserbilanz)

- Begrünung der Arbeitsgassen

- Bodendämpfung

- Behandlung des Drainagewassers (Langsam-Sand-Filter, thermische oder UV-Desinfektion)

- Anwendung bodenschonender Maßnahmen durch ent-sprechende bodenschonende Bearbeitungstechniken/-geräte

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 14 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

8.9 Transport von Pflanzenschutzmitteln für den

Eigenbedarf

Ladung

QZ gegen Umfallen und Beschädigung gesichert

QZ im PKW getrennt vom Fahrgastraum (z.B. Kofferraum, Me-

tallkiste mit verschließbarem Deckel)

9. Düngung

9.1 Grundbodenuntersuchung

auf Phosphat

QZ auf jedem Schlag ab 1 ha alle 6 Jahre durchgeführt und

dokumentiert Nächste Unter-suchung am:

(Ausnahme: Flächen, die mit max. 30 kg P2O5/ha, Jahr ge-düngt werden)

QZ auf Obst- und Gemüseflächen im Freiland alle 4 Jahre

durchgeführt und dokumentiert

QZ bei geschütztem Anbau alle 2 Jahre (z.B. Gewächshaus)

durchgeführt und dokumentiert

auf Kali und pH bzw. Kalkbedarf

QZ auf Kartoffelflächen alle 6 Jahre durchgeführt und doku-

mentiert

QZ auf Obst- und Gemüseflächen im Freiland alle 4 Jahre

durchgeführt und dokumentiert

QZ bei geschütztem Anbau alle 2 Jahre (z.B. Gewächshaus)

durchgeführt und dokumentiert

9.2 N-Bodenuntersuchung (Nmin, EUF)

QZ

für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit mind. 1x jährlich durchgeführt und dokumentiert oder

QZ Nmin-Vergleichswerte (Ackerkulturen) bzw. einschlägige

Beratungsempfehlungen vorhanden

(Ausnahme: Flächen, die mit max. 50 kg Gesamt-N/ha, Jahr gedüngt werden)

9.3 Einsatz von Zukaufdüngemitteln

QZ zugekaufte Bioabfälle nachweislich unbedenklich (z.B. Ana-

lyseergebnisse, Attest)

9.4 Qualität organischer Düngemittel einschließ-

lich Gärsubstrate aus Biogasanlagen

QZ Risiko- und Wirkungsanalyse bei Ausbringung von organi-

schen Düngemitteln innerhalb von 3 Monaten vor der Ernte durchgeführt und dokumentiert

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 15 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

9.5 Nährstoffvergleich

QZ für Stickstoff nachweislich jährlich spätestens am 31.03.

vollständig erstellt

QZ für Phosphat jährlich spätestens am 31.03. erstellt

QZ Nachweis (z.B. Abgabe-/Aufnahmevertrag, Auftragsbestäti-

gung, Rechnung) bei überbetrieblicher Verwertung von Wirtschaftsdüngern (z.B. Gülle, Geflügelkot) vorhanden

Bewertung

QZ N-Überschuss im Durchschnitt der letzten drei Jahre max.

60 kg/ha und Jahr

QZ P2O5 Überschuss im Durchschnitt von 6 Jahren max.

20 kg/ha und Jahr

(Ausnahmen:

die Erstellung eines Nährstoffvergleichs und die Dokumentati-on der Boden- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen bzw. der Vergleichs- und Richtwerte für N bzw. P ist nicht erforder-lich

- für Flächen

1. mit Zierpflanzen, Baumschulkulturen, Rebschulanlagen, Baumobst und/oder nicht im Ertrag stehenden Dauerkul-turen des Wein- und Obstbaus

2. mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) aus Wirt-schaftsdüngern tierischer Herkunft von max. 100 kg N/ha ohne zusätzliche N-Düngung

- in Betrieben, die

3. nur Flächen nach Nr. 1 und/oder Nr. 2 bewirtschaften

4. auf keinem Schlag mehr als 50 kg N/ha oder 30 kg Phosphat/ha aufbringen

5. abzüglich der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Flächen weniger als 10 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, höchstens bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und in denen nicht mehr als 500 kg N aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft an-fallen)

9.6 Düngebedarfsberechnung

QZ für jede Kultur (Schlag, Bewirtschaftungseinheit) durchge-

führt

(Hinweis: Nachweis entsprechend der Berechnungsgrundla-gen; folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:

- Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die zu erwar-tenden Erträge und Qualitäten

- im Boden verfügbare Nährstoffmengen und Nährstofffest-legung

- Kalkgehalt, Bodenreaktion (ph-Wert) und Humusgehalt

- durch Bewirtschaftung und Bewässerung zugeführte nutzbare Nährstoffmengen (ohne Düngung)

- Anbaubedingungen, die die Nährstoffverfügbarkeit beein-flussen

- Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen)

(Ausnahmen:

- Flächen, die mit max. 50 kg Gesamt-N/ha, Jahr oder

- Flächen, die mit max. 30 kg P2O5/ha, Jahr gedüngt werden)

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 16 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

9.7 Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-

kunft

N-Obergrenze 170 kg N/ha (Regelgrenze)

QZ max. 170 kg N/ha, Jahr im Durchschnitt des Betriebes

9.8 Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (mehr als 10 % CaCl2-löslicher N bei mehr als 1,5 % Ge-samt-N/kg TM)

Sperrfrist

QZ vom 01.11. bis 31.01. auf Ackerland eingehalten

QZ vom 15.11. bis 31.01. auf Grünland eingehalten

oder

QZ behördliche Ausnahmegenehmigung für Sperrzeitverschie-

bung liegt vor

9.9 Ausbringverbot für Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamt-N/kg TM) oder Phosphat (mehr als 0,5 % P2O5/kg TM)

Ausbringverbot eingehalten, wenn Boden

QZ wassergesättigt (z.B. stehende Wasserlachen) oder

QZ überschwemmt oder

QZ durchgängig gefroren und im Tagesverlauf oberflächig nicht

aufgetaut oder (Ausnahme: Kalkdünger mit max. 2 % P2O5)

QZ schneebedeckt (durchgängig mehr als 5 cm Schnee)

9.10 Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat in der Nähe von Gewässern

QZ kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen in Oberflä-

chengewässer

QZ mind. 3 m Abstand zu Oberflächengewässern eingehalten

oder

QZ mind. 1 m Abstand bei Einsatz von genauer Ausbringtech-

nik (z.B. Schleppschläuche, Pneumatikstreuer mit Grenz-streueinrichtung, Miststreuer mit Leitblechen)

9.11 Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat auf stark geneigten Ackerflächen (mehr als 10 % Gefälle im Bereich von 20 m Abstand zu einem Gewässer)

im Uferbereich bis 3 m Gewässerabstand

QZ Ausbringverbot eingehalten

im Bereich von 3 m bis 10 m Gewässerabstand

QZ nur mit Einarbeitungstechnik (z.B. Gülleinjektion, Unterfuß-

düngung, Güllegrubber)

(Ausnahme: für Festmist - außer von Geflügel - gelten die Anforderungen wie im Bereich von 10 bis 20 m)

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 17 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

im Bereich von 10 m bis 20 m Gewässerabstand

QZ auf unbestellten Ackerflächen nur, wenn sofort eingearbei-

tet wird

QZ auf bestellten Ackerflächen nur nach Mulch- oder Direktsaat

QZ auf Flächenkulturen nur bei ausreichender Bestandsent-

wicklung

QZ auf Reihenkulturen (Reihenabstand mind. 45 cm) nur bei

ausreichend entwickelter Untersaat

QZ auf Reihenkulturen sofort eingearbeitet

9.12 Klärschlammeinsatz

Aufbringverbot eingehalten

QZ für Klärschlamm, klärschlammhaltige Düngemittel und

häusliche Abwässer im gesamten Betrieb

Klärschlammaufbringung

QZ nach Klärschlammaufbringung mind. 2 Jahre kein Feldge-

müse angebaut

QZ nach Klärschlammaufbringung mind. 1 Jahr keine Kartoffeln

angebaut

9.13 zusätzlich für Gärreste aus Biogasanlagen

QZ im Ausbringungsjahr und im Folgejahr kein Feldgemüse

(auch keine Erdbeeren) angebaut

QZ nach Aufbringung mind. 1 Jahr keine Kartoffeln angebaut

(Ausnahme: Gärrückstände aus Gülle und pflanzlichem Mate-rial (Mais und andere nachwachsende Rohstoffe))

QZ nachweislich hygienisch unbedenklich für die Erzeugung

von Frischeprodukten

QZ nachweislich für die angebauten Kulturen unbedenklich

QZ nicht auf stehende Kulturen aufgebracht

Aufzeichnungen

QZ Einsatzstofftagebuch vorhanden und aktuell geführt

QZ Analysenergebnisse zur hygienischen Unbedenklichkeit

liegen vor

10. Bewässerung

10.1 Bewässerung von Erntegut zur Lebensmittel-

produktion ohne Benetzung (z.B. Tropfbewäs-serung)

QZ Oberflächenwasser vor der erstmaligen Nutzung auf che-

mische Stoffe untersucht, beurteilt und Untersuchung do-kumentiert

10.2 Bewässerung von Erntegut zur Lebensmittel-

produktion mit Benetzung (z.B. Überkopf-beregnung)

QZ Oberflächenwasser auf chemische Stoffe und mikrobiologi-

sche Verunreinigungen untersucht, beurteilt und Untersu-chung dokumentiert

QZ Oberflächenwasser entsprechend der festgestellten Eig-

nungsklassen verwendet

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 18 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

10.3 Bewässerungswasserqualität

Leitwerte für Bewässerungswasser mit Benetzung

QZ max. 399 kolonienbildende Einheiten (KBE)/100 ml Intesti-

nale Enterokokken

QZ max. 999 KBE/100 ml Escherichia coli

11. Nacherntebehandlungen (z.B. Keimhemmung bei Kartoffeln)

11.1 Behandlungsmittel

QZ in Deutschland zugelassen

QZ verwendetes Wasser hat Trinkwasserqualität oder wird von

der zuständigen Behörde als geeignet erklärt

11.2 Anwendung

QZ Anwendungshinweise des Herstellers beachtet

11.3 Aufzeichnungen zur Nacherntebehandlung

vorhanden und aktuell geführt mit Angaben zu

QZ Begründung für die Anwendung (Anwendungsgebiet / Indi-

kation)

QZ Ort der Behandlung

QZ Charge (z.B. Losnummer der behandelten Erzeugnisse)

QZ Behandlungsmittel (Handelsname und Wirkstoff)

QZ Datum der Anwendung

QZ Aufwandmenge oder Konzentration

QZ Anwendungstechnik (z.B. Sprühen, Nebeln, Begasen)

QZ Name des Anwenders

12. Rückstandskontrolle

12.1 Rückstandskontrolle

Probenahme

QZ Betriebsstätten für unangekündigte Beprobungen durch

autorisierte Probenehmer jederzeit zugänglich

QZ Betrieb nimmt am -Rückstandskontrollmonitoring teil

(Hinweis: Organisation durch den Bündler)

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 19 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

13. Schlagbezogene Aufzeichnungen

13.1 Schlagkartei oder Kulturkarten vorhanden und

aktuell geführt mit Angaben zu

Betrieb und Schlägen

QZ Name, Anschrift, Betriebsnummer

QZ

Schlag oder Bewirtschaftungseinheit mit Bezeichnung (z.B. Gemarkungsnummer, Flurnummer, Flurstücksnummer, Gewächshaus)

QZ Bodenart und Bodenzahl

QZ Flächengröße

QZ Erntejahr bzw. Anbaujahr

QZ Kultur, Fruchtart

QZ Kulturverfahren bei geschütztem Anbau

QZ Vorfrucht und Vor-Vorfrucht einschl. Zwischenfrüchte

Aussaat und Pflege

QZ Sorte, Anerkennungsnummer bei Z-Saat- und Pflanzgut

QZ Aussaat- bzw. Pflanztermin

QZ Aussaatmenge (z.B. Kö/m², Einheit/ha) bzw. Pflanzgut-

menge (z.B. Anzahl/m²)

QZ Bodenbearbeitung (Arbeitsgänge, Geräte)

QZ Datum der Bodenbearbeitung

Düngung

QZ Schlag oder Bewirtschaftungseinheit; Gewächshaus

QZ Ergebnisse Grundbodenuntersuchung (Datum, Versor-

gungsstufe)

QZ Ergebnisse N-Bodenuntersuchung

QZ N-Düngebedarfsermittlung

QZ

Düngemittel (Bezeichnung, Nährstoffgehalt, Anbieter bzw. Inverkehrbringer) einschließlich Blattdünger und organische Dünger (z.B. Gülle, Jauche, Silagesickersaft)

QZ Datum der Anwendung

QZ Anwender

QZ Ausbringmenge dt/ha oder Nährstoffmenge kg/ha

QZ Ausbringtechnik (Gerät, Bewässerung)

Pflanzenschutz

QZ Schlag oder Bewirtschaftungseinheit

QZ Bestandskontrollen (Datum, Befund)

QZ vorbeugende mechanische und biotechnische Maßnahmen

QZ Begründung für die Anwendung chemischer Pflanzen-

schutzmittel (z.B. Schädlings-, Krankheitserreger, Unkraut)

QZ Pflanzenschutzmittelbezeichnung, Nützling

QZ Datum der Anwendung

QZ Aufwandmenge je Flächeneinheit oder Konzentration

QZ Wartezeit

QZ Ausbringtechnik (Gerätebezeichnung)

QZ Anwender

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 20 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Bewässerung

QZ Datum mit Entwicklungsstadium der Kultur

QZ Menge in mm

Ernte

QZ Krautminderung (Verfahren, Datum)

QZ Bonitierungsergebnisse

QZ Entwicklungsstadium

QZ Erntetermin bzw. Zeitspanne der Ernte

QZ Feldabfuhr der Nebenprodukte

QZ Lieferscheinnummer bei Ab-Feld-Abgabe an Handel/ Ver-

arbeitung

QZ Lagerort bei Hoflagerung

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 21 von 24

OG Checkliste Obst-, Gemüse- und Kartoffelbau (Auszug aus GQSRLP)

-Grundanforderungen

Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel-

Stand: 02.04.2014

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

14. Boden und Substrate

14.1 Einsatz von Substraten

Aufzeichnungen vorhanden und aktuell geführt mit Anga-ben zu

QZ Substratsterilisation (Ort, Datum, Substratmenge, Verfahren,

Wirkstoff, Wirkstoffmenge, Dauer, Anwender, Wartezeit)

15. Düngung

15.1 N-Bodenuntersuchung

im Freiland

QZ

bei Beerenobst mind. 1x jährlich durchgeführt (Nmin, EUF) oder Blattanalyse (Ausnahme: Erdbeeren, die mit max. 60 kg N/ha, Jahr und Strauchbeeren, die mit max. 80 kg N/ha, Jahr gedüngt wer-den)

QZ

bei Baumobst mind. 1x jährlich durchgeführt (Nmin, EUF) oder Blattanalyse (Ausnahme: Kernobst, das mit max. 60 kg N/ha, Jahr und Steinobst, das mit max. 80 kg N/ha, Jahr gedüngt wird)

QZ bei Freilandgemüse mind. 1x jährlich auf allen Schlägen

oder Bewirtschaftungseinheiten durchgeführt (Nmin, EUF)

15.2 Drainwasseruntersuchung im geschützten An-

bau (z.B. Gewächshaus)

QZ bei Substratkulturen oder bei Nährlösungsfilmtechnik (NFT)

durchgeführt und Untersuchungsergebnisse dokumentiert

15.3 Aufzeichnungen zur N-Düngung

QZ Nmin-Sollwerttabelle Gemüsebau vorhanden

QZ Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngestrategie bei geschütz-

tem Anbau (z.B. Gewächshaus) vorhanden und aktuell ge-führt

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 22 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

16. Lebensmittelhygiene

16.1 Allgemeine Hygieneanforderungen für die Ernte

QZ Erntemaschinen, Werkzeuge und Behälter planmäßig ge-

reinigt und gewartet (Reinigungs- und Desinfektionsplan)

QZ Transportfahrzeuge planmäßig gereinigt und gewartet

(Reinigungsplan)

QZ Ernte- und Transportbehälter ausschließlich für Lebens-

mittel genutzt

QZ Handwaschgelegenheit vorhanden (Wasser und Seife bzw.

Einmaltücher in der Nähe des Ernteorts oder auf den Ernte-fahrzeugen)

QZ Toiletten vorhanden, sauber und in angemessener Entfer-

nung zum Ernteort (feste Toiletten bzw. Mobiltoiletten)

16.2 Behandlung, Verpackung und Lagerung von

Erzeugnissen auf dem Feld

QZ abgepackte Erzeugnisse während der Zeit bis zum Ab-

transport und während des Transports abgedeckt (z.B. durch Planen, geschlossener Anhänger)

Verpackungsmaterial

QZ Mehrwegkisten sauber

QZ trocken und hygienisch einwandfrei gelagert

QZ über Nacht und bei längerer Arbeitsunterbrechung nicht auf

dem Feld gelagert

QZ Konformitätsbescheinigung für eingesetzte Kunststoffver-

packungen, die mit der Ware in Berührung kommen, vor-handen

QZ Unbedenklichkeitserklärung für anderes eingesetztes Ver-

packungsmaterial, das mit der Ware in Berührung kommt (z.B. Papier, Kartons, Einwickelpapiere), vorhanden

16.3 Behandlung, Verpackung und Lagerung auf

dem Betrieb

Toiletten

QZ leicht zu erreichen

QZ in der Nähe des Arbeitsbereiches vorhanden, mit Hand-

waschbecken ausgestattet, sauber und getrennt von Räu-men, in denen Erzeugnisse behandelt und verpackt werden

QZ mit Wasserspülung

QZ

kein direkter Zugang vorhanden zu Räumen, in denen Le-bensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden (Ausnahme: selbstschließende Tür)

Handwaschgelegenheit

QZ in der Nähe des Arbeitsbereiches leicht zu erreichen

QZ Warm- und Kaltwasseranschluss

QZ Papier- bzw. Einmalhandtücher vorhanden

QZ Handwaschmittel vorhanden

QZ Anweisung zum Händewaschen (z.B. nach der Toiletten-

benutzung) vorhanden und gut sichtbar angebracht

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 23 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Arbeits- und Lagerräume

QZ Einrichtungen und Geräte (z.B. Spülbecken, HD-Reiniger)

zur Reinigung und Desinfektion von Anlagen und Arbeits-geräten vorhanden

QZ Schild „Rauchen verboten“ vorhanden

QZ Rauchen, Essen, Kaugummi kauen und Trinken ist verboten

QZ Hygieneanweisungen für Betriebsangehörige, Besucher

und Dienstleister gut sichtbar angebracht (Hinweis: gefordert wird Aushang der Hygienecheckliste)

QZ Verpackungsmaterial trocken und hygienisch einwandfrei

gelagert

Nacherntewaschen

QZ nachweislich nur Trinkwasser oder sauberes Wasser ver-

gleichbarer Qualität verwendet

QZ Eis wird nachweislich aus Trinkwasser hergestellt

QZ der Umgang mit Eis erfolgt unter Beachtung hygienischer

Aspekte

QZ Zusatzstoffe zugelassen

QZ Aufzeichnungen über den Einsatz von Zusatzstoffen zum

Waschwasser vorhanden und aktuell geführt

16.4 Abfälle

Abfall- bzw. Müllbehälter

QZ zweckmäßig

QZ leicht zu reinigen und zu desinfizieren

Lagerbereich für Abfälle

QZ vorhanden und räumlich abgetrennt

QZ frei von Schädlingen und Ungeziefer

16.5 Hygienemanagement

Hygieneverfahren für Ernte und Transport

QZ Hygiene-Risikoanalyse durchgeführt und jährlich aktualisiert

QZ dokumentierte Hygieneverfahren zur Vermeidung der fest-

gestellten Risiken bei der Ernte eingeführt

QZ

Behandlung, Verpackung und Lagerung von Erzeugnissen auf dem Feld im Hygieneverfahren berücksichtigt (z.B. über Nacht nicht auf dem Feld oder kurzzeitig auf dem Betrieb gelagert)

QZ Hygieneanweisungen werden von den Mitarbeitern nach-

weislich umgesetzt

QZ zur Erntevorbereitung Bestandskontrollen auf mögliche

Kontaminationen durchgeführt (z.B. durch Unkräuter, Hun-dekot, Wild, Nagetiere)

Umsetzung des Hygieneverfahrens

QZ Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen und dokumentiert

QZ Umsetzung der betrieblichen Hygienecheckliste wird mind.

1x jährlich überprüft und Ergebnisse dokumentiert

Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Eigenkontrolle

© DLR Westerwald-Osteifel

- Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel -

Version 2014 (1402)

Seite 24 von 24

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Ergebnis der Eigenkontrolle

Grundanforderungen Obst, Gemüse, Zwiebeln, Kartoffeln und Spargel:

Eigenkontrolle durchgeführt am: Verzeichnis der Rechtsgrundlagen

kurz-/mittel-/langfristig behebbare Mängel:

Impressum

Herausgeber:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald Osteifel (DLR) Bahnhofstraße 32 56410 Montabaur Telefon (02602) 9228-0 Fax (02602) 9228-27 E-Mail:[email protected] www.gqs.rlp.de

Bearbeitung:

Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL) Oberbettringer Straße 162, 73525 Schwäbisch Gmünd Telefon 07171 / 917-100 Fax 07171 / 917-101 www.gqs-bw.de

In Zusammenarbeit mit:

MBW Marketinggesellschaft mbH Leuschnerstr. 45 70176 Stuttgart Telefon 0711 / 6667080 [email protected]

Im Auftrag des:

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

Der Inhalt wurde mit äußerster Sorgfalt nach aktuellem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Drucklegung erarbeitet, eine Haftung schließen wir jedoch aus. © LEL Schwäbisch Gmünd / MBW Stuttgart 2014. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung und Nachdruck (auch auszugsweise) sind nur zu Zwecken der betrieblichen Eigenkontrolle im Rahmen des Qualitätszeichens Rheinland-Pfalz erlaubt.