Abschrift - doggennetz.info fileAbschrift 12'O 247t13 Verkündet am 1 8.06.2014, J ustizbeschäft i...

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Abschrift 12'O 247t13 Verkündet am 1 8.06.2014 , J ustizbeschäft i gte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES 7t I N4nA Eiriganü: 2 q, Juni ?014 FlAe ScirÖn und Fiernecke Iini\',v IT*'' IBT Urteil ln dem Rechtsstreit des P rozessbevol lmächtigter: Klägers, Rechtsanwalt gegen , Frau Karin Burger, P rozessbevol I mächtigte : Rechtsanwälte Schön und '' Roonstraße 71, 50674 Köln, Beklagte, Reinecke, hat die 12. Zivllkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2A14 durch den Richter am Landgericht Sackermann, den Richter Stuwe und die Richterin am Landgericht Pastohr für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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Abschrift12'O 247t13 Verkündet am 1 8.06.2014

, J ustizbeschäft i gteals Urkundsbeamtin derGeschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

7t I N4nA

Eiriganü:2 q, Juni ?014

FlAe ScirÖn und Fiernecke

Iini\',v IT*'' IBT

Urteil

ln dem Rechtsstreit

des

P rozessbevol lmächtigter:

Klägers,

Rechtsanwalt

gegen

,Frau Karin Burger,

P rozessbevol I mächtigte : Rechtsanwälte Schön und'' Roonstraße 71, 50674 Köln,

Beklagte,

Reinecke,

hat die 12. Zivllkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2A14

durch den Richter am Landgericht Sackermann, den Richter Stuwe und die Richterin

am Landgericht Pastohr

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

-2-Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120o/o des aus dern Urteil vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von

120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Venvendung eines Screenshots von einem

lnternetvideo auf deren Homepage in Anspruch.

Der Kläger ist Mediengestalter und betätigt sich unter anderem als lnhaber der Firma

auch als Musiker und Musikproduzent. lm Rahmen dieser Tätigkeit

produziert er Videos für die lnternetplattform ,,Youtube".

Die Beklagte betreibt die lnternetseite www.doggennetz.de und verfasst Beiträge für

diese Seite. Die lnhalte auf der Homepage sind teilweise nur für

Premium-Abonnenten abrufbar, die ein Premium-Abo zum Mindestpreis von 5,00

EUR/30 Tage abschließen.

ln zweien dieser Beiträge vom 02.09.2012 sowie vom 29. 11.2012 verwendete die

Beklagte, wie auf Bl. 11 GA und Bl. 14 GA ersichtlich, einen Screenshot aus dem

Youtube-Video,,Das Offizielle Fotoshooting 2011 / Ralf Seeger und [...]".Auf diesem Standbild ist der im Tierschutzbereich bekannte Herr Ralf Seeger zu

sehen. Ein von der Beklagten in das Bild montierter roter Pfeil zeigt auf die

Tätowierung auf den Fingern seiner rechten Hand, auf denen das Wort ,,HASS" zu

sehen ist. Unterhalb des Standbildes befand sich der Hinweis: ,,Bildzitat Screenshot

vo n : http : //www. yo utu be. co m/w atch ? v= 1 Zg H Q bw OV 1 o vo m 1 6. 0 8. 20 1 2'.

Mit Schreiben vom 01.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Entfernung der

lnhalte seinerVideos sowie Zahlung von 6.000,00 EUR auf (Bl. 16 GA). Dies lehnte

die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 ab und ließ ihrerseits den Kläger zur

Abgabe eines negativen Anerkenntnisses auffordern (Bl. 17 GA), was wiederum der

Kläger ablehnte (BI. 21 GA).

Die Beklagte stellte daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Halle (A2.2 O

1t13).

Zwischenzeitlich ist der Beitrag ,,Aua823" dahingehend abgeändert worden, dass die

Zeilen ,,lnteressante Tätowierungen gibt es im CARITATIVEN Tierschutz auch... /copyright (wie im screenshot auch eingeblendet): " eingefügt

wurden.

-3-Der Kläger behauptet, er habe das Video selbst erstellt und auf der Plattform

,,Youtube" eingestellt. Diese abgebildete Tätowierung von Herrn Seeger sei bereits

im Februar 2012 in ,,HOPE" geändert worden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Venryendung des Screenshots in den Beiträgen der

Beklagten stelle eine rechtswidrige Nutzung dar. Die Nutzung sei nicht von der

Schrankenregelung in § 51 UrhG gedeckt. Ferner habe die Beklagte gegen das

Anderungsverbot sowie die Pflicht zur Quellenangabe verstoßen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der Androhung eines

Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses

nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft

bis zu sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zt)

unterlassen, von dem Urheberrecht des Klägers umfasste

Screenshots ,,offizielles Fotoshooting 2011lRalf Seeger und " zu veröffentlichen und/oder

veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst

verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte, so wie in den von der

Beklagten verfassten und veröffentlichten Artikeln,,Aua823: Faschos,

Tattos und die vegane Welt" vom 29.11.2012 bzw. wie unter ,,Aua744"

vom 02.09.2012 und in nachstehend abgebildeten Art und Weise

geschehen:

f,a24..o4.13

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ift';,r,ai.;,,.i,,'l 'itll' 1 r"I 'ir'r:Ii1'|' '''t:i:i)l'' 'ji!t:M

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AluaT 4 4 zA u ß e n w a h r n e h m urt-g- d e s T i e r s c h utzf a s c h i s m u s

(6): Der xar""'äää"i]iää p"g"iiial"s Eisentor der

Tierschützer

tTs-Kritik]

H'itffirixi#.rlffi:t:äiTZoo amvergangenen 5a'

ffi ft ",ät üremsen- Das ging so weit' dass t

Schockiert oom brotlebrdert Hass 6" "7;svfi'eunde"

Qu er du rch q'.'' "1:i,,:Xil..i- Jffi:i."':l'H'3r' j;';ä? f',H: I :T:"'1:1

unglaubtichen Hasses'. <

Pfl e gerin dokumentrert'

DieserhochkochendeHassjedochkannienenichtmehruberrascherr,dicseitJahrenopferund Zier desselben "#:ä;;;'^v"*'i""*"ä:#;

;; i;" ll'-*t turr müssen (vsl'

üGi ; ; ; ^ : : ^r,.,'+j[ jttrffif 'J

ä :1HX*T Uä :1ä fr I'' *" "'" "

(vgl, Aua641)' Kritische Autorelr urru rvv'^'..---

Det ichtige Komrnmtar zron falschm Kommettator

lnzwisclrenwächstsichwenigerdertragischeUnfallimKÖInetZoose]bstalsdieReaktionder,,Tierschut'ur u"r-ä';ä ;'* äi*"y'ffi*"tt-u""ttt aus''Dabei mischen sich

wahrheit und Bitterkel; ä;;n;;;i*",,ä, w"tr"l i".'' u""'g"technet Eckhard Ftrhr in die

WELT cliese Vorgänge kornmentieren darf '

FuLuhattejürtgsterstFuroremitseinementgleistenKornmerrtarzueirrernUrteildesEuropäischen t"""üii' ä'-vtu""t**":,.l.*t".'ääM'-gemacirr'

MtttL"t Y[rüTi'J

äär'r**is:n.]:ti*il$14'i;*J"v::iHit"J,::n*'"":*:*ft U":;*"1*;1*,4ä,*lt.-X:#J..Jlil,X'äffiiffi

;ii,r.,iuur"""

Begrifflichkeiten,;;g;diewrLt.R"aul.io,.dannzlleinerausfi'itulichene.ir.t "ldi

g"ng (vgl' Aua709)'

DerVorgarrgliegtkeirrezweiMonatezurück,daruftdieldElT-Redaktior.rausgerechnetwiecler Eckhard Fuhr zum Kommentar ",L

"iär,'a--*- Költ| rmtl selbstaerliehu'

Tierschiitzer'

IstdasBeclacht,Geclankenlosigkeitoder'VertrauenderWElT.Reclaktionclarauf,dassderTaliban-Lapsus zuzügiich weiterer Entgle"""ää"i**tscl1e" scho'-t'ergessen sei?

B islt er r ticht a t ry ep run g ert e M a r s ch mo er a ch tun g?

Gut,inderSachehatFuhr-nachAuffassungundExpertisedieserReclaktion-durclrausrecht:

?::"ilä*ä,5':,i:'i,;;:Äi:'t:f:ti:7i""w,ii!i:ii."li:.';i,

p?option=com-c"",*;#:::.,äiJ::;;,#;f^*#;;;-aes-tiers"r'utztaschismus-sder-koetner-zoo'theo-

24 0413 Aua744: Außenurahrnehmu:, .-:ll:::::5j:::ni:y:l9li D"l K"l:::-1TJn"1"3:l i:: o'::ln':'-"1-oo rierschützer

",.a"ä, ]"J" Äf otill no.jn nicht angeprangert worden ist.

(Eckhard Fuhr: Der Held von {Öln'und selbsryediebte fierschÜtzer' DIE WELT

31 '08'2012; Hervorhebung d' Red')

Korrekt,HenFuhr:"vondenallgegenwärtigenWächtem"lichuvonDoggcrrrretz'deseitJahrenlll Irr "i"f""

Artikelserlen r"ä"'ni"*t*nhass d,er Tierschützer' z§ ihrer

Menschenverachtung, ,r, *"r*.n"ffi":";;'il;;--n.onu"gutt, Verfolgungen und

Straftaten!

DievonFuhreingeforderteKonsequenzistgeschenkt:

Der Hasssturm' der gegen Pogel und die Zoomitorb'eiter losgebrochen ist'

'#iff;#f j',l'f I'':!i{,,;;i:'i!i!!i!,i,,i!,!,,::i,':;'Z':,F;;:';';;;;t'm aber tieben sie sich selbst'

(ibid'; Hervorhebung d' Red')

,,Hinterfragen"wirclinzwischennichtmehrreichenlMitbedenklicherNäheztlRechtsextremisten und a.deren kt#:;;"ö;';nisationen (vsi' Auabgn haberr sich diese

Exemplare von "rierfreu*au'"' ta"5'"t''!;"*i:;:;"1 ?:*iff:;äi:'i"*i::$T:J'T"?

kriminellen lü"ii..a". vor, unter denen Morddrohungerr last r-r()clr Ltrs Lr'rr'rrv"-"--

sind '

InderSachel-ratEckhardFuhrrecht.AberderKotnmentarausgerechnetdiesesJourrralistenzum Körner_Zoo_pagel-Hassshrrmä;ä

nach der- gelade erst stattgefu^de.en

RiesenblamaSe (erfolgte Entschul,l;iü'äät r iiii neclaktion) trägt schwer am unnötigen

Beigeschmack.Urrdesistjanichtso,dasszudiesem.lhemaurrbelasteteJoumalistetrzueinem anderen Ergebnis kärnen. B";;ä;f,;;fti. de, Komtnentar von t)etlef {)bens'

Die Helden eles Tietschutzes

FuhrruftinseinemKommentardenDirektorderKÖlnerZoosTlreoPagelzurrrHeldelraus.Das zeigt, wie wenig E#i;.k ;, in die aktuell" sirttr]r der Tierschut zszene irat' denn die

hatlängstihreeigenenHelderr.Unddien"*-."nsichauchso..Il'eltlcltfiirTil:..t:\Urrdsiepräsentieren sich so:

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honorieren. Danke!

Leseseld ii;gqEüC-"i§i h- f-Et* EG:Eüti

q^nntän dPn o) qPnlPmhcr 201) llm nq:n7 tlhr

www.dooqennetz.de/indexphp?option=com-content&view=articre &id=g26:aua7A*aussenwahrnehmung-des-tierschutzfaschismus-6-der-koelner-zoo-theo-

Texte sind mein Beruf' Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat' können

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Stg.tseite

Aua823: Faschos, Tattoos und die vegane Welt

(rs - krn*)

Eines ist eindeutig {estzustellen: *it Doggennetzde nicht mehr so oft gegen rechts

anschreibt, i ut au. r"oo' 6riioJätoiungun' Anrufe' Pä&chen' Virenmails' Hetzseiten)

deutl idr nadr gelassen'

Trotzdem ist die Position dieser Redaktion zum Thema unverdndert' Und sie ist

bekannt. Deshalb wohl audr erhielt Doggennetzde den ttLl .. "ut einen

hochinteressanten Eeitrag mit Bezug zur Tierrec'htsszene und veganen Welt'

Dabei geht es insbesondere auch um die Tatowierungen bestimmter PersonengruPpen'

aus denen sich unzweideutig ihre ideologische Verortung ablesen laisst'

Der- oder diejenigen, der sich bei Linksunten'indymediaorg so gut mit diesem Thema

auskennt,mochtesichdoctrbitiedringendbeidieserRedaktionmelden'DennzurDekodiemng von Tätowierungen brauchen wir ganz aktuell Expertise "'

fierzli'slei /i!!

im Dunstkreis der veganen Szene

verbandelt sind, lesen InteressierteWas die Tätowierungen bei einigen Aktivisten

ausagen und wie diese mit wem untereinander

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You{ffrEN.rleQa,len

Das ofüzielle Fotoshooting 201'l / Ralf seeger und Ps Record (by Pascal'Po

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t-TExteEindmeinBeruf'wennlhnendlgserBsitraggefällenhet,könn€n§ieihnüberPäype|honorieren, Oanke!

Leseseld i,1".!! zuR \r ; i,,o,J-e,.Ft8aqEf ,,

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Oürsstag &t 29. ntovernhEr 2012 trn 11: 13 LJhr

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-7 -

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter ordnungsgemäßer

Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten seit

dem 02.09.2012 erzielten Einnahmen für die unter dem Klageantrag

zu 1. näher bezeichneten Artikel ,,Aua744" und ,,Aua823";

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz

desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger imZusammenhang mit dem gemäß Klageantrag zu 1. näher

beschriebenen gewerblichen Venruendung von Screenshots

entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen

immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des

Gerichts gestellt wird, dessen Höhe jedoch mindestens 2.000,00 EUR

betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2012 zu zahlen',

die Beklagte zu verurteilen, äo den Kläger vorgerichtliche

Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 120,66 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21 .12.2012

zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. ln diesem

Zusammenhang bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger Urheber des Videos

ist.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Venruendung des Screenshots aus dem Video

sei als Zitat im Sinne von § 51 UrhG rechtmäßig. Beide streitgegenständlichen Artikel

würden sich mit rechtslastiger ldeologie und rechtsextremer Symbolik von Personen

innerhalb der Tierschutzszene auseinandersetzen und sich insoweit mit einem

gesellschaftspolitsch relevanten Thema befassen. Wie von § 51 UrhG gefordert und

dem Zitatzweck entsprechend, bilde der Screenshot nur einen Bruchteil des

gesamten Werkes von mehreren Minuten Länge ab. lm Übrigen sei auch die Angabe

der URL als Quellenangabe ausreichend. Darüber hinaus seien die

Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht erfüllt. Es fehle an einer

Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers, da allenfalls eine Verbindung über die

Firma hergestellt werden könne.

2.

3.

4.

5.

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Hervorheben

-8-Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen

Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage steht das Verfahren vor dem

Landgericht Halle nicht entgegen. Zum einen handelt es sich dabei offenbar lediglich

um einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zum anderen hat

die im dortigen Verfahren beabsichtigte Klage lediglich die negative Feststellung zum

Gegenstand, gegenüber dem die vorliegende Leistungsklage ohnehin vorrangig ist.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen im Hinblick auf die

streitgegenständliche Nutzung des Screenshots weder Ansprüche auf Unterlassung,

Schadensersatz, Kostenerstattung noch Geldentschädigung gegen die Beklagte zu.

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er Urheber des

streitgegenständlichen Videos ist und er somit hinsichtlich der geltend gemachten

Ansprüche aktivlegitimiert ist.

Die angegriffene Venruendung des Screenshots erfolgte in den beiden Beiträgen der

Beklagten rechtmäßig. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen ausschließlichen

u rhebe rrechtl iche n Ve rwe rtu n gsrechten ve rletzt worde n.

Hinsichtlich beider Beiträge sind die Voraussetzungen einer Zrtatnutzung nach § 51

UrhG in Form eines Kleinzitats im Sinne von § 51 S. 2 Nr.2 UrhG erfüllt.

Der insoweit erforderliche Zitatzweck liegt vor. Die Venrvendung des Screenshots

dient der Erläuterung des lnhaltes beider Beiträge, die jeweils selbständige

Sprachwerke darstellen. Der Beitrag vom 02.09.2012 (Aua744, Bl. 11 GA) befasst

sich u.a. mit dem Auftreten der,,Helden des Tierschutzes" und ihrer Präsentation, wie

am Beispiel von Ralf Seeger im streitgegenständlichen Video. Der Beitrag vom

29.11.2012 (Aua823, Bl. 14 GA) befasst sich mit Tätowierungen von Aktivisten in der

veganen Szene und möglichen Rückschlüssen auf ihre ,,ideologische Verortung". ln

beiden Fällen dient der eingeblendete Screenshot damit dem Beleg der aufgestellten

Behauptungen. Konkret wird in beiden Artikeln eine rechtslastige ldeologie einiger

Tierschutzaktivisten behauptet, zur deren Beleg auf den Screenshot und dabei -unterstützt durch die Pfeilmarkierung - auf die abgebildete Tätowierung verwiesen

wird. Wenngleich hinsichtlich der konkreten Tätowierung keine Erläuterung erfolgt,

wird doch deutlich, dass jedenfalls durch die Ausführungen in beiden Beiträgen bzgl.

Tätowierungen und die nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich hierauf

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-9-bezogene Einblendung eine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werkerfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Fall des vorliegenden Kleinzitats

die Anforderungen an den Zrtatzweck grundsätzlich geringer sind (vgl. Dreier, in:

Dreier/Schulze, UrhG,4. Aufl., § 51, Rn.4 m.w.N.). ln Abgrenzungzut klägerseitig

zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 175, 135, Rn. 42 - -lV

Total I BGHZ 185, 291, Rn. 25,26 - Vorschaubilder l) ist insoweit von einer

hinreichenden inneren Verbindung mit den eigenen Gedanken der Beklagten

auszugehen. Das Werk wird gerade nicht nur um seiner selbst Willen der

Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht.

Demgegenüber kann die Beklagte nicht auf die Nutzung einer bloß symbolhaften

Abbildung, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 21.05.2014 unter Bezugnahme auf

einen weiteren Beitrag der Beklagten vorgetragen, venrviesen werden, da gerade der

von der Beklagten behaupteten Zuordnung der abgebildeten Tätowierung zu

bestimmten Personen bzw. Personengruppen die entscheidende Bedeutung

zukommt.

Darüber hinaus entspricht die Nutzung des Werkes in Form eines Screenshots, d.h.

lediglich eines einzelnen Standbildes aus dem Video, dem für die konkrete

Zitatnutzung gebotenen Umfang. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die

Spieldauer des Videos und der Anteil der Szenen, auf denen Ralf Seeger zu sehen

ist. Mit dem Screenshot wird lediglich, wie von § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG gefordert, eine

einzelne Stelle zitiert und insoweit von der Beklagten zur Belegfunktion genutzt.

Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem urheberrechtlichen

Dreistufentest, etwa gemäß Art. 10 Abs. 1WCT. Zwar sind urheberrechtliche

Schrankenregelungen grundsätzlich an diesen Kriterien zu messen, so dass erstens

eine Regelung für einen Sonderfall vorliegen muss, zweitens keine Beeinträchtigung

der regulären Venvertung eintreten und drittens keine unzumutbare Verletzung der

lnteressen des Urhebers vorliegen darf. Die Anforderungen des Dreistufentest

wurden jedoch bereits im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelung in § 51 UrhG

und der Festlegung ihrer Voraussetzungen hinreichend berücksichtigt. Auch imvorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Annahme, dass eine dieser

Anforderungen nicht erfüllt sei. Für eine einschränkende, d.h.

d reistufentest-konforme, Auslegu ng besteht daher keine Veran lassung.

Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass der Kläger das streitgegenständliche

Video lediglich in seiner Funktion als Mediengestalter geschaffen haben soll und

nicht selbst Objekt der Aussagen der Beklagten ist. Gleichwohl durfte die Beklagte

auf das - nach seinem Vortrag - von Kläger geschaffene Werk zurückgreifen, soweit

sie sich mit der darin ersichtlichen Tätowierung auseinandersetzt und diese zur

Unterstützung ihrer Aussagen anführt.

Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch berechtigte lnteressen des Klägers

entsprechend der dritten Stufe des Dreistufentestes - unzumutbar verletzt werden.

Dies gilt insbesondere für die Frage, ob durch das Zitat ein Zusammenhang zur

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- 10 -Person des Klägers hergestellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht. Abgesehen

davon, dass der Kläger sich des veröffentlichten lnhaltes der von ihm erstellten

Videobeträge bewusst sein dürfte, steht diese Argumentation auch im Widerspruch

zur den Ausführungen auf Seite 8 der Klageschrift, wo der Kläger die

streitgegenständliche Nutzung auch unter dem Aspekt einer - seiner Ansicht nach -unzureichenden Quellenangabe angreift .

Unerheblich ist ferner auch, ob die Tätowierung, wie vom Kläger behauptet,

zwischenzeitlich in ,,HOPE" geändert worden ist. lm Rahmen der Schrankenregelung

von § 51 UrhG ist lediglich der Zitalzweck im Hinblick auf eine Auseinandersetzung

mit dem lnhalt des zitierten Werkes zu beurteilen. Auf die Frage, inwieweit die

diesbezüglichen Ausführungen aufgrund zwischenzeitlicher Umstände noch

zutreffend oder jedenfalls nachvollziehbar sind, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an. Denn unstreitig ist in dem Video jedenfalls eine entsprechende Tätowierung

zu sehen, auf die sich der Beitrag der Beklagten bezieht.

Ferner ist auch die Aufbringung der Markierung in Form des roten Pfeils unschädlich.

Zwar unterliegen die Nutzungen im Rahmen urheberrechtlicher

Schrankenregelungen gem. § 62 Abs. 1 UrhG einem Anderungsverbot. Dieses gilt

jedoch nicht uneingeschränkt. Abweichungen sind in engem Umfang und inentsprechender Anwendung von § 39 UrhG möglich, wobei jedoch im Einzelfall eine

Güter- und lnteressenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Schulze, in. Dreier/Schulze,

UrhG, 4. Aufl., § 62, Rn. 6 m.w.N.). lm vorliegenden Fall entspricht die Markierung

der Handpartie und der dortigen Tätowierung dem Zweck der Schrankenregelung.

Ein Beleg der im Beitrag aufgestellten Behauptungen, der mit der Einblendung

bezweckt wird, erscheint angesichts der zahlreichen weiteren Tätowierungen der

abgebildeten Person nur mithilfe einer Pfeilmarkierung möglich. Demgegenüber ist

nicht ersichtlich, dass übenruiegende lnteressen des Klägers als Urheber des Films

einer solchen Bearbeitung entgegenstehen.

Darüber hinaus entsprechen auch Art und lnhalt der Quellenangabe den

gesetzlichen Anforderungen gem. § 63 UrhG. Abgesehen davon, dass ein Verstoß

gegen § 63 UrhG eine ansonsten zulässige Nutzungshandlung nicht insgesamt

rechtswidrig macht, sondern lediglich die Fortsetzung ohne Quellenangabe zt)

unterbleiben hat, liegt auch eine hinreichende Quellenangabe vor. Nach § 63 Abs. 1

S. 1 UrhG müssen die erforderlichen Angaben so deutlich erkennbar gemacht

werden, dass der Leser eindeutig erkennen kann, dass es sich um ein fremdes Werk

handelt und wem dieses Werk zuzuordnen ist. Bei lnternetquellen ist dabei neben

Titel und Autor zumindest auch die URL zu nennen (Schulze, aaO., § 63, Rn. 12).

lnsoweit kommt es auf die vorhandenen bzw. ermittelbaren Angaben an, wie sich

u.a. auch aus § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG ergibt. Bereits aus dem gewählten und durch

einen Kasten vom übrigen Beitrag abgegrenzten Bildausschnitt ist ersichtlich, dass

das Video von der Plattform ,,Youtube" stammt und dort abrufbar ist. Ferner ist auch

der Titel des Videos sowie der Nutzername desjenigen ersichtlich, der das Video

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-11 -hochgeladen hat. Dass der letzte Teil des Titels (,,by )

abgeschnitten wurde, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Darin ist

lediglich ein Hinweis auf den Fotografen des Fotoshootings, nicht aber auf den

Kläger als Urheber des Videos zu sehen. Ein Hinweis auf den Kläger bzw. dessen

Firma ergibt sich jedenfalls aus dem ersichtlichen Teil der Überschrift,,[...] und " sowie der im Videobild ersichtlichen Homepage-Adresse.

Schließlich befinden sich in beiden Beiträgen der Beklagten unter dem Screenshotjeweils auch die Angaben zur URL sowie zum Zeitpunkt des Abrufs. Die vom Kläger

bloß pauschal behauptete Möglichkeit, dass sich die lnternetadresse des Videos

ändern kann, genügt nicht, um von einer unzulässigen Quellenangabe auszugehen.

Die Beklagte hat jedenfalls ihrerseits im Rahmen von § 63 UrhG alles Erforderliche

und Zumutbare getan, um eine hinreichende Kennzeichnung und Zuordnung zu

erreichen.

Über eine mögliche Beeinträchtigung der urheberrechtlicher Verwertungsrechte, die

der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - im Rahmen von § 51 UrhG hinzunehmen

hat, hinaus liegt auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor,

aus der sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung ergeben

könnte. Wenngleich durch die Beiträge der Beklagten eine Verbindung zum Kläger

hergestellt wird, die von diesem nicht gewünscht ist, hat er dies nicht nur als

Einschränkung seiner urheberrechtlichen Venryertungsrechte, sondern auch unter

dem Gesichtspunkt seines urheberrechtlichen sowie seines allgemeinen

Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. lnsoweit wird auf die vorstehenden

Ausführungen zum urheberrechtlichen Dreistufentest venruiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorfäufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,

711 ZPO.

Streitwert: 6.000,00 EUR

Stuwe ist wegen Abordnung Pastohran ein anderes Gericht an derU ntersch riftsleistu ng geh indert

Sackermann

Sackermann

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