Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum ...€¦ · Ambulant Betreuten Wohnen...
Transcript of Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum ...€¦ · Ambulant Betreuten Wohnen...
LVR-Dezernat Soziales
LVR - Landschaftsverband Rheinland Kontakt:
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, André Knips
Hermann-Pünder-Straße 1 50679 Köln Dezernat 7 - LVR-Fachbereich 71 Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen
www.soziales.lvr.de [email protected]
Abrechnungshinweise
des Landschaftsverbandes Rheinland
zum
Ambulant Betreuten Wohnen
nach §§ 53 ff. SGB XII
für die
Anbieter im Rheinland
LVR-Abrechnungshinweise zum 2 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Vorbemerkung Maßgeblich zur Umsetzung und Abrechnung ist die Vergütungsvereinbarung in
Verbindung mit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Anbietern
und dem Landschaftsverband Rheinland – in der jeweils gültigen Fassung.
Die Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant
Betreuten Wohnen (BeWo) dienen als ergänzende Erläuterungen. Dennoch sind dies
verbindliche Regelungen, die aus dem sozialhilferechtlichen Rahmen hervorgehen.
Die folgenden Abrechnungshinweise treten in dieser Form erstmals zum 01. Januar
2019 in Kraft und gelten in ihrer jeweils letzten Fassung (siehe unten: Stand).
Informationen
LVR-Abrechnungshinweise zum Ambulant
Betreuten Wohnen
Kontakt André Knips
Teamleitung Abrechnung
0221 809 7047
Stand 25. Oktober 2018
LVR-Abrechnungshinweise zum 3 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Inhalt
Vorbemerkung ......................................................................................... 2
Informationen ......................................................................................... 2
1 Allgemeine Abrechnungsgrundsätze ........................................................... 4
1.1 Leistungsbasis ................................................................................... 4
1.2 Vergütung ......................................................................................... 4
1.3 Abrechnung ....................................................................................... 4
1.4 Gruppenangebote ............................................................................... 5
1.5 Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen .......................................... 5
1.6 Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und
anderen) .................................................................................................... 6
1.7 Kommunikationswege ......................................................................... 7
1.8 Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein Gruppenangebot) ............. 7
1.9 Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) ..................................... 8
1.10 Umsatzsteuer ................................................................................. 8
2 Quittierung der erbrachten Leistungen ........................................................ 9
2.1 Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) ..................................................... 9
2.2 Mindestangaben Quittierungsbeleg ....................................................... 9
2.3 Digitale Unterschrift .......................................................................... 10
3 Spitzabrechnung .................................................................................... 10
3.1 Abrechnung ..................................................................................... 10
3.2 Unterschrift Quittierungsbeleg ........................................................... 11
3.3 Zahlungsavis ................................................................................... 11
3.4 Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten .................................. 11
3.5 Berechnung ..................................................................................... 12
3.6 Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume ............................. 12
3.7 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid ............................................ 12
3.8 Prüfungen ....................................................................................... 13
4 Berechnung der Abschlagszahlungen ........................................................ 14
4.1 Zahlungszeiträume ........................................................................... 14
4.2 Berechnung ..................................................................................... 14
4.3 Eigenanteil ...................................................................................... 14
LVR-Abrechnungshinweise zum 4 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
1 Allgemeine Abrechnungsgrundsätze
1.1 Leistungsbasis Leistungsbasis bilden die mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege
abgestimmten und zwischen dem Leistungserbringer und dem Landschaftsverband
Rheinland (LVR) abgeschlossene „Leistungs- und Prüfungsvereinbarung“ (LPV) und
die abgeschlossene „Vergütungsvereinbarung“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.2 Vergütung Die Vergütung erfolgt durch einen vereinbarten Stundensatz je Fachleistungsstunde
(FLS). Die Fachleistungsstunde setzt sich aus 50 Minuten direkter
Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit gemäß
§ 1 Absatz 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Mit dem
Stundensatz werden alle direkten, mittelbaren und indirekten Leistungen
abgegolten. Alle darüber hinaus gehenden mittelbaren Betreuungsleistungen,
einschließlich der Fahrt- und Wegezeiten und die indirekten Leistungen, werden
nicht gesondert vergütet.
1.3 Abrechnung In den Bewilligungsbescheiden werden immer nur die direkten Leistungen bewilligt.
Die tatsächlich erbrachten direkten Leistungen werden als Betreuungseinheiten á 10
Minuten abgerechnet. Der Anbieter darf je angefangener Betreuungseinheit auf 10
Minuten aufrunden. Abschließend werden die geleisteten Betreuungsminuten für den
Gesamtzeitraum in Stunden umgerechnet, mit dem vereinbarten Stundensatz und
mit dem Faktor 1,2 multipliziert.
Dadurch ergibt sich folgende Berechnungsformel:
Addition geleisteter Betreuungsminuten
/ 60 Minuten (ungerundet)
------------------------------------------------------
= Anzahl geleistete FLS
x vereinbarte Stundensatz je FLS
x 1,2 Faktor
------------------------------------------------------
= Abzurechnender Betrag
Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.
LVR-Abrechnungshinweise zum 5 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
1.4 Gruppenangebote (1) Gruppenangebote sind mit Teilnehmerzahl anzugeben.
(2) Haben keine Gruppenangebote stattgefunden, so ist dies zu vermerken.
Gruppenangebote gelten als direkte Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 Absatz
4 LPV.
Grundsätzlich sind Gruppenangebote durch eine Betreuungsperson durchzuführen.
Mehrere fachlich gleichgelagerte Gruppenangebote können zeitlich und örtlich
parallel, also gemeinsam, durchgeführt werden.
Die Anzahl der Teilnehmenden des Gruppenangebotes orientiert sich an den
fachlichen Erfordernissen.
Die Abrechnung von Gruppenangeboten erfolgt pro Teilnehmendem im Verhältnis
„Zeitdauer : Anzahl der Teilnehmenden“ gemäß § 2 Absatz 3 der
Vergütungsvereinbarung.
1. Schritt: Die gesamte Zeitdauer des Gruppenangebots (Gesamtzeit in Minuten)
darf auf die nächsten vollen 10 Minuten aufgerundet werden.
2. Schritt: Die gerundete Anzahl der Minuten wird durch die Anzahl der
Teilnehmenden geteilt.
3. Schritt: Das Ergebnis je Teilnehmenden darf zuletzt auf die nächste volle Minute
aufgerundet werden.
Beispiel 1: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 8 Klienten:
120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten)
/ 8 Klienten
------------------------
= 15 Minuten je Klient (keine weitere Rundung möglich)
Beispiel 2: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 7 Klienten:
120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten)
/ 7 Klienten
------------------------
= 17,14 Minuten je Klient (ungerundet)
= 18 Minuten je Klient (Rundung auf nächste volle Minute)
1.5 Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen (1) (Teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre
Rehamaßnahmen sind, sofern bekannt und abrechnungsrelevant, anzugeben.
(2) Gab es keine (teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre
Rehamaßnahmen, so ist dies zu vermerken.
LVR-Abrechnungshinweise zum 6 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
(3) Aufnahme- und Entlasstag sind nicht anzugeben.
Nach § 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung 2006 können bei (teil-)stationären
Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehamaßnahmen zu Lasten
anderer Sozialleistungsträger trotzdem zur Wahrung der Kontakte bis zu zwei
Fachleistungsstunden je Woche (sieben Tage) Aufenthalt ohne besonderen Antrag
abgerechnet werden, sofern geplant ist, nach Beendigung der Maßnahme die
Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens fortzusetzen.
Im Krankenhauspflegesatz ist klinische Sozialarbeit enthalten. Damit ist die während
einer Krankenhausbehandlung erforderliche pädagogische Betreuung als vorrangige
SGB V-Leistung nicht durch den LVR im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens
zu vergüten.
Für die Tage der Abwesenheit zwischen Aufnahme- und Entlasstag (folgend: „Tage
der vollen Abwesenheit“) bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder
anderen stationären Rehamaßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu einer
Woche (sieben Tage) zwei Stunden abgerechnet werden; für sich anschließende
Abwesenheiten jeweils wieder zwei Stunden pro bis zu sieben Tage. Hierbei handelt
es sich um eine Kontingentleistung (bezogen auf die sieben Tage Aufenthalt), so
dass auch bei vorzeitiger Entlassung diese zwei Stunden, so sie denn geleistet
wurden, abgerechnet werden können.
Der Aufnahme- und Entlasstag zählen nicht zur Dauer der oben angeführten
Maßnahme – an diesen Tagen können die Fachleistungsstunden wie üblich ohne
Einschränkungen erbracht werden.
Beispiel: Aufnahmetag 01. Januar
Entlassungstag 20. Januar
2 FLS für 02. bis 08. Januar
2 FLS für 9. bis 15. Januar
2 FLS für 16. bis 19. Januar, wenn bis 19. Januar
tatsächlich geleistet
Wochenendbeurlaubung/ Belastungserprobung
Bei Wochenendbeurlaubung beziehungsweise Belastungserprobung während einer
Krankenhausbehandlung gilt § 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung nicht.
Während dieser Zeiten können die bewilligten Fachleistungsstunden wie üblich ohne
Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
1.6 Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und anderen) Werden vereinbarte Termine von Klienten nicht wahrgenommen (Ausfallzeiten), so
handelt es sich hierbei gemäß § 1 Absatz 4 LPV um mittelbare
Betreuungsleistungen, die nicht als Fachleistungsstunde vergütet werden können.
LVR-Abrechnungshinweise zum 7 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Fachleistungen, die in Abwesenheitszeiten der betreuten Person, zum Beispiel
während eines auswärtigen Urlaubes, erbracht werden, sind nicht abrechnungsfähig.
Eine rein organisatorische Kommunikation der Betreuungskontakte zwischen
Klienten und Bezugsbetreuung stellt keine direkte Betreuungsleistung im Sinne der
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung/LPV dar und kann somit nicht abgerechnet
werden. Hierzu zählen Absage oder Verlegung von Terminen oder Klärung eines
Treffpunktes zwischen Klienten und Bezugsbetreuung.
1.7 Kommunikationswege Dem Grundsatz nach sind Leistungen im Rahmen des Ambulant Betreuten Wohnens
als eine aufsuchende Hilfe nach § 1 Absatz 1 LPV im Sinne des direkten Kontaktes
zwischen Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen zu sehen. Neben direkten
beziehungsweise telefonischen Fachleistungen („face to face“, „ear to ear“) kommen
gemäß § 1 Absatz 4 LPV auch andere Kommunikationsweg in Betracht.
Abrechnungsfähig sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen verschiedener
Kommunikationswege, die im Rahmen der Bedarfsermittlung im vereinbarten Ziel-
und Maßnahmeplan vereinbart werden. Die Nutzung von Messenger-Diensten kann
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Art und
Schwere der Behinderung zur grundsätzlichen und regelmäßigen Erbringung von
Fachleistungen genutzt werden.
Dies trifft beispielsweise auf Menschen mit Sinnesbehinderungen zu. Diese
Menschen benötigen spezifische Kommunikationsformen. Hier müssen dann die
Leistungen durch den Anbieter erbracht werden, die im Ziel- und Maßnahmenplan
verabredet sind.
In nicht aufgrund der Art und Schwere begründeten Ausnahmefällen kann die
Nutzung von Messenger-Diensten auch zur Kontaktwahrung oder auch zur
Kontaktaufnahme nach Krisen genutzt werden. Dies stellt allerdings eine Ausnahme
in der Erbringung als Fachleistung dar.
Grundsätzlich gilt aber für die Erbringung von Fachleistungen die Form „face to face“
und „ear to ear“ als aufsuchende Hilfe im direkten Kontakt zwischen
Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen nach § 1 Absatz 4 LPV:
„Als direkte Betreuungszeit wird die Zeit definiert, in der die betreute Person eine
Betreuungsmitarbeiterin / einen Betreuungsmitarbeiter “von Angesicht zu
Angesicht“ sieht oder „von Ohr zu Ohr“ hört.
1.8 Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein
Gruppenangebot) Die zeitgleiche Betreuung mehrere Klienten (außerhalb eines Gruppenangebotes) ist
unzulässig.
LVR-Abrechnungshinweise zum 8 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Beispiel: Ein Klient wird persönlich betreut, der andere am Telefon – hier kann
nur eine der Leistungen abgerechnet werden.
1.9 Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) Grundsätzlich ist die Fachleistungsstunde von einem Betreuer zu erbringen.
Werden vom Anbieter zwei oder mehr Betreuer eingesetzt, so kann trotzdem die
Zeit nur einfach abgerechnet werden.
1.10 Umsatzsteuer Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht (vergleiche § 4 Nummer 16
Umsatzsteuergesetz).
LVR-Abrechnungshinweise zum 9 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
2 Quittierung der erbrachten Leistungen
Die Quittierung der erbrachten, direkten Betreuungsleistungen erfolgt durch einen
Quittierungsbeleg. Mittelbare oder indirekte Betreuungsleistungen sind im
Quittierungsbeleg nicht aufzuführen.
Die direkt erbrachte Betreuungsleistung ist durch die betreute Person oder eine
gesetzliche Vertretung1 und eine beim Anbieter verantwortliche Person (zum
Beispiel Betreuungsperson) innerhalb eines Monats per Unterschrift zu quittieren.
Die Quittierungsbelege sind fünf Jahre lang beim Anbieter aufzubewahren und auf
Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen.
2.1 Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) Eine Empfehlung eines Quittierungsbeleges, der so oder so ähnlich verwendet
werden kann, wird durch den Landschaftsverband Rheinland gerne zur Verfügung
gestellt. Diesen können Sie über [email protected] oder die oben angeführten
Kontaktdaten anfordern. Ebenso wird dieser als Download auf soziales.lvr.de zur
Verfügung gestellt.
2.2 Mindestangaben Quittierungsbeleg (1) Name des Betreuungsdienstes
(2) Name des Leistungsberechtigten
(3) Aktenzeichen des Landschaftsverbandes Rheinland (21…)
(4) Verantwortliche Mitarbeitende des Betreuungsdienstes
(5) Monat und Jahr des quittierten Zeitraums
(6) Angabe des Datums, wann direkte Betreuungsleistung stattgefunden hat
(7) Uhrzeit der direkten Betreuungsleistungen „von… bis…“
(8) Angabe der Minuten der direkten Betreuungsleistungen (Aufrundung bei
Einzelbetreuung gemäß 1.3 zweiter Absatz auf volle 10 Minuten erlaubt)
(9) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch Klienten per Unterschrift plus
Datumsangabe zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Leistungserbringung
(10) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch eine beim Anbieter
verantwortliche Person
Optionale Angaben:
(11) Gruppenangebote unter Angabe der Anzahl der Teilnehmenden
(12) Angabe, wenn keine Gruppenangebote stattgefunden haben
(13) Krankhausaufenthalte bzw. Angabe stationärer Rehabilitationsmaßnahmen,
sofern bekannt und abrechnungsrelevant, unter Angabe des Datums von…bis…
(14) Angabe, dass keine Krankenhausaufenthalte/stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen bekannt sind beziehungsweise
abrechnungsrelevant stattgefunden haben
1 Die gesetzliche Vertretung muss auch behördlich vertreten dürfen.
LVR-Abrechnungshinweise zum 10 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
(15) Wöchentlich bewilligte Fachleistungsstunden
Erläuterungen zu Punkt (9):
Die Frist, innerhalb eines Monats die erbrachte Leistung zu quittieren, bezieht sich
auf jede einzelne Leistung selbst.
Beispiel: Wird eine Fachleistungsstunde am 01. August erbracht, hat die
Quittierung durch die leistungsberechtigte Person bis spätestens am
02. September zu erfolgen.
Diese Regelung basiert auf § 4 Absatz 2 der LPV:
„Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter
Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach
Ablauf eines Monats zu quittieren (…).“
Ausnahmen zu der vorgenannten Frist sind im Maßnahme- und Hilfeplan
festzuhalten oder mit dem zuständigen Fallmanagement abzustimmen.
Aufgrund dieser Formulierung ist die Quittierung eines „Leistungsmonats“
grundsätzlich ausgeschlossen.
Erläuterungen zu Punkten (12), (13), (14) und (15):
Die Angabe von Abwesenheiten und Gruppenangeboten wird aus der Leistungs- und
Prüfungs-, sowie der Vergütungsvereinbarung abgeleitet. Sofern diese nicht auf dem
Quittierungsbeleg aufgeführt wird, ist ein Hinweis im Anschreiben der
Spitzabrechnung oder auf der Spitzabrechnung selbst erforderlich.
2.3 Digitale Unterschrift Der LVR akzeptiert elektronische Unterschriften über zum Beispiel ein Tablet,
Smartphone oder andere elektronische Erfassungsgeräte. Es muss bei einer
digitalen Unterschrift erkennbar sein, dass diese durch die Klienten erfolgt ist.
3 Spitzabrechnung
3.1 Abrechnung Die Abrechnung der geleisteten Fachleistungsstunden des Ambulant Betreuten
Wohnens werden wie folgt abgerechnet:
Abschlagszahlungen (Fachleistungsstunden als Pauschale)
Den Leistungserbringern/Anbietern werden monatlich Abschläge gezahlt
(Berechnung siehe auch Punkt 4). Die Abschläge werden je
Leistungserbringendem/Anbietendem zusammengefasst und als monatliche Zahlung
angewiesen.
Spitzabrechnung
Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Spitzabrechnung. Diese
bezieht sich grundsätzlich immer auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum.
LVR-Abrechnungshinweise zum 11 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
3.2 Unterschrift Quittierungsbeleg Wurde bezüglich der zeitnahen, spätestens innerhalb eines Monats zu erbringenden
Unterschrift des Quittierungsbeleges eine Ausnahme im Maßnahme- und Hilfeplan
vereinbart oder wurde eine Ausnahme durch das Fallmanagement akzeptiert, ist
diese der Spitzabrechnung beizufügen.
3.3 Zahlungsavis Die Zahlungsempfänger erhalten ein Zahlungsavis (je Anbieter), in dem die
verschiedenen Positionen aufgelistet werden.
Beispiel:
Im Überweisungstext der Zahlung selbst wird auf das Avis hingewiesen:
Sofern dieser Text nicht im Verwendungszweck erscheint, handelt es sich um eine
Einzelzahlung des Landschaftsverbandes Rheinland.2
3.4 Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten Der Landschaftsverband verrechnet des Weiteren (automatisch) innerhalb desselben
Zahlungsvorgangs Forderungen und Verbindlichkeiten (= Nachzahlungen und
Rückforderungen/Überzahlungen). Auch dies wird auf dem Zahlungsavis
ausgewiesen.
2 Ein Avis wird (automatisiert) erstellt, wenn mindestens zwei Zahlpositionen zusammengefasst werden.
LVR-Abrechnungshinweise zum 12 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Kommt keine Auszahlung zustande, da die Rückforderungen die Nachzahlungen
übersteigen, erhält der Anbieter ein Rückforderungsschreiben (anstelle des
Zahlungsavis).
3.5 Berechnung Der Höchstsatz der direkten Betreuungsleistungen ergibt sich weiterhin aus der
Bewilligung3 und darf nicht überschritten werden. Die Betreuungseinheit einer
Zeitstunde (Fachleistungsstunde) wird mit dem Preis der Fachleistungsstunde
multipliziert mit 1,2 vergütet (sogenannter „Faktor 1,2“).
Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:
Anzahl geleistete FLS im Bewilligungszeitraum4
x vereinbarter Stundensatz je FLS
x 1,2 Faktor
-----------------------------------------------------
= Abzurechender Betrag (Kosten BeWo)
- Eigenanteil
-----------------------------------------------------
= Anspruch des Anbieters
- geleistete Zahlungen (Abschläge oder ähnliches)
----------------------------------------------------
= Nachzahlung / Rückforderung
3.6 Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume Spitzabrechnungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ende des Maßnahme-
/Bewilligungszeitraumes durch den Anbieter unaufgefordert vorzulegen. Werden die
Unterlagen nicht unaufgefordert vorgelegt, erfolgt eine erste Erinnerung zur
Vorlage. Wird weiterhin die Spitzabrechnung unbegründet nicht eingereicht, so muss
davon ausgegangen werden, dass Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, was
eine Rückforderung der kompletten Abschläge zur Folge hat.
3.7 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid Bewilligte Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen sind grundsätzlich als
Kontingentleistung anzusehen. Dies bedeutet, dass sich die Erbringung von
Fachleistungsstunden am tatsächlich bestehenden Bedarf der Leistungsberechtigten
orientiert und nicht zwingend gleichmäßig auf alle Wochen des
Bewilligungszeitraums verteilt werden muss.
Abrechnung der das bewilligte FLS-Kontingent überschreitenden
Leistungen
3 Beispiel: Bewilligung über 3 Fachleistungen/Woche = 180 Minuten direkte Betreuungsleistung
4 Sofern im Bewilligungszeitraum der Preis pro Fachleistungsstunde unterschiedlich ist, wird je eine Berechnung pro Preis/FLS
durchgeführt. Berechnung der Fachleistungsstunden wie unter 1.3.
LVR-Abrechnungshinweise zum 13 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal bis zur Höhe der
insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten Fachleistungsstundenkontingents.
Ist absehbar, dass das bewilligte Kontingent auf Grund von Veränderungen im
Unterstützungsbedarf nicht ausreicht, muss ein Antrag zur Erhöhung des
Kontingents (entweder auf Grundlage eines Bedarfsfeststellungsinstruments, zum
Beispiel des BEI_NRW, oder als Mehrbedarfsantrag) gestellt werden.
Der Antrag muss noch vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes und vor Erreichen
des Gesamtkontingents beim Landschaftsverband Rheinland eingehen. Der Antrag
gilt nur für die Zukunft.
Nur bei dessen Bewilligung und der Bekanntgabe in der Abteilung Abrechnung des
LVR werden Fachleistungsstunden im neu bewilligten Umfang abgerechnet.
Es wird daher dringend empfohlen, die aktuellste Bewilligung (zum Beispiel
Stundenerhöhung, genehmigter Mehrbedarfsantrag, Bedarfsfeststellungsinstruments
wie BEI_NRW, oder ähnliches) der Spitzabrechnung beizufügen, um zeitliche
Verzögerungen bei der Abrechnung zu vermeiden.
Abrechnung bei Maßnahmeabbruch
Kommt es zu einem Abbruch der Maßnahme innerhalb des bewilligten Zeitraumes,
so können nur die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Fachleistungsstunden
abgerechnet werden. Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal
bis zur Höhe des insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten
Fachleistungsstundenkontingents.
3.8 Prüfungen Zur Prüfung der Abrechnungen behält sich der LVR die Anforderung der
Quittierungsbelege sowohl in einzelnen Fällen (Einzelprüfung) als auch für einen
bestimmten Zeitraum für alle in der Zuständigkeit des LVR abgerechneten Fälle
(Querprüfung) vor.
Die Anbieter sind aufgefordert, die Unterlagen zeitnah – spätestens aber innerhalb
eines Monats nach Aufforderung durch den LVR – einzureichen.
Die Prüfung folgt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und stellt kein
grundsätzliches Misstrauen in die Korrektheit der Abrechnungen dar.
LVR-Abrechnungshinweise zum 14 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
4 Berechnung der Abschlagszahlungen
4.1 Zahlungszeiträume Die monatlichen Abschlagszahlungen werden bis zum vorletzten vollen Monat der
Leistungsbewilligung gezahlt:
Maßnahme 01.04.2016 – 31.03.2017 Zahlung bis einschließlich 02/2017
Maßnahme 28.03.2016 – 27.03.2017 Zahlung bis einschließlich 01/2017
4.2 Berechnung Aufnahme des Leistungsberechtigten zwischen dem 01. und 14. des Monats
Wöchentlich bewilligte FLS-Stundenzahl
x 52 Wochen
/ 12 Monate
-----------------------------------------------------
= monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl
x Preis der FLS
- Eigenanteil für jeden Monat
-----------------------------------------------------
= monatliche Zahlung
Aufnahme des Leistungsberechtigten ab dem 15. des Monats
Wöchentliche Stundenzahl
/ 2
x 52 Wochen
/ 12 Monate
-----------------------------------------------------
= monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl
x Preis der FLS
- Eigenanteil für jeden Monat
-----------------------------------------------------
= Zahlung für Aufnahmemonat
Bei den Abschlagszahlungen kann es bei der Berechnung systembedingt zu
unterschiedlichen Rundungen kommen.
4.3 Eigenanteil Eigenanteil bei Berechnung der Spitzabrechnung
Bei der monatlichen Abschlagzahlung wird der Eigenanteil immer in voller Höhe
berücksichtigt; bei der Spitzabrechnung nur bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten
und vergüteten Leistung in dem Monat. Sollte in der Spitzabrechnung grundsätzlich
nur der Gesamtaufwand beziffert sein, so müsste dieser nach Monaten differenziert
dargestellt werden um gegebenenfalls geringere Eigenanteile in der
Spitzabrechnung berücksichtigen zu können.
LVR-Abrechnungshinweise zum 15 Ambulant Betreuten Wohnen nach §§ 53 ff. SGB XII
LVR-Dezernat Soziales
Grundsätzlich ist für jeden Monat der Betreuung der Eigenanteil zu leisten, auch für
anteilige Monate. Bei den Abschlagzahlungen werden die Eigenanteile von den
Zahlungen in Abzug gebracht. Im Rahmen der Spitzabrechnung wird geprüft, ob die
Aufwendungen in den einzelnen Monaten die Höhe des Eigenanteils erreicht haben.
Ist dies nicht der Fall, wird der Eigenanteil für diese Monate nur bis zur Höhe der
Aufwendungen in Abzug gebracht.
Beispiel:
Monat Tatsächlich
geleistete
FLS
Vergütungsanspruch
des Anbieters
insgesamt:
FLS
x 55,60 EUR
x 1,2
Eigenanteil
vom LB an
Anbieter zu
zahlen
(absolut /
tatsächlich zu
zahlen)
restlicher
Vergütungsanspruch
des Anbieters
gegenüber LVR
Jan 10 667,20 EUR 100,00 EUR /
100,00 EUR
567,20 EUR
Feb 5 333,60 EUR 100,00 EUR /
100,00 EUR
233,60 EUR
Mrz 1 66,72 EUR 100,00 EUR /
66,72 EUR
0,00 EUR
Apr 0 0,00 EUR 100,00 EUR /
0,00 EUR
0,00 EUR
Mai 4 266,88 EUR 100,00 EUR /
100,00 EUR
166,88 EUR
gesamt 1.334,40 EUR 366,72 EUR 967,68 EUR
Endet eine BeWo-Maßnahme im laufenden Monat und es schließt sich eine
Folgemaßnahme an, so wird hinsichtlich der Anrechnung des Eigenanteils auch der
Aufwand der Folgemaßnahme berücksichtigt. Der Eigenanteil wird zuvorderst beim
abgebenden Anbieter berücksichtigt.