Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum ...€¦ · Ambulant Betreuten Wohnen...

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LVR-Dezernat Soziales LVR - Landschaftsverband Rheinland Kontakt: Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, André Knips Hermann-Pünder-Straße 1 50679 Köln Dezernat 7 - LVR-Fachbereich 71 Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen www.soziales.lvr.de [email protected] Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII für die Anbieter im Rheinland

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LVR-Dezernat Soziales

LVR - Landschaftsverband Rheinland Kontakt:

Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, André Knips

Hermann-Pünder-Straße 1 50679 Köln Dezernat 7 - LVR-Fachbereich 71 Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen

www.soziales.lvr.de [email protected]

Abrechnungshinweise

des Landschaftsverbandes Rheinland

zum

Ambulant Betreuten Wohnen

nach §§ 53 ff. SGB XII

für die

Anbieter im Rheinland

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LVR-Abrechnungshinweise zum 2 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

Vorbemerkung Maßgeblich zur Umsetzung und Abrechnung ist die Vergütungsvereinbarung in

Verbindung mit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Anbietern

und dem Landschaftsverband Rheinland – in der jeweils gültigen Fassung.

Die Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant

Betreuten Wohnen (BeWo) dienen als ergänzende Erläuterungen. Dennoch sind dies

verbindliche Regelungen, die aus dem sozialhilferechtlichen Rahmen hervorgehen.

Die folgenden Abrechnungshinweise treten in dieser Form erstmals zum 01. Januar

2019 in Kraft und gelten in ihrer jeweils letzten Fassung (siehe unten: Stand).

Informationen

LVR-Abrechnungshinweise zum Ambulant

Betreuten Wohnen

Kontakt André Knips

Teamleitung Abrechnung

0221 809 7047

[email protected]

Stand 25. Oktober 2018

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LVR-Abrechnungshinweise zum 3 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

Inhalt

Vorbemerkung ......................................................................................... 2

Informationen ......................................................................................... 2

1 Allgemeine Abrechnungsgrundsätze ........................................................... 4

1.1 Leistungsbasis ................................................................................... 4

1.2 Vergütung ......................................................................................... 4

1.3 Abrechnung ....................................................................................... 4

1.4 Gruppenangebote ............................................................................... 5

1.5 Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen .......................................... 5

1.6 Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und

anderen) .................................................................................................... 6

1.7 Kommunikationswege ......................................................................... 7

1.8 Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein Gruppenangebot) ............. 7

1.9 Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) ..................................... 8

1.10 Umsatzsteuer ................................................................................. 8

2 Quittierung der erbrachten Leistungen ........................................................ 9

2.1 Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) ..................................................... 9

2.2 Mindestangaben Quittierungsbeleg ....................................................... 9

2.3 Digitale Unterschrift .......................................................................... 10

3 Spitzabrechnung .................................................................................... 10

3.1 Abrechnung ..................................................................................... 10

3.2 Unterschrift Quittierungsbeleg ........................................................... 11

3.3 Zahlungsavis ................................................................................... 11

3.4 Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten .................................. 11

3.5 Berechnung ..................................................................................... 12

3.6 Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume ............................. 12

3.7 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid ............................................ 12

3.8 Prüfungen ....................................................................................... 13

4 Berechnung der Abschlagszahlungen ........................................................ 14

4.1 Zahlungszeiträume ........................................................................... 14

4.2 Berechnung ..................................................................................... 14

4.3 Eigenanteil ...................................................................................... 14

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LVR-Abrechnungshinweise zum 4 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

1 Allgemeine Abrechnungsgrundsätze

1.1 Leistungsbasis Leistungsbasis bilden die mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege

abgestimmten und zwischen dem Leistungserbringer und dem Landschaftsverband

Rheinland (LVR) abgeschlossene „Leistungs- und Prüfungsvereinbarung“ (LPV) und

die abgeschlossene „Vergütungsvereinbarung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

1.2 Vergütung Die Vergütung erfolgt durch einen vereinbarten Stundensatz je Fachleistungsstunde

(FLS). Die Fachleistungsstunde setzt sich aus 50 Minuten direkter

Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit gemäß

§ 1 Absatz 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Mit dem

Stundensatz werden alle direkten, mittelbaren und indirekten Leistungen

abgegolten. Alle darüber hinaus gehenden mittelbaren Betreuungsleistungen,

einschließlich der Fahrt- und Wegezeiten und die indirekten Leistungen, werden

nicht gesondert vergütet.

1.3 Abrechnung In den Bewilligungsbescheiden werden immer nur die direkten Leistungen bewilligt.

Die tatsächlich erbrachten direkten Leistungen werden als Betreuungseinheiten á 10

Minuten abgerechnet. Der Anbieter darf je angefangener Betreuungseinheit auf 10

Minuten aufrunden. Abschließend werden die geleisteten Betreuungsminuten für den

Gesamtzeitraum in Stunden umgerechnet, mit dem vereinbarten Stundensatz und

mit dem Faktor 1,2 multipliziert.

Dadurch ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Addition geleisteter Betreuungsminuten

/ 60 Minuten (ungerundet)

------------------------------------------------------

= Anzahl geleistete FLS

x vereinbarte Stundensatz je FLS

x 1,2 Faktor

------------------------------------------------------

= Abzurechnender Betrag

Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 5 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

1.4 Gruppenangebote (1) Gruppenangebote sind mit Teilnehmerzahl anzugeben.

(2) Haben keine Gruppenangebote stattgefunden, so ist dies zu vermerken.

Gruppenangebote gelten als direkte Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 Absatz

4 LPV.

Grundsätzlich sind Gruppenangebote durch eine Betreuungsperson durchzuführen.

Mehrere fachlich gleichgelagerte Gruppenangebote können zeitlich und örtlich

parallel, also gemeinsam, durchgeführt werden.

Die Anzahl der Teilnehmenden des Gruppenangebotes orientiert sich an den

fachlichen Erfordernissen.

Die Abrechnung von Gruppenangeboten erfolgt pro Teilnehmendem im Verhältnis

„Zeitdauer : Anzahl der Teilnehmenden“ gemäß § 2 Absatz 3 der

Vergütungsvereinbarung.

1. Schritt: Die gesamte Zeitdauer des Gruppenangebots (Gesamtzeit in Minuten)

darf auf die nächsten vollen 10 Minuten aufgerundet werden.

2. Schritt: Die gerundete Anzahl der Minuten wird durch die Anzahl der

Teilnehmenden geteilt.

3. Schritt: Das Ergebnis je Teilnehmenden darf zuletzt auf die nächste volle Minute

aufgerundet werden.

Beispiel 1: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 8 Klienten:

120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten)

/ 8 Klienten

------------------------

= 15 Minuten je Klient (keine weitere Rundung möglich)

Beispiel 2: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 7 Klienten:

120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten)

/ 7 Klienten

------------------------

= 17,14 Minuten je Klient (ungerundet)

= 18 Minuten je Klient (Rundung auf nächste volle Minute)

1.5 Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen (1) (Teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre

Rehamaßnahmen sind, sofern bekannt und abrechnungsrelevant, anzugeben.

(2) Gab es keine (teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre

Rehamaßnahmen, so ist dies zu vermerken.

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LVR-Dezernat Soziales

(3) Aufnahme- und Entlasstag sind nicht anzugeben.

Nach § 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung 2006 können bei (teil-)stationären

Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehamaßnahmen zu Lasten

anderer Sozialleistungsträger trotzdem zur Wahrung der Kontakte bis zu zwei

Fachleistungsstunden je Woche (sieben Tage) Aufenthalt ohne besonderen Antrag

abgerechnet werden, sofern geplant ist, nach Beendigung der Maßnahme die

Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens fortzusetzen.

Im Krankenhauspflegesatz ist klinische Sozialarbeit enthalten. Damit ist die während

einer Krankenhausbehandlung erforderliche pädagogische Betreuung als vorrangige

SGB V-Leistung nicht durch den LVR im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens

zu vergüten.

Für die Tage der Abwesenheit zwischen Aufnahme- und Entlasstag (folgend: „Tage

der vollen Abwesenheit“) bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder

anderen stationären Rehamaßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu einer

Woche (sieben Tage) zwei Stunden abgerechnet werden; für sich anschließende

Abwesenheiten jeweils wieder zwei Stunden pro bis zu sieben Tage. Hierbei handelt

es sich um eine Kontingentleistung (bezogen auf die sieben Tage Aufenthalt), so

dass auch bei vorzeitiger Entlassung diese zwei Stunden, so sie denn geleistet

wurden, abgerechnet werden können.

Der Aufnahme- und Entlasstag zählen nicht zur Dauer der oben angeführten

Maßnahme – an diesen Tagen können die Fachleistungsstunden wie üblich ohne

Einschränkungen erbracht werden.

Beispiel: Aufnahmetag 01. Januar

Entlassungstag 20. Januar

2 FLS für 02. bis 08. Januar

2 FLS für 9. bis 15. Januar

2 FLS für 16. bis 19. Januar, wenn bis 19. Januar

tatsächlich geleistet

Wochenendbeurlaubung/ Belastungserprobung

Bei Wochenendbeurlaubung beziehungsweise Belastungserprobung während einer

Krankenhausbehandlung gilt § 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung nicht.

Während dieser Zeiten können die bewilligten Fachleistungsstunden wie üblich ohne

Einschränkungen in Anspruch genommen werden.

1.6 Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und anderen) Werden vereinbarte Termine von Klienten nicht wahrgenommen (Ausfallzeiten), so

handelt es sich hierbei gemäß § 1 Absatz 4 LPV um mittelbare

Betreuungsleistungen, die nicht als Fachleistungsstunde vergütet werden können.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 7 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

Fachleistungen, die in Abwesenheitszeiten der betreuten Person, zum Beispiel

während eines auswärtigen Urlaubes, erbracht werden, sind nicht abrechnungsfähig.

Eine rein organisatorische Kommunikation der Betreuungskontakte zwischen

Klienten und Bezugsbetreuung stellt keine direkte Betreuungsleistung im Sinne der

Leistungs- und Prüfungsvereinbarung/LPV dar und kann somit nicht abgerechnet

werden. Hierzu zählen Absage oder Verlegung von Terminen oder Klärung eines

Treffpunktes zwischen Klienten und Bezugsbetreuung.

1.7 Kommunikationswege Dem Grundsatz nach sind Leistungen im Rahmen des Ambulant Betreuten Wohnens

als eine aufsuchende Hilfe nach § 1 Absatz 1 LPV im Sinne des direkten Kontaktes

zwischen Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen zu sehen. Neben direkten

beziehungsweise telefonischen Fachleistungen („face to face“, „ear to ear“) kommen

gemäß § 1 Absatz 4 LPV auch andere Kommunikationsweg in Betracht.

Abrechnungsfähig sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen verschiedener

Kommunikationswege, die im Rahmen der Bedarfsermittlung im vereinbarten Ziel-

und Maßnahmeplan vereinbart werden. Die Nutzung von Messenger-Diensten kann

nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Art und

Schwere der Behinderung zur grundsätzlichen und regelmäßigen Erbringung von

Fachleistungen genutzt werden.

Dies trifft beispielsweise auf Menschen mit Sinnesbehinderungen zu. Diese

Menschen benötigen spezifische Kommunikationsformen. Hier müssen dann die

Leistungen durch den Anbieter erbracht werden, die im Ziel- und Maßnahmenplan

verabredet sind.

In nicht aufgrund der Art und Schwere begründeten Ausnahmefällen kann die

Nutzung von Messenger-Diensten auch zur Kontaktwahrung oder auch zur

Kontaktaufnahme nach Krisen genutzt werden. Dies stellt allerdings eine Ausnahme

in der Erbringung als Fachleistung dar.

Grundsätzlich gilt aber für die Erbringung von Fachleistungen die Form „face to face“

und „ear to ear“ als aufsuchende Hilfe im direkten Kontakt zwischen

Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen nach § 1 Absatz 4 LPV:

„Als direkte Betreuungszeit wird die Zeit definiert, in der die betreute Person eine

Betreuungsmitarbeiterin / einen Betreuungsmitarbeiter “von Angesicht zu

Angesicht“ sieht oder „von Ohr zu Ohr“ hört.

1.8 Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein

Gruppenangebot) Die zeitgleiche Betreuung mehrere Klienten (außerhalb eines Gruppenangebotes) ist

unzulässig.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 8 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

Beispiel: Ein Klient wird persönlich betreut, der andere am Telefon – hier kann

nur eine der Leistungen abgerechnet werden.

1.9 Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) Grundsätzlich ist die Fachleistungsstunde von einem Betreuer zu erbringen.

Werden vom Anbieter zwei oder mehr Betreuer eingesetzt, so kann trotzdem die

Zeit nur einfach abgerechnet werden.

1.10 Umsatzsteuer Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht (vergleiche § 4 Nummer 16

Umsatzsteuergesetz).

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LVR-Abrechnungshinweise zum 9 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

2 Quittierung der erbrachten Leistungen

Die Quittierung der erbrachten, direkten Betreuungsleistungen erfolgt durch einen

Quittierungsbeleg. Mittelbare oder indirekte Betreuungsleistungen sind im

Quittierungsbeleg nicht aufzuführen.

Die direkt erbrachte Betreuungsleistung ist durch die betreute Person oder eine

gesetzliche Vertretung1 und eine beim Anbieter verantwortliche Person (zum

Beispiel Betreuungsperson) innerhalb eines Monats per Unterschrift zu quittieren.

Die Quittierungsbelege sind fünf Jahre lang beim Anbieter aufzubewahren und auf

Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen.

2.1 Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) Eine Empfehlung eines Quittierungsbeleges, der so oder so ähnlich verwendet

werden kann, wird durch den Landschaftsverband Rheinland gerne zur Verfügung

gestellt. Diesen können Sie über [email protected] oder die oben angeführten

Kontaktdaten anfordern. Ebenso wird dieser als Download auf soziales.lvr.de zur

Verfügung gestellt.

2.2 Mindestangaben Quittierungsbeleg (1) Name des Betreuungsdienstes

(2) Name des Leistungsberechtigten

(3) Aktenzeichen des Landschaftsverbandes Rheinland (21…)

(4) Verantwortliche Mitarbeitende des Betreuungsdienstes

(5) Monat und Jahr des quittierten Zeitraums

(6) Angabe des Datums, wann direkte Betreuungsleistung stattgefunden hat

(7) Uhrzeit der direkten Betreuungsleistungen „von… bis…“

(8) Angabe der Minuten der direkten Betreuungsleistungen (Aufrundung bei

Einzelbetreuung gemäß 1.3 zweiter Absatz auf volle 10 Minuten erlaubt)

(9) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch Klienten per Unterschrift plus

Datumsangabe zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Leistungserbringung

(10) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch eine beim Anbieter

verantwortliche Person

Optionale Angaben:

(11) Gruppenangebote unter Angabe der Anzahl der Teilnehmenden

(12) Angabe, wenn keine Gruppenangebote stattgefunden haben

(13) Krankhausaufenthalte bzw. Angabe stationärer Rehabilitationsmaßnahmen,

sofern bekannt und abrechnungsrelevant, unter Angabe des Datums von…bis…

(14) Angabe, dass keine Krankenhausaufenthalte/stationäre

Rehabilitationsmaßnahmen bekannt sind beziehungsweise

abrechnungsrelevant stattgefunden haben

1 Die gesetzliche Vertretung muss auch behördlich vertreten dürfen.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 10 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

(15) Wöchentlich bewilligte Fachleistungsstunden

Erläuterungen zu Punkt (9):

Die Frist, innerhalb eines Monats die erbrachte Leistung zu quittieren, bezieht sich

auf jede einzelne Leistung selbst.

Beispiel: Wird eine Fachleistungsstunde am 01. August erbracht, hat die

Quittierung durch die leistungsberechtigte Person bis spätestens am

02. September zu erfolgen.

Diese Regelung basiert auf § 4 Absatz 2 der LPV:

„Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter

Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach

Ablauf eines Monats zu quittieren (…).“

Ausnahmen zu der vorgenannten Frist sind im Maßnahme- und Hilfeplan

festzuhalten oder mit dem zuständigen Fallmanagement abzustimmen.

Aufgrund dieser Formulierung ist die Quittierung eines „Leistungsmonats“

grundsätzlich ausgeschlossen.

Erläuterungen zu Punkten (12), (13), (14) und (15):

Die Angabe von Abwesenheiten und Gruppenangeboten wird aus der Leistungs- und

Prüfungs-, sowie der Vergütungsvereinbarung abgeleitet. Sofern diese nicht auf dem

Quittierungsbeleg aufgeführt wird, ist ein Hinweis im Anschreiben der

Spitzabrechnung oder auf der Spitzabrechnung selbst erforderlich.

2.3 Digitale Unterschrift Der LVR akzeptiert elektronische Unterschriften über zum Beispiel ein Tablet,

Smartphone oder andere elektronische Erfassungsgeräte. Es muss bei einer

digitalen Unterschrift erkennbar sein, dass diese durch die Klienten erfolgt ist.

3 Spitzabrechnung

3.1 Abrechnung Die Abrechnung der geleisteten Fachleistungsstunden des Ambulant Betreuten

Wohnens werden wie folgt abgerechnet:

Abschlagszahlungen (Fachleistungsstunden als Pauschale)

Den Leistungserbringern/Anbietern werden monatlich Abschläge gezahlt

(Berechnung siehe auch Punkt 4). Die Abschläge werden je

Leistungserbringendem/Anbietendem zusammengefasst und als monatliche Zahlung

angewiesen.

Spitzabrechnung

Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Spitzabrechnung. Diese

bezieht sich grundsätzlich immer auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum.

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3.2 Unterschrift Quittierungsbeleg Wurde bezüglich der zeitnahen, spätestens innerhalb eines Monats zu erbringenden

Unterschrift des Quittierungsbeleges eine Ausnahme im Maßnahme- und Hilfeplan

vereinbart oder wurde eine Ausnahme durch das Fallmanagement akzeptiert, ist

diese der Spitzabrechnung beizufügen.

3.3 Zahlungsavis Die Zahlungsempfänger erhalten ein Zahlungsavis (je Anbieter), in dem die

verschiedenen Positionen aufgelistet werden.

Beispiel:

Im Überweisungstext der Zahlung selbst wird auf das Avis hingewiesen:

Sofern dieser Text nicht im Verwendungszweck erscheint, handelt es sich um eine

Einzelzahlung des Landschaftsverbandes Rheinland.2

3.4 Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten Der Landschaftsverband verrechnet des Weiteren (automatisch) innerhalb desselben

Zahlungsvorgangs Forderungen und Verbindlichkeiten (= Nachzahlungen und

Rückforderungen/Überzahlungen). Auch dies wird auf dem Zahlungsavis

ausgewiesen.

2 Ein Avis wird (automatisiert) erstellt, wenn mindestens zwei Zahlpositionen zusammengefasst werden.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 12 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

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Kommt keine Auszahlung zustande, da die Rückforderungen die Nachzahlungen

übersteigen, erhält der Anbieter ein Rückforderungsschreiben (anstelle des

Zahlungsavis).

3.5 Berechnung Der Höchstsatz der direkten Betreuungsleistungen ergibt sich weiterhin aus der

Bewilligung3 und darf nicht überschritten werden. Die Betreuungseinheit einer

Zeitstunde (Fachleistungsstunde) wird mit dem Preis der Fachleistungsstunde

multipliziert mit 1,2 vergütet (sogenannter „Faktor 1,2“).

Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:

Anzahl geleistete FLS im Bewilligungszeitraum4

x vereinbarter Stundensatz je FLS

x 1,2 Faktor

-----------------------------------------------------

= Abzurechender Betrag (Kosten BeWo)

- Eigenanteil

-----------------------------------------------------

= Anspruch des Anbieters

- geleistete Zahlungen (Abschläge oder ähnliches)

----------------------------------------------------

= Nachzahlung / Rückforderung

3.6 Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume Spitzabrechnungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ende des Maßnahme-

/Bewilligungszeitraumes durch den Anbieter unaufgefordert vorzulegen. Werden die

Unterlagen nicht unaufgefordert vorgelegt, erfolgt eine erste Erinnerung zur

Vorlage. Wird weiterhin die Spitzabrechnung unbegründet nicht eingereicht, so muss

davon ausgegangen werden, dass Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, was

eine Rückforderung der kompletten Abschläge zur Folge hat.

3.7 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid Bewilligte Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen sind grundsätzlich als

Kontingentleistung anzusehen. Dies bedeutet, dass sich die Erbringung von

Fachleistungsstunden am tatsächlich bestehenden Bedarf der Leistungsberechtigten

orientiert und nicht zwingend gleichmäßig auf alle Wochen des

Bewilligungszeitraums verteilt werden muss.

Abrechnung der das bewilligte FLS-Kontingent überschreitenden

Leistungen

3 Beispiel: Bewilligung über 3 Fachleistungen/Woche = 180 Minuten direkte Betreuungsleistung

4 Sofern im Bewilligungszeitraum der Preis pro Fachleistungsstunde unterschiedlich ist, wird je eine Berechnung pro Preis/FLS

durchgeführt. Berechnung der Fachleistungsstunden wie unter 1.3.

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LVR-Dezernat Soziales

Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal bis zur Höhe der

insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten Fachleistungsstundenkontingents.

Ist absehbar, dass das bewilligte Kontingent auf Grund von Veränderungen im

Unterstützungsbedarf nicht ausreicht, muss ein Antrag zur Erhöhung des

Kontingents (entweder auf Grundlage eines Bedarfsfeststellungsinstruments, zum

Beispiel des BEI_NRW, oder als Mehrbedarfsantrag) gestellt werden.

Der Antrag muss noch vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes und vor Erreichen

des Gesamtkontingents beim Landschaftsverband Rheinland eingehen. Der Antrag

gilt nur für die Zukunft.

Nur bei dessen Bewilligung und der Bekanntgabe in der Abteilung Abrechnung des

LVR werden Fachleistungsstunden im neu bewilligten Umfang abgerechnet.

Es wird daher dringend empfohlen, die aktuellste Bewilligung (zum Beispiel

Stundenerhöhung, genehmigter Mehrbedarfsantrag, Bedarfsfeststellungsinstruments

wie BEI_NRW, oder ähnliches) der Spitzabrechnung beizufügen, um zeitliche

Verzögerungen bei der Abrechnung zu vermeiden.

Abrechnung bei Maßnahmeabbruch

Kommt es zu einem Abbruch der Maßnahme innerhalb des bewilligten Zeitraumes,

so können nur die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Fachleistungsstunden

abgerechnet werden. Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal

bis zur Höhe des insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten

Fachleistungsstundenkontingents.

3.8 Prüfungen Zur Prüfung der Abrechnungen behält sich der LVR die Anforderung der

Quittierungsbelege sowohl in einzelnen Fällen (Einzelprüfung) als auch für einen

bestimmten Zeitraum für alle in der Zuständigkeit des LVR abgerechneten Fälle

(Querprüfung) vor.

Die Anbieter sind aufgefordert, die Unterlagen zeitnah – spätestens aber innerhalb

eines Monats nach Aufforderung durch den LVR – einzureichen.

Die Prüfung folgt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und stellt kein

grundsätzliches Misstrauen in die Korrektheit der Abrechnungen dar.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 14 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

4 Berechnung der Abschlagszahlungen

4.1 Zahlungszeiträume Die monatlichen Abschlagszahlungen werden bis zum vorletzten vollen Monat der

Leistungsbewilligung gezahlt:

Maßnahme 01.04.2016 – 31.03.2017 Zahlung bis einschließlich 02/2017

Maßnahme 28.03.2016 – 27.03.2017 Zahlung bis einschließlich 01/2017

4.2 Berechnung Aufnahme des Leistungsberechtigten zwischen dem 01. und 14. des Monats

Wöchentlich bewilligte FLS-Stundenzahl

x 52 Wochen

/ 12 Monate

-----------------------------------------------------

= monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl

x Preis der FLS

- Eigenanteil für jeden Monat

-----------------------------------------------------

= monatliche Zahlung

Aufnahme des Leistungsberechtigten ab dem 15. des Monats

Wöchentliche Stundenzahl

/ 2

x 52 Wochen

/ 12 Monate

-----------------------------------------------------

= monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl

x Preis der FLS

- Eigenanteil für jeden Monat

-----------------------------------------------------

= Zahlung für Aufnahmemonat

Bei den Abschlagszahlungen kann es bei der Berechnung systembedingt zu

unterschiedlichen Rundungen kommen.

4.3 Eigenanteil Eigenanteil bei Berechnung der Spitzabrechnung

Bei der monatlichen Abschlagzahlung wird der Eigenanteil immer in voller Höhe

berücksichtigt; bei der Spitzabrechnung nur bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten

und vergüteten Leistung in dem Monat. Sollte in der Spitzabrechnung grundsätzlich

nur der Gesamtaufwand beziffert sein, so müsste dieser nach Monaten differenziert

dargestellt werden um gegebenenfalls geringere Eigenanteile in der

Spitzabrechnung berücksichtigen zu können.

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LVR-Abrechnungshinweise zum 15 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII

LVR-Dezernat Soziales

Grundsätzlich ist für jeden Monat der Betreuung der Eigenanteil zu leisten, auch für

anteilige Monate. Bei den Abschlagzahlungen werden die Eigenanteile von den

Zahlungen in Abzug gebracht. Im Rahmen der Spitzabrechnung wird geprüft, ob die

Aufwendungen in den einzelnen Monaten die Höhe des Eigenanteils erreicht haben.

Ist dies nicht der Fall, wird der Eigenanteil für diese Monate nur bis zur Höhe der

Aufwendungen in Abzug gebracht.

Beispiel:

Monat Tatsächlich

geleistete

FLS

Vergütungsanspruch

des Anbieters

insgesamt:

FLS

x 55,60 EUR

x 1,2

Eigenanteil

vom LB an

Anbieter zu

zahlen

(absolut /

tatsächlich zu

zahlen)

restlicher

Vergütungsanspruch

des Anbieters

gegenüber LVR

Jan 10 667,20 EUR 100,00 EUR /

100,00 EUR

567,20 EUR

Feb 5 333,60 EUR 100,00 EUR /

100,00 EUR

233,60 EUR

Mrz 1 66,72 EUR 100,00 EUR /

66,72 EUR

0,00 EUR

Apr 0 0,00 EUR 100,00 EUR /

0,00 EUR

0,00 EUR

Mai 4 266,88 EUR 100,00 EUR /

100,00 EUR

166,88 EUR

gesamt 1.334,40 EUR 366,72 EUR 967,68 EUR

Endet eine BeWo-Maßnahme im laufenden Monat und es schließt sich eine

Folgemaßnahme an, so wird hinsichtlich der Anrechnung des Eigenanteils auch der

Aufwand der Folgemaßnahme berücksichtigt. Der Eigenanteil wird zuvorderst beim

abgebenden Anbieter berücksichtigt.