Abschrift - doggennetz.info fileAbschrift 12'O 247t13 Verkündet am 1 8.06.2014, J ustizbeschäft i...
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Abschrift12'O 247t13 Verkündet am 1 8.06.2014
, J ustizbeschäft i gteals Urkundsbeamtin derGeschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
7t I N4nA
Eiriganü:2 q, Juni ?014
FlAe ScirÖn und Fiernecke
Iini\',v IT*'' IBT
Urteil
ln dem Rechtsstreit
des
P rozessbevol lmächtigter:
Klägers,
Rechtsanwalt
gegen
,Frau Karin Burger,
P rozessbevol I mächtigte : Rechtsanwälte Schön und'' Roonstraße 71, 50674 Köln,
Beklagte,
Reinecke,
hat die 12. Zivllkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2A14
durch den Richter am Landgericht Sackermann, den Richter Stuwe und die Richterin
am Landgericht Pastohr
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
-2-Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120o/o des aus dern Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Venvendung eines Screenshots von einem
lnternetvideo auf deren Homepage in Anspruch.
Der Kläger ist Mediengestalter und betätigt sich unter anderem als lnhaber der Firma
auch als Musiker und Musikproduzent. lm Rahmen dieser Tätigkeit
produziert er Videos für die lnternetplattform ,,Youtube".
Die Beklagte betreibt die lnternetseite www.doggennetz.de und verfasst Beiträge für
diese Seite. Die lnhalte auf der Homepage sind teilweise nur für
Premium-Abonnenten abrufbar, die ein Premium-Abo zum Mindestpreis von 5,00
EUR/30 Tage abschließen.
ln zweien dieser Beiträge vom 02.09.2012 sowie vom 29. 11.2012 verwendete die
Beklagte, wie auf Bl. 11 GA und Bl. 14 GA ersichtlich, einen Screenshot aus dem
Youtube-Video,,Das Offizielle Fotoshooting 2011 / Ralf Seeger und [...]".Auf diesem Standbild ist der im Tierschutzbereich bekannte Herr Ralf Seeger zu
sehen. Ein von der Beklagten in das Bild montierter roter Pfeil zeigt auf die
Tätowierung auf den Fingern seiner rechten Hand, auf denen das Wort ,,HASS" zu
sehen ist. Unterhalb des Standbildes befand sich der Hinweis: ,,Bildzitat Screenshot
vo n : http : //www. yo utu be. co m/w atch ? v= 1 Zg H Q bw OV 1 o vo m 1 6. 0 8. 20 1 2'.
Mit Schreiben vom 01.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Entfernung der
lnhalte seinerVideos sowie Zahlung von 6.000,00 EUR auf (Bl. 16 GA). Dies lehnte
die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 ab und ließ ihrerseits den Kläger zur
Abgabe eines negativen Anerkenntnisses auffordern (Bl. 17 GA), was wiederum der
Kläger ablehnte (BI. 21 GA).
Die Beklagte stellte daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Halle (A2.2 O
1t13).
Zwischenzeitlich ist der Beitrag ,,Aua823" dahingehend abgeändert worden, dass die
Zeilen ,,lnteressante Tätowierungen gibt es im CARITATIVEN Tierschutz auch... /copyright (wie im screenshot auch eingeblendet): " eingefügt
wurden.
-3-Der Kläger behauptet, er habe das Video selbst erstellt und auf der Plattform
,,Youtube" eingestellt. Diese abgebildete Tätowierung von Herrn Seeger sei bereits
im Februar 2012 in ,,HOPE" geändert worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Venryendung des Screenshots in den Beiträgen der
Beklagten stelle eine rechtswidrige Nutzung dar. Die Nutzung sei nicht von der
Schrankenregelung in § 51 UrhG gedeckt. Ferner habe die Beklagte gegen das
Anderungsverbot sowie die Pflicht zur Quellenangabe verstoßen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zt)
unterlassen, von dem Urheberrecht des Klägers umfasste
Screenshots ,,offizielles Fotoshooting 2011lRalf Seeger und " zu veröffentlichen und/oder
veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst
verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte, so wie in den von der
Beklagten verfassten und veröffentlichten Artikeln,,Aua823: Faschos,
Tattos und die vegane Welt" vom 29.11.2012 bzw. wie unter ,,Aua744"
vom 02.09.2012 und in nachstehend abgebildeten Art und Weise
geschehen:
f,a24..o4.13
1; i itri i .i::i. :111-! i:ili\i. i1'r'l
ift';,r,ai.;,,.i,,'l 'itll' 1 r"I 'ir'r:Ii1'|' '''t:i:i)l'' 'ji!t:M
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i'"*t."o-S"t" ^ ttttn*'
AluaT 4 4 zA u ß e n w a h r n e h m urt-g- d e s T i e r s c h utzf a s c h i s m u s
(6): Der xar""'äää"i]iää p"g"iiial"s Eisentor der
Tierschützer
tTs-Kritik]
H'itffirixi#.rlffi:t:äiTZoo amvergangenen 5a'
ffi ft ",ät üremsen- Das ging so weit' dass t
Schockiert oom brotlebrdert Hass 6" "7;svfi'eunde"
Qu er du rch q'.'' "1:i,,:Xil..i- Jffi:i."':l'H'3r' j;';ä? f',H: I :T:"'1:1
unglaubtichen Hasses'. <
Pfl e gerin dokumentrert'
DieserhochkochendeHassjedochkannienenichtmehruberrascherr,dicseitJahrenopferund Zier desselben "#:ä;;;'^v"*'i""*"ä:#;
;; i;" ll'-*t turr müssen (vsl'
üGi ; ; ; ^ : : ^r,.,'+j[ jttrffif 'J
ä :1HX*T Uä :1ä fr I'' *" "'" "
(vgl, Aua641)' Kritische Autorelr urru rvv'^'..---
Det ichtige Komrnmtar zron falschm Kommettator
lnzwisclrenwächstsichwenigerdertragischeUnfallimKÖInetZoose]bstalsdieReaktionder,,Tierschut'ur u"r-ä';ä ;'* äi*"y'ffi*"tt-u""ttt aus''Dabei mischen sich
wahrheit und Bitterkel; ä;;n;;;i*",,ä, w"tr"l i".'' u""'g"technet Eckhard Ftrhr in die
WELT cliese Vorgänge kornmentieren darf '
FuLuhattejürtgsterstFuroremitseinementgleistenKornmerrtarzueirrernUrteildesEuropäischen t"""üii' ä'-vtu""t**":,.l.*t".'ääM'-gemacirr'
MtttL"t Y[rüTi'J
äär'r**is:n.]:ti*il$14'i;*J"v::iHit"J,::n*'"":*:*ft U":;*"1*;1*,4ä,*lt.-X:#J..Jlil,X'äffiiffi
;ii,r.,iuur"""
Begrifflichkeiten,;;g;diewrLt.R"aul.io,.dannzlleinerausfi'itulichene.ir.t "ldi
g"ng (vgl' Aua709)'
DerVorgarrgliegtkeirrezweiMonatezurück,daruftdieldElT-Redaktior.rausgerechnetwiecler Eckhard Fuhr zum Kommentar ",L
"iär,'a--*- Költ| rmtl selbstaerliehu'
Tierschiitzer'
IstdasBeclacht,Geclankenlosigkeitoder'VertrauenderWElT.Reclaktionclarauf,dassderTaliban-Lapsus zuzügiich weiterer Entgle"""ää"i**tscl1e" scho'-t'ergessen sei?
B islt er r ticht a t ry ep run g ert e M a r s ch mo er a ch tun g?
Gut,inderSachehatFuhr-nachAuffassungundExpertisedieserReclaktion-durclrausrecht:
?::"ilä*ä,5':,i:'i,;;:Äi:'t:f:ti:7i""w,ii!i:ii."li:.';i,
p?option=com-c"",*;#:::.,äiJ::;;,#;f^*#;;;-aes-tiers"r'utztaschismus-sder-koetner-zoo'theo-
24 0413 Aua744: Außenurahrnehmu:, .-:ll:::::5j:::ni:y:l9li D"l K"l:::-1TJn"1"3:l i:: o'::ln':'-"1-oo rierschützer
",.a"ä, ]"J" Äf otill no.jn nicht angeprangert worden ist.
(Eckhard Fuhr: Der Held von {Öln'und selbsryediebte fierschÜtzer' DIE WELT
31 '08'2012; Hervorhebung d' Red')
Korrekt,HenFuhr:"vondenallgegenwärtigenWächtem"lichuvonDoggcrrrretz'deseitJahrenlll Irr "i"f""
Artikelserlen r"ä"'ni"*t*nhass d,er Tierschützer' z§ ihrer
Menschenverachtung, ,r, *"r*.n"ffi":";;'il;;--n.onu"gutt, Verfolgungen und
Straftaten!
DievonFuhreingeforderteKonsequenzistgeschenkt:
Der Hasssturm' der gegen Pogel und die Zoomitorb'eiter losgebrochen ist'
'#iff;#f j',l'f I'':!i{,,;;i:'i!i!!i!,i,,i!,!,,::i,':;'Z':,F;;:';';;;;t'm aber tieben sie sich selbst'
(ibid'; Hervorhebung d' Red')
,,Hinterfragen"wirclinzwischennichtmehrreichenlMitbedenklicherNäheztlRechtsextremisten und a.deren kt#:;;"ö;';nisationen (vsi' Auabgn haberr sich diese
Exemplare von "rierfreu*au'"' ta"5'"t''!;"*i:;:;"1 ?:*iff:;äi:'i"*i::$T:J'T"?
kriminellen lü"ii..a". vor, unter denen Morddrohungerr last r-r()clr Ltrs Lr'rr'rrv"-"--
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InderSachel-ratEckhardFuhrrecht.AberderKotnmentarausgerechnetdiesesJourrralistenzum Körner_Zoo_pagel-Hassshrrmä;ä
nach der- gelade erst stattgefu^de.en
RiesenblamaSe (erfolgte Entschul,l;iü'äät r iiii neclaktion) trägt schwer am unnötigen
Beigeschmack.Urrdesistjanichtso,dasszudiesem.lhemaurrbelasteteJoumalistetrzueinem anderen Ergebnis kärnen. B";;ä;f,;;fti. de, Komtnentar von t)etlef {)bens'
Die Helden eles Tietschutzes
FuhrruftinseinemKommentardenDirektorderKÖlnerZoosTlreoPagelzurrrHeldelraus.Das zeigt, wie wenig E#i;.k ;, in die aktuell" sirttr]r der Tierschut zszene irat' denn die
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honorieren. Danke!
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q^nntän dPn o) qPnlPmhcr 201) llm nq:n7 tlhr
www.dooqennetz.de/indexphp?option=com-content&view=articre &id=g26:aua7A*aussenwahrnehmung-des-tierschutzfaschismus-6-der-koelner-zoo-theo-
Texte sind mein Beruf' Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat' können
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Stg.tseite
Aua823: Faschos, Tattoos und die vegane Welt
(rs - krn*)
Eines ist eindeutig {estzustellen: *it Doggennetzde nicht mehr so oft gegen rechts
anschreibt, i ut au. r"oo' 6riioJätoiungun' Anrufe' Pä&chen' Virenmails' Hetzseiten)
deutl idr nadr gelassen'
Trotzdem ist die Position dieser Redaktion zum Thema unverdndert' Und sie ist
bekannt. Deshalb wohl audr erhielt Doggennetzde den ttLl .. "ut einen
hochinteressanten Eeitrag mit Bezug zur Tierrec'htsszene und veganen Welt'
Dabei geht es insbesondere auch um die Tatowierungen bestimmter PersonengruPpen'
aus denen sich unzweideutig ihre ideologische Verortung ablesen laisst'
Der- oder diejenigen, der sich bei Linksunten'indymediaorg so gut mit diesem Thema
auskennt,mochtesichdoctrbitiedringendbeidieserRedaktionmelden'DennzurDekodiemng von Tätowierungen brauchen wir ganz aktuell Expertise "'
fierzli'slei /i!!
im Dunstkreis der veganen Szene
verbandelt sind, lesen InteressierteWas die Tätowierungen bei einigen Aktivisten
ausagen und wie diese mit wem untereinander
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Das ofüzielle Fotoshooting 201'l / Ralf seeger und Ps Record (by Pascal'Po
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-7 -
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter ordnungsgemäßer
Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten seit
dem 02.09.2012 erzielten Einnahmen für die unter dem Klageantrag
zu 1. näher bezeichneten Artikel ,,Aua744" und ,,Aua823";
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz
desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger imZusammenhang mit dem gemäß Klageantrag zu 1. näher
beschriebenen gewerblichen Venruendung von Screenshots
entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen
immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, dessen Höhe jedoch mindestens 2.000,00 EUR
betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2012 zu zahlen',
die Beklagte zu verurteilen, äo den Kläger vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 120,66 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21 .12.2012
zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. ln diesem
Zusammenhang bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger Urheber des Videos
ist.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Venruendung des Screenshots aus dem Video
sei als Zitat im Sinne von § 51 UrhG rechtmäßig. Beide streitgegenständlichen Artikel
würden sich mit rechtslastiger ldeologie und rechtsextremer Symbolik von Personen
innerhalb der Tierschutzszene auseinandersetzen und sich insoweit mit einem
gesellschaftspolitsch relevanten Thema befassen. Wie von § 51 UrhG gefordert und
dem Zitatzweck entsprechend, bilde der Screenshot nur einen Bruchteil des
gesamten Werkes von mehreren Minuten Länge ab. lm Übrigen sei auch die Angabe
der URL als Quellenangabe ausreichend. Darüber hinaus seien die
Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht erfüllt. Es fehle an einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers, da allenfalls eine Verbindung über die
Firma hergestellt werden könne.
2.
3.
4.
5.
-8-Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage steht das Verfahren vor dem
Landgericht Halle nicht entgegen. Zum einen handelt es sich dabei offenbar lediglich
um einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zum anderen hat
die im dortigen Verfahren beabsichtigte Klage lediglich die negative Feststellung zum
Gegenstand, gegenüber dem die vorliegende Leistungsklage ohnehin vorrangig ist.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen im Hinblick auf die
streitgegenständliche Nutzung des Screenshots weder Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatz, Kostenerstattung noch Geldentschädigung gegen die Beklagte zu.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er Urheber des
streitgegenständlichen Videos ist und er somit hinsichtlich der geltend gemachten
Ansprüche aktivlegitimiert ist.
Die angegriffene Venruendung des Screenshots erfolgte in den beiden Beiträgen der
Beklagten rechtmäßig. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen ausschließlichen
u rhebe rrechtl iche n Ve rwe rtu n gsrechten ve rletzt worde n.
Hinsichtlich beider Beiträge sind die Voraussetzungen einer Zrtatnutzung nach § 51
UrhG in Form eines Kleinzitats im Sinne von § 51 S. 2 Nr.2 UrhG erfüllt.
Der insoweit erforderliche Zitatzweck liegt vor. Die Venrvendung des Screenshots
dient der Erläuterung des lnhaltes beider Beiträge, die jeweils selbständige
Sprachwerke darstellen. Der Beitrag vom 02.09.2012 (Aua744, Bl. 11 GA) befasst
sich u.a. mit dem Auftreten der,,Helden des Tierschutzes" und ihrer Präsentation, wie
am Beispiel von Ralf Seeger im streitgegenständlichen Video. Der Beitrag vom
29.11.2012 (Aua823, Bl. 14 GA) befasst sich mit Tätowierungen von Aktivisten in der
veganen Szene und möglichen Rückschlüssen auf ihre ,,ideologische Verortung". ln
beiden Fällen dient der eingeblendete Screenshot damit dem Beleg der aufgestellten
Behauptungen. Konkret wird in beiden Artikeln eine rechtslastige ldeologie einiger
Tierschutzaktivisten behauptet, zur deren Beleg auf den Screenshot und dabei -unterstützt durch die Pfeilmarkierung - auf die abgebildete Tätowierung verwiesen
wird. Wenngleich hinsichtlich der konkreten Tätowierung keine Erläuterung erfolgt,
wird doch deutlich, dass jedenfalls durch die Ausführungen in beiden Beiträgen bzgl.
Tätowierungen und die nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich hierauf
-9-bezogene Einblendung eine Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werkerfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Fall des vorliegenden Kleinzitats
die Anforderungen an den Zrtatzweck grundsätzlich geringer sind (vgl. Dreier, in:
Dreier/Schulze, UrhG,4. Aufl., § 51, Rn.4 m.w.N.). ln Abgrenzungzut klägerseitig
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 175, 135, Rn. 42 - -lV
Total I BGHZ 185, 291, Rn. 25,26 - Vorschaubilder l) ist insoweit von einer
hinreichenden inneren Verbindung mit den eigenen Gedanken der Beklagten
auszugehen. Das Werk wird gerade nicht nur um seiner selbst Willen der
Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht.
Demgegenüber kann die Beklagte nicht auf die Nutzung einer bloß symbolhaften
Abbildung, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 21.05.2014 unter Bezugnahme auf
einen weiteren Beitrag der Beklagten vorgetragen, venrviesen werden, da gerade der
von der Beklagten behaupteten Zuordnung der abgebildeten Tätowierung zu
bestimmten Personen bzw. Personengruppen die entscheidende Bedeutung
zukommt.
Darüber hinaus entspricht die Nutzung des Werkes in Form eines Screenshots, d.h.
lediglich eines einzelnen Standbildes aus dem Video, dem für die konkrete
Zitatnutzung gebotenen Umfang. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die
Spieldauer des Videos und der Anteil der Szenen, auf denen Ralf Seeger zu sehen
ist. Mit dem Screenshot wird lediglich, wie von § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG gefordert, eine
einzelne Stelle zitiert und insoweit von der Beklagten zur Belegfunktion genutzt.
Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem urheberrechtlichen
Dreistufentest, etwa gemäß Art. 10 Abs. 1WCT. Zwar sind urheberrechtliche
Schrankenregelungen grundsätzlich an diesen Kriterien zu messen, so dass erstens
eine Regelung für einen Sonderfall vorliegen muss, zweitens keine Beeinträchtigung
der regulären Venvertung eintreten und drittens keine unzumutbare Verletzung der
lnteressen des Urhebers vorliegen darf. Die Anforderungen des Dreistufentest
wurden jedoch bereits im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelung in § 51 UrhG
und der Festlegung ihrer Voraussetzungen hinreichend berücksichtigt. Auch imvorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Annahme, dass eine dieser
Anforderungen nicht erfüllt sei. Für eine einschränkende, d.h.
d reistufentest-konforme, Auslegu ng besteht daher keine Veran lassung.
Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass der Kläger das streitgegenständliche
Video lediglich in seiner Funktion als Mediengestalter geschaffen haben soll und
nicht selbst Objekt der Aussagen der Beklagten ist. Gleichwohl durfte die Beklagte
auf das - nach seinem Vortrag - von Kläger geschaffene Werk zurückgreifen, soweit
sie sich mit der darin ersichtlichen Tätowierung auseinandersetzt und diese zur
Unterstützung ihrer Aussagen anführt.
Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch berechtigte lnteressen des Klägers
entsprechend der dritten Stufe des Dreistufentestes - unzumutbar verletzt werden.
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob durch das Zitat ein Zusammenhang zur
- 10 -Person des Klägers hergestellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht. Abgesehen
davon, dass der Kläger sich des veröffentlichten lnhaltes der von ihm erstellten
Videobeträge bewusst sein dürfte, steht diese Argumentation auch im Widerspruch
zur den Ausführungen auf Seite 8 der Klageschrift, wo der Kläger die
streitgegenständliche Nutzung auch unter dem Aspekt einer - seiner Ansicht nach -unzureichenden Quellenangabe angreift .
Unerheblich ist ferner auch, ob die Tätowierung, wie vom Kläger behauptet,
zwischenzeitlich in ,,HOPE" geändert worden ist. lm Rahmen der Schrankenregelung
von § 51 UrhG ist lediglich der Zitalzweck im Hinblick auf eine Auseinandersetzung
mit dem lnhalt des zitierten Werkes zu beurteilen. Auf die Frage, inwieweit die
diesbezüglichen Ausführungen aufgrund zwischenzeitlicher Umstände noch
zutreffend oder jedenfalls nachvollziehbar sind, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an. Denn unstreitig ist in dem Video jedenfalls eine entsprechende Tätowierung
zu sehen, auf die sich der Beitrag der Beklagten bezieht.
Ferner ist auch die Aufbringung der Markierung in Form des roten Pfeils unschädlich.
Zwar unterliegen die Nutzungen im Rahmen urheberrechtlicher
Schrankenregelungen gem. § 62 Abs. 1 UrhG einem Anderungsverbot. Dieses gilt
jedoch nicht uneingeschränkt. Abweichungen sind in engem Umfang und inentsprechender Anwendung von § 39 UrhG möglich, wobei jedoch im Einzelfall eine
Güter- und lnteressenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Schulze, in. Dreier/Schulze,
UrhG, 4. Aufl., § 62, Rn. 6 m.w.N.). lm vorliegenden Fall entspricht die Markierung
der Handpartie und der dortigen Tätowierung dem Zweck der Schrankenregelung.
Ein Beleg der im Beitrag aufgestellten Behauptungen, der mit der Einblendung
bezweckt wird, erscheint angesichts der zahlreichen weiteren Tätowierungen der
abgebildeten Person nur mithilfe einer Pfeilmarkierung möglich. Demgegenüber ist
nicht ersichtlich, dass übenruiegende lnteressen des Klägers als Urheber des Films
einer solchen Bearbeitung entgegenstehen.
Darüber hinaus entsprechen auch Art und lnhalt der Quellenangabe den
gesetzlichen Anforderungen gem. § 63 UrhG. Abgesehen davon, dass ein Verstoß
gegen § 63 UrhG eine ansonsten zulässige Nutzungshandlung nicht insgesamt
rechtswidrig macht, sondern lediglich die Fortsetzung ohne Quellenangabe zt)
unterbleiben hat, liegt auch eine hinreichende Quellenangabe vor. Nach § 63 Abs. 1
S. 1 UrhG müssen die erforderlichen Angaben so deutlich erkennbar gemacht
werden, dass der Leser eindeutig erkennen kann, dass es sich um ein fremdes Werk
handelt und wem dieses Werk zuzuordnen ist. Bei lnternetquellen ist dabei neben
Titel und Autor zumindest auch die URL zu nennen (Schulze, aaO., § 63, Rn. 12).
lnsoweit kommt es auf die vorhandenen bzw. ermittelbaren Angaben an, wie sich
u.a. auch aus § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG ergibt. Bereits aus dem gewählten und durch
einen Kasten vom übrigen Beitrag abgegrenzten Bildausschnitt ist ersichtlich, dass
das Video von der Plattform ,,Youtube" stammt und dort abrufbar ist. Ferner ist auch
der Titel des Videos sowie der Nutzername desjenigen ersichtlich, der das Video
-11 -hochgeladen hat. Dass der letzte Teil des Titels (,,by )
abgeschnitten wurde, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Darin ist
lediglich ein Hinweis auf den Fotografen des Fotoshootings, nicht aber auf den
Kläger als Urheber des Videos zu sehen. Ein Hinweis auf den Kläger bzw. dessen
Firma ergibt sich jedenfalls aus dem ersichtlichen Teil der Überschrift,,[...] und " sowie der im Videobild ersichtlichen Homepage-Adresse.
Schließlich befinden sich in beiden Beiträgen der Beklagten unter dem Screenshotjeweils auch die Angaben zur URL sowie zum Zeitpunkt des Abrufs. Die vom Kläger
bloß pauschal behauptete Möglichkeit, dass sich die lnternetadresse des Videos
ändern kann, genügt nicht, um von einer unzulässigen Quellenangabe auszugehen.
Die Beklagte hat jedenfalls ihrerseits im Rahmen von § 63 UrhG alles Erforderliche
und Zumutbare getan, um eine hinreichende Kennzeichnung und Zuordnung zu
erreichen.
Über eine mögliche Beeinträchtigung der urheberrechtlicher Verwertungsrechte, die
der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - im Rahmen von § 51 UrhG hinzunehmen
hat, hinaus liegt auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor,
aus der sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung ergeben
könnte. Wenngleich durch die Beiträge der Beklagten eine Verbindung zum Kläger
hergestellt wird, die von diesem nicht gewünscht ist, hat er dies nicht nur als
Einschränkung seiner urheberrechtlichen Venryertungsrechte, sondern auch unter
dem Gesichtspunkt seines urheberrechtlichen sowie seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. lnsoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen zum urheberrechtlichen Dreistufentest venruiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorfäufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert: 6.000,00 EUR
Stuwe ist wegen Abordnung Pastohran ein anderes Gericht an derU ntersch riftsleistu ng geh indert
Sackermann
Sackermann