LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES …€¦ · Esser Regierungsbeschäftigte als...
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der Frau N. N., L. Str. 18, X.,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., X., X. u.a.,
N. str. 45, X.,
g e g e n
die Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Assessoren N. C. u. a., L. NW,
X. 79, X.,
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vor-sitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Meder und die ehrenamtliche Richterin Wackernagel
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsge-
richts Wuppertal vom 13.03.2015 – 3 Ca 3701/15 – abgeändert und
die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
12 Sa 631/15 3 Ca 3701/14 Arbeitsgericht Wuppertal
Verkündet am 28.10.2015 Esser Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
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T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 21.08.1972 geborene Klägerin war seit dem 09.01.2006 bei der beklag-
ten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.12.2005 zunächst als
Badehelferin tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
„§ 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den die-sen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit-geberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kom-munalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Über-gangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlä-gigen Tarifverträge Anwendung.
§ 2
Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA). Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neu-einstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und be-gründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“
Die Klägerin war Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Auch andere neu, d.h.
später als die Klägerin, eingestellte Badehelfer bzw. Badewärter vergütete die
beklagte Stadt gemäß der Entgeltgruppe 4. Nachdem die Klägerin die Ausbil-
dung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe abgeschlossen hatte, vereinbarten
die Parteien unter dem 15.06.2007 folgende Arbeitsvertragsänderung:
„Der … abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 in der zuletzt gültigen Fassung wird mit Wirkung zum 01.07.07 wie folgt geändert: Frau N. wird als „Fachangestellte für Bäderbetriebe“ beschäftigt und in die Entgeltgruppe 3, Stufe 2 herabgruppiert.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.12.2005
sowie die Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 Bezug genommen. Ur-
sprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine „Verordnung für die Berufsausbil-
dung zum Schwimmmeistergehilfen“ vom 5. Dezember 1971 (VO 1971). Die
Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die VO 1971 Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungs-
beruf abgelöst durch die Ausbildung zum Fachangestellten bzw. zur Fachange-
stellten für Bäderbetriebe. Diese Ausbildung hatte die Klägerin absolviert. Die
Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die Verordnung
über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom
26.03.1997 (VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug ge-
nommen wird.
§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Ar-
beitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
enthielt folgende Regelung:
„Eingruppierung
(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rah-mentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. … Diese Regelungen fin-den auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu ein-gestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbe-reich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. …
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkraft-
tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. …
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es
ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; … … (7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und
dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a)
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und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse ge-mäß Anlage 3 den Entgeltordnungen des TVöD zugeord-net. „…
Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA regelte die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) u.a. wie folgt:
Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe
5 VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb
5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
4 Keine 4 mit Aufstieg nach 4a 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3 VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a
Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) hieß es u.a.:
„ § 22 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungs-gruppe, in die er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vo-rübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeits-merkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig-keitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Er-füllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststel-lung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. …“
Die Anlage 1a zum BAT im Bereich der Gemeinden (VKA) bestimmte u.a.:
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„Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 3 Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1 a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertra-ges zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonde-ren Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeits-merkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufge-führt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der jeweiligen Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen II bis I des Tarifvertrages vom 24. Ju-ni 1975, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jewei-ligen Fallgruppe 1 dieser Vergütungsgruppen des Tarifvertra-ges vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. … Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwal-tungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgaben-kreises.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufga-benkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fach-kenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1). 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ver-gütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie min-destens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
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nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
… Vergütungsgruppe VIII 1a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwer-fen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten An-gaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anleh-nung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach techni-schen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis frem-der Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbei-ten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwal-tungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgaben-kreises.) …“
Im Bereich des BAT bestand im Teil II VKA ein Tarifvertrag zur Änderung und
Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeister-
gehilfen) vom 18.02.1981, zuletzt geändert am 26.05.1992 (TV Schwimmmeis-
ter). Dort hieß es u.a.:
„§ 2 Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber-verbände Die Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert und ergänzt durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Meister, technische Angestellte) vom 18. April 1980, wird wie folgt geändert und ergänzt: … 2. Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt: a) In Vergütungsgruppe IX
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Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung
b) In Vergütungsgruppe VIII
Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und ent-sprechender Tätigkeit (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
c) In Vergütungsgruppe VII
1. Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Ar-beitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmmeis-tergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen durch aus-drückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4).
2. Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII….
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) …“
Im Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW i.d.F. des 59. Ände-
rungstarifvertrags zum BZT-G/NRW vom 28.07.1995 hieß es u.a.:
„Allgemeine Hinweise: 1. … 2. Die Arbeiter werden je nach ihrer auszuübenden Tätigkeit
in allgemeine Lohngruppen oder F-Lohngruppen eingrup-piert.
… Lohngruppe 3 1. Angelernte Arbeiter … Abschnitt a) Angelernte Arbeiter mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfül-len: … 6. Badewärter in Schwimm- oder medizinischen Bädern … Protokollerklärungen: 1. zu Abschnitt a)
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Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist eine mindestens halbjährige gleichartige oder berufsverwandte Tätigkeit in der Lohngruppe 2 in dem gleichen oder einem an-deren Betrieb und Überprüfung durch die in der Protokollerklä-rung Nr.1 zu Lohngruppe 4 genannte oder gleichwertige, dem Beruf entsprechende Kommission. Die Tätigkeit in einem ande-ren Betrieb ist durch Zeugnisse nachzuweisen. Zeiten, die über die in Unterabsatz 1 genannte halbjährige gleichwertige oder berufsverwandte Tätigkeit hinausgehen, werden auf die Bewährungszeit angerechnet. … Lohngruppe 4 1. … 2. … 3. Arbeiter der Lohngruppe 3 nach vierjähriger Bewäh-
rung … Abschnitt e) Arbeiter der Lohngruppe 3 Abschnitte a) bis c) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten. …“
Eine Arbeitsplatzbeschreibung genau für den Aufgabenbereich der Klägerin
existierte bei der beklagten Stadt nicht. Es gab lediglich eine Dienstanweisung
für das Bade- und technische Personal des Stadtbetriebs Sport & Bäder der
beklagten Stadt von Dezember 2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird. In einem Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister für Bä-
derbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe, u.a. herausgegeben vom
Bundesfachverband Öffentliche Bäder e.V., waren die Aufgaben der Fachange-
stellten für Bäderbetriebe erfasst. Es fielen insoweit u.a. folgende Tätigkeiten
an:
„Aufsichts- und Rettungsdienst
1. Betreuung der Badbesucher
2. Wasser- und Badeaufsicht
3. Sanitäts- und Rettungsdienst
4. Erweiterte Aufgabenbereiche
5. Sonstige Betriebseinsätze
Ordnungs- und Sicherheitspflichten
1. Kontrollfunktionen
2. Rechtsfunktionen
3. Betreuungsfunktionen
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4. Verwaltungsfunktionen
Spezielle Aufgaben
1. Schwimmunterricht und Nachwuchsförderung
2. Freizeit- und Aktionsbereiche, Schwimmsport und Veran-
staltungen
Technischer Aufgabenbereich (unter Berücksichtigung des
Umweltschutzes)
1. Bädertechnik
2. Pflege und Wartung
3. Reinigung und Desinfektion“
Sämtliche dort genannten Aufgaben führte die Klägerin regelmäßig durch. Die
Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion umfasste dabei ca. 10 %
der Arbeitszeit. Die in der VO 1997 genannten Vorschriften und Gesetze wand-
te die Klägerin regelmäßig an. Eine Tätigkeit als Schichtführerin mit Aufsicht
über mindestens vier Arbeitnehmer war der Klägerin durch ausdrückliche An-
ordnung nicht ständig übertragen worden.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung
in die Entgeltgruppe 5. Mit Schreiben vom 21.12.2011 machte die zuständige
Gewerkschaft diesen Anspruch erneut für die Klägerin geltend. Die beklagte
Stadt lehnte die Höhergruppierung ab. Im Oktober 2013 begehrte die Klägerin
sodann die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 6. Auch dies lehnte die beklagte
Stadt ab.
Für die kommunalen Arbeitgeber ist bisher eine neue Entgeltordnung nicht ab-
geschlossen worden. Seit Januar 2014 sind im Bereich des Bundes nach Anla-
ge 1 TVEntgO Bund, Teil III, Ziffer 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit ent-
sprechender Tätigkeit in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
Die Klägerin hat gemeint, die von ihr regelmäßig durchgeführten Aufgaben als
Fachangestellte für Bäderbetriebe seien ein einziger Arbeitsvorgang, der 90 %
ihrer Arbeitszeit umfasse. Daneben bestünde ein abgrenzbarer Arbeitsvorgang
für Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion, der ca. 10 % ihrer
Arbeitszeit ausfülle. Für ihre Hauptaufgaben benötige sie ihrer Meinung nach
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergebe sich schon aus dem
Umfang ihrer Aufgaben und den dafür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkei-
ten. Die Eingruppierung könne nicht mehr nach dem TV Schwimmmeister erfol-
gen. Die Aufgaben und die gesamten Anforderungen an den Ausbildungsberuf
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seien erheblich anspruchsvoller. Als Fachangestellte für Bäderbetriebe könne
sie nicht mehr als Schwimmmeistergehilfe mit entsprechender Tätigkeit ein-
gruppiert und bewertet werden. Ihrer Auffassung nach sei deshalb auf die all-
gemeinen Eingruppierungsvorschriften zurückzugreifen.
Sie hat gemeint, dass ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 nach dem Ar-
beitsvertrag in Verbindung mit § 17 TVÜ-VKA nur vorübergehend sein sollte,
weil mit der zeitnahen Einführung einer neuen Entgeltordnung für den TVöD im
Bereich der kommunalen Arbeitgeber zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls nach
Ablauf von mehr als drei Jahren sei die Anwendung der Übergangsvorschriften
nicht mehr tragbar. Insoweit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen.
Sie müsse auch aus Gleichbehandlungsgründen wie die bereits vor Inkrafttre-
ten des TVöD beschäftigten Fachangestellten für Bäderbetriebe nach Entgelt-
gruppe 5 vergütet werden. Andernfalls bestehe keine Möglichkeit mehr, trotz
jahrelanger Bewährung in eine angemessene Entgeltgruppe aufzusteigen. Dass
es sich hierbei um das angemessene Entgelt handele, zeige auch die Neurege-
lung für den Bereich des Bundes. Und auch alle Fachangestellten, die von der
beklagten Stadt vor Oktober 2005 eingestellt wurden, seien in Entgeltgruppe 5
eingruppiert.
Sie hat weiter behauptet, dass sie gegenüber den Badewärterinnen mit Entgelt-
gruppe 4 weisungsbefugt sei. Bereits dies indiziere, dass ihre Eingruppierung in
die niedrigere Entgeltgruppe 3 falsch sei. Unter Berücksichtigung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes müsste eine Fachangestellte für Bäderbetriebe, die län-
ger bei der beklagten Stadt beschäftigt ist als eine Badewärterin, besser bezahlt
werden als diese.
Sie hat behauptet, sie habe die Rückgruppierung nur akzeptiert, weil sie von
der Schaffung einer neuen Entgeltordnung ausgegangen sei. Personalrat und
Sport- und Bäderamt der beklagten Stadt hätten sich bemüht, sie in der Ent-
geltgruppe 4 zu belassen. Die beklagte Stadt habe dafür aber keine Möglichkeit
gesehen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Stellungnahme
der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Januar
2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils
gültigen Fassung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der Ent-
geltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Monate Ja-
nuar 2011 bis Dezember 2014 abzurechnen und den sich ergeben-
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den Betrag an sie auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.01.2015.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, aufgrund der Überleitungsvorschriften sei es
ihr nur möglich gewesen, die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 zu vergüten. Die
Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe müsse weiterhin nach
dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Ausbildung zum Fachangestellten für
Bäderbetriebe unterscheide sich nicht erheblich von dem Ausbildungsplan zum
Schwimmmeistergehilfen. Für einen Rückgriff auf die Allgemeinen Vorschriften
des BAT Anlage 1 a bleibe kein Raum.
Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin der Rückgruppierung im
Jahr 1997 zugestimmt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass
der TV Schwimmmeister aufgrund der Neuordnung der Ausbildung der Fach-
angestellten für Bäderbetriebe keine Anwendung mehr finde. Deshalb sei auf
die allgemeinen Vergütungsmerkmale der Anlage 1a BAT zurückzugreifen, was
zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führe. Der Anspruch folge außerdem
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen das ihr am 22.05.2015 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt am
16.06.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist bis zum 24.08.2015 – am 17.08.2015 begründet.
Die beklagte Stadt meint, dass der TV Schwimmmeister weiterhin zur Anwen-
dung komme. Zwar habe sich die VO 1997 gegenüber der VO 1971 geändert
und auch sei die Ausbildungsdauer verlängert worden. Die wesentlichen Ele-
mente der Ausbildung seien jedoch gleich geblieben und nur dem neuen Stand
der Technik angepasst worden. Es bleibe deshalb bei der bewussten Entschei-
dung der Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung auch der Klägerin nach dem
TV Schwimmmeister. Für eine Einordnung in die allgemeine Vergütungsord-
nung fehle es unabhängig davon an einer Tätigkeit des „Allgemeinen Verwal-
tungsdienstes“. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbe-
handlungsgrundsatz vor. Es sei nicht zu beanstanden, bereits vor Oktober 2005
Beschäftigten den Besitzstand zu erhalten und für danach eingestellte Beschäf-
tigte keinen Bewährungsaufstieg mehr vorzusehen. Ein Vergleich mit den Ba-
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dehelfern sei nicht vorzunehmen, weil diese unter einen anderen Tarifvertrag
fielen.
Die beklagte Stadt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015
– 3 AZR 3701/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie rügt erneut, dass die
Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 nicht richtig sein könne, weil die weniger
qualifizierten Badewärter besser vergütet würden als die höher qualifizierten
Fachangestellten für Bäderbetriebe. Es könne nicht sein, dass eine dreijährige
Qualifizierung zu einer Herabgruppierung führe. Schließlich habe sie ihre Aus-
bildung im Vertrauen auf die Vergütungsregelung im BAT begonnen.
Es treffe zu, dass der TV Schwimmmeister nicht mehr gültig sei, denn die neue
Ausbildungsordnung sei wesentlich umfassender. Ein dauerhaftes Verbleiben
der Fachangestellten für Bäderbetriebe in der Entgeltgruppe 3 sei extrem unge-
recht und systemwidrig.
Die Klägerin hat im Kammertermin mit Zustimmung der beklagten Stadt den
vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteilten Antrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die zulässige Berufung der beklagten Stadt ist begründet.
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der Feststellungsan-
trag der Klägerin. Da diese den vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteil-
ten Antrag im Termin mit Zustimmung der beklagten Stadt zurückgenommen
hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269
Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. In diesem Umfang ist das Urteil des Arbeitsge-
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richts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Es bedurfte
mithin nicht seiner teilweisen Aufhebung (vgl. BAG 18.09.2012 – 3 AZR 431/10,
NZA-RR 2013, 651, Rn. 66).
B. Der noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist zulässig, aber
unbegründet.
I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein anerkannter Eingruppierungs-
feststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 214/09, ZTR
2011, 489 Rn. 12). Der Antrag ist nur auf die Entgeltgruppe 5 bezogen. Er um-
fasst nicht als ein Weniger auch die Entgeltgruppe 4. Richtig ist zwar, dass
dann, wenn bei einem Eingruppierungssystem Aufbaugruppen vorliegen, mit
der Geltendmachung der höheren Gruppe zugleich die niedrigere geltend ge-
macht wird, die zuzusprechen ist, wenn zumindest deren Voraussetzungen vor-
liegen. Ein solches System von Aufbaugruppen liegt aufgrund der Zuordnung
der Vergütungsgruppen und Lohngruppen in Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Ver-
hältnis der Entgeltgruppen 4 und 5 nicht vor. Sie bauen nicht aufeinander auf,
sondern werden aus unterschiedlichen Vergütungssystemen abgeleitet. Der
Entgeltgruppe 4 sind lediglich Lohngruppen zugeordnet, die nicht als Weniger
im Sinne eines Aufbaus zur von der Klägerin geltend gemachten Entgeltgruppe
5 aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 1b angesehen werden können. Die Auslegung des An-
trags ergibt auch im Übrigen nicht, dass die Klägerin als ein Minus hilfsweise
auch die Entgeltgruppe 4 begehrt. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut des
Antrags. Bei diesem ist indes für die Auslegung nicht stehen zu bleiben. Maß-
geblich ist das für den Gegner erkennbare Begehren auch unter Berücksichti-
gung der Klagebegründung. Dies spricht gegen die Annahme der hilfsweise
Geltendmachung auch der Entgeltgruppe 4, denn die Klägerin verlangt nach
ihrem Vorbringen „mindestens“ die Entgeltgruppe 5 (vgl. Seite 10 der Klage-
schrift und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015). Dieses Auslegungser-
gebnis ist von der Kammer im Termin offen gelegt worden. Weiterer Sachvor-
trag der Klägerin ist nicht erfolgt. Von der Stellung eines neuen Hilfsantrags hat
sie wegen des Ablaufs der Anschlussberufungsfrist abgesehen.
II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin ist seit dem
01.10.2011 nicht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Maßgeblich sind entgegen
der Ansicht der Klägerin nach wie vor die Eingruppierungsregelungen der Anla-
ge 1a zum BAT (VKA), wie sie durch den TV Schwimmmeister geschaffen wor-
den sind i.V.m. § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung
in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
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1. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-
VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA, weil sie
nach dem 01.10.2005 eingestellt worden ist. Die Vorschriften kommen jeden-
falls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung. Darauf, ob die Re-
gelung in der Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 betreffend die Eingrup-
pierung als deklaratorisch oder konstitutiv einzuordnen ist, kommt es nicht an,
weil der begehrte Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 nicht besteht
und die genannte Arbeitsvertragsänderung diesen nicht begründet. Die Klägerin
ist gemäß der Anlage 1a zum BAT (VKA) aufgrund der dort vorhandenen be-
sonderen Tätigkeitsmerkmale als Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprü-
fung einzuordnen und als solche in die Vergütungsgruppe VIII eingeordnet, die
gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist. Entge-
gen der Ansicht der Klägerin finden diese besonderen Tätigkeitsmerkmale auch
noch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tarifvertragli-
chen Bestimmungen.
a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Ge-
setzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der
Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tarifli-
chen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Wil-
len der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarif-
normen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungs-
ergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen – ohne Bindung
an eine Reihenfolge – weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines
Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen.
Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünf-
tigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung
führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG
24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708).
b) Auszugehen ist zunächst von § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1
TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem 01.10.2005 bis zum
In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche Entgeltordnung gibt es
für den Bereich der Kommunen bislang nicht. Dies führt entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht dazu, dass diese Regelungen nunmehr nicht mehr zur An-
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wendung kämen, weil sie nur für eine Übergangszeit bestimmt seien. Eine zeit-
liche Begrenzung der Anwendung der genannten Vorschriften haben die Tarif-
vertragsparteien nicht vorgenommen. Die Regelungen gelten vielmehr so lange,
bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Die Annahme eines Höchstzeitraums
der Geltung des § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA findet im Tarifwerk keinen Anhalt. Die
Bestimmung einer zeitlichen Grenze der Geltung der Tarifnormen durch die Ge-
richte ist mangels eines konkreten Anhaltspunkts im Tarifwerk für einen Zeit-
punkt nicht möglich und auch nicht veranlasst. Vielmehr haben die Tarifver-
tragsparteien vereinbart, dass es so lange bei der Anwendung der genannten
Vorschriften bleiben soll, bis die Entgeltordnung vereinbart ist. Es ist auch nicht
ersichtlich, welche Eingruppierungsvorschriften gelten sollten, würde man nun-
mehr ohne tarifliche Regelung ein Ende von § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA anneh-
men. Dass dies nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a BAT
(VKA) sein sollten, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
Es kommt gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA für die Eingruppierung gemäß der An-
lage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütungsordnung des BAT, d.h., so der ausdrückli-
che Klammerzusatz in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA, die Anlage 1a zur Anwendung. Es
ist nicht ersichtlich, dass diese nur teilweise, d.h. mit den allgemeinen Tätig-
keitsmerkmalen und ohne die vorangestellten Bemerkungen zur Anwendung
kommt. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1a BAT
(VKA) legt ausdrücklich fest, dass besondere Tätigkeitsmerkmale Vorrang ha-
ben und dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe
1 nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Insoweit ist der TV Schwimmmeister
kein eigenständiger Tarifvertrag, sondern hat die Anlage 1a BAT (VKA) geän-
dert und bei den Vergütungsgruppen besondere, vorrangige Tätigkeitsmerkma-
le eingeführt.
Richtig ist allerdings, dass die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale
sich mit Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung befassen, nicht aber
mit Fachangestellten für Bäderbetriebe. Gleichwohl ist die Klägerin als
Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprüfung i.S.d. Anlage 1a BAT (VKA) an-
zusehen. Die Ausbildung der Schwimmmeistergehilfen war in der VO 1971 ge-
regelt. An diese und ihre Begrifflichkeit knüpfte die tarifliche Regelung an. Die
VO 1997 ist die Nachfolgeregelung und ersetzte die Schwimmmeistergehilfen
durch die Fachangestellten für Bäderbetriebe. Dies kommt in § 10 VO 1997
zum Ausdruck, dessen Satz 2 (vollständig abgedruckt in BGBl. I 1997, 740,
742) ausdrücklich regelt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der VO 1997
die VO 1971 außer Kraft tritt. § 9 VO 1997 enthält außerdem eine Übergangs-
regelung für bereits vor In-Kraft-Treten begründete Berufsausbildungsverhält-
nisse. Richtig ist, dass die Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren auf drei
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Jahre verlängert worden ist. Das Berufsbild hat sich aber nicht grundlegend
verändert, sondern ist strukturell gleich geblieben. Dies zeigt ein Vergleich der
§§ 3 der VO 1971 und 1997. Das Arbeits- und Tarifrecht (Nr. 3 VO 1997) lässt
sich Nr. 4 a VO 1971 zuordnen. Die Nrn. 4 und 5 VO 1997 können als von Nr. 3
VO 1971 erfasst angesehen werden und sind insbesondere mit der rationelle-
ren Energieverwendung nur dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Der
Aufsichts- und Betreuungsdienst (Nr. 6 und 7 VO 1997) ist in Nr. 1 VO 1971
enthalten. Schwimmen (Nr. 8 VO 1997) entspricht Nr. 2 VO 1971. Rettungs-
und Wiederbelebungsmaßnahmen sind in Nrn. 9 und 10 VO 1997 und in Nr. 1 b
VO 1971 angesprochen. Die Nrn. 11, 12 und 13 VO 1997 lassen sich zumin-
dest teilweise der Nr. 3 a VO 1971 zuordnen. Verwaltungsarbeiten (Nr. 14 VO
1997) waren in einfacher Weise auch in Nr. 4 a VO 1971 angesprochen. Richtig
ist zwar, dass die Neigungsfächer in den Bereichen Technik oder Verwaltung, in
denen vertiefte Kenntnisse erworben werden konnten (Nr. 5 VO 1971), entfallen
sind. Hinzugekommen ist weiterhin die Öffentlichkeitsarbeit (Nr. 15 VO 1997).
Ein Ausbildungsrahmenplan war auch in § 4 VO 1971 enthalten, der sich in sei-
nen Inhalten nicht strukturell und grundlegend von dem allerdings ausdifferen-
zierten neuen Ausbildungsrahmenplan unterscheidet. Insgesamt hat sich das
Berufsbild nicht grundlegend geändert mit der Folge, dass nunmehr eine Ei-
nordnung als allgemeine Verwaltungsangestellte i.S.d. der Anlage 1a BAT
(VKA) zu erfolgen hätte und besondere Tätigkeitsmerkmal der Schwimmmeis-
tergehilfen nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien ha-
ben auch keine Übergangsregelung aus Anlass der Aufhebung der VO 1971
getroffen. Dies hätte aber nahe gelegen, weil in Vergütungsgruppe IX Angestell-
te in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung erfasst
sind. Eine Abgrenzung danach, ob ein Angestellter ohne förmlichen Ausbil-
dungsabschluss in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen oder in der Tä-
tigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig ist, ist in der Abgrenzung
zumindest schwierig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tarif-
vertragsparteien nunmehr für die Fachangestellten für die höhere Eingruppie-
rung nicht mehr an die Funktion eines Schichtleiters anknüpfen wollten, dies
aber bei den bisherigen Schwimmmeistergehilfen so belassen wollten. Insbe-
sondere wäre zu regeln gewesen, ob Vergütungsgruppe VII nicht nur die Auf-
sicht über zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, sondern auch
über zwei oder vielleicht auch nur einen Fachangestellten für Bäderbetriebe
genügen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in den
Schwimmbädern zwischen der Eingruppierung der Schwimmmeistergehilfen mit
Abschlussprüfung und den Fachangestellten für Bäderbetriebe, die strukturell
sehr vergleichbare Aufgaben haben, unterscheiden wollten, sind nicht ersicht-
lich. Da die VO 1997 lediglich die VO 1971 ersetzte, spricht mehr dafür, dass
die Tarifvertragsparteien keinen Regelungsbedarf sahen, weil es bei der ent-
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sprechenden Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen blieb.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die besonderen tariflichen Eingruppie-
rungsmerkmale des Schwimmmeistergehilfen nach dem Gesagten nicht durch
Zeitablauf aufgrund veränderter Umstände obsolet und unanwendbar gewor-
den. Dagegen spricht bereits, dass die VO 1997 im Zeitpunkt des Abschlusses
des VKÜ-VKA im Jahr 2005 lange bekannt war und die Tarifvertragsparteien
die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1a BAT (VKA)
nicht gestrichen haben, sondern diese vollumfänglich in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA
in Bezug genommen haben.
c) Die Klägerin ist bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale
in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Da sie als Schwimmmeistergehilfin mit entspre-
chender Abschlussprüfung zu betrachten ist, ist sie in Vergütungsgruppe VIII
mit Aufstieg in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Gemäß der Anlage 3 zum
TVÜ-VKA entspricht dies der Entgeltgruppe 3. Ein Bewährungsaufstieg findet
nicht mehr statt (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Die Voraussetzungen des besonderen
Tätigkeitsmerkmals Nr. 1 in Vergütungsgruppe VII erfüllt die Klägerin nicht. Dies
ist in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert worden. Zwar mag die
Klägerin – so ihr Vortrag in der Verhandlung – zeitweise auch vier Badehelfern
gegenüber weisungsbefugt sein. Ihr ist aber nicht als Schichtführerin ständig
und auf ausdrückliche Anordnung die Aufsicht über mindestens vier Arbeitneh-
mer übertragen. Dies konnte sie auf Nachfrage der Kammer nicht bejahen.
2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Ein-
gruppierung in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
a) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt den
Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt ha-
ben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebens-
verhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müs-
sen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfas-
sungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien ha-
ben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der
tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurtei-
lungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Re-
gelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu klären, ob die Tarifvertragspartei-
en die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu re-
gelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabili-
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tät, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelun-
gen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen
Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen,
sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem
Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe
von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behan-
delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtferti-
gen können (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 281/10, juris Rn. 21 m.w.N.; s.a. BGH
14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 59). Einen solchen Verstoß ver-
mochte die Kammer in Bezug auf die begehrte Eingruppierung in die Entgelt-
gruppe 5 nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn man Art. 3 Abs. 1 GG
unmittelbar anwenden wollte. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, weil die
dogmatische Herleitung der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG für den Prü-
fungsmaßstab ohne Bedeutung ist (BAG 19.02.2013 – 9 AZR 452/11, NZA-RR
2013, 494 Rn. 18).
b) Soweit die Klägerin den Gleichheitsverstoß daraus ableitet, dass vor dem
01.10.2005 eingestellte Arbeitnehmer eine höhere Vergütung in Folge eines
Bewährungsaufstiegs erreichen konnten, ihr dies aber verwehrt ist, begründet
dies den Anspruch auf Entgeltgruppe 5 nicht. Die Tarifvertragsparteien durften
auch unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG die Bewährungsaufstiege abschaf-
fen und diese im Übrigen sogar nur dann in die Besitzstandregelung aufneh-
men, wenn die Bewährungszeit zum Überleitungszeitunkt bereits begonnen
hatte (BAG 17.04.2013 – 4 AZR 770/11, ZTR 2013, 611 Rn. 27). Letzteres war
bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist erst nach dem 01.10.2005 eingestellt wor-
den. Soweit sie ihre Ausbildung im Vertrauen auf eine Fortgeltung des BAT be-
gonnen haben mag, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Die Klägerin hat
auch nicht vorgetragen, dass die beklagte Stadt andere Arbeitnehmern, die
nach dem 01.10.2005 als Fachangestellte für Bäderbetriebe eingestellt werden,
gemäß der Entgeltgruppe 5 vergütet. Soweit dies bei anderen Städten anders
sein mag, begründet dies im Verhältnis zur beklagten Stadt keinen Gleichheits-
verstoß. Nichts anderes gilt für die Eingruppierung der Fachangestellten für Bä-
derbetriebe beim Bund oder aber bei den Ländern.
c) Die Kammer hat allerdings auf der Grundlage des bisherigen Sach- und
Streitstands mehr als erhebliche Bedenken im Hinblick darauf, dass die Kläge-
rin derzeit dauerhaft schlechter vergütet wird als Badehelfer. Es spricht viel da-
für, dass insoweit ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheits-
satz vorliegt. Dieser führt indes nicht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5,
sondern allenfalls in die Entgeltgruppe 4, die nicht Streitgegenstand ist.
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aa) Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist
integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt
einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vor-
gaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem
sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundge-
setzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertrags-
parteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu
sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt.
Wenn Tarifvertragsparteien deshalb z.B. körperliche und beaufsichtigende Tä-
tigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer
Regelungsmacht. Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die
Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht er-
scheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze
nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in
Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in
der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen ge-
fundenen Entgeltregelungen zu reagieren (BAG 17.12.2009 – 6 AZR 665/08,
ZTR 2010, 190 Rn. 19).
Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überlei-
tung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis
zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen.
Mit dem TVöD wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Ver-
gütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine
Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen
des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis
ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgelt-
ordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren,
pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu
können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der
Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisieren-
den Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen,
wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten ver-
meidbar wären (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 20 f.).
Allerdings ist es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitli-
chen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien
geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrich-
ten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 a.a.O.
Rn. 24). GGfs. ist es auch erforderlich, einem Arbeitnehmer, dem andere Ar-
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beitnehmer weisungsgebunden unterstellt sind, eine höhere Vergütung zu zah-
len (vgl. insoweit BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 28).
bb) Es liegt hier zunächst so, dass die nach dem 01.10.2005 eingestellten
Badehelfer dauerhaft besser bezahlt werden als die Fachangestellten für Bä-
derbetriebe mit der Entgeltgruppe 3. Dies liegt daran, dass sie nach der Anlage
3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden, weil sie gemäß Nr. 1
Abschnitt a) Nr. 6 als Badewärter, d.h. angelernte Arbeiter gemäß dem Lohn-
gruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW der Lohngruppe 3 mit Aufstieg
in die Lohngruppe 4 eingruppiert sind. Die Kammer lässt offen, ob die Badewär-
ter oder Badehelfer eine geringwertigere Tätigkeit als die Fachangestellten für
Bäderbetriebe ausüben. Dies hat die Klägerin im Termin behauptet unter Hin-
weis darauf, dass die Badehelfer letztlich nur reinigen würden und „die Sauna
machten“. Die beklagte Stadt hat zunächst behauptet, die Tätigkeiten würden
sich nicht unterscheiden. Letztlich kam es darauf nicht an. Ist die Tätigkeit iden-
tisch, spricht viel dafür, dass dies zu einer Vergütung der Klägerin gemäß der
Entgeltgruppe 4 führt. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, sie dann
dauerhaft schlechter zu vergüten. Ist ihre Tätigkeit höherwertig, führt auch dies
allenfalls zur Einordnung in die Entgeltgruppe 4, denn, ob und in welchem Um-
fang eine höhere Tätigkeit besser zu vergüten wäre, obliegt der Festlegung
durch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte könnten insoweit nur Gleichheit
auf dem Niveau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe gewähren, nicht aber die
Bewertung der höherwertigen Tätigkeit in Geld vornehmen. Wenn die Klägerin
eine dreijährige Ausbildung macht und entsprechend dieser Qualifikation nach-
folgend eingesetzt wird, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass sie dann ge-
ringer vergütet wird als vorher in der ungelernten Tätigkeit. Auch dies führt aber
nur zur Entgeltgruppe 4. Dem kann nicht – so die Klägerin im Termin – entge-
gen gehalten werden, dass die Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Bereich der Vergü-
tungsgruppen die Entgeltgruppe 4 nicht belegt hat, so dass der Sprung deshalb
automatisch zur Entgeltgruppe 5 gehen muss, wenn ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu den Badehelfern vorliegt. Dem ist
nicht so. Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA führt Vergütungsgruppen und Lohngrup-
pen zusammen in Entgeltgruppen. Ist die Zuordnung der Lohngruppe 3 mit Auf-
stieg nach Lohngruppe 4 für Badehelfer im Verhältnis zu den Schwimmmeister-
gehilfen mit Abschlussprüfung, den jetzigen Fachangestellten für Bäderbetriebe
gleichheitswidrig, führt dies innerhalb des nunmehr einheitlichen neuen Sys-
tems der Entgeltgruppen allenfalls zur Anhebung auf die Entgeltgruppe der Ba-
dehelfer.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO.
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D. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelas-
sen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder
in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen-
schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände
oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-
glieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigen-
tum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozess-
vertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Ver-
bände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-
ren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Or-
ganisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Gotthardt Meder Wackernagel